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	<title>Datenschutz: Videoüberwachung Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Verfassungsbeschwerde gegen Videoüberwachung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 10:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 125-127 Bereits im Juni vergangenen Jahres haben drei Mitglieder der Piratenpartei Deutschlands, vertreten durch den Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik,&#160;Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweitung der Video&#252;berwachung &#246;ffentlicher R&#228;ume beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Ihre Beschwerde richtet sich gegen eine am 8. M&#228;rz 2017 vom Bundestag beschlossene Erweiterung von &#167;&#160;6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in dem [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 125-127</p>
<p>Bereits im Juni vergangenen Jahres haben drei Mitglieder der Piratenpartei Deutschlands, vertreten durch den Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik,&nbsp;Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweitung der Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Ihre Beschwerde richtet sich gegen eine am 8. M&auml;rz 2017 vom Bundestag beschlossene Erweiterung von &sect;&nbsp;6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in dem die anlasslose Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher Fl&auml;chen und Verkehrsmittel durch private Betreiber geregelt ist. Mit der &Auml;nderung sollte die &Uuml;berwachung &ouml;ffentlicher, gro&szlig;fl&auml;chiger Bereiche erleichtert werden, indem der abstrakte Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit der sich dort aufhaltenden Menschen als besonders wichtig eingestuft wird.</p>
<p>Die Beschwerdef&uuml;hrer sehen mit der Neuregelung ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (aus Art.&nbsp;2 i.V.m. Art.&nbsp;1&nbsp;I&nbsp;GG) verletzt. Sie kritisieren vor allem, dass es nicht mehr um eine Abw&auml;gung konkreter Gefahren und Bedrohungen mit den m&ouml;glichen Folgen der Video&uuml;berwachung gehe, und weder die Video&uuml;berwachung allgemein noch die vorliegende Ausweitung geeignet seien, terroristische Anschl&auml;ge zu verhindern (was als Begr&uuml;ndung f&uuml;r die &Auml;nderung angef&uuml;hrt wurde). Da der Bund zudem keine Kompetenz f&uuml;r die Gefahrenabwehr habe (dies f&auml;llt in die Zust&auml;ndigkeit der L&auml;nder und ist Aufgabe der Polizei), sei das Gesetz auch aus formalen Gr&uuml;nden verfassungswidrig. Materiell sei das Gesetz zudem verfassungswidrig, weil es keine Beschr&auml;nkung in der Verarbeitung oder Weitergabe der Daten an staatliche Beh&ouml;rden vorsehe und damit gegen den Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit versto&szlig;e.</p>
<p>Inwiefern es einen echten Bedarf f&uuml;r die gesetzliche Neuregelung gab, wurde bereits bei einer Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung des Bundestags-Innenausschusses stark bezweifelt: in vielen F&auml;llen war die Video&uuml;berwachung gefahrengeneigter &ouml;ffentlicher Bereiche (z.B. im &Ouml;PNV) bereits nach der geltenden Rechtslage m&ouml;glich &#8211; n&auml;mlich dann, wenn nennenswerte Sicherheitsbelange geltend gemacht werden konnten. Auch die Datenschutzbeh&ouml;rden mehrerer Bundesl&auml;nder konnten auf Nachfrage lediglich einen einzigen Fall benennen, in dem die Video&uuml;berwachung eines Einkaufszentrums nach der bisherigen Rechtslage von der zust&auml;ndigen Aufsichtsbeh&ouml;rde abgelehnt worden war, die nach der neuen Rechtslage vermutlich zul&auml;ssig w&auml;re. Die praktische Relevanz der &Auml;nderung d&uuml;rfte deshalb gering sein, ihr Wert sich auf eine symbolische Wahrnehmung von Sicherheitsbed&uuml;rfnissen beschr&auml;nken.</p>
<p>Die Beschwerdeschrift ist insofern bemerkenswert, als sie von einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdef&uuml;hrer/innen und der Zul&auml;ssigkeit einer Rechtssatzbeschwerde beim Verfassungsgericht ausgeht, ohne den sonst &uuml;blichen Rechtsweg gegen i.d.R. offen erkennbare Video&uuml;berwachungsma&szlig;nahmen einzuhalten. Da das BDSG selbst keine Verpflichtung f&uuml;r &ouml;ffentliche oder private Stellen zur Errichtung von Video&uuml;berwachungsanlagen enth&auml;lt, sondern nur deren Zul&auml;ssigkeit regelt, richtet sich auch die Beschwerde nicht gegen die (konkrete) Durchf&uuml;hrung von Video&uuml;berwachungsma&szlig;nahmen selbst, sondern sieht den rechtswidrigen Grundrechtseingriff bereits in der &#8222;<i>gesetzlichen Wertung der Vorrangigkeit</i>&#8220; (S.&nbsp;8) des Lebens-, Gesundheits- und Freiheitsschutzes der sich an den betroffenen Orten befindlichen Personen gegen&uuml;ber Datenschutzbelangen. Die Beschwerde sei insofern auch zul&auml;ssig, da &#8222;<i>es keines weiteren beh&ouml;rdlichen Vollzugsaktes, insbesondere keiner beh&ouml;rdlichen Genehmigung, sondern lediglich einer </i><i>tats&auml;chlichen Handlung der Betreiber der Video&uuml;berwachungsanlage</i>&#8220; (S.&nbsp;4f.) bed&uuml;rfe. Ob dies den &uuml;blichen Anforderungen an die eigene, gegenw&auml;rtige und unmittelbare&nbsp;Betroffenheit von Gesetzgebungseingriffen gen&uuml;gt, sei dahingestellt. Auch die Ausf&uuml;hrungen der Beschwerdef&uuml;hrer/innen, ein &#8222;<i>vorangehender fachgerichtlicher Rechtsschutz </i><i>(sei) praktisch nicht durchf&uuml;hrbar</i>&#8220; (S.&nbsp;5), da sie &#8222;<i>bei jeder neu installierten Video&uuml;berwachungsanlage, durch deren Existenz sie sich beschwert f&uuml;hlen, erneut </i><i>gerichtlichen Rechtsschutz beantragen</i>&#8220; m&uuml;ssten, wird vermutlich nicht ausreichen, um die in &sect;&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 BVerfGG vorgeschriebene Rechtswegersch&ouml;pfung zu umgehen.</p>
<p>Die Beschwerdef&uuml;hrer/innen m&ouml;chten mit ihrer Klage auf die zunehmende Intensit&auml;t von Grundrechtseingriffen durch die r&auml;umliche und qualitative Ausweitung der Video&uuml;berwachung aufmerksam machen. Dieses rechtspolitische Anliegen ist aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht uneingeschr&auml;nkt zu unterst&uuml;tzen. Durch die st&auml;ndige Zunahme &ouml;ffentlich &uuml;berwachter R&auml;ume bestehen faktisch immer weniger Ausweichm&ouml;glichkeiten, um sich unbeobachtet zu bewegen. Die von den Kameras ausgehenden Grundrechtseingriffe werden zus&auml;tzlich dadurch intensiviert, dass die Bildaufl&ouml;sung (und damit die Detailtreue) der Aufnahmen zunimmt sowie eine technische Mustererkennung (z.B. von Gesichtern bzw. Verhaltensweisen) m&ouml;glich wird, die Anreize f&uuml;r eine weitergehende, automatisierte Nutzung der Videodaten schafft. Dass angesichts des derzeitigen Feldversuchs zur &#8222;intelligenten Video&uuml;berwachung&#8220; am Berliner Bahnhof S&uuml;dkreuz sowie den Ank&uuml;ndigungen des Koalitionsvertrags zur Ausweitung der Video&uuml;berwachung (s. dazu S.&nbsp;135ff. dieser Ausgabe) eine grundrechtliche Neubewertung der mit der Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume verbundenen Eingriffsintensit&auml;t eingefordert werden sollte, und dass diese Neubewertung derzeit &#8211; wenn &uuml;berhaupt &#8211; nur in Karlsruhe erstritten werden kann, ist sicher richtig. Ob die vorliegende Beschwerde dabei hilfreich sein wird, bleibt abzuwarten.</p>
<p><i>Meinhard Starostik: Verfassungsbeschwerde gegen &sect;&nbsp;6 Buchst. b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;2 BDSG v. 27.6.2017, </i><a href="https://www.piratenpartei.de/files/2017/06/VB-VIDEO_20170627223833.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>https://www.piratenpartei.de/files/2017/06/VB-VIDEO_20170627223833.pdf</i></a><i> <br /></i></p>
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		<title>Breites Bündnis demonstriert gegen das bayerische Integrationsgesetz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2016/breites-buendnis-demonstriert-gegen-das-bayerische-integrationsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jun 2016 11:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Asylpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
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		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
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		<category><![CDATA[Südbayern: Veranstaltungsberichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Dauerregen hinderte die MünchnerInnen nicht an der Demonstration gegen das geplante Bayerisches Integrationsgesetz am 19. Juni in München teilzunehmen. Foto: ver.di Hedwig Krimmer Foto: ver.di Hedwig Krimmer Am selben Tag, vor der Veranstaltung &#8222;Hand in Hand gegen Rassismus – für Menschenrechte und Vielfalt&#8220;,  hat das „Bündnis gegen das bayerische Ausgrenzungsgesetz“ (gemeint ist das sog. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Dauerregen hinderte die MünchnerInnen nicht an der Demonstration gegen das geplante Bayerisches Integrationsgesetz am 19. Juni in München teilzunehmen.</p>
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<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2016-06-19-Vortrag_Demo_Power_Point_179.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5918 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2016-06-19-Vortrag_Demo_Power_Point_179-600x450.jpg" alt="Breites Bündnis demonstriert gegen das bayerische Integrationsgesetz" width="600" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2016-06-19-Vortrag_Demo_Power_Point_179-600x450.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2016-06-19-Vortrag_Demo_Power_Point_179-450x337.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2016-06-19-Vortrag_Demo_Power_Point_179.jpg 640w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a>Foto: ver.di Hedwig Krimmer</span></p>
<p class="news-single-imgcaption">Foto: ver.di Hedwig Krimmer</p>
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<p>Am selben Tag, vor der Veranstaltung &#8222;Hand in Hand gegen Rassismus – für Menschenrechte und Vielfalt&#8220;,  hat das „Bündnis gegen das bayerische Ausgrenzungsgesetz“ (gemeint ist das sog. Bayer. Integrationsgesetz) zu einer Demonstration „Für ein solidarisches Miteinander gegen das geplante Ausgrenzungsgesetz der bayerischen Staatsregierung!“  aufgerufen. Zur dieser Demo kamen etwa 1.600 Menschen, diese haben sich nach dem Weg durch das Münchner Bahnhofsviertel der Veranstaltung/Menschenkette gegen Rassismus angeschlossen.</p>
<p>Dem Bündnis gehören neben der HU zwischenzeitlich etwa 70 Organisationen (GEW, ver.di, Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeirate, Bayerische Flüchtlingsrat, Bündnis 90/ Die Grünen, SPD,  Mieterbund, RAV, SJD Falken, VVN, VDJ und viele andere) an.</p>
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		<item>
		<title>Der Berliner Verfassungsgerichtshof erklärt Übersichtsaufnahmen für verfassungsgemäß</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/der-berliner-verfassungsgerichtshof-erklaert-uebersichtsaufnahmen-fuer-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 20:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Besprechung eines Fehlurteils. Aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 83-93 (Red.) In Berlin darf die Polizei seit vergangenem Jahr Übersichtsaufnahmen von Versammlungen anfertigen. Damit soll die Polizei in die Lage versetzt werden, ihre Einsätze bei unübersichtlichen Versammlungen besser koordinieren zu können. Gegen das Vorhaben gab es seinerzeit nicht nur entschiedenen Protest aus der Zivilgesellschaft, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/der-berliner-verfassungsgerichtshof-erklaert-uebersichtsaufnahmen-fuer-verfassungsgemaess/">Der Berliner Verfassungsgerichtshof erklärt Übersichtsaufnahmen für verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Besprechung eines Fehlurteils. Aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 83-93</p>
<p><i>(Red.) In Berlin darf die Polizei seit vergangenem Jahr Übersichtsaufnahmen von Versammlungen anfertigen. Damit soll die Polizei in die Lage versetzt werden, ihre Einsätze bei unübersichtlichen Versammlungen besser koordinieren zu können. Gegen das Vorhaben gab es seinerzeit nicht nur entschiedenen Protest aus der Zivilgesellschaft, sondern auch eine Klage vor dem Berliner Verfassungsgericht. Das entschied kürzlich, dass solche Aufnahmen zulässig seien.* Das Urteil krankt jedoch an wesentlichen Punkten: so hat das Gericht einerseits die Reichweite des mit solchen Aufnahmen verbundenen Grundrechtseingriffs verkannt, zugleich bewertete es die Erforderlichkeit dieses Instruments über. Anja Heinrich weist in ihrer Kommentierung der Entscheidung jedoch darauf hin, dass die Berliner Polizei nach dem Urteil gleichwohl gefordert ist, alternative Möglichkeiten der Versammlungsbegleitung ohne Kameras weiter zu verfolgen</i>.</p>
<p>Am 23. April 2013 hatte das Berliner Abgeordnetenhaus durch die Verabschiedung des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel (kurz: VersammlG BLN) die sogenannten Übersichtsaufnahmen eingeführt (§ 1 Absatz 3 VersammlG BLN). Bei diesen Aufnahmen handelt es sich um Videoaufnahmen, die von einem erhöhten Standpunkt aus in Weitwinkeleinstellung angefertigt und in die Leitzentrale der Polizei übertragen werden. Sie dürfen angefertigt werden, wenn sie wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes erforderlich sind (§ 1 Absatz 3 Satz 1 VersammlG BLN). Das Berliner Versammlungsgesetz verbietet die Speicherung der Bilder sowie die Nutzung zur Identifikation von Teilnehmer_innen (§ 1 Absatz 3 Satz 2 VersammlG BLN). Es schreibt die Offenheit der Anfertigung der Aufnahmen vor und verpflichtet die Polizei, die Versammlungsleitung von der Maßnahme in Kenntnis zu setzen (§ 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 VersammlG BLN).</p>
<p>Berlin ist nicht das erste Bundesland, das seine Polizei zu Übersichtaufnahmen ermächtigt. Seitdem die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht mit der Föderalismusreform auf den Landesgesetzgeber übergegangen ist, haben einige Bundesländer &#8211; darunter Bayern und Niedersachsen &#8211; die gesetzlichen Voraussetzungen für polizeiliche Übersichtsaufnahmen von Versammlungen geschaffen. Im Vergleich zu den Regelungen in diesen Bundesländern ist das Berliner Gesetz liberal. Die drei Oppositionsfraktionen hielten das Gesetz dennoch für unvereinbar mit der Berliner Landesverfassung und reichten einen Normenkontrollantrag beim Berliner Verfassungsgerichtshof ein. Gerügt wurde insbesondere ein Verstoß gegen die auch in der Berliner Verfassung verankerte Versammlungsfreiheit (Art. 26 VvB). Der Verfassungsgerichtshof teilte die Bedenken der Oppositionsfraktionen allerdings nicht und erklärte das Gesetz am 11. April 2014 für verfassungsgemäß. Nach der hier vertretenen Auffassung liegt der Berliner Verfassungsgerichtshof mit dieser Einschätzung falsch.</p>
<h2 class="auto-created">Margi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung des Grund&shy;recht&shy;s&shy;ein&shy;griffs</h2>
<p>Ein Grund für das Fehlurteil des Verfassungsgerichtshofs ist dessen Marginalisierung des mit den Übersichtsaufnahmen verbundenen Grundrechtseingriffs. Dabei erkennt das Gericht die einschneidenden Auswirkungen der Übersichtsaufnahmen und benennt diese ziemlich treffend, wenn es sich mit der Frage auseinandersetzt, ob Übersichtsaufnahmen einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen.</p>
<p>Zunächst stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass Übersichtsaufnahmen auch dann einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen, wenn die angefertigten Bilder weder aufgezeichnet werden (Rdnr. 49) noch einzelne Versammlungsteilnehmer_innen identifizierbar sind (Rdnr. 48). Zur Begründung führt der Verfassungsgerichtshof sehr schön aus:</p>
<p><i>Es &#8222;kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine Videobeobachtung durch eine bloße Übersichtsperspektive ohne Aufzeichnung, zu der § 1 Abs. 3 VersammlG Bln ermächtigt, einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer entfalten und diese in ihrer Grundrechtsausübung beeinflussen oder sogar von ihr abhalten kann&#8220;. (Rdnr. 49)</i></p>
<p>Hierbei folgt er ausdrücklich dem Bundesverfassungsgericht, das auch die innere Versammlungsfreiheit &#8211; also &#8222;den individuellen Entschluss, sein Grundrecht durch Teilnahme an der kollektiven öffentlichen Meinungskundgabe in freier Selbstbestimmung wahrzunehmen&#8220;(1) &#8211; als geschützt ansieht. Trotz seiner treffenden Ausführungen kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in die Versammlungsfreiheit &#8222;nicht als schwerwiegend&#8220; (Rdnr. 64) anzusehen sei. Zur Begründung führt er aus, dass die Auswirkungen auf die innere Versammlungsfreiheit nur potentiell vorhanden seien (Rdnr. 65), &#8222;normativen Einschränkungen&#8220; existierten und die Polizei bei der Umsetzung verschiedene eingriffsabmildernde Maßnahmen treffe (Rdnr. 61).</p>
<p>Die Annahme des Verfassungsgerichtshofs, die Übersichtaufnahmen hätten nur potentiell Auswirkung auf die innere Versammlungsfreiheit, geht fehl. Zumindest aber resultiert daraus nicht die Geringfügigkeit des Grundrechtseingriffs. Zunächst einmal ist zwischen der Einschüchterung und der Abschreckung von Versammlungsteilnehmer_innen zu unterscheiden. Beides stellt einen Eingriff in die innere Versammlungsfreiheit dar. Eine Einschüchterungswirkung dürfte von Übersichtsaufnahmen mit ziemlicher Sicherheit ausgehen. Es ist kaum vorstellbar, dass staatliche Kameras die Versammlungsteilnehmer_innen, auf die sie gerichtet sind, völlig unbeirrt lassen. Mit jeder Einschränkung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Staatsferne von Versammlungen(2) verändern sich Charakter und Atmosphäre einer Versammlung. Eine Verunsicherung und Einschüchterung der Versammlungsteilnehmer_innen geht damit einher, i. d. R. auch eine Verhaltensänderung. Für eine solche Wirkung spricht auch, dass Kameras im Gefahrenabwehrrecht regelmäßig bewusst dazu eingesetzt werden, um Personen einzuschüchtern oder zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen.(3)</p>
<p>Soweit es um die Abschreckung geht, kann nicht sicher vorhergesagt werden, ob Übersichtsaufnahmen Menschen im Einzelfall ganz von der Teilnahme an einer Versammlung abschrecken werden. Bei der Frage der Eingriffsintensität ist aber allein schon eine solche Möglichkeit von enormer Bedeutung. Soweit der Verfassungsgerichtshof der Ansicht ist, die nur potentielle Abschreckung von Menschen von der Teilnahme an einer Versammlung sei ein geringer Eingriff in die Versammlungsfreiheit, verkennt er dabei massiv das Ausmaß eines solchen Eingriffs. Würden Einzelne tatsächlich, wie zu befürchten ist, von der Teilnahme an Versammlungen abgeschreckt, wäre ihre Versammlungsfreiheit auf ein Minimum reduziert. Nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für eine demokratische Gesellschaft, für die die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung ist,(4) wäre eine solche Auswirkung enorm einschneidend. Daher ist allein die objektive Möglichkeit einer Abschreckung äußerst bedenklich. <br />Soweit der Verfassungsgerichtshof für seine Einschätzung eines eher geringen Grundrechtseingriffs auf die normativen Einschränkungen verweist, kann auch dies nicht überzeugen. Denn weder, dass Videobilder nur angefertigt werden dürfen, wenn sie bei großen und unübersichtlichen Versammlungen für die Lenkung und Leitung erforderlich sind, noch dass die Aufzeichnung und Identifiziert von Versammlungsteilnehmer_innen verboten ist, machen den Eingriff harmlos. Auch die gesetzlich vorgeschriebene Offenheit der Maßnahme schlägt nicht ins Gewicht (Rdnr. 62 ff.).</p>
<p>Die Tatsache, dass Übersichtsaufnahmen nur bei großen und unübersichtlichen Versammlungen erlaubt sind, wenn sie zur Lenkung und Leitung erforderlich sind, macht den Grundrechtseingriff nicht wenig intensiv. Im Gegenteil: Gerade diese Voraussetzung macht die Ermächtigungsgrundlage bedenklich, weil die Eingriffsschwelle äußerst niedrig ist. Vor der Einführung des Gesetzes durfte die Polizei Kamerabilder nur nach § 19 a VersammlG anfertigen, d.h. wenn eine &#8222;erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung&#8220; gegeben war. Maßnahmen nach § 19 a VersammlG dürfen und durften sich nicht gegen die Versammlung als solche richten, sondern nur gegen den oder die einzelnen Störer. Dritte mit zu filmen ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn dies unvermeidbar ist. Bei Übersichtsaufnahmen, die die gesamte Versammlung erfassen, sind hingegen keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr erforderlich. Damit dürfen Kameras nun zusätzlich auch weit im Vorfeld einer konkreten Gefahrenlage eingesetzt werden. Hinzu kommt, dass die Einschätzung, wann die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, wohl dem freien Belieben der Polizei unterliegen. Der polizeilichen Feststellung, dass eine Versammlungslage für sie unübersichtlich und die Videoaufnahmen für die Lenkung und Leitung erforderlich gewesen seien, wird kaum ein Verwaltungsgericht widersprechen.</p>
<p>Dass die Bildspeicherung und Identifizierung der Versammlungsteilnehmer_innen verboten sind, kann den Eingriff in die innere Versammlungsfreiheit schwer abmildern. Denn im Hinblick auf die Abschreckungs- und Einschüchterungswirkung macht es keinen Unterschied, ob die/der Einzelne identifizierbar ist oder nicht, solange sie/er keine Kenntnis von der Art der Aufnahme hat.(5) Bei der Frage des Grundrechtseingriffs hat der Verfassungsgerichtshof selbst ausgeführt: &#8222;Der einzelne Versammlungsteilnehmer kann regelmäßig oder häufig aus seiner Perspektive nicht &#8211;bzw. allenfalls nach einer entsprechenden Information durch die Polizei oder die Versammlungsleitung &#8211; erkennen, ob ihn eine Kamera identifizierend aufnimmt und ob die Aufnahme aufgezeichnet wird.&#8220; (Rdnr. 49) Bei der Bewertung der Eingriffsintensität hat der Verfassungsgerichtshof diese Überlegung fälschlicher Weise außen vor gelassen. An Transparenz für den Versammlungsteilnehmer_innen fehlt es insbesondere, wenn filmende Polizist_ innen zwischen den Ermächtigungsgrundlagen wechseln, das heißt einmal zoomen und speichern, und ein anderes mal nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat darauf verwiesen, dass die Polizei ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zufolge für Übersichtsaufnahmen und individualisierende Aufnahmen bisher getrenntes Personal und unterschiedliche Technik eingesetzt hat (Rdnr. 63). Allerdings ist dies für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung irrelevant, denn die Regelung selbst schreibt eine Trennung nicht vor. &#8222;[M]aßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt.&#8220;(6) Der Polizei ist es daher unbenommen, ihre Praxis jederzeit zu ändern.<br />Auch das letzte Argument des Verfassungsgerichtshofs kann nicht überzeugen, denn auch die gesetzlich vorgeschriebene Offenheit der Maßnahme führt nicht zur Geringfügigkeit des Grundrechtseingriffs. Zwar gilt der Grundsatz, dass offene Datenerhebungen gegenüber heimlichen von geringerer Intensität sind.(7) Auf diesen Grundsatz kann der Verfassungsgerichtshof in diesem Fall aber nicht verweisen (Rdnr. 63). Offen erfolgt eine Datenerhebung nach der herkömmlichen Definition immer dann, wenn sie für die Betroffenen erkennbar ist.(8)<br />Der Verfassungsgerichtshof selbst hat aber ausgeführt, dass &#8222;aus tatsächlichen Gründen die Erkennbarkeit für jeden einzelnen Teilnehmer nicht zu jedem Zeitpunkt gewährleistet werden kann&#8220; (Rdnr. 63). Gründe hierfür sind der notwendig erhöhte Standort der Kameras und die große Anzahl von Menschen, die gefilmt werden. Möglich wären allenfalls eine besonders auffällige Art und Weise der Bildanfertigung oder ständige und besonders plakative Hinweise. Da diese aber die Gefahr von Einschüchterungseffekten noch erhöhen würden, müsse &#8211; so der Verfassungsgerichtshof &#8211; im Fall der Übersichtsaufnahmen die Erkennbarkeit eben nicht für jede_n einzelne_n Teilnehmer_in zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein (ebd.).</p>
<p>Im Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof für die Übersichtsaufnahmen im Versammlungsrecht damit einen neuen Offenheitsbegriff geschaffen, bei dem die Anforderungen an das Kriterium der Wahrnehmbarkeit deutlich abgesenkt sind. Abgestellt wird nicht mehr auf die/den einzelne_n Versammlungsteilnehmer_in, sondern auf die Versammlung als Ganzes. Zum Schutz vor zusätzlichen Einschüchterungen von Versammlungsteilnehmer_innen ist dies sinnvoll. Allerdings kann der Verfassungsgerichtshof bei der Frage der Intensität des Grundrechtseingriffs nun aber nicht einfach auf die Offenheit der Maßnahme verweisen. Denn die Frage der Intensität des Grundrechtseingriffs muss sich &#8211; wie sonst die Abgrenzung zwischen der offenen und der verdeckten Datenerhebung &#8211; auch hier daran orientieren, ob die Anfertigung der Übersichtsaufnahmen für die/den Einzelnen erkennbar gewesen ist. Hier kann nicht auf die Versammlungsteilnehmer_innen als Ganzes abgestellt werden, denn nicht die Versammlung als solche, sondern jede_r einzelne Teilnehmer_in steht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit. Die offene Datenerhebung gilt allgemein deshalb als weniger intensiv, weil Betroffene, wenn sie von der Datenerhebung wissen, durch ihr Verhalten Einfluss auf die erhobenen Daten nehmen können und die Möglichkeit haben, alsbald Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.(9) Diese Möglichkeiten fehlen aber für jene Versammlungsteilnehmer_innen, die aufgrund ihres Standortes innerhalb der Versammlung, die an sich offen angefertigten Übersichtsaufnahmen nicht erkennen können. Zumindest für sie dürfte es sich mithin um einen schwerwiegenden Eingriff handeln. <br />Aber auch insgesamt führt die begrenzte Erkennbarkeit von Übersichtsaufnahmen dazu, dass der Eingriff als schwerwiegender Eingriff einzustufen ist. Verdeckte Videoaufnahmen gelten gerade deshalb als intensiver Grundrechtseingriff, weil Menschen nicht mehr wissen können, ob sie gefilmt werden oder nicht und daher stets damit rechnen müssen.(10) Dies trifft auch auf Übersichtsaufnahmen zu. Versammlungsteilnehmer_innen können nicht wissen, ob sie die Kameras aus ihrer Position einfach nur nicht erkennen können oder ob tatsächlich keine Übersichtsaufnahmen angefertigt werden. Wegen der dadurch erzeugten Unsicherheit und der Tatsache, dass Übersichtsaufnahmen zumindest für einen Teil der Versammlungsteilnehmer_innen einen verdeckten Grundrechtseingriff darstellen, bei dem nicht einmal eine nachträgliche Information gewährleistet ist, können die Übersichtsaufnahmen trotz der gesetzlich vorgeschriebenen (und nun im Sinne des Verfassungsgerichtshofs zu verstehenden) Offenheit keinen Grundrechtseingriff von geringer Intensität darstellen. Auch die im Gesetz vorgeschriebene In-Kenntnis-Setzung der Versammlungsleitung &#8211; die nach dem Verfassungsgerichtshof zur Offenheit der Maßnahme beitrage (Rdnr. 63) &#8211; kann daran nichts ändern. Denn zum einen ist die Versammlungsleitung, wie der Verfassungsgerichtshof selbst einräumt, nicht zur laufenden Weitergabe der Informationen verpflichtet. Es ist nicht Aufgabe der Versammlungsleitung polizeiliche Maßnahmen transparent zu machen. Zum anderen ist die Versammlungsleitung schon rein praktisch nicht in der Lage, jede_n einzelne_n Versammlungsteilnehmer_in zu informieren.</p>
<h2 class="auto-created">Blindes Vertrauen in den Gesetz&shy;ge&shy;ber: Beurtei&shy;lungs- und Progno&shy;se&shy;spiel&shy;raum des Geset&shy;zes&shy;ge&shy;bers wird zum Freischein f&uuml;r Grund&shy;recht&shy;s&shy;ein&shy;griffe</h2>
<p>Den &#8211; wie aufgezeigt &#8211; durchaus intensiven Eingriff in die Versammlungsfreiheit hält der Verfassungsgerichthof auch für erforderlich. Ob ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des mit den Übersichtsaufnahmen verfolgten Zwecks vorhanden sei, wollte er allerdings nicht beantworten. Denn bei der richtigerweise aufgeworfenen Frage, ob die in der Vergangenheit von der Polizei praktizierte mündliche Übermittlung von Lagebildern durch Beamt_innen vor Ort nicht als milderes Mittel ebenso zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes geeignet sei wie Übersichtsaufnahmen, zieht sich der Verfassungsgerichtshof auf den Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgeber zurück (Rdnr. 48f.). Damit folgt das Gericht einer gängigen Praxis der deutschen Verfassungsgerichte, unterschreitet aber zugleich seine Kompetenz und kommt seiner Pflicht zur Kontrolle des Gesetzgebers nicht mehr hinreichend nach. Es ist zwar anerkannt, dass dem Gesetzgeber bei der Bewertung und Auswahl der für ein beabsichtigtes Ziel in Erwägung zu ziehenden Maßnahmen ein weiter Ermessensspielraum zusteht.(11) Das setzt aber natürlich voraus, dass der Gesetzeber ein solches Ermessen auch ausgeübt hat. <br />Dies ist ganz offensichtlich nicht der Fall. Die Berliner Polizei musste sich, nachdem ihr das Verwaltungsgericht die bereits früher praktizierten Übersichtsaufnahmen mangels Rechtsgrundlage verboten hatte,(12) zwei Jahre lang mit der mündlichen Übermittlung von Lagebildern behelfen. Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens wurde nicht einmal vorgetragen, dass die Polizei in dieser Zeit Schwierigkeiten bei der Lenkung und Leitung ihres Einsatzes gehabt hätte. Auch die Polizei in anderen Bundesländern muss ohne Übersichtsaufnahmen auskommen. Dennoch wurde weder im Gesetzentwurf noch gegenüber dem Gericht dargelegt, warum abweichend zur Praxis in der Vergangenheit und in anderen Bundesländern jetzt Übersichtsaufnahmen für die Lenkung und Leitung benötigt werden.<br />Vor diesem Hintergrund hätte sich der Verfassungsgerichtshof nicht einfach auf den Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers berufen dürfen. Er hätte verlangen müssen, dass der Gesetzgeber die Erforderlichkeit des Grundrechtseingriffs nicht nur behauptet, sondern die Fälle, in denen Übersichtaufnahmen in der Vergangenheit notwendig gewesen wären, benennt bzw. begründet, warum solche Aufnahmen abweichend von der bisherigen Praxis künftig notwendig sind. Wird jedoch wie hier nicht einmal die Darlegung der Erforderlichkeit verlangt, dann gerät der Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers zum Freischein für Grundrechtseingriffe und die Erforderlichkeitsprüfung zur leeren Hülse.</p>
<h2 class="auto-created">Die &ouml;ffent&shy;li&shy;chen Sicherheit und Ordnung als Schlagwort f&uuml;r die Verh&auml;lt&shy;nis&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keits&shy;pr&uuml;&shy;fung</h2>
<p>Mindestens ebenso unbefriedigend ist die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Sie ist geprägt von Fehleinschätzungen und Ungenauigkeiten. Während der Verfassungsgerichtshof auf der einen Seite Grundrechtseingriffe in die innere Versammlungsfreiheit marginalisiert (s.o.), überhöht er auf der anderen Seite das durch die Übersichtsaufnahmen geschützte Allgemeininteresse, wenn er diesem ein hohes Gewicht beimisst. Zu dieser Wertung kommt er, weil er bei seiner Prüfung deutlich zu sehr an der Oberfläche bleibt. So schätzt er das betroffene Allgemeininteresse allein deshalb als gewichtig ein, weil es hierbei um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor möglichen, von einer Versammlung ausgehenden Gefahren und um die Wahrung des öffentlichen Friedens ginge (Rdnr. 61). Damit macht er den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Schlagwort für die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs, umgeht aber eine Prüfung im Detail. Denn warum diesen Rechtsgütern ein hohes Gewicht zukommt, begründet er nicht.</p>
<p>Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Übersichtsaufnahmen, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt, primär die erfolgreiche &#8222;Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes&#8220; bezwecken. Inwieweit Übersichtsaufnahmen dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Wahrung des öffentlichen Friedens dienen, wird vom Verfassungsgerichtshof weder begründet noch ist dies in irgendeiner Weise nachvollziehbar. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit wird immerhin mittelbar angestrebt, da letztlich der Polizeieinsatz dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum von Versammlungsteilnehmer_innen und Dritten dient. Allerdings wiegt, anders als der Verfassungsgerichtshof meint, die öffentliche Sicherheit nicht per se schwer, sondern es kommt auf die jeweiligen Umstände im Einzelfall an. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist stets zu ermittelt, welche konkreten Nachteile drohen und wie groß die Intensität der Gefährdung ist.(13) Ersteres ist im Versammlungsrecht von besonderer Bedeutung, weil seit dem Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gilt, dass Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter möglich sind.(14) Entscheidend ist aber Letzteres. Zwar dienen Übersichtsaufnahmen mit dem mittelbar verfolgten Zweck des Schutzes von Leben und Gesundheit durchaus gleichwertigen Rechtsgütern, die Intensität der Gefährdung dieser Rechtsgüter ist aber äußerst gering. Spätestens hier hätte der Verfassungsgerichtshof berücksichtigen müssen, dass es der Berliner Polizei zwei Jahre lang möglich war (und der Polizei in anderen Bundesländern weiterhin möglich ist), ihren Einsatz ohne Übersichtsaufnahmen zu bewältigen. Selbst wenn man &#8211; wie der Verfassungsgerichtshof &#8211; Übersichtsaufnahmen für erforderlich hält, ist es offensichtlich, dass die Gefahren, die den Schutzgütern Leben und Gesundheit bei Nichtanwendung drohen, verschwindend gering sind. Im Vordergrund steht hier daher ganz offensichtlich die Erleichterung der Polizeiarbeit. Dies ist zwar ein legitimes Interesse. Es kann und darf aber in einem demokratischen Rechtsstaat das Interesse der Allgemeinheit, frei und uneingeschüchtert zu demonstrieren, nicht überwiegen.</p>
<h2 class="auto-created">Gegebe&shy;nen&shy;falls Nachbes&shy;se&shy;rungs&shy;pflicht des Gesetz&shy;ge&shy;bers</h2>
<p>So unbefriedigend das Urteil des Verfassungsgerichtshofs auch ist, zumindest künftig könnten gesetzliche Einschränkungen der Ermächtigungsgrundlage erforderlich werden. Der Verfassungsgerichtshof hat deutlich gemacht, dass er dem Gesetzgeber aufgrund der geringen Erfahrungen mit den Übersichtsaufnahmen enorme Freiheit bei der Ausgestaltung der Norm gelassen habe. Der Gesetzgeber sei im Gegenzug jedoch verpflichtet, die Anwendung der Übersichtsaufnahmen sorgfältig im Auge zu behalten. Insbesondere müsse er alle organisatorischen und technischen Möglichkeiten, die zu einer grundrechtsschonenden Anwendung der Übersichtsaufnahmen beitragen prüfen und beobachten.(15) Auf der Grundlage künftiger Erfahrungen mit der Anwendung der Maßnahme könne sich dann eine Nachbesserungspflicht für den Gesetzgeber ergeben, der die grundrechtsschonende Anwendung der Übersichtsaufnahmen zu gewährleisten habe.</p>
<p>Dieser Evaluationsauftrag ändert zwar nichts daran, dass Übersichtsaufnahmen auch künftig grundsätzlich zulässig bleiben. Zumindest könnten aber die Voraussetzungen für deren Anwendung enger werden. Sollte der Gesetzgeber einer sich ergebenden Nachbesserungspflicht nicht nachkommen, könnte sich im Übrigen allein daraus die Verfassungswidrigkeit der Norm ergeben. Denn in einem Urteil vom 14. Januar 2014 &#8211; auf das der Verfassungsgerichtshof hier verweist &#8211; hat er ausgeführt: &#8222;Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung besteht insoweit, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechte Lösung unterlässt.&#8220; (16)</p>
<p><b>Wegweiser des Verfassungsgerichtshofs und </b><b>praktische Folgen des Urteils </b></p>
<p>Was bedeutet das Urteil nun für die Praxis? Grundsätzlich bleibt es dabei: Die Polizei darf Übersichtsaufnahmen bei großen und unübersichtlichen Demonstrationen anfertigen. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof einige Wegweiser für die Anwendung des § 1 Absatz 3 VersammlG BLN aufgestellt.</p>
<p>Dazu gehört insbesondere die Frage, zu welcher Art von Aufnahmen § 1 Absatz 3 VersammlG BLN eigentlich ermächtigt. Der Verfassungsgerichtshof definiert in seinem Urteil, was Übersichtsaufnahmen sind. Nach dem Verfassungsgerichtshof fallen darunter Kameraaufnahmen, die nur &#8222;auf die Herstellung einer Übersicht, d.h. der einen großräumigen Überblick vermittelnden Erfassung der Versammlung insgesamt oder eines wesentlichen Teils von ihr, gerichtet&#8220; (Rdnr. 53) sind. Die Aufnahme müsse &#8222;die Versammlung oder einen wesentlichen, hinreichend großen Ausschnitt so abbilden, dass einzelne Teilnehmer nicht identifizierbar sind&#8220; (ebd.). Aufgrund dieser Definition steht in Frage, ob die Verwendung sogenannter Video-Wagen für die Erstellung der Übersichtsaufnahmen weiterhin zulässig ist.(17) Bei den bisher häufig für Übersichtsaufnahmen verwendeten Video-Wagen werden die Kamerabilder von einem hydraulischen Mast auf dem Dach des Fahrzeuges angefertigt. Doch beim Filmen vom Dach eines Video-Wagens befindet sich die Kamera allenfalls 3 bis maximal 5 Meter über dem Boden. Sie filmt damit nicht, wie vom Verfassungsgerichtshof gefordert, einen wesentlichen Teil, sondern nur einen kleinen Ausschnitt der Versammlung. Aus einer so geringen Höhe sind zudem die Versammlungsteilnehmer_innen noch gut erkenn- und identifizierbar. Auf dieses Problem wurde der Gesetzgeber bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen.(18) Er war aber davon ausgegangen, dass auch von einem Video-Wagen aus Personen nur so klein abgebildet werden, dass &#8222;eine persönliche Erkennbarkeit und Identifizierung in aller Regel ausgeschlossen ist&#8220;. (19) Aus der Definition des Verfassungsgerichtshofs ergibt sich aber, dass die Identifizierbarkeit absolut ausgeschlossen sein muss; die Nichtidentifizierbarkeit im Regelfall genügt nicht. Bleibt abzuwarten, ob die Verwaltungsgerichte dieser Vorgabe folgen. Wenn ja, dann müsste die Polizei ihre Übersichtsaufnahmen von einem höheren Standort aus anfertigen.</p>
<p>Aber auch dabei dürfte sie Schwierigkeiten haben, denn hierbei hat sie wiederum die gesetzlich vorgeschriebene Offenheit der Anfertigung von Übersichtsaufnahmen zu beachten. Trotz des nun vom Verfassungsgerichtshof neu kreierten Offenheitsbegriffs (s.o.), wird es für die Polizei nicht einfach werden, das notwendige Maß an Offenheit zu gewährleisten. Zwar muss die Maßnahme nach dem neuen Begriff nicht für jede_n Versammlungsteilnehmer_in jederzeit erkennbar sein. Allerdings müsse &#8211; so der Verfassungsgerichtshof &#8211; die Polizei bei der Auswahl des Standortes grundsätzlich auf die Wahrnehmbarkeit achten ( Rdnr. 63). Damit dürften Übersichtsaufnahmen durch Drohnen oder aus Hubschraubern heraus unzulässig sein. Letzteres wollte der Gesetzgeber ausdrücklich durch das Gesetz erfassen.(20) Ebenso problematisch dürften Aufnahmen von Hausdächern werden, denn für jene kann kaum gewährleistet werden, dass sie zumindest für einen Teil der Versammlungsteilnehmer_innen wahrnehmbar sind. Selbst wenn die Kamera auf dem Hausdach für (einzelne) Demonstrierende sichtbar sein sollten, ist folgendes zu beachten: Für eine offene Videoüberwachung gilt, dass für die Betroffenen nicht nur die Kameras erkennbar sein müssen, sondern auch der Umstand, dass es sich dabei um eine polizeiliche Maßnahme handelt.(21) Der Offenheitsbegriff des § 1 Absatz 3 VersammlG BLN schreibt auch nichts anderes vor. Daher stellt sich wie bereits im Gesetzgebungsverfahren(22) die Frage, wie die Offenheit in der Praxis gewährleistet werden soll. Allein die Tatsache, dass eine Versammlung von einem Hausdach aus gefilmt wird, lässt noch nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei um eine polizeiliche Kamera handelt. Ebenso gut könnte es sich um Aufnahmen der Presse oder der Veranstalter_innen handeln, die Bilder von der Versammlung anfertigen. Wenn die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an die erforderliche Offenheit der Übersichtsaufnahmen nicht noch weiter absenken, bleibt für die neue Befugnis rechtlich gesehen nur ein geringer Anwendungsspielraum.</p>
<p>Letztendlich hängt die Frage, wie einschneidend sich die Übersichtsaufnahmen auf die Versammlungsfreiheit in Berlin tatsächlich auswirken werden, nicht zuletzt davon ab, wie die Polizei mit der neuen Ermächtigungsgrundlage verfahren wird. Der Verfassungsgerichtshof hat ihr unter Berufung auf den Brokdorf-Beschluss aufgegeben, alle organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur grundrechtsschonenden Anwendung der Ermächtigungsgrundlage auszuschöpfen (Rdnr. 63). Im Brokdorf-Beschluss hatte das BVerfG deutlich gemacht, dass die Polizei durch die Organisation und Verfahrensgestaltung ihres Einsatzes zur Effektuierung der Versammlungsfreiheit beitragen kann und muss. Hierbei dürfe sie nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückbleiben. Zugleich müsse sie alternative Organisations- und Verfahrensweisen nicht nur in Erwägung ziehen, sondern auch tatsächlich erproben. Insofern trifft sie die Pflicht zur kontinuierlichen Weiterentwicklung grundrechtsschonender Anwendungsmöglichkeiten.(23) Daher wird sich die Polizei nun insbesondere Gedanken machen müssen, wie sie die Offenheit der Übersichtsaufnahmen gewährleistet und gleichzeitig die Abschreckungswirkung der Kameras minimieren kann. Dies dürfte kein einfaches, wenn nicht gar ein unmögliches Unterfangen werden. Nicht zuletzt deshalb ergibt sich eine weitere Verpflichtung für die Berliner Polizei: nämlich die Pflicht, Methoden anzuwenden und zu erproben (soweit die Polizei meint, bisher nicht über solche zu verfügen), die ihr die Lenkung und Leitung ohne Übersichtsaufnahmen ermöglichen.</p>
<p><i>ANJA HEINRICH Jahrgang 1984, studierte Rechtswissenschaften in Potsdam und befindet sich derzeit im Referendariat. Sie ist Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und bearbeitet dort u.a. das Ressort Versammlungsrecht. </i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>* VerfGH Berlin v. 11. April 2014 &#8211; VerfGH 129/13. Alle weiteren Randnummern beziehen sich auf diese Entscheidung.</p>
<p>(1) Rdnr. 48, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss v. 17. Februar 2009 &#8211; 1 BvR 2492/08 &#8211; BVerfG 122, 342, 369.</p>
<p>(2) BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 &#8211; BVerfGE 69, 315, 349.</p>
<p>(3) Petri in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Kapitel H, Rdnr. 199; Neskovic/Uhlig, NVwZ 2014, 335, 338.</p>
<p>(4) BVerfGE 65, 1, 43.</p>
<p>(5) Neskovic/Uhlig, NVwZ 2014, 335, 337f.; a.A. BVerfG in seinem Beschluss vom 17. Februar 2009 &#8211; 1 BvR 2492/08, Rdnr. 135.</p>
<p>(6) BVerfG 1, 299, 312.</p>
<p>(7) Petri in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Kapitel H, Rdnr. 165.</p>
<p>(8) Petri in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Kapitel H, Rdnr. 165.</p>
<p>(9) Petri in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Kapitel H, Rdnr. 165 und 198.</p>
<p>(10) Koranyi/Singelnstein, NJW 2011, 124, 127.</p>
<p>(11) BVerfGE 102, 197, 218.</p>
<p>(12) VG Berlin v. 5. Juli 2010 &#8211; VG 1 K 905.09.</p>
<p>(13) BVerfG 113, 63, 84.</p>
<p>(14) BVerfG 69, 315, 353.</p>
<p>(15) Rdnr. 63, unter Hinweis auf VerfGH Berlin, Beschluss v. 15. Januar 2014 &#8211; VerfGH 109/13 Rdnr. 37.</p>
<p>(16) VerfGH 109/13 Rdnr. 37</p>
<p>(17) Der Gesetzgeber ging ausdrücklich davon aus, dass die Video-Wagen vom Gesetz erfasst sind, s. Berliner Abgeordnetenhaus, Drs. 17/0642, S. 1 und 6.</p>
<p>(18) Arzt, Stellungnahme zur Sitzung des Innenausschusses des AGH Berlin am 4. März 2013, S. 13.</p>
<p>(19) Berliner Abgeordnetenhaus, Drs. 17/0642, S. 6.</p>
<p>(20) Berliner Abgeordnetenhaus, Drs. 17/0642, S. 6.</p>
<p>(21) Koranyi/Singelnstein, NJW 2011, 124, 127.</p>
<p>(22) Arzt, Stellungnahme zur Sitzung des Innenausschusses des AGH Berlin am 4. März 2013, S. 18f.</p>
<p>(23) BVerfG 69, 315, 355 f.</p>
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		<title>Der Weg in die Sicherheitsgesellschaft</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 17:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mittwoch, 6.April 2011, 19.00 bis 21.30 Uhr, Volkshochschule im Gasteig, München, Rosenheimer Str. 5, Eintritt: 6,-  Es ist in Vergessenheit geraten: Die &#8222;Sicherheit&#8220; der Bürger betraf einmal ihren Anspruch, vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Hierfür wurde der Rechtsstaat errichtet. Heute ist aus der Sicht der Politik die individuelle Freiheit zur Gefahrenquelle geworden. &#8222;Vor [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Mittwoch, 6.April 2011, 19.00 bis 21.30 Uhr, Volkshochschule im Gasteig, München, Rosenheimer Str. 5, Eintritt: 6,- </i></p>
<p>Es ist in Vergessenheit geraten: Die &#8222;Sicherheit&#8220; der Bürger betraf einmal ihren Anspruch, vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Hierfür wurde der Rechtsstaat errichtet. Heute ist aus der Sicht der Politik die individuelle Freiheit zur Gefahrenquelle geworden. &#8222;Vor dem Hintergrund der schmerzlichen europäischen Erfahrungen liest sich die Forderung nach einem ‚Grundrecht auf Sicherheit&#8216; eher anachronistisch. Der Wunsch nach absoluter Sicherheit endet […] im Staatsterrorismus. Zollen wir also der Freiheit einen Moment den Respekt, den sie verdient.&#8220; <b>Peter-Alexis Albrecht, Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Frankfurt</b>, erläutert das unserer Verfassung zugrunde liegende Menschenbild und zeigt, worin die eigentliche Bedrohung des Staats besteht.</p>
<p>Dies ist einer von drei Vorträgen, mit dem wir uns &#8211; in Kooperation mit der Münchner Volkshochschule, Fachgebiet Politik &amp; Gesellschaft &#8211; an der Veranstaltungsreihe <b><a href="http://www.protest-muenchen.de/" target="_blank" rel="noopener">„Protest in München seit 1945“</a></b> beteiligen.</p>
<p>Sie können die Aufzeichnung der Veranstaltung hier nachhören:<br />
Vortrag (1h 34 Minuten):</p>
<p>Diskussion (42 Minuten):</p>
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		<title>Zwei Jahre Videoüberwachung im Öffentlichen Personennahverkehr in Berlin  eine Evaluation, die den Namen nicht verdient</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 15:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 208/209 (1+2/2010), S. 9 Bis zum 31. Januar 2010 hatte der Berliner Senat Zeit f&#252;r einen Evaluationsbericht, in dem er &#252;ber Art, Umfang und Erfolg der Video&#252;berwachung im &#214;ffentlichen Personennahverkehr Auskunft geben sollte. Sowohl die Polizei als auch die BVG sind durch eine &#196;nderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) und des Datenschutzgesetzes [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/208-209/publikation/zwei-jahre-videoueberwachung-im-oeffentlichen-personennahverkehr-in-berlin-eine-evaluation-die-den/">Zwei Jahre Videoüberwachung im Öffentlichen Personennahverkehr in Berlin  eine Evaluation, die den Namen nicht verdient</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 208/209 (1+2/2010), S. 9</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera_01.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4130 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera_01.jpg" alt="Zwei Jahre Video&uuml;berwachung im &Ouml;ffentlichen Personennahverkehr in Berlin &#8211; eine Evaluation, die den Namen nicht verdient" width="400" height="304"></a></span></p>
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</div>
<p>Bis zum 31. Januar 2010 hatte der Berliner Senat Zeit f&uuml;r einen Evaluationsbericht, in dem er &uuml;ber Art, Umfang und Erfolg der Video&uuml;berwachung im &Ouml;ffentlichen Personennahverkehr Auskunft geben sollte. Sowohl die Polizei als auch die BVG sind durch eine &Auml;nderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) und des Datenschutzgesetzes seit November 2007 befugt, den &Ouml;ffentlichen Nahverkehr in der Hauptstadt mit Videokameras zu &uuml;berwachen. Davon sind t&auml;glich &uuml;ber eine Million Fahrg&auml;ste betroffen. Wegen erheblicher Zweifel an der Wirksamkeit und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der neuen Regelungen verpflichtete das Parlament den Senat zu der Evaluation, die angesichts des beispiellosen Kameranetzes dringend geboten ist.</p>
<p>Dass es sich bei dem im Januar diesen Jahres vom Senat vorgelegten Bericht (Drucksache 16/2958) um keine ernsthafte Auswertung oder gar Evaluation handelt, zeigt bereits der erste Blick. Der Bericht hat gerade einmal den Umfang von einer Seite. Selbst zusammen mit den Informationen, die sich aus zwei vom Abgeordneten Benedikt Lux eingereichten Kleinen Anfragen (Drucksachen 16/13853 und 16/13854) ergeben, kann der Senat den Nachweis, dass der Eingriff in die Grundrechte der B&uuml;rger gerechtfertigt ist, nicht erbringen. Deutlich wird aber durch die jetzt ver&ouml;ffentlichten Zahlen, in welchem Ausma&szlig; innerhalb der ersten beiden Jahre von den neuen Befugnissen Gebrauch gemacht wurde. Die Datenerhebung erfolgte schwerpunktm&auml;&szlig;ig durch die BVG. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Polizei die Video&uuml;berwachung gem. &sect; 24 b ASOG nur bei hinreichendem Anlass und zur Abwehr oder zum Erkennen von Straftaten von erheblicher Bedeutung nutzen darf. In den vergangenen zwei Jahren sah die Polizei diese Voraussetzungen lediglich in 12 F&auml;llen als gegeben und beobachtete Bahnh&ouml;fe und Fahrg&auml;ste in Echtzeit. Ohne weitere Analyse bewertet der Senat die Anwendung dieser Ma&szlig;nahmen relativ gro&szlig;z&uuml;gig als Erfolg. Im Bericht hei&szlig;t es dazu: <i>&#8222;Es ergab sich ein unauff&auml;lliges Bild der Lage an den beobachteten &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen R&auml;umen der BVG. Diese Erkenntnis war f&uuml;r die weitere Lagebeurteilung hilfreich.&#8220;</i></p>
<p>In den meisten F&auml;llen bedient sich die Polizei jedoch der durch die BVG angefertigten Videoaufzeichnungen. Anders als die Polizei darf die BVG gem. &sect; 31b Berliner Datenschutzgesetz Videoaufzeichnungen verdachtsunabh&auml;ngig und damit tagt&auml;glich und rund um die Uhr in allen U-Bahnh&ouml;fen, U-Bahnen, Bussen und Stra&szlig;enbahnen anfertigen. Aus dem Bericht ergibt sich, dass inzwischen alle 173 U-Bahnh&ouml;fe,&nbsp; 31 % der U-Bahnen, 68 % der Busse und 28 % der Trams mit&nbsp; Kameras ausgestattet sind. Insgesamt &uuml;berwacht die BVG ihre Fahrg&auml;ste mit 6.404 Kameras.</p>
<p>Aus den vorgelegten Daten ergibt sich, dass nur ein Bruchteil der Bilderflut f&uuml;r die Strafverfolgung verwertbar ist. Im Jahr 2008 wurden 1.383 Aufzeichnungen an die Polizei oder andere Strafverfolgungsbeh&ouml;rden weitergegeben. In 246 F&auml;llen ergaben die Bilder irgendeinen Anhaltspunkt auf die T&auml;ter, in 141 F&auml;llen &#8222;unterst&uuml;tzten&#8220; die Bilder angeblich die Ermittlung oder Identifizierung von T&auml;tern. Im Jahr 2009 stieg die Zahl bereits auf 1.823 &Uuml;bermittlungen an, die 325 T&auml;teranhalte lieferten und in 124 F&auml;llen die Ermittlungen oder die Identifizierung unterst&uuml;tzten. Damit wird deutlich: W&auml;hrend die Nachfrage nach den Videobildern von einem zum anderen Jahr deutlich anstieg, halfen die von der BVG gelieferten Bilder der Polizei immer seltener bei der Ermittlung oder Identifizierung von Tatverd&auml;chtigen. So dr&auml;ngt sich die Vermutung auf, dass das Anfordern von Videobildern immer mehr zum selbstverst&auml;ndlichen Ermittlungsinstrument wird &#8211; unabh&auml;ngig von deren zu erwartenden Nutzen.</p>
<p>Bei der vom Senat vorgelegten &#8222;Evaluation&#8220; bleiben viele Fragen offen: Wie oft die Identifizierung der T&auml;ter auch auf andere Weise h&auml;tte erreicht werden k&ouml;nnen? Wie oft f&uuml;hrten die Ermittlungen zu&nbsp; Gerichtsverfahren und Verurteilung. In welchem Umfang werden Daten an die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden &uuml;bermittelt? F&uuml;r die Aufkl&auml;rung welcher Straftaten wurden die Bilder ausgewertet? Konnte die Video&uuml;berwachung in irgendeiner Form kriminalpr&auml;ventive Wirkungen entfalten? Antworten auf all diese Fragen w&auml;ren wichtig, um grundlegend beurteilen zu k&ouml;nnen, ob die Video&uuml;berwachung zur Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung geeignet, erforderlich und im Verh&auml;ltnis zu dem mit ihr verbundenen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht auch angemessen ist.</p>
<p>Trotz der mageren Erkenntnisse &uuml;ber die Wirkung der Video&uuml;berwachung schreitet der Ausbau der &Uuml;berwachungsanlagen z&uuml;gig voran. Wie aus der Antwort auf die zweite Anfrage des Abgeordneten Lux deutlich wird, plant der Senat alle Fahrzeuge (U-Bahnen, Busse, Trams) mit Kameras auszustatten. Das w&uuml;rde nach Berechnung der Humanistischen Union zu einer Verdopplung auf ca. 12.000 Kameras f&uuml;hren, die rund um die Uhr Bilder aller Fahrg&auml;ste aufzeichnen.</p>
<p><i>Anja Heinrich<br />ist Landesgesch&auml;ftsf&uuml;hrerin der HU Berlin-Brandenburg</i></p>
<p>Drucksache 16/2958 &#8211; Evaluationsbericht des Senats von Berlin</p>
<p>Drucksachen 16/13853 und 16/13854 &#8211; Antworten des Senats auf die Kleinen Anfragen des Abgeordneten B. Lux und der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen</p>
<p>HU Berlin-Brandenburg: Pressemitteilungen vom 16.1. und 24.1.2010</p>
<p>Mareike Schmale: So weit die Kamera reicht. Schwierigkeiten einer Evaluation der Video&uuml;berwachung am Beispiel der Berliner Verkehrsbetriebe. Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 5-7.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/208-209/publikation/zwei-jahre-videoueberwachung-im-oeffentlichen-personennahverkehr-in-berlin-eine-evaluation-die-den/">Zwei Jahre Videoüberwachung im Öffentlichen Personennahverkehr in Berlin  eine Evaluation, die den Namen nicht verdient</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera_01.jpg" medium="image"></media:content>
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		<title>Überwachungs-Spaziergang</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2010/ueberwachungs-spaziergang/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Anonymität]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
		<category><![CDATA[München: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>mit den beiden Grünen Landtagsabgeordneten Christine Kamm und Susanna Tausendfreund Dienstag, 6. Juli 2010, 18 Uhr DGB-Haus, München, Schwanthalerstr. 64 Warum ist immer so viel Werbung im Briefkasten? Warum bekomme ich diesen Kredit nicht, mein Nachbar aber schon? Was geschieht mit den Aufnahmen der Videokameras, die man in U-Bahnh&#246;fen findet? Warum soll gespeichert werden, welche [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2010/ueberwachungs-spaziergang/">Überwachungs-Spaziergang</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>mit den beiden Grünen Landtagsabgeordneten</p>
<p>Christine Kamm und Susanna Tausendfreund</p>
<p>Dienstag, 6. Juli 2010, 18 Uhr DGB-Haus, München, Schwanthalerstr. 64</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/berwach-Spaziergang.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5748 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/berwach-Spaziergang-534x450.jpg" alt="&Uuml;berwachungs-Spaziergang" width="534" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/berwach-Spaziergang-534x450.jpg 534w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/berwach-Spaziergang-768x647.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/berwach-Spaziergang-712x600.jpg 712w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/berwach-Spaziergang-400x337.jpg 400w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/berwach-Spaziergang.jpg 775w" sizes="(max-width: 534px) 100vw, 534px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Warum ist immer so viel Werbung im Briefkasten? Warum bekomme ich diesen Kredit nicht, mein Nachbar aber schon? Was geschieht mit den Aufnahmen der Videokameras, die man in U-Bahnh&ouml;fen findet? Warum soll gespeichert werden, welche Sprache Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;ler mit den Eltern sprechen? Warum darf die Polizei bei Demonstrationen eigentlich filmen?</p>
<p>Zur Kl&auml;rung solcher Fragen l&auml;dt die Initiative &#8222;Rettet die Grundrechte..*** ein zu einem</p>
<h2>&Uuml;berwachungs-Spaziergang</h2>
<h3>mit den beiden Gr&uuml;nen Landtags&shy;ab&shy;ge&shy;ord&shy;neten<br />Christine Kamm und Susanna Tausend&shy;freund</h3>
<p><b>Dienstag,&nbsp;6. Juli&nbsp;2010<br />18 Uhr DGB-Haus<br />M&uuml;nchen, Schwanthalerstr. 64, vor dem Haupteingang</b></p>
<p>Dabei soll rund um das Gewerkschaftshaus erkundet werden, wo im Alltag Daten gesammelt und verwertet werden, wo unter welchen Anl&auml;ssen und Vorw&auml;nden pers&ouml;nliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen durchgef&uuml;hrt werden. An mehreren Stationen wird erkl&auml;rt, wer welche Daten warum und von wem sammelt. Wie sie gespeichert werden, welche Probleme und Risiken dabei auftauchen. F&uuml;r ein anschlie&szlig;endes Gespr&auml;ch in ungezwungener Runde wird ein Lokal in der N&auml;he des Endpunkts dieser Erkundung, dem Hauptbahnhof, reserviert.</p>
<p>*** Rettet die Grundrechte gegen den Notstand der Republik<br />&#8220; &#8230; immer mehr Menschen sind in Sorge &uuml;ber die wachsende Erosion unserer Grundrechte und den Umbau des Staates gegen uns.</p>
<p>Fast t&auml;glich erreichen uns neue Meldungen: Ob ,Online-Durchsuchung&#8216; aller privater Computer oder Rasterfahndung, ob der fl&auml;chendeckende Aufbau von Heimatschutzkommandos oder immer engere Verkn&uuml;pfung von Polizei und Geheimdiensten &#8211; alles folgt der gleichen Logik: Wir werden staatlicherseits zu einem Volk von Verd&auml;chtigen gemacht &#8230; &#8222;<br />Mit diesen Worten lud ver.di M&uuml;nchen in 2007 zu einem Treffen all derjenigen ein, die nicht l&auml;nger tatenlos zuschauen wollen. &Uuml;ber 90 Interessierte aus Gewerkschaften und zahlreichen Organisationen kamen. Auf dem Treffen wurde ein Einladerkreis unter Beteiligung der Humanistischen Union gebildet, der die Koordination und gegenseitige Information &uuml;bernimmt.</p>
<p>Weitere Informationen k&ouml;nnen angefordert werden bei:</p>
<p>ver.di M&uuml;nchen Hedwig Krimmer,<br />Schwanthalerstr. 64 80336 M&uuml;nchen<br />Tel 089/59977-1100, Fax 089/59977-11 09<br /><a href="mailto:hedwig.krimmer%40verdi.de">hedwig.krimmer@verdi.de</a></p>
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            	</item>
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		<title>So weit die Kamera reicht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/so-weit-die-kamera-reicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 12:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schwierigkeiten einer Evaluation der Video&#252;berwachung am Beispiel der Berliner Verkehrsbetriebe. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 5-7 Im Herbst 2007 er&#246;ffnete der Berliner Landesgesetzgeber den lokalen Verkehrsbetrieben und Polizeibeh&#246;rden v&#246;llig neue Perspektiven der Video&#252;berwachung: Seit dem 1. Dezember 2007 d&#252;rfen die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) f&#252;r ihre Zwecke Videoaufnahmen von &#246;ffentlich zug&#228;nglichen R&#228;umen anfertigen, und sie [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Schwierigkeiten einer Evaluation der Video&uuml;berwachung am Beispiel der Berliner Verkehrsbetriebe. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 5-7</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4195 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera-544x450.jpg" alt="So weit die Kamera reicht" width="544" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera-544x450.jpg 544w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera-408x337.jpg 408w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera.jpg 600w" sizes="(max-width: 544px) 100vw, 544px" /></a></span></p>
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<p>Im Herbst 2007 er&ouml;ffnete der Berliner Landesgesetzgeber den lokalen Verkehrsbetrieben und Polizeibeh&ouml;rden v&ouml;llig neue Perspektiven der Video&uuml;berwachung: Seit dem 1. Dezember 2007 d&uuml;rfen die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) f&uuml;r ihre Zwecke Videoaufnahmen von &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen R&auml;umen anfertigen, und sie nutzen diese Befugnis leidlich aus. Nach Angaben der BVG werden mittlerweile die Aufzeichnungen aller 170 U-Bahnh&ouml;fe der Stadt 24 Stunden lang gespeichert. Die Polizei darf w&auml;hrend dieser Frist auf die Aufnahmen zugreifen, um Gefahren abzuwehren oder Straftaten aufzukl&auml;ren.</p>
<p>Als Zugest&auml;ndnis an die Kritiker/innen wurde eine Evaluation der Befugnisse zur Nutzung der Videodaten nach dem Allgemeinem Berliner Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) vereinbart, die bis zum 31.1.2010 erfolgen soll. Der Evaluationsbericht soll u.a. auf Art, Umfang und Erfolg der Video&uuml;berwachung eingehen. [1] Jedoch erfasst der Evaluationsauftrag nur die polizeiliche Erhebung und Nutzung der Videoaufzeichnungen aus &ouml;ffentlichen Verkehrsmitteln nach dem ASOG. Die Aufzeichnung und Speicherung der Daten bei der BVG geschehen jedoch auf Grundlage des Datenschutzgesetzes; eine &Uuml;berpr&uuml;fung der Praxis der Verkehrsbetriebe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.</p>
<p>Wohl aus diesem Grund mag man sich bei der BVG &uuml;ber die Effektivit&auml;t und den Sinn der Video&uuml;berwachung nicht den Kopf zerbrechen: Seit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen hat das Unternehmen mehrmals angek&uuml;ndigt, die Video&uuml;berwachung etwa mit biometrischen Gesichtserkennungssystemen erweitern (August 2008) oder die Speicherdauer auf 48 Stunden verl&auml;ngern zu wollen (Januar 2009). Allein um die vom Gesetzgeber beschlossene Evaluation der bisherigen Videonutzung ist es ziemlich ruhig geworden. Die BVG gab im Dezember 2008 lediglich bekannt, dass sich die Anzahl der Anfragen von Polizei und Staatsanwaltschaft nach den Videoaufzeichnungen im vergangenen Jahr auf 2026 erh&ouml;ht habe &#8211; was wohl die Wirksamkeit der Kameraaufzeichnungen suggerieren soll.</p>
<p>Die Auswirkungen der BVG-Video&uuml;berwachung auf die Kriminalit&auml;t in Berlin sind aber noch nicht einmal im Ansatz diskutiert worden. Weder wissen wir heute, welche Auswirkungen hunderte von Kameras auf U-Bahnh&ouml;fen und in Fahrzeugen der BVG haben, noch ist klar, wie viele Unbeteiligte von den Videoaufzeichnungen betroffen sind. Welchen Beitrag leistet die Video&uuml;berwachung zur Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung, welchen Sicherheitsgewinn bieten die Kameras? Nicht zuletzt aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht die Frage: Wie stark greift die Video&uuml;berwachung praktisch in die Freiheitssph&auml;re der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger ein, wie grundrechtssensitiv ist die Aufzeichnung und Nutzung der Kamerabilder zu bewerten? All das sind Fragen, die eine Evaluation beantworten m&uuml;sste. Insbesondere die Untersuchung der Wirkungen und Wirksamkeit von Video&uuml;berwachung st&ouml;&szlig;t dabei auf methodische Schwierigkeiten: Eine Untersuchung, die sowohl &#8222;Ausstrahlungseffekte&#8220; der Videokameras, die Effizienz ihres Einsatzes als auch Nebeneffekte wie die Verlagerung von Kriminalit&auml;tsschwerpunkten ber&uuml;cksichtigt, ist aufw&auml;ndiger als es auf den ersten Blick erscheint.</p>
<h5>Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Bedeutung der Evaluation</h5>
<p>Ausgangspunkt jeder Evaluation gesetzgeberischer Ma&szlig;nahmen sind deren Zielsetzungen: Jene m&uuml;ssen operationalisiert und damit messbar gemacht werden, um die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Zielerreichung &uuml;berpr&uuml;fen zu k&ouml;nnen. F&uuml;r die Video&uuml;berwachung und -aufzeichnung bei der BVG wurden stets drei Ziele benannt: Die Aufgabenerf&uuml;llung der Verkehrsbetriebe und die Wahrnehmung ihres Hausrechts, die Gefahrenabwehr und Verhinderung von Straftaten (Pr&auml;vention) und die Verfolgung bzw. Aufkl&auml;rung bereits begangener Delikte (Repression). Ob und in welchem Umfang diese Ziele mit den Kameras erreicht werden, ist auch verfassungsrechtlich bedeutsam &#8211; davon h&auml;ngt die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Video&uuml;berwachung ab. Als Merkmal des Rechtsstaats bezweckt der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz den Schutz vor &uuml;berm&auml;&szlig;igen Eingriffen in die Grundrechte der B&uuml;rger. Er verlangt von jeder staatlichen Ma&szlig;nahme, die in Grundrechte eingreift, dass sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.</p>
<p>Die Resultate der Video&uuml;berwachung m&uuml;ssen also in einem angemessenen Verh&auml;ltnis mit dem durch sie unstreitig verursachten Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (als Auspr&auml;gung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts) der Fahrg&auml;ste stehen. Sollte sich bei der Evaluation herausstellen, dass mit den Kameras nur unwesentlich mehr Straft&auml;ter ergriffen und verurteilt werden, k&ouml;nnte der mit ihnen verbundene Eingriff in das so genannte Datenschutz-Grundrecht nicht gerechtfertigt sein. Eine Evaluation muss deshalb m&ouml;glichst solide Informationen &uuml;ber die Effektivit&auml;t und Effizienz der Video&uuml;berwachung sowie deren gesellschaftliche Auswirkungen generieren, denn nur so wird die verfassungsrechtliche Kategorie der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit einer empirischen Pr&uuml;fung zug&auml;nglich. Anhand dieser Informationen kann &uuml;berhaupt erst entschieden werden, ob die Auswirkungen der Video&uuml;berwachung in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zu dem intensiven Grundrechtseingriff stehen. Daraus l&auml;sst sich folgern, ob Ausweitungen im Bereich der Video&uuml;berwachung schlie&szlig;lich gerechtfertigt sind. Jedoch existieren im Falle der BVG bei allen drei formulierten Zielen der Video&uuml;berwachung Faktoren, die bei einer Untersuchung besonders beachtet werden m&uuml;ssen.</p>
<h5>Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung als krimi&shy;nal&shy;pr&auml;&shy;ven&shy;tives Instrument</h5>
<p>Einer der bekanntesten Effekte von Videokameras d&uuml;rfte deren &#8222;Verdr&auml;ngungseffekt&#8220; sein: Werden Kameras zur &Uuml;berwachung von Kriminalit&auml;tsschwerpunkten oder sog. &#8222;gef&auml;hrlichen Orten&#8220; eingesetzt, weichen die zu &Uuml;berwachenden einfach auf andere Pl&auml;tze aus. Eine seri&ouml;se Evaluation der Video&uuml;berwachung muss deshalb die Kriminalit&auml;tseffekte r&auml;umlich betrachten. Das kann durch Vergleiche der Kriminalit&auml;t in soziokulturell &auml;hnlichen, &uuml;berwachten und nicht-&uuml;berwachten Gebieten geschehen. Die n&auml;chste H&uuml;rde wird sichtbar: Verdr&auml;ngungseffekte lassen sich nur beschreiben, wenn die Erfassung der Kriminalit&auml;t ausreichend lokal differenziert ist. Von einer Verdr&auml;ngung der Kriminalit&auml;t durch Videokameras kann man sprechen, wenn die Abnahme der Delikte in den &uuml;berwachten Bereichen mit einer Zunahme der gleichen Delikte in anderen Gebieten korreliert. L&auml;sst sich eine Verlagerung bestimmter Kriminalit&auml;tsformen aus &uuml;berwachten in nicht-video&uuml;berwachte Gebiete ermitteln, stellt sich die Frage nach dem Sicherheitsgewinn neu: Sofern es nicht um besonders sensible Orte (wie den Drogenverkauf vor einer Schule) geht, d&uuml;rfte in der Verdr&auml;ngung der Kriminalit&auml;t kein sicherheitspolitischer Erfolg bestehen. Die lokale Betrachtung der Kriminalit&auml;tsentwicklung f&ouml;rdert bisweilen auch einen gegenl&auml;ufigen Effekt, einen &#8222;Ausstrahlungseffekt&#8220; der Kameras zutage. So beobachteten Studien, dass die Kriminalit&auml;tsraten in unmittelbar angrenzenden, nicht-video&uuml;berwachten Gebieten &auml;hnlich zur&uuml;ck gingen wie im video&uuml;berwachten Bereich.</p>
<p>H&auml;ufig werden die Kriminalit&auml;tsraten vor und nach Einf&uuml;hrung der Videokameras verglichen. Eine l&auml;ngerfristige Evaluation, die Ver&auml;nderungen der Kriminalit&auml;t im Umfeld von Video&uuml;berwachung auch in ihrem zeitlichen Verlauf betrachtet, erf&uuml;llt zwei wichtige Funktionen: Einerseits lassen sich in Zeitreihen saisonale, durch externe Faktoren beeinflusste Effekte leichter erkennen. Der Vergleich mit der allgemeinen Entwicklung der Kriminalit&auml;t in anderen Gebieten kann Hinweise darauf liefern, ob f&uuml;r den video&uuml;berwachten Bereich eine spezifische Dynamik der Kriminalit&auml;tsentwicklung auszumachen ist &#8211; oder ob die Ver&auml;nderungen dem allgemeinen Trend folgen. Noch bedeutsamer scheint aber die Erkenntnis einiger Untersuchungen, wonach sich die Wirksamkeit der Video&uuml;berwachung auf einen kurzfristigen Effekt anl&auml;sslich der Einf&uuml;hrung der Systeme beschr&auml;nkt. In der Literatur werden derartige Einf&uuml;hrungseffekte wahlweise als Folge der Berichterstattung &uuml;ber die Kameras oder als Adaptionsphase der &#8222;Kriminellen&#8220; interpretiert. Was auch immer die Ursache f&uuml;r solche Kurzzeit-Effekte ist: Eine mit der Zeit nachlassende kriminalpr&auml;ventive Wirkung der Videokameras liefert eindeutige Hinweise darauf, dass der Sicherheitsgewinn weniger von den Kameras selbst, sondern mehr von deren &#8222;Begleitumst&auml;nden&#8220; herr&uuml;hrt, und die Kameras vielleicht verzichtbar w&auml;ren.</p>
<p>So viel ist bekannt: Videokameras wirken selektiv. Sie wirken eher abschreckend auf die Begehung von Eigentumsdelikten, nicht aber auf so genannte Affekttaten. Wie aber l&auml;sst sich die (behauptete) kriminalit&auml;tshemmende Wirkung der Videokameras erfassen? Als Datenbasis wird meist die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) genutzt, deren Aussagekraft aber begrenzt ist: Die PKS beschr&auml;nkt sich allein auf die registrierte Kriminalit&auml;t, das sog. &#8222;Hellfeld&#8220;, und erfasst lediglich Tatverd&auml;chtige. Unber&uuml;cksichtigt bleibt in der Statistik, ob der Tatverdacht f&uuml;r eine sp&auml;tere Anklagerhebung und Verurteilung ausreichte oder das Verfahren eingestellt wurde. Zahlreiche Faktoren wie das Anzeigeverhalten der Bev&ouml;lkerung, die Intensit&auml;t polizeilicher Kontrollen, Probleme der statistischen Erfassung oder &Auml;nderungen des Strafrechts beeinflussen die Zahlen der PKS und d&uuml;rfen bei deren Anwendung nicht au&szlig;er Acht gelassen werden. F&uuml;r eine Evaluation der Video&uuml;berwachung, die nicht solche Artefakte der polizeilichen Kriminalstatistik reproduziert, w&auml;re es notwendig, vor, w&auml;hrend und nach der Einf&uuml;hrung von Video&uuml;berwachungen eine unabh&auml;ngige und eigenst&auml;ndige Erhebung der Kriminalit&auml;t vorzunehmen.</p>
<p>Zu den beschriebenen Schwierigkeiten kommt hinzu, dass die Kamera&uuml;berwachung i.d.R. nicht das einzige Pr&auml;ventionsinstrument ist. Um am Beispiel der BVG-Videoaufzeichnung zu bleiben: Eine Evaluation m&uuml;sste hier die kriminalit&auml;tswirksamen Effekte der Kameras von den Effekten anderer Ma&szlig;nahmen trennen, um deren Einfluss identifizieren zu k&ouml;nnen. Infrage kommen etwa bauliche Ver&auml;nderungen auf den Bahnh&ouml;fen, der wechselnde Einsatz von Fahrgastbegleitern, Sicherheitspersonal und Polizeistreifen, aber auch Ver&auml;nderungen in der &Ouml;ffentlichkeitsarbeit des Unternehmens (zu &Uuml;bergriffen im Nahverkehr). Pr&auml;ventive Wirkungen zu erfassen, ist eine gro&szlig;e Aufgabe&#8230;&nbsp;</p>
<h5>Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung als repressives Instrument? Keine Ahnung!</h5>
<p>Eine Untersuchung der Frage, wie effektiv die Video&uuml;berwachung f&uuml;r die Strafverfolgung eingesetzt werden kann, ist nach derzeitiger Lage der Dinge unm&ouml;glich. Es mangelt schlicht an den daf&uuml;r n&ouml;tigen Informationen. Im Mittelpunkt einer Evaluation der repressiven Wirkung st&uuml;nde n&auml;mlich die Frage, welche Bedeutung die Bilddaten in Ermittlungs- und Strafverfahren spielten. In wie vielen F&auml;llen f&uuml;hrten die Kamerabilder tats&auml;chlich zu einer Identifizierung der Tatverd&auml;chtigen? Wie h&auml;ufig lie&szlig;en sich die T&auml;ter nicht identifizieren, da das Bildmaterial zu schlecht war? Wie oft wurden die Videodaten im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel vorgebracht? Wie oft konnten Verd&auml;chtige mit den Bildern entlastet bzw. T&auml;ter &uuml;berf&uuml;hrt werden? Antworten auf diese Fragen lassen sich in der Sicherheitszentrale der BVG, vor allem aber in der Justizverwaltung finden &#8211; wo die n&ouml;tigen Informationen allerdings nicht erhoben werden. Der eingangs erw&auml;hnte Hinweis der BVG nach den zunehmenden Anfragen der Ermittler hilft da nicht weiter &#8211; er sagt nichts &uuml;ber den Beitrag der Video&uuml;berwachung zur Aufkl&auml;rung von Straftaten aus. Wenn der Berliner Gesetzgeber seine Evaluationsklausel aus dem ASOG ernst nehmen w&uuml;rde, m&uuml;sste er zun&auml;chst einmal daf&uuml;r sorgen, dass die erforderlichen Daten &uuml;berhaupt erhoben werden. Andernfalls wird es am Ende wieder nur hei&szlig;en: &#8218;&Uuml;ber Probleme ist nichts bekannt, die Ma&szlig;nahmen sind fortzusetzen.&#8216;</p>
<h5>Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung als Hausrecht &ndash; das Sicher&shy;heits&shy;ge&shy;f&uuml;hl der BVG-Kunden</h5>
<p>Auch wenn es der Gesetzgeber vers&auml;umt hat, sollte eine Evaluation der Video&uuml;berwachung den prim&auml;ren Anlass dieses Kameranetzes beachten. Nach &sect; 31b Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz darf die BVG die Videoaufzeichnungen zur Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben sowie zur Wahrnehmung ihres Hausrechts vornehmen. Welchen Beitrag die Videoaufzeichnungen zu den Bef&ouml;rderungsdiensten der BVG leisten, hatte das Unternehmen vor zwei Jahren der Humanistischen Union erl&auml;utert: Die Kameras tr&uuml;gen dazu bei, das Sicherheitsgef&uuml;hl der Fahrg&auml;ste zu verbessern; jenem Gef&uuml;hl der BVG-Kunden komme eine absatzf&ouml;rdernde Kraft zu; mehr gef&uuml;hlte Sicherheit &#8211; mehr Fahrg&auml;ste. Folglich tragen die Kameras zum Umsatz der BVG bei.</p>
<p>An der Frage, ob das &#8222;Sicherheitsgef&uuml;hl&#8220; ein zul&auml;ssiger Zweck f&uuml;r die Errichtung von Kameras ist, scheiden sich die Geister: Kriminologen werden auf die gravierende Differenz zwischen (Un-)Sicherheitsgef&uuml;hl und realer Gef&auml;hrdung verweisen, Juristen dessen immateriellen Charakter monieren. So wenig wir ein &#8222;Recht auf Sicherheit&#8220; haben, so wenig kennt unsere Verfassung einen Anspruch auf gef&uuml;hlte Sicherheit. Und wie sollte sich die Wirksamkeit, d.h. ein realer Wirkungszusammenhang, bei einem &#8222;Sicherheitsgef&uuml;hl&#8220; ermitteln lassen? Das Sicherheitsempfinden speist sich aus verschiedenen Quellen, dabei spielen Alter, Gesundheit, finanzielle Lage und pers&ouml;nliche Erfahrungen, aber auch die Medienberichterstattung oder die Vertrautheit mit dem Ort eine Rolle &#8211; alles Faktoren, auf die die Videokameras keinen Einfluss haben. Eine Befragung zum Sicherheitsgef&uuml;hl der BVG-Fahrg&auml;ste verr&auml;t deshalb viel &uuml;ber deren Sicherheitsdenken &#8211; aber nichts &uuml;ber die Ursachen der (Un-)Sicherheitslage in der U-Bahn. Die Wirksamkeit der Video&uuml;berwachung l&auml;sst sich so nicht &uuml;berpr&uuml;fen. Ein Grund mehr, den Sinn der Ma&szlig;nahme noch einmal in Frage zu stellen.</p>
<h5>Ausblick</h5>
<p>Man muss kein Prophet sein, um vorhersehen zu k&ouml;nnen, dass eine wissenschaftlichen Anspr&uuml;chen gen&uuml;gende Untersuchung der polizeilichen Videodatenerhebung in &ouml;ffentlichen Verkehrseinrichtungen bis zum n&auml;chsten Jahr nicht vorliegen wird. Entgegen allen Versprechungen war die Evaluationsklausel im Berliner ASOG von Beginn ein Placebo: begrenzt auf die polizeiliche Erhebung und Nutzung der Videodaten, w&auml;hrend die Aufzeichnung und Nutzung der Bilder durch die Verkehrsbetriebe ungepr&uuml;ft bleiben sollen; geschrieben, um die letzten Kritiker/innen zu beruhigen. Aber auch die gesetzlich geforderte Evaluation &uuml;ber Art, Umfang und Erfolg der polizeilichen Datenerhebung wird nicht m&ouml;glich sein. Weder hat die Landesregierung daf&uuml;r gesorgt, dass die n&ouml;tigen Daten f&uuml;r eine Wirkungsuntersuchung bereitgestellt werden, noch ist der Wille erkennbar, dass eine unabh&auml;ngige, wissenschaftlichen Kriterien verpflichtete Stelle mit der Durchf&uuml;hrung beauftragt wird. Angesichts der Tatsache, dass die BVG ein fl&auml;chendeckendes Kameranetz verf&uuml;gbar hat, das t&auml;glich von mehr als einer Million Fahrg&auml;sten benutzt wird, w&auml;re eine unabh&auml;ngige Untersuchung &uuml;ber die Auswirkungen dieses&nbsp; &Uuml;berwachungsnetzes auf die Sicherheitslage und die Strafverfolgung wohl das Mindeste, was man erwarten kann.</p>
<p><i>Mareike Schmale<br />studierte Rechtswissenschaften (mit dem Wahlfach Rechtssoziologie) an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin</i></p>
<p>[1] Zur Evaluationsvorgabe siehe &sect; 70 Berliner ASOG: <br />&#8222;<i>&Uuml;ber die nach den &sect;&sect; &#8230; 24b &#8230; vorgenommenen Ma&szlig;nahmen ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin bis zum 31. Januar 2010 vorzulegen ist. Der Bericht soll Aufschluss &uuml;ber Art und Umfang sowie den Erfolg der jeweiligen Ma&szlig;nahmen geben.</i>&#8220; Zur Diskussion um die damalige Gesetzes&auml;nderung s. L&uuml;ders (2007): Nicht &uuml;berall, wo Sicherheit draufsteht, ist auch Sicherheit drin, <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/199/">Mitteilungen 199 </a>(Heft 4/2007), S. 28/29.</p>
<p>Literatur zum Thema:</p>
<p>Marion Albers: Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Evaluierung neuer Gesetze zum Schutz der Inneren Sicherheit. In: Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte, Berlin 2006, 21-36.</p>
<p>Dietmar Kammerer: Bilder der &Uuml;berwachung. Frankfurt 2008.</p>
<p>Nils Leopold: Video&uuml;berwachung des Alltags &#8211; Bagatelleingriff oder &Uuml;berwachungshydra? In: GHI / HU (Hrsg.), Graubuch Innere Sicherheit, Berlin 2008, 188-193.</p>
<p>Eric T&ouml;pfer: Video&uuml;berwachung in Europa. Entwicklung, Perspektiven und Probleme, in: Informatik und Gesellschaft. Verflechtungen und Perspektiven, hg. von Hans-J&ouml;rg Kreowski, M&uuml;nster 2008, 61-81.</p>
<p>Eric T&ouml;pfer: Video&uuml;berwachung &#8211; Risikotechnologie zwischen Sicherheitsversprechen und Kontrolldystopien, in: Surveillance Studies. Perspektiven eines Forschungsfeldes, hg. von Nils Zurawski, Opladen 2007, 33-46.</p>
<p>Nils Zurawski, Stefan Czerwinski: &#8222;Sie sind doch auch f&uuml;r Video&uuml;berwachung, oder&#8230;? Warum Umfragen zur Video&uuml;berwachung nicht unbedingt eine Antwort auf das geben, was sie eigentlich wissen wollen, Der Kriminalist 3/2007, 1-7.</p>
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		<title>Videoüberwachung wider besseres Wissen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/198/publikation/videoueberwachung-wider-besseres-wissen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Sep 2007 10:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Berliner Verkehrsbetriebe wollen unn&#252;tze Videoaufzeichnung durchsetzen. Mitteilungen Nr. 198, S. 8 Ist die zunehmende Video&#252;berwachung &#246;ffentlicher R&#228;ume schon schlimm genug, so kommt ihrer Einf&#252;hrung im &#246;ffentlichen Personennahverkehr eine besondere Brisanz zu. W&#228;hrend sich die Berlinerinnen und Berliner (noch) entscheiden k&#246;nnen, ob sie lieber &#246;ffentliche Pl&#228;tze mit oder ohne Kameras aufsuchen, gibt es in einer Gro&#223;stadt [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Berliner Verkehrsbetriebe wollen unn&uuml;tze Videoaufzeichnung durchsetzen.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 198, S. 8</p>
<p>Ist die zunehmende Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume schon schlimm genug, so kommt ihrer Einf&uuml;hrung im &ouml;ffentlichen Personennahverkehr eine besondere Brisanz zu. W&auml;hrend sich die Berlinerinnen und Berliner (noch) entscheiden k&ouml;nnen, ob sie lieber &ouml;ffentliche Pl&auml;tze mit oder ohne Kameras aufsuchen, gibt es in einer Gro&szlig;stadt kaum Alternativen zur Benutzung der U-Bahn. Deshalb war es nur konsequent, als der Berliner Datenschutzbeauftragte und das Abgeordnetenhaus im Januar 2006 einem Pilotprojekt zur 24st&uuml;ndigen Aufzeichnung von Bilddaten bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) nur unter Vorbehalt zustimmten: Sie forderten eine wissenschaftlich Begleitung und Auswertung des Versuchs, die BVG sollte zudem die datenschutzrechtliche Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Aufzeichnung &uuml;berpr&uuml;fen und ein schl&uuml;ssiges Sicherheitskonzept vorlegen.</p>
<p>Obwohl das Pilotprojekt mittlerweile abgeschlossen ist, hat das Unternehmen keine dieser drei Bedingungen erf&uuml;llt. Zwar startete der Modellversuch zur Videoaufzeichnung im April 2006 auf drei U-Bahn-Linien und ein externes Forschungsinstitut wurde mit der Auswertung der ermittelten Straftaten beauftragt. Nachdem die Forscher jedoch Ende 2006 einen Zwischenbericht vorgelegt hatten und es zu erheblichen Differenzen zwischen der BVG und den Wissenschaftlern kam, k&uuml;ndigte das Unternehmen kurzerhand den Evaluationsauftrag.</p>
<h5>Gl&auml;serne Kunden eines trans&shy;pa&shy;renten Unter&shy;neh&shy;mens?</h5>
<p>Nun sollte man meinen, dass ein Unternehmen, welches seinde Kunden abfilmen m&ouml;chte, selbst mit gutem Beispiel voran geht und einen transparenten Umgang mit den Videokameras pflegt. Weit gefehlt! Nachdem der Berliner Landesverband der Humanistischen Union vom Umgang der BVG mit den parlamentarische Vorgaben erfuhr, wandte er sich an die BVG und bat um eine Ver&ouml;ffentlichung des Zwischenberichts mit den Ergebnissen des Piloprojektes. Eine erste telefonische Anfrage scheiterte an un&uuml;berbr&uuml;ckbaren Differenzen im Verst&auml;ndnis von &Ouml;ffentlichkeit. Also stellte die Berliner HU einen Antrag auf Akteneinsicht. Als Anstalt des &Ouml;ffentlichen Rechts unterliegt die BVG dem seit 8 Jahren geltenden Berliner Informationsfreiheitsgesetz, an das Prinzip der grunds&auml;tzlich einsehbaren Akten sollte man sich in der Zwischenzeit gew&ouml;hnt haben.</p>
<p>Am 2. Juli trat die BVG den Gegenbeweis an: Sie lehnte den Antrag auf Akteneinsicht rundherum ab. Das Pilotprojekt der Videoaufzeichnung samt dem Zwischenbericht diene der Willensbildung &uuml;ber Sicherheitsma&szlig;nahmen bei der BVG, zudem enthalte der gesamte Untersuchungsbericht Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse. Nach verbreiteter Auffassung unterliegen externe Studien, die zur Evaluation oder Beweiserhebung f&uuml;r Entscheidungsverfahren herangezogen werden k&ouml;nnen, nicht dem Schutz des Willensbildungsprozesses. Noch fragw&uuml;rdiger wird der Verweis auf die Willensbildung aber dadurch, dass die BVG die Evaluation l&auml;ngst aus ihrem Entscheidungsprozess ausgeschlossen hatte. Der Auftrag zur Untersuchung der Wirksamkeit der Videoaufzeichnung war bereits zum 31. Dezember 2006 gek&uuml;ndigt worden. In einem internen Schreiben vom Februar 2007 hatte der BVG-Vorstand den Abbruch damit begr&uuml;ndet, dass mit dieser Art der Evaluation &bdquo;eine Verbesserung der objektiven Sicherheit f&uuml;r unsere Fahrg&auml;ste &#8230; nicht nachgewiesen werden kann.&ldquo; Oder anders: Die Untersuchung &uuml;ber die (Un-)Wirksamkeit der eingesetzten Videokameras widersprach dem gew&uuml;nschten &ndash; offenbar bereits vorher festgelegten &ndash; Ziel einer Ausweitung der Videoaufzeichnungen.</p>
<h5>Sicherheit hei&szlig;t: Hauptsache, wir tun was</h5>
<p>Gegen alle Zweifel am Erfolg der Video&uuml;berwachung verk&uuml;ndete die BVG im August 2007, dass sie bis zum Jahresende die 24st&uuml;ndige Aufzeichnung der Videoaufnahmen nach M&ouml;glichkeit auf s&auml;mtliche U-Bahnh&ouml;fe ausweiten will. Einzelne Beispiele erfolgreicher Strafverfolgung anhand der Videobilder wurden als Beleg f&uuml;r das erfolgreiche Pilotprojekt angef&uuml;hrt. Das Unternehmen weigert sich aber weiterhin, die Ergebnisse der Evaluation offen zu legen und versucht dadurch, eine sachliche &ouml;ffentliche Diskussion um die tats&auml;chliche Wirksamkeit der Videoaufzeichnungen zu verhindern. <br />Eine nachgeschobene Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Effektivit&auml;t soll nun eine Umfrage liefern, mit der man das subjektive Sicherheitsempfinden der Fahrg&auml;ste abfragen will. Dies h&auml;tte sich die BVG aber auch sparen k&ouml;nnen: Eine Umfrage zur Kundenzufriedenheit ist ein schlechter Ersatz f&uuml;r die seri&ouml;s ermittelte Wirksamkeit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit einer &Uuml;berwachungsanlage. Dass Sicherheitsempfinden und tats&auml;chliche Verbreitung kriminellen Verhaltens oft weit voneinander entfernt sind, ist ein offenes Geheimnis. Eine umfassende, und bestimmt nicht der B&uuml;rgerrechtskritik verd&auml;chtige Studie im Auftrag des britischen Innenministeriums kam beim Vergleich von 14 Video&uuml;berwachungssystemen zu dem Ergebnis, dass nur bei zwei Systemen ein signifikanter R&uuml;ckgang der Kriminalit&auml;t zu verzeichnen war. Bei immerhin f&uuml;nf Systemen stellten die Forscher einen R&uuml;ckgang der Angst vor Kriminalit&auml;t fest, davon allerdings in vier Bereichen, wo es keinen R&uuml;ckgang der Kriminalit&auml;t bzw. gar einen Anstieg von Straftaten zu verzeichnen gab.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders<br />ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union</i></p>
<p>Informationen:<br />Martin Gill et.al. (2005): Assessing the impact of CCTV. Home Office Research Study 292 (Online Report 15/05), <a href="http://www.crimereduction.gov.uk/cctv/cctv38.htm" target="_blank" rel="noopener">http://www.crimereduction.gov.uk/cctv/cctv38.htm</a> <br />(vergleichende Evaluation von 14 verschiedenen Modellen der Video&uuml;berwachung in Gro&szlig;britannien)</p>
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		<title>Big Brother is watching You!  völlig legal?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/big-brother-is-watching-you-voellig-legal-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Dec 2000 17:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>HU-Pressemitteilung vom 15. November 2000 Mitteilung Nr. 172, S. 92 Die HU kritisiert Entwurf zur Videoüberwachung. Als nach wie vor völlig unzureichend bezeichnet die Humanistische Union (HU) den Entwurf zum Bundesdatenschutzgesetz, der die Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen regeln soll. Deutschlands größte Bürgerrechtsorganisation fordert konkrete Nachbesserungen zum Schutze der Freiheitsrechte.Zur Zeit diskutiert die Bundesregierung die endgültige [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>HU-Pressemitteilung vom 15. November 2000</p>
<p>Mitteilung Nr. 172, S. 92</p>
<p>Die HU kritisiert Entwurf zur Videoüberwachung.</p>
<p>Als nach wie vor völlig unzureichend bezeichnet die Humanistische Union (HU) den Entwurf zum Bundesdatenschutzgesetz, der die Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen regeln soll. Deutschlands größte Bürgerrechtsorganisation fordert konkrete Nachbesserungen zum Schutze der Freiheitsrechte.<br />Zur Zeit diskutiert die Bundesregierung die endgültige Form des novellierten Bundesdatenschutzgesetzes, das Anfang nächsten Jahres in Kraft treten soll. Vorgesehen ist eine eigene Rechtsvor-schrift, worin die rechtliche Regulierung von Videoüberwachungen im öffentlichen Raum vorgenommen werden soll. Erstmals wird damit in Deutschland die mittlerweile massenhaft verbreitete Videoüberwach-ung in Kaufhäusern, Tankstellen und Einkaufszentren, aber auch in öffentlichen Behörden wie den Sozialämtern auf eine rechtliche Grundlage gestellt.<br />Die HU begrüßt zwar den Vorstoß der Bundesregierung, klare Regelungen zum Schutz der Bürgerrechte bei der Videoüberwachung zu treffen; sie kritisiert den gemachten Vorschlag jedoch als völlig unzureichend. So erlaube der bisherige Regierungsentwurf eine weitgehende Videoüberwachung bereits zu &#150; im Einzelnen nicht näher benannten &#150; Geschäftszwecken oder zur Wahrnehmung eines nicht näher spezifizierten Hausrechts und verzichtete auf eine eindeutige Speicherregelung für Videobildaufnahmen. Die HU verlangt hingegen die Klarstellung, daß nur in besonderen Ausnahmefällen einer konkreten Gefahrenlage für Personen und Sachen überhaupt eine Videoüberwachung in Betracht kommen darf. Das Gesetz müsse eindeutige Speicher- und Löschungsfristen festlegen, um einem eventuellen Mißbrauch der Bilder wirksam zu begegnen.<br />Darüber hinaus bedürfe es der Einrichtung von öffentlich zugänglichen Online-Videokameraregistern, damit die Bürger sich dort umfassend über die Ausbreitung und die Örtlichkeiten von Überwachungen informieren können. Dies entspreche dem daten-schutzrechtlichen Transparenzgebot und der &#150; immer bedeutsamer werdenden &#150; Informationspflicht des Staates gegenüber dem Bürger.<br />Die HU kritisiert die andauernde Rechtsunsicherheit im Hinblick auf Videoüberwachungen durch Private sowie öffentliche Träger im öffentlichen Raum: Egal, ob im Buchladen, im Kaufhaus-Schaufenster oder sogar am Eingang vom Sozialamt, überall tauchen zunehmend Video-Überwachungskameras auf und verfolgen die Bürger auf Schritt und Tritt. Die HU tritt dieser bedrohlichen Entwicklung mit einem eigenen Vorschlag entgegen. Darin formuliert sie Anforderungen an einen wirksamen Schutz der Bürgerrechte.<br />Die von dem Schriftsteller George Orwell schon 1948 in seinem Roman &#132;1984&#147; beschriebene Fiktion, wonach &#132;der große Bruder&#147; alles sieht und weiß, darf &#150; so die Humanistische Union &#150; nicht Wirklichkeit werden. Der Staat muss einer Überwachung der Bürger, soweit diese überhaupt stattfindet, enge Grenzen setzen.</p>
<p>Franz-Josef Hanke, HU-Pressesprecher</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Alles unter Kontrolle?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/alles-unter-kontrolle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Mar 2000 17:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Videoüberwachung in den Überwachungsstaat Mitteilung Nr. 169, S. 9 Als neues Wundermittel gegen Kriminalität preisen Geschäftsleute die Videoüberwachung öffentlicher Orte an. Die Berliner CDU will dies nun durchsetzen. Zuerst sollen die, zwischen 152.000 und 236.000 DM teuren, Kameras in einem Pilotprojekt am Hardenbergplatz eingesetzt werden (taz vom 12.8.99). Danach droht schrittweise die Überwachung der [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Videoüberwachung in den Überwachungsstaat</p>
<p>Mitteilung Nr. 169, S. 9</p>
<p>Als neues Wundermittel gegen Kriminalität preisen Geschäftsleute die Videoüberwachung öffentlicher Orte an. Die Berliner CDU will dies nun durchsetzen. Zuerst sollen die, zwischen 152.000 und 236.000 DM teuren, Kameras in einem Pilotprojekt am Hardenbergplatz eingesetzt werden (taz vom 12.8.99). Danach droht schrittweise die Überwachung der gesamten Innenstadt. Die BVG plant bereits Kameras in jedem U-Bahnwagen.</p>
<p>Der Nutzen ist zweifelhaft&#8230;</p>
<p>Von der Videoüberwachung wird behauptet, dass sie Straftaten verhindert und das Sicherheitsgefühl erhöht. Neuere Studien zeigen aber, dass sie bei den meisten Delikten vor allem zu einer Verlagerung in andere Gegenden führt. Drogenabhängige finden zum Beispiel andere Orte zur Besorgung des benötigten Stoffs. Solange der Staat den Drogenhändlern durch Verbot hohe Preise und Gewinnspannen garantiert, werden viele Junkies irgendwo klauen, sich prostituieren oder selbst dealen müssen.</p>
<p>Aber auch beim subjektiven Sicherheitsgefühl ließen sich nur kurzfristige Verbesserungen feststellen. Kriminologen beobachten seit Jahren, dass die Furcht vor Kriminalität wächst, obwohl die Zahl der registrierten Straftaten in vielen Bereichen stagniert oder sogar zurückgeht. Das Videokameras daran etwas ändern, ist zweifelhaft. Viele Menschen fühlen sich durch ständige Beobachtung eher verunsichert. Durch die Kameras wird oft erst die Wahrnehmung geschaffen, sich an einem, &#132;gefährlichen Ort&#147; zu befinden. So entsteht ein Teufelskreis aus Angst und Angsterzeugung durch angebliche Sicherheitsmaßnahmen.</p>
<p>Ob im Fall eines tatsächlichen Übergriffs schnell Hilfe kommt bleibt unsicher. Vielmehr gibt es Anzeichen dafür, dass die Bereitschaft zu Zivilcourage z.B. bei rassistischen Überfällen in der U-Bahn abnimmt, wenn die Kamera zusieht (&#132;sollen die sich doch drum kümmern&#147;). Das Verantwortungsgefühl füreinander im öffentlichen Raum schwindet, während im Namen der Utopie totaler Sicherheit, totalitäre Überwachungsinstrumente eingeführt werden.</p>
<p>&#8230;die bürgerrechtlichen Risiken sind sicher.</p>
<p>Wenn es nach der CDU geht, können im Zentrum Ostberlins eigentlich die alten Stasi-Kameras wieder aufgestellt werden. Das würde vielleicht die Anschaffungskosten vermindern, die die SPD noch zögern lassen. Die bürgerrechtlichen Kosten aber bleiben die gleichen:</p>
<p>Die Videokameras sind ein Schritt in Richtung Überwachungsstaat. Technisch möglich werden komplette Bewegungsbilder von Personen im öffentlichen Raum. &#132;Intelligente Kameras&#147; sind bereits imstande, Gesichtsprofile zu erkennen und zu identifizieren. Unter welchen Umständen diese hochsensiblen Daten gespeichert und weitergegeben werden, bleibt ungewiss. Damit wird das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gefährdet.</p>
<p>Unabhängig davon, ob &#132;man etwas zu verbergen hat&#147;, darf der Staat nicht alles wissen wollen. Der Rechtsstaat kann nicht jede Person als potentielle Straftäterin betrachten. Mit flächendeckender Videoüberwachung gerät aber jeder ins Visier der Kontrollmaßnahmen. Jede Person wir verdächtigt. Untergraben werden damit die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung und das Recht jedes Menschen, vom Staat in Ruhe gelassen zu werden, wenn nichts Konkretes gegen ihn vorliegt.</p>
<p>Videoüberwachung &#150; Zu Risiken oder Nebenwirkungen fragen Sie Ihre Bürgerrechtsorganisation.</p>
<p>Die Videoüberwachung reiht sich ein in eine lange Liste von sicherheitspolitischen Maßnahmen, mit denen rechtsstaatliche Grundprinzipien aufs Spiel gesetzt werden. Von den Notstandsgesetzen, über den Lauschangriff, bis zur diesjährigen Verschärfung des Berliner Polizeigesetzes. Seit 1961 setzt die Humanistische Union dem Sicherheitswahn bürgerrechtliche Argumente entgegen. Gegenüber dem Ruf nach immer mehr Kontrolle machen wir die Freiheitsrechte des Individuums stark.</p>
<p>HU-Landesverband Berlin</p>
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