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	<title>Patientenverfügung: Service Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Patientenverfügung endlich geregelt! &#8211; Wird endlich gut, was lange währt?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2009/patientenverfuegung-endlich-geregelt-wird-endlich-gut-was-lange-waehrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Oct 2009 17:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2009]]></category>
		<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Service]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Montag, 19. Oktober, 19:30 Uhr im EineWeltHaus, München, Schwanthalerstr. 80, Raum 211/212, 5 Min. von der U-Bahn-Station Theresienwiese der U 4/5 Information und Diskussion mit Prof. Dr. Rosemarie Will, Bundesvorsitzende der Humanistischen Union Im Juni 2009 hat der Bundestag die Patientenverfügung gesetzlich abgesichert. Damit wurden nur die Minimalforderungen der HU erfüllt. Prof. Will berichtet und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Montag, 19. Oktober, 19:30 Uhr</i></p>
<p>im EineWeltHaus, München, Schwanthalerstr. 80, Raum 211/212,</p>
<p>5 Min. von der U-Bahn-Station Theresienwiese der U 4/5</p>
<p><b>Information und Diskussion mit Prof. Dr. Rosemarie Will, Bundesvorsitzende der Humanistischen Union</b></p>
<p>Im Juni 2009 hat der Bundestag die Patientenverfügung gesetzlich abgesichert. Damit wurden nur die Minimalforderungen der HU erfüllt. Prof. Will berichtet und diskutiert mit Ihnen Themen wie &#8222;Was bringt das Gesetz? Welche Mängel hat es? Was fehlt? Gibt es die aktive Sterbehilfe? Was bleibt für die HU zu tun?&#8220;</p>
<p><a href="http://will.rewi.hu-berlin.de/" target="_blank" rel="noopener">Rosemarie Will ist Professorin für Öffentliches Recht der Humboldt-Universität zu Berlin</a>.</p>
<p>Eintritt frei.</p>
<p><b>anschließend Mitgliederversammlung:<br />
Tagesordnung:</b></p>
<p><b>&#8211;</b> Bericht des Vorstands<br />
&#8211; Aussprache und Entlastung<br />
&#8211; Neuwahl des Vorstands<br />
&#8211; Planung künftiger Projekte<br />
&#8211; Sonstiges</p>
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		<title>Brauchen wir eine neue Patientenverfügung?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/184/publikation/brauchen-wir-eine-neue-patientenverfuegung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2004 19:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Patientenverfügung: Service]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184 (I/2004), S. 2-5 Auch durch unser bürgerrechtliches Engagement haben sich in den letzten Jahrzehnten Patientenverfügungen als ein wichtiges Instrument der Selbstbestimmung über das eigene Sterben durchgesetzt. Wir waren 1984 die Ersten, die eine Patientenverfügung ausarbeiteten und popularisierten. Auf der Delegiertenkonferenz haben wir die Überarbeitung unser Patientenverfügung versprochen. Geplant war, unsere bewährte Patientenverfügung [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184 (I/2004), S. 2-5</p>
<p>Auch durch unser bürgerrechtliches Engagement haben sich in den letzten Jahrzehnten Patientenverfügungen als ein wichtiges Instrument der Selbstbestimmung über das eigene Sterben durchgesetzt. Wir waren 1984 die Ersten, die eine Patientenverfügung ausarbeiteten und popularisierten. Auf der Delegiertenkonferenz haben wir die Überarbeitung unser Patientenverfügung versprochen. Geplant war, unsere bewährte Patientenverfügung nur geringfügig zu ändern. Das Überarbeitungsversprechen wurde in der Überzeugung gegeben, dass unsere Patientenverfügung, die einst ihrer Zeit weit voraus war, auch heutigen Anforderungen genügt. Inzwischen ist dies mehrfach bezweifelt worden. Gitta Neumann vom Humanistischen Verband ging auf der gemeinsamen Tagung der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Humanistischen Akademie und der Humanistischen Union im November 2003 sogar soweit, uns wegen unser Patientenverfügung, in eine Reihe mit den &#8222;Lebensschützern&#8220; zu stellen.</p>
<p>Sind wir tatsächlich überholt? Wenn ja, wie müssen wir unsere Patientenverfügung ändern, und was gilt es zu fordern, um für die Selbstbestimmung und die Rechte Sterbewilliger erfolgreich zu streiten?</p>
<p>Die umstrittensten Fragen der Durchsetzung von Patientenverfügungen sind immer wieder:</p>
<p>Gilt die Patientenverfügung auch außerhalb der Sterbephase (1) bei Einwilligungsunfähigen und Unmündigen? Ist die Verfügung zur Einstellung künstlicher Ernährung verbindlich (2)? Wie verhält sich die Patientenverfügung zu den zivilrechtlichen Instituten der Bevollmächtigung und der Betreuung (3)?</p>
<h5>1. Gilt die Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung auch au&szlig;erhalb der Sterbephase ?</h5>
<p>Heute ist grundsätzlich unbestritten, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper auch beinhaltet, vorab festlegen zu können, wie bei eintretender Bewusstlosigkeit oder Unzurechnungsfähigkeit mit einem selbst verfahren werden darf. Juristisch hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass der im Voraus geäußerte, auf einen Behandlungsabbruch und indirekte Sterbehilfe gerichtete Wille eines bewusstlosen Patienten befolgt werden muss. &#132;Ist der Patient im Zeitpunkt der Maßnahme nicht einwilligungsfähig, so gilt: Eine frühere Willensbekundung, mit welcher der Patient seine Einwilligung in Maßnahmen der in Frage stehenden Art für eine Situation, wie sie jetzt eingetreten ist, erklärt oder verweigert hat, wirkt, falls der Patient sie nicht widerrufen hat, fort&#8230;&#147;<sup> [1]</sup>Dies ist zwar gesetzlich bislang leider noch nicht verbindlich geregelt worden, aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt.</p>
<p>Maßgeblich sind zwei Entscheidungen:</p>
<p>&#8211; das strafrechtliche BGH-Urteil im sog. <i>Kemptener-Fall</i> und</p>
<p>der Beschluss eines Zivilsenats des BGH vom 17. März 2003 in einer Betreuungssache.</p>
<p>Im <i>Kemptener-Fall</i> lag keine Patientenverfügung vor. Daher ging es bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Behandlungsabbruchs im Falle der nicht mehr einsichts&#150; und urteilsfähigen Frau entscheidend um die Feststellung ihres mutmaßlichen Willens.</p>
<p>Der Strafsenat des BGH definierte den mutmaßlichen Willen der Betroffenen als ihren individuellen hypothetischen Willen, zu dessen Ermittlung bei fehlenden Anhaltspunkten auf &#132;allgemeine Wertvorstellungen&#147;, etwa die Nähe des Todes, die Aussichtslosigkeit der Prognose oder die Chance der &#132;Wiederherstellung eines nach allgemeinen Vorstellungen menschenwürdigen Lebens&#147; zurückgegriffen werden müsse. Im Zweifel gehe der Schutz des Lebens vor.<sup>[2]</sup></p>
<p>Damit war bei passiver Sterbehilfe eines Entscheidungsunfähigen der Dreischritt vorgegeben:</p>
<p>&#8211; ausdrücklicher Wille</p>
<p>&#8211; mutmaßlicher Wille</p>
<p>&#8211; Rückgriff auf allgemeine Wertvorstellungen.</p>
<p>Im Anschluss an dieses Urteil war zunächst umstritten, unter welchen Umständen Patientenverfügungen, in denen Umfang und Grenzen der Behandlung für den Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit niedergelegt werden, als &#132;ausdrücklicher Wille&#147; des Patienten gelten. Auf Seiten der Ärztevertretungen wurde versucht, Patientenverfügungen auf ein Indiz unter anderen herabzustufen. Das hat sich nicht durchgesetzt.</p>
<p>Im Beschluss über die Betreuungssache vom 17. März 2003, bei der eine Patientenverfügung vorlag, wurde festgestellt: &#132;Liegt eine solche Willensäußerung, etwa &#150; wie hier &#150; in Form einer sogenannten `Patientenverfügung` vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat. Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen `Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen` des Betroffenen `korrigiert` werden,&#8230;&#147;[3]. Was für den Betreuer gilt, gilt auch für den Arzt. Gelten die Verfügungen aber auch außerhalb der Sterbephase ?</p>
<h5>a) Sterbehilfe und Hilfe zum Sterben</h5>
<p>Im <i>Kemptener Urteil</i> hat der BGH festgestellt, dass in der Sterbephase ein lebensbeendender Behandlungsabbruch bei Einwilligungsunfähigen grundsätzlich möglich ist. &#132;Sterbehilfe in diesem Sinne setzt voraus, daß das Grundleiden des Kranken nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar (irreversibel) ist, einen tödlichen Verlauf angenommen hat und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird &#8230;Ist&#8230; insbesondere das Merkmal der unmittelbaren Todesnähe gegeben, so hat der Sterbevorgang bereits eingesetzt. Erst in diesem Stadium ist es deshalb gerechtfertigt, von Hilfe für den Sterbenden und Hilfe beim Sterben, kurz: von Sterbehilfe zu sprechen. Sie erlaubt dem Arzt den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion oder künstliche Ernährung &#8230;&#147;.</p>
<p>In dem zu entscheidenden Fall hatte der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt. Die Frau war &#150; abgesehen von der Notwendigkeit künstlicher Ernährung &#150; lebensfähig: tatsächlich hat sie noch über neun Monate gelebt. Eine Sterbehilfe im eigentlichen Sinn lag hier nicht vor. Es handelte sich um den Abbruch einer einzelnen lebenserhaltenden Maßnahme außerhalb der Sterbephase. Der BGH schloss aber auch für diesen Fall nicht aus, dass ein Behandlungsabbruch, also schon vor Beginn des Sterbevorgangs, zulässig ist. Bei einem unheilbar Kranken und entsprechendem Patientenwillen erkannte er eine &#132;Sterbehilfe im weiteren Sinn (&#145;Hilfe zum Sterben&#145;) &#8230; als Ausdruck seiner allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich&#147;<sup> [4]</sup>an. Damit wurde das Recht einer einwilligungsunfähigen Patientin auf Behandlungsabbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme auch außerhalb einer Sterbephase für das Strafrecht bejaht.</p>
<p>In der Praxis wurde damit der Behandlungsabbruch in vielen Fällen des apallischen Syndroms (Wachkoma) möglich, in denen nach der engen Definition von Sterbehilfe der &#132;tödliche Krankheitsverlauf&#147; noch nicht gegeben ist. Wie der XII. Zivilsenat des BGH`s in seinem Beschluss vom 17. März 2003 diese Auffassung des Strafsenats rezipiert hat, ist umstritten. Kritiker der Entscheidung sind der Meinung, dass der Beschluss den Behandlungsabbruch außerhalb der Sterbephase, trotz Vorliegen einer Patientenverfügung, bei Einwilligungsunfähigen verneine und dadurch die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen wieder einschränke.<sup>[5]</sup>Diese Interpretation des BGH-Beschlusses vom März 2003 ist aber nicht zwingend. Zunächst stellt der Beschluss in vollem Umfang auf das Urteil im <i>Kemptener &#150; Fall</i> aus dem Jahr 1994 ab. Unter III 2 c) aa) wiederholt der Zivilsenat die Unterscheidung einer &#132;Hilfe beim Sterben&#147; und einer &#132;Hilfe zum Sterben&#147; und bekennt sich damit auch zur Sterbehilfe im weiteren Sinne. Unmittelbar darauf bezogen wird festgestellt: &#132;Diese objektive Eingrenzung zulässiger Sterbehilfe ist auch für das Zivilrecht verbindlich; denn die Zivilrechtsordnung kann nicht erlauben, was das Strafrecht verbietet.&#147;<sup>[6]</sup>Dann allerdings wird die vom Strafsenat vorgenommene Differenzierung in Sterbehilfe im weiteren und engeren Sinne bzw. innerhalb oder außerhalb der Sterbephase, auf die sich der Zivilsenat bezieht, zweimal nur verkürzt wieder gegeben. Es wird die Zulässigkeit des Behandlungsabbruchs <u>nur</u> für den Fall des irreversiblen (und) tödlichen Verlaufs bejaht. Zugleich wird aber auch ausdrücklich festgestellt: &#132;Die medizinischen Voraussetzungen, unter denen das Recht eine vom gesetzlichen Vertreter konsentierte Sterbehilfe (auch im weiteren Sinne) gestattet, binden den Arzt ebenso wie den gesetzlichen Vertreter.&#147;<sup>[7]</sup> Da der zu entscheidende Fall nicht die engen Kriterien für Sterbehilfe erfüllte, dennoch die Entscheidung des Zivilsenats davon ausgeht, dass der Betreuer verlangen kann, die Behandlung einzustellen, sind die vorgenommenen Einschränkungen unerklärlich. Die Verkürzung der Zulässigkeit des Behandlungsabbruchs auf den irreversiblen und tödlichen Verlauf mag man für einen unbeabsichtigten handwerklichen Fehler halten, der im Widerspruch zu anderen Aussagen der Entscheidung steht, oder auch für die Überreste einer im Senat geführten Auseinandersetzung. In jedem Fall ist diese Aussage aber nur ein obiter dictum. Für den konkreten Fall verbindlich entschieden worden ist durch den Beschluss vom 17. März 2003 nur, dass es eine Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes für den Streit zwischen Arzt und Betreuer über die Rechtswirksamkeit einer Patientenverfügung zum Behandlungsabbruch gibt, nicht mehr und nicht weniger. Das heißt, dass die umstrittene Formulierung die Rechtslage nicht ändert, die Grundsätze des Urteils von 1994 gelten fort. In unserer bisherigen Patientenverfügung von 1998 (siehe HU-Internetseiten) wird m. E. noch nicht klar genug unterschieden zwischen der Sterbephase und der davor liegenden Zeit. Die Bedeutung der Patientenverfügung besteht nicht nur darin, den Behandlungsabbruch und die Schmerzlinderung unter in Kaufnahme von Lebensverkürzung (indirekte Sterbehilfe) in der Sterbephase durchzusetzen. In dieser Phase ist der Arzt zur Sterbehilfe verpflichtet. Es geht vor allem darum, mittels Patientenverfügung zu erreichen, dass es auch Hilfe zum Sterben gibt. Die erste Verfügung zum Therapieabbruch in unserer Patientenverfügung geht von einem Zustand dauernder Bewusstlosigkeit und dem Ausfall überlebensfähiger Körperfunktionen aus. Das kann man als eine Verfügung zum Behandlungsabbruch außerhalb der Sterbephase interpretieren, das ist aber nicht zwingend. Um dies klarer zu formulieren, sind hiermit insbesondere die Ärzte und sonstigen medizinischen Sachverständigen unter uns aufgerufen, sachkundige Vorschläge zu machen. Wie definiert man die Situation, für die der Behandlungsabbruch außerhalb der Sterbephase verfügt werden soll? Jede Patientenverfügung ist konstruiert nach dem &#8222;wenn &#8211; dann&#8220; Schema. Wenn das oder jenes eintritt, soll dieses und jenes geschehen. Es gibt eine Situation (Tatbestand), die nach bestimmten Merkmalen definiert werden muss, und es gibt die Maßnahmen (Rechtsfolge), die dann erfolgen sollen. Bei der zweiten Anweisung unserer alten Patientenverfügung wird die infauste Prognose gefordert. Ist infauste Prognose aber gleich irreversibler Krankheitsverlauf und bezieht sich beides auf die Sterbephase, wie es der BGH zum Teil annimmt? Die Juristen übernehmen medizinische Begriffe zur Beschreibung von Tatbeständen, aber was diese bedeuten, wird wiederum von Medizinern bestimmt. Wenn wir weiter kommen wollen, müssen wir an dieser Stelle mehr Klarheit schaffen.</p>
<h5>b) Kann in der Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung &uuml;ber den zuk&uuml;nftigen, unm&uuml;ndigen Willen bestimmt werden?</h5>
<p>Jede Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Genügt dafür ein natürlicher Wille zum Leben im Sinne von lebensbejahenden Äußerungen oder kann für den Widerruf verlangt werden, dass der Betroffene einsichts- und entscheidungsfähig ist? Ist also auch die Verfügung über den lebensbeendenden Behandlungsabbruch für den Fall der späteren Demenz verbindlich, selbst wenn in diesem späteren Stadium ein natürlicher Lebenswille gegeben sein sollte? Kann z.B. ein an Alzheimer erkrankter Patient verbindlich verfügen, dass in einem späteren Stadium seiner Krankheit, wenn ihm jede Erinnerung an sein früheres Leben verloren gegangen ist, dieser von ihm als &#132;entwürdigend&#147; angesehene Zustand dadurch beendet wird, dass lebensnotwendige medizinische Behandlungen unterbleiben bzw. abgebrochen werden? Der Sache nach handelt es sich ebenfalls um Sterbehilfe außerhalb der Sterbephase. Im Unterschied zum Komapatienten/Bewusstlosen hat der Betroffene aber noch einen Willen, zwar einen unmündigen Willen, im Zweifel aber einen natürlichen Lebenswillen. In der Literatur werden zur Verbindlichkeit einer solchen Verfügung zwei gegenteilige Auffassungen vertreten: Eine frühere Entscheidung habe wirksam zu bleiben, wenn sie nicht durch eine Entscheidung auf der Grundlage der Fähigkeit zur Selbstbestimmung aufgehoben werde.[8] Nach anderer Auffassung geht dagegen mit dem Verlust der Autonomiefähigkeit auch die Identitätsbeziehung verloren.[9] Der heutige Patient sei mit der früheren Person nicht identisch; in seiner Entscheidung verfüge der frühere Patient deshalb über das Leben eines anderen. Diese Auffassung wird mehrheitlich vertreten. Eine entsprechende Patientenverfügung ist nach dieser Auffassung nicht durchsetzbar. M. E. ist dieser Meinung zu folgen. Auch unterhalb von Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit sind auf das Leben gerichtete Willensäußerungen zu schützen. Es wäre Sache des Gesetzgebers, über die Unwirksamkeit bzw. Wirksamkeit solcher Patientenverfügungen Klarheit zu schaffen. Das hat er bisher wohl auch deshalb nicht getan, weil es in der Gesellschaft darüber keinen Konsens gibt. Auf der November-Tagung hat ein Teil unserer Mitglieder auf der Durchsetzbarkeit auch einer solchen Verfügung bestanden. In unserer Patientenverfügung gibt es keine diesbezüglichen Anweisungen. Sollen sie aufgenommen werden?</p>
<h5>2. Ist die Verf&uuml;gung zum Abbruch der k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung verbind&shy;lich?</h5>
<p>Obwohl bereits die <i>Kempten &#150; Entscheidung</i> den Abbruch der künstlichen Ernährung für zulässig hielt, wird die Verbindlichkeit einer solchen Verfügung zum Behandlungsabbruch immer wieder bestritten. Dem liegt die Auffassung zu Grunde, die Verfügung zum Behandlungsabbruch dürfe sich wirksam immer nur auf die Einstellung lebenserhaltender (Intensiv-) Maßnahmen, nicht auf die Einstellung der Basisversorgung beziehen. Unter der Ärzteschaft ist strittig, ob künstliche Ernährung den Status einer Therapie hat, wie die Gabe von Antibiotika oder eine Beatmung, oder ob sie Teil einer Basisversorgung ist. Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer schließt eine Basisversorgung die menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Linderung von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie das Stillen von Hunger und Durst ein. Auch nach einem Behandlungsabbruch wird die Basisversorgung gewährleistet. Unter Hinweis auf das zur Basisversorgung gehörende &#132;Stillen&#147; von Hunger und Durst wird die Zulässigkeit des Abbruchs der künstlichen Ernährung verneint. Die Kritiker sprechen vom Verhungern-Lassen, das sie anders als die Einstellung sonstiger lebenserhaltender Maßnahmen für schlechthin unzulässig halten. Weder die Rechtsprechung noch die Mehrheit der Strafrechtswissenschaft ist dem gefolgt. Sie sieht in der Beatmung, Ernährung oder Medikamentenzuführung gleichermaßen künstliche Formen der Lebensverlängerung, für deren unterschiedliche Behandlung es keinen überzeugenden Grund gibt.[10]</p>
<p>Nach der geltenden Rechtslage muss eine Verfügung zur Einstellung künstlicher Ernährung bei Beachtung weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen als verbindlich angesehen werden. Diesbezüglich war unsere Patientenverfügung eindeutig. Wegen der Auseinandersetzung zur Zulässigkeit des Abbruchs künstlicher Ernährung und deren praktischer Bedeutung sollte diese gesondert genannt werden.</p>
<h5>3. Das Verh&auml;ltnis der Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung zu den zivil&shy;recht&shy;li&shy;chen Instituten der Bevoll&shy;m&auml;ch&shy;ti&shy;gung und der Betreuung</h5>
<p>In welchem Verhältnis stehen Patientenverfügung und Entscheidungen des Vertreters? Abgrenzungsprobleme entstehen in der Praxis, weil bei entscheidungsunfähigen Patienten immer ein Vertreter handeln muss. Vertreter können ein durch das Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer oder ein im Rahmen einer sogenannten Vorsorgevollmacht gem. § 1896 BGB zivilrechtlich Bevollmächtigter sein.</p>
<p>Im sog. <i>Kemptener Fall</i> ist der BGH noch von einem Nebeneinander von mutmaßlichem Willen und einer Entscheidung durch den Betreuer bzw. Bevollmächtigten ausgegangen. Wie sich Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille zu den zivilrechtlichen Instituten der Bevollmächtigung und der Betreuung verhalten, ist jetzt auch vom XII. Zivilrechtssenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom17. März 2003 klargestellt worden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Betreuer an die (im Zustand der Entscheidungsfähigkeit verfasste) Patientenverfügung des Betreuten gebunden. [11] Von großer praktischer Bedeutung ist die Frage, ob sich der Betreuer oder der Bevollmächtigte die Entscheidung  für eine passive Sterbehilfe genehmigen lassen müssen. Der BGH gelangte in seinem Beschluss im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zur Genehmigungsfähigkeit. In welchem Umfang sich aus der BGH-Entscheidung eine Genehmigungspflicht ergibt, ist hingegen umstritten. Die Rolle der Vormundschaftsgerichte will der Zivilsenat des BGH insoweit begrenzen, als ein lebensbeendender Behandlungsverzicht nicht genehmigungsbedürftig sein soll, wenn ärztlicherseits eine lebenserhaltende oder -verlängernde (Weiter-)Behandlung nicht angeboten wird, weil &#132;sie nach Auffassung der behandelnden Ärzte, von vornherein nicht indiziert, sinnlos geworden oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist&#147;. Das Vormundschaftsgericht solle nur &#132;in Konfliktlagen&#147; angerufen werden. Offen geblieben ist die Frage, inwieweit der Arzt an die Patientenverfügung gebunden ist. Statt von der Bindung des Arztes an die Patientenverfügung auszugehen, wird vom BGH auf die medizinische Indikation verwiesen. Ist bei Einigkeit zwischen Arzt und Betreuer über die Wirksamkeit der Patientenverfügung der Behandlungsabbruch genehmigungspflichtig? Wenn ja, in welchen Fällen? Darüber wird die Auseinandersetzung noch weiter gehen. Neben der Patientenverfügung gibt es auch die Möglichkeit, mittels Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung über das eigene Sterben selbst zu entscheiden. Während bei der Patientenverfügung der Patient selbst die Entscheidung trifft, bevollmächtigt er hierzu in der Vorsorgevollmacht eine von ihm ausgewählte Vertrauensperson. Möglich ist deshalb die Verbindung einer Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht. Auch wenn keine Patientenverfügung gegeben ist, muss sich der Bevollmächtigte bei der Entscheidung über medizinische Maßnahmen am mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers orientieren. Der Patient sichert sich durch einen Bevollmächtigten einen &#132;Anwalt&#147;, der sich an seinem Willen orientiert und seine Interessen vorbringt. Gleichzeitig verhindert der Patient auch das staatliche Verfahren einer Betreuerbestellung, da ein Betreuer nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB nur bestellt werden darf, wenn die Angelegenheit nicht durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen (z.B. bestehende Patientenverfügungen) besorgt werden kann. Bei Vorliegen einer Patientenverfügung ist auch der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden. Bereits bisher war in der Patientenverfügung eine Bevollmächtigung vorgesehen. Dabei wurde der Bevollmächtigte einerseits an die Patientenverfügung gebunden, andererseits dazu ermächtigt, die Einwilligung zu medizinischen Eingriffen zu geben. Diese Kombination sollte beibehalten werden.</p>
<p><i>Prof. Dr. Rosemarie Will, HU-Bundesvorstand</i></p>
<p>[1]BGH, Beschluss vom 17. März 2003, III 2 a); unter Berufung auf v. Lipp in May et al. Passive Sterbehilfe 2002,37,43 und Fn.37 m.w.N.; <i>Taupitz, Jochen</i> Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten, A 41.</p>
<p>[2] BGHSt 40, 257, 263.</p>
<p>[3]BGH, Beschluss vom 17. März 2003, III 2 c) bb); wieder unter Berufung auf <i>Taupitz, Jochen</i> Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten, A 41 und A 106 ff.</p>
<p>[4] BGHSt. 40, 257, 260 f.; vgl. auch BGHSt 32, 367, 379; 35, 246, 249; 37, 376, 378 .</p>
<p>[5] Siehe z. B. die Stellungnahme von <i>Neumann, G</i>. im Forum Bioethik des Nationalen Ethikrates am 11. Juni 2003, Wortprotokoll, S. 13 f.</p>
<p>[6] BGH, Beschluss vom 17. März 2003, III 2 c) aa)</p>
<p>[7] Ebenda</p>
<p>[8] <i>Dworkin, Ronald</i>, Die Grenzen des Lebens, Reinbek b. Hamburg 1994, S. 316f.; &#132;Das Recht eines geistig zurechnungsfähigen Menschen auf Selbstbestimmung verlangt, dass seine früheren Entscheidungen über Art und Weise seiner Behandlung im Fall der Demenz auch dann respektiert werden, wenn sie seinen Wünschen in dieser späteren Situation widersprechen&#147;. Siehe auch <i>Hoerster, Norbert</i>, Sterbehilfe im säkularen Staat, Frankfurt a. M. 1998, S. 81 f.</p>
<p>[9] <i>Merkel, Reinhard, </i>JZ 1999, S. 502, 507 f.; <i>ders.</i> ZStW (1995), S. 545, 567 f.</p>
<p>[10] Vgl. <i>Roxin, Claus</i>, Zur strafrechtlichen Beurteilung der Sterbehilfe, in: Revista Electronica de Ciencia Penal y Criminologia, REPC 01-10 V.O: (1999); S.8.</p>
<p>[11] BGH, NJW 2003, 1588, 1591.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/184/publikation/brauchen-wir-eine-neue-patientenverfuegung/">Brauchen wir eine neue Patientenverfügung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Patienten-Verfügung [Mustertext]</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/69-vorgaenge/publikation/patienten-verfuegung-mustertext/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Oct 1984 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Patientenverfügung: Service]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/patienten-verfuegung-mustertext/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 69 (Heft 3/1984), S. 118-119 Durch den &#8222;Fall Hackethal&#8220; ist das Thema &#8222;humanes Sterben&#8220; wieder einmal in die Schlagzeilen geraten, wenn auch in sehr einseitiger, verengter Art und Weise. Die HUMANISTISCHE UNION hat seit 1978 die Diskussion &#252;ber die Rechte der Kranken und Sterbenden, wie sie in den Europaratsbeschl&#252;ssen von 1976 festgelegt [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/69-vorgaenge/publikation/patienten-verfuegung-mustertext/">Patienten-Verfügung [Mustertext]</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 69 (Heft 3/1984), S. 118-119</p>
<p><i>Durch den &#8222;Fall Hackethal&#8220; ist das Thema &#8222;humanes Sterben&#8220; wieder einmal in die Schlagzeilen geraten, wenn auch in sehr einseitiger, verengter Art und Weise. Die HUMANISTISCHE UNION hat seit 1978 die Diskussion &uuml;ber die Rechte der Kranken und Sterbenden, wie sie in den Europaratsbeschl&uuml;ssen von 1976 festgelegt sind, aus den juristischen und medizinischen Fachzeitschriften in die &Ouml;ffentlichkeit gebracht. Texte der Beschl&uuml;sse und Literatur dar&uuml;ber sind in den Heften 36 und 52 der Zeitschrift &#8222;vorg&auml;nge&#8220; zu finden.<br />Es geht in dieser Diskussion im Kern nicht um die jetzt in der &Ouml;ffentlichkeit diskutierte &#8222;T&ouml;tung auf Verlangen&#8220; gem&auml;&szlig; &sect; 216 StGB, sondern um humane Behandlung, wie sie dem &Auml;rztestand nach seinem Selbstverst&auml;ndnis und nach internationalem Konsens abgefordert wird. Sollten &Auml;rzte den so ge&auml;u&szlig;erten Patientenwillen nicht respektieren, k&ouml;nnten sie wegen K&ouml;rperverletzung angeklagt werden, da grunds&auml;tzlich jede &auml;rztliche Behandlung eine K&ouml;rperverletzung darstellt, die nur deshalb nicht verfolgt wird, weil die Einwilligung des Patienten vorausgesetzt wird.<br />Der kritiklose Einsatz moderner medizinischer Ger&auml;te mu&szlig; auf ein unvermeidbares schonungsvolles Ausma&szlig; begrenzt bleiben. Die Menschlichkeit mu&szlig; bei der Betreuung von Patienten Vorrang haben.<br />Um denjenigen, die eine unn&ouml;tige Verl&auml;ngerung des Leidens oder Sterbens durch weitere &auml;rztliche Eingriffe und eine extensive Anwendung der sog. Intensivmedizin ablehnen, ein Hilfsmittel in die Hand zu geben f&uuml;r den Fall, da&szlig; sie ihren Willen nicht mehr selbst &auml;u&szlig;ern k&ouml;nnen, hat die &#8222;HUMANISTISCHE UNION&#8220; eine Patienten-Verf&uuml;gung entworfen. &#8222;Die Patienten-Verf&uuml;gung gibt&#8220;, so hei&szlig;t es in dem Beibrief des HU-Bundesvorsitzenden Seifert zu der Verf&uuml;gung, &#8222;den behandelnden &Auml;rzten eine rechtlich relevante Orientierung f&uuml;r die Behandlung in die Hand. &Auml;rzte, die dem Patienten das Selbstbestimmungsrecht auf einen menschenw&uuml;rdigen Tod verweigern, machen sich der vors&auml;tzlichen K&ouml;rperverletzung schuldig. Ihnen kann die weitere Behandlung entzogen werden.<br />Das bedeutet, da&szlig; beispielsweise die Angeh&ouml;rigen einen totkranken Patienten mit nach Hause nehmen und unter die Obhut eines Hausarztes stellen k&ouml;nnen. Menschenw&uuml;rdig zu sterben hei&szlig;t auch, den Tod nicht l&auml;nger aus dem h&auml;uslichen Bereich zu verdr&auml;ngen.&#8220;</i></p>
<p><i><b>[Anmerkung: Bitte verwenden Sie nicht mehr diesen Text der Patientenverf&uuml;gung! Eine aktualisierte Version finden Sie </b></i><a href="https://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/patientenverfuegung/anwendung-muster/"><i><b>hier</b></i></a><i><b>.]</b></i></p>
<h4 align="center">PATIENTEN-VERF&Uuml;GUNG</h4>
<p>NAME&nbsp;_________________________________________________</p>
<p>VORNAME ______________________________________________</p>
<p>GEBURTSDATUM&nbsp;_________________________________________</p>
<p>STRASSE _______________________________________________</p>
<p>WOHNORT&nbsp;______________________________________________</p>
<p>TELEFON&nbsp;_______________________________________________</p>
<p>Folgende Personen bevollm&auml;chtige ich, f&uuml;r mich die Einwilligung zu medizinischen Eingriffen zu geben. Sie sind im Fall von Lebensgefahr zu benachrichtigen. Der behandelnde Arzt darf an sie Auskunft geben:</p>
<p>Ich verf&uuml;ge gegen&uuml;ber meinen &Auml;rzten:</p>
<p>Ich w&uuml;nsche einen menschenw&uuml;rdigen Tod und bitte meine &Auml;rzte, mir dabei zu helfen. Ich erkl&auml;re deshalb, da&szlig; ich mit einer Intensivtherapie oder Reanimation nicht einverstanden bin, falls ich in einen Zustand dauernder Bewu&szlig;tlosigkeit durch schwere Dauersch&auml;digung meiner Gehirnfunktion (Decerebration) gerate oder wenn sonst lebenswichtige Funktionen meines K&ouml;rpers auf Dauer ausfallen. Ich verf&uuml;ge: Die Therapie ist einzustellen, wenn mindestens zwei &Auml;rzte festgestellt haben, da&szlig; ich kein menschenw&uuml;rdiges Leben mehr f&uuml;hren kann und meine Sch&auml;digung nicht mehr zu beheben ist.</p>
<p>Ich w&uuml;nsche ein menschenw&uuml;rdiges Sterben und bitte meine &Auml;rzte, mir dabei zu helfen. Ich erkl&auml;re deshalb, da&szlig; im Falle einer zum Tode f&uuml;hrenden Krankheit von allen lebensverl&auml;ngernden Ma&szlig;nahmen abzusehen ist; insbesondere lehne ich ein Leben in Abh&auml;ngigkeit von Maschinen, Schl&auml;uchen oder &auml;hnlichem ab. Mindestens zwei &Auml;rzte m&uuml;ssen den t&ouml;dlichen Verlauf (infauste Prognose) meiner Krankheit festgestellt und prognostiziert haben.</p>
<p>Ich w&uuml;nsche ein menschenw&uuml;rdiges Dasein, solange ich lebe und bitte meine &Auml;rzte, mir dabei zu helfen. Ich erkl&auml;re deshalb meine Einwilligung in eine &auml;rztliche Therapie der Linderung von Leiden und Schmerzen, auch wenn hierzu benutzte Medikamente zur Bewu&szlig;tseinsausschaltung f&uuml;hren oder wegen ihrer &#8211; vom Arzt nicht beabsichtigten &#8211; Nebenwirkungen zu einem fr&uuml;heren Tod f&uuml;hren sollten.</p>
<p>Diese von mir eigenh&auml;ndig und im Vollbesitz meiner geistigen Kr&auml;fte abgegebene Verf&uuml;gung bitte ich zu meinen Krankenunterlagen zu nehmen. Sie stellt f&uuml;r die hier bezeichneten Krankheitsf&auml;lle meine Einwilligung nur zu den angef&uuml;hrten &auml;rztlichen Ma&szlig;nahmen dar. Zu Ma&szlig;nahmen, die dieser Verf&uuml;gung wider-sprechen, verweigere ich ausdr&uuml;cklich die Zustimmung.</p>
<p>Die namentlich aufgef&uuml;hrten Personen, die f&uuml;r mich die Einwilligung zu medizinischen Eingriffen zu geben bevollm&auml;chtigt sind, werden auf die Einhaltung dieser Verf&uuml;gung achten.</p>
<p>ORT ___________________________________________________</p>
<p>DATUM ________________________________________________</p>
<p>UNTERSCHRIFT&nbsp;__________________________________________</p>
<p>Ich best&auml;tige, da&szlig; Frau/Herr diese Verf&uuml;gung eigenh&auml;ndig unterschrieben hat.</p>
<p>NAME _________________________________________________</p>
<p>ANSCHRIFT _____________________________________________</p>
<p>UNTERSCHRIFT __________________________________________</p>
<p><i>Die Patienten-Verf&uuml;gung in Form eines Passes kann in der Gesch&auml;ftsstelle der HU angefordert werden. Schutzgeb&uuml;hr DM 2,50<br /></i></p>
<p><i><b>[Anmerkung: Bitte verwenden Sie nicht mehr diesen Text der Patientenverf&uuml;gung! Eine aktualisierte Version finden Sie </b></i><a href="https://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/patientenverfuegung/anwendung-muster/"><i><b>hier</b></i></a><i><b>.]</b></i></p>
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		<title>Muster eines Patienten-Testaments</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/36-vorgaenge/publikation/muster-eines-patienten-testaments/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Dec 1978 10:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Patientenverfügung: Service]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge 36 (Heft 6/1978), S. 118-119 (vg) In der Bundesrepublik hat sich vor allem der Kölner Richter Dr. Wilhelm Uhlenbruck juristisch bemüht um die so die anscheinend nicht vermeidbare umständliche Formulierung privatatrtonome Gestaltung auf einen menschenwürdigen Tod, und hat in der Neuen Jurtristisehen Wochenschrift 1978/12 außer einem rechtlichen Kommentar den Entwurf eines Patientenbriefs veröffentlicht. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge 36 (Heft 6/1978), S. 118-119</p>
<p><i>(vg) In der Bundesrepublik hat sich vor allem der Kölner Richter Dr. Wilhelm Uhlenbruck juristisch bemüht um die so die anscheinend nicht vermeidbare umständliche Formulierung privatatrtonome Gestaltung auf einen menschenwürdigen Tod, und hat in der Neuen Jurtristisehen Wochenschrift 1978/12 außer einem rechtlichen Kommentar den Entwurf eines Patientenbriefs veröffentlicht. Wichtig scheint uns, dass Uhlenbruck das von Rechtsexperten so hoch gespielte Problem, wie verbindlich eigentlich eine testamentarische Verfügung über den Sterbensverlauf sei (da ja theoretisch jederzeit widerrufbar) etwas tiefer hängt. Uhlenbruck schreibt:</i></p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8222;Sowohl in der Schweiz als auch in der Bundesrepublik herrscht in rechtlicher Hinsicht kein Zweifel darüber, dass der Wille des urteilsfähigen Patienten gegenüber der ärztlichen Hilfs- und Behandlungspflicht letztlich den Vorrang hat. Unbestritten ist auch, dass ein gesunder Mensch rechtserhebliche Erklärungen allgemeiner Art schon vor einer zum Tode führenden Erkrankung abgeben kann. Die ärztliche Aufklärung wird insoweit durch ein allgemeines Wissen über infauste Befunde und inkurable Zustände ersetzt. (&#8230;) Die Schwierigkeiten, die im Einzelfall bei der Ermittlung des Patientenwillens auftreten, sollen hier nicht verkannt werden. Sie sind aber tatsächlich nicht so groß, wie es scheint, denn der &#8211; notfalls von zwei oder drei Ärzten festzustellende hoffnungslose Krankheitszustand eines Patienten ist vielfach diagnostisch und prognostisch eindeutig zu fixieren&#8230; Die Gefahr der Fehldiagnose kann in solchen Fällen auf ein Minimum reduziert werden. Versteht sich unsere Rechtsordnung dazu, ein Patienten-Testament, Euthanasie-Testament oder besser noch einen Patientenbrief mit verbindlicher Wirkung für den Arzt zuzulassen, so sollte die Benutzung nicht an der freien Widerruflichkeit solcher Entscheidungen scheitern. Sicherlich handelt es sich bei dem Patientenbrief um eine jederzeit frei widerrufliche Willenserklärung. Es dürfte aber zu weit gehen, die Möglichkeit eines Widerrufs als Alibi zu benutzen, um die Rechtsverbindlichkeit eines schriftlich und eindeutig erklärten Willens beim bewusstlosen oder bewusstseinsgestörten moribunden Patienten schlechthin zu ignorieren. Der Kranke legt ja gerade für den Fall, dass er seinen Willen nicht zu artikulieren vermag, sein Wollen unmissverständlich durch den Patientenbrief fest (&#8230;)&#8220;</p>
</blockquote>
<p><i>Nachfolgend geben wir den von Richter Uhlenbruck vorgelegten Entwurf eines solchen rechtsverbindlichen Patienten- Testaments wieder.</i></p>
<p><b>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</b></p>
<p><b>Patienten-Brief</b></p>
<p><b>I.</b> Personalien Vor- und Zuname &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br />Wohnort &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br />Straße &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br />geb. am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br />Telefon &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br />Blutgruppe &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.</p>
<p><b>II.</b> Anatomische Angaben</p>
<p>1. Wichtige Vorerkrankungen &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br />2. Tetanusschutzimpfungen<br />    Präparat &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br />    Dosis &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; Datum &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br />3. Sonstige Impfungen<br />    Präparat &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br />    Dosis &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; Datum &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br />4. Kontraindikationen/Empfindlichkeiten/Allergien &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br />5. Toleranz hinsichtlich Narkotika<br />a) Tablettengewöhnung                     Art &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br />b) Alkoholgewöhnung                        leicht,  mittelmäßig,  stark<br />c) Sonstige Suchtkrankheiten           Art &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.</p>
<p><b>III.</b> Besondere Hinweise</p>
<p>1. Zu benachrichtigen ist &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br />2. Auskünfte durch den behandelnden Arzt dürfen erteilt werden an &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br />3. Es sind von mir folgende Personen durch nachstehende Unterschrift ausdrücklich bevollmächtigt, zu medizinisch indizierten Eingriffen für mich die Zustimmung zu erteilen &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br /><b>IV.</b> Unabhängig von vorstehender Ermächtigung Dritter, zu dringend indizierten ärztlichen Eingriffen im Falle meiner Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung für mich die notwendige Zustimmung zu erteilen, erkläre ich in voller Kenntnis der medizinischen Situation und rechtlichen Bedeutung einer solchen Erklärung, dass ich im Falle irreversibler Bewusstlosigkeit, wahrscheinlicher schwerer Dauerschädigung des Gehirns (Dezerhebration) oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder bei infauster Prognose hinsichtlich meiner Erkrankung mit einer Intensivtherapie oder Reanimation nicht einverstanden bin. Für den Fall, dass durch eine solche ärztliche Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann als eine Verlängerung des Sterbevorgangs oder eine Verlängerung des Leidens, verweigere ich hiermit ausdrücklich die Zustimmung zu irgendwie gearteten ärztlichen Eingriffen, zumal wenn sie mit erheblichen Schmerzen verbunden sind.</p>
<p><b>V.</b> Sollten Diagnose und Prognose von mindestens zwei Ärzten ungeachtet der Möglichkeit einer Fehldiagnose ergeben, dass meine Krankheit zum Tode führen und mir nach aller Voraussicht große Schmerzen bereiten wird, so bitte ich, von weiteren Medikationen sowie technischen Maßnahmen wie z.B. künstliche Beatmung, Sauerstoffzufuhr, Bluttransfusionen, Hämodialyse, künstlicher Ernährung etc, abzusehen. Ich wünsche keine ärztlichen Maßnahmen, die zu einer unnatürlichen Verlängerung des Lebens führen. Vor allem lehne ich ein Leben mit der Maschine ab wie z.B. mit einem künstlichen oder transplantierten Herz oder einer transplantierten Niere. Auch wünsche ich keine Hemikorporektomie. Sollte ich eine Hirnverletzung oder eine Gehirnerkrankung haben, die meine normalen geistigen Funktionen schwerwiegend und irreparabel geschädigt hat, so bitte ich um Einstellung der Therapie, sobald durch mindestens zwei Ärzte festgestellt wird, dass ich künftig nicht mehr in der Lage sein werde, ein menschenwürdiges Dasein zu führen.</p>
<p><b>VI.</b> Vorstehende Erklärungen stellen keinen allgemeinen Verzicht auf eine Therapie dar. Sie beschränken vielmehr meine Einwilligung in die ärztliche Heilbehandlung auf eine Linderung von Leiden und Beschwerden für den Fall, dass ein Hinausschieben des Todes für mich eine nicht zumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde und das Grundleiden mit infauster Prognose einen irreversiblen Verlauf genommen hat. Ich bin mir bewusst, dass es ein gesetzlich anerkanntes Recht auf einen aktiv herbeigeführten Tod nicht gibt, auch wenn die nur passive Sterbehilfe zu einem qualvollen Leidensdasein führen sollte. Wenn ich die Ärzte bitte, das Recht auf einen mir gemäßen Tod zu achten, so heißt das nicht, dass ich damit die ärztliche Hilfe und Behandlung in der Form ausreichender Medikation und Leidensminderung ablehne. Vielmehr setze ich mein Vertrauen in eine vom Arzt anzuordnende schmerzlindernde Medikation, auch wenn sie zur Bewusstseinsausschaltung oder wegen ihrer &#8211; vom Arzt nicht beabsichtigten &#8211; Nebenwirkungen zu einem früheren Ableben führen sollte.</p>
<p><b>VII.</b> Zur Entlastung meiner behandelnden Ärzte weise ich darauf hin, dass auch in der juristischen Literatur überwiegend die Sterbehilfe durch Einstellung der Intensivbehandlung oder durch das Abstellen des Atemgerätes bei irreversibler Bewusstlosigkeit oder Dezerhebration für zulässig gehalten wird.</p>
<p><b>VIII.</b> Ich verzichte durch meine Unterschrift ausdrücklich auf eine besondere ärztliche Aufklärung über meinen Zustand und die Herbeiführung einer besonderen Einwilligung. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ich die vorstehend niedergelegte Erklärung aufgrund eingehender ärztlicher Aufklärung widerrufen würde.</p>
<p><b>IX</b>. Zur eigenen Absicherung sei meinen Ärzten empfohlen, diesen Patientenbrief zu den Krankenunterlagen zu nehmen und im Krankenblatt zu vermerken, dass eine Intensivtherapie oder Reanimation angesichts des Befundes nur noch der nutzlosen Sterbensverlängerung gedient hätte.</p>
<p><b>X.</b> Für den Fall, dass die Ärzte vorstehend geäußerten Willen nicht respektieren oder hiergegen verstoßen, ermächtige ich meine Angehörigen sowie jeden Dritten, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Körperverletzung zu erstatten.<br />Für diesen Fall bin ich mit einer Obduktion nach meinem Tode zwecks Feststellung des Befundes einverstanden.</p>
<p><b>Xl.</b> Für den Fall des klinischen Todes und der Berücksichtigung meines vorstehend geäußerten Willens bin ich mit der Entnahme von Organen einverstanden, soweit sie dazu dient, ein anderes Leben zu retten oder zu erhalten.</p>
<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br />(Ort)  (Datum)  (Unterschrift)</p>
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