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	<title>Birgitta Wolf Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Grundgesetz und Strafvollzug</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Apr 2019 20:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafen]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Vergleichsversuch an Hand von Beispielen aus: vorgänge Heft 6/1969, S. 211-215 Am 23. Mai 1969 jährte sich zum zwanzigsten Mal das Inkrafttreten unseres Grundgesetzes. Dieses Jubiläum gab Anlaß zu zahlreichen Betrachtungen in Rundfunk und Presse und zu einer feierlichen Rede des Bundeskanzlers im Fernsehen. Hier, an Hand von belegbaren Beispielen, die Frage: funktioniert dieses [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/6-1969/publikation/grundgesetz-und-strafvollzug/">Grundgesetz und Strafvollzug</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Vergleichsversuch an Hand von Beispielen</p>
<p>aus: vorgänge Heft 6/1969, S. 211-215</p>
<p>Am 23. Mai 1969 jährte sich zum zwanzigsten Mal das Inkrafttreten unseres Grundgesetzes. Dieses Jubiläum gab Anlaß zu zahlreichen Betrachtungen in Rundfunk und Presse und zu einer feierlichen Rede des Bundeskanzlers im Fernsehen. Hier, an Hand von belegbaren Beispielen, die Frage: funktioniert dieses Grundgesetz, das uns Menschenwürde und soziale Gerechtigkeit garantiert, auch, wenn es eine kleine Minderheit betrifft, eine Minderheit, die in der direkten Obhut des Staates steht: die Inhaftierten? Hört das Grundgesetz vor dem Gefängnistor auf? Und wenn es sich zeigen würde, daß dies der Fall ist, ist dann diese Verletzung des Grundgesetzes nicht verhängnisvoller und schwerwiegender und im Grunde genau so strafbar wie die Gesetzesübertretung des Diebes und des Betrügers? Stiehlt der Staat dem Dieb ein Stück Menschenwürde &#8211; betrügt er den Betrüger um ein Grundrecht?</p>
<p>Der Gefangene ist als Folge seiner Tat und des Urteilsspruches laut geltendem Strafgesetz &#8211; nehmen wir an zu recht &#8212; zu einem Freiheitsentzug verurteilt worden. Die Frage, die so lange und immer eindringlicher erhoben werden muß, bis sie beantwortet wird, lautet: Bestehen innerhalb dieses Freiheitsentzuges die jedem Bürger gesetzlich garantierten Grundrechte weiter?</p>
<h2 class="auto-created">Informationsfreiheit</h2>
<p>Ich zitiere aus dem Brief eines Gefangenen in Amberg/ Oberpfalz vom 3. Juni 1968:[1]<br /><i>&#8222;Wenn ich mich heute mit einer erneuten Bitte an Sie wende, so seien Sie bitte nicht böse, aber irgendein Herr des Bayer. Staatsministeriums der Justiz hat wieder einmal eine Anordnung erlassen, die Ungerechtigkeit, Intoleranz, Unfähigkeit und eine völlig veraltete Lebensanschauung deutlich an den Tag legt.<br />Zur Sachlage: Seit Januar 68 bin ich mit Erlaubnis der Anstaltsleitung Abonnent der Zeitschrift ,Eltern</i>&#8218; <i>vom Kindler u. Schiermeyer Verlag München. Weil nun besagter Herr ,Eltern&#8216; als Illustrierte gekennzeichnet hat, wandern sämtliche Exemplare ab Juni 68 in meine persönlichen Effekten, obwohl ich für 1 Jahr im Voraus dafür bezahlt habe. Da ich den genauen Anordnungstext nicht kenne, kann ich nur Vermutungen aussprechen. Vermutungen, welche sich mir nach Gesprächen mit einem Herrn der Anstaltsleitung und dem Herrn Oberlehrer aufdrängten. Angeblich wäre die Zeitschrift für Gefangene sittlichkeitsgefährdend.</i><br /><i>(&#8230;) Ich bin 24, wie Sie wissen, und war schon immer bestrebt, die oft so schwierigen zwischenmenschlichen Beziehungen der Geschlechter zu vereinfachen, daß mir das meistens nicht gelungen ist, mag an meiner Jugend und Unerfahrenheit gelegen haben. Diese Erkenntnis und die Unmöglichkeit, altbewährte Verhaltensmuster zu praktizieren, das Fehlen neuer; allgemeingültiger Verhaltensmuster., Unsicherheit darüber, was denn nun zu tun, was richtig und was falsch sei und ungestilltes Bedürfnis nach wegweisender Information waren die Faktoren, die mich zum Leser der ,Eltern` gemacht haben. Aber ich glaube nicht nur mir geht das so, belasten nicht diese Umstände das Gemüt der meisten Menschen von heute, führen sie nicht zu Fehlhandlungen und Fehlreaktionen bei allen, sogar bis hin in die Angstneurosen? Liegt es nicht im Sinne der Resozialisierung, sicherzustellen, daß der Straffällige bei seiner Rückkehr in die Gesellschaft nicht nur den Willen, sondern auch die Fähigkeit besitzt, ein gesetzmäßiges und selbständiges Leben zu führen? Und das erstreckt sich doch nicht bloß darauf ,Dein und Mein` auseinander zu halten, der Bereich der Liebe ist doch da nicht ausgenommen.&#8221;</i></p>
<p>Er ist es anscheinend im deutschen Beamtendenken. Ich riet dem Mann zu einem Grundsatzprozeß und Rechtsanwalt Dr. <i>Hans H. Heldmann </i>stellte sich auf meine Bitte hin kostenlos zur Verfügung. Daraufhin ein weiterer Brief vom 28. 7. 68. Zitat: <i>&#8222;Vor einigen Tagen waren verschiedene Herren vom Justizministerium im Haus, wobei beschlossen wurde, sämtliche Elternabonnements ablaufen zu lassen, die eintreffenden Exemplare jedoch an uns auszuhändigen. Aus Freude über diesen Teilerfolg (und das war mein Fehler) nahm ich dann auf Antrag der Anstaltsleitung die Forderung eines gerichtlichen Entscheides zurück.&#8221;</i></p>
<p>Weitere Beispiele zu der Nichtbeachtung des Artikel 5, Abs. 1 im Grundgesetz, der das Informationsrecht &#8211; ohne Ausnahme für Gefangene &#8211; garantiert.</p>
<p>Aus Norddeutschland schrieb mir ein junger Gefängnisgeistlicher, er hätte zu seiner Empörung feststellen müssen, sämtliche Artikel, die meine Arbeit für Reformen im Strafvollzug oder für Gefangene und Entlassene betrafen, seien herausgeschnitten worden, bevor man die Zeitungen an die Gefangenen auslieferte. Aus Vechta kam ein Brief von einem jungen Gefangenen, der mich bat, ihm meinen Vortrag &#8222;Von der Strafe zur Konsequenz-Maßnahme&#8221; zu senden, den ich vor der &#8222;Deutschen Kriminologischen Gesellschaft&#8221; in Frankfurt gehalten hatte. Dieser Vortrag war in der Fachzeitschrift <i>&#8222;Kriminalistik&#8221;</i> veröffentlicht worden. Ich erfüllte seine Bitte, aber der Artikel wurde mir vom zensie-renden Fürsorger zurückgesandt. Nicht erlaubt.</p>
<p>Wie das Grundrecht der Informationsfreiheit in anderen demokratischen Ländern aufgefaßt wird, zeigte mir in der gleichen Woche der Brief des Anstaltsleiters in Saxerriet in der Schweiz. Er schrieb, daß er meinen Artikel, den er ebenfalls in der <i>&#8222;Kriminalistik&#8221; </i>gelesen hatte und den er als &#8222;großartig&#8221; bezeichnete, nun gerne in seiner Gefängniszeitschrift &#8222;Bausteine&#8221; veröffentlichen möchte, <i>damit ihn jeder Gefangene lesen könne!</i> Aber in der Bundesrepublik sind anscheinend Artikel über Aufklärung, Strafrechts- und Strafvollzugs-Reformen so gefährlich wie Dynamit und deshalb dem Gefangenen strengstens zu verbieten. Die Zensurbestimmungen sind willkürlich, da es in dieser Hinsicht keine exakten Vorschriften gibt. Ein Strafvollzugs-Gesetz, das das Grundrecht aufhebt, gibt es nicht. Bewegen sich die verantwortlichen Beamten bei dieser Beschränkung des Informationsrechtes nicht &#8222;etwas außerhalb der Legalität&#8221;?</p>
<p>Die deutsche Dienst- und Vollzugsordnung wiederum, durch die sich der Gefangene über seine Rechte und <i>die Grenzen der Rechte der Beamten </i>orientieren könnte, wird wie ein Staatsgeheimnis gehütet. Als ein Konflikt in einem Hamburger Gefängnis entstand und einem Gefangenen von der Anstaltsleitung der Einblick in die Vollzugsordnung verwehrt wurde, wandte er sich an den Eingaben-Ausschuß der Kanzlei der Bürgerschaft im Senat. Die Antwort vom 25. 6. 1968: <i>&#8222;Der Wortlaut der Dienst-und Vollzugs-Ordnung kann den Gefangenen und Verwahrten nicht zur Verfügung gestellt werden, weil darin zahlreiche Vorschriften enthalten sind, die sich nur an die Beamten richten.&#8221; Ober diese Vorschriften wollte sich ja gerade der Gefangene informieren! Wo bleibt hier das Informationsrecht?</i></p>
<p>Doch der eklatanteste Fall, den ich in Bezug auf den Artikel 5 Abs. 1 kenne, ist folgendes Beispiel aus Celle. Ein Lebenslänglicher kämpft um ein Wiederaufnahmeverfahren. Der Wahlverteidiger lehnt ab, weil der Gefangene durch Unterbezahlung seiner Arbeit im Gefängnis nicht genügend Geld für ein Honorar hat. Das Armenrecht wird dem Mann nicht zugestanden. Der. Gefangene soll also den Antrag beim Urkundsbeamten selbst formulieren. Nun gehört das Wiederaufnahmerecht zu den schwierigsten Gebieten unserer Strafprozeß-Ordnung. Der Gefangene ist Schlosser von Beruf und hat nur Volksschulbildung. Er verlangt die Kommentare zum Strafgesetzbuch und zu der Strafprozeß-Ordnung, um überhaupt einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme korrekt ausarbeiten zu können. Abgelehnt. Daraufhin bittet er, die Bücher kaufen zu dürfen. Er will sie von seiner Rücklage zahlen, eine Rücklage, die für ihn als Lebenslänglichen sinnlos ist, wenn der Wiederaufnahmeantrag nicht durchgeht. Wieder Ablehnung. Wortlaut des Artikels 5 Abs. 1 des Grundgesetzes: &#8222;Jeder hat das Recht (&#8230;) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.&#8221;</p>
<h2 class="auto-created">Aufrecht&shy;er&shy;hal&shy;tung der Ehe</h2>
<p>Ich zitiere aus dem Brief einer Frau, deren Mann seit 8 Jahren &#8212; zu 12 Jahren verurteilt&#8212; in der Anstalt Werl einsitzt:</p>
<p><i>&#8222;Bitte helfen Sie mir und meinem Mann, damit er Strafurlaub bekommt. Im Anfang, als mein Mann in Haft war, da glaubte ich, daß es für mich kein Problem sei, die ganze Zeit treu auf meinen Mann zu warten.Ich kann ihn aber nur alle sechs Wochen für eine Viertelstunde besuchen und selbstverständlich ist immer ein Beamter dabei. Um meinen Mann das Herz nicht noch schwerer zu machen, verbeiße ich das Weinen meistens tapfer. Ich gerate aber immer mehr in einen Strudel von Verzweiflung, Angst, Ratlosigkeit und Nervosität, daß ich immer mehr das Gefühl habe, das Leben nicht mehr ertragen zu können. In den früheren Jahren war ich nur an den Besuchstagen verdreht. Die andere zeit hatte ich mich immer in der Gewalt. Nun verfolgt mich aber das Alleinsein immer öfter, sogar bis in den Schlaf. Ich träume davon, daß mein Mann bei mir ist und daß wir zusammensein können. Aber immer ist jemand da, der das Zusammensein verhindert. Ich bin dann den ganzen Tag wie zerschlagen.&#8220;[2]</i></p>
<p>Der &#8222;Jemand&#8221; ist der Staat. Der allgewaltige Staat in der Gestalt seiner Justiz. Alle meine Bitten bei Gericht und im Ministerium, alle unsere Gesuche um Strafunterbrechung zur Rettung der bedrohten Ehe, wurden abgelehnt, ebenfalls das Gesuch auf Entlassung zur Bewährung, da der Mann bereits über zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hat, so daß diese Möglichkeit besteht. Die Frau schrieb weiter:<i> &#8222;Oft geht es mir auch so, daß sich meine Gedanken wie von selbst mit irgend einem anderen Mann befassen, da mir mein eigener Mann für so lange zeit unerreichbar scheint. Aber ich möchte meinen Mann nicht betrügen, weil ich mit ihm eines Tages wieder glücklich werden möchte und weil meine beiden Töchter so sehr an ihrem Vater hängen.&#8221;</i> Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes: &#8222;Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.&#8221; Tun sie es wirklich im Machtbereich der staatlichen Institutionen?</p>
<p>Hier gebührt große Anerkennung Pfarrer <i>Rolf Ehrfurth </i>in Amberg, der die Möglichkeit zu einem ehelichen Intimverkehr für langjährige Inhaftierte, gestützt auf das Grundgesetz, fordert. Ihm erscheint die abweisende Haltung des Bayerischen Justizministeriums zu seiner &#8222;vor-geschlagenen Lösung zur Erhaltung bestehender Ehen&#8221; vom rechtlichen und auch sittlichen Standpunkt aus &#8222;unverständlich und auch unhaltbar&#8221;.</p>
<h2 class="auto-created">Menschenw&uuml;rde</h2>
<p>Ein Gefangener schickte mir die Abschrift seiner Eingabe an das Landgericht in Wuppertal vom 6.</p>
<p>4. 1968. Ich zitiere:</p>
<p><i>&#8222;Die Gefangenen &#8212; ich wurde mit 20 Mann eingeliefert &#8212; werden alle in einen langen Flur getrieben, wo mehrere Hocker und Fußmatten stehen. Dort müssen sie sich nackt ausziehen, die Kleidung auf dem Hocker legen und splitternackt mehrere Schritte im ausgestreckten Arm-Abstand vom Nebenmann zurücktreten. Alsdann müssen sie nackt in dem kalten Flur (der noch im Keller liegt) stehen bleiben, bis die Kleidungsstücke durchsucht sind. Dann bekommen alle den Befehl die Arme über den Kopf zu heben, anschließend abwechselnd das Bein und die Fussolen zu zeigen. Ist dies geschehen, müssen die Gefangenen die Köpfe neigen und man wühlt ihnen im Haar herum (&#8230;) Alsdann haben sich alle Gefangenen vornüber zu beugen und die Afteröffnung auseinander zu reissen, damit man ihnen so weit wie möglich im Arsch schauen kann. Wie widersinnig dies ist, zeigt dies: alle Gefangenen, die in der Strafanstalt Lüttringhausen eingeliefert wurden, kamen aus anderen Gefängnissen, alle waren Strafgefangene aus anderen Anstalten, und es wurde nie ein Neuling von draußen oder ein U-häftling eingeliefert. Da frage ich, was hätten diese Gefangenen, die aus anderen Anstalten kamen, wo sie vorher &#8211; bevor sie nach Lüttringhausen kamen &#8211; vor dem Transport ebenfalls ,gefilzt` wurden von der Kammer bei der Umkleidung und also gar nichts versteckt haben konnten, wohl noch einschmuggeln sollen oder können? Und warum war diese unwürdige Körpervisitation mit einer Afterkontrolle überhaupt notwendig &#8211; ohne Schamwand, ohne Abdeckung, ohne alles, vor den Augen der Mitgefangenen? (&#8230;) Aber das ist noch nicht alles: nachdem die Prozedur der Körpervisitation vorbei ist, können sich die Gefangenen im Keller wieder anziehen und &#8212;. gehen ein Weilchen später zur Kleiderkammer, wo sie sich ebenfalls nackt ausziehen müssen und ,gefilzt` werden bei der Umkleidung.  Warum zweimal hintereinander diesen Nudismus, diese Körpervisitation?&#8221;</i></p>
<p>Der 21jährige junge Mann, dessen Eingabe an das Gericht ich zitierte, ist in streng katholischen Heimen erzogen worden und durch diese prüde Erziehung außerordentlich scheu, will nicht mit den anderen nackt duschen &#8211; anderseits ist er sexuell fixiert, weil alles, was Sexualität, Onanie und Homosexualität betrifft, bei angedrohten Höllenstrafen und ausgeführten Prügelstrafen als schwere Sünde gegen Gott verboten wurde, so daß dieser hinein geprügelte Komplex nunmehr sein Denken und seine Gefühlswelt übermäßig beschäftigt und erregt. In allen Gefängnissen, wo er war, war es das gleiche: er wollte einfach nicht seine Genitalien und seinen After vor Mitgefangenen und Beamten zeigen.</p>
<p>So kam es, daß der gleiche Gefangene sich einmal weigerte, in einer Absonderungszelle, in die er zur Strafe gebracht wurde, bei der Umkleidung seine Unterhose in Gegenwart von drei Beamten und bei offener Tür auszuziehen, wenn er nicht vorher das neue Hemd anziehen konnte. Auch verlangte er für die Afterkontrolle die Hinzuziehung eines Arztes, was ihm verweigert wurde. Um das gewaltsame Hinunterziehen der Unterhose durch den Verwalter K. zu verhindern, hatte er einen Knoten in die Hose gemacht. Als man doch versuchte, mit Gewalt die Hose herunter zu reißen, kam es zu Tätlichkeiten. Wer zuerst schlug &#8211; darüber variieren die Angaben. Der Gefangene, der sehr schmächtig und unterernährt ist, rief laut um Hilfe, so daß der ganze Bau rebellisch wurde und einige Gefangene, die die klatschenden Schläge auf den nackten Körper und die Schreie hörten, laut riefen, daß man doch den Jungen in Ruhe lassen solle. Anschließend ließ man ihn dann alleine in der Absonderungszelle, zusammengeschlagen, blutend und splitternackt, weil die Unterhose total zerrissen war und man seine andere Kleidung fort genommen hatte. Mehrere Stunden hockte er wie ein Tier, frierend und nackt, auf der betonierten Pritsche in der Zelle. Dann brachte man ihn in eine andere Zeile, die unterhalb des Krankenreviers lag. Dieser Raum wurde die Totenzelle genannt. Früher warteten dört die zum Tode Verurteilten auf die Hinrichtung. Nach 1948 wurden die Gefangenen, die sich aufgehängt oder sonst vor Verzweiflung auf andere Art Selbstmord verübt hatten, dort aufbewahrt. Kein richtiges Fenster &#8211; nur ein Kellergitter. Alles feucht, kalt und dunkel, voller düsterer Erinnerungen. In dieser Gruselzelle ließ man den Jungen fast drei Tage und Nächte dahinvegetieren. Die Matratze, die er für die Nacht zum Schlafen bekam, war mit Urin und Kot beschmutzt. Sie stank so sehr, daß er es vorzog, sich direkt auf den Boden zu legen. Die Notdurft mußte er im Dunkeln verrichten und zwar in einen Kübel, der schlimmer stank und noch schmutziger war als alles andere. Anschließend bekam er 21 Tage verschärften Arrest. Und das alles, weil er sich zuerst mit Worten und dann tätlich gewehrt hatte, als man ihn mit Gewalt zwingen wollte, sich vor mehreren Personen und bei offener Tür in den After sehen zu lassen.</p>
<p>Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes: &#8222;Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.&#8221;</p>
<h2 class="auto-created">K&ouml;rperliche Unver&shy;sehrt&shy;heit</h2>
<p>Körperliche Tortur ist verboten. Körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht. Wie wird der &#8222;verschärfte Arrest&#8221; in den bundesrepublikanischen Gefängnissen durchgeführt?</p>
<p>Ich habe selbst Arresträume im Keller gesehen, wo &#8222;renitente&#8221; Gefangene gehalten wurden. Eine verschärfte Arreststrafe kann &#8211; ohne gerichtliches Urteil &#8211; schon ein Gefangener erhalten, der einem Beamten gegenüber eine beleidigende Äußerung tut. Beleidigende Äußerungen müssen wir im freien Leben immer wieder ertragen können, ohne daß deshalb nach einer mittelalterlichen Kerkerstrafe gerufen wird. In diesen &#8211; oder auch in moderneren, aber genau so kahlen &#8211; Arrestzellen, nur mit Pritsche und Kübel ausgestattet, werden also Menschen ohne Gerichtsurteil eingesperrt. Wenn bei schwereren Fällen später auch nur ein Gerichtsurteil mit Strafe erfolgt, ist es eine für meine Begriffe unzulässige, aber oft praktizierte Doppelbestrafung für die gleiche Tat.</p>
<p>In den Arrestzellen werden dem Gefangenen an den Hungertagen nur fünf Scheiben Brot und Malzkaffee gereicht &#8211; sogar einen kranken Gefangenen, der sonst Kostzulage hatte, fand ich in einer nordrhein-westfälischen Hungerzelle. An diesen Tagen werden bewußt Schlafstörungen herbeigeführt, indem man den Gefangenen auf der harten Pritsche ohne Matratze schlafen läßt. Jeden dritten Tag Normalkost, jeden dritten Tag eine Matratze, die oft verschmutzt von Urin und Sperma ist. Am vierten Tag wieder Hunger, wieder hartes Lager. Jede Stunde in dieser Zelle wird zur seelischen Tortur: hungrig, völlig isoliert, übermüdet, mit gereizten Nerven &#8211; keine Zigarette, die beruhigt, keine Post, kein Besuch, kein Buch (außer der Bibel, die somit später immer an die Strafe erinnert, ja, in Gedanken zur Strafe gehören wird). Viele Gefangene schildern das gleiche: die einzige Entspannung ist Onanie bis zur völligen Erschöpfung.</p>
<p>Meiner Ansicht nach sind bewußt herbeigeführte Schlafstörungen auf einer harten Pritsche ohne Matratze, damit am nächsten Morgen jeder Knochen weh tut und die Nerven durch die Schlaflosigkeit und den sich immer mehr komprimierenden Haß völlig überreizt sind, eine nicht nur seelische, sondern auch körperliche Tortur. Hinzu kommt, daß man ausgerechnet in dieser Situation dem Raucher auch plötzlich das Nikotin entzieht, was sogar in einer Normalsituation eine außerordentliche Nervenbelastung bedeutet. Dazu der Hunger &#8211; der raffiniert dosierte Hunger, damit der Mann weiterleben kann und die Magennerven immer wieder gereizt werden.</p>
<p>Was würde mit einem Normalbürger geschehen, wenn er jemanden, der sich in seiner Obhut befindet, in einen Kellerraum sperrt, ihn hungern läßt, ihm keine Matratze zum Schlafen gibt und nur jeden dritten Tag die Quälerei unterbricht, um sie am vierten Tag wieder fortzuführen? Dieser Sadist würde mit Gefängnis bestraft werden.</p>
<p>Was würde mit einem Menschen geschehen, der seinen Hund so behandelt? Die Nachbarn würden ihn wegen Tierquälerei anzeigen und der Tierschutzverein würde eingreifen.</p>
<p>Über die Verhältnisse in der Arrestzelle im Untersuchungsgefängnis in Hamburg, eine Einrichtung, die trotz Veröffentlichung der Tatsachen, die zum Tode des Häftlings Haase führten, noch heute existiert und in Gebrauch ist, zitiere ich <i>E. Evers</i>, der darüber berichtet:</p>
<p>&#8222;Die ,Glocke&#8216; im Sprachgebrauch der Gefängnisbehörde, ,Beruhigungszelle&#8216; genannt, ist ein völlig leerer, rundherum auszementierter Raum von etwa 8 qm Bodenfläche, 4.30 m Höhe und rund 29 cbm Rauminhalt. In den Fußboden eingelassen ist ein Rost aus rohen Holzbalken, 2 Meter mal 70 Zentimeter, auf dem der nackt hier eingesperrte Häftling liegen &#8211; und auch schlafen muß. (Nachts wird ihm eine derbe Wolldecke in die Zelle geworfen.) In einer Ecke des zementierten Fußbodens befindet sich ein Loch, in das der Häftling, sofern er dazu in der Lage ist, seine Notdurft verrichten kann. Es gibt keinen Wasseranschluß &#8211; weder zum Nachspülen noch zum Trinken. Ein winziges Fenster aus Glas-Steinen spendet Licht; dahinter brennt Tag und Nacht eine elektrische Glühbirne. An der Decke sieht man ein Loch für Zuluft und ein Beobachtungsfenster. Schwer gepolsterte Doppeltüren verhindern, daß irgendein Geräusch aus diesem Verließ die Ruhe der Anstalt stört: weder die Schläge der Peiniger noch die Schreie der Gepeinigten. Ärztliche Aufsicht ist laut Gefängnisbehörde gewährleistet (&#8230;) Am 29. Juni 1964 wird der Untersuchungshäftling Ernst Haase, ein in Hamburg geborener, in den USA eingebürgerter und sich auf Heimaturlaub befindlicher Tourist, offensichtlich geistesgestört und nicht mehr voll orientierungsfähig, in der sogenannten Beruhigungszelle tot aufgefunden. Sein Gesäß ist zu einem blutigen Brei zerschlagen. Der Körper war von blauen Flecken bedeckt. (&#8230;) Ernst Haase starb am Zusammenwirken von innerem Blutverlust durch die erlittenen Schläge sowie an Verlust von Blutflüssigkeit infolge Austrocknung. Das zusammen bewirkte den tödlichen Kreislaufkollaps. Die Hitze in der ,Glocke` steigt auf 40 Grad Celsius und mehr. Das entspricht einem Wüstenklima um die Mittagszeit im Schatten.&#8220;</p>
<p>Soweit ein Auszug. Eine ausführliche Beschreibung des Falles enthält mein Buch <i>&#8222;Aussagen&#8221; (Langewiesche-Brandt-Verlag). </i>Selbst habe ich in Freiburg im Keller eine Arrestzelle gesehen, die wie ein Bärenkäfig aus dicken Gittern gebaut war. Der Raum war dunkel, da vor dem Kellerfenster eine Treppe herlief, die das Tageslicht wegnahm. Einzige Einrichtung: eine harte Pritsche und ein stinkendes Klosett.</p>
<p>Im Klingelpützprozeß kam heraus, daß in vier Jahren nicht weniger als 121 Ermittlungsverfahren auf Grund von Beschwerden von Gefangenen von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden. Nie gab es eine Anklage. Die Aussage des Beamten wog immer schwerer als die Aus-sage des Gefangenen. Erst der Tod eines Häftlings setzte die Untersuchungen in Gang[3].</p>
<p>Mögen alle diese Beispiele nur Ausnahmefälle sein im Vergleich zu der großen Zahl durchaus ordentlicher Beamter, die sich völlig korrekt benehmen &#8211; eines steht für mich fest, nachdem ich die Behandlung in den Arrestzellen miterlebt habe und das System an sich kenne: Diese Art Menschenbehandlung beim sogenannten verschärften Arrest mit Hungertagen und bewußt herbeigeführten Schlafstörungen ist ein kriminelles Delikt, das außerhalb des Strafvollzuges als solches geahndet werden müßte und würde. Innerhalb des Strafvollzuges ist sie ebenso gesetzeswidrig, da sie ohne Zweifel, durch psychische und physische Schädigung des Gefangenen, durch systematische Quälerei Tag und Nacht und die in vielen Anstalten menschenunwürdige Unterbringung, sowohl gegen Artikel 1 Abs. 1 wie gegen Artikel 2 Abs. 2 GG verstößt. Nicht nur die Menschenwürde, sondern auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird hier offenbar mißachtet. Ausdrücklich vermerkt das Grundgesetz: &#8222;In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.&#8221; Der Gefangene ist aber nach dem Strafgesetz lediglich zu einem Freiheitsentzug verurteilt. Kein deutsches Gesetz erlaubt Menschenquälerei &#8211; nach der Vollzugs-Ordnung jedoch wird sie durchgeführt. Also ist die menschenunwürdige Behandlung des Gefangenen im verschärften Arrest ein klarer Verstoß gegen das Grundgesetz und somit eine kriminelle Tat.</p>
<p>1 Sämtliche zitierten Briefe sind exakt abgeschrieben, ohne orthographische Verbesserungen.</p>
<p>2 Siehe Birgitta Wolf: &#8222;Aussagen&#8221;, Langewiesche-Brandt-Verlag, Seite 235 und 155.</p>
<p>3 Siehe Bericht Wüllenweber in der Anthologie &#8222;Strafvollzug in Deutschland&#8221; von D. Rollmann.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/6-1969/publikation/grundgesetz-und-strafvollzug/">Grundgesetz und Strafvollzug</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ein Brief zur Sache</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/47-48/publikation/ein-brief-zur-sache/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Nov 1980 11:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Vorgänge Nr. 47/48 (Heft 4/1980), Seite 152-153 Ich halte es für sehr wichtig, daß die Humanistische Union auch das Problem der sexuellen Not in den Justizvollzugsanstalten in der Bundesrepublik aufnimmt &#8211; zu mildern ist sie meiner Ansicht nach nur durch eine Angleichung der Gesetze an das schwedische Modell mit der Möglichkeit, schnellerund öfters Regelurlaub [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Vorgänge Nr. 47/48 (Heft 4/1980), Seite 152-153</p>
<p>Ich halte es für sehr wichtig, daß die Humanistische Union auch das Problem der sexuellen Not in den Justizvollzugsanstalten in der Bundesrepublik aufnimmt &#8211; zu mildern ist sie meiner Ansicht nach nur durch eine Angleichung der Gesetze an das schwedische Modell mit der Möglichkeit, schnellerund öfters Regelurlaub zu bekommen, als es in der BRD der Fall ist.<br />Lebenslängliche erhalten in Schweden bei guter Führung und Prognose bereits nach zwei Jahren den ersten Regelurlaub &#8211; in der Bundesrepublik aber wird (und das finde ich empörend!) der §13 des Strafvollzugsgesetzes, das immerhin ein Bundesgesetz ist, durch Verwaltungsvorschriften der Länder in der Praxis untergraben.<br />Ich sehe das als einen Rechtsbruch an.<br />In einigen Bundesländern, wie in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Berlin, erfüllt man Sinn und Wort des Gesetzes: nach Verbüßung von zehn Jahren prüft man auf Antrag Prognose und Möglichkeiten für den Lebenslänglichen, in Urlaub zu gehen &#8211; in Baden-Württemberg dagegen und vor allem in Bayern hält man eisern an den Verwaltungsvorschriften fest, die besagen, daß der Gefangene erst 18 Monate vor der Entlassung in Urlaub gehen darf!<br />Das sagen Sie mal einem Lebenslänglichen und seiner Familie, die jahrelang auf das Strafvollzugsgesetz gehofft haben und nun bitter enttäuscht sind!<br />Ich bin in dieser Sache auch zum Bundesjustizministerium nach Bonn gefahren, damit man von höchster Ebene aus darauf achtet, daß das Strafvollzugsgesetz erfüllt wird.<br />Etwas Grundsätzliches und Entscheidendes ist nicht erfolgt -jetzt versuchen wir es auf dem Weg der Klage eines Lebenslänglichen, den wir bis zum Bundesverfassungsgericht vertreten wollen.<br />Bei diesem Weg könnte uns die Humanistische Union unterstützen, indem sie uns bei der Umfrage bei den Justizministern aller Bundesländer einschließlich Berlin behilflich ist, wie hoch die Anzahl einsitzender Lebenslänglicher ist und wie viele davon seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 1.1.1977 einen Urlaub genehmigt bekamen.<br />Wenn wir dieses Material hätten, könnten wir es dem Bundesjustizminister vorlegen &#8211; Staatssekretär Hans de With meinte bei unserem Gespräch, daß er solche Unterlagen bräuchte. In Schweden löst man das Problem in streng geschlossenen Anstalten, wie in Norrköping, durch einen Korridor mit Eingang zu Besuchsräumen, wo die Gefangenen drei Stunden lang Besuch empfangen können. Es sind nette kleine Wohnzimmer mit Couch, Waschgelegenheit und Möglichkeit zum Kaffeekochen. In einem nordschwedischen Gefängnis gibt es auch ein gesondertes Haus für Besucher &#8211; in den halboffenen Anstalten, wie z.B. Tillberga, kann der Gefangene jeden Sonntag Freund, Freundin oder Frau in seiner Wohnzelle empfangen und die Tür von innen abschließen&#8230;<br />Eine andere Möglichkeit sind die Studiendörfer, wo die Gefangenen mit ihren Familien für drei Wochen in kleinen Einfamilienhäusern wohnen. Die Kinder werden wie im Kindergarten aufgehoben &#8211; die Mütter studieren mit den Männern, um in der Bildung nicht zurückstehen zu müssen.<br />Außerdem gibt es, an einem See gelegen, ein Feriendorf, wo Gefangene, deren Prognose nicht gut ist, ihre Ferien mit der Familie verbringen können. Dazu liegen exakte Angaben vor.<br />So sehr ich die Art mißbillige, wie ein Mitglied der Humanistischen Union in Hamburg gegen den von vielen Gefangenen und ihren Frauen oder Freundinnen geschätzten Besuchsraum in Hamburg-Fuhlsbüttel vorging (was weidlich gegen Dr. Stark von der Boulevard-Presse ausgenützt wurde), so sehr sympathisiere ich mit seiner Absicht, über ein Aufzeigen der Mißstände bessere Kommunikationsmöglichkeiten für die Gefangenen zu schaffen. Aber er hätte es in Zusammenarbeit mit Stark und der Gefangenenvertretung tun sollen &#8211; und nicht gegen sie.<br />Das Grundgesetz sagt: &#132;Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.&#148; Und es klammert dabei nicht die Tausende von Gefangenen aus. Kann eine Ehe intakt bleiben, wenn Mann und Frau sich nur zwölf Stunden im Jahr &#8211; und das unter Bewachung! &#8211; sehen dürfen?<br />Ich meine, die jetzige Regelung ist ein glatter Bruch des Gesetzes. Andere Gesetzesbrecher werden eingesperrt. Warum gilt in der Bundesrepublik das Grundgesetz am wenigsten?</p>
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		<title>Birgitta Wolf und Denis Pecic fordern vor Genfer UNO-Kongreß humanen Strafvollzug</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/18-vorgaenge/publikation/birgitta-wolf-und-denis-pecic-fordern-vor-genfer-uno-kongress-humanen-strafvollzug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Oct 1975 13:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 18(Heft /1975),Seite 105-108 (bg) Vom I. bis 12. September 1975 tagte in Genf der 5. Kongreß der Vereinten Nationen über die Verhütung von Verbrechen und die Behandlung von Straftätern. Birgitta Wolf, die an diesem Kongreß teilnahm, und der Strafgefangene Denis Pecic, Hamburg, legten dem Kongreß einen Antrag an die Generalversammlung der Vereinten [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 18(Heft /1975),Seite 105-108</p>
<p>(bg) Vom I. bis 12. September 1975 tagte in Genf der 5. Kongreß der Vereinten Nationen über die Verhütung von Verbrechen und die Behandlung von Straftätern. Birgitta Wolf, die an diesem Kongreß teilnahm, und der Strafgefangene Denis Pecic, Hamburg, legten dem Kongreß einen Antrag an die Generalversammlung der Vereinten Nationen vor, in dem die UNO aufgefordert wird, Initiativen für eine weltweite Humanisierung des Strafvollzugs zu ergreifen. Der Antrag wurde zuerst veröffentlicht in: &#132;Santa fumagazin&#148;, Gefangenenzeitung in der Strafanstalt II, Hamburg-Fuhlsbüttel. Er hat folgenden Wortlaut:</p>
<p>I.<br />Die Kriminalität ist ein Weltproblem der Menschheit wie die Krankheit. Wie die Weltgesundheitsorganisation WHO die Krankheit in der Welt bekämpft, wäre auch die Kriminalität mit den modernen Erkenntnissen empirischer Humanwissenschaften durch eine &#132;Internationale Kriminologie- und Menschenrechtsorganisation IKMRO / WCHRO&#148; in der Welt zu bekämpfen.</p>
<p>II.<br />Den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommenen und verkündeten Menschenrechten ist nach deren Präambel auch für straffällig gewordenen Personen im Strafrecht und Strafvollzug weltweite Geltung zu verschaffen.<br />Kein Mensch kommt als Krimineller zur Welt. Demzufolge ist jedes Opfer eines Täters in gleichem Maße Opfer der Gesellschaft, in welcher der Täter straffällig geworden ist. Keine Tat ist nur ein situationsbedingtes Geschehen des Augenblicks, sondern die Folge einer Entwicklung in der Gesellschaft, die sie mitzuverantworten hat. Diese moralische Mitverantwortung der Gesellschaft gebietet Aufklärung der Bürger über die Entstehung<br />der Kriminalität, Möglichkeiten zur Verhinderung der Entstehungsfaktoren schon als Schulfach, wo &#151; wie zum Beispiel in Schweden &#151; neben theoretischem Wissen auch praktisches Üben von Konfliktlösungen in den Klassen geübt wird. Da die Strafe im &#132;Namen des Volkes&#148; ausgesprochen wird, muß die Bevölkerung aufgeklärt werden über das, was sich im jetzigen Strafvollzugssystem als kriminalitätsfördernd, persönlichkeitszerstörend und menschenunwürdig erwiesen hat.<br />Diese Mitverantwortung unserer Gesellschaft verbietet jede Form von Vergeltungsstrafen im Strafrecht, jede Form unmenschlicher Behandlung inhaftierter Personen und jede Entziehung bzw Einschränkung von Menschenrechten bei straffällig gewordenen Personen und ihren Angehörigen sowie Bezugspersonen, die das für die Behandlung und Resozialisierung sowie für die Sicherheit der Mitmenschen erforderliche Maß an Freiheitsentzug überschreiten.<br />Das heute noch vorherrschende Schuldstrafrecht muß durch den Begriff &#132;Konsequenzrecht&#148; ersetzt werden. Ein Recht zu Strafen hätten wir nur, wenn es beweisbar wäre, daß der Mensch in einer scheinbaren Wahlsituation mit den Alternativen &#132;gut&#148; und &#132;böse&#148; in der letzten Entscheidung die gleichen Möglichkeiten wie der ihn anklagende Staatsanwalt und der ihn verurteilende Richter und Mitbürger hätte. Da aber der Wille jedes Einzelnen, seine Erkenntnis und die Fähigkeit diese Erkenntnis in die Tat umzusetzen, immer an sein spezifisches Persönlichkeitsbild gebunden sind, und dieses Persönlichkeitsbild wiederum aus Erbanlagen, Erziehung, Umwelteinflüssen, evtl. Krankheiten und einer Unmenge innerer und äußerer Faktoren geprägt wird, wissen wir inzwischen, daß er in der Sekunde der Entscheidung jeweils nur in der Art und Weise handeln kann, in der er letztlich handelt. Und da er selbst weder seine Erbanlagen, noch seine Erziehung, noch das Land und das politische und strafrechtliche System wählen konnte, in das er hineingeboren wurde, haben wir, die vielleicht eine glücklichere Konstellation mitbekamen, kein Verurteilungsrecht. Das Wissen darum nimmt uns das moralistische Strafrecht aus der Hand.<br />Was uns aber bleibt, ist das Recht zur Konsequenz &#151; ein Konsequenzrecht. Wir haben nicht nur dieses Recht, sondern auch die Pflicht, wenn ein Mensch zu einer Gefahr für sich selbst und seine Mitmenschen wird. Wir haben auch das Recht, die Tat zu verdammen &#151; aber nicht den Täter.<br />Das Kennzeichen des Konsequenzrechts ist, daß es frei von jedem Vergeltungsgedanken urteilt, daß es die Würde des Menschen auch in seiner tiefsten Entwicklungsstufe achtet, eine emotionsfreie Analyse der Täterpersönlichkeit voraussetzt und als Folge logische Maßnahmen anordnet. Diese Maßnahmen sollen nicht den Menschen diskriminieren, aber darauf ausgerichtet sein, eine Wiederholung der Tat zu verhindern und &#150; wenn es möglich ist &#151; eine Wiedergutmachung zu erreichen.<br />Alles an Menschenbehandlung, was außerhalb des Strafvollzuges strafbar ist, müßte innerhalb des Strafvollzuges strafbar werden. Wir fordern die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und eine strengere Kontrolle zur Realität der einzelnen Artikel der</p>
<p>Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen:<br />1. Art 3: Abschaffung der Todesstrafe und Beschränkung jeder von einem Gericht verhängten Sanktion auf eine für die Resozialisierung beziehungsweise Sozialisation erforderliche Behandlungszeit im Vollzug oder außerhalb des Vollzuges. Beschränkung der Zahl der Inhaftierten auf ein Minimum nach holländischem Vorbild und der Erklärung des schwedischen Justizministers im Februar 1975 zur Abschaffung der Gefängnisse in Schweden bis auf sichere Verwahrung für eine kleine Anzahl Gefangener (geschätzt zwischen 300 bis 600). Aufhebung der lebenslangen Freiheitsstrafe &#151; es sei denn, der Täter ist abnorm, gewalttätig, gefährlich und psychisch so deformiert, daß er bei Freilassung eine Gefahr für seine Mitmenschen bedeutet. Diese Fälle gehören aber nicht in einen Regelvollzug, sondern in psychiatrische Kliniken. Regelmäßig wiederholte Überprüfung, wann der Vollzug in einer geschlossenen Anstalt gegen den Vollzug in einer offenen Anstalt oder in Freiheit umgewandelt werden kann. Nach der Anfangszeit Regelurlaub für jeden Gefangenen &#151; auch für Langstrafige und Lebenslängliche.<br />2. Art 4: Volles Arbeitsentgelt und Sozialversicherung für alle inhaftierten Personen und damit soziale Sicherheit und persönliche Verantwortung für ihre Angehörigen. Der Gefangene bezahlt selbst seine Steuer, seinen Anteil an der Sozialversicherung und kommt für die reinen Lebenskosten in der Anstalt auf.<br />3. Art 5: Abschaffung der Arreststrafen und sonstigen psychisch und physisch gesundheitsschädigenden Maßnahmen sowie vermeidbarer sensorischer Deprivationen und Beschränkung der Isolationshaft bis höchstens 4 Wochen in Untersuchungs- und Strafhaft. Menschenwürdige Unterbringung in 1- oder 2-Mann Wohnräumen.<br />4. Art 7: Einführung eines Bundesbeauftragten für den Strafvollzug zum Rechtsschutz inhaftierter Personen gegen Übergriffe der Behörden und ihrer Bediensteten in Untersuchungs- und Strafhaft sowie bei der Polizei.<br />5. Art 8: Rechtsschutz für Opfer von Fehlurteilen durch ein auf erstinstanzlichem Gesetz beruhendes Wieder-aufnahmerecht und volle Entschädigung für die Opfer.</p>
<p>6. Art 9: Verbot von Abschiebungshaft über die Dauer von 48 Stunden gegen nicht vorbestrafte Ausländer, bei Straffälligen auf Wunsch Rückführung in ihre <br />Heimatländer &#151; jedoch nicht gegen ihren Willen. Gleichbehandlung mit inländischen <br />Straffälligen solange Aufenthalt im Gastland.<br />7. Art 10: Verbot tendenziöser Veröffentlichungen, die unsachlich den Angeklagten inkriminieren, Zeugen zu seinem Nachteil beeinflussen und gerichtliche Urteile präjudizieren. Verbot der vollen Namensnennung vor dem Urteil, vor einer absehbaren Entlassung und in Büchern mit Beschreibung der Kriminalfälle.<br />8. Art 11 (1): Verbot von Indizienurteilen durch Umgehung der Beweislast.<br />9. Art 12: Allgemeine Pflicht zur Resozialisierung inhaftierter und straffälliger Personen durch Behandlung mit den modernen Erkenntnissen empirischer Humanwissenschaften, Förderung sozialer und familiärer Kontakte durch freizügige Besuche und Urlaub sowie Arbeitsferien. Bei der Entlassung Gefangener muß für Unterkunft, Arbeit oder soziale Unterstützung gesorgt sein.</p>
<p>III.<br />Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist Mitglied der Vereinten Nationen (UNO) und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), erfüllt jedoch ihre durch diese Mitgliedschaft übernommenen Verpflichtungen im Strafrecht, Untersuchungshaft und Strafhaft teilweise nicht voll, teilweise überhaupt nicht:<br />Die Vernichtung von Millionen unschuldiger Menschen hat nach dem II. Weltkrieg zur Abschaffung der Todesstrafe im Grundgesetz der BRD geführt. Dennoch verletzt die BRD die in den 9 Punkten des Abschnitts II erfaßten Menschenrechte und Grundfreiheiten. Der Vergeltungsgedanke der preußischen idealistischen Philosophie ist noch im deutschen Strafrechtsdenken &#151; nicht am wenigsten bei der Bevölkerung &#151; fest verankert. Das Wiederaufnahmerecht verhindert in unzähligen Fällen berechtigte Anträge auf Neuprüfung von Fehlurteilen. Unzählige Anträge und Beschwerden aus den Gefängnissen sind von Staatsanwaltschaften und Gerichten ohne gebotene Sorgfalt geprüft und abgewürgt worden. Dadurch konnten wehrlose Gefangene von ungeeigneten und psychologisch schlecht geschulten Bediensteten brutal mißhandelt und geschlagen werden (zur Öffentlichkeit trotz Vertuschungsmanövern gedrungene Fälle in der Hamburger &#132;Glocke&#148;, im Kölner &#132;Klingelpütz&#148;, in Mannheim, um Beispiele zu nennen). Die Selbstschädigungs- und Selbstmordversuche in den Gefängnissen sind ungezählt und die Selbstmordquote in den deutschen Anstalten liegt bei 1,6% &#151; Vergleichszahl Selbstmordquote im Bundesdurchschnitt: 0,2%. Rund 80% der Inhaftierten werden rückfällig &#151; bei weitem der Europarekord und eindringliches Beispiel des Bankrotts des Strafvollzuges und der Entlassenenhilfe in der Bundesrepublik.</p>
<p>Diese Rückfalltäter gefährden die innere Sicherheit und bringen dem Steuerzahler neue Kosten durch Fahndung, Polizeiapparat, Urteil und Vollzug. In den Gefängnissen erleiden Langstrafige und Lebenslängliche den grauen Tod mit Aussicht auf Begnadigung im Schnitt erst nach 23 Jahren, während sie andere Nationen in Europa nach 6 bis 15 Jahren begnadigen und Deutsche im Ausland spätestens nach 8 Jahren begnadigt werden, wenn man von NS-Verbrechern absieht. Die Gesetzentwürfe der Regierung der Bundesrepublik und vernünftige Alternativentwürfe zu einem Strafvollzugsgesetz drohen in wichtigen Punkten wahltaktischen Gründen zum Opfer zu fallen. Damit werden zu einem entscheidenden Teil das erfolgversprechende Engagement progressiver Juristen, Politiker, Akademiker, Anstaltsleiter, Vollzugsbediensteter und Journalisten sowie Privatinitiativen aus der Bevölkerung zunichte gemacht. Noch ist trotz Weisung des Bundesverfassungsgerichtes der Zustand in den bundesrepublikanischen Gefängnissen gesetzlos und die Behandlung stützt sich auf das sog. &#132;Gewohnheitsrecht des besonderen Gewaltverhältnisses&#148;. Die Durchführung ist verschieden von Bundesland zu Bundesland. Noch ist es möglich, die menschenzerstörende Isolationshaft über Jahre hinaus zu verhängen (zum Beispiel Fall 17 Ks 4/67: über 3 Jahre totaler Isolation, 6 Jahre Untersuchungshaft, 9 Jahre Einzelhaft). Noch wird in Rheinland-Pfalz der verschärfte Arrest mit hartem Lager und Kostentzug durchgeführt, was nicht nur eine psychische, sondern auch eine physische Form von Tortur bedeutet. In Bayern ist es den Gefangenen mit mehr als 1 Jahr Strafe verboten, an Landtags- und Kommunalwahlen teilzunehmen. Das Gleiche gilt für die Gruppe der Sicherungsverwahrten, die bereits ihre Strafe verbüßt haben, sich aber weiterhin auf unbestimmte Zeit in den Gefängnissen befinden.<br />Die Mißachtung der Bedingungen des Internationalen Übereinkommens Nr.</p>
<p>29 sowie die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen (Nrn. 57, 72&#151;74) durch Ausbeutung der Arbeitskraft der Gefangenen macht diese zu Sklaven des Staates und beraubt ihre Angehörigen des vom Familienvater verdienten Lebensunterhalts. Darunter haben besonders ausländische Familien sowohl in ihren Heimatländern als auch in der Bundesrepublik zu leiden. Ist eine ausländische Familie durch die Inhaftierung des Familienvaters des Lebensunterhalts beraubt und auf die Sozialhilfe angewiesen, dann ist das ein Grund, die Familie in ihr Heimatland auszuweisen, was für die meisten Familien Not, Elend und noch schlimmere Trennung vom Familienvater bedeutet. Dieser muß dann erbarmungslose Vergeltung ohne Resozialisierungsmaßnahmen erleiden: kein Urlaub und kein Besuch von Familienangehörigen, aber Strafverbüßung wie die inländischen Insassen, bis er dann völlig mittellos in seine Heimat ausgewiesen wird.<br />In solchen Fällen stiehlt der Staat vom Dieb und betrügt den Betrüger.<br />Mit aller Eindringlichkeit bitten wir die Vereinten Nationen, dafür zu sorgen, daß auch bei unpopulären Minderheiten, die entmündigt in staatlichen Institutionen gehalten werden, die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen durchgeführt werden und daß die letzte Form der Sklaverei in Europa aufgehoben wird. Darüber hinaus hoffen wir auf ein Umdenken in der Rechtsphilosophie, die zu einer Abschaffung des Strafrechtes und zu einer Einführung des Konsequenzrechtes führt, und somit zu einem nicht diskriminierenden Vollzug von logischen Maßnahmen.</p>
<p>&#132;Keine wirkliche Installierung der Menschenrechte ohne Ende der Ausbeutung, kein wirkliches Ende der Ausbeutung ohne Installierung der Menschenrechte.&#148; (Ernst Bloch)</p>
<p>Birgitta Wolf &#151; Vorsitzende einer deutschen Rehabilitations-Organisation; Ehrenmitglied der Deutschen Kriminologischen Gesellschaft und der Humanistischen Union.<br />Denis Pecic &#151; Ein Lebenslänglicher als Repräsentant der Gefangenen in der BRD &#151; 24 Jahre in Haft; Verfasser eines Alternativentwurfs zum Strafvollzugsgesetz der BRD (AVollzG).</p>
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		<title>Das Problem Isolationshaft oder: Der Hungerstreik der Birgitta Wolf</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/12-vorgaenge/publikation/das-problem-isolationshaft-oder-der-hungerstreik-der-birgitta-wolf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Jun 1974 01:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Offener Brief zur Klärung von Missverständnissen Briefwechsel zwischen Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel und Birgitta Wolf 31. 10. 1974 Aus: vorgänge Nr. 12 ( Heft 12/1974),Seite 100-104 Seit dem 21. Oktober 1974 befindet sich Birgitta Wolf im Hungerstreik, um ihre Solidarität zu bekunden mit den etwa 35 Gefangenen, vornehmlich der sogenannten Baader-Meinhof-Gruppe, die bereits seit dem 13. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Offener Brief zur Klärung von Missverständnissen</p>
<p>Briefwechsel zwischen Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel und Birgitta Wolf 31. 10. 1974</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 12 ( Heft 12/1974),Seite 100-104</p>
<p>Seit dem 21. Oktober 1974 befindet sich Birgitta Wolf im Hungerstreik, um ihre Solidarität zu bekunden mit den etwa 35 Gefangenen, vornehmlich der sogenannten Baader-Meinhof-Gruppe, die bereits seit dem 13. September einen strengen Hungerstreik durchführen.</p>
<p>Birgitta Wolf ist nicht etwa einverstanden mit den Taten, die den Häftlingen der Baader-Meinhof-Gruppe, die sich selbst RAF nennt, bisher gerichtlich nicht erwiesen zur Last gelegt werden. Sie hat sich mit diesen Hungerstreikenden solidarisiert (sie können dies bewußt, weil sie die Bedingungen unseres Strafvollzugs intellektuell zu reflektieren vermögen), weil es ihr um die dumpf hoffnungslose Situation von rund 50 000 Häftlingen in der Bundesrepublik geht.</p>
<p>Birgitta Wolf: zu beschreiben, wer das ist, fällt schwer, ohne in Klischees zu verfallen. Eine sensationsabhängige Massenpresse nennt sie einen neuen &#132;Engel der Gefangenen&#148; (Bundesjustizminister Vogel betet das nach). Sie selbst wird zornig, wenn man sie so nennt; und, sieht man darauf, dann ist sie gewiß kein &#132;Engel&#148;, denn von Engeln hörte man bisher noch nie, daß sie zornig werden könnten.<br />Eines jedenfalls ist sicher: Birgitta Wolf ist einer der wohl an einer Hand herzuzählenden Menschen in Deutschland, die sich (obwohl sie selbst nicht Deutsche, sondern in Deutschland lebende Schwedin ist), unnachsichtig, das heißt: ohne Nachsicht für ihre eigene Person, und &#132;bedenkenlos&#148; für die Menschenrechte von Untersuchungs- und Strafgefangenen in unseren Justizvollzugsanstalten einsetzen. Es gibt wohl keinen &#132;Fall&#148;, der ihr vorgetragen wird, dem sie nicht aufs Genaueste nachgeht und den sie dann nicht bei allen Behörden, die in Frage kommen, verficht. Die Humanistische Union hat ihr 1971 den &#132;Fritz-Bauer-Preis&#148; (für die Humanisierung des &#132;Rechtswesens&#148;) verliehen. Eine im ganzen schwache Geste für unwägbare &#132;Verdienste&#148;.</p>
<p>Seit dem 21. Oktober leistet Birgitta Wolf ihren Solidaritäts-Hungerstreik. Am 9. November 1974 ist Holger Meins, Mitbeschuldigter der Baader-Meinhof-Gruppe, in der Justizvollzugsanstalt Wittlich in der Eifel an den Folgen seines Hungerstreiks (mit nur mehr 39 Kilogramm Gewicht bei 183 cm Größe) gestorben. Ohne ärztliche Hilfe und ohne Klinikpflege; in einer Isolierzelle, die es nach den Bekundungen aller möglichen Justizminister in den Vollzugsanstalten der Bundesrepublik gar nicht gibt.<br />Am 10. November wurde in Berlin der Kammergerichtspräsident Günter von Drenkmann ermordet. Die Tat wurde in Zusammenhang gebracht mit dem Tod von Holger Meins.<br />Das mag stimmen. Aber die Wahnsinnstaten irgendwelcher &#132;politischer&#148; Gewalttäter können nicht die Taten oder Unterlassungen irgendwelcher Amtsträger unseres &#132;Rechtsstaats&#148; rechtfertigen oder entschuldigen. Die jetzt pausenlos vorgetragenen Redensarten aller möglichen Justizminister und Justizbeamter, man habe alles getan, um zu  es gebe keine Isolierhaft in deutschen Vollzugsanstalten, wenn die Bader-Meinhof-Gefangenen in Hungerstreik getreten seien, dann sei das ihre freie Entscheidung (natürlich! denn niemand streikt natürlich ohne &#132;freien Willen&#148;) und Holger Meins habe sich quasi selbst umgebracht, stimmen alle und sind doch irrsinnig falsch.<br />Die Baader-Meinhof-Gefangenen haben (unter welchen Motiven auch immer) Selbstzerstörung als Waffe eingesetzt gegen unmenschliche Haftbedingungen. Unter denselben oder ähnlichen Bedingungen stehen in unserem Strafvollzugssystem Tausende anderer Gefangener; nur: sie blieben sich bisher dieser Unmenschlichkeit unbewußt. Unsere Justizminister mögen reden, was sie nur wollen. Auch der irre Mord an Günter von Drenkmann kann einen justiziellen Exzeß nicht rechtfertigen. Der &#132;Rechtsstaat&#148; darf sich nicht darauf berufen, daß es ja auch individuelle Mörder gebe, oder darauf, daß ein noch nicht überführter Untersuchungshäftling sich durch Hungerstreik selbst umgebracht habe. Er muß Leben erhalten und mutmaßliche Straftäter in die Sozietät zurückführen. Auch und vor allem Beschuldigte mit sogenannten &#132;politischen Motiven&#148;.<br />Birgitta Wolf hungert zu Recht (wenn ich das, denn sie setzt ihre Gesundheit aufs Spiel, so salopp ausdrücken darf). Bis endlich dieses Heft der Vorgänge erschienen ist, hat sich die Situation wahrscheinlich bereits erheblich (zum Guten oder Schlechten) verändert. Trotzdem erscheint es mir nützlich, in Wochen öffentlicher Hysterie auf den Kern einer Sache dokumentierend hingewiesen zu haben.</p>
<p>15.11.1974                                                                             GH                                                                                                                        GH</p>
<h5>Offener Brief zur Kl&auml;rung von Missver&shy;st&auml;nd&shy;nissen</h5>
<p>Veröffentlicht in der &#132;Süddeutschen Zeitung&#148; vom 7. 11. 74 in der Rubrik Leserbriefe unter der mißverständlichen Überschrift: &#132;Abscheu gegen Terror und Morde &#8222;:</p>
<p>In der SZ vom 29. 10. stand eine Notiz über den Hungerstreik gegen untragbare Zustände in den deutschen Gefängnissen (&#132;Solidaritätshungerstreik für Ulrike Meinhof in Berlin&#8220;), den rund 35 Strafgefangene und U-Häftlinge seit dem 13. September durchführen und über den Solidaritätshungerstreik verschiedener Bürger in Freiheit. Diese Notiz enthält einige Fehler, die zu Mißverständnissen führen können.</p>
<p>1. Sie sprechen von dem Aufruf der &#132;Anarchistin Ulrike Meinhof&#148; und gleich darauf von den Berliner &#132;Sympathisanten&#148;, die sich dem Hungerstreik angeschlossen haben. Dabei nennen Sie auch meinen Namen. Ganz abgesehen davon, daß ich nicht in Berlin, sondern in Murnau lebe, kann durch diese unglückliche Formulierung der Irrtum entstehen, daß ich zu Sympathisanten von anarchistischen Umtrieben mit Gewalttaten zähle. Das tue ich keineswegs. Ich habe schon während der Nazizeit in Deutschland gelebt und auch damals versucht, Gefangenen zu helfen, und verabscheue jede Art von Terror, Attentaten und Morde, egal, ob sie von rechts oder links durchgeführt werden. Das möchte ich mit aller Entschiedenheit betonen.</p>
<p>2. Ich habe mich nicht den Berlinern angeschlossen, sondern mein Hungerstreik, der nicht nur Solidarität gegenüber einer kleinen Gruppe, die jetzt im berechtigten Kampf gegen Unmenschlichkeit im Vollzug nicht andere, sondern nur ihr eigenes Leben riskieren, wird genauso für über 50 000 Insassen in deutschen Gefängnissen durchgeführt und wurde bereits in der Nacht vom 20. auf den 21. Oktober begonnen. Erst am 26. Oktober, nachdem die Mitteilung von meinem Hungerstreik durch die Presse gegangen war, erhielt ich die telephonische Mitteilung aus Berlin, daß noch in dieser Nacht um null Uhr sich 24 Berliner Bürger anschließen. Inzwischen habe ich Solidaritätserklärungen nicht nur aus der Bundesrepublik, sondern auch von Arbeitsgruppen für Strafvollzugsreformen in Schweden und der Schweiz erhalten.</p>
<p>3. Ich halte den in der Notiz verwendeten Ausdruck: &#132;politische Gefangene&#148; für falsch. Für mich gibt es wohl heute noch &#132;politisch Verfolgte&#148; in der Bundesrepublik (zB der Jurist Götz, der auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer staatlich anerkannten Partei nicht Richter sein darf), jedoch keine &#132;politischen Gefangenen&#148;, wenn auch oft mit diesem Begriff operiert wird. Korrekt wäre der Ausdruck &#132;politisch motivierte Gefangene&#148;. Keiner wurde wegen seiner bloßen politischen Anschauung verhaftet, sondern wegen Verdacht krimineller Taten mit politischer Motivation. Die Motive zu meinem Hungerstreik sind in meiner Presseerklärung vom 23. 10. 1974 ausführlich dargestellt. Um nicht ungebührlich Platz einzunehmen, begrenze ich sie auf einen gemeinsamen Nenner: Daß alles an Menschenbehandlung, was gegen Grundgesetz und Menschenrechtskonvention verstößt und außerhalb des Strafvollzuges strafbar ist, auch innerhalb des Strafvollzuges strafbar wird.</p>
<p>Birgitta Wolf <br />811 Murnau, Ramsach 7</p>
<h5>Aus der Presse&shy;er&shy;kl&auml;&shy;rung vom 23. Oktober 1974</h5>
<p>Um mehr als 35 Gefangene in der Bundesrepublik und Berlin, die seit dem 13. September 1974 einen totalen Hungerstreik gegen Peinigungen und Mißverhältnisse im Strafvollzug durchführen, zu zeigen, daß ihr lautloser Schrei in der egozentrischen Gleichgültigkeit der Öffentlichkeit nicht untergeht, nehme ich ebenfalls seit dem 21. Oktober keine Nahrung mehr zu mir. Das ist meine legale Demonstration gegen den trotz der Weisung des Bundesverfassungsgerichtes immer noch gesetzlosen Zustand in den bundesdeutschen Gefängnissen, den man unverfroren mit dem &#132;Gewohnheitsrecht des besonderen Gewaltverhältnisses&#148; umschreibt. Das ist mein Protest gegen die menschenzerstörende Isolationshaft über Jahre hinaus von nicht nur Gefangenen aus politischer Motivation.</p>
<p>Diese Isolationshaft ist grundgesetzwidrig, da sie durch den Persönlichkeitsverfall gegen Artikel 2, Absatz 2 verstößt. Es ist mein Protest gegen die psychische und physische Tortur des verschärften Arrestes mit bewußt herbeigeführten Schlafstörungen durch hartes Lager ohne Matratze und mit Kostentzug bis auf 700 Gramm Brot im Tag. Diese interne Hausstrafe, ohne Richter und Verteidiger ausgesprochen, kann laut Absatz 186,2 der geltenden Dienst- und Vollzugsordnung &#132;gegen eine schwangere oder stillende Frau oder gegen eine Frau, die in den letzten drei Monaten geboren hat&#148; mit dem Alibi der Unterschrift des Anstaltsarztes ausgesprochen werden.</p>
<p>Nur Hessen hat bis jetzt im Vorgriff auf das entstehende Strafvollzugsgesetz den verschärften Arrest, der in bundesdeutschen Gefängnissen der Gewöhnliche ist, abgeschafft. Es ist mein Protest gegen die Ausbeutung der Arbeitskraft des Gefangenen, der, ohne normale Bezahlung und Sozialversicherungen zu erhalten, entweder in hauseigenen Betrieben arbeitet oder an auswärtige Firmen verdingt wird. Man macht es somit den Gefangenen unmöglich, durch Verkauf seiner Arbeitskraft, nach Abzug für Unterbringung und Essen, seine Familie zu ernähren und entstandenen Schaden, so weit möglich, wieder gut zu machen. Die Justiz macht sich dabei, um ein Beispiel zu nennen, in Fällen von Gefängnis als Strafe für versäumte Unterhaltspflicht als Mittäter schuldig, weil sie den Verdienst des Gefangenen für sich kassiert und nicht den Kindern zuführt.</p>
<p>Es ist mein Protest gegen die Unterschlagung der Zinsen der zwangsgesparten Rücklagen von über 50 000 Gefangenen in der Bundesrepublik. Ich unterstreiche damit meine seit Jahrzehnten erhobene Forderung, daß alles an Menschenbehandlung, was außerhalb des Strafvollzuges strafbar ist, auch innerhalb des Strafvollzuges strafbar wird.</p>
<p>In bezug auf meinen Protest gegen die Isolationshaft stehe ich nicht allein. Der Deutsche Evangelische Kirchentag verfaßte im Juni 1973 in Düsseldorf eine Resolution gegen diese Art von Haft, in der es unter anderem heißt:<br />&#132;Praktisch ist die Isolierung in ihrer Konsequenz als eine psychische Zerstörung des Häftlings anzusehen&#8230; die Häftlinge werden Zwangsmaßnahmen unterworfen, die in körperliche Unversehrtheit und in die Persönlichkeitsstruktur eingreifen und die Zerstörung, die man in den Häftlingen anrichtet, ist vermutlich nicht geringer als die, die frühere Epochen oder andere Staaten vermittels direkter physischer Folter erreichten&#148;. (&#8230;)</p>
<p>Professor Dr. Sjef Teuns, BWA-Holland auf der Konferenz von &#132;amnesty international&#148; &#132;Physische und psychische Konsequenzen von Gefangenschaft und Folter&#148; in Lysbey, Oslo, am S. 6. und 7. 10. 1973:  &#132;Während es bei den südvietnamesischen Tigerzellen und bei den portugiesischen Unterwasserzellen ziemlich offensichtlich ist, daß sie im Dienst eines in die Länge gezogenen und eines sehr schmerzhaften Todes stehen, trifft dasselbe auf die Isolationshaft in den supermodernen westeuropäischen Anstalten zu, nur ist dies nicht so leicht erkennbar auf den ersten Blick. Das Auffallendste an der Einzelhaft in dem modernen westeuropäischen Haftsystem ist die Wirkung der sensorischen Deprivation (s. D.) auf den Zelleninsassen.<br />..<br />Obwohl es seit 1954, als die Untersuchungen über s. D. begannen, bekannt ist, (. . .) ist die Aufmerksamkeit, die dieser Haftmethode von Berufs- und Menschenrechts-Kritikern des Gefängnissystems zugewendet wird, geradezu geringfügig &#8230; Professor Ladee betont in seinem Artikel, daß die s. D. zu schlimmsten Störungen führen kann, zu Angstzuständen, zu einer abnorm gesteigerten Suggestibilität, zu Wahnvorstellungen etc.&#148; (&#8230;)<br />Richter Helmut Ostermeyer sagt in seinem Buch &#132;Strafunrecht&#148;: &#132;Der Strafvollzug aber ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Spätere Geschlechter werden die Zellen unserer Strafvollzugsanstalten mit demselben Entsetzen betrachten wie die mittelalterlichen Verliese und Folterkammern. Wer das weiß und schweigt, macht sich mitschuldig&#148;.</p>
<p>Zum Schluß der Resolution gegen die Isolationshaft des Deutschen Evangelischen Kirchentages im Juli 1973 wird die Forderung erhoben, an: &#132;Die zuständigen kirchlichen Gremien und Institutionen. . .: gegen die totale Isolierung und die extreme Dauer der Untersuchungshaft öffentlich Stellung zu nehmen&#148; und &#132;im Interesse der Rechtsstaatlichkeit die Isolierung aufzuheben&#148;.</p>
<p>Die Gefangenen führen nun seit mehr als fünf Wochen ihren totalen Hungerstreik durch, bei Ronald Augustin bis vor wenigen Tagen, seit Monaten in einem &#132;Toten Trakt&#148; in Hannover isoliert, jetzt aufgrund des lebensgefährlichen Zustandes durch den langen Hungerstreik in der Krankenabteilung des Gefängnisses in Lingen, hat man drei Tage lang einen Wasserentzug durchgeführt. Durch Intervention von den Rechtsanwälten und mir beim zuständigen Staatsanwalt erhält er jetzt wieder Mineralwasser und Tee zum Trinken.</p>
<p>Bei früheren Hungerstreiks hat man Gefangenen sogar das Waschwasser mit Chemikalien versetzt, so daß es nicht zum Trinken verwendet werden konnte. Das alles muß die deutsche Öffentlichkeit wissen, denn wir alle tragen die Verantwortung für die Menschenbehandlung in unserem Strafvollzug.</p>
<p>Murnau, den 23. Oktober 1974               Birgitta Wolf</p>
<h5>Brief&shy;wechsel zwischen Bundes&shy;jus&shy;tiz&shy;mi&shy;nister Hans-Jochen Vogel und Birgitta Wolf&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 31. 10. 1974 </h5>
<p>Sehr geehrte Frau Wolf!<br />Ihren Brief vom 28. Oktober 1974 und die beigefügte Presseerklärung, in welcher Sie die Motive erläutern, die Sie dazu geführt haben, in einen Hungerstreik zu treten, habe ich erhalten und sehr aufmerksam gelesen. Ich beeile mich, Ihnen so rasch darauf zu antworten, wie die Verpflichtungen, die mich zur Zeit in Bonn und München beschäftigen, es zulassen.<br />Ihren selbstlosen persönlichen Einsatz für eine Reform des Strafvollzuges in der Bundesrepublik Deutschland habe ich immer geschätzt. Ich weiß, in wie vielen Fällen Sie Menschen geholfen haben, die durch Gedankenlosigkeit, Unfähigkeit oder gar bösen Willen ungerechtfertigt und unangemessen hart Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit dulden mußten. Die Verdienste, die Sie sich vor allem bei der Öffnung des öffentlichen Bewußtseins für Probleme des Strafvollzuges erworben haben, sind allgemein anerkannt.</p>
<p>Gerade weil mir bekannt ist, in welchem Maße Sie zu persönlichem &#132;Mit-Leiden&#148; fähig und bereit sind, dürfen Sie mir glauben, daß ich die von meinem Amtsvorgänger eingeleitete Reform des Strafvollzuges in der Bundesrepublik Deutschland als eine meiner wesentlichen Aufgaben dieser Wahlperiode ansehe. Mit dieser Reform soll der gesetzliche Rahmen gesetzt werden; von dem ein Teil durch die von Ihnen genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefordert wird, von dem aber wesentliche andere Teile notwendig geworden sind, weil sich trotz ständiger Mahnung seit mehr als hundert Jahren niemand stark genug gezeigt hat, eine umfassende Reform des Vollzuges der Freiheitsstrafe zu schaffen und durchzuführen. (. ..)</p>
<p>Für die konkrete Ausgestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft wie der Strafhaft ist der Bundesminister der Justiz jedoch &#151; wie Sie wissen &#151; nicht zu-ständig. Zuständig hierfür ist die jeweilige Justizverwaltung des Landes, in dessen Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt befindet, in der ein Häftling sich auf-hält. Soweit die von Ihnen so bezeichnete &#132;Isolationshäft&#148; im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Strafverfahren gegen Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe immer wieder kritisiert worden ist, sind die Justizminister der in Betracht kommenden Länder den unwahren Behauptungen, diese Personen seien einer sogenannten Isolationshaft ausgesetzt, ständig mit Nachdruck und unter Vorlage des das Gegenteil beweisenden Materials entgegengetreten.</p>
<p>Es ist darauf hinzuweisen, daß die Bedingungen des Vollzuges zum einen auf Anordnungen unabhängiger Gerichte beruhen, zum anderen ständig durch Gerichte überprüft werden, die bisher gewährleistet haben, daß der Vollzug der Untersuchungshaft an den Mitgliedern der Baader-Meinhof-Gruppe den gesetzlichen Anforderungen unter Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte genügt, nämlich einerseits den Sicherheitsbelangen, die Maßnahmen gegen eine geplante Befreiung der Untersuchungshäftlinge erforderten, andererseits den persönlichen Belangen der Untersuchungshäftlinge. Darüber hinaus haben sich in verschiedenen Ländern Vertreter kirchlicher Stellen und caritativer Organisationen über die Haftbedingungen informieren können und keine Beanstandungen erhoben.<br />Der Vorwurf, die Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe würden in einer Isolationshaft gehalten, wird vorwiegend ohne den Hintergrund sachlicher Information erhoben. Die Mitglieder der Baader-Meinhof�Gruppe sind vielmehr unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften für den Vollzug der Untersuchungshaft den übrigen Untersuchungshäftlingen gleichgestellt und werden wie diese behandelt. Im Rahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft wird deshalb auch den Mitgliedern der Baader-Meinhof-Gruppe das Recht auf körperliche und geistige Tätigkeit eingeräumt. Die Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe machen von diesem Recht regen Gebrauch, was folgende Beispiele zeigen:<br />Sie haben Gelegenheit, Tischtennis zu spielen, sich Bücher, Zeitschriften und Zeitungen beliebiger Anzahl nach eigener Wahl zu halten, sie können Rundfunksendungen nach eigener Wahl durch eigene Radiogeräte empfangen und machen von der Möglichkeit, sich mit anderen Untersuchungshäftlingen im Rahmen von Freistunden unbeaufsichtigt zu unterhalten &#151; was gestattet wird, nachdem Verdunkelungsgefahr nicht mehr besteht &#151; Gebrauch. Für die Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe besteht im übrigen Gelegenheit, jederzeit Gespräche mit dem Betreuungspersonal der Vollzugsanstalten zu führen, wovon sie jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht haben. Darüber hinaus werden sämtliche Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe ständig von Familienangehörigen bzw ihren Verteidigern in den Anstalten besucht.</p>
<p>Mir ist bewußt, daß diese Tatsachen noch nicht widerlegen, daß es in deutschen Justizvollzugsanstalten Mißstände gibt. Die in den letzten Monaten und Wochen in der Öffentlichkeit diskutierten Skandale weisen dies nach. Daß und wie ihnen mit der Verabschiedung des Strafvollzugsgesetzes entegengetreten werden kann, war Gegenstand und Ergebnis der Fernsehdiskussion (&#132;Kontrovers&#8220;).</p>
<p>Sie tragen auf Ihre Weise dazu bei, das Bewußtsein dafür zu schärfen. Nehmen Sie sich aber bitte dazu selbst nicht die Möglichkeit, indem Sie Ihre eigene Gesundheit gefährden. Für eine Birgitta Wolf als &#132;Engel der Gefangenen&#148; wird es auch nach der Reform noch genügend zu tun geben. Schonen Sie Ihre Gesundheit für diese Aufgabe; verschwenden Sie aber vor allem Ihre Kraft nicht bei einer Kampagne, die von anderen Motiven als den Ihren ausgeht.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />Dr. Vogel</p>
<p>                                                                                        11. 11. 1974</p>
<p>Sehr geehrter Herr Minister,<br />ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihren Brief vom 31. 10. 74, und ich erkenne es hoch an, daß Sie sich trotz Ihrer doppelten Arbeitsbelastung Zeit nahmen, mir so ausführlich zu schreiben. (. ..)  Sie brauchen keine Befürchtungen zu hegen: Sowenig es der Presse gelang, mich durch eine Courths-Mahlerhafte Engelsetikette zu entschärfen, sowenig wird es ihr gelingen, mich zu einer Anarchistin umzufunktionieren. Bitte, lesen Sie meine Einlage aus der Süddeutschen Zeitung, die ich beifüge. Dann wissen Sie genau, wo ich stehe.</p>
<p>Mit etwas Bestürzung habe ich aber in Ihrem Brief feststellen müssen, daß die Justizminister der Länder die Isolationshaft leugnen. Bitte, vergessen Sie nicht, daß ich diesen Hungerstreik nicht nur für politisch motivierte Gefangene mache, sondern für über 50 000 Inhaftierte in der Bundesrepublik und Berlin! Solange ich in deutschen Gefängnissen aus- und eingehe &#151; und das sind, wenn ich nicht einige Besuche in der Nazizeit in Gestapogefängnissen und <br />KZ-Lagern zähle, rund 20 Jahre &#151; erlebe ich eine menschenzerstörende und grausame Isolationshaft über Jahre hinaus.</p>
<p>Es stimmt, daß die Angehörigen der Bader-Meinhof-Gruppe sowohl in Berlin wie in Stuttgart-Stammheim nicht isoliert waren. Aber der junge Ronald Augustin befand sich seit Mai dieses Jahres in dem sogenannten Toten Trakt in Hannover, und die holländische Kommission hat festgestellt, daß dies wohl nach deutschem Gesetz möglich, aber unmenschlich ist. Andreas Baader, den ich wiederholt besucht habe, ist seit Jahren in Schwalmstadt isoliert, und wie scharf diese Isolierung auch bei Lebensgefahr durchgeführt wurde, zeigt der Tod von Holger Meins. Bereits am 6. 10. 74 hatten die Rechtsanwälte verlangt, daß man diesen Gefangenen durch einen Arzt seines Vertrauens untersuchen läßt, da der zuständige Anstaltsarzt &#151; siehe Beilagen &#151; die Zwangsfütterung auf eine sehr grausame Art und Weise durchgeführt hatte. Zu bemerken ist hierbei, daß die Zwangsfütterung bei Andreas Baader zum Unterschied von früheren Hungerstreiks dieses Mal völlig korrekt und ohne unnötige Schmerzzufügung durchgeführt wurde. &#151; Bis auf Meins und Augustin habe ich überhaupt keine Klagen mehr in dieser Richtung gehört.</p>
<p>Mir ist es unverständlich, daß die Justizminister der Länder Ihnen gegenüber den Standpunkt vertreten, daß die Behauptungen in bezug auf Isolationshaft unwahr seien. Schließlich hat man ja nicht einmal den sterbenden Holger Meins aus der Isolationshaft herausgebracht, nachdem der Rechtsanwalt die Anstaltsleitung auf seinen Zustand aufmerksam gemacht hatte (was an sich Sache des Arztes hätte sein sollen!), sondern ihn völlig isoliert in einer Zelle allein sterben lassen. Die Nebenzellen waren geräumt, damit kein anderer<br />Gefangener sein Rufen oder Klopfen hätte hören können. Wenn das keine Isolierung ist &#8230;</p>
<p>Sie schreiben, daß die Bedingungen des Vollzuges ständig von den Gerichten überprüft werden. Ob man diese Art Menschenunterbringung für human vertretbar ansieht, ist wohl eine Frage des Maßstabes. Ich bin immer um sachliche Information bemüht und höre am liebsten jeweils beide Seiten, bevor ich objektiv weiterberichte. Sie schreiben: &#132;Die Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe machen von diesem Recht regen Gebrauch, wie folgende Beispiele zeigen: ,Sie haben Gelegenheit, Tischtennis zu spielen, sich Bücher, Zeitschriften und Zeitungen beliebiger Anzahl nach eigener Wahl zu halten usw.&#8217;&#148;</p>
<p>Mag sein, daß in irgendeinem Bundesland oder vielleicht in Berlin die Inhaftierten Gelegenheit haben, Tischtennis zu spielen. Aber Sie dürfen doch bitte nicht glauben, daß dies zu den Gewohnheiten des deutschen Strafvollzuges gehört. Ich denke zB an den &#151; keineswegs politisch motivierten &#151; Gefangenen Theo Berger in Straubing, der drei Jahre lang in strengster Isolierung gehalten wurde, was bei ihm auffallende Schäden wie zB Stottern beim Gespräch bewirkte. Diese und viele andere mehr oder weniger kriminelle Insassen, um die sich keine Presse der Sensation wegen bemüht, haben nicht die geringste Möglichkeit, ohne Hilfe von draußen ihre Situation geändert zu bekommen.</p>
<p>Ich kenne die streng umrissenen Machtkompetenzen der einzelnen Länder, aber ich bin überzeugt, daß Sie, sehr geehrter Herr Dr. Vogel, als Bundesjustizminister bestimmt durch Ihren Einfluß bei Justizminister-Konferenzen die einzelnen Landesvertreter unter Umständen dazu bewegen könnten, eine bessere und humanere Regelung zu schaffen. Ich weise auf das Land Hessen hin, wo der mutige hessische Justizminister Hemfler es fertiggebracht hat, im Vorgriff auf das entstehende Strafvollzugsgesetz den verschärften Arrest abzuschaffen. Viel wäre gewonnen, wenn die anderen Länder sich diesem Beispiel ab sofort anschließen würden. (&#8230;)</p>
<p>Heute fange ich die vierte Hungerwoche an. Ich bedaure, daß man nicht rechtzeitig auf diese friedliche und legale Demonstration der Gefangenen und uns Außenstehenden hörte &#151; Holger Meins hätte noch gelebt, und die neue Eskalation von Terror und Gewalt hätte nicht stattgefunden. (. . .)</p>
<p>Dankbar für eine Terminmöglichkeit in Bonn oder auch in München sendet Ihnen die besten Grüße<br />                                                                                                                              Ihre<br />Birgitta Wolf</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/12-vorgaenge/publikation/das-problem-isolationshaft-oder-der-hungerstreik-der-birgitta-wolf/">Das Problem Isolationshaft oder: Der Hungerstreik der Birgitta Wolf</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Gnade für Vera Brühne</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/03/publikation/gnade-fuer-vera-bruehne/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Mar 1972 11:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Brief von Birgitta Wolf an den Bayrischen Ministerpräsidenten Aus: vorgänge Nr. 03( Heft 03/1973),Seite 80-82 (vg) Die Verurteilung Vera Brühnes und Josef Ferbachs (der inzwischen im Gefängnis gestorben ist) wegen Mordes durch ein Münchener Gericht ist gewiß eines der dunkelsten Kapitel bundesdeutscher Rechtsgeschichte. Die Serie der Proteste gegen dieses Urteil durch kompetente Juristen, Politiker [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/03/publikation/gnade-fuer-vera-bruehne/">Gnade für Vera Brühne</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Brief von Birgitta Wolf an den Bayrischen Ministerpräsidenten</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 03( Heft 03/1973),Seite 80-82</p>
<p>(vg) Die Verurteilung Vera Brühnes und Josef Ferbachs (der inzwischen im Gefängnis gestorben ist) wegen Mordes durch ein Münchener Gericht ist gewiß eines der dunkelsten Kapitel bundesdeutscher Rechtsgeschichte. Die Serie der Proteste gegen dieses Urteil durch kompetente Juristen, Politiker und Publizisten ist inzwischen ebenso Legion wie die Anträge zu Wiederaufnahmeverfahren, die von der Justiz in makabrer Regelmäßigkeit &#151; aus Formgründen &#151; abgelehnt wurden. Inzwischen sitzt Vera Brühne seit 10 Jahren im Gefängnis Aichach, Josef Ferbach ist in der Haft verstorben &#151; und noch immer kann sich die Justizverwaltung nicht entschließen, das höchst dubiose Verfahren wieder aufzugreifen.</p>
<p>Eine detaillierte Urteilsschelte des ehemaligen Senatspräsidenten am Bundesgerichtshof, Heinrich Jagusch, in der &#132;Neuen Juristischen Wochenschrift&#148; (NJW) vom 7. Dezember 1971, gab Birgitta Wolf, Fritz-Bauer-Preisträgerin der HU und den Lesern dieser Zeitschrift gut bekannt, Gelegenheit, beim bayerischen Ministerpräsidenten Alfons Goppel ein ausführlich begründetes Gnadengesuch für Vera Brühne einzureichen. Die Humanistische Union hat im Dezember 1971 dieses Gnadengesuch lebhaft unterstützt.</p>
<p>Dieses Gnadengesuch hat in der Folgezeit erhebliche Mißdeutungen erfahren; nicht zuletzt durch den Anwalt, der Vera Brühne vertritt, indem er, anscheinend auch im Namen seiner schlecht beratenen Mandantin, erklärte, Vera Brühne möchte nicht als &#132;begnadigte Mörderin&#148; freigelassen werden, sondern sie wolle einen Prozeß, der ihre Unschuld beweist. &#151; Nach einem Bericht des &#132;Münchener Merkur&#148; vom 16. Februar 1972: &#132;Sie möchte nicht als begnadigte Mörderin in Freiheit entlassen werden, sie will einen Prozeß, der ihre Unschuld beweist. &#151; Insofern seien er und Vera Brühne auch gegen das unlängst von der Kriminologin Birgitta Wolf aus Murnau eingereichte Gnadengesuch zu Gunsten Vera Brühnes gewesen, über das Goppel bis jetzt auch noch nicht entschieden hat. Allerdings, so meint Rechtsanwalt Moser, liege die Situation anders, wenn sich eine Organisation im Namen von immerhin 400 Rechtsanwälten zu einem Gnadengesuch entschließt&#148;.<br />Der Anwalt übersieht vollkommen, daß auch eine (sogenannte) &#132;begnadigte Mörderin&#148; durchaus noch einen &#132;Prozeß, der ihre Unschuld beweist&#148;, betreiben kann &#151; aber eben, ohne weiter im Gefängnis zu sitzen. (Außerdem hat die anwaltliche &#132;Logik&#148;, daß ein Gnadengesuch der &#151; so sagt er &#151; &#132;Kriminologin&#148; Birgitta Wolf eine mindere Qualität habe als das einer Vereinigung von 400 Rechtsanwälten,. nicht den geringsten Beweiswert. Der Anwalt, der mit seinen Wiederaufnahmeanträgen nicht zurande kommt, sollte nicht aus prozessualem Ehrgeiz auch noch das Quentchen korrigierender Gnade für Vera Brühne um Wochen oder Monate verspielen!<br />Birgitta Wolf jedenfalls hat am 9. Februar 1972 erneut ein begründetes Gnadengesuch für Vera Brühne an den Bayerischen Ministerpräsidenten Alfons Goppel gerichtet. Wir halten die Veröffentlichung dieses Briefes für notwendig, damit Goppel, der nach dem ersten Gnadengesuch gewisses Verständnis äußerte, sich aber auf seine Unkenntnis der Prozeßakten berief, nicht noch einmal Gelegenheit nehmen kann, sich für inkompetent oder uninformiert zu halten. Seine Uninformiertheit kostet Frau Brühne, die möglicherweise unschuldig ist, Tag um Tag ihrer Freiheit; dieser Preis aber kann auch einem Ministerpräsidenten nicht genehmigt werden.</p>
<p>Sehr verehrter Herr Ministerpräsident!<br />Ich freute mich sehr, als ich in der Presse las, daß Sie bei einem Interview aufgrund meines telegraphischen Gnadengesuches für Vera Brühne geäußert haben:<br />&#132;Ich kenne den Akt Brühne noch nicht, ich muß mich erst mit der Rechtslage vertraut machen. Die Begnadigung könnte ganz schnell gehen. Aber ich glaube nicht, daß es im Interesse der Betroffenen ist, eine begnadigte Mörderin zu sein, denn wenn alles stimmt, was Bundesrichter Jagusch sagt, dann muß man sie freisprechen und nicht begnadigen. Man muß sich auch überlegen, was aus einer Begnadigten wird. Eine Freigesprochene hat immerhin Recht und Entschädigung.&#148;<br />Diese Ihre Äußerung zeigt, daß Sie im Prinzip der Ansicht sind, daß wenn das, was Bundesrichter Jagusch vorbringt, stimmt, Frau Brühne freigesprochen werden muß, und daß unter Umständen eine Begnadigung ganz schnell gehen könnte. Die anderen Äußerungen von Ihnen beruhen wahrscheinlich auf einem Mißverständnis, besonders aber die Mitteilung über Herrn Oberregierungsrat Pronold in seinem Schreiben an mich vom 22. Dezember 1971; in dem er schreibt:<br />&#132;Frau Brühne und ihr anwaltschafllicher Vertreter, Herr Dr. Moser, haben übereinstimmend erklärt, daß Frau Brühne nicht begnadigt werden will. Ihr Gesuch wird daher nicht weiterbehandelt werden, weshalb sich auch eine Vorsprache in dieser Sache erübrigen dürfte.&#148;<br />Aus Gründen, die ich nicht recht verstehe, hat man Sie, sehr verehrter Herr Ministerpräsident, nicht völlig korrekt unterrichtet. Wie der Pressesprecher des Justizministeriums, Herr Rauchalles, auf Anfrage der &#132;Süddeutschen Zeitung&#148; sehr richtig bestätigt, schließt Gnade Recht nicht aus &#151; im Falle Vera Brühne würde ein Gnadenakt nur die schnellere Ermöglichung einer Wiederaufnahme bedeuten, denn Frau Brühne könnte in Freiheit dazu mitwirken, völlig neue Beweise zu sammeln, die die Fehlerhaftigkeit des Urteils bestätigen. Sogar nach dem Tode eines Begnadigten oder im Gefängnis Verstorbenen ist eine Rehabilitierung durch. ein neues Verfahren möglich. Außerdem glaube ich, daß die Nervenanspannung, wenn man draußen in Freiheit als Begnadigte, aufgrund von Feststellungen eines Bundesrichters, für seine Rehabilitierung arbeitet, nicht größer sein kann, als wenn man mit dauernd abgelehnten Wiederaufnahmeverfahren als verurteilte Mörderin in der Zelle verzweifelt.<br />Frau Brühne ist nach 10 Jahren fast völliger Isolierung von einer normalen Welt gar nicht in der Lage, zu beurteilen, was für sie im Moment am günstigsten ist. In bezug auf mein Gnadengesuch hat sie außerdem nicht wie früher selbst kategorisch eine Gnade abgelehnt, sondern &#151; wie mir Herr Oberregierungsrat Pronold persönlich sägte &#151; sich lediglich der Ansicht ihres Verteidigers Dr. Moser angeschlossen. Dr. Moser ist übrigens der erste Anwalt, der mir in meiner langen Arbeit für Gefangene begegnet ist, der keine möglich gewordene Gnade für seine Mandantin will. Jeder andere Anwalt versucht so schnell wie möglich, seinen Mandanten &#151; besonders wenn er ihn für unschuldig hält &#151; freizubekommen. Außerdem hätte Herr Moser als Jurist wissen müssen, daß der Antrag auf Haftentlassung, den er anstelle meines Gnadengesuches setzte, rechtlich vor der Einbringung seines in Aussicht gestellten Wiederaufnahmeantrages gar nicht möglich war.<br />Außerdem erklärte Dr. Moser &#151; wenn die Zeitungsmeldungen stimmen &#151; der Presse gegenüber, daß ich gar nicht &#132;legalisiert&#148; wäre, ein Gnadengesuch einzureichen. Auch hier müßte &#151; wie vom Justizministerium öffentlich richtiggestellt wurde &#151; Moser wissen, daß ohne weiteres eine Betreuerin &#151; auch ohne &#132;Legalisierung&#148; &#151; ein Gnadengesuch im Interesse der Gefangenen stellen kann &#151; das kann sogar jeder unbeteiligte Mitbürger.<br />Herr Dr. Moser wird. auch nicht vergessen haben, daß Herr Justizminister Dr. Held vor mehr als einem halben Jahr erklärte:<br />&#132;Nach 10 Jahren Strafverbüßung sollten wir auf ein Gnadengesuch eingehen und Vera Brühne freilassen.&#148;<br />Der Staatssekretär im Justizministerium, Herr Dr. Josef Bauer, wiederum äußerte bei einem Interview mit &#132;Bild&#148; vom 16. Dezember 1971:<br />&#132;Im Grunde wäre gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden, aber Frau Brühne hat vor drei Tagen ausdrücklich erklärt, sie wolle keine Gnade, sondern ihr Recht.&#148;<br />Hierzu möchte ich Sie, sehr verehrter Herr Ministerpräsident, auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. April 1969 &#151; ZBvR 552/63, veröffentlicht in der Deutschen Richterzeitung 12/69, aufmerksam machen, worin es heißt:<br />&#132;Im übrigen darf auch nicht die Eigenart der Einzelbegnadigung außer Betracht gelassen werden. Zu dieser Eigenart gehört, daß ein Gnadenakt ohne Antrag, ohne Zustimmung, ohne Billigung und sogar gegen den Willen der Begünstigten ergehen kann.&#148;<br />Ausgehend von der oben angeführten von Herrn Justizminister Held und Herrn Staatssekretär Bauer bekundeten wohlwollenden Einstellung in bezug auf einen Gnadenakt und aufgrund der Richtigstellung der anscheinend irrigen Auffassung, daß man keine Gnade gegen den Willen der Begünstigten ergehen lassen kann, bitte ich Sie erneut, aufgrund der Feststellungen von Herrn Bundesrichter a. D. Heinrich Jagusch um Gnade für Vera Brühne.<br />Hinzuzufügen ist, daß für Frau Brühnes Aufnahme in die besten Verhältnisse nach der Entlassung gesorgt ist &#151; in einem Hause von Freunden von mir, wo sie völlig anonym dem erwarteten Presserummel entgehen kann. Ich verweise dabei auf mein Telegramm vom 23. Dezember 1971 an Sie, sehr verehrter Herr Ministerpräsident, aus dem hervorgeht, daß Frau Brühne auf Befragung durch Herrn Amtmann Zenz mit Freudentränen diese Zufluchtsmöglichkeit akzeptiert hat.<br />Im übrigen bitte ich darauf hinweisen zu dürfen, daß im Moment kein Wiederaufnahmeantrag vorliegt, da der eingereichte Antrag von Herrn Rechtsanwalt Luthardt (auf Anregung und in Zusammenarbeit mit dem verstorbenen Anwalt Dr. Girth), als rechtlich nicht ausreichend fundiert, abgelehnt wurde und Dr. Moser bis heute seinen für Anfang Januar angekündigten Wiederaufnahmeantrag nicht eingereicht hat.<br />Ich kann nur das wiederholen, was ich Ihnen in meinem Telegramm vom 23. Dezember 1971 schrieb: &#132;In Ihrer Hand liegt das Begnadigungsrecht. Jeder Tag, den Frau Brühne noch unnütz in Aichach verbringt, ist ein Tag verlorenes Leben.&#148;</p>
<p>Mit vorzüglicher Hochachtung                                                                          Birgitta Wolf</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/03/publikation/gnade-fuer-vera-bruehne/">Gnade für Vera Brühne</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Reaktionen auf einen „Offenen Brief</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/12-vorgaenge/publikation/reaktionen-auf-einen-offenen-brief/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Dec 1970 13:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/reaktionen-auf-einen-offenen-brief/</guid>

					<description><![CDATA[<p>über Mißstände im Strafvollzug und deren mögliche Abschaffung Aus: vorgänge Nr. 12(Heft 12/1970),Seite 427-432 (vg) In Heft 7/70 (S. 260 f) veröffentlichten wir den von Birgitta Wolf verfaßten und von 143 Persönlichkeiten mitunterzeichneten &#132;Offenen Brief&#148; an den Bundesjustizminister und die Kommission für das Stra f vollzugsgesetz. Birgitta Wolf ist zahlreichen Strafgefangenen wegen ihres unermüdlichen Einsatzes [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>über Mißstände im Strafvollzug und deren mögliche Abschaffung</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 12(Heft 12/1970),Seite 427-432</p>
<p>(vg) In Heft 7/70 (S. 260 f) veröffentlichten wir den von Birgitta Wolf verfaßten und von 143 Persönlichkeiten mitunterzeichneten &#132;Offenen Brief&#148; an den Bundesjustizminister und die Kommission für das Stra f vollzugsgesetz. Birgitta Wolf ist zahlreichen Strafgefangenen wegen ihres unermüdlichen Einsatzes für sie und im übrigen auch den vg-Lesern bekannt.<br />Der &#132;Offene Brief&#148; hatte eine bemerkenswerte öffentliche Resonanz. Auch haben fast alle zuständigen Ministerien auf ihn geantwortet. Dieses Ergebnis rechtfertigt überaus die Veröffentlichung des nachfolgenden von Frau Wolf zusammengestellten Berichts, der wegen der Antworten der Länderjustizminister zugleich auch ein Abriß über den erreichten Stand der Verbesserung der Bedingungen des Strafvollzugs ist.</p>
<p>Am 26. Mai 1970 übersandte ich an Bundesjustizminister Gerhard Jahn und den Vorsitzenden der Strafvollzugskommission, Professor Rudolf Sieverts, einen von mir verfaßten und von 143 Repräsentanten des öffentlichen Lebens unterzeichneten &#132;Offenen Brief&#148;. Mein Schreiben, das auszugsweise fast in der gesamten Tagespresse und vollständig in den Zeitschriften Vorgänge (Nr. 7/1970) und &#132;Mensch und Staat&#148; (Nr. 5/1970) veröffentlicht wurde, befaßte sich vor allem mit Mißständen im Strafvollzug, die offenbar gegen das Grundgesetz verstoßen (z. B. verschärfter Arrest mit hartem Lager und Nahrungsentzug, Informationsfreiheit, Aufrechterhaltung der Ehe) und mit der &#151; unserer Meinung nach rechtswidrigen &#151; Praxis der Gerichte, eine jahrelange manchmal auch jahrzehntelange Strafe u n d anschließende Einweisung in eine Heilstätte auszusprechen (entweder ist der Täter gesund &#151; dann laut geltendem Recht Freiheitsstrafe; oder er ist krank &#151; dann gleich Heilstättenbehandlung, nicht aber als Ausläufer des Vergeltungsgedankens, zuerst eine jahrelange Verschlimmerung des Krankheitszustandes durch den Gefängnisaufenthalt!).<br />Weiter befaßt sich der Brief mit unzulässigen Doppelbestrafungen, mit der Neuordnung der Gefangenenarbeit und ihrer. Bezahlung nach Tariflohn, einschließlich ordnungsgemäß abgeführten Beiträgen für Steuer und Versicherungen. Was der Staat heute macht, da er in seinem Strafvollzug die Gefangenen acht Stunden am Tag, ohne Sozialversicherung und einen gesetzlich garantierten Lohn, arbeiten läßt, würde jedem anderen Arbeitgeber ein Strafverfahren einbringen. Weiter enthielt der Brief in konzentrierter Form Vorschläge für Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten, Urlaubsregelungen und Entlassungshilfe.<br />Unterzeichnet wurde er unter anderem von 63 Professoren der Rechte, der Philosophie, der Theologie, der Kriminologie, der Soziologie, der Pädagogik, von Ärzten, Rechtsanwälten, <br />Diplompsychologen, Diplomsoziologen, Doktoren verschiedener Wissenschaften, von wissenschaftlichen Assistenten, Ministerialdirektoren, Oberregierungsräten, Regierungsangestellten, Gerichtsassessoren, Referendaren, Fürsorgern, Oberstudiendirektoren, von Hilfsorganisationen wie &#132;Amnesty International&#148;, von der Aktion &#132;Junge Menschen in Not&#148; (Gefangenen- und Entlassungshilfe), von der &#132;Nothilfe Birgitta Wolf e.V.&#148;, von Schriftstellern, Pfarrern, von Studenten und &#151; was mir als wichtig erscheint &#151; auch von einem Landgerichtspräsidenten und von einem Bundesverfassungsrichter.</p>
<p>Die Reaktion auf diesen &#151; teilweise scharf formulierten &#151; &#132;Offenen Brief&#148; erscheint mir so bedeutungsvoll und auch bezeichnend sowohl für die Aufgeschlossenheit und Einsatzbereit-<br />schaft des Bundesjustizministeriums, des Vorsitzenden der Strafvollzugskommission und verschiedener Justizminister der Bundesländer, wie für immer noch im Vergeltungsdenken steckengebliebene Teile der Öffentlichkeit, daß ich mich zu einem kurzen Bericht darüber entschlossen habe.</p>
<h5>Die Antwort des Vorsit&shy;zenden der Straf&shy;voll&shy;zugs&shy;kom&shy;mis&shy;sion</h5>
<p>&#132;Hamburg, den 8. Juni 1970 <br />Sehr geehrte Frau Wolf!<br />Ich danke Ihnen sehr für Ihren Brief vom 26. Mai 1970 und für die Anlage eines &#132;Offenen Briefes&#148; an die Mitglieder der Strafvollzugskommission und an Hern Bundesjustizminister Jahn. Ich darf zunächst sagen, daß Sie mir keine Unbekannte sind. Aber ich habe, soweit das von Hamburg aus möglich ist, Ihre Betreuungsarbeit für Gefangene sehr verfolgt und wohl alle Ihre Schriften und Aufsätze gelesen und diese in meinem akademischen Unterricht, aber auch in der Arbeit der Strafvollzugskommission verwendet. Ich habe Sie also seit langem als eine sehr wichtige Mitstreiterin für die Reform des Strafvollzuges angesehen und hoffe, daß wir uns nun doch bald einmal auch mündlich sprechen können.<br />Die Abänderungsvorschläge in Ihrem ,Offenen Brief&#8216; sind zum Teil schon in den Empfehlungen der Strafvollzugskommission enthalten. Ich nehme an, daß Sie die bisher 10 Tagungsberichte mit den Referaten und den beschlossenen Leitsätzen und Empfehlungen von der Abteilung IIb (Strafvollzug) des Bundesjustizministeriums erhalten haben&#8230; Augenblicklich hat die Kommission eine Tagungspause, um dem Bundesjustizministerium Zeit zu geben, die bisherigen Leitsätze und Empfehlungen der Kommission in einen paragraphierten Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes umzugießen. Die Kommission wird im Herbst ihre Tagungen wieder aufnehmen und dann den inzwischen fertiggestellten Entwurf des BJM beraten. Die Arbeiten der Kommission müssen bis etwa zum Mai 1971 abgeschlossen sein, damit die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat noch genügend Zeit haben, in dieser Bundestagswahlperiode das Gesetz zu beraten und zu verabschieden, so daß es mit dem gesamten Strafgesetzbuch am 1. 10. 1973 in Kraft treten kann. Auf der nächsten Tagung werden wir die einzelnen Abänderungsvorschläge in Ihrem ,Offenen Brief&#8216; durchnehmen und feststellen, ob Ihre Änderungsvorschläge in dem Gesetzentwurf berücksichtigt sind oder ob das für einige Ihrer Anregungen nachgeholt werden muß.<br />Ich würde es übrigens für sehr gut halten, wenn Sie den ,Offenen Brief&#8216; an die Landesjustizminister auch schicken würden, denn sie sind die einzige Instanz, die schon durch eine entsprechende Abänderung der gegenwärtigen Dienst- und Vollzugsordnung dafür sorgen könnte, daß die von Ihnen gerügten Mängel schon vor dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes des Bundes abgestellt werden.</p>
<p>Mit herzlichen Grüßen Ihr Rudolf Sieverts&#147;</p>
<p>Den Vorschlag von Professor Sieverts nahm ich sofort auf und verschickte den &#132;Offenen Brief&#148; an sämtliche Landesjustizminister mit der Bitte, daß sie schon vor dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes des Bundes von sich aus die Anordnung treffen, daß ab sofort Mißstände im Strafvollzug, die eine Verletzung des Grundgesetzes darstellen, in ihrem Hoheitsbereich abgestellt werden.<br />Dieses Anliegen verband ich mit dem Hinweis auf eine Kategorie von Tätern, die längst hätten begnadigt werden müssen: &#132;Ich möchte diesen Brief noch mit der Bitte schließen, daß man in sämtlichen Ländern der Bundesrepublik nachprüft, ob sich in dem jeweils zuständigen Hoheitsbereich noch Lebenslängliche im Strafvollzug befinden, die, zur Tatzeit minderjährig, vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes von 1953 zu lebenslänglich verurteilt wurden.<br />Wir haben doch alle das Chaos der Nachkriegszeit nicht vergessen. Zerstörte Städte. Auseinandergerissene Familien. Hunger. Schwarzmarktgeschäfte. Kaum einer von uns, der sich nicht straffällig machte. Wo war damals die ruhige, gleichmäßige Erziehung der Kinder in der Kriegszeit? Lange bevor sie erwachsen waren, gab man ihnen Waffen in die Hände und lehrte sie, wie sie zu töten hatten. &#151; Minderjährige wurden zu Mördern, sie wurden zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. &#151; Jahre vergingen. Die Zeiten beruhigten sich. <br />Die Brutalität nahm ab &#151; sowohl im Zivilleben wie im Rechtsdenken.<br />Das Jugendgerichtsgesetz von 1953 nahm Rücksicht auf Unreife, Entwicklungsstörungen und Erziehungsmöglichkeiten von Jugendlichen und Heranwachsenden. &#151; Dieses Gesetz gab der Justiz nicht nur die Möglichkeit, Heranwachsende als Jugendliche einzustufen, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltsbedingungen ergab, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.<br />Wer aber will diese Tatsache bestreiten, wenn es sich um Minderjährige in der Nachkriegszeit handelt? Wo waren die äußeren Umstände in der Kriegs- und Nachkriegszeit gegeben, die eine stetige, harmonische, ungestörte Entwicklung und Erziehung gewährleistet hätten, so daß man diese Jungen als abgeschlossene gefestigte Persönlichkeiten hätte ansehen können? Gab ihnen unsere Generation eine Chance in dieser Zeit? &#151; Die Minderjährigen, die das Unglück hatten, einige Jahre zu früh geboren zu sein, im Krieg aufgewachsen, in der Nachkriegszeit schuldig geworden, büßen jetzt 20 bis 24 Jahre.<br />Ich bitte um eine Nachprüfung durch die Länderministerien ob und wie viele zur Tatzeit minderjährige, zu lebenslänglich verurteilte Gefangene sich noch in den Anstalten ihres Zuständigkeitsbereiches befinden. Da der Artikel 3, Absatz 1 unseres Grundgesetzes aussagt, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind, bitte ich die ungeheuerliche Benachteiligung dieser zur Tatzeit Minderjährigen durch eine möglichst schnell durchzuführende Begnadigung aufzuheben und sie den später verurteilten Heranwachsenden gleichzustellen &#151; auch wenn ihnen die verlorenen Jahre, in denen sie vergessen waren, nicht mehr zurückgegeben werden können.&#148;</p>
<h5>Antwort des Bundes&shy;jus&shy;tiz&shy;mi&shy;nis&shy;ters</h5>
<p>Bevor die Antworten der Justizminister der Länder eintrafen, erhielt ich die Antwort des Bundesministers der Justiz:</p>
<p>&#132;Bonn, den 17. Juni 1970 <br />Frau Birgitta Wolf, 811 Murnau, Ramsach 7</p>
<p>Sehr verehrte Frau Wolf,<br />für Ihr Schreiben vom 26. Mai 1970 und die Obersendung des offenen Briefes zur Reform des Strafvollzugs danke ich Ihnen sehr.<br />Ich teile Ihre Auffassung, daß die in der Erklärung aufgezeigten Problemkreise im künftigen Strafvollzugsgesetz einer Neuregelung bedürfen, die den Gefangenen im Grundgesetz <br />verankerte Rechte garantiert. Die bisherigen Arbeiten der vom Bundesminister der Justiz berufenen Strafvollzugskommission rechtfertigten die Erwartung, daß deren Vorschläge von dieser Grunderwägung ausgehen. Der von mir der Bundesregierung demnächst vorzulegende Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes wird dem folgen. Sie dürfen sicher sein, daß ich auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren meinen ganzen Einfluß für eine menschenwürdige, dem Grundgesetz entsprechende Behandlung der Gefangenen geltend machen werde.<br />Ihr Einverständnis voraussetzend beabsichtige ich, den Mitgliedern der Strafvollzugskommission je einen Abdruck der Erklärung zur Verfügung zu stellen.<br />Mit vorzüglicher Hochachtung: Gerhard Jahn&#8220;</p>
<p>Ich halte diesen Brief für äußerst bedeutungsvoll, denn der Bundesjustizminister hat den moralischen Mut zu erklären, daß er unsere Auffassung teilt, &#132;daß die in der Erklärung aufgezeigten Problemkreise im künftigen Strafvollzugsgesetz einer Neuregelung bedürfen, die den Gefangenen im Grundgesetz verankerte Rechte garantiert&#148;. Auch der Satz: &#132;Sie dürfen sicher sein, daß ich auch in weiteren Gesetzgebungsverfahren meinen ganzen Einfluß für eine menschenwürdige, dem Grundgesetz entsprechende Behandlung der Gefangenen geltend machen werde&#148; zeigt, daß der jetzige Bundesjustizminister entschlossen ist, den Weg des Fortschritts weiter zu gehen, den sein Vorgänger, der jetzige Bundespräsident Heinemann, beschritt. Wenn man bedenkt, daß Fortschritte im Strafrecht und Strafvollzug niemals von der Wählermasse honoriert werden, kann man die Bedeutung dieser mutigen Stellungnahme ermessen.</p>
<h5>Antworten von L&auml;nder&shy;mi&shy;nis&shy;te&shy;rien</h5>
<p>Es würde zu weit führen, sämtliche Antworten aus den Länderministerien ungekürzt zu veröffentlichen, deshalb in diesem Bericht nur einige Auszüge.</p>
<p>Der Niedersächsische Minister der Justiz schreibt am 15. Juli 1970:<br />&#132;Zu Ihrem Vorschlag, vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes des Bundes schon im Vorwege einzelne Bestimmungen der Dienst- und Vollzugsverordnung zu ändern, möchte ich zu-nächst darauf hinweisen, daß das schon in wichtigen Bereichen des Strafvollzugs geschehen ist. (&#8230;) Es wird durchaus daran gedacht, mit weiteren Neuerungen nicht bis zum Erlaß des Strafvollzugsgesetzes zu warten; entsprechende Änderungen der Dienst- und Vollzugsordnung sind ins Auge gefaßt. Da die DVollzO eine bundeseinheitliche Vorschrift ist, sollte aber nach Möglichkeit vermieden werden, daß einzelne Länder Sonderregelungen vorwegnehmen, die in anderen Ländern noch nicht eingeführt sind. Wegen des starken Gefangenenaustausches innerhalb der einzelnen Länder muß eine Gewähr gegeben sein, daß ein einheitlicher Strafvollzug innerhalb der Bundesrepublik soweit wie möglich erhalten bleibt. Es wird Aufgabe des Strafvollzugsausschusses der Länder sein, sich mit entsprechen-den Änderungsvorschlägen zu befassen und zu einer einheitlichen Meinungsbildung zu kommen. (&#8230;) Was insonderheit Ihren Vorschlag angeht, beim Vollzug der Hausstrafe ,Arrest` künftig die Schärfungen wegfallen zu lassen, so ist es gewiß eine diskussionswerte Frage, ob in einem auf Resozialisierung abgestellten Vollzug auf solche Schärfungen verzichtet werden kann. ( . . . )</p>
<p>Nach Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes vom 8. 5. 1953 wurden alle in Niedersachsen gegen Heranwachsende verhängten lebenslänglichen Zuchthausstrafen im Gnadenverfahren überprüft, weil das Gericht gemäß § 106 des neuen Jugendgerichtsgesetzes wegen der Straftat eines Heranwachsenden, auf die das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, anstelle von lebenslangem Zuchthaus auf eine Zuchthausstrafe von 10 bis 15 Jahren erkennen konnte. Im Zuge dieser Überprüfung wurden von 1957 bis 1967 insgesamt 12 Verurteilte, die zur Zeit der Tat Heranwachsende waren und noch vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes von 1953 zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt worden waren, nach einem Gnadenakt des Herrn Niedersächsischen Ministerpräsidenten entlassen. Zugleich wurden zwei weitere Verurteilte, die bei der Begehung der Straftaten nur wenige Monate älter als 21 Jahre waren, ebenfalls begnadigt und auf freien Fuß gesetzt. 4 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Heranwachsende wurden bisher nicht begnadigt, obwohl ein Gnadenerweis in den letzten Jahren entweder aufgrund von Gnadengesuchen oder von Amts wegen wiederholt geprüft wurde. ( . . . ) Sie können aber versichert sein, daß gerade des Schicksals junger Gefangener, die schwerste Straftaten begangen haben, auch im Bereich der Handhabung des Gnadenrechts, stets besonders gedacht wird und daß diese &#151; Gott sei Dank wenigen &#151; noch nicht erledigten Gnadenanliegen in der Beachtung bleiben.&#148;</p>
<p>Der Justizsenator der Hansestadt Hamburg schreibt am 9. Juli 1970:<br />&#132;Haben Sie vielen Dank für die Übersendung des &#130;Offenen Briefes&#8216; und Ihr freundliches Schreiben vom 18. Juni 1970. Ich habe Ihre Anregungen mit großem Interesse gelesen und begrüße es sehr, daß Persönlichkeiten, die wie Sie durch jahrelange Erfahrung einen tiefen Einblick in die Probleme des Strafvollzuges haben, unsere Bemühungen um eine wirksame Reform unterstützen. Sie greifen in Ihrem offenen Brief Fragen auf, deren Lösung gerade in den letzten Jahren zum Teil auf Länderebene &#151; teils aber auch durch Abstimmung der Justizminister der Länder im gesamten Bundesgebiet &#151; bereits in Angriff genommen sind.<br />Lassen Sie mich nur kurz auf einige Punkte eingehen: Im Frühjahr dieses Jahres ist in Hamburg die letzte vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes ausgesprochene lebenslängliche Strafe in eine zeitige umgewandelt worden. Dieser Mann, nach zwanzigjähriger Freiheitsentziehung psychisch schwer gestört, wird zur Zeit von der Sonderanstalt Bergedorf aus in einem Übergansvollzug auf die Entlassung vorbereitet. &#151; Die Frage, in-wieweit die Einrichtung des ,verschärften Arrestes&#8216; mit den Zielsetzungen eines modernen Strafvollzuges vereinbar sei, ist bei uns auch erörtert worden. Senatsdirektor Dr. Groothoff wird in seinem Referat auf dem diesjährigen Juristentag (Anm. d. Red.: s. Vorgänge 11/70, S. 377 ff (380 f) neue Vorschläge zu diesem Problem unterbreiten. &#151; Die Erweiterung der Informationsmöglichkeiten der Insassen von Vollzugsanstalten sowie die Stärkung der Verbindungen zur Außenwelt, insbesondere zu Angehörigen, standen in Hamburg im Mittelpunkt der Reformbemühungen. Wir haben den Zeitungsbezug weitgehend liberalisiert, Beschränkungen hinsichtlich Umfang und Häufigkeit des Briefverkehrs aufgehoben, die Möglichkeit zu Besuchen im Rahmen des organisatorisch und verwaltungstechnisch Möglichen erweitert und durch eine neue Urlaubsregelung in verstärktem Umfang die Möglichkeit zu Familien- und Festtagsurlauben geschaffen. Im Jahre 1969 wurden zum Beispiel 1 627 Urlaubsgesuche bewilligt.&#8220;</p>
<p>Der Minister der Justiz im Saarland antwortet am 15. Oktober 1970 durch seinen persönlichen Referenten:<br />(&#8230;) Die Feststellungen des Herrn Ministers haben ergeben, daß die Vollzugspraxis im Saarland keine Änderungen der Dienst- und Vollzugsordnung im Vorgriff auf das zu erwartende Strafvollzugsgesetz erfordert, wobei ich davon ausgehe, daß auf Empfehlung der Strafvollzugskommission bereits einige Bestimmungen in jüngster Zeit geändert worden sind. Entsprechend dem von der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis anerkannten Grundsatz der eingeschränkten Grundrechtsgeltung in besonderen Gewaltverhältnissen kann in dem als klassisch hierfür geltenden Fall der Strafanstalten den Grundrechten keine uneingeschränkte, sondern nur eine am Anstaltszweck &#151; d. h. dem Sinn und Zweck des Strafvollzugs &#151; orientierte Geltung verschafft werden. (&#8230;) Im Saarland sind keine zu lebenslanger Freiheitsstrafe vor dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes verurteilte, zur Tatzeit noch minderjährige Jugendliche inhaftiert.&#8220;</p>
<p>Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein am 31. Juli 1970 im Auftrag:<br />»Herr Justizminister Dr. Schwarz, dem Ihr Schreiben vorlag, hat Ihre Anregungen zur Verbesserung des Strafvollzugs mit großem Interesse zur Kenntnis genommen. Soweit nicht bereits in Schleswig-Holstein Ihren Vorstellungen entsprechende Regelungen getroffen worden sind, werden Ihre Ausführungen bei den laufend fortgeführten Reformmaßnahmen im Strafvollzug eingehend geprüft und berücksichtigt werden. &#151; Das ebenfalls von Ihnen angesprochene Problem der vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten ist bekannt. Zur Zeit befindet sich lediglich noch ein schleswig-holsteinischer Gefangener in Haft, der vor 1953 als Heranwachsender zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; die Frage seiner Begnadigung wird ständig überprüft.&#8220;</p>
<p>Der Justizminister Baden-Württemberg, Dr. Schieler schreibt am 7. August 1970:<br />&#132;Ihr Schreiben vom 18. Juni 1970 und den ,Offenen Brief&#8216; vom 26. Mai 1970 habe ich mit großem Interesse zur Kenntnis genommen. Wie Ihnen sicher bekannt ist, stehe ich der Reform des Strafvollzugs sehr aufgeschlossen gegenüber. Ich bin deshalb &#151; gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit meinen Kollegen in den übrigen Bundesländern &#151; auch bereit, Vorschläge und Erkenntnisse der Strafvollzugskommission, die in dem künftigen Strafvollzugsgesetz des Bundes ihren Niederschlag finden werden, schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Baden-Württemberg im Rahmen des Möglichen zu verwirklichen, soweit dies nicht schon geschehen ist.<br />Zur derzeitigen Praxis des Strafvollzugs in Baden-Württemberg darf ich Ihnen im Zusammenhang mit den in dem ,Offenen Brief&#8216; angesprochenen Fragen folgendes mitteilen: &#151; Bei der körperlichen Durchsuchung von Gefangenen wird in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg gem. Nr. 173 Abs. II DVollzO verfahren. Danach wird die Untersuchung in einem geschlossenen Raume in Abwesenheit anderer Gefangener vorgenommen. Auch sind bei den Kontrollen in der Regel 2 Beamte anwesend. &#151; Bereits seit September 1968 findet eine Zensur der von den Gefangenen bezogenen Zeitungen<br />und Zeitschriften nur noch in schwerwiegenden Ausnahmefällen statt. Der Einkauf von Kommentaren zum Strafgesetzbuch, zur Strafprozeßordnung oder zu sonstigen Gesetzen wird den Gefangenen gestattet. Außerdem können solche Kommentare in der Regel von den Gefangenen auch bei der jeweiligen Anstaltsbücherei ausgeliehen werden. &#151; Aus Personalgründen war es bisher leider nicht möglich, von der nur 15minütigen Regelbesuchsdauer abzugehen. <br />Lediglich in den Vollzugsanstalten Schwäbisch Hall (Jugendstrafanstalt) und Pforzheim (Strafanstalt für junge Gefangene) beträgt die Besuchsdauer 30 Minuten. In diesen Anstalten wird der Besuch zum Teil nur noch optisch überwacht. Es ist geplant, die Besuchsdauer in allen Vollzugsanstalten nach und nach auf 30 Minuten auszudehnen und in Kürze die Besuchsüberwachung in den Vollzugsanstalten Ulm und Heilbronn, in denen lediglich nicht gefährliche Gefangene mit günstiger Kriminalprognose einsitzen, auf Einzelfälle oder Stichproben zu beschränken. Seit Dezember 1969 können geeignete Gefangene, deren Strafrest nicht mehr als 18 Monate beträgt, in halbjährlichen Abständen und im Monat vor ihrer Entlassung einen Regelurlaub bis zu 7 Tagen erhalten. Der Urlaub soll dazu dienen, Familienkontakte aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen oder die Arbeitsaufnahme nach der Entlassung vorzubereiten. Durch den Urlaub wird der Strafvollzug nicht unterbrochen, so daß in jedem Fall eine Anrechnung der Urlaubszeit auf die Strafzeit stattfindet. &#151; Auf die Verhängung von Hausstrafen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit kann im Strafvollzug wohl auch in der Zukunft nicht gänzlich verzichtet werden. Zur Frage des Arrestes möchte ich hier nur feststellen, daß die Leiter der bad.württ. Vollzugsanstalten im vergangenen Jahr angewiesen worden sind, von dieser Hausstrafe, die ich im übrigen nicht für verfassungswidrig halte, nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen und zu ihr nur als ultima ratio zu greifen. (&#8230;) &#151; Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, setze ich mich schon seit Jahren für eine angemessene Entlohnung der Gefangenenarbeit und die Einbeziehung der Gefangenen in die Sozialversicherung ein. (&#8230;) &#151; Den Fragen der Aus- und Fortbildung der Gefangenen sowie der Entlassungsvorbereitung wird in Zukunft eine erhöhte Aufmerksamkeit zuteil werden. Schon jetzt bestehen aber zahlreiche Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in den Anstalten, darüber hinaus können die Gefangenen an Fernkursen teilnehmen. Personal- und Arbeitspapiere werden zum Zeitpunkt der Entlassung grundsätzlich durch die Anstalt beschafft, ebenso eine Arbeitsstelle, falls der Gefangene dies wünscht. Gegebenenfalls kann, wie schon erwähnt, auch ein Urlaub im letzten Monat vor der Entlassung zur Arbeitsbeschaffung gewährt werden. Die Vermittlung einer Wohngelegenheit kann allerdings nur in relativ seltenen Fällen erfolgen. &#151; Abschließend darf ich Ihnen noch mitteilen, daß in Baden-Württemberg keine Gefangenen mehr einsitzen, die noch vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes als Minderjährige zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.&#148;</p>
<p>(Zu diesem Brief ist als besonders erfreulich zu vermerken, daß der Minister &#151; gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Kollegen in den übrigen Bundesländern &#151; bereit ist, Vorschläge und Erkenntnisse der Strafvollzugskommission die im späteren Strafvollzugsgesetz berücksichtigt werden, schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen des Möglichen zu verwirklichen.)</p>
<p>Der Justizminister von Rheinland-Pfalz, antwortete am 27. Juli 1970:<br />&#132;In den Justizvollzugsanstalten meines Geschäftsbereichs sitzen zur Zeit noch zwei Gefangene ein, die zur Tatzeit minderjährig waren und die vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. (&#8230;) &#151;Änderungen der b u n d e s e i n h e i t i i c h erlassenen Dienst- und Vollzugsordnung werden in gegenseitigem Einvernehmen der Justizminister und -senatoren der Bundesländer beschlossen. Dies gilt auch für den von Ihnen angesprochenen Hausstrafenkatalog. Ihre Besorgnis, daß bei Vollzug des Arrestes die Gefangenen unter Umständen psychisch geschädigt und physisch gequält würden, ist nach meinen Erfahrungen unbegründet. <br />Die Entschließungen der Justizminister und -senatoren werden &#151; soweit sie den Strafvollzug betreffen &#151; zunächst in dem Strafvollzugsausschuß der Länder abgestimmt. Die nächste Tagung des Ausschusses findet voraussichtlich im Oktober 1970 statt und wird von dem Lande Niedersachsen ausgerichtet. Es bleibt abzuwarten, ob und mit welchem Ergebnis die von Ihnen angeregten Änderungen der Dienst- und Vollzugsordnung des Ausschusses einbezogen werden.&#148;</p>
<p>Mit den Landesjustizministern Dr. Dr. Josef Neuberger in Nordrhein-Westfalen und Karl Hemfler in Hessen stehe ich immer noch in Verhandlungen wegen der Entlassung der noch einsitzenden, zur Tatzeit minderjährigen Lebenslänglichen, die vor dem Jugendgerichtsgesetz 1953 verurteilt wurden. In Nordrhein-Westfalen sind inzwischen zwei Gefangene dieser Kategorie auf meine Gnadengesuche hin entlassen worden und die weiteren Fälle werden überprüft. In Hessen hat sich Minister Hemfler, auch der Presse gegenüber, für eine bevorzugte Entlassung von Gefangenen, die zu dieser Gruppe gehören, ausgesprochen. Die psychologischen Gutachten sind hervorragend ausgefallen und ich erwarte die ersten Entlassungen noch vor Weihnachten 1970.</p>
<p>Der Bayerische Justizminister läßt mir durch seinen Referenten für Strafvollzug am 29. Juli 1970 kurz und bündig schreiben, daß er &#151; der Referent, Ministerialrat Mayer &#151; glaubt, von einer erneuten Stellungnahme absehen zu können, da er sich ein Jahr zuvor mit meinen Vorschlägen zu einer Reform des Strafvollzuges bei einer öffentlichen Diskussion nach einem Vortrag von mir in München auseinandergesetzt habe&#8230;<br />In Bayern sind alle zur Tatzeit minderjährigen, vor Inkrafttreten des JGG verurteilten, Gefangenen inzwischen begnadigt, worden, jedoch gibt es hier den &#151; soviel ich weiß in der ganzen Bundesrepublik einzigartigen &#151; Fall, daß ein minderjähriger, noch im Pubertätsalter stehender Junge n a c h Inkrafttreten des JGG wegen M o r d v e r s u c h s in Zusammenhang mit zwei Vergewaltigungen zu l e b e n s l ä n g l i c h e m  Z u c h t h a u s verurteilt wurde. Hier treffen zwei Ausnahmefälle zusammen: Nach der gemilderten Rechtssprechung, die auf Erziehungs- und Entwicklungsmöglichkeiten eines Heranwachsenden Rücksicht nimmt, wird ein Minderjähriger, der bis dahin nur äußerst ungünstige und somit auch strafmildernde Umweltsbedingungen hatte, doch noch zu lebenslänglich verurteilt und das laut Urteil nicht wegen Mordes, sondern wegen M o r d v e r s u c h s. Es ist nur zu hoffen, daß dieser zur Tat-zeit unreife, unaufgeklärte und seinen Sexualtrieb noch nicht beherrschende Junge, der in einem Heim &#132;erzogen&#148; wurde und der nunmehr eine offensichtliche Nachreife durchgemacht hat, so daß die Anstaltsleitung von ihm eine sehr gute Beurteilung abgibt, nach 10 Jahren Strafverbüßung begnadigt wird. Die damaligen Gutachten sind durch seine Entwicklung längst überholt.</p>
<p>Der Senator der Justiz in Berlin, Hoppe, schreibt am 17. November 1970 persönlich:<br />&#132;Ich komme erst jetzt auf Ihr Schreiben vom 18. Juni 1970 zurück, weil ich vor meiner Erwiderung das Ergebnis des Gnadenverfahrens für den letzten in meinem Geschäftsbereich ein-sitzenden, vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes als Heranwachsender zu lebenslangem Zuchthaus verurteilten Gefangenen abwarten wollte. Auf meinen Vorschlag hat nunmehr der Senat von Berlin unter dem 3. November 1970 beschlossen, diesen Gefangenen, unter Zubilligung einer Bewährungsfrist von 5 Jahren, zu begnadigen, so daß er am 27. November 1970 aus der Strafhaft entlassen wird. Damit befindet sich kein als Jugendlicher oder Heranwachsender vor der Geltung des JGG zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener mehr in den Vollzugsanstalten meines Geschäftsbereiches. &#151; Auch Ihre Bemühungen um die Abschaffung des verschärften Arrests als Hausordnungsmaßnahme während des Strafvollzuges, habe ich mit Interesse zur Kenntnis genommen. In Berlin wird, entsprechend den Empfehlungen der Strafvollzugskommission, verschärfter Arrest grundsätzlich nur noch bis zu 14 Tagen verhängt und vollstreckt; für die Frage des völligen Wegfalls dieser Hausstrafe sollte m. E. jedoch den Vorstellungen des Bundesstrafvollzugsgesetzgebers nicht vorgegriffen werden.&#148;</p>
<h5>Antworten von Bundes&shy;tags&shy;ab&shy;ge&shy;ord&shy;neten</h5>
<p>Dietrich Rollmann, Mitglied des Deutschen Bundestages und des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform:<br />&#132;Haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27. 10. und den ,Offenen Brief&#8216;, den ich schon kannte und dem ich weit-gehend zustimme. Sie dürfen versichert sein, daß ich mich in diesem Sinne auch im Sonderausschuß der Strafrechtsreform verhalten werden.&#148;</p>
<p>Der Vorsitzende des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Dr. Hans Müller-Emmert, am 1. Dezember 1970: &#132;Haben Sie recht herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 27. Oktober 1970 und die Übersendung des an den Herrn Bundesminister der Justiz gerichteten Offenen Briefes. Sie dürfen sicher sein, daß auch ich mich schon jetzt und insbesondere bei den späteren Beratungen zu dem angekündigten Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes mit allem Nachdruck dafür einsetzen werde, daß im Strafvollzug menschenwürdige Bedingungen herrschen.&#148;</p>
<h5>Reaktionen aus der &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit</h5>
<p>Der frühere langjährige Gefängnispfarrer einer Berliner Strafanstalt schreibt:<br />&#132;Für einen Mann mit meiner Praxis ist es unmöglich die Strafvollzugsreform nur unter dem Gesichtspunkt des Humanen zu sehen und der mehr oder minder aufgebauschten Würde des Menschen nach dem Grundgesetz.&#148;</p>
<p>Auszug aus dem Brief von Monsignore Friedrich Gundermann: &#132;Ich bin katholischer Gefängnisgeistlicher und Mitglied der Kommission (A. d. R.: Strafvollzugskommission). Ich bin zugleich auch am SWF-Baden-Baden tätig und habe in einer Reihe von Sendungen im Laufe der letzten zwei Jahre versucht, die Verantwortung der Öffentlichkeit gegenüber denen vom ,letzten Platz&#8216;, den Strafgefangenen anzusprechen und wach zu rufen.«</p>
<p>Professor Dr. Gerhard Deimling<br />&#132;Ihre Vorschläge zur Errichtung von länderübergreifenden Spezialanstalten (Punktgymnasien) decken sich voll und ganz mit meinen Vorstellungen.&#148;</p>
<p>Oberlandesgerichtsrat Hans Doller:<br />&#132;Mit regem Interesse und großer Achtung habe ich am 31. Oktober 1970 in der hiesigen ,Westfalenpost` (= ,Ruhrnachrichten`) über Sie und Ihre Arbeit gelesen. Für Ihr Engagement schulden wir alle Ihnen Dank, die Allgemeinheit ebenso wie die mit dem Gesetz in Konflikt geratenen Menschen. Auch als Strafrichter teile ich viele Ihrer Ansichten und bin mir bewußt, daß vieles neu durchdacht werden muß und tiefgreifender Reformen bedarf, daß insbesondere die Betreuung des nach Verbüßung einer, vor allem längerer, Freiheitsstrafe Entlassenen noch weithin sehr im argen liegt.&#148;</p>
<p>Der Strafgefangene E. K.:<br />&#132;Ich habe Ihren Offenen Brief an Herrn Bundesjustizminister Jahn in der Süddeutschen Zeitung gelesen und finde Ihre Forderung nach sozialer Gerechtigkeit eine mutige Tat (&#8230;) <br />Ich selbst protestiere gegen diese soziale Ungerechtigkeit indem ich meine auferlegten Pflichten als Gefangener nicht beachte. Ich arbeite nicht für Almosen, die mir der Staat großzügiger Weise geben will und man dann noch darauf aufmerksam gemacht wird, daß selbst auf diese Belohnung der Gefangene keinen Rechtsanspruch geltend machen kann. Natürlich muß ich auf sämtliche Vergünstigungen verzichten und einen härteren Strafvollzug in Kauf nehmen. Ich befinde mich in strenger Einzelhaft und werde hier bis zu meiner Entlassung gehalten. Es sei, ich würde anfangen zu arbeiten und mich der Anstaltsordnung unterwerfen. &#151; Ich habe noch 15 Monate bis zu meiner Entlassung zu bestehen, dann habe ich diese nervenaufreibende Zeit hinter mir. Von den Hausstrafen, die mir wegen meines Verhaltens auferlegt wurden und noch bevorstehen, möchte ich aus verständlichen Gründen nichts berichten. Es kommt schon noch die Zeit dafür. Ich bin mir bewußt, daß ich durch mein Verhalten an der Sache nichts ändern kann, aber ich kann das Erlebte und meinen Charakter nicht so ohne weiteres abwerfen und ich will es auch nicht. Daß ich meine Gesundheit aufs Spiel setze weiß ich, aber jede Sache hat ihren Preis. (&#8230;) Mein Sachschaden betrug 400 DM, ich habe keinem Armen was genommen, weil ich es am eigenen Leib verspürt habe, was Armut bedeutet. Jetzt verlangt der Staat von mir, daß ich meine volle Arbeitskraft für 70 Pfennig Tageslohn 31/2 Jahre zur Verfügung stelle. Da mache ich nicht mit.&#148; *</p>
<p>Schließlich ein anonymer Brief als &#132;Stimme des Volkes&#148;:<br />&#132;In dem &#8222;Rechtsstaat&#8220; genannt Bundesrepublik Deutschland, besteht in allen Lebensbereichen und den zuständigen Dienststellen ein derart mangelhaftes Verständnis, daß je d e r Verbrecher mehr Chancen hat als ein rechtschaffener Bürger. &#151; Deshalb ist es nicht verständlich, wenn sich eine intelligent scheinende Dame für eine Milderung im Strafvollzug einsetzt, ja &#151; das ist sogar im höchsten Grade verwerflich. Wir haben hier deutsche Verhältnisse und nicht schwedische, wenn es jemandem nicht passen sollte, so steht es ihm frei, jederzeit auszuwandern. Wir, die Deutschen, können keine Menschen in unserem erschütterten Lande gebrauchen, die das Verbrechertum noch unterstützen und damit auch legalisieren helfen. Was gebraucht wird ist die T o d e s s t r a f e und in etwas milderen Fällen eine lebenslange Arbeitslagereinweisung, solange nämlich die Angehörigen, der Opfer leben.&#148; ( . . . ) &#8211; Der Absender schlägt weiter vor, wenn der Täter &#132;sich nicht für geistig normal hält: Einweisung in ein Sonderlager, keine Arbeitsleistung, dafür als Versuchsperson für alle möglichen medizinischen Versuche zu Gunsten der Menschheit&#148; oder: &#132;Täter will nicht arbeiten, Herabsetzung der Beköstigung auf das Mindestmaß bis dieser verhungert.&#148; . . .</p>
<p>*Der Strafgefangene hat sich geweigert, ein Paket von mir anzunehmen, er will auch sonst keine Vergünstigungen; seinen Streik macht er aus prinzipiellen, nicht privaten Gründen.</p>
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		<title>Grundgesetz und Strafvollzug</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/06/publikation/grundgesetz-und-strafvollzug-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jun 1970 10:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Vergleichsversuch an Hand von Beispielen Aus: vorgänge Nr. 06( Heft 06/1969),Seite 211-215 Am 23. Mai 1969 jährte sich zum zwanzigsten Mal das Inkrafttreten unseres Grundgesetzes. Dieses Jubiläum gab Anlaß zu zahlreichen Betrachtungen in Rundfunk und Presse und zu einer feierlichen Rede des Bundeskanzlers im Fernsehen. Hier, an Hand von belegbaren Beispielen, die Frage: funktioniert [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Vergleichsversuch an Hand von Beispielen</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 06( Heft 06/1969),Seite 211-215</p>
<p>Am 23. Mai 1969 jährte sich zum zwanzigsten Mal das Inkrafttreten unseres Grundgesetzes. Dieses Jubiläum gab Anlaß zu zahlreichen Betrachtungen in Rundfunk und Presse und zu einer feierlichen Rede des Bundeskanzlers im Fernsehen. Hier, an Hand von belegbaren Beispielen, die Frage: funktioniert dieses Grundgesetz, das uns Menschenwürde und soziale Gerechtigkeit garantiert, auch, wenn es eine kleine Minderheit betrifft, eine Minderheit, die in der direkten Obhut des Staates steht: die Inhaftierten? Hört das Grundgesetz vor dem Gefängnistor auf? Und wenn es sich zeigen würde, daß dies der Fall ist, ist dann diese Verletzung des Grundgesetzes nicht verhängnisvoller und schwerwiegender und im Grunde genau so strafbar wie die Gesetzesübertretung des Diebes und des Betrügers? Stiehlt der Staat dem Dieb ein Stück Menschenwürde &#151; betrügt er den Betrüger um ein Grundrecht?<br />Der Gefangene ist als Folge seiner Tat und des Urteilsspruches laut geltendem Strafgesetz &#151; nehmen wir an zu recht &#151; zu einem Freiheitsentzug verurteilt worden. Die Frage, die so lange und immer eindringlicher erhoben werden muß, bis sie beantwortet wird, lautet: Bestehen innerhalb dieses Freiheitsentzuges die jedem Bürger gesetzlich garantierten Grundrechte weiter?</p>
<h5>Informationsfreiheit</h5>
<p>Ich zitiere aus dem Brief eines Gefangenen in Amberg / Oberpfalz vom 3. Juni 1968. <i><b>1<br /></b></i>&#132;Wenn ich mich heute mit einer erneuten Bitte an Sie wende, so seien Sie bitte nicht böse, aber irgendein Herr des Bayer. Staatsministeriums der Justiz hat wieder einmal eine Anordnung erlassen, die Ungerechtigkeit, Intoleranz, Unfähigkeit und eine völlig veraltete Lebensanschauung deutlich an den Tag legt.<br />Zur Sachlage: Seit Januar 68 bin ich mit Erlaubnis der Anstaltsleitung Abonnent der Zeitschrift ,Eltern` vom Kindler u. Schiermeyer Verlag München. Weil nun besagter Herr ,Eltern` als Illustrierte gekennzeichnet hat, wandern sämtliche Exemplare ab Juni 68 in meine persönlichen Effekten, obwohl ich für 1 Jahr im Voraus dafür bezahlt habe. Da ich den genauen Anordnungstext nicht kenne, kann ich nur Vermutungen aussprechen. Vermutungen, welche sich mir nach Gesprächen mit einem Herrn der Anstaltsleitung und dem Herrn Oberlehrer aufdrängten. Angeblich wäre die Zeitschrift für Gefangene sittlichkeitsgefährdend.<br />(&#8230;) Ich bin 24, wie Sie wissen, und war schon immer bestrebt, die oft so schwierigen zwischenmenschlichen Beziehungen der Geschlechter zu vereinfachen, daß mir das meistens nicht gelungen ist, mag an meiner Jugend und Unerfahrenheit gelegen haben. Diese Erkenntnis und die Unmöglichkeit, altbewährte Verhaltensmuster zu praktizieren, das Fehlen neuer, allgemeingültiger Verhaltensmuster, Unsicherheit darüber, was denn nun zu tun, was richtig und was falsch sei und ungestilltes Bedürfnis nach wegweisender Information waren die Faktoren, die mich zum Leser der &#8222;Eltern&#8220; gemacht haben. Aber ich glaube nicht nur mir geht das so, belasten nicht diese Umstände das Gemüt der meisten Menschen von heute, führen sie nicht zu Fehlhandlungen und Fehlreaktionen bei allen, sogar bis hin in die Angstneurosen? Liegt es nicht im Sinne der Resozialisierung, sicherzustellen, daß der Straffällige bei seiner Rückkehr in die Gesellschaft nicht nur den Willen, sondern auch die Fähigkeit besitzt, ein gesetzmäßiges und selbständiges Leben zu führen? Und das erstreckt sich doch nicht bloß darauf ,Dein und Mein&#8216; auseinanderzuhalten, der Bereich der Liebe ist doch da nicht ausgenommen.&#148;<br />Er ist es anscheinend im deutschen Beamtendenken. Ich riet dem Mann zu einem Grundsatzprozeß und Rechtsanwalt Dr. Hans H. Heldmann stellte sich auf meine Bitte hin kostenlos zur Verfügung. Daraufhin ein weiterer Brief vom 28. 7. 68. Zitat: &#132;Vor einigen Tagen waren verschiedene Herren vom Justizministerium im Haus, wobei beschlossen wurde, sämtliche Elternabonnements ablaufen zu lassen, die eintreffenden Exemplare jedoch an uns auszuhändigen. Aus Freude über diesen Teilerfolg (und das war mein Fehler) nahm ich dann auf Antrag der Anstaltsleitung die Forderung eines gerichtlichen Entscheides zurück.&#148;</p>
<p>Weitere Beispiele zu der Nichtbeachtung des Artikel 5, Abs. 1 im Grundgesetz, der das Informationsrecht &#151; ohne Ausnahme für Gefangene &#151; garantiert. Aus Norddeutschland schrieb mir ein junger Gefängnisgeistlicher, er hätte zu seiner Empörung feststellen müssen, sämtliche Artikel, die meine Arbeit für Reformen im Strafvollzug oder für Gefangene und Entlassene betrafen, seien herausgeschnitten worden, bevor man die Zeitungen an die Gefangenen auslieferte. Aus Vechta kam ein Brief von einem jungen Gefangenen, der mich bat, ihm meinen Vortrag &#132;Von der Strafe zur Konsequenzmaßnahme&#148; zu senden, den ich vor der &#132;Deutschen Kriminologischen Gesellschaft&#148; in Frankfurt gehalten hatte. Dieser Vortrag war in der Fachzeitschrift &#132;Kriminalistik&#148; veröffentlicht worden. Ich erfüllte seine Bitte, aber der Artikel wurde mir vom zensierenden Fürsorger zurückgesandt. Nicht erlaubt.<br />Wie das Grundrecht der Informationsfreiheit in anderen demokratischen Ländern aufgefaßt wird, zeigte mir in der gleichen Woche der Brief des Anstaltsleiters in Saxerriet in der Schweiz. Er schrieb, daß er meinen Artikel, den er ebenfalls in der &#132;Kriminalistik&#148; gelesen hatte und den er als &#132;großartig&#148; bezeichnete, nun gerne in seiner Gefängniszeitschrift &#132;Bausteine&#148; veröffentlichen möchte, damit ihn jeder Gefangene lesen könne! Aber in der Bundesrepublik sind anscheinend Artikel über Aufklärung, Strafrechts- und Strafvollzugsreformen so gefährlich wie Dynamit und deshalb dem Gefangenen strengstens zu verbieten. Die Zensurbestimmungen sind willkürlich, da es in dieser Hinsicht keine exakten Vorschriften gibt. Ein Strafvollzugsgesetz, daß das Grundrecht aufhebt, gibt es nicht. Bewegen sich die verantwortlichen Beamten bei dieser Beschränkung des Informationsrechtes nicht &#132;etwas außerhalb der Legalität&#148;?<br />Die deutsche Dienst- und Vollzugsordnung wiederum, durch die sich der Gefangene über seine Rechte und die Grenzen der Rechte der Beamten orientieren könnte, wird wie ein Staatsgeheimnis gehütet. Als ein Konflikt in einem Hamburger Gefängnis entstand und einem Gefangenen von der Anstaltsleitung der Einblick in die Vollzugsordnung verwehrt wurde, wandte er sich an den Eingabenausschuß der Kanzlei der Bürgerschaft im Senat. Die Antwort vom 25. 6. 1968: &#132;Der Wortlaut der Dienst- und Vollzugsordnung kann den Gefangenen und Verwahrten nicht zur Verfügung gestellt werden, weil darin zahlreiche Vorschriften enthalten sind, die sich nur an die Beamten richten.&#148; Über diese Vorschriften wollte sich ja gerade der Gefangene informieren! Wo bleibt hier das Informationsrecht?<br />Doch der eklatanteste Fall, den ich in bezug auf den Artikel 5 Abs. 1 kenne, ist folgendes Beispiel aus Celle. Ein Lebenslänglicher kämpft um ein Wiederaufnahmeverfahren. Der Wahlverteidiger lehnt ab, weil der Gefangene durch Unterbezahlung seiner Arbeit im Gefängnis nicht genügend Geld für ein Honorar hat. Das Armenrecht wird dem Mann nicht zugestanden. Der Gefangene soll also den Antrag beim Urkundsbeamten selbst formulieren. Nun gehört das Wiederaufnahmerecht zu den schwierigsten Gebieten unserer Strafprozeßordnung. Der Gefangene ist Schlosser von Beruf und hat nur Volksschulbildung. Er verlangt die Kommentare zum Strafgesetzbuch und zu der Strafprozeßordnung, um überhaupt einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme korrekt ausarbeiten zu können. Abgelehnt. Daraufhin bittet er, die Bücher kaufen zu dürfen. Er will sie von seiner Rücklage zahlen, eine Rücklage, die für ihn als Lebenslänglichen sinnlos ist, wenn der Wiederaufnahmeantrag nicht durchgeht. Wieder Ablehnung. Wortlaut des Artikels 5 Abs. 1 des Grundgesetzes: &#132;Jeder hat das Recht (. ..) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.&#148;</p>
<h5>Aufrecht&shy;er&shy;hal&shy;tung der Ehe</h5>
<p>Ich zitiere aus dem Brief einer Frau, deren Mann seit 8 Jahren &#151; zu 12 Jahren verurteilt &#151; in der Anstalt Werl einsitzt:<br />&#132;Bitte helfen Sie mir und meinem Mann, damit er Strafurlaub bekommt. Im Anfang, als mein Mann in Haft war, da glaubte ich, daß es für mich kein Problem sei, die ganze Zeit treu auf meinen Mann zu warten. (&#8230;) Ich kann ihn aber nur alle sechs Wochen für eine Viertelstunde besuchen und selbstverständlich ist immer ein Beamter dabei. Um meinen Mann das Herz nicht noch schwerer zu machen, verbeiße ich das Weinen meistens tapfer. Ich gerate aber immer mehr in einen Strudel von Verzweiflung, Angst, Ratlosigkeit und Nervosität, daß ich immer mehr das Gefühl habe, das Leben nicht mehr ertragen zu können. In den früheren Jahren war ich nur an den Besuchstagen verdreht. Die andere Zeit hatte ich mich immer in der Gewalt. Nun verfolgt mich aber das Alleinsein immer öfter, sogar bis in den Schlaf. Ich träume davon, daß mein Mann bei mir ist und daß wir zusammen sein können. Aber immer ist jemand da, der das Zusammensein verhindert. Ich bin dann den ganzen Tag wie zerschlagen. <i><b>2</b></i></p>
<p>Der &#132;Jemand&#148; ist der Staat. Der allgewaltige Staat in der Gestalt seiner Justiz. Alle meine Bitten bei Gericht und im Ministerium, alle unsere Gesuche um Strafunterbrechung zur Rettung der bedrohten Ehe, wurden abgelehnt, ebenfalls das Gesuch auf Entlassung zur Bewährung, da der Mann bereits über zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hat, so daß diese Möglichkeit besteht. Die Frau schrieb weiter: &#132;Oft geht es mir auch so, daß sich meine Gedanken wie von selbst mit irgend einem anderen Mann befassen, da mir mein eigener Mann für so lange Zeit unerreichbar scheint. Aber ich möchte meinen Mann nicht betrügen, weil ich mit ihm eines Tages wieder glücklich werden möchte und weil meine beiden Töchter so sehr an ihrem Vater hängen.&#148; Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes: &#132;Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.&#148; Tun sie es wirklich im Machtbereich der staatlichen Institutionen?</p>
<p>Hier gebührt große Anerkennung Pfarrer Rolf Ehrfurt in Amberg, der die Möglichkeit zu einem ehelichen Intimverkehr für langjährige Inhaftierte, gestützt auf das Grundgesetz, fordert. Ihm erscheint die abweisende Haltung des Bayerischen Justizministeriums zu seiner &#132;vorgeschlagenen Lösung zur Erhaltung bestehender Ehen&#148; vom rechtlichen und auch sittlichen Standpunkt aus &#132;unverständlich und auch unhaltbar&#148;.</p>
<h5>Menschenw&uuml;rde</h5>
<p>Ein Gefangener schickte mir die Abschrift seiner Eingabe an das Landgericht in Wuppertal vom 6. 4. 1968. Ich zitiere:<br />&#132;Die Gefangenen &#151; ich wurde mit 20 Mann eingeliefert &#151; werden alle in einen langen Flur getrieben, wo mehrere Hocker und Fußmatten stehen. Dort müssen sie sich nackt ausziehen, die Kleidung auf dem Hocker legen und splitternackt mehrere Schritte im ausgestreckten Armabstand vom Nebenmann zurücktreten. Alsdann müssen sie nackt in dem kalten Flur (der noch im Keller liegt) stehen bleiben, bis die Kleidungsstücke durchsucht sind. Dann bekommen alle den Befehl die Arme über den Kopf zu heben, anschließend abwechselnd das Bein und die Fußsohlen zu zeigen. Ist dies geschehen, müssen die Gefangenen die Köpfe neigen und man wühlt ihnen im Haar herum (. ..) Alsdann haben sich alle Gefangenen vornüberzubeugen und die Afteröffnung auseinander zu reißen, damit man ihnen so weit wie möglich im Arsch schauen kann. Wie widersinnig dies ist, zeigt dies: alle Gefangenen, die in der Strafanstalt Lüttringhausen eingeliefert wurden, kamen aus anderen Gefängnissen, alle waren Strafgefangene aus anderen Anstalten, und es wurde nie ein Neuling von draußen oder ein U-Häftling eingeliefert. Da frage ich, was hätten diese Gefangenen, die aus anderen Anstalten kamen, wo sie vorher &#151; bevor sie nach Lüttringhausen kamen &#151; vor dem Transport ebenfalls &#130;gefilzt&#8216; wurden von der Kammer bei der Umkleidung und also gar nichts versteckt haben konnten, wohl noch einschmuggeln sollen oder können? Und warum war diese unwürdige Körpervisitation mit einer Afterkontrolle überhaupt notwendig &#151; ohne Schamwand, ohne Abdeckung, ohne alles, vor den Augen der Mitgefangenen? (. ..) Aber das ist noch nicht alles: nachdem die Prozedur der Körpervisitation vorbei ist, können sich die Gefangenen im Keller wieder anziehen und &#8211; gehen ein Weilchen später zur Kleiderkammer, wo sie sich ebenfalls nackt ausziehen müssen und ,gefilzt` werden bei der Umkleidung. (&#8230;) Warum zweimal hintereinander diesen Nudismus, diese Körpervisitation?&#148;<br />Der 21jährige junge Mann, dessen Eingabe an das Gericht ich zitierte, ist in streng katholischen Heimen erzogen worden und durch diese prüde Erziehung außerordentlich<br />scheu, will nicht mit den anderen nackt duschen &#151; anderseits ist er sexuell fixiert, weil alles, was Sexualität, Onanie und Homosexualität betrifft, bei angedrohten Höllenstrafen und ausgeführten Prügelstrafen als schwere Sünde gegen Gott verboten wurde, so daß dieser hineingeprügelte Komplex nunmehr sein Denken und seine Gefühlswelt übermäßig beschäftigt und erregt. In allen Gefängnissen, wo er war, war es das gleiche: er wollte einfach nicht seine Genitalien und seinen After vor Mitgefangenen und Beamten zeigen.<br />So kam es, daß der gleiche Gefangene sich einmal weigerte, in einer Absonderungszelle, in die er zur Strafe gebracht wurde, bei der Umkleidung seine Unterhose in Gegenwart von drei Beamten und bei offener Tür auszuziehen, wenn er nicht vorher das neue Hemd anziehen konnte. Auch verlangte er für die Afterkontrolle die Hinzuziehung eines Arztes, was ihm verweigert wurde. Um das gewaltsame Hinunterziehen der Unterhose durch den Verwalter K. zu verhindern, hatte er einen Knoten in die Hose gemacht. Als man doch versuchte, mit Gewalt die Hose herunterzureißen, kam es zu Tätlichkeiten. Wer zuerst schlug &#151; darüber variieren die Angaben. Der Gefangene, der sehr schmächtig und unterernährt ist, rief laut um Hilfe, so daß der ganze Bau rebellisch wurde und einige Gefangene, die die klatschenden Schläge auf den nackten Körper und die Schreie hörten, laut riefen, daß man doch den Jungen in Ruhe lassen solle. Anschließend ließ man ihn dann alleine in der Absonderungszelle, zusammengeschlagen, blutend und splitternackt, weil die Unterhose total zerrissen war und man seine andere Kleidung fortgenommen hatte. Mehrere Stunden hockte er wie ein Tier, frierend und nackt, auf der betonierten Pritsche in der Zelle. Dann brachte man ihn in eine andere Zelle, die unterhalb des Krankenreviers lag. Dieser Raum wurde die Totenzelle genannt. Früher warteten dort die zum Tode Verurteilten auf die Hinrichtung. Nach 1948 wurden die Gefangenen, die sich aufgehängt oder sonst vor Verzweiflung auf andere Art Selbstmord verübt hatten, dort aufbewahrt. Kein richtiges Fenster &#151; nur ein Kellergitter. Alles feucht, kalt und dunkel, voller düsterer Erinnerungen. In dieser Gruselzelle ließ man den Jungen fast drei Tage und Nächte dahinvegetieren. Die Matratze, die er für die Nacht zum Schlafen bekam, war mit Urin und Kot beschmutzt. Sie stank so sehr, daß er es vorzog, sich direkt auf den Boden zu legen. Die Notdurft mußte er im Dunkeln verrichten und zwar in einen Kübel, der schlimmer stank und noch schmutziger war als alles andere. Anschließend bekam er 21 Tage verschärften Arrest. Und das alles, weil er sich zuerst mit Worten und dann tätlich gewehrt hatte, als man ihn mit Gewalt zwingen wollte, sich vor mehreren Personen und bei offener Tür in den After sehen zu lassen.<br />Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes: &#132;Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.&#148;</p>
<h5>K&ouml;rperliche Unver&shy;sehrt&shy;heit</h5>
<p>Körperliche Tortur ist verboten. Körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht. Wie wird der &#132;verschärfte Arrest&#148; in den bundesrepublikanischen Gefängnissen durchgeführt?<br />Ich habe selbst Arresträume im Keller gesehen, wo &#132;renitente&#148; Gefangene gehalten wurden. Eine verschärfte Arreststrafe kann &#151; ohne gerichtliches Urteil &#151; schon ein Gefangener erhalten, der einem Beamten gegenüber eine beleidigende Äußerung tut. Beleidigende Äußerungen müssen wir im freien Leben immer wieder ertragen können, ohne daß deshalb nach einer mittelalterlichen Kerkerstrafe gerufen wird. In diesen &#151; oder auch in moderneren, aber genau so kahlen &#151; Arrestzellen, nur mit Pritsche und Kübel ausgestattet, werden also Menschen ohne Gerichtsurteil eingesperrt. Wenn bei schwereren Fällen später auch nur ein Gerichtsurteil mit Strafe erfolgt, ist es eine für meine Begriffe unzulässige, aber oft praktizierte Doppelbestrafung für die gleiche Tat.<br />In den Arrestzellen werden dem Gefangenen an den Hungertagen nur fünf Scheiben Brot und Malzkaffee gereicht &#151; sogar einen kranken Gefangenen, der sonst Kostzulage hatte, fand ich in einer nordrhein-westfälischen Hungerzelle. An diesen Tagen werden bewußt Schlafstörungen herbeigeführt, indem man den Gefangenen auf der harten Pritsche ohne Matratze schlafen läßt. Jeden dritten Tag Normalkost, jeden dritten Tag eine Matratze, die oft verschmutzt von Urin und Sperma ist. Am vierten Tag wieder Hunger, wieder hartes Lager. Jede Stunde in dieser Zelle wird zur seelischen Tortur: hungrig, völlig isoliert, übermüdet, mit gereizten Nerven &#151; keine Zigarette, die beruhigt, keine Post, kein Besuch, kein Buch (außer der Bibel, die somit später immer an die Strafe erinnert, ja, in Gedanken zur Strafe gehören wird). Viele Gefangene schildern das gleiche: die einzige Entspannung ist Onanie bis zur völligen Erschöpfung.<br />Meiner Ansicht nach sind bewußt herbeigeführte Schlafstörungen auf einer harten Pritsche ohne Matratze, damit am nächsten Morgen jeder Knochen weh tut und die Nerven durch die Schlaflosigkeit und den sich immer mehr komprimierenden Haß völlig überreizt sind, eine nicht nur seelische, sondern auch körperliche Tortur. Hinzu kommt, daß man ausgerechnet in dieser Situation dem Raucher auch plötzlich das Nikotin entzieht, was sogar in einer Normalsituation eine außerordentliche Nervenbelastung bedeutet. Dazu der Hunger &#151; der raffiniert dosierte Hunger, damit der Mann weiterleben kann und die Magennerven immer wieder gereizt werden.<br />Was würde mit einem Normalbürger geschehen, wenn er jemanden, der sich in seiner Obhut befindet, in einen Kellerraum sperrt, ihn hungern läßt, ihm keine Matratze zum Schlafen gibt und nur jeden dritten Tag die Quälerei unterbricht, um sie am vierten Tag wieder fortzuführen? Dieser Sadist würde mit Gefängnis bestraft werden.<br />Was würde mit einem Menschen geschehen, der seinen Hund so behandelt? Die Nachbarn würden ihn wegen Tierquälerei anzeigen und der Tierschutzverein würde eingreifen.<br />Über die Verhältnisse in der Arrestzelle im Untersuchungsgefängnis in Hamburg, eine Einrichtung, die trotz Veröffentlichung der Tatsachen, die zum Tode des Häftlings Haase führten, noch heute existiert und in Gebrauch ist, zitiere ich E. Evers, der darüber berichtet:<br />&#132;Die ,Glocke`, im Sprachgebrauch der Gefängnisbehörde ,Beruhigungszelle` genannt, ist ein völlig leerer, rundherum auszementierter Raum von etwa 8 qm Bodenfläche, 4.30 m Höhe und rund 29 cbm Rauminhalt. In den Fußboden eingelassen ist ein Rost aus rohen Holzbalken, 2 Meter mal 70 Zentimeter, auf dem der nackt hier ein-gesperrte Häftling liegen &#151; und auch schlafen muß. (Nachts wird ihm eine derbe Wolldecke in die Zelle geworfen.) In einer Ecke des zementierten Fußbodens befindet sich ein Loch, in das der Häftling, sofern er dazu in der Lage ist, seine Notdurft verrichten kann. Es gibt keinen Wasseranschluß &#151; weder zum Nachspülen noch zum Trinken. Ein winziges Fenster aus Glas-Steinen spendet Licht; dahinter brennt Tag und Nacht eine elektrische Glühbirne. An der Decke sieht man ein Loch für Zuluft und ein Beobachtungsfenster. Schwer gepolsterte Doppeltüren verhindern, daß irgendein Geräusch aus diesem Verließ die Ruhe der Anstalt stört: weder die Schläge der Peiniger noch die Schreie der Gepeinigten. Ärztliche Aufsicht ist laut Gefängnisbehörde gewährleistet (&#8230;)<br />Am 29. Juni 1964 wird der Untersuchungshäftling Ernst Haase, ein in Hamburg geborener, in den USA eingebürgerter und sich auf Heimaturlaub befindlicher Tourist, offensichtlich geistesgestört und nicht mehr voll orientierungsfähig, in der sogenannten Beruhigungszelle tot aufgefunden. Sein Gesäß ist zu einem blutigen Brei zerschlagen. Der Körper war von blauen Flecken bedeckt. (&#8230;) Ernst Haase starb am Zusammenwirken von innerem Blutverlust durch die erlittenen Schläge sowie an Verlust von Blutflüssigkeit infolge Austrocknung. Das zusammen bewirkte den tödlichen Kreislaufkollaps. Die Hitze in der ,Glocke` steigt auf  40 Grad Celsius und mehr. Das entspricht einem Wüstenklima um die Mittagszeit im Schatten.&#148;<br />Soweit ein Auszug. Eine ausführliche Beschreibung des Falles enthält mein Buch &#132;Aussagen&#148; (Langewiesche-Brandt-Verlag). Selbst habe ich in Freiburg im Keller eine Arrestzelle gesehen, die wie ein Bärenkäfig aus dicken Gittern gebaut war. Der Raum war dunkel, da vor dem Kellerfenster eine Treppe herlief, die das Tageslicht wegnahm. Einzige Einrichtung: eine harte Pritsche und ein stinkendes Klosett.<br />Im Klingelpützprozeß kam heraus, daß in vier Jahren nicht weniger als 121 Ermittlungsverfahren auf Grund von Beschwerden von Gefangenen von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden. Nie gab es eine Anklage. Die Aussage des Beamten wog immer schwerer als die Aussage des Gefangenen. Erst der Tod eines Häftlings setzte die Untersuchungen in Gang. <i><b>3</b></i></p>
<p>Mögen alle diese Beispiele nur Ausnahmefälle sein im Vergleich zu der großen Zahl durchaus ordentlicher Beamter, die sich völlig korrekt benehmen &#151; eines steht für mich fest, nachdem ich die Behandlung in den Arrestzellen miterlebt habe und das System an sich kenne: Diese Art Menschenbehandlung beim sogenannten verschärften Arrest mit Hungertagen und bewußt herbeigeführten Schlafstörungen ist ein kriminelles Delikt, das außerhalb des Strafvollzuges als solches geahndet werden müßte und würde. Innerhalb des Strafvollzuges ist sie ebenso gesetzeswidrig, da sie ohne Zweifel, durch psychische und physische Schädigung des Gefangenen, durch systematische Quälerei Tag und Nacht und die in vielen Anstalten menschenunwürdige Unterbringung, sowohl gegen Artikel 1 Abs. 1 wie gegen Artikel 2 Abs. 2 GG verstößt. Nicht nur die Menschenwürde, sondern auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird hier offenbar mißachtet. Ausdrücklich vermerkt das Grundgesetz:<br /> &#132;In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.&#148; <br />Der Gefangene ist aber nach dem Strafgesetz lediglich zu einem Freiheitsentzug verurteilt. Kein deutsches Gesetz erlaubt Menschenquälerei &#151; nach der Vollzugsordnung jedoch wird sie durchgeführt. Also ist die menschenunwürdige Behandlung des Gefangenen im verschärften Arrest ein klarer Verstoß gegen das Grundgesetz und somit eine kriminelle Tat.</p>
<p><i><b>1</b></i> Sämtliche zitierten Briefe sind exakt abgeschrieben, ohne orthographische Verbesserungen.<br /><i><b>2</b></i> Siehe Birgitta Wolf: &#132;Aussagen&#8220;, Langewiesche-Brandt-Verlag, Seite 235 und 155.<br /><i><b>3</b></i> Siehe Bericht Wüllenweber in der Anthologie &#132;Strafvollzug in Deutschland&#8220; von D. Rollmann.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Lebenslange Diskriminierung?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/03/publikation/lebenslange-diskriminierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Mar 1970 11:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/lebenslange-diskriminierung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rehabilitierte Strafgefangene dürfen in Bayern nicht wählen Aus: vorgänge Nr. 03( Heft 03/ 1973),Seite 82-83 Ein 71jähriger Rentner, aus guter Familie stammend: In seiner Jugend wurde er während der chaotischen Hungerzeit nach dem ersten Weltkrieg auf der Wanderschaft aufgegriffen und &#151; laut durchaus glaubwürdiger Versicherung &#151; das erste Mal unschuldig eingesperrt. Er kam ins Gefängnis [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rehabilitierte Strafgefangene dürfen in Bayern nicht wählen</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 03( Heft 03/ 1973),Seite 82-83</p>
<p>Ein 71jähriger Rentner, aus guter Familie stammend: In seiner Jugend wurde er während der chaotischen Hungerzeit nach dem ersten Weltkrieg auf der Wanderschaft aufgegriffen und &#151; laut durchaus glaubwürdiger Versicherung &#151; das erste Mal unschuldig eingesperrt. Er kam ins Gefängnis Amberg, in einen Schlafsaal mit 106 Gefangenen. Unbeschreibliche hygienische und moralische Zustände in dem Saal. Wer nicht verdorben war, wurde es. Er wurde entlassen, aber von der Familie abgewiesen. Er war verbittert und ohne Halt.<br />Straffällig war er aus äußerer und innerer Not geworden und wurde es häufiger. Die Situation wurde nach jeder Entlassung noch schwerer. Die Türen zur Familie waren verschlossen &#151; die Türen zu den Kneipen auf. Er hatte keine Freunde &#151; nur Kumpane. So gab es Rückfälle, die zuletzt mit Zuchthaus bestraft wurden. (Wie ich in meinem Buch &#132;Die vierte Kaste&#148;, Rütten und Loening Verlag, aufzeige, kann man wegen eines Apfeldiebstahls zu einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt werden. Die &#132;Zuchthäusler&#148; und &#132;Sicherungsverwahrte&#148; sind in den meisten Fällen gar nicht die &#132;gemeingefährlichen Gewaltverbrecher&#148;, wie die Allgemeinheit sie sich vorstellt. Sie sind oft Diebe und Betrüger mit mehreren Rückfällen. Wer macht sich die Mühe und fragt: &#132;Warum?&#8220;.)<br />Mit der Zuchthausstrafe war ein Ehrverlust von zehn Jahren verbunden. Er erlosch im Jahre 1939. Seit nunmehr genau dreißig Jahren lebt dieser Mann unter den schwersten Bedingungen straffrei. Er hat geheiratet und hat ein Kind. Durch Krankheit frühzeitig Rentner geworden, schonte er sich nie, nahm die schwerste und schmutzigste Arbeit an, nur um für Frau und Kind zu sorgen.<br />Ich habe das tapfere Kämpfen dieses Mannes gegen Versuchungen von früheren Zellenkollegen, gegen Hunger und Kälte und schlechte Unterbringung in einem Lager für Asoziale miterlebt. Ich habe die größte Hochachtung vor diesem Menschen. Solange er arbeitsfähig war, nahm er jede Stellung an. Immer wieder ging sie ihm verloren, wenn die Arbeitgeber erfuhren, daß er ein &#132;ehemaliger Zuchthäusler&#148; war. Seine Frau wußte von seiner Vergangenheit, hielt aber unerschütterlich zu ihm. Sein Kind sollte nichts erfahren, um dadurch nicht seelisch belastet zu werden.<br />Bis zum November 1958 schien es, als habe der Staat ihn als Mitbürger wieder akzeptiert. Er zahlte seine Steuer wie alle, er ging zur Wahl wie andere Mitbürger auch. Im Jahre 1958 erhielten er und seine Frau wie immer vor den Landtags- und Bezirkswahlen ihre Wahlbenachrichtigungen. Aber kurz danach kam ein Brief:</p>
<p>Landeshauptstadt München, 20. Nov. 1958 München Bezirksinspektion des 33. Wahlbezirkes<br />An Herrn X<br />München<br />Sehr geehrter Herr X<br />Zufolge einer mit Gesetz vom 12. November 1958 (GVBL. Nr. 26 S. 329) ergangenen Ergänzung von Art. 2 des Landeswahlgesetzes sind Sie nach unseren Unterlagen für die Landtags- und Bezirkswahl nicht stimmberechtigt.</p>
<p>Die Ihnen übermittelte Wahlbenachrichtigung über Ihre Stimmberechtigung wird auf Grund dieser gesetzlichen Regelung hiermit widerrufen.<br />Hochachtungsvoll<br />Unterschrift, Städt. Amtmann</p>
<p>Und dies 19 Jahre, nachdem der Ehrverlust erloschen war! Nach 21 Jahren straffreier Führung. Nachdem dieser Mann die Jahre seit 1939 bzw. 1945 wie jeder andere Mitbürger hatte wählen dürfen!<br />Diese Ergänzung zum bayerischen Wahlgesetz vom 12. 11. 1958 drückt einem Menschen, der nicht nur gesühnt hat, sondern durch sein Leben bewies, daß er genug innere Kraft besitzt, ein genau so guter Bürger wie alle nicht Vorbestraften zu werden, einen Kainsstempel auf. Er schändet aber die Gesetzgeber in Bayern mehr als den Gestempelten.<br />Als die Frau dieses Mannes das Schreiben las, zerriß sie ihre Wahlkarte und ging seither nicht mehr zur Wahl. Mir schrieb der Mann einen verzweifelten Brief, der über die neu eingeführte, nachträgliche, lebenslange Diskriminierung berichtete, die ihn nach 21 Jahren straffreier Führung plötzlich zum Bürger zweiter Klasse für alle Zeiten abwertete. Ich wandte mich an die Bezirksinspektion. In der Antwort stand zu lesen: &#132;Der Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter tritt zum Beispiel nach Paragraph 32 des Strafgesetzbuches auch bei Verurteilung zu Zuchthausstrafen ein, also ohne besondere Auflage.&#148; Das Münchner Amt gelangte daher zu dem Ergebnis, daß &#132;damit auch ein mit Zuchthaus Bestrafter weder stimmberechtigt noch wählbar ist&#148;. Und dies bis zu seinem Lebensende!<br />Jeder ist gleich vor dem Recht &#151; ein Satz, der nicht stimmt! Die bayrische Wahlpraxis bezieht sich nur auf Landtags- und Bezirkswahlen. Andere Länder der Bundesrepublik kennen diese erniedrigende Bestimmung nicht. Völlig widersinnig erscheint die Tatsache, daß der gleiche entlassene ehemalige Zuchthausgefangene, der an keiner Landtagswahl teilnehmen darf, unbehindert für die Bundestagswahlen seine Stimme abgeben kann!<br />Nachdem ich die Öffentlichkeit (und somit auch die Politiker) auf diesen Fall in meinem Buch ohne jegliches Resultat aufmerksam gemacht hatte, wandte ich mich am 26. 4. 1966 in einem ausführlichen Schreiben an den Vorsitzenden der Landtagsfraktion der SPD, Waldemar von Knoeringen, mit der Bitte, daß er den Vorschlag zu einer Gesetzänderung im Bayerischen Landtag anregen solle, damit die Ergänzung von Art. 2 des Bayerischen Landeswahlgesetzes vom 12. November 1958 wieder annulliert werde. Kein Resultat. Lange keine Antwort. Dann durch den Landessekretär Pohl eine Absage &#132;aus sachlichen und zeitlichen Gründen&#148; für die Zeit vor den Landtagswahlen 1966; dazu eine Vertröstung auf eine neue Überprüfung der Frage nach den Wahlen.<br />Nichts erfolgte.<br />Bei der Gründung der Aktionsgemeinschaft für Kriminalrecht und Strafvollzugsreform durch Rechtsanwalt Till Burger und mich in Ried am 9. 9. 1966, sprach ich über das gleiche Thema ausführlich mit dem dort anwesenden Repräsentanten der SPD, Michael Hereth. Er zeigte Interesse und Verständnis und versprach, an die Angelegenheit zu erinnern.<br />Wieder nichts.<br />Als die Aktionsgemeinschaft im Juni 1967 in der Politischen Akademie in Tutzing in Zusammenarbeit mit der Leitung der Akademie eine zweite Tagung durchführte, waren zahlreiche Landtagsmitglieder der Parteien dabei. Wieder nahm ich das Problem des diskriminierenden bayerischen Wahlgesetzes auf.<br />Wie ich erfahren habe, will daraufhin erfreulicherweise ein Landtagsmitglied der SPD nun tatsächlich im Landtag einen Abänderungsvorschlag in meinem Sinne vorbringen.</p>
<p>Hierzu schreibt Karl-Heinz Krumm, der von mir über das bayerische Wahlgesetz informiert wurde, in der Frankfurter Rundschau: &#132;Zweierlei Recht also. Und üble Diskriminierung dazu. Mit Menschlichkeit, Recht und Demokratie hat das bayerische Landeswahlgesetz jedenfalls nichts zu tun.&#148;</p>
<p>Wann erfolgt eine Änderung?</p>
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