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	<title>Heiko Habbe Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>„Ein Gefängnis ist kein Ferienclub“ (vollständig)</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 09:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>EuGH und BGH korrigieren die deutsche Abschiebungshaft, aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 104-111* (Red.) Jahrzehntelang war die Unterbringung von Abschiebeh&#228;ftlingen im Strafvollzug in zehn der 16 Bundesl&#228;nder &#252;blich. Jahrzehntelang k&#228;mpften Abschiebeh&#228;ftlinge, Initiativen gegen Abschiebehaft und Anw&#228;lt_innen gegen diese Rechtswidrigkeit. Nach der Dublin-III-Reform waren es nun Europ&#228;ischer und Bundesgerichtshof, die mit Urteilsspr&#252;chen im Juli [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/ein-gefaengnis-ist-kein-ferienclub-vollstaendig/">„Ein Gefängnis ist kein Ferienclub“ (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>EuGH und BGH korrigieren die deutsche Abschiebungshaft, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 104-111*</p>
<p><i>(Red.) Jahrzehntelang war die Unterbringung von Abschiebeh&auml;ftlingen im Strafvollzug in zehn der 16 Bundesl&auml;nder &uuml;blich. Jahrzehntelang k&auml;mpften Abschiebeh&auml;ftlinge, Initiativen gegen Abschiebehaft und Anw&auml;lt_innen gegen diese Rechtswidrigkeit. Nach der Dublin-III-Reform waren es nun Europ&auml;ischer und Bundesgerichtshof, die mit Urteilsspr&uuml;chen im Juli 2014 daf&uuml;r gesorgt haben, dass die Abschiebehaft in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden muss.</i></p>
<p>* Der Artikel ist die &uuml;berarbeitete und teils erweiterte Fassung einer noch nicht ver&ouml;ffentlichten Urteilsbesprechung in der &#8222;Zeitschrift f&uuml;r Ausl&auml;nderrecht und Ausl&auml;nderpolitik&#8220;.</p>
<p>Dem damals 30j&auml;hrigen Marokkaner Ettayebi Bouzalmate d&uuml;rfte sich sein Aufenthalt in der M&uuml;nchener Abschiebungshaft f&uuml;r immer eingebrannt haben. Von Juli bis Oktober 2013 verbrachte der junge Mann 89 Tage in der Justizvollzugsanstalt M&uuml;nchen-Stadelheim, mehr als vier Wochen davon auf der Krankenstation, wo er zusammen mit Strafgefangenen untergebracht wurde. Aufgrund von Suizidgefahr musste Bouzalmate l&auml;ngere Zeit in Einzelhaft in einem sogenannten &#8222;gesicherten Haftraum&#8220; verbleiben, wo er statt normaler Kleidung nur einen Papieranzug tragen durfte. Dennoch konnte nicht verhindert werden, dass der junge Marokkaner einen Selbstt&ouml;tungsversuch unternahm und in eine psychiatrische Klinik verlegt werden musste.</p>
<p>Der Fall des Ettayebi Bouzalmate war einer von dreien, die der Europ&auml;ische Gerichtshof zum Anlass nahm, um im Juli 2014 ein deutliches Zeichen zu setzen gegen die bis dahin in vielen deutschen Bundesl&auml;ndern &uuml;bliche Praxis, Abschiebungsgefangene in normalen Strafhaftanstalten unterzubringen. Anlass waren drei vom Bundesgerichtshof und vom Landgericht M&uuml;nchen vorgelegte F&auml;lle.</p>
<h5>1. Trennungs&shy;gebot contra F&ouml;dera&shy;lis&shy;mus? &ndash; Die Rechts&shy;sa&shy;chen Bero und Bouzalmate</h5>
<p>Im Kern des Rechtsstreits von Ettayebi Bouzalmate und der in Frankfurt inhaftierten Syrerin Adala Bero(1)&nbsp;stand die Auslegung einer Ausnahmeklausel der EU-R&uuml;ckf&uuml;hrungsrichtlinie.(2) Die Richtlinie regelt Mindeststandards im Umgang mit Drittstaatsangeh&ouml;rigen ohne legalen Aufenthaltsstatus. Sie l&auml;sst u. a. Abschiebungshaft als letztes Mittel zu, bestimmt aber in ihrem Artikel 16, dass Abschiebungsgefangene prinzipiell in speziellen Abschiebungshafteinrichtungen, getrennt von Strafgefangenen, untergebracht werden m&uuml;ssen. Nur wenn in einem Staat solche Einrichtungen nicht vorhanden seien, d&uuml;rfe eine Ausnahme von diesem Trennungsgebot gemacht und in normalen Strafgef&auml;ngnissen inhaftiert werden.(3) Ausnahmen, so der Gerichtshof, seien eng auszulegen.</p>
<p>Aus dem Wort &#8222;Staat&#8220; im Richtlinientext wurde im Zuge der Umsetzung in deutsches Recht im Jahr 2011 das Wort &#8222;Land&#8220;iv. Diese Bedeutungsverschiebung wurde von mehreren Bundesl&auml;ndern, die selbst &uuml;ber keine speziellen Abschiebungshafteinrichtungen verf&uuml;gten, als Freibrief verstanden, auf ihrem jeweiligen Gebiet mit der Inhaftierung in Strafhaftanstalten fortzufahren. Zur Rechtfertigung wurde auf den deutschen F&ouml;deralismus verwiesen, der es den Bundesl&auml;ndern &uuml;berlasse, wie sie ihren Verwaltungsaufbau regeln. Nichtregierungsorganisationen hatten demgegen&uuml;ber bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Existenz spezieller Einrichtungen f&uuml;r die Abschiebungshaft in zumindest einem Teil der Bundesl&auml;nder die weitere Abschiebungshaft in Strafhaftanstalten unzul&auml;ssig mache.(5)</p>
<p>Dies hat nun auch der EuGH in knapper N&uuml;chternheit festgestellt. Die EU-Mitgliedstaaten, so die Richter, seien als Ganzes zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet, unabh&auml;ngig von ihrer jeweiligen Verfassungs- oder Verwaltungsstruktur. Mithin kann sich auch keine Untergliederung eines EU-Staats, etwa ein Bundesland, isoliert auf Ausnahmen berufen.</p>
<p>Gerade angesichts der Umst&auml;nde, unter denen Ettayebi Bouzalmate inhaftiert worden war, mutet es befremdlich an, wenn die deutsche Bundesregierung im Verfahren in Luxemburg erg&auml;nzend vortragen lie&szlig;, eine gro&szlig;e Justizvollzugsanstalt sei letztlich der bessere Haftort f&uuml;r ausreisepflichtige Ausl&auml;nder, da hier ein breiteres Angebot von sozialer und medizinischer Betreuung sowie Arbeits- und Freizeitgestaltungsm&ouml;glichkeiten vorgehalten werden k&ouml;nne.</p>
<p>Schon der Generalanwalt in den drei EuGH-Verfahren, der fr&uuml;here franz&ouml;sische Generalstaatsanwalt Yves Bot, hatte demgegen&uuml;ber in seinen Schlussantr&auml;gen vom April 2014 festgestellt, dass &#8222;die Situation des Migranten, dessen einziger Fehler seine Notlage ist und dessen einziges Vergehen darin besteht, dass er ihr, und sei es unter Eingehung ungeheurer Risiken f&uuml;r einen vollkommen ungewissen Ausgang, zu entkommen sucht, eine ganz andere ist als die eines Straft&auml;ters.&#8220;(6) Den Gr&uuml;nden, aus denen ein ausreisepflichtiger Drittstaatsangeh&ouml;riger inhaftiert werde, fehle &#8222;jeder Strafgedanke&#8220;. Vor dem Hintergrund seiner auch in der EU-Grundrechtscharta verbrieften Menschenw&uuml;rde gebe es daher &#8222;keinen legitimen Grund, diese Inhaftierung unter den Bedingungen und Regelungen des Strafvollzugs durchzuf&uuml;hren.&#8220;(7) Folglich k&ouml;nne die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen unter keinen Umst&auml;nden im Sinne des Ausl&auml;nders sein, denn, so die Pointe des Generalanwalts: &#8222;Eine Strafanstalt ist weder ein Ferienclub noch ein Begegnungszentrum.&#8220;(8).</p>
<h5>2.Tren&shy;nungs&shy;gebot contra Einwil&shy;li&shy;gung? &ndash; Die Rechtssache Pham</h5>
<p>In einem Parallelverfahren hatten die Richter am Beispiel des Falles der von M&auml;rz bis Juli 2012 in N&uuml;rnberg inhaftierten Vietnamesin Pham Thi Ly dar&uuml;ber zu entscheiden, ob die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen zul&auml;ssig ist, wenn der Abschiebungsgefangene darin einwilligt. Auch hier fand der Generalanwalt Bot deutliche Worte: Er wies auf das &#8222;enorme Ungleichgewicht&#8220; der Positionen von Beh&ouml;rde und Gefangenem hin und befand, es erscheine &#8222;problematisch, einem Mitgliedstaat zu gestatten, einen Migranten, der sich angesichts seiner Zwangsabschiebung und der Schw&auml;che seiner Position ohnehin in einer verzweifelten Lage befindet, zu ersuchen, auf eine ihm durch das Unionsrecht ausdr&uuml;cklich gew&auml;hrte Garantie zu verzichten.&#8220;(9)</p>
<p>Die Richter folgten seiner Empfehlung und stellten fest, das Trennungsgebot gelte ohne Ausnahme. Es sei den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, auf den Willen des Betroffenen abzustellen. Im vorgelegten Fall kam erschwerend hinzu, dass die Gefangene sich offenbar &uuml;ber den Inhalt der abgegebenen Erkl&auml;rung nicht im Klaren gewesen war, m&ouml;glicherweise mangels &Uuml;bersetzung und Belehrung; jedenfalls &auml;u&szlig;erte sie im gerichtlichen Verfahren, nicht zu wissen, wie ihre Unterschrift auf das Dokument gelangt sei.</p>
<h5>3. Die Auswir&shy;kungen der EuGH-&shy;Ur&shy;teile</h5>
<p>Die Entscheidungen des EuGH hatte weitreichende Auswirkungen. Nur sechs Abschiebungshafteinrichtungen in Deutschland entsprachen am Tag der Urteilsverk&uuml;ndung den Anforderungen des Unionsrechts.(10) Bundesl&auml;nder, die bis dahin die Haft in Justizvollzugsanstalten vollzogen, sahen sich vor der Notwendigkeit, umgehend zu reagieren. Noch am Tag der Urteilsverk&uuml;ndung entlie&szlig; z.B. Sachsen-Anhalt s&auml;mtliche Abschiebungsgefangenen aus der JVA Volkstedt.(11) Andere Bundesl&auml;nder hatten das Urteil dagegen antizipiert bzw. schon angesichts der wachsenden Zweifel, die die deutsche Rechtsprechung an der weiteren Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Vollzugs von Abschiebungshaft in Strafvollzugsanstalten &auml;u&szlig;erte, reagiert und spezielle Hafteinrichtungen geschaffen &#8211; so etwa Bayern(12)&#8211; oder angeordnet, dass Strafgefangene aus Abschiebungshafteinrichtungen zu verlegen seien (so z.B. Niedersachsen).</p>
<p>Eine Ausnahme bildete Nordrhein-Westfalen, das den gemeinsamen Vollzug von Abschiebungs- und Strafhaft in der JVA B&uuml;ren weiterhin f&uuml;r m&ouml;glich hielt und die Haftanstalt &#8222;weiterentwickeln&#8220;(13) wollte. Erst ein Beschluss des Bundesgerichtshofs stellte das Gegenteil klar. In Umsetzung der Urteile des EuGH entschied der V. Zivilsenat am 25.7.2014, dass der Vollzug von Abschiebungshaft au&szlig;erhalb von speziellen Abschiebungshaftanstalten unzul&auml;ssig ist.(14) Eine Anordnung von Abschiebungshaft ist daher immer dann unzul&auml;ssig, wenn ein Vollzug von Abschiebungshaft in einer Strafhaftanstalt droht.</p>
<p>Innerhalb weniger Tage wurden daraufhin die B&uuml;rener Gefangenen in die JVA Berlin verlegt, wie &uuml;berhaupt eine Reihe von Bundesl&auml;ndern binnen kurzer Frist Kooperationen vereinbaren mussten. Die Umsetzbarkeit einer solchen L&ouml;sung war von der Bundesregierung im Verfahren vor dem EuGH noch bestritten worden, sie setzte sich nun aber mit gro&szlig;er Geschwindigkeit durch. F&uuml;r die Betroffenen wie auch f&uuml;r die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden stellt die aktuelle Situation indes eine erhebliche Herausforderung dar: Gefangene werden teils Hunderte von Kilometern von ihrem bisherigen Wohnort untergebracht; der Kontakt zu Familienangeh&ouml;rigen, Anw&auml;lten und sonstigen Bezugspersonen ist erschwert; Transporte zum zust&auml;ndigen Gericht und zur&uuml;ck an den Haftort sind zeitraubend und belastend.</p>
<h5>4. Die Rechts&shy;wid&shy;rig&shy;keit der Dublin-Haft</h5>
<p>Nur eine Woche nach dem EuGH ver&ouml;ffentlichte der Bundesgerichtshof einen Beschluss, der wom&ouml;glich noch umfassendere, wenn auch zeitlich begrenzte Wirkung entfaltete. Die Richter erkl&auml;rten die sogenannte &#8222;&Uuml;berstellungshaft&#8220; &#8211; die Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Asylsuchenden in den f&uuml;r ihn zust&auml;ndigen EU-Staat &#8211;&nbsp;&nbsp; in der Mehrzahl der F&auml;lle f&uuml;r rechtswidrig.(15) Denn, so die Richter: Die Inhaftierung allein aufgrund des Verdachts, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (&sect;&nbsp;62 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AufenthG), gen&uuml;ge nicht den Anforderungen der neugefassten Dublin-III-Verordnung.(16) Die Verordnung legt an sich die Kriterien fest, nach denen der zust&auml;ndige EU-Staat f&uuml;r ein Asylverfahren bestimmt wird. In ihrer Neufassung von 2013 enth&auml;lt sie aber auch erstmals Bestimmungen f&uuml;r die Inhaftierung von Asylsuchenden. Dabei gilt der Grundsatz: Niemand soll allein deswegen inhaftiert werden, weil er einem Dublin-Verfahren unterworfen ist. Die Inhaftierung ist aber erlaubt bei &#8222;erheblicher Fluchtgefahr&#8220;.(17) Wann diese Gefahr vorliegt, daf&uuml;r verlangt die Verordnung objektive, im Gesetz festgelegte Kriterien. Der V.&nbsp;Zivilsenat bem&auml;ngelte das weitgehende Fehlen eben solcher Kriterien im deutschen Recht(18) und stellte die Rechtswidrigkeit einer auf &sect;&nbsp;62 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AufenthG gest&uuml;tzten Haft in Dublin-Verfahren fest.</p>
<p>Infolge dieser Entscheidung kam insbesondere die Praxis der Inhaftierung von Personen in Dublin-Verfahren durch die Bundespolizei in sog. &#8222;Grenzaufgriffsf&auml;llen&#8220; weitgehend zum Erliegen.(19) Da diese F&auml;lle den gr&ouml;&szlig;ten Teil der zuvor Inhaftierten betrafen,(20)sind die Haftzahlen aktuell auf einen historischen Tiefstand gesunken. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses waren in den verbliebenen Abschiebungshafteinrichtungen bundesweit nur noch rund 30 Personen inhaftiert(21) &#8211; gegen&uuml;ber z.B. rund 500 noch Anfang 2012.</p>
<p>Noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden ist die Frage, ob das gleiche gesetzgeberische Defizit auch die Haft zur Sicherung von Abschiebungen ins Herkunftsland verbietet, sofern diese mit dem Haftgrund der Untertauchensgefahr begr&uuml;ndet werden soll. Angesichts der parallelen Strukturen von Dublin-III-Verordnung und R&uuml;ckf&uuml;hrungsrichtlinie in diesem Bereich liegt die Annahme mehr als nahe.(22) Als erstes Gericht h&auml;lt darum nun das Amtsgericht Hannover die Haft zur Sicherung solcher Abschiebungen f&uuml;r rechtswidrig, wenn sie auf die Untertauchensgefahr gest&uuml;tzt wird.(23)</p>
<h5>5. Politische und gesetz&shy;ge&shy;be&shy;ri&shy;sche Konse&shy;quenzen</h5>
<p>Die Zahl der Inhaftierten in deutschen Abschiebungshafteinrichtungen bewegt sich, wie oben bereits dargestellt, auf einem historischen Tiefstand. Gleichzeitig wenden die Bundesl&auml;nder, in denen sich die verbleibenden Hafteinrichtungen befinden, enorme Kosten f&uuml;r die Vorhaltung der notwendigen Infrastruktur auf. So kostet der Berliner Polizeigewahrsam den Steuerzahler knapp 12 Millionen Euro j&auml;hrlich,(24) bei der rheinland-pf&auml;lzischen Gewahrsamseinrichtung sind es j&auml;hrlich 4,5 Millionen Euro.(25) Bei n&uuml;chterner Betrachtung stellt sich die Frage, ob in dieser Situation nicht auf die Abschiebungshaft insgesamt verzichtet werden sollte.</p>
<p>Hierf&uuml;r spricht nicht zuletzt, dass die Sicherungshaft von den meisten Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden der L&auml;nder kaum noch genutzt wird: Selbst in der aktuellen Situation wird der Anteil der durch die Bundespolizei veranlassten &#8222;Dublin-Haft&#8220; auf immer noch rund 50 Prozent gesch&auml;tzt. Tats&auml;chlich zur Sicherung der R&uuml;ckf&uuml;hrung ins Heimatland inhaftiert w&auml;ren demnach derzeit nur etwa 25 bis 30 Personen bundesweit. An diesem &uuml;berschaubaren Nutzen f&uuml;r die Verwaltung gemessen, erscheinen die erheblichen menschlichen(26) und finanziellen Kosten unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Diese Annahme dr&auml;ngt sich umso mehr auf, als der derzeitige Tiefstand bei der Zahl der Inhaftierten auch keine wahrnehmbaren Auswirkungen auf den Vollzug des Aufenthaltsrechts zu haben scheint. Sowohl Abschiebungen in Herkunftsl&auml;nder(27) als auch &Uuml;berstellungen unter der Dublin-Verordnung finden weiterhin statt; soweit die Zahlen der letztgenannten &Uuml;berstellungen stark schwanken,(28) d&uuml;rfte hierauf die (mangelnde) Mitwirkung anderer Mitgliedstaaten h&ouml;heren Einfluss haben als die Frage von Inhaftierungsm&ouml;glichkeiten.</p>
<p>Offenkundig sehen sich auch die Bundesl&auml;nder nicht verpflichtet, Kapazit&auml;ten f&uuml;r den Vollzug von Abschiebungshaft vorzuhalten. Nachdem Schleswig-Holstein im November 2014 seine einzige Hafteinrichtung in Rendsburg ersatzlos geschlossen hat, unterhalten elf von 16 Bundesl&auml;ndern keine Abschiebungshaftanstalten mehr.</p>
<p>Die tats&auml;chlichen Pl&auml;ne von Bund und L&auml;ndern deuten aber eher in eine andere, restriktivere Richtung. Zwar hat Schleswig-Holstein den Entwurf einer Bundesratsinitiative zur Reform der Abschiebungshaft vorgelegt.(29) Darin wird aber &#8211; abweichend vom urspr&uuml;nglichen Auftrag der rot-gr&uuml;nen Koalition in Kiel &#8211; kein vollst&auml;ndiger Verzicht auf die Haft mehr vorgeschlagen. Immerhin setzt dieser Vorschlag st&auml;rker auf Alternativen zur Haft. Solche Alternativen sollten sich aber nicht allein auf technikbasierte L&ouml;sungen oder eine Wiederbelebung der mit guten Gr&uuml;nden ausgemusterten Idee von Ausreisezentren beschr&auml;nken. Positive Beispiele f&uuml;r Alternativen zur Abschiebungshaft, die auf sozialer Einbindung und umfassender Beratung der Betroffenen basieren, finden sich in verschiedenen internationalen Studien.(30)</p>
<p>Ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung(31) sieht demgegen&uuml;ber verschiedene M&ouml;glichkeiten vor, den Anwendungsbereich der Sicherungshaft wieder auszuweiten. So sollen in die neu zu schaffenden &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;14, Abs.&nbsp;15 AufenthG-E Regelbeispiele aufgenommen werden, wann von Fluchtgefahr bzw. erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sein soll. Damit w&uuml;rde zwar der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Normierung von &#8222;objektiven gesetzlichen Kriterien&#8220; nachgekommen. Formal w&uuml;rde damit die Grundlage geschaffen, die Dublin-Haft und auch die Haft zur Sicherung von Abschiebungen ins Herkunftsland jedenfalls in dem Umfange wieder fortzuf&uuml;hren, wie es vor dem Sommer 2014 Praxis war. Die praktische Anwendbarkeit der im Entwurf aufgef&uuml;hrten Kriterien steht aber im Zweifel. Zu einem erheblichen Teil beschreiben sie Verhaltensweisen, ohne die z.B. Asylsuchende Deutschland schlicht nicht erreichen k&ouml;nnten.(32)Ein zwingender R&uuml;ckschluss auf ein beabsichtigtes Untertauchen ist hieraus nicht zu ziehen. Vielmehr strebt die erdr&uuml;ckende Mehrheit derjenigen, die in Deutschland ein Asylgesuch stellen, die Durchf&uuml;hrung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik und ein legales Aufenthaltsrecht an &#8211; Ziele, die ohne Kontakt mit den Beh&ouml;rden schlicht nicht zu erreichen sind. Die neu eingef&uuml;hrten Haftgr&uuml;nde bed&uuml;rfen daher mindestens der Einordnung in eine umfassende Einzelfallpr&uuml;fung und d&uuml;rfen nicht als &#8222;Inhaftierungs-Checkliste&#8220; missverstanden werden.</p>
<p>Schlie&szlig;lich plant die Bundesregierung in &sect;&nbsp;62b AufenthG-E die Einf&uuml;hrung eines &#8222;Abschiebungsgewahrsams&#8220;. Dieser soll die Inhaftierung von Ausl&auml;ndern f&uuml;r maximal vier Tage gerade auch au&szlig;erhalb normaler Abschiebungshaftanstalten erm&ouml;glichen, sofern ein Richter dies anordnet. Die Haftgr&uuml;nde des &sect;&nbsp;62 Abs.&nbsp;3 i.V.m. &sect;&nbsp;2 AufenthG sollen ausdr&uuml;cklich keine Anwendung finden. Stattdessen soll die Inhaftierung m&ouml;glich sein, sofern der Betroffene seine Ausreisefrist schuldhaft vers&auml;umt und in der Vergangenheit seine Mitwirkungspflichten vers&auml;umt hat. Begr&uuml;ndet wird die Erforderlichkeit der Vorschrift im Wesentlichen mit der Sicherung von Sammelabschiebungen, bei denen es zu oft vorgekommen sei, dass Betroffene am Tag der Abschiebung nicht erschienen.</p>
<p>Abgesehen davon, dass die ausdr&uuml;ckliche Ausklammerung der erst mit dem Entwurf eingef&uuml;hrten Legaldefinition der Fluchtgefahr europarechtlich fragw&uuml;rdig erscheint: Eine Vorschrift, die den Freiheitsentzug weitgehend ohne Bezug auf ein konkretes individuelles Verhalten des Ausl&auml;nders im unmittelbaren zeitlichen Kontext der geplanten Abschiebung erm&ouml;glicht, stellt sich im Ergebnis als reine &#8222;Pr&auml;ventivhaft&#8220; zur Absicherung des beh&ouml;rdlichen Vollzuges dar. Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.</p>
<h5>6. Ausblick</h5>
<p>Die Entwicklung der Abschiebungshaftzahlen wie auch die klare Positionierung h&ouml;chster Gerichte zugunsten starker menschenrechtlicher Standards legen nahe, auf das Instrument der Abschiebungshaft zu verzichten. Daf&uuml;r sprechen die gravierenden negativen Auswirkungen, die diese tief in Grundrechte einschneidende Zwangsma&szlig;nahme auf die Betroffenen hat, daf&uuml;r sprechen zuletzt auch die hohen Kosten &#8211; allein das Land Berlin hat im Jahr 2013 rund 54.000 Euro pro Gefangenen aufgewendet, bei einer durchschnittlichen Haftdauer von rund drei Wochen.</p>
<p>Die Gro&szlig;e Koalition schickt sich stattdessen an, die Inhaftierungsm&ouml;glichkeiten mit fragw&uuml;rdigen Mitteln wieder erheblich auszuweiten, was zu einer Verzehnfachung der Haftzahlen f&uuml;hren k&ouml;nnte. Doch au&szlig;erhalb von Fachkreisen ist hiervon nur relativ kurz Notiz genommen worden. Bei seinem Besuch auf der italienischen Insel Lampedusa hat Papst Franziskus die &#8222;Globalisierung der Gleichg&uuml;ltigkeit&#8220; beklagt: &#8222;Wir haben uns an das Leiden des N&auml;chsten gew&ouml;hnt, es geht uns nichts an, es interessiert uns nichts, es ist nicht unsere Angelegenheit.&#8220; Es ist zu hoffen, dass die Zivilgesellschaft sich in den kommenden Monaten aus dieser Erstarrung l&ouml;st und die Pl&auml;ne des Gesetzgebers nachhaltig kritisiert.</p>
<p><b>HEIKO&nbsp;HABBE&nbsp;&nbsp;</b><i> arbeitet als Rechtsanwalt f&uuml;r den Jesuiten-Fl&uuml;chtlingsdienst in Berlin.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) EuGH, Urt. v. 17.7.2014, Verbundene Rechtssachen C-473/13 u. 514/13 &#8211; Bero gg. Regierungspr&auml;sidium Kassel u. Bouzalmate gg. Kreisverwaltung Kleve.</p>
<p>(2) Richtlinie 2008/115/EG.</p>
<p>(3) Einen weiteren Ausnahmetatbestand regelt Art. 18 der R&uuml;ckf&uuml;hrungsrichtlinie.</p>
<p>(4) &sect; 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG.</p>
<p>(5) Stellungnahme des Jesuiten-Fl&uuml;chtlingsdienstes, BT-Drs. 17(4)282 E.</p>
<p>(6) Schlussantr&auml;ge des Generalanwalts, Verbundene Rechtssachen C-473/13 und C-514/13, Rz. 42.</p>
<p>7) A. a. O., Rz. 93.</p>
<p>(8) A. a. O., Rz. 198.</p>
<p>(9) A. a. O., Rz. 189.</p>
<p>(10) JVA M&uuml;hldorf/Inn (Bayern), Polizeigewahrsam K&ouml;penick (Berlin), Abschiebungshafteinrichtung Eisenh&uuml;ttenstadt (Brandenburg), JVA Hannover-Langenhagen (Niedersachsen), Gewahrsamseinrichtung f&uuml;r Ausreisepflichtige Ingelheim (Rheinland-Pfalz), JVA Rendsburg (Schleswig-Holstein; geschlossen im November 2014).</p>
<p>(11) Bericht MDR INFO vom 17.7.2014, <a href="http://www.mdr.de/sachsen-anhalt/abschiebehaft-reaktionen100_zc-a2551f81_zs-ae30b3e4.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.mdr.de/sachsen-anhalt/abschiebehaft-reaktionen100_zc-a2551f81_zs-ae30b3e4.html</a>.</p>
<p>(12) Pressemitteilung des bayerischen Justiziministers Bausback vom 18.11.2013.</p>
<p>(13) Innenminister Ralf J&auml;ger, SPD, zit. n. &#8222;T&uuml;r an T&uuml;r mit Kriminellen&#8220;, taz v. 22.7.2014.</p>
<p>(14) BGH, FGPrax 2014, 230. Eine Ausnahme hiervon kann nur m&ouml;glich sein, wenn s&auml;mtliche M&ouml;glichkeiten des Vollzuges von Abschiebungshaft in speziellen Abschiebungshaftanstalten ersch&ouml;pft sind.</p>
<p>(15) BGH, B. v. 26.6.2014, Az. V ZB 31/14.</p>
<p>(16) Verordnung Nr. 604/2013, anwendbar seit 1.1.2014.</p>
<p>(17) Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO.</p>
<p>(18) F&uuml;r hinreichend bestimmt h&auml;lt der BGH die Haftgr&uuml;nde des &sect; 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG, vgl. &Auml;nderungsbeschluss vom 23.7.2014.</p>
<p>(19) Bei einem Aufgriff innerhalb der 30-km-Zone an den deutschen Grenzen erwirbt ein Ausl&auml;nder auch dann nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht, wenn er Asyl beantragt. Er kann als unerlaubt eingereist behandelt und inhaftiert werden.</p>
<p>(20) Vollst&auml;ndige Statistiken hierzu existieren nicht. Nach Sch&auml;tzungen belief sich der Anteil der Dublin-F&auml;lle bundesweit auf 60-80&nbsp;% der Inhaftierten; das Bundesland Schleswig-Holstein hat f&uuml;r seine Hafteinrichtung in Rendsburg f&uuml;r die Jahre 2012 und 2013 einen Anteil von 86 bzw. 88 % angegeben.</p>
<p>(21) Ergebnis einer Umfrage des Jesuiten-Fl&uuml;chtlingsdienstes Deutschland unter Seelsorgern und Beratern in den f&uuml;nf deutschen Abschiebungshafteinrichtungen.</p>
<p>(22) Vgl. Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 3 Ziff. 7 der R&uuml;ckf&uuml;hrungs-Richtlinie einerseits und Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung andererseits.</p>
<p>(23) AG Hannover, B. v. 19.1.2015, Az. 44 XIV 64/14.</p>
<p>(24) Kleine Anfrage der Gr&uuml;nen im Berliner Abgeordnetenhaus, Drs. 17/10501, Frage 9.</p>
<p>(25) Haushaltsaufstellung f&uuml;r die GfA Ingelheim, 2012.</p>
<p>(26) Vgl. ausf&uuml;hrlich: &#8222;Qu&auml;lendes Warten &#8211; Wie Abschiebungshaft Menschen krank macht&#8220;, Jesuiten-Fl&uuml;chtlingsdienst Deutschland, Berlin 2010.</p>
<p>(27) Zuletzt etwa eine Sammelabschiebung von 83 Personen nach Belgrad am 9.12.2014 (Pressemitteilung des Freiburger Forums vom gleichen Tage).</p>
<p>(28) Vgl. f&uuml;r 2014 die Angaben in den Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Linksfraktion, &#8222;Erg&auml;nzende Asylstatistik&#8220;, BT-Drs. 18/394 (Frage 5), 18/2471 (Frage 6), 18/3055 (Frage 5) und 18/3850 (Frage 5).</p>
<p>(29) Interministerielle Arbeitsgruppe &#8222;Alternative Abschiebungshaft&#8220;. Zusammenfassung der Ergebnisse. Kiel, 25.3.2014, unter <a href="http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/ZuwanderungIntegration/Aktuelles/AlternativenAbschiebungshaft/bericht__blob" target="_blank" rel="noopener">http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/ZuwanderungIntegration/Aktuelles/AlternativenAbschiebungshaft/bericht__blob</a>= publicationFile.pdf</p>
<p>(30) Jesuiten-Fl&uuml;chtlingsdienst, &#8222;Abschiebungshaft vermeiden &#8211; Alternativen in Belgien, Deutschland und dem Vereinigten K&ouml;nigreich&#8220;, Berlin 2012; International Detention Coalition, &#8222;There are Alternatives: A Handbook for preventing unnecessary immigration detention&#8220;, Melbourne 2011.</p>
<p>(31) Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BR-Drs. 642/14.</p>
<p>(32) Z. B. Unterdr&uuml;cken von Reisedokumenten, entgeltliche Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Helfern.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/ein-gefaengnis-ist-kein-ferienclub-vollstaendig/">„Ein Gefängnis ist kein Ferienclub“ (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Der erzwungene Loyalitätskonflikt &#8211; „Optionsdeutsche“ &#8211; Staatsbürger zweiter Klasse?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/der-erzwungene-loyalitaetskonflikt-optionsdeutsche-staatsbuerger-zweiter-klasse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 May 2009 03:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 3]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 90 Erinnern wir uns: Im Jahr 2000&#160; ersetzte das Staatsangeh&#246;rigkeitsgesetz (StAG) das noch aus dem Jahr 1913 stammende Reichs- und Staatsangeh&#246;rigkeitsgesetz. Erstmals wurden damals Elemente des sogenannten &#8222;ius soli&#8220;, also der Bestimmung der Staatsangeh&#246;rigkeit nach dem Ort der Geburt, neben das bis dahin allein herrschende Abstammungsprinzip (&#8222;ius sanguinis&#8220;) gestellt. &#167; 4 Absatz [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/der-erzwungene-loyalitaetskonflikt-optionsdeutsche-staatsbuerger-zweiter-klasse/">Der erzwungene Loyalitätskonflikt &#8211; „Optionsdeutsche“ &#8211; Staatsbürger zweiter Klasse?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 90</p>
<p>Erinnern wir uns: Im Jahr 2000&nbsp; ersetzte das Staatsangeh&ouml;rigkeitsgesetz (StAG) das noch aus dem Jahr 1913 stammende Reichs- und Staatsangeh&ouml;rigkeitsgesetz. Erstmals wurden damals Elemente des sogenannten &bdquo;ius soli&ldquo;, also der Bestimmung der Staatsangeh&ouml;rigkeit nach dem Ort der Geburt, neben das bis dahin allein herrschende Abstammungsprinzip (&bdquo;ius sanguinis&ldquo;) gestellt. &sect; 4 Absatz 3 Satz 1 StAG sieht seither vor, dass Kinder von Ausl&auml;ndern mit Geburt die deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit erwerben, sofern mindestens ein Elternteil zuvor acht Jahre legal in Deutschland gelebt hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.</p>
<p>Indessen hat die Sache einen Haken. &sect; 29 StAG zwingt die Betroffenen, sich bei Erreichen der Vollj&auml;hrigkeit zu entscheiden, ob sie die deutsche oder die Staatsangeh&ouml;rigkeit der Eltern beibehalten wollen. Sp&auml;testens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs m&uuml;ssen sie den Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsb&uuml;rgerschaft stellen. Weisen sie danach nicht sp&auml;testens bis zu ihrem 23. Geburtstag nach, dass sie die elterliche Staatsangeh&ouml;rigkeit aufgegeben haben, so verlieren sie die deutsche wieder.</p>
<p>Begr&uuml;ndet worden ist diese Regelung damit, dass man einem Anstieg der F&auml;lle von Mehrstaatigkeit entgegenwirken wolle. Mehrstaatigkeit gilt als Problem wegen der damit angeblich verbundenen widerstreitenden Loyalit&auml;tspflichten gegen&uuml;ber den beteiligten Staaten. Dass die Betroffenen selbst sich in der Praxis schlicht beiden L&auml;ndern verbunden f&uuml;hlen und erst durch den Zwang, sich zwischen der Staatsangeh&ouml;rigkeit der Eltern und der deutschen zu entscheiden, in einen Loyalit&auml;tskonflikt gest&uuml;rzt werden, dar&uuml;ber schweigt sich die Gesetzesbegr&uuml;ndung aus.</p>
<h2 class="auto-created">49.000 vor der Frage: Deutsch bleiben oder nicht?</h2>
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 40b StAG konnten Kinder, die am 1. Januar 2000 zehn Jahre alt oder j&uuml;nger waren, ebenfalls zu den Bedingungen des &sect; 4 Absatz 3 StAG eingeb&uuml;rgert werden. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts und der Universit&auml;t Konstanz wurde davon in rund 49.000 F&auml;llen Gebrauch gemacht. Zwar existiert keine Statistik &uuml;ber die Altersverteilung in dieser Gruppe; geht man aber davon aus, dass alle in Frage kommenden Jahrg&auml;nge etwa gleich stark vertreten waren, so standen bzw. stehen seit Anfang 2008 j&auml;hrlich fast 5.000 junge Deutsche mit dem viel beschworenen &bdquo;Migrationshintergrund&ldquo; vor der Entscheidung: deutsch bleiben oder nicht?</p>
<p>Unabh&auml;ngig davon, dass die Frage stets nur individuell beantwortet werden kann, ist die vom Gesetzgeber gew&auml;hlte Konstruktion mit gravierenden Schw&auml;chen behaftet. Nicht nur beinhaltet sie ein Signal der Zur&uuml;cksetzung an die Betroffenen, die so deutsch dann doch wieder nicht sein sollen. Sie f&uuml;hrt auch zu schwer ertr&auml;glichen Folgen: Was, wenn eine &bdquo;Optionsdeutsche&ldquo; vor ihrem 23. Lebensjahr ein Kind zur Welt bringt, das dann die deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit qua Geburt erbt, w&auml;hrend die Mutter die ihrige u. U. wieder verliert? Was, wenn ein &bdquo;Optionsdeutscher&ldquo; vor Abgabe seiner Erkl&auml;rung verbeamtet wird &#8211; dann aber f&uuml;r die Staatsangeh&ouml;rigkeit seiner Eltern optiert und somit die Grundlage f&uuml;r seinen frei gew&auml;hlten Beruf verliert?</p>
<p>Schon Ende 2007 starteten deshalb die Fraktionen der Gr&uuml;nen und der Linken im Bundestag Initiativen, die Optionsregelung aus dem Gesetz zu streichen. Diese blieben aber erfolglos &#8211; obwohl die zu dem Vorhaben angeh&ouml;rten Experten &uuml;berwiegend einer Streichung zuneigten. Im August 2008 k&uuml;ndigte Berlin eine neue Bundesratsinitative gegen die Optionspflicht an.</p>
<p>Ernsthafte verfassungsrechtliche Zweifel an der Optionsregelung gr&uuml;nden sich vor allem auf die Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Mehrstaatern. Denn dass Menschen zwei P&auml;sse haben, ist in Deutschland und anderswo in der Welt l&auml;ngst nicht mehr so selten, wie von den Bef&uuml;rwortern eines Optionszwangs suggeriert. Im &uuml;brigen haben sich auch f&uuml;r die klassischen Problembereiche &#8211; Wehrdienst sowie konsularische Betreuung im jeweils anderen Land &#8211; in der internationalen Praxis l&auml;ngst pragmatische L&ouml;sungen etabliert.</p>
<h2 class="auto-created">&Uuml;berh&ouml;hung der ererbten Staats&shy;an&shy;ge&shy;h&ouml;&shy;rig&shy;keit</h2>
<p>W&auml;hrend aber den nach &sect; 4 Absatz 3 StAG Eingeb&uuml;rgerten die Entscheidung zwischen ihren beiden Staatsb&uuml;rgerschaften abverlangt wird, d&uuml;rfen insbesondere Kinder aus binationalen Partnerschaften &#8211; wie sie immer h&auml;ufiger werden &#8211; den Doppelpass behalten. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz w&auml;re dies nur vertretbar, wenn es sich um grunds&auml;tzlich verschiedene Sachverhalte handeln oder f&uuml;r die Ungleichbehandlung ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorl&auml;ge.</p>
<p>Wer von vornherein eine wesentliche Ungleichheit zwischen &bdquo;Optionsdeutschen&ldquo; und Kindern binationaler Eltern annimmt, wie dies in der Debatte teils allzu schnell geschehen ist, &uuml;bersieht, dass jeder Vergleich zun&auml;chst einen Vergleichspunkt braucht. Was aber kann das Kriterium sein, nach dem entschieden werden soll, ob die Gruppen einander gleichen oder nicht? Jedenfalls kann es kaum darin liegen, dass der eine ein deutsches Elternteil hat und der andere nicht. Wer so argumentiert, stellt letztlich den Staatsangeh&ouml;rigkeitserwerb qua Abstammung a priori h&ouml;her als den nach ius soli-Kriterien. Das bedeutet nicht nur eine problematische &Uuml;berh&ouml;hung der mit Blut und Erbgut weitergereichten Staatsangeh&ouml;rigkeit. Es verkennt auch, dass der Gesetzgeber gerade diese Differenzierung im Grundsatz &uuml;berwinden wollte, und stellt damit einen Zirkelschluss dar. Eine Staatsb&uuml;rgerschaft zweiter Klasse darf der Gesetzgeber an sich nicht einf&uuml;hren wollen.</p>
<p>An weiteren Unterscheidungskriterien ist der angeblich geringere Integrationsbedarf der Kinder aus binationalen Partnerschaften angef&uuml;hrt worden. Das Staatsangeh&ouml;rigkeitsrecht w&auml;re aber &uuml;berfordert, wollte man mit seinen Mitteln eine &#8211; ohnehin nicht gegebene &#8211; Homogenit&auml;t der deutschen Bev&ouml;lkerung sicherstellen. Das Unterscheidungskriterium des Integrationsbedarfs zu etablieren, w&auml;re demnach systemwidrig.</p>
<p>Es bleibt demnach&nbsp; nur der R&uuml;ckschluss: Ein belastbares Kriterium, das die wesentliche Ungleichheit von Binationalen und &bdquo;Optionsdeutschen&ldquo; belegen w&uuml;rde, existiert nicht.</p>
<h2 class="auto-created">Der Weg zur Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gung ist verschlossen</h2>
<p>Damit stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Als Rechtfertigungsgrund hat der Gesetzgeber nun aber ausdr&uuml;cklich die Vermeidung von Mehrstaatigkeit genannt. Dass dies nicht zwingend ist, ist bereits dargelegt worden. Immerhin w&auml;re ein solcher Rechtfertigungsansatz denkbar, wenn er diskriminierungsfrei angewandt w&uuml;rde. So m&uuml;&szlig;ten etwa ius-soli-Mehrstaater mit deutschen Angeh&ouml;rigen (man denke an nachtr&auml;glich eingeb&uuml;rgerte Eltern) das gleiche Recht haben, beide Staatsangeh&ouml;rigkeiten zu behalten, wie die Kinder aus binationalen Partnerschaften.</p>
<p>Wie aber bereits die Sachverst&auml;ndige Astrid Wallrabenstein (Universit&auml;t Gie&szlig;en) in der Anh&ouml;rung vor dem Innenausschuss des Bundestags dargelegt hat, ist die Rechtfertigungsm&ouml;glichkeit &uuml;ber die Vermeidung von Mehrstaatigkeit rechtlich versperrt. Denn 2005 hat die&nbsp; Bundesrepublik das Europ&auml;ische &Uuml;bereinkommen &uuml;ber die Staatsangeh&ouml;rigkeit ratifiziert. Darin verpflichten die Vertragsstaaten sich, Mehrstaatigkeit ab Geburt zu akzeptieren. Deutschland hat hier zwar einen die &bdquo;Optionsdeutschen&ldquo; betreffenden Vorbehalt eingelegt, so dass die Bundesrepublik mit der Optionspflicht nicht unmittelbar gegen V&ouml;lkerrecht verst&ouml;&szlig;t. Da aber das nationale Recht v&ouml;lkerrechtsfreundlich auszulegen ist, verbietet es sich nach innerstaatlichen Grunds&auml;tzen, &sect; 29 StAG allein durch den Regelungszweck der Vermeidung von Mehrstaatigkeit&nbsp; zu rechtfertigen.</p>
<p>Es bleibt somit von Verfassungs wegen nur ein Weg: Die Vorschrift des &sect; 29 StAG ist ersatzlos zu streichen, aus &bdquo;Optionsdeutschen&ldquo; m&uuml;ssen normale Deutsche werden, mit oder ohne weiteren Pass. Eine Mehrheit f&uuml;r eine entsprechende politische Initiative ist jedoch derzeit nicht in Sicht. Es wird also absehbar dabei bleiben, dass &bdquo;Optionsdeutsche&ldquo; sich als Deutsche zweiter Klasse f&uuml;hlen m&uuml;ssen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Stellungnahmen der Expertinnen und Experten in der Anh&ouml;rung des Innenausschusses des Bundestags vom 10. Dezember 2007, Ausschuss-Drucksache 16(4)311, <a href="http://www.bundestag.de/" target="_blank" rel="noopener">www.bundestag.de</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/der-erzwungene-loyalitaetskonflikt-optionsdeutsche-staatsbuerger-zweiter-klasse/">Der erzwungene Loyalitätskonflikt &#8211; „Optionsdeutsche“ &#8211; Staatsbürger zweiter Klasse?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Danaer-Urteil &#8211; Ein Gericht schützt die informationelle Selbstbestimmung und beschädigt sie zugleich</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/danaer-urteil-ein-gericht-schuetzt-die-informationelle-selbstbestimmung-und-beschaedigt-sie-zugleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2008 03:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/danaer-urteil-ein-gericht-schuetzt-die-informationelle-selbstbestimmung-und-beschaedigt-sie-zugleich/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 46 Ein Handy klingelt. Der Besitzer erhält von dem Anrufer ein Angebot zu einem geschäftlichen Treffen. Er akzeptiert. Was er nicht weiß: Der Anrufer verwendet einen falschen Namen, und auch das geschäftliche Interesse ist geheuchelt. Der Mann fährt mit dem Auto zum vereinbarten Treffpunkt. Was er nicht ahnt: Sein &#8222;Geschäftspartner&#8220; wird einen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 46</p>
<p>Ein Handy klingelt. Der Besitzer erhält von dem Anrufer ein Angebot zu einem geschäftlichen Treffen. Er akzeptiert. Was er nicht weiß: Der Anrufer verwendet einen falschen Namen, und auch das geschäftliche Interesse ist geheuchelt. Der Mann fährt mit dem Auto zum vereinbarten Treffpunkt. Was er nicht ahnt: Sein &#8222;Geschäftspartner&#8220; wird einen Peilsender unter dem Wagen befestigen und neun Tage lang jede Bewegung des Fahrzeugs aufzeichnen. Was dem Angerufenen ebenfalls verborgen bleibt: Seit Tagen wird das Haus, in dem er gemeldet ist, rund um die Uhr per Video überwacht. Die Überwacher: eine private Detektei. Deren Auftraggeber: eine Landesbehörde.</p>
<p>Was klingt wie der Plot einer zweitklassigen Spionagegeschichte, beschäftigte in Hamburg die Verwaltungsgerichte. Ziel der Maßnahme: Die Ausländerbehörde wollte der Ehefrau des Observierten nachweisen, in einer Scheinehe zu leben. Dabei zeigte man in der Wahl der Mittel ebenso wenig Skrupel wie hinsichtlich des Ausmaßes des Eindringens ins Privatleben des Beobachteten. Es sei, teilte ein Behördenvertreter später mit, mit der privaten Schnüffelfirma lediglich die Frage des Honorars im Detail erörtert worden. Das Verwaltungsgericht ließ sich von den erspähten Informationen beeindrucken und lehnte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau ab.</p>
<h2 class="auto-created">Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Brisanz</h2>
<p>Erst das Oberverwaltungsgericht bemerkte auf die Beschwerde der bevollmächtigten Rechtsanwältin hin die verfassungsrechtliche Brisanz des Falles und gebot dem Treiben Einhalt. Mit erfreulich klaren Worten weisen die Richter die Behörde in ihre verfassungsmäßigen Schranken. Die fortgesetzten Überwachungsmaßnahmen stellten &#8222;erhebliche Eingriffe in das durch Art. 2 Absatz 1 GG i. V. m. Art. 1 Absatz 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar&#8220;. Eine hier für erforderliche verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage, die dem rechtstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche, sei nicht gegeben; sie finde sich weder im Bundes- noch im Landesrecht. Dem konnte die Behörde auch nicht durch Delegierung der eigentlichen Ermittlungstätigkeit an eine private Detektei entgehen: &#8222;Es versteht sich&#8230; von selbst, dass durch den Einsatz privater Personen die gesetzlich bestimmten Grenzen der Eingriffsbefugnisse nicht zu Lasten des Bürgers erweitert werden können.&#8220; Die Behörde habe sich selbst vor ihrer Letzt¬entscheidungsverantwortung zu Unrecht gedrückt, indem sie mit dem privaten Dienstleister nur das Honorar ausgehandelt, diesem aber die Ausgestaltung der Maßnahme überlassen habe.</p>
<p>Indes: Der Beschluss bleibt höchst zwiespältig. Zwar stellen die Richter ein Verwertungsverbot hinsichtlich der aus der Bespitzelung gewonnenen Erkenntnisse fest. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Rechtsstaatsprinzip: Wird ein Bürger durch rechtswidrige Ermittlungsmethoden einer Behörde in seinem Recht verletzt, so dürfen die gesetzwidrig erlangten Erkenntnisse nicht verwertet werden. Andernfalls, so die Richter, werde die Behörde zum Verstoß gegen Beweiserhebungsverbote geradezu ermutigt. Das Amt darf im konkreten Fall folglich den Inhalt des seitenlangen Überwachungsdossiers nicht zur Grundlage einer künftigen Entscheidung machen.</p>
<p>Doch den Schutzwall, den das Oberverwaltungsgericht so um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufgerichtet hat, reißt es sogleich selbst wieder ein. Denn seiner Ansicht nach gilt das Verwertungsverbot nur unmittelbar, nicht auch mittelbar. Eine so genannte &#8222;Fernwirkung&#8220; des Beweisverwertungsverbots lehnt das Gericht ab. Mit anderen Worten: Die Behörde darf zwar nicht in das Dossier der Detektei hineinsehen, daraus zitieren und mit den Ergebnissen der Observation einen Bescheid begründen. Wohl aber soll sie die Ergebnisse der Ausspähung in ihren Akten behalten und mit eigenen Ermittlungen nachvollziehen dürfen, um einen eventuell den Betroffenen nachteiligen Sachverhalt &#8211; scheinbar &#8211; selbst zu erforschen, von dem sie, wäre alles mit rechtsstaatlichen Dingen zugegangen, nie erfahren hätte.</p>
<h2 class="auto-created">Fernwirkung von Beweis&shy;ver&shy;bo&shy;ten?</h2>
<p>Zu diesem widersprüchlichen Ergebnis gelangen die Richter, indem sie sich einer Argumentationsformel aus dem Strafverfahrensrecht bedienen. Hier ist die Frage der Fernwirkung von Beweisverboten eine alte, so leidige wie umstrittene Bekannte. Durchgesetzt hat sich in der Praxis mehrheitlich die so genannte &#8222;Abwägungsformel&#8220; von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht. Demnach ist die Frage eines absoluten Beweisverwertungsverbots einzelfallbezogen zu beantworten (vgl. BVerfG, NJW 1990, 563, 564). Dabei sind die beeinträchtigten privaten Interessen des Beschuldigten gegen das öffentliche Verfolgungsinteresse unter Beachtung eines strengen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen (vgl. BGHSt 29, 244, 249 f.); eine Einschränkung von Grundrechten darf nur erfolgen, wenn dies zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (BVerfGE 19, 342, 348).</p>
<p>Wie problematisch die Abwägungsformel ist, wird nicht zuletzt am weiteren Gang der Argumentation der Hamburger Oberverwaltungsrichter deutlich. Der Form halber wird da kurz betont, die Erwägungen der Strafgerichte ließen sich nicht ohne weiteres auf den Bereich des Verwaltungsrechts übertragen, denn dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung von Straftaten komme ein besonderes Gewicht zu, wie es im Verwaltungsrecht nicht stets gegeben sei. Flugs und ohne nähere argumentative Herleitung hebt der Senat dann aber just das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Scheinehen in den Rang strafwürdigen Verhaltens. Es stehe der Annahme eines absoluten Verwertungsverbots entgegen. Ein Eingriff in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung, der zu einem uneingeschränkten Verbot der Verwertung der gewonnenen Informationen geführt hätte (vgl. BVerfG, NJW 2004, 999, 1007), sei nicht gegeben, da der Ehemann nur im öffentlichen Raum observiert worden sei. Und schon läßt sich das eben noch ob seiner Anrüchigkeit verworfene Dossier der Detektei mittelbar verwerten. Mit etwas rhetorischer Geschicklichkeit läßt sich eben alles &#8222;wegwägen&#8220;, was dem gewünschten Ergebnis im Wege steht.</p>
<h2 class="auto-created">Wider&shy;spr&uuml;ch&shy;liche Entschei&shy;dung</h2>
<p>Die Richter schenken sich dabei mit leichter Hand die insbesondere vom Bundesverfassungsgericht geforderte Einzelfallabwägung. Hätten sie sie angestellt, so hätten sie die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berücksichtigen müssen, die schon durch die fehlende Rechtsgrundlage indiziert war. Ein unmittelbares Verbot der Verwertung wegen eines gravierenden Grundrechtsverstoßes anzunehmen, ein auch mittelbares dann aber wegen geringer Eingriffsintensität abzulehnen, ist widersprüchlich. Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Ermittlungstätigkeit im Kern nicht darauf zielte, zu erfahren, wo im öffentlichen Raum der Ehemann sich jeweils aufhielt &#8211; solche Informationen würden wohl nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sein -, sondern Indizien für dessen Bereitschaft zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft sammelte. Im Fokus stand mithin eine höchstpersönliche innere Tatsache.</p>
<p>Zutreffend hätte eine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots wohl mit der gleichen Konsequenz angenommen werden müssen, mit der das Oberverwaltungsgericht das unmittelbare Verwertungsverbot feststellt: &#8222;Kann die Behörde&#8230; einen von ihr angestrebten Beweis nicht [mit den ihr zur Verfügung stehenden legalen Mitteln, d. Verf.] führen, so hat sie&#8230; die damit möglicherweise verbundenen, aus ihrer Sicht nachteiligen Folgen hinzunehmen.&#8220; Stattdessen belohnen die Richter im Ergebnis die sehenden Auges rechtswidrig handelnde Ausländerbehörde, indem sie ihr die Früchte des verbotenen Baumes zur weiteren Verwertung überlassen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur:</h2>
<p>Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 31.3.2007, Az. 3 Bs 396/05</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/danaer-urteil-ein-gericht-schuetzt-die-informationelle-selbstbestimmung-und-beschaedigt-sie-zugleich/">Danaer-Urteil &#8211; Ein Gericht schützt die informationelle Selbstbestimmung und beschädigt sie zugleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Zwangstrennung ohne Perspektive &#8211; Wie der Staat den Ehegattennachzug aus dem Ausland verhindert</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/zwangstrennung-ohne-perspektive-wie-der-staat-den-ehegattennachzug-aus-dem-ausland-verhindert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2008 02:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 6]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/zwangstrennung-ohne-perspektive-wie-der-staat-den-ehegattennachzug-aus-dem-ausland-verhindert/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 89 Kommt die Rede auf das Thema Immigration, zerf&#228;llt Deutschland &#8211; bei nur leicht vergr&#246;bernder Betrachtung &#8211; zuverl&#228;ssig in zwei Lager. Auf der einen Seite eine bunte Koalition aus Nichtregierungsorganisationen, Kirchen, Fl&#252;chtlingsr&#228;ten, Migrantenverb&#228;nden, Gewerkschaften und auch Wirtschaftsvertretern, die aus im Detail unterschiedlichen Gr&#252;nden heraus f&#252;r durchl&#228;ssigere Grenzen pl&#228;dieren und f&#252;r eine offene [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 89</p>
<p>Kommt die Rede auf das Thema Immigration, zerf&auml;llt Deutschland &#8211; bei nur leicht vergr&ouml;bernder Betrachtung &#8211; zuverl&auml;ssig in zwei Lager. Auf der einen Seite eine bunte Koalition aus Nichtregierungsorganisationen, Kirchen, Fl&uuml;chtlingsr&auml;ten, Migrantenverb&auml;nden, Gewerkschaften und auch Wirtschaftsvertretern, die aus im Detail unterschiedlichen Gr&uuml;nden heraus f&uuml;r durchl&auml;ssigere Grenzen pl&auml;dieren und f&uuml;r eine offene Gesellschaft werben, die Einwanderen faire Chancen bietet. Auf der anderen Seite die Phalanx der Innenministerien von Bund und L&auml;ndern, flankiert von den konservativen Parlamentsfraktionen und im Hintergrund dirigiert von ihren intellektuellen Stichwortgebern. Hier wird Einwanderung seit jeher unter ordnungspolitischer Perspektive gesehen, wird vor &bdquo;&Uuml;berfremdung&ldquo; und &bdquo;Zuwanderung in die Sozialsysteme&ldquo; gewarnt.</p>
<p>Die Novellierung des Zuwanderungsrechts im Sommer 2007 bot diesem Lager eine willkommene Gelegenheit, die einwanderungspolitischen Schrauben anzuziehen. Der Anlass war die Umsetzung diverser europ&auml;ischer Richtlinien, u. a. zur Familienzusammenf&uuml;hrung (Richtlinie 2003/86/EG).</p>
<p>Bei der Umsetzung der Gemeinschaftsregelungen in nationales Recht verfolgte der Gesetzgeber offenbar vor allem ein Ziel: Der Ehegattennachzug sollte erschwert, eins der letzten T&uuml;rchen im Zaun eines auf Abwehr ausgerichteten Migrationsrechts mit einem Knall zugeschlagen werden. Rhetorisch verbr&auml;mt wurde dies mit dem behaupteten Kampf gegen Zwangs- und Scheinehen.</p>
<h2 class="auto-created">Dialog verweigert</h2>
<p>Protest interessierte die Protagonisten wenig. Besorgte Stellungnahmen einschl&auml;giger Verb&auml;nde und Organisationen, im Fr&uuml;hjahr 2006 in unziemlicher Eile eingeholt, fanden kaum Geh&ouml;r. Dass die t&uuml;rkischen Vertreter dem Integrationsgipfel der Bundeskanzlerin im Sommer 2007 fernblieben, weil sie mit sicherem Gesp&uuml;r erfassten, dass der Gesetzentwurf vor allem ihren Landsleuten galt, sorgte allenfalls f&uuml;r kurze mediale Aufmerksamkeit, gab aber keinen Anlass f&uuml;r einen echten Dialog. Man rechnete offensichtlich damit, die Gem&uuml;ter w&uuml;rden sich schon wieder beruhigen.</p>
<p>So trat das Gesetz Ende August 2008 trotz aller Bedenken in Kraft, das den Ehegattennachzug mit neuen Restriktionen versah: Festlegung eines Mindestalters f&uuml;r beide Ehepartner von 18 Jahren (&sect; 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz, AufenthG), Erfordernis wenigstens einfacher Deutschkenntnisse (Nummer 2), Herabstufung des Anspruchs auf Befreiung vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung f&uuml;r Ehepartner von Deutschen von einer &bdquo;Ist-&ldquo; zu einer &bdquo;Soll&ldquo;-Regelung (&sect; 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem bis heute grundlegenden Beschluss vom 12. Mai 1987 (BVerfGE 76, 1) zwar festgestellt, dass Artikel 6 GG Ausl&auml;ndern keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt ihrer ebenfalls ausl&auml;ndischen Ehepartner vermittle. Das Grundrecht sei aber ber&uuml;hrt, wenn eine gesetzliche Regelung dem in Deutschland lebenden Ausl&auml;nder nur die Wahl lasse, die Ehe im Ausland zu leben &#8211; unter Aufgabe seines sozialen und wirtschaftlichen Integrationsstandes im Bundesgebiet. Bestehende eheliche und famili&auml;re Bindungen seien daher bei der Abw&auml;gung mit &ouml;ffentlichen Interessen in einer Weise einzubeziehen, die dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie Rechnung trage. Eine generelle Wartezeit von drei Jahren ab Eheschlie&szlig;ung sah das Gericht bereits damals als nicht verfassungsgem&auml;&szlig; an. Jede Regelung, die mit einiger Wahrscheinlichkeit auf eine &auml;hnliche Trennungsdauer hinausl&auml;uft, muss demnach ebenfalls verfassungswidrig sein.</p>
<h2 class="auto-created">Mehrj&auml;hrige Trennung vorpro&shy;gram&shy;miert</h2>
<p>Hieran gemessen, begegnet das nunmehr geforderte Mindestalter von 18 Jahren f&uuml;r beide Ehepartner ernsthaften Bedenken jedenfalls in der Konstellation, in der &#8211; was auch nach deutschem Zivilrecht zul&auml;ssig ist&nbsp;&#8211; wenigstens einer der Ehepartner erst 16 Jahre alt ist. Eine zweij&auml;hrige Trennung ist hier vorprogrammiert.</p>
<p>Auch abgesehen von diesem Spezialfall d&uuml;rfte das Mindestalter zudem unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein: Wenn sein Zweck, wie in der Gesetzesbegr&uuml;ndung angegeben, die Verhinderung von Zwangsehen sein soll, fehlt es dem Mittel bereits an der Eignung, dieses Ziel zu erreichen. Einerseits kann ein/e Minderj&auml;hrige/r (zwangs-)verheiratet werden und dann mit dem Visumantrag bis zur Vollj&auml;hrigkeit abwarten, andererseits erfasst die Regelung nicht den &#8211; durchaus vorkommenden&nbsp;&#8211; Fall, dass es die oder der bereits in Deutschland lebende Verlobte ist, auf den Druck ausge&uuml;bt wird, einen vollj&auml;hrigen, bisher im Ausland lebenden Partner zu ehelichen.</p>
<p>&Auml;hnlichen Bedenken begegnet das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse. Integrationspolitisch ist zwar jede Sprachkompetenz zu begr&uuml;&szlig;en. Die Forderung, der nachziehende Partner m&uuml;sse sich vor dem Zuzug in einfacher Weise verst&auml;ndigen k&ouml;nnen, vom Ausw&auml;rtigen Amt im Visumhandbuch weiter dahingehend konkretisiert, es sei ein bestimmtes Zeugnis, vorzugsweise des Goethe-Instituts, beizubringen, verst&ouml;&szlig;t jedoch bereits gegen den Text der Richtlinie. Nach dieser darf die Teilnahme an &bdquo;Integrationsma&szlig;nahmen&ldquo; gefordert werden, nicht jedoch ein festes Ergebnis. Mit anderen Worten: Die Teilnahme an einem Kurs kann verlangt werden, nicht aber ein Zeugnis &uuml;ber ein bestimmtes Sprachniveau.</p>
<h2 class="auto-created">Nachzug dauerhaft verhindert</h2>
<p>So aber, wie die Regelung jetzt ausgestaltet ist, birgt auch diese &Auml;nderung die Gefahr, den Zuzug des ausl&auml;ndischen Ehepartners auf Dauer zu verhindern oder doch in, gemessen an Artikel 6 GG, unzumutbarer Weise hinauszuz&ouml;gern. Anw&auml;ltinnen und Anw&auml;lte sowie Organisationen wie Pro Asyl und der Verband binationaler Partnerschaften verwiesen bereits Ende 2007 auf erste bekannt gewordene F&auml;lle, in denen der ausl&auml;ndische Ehepartner die neuen gesetzlichen Anforderungen in absehbarer Zeit nicht w&uuml;rde erf&uuml;llen k&ouml;nnen: Die vor&uuml;bergehend alleinerziehende philippinische Frau, die ihre Arbeit aufgeben und mit zwei Kindern nach Manila ziehen m&uuml;sste, um einen Kurs zu besuchen, der Analphabet in den kurdischen Bergen, die Schwangere im pal&auml;stinensischen Fl&uuml;chtlingslager in Jordanien &#8211; wie, wann, wo sollen sie Kurse des Goethe-Instituts besuchen? Zumal sich schnell heraussch&auml;lte, dass mit, wie urspr&uuml;nglich gedacht, einem einzigen Drei-Monats-Kurs die Pr&uuml;fung ebensowenig zu schaffen ist wie als Autodidakt.</p>
<p>Dass f&uuml;r diese und &auml;hnliche F&auml;lle keine H&auml;rtefallregelung vorgesehen ist, macht im Kern die Verfassungswidrigkeit der Norm aus. Zugleich werden hier in schwer ertr&auml;glicher Weise Angeh&ouml;rige einfacherer Bev&ouml;lkerungsschichten im Verh&auml;ltnis zu gut Gebildeten, wirtschaftlich Wohlhabenden diskriminiert.</p>
<p>Einen faden Beigeschmack gewinnt das vorgebliche Engagement gegen Zwangsehen auch dadurch, dass f&uuml;r Hochqualifizierte, an deren Zuwanderung ein erhebliches wirtschaftliches Interesse besteht, Ausnahmen sowohl vom Mindestalter als auch vom Spracherfordernis gemacht werden &#8211; was man wohl so lesen muss, dass das Ziel der Verhinderung von Zwangsehen hinter den &ouml;konomischen Interessen der Bundesrepublik zur&uuml;cktritt.</p>
<h2 class="auto-created">Einge&shy;b&uuml;r&shy;gerte: Staats&shy;b&uuml;rger zweiter Klasse</h2>
<p>Als Versto&szlig; gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG stellen sich schlie&szlig;lich zwei weitere Aspekte der Gesetzes&auml;nderung dar: Bis August 2007 konnte ein Deutscher seinen ausl&auml;ndischen Ehepartner auch dann nachziehen lassen, wenn dessen Lebensunterhalt nicht gesichert war. Nunmehr besteht hierauf nur noch ein Regelanspruch; insbesondere bei Bindungen des deutschen Partners an das Herkunftsland des ausl&auml;ndischen kann hingegen darauf verwiesen werden, die Ehe dort zu leben. Dies zielt klar auf Eingeb&uuml;rgerte und diskriminiert sie mittelbar &#8211; geschaffen wird ein Status von &bdquo;Staatsb&uuml;rgern zweiter Klasse&ldquo;. Der SPD-Bundestagsabgeordnete Christoph Str&auml;sser sprach in diesem Zusammenhang schon im Juni 2007 in Berlin kritisch von einer &bdquo;Lex T&uuml;rkei&ldquo;.</p>
<p>Eine ebenfalls an Artikel 3 GG zu messende Inl&auml;nderdiskriminierung liegt darin, dass hier lebende B&uuml;rger bestimmter L&auml;nder, u. a. US-Amerikaner und Japaner, ebenso wie EU-B&uuml;rger ihren Ehepartner ohne Sprachpr&uuml;fung nachholen d&uuml;rfen, Deutsche, ob autochthon oder eingeb&uuml;rgert, hingegen nicht.</p>
<p>Rechtsstaatlich zweifelhaft ist schlie&szlig;lich das Fehlen jeglicher &Uuml;bergangsregelungen. Es ist zu hoffen, dass sp&auml;testens in Karlsruhe oder Luxemburg die gesetzgeberischen Fehlleistungen korrigiert werden. Das Verwaltungsgericht Berlin sah sich jedenfalls hierzu in einem Urteil vom 19. Dezember 2007 (Az. VG 5 V 22.07) nicht in der Lage. Es begr&uuml;ndete die Entscheidung ausf&uuml;hrlich, entschied jedoch hinsichtlich fehlender Sprachkenntnisse gegen die klagende Ehefrau.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>BVerfG, Beschluss v. 12.5.1987, Az. 2 BvR 1226/83, z. B. in Neue Juristische Wochenschrift 1988, S. 626-636</p>
<p>VG Berlin, Urteil vom 19.12.2007, Az. VG 5 V 22.07, unter <br /><a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20080128.1525.92893.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20080128.1525.92893.html</a></p>
<p>Markard, Nora /Truchse&szlig;, Nina, Neuregelung des Ehegattennachzugs im Aufenthaltsrecht, in: Neue Zeitschrift f&uuml;r Verwaltungsrecht 2007, 1025-1028</p>
<p>Reinhard Marx, Familiennachzug nach dem Richtlinienumsetzungsgesetz, in: Familienrechtsberater international 2008, S. 22-25</p>
<p>Stellungnahmen der Sachverst&auml;ndigen vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages, 21. Mai 2007 (Teil 1), unter <br /><a href="http://webarchiv.bundestag.de/archive/2007/0814/ausschuesse/a04/anhoerungen/Anhoerung08-1/Stelllungnahmen_SV/index.html" target="_blank" rel="noopener">http://webarchiv.bundestag.de/archive/2007/0814/ausschuesse/a04/anhoerungen/Anhoerung08-1/Stelllungnahmen_SV/index.html</a>#</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/zwangstrennung-ohne-perspektive-wie-der-staat-den-ehegattennachzug-aus-dem-ausland-verhindert/">Zwangstrennung ohne Perspektive &#8211; Wie der Staat den Ehegattennachzug aus dem Ausland verhindert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Eigentor für Grundrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/eigentor-fuer-grundrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 20:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein R&#252;ckblick auf die Fu&#223;ball-WM 2006 Grundrechte-Report 2007, Seiten 39 &#8211; 42 Die Fu&#223;ball-WM 2006 war kaum vor&#252;ber, da stand f&#252;r die Sicherheitspolitiker der gro&#223;en Parteien fest: Deutschland war nicht nur &#187;Weltmeister der Herzen&#171; &#8211; sondern auch in der Gefahrenabwehr. Und in der Tat: Keines der zuvor entworfenen Schreckensszenarien von Hooligan-Attacken bis zu terroristischen Anschl&#228;gen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein R&uuml;ckblick auf die Fu&szlig;ball-WM 2006</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 39 &#8211; 42</p>
<p>Die Fu&szlig;ball-WM 2006 war kaum vor&uuml;ber, da stand f&uuml;r die Sicherheitspolitiker der gro&szlig;en Parteien fest: Deutschland war nicht nur &raquo;Weltmeister der Herzen&laquo; &#8211; sondern auch in der Gefahrenabwehr. Und in der Tat: Keines der zuvor entworfenen Schreckensszenarien von Hooligan-Attacken bis zu terroristischen Anschl&auml;gen hatte sich realisiert. Ob dies allerdings als Verdienst des &raquo;Nationalen Sicherheitskonzepts&laquo; von Veranstaltern und Beh&ouml;rden gelten kann oder doch eher &#8211; wie nicht nur Kenner der Fanszene im nachhinein analysierten &#8211; im wesentlichen der guten Laune der Fans, den gro&szlig;z&uuml;gigen &raquo;Public Viewing&laquo;-Angeboten f&uuml;r alle, die keine Stadionpl&auml;tze bekamen, sowie der Einbindung von Fanprojekten zu verdanken ist, flankiert von einem noch relativ zur&uuml;ckhaltenden Auftreten des Gro&szlig;aufgebots an Polizisten, kann an dieser Stelle offen bleiben.</p>
<p>Aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht jedenfalls besteht im R&uuml;ckblick auf das Fu&szlig;ball-Gro&szlig;ereignis nicht eben Anlass zum Jubel. Die Weltmeisterschaft wurde f&uuml;r einen der umfangreichsten Eingriffe in Grundrechte durch eine einzelne Veranstaltung instrumentalisiert. Schon Monate vor dem ersten Ansto&szlig; &uuml;berboten Innenpolitiker verschiedener Couleur einander darin, Gro&szlig;schadensereignisse an die Wand zu malen &#8211; soweit ersichtlich im wesentlichen mit dem Ziel, noch mehr, noch sch&auml;rfere &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu legitimieren. Allen voran Bundesinnenminister Sch&auml;uble, der nicht m&uuml;de wurde, den Einsatz der Bundeswehr im Inneren zu propagieren.</p>
<p>Die Antwort auf sorgsam gesch&uuml;rte &Auml;ngste sollte das &raquo;Nationale Sicherheitskonzept zur Fu&szlig;ball-WM 2006&laquo; bieten. Ein bunter Strau&szlig; an Ma&szlig;nahmen &#8211; von der Vernetzung der Sicherheitsbeh&ouml;rden &uuml;ber gerichtliche Schnellverfahren bis zu ausgedehnten Aufenthaltsverboten f&uuml;r vermeintlich gewaltgeneigte Schlachtenbummler.</p>
<h2 class="auto-created">Freiheits&shy;be&shy;schr&auml;n&shy;kungen als Gefah&shy;re&shy;n&shy;ab&shy;wehr</h2>
<p>Ein friedlich-feierndes Bild sollte Fu&szlig;balldeutschland auf den Mattscheiben der Welt bieten. So waren die Sicherheitsbeh&ouml;rden schon weit im Vorfeld bem&uuml;ht, jeden, der den sonnigen Eindruck nach ihrer Meinung h&auml;tte tr&uuml;ben k&ouml;nnen, von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschlie&szlig;en. Die zentrale Datei &raquo;Gewaltt&auml;ter Sport&laquo; wuchs schon in den zwei Jahren vor dem Sportfest massiv. Eine vierstellige Zahl neuer Eintr&auml;ge fand nach Sch&auml;tzung der &raquo;Zentralen Informationsstelle Sporteins&auml;tze&laquo; (ZIS) im unmittelbaren Zusammenhang mit der WM ihren Weg in die Datenspeicher. Anders als der Name vermuten l&auml;sst, sind hier nicht nur Personen erfasst, die gravierende K&ouml;rperverletzungs- oder Sachbesch&auml;digungsdelikte begangen haben. F&uuml;r einen Eintrag reicht vielmehr schon die Aufnahme der Personalien in r&auml;umlicher oder zeitlicher N&auml;he zu einem straf- oder gefahrenabwehrrechtlich relevanten Geschehen. So kann ein Fu&szlig;ballfan in der Datei auftauchen, weil er sich in einem Bahnwaggon befand, in dem ein anderer die Notbremse zog. Will derselbe Fan sp&auml;ter zu einem L&auml;nderspiel ins Ausland reisen, kann dies aufgrund des Voreintrags zu einem weiteren Eintrag f&uuml;hren. So entstehen Biographien angeblicher &raquo;Gewaltt&auml;ter&laquo;.</p>
<p>Den so erfassten Personen signalisierten die Ordnungsbeh&ouml;rden bereits im Vorfeld, dass man ein Auge auf sie habe. Allein im Bundesland Nordrhein-Westfalen kam es zu &uuml;ber 3100 sogenannten &raquo;Gef&auml;hrderansprachen&laquo;, f&uuml;r die die Betroffenen zu Hause oder &ouml;ffentlichkeitswirksam an ihren Arbeitspl&auml;tzen aufgesucht wurden. Zudem wurden in NRW 383 Meldeauflagen und 1070 Aufenthaltsverbote ausgesprochen.</p>
<p>Auch w&auml;hrend der WM zeigte die eingesetzte Polizei mit Vorliebe pr&auml;ventive H&auml;rte. W&auml;hrend die bef&uuml;rchteten Auseinandersetzungen rivalisierender Fans fast vollst&auml;ndig ausblieben, kam es am Rande des Turniers zu rund 9000 vor&uuml;bergehenden Festnahmen, &uuml;ber die H&auml;lfte davon auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage. Die erforderliche gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung der Notwendigkeit der Ma&szlig;nahme fand in den seltensten F&auml;llen statt (siehe auch die Berichte auf <a href="http://www.grundrechtekomitee.de/" target="_blank" rel="noopener">www.grundrechtekomitee.de</a>).</p>
<h2 class="auto-created">Massenhafte Daten&shy;samm&shy;lung</h2>
<p>Zu den Eingriffen in die pers&ouml;nliche Freiheit kamen erhebliche Einschnitte in den Datenschutz. Beispiel Akkreditierung: Knapp eine Viertelmillion Menschen musste vor dem Turnier eine Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fung &uuml;ber sich ergehen lassen. Es handelte sich um Journalisten, Gastronomiepersonal, Sicherheitskr&auml;fte, Putzleute und andere Personen, die beruflich in den Stadien zu tun hatten. Auf Grundlage einer online gegen&uuml;ber dem Organisationskomitee (OK) erkl&auml;rten Einwilligung &mdash; f&uuml;r Arbeitnehmer war diese gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber zu erkl&auml;ren, der sie dann weiterleitete &mdash; wurden ihre Daten an die L&auml;nderpolizeien, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden weitergeleitet. Lagen dort nachteilige Informationen vor, so sollte ein ablehnendes Votum &uuml;ber das BKA an das OK zur&uuml;ckgeleitet werden, das dann die Akkreditierung ohne Angabe von Gr&uuml;nden verweigern sollte.</p>
<p>Schon die zahlenm&auml;&szlig;ige Dimension stellt dieses aufwendige Verfahren in Frage. Bei &auml;hnlichen Verfahren im Rahmen des Confederation Cup 2005 oder der Endrundenauslosung 2005 wurden jeweils nicht mehr als ein bis zwei&nbsp;Prozent der Antragsteller zur&uuml;ckgewiesen. Schwerer wiegen die rechtlichen Bedenken: Es fehlte f&uuml;r die &raquo;Akkreditierung</p>
<p>Beispiel RFID-Tickets: Zahlenm&auml;&szlig;ig noch weit umfangreicher war der Eingriff in die Rechte von 3,2 Millionen Fu&szlig;ballfans, die im Rahmen der Ticketbestellung pers&ouml;nliche Daten preisgeben mussten. Erstmals waren die Eintrittskarten einer solchen Gro&szlig;veranstaltung umfassend mit Computerchips best&uuml;ckt, die bei der Einlasskontrolle ber&uuml;hrungslos ausgelesen werden konnten. Anhand einer im Chip gespeicherten Kennnummer war es m&ouml;glich, online den Abgleich mit pers&ouml;nlichen Daten vorzunehmen, die bei der Bestellung eingegeben werden mussten.</p>
<p>Diese Personalisierung der Tickets sollte nach Angaben der Veranstalter &raquo;gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche Sicherheit in den Stadien&laquo; gew&auml;hrleisten sowie Schwarzhandel verhindern. Beide Ziele wurden grandios verfehlt: Personenkontrollen beim Stadioneinlass waren von vornherein nicht m&ouml;glich &#8211; damit war der Weg frei, mit einem von Dritten gekauften Ticket Zugang zu erhalten. Obendrein gab der Deutsche Fu&szlig;ball-Bund selbst 300000 nicht personalisierte Tickets aus. Das RFID-Ticketing stellt sich vor diesem Hintergrund als Werbekampagne f&uuml;r einen WM-Sponsor dar, obendrein unter Verletzung des Grundsatzes der Datensparsamkeit. Zumindest theoretisch erm&ouml;glicht die so eingesetzte RFID-Technik zudem die Erstellung l&uuml;ckenloser Bewegungsprofile einzelner Fans.</p>
<p>Angesichts der &ouml;ffentlich zur Schau gestellten Zufriedenheit von Organisatoren und Innenministern ist entgegen aller Kritik zu erwarten, dass die einmal eingef&uuml;hrten Ma&szlig;nahmen auch in Zukunft zur Anwendung kommen werden. Schon haben die Ausrichter der Europameisterschaft 2008 angek&uuml;ndigt, das WM-Sicherheitskonzept &uuml;bernehmen zu wollen. Und Datensch&uuml;tzer warnen bereits davor, die einmal mit dem Hinweis auf die Einzigartigkeit des Sportereignisses eingef&uuml;hrten Datenerfassungen k&ouml;nnten schon bald zum Standardrepertoire bei jeder gr&ouml;&szlig;eren Veranstaltung werden. Die Sp&auml;tfolgen der Fu&szlig;ball-WM f&uuml;r den Schutz b&uuml;rgerlicher Freiheiten vor staatlicher und privater Ausforschung k&ouml;nnten dann verheerend werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/eigentor-fuer-grundrechte/">Eigentor für Grundrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Verraten und verlassen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/verraten-und-verlassen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 13:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 25]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hamburger Schulsenatorin instrumentalisiert Kindeswohl gegen Kinder und missachtet V&#246;lkerrecht Grundrechte-Report 2007, Seiten 166 &#8211; 170 Am Anfang stand der &#187;Fall Jessica&#171;. Eine Siebenj&#228;hrige war im Fr&#252;hjahr 2005 in Hamburg, unbemerkt und unbeachtet von Schule, Jugendamt, Polizei und Nachbarn, von den eigenen Eltern vernachl&#228;ssigt und misshandelt worden, bis sie schlie&#223;lich hinter den verdunkelten Fenstern ihres Kinderzimmers [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/verraten-und-verlassen/">Verraten und verlassen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Hamburger Schulsenatorin instrumentalisiert Kindeswohl gegen Kinder und missachtet V&ouml;lkerrecht</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 166 &#8211; 170</p>
<p>Am Anfang stand der &raquo;Fall Jessica&laquo;. Eine Siebenj&auml;hrige war im Fr&uuml;hjahr 2005 in Hamburg, unbemerkt und unbeachtet von Schule, Jugendamt, Polizei und Nachbarn, von den eigenen Eltern vernachl&auml;ssigt und misshandelt worden, bis sie schlie&szlig;lich hinter den verdunkelten Fenstern ihres Kinderzimmers verhungerte. Die &ouml;ffentliche Reue war tief: Nie wieder, so gelobten die Stadtoberen, solle das Leiden eines Kindes in der Hansestadt &uuml;bersehen werden. Fortan werde der Staat ein wachsames Auge auf das Kindeswohl haben.</p>
<p>In aller Stille wurde ein Plan ausgearbeitet, der dann im September 2006 vorgestellt wurde. Dessen Kernst&uuml;ck bildete das &raquo;Zentrale Sch&uuml;lerregister&laquo; (ZSR). Hier sollen k&uuml;nftig alle Schulkinder erfasst werden, um dann durch Datenabgleich mit den Einwohnermelde&auml;mtern festzustellen, ob der Schulpflicht nachgekommen wird.</p>
<p>Allerdings soll der Datenaustausch auch in umgekehrter Richtung funktionieren. Zudem d&uuml;rfen auch Polizei und Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden auf das Register zugreifen. Beobachter rieben sich verwundert die Augen, denn in den Fokus r&uuml;ckte mit dieser Ausgestaltung des ZSR eine Gruppe, die in der &Ouml;ffentlichkeit bislang kaum Beachtung gefunden hatte: die Kinder von Migrantinnen und Migranten ohne Papiere. Diese k&ouml;nnen anhand ihres fehlenden Eintrags im Melderegister identifiziert werden &#8211; mit der Folge, dass die Ordnungsbeh&ouml;rden &uuml;ber die Kinder Zugriff auf ganze Familien sogenannter &raquo;Illegaler&laquo; h&auml;tten. Von der Schulbank direkt in die Abschiebehaft?</p>
<h2 class="auto-created">Gezielt gesch&uuml;rte Unsicher&shy;heit</h2>
<p>Vertreterinnen und Vertreter von Politik, Kirchen und Fl&uuml;chtlingsorganisationen sowie Lehrerinnen, Lehrer und Eltern forderten daraufhin in einem gemeinsamen Appell die Schulen sowie B&uuml;rgerschaft und Senat auf, das Recht der betroffenen Kinder auf Bildung &uuml;ber die Meldepflicht zu stellen. Doch Schulsenatorin Alexandra Dinges-Dierig (CDU) legte noch einmal nach: In einem Brief vom Oktober an s&auml;mtliche Schulen wurde, im Ton h&ouml;flich, in der Sache unerbittlich, diesen nahegelegt, unterbliebene Meldungen umgehend nachzuholen. Geschickt changiert das Schreiben zwischen der an sich sanktionslosen Meldem&ouml;glichkeit nach den ZSR-Vorschriften und der Meldepflicht der &raquo;Denunziationsklausel&laquo; in &sect; 87 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dass letzterer als bundesrechtliche Vorschrift mit dem nach Landesrecht eingerichteten Sch&uuml;lerregister nichts zu tun hat, dass die Meldepflicht zudem erst bei positiver Kenntnis von einem illegalen Aufenthalt greift und nur direkt gegen&uuml;ber der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde, nicht aber gegen&uuml;ber der Schulbeh&ouml;rde besteht&nbsp;&#8211; von all dem kein Wort.</p>
<p>Besorgte Schulleiterinnen und -leiter klingelten bei der kirchlichen Beratungsstelle &raquo;fluchtpunkt&laquo; daraufhin ebenso Sturm wie in der Hansestadt ohne legalen Status lebende Eltern. W&auml;hrend die einen f&uuml;rchteten, sich aufgrund ihrer bis dahin liberalen Haltung oder schon durch schlichte Unwissenheit strafbar zu machen, fragten sich die anderen, ob sie nun nicht besser ihre Kinder von der Schule nehmen sollten.</p>
<p>Dabei ist die rechtliche Lage vergleichsweise klar: Das Recht auf Bildung ist bereits in Artikel 26 der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte von 1948 niedergelegt und in den Menschenrechtskonventionen der UNO, insbesondere in Artikel 28 der Kinderrechtskonvention und in Artikel 13 des Pakts &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (WSK-Pakt), konkretisiert. Auch Artikel 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention stellt klar fest: &raquo;Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden.&laquo;</p>
<p>Zwar ist umstritten, wie weit dieses Recht individuell eingefordert werden kann. Insbesondere gegen die Kinderrechtskonvention hat die Bundesregierung bei der Ratifizierung in Deutschland einen Vorbehalt eingelegt, der auf den faktischen Ausschluss ausl&auml;ndischer Kinder von den in der Konvention genannten Rechten zielt. Dieser Vorbehalt ist indessen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt Gegen-stand kontr&auml;rer Entscheidungen gewesen, die sowohl seine grunds&auml;tzliche Zul&auml;ssigkeit als auch seine Reichweite betrafen.</p>
<p>Kein Zweifel besteht demgegen&uuml;ber an der grunds&auml;tzlichen Pflicht des deutschen Staates, die Verpflichtungen, die die Bundesrepublik durch Beitritt zu den zuvor genannten v&ouml;lkerrechtlichen Abkommen eingegangen ist, in der innerstaatlichen Rechtspraxis auch tats&auml;chlich zu gew&auml;hrleisten. Diese Pflicht gilt auf allen Ebenen des Staates &#8211; d. h. f&uuml;r den Bund ebenso wie f&uuml;r die L&auml;nder und Kommunen (vgl. insoweit Artikel 28 WSK-Pakt)&nbsp;&#8211; und trifft alle staatlichen Teilgewalten, also neben den Parlamenten und Regierungen auch Gerichte und Beh&ouml;rden. Umgesetzt wird die aus dem V&ouml;lkerrecht resultierende Verpflichtung, indem die erw&auml;hnten staatlichen Akteure in ihrer t&auml;glichen Praxis das in Deutschland geltende und an-zuwendende Recht im Lichte des V&ouml;lkerrechts auslegen (so das Bundesverfassungsgericht in st&auml;ndiger Rechtsprechung).</p>
<h2 class="auto-created">Menschen&shy;recht auf Bildung geht vor</h2>
<p>Mit anderen Worten: Schulleiterinnen und -leiter, die Kinder irregul&auml;rer Migrantinnen und Migranten an ein zentrales Register melden und die Eltern damit dazu veranlassen, diese Kinder aus Angst vor Entdeckung von der Schule zu nehmen, verletzen das V&ouml;lkerrecht. Ebenso wie ihre Vorgesetzten, die sie zu solchem Tun anweisen. Entsprechend sieht z. B. ein aktueller Gesetzentwurf von B&uuml;ndnis 90/Gr&uuml;ne vor, die Schulen explizit aus dem Kreis der Meldepflichtigen des &sect; 87 Absatz 2 AufenthG herauszunehmen (BT-Drs. 16/445). In einer Anh&ouml;rung vor dem Bundestag im Juni 2006 vertrat der Bundesverfassungsrichter a.D. Bertold Sommer dazu die Auffassung: &raquo;Die Wahrnehmung der existenziellen Rechte, die auch Menschen ohne Aufenthaltsrecht zustehen, darf nicht mehr oder weniger zwangsl&auml;ufig die Beendigung des Aufenthalts nach sich ziehen &#8211; mit der Folge, dass die Rechte gar nicht erst in Anspruch genommen werden. In einem solchen Konflikt zwischen der Durchsetzung der rechtsstaatlich begr&uuml;ndeten Ausreiseforderungen und der Wahrung grundlegender pers&ouml;nlicher Schutzanspr&uuml;che muss das Prinzip der Menschenw&uuml;rde und der Achtung der Menschenrechte letztlich den Vorrang behalten.&laquo;</p>
<p>Dem ist nichts hinzuzuf&uuml;gen, zumal Kinder ohne regul&auml;ren Aufenthaltsstatus in aller Regel dieses Schicksal nicht selbst gew&auml;hlt haben, sondern insoweit die Konsequenzen der Entscheidungen ihrer Eltern tragen. Diesen Kindern faktisch den Schulbesuch zu verweigern, w&uuml;rde auf die Etablierung des Rechtsgrundsatzes &raquo;Kinder haften f&uuml;r ihre Eltern&laquo; hinauslaufen; dies ist vom rechtspolitischen Standpunkt her abzulehnen.</p>
<p>Die Senatorin zerdr&uuml;ckte unbeeindruckt einige &ouml;ffentliche Krokodilstr&auml;nen: Man wolle doch gerade den Kindern papierloser Migranten helfen &#8211; sei doch die psychische Belastung durch das Leben in der Illegalit&auml;t die schlimmste Kindeswohlverletzung. Es folgte die Ank&uuml;ndigung von Abgeordneten der allein regierenden CDU, eine Legalisierung betroffener Familien bis zum Schulabschluss der Kinder solle gepr&uuml;ft werden. Doch wer garantiert den Betroffenen, dass dies auch noch erfolgt, wenn das mediale Interesse nachl&auml;sst? Demgegen&uuml;ber wird schon mit der geschaffenen Unsicherheit h&ouml;chst effizient Druck auf Schulen und Eltern ausge&uuml;bt. Zumindest die Beh&ouml;rde hat so ihr Klassenziel erreicht.</p>
<p>Wie viele Eltern letztlich infolge der von Beh&ouml;rdenseite verbreiteten Unsicherheit ihre Kinder von der Schule abgemeldet haben, wird sich wohl nie rekonstruieren lassen. Daf&uuml;r aber macht das Hamburger Beispiel bereits Schule: Ebenfalls im Herbst 2006 verbreitete die Kultusministerkonferenz den Plan zur Einrichtung eines nationalen Bildungsregisters, in dem jedes Kind &uuml;ber seine gesamte Schullaufbahn hinweg erfasst werden soll. Gespeichert werden sollen u.a. Daten zur sozialen Herkunft. &Uuml;ber Abgleichsm&ouml;glichkeiten mit den Innenbeh&ouml;rden wurde noch nichts bekannt. Vorl&auml;ufig.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>J&ouml;rg Alt, Schulbildung versus Aufenthaltskontrolle, in: Grundrechte-Report 2006, S. 54 ff.</p>
<p>Hendrik Cremer, Das &Uuml;bereinkommen &uuml;ber die Rechte des Kindes, in: Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte (Hg.), Die &raquo;General Comments&laquo; zu den VN-Menschenrechtsvertr&auml;gen, Baden-Baden 2005, S. 525 ff.</p>
<p>Chronik zum Hamburger Sch&uuml;lerregister unter <a href="http://www.kinderfluchtpunkt.de/" target="_blank" rel="noopener">www.kinderfluchtpunkt.de</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/verraten-und-verlassen/">Verraten und verlassen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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