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	<title>Jens Puschke Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Der Ausbau des Terrorismusstrafrechts und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Jan 2016 11:27:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Kritische Betrachtung des Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten In: vorgänge 212 (4/2015), S. 36-47 Mit dem Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten werden die Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden und das materielle Strafrecht erweitert. Begründet wird dies mit allgemeinen Sicherheitsbelangen und der Gefahrenabwehr. Die Neuregelungen im [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/der-ausbau-des-terrorismusstrafrechts-und-die-rechtsprechung-des-bundesgerichtshofs-1/">Der Ausbau des Terrorismusstrafrechts und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kritische Betrachtung des Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten</p>
<p>In: vorgänge 212 (4/2015), S. 36-47</p>
<p><i>Mit dem Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten werden die Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden und das materielle Strafrecht erweitert. Begründet wird dies mit allgemeinen Sicherheitsbelangen und der Gefahrenabwehr. Die Neuregelungen im Bereich des Terrorismusstrafrechts sind Teil eines Prozesses der Vorverlagerung und Erweiterung des Strafrechts insgesamt. Jens Puschke prüft die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Bestimmtheitsgebots. Der Beitrag erschien zuerst in der Ausgabe 7/2015 der Zeitschrift Der Strafverteidiger (StV). Er wurde uns freundlicherweise von der Redaktion zur Verfügung gestellt.</i></p>
<p>A. Kritische Vorverlagerungstendenzen im Terrorismusstrafrecht</p>
<p>Der sog. Kampf gegen den Terrorismus ist seit Jahrzehnten eines der dominierenden Felder deutscher, europäischer und internationaler Sicherheitspolitik und hat seit Beginn des neuen Jahrtausends besonders Fahrt aufgenommen.Die Mittel der Wahl sind vor allem eine massive Erweiterung der Eingriffsbefugnisse von Sicherheitsbehörden sowie der Ausbau und die Verschärfung des materiellen Strafrechts. Nach der Strafbarkeit der Bildung einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a StGB, die vor dem Hintergrund der terroristischen Bedrohung durch organisierte Gruppen bereits 1976 normiert wurde2, betrafen die im Jahr 2009 eingeführten §§ 89a, 89b, 91 StGB Gefahren durch terroristische Einzeltäter.3 Flankiert wurden die Erweiterungen durch die Aufnahme der Straftatbestände in den Katalog der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Nunmehr steht mit dem Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten4 erneut eine Erweiterung des Terrorismusstrafrechts an.</p>
<p>I. Hintergründe der Vorverlagerung des Strafrechts</p>
<p>Die Neuregelungen im Bereich des Terrorismusstrafrechts sind Teil eines Prozesses der Vorverlagerung und Erweiterung des Strafrechts insgesamt. Dieser Prozess ist gekennzeichnet durch die Einführung vielzähliger Tatbestände, die bereits eine als gefährlich beurteilte Handlung sowie die Vorbereitung eines Rechtsgutsangriffs unter Strafe stellen und nicht erst bei der Schädigung des Rechtsgutes ansetzen. Die Erweiterungen finden ganz besonders in solchen Regelungsbereichen statt, die komplexe Sachlagen betreffen, wie die Materien des Wirtschafts- und Umwelt- oder Computerstrafrechts. Beispielhaft zu nennen sind: der Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB, die Bodenverunreinigung gem. § 324a StGB, die Vorbereitung eines Computerbetruges gem. § 263a Abs. 3 StGB oder die Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten gem. § 202c StGB. Im Terrorismusstrafrecht dient die Vorverlagerung der Strafbarkeit der sog. Bekämpfung5 von Großrisiken.6 Die zuletzt eingeführten §§ 89a, 89b, 91 StGB pönalisieren die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), die Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89b StGB) und die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB). <br />Dieser Prozess der Erweiterung wird als Hinwendung zu einem Präventions- oder Gefährdungsstrafrecht7 sowie mit dem Begriff der Vorverlagerung der Strafbarkeit8 beschrieben. Die Hintergründe für diese Entwicklung des materiellen Strafrechts sind vielfältig. Das Strafrecht wird als ein funktionales Mittel gegen ein zunehmendes Gefühl von Bedrohung und für die Befriedigung eines hiermit einhergehenden Sicherheitsbedürfnisses eingesetzt. Dabei wird die Beherrschung komplexer und als problematisch beurteilter Geschehensabläufe behauptet.Hiermit geht einher, dass insbesondere das Vorbereitungsstrafrecht als Vehikel zum Einsatz strafprozessualer Maßnahmen genutzt wird, die neben dem Ziel der Aufklärung eines konkreten strafrechtlich relevanten Sachverhalts zunehmend auch die Aufdeckung von Strukturen und einen milieubezogenen Erkenntnisgewinn zum Ziel haben.Des Weiteren soll ein Vorfeldstrafrecht zur rechtzeitigen Intervention in Geschehensabläufe dienen. So sollen Schäden, etwa durch terroristische Anschläge, mit dem Mittel des Strafrechts verhindert werden, indem die Möglichkeit eines frühzeitigen Eingreifens geschaffen wird und präsumtive Attentäter mit Hilfe eines Freiheitsentzuges dauerhaft von Taten abgehalten werden können. Nicht zuletzt sind europäische Vorgaben und internationale Vereinbarungen Motor dieser Entwicklung.Die beschriebenen Tendenzen und ihre Hintergründe sind aus rechtsstaatlicher Sicht hochproblematisch. Die Bezugnahme auf die Gefährlichkeit von Handlungen als Anknüpfungspunkt für steuernde Maßnahmen weist eine systemimmanente Ausweitungstendenz auf. Wird bereits Gefährlichkeit als zu beherrschender Zustand ausgemacht, so richtet sich das Bestreben auf die Aufdeckung bzw. Produktion neuer Risiken, denen es dann zu begegnen gilt.Steht ein neuartiges Risiko im Raum, ist es aus kriminalpolitischer Perspektive rechtfertigungsbedürftig, hierauf nicht mit allen Mitteln zu reagieren, insbesondere wenn der Eintritt eines großen Schadens droht. Die Deutung des Strafrechts als Gefahrenabwehrrecht zur Intervention in Geschehensabläufe führt dazu, dass nicht Unrecht, sondern ausschließlich gemutmaßte Gefährlichkeit zum Anknüpfungspunkt der Regelungen wird.Der Gesetzgeber neigt auch aus diesem Grund zu einer Überregulierung.Dabei wird den Begrenzungen allgemeiner verfassungsrechtlicher und konkret auf das Strafrecht bezogener Garantien, wie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, des Bestimmtheitsgebotes und des Schuldprinzips sowie des Schutzes vor Eingriffen in einen Kernbereich privater Lebensgestaltung im Vorfeldstrafrecht häufig nicht hinreichend Rechnung getragen,15 da die Eingriffskriterien vager und breiter gefasst sind und mehr Spielraum für Interpretation lassen.</p>
<p>II. Stand der Diskussion im Terrorismusstrafrecht</p>
<p>Im Bereich des Terrorismusstrafrechts war die Vorverlagerung der Strafbarkeit mit der Einführung der §§ 89a, 89b, 91 StGB zu einem vorläufigen Höhepunkt gelangt. Insbesondere die Strafbarkeit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 89a StGB fand in der Literatur umfassende, vornehmlich kritische Beachtung.16 Die Kritik beinhaltet vor allem verfassungsrechtliche Bedenken, die sich primär auf die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip beziehen. <br />Nach der Entscheidung des BGH vom 08.05.201417 ist zudem klar, dass auch die höchstrichterliche Rechtsprechung Einschränkungen aus verfassungsrechtlichen Gründen für notwendig hält. Der BGH hatte zu entscheiden18, ob das Beschaffen erforderlicher Bestandteile für eine sog. Rohrbombe (etwa Treibladungen von Feuerwerkskörpern, Pulver von Zündholzköpfen, Rohrbögen aus Metall sowie Wecker und Mobiltelefon) und deren teilweiser Zusammenbau (Bohren von Löchern in die Rohrbögen, Zerlegen der Wecker und Bohren einer Öffnung in die Verschalung des Mobiltelefons zur Nutzung als Zündauslöser) gem. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB strafbar ist, wenn der Angeklagte bei der Ausführung der Handlungen billigend in Kauf nimmt, die Rohrbombe in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen. Konkreter Einsatzzeitpunkt und -ort waren noch nicht näher bestimmt. In der Entscheidung wird geprüft, ob die tatbestandlichen Vorgaben des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Während kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot festgestellt wird, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach dem BGH eine einschränkende Auslegung des Tatbestands.19 Danach sei § 89a Abs. 2 StGB dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass der Täter bzgl. des Ob der schweren staatsgefährdenden Gewalttat fest entschlossen sein müsse. Bedingter Vorsatz reiche hier &#150; entgegen Hinweisen in der Gesetzesbegründung20 &#150; nicht aus21. Trotz dieser umfassenden Bedenken gegen die bestehende Regelung in § 89a StGB sieht sich der Gesetzgeber derzeit zu einer neuerlichen Erweiterung veranlasst, die vorbereitende Ausreiseunternehmungen und bestimmte Handlungen im Vorfeld der Terrorismusfinanzierung pönalisiert.</p>
<p>B. Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten</p>
<p>Nach dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen22 soll zukünftig mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gem. § 89a Abs. 2a StGB bestraft werden können, wer es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder einer Vorbereitungshandlung gem. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgen, und dadurch eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet. Zudem soll gem. § 89c Abs. 1 S. 1 StGB das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verfügung-Stellen von Vermögenswerten mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden können, wenn es in dem Wissen oder in der Absicht geschieht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer in den Nummern 1-8 festgelegten Straftat verwendet werden sollen. Einschränkend wird gem. § 89c Abs. 1 S. 2 StGB verlangt, dass die Straftaten dazu bestimmt sein müssen, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen; zudem müssen sie durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. Gem. § 89c Abs. 2 StGB soll ebenso bestraft werden, wer unter diesen Voraussetzungen Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der genannten Straftaten zu begehen. <br />Die Begründung für die erhebliche Erweiterung und erneute Vorverlagerung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entspricht den eingangs beschriebenen Hintergründen für die Vorverlagerung des Strafrechts und orientiert sich an allgemeinen Belangen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr. Konkret werden die Regelungen mit der aktuellen Sicherheitslage in Deutschland begründet.Problematisch sei die zunehmende Reisetätigkeit junger Deutscher nach Syrien, um sich dort islamistischen Gruppierungen anzuschließen sowie ihre Rückkehr nach Deutschland. Zudem müsse effektiv auch gegen den wirtschaftlichen Nährboden terroristischer Organisation vorgegangen werden, was durch die eigenständige Strafbarkeit der Finanzierung terroristischer Handlungen mit einer Mindeststrafe gewährleistet werden soll. Die durch das GVVG eingefügten Regelungen zur Terrorismusbekämpfung hätten sich bei der praktischen Ermittlungsarbeit als gewinnbringend für die Erkenntnisgewinnung erwiesen. Nicht zuletzt dienten die Regelungen der Umsetzung der UN-Resolution 2178 (2014) vom 28.09.2014 sowie Forderungen der Financial Action Task Force (FATF).Damit stellen die geplanten Neuregelungen eine nochmalige, erhebliche Vorverlagerung der Strafbarkeit dar. Bei den Ausreiseunternehmungen wird die Vorbereitung einer Vorbereitung einer terroristischen Straftat unter Strafe gestellt. Reiseunternehmungen in einen Staat, in dem Unterweisungen zur Begehung terroristischer Straftaten vorgenommen werden, ermöglichen &#150; anders als z.B. der Umgang mit gefährlichen Stoffen gem. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB &#150; nicht unmittelbar die Ausführung einer solchen Straftat. Vielmehr ist eine Vielzahl weiterer bedeutsamer Zwischenschritte notwendig, wie das angestrebte Erlernen der Fertigkeiten oder das Besorgen der Anschlagsmittel. Die Vorverlagerung wird durch die einem Unternehmenstatbestand gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB inhärente Erfassung der Versuchshandlung noch einmal verstärkt. Auch die in § 89c StGB geregelten Tathandlungen mit dem Ziel der Terrorismusfinanzierung betreffen das Vorfeld der Straftatvorbereitung und stellen zudem durch die Erweiterung der Straftaten, deren angestrebte finanzielle Förderung erfasst wird, eine massive Ausdehnung der Strafbarkeit gegenüber dem bisherigen § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB dar. Aus dieser Entfernung zwischen Tathandlungen und Rechtsgutsverletzungen folgt, dass die neuen Regelungen objektiv an Verhaltensweisen (Ausreiseunternehmung, Umgang mit Vermögenswerten) anknüpfen, die neutral sind und aus denen sich keine Rückschlüsse auf die Vorbereitung einer Straftat ergeben.</p>
<p>C. Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der Neuregelung des Terrorismusstrafrechts</p>
<p>Die Neuregelung wirft die Frage auf, ob eine derartig weitgehende Vorverlagerung zu begründen und legitimierbar ist. Für die Bewertung dessen kann auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die Rechtsprechung und die weithin noch kritischere Lehre zu § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB entwickelt haben. Diese Norm erfasst bereits das Sich-Verschaffen oder Verwahren von Gegenständen oder Stoffen, die erst nach einem Prozess der Herstellung zu Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ermöglichen.</p>
<p>I. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Unrechtsgehalt der Tathandlung</p>
<p>Die Strafbarkeit der Vorbereitung einer Straftat ist nur dann verhältnismäßig und damit verfassungsgemäß, wenn sie zur Erreichung eines verfassungsrechtlich zulässigen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.</p>
<p>1. Eignung und Erforderlichkeit der Normen zur Zweckerreichung</p>
<p>Der Zweck der strafrechtlichen Erfassung vorbereitender Ausreiseunternehmungen ist &#150; entsprechend den Ausführungen des BGH zur Vorbereitungsstrafbarkeit des § 89a StGB &#150; darin zu sehen, die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu verhindern bzw. den dahinterstehenden Schutz von Leben und persönlicher Freiheit zu erreichen.Dem BGH zufolge stellt dementsprechend auch die möglichst effektive strafrechtliche Verfolgung von organisatorisch nicht gebundenen (Einzel-)Tätern, die besonders gewichtige, staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten, einen legitimen Zweck der Norm dar.Ebenso liegt auch der Zweck des Verbotes bestimmter Handlungen im Vorfeld der Terrorismusfinanzierung darin, die hierdurch möglicherweise geförderten Katalogtaten des § 89c Abs. 1 StGB zu unterbinden. In Bezug auf diese Zwecke wird man Normen, die es ermöglichen, Handlungen im Vorfeld solcher Straftaten zu bestrafen, grundsätzlich als geeignet ansehen können, wenngleich damit über die Qualität der Eignung sowie über die Wirkweise des Strafrechts noch nichts gesagt ist<br />Problematischer unter der Prämisse des Zwecks der Verhinderung schwerer Straftaten ist die Antwort auf die Frage, ob der Einsatz des Strafrechts &#150; zumal mit einer Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe &#150; auch erforderlich ist. Für § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB hat der BGH angeführt, dass zwar unterschiedliche Meinungen darüber vertreterbar seien, ob auch mildere Mittel zur Zweckerreichung existierten. Ohne diese zu diskutieren, verweist er dann jedoch auf den weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers.Zwar steht dem Gesetzgeber auch bzgl. der Behandlung von Ausreiseunternehmungen zur Vorbereitung terroristischer Straftaten sowie für den Umgang mit Vermögenswerten ein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings ist jedenfalls für das Vorhaben des Ausreisens zu beachten, dass hierfür bereits jetzt ein Kontroll-und Regelungsregime zur Ausreisebegrenzung zur Verfügung steht, dessen Anpassung an spezifische Gefährdungslagen durchaus denkbar und zugleich weniger eingriffsintensiv erscheint.</p>
<p>2. Angemessenheit der Normen</p>
<p>Den entscheidenden Maßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Strafnorm und damit auch für ihre Legitimität bildet die Angemessenheit der Norm. Entsprechend legt auch der BGH den Schwerpunkt seiner Prüfung auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Eingriff in die Freiheitsrechte durch eine Strafnorm ist dann angemessen, wenn die Freiheitsbeeinträchtigung nach ihrer Art und Intensität nicht außer Verhältnis steht zu den Belangen, deren Schutz der Zweck des Grundrechtseingriffs ist.</p>
<p>a) Anzulegender Maßstab</p>
<p>Soweit das Leben und die persönliche Freiheit als die hinter § 89a StGB stehenden Rechtsgüter ausgemacht werden können, steht es außer Frage, dass ihr Schutz vor schweren Gewalttaten ein gewichtiger Belang ist. Bei einigen der in § 89c Abs. 1 S. 1 StGB aufgezählten Straftaten fällt die Bewertung der betroffenen Belange hingegen keinesfalls eindeutig aus. So wird dort etwa der Umgang mit Vermögenswerten auch im Vorfeld der Unterstützung von Vergehen, wie etwa § 224 StGB oder sogar §§ 303b, 305 und 305a StGB, kriminalisiert. Ob die Beschränkung auf Taten, die dazu bestimmt sind, in besonderer Weise auf die Bevölkerung, Organisationen oder den Staat einzuwirken (§ 89c Abs. 1 S. 2 StGB), diese relativ geringe Schwere einzelner Katalogtaten aufwiegen kann, ist fraglich, da es sich hierbei um nur schwer bestimmbare Vorgaben handelt. Diese greifen mit dem Verweis auf die Einschüchterung der Bevölkerung in erheblicher Weise oder auf die erhebliche Beeinträchtigung von politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation in noch größerem Umfang als § 89a Abs. 1 StGB auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurück.<br />Zudem ist zu beachten, dass durch das mit Freiheitsstrafe bewehrte und mit einem staatlichen Unwerturteil36 verbundene Verbot nicht nur die Verletzungshandlung, sondern Handlungen, die sich weit im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung bewegen, betroffen sind, weshalb in besonders intensiver Weise in die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG37, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sowie in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG im Sinne antizipierter Betroffenheit eingegriffen wird. Der BGH weist insoweit zwar zu Recht darauf hin, dass das Unter-Strafe-Stellen bereits der Tatvorbereitung als solches keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot begründet.Jedoch führt die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen zu einer größeren Verbotsmenge gegenüber der Strafbarkeit von Rechtsgutsverletzungen und bezieht sich zudem auf objektive Tathandlungen, die als solche einen (wenn überhaupt) weniger ausgeprägten Unrechtsgehalt beinhalten. So knüpft der Tatbestand des § 89a StGB an eine Vielzahl von alltäglichen Verhaltensweisen an, wie das Erlernen bestimmter Fertigkeiten, die zusätzlich zu den rechtsgutsverletzenden Tötungshandlungen gem. §§ 211, 212 StGB und Handlungen gem. §§ 239a, 239b StGB pönalisiert werden, wenn sie vorbereitender Natur sind. Wegen dieses strafrechtsspezifischen Eingriffscharakters ist Voraussetzung für die Angemessenheit solcher Normen, dass die Vorbereitungstat ein besonderes Gefahrenpotenzial aufweist und strafwürdiges Unrecht darstellt. Ermittlungstaktische Erwägungen dahingehend, dass durch die Erfassung bestimmter Verhaltensweisen die strafprozessuale Intervention in einen gemutmaßt gefährlichen Geschehensablauf möglich ist, sind als Legitimation nicht ausreichend. Die normierte Tathandlung muss vielmehr in einer Gefährdungsbeziehung zu der unmittelbaren Beeinträchtigung eines Rechtsgutes durch die Haupttat &#150; im Fall des § 89a StGB also zu den anvisierten Tötungshandlungen bzw. zu den Delikten gegen die persönliche Freiheit &#150; stehen. Die Beurteilung dieser Beziehung zur Haupttat ist notwendiger Bestandteil einer verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung von Vorbereitungstatbeständen. <br />Auch aus Sicht des BGH ist der Unrechtsgehalt der erfassten Tathandlungen von entscheidender Bedeutung. Es würden zwar auch äußere, für sich genommen neutrale Handlungen von § 89a StGB erfasst. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Kontext, den Plänen und Absichten des Täters, könne dies jedoch strafbares Unrecht begründen.41 Entscheidend sei, dass weder die genannten objektiven Tathandlungen alleine, noch der Wille zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat alleine für die Strafbarkeit ausreichend seien. Erst aus der rechtsgutsgefährdenden Betätigung bestimmter Gedanken ergebe sich die insoweit angemessene Strafbarkeit. Diese Ausführungen treffen zunächst auch auf die Neuregelung zur Strafbarkeit von Ausreiseunternehmungen und den Umgang mit Vermögenswerten zu, die für sich genommen neutrale Handlungen sind. Dem BGH ist insoweit zuzustimmen, dass sich das Unrecht einer Vorbereitungstat erst aus einer Zusammenschau der objektiven und subjektiven Tatseite ergibt. Seine Vorgaben greifen allerdings bzgl. der Anforderungen an die objektive Tatseite zu kurz.</p>
<p>b) Anforderungen an die objektive Tatseite</p>
<p>Der Maßstab für die Beurteilung der Anforderungen an die objektive Tatseite ergibt sich aus der Beziehung zwischen der Vorbereitungstat und der unmittelbaren Rechtsgutsbeeinträchtigung durch die anvisierte Haupttat. Diese Beziehung darf sich nicht nur aus den Plänen und Absichten des Vorbereitenden ergeben, sondern muss auch in der objektiven Tathandlung zum Ausdruck kommen. Eine objektiv belanglose Handlung kann als Anknüpfungspunkt für das Strafrecht nicht ausreichen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die geplanten Folgen einer Vorbereitungshandlung kann dem Normadressaten nur zugeschrieben werden, wenn sein Verhalten einen bedeutungsvollen Grundstein für die spätere Schädigungshandlung legt und sich als typische Vorbereitungshandlung darstellt. Andernfalls fehlen der unrechtsbegründende Bezug zur unmittelbaren Rechtsgutsbeeinträchtigung und ein Anknüpfungspunkt für die auf Stärkung der Normgeltung abzielende Generalprävention.Berücksichtigt man zudem die berechtigten Interessen der Normunterworfenen an der Ausübung der sanktionsbedrohten Verhaltensweise,so wird die Notwendigkeit eines objektiven Deliktsbezuges besonders deutlich. Zwar reduziert bei Vorbereitungsdelikten der erforderliche subjektive Bezug zu einer späteren unmittelbaren Rechtsgutsbeeinträchtigung ein berechtigtes Interesse der tatvorbereitenden Person. Bei einer Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Norm sind jedoch auch die Interessen sonstiger Personen an der Ausübung der jeweiligen Handlung, wie der Ausreise oder dem Sammeln von Vermögenswerten, unabhängig von ihrer Intention, insoweit beachtlich, als etwaige, eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen bereits auf Grundlage der objektiven Handlung eingeleitet werden können.<br />Diesen Voraussetzungen wird bereits die der Entscheidung des BGH zugrundeliegende Regelung des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht gerecht. Zum einen darf der schlichte, nicht konkret gefährliche Umgang mit Alltagsgegenständen nicht zu einer Strafbarkeit führen, was nicht nur Wecker und Handys als potenzielle Zündwerkzeuge,sondern auch ein Kilogramm Nägel oder Kühlpads betrifft.Zum anderen kann ein hinreichendes objektives Gefährdungspotenzial durch die Vorbereitungshandlung allenfalls dann angenommen werden, wenn das Tatmittel ohne weitere wesentliche Zwischenschritte für die Tatausführung genutzt werden kann.Bzgl. der Neuregelungen zur Strafbarkeit von Ausreiseunternehmungen und des Umgangs mit Vermögenswerten bestehen noch weitaus größere Bedenken hinsichtlich einer angemessenen Normierung der objektiven Tatseite. Weder kann die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland als eine typische Vorbereitungshandlung gedeutet werden,48 noch weist bei rein objektiver Betrachtung das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verfügung-Stellen von Vermögenswerte in Richtung einer Rechtsgutsschädigung durch eine der in § 89c Abs. 1 S. 1 StGB aufgezählten Straftaten. Eine Beschränkung z.B. auf eine bestimmte Form des Geldflusses von oder zu einer terroristischen Vereinigung kann dem Wortlaut des § 89c StGB nicht entnommen werden. Die Anknüpfung der Strafbarkeit allein an diese äußerlich neutralen Handlungen stellt daher einen unangemessenen Eingriff in die Grundrechte der Normadressaten dar.</p>
<p>c) Anforderungen an den Planungszusammenhang</p>
<p>Ein angemessener Vorbereitungstatbestand setzt zudem voraus, dass auch die subjektive Tatseite auf die unmittelbare Rechtsgutsbeeinträchtigung bezogen ist. Je weiter die objektive Tathandlung von einer Rechtsgutsverletzung entfernt ist und je stärker das nachfolgende Geschehen in der Hand des Vorbereitungstäters liegt, desto höher müssen die Anforderungen an den Planungszusammenhang sein. Für den Tatbestand des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB führt der BGH diesbezüglich aus,dass zwar subjektiv die Modalitäten der schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht schon im Detail festgelegt sein müssten. Jedoch genüge es nicht, dass der Täter nur den allgemeinen Deliktstypus in sein Vorstellungsbild aufnehme. Dies ergebe sich bereits daraus, dass anhand der Vorstellung des Täters überprüfbar sein müsse, ob die geplante Tat eine schwere staatsgefährdende Gewalttat darstelle.Erforderlich sei zudem, dass der Täter bzgl. des »Ob« der Tat fest entschlossen sei, da § 89a StGB auch Verhaltensweisen unter Strafe stelle, die aufgrund der Vorverlagerung sehr weit von einer Rechtsgutsschädigung entfernt und für sich genommen unverdächtig seien. Nur die Verknüpfung eines unbedingten Willens des Täters zur Durchführung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat mit den unter Umständen sozialneutralen objektiven Tathandlungen mache eine abstrakte Gefährdung gewichtiger Rechtsgüter in einem Maße erkennbar, das eine Strafverfolgung des Täters legitimieren könne. Die hohen Anforderungen an die subjektive Tatseite stellen somit im Strafverfahren, und damit auch aus Sicht der Strafverteidigung, den Dreh-und Angelpunkt bzgl. des Tatnachweises dar. Da sich ein fester Entschluss zur Begehung bzgl. der präsumtiven Tat allein aus dem äußerlichen Tatverhalten nicht ergibt, wird der Nachweis regelmäßig schwer zu führen sein,weshalb insbesondere heimliche Ermittlungsmaßnahmen in diesem Bereich von großer Bedeutung sind.<br />Diesem Maßstab des BGH ist zunächst entgegenzuhalten, dass auch hohe Anforderungen an den Planungszusammenhang die Erfassung eines äußerlich neutralen Tatgeschehens nicht aufwiegen können. Solchen Anforderungen im subjektiven Tatbestand kann daher nur dann legitimierende Wirkung zukommen, wenn es um die Verknüpfung einer typischen Vorbereitungshandlung mit der anvisierten Haupttat geht. Zuzustimmen ist dem BGH darin, dass auch der Planungszusammenhang spezifische Anforderungen erfüllen muss, um die angemessene Ausgestaltung einer vorverlagerten Strafnorm zu gewährleisten. Wird das Zusammenspiel zwischen objektivem und subjektivem Bezug zur schädigenden Haupttat als Prüfungsmaßstab für die Verhältnismäßigkeit der Norm betrachtet, so ist richtigerweise eine Differenzierung danach angezeigt, ob eine eigene oder eine fremde Haupttat vorbereitet wird bzw. konkreter danach, ob das Geschehen mit der vorbereitenden Tat noch in den Händen des Vorbereitungstäters liegt oder maßgeblich von Dritten bestimmt wird. Hält der Täter das Geschehen noch in den eigenen Händen, muss die Planung bzgl. der weiteren Schritte bis hin zur schädigenden Haupttat, soweit deren Ausführung durch den Täter selbst erfolgen soll, konkrete Züge tragen und der Entschluss hierzu feststehen. Keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für das Gefährdungsunrecht der Vorbereitungstat stellt es dar, wenn die in Blick genommene Tat völlig unbestimmt ist oder der Vorbereitende ihre Durchführung nur für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt.Ist demgegenüber aus Sicht des Vorbereitungstäters der Geschehensverlauf nicht mehr beherrschbar, da die Tat von Dritten ausgeführt werden soll, reicht es vorbehaltlich weitergehender Anforderungen des konkreten Tatbestandes aus, wenn sich die Vorstellung des Vorbereitenden auf die Erfüllung der tatbestandlich in den Blick genommenen Merkmale bezieht. Vorsatz bezüglich der zukünftigen Tatausführung ist daher dann zu verneinen, wenn lediglich ein allgemeines Bewusstsein der Gefährdung anderer besteht, da der Charakter einer Vorbereitungstat dann nicht hinreichend erfasst ist.Zudem reicht es in diesen Fällen aus, wenn der Täter, sei es zur Profitmaximierung oder um politischer Ideologien willen, es nur billigend in Kauf nimmt, dass Dritte die Tat ausführen. <br />Auf den ersten Blick scheint der Gesetzgeber diesen Vorgaben mit der Neuregelung gerecht zu werden. Für die Strafbarkeit der Ausreiseunternehmungen wird die Absicht der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder von Vorbereitungshandlungen gem. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB verlangt. Der Umgang mit Vermögenswerten ist nur dann strafbar, wenn er in dem Wissen oder in der Absicht erfolgt, dass das Geld zur Begehung bestimmter Straftaten verwendet werden soll bzw. in der Absicht, eine solche Straftat selbst zu begehen. Entscheidend ist jedoch auch, auf welche Straftat sich die Planung des Täters beziehen muss. Insofern stellt sich die Frage, ob es genügt, wenn nur eine weitere Vorbereitungs-und nicht die Schädigungshandlung selbst angestrebt wird. Werden die erhöhten Anforderungen an den Vorsatz aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Zusammenspiel mit dem Tat-und Schuldprinzip abgeleitet,kann es nicht ausreichen, dass der Vorbereitende zu irgendeiner Tat fest entschlossen ist und sie in konkreten Zügen geplant hat. Es ist vielmehr nötig, dass die anvisierte Haupttat das Rechtsgut unmittelbar beeinträchtigt. So müssen auch die Vorgaben des BGH interpretiert werden, da ansonsten die sich aus der Verfassung ergebende notwendige Beschränkung des Anwendungsbereichs des Vorbereitungstatbestandes durch den subjektiven Tatbestand nicht erreicht und die erforderliche Rechtsgutsbeziehung nicht hergestellt werden können. Würde jede strafbare Handlung als Anknüpfungspunkt für den Planungszusammenhang ausreichen, würden die verfassungsrechtlichen Beschränkungen bei der Vorbereitung einer Vorbereitung ins Leere laufen. <br />Für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, die der Täter selbst durchführen will, bedeutet dies, dass er zu dieser Gewalttat fest entschlossen sein und sie in Grundzügen konkretisiert haben muss. Das GVVG-ÄndG sieht darüber hinaus jedoch auch die Möglichkeit vor, dass die Ausreise unternommen wird, um eine weitere Vorbereitungshandlung i.S.d. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB für die Gewalttat zu begehen.58 Auch für diese Tatvariante bedarf es mit Blick auf die Ausführungen des BGH eines festen Entschlusses, eine in den Grundzügen konkretisierte Gewalttat zu begehen. Hieran wird es jedoch häufig fehlen, wenn die Ausreise erfolgt, um zunächst Fähigkeiten für terroristische Anschläge zu erlernen. Im Strafverfahren ist daher der Nachweis gerade eines solchen spezifischen Vorsatzes von zentraler Bedeutung. <br />In ähnlicher Weise problematisch sind Teile der in Bezug genommenen Straftaten der Terrorismusfinanzierung im Entwurf für § 89c Abs. 1 StGB. Das geforderte Wissen bzw. die Absicht, dass andere Personen die gesammelten, entgegengenommenen oder zur Verfügung gestellten Vermögenswerte zur Begehung einer Katalogtat verwenden werden, bzw. die Absicht dies selbst zu tun, kann als Voraussetzung nur dann zu einer verhältnismäßigen Norm führen, wenn sich der Planungszusammenhang auf Taten erstreckt, die ihrerseits ein gewichtiges Rechtsgut unmittelbar beeinträchtigen. Daher reicht es nicht aus, wenn sich der qualifizierte Vorsatz, wie es § 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und Nr. 8 StGB vorgibt, lediglich auf eine Vorfeldtat, wie § 328 Abs. 1, 2, § 310 Abs. 1, 2 StGB oder den neu geregelten § 89a Abs. 2a StGB bezieht und nicht auch auf die in noch fernerer Zukunft liegende schädigende Haupttat. In den Fällen der Finanzierung der Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens gem. § 310 Abs. 1, 2 StGB oder der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 89a Abs. 2a StGB ist daher zu verlangen, dass der qualifizierte Vorsatz auch die Durchführung des Explosions- oder Strahlungsverbrechen oder der Gewalttat selbst beinhaltet.</p>
<p>II. Hinreichende Bestimmtheit der Tathandlung</p>
<p>Einen zweiten gewichtigen Maßstab für die Verfassungskonformität der Normen liefert Art. 103 Abs. 2 GG. Dieser enthält für den Gesetzgeber die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratischparlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Hierzu ist es ausreichend, wesentliche und dauerhafte Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe vorzunehmen. Die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln ist nicht von vornherein ausgeschlossen.<br />Der BGH geht in seiner Entscheidung zu § 89a StGB davon aus, dass bzgl. der Auslegung des Begriffs der in Bezug genommenen schweren staatsgefährdenden Gewalttat auf § 120 Abs. 2 Nr. 3a und b GVG und die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie § 92 StGB zurückgegriffen werden könne. Auch bzgl. der Vorbereitungshandlungen des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB selbst sei eine hinreichende Bestimmtheit gewahrt, da die Auslegung der Tatbestandsmerkmale an die des § 310 Abs. 1 StGB angelehnt werden können.Folgt man diesen Vorgaben hinsichtlich der Bestimmtheit werden wohl auch die Neuregelungen nicht für zu unbestimmt gehalten werden. Für den Begriff der Ausreiseunternehmung gibt die Gesetzesbegründung erste Hinweise, wann mit einer solchen, differenziert nach Transportmitteln, begonnen wird.61 Zur näheren Bestimmung kann zudem auf Regelungen aus dem Aufenthaltsgesetz und dem Passgesetz sowie auf die Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden. Allerdings ist zu beachten, dass das Reisen regelmäßig eine kontinuierliche Handlung ist, die zudem häufig passiv erfolgt (Passagier in einem Flugzeug, Schiff, Zug, Auto), was die Bestimmung eines Zeitpunktes, ab dem mit der Ausreise begonnen wird, erschwert. Auch das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verfügung-Stellen von Vermögenswerten ist einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung grundsätzlich zugänglich.<br />Jedoch erscheint es angezeigt, nicht die rein formale Bestimmbarkeit irgendeines Verhaltens ausreichen zu lassen. Der Gesetzgeber muss vielmehr das Handlungsunrecht hinreichend bestimmt im Tatbestand umschreiben.Nur auf diese Weise kann gerade für die stark subjektiv geprägten Vorbereitungstatbestände die Unterscheidung von strafbarem und straflosem Verhalten gewährleistet werden. Die unrechtsbezogene, also typisierte Beschreibung der objektiven Tathandlung dient einerseits dazu, dass den Normunterworfenen zur Ermöglichung einer generalpräventiven Wirkung in nachvollziehbarer Art verdeutlicht wird, welche Verhaltensweisen kriminalisiert und daher mit einem Unwerturteil belegt sind. Andererseits sind auch die Akteure der staatlichen Strafrechtspflege als Normadressaten anzusehen, die auf Grundlage der materiellen Strafnormen über die Legitimität der Anwendung eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen sowie letztlich über die Frage der Schuld oder Unschuld entscheiden müssen. Die auch an sie gerichteten Tatbestandsumschreibungen müssen so präzise sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung Unschuldiger und, rechtstatsächlich bedeutsamer, die Anwendung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen gegenüber Tatunbeteiligten so gering wie möglich ist.66 Für Vorbereitungstatbestände erfordert dies, dass die objektive Tathandlung in einer Weise tatbestandlich erfasst ist, die auf die Planung einer Straftat hinweist und die Feststellung dieser subjektiven Tatseite zulässt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht die Gefahr, dass z.B. für die Beurteilung der Frage, ob beim Versuch des Überschreitens der Grenze eine schwere staatsgefährdende Gewalttat geplant wurde, auf allgemeine Lebensumstände zurückgegriffen wird. Im Zusammenhang mit dem islamistischen Terrorismus als Anlass für die Gesetzesänderung ist die unvermeidliche Folge, dass Grenzübertritte oder der Umgang mit Vermögenswerten durch Muslime anders bewertet werden als solche von Nicht-Muslimen. <br />Diesen Anforderungen werden die geplanten § 89a Abs. 2a und § 89c StGB nicht gerecht, da sie äußerliche Handlungen erfassen, die gerade nicht in typischer Weise auf die Vorbereitung einer schweren Straftat und damit auf das Unrecht der Tat hinweisen. Dies führt dazu, dass die Normen weder die unrechtsverdeutlichende Wirkung gegenüber der Bevölkerung umsetzen, noch handlungsleitende Vorgaben für die an der Strafrechtspflege Beteiligten bieten.</p>
<p>D. Fazit</p>
<p>Nach dem rechtsstaatlichen Tiefpunkt des materiellen Terrorismusstrafrechts in Form der Einführung der §§ 89a, 89b und 91 StGB67 geht der Gesetzgeber mit dem GVVG-ÄndG noch einen Schritt weiter. Die Normen des § 89a Abs. 2 Nr. 2a und des § 89c StGB knüpfen objektiv an in jeder Hinsicht neutrales Verhalten an, das weit vor einer Rechtsgutsschädigung stattfindet. Die erhöhten Anforderungen an den Planungszusammenhang terroristischer Straftaten vermögen diesen Mangel nicht auszugleichen. Die Neuregelungen werden den Vorgaben des BGH zu Grenzen der Vorverlagerung des Strafrechts nicht gerecht und verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 103 Abs. 2 GG.</p>
<p><i>DR. JENS PUSCHKE   Jahrgang 1975, ist Privatdozent und vertritt derzeit einen Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie an der Philipps-Universität in Marburg. Er ist Mitglied der Humanistischen Union, deren Bundesvorstand er von 2007-2013 angehörte. </i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/der-ausbau-des-terrorismusstrafrechts-und-die-rechtsprechung-des-bundesgerichtshofs-1/">Der Ausbau des Terrorismusstrafrechts und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Freiburg &#8211; Tacheles zu &#8222;Brauchen wir den Verfassungsschutz?&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/freiburg-tacheles-zu-brauchen-wir-den-verfassungsschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 12:02:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 221 (2/2013) S.15-16 Die Humanistische Union Baden-W&#252;rttemberg und der Lehrstuhl f&#252;r Strafrecht der Universit&#228;t Freiburg hatten am xx. Juni zwei Kontrahenten zur Diskussion um den geheimdienstlichen Verfassungsschutz geladen:&#160; Beate Bube, die Pr&#228;sidentin des Landesamtes f&#252;r Verfassungsschutz Baden-W&#252;rttemberg, sollte Sinn und Zweck der von ihr geleiteten Institution verteidigen. Ihr Konterpart war der langj&#228;hrige&#160; Bundesvorsitzende [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 221 (2/2013) S.15-16</p>
<p>Die Humanistische Union Baden-W&uuml;rttemberg und der Lehrstuhl f&uuml;r Strafrecht der Universit&auml;t Freiburg hatten am xx. Juni zwei Kontrahenten zur Diskussion um den geheimdienstlichen Verfassungsschutz geladen:&nbsp; Beate Bube, die Pr&auml;sidentin des Landesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz Baden-W&uuml;rttemberg, sollte Sinn und Zweck der von ihr geleiteten Institution verteidigen. Ihr Konterpart war der langj&auml;hrige&nbsp; Bundesvorsitzende der Humanistischen Union und Rechtsanwalt in Bingen am Rhein, Till M&uuml;ller-Heidelberg. Moderiert wurde die Diskussion, zu der 75 Besucher kamen, vom Journalisten Christian Rath.</p>
<p>Beate Bube wollte in ihrem Eingangsstatement die Legitimation des Verfassungsschutzes damit rechtfertigen, dass niemand sonst seine Aufgaben besser wahrnehmen k&ouml;nne. Die Polizei d&uuml;rfe sich nur um konkrete Gefahren oder Straftaten k&uuml;mmern. Es gebe aber im Vorfeld dessen Dinge, &uuml;ber die man Bescheid wissen wolle und deren staatliche und gesellschaftliche Kenntnis dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung diene. Zudem w&uuml;rden die Informationen an die zust&auml;ndigen Stellen weitergeleitet. Bez&uuml;glich des NSU-Skandals wies sie darauf hin, dass hier ein Gro&szlig;teil der Probleme auf polizeiliches und staatsanwaltschaftliches Versagen zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sei.</p>
<p>Der Nicht-Verantwortlichkeit f&uuml;r das NSU-Versagen stimmte Till M&uuml;ller Heidelberg zu. Nach seiner Auffassung gehen derart kriminell agierende Gruppen den Verfassungsschutz nichts an. Das strukturelle Problem des Verfassungsschutzes bestehe aber darin, dass er Meinungskontrolle betreibe. Meinungen, ebenso wie ihre &Auml;u&szlig;erung, seien aber von der Verfassung gesch&uuml;tzt und d&uuml;rften nicht &uuml;berwacht werden, auch wenn sie sich gegen die Verfassung selbst richteten. Die &Uuml;berwachung sog. &#8222;Extremisten&#8220; und &#8222;Verfassungsfeinde&#8220; sei problematisch, da es sich hierbei um juristisch kaum fassbare, politische Kampfbegriffe handle. Der Verfassungsschutz sei &uuml;berfl&uuml;ssig wie ein Kropf: Privates gehe ihn nichts an; &Ouml;ffentliches nehme die Gesellschaft selbst wahr und k&ouml;nne entsprechend darauf reagieren; die Verhinderung und Verfolgung von Gewalt sei schlie&szlig;lich Aufgabe der Polizei. Und als Fr&uuml;hwarnsystem funktioniere der Verfassungsschutz sowieso nicht.</p>
<p>Auch wenn der Verfassungsschutz selbst f&uuml;r die Ermittlungspannen im NSU-Fall nicht verantwortlich sei, so Till M&uuml;ller-Heidelberg, zeige der Fall dennoch die Unsinnigkeit eines Verfassungsschutzes. Die Feststellung einer reinen Gewaltbereitschaft sei schlicht nicht m&ouml;glich. Komme es zu Gewalt, m&uuml;sse die Polizei richtig ermitteln und d&uuml;rfe nicht auch noch durch den Verfassungsschutz dabei behindert werden. Dieser sei aber strukturell darauf aus, seine V-Leute zu decken und Informationen gerade nicht weiterzugeben. Der Versuch, die Verfassung durch die Besch&auml;ftigung ausgemachter Verfassungsfeinde als V-Leute zu sch&uuml;tzen, sei absurd. Deren Informationen seien oft falsch oder gefiltert. Zudem st&uuml;tze der Staat mit ihrer Bezahlung gerade diejenigen Bestrebungen, denen er entgegenwirken wolle.</p>
<p>Auch die anschlie&szlig;ende Diskussion verlief kontrovers. Unter anderem stand die Frage im Raum, ob sich politische Umst&uuml;rze und antidemokratische Entwicklungen durch einen Geheimdienst aufhalten lie&szlig;en. Die bisherige Geschichte Deutschlands liefert eine eindeutige Antwort.</p>
<p><i>Jens Puschke</i></p>
<p><i>Zur Veranstaltung s. den Newsletter des Instituts f&uuml;r Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht vom 14.6.13, abrufbar unter </i><a href="http://www.strafrecht-online.org/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.strafrecht-online.org</i></a><i>. </i></p>
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		<title>Baden-Württemberg: Risiken der elektronischen Gesundheitskarte &#8211; praktisch demonstriert</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/baden-wuerttemberg-risiken-der-elektronischen-gesundheitskarte-praktisch-demonstriert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 10:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[BaWü: Veranstaltungsberichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 30/31 (JP) Wer hat nicht Angst vor der Ökonomisierung ganzer Lebensbereiche und vor der systematischen Vernetzung und dem Missbrauch von persönlichen Daten? So viele Menschen sind es leider nicht, wie man an dem Umgang mit Facebook, Smartphones oder Payback-Karten erkennen kann. Auch die neue Gesundheitskarte ist eine Kandidatin für [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 30/31</p>
<p>(JP) Wer hat nicht Angst vor der Ökonomisierung ganzer Lebensbereiche und vor der systematischen Vernetzung und dem Missbrauch von persönlichen Daten? So viele Menschen sind es leider nicht, wie man an dem Umgang mit Facebook, Smartphones oder Payback-Karten erkennen kann. Auch die neue Gesundheitskarte ist eine Kandidatin für den massenhaften Gebrauch oder Missbrauch von Daten und den Versuch, ein effizientes, vielleicht nicht immer an den Interessen von Patienten und Ärzten orientiertes Gesundheitsmanagement aufzubauen.</p>
<p>Etwa 45 Zuhörerinnen und Zuhörer fanden sich am 5. Juni zu dem Vortrag &#132;Die elektronische Gesundheitskarte &#150; nur Versichertenausweis oder Schlüssel zum elektronischen Gesundheitsmanagement? Sind wir auf dem Wege zum gläsernen Patienten?&#147; ein. Professor Oliver Kalthoff (Universität Heidelberg und Hochschule Heilbronn) führte in einem sehr detaillierten und technischen Vortrag in die neue Gesundheitskarte ein. Er wies zunächst darauf hin, dass das Thema sehr emotional besetzt sei. Viele Menschen hätten ein Gefühl von Uninformiertheit und Fremdbestimmtheit in dieser Frage. Man wisse nicht, welche Daten wo gespeichert würden und wer an diese Daten herankommen könne.</p>
<p>Die Bedenken bzgl. der Sicherheit der auf der Karte gespeicherten Daten wurden dann experimentell eindrucksvoll von dem Informatiker aufgezeigt. Mit Hilfe eines handelsüblichen Auslesegerätes zeigte Herr Kalthoff, wie einfach Daten aus der Gesundheitskarte extrahiert werden können. Dabei ging es nicht nur um die Stammdaten wie Name und Geburtsdatum. Mit wenigen Operationen gelang es ihm grundsätzlich auch, mögliche Rezepte auszulesen. Auch wies Kalthoff darauf hin, dass die Daten nicht alle auf der Karte gespeichert werden können, sondern auf externen Servern abgelegt werden müssen. Insofern ist die Sicherheit der Karte selbst, auf die sich die Diskussion im Moment konzentriert, nur ein Teil der relevanten Debatte um den möglichen Missbrauch.<br />In der anschließenden Diskussion wurde der Fokus von den Möglichkeiten des Missbrauchs auf die Möglichkeiten und die Gefahren des Gebrauchs der Karte gelenkt. Die Krankenkassen könnten so beispielsweise einfacher an Daten gelangen, die sie interessieren, die aber aus guten Gründen nicht für sie bestimmt sind. Hier geht es etwa um Therapieempfehlungen. Auch die Vernetzung der Daten zur Kontrolle der Effizienz von Ärzten bereiteten vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern Sorgen.</p>
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		<title>Baden-Württemberg: „Das Versprechen der direkten Demokratie“ (Reihe Tacheles)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/baden-wuerttemberg-das-versprechen-der-direkten-demokratie-reihe-tacheles/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 10:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[BaWü: Veranstaltungsberichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 32 (JP) Etwa 50 Zuhörerinnen und Zuhörer waren am 8. Mai gekommen, um dem Gespräch zwischen Frau Professor Ingeborg Villinger und Herrn Professor Uwe Wagschal zu folgen und anschließend mit ihnen über die Vor- und Nachteile direktdemokratischer Elemente zu diskutieren. Die Veranstaltung war als Auftakt zum 2. Gustav-Heinemann-Forum (siehe [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 32</p>
<p>(JP) Etwa 50 Zuhörerinnen und Zuhörer waren am 8. Mai gekommen, um dem Gespräch zwischen Frau Professor Ingeborg Villinger und Herrn Professor Uwe Wagschal zu folgen und anschließend mit ihnen über die Vor- und Nachteile direktdemokratischer Elemente zu diskutieren. Die Veranstaltung war als Auftakt zum 2. Gustav-Heinemann-Forum (siehe Bericht auf S. 18/19) mit dem Titel &#132;Stand und Perspektiven direkter Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union&#147; konzipiert, das am darauf folgenden Wochenende in Rastatt stattfand.<br />Frau Villinger stellte in ihrem Impulsreferat die Vorteile einer repräsentativen Demokratie in den Vordergrund. Sie vertrat die These, dass nur die repräsentative Demokratie den Willen der Bevölkerung in legitimer Weise umsetzen könne. Werde eine Entscheidung direkt durch Volksabstimmung herbeigeführt, würde der &#132;Volkswillen&#147; bereits durch die Art und Weise der Abfrage verformt; Elitestrukturen erhielten eine stärkere Entscheidungsrelevanz und es fände eine Segmentierung statt, da sich die politisch relevanten Interessen in Konkurrenz mit anderen Interessen befänden. Die zur Abstimmung gestellten Themen würden daher nur von einer kleinen interessierten Minderheit befördert. Schließlich müsse auch eine Abstimmung repräsentativ organisiert werden. Hierbei erfolge die Austragung von Konflikten verdeckt im Vorfeld der Abstimmung selbst, etwa bei der Aushandlung einer konkreten Fragestellung. Offener und lebhafter Diskurs, wie bei der repräsentativen Demokratie, ginge verloren.<br />Herr Wagschal setzte dagegen. Es sei ein Irrglaube, dass Abgeordnete kompetenter seien. Vielmehr sei die Fehleranfälligkeit bei einer großen Gruppe geringer (Weisheit der Masse bzw. &#132;Schwarmintelligenz&#147;). Schlechte Entscheidungen in der Geschichte waren zumeist Entscheidungen von Repräsentanten. Zu einem häufig behaupteten Systemzusammenbruch durch regelmäßige Volksabstimmungen komme es nicht. Dies zeigen die Erfahrungen aus Weimar, der Schweiz und auf der Landes- und Kommunalebene in Deutschland. Wagschal sprach sich dafür aus, dass jedenfalls bei wichtigen Entscheidungen das Volk unmittelbar mitreden können müsse. Von besonderer Bedeutung seien dabei die Instrumente und die Ausgestaltung der Mitbestimmung.</p>
<p>In der anschließenden Diskussion wurde klar, dass die von Villinger und Wagschal vertretenen Positionen gar nicht so weit auseinander liegen. Beide sahen zu repräsentativen Elementen in einer Demokratie keine Alternative. Und beide wollten die repräsentative Demokratie ergänzen durch Instrumente der direkten Demokratie. Allein der wünschenswerte Umfang und die konkrete Ausgestaltung beurteilten sie unterschiedlich. Wichtig ist dabei vor allem, dass auch bei Volksabstimmungen Minderheitenrechte geschützt und der Einfluss von Interessensgruppen begrenzt werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/baden-wuerttemberg-das-versprechen-der-direkten-demokratie-reihe-tacheles/">Baden-Württemberg: „Das Versprechen der direkten Demokratie“ (Reihe Tacheles)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Strafverschärfung für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte  ein falsches Signal mit fragwürdiger Begründung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/strafverschaerfung-fuer-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-ein-falsches-signal-mit-fragwuerdiger/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 14:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 10/11 Nach jahrelanger Diskussion um die Strafbarkeit des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (&#167; 113 Strafgesetzbuch &#8211; StGB) haben Polizeigewerkschaften und konservative Politiker obsiegt und eine Versch&#228;rfung durchgesetzt. Am 5. November 2011 trat das 44. Gesetz zur &#196;nderung des Strafgesetzbuchs (BGBl I, 2130) in Kraft. Die Gesetzes&#228;nderung hebt vor allem die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/strafverschaerfung-fuer-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-ein-falsches-signal-mit-fragwuerdiger/">Strafverschärfung für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte  ein falsches Signal mit fragwürdiger Begründung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 10/11</p>
<p>Nach jahrelanger Diskussion um die Strafbarkeit des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (&sect; 113 Strafgesetzbuch &#8211; StGB) haben Polizeigewerkschaften und konservative Politiker obsiegt und eine Versch&auml;rfung durchgesetzt. Am 5. November 2011 trat das 44. Gesetz zur &Auml;nderung des Strafgesetzbuchs (BGBl I, 2130) in Kraft. Die Gesetzes&auml;nderung hebt vor allem die obere Strafrahmengrenze f&uuml;r Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte von zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe an. Au&szlig;erdem werden weitere Personengruppen &#8211; konkret: Feuerwehrleute, Angeh&ouml;rige von Rettungsdiensten und vom Katastrophenschutz &#8211; zus&auml;tzlich zu den Vollstreckungsbeamten in den Schutzbereich des &sect; 113 StGB einbezogenen. Bei der Gesetzes&auml;nderung handelt es sich um einen Akt symbolischer Kriminalpolitik, der mit rationalen Argumenten nicht erkl&auml;rt werden kann.</p>
<p>Nach der bisherigen Gesetzeslage wurden Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte bei Aus&uuml;bung der Vollstreckung mit einer geringeren H&ouml;chststrafe bedroht (max. zwei Jahre Freiheitsstrafe) als sonstige N&ouml;tigungshandlungen gegen andere Personen (max. drei Jahre Freiheitsstrafe). Der Gesetzgeber privilegierte die Widerstandshandlung gegen&uuml;ber der N&ouml;tigungshandlung, weil er davon ausging, dass w&auml;hrend einer Vollstreckungssituation zwischen einem Staatsbediensteten und einer B&uuml;rgerin oder einem B&uuml;rger eine besondere emotionale Erregung auftreten kann, die das Unrecht eines gewaltsamen Aufbegehrens reduziert.</p>
<h5>Die angeblichen Gr&uuml;nde f&uuml;r die Geset&shy;zes&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung</h5>
<p>Seit mehreren Jahren wurde von Teilen der Polizei und auch in der Politik Stimmung gegen diese als zu milde empfundene Bestrafung gemacht. Begr&uuml;ndet wurde der Bedarf nach einer Versch&auml;rfung damit, dass sich vor allem Polizeibeamte zunehmend schwerer Gewalt ausgesetzt sehen w&uuml;rden. Dazu wurde zum einen auf die steigenden Fallzahlen bei Widerstandshandlungen in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) verwiesen, zum anderen auf eine Studie zur Gewalt gegen die Polizei vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN). Beides ist jedoch als Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Versch&auml;rfung des &sect; 113 StGB ungeeignet.</p>
<p>Zwar weisen die Zahlen in der PKS tats&auml;chlich eine erhebliche Steigerung f&uuml;r die von der Polizei registrierten F&auml;lle von Widerstandstaten auf (Zunahme um 44% zwischen 1993 und 2009). Jedoch sind diese nicht sonderlich aussagekr&auml;ftig. Da die PKS nur das polizeiliche Registrierungsverhalten abbildet, kann der Anstieg der Fallzahlen also auf einer Ver&auml;nderung dessen beruhen. Dies gilt ganz besonders f&uuml;r den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Hier h&auml;ngt die Feststellung einer &Uuml;berschreitung der Strafbarkeitsschwelle stark von den Bewertungen der beteiligten Beamten ab, denen deswegen ein erheblicher Beurteilungsspielraum f&uuml;r die Frage zukommt, ob Anzeige erstattet wird. Empirische Untersuchungen haben gezeigt, dass bestimmte Konfliktsituationen dabei regional unterschiedlich bewertet werden, der Beurteilungsspielraum also unterschiedlich genutzt wird. Dass die Zahlen keinen Trend zu mehr Gewalt gegen Polizisten widerspiegeln, zeigt auch, dass allein von 2009 auf 2010 die erfassten Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte um 12,5 % zur&uuml;ckgegangen sind.</p>
<p>Hinzu kommt, dass die Versch&auml;rfung des &sect; 113 StGB mit dem besseren Schutz der Polizisten vor massiven gewaltt&auml;tigen &Uuml;bergriffen begr&uuml;ndet wurde. Solche Verhaltensweisen werden in der PKS aber nicht als Widerstandshandlungen gem. &sect; 113 StGB erfasst, sondern finden in der Statistik als K&ouml;rperverletzungsdelikte wieder. Typische Widerstandshandlungen, f&uuml;r die allein &sect; 113 StGB einschl&auml;gig w&auml;re, sind etwa das Stemmen gegen die Laufrichtung der Vollstreckungsbeamten oder das Herauswinden aus einem Haltegriff.</p>
<p>Auch die empirische Studie des KFN liefert keine Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Versch&auml;rfung des &sect; 113 StGB. Bei der Studie handelt es sich um eine Opferbefragung, die online durchgef&uuml;hrt wurde und bei der Beamte aus zehn Bundesl&auml;ndern &uuml;ber ihre Erfahrungen aus den Jahren 2005 bis 2009 befragt wurden. Die abgefragten Gewalterfahrungen entsprachen nur teilweise den Tathandlungen, die von &sect; 113 StGB erfasst sind. Der Tatbestand ist zum einen weiter, da er nicht nur die Anwendung von Gewalt (bei der Widerstandshandlung), sondern bereits bei der Drohung mit Gewalt erf&uuml;llt ist. Zum anderen ist er enger, da nur Handlungen bei laufenden Vollstreckungsma&szlig;nahmen p&ouml;nalisiert sind. Zudem ist auch hier zu beachten, dass sich das Strafma&szlig; bei schwerer Gewalt, auf die sich die Bef&uuml;rworter einer Strafversch&auml;rfung immer wieder beziehen, eben nicht aus &sect; 113 StGB, sondern aus den K&ouml;rperverletzungstatbest&auml;nden ergibt.</p>
<p>Weiterhin ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass es sich um eine freiwillige Opferbefragung handelt. Die daraus resultierenden Daten sind also subjektiv gepr&auml;gt. Sie wurden einmalig f&uuml;r die Jahre 2005 bis 2009 abgefragt und nicht regelm&auml;&szlig;ig Jahr f&uuml;r Jahr erhoben. Erhebliche Verzerrungen sind deshalb naheliegend. Insbesondere bei den leichteren &Uuml;bergriffen, die in diesem Zeitraum um 93,5 Prozent zugenommen haben sollen, spielen Erinnerungseffekte eine erhebliche Rolle. So ist kriminologisch belegt, dass l&auml;nger zur&uuml;ckliegende Ereignisse eher vergessen oder aus Zeitgr&uuml;nden weniger berichtet werden. Dementsprechend war auch ein besonders starker Anstieg von 2008 auf 2009 bei den leichteren &Uuml;bergriffen zu verzeichnen. Dass dieser Effekt bei besonders schweren F&auml;llen hingegen weniger Bedeutung hat, weil die Erinnerungen an solche &Uuml;bergriffe l&auml;nger pr&auml;sent bleiben, ist daran erkennbar, dass diese in dem untersuchten Zeitraum nicht kontinuierlich zugenommen haben, sondern 2009 fast wieder das Ausgangsniveau von 2005 erreichten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht m&ouml;glich, der Studie belastbare Aussagen &uuml;ber die Entwicklung von Gewalthandlungen gegen Polizeibeamte &uuml;ber mehrere Jahre hinweg zu entnehmen.</p>
<p>Mindestens ebenso wenig nachvollziehbar ist die Begr&uuml;ndung daf&uuml;r, dass nun auch Feuerwehrleute, Angeh&ouml;rige von Rettungsdiensten und vom Katastrophenschutz, in den Schutzbereich des &sect; 113 StGB einbezogen wurden (siehe &sect; 114 III StGB). Strafbar nach dieser Vorschrift macht sich derjenige, der diese Personen beim Hilfeleisten bei Ungl&uuml;cksf&auml;llen, gemeiner Gefahr oder Not durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert bzw. t&auml;tlich angreift. Dem behaupteten besseren Schutz dieser Personen bei der Aus&uuml;bung ihrer T&auml;tigkeit dient die Einbeziehung freilich nicht, da entsprechende Handlungen auch nach der bisherigen Gesetzeslage als N&ouml;tigung gem. &sect; 240 StGB strafrechtlich verboten waren. F&uuml;hrt das Behindern dazu, dass den in Not Geratenen nicht oder nur verz&ouml;gert geholfen werden kann und diese dadurch schwerer verletzt werden oder sterben, kommt des Weiteren eine Strafbarkeit wegen vors&auml;tzlicher oder fahrl&auml;ssiger K&ouml;rperverletzung oder sogar T&ouml;tung in Betracht. Auch hier war die Gesetzes&auml;nderung also rein symbolischer Natur, um vermeintliche Handlungsf&auml;higkeit zu beweisen.</p>
<p>Es bleibt festzuhalten, dass haltbare empirische Gr&uuml;nde f&uuml;r eine Versch&auml;rfung und Erweiterung des Strafrechts bez&uuml;glich Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte nicht bestehen. Es war wohl auch diese Einsch&auml;tzung vieler Experten, die dazu f&uuml;hrte, dass das Gesetzesvorhaben Anfang des Jahres 2011 schon einmal auf Eis lag.</p>
<h5>Folgen und Bewertung der Geset&shy;zes&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung</h5>
<p>Obwohl die Gesetzes&auml;nderung Z&uuml;ge symbolischen Aktionismus tr&auml;gt, ist zu bef&uuml;rchten, dass sie negative Auswirkungen haben wird.</p>
<p>Dies betrifft zum einen die verzerrte gesellschaftliche Wahrnehmung der Gewalt gegen Polizeibeamte. Bereits im Zuge der Gesetzgebungsdebatte verbreitete sich ein sehr einseitiges Bild der anlasslosen Angriffe auf Polizisten. Diese Bild wird durch die beschlossene Versch&auml;rfung des Strafrechts unterst&uuml;tzt. Zu beachten ist jedoch, dass es sich um komplexe Konfliktsituationen handelt, die in der Regel von beiden Seiten mit gewaltsamen Mitteln ausgetragen werden. Die Entstehung und Entwicklung solcher Geschehensabl&auml;ufe h&auml;ngt daher ma&szlig;geblich auch vom Agieren der Einsatzkr&auml;fte ab. Das konkrete Geschehen wird von den Beteiligten dabei meist sehr unterschiedlich wahrgenommen und interpretiert. Der nun versch&auml;rfte &sect; 113 StGB schafft f&uuml;r die Polizei hier die M&ouml;glichkeit, Folgsamkeit zu erzwingen und eigene Gewaltanwendung &#8211; auch im Nachhinein &#8211; zu legitimieren.</p>
<p>Der Beurteilungsspielraum der Polizei bez&uuml;glich der Einleitung eines Strafverfahrens ist in dieser Situation besonders problematisch. Dies ist vor dem Hintergrund strukturellen polizeilichen Fehlverhaltens gerade in Konfliktlagen zu sehen, auf die die beteiligten Polizeibeamten oft mit Gegenanzeigen reagieren. Dabei wird im Gegenzug zu einer Anzeige wegen K&ouml;rperverletzung im Amt ein Ermittlungsverfahren nach &sect; 113 StGB eingeleitet. Die Gegenanzeige soll straf- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen vorgebeugen, sie erfolgt teilweise prophylaktisch. Die polizeiliche Definitionsmacht setzt sich bis zur Hauptverhandlung fort, bei der h&auml;ufig mangels Sachbeweis Aussage gegen Aussage steht. Dann wird meist den Angaben der Polizeibeamten geglaubt, da sie als neutral und objektiv gelten. Gerade in Verfahren nach &sect; 113 StGB ist das aber nicht der Fall, da sie als Betroffene selbst Beteiligte des Verfahrens mit eigenen Interessen sind.</p>
<p>Als eine weitere Folge der Gesetzesversch&auml;rfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie zur Verh&auml;ngung h&auml;rterer Strafen bei Widerstandshandlungen f&uuml;hrt. Zwar kommt der Strafrahmen des &sect; 113 StGB allein regelm&auml;&szlig;ig nur bei leichten Gewalthandlungen gegen Polizeibeamte zur Anwendung. F&uuml;r solchen Handlungen erscheint die Verh&auml;ngung einer Freiheitsstrafe von &uuml;ber zwei Jahren undenkbar. Jedoch werden Widerstandshandlungen seit jeher h&auml;rter bestraft als sonstige N&ouml;tigungshandlungen. Dies k&ouml;nnte durch die h&ouml;here Strafobergrenze noch weiter verst&auml;rkt werden.</p>
<p>Aus juristischer Sicht wurde mit der Novelle das ohnehin ungekl&auml;rte Verh&auml;ltnis zwischen der Strafvorschrift des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. &sect; 113 StGB und derjenigen der N&ouml;tigung gem. &sect; 240 StGB weiter verkompliziert. So bleibt etwa ungekl&auml;rt, ob die Drohung mit einem empfindlichen &Uuml;bel (etwa einer Selbstverbrennung) gegen&uuml;ber Polizeibeamten oder nun auch Rettungskr&auml;ften strafbar ist oder nicht. Von &sect; 113 StGB werden solche Drohungen, die sich nicht auf Gewaltanwendungen beziehen, nicht erfasst. Der an sich einschl&auml;gige &sect; 240 StGB k&ouml;nnte aber wegen der Sonderregelung des &sect; 113 StGB gesperrt sein. Ein juristisches Wirrwarr, das der Gesetzgeber h&auml;tte aufl&ouml;sen m&uuml;ssen, anstatt es auszuweiten.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Die Erweiterung und Versch&auml;rfung der &sect;&sect; 113, 114 StGB ergibt kaum Sinn: das Strafrecht wurde verkompliziert, der situativen Besonderheit bei Widerstandshandlungen wird nicht mehr hinreichend Rechnung getragen. Im Gegensatz zu fr&uuml;her wird der Widerstand gegen Vollstreckungsma&szlig;nahmen nicht mehr als noch verst&auml;ndliches Handeln angesehen. Die neue Gesetzeslage kann zudem Konflikte zwischen Polizisten und B&uuml;rgern versch&auml;rfen, da sie einseitig die Definitionsmacht der Polizei st&auml;rkt und das Geschehen in entsprechenden Situationen eher aufheizen als entspannen d&uuml;rfte. Dem besseren Schutz der betroffenen Polizisten dient die Reform jedenfalls nicht.</p>
<p><i>Dr. Jens Puschke<br />ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Freiburger Institut f&uuml;r Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht und Mitglied im Bundesvorstand der HU</i></p>
<p><b>Informationen:</b></p>
<p>Singelnstein/Puschke: Polizei, Gewalt und das Strafrecht &#8211; Zu den &Auml;nderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2011, S. 3473 ff.</p>
<p>Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN): Gewalt gegen Polizeibeamte (Zwischenbericht), Hannover 2010, abrufbar unter: <a href="http://www.kfn.de/versions/kfn/assets/polizeifob1.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.kfn.de/versions/kfn/assets/polizeifob1.pdf</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/strafverschaerfung-fuer-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-ein-falsches-signal-mit-fragwuerdiger/">Strafverschärfung für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte  ein falsches Signal mit fragwürdiger Begründung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Ressortplanung: Strafrecht, Strafvollzug und kriminologische Fragestellungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/ressortplanung-strafrecht-strafvollzug-und-kriminologische-fragestellungen/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 13:21:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 27 Reform der Siche&#173;rungs&#173;ver&#173;wah&#173;rung Nach den Urteilen des Europ&#228;ischen Gerichtshofes f&#252;r Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) steht fest, dass die aktuellen Regelungen zur Sicherungsverwahrung menschenrechts- und verfassungswidrig sind. Im Mai 2013 endet die vom Gericht gew&#228;hrte &#220;bergangsfrist, bis dahin muss der Gesetzgeber verfassungskonforme Regelungen verabschiedet haben. Das Recht [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 27</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/puschke2009sw.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4057 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/puschke2009sw-345x450.jpg" alt="Ressortplanung: Strafrecht, Strafvollzug und kriminologische Fragestellungen" width="345" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/puschke2009sw-345x450.jpg 345w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/puschke2009sw-460x600.jpg 460w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/puschke2009sw-258x337.jpg 258w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/puschke2009sw.jpg 500w" sizes="(max-width: 345px) 100vw, 345px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<h5>Reform der Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung</h5>
<p>Nach den Urteilen des Europ&auml;ischen Gerichtshofes f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) steht fest, dass die aktuellen Regelungen zur Sicherungsverwahrung menschenrechts- und verfassungswidrig sind. Im Mai 2013 endet die vom Gericht gew&auml;hrte &Uuml;bergangsfrist, bis dahin muss der Gesetzgeber verfassungskonforme Regelungen verabschiedet haben. Das Recht des Strafvollzuges und der Sicherungsverwahrung ist in Bundes- und Landeskompetenzen aufgeteilt. Die entsprechenden Gesetzgebungsprozesse werden wir als HU begleiten. Wir wollen dabei immer deutlich machen, dass eine Sicherungsverwahrung in G&auml;nze abzulehnen ist.</p>
<p>Der im Herbst vergangenen Jahres vorgelegte Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) enth&auml;lt gute Ans&auml;tze f&uuml;r die gerichtlichen Kontrollm&ouml;glichkeiten einer st&auml;rkeren Ausrichtung der Sicherungsverwahrung am Therapie- und Sozialisierungsgedanken. Kritisch sind dagegen das Festhalten am Therapieunterbringungsgesetz und die Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung.</p>
<p>Auch die Landesgesetzgeber m&uuml;ssen reagieren und in ihren Strafvollzugsgesetzen und in den Gesetzen zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verst&auml;rkt therapeutische Elemente eingef&uuml;hren.</p>
<h5>Beweis&shy;ver&shy;wer&shy;tung im Straf&shy;ver&shy;fahren</h5>
<p>Wie von Till M&uuml;ller-Heidelberg angeregt, will die HU eine &Auml;nderung des Rechts der Beweisverwertung im Strafprozessrecht initiieren. Nach der bisherigen Rechtslage k&ouml;nnen auch rechtswidrig erlangte Beweise im Prozess gegen Angeklagte verwendet werden, sofern eine Abw&auml;gung der widerstreitenden Interessen (Rechte des Angeklagten vs. Strafverfolgung) ein &uuml;berwiegendes Interesses an der Strafverfolgung ergibt. Das bedeutet praktisch: Pers&ouml;nlichkeitsrechte k&ouml;nnen im Strafverfahren umgangen werden, wenn die in Rede stehende Straftat als gewichtig genug angesehen wird.</p>
<p>Wir wollen einen Vorschlag ausarbeiten und begr&uuml;nden, der ein striktes Verbot rechtswidrig erlangter Beweise vorsieht. Dann &#8211; so hoffen wir &#8211; werden sich die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden st&auml;rker um die Einhaltung der Beschuldigtenrechte bem&uuml;hen, wenn erlangte Beweismittel bei vors&auml;tzlichen oder fahrl&auml;ssigen Fehlern wertlos sind (Einladung siehe unten).</p>
<h5>Polizei&shy;liche Ermitt&shy;lungen im Internet</h5>
<p>Eine Tagung zu diesem Thema bietet die M&ouml;glichkeit, die Verbindungen zwischen der staatlichen &Uuml;berwachung und der privaten Datenpreisgabe und -sammlung im Netz zu thematisieren. Die Polizei nutzt zunehmend das Internet als Informationsquelle f&uuml;r ihre Ermittlungen. Zum einen ist das Netz immer h&auml;ufiger Begehungsort von Straftaten oder Mittel zur Begehung von Straftaten. Andererseits bieten seine sozialen Netzwerke (z.B. Facebook)&nbsp; und Dienste (z.B. E-Mail-Accounts) umfangreiche Best&auml;nden, die auch unabh&auml;ngig von Straftaten und Gef&auml;hrdungen das Interesse der Beh&ouml;rden auf sich ziehen. Dies betrifft sowohl die Strafverfolgung als pr&auml;ventive Ermittlungen im Rahmen der Gefahrenabwehr.</p>
<p>Auf der Tagung werden wir die tats&auml;chlichen und rechtlichen M&ouml;glichkeiten und Vorgehensweisen der Polizei er&ouml;rtern und analysieren (etwa: Onlinedurchsuchung, Quellen-Telekommunikations&uuml;berwachung, sog. Internetpolizei, Facebook-Recherche, Datenbeschlagnahme).</p>
<h5>Aktuelle Entwick&shy;lungen </h5>
<p>Neben den vorhersehbaren Debatten wird es immer wieder Entwicklungen geben, die durch aktuelle Ereignisse (z.B. Koalitionsabsprachen) kurfristige hervorgebracht werden. So erweiterte und versch&auml;rfte die schwarz-gelbe Koalition zuletzt den Straftatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (s. Artikel auf Seite 10/11 dieser Ausgabe). Solche Entwicklungen sollen nach M&ouml;glichkeit kurzfristig kommentiert werden, z.B. durch Interviews, Stellungnahmen, Gutachten oder Diskussionsveranstaltungen.</p>
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		<title>Freiburg: TACHELES zur Abschiebung von Roma</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/212/publikation/freiburg-tacheles-zur-abschiebung-von-roma/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Mar 2011 10:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[BaWü: Veranstaltungsberichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 212 (1/2011), S. 22 Am 14. Dezember 2010 berichtet Bernd Mesovic, rechtspolitischer Referent und stellvertretender Gesch&#228;ftsf&#252;hrer von PRO ASYL, vor etwa 75 Interessierten &#252;ber die Praxis und die Hintergr&#252;nde der deutschen Abschiebungspraxis von Roma ins Kosovo. Der Vortrag mit dem Titel &#8222;Die Roma &#8211; eine vertriebene Minderheit, auch bei uns&#8220; fand als Semesterauftaktveranstaltung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/212/publikation/freiburg-tacheles-zur-abschiebung-von-roma/">Freiburg: TACHELES zur Abschiebung von Roma</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 212 (1/2011), S. 22</p>
<p>Am 14. Dezember 2010 berichtet Bernd Mesovic, rechtspolitischer Referent und stellvertretender Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer von PRO ASYL, vor etwa 75 Interessierten &uuml;ber die Praxis und die Hintergr&uuml;nde der deutschen Abschiebungspraxis von Roma ins Kosovo. Der Vortrag mit dem Titel &#8222;Die Roma &#8211; eine vertriebene Minderheit, auch bei uns&#8220; fand als Semesterauftaktveranstaltung der TACHELES-Reihe statt, die vom Landesverband der Humanistischen Union Baden-W&uuml;rttemberg und dem Institut f&uuml;r Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht der Universit&auml;t Freiburg organisiert wird.<br />Aufgrund eines R&uuml;ckf&uuml;hrungsabkommens mit dem Kosovo werden aus Deutschland j&auml;hrlich bis zu 2.500 Roma abgeschoben. Die Abschiebungen betreffen vor allem Angeh&ouml;rige der Roma, die nicht dauerhaft f&uuml;r ihren Unterhalt durch Arbeit sorgen k&ouml;nnen. Genauso betroffen sind aber auch deren Kinder, die zum Teil seit vielen Jahren mit ihren Eltern in Deutschland leben, hier zur Schule gehen, Deutsch sprechen, deutsch sozialisiert sind und von ihrer angeblichen Heimat nur durch &#8211; zumeist abschreckende &#8211; Erz&auml;hlungen wissen. Ist der Rechtsweg erfolglos ausgesch&ouml;pft oder wurde er aus den verschiedensten Gr&uuml;nden erst gar nicht beschritten, werden die Familien meist morgens aus ihren Wohnungen geholt, zum Flughafen gefahren und der Bundespolizei zur Abschiebung &uuml;bergeben. Die &Ouml;ffentlichkeit nimmt hieran bisher kaum Anteil.</p>
<p>Bernd Mesovic verwies zudem auf die katastrophalen Bedingungen, in die die Menschen abgeschoben werden. Bereits die kosovarische Mehrheit lebt in gro&szlig;er Armut. Noch viel schlimmer trifft es aber die Minderheit der Roma. Sie haben nahezu keine M&ouml;glichkeit, im Kosovo zu arbeiten. Sie bekommen keine soziale Unterst&uuml;tzung. Sie m&uuml;ssen zumeist in Blech- oder Holzbaracken ohne Trinkwasserversorgung hausen und sind fast vollst&auml;ndig von der medizinischen Versorgung abgeschnitten. Es sind menschenunw&uuml;rdige Umst&auml;nde, in die Deutschland diese Menschen zwingt, die jahrelang in unserer Nachbarschaft gelebt haben. Mesovic machte klar, dass es bei dem grunds&auml;tzlichen Problem des Umgangs mit der Minderheit der Roma nicht um formal-rechtliche Fragestellungen gehen k&ouml;nne. Es handele sich vielmehr um eine politische und humanistische Verantwortung, die Deutschland wohl noch mehr als andere L&auml;nder treffe. Es bed&uuml;rfe eines voraussetzungslosen Bleiberechts und einer Politik der Inklusion.</p>
<p>Das Roma Center G&ouml;ttingen e.V. hat eine Kampagne zum Bleiberecht f&uuml;r die in Deutschland lebenden Roma gestartet. Informationen dazu unter <a href="http://www.roma-center.de/index.htm" target="_blank" rel="noopener">http://www.roma-center.de/index.htm</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/212/publikation/freiburg-tacheles-zur-abschiebung-von-roma/">Freiburg: TACHELES zur Abschiebung von Roma</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Freiburg: TACHELES zur Sicherungsverwahrung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Mar 2011 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[BaWü: Veranstaltungsberichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 212 (1/2011), S. 22 Am 28. Januar 2011 hat Jörg Kinzig, Strafrechtswissenschaftler von der Universität Tübingen, im Rahmen der Veranstaltungsreihe TACHELES einen Vortrag zu den aktuellen Problemen der Sicherungsverwahrung gehalten. Im komplett gefüllten Raum des Kollegiengebäudes am Platz der Universität in Freiburg folgten etwa 200 Professor Kinzig, wie er ein Bild der sukzessiven [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/212/publikation/freiburg-tacheles-zur-sicherungsverwahrung/">Freiburg: TACHELES zur Sicherungsverwahrung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 212 (1/2011), S. 22</p>
<p>Am 28. Januar 2011 hat Jörg Kinzig, Strafrechtswissenschaftler von der Universität Tübingen, im Rahmen der Veranstaltungsreihe TACHELES einen Vortrag zu den aktuellen Problemen der Sicherungsverwahrung gehalten.</p>
<p>Im komplett gefüllten Raum des Kollegiengebäudes am Platz der Universität in Freiburg folgten etwa 200 Professor Kinzig, wie er ein Bild der sukzessiven Ausweitung der Anordnungsmöglichkeiten der Sicherungsverwahrung in Deutschland nachzeichnete, die einherging mit der Reduktion der rechtlichen Anforderungen etwa an die Schwere und Anzahl der begangenen Vortaten oder an das Merkmal des sog. Hanges. Wenn die Voraussetzungen für die eingriffsintensivste Maßnahme, die dem Staat zur Verfügung steht, weiter so abgesenkt würden, werde es bald eine Sicherungsverwahrung ohne Straftat geben, sagte Kinzig pointiert. <br />Die Ausweitung der Sicherungsverwahrung führe zu einer dramatischen Zunahme der Zahl der Inhaftierten, einer Verdreifachung seit Mitte der 1990er Jahre. Kinzig wies darauf hin, dass im gleichen Zeitraum die Zahl der schweren Gewalttaten stark gesunken sei. Ein Befund, der verdeutlicht, wie wenig Kriminalpolitik mit tatsächlichen Entwicklungen zusammenhängt und wie stark sie von Stimmungen, Ängsten und der Bildzeitung beeinflusst wird. Das kann man auch an dem nun reformierten Gesetz zur Sicherungsverwahrung sehen, das seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist. Die deutlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wurden nicht umgesetzt.</p>
<p>Obwohl Professor Kinzig Prognosen gegenüber skeptisch ist, war er sich sicher, dass der EGMR das Gesetz so für nicht vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention halten wird. Das neue Gesetz krankt an vielen Ecken und Enden. Das letzte Wort über seinen Bestand ist aber noch nicht gesprochen. Beim Bundesgerichtshof, beim Bundesverfassungsgericht und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind noch einige Klagen anhängig. Man muss also ein weiteres Mal auf die höchsten Gerichte hoffen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/212/publikation/freiburg-tacheles-zur-sicherungsverwahrung/">Freiburg: TACHELES zur Sicherungsverwahrung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ein erneuter Verstoß gegen europäische Menschenrechtsnormen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/211/publikation/ein-erneuter-verstoss-gegen-europaeische-menschenrechtsnormen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Dec 2010 14:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ein-erneuter-verstoss-gegen-europaeische-menschenrechtsnormen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ausz&#252;ge aus der Stellungnahme der HU zur Reform der Sicherungsverwahrung. Mitteilungen Nr. 211 (4/2010), S. 8/9 (Red.) Der Deutsche Bundestag hat &#8211; nach Verurteilung Deutschlands durch den Europ&#228;ischen Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte (EGMR) &#8211; am 2. Dezember 2010 eine Reform der Sicherungsverwahrung beschlossen, mit der die ger&#252;gten Verst&#246;&#223;e gegen europ&#228;ische Menschenrechtsnormen behoben werden sollten. Zu dem [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ausz&uuml;ge aus der Stellungnahme der HU zur Reform der Sicherungsverwahrung. Mitteilungen Nr. 211 (4/2010), S. 8/9</p>
<p><i>(Red.) Der Deutsche Bundestag hat &#8211; nach Verurteilung Deutschlands durch den Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) &#8211; am 2. Dezember 2010 eine Reform der Sicherungsverwahrung beschlossen, mit der die ger&uuml;gten Verst&ouml;&szlig;e gegen europ&auml;ische Menschenrechtsnormen behoben werden sollten. Zu dem Gesetzentwurf (s. BT-Drs. 17/3403) hat Jens Puschke f&uuml;r die HU eine Stellungnahme abgegeben, die wir hier zusammengefasst wiedergeben, sofern sie nicht durch die im Rechtsausschuss vorgenommenen &Auml;nderungen am Entwurf (s. BT-Drs. 17/4062) hinf&auml;llig wurden.</i></p>
<h5>Anlasstaten der prim&auml;ren Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung</h5>
<p>Die Sicherungsverwahrung kann, wenn man sie &uuml;berhaupt f&uuml;r erforderlich und zul&auml;ssig h&auml;lt, nur unter engsten Voraussetzungen f&uuml;r bestimmte Ausnahmenf&auml;lle als Rechtsfolge verh&auml;ngt werden. Dementsprechend wurde angek&uuml;ndigt, die Taten, derentwegen Sicherungsverwahrung angeordnet werden darf, auf schwere Sexual- und Gewaltverbrechen zu begrenzen. Diese Ank&uuml;ndigung wird in dem Entwurf jedoch nicht umgesetzt. Gem&auml;&szlig; &sect; 66 I Nr. 1a/b der beschlossenen Reform des Strafgesetzbuchs (StGB) k&ouml;nnen alle Straftaten, die sich gegen die Rechtsg&uuml;ter Leben, pers&ouml;nliche Freiheit, k&ouml;rperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung richten oder Straftaten aus speziellen Abschnitten des Strafgesetzbuch, dem V&ouml;lkerstrafgesetzbuch und dem Bet&auml;ubungsmittelgesetz, die im H&ouml;chstma&szlig; jeweils mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, daf&uuml;r herangezogen werden. Das trifft beispielsweise auf die N&ouml;tigung (&sect; 240 StGB), auf den Raub (&sect; 249 StGB), die Brandstiftung (&sect; 306 StGB) oder den Handel mit Bet&auml;ubungsmitteln (&sect; 29a BtMG) zu. Zwar werden durch die weitere Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (&sect; 66 I Nr. 1 StGB) F&auml;lle leichterer Kriminalit&auml;t ausgeschlossen. Jedoch kann die gerichtliche Praxis der sog. Sanktioneneskalation durchaus dazu f&uuml;hren, dass mittelschwere Delikte zu einer entsprechenden Verurteilung f&uuml;hren. In F&auml;llen weniger schwerwiegender Delikte ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung (neben der Freiheitsstrafe) jedoch nicht angemessen. Die erstrebte Sicherheit der Allgemeinheit kann einen auf unbestimmte Zeit angelegten Freiheitsentzug in diesen F&auml;llen nicht rechtfertigen.</p>
<h5>Ausbau der vorbe&shy;hal&shy;tenen Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung</h5>
<p>Die Neufassung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung gem&auml;&szlig; &sect; 66a StGB stellt eine massive Erweiterung ihres Anwendungsbereichs dar, die alle Bem&uuml;hungen um eine Restriktion dieser Form der Freiheitsentziehung im Sinne des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzips konterkariert. Die Anlasstaten f&uuml;r die vorbehaltene Sicherungsverwahrung werden wieder nicht abschlie&szlig;end auf schwere Sexual- und Gewaltdelikte begrenzt, sondern entsprechen der Art nach denen des &sect; 66 StGB. Einschr&auml;nkend wird verlangt, dass &#8211; au&szlig;er bei bestimmten Sexual- und K&ouml;rperverletzungsstraftaten &#8211; ein Verbrechen vorliegen muss. Dennoch bleiben Straftaten wie etwa Raub (&sect; 249 StGB) im Anwendungsbereich erhalten, die im konkreten Fall einen geringen Schweregrad aufweisen k&ouml;nnen.</p>
<p>Des Weiteren soll die Sicherungsverwahrung gem&auml;&szlig; &sect; 66a I StGB bei entsprechenden Vorverurteilungen bereits dann vorbehalten werden, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass der T&auml;ter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten zum Zeitpunkt der Verurteilung f&uuml;r die Allgemeinheit gef&auml;hrlich ist. Nach der bisherigen h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung musste demgegen&uuml;ber das Bestehen eines Hanges positiv festgestellt werden (Urteil vom 8. Juli 2005, BGHSt 50, 188, 194 f.). F&uuml;r derartige Gef&auml;hrlichkeitsprognosen gilt grunds&auml;tzlich, dass es nicht m&ouml;glich ist, zuverl&auml;ssig zuk&uuml;nftige Straftatenbegehungen auszuschlie&szlig;en oder vorherzusagen. Studien haben gezeigt, dass eine Mehrzahl Entlassener, die von Gutachtern als gef&auml;hrlich beurteilt wurden, keine schwerwiegenden neuen Straftaten begangen haben. Eine eingriffsintensive Ma&szlig;nahme wie die Sicherungsverwahrung auf ein derart unsicheres Mittel zu st&uuml;tzen, ist h&ouml;chst bedenklich. Durch die Reduzierung der Anforderungen an die der Prognose zugrunde liegenden Feststellungen, werden die Anordnungsvoraussetzungen f&uuml;r die vorbehaltene Sicherungsverwahrung vage und es besteht die Gefahr, dass diese immer dann vorbehalten wird, wenn die formalen Voraussetzungen erf&uuml;llt sind. Dies gilt umso mehr bei erstmalig Straff&auml;lligen, gegen die unter den Voraussetzungen des &sect; 66a II StGB nun ebenfalls die Sicherungsverwahrung vorbehalten werden kann. Eine Prognose zuk&uuml;nftiger Legalbew&auml;hrung auf der Grundlage einer einzigen qualifizierenden Anlasstat ist kaum abzugeben.</p>
<p>Die Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist erkl&auml;rtes Ziel der jetzt beschlossenen Reform; eine &#8222;effektive&#8220; prim&auml;re und vorbehaltene Sicherungsverwahrung soll den &#8222;Verzicht&#8220; auf die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung ausgleichen, so die Gesetzesbegr&uuml;ndung. In der Praxis wird dies aber zu einer Verschlechterung der Resozialisierungsbem&uuml;hungen und damit letztlich der Sicherheit der Allgemeinheit f&uuml;hren. Das Damoklesschwert der unbefristeten Inhaftierung nach Verb&uuml;&szlig;ung der Freiheitsstrafe, das &uuml;ber Verurteilten mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung schwebt, erschwert deren Wiedereingliederung erheblich, da w&auml;hrend der Verb&uuml;&szlig;ung der Freiheitsstrafe nicht sicher feststeht, ob sie entlassen werden oder eine Sicherungsverwahrung antreten m&uuml;ssen. Die Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wird Scheinanpassungen von Gefangenen w&auml;hrend des Strafvollzuges bef&ouml;rdern (um die sp&auml;tere Sicherungsverwahrung zu vermeiden), was einer erfolgreichen Therapie nat&uuml;rlich entgegensteht.</p>
<p>Durch die Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vergr&ouml;&szlig;ern sich auch die Bedenken bzgl. der Vereinbarkeit der Regelung mit der Rechtsprechung des EGMR. Der EGMR sieht in der Sicherungsverwahrung eine Unterbringung durch Verurteilung (EGMR vom 17.12.2009, NJW 2010, 2495), die sich an den Grunds&auml;tzen des Art. 5 I a EMRK messen lassen muss: Die Freiheitsentziehung in Form der Sicherungsverwahrung muss die Konsequenz der &#8222;Verurteilung&#8220; und ihre Folge sein, auf ihr beruhen oder durch die &#8222;Verurteilung&#8220; geschehen sein. Wird die Sicherungsverwahrung lediglich bei der Verurteilung vorbehalten, weil sowohl Hang als auch Gef&auml;hrlichkeit nicht feststehen, sondern nur wahrscheinlich sind, dann st&uuml;tzt sich eine sp&auml;tere Entscheidung &uuml;ber die Anordnung regelm&auml;&szlig;ig auf Tatsachen, die zeitlich nach der Verurteilung liegen. Dies sind Tatsachen, die sich vor allem aus dem Verhalten des Betroffenen w&auml;hrend des Strafvollzugs ergeben (und deshalb wenig geeignet sind, R&uuml;ckschl&uuml;sse auf ein zuk&uuml;nftiges Verhalten in Freiheit zu ziehen). Zum anderen ist der Kausalzusammenhang zwischen urspr&uuml;nglicher Verurteilung und Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung fraglich.</p>
<h5>Beibe&shy;hal&shy;tung der nachtr&auml;g&shy;li&shy;chen Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung</h5>
<p>Entgegen den Ank&uuml;ndigungen und auch im Widerspruch zu Teilen der Gesetzesbegr&uuml;ndung soll die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung nicht abgeschafft werden. Gem&auml;&szlig; &sect; 66b StGB wird das Instrument weiterhin f&uuml;r solche Personen angewandt, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung zun&auml;chst in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurden. Wird diese Unterbringung f&uuml;r erledigt erkl&auml;rt, weil der die Schuldf&auml;higkeit ausschlie&szlig;ende oder vermindernde Zustand nicht mehr besteht, kann dennoch eine nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Dies widerspricht den Vorgaben des EGMR. Eine ausreichende Kausalverkn&uuml;pfung zwischen dem Urteil, in dem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, und einer sp&auml;teren Freiheitsentziehung in Form der Sicherungsverwahrung ist nicht gegeben. W&auml;hrend ersteres Urteil darauf beruht, dass ein Zustand der Schuldunf&auml;higkeit oder der verminderten Schuldf&auml;higkeit besteht, kn&uuml;pft die Anordnung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung gerade an den Wegfall dieses Zustandes an.</p>
<p>Zu kritisieren ist zudem, dass die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung f&uuml;r sog. Altf&auml;lle fortbestehen soll (vgl. BT-Drs. 17/3403, S. 52). Personen, die einschl&auml;gige Straftaten vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen haben, sollen auch in Zukunft der zurzeit bestehenden Gesetzeslage unterfallen. Dies betrifft vor allem jene, die sich derzeit im Strafvollzug befinden. Der Zeitraum f&uuml;r die Anwendung der alten Gesetzeslage kann auf diese Weise noch viele Jahre betragen. Diese widerspricht ebenfalls Art. 5 I a EMRK. Es ist daher mit einer erneuten Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den EGMR zu rechnen.</p>
<p>Noch gr&ouml;&szlig;ere Bedenken bestehen gegen die vollst&auml;ndige Beibehaltung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung f&uuml;r Jugendliche und Heranwachsende. Diese Regelung ist mit den Grunds&auml;tzen des Jugendstrafrechts und einem rechtsstaatlichen Umgang mit jungen Straft&auml;tern nicht vereinbar. Die Sicherungsverwahrung, die w&auml;hrend der Zeit des Strafvollzuges angeordnet werden kann, verst&auml;rkt die negativen Auswirkungen einer Inhaftierung erheblich und kann zu einer weiteren Steigerung der gerade bei Jugendstrafe ohnehin sehr hohen sog. R&uuml;ckfallquoten f&uuml;hren. Zudem sind aussagekr&auml;ftige Prognosen &uuml;ber zuk&uuml;nftiges Verhalten in Freiheit bei jungen Menschen, die sich in der Entwicklung befinden und die einen Gro&szlig;teil ihres Lebens in Haft verbracht haben, nahezu unm&ouml;glich.</p>
<h5>Ausbau der F&uuml;hrungs&shy;auf&shy;sicht</h5>
<p>Die F&uuml;hrungsaufsicht (&sect;&sect; 68 ff. StGB) dient dazu, nach Verb&uuml;&szlig;ung einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Ma&szlig;regel Lebenshilfe zur Wiedereingliederung zu geben und die verurteilte Person dabei zu kontrollieren. Mit ihr soll die erneute Begehung von Straftaten verhindert werden. Ein Resozialisierungseffekt ist bei der elektronischen Aufenthalts&uuml;berwachung (&#8222;Fu&szlig;fessel&#8220;), wie sie jetzt beschlossen wurde, jedoch nicht zu erwarten, der durch Strafandrohungen (bei Zuwiderhandlungen) zu erzielende Abschreckungseffekt ist mehr als fraglich. In der Wissenschaft bestehen ohnehin Zweifel bez&uuml;glich einer negativ-spezialpr&auml;ventiven Wirkung von Strafandrohungen. Dies gilt umso mehr f&uuml;r die Personengruppe, der jetzt die &#8222;elektronische Fu&szlig;fessel&#8220; angelegt wird: ihre Gef&auml;hrlichkeit bestehe ja gerade in einer Neigung zur Begehung von Straftaten, die einer rationalen Abw&auml;gung von Vor- und Nachteilen einer Tatbegehung entzogen ist. Wie eine &#8222;elektronische Fu&szlig;fessel&#8220; den attestierten Kontrollverlust&nbsp; kompensieren soll, ist nicht verst&auml;ndlich. Statt elektronischer Aufenthalts&uuml;berwachung w&auml;ren im Rahmen der F&uuml;hrungsaufsicht Betreuungsangebote auszubauen und den Verurteilten qualifizierte Ansprechpartner zur Seite zu stellen.</p>
<h5>Therapieunterbringungsgesetz</h5>
<p>In dem Gesetzentwurf ist zudem die zwangsweise Unterbringung in therapeutischen Anstalten f&uuml;r jene Personen vorgesehen, die aufgrund des Urteils des EGMR teilweise bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden bzw. noch zu entlassen sind (BT-Drs. 17/3403, S. 31 f.). F&uuml;r eine solche Zwangstherapieunterbringung hat der Bund schlicht keine Gesetzgebungskompetenz, da es sich um eine gefahrabwehrende Ma&szlig;nahme handelt, jedoch nicht um Strafverfolgung.</p>
<p><i>Informationen:</i></p>
<p><i>Jens Puschke: Zeit f&uuml;r das Ende der Sicherungsverwahrung. Mitteilungen Nr. 208, S. 1-3</i></p>
<p><i>HU-Pressemitteilungen vom 28.10./30.11.2010, </i><i>siehe&nbsp; </i><a href="https://www.humanistische-union.de/themen/rechtspolitik/"><i>https://www.humanistische-union.de/themen/rechtspolitik/</i></a><i>.</i></p>
<p><i>[Bei dem Text handelt es sich um eine gegen&uuml;ber der Druckausgabe der HU-Mitteilungen leicht korrigierte Fassung.]</i></p>
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		<title>Strukturelle Defizite, Reformbedarf und Alternativen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/210/publikation/strukturelle-defizite-reformbedarf-und-alternativen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafen]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Tagung der Humanistischen Union zu aktuellen Problemen des Strafvollzuges. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 14-16 Am 17. und 18. September 2010 veranstaltete die Humanistische Union eine Tagung zu aktuellen Problemen des Strafvollzuges. Ihr Titel &#8211; &#8222;Chancenlos, rechtlos und ausgeliefert&#8220; &#8211; enthielt bereits den kritischen Befund, der die Tagung pr&#228;gte. An der Tagung nahmen nahezu 100 [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Tagung der Humanistischen Union zu aktuellen Problemen des Strafvollzuges. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 14-16</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9620bw.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4117 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9620bw.jpg" alt="Strukturelle Defizite, Reformbedarf und Alternativen" width="600" height="300" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9620bw.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9620bw-450x225.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9620bw-540x270.jpg 540w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>Am 17. und 18. September 2010 veranstaltete die Humanistische Union eine Tagung zu aktuellen Problemen des Strafvollzuges. Ihr Titel &#8211; &#8222;Chancenlos, rechtlos und ausgeliefert&#8220; &#8211; enthielt bereits den kritischen Befund, der die Tagung pr&auml;gte. An der Tagung nahmen nahezu 100 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Praktikerinnen und Praktiker aus ganz Deutschland teil. Sie diskutierten grundlegende Entwicklungen und Ver&auml;nderungen im Strafvollzug anhand von drei Oberthemen: Exklusion, B&uuml;rgerrechte und Gewalt.</i></p>
<p>Ein kurzer Blick auf die empirischen Daten zum Freiheitsentzug in Deutschland im Jahre 2010 weist auf die Probleme hin: Die Entwicklung der Gefangenenzahlen im Strafvollzug, aber auch bei den weiteren Formen der Inhaftierung &#8211; etwa der Sicherungsverwahrung und dem Ma&szlig;regelvollzug &#8211; ist bedenklich. Unter dem Leitbild von mehr Sicherheit durch Wegsperren (und weniger Bem&uuml;hungen um Resozialisierungen) ist die Anzahl der Inhaftierten seit der Wiedervereinigung insgesamt dramatisch gestiegen. Zwar gingen in den letzten Jahren die Gefangenenzahlen zur&uuml;ck. Dieser R&uuml;ckgang ist jedoch vornehmlich dem Umstand geschuldet, dass weniger Personen in Untersuchungshaft genommen werden. Auch die Gefangenenzahlen im Bereich des Vollzugs der Freiheitsstrafe sind leicht r&uuml;ckl&auml;ufig. Das geschieht jedoch ausschlie&szlig;lich zu Lasten des offenen Vollzuges, w&auml;hrend die Anzahl der Personen im geschlossenen Vollzug auf konstant hohem Niveau bleibt. Dem R&uuml;ckgang der Gefangenenzahlen steht zudem eine Ausweitung der anderen freiheitsentziehenden Ma&szlig;nahmen gegen&uuml;ber: So hat sich die Zahl der Sicherungsverwahrten und der aufgrund richterlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt Untergebrachten seit Mitte der 1990er Jahre mehr als verdoppelt.</p>
<p>Der erste Abschnitt der Tagung &#8211; die &#8222;Exklusion des Anderen&#8220; &#8211; thematisierte, wie der Strafvollzug die Betroffenen ausgrenzt und nachhaltig von der gesellschaftlichen Teilhabe ausschlie&szlig;t. <i>Klaus J&uuml;nschke</i> beschrieb etwa, mit welchen psychischen Auswirkungen die Isolation in Einzelhaft einhergeht und welche desintegrativen Folgen die hohen Arbeitslosenquoten in Gef&auml;ngnissen haben. Zudem kritisierte er die exkludierenden Effekte, die &uuml;ber die Zeit der Inhaftierung hinauswirken und darin bestehen, dass die Gefangenen oft mit ihren sozialen, psychischen und finanziellen Problemen allein gelassen werden und sich die Gesellschaft einer Integration meist verschlie&szlig;t. Alternativen zum strafrechtlichen Urteil und dem Freiheitsentzug, die ohne Strafe auskommen, stellte <i>Gaby Temme </i>beispielsweise mit Ans&auml;tzen der &#8222;Restorative Justice&#8220; vor. Dabei sollen vor allem die Betroffenen selbst &uuml;ber die Art und Weise des Umgangs mit ihren Konflikten entscheiden k&ouml;nnen.</p>
<p>&#8222;B&uuml;rgerrechte im Strafvollzug&#8220; waren Thema des zweiten Abschnitts. <i>Johannes Feest </i>vertrat die These, dass ein humanistisches Weltbild die Abschaffung der Institution Strafvollzug beinhalte. Bis dahin ist es freilich noch ein weiter Weg, kurzfristig m&uuml;ssten daher zumindest die Missst&auml;nde im Strafvollzug systematisch angegangen werden. Wie weit das aus der Sicht eines Praktikers m&ouml;glich ist, beschrieb <i>Harald Preusker</i>. Nach seiner Meinung gen&uuml;gen internationale und nationale Vereinbarungen sowie politische Zusagen allein nicht, um die Menschenw&uuml;rde und die B&uuml;rgerrechte der Gefangenen zu garantieren. Vielmehr ist die Gesetzeslage umzusetzen, dass au&szlig;er den f&uuml;r die Freiheitsentziehung absolut unentbehrlichen Einschr&auml;nkungen Grundrechte auch f&uuml;r Gefangene umfassend zu bewahren sind. Der Vollzug sei so auszugestalten, dass die grundgesetzlich verankerten Freiheiten ausge&uuml;bt werden k&ouml;nnen und ihre Aus&uuml;bung gef&ouml;rdert werde.</p>
<p>Im dritten Themenbereich wurde &uuml;ber &#8222;Gewalt im Strafvollzug&#8220; referiert und diskutiert. <i>Jochen Goerdeler </i>wies auf die strukturellen Probleme der &#8222;totalen Institution&#8220; Strafvollzug hin, die die Gewaltbereitschaft bei Insassen wie Personal bef&ouml;rdern. Um der Gewalt vorzubeugen, m&uuml;ssten deshalb die Gef&auml;ngnisorganisation und der Umgang mit Gefangenen verbessert werden. So sind etwa die nach wie vor anzutreffende menschenunw&uuml;rdige Unterbringung in kleinsten Zellen fast ohne Tageslicht, die erzwungene Gemeinschaftsunterbringung und die langen Einschlusszeiten abzuschaffen. Wie sich strukturelle Gewaltbereitschaft, institutionelle Vers&auml;umnisse und mangelnde Sensibilit&auml;t f&uuml;r gewaltt&auml;tige &Uuml;bergriffe gegenseitig verst&auml;rken, zeigte <i>Ingke Goeckenjan </i>in ihrem eindringlichen Bericht, in den sie den Foltermord in der Siegburger Jugendhaftanstalt (2006) und vor allem die staatlichen Reaktionen hierauf genau analysierte. Ihre Bilanz der politischen und institutionellen Lehren, die aus dem Ereignis gezogen wurden, fiel n&uuml;chtern aus: Die Untersuchungsberichte konzentrierten sich vornehmlich auf die Schuldfragen, die bestehenden Defizite bei der Pr&auml;vention von und der Reaktion auf Gewalt in den Anstalten wurden hingegen vernachl&auml;ssigt.</p>
<p>&#8211;</p>
<p>Die Bremer Fachtagung war ein erster Schritt, die Probleme des Strafvollzugs und der Freiheitsentziehung wieder st&auml;rker in den Fokus der Humanistischen Union zu r&uuml;cken. In ihren Beitr&auml;gen wiesen Rosemarie Will und Johannes Feest darauf hin, welche lange Tradition das Ringen um einen humaneren Strafvollzug bzw. um eine humanere L&ouml;sung als den Strafvollzug in unserem Verein hat. Das zeigt bereits die Liste der Fritz-Bauer-Preistr&auml;ger/innen, unter denen sich viele Vertreter der Strafvollzugsreform wiederfinden: <i>Helga Einsele, Peggy Parnass, Heinz D. Stark und Birgitta Wolf. </i></p>
<p>Als erstes Resultat der Tagung stellt die Humanistische Union hier zehn Forderungen zur Diskussion. Ihre Umsetzung ist aus unserer Sicht zwingend geboten, um das Leid der Inhaftierten zu reduzieren und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Die Forderungen sind gr&ouml;&szlig;tenteils nicht neu, dennoch aber hoch aktuell. Ihr Vorbild finden sie in einer Petition zum Strafvollzug, welche die HU bereits 1967 verfasst hat (nachzulesen in vorg&auml;nge 11/1967, S. 404-406 bzw. der Online-Ausgabe der Mitteilungen).</p>
<p><i>Jens Puschke <br />ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Freiburger Institut f&uuml;r Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht und im Bundesvorstand der Humanistischen Union f&uuml;r die Themen Strafrecht &amp; Strafvollzug zust&auml;ndig</i></p>
<p><i>Eine schriftliche Dokumentation der Tagung ist geplant. &Uuml;ber ihr Erscheinen werden wir in einer der n&auml;chsten Ausgaben berichten. Die meisten Referate der Tagung dokumentieren wir auf der HU-Webseite unter: </i><a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/berichte/"><i>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/berichte/</i></a><i>. </i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/210/publikation/strukturelle-defizite-reformbedarf-und-alternativen/">Strukturelle Defizite, Reformbedarf und Alternativen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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