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	<title>Jürgen Büscher Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Gefahr im Verzuge / Literatur zur geplanten Notstandsgesetzgebung (2. Teil)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/10-1963-vorgaenge/publikation/gefahr-im-verzuge-literatur-zur-geplanten-notstandsgesetzgebung-2-teil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Oct 1970 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 10/ 1963, S. 325- 327 Wer es, wie der Berichterstatter, für dringend notwendig hält, sich mit der bevorstehenden Notstandsgesetzgebung als wichtigster politischer und verfassungsrechtlicher Entscheidung seit der Ergänzung des Grundgesetzes durch die Wehrverfassung auseinanderzusetzen, der sollte sich auch das Buch des Kreuz-Verlages &#132;Notstandsrecht und Demokratie &#151; Notwendigkeit oder Gefahr?&#148; beschaffen. Dieses Buch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/10-1963-vorgaenge/publikation/gefahr-im-verzuge-literatur-zur-geplanten-notstandsgesetzgebung-2-teil/">Gefahr im Verzuge / Literatur zur geplanten Notstandsgesetzgebung (2. Teil)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 10/ 1963, S. 325- 327</p>
<p>Wer es, wie der Berichterstatter, für dringend notwendig hält, sich mit der bevorstehenden Notstandsgesetzgebung als wichtigster politischer und verfassungsrechtlicher Entscheidung seit der Ergänzung des Grundgesetzes durch die Wehrverfassung auseinanderzusetzen, der sollte sich auch das Buch des Kreuz-Verlages &#132;Notstandsrecht und Demokratie &#151; Notwendigkeit oder Gefahr?&#148; beschaffen.</p>
<p>Dieses Buch stellt die Niederschrift eines Streitgesprächs dar, das am 14. Februar dieses Jahres zwischen Abgeordneten der drei im Bundestag vertretenen Parteien in Bonn stattfand. Es sind dies Dr. Adolf Bieringer (CDU), Ulrich Lohmar (SPD) und Wolfram Dorn (FDP). Außerdem nahmen an dem Gespräch der Herausgeber Manfred Nemitz, sowie als Staatsrechtler Prof. Dr. Helmut Ridder und als Verantwortlicher für die Dokumentation Dr. Helmut Simon teil. Die Gesprächsleitung hatte Horst Dahlhaus.</p>
<p>Die Diskussion, in der die Frage nach der Notwendigkeit einer Notstandsgesetzgebung als erstes angeschnitten wird, und die dann den jetzigen Regierungsentwurf behandelt, läßt die Stellungnahme der einzelnen Parteien, wenn auch nicht immer sehr deutlich, erkennen. Sie!wird in ganz vorzüglicher Weise durch eine ausführliche Dokumentation ergänzt, auf die am Schluß dieser Betrachtung noch eingegangen wird.</p>
<p>Bei der Frage nach der Notwendigkeit einer ergänzenden Notstandsverfassung bleiben die Diskussionsbeiträge aller Parteivertreter sehr an der Oberfläche. Bieringer (CDU) führt als erstes den Art. 5/2 des Deutschlandvertrages an, ohne aber näher darauf einzugehen. Obgleich er in Zusammenhang der Ablösung der Alliierten Vorbehaltsklausel auch einen Grund für die Schaffung von Regelungen gegen den inneren Notstand anführt, behauptet er, daß sich alle Fraktionen in dieser Frage einig seien, was Lohmar (SPD) nur indirekt bestreitet, wenn er formuliert &#132;&#8230; nicht so sehr dagegen für den inneren Notstand&#148;. Bieringer malt ferner als Begründung zur Notstandsverfassung wieder den &#132;Buhmann&#148; der subversiven Tätigkeit der Kommunisten an die Wand, von deren Gefahr Lohmar (SPD) bei den bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten nicht sehr überzeugt ist. Der Abgeordnete Dorn (FDP) hält sich in der Diskussion zunächst sehr zurück und verbirgt seine Meinung hinter der Undurchsichtigkeit der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern. Er spricht sich aber dann für die Verabschiedung der Grundgesetzänderung vor der Behandlung der Einzelgesetze des Notstandspaketes aus, mit der Begründung, daß einzelne Punkte der Einzelgesetze sonst in ihrer Übereinstimmung mit dem GG problematisch wären. Dorn erinnert schließlich an den Artikel 48 der Weimarer Verfassung und betont, daß man die Notstandsverfassung nicht unter dem Aspekt der jetzigen politischen Kräfte sehen sollte. Die Gefahr eines Mißbrauchs von Bevollmächtigungen sei immerhin groß.</p>
<p>Die Herren Prof. Ridder und Dr. Simon führen die schon bestehenden Notstandsregelungen an und bezweifeln praktisch in ihren Ausführungen die Vordringlichkeit der Behandlung des Notverfassungsgesetzes. Besonders Ridder macht auf die Einzelgesetze aufmerksam und kommt zu dem Schluß, daß z. B. in den Sicherstellungsgesetzen fast nichts verfassungsmäßig ist. Er warnt vor der Bezahlung eines immer höheren Preises für die Abwehr von möglichen Gefahren bei fallendem politischen Interesse der Staatsbürger, was Dr. Simon auf die Formel bringt: &#132;Je umfangreicher und wirksamer ein Staatsschutz, desto größer ist also die Gefahr, daß die Bildung innerer Abwehrkräfte erstickt wird.&#148;</p>
<p>Zu Beginn der zweiten Gesprächsrunde bittet Dahlhaus die Teilnehmer um ihre Stellungnahme zum Regierungsentwurf. Dabei behauptet Dr. Bieringer (CDU), der Entwurf unterscheide sich von allen Notstandsbefugnissen anderer demokratischer Staaten dadurch, daß er weit von Globalvollmachten entfernt sei und bis ins Detail gehende Regelungen enthalte.</p>
<p>Dorn (FDP) widerspricht sich wohl selbst, wenn er zunächst den parlamentarischen Einfluß in Notzeiten als gesichert ansieht, dann aber kritisiert, daß die Ermächtigungsbestimmungen und der Vorschlag zum Erlaß von Notverordnungen auf dem Gesetzeswege entschieden zu weit gingen. Die Beseitigung der Grundrechte sei durch die Einschränkungen im Entwurf praktisch gegeben.</p>
<p>Der SPD-Abgeordnete Lohmar trägt das 7-Punkte-Programm seiner Partei vor (vgl. Materialien), das auch die Forderung nach Freiheit der Presse enthält.</p>
<p>Hierzu meint Prof. Ridder, was es denn helfe, wenn alle Grundrechte, also auch die der Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse, noch so sehr dem Buchstaben nach gesichert seien, wenn aufgrund des Sicherstellungsgesetzes für die Leistungen der gewerblichen Wirtschaft ermöglicht würde, daß die Druckereien nicht genügend Papier oder Maschinen bekämen, um Zeitungen herzustellen.</p>
<p>In der folgenden Diskussion über die Frage, wer über den Notstandsfall entscheiden solle, fällt wohl die wichtigste Äußerung des FDP-Dorn, daß nämlich das Notparlament die letzte Entscheidung haben müsse. Er fährt fort: &#132;Wenn aber auch dieses Notparlament nicht mehr zusammentreten kann, dann ist nach unserer Auffassung eine derartige Krisenlage in der Bundesrepublik eingetreten, daß der Bundeskanzler und der Bundespräsident nicht mehr solche Vollmachten benötigen, die man ihnen hier zugestehen will. Dann nämlich ist aus dem Notstand die Katastrophe geworden.&#148; Und etwas später heißt es bei Dorn: &#132;Wir jedenfalls stellen uns vor, daß der Art. 115 a/3 (Vollmacht für Bundespräsident und Kanzler) restlos gestrichen wird.&#148; Diese Formulierung sei schon deshalb gefährlich, weil man damit alles und nichts machen könne. Während diese Stellungnahme der FDP, von der man nur wünschen kann, daß sie davon nicht bei dem weiteren Verlauf der Gesetzgebung abgeht, verhältnismäßig klar ist, weicht der SPD-Abgeordnete Lohmar auf die direkte Frage von Horst Dahlhaus, ob er sich dem Vorschlag von Herrn Dorn, den Art. 115a/3 zu streichen, anschließen würde, aus, wenn er nur anführt, daß alle Notverordnungsmaßnahmen der Bundesregierung automatisch innerhalb einer festzusetzenden Frist vom Notparlament gebilligt werden müßten.</p>
<p>Im weiteren Verlauf des &#132;Streitgesprächs&#148; wird die Zusammensetzung und zeitliche Konstitution des Notstandsparlaments erörtert, wobei die Meinungen der einzelnen Gesprächsteilnehmer keine Rückschlüsse auf den weiteren Weg dieser Frage zulassen.</p>
<p>Beim Thema Pressefreiheit, speziell beim inneren Notstandsfall, kann Dr. Bieringer auf mehrmaliges eindringliches Befragen von M. Nemitz keine Beispiele oder Fälle angeben oder konstruieren, in denen sich die CDU Maßnahmen gegen die Pressefreiheit vorstellen kann.</p>
<p>Nach Behandlung des Streikrechts kommen die Gesprächsteilnehmer zu ihren Schlußbemerkungen, in denen die Vertreter der Parteien ihren Willen zur gemeinsamen Arbeit bekennen und ihren Bemühungen die besten Absichten unterstellen.</p>
<p>Betrachtet man rückwirkend diese Diskussion und die Argumente ihrer einzelnen Teilnehmer, so kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die in Aussicht genommenen Regelungen im Entwurf der Bundesregierung zumindest sehr gummiartig sind, insbesondere, wenn man die Ausdrücke &#132;Bei Gefahr im Verzuge&#148;, &#132;Stehen der Beschlußfassung des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen&#148;, &#132;Erfordert die Lage ein sofortiges Handeln&#148;, &#132;Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln&#148; und &#132;Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Lage unabweisbar einen sofortigen Einsatz dieser Art erfordert&#148; betrachtet.</p>
<p>Ferner ist die von einigen Abgeordneten angestrebte Sicherung der Verantwortung des Parlaments doch sehr zweifelhaft, wenn, wie hier in der Diskussion der Eindruck entsteht, klare Stellungnahmen von den Vertretern der Parteien durch Allgemeinumschreibungen vermieden werden.</p>
<p>Wenn dieses Buch hier dennoch wärmstens empfohlen wird, so geschieht das in der Hauptsache wegen der mit einem Begleittext von Herrn Dr. Simon besorgten Dokumentation, deren Umfang im Buch auch wesentlich größer ausfällt, als das eigentliche Streitgespräch.</p>
<p>Simon stellt an die Spitze die Normen des Grundgesetzes als Schutzobjekt der Verfassung und bringt deren wichtigste Artikel als Auszüge aus dem GG. Anschließend führt er einige wesentliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an. Im zweiten Teil der Zusammenstellung sind die zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung in der Normalsituation wichtigen Gesetzestexte belegt. Dr. Simon beschränkt sich nicht nur auf die Artikel des GG, sondern geht auch auf Gesetzestexte des früheren Deutschen Reiches ein, um dem Leser Vergleichsmöglichkeiten zu bieten. Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Schutz gegen Verfassungsfeinde können dieser Dokumentation ebenso entnommen werden, wie die wichtigen Bestimmungen über die Befugnisse der Polizei in den Ländern Preußen und Bayern.</p>
<p>Dem Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 in seinem vollen Wortlaut läßt Dr. Simon eine ausführliche Betrachtung über den strafrechtlichen Schutz des Staates folgen (Politische Strafjustiz). So erwähnt er in diesem Rahmen, daß Rechtsanwalt Dieter Posser (Politische Strafjustiz aus der Sicht des Verteidigers, Verlag C. F. Müller, Karlsruhe) die Gesamtzahl der seit 1951 eingeleiteten Ermittlungsverfahren (im politischen Strafbereich) auf 100 000 schätzt. Allein aus der Kriminalstatistik für 1953&#151;1956 ließen sich insgesamt 30 000 Fälle entnehmen, bei denen es aber nur zu einem Bruchteil zur Bestrafung gekommen sei. Kritiker beanstandeten vor allem, daß ausgerechnet für derartige schwere Delikte nur eine Instanz vorgesehen sei und daß im Interesse der Verfassungsschutzämter auch &#132;Zeugen vom Hörensagen&#148; zugelassen würden. Dr. Simon möchte mit dem ausführlichen Eingehen auf diesen Bereich deutlich machen, in welchem Umfange bereits im Vorraum des Staatsschutzes für die Abwendung eines inneren Notstandes gesorgt ist.</p>
<p>Der dritte Teil der Dokumentation befaßt sich mit der Vorbereitung auf die außerordentliche Situation. Hier ist die Wehrverfassung ebenso abgedruckt, wie das Bundesleistungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1961. Hier steht auch der in Seiferts Anhang vermißte Entwurf zum Zivildienstgesetz (im Auszug).</p>
<p>In dem abschließenden Kapitel über den Staatsschutz bei Eintritt der Ausnahmesituation sind nicht nur die beiden Entwürfe von 1960 und 1962 abgedruckt, vielmehr gibt Dr. Simon auch einen geschichtlichen Überblick über das Notstandsrecht, wobei er wiederum zum Vergleich frühere gesetzliche Regelungen, so auch Art. 48 der Weimarer Verfassung, zum Abdruck bringt. Als Unterlage für die weitere Diskussion in der Notstandsgesetzgebung ist ferner der Art. 111 des Herrenchiemseer Grundgesetz-Entwurfs vom 24. August 1948 zu finden. Unter Ziff. 65 ist ein Auszug aus dem Protokoll der Bundestagssitzung vom 24. Januar 1963 (1. Lesung Entwurf 1962) aufgeführt und unter Ziff. 66 die Entschließung des DGB-Kongresses gegen jede Notstandsgesetzgebung vom Oktober 1962.</p>
<p>Nach der Resolution des Deutschen Presserates zur Notstandsgesetzgebung vom 11. Dezember 1962 bildet das Memorandum zur geplanten Notstandsgesetzgebung der theologischen Sozietät in Baden vom Februar 1963 den Abschluß der Dokumentation. Dieses Memorandum ist mit Änderungsvorschlägen zur Notstandsverfassung verbunden, die tatsächlich eine Diskussionsgrundlage für die geplante Ergänzung des GG bilden könnten. Es würde aber den Rahmen dieser Besprechung sprengen, wenn an dieser Stelle hierauf im einzelnen eingegangen würde.</p>
<p>Es verbleibt dem Berichterstatter die Feststellung, daß diese Dokumentation von Dr. Simon in die Hand eines jeden Bundestagsabgeordneten gehört, wenn er, sein Gewissen prüfend, den Auftrag seiner Wähler wahrnehmen will, in diesem schwerwiegenden Fall einer Ergänzung des Grundgesetzes seine Stimme in der rechten Form zu gebrauchen. Er sollte sich dabei von dem Wahlspruch leiten lassen, den Dr. Arndt in seinem Beitrag aufstellt: &#132;Nie und nirgends ist ein Primat der Politik vor dem Recht zulässig.&#148;</p>
<p>Jürgen Büscher</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/10-1963-vorgaenge/publikation/gefahr-im-verzuge-literatur-zur-geplanten-notstandsgesetzgebung-2-teil/">Gefahr im Verzuge / Literatur zur geplanten Notstandsgesetzgebung (2. Teil)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Kriegsrecht im Frieden? / Das Memorandum der Wissenschaftler zu den Notstandsgesetzen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/2-1964-vorgaenge/publikation/kriegsrecht-im-frieden-das-memorandum-der-wissenschaftler-zu-den-notstandsgesetzen/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 01 Feb 1970 11:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 2/ 1964, S. 67- 69 In der Debatte über die erste Lesung des sogenannten Notstandspaketes im Deutschen Bundestag am 24. Januar 1963 erklärte der Abgeordnete Leber (SPD), daß seine Fraktion ihre Zustimmung zu einer Änderung der Verfassung nur dann erteilen könne, wenn gleichzeitig oder vorher Klarheit über den gesamten Inhalt aller übrigen, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 2/ 1964, S. 67- 69</p>
<p>In der Debatte über die erste Lesung des sogenannten Notstandspaketes im Deutschen Bundestag am 24. Januar 1963 erklärte der Abgeordnete Leber (SPD), daß seine Fraktion ihre Zustimmung zu einer Änderung der Verfassung nur dann erteilen könne, wenn gleichzeitig oder vorher Klarheit über den gesamten Inhalt aller übrigen, mit dem Notstandsproblem in Zusammenhang stehenden Gesetze gefunden worden ist.</p>
<p>Es ist das große Verdienst der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler, zur Klärung dieses von Herrn Leber angesprochenen Fragenkomplexes wesentlich beigetragen zu haben. Im Auftrag dieser Wissenschaftler haben die Professoren Dr. H. K. J. Ridder und Dr. E. Stein von der Universität Bonn in dem vorliegenden Memorandum die wesentlichten Gedanken und Sorgen vorgelegt, die von der Vereinigung in mehreren Kommissionssitzungen und anläßlich einer Jahrestagung im Oktober 1962 diskutiert wurden.</p>
<p>In dieser Denkschrift werden die von Bundesinnenminister Höcherl als &#132;einfache Gesetze&#148; (als nicht verfassungsändernde) apostrophierten Entwürfe aus drei bestimmten Gründen kritisch beleuchtet:</p>
<p>1. Die Autoren sehen in den einfachen Notstandsgesetzen viel aktuellere Gefahren für die freiheitliche, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik, als in dem Notstandsverfassungsgesetz, auf das sich die Diskussion bisher fast ausschließlich konzentrierte (vgl. &#132;Vorgänge&#148; Heft 9 und 10/63).</p>
<p>2. Sie befürchten, daß durch die vorgesehenen Regelungen in Friedenszeiten die Grenzen zwischen Friedensordnung und Kriegsrecht verwischt werden könnten.</p>
<p>3. Sie sind der Auffassung, daß die vorgelegten Entwürfe in vielen Punkten nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmen und daher ebenfalls verfassungsändernd nicht mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden dürfen.</p>
<h5 lang="en-US">Es handelt sich um folgende Gesetz&shy;ent&shy;w&uuml;rfe:</h5>
<p>Entwurf eines Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz) (Bundestagsdrucks. IV/ 892);</p>
<p>Entwurf eines Gesetzes über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz) (Bundestagsdrucks. IV/893);</p>
<p>Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz) (Bundestagsdrucks. IVl894);</p>
<p>Entwurf eines Gesetzes über den Zivildienst im Verteidigungsfall (Zivildienstgesetz) (Bundestagsdrucks. IV/450);</p>
<p>Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufenthalts der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall (Aufenthaltsregelungsgesetz) (Bundestagsdrucks. IV/895);</p>
<p>Entwurf eines Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) (Bundestagsdrucks. IV/896);</p>
<p>Entwurf eines Gesetzes über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) (Bundestagsdrucks. IV/897). In dem einleitenden Kapitel &#132;Friedensordnung und Kriegsrecht&#148; wird eine deutliche Unterscheidung dieser beiden Zustände sowohl in der Gesetzgebung selbst, als auch eine scharfe Trennung in den Durchführungsmaßnahmen gefordert. Die vorliegenden Gesetzesentwürfe seien jedoch so formuliert und anwendbar, daß eine formelle Feststellung des Eintretens des Verteidigungsfalles weitgehend bedeutungslos sei. Obgleich sowohl beim Zivildienstgesetz als auch beim Aufenthaltsregelungsgesetz im offiziellen Titel jeweils &#132;im Verteidigungsfall&#148; hinzugefügt worden sei, geht aus den diversen Paragraphen dieser Gesetze doch eindeutig hervor, daß die damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen schon in Kraft treten können, sobald es die Bundesregierung für &#132;den Umständen nach dringend erforderlich&#148; hält. Bei den drei Sicherstellungsgesetzen (Wirtschaft, Verkehr und Ernährung) wird amtlich von vornherein begründet, daß sie der Herstellung der Verteidigungsbereitschaft und sogar ausdrücklich reinen Friedenszwecken dienen.</p>
<p>Die Autoren der Denkschrift haben trotz redlichen Bemühens beim Studium der Entwürfe nicht eine einzige Vorschrift gefunden, die ausschließlich im Verteidigungsfall anwendbar wäre. Es ist ihnen anderseits auch nicht gelungen, irgendwelche Vorschriften zu finden; die die Bezeichnung der Entwürfe als &#132;Notstandsgesetze&#8220; gerechtfertigt hätte. Ja, selbst der Begriff des Notstandes sei an keiner Stelle definiert worden.</p>
<p>Die Gleichstellung des Verteidigungsfalles mit der Feststellung der Bundesregierung im Frieden, daß etwas &#132;dringend erforderlich&#148; sei, verstoße eklatant gegen das Grundprinzip jeder freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung im Sinne westlicher Demokratie.</p>
<p>Die in allen Entwürfen enthaltenen Freiheitssbeschränkungen im Kriegsfalle kenne das Grundgesetz nicht, und die Verabschiedung derartiger Gesetze sei nur durch 2/3-Mehrheit möglich, da sie verfassungsändernd sei; in Friedenszeiten dürfe dagegen unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht angetastet werden.</p>
<p>Die Verfasser des Memorandums sehen in der geplanten Gesetzgebung, insbesondere bei den Sicherstellungsgesetzen, nicht nur die Absicht der Bundesregierung, eine Verteidigungsbereitschaft im Frieden zu erzielen, sie kommen vielmehr auch zu der Erkenntnis, daß es der Bundesregierung mit diesen Gesetzen auch möglich wäre, in der Wirtschaftspolitik aufgrund dieser Ermächtigung auf totale Planungswirtschaft umzuschalten!</p>
<p>Den in den drei Sicherstellungsgesetzen enthaltenen wirtschaftlichen Sondervollmachten, von denen Innenministex Höcherl in seiner Einleitung zur Debatte am 24. 1. 1963 selbst sagt, Ziel und Zweck, die in den drei Gesetzen stecken, gingen weit über den Verteidigungs- und Spannungsbereich hinaus, ist in dem Memorandum das zweite Hauptkapitel gewidmet.</p>
<p>Es sei von der Öffentlichkeit kaum bemerkt worden, daß schon aufgrund des bereits am 22. 12. 1959 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten ersten Notstandsgesetzes zur Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft, welches mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis zum 30. 6. 1964, die Bundesregierung ermächtigt wurde, Verordnungen zu erlassen, die u. U. tief in das Gefüge unserer freien Marktwirtschaft eingreifen könnten. Nach diesem Gesetz war und ist es z. B. dem Bundeswirtschaftsminister möglich, solche Verordnungen ohne Zustimmung des Parlaments mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Monaten, oder mit Zustimmung des Bundesrats mit einer entsprechenden Frist von 1 Jahr, zu erlassen.</p>
<p>In dem neuen Entwurf werden nach Ansicht der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler der Bundesregierung noch weit größere Vollmachten eingeräumt, deren Geltungsdauer ausschließlich von dem Willen der Bundesregierung abhängig sei. Nach den neuen Entwürfen könne alles geregelt werden, was die gewerbliche Wirtschaft und das Bank- oder Börsenwesen betreffe, analog ebenso bei Verkehr und Ernährung. Darüber hinaus ermöglichten die Gesetze eine völlige Ausschaltung der Länder auf dem Gebiet der Wirtschaftsverwaltung. Es solle aber nicht nur gewartet werden, bis die Bundesregierung auf dem Verordnungswege einzelne Bestimmungen erlasse, vielmehr sollten sofort nach Inkrafttreten der Gesetze von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden alle &#132;personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen geschaffen&#148; werden, zu deren Anordnung die Bundesregierung ermächtigt würde. Hieraus ergebe sich, wie ernsthaft sich die Bundesregierung bereits auf den (wenigstens teilweisen oder zeitweiligen) Übergang zur zentral gelenkten Planwirtschaft einstelle.</p>
<p>Falls der Bundesregierung auf diesem Wege die ihr geeigneten Maßnahmen noch nicht ausreichend erscheinen, kann sie nach dem Wortlaut des Zivildienstgesetzes jederzeit sämtliche arbeitsfähigen Personen ihrer Weisungsgewalt unterwerfen und zwangsweise zu bestimmten Tätigkeiten verpflichten, wenn sie es aus rein wirtschaftlichen Gründen für &#132;dringend erforderlich&#148; hält (vgl. S. 23 des Memorandums).</p>
<p>Eingehend weisen die Autoren auf die Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungen hin. Die Regierung trete danach an die Stelle des Parlaments, die Gefahr des Mißbrauchs solcher Sondervollmachten liege klar auf der Hand.</p>
<p>Von Seiten der Befürworter der Entwürfe einer Notstandsgesetzgebung wird immer versichert, daß die entsprechenden Gesetze im westlichen und neutralen Ausland längst Gültigkeit hätten, ja, daß die deutschen Entwürfe weit hinter denen des Auslandes zurückblieben. In der vorliegenden Denkschrift wird klar herausgestellt, daß diese angeblichen Notgesetze, zumindest in den USA und Großbritannien, gar nicht existieren, daß vielmehr in diesen Ländern für alle derartigen Maßnahmen, wie sie der Bundesregierung durch Ermächtigung möglich wären, eine weitgehende parlamentarische Kontrolle besteht, die hier durch diese Ermächtigungsgesetze ausgeschaltet wird.</p>
<p>Wenn man die Frage stellt, woran es bei uns liegt, daß z. B. über die drei Sicherstellungsgesetze in der Öffentlichkeit so wenig diskutiert wird, dann findet man teilweise eine Antwort darauf, wenn man das Protokoll der Sitzung des Bundestages vom 24. 1.1963 liest.</p>
<p>Der Bundesinnenminister behandelt diese drei Sicherstellungsgesetze bei der langen Einleitung zu der Debatte in nur ganz kurzen Absätzen. Auch die Debatte selbst, die eigentlich für zwei Tage angesetzt war, beschäftigt sich den ganzen Tag über mit dem Notstandsverfassungsgesetz, noch einigermaßen ausführlicher, aber nicht sehr tiefgehend, mit dem Zivildienstgesetz, dem Aufenthaltsregelungsgesetz und mit den Luftschutzgesetzen. Erst gegen Abend, nachdem vom Vizepräsidenten des Bundestages darauf aufmerksam gemacht wurde, daß nach Verlauf der Debatte die Möglichkeit bestehe, daß die gesamte Tagesordnung schon am selben Tag beendet werden könnte, in diesem Falle die Plenarsitzung am nächsten Tag entfallen könnte und damit auch die Präsenzpflicht aufgehoben sei, was natürlich vom Fortgang der Debatte abhänge (Heiterkeit), die er nicht beschränken wolle, also erst kurz vor Schluß der Debatte wurde der Tagesordnungspunkt 7, der sich auf die Sicherstellungsgesetze bezog, aufgerufen und kurz diskutiert.</p>
<p>Wenn man diese Vorgänge betrachtet und sie ins Verhältnis setzt mit den Bestrebungen der Regierung, weitgehende Ermächtigungen für Rechts- und Durchführungsverordnungen zu erhalten, dann fragt man sich unwillkürlich, ob nicht bei großen Teilen des Parlaments die Bereitschaft besteht, sich durch eine Regierung in der parlamentarischen Kontrolltätigkeit ausschalten zu lassen.</p>
<p>Im dritten Teil des Memorandums, der sich mit den zivilen Verteidigungsvorbereitungen im Frieden beschäftigt, werden zur Erzielung der totalen Verteidigungsbereitschaft zwei Stadien unterschieden, nämlich a) das der Vorbereitung, b) das Bereitschaftsstadium.</p>
<p>Es können im Rahmen dieser Besprechung nicht alle Einzelheiten der geplanten &#132;einfachen Notstandsgesetze&#148; behandelt werden, noch nicht einmal die Blütenlese wiedergegeben werden, die in der Denkschrift im Abschnitt &#132;Vorbereitung&#148; enthalten ist.</p>
<p>Die Wissenschaftler weisen hier mit großem Ernst darauf hin, daß man mit Hilfe dieser Gesetze einen vielgliedrigen Behördenapparat schaffen will, der alle Details des Kriegsfalles vorausplanen soll. Er bilde zugleich den Kern einer Organisation, die jeden Einzelnen ergreift, und zwar oft von mehreren Seiten her: als Wehrpflichtigen, als Zivildienstpflichtigen, als Selbstschutzpflichtigen im Wohnblock, im Betrieb; als Fahrzeughalter, Hauseigentümer, als Unternehmer etc. Das Leben jedes Einzelnen soll auf den Kriegsfall eingestellt sein, damit dieser niemanden unvorbereitet treffe.</p>
<p>Das Bereitschaftsstadium gleicht nach der Denkschrift einer totalen Mobilmachung; in ihm ist jeder Staatsbürger praktisch den unbeschränkten Weisungen staatlicher Stellen unterstellt und jede persönliche Freiheit aufgehoben, jedermann ist sozusagen nur noch Befehlsempfänger. Das Kriegsrecht kann praktisch im Innern verhängt werden, ohne daß irgendwelche Feindseligkeiten von außen stattgefunden hätten. Die Entscheidung für alle derartigen Maßnahmen läge allein bei der Bundesregierung, die nicht einmal verpflichtet ist, die Volksvertretung auch nur anzuhören. Lediglich wenn Bundestag und Bundesrat es beide zusammen verlangen, können derartige. Anordnungen der Bundesregierung rückgängig gemacht werden. Dieser Passus wurde schließlich auf Drängen des Bundesrates noch in den Entwurf aufgenommen.</p>
<p>In dem folgenden Abschnitt werden die Erfolgsaussichten aus all diesen möglichen Maßnahmen &#151; die, wie es den Anschein hat, einen totalen Krieg einkalkulieren wollen, einen totalen Krieg allerdings, wie er sich nicht einmal in den Jahren 1943&#151;1945 bei uns abgespielt hat &#151; kritisch betrachtet.</p>
<p>Nach den eigenen Vorstellungen des Bundesinnenministers (&#132;so sähen Sie Todeszonen von unerhörtem Ausmaß mit Inselstreifen, in denen vielleicht noch eine gewisse Ordnung aufrecht erhalten werden kann&#8220;) soll dieser totale Krieg als Ausgangsbasis für die Planung angenommen werden.</p>
<p>Mit Recht wird in dem Memorandum auf die Fragwürdigkeit der gesamten Konzeption hingewiesen. Was soll die Verplanung und Inpflichtnahme der ganzen Bevölkerung, wenn man selbst nur mit Inselstreifen eines Überlebens rechnet? Was sollen die Evakuierungspläne, wenn nicht einmal feststeht, welche Gegenden nach dem ersten Schlagabtausch überhaupt noch ein Leben ermöglichen. Selbst das Bundesinnenministerium halte den größten Teil der geplanten Maßnahmen im Kriegsfall für unsinnig.</p>
<p>Im folgenden Kapitel wird in der Denkschrift der Nachweis erbracht, daß die Grundgesetzartikel, die als Grundlage für die neue Gesetzgebung herhalten sollen, eindeutig nur wegen der Wehrpflichtgesetzgebung im März 1956 eingeführt wurden und, wie z. B. der Art. 17 a, nach dem im Verteidigungsfall die Grundrechte der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Gesetze aufgehoben werden können, nur im Zusammenhang mit den Streikräften gesehen werden kann. Der Rechtsausschuß habe in seinem schriftlichen (2.) Bericht auch (seinerzeit) ausdrücklich darauf hingewiesen: &#132;Sämtliche Änderungen des Grundgesetzes, die hier vorgeschlagen werden, sollen der Einordnung der Bundeswehr in den verfassungsmäßigen Aufbau des Staates dienen&#8220;(!).</p>
<p>Durch die geplanten Gesetze wird, nach Ansicht der Staatsrechtler Prof. Ridder und Dr. Stein, ein großer Teil der Freiheiten, die im Grundgesetz beispielsweise durch die Art. 2, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 verankert sind, eingeschränkt oder beseitigt.</p>
<p>Es ist der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler selbstverständlich auch klar, daß eine von der Bundesregierung angestrebte totale Verteidigungsbereitschaft nicht zu erreichen ist, wenn nicht bestimmte Freizügigkeiten eingeschränkt und weitgehende Einberufungen der Einzelnen zum Zivildienst befohlen werden können. Aber diese totale Verteidigungsbereitschaft schließe die Freiheitlichkeit, die notwendig auch ein gewisses Maß an Unsicherheit beinhalte, völlig aus. Was nütze uns diese totale Verteidigungsbereitschaft überhaupt, wenn sie das Risiko eines Überfalls nur so geringfügig vermindern könne.</p>
<p>Im letzten Abschnitt des Memorandums weisen die Verfasser mit großem Nachdruck darauf hin, daß alle Anstrengungen, die für eine Zivile Verteidigung, insbesondere auf dem Gebiet des Selbstschutzes, gemacht werden sollten, auf freiwilliger Basis erfolgen sollten. Sie erinnern an den positiven Rechtsschutz im Grundgesetz, an das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Beim Eintreten der Not &#151; beim Chaos &#151; könne man sich nicht auf Befehlsempfänger verlassen, wenn die Befehle nicht mehr erteilt werden können; da komme es auf die Initiative des Einzelnen an, dem Unglück entgegenzuwirken und in Verantwortung für die Mitmenschen entsprechend zu handeln.</p>
<p>In der bereits zitierten Bundestagssitzung befürchtet der Abgeordnete Lünenstraß (SPD), daß die Regierung den Vorrang der Freiwilligkeit nur so en passant zum Ausdruck gebracht, in Wirklichkeit aber die Segel (in dieser Frage) bereits vorzeitig gestrichen habe.</p>
<p>Daß dieser Verdacht nicht ganz unberechtigt war, ging in der letzten Novemberwoche aus Pressemeldungen hervor, nach denen vom Bundeskabinett ein (anscheinend weiteres) Zivildienstgesetz verabschiedet worden sein soll, das bereits bestimmte Jahrgänge für die Inpflichtnahme auf dem Wege der Einberufung vorsieht.</p>
<p>Die in dem Memorandum der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler zum Ausdruck gebrachten Sorgen und Warnungen kommen gewiß nicht zu früh und &#151; hoffentlich &#151; nicht zu spät!</p>
<p>Wenn schon im Frieden alle Interessen den Belangen der Landesverteidigung untergeordnet werden sollen, dann wird die Freiheit aufgegeben, noch ehe ein Angriff auf sie begonnen hat.</p>
<p>&#132;Eingedenk den Erfahrungen der nazistischen Herrschaft&#148;, so stellen die Wissenschaftler fest, &#132;stellen wir uns vor diese Verfassung und fordern von unserer Regierung, daß sie, getreu ihrem Amtseid, diese freiheitliche, demokratische Grundordnung wahrt und verteidigt.&#148;</p>
<p>Nur wenn sich die Parlamentarier, die von uns gewählten Vertreter unseres Volkes, diesen Appell zu Herzen gehen lassen und sich und uns vor Mißbrauch der staatlichen Gewalt durch ihre Tätigkeit in den Ausschüssen und bei der Stimmabgabe im Parlament schützen, dürfen wir hoffen, daß der gefahrvolle Weg, den die jetzigen Gesetzentwürfe öffnen könnten, versperrt bleibt.</p>
<p>Vereinigung Deutscher Wissenschaftler e. V.: Der permanente Notstand, Oktober 1963, erschienen im Verlag Vandenhoeck &#038; Ruprecht, Göttingen.</p>
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		<title>Gefahr im Verzuge / Literatur zur geplanten Notstandsgesetzgebung</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jan 1970 11:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 9/1963, S.283-286 Seit der Ankündigung des damaligen Bundesinnenministers Schröder am 30. Oktober 1958 vor der Polizeigewerkschaft, daß das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch einen Notstandsartikel &#132;ergänzt&#148; werden solle, steht dieses Problem zur Diskussion. Der anfänglich sehr starke Widerspruch in der Öffentlichkeit löste eine Auseinandersetzung zwischen den Gegnern und Befürwortern aus, die z. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 9/1963, S.283-286</p>
<p>Seit der Ankündigung des damaligen Bundesinnenministers Schröder am 30. Oktober 1958 vor der Polizeigewerkschaft, daß das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch einen Notstandsartikel &#132;ergänzt&#148; werden solle, steht dieses Problem zur Diskussion.</p>
<p>Der anfänglich sehr starke Widerspruch in der Öffentlichkeit löste eine Auseinandersetzung zwischen den Gegnern und Befürwortern aus, die z. T. sehr polemisch von beiden Seiten geführt wurde. Durch die außen- und innenpolitischen Tagesereignisse trat dieser Kampf der innenpolitischen Gegner eine Zeitlang in den Hintergrund. Zum nicht geringen Teil trug dazu auch die politische Schwenkung der SPD bei, die sich nicht bei jeder Gelegenheit als negierender Feind der Regierung diffamieren lassen wollte.</p>
<p>In den letzten 15 Monaten ist die Diskussion wieder aufgeflammt. So hat Prof. Ossip K. Flechtheim schon in dem Artikel &#132;Gefahren der Notstandsgesetzgebung&#148; in den Vorgängen 1/63 den jetzigen Entwurf der Bundesregierung (Text S. 30 Vorgänge 1/63) kritisch beleuchtet.</p>
<p>Hier soll nun über einige weitere Aufsätze und Bücher berichtet werden, die sich mit dem Themenkreis, z. T. auch aus der Sicht der Befürworter, eingehend befassen. So erschien bereits 1962 im Verlag Wissenschaft und Politik,. Köln, in der Reihe &#132;Brennpunkt der Diskussion&#148; das Buch &#132;Notstandsgesetze &#8211; aber wie?&#148; mit Beiträgen von Adolf Arndt und Michael Freund. Obgleich die beiden Autoren in ihren Stellungnahmen noch auf den 1. Entwurf 1960 des damaligen Bundesinnenministers Schröder Bezug nehmen, ist dieses Buch noch heute durchaus aktuell, weil hier Gelegenheit gegeben ist, den geistigen Standpunkt von Gegnern der von der Bundesregierung verabschiedeten Entwürfe, vertreten durch den SPD-Abgeordneten Dr. Adolf Arndt, und andererseits von den Befürwortern, vertreten durch den Historiker Prof. Michael Freund, kennenzulernen, womit nicht gesagt sein soll, daß Gegner und Befürworter der Notstandsgesetzgebung in allen Fragen mit den jeweiligen Autoren übereinstimmen.</p>
<p>Übrigens unterstellt Prof. Wolfgang Abendroth in den &#132;werkheften&#148; (Zeitschrift für Probleme der Gesellschaft und des Katholizismus, München) Heft 3/62, der Bundesregierung von 1960, daß der 1. Entwurf aus taktischen Gründen von ihr im Bewußtsein der Unannehmbarkeit durch die für die Zustimmung (Zweidrittelmehrheit) erforderlichen Stimmen der SPD dem Bundestag zugeleitet wurde, um die Opposition hierdurch einesteils aufzuweichen, andererseits, um ihr im Wahlkampf zum 4. Bundestag die Schuld für die Nichtannahme von Gesetzen zuschieben zu können. Nach den Wahlen sei das Problem schnell wieder aktuell geworden, ohne daß sich an den inhaltlichen Zielen der Bundesregierung viel geändert hätte.</p>
<p>Eine große Rolle für die Begründung oder Ablehnung der Notstandsgesetzgebung spielt in allen Diskussionen, so auch in den Beiträgen von Arndt und Freund, die Weimarer Verfassung, insbesondere Art. 48 (vgl. Materialien). Hier scheiden sich die Meinungen:</p>
<p>So ist es bezeichnend, daß M. Freund diesen Abschnitt seiner Ausführungen überschreibt &#132;Das Märchen vom Artikel 48&#148;. (Sein auf der gleichen Seite kämpfender Zeitgenosse W. Martini nennt es in seinem Vortrag am 13. November 1961 im Rhein-Ruhr-Club in Düsseldorf &#132;Die Legende vom Art. 48&#148;.) Freund schreibt: &#132;Im politischen Märchenbuch wird erzählt, daß die Deutsche Demokratie an der halbmonarchischen Gewalt des Reichspräsidenten und an dem Dämon Art. 48, dem Ausnahmerecht, zugrunde gegangen sei. Die Wahrheit aber ist, daß sie verdarb, weil sie keinen starken Reichspräsidenten besaß, kein Staatsoberhaupt, das die plebiszitäre Gewalt, die ihm seine Wähler 1932 gegeben, zur diktatorischen Machtausübung gegen die aufsteigende totalitäre Herrschaft gebrauchen wollte, weil die Wähler des Reichspräsidenten von ihm Legalität bis zum Selbstmord verlangten, und weil Art. 48 nicht angewandt wurde&#8230;&#148; An anderer Stelle: &#132;Wagemut, die Verwegenheit der ,kühnen Stunde`, das Wissen darum, daß in einer solchen Stunde die großen Fragen nur durch ,Blut und Eisen&#8216; zu lösen sind, hätten Deutschland noch retten können &#151; also allein der Geist des Art. 48&#148; (S. 113&#151;114).</p>
<p>Während Freund also den &#132;guten Geist&#148; des Art. 48 lobt und nur bedauert, daß er nicht genügend angewendet wurde, kommt Arndt zu einer völlig anderen Auffassung, wenn er die Hauptfehler des Art. 48 hervorhebt, vor allem, daß damit eine Doppelköpfigkeit der Gesetzgebung verursacht wurde und im Volk durch die ständige Anwendung (etwa 250 mal) das Gefühl für demokratische Verantwortung der Parteien und für die Teilung von Legislative und Exekutive verlorenging. &#132;Wird der Ausnahmefall &#151; wozu Art. 48 der Weimarer Verfassung die Möglichkeit bot &#151; paradoxerweise zur Regel, so löst sich die Verfassung selber auf&#148; (S. 19).</p>
<p>Aus der Betrachtung dieser geschichtlichen Epoche leitet sich ganz wesentlich der Standpunkt zur jetzigen Frage einer Notstandsgesetzgebung ab. So heißt es bei Freund über die Dauer des Notstandes: &#132;Aber das Grundgesetz läßt nur sechs Monate Notstand zu. Die kurze Zeit entwertet in der Tat den Begriff des Notstandes&#148; (S. 142). Es ist bei Freund hier der bereits im Grundgesetz verankerte Gesetzgebungsnotstand gemeint (Art. 81), während es bei . Arndt in seiner Kritik zum Entwurf der Notstandsgesetzgebung 1960 heißt: &#132;4. Er verwischt den Übergang zwischen Normalzustand und Ausnahmezustand. Der Ausnahmezustand droht unbemerkt ein Dauerzustand zu werden&#148; (S.66).</p>
<p>Eine weitere große Rolle spielt in der Auseinandersetzung der Artikel 5/2 des Deutschlandvertrages (vgl. Materialien) in der Fassung vom 23. Oktober 1954. Mit der Ablösung dieser &#132;Sicherheitsklausel&#148; der drei Mächte (USA, Großbritannien, Frankreich) soll vor allem begründet werden, daß eine Notstandsgesetzgebung unbedingt erforderlich sei. Während Freund betont, daß die Bundesrepublik Deutschland bisher noch nicht die Voraussetzungen für eine Ablösung des Notstandsrechts der Alliierten geschaffen habe, schränkt Arndt mindestens ein, indem er ausführt, daß sich dieser Art. 5/2 nur auf den Fall der Verteidigung gegen die Bedrohung durch einen fremden Staat beziehe.</p>
<p>W. Abendroth ist in dem bereits zitierten Artikel der Ansicht, daß durch die Ergänzung des GG für den Verteidigungsfall (Art. 59 a und 65 a) bereits eine Rechtsform geschaffen sei, die die Vorbehaltsrechte der Alliierten ablöse, und daß es Sache der Bundesregierung gewesen sei, die ehemaligen Besatzungsmächte auf diesen Tatbestand hinzuweisen und dadurch zum Verzicht auf ihren Vorbehalt zu bewegen.</p>
<p>Immerhin sollte man zur Kenntnis nehmen, daß in diesem Art. 5/2 noch ein Passus steht, der meist im Zitat dann weggelassen wird &#8211; so auch bei Freund und Arndt. Denn es</p>
<p>heißt dort auch: &#132;Soweit diese Rechte weiterhin ausgeübt werden können, werden sie <i>nur</i> <i>nach Konsu1tation mit der Bundesregierung</i> ausgeübt werden, soweit die militärische Lage eine solche Konsultation nicht ausschließt, und wenn die Bundesregierung darin übereinstimmt, daß die Umstände die Ausübung derartiger Rechte erfordern &#8230;&#148;</p>
<p>Da die drei Mächte unsere Verbündeten in der NATO und Partner in anderen supranationalen Organisationen sind, und da mit dem Absatz &#132;und wenn die Bundesregierung darin übereinstimmt&#148; nahezu eine Art Veto-Recht der Bundesrepublik gegeben ist, sehen einige Gegner der Notstandsgesetzgebung in der Fassung des damaligen und jetzigen Regierungsentwurfs im Art. 5/2 keine triftige Begründung für die Ergänzung des GG.</p>
<p>Rechtsanwalt Heinrich Hannover kommt in seiner Schrift &#132;Zur Frage einer Notstandsverfassung&#148; sogar zu der Auffassung, daß der Art. 5/2 des Deutschlandvertrages u. U. unsere letzte Hoffnung sein könne, daß uns eine Neuauflage des faschistischen Staates erspart bleibe.</p>
<p>Michael Freund befaßt sich in seinem Beitrag zur Begründung einer Notstandsverfassung mit verschiedenen Arten von Notständen. So bedauert er in dem Kapitel Parteiennotstand, daß das Parteienverbot (Art. 21/2 GG) zum politischen Strafrecht gehöre und daß das nie reines Recht sei. Es strafe ohne den vollgültigen Beweis. So weit, so gut. Er begründet damit aber ein &#132;kühn konzipiertes Notstandsrecht&#148; ünd fordert in diesem Zusammenhang die Wiedereinführung der alten Rechtsinstitute der Festungshaft und der Schutzhaft. &#132;Selbst für das ,Lager` läßt sich bei äußersten Garantien etwas sagen, wenn die Gewalt des Staates über die Insassen des Lagers an der Lagerumzäunung aufhört.&#148;</p>
<p>&#132;Die Not der Polizeihilfe&#148; genügt Freund offenbar auch nicht (gemeint ist Art. 21 GG), wenn er zitiert, daß die Bundesregierung zeitweilig an die Aufhebung des Art. 143 GG (Verwendung der Streitkräfte bei innerem Notstand) gedacht hätte, um nicht länger sich die Bundespolizeimacht zusammenbetteln zu müssen, wie die UNO ihre Truppe im Kongo. &#151; Nach Art. 115 b/3 und 115/1 Abs. 3 des jetzigen Entwurfs der Bundesregierung ist der Einsatz von Streitkräften im Innern tatsächlich vorgesehen.</p>
<p>Im Kapitel &#132;Der Regierungsnotstand&#148; bedauert Freund die in jeder demokratischen Verfassung verankerten freien, geheimen Wahlen. Er schreibt hierzu: &#132;Die Wahlstimme, die sich öffentlich zu bekennen wagt, ist aber zehnmal mehr wert, als diejenige, die sich verbirgt und Schutz sucht hinter dem Wahlgeheimnis, das in, der freien Gesellschaft theoretisch keinen Platz hat&#8230;&#148; (Und dies, obgleich die Bundesregierung als Voraussetzung für eine Wiedervereinigung freie geheime Wahlen in der DDR fordert!) Er kommt dann zu den Begriffen des &#132;konstruktiven Mißtrauens&#148;, der &#132;Legalitätsreserve&#148;, dem &#132;Gesetzgebungsnotstand&#148; und einigen weiteren damit zusammenhängenden Problemen. In seinem letzten Kapitel &#132;Demokratie als Wagnis des Vertrauens&#148;, mit dem er seinen Gesamtbeitrag auch überschreibt, kommt er schließlich zu der Aussage, daß nichts törichter sei, als der Satz, daß das Mißtrauen die Pflicht der Bürger wäre. &#132;Die Tugend der Demokratie ist im Gegenteil das Vertrauen. Die Demokratie setzt voraus &#151; sonst ist sie unmöglich &#151;, daß man Menschen vertrauen kann&#8230;&#148;</p>
<p>Arndt kommt in seinem Beitrag nach Zitierung des gesamten Entwurfs 1960 &#151; auf den Freund in seinem Beitrag übrigens direkt nicht eingeht &#151; zu der Schlußfolgerüng, daß dieser Entwurf die wesentlichen Erkenntnisse der Staatsrechtslehre und der politischen Wissenschaft außeracht lasse und daß er den schweren Fehler habe, daß er nicht als Diskussionsgrundlage dienen könne.</p>
<p>Arndt befaßt sich dann mit einigen Einzelbestimmungen des Entwurfs von 1960, auf die hier im einzelnen nicht eingegangen werden kann, von denen aber im Zusammenhang mit dem neuen Entwurf des jetzigen Bundesinnenministers Höcherl bei der Besprechung von zwei weiteren Büchern noch die Rede sein wird.</p>
<p>Hier sei vielleicht noch festgehalten, daß bei der Behandlung der im Grundgesetz bereits gegebenen Möglichkeiten zur Bewältigung eines inneren Notstandes im Verhältnis zu denen der Weimarer Verfassung Arndt zu dem Vergleich kommt, daß in gesetzlicher und technischer Ausrüstung zum militanten Schutz ihrer Verfassung die Bundesrepublik einem mit Polarisraketen bewaffneten Atom-U-Boot gleiche, die Weimarer Verfassung dagegen einem Schutzmann an der Ecke.</p>
<p>Arndt befürchtet in dem Kapitel &#132;Notstand und Gewerkschaften&#148;, daß der Kern des ersten Entwurfs der Bundesregierung sei, daß er die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Ziel als Rechtsgrundsatz radikal verletze und nicht zum Schutz der Verfassung bestimmt sei, sondern einer Aufhebung der Verfassung Tür und Tor öffne. Im abschließenden Kapitel bezeichnet Arndt die Gefahr eines inneren Notstandes als nicht aktuell; er bezweifelt, daß sie überraschend eintreten kann und ist der Überzeugung, daß der Staat ihr gegenüber nicht wehrlos ist. Arndt ist vielmehr besorgt, daß Deutschland infolge autoritär-obrigkeitsstaatlicher Denkweise durch einen Mißbrauch der Staatsgewalt portugalisiert werden könnte. Er sieht die Gefahr des Staatsstreiches infolge Übermacht der Staatsbefugnisse als viel aktueller und größer an, als die Möglichkeit eines sogenannten inneren Notstandes. Arndt ist jedoch im Einklang mit seiner Partei nicht gegen jede Notstandsverfassung, sondern plädiert mindestens im Falle des äußeren Notstandes und des Katastrophennotstandes für gewisse gesetzliche Regelungen.</p>
<p>Im Frühjahr dieses Jahres kam in der Europäischen Verlagslagsanstalt eine kritische Studie zur Problematik der Notstandsgesetzgebung heraus, die Jürgen Seifert zum Verfasser hat. Er gab seinem Buch den Titel &#132; <i>Gefahr im Verzuge</i>&#8222;, ein Schlagwort, das im Text des Entwurfs der jetzigen Bundesregierung mehrmals vorkommt.</p>
<p>In seiner Einleitung zu dem Buch empfiehlt Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer, die Grundgesetzänderung zu vertagen; sie solle nicht in einer Atmosphäre vorgenommen werden, in der die Regierung weiten Teilen des Volkes und weite Teile des Volkes der Regierung mißtrauten. Auch Bauer ist der Meinung, daß die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Grundgesetzes und des Strafrechts zur Verhinderung oder Behebung eines inneren Notstandes völlig ausreichen. Die Regelungen für den &#132;Zuständ der äußeren Gefahr&#148; sieht Bauer ebenfalls nicht als dringend an, da der Kalte Krieg seit der Kuba-Krise im Abklingen begriffen sei. Jürgen Seifert mißtraut den Beteuerungen unserer Exekutive über die geplanten Notstandsgesetze, wenn er gleich auf der ersten Seite an die letzte Vergangenheit erinnert und schreibt: ,Zu oft war, wenn es hieß ,Gefahr im Verzuge&#8216;, Gefahr von jenen im Verzuge, die Rettung vor Gefahr versprachen. Wir haben Retter kennengelernt, die vernichteten, was sie zu retten vorgaben.&#148;</p>
<p>Der Autor geht in seinem Buch ebenfalls von Art. 48 der&#8216; Weimarer Verfassung aus, wobei er bemerkt, daß selbst der Bundeskanzler in einer Erklärung vom Jahre 1954 noch beteuert habe, daß die Bundesregierung keinen neuen Artikel 48 wolle.</p>
<p>Im nächsten Kapitel werden die allgemeinen Notstandsregeln behandelt, die bereits in unserer Rechtsordnung verankert sind. In diesem Zusammenhang werden aus dem GG die Art. 91 (Notstand von Bund und Ländern), Art. 37 (Bundeszwang bei Nichterfüllung der Bundespflichten durch ein Bundesland) und Art. 81 (Gesetzgebungsnotstand) näher erläutert. Anhand der Art. 9/2, Art. 18 und 21/2 des Grundgesetzes werden die Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen der Staat gegen die. Gegner seiner Verfassung vorgehen kann. Seifert weist auch auf die Tätigkeit der Ämter für Verfassungsschutz hin, die den Auftrag haben, alle verfassungsfeindlichen Kräfte zu überwachen.</p>
<p>Bei der Zusammenstellung der allgemeinen Notstandsregeln, die bereits durch die bestehende Gesetzgebung möglich sind, hätte Seifert auch noch auf den § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes eingehen sollen, von dem Prof. Abendroth in dem bereits zitierten Artikel in den werkheften 3/62 schreibt, daß durch einstweilige Anordnung jede erforderliche Sofortmaßnahme getroffen werden kann, damit bei Putschversuchen oder anderen Gewaltakten innerer Feinde der Demokratie kein Zeitverlust entsteht, der die Rechtsordnung gefährden könnte.</p>
<p>Im Kapitel Notstandsbefugnisse im Verteidigungsfall werden auch die Gesetzesvorbehalte bzw. Einschränkungen erwähnt, die nach Art. 5/2 (freie Meinungsäußerung), Art. 8/2 (Versammlungsfreiheit), Art. 10, 2. Satz (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) sowie Art. 14/2, 3 im GG vorgesehen sind. Auf die Notstandsbefugnisse der Alliierten geht der Autor ; mit besonderer Ausführlichkeit ein, indem er die Professoren , Grevice und Furler seitenlang zitiert. CDU-MdB Furler habe beispielsweise anläßlich der Ratifizierung der Verträge am 15. Februar 1955 im Bundestag ausgeführt, daß das Erlöschen der (alliierten) Vorbehaltsklausel (Art. 5/2 Deutschlandvertrag) eintrete, ohne daß ein Gesetz mit einem konkret vorgeschriebenen Inhalt vorausgesetzt wurde. Seifert steht ebenfalls auf dem Standpunkt, daß mit der 1956 im GG eingefügten Wehrverfassung die Forderungen der Alliierten erfüllt seien.</p>
<p>Die Argumente der Befürworter einer zusätzlichen Notstandsregelung sehen in Seiferts Augen sehr dünn aus und beziehen sich hauptsächlich auf mögliche politische Streiks der Gewerkschaften. Nach Darstellung der verschiedenen Gesichtspunkte aus den Reihen der SPD und der Stellung der Gewerkschaften zur Notstandsgesetzgebung beschäftigt sich Seifert mit den Einzelbestimmungen des Entwurfs der Bundesregierung vom 31. Oktober 1962.</p>
<p>Als schwerwiegend sieht er die Begründung der Bundesregierung über den Eintritt des Notstandes in Spannungszeiten an (Drohen eines Angriffs). Dieser Fall könne eintreten, heißt es bei der Bundesregierung, &#132;wenn aufgrund nachrichtendienstlicher oder anderer geheimer Quellen, die den vorliegenden Erfahrungen nach als zuverlässig gelten können, ein bewaffneter Angriff eines fremden Staates oder einer fremden Regierung auf das Bundesgebiet als unmittelbar bevorstehend erscheint oder wenigstens ernstlich mit einem solchen Ereignis gerechnet werden muß, auch ohne daß eine für alle Welt offenkundige internationale Spannung zu bestehen braucht.&#148; Da bei Gefahr im Verzuge der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers den Zustand erklären könne, sieht Seifert mit Recht die große Gefahr einer solchen Globalvollmacht, die ein autoritär denkender Kanzler unter Hinweis auf die Verfassung schmählich mißbrauchen könnte.</p>
<p>Ganz allgemein ist der Autor der Auffassung, daß es der Regierung durch die äußerlich erfüllte Forderung der SPD nach Unterscheidung der verschiedenen Notstandsarten gelungen sei, gegenüber dem ersten Entwurf von 1960 noch weitere Tatbestände zu erfassen. Die parlamentarische Verantwortung sei in dem jetzigen Entwurf noch weiter in den Hintergrund getreten. Dies macht er besonders an dem Art. 115/h deutlich, nach dem der &#132;Zustand der äußeren Gefahr&#148; automatisch als eingetreten gilt, wenn das Bundesgebiet mit Waffen angegriffen worden ist. Er nennt diesen Artikel treffend eine &#132;Gleiwitz-Klausel&#148;, womit er daran erinnert, daß der Sender Gleiwitz von Deutschen in polnischer Uniform 1939 &#132;angegriffen&#148; wurde. Wenn in der offiziellen Propaganda immer wieder hervorgehoben wird, daß der Entwurf des jetzigen Bundesinnenministers Höcherl gegenüber dem Entwurf 1960 des damaligen Bundesinnenministers Schröder wesentlich milder sei, so hat Seifert in seinen Ausführungen offenbar den umgekehrten Eindruck.</p>
<p>In dem folgenden Kapitel wird die Einschränkung von Grundrechten kritisiert. Die Notwendigkeit einer solchen Einschränkung sei bisher nicht begründet dargelegt worden. Seifert zitiert hierzu die kritischen Äußerungen des hessischen Ministerpräsidenten Zinn und die Entschließung des deutschen Presserats vom 11. Dezember 1962, in der der Verdacht geäußert wird, daß die Presse primär als eine lästige, gefährliche und des Vertrauens nicht würdige Einrichtung betrachtet würde.</p>
<p>Als besonders bedenklich wird die vorgesehene Einschränkung des Art. 104/2, 3 GG angesehen, der im Falle der Freiheitsentziehung die richterliche Vernehmung und Vorentscheidung binnen 24 Stunden vorschreibt, und die im Notstandsfall bei großzügiger Auslegung der &#132;Soll-Vorschrift&#148; des Art. 115 a, Abs. 2, praktisch eine richterliche Vernehmung mindestens eine Woche, wenn nicht noch länger, hinausschiebt. Die Bundesregierung hat einem Antrag des Bundesrats auf Umwandlung der &#132;Soll&#8220;-Vorschrift in eine &#132;Darf&#8220;-Vorschrift widersprochen, was Seifert zu der Bemerkung veranlaßt, daß es abenteuerlich sei, daß die Bundesregierung es wage, die Behauptung aufzustellen, für derartige Fälle sei es nicht möglich, innerhalb einer Woche einen Richter aufzutreiben.</p>
<p>Das vorgelegte Zivildienstgesetz hat bei verschiedenen Verfassungsjuristen Bedenken bezüglich seiner Übereinstimmung mit dem Grundgesetz hervorgerufen. Seifert brandmarkt die darin enthaltenen Möglichkeiten als NS-Methoden, wenn er von der Militarisierung des gesamten Arbeitsprozesses spricht und aus dem Gesetzentwurf über die Möglichkeit berichtet, Zivildienstpflichtige in Arbeitslager mit Gemeinschaftsverpflegung einzuweisen und gegebenenfalls zu uniformieren und dies sogar in Friedenszeiten, wenn es die Bundesregierung &#132;den Umständen nach für dringend erforderlich&#148; hält. Die damit verbundene Einschränkung der Tätigkeit der Gewerkschaften wird eingehend geschildert.</p>
<p>Der Autor beschäftigt sich weiterhin mit dem Einsatz von Streitkräften, mit den Notverordnungen und deren Geltungsdauer, mit dem inneren Notstand, sowie mit dem Verhältnis zwischen Bund und Ländern; er meldet ferner Bedenken an, ob das Bundesverfassungsgericht nach dem Entwurf noch einwandfrei funktionieren kann, und berichtet abschließend über die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag am 24. Januar 1963, von der er bedauert, daß es wegen der von der SPD angestrebten Politik der &#132;Gemeinsamkeit&#148; zu keiner klaren Auseinandersetzung kam. Seifert betont, daß damit die Entscheidung über das verfassungsändernde Notstandsgesetz praktisch den Augen der (Öffentlichkeit entzogen und in die Ausschüsse verlagert wurde. Erst wenn es in den Ausschüssen zu keiner Einigung zwischen den Parteien komme, dürfe man bei der zweiten Lesung mit einem Aufeinanderprallen der unterschiedlichen Auffassungen rechnen.</p>
<p>Über die Ergebnisse der Diskussion berichtet Seifert zusammenfassend, wobei die Äußerung des Bundesinnenministers Höcherl bei der Aussprache von besonderem Interesse sein dürfte, daß ohne eine verfassungsrechtliche Notstandsregelung die &#132;verantwortlichen Organe der Staatsführung&#148; im Ernstfall dem Konflikt ausgesetzt seien, sich notfalls &#132;auf einen übergesetzlichen Notstand mit all seinen flexiblen Möglichkeiten&#148; zu berufen. Kein Bundestagsabgeordneter hätte diesen angedeuteten möglichen Tatbestand als Verfassungsverrat, der nach § 89 StGB mit Zuchthaus bestraft wird, gekennzeichnet.</p>
<p>In seiner zusammenfassenden Stellungnahme lehnt Seifert die vorgeschlagenen Regelungen eines &#132;Zustandes der inneren Gefahr und eines Katastrophenzustandes&#148; völlig ab und verlangt für die übrigen Regelungen parlamentarische Kontrolle und Aufsicht auch durch das Bundesverfassungsgericht. In den Schlußbetrachtungen nennt Seifert den Entwurf der Bundesregierung ein Ermächtigungsgesetz mit Zeitzünder.</p>
<p>Im Anhang des Buches hat Seifert die wichtigsten während des Textes zitierten Gesetze und Gesetzentwürfe zusammengestellt, wobei er auch insbesondere die verfassungsrechtlichen Regelungen der Länder für den Fall des Notstandes aufführt. Außer den beiden Regierungsentwürfen zur Notstandsgesetzgebung von 1960 und 1962 sind auch einige Änderungsvorschläge des Bundesrats mit der Stellungnahme der Bundesregierung im Anhang zu finden. Man vermißt jedoch den Text des Entwurfs zum Zivildienstgesetz, der in eine zu wünschende Neuauflage mit aufgenommen werden sollte. Eine ausführliche Zusammenstellung von Literaturhinweisen ergänzt die überaus sachlichen und kritischen Darstellungen des Autors Jürgen Büscher</p>
<p>(Fortsetzung folgt)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/9-1963/publikation/gefahr-im-verzuge-literatur-zur-geplanten-notstandsgesetzgebung/">Gefahr im Verzuge / Literatur zur geplanten Notstandsgesetzgebung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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