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	<title>Matthias Lehnert Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Out of control (vollständig)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 10:29:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Auslagerung der Migrationskontrolle an die europ&#228;ische Grenzschutzagentur Frontex, aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 65-75 (Red.) Die europ&#228;ische Grenzschutzagentur Frontex hat einen weitreichenden Einfluss auf die Kontrolle der Migration nach Europa &#8211; und agiert damit zugleich in einem menschen- und fl&#252;chtlingsrechtlich sehr sensiblen Bereich. Dabei operiert Frontex als Agentur weitgehend selbst&#228;ndig &#8211; was ihre [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/out-of-control-vollstaendig/">Out of control (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Auslagerung der Migrationskontrolle an die europ&auml;ische Grenzschutzagentur Frontex, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 65-75</p>
<p><i>(Red.) Die europ&auml;ische Grenzschutzagentur Frontex hat einen weitreichenden Einfluss auf die Kontrolle der Migration nach Europa &#8211; und agiert damit zugleich in einem menschen- und fl&uuml;chtlingsrechtlich sehr sensiblen Bereich. Dabei operiert Frontex als Agentur weitgehend selbst&auml;ndig &#8211; was ihre demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle erheblich erschwert.</i></p>
<p>In der kritischen Debatte um das europ&auml;ische Grenzregime im Allgemeinen und um die europ&auml;ische Grenzschutzagentur Frontex im Speziellen stehen zumeist menschen- und fl&uuml;chtlingsrechtliche Fragen im Mittelpunkt. Zu Recht: Zahlreiche Berichte von Nichtregierungsorganisationen wie Pro Asyl, amnesty international und Human Rights Watch(1) weisen nach, dass an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen individuell wie strukturell Fl&uuml;chtlingsrechte verletzt werden, indem Migrant_innen auf dem Weg nach Europa rechtswidrig zur&uuml;ckgewiesen werden und Fl&uuml;chtlingsschutz verwehrt wird. Auch Frontex ist in dieses Abschottungsregime involviert, jedenfalls liegt es nahe, dass auch Frontex zuvorderst unter dem Sicherheitsimperativ agiert, anstatt die Gew&auml;hrleistung von Menschen- und Fl&uuml;chtlingsrechten zu st&auml;rken und zur Rettung von Menschenleben beizutragen.</p>
<p>Die Agentur wurde von den europ&auml;ischen Innenminister_innen und den zust&auml;ndigen Kommissionsabteilungen als Beh&ouml;rde der inneren Sicherheit konzipiert, die die Existenz illegalisierter Migration nicht in Frage stellt. Sie soll nicht f&uuml;r die Durchsetzung der Menschenrechte legal und illegal einwandernder Menschen eintreten, sondern illegale Migration bek&auml;mpfen. Zwar hat die weitreichende Kritik an der Beh&ouml;rde in den vergangenen Jahren zu einigen Reformen mit menschenrechtlichem Anspruch gef&uuml;hrt, auch wird die Beh&ouml;rde bisweilen als Seenotrettungsbeh&ouml;rde stilisiert, die nicht f&uuml;r den Tod von Menschen verantwortlich sein kann, sondern allein das Ziel hat, den vermeintlich oder tats&auml;chlich skrupellosen Schlepper_innen das Handwerk zu legen. Bei genauerer Betrachtung hat die Agentur ihr Ziel und ihren Aktionsradius indes nicht ge&auml;ndert, welches lautet: Die Abschottung der europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen vor unerw&uuml;nschter Einwanderung.</p>
<p>Keinem anderen Ziel dient denn etwa auch die j&uuml;ngst gestartete Operation Triton vor der italienischen K&uuml;ste, welche die italienische Seenotrettungsoperation Mare Nostrum ersetzen will: W&auml;hrend die italienischen Beh&ouml;rden mit Mare Nostrum jedenfalls viele Menschenleben retten konnten, ist die Zahl der Toten seit Beginn von Triton wieder erheblich gestiegen, denn im Rahmen der Frontex-Operation werden weder ernsthaft seeunt&uuml;chtige Boote geortet, noch verf&uuml;gen die eingesetzten Boote &uuml;ber ausreichend Hilfsmittel.</p>
<p>Nicht weniger brisant ist indes angesichts dieser Umst&auml;nde die organisatorische Ausgestaltung von Frontex: Als Agentur ist die Beh&ouml;rde mit einer weitreichenden Selbst&auml;ndigkeit ausgestattet &#8211; und steht damit f&uuml;r einen verbreiteten Beh&ouml;rdentypus innerhalb der Europ&auml;ischen Union. Diese Autonomie ist insbesondere mit Blick auf die von Frontex organisierten Operationen zur Sicherung der europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen unter demokratischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten problematisch: Durch die Auslagerung von grenzpolizeilicher Verwaltung an eine unabh&auml;ngige Einrichtung wird die Kontrolle und die Geltendmachung individueller Rechte von Migrant_innen stark erschwert.</p>
<h5>Frontex: Organi&shy;sa&shy;tion und Aktions&shy;ra&shy;dius</h5>
<p>Die europ&auml;ische Grenzschutzagentur Frontex ist seit 2005 in Warschau angesiedelt. Rechtliche Grundlage der Beh&ouml;rde bildet eine Verordnung aus dem Jahre 2004, die Frontex-VO(2). Der organisatorische Rahmen, vor allem aber der T&auml;tigkeitsbereich von Frontex wurden sodann durch &Auml;nderungsverordnungen in den Jahren 2007(3) und 2011(4) ver&auml;ndert, respektive erweitert.</p>
<p>Im Wesentlichen hat die Agentur nach diesen unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen f&uuml;nf Aufgaben, welche in Art. 2 Abs. 1 Frontex-VO aufgez&auml;hlt sind. Zum einen ist Frontex demnach erstens im Vorfeld von konkreten Ma&szlig;nahmen an der Grenze aktiv, indem es die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von Grenzschutzbeamt_innen unterst&uuml;tzt, zweitens sogenannte Risikoanalysen erstellt, die sich mit den Schwerpunkten von Migrationsbewegungen nach Europa besch&auml;ftigen, und drittens sich an der f&uuml;r die Kontrolle und &Uuml;berwachung der Au&szlig;engrenzen relevanten Forschung beteiligt. Zum anderen nimmt die Beh&ouml;rde jedenfalls mittelbar Einfluss auf die Gestaltung und Durchf&uuml;hrung von au&szlig;enwirksamen T&auml;tigkeiten, n&auml;mlich viertens durch die Koordinierung von Grenzsicherungsma&szlig;nahmen an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen mitsamt der Zusammenstellung von sogenannten europ&auml;ischen Grenzschutzteams, und f&uuml;nftens durch die Unterst&uuml;tzung der Mitgliedstaaten bei gemeinsamen Abschiebeoperationen.</p>
<p>Die Arbeit von Frontex wird durch zwei wesentliche Gremien bestimmt: W&auml;hrend der Verwaltungsrat, der sich aus Vertreter_innen der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt, als Leitungsorgan der Agentur die grundlegenden Aufgaben definiert, allgemeine Entscheidungen f&auml;llt und als Kontrollgremium dient, stellt der_die Exekutivdirektor_in mit dem ihm_ihr unterstehenden Verwaltungsapparat das ausf&uuml;hrende Organ der Agentur dar. Hinzu treten durch die Reform der Rechtsgrundlagen von 2011 zwei weitere Gremien: Das aus mehreren staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen bestehende Konsultationsforum und der_die Grundrechtsbeauftragte, die jeweils f&uuml;r die Gew&auml;hrleistung der einschl&auml;gigen Menschen- und Fl&uuml;chtlingsrechte zust&auml;ndig sein sollen, indes allein eine beobachtende Funktion haben und dem Verwaltungsrat und Exekutivdirektorium beratend zur Seite stehen. Insgesamt arbeiten bei Frontex etwa 300 hauptamtlich angestellte Personen, wobei der Gro&szlig;teil in der Verwaltungsabteilung f&uuml;r die operativen Ma&szlig;nahmen, also f&uuml;r die Koordinierung der Grenzsicherungsma&szlig;nahmen und die Abschiebeoperationen, t&auml;tig ist. Auch der Gro&szlig;teil des Budgets der Agentur, welches sich auf j&auml;hrlich jeweils ungef&auml;hr 90 Millionen Euro bel&auml;uft, flie&szlig;t in die Organisation konkreter Grenzschutzma&szlig;nahmen.</p>
<p>&Uuml;berhaupt steht die T&auml;tigkeit von Frontex bei den konkreten Grenzsicherungsma&szlig;nahmen nicht zuletzt an den europ&auml;ischen Seegrenzen im Zentrum der &ouml;ffentlichen Wahrnehmung der Agentur. Zu Recht, denn in diesem T&auml;tigkeitsbereich hat Frontex auch einen besonders weitreichenden Einfluss auf die Gew&auml;hrleistung der Menschen- und Fl&uuml;chtlingsrechte der betroffenen Migrant_innen. Zwar obliegt die Ausf&uuml;hrung konkreter und au&szlig;enwirksamer Ma&szlig;nahmen, also die Grenzkontrollen und Zur&uuml;ckweisungen oder Einreiseverweigerungen, weiterhin den mitgliedstaatlichen Grenzbeh&ouml;rden. Frontex kann zwar die Grenzschutzteams zusammenstellen, verf&uuml;gt allerdings nicht &uuml;ber eigene Grenzschutzbeamt_innen. Im Vorfeld und w&auml;hrend der Grenzschutzoperationen gehen von Frontex jedoch mannigfaltige Steuerungen aus: Durch die Initiative, in welchen Regionen und mit welcher Intensit&auml;t und Zielrichtung ein Einsatz stattfindet, durch die Ausarbeitung des Einsatzplanes, durch die Gegenwart von eigenen Angestellten vor Ort, die einflussreiche Empfehlungen abgeben, und durch eine Mitfinanzierung der Eins&auml;tze. Diese Gemengelage an Einflussinstrumenten kann sich zu einer effektiven Kontrolle verdichten, die in Einzelf&auml;llen nach sich ziehen kann, dass sich die einzelnen betroffenen Personen nicht mehr nur an die mitgliedstaatlichen Beh&ouml;rden, sondern auch an Frontex wenden k&ouml;nnen, wenn es um gerichtlichen Rechtsschutz geht(5).</p>
<p>Die Arbeit von Frontex ist durch eine weitreichende Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Beh&ouml;rden gekennzeichnet. Ma&szlig;gebliche Kooperationspartner sind freilich zun&auml;chst die Mitgliedstaaten und deren Grenzschutz- bzw. Polizeibeh&ouml;rden im Bereich von Grenzschutz, Abschiebungen und Ausbildungsma&szlig;nahmen. Nicht zu vernachl&auml;ssigen ist an dieser Stelle zugleich die Kooperation mit mitgliedstaatlichen Nachrichtendiensten: Bei der Erstellung der besagten Risikoanalysen arbeitet Frontex im 2006 geschaffenen Risikoanalysenetzwerk FRAN (Frontex Risk Analysis Network) mit den Mitgliedstaaten zusammen. Darin sind entsprechende Risikoanalyse-Expert_innen der Nationalstaaten zusammengefasst und tauschen im Sinne eines Fr&uuml;hwarnsystems (Incident Report System &#8211; IRS) monatlich sowohl rein statistische als auch analytische Berichte aus, die sich mit der illegalen Einwanderung in die jeweiligen Staaten besch&auml;ftigen. Auf Initiative von Frontex wurden 2008 daneben drei sogenannte Stellen f&uuml;r Frontex-Verbindungsbeamt_innen namens FISO-B&uuml;ros (Frontex Intelligence Support Officers) eingerichtet. In dem jeweiligen geographischen Bereich sind sie zust&auml;ndig f&uuml;r die Erfassung und Verbreitung von Informationen w&auml;hrend und au&szlig;erhalb von operativen Grenzschutzma&szlig;nahmen.</p>
<p>Daneben ist Frontex mit mehreren EU-Institutionen vernetzt, ganz ma&szlig;geblicher Partner insbesondere im Bereich der Risikonanalyse ist hier das europ&auml;ische Polizeiamt Europol: 2008 haben die beiden Beh&ouml;rden eine Arbeitsvereinbarung geschlossen und 2009 einen weitergehenden Kooperationsplan entwickelt, der sich in erster Linie auf die Bereiche Sicherheit und Au&szlig;enbeziehungen bezieht und den Austausch von Personal ins Auge fasst. Europol hat auch bereits an operativen Grenzschutzma&szlig;nahmen unter Koordinierung von Frontex mitgewirkt, indem es den Informationsaustausch unterst&uuml;tzt hat.</p>
<p>Hinzu kommen schlie&szlig;lich zahlreiche Kooperationen mit internationalen Organisationen wie etwa der International Organisation for Migration (IOM) sowie insbesondere die zunehmende Zusammenarbeit von Frontex mit Drittstaaten: In Gestalt von Arbeitsvereinbarungen durch die Unterst&uuml;tzung und Beratung im Bereich des Grenzschutzes, durch Ausbildungsma&szlig;nahmen, aber auch mittelbar durch Grenzschutzma&szlig;nahmen, die unter Beteiligung von Drittstaaten durchgef&uuml;hrt werden, wie etwa Operationen an der westafrikanischen K&uuml;ste unter Beteiligung von Senegal und Mauretanien. Frontex steht hiermit zugleich f&uuml;r einen ma&szlig;geblichen Entwicklungstrend: die geographische Auslagerung von Migrationskontrolle.</p>
<p>Wenngleich demnach die T&auml;tigkeit von Frontex bemerkenswert verzweigt ist, ist die Agentur bei der Entscheidung &uuml;ber ihre T&auml;tigkeit von einer starken Unabh&auml;ngigkeit gepr&auml;gt: Zwar k&ouml;nnen die Unionsorgane insbesondere durch die Haushaltskontrolle die Finanzausstattung beeinflussen und haben damit einhergehend gewisse Berichtsrechte. Indes besitzen sowohl die beteiligten Nationalstaaten als auch die Europ&auml;ische Kommission, der Europ&auml;ische Rat und das Europ&auml;ische Parlament weder in fachlichen noch in rechtlichen Belangen ein Aufsichts- oder Weisungsrecht gegen&uuml;ber den einzelnen T&auml;tigkeiten der Agentur. Eine Einzelfallkontrolle ist damit allenfalls unter Rechtsschutzgesichtspunkten durch die Judikative m&ouml;glich.</p>
<h5>Agenturen in der Europ&auml;&shy;i&shy;schen Union</h5>
<p>Diese Eigenst&auml;ndigkeit ist ein entscheidendes Wesensmerkmal von Frontex als Agentur. Derweil ist Frontex damit kein Unikum, weder innerhalb des organisatorischen Rahmens der Unionsverwaltung noch in den modernen Verwaltungsstrukturen der Nationalstaaten der Gegenwart.</p>
<p>Die Errichtung von relativ unabh&auml;ngigen bzw. verselbst&auml;ndigten Verwaltungseinheiten, die mit einer bestimmten umgrenzten &ouml;ffentlichen Aufgabe betraut sind, nimmt in der Praxis einen zunehmenden Raum ein.(6) Dieser Befund wird gemeinhin im verwaltungswissenschaftlichen Diskurs als agencification bezeichnet.(7)Unter Agenturen werden hierbei Beh&ouml;rden verstanden, die &ouml;ffentliche Aufgaben erf&uuml;llen, im Bereich der staatlichen Exekutive angesiedelt und funktional &#8211; durch die Konzentration auf eine bestimmte Aufgabe &#8211; sowie institutionell aus der Beh&ouml;rdenhierarchie ausgegliedert sind und daher &uuml;ber eine gewisse Selbst&auml;ndigkeit und einen erweiterten Handlungsspielraum und &uuml;ber eigene Ressourcen verf&uuml;gen.(8) In diesem Sinne existieren in der Europ&auml;ischen Union derzeit insgesamt 36 Agenturen.(9) EU-Agenturen sind im Kompetenzrahmen der Union f&uuml;r vielf&auml;ltige Materien errichtet worden.(10)</p>
<p>Die Aufgabenbereiche erstrecken sich von verschiedenen Bereichen des Produktzulassungsrechts &uuml;ber sonstige Aufsichtsbeh&ouml;rden bis hin zur Justiz- und Innenpolitik sowie der Au&szlig;en- und Verteidigungspolitik. W&auml;hrend einzelne der Agenturen die Befugnis haben, selbst au&szlig;enwirksame Handlungen vorzunehmen, sind andere etwa mit der Erstellung von Gutachten oder Stellungnahmen im Vorfeld von Entscheidungen betraut. Wiederum andere Agenturen sind vor allem zur allgemeinen Sammlung, sowie zur Aufbereitung und dem Austausch von Daten und Informationen unter Zusammenarbeit mit anderen unionalen oder mitgliedstaatlichen Stellen in ihrem spezifischen T&auml;tigkeitsbereich bestimmt.</p>
<h5>Agenci&shy;fi&shy;ca&shy;tion: Effek&shy;ti&shy;vit&auml;t statt Kontrolle</h5>
<p>Die Entstehung des Agenturwesens wird von einem theoretischen Diskursstrang aus den Verwaltungs- und Sozialwissenschaften begleitet, der die Entstehung von Agenturen in einem umfassenderen Sinne zu erkl&auml;ren, vor allem aber zu legitimieren versucht. Es handelt sich dabei um das Konzept des New Public Management.(11) Unter diesem Label werden zwei ma&szlig;gebliche Grundgedanken formuliert:(12)Zum einen geht es um die &Uuml;bertragung privatwirtschaftlicher Managementtechniken in den &ouml;ffentlichen Sektor, zum anderen um die damit einhergehende Trennung von strategisch-politischer Planung und administrativer Umsetzung.</p>
<p>Ma&szlig;geblich ist die Konzentration von abgegrenzten &ouml;ffentlichen Aufgaben bei weitgehend gegen&uuml;ber der Beh&ouml;rdenhierarchie selbst&auml;ndigen Agenturen. Dementsprechend zielt die Theorie auf einen Abbau klassisch-b&uuml;rokratischer bzw. hierarchisch-gepr&auml;gter Steuerungsinstrumente &#8211; in Gestalt von Weisung und Aufsicht &#8211;&nbsp; und auf eine verst&auml;rkte Handlungsautonomie der Beh&ouml;rden und Mitarbeiter_innen ab. Die konventionellen Mechanismen sollen ersetzt werden durch eine Ergebnissteuerung, etwa in Gestalt von sog. Ziel- bzw. Leistungsvereinbarungen zwischen Hauptverwaltung und Agentur oder der Einrichtung einer Globalbudgetierung im Bereich des Haushaltswesens. Zugleich wird eine vermehrte Einbindung von Expert_innenwissen angestrebt.</p>
<p>Mit diesen Instrumenten werden verschiedene Ziele verfolgt. Wesentlich ist dabei die Effektivierung von Verwaltung. Indem die Beh&ouml;rden und ihre Mitarbeiter_innen eine gr&ouml;&szlig;ere Autonomie erhalten und gegen&uuml;ber der Hauptverwaltung verselbst&auml;ndigt werden, w&uuml;rden die Motivation und das Innovationspotenzial gesteigert. Durch die Konzentration von Aufgaben bei einer Beh&ouml;rde, die weitgehend von &auml;u&szlig;eren Einfl&uuml;ssen freigehalten wird, sollen b&uuml;rokratische Reibungsverluste vermieden werden. Zugleich wird auf diesem Wege eine erh&ouml;hte Transparenz angestrebt, indem Diffusionen von Verantwortlichkeiten vermieden werden sollen. Daneben sei die Trennung von politischer und administrativer Ebene und die vermehrte Einbindung von externem Expert_innenwissen besser geeignet, um unpopul&auml;re Entscheidungen durchzusetzen und den Unvorhersehbarkeiten des t&auml;glichen Politikbetriebes aus dem Weg zu gehen.</p>
<p>Die geminderte Anbindung an die Beh&ouml;rdenhierarchie f&uuml;hrt zwingend zu einer geminderten demokratischen Kontrolle im Sinne konventioneller input-orientierter Legitimationsketten. Dementsprechend wird der input-orientierten Herangehensweise eine output-orientierte Lesart demokratischer Legitimation entgegengehalten. Dabei wird der demokratische Gedanke mit Effizienzgesichtspunkten angereichert, mithin die Legitimation von Verwaltungsma&szlig;nahmen mit deren Richtigkeit und Produktivit&auml;t begr&uuml;ndet.(13)</p>
<p>Einige der genannten Grundgedanken und Zielrichtungen aus dem theoretischen Konzept des New Public Management liegen auch der Errichtung von EU-Agenturen zugrunde. So hat die Kommission in ihrem Wei&szlig;buch aus dem Jahre 2001 konzeptionell auf die Notwendigkeit einer Trennung zwischen politischer Programmplanung und administrativer Ausf&uuml;hrung hingewiesen.(14) Aus der Perspektive der Kommission als Haupt-Exekutivorgan der EU&nbsp;geht dies mit dem Bestreben einher, sich von der F&uuml;lle administrativer Aufgaben zu befreien, um sich effektiver der politischen Planung als ihrem Kerngesch&auml;ft widmen zu k&ouml;nnen. Auch wird wiederholt im unionalen Kontext sowohl allgemein als auch speziell mit Blick auf einzelne Agenturen darauf verwiesen, dass durch die B&uuml;ndelung und die Einbindung von Sachverstand und Expertise der Verwaltungsvollzug professionalisiert, mithin effektiviert wird. An anderer Stelle weist die Kommission auf eine Mehrung von Transparenz als tragendes Motiv von Agenturgr&uuml;ndungen hin.(15)</p>
<p>Daneben fu&szlig;t freilich eine Agenturgr&uuml;ndung in jedem Einzelfall auf dem jeweiligen sachpolitischen Zusammenhang und schlichten tagespolitischen Motiven, indem die Agenturen als reines Symbol f&uuml;r eine Modernisierung von Verwaltung stehen. Vor allem aber h&auml;ngen Bedeutung, Anzahl und Ausgestaltung von Agenturen wesentlich von der zugrundeliegenden politischen und institutionellen Struktur ab. F&uuml;r das umfangreiche Agenturwesen der EU k&ouml;nnen in diesem Zusammenhang insbesondere zwei beg&uuml;nstigende Faktoren angef&uuml;hrt werden: erstens die besondere Ausgestaltung der Kommission und zweitens der spezifische Charakter des unionalen Mehrebenensystems.</p>
<p>Die Kommission ist als Hauptverwaltungsorgan nur mit beschr&auml;nkten Ressourcen ausgestattet; ein Verwaltungsunterbau der Kommission ist prim&auml;rrechtlich nicht vorgesehen. Es bedarf also f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung zunehmender unionaler Exekutivaufgaben der Errichtung neuer Institutionen. Ein Hauptgrund f&uuml;r die zunehmende Verlagerung von Verwaltungsaufgaben auf die Ebene der Union ist daneben das Bestreben nach Vereinheitlichung, Harmonisierung und Abstimmung von Rechtsanwendung und Verwaltungspraxis auf mitgliedstaatlicher Ebene. Insofern sind die Unionsagenturen zwar formell-rechtlich als EU-Einrichtungen zu begreifen, sie stellen aber funktional &#8211; und weitergehend als die Verwaltungsnetzwerke unter dem Dach der Union &#8211; auch eine institutionalisierte Form der Kooperation mit und zwischen den Mitgliedstaaten dar.</p>
<h5>Frontex als Idealtypus einer europ&auml;&shy;i&shy;schen Agentur</h5>
<p>Die organisatorische Struktur von Frontex und der Aktionsradius der Agentur entsprechen in weiten Teilen diesen allgemeinen Befunden des Agenturwesens innerhalb der EU, sie sind aber zugleich auf Umst&auml;nde zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, die sich aus dem spezifischen Bereich des Grenzschutzes ergeben.</p>
<p>Frontex weist durch die Betrauung mit der spezifischen &ouml;ffentlichen Aufgabe des Grenzschutzes, die Ausgliederung aus der Kommission und die Ausstattung mit Rechtspers&ouml;nlichkeit und einer gewissen Eigenst&auml;ndigkeit und Finanzautonomie sowie die dualistische Leitungsstruktur die typischen Charakteristika einer unionalen Agentur auf.</p>
<p>Mit der Konzentration auf ein bestimmtes Aufgabenfeld, einer weitreichenden und globalbudgetierten Haushaltsautonomie und dem Fehlen einer Einzelfallkontrolle durch eine andere Verwaltungsstelle sowie einer zunehmend langfristig ausgelegten Strategieplanung(16)steht Frontex zugleich f&uuml;r einen Typus modernisierter und auf Effektivit&auml;t abzielender Verwaltung. Diese Zwecksetzung, n&auml;mlich eine entpolitisierte, technokratische und auf Expert_innenwissen basierende Beh&ouml;rde zu schaffen, welche m&ouml;glichst geringen &auml;u&szlig;eren Einfl&uuml;ssen und damit keiner Kontextualisierung ausgesetzt ist, kommt nicht zuletzt in der Erstellung von Risikoanalysen und der Besch&auml;ftigung mit grenzschutzrelevanter Forschung zum Tragen, wo keine politische Auseinandersetzung mehr mit der Frage stattfinden soll, ob und inwieweit die &#8211; tats&auml;chlich oder vorgeblich &#8211; illegale Migration &uuml;berhaupt ein Risiko oder eine Gefahr darstellt. Vielmehr wird die Bedrohung der Sicherheit als gegeben vorausgesetzt, und es geht nurmehr um die Vermessung und Bek&auml;mpfung derselben. Zugleich nimmt die Agentur als Akteur auf diese Weise selbst an der Konstruktion einer Bedrohung teil, der die EU und die Mitgliedstaaten ausgesetzt seien. Das technokratische und an &ouml;konomischen Kriterien ausgerichtete Handeln hat sich Frontex auch sprachlich zu eigen gemacht, indem in den Arbeitsprogrammen und T&auml;tigkeitsberichten vermehrt von Begriffen wie &#8222;Produkten&#8220; und &#8222;Dienstleistungen&#8220; die Rede ist.(17)</p>
<p>Im Zusammenhang mit den operativen Grenzschutzma&szlig;nahmen sind die mangelnde Kontrolle und die Verselbst&auml;ndigung, die eine experimentelle Verwaltung geradezu erm&ouml;glicht und auch bezweckt, in Bezug auf zwei Punkte besonders bemerkenswert: Erstens sind die Aktivit&auml;ten von Frontex bei den operativen Ma&szlig;nahmen zwar als Auftrag konzipiert, obliegen allerdings dar&uuml;ber hinaus einem weitreichenden Ermessen der Beh&ouml;rde; auch sind die Mitgliedstaaten nicht gezwungen, an den Ma&szlig;nahmen teilzunehmen, sondern ihr Beitrag beruht zun&auml;chst auf Freiwilligkeit. Indem die Agentur ihre Kompetenzen in mehreren Bereichen in der Vergangenheit regelm&auml;&szlig;ig &uuml;berschritten hat,(18) diese Praxis indes sp&auml;ter von der Gesetzgebung verrechtlicht wurde, nimmt sie, zweitens, mittelbar am normativen Prozess teil, der formell nicht in ihrem Zust&auml;ndigkeitsbereich liegt.</p>
<p>Typisch f&uuml;r das EU-Agenturwesen ist dar&uuml;ber hinaus die Tatsache, dass Frontex in ihrem T&auml;tigkeitsbereich insbesondere mit den mitgliedstaatlichen Verwaltungen kooperiert und damit vormals bestehende Netzwerke zwischen den Mitgliedstaaten institutionalisiert, zugleich aber auch die Vernetzung zwischen der unionalen und mitgliedstaatlichen Ebene selbst verst&auml;rkt. Entstehungsgeschichtlich ist Frontex hierbei als Kompromiss zu deuten: W&auml;hrend die Kommission zun&auml;chst der geplanten Beh&ouml;rde eine st&auml;rkere Rolle zugedacht und ein unabh&auml;ngiges Europ&auml;isches Grenzschutzkorps gefordert hatte, war diese L&ouml;sung gegen&uuml;ber den Mitgliedstaaten nicht durchzusetzen, welche allein einer Koordinierungsbeh&ouml;rde zustimmen wollten.(19)</p>
<p>Ein anderes Bestreben, n&auml;mlich durch die Verlagerung von Verwaltungst&auml;tigkeiten eine vermehrte Transparenz zu schaffen, ist indes durch die T&auml;tigkeit von Frontex bei den operativen Grenzschutzma&szlig;nahmen nicht erreicht worden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Durch die Mehrebenenkooperation &#8211; durch die Beteiligung von mehreren mitgliedstaatlichen Polizeibeh&ouml;rden und eben durch Frontex &#8211; ist eine komplexe Diffusion von Verantwortlichkeiten entstanden, die den Betroffenen das Vorgehen gegen einzelne Ma&szlig;nahmen erheblich erschwert.</p>
<h5>Out of control: Kontroll&shy;de&shy;fi&shy;zite des europ&auml;&shy;i&shy;schen Grenz&shy;schutzes</h5>
<p>Die weitreichende Selbst&auml;ndigkeit als Wesensmerkmal auch von Frontex ist nicht nur aus einer politisch-deskriptiven und verwaltungswissenschaftlichen Perspektive brisant: Vor allem die Handlungsautonomie bei der Organisation und Koordinierung von Grenzschutzoperationen durch Frontex wirft das Problem auf, inwiefern rechtsstaatliche und demokratische Kontrollvorgaben des Unionsrechts hier noch gewahrt werden.</p>
<p>Zwar agiert Frontex im Allgemeinen und bei der Organisation der Grenzsicherungsoperationen im Speziellen nicht v&ouml;llig autonom: Das zugrundeliegende Recht stammt aus der Feder der europ&auml;ischen Gesetzgebung, das Personal wird von europ&auml;ischen und mitgliedstaatlichen Gremien mitbestimmt, die finanzielle Ausstattung wird im Wesentlichen durch das Europ&auml;ische Parlament beschlossen. Daneben obliegt Frontex eine Pflicht zur Berichterstattung &uuml;ber die j&auml;hrlichen T&auml;tigkeiten. Eine Kontrolle von einzelnen Ma&szlig;nahmen findet aber nicht statt: Weder die Kommission als zentrales und Hauptverwaltungsorgan noch andere unionale oder mitgliedstaatliche Stellen verf&uuml;gen &uuml;ber ein Weisungsrecht im Hinblick auf einzelne Ma&szlig;nahmen oder Handlungen, die von Frontex-Mitarbeiter_innen vorgenommen werden.</p>
<p>Dieser Mangel an Kontrolle ist zwar politisch brisant, jedoch rein rechtlich unbedenklich, wenn Frontex allein Ma&szlig;nahmen vornimmt, die rein vorbereitenden Charakter haben, denn auf diese Weise wird eine Kontrolle der individuellen Rechtsgew&auml;hrleistungen nicht tangiert: Insofern m&uuml;ssen die Vorfeldbefugnisse von Frontex &#8211; in Gestalt der Ausbildungsma&szlig;nahmen, der Beteiligung an Forschung und Entwicklung und der Erstellung von Risikoanalysen &#8211; keiner Einzelfallkontrolle unterliegen. Allein ist hier eine hinreichende Transparenz erforderlich, um eine angemessene demokratische Kontrolle zu gew&auml;hrleisten.</p>
<p>Problematischer ist das Kontrolldefizit indes bei der Rolle von Frontex als Organisatorin und Koordinierungsbeh&ouml;rde bei den Grenzsicherungsma&szlig;nahmen an den Au&szlig;engrenzen. Wenngleich Frontex auch hier keine au&szlig;enwirksame Befugnisse wahrnimmt und selbst &uuml;ber keine eigenen Grenzschutzbeamt_innen verf&uuml;gt, sondern nur Eins&auml;tze initiiert und koordiniert, ist der Einfluss hier zum einen sehr gewichtig. Zum anderen ist Frontex derart weitreichend in die Gestaltung der Operationen involviert, dass die Agentur eine effektive Kontrolle von individuellen Ma&szlig;nahmen aus&uuml;bt, die in Einzelf&auml;llen auch zu einer justiziellen Verantwortlichkeit f&uuml;hren kann.(29)Allein aus diesem Grund muss Frontex als europ&auml;ische Beh&ouml;rde auch einer verwaltungsinternen Kontrolle unterliegen &#8211; die weitreichende Unabh&auml;ngigkeit von Frontex bei der Gestaltung von Grenzsicherungsoperationen verst&ouml;&szlig;t hingegen gegen die demokratischen und rechtsstaatlichen Vorgaben des europ&auml;ischen Prim&auml;rrechts.(21)</p>
<p>Die entsprechende Reichweite der verwaltungsinternen Kontrollstrukturen ergibt sich ma&szlig;geblich aus der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofes (EuGH): In der auch gegenw&auml;rtig weithin anerkannten sogenannten Meroni-Rechtsprechung aus dem Jahre 1958(22) ging es um die Zul&auml;ssigkeit der Errichtung eines &#8222;Gemeinsamen B&uuml;ros der Schrottverbraucher&#8220; und einer &#8222;Ausgleichskasse f&uuml;r eingef&uuml;hrten Schrott&#8220; durch die Hohe Beh&ouml;rde, welche die Vorg&auml;ngerin der Europ&auml;ischen Kommission war. Der EuGH kam im Hinblick auf die Zul&auml;ssigkeit der &Uuml;bertragung von Befugnissen auf derartige Einrichtungen mit Rechtspers&ouml;nlichkeit zu dem Ergebnis, dass allein genau umgrenzte Ausf&uuml;hrungsbefugnisse &uuml;bertragen werden d&uuml;rfen, die einer strengen Kontrolle durch die Hohe Beh&ouml;rde unterliegen. Hingegen sei die &Uuml;bertragung von Ermessensbefugnissen unzul&auml;ssig. Der EuGH hat diese Rechtsprechung dem Grundsatz nach in sp&auml;teren Entscheidungen insofern untermauert, dass eine grenzenlose &Uuml;bertragung von Befugnissen der Europ&auml;ischen Kommission nicht zul&auml;ssig sei.(23)</p>
<p>Ma&szlig;gebliche dogmatische Grundlage der Meroni-Rechtsprechung ist der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, mithin die vertraglich vorgesehene Teilung von Zust&auml;ndigkeiten und Funktionen, die dem Gewaltenteilungspostulat vergleichbar ist. Demnach obliegt der Europ&auml;ischen Kommission im institutionellen System der Union die Rolle des Hauptverwaltungsorgans und beherrschenden Verwaltungstr&auml;gers der EU-Eigenverwaltung. Um die demokratische Anbindung unionaler Verwaltungst&auml;tigkeit in jedem Fall zu gew&auml;hrleisten, bedeutet dies zugleich, dass der kommissionsfremde Verwaltungsapparat &#8211; und damit auch die Agenturen &#8211; regelm&auml;&szlig;ig der Kommission unterstellt sein muss, sodass die Legitimationskette zwischen Parlament und Rat einerseits und unionalem Verwaltungshandeln andererseits nicht durchbrochen wird.(24)</p>
<p>Ob sodann eine direkte Kontrolle durch Aufsicht seitens der Kommission stattfinden muss, richtet sich nach der Reichweite der Befugnisse, die die Agentur innehat: Ob es sich also um&nbsp; &#8222;eng umgrenzten Ausf&uuml;hrungsbefugnisse&#8220; oder um Ermessens- bzw. Entscheidungsbefugnisse handelt. Nicht entscheidend kann es hingegen sein, ob die Agentur formell au&szlig;enwirksame T&auml;tigkeiten durchf&uuml;hrt, sondern vielmehr, ob die Agentur Handlungen vornimmt, f&uuml;r die sie in einem gerichtlichen Verfahren verantwortlich gemacht werden kann. Legt man also diesen Ma&szlig;stab zugrunde und stellt im Gegensatz zur verbreiteten Ansicht nicht auf die Au&szlig;enwirksamkeit ab, verst&ouml;&szlig;t insofern die Frontex-VO mangels einer entsprechenden sekund&auml;rrechtlichen Normierung eines erforderlichen Weisungsrechts gegen die vor allem demokratisch fundierten Vorgaben f&uuml;r die institutionelle Kontrolle der Agentur.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Wenn das europ&auml;ische Grenzregime kritisiert wird, darf Frontex nicht als alleiniger D&auml;mon dargestellt werden. Die Agentur ist von den Mitgliedstaaten gewollt, und auch weiterhin haben die mitgliedstaatlichen Beh&ouml;rden und auch die Europ&auml;ische Kommission einen weitreichenden Einfluss auf die strukturelle und individuelle Gestaltung des europ&auml;ischen Grenzschutzes. So ist auch die Gew&auml;hrleistung von Menschen- und Fl&uuml;chtlingsrechten an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen nicht allein eine Sache von Frontex. Nichtsdestotrotz darf der Einfluss der Agentur nicht untersch&auml;tzt werden: auf die Grundausrichtungen der Grenzsicherung, die techno&shy;logischen Weiterentwicklungen, und nicht zuletzt auf die Durchf&uuml;hrungen einzelner Ma&szlig;nahmen an den Au&szlig;engrenzen. Die Selbst&auml;ndigkeit der Beh&ouml;rde ist daher nicht nur politisch brisant, sondern sie wirft auch rechtliche Bedenken auf: Wenn Frontex Menschen- und Fl&uuml;chtlingsrechte faktisch gew&auml;hrleisten oder eben auch verletzen kann, muss es auch hinreichend kontrolliert werden k&ouml;nnen.</p>
<p><b><i>MATTHIAS LEHNERT</i></b>&nbsp;&nbsp; <i>Dr. jur., Jahrgang 1980, arbeitet als Rechtsanwalt in einer Kanzlei f&uuml;r Aufenthaltsrecht in Berlin und ist Legal Adviser beim European Center for Constitutional and Human Rights. Er ver&ouml;ffentlicht regelm&auml;&szlig;ig zu migrationsrechtlichen und rechtspolitischen Themen.</i></p>
<h5>Literatur</h5>
<p>Amnesty International, The Human Cost of Fortress Europe, Human Rights Violations against migrants and refugees at Europe&#8217;s borders, 2014</p>
<p>Hess, Sabine / Kasparek, Bernd (Hrsg.), Grenzregime. Diskurse &#8211; Praktiken &#8211; Institutionen in Europa, Berlin 2010, S. 161 ff.</p>
<p>Human Rights Watch, The EU&#8217;s dirty hands: Frontex involvement in ill-treatment of migrant detainees in Greece, September 2011.</p>
<p>ehnert, Matthias, Frontex und operative Ma&szlig;nahmen an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen. Verwaltungskooperation &#8211; materielle Rechtsgrundlagen &#8211; institutionelle Kontrolle, Baden-Baden 2014.</p>
<p>Migreurop, Ist die Agentur Frontex vereinbar mit den Menschenrechten, Eine Studie von Migreurop (<a href="http://www.migreurop.org/" target="_blank" rel="noopener">www.migreurop.org</a>) &uuml;ber die europ&auml;ische Agentur an den Au&szlig;engrenzen im Hinblick auf die Neufassung ihres Mandats, hsrg. von Keller, Ska / Lunacek, Ulrike / Lochbihler, Barbara, Br&uuml;ssel 2011.</p>
<p>Neal, Andrew C., Securitization and Risk at the EU Border: The Origins of FRONTEX. In: Journal of Common Market Studies. (JCMS) 2009, S. 333&#8211;356.</p>
<p>Neumann, Simon, Die Europ&auml;ische Grenzschutzagentur Frontex. Integrierter Au&szlig;enschutz und humanit&auml;re Standards. Berlin 2014</p>
<p>Pollak, Johannes / Slominski, Peter, Experimentalist but not Accountable Governance? The Role of Frontex in Managing the EU&#8217;s External Borders, West European Politics 32 (2009), 904 ff.</p>
<p>Pro Asyl, Pushed-back: Systematic human rights violations against refugees in the Aegean Sea and at the Greek-Turkish land border, November 2013.</p>
<p>Seehase, Juliane, Die Grenzschutzagentur FRONTEX. Chance oder Bedrohung f&uuml;r den Europ&auml;ischen Fl&uuml;chtlingsschutz, Baden-Baden 2014.</p>
<p>Wiermans, Moira, The Securitization of Frontex: a discours analysis, Saarbr&uuml;cken 2012.</p>
<h5>Anmerkungen:<br /></h5>
<p>(1) Siehe u.a.: Amnesty International, The Human Cost of Fortress Europe, Human Rights Violations against migrants and refugees at Europe&#8217;s borders, 2014; Pro Asyl, Pushed-back: Systematic human rights violations against refugees&nbsp; in the aegean sea and at the Greek-Turkish border, November 2013; Human Rights Watch, The EU&#8217;s dirty hands: Frontex involvement in ill-treatment of migrant detainees in Greece, September 2011.</p>
<p>(2) VO (EG) Nr. 2007/2004, ABl. EU v. 25.11.2004, Nr. L 349/1.</p>
<p>(3) VO (EG) Nr. 863/2007, ABl. EU 31.7.2007, Nr. L 199/30.</p>
<p>(4) VO 1168/2011, ABl. EU v. 22.11.2011, Nr. L 304/1.</p>
<p>(5) Dazu ausf&uuml;hrlich: Lehnert, Frontex und operative Ma&szlig;nahmen an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen, 2014, S. 333 ff.</p>
<p>(6) Umfassend zu dieser Entwicklung im nationalen und supranationalen Verwaltungsraum: Talbot, in: Pollitt/Talbot (Hrsg.), Unbundled Government, 2004, S. 3 ff</p>
<p>(7) Christensen/Laegreid, in: dies. (Hrsg.), Autonomy and regulation, 2006, S. 8 ff.</p>
<p>(8) Pollitt/Talbot/Caulfield/Smullen, Agencies, 2004, S. 10 ff.</p>
<p>(9) Vgl. die Aufstellung unter: <a href="http://europa.eu/agencies/index_de.htm" target="_blank" rel="noopener">http://europa.eu/agencies/index_de.htm</a>.</p>
<p>(10) Vgl. zu einzelnen Beispielen: Lehnert (Fn.5), S. 441 f.</p>
<p>(11) Vgl. etwa: Shirvani, New Public Management und europ&auml;ische Agenturen, D&Ouml;V 2008, 1 ff.</p>
<p>(12) Dazu und zum Folgenden grundlegend und m.w.N.: Bach/Fleischer/Hustedt, Organisation und Steuerung zentralstaatlicher Beh&ouml;rden, 2010; Schedler/Proeller, New Public Management, 2006.</p>
<p>(13) Scharpf, Regieren in Europa, 1999, S. 16 ff.</p>
<p>(14) Europ&auml;ische Kommission, KOM(2001), 428 endg., S. 5, 30 ff.</p>
<p>(15) Europ&auml;ische Kommission, KOM(2000), 788 endg., S. 6 f.</p>
<p>(16) Frontex, Allgemeiner T&auml;tigkeitsbericht f&uuml;r 2009, 2010, S.</p>
<p>(17) Vgl. etwa: Frontex, Arbeitsprogramm 2010, 2009, S. 43 ff.; Frontex, Allgemeiner T&auml;tigkeitsbericht f&uuml;r 2009, 2010, S. 21.<br />(18) Dazu: Lehnert (Anm.5), S. 119 ff.</p>
<p>(19) Hobolth, CEPS Conference Paper, 2007, S. 6 f.; Jorry, CEPS Challenge Research Paper no. 6, 2007.</p>
<p>(20) Dazu umfassend: Lehnert&nbsp; (Anm.5), S. 333 ff.</p>
<p>(21) Lehnert&nbsp; (Anm.5), S. 473 f.</p>
<p>(22) EuGH, Rs. 9/56 (Meroni), Slg. 1958, 9 / Rs. 10/56 (Meroni), Slg. 1958, 51.</p>
<p>(23) Vgl. u.a.: EuGH, verb. Rs. C-154/04 und 155/04 (Alliance for Natural Health), Slg. 2005, I-6451, Rn. 90.</p>
<p>(24) G&ouml;risch, Demokratische Verwaltung durch Unionsagenturen, 2008, S. 374.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/out-of-control-vollstaendig/">Out of control (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Another Brick in the Wall &#8211; Neues EU-Grenzschutzrecht verletzt Menschen- und Flüchtlingsrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/another-brick-in-the-wall-neues-eu-grenzschutzrecht-verletzt-menschen-und-fluechtlingsrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2014 23:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 23]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 178 Es war ein Wettbewerb der Mitleidsbekundungen, und gar etwas Selbstkritik war aus Br&#252;ssel, Berlin und anderen europ&#228;ischen Hauptst&#228;dten zu vernehmen nach dem Tod von mehr als 300 Menschen im vergangen Oktober vor der italienischen Insel Lampedusa. Pl&#246;tzlich forderte jeder und jede neue Regeln beim Umgang mit Fl&#252;chtlingen. Stellvertretend f&#252;r die deutsche [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 178</p>
<p>Es war ein Wettbewerb der Mitleidsbekundungen, und gar etwas Selbstkritik war aus Br&uuml;ssel, Berlin und anderen europ&auml;ischen Hauptst&auml;dten zu vernehmen nach dem Tod von mehr als 300 Menschen im vergangen Oktober vor der italienischen Insel Lampedusa. Pl&ouml;tzlich forderte jeder und jede neue Regeln beim Umgang mit Fl&uuml;chtlingen. Stellvertretend f&uuml;r die deutsche Betroffenheit, forderte Bundespr&auml;sident Joachim Gauck, nicht mehr wegzuschauen und die Menschen &bdquo;hineinsegeln zu lassen in einen vorhersehbaren Tod.&ldquo; Der stellvertretende Vorsitzende der CDU, Armin Laschet, mahnte an, dass auf die einhellige Empathie auch Taten folgen m&uuml;ssten.</p>
<p>Tats&auml;chlich folgten Taten, jedoch stehen die Zeichen der europ&auml;ischen Grenzsicherungspolitik nochmal mehr als zuvor auf Abwehr statt auf Fl&uuml;chtlingsschutz. Anstatt die n&auml;chstliegenden Konsequenzen aus dem jahrelangen Massensterben an den europ&auml;ischen Seeau&szlig;engrenzen zu ziehen &#8211; n&auml;mlich ungef&auml;hrliche legale Einreisem&ouml;glichkeiten zu schaffen oder wenigstens ausreichende Resettlement-Programme f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge anzubieten &#8211; wird die europ&auml;ische Grenzschutzagentur Frontex gest&auml;rkt.</p>
<p>Just eine Woche nach dem Tod der Fl&uuml;chtlinge vor Lampedusa stimmte das Europ&auml;ische Parlament der Einrichtung des Grenz&uuml;berwachungssystems Eurosur zu. Das bereits seit Jahren geplante, 340 Millionen Euro teure System ist seit Dezember des letzten Jahres in Betrieb und soll dazu beitragen, dass illegale Grenz&uuml;bertritte an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen durch effektivere &Uuml;berwachungstechnologien und eine st&auml;rkere Vernetzung der nationalen Grenzschutzbeh&ouml;rden und Frontex besser aufgedeckt und schneller verhindert werden k&ouml;nnen. Die Rettung von Menschen aus Seenot wird in der zugrundeliegenden Verordnung nur am Rande erw&auml;hnt, konkrete Vorgaben &uuml;ber umstrittene Fragen, n&auml;mlich welche Institutionen in einer Notlage zust&auml;ndig sind und welche Ma&szlig;nahmen sie ergreifen sollen, fehlen in der Regelung.</p>
<h2 class="auto-created">Abgefangen, kontrol&shy;liert und ausge&shy;schifft</h2>
<p>Daneben werden in naher Zukunft neue Regelungen f&uuml;r die &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen in Kraft treten, die an den europ&auml;ischen Seeau&szlig;engrenzen unter der Koordinierung von Frontex durchgef&uuml;hrt werden. Diese Seeau&szlig;engrenzen-Verordnung bekennt sich zu den einschl&auml;gigen Menschen- und Fl&uuml;chtlingsrechten &#8211; und formuliert sodann, wo und wie Fl&uuml;chtlingsboote und -schiffe abgefangen und kontrolliert werden und wohin die abgefangenen Menschen ausgeschifft werden sollen. Die Verordnung ersetzt die sogenannten Frontex-Leitlinien, die 2010 als unionsrechtliches Tertir&auml;rrecht beschlossen und zwei Jahre vom EuGH als rechtswidrig verworfen wurden, weil das Europ&auml;ischen Parlament nicht hinreichend an der Gesetzgebung beteiligt worden war.</p>
<p>Die Seeau&szlig;engrenzen-Verordnung scheint zun&auml;chst st&auml;rker als ihre Vorg&auml;ngerregelung auf die verbreitete menschenrechtlich fundierte Kritik an der Politik von Frontex zu reagieren. So ist vorgesehen, dass die beteiligten Einsatzkr&auml;fte vor einer Ausschiffung eines Schiffes in einen Drittstaat die dortige Lage ber&uuml;cksichtigen m&uuml;ssen, um menschenrechtswidrige R&uuml;ckschiebungen zu verhindern. Zugleich sollen die betroffenen Personen &uuml;ber den Ort der Ausschiffung informiert und ihnen die Gelegenheit gegeben werden, &bdquo;etwaige Gr&uuml;nde f&uuml;r die Annahme, dass die Ausschiffung an dem vorgeschlagenen Ort gegen den Grundsatz der Nichtzur&uuml;ckweisung verst&ouml;&szlig;t, vorzubringen&ldquo;. So hatte es auch der EGMR in seinem Urteil in der Rechtssache Hirsi (Hirsi and Others v. Italien, No. 27765/09 (GK)) nochmals ausdr&uuml;cklich gefordert hat. Es mangelt jedoch in der Verordnung wie bereits in den Frontex-Leitlinien an Vorgaben, die in ihrer Konkretheit den fl&uuml;chtlingsrechtlichen Verpflichtungen aus der GFK, der EMRK und der GrCH gerecht werden. Es ist zwar vorgesehen, dass die Beamt_innen menschenrechtlich geschult werden &#8211; der Umfang dessen und die Umsetzung der vorgeblichen Kenntnisse werden jedoch nicht ausgef&uuml;hrt. So schweigt die Verordnung dar&uuml;ber, wie insbesondere eine erforderliche l&auml;nderspezifische Expertise der handelnden Beamt_innen sichergestellt wird, ob und wie Dolmetscher_innen zu den Anh&ouml;rungen hinzugezogen werden k&ouml;nnen und inwiefern den Betroffenen eine rechtliche Beratung und ein effektiver Rechtsschutz gegen R&uuml;ckschiebungen gew&auml;hrt werden soll.</p>
<h2 class="auto-created">Aushebelung von Menschen&shy;rechten</h2>
<p>Konkreter ist die Verordnung bei der Abwehr von Einwanderer_innen, indem sie vorsieht, dass R&uuml;ckschiebungen in Drittstaaten grunds&auml;tzlich m&ouml;glich sind, wenn ein Schiff auf Hoher See abgefangen wird. Damit wird keine neue Praxis erfunden, denn es ist hinl&auml;nglich bekannt, dass unter der Koordinierung von Frontex derartige Ma&szlig;nahmen stattfinden. Die Regelungen verrechtlichen und akzeptieren damit allerdings eine Vorgehensweise, die menschen- und fl&uuml;chtlingsrechtlich h&ouml;chst problematisch ist. Denn auf Hoher See ist ein effektives und individuelles Verfahren zur Feststellung der Fl&uuml;chtlingseigenschaft und von Abschiebeverboten nicht m&ouml;glich.</p>
<p>Keine Regelungen finden sich zu den Ma&szlig;nahmen in Territorialgew&auml;ssern von Drittstaaten. In der Praxis fanden unter Koordinierung von Frontex vor der K&uuml;ste Senegals und Mauretanien Praxis Eins&auml;tze statt, die von Menschenrechtsorganisationen als eine Verhinderung von Flucht problematisiert worden sind. Diese Form der vorverlagerte Flucht- und Migrationsverhinderung l&auml;uft dem Fl&uuml;chtlingsschutz zuwider und h&auml;tte deswegen rechtlich f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rt werden m&uuml;ssen.</p>
<p>Positiv ist, dass die Verordnung verbindliche Bestimmungen enth&auml;lt, wie in einer Seenotlage zu verfahren ist &#8211; allerdings sind auch hier die Details problematisch. So ist etwa vorgesehen, dass bei einer Abfangma&szlig;nahme auf Hoher See das betroffene Schiff vorrangig in einen Drittstaat, also nicht in einen europ&auml;ischen Staat ausgeschifft wird &ndash; obwohl das V&ouml;lkerrecht ein solches Vorrangverh&auml;ltnis nicht kennt. Ohnehin ist zweifelhaft, inwiefern die EU &uuml;berhaupt die Kompetenz besitzt, Regelungen in diesem Bereich zu treffen &#8211; zwar sind die beteiligten Grenzschutzbeamt_innen zweifelsohne an das einschl&auml;gige Seev&ouml;lkerrecht gebunden und m&uuml;ssen Menschen aus einer Notlage retten. Diese Verpflichtung bedeutet jedoch nicht, dass die Kompetenzen der EU auf dem Gebiet des Grenzschutzes erweitert werden k&ouml;nnen. Zielf&uuml;hrendender w&auml;re es rein praktisch, die an sich zust&auml;ndigen und viel f&auml;higeren Seenotrettungsstellen der K&uuml;stenwachen der Mitgliedstaaten zu st&auml;rken &#8211; wie aus Berichten von Augenzeug_innen hervorgeht, fehlt es den Grenzschutz-Booten h&auml;ufig an der elementarsten Ausr&uuml;stung, um eine Seenotrettung durchzuf&uuml;hren.</p>
<p>Die deutsche Bundesregierung tr&auml;gt die Grundaussagen der Seeau&szlig;engrenzen-Verordnung mit und die deutsche Bundespolizei beteiligt sich weiterhin eifrig an den Eins&auml;tzen von Frontex. Auf der anderen Seite werden die s&uuml;dlichen Grenzstaaten der EU, die auf der Grundlage des Dublin-Systems f&uuml;r die Aufnahme der Fl&uuml;chtlinge zust&auml;ndig sind, nicht unterst&uuml;tzt, eine grundlegende Reform des Systems wird erst recht ausgeschlossen. Auch die Gro&szlig;e Koalition zieht in ihrem Koalitionsvertrag eine Neuregelung der Zust&auml;ndigkeiten f&uuml;r Asylgesuche nicht einmal in Betracht. Stattdessen soll eine &bdquo;Strategie f&uuml;r Migration und Entwicklung&ldquo; die Kooperationen mit Transit- und Herkunftsstaaten st&auml;rken &#8211; mit dem Ziel einer konsequenten R&uuml;ckf&uuml;hrung nicht erw&uuml;nschter Migrant_innen. Deutschland und Europa stellen so einmal mehr die Abwehr von Migrant_innen vor den Schutz von Menschen- und Fl&uuml;chtlingsrechten.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Hayes, Ben / Vermeulen, Mathias, Borderline. The EU&#8217;s New Border Surveillance Initiatives. Assessing the Costs and Fundamental Rights Implications of EUROSUR and the &ldquo;Smart Borders&ldquo; Proposals, hrsg. von der Heinrich-B&ouml;ll-Stiftung / Ska Keller, Berlin/Br&uuml;ssel 2012.</p>
<p>Lehnert, Matthias, Frontex und operative Ma&szlig;nahmen an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen. Verwaltungskooperation &#8211; materielle Rechtsgrundlagen &#8211; institutionelle Kontrolle, Baden-Baden 2014.</p>
<p>Statewatch/Marie Martin, Analysis: &ldquo;If at first you don&rsquo;t succeed&rdquo;&hellip; European Commission proposes new rules on interception and disembarkation during Frontex sea operations, 2013, <a href="http://www.statewatch.org/analyses/no-224-frontex-sea-operations.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.statewatch.org/analyses/no-224-frontex-sea-operations.pdf</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/another-brick-in-the-wall-neues-eu-grenzschutzrecht-verletzt-menschen-und-fluechtlingsrechte/">Another Brick in the Wall &#8211; Neues EU-Grenzschutzrecht verletzt Menschen- und Flüchtlingsrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Diskret homophob &#8211; Sexuelle Orientierung als flüchtlingsrechtlicher Verfolgungsgrund</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/diskret-homophob-sexuelle-orientierung-als-fluechtlingsrechtlicher-verfolgungsgrund/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 01:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 16]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/diskret-homophob-sexuelle-orientierung-als-fluechtlingsrechtlicher-verfolgungsgrund/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 147 Viele lange Jahre hat Tarek Abdallah* sich nicht zu seiner sexuellen Orientierung bekannt, aus Scham und aus Angst, die gesellschaftlichen und religiösen Konventionen zu brechen. Abdallah wurde im Sudan geboren. Seit gut vier Jahren ist der mittlerweile 32-Jährige in Deutschland, er führt eine schwule Beziehung. Bis dahin war es ein leidvoller [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 147</p>
<p>Viele lange Jahre hat Tarek Abdallah* sich nicht zu seiner sexuellen Orientierung bekannt, aus Scham und aus Angst, die gesellschaftlichen und religiösen Konventionen zu brechen. Abdallah wurde im Sudan geboren. Seit gut vier Jahren ist der mittlerweile 32-Jährige in Deutschland, er führt eine schwule Beziehung. Bis dahin war es ein leidvoller Weg. Bei seiner Einreise 2008 hatte Abdallah einen Asylantrag gestellt, er sei politisch aktiv gewesen im Sudan, hatte er dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtet, einmal sei er deswegen auch inhaftiert worden. Das BAMF glaubte ihm nicht. Dass er schwul sei, hatte Abdallah verschwiegen. Im September 2011 outete er sich gegenüber der Behörde, er stellte einen Asylfolgeantrag, im Sudan sind Schwule mit der Todesstrafe bedroht. Das BAMF lehnte auch diesen Antrag ab. Abdallah hätte sich früher offenbaren sollen, so die Begründung. Zudem sei seine sexuelle Orientierung nicht so bedeutsam, &#8222;dass er hierauf nicht verzichten könnte&#8220;, er habe ja bis zu seinem 27. Lebensjahr problemlos im Sudan leben können. Eine Verfolgung, erst recht die Todesstrafe, müsse Abdallah nicht befürchten, die sudanesischen Behörden wüssten noch nichts von seiner sexuellen Orientierung. Das BAMF geht offenbar davon aus, dass Homosexualität als abnormes Verhalten verzichtbar sei &#8211; eine diskriminierende Sichtweise, die man eigentlich als längst überwunden geglaubt hatte.</p>
<p>Schließlich verweist das BAMF auf ein Gutachten des Lesben- und Schwulenverbandes, das den Asylantrag von Abdallah ursprünglich stützen sollte. Demnach ist Abdallah während seiner Schulzeit zunächst von Mitschülern und später von Erwachsenen vergewaltigt worden. Es sei unklar, so das BAMF, &#8222;wie es dem Antragsteller dann noch möglich sein konnte, homosexuelle Beziehungen zu führen.&#8220; Undenkbar wäre es, dass z.B. bei einer vergewaltigten heterosexuellen Frau von Amts wegen beschieden würde, ihr sei eine Eheschließung in Zukunft nicht mehr möglich.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Etwas Zur&uuml;ck&shy;hal&shy;tung, bitte!&ldquo;</h2>
<p>In weltweit 78 Staaten sind schwul-lesbische Handlungen durch staatliche Gesetze verboten. In mindestens fünf Staaten droht die Todesstrafe. Hinzu kommen brutale Diskriminierungen durch die Familie, das soziale Umfeld oder nicht-staatliche Gruppierungen. Wie viele Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in Deutschland einen Asylantrag stellen oder als Flüchtlinge anerkannt werden, ist hingegen nicht bekannt. Die Bundesregierung teilte im vergangenen Jahr nur mit, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nach Einschätzung der Behörde eher selten vorgetragen und glaubhaft gemacht wird.</p>
<p>Dass die sexuelle Orientierung ein flüchtlingsrechtlicher Verfolgungsgrund sein kann, ist mittlerweile unbestritten, dies hat nicht zuletzt die EU-Qualifikationsrichtlinie in ihrem Artikel 10 Absatz 1 d) aus dem Jahre 2004 klargestellt. Das BAMF lehnt Anträge jedoch immer wieder, wie auch im Fall von Tarek Abdallah, mit dem Argument ab, dass die Betroffenen ihre sexuelle Orientierung &#8222;diskret&#8220; oder &#8222;im Verborgenen&#8220; leben könnten, um einer Sanktion zu entgehen. Auch einzelne Gerichte tragen diese Argumentation. So etwa das VG Bayreuth im Fall von Samira Ghorbani Danesh aus dem Iran, wo seit der Islamischen Revolution 1979 etwa 4.000 Schwule und Lesben hingerichtet wurden: Das Gericht kam in seinem Urteil aus dem März letzten Jahres zu dem Schluss, das &#8222;bei entsprechend zurückhaltendem Lebenswandel, den alle Homosexuellen im Iran praktizieren, die unbehelligt leben wollen, keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten&#8220; seien. Den Antragsteller_innen wird zugemutet, ihre sexuellen Beziehungen vor der Öffentlichkeit geheim zu halten.</p>
<h2 class="auto-created">Ein verheim&shy;lichtes Recht ist kein Recht</h2>
<p>Ähnlich wurde bis zuletzt argumentiert, als es um die Ausübung der Religion ging. Dabei hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2012 auf eine Vorlagefrage des BVerwG klargestellt, dass Asylantragsteller_innen nicht zugemutet werden kann, auf bestimmte Glaubensbekundungen oder Glaubensbetätigungen zu verzichten, um eine Gefahr der Verfolgung zu vermeiden (Urteil vom 5.9.2012,  Rechtssachen C-71/11 und C-99/11). Ob das auch für die sexuelle Orientierung gilt, hat der EuGH noch nicht beurteilt. Indes hat der britische Supreme Court bereits 2010 entschieden, dass nicht verlangt werden kann, die sexuelle Orientierung im Herkunftsland zu verstecken, denn dies bedeute, den Menschen das Grundrecht schlechthin zu verweigern. Oder, wie es UNHCR in den Leitlinien zur sexuellen Orientierung von 2008 formuliert: &#8222;Ein verheimlichtes Recht ist kein Recht.&#8220;</p>
<p>Ebenso inakzeptabel ist es, wenn eine besondere Schwere der Verfolgung im Herkunftsland verlangt oder gar, wie das VG Augsburg in einer Entscheidung von 2011, die Kriminalisierung von sexuellen Orientierungen akzeptiert wird, soweit dies dem &#8222;Schutz der öffentlichen Moral&#8220; diene. Nach Artikel 9 Absatz 2 der EU-Qualifikationsrichtlinie ist jede staatliche Maßnahme, die als solche diskriminierend ist oder in diskriminierender Weise angewandt wird, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung.</p>
<h2 class="auto-created">Misstrauen und Stereo&shy;ty&shy;pi&shy;sie&shy;rung</h2>
<p>Eine weitere Hürde sind die hohen Anforderungen, die gelten, wenn die Antragsteller_innen ihre sexuelle Orientierung glaubhaft machen müssen. Oftmals fühlen sich die Betroffenen nicht in der Lage, direkt nach ihrer Ankunft in Deutschland von ihrer Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung zu berichten. Ihr Schamgefühl verbietet es ihnen, darüber zu sprechen. Was jedoch nicht gleich nach der Einreise vorgetragen wird, wird jedoch später als &#8222;gesteigertes Vorbringen&#8220; nicht mehr berücksichtigt. Oftmals wird der Asylantrag auch mit der Begründung abgelehnt, es würde keine &#8222;irreversible Homosexualität&#8220; vorliegen. Dies geht zurück auf eine Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 1988, an der sich noch immer Gerichte orientieren. Teilweise verlangen das BAMF oder die Gerichte ein sexualmedizinisches Gutachten zur Glaubhaftmachung, was von Betroffenen selbst bezahlt werden muss. Oder die Beamt_innen belassen es bei einer subjektiven Einschätzung, und bedienen dabei Klischees: Wer schwul ist, muss tuntenhaft wirken, eine Lesbe muss maskulin auftreten. Für Verhaltensweisen fernab der gängigen Stereotypen ist kein Platz.</p>
<h2 class="auto-created">Es geht auch anders</h2>
<p>Auch in anderen europäischen Staaten sind  homophobe Vorurteile noch immer äußerst wirkmächtig, wenn wegen der sexuellen Orientierung Asyl beantragt wird, wie die Studie &#8222;Fleeing Homophobia&#8220; belegt, die 2011 von Wissenschaftler_innen der Freien Universität Amsterdam veröffentlicht wurde. Dass es auch anders geht, zeigt das Beispiel Italien: Dort reicht es für die Anerkennung bereits der Nachweis aus, dass schwule oder lesbische Handlungen im Herkunftsland unter Strafe stehen und die betroffene Person glaubhaft vorträgt, dass sie homosexuell ist.</p>
<p>* Namen von der Redaktion geändert</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke, Asylrechtlicher Umgang mit homosexuellen Flüchtlingen und der Einschränkung der sexuellen Vielfalt, BT-Drs. 17/8357</p>
<p>Annegret Titze, Sexuelle Orientierung und die Zumutung der Diskretion, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2012, S. 93 ff.</p>
<p>Nora Markard / Laura Adamietz, Keep it in the Closet? Flüchtlingsanerkennung wegen Homosexualität auf dem Prüfstand, Kritische Justiz 2011, 294 ff.</p>
<p>Sabine Jansen / Thomas Spijkerboer, Fleeing Homophobia. Asylum Claims Related to Sexual Orientation and Gender Identity in Europe, Amsterdam 2011</p>
<p>International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association, State Sponsored Homophobia, 2012</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/diskret-homophob-sexuelle-orientierung-als-fluechtlingsrechtlicher-verfolgungsgrund/">Diskret homophob &#8211; Sexuelle Orientierung als flüchtlingsrechtlicher Verfolgungsgrund</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>12 000 Roma von Abschiebung nach Kosovo bedroht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/12-000-roma-von-abschiebung-nach-kosovo-bedroht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 01:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 16]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 126 &#8211; 129 Um vier Uhr am Morgen des 15. Mai 2010 klingelte es im badischenOberkirch an der Tür der Familie K. Um das Haus herum standen Polizeihunde, die eintretenden Beamten forderten die Eltern sowie ihren 23 Jahre alten Sohn und die drei Töchter im Alter von 14, 16 und 18 Jahren [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/12-000-roma-von-abschiebung-nach-kosovo-bedroht/">12 000 Roma von Abschiebung nach Kosovo bedroht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 126 &#8211; 129</p>
<p>Um vier Uhr am Morgen des 15. Mai 2010 klingelte es im badischen<br />Oberkirch an der Tür der Familie K. Um das Haus herum standen Polizeihunde, die eintretenden Beamten forderten die Eltern sowie ihren 23 Jahre alten Sohn und die drei Töchter im Alter von 14, 16 und 18 Jahren auf, die notwendigsten Dinge zusammenzupacken &#8211; am Flughafen Söllingen wartete das Flugzeug für die Abschiebung nach Kosovo. Gerade noch rechtzeitig konnte die Familie den Freiburger Anwalt Udo Kauß erreichen, der die Rückführung der Eltern und ihrer Töchter vorläufig verhindern konnte; allein der 23-jährige Sohn Irfan<br />musste ins Flugzeug. Die Eilbeschwerde der übrigen Familienmitglieder<br />ging daraufhin durch alle Instanzen: Der Verwaltungsgerichtshof<br />Baden-Württemberg sah die Abschiebung der 18 Jahre alten Tochter als unzulässig an, lehnte aber eine Aussetzung der Abschiebung der Eltern und der minderjährigen Kinder ab. Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurden nicht angenommen.</p>
<p>Familie K. gehört der Roma-Minderheit an und war 1993 aus Kosovo nach Deutschland gekommen. Die meisten Roma waren zu Beginn der 1990er Jahre während des Bürgerkrieges in Jugoslawien aus Kosovo geflohen. Weitere kamen in Folge des Kosovo-Krieges von 1998/99 nach Deutschland. Viele Kinder der hier lebenden Roma sind indes hier aufgewachsen und kennen die Heimat ihrer Eltern kaum oder nur aus Erzählungen. So wurden auch zwei Töchter der Familie K. in Deutschland geboren, und gingen bis zuletzt auf die Oberkirchener Altstadtschule. Die Gerichte sahen die Verwurzelung der minderjährigen Kinder in Deutschland als irrelevant an; diese müssten das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilen, denen selbst eine Ausreise zugemutet werden könne. Mittlerweile sind die Eltern und alle drei Töchter »freiwillig« &#8211; aus Angst vor einer bevorstehenden Abschiebung &#8211; ausgereist.</p>
<h2 class="auto-created">Abschiebung im Tausch gegen Anerkennung</h2>
<p>Die deutsche Regierung hat im April 2010 ein Rückübernahmeabkommen mit Kosovo unterzeichnet. Demnach verpflichtet sich Kosovo, ausreisepflichtige Roma aus Deutschland<br />aufzunehmen, soweit diese vormals auf dem Gebiet des heutigen Kosovo gelebt hatten. Letzteres muss nicht zwingend für Kinder gelten, die in Deutschland geboren wurden, ihre Eltern aber aus Kosovo stammen &#8211; wie im Falle der minderjährigen Töchter der Familie K. Fast 12 000 Roma könnten von dem Abkommen betroffen sein. Jährlich sollen 2500 Roma nach Kosovo »freiwillig« oder zwangsweise zurückkehren. Die deutsche Regierung unterstützt nur diejenigen Rückkehrer finanziell, die im Rahmen des Rückkehrprojektes »URA 2« freiwillig ausreisen. Dies waren im Jahr 2009 gerade einmal 91 Roma. Die zwangsweisen »Rückführungen« sollen schrittweise passieren.<br />Bundesinnenminister Thomas de Maizière versuchte, das humanitäre<br />Problem mit der Aussage kleinzureden, es seien keine<br />Massenabschiebungen geplant. Bis zum 1. September 2010 waren nach Angaben des Bundesinnenministeriums 32 Roma auf Grundlage des Übereinkommens abgeschoben worden, im Jahr 2009 waren es 76 Roma. Allerdings gehen die Abschiebungen unaufhörlich weiter. Selbst der kalte Wintereinbruch führte nur in einzelnen Bundesländern zu einem vorübergehenden Abschiebungsstopp &#8211; während die meisten Landesinnenminister noch im Dezember Roma zur Abschiebung anmeldeten. Die Betroffenen leben unter der ständigen Angst, in ihr tatsächliches oder vermeintliches Herkunftsland zurückgebracht zu<br />werden.</p>
<p>In einem Interview mit dem <i>ZDF</i> im Januar 2010 sagte der Arbeits- und Sozialminister Kosovos, Nenad Rasiv, dass das Zugeständnis, die Migranten aus Deutschland und anderen europäischen Staaten aufzunehmen, eine wesentliche Voraussetzung für die völkerrechtliche Anerkennung Kosovos sei. Dabei bereite es dem Staat erhebliche Probleme, die Migranten aufzunehmen und eine angemessene Versorgung zu gewährleisten. Die Roma in Kosovo sind die ärmste Volksgruppe im ärmsten Land Südosteuropas. Die Arbeitslosigkeit unter ihnen liegt bei annähernd 100 Prozent. Die meisten leben in Subsistenzwirtschaft oder von im Müll gefundenen essbaren oder recyclingfähigen Produkten.</p>
<p>Diejenigen, die aus Deutschland oder aus anderen europäischen Ländern nach Kosovo zurückkehren, können in den seltensten Fällen in ihre alten Häuser zurückkehren, da diese zerstört sind oder der Staat die Eigentumsverhältnisse nicht zu ihren Gunsten klärt. In der Siedlung Roma-Mahalla im Südteil von Mitrovica, wo vor dem Kosovo-Krieg etwa 8000 Roma lebten, ist die Belastung mit Blei und Cadmium so hoch, dass die rückkehrenden Roma dort kein Gemüse anbauen oder Tiere halten können. Umsiedlungen scheiterten bisweilen am Unwillen der Behörden oder am fehlenden Wohnraum an anderen Orten.</p>
<h2 class="auto-created">&raquo;Zur&uuml;ck&laquo; in ein fremdes Land</h2>
<p>Kinder und Jugendliche sind in verschärftem Maße von den Folgen des Übereinkommens bedroht. Etwa die Hälfte der von der Ausreisepflicht bedrohten Roma ist jünger als 18 Jahre. Fast zwei Drittel sind in Deutschland geboren oder aufgewachsen. Sie sprechen kaum Albanisch und Serbisch. Laut einer UNICEF-Studie gehen drei von vier Kindern, die bislang aus Deutschland zurückkehrten und hier zur Schule gingen,<br />in Kosovo nicht mehr zur Schule. Jedes dritte Kind hat nicht ausreichend zu essen. Den Begriff »Kindeswohl« sucht man in dem Rückübernahmeabkommen vergeblich. Schließlich sind antiziganistische Übergriffe durch andere Bevölkerungsgruppen in Kosovo an der Tagesordnung. Die Menschenrechtsorganisation Chachipe hat in der Vergangenheit mehrfach von Misshandlungen vor allem im Osten Kosovos berichtet.</p>
<p>Viele der Betroffenen sind zugleich Leidtragende der 2007 beschlossenen Bleiberechtsregelung. Demnach sollten die damals etwa 200 000 Menschen, die lange Zeit nur mit einer Duldung gelebt hatten, ein sicheres Bleiberecht erhalten. Allerdings unter hohen Voraussetzungen: So mussten die Betroffenen seit mindestens acht, oder als Mitglieder einer Familien mehr als sechs Jahre in Deutschland gelebt haben und ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern. Eine kleine Straftat wie der mehrfache Verstoß gegen die Residenzpflicht kann bereits das Bleiberecht verwirken. Nur gut 35 000 der Geduldeten bekamen auf diesem Wege eine Aufenthaltserlaubnis. Allen anderen droht weiterhin die Abschiebung oder die Rückkehr in den perspektivlosen Zustand der Kettenduldung.</p>
<h2 class="auto-created">Kritik aus Europa</h2>
<p>Das Europäische Parlament forderte die EU-Mitgliedsstaaten am 8. Juli 2010 in einer Entschließung auf, die Praxis der Abschiebung von Roma nach Kosovo zu beenden. Es wies insbesondere auf die schwierige Lage und die Diskriminierung hin, denen Minderheiten und insbesondere Roma beim Zugang zu Bildung, Wohnraum, Sozialdiensten und Beschäftigung ausgesetzt sind. Es schloss sich damit den eindringlichen Appellen von Menschenrechtsorganisationen und dem Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, an.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Dünnwald, Stephan, Kosovo. Bericht zur Lebenssituation von aus<br />Deutschland abgeschobenen Roma, Ashkali und Angehörigen der<br />Ägypter-Minderheit im Kosovo, Pro Asyl, Frankfurt am Main, 2009</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/12-000-roma-von-abschiebung-nach-kosovo-bedroht/">12 000 Roma von Abschiebung nach Kosovo bedroht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>&#8222;Menschenrechte für Nichtdeutsche? Wenn möglich&#8220; &#8211; Atomkritiker wird Einreise nach Deutschland verwehrt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/menschenrechte-fuer-nichtdeutsche-wenn-moeglich-atomkritiker-wird-einreise-nach-deutschland-verwe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 22 May 2010 23:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 23]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 194 Aghali Mahiya ist seit Juni letzten Jahres in Frankreich als politischer Flüchtling anerkannt. Er lebte vorher im Niger, arbeitete dort zuletzt in einer Urangrube der französischen Firma Areva, und war Mitglied der Nigrischen Patriotischen Front, eine von drei Tuareg-Rebellenbewegungen, die gegen das Regime in der Hauptstadt Niamey kämpfen. 2007 spitzte sich [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 194</p>
<p>Aghali Mahiya ist seit Juni letzten Jahres in Frankreich als politischer Flüchtling anerkannt. Er lebte vorher im Niger, arbeitete dort zuletzt in einer Urangrube der französischen Firma Areva, und war Mitglied der Nigrischen Patriotischen Front, eine von drei Tuareg-Rebellenbewegungen, die gegen das Regime in der Hauptstadt Niamey kämpfen. 2007 spitzte sich die Repression zu, und Mahiya konnte gerade noch rechtzeitig außer Landes fliehen, um einer Gefangennahme zu entgehen. Seit er in Frankreich ist, berichtet er bei zahlreichen Gelegenheiten über seine Erfahrungen im Niger und über die sozialen und ökologischen Folgen des Urananbaus durch Areva &#8211; das gewonnene Uran versorgt eine Vielzahl der europäischen Atomkraftwerke. In Deutschland wurde ihm das Reden indes verwehrt, vielmehr durfte vorerst gar nicht mehr einreisen.</p>
<p>Am 18. Juni des vergangenen Jahres befand sich Mahiya gemeinsam mit fünf weiteren Mitgliedern des Anti-Atom-Netzwerkes &#8222;Sortie du Nucléaire&#8220; (RSN, zu dt.: Atomausstieg) auf dem Rückweg von einer Konferenz des Anti-Nuclear-Forum (ANEF) im oberösterreichischen Linz. Mahiya war dort als einer der Redner aufgetreten. Als der Zug gerade deutsches Gebiet durchquerte, wollten zwei in Zivil gekleidete Beamt_innen der Bundespolizei die Papiere von Mahiya kontrollieren. Damit nicht genug, wurde Mahiya etwa 40 Minuten später in Rosenheim gezwungen, den Zug zu verlassen. Dort wurde er in polizeilichen Gewahrsam genommen. Die Beamt/innen begründeten all dies mit fehlenden Papieren für einen Aufenthalt in oder eine Durchreise durch Deutschland. Weder gaben sie sich mit der von der französischen Asylbehörde OFPRA anerkannte Aufenthaltsgenehmigung als politischer Flüchtling zufrieden, sondern störten sich daran, dass diese nur vorläufig erteilt sei &#8211; die endgültige Aufenthaltsgenehmigung wurde Mahiya am 3. September letzten Jahres erteilt. Noch reichte den Beamt/innen die Zugfahrkarte Mahiyas nach Frankreich aus. Die übrigen Reisenden sowie die anwesenden Angestellten der Deutschen Bahn zeigten sich unberührt von der Prozedur.</p>
<p>Bereits die polizeiliche Kontrolle zeugt indes von den rassistischen Selektionskriterien, die das Handeln der deutschen Polizei in solchen Fällen bestimmen. Abgesehen von seiner Sitznachbarin war Mahiya die einzige Person, die kontrolliert wurde, zugleich war er der einzige Schwarze im Abteil &#8211; an den übrigen Fahrgästen hatten die Beamten offensichtlich kein Interesse. Dies ist freilich kein Einzelfall, denn bekanntlich ist die deutsche Polizei besonders ehrgeizig bei nicht-weißen Menschen, wenn es um die Verfolgung angeblicher Rechtsverletzungen geht. So werden diese häufiger als andere Menschen Opfer polizeilicher Datenkontrollen und Verdächtigungen durch Streifenpolizist/innen &#8211; ob im Wege des racial profiling bei umfassenden Schleierfahndungen oder als einfache Schikane.</p>
<h2 class="auto-created">Rechts&shy;wid&shy;rige Verhaftung</h2>
<p>Zudem handelten die Beamten schlicht rechtswidrig, als sie Mahiya fehlende Papiere für die Durchreise durch Deutschland bescheinigten und ihn in Gewahrsam nahmen. Tatsächlich reist ein Drittstaatsangehöriger nicht zwangsläufig unerlaubt nach Deutschland ein, wenn er keinen Pass vorweisen kann. Nach § 4 AufenthG i.V.m. Artikel 5 Absatz 4 des Schengener Grenzkodex wird nämlich einem/einer Drittstaatsangehörigen auch dann die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Schengen-Staaten zum Zwecke der Durchreise erlaubt, wenn er/sie Inhaber_in eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, in welches der/die Drittstaatsangehörige gerade reisen will. Eben diese Vorschrift trifft auf Menschen wie Mahiya zu, hatte er doch als anerkannter politischer Flüchtling einen französischen Aufenthaltstitel, und wollte, wie der Zugfahrschein augenscheinlich bewies, auch nach Frankreich zurückreisen. Dementsprechend hatte er sich von den französischen Behörden auch im Vorfeld amtlich bestätigen lassen, dass seine Papiere das Reisen innerhalb Europas erlaubten.</p>
<p>Auf der Polizeistelle wurde Mahiya vollends kriminalisiert, als ihm &#8211; als &#8222;illegal Eingereisten&#8220; &#8211; zum Abgleich mit der EURODAC-Datenbank von der Bundespolizei in Rosenheim die Abdrücke seiner zehn Finger abgenommen wurden. Eine offizielle Dolmetscher/in traf erst Stunden später ein, bis dahin saß Mahiya in der Polizeistelle fest, ohne sich gegenüber einem Menschen mitteilen zu können, denn die übrigen Aktivist_innen durften ihn nicht begleiten. Nach einer langen Nacht der Verhöre erklärte das Amtsgericht in Bad Reichenhall schließlich am nächsten Vormittag eine Inhaftierung für rechtmäßig, Mahiya wurde daraufhin in das Abschiebezentrum &#8211; d.h. in die Justizvollzugsanstalt &#8211; von Bad Reichenhall verlegt, bis dass die französischen Behörden bestätigen, dass sein Status als anerkannter politischer Flüchtling aufrecht erhalten wird und somit seine Abschiebung nach Frankreich ermöglicht wird. Schlussendlich verzichten die deutschen Behörden nach erheblichem politischem Druck zwar auf eine solche Bestätigung aus Frankreich, sodass Mahiya unter den Blicken der deutschen Polizei bei Saarbrücken nach Frankreich noch am gleichen Tag zurückgewiesen wurde &#8211; allerdings kam er somit erst mehr als acht Stunden später als geplant wieder in Frankreich an.</p>
<p>Damit hatte die Geschichte allerdings noch längst kein Ende gefunden. So war nämlich bereits in Rosenheim von der Bundespolizei zur Sicherung der Rückführungskosten eine Sicherheitsleistung von 500 &#8364; erhoben worden. Eine weitere Sicherheitsleistung i.H.v. 200 &#8364; musste Mahiya wegen des Verdachts der Straftat der unerlaubten Einreise bezahlen. Beide Zahlungspflichten ergeben sich aus dem Aufenthaltsgesetz und knüpfen sich an den ursprünglichen Vorwurf, ohne Papiere das deutsche Hoheitsgebiet betreten zu haben. Da der Widerspruch gegen diesen Vorwurf auch Monate nach dem Vorfall noch nicht beschieden war, musste Mahiya erst einmal auf sein Geld warten.</p>
<h2 class="auto-created">Meinungs&shy;&auml;u&shy;&szlig;e&shy;rung unerw&uuml;nscht</h2>
<p>Die von den zuständigen Beamt_innen einmal geschaffene Tatsachenlage führte außerdem dazu, dass Mahiya auch für die Zukunft die Einreise nach § 11 Absatz 1 AufenthG verweigert wurde. Dies änderte sich selbst dann nicht, als er, mehr als zwei Monate später, für den 5. September von der Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg eingeladen wurde, an der bundesweiten Anti-Atom-Demonstration unter dem Motto &#8222;Mal richtig abschalten&#8220; in Berlin teilzunehmen, um dort als aktives Mitglied des Kollektivs &#8222;Areva ne fera pas la loi au Niger&#8220; als Redner aufzutreten. Der Antrag auf eine ausnahmsweise Erlaubnis, um Mahiya seine öffentliche Meinungsäußerung zu gestatten, wurde von den Behörden schlicht nicht beantwortet. Wenn auch § 11 Absatz 2 AufenthG solche Ausnahmen vorsieht &#8211; der Auftritt als Redner auf einer bundesweiten Demonstration kurz vor der Bundestagswahl scheint für die deutsche Behördenpraxis kein hinreichender Grund zu sein.</p>
<p>Das rechtswidrige Handeln der deutschen Behörden verdankt sich auch dem Umstand, dass das Recht weder einfach noch bekannt ist. Statt der umständlichen und diskriminierenden Regelungen im Schengener Grenzkodex wäre daher zu wünschen, dass jegliche anerkannte Flüchtlinge &#8211; und nicht erst nach fünf Jahren unter den restriktiven Voraussetzungen des Daueraufenthalt-EG für langfristig Aufenthaltsberechtigte &#8211; Freizügigkeit im gesamten Schengen-Raum genießen. Für eine gemeinsame europäische Asylpolitik ist dies unabdingbar.</p>
<p>Auch Aghali Mahiya wäre dann vieles erspart geblieben, so aber bekam er einige der Grausamkeiten der deutschen Gesetzes- und Behördenkunst zu spüren. Mehrere Stunden musste er die Qualen eines deutschen Abschiebegefängnisses ertragen. Dann wurde ihm verwehrt, auf deutschem Boden seine Meinung zu äußern. Mahiya ist damit kein Einzelfall, sondern nur eines der bekannteren Opfer &#8211; einmal in Bewegung, hat der institutionalisierte Rassismus deutscher Prägung in diesem Fall gleich mehrere seiner Zähne gezeigt. Ganz exemplarisch, antwortete einer der anwesenden Polizisten in Rosenheim auf die Frage, ob die Bundespolizei die Menschenrechte respektiere: &#8222;Ja, den deutschen Bürgern gegenüber. [Pause]. Und den anderen, wenn möglich.&#8220; Der Fall des Aghali Mahiya ist ein Ding der Unmöglichkeit.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Dorothea Hahn, Unerwünscht in Deutschland &#8211; Atomkritiker aus Niger darf nicht einreisen, in: <i>taz, die Tageszeitung</i> vom 04.09.2009.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/menschenrechte-fuer-nichtdeutsche-wenn-moeglich-atomkritiker-wird-einreise-nach-deutschland-verwe/">&#8222;Menschenrechte für Nichtdeutsche? Wenn möglich&#8220; &#8211; Atomkritiker wird Einreise nach Deutschland verwehrt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Erzwungene Freiwilligkeit &#8211; Gentests beim Familiennachzug von Migrantinnen und Migranten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/erzwungene-freiwilligkeit-gentests-beim-familiennachzug-von-migrantinnen-und-migranten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 May 2009 04:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 66 Was staatlicher Datenzugriff bedeutet, bekam eine türkische Familie in Kempen am Niederrhein im Kreis Viersen zu spüren. Hierhin war im Jahr 2006 die junge und damals schwangere Frau gezogen. Ihr Mann war zunächst in der Türkei geblieben, folgte ihr aber nach Deutschland nach, als im Januar 2007 das gemeinsame Kind geboren [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/erzwungene-freiwilligkeit-gentests-beim-familiennachzug-von-migrantinnen-und-migranten/">Erzwungene Freiwilligkeit &#8211; Gentests beim Familiennachzug von Migrantinnen und Migranten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 66</p>
<p>Was staatlicher Datenzugriff bedeutet, bekam eine türkische Familie in Kempen am Niederrhein im Kreis Viersen zu spüren. Hierhin war im Jahr 2006 die junge und damals schwangere Frau gezogen. Ihr Mann war zunächst in der Türkei geblieben, folgte ihr aber nach Deutschland nach, als im Januar 2007 das gemeinsame Kind geboren wurde. Er erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Als es schließlich um deren Verlängerung ging, zweifelte die Ausländerbehörde des Kreises Viersen jedoch an der gemeinsamen Lebensführung der Eheleute und verlangte von dem Mann zum Nachweis, dass eine &#8222;richtige&#8220; Familie vorliege, also dass es sich um sein Kind handelt, einen Gentest. Als er diesen verweigerte, erstattete die Ausländerbehörde Strafanzeige gegen die beiden Eheleute wegen &#8222;unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels&#8220; &#8211; kurzum: wegen einer angeblichen Scheinehe. Die Staatsanwaltschaft ließ sich dies nicht zweimal sagen und legte sofort los, indem sie bei dem Kind im September 2007 eine DNA-Analyse vornahm. Die Zustimmung zu diesem Test hatte ein Ergänzungspfleger für das Kind gegeben, der mal eben zu diesem Zweck bestellt worden war.</p>
<p>Diese Umstände sind insofern erstaunlich, als einem Kind ein Verweigerungsrecht zusteht, wenn es um ein Strafverfahren gegen seine Eltern geht. Dieses Recht umfasst auch Blutentnahmen zum Zweck der DNA-Analyse. Der dagegen eingelegten Beschwerde wurde denn auch schließlich stattgegeben.</p>
<h2 class="auto-created">Gentest in unbestimmter Zahl</h2>
<p>Noch beachtenswerter ist jedoch die Tatsache, dass derartige Gentests, wie von der Ausländerbehörde ursprünglich vom Vater gefordert, keine Seltenheit sind. Aus drei Labors in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen ist bekannt, dass allein dort insgesamt ungefähr 500 Tests pro Jahr durchgeführt werden. Im Rahmen einer Anfrage der Bundestagsfraktion der FDP wurde diese Praxis von der Bundesregierung im November 2007 bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass in ganz Deutschland jährlich DNA-Abstammungsgutachten in vierstelliger Zahl durchgeführt werden. Teilweise werden die Tests auch schon in den deutschen Botschaften der Herkunftsländer verlangt. In Afghanistan ist dies nach einer internen Anweisung des Auswärtigen Amtes der Regelfall.</p>
<p>Zwar werden dabei die Betroffenen in der Regel weder unmittelbar zu dem genetischen Nachweis gezwungen, noch werden die Tests im direkten Auftrag der Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen durchgeführt. Jedoch stellt man die Migrant/innen unter dem Deckmantel der Freiwilligkeit vor die Alternative, sich dem Gentest zu stellen oder ansonsten auf das Bleiberecht verzichten zu müssen. Dass die Tests &#8222;freiwillig&#8220; sind, bedeutet schließlich auch, dass die Betroffenen die Kosten selbst tragen müssen. Dies kann sich auf bis zu 500 Euro pro Test belaufen.</p>
<h2 class="auto-created">Ohne Rechts&shy;grund&shy;lage</h2>
<p>Die Bundesregierung deutete demgegenüber in ihrer Antwort an, dass sich diese Praxis auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten des/der Betroffenen stützen lasse: &#8222;Die Praxis gründet sich auf § 82 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, der dem Antragsteller die Beibringung von Unterlagen im Visumverfahren als Obliegenheit auferlegt.&#8220; Da in vielen Herkunftsstaaten Geburten häufig nicht erfasst würden oder die Dokumente gefälscht seien, könne man von den Betroffenen verlangen, stichhaltigere Nachweise für die Familienzugehörigkeit vorzuweisen. Das Auswärtige Amt erkennt nach Angaben der Bundesregierung bei insgesamt 41 Staaten, darunter neben Afghanistan der Irak und ein Großteil des afrikanischen Kontinents, die entsprechenden Urkunden &#8211; vor allem Geburtsurkunden &#8211; generell nicht an.</p>
<p>Allerdings lässt sich aus § 82 Aufenthaltgesetz (AufenthG) nicht ohne weiteres das Erfordernis eines solchen genetischen Fingerabdrucks herauslesen. Denn bereits der Wortlaut der Vorschrift, der von der Pflicht zum Nachweis persönlicher Verhältnisse sowie von sonstigen Bescheinigungen und Erlaubnissen spricht, deutet nicht ansatzweise auf die Möglichkeit derartiger körperlicher Eingriffe hin. Für einen solch weitgehenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung wäre eine konkretere Bestimmung erforderlich. Mitwirkungspflichten in Gestalt von körperlichen Eingriffen werden jedoch allein in § 82 Absatz 4 AufenthG erwähnt, dort ist allerdings nur von der Möglichkeit einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit die Rede. Daraus ergibt sich, dass andere körperliche Eingriffe und vor allem die Möglichkeit eines Gentests gerade nicht möglich sein sollen.</p>
<p>In diesem Sinne entschied im September 2007 das Verwaltungsgericht Berlin im Fall eines Flüchtlings aus Birma, dass der Nachzug seiner Familie auch ohne Gentest möglich sei, nachdem die Ausländerbehörde zuvor das Gegenteil behauptet hatte. In den meisten Fällen werden die Gentests jedoch ohne Beschwerde vorgenommen.</p>
<h2 class="auto-created">Neues Recht ohne Schutz</h2>
<p>Die Möglichkeit zur Durchführung von Gentests hat unterdessen in den Entwurf der Bundesregierung zu einem Gendiagnostikgesetz Eingang gefunden. Dieses Gesetz soll, auch zum Schutz der Betroffenen, die Voraussetzungen formulieren, nach denen jegliche genetische Untersuchungen am Menschen durchgeführt werden dürfen.</p>
<p>Mit dem Schutz von Migrant/innen scheint es jedoch nicht weit her zu sein. So bestätigt die Bundesregierung in ihrer Begründung nochmals wie selbstverständlich die gegenwärtige Praxis unter Bezugnahme auf jenen § 82 AufenthG. Vor allem aber werden in dem Gesetzentwurf zahlreiche Schutzvorschriften, so etwa eine gesundheitliche Aufklärung über die Risiken, gerade für jene Fälle ausgeschlossen, in denen es um die Erteilung eines Visums für eine Familienzusammenführung geht. Ebenfalls nur für Migrant/innen gilt, dass die erhobenen Daten bei Verdacht einer Straftat an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden dürfen &#8211; ein weiteres Einfallstor für die strafrechtliche Verfolgung angeblicher Täuschungen im Aufenthaltsrecht.</p>
<h2 class="auto-created">Migrant/innen unter Genera&shy;l&shy;ver&shy;dacht</h2>
<p>Die Praxis der Behörden wie auch die Gesetzespläne spiegeln damit einmal mehr den weit verbreiteten Missbrauchsvorwurf wider, dem Migrant/innen in der tagtäglichen Diskussion ausgesetzt sind. Wie auch andere Randgruppen der Gesellschaft stehen sie im Generalverdacht, das System hintergehen zu wollen. Es scheint demnach selbstverständlich, dass Menschen, die nach Deutschland wollen, dem Staat ihre innersten Daten preisgeben müssen, und dann bitte auch nicht auf Kosten des &#8222;Steuerzahlers&#8220;. Aus Sicht der Migrant/innen ist dies aber vor allem ein weiteres Repressionsinstrument und stigmatisiert die Betroffenen bereits bei der Einreise nach Deutschland als Betrüger/innen gegenüber der deutschen Gesellschaft.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Amtsgericht Kempen, Beschluss vom 13.09.2007, 29 VIII 3076.</p>
<p>Mende, Ursula, Gentests in Deutschland &#8211; kein Wintermärchen, ANA-ZAR 2008, 2 f.</p>
<p>Antwort der Bundesregierung auf Fraktion der FDP zu Gentests in Visa- und Passangelegenheiten, BT-Drucks. 16/6851.</p>
<p>Hebestreit, Steffen, Ohne Gentest keine Einreise, Frankfurter Rundschau v. 22.10.2007.<br />Schmidt, Wolf, Ämter bei Ausländerkindern zu neugierig, taz vom 6.11.2007.</p>
<p>Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz &#8211; GenDG) v. 29.08.2008, Bundesratsdrucksache 633/08.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/erzwungene-freiwilligkeit-gentests-beim-familiennachzug-von-migrantinnen-und-migranten/">Erzwungene Freiwilligkeit &#8211; Gentests beim Familiennachzug von Migrantinnen und Migranten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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