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	<title>Peer Stolle Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die Versprechungen der Versammlungsfreiheit und ihre tatsächlichen Grenzen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/die-versprechungen-der-versammlungsfreiheit-und-ihre-tatsaechlichen-grenzen-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Apr 2016 15:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Erfahrungsüberblick aus der anwaltlichen Praxis. In: Vorgänge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 37-45. Als Rechtsanwalt, der häufig Veranstalter_innen vertritt und Versammlungen begleitet, beschreibt Peer Stolle, wie es zu einer Aushöhlung der Versammlungsfreiheit kommt &#150; durch eine stark reglementierende behördliche Praxis und eine nicht auf die Sicherung von politischen Freiheitsrechten ausgerichtete polizeiliche Einsatzplanung. Diese Aushöhlung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/die-versprechungen-der-versammlungsfreiheit-und-ihre-tatsaechlichen-grenzen-1/">Die Versprechungen der Versammlungsfreiheit und ihre tatsächlichen Grenzen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Erfahrungsüberblick aus der anwaltlichen Praxis. In: Vorgänge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 37-45.</p>
<p><i>Als Rechtsanwalt, der häufig Veranstalter_innen vertritt und Versammlungen begleitet, beschreibt Peer Stolle, wie es zu einer Aushöhlung der Versammlungsfreiheit kommt &#150; durch eine stark reglementierende behördliche Praxis und eine nicht auf die Sicherung von politischen Freiheitsrechten ausgerichtete polizeiliche Einsatzplanung. Diese Aushöhlung eines der wichtigsten Grundrechte darf nicht isoliert im Zusammenhang mit bestimmten politischen Gruppen gesehen werden, sondern muss als Angriff auf das Grundrecht insgesamt gewertet werden. Es gehört zur Wahrnehmung von Grundrechten, die Bestimmung der Weite ihres Schutzbereiches nicht den Behörden und den Gerichten zu überlassen. Stolle macht deutlich, dass nicht die Ausübung von Grundrechten rechtfertigungsbedürftig ist, sondern deren Einschränkung.</i></p>
<p>Die Versammlungsfreiheit wird sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts  als auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur &#150; zu Recht &#150; als eines der zentralen politischen Grundrechte angesehen, das konstitutiv für ein demokratisches Gemeinwesen ist. Trotzdem tendieren die Versammlungs- und Polizeibehörden dazu, Versammlungen grundsätzlich als Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen, wobei sie in der Konsequenz von vielen Instanzengerichten in dieser Sichtweise sogar gestärkt werden. Beim Lesen von Auflagenbescheiden und auch von erstinstanzlichen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten kann sich die/der geneigte Leser_in des Eindruckes nicht erwehren, dass Versammlungsteilnehmer_innen nicht als Grundrechtsträger_innen, sondern als potentielle Störer_ innen angesehen werden und dementsprechend behandelt werden müssten. Aus den Bescheiden und Beschlüssen ist zu lesen, dass den von der Versammlung ausgehenden vermeintlichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur durch immer komplizierter wirkende Handlungsanweisungen in Form von Auflagen durch die Versammlungsbehörde, mit deren Durchsetzung die Polizei beauftragt wird, begegnet werden könne. Diese stark reglementierende behördliche Praxis sowie eine nicht auf die Sicherung von politischen Freiheitsrechten ausgerichtete polizeiliche Einsatzplanung führen zu einer Aushöhlung der Versammlungsfreiheit.<br />In dem folgenden Artikel soll aus der Sicht eines Rechtsanwaltes, der öfter Veranstalter_innen von Versammlungen vertritt und häufig Versammlungen begleitet, dargestellt werden, wie das eigentliche Wesensmerkmal effektiver politischer Grundrechte, die Staatsferne, in der Praxis konterkariert und die Versprechungen der Versammlungsfreiheit nicht erfüllt werden. <br />1. Das Kooperationsgespräch<br />Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Brokdorf-Beschluss1 eine Verpflichtung der Versammlungsbehörde zur versammlungsfreundlichen Kooperation festgeschrieben. Die Behörde ist daher verpflichtet, frühzeitig mit Veranstalter_innen einer Versammlung Kontakt aufzunehmen, um mögliche Fragen und Bedenken, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in einem gemeinsamen Prozess auszuräumen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber gleichzeitig festgelegt, dass dann, wenn der/die Veranstalter_in mit der Behörde kooperiert, die Schwelle für ein späteres behördliches Einschreiten höher liegt. Dies bedeutet, dass nicht nur die Behörde auf die Veranstalter_innen zugehen soll, sondern dass indirekt auch Druck für die Veranstalter_innen entsteht, im Vorfeld mit der Versammlungsbehörde zusammen zu arbeiten, da sie ansonsten riskieren, dass diese fehlende Kooperation als eine Begründung für ein frühes behördliches Einschreiten, sei es durch Beauflagung oder sogar durch ein Verbot, herangezogen wird.<br />Diese eigentlich zu begrüßende und im Grundsatz auch richtige Rechtsprechung führt in der Praxis allerdings dazu, dass selbst bei kleineren Versammlungen, die kein großes Gefährdungspotential aufweisen, die Veranstalter_innen von der Versammlungsbehörde zu einem Kooperationsgespräch eingeladen werden. Je nach Thema der Versammlung, deren prognostizierter Größe und Ausstrahlungswirkung kann man sich als Veranstalter_in bei einem solchen Kooperationsgespräch im günstigen Fall zwei Beamt_innen des zuständigen Polizeiabschnittes gegenüber sehen, mitunter aber auch 10 bis 12 Beamt_innen von verschiedenen Abteilungen und Behörden, deren genaue Aufgabe und Funktion oft im Dunkeln bleibt. Bei &#8222;einschlägigen&#8220; Versammlungen sitzen auch gerne Vertreter_innen des polizeilichen Staatsschutzes mit am Tisch. Nimmt auf Veranstalter_innenseite nur eine Einzelperson an dem Kooperationsgespräch teil, kann bei dieser sehr leicht ein Gefühl der Ohnmacht und des Ungleichgewichts entstehen.<br />Im Rahmen dieses Kooperationsgesprächs werden oft nur die beantragte Route abgesprochen, soweit vorhanden, &#132;Wünsche&#147; der Versammlungsbehörde auf Änderungen im zeitlichen und örtlichen Ablauf artikuliert und die Frage des Einsatzes von Ordner_innen und die zu erwartende Teilnehmer_innenzahl erörtert; Fragen, die auch unproblematisch telefonisch oder per Email geklärt werden könnten. Die Erörterung dieser Fragen kann aber ein mehr als einstündiges Gespräch in den Räumen der zuständigen Behörde beanspruchen. Gerne werden in diesem Zusammenhang aber Veranstalter_innen seitens der Versammlungsbehörde mit Interneteinträgen in Bezug auf die Versammlung bzw. mit so genannten &#132;Erkenntnissen&#147; der Verfassungsschutzbehörden, die für die Erstellung einer Gefahrenprognose relevant sein sollen, konfrontiert. In der Regel ist es den Veranstalter_innen in diesem Rahmen nicht möglich, die Stichhaltigkeit dieser &#132;Erkenntnisse&#147; und den Aussagegehalt der präsentierten Informationen zu beurteilen. Die Veranstalter_innen sind auf jeden Fall gut beraten, sich in dieser Situation nicht zu Behauptungen der Behörde zu äußern, die sie nicht kennen und die sie nicht überprüfen können. Nach der Durchführung des Kooperationsgespräches hat man als Veranstalter_in &#8211; wenn nicht bereits dort schon alle Fragen geklärt worden sind &#8211; die Möglichkeit, auch später zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Dies sollte auch genutzt werden, um sich nicht zu Modifikationen bewegen zu lassen, für die es keine rechtliche Grundlage gibt.<br />2. Die Beauflagung von Versammlungen <br />Versammlungen sind bekannterweise nicht genehmigungsbedürftig; das heißt, sie sind lediglich anzeigepflichtig (es sei denn, es handelt sich um eine Spontanversammlung, bei der sogar die Anzeigepflicht entfällt). Daraus folgt wiederum, dass man eigentlich als Veranstalter_in mit der Anmeldung &#150; sprich Mitteilung der Durchführung einer Versammlung an einem bestimmten Datum zu einem bestimmten Thema &#150; seiner gesetzlichen Pflicht Genüge getan hat. Aus unerklärlichen Gründen wird diese fehlende Genehmigungsbedürftigkeit als grundrechtlicher Fortschritt angesehen. Dabei wird oft verkannt, dass in vielen Rechtsordnungen nicht einmal eine Anzeigepflicht  von Versammlungen besteht, von einer Genehmigungsbedürftigkeit ganz zu schweigen.2<br />Obwohl Versammlungen grundsätzlich nur anzeigepflichtig sind, enthalten die Bescheide, mit denen die Anmeldung der Versammlung bestätigt wird, nebst Hinweisen zur Durchführung einer Versammlung und zu den Rechten und Pflichten eines Versammlungsleiters in der Regel Auflagen. Je nach Versammlungsbehörde, Bundesland und Veranstalterkreis3 sind diese unterschiedlich und machen es den Veranstalter_ innen und Teilnehmer_innen von Versammlungen bei der Durchführung oft schwer.<br />Gesetzlich ist gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz eine Beauflagung einer Versammlung nur dann möglich, wenn diese unerlässlich ist, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung zu verhindern; d. h. die Prognose muss ergeben, dass mit Zusammentritt und Ablauf der Versammlung mit hoher Sicherheit (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ein Schaden an den der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgütern eintreten wird. Insofern besteht auch eine Begründungspflicht für die Behörde. Es bedarf einer auf den konkreten Einzelfall bezogene Gefahrenprognose, die auf nachweisbare Tatsachen gestützt wird und nicht auf bloßen Vermutungen und Möglichkeitserwägungen.4 Trotz dieser eindeutigen Vorgaben kommt es aber nicht selten vor, dass Versammlungsbehörden so genannte Standardauflagen verwenden und zu deren Begründung lediglich auf ihre grundsätzliche abstrakte Geeignetheit, möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begegnen, verweisen.  Oder sie zitieren  Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, mit denen die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Auflage in Bezug auf eine andere Versammlung in der Vergangenheit bestätigt worden ist. Eine Prüfung in Bezug auf die konkrete zu beauflagende Versammlung findet sich in vielen Bescheiden ebenso wenig wie eine Auseinandersetzung, ob die Auflage unerlässlich ist, um unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu unterbinden.<br />Davon abgesehen, dass diese Bescheide oft sehr spät, das heißt manchmal nur ein bis drei Tage vor der fraglichen Versammlung, ergehen, wodurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz enorm eingeschränkt ist, wird durch die Anzahl und die Detailliertheit der Auflagen das Konfliktpotential bei der Durchführung der Versammlung erhöht. So finden sich in den Auflagenbescheiden Regelungen, dass Fronttransparente nur 5 Meter, in einigen Fällen sogar nur 3,50 Meter lang sein dürfen. Dies gilt selbst für Versammlungen mit mehreren tausend Teilnehmer_innen, die auf großen mehrspurigen Straßen entlanglaufen. Auch der Einsatz von Seitentransparenten wird begrenzt. Sie dürfen oft nur 2 Meter lang sein, nicht zusammen bzw. nicht miteinander verknotet getragen werden und der Abstand zwischen Seitentransparenten soll mindestens einen Meter betragen. Erlassen wurden sogar schon Auflagen, die festlegen, dass der Platz bei längs getragenen Transparenten zwischen der letzten Reihe und dem nächsten Seitentransparent maximal 10 Meter betragen soll. Des Weiteren befinden sich in solchen Bescheiden Auflagen hinsichtlich der Länge von Fahnen- und Transparentstangen. Diese dürfen oft nicht weniger als 1 Meter (Verhinderung eines Einsatzes als Schlagwerkzeug) und nicht länger als 1,50 Meter (Schutz vor Kollision mit elektrischen Oberleitungen) betragen. Auch der Durchmesser ist geregelt; dieser darf in der Regel nicht größer als 3 Zentimeter sein. Es wird weiter beauflagt, dass Straßen und Kreuzungen nicht blockiert werden dürfen, dass eingesetzte Ordner_innen vorher der polizeilichen Einsatzleitung mit Name und Adresse bekannt gemacht werden sollen, dass Transparente nicht als Sichtschutz eingesetzt werden dürfen und dass die Lautstärke, die von der Versammlung bzw. den dort mitgeführten Lautsprecherwagen oder Megaphonen ausgeht, nicht überschritten werden darf, wobei oft auch konkrete dB-Zahlen, gemessen an der Entfernung von der Versammlung bis zum nächsten Fenster, in den Bescheiden aufgeführt werden.5 <br />Es ist schnell erkennbar, dass solche Auflagen von den Veranstalter_innen nahezu  Unmögliches verlangen. Insbesondere das Glasflaschen- und Büchsenverbot ist für Veranstalter_innen tatsächlich nicht durchsetzbar, da es schlicht nicht kontrolliert werden kann, ob Teilnehmer_innen einer Versammlung solche Gegenstände mit sich führen. Aber auch konkrete Regelungen von Transparentlängen und der Beschaffenheit von Fahnenstangen liegen außerhalb der Einflussmöglichkeiten von Leiter_innen und beeinträchtigen darüber hinaus die Artikulationsmöglichkeiten der Teilnehmer_ innen, die ihre mitgebrachten Transparente und Fahnen nicht zur Manifestation ihrer Meinung einsetzen können.<br />Aus dieser kurzen Zusammenstellung wird auch deutlich, wie stark das geltende Versammlungsrecht noch von  überkommenen Vorstellungen, nach denen die Zusammensetzung, der Ausdruck und der Ablauf einer Versammlung von den jeweiligen Veranstalter_innen bestimmt werden, geprägt ist. Dabei wird verkannt, dass Versammlungen sehr unterschiedliche Gepräge haben, oft auch von Bündnissen bzw. mehreren Veranstalter_innen geprägt sind und ganz unterschiedliche Milieus anziehen, auf die ein einzelner/eine einzelne Veranstalter_in in der Regel wenig Einfluss hat.<br />Je detailreicher die Auflagen und je höher ihre Anzahl, desto größer auch das Konfliktpotential. Die Einsatzleitung nutzt die Auflagen, um permanent Druck auf den/die Leiter_in auszuüben, die Einhaltung der verschiedenen Auflagen sicher zu stellen. Des Weiteren ermächtigen tatsächliche oder vermeintliche Verstöße gegen Auflagen die Polizei zu entsprechenden Vorkontrollen bzw. polizeilichen Einsätzen, die dann wiederum zu Protesten seitens der Versammlungsteilnehmer_innen führen können.,Dadurch erst entstehen Spannungs- und konfliktgeladene Situationen,, die vermieden werden könnten, wenn entsprechende Auflagen im Vorfeld nicht erlassen worden wären. Konflikte bei Versammlungen entstehen oft nicht in Situationen, in denen es zu Gewalthandlungen von Versammlungsteilnehmer_innen kommt, sondern wenn Polizeibeamt_innen &#150; oft ohne Augenmaß für die Situation und ohne vorherige Ankündigung &#150; Verstöße gegen Auflagen ahnden wollen, wobei diese auch oft sehr weit ausgelegt werden.<br />Besondere Probleme bestehen auch bei Versammlungen, die sich gegen eine andere Versammlung (bspw. Neonazi-Demo) oder Veranstaltung (bspw. Klima-Gipfel) richten. Grundsätzlich muss durch die durchzuführende Versammlung ein Beachtungserfolg möglich sein, d. h. die geäußerte Kritik und Ablehnung muss von dem Adressaten wahrgenommen werden können, sei es akustisch oder optisch. Protest ist daher in  Hör- und Sichtweite des Protestanlasses grundgesetzlich geschützt. Die Versammlungsbehörden neigen aber in vielen Fällen dazu, Gegendemonstrationen nur an ganz anderen Orten zuzulassen; weit vom eigentliche Protestgegenstand entfernt. In Dresden führte dies zu der absurden Situation, dass den &#132;verschiedenen Lagern&#147; jeweils eine Elbseite der Stadt als Versammlungsort zugewiesen wurde. Eine solche Beauflagung führt zu der Situation, dass die Gegendemonstrant_innen natürlich nicht an den ihnen zugewiesenen Orten weitab vom Geschehen demonstrieren werden, sondern an der Stelle, an der sie ihren Protest artikulieren wollen, also in der Nähe der Neonaziversammlung. Da es dort keine bestätigten Kundgebungsorte als Anlaufpunkte gibt, wird die Situation unübersichtlicher, was wiederum den eingesetzten Polizeieinheiten die Rechtfertigung für Maßnahmen gibt, die das Versammlungsrecht beschränken.<br />3. Die Durchführung von Versammlungen<br />Auch im unmittelbaren Vorfeld einer Versammlung bzw. während ihrer Durchführung sind Veranstalter_innen bzw. die Teilnehmer_innen oft mit einer Vielzahl von einschneidenden polizeilichen Maßnahmen konfrontiert. Das Repertoire reicht von so genannten Gefährderansprachen (mit dem Ziel, dass die betroffene Person an einem bestimmten Versammlungsgeschehen nicht teilnehmen kann) über Meldeauflagen, Aufenthaltsverbote für den Versammlungsort bis hin zu &#132;Ingewahrsamnahmen&#147; bei der Anreise zu einer Versammlung. Vor allem letzteres wurde beispielsweise im Zusammenhang mit den Protesten bei dem G 8-Gipfel in Heiligendamm 2007 praktiziert.6 Betroffen waren aber auch beispielsweise Aktivist_innen, die zu den Blockupy-Aktionstagen 2011 nach Frankfurt/Main anreisen wollten.7 Solche Maßnahmen zielen allein und ausdrücklich darauf ab, schon die Teilnahme an einer Versammlung an sich zu unterbinden. Dies gilt auch für die oft weiträumigen Absperrungen beispielsweise mit Hamburger Gittern, denen sich Gegendemonstrant_innen ausgesetzt sehen.<br />Ein weiteres Ärgernis sind polizeiliche Vorkontrollen. Dabei werden sämtliche Personen, die zum Versammlungsort gelangen wollen, teilweise sehr penibel von Polizeikräften durchsucht. Manchmal beschränkt es sich darauf, dass Einsicht in mitgeführte Taschen begehrt wird; in den seltensten Fällen wird sich damit begnügt, die Tasche von außen abzutasten. Im Rahmen von Vorkontrollen werden aber nicht nur mitgeführte Taschen durchsucht, sondern die gesamte Person und die von ihr getragene Kleidung. Dies führt selbst dazu, dass in den kleinsten Taschen nachgeschaut wird, ohne dass erkennbar wird, nach was für Gegenständen überhaupt durchsucht wird. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, welche Gegenstände beispielsweise in der Außentasche der Gürteltasche aufbewahrt werden könnten, die unter das Verbot des Beisichführens von Schutzwaffen oder gefährlichen Gegenständen fallen könnten. Diese ausführlichen und peniblen Durchsuchungen müssen als reine Schikane angesehen werden. Fragt man bei den eingesetzten Polizeibeamten nach, welchem Zweck diese Maßnahme dient, bekommt man lediglich die Auskunft, dass eine polizeiliche Maßnahme nicht gestört werden soll. Auch auf den Hinweis, dass verdachtsunabhängige Vorkontrollen rechtswidrig sind, wird lediglich entgegnet, wenn man sich nicht durchsuchen lasse, könne man halt nicht an der Versammlung teilnehmen.<br />Diese offensichtlich rechtswidrige Praxis findet ihre Fortsetzung in der Zensur geplanter Meinungskundgaben im Zusammenhang mit der Versammlung. So werden Versammlungsteilnehmer_innen, die Flugblätter mit sich führen, aufgefordert, ein Exemplar vorab der Polizei zur Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Genauso verhält es sich bei mitgeführten Transparenten. Auch dabei konnte beobachtet werden, dass die Betroffenen aufgefordert worden sind, die Transparente zu entrollen und deren Inhalt vorab den Polizeikräften zur Kenntnis zu geben. Begründet werden diese rechtswidrigen Maßnahmen mit dem Hinweis, dass dadurch strafbare Äußerungen im Rahmen einer Versammlung schon im Vorfeld verhindert werden könnten; außerdem wäre es doch auch im Interesse des Veranstalters einer Versammlung, wenn vorab geprüft wird, ob mitgeführte Transparente oder Flugblätter strafbaren Inhalts seien; ansonsten müsste der Eingriff erst später bei der Durchführung der Versammlung erfolgen, wodurch dann auch der Ablauf der Versammlung beeinträchtigt werden würde. Insofern, so die Begründung, sei eine Vorabkontrolle doch im gegenseitigem Interesse.<br />Eine enorme Beeinträchtigung der Außenwirkung einer Versammlung stellt die Begleitung von Demonstrationen durch polizeiliches Spalier dar. Für die Versammlungsteilnehmer_innen wird es dadurch unmöglich, mit ihrem Anliegen nach Außen zu treten; Passant_innen können von Außen nur einen polizeilichen Wanderkessel wahrnehmen. Der eigentlich mit der Versammlung verfolgte Kommunikationszweck wird damit in toto vereitelt. <br />Vermutete und tatsächliche Verstöße gegen Auflagen (s.o. unter 2.) führen oft zu mitunter sehr rabiaten Einsätzen der Polizei. Das erfolgt meist dadurch, dass eine Gruppe von fünf bis fünfzehn Polizeibeamt_innen ohne jede Ankündigung in die Versammlung hineinstürmt, ohne dass für die Teilnehmer_innen der Anlass erkennbar wäre, und Festnahmen vornimmt. In fast gar keinem Fall werden die wesentlichen Förmlichkeiten der §§ 163 a, b StPO eingehalten. Ausgelöst durch diese rechtswidrigen Einsätze kommt es dann nicht selten in der Folge zu weiteren Rangeleien, die weitere Festnahmen, meist wegen des Vorwurfs des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, zur Folge haben. Zu beobachten ist ferner, dass solche Einsätze oft nach einer Versammlung stattfinden, wo dann für die Umstehenden überhaupt kein Anlass mehr erkennbar, das Unverständnis daher höher ist. In den letzten Jahren avancierte der Einsatz von Pfefferspray bei Versammlungen zur Standardmaßnahme, obwohl bekannt ist, dass durch den Einsatz von Pfefferspray nicht nur kurzfristige schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht werden, sondern der Einsatz von Pfefferspray auch lethal wirken kann.<br />Einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit stellt die Einkesselung größerer Gruppen von Versammlungsteilnehmer_innen, teilweiser ganzer Blöcke dar wie bei der Blockupydemonstration 2013, wo 900 Demonstrant_innen stundenlang festgehalten worden sind..  Von sämtlichen Teilnehmer_innen wurden die Personalien aufgenommen, Lichtbilder gefertigt und Strafverfahren eingeleitet. Auch wenn der überwiegende Großteil der Verfahren eingestellt worden ist, bleiben die Betroffenen mit ihren Daten im polizeilichen Informationssystem INPOL gespeichert &#150; meist mit dem Zusatz &#132;linksextremistischer Gewalttäter&#147;. Solche Eintragungen führen dazu, dass die Betroffenen bei einer erneuten polizeilichen Kontrollmaßnahme mit zusätzlichen Schikanen zu rechnen haben.<br />Die Teilnahme an Versammlungen hat somit oft auch ein Nachspiel, sei es durch Datenerhebungen und -speicherungen und/oder durch die Einleitung von Strafverfahren. Allein schon das in Deutschland geltende Schutzwaffen- und Vermummungsverbot &#150; eine Regelung, die dem Versammlungsrecht vieler Länder fremd ist &#150; führt regelmäßig zur Kriminalisierung von Versammlungsteilnehmer_innen. In der letzten Zeit gerieten auch Leiter_innen einer Versammlung in das Visier der Strafverfolgungsbehörden, um sie für Verstöße haftbar zu machen, die von  Versammlungsteilnehmer_innen begangen wurden.<br />4. Fazit<br />Nicht jede Versammlung ist gleich. Und nicht bei jeder Demonstration können die beschriebenen polizeilichen Maßnahmen beobachtet werden. Natürlich unterscheidet sich das polizeiliche Einsatzkonzept bei einer Mahnwache von Falun-Gong-Anhänger_ innen vor der chinesischen Botschaft von einer Großdemonstration gegen einen Staatsgipfel oder von einer Demo von Gewerkschaftler_innen. Es ist allerdings auch festzustellen, dass eine Vielzahl von polizeilichen und versammlungsrechtlichen Maßnahmen, die zunächst beispielsweise nur im Zusammenhang mit Versammlungen von Neonazis erprobt worden sind, auch auf Versammlungen anderen politischen Gehalts übertragen werden.<br />Die Beschränkung bzw. Aushöhlung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit kann daher nicht isoliert im Zusammenhang mit bestimmten politischen Gruppen gesehen werden, sondern muss als Angriff auf das Grundrecht insgesamt gewertet werden. Diese Formen der präventiven Aushöhlung der Versammlungsfreiheit, die eigentlich den Charakter von Versammlungen als staatsferne und staatskritische Veranstaltungen ad absurdum führen, müssen immer wieder thematisiert und offensiv kritisiert werden. Dazu gehört auch, dass durch engagierte juristische Arbeit behördliche Maßnahmen gerichtlich überprüft und in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt wird. Dabei sollte sich nicht darauf verlassen werden, dass die Instanzengerichte zu einer versammlungsfreundlichen Rechtsprechung neigen. Vielmehr gehört es auch zur Wahrnehmung von Grundrechten, mit diesen auch immer wieder kreativ umzugehen und nicht die Bestimmung der Weite ihres Schutzbereiches den Behörden und den Gerichten zu überlassen. Ausgangspunkt muss immer sein: nicht die Ausübung von Grundrechten ist rechtfertigungsbedürftig, sondern deren Einschränkung. Das heißt auch, dass das, was als Ausübung eines Grundrechts angesehen wird, einer Veränderung unterliegen kann. Welcher Ausdrucks- und Kommunikationsformen man sich bedient, wird von Artikel 8 GG nicht vorgegeben. Insofern gilt es, dieses Grundrecht mit neuem Leben zu füllen, ihm ein neues Gesicht zu verleihen, um einer obrigkeitsstaatlichen Einschränkung der Versammlungsfreiheit entgegen zu wirken.</p>
<p>PEER STOLLE   Jahrgang 1973, Dr. jur., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin in der Kanzlei dka Rechtsanwälte Fachanwälte. Er gehört dem Vorstand des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins an. Buchveröffentlichung: Situative Kriminalprävention: Konzept, Empirie, Bewertung. Exemplifiziert an der Videoüberwachung öffentlicher Orte. Berlin 2015; Die Sicherheitsgesellschaft. Soziale Kontrolle im 21. Jahrhundert. 3. Auflage, Wiesbaden 2015 (zusammen mit Tobias Singelnstein).</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/die-versprechungen-der-versammlungsfreiheit-und-ihre-tatsaechlichen-grenzen-1/">Die Versprechungen der Versammlungsfreiheit und ihre tatsächlichen Grenzen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Stellungnahme zum Referentenentwurf „Gesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-gesetz-zur-umsetzung-der-empfehlungen-des-nsu-untersuchungsauss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 21:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neonazis]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Rassismus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 113-118 (Red.)Die Bundesregierung hat im August 2014 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Defizite bei der Verfolgung „staatsschutzfeindlicher“ sowie rassistischer Straftaten behoben werden sollen. Der mittlerweile im Bundestag beratene Entwurf (BT-Drs. 18/3007) bezieht sich einerseits auf die Empfehlungen des Abschlussberichtes des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Nationalsozialistischen Untergrund (NSU), indem er [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-gesetz-zur-umsetzung-der-empfehlungen-des-nsu-untersuchungsauss/">Stellungnahme zum Referentenentwurf „Gesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 113-118</p>
<p><i>(Red.)Die Bundesregierung hat im August 2014 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Defizite bei der Verfolgung „staatsschutzfeindlicher“ sowie rassistischer Straftaten behoben werden sollen. Der mittlerweile im Bundestag beratene Entwurf (BT-Drs. 18/3007) bezieht sich einerseits auf die Empfehlungen des Abschlussberichtes des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Nationalsozialistischen Untergrund (NSU), indem er eine verstärkte Zuständigkeit des Generalbundesanwalts bei derartigen Delikten vorsieht. Darüber hinaus will er rassistische Motive bei der Strafzumessung stärker berücksichtigen – ein Vorhaben, das bereits in der letzten Legislatur Gegenstand parlamentarischer Beratungen war. Peer Stolle vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein setzt sich kritisch mit dem Vorhaben auseinander. </i></p>
<h5>I.</h5>
<p>1. Gegenstand des Referentenentwurfes sind sowohl Regelungen zur Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes und zur Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sowie eine Änderung des § 46 Abs. 2 StGB, wonach rassistische, fremdenfeindliche und sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Ausgangspunkt dieses Entwurfes ist das Anerkenntnis, dass das Nichtentdecken des NSU und der von ihm zu verantwortenden schwersten Straftaten auch auf Versäumnisse der Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern zurückzuführen ist. Als einen wesentlichen Kritikpunkt im Bereich der Strafverfolgung macht der Referentenentwurf die fehlende zentrale Führung der Ermittlungen der in mehreren Bundesländern begangenen Straftaten auf polizeilicher und justizieller Ebene aus.</p>
<p>Des Weiteren habe der NSU-Untersuchungsausschuss für den Bereich der Polizei die Empfehlung ausgesprochen, dass in allen Fällen von Gewaltkriminalität, die angesichts der Person des Opfers einen rassistisch oder anderweitig politisch motivierten Hintergrund haben könnte, dieser grundsätzlich eingehend geprüft und diese Prüfung an geeigneter Stelle nachvollziehbar dokumentiert werden müsste. Durch die ausdrückliche Aufnahme rassistischer, fremdenfeindlicher und sonstiger menschenverachtender Beweggründe und Ziele in den Katalog der Strafzumessungstatbestände des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB soll die Bedeutung dieser Umstände auch für die staatsanwaltliche und gerichtliche Praxis stärker hervorgehoben werden. 2. Der Verfasser der Stellungnahme teilt ausdrücklich nicht die Einschätzung, dass die Frage der Kompetenzverteilung zwischen den Bundes- und Landesbehörden maßgeblich für das Nichtentdecken des NSU und der von ihm begangenen Straftaten gewesen ist. Der Umstand, dass sämtliche beteiligten Behörden konsequent nicht in Richtung rechtsextremistischer, rassistischer Hintergrund ermittelt haben, hat seine Ursache nicht in Kompetenzfragen, die durch eine Zuständigkeitsregelung für den Generalbundesanwalt behoben werden könnten, sondern in der permanenten Unterbewertung der rechtsextremistischen Szene, der von ihr vertretenen (terroristischen) Konzepte und der von der Szene ausgehenden Gefahren. An diesem Missstand wird die vorgeschlagene Kompetenzregelung keine Änderung herbeiführen.</p>
<p>3. Auch in Bezug auf die Änderung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zielt der Entwurf an dem eigentlichen Problem vorbei. Bei der strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung von Vorurteilskriminalität besteht das Problem nicht im Bereich der Höhe der verhängten Strafe. Vielmehr mangelt es schon bei der Anzeigenaufnahme und im anschließenden Ermittlungsverfahren an der notwendigen Bereitschaft, diese Form der Kriminalität als solche zu erkennen und zu benennen. Bei der Einstufung von rechten Straftaten als Vorurteilskriminalität gibt es auf allen Ebenen der Strafverfolgung erhebliche Defizite, nicht nur bei der Strafzumessung.</p>
<p>Aus den Berichten von Menschenrechtsorganisationen und Vereinen, die sich gezielt um Betroffene von rechter Gewalt kümmern, ist allgemein bekannt, dass bereits bei der Anzeigenaufnahme bzw. im Rahmen des ersten Kontaktes von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit Betroffenen rechter Gewalt der Hintergrund bzw. die Motivation der Tat nicht erkannt bzw. nicht als solche benannt wird. So schildert Human Rights Watch in seinem Hintergrundpapier „Die Reaktion des Staates auf ‚Hasskriminalität’ in Deutschland“ vom Dezember 2011 eine Vielzahl von Fällen, in denen die Polizei am Tatort nicht die notwendigen Feststellungen trifft, die ermittelnden Beamtinnen und Beamten sich in ihren Befragungen mehr auf die Betroffenen als auf die mutmaßlichen Täterinnen und Täter konzentrieren, Identitätsfeststellungen von in Frage kommenden Tatverdächtigen nicht getroffen werden und Angriffe, die aus einer auf Vorurteilen basierenden Motivation begangen worden sind, als normale Schlägereien bagatellisiert werden. Ähnliche Berichte ergeben sich auch aus den Rundbriefen und Mitteilungen der Beratungsstellen für Betroffene rechter Gewalt. Es fehlt also erkennbar an der notwendigen Sensibilität für Fälle von Vorurteilskriminalität bei den Strafverfolgungsbehörden.</p>
<p>Dieser Mangel spiegelt sich auch in den Statistiken wieder. So zählen die Opferberatungsstellen für die östlichen Bundesländer und Berlin für das Jahr 2010 704 rechte Angriffe, während das Bundesinnenministerium „lediglich“ 828 rechte Gewalttaten für das gesamte Bundesgebiet für den gleichen Zeitraum erfasst hat. Eine ähnliche Diskrepanz findet sich im Hinblick auf die Todesopfer rechter Gewalt. So wurden von unabhängigen Stellen für den Zeitraum von 1990 bis 2011 137 bis 182 Todesopfer rechter Gewalt gezählt; beim Bundesinnenministerium werden den aktuellen Statistiken nach davon nur 63 anerkannt. Eine (weitere) Ursache für diese Diskrepanz wird wohl auch darin zu sehen sein, dass Vorurteilskriminalität in den polizeilichen Kriminalstatistiken unter der Rubrik „politisch motivierte Kriminalität“ erfasst wird. Die derzeit geltende Definition von „politisch motivierter Kriminalität“ setzt zwar nicht zwingend voraus, dass der Täter mit seiner Tat (bewusst) politische Ziele verfolgt oder diese aus einer bestimmten Ideologie heraus begangen hat. Allerdings bürgt die Kategorisierung als „politisch motivierte Kriminalität“ bzw. als „Staatsschutzdelikt“ die Gefahr, dass rassistische Beweggründe ohne weitergehende politische Motivation für die Begehung einer Tat unberücksichtigt bleiben, insbesondere, wenn keine Erkenntnisse über Äußerungen der Täter bei der Tat oder über eine Organisationszugehörigkeit vorliegen, die Rückschlüsse auf die Tatmotivation zulassen.</p>
<p>Vorurteilskriminalität, die schon von den Ermittlungsbehörden nicht als solche erkannt worden ist, wird auch nur in seltenen Fällen später von Gerichten als solche benannt. Aus den im Rahmen von Nebenklagevertretungen für Betroffene rechter Gewalt gewonnenen Erfahrungen ist die Bereitschaft bei den Gerichten, „nachträglich“ ein solches Motiv anzuerkennen, gering ausgeprägt. Legislative und/oder exekutive Initiativen, die erst an dem Punkt der Strafzumessung ansetzen, greifen daher zu kurz und werden dem Problemkomplex nicht gerecht.</p>
<p>Die Erwartung, dass durch die vorgeschlagene Änderung des § 46 Abs. 2 StGB eine qualitative Verbesserung dieses Zustandes erreicht werden könnte, ist meines Erachtens unbegründet. Zwar sind die Ermittlungsbehörden gem. § 116 Abs. 3 S. 2 i.V.m. §§ 161, 163 StPO verpflichtet, auch die Umstände zu ermitteln, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind, welche sich wiederum aus § 46 StGB ergeben. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum allein durch eine Änderung des § 46 StGB das oben beschriebene Defizit behoben werden könnte. Schließlich handelt es sich bei der Tatmotivation schon jetzt um einen Umstand, der im Rahmen der Strafverfolgung ermittelt und bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss. Um sicherzustellen, dass dies in der alltäglichen Praxis der Strafverfolgungsbehörden auch geschieht, sind andere Maßnahmen erforderlich, als die Änderung einer Strafzumessungsvorschrift.</p>
<h5>II.</h5>
<p>Unabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen begegnet der Gesetzesentwurf auch im Detail und insbesondere auf rechtsdogmatischer Ebene Bedenken.</p>
<p>1. § 46 Abs. 2 StGB enthält gesetzlich benannte Strafzumessungstatsachen, die grundsätzlich bei allen Delikten Berücksichtigung finden können und sowohl strafmildernd als auch strafschärfend wirken können. Die mit den Gesetzesentwürfen vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich aber auf sehr spezifische Delikte und Täter und benennen Umstände, die allein strafschärfend wirken. Es wäre daher plausibler, wenn derartige Strafschärfungstatsachen in einem separaten Tatbestand geregelt werden würden .</p>
<p>2. Des Weiteren wird die gewählte Formulierung dem mit den Gesetzesentwürfen verfolgten Zweck nicht gerecht. Insbesondere der Begriff der „sonstigen menschenverachtenden“ Ziele bezieht sich nicht explizit und ausschließlich auf die Spezifik von Vorurteilskriminalität, sondern kann für fast jede Form von Gewaltdelinquenz als Zumessungstatsache berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann jedes Delikt, das auf die Verletzung oder Zerstörung der psychischen oder physischen Integrität des/der Betroffenen abzielt, als „menschenverachtend“ deklariert werden, da jedem derartigen Delikt zumindest ein gewisser Grad der Missachtung der Integrität des/der jeweiligen Betroffenen inne wohnt. Jedes besonders rohe, auf Leidzufügung abzielende und von Hass auf die betroffene Person geprägte Vorgehen ließe sich hierunter fassen. Das besondere Charakteristikum von Vorurteilskriminalität, die sich immer gegen Minderheiten richtet, die über keine oder nur geringe gesellschaftliche Durchsetzungsmacht verfügen und als austauschbare Vertreter einer dem Täter verhassten und von diesem als minderwertig eingeschätzten Gruppe angesehen werden, wird dadurch ausgeblendet. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass nicht nur eine fremdenfeindliche und rassistische Motivation als strafschärfend angesehen wird, sondern jede Form von „Hass“, Weltanschauung und politischer Einstellung. Dieser Begriff verschleiert daher eher den besonderen Unrechtsgehalt, der Delikten, die aus einer rechten, vorurteilsbehafteten Motivation begangen worden sind, inne wohnt.</p>
<p>3. Schließlich stellt sich die Frage, ob der Bereich der Strafzumessung, konkreter der der Strafschärfung, der richtige Ort ist, um Vorurteilskriminalität zu begegnen. Als kriminologisch gesichert gilt die Erkenntnis, dass Strafe an sich nur eine geringe, die Strafhöhe so gut wie keine negativ-generalpräventive, sprich abschreckende, Wirkung hat. Soweit mit den Gesetzentwürfen auch das Ziel verfolgt werden sollte, andere Täter von der Begehung derartiger Taten durch Verhängung höherer Strafen im Einzelfall abzuhalten, steht diese Zielsetzung im deutlichen Widerspruch zu den Erkenntnissen der Sanktionsforschung.</p>
<p>Soweit in der Begründung des Referentenentwurfes ausgeführt wird, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung auch die Aufgabe des Strafrechts widerspiegele, im Sinne der positiven Generalprävention für das Gemeinwesen grundlegende Wertungen zu dokumentieren und zu bekräftigen, ist einerseits anzumerken, dass dieser Effekt empirisch kaum überprüfbar ist, und sich andererseits in dieser Bezugnahme schon das Eingeständnis der Symbolhaftigkeit der Gesetzesänderung manifestiert.</p>
<h5>III.</h5>
<p>Die Schließung einer allseits konstatierten Bewusstseins- und Erkenntnislücke sollte nicht durch Änderungen im materiellen Strafrecht erfolgen, sondern durch eine Verbesserung der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Zwar konnten in den letzten Jahren Verbesserungen bei Polizei und Staatsanwaltschaften – auch in der Fläche – konstatiert werden, nichtsdestotrotz sind im Bereich der Strafverfolgung von Vorurteilskriminalität immer noch eine Reihe von Defiziten auszumachen, auf die bereits eingangs hingewiesen wurde.</p>
<p>Folgende Maßnahmen werden daher vorgeschlagen.</p>
<p>1. Die bei der Polizei und den Staatsanwaltschaften eingerichteten Sonderabteilungen für „Staatsschutzdelikte“ sollten beispielsweise in „Abteilungen für Straftaten gegen die Menschenrechte“ oder gegen „Vorurteilskriminalität“ umbenannt werden. Die Bezeichnung „Staatsschutzabteilung“ erweckt den Eindruck, dass von diesen Abteilungen nur solche Delikte verfolgt werden, die sich gegen Einrichtungen oder den Bestand des Staates bzw. gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten. Damit wird suggeriert, dass von diesen Abteilungen nur solche Fälle bearbeitet werden, in denen die Tatverdächtigen die ihnen vorgeworfene Tat aus einer entsprechenden „staatsfeindlichen“ Intention heraus begangen haben. Eine solche politische Intention besteht nicht in allen Fällen von Vorurteilskriminalität bzw. ist nicht immer nachzuweisen. Insofern könnte eine Umbenennung dieser Abteilung sowohl bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Bewusstsein stärken, dass diese auch für Straftaten zuständig sind, die sich „nur“ gegen gesellschaftliche Minderheiten und nicht ausdrücklich gegen den Staat richten. Damit könnte weiterhin erreicht werden, dass die Bereitschaft bei Angehörigen von gesellschaftlichen Minderheiten gestärkt wird, das ihnen widerfahrene Unrecht auch zur Anzeige zu bringen.</p>
<p>2. Angehörige der Polizei und Staatsanwaltschaft sind durch geeignete Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen für den Bereich der Vorurteilskriminalität und im Umgang mit gesellschaftlichen Minderheiten besonders zu sensibilisieren und zu qualifizieren. Entsprechend geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten in den zuständigen Abteilungen für einen möglichst langen Zeitraum eingesetzt werden.</p>
<p>3. Bei den Polizeibehörden sollten spezielle Ansprechpartner für Angehörige gesellschaftlicher Minderheiten geschaffen werden, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Umgang besonders geschult sind, um die Schwelle des Zugangs zur Polizei zu senken.</p>
<p>4. Darüber hinaus sollten die polizeilichen Zuständigkeitsregelungen, wie auch schon vom NSU-Untersuchungsausschuss vorgeschlagen, dahingehend geändert werden, dass bei Gewaltstraftaten, durch die Angehörige gesellschaftlicher Minderheiten verletzt wurden, automatisch die Sonderabteilung für Straftaten gegen die Menschenrechte bei der Polizei zuständig ist. Dadurch wäre es möglich, dass gleich zu Beginn der Ermittlungen ein besonderer Fokus auf die Umstände gerichtet wird, die eine diesbezügliche Motivation belegen können. Sollte sich im Fortgang der Ermittlungen herausstellen, dass eine solche Motivation nicht straftatauslösend gewesen ist, ist der Fall an die jeweils für dieses Delikt zuständige Abteilung zurückzugeben.<br />
Zwar ist zuzugeben, dass derartige Veränderungen vorwiegend in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive der Bundesländer fällt; allerdings wären dies Maßnahmen, die schnell und unmittelbar eine Verbesserung bei der Verfolgung und Ahndung von rechten Straftaten ermöglichen würden.</p>
<p>Berlin, den 21. Juli 2014</p>
<h5>
Informationen zum Thema</h5>
<p><i>Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18/3007 v. 30.10.2014</i></p>
<p><i>Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Hasskriminalität wirkungsvoll statt symbolisch verfolgen. BT-Drs. 18/3150 v. 12.11.2014</i></p>
<p><i>Siehe auch die Stellungnahmen der Sachverständigen bei der Anhörung des Rechtsausschusses des 17. Deutschen Bundestags vom 13. Juni 2012, abrufbar unter </i><a href="http://webarchiv.bundestag.de/cgi/show.php?fileToLoad=2930&amp;id=1223" target="_blank" rel="noopener"><i>http://webarchiv.bundestag.de/cgi/show.php?fileToLoad=2930&amp;id=1223</i></a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-gesetz-zur-umsetzung-der-empfehlungen-des-nsu-untersuchungsauss/">Stellungnahme zum Referentenentwurf „Gesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Polizeiliche Fälscherwerkstatt? &#8211; Stadtjugendpfarrer vor Gericht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/polizeiliche-faelscherwerkstatt-stadtjugendpfarrer-vor-gericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 04:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 92 Zwischen April und Juli 2013 fand vor dem Amtsgericht Dresden das Strafverfahren gegen Lothar König statt, das im Juli 2013 ausgesetzt werden musste. Die Staatsanwaltschaft Dresden wirft dem Stadtjugendpfarrer der Jungen Gemeinde Jena und engagiertem Antifaschisten u. a. aufwieglerischen Landfriedensbruch am 19. Februar 2011 in Dresden vor. Das war das erste [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/polizeiliche-faelscherwerkstatt-stadtjugendpfarrer-vor-gericht/">Polizeiliche Fälscherwerkstatt? &#8211; Stadtjugendpfarrer vor Gericht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 92</p>
<p>Zwischen April und Juli 2013 fand vor dem Amtsgericht Dresden das Strafverfahren gegen Lothar König statt, das im Juli 2013 ausgesetzt werden musste. Die Staatsanwaltschaft Dresden wirft dem Stadtjugendpfarrer der Jungen Gemeinde Jena und engagiertem Antifaschisten u. a. aufwieglerischen Landfriedensbruch am 19. Februar 2011 in Dresden vor. Das war das erste Mal seit 1989, dass ein Pfarrer auf dem Gebiet der ehemaligen DDR einer politischen Strafverfolgung ausgesetzt wurde. Der Anklage vorausgegangen war eine Durchsuchung, von der nicht nur seine Privaträume, sondern auch die Amtsstube des Seelsorgers betroffen waren. Beschlagnahmt wurde neben einigen anderen Gegenständen auch der Lautsprecherwagen der Jungen Gemeinde Jena.</p>
<h2 class="auto-created">Dresden im Februar 2011</h2>
<p>Lothar König war zusammen mit vielen tausend anderen Antifaschistinnen und Antifaschisten am 19. Februar 2011 in Dresden, um dort gegen den alljährlich stattfindenden Großaufmarsch der rechtsradikalen Szene zu protestieren. Das Konzept von Polizei und Versammlungsbehörde sah die Schaffung einer extralegalen, weiträumigen und im Vorfeld nicht bekannt gemachten &#8222;Aufenthaltsverbotszone&#8220; auf der Altstädter Elbseite vor &#8211; dem Aufmarschgebiet der Nazis. &#8211; Alle potentiellen Gegendemonstrierenden sollten auf die andere Elbseite verband werden. Schon die schiere Anwesenheit von Antifaschisten auf der Altstädter Elbseite wurde als rechtswidrig eingestuft und zum Anlass für den Einsatz polizeilicher Zwangsmaßnahmen genommen.</p>
<p>Auch Lothar König war mit dem Lautsprecherwagen seit den Morgenstunden auf der Altstädter Seite von Dresden unterwegs. Sein Bemühen an diesem Tag zielte &#8211; für den unbefangenen Beobachter erkennbar &#8211; darauf ab, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit der Gegendemonstranten friedlich, zum Teil auch im Zusammenwirken mit der Polizei, durchzusetzen. Auf Videos ist dokumentiert, dass über den Lautsprecherwagen Aufrufe, Hinweise und Forderungen in diese Richtung artikuliert worden sind. Auch Abgeordnete haben über den Lautsprecherwagen der Polizei angeboten, eine Versammlung anzumelden bzw. verlangt, sich anderen Versammlungen anzuschließen. All diese Versuche, das Versammlungsrecht der Antifaschisten zu gewährleisten, wurden permanent und konsequent von der Polizei vereitelt.</p>
<p>Von der Dresdner Staatsanwaltschaft wird das Engagement des Pfarrers als aufwieglerischer Landfriedensbruch, (versuchter) Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bewertet und mit einer umfangreichen Anklage vor dem Dresdner Schöffengericht bedacht. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu erkennen gegeben, dass sie von einer zu verhängenden Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren ausgeht. Durch sein Verhalten soll Lothar König andere Demonstranten zu Gewalttätigkeiten aufgefordert bzw. animiert haben. So wird ihm unter anderem vorgeworfen, durch Abspielen von &#8222;rhythmischer Musik&#8220; Demonstranten zu Gewalttätigkeiten gegen Polizeibeamte aufgestachelt zu haben. Er soll Polizeifahrzeuge zum Ausweichen genötigt, eine Festnahme eines Demonstranten durch Weiterfahren zu verhindern versucht und mehrfach über seinen Lautsprecherwagen zu Gewalttätigkeiten gegen Polizeibeamte aufgefordert haben. In der gesamten Anklage findet sich &#8211; für die Dresdner Strafverfolgungsbehörden typisch &#8211; kein Wort zu dem auch Lothar König zustehenden Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.</p>
<h2 class="auto-created">Eine manipu&shy;lierte Beweislage</h2>
<p>In der Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf Unwahrheiten, Manipulationen und Lügen aufbaut. Die von der Verteidigung von Lothar König als &#8222;Fälscherwerkstatt&#8220; bezeichnete Arbeit der Polizei wurde offensichtlich ungeprüft von der Dresdner Staatsanwaltschaft übernommen und als ausreichende Tatsachengrundlage angesehen, um die mit einer Verurteilung verbundene Vernichtung der beruflichen Existenz des Stadtjugendpfarrers zu erzielen. In mühevoller Kleinarbeit konnte durch die Verteidigung in der Hauptverhandlung nachgewiesen werden, dass nicht nur ein Großteil der Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehrt, sondern dass auch Beweise durch die Polizei unterdrückt bzw. gefälscht worden sind.</p>
<p>So ist beispielsweise auf Videomaterial zu erkennen, wie ein Polizeibeamter in die Fahrerkabine des Lautsprecherwagens hineingreift und versucht, Lothar König das Mikrofon, über das er gerade eine Durchsage machen wollte, zu entreißen. Lothar König, der sich gegen diesen rechtswidrigen Übergriff zur Wehr setzt, sagte zu dem Polizeibeamten &#8222;Das ist mein Eigentum. Das ist unsere Demonstration&#8220;. Für die Staatsanwaltschaft stellt diese juristisch korrekte Feststellung ein Animieren Dritter zur Begehung eines Landfriedensbruchs dar. Für Auseinandersetzungen, die zwischen Demonstranten und der Polizei in der Nähe des Lautsprecherwagens stattgefunden haben, wird Lothar König verantwortlich gemacht. Allein dies stellt schon eine abenteuerliche Konstruktion dar. Wenn man weiterhin bedenkt, dass auf dem Video deutlich zu erkennen ist, dass diese Aussage von König gar nicht über Mikrofon erfolgte und somit für Außenstehende auch nicht hörbar war, wird der manipulative Gehalt der Anklage besonders deutlich.</p>
<p>König wird weiter vorgeworfen, er hätte den Lautsprecherwagen als Fluchtmittel für gewalttätige Demonstranten genutzt. Seitens der Anklage wird schlicht unterstellt, dass Lothar König überhaupt mitbekommen hat, dass ein Demonstrant auf den hinteren Teil des Transporters aufgesprungen ist und dieser auf der Flucht vor der Polizei gewesen ist. Nicht erwähnt wird, dass die Beamten ohne Probleme den Wagen zu Fuß einholen konnten. Auf Videomaterial, das von einem Mitfahrer des Lautsprecherwagens gefertigt worden ist, sind deutlich zwei Polizeibeamte zu erkennen, die u. a. auf den Kopf des Demonstranten, der sich am Rahmen des Lautsprecherwagens festhält, mehrmals mit einem Tonfa-Schlagstock einschlagen, bis diese Person vom Wagen fällt. Auch dies wird von den Ermittlungsbehörden verschwiegen. Es versteht sich von selbst, dass das auf die Anzeige der Verteidigung von Lothar König eingeleitete Strafverfahren gegen die Polizeibeamten folgenlos eingestellt worden ist.</p>
<p>Bezüglich eines anderen Anklagevorwurfs hat die Hauptverhandlung ergeben, dass von der Polizei Videomaterial so manipuliert worden ist, dass das Verhalten von Demonstranten mit Ansagen von Lothar König über den Lautsprecher in Verbindung gebracht worden ist, obwohl diese zwei Sachverhalte &#8211; die Durchsage von Lothar König und die Handlungen der Demonstranten &#8211; in gar keinem kausalen Zusammenhang standen. Auf mehrfache Nachfrage der Verteidigung wurde von den Beamten wahrheitswidrig behauptet, es gäbe kein weiteres Videomaterial. Diese Manipulationen wurden erst durch die auf Antrag der Verteidigung erfolgte Beiziehung des gesamten polizeilichen Videomaterials offenkundig. Das Gericht sah sich aufgrund dieser veränderten Beweislage dazu gezwungen, das gesamte Verfahren auszusetzen. Wann und wenn ja, in welcher Form das Verfahren fortgesetzt wird, ist derzeit noch nicht absehbar (Stand 11/2013).</p>
<h2 class="auto-created">Leider kein Einzelfall</h2>
<p>Diese Unwahrheiten und Manipulationen hätte die Dresdner Staatsanwaltschaft erkennen können. Trotzdem hat sie Anklage erhoben. Der Versuch der Dresdner Staatsanwaltschaft, einen antifaschistischen Pfarrer mundtot zu machen, der sich schon im Kampf gegen die Neonaziszene von Jena, aus deren Reihen sich die Mitglieder des NSU rekrutiert haben, verdient gemacht hat, ist zwar zunächst gescheitert. Dies ist aber nicht den Sicherungsprinzipien des Rechtsstaates zu verdanken &#8211; diese hätten bei derartigen Manipulationen versagt -, sondern dem Zusammenspiel zwischen einem engagierten Verteidigerteam, einer kritischen Medienöffentlichkeit und einer unermüdlichen Soligruppe. Nicht alle, deren Engagement gegen Rechtsextremismus und für Versammlungsfreiheit seitens der Strafverfolgungsbehörden kriminalisiert wird, haben dieses Privileg. Auf Unwahrheiten aufbauende und durch Manipulation konstruierte Anklagen sind nicht so selten, wie es ein rechtstaatlich denkender Mensch vermuten würde. Diese Konstrukte aufzudecken, gelingt nicht immer. Das Beispiel Lothar König sollte daher dafür genutzt werden, bei Gericht und der Öffentlichkeit eine Sensibilität für den (Un-)Wahrheitsgehalt von Anklagen zu schaffen.</p>
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		<title>„Nur zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes“ &#8211; Videoüberwachung bei Versammlungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/nur-zur-lenkung-und-leitung-eines-polizeieinsatzes-videoueberwachung-bei-versammlungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 02:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 117 Sie sind aus der Versammlungspraxis der letzten Jahre nicht wegzudenken: Die Kamerawagen der Polizei mit der irreführenden Aufschrift &#8222;TV-Bildübertragung&#8220;, auf deren Dach ein hydraulischer Mast mit Videokamera installiert ist, oder die mit einer erhöhten Plattform ausgestattet sind, auf der ein Polizeibeamter mit einer Videokamera postiert ist. Diese Wagen fahren meist an [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 117</p>
<p>Sie sind aus der Versammlungspraxis der letzten Jahre nicht wegzudenken: Die Kamerawagen der Polizei mit der irreführenden Aufschrift &#8222;TV-Bildübertragung&#8220;, auf deren Dach ein hydraulischer Mast mit Videokamera installiert ist, oder die mit einer erhöhten Plattform ausgestattet sind, auf der ein Polizeibeamter mit einer Videokamera postiert ist. Diese Wagen fahren meist an der Spitze einer Demonstration; die Kameras permanent auf die Versammlung gerichtet. Jede/r, die/der sich jemals mit einem solchen Kamerawagen konfrontiert gesehen hat, kennt ihre abschreckende und einschüchternde Wirkung. Außerdem sieht sich die/der engagierte Grundrechtsträger/in regelmäßig Polizeibeamt/innen mit Stabkamera gegenüber. Diese werden &#8211; ob aufzeichnend oder nicht, ist meist nicht erkennbar &#8211; auf die Versammlungsteilnehmer/innen gerichtet, ohne dass im Einzelfall deutlich wird, was der Anlass für diese polizeiliche Maßnahme sein könnte. &#8222;The police is taping you&#8220; ist eine permanente Erfahrung von Versammlungsteilnehmer/innen.</p>
<h2 class="auto-created">&Uuml;bersichts&shy;auf&shy;nahmen sind Grund&shy;recht&shy;s&shy;ein&shy;griffe</h2>
<p>Das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 5 A 2288/09) &#8211; das Verwaltungsgericht (VG) Münster bestätigend &#8211; und das VG Berlin (Az.: 1 K 905.09) haben 2010 erfreulicherweise klargestellt, dass die Beobachtung einer Versammlung mittels eines Video-Wagens der Polizei und die Übertragung der so gewonnenen Bilder in Echtzeit nach dem so genannten Kamera-Monitor-Prinzip einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit darstellt und schon mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass allein die Beobachtung von Versammlungsteilnehmer/innen durch Anfertigung von Übersichtsaufnahmen geeignet ist, bei diesen ein Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen und diese in ihrem Verhalten zu beeinflussen oder von der Teilnahme an der Versammlung abzuhalten. Diese Wirkung besteht, so die Gerichte, auch unabhängig davon, ob die Bilder aufgezeichnet werden.</p>
<p>Die Entscheidungen waren klar und in ihrer Begründung nicht weiter überraschend. Der Gesetzesvorbehalt des Grundgesetzes lässt einen Grundrechtseingriff nur auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung zu, die in Bezug auf die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen bei Versammlungen nicht gegeben ist. Die von der Polizei immer wiederholte Argumentation, Übersichtsaufnahmen würden keinen Grundrechtseingriff darstellen, wurde schon seit Jahrzehnten nicht mehr von ernst zunehmenden Jurist/innen vertreten.</p>
<h2 class="auto-created">Die polizei&shy;liche Praxis auf den Pr&uuml;fstand stellen</h2>
<p>Wenn offensichtlich jahrelang durch polizeiliche Maßnahmen in Grundrechte von Versammlungsteilnehmer/innen eingegriffen wird, ohne dass es dafür eine Ermächtigungsgrundlage gibt, liegt es nahe, das gesamte Arsenal polizeilicher Maßnahmen rund um Versammlungen einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen. Handlungsbedarf gibt es beispielsweise angesichts der verbreiteten Praxis, Versammlungsteilnehmer/innen vor dem Betreten des Versammlungsortes einer anlassunabhängigen Durchsuchung der Person und der von ihr mitgeführten Sachen zu unterziehen. Auf Nachfrage wird von den Polizist/innen immer wieder mitgeteilt, dass dies zulässig sei bzw. ein Gefahrenverdacht sich &#8211; etwa angesichts schwarzer Bekleidung oder aufgrund mitgeführter Taschen &#8211; aus der &#8222;kriminalistischen Erfahrung&#8220; ergebe. Üblich &#8211; und nicht minder rechtswidrig &#8211; ist die Praxis der Polizei, vor Beginn der Versammlung mitgeführte Transparente und Flugblätter auf ihren Inhalt hin zu überprüfen; ein Vorgehen, das landläufig als Zensur bekannt ist. Die Liste ließe sich durch die Begleitung der Demonstration im Spalier oder das permanente Betreten des Versammlungsortes durch Polizeibeamt/innen in Kleingruppen &#8211; sei es uniformiert oder in zivil &#8211; fortsetzen. Die Urteile aus Münster und Berlin hätten Anlass für eine Nachschulung der Vollzugsbeamt/innen in Sachen Grundrechtsschutz geben können.</p>
<h2 class="auto-created">Der Berliner Gesetz&shy;ent&shy;wurf</h2>
<p>Der Berliner Senat ist aber einen anderen Weg gegangen. Mit der Drucksache 17/0642 vom 9. November 2012 hat die Spitze der Exekutive dem Abgeordnetenhaus einen &#8222;Gesetzentwurf über Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung von Polizeieinsätzen bei Versammlungen unter freiem Himmel&#8220; vorgelegt. Danach soll die Polizei Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter freiem Himmel sowie ihrem Umfeld anfertigen dürfen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes erforderlich sei. Diese Übersichtsaufnahmen seien offen anzufertigen und dürften nicht aufgezeichnet werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei großen und unübersichtlichen oder gefahrenträchtigen Versammlungen Übersichtsaufnahmen ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung einer erfolgreichen Einsatzbewältigung darstellen und eine ergänzende und teilweise die einzige Möglichkeit bieten würden, schnell und angemessen auf das jeweilige Geschehen reagieren zu können. Eine eingehende Begründung für die Notwendigkeit einer solchen Rechtsgrundlage fehlt hingegen ebenso wie praxistaugliche Begrenzungen für die Gestattung des damit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs.</p>
<h2 class="auto-created">Falscher Fokus</h2>
<p>Der Gesetzentwurf enthält keine tragfähigen tatbestandlichen Begrenzungen. Allein der Begriff der &#8222;Übersichtsaufnahme&#8220; ist ungenau und verhindert nicht, dass Personen so herangezoomt werden, dass sie individualisierbar sind. Auch ist vollkommen offen, wann eine Versammlung im Einzelfall so groß oder unübersichtlich ist, dass die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen zulässig sein könne. Schon der Ausgangspunkt der Gesetzentwurfsbegründung begegnet tiefgreifenden Bedenken. Die Frage ist doch, ob der Einsatz eines Kamerawagens an der Spitze eines Demonstrationszuges, mit dem nur der vordere Teil einer Demonstration beobachtet wird, überhaupt geeignet sein kann, einen Polizeieinsatz anlässlich einer Demonstration mit (zehn-)tausenden Teilnehmer/innen zu lenken oder zu leiten. Nicht nur zu dieser und anderen Fragen der Geeignetheit, auch zur  Erforderlichkeit schweigt der Entwurf. Und das obwohl die Berliner Polizei seit Juli 2010 offensichtlich ohne Anfertigung von Übersichtsaufnahmen von Versammlungen ausgekommen ist. Dadurch etwaig entstandene Probleme bei der Leitung von Polizeieinsätzen werden in der Gesetzesentwurfsbegründung nicht referiert.</p>
<p>Bezeichnend ist schließlich, dass sich der Berliner Senat nicht mit den Einschüchterungs- und Abschreckungseffekten auseinandersetzt, die durch die permanente Videobeobachtung bei Versammlungsteilnehmer/innen hervorgerufen werden und von den genannten Gerichtsentscheidungen besonders betont worden waren. Gleichwertige Rechtsgüter, zu deren Schutz der Eingriff in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Der Gesetzentwurf zielt damit alleine darauf ab, der Vollzugspolizei ein ihr lieb gewonnenes Instrument wieder zur Verfügung zu stellen. Durch die Missachtung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und der Auswirkungen auf die Versammlungsfreiheit als eines der zentralen Grundrechte schliddert der Entwurf direkt in die Verfassungswidrigkeit.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Koranyi, Johannes/ Singelnstein, Tobias: Rechtliche Grenzen für polizeiliche Bildaufnahmen von Versammlungen. Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 124 ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/nur-zur-lenkung-und-leitung-eines-polizeieinsatzes-videoueberwachung-bei-versammlungen/">„Nur zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes“ &#8211; Videoüberwachung bei Versammlungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Reizende Sprühnebel &#8211; Pfefferspray als polizeiliches Zwangsmittel</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/reizende-spruehnebel-pfefferspray-als-polizeiliches-zwangsmittel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 53 Im Mai 2011 erstatteten Zivilbeamte der Berliner Polizei gegen ihre Kollegen von der Bundespolizei Anzeige, nachdem sie &#8211; und mit ihnen eine Vielzahl von Passant/innen &#8211; von den Bundespolizisten am 1. Mai am Kottbusser Tor in Berlin-Kreuzberg grundlos mit Pfefferspray attackiert worden waren. Im Juni 2011 verurteilte das Amtsgericht Elmshorn (Az. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 53</p>
<p>Im Mai 2011 erstatteten Zivilbeamte der Berliner Polizei gegen ihre Kollegen von der Bundespolizei Anzeige, nachdem sie &#8211; und mit ihnen eine Vielzahl von Passant/innen &#8211; von den Bundespolizisten am 1. Mai am Kottbusser Tor in Berlin-Kreuzberg grundlos mit Pfefferspray attackiert worden waren. Im Juni 2011 verurteilte das Amtsgericht Elmshorn (Az. 30 Ds 309 Js 30050/10 [50/11]) einen Polizeibeamten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.300 Euro, weil er Pfefferspray, ohne dass eine Notwehrlage vorgelegen hätte, gegen einen &#8222;renitenten&#8220; Bürger eingesetzt hatte. Am 30. September 2010 setzte die Polizei bei der Räumung des im Rahmen der Proteste gegen das Bahnprojekt &#8222;Stuttgart 21&#8220; besetzten Schlossparkes in Stuttgart neben Wasserwerfern und Schlagstöcken auch massiv Pfefferspray ein. Die Anwesenden berichteten von bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Insgesamt sollen mehr als 100 Personen, darunter viele Kinder und Jugendliche, Augenreizungen oder -verletzungen erlitten haben. Im November 2010 zeigte sich im Wendland ein ähnliches Bild. Aktivist/innen der Kampagne &#8222;Castor? Schottern!&#8220; wurden auf ihrem Weg zu den Schienen von Polizeibeamt/innen massiv mit Schlagstöcken und Pfefferspray angegriffen. Auf Bild- und Videomaterial ist eine beeindruckende Anzahl von leeren Pfefferspray-Patronen in den Wäldern der Göhrde zu sehen. Allein die Bundespolizei meldete nach dem Einsatz einen Ersatzbedarf von 2.190 Sprühgeräten an. Vertreter/innen der Kampagne dokumentierten 950 Augenverletzungen allein durch Pfefferspray.</p>
<h2 class="auto-created">Eine Less-Lethal Weapon hat Konjunktur</h2>
<p>Die Beispiele zeigen: Pfefferspray hat Hochkonjunktur. Ob bei Demonstrationen oder Fußballspielen, gegen Menschenmengen oder Einzelpersonen &#8211; die mit den Mitteln Oleoresin Capsicum (OC) oder dem Substitut PAVA gefüllten Reizstoff-Sprühgeräte sind anscheinend aus dem Arsenal polizeilicher Hilfsmittel nicht mehr wegzudenken. Dabei wurde Pfefferspray als Ausrüstung für Polizeibeamte erst 1999 durch die Innenministerkonferenz empfohlen. Seitdem wurden eine Vielzahl von Länderpolizeien und auch die Bundespolizei mit entsprechenden Reizstoff-Sprühgeräten ausgerüstet. Ihr Einsatz scheint sich aufgrund der damit verbundenen Vorteile zunehmender Beliebtheit bei den Polizeieinheiten zu erfreuen. Das Pfefferspray soll als Mittel des unmittelbaren Zwangs &#8222;Störer&#8220; auf Distanz halten und von diesen ausgehende Angriffe stoppen. Es reizt Augen und Haut, verursacht Schwellungen der Schleimhäute und die Betroffenen werden in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Der Einsatz von Pfefferspray bewirkt ein sofortiges Schließen der Augenlider für eine Dauer von ungefähr fünf bis zehn Minuten. Gleichzeitig entsteht an den besprühten Stellen der Haut für eine Dauer von 15 bis 30 Minuten ein starker Juckreiz. Beim Einatmen von Pfefferspray kann es darüber hinaus zu Atemwegsreizungen, Atemnot und Sprechschwierigkeiten kommen. Pfefferspray kann relativ zielgenau eingesetzt werden und wirkt nicht bzw. nur gering auf der Kleidung fort. Im polizeilichen Alltag hat das Pfefferspray aufgrund seiner Vorteile weitgehend den Einsatz von CS- und CN-Gas ersetzt und wird als angeblich mildere Variante zum Schlagstock und zur Schusswaffe propagiert. In der Polizeiwissenschaft wird Pfefferspray auch als less-lethal weapon, als weniger tödliche Waffe, bezeichnet.</p>
<h2 class="auto-created">Unter&shy;sch&auml;tzte Gesund&shy;heits&shy;ge&shy;fahren</h2>
<p>Zwar sind die gesundheitlichen Auswirkungen von Pfefferspray in der Regel nur von kurzer Dauer und bei richtiger Behandlung schon nach einer Stunde wieder abgeklungen. Allerdings ist der Einsatz nicht so ungefährlich, wie er oft von den Sicherheitsbehörden dargestellt wird. Die Anwendung von Pfefferspray kann zu enormen psychischen Auswirkungen (Angst- und Beklemmungsgefühle, Orientierungslosigkeit, Aggressionssteigerung, Panik) bei den betroffenen Personen führen. Darüber hinaus kann Pfefferspray bei Menschen, die an Asthma oder an Allergien leiden, bedrohliche Zustände mit akuter Atemnot bis hin zur Bewusstlosigkeit und Atemstillstand verursachen. Des Weiteren sind Personen, die zum Zeitpunkt des Pfefferspraykontakts unter Einfluss von Drogen und Psychopharmaka stehen, besonders gefährdet. Die Hersteller von Pfefferspray empfehlen daher auch, in jedem Fall Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten und gegebenenfalls einen Facharzt aufzusuchen. In den USA sollen mittlerweile mehr als 26 Menschen nach Pfefferspray-Einsätzen gestorben sein. In Deutschland sind für die Jahre 2009 und 2010 vier Todesfälle dokumentiert.</p>
<h2 class="auto-created">Die Einsatz&shy;schwelle sinkt</h2>
<p>Im konkreten Einsatz ist aber selten zu beobachten, dass die gesundheitlichen Auswirkungen von Pfefferspray bei den Polizeibeamt/innen Berücksichtigung finden. Es drängt sich der Eindruck auf, als ob bei der Polizei eine Sensibilisierung für die Wirkungen, die bei Pfefferspray-Kontakt eintreten können, kaum vorhanden ist. Weder werden ausreichende Maßnahmen getroffen, um bei dem Einsatz Unbeteiligte nicht zu gefährden, noch kann beobachtet werden, dass den betroffenen Personen Erste-Hilfe-Maßnahmen zuteil werden. Durch die weit verbreitete Ansicht, dass Pfefferspray nicht zu langfristigen negativen Folgen führen könne, sondern nur kurzzeitig die Handlungsfähigkeit der betroffenen Personen einschränke, wird Pfefferspray durch die Polizeibeamt/innen sehr niedrigschwellig eingesetzt. Dabei ist der Kreis der Betroffenen von Pfefferspray oft weiter und willkürlicher bestimmt, als beim Einsatz von Schlagstöcken. Eine Differenzierung zwischen Störern und Nichtstörern ist beim Einsatz von Pfefferspray gegen Menschenmengen selten festzustellen. Es wird als Mittel zur Zerstreuung und Zerteilung von Menschenansammlungen, als Mittel der Einschüchterung, Machtdemonstration und der crowd control eingesetzt. Pfefferspray soll nicht durch Zwang polizeiliche Anordnungen wie Platzverweise durchsetzen, sondern ersetzt sie faktisch.</p>
<h2 class="auto-created">Den Einsatz beschr&auml;nken</h2>
<p>Zumindest bei Teilen der Polizei gilt wohl der Einsatz von Pfefferspray schon bei rein passivem Widerstand als verhältnismäßig. Dies zeigen beispielhaft die Reaktionen auf das bereits zitierte (nicht rechtskräftige) Urteil des Amtsgerichts Elmshorn. Während die Gewerkschaft der Polizei die Übernahme der Verfahrenskosten des angeklagten Polizeibeamten auch für das Berufungsverfahren erklärt hat, forderte der Innenminister von Schleswig-Holstein eine Nachschulung für die Richterin. Vor diesem Hintergrund ist eine Restriktion, wenn nicht sogar ein Verbot des Einsatzes von Pfefferspray dringend angezeigt. So hat u. a. die Göttinger Gruppe &#8222;BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz&#8220; 2011 eine Online-Petition an den Bundestag auf den Weg gebracht, die einen restriktiveren Umgang mit Pfefferspray einfordert. In den Niederlanden ist der Einsatz von Pfefferspray sowohl gegen Personengruppen, als auch gegen Menschen unter 12 oder über 65 Jahren, gegen Schwangere und ersichtlich unter gesundheitlichen Problemen leidende Personen untersagt. Eine Begrenzung des Einsatzes von Pfefferspray ist auch in Deutschland dringend angezeigt.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Amnesty International, The Pain Merchants. Security equipment and its use in torture and other ill-treatment, 2003</p>
<p>Eick, Volker, »Pax Custimus &#8211; Vita Custimus«. Entwicklung und Einsatz von Less-Lethal Weapons, RAV-Infobrief # 106, 2011, S. 33 &#8211; 43</p>
<p>Schering, Björn, Der Einsatz von Pfefferspray gegen Demonstranten durch Polizeikräfte, Berlin 2010</p>
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		<title>»Er stemmte sich gegen die Laufrichtung.« &#8211; Verschärfter Strafrahmen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/er-stemmte-sich-gegen-die-laufrichtung-verschaerfter-strafrahmen-beim-widerstand-gegen-vollstrec/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 00:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 150 &#8211; 153 Am 13. Oktober 2010 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf, mit dem die Höchststrafe für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) von zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe heraufgesetzt wird, beschlossen. Zur Begründung führt die Bundesregierung aus, dass insbesondere Polizeibeamtinnen und -beamte bei der Durchsetzung staatlicher Vollstreckungsakte ein erhebliches Risiko trügen, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 150 &#8211; 153</p>
<p>Am 13. Oktober 2010 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf, mit dem die Höchststrafe für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) von zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe heraufgesetzt wird, beschlossen. Zur Begründung führt die Bundesregierung aus, dass insbesondere Polizeibeamtinnen und -beamte bei der Durchsetzung staatlicher Vollstreckungsakte ein erhebliches Risiko trügen, Opfer eines Angriffs auf Leib, Gesundheit oder Leben zu werden. So seien laut der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) die unter »Widerstand gegen<br />Vollstreckungsbeamte« erfassten Vorfälle zwischen 1999 und 2008 um 30,74 Prozent gestiegen.</p>
<h2 class="auto-created">Ein &raquo;Volkssport&laquo;</h2>
<p>Die Entwurfsbegründung erweckt wie schon die vorausgegangene<br />Diskussion den Eindruck, als ob das »Verprügeln von Polizisten [&#8230;] Volkssport« geworden sei (so Frank Richter, NRW-Landesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei) und der Staat in Gefahr geraten sei (Christoph Ahlhaus, CDU, damaliger Innensenator und bei Redaktionsschluss Erster Bürgermeister in Hamburg). Der strafrechtliche Schutz von Polizeikräften gegen »brutale Angriffe« müsse verbessert werden (Bundesinnenminister Thomas de Maizière), wozu auf das »bewährte« Mittel der Strafrahmenerhöhung zurückgegriffen werde. In der auch von den Polizeigewerkschaften durch eigene, viel weitergehende Forderungen angeheizten öffentlichen Diskussion wurde meist verschwiegen, dass Leib, Leben und Gesundheit von Polizeibeamtinnen und -beamten durch die Körperverletzungs- und Totschlagstatbestände des Strafgesetzbuches geschützt werden. In dem Fall also, in dem die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt oder die Gesundheit geschädigt wird, handelt es sich nicht um »Widerstand«, sondern um (versuchte)<br />Körperverletzung. Der »Widerstands«-Tatbestand schützt also nicht Leib oder Leben von Polizistinnen und Polizisten, sondern in erster Linie die Durchsetzbarkeit des staatlichen Gewaltmonopols. Den Anordnungen staatlicher Stellen soll durch die Strafbewehrtheit des Nichtbefolgens und des Widersetzens besonderer Nachdruck verliehen werden. Der Schutz der körperlichen Integrität ist dagegen eher nachrangiges Ziel. Zudem lehrt die Erfahrung, was die Verfechter einer Strafschärfung genau wissen, dass eine Strafrahmenerhöhung keine abschreckende Wirkung entfaltet.</p>
<p>Bei den Tatverdächtigen, die in der Statistik auftauchen, handelt es sich demnach um Bürgerinnen und Bürger, die sich aus einem Festnahmegriff entreißen oder herauswinden oder, ohne Verletzungsvorsatz, treten oder schlagen. Mitunter wird die Statistik aber auch um Fälle angereichert, die eher obskur klingen. Da findet man in den Anklageschriften oft Formulierungen wie: »Er stemmte sich gegen die Laufrichtung« oder »Bei der Festnahme machte sich der Beschuldigte besonders schwer« oder »Die Beschuldigte verschränkte ihre Hände so, dass ein Anlegen der Handfesseln nicht möglich war.« Auch wenn solche Fälle oft zu Einstellungen oder Freisprüchen führen,<br />sind sie Teil der in der PKS genannten Zahlen und dienen als scheinbar empirisch fundierte Grundlage für die Begründung eines rechtspolitischen Handlungsbedarfs.</p>
<h2 class="auto-created">Empirie? Fehlanzeige!</h2>
<p>Der von der Bundesregierung und den Polizeigewerkschaften proklamierte rechtspolitische Handlungsbedarf steht dabei auf empirisch tönernen Füßen. Bekanntermaßen wird in der PKS bei einer Tat, mit der gleichzeitig mehrere Straftatbestände verwirklicht werden, nur das jeweils schwerste Delikt gezählt. Kommt es also bei einem Widerstand-Leisten gleichzeitig zu einer (versuchten) Körperverletzung, dann taucht nur die (versuchte) Körperverletzung in der Statistik auf. Ein Anstieg der Deliktszahlen für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist damit nicht gleichbedeutend mit einem Anstieg von Angriffen gegen Leib, Leben und Gesundheit von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten (vgl. Norbert Pütter, Polizei und Gewalt: Opfer und Täter, in: <i>Bürgerrechte &amp; Polizei/CILIP </i>95, 1/2010, S. 3 ff.). Selbst eine Zunahme der Widerstandshandlungen<br />kann aus diesen Zahlen nicht abgelesen werden. Ebenso schlüssig könnte man folgern, dass die schwereren Angriffe gegen Polizeikräfte &#8211; also solche, die auch als Körperverletzungsdelikte zu werten sind &#8211; abgenommen hätten mit der Folge eines rein statistischen Anstiegs der bloßen Widerstandsdelikte. Die Aussagekraft der von der Bundesregierung angeführten Zahlen ist daher gering.</p>
<p>Auch ansonsten ist das empirische Material eher dünn. Eine Studie über »Gewalt gegen Polizeibeamte«, die derzeit vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) erstellt wird, ist schon methodisch fragwürdig. Die als Online-Befragung sämtlicher Polizeibeamtinnen und -beamten konzipierte Untersuchung lässt erwarten, dass sich vorwiegend diejenigen an der Befragung beteiligen werden, die über bestimmte Erfahrungen verfügen. Auch die schon jetzt veröffentlichten Zahlen von einem selbstberichteten Anstieg der minder schweren Übergriffe auf Polizistinnen und Polizisten um 93,5 % und der schweren um 60,1 % im Zeitraum 2005&#8211;2009 sind mehr als<br />interpretationsoffen. Bekanntermaßen &#8211; worauf auch das KFN hinweist, ohne dann seine Zahlen zu relativieren &#8211; sinkt die Erinnerungsfähigkeit mit zunehmendem Zeitablauf. Es kann daher erwartet werden, dass man sich eher an Übergriffe erinnert, die in jüngster Vergangenheit passiert sind als an solche älteren Datums.</p>
<h2 class="auto-created">Der Fall Paul B.</h2>
<p>Unberücksichtigt bleibt in der öffentlichen Diskussion, dass Anzeigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte auch zur Legitimierung vorangegangenen Einsatzes polizeilicher Gewalt erstattet werden. So erging es auch Paul B., der am Rande einer Protestdemonstration gegen Rechtsextremismus im August 2006 von Polizeibeamten so brutal festgenommen wurde, dass er wegen einer Schädelfraktur in die Klinik eingeliefert und operiert werden musste. Er erhielt u. a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Seine Strafanzeige gegen die festnehmenden Polizisten blieb folgenlos. Das Verfahren wegen Körperverletzung im Amt wurde eingestellt. Paul B. wurde seitens der Staatsanwaltschaft unmissverständlich gedroht, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet werden könnte, wenn er die Anzeige weiter verfolge. Nachdem neues Videomaterial aufgetauchte, wurde nunmehr wiederum Anzeige gegen die Polizisten erstattet, diesmal wegen falscher uneidlicher Aussage. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Fazit</h2>
<p>Polizistinnen und Polizisten sind gegen Gewalt strafrechtlich ausreichend geschützt. Dafür bedarf es weder des § 113 StGB noch einer Heraufsetzung der Höchststrafe. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist damit nicht nur rein »symbolische«, weil wirkungslose Politik, sondern Propaganda. Die ganze Diskussion über zunehmende Gewalt gegen Polizeikräfte soll davon ablenken, dass der Widerstands-Paragraf oft als Mittel zur Vorwärtsverteidigung von Polizistinnen und Polizisten aufgrund eigener Pflichtverletzungen instrumentalisiert wird. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesregierung Recht zu geben, wenn sie das Bestehen eines rechtspolitischen Handlungsbedarfs konstatiert. Auf die Tagesordnung gehört aber keine Verschärfung, sondern die Abschaffung des § 113 StGB.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p><i>Bürgerrechte &amp; Polizei/CILIP</i>, Nr. 1/2010, »Gewalt gegen/durch<br />Polizei«</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/er-stemmte-sich-gegen-die-laufrichtung-verschaerfter-strafrahmen-beim-widerstand-gegen-vollstrec/">»Er stemmte sich gegen die Laufrichtung.« &#8211; Verschärfter Strafrahmen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>„Auf Abstand, Clowns“ &#8211; Zum polizeilichen Umgang mit der Clowns-Army bei Versammlungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/auf-abstand-clowns-zum-polizeilichen-umgang-mit-der-clowns-army-bei-versammlungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 03:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 109 Seit einigen Jahren sind sie von größeren Demonstrationen kaum noch wegzudenken. Zunächst waren sie im Zusammenhang mit den Castor-Transporten im Wendland aufgetreten, während der Proteste gegen den G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm wurden sie einem breiteren Publikum bekannt. Die Mitglieder der &#8222;Rebel Clowns Army&#8220; schminken und verkleiden sich, führen Musikinstrumente, Wasserpistolen und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 109</p>
<p>Seit einigen Jahren sind sie von größeren Demonstrationen kaum noch wegzudenken. Zunächst waren sie im Zusammenhang mit den Castor-Transporten im Wendland aufgetreten, während der Proteste gegen den G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm wurden sie einem breiteren Publikum bekannt. Die Mitglieder der &#8222;Rebel Clowns Army&#8220; schminken und verkleiden sich, führen Musikinstrumente, Wasserpistolen und Staubwedel mit sich und karikieren mit den &#8222;uralten Techniken der Clownerie&#8220; die Polizei.</p>
<p>Zunehmend werden die Rebel Clowns von der Polizei und ihren Einsatzleitern als &#8222;störend&#8220; und &#8222;lästig&#8220; empfunden. &#8222;Zeit für eine Gegentaktik&#8220;, so sah es zumindest der Regierungsdirektor und Abteilungsleiter des Polizeipräsidiums Koblenz. Für eine Protestveranstaltung am Fliegerhorst in Büchel im August 2008 erließ er Versammlungsauflagen, die sich gezielt gegen Mitglieder der Rebel Clowns Army richteten. Seine Erfahrungen hat der Polizeibeamte im Dezember Heft 2008 der Zeitschrift &#8222;Deutsche Polizei&#8220; unter der Überschrift &#8222;Auf Abstand, Clowns&#8220; festgeschrieben und erläutert darin die Möglichkeiten, die Aktionsform &#8222;Rebel Clowns Army&#8220; versammlungsrechtlich mit Auflagen zu behindern.</p>
<p>Diese Auflagen zielten vor allem auf drei Bereiche ab. Wasserpistolen und ähnliche Geräte sollten verboten sein, weil es für die &#8222;eingesetzten Polizeibeamten nicht erkennbar sei, ob und in welchem Umfang der Kontakt mit freigesetzten Flüssigkeiten zu Gesundheitsgefahren führt&#8220;. Zweitens wurde den &#8222;Teilnehmern der Aktionsform Rebel Clowns Army&#8220; untersagt, &#8222;die Einsatzkräfte zu behindern&#8220;, insbesondere dürften sie sich nicht näher als bis auf drei Metern nähern. Begründet wurde diese Einschränkung mit einem angeblichen &#8222;Eigensicherungserfordernis&#8220; der Polizeibeamten und mit dem Schutz der Versammlungsteilnehmer. Eigentlich wurden fünf Meter als erforderlich angesehen, aus Gründen der Deeskalation und als Zeichen des guten Willens wurde dieser Abstand im Kooperationsgespräch auf drei Meter verkürzt. Darüber hinaus wurde das Tragen von zur Verschleierung der Identität geeigneten Kleidungsstücken untersagt, soweit sie dem Friedlichkeitsgebot widersprächen. Das gleiche sollte für Verdeckungen oder Verfremdungen der Gesichtspartie durch Maskieren und Schminken gelten.</p>
<h2 class="auto-created">Faktisches Verbot der Rebel Clowns Army</h2>
<p>Diese Auflagen kamen einem faktischen Verbot der Rebel Clowns Army gleich, da mit ihr alle Aktivitäten, für die die Clowns stehen, untersagt wurden. Das hinter den Rebel Clowns stehende Konzept, militärisches Auftreten durch übertriebene Nachahmung lächerlich zu machen und durch das Auftreten als Clowns Konfliktsituationen zwischen der Polizei und Demonstrierenden zu entschärfen, würde damit ins Leere laufen. Für die Techniken aus den Bereichen des Schauspiels, der Clownerie, der rituellen Performance, der Aktionskunst und dem experimentellen Theater, mit dem die Rebel Clowns arbeiten, wäre dann kein Platz mehr. Dabei stellt sich die Frage, worin überhaupt die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das Auftreten der Clowns Army besteht. Eine Auflage nach dem Versammlungsgesetz setzt eine solche Gefährdung voraus, deren Prognose sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte stützen muss. Bloße Möglichkeiten oder Vermutungen reichen nicht aus.</p>
<p>Ein Verbot von Wasserpistolen wäre nur dann gerechtfertigt, wenn in der Vergangenheit regelmäßig Rebel Clowns damit gesundheitsgefährdende Stoffe auf Personen verspritzt hätten und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, dass derart ausgerüstete Personen auch an der jeweiligen Versammlung teilnehmen würden. Bisher gibt es keinen einzigen Fall, in dem Clowns mit gesundheitsgefährdenden Stoffen gespritzt hätten. Zwar wird in diesem Zusammenhang immer wieder auf einen Vorfall bei den Protesten gegen den G8-Gipfel zurückgegriffen, bei dem Clowns Polizeibeamte mit Säure bespritzt haben sollen. Diese &#8222;Säure&#8220; stellte sich aber als ungefährliche Seifenlauge heraus und war nur ein Beispiel für die Desinformationspolitik der BAO (Besondere Aufbau-Organisation) Kavala während des G8-Gipfels. Für die Koblenzer Polizei blieb trotzdem &#8222;unklar, ob von dieser Flüssigkeit eine Gefahr ausging. Zumindest war eine solche Gefahr nicht auszuschließen.&#8220; Damit handelt es sich maximal um einen Verdacht auf einen Gefahrenverdacht, nicht aber um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, so dass eine Auflage auf dieser &#8222;Tatsachengrundlage&#8220; rechtswidrig ist.</p>
<p>Ebenso verhält es sich mit dem &#8222;Näherungsverbot&#8220;. Tatsächlich wird von den Rebel Clowns ein unrealistisches Verhalten verlangt. Bei vielen Demonstrationen dürfte es sich als unmöglich herausstellen, einen drei oder fünf Meter weiten Abstand zu Polizeibeamten einzuhalten, beispielsweise bei Vorkontrollen, Polizeiabsperrungen, dem Vollzug von polizeilichen Maßnahmen oder auch beim Begleiten der Demonstration im Spalier. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Eigensicherung der Polizeibeamten dann lediglich durch Clowns und nicht durch sonstige Versammlungsteilnehmer gefährdet sein soll.</p>
<h2 class="auto-created">Wider&shy;spr&uuml;ch&shy;liche Recht&shy;spre&shy;chung</h2>
<p>Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht Dresden die von der Dresdner Versammlungsbehörde wortgleich übernommenen Auflagen anlässlich einer Gegendemonstration gegen den alljährlich aus Anlass der Bombardierung Dresdens stattfindenden Naziaufmarsch in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gekippt (Az.: 6 L 40/09, Beschluss vom 12. Februar 2009). Mit deutlichen Worten haben die Richter entschieden, dass die Auflage auf keiner hinreichenden Gefahrenprognose beruhe, da weder die Versammlungsbehörde aus eigenen Erkenntnissen eine unmittelbare Gefährdung belegen könne, noch dem Gericht solche Anhaltspunkte bekannt seien.</p>
<p>Mittlerweile sind aber auch Entscheidungen bekannt geworden, die die polizeiliche Einschränkung des Aktionsradius der Clowns Army bestätigen. So hat das VG Karlsruhe (Az.: 3 K 776/09, Beschluss vom 1. April 2009) eine Auflage für die Versammlung gegen den NATO-Gipfel in Baden-Baden am 3. April 2009 bestätigt, nach der das &#8211; für Clowns typische &#8211; Schminken und Maskieren untersagt worden war. In Hannover wurde für die Proteste gegen das Sommer-Biwak der Bundeswehr durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az.:11 ME 429/09, Beschluss vom 28. August 2009) eine Auflage bestätigt, nach der &#8222;pantomimisch-spielerische Aktionen kostümierter Personen einen Abstand von mindestens 2 Metern zu den eingesetzten Polizeikräften einzuhalten&#8220; hätten. Dabei kommt es laut Gericht nicht darauf an, ob überhaupt &#8222;Störaktionen&#8220; beabsichtigt seien oder zu erwarten wären. Schon der &#8222;Schutz des persönlichen Nah- und Intimbereiches&#8220; der Polizeibeamten mache die Auflage eines Sicherheitsabstandes erforderlich. Damit entfernt sich das Gericht völlig von dem Erfordernis einer konkreten Gefahr. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nicht schon aus dem Grunde gefährdet, weil die &#8222;übliche Distanz&#8220; im persönlichen Umgang miteinander nicht eingehalten wird, eine Distanz, die auch viel zu selten von Polizeibeamten gegenüber Demonstrierenden beachtet wird.</p>
<p>Ob in Zukunft kreativer Straßenprotest mit Instrumenten des Versammlungsrechts eingedämmt werden kann, bleibt damit noch offen. Diese Auflagen reihen sich aber ein in eine Vielzahl von Auflagen, mit denen Versammlungsbehörden quer durch die Republik versuchen, das Selbstbestimmungsrecht der Demonstrierenden zu beschneiden und eine obrigkeitsstaatliche Vorstellung von Versammlungen durchzusetzen (vgl. auch Elke Steven, Grundrechte-Report 2009, S. 119 ff.).</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>RAV/Legal Team (Hrsg.): Feindbild Demonstrant. Polizeigewalt, Militäreinsatz, Medienmanipulation. Der G8-Gipfel aus Sicht des Anwaltlichen Notdienstes</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/auf-abstand-clowns-zum-polizeilichen-umgang-mit-der-clowns-army-bei-versammlungen/">„Auf Abstand, Clowns“ &#8211; Zum polizeilichen Umgang mit der Clowns-Army bei Versammlungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Und wieder: Politische Tätigkeit als Anlass für Überwachung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/und-wieder-politische-taetigkeit-als-anlass-fuer-ueberwachung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 May 2009 02:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 5]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/und-wieder-politische-taetigkeit-als-anlass-fuer-ueberwachung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 115 Am 1. April 2006 demonstrierten in München ca. 100 Menschen gegen den Einsatz von Giftgas durch die türkische Armee in Kurdistan. Stellvertretender Versammlungsleiter war der Journalist und Historiker Nikolaus Brauns. Das Unterstützungskommando (USK) der bayerischen Polizei löste die Versammlung auf, weil auf hochgehaltenen Portraits von getöteten kurdischen Widerstandskämpfen das Symbol des [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/und-wieder-politische-taetigkeit-als-anlass-fuer-ueberwachung/">Und wieder: Politische Tätigkeit als Anlass für Überwachung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 115</p>
<p>Am 1. April 2006 demonstrierten in München ca. 100 Menschen gegen den Einsatz von Giftgas durch die türkische Armee in Kurdistan. Stellvertretender Versammlungsleiter war der Journalist und Historiker Nikolaus Brauns. Das Unterstützungskommando (USK) der bayerischen Polizei löste die Versammlung auf, weil auf hochgehaltenen Portraits von getöteten kurdischen Widerstandskämpfen das Symbol des KADEK, einer Nachfolgeorganisation der seit 1993 in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), abgebildet gewesen sein soll. Bei diesem Polizeieinsatz wurde u. a. Nikolaus Brauns kurzzeitig festgenommen.</p>
<p>Die Münchener Polizei nahm sein politisches Engagement zum Anlass, ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz einzuleiten. Zu seinen Lasten hielt sie ihm vor, wie er über Megaphon die Versammlungsteilnehmer aufgefordert hatte, die von der Polizei beanstandeten Plakate zu entfernen. Obwohl sich Nikolaus Brauns gut in der kurdischen Sache auskenne und so die KADEK-Symbole erkannt haben müsse, habe er in der Durchsage von &#8222;angeblich&#8220; verbotenen Symbolen gesprochen und damit seine Unterstützung der PKK zum Ausdruck gebracht. Seine Tätigkeit als stellvertretender Versammlungsleiter der Kundgebung sei daher als Unterstützung des Kongra-Gel (Volkskongress Kurdistans), der ebenfalls verbotenen Nachfolgeorganisation des KADEK, anzusehen und damit als strafbare Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot gem. § 20 Absatz 1 Nr. 4 de Vereinsgesetzes(VereinsG) zu werten.</p>
<h2 class="auto-created">Vorwurf &bdquo;hinl&auml;ng&shy;lich bekannter Links&shy;ak&shy;ti&shy;vist&ldquo;</h2>
<p>Brauns ist nicht nur Autor u. a. der Tageszeitung &#8222;junge welt&#8220;, sondern auch lange Jahre in der Kurdistan-Solidarität aktiv; ein Engagement, das ihm jetzt zum Verhängnis wurde. So wurde dem Betroffenen u. a. vorgeworfen, dass er &#8222;Linksaktivist&#8220; sei. Außerdem sei er schon des Öfteren im Zusammenhang mit pro-kurdischen Vereinen und Versammlungen aufgetreten, habe als Journalist über die Kurdenproblematik berichtet und einen Aufruf an die Bundesregierung zur Aufhebung des PKK-Verbots mit unterzeichnet. Auf seiner Homepage zeige er Fotos vom Besuch einer Newroz-Feier in der Türkei, auf denen Personen mit hochgehaltenen Öcalan-Bildern zu sehen seien. Diese nicht verbotenen Aktivitäten waren nach Ansicht der ermittelnden Beamt/innen als Unterstützung einer verbotenen Vereinigung zu bewerten. Brauns habe &#8222;durch die Art der Berichterstattung eine psychische Unterstützung&#8220; geleistet und trete als Organisator von Veranstaltungen auf, bei denen er &#8222;eng mit PKK-Aktivisten in Berührung gekommen&#8220; sei. Diese Tätigkeiten begründeten sogar den Verdacht einer führenden Funktionärsstellung in der PKK oder einer ihrer Nachfolgeorganisationen.</p>
<p>Es ist nicht das erste Mal, dass politisches Engagement als Anlass genommen wird, um polizeiliche oder geheimdienstliche Maßnahmen gegen kritische Gruppen oder Einzelpersonen einzuleiten. Erinnert sei an dieser Stelle nur an die 2007 bekannt gewordenen Ermittlungen gegen verschiedene linke Aktivist/innen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (siehe auch die Beiträge von Peer Stolle und Wolfgang Kaleck im Grundrechte-Report 2008).</p>
<h2 class="auto-created">Zehn relevante Telefon&shy;ge&shy;spr&auml;che</h2>
<p>Bei den Ermittlungen wurden drei E-Mail-Accounts, zwei Mobilfunk- und ein Festnetzanschluss für teilweise mehr als fünf Monaten komplett überwacht. Die Daten von drei Bankkonten von Brauns´ Mutter wurden abgefragt. Brauns selbst wurde über ein Jahr lang zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben. Mehr als 3.000 Einzelverbindungen wurden aufgezeichnet, wovon aber nur etwas über 100 Telefongespräche als relevant eingestuft und in den Akten protokolliert wurden. Mitgelesen wurden 5.301 Emails, wovon lediglich acht &#8211; neben ein paar regelmäßig empfangenen Newslettern &#8211; Eingang in die Akte als &#8222;verfahrensrelevant&#8220; gefunden haben. Die &#8222;Relevanz&#8220; erschöpfte sich dabei beispielsweise in Gesprächen über die Reise von Menschenrechtsdelegationen in den türkischen Teil Kurdistans, das von der Bundesregierung unterstützte Ilisu-Staudammprojekt und die damit verbundene Zerstörung der kultur-historisch bedeutsamen Stadt Hasankeyf, den Austausch über aktuelle politische Ereignisse, die Wohnungssuche oder ein Treffen zum Mittagessen in der Polizeikantine.</p>
<p>Mehrere Telefonate betrafen allerdings direkt Brauns´ journalistische Tätigkeit. Zusätzliche grundrechtliche Brisanz erlangte die Überwachung auch durch die Anstellung Brauns als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der innenpolitischen Sprecherin der Bundestagsfraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke. Gespräche darüber schienen für die Ermittler von besonderem Interesse. So wurden beispielsweise Telefonate mit einer Journalistin und der Email-Verkehr mit der Abgeordneten Jelpke dahingehend ausgewertet, ob die Thematisierung der Tätigkeit und des derzeitigen Aufenthaltes eines bestimmten Beamten des Bundeskriminalamts (BKA) in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung nicht den Anfangsverdacht des Geheimnisverrats gem. § 353 b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs begründen würde. Noch bevor der Fraktionsführung oder gar der Bundesregierung die Kleine Anfrage vorlag, hatte der Münchner Staatsschutz bereits das BKA über die geplante Anfrage informiert. Der besondere Schutz von Journalisten und Abgeordneten vor staatlicher Überwachung, der seit dem 1. Januar 2008 auch in § 160a er Strafprozessordnung ausdrücklich geregelt ist, wurde von den ermittelnden Beamten dagegen nicht problematisiert. So verwundert es auch nicht, wenn bei der Auswertung besonders hervorgehoben wurde, dass Brauns seine Emails mit seiner offiziellen Signatur &#8222;Wissenschaftlicher Mitarbeiter Büro Ulla Jelpke&#8220; unterzeichnet.</p>
<h2 class="auto-created">Krimi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung von politischen Themen&shy;be&shy;rei&shy;chen</h2>
<p>Schließlich überlegten die ermittelnden Beamten sogar noch, ob man nicht eine Wohnungsdurchsuchung bei Brauns durchführen sollte. Da aber die Ermittlungen keinerlei Anhaltspunkte erbracht hatten, die den Tatverdacht hätten erhärten können, verwarf man diese Idee nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wieder. Nach ca. 16 Monaten wurden die Ermittlungen Anfang 2008 endlich eingestellt und der Betroffene benachrichtigt.</p>
<p>Dieses Verfahren macht deutlich, wie schnell man auf Grund seiner politischen Tätigkeit in das Visier von Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten geraten kann. Die schon erwähnten Terrorismus-Verfahren der letzten Jahre können damit nicht als einmalige Fälle angesehen werden, sondern stehen beispielhaft für ein politisches Strafrecht, durch das Grundrechte regelmäßig suspendiert und politisch missliebige Personen verfolgt werden. Die Folgen einer derart intensiven Ausforschung der Privatsphäre werden von den ermittelnden Beamten scheinbar nicht mitgedacht &#8211; oder sie sind erwünscht. Dies gilt auch für die verfassungsrechtliche Brisanz, die sich aus einer Überwachung der Arbeit von Parlamentsabgeordneten und Journalisten durch die polizeiliche Exekutive ergibt.</p>
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		<title>Wer sein Privatleben schützen will, ist verdächtig &#8211; Zum § 129a-StGB-Verfahren gegen Andrej Holm und andere</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/wer-sein-privatleben-schuetzen-will-ist-verdaechtig-zum-129a-stgb-verfahren-gegen-andrej-holm-und/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2008 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/wer-sein-privatleben-schuetzen-will-ist-verdaechtig-zum-129a-stgb-verfahren-gegen-andrej-holm-und/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 42 Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und wem er zu welchem Zweck personenbezogene Daten offenbart. Ausfluss dieses Rechts sind beispielsweise die vielf&#228;ltigen datenschutzrechtlichen Regelungen, die vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden k&#246;nnen. Individueller Datenschutz kann aber auch bedeuten, sich [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/wer-sein-privatleben-schuetzen-will-ist-verdaechtig-zum-129a-stgb-verfahren-gegen-andrej-holm-und/">Wer sein Privatleben schützen will, ist verdächtig &#8211; Zum § 129a-StGB-Verfahren gegen Andrej Holm und andere</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 42</p>
<p>Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und wem er zu welchem Zweck personenbezogene Daten offenbart. Ausfluss dieses Rechts sind beispielsweise die vielf&auml;ltigen datenschutzrechtlichen Regelungen, die vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden k&ouml;nnen. Individueller Datenschutz kann aber auch bedeuten, sich und seine Daten dadurch zu sch&uuml;tzen, dass man vermeidet, &uuml;berhaupt Datenspuren und Informationen zu hinterlassen. In Zeiten von Internet-Diensten, die jederzeit den Standort eines x-beliebigen Mobilfunkger&auml;tes anzeigen k&ouml;nnen, von Hacker-Angriffen auf Computer-Netzwerke, von Firmen, die mit der Weitergabe von Kundendaten Geld verdienen, und den vielf&auml;ltigen Formen des Daten-Phishings sind Daten vermeidende und Daten sch&uuml;tzende Verhaltensweisen dringend notwendig. Viele Menschen nutzen daher Verschl&uuml;sselungssoftware f&uuml;r ihren Email-Verkehr. Der Einsatz von Anonymisierungsdiensten erm&ouml;glicht es dar&uuml;ber hinaus, sich unerkannt durch das Internet zu bewegen. Das Erstellen von Kundenprofilen kann dadurch vermieden werden, dass an der Kasse mit Bargeld statt mit Karte bezahlt wird.</p>
<p>Problematisch wird es hingegen dann, wenn der (unberechtigte) Zugriff auf die pers&ouml;nlichen Daten nicht durch Private, sondern durch staatliche Organisationen erfolgt &#8211; zumal der Staat hierbei vermehrt anlassunabh&auml;ngig vorgeht: Mit der Gesundheitskarte, auf der Daten &uuml;ber die pers&ouml;nliche Krankheitsgeschichte gespeichert werden sollen; mit der Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten, die es jederzeit erm&ouml;glicht, umfassende Pers&ouml;nlichkeitsprofile &uuml;ber die Betroffenen erstellen zu lassen; oder mit der biometrischen Kennung in Reisep&auml;ssen. Vor diesem Hintergrund scheint es verst&auml;ndlich, wenn Menschen selber dar&uuml;ber bestimmen wollen, ob und wenn ja, wem man wann welche pers&ouml;nlichen Informationen gegen&uuml;ber bekannt gibt.</p>
<h2 class="auto-created">Datenschutz wird zur Konspi&shy;ra&shy;tion</h2>
<p>In den in Berlin gef&uuml;hrten Verfahren gegen Andrej Holm u. a. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (&sect; 129a StGB) namens &bdquo;militante gruppe&ldquo; wurde den Beschuldigten der (bewusste oder unbewusste) Schutz ihrer pers&ouml;nlichen Daten zum Verh&auml;ngnis. In den seitens der Bundesanwaltschaft angestrengten Verfahren wurde den Beschuldigten u. a. vorgeworfen, dass sie zu bestimmten Treffen oder Spazierg&auml;ngen ihre Handys nicht mitgenommen h&auml;tten oder, wenn doch, dann nur im ausgeschalteten Zustand. Dies entspr&auml;che, so der Vorwurf, &bdquo;den typischen Gepflogenheiten der linksextremen Szene zum Zwecke der Konspiration&ldquo;. Verd&auml;chtig sei es auch, wenn am Telefon nicht &uuml;ber Politik gesprochen oder eine Verabredung nicht mit Ort und Zeit genau umschrieben werden w&uuml;rde, wenn anonyme Email-Accounts zur Kommunikation eingesetzt werden oder wenn man sporadisch Emails von einem Bekannten mit Links zu Internet-Seiten erh&auml;lt, die sich mit neuen technischen M&ouml;glichkeiten staatlicher &Uuml;berwachung und Verschl&uuml;sselungssoftware befassen.</p>
<p>Diese Argumentation kommt nicht von ungef&auml;hr. Die Betroffenen wurden monate-, zum Teil sogar jahrelang komplett &uuml;berwacht. Die Handys und Festnetzanschl&uuml;sse der Betroffenen wurden abgeh&ouml;rt, der gesamte Email-Verkehr aufgezeichnet, so genannte &bdquo;stille SMS&ldquo; st&uuml;ndlich auf die Handys geschickt haben, um den Standort des Betroffenen feststellen zu k&ouml;nnen und um zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob das Handy ausgeschaltet war oder nicht. Ordnerweise wurden Ausk&uuml;nfte von den Kreditinstituten, von der Deutschen Bahn AG und Autovermietern eingeholt. Der Freundeskreis wurde durchleuchtet, die Wohnungseing&auml;nge mit Kameras &uuml;berwacht etc. Gefunden haben Bundesanwaltschaft und Bundskriminalamt nichts, was ihre Vermutungen rechtfertigen w&uuml;rde. Der Schluss, die Verfahren einzustellen und den zugrunde liegenden Irrtum anzuerkennen, war aber ausgeschlossen. Stattdessen wurde das Fehlen von Ermittlungsergebnissen mit dem angeblich hochkonspirativen Verhalten der Beschuldigten begr&uuml;ndet. Ein vom BKA beobachtetes Treffen zweier Beschuldigter erhielt seine Konspirativit&auml;t u. a. dadurch, dass die Observierten sich w&auml;hrend des Treffens &ouml;fter umgeschaut h&auml;tten. Die Reaktion auf eine scheinbar auff&auml;llig durchgef&uuml;hrte Observation wird somit zum Verdachtsmoment.</p>
<h2 class="auto-created">Mach dein Handy nicht aus</h2>
<p>Die Betroffenen in so einem Verfahren haben kaum eine Chance, sich verdachtsneutral verhalten zu k&ouml;nnen. Wenn private oder berufliche Kontakte, politisches Engagement und wissenschaftliche Ver&ouml;ffentlichungen ausreichen, um des Terrorismus beschuldigt zu werden, hat man kaum Chance, sich einer solchen Falschbeschuldigung zu entziehen. Neutrale und vollkommen interpretationsoffene Verhaltensweisen dienen nur als Best&auml;tigung des Vorwurfs. Entlastende Schl&uuml;sse werden bewusst nicht gezogen. Will man sich den in politischen Verfahren &uuml;blichen &Uuml;berwachungen und Ausforschungen des pers&ouml;nlichen Lebensbereiches entziehen &#8211; sei es, weil man grunds&auml;tzlich die eigene Privatsph&auml;re als etwas Sch&uuml;tzenswertes ansieht, weil man als b&uuml;rgerrechtlich und politisch interessierter Mensch von der M&ouml;glichkeit wei&szlig;, aus welchen nichtigen Gr&uuml;nden man in das Visier der Staatsschutzbeh&ouml;rden geraten kann oder einfach nur deswegen, weil man die Observationsma&szlig;nahmen bemerkt hat &#8211; macht man sich der Konspiration verd&auml;chtig und &bdquo;erh&auml;rtet&ldquo; somit den eigentlich unbegr&uuml;ndeten Verdacht.</p>
<h2 class="auto-created">Wer Grundrechte wahrnimmt, muss sich recht&shy;fer&shy;tigen</h2>
<p>Die Wahrnehmung von Grundrechten &#8211; der Schutz der eigenen Privatsph&auml;re &#8211; ger&auml;t so unter Rechtfertigungsdruck. Nicht der staatlicherseits gef&uuml;hrte &Uuml;berwachungs- und Ermittlungsaufwand bedarf mehr der Begr&uuml;ndung. Vielmehr ger&auml;t der Betroffene f&uuml;r seinen aktiven Grundrechtsschutz unter Erkl&auml;rungszwang. Die Aus&uuml;bung von Grundrechten ist damit nicht mehr voraussetzungslose Selbstverst&auml;ndlichkeit, sondern Anlass f&uuml;r staatliches Misstrauen. Die Funktion der Grundrechte wird damit in ihr Gegenteil verkehrt.</p>
<p>Wohlgemerkt, bei den &bdquo;verd&auml;chtigen&ldquo; Verhaltensweisen handelt es sich nicht um verbotene Handlungen, sondern um ganz legale M&ouml;glichkeiten, sich und seine Daten zu sch&uuml;tzen. Dass der Staat dies in einem anderen Kontext genauso sieht &#8211; und entsprechende Vorkehrungen sogar empfiehlt &#8211; ist eine weitere Absurdit&auml;t in diesen Verfahren. So wurde vom Bundeswirtschaftsministerium die Entwicklung des sehr h&auml;ufig verwendeten Anonymisierungsdienstes An.On. finanziert. Auf seiner Homepage (<a href="http://www.bsi.de/produkte/mds/index.htm" target="_blank" rel="noopener">www.bsi.de/produkte/mds/index.htm</a>) informiert das Bundesamt f&uuml;r Sicherheit und Informationstechnik &uuml;ber den von ihm in Zusammenarbeit mit Siemens entwickelten Mobilfunkdetektor MDS, mit dessen Hilfe festgestellt werden kann, ob Mobilfunkger&auml;te Signale aussenden oder nicht und damit auch, ob sie beispielsweise als r&auml;umliche &Uuml;berwachungseinrichtungen eingesetzt werden.</p>
<p>Diese M&ouml;glichkeit der Verwendung hatte wohl auch ein Staatsanwalt von der BAW vor Augen, als er in einer Zeugenvernehmung im besagten Verfahren darauf bestand, dass der Zeuge und sein anwaltlicher Beistand ihre Mobilfunkger&auml;te ausschalten. Ob dies seitens der auch anwesenden BKA-Beamten als Indiz daf&uuml;r angesehen wurde, dass im Rahmen der Vernehmung terroristische Straftaten geplant werden sollten, ist nicht &uuml;berliefert (siehe zur Kritik an &sect; 129a StGB auch den Beitrag von Wolfgang Kaleck in diesem Band, S. 170).&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/wer-sein-privatleben-schuetzen-will-ist-verdaechtig-zum-129a-stgb-verfahren-gegen-andrej-holm-und/">Wer sein Privatleben schützen will, ist verdächtig &#8211; Zum § 129a-StGB-Verfahren gegen Andrej Holm und andere</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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