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»Er stemmte sich gegen die Laufrich­tung.« - Verschärfter Strafrahmen beim Widerstand gegen Vollstre­ckungs­be­amte

Grundrechte-Report 2011, Seiten 150 – 153

Am 13. Oktober 2010 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf, mit dem die Höchststrafe für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) von zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe heraufgesetzt wird, beschlossen. Zur Begründung führt die Bundesregierung aus, dass insbesondere Polizeibeamtinnen und -beamte bei der Durchsetzung staatlicher Vollstreckungsakte ein erhebliches Risiko trügen, Opfer eines Angriffs auf Leib, Gesundheit oder Leben zu werden. So seien laut der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) die unter »Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte« erfassten Vorfälle zwischen 1999 und 2008 um 30,74 Prozent gestiegen.

Ein »Volkssport«

Die Entwurfsbegründung erweckt wie schon die vorausgegangene
Diskussion den Eindruck, als ob das »Verprügeln von Polizisten […] Volkssport« geworden sei (so Frank Richter, NRW-Landesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei) und der Staat in Gefahr geraten sei (Christoph Ahlhaus, CDU, damaliger Innensenator und bei Redaktionsschluss Erster Bürgermeister in Hamburg). Der strafrechtliche Schutz von Polizeikräften gegen »brutale Angriffe« müsse verbessert werden (Bundesinnenminister Thomas de Maizière), wozu auf das »bewährte« Mittel der Strafrahmenerhöhung zurückgegriffen werde. In der auch von den Polizeigewerkschaften durch eigene, viel weitergehende Forderungen angeheizten öffentlichen Diskussion wurde meist verschwiegen, dass Leib, Leben und Gesundheit von Polizeibeamtinnen und -beamten durch die Körperverletzungs- und Totschlagstatbestände des Strafgesetzbuches geschützt werden. In dem Fall also, in dem die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt oder die Gesundheit geschädigt wird, handelt es sich nicht um »Widerstand«, sondern um (versuchte)
Körperverletzung. Der »Widerstands«-Tatbestand schützt also nicht Leib oder Leben von Polizistinnen und Polizisten, sondern in erster Linie die Durchsetzbarkeit des staatlichen Gewaltmonopols. Den Anordnungen staatlicher Stellen soll durch die Strafbewehrtheit des Nichtbefolgens und des Widersetzens besonderer Nachdruck verliehen werden. Der Schutz der körperlichen Integrität ist dagegen eher nachrangiges Ziel. Zudem lehrt die Erfahrung, was die Verfechter einer Strafschärfung genau wissen, dass eine Strafrahmenerhöhung keine abschreckende Wirkung entfaltet.

Bei den Tatverdächtigen, die in der Statistik auftauchen, handelt es sich demnach um Bürgerinnen und Bürger, die sich aus einem Festnahmegriff entreißen oder herauswinden oder, ohne Verletzungsvorsatz, treten oder schlagen. Mitunter wird die Statistik aber auch um Fälle angereichert, die eher obskur klingen. Da findet man in den Anklageschriften oft Formulierungen wie: »Er stemmte sich gegen die Laufrichtung« oder »Bei der Festnahme machte sich der Beschuldigte besonders schwer« oder »Die Beschuldigte verschränkte ihre Hände so, dass ein Anlegen der Handfesseln nicht möglich war.« Auch wenn solche Fälle oft zu Einstellungen oder Freisprüchen führen,
sind sie Teil der in der PKS genannten Zahlen und dienen als scheinbar empirisch fundierte Grundlage für die Begründung eines rechtspolitischen Handlungsbedarfs.

Empirie? Fehlanzeige!

Der von der Bundesregierung und den Polizeigewerkschaften proklamierte rechtspolitische Handlungsbedarf steht dabei auf empirisch tönernen Füßen. Bekanntermaßen wird in der PKS bei einer Tat, mit der gleichzeitig mehrere Straftatbestände verwirklicht werden, nur das jeweils schwerste Delikt gezählt. Kommt es also bei einem Widerstand-Leisten gleichzeitig zu einer (versuchten) Körperverletzung, dann taucht nur die (versuchte) Körperverletzung in der Statistik auf. Ein Anstieg der Deliktszahlen für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist damit nicht gleichbedeutend mit einem Anstieg von Angriffen gegen Leib, Leben und Gesundheit von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten (vgl. Norbert Pütter, Polizei und Gewalt: Opfer und Täter, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 95, 1/2010, S. 3 ff.). Selbst eine Zunahme der Widerstandshandlungen
kann aus diesen Zahlen nicht abgelesen werden. Ebenso schlüssig könnte man folgern, dass die schwereren Angriffe gegen Polizeikräfte – also solche, die auch als Körperverletzungsdelikte zu werten sind – abgenommen hätten mit der Folge eines rein statistischen Anstiegs der bloßen Widerstandsdelikte. Die Aussagekraft der von der Bundesregierung angeführten Zahlen ist daher gering.

Auch ansonsten ist das empirische Material eher dünn. Eine Studie über »Gewalt gegen Polizeibeamte«, die derzeit vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) erstellt wird, ist schon methodisch fragwürdig. Die als Online-Befragung sämtlicher Polizeibeamtinnen und -beamten konzipierte Untersuchung lässt erwarten, dass sich vorwiegend diejenigen an der Befragung beteiligen werden, die über bestimmte Erfahrungen verfügen. Auch die schon jetzt veröffentlichten Zahlen von einem selbstberichteten Anstieg der minder schweren Übergriffe auf Polizistinnen und Polizisten um 93,5 % und der schweren um 60,1 % im Zeitraum 2005–2009 sind mehr als
interpretationsoffen. Bekanntermaßen – worauf auch das KFN hinweist, ohne dann seine Zahlen zu relativieren – sinkt die Erinnerungsfähigkeit mit zunehmendem Zeitablauf. Es kann daher erwartet werden, dass man sich eher an Übergriffe erinnert, die in jüngster Vergangenheit passiert sind als an solche älteren Datums.

Der Fall Paul B.

Unberücksichtigt bleibt in der öffentlichen Diskussion, dass Anzeigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte auch zur Legitimierung vorangegangenen Einsatzes polizeilicher Gewalt erstattet werden. So erging es auch Paul B., der am Rande einer Protestdemonstration gegen Rechtsextremismus im August 2006 von Polizeibeamten so brutal festgenommen wurde, dass er wegen einer Schädelfraktur in die Klinik eingeliefert und operiert werden musste. Er erhielt u. a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Seine Strafanzeige gegen die festnehmenden Polizisten blieb folgenlos. Das Verfahren wegen Körperverletzung im Amt wurde eingestellt. Paul B. wurde seitens der Staatsanwaltschaft unmissverständlich gedroht, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet werden könnte, wenn er die Anzeige weiter verfolge. Nachdem neues Videomaterial aufgetauchte, wurde nunmehr wiederum Anzeige gegen die Polizisten erstattet, diesmal wegen falscher uneidlicher Aussage. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Fazit

Polizistinnen und Polizisten sind gegen Gewalt strafrechtlich ausreichend geschützt. Dafür bedarf es weder des § 113 StGB noch einer Heraufsetzung der Höchststrafe. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist damit nicht nur rein »symbolische«, weil wirkungslose Politik, sondern Propaganda. Die ganze Diskussion über zunehmende Gewalt gegen Polizeikräfte soll davon ablenken, dass der Widerstands-Paragraf oft als Mittel zur Vorwärtsverteidigung von Polizistinnen und Polizisten aufgrund eigener Pflichtverletzungen instrumentalisiert wird. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesregierung Recht zu geben, wenn sie das Bestehen eines rechtspolitischen Handlungsbedarfs konstatiert. Auf die Tagesordnung gehört aber keine Verschärfung, sondern die Abschaffung des § 113 StGB.

Literatur

Bürgerrechte & Polizei/CILIP, Nr. 1/2010, »Gewalt gegen/durch
Polizei«

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