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	<title>Ulrich Vultejus Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Mehr Liberalität oder ein schritt zum Überwachungsstaat?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/119-vorgaenge/publikation/mehr-liberalitaet-oder-ein-schritt-zum-ueberwachungsstaat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Oct 2014 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das neue niedersächsische Polizeigesetz aus: vorgänge Nr. 119, Heft 5/1992, S. 15-18 Die Niedersächsische Landesregierung bereitet die Änderung des &#132;Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung&#148; vor, das zukünftig den Namen &#132;Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz&#148; (NGAG) tragen soll. Diese Novellierung ist dringlich, da das bisherige Gesetz zum einen nicht den Anforderungen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts von 1985(!) [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das neue niedersächsische Polizeigesetz</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 119, Heft 5/1992, S. 15-18</p>
<p>Die Niedersächsische Landesregierung bereitet die Änderung des &#132;Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung&#148; vor, das zukünftig den Namen &#132;Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz&#148; (NGAG) tragen soll. Diese Novellierung ist dringlich, da das bisherige Gesetz zum einen nicht den Anforderungen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts von 1985(!) entspricht, zum anderen ist sie Bestandteil des Koalitionsabkommens der rot /grünen Landesregierung.</p>
<p>Doch plant die Novelle Unmögliches: Polizei-recht ist Landesrecht, Strafprozessrecht Bundes-recht. Das Polizeirecht klassischer Fassung bestimmt die Abwehr von Gefahren als Aufgabe der Polizei. Hinzu kommt nun, &#132;für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten&#148;. Gemäß dem Strafprozessrecht ist es Aufgabe der Polizei, Straftaten zu verfolgen. Beide Bereiche sind in der Praxis kaum zu trennen: Der Polizeibeamte, der auf einen Hilferuf zu einem Einbruch eilt, sucht nach Polizeirecht die Ausführung des Einbruchs zu hindern und nimmt gleichzeitig die Strafverfolgung auf. Die Überschneidung würde nicht schaden, beschrieben das Polizei- und das Strafprozessrecht nicht die Befugnisse der Polizei unterschiedlich. Diesen Widerspruch aufzulösen, ist der Novelle nicht gelungen. Auch zeigen sich Überschneidungen mit dem Versammlungsgesetz.</p>
<p>Im klassischen Polizeirecht (Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz von 1931) ist Eingriffsvoraussetzung eine (bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende) Störung der öffentlichen Ordnung. Ähnlich darf nach dem Strafprozessrecht die Polizei erst ermitteln, wenn ein &#132;Anfangsverdacht&#148; vorliegt. Diese Begrenzung soll jetzt (nicht nur in Niedersachsen) durchbrochen werden. Die Polizei hat &#132;Vorbereitungen (zu treffen), um künftige Gefahren abwehren zu können &#8230; (und) außerdem für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen&#148;. Dies ist eine Ausdehnung der Aufgaben in das Vorfeld. Kritisch kann man die in dem gesamten Bundesgebiet zu beobachtende Entwicklung als einen Schritt zum Überwachungsstaat sehen. Die Polizei indes sieht es anders: Sie habe diese Aufgaben schon immer wahrgenommen. Wie dem auch sei: Diese Entwicklung ist kaum aufzuhalten, sondern nur zu begrenzen.</p>
<p>Der Polizei ist eine nahezu unbegrenzte Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten gestattet, insbesondere über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, sie könnten künftig Straftaten &#8211; auch geringe &#151; begehen, über Kontakt- oder Begleitpersonen, über Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden. Kontakt- oder Begleitperson ist ,,eine Person, die mit einer anderen Person, von der tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können.&#8220; Einfacher wäre es gewesen, den Personenkreis zu beschreiben, dessen Daten <i>nicht </i>gespeichert werden dürfen.<br />Die erhobenen Daten dürfen &#132;ewig&#148;, auch bei Kindern und Jugendlichen, gespeichert werden. Bei Erwachsenen wird spätestens nach zehn, bei Jugendlichen nach fünf und bei Kindern nach zwei Jahren eine Prüfung notwendig, ob die Daten weiterhin benötigt werden.</p>
<p>Natürlich dürfen die Daten genutzt werden, bei Kontakt- und Begleitpersonen allerdings nur, &#132;soweit dies zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist&#148;. Also nicht zur Aufklärung von Straftaten? Wirklich nicht?</p>
<p>Die Polizei (und nicht etwa das Innenministerium) kann mit anderen Bundesländern und dem Bund einen automatisierten Datenverbund vereinbaren. Es ist dies wohl der einzige Fall, in dem eine nachgeordnete Behörde als selbstständiger Vertragspartner eines anderen Bundeslandes oder des Bundes auftritt. Eine Kuriosität, die der Erwähnung kaum bedürfte, wäre sie nicht ein Anzeichen für das Ausmaß, in dem sich die Polizei von den politisch verantwortlichen Ministerien abgekoppelt hat. Die übermittelten Daten werden alsdann nicht nur in den Grenzen des niedersächsischen Gesetzes, sondern in den unter Umständen weiteren Grenzen in anderen Bundesländern genutzt werden dürfen. Auch die Übermittlung an &#132;ausländische Stellen&#148; ist zu-gelassen worden, eine wohl unvermeidliche Lösung, auch wenn der Datenschutz hier mehr als zweifelhaft ist.</p>
<p>An dieser Stelle wird deutlich, warum die polizeilichen Aufgaben im Eingang der Novelle aus-weitend beschrieben worden sind. Wegen der Zweckbindung der Datenerhebung, Speicherung und Nutzung im Datenschutzrecht muss der Zweck erst geschaffen werden.</p>
<p>Unbestritten ist es um die polizeilichen Dateien nicht gerade zum Besten bestellt. Es findet sich viel Banales, Überholtes und Unrichtiges. Wahrscheinlich ist dies &#151; von menschlichen Unzulänglichkeiten abgesehen &#151; unvermeidlich. Die Polizei ist eine Behörde, die auf Verdacht arbeitet. Endgültige Klarheit schaffen erst die gerichtliche Hauptverhandlung und das Urteil. Der Polizeibeamte weiß zu Beginn seiner Ermittlungen nicht, wie das Ergebnis aussehen wird. Deshalb wird er zunächst auch Anhaltspunkte für Straftaten in die Dateien einspeichern, von denen er noch nicht weiß, dass sie ihn in die Irre geführt haben. Andererseits wird er Beobachtungen aussparen, die ihm zunächst nebensächlich erschienen und deren Bedeutung sich erst später offenbart. Hier müsste eine fortlaufende Datenpflege einsetzen. Für diese personalaufwändige Arbeit fehlen Zeit und Kraft. Zudem ist der Datenfluss von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Polizei nach Abschluss der Verfahren mehr als nur mangelhaft, so dass spätere Korrekturen schwierig sind.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist die Datenspeicherung für die Bürgerinnen und Bürger gefährlich, weil sie bei einem späteren Einschreiten der Polizei aus anderem Anlass zu Fehlgriffen führen kann. Die Mängel der Daten lassen sich auch nicht aus der Datei selbst &#151; auch nicht bei deren routinemäßiger Überprüfung &#151; erkennen; der Abgleich mit der Wirklichkeit fehlt zwangsläufig.</p>
<p>Es hieße, das Kind mit dem Bade auszuschütten, diese Dateien überhaupt verbieten zu wollen. Es wäre aber auch vergebliche Liebesmüh, nach qualifizierteren Dateien zu verlangen und eine Heuchelei, sie zu versprechen. Es bleibt nur die realistische Erkenntnis, dass die Polizei mit berechtigten, aber auch mit ungesicherten Verdächten gefüllte Dateien benötigt. Deshalb müssen die Dateien zugelassen werden, aber nur verbunden mit der Forderung, das Bewusstsein der Beamtinnen und Beamten von der Bedeutung der Dateneingabe zu schärfen. Entscheidend aber ist die Forderung, dass die Dateien nach kurzer Frist &#151; höchstens drei Jahre &#151; gelöscht werden müssen.</p>
<p>Eine solche Löschung würde die Arbeit der Polizei nicht erschweren. Nach dieser Frist ist nämlich der verfolgte Verdacht in aller Regel gerichtlich abgeklärt, sodass das Bundeszentralregister mit der Auflistung der rechtskräftigen Verurteilungen als deutlich zuverlässigere Informationsquelle zur Verfügung steht. So paradox es klingen mag: Die Arbeit der Polizei würde durch kurzfristige Löschungen sogar erleichtert, da sie nicht durch alte, längst widerlegte Verdächte fehlgeleitet würde. Oder, anders herum formuliert: Wer die polizeilichen Dateien unbrauchbar machen will, muss die Löschung eingegebener Daten verbieten.</p>
<p>Auffällig ist, dass die Staatsanwaltschaften weiterhin keinen unmittelbaren Einblick in die polizeilichen Dateien erhalten sollen. Die Übermittlungsregelungen des § 27 (k) werden ihn auch in Zukunft ausschließen. Es ist schwer zu begreifen, dass die Staatsanwaltschaften bis zur Anklage die Verfahren leiten und die Polizei mit Instruktionen zu versehen haben, aber über einen geringeren Informationsstand verfügen, sodass ihre Weisungen nicht immer hinreichend qualifiziert sein können. Ein Einblick der Staatsanwaltschaften in die Dateien würde auch häufig zu einer Berichtigung der Dateien führen, da deren Beamtinnen und Beamte eher in der Lage sind, Fehler zu erkennen und die Daten, etwa auf Grund einer Anklage, zu aktualisieren. So käme die Einsicht durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auch der Polizei zugute. In diesem Zusammenhang ist auf die von dem Generalbundesanwalt Rebmann und den Generalstaatsanwälten angestoßene Diskussion, eine justizeigene länderübergreifende Datei von Ermittlungsverfahren zu schaffen, hinzuweisen. Die kostenintensive, haushaltsrechtlich nicht zu verantwortende Doppelarbeit von Polizei und Justiz könnte durch einen Zugriff der Staatsanwaltschaften auf die Polizeidateien vermieden werden.</p>
<p>Wer sich anhand des NGAG über verdeckte Ermittler, Vertrauensleute und die Möglichkeiten eines Lauschangriffs unterrichtet, muss sich der begrenzten Reichweite dieses Gesetzes bewusst sein. Es ordnet hier nur die Vorsorge für eine künftige Strafverfolgung, die Strafverfolgung selbst erfolgt nach den Regeln der Strafprozessordnung (StPO). Eine Maßnahme kann daher nach dem NGAG verboten, nach der StPO dagegen erlaubt sein und umgekehrt. Die Wahrscheinlichkeit für diese Ungereimtheit ist sogar groß, da die parlamentarischen Mehrheiten im Bund und im Lande Niedersachsen von unterschiedlichen Parteien gebildet werden.</p>
<p>Verdeckte Ermittler (Polizeibeamte, die unerkannt im kriminellen Milieu wirken) sind im NGAG nicht vorgesehen. Doch darf die Polizei Vertrauensleute (&#132;Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist&#8220;; eine Formulierung, die dem Begriff des &#132;Informellen Mitarbeiters&#148; sehr nahe ist) zu folgenden Zwecken einsetzen:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#151; zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit,</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#151; über Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist, sowie über Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint.</p>
</blockquote>
<p>Ärzte und Angehörige ähnlicher Vertrauensberufe dürfen nicht als Vertrauensleute eingesetzt werden, ein Fortschritt, den die &#132;Humanistische Union&#148; erstmals im niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz durchgesetzt hat.</p>
<p>Bemerkenswert und neu ist, dass eine längerfristige Observation nur von der Behördenleitung oder einer von ihr bestimmten Beamtin / Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden darf und dass die Anordnung schriftlich zu begründen ist.</p>
<p>Der Lauschangriff (&#132;Verdeckter Einsatz technischer Mittel&#8220;) ist unter denselben Voraussetzungen zulässig. Der Lauschangriff auf eine Wohnung ist jedoch nur legitim, &#132;Wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer sich in der Wohnung aufhaltenden Person erforderlich ist oder dass sich in der Wohnung Personen aufhalten, von denen solche Gefahren ausgehen: ` Dieser Lauschangriff bedarf der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug genügt die Anordnung durch eine Beamtin / Beamten des höheren Dienstes; alsdann ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung herbeizuführen.</p>
<p>Eine Rasterfahndung ist nicht erlaubt. Razzien hingegen sind an Orten zulässig, von denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#151; Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, </p>
</blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#151; sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#151; sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.</p>
</blockquote>
<p>Diese Bestimmungen erscheinen unscharf. Offensichtlich soll hier ein bestimmtes Milieu getroffen werden; Börsensäle und Vorstandsetagen werden kaum gemeint sein.</p>
<p>Die Bestimmung zum Todesschuss ist abgeschafft, ein posthumer Erfolg von Werner Holtfort, der durch viele Jahre gegen eine Regelung des Todesschusses in Polizeigesetzen, die es Vor-gesetzten ermöglicht, diesen anzuordnen, angekämpft hat. Selbstverständlich bleiben tödliche Schüsse unter dem Gesichtspunkt der Notwehr oder Nothilfe nach dem Strafgesetzbuch weiterhin zulässig.</p>
<p>Es ist selbst für den Kenner der Materie außer-ordentlich schwierig, das Gesetz zu verstehen, weil es sehr abstrakt formuliert ist und sich dem Leser die Bedeutung nur erschließt, wenn er gleichzeitig mehrere andere Gesetze, insbesondere die Strafprozessordnung, das Außenwirtschaftsgesetz, das Versammlungsgesetz, das Bundes- und das niedersächsische Datenschutzgesetz in Gedanken mitliest. Die geplante Novelle stellt nicht nur an die Parlamentarier, die das Gesetz verantwortlich beschließen sollen, sondern später an alle, die es anzuwenden haben, hohe Anforderungen. Niemand kann erwarten, dass alle Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, erst recht nicht die Bürgerin und der Bürger, es ohne Erläuterung verstehen werden.</p>
<p>Zum Teil ist dies unvermeidlich, weil jedes Polizeigesetz eine schwierige Gratwanderung zwischen der Notwendigkeit ist, die Polizei mit den erforderlichen Befugnissen auszustatten und der weiteren Notwendigkeit, Missbrauchsmöglichkeiten zu begrenzen. Jeder Polizeiapparat &#151; nicht nur in Deutschland &#151; ist skandalanfällig.</p>
<p>Deshalb ist der Gesetzestext allein nicht entscheidend. Von größerer Bedeutung ist vielmehr der Geist, in dem die Befugnisse genutzt werden. Hier ist in einer über vierzigjährigen Geschichte der Verfassung der Bundesrepublik (West) inzwischen viel erreicht, doch auch noch viel zu tun.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Andere Länder &#8211; dieselben Sorgen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/179/publikation/andere-laender-dieselben-sorgen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Sep 2002 14:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 179, S.63 Nicht nur in Deutschland, auch in den USA drängen nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 die Behörden der Sicherheit auf eine schärfere Überwachung der Bürger: Hier wie dort regt sich der Bürgersinn, dagegen gewandt.Auf Grund des Patriot Act ist in den USA 1978 ein geheim tagendes Gericht, Foreign Intelligence Surveillance [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 179, S.63</p>
<p>Nicht nur in Deutschland, auch in den USA drängen nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 die Behörden der Sicherheit auf eine schärfere Überwachung der Bürger: Hier wie dort regt sich der Bürgersinn, dagegen gewandt.<br />Auf Grund des Patriot Act ist in den USA 1978 ein geheim tagendes Gericht, Foreign Intelligence Surveillance Court (Fisa- Gericht) eingerichtet worden, das entscheidet ob Beamte des FBI Gespräche abhören und Wohnungen insgeheim durchsuchen dürfen. Das Gericht entscheidet auch, in welchen Fällen geheimdienstliche Informationen in gewöhnlichen Kriminalfällen genutzt werden dürfen.<br />Jetzt will der amerikanische Justizminister Ashcorft die Hürden für die Nutzung von Geheimdienstinformationen in gewöhnlichen<br />Kriminalfällen durch neue Richtlinien senken.<br />Die Richter des Fisa-Gerichts haben sich in einem Memorandum<br />gegen diese Tendenzen gewandt. Das Memorandum war ursprünglich geheim, ist jetzt aber durch ein Senatskomitee bekannt geworden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Kriegsgerichtsbarkeit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/177/publikation/zur-kriegsgerichtsbarkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Jun 2002 15:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 177, S.40 In jedem Land der Welt werden die Soldaten als Helden verehrt, wenn sie in einem von ihrem Land geführten Krieg zu Tode kommen. Sie sind dann nicht, wie gewöhnliche Sterbliche gestorben, sondern für ihr Vaterland gefallen. Ihnen werden Denkmäler errichtet, die man früher &#132;Kriegsdenkmäler&#147; nannte und die heute in zivileren Zeiten [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 177, S.40</p>
<p>In jedem Land der Welt werden die Soldaten als Helden verehrt, wenn sie in einem von ihrem Land geführten Krieg zu Tode kommen. Sie sind dann nicht, wie gewöhnliche Sterbliche gestorben, sondern für ihr Vaterland gefallen. Ihnen werden Denkmäler errichtet, die man früher &#132;Kriegsdenkmäler&#147; nannte und die heute in zivileren Zeiten &#132;Gefallenendenkmäler&#147; heißen. Mir fällt auf, daß die Ehrung der Gefallenen mit dem Aufkommen der Wehrpflichtarmeen<br />deutlich stärker geworden ist, zynisch formuliert: Werbecharakter<br />für die Zukunft hat.<br />Bis zu ihrem Tode sind die Helden freilich nur gewöhnliche Menschen und, wenn sie einer Straftat verdächtig sind, eben auch nur gewöhnliche Angeklagte. In der Regel reicht zur Bestrafung das zivile Strafgesetzbuch aus. Der Küchenbulle, der sich an den ihnen anvertrauten Lebensmitteln vergreift, wird wegen Unterschlagung und der Unteroffizier, der eine Küchengehilfin vergewaltigt, wird wegen Vergewaltigung verurteilt. Gewöhnlicher Alltag für den Strafrichter. Es gibt aber im Wehrstrafrecht auch Tatbestände, die nur für Soldaten gelten: Die Fahnenflucht, das Unerlaubte Entfernen<br />von der Truppe und die Befehlsverweigerung. Diese Straftatbe-stände sind in einer Wehrpflichtarmee unumgänglich, da es gilt, die Wehrpflichtigen zu zwingen, sich der Todesgefahr in einem Krieg auszusetzen, der nicht ihr Krieg, sondern der eines Staates ist, in dem sie &#150; zufällig oder nicht &#150; geboren sind. Einige Kilometer weiter westlich oder östlich entscheiden darüber, für welchen Staat ein junger Mann sein Leben zu riskieren hat.<br />In Deutschland wird heute die Abschaffung der Wehrpflicht diskutiert. Erfolgt sie, so haben wir nur noch Berufssoldaten. Brauchen wir dann noch eine eigene Kriegsgerichtsbarkeit? Ich meine nachdrücklich: Nein! Berufssoldaten sind für mich mit einigen Modalitäten den Beamten vergleichbar. Auch für die Beamten haben wir nicht ein besonderes Strafgesetzbuch. Natürlich kommen auch bei den Beamten Disziplinlosigkeiten vor, die der Fahnenflucht, dem Unerlaubten Entfernen von der Truppe oder der Befehlsverweige-rung vergleichbar sind und natürlich sind auch gegen Beamte notfalls Sanktionen erforderlich, von dem Verweis über die Geldstrafe bis hin zur Entlassung aus dem Dienst. Diese Sanktionen werden von hierfür eigens geschaffenen Disziplinargerichten verhängt.<br />Bei einer Berufsarmee, also nach der diskutierten Abschaffung der Wehrpflicht, genügen auch für Disziplinlosigkeiten von Soldaten Disziplinargerichte und ein Disziplinarrecht, das dem Beamtenrecht angeglichen ist, aber kein eigenes Wehrstrafrecht mit seinen oft harten Strafen, früher bis hin zur Todesstrafe.<br />Wer die Abschaffung der Wehrpflicht fordert, sollte gleichzeitig<br />die Abschaffung des Wehrstrafrechts als eines nicht mehr notwendigen Sonderrechts fordern. Das darin liegende Vertrauen haben die Berufssoldaten verdient.<br />                                                                                       Ulrich Vultejus</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Jus belli</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/178/publikation/jus-belli/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Jun 2002 14:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Pluralismus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 178, S.43-44 Der Begriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit taucht erstmalig in einer gemeinsamen Note von Russland, Frankreich und Großbritannien aus dem Mai 1915 auf, mit der diese Staaten gegen den von der Türkei an Armenien verübten Völkermord protestierten, auch wenn diese Protestnote noch zu keinem Gerichtsverfahren geführt hat. Die genaue Definition lautete: [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 178, S.43-44</p>
<p>Der Begriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit taucht erstmalig in einer gemeinsamen Note von Russland, Frankreich und Großbritannien aus dem Mai 1915 auf, mit der diese Staaten gegen den von der Türkei an Armenien verübten Völkermord protestierten, auch wenn diese Protestnote noch zu keinem Gerichtsverfahren geführt hat. Die genaue Definition lautete: &#132;Crimes of Turkey against humanity and civilization&#147;.<br />Der Gedanke, diejenigen gerichtlich zur Verantwortung zu ziehen, die für den Ausbruch des Krieges verantwortlich sind, ist erst unter dem Eindruck der Schrecken des Ersten Weltkrieges nach und nach entwickelt worden und fand seinen ersten völkerrechtlichen Niederschlag in Art. 227 im Teil VII des Versailler Vertrages. Der Vertrag warf dem ehemaligen deutschen Kaiser Wilhelm II. vor, sich &#132;schwerster Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge&#147; schuldig gemacht zu haben. Der Versailler Vertrag sah auch die Einberufung eines Gerichtes vor, vor dem sich der deutsche Kaiser verantworten sollte. Die Strafe sollte nach Ermessen des Gerichts festgesetzt werden. Diese Vertrags-bestimmung konnte nicht verwirklicht werden, weil die Niederlande, in die sich der Kaiser geflüchtet hatte, dessen Auslieferung verweigerten.<br />Auf Grund des Versailler Vertrages fanden jedoch 1922 einige minder bedeutsame Verfahren vor dem Reichsgericht in Leipzig unter randständiger Beteiligung von Delegationen der damaligen Siegermächte statt. Die Verfahren endeten mit vergleichsweise<br />milden Strafen. Eine Anmerkung am Rande: Hitler und Göring begegneten sich erstmals 1922 auf einer Protestveranstaltung gegen diese von dem Reichsgericht durchgeführten Verfahren.<br />Als die United Nations War Crimes Commision 1943 begann, die Kriegsverbrecherprozesse vor dem Nürnberger Tribunal mit Richtern ausschließlich aus den Siegermächten vorzubereiten, betrat sie somit völkerrechtliches Neuland. Die Schwierigkeit dieser Kommission bestand wesentlich darin, das Statut für das Tribunal so zu formulieren, daß nur deutsche Kriegsverbrechen, nicht aber solche der Alliierten zur Sprache kamen.<br />Diese eingeplante Ungerechtigkeit ist noch heute ein ungelöstes<br />Problem, wie die Diskussion über den International Criminal Court in Rom ausweist. Die USA, aber auch China, Israel, Jemen, Irak, Qatar und Libyen lehnen bis heute die Ratifizierung des Statuts ab. Diese Staaten fürchten, eigene Staatsangehörige könnten vor dem International Criminal Court angeklagt werden. Diese Bedenken waren bei der Formulierung des Statuts vorausgesehen worden. Deshalb hat der Gerichtshof nur eine Ersatzzuständigkeit und mischt sich nicht ein, wenn ein Staat die Untersuchung und das Verfahren<br />gegen die eigenen Staatsangehörigen selbst betreibt. Die<br />Chefanklägerin des Jugoslawien-Tribunals Carla Del Ponte hat es vor der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken am 9. September 2000 in Nürnberg so formuliert: &#132;Wichtig für alle zögernden Staaten und deren Politiker ist die Feststellung, daß der ICC, gemäß dem Prinzip der Komplementarität, die nationale Gerichtsbarkeit nicht ersetzt, sondern nur ergänzt. Staaten mit einem funktionierenden Rechtssystem, gepaart allerdings mit dem Willen, dieses auch einzusetzen, werden dem ICC keine Arbeit aufbürden.&#147;</p>
<p>Die Gründung des International Criminal Court in Rom ist, gerade in Deutschland, als die internationale Durchsetzung des Kriegsvölkerrechts gefeiert worden. Das ist leider unberechtigt.<br />Die Gründung ist nur ein bescheidenes Schrittchen. Was nützen die Regeln in der Satzung der Vereinten Nationen über die Einschränkung des Jus belli, wenn kein unabhängiges Gericht und keine unabhängige Staatsanwaltschaft bereit stehen, Verstöße zu ahnden, unabhängig vor allem von den Nationalstaaten?<br />Noch gilt die Klage des Propheten HABAKUK im Alten Testament<br />(1,3): &#132;Es geht Gewalt vor Recht.&#147;</p>
<p>                                                                                       Ulrich Vultejus</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ethik in der Genmedizin</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/155/publikation/ethik-in-der-genmedizin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Sep 2001 09:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ethik-in-der-genmedizin/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Eine Herausforderung &#8212; auch für Bürgerrechtler, aus: vorgänge Nr. 155, Heft 3/2001, S. 382-389 Die neuen Aspekte der Genmedizin haben unser Denken in Wallung gebracht. Im Kern gibt es, bisher jedenfalls, nicht viel Neues. Wir verstehen lediglich die Vererbung menschlicher Eigenschaften besser als früher. Es ist jedoch absehbar, dass wir bald tiefer in die Geheimnisse [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/155/publikation/ethik-in-der-genmedizin/">Ethik in der Genmedizin</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Herausforderung &#8212; auch für Bürgerrechtler,</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 155, Heft 3/2001, S. 382-389</p>
<p>Die neuen Aspekte der Genmedizin haben unser Denken in Wallung gebracht. Im Kern gibt es, bisher jedenfalls, nicht viel Neues. Wir verstehen lediglich die Vererbung menschlicher Eigenschaften besser als früher. Es ist jedoch absehbar, dass wir bald tiefer in die Geheimnisse der Menschen werden eindringen können. Die neuen Aspekte veranlassen uns, anders und erneut über ethische Probleme nachzudenken, die längst abgehakt erschienen.</p>
<p>Die neue Unruhe in der geistigen Welt wird auch Bürgerrechtsorganisationen wie die HUMANISTISCHE UNION erfassen. Die Zeit fast selbstverständlicher Einigkeit in den Grundpositionen ist vorbei. Deshalb erscheint es notwendig, dass sich die HUMANISTISCHE UNION unter den neuen Aspekten ihrer Grundpositionen vergewissert, auf denen die weitere gemeinsame Arbeit aufbauen kann. Ich kann und will an dieser Stelle nicht mehr tun, als meine eigene Auffassung wiederzugeben. Zustimmung und Widerspruch zu meinen Positionen werden uns allen helfen.</p>
<h2 class="auto-created">Wann beginnt das Leben?</h2>
<p>Die erste Frage richtet sich nach dem Beginn des menschlichen Lebens. Die biologische Grundlage dieses Problems ist vergleichsweise gut geklärt. Mit der Vereinigung der männlichen Samen- mit der weiblichen Eizelle im Körper der Frau beginnt eine Entwicklung, die &#8211; eine ungestörte Entwicklung vorausgesetzt &#8211; in die Geburt eines Kindes einmündet. Dies gilt ebenso bei einer Befruchtung in der Petrischale außerhalb des weiblichen Körpers (In vitro Fertilisation; IvF), wenn die befruchtete Eizelle in irgendeinen weiblichen Körper (also nicht notwendig den der Frau, von der die Eizelle stammt) eingepflanzt wird.</p>
<p>Die logische Folge dieser Ausführungen wäre, den Beginn des Lebens mit dem Zeitpunkt der Vereinigung der männlichen Samen- mit der weiblichen Eizelle anzunehmen. Dies ist in der Tat heute der Standpunkt der katholischen Kirche. Vor Jahrhunderten war sie vorsichtiger und sprach davon, das menschliche Leben beginne mit der &#8222;Beseelung&#8221; des Fötus. Diese wurde bei männlichen Föten mit sechs Wochen und bei weiblichen Fötus mit drei Monaten nach der Befruchtung angenommen. Die heutige Position des Katholizismus wird auch außerhalb dieser Kirche mit Vehemenz vertreten, so etwa von der Abgeordneten Margot von Renesse, die Vorsitzende der Ethik-Kommission des Deutschen Bundestages ist, und auch von der Abgeordneten Andrea Fischer, bis vor kurzem Bundesgesundheitsministerin. Unser Bürgerliches Recht ist vorsichtiger; es sagt nichts über den Beginn des Lebens und legt lediglich fest, dass die Rechtsfähigkeit des Menschen (erst) mit der Vollendung der Geburt beginne. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei Urteilen entgegen einer weit verbreiteten Annahme nicht eindeutig geäußert. Man kann aus dem Zusammenhang schließen, dass es vom Beginn des menschlichen Lebens mit dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle ausgeht, dies aber nicht explizit sagt, um den Gesetzgeber nicht zu zwingen, z.B. die ,Pille danach&#8216; zu verbieten.</p>
<p>Der Standpunkt, den Beginn des menschlichen Lebens auf den Zeitpunkt der Befruchtung festzusetzen, hat die Logik auf seiner Seite, aber vielleicht nur sie. Jedenfalls ist zuzugeben, dass der Annahme eines späteren Zeitpunkts immer eine gewisse Willkür anhaftet. Ärzte weigern sich allerdings regelmäßig, der kaum erkennbaren befruchteten Eizelle die Qualität eines Menschen zuzumessen.</p>
<p>Diese Erörterungen erscheinen zunächst sehr theoretisch; sie haben jedoch große praktische Bedeutung. Ich brauche kaum zu erläutern, dass die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs kaum zu begründen ist, wenn man den Beginn des menschlichen Lebens auf den Zeitpunkt der Befruchtung festsetzt. Ebenso schwierig wird es &#8212; und damit kommen wir zur Gentechnik &#8212; bei der Untersuchung der Gene einer befruchteten Zelle im Hinblick auf die Eigenschaften des zu erwartenden Menschen.</p>
<p>Die Untersuchung der Gene einer befruchteten Eizelle und des aus ihr hervorgehenden Embryos in und außerhalb des mütterlichen Körpers ist bei uns zulässig. Wenn die Frau sich auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung zu einem Schwangerschaftsabbruch entschließt, so ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, wenn die Frau nur ein männliches Kind zur Welt bringen will. Verboten ist lediglich die <i>künstliche </i>Befruchtung mit einer Samenzelle, die nach den in ihr enthaltenen Geschlechtschromosomen ausgewählt worden ist (§ 3 Embryonenschutzgesetz). Es ist widersinnig, dass eine derartige Selektion verboten, ein Schwangerschaftsabbruch nach erfolgter Geschlechtsidentifizierung aber zulässig ist. Das Verbot spielt allerdings in der Praxis kaum eine Rolle. Nur auf Drängen von Feministinnen ist es in das Gesetz aufgenommen worden und sollte meiner Einsicht nach fallen.</p>
<p>Heikel ist die Präimplantationsdiagnostik (PID), dass heißt die Untersuchung der Gene einer künstlich außerhalb des weiblichen Körpers befruchteten Eizelle. Der hitzig aus-getragene öffentliche Streit zu diesem Thema übertreibt die praktische Bedeutung dieses Problemfeldes. Dies hat vor allem darin seine Ursache, dass sich an der Präimplantationsdiagnostik die gegensätzlichen Standpunkte beispielhaft vorführen lassen. Das Problem an sich ist schnell erklärt. Bei jeder Befruchtung in der Petrischale werden aus medizinisch-technischen Gründen mehr Eizellen befruchtet, als später zur Implantation in den weiblichen Körper benötigt werden. Wohin, so lautet die Frage, mit den &#8222;überzähligen&#8221; befruchteten Eizellen? Die konservative Position fordert ihre sofortige Vernichtung, die Gegenseite, insbesondere forschende Ärzte, will diese Eizellen vor ihrer Vernichtung noch zur Erforschung der Heilungsmöglichkeiten schwerer Erkrankungen, wie etwa Aids, verwenden.</p>
<p>Ich bin nicht in der Lage, den Beginn des menschlichen Lebens zu bestimmen und empfehle auch der HUMANISTISCHEN UNION, sich nicht darum zu bemühen. Es macht keinen Sinn, sich in Fragen zu verheddern, die nicht überzeugend beantwortet werden können. Lieber sollte man sich der Lösung praktischer Fragen zuwenden.</p>
<p>Wenn man nicht aus dogmatischen Gründen, und hier ist die katholische Kirche konsequent, die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruches wieder einführen will, gibt es für mich keinen Grund, die pränatale Diagnostik, also die Untersuchung der Gene des Embryos, zu verbieten. Wenn sich die Frau auf Grund des Ergebnisses der Diagnostik zu einem Schwangerschaftsabbruch entschließt, so macht sie von der ihr im Gesetz zugestandenen Handlungsfreiheit Gebrauch und ist niemandem Rechenschaft schuldig. Aus meiner Sicht &#8212; und ich sage das mit aller gebotenen Vorsicht &#8212; ist es sogar menschlicher, ein schwer belastetes Menschenleben sich nicht entwickeln zu lassen. Ich weiß, dass Behinderte und ihre Verbände gegen diese Auffassung Sturm laufen. Aber eine fürsorgliche Einstellung zu Behinderten ist das eine Ding, das andere jedoch die Frage, ob man auf die werdende Mutter bei einer nur von ihr zu treffenden Entscheidung Druck ausüben darf. Wer hier anderer Meinung ist, steht bei mir immer in dem Verdacht der Wohltätigkeit auf Kosten Dritter, hier also des Selbstbestimmungsrechts der Frau.</p>
<p>Während ich mir zu dem Bereich der pränatalen Diagnostik und den sich aus ihr er-gebenden Folgerungen meine Meinung nur unter moralischen Qualen und mit schlechtem Gewissen bilden konnte, bin ich mir bei der Präimplantationsdiagnostik zu Forschungszwecken, also der Untersuchung der befruchteten Eizelle in der Petrischale, meiner Sache sicher: Es erscheint mir widersinnig, nur aus dogmatischen Gründen die Forschung zum Wohle von Schwerkranken an befruchteten Eizellen vor deren ohnehin unvermeidlicher Vernichtung zu verhindern. Die Diskussion ähnelt hier jener um die Bestimmung des Todeszeitpunkts bei der Organtransplantation. Es herrscht zwar Einigkeit darüber, dass &#8212;jedenfalls in der Regel &#8212; Organe erst entnommen werden dürfen, wenn der Patient verstorben ist, dessen Organe explantiert werden. Die Schwierigkeit besteht jedoch in der Bestimmung des Todeszeitpunkts, weil menschliche Organe nicht alle zum selben Zeitpunkt sterben, sondern nach und nach. Aus medizinischen Gründen müssen die Organe aber zu einem Zeitpunkt explantiert werden, zu dem sie noch lebensfähig sind. Deshalb kann von den Medizinern nicht der Tod des gesamten Körpers abgewartet werden, wenn eine Organtransplantation erfolgen soll. Und deshalb haben die Ärzte den Todeszeitpunkt neu definiert. Als solcher gilt heute, jedenfalls bei den Transplantationsmedizinern, der Zeitpunkt des Erlöschens der Hirnströme (&#8222;Hirntod&#8220;), weil er vor dem Tod der Organe liegt. Diese Definition ist von Papst Johannes Paul II. akzeptiert worden. Er hat die Freigabe der Organe durch den Sterbenden ausdrücklich als einen Akt der Nächstenliebe gepriesen. Damit wägt er die Hilfe für Kranke gegen die Menschenwürde des Sterbenden ab. Hier scheint mir ein Widerspruch zu der Haltung des Vatikans zur Präimplantationsdiagnostik zu liegen, bei der er eine Güterabwägung ablehnt.</p>
<h2 class="auto-created">Die Selektion nach den Genen</h2>
<p>Der Genforschung ist bewusst, dass nicht nur die Gene, sondern auch das Umfeld, in dem ein Mensch aufwächst, das Erscheinungsbild, den &#8222;Phänotyp&#8221; eines Menschen bestimmen. Dies haben bereits die älteren Forschungen an Klonen, nämlich an eineiigen Zwillingen, bewiesen. Welchen Anteil am Erscheinungsbild des Menschen die Gene und welchen das Umfeld haben, weiß man nicht. Eine amerikanische Wissenschaftlervereinigung hat sich gerade darauf geeinigt, einen Anteil von je 50 Prozent anzunehmen. Die Tatsache, dass es zu dieser Feststellung einer &#8222;Einigung&#8221; bedurfte, ist ein Anzeichen für die bestehende Unsicherheit.</p>
<p>Damit nähern wir uns einem politisch virulenten Streit zwischen dem Nationalsozialismus und dem Kommunismus. Während die Nationalsozialisten in der Vererbung den allein entscheidenden Faktor sahen (und damit unter anderem die Ermordung der Juden, aber auch den Gedanken an die Zucht des arischen Menschen rechtfertigten), setzten die Kommunisten allein auf das Umfeld und behaupteten die Vererbbarkeit erworbener Eigenschaften. Die Kommunisten glaubten, den ,wahren Menschen&#8216; durch Erziehung heranbilden zu können.</p>
<p>Wie dem auch sei: Das Bedürfnis, mit Hilfe der Gentechnik die künftige Entwicklung eines Menschen voraussagen zu können, ist bei der Strafjustiz, den Arbeitgebern und der Versicherungswirtschaft groß.</p>
<p>So ist die Strafrechtspflege dringend daran interessiert, das künftige Verhalten eines Menschen auf Grund der Gendaten vorauszusagen. Seit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert sind die Strafgerichte bemüht, die Sanktionen nach einer Straftat (Dauer der Strafe, vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft, Anordnung der Sicherheitsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Beendigung dieser Maßnahmen) nicht nur nach der Schuld des Täters zu bestimmen, sondern gleichzeitig an der Überlegung auszurichten, wie sich künftige Straftaten des Verurteilten verhindern lassen. Hier könnte eine Analyse von Gendaten die Treffsicherheit der Sanktionen erhöhen. Dies wiederum könnte in der Strafjustiz zur Forderung nach Zulassung von Gentests führen, und der Gesetzgeber könnte eines Tages rechtliche Voraussetzungen für ihre Anwendung schaffen.</p>
<p>In welchem Maße, so lautet die Frage, ist es einem Gericht, und damit letztendlich dem Staat, erlaubt, in den Persönlichkeitskern eines Angeklagten einzudringen, um die &#8222;richtige&#8221; Sanktion zu wählen &#8212; sei es zur Minderung oder zur Heraufsetzung des Strafmaßes? Ich trete nachdrücklich dafür ein, den Persönlichkeitskern eines Angeklagten unberührt zu lassen und auf diese Art und Weise zu achten. Hier steht, wie an anderen Stellen auch, das Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten gegen das öffentliche Interesse an der Sicherheit. Die Menschenwürde des Angeklagten ist gegenüber der öffentlichen Sicherheit das höherwertige Rechtsgut.</p>
<p>Einen ähnlichen Ausgangspunkt sehe ich im Hinblick auf die das Versicherungs- und Arbeitsrecht betreffenden Fragen. Das Geschäftsprinzip einer jeden Versicherung besteht darin ein Risiko &#8212; die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadens &#8212; gegen eine . Prämie zu übernehmen. Die Kalkulation einer Versicherung muss daran orientiert sein die Größe des Risikos möglichst zuverlässig abzuschätzen, um einerseits keine Prämie oberhalb des Risikos (einschließlich eines Gewinnaufschlags) zu fordern; anderseits keine Prämie unterhalb des versicherten Risikos zu verlangen, um so im Konkurrenzkampf zu bestehen. Hier kann die Kenntnis der Gene helfen, um in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Krankheit bzw. eines vorzeitigen Todes einschätzen zu können. Die Strategie einer Versicherung wird darauf hinauslaufen, nach Möglichkeit Menschen mit einer unterdurchschnittlichen Krankheitswahrscheinlichkeit bzw. mit der Wahrscheinlichkeit eines langen Lebens zu versichern. Sie wird Menschen mit ungünstigen Werten nur gegen einen &#8222;Mehrwertzuschlag&#8221; versichern. Das ist gewissermaßen die Weiterentwicklung der heute üblichen Fragen nach Vorerkrankungen. Hier gibt es einen klaren Interessengegensatz: Menschen mit günstigen Werten werden sich dagegen wehren, Prämien nach den Durchschnittswerten eines Kollektivs von Menschen mit guten und schlechten Werten zu zahlen. Sie wollen nur die Prämien zahlen, die nach den Werten eines günstigen Kollektivs berechnet sind, zu dem sie sich zählen können. Auf der anderen Seite werden Menschen mit schlechten Werten bemüht sein, unerkannt in einem möglichst großen Kollektivunterzuschlüpfen und damit Prämien unterhalb des wahren Risikos zu zahlen. Werden den Menschen mit schlechten Genen höhere Prämien abverlangt, so ist der Vorwurf der Diskriminierung schnell zur Hand.</p>
<p>Noch greifen die Versicherungen nur verschämt nach den Gendaten ihrer künftigen Versicherungsnehmer. Sie verlangen in Deutschland für den Abschluss eines Versicherungsvertrages noch keine Gentests. Aber wenn schon aus anderem Anlass ein Gentest gemacht worden ist, dann wollen sie ihn kennen. Sie brauchen hierzu auch keine ,Gewalt` anzuwenden. Es würde genügen, denjenigen eine günstigere Prämie anzubieten, die &#8222;freiwillig&#8221; einen Gentest vorlegen. Die Entsolidarisierung der Versicherungsnehmer würde das Weitere ohne Zutun der Versicherungen bewirken, und bald wären Gentests in der Versicherungswirtschaft der Regelfall. Politisch stellt sich damit die Frage, ob der Staat die Solidarität der Bürgerinnen und Bürger mit guten Gendaten mit solchen mit schlechten Gendaten dadurch erzwingen soll, dass er die Verwendung von Gendaten in der Versicherungswirtschaft verbietet. Wer, wie ich, die Auswertung von Gendaten in der Versicherungswirtschaft allgemein verboten sehen möchte, muss sich dazu bekennen, dass er diese Solidarität mit staatlichem Zwang durchsetzen will. Er wird die Träger guter Gene und diejenigen, die glauben, es zu sein, gegen sich haben.</p>
<p>Im Arbeitsrecht (und entsprechend im Beamtenrecht) haben wir vergleichbare Probleme. Vordergründig handelt es sich um den alten Gegensatz zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wirtschaftlich handelt es sich aber eher um einen Interessengegensatz unter den Arbeitnehmern. Es liegt auf der Hand, dass ein Arbeitgeber daran interessiert sein muss, nur Arbeitnehmer mit möglichst geringem Ausfall durch Krankheit und mit möglichst langer Arbeitsfähigkeit einzustellen. So spart er (und die Betriebskrankenkasse) die mit den Krankheiten von Arbeitnehmern verbundenen Kosten und so amortisieren sich die auf die Arbeitnehmer aufgewandten Ausbildungs- und Fortbildungskosten besser. Mittelbar treffen die Folgen von Krankheiten auch die anderen Arbeitnehmer, weil sie, jedenfalls bei kurzfristigen Erkrankungen, die Arbeit der Kollegin, des Kollegen, die nicht zur Arbeit erschienen sind, mit erledigen müssen, und weil im Wettbewerb auf dem Markt dem Arbeitgeber nur eine bestimmte Geldsumme für Gehalts- und Lohnzahlungen zur Verfügung steht. Je mehr Geld für Krankheitskosten aufgewandt werden muss, desto weniger steht für Gehalts- und Lohnzahlungen zur Verfügung. Wie weit wird die Solidarität der Arbeitnehmer mit krankheitsanfälligen Kolleginnen und Kollegen reichen? Mit plattem Antikapitalismus jedenfalls ist das Problem nicht zu lösen. Ähnlich lässt sich bei der Dauer der Lebensarbeitszeit und damit der Amortisation der Ausbildungs- und Fortbildungskosten argumentieren.</p>
<p>Analog zu der von mir angestrebten Regelung bei den Versicherungen halte ich es für erforderlich, allen Arbeitgebern die Erhebung von Gendaten ihrer Arbeitnehmer und deren Auswertung zu untersagen. Mit dieser Forderung könnte ich an einer Klippe scheitern. Die Arbeitgeber könnten argumentieren, die Kenntnis der Gendaten sei erforderlich, um die Arbeitnehmer mit besonderer Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen vor dem Umgang mit diesen zu schützen. Eine Ausnahme zugunsten dieser Fälle ist Missbrauchsanfällig. Zum einen ist nur schwer einzusehen, dass Stoffe, gegen die einzelne Menschen überempfindlich reagieren, für die anderen gesund sind. Trotzdem kann es derartige Fälle geben, bei denen man aus volkswirtschaftlicher Notwendigkeit die Verwendung dieser Stoffe nicht verbieten kann. Es hilft nur eine Lösung: Der Arbeitgeber muss diese Stoffe einer Behörde, etwa dem Gewerbeaufsichtsamt, mitteilen; diese Behörde veranlasst die gentechnische Untersuchung und teilt dem Arbeitgeber nur das Ergebnis der Untersuchung, nicht aber die Gendaten selbst mit.</p>
<h2 class="auto-created">Gendaten als Schl&uuml;ssel bei der Suche nach dem T&auml;ter</h2>
<p>Bei mit körperlicher Aktivität verbundenen Straftaten hinterlassen die Täter, oft ohne sich dessen bewusst zu sein, Gendaten, mit deren Hilfe sie identifiziert werden können. Es geht etwa um Speichel an Trinkgefäßen oder Briefmarken, bei Sexualdelikten vor allem um Spermaspuren. Bei der rechtlichen Bewertung der Verwendbarkeit dieser Spuren muss man zwei Fallgruppen unterscheiden: Der Vergleich am Tatort vorgefundener Spuren mit den Gendaten eines Beschuldigten; der nach Ermittlungen auf anderer Grundlage in Verdacht geraten ist, scheint mir unproblematisch zu sein. Es mag im Einzelfall nur Zweifel an der Zuverlässigkeit des Vergleichs und seiner Deutung geben.</p>
<p>Das Bundeskriminalamt hat aber 1998 auch damit begonnen, eine Datei mit Gendaten von allen Menschen anzulegen, die wegen schweren Straftaten aktenkundig geworden sind. Zur Zeit sind dort 90.000 Datensätze (das entspricht 0,107 Prozent der Bevölkerung) gespeichert. In naher Zukunft ist mit einer Verdoppelung der Datensätze zu rechnen, da einige Bundesländer mit der Anlieferung der Daten aus der Vergangenheit noch in Rückstand sind. Begeht ein vom Bundeskriminalamt registrierter Mensch erneut eine Straftat, so ist er gewissermaßen vom Schreibtisch aus als Täter identifizierbar, auch wenn es ihm zunächst gelingt, unerkannt vom Tatort zu entkommen.</p>
<p>An dieser Stelle kollidiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Interesse an der öffentlichen Sicherheit. Ein Gesetz hat den Konflikt dahingehend entschieden, dass Gendaten eines Täters nur nach <i>besonders schweren </i>Straftaten gespeichert werden dürfen. Das scheint mir eine weise Lösung zu sein. Das Gesetz beinhaltet allerdings insoweit einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, als die Speicherung bereits bei dem <i>Verdacht </i>einer besonders schweren Straftat und auch (bei Einverständnis des Beschuldigten) ohne richterlichen Beschluss zulässig ist. Hier waren die Bürgerrechtsorganisationen und damit auch die HUMANISTISCHE UNION während des Gesetzgebungsverfahren nicht wachsam genug. Das Gesetz muss nachgebessert werden. Die Speicherung darf erst nach rechtskräftiger Feststellung der Schuld und nur nach einem gerichtlichen Beschluss erfolgen. Das Einverständnis des Beschuldigten darf keine Grundlage der Speicherung sein, da der Beschuldigte die rechtlichen Voraussetzungen einer Speicherung und deren Konsequenzen ohne fachkundige Beratung nicht überblicken kann.</p>
<h2 class="auto-created">Das Patentrecht</h2>
<p>Die Patentierung von Gendaten ruft viele Ängste hervor. Immer wieder hört man den Ruf: &#8222;Meine Gene gehören mir.&#8221; Diese Ängste sind vielfach übertrieben. Natürlich hat kein Mensch ein Recht an den Genen eines anderen Menschen. Das Patentrecht ist Wirtschaftsrecht und hat von daher, jedenfalls vordergründig, keine Berührung mit den Menschenrechten. Das Patentrecht gewährt die zeitlich begrenzte Alleinnutzung einer Erfindung. Dahinter steht der Gedanke, dass der wirtschaftliche Wert der Offenbarung des Geheimnisses für die Allgemeinheit und der wirtschaftliche Wert der zeitlich begrenzten Alleinnutzung der Erfindung sich im Gleichgewicht befinden. So wird der Erfinder für seine Leistung belohnt und die Gesellschaft hat nach Ablauf der Schutzfrist den Nutzen. Dies ist sinnvoll und gerecht. Unser wirtschaftliche Aufschwung beruht zum erheblichen Teil auf dem Patentrecht. Das gilt natürlich auch für den Bereich der Biomedizin. Nur gibt es hier eine Besonderheit: Da dieser Bereich neu ist, gibt es die Möglichkeit, ohne wirkliche Eigenleistung große Bereiche der Grundlagen der Biomedizin auf Zeit zu monopolisieren. Dem ist durch eine entsprechende Änderung des Patentrechts entgegenzuwirken. Das Verbot, die Gene von Menschen, Tieren und Pflanzen zu patentieren, die seit Urzeiten Allgemeingut waren und sind, kann hier helfen.</p>
<h2 class="auto-created">Versuch eines thesen&shy;haften Fazits</h2>
<p>Der kurze Überblick über die mit der Gentechnik entstehenden oder drängender werdenden ethischen und bürgerrechtlichen Fragen zeigt, dass wir mit der Genforschung an Grundprobleme des Lebens stoßen. Ich möchte meine Auffassungen in den folgenden Thesen zusammenfassen:</p>
<ol>
<li>
<p>Es ist dem Menschen nicht möglich, den Beginn des Lebens festzulegen. </p>
</li>
<li>
<p>Es bleibt bei der Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs nach dem geltenden Gesetz. </p>
<hr class="clearer-white">
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		--></p>
</li>
</ol>
<li>
<p class="bodytext">Es gibt keine durchgreifenden Bedenken gegen die genmedizinische Untersuchung der befruchteten Eizellen, in oder außerhalb des Körpers der Frau, von der die Eizelle stammt (Pränatale Diagnostik; Präimplantationsdiagnostik). </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">Die Forschung an &#8222;überzähligen&#8221;, bei der Präimplantationsdiagnostik anfallenden, Eizellen ist frei. </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">Jeder Mensch hat ein Recht an den Daten seiner Gene. Niemand darf sich die Gendaten eines anderen Menschen ohne dessen Einverständnis beschaffen oder besitzen. Jeder Mensch hat das Recht, von anderen, auch Behörden, Auskunft über von ihm gespeicherte Gendaten kostenfrei zu erhalten. </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">Im Strafverfahren ist die Untersuchung der Gene eines Beschuldigten zu dem Zweck, die strafrechtliche Sanktion an dem Ergebnis auszurichten, verboten. </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">Die Gendaten dürfen weder von Versicherungen noch von Arbeitgebern genutzt werden, auch nicht auf &#8222;freiwilliger&#8221; Grundlage. </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">In der Kriminalistik ist der Vergleich von aus Tatortspuren gewonnenen Gendaten mit den Gendaten eines auf anderer Grundlage ermittelten Beschuldigten ohne Bedenken zulässig. Die Anlage einer Gendatenbank ,auf Vorrat&#8216; für künftige Straftaten ist nur für die Daten eines Beschuldigten zulässig, der wegen schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses. </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">Das Patentrecht ist mit der Zielvorgabe zu überprüfen, dass nur echte Erfindungen und diese auch nur unter der Voraussetzung patentiert werden, dass der Wert der erfinderischen Leistung mit dem Wert der Alleinnutzung in Einklang steht. Es darf kein Patent auf die Gene von Menschen, Tieren und Pflanzen geben. </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">
<p>Die Einhaltung dieser Regeln muss staatlich überwacht werden. Es bietet sich an, diese Aufgabe den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zu übertragen, da sich die Aufgabengebiete berühren und da in den Behörden der Datenschutzbeauftragten eine eingespielte Organisation zur Verfügung steht.</p>
</li>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Jeanne d&#8217;Arc</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/jeanne-darc/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2000 15:10:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 170, S. 47 Jeanne d&#8217;Arc, wahrscheinlich Anfang 1412 geboren, war ein einfaches Bauernmädchen aus Lothringen; sie konnte weder lesen noch schreiben. Mit sechzehn Jahren hörte sie Stimmen, die ihr befahlen, den Dauphin Charles aufzusuchen, sich von diesem eine Truppe zur Verfügung stellen zu lassen , die Stadt Orleans von der Belagerung durch die [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 170, S. 47</p>
<p>Jeanne d&#8217;Arc, wahrscheinlich Anfang 1412 geboren, war ein einfaches Bauernmädchen aus Lothringen; sie konnte weder lesen noch schreiben. Mit sechzehn Jahren hörte sie Stimmen, die ihr befahlen, den Dauphin Charles aufzusuchen, sich von diesem eine Truppe zur Verfügung stellen zu lassen , die Stadt Orleans von der Belagerung durch die Engländer zu befreien, den Dauphin als legitimen Nachfolger Karl VII in Reims zum König krönen zu lassen und die Engländer aus Frankreich zu vertreiben. Die Befreiung von Orleans gelang ihr tatsächlich; der Dauphin Charles wurde am 17. Juli 1429 in Reims zum König gekrönt. Als Jeanne d&#8217;Arc den Kampf zur Befreiung von dem gesamten Frankreich fortsetzte, wurde sie im Mai 1430 von den Engländern bei der Belagerung von Compiégne gefangen genommen.</p>
<p>Ihr wurde in Rouen 1431 ein Ketzerprozeß gemacht, in dem es der Anklage darauf ankam, nachzuweisen, daß sie nicht in göttlichem Auftrag gehandelt hätte. Die Prozeßakten, in denen die Verhandlungen getreulich aufgezeichnet worden ist, sind erhalten geblieben. Am zweiten Sitzungstag, am 24. Februar 1431, rief Jeanne d&#8217;Arc ihren Richtern zu:</p>
<p>&#132;Über viele Punkte könnt ihr mir Fragen stellen, die ich Euch nicht wahrheitsgemäß beantworten kann, besonders solche, die meine Offenbarung berühren, weil Ihr mich vielleicht zwingen könntet, kundzutun, was ich versprochen habe zu verschweigen und ich würde wortbrüchig. Ist es das, was Ihr wollt? Ich sage Euch: Hütet Euch, die Ihr Euch meine Richter nennt, denn Ihr ladet schwere Last auf, und Ihr mutet mir zuviel zu.&#147;An diese Worte von Jeanne d&#8217;Arc muß ich bei der Weigerung des früheren Bundeskanzler Dr. Kohl denken, dem vielfachem öffentlichen Verlangen nachzugeben, sein Ehrenwort zu brechen und die Namen derjenigen zu nennen, von denen er Spenden entgegengenommen hat. Was sind das für Ehrenmänner und-Frauen, die sich nicht schämen, an Kohl ein solches Ansinnen zu stellen? Kann man künftig ihrem Ehrenwort trauen? Sie stehen eher in der Nachfolge des Ministerpräsidenten Dr. Uwe Barschel selig, dessen &#132;Ehrenwort&#147; in die Nachkriegsgeschichte eingegangen ist.</p>
<p>Mit seinem beharrlichen Schweigen erweist sich Kohl als ein Mann von Ehre und Standhaftigkeit, was immer man sonst von ihm halten mag.</p>
<p>Der Fehler von Kohl liegt früher. Nie und nimmermehr hätte er den Spendern versprechen dürfen, ihre Namen zu verschweigen. Deswegen muß man ihn schelten.</p>
<p>Doch Kohls Fehler ist heute Vergangenheit. Von Kohl kann und muß man heute verlangen, daß er die Folgen seines Fehlers ohne Murren trägt und den Schaden, den er seiner Partei durch das Verschweigen seiner Spender zugefügt hat, nach Kräften wieder gutmacht. Doch das hat er getan und &#150; wenn auch zum größeren Teil mit fremder Hilfe &#150; seiner Partei den Betrag zufließen lassen, den sie als Sanktion für die nicht gemeldeten Spenden von 2,1 Mio. DM an den Bundestagspräsidenten zu zahlen hat. Mehr kann man von Kohl nicht verlangen, insbesondere nicht den Bruch seines Ehrenworts.</p>
<p>Wenn er diese Zeilen liest, mag er, der das Pathos liebt, in Schillers &#132;Jungfrau von Orleans&#147; nachschlagen. Dort (I,5) findet er die Verse:</p>
<p>Nichtswürdig ist die Nation, die nicht Ihr Alles freudig setzt in ihre Ehre.</p>
<p>                                                                                       Ulrich Vultejus</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Flugaffäre: Consilium abeundi</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/die-flugaffaere-consilium-abeundi/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Mar 2000 17:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 169, S. 11 In den letzten Jahren bis in die Gegenwart hinein sind die Ministerpräsidenten Rau und Clement sowie eine Reihe von Ministern, unter ihnen der Finanzminister Schleußer, mit Flugzeugen eines privaten Charterunternehmen auf Kosten der Westdeutschen Landesbank (West LB) geflogen. Die Art der Finanzierung verletzt das Haushaltsrecht des Landtages des Landes Nordrhein&#150;Westfalen. [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 169, S. 11</p>
<p>In den letzten Jahren bis in die Gegenwart hinein sind die Ministerpräsidenten Rau und Clement sowie eine Reihe von Ministern, unter ihnen der Finanzminister Schleußer, mit Flugzeugen eines privaten Charterunternehmen auf Kosten der Westdeutschen Landesbank (West LB) geflogen. Die Art der Finanzierung verletzt das Haushaltsrecht des Landtages des Landes Nordrhein&#150;Westfalen. Die Landesregierung hat dem Landtag einen Haushaltsplan vorzulegen, in den alle Einnahmen und Ausgaben einzustellen sind. Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat die Landesregierung dementsprechend dem Landtag eine Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. In beiden Fällen fehlen bei den Ausgaben die Flugkosten. Das Haushaltsrecht ist traditionell das Königsrecht eines Parlaments, mit dem es das Verhalten der Regierung steuern und unter Kontrolle halten kann. Die Umgehung des Parlaments aber war der Zweck der Übung. Die Parlamentarier, insbesondere die der Opposition, sollten die Kosten der Flüge mit Privatjets nicht kennen und beanstanden können. Wäre es anders gewesen, so hätten die Flugkosten in den Haushaltsplan eingestellt werden können. Dem privaten Charterunternehmen konnte es gleichgültig sein, ob es den Antrag von der West LB oder der Staatskanzlei und den Ministerien erhielt.<br />Die Frage der Untreue ist dagegen diffizil. In Betracht kommt wegen der Umgehung des Landtages die Haushaltsuntreue und, soweit den Beteiligten die Rechtsaufsicht über die West LB oblag, auch die gewöhnliche Untreue, weil die Beteiligten die Minderung des Gewinns der Bank veranlaßt bzw. geduldet haben, obwohl die Finanzierung der Flüge nicht durch die Aufgaben der Bank gerechtfertigt waren. Der Bundespräsident Rau, der Ministerpräsident Clement und die Minister genießen während der Dauer ihres Amtes bzw. Abgeordnetenmandats gemäß Art. 60 sowie Art. 46 des Grundgesetzes Immunität, das heißt sie könnten nur mit der Genehmigung des Deutschen Bundestages strafrechtlich verfolgt werden. Nach dieser Zeit ist der Strafverfolgung keine Grenze gesetzt. Während der Dauer der Immunität ruht nach § 78 b des Strafgesetzbuches die Strafverfolgung; die Taten verjähren derweil also nicht. Der Bundespräsident Rau kann ferner nach Art. 61 des Grundgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung der oben genannten Bundesgesetze angeklagt werden.</p>
<p>                                                                              Prof. Ulrich Vultejus</p>
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		<title>Schneller Tod für freie Bürger.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Dec 1999 17:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 168, S. 104 Der niedersächsische Ministerpräsident Gerhard Glogowski ist, nicht zuletzt durch seinen Parteifreund, den Bundeskanzler Schröder, zurückgetreten worden, weil Glogowski sich im Zusammenhang mit seinen Dienstgeschäften Vorteile hatte gewähren lassen. Besonders eng war Glogowski mit dem Reisekonzern TUI verbunden. Dieser hat ihm und seiner Zweitfrau Reisen finanziert, etwa im Oktober 1999 die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 168, S. 104</p>
<p>Der niedersächsische Ministerpräsident Gerhard Glogowski ist, nicht zuletzt durch seinen Parteifreund, den Bundeskanzler Schröder, zurückgetreten worden, weil Glogowski sich im Zusammenhang mit seinen Dienstgeschäften Vorteile hatte gewähren lassen. Besonders eng war Glogowski mit dem Reisekonzern TUI verbunden. Dieser hat ihm und seiner Zweitfrau Reisen finanziert, etwa im Oktober 1999 die Fahrt zu einer Aufführung der Oper &#132;Aida&#147; unter den Pyramiden in Ägypten.<br />Hat sich Glogowski durch die Annahme der Vergünstigungen strafbar gemacht? Als Straftatbestand ist hierbei an die Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit im Sinne der § § 331 und 332 des Strafgesetzbuches zu denken. Bei diesen Delikten handelt es sich um die Gewährung eines Vorteils an einen &#132;Amtsträger&#147; &#132;für die Dienstausübung&#147;. Die (strafbare) Vorteilsannahme und die Bestechlichkeit unterscheiden sich dadurch, daß die Vorteilsannahme auch dann strafbar ist, wenn die eigentliche Dienstausübung nicht den Pflichten des Amtsträgers widerspricht. Ein Schalterbeamter, der seine Tätigkeit nicht mit dem Glockenschlag des Dienstschlusses einstellt, sondern die wartende Menschenschlange noch bedient und hierfür als Dank eine Aufmerksamkeit entgegennimmt, macht sich also der (strafbaren) Vorteilsannahme schuldig. Aus der Vorteilsannahme wird eine echte &#132;Bestechlichkeit&#147; mit naturgemäß höherer Strafdrohnung, wenn die &#132;erkaufte&#147; Diensthandlung gegen Dienstvorschriften verstieß.<br />Es kann als sicher gelten, daß Glogowski im Zusammenhang mit dem Reisekonzern TUI immer wieder Diensthandlungen vorgenommen, sich etwa als Ministerpräsident in den Kartellverfahren dieses Konzerns geäußert hat.<br />Trotzdem dürfte keine Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit aus den § § 331 und 332 des Strafgesetzbuches herzuleiten sein, weil es kaum gelingen kann, &#150; und dies wäre die Voraussetzung einer Verurteilung &#150;, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gewährten Reisevergünstigungen und den Diensthandlungen nachzuweisen.<br />Die Notwendigkeit, einen derartigen Ursachenzusammenhang nachzuweisen, zeigt eine (bewußte) Lücke in unserem Strafgesetzbuch auf. Hier wird ein Einfallstor für die Korruption in den öffentlichen Dienst sichtbar. Der Flickbeauftragte von Brauchitsch hat die Lücke gern und oft zum Vorteil seines Konzerns genutzt. Er nannte dies die &#132;Pflege der Bonner Landschaft&#147;.<br />In der Regel ist die aufgezeigte Lücke im Strafgesetzbuch nicht so kritisch zu sehen, wie es scheinen mag, weil die Mehrzahl der Amtsträger einer berufsspezifischen Disziplinargerichtsbarkeit unterliegt und sich dann auch ohne formelle Bestrafung wegen Bestechung mit Hilfe des Disziplinarrechts eine angemessene Sanktion bis zur Entfernung aus dem Dienst wird finden lassen.<br />Ein Problem stellen jedoch Politiker als Empfänger von Vergünstigungen dar, weil sie keiner Disziplinargerichtsbarkeit unterliegen. Die Forderung, auch für Abgeordnete eine Disziplinargerichtsbarkeit einzurichten, liegt nahe. Dagegen spricht freilich die Gefahr eines parteiischen Gebrauchs der Disziplinargewalt: Bei den Angestellten des TUI Konzerns sieht die Rechtslage spiegelbildlich genau so aus.<br />Auch bei ihnen ist eine Bestrafung wegen Bestechung kaum zu erwarten, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen der Glogowski gewährten Vergünstigung und einer bestimmten Amtshandlung nicht erweisbar ist. Glogowski war und ist verpflichtet, die ihm gewährten Vorteile als Einnahme in seinem Beruf als Politiker dem Finanzamt mitzuteilen und der Einkommenssteuer zu unterwerfen. Geschieht dies nicht oder ist dies in der Vergangenheit nicht geschehen, muß man von einer strafbaren Steuerhinterziehung sprechen. Für die Steuerpflicht ist es gleichgültig, ob die Annahme der Vergünstigung gesetzes- oder sittenwidrig war oder nicht.<br />Der Schluß, daß das zahlende Unternehmen, hier der TUI Konzern, die Zahlung als Betriebsausgabe von seinem Gewinn absetzen darf, wenn der Empfänger sie versteuern muß, wäre voreilig. Grundsätzlich ist es zwar richtig, daß Betriebsausgaben bei dem zahlenden Unternehmen absetzbar sind. Indessen haben sich auch an dieser Stelle die Gutmenschen im Einkommensteuergesetz eingenistet.<br />Nach § 4 Abs. V Nr.1 EStG dürfen Geschenke an Personen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie den Wert von 75 DM übersteigen und die Beschenkten nicht die eigenen Arbeitnehmer sind. Wenn die Zuwendung &#132;eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes &#8230; verwirklicht&#147; kann der Aufwand nach § 4 Absatz V Nr. 10 des Einkommenssteuergesetzes vom Veranlagungszeitraum 1999 an ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Hinter dieser dubiosen Formulierung verbergen sich die Bestechungsgelder.<br />Diese steuerlichen Einschränkungen sind der Grund dafür, daß Politiker und Unternehmen gemeinsam versuchen, Zuwendungen aus dem steuergefährdeten Bereich der Schenkungen herauszunehmen und steuerfeste Gründe für die Zahlungen zu ersinnen. Ein Beispiel ist die Werbeaufnahme von Glogowski nebst Ehefrau mit einer Flagge des TUI Konzerns zwischen ihnen. Um dieses Motiv aufnehmen zu können, konnte der Photograph mit Glogowski nebst Ehefrau bis an das Ende der Welt fahren und die Reisekosten als Betriebsausgabe aus der Firmenkasse bezahlen. So heiter ist das deutsche Steuerrecht.<br />Die Geschwindigkeit des zivilen Todes, mit der er Gerhard Glogowski ereilt hat, ist eine Meisterleistung der Politik. Am Donnerstag Einsatzplanung des Generalstabs unter Leitung von Schröder, assistiert von Gabriel, in Berlin, am Freitag der Rücktritt von Glogowski und dann am Sonnabend die Wahl von Gabriel zum Nachfolger von Glogowski. Ohne eine längerfristige, gute Vorbereitung kann das nicht gelingen.</p>
<p>Ulrich Vultejus</p>
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		<title>Otto Schily tilgt die Organisierte Kriminalität</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Sep 1999 17:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 167, S. 66 Berlin-CharlottenburgKantstraße 152Paris Bar In jedem Jahr, wenn die weißen Blütenblätter der Kirschbäume verflogen sind und der Duft von frischem Heu uns umspielt, zelebriert der Bundesinnenminister vor der Bundespressekonferenz die Kriminalitätsstatistik des Vorjahres.Sie ist immer voller Geheimnisse. Ist die Kriminalität gestiegen oder gesunken, wenn der Minister zehn Vergewaltigungen mehr als im [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 167, S. 66</p>
<p>Berlin-Charlottenburg<br />Kantstraße 152<br />Paris Bar</p>
<p>In jedem Jahr, wenn die weißen Blütenblätter der Kirschbäume verflogen sind und der Duft von frischem Heu uns umspielt, zelebriert der Bundesinnenminister vor der Bundespressekonferenz die Kriminalitätsstatistik des Vorjahres.<br />Sie ist immer voller Geheimnisse. Ist die Kriminalität gestiegen oder gesunken, wenn der Minister zehn Vergewaltigungen mehr als im Vorjahr gesteht, aber gleichzeitig fünf Morde an der Vorjahreszahl fehlen? Oder: Warum ist der Ladendiebstahl ein Delikt mit der höchsten Aufklärungsquote und gleichzeitig der fast höchsten Dunkelziffer?<br />In diesem Jahr ist ein neues Rätsel zu lösen. Die Organisierte Kriminalität ist spurlos verschwunden; kein einziger Fall wird noch in dem dicken Statistikheft gemeldet. Im Vorjahr hatte sich die Organisierte Kriminalität noch behaglich auf vielen Seiten geräkelt, hatte verstohlen Manfred K. wie einem Komplizen zugeblinzelt.<br />Auf meine erschrockene Nachfrage erfuhr ich unter dem Siegel der strengsten Verschwiegenheit: Otto Sch. hat die OK verboten, einfach verboten, von einem zum anderen Tag einfach verboten. Da die Organisierte Kriminalität nur ein Phantom gewesen sei, stehe dies einem Minister frei. Als ich verwirrt fragte, was Abgeordnete davon halten sollten, die im Glauben an die Organisierte Kriminalität für härtere Strafgesetze gestimmt hätten, tönte von hinten die spöttische Stimme von Gerhard Sch.: &#132;Selber schuld&#147;!<br />Inzwischen hat Otto Sch. die Organisierte Kriminalität über den Innenhof, vorbei an dem Brunnen mit der ausgetrockneten Fontaine, in den Keller bringen lassen, in dem die Moralpaniken verwahrt werden.</p>
<p>Ulrich Vultejus</p>
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		<title>Der Kosovo</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/166/publikation/der-kosovo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Jun 1999 16:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frieden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ulrich Vultejus zur Lage im Kosovo: Mitteilungen Nr. 166, S. 45 &#8222;Ich hasse von Natur aus die breiten Worte, die mehr als gebührend dehnbaren Begriffe, als da sind die Civilisation, die Fortschritte, das Gleichgewicht, das europäische Interesse; ich hasse den Mißbrauch solcher Worte.&#8220; Fürst Metternich 1856 anläßlich der Beendigung des Krimkrieges (1) Es war und [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ulrich Vultejus zur Lage im Kosovo:</p>
<p>Mitteilungen Nr. 166, S. 45</p>
<p>&#8222;Ich hasse von Natur aus die breiten Worte, die mehr als gebührend dehnbaren Begriffe, als da sind die Civilisation, die Fortschritte, das Gleichgewicht, das europäische Interesse; ich hasse den Mißbrauch solcher Worte.&#8220; <br />Fürst Metternich 1856 anläßlich der Beendigung des Krimkrieges (1)</p>
<p>Es war und ist in der Geschichte und Gegenwart nicht ungewöhnlich, daß in einem Staat Bewegungen auftreten, die einen Teil des Staatsgebietes, und notfalls auch mit Gewalt, vom Staatsgebiet trennen wollen, um einen neuen selbständigen Staat zu gründen oder das Gebiet einem anderen Staat anzugliedern. In der Gegenwart kennen im europäischen Umfeld diese Probleme etwa die NATO-Partner Großbritannien (Nordirland), Frankreich (Korsika), Spanien (Baskenland) und die Türkei (Kurdistan).<br />Diese Trennungsbemühungen stoßen in aller Regel auf heftigen Widerstand des Mutterlandes. Sie werden als Hochverrat verfolgt und mit der Höchststrafe geahndet.<br />In § 81 des deutschen Strafgesetzbuchs wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe u.a. derjenige bedroht, der es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Nach § 82 desselben Gesetzes ist sogar das Unternehmen, das Gebiet eines Bundeslandes ganz oder zum Teil mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt einem anderen Bundesland einzuverleiben unter der Überschrift &#8222;Hochverrat gegen ein Land&#8220; mit Strafe bedroht.<br />In der Alltagssprache sind die Täter Freiheitshelden oder Terroristen, je nach Standpunkt.<br />Im Herzen kalte Politiker sehen bei der Einverleibung eines fremden Gebietes diese Konflikte voraus und vertreiben rechtzeitig die ihnen fremde Bevölkerung, &#132;säubern das Gebiet ethnisch&#147;. Als Deutsche haben wir dieses schreckliche Phänomen zuletzt bei der Vertreibung der Deutschen aus Ostpreußen und Schlesien erleiden müssen. Aktuell ist dieses Thema in der Türkei (Kurdistan) und in Jugoslawien (Kosovo).<br />Wie verhalten sich die zuschauenden Mächte? Sie kalkulieren kalt nach ihrem nationalen Interesse. Reichskanzler Fürst Bismarck am 1. Dezember 1876 im Reichstag: &#132;Ich werde zu irgend welcher activen Betheiligung Deutschlands an diesen Dingen (nämlich den orientalischen) nicht rathen, so lange ich in dem Ganzen für Deutschland kein Interesse sehe, welches auch nur &#150; entschuldigen Sie die Derbheit des Ausdrucks &#150; die gesunden Knochen eines einzigen pommerschen Musketiers werth wäre.&#147;<br />Bei dem Kurdistankonflikt ist das europäische und das US-amerikanische nationale Interesse schnell erklärt. Wir brauchten die Türkei als Basis für die Abhörstationen in den sowjetischen und in den vorderasiatischen Raum. Wir brauchen die Türkei als &#145;Flugzeugträger&#145; für militärische Operationen in Vorderasien. Überdies würden wir es bei einer Parteinahme für die Kurden nicht nur mit der Türkei, sondern auch mit dem Iran und dem Irak auf die Dauer verderben. Also beschränken wir uns auf die Forderung, Öá§alan möge zwar wegen Hochverrats und Mordes zum Tode verurteilt werden, aber in einem rechtsstaatlichen Verfahren.<br />Im Kosovokonflikt ist die Interessenlage nicht so schnell durchsichtig. (Auch das neue) Jugoslawien hat traditionell enge Beziehungen zu Rußland. Jugoslawien ist der Hebel, mit dessen Hilfe Rußland sich in den Balkan einmischen und so mittelbar einen Zugang zum Mittelmeer gewinnen könnte. Also sind wir für die Albaner und beklagen die Verletzung von deren Menschenrechten.<br />1995 haben die Kroaten in der Krajina binnen weniger Tage 150 000 Serben aus dem Gebiet vertrieben, das 500 Jahre ihre Heimat war. Die NATO protestierte nicht einmal. Die USA ermunterten die Kroaten sogar eher.<br />Die Widersprüche sind offensichtlich. Sie werden noch sichtbarer, wenn man bedenkt, daß sich an den militärischen Operationen auch Großbritannien, Frankreich und Spanien beteiligen, die auf ihrem eigenen Staatsgebiet nichts, aber auch rein gar nichts von Separatisten halten.<br />Wie soll ein aufgeklärter Mensch mit diesen Problemen umgehen?<br />Ihre Ursprünge scheinen mir in der Identifikation von Staat und Volk im vergangenen Jahrhundert zu liegen, an der Deutsche maßgeblich mitgewirkt haben, zunächst noch harmlos in der der Aufklärung folgenden Romantik und dann friedensgefährdend (1. Weltkrieg!) im staatspolitischen Raum. &#132;Deutschland, Deutschland über Alles, über Alles in der Welt&#147; (Hoffmann von Fallersleben). Der Weg vom einheitlichen Staat für alle Deutschen zur einheitlichen, verordneten Weltanschauung für alle Deutschen war nur konsequent. &#132;Kameraden, die Rotfront und Reaktion erschossen&#147; (Horst Wessel). Das cujus regio, ejus religio war gewandelt zurückgekehrt.<br />Die &#132;Verreichlichung&#147; durch die Nationalsozialisten, das heißt die Abschaffung der Länder, entsprach der totalitären Weltanschauung der Nationalsozialisten. &#132;Ein Reich, ein Volk, ein Führer&#147;. Die DDR ist nicht zufällig diesem Muster gefolgt und hat die Länder beseitigt, als in einige Landesparlamente (etwa Thüringen) weniger willfährige Abgeordnete eingezogen waren.<br />Das nach dem ersten Weltkrieg zerbrochene Kaiserreich Österreich-Ungarn mit vielen Völkern unter einem Dach und einem erfahrenen Krisenmanagement ist zu seiner Zeit immer wieder verspottet worden und wäre doch heute ein Modell für die Zukunft. Das bundesstaatliche deutsche Modell von der Verfassung von 1871 über die Verfassung von 1919 bis zum Grundgesetz könnte auch Modellcharakter haben und aus dieser Sicht muß man bedauern, daß sich in den letzten Jahrzehnten in Deutschland zentralistische Tendenzen immer mehr durchgesetzt haben.<br />Wenn diese Analyse stimmt, liegen die Strategien zur Überwindung der Krisen offen zu Tage. Wir müssen in unserem Denken die Funktion des Staates zurücknehmen. Der Staat ist nicht mehr, aber auch nicht weniger, als eine notwendige Serviceeinrichtung für die Organisation unseres Zusammenlebens, die hier besser und dort schlechter arbeitet, die aber keine darüber hinausgehende Funktion hat. Sie ist kein Religionsersatz.<br />Im Kern ist dieses &#150; nur weniger despektierlich formuliert &#150; die alte, in der Mitte des vergangenen Jahrhunderts formulierte liberale Idee zur Unterscheidung von Staat und Gesellschaft. Die Liberalen sind damals, zu unser aller Unglück wie wir heute wissen, in der geistig-politischen Auseinandersetzung den Konservativen unterlegen. Nicht zufällig nannten sich die Konservativen nach 1918 Deutsch-Nationale. Aber vielleicht, so muß man einräumen, brauchten die Menschen damals den deutschen Nationalismus, um die Bildung des Deutschen Reiches aus den einzelnen Bundesstaaten durchzusetzen, die aus ökonomischen Gründen notwendig geworden war, ähnlich, wie die der Europäischen Union heute.<br />Wenn wiederum dieses alles stimmt, bedeutet es für die Gegenwart: Es bringt nichts, sich eher zufällig auf die eine oder andere Seite zu schlagen. Wir müssen auf Lebensbedingungen dringen, die es den Menschen &#150; der &#132;Gesellschaft&#147; &#150; ermöglicht, nach eigenen und nicht nach von der jeweiligen Staatsführung vorgegebenen Vorstellungen zu leben. Dann, so muß die Tendenz sein, wird es immer unwichtiger, in welchem Staat ein Mensch lebt. Dann können die Türken türkisch, die Kurden kurdisch sprechen und die Serben sich auch im Kosowo als Serben, die Albaner sich als Albaner fühlen. Die Staatsführungen aber haben nach dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz allen die gleichen Rechte zu gewährleisten.</p>
<h5>Zur Erinnerung</h5>
<p>Der jetzige Luftangriff auf Belgrad ist nicht der erste in der Geschichte, den deutsche Flugzeuge flogen. Im April 1941 attackierte die deutsche Luftwaffe, damals alliiert mit Italien, Ungarn und Bulgarien, in Belgrad und Umgebung fast die selben &#132;strategischen Ziele&#147;, die heute auf der Liste der NATO stehen. Nach der Besetzung Belgrads wurden damals neunzig Prozent der Juden ermordet. Zugleich übernahm in Kroatien die Ustascha die Macht und wütete grausam gegen die serbische Minderheit. Eine halbe Million Serben wurde ermordet, eine Viertelmillion vertrieben, 200.000 gezwungen, zum Katholizismus überzutreten. Mit Hilfe der Deutschen und Italiener entstand damals vorübergehend ein großalbanisches Reich mit der Annexion des Kosowo und Teilen von Mazedonien, Montenegro und Griechenland. Am moderatesten ist der jugoslawische Staatspräsident Tito mit dem Kosowo umgegangen und hat dort eine albanische Regierung etabliert. Die Folge: 100.000 Serben verließen den Kosowo, so daß die Frankfurter Rundschau am 8.10.1984 melden konnte: &#132;Jeder zweite Ort ist schon rein albanisch.&#147;</p>
<h5>Die UNO</h5>
<p>Jede Bombe auf serbischem Boden erschüttert auch die UNO. Sie ist von der NATO &#150; der zielgerichteten schon längerfristig zu beobachtenden US-amerikanischen Politik folgend &#150; bewußt völkerrechtswidrig aus den Bemühungen um den Kosovo ausgeschaltet worden und verliert so ihre wichtigste Aufgabe, die Erhaltung des Friedens. <br />Das hat eine historische Parallele. Der 1920 unter dem Eindruck des ersten Weltkrieges gegründete Völkerbund verlor seine Kraft, als es ihm 1935/1936 nicht gelang, den Einmarsch italienischer Truppen in Äthiopien zu verhindern. Der Ausschluß der Sowjetunion aus dem Völkerbund 1940 nach deren Überfall auf Finnland war ein letztes Aufbäumen. Der weitere Verlauf der Geschichte nach dem Scheitern des Völkerbundes ist bekannt.<br />Schon im vergangenen Jahrhundert hat sich im Völkerrecht der Begriff der &#132;humanitären Intervention&#147; herausgebildet. Er war zu Völkergewohnheitsrecht geworden und besagt, daß Kriege als humanitäre Intervention erlaubt seien. Dieses Völkergewohnheitsrecht hat einen entscheidenden Schwachpunkt: Der Aggressor entscheidet selbst darüber, ob der von ihm begonnene Krieg eine humanitäre Intervention darstellt oder nicht. So könnte man etwa die deutschen Überfälle auf die Tschechoslowakei und Polen Ende der dreißiger Jahre als humanitäre Intervention jeweils zum Schutze der deutschen Minderheit werten. Eben wegen dieses Schwachpunktes ist 1945 unausgesprochen das Recht der humanitären Intervention durch die Eingriffsmöglichkeiten der UNO-Charta ersetzt worden. Das Völkerrecht hat die Intervention an die Verfahrensregeln der UNO (Beschluß des Sicherheitsrats und, wenn dieser durch ein Veto einer der Großmächte gehindert wird, durch eine &#132;Uniting for Peace Resolution&#147; der Vollversammlung) gebunden. Das bestätigt mittelbar der 2+4-Vertrag, der der deutschen Wiedervereinigung zugrunde liegt, und in dessen Art. 2 bestimmt ist, &#132;daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen&#147;.<br />Die bewußte Mißachtung der UNO und die Rückkehr zum Recht vor der Gründung der UNO kann in der Zukunft Konsequenzen haben, die weit über den Kosovo hinausreichen und die heute noch niemand überblicken kann. Es ist vielleicht die größte humanitäre Leistung unseres Jahrhunderts, unter dem Eindruck zweier Weltkriege &#150; jeweils mit mehr Opfern, als der Holocaust &#150; Kriege zu ächten.<br />Wird die UNO dasselbe Schicksal, wie der Völkerbund, erleiden?</p>
<p>Geschrieben am 27. März 1999, ergänzt am 19. April 1999.<br />Ulrich Vultejus</p>
<p>(1) Der Krimkrieg (1853-1856) ähnelt nach den beteiligten Staaten, dem Anlaß des Krieges (Ausgreifen Rußlands in den Mittelmeerraum), seines Verlaufs und der Zahl der Opfer dem Krieg der NATO gegen Serbien wegen des Kosovo. Wer den Kriegsverlauf im Kosovo voraussagen will, schlage ein Geschichtsbuch auf.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/166/publikation/der-kosovo/">Der Kosovo</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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