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	<title>vorgänge 1968 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Humanistische Union stiftet Fritz-Bauer-Preis</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Aug 1970 20:45:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>vorgänge 1968 (8-9), S. 298 Zum Gedenken an ihr Gründungs- und Vorstandsmitglied Dr. Fritz Bauer, Generalstaatsanwalt in Hessen von 1956 bis 1968, stiftet die Humanistische Union einen Preis für besondere Verdienste um die Demokratisierung, Liberalisierung und Humanisierung der Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Preis wird alljährlich an Persönlichkeiten oder Institutionen verliehen, die sich im [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>vorgänge 1968 (8-9), S. 298</p>
<p>Zum Gedenken an ihr Gründungs- und Vorstandsmitglied Dr. Fritz Bauer, Generalstaatsanwalt in Hessen von 1956 bis 1968, stiftet die Humanistische Union einen Preis für besondere Verdienste um die Demokratisierung, Liberalisierung und Humanisierung der Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Preis wird alljährlich an Persönlichkeiten oder Institutionen verliehen, die sich im Sinne der Überzeugungen Fritz Bauers und der Bestrebungen der Humanistischen Union in allgemeiner Weise oder auf einem besonderen Gebiet darum bemüht haben, der Gerechtigkeit und Menschlichkeit in unserer Gesetzgebung, Rechtsprechung und im Strafvollzug Geltung zu verschaffen. Die Preisverleihung ist mit einer größeren Geldsumme verbunden. Sie findet alljährlich am Geburtstag von Fritz Bauer in Frankfurt im Rahmen einer öffentlichen Ehrung statt. Der Preis wird vom Vorstand der Humanistischen Union erstmals im Jahre 1969 vergeben.</p>
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		<title>Das Problem der theologischen Fakultäten an der Universität</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Aug 1970 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#8222;Freiwilliger Exodus der Theologie aus der Universität?&#8220; vorgänge 1968 (8-9), S. 315-319 In Vorgänge 5/68, S. 175-185, eröffneten wir mit einem Beitrag von Dr. Ernst Haenssler, Basel, &#132;Die Krisis der theologischen Fakultät&#148;, eine Diskussion über die Rechtmäßigkeit der theologischen Fakultäten an den Universitäten und über deren eventuelle Ersetzung durch religionswissenschaflliche Fakultäten oder Lehrstühle. Dr. Gerhard [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/1968/publikation/das-problem-der-theologischen-fakultaeten-an-der-universitaet/">Das Problem der theologischen Fakultäten an der Universität</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&#8222;Freiwilliger Exodus der Theologie aus der Universität?&#8220;</p>
<p>vorgänge 1968 (8-9), S. 315-319</p>
<p>In Vorgänge 5/68, S. 175-185, eröffneten wir mit einem Beitrag von Dr. Ernst Haenssler, Basel, &#132;Die Krisis der theologischen Fakultät&#148;, eine Diskussion über die Rechtmäßigkeit der theologischen Fakultäten an den Universitäten und über deren eventuelle Ersetzung durch religionswissenschaflliche Fakultäten oder Lehrstühle. Dr. Gerhard Szczesny hatte die Diskussion mit einem Vorwort eröffnet (das, da in Heft 5 drucktechnisch verdorben, im richtigen Wortlaut in Heft 6/68, S. 239, noch einmal abgedruckt wurde). Will Cremer hatte zur Diskussion einen Beitrag &#132;Zur Situation der Religionswissenschaft&#148; beigesteuert.<br />Hier folgen nun die ersten Stellungnahmen zur Diskussion; von Prof. Klaus Künkel, Pädagogische Hochschule Osnabrück, und von Theodor Schäfer, Universität Marburg, tiilir hoffen weitere Diskussionsbeiträge veröffentlichen zu können.</p>
<p>Klaus Künkel<br />&#132;Freiwilliger Exodus der Theologie aus der Universität&#148;?</p>
<p>Eine Herausforderung an die Theologie<br />Unter dem Thema &#132;Die Krisis der theologischen Fakultät&#148; schreibt Ernst Haenssler, Basel, in den Vorgängen 5/68 über das Problem der theologischen Fakultäten an der Universität. Seine Ausführungen zielen auf die grundsätzlidie Infragestellung der Theologie als Fakultät und begründen diese im Verständnis des theologischen Wahrheitsanspruches. Wir versuchen im folgenden ein Gespräch mit den Gedanken Haensslers, dankbar die ergangene Herausforderung an das theologische Selbstverständnis aufnehmend.(1)</p>
<p>1.<br />Grund für die Entfernung der theologischen Fakultät aus der Universität ist das Postulat der &#132;Trennung von Staat und Kirche&#148;. Da die theologischen Fakultäten als Hauptzweck die Heranibildung von Geistlichen für bestimmte Kirchen angaben, haben sie an staatlichen Universitäten nichts zu suchen. Sie sind &#132;Zwittergebilde&#148; (176), die sowohl den Kirchen als auch dem Staat gehören und hörig sind. Haenssler zitiert Erwin Fischer(2) &#132;Einmal sind die theologischen Fakultäten die Ausbildungsstätten für die Geistlichen der großen christlichen Kirchen, ferner sind sie Staatseinnichtungen&#148; (252). &#132;In einem Staat, der Religionsfreiheit anerkennt und sich zu dem Trennungsprinzip bekennt, können die Geistlichen für einige Religionsgesellschaften, möge es sich bei ihnen auch um die großen christlichen Kirchen handeln, nicht vom Staat ausgebildet wenden. Dadurch begibt sich :der Staat auf das ihm verschlossene staatsfreie Gebiet und verläßt die Gebote der Neutralität und Parität. Die Folgen sind Übergriffe auf beiden Seiten&#148; (253). Die Kirche möge also, wie sie das zum Teil ja auch schon tut, ihre Pastoren selbst ausbilden und nicht den Staat dafür in Anspruch nehmen. Die Gefahr der Übergriffe wäre damit gebannt.</p>
<p>2.<br />Also soll die Sache der Theologie aus den Universitäten verschwinden? Das will auch Haenssler (im Anschluß an Szczesny und Fischer) nicht. Der Universität obliegt die Aufgabe der Wahrheitsfindung. Aufgrund früherer Wahrheitserkenntnisse in Auseinandersetzung mit den materiellen und geistigen Mächten der uns umgebenden realen Welt &#132;wird die Menschenwahrheit Stufe um Stufe aufgebaut&#148; (176). Sie ist immer aufs neue zu erarbeiten. &#132;Nicht die Realität selbst, wohl aber die wahre Aussage über diese Realität ist eine Setzung, ist eine Schöpfung des Menschen&#148; (176). (Diese Formulierung läßt die abgelehnte Alternative anklingen : Die Wahrheit des Menschen in der Welt ist nicht eine feststehende &#132;Gotteswahrheit&#148;, ist nicht &#132;Schöpfung Gottes&#8220;.) Innerhalb dieses nicht endenden Prozesses der Wahrheitsfindung hat die Theologie mitzureden. Hier ist ihr Raum: &#132;Diese menschlich eigenständige, in Wissenschaft und Philosophie sich rundende Wahrheitsbemühung muß sich unbedingt mit der Tatsache des religiösen, im engeren Sinne des christlichen Phänomens abgeben&#148; (177). &#132;Die Einsicht setzt sich durch, daß die abendländische Universität in ihrer geisteswissenschaftlichen Arbeit dem großen Phänomen der Religion dasselbe wissenschaftliche Interesse und dieselbe Sorgfalt entgegenbringen muß wie der Sprache, der Musik, der Antike, dem Recht, der Literatur&#148; (177). Das heißt also: Wirklichkeit wäre verkürzt, wollte man die Dimension der Religion und des Christentums in ihr, wollte man die Auswirkungen von Religion und Christentum nicht wahrnehmen. Der Mensch wäre verkürzt, wollte man vom &#132;Horizont des Glaubens&#8220;(3) abstrahieren. Wirklichkeit und Mensch wären an der Universität nicht recht, nicht sachlich repräsentiert, wollte man &#132;das Phänomen der Religion&#148; auf ihr nicht bedenken und erforschen.<br />Jedoch die Universität muß diese Aufgabe leisten nicht um der Kirche willen, sondern &#132;aus ihrem eigenen Seins- und Wahrheitsbereich heraus&#148;. Die Sache, die bisher die Theologie vertritt, muß darum &#132;als Religionswissenschaft und Religionsphilosophie, als Religionsgeschichte und Religionsphänomenologie&#148; vertreten und bedacht werden. Dabei handelt es um eine &#132;pure und integrale Funktion der menschlich-eigenständigen Erkenntnisarbeit&#148; (177), nicht aber um eine Funktion der Kirche, als welche Theologie sich traditionsgemäß versteht.<br />Man könnte fragen, ab denn die Sache der Theologie, die bisher in der theologischen Fakultät vertreten wird, in so einer Konzeption nicht auch außerhalb der theologischen Fakultät richtig vertreten werden könnte. Bevor wir uns dieser Frage stellen, haben wir jedoch den zweiten, viel gewichtigeren Einwand Haensslers gegen die theologische Fakultät zu hören.</p>
<p>3.<br />Der von der Theologie in ihrem Selbstverständnis als Dienst an der Kirche vertretene Wahrheitsbegriff und der Wahrheitsbegriff der Universität schließen einander aus. &#132;Die Theologie hat nicht, wie die Profanwissenschaft, die Aufgabe, eine Wahrheit zu suchen oder zu schaffen; sie ist je bereits im Besitz ihrer Glaubenswahrheit. Diese Glaubenswahrheit ist ihr gegeben, ist ihr immer vorgegeben und im Voraus schon festgelegt in der Offenbarung&#148; (177). &#132;Die Grundvoraussetzung der christlichen Theologie besteht in der bestimmten Aussage, daß nur in dem abgegrenzten Feld der Bibel, wie es durch den Kanon bestimmt ist, nur im Raum des christlichen Denkens und Redens der Kirche &#8230; von Offenbarung überhaupt geredet werden kann&#148; (177). Aufgrund dieses so verstandenen und abgelehnten Offenbarungspositivismus, so wird gefolgert, wähne sich die Theologie im Besitze der &#132;vollen Wahrheit&#148;. &#132;Theologie wird nicht müde zu versichern, daß die einzig mögliche und volle Wahrheit in der Theologie liegt; der Wissenschaft und der Philosophie dagegen komme nur zweitrangige Wahrheit zu&#148; (192). Die Folge dieses ihres theologischen Wahrheitsverständnisses sei darum, wie Haenssler offensichtlich annimmt: &#132;   die ganze Universität wieder wie im Mittelalter zu rechristianisieren&#148; (182). &#132;Der christliche Absolutismus &#8230; geht aufs ganze: Konfessionalisierung, genauer: Verchristlichung der ganzen Universität&#148; (181).<br />Zugegeben, es gibt Sonderlinge und Fachidioten, auch unter Hochschullehrern, auch in der theologischen Fakultät, so über einen Kamm scherend kann man jedoch nicht von der Theologie reden. Hier muß widersprochen werden, nicht nur hinsichtlich der absurden von Haenssler gezogenen und gefürchteten Konsequenzen der angeblichen Christianisierungsabsicht der Universitäten seitens der theologischen Fakultät, sondern vor allem um der Sache willen, die die Theologie betreibt.<br />Denn es stimmt nicht, daß die Theologie einen definitiven, ein für allemal feststehenden Wahrheitsbegriff hat. Nichts steht fest: weder die theologische Lehre von Gott ― sie ist stets neu zu finden und zu formulieren; noch die theologische Lehre von der Schöpfung ― Schöpfung meint kein vergangenes Faktum, auch was Schöpfung ist, ist stets neu zu finden und zu gewinnen und zu realisieren; noch die Lehre von Christus, von der Erlösung usf. Was Erlösung bedeutet, was Sünde inhaltlich meint, wovon und wozu Christus nach der Predigt der Kirche und der Lehre der Theologie befreit, das alles läßt sich nicht in einer theologia perennis sagen, das alles muß riskiert werden im Kontext der Geschichte, im vernünftigen Umgang mit der Tradition, die Herausforderung der Gegenwart und der anderen Wissenschaften annehmend, neu zu sagen. Jaspers&#8216; von Haenssler zitiertes Wort gilt auch für die Sache der Theologie: &#132;Es ist heute aber noch alles extrem unfertig&#148; (176). Die von Haenssler anerkannte Lage der einmal nicht mehr als Fakultät existierenden Theologie, die im o. g. Sinne inmitten der anderen Wissenschaften ihre Sache repräsentiert, kann und muß um dieser Sache der Theologie und um der Studenten willen anerkannt werden: &#132;Für die Theologie aber und die theologische Fakultät liegen in dieser Reform schwere Bedrohungen. In der ständigen Zusammenarbeit mit den Profanwissenschaften wird der theologische Wahrheitsbegriff, der von der Offenbarung ausgeht, Tag für Tag konfrontiert mit dem Wahrheitsbegriff der Profanfakultäten, die alle in ihrer Arbeit nicht von der christlichen Offenbarung, wohl aber von der irdischen Realität ausgehen&#148; (181). Noch einmal: Erst im Gespräch mit den sogenannten Profanwissenschaften kann es der Theologie gelingen, ihre Sache sachlich und zeitgemäß zur Sprache zu bringen. Isoliert sie sich, verwirkt sie sich.</p>
<p>4.<br />Haenssler formuliert den theologischen Wahrheitsbegriff folgendermaßen: &#132;Die theologische Fakultät aber untersteht und dient ihrer eigenen Auffassung von Wahrheit; sie dient einer Wahrheit, die von Gott her geschaffen und in Christus offenbart worden ist. Das aber ist nicht eine mühsam von Menschen geschaffene Menschenwahrheit, das ist Gotteswahrheit; nicht Wahrheit über Gott, sondern Wahrheit von Gott&#148; (178). In der Tat, ein so verstandener Wahrheitsbegriff muß mit einem intoleranten Absolutheitsanspruch gekoppelt werden, zumal, wenn er so ist, wie Haenssler ihn beschrieben hat, d. h. wenn er a) im Sinne definitiver Setzung gebraucht wind und b) als nicht hinterfragbar, als irrational im Sinne der Nichtevidenz praktiziert wird.<br />Jedoch (a) ist es seit einigen hundert Jahren bereits auf dem Felde der Theologie nicht mehr möglich, das geschriebene Bibelwort oder die auf bestimmte Weise institutionalisierte Kirche als die definitive Gestalt des Wortes Gottes bzw. als einzig mögliche Weise von Kirche auszugeben mit der Begründung, so sei es offenbart. Vielmehr geht es darum, im Dialog von &#132;Wort Gottes&#148; gestern (Bibel und Tradition) und der Wirklichkeit haute, die unter anderem durch die anderen Fakultäten repräsentiert wird, die theologische Wahrheit heute zu finden und als ihre Folge die Gestalt der Kirche heute. Das ist ein sehr menschlicher Vorgang, darum wie anderswo auch durch Menschlichkeit stets gehemmt. Möglich ist er und der Kirche und Theologie aufgegeben aufgrund dessen, daß (b) die Wahrheit, mit der die Theologie es zu tun hat, nicht eine unmenschliche, unvernünftige, irrationale, unirdische ist, sondern eine, die man einsehen kann, wenn sie in vernünftiger, verständiger Sprache gesagt wird, die einleuchten kann, die von sich, wenn man nach ihr fragt ― fragt aufgrund der Fraglichkeit menschlicher Existenz, die zu kennen heutzutage mitnichten ein Proprium der Theologie ist ―, überzeugen und überführen kann. Denn die theologische Wahrheit ist nicht eine, die man glauben muß nach dem Motto: &#132;Friß Vogel oder stirb&#148;. Glauben im theologischen Sinne gibt es nur in freiwilliger Entscheidung, als Ja-Sagen zu etwas, was von sich überzeugt, was sich als Wahrheit für mich erweist, was evident .ist.</p>
<p>5.<br />Damit ist ein weiterer Verdacht Haensslers abzuweisen, der, wie sollte es anders sein, natürlich auch Folge von erfahrener Christlichkeit ist. Er sagt, wissenschaftliches und christlich-theologisches Denken seien von Grund aus verschieden und unvereinbar. Denn: &#132;Wissenschaftliches Denken ruht auf der Erkenntnis unserer realen Diesseitswelt; das christliche Denken aber ruht auf der Überzeugung von der Existenz, vom Wesen und Sein zweier völlig disparater Welten &#8230; Das christliche Denken muß ständig Bedacht nehmen auf die Existenz zweier Welten und muß aus seinen Grundvoraussetzungen heraus durch eine besondere Bewertung des christlichen Apriorismus, des deduktiven Denkens, der Ahnung, der Intuition, des emotionalen Bereiches überhaupt, des Irrationalen und Antiintellektuellen, des Alogischen und des Prälogischen das wissenschaftlich-philosophische Denken einschränken, um der anderen Welt, der Gotteswelt, und dem ihr gemäßen Denken und Fühlen auch noch Spielraum zu verschaffen&#148; (177).<br />Ganz eindeutig werden hier das Christliche und bestimmte weltanschaulich gebundene Sprache, in der das Christliche im Laufe vergangener Jahrhunderte zur Sprache kam, miteinander identifiziert. Spätestens seit Bonhoeffer und Bultmann ― und die denken in der Nachfolge Luthers und Paulus&#8216; und Jesu ― weiß man in der evangelischen Theologie, und neuerdings ebenfalls in der katholischen Theologie, daß die Konzeption von den &#132;zwei völlig disparaten Welten&#148; (s. o.), von der himmlischen, jenseitigen Gotteswelt und der irdischen Menschenwelt zeitbedingte Weltdeutung war, Weltanschauung, dessen außerchristliche Entstehung aufzuzeigen ist, mittels welcher auch das Christliche sich artikulierte, daß jedoch dieses Christliche nicht an die Konzeption dieser Weltdeutung gebunden ist, vielmehr dazu beitrug, sie zu überwinden.</p>
<p>6.<br />In der Konsequenz seines Verständnisses der christlichen Wahrheit hält Haenssler diese mit dem das Gesetz der Universität bestimmenden Wahrheitsverstänidnisse der Wissenschaffen für unvereinbar und unzumutbar. Das wäre sie in der Tat, wenn es stimmte, daß &#132;Theologie nicht müde wird zu versichern, daß die einzig mögliche und volle Wahrheit in der Theologie liege; der Wissenschaft und der Philosophie dagegen komme nur eine zweitrangige Wahrheit zu&#8220; (182). Wo sagt die Theologie das? Wo sagt sie das heute? Redet sie wirklich den Naturwissenschaften, der Medizin etc. ins Geschäft, verbietet sie ihnen, das zu sagen, was sie sagen müssen, korrigiert sie sie? (Das Schuldbekenntnis, daß Theologie und Kirche in der Vergangendeit einmal so gehandelt haben, abzulegen, ist die Theologie heute, selber entsetzt über diese Ungeheuerlichkeit, bereit.) Kann man nicht vielmehr z. B. bei Friedrich Gogarten nachlesen, daß die Wissenschaften auf keinen Fall ihr stetes offenes Fragen und Sich-Selbst-Infragestellen zugunsten einer Absolutsetzung bisheriger Ergebnisse, denn das wäre Ideologisierung, aufgeben dürfe? Sätze, früher häufiger als heute gesagt, daß z. B. Christus auch die Wahrheit der Medizin sei, meinen bestimmt nicht, daß man beten statt den Mediziner konsultieren soll. Sie können aber meinen, daß das medizinische Wissen über den Menschen noch nicht das ganze Wissen über den Menschen ist, daß der Mensch noch unter anderen als nur medizinischen Kategorien zu sehen sei und daß in dieser Fragestellung das, was der Jesus gesagt hat und was im Anschluß an ihn von der Theologie gesagt wird, als nützlich und hilfreich gehört werden könnte ― genau in dem Sinne, wie ja auch Haenssler, um den ganzen Kosmos in der Universität zu bedenken, zu repräsentieren, die Erkundung dessen, was die Religionen und der christliche Glaube sagen, nicht eliminieren will. ― Trotzdem, weil es sich um Verschiedenes handelt einerseits bei der Medizin, um beim Beispiel zu bleiben, andererseits bei der Theologie, sollte man solche Sätze, wie den genannten, nicht formulieren. Sie müssen, bringt man beides auf eine Ebene, mißverstanden werden, wie Haenssler es tut, wenn er vom Christianisierungsanspruch der Theologen hinsichtlich der Universität spricht.<br />Sollte man dann aber nicht konsequenterweise darauf verzichten, nun doch einen &#132;eindeutigen&#148; Wahrheitsbegriff für die Universität fordern zu wollen? Haenssler hält die Theologie ob ihrer angeblichen Intoleranz für &#132;untragbar auch für die Idee der Universität, die nicht nur zu reiner Wissenschaftlichkeit, sondern auch zu eindeutiger Wahrhaftigkeit verpflichtet&#148; (178). Die aber wäre nicht garantiert angesichts der Tatsache, daß &#132;wir in einem und demselben Raum und unter einem und demselben Dach derselben Institution zwei grundverschiedene und gegensätzliche Wahrheitsauffassungen über einen und denselben Gegenstand, über Religion und Christenglauben&#148; haben (178).<br />Haenssler meint, daß man einerseits als Funktionär der Kirche von einem angeblich festen Wahrheitshagriff ausgehend und andererseits aus der wissenschaftlichen Distanz des Religionswissenschaftlers Christentum lehre. Nun, Lehrstreitigkeiten gibt es auch außerhalb der Theologie. Verabsolutierungen von Erkenntnissen ebenfalls. So etwas korrigiert sich im Fortgang der Forschung, dafür eben ist die Universität da. In der Theologie ist es nicht anders. Homogenität in dem Sinne, daß alle einer Meinung sind, ist doch kein Universitätsideal. Gefordert werden kann nur die Bereitschaft, sich korrigieren zu lassen. Das gilt selbstverständlich auch für den Theologen, und zwar nicht nur hinsichtlich seiner historischen Forschungsergebnisse und Auslegungen, sondern auch hinsichtlich seines Glaubens an Gott.</p>
<p>7.<br />Dem Theologen wird vorgeworfen, daß er eventuell existentiell glaubt, während der Religionswissenschaftler in einem von sich distanzierteren Verhältnis zur betriebenen Sache stehe. Der erstere sei darum nicht universitabel. Es wäre zu fragen, ob Haenssler hier nicht den Glauben des Theologen mit einer Glaubensnorm verwechselt, die jener für wahr hält und die er absolut setzt, nach Meinung Haensslers. Das bedingt dann allerdings eine unwissenschaftliche Haltung ― wie ebenfalls ein indoktrinärer Unglaube eine unwissenschaftliche Haltung zur Folge hat. Von dieser unbelehrbaren Haltung ist jedoch das persönliche Engagement an die zu lehrende Sache zu unterscheiden, das doch wohl bei keinem Wissenschaftler fehlen darf. Der Traum von der angeblichen Objektivität der Wissenschaften ist doch im Zeitalter der Hermeneutik auch anderswo ausgeträumt. Das meint auch Szczesny, wenn er im Vorwort zu Haensslers Ausführungen schreibt: &#132;Es versteht sich von selbst, daß auch in einer religionswissenschaftlichen Fakultät christliche Professoren christliche Themen behandeln und dabei ihre persönliche Glaubensbindung in keiner Weise verheimlichen oder verdrängen müssen&#148; (175). Persönlicher Glaube und Wissenschaft sind keine Gegensätze, wenn beide im Fragen bleiben. Erst das angeblich fraglose Wissen ist unwissenschaftlich.<br />Im Selbstverständnis des Theologen ist an dieser Stelle kein Unterschied zu dem, was von jedem anderen Universitätslehrer auch zu fordern ist. Damit verbunden ist der andere von Haenssler gegen die Theologie durchgehaltene Vorwurf: Sie wisse schon vor dem Nachdenken und Forschen kraft des Glaubens an die Offenbarung, was Wahrheit ist. Wie wir zeigten, weiß sie es nicht. Offenbarung in diesem Sinne verstanden als zum blinden Glauben verpflichtet an in der Bibel Offenbartes ist ein Unding und Unsinn. Wie schon gesagt, geht es vielmehr darum, aufgrund von Tradition und Bibel die theologische Wahrheit heute zu finden, die dann Offenbarung für mich werden kann, wenn sie von sich als Wahrheit überzeugt. Man sollte meinen, die Struktur solcher Wahrheitsfindung ist den anderen Wissenschaften nicht unbekannt: Auch sie gehen nicht voraussetzungslos und ohne Vorverständnis an ihre Arbeit, auch sie sind Produkt der Geschichte, dieser empfangend und kritisch verpflichtet, und bringen ihre Gewordenheit mit ins Unternehmen, ihre Sache heute neu und besser als gestern zu sagen, hinein. Auch sie haben sich &#132;von den Hemmungen des Objektivitätsbegriffes&#148; zu befreien, wie Gadamer(4) es nennt. Das heißt von der typischen Vorstellung der Aufklärung, es gäbe so etwas wie ein vorurteilsfreies, objektives Erkennen. Das Gegenteil ist zu sagen: daß das Vorurteil, es gäbe kein Vorurteil, der sicherste Beweis für ein Vorurteil ist. &#132;Es sind die undurchschauten Vorurteile, deren Herrschaft uns gegen die in der Überlieferung sprechende Sache taub macht.&#148; Darum kommt es auf die &#132;abhebende Aneignung der eigenen Vormeinungen und Vorurteile&#148; an, &#132;es gilt, der eigenen Voreingenommenheit inne zu sein&#8220;. &#132;Wirklich historisches Denken muß die eigene Geschichtlichkeit rnitdenken.&#8220;(5)</p>
<p>8.<br />Ohngeachtet alles dessen, was gegen Haenssler zu antworten ist, Gewicht bekommt sein Angriff auf die Theologie durch den Aufweis der Kirchen-, der Konfessionsverflochtenheit der Theologie. Sie ist nun einmal nicht denkbar ohne Tradition der Kirchen und ohne die Wirklichkeit der Kirchen. Die &#132;öffentliche Meinung&#148; (182) übt sozialen Druck auf die Wissenschaftlichkeit der Theologie aus. Die Tatsache, daß die theologische Fakultät der Kirche die Pastoren liefert und die Kirche ― wer das auch immer ist ― an diese Pastorenausbildung Erwartungen heranbringt, besteht. Der Irrglaube, die Theologie habe einen definitiven, absoluten objektiven Wahriheitsbegriff, entsteht aufgrund immobiler Kirchlichkeit, die sich selbst zu kritisieren fürchtet. Ebenfalls entstehen hier die möglichen Auswirkungen dieses Irrglaubens in die Theologie hinein. Dagegen haben die Theologen zu kämpfen. Es mutet aber sonderbar an, wenn Haenssler dann diese immobile Kirche, die sich &#132;kein anderes Evangelium&#148; nennt, in der Weise als absolute Größe akzeptiert, daß er sagt: &#132;Die Gemeinden werden unruhig und stellen bereits besorgte Fragen, ob die, von ihnen bestellte Universitätstheologie noch im Sinne ihres kirchlichen Auftrages wirkt&#148; (182). Auf diese Weise holt sich Haenssler Schützenhilfe gegen die Theologie. Er holt sich Schützenhilfe gerade mit solchen Indoktrinationen gegen die Theologie, die er als angeblich vorhanden bei der Theologie angreift. ― Was würden aber wohl, um ein Beispiel zu nehmen, die Politologen sagen, wenn man ihnen unwissenschaftliches Verhalten vorwürfe aufgrund dessen, daß die Politiker im Lande und die Volksmassen, deren Sprecher zu sein sie vorgeben, dumm sind und nach dem Maße ihrer Dummheit Einfluß auf die Politologie an den Hochschulen zu nehmen sich bemühen?</p>
<p>9.<br />Damit kommen wir zu den Konsequenzen, im Blick auf welche Haensslers Herausforderung uns denken läßt. Er ruft uns in ein Gespräch, das wir um der Theologie selbst willen aufzunehmen haben. Eine mögliche Aufnahme dieser Herausforderung sehe ich in zweierlei Richtungen:<br />a) Es müßte dem Stil theologischer Rede und Lehre, nicht nur da, wo es sich um Glaubensfragen handelt, sondern auch da, wo es sich um historische Fragen handelt, anzumerken sein, daß hier nicht objektive, definitive Wahrheit gelehrt wird, denn auch endgültige Geschichtsdeutungen gibt es nicht. Das gilt sowohl da, wo die theologische Lehre konfessorisch vorgetragen wird, d. h., wo das Engagiertsein von der Sache bestimmend wird, als auch da, wo der Lehrende sich &#132;für die Dauer des Unterrichtes von festgelegten (,sozialisierten&#8216;) Glaubenspositionen zu lösen versucht, um sich der Skepsis des Gedankens zu exponieren.&#8220;(6)<br />Wenn die Sache der Theologie überzeugen soll, muß sie so vorgetragen werden, daß man sie versteht. Wir haben die Mühe, sie einsichtig zu machen, auf uns zu nehmen. Wir haben uns zu trennen von historischem Ballast, wo dieser gebraucht wird als Norm für ein Glaubenssoll heute. Und wir haben, wenn wir heute von Glaubenssätzen und Kircheneinrichtungen reden, die aus der Vergangenheit stammen, diese in ihrer zeitgeschichtlichen Bedingtheit als &#132;Glaube damals&#148; und Auswirkungen des Glaubens damals zu erkennen zu geben. Das gilt, um Beispiele zu nennen, für die Fassung des apostolischen Glaubensbekenntnisses, für das Ganze des christlichen Dogmas, für das Verständnis der Sakramente als Sakramente und anderes mehr. Auch der Kanon als Kanon muß als zeitbedingte Entscheidung von Menschen zur Sprache kommen (s. Haenssler, S. 178); ihm eignet nicht dogmatische, nicht Offenbarungsqualität, sondern nur die historische Qualität einer Ur-Kunde des christlichen Glaubens. Die Unaufgebbarkeit des biblischen Kanons ist eine, die sich darin bewähren muß, daß sie zum Finden des &#132;Wortes Gottes&#148; heute verhilft.<br />Unsere Rede vom christlichen Glauben muß den Hörer freilassen, sich selbst zu entscheiden. Erzwungener Glaube ist nun einmal kein Glaube. Die Sache, nicht die Intensität unserer Rede, soll ihn überzeugen. Er muß auch Nein sagen dürfen. Das muß er wissen und spüren, wenn er den Theologen hört.<br />In dieser Hinsicht ist zu fragen, ob wirklich ein prinzipieller Unterschied zwischen wissenschaftlicher Lehre über den Glauben der Christen ünd der christlichen Predigt besteht.<br />b) Haensslers Intention zielt auf den Exodus der theologischen Fakultät aus der Universität. Daseinsberechtigung habe &#132;das Christentum&#148; nur innerhalb der Geisteswissenschaften, da soll es zur Darstellung und Erforschung kommen. Man muß aber wohl um der Wissenschaftlichkeit willen hinzufügen: Da soll es zur Darstellung auch seines Anspruches kommen ― genau wie jede andere Sache und Wissenschaft auch erst dann recht dargestellt ist, wenn ihr Anspruch einsichtig gemacht wird. Um der offenen Repräsentanz dessen willen, was zu unserer Welt gehört, gehört die Sache der Theologie an die Universität, so sagt auch Haenssler. Das schließt aber das Gespräch im Sinne des Gebens und Nehmens mit den anderen ein. Auch des Gebens. Um der Sachlichkeit willen, nicht um sich christlich vereinnahmen zu lassen, sondern um den Weltaspekt und die Weltdeutung der Christen als Frage an das eigene Tun und als Einwand gegen eventuelle Absolutsetzung der eigenen Sache und der eigenen Forschungsergebnisse zu erfahren, müßte den &#132;Wissenschaften&#148; selber an der Anwesenheit der theologischen Stimme in der Universität liegen. Kann dieses Gespräch innerhalb der Fakultät nicht geschehen, sind die Fakultätsgrenzen anzugreifen ― doch das ist sofort etwas, was für die anderen Fakultäten auch gilt! Universitätsreformpläne sehen das dankenswerterweise vor.<br />Es bleibt die Frage, ob die Pastorenausbildung weiterhin Aufgabe der staatlichen Universitäten sein soll. Haenssler spricht im Referieren von Univärsitätsreformplänen von einer &#132;Trennung der akademischen Berufsausbildung im engeren Sinne von der akademischen Bildung im weiteren Sinne (=praktisch-berufliche Abzweckung)&#148; (181). Ist das eine wirklich ohne das andere möglich? Wird nicht gerade die &#132;akademische Bildung im engeren Sinne&#148; realer, konkreter, wenn sie im Medium sach- und berufsbezogener Aufgaben arbeitet? Das betrifft alle Disziplinen der Universität, es ist eine hochschuldidaktische Frage. Gilt nicht für alle Bereiche der Wissenschaft, daß ihre Wahrheit und ihr Sachanspruch leichter gefunden werden und Studenten einsichtig zu machen und darzustellen sind, wo Wissenschaft nicht um der Wissenschaft willen getrieben wind, sondern um verpflichtender Aufgaben in der Gesellschaft willen? Man denke sich ein Medizinstudium ohne Krankenhaus, einen Philologiestudenten ohne Schule. Gerade hier gründet der Vorwurf der Studenten gegen die &#132;Fachidioten&#148;. Auch der Anspruch der von der Theologie vertretenen Sache, den Haenssler ja an der Universität nicht missen will, verlangt eine analoge Darstellung und Repräsentanz an der Universität.<br />Theologie und Kirche lag bisher daran, daß der Pfarrernachwuchs aus dem Grunde an der Universität studiert, um das Gespräch mit den anderen Fächern zu führen, um die Sachansprüche und Wahrheiten der anderen kennenzulernen,. um sich vor der Engigkeit des Denkens und des Glaubens zu schützen, um die Aufgabe zu erkennen, die Sache der Theologie angesichts der Herausforderung durch die Welt heute zu formulieren, weil sie als Sache von gestern heute nichts ist. Das aufzugeben, wird nicht anzustreben sein. Sollte darum eine nahe oder ferne Zukunft einmal die Pastorenausbildung von der Universität weg in die Hand der Kirchen legen, so wäre auf jeden Fall daran festzuhalten, daß die zukünftigen Pastoren ihre &#132;akademische Bildung im engeren Sinne&#148; auf der Universität beziehen, egal ab dieses nun durch Studieren der als Fakultät institutionalisierten Theologie oder durch Studium der Theologie im Rahmen der philosophischen Fakultät geschieht. Die der pfarrerberuflichen Ausbildung im engeren Sinne eignenden Aufgaben würden danach der Kirche zufallen ― die glücklicherweise nicht überall so ist, wie Haenssler sie beschreibt.</p>
<p>1 Der Verf. ist als Dozent für ev. Theologie und Religionspädagogik an einer Pädagogischen Hochschule bereits in der Lage, die Haenssler für erstrebenswert hält: ohne schützende Fakultät im Hintergrund obliegt es ihm, den christlichen Wahrheitsanspruch im Bereich der &#132;Profanwissenschaffen&#148; und im Gespräch mit ihnen zu vertreten.<br />2 Erwin Fischer, Trennung von Staat und Kirche, 1964.<br />3 Theodor Wilhelm, Theorie der Schule, Hauptschule und Gymnasium im Zeitalter der Wissenschaften, 1967, S.295: &#132;Der Horizont des Glaubens&#148;, S. 307: &#132;Im Religionsunterricht muß dem Schüler klar werden, daß es neben der rechtlichen, naturwissenschaftlichen und ästhetischen immer auch die religiöse Weise gibt, die Welt zu ,sehen&#8216; und die persönliche Verantwortung in ihr zu deuten.&#148;<br />4 Hans Georg Gadamer, Wahrheit und Methode, 1960, 250.<br />5 Gadamer, aaO., S. 253 f., 283.<br />6 Th. Wilhelm, aaO., S. 307.</p>
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		<title>Zur Problematik der theologischen Fakultät</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/1968/publikation/zur-problematik-der-theologischen-fakultaet/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 01 Aug 1970 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter besonderer Berücksichtigung der Marburger Fakultät vorgänge 1968 (8-9), S. 319-320 Am Beispiel der Marburger theologischen Fakultät werden im folgenden die hochschulpolitischen und juristischen Gründe dargelegt, die gegen den Verbleib der Theologie an wissenschaftlichen Hochschulen sprechen. Vorweg soll nur kurz erläutert werden, weshalb die Theologie auch aufgrund ihrer Unwissenschaftlichkeit an der Universität fehl am Platz [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Unter besonderer Berücksichtigung der Marburger Fakultät</p>
<p>vorgänge 1968 (8-9), S. 319-320</p>
<p>Am Beispiel der Marburger theologischen Fakultät werden im folgenden die hochschulpolitischen und juristischen Gründe dargelegt, die gegen den Verbleib der Theologie an wissenschaftlichen Hochschulen sprechen. Vorweg soll nur kurz erläutert werden, weshalb die Theologie auch aufgrund ihrer Unwissenschaftlichkeit an der Universität fehl am Platz ist.</p>
<p>I.<br />Obgleich hier behauptet (und begründet) wird, daß die Theologie im engeren Sinne (insbesondere die Dogmatik sowie großenteils die biblische und die praktische Theologie) keine Wissenschaft ist, bleibt unbestritten, daß selbstverständlich auch in den theologischen Fakultäten wissenschaftlich gearbeitet wird, und zwar in erster Linie wohl bei den Kirchenhistorikern, die dann aber gerade keine Theologen, sondern Religionswissenschaftler oder Historiker sind. Die Theologie ist also nicht derjenige Teil der Religionswissenschaft, der sich mit dem Christentum befaßt; denn für den Religionswissenschaftler ist z. B. die christliche Verkündigung ein religiöses Phänomen, das er kritisch, distanziert und vorbehaltlos untersucht, ohne zu ihm eine existentielle religiöse Beziehung haben zu müssen.<br />&#132;Keiner Kritik aber unterliegt&#148; ― so Bultmann ― die Verkündigung bei den Theologen, da sie &#132;als Anrede, die ja Gehorsam fordert, nicht von einer neutralen Basis aus beurteilt werden kann, sondern gerade die Preisgabe des eigenen Urteils verlangt.&#8220; Als &#132;bewußt vollzogene Explikation des glaubenden Verstehens&#148; hat die Theologie nichts mit Wissenschaft zu tun, zumal sie &#132;im Gehorsam begründet ist und selbst der Vollzug des Gehorsams sein muß, so als solcher Vollzug den Gehorsam fortführt und die in ihm begründete Christusgemeinschaft vollendet&#148; (Rudolf Bultmann: Glauben und Verstehen ― Gesammelte Aufsätze, Bd. 1, Tübingen 1933, S.186).<br />Daß all dies nicht Wissenschaft ist, wird gelegentlich auch von Theologen ausdrücklich eingestanden: So nennt Karl Barth die Theologie expressis verbis &#132;unwissenschaftlich&#148; und zieht aus diesem Charakter der Theologie die einzig richtige Konsequenz: &#132;Gerade als Wissenschaft im Sinn der anderen Wissenschaften hat die Theologie auf der Universität kein Daseinsrecht&#148; (Karl Barth: Das Wort Gottes und die Theologie, München 1924, S.162 f). Auch Walther von Loewenich gibt zu, daß &#132;Sätze über Gott und göttliche Wirklichkeit nicht als wissenschaftliche Aussagen gelten&#148; können (Glaube, Kirche, Theologie ―Freiheit und Bindung im Christsein, Witten 1958, S. 17 f).<br />Die Unwissenschaftlichkeit der Theologie äußert sich nicht allein in der Kritiklosigkeit gegenüber diversen Glaubenssätzen und dergleichen, sondern auch in der Vermengung des Lehrbetriebes mit religiösen Veranstaltungen (Beten des Professors mit Examenskandidaten zu Beginn der Prüfung) und in dem ängstlichen Freihalten der theologischen Fakultät von anders und ungläubigen Professoren und Studenten (Vorlage des Taufscheins als Voraussetzung für Examina, Einteilung in protestantische und katholische Fakultäten).</p>
<p>II.<br />&#132;Die Hochschulen bereiten die Studenten auf Berufe vor, für die ein wissenschaftliches Studium vorgeschrieben oder nützlich ist&#148; (§ 2 des hessischen Hochschulgesetzes). Für die Pfarrer mag nun ein wissenschaftliches Studium sowohl vorgeschrieben als auch nützlich sein, so daß zunächst einmal nichts dagegen einzuwenden sein dürfte, wenn angehende Pfarrer sich an staatlichen Hochschulen auf ihren Beruf vorbereiten lassen.<br />Aber den hessischen Kirchen genügt es ebensowenig wie den andern, daß ihr Nachwuchs an den Universitäten studieren kann. Sie wollen eine eigene Hochschule in der Hochschule, d. h. an &#132;ihrer&#148; Fakultät (die Marburger ist die einzige theologische Fakultät in Hessen) sollen nur ihre Leute studieren und lehren:<br />Da eine ständige Taufschein-Kontrolle während des ganzen Studiums zu umständlich wäre, begnügt man sich damit, die &#132;Rechtgläubigkeit&#148; allein der Examenskandidaten genauer zu prüfen; aber nicht nur beim kirchlichen Examen (das als einziges zum Eintritt in den Kirchendienst berechtigt), sondern auch bei den beiden anderen Examensarten: Als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung verlangt die Prüfungsordnung (vom 29. 6. 62) für das Fakultäts-Examen eine Art Diplom, die Vorlage der Taufbescheinigung (§ 5b), und die &#132;Ordnung für die Magisterprüfung&#148; vom 22. 6. 66 fordert den &#132;Nachweis der Zugehörigkeit zu einer im Weltkirchenrat vertretenen Konfession. In besonders gelagerten Fällen entscheidet die Fakultät&#148; (§ 3, Abs. 3).<br />Neben der rechten Kirchenzugehörigkeit der Studenten kommt es den hessischen Kirchen nicht minder auf die Rechtgläubigkeit der Professoren an. In dem Bestreben, Forschung und Lehre unter ihrer Kontrolle zu halten, nehmen sie ein Mitspracherecht bei der Berufung der Dozenten in Anspruch.<br />Demgemäß bestimmt Art. 60 der Hessischen Verfassung : &#132;Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben bestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen zu hören.&#148; Ähnlich lautet Art. 13, 2 des &#132;Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen&#148;: &#132;Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an einer evangelisch-theologischen Fakultät wird der kirchlichen Behörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben werden.&#148;<br />Im Schlußprotokoll des Vertrages wird Art. 13, 2 folgendermaßen erläutert: &#132;(1) Bevor jemand als ordentlicher oder außerordentlicher Professor an einer evangelisch-theologischen Fakultät erstmalig angestellt werden soll, wird ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden von der kirchlichen Behörde &#8230; erfordert werden.&#148; (2) Die Berufung &#132;wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung geschehen&#148;.<br />Berufung mit Vorbehalt ― d. h. der Kultusminister behält sich vor, den Berufenen wieder nach Hause zu schicken, wenn es die Kirche so will. Denn &#132;wo ist heute der Kultusminister, der seine Entsdieidung gegen das &#8230; kirchliche Gutachten treffen wollte oder unter Beiseiteschiebung des hohen politischen Interesses von Regierungen und Parteien an den Kirchen auch nur könnte!&#148; (so der Alttestamentler Prof. D. Friedrich Baumgärtel, FAZ v. 26.3.63).<br />Dieses De-facto-Vetorecht der Kirche verstößt in eklatanter Weise sowohl gegen das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche als auch gegen die nicht zuletzt von Theologie-Professoren gern beschworene Autonomie der Universität. In welchem Maße es unangebracht ist, zeigt sich ferner, wenn man es konsequent zu Ende denkt: Sobald man nämlich zu der Erkenntnis käme, daß die Theologie-Studenten zur Vervollständigung ihrer Ausbildung z. B. verstärkt philosophische und historische Lehrveranstaltungen in der philosophischen Fakultät belegen sollten, müßten die Kirchen auch ein Mitspracherecht bei der Berufung von Philosophie- und Geschichts-Professoren eingeräumt bekommen (was in Freiburg, München und Würzburg bei den &#132;Konkordats-Lehrstühlen&#8220; tatsächlich schon der Fall ist).<br />Die Kirchen sind in der Sicht der Universität nichts anderes als Interessen-Verbände wie z. B. der Deutsche Gewerkschaftsbund oder der Bundesverband der deutschen Arbeitgeberverbände. Die Universität muß aber mit Rücksicht auf ihre wissenschaftliche Unabhängigkeit vom Einfluß der Interessenverbände freigehalten werden. So ist gar nicht einzusehen, weshalb nur die Kirchen bei der Ausbildung ihres Nachwuchses an der Universität ein Mitspracherecht haben. Ebenso wie die Religionswissenschaft, die, zur unwissenschaftlichen Theologie pervertiert, getrennt an evangelischen und katholischen Fakultäten praktiziert wird, könnte man ja auch die Wirtschaftswissenschaft gesondert betreiben: an gewerkschaftlichen Fakultäten, bei denen der DGB über die Berufung der Professoren wacht, und an Unternehmer-Fakultäten, wo dann der Arbeitgeber-Verband für die rechte Gesinnung der Dozenten sorgt.<br />Daß die theologische Fakultät keine universitäre, sondern eine kirchliche Einrichtung ist, wird schließlich ganz offensichtlich, wenn man jenes kirchliche Examen näher betrachtet, das für die Anstellung in der Landeskirche von Kurhessen-Waldeck Voraussetzung ist. Das kirchliche Examen wird nämlich nicht vor einer kirchlichen Prüfungskommission, sondern vor der theologischen Fakultät abgelegt, die also gewissermaßen stellvertretend für die Kirchenleitung handelt.</p>
<p>III.<br />Die Existenz einer theologischen Fakultät an einer wissenschaftlichen Hochschule ist nicht nur aus hochschulpolitischen Gründen abzulehnen: Selbst vom rein formaljuristischen Standpunkt aus kommt man zum gleichen Ergebnis.<br />Zwar garantiert die Hessische Verfassung in Art. 60, Abs. 2, Satz 1 das Fortbestehen der theologischen Fakultät, womit jedoch über ihren Charakter noch nichts gesagt ist. Das geschieht erst in Satz 2, der das kirchliche Mitspracherecht gewährleistet: &#132;Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen zu hören.&#148; Nicht ausdrücklich durch die Hessische Verfassung gedeckt sind indessen die Beschränkung des Fakultäts- und Magister-Examens auf Taufschein-Inhaber und die Ablegung des kirchlichen Examens an der Universität.<br />Entscheidend ist nun aber trotz der Kulturhoheit der Länder nicht die Hessische Verfassung, da es unbestritten ist, &#132;daß die Länder auch in ihrem ausschließlichen Hoheitsbereich an das Grundgesetz gebunden sind&#148; (Erwin Fischer: Trennung von Staat und Kirche, München 1964, S.251). Und infolge von drei wesentlichen Verfassungs-Bestimmungen ist die Kontrolle der Kirchen über die &#132;Rechtgläubigkeit&#148; der Professoren und Studenten eindeutig grundgesetzwidrig:<br />1) &#132;Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern &#8230; sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen&#148; (Art. 33, 3). Berufung und Examen dürfen somit nur an kirchlichen Hochschulen vom &#132;Bekenntnis&#148; abhängig gemacht werden, unter keinen Umständen jedoch an staatlichen Universitäten.<br />2) &#132;Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei&#148; (Art. 5, 3). Von freier Forschung und Lehre aber kann da keine Rede sein, wo eine endgültige Berufung praktisch nur ergeht, wenn ein positives &#132;Gutachten in bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden von der kirchlichen Behörde&#148; vorliegt (Hessischer Vertrag mit den evangelischen Landeskirchen).<br />3) Staatskirchenrechtlich bestimmt das Grundgesetz eine strikte Trennung von Kirche und Staat, die nur durch zwei Ausnahmen (Religionsunterricht und Kirchensteuer) eingeschränkt wird. Jede halb staatlich, halb kirchliche Fakultät ist somit grundgesetzwidrig, weil sie sowohl einen Übergriff des Staates in den rein kirchlichen Teil der Pfarrerausbildung als auch eine Einmischung der Kirche in die staatliche Universität impliziert. Das heißt konkret: Unzulässig sind alle konfessionellen Beschränkungen bei Universitäts-Examen und Berufung sowie ferner die Abnahme des kirchlichen Examens an der Universität. Neben diesen organisatorischen Verquickungen von Staat und Kirche ist aber auch die Theologie selbst unzulässig an wissenschaftlichen Hochschulen. Eben weil sie immer mehr oder minder an irgendwelchen religiösen Vorstellungen der evangelischen oder katholischen Kirche festhält, verstößt ihre Existenz an staatlichen Hochschulen gegen das Verfassungsprinzip der Trennung von Staat und Kirche.<br />Die einzig mögliche Konsequenz aus den angestellten Überlegungen ist, daß die theologischen Fakultäten in außeruniversitäre kirchliche Hochschulen umgewandelt und an den philosophischen Fakultäten religionswissenschaftliche Abteilungen eingerichtet werden.<br />Zur Ausbildung der Pfarrer wäre abschließend noch folgendes zu sagen: Nach § 2 des hessischen Hochschulgesetzes bereiten die Universitäten &#132;die Studenten auf Berufe vor, für die ein wissenschaftliches Studium vorgeschrieben oder nützlich ist&#148;. Dieser Passus kann sich allerdings nicht auch auf das Theologie-Studium beziehen, weil gerade das kein wissenschaftliches Studium ist. Trotzdem wäre es denkbar, daß die angehenden Pfarrer einen Teil ihrer Berufsausbildung an der Universität absolvieren, indem sie sich zeitweilig dort einem religionswissenschaftlichen Studium hingeben, das ihnen durchaus nützliche Kenntnisse in der Religions-Phänomenologie, -Geschichte, -Psychologie und -Soziologie vermitteln würde.</p>
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		<title>Verfassungsfremdes Strafrecht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/1968/publikation/verfassungsfremdes-strafrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Aug 1970 15:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die unterschiedliche Bewertung der Rechtsgüter &#8222;Leben und Gesundheit&#8220; im geltenden Strafgesetzbuch vorgänge 1968 (8-9), S. 321-322 &#132;Am Morgen des 22. Februar 1967 um vier Uhr früh kam mein Verlobter, B. M., plötzlich zu mir in die Wohnung. Ich erschrak sehr, da er zu so ungewöhnlicher Stunde kam und so entsetzlich aussah: Sein Gesicht war dick [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die unterschiedliche Bewertung der Rechtsgüter &#8222;Leben und Gesundheit&#8220; im geltenden Strafgesetzbuch</p>
<p>vorgänge 1968 (8-9), S. 321-322</p>
<p>&#132;Am Morgen des 22. Februar 1967 um vier Uhr früh kam mein Verlobter, B. M., plötzlich zu mir in die Wohnung. Ich erschrak sehr, da er zu so ungewöhnlicher Stunde kam und so entsetzlich aussah: Sein Gesicht war dick verschwollen, und das Blut schien aus Mund, Nase und seinem rechten Ohr gekommen zu sein und war schon ein wenig getrocknet, teilweise lief es noch. Sein rechtes Auge war so verschwollen, daß er es nicht öffnen konnte&#8230; Weinend sagte er immer wieder: Das waren diese Schweine, diese Schweine.&#148;<br />Die Zeugin hatte der Polizeidienststelle einer süddeutschen Stadt nichts vorgemacht. Es dauerte nicht lange, bis der Täter, der ihren Verlobten krankenhausreif geprügelt hatte, ermittelt wurde. Er erhielt einen Strafbefehl, in dem ihm vorgehalten wurde, er habe &#132;den Hilfsarbeiter B. M. mit den Fäusten niedergeschlagen. M. stürzte zu Boden und war einige Zeit bewußtlos. Er erlitt eine Gehirnerschütterung mit Verdacht auf Schädelbasisbruch und mußte vom 22. Februar 1967 bis 2. April 1967 stationär behandelt werden.&#148; Gemäß §§ 223, 232, 61 StGB ― Vergehen der leichten Körperverletzung ― erkannte das Gericht auf eine Geldstrafe von 210 DM, ersatzweise 14 Tage Gefängnis.<br />Der Schläger wäre nicht so billig weggekommen, wenn er sich statt an fremdem Leben an fremdem Hab und Gut vergriffen hätte: So müßte er etwa für ein Verbrechen der Zechprellerei im Rückfall grundsätzlich ― § 264 StGB mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft werden.<br />Dem Strafgesetzbuch von 1871, nach dem im Namen des Volkes heute noch verfolgt und bestraft wird, liegt eine Wertskala zugrunde, die kaum noch widerspruchslos hingenommen werden kann.<br />So fragwürdig die Einteilung der Strafen ist, so eindeutig ist sie: &#132;Eine mit Zuchthaus oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung&#148; (§ 1 StGB).<br />Die Zuchthausstrafe als härteste Form ächtender Vergeltung von Staats wegen währt ein Jahr bis zu fünfzehn Jahren, bei Morddelikten lebenslänglich. Die Gefängnisstrafe kann einen Tag bis zu fünf Jahren dauern. &#132;Zuchthäusler&#148;, das heißt &#132;Verbrecher&#148;, sind gemäß § 15 StGB &#132;.in der Strafanstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten&#148;. Sie können auch zu Arbeiten &#132;außerhalb der Anstalt, insbesondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden&#148;. Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge. Als öffentliche Ämter in diesem Sinn gelten etwa auch &#132;die Anwaltschaft und das Notariat sowie der Geschworenen- und Schöffendienst&#148;. Dem Verbrecher können auch die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden, während dies bei Vergehen nur möglich ist, wenn dies der jeweilige Tatbestand ausdrücklich vorsieht. (Merkwürdigerweise ist diese Nebenstrafe bei den Vergehen des Diebstahls und der Unterschlagung, nicht aber bei den Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und der Abhängigenquälerei vorgesehen.)<br />Die Folgen der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind umfassend: &#132;dauernder Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen&#148;. Darüber hinaus verliert der Delinquent für die im Urteil bestimmte Zeit &#132;in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben; Zeuge bei Aufnehmen von Urkunden zu sein; Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter oder Mitglied des Familienrates zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und das Vormundschaftsgericht oder der Familienrat die Genehmigung erteile&#8220;. Eine humane und demokratische Resozialisierung des so von allen Seiten gebrandmarkten Missetäters wird dadurch nicht gerade einfacher.</p>
<p>Die Frage, wer als &#132;Verbrecher&#8220; derart umfassend und folgenreich zur Rechenschaft gezogen werden soll, löst das nun bald hundert Jahre alte Strafgesetzbuch mit der Faustregel: Mißhandlungen können als Kavaliersdelikte diskret bearbeitet werden, keinen Pardon aber dem, der sich an der bestehenden Eigentumsordnung vergreift.<br />So wird das Vergehen der vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung oder Gesundheitsbeschädigung ― falls sie nicht gleich den Verlust eines wichtigen Körperteiles oder Organs oder den Tod zur Folge hat ― nach § 223 StGB mit &#132;Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe&#8220; bestraft. Sogenannte einfache oder leichte Körperverletzung begeht demnach, wer jemand krankenhausreif schlägt, auf jemanden tritt, daß ihm die Rippen brechen, jemanden bis zur Besinnungslosigkeit ins Wasser taucht oder ihn sonstwie quält. Erst wenn der Tort das Ausmaß einer das &#132;Leben gefährdenden Behandlung&#148; annimmt ― Beispiel laut BGH: ein Mensch wird absichtlich mit einem Auto gerammt ― oder mit einer Waffe oder einem &#132;anderen gefährlichen Werkzeug, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls, oder von mehreren gemeinschaftlich&#148; zugefügt wird, darf laut § 223 a StGB die Strafe zwei Monate Gefängnis nicht unterschreiten.<br />Auf mindestens drei Monate Gefängnis ist zu erkennen, wenn der Täter &#132;Kinder, Jugendliche oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge oder Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angehören, oder von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder durch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt&#148;. Diese Scheußlichkeiten verjähren in fünf Jahren. Daß das untere Straflimit gegen besonders rohe Ausnutzungen betrieblicher und sonstiger Abhängigkeitsverhältnisse erst vierzig Jahre nach Einführung des Strafgesetzbuchs als § 223 b eingefügt wurde, erlaubt allein schon recht eindeutige Schlüsse auf den sozialen Charakter der guten alten Kaiserzeit. Freilich: § 223 b droht noch nicht dem Betriebsherrn, der seine Gesellen und Lehrlinge einfach nur zusammenschlägt. Zur Quälerei gehört mehr, denn &#132;Quälen ist das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden&#148;, so Reichsgericht und Bundesgerichtshof. Als roh gilt solche Sonderbehandlung erst dann, &#132;wenn sie in einer gefühllosen Gesinnung unter Erregung erheblicher Schmerzen erfolgt&#148;. Böswillig sind Gesundheitsschädigungen, wenn sie &#132;aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen (Haß, Sadismus, Geiz, Rache)&#148; zugefügt werden. § 223 b trifft nur Schindereien an einem eng begrenzten Personenkreis: Wer bloß fremden Kindern oder einem befreundeten Lehrherrn zuliebe dessen Lehrlingen länger dauernde oder sich wiederholende Leiden antut, macht sich nur der einfachen Körperverletzung strafbar.<br />§ 223 b Absatz II, wonach in &#132;besonders schweren Fällen&#148; der Abhängigenquälerei auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden kann, ändert als &#132;unbestimmte Strafverschärfung&#148; weder den Vergehens-Charakter des Delikts, noch hat er eine Verlängerung der Verjährungsfrist zur Folge.<br />Bei all diesen Mißhandlungs-Tatbeständen bleibt der Versuch straflos. Eine Rückfallverschärfung ist nicht vorgesehen.</p>
<p>Kaiserliche Strenge richtet sich hingegen auf die Eigentums- und Vermögensdelikte: Diebstahl, Hehlerei und Betrug werden nach dem zweiten Rückfall zehn Jahre lang verfolgt und als Verbrechen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen ― wobei die &#132;unbestimmte Milderung&#8220; weder den Verbrechenscharakter ändert noch die Verjährung kürzt ― mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, bei schwerem Diebstahl mit Gefängnis nicht unter einem Jahr verfolgt. Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei und Betrug sind bereits im Versuchsstadium strafbar. Im Gegensatz zu den oben genannten Mißhandlungsdelikten der §§ 223, 223 a und 223 b kann neben der wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei erkannten Gefängnisstrafe der Verlust der, bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen werden: Nicht der Dieb, wohl aber der Schläger soll nach dem Strafgesetzbuch Vormund bleiben können. Anders als den Schinder kann das Gericht einen Dieb, wenn es ihn zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, und den Hehler unter Polizeiaufsicht stellen.<br />Eigentümlich ist der Katalog des § 243 StGB, der den gewöhnlichen Diebstahl zum Verbrechen des schweren Diebstahls qualifiziert. Danach wird u. a. zehn Jahre lang verfolgt und bis zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, wer sich &#132;Gegenstände, welche dem Gottesdienste gewidmet sind, aus einem dem Gottesdienste bestimmten Gebäude&#148; aneignet, den Diebstahl &#132;aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen&#148; oder mit Hilfe falscher Schlüssel oder zur Nachtzeit ausführt oder wer &#132;auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn oder in einem Postgebäude oder dem dazugehörigen Hofraume oder auf einem Eisenbahnhofe eine zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung gehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge&#148; stiehlt. Die intensiv betriebene rechtswissenschaftliche Literatur und die letztinstanzliche Rechtsprechung zu diesem Zuchthaus-Tatbestand haben ein absurdes Ausmaß erreicht, das nicht nur einen sensiblen gelernten Juristen wie Franz Kafka in diffuse, graue Angst zu versetzen vermag. Man kann zu müde werden, &#132;um alle Folgerungen der Geschichte übersehen zu können, es waren auch ungewohnte Gedankengänge, in die sie ihn führte, unwirkliche Dinge, besser geeignet zur Besprechung für die Gesellschaft der Gerichtsbeamten als für ihn. Die einfache Geschichte war unförmlich geworden&#148; (&#132;Der Prozeß&#8220;).<br />Höchstrichterlich ist des Verbrechens eines Einbruchsdiebstahls geziehen, wer ein Gazefenster oder einen verschließenden Bindfaden schneidet, das Lüftungsfenster eines Autos auseinanderbiegt, den Schrank von einer Tür rückt oder &#132;zwecks Herauslockens von Tieren hineinleuchtet&#148;. Nebenprodukt des § 243: Wegnahme eines Autos ist Vergehen des gewöhnlichen Diebstahls, Wegnahme einer Tasche aus einem Auto ist Verbrechen des Einbruchdiebstahls.<br />Nicht wegen eines gewöhnlichen Diebstahls drei Jahre lang, sondern wegen eines Zuchthaus-Venbrechens zehn Jahre lang wird verfolgt, wer eine zugeknöpfte Hosentasche aufgeschnitten hat, um das Portemonnaie zu greifen. Als Verbrechensmerkmal falscher Schlüssel ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch der echte zweite Schlüssel zu einer Kassette anzusehen, &#132;den der Eigentümer darin verschlossen hat&#148;. Einen verbrecherischen Transportdiebstahl hat begangen, wer einen Bindfaden aufgeschnitten oder einen Plaidriemen aufgeschnürt oder eine Halteklammer zurückgebogen oder eine Gepäckmarke entfernt hat, &#132;die auf die Tür eines Kastens zu dessen Verschluß geklebt wird&#148;. Gärten werden zum Verbrechensmerkmal &#132;umschlossener Raum&#148; gezählt. Wer durch ein Loch im Zaun oder eine offenstehende Tür ― &#132;umschlossen bedeutet nicht nur verschlossen&#148;, so der Bundesgerichtshof ― eindringt, hat bereits in verbrecherischer Weise den umschlossenen Raum angetastet.<br />Da es sich hier überall um Verbrechen handelt, ist nicht nur die geglückte, sondern auch die erfolglose Anstiftung mit der Strafe des Hauptdelikts ― in der Regel Zuchthaus samt allen ächtenden Nebenstrafen ― bedroht. Anders als gegen den erfolglosen Initiator oder Regisseur von Folterungen fahndet die Staatsanwaltschaft zehn Jahre lang nach den Kumpels, die erfolglos eine Zechprellerei im Rückfall oder einen Transportdiebstahl ausgeheckt haben, ohne daß es dazu kam: Nach § 49 a StGB ist nur die erfolglose Anstiftung oder Verabredung von Verbrechen strafbar, und Folter ist lediglich in den Fällen ein Verbrechen, in denen das Opfer verstümmelt oder getötet worden ist.<br />Die Überbewertung des Besitzstandes und die nachlässige Berücksichtigung des Rechtsgutes Leben und Gesundheit im geltenden Strafgesetzbuch sind ein markanter Ausdruck des Besitzbürgertums, das sich im vergangenen Jahrhundert mit Brachialgewalt antisozial etablierte. Abhängigenmißhandlung war weniger ein Verstoß gegen die bestehende Ordnung als vielmehr ein Bestandteil des Systems. Welcher Staatsanwalt hätte schon die Betriebe inspiziert, wenn ein Krefelder Industrieller vom preußischen König die Herabsetzung des Kindesschutzalters mit der Begründung fordern durfte: &#132;Diese Klassen der Gesellschaft sind nun einmal dazu bestimmt, in angestrengter Arbeit ihr Leben hinzubringen. Später dann erscheint den Kindern der Übergang zu vierzehnstündiger Tagesarbeit zu schroff.&#148;<br />In unserer Abkehr von jener tausendjährigen Zeit, in der die Mißhandlung gar zur Staatstätigkeit emanzipierte, erscheint diese Wertvorstellung des Strafgesetzbuchs vollends als untragbar. Mit dem Grundgesetz ist die Mißachtung des Lebens durch den kaiserlichen Strafenkatalog schon gar nicht in Einklang zu bringen, das die Unantastbarkeit der menschlichen Würde und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit über alle Rechtswerte stellt. &#132;Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an&#148;, hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen betont, &#132;nach der Gesamtauffassung des Grundgesetzes ist die freie menschliche Persönlichkeit der oberste Wert&#148;. So wird es allmählich Zeit, das Strafgesetzbuch der Verfassung anzunähern.</p>
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