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	<title>vorgänge Nr. 208: Europas Abschottung Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/editorial-33/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 17:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 1-3 In den letzten Monaten werden die katastrophalen Folgen der europäischen Flüchtlingspolitik immer deutlicher: Regelmäßig spielen sich im Mittelmeer Flüchtlingsdramen ab. Nach einer Zählung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) kamen dort im vergangenen Jahr 3.419 Bootsflüchtlinge ums Leben;[1] die Dunkelziffer dürfte weit höher liegen. Immer [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 1-3</p>
<p>In den letzten Monaten werden die katastrophalen Folgen der europäischen Flüchtlingspolitik immer deutlicher: Regelmäßig spielen sich im Mittelmeer Flüchtlingsdramen ab. Nach einer Zählung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) kamen dort im vergangenen Jahr 3.419 Bootsflüchtlinge ums Leben;[1] die Dunkelziffer dürfte weit höher liegen. Immer mehr Menschen sterben an den Außengrenzen der Europäischen Union (EU), immer mehr Menschen sind auf der Flucht &#8211; vor Kriegen, Krisen, Verfolgung, Armut und Perspektivlosigkeit.</p>
<p>Wie reagiert die EU darauf? Die Flüchtlinge scheinen die EU-Mitgliedsstaaten zu überfordern, vor allem die Länder im Süden der Union. Das System der Dublin-Übereinkommen, wonach derjenige Mitgliedsstaat für das Asylverfahren zuständig ist, in dem eine Person erstmals innerhalb der EU polizeilich erfasst wurde, sorgt für ein massives Ungleichgewicht. In den krisengeschüttelten Staaten des Südens sind die rechtlichen und humanitären Unterstützungssysteme am Kollabieren. Dennoch sprechen sich die Staaten des Nordens &#8211; hier vor allem Deutschland, Frankreich und Österreich &#8211; gegen eine Neuregelung aus. Die verschiedenen Aspekte der europäischen Abschottung gegenüber und ihre verheerenden Folgen für die Menschen auf der Flucht ist Thema des aktuellen vorgänge-Schwerpunkts.</p>
<p>Einleitend diskutieren <b>Daniel Thym </b>und <b>Jürgen Bast </b>&#8211; zwei ausgewiesene Experten zum Asylrecht &#8211; den Zustand der europäischen Asylsysteme. <b>Dorothee Frings</b> setzt sich mit einigen Mythen und Hintergründen zur Migration in der EU auseinander. <b>David Lorenz </b>beschreibt anhand der Geschichte der Dublin-Übereinkommen, wie sich die Mitgliedstaaten gegenseitig die Verantwortung für Asylsuchende zuschieben: Das &#8222;Dublin-System&#8220; hat in den vergangenen zehn Jahren nicht nur zwei Reformen erlebt, es beschäftigt auch die europäischen Gerichte. Für mehrere Länder bestehen mittlerweile EU-weite Abschiebeverbote, weil die dortigen Zustände für geflüchtete Menschen unannehmbar sind. Zugleich baut die EU ihre Strategien zur Abwehr von Flüchtlingen aus; ihre Grenzsicherungsmaßnahmen haben mittlerweile auch jene Länder erreicht, von denen aus Menschen Richtung Europa aufbrechen. <b>Helge Schwiertz </b>beleuchtet die so genannten &#8222;Mobilitätspartnerschaften&#8220; mit mittlerweile acht europäischen Anrainerstaaten, die bei der EU-Grenzsicherung sowie der &#8222;Rücknahme&#8220; von Flüchtlingen aus der EU eingebunden sind.</p>
<p><b>Matthias Lehnert </b>erläutert Auftrag, Arbeitsweise und Struktur der EU-Grenzschutzagentur Frontex, die immer wieder im Verdacht steht, menschenrechtliche Mindeststandards im Umgang mit Flüchtlingen zu verletzen. Wie schwierig es ist, Frontex auf ein transparentes, rechtsstaatlich kontrollierbares Handeln zu verpflichten, berichtet die EU-Ombudsfrau <b>Emily O&#8217;Reilly</b>. <b>Matthias Monroy </b>vertritt dagegen die Ansicht, dass Frontex nur die Spitze des Eisbergs ist, die europäischen Strategien zur Flüchtlingsabwehr und Grenzkontrolle viel weiter reichen. In seinem Beitrag skizziert er die zahlreichen Formen der Überwachung von Flüchtlingen und die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Schließlich stellt <b>Hagen Kopp </b>mit &#8222;Watch the Med&#8220; eine zivilgesellschaftliche Initiative vor, die der organisierten Verantwortungslosigkeit in der europäischen Grenzschutzpolitik etwas entgegensetzen und das &#8222;Sterben-Lassen auf See&#8220; beenden will. <br />Welchen Handlungsbedarf gibt es angesichts solcher Probleme in der Asyl- und Flüchtlingspolitik? Dazu haben wir die im Bundestag vertretenen Parteien sowie die FDP und die Piraten befragt.</p>
<p>Mit den Parteipositionen leiten wir den zweiten Teil des Schwerpunkts ein, der sich mit der Situation in Deutschland befasst. Die deutsche Abschiebepolitik wurde im vergangenen Jahr durch mehrere Gerichtsurteile gebremst, u.a. wurde die hierzulande praktizierte Abschiebehaft für rechtswidrig erklärt &#8211; <b>Heiko Habbe </b>beschreibt die Auswirkungen und politischen Schlussfolgerungen in seinem Beitrag.</p>
<p>Auch ohne Haft werden in Deutschland immer mehr Abschiebungen durchgeführt, 10.884 waren es im vergangenen Jahr. Die meisten Abschiebungen fanden nach Serbien statt, darunter waren viele Angehörige der Roma. Sie genießen in den Balkan-Staaten kaum Schutz, gehören zu den am meisten verfolgten Minderheiten in Europa. Umso befremdlicher ist es, dass die große Koalition im September 2014 Serbien, Bosnien Herzegowina und Mazedonien zu sicheren Herkunftsstaaten erklärte, und damit die Prüfung von Asylanträgen aus diesen Ländern weiter verkürzte. Die Auswirkungen dieser Entscheidung kommentiert der<b> Bundes Roma Verband</b>.</p>
<p>Das zweite große asylpolitische Gesetzgebungsverfahren dieser Bundesregierung &#8211; die Einführung einer Bleiberechtsregelung und die Neuordnung des Abschiebe- und Ausweisungsrechts &#8211; ist derzeit noch im parlamentarischen Verfahren. Den Entwurf dieses Gesetzespakets kommentiert das <b>Komitee für Grundrechte und Demokratie</b>.<br />2014 wurden fast 7.000 Menschen von der Bundespolizei nach Kontrollen im Inland zurückgewiesen bzw. an der Grenze zurückgeschoben. Die Zurückweisungen gehen nicht selten auf Kontrollen zurück, bei denen &#8222;racial profiling&#8220; angewandt wird. Für viele seit Jahren hier lebende MigrantInnen gehört es deshalb zum Alltag, dass sie bei jeder Gelegenheit von der Polizei angehalten und überprüft werden &#8211; allein aufgrund ihrer ethnischen Andersartigkeit. Dagegen wehren sich immer mehr Betroffene. <b>Vera Egenberger </b>berichtet von den aktuellen Verfahren gegen diese Form diskriminierender Polizeiarbeit.</p>
<p>Eine andere Unterstützung erfahren hier lebende Flüchtlinge durch junge Jurist_ innen, die ihnen im Rahmen sogenannter Law Clinics bei der Bewältigung ihrer Asylverfahren und anderer bürokratischer Hürden helfen. <b>Maximilian Oe</b>hl stellt die Arbeit der Refugee Law Clinic Köln stellvertretend vor. Den Schwerpunkt schließt ein Gespräch mit der bündnisgrünen Politikern <b>Claudia Roth</b> ab, in der sie Perspektiven einer menschenrechtskonformen Migrations- und Flüchtlingspolitik entwirft.</p>
<p>Über den Schwerpunkt hinaus bietet diese Ausgabe der vorgänge Beiträge zu zahlreichen aktuellen bürgerrechtlichen Themen. <b>Michael Plöse </b>setzt seine im letzten Heft begonnene Analyse des reformierten Antiterrordateigesetzes fort. Ein weiteres Sicherheitsgesetz hat die Bundesregierung im Frühjahr auf den Weg gebracht: die Reform des Bundesverfassungsschutzes. Unter der Überschrift einer verbesserten Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern sieht das Gesetz eine deutliche Aufwertung des Bundesamtes und eine zentralisierte Auswertung der Datenbestände aller Verfassungsschutzämter vor. Das Gesetz enthält jedoch noch deutlich mehr: so sollen erstmals die kriminellen Machenschaften von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern des Verfassungsschutzes gesetzlich legitimiert werden; zudem sieht das Paket neue Überwachungsbefugnisse für den Bundesnachrichtendienst vor. Sven Lüders fasst die Kritik an dem Vorhaben zusammen.</p>
<p>Außerdem dokumentieren wir in dieser Ausgabe den aktuellen Stand der jährlichen Staatsleistungen, die die Länder an die beiden christlichen Kirchen entrichten. Obwohl unsere Verfassung seit nunmehr fast 100 Jahren vorschreibt, dass diese Subventionen abzuschaffen sind, verweigern sich Bund und Länder diesem Auftrag &#8211; und das angesichts hoch verschuldeter öffentlicher Kassen.  <b>Johann-Albrecht Haupt </b>erläutert noch einmal, um welche Zahlungen es sich bei den Staatsleistungen handelt und was es mit dem Ablösegebot auf sich hat.</p>
<p>Die gesamte Redaktion wünscht Ihnen wie immer eine anregende Lektüre mit der neuen Ausgabe und freut sich über Ihre Anmerkungen, Kommentare und Kritiken.</p>
<p><i>Claudia Krieg und Sven Lüders<br />für die Redaktion</i></p>
<h2 class="auto-created">Heftvorschau:</h2>
<p>vorgänge 209 Cyber-Sicherheit<br />vorgänge 210 Gesetzgebung zum Verbot der Suizidbeihilfe</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>[1]  Süddeutsche Zeitung vom 10. Dezember 2014.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/editorial-33/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Streitgespräch zum rechtlichen Zustand des europäischen und deutschen Asylsystems</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/streitgespraech-zum-rechtlichen-zustand-des-europaeischen-und-deutschen-asylsystems/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 11:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 4-11 (Red.) J&#252;rgen Bast und Daniel Thym sind beides ausgewiesene Experten im Europ&#228;ischen Verfassungsrecht und im Migrationsrecht. Die vorg&#228;nge baten beide, zu ausgew&#228;hlten Fragen zum deutschen und unionseurop&#228;ischen Zustand des Asylsystems darzulegen. J&#220;RGEN BAST&#160;&#160; Studium der Soziologie und Rechtswissenschaft in Frankfurt am Main; 2005 Promotion zum Dr. jur.; [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 4-11</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/BAST_cut.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5128 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/BAST_cut-338x450.jpg" alt="Streitgespr&auml;ch zum rechtlichen Zustand des europ&auml;ischen und deutschen Asylsystems" width="338" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/BAST_cut-338x450.jpg 338w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/BAST_cut-768x1024.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/BAST_cut-563x750.jpg 563w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/BAST_cut-450x600.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/BAST_cut-253x337.jpg 253w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/BAST_cut.jpg 1000w" sizes="(max-width: 338px) 100vw, 338px" /></a></span></p>
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<p>(<i>Red.) J&uuml;rgen Bast und Daniel Thym sind beides ausgewiesene Experten im Europ&auml;ischen Verfassungsrecht und im Migrationsrecht. Die <b>vor</b>g&auml;nge baten beide, zu ausgew&auml;hlten Fragen zum deutschen und unionseurop&auml;ischen Zustand des Asylsystems darzulegen.</i></p>
<p><b>J&Uuml;RGEN BAST</b>&nbsp;&nbsp; Studium der Soziologie und Rechtswissenschaft in Frankfurt am Main; 2005 Promotion zum Dr. jur.; 2010 Habilitation; 2012 Professor f&uuml;r V&ouml;lker- und Europarecht an der Radboud Universit&auml;t Nijmegen; seit 2013 Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht an der Justus-Liebig- Universit&auml;t Gie&szlig;en. Die Arbeitsschwerpunkte von Bast sind das Migrationsrecht und das Europ&auml;ische Verfassungsrecht. Seine Habilitationsschrift besch&auml;ftigt sich mit Fragen des Einwanderungsrechts, unter anderem dem Schutz der Grund- und Menschenrechte von Migranten (Aufenthaltsrecht und Migrationssteuerung, T&uuml;bingen 2011).</p>
<p><b>DANIEL THYM&nbsp;</b> Prof. Dr. LL.M., Jahrgang 1973, studierte Rechtswissenschaften in Regensburg, Paris sowie an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin. Als langj&auml;hriger Mitarbeiter des Walter-Hallstein-Instituts f&uuml;r Europ&auml;isches Verfassungsrecht promovierte er 2004 an der HU Berlin mit einer Arbeit &uuml;ber verschiedene Integrationsgeschwindigkeiten (&#8222;Ungleichzeitigkeit und Europ&auml;isches Verfassungs&shy;recht&#8220;). Seine Habilitationsschrift aus dem Jahr 2009 betrifft das &#8222;Migrationsverwaltungsrecht.&#8220; In London absolvierte Thym einen Master und baute sp&auml;ter das Berliner Graduiertenkolleg &#8222;Verfassung jenseits des Staates: von der europ&auml;ischen zur globalen Rechtsgemeinschaft?&#8220; (GRAKOV) mit auf, dessen Tr&auml;ger er heute ist. Seit 2006 ist er Mitherausgeber des &#8222;European Law Journal &#8211; Review of European Law in Context&#8220; sowie seit 2011 der &#8222;Zeitschrift f&uuml;r Ausl&auml;nderrecht und Ausl&auml;nderpolitik&#8220;. Im Oktober 2010 &uuml;bernahm Thym den Lehrstuhl f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Europa- und V&ouml;lkerrecht und ist seither Kodirektor des Forschungszentrums Ausl&auml;nder- und Asylrecht (FZAA). Er ist ma&szlig;geblich am Exzellenzcluster &#8222;Kulturelle Grundlagen von Integration&#8220; beteiligt. Seine Forschungsschwerpunkte sind das deutsche, europ&auml;ische und internationale Migrationsrecht sowie die EU-Verfassungsentwicklung mit einem Schwerpunkt auf den Menschenrechten sowie den ausw&auml;rtigen Angelegenheiten.</p>
<p><i>Macht das rechtlich geregelte Asylsystem der EU Europa zur Festung?</i></p>
<p><b>Bast: </b>Das Kernproblem des Europ&auml;ischen Asylsystems ist, dass es zwar individuelle Rechtsanspr&uuml;che f&uuml;r schutzbed&uuml;rftige Migrantinnen und Migranten schafft, aber keine sicheren und legalen Zugangsm&ouml;glichkeiten zu diesem gemeinsamen Asylraum er&ouml;ffnet, sondern die Fl&uuml;chtlinge auf hochriskante und teure Reisewege verweist. Ich pers&ouml;nlich mag die &#8222;Festungs&#8220;-Rhetorik nicht, wegen ihrer Urspr&uuml;nge in der nazistischen Kriegspropaganda und weil sie zu einfache Vorstellungen dar&uuml;ber hervorruft, wie das System der Zugangsverhinderung funktioniert. Nach etwa einem Jahrzehnt der Europ&auml;isierung des Asylrechts bin ich gleichwohl davon &uuml;berzeugt, dass das Alternativmodell, das Nebeneinander nationaler Asylsysteme, noch restriktivere Politikergebnisse hervorgebracht h&auml;tte.</p>
<p><b>Thym:</b> Das Asylsystem macht Europa nicht zur Festung, weil die Definition des Asylbegriffs in den europ&auml;ischen Rechtsakten vergleichsweise liberal ist &#8211; auch im internationalen Vergleich und im Vergleich zur fr&uuml;heren deutschen Rechtsprechung. Dies sieht man etwa daran, dass f&uuml;r bestimmte Herkunftsstaaten, etwa Syrien, die Schutzquote aktuell bei weit &uuml;ber 95 Prozent liegt. Der Streit dreht sich nicht um die Anerkennung, sondern um den Zugang.</p>
<p><i>Artikel 18 der Grundrechtecharta garantiert das Recht auf Asyl. Welche legalen und sicheren Zug&auml;nge gibt es f&uuml;r asylberechtigte Personen zu diesem Recht? Darf die EU asylberechtigte Personen durch immer weitere Abschottung der Au&szlig;engrenzen und eine Zugangsverhinderungspolitik durch Kooperation mit den Anrainerstaaten auf Abstand halten, so dass diese gar nicht erst Asyl beantragen k&ouml;nnen &#8211; obwohl sie asylberechtigt sind?</i></p>
<p><b>Bast:</b> In der bisherigen Rechtspraxis spielt Art. 18 der Grundrechte-Charta keine Rolle; er hat sicherlich Potential f&uuml;r zuk&uuml;nftige rechtspolitische Auseinandersetzungen. Die ma&szlig;geblichen Impulse f&uuml;r das Europ&auml;ische Asylsystem gehen vom Unionsgesetzgeber aus, der den Kreis der schutzbed&uuml;rftigen Personen in der sogenannten Qualifikationsrichtlinie vergleichsweise offen definiert hat. Die EU hat beispielsweise eine liberalere Fl&uuml;chtlingsdefinition als die Bundesrepublik Deutschland vor der Europ&auml;isierung des Asylrechts. Ebenso wie die alte Bundesrepublik versteht die EU das Asylrecht aber bislang als ein territorial gebundenes Recht, dass grunds&auml;tzlich erst auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats geltend gemacht werden kann.</p>
<p><b>Thym:</b> Die Frage kann man so verstehen, dass aus Art. 18 der Grundrechtecharta folge, dass Fl&uuml;chtlinge immer auch einen sicheren und legalen Zugang zum Territorium erhalten sollen. Dies ist jedoch nicht der Fall; die Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention (GFK) sch&uuml;tzt vor der R&uuml;ckf&uuml;hrung in Staaten, in denen eine Verfolgung droht, gilt jedoch erst dann, wenn man in einem Staat ist. Aus der GFK folgt f&uuml;r sich genommen kein individuelles Recht auf legale und freie Zugangswege. Aktiv f&ouml;rdern muss die EU die rechtm&auml;&szlig;ige Einreise von Fl&uuml;chtlingen nicht, auch wenn sie gerade dies im Rahmen des sogenannten Resettlement durchaus unternimmt, wenn allein f&uuml;r Deutschland &uuml;ber 10.000 Fl&uuml;chtlinge aus Syrien ein Einreisevisum erhielten. Unabh&auml;ngig davon gehen die Gerichte zutreffend davon aus, dass die Grenzkontrollen, Visa-Anforderungen oder auch die Kooperation mit Drittstaaten prinzipiell nicht gegen die GFK oder die internationalen Menschenrechte versto&szlig;en &#8211; was jedoch nicht hei&szlig;t, dass man &uuml;ber die Richtigkeit dieser Ma&szlig;nahmen nicht politisch streiten sollte. Letzteres muss ganz gewiss sein; es ist jedoch eine politische Debatte.</p>
<p><i>Gibt es v&ouml;lkerrechtliche Vorgaben, gegen die die EU mit ihrer aktuellen Asylpolitik verst&ouml;&szlig;t?</i></p>
<p><b>Bast: </b>Die wichtigste v&ouml;lkerrechtliche Vorgabe f&uuml;r die Asylpolitik der EU und ihrer Mitgliedstaaten ist der Grundsatz der Nichtzur&uuml;ckweisung (Non-Refoulement), der in der Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention von 1951 und in weiteren Menschenrechtsvertr&auml;gen niedergelegt ist. Das Recht auf Non-Refoulement vermittelt einen Anspruch auf Einreise und provisorische Gebietszulassung, wenn nur auf diesem Weg der gebotene Schutz vor Verfolgung sichergestellt werden kann. In der Praxis der Grenzbeh&ouml;rden der EU-Mitgliedstaaten und der Grenzschutzagentur Frontex wird hiergegen immer wieder versto&szlig;en.</p>
<p><b>Thym:</b> Es gibt in den rechtlichen Vorgaben der Europ&auml;ischen Union keine systematischen und strukturellen Verst&ouml;&szlig;e gegen das V&ouml;lkerrecht. Das Problem ist nicht das Recht, sondern die Umsetzung. Hier sind einzelne Ma&szlig;nahmen durchaus kritisch zu betrachten und k&ouml;nnen gegebenenfalls auch rechtswidrig sein. Dies gilt etwa f&uuml;r die R&uuml;ckf&uuml;hrung von Personen, die auf der Hohen See aufgegriffen werden und speziell von Italien und Griechenland von dort aus ohne individuelle Asylverfahren in Drittstaaten zur&uuml;ckgef&uuml;hrt wurden. Dies verbietet die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention (EMRK), und daher stellte der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte auch Verst&ouml;&szlig;e fest. Eben hierauf reagierte der EU-Gesetzgeber, indem er bei der Neufassung der Frontex-Einsatzrichtlinien ausdr&uuml;cklich festlegte, dass bei Frontex-Eins&auml;tzen immer auf die Einhaltung der Menschenrechte geachtet werden muss. Das Recht ist in Ordnung, was jedoch von einzelnen Beamten gemacht wird, kann die EU schwer kontrollieren.</p>
<p><i>Werden die Lasten aus dem Asylverfahren in der EU solidarisch verteilt, oder benachteiligt die Dublin-Verordnung die Staaten an der &ouml;stlichen und s&uuml;dlichen Peripherie?</i></p>
<p><b>Bast:</b> Das Dublin-System war nie als solidarisches System konzipiert, sondern etabliert eine &#8222;Zust&auml;ndigkeitsabgrenzung ohne zwischenstaatliche Lastenteilung&#8220;, wie mein Kollege Thym es einmal treffend formuliert hat. Das Dublin-System errichtet ein EU-internes System sicherer Transitstaaten, an die die Schutzsuchenden zur&uuml;ckverwiesen werden k&ouml;nnen. Dies entlastet tendenziell die Staaten Nord- und Westeuropas von ihrer Verpflichtung, Asylbegehren zu pr&uuml;fen und Fl&uuml;chtlingen Schutz zu gew&auml;hren, wohingegen die Staaten S&uuml;d- und Osteuropas verst&auml;rkt mit solchen Begehren konfrontiert werden.</p>
<p><b>Thym:</b> Bereits ein unbefangener Blick in die Statistik zeigt, dass von einer solidarischen Verteilung zwischen den Mitgliedstaaten derzeit keine Rede sein kann, ganz unabh&auml;ngig davon, was man in diesem Zusammenhang als solidarisch einstufen w&uuml;rde. Es gibt einige Mitgliedstaaten, in denen besonders viele Asylbewerber leben, w&auml;hrend andere L&auml;nder eine Quote nahe Null haben. Das Spannende ist, dass es keineswegs immer die Grenzstaaten sind, die mehr Antragsteller haben. An der Spitze der Statistik liegen etwa Schweden, Belgien, aber auch Malta, Italien und Griechenland. Umgekehrt gibt es in Portugal, Spanien und vielen osteurop&auml;ischen Staaten sehr wenige Fl&uuml;chtlinge. Deutschland liegt im oberen Mittelfeld: obwohl in Deutschland nur 16 Prozent aller Unionsb&uuml;rger leben, werden dort aktuell rund 33 Prozent aller Asylantr&auml;ge gestellt.</p>
<p><i>Wie kann die in den europ&auml;ischen Vertr&auml;gen ausdr&uuml;cklich vereinbarte solidarische Lastenteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten f&uuml;r das Asylsystem verbessert werden?</i></p>
<p><b>Bast:</b> In der Tat erlegen die EU-Vertr&auml;ge dem Unionsgesetzgeber die Pflicht auf, das Europ&auml;ische Asylsystem am Grundsatz der Solidarit&auml;t auszurichten und die ungleichen Belastungen, die bei seiner Errichtung auftreten, zu kompensieren. Als diese Vorschrift entworfen wurde, standen den Vertragsautoren das Dublin-System und seine unsolidarischen Effekte klar vor Augen. Als Mittel f&uuml;r einen solidarischen Lastenausgleich ist vieles denkbar: von einer Erstattung der F&uuml;rsorgelasten f&uuml;r die Unterbringung von Asylbewerbern aus dem EU-Haushalt bis hin zu Umsiedlungsaktionen, entweder von Asylbewerbern, die noch auf den Ausgang ihres Verfahrens warten, oder von Fl&uuml;chtlingen, die ihr Verfahren zur Anerkennung schon hinter sich haben. Ein wichtiger Entlastungseffekt f&uuml;r die Erstaufnahmel&auml;nder w&auml;re es, wenn man das Weiterwanderungsverbot f&uuml;r anerkannte Fl&uuml;chtlinge abschafft.</p>
<p><b>Thym:</b> Man kann sich viele Modelle ausdenken, die letztlich jedoch allesamt an der fehlenden Einigkeit unter den Mitgliedstaaten scheitern werden, weil alle immer nur darauf achten werden, ob sie mit dem Modell besser oder schlechter dastehen. Von daher kann man aktuell nur in kleinen und praktischen Schritten vorangehen, die meines Erachtens darauf abzielen sollten, dass wir das Asylrecht als gesamteurop&auml;ische Aufgabe betrachten und deshalb auf den Aufbau funktionierender Asylsysteme in allen Mitgliedstaaten dr&auml;ngen und erg&auml;nzende finanzielle und sonstige Ausgleichsmechanismen entwickeln. Das ist wenig revolution&auml;r, aber mehr ist politisch derzeit wohl schlicht nicht drin.</p>
<p><i>Sollten die Lasten nach einem Schl&uuml;ssel aus Gr&ouml;&szlig;e und Wirtschaftskraft der Mitgliedsl&auml;nder verteilt werden? Was w&uuml;rde dies f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland bedeuten?</i></p>
<p><b>Bast: </b>Auf den ersten Blick klingt es plausibel, f&uuml;r die Verteilung der Asylbewerber innerhalb der EU eine solche Quotenregelung vorzusehen, die eine proportionale Verteilung der Lasten zum Ziel hat. Allerdings stellen sich viele rechtliche und verwaltungspraktische Fragen, wie nach Ersch&ouml;pfung der Quote in einem bestimmten Mitgliedstaat die Verweisung von Asylbewerbern auf die &uuml;brigen Staaten umzusetzen w&auml;re. Ich bin skeptisch, ob das den humanit&auml;ren Zielen des Asylrechts gerecht w&uuml;rde. Ein Asylverfahren sollte im Interesse der Fl&uuml;chtlinge m&ouml;glichst z&uuml;gig durchgef&uuml;hrt werden. Es spricht deshalb viel daf&uuml;r, dass das Land der ersten Schutzgew&auml;hr auch f&uuml;r die Pr&uuml;fung des Fl&uuml;chtlingsstatus zust&auml;ndig ist. Ich bef&uuml;rworte daher ein System, bei dem die Erstaufnahmel&auml;nder mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, um im Namen aller Dublin-Staaten ein z&uuml;giges und faires Asylverfahren durchzuf&uuml;hren. Nach Abschluss des Asylverfahrens bef&uuml;rworte ich ein Recht auf Freiz&uuml;gigkeit f&uuml;r anerkannte Fl&uuml;chtlinge.</p>
<p><b>Thym: </b>Ich f&auml;nde dieses System gut, alleine es ist wohl nicht durchsetzbar. Unabh&auml;ngig davon habe ich die Frage mit meinem Forschungszentrum einmal durchgerechnet und das Ergebnis war &uuml;berraschend: im Jahr 2013 h&auml;tte Deutschland insgesamt weniger Asylbewerber aufnehmen m&uuml;ssen; im Jahr 2014 wird diese Zahl nochmals h&ouml;her ausfallen, weil inzwischen mehr Asylbewerber nach Deutschland kommen.(1)</p>
<p><i>Die Vertr&auml;ge enthalten einen Programmauftrag zur Definition eines europ&auml;ischen Asylstatus. Kann ein solcher Status garantieren, dass anerkannte Fl&uuml;chtlinge in den Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden, und m&uuml;sste es daneben nicht auch so etwas wie einen europ&auml;ischen Duldungsstatus geben?</i></p>
<p><b>Bast:</b> Der einheitliche Asylstatus ist ein wesentlicher Baustein, ohne den das Europ&auml;ische Asylsystem unvollst&auml;ndig bleibt. Bisher gibt es nur fragmentarische Regelungen dar&uuml;ber, was es &#8211; jenseits der v&ouml;lkerrechtlich gebotenen Mindeststandards &#8211; bedeutet, in der EU als Fl&uuml;chtling schutzberechtigt zu sein. Zum Beispiel m&uuml;sste ein Europ&auml;ischer Fl&uuml;chtling, um noch einmal auf das Thema Dublin zur&uuml;ckzukommen, sich ebenso wie ein EU-B&uuml;rger innerhalb der EU frei bewegen und niederlassen d&uuml;rfen. Bisher ist ein solches Freiz&uuml;gigkeitsrecht erst nach f&uuml;nf Jahren vorgesehen. Au&szlig;erdem m&uuml;sste der sozialrechtliche Status der Fl&uuml;chtlinge im Sinne einer vollst&auml;ndigen Gleichbehandlung geregelt werden.<br />Die Schaffung eines europ&auml;ischen Duldungsstatus liegt auf einer etwas anderen Ebene. Ans&auml;tze dazu gibt es in der sog. R&uuml;ckf&uuml;hrungsrichtlinie, die Mindeststandards bei der Behandlung von ausreisepflichtigen Ausl&auml;ndern festlegt. Ein zuk&uuml;nftiger Regelungsansatz k&ouml;nnte darin bestehen, einen europ&auml;ischen Rechtsanspruch auf einen regul&auml;ren Aufenthaltstitel zu schaffen, wenn eine maximale Dauer der Duldung &uuml;berschritten ist.</p>
<p><b>Thym:</b> Das kommt darauf an, wie man den Asylstatus definiert. Wenn dieser etwa hei&szlig;t, dass anerkannte Fl&uuml;chtlinge ebenso hohe Sozialleistungen bekommen wie die Staatsangeh&ouml;rigen des jeweiligen Aufenthaltsstaats (und dies w&auml;re eine vern&uuml;nftige Regelung), so w&auml;re hiermit eine Gleichheit nur innerhalb der Staaten hergestellt &#8211; und nicht zwischen anerkannten Fl&uuml;chtlingen in verschiedenen Staaten, weil Deutschland h&ouml;here Sozialleistungen bezahlt als Griechenland oder Rum&auml;nien. Es gibt die Forderung, dass man alternativ eine Freiz&uuml;gigkeit anerkannter Fl&uuml;chtlinge herstellen sollte, was jedoch sofort die Folgefrage nach der solidarischen Aufgabenteilung aufwirft, wenn dies zur Folge h&auml;tte, dass die allermeisten anerkannten Fl&uuml;chtlinge nach Mittel- und Nordeuropa weiterziehen w&uuml;rden. Auch dies w&auml;re politisch wohl nicht durchsetzbar, zumal nicht einmal EU-B&uuml;rger ein unbedingtes Recht auf Freiz&uuml;gigkeit haben, wenn sie nicht arbeiten.</p>
<p><i>Der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte und auch deutsche Gerichte haben die Zur&uuml;ckschiebung, wie sie nach der Dublin-Verordnung vorgesehen ist, wegen des Risikos unmenschlicher Behandlung teilweise gestoppt. So hat Deutschland Abschiebungen nach Griechenland nach einem Urteil des EGMR von 2011 ausgesetzt. Nach Italien hingegen, wo Fl&uuml;chtlinge, auch Familien mit Kindern, der Obdachlosigkeit &uuml;berlassen werden, wird weiter abgeschoben. Ist dies nicht ein Indiz f&uuml;r einen verfehlten Umgang mit den Menschenrechten, der im Dublin-System strukturell angelegt ist?</i></p>
<p><b>Bast: </b>Der EGMR und ihm folgend der Gerichtshof der EU hatten aus dem Zusammenbruch des Asylsystems in Griechenland den Schluss gezogen, dass es menschen- bzw. grundrechtlich geboten ist, die &Uuml;berstellung von Asylbewerbern dorthin einzustellen. Allerdings hat das EU-Gericht eine Au&szlig;erkraftsetzung des Dublin-Mechanismus unter den Vorbehalt gestellt, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen f&uuml;r Asylbewerber &#8222;systemische M&auml;ngel&#8220; aufweisen m&uuml;ssen. Dem ist jetzt der EGMR in seiner wichtigen Italien-Entscheidung entgegengetreten: Aus menschenrechtlicher Perspektive reicht es nicht aus, dass in Italien das Asylsystem insgesamt halbwegs funktioniert. Die Wahrung der menschenrechtlichen Standards im Zielland einer Dublin-&Uuml;berstellung muss in jedem Einzelfall gepr&uuml;ft werden. Bei genauerer Betrachtung ist das Dublin-System daf&uuml;r hinreichend flexibel, denn es errichtet gar keine Pflicht zur &Uuml;berstellung eines Asylbewerbers. Wenn eine &Uuml;berstellung in einen zweiten Staat menschenrechtlich problematisch ist, dann muss der erste Staat das Asylbegehren eben selbst pr&uuml;fen, so einfach ist das.</p>
<p><b>Thym:</b> Der Hauptgrund f&uuml;r die schlechte Behandlung von Fl&uuml;chtlingen in Italien und vor allem Griechenland ist nicht das Dublin-System, sondern das Fehlen eines funktionierenden Asylsystems in diesen L&auml;ndern. Anders als in Deutschland besteht dort keine Tradition der Asylgew&auml;hrung und der Staat stellt nicht systematisch Unterkunft und Sozialhilfe bereit. Hieran w&uuml;rde sich nichts &auml;ndern, wenn wir das Dublin-System morgen abschafften. Das ist inakzeptabel und teilweise auch rechtswidrig. Was speziell Italien angeht, h&auml;ngt die Beurteilung immer auch vom Einzelfall ab; eben dies hat die Gro&szlig;e Kammer des EGMR in ihrem ersten Urteil zu Italien vom November 2014 auch klargestellt. R&uuml;ckf&uuml;hrungen nach Italien sind m&ouml;glich, soweit speziell bei Familien mit Kleinkindern im Einzelfall sichergestellt ist, dass eine Unterkunft gew&auml;hrt wird.</p>
<p><i>Was muss sich nach dem Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofes vom 17. Juli 2014 zur Abschiebungshaft an der deutschen Praxis &auml;ndern? Entsprechen die bisher realisierten bzw. diskutierten Ma&szlig;nahmen diesen Vorgaben?</i></p>
<p><b>Bast:</b> Der EuGH hat die strikte Trennung von Abschiebungshaft und Strafhaft, die der Unionsgesetzgeber angeordnet hat, erwartungsgem&auml;&szlig; bekr&auml;ftigt. Die politischen Entscheidungstr&auml;ger in den L&auml;ndern sollten dar&uuml;ber nachdenken, ob das Instrument der Abschiebungshaft wirklich fl&auml;chendeckend ben&ouml;tigt wird. Wenn man Abschiebungshaft wirklich, wie es das gesetzliche Leitbild ist, als letztes Mittel begreifen w&uuml;rde, k&ouml;nnte man mit wenigen gesonderten Einrichtungen, die den europ&auml;ischen Vorgaben entsprechen, auskommen.</p>
<p><b>Thym:</b> Abschiebeh&auml;ftlinge d&uuml;rfen nicht mehr in regul&auml;ren Haftanstalten untergebracht werden, das hei&szlig;t die Bundesl&auml;nder m&uuml;ssen einzeln oder gemeinsam spezielle Hafteinrichtungen schaffen. Meines Wissens haben einige Bundesl&auml;nder bereits reagiert bzw. werden dies tun. Solange dies nicht der Fall ist, k&ouml;nnen die betreffenden Person nicht in Haft genommen werden, das hei&szlig;t sie sind freizulassen. Eben dies ordnen die Gerichte auch an.</p>
<p><i>Das ge&auml;nderte Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) soll im April 2015 in Kraft treten. Setzen die &Auml;nderungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 verfassungsgem&auml;&szlig; um, obwohl danach erst nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland der Anspruch auf Sozialhilfeniveau gew&auml;hrt wird und die Gesundheitsversorgung in dieser Zeit nur einen &#8222;Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers&#8220; vorsieht?</i></p>
<p><b>Bast:</b> Die wesentliche Botschaft des Bundesverfassungsgerichts war, dass das Existenzminimum nicht vom ausl&auml;nderrechtlichen Status einer Person abh&auml;ngt und entsprechende Leistungen nicht zur Verfolgung migrationspolitischer Ziele reduziert werden d&uuml;rfen. Ich habe doch einige Zweifel daran, dass das neue AsylbLG diesem Test wirklich standh&auml;lt. &Uuml;berdies steht die Umsetzung der neu gefassten Aufnahmerichtlinie der EU noch aus, die f&uuml;r die Gruppe der Asylbewerber jetzt neben dem Grundgesetz einen weiteren Ma&szlig;stab aufstellt, dem die deutsche Gesetzeslage entsprechen muss. Die politische und juristische Auseinandersetzung &uuml;ber das AsylbLG wird sicher in die n&auml;chste Runde gehen.</p>
<p><b>Thym:</b> Das Sozialrecht ist eine &uuml;beraus diffizile Materie und ich habe mich noch nicht ausf&uuml;hrlich genug mit dem neuen Gesetzentwurf besch&auml;ftigt, so dass ich leider keine abschlie&szlig;ende Meinung mitteilen kann.</p>
<p>Vielen Dank f&uuml;r Ihre Ausf&uuml;hrungen.</p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>(1) <br />Siehe <a href="http://www.verfassungsblog.de/koenigsteiner-schluessel-fuer-eu-fluechtlingspolitik/" target="_blank" rel="noopener">http://www.verfassungsblog.de/koenigsteiner-schluessel-fuer-eu-fluechtlingspolitik/</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/streitgespraech-zum-rechtlichen-zustand-des-europaeischen-und-deutschen-asylsystems/">Streitgespräch zum rechtlichen Zustand des europäischen und deutschen Asylsystems</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Soziale Teilhabe wandernder Unionsbürger_innen (vollständig)</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 11:15:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 13-24 (Red.) Die in den vergangenen Jahren von Politik und Medien herbeigeredete Armutsmigration entpuppt sich bei n&#228;herem Hinsehen als populistische Stimmungsmache. Verschiedene Studien weisen nach, dass es sich bei der Einwanderung aus den &#246;stlichen EU-Staaten um regul&#228;re Arbeitsmigration im Rahmen der Freiz&#252;gigkeit in der EU handelt. Entgegen der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/soziale-teilhabe-wandernder-unionsbuerger-innen-vollstaendig/">Soziale Teilhabe wandernder Unionsbürger_innen (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 13-24</p>
<p><i>(Red.) Die in den vergangenen Jahren von Politik und Medien herbeigeredete Armutsmigration entpuppt sich bei n&auml;herem Hinsehen als populistische Stimmungsmache. Verschiedene Studien weisen nach, dass es sich bei der Einwanderung aus den &ouml;stlichen EU-Staaten um regul&auml;re Arbeitsmigration im Rahmen der Freiz&uuml;gigkeit in der EU handelt.</i></p>
<p>Entgegen der f&uuml;r 2014 prognostizierten Masseneinwanderung aus dem Osten in das deutsche Sozialsystem kam es im Vergleich zu den Vorjahren lediglich zu einer moderaten Erh&ouml;hung der Zuwanderung aus Bulgarien und Rum&auml;nien um 24 Prozent (Br&uuml;cker et al., 2014).</p>
<p>Wider alle medialen und politischen Stereotypen haben wir es eindeutig mit einer Arbeitsmigration zu tun: die Erwerbsquote ist gegen&uuml;ber dem Vorjahr nochmals gestiegen und liegt derzeit bei ca. 72 bis 77 Prozent. Mit der Ausweitung der Erwerbst&auml;tigkeit ist allerdings auch der Bezug von Hartz IV-Leistungen etwas angestiegen (Br&uuml;cker et al., 2014). Dies war insofern vorhersehbar, als mit der Freigabe des Zugangs zum Arbeitsmarkt zum Jahresbeginn 2014 nicht angemeldete Besch&auml;ftigungen in legale Arbeitsverh&auml;ltnisse umgewandelt und neue Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse eingegangen werden konnten. Ungelernte Arbeit ist aber oft so schlecht bezahlt, dass erg&auml;nzende Anspr&uuml;che auf Grundsicherung nach SGB II bestehen.</p>
<p>Die unterschiedlichen Studien kommen &uuml;bereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die EU-Wander_innen mehr in die Sozialversicherungssysteme einzahlen als sie an Leistungen beantragen und weniger &ouml;ffentliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, als dem von ihnen geleisteten Steueranteil entspricht (OECD: Fiscal Impact of Migration, OECD International Migration Outlook, 2013; Geis et al. 2014: 12; Bonin, 2014). Das gilt selbst dann, wenn, wie in Schweden, der Zugang zu Sozialleistungen ohne Restriktionen besteht (Poptcheva, 2014: 25). In Deutschland verf&uuml;gen 25 Prozent der Zuwander_innen aus Rum&auml;nien und Bulgarien &uuml;ber einen Hochschulabschluss, fast jeder Zehnte sogar &uuml;ber einen MINT-Abschluss(1) (Geis et al, 2014: 4, 7). Auch geringqualifizierte Wanderarbeitnehmer_innen haben einen mehrfachen Nutzen f&uuml;r die deutsche Wirtschaft. Sie k&ouml;nnen Engp&auml;sse f&uuml;llen, arbeiten f&uuml;r ausbeuterische Entlohnung (Werkvertr&auml;ge z.B. in Schlachtereien; fingierte Arbeitszeiten im Hotelgewerbe; 24-Stunden-Betreuung zu Hause) und sind f&uuml;r Qualifizierungen in Engpasssektoren des Arbeitsmarkts (Gesundheit, Pflege) verf&uuml;gbar.</p>
<p>Selbst wenn die Ausgaben f&uuml;r soziale Hilfen an EU-Wanderarbeiter_innen vor&uuml;bergehend ansteigen w&uuml;rden, w&auml;re dies ein marginales Problem f&uuml;r die Sozialhaushalte im Vergleich mit gesellschaftlicher &Uuml;beralterung, geringer Erwerbsquote und den Herausforderungen globaler Migration und Fl&uuml;chtlingsbewegungen (Nowaczek, 2010: 307). Verst&auml;ndlich sind die Visionen eines zusammenbrechenden Sozialstaates dennoch, fordert die Europ&auml;ische Integration doch den Abschied von den gewohnten Zuordnungen von Menschen zu einem zust&auml;ndigen und verantwortlichen Staat. Bislang wird grenz&uuml;berschreitende Migration ausschlie&szlig;lich als eine Bewegung von Individuen betrachtet, bei der die Bilanz in jedem Einzelfall zum wirtschaftlichen Nutzen der eigenen Gesellschaftsordnung ausfallen soll. Die Gesamteffekte von Grenzdurchl&auml;ssigkeit und Mobilit&auml;t werden dabei ausgeblendet.</p>
<h5>Die Ausrichtung der Europ&auml;&shy;i&shy;schen Union und die globale Konkurrenz</h5>
<p>Die Idee des europ&auml;ischen Zusammenschlusses war und ist auf die wirtschaftlichen Belange der Mitgliedstaaten ausgerichtet. Ein grenz&uuml;berschreitend freier Markt verspricht die Entfaltung der Produktivkr&auml;fte, Wirtschaftswachstum, Wohlstand und soziale Sicherheit f&uuml;r die B&uuml;rger_innen (Frenz, 2012:&nbsp; Mit dem Lissaboner Vertrag ist die EU in eine neue Phase eingetreten, in der es nicht mehr nur um den Zusammenschluss von Staaten zum wirtschaftlichen Nutzen der Beteiligten geht, sondern darum, gegen den eigenen Untergang im internationalen Konkurrenzkampf anzuk&auml;mpfen, insbesondere gegen&uuml;ber den erstarkenden asiatischen &Ouml;konomien. Auf dem Gipfel von Lissabon wurde 2000 das Ziel proklamiert, Europa bis zum Jahr 2010 zum &#8222;wettbewerbsf&auml;higsten Wirtschaftsraum der Welt&#8220; zu machen (S&uuml;&szlig;, 2013:163).</p>
<p>Ein radikaler Europ&auml;ischer Marktliberalismus soll in diesem Sinne den Weg frei machen f&uuml;r die Wanderung von Arbeitskr&auml;ften zum Zwecke eines effizienten Ressourceneinsatzes (Kommission v. 15.11.2013, COM (2013) 837 final, S. 2). Die EU proklamiert zwar die Selbststeuerung des Marktes, bremst aber durch ihre Steuerungsinstrumente die Verbesserung der Lebensverh&auml;ltnisse in den &ouml;konomisch schw&auml;cheren Regionen(2)und f&ouml;rdert so die Wanderung in Regionen der Arbeitskr&auml;ftenachfrage. Deutschland konnte so in der europ&auml;ischen Krise in besonderem Ma&szlig; von der &Ouml;ffnung der M&auml;rkte nach Osten profitieren(3) und seine F&uuml;hrungsrolle in Europa ausbauen.</p>
<p>Die Freisetzung von Mobilit&auml;t am Arbeitsmarkt ist nicht vereinbar mit einer selektiven Begrenzung des Rechts auf Freiz&uuml;gigkeit. Der Import einer gewissen sichtbaren Armut, meist nur vor&uuml;bergehend und regional begrenzt, ist notwendiger Bestandteil dieser radikalen Marktliberalisierung. Die Angst vor dem Zusammenbruch der Sozialsysteme (Sinn, 2004; Welte, ZAR 2014: 190, Spindler, 2014) konnte noch nie empirisch belegt werden, bleibt aber ein st&auml;ndiger Begleiter des gesamten EU-Erweiterungsprozesses.</p>
<h5>Freiz&uuml;&shy;gig&shy;keit f&uuml;r arbeit&shy;su&shy;chende Unions&shy;b&uuml;rger_innen</h5>
<p>Ausgangspunkt f&uuml;r die Entwicklung der Europ&auml;ischen Bewegungsfreiheit war die Freiz&uuml;gigkeit wandernder Arbeitnehmer_innen, Personen also, die sich mit einer festen Arbeitszusage in einen anderen Staat begaben. Die Rechtsprechung des EuGH hatte allerdings seit Beginn der 1990er Jahre Arbeitsuchende begrifflich den Arbeitnehmer_&shy;innen zugeordnet, um dadurch der Arbeitnehmerfreiz&uuml;gigkeit als Grundfreiheit und wesentlichem Element des freien Marktes eine effektive Wirkung zu verleihen. &#8222;[Z]u dieser Freiheit geh&ouml;rt auch das Recht der Angeh&ouml;rigen der Mitgliedstaaten, sich in den anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen.&#8220; (EuGH v. 26.02.1991 &#8211; C&#8211;292/89 &#8222;Antonissen&#8220;; EuGH v. 04.06.2009 &#8211; C&#8211;22/08, C&#8211;23/08 &#8222;Vatsouras und Koupatantze&#8220;)</p>
<p>Auch im EU-Vertrag werden Arbeitsuchende ausdr&uuml;cklich mit Arbeitnehmer_innen gleichgestellt (Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 lit. b AEUV). Die Unionsb&uuml;rgerrichtlinie von 2004 enth&auml;lt entsprechend ein unbedingtes Verbot der Aufenthaltsbeendigung, &#8222;solange die Unionsb&uuml;rger nachweisen k&ouml;nnen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begr&uuml;ndete Aussicht haben, eingestellt zu werden.&#8220; (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;4b). Entsprechend diesem Wortlaut wird das Aufenthaltsrecht f&uuml;r Arbeitsuchende in Deutschland mit der Neuregelung des Europ&auml;ischen Freiz&uuml;gigkeitsgesetzes (Freiz&uuml;gG/EU v. 2.12. 2014, BGBl. I S. 1922) begrenzt auf &#8222;sechs Monate und dar&uuml;ber hinaus nur, solange sie nachweisen k&ouml;nnen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begr&uuml;ndete Aussicht haben, eingestellt zu werden&#8220;. (&sect; 2 Abs. 2 Nr. 1a )</p>
<h5>Aufent&shy;halts&shy;recht von &bdquo;inaktiven&ldquo; Unions&shy;b&uuml;rger_innen</h5>
<p>Auch wenn Unionsb&uuml;rger_innen bei der Arbeitssuche nicht erfolgreich sind, wird ihr Aufenthalt nach sechs Monaten nicht formal illegal, da das Recht zum Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsuche nicht automatisch erl&ouml;schen kann. Das Aufenthaltsrecht von Unionsb&uuml;rger_innen entsteht zun&auml;chst von selbst (deklaratorisch) durch Einreise in einen anderen Mitgliedstaat, seine Beendigung ist aber nur durch einen Verwaltungsakt der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde (konstitutiv) m&ouml;glich (Janda, KritV 2011: 275, 284; Schreiber, NZS 2012: 647, 649; Dienelt in: Renner et al., 2013, &sect;&nbsp;4 Freiz&uuml;gG/EU, Rn. 37 f.; a. A. Thym, NZS 2014: 81). Im materiellen Sinne des EU-Rechts endet jedoch die Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Aufenthalts, wenn keine ernsthafte und Erfolg versprechende Arbeitssuche mehr vorliegt. Es folgt der &Uuml;bergang in den Status der Nicht-Erwerbst&auml;tigen, deren Aufenthalt nur beendet werden darf, wenn sie unter Ber&uuml;cksichtigung der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls die Sozialleistungen des Aufenthaltsstaates &#8222;unangemessen&#8220; in Anspruch nehmen (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Unionsb&uuml;rgerrichtlinie)(4). Hierbei sind die voraussichtliche Dauer und H&ouml;he des Leistungsbezugs, die famili&auml;ren Bindungen und die bereits bestehenden Verbindungen zum Aufnahmeland zu ber&uuml;cksichtigen. Die Einzelfallpr&uuml;fung ist also zuerst hinsichtlich des Sachverhalts der Arbeitsuche und bei negativem Befund anschlie&szlig;end hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der &#8222;Unangemessenheit&#8220; des Sozialleistungsbezugs vorzunehmen. Anders als bei der Ermessensaus&uuml;bung unterliegen die Feststellungen der vollen gerichtlichen Nachpr&uuml;fbarkeit (5)</p>
<p>Ein bestandskr&auml;ftiger Feststellungsbescheid f&uuml;hrt zur Verpflichtung, das Gebiet der Bundesrepublik zu verlassen, nicht aber zu einer Wiedereinreise-Sperre (Dienelt, in: Renner et al., 2013, &sect;&nbsp;5 Rn. 58.). Durch die Neuregelung des Freiz&uuml;gG/EU&nbsp;(v. 2.12.2014, BGBl. I S. 1922) wird nun eine neue Einreisesperre eingef&uuml;hrt (&sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;2), mit der die Vort&auml;uschung des Rechts auf Freiz&uuml;gigkeit sanktioniert werden soll (&sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Freiz&uuml;gG/EU). Diese Regelung ist medial zum Teil als Ma&szlig;nahme zur Bek&auml;mpfung des Sozialleistungsbezugs in Deutschland pr&auml;sentiert worden. Tats&auml;chlich werden aber nur F&auml;lle erfasst, in denen eine Erwerbsarbeit, ein Einkommen, ein Krankenversicherungsschutz oder bei Drittstaatsangeh&ouml;rigen auch ein Familienverh&auml;ltnis zu Unionsb&uuml;r&shy;ger_innen bewusst vorget&auml;uscht werden. Die Regelung bietet keine Handhabe f&uuml;r Personen, die als Aufstocker_innen oder in einer Notlage Leistungen beantragen und denen ein Rechts- oder Ermessensanspruch auf diese Leistung zusteht. Selbst die schwangere Frau, die zum Zweck der Entbindung nach Deutschland einreist, t&auml;uscht deshalb keineswegs &uuml;ber ihr Aufenthaltsrecht, welches ihr f&uuml;r die ersten drei Monate bedingungslos zusteht (&sect;&nbsp;2 Abs. 5 Freiz&uuml;gG/EU) und solange fortbesteht, bis es durch einen f&ouml;rmlichen Bescheid beendet wird. Die praktische Relevanz der Neuregelung wird daher begrenzt bleiben, zumal ihre Anwendung stets unter Beachtung der Vorgaben des EU-Rechts erfolgen muss.</p>
<h5>Soziale Teilhabe von wandernden Unions&shy;b&uuml;rger_innen</h5>
<p>Jaques Delors(6)&nbsp;hatte in den1980er Jahren die Idee des Sozialen Europas auf die Agenda gesetzt. Grundgedanke war dabei, dass der Marktliberalismus als Prinzip der EU zwangsl&auml;ufig zu einer Asymmetrie zwischen Unternehmertum und arbeitender Bev&ouml;lkerung f&uuml;hren m&uuml;sse, die einen vergleichbaren sozialen Sprengstoff enth&auml;lt, wie der Manchester-Kapitalismus des 19. Jahrhunderts. Die Kommission formulierte damals: &#8222;Sowohl Wettbewerbsf&auml;higkeit als auch Solidarit&auml;t m&uuml;ssen bei der Errichtung einer erfolgreichen Zukunft Europas Ber&uuml;cksichtigung finden (Kommission, 27.7.1994, European Social Policy &#8211; a Way Forward for the Union, COM (94) 333). Umgesetzt wurde dieser Ansatz nicht; bis heute bleibt die Organisation der Sozialsysteme in der ausschlie&szlig;lichen Zust&auml;ndigkeit der Mitgliedstaaten (Art. 153 Abs. 3 a AEUV). Lediglich Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten (Art. 5 Abs. 3 AEUV) durch die Methode der &#8222;Offenen Koordinierung&#8220;(Art. 156 Abs. 2 AEUV) sieht der EU-Vertrag vor (Bodewig/Vo&szlig;, EuR 2003: 310 ff.). Allerdings sind die Vorgaben hinsichtlich Haushalts- und Finanzpolitik keineswegs neutral gegen&uuml;ber den Sozialstaatsstrukturen, zumindest l&ouml;sen sie Wanderungen aus und schaffen damit auch neue Zust&auml;ndigkeiten f&uuml;r den Sozialschutz. (Eichenhofer, SozSich 2014: 198, 202).</p>
<h5>Existenz&shy;si&shy;chernde Leistungen f&uuml;r Arbeit&shy;su&shy;chende </h5>
<p>Nach dem EU-Vertrag k&ouml;nnen Arbeitsuchende das Diskriminierungsverbot f&uuml;r Arbeitnehmer_innen nach Art.&nbsp;45 AEUV f&uuml;r sich in Anspruch nehmen; hierdurch werden das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art.&nbsp;18 und die Teilhaberechte als Unionsb&uuml;rger_in nach Art.&nbsp;20 AEUV konkretisiert (EuGH v. 23.03.2004 &#8211; C&#8211;138/02 &#8222;Collins&#8220;; EuGH v. 25.10.2012 &#8211; C&#8211;367/11 &#8222;Prete&#8220;; Epiney, in: Calliess/Ruffert, 2011: Art. 45,Rn. 4). Die Diskriminierungsverbote des EU-Vertrags gelten jedoch nicht absolut, sie stehen unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen im sonstigen EU-Recht (Art. 18 AEUV), d&uuml;rfen aber nicht in ihrer Substanz eingeschr&auml;nkt werden (Epiney, in: Calliess/Ruffert, 2011: Art. 18, Rn. 38 ff.).</p>
<p>Die Unionsb&uuml;rgerrichtlinie enth&auml;lt ebenfalls ein Gleichbehandlungsgebot f&uuml;r Unionsb&uuml;rger_innen (Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1), erg&auml;nzt allerdings durch die M&ouml;glichkeit, den Sozialhilfebezug (auch die Leistungen nach SGB II gelten als Sozialhilfe, EuGH v. 11.11.2014, &#8222;Dano&#8220;) in den ersten drei Monaten und f&uuml;r Zeiten der Arbeitsuche auszuschlie&szlig;en (Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;2). Auch die Verordnung zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit enth&auml;lt ein Diskriminierungsverbot (Art.&nbsp;4 VO 883/2004), welches sich auch auf Leistungen nach SGB II bezieht, soweit Unionsb&uuml;rger_innen ihren rechtm&auml;&szlig;igen Aufenthalt und ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben (jetzt klargestellt durch EuGH v. 11.11.2014 &#8211; C-333/13 &#8222;Dano&#8220;). Richtlinie und Verordnung wurden am selben Tag verabschiedet; eine Pr&uuml;fung auf m&ouml;gliche begriffliche oder inhaltliche Widerspr&uuml;che erfolgte wohl nicht, sodass sich aus beiden Regelungen verschiedene Folgerungen f&uuml;r den Anspruch auf Leistungen nach SGB II ergeben.</p>
<p>Weiterhelfen kann hier die europ&auml;ische Rechtsprechung. Nach der Einf&uuml;hrung der Unionsb&uuml;rgerschaft durch den Vertrag von Maastricht dehnte der EuGH (v. 23.03.2004 &#8211; C&#8211;138/02 &#8222;Collins&#8220;) den Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt aus, wenn sie zugleich objektiv der Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs dienen. Die in diesem Urteil enthaltene Kernaussage wird seitdem in vielen Urteilen des Gerichts wiederaufgegriffen: Seit der Einf&uuml;hrung der Unionsb&uuml;rgerschaft ist es nicht mehr m&ouml;glich, eine finanzielle Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, aus dem Anwendungsbereich der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern auszunehmen (EuGH v. 23.03.2004 &#8211; C&#8211;138/02 &#8222;Collins&#8220;, Rn. 63; v. 15.09.2005 &#8211; C&#8211;258/04 &#8222; Ioannidis&#8220;; v. 25.10.2012 &#8211; C&#8211;367/11 &#8222;Prete&#8220;.).</p>
<p>Es besteht jedoch keine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, derartige Leistungen von Anfang an bedingungslos zu gew&auml;hren. Zul&auml;ssige Anforderung ist der Nachweis einer tats&auml;chlichen Verbindung zum Arbeitsmarkt. So k&ouml;nnen die Mitgliedstaaten etwa verlangen, dass der Wohnort in den Aufnahmestaat verlegt wird. Es d&uuml;rfen aber nur solche Anforderungen gestellt werden, die geeignet und erforderlich sind, um eine tats&auml;chliche Verbindung der Anspruchsteller_innen mit dem Arbeitsmarkt des Aufnahmelandes zu pr&uuml;fen. Die nachgewiesene Arbeitssuche w&auml;hrend eines Zeitraums von drei Monaten bildet eine solche zul&auml;ssige Anforderung (EuGH v. 11.07.2002 &#8211; C&#8211;224/98 &#8222;D&#8217;Hoop&#8220;; v. 23.03.2004 &#8211; C&#8211;138/02 &#8222;Collins&#8220;; v. 15.09.2005 &#8211; C&#8211;258/04 &#8222;Ioannidis&#8220;.).</p>
<p>Die tats&auml;chliche Verbindung muss jedoch nicht zwangsl&auml;ufig zum Arbeitsmarkt selbst bestehen, sie kann auch indirekt durch eine Verbindung (Integration) zum Aufnahmestaat bewirkt werden, z.&nbsp;B. durch eine bestehende famili&auml;re Bindung (EuGH v. 21.07.2011 &#8211; C&#8211;503/09 &#8222;Stewart&#8220;; v. 25.10.2012 &#8211; C&#8211;367/11 &#8222;Prete&#8220;; im Ergebnis auch BSG v. 30.1.2013 &#8211; B 4 AS 54/12 R). Allerdings steht den Mitgliedstaaten bei Sozialleistungen, die allein in die Kompetenz des nationalen Gesetzgebers fallen, ein &#8222;weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien&#8220; zu (EuGH v. 24.10.2013 &#8211; C&#8211;220/12, &#8222;Meneses/Region Hannover&#8220;).</p>
<p>Mit dem Vorlagebeschluss des BSG vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R) an den EuGH zu den Leistungsausschl&uuml;ssen des SGB II soll u.a. gekl&auml;rt werden, ob Einschr&auml;nkungen oder Begrenzungen des Gleichbehandlungsgebotes auch aus anderen Rechtsquellen als der Verordnung selbst stammen k&ouml;nnen, insbesondere aus der Unionsb&uuml;rgerrichtlinie, die sich auf dieselben Leistungen bezieht (in Art. 24 Abs. 2) wie die Verordnung (in Art.&nbsp;70). In Betracht kommen auch Einschr&auml;nkungen des Gleichheitsgebotes, die sich aus dem Verweis auf die Autonomie des nationalen Gesetzgebers ergeben, wenn Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;4 der Koordinationsverordnung bestimmt, dass die Leistungen &#8222;nach dessen Rechtsvorschriften&#8220; gew&auml;hrt werden.</p>
<p>Der EuGH wird auch zu kl&auml;ren haben, ob der nationale Gesetzgeber zul&auml;ssigerweise typisierend annehmen darf, dass Personen w&auml;hrend der Zeit der Arbeitssuche keine ausreichende Verbindung zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates aufweisen. Nur dann k&ouml;nnte der pauschale Leistungsausschluss in &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 SGB II zul&auml;ssig sein (so Bundesregierung, Schriftsatz v.30.9.2013 in der Sache EuGH C-333/13, Rn. 82).</p>
<p>Es l&auml;sst sich durchaus prognostizieren, dass Personen, die bereits einmal in Deutschland gearbeitet haben, denen der Arbeitnehmerstatus jedoch nicht mehr zusteht, kaum ohne eine genaue Pr&uuml;fung des Einzelfalls vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden k&ouml;nnen. Offen bleibt hingegen die Frage, wie die erstmalige Suche nach Arbeit zu bewerten ist und in welcher Weise der Rechtsanspruch auf Leistungen der Arbeitsmarktintegration (Art. 5 VO 492/2011) durch Anspr&uuml;che auf Geldleistungen zum Lebensunterhalt abgesichert werden kann. Ein v&ouml;lliger Ausschluss w&uuml;rde im Grunde zur&uuml;ckkehren zu einem restriktiven Wanderungssystem f&uuml;r Menschen, die schon &uuml;ber einen Arbeitsplatz verf&uuml;gen oder sich mit der finanziellen Ausstattung von Tourist_innen auf die Arbeitsplatzsuche begeben.</p>
<h5>Existenz&shy;si&shy;chernde Leistungen f&uuml;r inaktive Unions&shy;b&uuml;rger_innen</h5>
<p>In j&uuml;ngerer Zeit hatte der EuGH sich in der Sache &#8222;Brey&#8220; (v. 19.9.2013 &#8211; C&#8211;140/12) mit den Anspr&uuml;chen eines &#8222;inaktiven&#8220; (= ohne Bezug zum Arbeitsmarkt) deutschen Rentners in &Ouml;sterreich zu befassen. In Frage stand, ob Leistungen, die in den Geltungsbereich der Europ&auml;ischen Sozialrechtskoordinierung fallen, unter allen Umst&auml;nden am Ort des Wohnsitzes zu erbringen sind. Der EuGH nimmt hier sehr eindeutig Stellung gegen die Europ&auml;ische Kommission und f&uuml;r die Position der Mitgliedstaaten. Die legitime Sorge der Mitgliedstaaten vor Wanderungen in besser ausgestattete Sozialleistungssysteme setze dem allgemeinen Diskriminierungsverbot Grenzen, die nicht in der Sozialrechtskoordinierung, sondern in der Unionsb&uuml;rgerrichtlinie niedergelegt sind. Das Gericht betont jedoch auch, dass nicht die Inanspruchnahme von Sozialhilfe, sondern erst die Belastung des &#8222;Systems&#8220; der Sozialhilfe(7) die Grenze f&uuml;r die Freiz&uuml;gigkeit bildet. Die Belastung soll bezogen auf den konkreten Einzelfall gepr&uuml;ft werden und nicht etwa im Rahmen grunds&auml;tzlicher Haushaltserw&auml;gung. Die Rechtsstellung von Unionsb&uuml;rger_innen von der jeweiligen Haushaltslage eines Mitgliedstaates abh&auml;ngig zu machen, d&uuml;rfte auch v&ouml;llig impraktikabel und mit rechtsstaatlichen Grunds&auml;tzen unvereinbar sein. In der Konsequenz darf eine Sozialleistung davon abh&auml;ngig gemacht werden, dass ein Freiz&uuml;gigkeitsrecht besteht. Erst wenn jedoch die konkrete Einzelfallpr&uuml;fung ergibt, dass Sozialhilfe nach Grund, Umfang und Dauer unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig in Anspruch genommen wird, kann der Wegfall der Freiz&uuml;gigkeit festgestellt werden.</p>
<p>Anders fiel jedoch die Entscheidung zu den vom SG Leipzig (v.3.6.2013 &#8211; S 17 AS 2198/12 &#8222;Dano&#8220;) vorgelegten Fragen aus. Es handelt sich um einen Fall einer Unionsb&uuml;rgerin, die von Anfang an keine Arbeit suchte und &uuml;ber keine finanzielle Absicherung verf&uuml;gte. &Uuml;ber diese Vorlage hat der EuGH am 11.11.2014 entschieden (C-333/13). Nach der bisherigen Rechtsprechung war kaum zweifelhaft, dass Menschen ohne ein Recht zum Aufenthalt Leistungen der Sozialhilfe grunds&auml;tzlich verwehrt werden k&ouml;nnen. &Uuml;berraschend bleibt jedoch, dass die Richter_innen des EuGHs ganz auf die Pr&uuml;fung einer &#8222;unangemessene Inanspruchnahme&#8220; verzichten. Bislang hatte der EuGH dem Unionsb&uuml;rgerstatus eine grundlegende Bedeutung einger&auml;umt, die sich allein aus der staatsb&uuml;rgerlichen Zugeh&ouml;rigkeit zu einem Mitgliedstaat ableitet (EuGH v. 20.9.2001 &#8211; C-184/99 &#8222;Grzelczyk&#8220;; EuGH v. 2. 10.2003 &#8211; -148/02 &#8222;Garcia Avello&#8221;; EuGH v. 8.3.2011 &#8211; C-34/09, &#8222;Zambrano&#8220;). Mit der Entscheidung &#8222;Dano&#8220; wird der Schutz und die Solidarit&auml;t reduziert auf Personen, die entweder erwerbst&auml;tig sind oder allein f&uuml;r ihren Unterhalt aufkommen k&ouml;nnen. Beunruhigend ist dabei der Abschied vom Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit (Farahat, VerfBlog 2014/11/11), der bislang in allen Entscheidungen des EuGHs als tragendes Querschnittsprinzip der Unionsrechtsordnung galt (EuGH v. 7.9.2004 &#8211; C-456/02 &#8222;Trojani&#8220;). Damit hat der EuGH auch ein politisches Statement gegen den Unionsb&uuml;rgerstatus als Sozialb&uuml;rgerschaft, und f&uuml;r eine reine Marktb&uuml;rgerschaft abgegeben (so zustimmend Thym, VerfBlog, 2014/11/12,), orientiert an der Frage, welchen individuellen &ouml;konomischen Nutzen wandernde Unionsb&uuml;rger_innen mitbringen oder zumindest mitzubringen geeignet sind.</p>
<h5>Die Gew&auml;hr&shy;leis&shy;tung eines menschen&shy;w&uuml;r&shy;digen Existenz&shy;mi&shy;ni&shy;mums f&uuml;r jeden Menschen in Deutschland</h5>
<p>Durch die Verlagerung der rechtspolitischen Diskussion auf die Probleme des EU-Rechts geriet die Frage der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur staatlichen Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums (BVerfG v. 9.2.2010 &#8211; 1 BvL 1/09; BVerfG v. 18.7.2012 &#8211; 1 BvL 10/10) so weit in den Hintergrund, dass sie in den Entscheidungen deutscher Sozialgerichte kaum noch thematisiert wird (z. B. auch nicht: LSG NRW v. 3.12.14 &#8211; L 2 AS 1623/14 B ER).&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r Arbeitsuchende sollte derzeit der Grundsatz gelten, dass sich eine rechtlich ungekl&auml;rte Frage nicht zu Lasten der Anspruchsteller_innen auswirken darf. Die Regelungen des Grundsicherungsrechts geben vor, dass Leistungen (nach Ermessen) zu erbringen sind, wenn die Entscheidung von einer Frage abh&auml;ngt, um die es auch bei einem Verfahren vor dem EuGH geht (&sect; 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit &sect;&nbsp;328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).</p>
<p>Aber auch Personen, die sich nicht, noch nicht oder nicht mehr auf Arbeitssuche befinden, haben einen Anspruch auf Unterst&uuml;tzung in dem Umfang, in dem es durch die Menschenw&uuml;rde geboten ist. Kernbereich der sozialen Hilfen zur Armutsbek&auml;mpfung ist in Deutschland ein l&uuml;ckenloses System der &ouml;ffentlichen Verantwortung f&uuml;r ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum. Erfasst werden muss jede Person, die sich auf dem Territorium der Bundesrepublik aufh&auml;lt, gleich ob die Notlage selbstverschuldet ist, oder ob eine &ouml;ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Ausreise besteht (Greiser in JurisPK, 2014, Anhang zu &sect; 23 Rn. 15.6). Nach dem Wortlaut der Ausschlussklauseln des &sect; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II ist diese Absicherung nicht durch Hartz IV-Leistungen m&ouml;glich. Es muss also auf die Sozialhilfe zur&uuml;ckgegriffen werden, weil sonst das System der sozialen Sicherung ein Loch bek&auml;me, welches mit der staatlichen Verantwortung f&uuml;r die W&uuml;rde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren ist. Missverstanden wird hierbei gelegentlich der Gehalt der Ausschlussklausel im SGB XII: &#8222;Ausl&auml;nder, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangeh&ouml;rigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.&#8220; (&sect; 23 Abs. 3 SGB XII). Diese Formulierung bedeutet anders als im SGB II nicht, dass keine Leistungen erbracht werden d&uuml;rfen, sondern nur, dass &uuml;ber die Leistung und den Umfang nach Ermessen unter Ber&uuml;cksichtigung der verfassungsrechtlichen Schutzgebote zu entscheiden ist (BVerwG 10.&nbsp;12. 1987 &#8211; 5 C 32/85; Coseriu, in Keikebohm et al., 2013: &sect; 23 SGB XII, Rn. 14). Welche Leistungen dabei &#8222;unabweislich erforderlich&#8220; sind, wird auch davon abh&auml;ngen, ob der Leistungsbezug nur der &Uuml;berbr&uuml;ckung einer vor&uuml;bergehenden Notlage dient, oder ob es einer Person an jedweder l&auml;ngerfristigen Perspektive und stichhaltigen Begr&uuml;ndung f&uuml;r den Aufenthalt fehlt.</p>
<p>Die M&ouml;glichkeit, den Leistungsanspruch aus dem Europ&auml;ischen F&uuml;rsorgeabkommen zu begr&uuml;nden (LSG Niedersachsen-Bremen v. 13.5.2014 &#8211; L 8 SO 129/14 B ER), ist f&uuml;r die Mitglieder von Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, sicher richtig, tr&auml;gt jedoch nicht zur Gew&auml;hrleistung eines europaweiten Schutzanspruchs bei, weil dadurch ein unterschiedliches soziales Solidarit&auml;tsniveau innerhalb der EU geschaffen wird. Nach dem Grundsatz, dass Sozialleistungen, die den Angeh&ouml;rigen eines anderen Mitgliedstaates gew&auml;hrt werden, auch allen &uuml;brigen EU-B&uuml;rger_innen zur Verf&uuml;gung zu stellen sind (EuGH v. 15.1.2002 &#8211; C-55/00 &#8222;Gottardo&#8220;), m&uuml;sste das bereits auf der Ebene des Europarats hergestellte Schutzniveau auch f&uuml;r die EU verbindlich werden. <br />Diskutiert wird hingegen, ob es sein kann, dass die sozialrechtliche Ausgrenzung zum Mittel der Erzwingung der Ausreise genutzt werden darf, zu einer Ausreise, die von den f&uuml;r Aufenthaltsfragen zust&auml;ndigen Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden nicht verf&uuml;gt wurde. Realistischerweise werden sich Ausreisen durch Leistungsentzug nicht erzwingen lassen, solange die Abf&auml;lle der deutschen Wohlstandsgesellschaft ein besseres Leben erm&ouml;glichen als die abgeh&auml;ngten Quartiere in Staaten wie Bulgarien und Rum&auml;nien.</p>
<p>Zuzulassen, dass sich gerade in den Gro&szlig;st&auml;dten Verwahrlosung, Krankheiten und Kinder ohne Bildung entwickeln, kommt den deutschen Sozialstaat deutlich teurer als eine Gew&auml;hrleistung der Menschenw&uuml;rde auch f&uuml;r diejenigen, die nicht aus dem Stand ihr Humankapital in Deutschland einbringen k&ouml;nnen. Letztlich kann die Verweigerung von Solidarit&auml;t gegen&uuml;ber Unionsb&uuml;rger_innen auch dazu beitragen, dass immer mehr Menschen das Vertrauen in die Regelungskraft des staatlichen Systems verlieren und auf eigene Versorgungssysteme setzen.</p>
<h5>Ausblick</h5>
<p>Auf EU-Ebene existiert der Vorschlag, ein bestimmtes Mindestniveau des Schutzes vor Armut in allen Mitgliedstaaten verbindlich zu regeln. Eine solche Regelung widerspricht aber dem Marktliberalismus, der gerade auf die Wanderungsmotivation durch materielle Anreize setzt (Nowaczek in Black et al., 2010: 290, 307). Auch Vorschl&auml;ge, einen europ&auml;ischen Sozialfonds oder eine Art Versicherungssystem zu schaffen, welche Menschen im Wanderungsprozess und bis zur Arbeitsaufnahme absichern, werden von den Mitgliedstaaten aus Angst vor den Kosten und vor Fehlanreizen abgelehnt (Poptcheva, 2014:29).</p>
<p>Eine andere, die Sozialsysteme in Europa ernsthaft bedrohende L&ouml;sung fordert der britische Finanzminister Osborne: &#8222;Die Finanzkrise hat dramatisch die Verschiebungen der tektonischen Platten in der Weltwirtschaft beschleunigt.&#8220; Europa stehe f&uuml;r sieben Prozent der Weltbev&ouml;lkerung, 25 Prozent der weltweiten Wirtschaftsleistung und 50 Prozent der weltweiten Sozialleistungen. &#8222;So kann es nicht weitergehen&#8220;, sagte Osborne (dpa 15.1.2014). Hierin kommt zum Ausdruck, dass sich Europa auf die Dauer nicht in einzelne voneinander abgeschottete Sozialsysteme aufteilen l&auml;sst, wenn die Wirtschaftsunion funktionieren und am Weltmarkt bestehen will. Mit einer radikalen Absenkung des Sozialniveaus f&uuml;r alle in Europa w&uuml;rde die EU den br&uuml;chigen sozialen Frieden aufs Spiel setzen und damit auch ihre internationale Konkurrenzf&auml;higkeit. Selbst diejenigen, die meinen, das deutsche Sozialsystem als nationale Errungenschaft sch&uuml;tzen zu m&uuml;ssen, werden auf l&auml;ngere Sicht der Einsicht nicht entgehen k&ouml;nnen: &#8222;Europa ist nur als soziales Europa zu haben.&#8220; (Eichenhofer, SozSich 2014, 198, 205)</p>
<p><i><b>PROF. DR. DOROTHEE FRINGS&nbsp;</b>&nbsp; studierte Rechtswissenschaften in Berlin, Hamburg und Bologna. Von 1983 bis 1997 war sie als selbst&auml;ndige Rechtsanw&auml;ltin mit dem Schwerpunkt Migrationsrecht t&auml;tig. Seit 1997 ist sie Professorin f&uuml;r Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialrecht an der Hochschule Niederrhein, Fachbereich Sozialwesen. Sie &uuml;bernahm die wissenschaftliche Begleitung von Forschungsprojekten der EU und des Bundes und ist in der Weiterbildung im Bereich des Migrations-, Sozial- und Antidiskriminierungsrechts aktiv. Wichtige Ver&ouml;ffentlichungen zum Thema: Sozialrecht f&uuml;r Zuwanderer, Nomos, 2008; Ausl&auml;nderrecht f&uuml;r Studium und Beratung, 2. Aufl., FH-Verlag, 2012 (zusammen mit Elke Tie&szlig;ler-Marenda); Sozialrecht f&uuml;r die Soziale Arbeit, 3. Aufl., Kohlhammer 2015; Grundsicherungsleistungen f&uuml;r Unionsb&uuml;rger unter dem Einfluss der VO (EG) Nr. 883/2004, ZAR 2012, S. 317.</i></p>
<h5>Literatur</h5>
<p>Bodewig, Th./Vo&szlig;, Th.(2003): Die &#8222;offene Methode der Koordinierung&#8221; in der Europ&auml;ischen Union &#8211; &#8222;schleichende Harmonisierung&#8221; oder notwendige &#8222;Konsentierung&#8221; zur Erreichung der Ziele der EU?, EuR 2003, 310 ff.</p>
<p>Bonin, H. (2014): Der Beitrag von Ausl&auml;ndern und zuk&uuml;nftiger Zuwanderung zum Staatshaushalt, Bertelsmann Stiftung, 2014, <a href="http://www.bertelsmann-stiftung.de/de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.bertelsmann-stiftung.de/de/</a> publikationen/publikation/did/der-beitrag-von-auslaendern-und-kuenftiger-zuwanderung-zum-deutsch (abgerufen am 5.1.2015). <br />Br&uuml;cker, H./Hauptmann, A./Vallizadeh, E., IAB (Hrsg.)(2014): Zuwanderungsmonitor Bulgarien und Rum&auml;nien, November 2014, <a href="http://www.iab.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iab.de</a> (abgerufen am 5.1.2015).</p>
<p>Coseriu, P. (2013), in: Keikebohm, R./Spellbrink, W./Waltermann, R.: Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl., 2013, M&uuml;nchen.</p>
<p>Dienelt, K. (2013) in: G. Renner/J. Bergmann/K. Dienelt, Ausl&auml;nderrecht, Baden-Baden.</p>
<p>Eichenhofer, E.: Sozialleistungen f&uuml;r Zuwanderer aus der EU, SozSich 2014, 198 ff.</p>
<p>Epiney, A. (2011), in C. Calliess/M. Ruffert, EUV/AEUV, Kommentar, 4. Aufl., M&uuml;nchen.</p>
<p>Farahat, A. (2014): Auf Kollisionskurs &#8211; Die Unionsb&uuml;rgerfreiz&uuml;gigkeit und der Kampf gegen den vermeintlichen &#8222;Sozialtourismus&#8220; in der Rs. &#8222;Dano&#8220;, VerfBlog, 2014/11/12, <a href="http://www.verfassungsblog.de/eu-freizuegigkeit-als-rechtliche-konstruktion-nicht-als-soziale-imagination/#.VGjl7smwSW9" target="_blank" rel="noopener">http://www.verfassungsblog.de/eu-freizuegigkeit-als-rechtliche-konstruktion-nicht-als-soziale-imagination/#.VGjl7smwSW9</a> (abgerufen am 5.1.2015).</p>
<p>Frenz, W. (2012): Handbuch Europarecht 1 &#8211; Europ&auml;ische Grundfreiheiten, Heidelberg.</p>
<p>Geis, W./Kemeny, F.(2014): 12 Gr&uuml;nde f&uuml;r Zuwanderung, IW Policy Paper 2/2014.</p>
<p>Greiser, J.(2014): in JurisPK, Anhang zu &sect; 23.</p>
<p>Institut f&uuml;r Wirtschaftsforschung (2014), Policy Paper 2/2014.</p>
<p>Janda, C.: Soziale Sicherung f&uuml;r Migranten unter besonderer Ber&uuml;cksichtigung der Unionsb&uuml;rgerschaft, KritV 2011, 275</p>
<p>Nowaczek, K. (2010) in: Black,Rr./Engbersen, G./Ok&oacute;lski, M./Pantiru, C. (Eds.): A Continent Moving West? EU Enlargement and Labour Migration from Central and Eastern Europe, Amsterdam.</p>
<p>OECD (2014), Fiscal Impact of Migration, OECD International Migration Outlook, 2013&cedil; IW-Policy Paper 2/2014.</p>
<p>Poptcheva, E-M. (2014): Freedom of movement and residence of EU citizens. Access to social benefits, European Parlamentary Research Service, 2014, <a href="http://www.eprs.ep.parl.union.eu/" target="_blank" rel="noopener">http://www.eprs.ep.parl.union.eu</a> (abgerufen am 5.1.2015).</p>
<p>Schreiber, F: Europ&auml;ische Sozialrechtskoordinierung und Arbeitslosengeld II-Anspruch, NZS 2012, 647.</p>
<p>Sinn, H.-W.(2004): Freiz&uuml;gigkeitsrichtlinie: Freifahrt in den Sozialstaat, ifo Standpunkt 53.</p>
<p>Spindler, H. (2014): Warum ist eigentlich die Zuwanderung direkt in ein soziales F&uuml;rsorgesystem in Europa und in Deutschland so unklar und missverst&auml;ndlich geregelt, Nachdenkseiten, 18.3.2014, <a href="http://www.nachdenkseiten.de/?p=21125" target="_blank" rel="noopener">http://www.nachdenkseiten.de/?p=21125</a>.</p>
<p>S&uuml;&szlig;, R.: Supermacht EU &#8211; zwischen Illusion und Albtraum; in Sauer/Wahl: Welche Zukunft hat die EU, 2013, S. 160, 165.</p>
<p>Thym, D.: EU-Freiz&uuml;gigkeit als rechtliche Konstruktion &#8211; nicht als soziale Imagination, VerfBlog, 2014/11/12, <a href="http://www.verfassungsblog.de/eu-freizuegigkeit-als-rechtliche-konstruktion-nicht-als-soziale-imagination/#.VGjl7smwSW9" target="_blank" rel="noopener">http://www.verfassungsblog.de/eu-freizuegigkeit-als-rechtliche-konstruktion-nicht-als-soziale-imagination/#.VGjl7smwSW9</a> (abgerufen am 5.1.2015).</p>
<p>Thym, D.: Sozialleistungen f&uuml;r und Aufenthalt von nichterwerbst&auml;tigen Unionsb&uuml;rgern, NZS 2014, 81.</p>
<p>Welte, H-P.: Rechtsverlust und Nichtbestehensfeststellung nach erfolgloser Arbeitssuche, ZAR 2014: 190.</p>
<h5>Anmerkungen</h5>
<p>(1) MINT-Abschl&uuml;sse sind die begehrten Studiendiplome in den F&auml;chern Mathematik, Ingenieurswissenschaften, Naturwissenschaften und Technik.</p>
<p>(2) Z.B. Vorschlag der Kommission an den Rat f&uuml;r den vorsorglichen Beistand an Rum&auml;nien v. 10.10.2013 COM (2013) 708 final: Begrenzung der Lohnentwicklung im &ouml;ffentlichen Sektor, Privatisierung von Staatsbetrieben, Liberalisierung des Energiemarktes, Infrastrukturverbesserung f&uuml;r ausl&auml;ndische Direktinvestitionen, Anhebung des Rentenalters. Dem wandernden Kapital wird die Produktionsverlagerung erleichtert durch niedrige Steuern (Bulgarien Einheitssteuer von 10 %), gesetzliche Mindestl&ouml;hne, die sowohl in Bulgarien als auch in Rum&auml;nien unter 200 Euro im Monat liegen (Schulten: WSI-Mindestlohnbericht 2012 &#8211; Schwache Mindestlohnentwicklung unter staatlicher Austerit&auml;tspolitik, WSI-Mitteilung 2/2012, S. 124 ff.; Eurostat 2013). Der Aufkauf von gro&szlig;en landwirtschaftlichen Fl&auml;chen durch deutsche Investoren in Bulgarien und Rum&auml;nien wird durch EU-Subventionen gef&ouml;rdert (Gerke, J.(2014): Landwirtschaftliche Gro&szlig;grundbesitzstrukturen in Europa: Entstehungsbedingungen und weitere Entwicklung, Die Freie Welt, <a href="http://www.freiewelt.net/landwirtschaftliche-grossgrundbesitzstrukturen-in-europa-entstehungsbedingungen-und-weitere-entwicklung-10049089/" target="_blank" rel="noopener">http://www.freiewelt.net/landwirtschaftliche-grossgrundbesitzstrukturen-in-europa-entstehungsbedingungen-und-weitere-entwicklung-10049089/</a>, aufgerufen 5.1.2015).</p>
<p>(3) E.on (gr&ouml;&szlig;ter deutscher Energiekonzern) hat ab 2004 die Privatisierung des bulgarischen Energiemarktes betrieben und 2012 an ein tschechisches Energieunternehmen verkauft. Heute liegen die durchschnittlichen Energiekosten pro Haushalt bei 100 &#8364; monatlich. In Rum&auml;nien geh&ouml;rt E.on weiterhin zu den f&uuml;hrenden Energieanbietern. Der Export konzentriert sich in Rum&auml;nien neben der Energieversorgung auf Kfz-Zulieferer und Einzelhandel. 20.000 Unternehmen mit deutscher Beteiligung im Wert v. 4,11 Mrd. Euro, Handelspartner Nr. 1 mit einem Volumen von 18 Mrd. &#8364; (lt. Ausw&auml;rtiges Amt).</p>
<p>(4) Dieses Verst&auml;ndnis der gegen&uuml;ber Art. 7 erweiterten Freiz&uuml;gigkeit durch Art. 14 Unionsb&uuml;rgerrichtlinie wird durch die Entscheidung des EuGH v. 11.11.2014 &#8211; C-333/14 &#8222;Dano&#8220; ernsthaft in Frage gestellt.</p>
<p>(5) Unrichtig sind insoweit die Verwaltungsvorschriften zum Freiz&uuml;gG/EU Nr.&nbsp;5.5.1.2.</p>
<p>(6) Franz&ouml;sischer Sozialdemokrat, gilt als Baumeister der Wirtschaft- und W&auml;hrungsunion.</p>
<p>(7) S. &#8222;a burden on the social assistance system&#8220; in der englischen Fassung und &#8222;une charge pour le syst&egrave;me d&#8217;assistance sociale&#8221; in der franz&ouml;sischen Fassung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/soziale-teilhabe-wandernder-unionsbuerger-innen-vollstaendig/">Soziale Teilhabe wandernder Unionsbürger_innen (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verhandlungen um Dublin III: Entwicklungs­linien und Widersprüche der europäischen Asylpolitik  (vollständig)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/verhandlungen-um-dublin-iii-entwicklungslinien-und-widersprueche-der-europaeischen-asylpolitik-vol/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 11:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 25-49 (Red.) Die Dublin-Verordnung regelt die Bestimmung des zust&#228;ndigen Staates f&#252;r die Pr&#252;fung eines in einem Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Gemeinschaft sowie weiteren europ&#228;ischen Staaten gestellten Asylantrages. Es geh&#246;rt zu den Grundlagen der Europ&#228;ischen Union, denn die &#214;ffnung der Grenzen zur Erleichterung des &#8222;freien Verkehrs von Waren, Kapital, Personen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/verhandlungen-um-dublin-iii-entwicklungslinien-und-widersprueche-der-europaeischen-asylpolitik-vol/">Verhandlungen um Dublin III: Entwicklungs­linien und Widersprüche der europäischen Asylpolitik  (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 25-49</p>
<p><i>(Red.) Die Dublin-Verordnung regelt die Bestimmung des zust&auml;ndigen Staates f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines in einem Mitgliedstaat der Europ&auml;ischen Gemeinschaft sowie weiteren europ&auml;ischen Staaten gestellten Asylantrages. Es geh&ouml;rt zu den Grundlagen der Europ&auml;ischen Union, denn die &Ouml;ffnung der Grenzen zur Erleichterung des &#8222;freien Verkehrs von Waren, Kapital, Personen und Dienstleistungen&#8220; ging von vornherein mit Ma&szlig;nahmen einher, die unerw&uuml;nschte Migrationsbewegungen verhindern sollten. Das Dublin-System ist h&ouml;chst umstritten, weil es f&uuml;r einen Gro&szlig;teil der innereurop&auml;ischem Abschiebungen &#8211; in zum Teil &auml;u&szlig;erst fragw&uuml;rdige menschenrechtliche Zust&auml;nde &#8211; verantwortlich ist. In diesem Artikel soll der Prozess der Verhandlungen um die Dublin III-Verordnung geschildert werden. Er beginnt mit einer kurzen Schilderung der Geschichte der Verordnung und einer Darstellung der vorangegangenen Dublin II-Verordnung.*</i></p>
<p>*F&uuml;r eine detailliertere und ausf&uuml;hrlichere Darstellung der Forschungsergebnisse zur Verhandlung um Dublin III siehe Lorenz 2013.</p>
<h5>Geschichte der Dublin Verordnung</h5>
<p>Das sogenannte Schengener Abkommen war Ausdruck des gemeinsamen Interesses der damals beteiligten Akteure: den &#8222;freien Verkehr von Waren, Kapital, Personen und Dienstleistungen&#8220;(1) zu gew&auml;hrleisten und die unterschiedlichen nationalen Regelsysteme einander anzugleichen. Das von Deutschland, Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Luxemburg verhandelte Schengener Durchf&uuml;hrungs&uuml;bereinkommen (SD&Uuml;) wurde 1990 vereinbart und trat im Dezember 1994 in Kraft. Innerhalb der EU sollte durch das SD&Uuml; ein Raum entstehen, in dem Menschen ohne routinem&auml;&szlig;ige Grenzkontrollen von einem Mitgliedstaat in den anderen reisen k&ouml;nnen. Die Lockerung der Grenzkontrollen innerhalb des Schengenraums w&uuml;rde aber, so bef&uuml;rchteten die Unterzeichnerstaaten, zu Sicherheitsm&auml;ngeln und zu aus ihrer Perspektive unerw&uuml;nschten Migrationsbewegungen f&uuml;hren. Deshalb wurden im Schengener Abkommen Ma&szlig;nahmen vereinbart, die diese ungewollten Nebeneffekte ausgleichen oder eind&auml;mmen sollten. Diese Ma&szlig;nahmen umfassten neben vereinheitlichten und verst&auml;rkten Kontrollen an den EU-Au&szlig;engrenzen auch die Vereinheitlichung der Visa- und der Einreisepolitik der Schengenstaaten. Au&szlig;erdem wurde versucht, sich auf einen gemeinsamen Mechanismus der Zust&auml;ndigkeitsverteilung f&uuml;r im Schengenraum gestellte Asylantr&auml;ge zu einigen.(2)Die entsprechenden Artikel 28-38 aus dem SD&Uuml; wurden weitgehend in ein anderes &Uuml;bereinkommen &uuml;bernommen, das dem gleichen Zweck dienen sollte &#8211; in das Dubliner &Uuml;bereinkommen.</p>
<p>Das D&Uuml; wurde am 15. Juni 1990, also vier Tage vor dem SD&Uuml; vom 19. Juni 1990, von den damals zw&ouml;lf EG-Mitgliedstaaten unterschrieben. Das D&Uuml; oder genauer gesagt, das &#8222;&Uuml;bereinkommen &uuml;ber die Bestimmung des zust&auml;ndigen Staates f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines in einem Mitgliedstaat der Europ&auml;ischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags&#8220;, war ein internationaler Vertrag, der von jedem beteiligten Staat unterzeichnet und in nationale Gesetze und Verfahren umgesetzt werden musste. Dieser Vorgang der Ratifizierung des &Uuml;bereinkommens in den einzelnen Staaten dauerte so lange, dass das 1990 verabschiedete &Uuml;bereinkommen erst am 1. September 1997 in Kraft trat (Kloth 2000: 7).</p>
<p>F&uuml;r das D&Uuml; wurden drei grundlegende Ziele genannt.(3)</p>
<p>(1) Es sollte garantieren, dass jeder Asylantrag, der innerhalb des Anwendungsbereichs des &Uuml;bereinkommens gestellt wird, von einem Staat bearbeitet wird. Staaten sollten sich nicht mehr gegenseitig die Verantwortung f&uuml;r die Bearbeitung der Asylantr&auml;ge zuschieben k&ouml;nnen und die betroffenen Asylsuchenden endlos von einem Staat in den n&auml;chsten abschieben. Dieses Ziel wurde &#8222;no refugees in orbit&#8220; genannt und in der Pr&auml;ambel des &Uuml;bereinkommens erw&auml;hnt.</p>
<p>(2) Asylsuchende sollten davon abgehalten werden, gleichzeitig oder aufeinander folgend mehrere Asylantr&auml;ge in verschiedenen L&auml;ndern zu stellen. Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass Asylsuchende selbstbestimmt ihre Chance auf eine Fl&uuml;chtlingsanerkennung erh&ouml;hen oder durch die aufeinander folgenden Aufenthaltsgestattungen w&auml;hrend der laufenden Asylverfahren ihren legalen Aufenthalt im Schengenraum verl&auml;ngern. F&uuml;r diesen Vorgang der Mehrfachantragsstellung hat sich die befremdliche und abwertende Bezeichnung des &#8222;asylum shopping&#8220; eingeb&uuml;rgert.</p>
<p>(3) Selbstbestimmte Migrationsbewegungen von Asylsuchenden innerhalb des Schengenraums &#8211; sogenannte sekund&auml;re Migrationsbewegungen &#8211; sollten verhindert werden. Es sollte ihnen also verwehrt werden, sich in den Mitgliedstaat ihrer Wahl zu begeben, um dort einen Asylantrag zu stellen. <br />Zentral f&uuml;r das D&Uuml; war das sogenannte &#8222;Verantwortungsprinzip&#8220;. Ein Asylantrag soll von dem Staat bearbeitet werden, der durch z. B. ein Visum die Einreise des Asylsuchenden erm&ouml;glicht oder sie z. B. durch L&uuml;cken in der Grenzkontrolle nicht verhindert hat. Nach zwei Jahren Anwendung stellte die Kommission fest, dass das D&Uuml; nicht funktionierte wie erhofft:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>On the basis of over two year&#8217;s experience of implementing the Convention, there seems to be widespread agreement that it is not functioning as well as had been hoped. (SEC(2000)522)</i></p>
</blockquote>
<p>Es gab vor allem zwei gro&szlig;e Probleme:</p>
<p>(1) Der Intention nach sollte der zentrale Artikel des D&Uuml; Artikel 6 sein, in dem die Verantwortung f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung des Asylverfahrens dem Staat zugeschoben wird, dessen Grenze von der asylsuchenden Person als erste unerlaubt &uuml;berschritten wurde. Eine gelungene unerlaubte Einreise l&auml;sst sich aber nicht ohne Weiteres nachweisen, wenn die klandestin reisende Person sich darum bem&uuml;ht, entsprechende Nachweise zu vernichten. Das &Uuml;bereinkommen sah vor, dass Mitgliedstaaten neben Beweisen auch &uuml;berzeugende Indizien f&uuml;r ihre Zust&auml;ndigkeit akzeptieren sollten. Ein Beweis f&uuml;r ein unerlaubtes &Uuml;berschreiten einer Grenze w&auml;re beispielsweise ein Einreisestempel in einem gef&auml;lschten Pass. Dagegen w&auml;ren Zugtickets, Hotelrechnungen oder die Aussage der asylsuchenden Person nur Indizien. Die an dem D&Uuml; beteiligten Staaten mit Au&szlig;engrenzen hatten kein Interesse, die Verantwortung f&uuml;r Asylverfahren zu &uuml;bernehmen. Deshalb akzeptierten sie in vielen F&auml;llen nur Beweise und keine Indizien. Da es bei unerlaubten Grenz&uuml;bertritten solche Beweise aber in der Regel nicht gab, konnte Artikel 6, als zentraler Artikel des D&Uuml;, nicht wie geplant angewendet werden.(4)</p>
<p>(2) Das zweite gro&szlig;e Problem bestand in der vergleichsweise geringen Zahl von &Uuml;berstellungen, also Abschiebungen, zwischen den Mitgliedstaaten(5). Die Zahlen sind ungenau und fehlerhaft, aber Gr&ouml;&szlig;enordnungen lassen sich erkennen. So schwanken die Angaben f&uuml;r die &Uuml;berstellungen auf Grundlage des D&Uuml; im Jahr 1998 zwischen 3000 und 4500. Im Vergleich zu der Gesamtzahl der Asylsuchenden in den Unterzeichnerstaaten des D&Uuml; wurden nur 2 Prozent der Asylsuchenden in diesem Jahr von einem Staat in einen anderen geschoben (SEC(2000)522). Dies war ein viel kleinerer Anteil, als bei der Konzeption intendiert.<br />Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam musste das D&Uuml; von einem internationalen Vertrag zu europ&auml;ischem Gemeinschaftsrecht umgewandelt werden. Vor allem ein Vorschlag galt als Alternative zu dem bisher zentralen &#8222;Verantwortungsprinzip&#8220;: Es sollte jener Staat zust&auml;ndig sein, in dem Asylsuchende ihren ersten Asylantrag stellen. Dadurch h&auml;tten sich Asylsuchende den Ort der Bearbeitung ihres Asylantrags aussuchen k&ouml;nnen, und es h&auml;tte ein klares und einfaches Verfahren der Zust&auml;ndigkeitsverteilung gegeben. Dieser Vorschlag stie&szlig; auf gro&szlig;en politischen Widerstand.<br />Im Juni 2001 legte die Kommission einen Vorschlag f&uuml;r ein &uuml;berarbeitetes Dublin-System vor, welcher die Grunds&auml;tze des D&Uuml; weitestgehend &uuml;bernimmt (KOM(2001)447 endg.: 6). Bei einem Treffen der verschiedenen an der Asylum Working Party beteiligten Delegationen der Mitgliedstaaten am 1. und 2. Oktober 2001 k&uuml;ndigten sowohl Italien als auch Griechenland an, dem zentralen Artikel 10, der die Zust&auml;ndigkeit von dem Ort der unerlaubten Ersteinreise in die EU abh&auml;ngig macht, nicht zustimmen zu wollen (12501/01: 13). Die italienische Delegation begr&uuml;ndete ihre Einw&auml;nde mit den Worten: &#8222;Die Pflicht der Mitgliedstaaten, ihre Au&szlig;engrenzen zu &uuml;berwachen, darf nicht mit der Bestimmung des f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines Asylantrags zust&auml;ndigen Staates verwechselt werden&#8220; (12501/01: 13). Verschiedene NGOs wie Amnesty International und der Europ&auml;ische Fl&uuml;chtlingsrat (ECRE) unterst&uuml;tzen Italien und Griechenland in ihrer Kritik und forderten die Einf&uuml;hrung der Zust&auml;ndigkeitsverteilung nach dem Ort des ersten Asylantrags; auch der UNHCR machte sich hierf&uuml;r stark. Anfang 2002 &uuml;bernahm Spanien nach Belgien die Ratspr&auml;sidentschaft f&uuml;r ein halbes Jahr. In dieser Rolle schlug Spanien einen als Kompromissvorschlag betitelten Entwurf vor, der f&uuml;r nicht visumspflichtige Asylsuchende die Zust&auml;ndigkeit von dem Ort der ersten Asylantragsstellung abh&auml;ngig machte. Griechenland und Italien sprachen sich daf&uuml;r aus, Deutschland, die Niederlande, Schweden sowie Gro&szlig;britannien dagegen. Bis zum letzten Treffen des Rats 2002 auf Ministerebene war bei den Dublin-Verhandlungen keine Einigung in Sicht(6). Auf jenem Treffen entschloss sich die d&auml;nische Ratspr&auml;sidentschaft zu einem Abstimmungsverfahren, welches das Blatt &#8211; fast buchst&auml;blich &#8211; in letzter Minute noch wenden sollte. Die Abstimmung sollte nicht auf einem Treffen, sondern &uuml;ber ein sogenanntes &#8222;Verfahren der stillschweigenden Zustimmung&#8220; erfolgen. Dieses war eine Variante des schriftlichen Abstimmungsverfahrens. Allen Delegationen wurde ein Fax mit dem Entwurf geschickt und der Aufforderung, innerhalb von einer Woche einen Einspruch zu &auml;u&szlig;ern, ansonsten w&uuml;rde die Nicht-Antwort als Zustimmung gewertet. Wie von den Bef&uuml;rworter_innen des Entwurfs erhofft, gab es nie eine Antwort auf das Fax. Damit war die &Uuml;bernahme der zentralen Grundgedanken des D&Uuml; in die Dublin II Verordnung politisch beschlossen. Dublin II wurde am 18.02.2003 vom Rat f&uuml;r Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) formal angenommen und trat im M&auml;rz 2003 in Kraft.<br />Im gleichen Zeitraum trat im Januar 2003 die Fingerabdruckdatenbank Eurodac in Kraft, welche schon im Dezember 2000 verabschiedet wurde (Eurodac-Verordnung (EG) Nr. 2027/2000, inzwischen abgel&ouml;st durch Verordnung (EU) Nr. 603/2013). Diese wurde geschaffen, um belastbares Datenmaterial f&uuml;r die Dublin-Verfahren zu liefern. In die Datenbank sollen Mitgliedstaaten die Fingerabdr&uuml;cke von jedem Menschen einspeichern, der beim unerlaubten &Uuml;bertritt der EU-Au&szlig;engrenze entdeckt wird. Durch sie gelang es in vielen F&auml;llen kaum anfechtbare Beweise f&uuml;r den Ort des unerlaubten Grenz&uuml;bertrittes zu schaffen. Dadurch stieg die Effizienz der Dublin II-Verordnung im Vergleich zum D&Uuml; ohne Eurodac erheblich.</p>
<h5>Wider&shy;spr&uuml;che in Dublin II</h5>
<p>Im Text des &Uuml;bereinkommens finden sich vor allem zwei Widerspr&uuml;che: der zwischen Schutz und Kontrolle von Asylsuchenden sowie der zwischen Solidarit&auml;t und Disziplinierung von Mitgliedstaaten. Ein Widerspruch, der sich nicht im Text findet, aber die Anwendung der Verordnung stark pr&auml;gt, ist der zwischen selbstbestimmten Migranten_innen und souver&auml;nen Staaten.</p>
<p>Schutz und Kontrolle</p>
<p>Der Pr&auml;ambel zufolge soll Dublin II ein Instrument zum Schutz von Asylsuchenden sein. Tats&auml;chlich ist die Verordnung aber so angelegt, dass sie vor allem ein Instrument zur Kontrolle und Abwehr selbstbestimmter Migrationsbewegungen ist. Schutz und Kontrolle sind in manchen F&auml;llen vereinbar, in anderen jedoch nicht. Effektiver Schutz w&uuml;rde an verschiedenen Stellen die Anwendung von Gewalt verbieten, die zur Kontrolle und Abwehr selbstbestimmter Migration eingesetzt wird. Dieser Widerspruch pr&auml;gt z. B. die Auseinandersetzungen um anerkannte Haftgr&uuml;nde w&auml;hrend des Verfahrens, die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen Abschiebungen sowie die Zust&auml;ndigkeitskriterien f&uuml;r minderj&auml;hrige, unbegleitete Fl&uuml;chtlinge.</p>
<p>In der Verordnung haben sich beide Aspekte niedergeschlagen. St&auml;rker war jedoch die Position, die eine Kontrolle der Immigration von Asylsuchenden fordert. An verschiedenen Stellen der Verordnung geht es implizit um die Vermeidung von sogenannten Pull-Faktoren, also Anreizen zur Migration nach Europa. Aber nicht nur die Anreize zur Migration sollten durch Dublin gesenkt werden. Auch die M&ouml;glichkeiten, die Asylsysteme als Weg zu einem Aufenthalt in Europa zu nutzen, sollten eingeschr&auml;nkt werden.</p>
<p>In der Auseinandersetzung um Dublin II konnten sich die konservativen Akteure mit ihrer Strategie der Kontrolle und Abwehr von Migration durchsetzen. Dass der Aspekt des Fl&uuml;chtlingsschutzes trotzdem im Diskurs um Dublin II so stark auftaucht, hat widerspr&uuml;chliche Effekte. Auf der einen Seite spielt der Schutzdiskurs eine gro&szlig;e Rolle zur Rechtfertigung der Verordnung. Das Instrument zur Durchsetzung des partikularen und gewaltvollen Interesses einiger Staaten an Migrationskontrolle und -abwehr wird als wohlt&auml;tig und an Menschenrechten orientiert verkleidet. Auf der anderen Seite hat der Schutzdiskurs in Verhandlungen und Gerichtsverfahren daf&uuml;r gesorgt, dass der Inhalt und die Anwendung der Verordnung tats&auml;chlich manchmal zum Schutz von Asylsuchenden ausgelegt wurden.</p>
<p>Solidarit&auml;t und Disziplinierung</p>
<p>Der zweite gro&szlig;e in der Verordnung angelegte Widerspruch ist der zwischen Solidarit&auml;t der Mitgliedstaaten untereinander und einer Disziplinierung der Transitstaaten, ihre Grenzen geschlossen zu halten. Auf der einen Seite steht der Anspruch an eine solidarische Aufteilung der Verantwortung und &#8222;Last&#8220; f&uuml;r europ&auml;ische Aufgaben wie den Schutz der Au&szlig;engrenzen und das gemeinsame europ&auml;ische Asylsystem. Auf der anderen Seite steht die Position, dass in einem Raum ohne Binnengrenzen jeder Staat f&uuml;r die Menschen verantwortlich ist, deren Einreise er erm&ouml;glicht bzw. nicht verhindert. Die mit diesen widerspr&uuml;chlichen Erwartungen verbundenen Ziele wurden von der Kommission in ihrer Evaluation des Dubliner &Uuml;bereinkommens formuliert. Einige Akteure erwarteten von dem D&Uuml; eine gerechte, solidarische Verteilung der Asylantragsteller_innen</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>[One possible objective for Dublin I is] to ensure an equitable distribution of asylum applicants between the Member States, in proportion to each Member State&#8217;s capacity to receive asylum applicants; [&#8230;] (SEC(2000)522)</i></p>
</blockquote>
<p>Andere Akteure wiederum forderten, dass die Verordnung die Verantwortung f&uuml;r die Asylverfahren entsprechend der Effektivit&auml;t des Grenzschutzes verteilen soll:<br />[One possible objective for Dublin I is] to create a direct link between the allocation of responsibility for asylum applicants and the success or failure with which a Member State discharges its responsibilities (in an area without internal frontiers) to carry out effective pre-entry and entry controls on persons seeking to enter the territory of the Member States; [&#8230;] (SEC(2000)522)<br />Diese beiden Forderungen widersprechen sich unmittelbar. Entweder wird die Verantwortung f&uuml;r die Asylverfahren nach Kriterien wie etwa der Aufnahmekapazit&auml;t verteilt und erhebt damit den Anspruch, gerecht und solidarisch zu sein oder aber die Verteilung wird an den Grenzschutz gekoppelt. Beides zusammen geht nicht. In den Verhandlungen um Dublin I und II setzten sich die Akteure durch, die die Zust&auml;ndigkeit an den Grenzschutz koppeln wollten. Trotzdem taucht die Forderung nach Solidarit&auml;t im Asylbereich bei der Verhandlung um Dublin III und in den Diskursen um Dublin II immer wieder auf und spielt weiterhin eine gro&szlig;e Rolle.</p>
<p>Die Akteure hinter diesem Widerspruch sind einerseits haupts&auml;chlich die Regierungen der europ&auml;ischen Transitstaaten, die kein Interesse haben an der teuren Einrichtung restriktiver Grenzschutzma&szlig;nahmen und andererseits die Regierungen der Zielstaaten f&uuml;r Binnenmigration von Asylsuchenden. Letztere bef&uuml;rchten, dass viele der Migrant_innen, die es in den Schengenraum schaffen, auf ihr Territorium einreisen werden.</p>
<p>Selbstbestimmte Migration und souver&auml;ne Staaten</p>
<p>Der letzte gro&szlig;e Widerspruch in Dublin II ist weder in den Zielen noch im Text wiederzufinden, weil er w&auml;hrend der Verhandlungen g&auml;nzlich zu einer Seite hin aufgel&ouml;st wurde. Daf&uuml;r spielt er in der Anwendung der Verordnung, den Dublin-Verfahren und &Uuml;berstellungen eine umso gr&ouml;&szlig;ere Rolle. Es handelt sich um den Widerspruch zwischen dem Interesse der Asylsuchenden, ihren Aufenthaltsort und den Ort ihrer Asylantragstellung selbst zu w&auml;hlen und dem Bestreben der europ&auml;ischen Staaten, die Ein- und Ausreise sowie die Aufenthaltsbedingungen auf ihrem Territorium souver&auml;n zu verwalten. Noch vor drei&szlig;ig Jahren konnten Asylsuchende ohne Visum in die heutigen Mitgliedstaaten der EU einreisen und einen Asylantrag stellen bzw. das Zielland zumindest auf legalem Weg erreichen (Cuttitta 2010: 33). Durch die Einf&uuml;hrung eines restriktiven Visaregimes und von Sanktionen gegen Transportunternehmen, die Migrant_innen ohne die f&uuml;r eine Einreise notwendigen Dokumente &uuml;ber die Grenze transportierten, ver&auml;nderte sich die Situation. Heute m&uuml;ssen Asylsuchende ohne f&uuml;r die Einreise g&uuml;ltige Papiere erst auf nicht legalen Wegen in die EU einreisen, bevor sie dort Asyl beantragen k&ouml;nnen. Gelingt ihnen das, werden sie durch die Dublin-Verordnung innerhalb der EU verteilt und verschickt, ohne dass ihnen dabei ein Mitspracherecht oder gar eine selbstbestimmte Entscheidung zugestanden wird.</p>
<p>In der Verordnung taucht dieser Widerspruch nicht auf, da das Interesse der Asylsuchenden an einer eigenen Wahl des Aufenthaltsorts und des Ortes der Asylantragstellung nicht vertreten wurde. An den Verhandlungen selbst waren weder Asylsuchende noch eine Repr&auml;sentation beteiligt. In ihrem Umgang mit dem Dublin-System verfolgen die meisten Asylsuchenden eher Escape-Strategien als gegenhegemoniale Strategien(7). Deshalb manifestiert sich der Widerspruch nicht im Gesetzestext, sondern nur in seiner Anwendung. Die Staaten m&uuml;ssen zur Durchsetzung der Dublin-Verfahren und der Abschiebungen aufwendige Repressionsapparate aufbauen, um den Asylsuchenden das System aufzuzwingen. Zahllose Asylsuchende verwenden Kraft und Geschick darauf, auf die eine oder andere Weise doch ihren Aufenthaltsort oder den Ort der Antragsstellung selbst zu bestimmen. So gelang es etwa jeder zweiten Person, die nach einem Dublin-Verfahren in einen anderen Mitgliedstaat abgeschoben werden sollte, ihrer Abschiebung zu entgehen. Dieser Widerstand der Asylsuchenden gegen die Verordnung stellt das Dublin-System vor ernsthafte Probleme, wie auch die Kommission in ihrer Evaluation von Dublin II bemerkte: Die Frage der &Uuml;berstellung von Asylbewerber_innen k&ouml;nnte somit als eines der Hauptprobleme f&uuml;r eine wirksame Anwendung des Dublin-Systems angesehen werden. (KOM(2007)299 endg.: 4)</p>
<p>Aber nicht nur gegen die Abschiebungen gibt es Widerstand. Viele Menschen richteten sich in ihrer Reiseplanung auf das Dublin-System ein und vernichteten Beweise, die &uuml;ber die Reiseroute Auskunft geben. Nach einer Abschiebung bleiben Asylsuchende oft nicht in dem ihnen zugewiesenen Land, sondern versuchen wieder und wieder in den Staat ihrer Wahl zu reisen. Es ist g&auml;ngige Praxis unter Migrant_innen, die eigenen Fingerabdr&uuml;cke unkenntlich zu machen, und es migrieren zunehmend unbegleitete Minderj&auml;hrige, f&uuml;r die unter Dublin II andere, weniger restriktive Regeln gelten. Dar&uuml;ber hinaus gibt es eine F&uuml;lle von Gerichtsverfahren gegen die Anwendung der Verordnung. Deshalb schaffen es nach wie vor Asylsuchende, trotz Dublin II, ihren Asylantrag in dem Land ihrer Wahl bearbeiten zu lassen. Die Reaktion der Staaten auf die Beharrlichkeit der Asylsuchenden ist der Aufbau eines umfassenden Repressionsapparats &#8211; Screening Center, routinem&auml;&szlig;ige Inhaftierungen von Asylsuchenden im Dublin Verfahren, Verst&auml;rkung von Grenzkontrollen, biometrische Verfahren zur Identit&auml;tsfeststellung sowie Eurodac. Das sind die Ma&szlig;nahmen in den gem&auml;&szlig;igteren Staaten. Die Gewalt, mit der Asylsuchende gegenw&auml;rtig in Malta oder Griechenland konfrontiert sind, kommt als Bedrohung noch hinzu. Mit der Einrichtung des Dublin-Systems haben die europ&auml;ischen Mitgliedstaaten sich f&uuml;r ein System entschieden, das stets gegen den Willen widerst&auml;ndiger Asylsuchender durchgesetzt werden muss. Damit haben sie sich auch f&uuml;r den Aufbau eines Gewaltapparats entschieden, der sie hierzu bef&auml;higt.</p>
<p>Der Inhalt von Dublin II</p>
<p>Das Ziel von Dublin II ist in der Verordnung 343/2003 selbst folgenderma&szlig;en definiert: Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines von einem Drittstaatsangeh&ouml;rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust&auml;ndig ist, zur Anwendung gelangen. (Dublin II: Artikel 1)<br />Um die Ziele von Dublin II umzusetzen, sind der eigentlichen Dublin II-Verordnung (Dublin II) noch andere Dokumente an die Seite gestellt worden. So gibt es neben einer Durchf&uuml;hrungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1560/2003) noch die Eurodac Verordnung (Eurodac Verordnung) und die entsprechende Durchf&uuml;hrungsverordnung f&uuml;r Eurodac (Verordnung (EG) Nr. 407/2002). Zusammen werden diese Verordnungen als &#8222;Dublin-System&#8220; bezeichnet. <br />Um den zust&auml;ndigen Staat f&uuml;r die Bearbeitung eines in der EU gestellten Asylantrags zu bestimmen, definiert Dublin II eine Reihe von Zust&auml;ndigkeitskriterien, die in hierarchischer Folge gepr&uuml;ft werden sollen. Die Kriterien werden entsprechend der Rangfolge, in der sie in der Verordnung stehen, gepr&uuml;ft. Das erste Kriterium, das erf&uuml;llt wird, entscheidet &uuml;ber die Zust&auml;ndigkeit. Da es sich bei den Kriterien um das Kernst&uuml;ck der Verordnung handelt, werde ich sie im Folgenden zusammenfassend darstellen. <br />Das erste Kriterium betrifft unbegleitete minderj&auml;hrige Asylsuchende. F&uuml;r die Bearbeitung ihres Antrags ist der Mitgliedstaat zust&auml;ndig, in dem sich ihr Vater, ihre Mutter bzw. ihr Vormund rechtm&auml;&szlig;ig aufh&auml;lt. Gibt es keinen solchen, dann ist der Mitgliedstaat zust&auml;ndig, in dem der Asylantrag gestellt wurde (Dublin II: Artikel 6). Das zweite und dritte Kriterium soll die Einheit der Kernfamilie sichern: Bei Asylsuchenden, die mit einer Person verheiratet sind, in einer Partner_innenschaft leben oder die minderj&auml;hrige, ledige Kinder haben, ist der Staat f&uuml;r die Bearbeitung des Verfahrens zust&auml;ndig, in dem sich die Partner_in oder das Kind aufhalten. Aber nur, wenn diese in einem Mitgliedstaat der EU als Fl&uuml;chtlinge anerkannt oder sich noch im Asylverfahren befinden (Dublin II: Artikel 7-8). An vierter Stelle wird gepr&uuml;ft, ob ein Mitgliedstaat der_dem Asylsuchenden einen g&uuml;ltigen Aufenthaltstitel oder ein g&uuml;ltiges Visum ausgestellt hat. Ist das der Fall, dann ist dieser Mitgliedstaat zust&auml;ndig (Dublin II: Artikel 9). Hat ein Asylsuchender die Au&szlig;engrenze eines Mitgliedstaates von einem Nicht-EU-Staat aus unerlaubt &uuml;berschritten, so ist der unerlaubt betretene Mitgliedstaat f&uuml;r die Bearbeitung zust&auml;ndig (Dublin II: Artikel 10). Dies ist eine der zentralen und umstrittensten Regelungen der Verordnung. Artikel 11 verteilt die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r das Verfahren an den Staat, der eine Einreise ohne Visum erlaubt hat, Artikel 12 an den Staat, auf dessen Flughafen im internationalen Transitbereich der Antrag gestellt wurde. Kann die Zust&auml;ndigkeit durch keines dieser Kriterien festgestellt werden, ist nach Artikel 13 der erste Mitgliedstaat zust&auml;ndig, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. <br />Die Zust&auml;ndigkeitskriterien sind zentral an dem sogenannten &#8222;Verantwortungsprinzip&#8220; orientiert(8). Artikel 9-12 weisen die Zust&auml;ndigkeit dem Staat zu, der die Einreise erm&ouml;glicht bzw. nicht verhindert hat. Damit schaffen die Kriterien einen Anreiz f&uuml;r Staaten, eine restriktive Grenz- und Visapolitik zu verfolgen, um nicht f&uuml;r einen Gro&szlig;teil der Asylantr&auml;ge in der EU verantwortlich erkl&auml;rt zu werden. Gleichzeitig werden Staaten, die keine typischen Ersteinreisestaaten in die EU sind, vom gr&ouml;&szlig;ten Teil der Verantwortung f&uuml;r die Verfahrensbearbeitung freigesprochen &#8211; zumindest dem Inhalt der Zust&auml;ndigkeitskriterien nach. Artikel 6-8 regeln Ausnahmen von diesem Verantwortungsprinzip, um das Kindeswohl und die Einheit der Kernfamilie trotz der Zust&auml;ndigkeitskriterien zu wahren. Sie versuchen Fl&uuml;chtlingsrechte zu bewahren, die ohne Dublin II nicht bedroht w&auml;ren. Artikel 13 soll sicherstellen, dass sich in allen F&auml;llen zumindest ein Staat findet, der zust&auml;ndig ist.<br />Es gibt zwei Ausnahmen von den Zust&auml;ndigkeitskriterien in Dublin II. Erstens hat jeder Mitgliedstaat durch die sogenannte Souver&auml;nit&auml;tsklausel das Recht, sich f&uuml;r die Bearbeitung eines auf seinem Territorium gestellten Asylantrags f&uuml;r zust&auml;ndig zu erkl&auml;ren (Dublin II: Artikel 3, Abs. 2). Eine solche &Uuml;bernahme der Verantwortung f&uuml;r ein Verfahren wird als Selbsteintritt eines Staates bezeichnet. Um diesen Selbsteintritt wird es in den Auseinandersetzungen um die Aussetzung der Abschiebungen nach Griechenland zentral gehen. Das Selbsteintrittsrecht ist allerdings keine explizit humanit&auml;re Regelung. In vielen F&auml;llen erkl&auml;ren sich Staaten &#8211; vor allem Deutschland und Italien &#8211; beispielsweise f&uuml;r selbst zust&auml;ndig, wenn abzusehen ist, dass bei sogenannten &#8222;offensichtlich unbegr&uuml;ndeten&#8220; Asylantr&auml;gen die schnelle Durchf&uuml;hrung und Ablehnung eines Asylverfahrens schneller und kosteng&uuml;nstiger ist, als ein Dublin-Verfahren (SEC(2007)742 final: 21).</p>
<p>Es gibt auch eine explizit humanit&auml;re Klausel in Dublin II. Nach dieser kann jeder Mitgliedstaat &#8222;aus humanit&auml;ren Gr&uuml;nden, die sich insbesondere aus dem famili&auml;ren oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abh&auml;ngige Familienangeh&ouml;rige zusammenf&uuml;hren, auch wenn er daf&uuml;r nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zust&auml;ndig ist.&#8220; (Dublin II: Artikel 15, Abs. 1)</p>
<p>Stellt ein_e Asylsuchende_r einen Asylantrag und hat der entsprechende Staat den Eindruck, dass f&uuml;r das Asylverfahren dieser Person nach Dublin II ein anderer Staat zust&auml;ndig sein k&ouml;nnte, wird in einem Dublin-Verfahren gepr&uuml;ft, ob ein anderer Staat zust&auml;ndig ist (Dublin II: Artikel 17). In solchen F&auml;llen, wenn also die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r das Asylverfahren vor dem eigentlichen Asylverfahren gepr&uuml;ft wird, spricht man von take-charge-Anfragen. Hat ein Mitgliedstaat schon ein Asylverfahren begonnen oder abgeschlossen und die entsprechende Person wird in einem anderen Mitgliedstaat beim unerlaubten Aufenthalt gefasst, dann ist ersterer verpflichtet, die Person wieder aufzunehmen und gegebenenfalls aus der EU abzuschieben (Dublin II: Artikel 16, Abs. 1, Buchstaben c-e). In diesen F&auml;llen wird von take-back-Anfragen gesprochen. In den ersten Jahren von Dublin II waren etwa 75% der Anfragen f&uuml;r die &Uuml;bernahme der Zust&auml;ndigkeit take-back-Anfragen und nur 25% der Anfragen take-charge-Anfragen (SEC(2007)742 final: 17). Die Mitgliedstaaten nutzten die Verordnung in dieser Zeit also deutlich &ouml;fter f&uuml;r Versuche, Asylsuchende in Staaten abzuschieben, die schon ein Asylverfahren am Laufen oder abgeschlossen hatten, als f&uuml;r die Kl&auml;rung der Zust&auml;ndigkeit vor dem Verfahren. Im Zeitraum zwischen September 2003 und Dezember 2005 wurden auf der Grundlage von Dublin II etwa 55.000 &Uuml;bernahmeersuche gestellt, etwa 28.000 davon auf Basis der Daten von Eurodac. Von diesen &Uuml;bernahmeersuchen wurden etwa 40.000 akzeptiert und daraufhin etwa 17.000 Abschiebungen durchgef&uuml;hrt (SEC(2007)742 final: 16).</p>
<p>Die Evaluation von Dublin II und die Asylkrise in Griechenland</p>
<p>Im Juli 2007 ver&ouml;ffentlichte die Kommission einen Bericht &uuml;ber die von ihr durchgef&uuml;hrte Evaluation von Dublin II. Folgende Probleme wurden festgestellt: Das erste in dem Bericht erw&auml;hnte Problem mit dem Titel &#8222;Effektiver Zugang zu den Verfahren&#8220; bezog sich auf die Asylkrise in Griechenland, ohne dass Griechenland explizit benannt wurde. Die griechische Verwaltung versuchte, sich der Verantwortung f&uuml;r Asylverfahren dadurch zu entledigen, dass sie Asylsuchende systematisch und ohne eine Pr&uuml;fung ihres Antrages auf der Grundlage von verfahrenstechnischen Argumenten in andere Staaten au&szlig;erhalb der EU abschob ( KOM(2007)299 endg.: 6)(9). Der Kommission waren zu diesem Zeitpunkt diese systematischen M&auml;ngel im griechischen Asylsystem bewusst. Sie erinnerte &ouml;ffentlich daran, dass Asylpraxis im Sinne der Dublin-Verordnung immer dahingehend auszulegen sei, dass jede Asylbewerber_in das Recht auf die Pr&uuml;fung ihres Antrags in einem europ&auml;ischen Mitgliedstaat hat (KOM(2007)299 endg.: 6).</p>
<p>Aber nicht nur die griechische Verwaltung versuchte, die sich aus dem Dublin-System ergebenden Verantwortlichkeiten von sich zu weisen. Auch in der Anwendungspraxis von Dublin II wurden systematisch Nachweise f&uuml;r die Zust&auml;ndigkeitskriterien von den Staaten, die die Zust&auml;ndigkeit &uuml;bernehmen sollten, nicht akzeptiert. Besonders die Anwendung des Kriteriums der Einheit der Familie wurde behindert (KOM(2007)299 endg.: 8).</p>
<p>Neben dem Bestreiten der G&uuml;ltigkeit von Nachweisen versuchten einige Mitgliedstaaten zu vermeiden, belastbare Nachweise ihrer Zust&auml;ndigkeit zu produzieren. So wurden in dem untersuchten Zeitraum mit 48.657 Datens&auml;tzen in Eurodac nach Einsch&auml;tzung der Kommission erstaunlich wenige &#8222;illegale Einreisen&#8220; erfasst. Die Kommission sprach von einer &#8222;systematische[n] Nichteinhaltung der Verpflichtung, illegal Eingereisten die Fingerabdr&uuml;cke abzunehmen&#8220; und drohte damit, dies bei den Verteilungskriterien verschiedener Fonds zu ber&uuml;cksichtigen (KOM(2007)299 endg.: 10). Ein zweites Problem: Viele Asylsuchende entzogen sich ihrer Abschiebung durch Untertauchen: Die geringe Quote der &uuml;berstellten Asylbewerber im Vergleich zu den akzeptierten &Uuml;berstellungen beeintr&auml;chtigt die Effizienz des Systems ganz erheblich. Die Mitgliedstaaten begr&uuml;nden diesen Umstand unter anderem damit, dass Asylbewerber nach Erhalt eines &Uuml;berstellungsbeschlusses h&auml;ufig nicht mehr auffindbar sind (KOM(2007)299 endg.: 8).</p>
<p>Als drittes Problem reagierten viele Mitgliedstaaten auf das Untertauchen als Widerstand gegen drohende Abschiebungen durch eine Zunahme an pr&auml;ventiven Inhaftierungen von Personen, die auf der Grundlage des Dublin-Systems abgeschoben werden sollen, um diese am Untertauchen zu hindern. Die Kommission forderte, Inhaftierungen nur als letztes Mittel anzuwenden (KOM(2007)299 endg.: 9).</p>
<p>In ihrer Evaluation von Dublin II versuchte die Kommission, die Staaten zu einer ordnungsgem&auml;&szlig;en Anwendung der Verordnung zu bringen. Verweigerung gegen&uuml;ber der Verordnung r&uuml;gte sie genauso wie allzu repressive Antworten auf migrantischen Widerstand. Dar&uuml;ber hinaus galt ihr vordringliches Interesse der Steigerung der Effizienz der Verordnung (KOM(2007) 299 endg.: 14).</p>
<p>Mit ihrer positiven Einsch&auml;tzung von Dublin II stie&szlig; die Kommission nicht auf die Zustimmung des Parlamentes (A6-0287/2008: 14). Im Innenausschuss des Parlamentes (LIBE) wurde am 25.06.2008 mit einer Mehrheit von 49 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und einer Enthaltung ein sehr kritischer Bericht &uuml;ber die Evaluation der Kommission angenommen (A6-0287/2008). Dublin II wurde als unbefriedigend aus sowohl technischen als auch humanit&auml;ren Gesichtspunkten beschrieben. Dar&uuml;ber hinaus sei es im Kontext des zeitgen&ouml;ssischen europ&auml;ischen Asylsystems weder f&uuml;r die betroffenen Asylsuchenden noch f&uuml;r die Mitgliedstaaten ein gerechtes System gewesen. Der Innenausschuss forderte die Kommission auf, Vorschl&auml;ge f&uuml;r einen Mechanismus zur &#8222;Lastenteilung&#8220; zu formulieren und einen Aussetzungsmechanismus f&uuml;r Abschiebungen in Mitgliedstaaten zu entwickeln, in denen die angemessene und vollst&auml;ndige Pr&uuml;fung aller Asylantr&auml;ge nicht gew&auml;hrleistet ist (A6-0287/2008: 6). Im Gegensatz zur Kommission intervenierte das Parlament damit nicht in Richtung einer St&auml;rkung der Dublin-Verordnung. Mit dem Bericht brachte das Parlament die Forderung nach einer Abschaffung oder grunds&auml;tzlichen Ver&auml;nderung von Dublin II in die Debatte ein.</p>
<p>Parallel zu der Evaluation der Kommission, im Oktober 2007, begann mit der Ver&ouml;ffentlichung des Berichts &#8222;The Truth may be bitter, but it must be told&#8220; (Pro Asyl 2007) durch die deutsche NGO Pro Asyl eine europaweite Kampagne verschiedenster Akteure gegen die Bedingungen von Asylsuchenden in Griechenland und gegen Abschiebungen nach Griechenland. Dabei wurde Dublin II in &ouml;ffentlichen Berichten, den Medien und vor Gericht scharf angegriffen. Diese Auseinandersetzung lief parallel zu den Verhandlungen um Dublin III ab und f&uuml;hrte schlie&szlig;lich im Januar 2011 zu der fast vollst&auml;ndigen Aussetzung der Abschiebungen nach Griechenland.</p>
<p>Der Kommissionsentwurf f&uuml;r Dublin III und der Aussetzungsmechanismus</p>
<p>Im Dezember 2008 ver&ouml;ffentlichte die Kommission ihren in der Evaluation angek&uuml;ndigten Entwurf f&uuml;r eine Neufassung von Dublin II, f&uuml;r den sich bald die Bezeichnung Dublin III durchsetzte. In dem Entwurf f&uuml;r Dublin III blieb die Kommission der Linie ihrer Evaluation treu. Am Kern der Verordnung sollte nichts Wesentliches ver&auml;ndert werden. Einzelne Ver&auml;nderungsvorschl&auml;ge in dem Entwurf lassen sich den Positionen verschiedener Akteure zuordnen, die von der Kommission im Vorfeld des Entwurfes angeh&ouml;rt wurden:</p>
<p>Aus dem Konsultationsprozess ging hervor, dass die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die Grundprinzipien der Dublin-Verordnung beibehalten wollten, aber durchaus auch die Notwendigkeit sahen, bestimmte Aspekte, die vor allem die Leistungsf&auml;higkeit des Systems betreffen, zu optimieren. Demgegen&uuml;ber traten zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen und der UNHCR f&uuml;r einen grundlegend anderen Ansatz ein, der eine Zuweisung der Pr&uuml;fungszust&auml;ndigkeit nach dem Ort der Antragstellung vorsieht. Da es jedoch am politischen Willen f&uuml;r eine solche &Auml;nderung fehlte, riefen sie dazu auf, die Personen, die internationalen Schutz beantragen, in der Verordnung besser zu sch&uuml;tzen. In seinem Bericht vom 2. September 2008 &uuml;ber die Bewertung des Dublin-Systems schlug das Europ&auml;ische Parlament eine Reihe von Verbesserungen an der derzeitigen Regelung vor, die gr&ouml;&szlig;tenteils auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtet sind.</p>
<p>Das Interesse unter den Mitgliedstaaten am Erhalt von Dublin II schlug sich in dem daraufhin vorgebrachten Entwurf nieder. Die Kritik seitens der NGOs, des UNHCR und des Parlaments wurde, solange sie sich nicht gegen die Verordnung in ihren Grundprinzipien richtete, in Form der Forderung nach besserem Schutz Asylsuchender aufgenommen. Es gab noch ein Ziel, das die Kommission mit dem neuen Entwurf verfolgte: Die Unterst&uuml;tzung von durch die Verordnung besonders stark &#8222;belasteten&#8220; Mitgliedstaaten sollte verbessert werden (KOM(2008) 820 endg.: 2).</p>
<p>Neben der Vermittlung der verschiedenen Positionen hatte die Kommission eigene Interessen an der &Uuml;berarbeitung. Die Kommission hat aufgrund ihrer Funktion im europ&auml;ischen Staatsapparateensemble ein Interesse an der Europ&auml;isierung verschiedener Politikbereiche. In der Migrations- und Innenpolitik musste sie dieses Interesse immer wieder gegen den Widerstand europ&auml;ischer Mitgliedstaaten und des Rates durchsetzten. Die Dublin-Verordnung, der &#8222;Eckstein des Gemeinsamen Europ&auml;ischen Asylsystems&#8220; (KOM(2008) 820 endg.: 3), spielte bei der Europ&auml;isierung der nationalen Asylsysteme eine gro&szlig;e Rolle und war zum Zeitpunkt der Verhandlungen um Dublin III ein wesentlicher Bestandteil des Gemeinsamen Europ&auml;ischen Asylsystems (GEAS). Die Kommission wollte aufgrund ihres Interesses an der Entwicklung eines funktionsf&auml;higen GEAS die Dublin-Verordnung robuster und effizienter gestalten.</p>
<p>Gleichzeitig war Dublin II zum Zeitpunkt des Kommissionsentwurfs heftiger Kritik von NGOs wie Pro Asyl oder ECRE und des UNHCRs ausgesetzt. Vor allem die Praxis der Abschiebungen nach Griechenland wurde skandalisiert. Diese Kritik f&uuml;hrte unter anderem dazu, dass Norwegen am 7.2.2008 bis auf weiteres die Abschiebungen nach Griechenland aussetzte. Auch Verwaltungsgerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten stoppten einzelne Abschiebungen nach Griechenland (vgl. Hartl et al. 2013).</p>
<p>Als Reaktion auf diese Kritik und die Forderung des Parlaments nach einer Evaluation schlug die Kommission die Einf&uuml;hrung eines tempor&auml;ren Aussetzungsmechanismus f&uuml;r Abschiebungen vor. Abschiebungen in einen Mitgliedstaat sollten in zwei F&auml;llen zeitweise ausgesetzt werden k&ouml;nnen. Zum einen, wenn das Asylsystem eines Mitgliedstaates durch diese Abschiebungen in einer Notsituation zus&auml;tzlich belastet w&uuml;rde. In diesem Fall h&auml;tte der entsprechende Mitgliedstaat die Aussetzung bei der Kommission beantragen und begr&uuml;nden sollen. Zum anderen sollte der Aussetzungsmechanismus anwendbar sein, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission den Eindruck haben, dass in einem anderen Mitgliedstaat das Schutzniveau von Asylsuchenden nicht dem europ&auml;ischen Recht entspricht. In beiden F&auml;llen h&auml;tte die Kommission &uuml;ber die tempor&auml;re Aussetzung entscheiden und die Entscheidung dem Rat mitteilen sollen, der innerhalb von einem Monat mit einer qualifizierten Mehrheit eine andere Entscheidung h&auml;tte erlassen k&ouml;nnen. Mit einer Entscheidung zur Aussetzung der &Uuml;berstellungen w&auml;re f&uuml;r die entsprechenden Verfahren um internationalen Schutz der Mitgliedstaat zust&auml;ndig geworden, in dem sich die Asylsuchenden zum entsprechenden Zeitpunkt aufhielten. Eine Entscheidung zur Aussetzung von Abschiebungen w&auml;re ein Grund zur Beantragung von Sofortma&szlig;nahmen aus dem Europ&auml;ischen Fl&uuml;chtlingsfonds des Programms &#8222;Solidarit&auml;t und Steuerung der Migrationsstr&ouml;me&#8220; (KOM(2005)123 endg.) gewesen. Die Abschiebungen sollten bis zu sechs Monaten ausgesetzt werden und diese Aussetzung bei Bedarf nochmal um bis zu sechs Monate verl&auml;ngert werden k&ouml;nnen. Dar&uuml;ber hinaus sollte der Mechanismus nicht dahingehend ausgelegt werden k&ouml;nnen, dass Mitgliedstaaten sich ihren Pflichten aus den europ&auml;ischen Asylvorschriften entziehen k&ouml;nnen. (KOM(2008) 820 endg.: 50-52, Art. 31)</p>
<p>Die Auseinandersetzungen um den Aussetzungsmechanismus waren die politisch brisantesten. Bevor sie in den entscheidenden Punkten f&uuml;r eine ganze Zeit blockiert waren, brachte das Parlament einen neuen Vorschlag ein. Es unterst&uuml;tzte den Kommissionsentwurf zu Dublin III im Wesentlichen, ging in der Frage des Aussetzungsmechanismus aber deutlich &uuml;ber diesen hinaus. Statt nur die Aussetzung f&uuml;r Abschiebungen zu fordern, schlug es ein verbindliches System zur Umverteilung anerkannter Asylsuchender vor. Folgenden Abschnitt wollte das Parlament im April 2009 in den Artikel des Aussetzungsmechanismus einf&uuml;gen:</p>
<p>b) ein System zur Umverteilung von Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, von Mitgliedstaaten, die einer spezifischen und unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Belastung ausgesetzt sind, an andere Mitgliedstaaten im Benehmen mit dem Amt des Hohen Fl&uuml;chtlingskommissars der Vereinten Nationen, wobei gew&auml;hrleistet wird, dass die Umverteilung nach nicht diskriminierenden, transparenten und eindeutigen Regeln erfolgt. (A6-0284/2009: 26-27)</p>
<p>Damit brachte das Parlament seine Forderung nach einem Solidarit&auml;tsmechanismus in die Verhandlungen ein. Es waren vor allem die Schlagworte &#8222;Solidarit&auml;ts- und Aussetzungsmechanismus&#8220;, unter denen das Parlament, einzelne Mitgliedstaaten und in einzelnen Punkten auch die Kommission Ver&auml;nderungen an der Verordnung forderten, die einen Prozess ansto&szlig;en k&ouml;nnten, der die Grundprinzipien von Dublin ver&auml;ndert. Vor allem die Einf&uuml;hrung eines Aussetzungsmechanismus f&uuml;r Abschiebungen, aber auch die von anderen Solidarit&auml;tsmechanismen unter den Mitgliedstaaten, war umstritten. Gleichzeitig wurden in den Auseinandersetzungen &uuml;ber diese beiden Punkte die weitestgehenden Ver&auml;nderungsvorschl&auml;ge an den Grunds&auml;tzen von Dublin II verhandelt, weshalb sie auch die politisch bedeutendsten Verhandlungspunkte waren. Dass die Verhandlungen hierzu auf der h&ouml;chsten politischen Ebene, von den Minister_innen selbst, gef&uuml;hrt wurden, macht die politische Brisanz dieses Punktes deutlich. Im Rat gab es eine gro&szlig;e Mehrheit von Mitgliedstaaten, die den Aussetzungsmechanismus ablehnten und eine Minderheit von Mitgliedstaaten, die ihn bef&uuml;rworteten. F&uuml;r den Aussetzungsmechanismus waren die Transitstaaten an der s&uuml;dlichen Au&szlig;engrenze: Italien, Spanien, Griechenland, Zypern und Malta. Dagegen waren die Zielstaaten von EU-interner Migration von Fl&uuml;chtlingen: &Ouml;sterreich, Belgien, Deutschland, Frankreich, Gro&szlig;britannien, die Niederlande, D&auml;nemark, Finnland und Schweden. Die Delegationen im Rat waren also in ihren Positionen zu dem Aussetzungsmechanismus gespalten.</p>
<p>Im Januar 2009 ver&ouml;ffentlichten die Innenminister_innen von Griechenland, Italien, Malta und Zypern ein Quattro Paper genanntes Papier, in dem sie f&uuml;r mehr Solidarit&auml;t zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich eintreten. Obwohl sie in dem Papier den Aussetzungsmechanismus nicht explizit erw&auml;hnten, wird in den Abs&auml;tzen &uuml;ber die Umsiedlung von anerkannten Fl&uuml;chtlingen klar, dass ihre Forderungen in eine &auml;hnliche Richtung gehen wie die der Kommission und des Parlaments. Generell fordern sie eine Ver&auml;nderung von Dublin II in Richtung einer gerechteren Verteilung der &#8222;Lasten&#8221;. Mit den Herausgeber_innen des Quattro Paper trat neben dem Parlament noch eine Gruppe von Akteuren auf, die Dublin II grundlegend ver&auml;ndern wollte. Der geforderte Umverteilungsmechanismus h&auml;tte noch tiefer in die Grundlagen der Dublin-Verordnung eingegriffen, als es der Aussetzungsmechanismus getan h&auml;tte. Die Mehrheit der Delegationen im Rat war gegen diesen Vorschlag und wollte die Aussetzungen auf der Grundlage einer schlechten Situation f&uuml;r Asylsuchende in einem Mitgliedstaat genauso wenig akzeptieren wie die Entscheidungshoheit der Kommission &uuml;ber die Aussetzung der Abschiebungen. Die schwedische Ratspr&auml;sidentschaft schlug daraufhin vor, die Aussetzungen auf Situationen zu beschr&auml;nken, in denen die staatlichen Strukturen eines Mitgliedstaates durch die Dublin-Abschiebungen in einer schwierigen Situation zus&auml;tzlich belastet werden w&uuml;rden (7309/10). Auch dieser Vorschlag ging den Minister_innen einiger Mitgliedstaaten zu weit.</p>
<p>Knapp zwei Jahre nach dem Entwurf der Kommission f&uuml;r Dublin III steckten die Verhandlungen fest. Es war nicht klar, wie sich Parlament, Rat und Kommission auf eine gemeinsame Position zu dem Aussetzungsmechanismus h&auml;tten einigen k&ouml;nnen.</p>
<p>Die Aussetzung der Abschiebungen nach Griechenland</p>
<p>W&auml;hrend die Verhandlungen um den politischen Aussetzungsmechanismus in Dublin III von 2009 bis 2010 nicht weiterkamen, &uuml;berschlugen sich in Bezug auf eine tats&auml;chliche Aussetzung der Abschiebungen Anfang 2011 die Ereignisse. Durch eine im Oktober 2007 von Menschenrechts- und Asylorganisationen begonnene Kampagne gegen die Dublin-Abschiebungen wurden in mehreren Mitgliedstaaten seit 2008 einzelne Abschiebungen nach Griechenland von Gerichten ausgesetzt.(10) In Gro&szlig;britannien wurde im Juli 2010 vom Court of Appeal ein Verfahren um eine Abschiebung nach Griechenland dem Europ&auml;ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (C-411/10 und C-493/10). In Deutschland sah sich das BMI auf &#8222;Anregung&#8220; des Bundesverfassungsgerichtes im Januar 2011 zum Selbsteintritt in allen F&auml;llen von Abschiebungen nach Griechenland gezwungen. Am 21. Januar, wenige Tage nach dem Selbsteintritt Deutschlands, verurteilte der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) sowohl Griechenland als auch Belgien wegen Verst&ouml;&szlig;en gegen die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention (M.S.S. v. Belgium and Greece). Das entsprechende Verfahren wurde im Juni 2009 von einem aus Belgien nach Griechenland abgeschobenen Afghanen begonnenen. Dabei widersprach der EGMR einem &#8222;Prinzip der normativen Vergewisserung&#8220; genannten Rechtskonstrukt. Dieses Prinzip besagte, dass jeder europ&auml;ische Mitgliedstaat durch die Ratifizierung der Genfer Konvention als sicherer Staat f&uuml;r Personen, die internationalen Schutz suchen, angesehen werden k&ouml;nne. Statt einer normativen Vergewisserung m&uuml;sse ein Staat nach dem EGMR vor einer Abschiebung pr&uuml;fen, ob der andere Mitgliedstaat auch in der Praxis und nicht nur dem Gesetz nach f&uuml;r die_den Asylsuchende_n sicher sei.(11)Die Grundannahme, dass jeder europ&auml;ische Staat f&uuml;r Asylsuchende sicher sei, war einer der Grundpfeiler des Dublin-Systems. Ohne sie w&auml;re es schwer zu rechtfertigen, warum nach den Zust&auml;ndigkeitskriterien von Dublin II Personen ohne Pr&uuml;fung ihres Antrages um internationalen Schutz in andere Mitgliedstaaten abgeschoben werden konnten. Durch das Urteil des EGMR wurde diese zentrale Grundlage der Dublin-Verordnung in Frage gestellt.</p>
<p>Im Anschluss an das Urteil erkl&auml;rten die meisten der relevanten betroffenen europ&auml;ischen Mitgliedstaaten ihren Selbsteintritt in allen F&auml;llen von Abschiebungen nach Griechenland. Damit waren de facto die Abschiebungen nach Griechenland durch eine Kampagne von NGOs und das Urteil des EGMR ausgesetzt. Fast ein Jahr sp&auml;ter, im Dezember 2011, urteilte der EuGH &auml;hnlich und legte f&uuml;r alle Mitgliedstaaten verbindlich fest, dass diese vor Abschiebungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung die Situation im Zielland beachten m&uuml;ssen.</p>
<p>Die Kampagne gegen Dublin h&ouml;rte damit nicht auf, sondern einige beteiligte NGOs versuchten auf der Grundlage der schon erk&auml;mpften Urteile Abschiebungen in andere Mitgliedstaaten wie Malta, Italien, Ungarn und Polen zu stoppen. Unterst&uuml;tzt wurden sie darin von dem antirassistischen No Border Netzwerk.(12) Aktivist_innen von No Border erstellten L&auml;nderberichte, um f&uuml;r Gerichtsverfahren gegen Abschiebungen verwertbares Material zu liefern. Au&szlig;erdem protestierten sie in &ouml;ffentlichen Aktionen und Demonstrationen gegen Dublin II. Ein Teil des No Border Netzwerkes unter dem Namen welcome to europe startete den Betrieb einer Internetseite (w2eu.info), auf der Informationen &uuml;ber das Dublin-System und seine neu entstandenen Schlupfl&ouml;cher gesammelt werden. Ziel der Seite war und ist es, Migrant_innen in die Lage zu versetzen, in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl internationalen Schutz zu beantragen. Das No Border Netzwerk erkl&auml;rte &ouml;ffentlich das Ziel, Dublin II &#8222;zu kippen&#8220; (dublin2.info (2012)).</p>
<p>Dublin II war also sp&auml;testens ab Januar 2011 ernsthaft umk&auml;mpft. Die Grundannahme der Sicherheit aller Mitgliedstaaten war von den Gerichten in Frage gestellt. Die Abschiebungen nach Griechenland, einem der Haupteinreisel&auml;nder in die EU(13), waren ausgesetzt, und es gab eine Kampagne von NGOs und der antirassistischen Bewegung, mit dem erkl&auml;rten Ziel, Dublin II ganz oder in Teilen abzuschaffen. Die zuk&uuml;nftige Existenz von Dublin war sp&auml;testens dann ernsthaft gef&auml;hrdet, wenn auch die Abschiebungen in andere Mitgliedstaaten ausgesetzt werden m&uuml;ssten.</p>
<p>Die Kommission und der Rat kamen damit in die Defensive. Erstens mussten sie versuchen, die Probleme des griechischen Asylsystem m&ouml;glichst schnell soweit zu beheben, dass die Abschiebungen nach Griechenland von den Gerichten wieder zugelassen w&uuml;rden. Zweitens musste aus der Perspektive der Bef&uuml;rworter_innen von Dublin dringend eine Ausweitung des Abschiebestopps auf andere Mitgliedstaaten verhindert werden.</p>
<p>In Bezug auf Griechenland unternahmen die Kommission und der Rat vor allem zwei Ma&szlig;nahmen. die Kommission und das 2010 neu geschaffene European Asylum Support Office (EASO), versuchten zum einen, Griechenland durch Druck, Beratung und koordinierte Unterst&uuml;tzung dazu zu bringen, sein Asylsystem wieder aufzubauen (13004/12: 17-22) und zum anderen die Asylsuchenden in Griechenland festzusetzen. Dies geschah durch drei Ma&szlig;nahmen: Erstens wurden auf Dr&auml;ngen des Rates die legalen Haftgr&uuml;nde im GEAS ausgeweitet. Zweitens wurde f&uuml;r Griechenland der Zugang zu Geldern aus dem &#8222;Rahmenprogramm f&uuml;r Solidarit&auml;t und die Steuerung der Migrationsstr&ouml;me f&uuml;r den Zeitraum 2007-2013&#8220; (KOM(2005)123 endg.) vereinfacht. Mit diesen Geldern wurden neue Gef&auml;ngnisse f&uuml;r Migrant_innen gebaut und versucht, die schlimmsten Ausw&uuml;chse der Asylkrise in Griechenland einzud&auml;mmen. Zus&auml;tzlich wurden von umliegenden L&auml;ndern und an den Flugh&auml;fen die Grenzkontrollen f&uuml;r Menschen aus Griechenland versch&auml;rft, um die Asylsuchenden an der Ausreise aus Griechenland zu hindern. Sowohl die Ma&szlig;nahmen zum Aufbau des griechischen Asylsystems als auch die mit dem Ziel, Asylsuchende in Griechenland festzusetzen, wurden durch die Wirtschaftskrise in Europa und vor allem Griechenland massiv behindert. Die in diesem Rahmen von der Troika aus Kommission, Internationalem W&auml;hrungsfond (IWF) und der Europ&auml;ischen Zentralbank (EZB) dem Griechischen Staat verordneten Sparma&szlig;nahmen hemmten den griechischen Staat deutlich in seiner Handlungsf&auml;higkeit.</p>
<p>Die Entscheidung f&uuml;r Dublin III</p>
<p>W&auml;hrend die Zielstaaten von innereurop&auml;ischer Migration von Asylsuchenden die Grenzen dicht machten und Griechenland mit europ&auml;ischen Geldern Gef&auml;ngnisse baute, um die Asylsuchenden in Griechenland zu inhaftieren, brachte die Aussetzung der Abschiebungen eine neue Dynamik in die Verhandlungen um Dublin III. Das Urteil des EGMR ver&auml;nderte die Situation in den Verhandlungen in zwei Punkten. Auf der einen Seite war das Parlament eher bereit, auf den Aussetzungsmechanismus zu verzichten und auf der anderen Seite stieg das Interesse des Rates an einem funktionierenden Mechanismus, um das angeschlagene Dublin-System zu stabilisieren.</p>
<p>Durch die Ann&auml;herung der Position des Parlamentes an die des Rates konnten die Verhandlungen fortgesetzt werden. Es war ein Vorschlag der polnischen Ratspr&auml;sidentschaft, der einen Ausweg aus der festgefahrenen Verhandlungssituation bot. Auf einem informellen Innenminister_innentreffen des Rates in Sopot am 18. Juli 2011 schlug diese vor, dass die EU in Anbetracht der aktuellen Asylkrisen zwei Mechanismen br&auml;uchte (13930/11 ADD 1, 2): einen, um die Entstehung von Asylkrisen zu verhindern und einen um bestehende Krisen zu &#8222;managen&#8221; (13930/11, 3-4). Bisher wurden beide Mechanismen unter dem Label &#8222;Aussetzungsmechanismus&#8221; kombiniert verhandelt. Mit dem Vorschlag der Ratspr&auml;sidentschaft wurde diese Verkn&uuml;pfung gel&ouml;st. Beide Mechanismen konnten getrennt voneinander verhandelt werden. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten war nach wie vor gegen den Aussetzungsmechanismus. Der entscheidende Punkt der Trennung war, dass der Mechanismus zur Pr&auml;vention von Asylkrisen angenommen werden konnte, unabh&auml;ngig von dem umstrittenen Mechanismus zur Aussetzung von Abschiebungen im Fall von schon existierenden Asylkrisen.</p>
<p>In dieser Situation gab es zwei Initiativen, den kompletten Aussetzungsmechanismus doch noch zu retten. Die Kommission bot im April 2011 dem Rat einen Paket-Deal an: Wenn der Rat bereit w&auml;re, den Aussetzungsmechanismus zu akzeptieren, w&uuml;rde die Kommission sich der Position der Mitgliedstaaten in Bezug auf die M&ouml;glichkeit des Zugriffs von Strafverfolgungsbeh&ouml;rden auf die Eurodac Datenbank ann&auml;hern (8821/1/11 REV 1).(14) Im gleichen Monat ver&ouml;ffentlichten die Innenminister_innen von Griechenland, Italien, Malta, Spanien und Zypern ein zweites gemeinsames Kommuniqu&eacute; &uuml;ber Migration im Mittelmeerraum im Kontext der Aufst&auml;nde und Regierungswechsel in Nordafrika und dem Nahen Osten. In diesem Kommuniqu&eacute; forderten sie auf verschiedenen Ebenen europ&auml;ische Unterst&uuml;tzung f&uuml;r die s&uuml;dlichen Grenzstaaten. Unter anderem forderten sie eine Beschleunigung der Verhandlungen um Dublin III und die Aufnahme des Aussetzungsmechanismus in die neue Verordnung (Joint Communiqu&eacute;).</p>
<p>Beide Versuche, den Aussetzungsmechanismus zu retten, funktionierten nicht. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten des Rates sprach sich auf einem Innenminister_innentreffen des Rates im Mai 2011 gegen den vorgeschlagenen Eurodac-Deal aus (BMI 17(21)0551). Auf dem darauf folgenden Ratstreffen der Innenminister_innen im September 2011 sprach sich eine Mehrheit der Minister_innen f&uuml;r den Fr&uuml;hwarnmechanismus, aber gegen den Aussetzungsmechanismus aus (BMI 17(21)0726). Auf einem Treffen der Justiz- und Innenminister_innen am 8. M&auml;rz 2012 wurde sowohl eine Erkl&auml;rung mit dem Titel &#8222;Council Conclusions on A Common Framework for genuine and practical solidarity towards Member States facing particular pressure on their asylum systems, including through mixed migration flows&#8220; (7485/12) verabschiedet als auch eine Einigung &uuml;ber die Einf&uuml;hrung des Fr&uuml;hwarnmechanismus unter den Mitgliedstaaten erreicht. Es liegt nahe, dass diese Erkl&auml;rung ein Kompromissangebot an die Minderheit der vor allem s&uuml;dlichen Grenzstaaten war, die bis dahin auf einen Aussetzungsmechanismus als Ausdruck europ&auml;ischer Solidarit&auml;t im Asylbereich bestanden hatten.</p>
<p>Im April 2012 erteilte der Coreper-Ausschuss der St&auml;ndigen Vertreter (AStV) der Ratspr&auml;sidentschaft das Mandat, auf der Basis der so erreichten Ratsposition Verhandlungen mit dem Parlament und der Kommission zu beginnen (8595/12). Nach diesen Verhandlungen formulierte der AstV am 18. Juli 2012 einen Kompromisstext (12746/2/12 REV 2) f&uuml;r Dublin III, der am 19. September 2012 vom LIBE-Ausschuss des Parlamentes angenommen wurde (14520/12). Der Kompromisstext enth&auml;lt eine ganze Reihe von &Auml;nderungen, die das Parlament in den Verhandlungen durchsetzen konnte. Dabei wurden einzelne Aspekte des Verfahrens ver&auml;ndert, ohne die Grundidee von Dublin zu ber&uuml;hren. Diese &Auml;nderungen betreffen Punkte wie die aufschiebende Wirkung von Einspr&uuml;chen gegen Abschiebungen, die zul&auml;ssigen Gr&uuml;nde f&uuml;r Inhaftierungen, den Rechtsschutz und die Informationspolitik im Verfahren, die Eindeutigkeit der Bestimmungen zu den einzelnen Verfahrensschritten, die Fristen und die Schutzrechte der Antragsteller_innen um internationalen Schutz, vor allem der unbegleiteten Minderj&auml;hrigen. In Dublin III ist weder ein verbindlicher Solidarit&auml;tsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten noch der tempor&auml;re Aussetzungsmechanismus f&uuml;r Abschiebungen enthalten, stattdessen als Artikel 31 der sogenannte &#8222;mechanism for early warning, preparedness and crisis management&#8220; (12746/2/12 REV 2, 87-89, Art. 31). Dieser war eine Reaktion der europ&auml;ischen politischen Staatsapparate auf die Krise von Dublin. Damit war nach fast vier Jahren Verhandlungen die politische Entscheidung f&uuml;r Dublin III gefallen. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurde verabschiedet. Die grundlegendste Ver&auml;nderung ist die Einf&uuml;hrung des Fr&uuml;hwarnmechanismus, dessen Funktionsf&auml;higkeit in Bezug auf die Verhinderung von Krisen des Dublin-Systems, sich in Zukunft zeigen wird.</p>
<p>Der Fr&uuml;hwarnmechanismus</p>
<p>Der Fr&uuml;hwarnmechanismus sollte die Funktionsf&auml;higkeit des Dublin-Systems in Reaktion auf die Aussetzungen der Abschiebungen nach Griechenland in Zukunft sichern (13930/11 ADD 1: 3; 12746/2/12 REV 2: 87). Er sah eine kontinuierliche statistische Analyse der Asylsysteme der Mitgliedsl&auml;nder und der Migrationsbewegungen in die und innerhalb der EU durch EASO vor. Auf Basis dieser Statistiken sollten problematische Konstellationen, welche die Funktionsf&auml;higkeit des Dublin-Systems gef&auml;hrden k&ouml;nnten, m&ouml;glichst schnell erkannt oder vorhergesagt werden. Wie ist das Konzept f&uuml;r diesen Fr&uuml;hwarnmechanismus?</p>
<p>Wenn eine problematische Konstellation entdeckt wird, ist der entsprechende Staat aufgefordert, einen pr&auml;ventiven Aktionsplan zu entwerfen. Der Mitgliedstaat soll die Kommission und den Rat in regelm&auml;&szlig;igen Berichten &uuml;ber die Umsetzung des pr&auml;ventiven Aktionsplanes informieren und alle n&ouml;tigen Schritte unternehmen, um zu verhindern, dass die Situation sich verschlimmert. Wo dies nicht gelingt, kann die Kommission den entsprechenden Mitgliedstaat auffordern, einen Plan zum Krisenmanagement zu entwerfen. Dieser soll die Konformit&auml;t mit dem EU-Asylrecht und die Einhaltung der Grundrechte der Antragsteller_innen um internationalen Schutz gew&auml;hrleisten. Der Rat und das Parlament k&ouml;nnen w&auml;hrend des gesamten Prozesses Beratung zu Solidarit&auml;tsma&szlig;nahmen leisten. (12746/2/12 REV 2: 87-89, Art. 31)</p>
<p>Dieser Fr&uuml;hwarn-, Bereitschafts- und Krisenmanagementmechanismus war ein Kompromiss zwischen den verhandelnden Parteien, der vor allem durch die Position des Rates gepr&auml;gt wurde. Diese war bestimmt durch die Interessen der Zielstaaten f&uuml;r innereurop&auml;ische Migration von Asylsuchenden. Aus deren Perspektive war es die L&ouml;sung der aktuellen Krise des Dublin-Systems, alle Mitgliedstaaten, vor allem die an der s&uuml;dlichen Au&szlig;engrenze, dazu zu disziplinieren, das EU Asylrecht umzusetzen. Es musste zumindest so weit umgesetzt werden, dass diesen nicht in Zukunft &#8222;systematische M&auml;ngel&#8220; nachgewiesen werden k&ouml;nnen, auf deren Basis Gerichte die Abschiebungen in diese Mitgliedstaaten aussetzen w&uuml;rden. Das versuchte der neue Artikel 31 zu erreichen. Mit ihm werden eine kontinuierliche Evaluation der nationalen Asylsysteme und eine &#8222;Risikoanalyse&#8220; institutionalisiert. Dar&uuml;ber hinaus werden mit ihm potentielle und tats&auml;chliche Krisensituationen offiziell festgestellt werden k&ouml;nnen, und es gibt ein Verfahren, um Druck auf den entsprechenden Mitgliedstaat aufzubauen und diesem gleichzeitig Beratung und Unterst&uuml;tzung zu einem europarechtskonformen Umgang mit der Situation anzubieten. Damit wird auch die staatliche Verweigerung der Umsetzung von Dublin III voraussichtlich schwieriger als bei Dublin II. Aber der Fr&uuml;hwarnmechanismus bleibt trotz der Dominanz des Rates ein Kompromiss zwischen den verschiedenen Institutionen oder Interessengruppen.</p>
<p>Die Stimmung im Parlament gegen&uuml;ber dem Fr&uuml;hwarnmechanismus war verhalten positiv, da er aus dessen Sicht nicht schadet und vielleicht tats&auml;chlich Asylkrisen wie die in Griechenland in Zukunft verhindern kann. Vor allem gab es Zweifel, ob er ausreicht, um die Situation der nationalen Asylsysteme zu verbessern. Deshalb h&auml;tte man sich im Parlament einen st&auml;rkeren Mechanismus gew&uuml;nscht.</p>
<p>Auch die Kommission bef&uuml;rwortete den Fr&uuml;hwarnmechanismus. Der von ihr vorgeschlagene Aussetzungsmechanismus h&auml;tte in seinen ersten Phasen einen vergleichbaren Ablauf gehabt, nur dass es am Ende noch die M&ouml;glichkeit gegeben h&auml;tte, die Abschiebungen auszusetzen. Diese Option wurde gestrichen und der verbliebene Mechanismus in den Verhandlungen entsch&auml;rft. Es liegt nahe, dass vor allem die Transitstaaten an den Au&szlig;engrenzen in den Verhandlungen starke Eingriffe in ihre Asylsysteme verhindern wollten und deshalb auf eine Entsch&auml;rfung der Formulierungen des Fr&uuml;hwarnmechanismus bestanden. Es gab den Versuch einzelner Mitgliedstaaten, im Gesetzestext auszuschlie&szlig;en, dass auf der Basis der statistischen Analysen Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die entsprechenden Staaten er&ouml;ffnet werden k&ouml;nnen. Dieser wurde allerdings durch die Kommission verhindert. Im Endeffekt wurde ein &#8211; wenn auch weicher &#8211; Mechanismus zur europ&auml;ischen &Uuml;berwachung der nationalen Asylsysteme geschaffen.</p>
<p>Die Auseinandersetzung um europ&auml;ische Solidarit&auml;tsmechanismen war mit der Aufgabe der Forderung nach einem Aussetzungsmechanismus nicht zu Ende. Sie wurde nur auf einem anderem Feld als auf dem der Dublin III-Verhandlungen ausgetragen. Mittlerweile hatten alle drei Akteure &ouml;ffentlich zu dem Thema Position bezogen. Erst ver&ouml;ffentlichte die Kommission im Dezember 2011 ihren Bericht &#8222;Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of the Regions on enhanced intra-EU solidarity in the field of asylum. An EU agenda for better responsibility-sharing and more mutual trust&#8220; (COM(2011)835 final). Dann folgte der Rat mit den &#8222;Council Conclusions on A Common Framework for genuine and practical solidarity towards Member States facing particular pressure on their asylum systems, including through mixed migration flows&#8220; (7485/12) im M&auml;rz 2012. Schlie&szlig;lich verabschiedete das Parlament im Juli 2012 den &#8222;Bericht &uuml;ber verst&auml;rkte EU-interne Solidarit&auml;t im Asylbereich&#8220; (A7-0248/2012) des linken, zyprischen Berichterstatters Kyriacos Triantaphyllides.</p>
<p>Alle drei Berichte waren sich einig darin, dass es europ&auml;ische Solidarit&auml;t im Asylbereich geben muss. Umstritten war, wie diese Solidarit&auml;t konkret aussehen sollte. Es ging vor allem um drei Bereiche der Solidarit&auml;t: finanzielle, technische und personelle. Bei der finanziellen Solidarit&auml;t ging es um Ausgleichszahlungen f&uuml;r die &Uuml;bernahme von Verantwortung im Asylbereich. Unter technischer Solidarit&auml;t wurden Ma&szlig;nahmen der organisatorischen oder logistischen Unterst&uuml;tzung beim Aufbau oder dem Unterhalt von Asylsystemen verstanden. Personelle Solidarit&auml;t bedeutete die Aufnahme von Asylsuchenden oder anerkannten Fl&uuml;chtlingen durch einen Mitgliedstaat. Der Bericht des Rates beschrieb vor allem schon existierende Ma&szlig;nahmen als Solidarit&auml;tsmechanismen und blieb ansonsten unverbindlich. Finanzielle und technische Solidarit&auml;t sollte es nach Ansicht des Rates geben, personelle Solidarit&auml;t nur, wenn sich Mitgliedstaaten freiwillig dazu entscheiden. Der Bericht des Parlamentes fordert alle drei Sorten der Solidarit&auml;t, aber vor allem forderte er die Kommission auf, einen Legislativvorschlag &uuml;ber verpflichtende personelle Solidarit&auml;t in Form eines &#8222;EU-internen &Uuml;bersiedlungsmechanismus&#8220; durch einen &#8222;EU-Verteilungsschl&uuml;ssel[&#8230;] f&uuml;r die &Uuml;bersiedlung von Personen unter internationalem Schutz&#8220; zu pr&uuml;fen (A7-0248/2012: 13). Das Besondere dieses Berichtes war, dass er w&auml;hrend der Verhandlungen um Dublin III gegen&uuml;ber der Dublin-Verordnung eine sehr kritische Haltung einnahm und eine starke Position in der Solidarit&auml;tsdebatte bezog, aber trotzdem von einer breiten Mehrheit des Parlaments &uuml;ber die Fraktionen hinweg getragen wurde. In der Abstimmung im LIBE-Ausschuss gab es einundvierzig Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen (A7-0248/2012: 19). Damit wurde eine gemeinsame Position des Parlamentes formuliert, die sehr stark von der des Rates abweicht. Im Parlament gab es die Hoffnung, dass diese Position in kommenden Verhandlungen ber&uuml;cksichtigt werden w&uuml;rde:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>And that&#8217;s exactly where your report [on enhanced intra-EU solidarity in the field of asylum] comes in as well, because on the one hand you see the pragmatic approach to negotiations, you need to accept a compromise, but on the other, through the own-initiative report, you kind of express your wish list, and you hope that this wish list will be &#8211; will do its work, slowly, slowly, and will be taken into consideration in the next phase of negotiations again.(15)</i></p>
</blockquote>
<p>Der Bericht der Kommission zu Solidarit&auml;t bewegte sich zwischen der Position des Rates und der des Parlamentes. Er war konkreter als der des Rates, ging aber nicht so weit, verpflichtende personelle Solidarit&auml;t zu fordern. Die Debatte um europ&auml;ische Solidarit&auml;t im Asylbereich wird mit Sicherheit weiterhin f&uuml;r die Zukunft des GEAS eine wichtige Rolle spielen.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Am 1. Januar 2013 trat Dublin III in Kraft. Trotz einiger &Auml;nderungen blieben die Grundz&uuml;ge der Dublin II-Verordnung erhalten. Damit wurde in den Verhandlungen die Chance vertan, die desastr&ouml;se Geschichte der stark umk&auml;mpften und kritisierten Verordnung zu beenden. Folgerichtig gehen die Kampagnen, Gerichtsverfahren und Proteste gegen die Verordnung unvermindert stark weiter. Im Jahr 2014 gab es so viele Kirchenasyle zum Schutz von Asylsuchenden gegen Dublin-&Uuml;berstellungen wie noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Geschichte wird zeigen, wie lange die Bef&uuml;rworter_innen der Dublin-Verordnung in den Regierungen der Mitgliedstaaten noch an diesem krisengesch&uuml;ttelten und repressiven System festhalten k&ouml;nnen werden.</p>
<p><i><b>DAVID&nbsp;LORENZ </b>lebt in Frankfurt am Main und schloss sein Studium in Philosophie und Soziologie an der Goethe Universit&auml;t Frankfurt mit einer Arbeit zu den Verhandlungen um die Dublin III-Verordnung ab. Aktuell arbeitet er an der Universit&auml;t Osnabr&uuml;ck in einem Forschungsprojekt zu Protesten gegen Abschiebungen</i>.</p>
<h5>Literatur</h5>
<p>Aus, Jonathan (2006): Logics of Decision-making on Community Asylum Policy &#8211; A Case Study of the Evolvement of the Dublin II Regulation. Oslo.</p>
<p>Buckel, Sonja; Georgi, Fabian; Kannankulam, John; Wissel, Jens (2013): Staat, Europa und Migrationskontrollen &#8211; Theoretische Grundlagen einer materialistischen Perspektive &#8211; (Manuskript M&auml;rz 2013), in: Staatsprojekt Europa (Hg.): K&auml;mpfe um Migrationspolitik. Theorie, Methode und Analysen kritischer Europaforschung. Bielefeld, i. E.</p>
<p>Cuttitta, Paolo (2010): Das europ&auml;ische Grenzregime: Dynamiken und Wechselwirkungen, in: Hess, Sabine; Kasparek, Bernd (Hg.): Grenzregime &#8211; Diskurse | Praktiken | Institutionen in Europa. Berlin/Hamburg, S. 23-42.</p>
<p>Hartl, Uli; Lorenz, David; Meyerh&ouml;fer, Andreas; Neumann, Sebastian; Oeser, Adrian (2013): &raquo;Dublin II kippen!&laquo; K&auml;mpfe um selbstbestimmte Migration in Europa, in: Staatsprojekt Europa (Hg.): K&auml;mpfe um Migrationspolitik. Theorie, Methode und Analysen kritischer Europaforschung. Bielefeld.</p>
<p>Kloth, Karsten (2000): The Dublin Convention on Asylum &#8211; An Introduction, in: Marinho, Clotilde (Hg.): The Dublin Convention on Asylum: Its Essence, Implementation and Prospects. Maastricht, S. 7-16.</p>
<p>Kloth, Karsten (2001): The Dublin Convention on Asylum: A General Presentation, in: Faria, Cl&aacute;udia (Hg.): The Dublin Convention on Asylum &#8211; Between Reality and Aspirations. Maastricht, S. 7-26.</p>
<p>Lorenz, David (2013): Die Verhandlungen um Dublin III. Eine historisch-materialistische Analyse der Auseinandersetzung um die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r Asylverfahren in Europa. (Magisterarbeit) Frankfurt am Main: Johann Wolfgang Goethe-Universit&auml;t.</p>
<p>Mouton, Didier (2001): Les perspectives futures de la Convention de Dublin, in Faria, Cl&aacute;udia (Hg.): The Dublin Convention on Asylum &#8211; Between Reality and Aspirations. Maastricht, S. 191-202.</p>
<p>Oeser, Adrian (2012): &#8222;Strategien marginalisierter Akteure im Kampf um Hegemonie im Recht &#8211; am Beispiel des Verhaltens der NGO Pro Asyl in der Auseinandersetzung um die Dublin-II-Verordnung&#8220;. Bachelorarbeit am Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Goethe-Universit&auml;t Frankfurt am Main.</p>
<p>Papadimitriou, Panayiotis; Papageorgiou, Ioannis (2005): The New &#8216;Dubliners&#8217;: Implementation of European Council Regulation 343/2003 (Dublin-II) by the Greek Authorities, in: Journal of Refugee Studies Vol. 18, No. 3. Oxford, S. 299-318.</p>
<p>T&ouml;mmel, Ingeborg (2008): Das politische System der EU. M&uuml;nchen.</p>
<h5>Dokumente, Berichte und Websites </h5>
<p>12501/01: Beratungsergebnisse der Gruppe &#8222;Asyl&#8220; vom 1. und 2. Oktober 2001. Betr.: Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines von einem Drittstaatsangeh&ouml;rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust&auml;ndig ist.</p>
<p>12746/2/12 REV 2: Revised outcome of proceedings of Permanent Representatives Committee on 18 July 2012. Subject: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third-country national or a stateless person (Recast) [First reading].</p>
<p>12746/2/12 REV 2: Revised outcome of proceedings of Permanent Representatives Committee on 18 July 2012. Subject: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third-country national or a stateless person (Recast) [First reading].</p>
<p>13004/12: Cover note from: Mr. Robert K. Visser, Executive Director of the European Asylum Support Office to Mr. Rafael Fernandez-Pita, Deputy Director General for Justice and Home affairs, General Secretariat of the Council of the European Union. Subject: 2011 Annual Report on the Situation of Asylum in the European Union and on the Activities of the European Asylum Support Office.</p>
<p>13930/11 ADD 1: Addedum to Note from Presidency to JHA Council. Subject: Common European Asylum System = State of play/guidance on further negotiations on CEAS.</p>
<p>13930/11 ADD 1: Addedum to Note from Presidency to JHA Council. Subject: Common European Asylum System = State of play/guidance on further negotiations on CEAS.</p>
<p>13930/11: Note from Presidency to Permanent Representatives Committee/Council. Subject: Common European Asylum System = State of play/guidance on further negotiations on CEAS.</p>
<p>14520/12: Note from Presidency to Permanent Representatives Committee (Part II). Subject: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third-country national or a stateless person (Recast).</p>
<p>7309/10: Note from Presidency to Strategic Committee on Immigration, Frontiers and Asylum. Subject: Common European Asylum System &#8211; State of Play / Certain Issues.</p>
<p>7485/12: Outcome of Proceedings of Council (Justice and Home Affairs) on 8 March 2012. Subject: Council Conclusions on a common framework for genuine and practical solidarity towards Member States facing particular pressures due to mixed migration flows.</p>
<p>8595/12: Note from Presidency to Council (Justice and Home Affairs on 26 &#8211; 27 April 2012). Subject: Common European Asylum System = State of play.</p>
<p>8821/1/11 REV 1: Note from Presidency to JHA Counsellors on 14 April 2011. Subject: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third-country national&nbsp; or a stateless person (recast).</p>
<p>A6-0284/2009: Bericht &uuml;ber den Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines von einem Drittstaatsangeh&ouml;rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust&auml;ndig ist (Neufassung). Ausschuss f&uuml;r b&uuml;rgerliche Freiheit, Justiz und Inneres. Berichterstatterin: Jeanine Hennis-Plasschaert.</p>
<p>A6-0287/2008: Bericht &uuml;ber die Bewertung des Dublin-Systems (2007/2262(INI)). Ausschuss f&uuml;r b&uuml;rgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres. Berichterstatterin: Jean Lambert.</p>
<p>A7-0248/2012: Bericht &uuml;ber verst&auml;rkte EU-interne Solidarit&auml;t im Asylbereich (2012/2032(INI)). Ausschuss f&uuml;r b&uuml;rgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres. Berichterstatter: Kyriacos Triantaphyllides.</p>
<p>BMI 17(21)0551: Ausschuss f&uuml;r die Angelegenheiten der Europ&auml;ischen Union &#8211; Ausschussdrucksache 17(21)0551: Nachbericht zum Rat der Justiz- und Innenminister am 12. Mai 2011 in Br&uuml;ssel.</p>
<p>BMI 17(21)0726: Ausschuss f&uuml;r die Angelegenheiten der Europ&auml;ischen Union &#8211; Ausschussdrucksache 17(21)0726: Nachbericht zum Rat der Justiz- und Innenminister am 22./23. September 2011 in Br&uuml;ssel.<br />BMI 17(21)0961: Ausschuss f&uuml;r die Angelegenheiten der Europ&auml;ischen Union &#8211; Ausschussdrucksache 17(21)0961: Vorbericht zum Rat der Justiz- und Innenminister am 8. M&auml;rz 2012 in Br&uuml;ssel.</p>
<p>COM(2011)835 final: Communication from the Commission to the European Parliament , the Council, the European Economic and Social Committee of the Regions on enhanced intra-EU solidarity in the field of asylum &#8211; An EU agenda for better responsibility-sharing and more mutual trust.</p>
<p>Dublin II: Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines von einem Drittstaatsangeh&ouml;rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust&auml;ndig ist.</p>
<p>dublin2.info (2012): Blogeintrag: Dublin II kippen! Aktionstag an den f&uuml;nf gr&ouml;&szlig;ten deutschen Abschiebeflugh&auml;fen. Im Internet abrufbar unter <a href="http://dublin2.info/2012/04/459/" target="_blank" rel="noopener">http://dublin2.info/2012/04/459/</a>; 04.02.2013.</p>
<p>Joint Communiqu&eacute;: Gemeinsame Erkl&auml;rung der Innenminister_innen von Zypern, Griechenland, Italien, Malta und Spanien. Im Internet abrufbar unter <a href="https://migrantsatsea.wordpress.com/2011/04/21/cyprus-greece-italy-malta-spain-issue-joint-communique-regarding-response-to-north-african-migration/" target="_blank" rel="noopener">https://migrantsatsea.wordpress.com/2011/04/21/cyprus-greece-italy-malta-spain-issue-joint-communique-regarding-response-to-north-african-migration/</a>; 06.12.13.</p>
<p>KOM(2001)447 endg.: Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines Asylantrags zust&auml;ndig ist, den ein Staatsangeh&ouml;riger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat.</p>
<p>KOM(2005)123 endg.: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europ&auml;ische Parlament &#8211; Aufstellung eines Rahmenprogramms f&uuml;r Solidarit&auml;t und die Steuerung der Migrationsstr&ouml;me f&uuml;r den Zeitraum 2007-2013.</p>
<p>KOM(2007)299 endg.: Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems.</p>
<p>KOM(2008) 820 endg.: Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines von einem Drittstaatsangeh&ouml;rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust&auml;ndig ist.</p>
<p>Pro Asyl (2007): &#8222;The Truth may be bitter, but it must be told&#8220; &#8211; &Uuml;ber die Situation von Fl&uuml;chtlingen in der &Auml;g&auml;is und die Praktiken der griechischen K&uuml;stenwache. Frankfurt am Main. Im Internet abrufbar unter: <a href="http://www.proasyl.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/</a> fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Kampagnen/Stoppt_das_Sterben/Griechenlandbericht_Endf.pdf; 13.03.2013.</p>
<p>SEC(2000)522: Commission staff working paper &#8211; Revisiting the Dublin Convention: developing Community legislation for determining which Member State is responsible for considering an application for asylum submitted in one of the Member States.<br />SEC(2007)742 final: Commission staff working document accompanying document to the Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the evaluation of the Dublin system &#8211; Annex to the communication on the evaluation of the Dublin system.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) T&ouml;mmel 2008: 28-29</p>
<p>(2) Vgl. Kloth 2000: 7-8; Mouton 2001: 191</p>
<p>(3) Vgl. Kloth 2000: 8</p>
<p>(4) Kloth 2001: 17; Mouton 2001: 193</p>
<p>(5) Kloth 2001: 24</p>
<p>(6) Zu dem gesamten Prozess vgl. auch Jonathan Aus 2006</p>
<p>(7) Vgl. Buckel/Georgi/Kannankulam/Wissel 2013:&nbsp; 51-53. Sie streben eher danach der Kontrolle zu entgehen, sich nicht abschieben zu lassen, ihre Fingerabdr&uuml;cke unkenntlich zu machen und nicht erwischt zu werden, als zu versuchen den herrschenden Konsens &uuml;ber Migrationskontrollpolitik zu ver&auml;ndern und an den Auseinandersetzungen um Gesetzestexte mitzuwirken.</p>
<p>(8) Das &#8222;Verantwortungsprinzip&#8220; geht davon aus, dass Staaten Verantwortung f&uuml;r den von ihnen &#8222;ver&shy;ur&shy;sachten&#8220; Aufenthalt von Migrant_innen in der EU tragen. Die Idee, dass ein Staat den Aufenthalt einer migrierenden Person auf europ&auml;ischem Territorium verursacht, ist dabei theoretisch nicht haltbar. Selbstverst&auml;ndlich k&ouml;nnen Staatsgrenzen mehr oder weniger durchl&auml;ssig sein, aber es ist nicht plausibel, die Ursache beispielsweise f&uuml;r einen unerlaubten Grenz&uuml;bertritt allein bei einem Staat und nicht bei der migrierenden Person selbst zu verorten. Dennoch ist das Konzept der staatlichen &#8222;Verursachung&#8220; von Migration tief in die Struktur der Dublin-Verordnung eingeschrieben und dadurch &auml;u&szlig;erst wirksam.</p>
<p>(9) vgl. auch Papadimitriou/Papageorgiou 2005</p>
<p>(10) Eine ausf&uuml;hrlichere Darstellung der gesellschaftlichen und juridischen Auseinandersetzung um die Abschiebungen auf der Grundlage von Dublin II finden sich in Oeser 2012 und in Hartl/Lorenz/Meyerh&ouml;fer/Neumann/Oeser 2013</p>
<p>(11) Ein Urteil des EGMR ist nicht direkt bindend f&uuml;r alle Mitgliedstaaten. Allerdings m&uuml;ssen alle Mitgliedstaaten nach dem Urteil damit rechnen in vergleichbaren F&auml;llen auch verklagt zu werden, wenn sie einen Asylsuchenden ohne entsprechende Pr&uuml;fung der Situation im Zielland abschieben.</p>
<p>(12) Das No Border Netzwerk ist ein Zusammenschluss von Aktivist_innen, die sich f&uuml;r ein Recht auf globale Bewegungsfreiheit und ein Recht zur freien Wahl des Aufenthaltsortes einsetzen.</p>
<p>(13) Die griechisch-t&uuml;rkische Grenze war zusammen mit der Grenze zwischen Nordafrika und Italien der Brennpunkt illegalisierter Migration in die EU (Ausschuss f&uuml;r die Angelegenheiten der Europ&auml;ischen Union &#8211; Ausschussdrucksache 17(21)0961). Die Aussetzung der Abschiebungen nach Griechenland betraf demnach einen gro&szlig;en Anteil der Menschen, die in die EU mit dem Ziel einreisten, internationalen Schutz zu beantragen.</p>
<p>(14) Parallel zu den Verhandlungen um Dublin III wurde auch die Eurodac Verordnung verhandelt. Der Rat wollte die Eurodac Verordnung insofern &auml;ndern, dass es nationalen und europ&auml;ischen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden m&ouml;glich sein soll, auf die Fingerabdr&uuml;cke der Datenbank zum Zweck der Bek&auml;mpfung von organisierter Kriminalit&auml;t und Terrorismus zuzugreifen.</p>
<p>(15) Interview Europ&auml;isches Parlament 2012</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/verhandlungen-um-dublin-iii-entwicklungslinien-und-widersprueche-der-europaeischen-asylpolitik-vol/">Verhandlungen um Dublin III: Entwicklungs­linien und Widersprüche der europäischen Asylpolitik  (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Mobilitätspartnerschaften als Kooperationsmaschine  (vollständig)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/mobilitaetspartnerschaften-als-kooperationsmaschine-vollstaendig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 10:45:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wie Drittstaaten in die europ&#228;ische Migrationskontrolle eingebunden werden, aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 50-64* (Red.) Das Migrationsmanagement der EU beschr&#228;nkt sich nicht auf Ma&#223;nahmen der Grenzsicherung. Die EU versucht auch, nicht-europ&#228;ische Staaten in die europ&#228;ischen Migrationskontrollen einzubinden und die eigenen Ziele zu vorgeblich gemeinsamen Zielen zu machen. Ein Beispiel daf&#252;r sind die &#8222;Mobilit&#228;tspartnerschaften&#8220;, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/mobilitaetspartnerschaften-als-kooperationsmaschine-vollstaendig/">Mobilitätspartnerschaften als Kooperationsmaschine  (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie Drittstaaten in die europ&auml;ische Migrationskontrolle eingebunden werden, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 50-64*</p>
<p><i>(Red.) Das Migrationsmanagement der EU beschr&auml;nkt sich nicht auf Ma&szlig;nahmen der Grenzsicherung. Die EU versucht auch, nicht-europ&auml;ische Staaten in die europ&auml;ischen Migrationskontrollen einzubinden und die eigenen Ziele zu vorgeblich gemeinsamen Zielen zu machen. Ein Beispiel daf&uuml;r sind die &#8222;Mobilit&auml;tspartnerschaften&#8220;, deren Konzept die Europ&auml;ische Kommission 2007 vorstellte und die mittlerweile mit acht Drittstaaten abgeschlossen wurden.</i></p>
<p>* Dieser Beitrag basiert auf einer umfassenderen Forschungsarbeit zu Mobilit&auml;tspartnerschaften im Kontext des europ&auml;ischen Migrationsregimes (Schwiertz 2011).</p>
<p>In den letzten 25 Jahren ist es zu einer zunehmenden Europ&auml;isierung und Ausweitung von Migrationskontrollen gekommen, die nicht zuletzt auf das Scheitern nationalstaatlicher Ans&auml;tze zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist. Im Zuge der Vergemeinschaftung ist ein europ&auml;isches Migrationsregime entstanden, das vielf&auml;ltige Regierungstechniken von der militarisierten Grenzsicherung bis hin zu &#8218;sanften&#8216; Methoden des Regierens sowie ein heterogenes Netz von nationalen, supra- und internationalen sowie nicht-staatlichen Akteuren umfasst. Die Europ&auml;isierung geht nicht nur einher mit einer Vervielf&auml;ltigung der Migrationskontrolle und einer Diversifizierung ihrer Akteure, sondern ist verbunden mit einer geographischen Ausweitung von Kontrollen, die die gesamte EU in ein &#8222;borderland&#8220; (Balibar 2009) verwandeln und die gleichzeitig &uuml;ber das Staatsgebiet der EU-Mitgliedstaaten hinausgehen. Im Zuge dieser Vorverlagerung der Migrationskontrolle bekommen die angrenzenden Staaten eine zentrale Rolle, da diese als Transit- und Herkunftsl&auml;nder in das europ&auml;ische Migrationsregime eingebunden werden sollen.</p>
<p>Im Zuge der Vorverlagerung von Migrationskontrolle bekommen die angrenzenden Staaten eine zentrale Rolle, da diese als Transit- und Herkunftsl&auml;nder in das europ&auml;ische Migrationsregime eingebunden werden sollen. Die Mobilit&auml;tspartnerschaften der EU k&ouml;nnen in diesem Zusammenhang als eine Kooperationsmaschine beschrieben werden, die darauf hinarbeitet, dass Drittstaaten ein St&uuml;ck weit zu Akteuren des europ&auml;ischen Migrationsregimes werden.</p>
<p>Mobilit&auml;tspartnerschaften sind ein relativ neues, aber zentrales Instrument der europ&auml;ischen Migrationspolitik (Carrera/Hern&aacute;ndez i Sagrera 2009; Schwiertz 2011; Kunz et al. 2011; Chou/Gibert 2012; Reslow/Vink2014). Hier sollen die Mobilit&auml;tspartnerschaften im Rahmen eines umfassenderen Migrationsregimes in den Blick genommen werden. Mit dem Begriff des Migrationsregimes beschreibe ich das Zusammenwirken verschiedener Prozesse und Institutionen, ohne von einer allm&auml;chtigen Instanz der Steuerung oder einer perfekten Abschottung auszugehen (Mezzadra 2007; Karakayali/Tsianos 2007; Bojad&#382;ijev/Karakayali 2007). Gerade die Mobilit&auml;tspartnerschaften machen deutlich, dass der Begriff &#8222;Festung Europa&#8220; f&uuml;r eine kritische Analyse zu kurz greift, da auf diese Weise nicht in den Blick ger&auml;t, dass Migration trotz aller Kontrollen stattfindet. Vielmehr wird sie entrechtet und repressive Kontrolltechniken wirken mit anderen Formen des Regierens zusammen, um Migration f&uuml;r Europa n&uuml;tzlich zu machen.</p>
<h5>Entstehung und Kontext der Mobili&shy;t&auml;ts&shy;part&shy;ner&shy;schaften </h5>
<p>Der grenz&uuml;berschreitende Kontrollanspruch Europas wird im &#8222;Global Approach to Migration&#8220; der EU programmatisch ausgearbeitet. Das mittlerweile als &#8222;Global Approach to Migration and Mobility&#8220; (GAMM) bezeichnete Programm zielt auf eine globale Ausdehnung der europ&auml;ischen Kontrolle und re-formuliert diese als eine Verbindung von vier Politikbereichen: &#8222;irregul&auml;re Migration und Menschenhandel&#8220;, &#8222;legale Migration und Mobilit&auml;t&#8220;, &#8222;Maximierung der Auswirkungen von Migration und Mobilit&auml;t auf die Entwicklung&#8220; und seit neuerem &#8222;internationaler Schutz und Asylpolitik&#8220; (KOM(2011) 743; Europ&auml;ischer Rat 2005). Mobilit&auml;tspartnerschaften sind in den letzten Jahren zum zentralen Konzept geworden, um diese Agenda umzusetzen:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;[Mobility] partnerships constitute the most innovative and sophisticated tool to date of the Global Approach to Migration and contribute significantly to its operationalisation&#8221; (SEC(2009) 1240: 4). </i></p>
</blockquote>
<p>Um zu analysieren, wie grenz&uuml;berschreitende Mobilit&auml;t durch das europ&auml;ische Migrationsregime reguliert und bek&auml;mpft wird, ist es bedeutsam, die diskursiven Konstruktionen von &#8222;Migration&#8220; in den Blick zu nehmen. Durch die Untersuchung der drei urspr&uuml;nglich im Global Approach benannten Wissensfelder Arbeitsmarkt, Entwicklung und Grenzschutz wird deutlich, wie sich jeweils ein spezifischer Diskurs mit eigenen Konstruktionen, Problematisierungen und Erkl&auml;rungen formiert.(1)</p>
<p>Im Arbeitsmarktdiskurs wird Migration als eine Ressource begriffen, die f&uuml;r Europa n&uuml;tzlich gemacht werden soll (KOM(2005) 669; HWWA 2004). Hierbei wird ein &uuml;berwiegend positives Bild von Migrant_innen gezeichnet, jedoch nur insoweit diese ausreichend &#8222;Humankapital&#8220; mitbringen. Die Migration der vermeintlich weniger n&uuml;tzlichen &#8211; die etwa vor einem Krieg fliehen und dabei nicht zugleich einer bestimmten Nachfrage des europ&auml;ischen Arbeitsmarktes entsprechen &#8211; ist dagegen negativ konnotiert. Im Entwicklungsdiskurs erscheint Migration zugleich als ein Problem, dass durch &#8222;Entwicklung&#8220; beseitigt werden soll und als ein Instrument der &#8222;Entwicklungshilfe&#8220; (KOM(2005) 390; ARS Progetti 2007). Einerseits sollen Herkunftsl&auml;nder soweit entwickelt werden, dass weniger Menschen auswandern, andererseits werden Migrant_innen in Europa als Entwicklungshelfer_innen &#8222;ihrer&#8220; L&auml;nder angerufen. Unter beiden Aspekten wird die Zugeh&ouml;rigkeit zu einem nationalen Kollektiv naturalisiert: Langfristig sollen alle Menschen dort leben, wo sie aufgrund der ihnen zugeschriebenen Kultur oder Ethnie vermeintlich hingeh&ouml;ren und wo sie ihre &#8222;Wurzeln&#8220; haben.</p>
<p>Im Grenzschutzdiskurs wird eine Vorstellung von unregulierten Migrationsstr&ouml;men als Gefahr und Risiko erzeugt, die vermeintlich nicht nur die Souver&auml;nit&auml;t und Bev&ouml;lkerung von Nationalstaaten, sondern auch die Migrant_innen selbst bedrohen. Damit verkn&uuml;pft sich ein humanitaristischer Diskurs, der mit dem&nbsp; Verweis auf bedrohte Menschenleben weitere Kontrollen rechtfertigt (Ticktin 2011). Im Zentrum des Grenzschutzdiskurses steht die illegale Einreise. Migration erscheint hier in der Form eines &#8222;wachsenden Migrationsdrucks auf die EU-Au&szlig;engrenzen&#8220; (KOM(2006) 402: 3; ICMPD et al. 2007: 28f.). Damit sich diese &#8222;Krise&#8220; nicht versch&auml;rft, werden Gegenma&szlig;nahmen auf europ&auml;ischer Ebene als notwendig erachtet (KOM(2006) 402: 3).</p>
<p>Der Grenzschutzdiskurs greift dabei auf andere Diskurse zur&uuml;ck und nutzt deren Aussagen. So werden die vor allem im Rahmen des Arbeitsmarktdiskurs konzipierten Regeln f&uuml;r legale Zuwanderung als ein Mittel gesehen, um illegale Einwanderung zu reduzieren (ebd.: 4). Informationskampagnen &uuml;ber legale Migration in Drittstaaten werden mit der Abschreckung von potentiellen &#8222;Illegalen&#8220; verbunden (ebd.: 5; vgl. Janicki/B&ouml;wing 2010). Die Verkn&uuml;pfung mit dem Entwicklungsdiskurs wird ebenfalls deutlich, wenn Mittel des &#8222;capacity building&#8220;, des Aufbaus von Migrationskontrollen als &#8222;Entwicklungshilfe f&uuml;r Drittstaaten&#8220; beschrieben werden und bei &#8222;R&uuml;ckf&uuml;hrungen&#8220;auf den positiven Entwicklungseffekt verwiesen wird (ebd.: 5; ICMPD et al. 2007: 47). In den analysierten Diskursen werden nicht nur bestimmte Sichtweisen auf Migration konstruiert, sondern spezifische Kontrolltechniken nahegelegt und arrangiert.</p>
<p>Wie sich die Migrationsdiskurse auf das Migrationsregime der EU &uuml;bertragen, zeigen die unionseurop&auml;ischen Reaktionen auf die Grenz&uuml;bertritte bei Ceuta und Melilla im Herbst 2005. Neben der Ausweitung von Grenzanlagen und -kontrollen, sto&szlig;en die Ereignisse eine Verschiebung in der Strategie der EU-Mitgliedstaaten an:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;[After] the events in Ceuta and Melilla related to illegal immigration Spain, UK and other member states really understood that going on with a policy that was only focused on illegal immigration was simply not possible &#8211; we had to do other things too&#8221; (Interview Richir 2010: 2). </i></p>
</blockquote>
<p>Bereits wenige Tage nach den Ereignissen von Ceuta/Melilla wird eine euro-afrikanische Ministerkonferenz in Rabat in die Wege geleitet, die einen gemeinsamen Ansatz des Migrationsmanagements beschlie&szlig;t, wobei bereits Ma&szlig;nahmen im Grenzschutzbereich mit entwicklungs- und arbeitsmarktpolitischen Ans&auml;tzen verbunden wurden (Rabat Declaration 2006). Als Reaktion auf europ&auml;ischer Ebene kann schlie&szlig;lich der Global Approach gesehen werden, der im Dezember 2005 zur offiziellen Migrationspolitik der EU wurde.</p>
<h5>Konzept und Praxis der Mobili&shy;t&auml;ts&shy;part&shy;ner&shy;schaf&shy;ten: Das Konzept der Mobili&shy;t&auml;ts&shy;part&shy;ner&shy;schaften der Kommission</h5>
<p>Sp&auml;testens mit den Ereignissen von Ceuta und Melilla erkennen die Mitgliedstaaten der EU, dass sie f&uuml;r die Umsetzung ihrer Migrationspolitik auf die Mitarbeit der Drittstaaten angewiesen sind. Die &Uuml;bernahme dieser Politik entspricht jedoch h&auml;ufig nicht der politischen Programmatik der Drittstaaten: Entweder weil Migrationskontrollen dort nicht auf der Agenda stehen oder weil die Regierungen von Transitl&auml;ndern bef&uuml;rchten, durch eine Versch&auml;rfung von Grenzkontrollen selbst zum &#8222;Einwanderungsland&#8220; zu werden (vgl. Hess/Karakayali 2007: 43). Des Weiteren profitieren viele Drittstaaten indirekt von R&uuml;ck&uuml;berweisungen ausgewanderter Staatsangeh&ouml;riger (vgl. Heck 2010: 48). Ebenso ist es der &ouml;ffentliche Druck in den Drittstaaten, welcher diese dazu veranlasst, von einer Unterst&uuml;tzung der europ&auml;ischen Migrationsbek&auml;mpfung Abstand zu nehmen. Das Instrument der Partnerschaften ist eine Reaktion auf das Verh&auml;ltnis zu Drittstaaten, bei denen die EU eine mangelnde Kooperationsbereitschaft &#8211; insbesondere bei R&uuml;ck&uuml;bernahmeabkommen &#8211; problematisiert (KOM(2002) 703: 27). Erst durch das Kr&auml;fteverh&auml;ltnis zwischen EU und Drittstaaten l&auml;sst sich verstehen, wie Elemente des Entwicklungs- und Arbeitsmarktdiskurses in die unionseurop&auml;ische Externalisierungspolitik eingebunden werden konnten.</p>
<p>Im Mai 2007 kommt die Europ&auml;ische Kommission einer Aufforderung durch den Europ&auml;ischen Rat nach und pr&auml;sentiert Mobilit&auml;tspartnerschaften als ein Konzept &#8222;f&uuml;r eine wirksamere Steuerung legaler Wanderungen zwischen der EU und Drittstaaten, die zu erheblichen Anstrengungen zur Bek&auml;mpfung der illegalen Migration bereit sind&#8220; (KOM(2007) 248: 2). Im Sinne des Global Approach soll neben der Migrationsbek&auml;mpfung einerseits den &#8222;Arbeitsmarkterfordernissen&#8220; der EU-Mitgliedstaaten entsprochen werden und sollen andererseits &#8222;m&ouml;gliche positive entwicklungspolitische Wirkungen&#8220; entstehen (ebd.).</p>
<p>Die Mobilit&auml;tspartnerschaften werden als eine gemeinsame Erkl&auml;rung von dem jeweiligen Drittstaat, der Europ&auml;ischen Kommission und dem Ratspr&auml;sidenten sowie den teilnehmenden Mitgliedstaaten unterzeichnet und umfassen &#8222;Verpflichtungen&#8220; f&uuml;r beide Seiten (vgl. SEC(2009) 1240: 4). Die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich &#8222;M&ouml;glichkeiten der legalen Migration&#8220; zu verbessern, die Drittstaaten in der &#8222;Entwicklung ihrer F&auml;higkeit zur Steuerung legaler Migrationsstr&ouml;me&#8220; zu unterst&uuml;tzen, &#8222;R&uuml;ckkehrmigration&#8220; zu f&ouml;rdern sowie die Verfahren f&uuml;r &#8222;Kurzzeit-Visa&#8220; zu verbessern (KOM(2007) 248: 5ff.). Die in Aussicht gestellten Visaerleichterungen, die h&auml;ufig zusammen mit R&uuml;ck&uuml;bernahmeabkommen verhandelt werden, sowie die M&ouml;glichkeiten legaler Migration werden als Anreize f&uuml;r die Kooperation der Drittstaaten verstanden. Die &#8222;Entwicklung&#8220; der Migrationssteuerung in den Drittstaaten, die F&ouml;rderung der &#8222;R&uuml;ckkehrmigration&#8220;, aber auch die angestrebte Kanalisierung von Migration entsprechend der Nachfrage auf dem europ&auml;ischen Arbeitsmarkt zeigen jedoch auch, wie Interessen der EU durch den Entwicklungs- und Arbeitsmarktdiskurs als deren Beitrag zu einer Partnerschaft dargestellt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Bereits im Kommissionstext wird deutlich, dass die Verpflichtungen seitens der Drittstaaten weniger unter Vorbehalt stehen, als die &#8222;Verpflichtungen&#8220; der EU, die von den unterschiedlichen Interessen der Mitgliedstaaten abh&auml;ngig gemacht werden. Die unionseurop&auml;ischen Angebote h&auml;ngen ma&szlig;geblich davon ab, inwieweit Drittstaaten ihre Aufgaben erf&uuml;llen, die alle samt darauf abzielen &#8222;illegale Migration zu bek&auml;mpfen&#8220; (KOM(2007) 248: 4).&nbsp; Die unbedingte Pflicht zur &#8222;R&uuml;ck&uuml;bernahme&#8220; von eigenen Staatsangeh&ouml;rigen und Transitmigrant_innen durch die Drittstaaten (ebd.) kann zum einen als Voraussetzung f&uuml;r die Steuerung legaler Migration, zum anderen als Kampf gegen &#8222;Braindrain&#8220;, die Abwanderung von &#8222;Hochqualifizierten&#8220;, begr&uuml;ndet werden. Auch in der Umsetzung k&ouml;nnten die geforderten Verbesserungen der Grenzkontrollen an das arbeitsmarkt- und entwicklungspolitisch begr&uuml;ndete &#8218;capacity building&#8216; in den Drittstaaten anschlie&szlig;en. So soll, um &#8222;Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit internationalen Wanderungsstr&ouml;men zu verringern&#8220; (ebd.: 5), die Zusammenarbeit mit europ&auml;ischen Beh&ouml;rden, mit dem Informationsaustausch im Bereich der Arbeitsm&auml;rkte verbunden werden. Gleicherma&szlig;en k&ouml;nnten die &#8222;Informationskampagnen&#8220; zur &#8222;Verhinderung illegaler Migration&#8220; (ebd.: 4), die darauf abzielen Menschen von einer Migration abzuhalten, in die &#8222;Bereitstellung von Informationen zum Arbeitsmarktbedarf der EU-Mitgliedstaaten, ihren Werten und den Zuwanderungsbedingungen&#8220; (ebd.: 6) eingebunden werden. Durch die Ma&szlig;nahmen zur Bek&auml;mpfung des &#8222;Schleuserunwesens und des Menschenhandels&#8220; wird zudem der humanit&auml;re und durch die Bek&auml;mpfung der &#8222;Migrationsursachen&#8220; der Entwicklungsdiskurs mit Zielsetzungen des Grenzschutzdiskurses verbunden (ebd.: 5).</p>
<h5>Pilot-&shy;Mo&shy;bi&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;part&shy;ner&shy;schaften mit Kap Verde und der Republik Moldau</h5>
<p>Am 5. Juni 2008 wurden die ersten Mobilit&auml;tspartnerschaften mit Moldau und Kap Verde unterzeichnet, wobei an ersterer 15 Mitgliedstaaten und an letzterer 5 teilnehmen und die gemeinsamen Erkl&auml;rungen und die vorgeschlagenen Ma&szlig;nahmen nicht rechtsverbindlich sind (IP/08/893; IP/08/894). Im Bereich der Migrationsbek&auml;mpfung gleichen sich die Dokumente nahezu vollst&auml;ndig, was den Eindruck erweckt, dass die repressiven Ma&szlig;nahmen nicht zur Disposition stehen und nicht an die jeweiligen &#8218;Partnerstaaten&#8216; angepasst werden: Festgeschrieben wird dabei u. a. eine Zusammenarbeit mit FRONTEX im Bereich des &#8222;Grenzsicherheitsmanagements&#8220; sowie eine &#8222;uneingeschr&auml;nkte Zusammenarbeit in Fragen der R&uuml;ckkehr und R&uuml;ck&uuml;bernahme&#8220; (Rat 2008a; Rat 2008b).</p>
<p>Am 12. August 2008, nur zwei Monate nach Beginn der Mobilit&auml;tspartnerschaft, unterzeichnete Moldau eine &#8222;Arbeitsvereinbarung&#8220; mit FRONTEX, so dass zwei Monate sp&auml;ter die erste &Uuml;bung der &#8222;Rapid Border Intervention Teams&#8220; (RABIT) an der Grenze zu Rum&auml;nien durchgef&uuml;hrt werden konnte.(2)</p>
<p>Im Fall von Moldau wird die Kooperationsbereitschaft insbesondere &uuml;ber die Aussicht auf Entwicklungshilfe und die Hoffnung auf einen EU-Beitritt erzeugt: &#8222;Die Integration in Europa ist das Endziel unserer gesamten Innen- und Au&szlig;enpolitik&#8220;, so der ehemalige Premierminister Vasile Tarlev.(3) Bei Kap Verde sind gute Beziehungen zur EU ebenfalls ein wesentlicher Anreiz. So versicherte der Premierminister Jos&eacute; Maria Neves, dass sein Staat f&uuml;r eine Anbindung an die EU gewillt ist &#8222;to go as far as possible&#8220;.(4) Die f&uuml;r die Mobilit&auml;tspartnerschaft mit Kap Verde zust&auml;ndige Kommissionsbeamtin lobt die Zusammenarbeit &#8211; und verdeutlicht dadurch zugleich die paternalistische Sicht der EU auf Drittstaaten: &#8222;Cape Verde was always a very good student&#8221; (Interview Sobiech 2010: 2). Mit Kap Verde musste ein Dialog &uuml;ber Visafragen und R&uuml;ck&uuml;bernahmeabkommen allerdings erst entwickelt werden, w&auml;hrend Moldau bereits vor Abschluss der Mobilit&auml;tspartnerschaft ein EU-R&uuml;ck&uuml;bernahmeabkommen unterzeichnet hatte. Im Rahmen der Mobilit&auml;tspartnerschaft werden bilaterale Abkommen zur legalen Migration in Aussicht gestellt, zudem soll die Diaspora der Staatsb&uuml;rger_innen von Kap Verde f&uuml;r dessen Entwicklung aktiviert werden (Rat 2008b). Kap Verde soll au&szlig;erdem bei der &#8222;Einf&uuml;hrung eines den internationalen Normen entsprechenden Asylsystems&#8220; unterst&uuml;tzt werden, was auf die europ&auml;ische Strategie verweist, mit den Grenzen auch den Fl&uuml;chtlingsschutz auszulagern (ebd.: 12). Schlie&szlig;lich wird der Abschluss einer Arbeitsvereinbarung sowie eine &#8222;Grenzschutzgrundausbildung&#8220; mit FRONTEX gefordert (ebd.: 13). Obwohl Kap Verde bereits 2006 in die FRONTEX-Operation Hera involviert war, hat der Staat erst 2011 eine Arbeitsvereinbarung mit FRONTEX abgeschlossen.</p>
<p>Mit Georgien (2009), Armenien (2011) und Aserbaidschan (2013) wurden in den folgenden Jahren weitere Mobilit&auml;tspartnerschaften &ouml;stlich der EU geschlossen, die inhaltlich nicht wesentlich von denen mit Kap Verde und Moldau abweichen. Dabei konnten in denselben Zeitr&auml;umen auch Arbeitsvereinbarungen zwischen FRONTEX und Georgien (4. Dezember 2008), Armenien (22. Februar 2012), Aserbaidschan (16. April 2013) abgeschlossen werden.(5)</p>
<p>Bezeichnend f&uuml;r die mit den Mobilit&auml;tspartnerschaften verbundenen Machteffekte ist insbesondere das Scheitern einer solchen Partnerschaft mit Senegal. In der Erkl&auml;rung einer Kommissionsbeamtin wird dabei eine paternalistische und absch&auml;tzige Sicht der EU auf Drittstaaten in Afrika deutlich: Senegal &#8222;did not understand why the Commission wants to talk with them. In Africa the countries are more used to talk to the member states. They don&#8217;t understand the idea of talking to the EU. They don&#8217;t understand what the EU is. On the east it is much easier&#8221; (Interview Weinar 2010: 5). Diese eurozentrische Sicht, die die Mobilit&auml;tspartnerschaften insgesamt durchzieht, reproduziert (post-)koloniale Diskurse, die nicht-europ&auml;ische Staaten als &#8222;unterentwickelt&#8220; oder als &#8222;good student&#8220; beschreiben und die europ&auml;ischen Staaten dagegen als Helfer und Lehrmeister erscheinen lassen (vgl. Kunz/Maisenbacher 2013: 208f.; Ziai 2010). In dem Scheitern der Verhandlungen mit Senegal wird jedoch auch ein Widerstand gegen eine Vereinnahmung durch das europ&auml;ische Migrationsregime deutlich. So konnte Senegal seine Interessen in bilateralen Abkommen einbringen, ohne eine Mobilit&auml;tspartnerschaft und R&uuml;ck&uuml;bernahmeabkommen mit der EU einzugehen. Dass die Strategie der Externalisierung des Migrationsregimes &uuml;ber Mobilit&auml;tspartnerschaften nicht reibungslos verl&auml;uft zeigen auch die nicht weitergef&uuml;hrten Verhandlungen mit Ghana und &Auml;gypten (vgl. Van Criekinge 2010).</p>
<h5>Der &bdquo;Arabische Fr&uuml;hling&ldquo; und die Mobili&shy;t&auml;ts&shy;part&shy;ner&shy;schaften im Mittel&shy;meer&shy;raum</h5>
<p>Die Ende 2010 beginnenden Aufst&auml;nde in nordafrikanischen L&auml;ndern &#8211; h&auml;ufig bezeichnet als &#8222;Arabischer Fr&uuml;hling&#8220; &#8211; brachten nicht nur lang etablierte Herrschaftsregime zu Fall, sondern er&ouml;ffneten f&uuml;r viele Menschen auch einen M&ouml;glichkeitsraum der Migration. W&auml;hrend viele der nordafrikanischen Regime Migrationskontrollen im unionseurop&auml;ischen Interesse errichtet hatten, lie&szlig; deren Fall f&uuml;r einen kurzen Zeitraum auch die Grenzen nach Europa br&uuml;chig werden. So konnten sich mehr Menschen, insbesondere von Tunesien aus, auf den Weg nach Europa machen bzw. sahen sich durch die Auseinandersetzungen in den nordafrikanischen Staaten dazu gezwungen. Obwohl die meisten Menschen innerhalb von Nordafrika migrierten und nur wenige in Europa angekommen sind, wurde in der europ&auml;ischen &Ouml;ffentlichkeit panisch von einer neuen &#8222;Fl&uuml;chtlingswelle&#8220; aus Afrika gesprochen und die unionseurop&auml;ische Migrationspolitik erneut oben auf die Agenda gesetzt. Noch bevor abzusehen war, wie sich die politische Lage in Nordafrika entwickeln w&uuml;rde, suchten die EU und ihre Mitgliedstaaten nach neuen &#8222;Partnern&#8220; f&uuml;r ihre Migrationspolitik.</p>
<p>Nachdem alte Verb&uuml;ndete, wie das Regime von Muammar al-Gaddafi, in Libyen gest&uuml;rzt waren, wurden die Karten neu gemischt und auch die Strategien der europ&auml;ischen Migrationspolitik&nbsp; von den nordafrikanischen L&auml;ndern&nbsp; neu bewertet. Gerade in dieser Situation eines politischen Umbruches bot sich das Konzept der Mobilit&auml;tspartnerschaften an, um den Rahmen f&uuml;r eine Kooperation der sich neu etablierenden Regime zu schaffen. Nachdem die damalige EU-Kommissarin f&uuml;r Innenpolitik, Cecilia Malmstr&ouml;m, bereits im Fr&uuml;hjahr 2011 nach Tunesien gereist war, wurden im Oktober desselben Jahres offiziell Gespr&auml;che mit Marokko und Tunesien aufgenommen, um eine Mobilit&auml;tspartnerschaft in die Wege zu leiten.(6) Im Juni 2013 wird schlie&szlig;lich mit Marokko eine solche abgeschlossen, die einen &#8222;gut organisierten Personenverkehr&#8220; gew&auml;hrleisten soll. An ihr nehmen mit Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Portugal, Schweden und Gro&szlig;britannien neun EU-Mitgliedstaaten teil. Die Mobilit&auml;tspartnerschaften werden au&szlig;erdem als Gelegenheit genutzt, um die Verhandlungen &uuml;ber ein R&uuml;ck&uuml;bernahmeabkommen wieder aufzunehmen (IP/13/513). Neben der Zusammenarbeit im Bereich der Grenzkontrollen, verpflichten sich EU und Mitgliedstaaten auch dazu, &#8222;Marokko zu helfen, ein nationales System f&uuml;r Asyl und internationalen Schutz einzurichten&#8220; (ebd.).</p>
<p>Ein dreiviertel Jahr sp&auml;ter, im M&auml;rz 2014, wird eine Mobilit&auml;tspartnerschaft mit Tunesien und zehn EU-Mitgliedstaaten geschlossen, um &#8222;die bestehenden Herausforderungen im Mittelmeerraum besser anzugehen&#8220; (IP/14/208). Auch hier setzt die EU neben R&uuml;ck&uuml;bernahmeabkommen und Grenzkontrollen darauf, ein &#8222;System zum Schutz von Fl&uuml;chtlingen und Asylsuchenden einzurichten&#8220; (ebd.). Neben einer Externalisierung des Grenzregimes, also einer Vorverlagerung der europ&auml;ischen Migrationskontrollen in die au&szlig;ereurop&auml;ische &#8222;Peripherie&#8220; zielen insbesondere die Mobilit&auml;tspartnerschaften mit den Drittstaaten im s&uuml;dlichen Mittelmeer auf eine Externalisierung des Asylrechts und des Fl&uuml;chtlingsschutzes ab. Die Mobilit&auml;tspartnerschaften sollen zu &#8222;einer Verbesserung der Asyl- und Aufnahmekapazit&auml;ten in Drittstaaten beitragen&#8220; (KOM(2014) 96: 19). Dies reflektiert auch die Neuausrichtung des Global Approach, in dem &#8222;der internationale Schutz und die externe Dimension der Asylpolitik als neue thematische Priorit&auml;t&#8220; bezeichnet werden (ebd.: 2). Der Aufbau eines Asylsystems hat auch in der Mobilit&auml;tspartnerschaft mit Jordanien Priorit&auml;t, die im Oktober 2014 abgeschlossen wurde (IP/14/1109).</p>
<p>In einer gemeinsamen Pressemitteilung kritisieren tunesische und internationale NGOs, dass zivilgesellschaftliche Akteure von der zweij&auml;hrigen Aushandlung der Mobilit&auml;tspartnerschaften ausgeschlossen wurden und dass diese trotz ihres Namens nur f&uuml;r einige wenige Privilegierte Mobilit&auml;t erm&ouml;glichen. Die Externalisierung von Verantwortung und Kontrollen wird dabei zur&uuml;ckgewiesen:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><i>&#8222;Our organizations denounce Mobility Partnerships based on a security policy aiming at preventing migrants and refugees from reaching European borders: externalization of responsibilities, secured and integrated border management, conclusion of a readmission agreement, and cooperation with the many EU agencies (which will probably include Frontex).&#8221;(7)</i></p>
</blockquote>
<h5>Mobili&shy;t&auml;ts&shy;part&shy;ner&shy;schaften als Koope&shy;ra&shy;ti&shy;ons&shy;ma&shy;schine</h5>
<p>Mobilit&auml;tspartnerschaften sind eines der wichtigsten Instrumente des Global Approach. Die Strategie der &#8222;Partnerschaft&#8220; reagiert auf das Scheitern vorangegangener Kooperationsversuche und wirkt dadurch, dass die Europ&auml;ische Kommission in der Beziehung zu Drittstaaten nicht direkt in Verhandlungen einsteigt, sondern zun&auml;chst einen informellen und offenen Dialog aufbaut, um so eine gemeinschaftsstiftende Kooperation zu konstruieren. Die Mobilit&auml;tspartnerschaften funktionieren dadurch als eine Art Kooperationsmaschine: &#8222;If you have something positive to offer to third countries, then they will be more willing to help us deal with our priorities. The underlying idea is that it has to be a win-win process&#8221; (Interview Bou 2010: 2). Um eine gemeinschaftliche Beziehung mit Drittstaaten aufzubauen, m&uuml;ssen also Anreize geboten werden, ohne vorab zu viele Bedingungen zu stellen:</p>
<p>Where with the Mobility Partnerships you are in a cooperation-building atmosphere.&#8221; (Interview Richir 2010: 4; vgl. Interview Weinar 2010: 4)</p>
<p>Die Situation einer Verhandlung, in der die Teilnehmenden ihre Interessen in ein Tauschgesch&auml;ft einbringen, soll umgangen werden. Stattdessen sollen die Interessen in der &#8222;Partnerschaft&#8220; den vergemeinschafteten Zielen angeglichen werden. Indem mit Entwicklungsprojekten und der Aussicht auf legale Migrationsm&ouml;glichkeiten auf die Interessen von Drittstaaten eingegangen wird, kann eine &#8222;cooperation-building atmosphere&#8221; (Interview Richir 2010: 4) erzeugt werden, in der sich auf eine gemeinsame Perspektive auf Migration geeinigt wird. Dadurch wird es m&ouml;glich, ebenfalls umfassende Grenzkontrollen mit einzubeziehen:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;The way we approach migration in the context of the Mobility Partnerships makes that the third country see this balanced approach is fine for them and so they can more easily embark on illegal immigration. This in one thing. The second thing is, that we could put in place some specific cooperation initiatives for helping them to handle illegal migration on their territory, or for helping them to prepare to agreements &#8211; for instance readmission agreements &#8211; we can discuss. This is not an agreement, it is cooperation.&#8221; (Interview Richir 2010: 5)</i></p>
</blockquote>
<p>Mobilit&auml;tspartnerschaften sind mehr als ein Abkommen, bei dem legale Migration und Entwicklungsprojekte f&uuml;r die Drittstaaten gegen Grenzkontrollen f&uuml;r Europa getauscht werden. Der Beitrag von Mobilit&auml;tspartnerschaft zur &#8222;Bek&auml;mpfung der illegalen Migration&#8220; ist zun&auml;chst &#8222;psychologisch&#8220;. Es gilt Misstrauen abzubauen und anschlie&szlig;end an geteilte Problematisierungen ein vergemeinschaftetes Projekt der Migrationssteuerung erscheinen zu lassen, in dem auch die Beh&ouml;rden von Drittstaaten ein eigenes Interesse an verst&auml;rkten Grenzkontrollen entdecken k&ouml;nnen:</p>
<blockquote>
<p><i>&#8222;[When] you do a cooperation project, usually the ministries in charge of borders or managing illegal migration are keen to receive money, to receive trainings, to receive equipment, to receive financial and technical assistance to handle these problems. And then you can begin a very operational and concrete cooperation which you will not have in the context of the negation of an agreement. So this is a concrete approach that helps to address illegal immigration.&#8221; (Interview Richir 2010: 5) </i></p>
</blockquote>
<p>Der Kooperationsmodus von &#8222;Partnerschaften&#8220; wirkt als Strategie der Externalisierung, in der Drittstaaten nicht in erster Linie sanktioniert werden. Vielmehr sollen durch positive Impulse bei den Drittstaaten deren Kooperationsbereitschaft angeregt und ownership, also eine Identifikation mit den Partnerschaften, erzeugt werden. So erkennen diese Staaten die Mobilit&auml;tspartnerschaft als ein eigenes Projekt an und &uuml;bernehmen dementsprechend Verantwortung.</p>
<p>Neben dieser externen Dimension wirken Mobilit&auml;tpartnerschaften auch als Instrument der Europ&auml;isierung der Migrationspolitik, indem sie es der Kommission erm&ouml;glichen, die Ma&szlig;nahmen der Mitgliedstaaten und ihre Interessen, aber auch die eigene Generaldirektorate, aufeinander abzustimmen und so eine unionseurop&auml;ische Ma&szlig;nahme zu koordinieren. Insbesondere die Ausarbeitung von Programmen der legalen Zuwanderung erweist sich hier als (Soll-)Bruchstelle in der Praxis der Mobilit&auml;tspartnerschaft, da die Mitgliedstaaten diese wenn &uuml;berhaupt im Rahmen bilateraler Abkommen anbieten: &#8222;So you cannot say that it is a labor migration tool, because it is not. It is too early for the member states to work on labor migration schemes together. They do it bilaterally&#8221; (Interview Weinar 2010: 2). Ein solches &#8222;Scheitern&#8220; von Programmen legaler Zuwanderung kann dennoch produktive Effekte f&uuml;r eine europ&auml;ische Strategie haben, die ma&szlig;geblich vom Grenzschutzdiskurs gepr&auml;gt ist. So kann die Kommission, die die EU gegen&uuml;ber den Drittstaaten vertritt, die Verantwortung von sich und auf die Abh&auml;ngigkeit von den Mitgliedstaaten verweisen, falls die Drittstaaten mit den tats&auml;chlichen Angeboten unzufrieden sind. Die Verpflichtungen der Drittstaaten m&uuml;ssen hingegen von ihm alleine gew&auml;hrleistet werden. In diesem Zusammenhang wird verst&auml;ndlich, weshalb mit Senegal trotz langer Verhandlungen keine Mobilit&auml;tspartnerschaft zustande gekommenen ist.</p>
<p>Das Verh&auml;ltnis zwischen EU und Drittstaaten ist daher als ein Kr&auml;fteverh&auml;ltnis zu begreifen, das deren politischen Strategien einen gewissen M&ouml;glichkeitsraum er&ouml;ffnet, weil die EU auf ihre Kooperation angewiesen ist. Daher kann es Drittstaaten durchaus gelingen, sich im Zusammenhang mit den Mobilit&auml;tspartnerschaften st&auml;rker gegen&uuml;ber der EU und ihren Mitgliedstaaten zu positionieren. Diese von der EU nicht intendierte Nebenfolge der Kooperationen im Zuge der Externalisierung der Migrationskontrollen beschreibt Sabine Hess als Boomerangeffekt, bei dem &#8222;countries of transit and origin themselves more and more play the &#8218;migration card&#8216; in international and economical negotiations&#8220; (Hess 2008: 5). In erster Linie basiert die Machtbeziehung der Mobilit&auml;tspartnerschaften aber auf der postkolonialen, materiellen Ungleichheit zwischen globalem Norden und globalem S&uuml;den. Die durch die Partnerschaft vergemeinschafteten Problematisierungen und Zielsetzungen k&ouml;nnen dabei die tats&auml;chlich asymmetrischen Positionen im Kr&auml;fteverh&auml;ltnis zwischen EU und Drittstaaten verschleiern:</p>
<blockquote>
<p><i>&#8222;[A] partnership is expected to be mutually beneficial, but it is not necessarily based on equality. Consequently the notion of partnership can justify cooperation within unequal relations.&#8221; (Laakso 2007: 119). <br /></i></p>
</blockquote>
<p>Eine Mobilit&auml;tspartnerschaft auszuschlagen oder nachtr&auml;glich aufzul&ouml;sen, kann f&uuml;r einen Drittstaat zum Verlust wichtiger Ressourcenquellen f&uuml;hren und andere Kooperationen mit der EU langfristig behindern.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Die Mobilit&auml;tspartnerschaften zwischen nicht-europ&auml;ischen Staaten sowie der EU und ihren Mitgliedstaaten funktionieren als eine Kooperationsmaschine. Drittstaaten sollen durch die Regierungstechnik des &#8222;cooperation-building&#8220; so eng in die europ&auml;ische Migrationspolitik einbezogen werden, dass sie deren Zwecke und Mittel als die eigenen &uuml;bernehmen. Diese ungleiche Vergemeinschaftung wird erst durch die strategische Verbindung von verschiedenen Politikbereichen in den Mobilit&auml;tspartnerschaften m&ouml;glich. F&uuml;r die von vielen Drittstaaten kritisch betrachtete Bek&auml;mpfung der Migration, wie sie im EU-Grenzschutzdiskurs konzipiert wird, fungiert die Verbindung mit dem Arbeitsmarkt- und dem Entwicklungsdiskurs als ein Katalysator, ohne den die Kooperationsmaschine der Mobilit&auml;tspartnerschaften nicht laufen k&ouml;nnte. In den bisherigen Mobilit&auml;tspartnerschaften mit Moldau, Kap Verde, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Marokko, Tunesien und Jordanien zeigt sich, wie es der EU gelingt, verschiedene Politikfelder zu verbinden. Durch diese Strategie wird es m&ouml;glich, die europ&auml;ische Migrationskontrolle zu einer Aufgabe der beteiligten Drittstaaten zu machen. Die Wirksamkeit der Kooperation durch &#8222;Partnerschaften&#8220; zeigt sich darin, dass durch diese Politikziele der EU gegen&uuml;ber Drittstaaten erreicht werden k&ouml;nnen, die bei einer unmittelbaren Verhandlung nicht m&ouml;glich gewesen w&auml;ren.</p>
<p>Wenn auch die Position von Drittstaaten aufgrund ihrer strategischen Bedeutung f&uuml;r die Externalisierung des europ&auml;ischen Migrationsregimes gest&auml;rkt wurde, k&ouml;nnen es sich viele durch die materielle Ungleichheit gegen&uuml;ber der EU nicht leisten, ein europ&auml;isches Kooperationsangebot auszuschlagen. M&ouml;gliche Widerst&auml;nde k&ouml;nnen so pr&auml;ventiv pazifiziert werden. Trotz der m&ouml;glichen Vorteile f&uuml;r teilnehmende Drittstaaten und einige ihrer Staatsb&uuml;rger_innen, sind Mobilit&auml;tspartnerschaften eine Strategie, die durch die verst&auml;rkte Externalisierung von Migrationskontrollen dem Recht auf Bewegungsfreiheit und menschlicher Mobilit&auml;t zuwiderl&auml;uft. Zugleich wird durch die Mobilit&auml;tspartnerschaften die neoliberale Rationalit&auml;t eines Migrationsmanagements gest&auml;rkt, durch die Migrant_innen nicht mehr ausschlie&szlig;lich als Kriminelle oder Opfer, sondern auch als eine &#8218;Humanressource&#8216; konstruiert werden. In der Logik der Mobilit&auml;tspartnerschaften erscheint Migration nicht mehr nur &#8222;negativ&#8220; als ein Problem, sondern zugleich &#8222;positiv&#8220; als ein Mittel zum Zweck der Produktivit&auml;tssteigerung europ&auml;ischer Bev&ouml;lkerungen. Gerade aber die Ma&szlig;nahmen, die auf das wertvolle &#8222;Potential&#8220; oder die &#8222;Bed&uuml;rftigkeit&#8220; von Migrant_innen zielen, erscheinen in der Beziehung zum Grenzschutzdiskurs nur dann m&ouml;glich, wenn diejenigen Migrant_innen, die nicht europ&auml;ischen Regeln und Kategorien entsprechen, offensiv bek&auml;mpft werden. Was bedeutet dies f&uuml;r diejenigen, die einen kooperierenden Drittstaat in Richtung Europa verlassen oder die in Europa bleiben wollen? Ihre Mobilit&auml;t wird noch weitgehender kontrolliert als zuvor. Die Mobilit&auml;tspartnerschaften sind daher keinesfalls eine &#8222;triple win situation&#8220;, von der &#8222;both the host and home country as well as the migrant himself&#8221; profitieren (Frattini 2006: 2).&nbsp;Die Entrechtung einer Mehrheit der Migrant_innen bleibt die zentrale Funktion des europ&auml;ischen Migrationsregimes innerhalb und au&szlig;erhalb der Grenzen der Europ&auml;ischen Union.&nbsp;</p>
<p><i><b>HELGE&nbsp;SCHWIERTZ </b>Dipl. Pol., promoviert an der Universit&auml;t Kassel zu radikaler Demokratie und K&auml;mpfen der Migration in Deutschland und den USA. Er lebt in Hamburg und ist aktiv im Netzwerk Kritische Migrations- und Grenzregimeforschung (kritnet.org). </i></p>
<h5>Literatur</h5>
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<p><i>Bojad&#382;ijev, Manuela / Karakayali, Serhat (2007): Autonomie der Migration. 10 Thesen zu einer Methode, in: Transit Migration Forschungsgruppe (Hg.): Turbulente R&auml;nder. Neue Perspektiven auf Migration an den Grenzen Europas. 2., unver&auml;nd. Aufl. Bielefeld: Transcript. 203-209.</i></p>
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<p><i>Frattini, Franco (2006): Chances and Risks of Migration and its Significance for the Security of the European Union. Rede vom 16. November 2006. SPEECH/06/693.</i></p>
<p><i>Heck, Gerda (2010): &#8222;Die beste Reise meines Lebens&#8220;. Migrationsmanagement und migrantische Strategien am Beispiel Marokkos, in: Hess, Sabine / Kasparek, Bernd (Hg.): Grenzregime. Diskurse, Praktiken, Institutionen in Europa. Berlin: Assoziation A. 43-56.</i></p>
<p><i>Hess, Sabine / Karakayali, Serhat (2007): New Governance oder die imperiale Kunst des Regierens. Asyldiskurs und Menschenrechtsdispositiv im neuen EU-Migrationsmanagement, in: Transit Migration Forschungsgruppe (Hg.): Turbulente R&auml;nder. Neue Perspektiven auf Migration an den Grenzen Europas. 2., unver&auml;nd. Aufl. Bielefeld: Transcript. 39-55.</i></p>
<p><i>Hess, Sabine (2008): Migration and development: a governmental twist of the EU migration management policy. Paper for the Workshop &#8216;Narratives of migration management and cooperation with countries of origin and transit&#8217;, Sussex, 18.-19. September 2008, <a href="http://www.sps.ed.ac.uk/__data/assets/word_doc/0019/23068/Paper_for" target="_blank" rel="noopener">http://www.sps.ed.ac.uk/__data/assets/word_doc/0019/23068/Paper_for</a>_ the_Workshop_in_Sussex_0808.doc</i></p>
<p><i>HWWA (2004): Forecasting Labour and Skills Shortages: How Can Projections Better Inform Labour Migration Policies? Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA), <a href="http://www.hwwi.org/fileadmin/hwwi/Publikationen/Dossier/Demografie/Boswell_Stiller_Straubhaar_Forecasting_Labour_and_Skills_Shortages.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.hwwi.org/fileadmin/hwwi/Publikationen/Dossier/Demografie/Boswell_Stiller_Straubhaar_Forecasting_Labour_and_Skills_Shortages.pdf</a> </i></p>
<p><i>ICMPD / Europol / Frontex (2007): Arab and European Partner States Working Document on the Joint Management of Mixed Migration Flows, <a href="http://www.icmpd.org/fileadmin/ICMPD-Website/MTM/FINAL_Working-Doc_Full_EN.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.icmpd.org/fileadmin/ICMPD-Website/MTM/FINAL_Working-Doc_Full_EN.pdf</a> </i></p>
<p><i>IP/08/893. Mobilit&auml;tspartnerschaft zwischen der Europ&auml;ischen Union und der Republik Moldau. Pressemitteilung der Europ&auml;ischen Kommission vom 5. Juni 2008.</i></p>
<p><i>IP/08/894. Mobilit&auml;tspartnerschaft zwischen der Europ&auml;ischen Union und der Republik Kap Verde. Pressemitteilung der Europ&auml;ischen Kommission vom 5. Juni 2008.</i></p>
<p><i>IP/13/513. EU und Marokko unterzeichnen Partnerschaftsabkommen zur Steuerung von Migration und Mobilit&auml;t. Pressemitteilung der Europ&auml;ischen Kommission vom 7. Juni 2013.</i></p>
<p><i>IP/14/208. EU und Tunesien vereinbaren Mobilit&auml;tspartnerschaft. Pressemitteilung der Europ&auml;ischen Kommission vom 3. M&auml;rz 2014.</i></p>
<p><i>IP/14/1109. EU-Jordanien: Neue Partnerschaft zur besseren Steuerung von Mobilit&auml;t und Migration. Pressemitteilung der Europ&auml;ischen Kommission vom 9. Oktober 2014.</i></p>
<p><i>Janicki, Jill Jana / B&ouml;wing, Thomas (2010): Europ&auml;ische Migrationskontrolle im Sahel. Das CICEM in Mali, in: Hess, Sabine / Kasparek, Bernd (Hg.): Grenzregime. Diskurse, Praktiken, Institutionen in Europa. Berlin: Assoziation A. 127-143.</i></p>
<p><i>Karakayali, Serhat / Tsianos, Vassilis (2007): Movements that matter. Eine Einleitung, in: Transit Migration Forschungsgruppe (Hg.): Turbulente R&auml;nder. Neue Perspektiven auf Migration an den Grenzen Europas. 2., unver&auml;nd. Aufl. Bielefeld: Transcript. 7-17.</i></p>
<p><i>KOM(2002) 703. Europ&auml;ische Kommission: Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europ&auml;ischen Union zu Drittl&auml;ndern. Mitteilung der Kommission.</i></p>
<p><i>KOM(2005) 669. Europ&auml;ische Kommission: Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung. Mitteilung der Kommission.</i></p>
<p><i>KOM(2005) 390. Europ&auml;ische Kommission: Migration und Entwicklung: Konkrete Leitlinien. Mitteilung der Kommission.</i></p>
<p><i>KOM(2006) 402. Europ&auml;ische Kommission: &Uuml;ber politische Priorit&auml;ten bei der Bek&auml;mpfung der illegalen Einwanderung von Drittstaatsangeh&ouml;rigen. Mitteilung der Kommission.</i></p>
<p><i>KOM(2007) 248. Europ&auml;ische Kommission: Zirkul&auml;re Migration und Mobilit&auml;tspartnerschaften zwischen der Europ&auml;ischen Union und Drittstaaten. Mitteilung der Kommission.</i></p>
<p><i>KOM(2011) 743. Europ&auml;ische Kommission: Gesamtansatz f&uuml;r Migration und Mobilit&auml;t. Mitteilung der Kommission. Mitteilung der Kommission.</i></p>
<p><i>KOM(2014) 96. Europ&auml;ische Kommission: Bericht &uuml;ber die Umsetzung des Gesamtansatzes f&uuml;r Migration und Mobilit&auml;t 2012-2013. Mitteilung der Kommission.</i></p>
<p><i>Kunz, Rahel / Maisenbacher, Julia (2013): Beyond conditionality versus cooperation. Power and resistance in the case of EU mobility partnerships and Swiss migration partnerships, in: Migration Studies. 1 (2). 196-220.</i></p>
<p><i>Kunz, Rahel / Lavenex, Sandra / Panizzon, Marion (Hg.) (2011): Multilayered Migration Governance. The Promise of Partnership. London: Routledge.</i></p>
<p><i>Laakso, Liisa (2007): Politics and partnership in the Cotonou Agreement, in: Koponen, Juhani / Gould, Jeremy / Siitonen, Lauri (Hg.): Anomalies of Aid. A festschrift for Juhani Koponen. Helsinki: University of Helsinki Institute of Development Studies. 116-141.</i></p>
<p><i>Mezzadra, Sandro (2007): Kapitalismus, Migration, soziale K&auml;mpfe. Vorbemerkungen zu einer Theorie der Autonomie der Migration, in: Pieper, Marianne / Atzert, Thomas / Karakayali, Serhat / Tsianos, Vassilis (Hg.): Empire und die biopolitische Wende. Die internationale Diskussion im Anschluss an Hardt und Negri. Frankfurt am Main: Campus. 179-193.</i></p>
<p><i>Rabat Declaration (2006): Euro-African Partnership for Migration and Development. Ministerial Euro-African Conference on Migration and Development. 10./11. Juli 2006, <a href="http://www.maec.gov.ma/migration/Doc/RABAT%20DECLARATION_EN.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.maec.gov.ma/migration/Doc/RABAT%20DECLARATION_EN.pdf</a> </i></p>
<p><i>Rat (2008a): Gemeinsame Erkl&auml;rung &uuml;ber eine Mobilit&auml;tspartnerschaft zwischen der Europ&auml;ischen Union und der Republik Moldau. ADDENDUM ZUM I/A-PUNKT-VERMERK. 21. Mai 2008. 9460/08 ADD 1.</i></p>
<p><i>Rat (2008b): Gemeinsame Erkl&auml;rung &uuml;ber eine Mobilit&auml;tspartnerschaft zwischen der Europ&auml;ischen Union und der Republik Kap Verde. ADDENDUM ZUM I/A-PUNKT-VERMERK. 21. Mai 2008. 9460/08 ADD 2.</i></p>
<p><i>Reslow, Natasja / Vink, Maarten (2014): Three-Level Games in EU External Migration Policy. Negotiating Mobility Partnerships in West Africa, in: Journal of Common Market Studies. 1-18.</i></p>
<p><i>Schwiertz, Helge (2011): Foucault an der Grenze. Mobilit&auml;tspartnerschaften als Strategie des europ&auml;ischen Migrationsregimes. Berlin: Lit.</i></p>
<p><i>SEC(2009) 1240. Europ&auml;ische Kommission: Mobility partnerships as a tool of the Global Approach to Migration. Commission Staff Working Document.</i></p>
<p><i>Ticktin, Miriam Iris (2011): Casualties of care. Immigration and the politics of humanitarianism in France. Berkeley: University of California Press.</i></p>
<p><i>Van Criekinge, Tine (2010) The EU-Africa Migration Partnership. A Case Study of the EU&#8217;s Migration Dialogue with Senegal and Ghana. Florence: EUI Migration Working Group, European University Institute, <a href="http://www.eui.eu/Documents/RSCAS/Research/MWG/200910/MWG2010-02-24VanCriekinge.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.eui.eu/Documents/RSCAS/Research/MWG/200910/MWG2010-02-24VanCriekinge.pdf</a> </i></p>
<p><i>Ziai, Aram (2010): Zur Kritik des Entwicklungsdiskurses, in: APuZ H. 10, 23-29. </i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p><i>(1) Im Anschluss an Michel Foucault wird der Diskursbegriff hier als ein heuristisches Konzept genutzt, um zu begreifen, wie Aussagen in spezifischen machtvollen Kommunikationszusammenh&auml;ngen entstehen.</i></p>
<p><i>(2) <a href="http://www.frontex.europa.eu/newsroom/news_releases/art41.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.frontex.europa.eu/newsroom/news_releases/art41.html</a>; <a href="http://www.frontex.europa.eu/newsroom/news_releases/art45.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.frontex.europa.eu/newsroom/news_releases/art45.html</a></i></p>
<p><i>(3) <a href="http://www.dw-world.de/dw/article/0%2C1968054%2C00.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.dw-world.de/dw/article/0,1968054,00.html</a></i></p>
<p><i>(4) <a href="http://www.afrol.com/articles/16293" target="_blank" rel="noopener">http://www.afrol.com/articles/16293</a></i></p>
<p><i>(5) <a href="http://frontex.europa.eu/partners/third-countries" target="_blank" rel="noopener">http://frontex.europa.eu/partners/third-countries</a></i></p>
<p><i>(6) <a href="http://www.statewatch.org/news/2011/apr/eu-com-council-libya-frontex-letter.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.statewatch.org/news/2011/apr/eu-com-council-libya-frontex-letter.pdf</a></i></p>
<p>(7) <a href="http://www.migreurop.org/article2492.html?lang=fr" target="_blank" rel="noopener">http://www.migreurop.org/article2492.html?lang=fr</a> (vgl. <a href="http://www.migreurop.org/article2319" target="_blank" rel="noopener">http://www.migreurop.org/article2319</a>. html?lang=fr, <a href="http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/eu_schliesst_mobilitaetspartnerschaf" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/eu_schliesst_mobilitaetspartnerschaf</a> t_mit_tunesien/). Zu Marokko vgl. <a href="http://www.euromedrights.org/eng/wp-content/uploads/2014" target="_blank" rel="noopener">http://www.euromedrights.org/eng/wp-content/uploads/2014</a> /02/PM-Morocco_Final-Version-EN.pdf.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/mobilitaetspartnerschaften-als-kooperationsmaschine-vollstaendig/">Mobilitätspartnerschaften als Kooperationsmaschine  (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Out of control (vollständig)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/out-of-control-vollstaendig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 10:29:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auslagerung der Migrationskontrolle an die europ&#228;ische Grenzschutzagentur Frontex, aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 65-75 (Red.) Die europ&#228;ische Grenzschutzagentur Frontex hat einen weitreichenden Einfluss auf die Kontrolle der Migration nach Europa &#8211; und agiert damit zugleich in einem menschen- und fl&#252;chtlingsrechtlich sehr sensiblen Bereich. Dabei operiert Frontex als Agentur weitgehend selbst&#228;ndig &#8211; was ihre [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/out-of-control-vollstaendig/">Out of control (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Auslagerung der Migrationskontrolle an die europ&auml;ische Grenzschutzagentur Frontex, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 65-75</p>
<p><i>(Red.) Die europ&auml;ische Grenzschutzagentur Frontex hat einen weitreichenden Einfluss auf die Kontrolle der Migration nach Europa &#8211; und agiert damit zugleich in einem menschen- und fl&uuml;chtlingsrechtlich sehr sensiblen Bereich. Dabei operiert Frontex als Agentur weitgehend selbst&auml;ndig &#8211; was ihre demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle erheblich erschwert.</i></p>
<p>In der kritischen Debatte um das europ&auml;ische Grenzregime im Allgemeinen und um die europ&auml;ische Grenzschutzagentur Frontex im Speziellen stehen zumeist menschen- und fl&uuml;chtlingsrechtliche Fragen im Mittelpunkt. Zu Recht: Zahlreiche Berichte von Nichtregierungsorganisationen wie Pro Asyl, amnesty international und Human Rights Watch(1) weisen nach, dass an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen individuell wie strukturell Fl&uuml;chtlingsrechte verletzt werden, indem Migrant_innen auf dem Weg nach Europa rechtswidrig zur&uuml;ckgewiesen werden und Fl&uuml;chtlingsschutz verwehrt wird. Auch Frontex ist in dieses Abschottungsregime involviert, jedenfalls liegt es nahe, dass auch Frontex zuvorderst unter dem Sicherheitsimperativ agiert, anstatt die Gew&auml;hrleistung von Menschen- und Fl&uuml;chtlingsrechten zu st&auml;rken und zur Rettung von Menschenleben beizutragen.</p>
<p>Die Agentur wurde von den europ&auml;ischen Innenminister_innen und den zust&auml;ndigen Kommissionsabteilungen als Beh&ouml;rde der inneren Sicherheit konzipiert, die die Existenz illegalisierter Migration nicht in Frage stellt. Sie soll nicht f&uuml;r die Durchsetzung der Menschenrechte legal und illegal einwandernder Menschen eintreten, sondern illegale Migration bek&auml;mpfen. Zwar hat die weitreichende Kritik an der Beh&ouml;rde in den vergangenen Jahren zu einigen Reformen mit menschenrechtlichem Anspruch gef&uuml;hrt, auch wird die Beh&ouml;rde bisweilen als Seenotrettungsbeh&ouml;rde stilisiert, die nicht f&uuml;r den Tod von Menschen verantwortlich sein kann, sondern allein das Ziel hat, den vermeintlich oder tats&auml;chlich skrupellosen Schlepper_innen das Handwerk zu legen. Bei genauerer Betrachtung hat die Agentur ihr Ziel und ihren Aktionsradius indes nicht ge&auml;ndert, welches lautet: Die Abschottung der europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen vor unerw&uuml;nschter Einwanderung.</p>
<p>Keinem anderen Ziel dient denn etwa auch die j&uuml;ngst gestartete Operation Triton vor der italienischen K&uuml;ste, welche die italienische Seenotrettungsoperation Mare Nostrum ersetzen will: W&auml;hrend die italienischen Beh&ouml;rden mit Mare Nostrum jedenfalls viele Menschenleben retten konnten, ist die Zahl der Toten seit Beginn von Triton wieder erheblich gestiegen, denn im Rahmen der Frontex-Operation werden weder ernsthaft seeunt&uuml;chtige Boote geortet, noch verf&uuml;gen die eingesetzten Boote &uuml;ber ausreichend Hilfsmittel.</p>
<p>Nicht weniger brisant ist indes angesichts dieser Umst&auml;nde die organisatorische Ausgestaltung von Frontex: Als Agentur ist die Beh&ouml;rde mit einer weitreichenden Selbst&auml;ndigkeit ausgestattet &#8211; und steht damit f&uuml;r einen verbreiteten Beh&ouml;rdentypus innerhalb der Europ&auml;ischen Union. Diese Autonomie ist insbesondere mit Blick auf die von Frontex organisierten Operationen zur Sicherung der europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen unter demokratischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten problematisch: Durch die Auslagerung von grenzpolizeilicher Verwaltung an eine unabh&auml;ngige Einrichtung wird die Kontrolle und die Geltendmachung individueller Rechte von Migrant_innen stark erschwert.</p>
<h5>Frontex: Organi&shy;sa&shy;tion und Aktions&shy;ra&shy;dius</h5>
<p>Die europ&auml;ische Grenzschutzagentur Frontex ist seit 2005 in Warschau angesiedelt. Rechtliche Grundlage der Beh&ouml;rde bildet eine Verordnung aus dem Jahre 2004, die Frontex-VO(2). Der organisatorische Rahmen, vor allem aber der T&auml;tigkeitsbereich von Frontex wurden sodann durch &Auml;nderungsverordnungen in den Jahren 2007(3) und 2011(4) ver&auml;ndert, respektive erweitert.</p>
<p>Im Wesentlichen hat die Agentur nach diesen unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen f&uuml;nf Aufgaben, welche in Art. 2 Abs. 1 Frontex-VO aufgez&auml;hlt sind. Zum einen ist Frontex demnach erstens im Vorfeld von konkreten Ma&szlig;nahmen an der Grenze aktiv, indem es die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von Grenzschutzbeamt_innen unterst&uuml;tzt, zweitens sogenannte Risikoanalysen erstellt, die sich mit den Schwerpunkten von Migrationsbewegungen nach Europa besch&auml;ftigen, und drittens sich an der f&uuml;r die Kontrolle und &Uuml;berwachung der Au&szlig;engrenzen relevanten Forschung beteiligt. Zum anderen nimmt die Beh&ouml;rde jedenfalls mittelbar Einfluss auf die Gestaltung und Durchf&uuml;hrung von au&szlig;enwirksamen T&auml;tigkeiten, n&auml;mlich viertens durch die Koordinierung von Grenzsicherungsma&szlig;nahmen an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen mitsamt der Zusammenstellung von sogenannten europ&auml;ischen Grenzschutzteams, und f&uuml;nftens durch die Unterst&uuml;tzung der Mitgliedstaaten bei gemeinsamen Abschiebeoperationen.</p>
<p>Die Arbeit von Frontex wird durch zwei wesentliche Gremien bestimmt: W&auml;hrend der Verwaltungsrat, der sich aus Vertreter_innen der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt, als Leitungsorgan der Agentur die grundlegenden Aufgaben definiert, allgemeine Entscheidungen f&auml;llt und als Kontrollgremium dient, stellt der_die Exekutivdirektor_in mit dem ihm_ihr unterstehenden Verwaltungsapparat das ausf&uuml;hrende Organ der Agentur dar. Hinzu treten durch die Reform der Rechtsgrundlagen von 2011 zwei weitere Gremien: Das aus mehreren staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen bestehende Konsultationsforum und der_die Grundrechtsbeauftragte, die jeweils f&uuml;r die Gew&auml;hrleistung der einschl&auml;gigen Menschen- und Fl&uuml;chtlingsrechte zust&auml;ndig sein sollen, indes allein eine beobachtende Funktion haben und dem Verwaltungsrat und Exekutivdirektorium beratend zur Seite stehen. Insgesamt arbeiten bei Frontex etwa 300 hauptamtlich angestellte Personen, wobei der Gro&szlig;teil in der Verwaltungsabteilung f&uuml;r die operativen Ma&szlig;nahmen, also f&uuml;r die Koordinierung der Grenzsicherungsma&szlig;nahmen und die Abschiebeoperationen, t&auml;tig ist. Auch der Gro&szlig;teil des Budgets der Agentur, welches sich auf j&auml;hrlich jeweils ungef&auml;hr 90 Millionen Euro bel&auml;uft, flie&szlig;t in die Organisation konkreter Grenzschutzma&szlig;nahmen.</p>
<p>&Uuml;berhaupt steht die T&auml;tigkeit von Frontex bei den konkreten Grenzsicherungsma&szlig;nahmen nicht zuletzt an den europ&auml;ischen Seegrenzen im Zentrum der &ouml;ffentlichen Wahrnehmung der Agentur. Zu Recht, denn in diesem T&auml;tigkeitsbereich hat Frontex auch einen besonders weitreichenden Einfluss auf die Gew&auml;hrleistung der Menschen- und Fl&uuml;chtlingsrechte der betroffenen Migrant_innen. Zwar obliegt die Ausf&uuml;hrung konkreter und au&szlig;enwirksamer Ma&szlig;nahmen, also die Grenzkontrollen und Zur&uuml;ckweisungen oder Einreiseverweigerungen, weiterhin den mitgliedstaatlichen Grenzbeh&ouml;rden. Frontex kann zwar die Grenzschutzteams zusammenstellen, verf&uuml;gt allerdings nicht &uuml;ber eigene Grenzschutzbeamt_innen. Im Vorfeld und w&auml;hrend der Grenzschutzoperationen gehen von Frontex jedoch mannigfaltige Steuerungen aus: Durch die Initiative, in welchen Regionen und mit welcher Intensit&auml;t und Zielrichtung ein Einsatz stattfindet, durch die Ausarbeitung des Einsatzplanes, durch die Gegenwart von eigenen Angestellten vor Ort, die einflussreiche Empfehlungen abgeben, und durch eine Mitfinanzierung der Eins&auml;tze. Diese Gemengelage an Einflussinstrumenten kann sich zu einer effektiven Kontrolle verdichten, die in Einzelf&auml;llen nach sich ziehen kann, dass sich die einzelnen betroffenen Personen nicht mehr nur an die mitgliedstaatlichen Beh&ouml;rden, sondern auch an Frontex wenden k&ouml;nnen, wenn es um gerichtlichen Rechtsschutz geht(5).</p>
<p>Die Arbeit von Frontex ist durch eine weitreichende Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Beh&ouml;rden gekennzeichnet. Ma&szlig;gebliche Kooperationspartner sind freilich zun&auml;chst die Mitgliedstaaten und deren Grenzschutz- bzw. Polizeibeh&ouml;rden im Bereich von Grenzschutz, Abschiebungen und Ausbildungsma&szlig;nahmen. Nicht zu vernachl&auml;ssigen ist an dieser Stelle zugleich die Kooperation mit mitgliedstaatlichen Nachrichtendiensten: Bei der Erstellung der besagten Risikoanalysen arbeitet Frontex im 2006 geschaffenen Risikoanalysenetzwerk FRAN (Frontex Risk Analysis Network) mit den Mitgliedstaaten zusammen. Darin sind entsprechende Risikoanalyse-Expert_innen der Nationalstaaten zusammengefasst und tauschen im Sinne eines Fr&uuml;hwarnsystems (Incident Report System &#8211; IRS) monatlich sowohl rein statistische als auch analytische Berichte aus, die sich mit der illegalen Einwanderung in die jeweiligen Staaten besch&auml;ftigen. Auf Initiative von Frontex wurden 2008 daneben drei sogenannte Stellen f&uuml;r Frontex-Verbindungsbeamt_innen namens FISO-B&uuml;ros (Frontex Intelligence Support Officers) eingerichtet. In dem jeweiligen geographischen Bereich sind sie zust&auml;ndig f&uuml;r die Erfassung und Verbreitung von Informationen w&auml;hrend und au&szlig;erhalb von operativen Grenzschutzma&szlig;nahmen.</p>
<p>Daneben ist Frontex mit mehreren EU-Institutionen vernetzt, ganz ma&szlig;geblicher Partner insbesondere im Bereich der Risikonanalyse ist hier das europ&auml;ische Polizeiamt Europol: 2008 haben die beiden Beh&ouml;rden eine Arbeitsvereinbarung geschlossen und 2009 einen weitergehenden Kooperationsplan entwickelt, der sich in erster Linie auf die Bereiche Sicherheit und Au&szlig;enbeziehungen bezieht und den Austausch von Personal ins Auge fasst. Europol hat auch bereits an operativen Grenzschutzma&szlig;nahmen unter Koordinierung von Frontex mitgewirkt, indem es den Informationsaustausch unterst&uuml;tzt hat.</p>
<p>Hinzu kommen schlie&szlig;lich zahlreiche Kooperationen mit internationalen Organisationen wie etwa der International Organisation for Migration (IOM) sowie insbesondere die zunehmende Zusammenarbeit von Frontex mit Drittstaaten: In Gestalt von Arbeitsvereinbarungen durch die Unterst&uuml;tzung und Beratung im Bereich des Grenzschutzes, durch Ausbildungsma&szlig;nahmen, aber auch mittelbar durch Grenzschutzma&szlig;nahmen, die unter Beteiligung von Drittstaaten durchgef&uuml;hrt werden, wie etwa Operationen an der westafrikanischen K&uuml;ste unter Beteiligung von Senegal und Mauretanien. Frontex steht hiermit zugleich f&uuml;r einen ma&szlig;geblichen Entwicklungstrend: die geographische Auslagerung von Migrationskontrolle.</p>
<p>Wenngleich demnach die T&auml;tigkeit von Frontex bemerkenswert verzweigt ist, ist die Agentur bei der Entscheidung &uuml;ber ihre T&auml;tigkeit von einer starken Unabh&auml;ngigkeit gepr&auml;gt: Zwar k&ouml;nnen die Unionsorgane insbesondere durch die Haushaltskontrolle die Finanzausstattung beeinflussen und haben damit einhergehend gewisse Berichtsrechte. Indes besitzen sowohl die beteiligten Nationalstaaten als auch die Europ&auml;ische Kommission, der Europ&auml;ische Rat und das Europ&auml;ische Parlament weder in fachlichen noch in rechtlichen Belangen ein Aufsichts- oder Weisungsrecht gegen&uuml;ber den einzelnen T&auml;tigkeiten der Agentur. Eine Einzelfallkontrolle ist damit allenfalls unter Rechtsschutzgesichtspunkten durch die Judikative m&ouml;glich.</p>
<h5>Agenturen in der Europ&auml;&shy;i&shy;schen Union</h5>
<p>Diese Eigenst&auml;ndigkeit ist ein entscheidendes Wesensmerkmal von Frontex als Agentur. Derweil ist Frontex damit kein Unikum, weder innerhalb des organisatorischen Rahmens der Unionsverwaltung noch in den modernen Verwaltungsstrukturen der Nationalstaaten der Gegenwart.</p>
<p>Die Errichtung von relativ unabh&auml;ngigen bzw. verselbst&auml;ndigten Verwaltungseinheiten, die mit einer bestimmten umgrenzten &ouml;ffentlichen Aufgabe betraut sind, nimmt in der Praxis einen zunehmenden Raum ein.(6) Dieser Befund wird gemeinhin im verwaltungswissenschaftlichen Diskurs als agencification bezeichnet.(7)Unter Agenturen werden hierbei Beh&ouml;rden verstanden, die &ouml;ffentliche Aufgaben erf&uuml;llen, im Bereich der staatlichen Exekutive angesiedelt und funktional &#8211; durch die Konzentration auf eine bestimmte Aufgabe &#8211; sowie institutionell aus der Beh&ouml;rdenhierarchie ausgegliedert sind und daher &uuml;ber eine gewisse Selbst&auml;ndigkeit und einen erweiterten Handlungsspielraum und &uuml;ber eigene Ressourcen verf&uuml;gen.(8) In diesem Sinne existieren in der Europ&auml;ischen Union derzeit insgesamt 36 Agenturen.(9) EU-Agenturen sind im Kompetenzrahmen der Union f&uuml;r vielf&auml;ltige Materien errichtet worden.(10)</p>
<p>Die Aufgabenbereiche erstrecken sich von verschiedenen Bereichen des Produktzulassungsrechts &uuml;ber sonstige Aufsichtsbeh&ouml;rden bis hin zur Justiz- und Innenpolitik sowie der Au&szlig;en- und Verteidigungspolitik. W&auml;hrend einzelne der Agenturen die Befugnis haben, selbst au&szlig;enwirksame Handlungen vorzunehmen, sind andere etwa mit der Erstellung von Gutachten oder Stellungnahmen im Vorfeld von Entscheidungen betraut. Wiederum andere Agenturen sind vor allem zur allgemeinen Sammlung, sowie zur Aufbereitung und dem Austausch von Daten und Informationen unter Zusammenarbeit mit anderen unionalen oder mitgliedstaatlichen Stellen in ihrem spezifischen T&auml;tigkeitsbereich bestimmt.</p>
<h5>Agenci&shy;fi&shy;ca&shy;tion: Effek&shy;ti&shy;vit&auml;t statt Kontrolle</h5>
<p>Die Entstehung des Agenturwesens wird von einem theoretischen Diskursstrang aus den Verwaltungs- und Sozialwissenschaften begleitet, der die Entstehung von Agenturen in einem umfassenderen Sinne zu erkl&auml;ren, vor allem aber zu legitimieren versucht. Es handelt sich dabei um das Konzept des New Public Management.(11) Unter diesem Label werden zwei ma&szlig;gebliche Grundgedanken formuliert:(12)Zum einen geht es um die &Uuml;bertragung privatwirtschaftlicher Managementtechniken in den &ouml;ffentlichen Sektor, zum anderen um die damit einhergehende Trennung von strategisch-politischer Planung und administrativer Umsetzung.</p>
<p>Ma&szlig;geblich ist die Konzentration von abgegrenzten &ouml;ffentlichen Aufgaben bei weitgehend gegen&uuml;ber der Beh&ouml;rdenhierarchie selbst&auml;ndigen Agenturen. Dementsprechend zielt die Theorie auf einen Abbau klassisch-b&uuml;rokratischer bzw. hierarchisch-gepr&auml;gter Steuerungsinstrumente &#8211; in Gestalt von Weisung und Aufsicht &#8211;&nbsp; und auf eine verst&auml;rkte Handlungsautonomie der Beh&ouml;rden und Mitarbeiter_innen ab. Die konventionellen Mechanismen sollen ersetzt werden durch eine Ergebnissteuerung, etwa in Gestalt von sog. Ziel- bzw. Leistungsvereinbarungen zwischen Hauptverwaltung und Agentur oder der Einrichtung einer Globalbudgetierung im Bereich des Haushaltswesens. Zugleich wird eine vermehrte Einbindung von Expert_innenwissen angestrebt.</p>
<p>Mit diesen Instrumenten werden verschiedene Ziele verfolgt. Wesentlich ist dabei die Effektivierung von Verwaltung. Indem die Beh&ouml;rden und ihre Mitarbeiter_innen eine gr&ouml;&szlig;ere Autonomie erhalten und gegen&uuml;ber der Hauptverwaltung verselbst&auml;ndigt werden, w&uuml;rden die Motivation und das Innovationspotenzial gesteigert. Durch die Konzentration von Aufgaben bei einer Beh&ouml;rde, die weitgehend von &auml;u&szlig;eren Einfl&uuml;ssen freigehalten wird, sollen b&uuml;rokratische Reibungsverluste vermieden werden. Zugleich wird auf diesem Wege eine erh&ouml;hte Transparenz angestrebt, indem Diffusionen von Verantwortlichkeiten vermieden werden sollen. Daneben sei die Trennung von politischer und administrativer Ebene und die vermehrte Einbindung von externem Expert_innenwissen besser geeignet, um unpopul&auml;re Entscheidungen durchzusetzen und den Unvorhersehbarkeiten des t&auml;glichen Politikbetriebes aus dem Weg zu gehen.</p>
<p>Die geminderte Anbindung an die Beh&ouml;rdenhierarchie f&uuml;hrt zwingend zu einer geminderten demokratischen Kontrolle im Sinne konventioneller input-orientierter Legitimationsketten. Dementsprechend wird der input-orientierten Herangehensweise eine output-orientierte Lesart demokratischer Legitimation entgegengehalten. Dabei wird der demokratische Gedanke mit Effizienzgesichtspunkten angereichert, mithin die Legitimation von Verwaltungsma&szlig;nahmen mit deren Richtigkeit und Produktivit&auml;t begr&uuml;ndet.(13)</p>
<p>Einige der genannten Grundgedanken und Zielrichtungen aus dem theoretischen Konzept des New Public Management liegen auch der Errichtung von EU-Agenturen zugrunde. So hat die Kommission in ihrem Wei&szlig;buch aus dem Jahre 2001 konzeptionell auf die Notwendigkeit einer Trennung zwischen politischer Programmplanung und administrativer Ausf&uuml;hrung hingewiesen.(14) Aus der Perspektive der Kommission als Haupt-Exekutivorgan der EU&nbsp;geht dies mit dem Bestreben einher, sich von der F&uuml;lle administrativer Aufgaben zu befreien, um sich effektiver der politischen Planung als ihrem Kerngesch&auml;ft widmen zu k&ouml;nnen. Auch wird wiederholt im unionalen Kontext sowohl allgemein als auch speziell mit Blick auf einzelne Agenturen darauf verwiesen, dass durch die B&uuml;ndelung und die Einbindung von Sachverstand und Expertise der Verwaltungsvollzug professionalisiert, mithin effektiviert wird. An anderer Stelle weist die Kommission auf eine Mehrung von Transparenz als tragendes Motiv von Agenturgr&uuml;ndungen hin.(15)</p>
<p>Daneben fu&szlig;t freilich eine Agenturgr&uuml;ndung in jedem Einzelfall auf dem jeweiligen sachpolitischen Zusammenhang und schlichten tagespolitischen Motiven, indem die Agenturen als reines Symbol f&uuml;r eine Modernisierung von Verwaltung stehen. Vor allem aber h&auml;ngen Bedeutung, Anzahl und Ausgestaltung von Agenturen wesentlich von der zugrundeliegenden politischen und institutionellen Struktur ab. F&uuml;r das umfangreiche Agenturwesen der EU k&ouml;nnen in diesem Zusammenhang insbesondere zwei beg&uuml;nstigende Faktoren angef&uuml;hrt werden: erstens die besondere Ausgestaltung der Kommission und zweitens der spezifische Charakter des unionalen Mehrebenensystems.</p>
<p>Die Kommission ist als Hauptverwaltungsorgan nur mit beschr&auml;nkten Ressourcen ausgestattet; ein Verwaltungsunterbau der Kommission ist prim&auml;rrechtlich nicht vorgesehen. Es bedarf also f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung zunehmender unionaler Exekutivaufgaben der Errichtung neuer Institutionen. Ein Hauptgrund f&uuml;r die zunehmende Verlagerung von Verwaltungsaufgaben auf die Ebene der Union ist daneben das Bestreben nach Vereinheitlichung, Harmonisierung und Abstimmung von Rechtsanwendung und Verwaltungspraxis auf mitgliedstaatlicher Ebene. Insofern sind die Unionsagenturen zwar formell-rechtlich als EU-Einrichtungen zu begreifen, sie stellen aber funktional &#8211; und weitergehend als die Verwaltungsnetzwerke unter dem Dach der Union &#8211; auch eine institutionalisierte Form der Kooperation mit und zwischen den Mitgliedstaaten dar.</p>
<h5>Frontex als Idealtypus einer europ&auml;&shy;i&shy;schen Agentur</h5>
<p>Die organisatorische Struktur von Frontex und der Aktionsradius der Agentur entsprechen in weiten Teilen diesen allgemeinen Befunden des Agenturwesens innerhalb der EU, sie sind aber zugleich auf Umst&auml;nde zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, die sich aus dem spezifischen Bereich des Grenzschutzes ergeben.</p>
<p>Frontex weist durch die Betrauung mit der spezifischen &ouml;ffentlichen Aufgabe des Grenzschutzes, die Ausgliederung aus der Kommission und die Ausstattung mit Rechtspers&ouml;nlichkeit und einer gewissen Eigenst&auml;ndigkeit und Finanzautonomie sowie die dualistische Leitungsstruktur die typischen Charakteristika einer unionalen Agentur auf.</p>
<p>Mit der Konzentration auf ein bestimmtes Aufgabenfeld, einer weitreichenden und globalbudgetierten Haushaltsautonomie und dem Fehlen einer Einzelfallkontrolle durch eine andere Verwaltungsstelle sowie einer zunehmend langfristig ausgelegten Strategieplanung(16)steht Frontex zugleich f&uuml;r einen Typus modernisierter und auf Effektivit&auml;t abzielender Verwaltung. Diese Zwecksetzung, n&auml;mlich eine entpolitisierte, technokratische und auf Expert_innenwissen basierende Beh&ouml;rde zu schaffen, welche m&ouml;glichst geringen &auml;u&szlig;eren Einfl&uuml;ssen und damit keiner Kontextualisierung ausgesetzt ist, kommt nicht zuletzt in der Erstellung von Risikoanalysen und der Besch&auml;ftigung mit grenzschutzrelevanter Forschung zum Tragen, wo keine politische Auseinandersetzung mehr mit der Frage stattfinden soll, ob und inwieweit die &#8211; tats&auml;chlich oder vorgeblich &#8211; illegale Migration &uuml;berhaupt ein Risiko oder eine Gefahr darstellt. Vielmehr wird die Bedrohung der Sicherheit als gegeben vorausgesetzt, und es geht nurmehr um die Vermessung und Bek&auml;mpfung derselben. Zugleich nimmt die Agentur als Akteur auf diese Weise selbst an der Konstruktion einer Bedrohung teil, der die EU und die Mitgliedstaaten ausgesetzt seien. Das technokratische und an &ouml;konomischen Kriterien ausgerichtete Handeln hat sich Frontex auch sprachlich zu eigen gemacht, indem in den Arbeitsprogrammen und T&auml;tigkeitsberichten vermehrt von Begriffen wie &#8222;Produkten&#8220; und &#8222;Dienstleistungen&#8220; die Rede ist.(17)</p>
<p>Im Zusammenhang mit den operativen Grenzschutzma&szlig;nahmen sind die mangelnde Kontrolle und die Verselbst&auml;ndigung, die eine experimentelle Verwaltung geradezu erm&ouml;glicht und auch bezweckt, in Bezug auf zwei Punkte besonders bemerkenswert: Erstens sind die Aktivit&auml;ten von Frontex bei den operativen Ma&szlig;nahmen zwar als Auftrag konzipiert, obliegen allerdings dar&uuml;ber hinaus einem weitreichenden Ermessen der Beh&ouml;rde; auch sind die Mitgliedstaaten nicht gezwungen, an den Ma&szlig;nahmen teilzunehmen, sondern ihr Beitrag beruht zun&auml;chst auf Freiwilligkeit. Indem die Agentur ihre Kompetenzen in mehreren Bereichen in der Vergangenheit regelm&auml;&szlig;ig &uuml;berschritten hat,(18) diese Praxis indes sp&auml;ter von der Gesetzgebung verrechtlicht wurde, nimmt sie, zweitens, mittelbar am normativen Prozess teil, der formell nicht in ihrem Zust&auml;ndigkeitsbereich liegt.</p>
<p>Typisch f&uuml;r das EU-Agenturwesen ist dar&uuml;ber hinaus die Tatsache, dass Frontex in ihrem T&auml;tigkeitsbereich insbesondere mit den mitgliedstaatlichen Verwaltungen kooperiert und damit vormals bestehende Netzwerke zwischen den Mitgliedstaaten institutionalisiert, zugleich aber auch die Vernetzung zwischen der unionalen und mitgliedstaatlichen Ebene selbst verst&auml;rkt. Entstehungsgeschichtlich ist Frontex hierbei als Kompromiss zu deuten: W&auml;hrend die Kommission zun&auml;chst der geplanten Beh&ouml;rde eine st&auml;rkere Rolle zugedacht und ein unabh&auml;ngiges Europ&auml;isches Grenzschutzkorps gefordert hatte, war diese L&ouml;sung gegen&uuml;ber den Mitgliedstaaten nicht durchzusetzen, welche allein einer Koordinierungsbeh&ouml;rde zustimmen wollten.(19)</p>
<p>Ein anderes Bestreben, n&auml;mlich durch die Verlagerung von Verwaltungst&auml;tigkeiten eine vermehrte Transparenz zu schaffen, ist indes durch die T&auml;tigkeit von Frontex bei den operativen Grenzschutzma&szlig;nahmen nicht erreicht worden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Durch die Mehrebenenkooperation &#8211; durch die Beteiligung von mehreren mitgliedstaatlichen Polizeibeh&ouml;rden und eben durch Frontex &#8211; ist eine komplexe Diffusion von Verantwortlichkeiten entstanden, die den Betroffenen das Vorgehen gegen einzelne Ma&szlig;nahmen erheblich erschwert.</p>
<h5>Out of control: Kontroll&shy;de&shy;fi&shy;zite des europ&auml;&shy;i&shy;schen Grenz&shy;schutzes</h5>
<p>Die weitreichende Selbst&auml;ndigkeit als Wesensmerkmal auch von Frontex ist nicht nur aus einer politisch-deskriptiven und verwaltungswissenschaftlichen Perspektive brisant: Vor allem die Handlungsautonomie bei der Organisation und Koordinierung von Grenzschutzoperationen durch Frontex wirft das Problem auf, inwiefern rechtsstaatliche und demokratische Kontrollvorgaben des Unionsrechts hier noch gewahrt werden.</p>
<p>Zwar agiert Frontex im Allgemeinen und bei der Organisation der Grenzsicherungsoperationen im Speziellen nicht v&ouml;llig autonom: Das zugrundeliegende Recht stammt aus der Feder der europ&auml;ischen Gesetzgebung, das Personal wird von europ&auml;ischen und mitgliedstaatlichen Gremien mitbestimmt, die finanzielle Ausstattung wird im Wesentlichen durch das Europ&auml;ische Parlament beschlossen. Daneben obliegt Frontex eine Pflicht zur Berichterstattung &uuml;ber die j&auml;hrlichen T&auml;tigkeiten. Eine Kontrolle von einzelnen Ma&szlig;nahmen findet aber nicht statt: Weder die Kommission als zentrales und Hauptverwaltungsorgan noch andere unionale oder mitgliedstaatliche Stellen verf&uuml;gen &uuml;ber ein Weisungsrecht im Hinblick auf einzelne Ma&szlig;nahmen oder Handlungen, die von Frontex-Mitarbeiter_innen vorgenommen werden.</p>
<p>Dieser Mangel an Kontrolle ist zwar politisch brisant, jedoch rein rechtlich unbedenklich, wenn Frontex allein Ma&szlig;nahmen vornimmt, die rein vorbereitenden Charakter haben, denn auf diese Weise wird eine Kontrolle der individuellen Rechtsgew&auml;hrleistungen nicht tangiert: Insofern m&uuml;ssen die Vorfeldbefugnisse von Frontex &#8211; in Gestalt der Ausbildungsma&szlig;nahmen, der Beteiligung an Forschung und Entwicklung und der Erstellung von Risikoanalysen &#8211; keiner Einzelfallkontrolle unterliegen. Allein ist hier eine hinreichende Transparenz erforderlich, um eine angemessene demokratische Kontrolle zu gew&auml;hrleisten.</p>
<p>Problematischer ist das Kontrolldefizit indes bei der Rolle von Frontex als Organisatorin und Koordinierungsbeh&ouml;rde bei den Grenzsicherungsma&szlig;nahmen an den Au&szlig;engrenzen. Wenngleich Frontex auch hier keine au&szlig;enwirksame Befugnisse wahrnimmt und selbst &uuml;ber keine eigenen Grenzschutzbeamt_innen verf&uuml;gt, sondern nur Eins&auml;tze initiiert und koordiniert, ist der Einfluss hier zum einen sehr gewichtig. Zum anderen ist Frontex derart weitreichend in die Gestaltung der Operationen involviert, dass die Agentur eine effektive Kontrolle von individuellen Ma&szlig;nahmen aus&uuml;bt, die in Einzelf&auml;llen auch zu einer justiziellen Verantwortlichkeit f&uuml;hren kann.(29)Allein aus diesem Grund muss Frontex als europ&auml;ische Beh&ouml;rde auch einer verwaltungsinternen Kontrolle unterliegen &#8211; die weitreichende Unabh&auml;ngigkeit von Frontex bei der Gestaltung von Grenzsicherungsoperationen verst&ouml;&szlig;t hingegen gegen die demokratischen und rechtsstaatlichen Vorgaben des europ&auml;ischen Prim&auml;rrechts.(21)</p>
<p>Die entsprechende Reichweite der verwaltungsinternen Kontrollstrukturen ergibt sich ma&szlig;geblich aus der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofes (EuGH): In der auch gegenw&auml;rtig weithin anerkannten sogenannten Meroni-Rechtsprechung aus dem Jahre 1958(22) ging es um die Zul&auml;ssigkeit der Errichtung eines &#8222;Gemeinsamen B&uuml;ros der Schrottverbraucher&#8220; und einer &#8222;Ausgleichskasse f&uuml;r eingef&uuml;hrten Schrott&#8220; durch die Hohe Beh&ouml;rde, welche die Vorg&auml;ngerin der Europ&auml;ischen Kommission war. Der EuGH kam im Hinblick auf die Zul&auml;ssigkeit der &Uuml;bertragung von Befugnissen auf derartige Einrichtungen mit Rechtspers&ouml;nlichkeit zu dem Ergebnis, dass allein genau umgrenzte Ausf&uuml;hrungsbefugnisse &uuml;bertragen werden d&uuml;rfen, die einer strengen Kontrolle durch die Hohe Beh&ouml;rde unterliegen. Hingegen sei die &Uuml;bertragung von Ermessensbefugnissen unzul&auml;ssig. Der EuGH hat diese Rechtsprechung dem Grundsatz nach in sp&auml;teren Entscheidungen insofern untermauert, dass eine grenzenlose &Uuml;bertragung von Befugnissen der Europ&auml;ischen Kommission nicht zul&auml;ssig sei.(23)</p>
<p>Ma&szlig;gebliche dogmatische Grundlage der Meroni-Rechtsprechung ist der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, mithin die vertraglich vorgesehene Teilung von Zust&auml;ndigkeiten und Funktionen, die dem Gewaltenteilungspostulat vergleichbar ist. Demnach obliegt der Europ&auml;ischen Kommission im institutionellen System der Union die Rolle des Hauptverwaltungsorgans und beherrschenden Verwaltungstr&auml;gers der EU-Eigenverwaltung. Um die demokratische Anbindung unionaler Verwaltungst&auml;tigkeit in jedem Fall zu gew&auml;hrleisten, bedeutet dies zugleich, dass der kommissionsfremde Verwaltungsapparat &#8211; und damit auch die Agenturen &#8211; regelm&auml;&szlig;ig der Kommission unterstellt sein muss, sodass die Legitimationskette zwischen Parlament und Rat einerseits und unionalem Verwaltungshandeln andererseits nicht durchbrochen wird.(24)</p>
<p>Ob sodann eine direkte Kontrolle durch Aufsicht seitens der Kommission stattfinden muss, richtet sich nach der Reichweite der Befugnisse, die die Agentur innehat: Ob es sich also um&nbsp; &#8222;eng umgrenzten Ausf&uuml;hrungsbefugnisse&#8220; oder um Ermessens- bzw. Entscheidungsbefugnisse handelt. Nicht entscheidend kann es hingegen sein, ob die Agentur formell au&szlig;enwirksame T&auml;tigkeiten durchf&uuml;hrt, sondern vielmehr, ob die Agentur Handlungen vornimmt, f&uuml;r die sie in einem gerichtlichen Verfahren verantwortlich gemacht werden kann. Legt man also diesen Ma&szlig;stab zugrunde und stellt im Gegensatz zur verbreiteten Ansicht nicht auf die Au&szlig;enwirksamkeit ab, verst&ouml;&szlig;t insofern die Frontex-VO mangels einer entsprechenden sekund&auml;rrechtlichen Normierung eines erforderlichen Weisungsrechts gegen die vor allem demokratisch fundierten Vorgaben f&uuml;r die institutionelle Kontrolle der Agentur.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Wenn das europ&auml;ische Grenzregime kritisiert wird, darf Frontex nicht als alleiniger D&auml;mon dargestellt werden. Die Agentur ist von den Mitgliedstaaten gewollt, und auch weiterhin haben die mitgliedstaatlichen Beh&ouml;rden und auch die Europ&auml;ische Kommission einen weitreichenden Einfluss auf die strukturelle und individuelle Gestaltung des europ&auml;ischen Grenzschutzes. So ist auch die Gew&auml;hrleistung von Menschen- und Fl&uuml;chtlingsrechten an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen nicht allein eine Sache von Frontex. Nichtsdestotrotz darf der Einfluss der Agentur nicht untersch&auml;tzt werden: auf die Grundausrichtungen der Grenzsicherung, die techno&shy;logischen Weiterentwicklungen, und nicht zuletzt auf die Durchf&uuml;hrungen einzelner Ma&szlig;nahmen an den Au&szlig;engrenzen. Die Selbst&auml;ndigkeit der Beh&ouml;rde ist daher nicht nur politisch brisant, sondern sie wirft auch rechtliche Bedenken auf: Wenn Frontex Menschen- und Fl&uuml;chtlingsrechte faktisch gew&auml;hrleisten oder eben auch verletzen kann, muss es auch hinreichend kontrolliert werden k&ouml;nnen.</p>
<p><b><i>MATTHIAS LEHNERT</i></b>&nbsp;&nbsp; <i>Dr. jur., Jahrgang 1980, arbeitet als Rechtsanwalt in einer Kanzlei f&uuml;r Aufenthaltsrecht in Berlin und ist Legal Adviser beim European Center for Constitutional and Human Rights. Er ver&ouml;ffentlicht regelm&auml;&szlig;ig zu migrationsrechtlichen und rechtspolitischen Themen.</i></p>
<h5>Literatur</h5>
<p>Amnesty International, The Human Cost of Fortress Europe, Human Rights Violations against migrants and refugees at Europe&#8217;s borders, 2014</p>
<p>Hess, Sabine / Kasparek, Bernd (Hrsg.), Grenzregime. Diskurse &#8211; Praktiken &#8211; Institutionen in Europa, Berlin 2010, S. 161 ff.</p>
<p>Human Rights Watch, The EU&#8217;s dirty hands: Frontex involvement in ill-treatment of migrant detainees in Greece, September 2011.</p>
<p>ehnert, Matthias, Frontex und operative Ma&szlig;nahmen an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen. Verwaltungskooperation &#8211; materielle Rechtsgrundlagen &#8211; institutionelle Kontrolle, Baden-Baden 2014.</p>
<p>Migreurop, Ist die Agentur Frontex vereinbar mit den Menschenrechten, Eine Studie von Migreurop (<a href="http://www.migreurop.org/" target="_blank" rel="noopener">www.migreurop.org</a>) &uuml;ber die europ&auml;ische Agentur an den Au&szlig;engrenzen im Hinblick auf die Neufassung ihres Mandats, hsrg. von Keller, Ska / Lunacek, Ulrike / Lochbihler, Barbara, Br&uuml;ssel 2011.</p>
<p>Neal, Andrew C., Securitization and Risk at the EU Border: The Origins of FRONTEX. In: Journal of Common Market Studies. (JCMS) 2009, S. 333&#8211;356.</p>
<p>Neumann, Simon, Die Europ&auml;ische Grenzschutzagentur Frontex. Integrierter Au&szlig;enschutz und humanit&auml;re Standards. Berlin 2014</p>
<p>Pollak, Johannes / Slominski, Peter, Experimentalist but not Accountable Governance? The Role of Frontex in Managing the EU&#8217;s External Borders, West European Politics 32 (2009), 904 ff.</p>
<p>Pro Asyl, Pushed-back: Systematic human rights violations against refugees in the Aegean Sea and at the Greek-Turkish land border, November 2013.</p>
<p>Seehase, Juliane, Die Grenzschutzagentur FRONTEX. Chance oder Bedrohung f&uuml;r den Europ&auml;ischen Fl&uuml;chtlingsschutz, Baden-Baden 2014.</p>
<p>Wiermans, Moira, The Securitization of Frontex: a discours analysis, Saarbr&uuml;cken 2012.</p>
<h5>Anmerkungen:<br /></h5>
<p>(1) Siehe u.a.: Amnesty International, The Human Cost of Fortress Europe, Human Rights Violations against migrants and refugees at Europe&#8217;s borders, 2014; Pro Asyl, Pushed-back: Systematic human rights violations against refugees&nbsp; in the aegean sea and at the Greek-Turkish border, November 2013; Human Rights Watch, The EU&#8217;s dirty hands: Frontex involvement in ill-treatment of migrant detainees in Greece, September 2011.</p>
<p>(2) VO (EG) Nr. 2007/2004, ABl. EU v. 25.11.2004, Nr. L 349/1.</p>
<p>(3) VO (EG) Nr. 863/2007, ABl. EU 31.7.2007, Nr. L 199/30.</p>
<p>(4) VO 1168/2011, ABl. EU v. 22.11.2011, Nr. L 304/1.</p>
<p>(5) Dazu ausf&uuml;hrlich: Lehnert, Frontex und operative Ma&szlig;nahmen an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen, 2014, S. 333 ff.</p>
<p>(6) Umfassend zu dieser Entwicklung im nationalen und supranationalen Verwaltungsraum: Talbot, in: Pollitt/Talbot (Hrsg.), Unbundled Government, 2004, S. 3 ff</p>
<p>(7) Christensen/Laegreid, in: dies. (Hrsg.), Autonomy and regulation, 2006, S. 8 ff.</p>
<p>(8) Pollitt/Talbot/Caulfield/Smullen, Agencies, 2004, S. 10 ff.</p>
<p>(9) Vgl. die Aufstellung unter: <a href="http://europa.eu/agencies/index_de.htm" target="_blank" rel="noopener">http://europa.eu/agencies/index_de.htm</a>.</p>
<p>(10) Vgl. zu einzelnen Beispielen: Lehnert (Fn.5), S. 441 f.</p>
<p>(11) Vgl. etwa: Shirvani, New Public Management und europ&auml;ische Agenturen, D&Ouml;V 2008, 1 ff.</p>
<p>(12) Dazu und zum Folgenden grundlegend und m.w.N.: Bach/Fleischer/Hustedt, Organisation und Steuerung zentralstaatlicher Beh&ouml;rden, 2010; Schedler/Proeller, New Public Management, 2006.</p>
<p>(13) Scharpf, Regieren in Europa, 1999, S. 16 ff.</p>
<p>(14) Europ&auml;ische Kommission, KOM(2001), 428 endg., S. 5, 30 ff.</p>
<p>(15) Europ&auml;ische Kommission, KOM(2000), 788 endg., S. 6 f.</p>
<p>(16) Frontex, Allgemeiner T&auml;tigkeitsbericht f&uuml;r 2009, 2010, S.</p>
<p>(17) Vgl. etwa: Frontex, Arbeitsprogramm 2010, 2009, S. 43 ff.; Frontex, Allgemeiner T&auml;tigkeitsbericht f&uuml;r 2009, 2010, S. 21.<br />(18) Dazu: Lehnert (Anm.5), S. 119 ff.</p>
<p>(19) Hobolth, CEPS Conference Paper, 2007, S. 6 f.; Jorry, CEPS Challenge Research Paper no. 6, 2007.</p>
<p>(20) Dazu umfassend: Lehnert&nbsp; (Anm.5), S. 333 ff.</p>
<p>(21) Lehnert&nbsp; (Anm.5), S. 473 f.</p>
<p>(22) EuGH, Rs. 9/56 (Meroni), Slg. 1958, 9 / Rs. 10/56 (Meroni), Slg. 1958, 51.</p>
<p>(23) Vgl. u.a.: EuGH, verb. Rs. C-154/04 und 155/04 (Alliance for Natural Health), Slg. 2005, I-6451, Rn. 90.</p>
<p>(24) G&ouml;risch, Demokratische Verwaltung durch Unionsagenturen, 2008, S. 374.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/out-of-control-vollstaendig/">Out of control (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>„Wenn jemand vor Ihrer Haustür im Sterben läge, würden Sie die Verantwortung über­neh­men und handeln.“</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 10:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Interview mit Emily O&#8217;Reilly, Ombudsfrau der Europ&#228;ischen Union, aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 76-78 (Red.) Die Irin Emily O&#8217;Reilly ist seit dem 1. Oktober 2013 Ombudsfrau der Europ&#228;ischen Union. Ihre zentrale Aufgaben ist es, Beschwerden &#252;ber Missst&#228;nde in den Organen und Einrichtungen der Europ&#228;ischen Union nachzugehen. In dieser Funktion hat Emily O&#8217;Reilly auch [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Interview mit Emily O&#8217;Reilly, Ombudsfrau der Europ&auml;ischen Union, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 76-78</p>
<p><i>(Red.) Die Irin Emily O&#8217;Reilly ist seit dem 1. Oktober 2013 Ombudsfrau der Europ&auml;ischen Union. Ihre zentrale Aufgaben ist es, Beschwerden &uuml;ber Missst&auml;nde in den Organen und Einrichtungen der Europ&auml;ischen Union nachzugehen. In dieser Funktion hat Emily O&#8217;Reilly auch die Arbeit der Europ&auml;ischen Grenzschutzagentur Frontex untersucht, deren Eins&auml;tze an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen immer wieder in der Kritik stehen. Gegen&uuml;ber den </i><b>vor</b><i>g&auml;ngen berichtet sie von den bisherigen Ergebnissen ihrer Recherchen und Interventionen.</i></p>
<p><i>Frau O&#8217;Reilly, Sie sind seit einem Jahr im Amt. Fast zeitgleich mit ihrem Amtsantritt ertranken im Mittelmeer am 3. Oktober 2013 mindestens 366 Fl&uuml;chtlinge. Hat diese Katastrophe den Beginn Ihrer Arbeit beeinflusst?</i></p>
<p>Diese und andere Trag&ouml;dien, die wir in den letzten Jahren an der europ&auml;ischen Mittelmeerk&uuml;ste miterlebt haben, k&ouml;nnen niemandem gleichg&uuml;ltig sein. Wenn jemand vor Ihrer Haust&uuml;r im Sterben l&auml;ge, w&uuml;rden Sie die Verantwortung &uuml;bernehmen und handeln. Das Mittelmeer ist vor Europas Haust&uuml;r, daher m&uuml;ssen wir die Verantwortung &uuml;bernehmen und etwas unternehmen, um Menschenleben zu retten. Dies ist eine humanit&auml;re Katastrophe, bei der Politik nebens&auml;chlich ist. Daher ist diese Angelegenheit ein Hauptbereich meiner Arbeit.</p>
<p><i>Im Zuge der zahlreichen Fl&uuml;chtlingskatastrophen im Mittelmeer ger&auml;t auch die Grenzschutzagentur Frontex immer mehr in den Blickwinkel der &Ouml;ffentlichkeit. Namhafte NGO&#8217;s werfen Frontex starke Verst&ouml;&szlig;e gegen die Menschenrechte vor.</i><a class="sdendnoteanc" href="https://www.humanistische-union.de/typo3/ext/rte/app/rte.php?bgColor=%23E4E0DB&amp;defaultExtras=&amp;elementId=data%5Btt_news%5D%5BNEW553372c913773%5D%5Bbodytext%5D&amp;formName=editform&amp;pid=3028&amp;sC=richtext%3Arte_transform%5Bflag%3Drte_enabled%7Cmode%3Dts%5D&amp;typeVal=0#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup><i>i</i></sup></a><i> Welche Gr&uuml;nde haben Sie veranlasst, verschiedene Untersuchungen zu den sogenannten Joint Return Operations (JROs) von Frontex einzuleiten?</i></p>
<p>Es ist meine Aufgabe sicherzustellen, dass die EU-Institutionen, einschlie&szlig;lich Agenturen wie Frontex, im Hinblick auf Transparenz, ethisches Verhalten und Einhaltung von Grundrechten den h&ouml;chsten Anspr&uuml;chen gen&uuml;gen. Bei Abschiebungen besteht naturgem&auml;&szlig; die Gefahr, dass ernsthafte Grundrechtsverletzungen vorkommen k&ouml;nnen. Mit Hilfe dieser Untersuchung m&ouml;chte ich herausfinden, wie Frontex gegen m&ouml;gliche Grundrechtsverletzungen gewappnet ist.</p>
<p><i>Als EU-Agentur operiert Frontex seit dem Jahr 2005 und genie&szlig;t dabei weitgehende Autonomie. Agenturhandeln und Entscheidungsprozesse bleiben undurchsichtig. Wie k&ouml;nnen die Vorw&uuml;rfe und Bedenken von menschenrechtlichen Zuwiderhandlungen damit in &Uuml;bereinstimmung gebracht werden &#8211; oder pr&auml;ziser: Wer kontrolliert Frontex?</i></p>
<p>Ich bin generell der Auffassung, dass die EU-Institutionen und Agenturen offen und transparent arbeiten sollten, sonst ist es f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit schwierig, ihren Handlungen und Entscheidungen zu vertrauen. Selbstverst&auml;ndlich gilt das auch f&uuml;r Frontex. Frontex spielt eine gro&szlig;e Rolle bei der Koordination der Erstaufnahme von Asylsuchenden und anderen Migrant_innen, die versuchen, die europ&auml;ische K&uuml;ste zu erreichen. Mit den Ergebnissen meiner Untersuchungen kann ich M&auml;ngel bez&uuml;glich der Transparenz oder der Einhaltung von Grundrechten aufzeigen. In dieser Hinsicht hat mein Amt eine W&auml;chterfunktion.</p>
<p><i>Was haben Ihre bisherigen Untersuchungen zu Frontex-JRO&#8217;s ergeben?</i></p>
<p>Die Untersuchung dar&uuml;ber, wie Frontex sicherstellt, dass die Grundrechte von Migranten_innen respektiert werden, die in ihre Herkunftsl&auml;nder abgeschoben werden, dauert noch an. Ich habe Frontex um Erl&auml;uterungen gebeten, wer die Verantwortung f&uuml;r das Wohlergehen der R&uuml;ckkehrer_innen w&auml;hrend der Fl&uuml;ge tr&auml;gt und wie eine unabh&auml;ngige &Uuml;berwachung w&auml;hrend der R&uuml;ckf&uuml;hrungsaktionen gew&auml;hrleistet werden kann.</p>
<p>Um den Zusammenhang zu verdeutlichen: Eine EU-Richtlinie legt gemeinsame EU-Standards und Verfahren f&uuml;r die Abschiebung von Personen aus Drittl&auml;ndern fest, die sich unrechtm&auml;&szlig;ig in der EU aufhalten (z.B. abgelehnte Asylbewerber_innen). EU-Mitgliedstaaten ordneten 2012 die Ausreise von 484.000 Personen an, von denen ungef&auml;hr 178.000 tats&auml;chlich die EU verlie&szlig;en. Frontex koordiniert gemeinsame R&uuml;ckf&uuml;hrungsaktionen, an denen verschiedene EU-Mitgliedstaaten teilnehmen. Von 2006 bis 2013 fanden 209 solcher Aktionen statt, bei denen insgesamt 10.855 Personen abgeschoben wurden.</p>
<p>Meine Untersuchung umfasst Frontex&#8216; Zusammenarbeit mit staatlichen Kontrollinstanzen, wie z.B. Ombudsleuten. Ich habe allen meinen Kolleg_innen im Europ&auml;ischen Verbindungsnetz der Ombudsleute geschrieben und sie um relevante Informationen &uuml;ber Abschiebungen gebeten. Die Untersuchung umfasst au&szlig;erdem die &Uuml;berwachung gemeinsamer R&uuml;ckf&uuml;hrungsaktionen oder die Behandlung von R&uuml;ckkehrern, die z.B. krank oder im fortgeschrittenen Stadium einer Schwangerschaft sind. Sie wirft auch Fragen nach der Umsetzung des Verhaltenskodex auf, den Frontex eingef&uuml;hrt hat. Dazu geh&ouml;ren Standards f&uuml;r Begleitpersonen, Beschwerdemechanismen und die Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten.</p>
<p><i>Was sind die Ergebnisse Ihrer anderen Untersuchungen bez&uuml;glich Frontex?</i></p>
<p>Im Zusammenhang mit einer anderen wichtigen Initiativuntersuchung habe ich Frontex empfohlen, einen internen Beschwerde-Mechanismus einzurichten, damit sich Einwanderer_innen und andere Betroffene direkt bei Frontex beschweren k&ouml;nnen, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Menschenrechte verletzt wurden.</p>
<p>Frontex sieht die Verantwortung f&uuml;r Menschenrechtsverletzungen an den EU-Au&szlig;engrenzen ausschlie&szlig;lich bei den jeweiligen Mitgliedstaaten. Ich kann diese Auffassung nicht teilen. Die ersten Menschen, die Asylsuchende an der K&uuml;ste sehen, sind Frontex-Beamte, die die Europaflagge an ihrer Uniform tragen. Ich denke, dass jede_r, die/der in einer dienstlichen Eigenschaft diese Flagge tr&auml;gt, die Standards der EU-Grundrechte aufrecht erhalten muss. Diese verzweifelten Menschen m&uuml;ssen in der Lage sein, sich zu beschweren, wenn das n&ouml;tig ist. Danach kann entschieden werden, ob sich eine Beh&ouml;rde des Mitgliedstaats mit der Beschwerde auseinandersetzen muss. Frontex selbst sollte Beschwerden entgegennehmen k&ouml;nnen. Von Menschen, die oft schutzbed&uuml;rftig sind, kann unter diesen schrecklichen Umst&auml;nden nicht verlangt werden, dass sie erst selbst Untersuchungen anstellen, an wen sie sich mit ihrer Beschwerde wenden k&ouml;nnen.</p>
<p>Jedoch hat Frontex bisher keinen Beschwerdemechanismus eingef&uuml;hrt. Ihre Begr&uuml;ndung: einzelne Vorf&auml;lle l&auml;gen in der Verantwortung der jeweiligen Mitgliedstaaten. Ich bin auf dieses Problem in einem Sonderbericht an das Europ&auml;ische Parlament eingegangen. Jetzt liegt es am Parlament daf&uuml;r zu sorgen, dass Frontex seine Position &uuml;berdenkt.</p>
<p><i>Vielen Dank f&uuml;r Ihre Antworten.</i></p>
<p><i>Die Fragen stellte Claudia Krieg.</i></p>
<p><i>Der Sonderbericht ist zu finden unter: <br /><a href="http://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/specialreport.faces/en/52465" target="_blank" rel="noopener">www.ombudsman.europa.eu/en/cases/specialreport.faces/en/52465</a></i>/html.bookmark</p>
<h5 align="left">Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Siehe u.a.: Amnesty International, The Human Cost of Fortress Europe. Human Rights Violations against migrants and refugees at Europe&#8217;s borders, 2014; Pro Asyl, Pushed-back: Systematic human rights violations against refugees in the aegean sea and at the Greek-Turkish border, November 2013; Human Rights Watch, The EU&#8217;s dirty hands: Frontex involvement in ill-treatment of migrant detainees in Greece, September 2011.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/wenn-jemand-vor-ihrer-haustuer-im-sterben-laege-wuerden-sie-die-verantwortung-uebernehmen-und-handel/">„Wenn jemand vor Ihrer Haustür im Sterben läge, würden Sie die Verantwortung über­neh­men und handeln.“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Neues aus der Festung Europa (vollständig)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/neues-aus-der-festung-europa-vollstaendig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 09:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bewegungsmelder, Zusammenarbeit mit Folterstaaten, weitere Datenbanken, aber keine Seenotrettung: Wie die Europ&#228;ische Union die Grenz&#252;berwachung aufr&#252;stet, aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 79-88 (Red.) Nahezu t&#228;glich sterben an den EU-Au&#223;engrenzen Menschen: an den Grenzz&#228;unen in den spanischen Enklaven Ceuta und Melilla, entlang der Grenzen in Osteuropa, in Griechenland und der T&#252;rkei. Die Trag&#246;dien im [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/neues-aus-der-festung-europa-vollstaendig/">Neues aus der Festung Europa (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bewegungsmelder, Zusammenarbeit mit Folterstaaten, weitere Datenbanken, aber keine Seenotrettung: Wie die Europ&auml;ische Union die Grenz&uuml;berwachung aufr&uuml;stet, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 79-88</p>
<p><i>(Red.) Nahezu t&auml;glich sterben an den EU-Au&szlig;engrenzen Menschen: an den Grenzz&auml;unen in den spanischen Enklaven Ceuta und Melilla, entlang der Grenzen in Osteuropa, in Griechenland und der T&uuml;rkei. Die Trag&ouml;dien im Mittelmeer mit Hunderten von Toten setzen sich fort. Wider die Einhaltung von Menschenrechten nimmt die EU die Tode dieser Menschen in Kauf und bleibt bei ihrer politischen Strategie der Grenzsicherung. Die Grausamkeit der dabei zum Einsatz kommenden Mittel wird in der Regel verschwiegen.</i></p>
<p>Einen &#8222;neuen Grad der Grausamkeit&#8220;(1) nannte die Pressesprecherin der EU-Grenzagentur Frontex die beiden ausgemusterten Frachtschiffe &#8222;Ezadeen&#8220; und &#8222;Blue Sky M&#8220;, mit denen zu Beginn des Jahres 2015 rund 1.300 gr&ouml;&szlig;tenteils syrische Fl&uuml;chtlinge Kurs auf die Europ&auml;ische Union genommen hatten. Beide Schiffe stachen Ende Dezember vermutlich im t&uuml;rkischen Mersin in See. Beim Erreichen italienischer Gew&auml;sser hatte die Besatzung das Weite gesucht oder sich unter die Passagiere gemischt. Nun ermittelt die Polizei und wertet die Handydaten der Reisenden aus, um zu erfahren, wer zu den Organisatoren der &Uuml;berfahrt geh&ouml;rt.</p>
<p>Dass manche Menschen aus der Not von Gefl&uuml;chteten Kapital schlagen, ist nicht von der Hand zu weisen. Andererseits gehen sie aber auch ein hohes Risiko ein, denn bei Ergreifen drohen satte Strafen. 25 Jahre nach dem deutschen Mauerfall gelten Fluchthelfer_innen nicht mehr als Helden, sondern als &#8222;Schlepper&#8220;, &#8222;Schleuser&#8220; oder &#8222;Menschenschlepper&#8220;. Das Wording ist doppelb&ouml;dig: Fluchthelfer_innen gelten als Kriminelle, die Gefl&uuml;chteten als Opfer. Die kommerzielle Fluchthilfe w&auml;re aber &uuml;berfl&uuml;ssig, w&uuml;rde sich die EU f&uuml;r sichere &Uuml;berfahrten einsetzen. Nicht nur die B&uuml;rgermeisterin von Lampedusa fordert deshalb sichere Korridore, um den Gefl&uuml;chteten halsbrecherische &Uuml;berfahrten und viel Geld zu ersparen.</p>
<p>Nach Angaben der Vereinten Nationen sind 2014 mindestens 3.400 Menschen im Mittelmeer ertrunken,(2) eine deutliche Zunahme gegen&uuml;ber den Vorjahren. Angesichts der ebenfalls zunehmenden &Uuml;berwachung der Land- und Seegrenzen der EU-Mitgliedstaaten warnt Frontex seit l&auml;ngerem vor einem zunehmenden &#8222;Migrationsdruck&#8220; auch &uuml;ber das Schwarze Meer. Die Agentur scheint Recht zu behalten: Anfang November sank im Bosporus ein Schiff mit 40 afghanischen Migranten_innen, mindestens 24 von ihnen starben.</p>
<p>Grausam sind nicht die kreativen M&ouml;glichkeiten, mit denen Migranten_innen stets aufs Neue die Hindernisse bei der Einreise umgehen. Grausam ist vielmehr das System, das die Schutzsuchenden &uuml;berhaupt zu neuen Mitteln und Routen zwingt.</p>
<h5>&bdquo;Task Force Mittelmeer&ldquo; zur Verhin&shy;de&shy;rung unerw&uuml;nschter Migration</h5>
<p>Nachdem im Oktober 2013 &uuml;ber 800 Migranten_innen bei zwei Schiffskatastrophen vor Lampedusa ertrunken waren, hatte die EU eine &#8222;Task Force Mittelmeer&#8220; ins Leben gerufen.(3) Die Gruppe erarbeitet Vorschl&auml;ge zur Verhinderung unerw&uuml;nschter Migration und gibt diese an die EU-Mitgliedstaaten weiter. Au&szlig;er Frontex und der EU-Polizeiagentur Europol macht auch der Ausw&auml;rtige Dienst, der f&uuml;r die Au&szlig;en- und Milit&auml;rpolitik der EU zust&auml;ndig ist, bei der &#8222;Task Force&#8220; mit. Ziel ist die Erstellung eines Konzeptes f&uuml;r Grenz&uuml;berwachungsma&szlig;nahmen &#8222;von Zypern bis Spanien&#8220;. Geraten wird, st&auml;rker mit den Durchreisel&auml;ndern &Auml;gypten, Libyen und Algerien zu kooperieren. Die unverz&uuml;gliche R&uuml;ckf&uuml;hrung von ausreisepflichtigen Migrante_innen soll oberste Priorit&auml;t haben. Auch die bessere Nutzung &#8222;moderner &Uuml;berwachungstechnologien&#8220; wird empfohlen.</p>
<p>Immerhin macht die &#8222;Task Force Mittelmeer&#8220; auch Vorschl&auml;ge, die den Gefl&uuml;chteten selbst zugute kommen sollen. Um etwa deren Situation in den Herkunftsl&auml;ndern zu verbessern m&uuml;ssten neue Schutzprogramme eingerichtet und verst&auml;rkt werden. Programme in Libyen, Tunesien und &Auml;gypten sollten auf- oder ausgebaut werden, damit dort funktionierende Asylsysteme entstehen. Auch dahinter d&uuml;rfte sich aber das Bed&uuml;rfnis nach mehr Migrationskontrolle verbergen: Denn geraten wird ebenfalls, dass die EU mit den nordafrikanischen L&auml;ndern Abschiebeabkommen unterzeichnet, um die in der EU unwillkommenen Gefl&uuml;chteten m&ouml;glichst schnell wieder loszuwerden.</p>
<h5>&bdquo;Mare Nostrum&ldquo; schrumpft zu &bdquo;Triton&ldquo;</h5>
<p>Nach der doppelten Katastrophe vor Lampedusa hatte Italien die Operation &#8222;Mare Nostrum&#8220; (&#8222;Unser Meer&#8220;) gestartet. Mehrere Schiffe, Flugzeuge und Drohnen des Milit&auml;rs patrouillierten auf dem Mittelmeer zwischen Italien im Norden und &Auml;gypten, Tunesien und Libyen im S&uuml;den, um Migranten_innen in ihren zumeist &uuml;berf&uuml;llten Booten aufzugreifen und zum italienischen Festland zu bringen. Zun&auml;chst als Militarisierung der Migrationsabwehr kritisch be&auml;ugt, entwickelte sich &#8222;Mare Nostrum&#8220; tats&auml;chlich zu einer gro&szlig; angelegten Rettungsaktion: Mehr als 140.000 Menschen sollen allein bis zum Herbst auf dem Meer aufgegriffen worden sein.(4)</p>
<p>Italien hatte stets betont, es handle sich bei der gro&szlig;en Zahl Gefl&uuml;chteter um ein europ&auml;isches Problem, weshalb die EU gemeinsam reagieren m&uuml;sse. Die Regierung drohte mehrmals an, &#8222;Mare Nostrum&#8220; ersatzlos einzustellen. Gleichzeitig hagelte es Kritik von der italienischen Rechten, die die Mission als Ermutigung zu illegalen &#8222;Schleusungen&#8220; darstellte. Gefl&uuml;chtete w&uuml;rden regelrecht ermutigt, mit seeunt&uuml;chtigen Booten aufs Meer zu fahren, um sich dann retten zu lassen.</p>
<p>Im Sommer k&uuml;ndigte die EU-Kommission an, &#8222;Mare Nostrum&#8220; durch eine Mission &#8222;Frontex Plus&#8220; zu ersetzen. Daraus wurde jedoch nichts: Nach Verhandlungen mit Italien betonten Frontex und die Kommission, es handele sich keineswegs um einen Ersatz f&uuml;r die gro&szlig;angelegte italienische Seenotrettung im Mittelmeer. Stattdessen w&uuml;rde Frontex seine bereits existierenden Missionen vor der italienischen K&uuml;ste neu strukturieren und in einer neuen Mission &#8222;Triton&#8220; zusammenfassen. Nun wartet Frontex seit November in italienischen Hoheitsgew&auml;ssern darauf, wer es &uuml;berhaupt noch bis Europa schafft. &#8222;Triton&#8220; ist mit einem bescheidenen Budget von monatlich 2,9 Millionen Euro ausgestattet. &#8222;Mare Nostrum&#8220; verf&uuml;gte &uuml;ber monatlich rund 9 Millionen Euro.(5)</p>
<h5>EU nimmt neues Grenz&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chungs&shy;system in Betrieb</h5>
<p>Vor einem Jahr hat die EU ihr neues Grenz&uuml;berwachungssystem EUROSUR gestartet(6). Ziel ist zun&auml;chst die Bek&auml;mpfung unerw&uuml;nschter Migration auf See. Boote mit Gefl&uuml;chteten sollen m&ouml;glichst noch aufgehalten werden, bevor sie die Gew&auml;sser von EU-Mitgliedstaaten erreichen. Als Hauptquartier von EUROSUR fungiert der Sitz von Frontex in Warschau, wo in einer neuen Kommandozentrale jeder Vorfall an einer EU-Au&szlig;engrenze grafisch angezeigt wird.</p>
<p>Au&szlig;er den Alarmmeldungen der Mitgliedstaaten erh&auml;lt Frontex Zugriff auf ein satellitengest&uuml;tztes Aufkl&auml;rungssystem. Etliche EU-Forschungsprogramme haben bereits satellitengest&uuml;tzte Anwendungen f&uuml;r Polizei- und Grenzbeh&ouml;rden entwickelt. Die Forschungen zielten auf die Entwicklung einer Software, die bestimmte Risikoindikatoren verarbeitet, etwa langsam fahrende Boote, bekannte Migrationsrouten oder das Ablegen von unbesiedeltem Gebiet. Auf diese Weise k&ouml;nnten Boote mit Gefl&uuml;chteten automatisiert aufgesp&uuml;rt werden. Auch Daten aus Schiffsortungssystemen werden eingebunden. Gro&szlig;e Schiffe sind zur Mitf&uuml;hrung von Transpondern verpflichtet, die stets den aktuellen Standort und Schiffsdaten mitteilen. Im Herbst meldete die EU-Kommission einen ersten Erfolg: In Kooperation von Frontex mit der EU-Agentur f&uuml;r die Sicherheit des Seeverkehrs und dem EU-Satellitenzentrum sei es erstmals gelungen, mit EUROSUR ein Schlauchboot mit Migrant_innen aufzusp&uuml;ren.</p>
<h5>Ein neues Kontroll&shy;system mit dem niedlichen Namen &bdquo;Seepferd&shy;chen&ldquo;</h5>
<p>Im Oktober vergangenen Jahres hatte der EU-Rat Schlussfolgerungen zur besseren Handhabung von &#8222;Migrationsstr&ouml;men&#8220; ver&ouml;ffentlicht(7). Dort hei&szlig;t es, dass vermehrt mit Libyen, Tunesien und &Auml;gypten zusammengearbeitet werden m&uuml;sse. So soll etwa der Handel mit Booten verhindert werden, damit Migranten_innen erst gar nicht in Richtung Europa in See stechen k&ouml;nnen.</p>
<p>Deutschland verhandelt derzeit ein Polizeiabkommen mit &Auml;gypten, obwohl den dortigen Sicherheitsbeh&ouml;rden von Menschenrechtsorganisationen Folter und Misshandlung vorgeworfen wird. Auch in Libyen und Tunesien ist die Bundesregierung an der Reorganisation des Sicherheitsapparates beteiligt.</p>
<p>Um die L&auml;nder des Arabischen Fr&uuml;hlings in die EU- Migrationsabwehr zu integrieren, errichtet die Regierung Spaniens das kleinere grenzpolizeiliche &Uuml;berwachungsnetzwerk &#8222;Seepferdchen Mittelmeer&#8220; (&#8222;Seahorse Mediterraneo&#8220;). An dem von der spanischen Guardia Civil gef&uuml;hrten Projekt wollen alle s&uuml;dlichen EU-Mitgliedstaaten teilnehmen, die eine Au&szlig;engrenze am Mittelmeer haben (Frankreich, Italien, Portugal, Malta, Griechenland und Zypern). Das Projekt folgt einem bereits existierenden Netzwerk &#8222;Seepferdchen Atlantik&#8220;, das ebenfalls unter spanischer Leitung steht. Auch Mauretanien, Marokko, Senegal, Gambia, Guinea Bissau und die Kap Verden sind dort mit &#8222;regionalen Koordinierungszentren&#8220; angeschlossen. &#8222;Seepferdchen Mittelmeer&#8220; soll ab 2015 in Betrieb genommen werden. Dann k&ouml;nnen alle teilnehmenden Staaten Informationen &uuml;ber Zwischenf&auml;lle und Patrouillen per Satellitenkommunikation &#8222;in Beinahe-Echtzeit&#8220; austauschen.</p>
<p>Vor zwei Jahren hat die Regierung in Tripolis eine Erkl&auml;rung unterzeichnet, wonach das Land an &#8222;Seepferdchen Mittelmeer&#8220; mitarbeiten will und hierf&uuml;r Lagenzentren der Marine und der K&uuml;stenwache in Benghasi und Tripolis einrichtet. (7)&nbsp;Beide Beh&ouml;rden unterstehen dem Verteidigungsministerium. Mit dem libyschen Milit&auml;r war vereinbart worden, im April 2014 eine Ausschreibung f&uuml;r &#8222;gemeinsame Infrastruktur&#8220; zu ver&ouml;ffentlichen. Hierzu geh&ouml;rt sowohl die Ausr&uuml;stung als auch die Beschaffung von Hard- und Software.</p>
<p>&#8222;Seepferdchen Mittelmeer&#8220; und damit auch die libysche K&uuml;stenwache wird in EUROSUR integriert. Zwar d&uuml;rfen bei EUROSUR nur EU-Mitglieder teilnehmen. Dessen ungeachtet fordert der Rat der Europ&auml;ischen Union nun aber weitere Anstrengungen, um auch andere &#8222;relevante Staaten&#8220; Nordafrikas zur Teilnahme an &#8222;Seepferdchen Mittelmeer&#8220; zu bewegen. Genannt werden Tunesien, Algerien und &Auml;gypten. Laut der EU-Kommission sei der Druck auf die L&auml;nder aber nicht ausreichend. Aus einem Kommissionsdokument geht hervor, dass auch Tunesien mit &#8222;Schiffen, Fahrzeugen, technischer Ausr&uuml;stung und Trainings&#8220; aus EU-Mitteln unterst&uuml;tzt wird. Ein &auml;hnliches Projekt sei f&uuml;r &Auml;gypten &#8222;in der Pipeline&#8220;. Mit anderen afrikanischen L&auml;ndern sei ebenfalls eine &#8222;Verbesserung des Austauschs von Aufkl&auml;rungsdaten&#8220; angestrebt.</p>
<h5>EU-Po&shy;li&shy;zei&shy;zen&shy;tren in &bdquo;Dritt&shy;staaten&ldquo;</h5>
<p>Mittlerweile existieren in der gesamten EU rund 40 sogenannte Zentren f&uuml;r die Polizei- und Zollzusammenarbeit. Sie wurden nach Wegfall der Binnengrenzkontrollen errichtet und sollen die benachbarten Sicherheitsbeh&ouml;rden miteinander verzahnen. Gew&ouml;hnlich bestehen sie aus zwei Mitgliedstaaten. Nun verlagern sich diese Einrichtungen allerdings an die EU-Au&szlig;engrenzen: Im bulgarischen Swilengrad wird derzeit das erste Zentrum aufgebaut, an dem mit der T&uuml;rkei ein Nicht-EU-Staat mitarbeitet. Auch die EU-Agenturen Frontex und Europol sollen mitarbeiten. Eine entsprechende Absichtserkl&auml;rung zwischen der griechischen, t&uuml;rkischen und bulgarischen Regierung ist mittlerweile unterzeichnet, nun wird ein endg&uuml;ltiger Rahmenvertrag ausgehandelt.</p>
<p>Vergangenen Sommer schlug die italienische Regierung vor, in Libyen oder Tunesien ein solches Zentrum f&uuml;r die Polizei- und Zollzusammenarbeit anzusiedeln.(9) Demnach soll der Polizeiposten dabei helfen, einen &#8222;G&uuml;rtel&#8220; um den Mittelmeerraum und den Balkan zu ziehen. Sowohl das Zentrum in Bulgarien als auch jenes in Libyen oder Tunesien soll nach dem Vorschlag Informationen mit zwei italienischen Kommandozentralen austauschen, die daf&uuml;r in der Region Apulien und auf Sizilien errichtet werden. Italien w&uuml;rde dabei von seiner traditionell guten Polizeizusammenarbeit auf dem Balkan profitieren.</p>
<p>Die Regierung in Rom ist sich offenbar bewusst, dass ein EU-Polizeiposten in Nordafrika von keiner existierenden Regelung gedeckt w&auml;re. Weder Frontex noch Europol haben beispielsweise mit Tunesien oder Libyen Arbeitsabkommen unterzeichnet. Italien schl&auml;gt daher vor, &#8222;Ad hoc-Vereinbarungen&#8220; mit den L&auml;ndern abzuschlie&szlig;en. Es handelt sich dabei um eine neue Vorgehensweise, die &#8222;nicht auf die Zur&uuml;ckweisung irregul&auml;rer Migranten&#8220; beschr&auml;nkt sei. Die Zentren k&ouml;nnten als &#8222;Antenne&#8220; dienen, um bestimmte Kriminalit&auml;tsph&auml;nomene aufzukl&auml;ren. Genannt werden &#8222;Terrorismus, illegale Einwanderung, Menschenhandel und organisiertes Verbrechen&#8220;.</p>
<h5>Seit wann sind Grenzen intel&shy;li&shy;gent?</h5>
<p>Neben der Grenz&uuml;berwachung werden auch Grenzkontrollsysteme aufger&uuml;stet. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, das seit 2008 geplante System &#8222;Intelligente Grenzen&#8220; dieses Jahr in einem Pilotprojekt zu testen.(10) Bei allen Grenz&uuml;bertritten an den EU-Au&szlig;engrenzen sollen Reisende zuk&uuml;nftig bis zu zehn Fingerabdr&uuml;cke abgeben. Dies betr&auml;fe s&auml;mtliche Angeh&ouml;rigen von &#8222;Drittstaaten&#8220;, also jenen L&auml;ndern au&szlig;erhalb der EU. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob diese aus gesch&auml;ftlichen, touristischen oder schutzbed&uuml;rftigen Gr&uuml;nden einreisen. Ziel ist, sogenannte Over-Stayer aufzusp&uuml;ren. Gemeint sind Personen, die zwar mit einem legalen Aufenthaltstitel (gew&ouml;hnlich ein Visum) einreisen, die dort festgeschriebene Aufenthaltsdauer aber &uuml;berschreiten.</p>
<p>Zu diesem &#8222;Ein-/Ausreiseystem&#8220; soll sich ein weiteres Programm zur Bevorzugung von &#8222;vertrauensw&uuml;rdigen Vielreisenden&#8220; gesellen. F&uuml;r eine Geb&uuml;hr von 20 Euro k&ouml;nnen vorab biometrische Daten auf einer Chipkarte hinterlegt werden. Damit k&ouml;nnen die Reisenden elektronische Kontrollgates nutzen, wie sie derzeit auch an mehreren deutschen Flugh&auml;fen installiert werden.</p>
<p>Das gesamte &#8222;Ma&szlig;nahmenpaket intelligente Grenzen&#8220; soll nach gegenw&auml;rtigem Stand 1,35 Milliarden Euro kosten und wird massive Investitionen f&uuml;r biometrische Systeme zur Folge haben. Viele Mitgliedstaaten hatten Bedenken wegen der hohen Kosten f&uuml;r die grenzpolizeiliche Datensammlung ge&auml;u&szlig;ert. Allerdings f&uuml;hrte dies nicht zum Abbruch des Projekts. Im Gegenteil konnten sich jene Staaten durchsetzen, die das System f&uuml;r polizeiliche Zwecke erweitern wollen, denn erst dadurch w&uuml;rde es sich lohnen.</p>
<h5>Mehr Kontrolle auch an den Binnen&shy;grenzen</h5>
<p>Urspr&uuml;nglich sollte die Aufr&uuml;stung der EU-Au&szlig;engrenzen mit dem Abbau der Binnengrenzen einhergehen. Das Schengener Abkommen regelt diese Freiz&uuml;gigkeit, die einst als gr&ouml;&szlig;te Errungenschaft der Europ&auml;ischen Union galt: Jeder Mensch, unabh&auml;ngig von seiner Herkunft, hat das Recht die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten ohne jede Kontrolle zu &uuml;berqueren.</p>
<p>Alle am Schengen-System teilnehmenden Regierungen (auch Island, die Schweiz und Norwegen) verpflichten sich, s&auml;mtliche Kontrollstellen an den Binnengrenzen abzubauen. Lediglich beim Vorliegen einer &#8222;ernsthaften Bedrohung&#8220; d&uuml;rfen die Grenzstationen wieder besetzt werden.</p>
<p>Ungeachtet dessen werden Migranten_innen signifikant h&auml;ufig nach rassistischen Kriterien in grenznahen Bereichen kontrolliert und durchsucht. Nun m&uuml;ssen sich Gefl&uuml;chtete bei der Durchreise durch Schengen-Staaten noch mehr vorsehen als ohnehin. Bereits zum siebten Mal haben die EU-Mitgliedstaaten eine gro&szlig;angelegte Polizeioperation f&uuml;r beinahe das gesamte Gebiet der Europ&auml;ischen Union durchgef&uuml;hrt.(11) Zwei Wochen lang wurde an Bahnh&ouml;fen, Autobahnen und Flugh&auml;fen verst&auml;rkt kontrolliert. Solche &#8222;Gemeinsamen Polizeioperationen&#8220; werden von der jeweils amtierenden EU-Pr&auml;sidentschaft organisiert. Die italienische Operation firmierte als &#8222;Mos maiorum&#8220;, was &uuml;bersetzt etwa &#8222;Die Sitten der Ahnen&#8220; bedeutet. Im alten Rom war damit die unbedingte Einhaltung von Recht und Ordnung gemeint, um den Aufstieg zur Weltmacht zu sichern. Dies schloss religi&ouml;sen und milit&auml;rischen Gehorsam ein.</p>
<p>Die halbj&auml;hrlichen Operationen sind mittlerweile zur Regel geworden, nur Griechenland hatte w&auml;hrend seines EU-Vorsitzes darauf verzichtet. Die Kontrollen werden dabei gr&ouml;&szlig;tenteils aus dem regul&auml;ren Dienst heraus vorgenommen: Denn auch au&szlig;erhalb solcher Operationen sind die Polizeibeh&ouml;rden im Rahmen ihrer grenz- und bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung t&auml;glich an Bahnh&ouml;fen, Flugh&auml;fen und bekannten Fernstra&szlig;en auf der Pirsch nach Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus. Insgesamt sind an &#8222;Gemeinsamen Polizeioperationen&#8220; bis zu 20.000 Polizisten_innen beteiligt. Bei den vergangenen Operationen &#8222;Mitras&#8220;, &#8222;Hermes&#8220; oder &#8222;Perkunas&#8220; waren in Deutschland jeweils um die 2.000 Menschen ohne g&uuml;ltige Papiere festgestellt worden. Wie viele von ihnen daraufhin inhaftiert wurden, ist nicht bekannt.</p>
<p>Alle anfallenden Informationen werden an die verantwortliche Regierung und schlie&szlig;lich an die EU-Grenzagentur Frontex weitergereicht. Die anonymisierten Daten zu Geschlecht, Staatsangeh&ouml;rigkeit, Reiserouten und Ziell&auml;ndern werden dann in Risikoanalysen verarbeitet, mit denen Frontex Migrationsstr&ouml;me darstellt und Prognosen &uuml;ber zuk&uuml;nftige Routen entwirft.</p>
<h5>&bdquo;Notfall&shy;me&shy;cha&shy;nismus&ldquo; bei zu viel Migration</h5>
<p>Die mit Abstand meisten Gefl&uuml;chteten reisen &uuml;ber Italien in die EU ein. Gem&auml;&szlig; den Dublin-Vertr&auml;gen ist Italien damit f&uuml;r die Bearbeitung von Asylantr&auml;gen der Betroffenen sowie deren Unterbringung zust&auml;ndig. Deutschland und Frankreich, aber auch einige andere Mitgliedstaaten werfen Italien allerdings vor, nicht wie vorgeschrieben von allen irregul&auml;r Eingereisten die Fingerabdr&uuml;cke abzunehmen. So k&ouml;nnten diese ungehindert weiterreisen und in anderen L&auml;ndern um Asyl nachsuchen.&nbsp;</p>
<p>Schon kurz nach den Revolten in Tunesien, &Auml;gypten und Libyen hatten Deutschland und Frankreich vorgesorgt. Auf Druck der beiden Regierungen hat die EU 2013 Jahr das Schengener Abkommen um einen &#8222;Notfallmechanismus&#8220; erg&auml;nzt.(12) Die Grenzposten an Binnengrenzen d&uuml;rfen nun wieder in Betrieb genommen werden, wenn ein anderer Mitgliedstaat von zu viel unerw&uuml;nschter Migration an seiner EU-Au&szlig;engrenze betroffen ist. Ein solches Verfahren war bereits bekannt, wenn unliebsame Gipfeldemonstranten_innen und Fu&szlig;ballfans f&uuml;r bis zu vier Wochen an der Aus-&nbsp; oder Einreise gehindert werden sollten.</p>
<p>Der damalige Innenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) und sein franz&ouml;sischer Amtskollege schlugen f&uuml;r den neuen &#8222;Notfallmechanismus&#8220; ebenfalls eine Dauer von 30 Tagen vor. Allerdings geht die schlie&szlig;lich verabschiedete &Auml;nderung deutlich dar&uuml;ber hinaus: Zun&auml;chst d&uuml;rfen die Binnengrenzen eines Landes f&uuml;r sechs Monate kontrolliert werden. Dieser Zeitraum kann dreimal verl&auml;ngert werden, insgesamt also bis zu 24 Monate. Die neue Regelung gilt seit dem vergangenen Herbst.</p>
<p>Gem&auml;&szlig; dem nun versch&auml;rften Schengener Abkommen m&uuml;ssen die bis zu zwei Jahre w&auml;hrenden Grenzkontrollen gut begr&uuml;ndet werden: M&ouml;glich sind sie dann, wenn einer Regierung &#8222;anhaltende schwerwiegende M&auml;ngel&#8220; bei den Kontrollen ihrer EU-Au&szlig;engrenzen vorgeworfen werden k&ouml;nnen und das Funktionieren des Schengen-Raums &#8222;insgesamt gef&auml;hrdet ist&#8220;. Wenn es dadurch in einem anderen Land zu einer &#8222;ernsthaften Bedrohung der &ouml;ffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit&#8220; kommt, darf wieder kontrolliert werden.</p>
<h5>Deutsche Polizei patrouil&shy;liert in Norditalien</h5>
<p>Faktisch sind deutsche Innenministerien allerdings l&auml;ngst bei versch&auml;rften Kontrollen der Binnengrenzen behilflich. Seit mehreren Jahren sind deutsche Polizist_innen in Norditalien unterwegs, um dort zusammen mit italienischen Grenzbeh&ouml;rden irregul&auml;re Migrant_innen aufzusp&uuml;ren.(13) Auch Polizisten_innen aus &Ouml;sterreich sind beteiligt. Die Patrouillen zielen offenbar auf grenz&uuml;berschreitende Z&uuml;ge auf italienischem Hoheitsgebiet. Seit November wurden diese &#8222;trilateralen Streifen&#8220; deutlich verst&auml;rkt.</p>
<p>Ziel ist laut einer Mitteilung des Bundesinnenministeriums eine &#8222;Erh&ouml;hung der Kontrolldichte&#8220;. In die neuen Ma&szlig;nahmen seien die bayerische Polizei, die Bundeszollverwaltung und &#8222;weitere Sicherheitspartner sowie die Eisenbahnunternehmen&#8220; eingebunden. Weitere Details, etwa zu deren T&auml;tigkeiten, werden nicht genannt. Laut dem Bundesinnenministerium haben Deutschland, &Ouml;sterreich und Italien vereinbart, die europ&auml;ischen &#8222;Bem&uuml;hungen zur Eind&auml;mmung der illegalen Migration&#8220; durch &#8222;weitere konkrete bi- und trilaterale Aktivit&auml;ten&#8220; zu erg&auml;nzen. Benannt werden diese aber nicht.</p>
<h5>Neue Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;sys&shy;teme sind unterwegs</h5>
<p>Zu den im Schengener Abkommen festgelegten &#8222;Ausgleichsma&szlig;nahmen&#8220; geh&ouml;ren Datenbanken wie das Schengener Informationssystem (SIS), das nicht nur der Migrationskontrolle dient. Mittlerweile gibt es das SIS in einer zweiten Generation, nun k&ouml;nnen auch biometrische Daten angeh&auml;ngt werden. Neue Datensammlungen sind unterwegs. Mittlerweile ist auch der Vorschlag eines EU-Passagierdatensystems nach US-Vorbild wieder auf der Agenda. Vor jedem interkontinentalen Flug, vermutlich aber auch bei allen Verkehren innerhalb der EU-Mitgliedstaaten sollen Grenzbeh&ouml;rden umfangreiche Personendaten austauschen, um diese mit eigenen Datenbanken abzugleichen.</p>
<p>Weil der &Uuml;berblick langsam verloren geht, hat die EU mittlerweile eine eigene Agentur f&uuml;r das Betriebsmanagement von IT-Gro&szlig;systemen (eu-LISA) eingerichtet. Die Agentur in Estland ist ausschlie&szlig;lich f&uuml;r migrantische Datensammlungen zust&auml;ndig. Derzeit werden dort das Visa-Informationssystem, die Fingerabdruckdatenbank und das Schengener Informationssystem verwaltet. Sp&auml;ter soll die geplante Vorratsdatenspeicherung zu Ein- und Ausreisen hinzukommen, auch die Passagierdatensammlung k&ouml;nnte von eu-LISA verantwortet werden.</p>
<p>Allerdings gibt es weit mehr europ&auml;ische Informationssysteme: Daten werden &uuml;ber die EU-Polizeiagentur Europol oder die internationale Polizeiorganisation Interpol an &#8222;Drittstaaten&#8220; weitergegeben. Weitere Kan&auml;le der digitalen Zusammenarbeit sind die &uuml;ber 40 Zentren f&uuml;r die Polizei- und Zollzusammenarbeit und die bei verschiedenen Beh&ouml;rden angesiedelten &#8222;Verbindungsbeamten&#8220;. Im &#8222;schwedischen Rahmenbeschluss&#8220; und dem &#8222;Vertrag von Pr&uuml;m&#8220; sind ebenfalls Absprachen zur Datenverarbeitung festgelegt. Getauscht werden DNA-Profile, Fingerabdr&uuml;cke und Daten aus Fahrzeugregistern.</p>
<h5>Wer verdient eigentlich an der Aufr&uuml;stung der Grenzen?</h5>
<p>Seit dem Sommer 2013 geh&ouml;rt Kroatien zur Europ&auml;ischen Union, ist aber noch kein Vollmitglied des Schengen-Raums. Die Kontrollen an den Binnengrenzen, also zu den umliegenden EU-Mitgliedstaaten, werden deshalb aufrechterhalten. Das gilt auch f&uuml;r Bulgarien und Rum&auml;nien, die mittlerweile einem harten Kontrollverfahren unterworfen wurden: In einem regelm&auml;&szlig;igen Fortschrittsbericht stellt die EU-Kommission Forderungen auf, die die beiden L&auml;ndern im darauf folgenden Jahr abarbeiten m&uuml;ssen.</p>
<p>Eine der wichtigsten Voraussetzungen zum Schengen-Beitritt ist die Installation moderner Grenzsicherungssysteme. Der Beitritt Rum&auml;niens erforderte f&uuml;r seinen insgesamt 3.147 Kilometer langen Grenzverlauf h&ouml;here Investitionen: F&uuml;r eine Milliarde Euro kaufte die Regierung ein Grenz&uuml;berwachungssystem von EADS (mittlerweile umbenannt in Airbus Defence and Space). In Rum&auml;nien d&uuml;rfte man sich daran nur ungut erinnern: Zwar wird in jedem Fortschrittsbericht zum Schengen-Beitritt die Bek&auml;mpfung der Korruption angemahnt. Der Auftrag an EADS wurde aber ohne Ausschreibung vergeben, was im Inland sowie bei der EU heftige Kritik nach sich zog und dem Konzern Ermittlungen wegen Korruption einbrachte.(14)</p>
<p>Auch der EU-Beitritt Bulgariens lie&szlig; die Kassen europ&auml;ischer R&uuml;stungskonzerne klingeln: Die in Bremen ans&auml;ssige Firma ATLAS hatte der Regierung ein seeseitiges &Uuml;berwachungssystem f&uuml;r die 350 Kilometer lange K&uuml;ste verkauft. Das zust&auml;ndige Innenministerium verf&uuml;gt &uuml;ber neue Patrouillenboote, ein Oberfl&auml;chenradar, fl&auml;chendeckende Video&uuml;berwachung und die Einbindung von Schiffsortungssystemen. Obwohl das Parlament dagegen stimmte, hat Bulgarien die Landgrenze zur T&uuml;rkei inzwischen mit einem rund 30 Kilometer langen Zaun verst&auml;rkt. Im Dezember 2014 k&uuml;ndigte die Regierung an, den Zaun um weitere 130 Kilometer zu verl&auml;ngern.</p>
<p>Die EU-Au&szlig;engrenzen werden in beispielloser Weise zur Migrationsabwehr hochger&uuml;stet. Deutsche Firmen verdienen daran pr&auml;chtig. Die EU-Grenzpolitik wird aber nur zu weiteren Toten f&uuml;hren, denn die von Gefl&uuml;chteten gew&auml;hlten Routen werden zusehends riskanter. Das hat auch die Grenzagentur FRONTEX erkannt, die nun prognostiziert, dass der Landweg &uuml;ber die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla st&auml;rker frequentiert werden wird. Die in drei Reihen angeordneten, meterhohen Grenzz&auml;une sind mit einem Klingendraht gesichert, der beim &Uuml;berklettern schwere, mitunter auch t&ouml;dliche Verletzungen verursacht. Wieder f&uuml;hrt die Spur nach Deutschland: Der spanische Hersteller &#8222;European Security Fence&#8220; unterh&auml;lt eine Adresse in Berlin, nur unweit des B&uuml;ros der EU-Kommission am Pariser Platz(15)</p>
<p><i>MATTHIAS MONROY&nbsp;&nbsp; ist Wissensarbeiter, Aktivist und Mitglied der Redaktion der Zeitschrift B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei/CILIP. In Teilzeit Mitarbeiter des MdB Andrej Hunko. Publiziert in linken Zeitungen, Zeitschriften und Online-Medien, bei Telepolis, Netzpolitik und in Freien Radios.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Tagesspiegel v. 3.1.2015, <a href="http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/fluechtlinge-im-mittelmeer" target="_blank" rel="noopener">http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/fluechtlinge-im-mittelmeer</a>&#8211; fluechtlingsschiff-ezadeen-erreicht-hafen-in-sueditalien/11177638.html</p>
<p>(2) Mitteilung der VN v. 2.10.204, <a href="http://www.unhcr.de/presse/nachrichten/artikel/f548caed0d5f371feadc267799d15278/-baaf86cb9e.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.unhcr.de/presse/nachrichten/artikel/f548caed0d5f371feadc267799d15278/-baaf86cb9e.html</a></p>
<p>(3) Pressemitteilung der EU-Kommission v. 3.12.2014, <a href="http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-1199_de.htm" target="_blank" rel="noopener">http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-1199_de.htm</a></p>
<p>(4) Tageszeitung v. 3.10.2014, <a href="http://www.taz.de/%21146982/" target="_blank" rel="noopener">http://www.taz.de/!146982/</a></p>
<p>(5) Tageszeitung v. 3.10.2014, <a href="http://www.taz.de/%21146982/" target="_blank" rel="noopener">http://www.taz.de/!146982/</a></p>
<p>(6) Netzpolitik.org v. 1.12.2014, <a href="https://netzpolitik.org/2014/hauptquartier-der-eu-grenzagentur" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2014/hauptquartier-der-eu-grenzagentur</a>&#8211; frontex-nimmt-satellitenaufklaerung-in-betrieb</p>
<p>(7) Ratsdokument 14141/14, <a href="http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14141-2014-INIT/de/" target="_blank" rel="noopener">http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14141-2014-INIT/de/</a> pdf</p>
<p>(8) Telepolis v. 19.11.2014, <a href="http://www.heise.de/tp/artikel/43/43358/1.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.heise.de/tp/artikel/43/43358/1.html</a></p>
<p>(9) BT-Drucksache 18/3024.</p>
<p>(10) Netzpolitik.org v. 22.12.2014, <a href="https://netzpolitik.org/2014/eu-testet-neue-vorratsdatenspeicherung-von-fingerabdruecken-kriegen-grenzueberschreitend-eingesetzte-spitzel-nun-das-schlottern/" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2014/eu-testet-neue-vorratsdatenspeicherung-von-fingerabdruecken-kriegen-grenzueberschreitend-eingesetzte-spitzel-nun-das-schlottern/</a></p>
<p>(11) Statewatch v. 6.10.2014, <a href="http://www.statewatch.org/news/2014/oct/migrant-hunt.htm" target="_blank" rel="noopener">http://www.statewatch.org/news/2014/oct/migrant-hunt.htm</a></p>
<p>(12) Pressemitteilung des BMI v. 30.5.2013, <a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/" target="_blank" rel="noopener">http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/</a> DE/2013/05/ji.html</p>
<p>(13) Telepolis v. 1.12.2014, <a href="http://www.heise.de/tp/artikel/43/43474/1.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.heise.de/tp/artikel/43/43474/1.html</a></p>
<p>(14) DIE WELT v. 15.11.2014, <a href="http://www.welt.de/wirtschaft/article134369894/Bestechungsverdacht-bei-Auftragsvergabe-an-Airbus.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.welt.de/wirtschaft/article134369894/Bestechungsverdacht-bei-Auftragsvergabe-an-Airbus.html</a></p>
<p>(15) S. <a href="http://www.esfdeutschland.de/pdfs/Katalog_ESF.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.esfdeutschland.de/pdfs/Katalog_ESF.pdf</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/neues-aus-der-festung-europa-vollstaendig/">Neues aus der Festung Europa (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gegen das Sterben-Lassen auf See</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/gegen-das-sterben-lassen-auf-see/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 09:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Initiative Watch the Med(iterranean) startet ein rund um die Uhr erreichbares Notruftelefon, aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 89-91 (Red.) Die praktische Unterst&#252;tzung f&#252;r in Seenot geratene Bootsfl&#252;chtlinge blieb bislang h&#228;ufig privater Initiative &#252;berlassen. Ein politisches B&#252;ndnis versucht seit einigen Jahren, diese Initiativen zu koordinieren, um Menschen auf dem Mittelmeer vor dem Sterben [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Initiative Watch the Med(iterranean) startet ein rund um die Uhr erreichbares Notruftelefon, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 89-91</p>
<p><i>(Red.) Die praktische Unterst&uuml;tzung f&uuml;r in Seenot geratene Bootsfl&uuml;chtlinge blieb bislang h&auml;ufig privater Initiative &uuml;berlassen. Ein politisches B&uuml;ndnis versucht seit einigen Jahren, diese Initiativen zu koordinieren, um Menschen auf dem Mittelmeer vor dem Sterben zu retten. Ein neu eingerichtetes &#8222;Alarmphone&#8220; konnte bereits mehrfach dazu beitragen.</i></p>
<p>Der Anruf des Satellitentelefons aus dem zentralen Mittelmeer erreichte die Watch The Med-Hotline am Vormittag des 8. Januar 2015: 107 Bootsfl&uuml;chtlinge, die in einem Schlauchboot aus Libyen Richtung Italien gestartet waren, baten aus Seenot um Hilfe und konnten ihre GPS-Koordinaten durchgeben. Sie befanden sich noch in der libyschen Search and Rescue-Zone, also dort, wo in den vergangenen Monaten immer wieder Menschen ertrunken waren. Das Schichtteam rief sofort die Rettungsleitstelle in Rom an, gab die Daten durch und bat um einen z&uuml;gigen Rettungseinsatz. Der dortige Verantwortliche verwies zun&auml;chst auf die libysche K&uuml;stenwache und verweigerte weitere Informationen. Es dauerte zwar bis in den sp&auml;ten Abend und bedurfte mehrerer Anrufe sowie dutzender Protest-Emails an die italienische K&uuml;stenwache, aber schlie&szlig;lich wurde die Rettung des Bootes best&auml;tigt. Einige Tage sp&auml;ter stellte sich heraus, dass ein eritreischer Fl&uuml;chtling auf dem Boot die Alarmnummer von Watch The Med zuvor in Libyen von einem Verwandten in Deutschland erhalten und mitgenommen hatte. Er hatte auf dem Boot veranlasst, diese Nummer anzurufen.</p>
<p>Der Fall vom 8. Januar 2015(1) ist hochaktuell und exemplarisch in mehrfacher Hinsicht. Denn zur Zeit gibt es einen internen Machtkampf um die Reichweite der Rettungsoperationen im zentralen Mittelmeer. Auf der einen Seite dr&auml;ngt die Grenzschutzagentur Frontex mit Nachdruck darauf, die Eins&auml;tze der K&uuml;stenwache auf die 30-Meilen-Zone entlang der italienischen K&uuml;ste zu beschr&auml;nken. Angesichts der bestehenden Situation ist dies faktisch ein Aufruf zum Sterben-Lassen. H&auml;tte sich die Leitstelle in Rom in obengenanntem Fall an die Frontex-Vorgabe gehalten, w&auml;ren die 107 Fl&uuml;chtlinge mit gro&szlig;er Wahrscheinlichkeit nicht mehr am Leben. Allerdings gibt es innerhalb der italienischen K&uuml;stenwache sowie des italienischen Milit&auml;rs auch Kr&auml;fte, die aus den Dramen der vergangenen Monate und Jahre gelernt haben und im gesamten Mittelmeerbereich der Stra&szlig;e von Sizilien Rettungseins&auml;tze durchf&uuml;hren wollen. In diesem Machtkampf ist es umso wichtiger, dass eine &ouml;ffentliche Stimme wie das Watch The Med-Alarmphone zu Gunsten der betroffenen Bootsfl&uuml;chtlinge intervenieren kann, und zwar in Echtzeit wie oben beschrieben.</p>
<p>Watch The Med entstand bereits 2012 als Monitoringprojekt. Die Initiative, die aus antirassistischen AktivistInnen, JuristInnen und ForscherInnen aus mehreren europ&auml;ischen L&auml;ndern besteht, hat in den letzten Jahren mehrere F&auml;lle des Sterben-Lassens auf See (Left-to-die) dokumentiert. Diese Recherchen dienten nicht zuletzt &#8211; wie im Falle von &uuml;ber 250 ertrunkenen syrischen Fl&uuml;chtlingen am 11.10.2013(2) &#8211; zur Unterst&uuml;tzung der &Uuml;berlebenden, wenn sie gegen die unterlassene Hilfeleistung der K&uuml;stenwachen vor Gericht gehen wollen.</p>
<p>Mit den wachsenden Erfahrungen &uuml;ber die Situation im zentralen Mittelmeer sowie angesichts der anhaltend hohen Zahl gef&auml;hrlicher See&uuml;berquerungen kam sehr bald der Vorschlag auf, mit dem Projekt &uuml;ber die Rekonstruktion der Todesf&auml;lle hinaus zu versuchen, in Echtzeit einzugreifen, um weitere Tote zu verhindern. Vor diesem Hintergrund wurde seit Fr&uuml;hjahr 2014 insbesondere in den Netzwerken, die wie Welcome to Europe, Afrique Europe Interact sowie Borderline Europe seit vielen Jahren in Recherchen und in der Fl&uuml;chtlingsunterst&uuml;tzung an den Au&szlig;engrenzen involviert sind, die Idee eines gemeinsamen Alarmtelefons diskutiert.</p>
<p>Am 11. Oktober 2014 startete das Projekt mit einem &ouml;ffentlichen Aufruf, der von zahlreichen antirassistischen Netzwerken und selbstorganisierten Fl&uuml;chtlingsgruppen sowie von vielen zum Teil auch prominenten Einzelpersonen &#8211; wie Jean Ziegler, Etienne Balibar oder Elfriede Jelinek &#8211; unterst&uuml;tzt wurde. Da das Projekt selbst nicht retten kann, bietet es den betroffenen Boatpeople eine zweite M&ouml;glichkeit, dass ihr SOS wahrgenommen wird. Der Alarm dokumentiert und mobilisiert in Echtzeit, R&uuml;ckschiebungen von Fl&uuml;chtlingen und Migrant_innen sollen gestoppt werden &#8211; einerseits indem versucht wird, mit schnellem &ouml;ffentlichem Druck Rettungsoperationen zu erzwingen. Zum anderen geht es darum, in der N&auml;he der in Seenot befindlichen Boote auch Frachtschiffe oder Tanker zu alarmieren.</p>
<p>In mittlerweile &uuml;ber 20 F&auml;llen hat das Alarmphone in Seenot-F&auml;llen interveniert und in mehreren Situationen dazu beigetragen, dass Rettungseins&auml;tze veranlasst wurden.iii Das Projekt ist in allen drei Regionen aktiv, in denen Migrant_innen und Fl&uuml;chtlinge versuchen, in die EU-L&auml;nder zu gelangen: in der &Auml;g&auml;is (zwischen Griechenland und der T&uuml;rkei), im zentralen Mittelmeer (zwischen Libyen/Tunesien und Italien) und im westlichen Mittelmeer (zwischen Marokko und Spanien). Die Situationen sind zwar jeweils unterschiedlich, aber &uuml;berall kommt es immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen durch F&auml;lle von Sterben-Lassen oder R&uuml;ckschiebungen. Es wurden zudem Kontakte und Kooperationen mit Gruppen und Einzelpersonen wie z.B. Father Mussie Zerai entwickelt, die eine &auml;hnliche Arbeit mittels Notrufnummern leisten und sich f&uuml;r das Recht auf Schutz und auf Bewegungsfreiheit der Fl&uuml;chtlinge und MigrantInnen auf See einsetzen. Father Mussie Zerai ist ein aus Eritrea stammender Priester, der in der Schweiz lebt und seit vielen Jahren von eritreischen Boatpeople auf seiner privaten Nummer angerufen wird, wenn sie in Seenot geraten.</p>
<p>Das Alarmphone wird von ehrenamtlichen Aktivist_innen getragen, die zum gro&szlig;en Teil seit vielen Jahren an den Au&szlig;engrenzen engagiert sind: in den Netzwerken von Welcome to Europe, Afrique Europe Interact, Borderline Europe, Noborder Morocco oder bei Watch The Med. Sie arbeiten in lokalen Gruppen, machen Recherchen oder sind an Kampagnen in den genannten drei Regionen beteiligt. Aktivist_innen des Projekts kommen aus Tunis, Palermo, Melilla, Tanger, Cadiz, Marseille, Strasbourg, London, Wien, Bern, Berlin und aus weiteren St&auml;dten. Einige Beteiligte haben ihre pers&ouml;nliche Erfahrungen bei der &Uuml;berquerung des Mittelmeeres in kleinen Booten gemacht. Das Projekt wird durch Spenden finanziert. Die Aktiven schulen sich mit Handb&uuml;chern, in denen Erfahrungen von Menschen eingearbeitet sind, die bereits seit Jahren als Ansprechpartner f&uuml;r Boatpeople fungieren. Und sie nutzen Online-Karten und das Know How des Monitoring-Projektes Watch The Med.</p>
<p>Als allt&auml;gliche Unterst&uuml;tzungsstruktur soll das Alarmphone 2015 weiter etabliert und in den Migrant_innen-Communities der Transitl&auml;nder durch mehrsprachige Visitenkarten und Informationsflyer besser bekannt gemacht werden.</p>
<h5>Baustein f&uuml;r globale Bewegungs&shy;frei&shy;heit</h5>
<p>Die letzten Monate waren von antirassistischen Aktivit&auml;ten gepr&auml;gt, die nicht selten massenmediale Schlagzeilen erreicht haben. Die Spannbreite reicht von der Aktion des Zentrums f&uuml;r politische Sch&ouml;nheit zum ersten Europ&auml;ischen Mauerfall in Berlin bis zum Hungerstreik der Non-Citizens in M&uuml;nchen, vom ausdauernden Protestcamp der sudanesischen Gefl&uuml;chteten in Hannover bis zur erneuten Bleiberechtsdemonstration in Hamburg, von der Kampagne gegen die Versch&auml;rfung der Asylgesetze bis zu den erfolgreichen Kirchenasylen gegen Dublin-Abschiebungen. Symbolischer Protest und allt&auml;glicher Widerstand attackieren auf unterschiedlichen Ebenen die herrschende Fl&uuml;chtlings- und Migrationspolitik. Sie spiegeln wider, was das gesamte Jahr 2014 gepr&auml;gt hat: die inneren wie &auml;u&szlig;eren Grenzen der EU sind umk&auml;mpfter denn je, die sozialen und politischen K&auml;mpfe der Migrationsbewegungen haben sich enorm verdichtet. Das Projekt des Alarmphone versteht sich als ein kleiner weiterer Baustein in diesem vielf&auml;ltigen Widerstand f&uuml;r das Recht auf globale Bewegungsfreiheit. Kurzfristig geht es um Rettung und die Verhinderung offensichtlicher Menschenrechtsverletzungen an den EU-Au&szlig;engrenzen. Der Tod von Fl&uuml;chtlingen und Migrant_innen auf See k&ouml;nnte l&auml;ngst Geschichte sein, wenn das Grenz- und Visumsregime aufgel&ouml;st w&uuml;rde. Insofern zielt das Projekt letztlich auf einen mediterranen Raum mit offenen Grenzen f&uuml;r alle Menschen.</p>
<p><b>HAGEN&nbsp;KOPP</b>&nbsp;&nbsp; ist aktiv in der Kampagne<i> kein mensch ist illegal </i>in Hanau.</p>
<h5>Anmer&shy;kun&shy;gen: </h5>
<p>(1) Siehe <a href="http://watchthemed.net/reports/view/93" target="_blank" rel="noopener">http://watchthemed.net/reports/view/93</a></p>
<p>(2) Siehe <a href="http://watchthemed.net/reports/view/32" target="_blank" rel="noopener">http://watchthemed.net/reports/view/32</a></p>
<p>(3) Siehe Zwischenbericht unter: <a href="http://www.watchthemed.net/media/uploads/page/12/WTM-Interim-Report-AlarmPhone.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.watchthemed.net/media/uploads/page/12/WTM-Interim-Report-AlarmPhone.pdf</a></p>
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		<title>Grundrecht in umstrittenem Zustand</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 09:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Positionen der Parteien zur Lage des europäischen und deutschen Asylsystems, aus: vorgänge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 92-103 (Red.) Wir haben die Fachpolitiker_innen der im Bundestag vertretenen Parteien sowie von FDP und PIRATEN befragt, wie sie den aktuellen Zustand des deutschen und europäischen Asylsystems beurteilen. Wir wollten wissen, wie sich die momentane Flüchtlingssituation, die aktuelle [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/grundrecht-in-umstrittenem-zustand/">Grundrecht in umstrittenem Zustand</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Positionen der Parteien zur Lage des europäischen und deutschen Asylsystems, aus: vorgänge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 92-103</p>
<p><i>(Red.) Wir haben die Fachpolitiker_innen der im Bundestag vertretenen Parteien sowie von FDP und PIRATEN befragt, wie sie den aktuellen Zustand des deutschen und europäischen Asylsystems beurteilen. Wir wollten wissen, wie sich die momentane Flüchtlingssituation, die aktuelle Rechtsprechung zum Asylrecht in der politischen Debatte und im politischen Handeln der Parteien niederschlagen. Unsere Fragen beantworteten Luise Amtsberg für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Thomas Strobl für die CDU/CSU, Ulla Jelpke für DIE LINKE, Jan-Christoph Oetjen aus der niedersächsischen Landtagsfraktion für die FDP, Lars Castellucci für die SPD und Fabio Reinhardt aus der Berliner Abgeordnetenhausfraktion für DIE PIRATEN. </i></p>
<p><i>Macht das rechtlich geregelte Asylsystem der EU Europa zur Festung?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN </b>  Mitnichten kann von einem gemeinsamen Schutzraum für Flüchtlinge die Rede sein &#150; dies gibt es für die EU nur auf dem Papier. Die Asylstandards in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gehen immer noch weit auseinander, unterschiedliche Sozialsysteme und verschiedene Abwehrmaßnahmen in den Mitgliedsstaaten verhindern nach wie vor eine schnelle Aufnahme und Integration von Schutzsuchenden. Gleichzeitig blockieren die Mitgliedsstaaten Initiativen, die menschenwürdige Bedingungen, faire Asylverfahren in ganz Europa und sichere Zugangsmöglichkeiten für Flüchtlinge in die EU schaffen wollen. Aber sich vor den zahlreichen Krisenherden in Europas Nachbarschaft abzuschotten, ist nicht nur moralisch falsch, es wird auch nicht funktionieren &#150; es wird lediglich dazu führen, dass Schutzsuchende noch größere Risiken auf sich nehmen, um die Außengrenzen zu überwinden.</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  Nein, das Asylsystem der EU erfüllt im internationalen Vergleich die höchsten Standards. Europa muss sich gerade im Vergleich der Kontinente nicht verstecken. In der gesamten EU gilt das Prinzip: Wer politisch verfolgt ist, erhält Asyl.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Zur Festung wird die EU vor allem durch das Dublin-System und durch die europäische Grenzagentur Frontex. Durch das Dublin-System, weil es die Verantwortung für asylsuchende Menschen an die Ersteinreisestaaten am Rande der EU delegiert. Griechenland und Bulgarien zeigen, wohin das führt &#150; zu einer rigiden Abschottung der Grenzen mittels Zäunen und Gräben, illegalen Zurückschiebungsmaßnahmen der Grenzschützer, massenhafter Inhaftierung. Durch Frontex, weil unter deren Führung die Abschottung technisch perfektioniert und zusätzliche Finanzmittel mobilisiert werden. Und weil Frontex den Geist prägt, der in Flüchtlingen nicht zuerst schutzsuchende Menschen, sondern illegale Migranten sieht.</p>
<p><b>FDP </b>  Grundsätzlich ist es notwendig, klare Regeln im Asylsystem zu haben. Nur so kann auch sichergestellt werden, dass Flüchtlinge ein Recht auf Asyl geltend machen können. Die EU bleibt, was die Instrumente der Zuwanderung betrifft, unter ihren Möglichkeiten.</p>
<p><b>PIRATEN</b>   Definitiv! Es ist für Menschen mit Fluchthintergrund kaum noch möglich, Europa in angemessener Weise zu erreichen. Europa teilt sich mittlerweile auf in &#150; grob gesagt &#150; zwei Sorten von Länder: Die nördlicheren sind durch das Dublin-Abkommen abgeschottet; es regelt, dass das Verfahren von Asylbewerbern in dem Land behandelt werden muss, in dem ihr Asylerstantrag gestellt wurde. In den grenznahen Ländern wie Spanien oder Griechenland werden Flüchtlinge massiv an dem Betreten der Länder gehindert. Außerdem werden, wenn sie es doch einmal ins Land geschafft haben, kaum menschenwürdige Standards eingehalten.</p>
<p><b>SPD </b>  Die europäische Flüchtlingspolitik ignoriert, dass es schon immer Wanderungen gegeben hat. Die Jahresberichte zur Einwanderung beschreiben Fortschritte bei der Aktion gegen Migrationsdruck, nicht Fortschritte bei der Gestaltung von Zuwanderung. Aber unser alternder, schrumpfender, wachstumskriselnder Kontinent braucht dringend einen neuen Aufbruch.</p>
<p><i>Artikel 18 der Grundrechtecharta (GRCh) garantiert das Recht auf Asyl. Welche legalen und sicheren Zugänge gibt es für asylberechtigte Personen zu diesem Recht? Darf die EU asylberechtigte Personen durch immer weitere Abschottung der Außengrenzen und eine Zugangsverhinderungspolitik, durch Kooperation mit den Anrainerstaaten auf Abstand halten, so dass diese gar nicht erst Asyl beantragen können &#150; obwohl sie asylberechtigt sind?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN </b>  Artikel 18 der Grundrechtecharta garantiert zwar das Recht auf Asyl, das Unionsrecht beinhaltet aber leider bisher keinen Mechanismus, der die Einreise von Asylbewerber_innen erleichtert. Da die allermeisten Asylbewerber_innen schlechte Chancen auf die Einreise mit gewöhnlichem Visum haben, werden sie dazu gedrängt, die EU-Außengrenzen auf irreguläre Weise zu überschreiten. Genau aus diesem Grund müssen sichere Zugangsmöglichkeiten geschaffen werden. Eine Möglichkeit könnte das humanitäre Visum sein, mit dem es möglich gemacht werden soll, in den Auslandsvertretungen der EU-Mitgliedstaaten einen Visumsantrag zu stellen. Auch Resettlement- und Humanitäre Aufnahmeprogramme sollten ausgeweitet werden.</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  Die EU und ihre Mitgliedsstaaten verfolgen keine Politik der Abschottung. Das Kernziel ist ein gerechtes Asylsystem, wie zum Beispiel die Aufnahme syrischer Flüchtlinge in Deutschland und anderen EU-Staaten zeigt. Der EU und ihren Mitgliedsstaaten geht es darum, den tatsächlich politisch Verfolgten zu helfen, aber die Aufnahme von Wirtschaftsflüchtlingen zu verhindern.</p>
<p><b>DIE LINKE </b>  Es gibt keine legalen und sicheren Wege, abgesehen von den wenigen Flüchtlingen, die im Rahmen von Kontingenten aus anderen Erstaufnahmeländern in die EU-Staaten aufgenommen werden (Resettlement). Mit der Vorverlagerung von Grenzkontrolle und Migrationsregime in die Anrainerstaaten der EU wird der Flüchtlingsschutz ausgehebelt. Zugleich wird angeblich dort der Aufbau von Asylsystemen gefördert, um ein weiteres Argument für die Abschottung der eigenen Grenzen parat zu haben. Rechtlich ist das nicht angreifbar, dagegen müssen antirassistische und fortschrittliche Gruppen politisch agieren.</p>
<p><b>FDP</b>   Das deutsche Resettlement-Programm und die verschiedenen Kontingent-Aufnahmeprogramme der Bundesländer ermöglichen einen legalen und sicheren Zugang zum Asylrecht. Die anderen europäischen Mitgliedstaaten haben vergleichbare Aufnahmeprogramme, sodass eine absolute Zugangsverhinderung zum Asylrecht nicht eintreten kann. <b></b></p>
<p><b>PIRATEN</b>   Artikel 18 GRCh nimmt zunächst nur auf das Genfer Abkommen von 1951 und das Protokoll von 1967 Bezug. Deren Schutz greift zu kurz. Aber auch wenn man diesen engen Asylbegriff zu Grunde legt, schottet sich die EU zunehmend ab, da sie kaum gewährleisten kann, dass die massiven, teils sehr gewaltsamen Maßnahmen gegen ein &#132;unerlaubtes&#147; Betreten der EU sich auf Flüchtlinge im Sinne des Artikel 18 GRCh nicht auswirkt. Im Gegenteil ist damit zu rechnen, dass diese ebenfalls die Grenze nicht überschreiten können. Ein Abschotten der Außengrenzen, um Flüchtlinge am Betreten des eigenen Hoheitsgebietes zu hindern, verstößt aber eindeutig gegen den Sinn der genannten Abkommen, die natürlich davon ausgehen, dass Flüchtlinge das Recht haben, sicheres Gebiet zu betreten &#150; und die Aufnahmestaaten selbstverständlich die Pflicht, ihnen dies auch zu ermöglichen. Es braucht legale Einreisewege in die EU und nach Deutschland und es muss möglich sein, von außerhalb der EU Asyl zu beantragen, zum Beispiel über sogenannte Europabotschaften.</p>
<p><b>SPD</b>   Es braucht eine Erweiterung des Mandats der EU-Grenzschutzagentur Frontex um die Aufgabe der Seenotrettung im Mittelmeer. Es braucht weiterhin mehr legale Einreisemöglichkeiten, eine Ausweitung des Resettlements und eine vermehrte Vergabe humanitärer Visa.</p>
<p><i>Gibt es völkerrechtliche Vorgaben, gegen die die EU mit ihrer aktuellen Asylpolitik verstößt?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Es gibt immer wieder Fälle, in denen die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten gegen völkerrechtliche Vorgaben verstoßen. Am deutlichsten wird dies bei Verstößen gegen das Gebot des Non-Refoulement, das auch auf hoher See gilt. Wegweisend ist dabei das Urteil des Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg gegen Italien vom Februar 2012. Die EU-Mitgliedstaaten müssen &#150; unabhängig davon, ob sie auf Grundlage eines Mandats der europäischen Grenzschutzagentur Frontex handeln &#150; ihre Grenzkontroll- und Zurückweisungspolitik daran anpassen. Viel zu häufig wird das Gebot jedoch missachtet, wie das Beispiel einer völlig entglittenen Push-Back-Operation in Griechenland zeigt, die am 20. Januar 2014 stattfand. Drei Frauen und acht Kinder aus Afghanistan starben, als ihr Boot im Schlepptau der griechischen Küstenwache vor der Insel Farmakonisi sank. Die Bediensteten der Küstenwache gaben laut Pro Asyl an, dass ihr Einsatz im Rahmen der Frontex-Operation Poseidon stattfand. Am 20. Januar 2015 wurde deshalb Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Griechenland eingereicht.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Nein.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Mit den Richtlinien zum Asylverfahren, zur Definition von Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutzstatus und zur Aufnahme und Behandlung von Asylsuchenden geht die EU in Teilen über die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention hinaus. Eine Ausnahme gibt es lediglich in der Aufnahmerichtlinie, die weitgehende Ausnahmen vom Verbot der Inhaftierung Asylsuchender vorsieht. Das Perfide am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ist jedoch, dass rein rechtlich fast alles in Ordnung ist, die Praxis in den Mitgliedsstaaten diesem Recht jedoch nur mangelhaft entspricht. Vor allem aber zielt die EU-Politik darauf, dieses Recht erst gar nicht zur Anwendung kommen zu lassen.</p>
<p><b>FDP</b>   Bei dem völkerrechtlichen Asylrecht handelt es sich um ein Recht des Staates, Asyl zu gewähren, das er aufgrund seiner Souveränität ausüben kann. Der Einzelne kann daraus kein Recht auf Asyl herleiten. Die Genfer Konvention gibt keinen Individualanspruch auf Asyl, sondern regelt lediglich die Rechtsstellung. Die europäischen Mitgliedstaaten haben diese Rechtsstellung umzusetzen. In einigen europäischen Mitgliedstaaten sind die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren in einigen Bereichen verbesserungsfähig. Diese Defizite werden derzeit stufenweise behoben. Wir Demokraten unterstützen dieses Prozess, denn für uns ist das Asylrecht ein Grundrecht.</p>
<p><b>PIRATEN </b>  Der Sinn des Flüchtlingsschutzes ist, dass der jeweilige Staat Flüchtenden Schutz gewährt. Die aktuelle EU-Politik sorgt für eine Kriminalisierung von Flüchtenden anstatt für ihren Schutz. Soweit Flüchtlinge die EU gar nicht erst erreichen, verstößt die EU durch ihre Abschottung gegen ihre völkerrechtlichen Pflichten. Auch die Unterbringung unter menschenunwürdigen Bedingungen &#150; es gibt keine europaweiten einheitlichen Standards zur Unterbringung &#150; ist ein völkerrechtlicher Verstoß.</p>
<p><b>SPD</b>   Es gibt eine Reihe von Entscheidungen internationaler Gerichte und Menschenrechtsorganisationen, die einzelne Verstöße von Mitgliedstaaten der EU gegen menschenrechtliche Verpflichtungen festgestellt haben. Wir werden unseren eigenen Werten nicht gerecht, wenn wir weiter Tod und Elend an unseren Außengrenzen, etwa auf dem Mittelmeer, zulassen.</p>
<p><i>Werden die Lasten aus dem Asylverfahren in der EU solidarisch verteilt, oder benachteiligt die Dublin-Verordnung die Staaten an der östlichen und südlichen Peripherie?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Die Verteilung der Verantwortung für Schutzsuchende erfolgt nicht solidarisch. Die vor einem Jahr abgeschlossene Reform der EU-Flüchtlingspolitik blieb weitgehend wirkungslos, da auf Drängen der Bundesregierung das Dublin-Verteilsystem nicht angerührt wurde. Flüchtlinge müssen weiterhin dort ihr Asylverfahren durchführen lassen, wo sie zuerst europäischen Boden betreten haben. Damit wird der Großteil der Verantwortung, vor allem die der Soforthilfe für neu ankommende Flüchtlinge, auf die Staaten Südeuropas verlagert, welche wiederum nicht allein in der Lage sind, menschenwürdige Standards voll umzusetzen.</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  Die Lasten im Asylsystem der EU ließen sich sicherlich gerechter verteilen. Wenn die Dublin-Verordnung in ganz Europa vollumfänglich angewendet würde, wäre das schon ein deutlicher Schritt zu einer gerechteren Lastenteilung.</p>
<p><b>DIE LINKE </b>  Von einer solidarischen Verteilung kann keine Rede sein. In Bezug auf die Asylsuchenden, die von Italien aus in andere EU-Staaten (Deutschland, Frankreich, Schweden) weitergereist sind, gab es harte Kritik an Italien wegen Verstoßes gegen die Dublin-Verordnung. Würden die Flüchtlinge nicht weiterreisen, müsste Italien allein ein Fünftel aller Asylsuchenden in der EU aufnehmen &#150; und das als einer der Krisenstaaten der EU.</p>
<p><b>FDP </b>  Es fehlt an einer fairen Verteilung von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen. Derzeit wird der übergroße Teil der Asylverfahren in Südeuropa durchgeführt. Darunter leiden die Menschen vor Ort, die Qualität der Verfahren und somit vor allem die Asylbewerber. Eine Änderung ist längst überfällig. Es braucht einen Schlüssel zur europaweiten Verteilung für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge. Vorbild kann der bereits zwischen den deutschen Bundesländern angewandte sogenannte Königsteiner Schlüssel sein.</p>
<p><b>PIRATEN </b>  Statt der Dublin-Verordnung wäre es sinnvoller, wenn es Flüchtlingen freigestellt würde, selbst zu entscheiden, in welchem Teil Europas sie leben wollen. Ein europäischer Lastenausgleich über einen fairen Schlüssel könnte dann dafür sorgen, dass die anfallenden Kosten alle gemeinsam zahlen. Die derzeitige Situation ist, weder für die tatsächlich aufnehmenden Staaten, noch für die Flüchtlinge als &#132;solidarisch&#147; zu bezeichnen.</p>
<p><b>SPD</b>   Die gegenwärtige Verteilung der Flüchtlinge in der EU ist offenkundig nicht solidarisch. Die Natur des Dublin-Systems der Zuständigkeiten für Asylanträge bedingt eine übermäßige Belastung derjenigen EU-Staaten, die Grenzen zu Drittstaaten haben. Faire Quoten und finanzielle Ausgleiche müssen politisch durchgesetzt werden.</p>
<p><i>Wie kann die in den europäischen Verträgen ausdrücklich vereinbarte solidarische Lastenteilung zwischen den EU-Mitgliedsstaaten für das Asylsystem verbessert werden?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Das Fernziel bleibt das von deutschen NGOs entwickelte Modell der &#132;freien Wahl&#147;, nach dem Flüchtlinge in dem EU-Land Asyl beantragen sollen, in dem sie Anknüpfungspunkte wie familiäre Bindungen oder Sprachkenntnisse haben. Derzeit scheitert dieses Modell aber an den Bedenken, dass Flüchtlinge aufgrund der für sie besseren Lebensbedingungen überwiegend in nordeuropäische Länder ziehen würden. Dieses würde ebenso zu einer ungleichen Verteilung innerhalb Europas führen. Deshalb muss darüber gesprochen werden, wie die Länder mit erhöhten Aufnahmezahlen zusätzlich zu den ohnehin bereitstehenden europäischen Mitteln aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) weitere finanzielle Anreize erhalten können, um die Standards vor Ort zu verbessern.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Bundesinnenminister de Maiziére hat völlig zu Recht vorgeschlagen, für eine beschränkte Zeit und auf freiwilliger Basis die Asylbewerber innerhalb der EU besser zu verteilen. Für Deutschland würden sich daraus geringere Bewerberzahlen ergeben, für Staaten wie z.B. Bulgarien und Rumänien aber höhere Bewerberzahlen.</p>
<p><b>DIE LINKE   </b>Dafür müsste die ganze Konstruktion der Dublin-Verordnung aufgegeben werden. Für die Asylsuchenden müsste die freie Wahl des Aufenthaltsortes gelten &#150; und zwischen den Staaten müsste es gemäß Wirtschaftskraft, Bevölkerungsgröße und Zahl der aufgenommenen Asylsuchenden einen finanziellen Ausgleich geben. Dabei müsste selbstverständlich durch eine strenge Überwachung der Praxis in den Staaten sichergestellt sein, dass kein Staat absichtlich abschreckende Lebensbedingungen schafft, damit niemand bleiben will.</p>
<p><b>FDP  </b> Hier trifft das selbe zu wie bei der vorhergegangenen  Frage.</p>
<p><b>PIRATEN </b>  Alle Mitgliedstaaten müssen gemäß ihren Kapazitäten Flüchtlinge und Asylsuchende aufnehmen. Eine von Solidarität geprägte europäische Flüchtlings- und Asylpolitik darf einzelne Mitgliedstaaten nicht mit dem finanziellen, logistischen und administrativen Aufwand alleine lassen. Die gemeinsamen Anstrengungen müssten am besten jährlich als Lastenausgleich geregelt werden.</p>
<p><b>SPD </b>  Eine Verteilung der Flüchtlinge nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels, ähnlich dem Königsteiner Schlüssel in Deutschland, würde zu einer solidarischen Lastenteilung beitragen.</p>
<p><i>Sollten die Lasten nach einem Schlüssel aus Größe und Wirtschaftskraft der Mitgliedsländer verteilt werden? Was würde dies für die Bundesrepublik Deutschland bedeuten?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Deutschland muss entsprechend seiner Bevölkerungsgröße und Wirtschaftskraft mehr Verantwortung für Schutzsuchende in der EU übernehmen und nicht weniger. Eine faireres System kann nicht mittels einer zwangsweisen Verteilung von Menschen anhand eines auf Europa ausgeweiteten &#132;Königsteiner Schlüssel&#147; organisiert werden. Das würde den Fehler des derzeitigen Systems wiederholen. Man muss die Wanderungsinteressen der Flüchtlinge mit berücksichtigen. Sinnvoll ist ein Ausgleichsmechanismus im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, nach dem die Länder mit niedrigeren Aufnahmequoten und mangelhaften Aufnahme- und Verfahrensstrukturen dazu verpflichtet werden, mehr in ihr Asylsystem zu investieren.</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  S. vorherige Antwort.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Was das für die Bundesrepublik bedeuten würde, darüber lässt sich nur spekulieren. Sicherlich würde die Zahl der Asylbewerber noch einmal zunehmen, aber dem würden auch gewisse Einnahmen entgegenstehen. Klar ist, dass überall in der EU für ein solches solidarisches Aufnahmesystem geworben werden müsste &#150; in Deutschland für die Aufnahme weiterer Flüchtlinge, in anderen Staaten dafür, dass sie für die Flüchtlinge in Deutschland und anderswo zahlen.</p>
<p><b>FDP</b>   Sicherlich muss auch die Größe des Landes und dessen Wirtschaftskraft berücksichtigt werden. Allerdings kann dies nicht der einzige Maßstab sein. Letztlich muss auch auf die Belange des Flüchtlings eingegangen werden. Dabei spielt u.a. die Frage eine Rolle, ob dessen Familie bereits in einem Teil Europas ansässig geworden ist. Natürlich würde eine pauschale Zuweisung nach diesen Kriterien für Deutschland bedeuten, dass deutlich mehr Asylsuchende zu uns kommen würden. Dies sehen wir jedoch nicht als Problem. Ziel muss es sein, Asylbewerber so auf die Mitgliedstaaten zu verteilen, dass die Asylverfahren schnellstmöglich und in voller Übereinstimmung mit europäischem Recht durchgeführt werden können. Deutschland hat mit der Verteilung nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel gute Erfahrungen gemacht. Eine äquivalente Lösung auf europäischer Ebene ist nicht nur sachgerecht, sondern ein dringendes Gebot der Menschlichkeit.</p>
<p><b>PIRATEN</b>   Als Lastenausgleich wäre ein Schlüssel sinnvoll, der Anzahl der Einwohner, Wirtschaftskraft und tatsächliche Anzahl aufgenommener Flüchtlinge berücksichtigt. Das würde bedeuten, dass einige EU-Länder deutlich mehr Flüchtlinge aufnehmen und Asylverfahren bearbeiten müssen als jetzt und dass einige sich finanziell stärker beteiligen müssten. Die genauen Auswirkungen auf Deutschland sind abhängig von der jeweiligen genauen Ausgestaltung und Umsetzung des Schlüssels. Letztlich würden aber sowohl die EU-Staaten als auch die Flüchtlinge davon profitieren, dass es verlässliche Berechnungen und gemeinsamen Lastenausgleich gibt, statt sich gegenseitig das so empfundene Problem zuzuschieben und nationale Flüchtlingsabwehr zu betreiben, in der Hoffnung, im europäischen Vergleich weniger attraktiv zu werden.</p>
<p><b>SPD </b>  Ein solcher Schlüssel sollte zumindest auch die Einwohnerzahl bzw. Bevölkerungsdichte und die soziale Situation des Landes berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass Deutschland selbst bei realisierter europäischer Solidarität sogar mehr tun müsste. <br />Die Verträge enthalten einen Programmauftrag zur Definition eines europäischen Asylstatus. Wie kann ein solcher Status so realisiert werden, dass anerkannte Flüchtlinge in den Mitgliedsstaaten auch gleichbehandelt werden.</p>
<p><i>Müsste es daneben nicht auch so etwas wie einen europäischen Duldungsstatus geben?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Die Definition eines europäischen Asylstatus steht aus. Es besteht aber die dringende Notwendigkeit, dass nicht nur Ablehnungen, sondern auch positive Bescheide von Asylverfahren europaweit anerkannt werden. Auch über einen europäischen Duldungsstatus sollte nachgedacht werden.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Bei der anstehenden Reform des Bleiberechts für geduldete Ausländer und des Ausweisungsrechts in Deutschland werden wir einen wichtigen Schritt zu mehr Gerechtigkeit tun. Wer seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst bestreitet, soll ein Bleiberecht erhalten. Wir werden aber auch das Ausweisungsrecht praxistauglicher gestalten, denn es muss einen Unterschied machen, ob man sich legal in Deutschland aufhält oder nicht. Weitere EU-Gesetzgebung brauchen wir in diesem Bereich nicht, zunächst muss das Gemeinsame Europäische Asylsystem in allen Mitgliedstaaten einmal effektiv angewendet werden.</p>
<p><b>DIE LINKE  </b> Die EU-Richtlinien haben einen weitgehend harmonisierten Status bereits geschaffen, bis hinein in die Rechtsfolgen. Das betrifft etwa Fragen zum Familiennachzug, wo subsidiär Schutzberechtigte den nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Flüchtlingen weitgehend gleichgestellt wurden. Auch hier kommt es nun vor allem auf die Umsetzung in den EU-Staaten an. Bereits der Duldungsstatus für Deutschland bedeutet eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Unsicherheit, dafür noch einen europäischen Rechtsrahmen zu schaffen, lehne ich klar ab.</p>
<p><b>FDP</b>   Eine Gleichbehandlung der Flüchtlinge kann nur durch eine umfassende Harmonisierung des Asylrechts innerhalb der EU-Mitgliedstaaten erreicht werden. Ein europäischer Duldungsstatus wäre Folge einer umgesetzten Harmonisierung.</p>
<p><b>PIRATEN </b>  Die EU-Mitgliedsstaaten haben kein Interesse daran, ihre nationale Autonomie bezüglich der Ausgestaltung der Asylverfahren zu reduzieren. Deshalb sind die Kriterien und die Ausgestaltung des Asylverfahrens in den jeweiligen Ländern sehr unterschiedlich gestaltet. Zusätzlich gilt die letztendliche Anerkennung dann auch nicht EU-weit, was die Bewegungsfreiheit deutlich einschränkt. Es bräuchte ein einheitliches Anerkennungsverfahren mit klaren Kriterien, das EU-weit gilt und von den Mitgliedsstaaten auch umgesetzt wird. Die Anerkennung und auch ein eventueller daraus resultierender Duldungsstatus müssten EU-weit gelten, sodass die Betroffenen dann keinerlei Einschränkungen bezüglich Bewegungs- und Reisefreiheit, Wahlrecht und Freizügigkeit erfahren, analog zu EU-Staatsbürgern.</p>
<p><b>SPD  </b> Mit der EU-Qualifikationsrichtlinie von 2004, überarbeitet von 2011, liegt ein Rahmen für einen einheitlichen Status der Flüchtlinge vor. Allerdings wird dieser nicht von allen EU-Staaten richtig angewandt. Duldungen wie beispielsweise in Deutschland müssen vermieden werden. <br />Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und auch deutsche Gerichte haben die Rückabschiebung, wie sie die Dublin-Verordnung vorsieht, wegen des Risikos unmenschlicher Behandlung teilweise gestoppt. So musste Deutschland Abschiebungen nach Griechenland nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) von 2011 aussetzen. Nach Italien hingegen, wo Flüchtlinge, auch Familien mit Kindern, der Obdachlosigkeit überlassen werden, wird weiter abgeschoben. Sind diese gerichtlichen Korrekturen und Praktiken nicht ein Indiz für einen verfehlten Umgang mit den Menschenrechten, der im Dublin-System strukturell angelegt ist?<br />BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN   Ja, und trotzdem versucht die Bundesregierung, die Rückschiebungen innerhalb des Dublin-Systems zu intensivieren. Aber es besteht eine gemeinsame europäische Verantwortung für Flüchtlinge und Deutschland müsste mit strukturellen Reformen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gegen die Menschenrechtsverstöße vorgehen.</p>
<p><b>CDU/CSU  </b> Nein, die Grundidee des Dublin-Systems ist völlig richtig: Wir als Union gehen davon aus, dass jeder Mitgliedsstaat der EU geltendes Recht anwenden und vollziehen kann. Es gibt nur wenige internationale Organisationen, die weltweit einen solchen Menschenrechtsstandard gewährleisten wie die EU.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Umgekehrt: die Urteile führen noch einmal vor Augen, dass die Grundannahme des Dublin-Systems faktisch einfach falsch war, wonach in allen Dublin-Staaten (neben der EU noch Norwegen und die Schweiz) die gleichen Bedingungen für Asylsuchende herrschen. Auch heute noch weichen die Anerkennungsquoten für Asylsuchende aus demselben Herkunftsland zum Teil ganz erheblich voneinander ab. Die unmenschlichen Zustände in manchen Staaten bei der Flüchtlingsaufnahme kommen da noch oben drauf. Die Urteile zeigen das Scheitern des ganzen Systems.</p>
<p><b>FDP </b>  Asylrecht in ganz Europa ist ein heikles Thema. Die anderen Mitgliedsstaaten dürfen nicht aus ihrer Verantwortung entlassen werden. Das bedeutet, nicht ausschließlich die Flüchtlinge aus Italien nach Deutschland zu holen, sondern auch Italien an die eigenen humanitären Pflichten zu erinnern. Selbstverständlich sind die Belastungen dort deutlich stärker. Aber Familien mit Kindern sich selbst zu überlassen wird dieser Pflicht in jedem Fall nicht gerecht.</p>
<p><b>PIRATEN</b>   Die Situation in Griechenland und auch Italien und anderen Ländern sollte ein Anstoß sein, das bisherige puzzleartige, nationalstaatliche und und unterfinanzierte Asylsystem zu überdenken. Sowohl die katastrophale Unterbringungssituation in vielen Mitgliedsstaaten, als auch die Unfähigkeit der davon Betroffenen, sich juristisch daraus zu befreien, stellen ein Problem dar. Statt des bisherigen Dublin-Verfahrens sollte es ein gemeinsames Asylsystem mit klaren menschenrechtlichen Standards geben. Abschiebungen innerhalb der Europäischen Union sollte es generell nicht geben, sondern stattdessen eine Übernahme von Asylverfahren durch andere EU-Mitgliedsstaaten, wenn die betroffene Person dies wünscht.</p>
<p><b>SPD </b>  Das Dublin-System funktioniert nicht. Aber Verstöße gegen Menschenrechte sind den Mitgliedstaaten anzulasten. Das sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.</p>
<p><i>Was muss sich nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.Juli 2014 zur Abschiebungshaft an der deutschen Praxis ändern? Entsprechen die bisher realisierten bzw. diskutierten Maßnahmen diesen Vorgaben?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Neben dem Urteil des EuGH vom 17.7.2014 hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer 2014 eine wegweisende Entscheidung getroffen, in der er klargestellt hat, dass die Abschiebungshaft im Dublin-Verfahren überwiegend rechtswidrig ist. Damit war der Großteil aller Abschiebehäftlinge von dem Urteil betroffen und musste umgehend freigelassen werden. Innerhalb kürzester Zeit die zweite höchstrichterliche Ohrfeige für die exzessive Anwendung der Abschiebungshaft in Deutschland. Die rechtswidrig erklärte Inhaftierung von Abschiebehäftlingen in normalen Justizvollzugsanstalten gemeinsam mit Strafhäftlingen müsste bundesweit das Ende der Abschiebungshaft einleiten, mindestens aber ihre drastische Reduzierung. Ein aktueller Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium plant jedoch das Gegenteil: Wird der Entwurf Gesetz, würde die gerade vom BGH abgeschaffte Dublin-Haft zur Regel werden &#150; mithilfe einer maßlosen Ausweitung der Haftgründe. Allein die Bestimmung, dass in Haft genommen werden kann, wer ein anderes EU-Land während eines laufenden Asylverfahrens verlassen hat, würde die Gefängnisse füllen.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   S. vorletzte Antwort.</p>
<p><b>DIE LINKE </b>  Der EuGH hatte geurteilt, dass die Rückführungsrichtlinie in Deutschland insofern nicht korrekt umgesetzt wurde, als Abschiebungshaft getrennt vom Justizvollzug stattfinden muss, es sei denn, bundesweit stünde keine Abschiebungshafteinrichtung zur Verfügung. In Deutschland war die Richtlinie so umgesetzt worden, dass in den Bundesländern ohne Abschiebungshafteinrichtung auch Verwahrung in Justizvollzugsanstalten möglich war. Das wird jetzt im Aufenthaltsgesetz entsprechend geändert. Ein weiteres Ergebnis ist, dass die Länder nun verstärkt zusammenarbeiten und Abschiebungsknäste gemeinsam nutzen &#150; direkt nach dem Urteil wurden alle Abschiebungshäftlinge aus der JVA Büren (Nordrhein-Westfalen) nach Berlin in den Köpenicker Abschiebungsknast gebracht. Die Vorgaben wurden umgesetzt &#150; an dem unmenschlichen, unverhältnismäßigen und entwürdigenden Instrument der Abschiebungshaft ändert das aber keinen Deut.</p>
<p><b>FDP</b>   Der Schritt, dass Flüchtlinge in Abschiebehaft nicht mit regulären Strafgefangenen gemeinsam untergebracht werden sollen, ist ein guter Anfang. Asylsuchende müssen angemessen untergebracht werden.</p>
<p><b>PIRATEN </b>  Der EUGH hat klar gemacht, dass Menschen, die auf ihre Abschiebung warten, nicht wie Kriminelle behandelt werden dürfen. Das war richtig, denn die Suche nach einem besseren Leben ist kein Verbrechen. Als Konsequenz rüsten die Länder nun nach und bauen Gebäude (um), deren Bedingungen sich von Strafvollzugsanstalten unterscheiden. Die richtige Konsequenz wäre stattdessen, die Abschiebehaft ganz abzuschaffen. Die einzige Gefahr, die aus der Nichtausreise ausreisepflichtiger Menschen, hervorgeht, ist das Untertauchen. Und das ist keine Gefahr für die Gesellschaft, sondern nur für die Betroffenen.</p>
<p><b>SPD</b>   Abgelehnte Asylbewerber dürfen nicht in Haftanstalten untergebracht werden. Sie müssen getrennt von Strafgefangenen eine Unterkunft erhalten.</p>
<p><i>Das geänderte Asylbewerberleistungsgesetz soll im März 2015 in Kraft treten. Setzt dieses Gesetz das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2012 verfassungsgemäß um, obwohl erst nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland der Anspruch auf Sozialhilfeniveau gewährt wird und die Gesundheitsversorgung in dieser Zeit nur einen &#132;Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers&#147; vorsieht?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN </b>  Über zwei Jahre nach der Entscheidung des BVerfG sollen ab 1. März 2015 Asylbewerber_innen in Zukunft höhere Leistungen bekommen. Die Richter hatten damals die Leistungen als unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt, bei der Festlegung des Existenzminimums durfte nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus unterschieden werden. Wenn manche Gruppen nun weiterhin weniger Geld bekommen oder anderen Regelungen unterliegen sollen, dann ist das nur erlaubt, wenn der tatsächliche Bedarf dieser Menschen niedriger ist. Diesen Anforderungen des BVerfG wird die Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nur bedingt gerecht. Es sollte abgeschafft werden. Die bislang vom AsylbLG erfassten Gruppen bedürfen keiner gesonderten Feststellung des Existenzminimums und sollten in Zukunft wie alle übrigen Bürger_innen des Landes Grundsicherung erhalten. Besonders beschämend ist es, dass die Bundesregierung Menschen, die bei uns Schutz vor Verfolgung suchen, keine angemessene gesundheitliche Versorgung gewähren will. Deutschland hat ein leistungsfähiges Gesundheitssystem, zu dem endlich auch Asylsuchende Zugang bekommen müssen.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Ja.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Zur Frage der Gesundheitsversorgung hat das Gericht sich nicht geäußert. Dass es auch nach den Änderungen dabei bleiben soll, dass nur in akuten Notfällen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Geburt für Gesundheitsversorgung gezahlt wird, ist hingegen mit dem Menschenwürdegebot nicht vereinbar, das das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil ja stark gemacht hat. Das wird auch nicht dadurch besser, dass für Nothelfer nun eine größere Rechtssicherheit geschaffen wurde und sie ihre Aufwendungen erstattet bekommen. Es sorgt aber dafür, dass Asylbewerber nicht einfach von Krankenhäusern abgewiesen werden, weil die nicht wissen, ob sie die Kosten auch tatsächlich erstattet bekommen.</p>
<p><b>FDP</b>   Die aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Gesundheitsversorgung ist unbefriedigend. Die FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag ist der Auffassung, dass die Flüchtlinge in das Krankenkassensystem eingegliedert werden müssen.</p>
<p><b>PIRATEN  </b>  Das Asylbewerberleistungsgesetz ist ein diskriminierendes Sondergesetz, dessen Zweck der Ausschluss von Asylbewerbern aus dem deutschen Sozialsystem ist. Die Konsequenz aus der Kritik des BVerfG hätte die ersatzlose Abschaffung sein müssen. Das Zwei-Klassen-Sozial-System existiert damit weiter. Asylbewerber bekommen weiterhin Geld unterhalb des deutschen Existenzminimums und sind von der regulären Krankenversorgung ausgeschlossen.</p>
<p><b>SPD </b>  Ja.</p>
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