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	<title>vorgänge Nr. 214: Deutsche Flüchtlingspolitik zwischen Willkommenskultur und Politik der Abschottung Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/editorial-49/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 1-5 Auch wenn unsere Bundeskanzlerin die Kehrtwende in der Fl&#252;chtlingspolitik Deutschlands nicht zugeben will: Aus der regierungsamtlichen &#8222;Willkommenskultur&#8220; des Jahres 2015 ist inzwischen eine Unkultur der gezielten Abschreckung und Zuwanderungsverhinderung geworden. Ein besch&#228;mendes Zeugnis dieser Kehrtwende ist das im Fr&#252;hjahr 2016 vereinbarte EU-T&#252;rkei-Fl&#252;chtlingsabkommen, zeigt es doch die faktische [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/editorial-49/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 1-5</p>
<p>Auch wenn unsere Bundeskanzlerin die Kehrtwende in der Fl&uuml;chtlingspolitik Deutschlands nicht zugeben will: Aus der regierungsamtlichen &#8222;Willkommenskultur&#8220; des Jahres 2015 ist inzwischen eine Unkultur der gezielten Abschreckung und Zuwanderungsverhinderung geworden. Ein besch&auml;mendes Zeugnis dieser Kehrtwende ist das im Fr&uuml;hjahr 2016 vereinbarte EU-T&uuml;rkei-Fl&uuml;chtlingsabkommen, zeigt es doch die faktische Geringsch&auml;tzung der t&auml;glich beschworenen &#8222;europ&auml;ischen Werte&#8220;, pr&auml;ziser: der f&uuml;r europ&auml;ische Staaten (einschlie&szlig;lich der T&uuml;rkei!) verbindlichen Menschenrechte. In der Sache handelt es sich bei diesem Abkommen um eine perfide Form von Menschenhandel: F&uuml;r jeden unerw&uuml;nschten Fl&uuml;chtling, der aus Griechenland in die T&uuml;rkei &#8222;zur&uuml;ckgef&uuml;hrt&#8220; wird, sollen die EU-Staaten einen erw&uuml;nschten Fl&uuml;chtling aus den Lagern in der T&uuml;rkei aufnehmen. Was macht die T&uuml;rkei eigentlich zu einem &#8222;sicheren Drittstaat&#8220; im Sinne des Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;2 Grundgesetz und der Rechtsprechung des EGMR zur Zul&auml;ssigkeit von Abschiebungen? &#8222;Wenn die T&uuml;rkei ein sicherer Drittstaat ist&#8220;, so die ironische Feststellung von Christian Bommarius, &#8222;dann ist Syrien eine gefestigte Demokratie, und der Islamische Staat eine Hochburg der Toleranz und Humanit&auml;t.&#8220;(1)</p>
<p>In der jetzigen Situation ist eine Erinnerung an die menschenrechtlichen Standards f&uuml;r den staatlichen Umgang mit Fl&uuml;chtlingen bitter notwendig: Dieser Schwerpunkt der vorg&auml;nge zu Deutschlands Fl&uuml;chtlingspolitik beginnt deshalb mit einem Beitrag von <i>Wolfgang Grenz</i>, der die grundlegenden Schutzmechanismen, aber auch die politischen Abschottungspraktiken gegen&uuml;ber Fl&uuml;chtlingen erl&auml;utert. Der fr&uuml;here Generalsekret&auml;r von<i> Amnesty International Deutschland </i>weist in seinem Artikel darauf hin, dass die geltenden nationalen und internationalen Menschenrechtskataloge f&uuml;r Fl&uuml;chtende kein Grundrecht auf Einreise in ein bestimmtes Land ihrer Wahl gew&auml;hrleisten, es streng genommen nicht einmal ein Menschenrecht auf Asyl, sondern lediglich auf Asylersuchen gibt. Unter welchen Voraussetzungen Menschen als Fl&uuml;chtlinge anerkannt werden k&ouml;nnen und welche Schutzmechanismen es jenseits des Asylrechts gibt, stellt Grenz im &Uuml;berblick dar. So gew&auml;hrt Art.&nbsp;16a des Grundgesetzes auch nach seiner massiven Amputation im Jahre 1993 &#8222;politisch Verfolgte(n)&#8220; grunds&auml;tzlich das Asylrecht.(2) Der Tatbestand der politischen Verfolgung ist dabei im Lichte der Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention vom 28. Juli 1951 weit auszulegen. Danach steht das Asylrecht jedem Menschen zu, dem wegen seiner Hautfarbe, Religion, Nationalit&auml;t, Zugeh&ouml;rigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen &Uuml;berzeugung Gefahr f&uuml;r Leib und Leben oder Beschr&auml;nkungen seiner pers&ouml;nlichen Freiheit drohen.(3) Diese Kriterien m&uuml;ssen allerdings in der Person des Fl&uuml;chtlings selbst erf&uuml;llt sein. Menschen, die vor Hunger, wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit oder B&uuml;rgerkrieg in ihren Heimatstaaten fliehen, gelten nicht schon per se als asylberechtigt, ggf. unterliegen sie einem subsidi&auml;ren Schutz. Dies betrifft aktuell insbesondere Fl&uuml;chtlinge aus Syrien, Afghanistan, Pakistan wie auch den Maghrebstaaten Nordafrikas. Grenz unterbreitet Vorschl&auml;ge zur Weiterentwicklung des europ&auml;ischen Asylrechts, etwa die Freiz&uuml;gigkeit f&uuml;r anerkannte Fl&uuml;chtlinge. Denn im Unterschied zum Ablehnungsbescheid, der einmal gef&auml;llt f&uuml;r alle EU-Mitgliedsstaaten gilt, d&uuml;rfen sich auch anerkannte Fl&uuml;chtlinge nicht frei in der EU bewegen, was ihre Integration erschwert. Die volle Freiz&uuml;gigkeit gestattet das Unionsrecht nur f&uuml;r EU-B&uuml;rger_innen.(4)</p>
<p>uf die externen Ursachen der gegenw&auml;rtigen Fluchtbewegungen nach Europa geht der Essay von <i>Volker Perthes </i>ein, der sich mit den gesellschaftlichen Umbr&uuml;chen im Nahen und Mittleren Osten besch&auml;ftigt. Nach Einsch&auml;tzung des Autors, der die Stiftung Wissenschaft und Politik leitet, erlebt diese Region derzeit einen tektonischen Bruch, der mehr sei als der blo&szlig;e Wechsel von einem politischen Zustand in einen anderen; vielmehr befinde sich das gesamte Ordnungsgef&uuml;ge der postosmanischen Gesellschaften in Aufl&ouml;sung. Die zunehmende Bezugnahme auf und Instrumentalisierung von Jahrhunderte alten konfessionellen Konflikten sei nur ein Symptom dieses Zerfallsprozesses. Vor dem Hintergrund dieser Diagnose entwickelt Perthes Eckpunkte f&uuml;r eine europ&auml;ische Politik, die sich nicht darauf beschr&auml;nkt, Europa gegen&uuml;ber dem Mittleren und Nahen Osten abzuschotten &#8211; weil diese Form der Konfliktvermeidung zum Scheitern verurteilt sei. Das zeigt sich deutlich in der Fl&uuml;chtlingsfrage: Europa kann die humanit&auml;ren Katastrophen in seiner Nachbarschaft nicht ausblenden.</p>
<p>So wenig, wie Europa in der Fl&uuml;chtlingspolitik ohne seine Anrainerstaaten agieren kann, so wenig kommen deutsche Asylpolitik und deutsches Asylrecht ohne Europa aus. Zahlreiche Standards des Fl&uuml;chtlingsschutzes ergeben sich aus europ&auml;ischen und v&ouml;lkerrechtlichen Verpflichtungen, ohne die die deutsche Fl&uuml;chtlingspolitik nicht zu denken ist. Ihnen widmen sich die beiden folgenden Artikel. J&uuml;rgen Bast weist in seinem Kommentar auf die durchaus vorhandenen St&auml;rken des europ&auml;ischen Fl&uuml;chtlingsrechts hin, aber benennt auch dessen Schwachstellen. Karl-J&uuml;rgen Bieback widmet sich dagegen ausf&uuml;hrlich den Problemen des europ&auml;ischen Asylrechts und den Ursachen seiner fehlenden politischen Umsetzung. Daf&uuml;r macht er vor allem die mangelnde Solidarit&auml;t, aber auch fehlende finanzielle Mittel und Verwaltungsressourcen verantwortlich &#8211; die Umsetzung der gemeinsamen europ&auml;ischen Asylpolitik sei nach wie vor Sache der Nationalstaaten an der EU-Au&szlig;engrenze. Um die dortigen humanit&auml;ren Katastrophen zu beenden sei es notwendig, dass sich Europa nicht nur um die Fl&uuml;chtlinge k&uuml;mmere, die den Kontinent (demn&auml;chst) erreichen. Dass Asyl in Europa nur beantragen kann, wer bereits europ&auml;ischen Boden erreicht hat, und zugleich keine legalen Einreisem&ouml;glichkeiten geschaffen werden, bef&ouml;rdere die zunehmende Risikobereitschaft der Fl&uuml;chtlinge. Deshalb ist auch absehbar, dass der mit der T&uuml;rkei abgeschlossene Fl&uuml;chtlingsdeal f&uuml;r viele Anlass sein wird, andere gef&auml;hrlichere Fluchtrouten &uuml;ber das Mittelmeer zu w&auml;hlen. K&uuml;nftig d&uuml;rften also wieder mehr Todesopfer zu beklagen sein, und das Gesch&auml;ft der Schlepper munter weiter bl&uuml;hen, so Bieback.</p>
<p>Ein Beispiel f&uuml;r die nationalen Egoismen in der Fl&uuml;chtlingsfrage ist die Auseinandersetzung um die Einstufung sogenannter &#8222;sicherer Herkunftsstaaten&#8220;. Mit den verfassungs- und v&ouml;lkerrechtlichen Problemen dieser Einstufung befasst sich der Beitrag von Norman Paech. Die erw&auml;hnte Verfassungs&auml;nderung aus dem Jahre 1993 bezweckte u.a. eine rasche &#8222;Erledigung&#8220; zahlreicher Asylantr&auml;ge: Nach dem neuen Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;2 und 3 Grundgesetz gilt das Asylrecht grunds&auml;tzlich nicht f&uuml;r Personen aus anderen EU-Mitgliedsl&auml;ndern sowie aus solchen Staaten, die vom deutschen Gesetzgeber zu &#8222;sicheren Herkunftsstaaten&#8220; erkl&auml;rt wurden. Dies sind neben Ghana, Senegal und den Balkanstaaten nach dem Willen der Regierungsmehrheit k&uuml;nftig auch die Maghrebstaaten Marokko, Algerien und Tunesien. Angesichts der st&auml;ndigen Ausweitung dieser Liste wird immer deutlicher, dass f&uuml;r die Einstufung als &#8222;sicherer Herkunftsstaat&#8220; nicht die Menschenrechtslage, sondern der Andrang von Fl&uuml;chtlingen aus jenen L&auml;ndern entscheidend ist.</p>
<p>Die Ablehnung von Asylantr&auml;gen l&ouml;st jedoch nicht das Problem in Deutschland: Menschenrechtlichen Schutz genie&szlig;en hier wie in ganz Europa auch solche Personen, deren Asylantr&auml;ge abgelehnt wurden und die im Beh&ouml;rdendeutsch &#8222;ausreisepflichtig&#8220; sind. Ihrer Abschiebung stehen n&auml;mlich die sog. Refoulement-Verbote der UNO-Folterkonvention sowie die Art. 2 und 3 EMRK entgegen, wenn ihnen im Verfolgerstaat Tod, Folter oder eine andere unmenschliche Behandlung drohen.</p>
<p>Wie stark das Asylrecht faktisch unter Druck ger&auml;t, indem Verfahren &#8222;gestrafft&#8220; werden, f&uuml;hrt Johannes Moll vor Augen. Er ist in der Unabh&auml;ngigen Sozial- und Verfahrensberatung der Diakonie im Heidelberger Ankunftszentrum t&auml;tig, einer bundesweiten Modelleinrichtung, in der alle zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden unter einem Dach vereint sind. In Heidelberg findet ein beschleunigtes Asylverfahren statt, das im Idealfall innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen sein soll. Unter diesen Bedingungen ist es kaum m&ouml;glich, dass ein Fl&uuml;chtling die gesetzliche &#8222;Regelvermutung&#8220; der sicheren Herkunftsstaaten widerlegen kann, indem er &#8222;Tatsachen vortr&auml;gt, die die Annahme begr&uuml;nden, dass er entgegen der Vermutung politisch verfolgt wird.&#8220; (Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 Satz 2 GG). Dazu geh&ouml;rt die Vorlage von Beweisen f&uuml;r die individuelle Verfolgung, die auf die Schnelle kaum zu erbringen sind &#8211; zumal viele Fl&uuml;chtlinge nach den Strapazen der Flucht kaum so schnell &uuml;ber ihr Erlebtes reden wollen.</p>
<p>Eine Gruppe, die besonderen Schutz im Aufnahmeverfahren bed&uuml;rfen, sind Kinder und Jugendliche, die etwa 30 Prozent der hier ankommenden Fl&uuml;chtlinge ausmachen. Wie deren Ankunft und Behandlung in Deutschland aussieht, schildert Tanja Funkenberg, die bei terre des hommes t&auml;tig ist. Sie weist auf die Probleme in den Erstaufnahmeeinrichtungen, die fehlende kindgerechte Betreuung, bestehende L&uuml;cken in der Gesundheitsversorgung und beim Bildungszugang hin. Die Praxis zeige, dass Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern einreisen, schlechter gestellt sind als unbegleitete minderj&auml;hrige Fl&uuml;chtlinge. W&auml;hrend unbegleitete Minderj&auml;hrige gesondert betreut und versorgt werden, &#8222;laufen&#8220; mitreisende Kinder meist im normalen Asylverfahren ihrer Eltern mit, ohne dass auf ihre besonderen F&ouml;rderbedarfe geachtet wird.</p>
<p>Die meisten der im Grundgesetz normierten Grundrechte gelten nicht nur f&uuml;r deutsche Staatsangeh&ouml;rige, sondern f&uuml;r alle sich hier aufhaltenden Menschen, unabh&auml;ngig von ihrem asylrechtlichen Status. So erfordert insbesondere die Unantastbarkeit der Menschenw&uuml;rde die Einhaltung bestimmter Standards bei staatlichen Leistungen, insbesondere die Gew&auml;hrleistung des Existenzminimums. Zu erinnern ist hier insbesondere an die eindr&uuml;ckliche Mahnung seitens des Bundesverfassungsgerichts: &#8222;Migrationspolitische Erw&auml;gungen, die Leistungen an Asylbewerber und Fl&uuml;chtlinge niedrig zu halten, um Anreize f&uuml;r Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, k&ouml;nnen von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (&#8230;) Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenw&uuml;rde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.&#8220;(5) Dass dies t&auml;glich dennoch geschieht, beschreibt Tatjana Ansbach in ihrem Beitrag.</p>
<p>Mit den steigenden Fl&uuml;chtlingszahlen erreichte im vergangenen Jahr die Zahl der friedlichen, aber auch der gewaltsamen Proteste gegen Migrantinnen und Migranten und ihre Unterk&uuml;nfte neue Rekordwerte. Wie aus versammlungsrechtlicher Sicht mit den Protesten (und Gegendemonstrationen) umzugehen ist, erl&auml;utert Hartmut Aden in seinem Beitrag zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &uuml;ber ein geplantes Demonstrationsverbot im s&auml;chsischen Heidenau.</p>
<p>Die Furcht vor den Fl&uuml;chtlingen wird auch durch die Angst vor terroristischen Anschl&auml;gen befeuert. Allein die Vorstellung, dass sich unter den zahlreichen Fl&uuml;chtlingen potenzielle Attent&auml;ter nach Europa oder Deutschland einschleichen k&ouml;nnten, setzt die Politikerinnen und Politiker in Bund und L&auml;ndern unter Zugzwang. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen in j&uuml;ngster Zeit sogenannte islamistische Gef&auml;hrder, denen die Bereitschaft zu terroristischen Anschl&auml;gen zugetraut wird. <i>Jannik Rienhoff </i>untersucht in seinem Beitrag, welche Bedeutung die verschiedenen Ma&szlig;nahmen der &Uuml;berwachung dieser Gef&auml;hrder haben &#8211; und welche rechtsstaatlichen Kosten damit verbunden sind.</p>
<p>Nach diesen tagespolitischen Herausforderungen schlie&szlig;en wir den Themen&shy;schwer&shy;punkt mit einem Essay von Johann S. Ach. Er stellt sich die aus gerechtigkeitsphilosophischer Sicht zentrale Frage des Fl&uuml;chtlingsthemas: Gibt es eine allgemein begr&uuml;ndbare Verpflichtung zur Aufnahme von Fl&uuml;chtlingen in unserem Land &#8211; und wenn nicht, wie dann mit dem moralischen Dilemma umgehen? Im Gegensatz zur politischen Gesch&auml;ftigkeit ist aus der aktuellen Philosophie bisher wenig zu h&ouml;ren, was unseren gedanklichen Horizont weiten k&ouml;nnte. (6)i Eine der wenigen Ausnahmen ist Michael Walzers &#8222;Sph&auml;ren der Gerechtigkeit&#8220;, mit denen sich Ach eingehend befasst hat.</p>
<p>Der Aspekt der Gerechtigkeit k&ouml;nnte auch eine zunehmende Bedeutung erlangen, wenn es darum geht, welche Haltung die deutsche Bev&ouml;lkerung zu den hier lebenden Fl&uuml;chtlingen einnimmt. Wie kann eine sozial gerechte Verteilung der monet&auml;ren Kosten und der sozialen Integrationsleistungen aussehen? Bisher, so konstatiert der Publizist Albrecht von Lucke, werden sie oft auf dem R&uuml;cken der sozial Schw&auml;cheren und in ihren Regionen ausgetragen, &#8222;was zu zunehmender Verbitterung f&uuml;hrt. Das beginnt bei der Frage der Unterbringung, die allzu oft nur in den armen Quartieren stattfindet; das setzt sich fort bei der Frage der Bildung, obwohl bereits heute die Schulen in den sozial schwachen Gebieten mit massiven Sprach- und Integrationsproblemen zu k&auml;mpfen haben; und es endet schlie&szlig;lich bei der Verteidigung des Mindestlohns, weil speziell im Niedriglohnsektor aus der Migration massive Dumping- und Verdr&auml;ngungsph&auml;nomene zu resultieren drohen.&#8220;(7) So r&auml;cht sich der jahrzehntelang betriebene Abbau sozialstaatlicher Infrastrukturen und der Ausweitung prek&auml;rer Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse. Der angesichts dieser Entwicklung kaum verwundernde Triumph der AfD war vermutlich der wesentliche Anlass f&uuml;r die Bundesregierung, ganz &#8222;populistisch&#8220; eine Kehrtwende in ihrer Fl&uuml;chtlingspolitik zu vollziehen.</p>
<p>Im Namen der gesamten Redaktion w&uuml;nschen wir Ihnen eine anregende Lekt&uuml;re mit dieser Ausgabe der <b>vor</b><i>g&auml;nge</i>,</p>
<p><i>Martin Kutscha und Sven L&uuml;ders</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Christian Bommarius, Zynische Annahme, in: &#8222;Berliner Zeitung&#8220; v. 2./3. 4. 2016.</p>
<p>(2) Vgl. Reinhard Marx, Das Asylrecht &#8211; Art. 16a, in: Andreas Fisahn/Martin Kutscha, Verfassungs&shy;recht konkret. Die Grundrechte, 2. Aufl. 2011, S. 175 ff.</p>
<p>(3) Vgl. Bodo Pieroth, in: Hans. D. Jarass/Bodo Pieroth, Grundgesetz. Kommentar, 11. Aufl. 2011, Art.&nbsp;16a, Rn. 2.<br />(4) Art. 21 des Vertrages &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union.</p>
<p>(5) Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 18. 7. 2012, undesverfassungsgerichtsentscheidungen Bd. 132, S.&nbsp;134 (173).</p>
<p>(6) Ein lesenswertes Zeugnis der philosophischen Verarbeitung eigener Migrationserfahrung ist immer noch Hannah Ahrendts 1943 verfasster Essay &#8222;We Refugees&#8220; (erschienen in: Marc Robinson (Ed.), Altogether Elsewhere. Writers on Exile, Faber and Faber), abrufbar unter <a href="http://www-leland.stanford.edu/dept/DLCL/files/pdf/hannah_arendt_we_refugees.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www-leland.stanford.edu/dept/DLCL/files/pdf/hannah_arendt_we_refugees.pdf</a>.</p>
<p>(7) Albrecht von Lucke, Der Triumph der AfD, in: Bl&auml;tter f. dt. u. intern. Politik 3/2016, S. 5 (8).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/editorial-49/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Dokumentation</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/dokumentation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 15:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#214;ffentlicher Appell an die deutsche Bundesregierung sowie die Institutionen des Europarates, der OSZE und der NATO. In: vorg&#228;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 6-9 Am 15. Juli putschten Teile des t&#252;rkischen Milit&#228;rs gegen die amtierende Regierung. Nachdem der Putschversuch innerhalb weniger Stunden scheiterte, wird das Land seitdem von einer gro&#223;en S&#228;uberungswelle des Erdogan-Regimes heimgesucht: Zuerst [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/dokumentation/">Dokumentation</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&Ouml;ffentlicher Appell an die deutsche Bundesregierung sowie die Institutionen des Europarates, der OSZE und der NATO. In: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 6-9</p>
<p><i>Am 15. Juli putschten Teile des t&uuml;rkischen Milit&auml;rs gegen die amtierende Regierung. Nachdem der Putschversuch innerhalb weniger Stunden scheiterte, wird das Land seitdem von einer gro&szlig;en S&auml;uberungswelle des Erdogan-Regimes heimgesucht: Zuerst wurden tausende Richter und Staatsanw&auml;lte entlassen, in den Tagen darauf Angestellte aus allen Bereichen des &ouml;ffentlichen Dienstes, etwa Lehrer und Wissenschaftler. So wenig glaubhaft die Ank&uuml;ndigung der Putschisten war, sie wollten die Demokratie im Lande wiederherstellen, so wenig hatten die anschlie&szlig;enden S&auml;uberungsaktionen mit der Beteiligung der Betroffenen am Putsch zu tun.&nbsp; Wir dokumentieren im Folgenden einen Appell der International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA), in dem NATO, Europarat und OSZE zu nachhaltigen Ma&szlig;nahmen gegen die Au&szlig;erkraftsetzung grundlegender Rechte in der T&uuml;rkei aufgefordert werden.</i></p>
<h5>I</h5>
<p>Als das t&uuml;rkische Verfassungsgericht Ende Februar 2016 die angeordnete Untersuchungshaft gegen zwei Journalisten aufhob, die die Unterst&uuml;tzung militanter Islamisten in Syrien durch t&uuml;rkische Stellen aufgedeckt hatten, drohte der t&uuml;rkische Pr&auml;sident Erdogan den Richtern: &#8222;Ich sage es offen und klar, ich akzeptiere das nicht und f&uuml;ge mich der Entscheidung nicht, ich respektiere sie auch nicht.&#8220;(1) Dieser Drohung hat er jetzt Taten folgen lassen.</p>
<p>Als Vorwand daf&uuml;r hat er den am 15. Juli diesen Jahres gescheiterten Putschversuch von Teilen des t&uuml;rkischen Milit&auml;rs genutzt. Seit der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 sind an Hand von offenkundig lange vorbereiteten Listen fast 3.000 RichterInnen und Staatsanw&auml;ltInnen durch die Exekutive ihres Amtes enthoben und ein Gro&szlig;teil von ihnen verhaftet worden. Die Suspendierungen und Repressionen sind auf Tausende von Journalisten, Lehrern, Professoren, Rechtsanw&auml;lten und Angeh&ouml;rigen von Bildungseinrichtungen ausgedehnt worden. Zeitungen sowie Rundfunk- und Fernsehsender sind geschlossen oder gleichgeschaltet worden. Unter Berufung auf die t&uuml;rkische Verfassung und Art.&nbsp;15 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention hat die t&uuml;rkische Regierung zudem jetzt den &#8222;Ausnahmezustand&#8220; verh&auml;ngt, um sich l&auml;stiger rechtsstaatlicher Fesseln zu entledigen.</p>
<h5>II</h5>
<p>Die NATO schweigt bisher zu diesen Vorg&auml;ngen. Dabei sind alle NATO-Mitgliedsstaaten verpflichtet, &#8222;die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer V&ouml;lker, die auf den Grunds&auml;tzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gew&auml;hrleisten&#8220; (Satz 2 der Pr&auml;ambel des NATO-Vertrages).</p>
<p>Wir stellen fest, dass das Vorgehen von Pr&auml;sident Erdogan und seiner Regierung mit den v&ouml;lkerrechtlichen Verpflichtungen unvereinbar ist, die die T&uuml;rkei jedenfalls durch den Beitritt zum Europarat und durch die Ratifizierung der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingegangen ist. Die mit einer Verh&auml;ngung des Ausnahmezustandes verbundene &#8222;Aussetzung&#8220; grundrechtlicher Garantien der EMRK k&auml;me nach Art.&nbsp;15 EMRK allein dann in Betracht, wenn &#8222;das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen &ouml;ffentlichen Notstand bedroht ist&#8220;. Diese Voraussetzung ist in der T&uuml;rkei heute schon deshalb nicht gegeben, weil der versuchte Milit&auml;rputsch bereits am 16. Juli d.J. niedergeschlagen und gescheitert war, also jedenfalls seitdem schon aus diesem Grunde nicht mehr als Rechtfertigung f&uuml;r die Verh&auml;ngung des Ausnahmezustandes herangezogen werden darf. Die T&uuml;rkei hat keinerlei Recht, die EMRK und die Unabh&auml;ngigkeit der Justiz nach eigenem Belieben einzuschr&auml;nken.</p>
<p>Es darf nicht hingenommen werden, dass die Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit sowie die Pressefreiheit in der T&uuml;rkei entgegen Art.&nbsp;9 und 10 EMRK eingeschr&auml;nkt werden und dass entgegen Art. 5 und 8 EMRK die pers&ouml;nliche Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Erdogan-Kritikern nicht gesichert sind. Ferner verst&ouml;&szlig;t es gegen die EMRK, dass den nach Medienberichten zwischenzeitlich mehr als 50.000 suspendierten t&uuml;rkischen Staatsbediensteten und anderen Verhafteten die in Art.&nbsp;6 EMRK garantierten Rechte auf ein faires Verfahren vorenthalten werden. Ausweislich der uns von betroffenen Richtern zugegangenen E-Mails werden die Betroffenen entgegen Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EMRK jedenfalls nicht &#8222;innerhalb m&ouml;glichst kurzer Frist &#8230; in allen Einzelheiten &uuml;ber Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet&#8220;. Beweise f&uuml;r eine behauptete Verwicklung in den gescheiterten Milit&auml;rputsch oder andere Amtspflichtverletzungen werden den Betroffenen &uuml;ber den schlichten Verweis auf die Listen hinaus weder mitgeteilt noch gar nachpr&uuml;fbar vorgelegt.</p>
<h5>III</h5>
<p>Die Suspendierungen und Verhaftungen der mehr als 500 Verwaltungsrichter, von mehreren Verfassungsrichtern und mehr als 2.000 RichterInnen anderer Gerichte lassen die Zielrichtung erkennen: Die von Pr&auml;sident Erdogan und seiner AKP-Regierung angeordneten und veranlassten Ma&szlig;nahmen zielen vor allem auf die Ausschaltung einer unabh&auml;ngigen Justiz, die Einsch&uuml;chterung und Unterdr&uuml;ckung jeder Opposition, die Gleichschaltung der Presse und Medien sowie auf die m&ouml;glichst ungehinderte Errichtung eines autorit&auml;ren Pr&auml;sidialregimes mit einem ungehemmten F&uuml;hrerkult.</p>
<p>Das d&uuml;rfen die Vertragsstaaten der EMRK und die Institutionen des Europarates nicht l&auml;nger widerspruchslos hinnehmen. Die Forderung der Bundeskanzlerin und von Bundesinnenminister de Maizi&egrave;re an Pr&auml;sident Erdogan, das &#8222;Gebot der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit&#8220; zu wahren, stellt die repressiven Ma&szlig;nahmen gegen die t&uuml;rkische Bev&ouml;lkerung im Grundsatz nicht in Frage, sondern geht von deren Legitimit&auml;t aus. Sehr befremdlich ist es, dass Bundesau&szlig;enminister Frank-Walter Steinmeier am 21.7.2016 in Washington erkl&auml;rt hat, der in der T&uuml;rkei verh&auml;ngte Notstand m&uuml;sse &#8222;auf die unbedingt notwendige Dauer beschr&auml;nkt und dann unverz&uuml;glich beendet&#8220;(2) werden. Auch das legitimiert den aktuell verh&auml;ngten &#8222;Ausnahmezustand&#8220;. Pr&auml;sident Erdogan wird all dies freuen.</p>
<h5>IV</h5>
<p>1. Wir fordern die deutsche Bundesregierung und die Regierungen aller Vertragsstaaten des Europarates auf, beim Europ&auml;ischen Menschenrechtsgerichtshof in Stra&szlig;burg eine Staatenbeschwerde nach Art. 33 der EMRK(3) gegen die T&uuml;rkei zu erheben, um ein EMRK-konformes Verhalten einzufordern und durchzusetzen. Zur Vorbereitung sollte unverz&uuml;glich eine Expertenkommission mit &#8222;fact finding&#8220;-Befugnissen entsandt werden. Sie sollte sicherstellen, dass sich verfolgte und verhaftete B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger in der T&uuml;rkei ungehindert mit der Bitte um Unterst&uuml;tzung an sie wenden k&ouml;nnen.</p>
<p>2. Auch die OSZE ist gefordert. Das Menschenrechtskomitee (&#8222;Human Dimension Committee&#8220;) der OSZE muss sich unverz&uuml;glich mit der Menschenrechtslage in der T&uuml;rkei befassen. Sie sollte eine sofortige R&uuml;cknahme der pauschalen listenm&auml;&szlig;igen Suspendierung der RichterInnen und Staatsanw&auml;ltInnen, der Eingriffe in die Unabh&auml;ngigkeit der Justiz und ein Ende der Verst&ouml;&szlig;e gegen zentrale Menschenrechte einfordern.</p>
<p>3. Der NATO-Rat muss&nbsp; auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs baldm&ouml;glichst zu einer Sondersitzung zusammentreten, um die T&uuml;rkei eindringlich auf ihre demokratischen und rechtsstaatlichen Pflichten als NATO-Mitgliedsstaat hinzuweisen. Die in der T&uuml;rkei im NATO-Rahmen stationierten 102 Atomsprengk&ouml;pfe m&uuml;ssen dort unverz&uuml;glich abgezogen werden. Alle Waffen- und R&uuml;stungslieferungen sowie alle Finanztransfers an das Erdogan-Regime m&uuml;ssen sofort bis auf Weiteres gestoppt werden.</p>
<p>4. Die Tornado-Einheit der Bundes-Luftwaffe sollte unverz&uuml;glich aus Incirlik abgezogen werden.</p>
<p><i>Berlin, den 24./25.7.2016</i></p>
<p><b>IALANA</b>&nbsp;&nbsp; <i>ist eine &uuml;berparteiliche und unabh&auml;ngige internationale Organisation von Juristinnen und Juristen, die sich f&uuml;r gewaltfreie Konfliktl&ouml;sungen engagiert. Die deutsche Sektion wurde 1989 in Bonn gegr&uuml;ndet.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </i><a href="http://www.ialana.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.ialana.de</i></a></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Vgl. u.a. <a href="http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei-lange-haftstrafen-fuer-regie" target="_blank" rel="noopener">http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei-lange-haftstrafen-fuer-regie</a> rungskritische-journalisten-14219395.html.</p>
<p>(2) <a href="http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/frank-walter-steinmeier-ruft-erdogan-zu-verhaeltnismaessigkeit-auf-14350353.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/frank-walter-steinmeier-ruft-erdogan-zu-verhaeltnismaessigkeit-auf-14350353.html</a>.</p>
<p>(3) Art. 33 EMRK (Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms) &#8211; Inter-State cases: Any High Contracting Party may refer to the Court any alleged breach of the provisions of the Convention and the protocols thereto by another High Contracting Party.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/dokumentation/">Dokumentation</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Europa: Schutz oder Abwehr von Flüchtlingen?</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 11:20:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 10-20 Spätestens seit dem vergangenen Jahr ist die Flüchtlingsdebatte in der Mitte Deutschlands angekommen. Doch was sind die Voraussetzungen, damit hier ankommende Menschen überhaupt als Flüchtlinge anerkannt werden? Welche grundlegenden Rechte haben sie derzeit in Deutschland und der EU &#150; und was ist mit jenen, die nicht als [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/europa-schutz-oder-abwehr-von-fluechtlingen-1/">Europa: Schutz oder Abwehr von Flüchtlingen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 10-20</p>
<p><i>Spätestens seit dem vergangenen Jahr ist die Flüchtlingsdebatte in der Mitte Deutschlands angekommen. Doch was sind die Voraussetzungen, damit hier ankommende Menschen überhaupt als Flüchtlinge anerkannt werden? Welche grundlegenden Rechte haben sie derzeit in Deutschland und der EU &#150; und was ist mit jenen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt werden? Die rechtlichen und politischen Grundlagen des Flüchtlingsschutzes erläutert der Beitrag von Wolfgang Grenz.</i></p>
<p>Mit dem starken Anstieg der Zahl der Asylsuchenden im Sommer und Herbst 2015 ist die Flüchtlingspolitik eines der wichtigsten politischen Themen in Deutschland und anderen europäischen Ländern geworden. Um den &#132;Flüchtlingsstrom&#147; zu stoppen oder zu begrenzen, wurde die Balkanroute geschlossen und eine Vereinbarung der EU mit der Türkei geschlossen, wonach diese irregulär nach Griechenland eingereiste Migranten, Menschen, die kein Asyl in Griechenland beantragt haben, und Menschen, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, zurücknimmt. Im Gegenzug sollen bis zu 72.000 syrische Flüchtlinge, die in der Türkei Zuflucht gesucht haben, von den Mitgliedstaaten der EU nach einem Verteilungsschlüssel aufgenommen werden. Nach diesem Schlüssel sollen von Deutschland 15.100 Syrer aufgenommen werden. Während die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien die Vereinbarung mit der Türkei als rechtmäßig ansehen, kritisieren Menschenrechtsorganisationen und Unterstützergruppen den &#132;Deal&#147; der EU mit der Türkei als eine Verletzung der Standards des internationalen Flüchtlingsrechts.</p>
<h5>Anspruch von Schutz&shy;su&shy;chenden auf Zugang zu einem fairen Asylver&shy;fahren</h5>
<p>Um beantworten zu können, ob eine solche Verletzung vorliegt, bedarf es zunächst einer Klärung der Frage, ob Schutzsuchende einen Anspruch auf Aufnahme in einem bestimmten Land haben. In Diskussionen berufen sich Flüchtlinge und ihre Unterstützer/innen gelegentlich auf das Menschenrecht auf Freizügigkeit, das es allen Menschen erlaube, sich in einem Land ihrer Wahl aufzuhalten. Bei der Frage, wann ein Menschenrecht gegeben ist, ist es sinnvoll, sich am Katalog der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 aufgeführten Rechte zu orientieren. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar rechtlich nicht verbindlich, wohl aber moralisch. Sie stellt den von der internationalen Staatengemeinschaft anerkannten Katalog der Menschenrechte dar.</p>
<p>In Artikel 13 AEMR ist das Menschenrecht auf Freizügigkeit enthalten. Eine Berufung auf Art. 13 AEMR für die Einreise und den legalen Aufenthalt in einem bestimmten Land greift aber nicht. In Art. 13 Absatz 2 AEMR heißt es: &#132;Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich sein eigenes, zu verlassen, sowie in sein Land zurückzukehren&#147;. Die Freizügigkeit bezieht sich damit nur auf die Ausreise aus dem eigenen Land und das Recht auf Rückkehr. Eine Bestrafung wegen &#132;Republikflucht&#147; oder eine Ausbürgerung gegen den Willen der Betroffenen stellt eine Verletzung des Menschenrechts auf Freizügigkeit dar, nicht aber die Verweigerung der Einreise ausländischer Staatsangehöriger. Im Völkerrecht gilt weiterhin das Prinzip der Staatensouveränität. Ein Staat kann selbst entscheiden, wen er aufnehmen und ein Aufenthaltsrecht gewähren will.</p>
<p>Auch eine Berufung auf Artikel 14 AEMR führt nicht zu einem Anspruch auf Einreise in ein bestimmtes Land, um dort Schutz zu suchen. Dort heißt es: &#132;Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern Asyl vor Verfolgung zu suchen und zu genießen.&#147; Verfolgte haben damit das Recht, in anderen Ländern Schutz vor Verfolgung zu suchen, und &#8211; wenn sie den Schutz erhalten haben &#8211; die ihnen dort zustehenden Rechte wahrzunehmen. Artikel 14 enthält aber keinen Anspruch, in einem bestimmten Land Schutz zu erhalten.  Damit gewährt Artikel 14 AEMR weniger ein &#132;Menschenrecht auf Asyl&#147;, als vielmehr ein &#132;Menschenrecht auf Asylsuche&#147;.</p>
<h5>Das Refou&shy;le&shy;ment- Verbot</h5>
<p>Das Prinzip der Staatensouveränität, nach dem ein Staat selbst entscheiden kann, wem er Einreise und Aufenthalt gewähren will, wird aber durch die Standards des internationalen Flüchtlingsrechts durchbrochen. So heißt es in Artikel 33 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951: &#132;Keiner der Vertrag schließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.&#147; Zu einer Aufnahme eines Flüchtlings verpflichtet das Zurückweisungsverbot (im internationalen Sprachgebrauch das Gebot des &#132;non-refoulement&#147; vom französischen refouler) nicht direkt. Doch das Zurückweisungsverbot des Artikel 33 Absatz 1 GFK kann zur Folge haben, dass ein Staat einen Flüchtling aufnehmen muss. Reist ein Flüchtling direkt aus einem Staat ein, in dem ihm oder ihr Verfolgung droht, darf er oder sie dorthin nicht zurückgeschickt werden. Gleiches gilt, wenn nicht gewährleistet ist, dass ein anderer Staat den Flüchtling vor Abschiebung dahin schützt, wo ihm oder ihr Verfolgung droht.</p>
<p>Das Verbot des &#132;non-refoulement&#147; greift nicht erst ab dem Zeitpunkt der behördlichen Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Es hat eine Vorwirkung. Wenn jemand an die Grenzen eines Landes kommt und sich dahingehend äußert, dass er oder sie Flüchtling ist und deshalb um Schutz nachsucht, gilt das Zurückweisungsverbot so lange, bis nach einem fairen Verfahren entschieden worden ist, dass diese Person die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.</p>
<p>Für die Stellung eines Asylantrags ist in Europa ein Territorialkontakt erforderlich. Ein Asylantrag kann an der Grenze eines Landes oder im Land gestellt werden. Eine Asylantragstellung in einer Botschaft ist nicht möglich. Allerdings könnte eine deutsche Botschaft den Schutzsuchenden durchaus aus politischen oder humanitären Gründen ein Einreisevisum für Deutschland ausstellen, damit sie dann in Deutschland einen Asylantrag stellen können. In der Praxis wird ein solches Visum äußerst selten erteilt.</p>
<h5>Menschen&shy;rechte gelten auch auf &#132;Hoher See&#147;</h5>
<p>Eine Asylantragstellung ist auch auf See innerhalb der Zwölf-Meilen-Zone möglich, die zum Territorium eines Landes gehört. Umstritten war lange Zeit, wie Aufgriffe auf &#132;Hoher See&#147;, also außerhalb der Zwölf-Meilen-Zone, zu bewerten sind. Fraglich war, ob in diesen Fällen auch das Zurückschiebungsverbot nach Artikel 33 GFK gilt. Zu dieser Frage hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg im Verfahren Hirsi Jamaa u.a. gegen Italien am 23.2.2012 eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung getroffen. Folgender Fall lag dem Verfahren zugrunde: Eine Gruppe von 227 somalischen und eritreischen Staatsangehörigen versuchte im Mai 2009 von Libyen aus, Italien in drei Booten zu erreichen. Die italienische Grenzpolizei und die Marine griffen sie außerhalb des italienischen Hoheitsgebiets auf &#132;Hoher See&#147; auf und brachten sie, obwohl sie erklärten, Flüchtlinge zu sein, nach Libyen zurück. Grundlage für dieses Vorgehen war ein zwischen den damaligen Regierungschefs Berlusconi und Ghaddafi geschlossener &#147;Freundschaftsvertrag&#147;. Danach verpflichtete sich Libyen, von dort losgefahrene irreguläre Migranten, die von den italienischen Behörden abgefangen worden waren, wieder zurückzunehmen.  Als Gegenleistung erhielt Libyen eine finanzielle Unterstützung für die Grenzsicherung. Im konkreten Fall wurden die Somalis und Eritreer in Libyen inhaftiert. Nach ihren Angaben wurden sie in der Haft misshandelt und in Einzelfällen gefoltert. Nach einigen Wochen Haft wurden sie freigelassen und an die libysche Grenze ohne Versorgung abgesetzt. Zwei französische Journalisten waren bei der Aktion der italienischen Grenzpolizei mitgefahren und verfolgten den Fall weiter. So konnte ihr Fall dokumentiert werden. 24 dieser Flüchtlinge erhoben Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gegen Italien.</p>
<p>Der EGMR gab ihrer Klage statt und verurteilte Italien zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.000 &#128; an jeden der Kläger wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auch auf &#132;Hoher See&#147; gebe es keinen rechtsfreien Raum. Da die Flüchtlinge auf ein Schiff mit italienischer Flagge verbracht worden seien, gälten die gleichen Regeln wie auf dem Festland. Das Gericht wies damit die Argumentation der italienischen Regierung zurück, die vorgetragen hatte, dass die Marine die in Seenot geratenen Flüchtlinge gerettet habe, bei dieser Aktion aber keine Hoheitsrechte ausgeübt hätte. Das Gericht erkannte auf eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, da die Flüchtlinge in Libyen in eine Situation verbracht worden seien, in der ihnen unmenschliche Behandlung drohte. Flüchtlinge und illegale Einwanderer würden dort systematisch inhaftiert und misshandelt. Zudem drohte ihnen, ohne Prüfung ihrer Fluchtgründe in ihre Herkunftsstaaten zurückgeschickt zu werden, obwohl ihnen auch dort eine unmenschliche Behandlung drohte. Beide Gefahren hätte den italienischen Behörden bekannt sein müssen.</p>
<h5>Anspruch von Asylsu&shy;chenden auf Zugang zu einem fairen Verfahren</h5>
<p>Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass das Prinzip der Staatensouveränität, nach dem ein Staat entscheiden kann, wen er in sein Staatsgebiet einreisen lässt und ein Aufenthaltsrecht erteilt, durch den Grundsatz des &#132;Non-Refoulement&#147; durchbrochen wird. Wenn jemand an der Grenze oder bereits im Land einen Schutzantrag als Flüchtling stellt, dann hat er oder sie einen Anspruch auf Zugang zu einem fairen Asylverfahren. Dies gilt auch, wenn die Behörden außerhalb ihres Hoheitsgebiets auf &#132;Hoher See&#147; Menschen aufgreifen und damit Hoheitsgewalt ausüben.</p>
<p>Ein faires Verfahren zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass das Vorbringen der Schutzsuchenden unvoreingenommen gründlich oder sachlich überprüft wird. Sollte die Behörde in der Anhörung Widersprüche feststellen, dann müssen diese den Asylsuchenden vorgehalten werden, damit eventuelle Missverständnisse geklärt werden können. Es geht zum Beispiel nicht an, dass Widersprüche im Vorbringen der Asylsuchenden von der Anhörerin bzw. dem Anhörer gesehen, aber nicht angesprochen werden und dann im ablehnenden Bescheid als Begründung für die Ablehnung des Asylantrags angeführt werden. Bei der Entscheidung über einen Asylantrag muss neben dem individuellen Vorbringen der Antragsteller auch die aktuelle Menschenrechtssituation im Herkunftsland der Antragsteller eine entscheidende Rolle spielen. Dabei reicht es nicht aus, sich nur auf Auskünfte staatlicher Stellen zu verlassen, auch die Auskünfte wissenschaftlicher Institute und von Menschenrechtsorganisationen sollten herangezogen werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung muss die Einlegung eines effektiven Rechtsmittels bei einer von der ersten Instanz unabhängigen zweiten Instanz möglich sein. Leider halten sich viele Staaten nicht an diese Vorgaben. Es erfolgen Zurückweisungen an den Grenzen oder bereits im Land ohne Überprüfung der Fluchtgründe oder die Überprüfung der Fluchtgründe entspricht aus Voreingenommenheit oder fehlender sachlicher Kenntnisse nicht den genannten Kriterien für ein faires Verfahren.</p>
<h5>Schlie&szlig;ung der Grenzen?</h5>
<p>Der starke Zugang von Asylsuchenden nach Europa und auch in die Bundesrepublik Deutschland hat zu Einschränkungen des Schutzes von Flüchtlingen geführt. Darüber hinaus sind weitere Vorschläge gemacht worden, um den Zuzug von Flüchtlingen zu begrenzen. Diese sind auf ihre Vereinbarung mit den dargelegten Standards des Flüchtlingsrechts zu überprüfen.</p>
<p>So ist in Deutschland von der CSU und anderen Parteien eine Schließung der Grenzen gefordert worden, um Asylsuchende gar nicht nach Deutschland hereinzulassen. Eine Zurückweisung an der Grenze ohne Durchführung eines fairen Asylverfahrens würde einen Verstoß gegen den Grundsatz des &#132;Non-Refoulement darstellen.  Allerdings würde es nicht gegen diesen Grundsatz des &#132;Zurückweisungsverbots&#147; von Flüchtlingen verstoßen, wenn die Rückschiebung ohne inhaltliche Prüfung in einen &#132;sicheren Drittstaat&#147; erfolgt, über den die Flüchtlinge eingereist sind. Sichere Drittstaaten sind zum einen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Aber auch andere Staaten können &#132;sichere Drittstaaten&#147; sein. In ihnen muss die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt sein. Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der EU wird die Drittstaatenregelung von der Dublin-III-Verordnung überlagert, die die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren regelt. In der Regel ist der Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, den die Asylsuchenden als ersten Staat in der EU betreten haben. Das hat in der Praxis zur Folge, dass kaum Rückschiebungen in Nachbarländer wie z.B. Belgien oder Österreich erfolgen, da die Einreise über diese Nachbarländer nicht bedeutet, dass die Asylsuchenden diese Länder als erste innerhalb der EU betreten haben. Im Falle einer Zurückweisung an der deutschen Grenze in die Nachbarländer würden sich diese dagegen wehren, da sie in den meisten Fällen nicht die für die Durchführung der Asylverfahren zuständigen Länder wären.</p>
<p>Anders verhält es sich im Verhältnis von Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind, zu EU-Mitgliedstaaten. Mazedonien hat die Grenze gegenüber Menschen, die über Griechenland in andere EU-Mitgliedstaaten weiterreisen wollten, geschlossen. In Bezug auf Menschen, die kein Asyl in Mazedonien beantragen wollten, wäre die Verweigerung ihrer Einreise rechtlich aufgrund des Prinzips der Staatensouveränität nicht zu beanstanden gewesen. Bei Menschen, die in Mazedonien einen Asylantrag hätten stellen wollen, wäre eine Zurückweisung nur möglich gewesen, wenn Griechenland ein sicherer Drittstaat wäre. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg als auch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg kamen im Jahre 2011 zum Ergebnis, dass Griechenland Asylsuchenden kein faires Asylverfahren bietet und die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden dort nicht den menschenrechtlichen Standards entsprechen. Deshalb haben beide europäischen Gerichtshöfe Abschiebungen nach Griechenland als dem nach der Dublin-III-Verordnung eigentlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat untersagt. Bis jetzt überstellt auch die Bundesrepublik aus diesen Gründen Asylsuchende nicht nach Griechenland, würde dies aber gerne ändern.</p>
<h5>Die Verein&shy;ba&shy;rung der EU mit der T&uuml;rkei</h5>
<p>Durch die Vereinbarung zwischen der EU und der Türkei vom 18. März 2016 hat sich die Türkei verpflichtet, alle in Griechenland ankommenden Asylsuchenden wieder zurück zu nehmen. In Griechenland wird im Asylverfahren vorausgesetzt, dass die Türkei ein &#132;sicherer Drittstaat&#147; ist. Die Kriterien eines &#132;sicheren Drittstaats&#147; erfüllt die Türkei aber nicht. Zwar hat die Türkei rund drei Millionen Flüchtlinge aufgenommen. In der Türkei gibt es aber erst seit zwei Jahren ein nationales Asylrecht. Das noch sehr junge Asylsystem in der Türkei ist mit Hunderttausenden von Asylanträgen überfordert. Das Verfahren weist große Mängel auf und kann daher nicht als ein faires Asylverfahren bezeichnet werden. Es fehlen zudem angemessene Unterbringungsmöglichkeiten und Integrationsmaßnahmen. Flüchtlingen wird dadurch kein angemessener Schutz geboten. Hinzu kommt, dass Amnesty International, Pro Asyl und Human Rights Watch mehrere Fälle von rechtswidrigen Abschiebungen von Flüchtlingen aus der Türkei nach Syrien, in den Irak und nach Afghanistan dokumentiert haben. In diesen Fällen erfolgte die Abschiebung ohne eine Überprüfung der Fluchtgründe. Der Bundesregierung passen die dokumentierten Berichte über rechtswidrige Abschiebungen aus der Türkei überhaupt nicht. Nachdem sie zunächst die dokumentierte Fälle bestritten hat, erklärte sie sie für nicht verifizierbar. Allerdings ließ sie nicht erkennen, dass sie sich überhaupt bemüht hatte, diese Fälle zu überprüfen.</p>
<p>Hinzu kommt noch ein weiterer Zweifel an der Einstufung der Türkei als &#132;sicheren Drittstaat&#147;. Die Türkei hat sich rechtlich nur zur Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention auf europäische Flüchtlinge verpflichtet. Sie nimmt zwar viele Flüchtlinge aus außereuropäischen Ländern auf, aber rechtlich hat sie die Einschränkung der Schutzverpflichtung nur auf Flüchtlinge aus europäischen Herkunftsländern beibehalten.</p>
<p>Weitere Zweifel an der Einstufung der Türkei als einem &#132;sicheren Drittstaat&#147; ergeben sich auch aus dem Maßnahmen der türkischen Regierung im Rahmen des nach dem Putschversuch vom 15.7.2016 verhängten Ausnahmezustands. Amnesty International berichtet über Misshandlungen und Folterungen an den Gefangenen in einem Ausmaß, den die Türkei seit dem Militärputsch von 1980 nicht mehr erlebt habe. Zwar erlauben Menschenrechtsverletzungen an den eigenen Staatsbürgern nicht unbedingt die Schlussfolgerung, dass ein Land kein &#132;sicherer Drittstaat&#147; ist, aber massive Menschenrechtsverletzungen gegen eigene Bürger bestärken auf jeden Fall die Zweifel, dass ein Staat seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Menschenrechte und hier zum Schutz von Flüchtlingen nachzukommen bereit ist.</p>
<h5>Kein faires Asylver&shy;fahren f&uuml;r Asylsu&shy;chende aus &#132;sicheren Herkunfts&shy;s&shy;taa&shy;ten&#147;</h5>
<p>Die EU- Kommission hat am 9.9.2015 den Vorschlag unterbreitet, die Türkei zu einem &#132;sicheren Herkunftsstaat&#147; zu erklären. Das war schon zum damaligen Zeitpunkt angesichts der Angriffe auf die Meinungsfreiheit höchst verwunderlich, und ist es nach den jüngsten Menschenrechtsverletzungen in der Türkei erst recht. Das europäische und das deutsche Flüchtlingsrecht sehen die Möglichkeit der Einstufung von sicheren Herkunftsstaaten vor. Deutschland hat von dieser Möglichkeit jahrelang nur sparsam Gebrauch gemacht, lediglich Ghana und Senegal waren als &#132;sichere Herkunftsstaaten&#147; gelistet. Die Auflistung spielte in der Praxis kaum eine Rolle. Das hat sich ab 2014 geändert, nachdem mit zwei Gesetzesänderungen Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien zu sicheren Herkunftsländern erklärt wurden (siehe dazu den Beitrag von Paech in diesem Heft). Der Bundestag hat auch eine Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als &#132;sichere Herkunftsstaaten&#147; beschlossen. Für eine Zustimmung hierzu fand sich aber noch keine Mehrheit im Bundesrat.</p>
<p>Die Genfer Flüchtlingskonvention kennt das Prinzip der &#132;sicheren Herkunftsstaaten&#147; nicht, allerdings ist es sowohl im europäischen Recht als auch im Grundgesetz verankert.</p>
<p>Nach Artikel 16a Absatz 3 Grundgesetz können Staaten als &#132;sichere Herkunftsstaaten&#147; bestimmt werden, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Für diese Staaten wird eine generelle Verfolgungsfreiheit vermutet. Asylsuchende aus &#132;sicheren Herkunftsstaaten&#147; können Tatsachen vortragen, die die Vermutung der Verfolgungsfreiheit widerlegen. Es findet praktisch eine &#132;Beweislastumkehr&#147; statt. Der Asylantrag wird nicht unvoreingenommen überprüft, es wird vermutet, dass keine Verfolgungsgefahr besteht. Hiergegen müssen die Asylsuchenden in einem eingeschränkten Verfahren mit kurzen Rechtsmittelfristen vorgehen. Das ist sehr schwierig, zumal dann, wenn es wegen der kurzen Fristen nicht gelingt, eine anwaltliche Vertretung zu organisieren. Das Konzept &#132;sicherer Herkunftsstaaten&#147; verstößt gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, da es eine sorgfältige und unvoreingenommene Einzelfallprüfung gerade nicht beabsichtigt.</p>
<h5>Wer ist Fl&uuml;chtling?</h5>
<p>Nachdem bisher Fragen des Zugangs zu einem Asylverfahren behandelt worden sind, soll nun auf die Frage eingegangen werden, wer ein Flüchtling ist. Die Flüchtlingsdefinition findet sich in Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention und wird in § 3 des Asylgesetzes detaillierter beschrieben. Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist zunächst, dass die betreffende Person sich außerhalb ihres Herkunftslandes befindet. Von den 65 Millionen Flüchtlingen haben nur 21 Millionen ihr Herkunftsland verlassen. Nur auf sie trifft der Begriff &#132;Flüchtling&#147; im Sinne der Flüchtlingskonvention zu. Die meisten sind Flüchtlinge im eigenen Land. Sie werden Binnenflüchtlinge genannt.</p>
<p>Weiter muss eine Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr ins Herkunftsland bestehen. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Als Verfolgung gelten auch Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer schweren Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist. Zu den grundlegenden Menschenrechten gehören u.a. das Recht auf Leben, das Recht auf Freiheit von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, die Meinungsfreiheit und die Religionsfreiheit.</p>
<p>Die Verfolgung kann vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit der Staat oder die den Staat beherrschenden Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.</p>
<p>Die Verfolgungshandlung muss mit einem Verfolgungsgrund verknüpft sein. Verfolgungsgründe können die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe, zu einer Religion, die Volkszugehörigkeit, die politische Überzeugung und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sein. Bei einer bestimmten sozialen Gruppe verfügen die Mitglieder der Gruppe über ein angeborenes unabänderliches Merkmal, z.B. das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung oder Identität.</p>
<p>Drohen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, ohne dass sie mit den Verfolgungsgründen verknüpft sind, dann ist die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. In diesem Fall erhalten die betreffenden Personen subsidiären Schutz. Dieser wird auch gewährt, wenn eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.</p>
<h5>Zuk&uuml;nftige Fl&uuml;cht&shy;lings&shy;po&shy;litik der EU</h5>
<p>Die Europäische Union bekennt sich seit dem Gipfel der Staats- und Regierungschefs 1999 im finnischen Tampere immer wieder zum Schutz von Flüchtlingen auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) ist in Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) aufgenommen worden. Artikel 18 der Europäischen Grundrechtecharta gewährleistet das Recht auf Asyl nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention. Dieses Bekenntnis zum Flüchtlingsschutz kollidiert allerdings häufig mit einem weiteren Ziel der EU, der Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Hierzu gehört die Sicherung der Außengrenzen der EU. Die von der EU geschaffene Agentur Frontex soll die einzelnen Staaten bei der Überwachung und Sicherung der Außengrenzen unterstützen.</p>
<p>Stellt man die Maßnahmen zum Schutz von Flüchtlingen denen zur Sicherung der Grenzen gegenüber, dann wird deutlich, wo die Priorität der EU liegt: nämlich bei der Sicherung der Grenzen. Diese Politik der Grenzsicherung wird die EU auch in Zukunft weiterverfolgen. Sie wird versuchen, die Anrainerstaaten auf der nichteuropäischen Seite des Mittelmeers und andere afrikanische Staaten bei entsprechenden Gegenleistungen dazu zu bringen, mögliche Flüchtlinge daran zu hindern, nach Europa zu gelangen. Mit dieser Verlagerung der Migrationskontrolle und der Kontrolle des Zugangs von Flüchtlingen auf Länder außerhalb der EU zeigt sich die EU unsolidarisch. Angesichts der Tatsache, dass nur drei bis fünf Millionen von 65 Millionen Flüchtlingen weltweit nach Europa gekommen sind, ist es unsolidarisch, die Verantwortung zum Schutz von Flüchtlingen auf andere, zum Teil wesentlich ärmere Länder abzuwälzen.</p>
<p>Das Zuständigkeitssystem der Dublin-III-Verordnung wird nicht nur von Nichtregierungsorganisationen heftig kritisiert. Es liegt nahe, das es keine gerechte Lösung darstellt, da es offensichtlich die Staaten an den Außengrenzen erheblich belastet. Die EU-Kommission wird einen Vorschlag zur Veränderung der Verordnung erarbeiten. Die Grundzüge sollen aber bleiben: Es bleibt bei der Zuständigkeit des Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens, den die Asylsuchenden zuerst betreten haben. Allerdings sollen stark belastete Aufnahmeländer durch eine Verteilung der Asylsuchenden auf andere Mitgliedstaaten entlastet werden. So hat der Europäische Rat im Juni und September 2015 die Verteilung von 160.000 Asylsuchenden aus Italien und Griechenland für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen. Die Umverteilung soll Asylsuchende aus Syrien und Eritrea erfassen, da bei ihnen die Schutzquote EU-weit bei über 75% liegt. Dieser Beschluss ist nicht einstimmig gefasst worden. Die Slowakei und Ungarn haben dagegen beim Europäischen Gerichtshof Klage erhoben. Die Zahl der erfolgten Umverteilungen ist bisher äußerst gering.</p>
<p>Der Änderungsvorschlag zur Dublin-Verordnung soll die Kapazitäten der Mitgliedstaaten stärker berücksichtigen. Auch die Bedürfnisse der Flüchtlinge sollen stärker berücksichtigt werden, z.B. beim Zuzug zu Familienangehörigen über den Bereich der Kernfamilie (Eheleute, Eltern und minderjährige Kinder) hinaus.</p>
<p>Die EU-Kommission wird dem Drängen u.a. der Bundesregierung nachgeben und vorschlagen, die 2013 erreichte Gleichstellung von Flüchtlingen und Menschen, die subsidiären Schutz erhalten haben, wieder rückgängig zu machen. In Deutschland wurde das Recht für subsidiär Geschützte auf Familienzusammenführung erheblich eingeschränkt. Es ist zu befürchten, dass die Rechte von subsidiär Geschützten auch in weiteren Bereichen eingeschränkt werden.</p>
<h5>Vorschl&auml;ge zur Verbes&shy;se&shy;rung des Fl&uuml;cht&shy;lings&shy;schutzes</h5>
<p>Die Bootsunfälle im Oktober 2013 vor der italienischen Insel Lampedusa mit über 500 Toten haben weltweit Trauer und Entsetzen ausgelöst. Zu einem echten Umdenken haben sie aber nur in Italien geführt. Das Land startete für ein Jahr ein erfolgreiches Seenotrettungsprogramm. Damit konnten über 155.000 Menschen, die über das Meer nach Italien wollten, aus Seenot gerettet werden. Die Mitgliedstaaten der EU ließen Italien allein. Dies änderte sich erst nach einem weiteren schweren Schiffsunglück im April 2015, bei dem vor der libyschen Küste über 900 Menschen ums Leben kamen. Die EU hat nach diesem Unglück eine Rettungsaktion gestartet, die weitgehend die Nachfolge der italienischen Operation &#132;Mare Nostrum&#147; übernahm. Auch die Bundesmarine beteiligt sich an dieser Rettungsmission und hat 2015 über 10.000 Menschen aus Seenot gerettet, die Europa über das Mittelmeer erreichen wollten. Diese Seenotrettungsaktionen müssen zumindest im bisherigen Maße fortgeführt werden. Menschen in Seenot müssen gerettet werden, der Schutz von Menschen hat Vorrang vor dem Schutz von Grenzen.</p>
<h5>Legale Zugangswege f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge</h5>
<p>Die EU beklagt das &#132;Schlepperunwesen&#147; und will es bekämpfen. Das Geschäft der Schlepper könnt erheblich gestört werden, wenn die EU für bestimmte Flüchtlinge legale Einreisemöglichkeiten schaffen würde. In Betracht kommen eine großzügigere und schnellere Visaerteilung für Familienangehörige, eine humanitäre Aufnahme von Schutz suchenden Menschen und eine Verstärkung des Resettlement-Programms, das die Neuansiedlung von Flüchtlingen, die zunächst Schutz in einem Erstaufnahmeland als Flüchtlinge gefunden , aber dort keine Perspektive haben, vorsieht. Der Hohe Flüchtlingskommissaar der Vereinten Nationen (UNHCR) hatte für 2015 einen Bedarf von 960.000 Aufnahmeplätzen angemeldet. Die Europäische Union hat im Juni 2015 eine Zusage über 20.000 Aufnahmeplätze gegeben. Angesichts des hohen Bedarfs reicht das bei weitem nicht. Hier müsste das Aufnahmekontingent erheblich aufgestockt werden.</p>
<h5>Verteilung von Asylsu&shy;chenden</h5>
<p>Wenn es zu einer Verteilung von Asylsuchenden auf die Mitgliedstaaten kommt, dann müssen die berechtigten Interessen von Asylsuchenden in Bezug auf das Aufnahmeland berücksichtigt werden. Dies hat das Exekutivkomitee des UNHCR, in dem über 50 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik, vertreten sind, bereits 1979 empfohlen. Bisher ist dieser Empfehlung kaum gefolgt worden. Aber auch um die Integration zu erleichtern, ist es sinnvoll, dass Asylsuchende in einem Land aufgenommen werden, zu dem schon Bezüge wie früherer Aufenthalt, Sprachkenntnisse und Familienangehörige im weiteren Sinne bestehen.</p>
<h5>Freiz&uuml;&shy;gig&shy;keit f&uuml;r Schutz&shy;be&shy;rech&shy;tigte</h5>
<p>Es ist auch wünschenswert, dass Menschen, die in einem EU-Mitgliedstaat als Flüchtlinge oder subsidiär Geschützte anerkannt werden, möglichst bald das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU erlangen. Werden Asylsuchende abgelehnt, gilt die negative Entscheidung für alle anderen Mitgliedstaaten. Erhalten sie Schutz, gilt die positive Entscheidung nur für den Schutz gewährenden Staat. Da die Asylentscheidung aber von einem Staat für die gesamte EU getroffen wird, wäre es gerechtfertigt, dass sich Schutzberechtigte &#150; vielleicht nach einer kurzen Wartezeit &#150; in allen Mitgliedstaaten der EU niederlassen können.</p>
<p>Diese Forderungen an die EU und ihre Mitgliedstaaten sind berechtigt. Aber sie werden im Moment &#150; angesichts der starken Stimmungen gegen die Aufnahme von Flüchtlingen in den meisten Mitgliedstaaten &#150; bei den politischen Entscheidungsträgern kein Gehör finden. Bei &#132;einfachen&#147; Abgeordneten der im Bundestag vertretenen Parteien sieht es anders aus. Hier gibt es schon die Einsicht, dass eine auf Abschottung ausgerichtete Flüchtlingspolitik auf Dauer nicht erfolgreich sein kann. Allerdings lässt sie die Angst vor rechtspopulistischen Parteien verstummen. <br />Es ist es wichtig, weiter beharrlich für die Rechte von Flüchtlingen einzutreten. Die Flüchtlingspolitik in Deutschland verlief nicht immer geradlinig. Befürchtungen nach der 1993 in Kraft getretenen Änderung des Asylgrundrechts, nun könnten Flüchtlinge in Deutschland keinen Schutz mehr finden, haben sich so nicht bewahrheitet. Das europäische Flüchtlingsrecht hat, unterstützt von der europäischen Rechtsprechung, zu einer Ausweitung des Flüchtlingsbegriffs und damit des Schutzes von Flüchtlingen geführt. Es ist zu hoffen, dass der Schutz von Flüchtlingen bald wieder einen besseren Stellenwert erhält</p>
<p><b><i>WOLFGANG GRENZ </i>  </b><i>Jahrgang 1947, Jurist, langjähriger hauptamtlicher Mitarbeiter in der Bundesgeschäftsstelle von Amnesty International, zuletzt von 2011 bis 2013 als Generalsekretär der deutschen Sektion. Er ist Gründungsmitglied von Pro Asyl (1986), Mitglied im Aufsichtsrat der UNO-Flüchtlingshilfe und Ko-Autor des 2015 erschienenen Buches &#132;Schiffbruch: Das Versagen der europäischen Flüchtlingspolitik&#147; (gemeinsam mit Stefan Keßler &#038; Julian Lehmann, bei Knaur). <br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/europa-schutz-oder-abwehr-von-fluechtlingen-1/">Europa: Schutz oder Abwehr von Flüchtlingen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Komplexe Krisen und Konflikte im Nahen Osten verursachen Flucht nach Europa*</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/komplexe-krisen-und-konflikte-im-nahen-osten-verursachen-flucht-nach-europa-1/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 11:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 21-33 Die Fluchtwelle der letzten Jahre nach Europa ist eng mit B&#252;rgerkriegen und Krisen im Nahen Osten verkn&#252;pft. Besonders viele Menschen flohen und fliehen aus Syrien, wo der Konflikt zwischen autorit&#228;rer Regierung und Oppositionsbewegungen von der Etablierung des sogenannten &#8222;Islamischen Staates&#8220; &#252;berlagert wird. Wir dokumentieren Ausz&#252;ge aus dem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/komplexe-krisen-und-konflikte-im-nahen-osten-verursachen-flucht-nach-europa-1/">Komplexe Krisen und Konflikte im Nahen Osten verursachen Flucht nach Europa*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 21-33</p>
<p><i>Die Fluchtwelle der letzten Jahre nach Europa ist eng mit B&uuml;rgerkriegen und Krisen im Nahen Osten verkn&uuml;pft. Besonders viele Menschen flohen und fliehen aus Syrien, wo der Konflikt zwischen autorit&auml;rer Regierung und Oppositionsbewegungen von der Etablierung des sogenannten &#8222;Islamischen Staates&#8220; &uuml;berlagert wird. Wir dokumentieren Ausz&uuml;ge aus dem Essay &#8222;Das Ende des Nahen Ostens, wie wir ihn kennen&#8220;, das 2015 erschienen ist. Volker Perthes analysiert darin die komplexen Krisen und Konflikte in dieser Region und ihre Auswirkungen auf Europa.</i></p>
<p>Wenn wir nach der einen gro&szlig;en &Uuml;berschrift suchen, die die Ereignisse und Entwicklungen im Nahen und Mittleren Osten seit 2011 und mehr noch seit 2013/2014 charakterisiert und welthistorisch einordnet, dann scheint das Wort &raquo;Ordnungszerfall&laquo; angemessen. Innerstaatliche Ordnungen zerbrechen, nicht &uuml;berall, aber doch in mehreren Staaten der arabischen Welt. Am deutlichsten ist uns dies in Syrien, im Irak und in Libyen geworden. Die Menschen in der Levante, in den L&auml;ndern zwischen der Ostk&uuml;ste des Mittelmeers und dem Persischen Golf also, erleben, wie die regionale Ordnung oder das regionale Staatensystem sich aufzul&ouml;sen scheint, ohne dass klar w&auml;re, wie eine neue Ordnung zustande kommen kann, wie sie aussehen wird, wer sie verhandelt oder errichtet. Und mancher wird sagen, dass auch die Werteordnung der eigenen Gesellschaften zerst&ouml;rt, mindestens aber besch&auml;digt worden ist. Immerhin teilen die Menschen in L&auml;ndern wie Syrien und dem Irak, im Libanon oder in Iran trotz aller Erfahrung von Krieg, Konflikt, Repression und Gewalt auch eine Geschichte des Zusammenlebens &uuml;ber ethnische, konfessionelle und politische Trennlinien hinweg. Die Anerkennung dieser gesellschaftlichen und konfessionellen Vielgestaltigkeit als eines der Charaktermerkmale, ja vielleicht als die <i>Raison d&#8217;&ecirc;tre </i>gerade des syrischen Staates aber und der damit verbundene Grundkonsens, dass man trotz aller Differenzen und Machtk&auml;mpfe irgendwie zusammenleben muss &#8211; all das gilt ganz offensichtlich nicht mehr, jedenfalls nicht f&uuml;r die kriegsf&uuml;hrenden Parteien.</p>
<p>Das Ausma&szlig; der Gewalt, die staatliche und nichtstaatliche Akteure in Syrien und anderen L&auml;ndern gegen die eigene Bev&ouml;lkerung aus&uuml;ben, und die konfessionelle Polarisierung &#8211; nicht nur, aber vor allem zwischen Sunniten und Schiiten &#8211;, die quer durch die Region zu sp&uuml;ren ist, f&ouml;rdern eine Spirale aus Hass und Angst und stellen die Hoffnung infrage, dass Staaten und Gesellschaften einfach wieder zusammenfinden werden, wenn nur die eine oder andere Terrororganisation besiegt oder das ein oder andere Regime gefallen ist.</p>
<p>Gewalt und konfessioneller B&uuml;rgerkrieg scheinen wenig mit den Forderungen nach Freiheit, W&uuml;rde und Gerechtigkeit zu tun zu haben, die in den Protesten und Aufst&auml;nden zum Ausdruck kamen, die die arabische Staatenwelt im Jahr 2011 erfassten. Zumindest zum Teil ist diese Gewalt als Reaktion bedr&auml;ngter politischer F&uuml;hrungseliten auf die Forderung nach friedlicher Ver&auml;nderung, auf den von vielen sogenannten &raquo;Arabischen Fr&uuml;hling&laquo; &#8211; oder die Furcht davor &#8211; zu verstehen. Und wo autorit&auml;re Ordnungen zerfallen oder zu zerbrechen drohen, setzt dies alle m&ouml;glichen Kr&auml;fte frei, die vordem &raquo;unter Kontrolle&laquo; waren oder zu sein schienen, extremistische politische Akteure und politisch oder wirtschaftlich motivierte Gewaltunternehmer eingeschlossen. Die Protestbewegungen haben aber auch gezeigt, dass es in allen L&auml;ndern der Region Menschen gibt, die sich daf&uuml;r einsetzen oder (oftmals unter existenziellen Risiken) daf&uuml;r eingesetzt haben, eine bessere Ordnung zu schaffen.</p>
<p>Gerade Europa, das den Beginn der Umbr&uuml;che in seiner s&uuml;dlichen Nachbarschaft begr&uuml;&szlig;t, dann aber &#8211; dar&uuml;ber l&auml;sst sich im Einzelnen streiten &#8211; wenig getan hat oder hat tun k&ouml;nnen, um friedliche politische Transformationsprozesse effektiv zu unterst&uuml;tzen, w&auml;re gut beraten, seiner urspr&uuml;nglichen Bewunderung f&uuml;r die &raquo;Generation Tahrir-Platz&laquo; nun keine angstgetriebene Politik der Abschottung gegen die Region und ihre Menschen folgen zu lassen.</p>
<p>Wie k&ouml;nnen wir, gerade wenn wir die Region von au&szlig;en betrachten, verstehen, was seit dem Beginn der arabischen Proteste und Aufst&auml;nde im Jahre 2011 im Nahen und Mittleren Osten vor sich geht? Stellen wir uns auf gescheiterte Staaten, regionale Kriege und B&uuml;rgerkriege, Terror und konfessionelle Gewalt als neuen Normalzustand ein? Auch das w&auml;re kein guter Rat. Sicher scheint allerdings, dass die Region sich erst am Beginn einer langen Phase der Turbulenz befindet. In mancher Hinsicht ist der Nahe Osten schon heute nicht mehr der, den wir &#8211; europ&auml;ische und andere ausl&auml;ndische Beobachter &#8211;, den aber auch ein Gro&szlig;teil der regionalen Akteure selbst kennen oder zu kennen geglaubt haben. [&#8230;]</p>
<h5>Syrien und Irak: Zeitenwende und Krisen</h5>
<p>[&#8230;] In der Tat ist es nahezu unm&ouml;glich, Politik, Ideologieentwicklung und zwischenstaatliche Beziehungen in der arabisch-nah&ouml;stlichen Welt zu verstehen, ohne auf die Entstehung des regionalen Staatensystems nach dem Ende des Ersten Weltkriegs (1918) und, wenig sp&auml;ter, der Aufl&ouml;sung des Osmanischen Reichs (1922) zur&uuml;ckzugreifen. Man wird hier immer wieder daran erinnert werden, dass die Grenzen zwischen Mittelmeer und Persischem Golf im Wesentlichen von ausw&auml;rtigen M&auml;chten, namentlich von Gro&szlig;britannien und Frankreich, gezogen worden sind. So wird g&auml;ngigerweise vom Sykes-Picot-System oder von den Sykes-Picot-Grenzen gesprochen &#8211; mit Bezug auf Mark Sykes und Fran&ccedil;ois Georges-Picot, einen britischen und einen franz&ouml;sischen Diplomaten, die sich 1916 im Auftrag ihrer Regierungen &uuml;ber die Aufteilung der nah&ouml;stlichen Gebiete des Osmanischen Reiches einigten. Auch wenn das sogenannte Sykes-Picot-Abkommen nicht eins zu eins umgesetzt wurde, bildete es doch die Grundlage f&uuml;r die Einrichtung von Mandaten des V&ouml;lkerbunds, mit denen Frankreich die Kontrolle &uuml;ber das heutige Syrien und den Libanon, Gro&szlig;britannien die &uuml;ber Pal&auml;stina, das heutige Jordanien und den Irak &uuml;bernahm und damit auch die Verantwortung f&uuml;r die sp&auml;tere Grenzziehung zwischen den daraus entstehenden Staaten.(1)</p>
<p>&raquo;Sykes-Picot&laquo; wurde aber auch zur Chiffre, stand und steht im politischen Sprachgebrauch f&uuml;r ein westliches oder imperialistisches Grand Design der politisch-territorialen Verh&auml;ltnisse in der Region und eine von externen M&auml;chten bestimmte Aufteilung in Einzelstaaten. Gleichzeitig fanden verschiedene politische Bewegungen und ganze Staaten im Widerstand gegen &raquo;Sykes-Picot&laquo; so etwas wie ihren Gr&uuml;ndungsmythos. Das gilt insbesondere f&uuml;r die in Syrien entstandene panarabische Baath-Partei (das Wort baath steht dabei f&uuml;r die &raquo;Auferstehung&laquo; oder &raquo;Wiederbelebung&laquo; der arabischen Nation) und andere Spielarten eines gro&szlig;syrischen oder arabischen Nationalismus wie auch f&uuml;r Syrien selbst, das sowohl seine territoriale Einheit wie seine Unabh&auml;ngigkeit in l&auml;ngeren Auseinandersetzungen und K&auml;mpfen gegen die franz&ouml;sische Mandatsmacht durchsetzen musste. Die Ablehnung des &raquo;Sykes-Picot-Systems&laquo; geh&ouml;rt hier und in den meisten anderen arabischen Staaten gewisserma&szlig;en zum guten Ton.</p>
<p>Des ungeachtet ist das so entstandene System nah&ouml;stlicher Staaten und Grenzen &uuml;ber den Zweiten Weltkrieg, die Unabh&auml;ngigkeit der Einzelstaaten und zahlreiche Kriege und B&uuml;rgerkriege hinweg fast ein Jahrhundert lang intakt geblieben &#8211; was gerade im Vergleich zur europ&auml;ischen Entwicklung in dieser Zeitspanne ziemlich bemerkenswert ist. Seit 1948 geh&ouml;rt auch Israel als zwar lange nicht anerkannter, aber faktisch nicht ignorierbarer Mitspieler zu diesem System. In Syrien, in Jordanien, im Libanon, im Irak, unter Israelis und Pal&auml;stinensern und in unterschiedlichem Ausma&szlig; auch in Saudi-Arabien und den anderen Staaten der arabischen Halbinsel haben sich eigene, wenngleich nicht notwendig exklusive politische Identit&auml;ten herausgebildet. Vier bis f&uuml;nf nah&ouml;stliche Generationen, die heutigen Entscheidungstr&auml;ger eingeschlossen, sind so in einem regionalen System sozialisiert worden, das allgemein als ungeliebt, als &raquo;schlechte Ordnung&laquo; galt.</p>
<p>Derzeit scheint die Region einen dieser historischen Br&uuml;che zu erleben, die wir gern als tektonisch bezeichnen: Es sieht so aus, als l&ouml;se sich die postosmanische Ordnung auf. Syrien, der zentrale Staat im regionalen Gef&uuml;ge, funktioniert nur noch in Teilen als Staat; zumindest einige der Grenzen verlieren ihre Relevanz; neue Herrschaftsverb&auml;nde entstehen; zwischenstaatliche und transnationale Konflikte &uuml;berlappen einander. [&#8230;] Wichtig ist an dieser Stelle, dass gro&szlig;e ausw&auml;rtige M&auml;chte, anders als vor knapp hundert Jahren, kein Interesse zeigen, selbst eine &raquo;Neuordnung&laquo; der Region vorzunehmen. Die Tendenz geht eher dahin, bestimmte direkte Interessen zu verteidigen und sich ansonsten auf Gefahrenabwehr zu beschr&auml;nken. Auch von den wichtigsten Regionalstaaten gehen &#8211; bislang jedenfalls &#8211; keine Initiativen zur Stabilisierung oder Neuerrichtung einer regionalen Ordnung aus. Im Ergebnis erleben immer mehr Menschen, dass die alte Ordnung zwar &raquo;schlecht&laquo; gewesen sein mag, die Alternative zu einer schlechten Ordnung aber nicht unbedingt eine bessere, sondern m&ouml;glicherweise gar keine Ordnung ist.</p>
<p>Je mehr im Hier und Jetzt aber Ordnung, soziale, wirtschaftliche und politische Stabilit&auml;t und Gewissheit fehlen, je weniger das Zusammenleben verschiedener Bev&ouml;lkerungsgruppen im Rahmen verl&auml;sslicher Staatlichkeit abgesichert wird, desto wichtiger werden konfessionelle, ethnische oder tribale Bindungen und Identit&auml;ten, die sich entlang der langen Zeitlinie, der soziokulturellen <i>longue dur&eacute;e </i>entwickelt haben. F&uuml;r das reale Geschehen ist es ziemlich irrelevant, ob oder zu welchem Grad es sich dabei um &raquo;erfundene&laquo; Gemeinschaften und entsprechend erfundene Identit&auml;tenii handelt &#8211; solange jedenfalls, wie diese Identit&auml;ten wirken, politisch nutzbar gemacht werden k&ouml;nnen und dabei helfen, passende Element der Geschichte im richtigen Moment in die kollektive Erinnerung zu rufen. Historische Episoden, die an ganz unterschiedlichen Stellen auf dieser Zeitlinie verortet sind, werden dann pl&ouml;tzlich so bedeutsam wie Ereignisse aus der j&uuml;ngsten Vergangenheit. So kann der Streit &uuml;ber die rechtm&auml;&szlig;ige Nachfolge Muhammads, des Propheten des Islam, aus dem vor 1400 Jahren die konfessionelle Spaltung zwischen Sunniten und Schiiten entstand, k&ouml;nnen die K&auml;mpfe und Allianzen zwischen dem abbasidischen und dem fatimidischen Kalifat und den Kreuzfahrerstaaten, die Invasion mongolischer Heere, die Eroberungen der Osmanen und nat&uuml;rlich der westliche (im iranischen Fall gelegentlich auch der russische) Imperialismus unterschiedlichen politischen Gruppen und Gewaltakteuren als Orientierungspunkte f&uuml;r die Abgrenzung der eigenen gegen je andere Gemeinschaften dienen und dabei helfen, Konflikte der Gegenwart in ein &#8211; mehr oder weniger &#8211; &uuml;berzeugendes historisches Narrativ einzuspinnen.</p>
<p>Externe Akteure, die die regionalen Dynamiken verstehen und mit den Gesellschaften im Nahen und Mittleren Osten zusammenarbeiten wollen, d&uuml;rfen die longue dur&eacute;e mit ihren Erinnerungen und Identit&auml;ten nicht ignorieren, sollten sich aber auch h&uuml;ten zu glauben, dass es bei den aktuellen Verwerfungen und Konflikten in der Region wirklich oder wesentlich um konfessionelle Gegens&auml;tze oder gar um die richtige Interpretation des Glaubens geht.</p>
<p>Die Mehrheit der sunnitischen Muslime (nicht nur in Syrien und im Irak) haben f&uuml;r den sogenannten Islamischen Staat nichts &uuml;brig, finden die Selbstausrufung seines Anf&uuml;hrers zum Kalifen oder dessen Ank&uuml;ndigung, nach der arabischen Welt auch Rom zu erobern, bestenfalls l&auml;cherlich und die Bluttaten seiner Anh&auml;nger abscheulich. Die Symbole und historischen Referenzen aus der longue dur&eacute;e, die er nutzt, k&ouml;nnen aber dennoch Eindruck machen &#8211; die schwarze Fahne der Abbasiden etwa und sicher die Erinnerung an die ruhmreichen Zeiten, als deren Kalifat eine Gro&szlig;macht und einen politisch-kulturellen Orientierungspunkt f&uuml;r die sunnitischen Muslime darstellte. Nur w&uuml;rde die Propaganda des sogenannten Islamischen Staates sehr viel weniger Wirkung entfalten, wenn sie sich nicht auf die Macht moderner Waffen st&uuml;tzen k&ouml;nnte und wenn die Staaten, auf deren Territorium diese Organisation ihre Herrschaft auszudehnen versucht, funktioniert und nicht so deutlich dabei versagt h&auml;tten, inklusive politische, wirtschaftliche und soziale Verh&auml;ltnisse zu schaffen. [&#8230;]</p>
<p>In Syrien begann der Aufstand im Fr&uuml;hjahr 2011 zun&auml;chst mit vereinzelten Protesten gegen lokale Beh&ouml;rden und Sicherheitskr&auml;fte, aus denen rasch eine zivilgesellschaftlich-politische Protestbewegung wurde, die gro&szlig;e Teile des Landes erfasste. Das Regime von Baschar al-Asad setzte ebenso rasch auf das, was in seinem eigenen Jargon die &raquo;milit&auml;rische L&ouml;sung&laquo; genannt wurde, reagierte also mit t&ouml;dlicher Gewalt. Viele Soldaten, vor allem aus sunnitischen Gebieten, und eine Reihe von Kommandeuren desertierten, um die Bev&ouml;lkerung ihrer je eigenen D&ouml;rfer oder St&auml;dte zu sch&uuml;tzen. Seit Sommer 2011 l&auml;sst sich von einer Militarisierung des Aufstands sprechen, sp&auml;testens seit 2012 von einem anhaltenden B&uuml;rgerkrieg, in welchem das Regime aus Russland und Iran sowie von schiitischen Milizen aus dem Irak und der libanesischen Hizbullah unterst&uuml;tzt wurde und wird, die Opposition aus der T&uuml;rkei, den arabischen Golfstaaten und aus westlichen L&auml;ndern. Dabei gewannen in den Gebieten, die dem Regime entglitten, zunehmend extremistische, politisch-islamische Gruppen die Oberhand, seit 2014 vor allem der im Irak entstandene sogenannte Islamische Staat.</p>
<p>Eine Konfessionalisierung und allgemeine Verrohung der Auseinandersetzungen hatte allerdings schon vorher eingesetzt. So organisierte das Regime neben den regul&auml;ren Streitkr&auml;ften eigene Milizen. Deren Mitglieder stammen vorwiegend aus der alawitischen Bev&ouml;lkerungsgruppe, der auch der Pr&auml;sident, seine Familie und seine engsten Mitarbeiter angeh&ouml;ren. Die Alawiten sind eine vor allem in der Levante beheimatete Konfessionsgemeinschaft, die sich selbst der Schia zuordnet. Asads Herrschaftselite, wie schon die seines Vaters, bestand und besteht keineswegs ausschlie&szlig;lich aus Alawiten; aber wichtige Positionen im Sicherheitsbereich, von der Spitze bis hinunter zur Bataillonsebene, befanden sich &uuml;berwiegend in der Hand von Alawiten, deren Familien, wie die Asads, aus den syrischen K&uuml;stenprovinzen stammen. Die neuen Milizen, die wenig sp&auml;ter unter dem Namen &raquo;Nationale Verteidigungskr&auml;fte&laquo; zusammengefasst und der Armeef&uuml;hrung unterstellt wurden, traten vor allem durch Gewalttaten gegen die Zivilbev&ouml;lkerung hervor. Auch wurde ihnen, anders als den regul&auml;ren Streitkr&auml;ften, offenbar erlaubt, bei feindlichen Teilen der Bev&ouml;lkerung &raquo;Beute&laquo; zu machen. Das Regime setzte nahezu von Beginn an alle Waffentypen ein, die ihm zur Verf&uuml;gung standen. Im August 2013 f&uuml;hrte ein gr&ouml;&szlig;erer Einsatz von Chemiewaffen zu einer bemerkenswerten russischen Initiative: Moskau &uuml;berzeugte die syrische F&uuml;hrung, sich auf eine Erfassung und Zerst&ouml;rung des syrischen Chemiewaffenpotenzials durch die Organisation zum Verbot chemischer Waffen (OPCW) einzulassen, und bewahrte das Regime damit vor einer offenbar unmittelbar bevorstehenden milit&auml;rischen Strafaktion der USA. Pr&auml;sident Obama griff jedenfalls die russische Initiative auf und blies die bereits geplanten Luftschl&auml;ge, von deren Nutzen er offenbar selbst nicht &uuml;berzeugt war, ab &#8211; sehr zum Verdruss der syrischen Opposition und ihrer regionalen Verb&uuml;ndeten.</p>
<p>Hoffnungen, dass die Kooperation der USA, Russlands und anderer &#8211; auch Deutschland beteiligte sich an der Vernichtung syrischer Chemiewaffen &#8211; zumindest zur Deeskalation beitragen w&uuml;rde, erf&uuml;llten sich nicht. Alle Versuche einer diplomatischen L&ouml;sung, insbesondere die Bem&uuml;hungen von drei erfahrenen Sondergesandten der Vereinten Nationen, blieben, bis zum Entstehungszeitpunkt dieses Essays jedenfalls, erfolglos. Anfang 2015 war Syrien faktisch vier- bis f&uuml;nfgeteilt und meist auch in jedem der einzelnen Teile zus&auml;tzlich fragmentiert: Das Regime hielt etwa ein Drittel des Landes mit ungef&auml;hr der H&auml;lfte der Bev&ouml;lkerung, darunter die Hauptstadt Damaskus, die wichtigste Nord-S&uuml;d-Verbindung und das K&uuml;stengebiet. Der IS hatte gro&szlig;e Teile des Nordens und Ostens des Landes unter Kontrolle. Die allgemein als moderat bezeichnete Opposition und mit ihr verb&uuml;ndete Milizen, darunter ebenfalls immer mehr islamistische Kr&auml;fte, hatten in Aleppo, in Teilen des Damaszener Umlands und Teilen des S&uuml;dens die Oberhand. Die mit dem Qaida-Netzwerk verbundene Nusra-Front, die gegen das Regime, gegen den konkurrierenden &raquo;Islamischen Staat&laquo; und gelegentlich mit, gelegentlich aber auch gegen die moderate Opposition k&auml;mpft, kontrollierte einen Teil der nordwestlichen Grenzgebiete zur T&uuml;rkei. Sie hatte zudem eine Pr&auml;senz auf dem Golan, an der Frontlinie zu Israel, aufgebaut. Im Norden des Landes, nahe der t&uuml;rkischen Grenze, waren zudem drei kurdische Kantone entstanden.</p>
<p>Im Irak, in dem der IS aus dem lokalen Ableger der al-Qaida entstanden war, hatte es 2011 keine den Protesten und Aufst&auml;nden in den arabischen Staaten vergleichbare Entwicklungen gegeben. Das Land und seine politischen Fraktionen waren dabei, sich auf den angek&uuml;ndigten Abzug des amerikanischen Milit&auml;rs und damit die R&uuml;ckgewinnung der vollen Souver&auml;nit&auml;t vorzubereiten. Die Amerikaner hinterlie&szlig;en kein geeintes, sondern ein politisch und ethnisch tief gespaltenes Land, dessen Trennlinien bald wieder aufbrachen. Sp&auml;testens 2013 befanden Teile der &uuml;berwiegend sunnitisch-arabischen Gebiete sich im offenen Aufruhr gegen die schiitisch dominierte Regierung in Bagdad. Dies erleichterte es dem sogenannten Islamischen Staat, 2014 die Gro&szlig;stadt Mosul und eine Reihe anderer irakischer St&auml;dte nahezu widerstandslos zu erobern. [&#8230;]</p>
<h5>Protest einer jungen Generation </h5>
<p>Die arabischen Gesellschaften sind enorm junge Gesellschaften; weltweit liegt nur im Afrika s&uuml;dlich der Sahara der Anteil der jungen Leute an der Gesamtbev&ouml;lkerung noch h&ouml;her. In fast allen L&auml;ndern der Region ist mehr als die H&auml;lfte der Bev&ouml;lkerung j&uuml;nger als 30 Jahre. In Saudi-Arabien gilt dies f&uuml;r 57 Prozent, in &Auml;gypten f&uuml;r fast 58, in Syrien, Jordanien und im Irak f&uuml;r zwischen 62 und 65, im Gazastreifen sogar f&uuml;r 72Prozent.(3)&nbsp; Insgesamt hat die Wirtschaftsentwicklung mit dem Bev&ouml;lkerungswachstum nicht mitgehalten; selbst die &ouml;lexportierenden Staaten haben relativ zur Bev&ouml;lkerungsgr&ouml;&szlig;e heute weniger an Einkommen und Reichtum zu verteilen als noch vor einigen Jahrzehnten. Und kaum eins der L&auml;nder hat aus seinem Jugendreichtum wirklich Nutzen gezogen.</p>
<p>Zwar ist in allen arabischen L&auml;ndern das Schul- und Hochschulwesen deutlich ausgebaut worden. Die heute jungen Generationen sind im Allgemeinen viel besser ausgebildet als ihre Eltern und Gro&szlig;eltern; fast alle Kinder gehen zumindest einige Jahre zur Schule. Bildungs- und Ausbildungsunterschiede zwischen M&auml;nnern und Frauen sind in der jungen Generation zwar nicht eingeebnet, aber doch sehr viel geringer als fr&uuml;her. In vielen Staaten der Region, darunter in Saudi-Arabien wie auch in Iran, sind mittlerweile mehr Frauen als M&auml;nner an den Universit&auml;ten eingeschrieben, meist auch mit besseren Ergebnissen. Insgesamt f&auml;llt es Schul- und Hochschulabsolventen aber zunehmend schwer, eine Besch&auml;ftigung zu finden, die ihrem Bildungsgrad entspricht. Im Staatsdienst vieler L&auml;nder und im meist schrumpfenden staatlichen Wirtschaftssektor sind die R&auml;nge schlicht durch die &auml;lteren Generationen verstopft; oft mangelt es den Hochschulabsolventen zudem an einer praxisrelevanten Ausbildung, die sie f&uuml;r die private Wirtschaft attraktiv machen w&uuml;rde. Auch in den Golfstaaten, der wichtigsten Zielregion arabischer Arbeitsmigranten, ist es f&uuml;r den jungen &auml;gyptischen Ingenieur oder die junge syrische Betriebswirtin heute nicht mehr so leicht, einen Einstiegsjob zu finden.</p>
<p>In vielerlei Hinsicht waren, wie oft bemerkt worden ist, die Proteste und Aufst&auml;nde von 2011 deshalb auch der Protest einer Generation, die h&ouml;her qualifiziert und st&auml;rker vernetzt ist als ihre Vorg&auml;nger &#8211; viele nutzen soziale Medien, viele sprechen Englisch &#8211;, die aber vergleichsweise weniger Chancen hat. [&#8230;]</p>
<p>Ungeachtet des konkreten Verlaufs in den einzelnen Staaten zeigten die Proteste und Aufst&auml;nde, zeigten auch die unterschiedlichen Reaktionen der bedr&auml;ngten Regime, dass der jahrzehntealte ungeschriebene Gesellschaftsvertrag der meisten arabischen Staaten, der sich auf eine Kombination von autorit&auml;rer, paternalistischer Herrschaft und sozialen wie wirtschaftlichen Entwicklungsleistungen gr&uuml;ndete, nicht l&auml;nger aufrechtzuerhalten war. Anders gesagt: Die Gleichung, auf der die so oft ger&uuml;hmte Stabilit&auml;t langlebiger arabischer Regime beruhte, funktionierte schlicht nicht mehr: teils weil die Bev&ouml;lkerung sich weiterentwickelt hatte und aktiv Rechte und Reformen einforderte, teils weil die wirtschaftlichen M&ouml;glichkeiten fehlten, um das politische Ausgleichgewicht des Autoritarismus (also soziale Leistungen &#8211; Subventionen, Ausbildung, Arbeitspl&auml;tze, Wohnungen &#8211; und wirtschaftliches Wachstum) auch f&uuml;r eine wachsende Bev&ouml;lkerung zu sichern. [&#8230;]</p>
<p>Mit Blick auf die politischen, wirtschaftlichen und demografischen Indikatoren, die hier nicht im Einzelnen und f&uuml;r jedes Land analysiert werden k&ouml;nnen, spricht alles daf&uuml;r, dass die gesamte Region auch unabh&auml;ngig von zwischenstaatlichen Konflikten und &auml;u&szlig;erer Einwirkung erst am Beginn &#8211; und nicht etwa am Ende &#8211; einer Periode von Turbulenzen und Wandlungsprozessen steht, die kein Land, selbst diejenigen nicht, die 2011 nur m&auml;&szlig;ig ersch&uuml;ttert wurden und heute vergleichsweise gefestigt wirken, v&ouml;llig unber&uuml;hrt lassen wird. Es ist gerade angesichts der demografischen Herausforderungen schlicht nicht vorstellbar, dass Gemeinwesen wie das saudische oder das iranische, die sich, bei allen Unterschieden, beide als besonders stabile Staaten pr&auml;sentieren, keinen Wandel durchlaufen, sondern &#8211; in f&uuml;nfzehn oder zwanzig Jahren &#8211; politisch und soziokulturell noch genauso aussehen wie heute.</p>
<p>Zwar l&auml;sst sich schwer absch&auml;tzen, wie dieser Wandel stattfinden wird &#8211; ob er evolution&auml;r oder revolution&auml;r sein wird, ob er &uuml;ber die Umwege von Krieg und B&uuml;rgerkrieg zustande kommt, ob Ver&auml;nderungen im Rahmen bestehender Staaten stattfinden oder Staaten dabei unter Druck geraten, zerfallen oder sich neu konstituieren. Sicher ist nur, dass die Verh&auml;ltnisse sich nicht einfach einfrieren lassen und dass, wie in anderen Teilen der globalisierten Welt, auch hier die Staaten, ihre Regierungen und bestimmte strategisch gut positionierte Gruppen wie etwa das Milit&auml;r nicht mehr die einzigen Akteure sind. Die arabische Welt ist ebenfalls keine reine Staatenwelt mehr. Regierungen m&uuml;ssen vielmehr einkalkulieren, dass die Bev&ouml;lkerung selbst aktiv wird. Schon hier zeigt sich, dass der Nahe und Mittlere Osten nicht mehr unbedingt der ist, den wir seit Jahrzehnten kennen. [&#8230;]</p>
<h5>Identit&auml;t, Konfession und Ideologie</h5>
<p>Die Menschen in der Region erleben ideologische Auseinandersetzungen &#8211; im Unterschied zu Debatten um Sachfragen, die es nat&uuml;rlich auch gibt &#8211; derzeit nicht als pluralistischen Meinungsstreit zwischen unterschiedlich akzentuierten liberalen, konservativen oder sozialistischen Programmatiken, sondern haupts&auml;chlich als Kampf um die &raquo;richtige&laquo; Form des politischen Islam. Die Frage, wie viel und welche Art Islam die Politik pr&auml;gen sollte, geht zudem mit einer konfessionellen Polarisierung einher, vor allem zwischen Sunniten und Schiiten Es ist, wie bereits erw&auml;hnt, nicht so wichtig, wie konstruiert oder wie verwurzelt konfessionelle Gegens&auml;tze in einzelnen L&auml;ndern sind, solange relevante politische Akteure es schaffen, mit diesem Gegensatz Politik zu machen. Es gibt immer beide Narrative: eines, in dem die &raquo;ewigen&laquo;, soziokulturell tief verankerten Gegens&auml;tze zu den Schiiten, in Syrien den Alawiten, oder den Sunniten betont werden (denen man jeweils aufgrund dieser alten, historisch begr&uuml;ndeten Gegens&auml;tze eigentlich noch nie getraut habe), ein anderes, in dem darauf verwiesen wird, dass man im eigenen Land jahrhundertelang konfessionsblind gewesen sei und wie eine gro&szlig;e Familie zusammengelebt habe &#8211; bis zu den j&uuml;ngsten Auseinandersetzungen oder der Macht&uuml;bernahme dieser oder jener Gruppe jedenfalls oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Iraner, die Saudis, die T&uuml;rken (gelegentlich auch der Westen) begonnen h&auml;tten, mittels der F&ouml;rderung der einen oder der anderen Konfessionsgruppe Politik zu machen. Und nat&uuml;rlich gehen diese Narrative manchmal ineinander &uuml;ber; Konsistenz ist in solchen Fragen kaum zu erwarten.</p>
<p>Es ist schon so, dass politische, soziale und auch &ouml;konomische Netzwerke sich immer ethnischer Bindungen bedient haben. Man verl&auml;sst sich, gerade in Gesellschaften, die durch Patronage-Strukturen gepr&auml;gt sind, gern auf die Mitglieder der eigenen Familie, Leute aus dem eigenen Dorf oder Viertel, aus der gemeinsamen Schul- oder Milit&auml;rzeit, die in vielen F&auml;llen aus der gleichen Konfessionsgruppe stammen. Konfessionelle Zugeh&ouml;rigkeit hat deshalb auch in der Vergangenheit eine Rolle in lokalen und regionalen Machtbeziehungen gespielt. Damit haben die Gesellschaften umzugehen gelernt. Gef&auml;hrlich wird es eigentlich erst, wo Konfessionszugeh&ouml;rigkeit ideologisiert wird und wo politische, soziale oder geopolitische Konflikte konfessionalisiert werden: Die Rede ist dann etwa vom &raquo;schiitischen Halbmond&laquo; (den Teheran zu etablieren versuche) oder von einem &raquo;sunnitischen Block&laquo; (den es zur Abwehr schiitischer Hegemonieanspr&uuml;che zu errichten gelte). Religi&ouml;se Polarisierungen gewinnen rasch eine Eigendynamik, in der Menschen aufgrund ihrer Konfessionszugeh&ouml;rigkeit kategorisiert, ausgegrenzt und im Zweifelsfall zum Feind erkl&auml;rt werden. F&uuml;r extremistische sunnitische Islamisten sind Schiiten schlicht &raquo;Ablehner&laquo; oder &raquo;Verweigerer&laquo; (rafida) des richtigen Glaubens &#8211; und damit schlimmer als Christen oder andere Nichtmuslime. In sunnitisch-arabischen Kreisen im Irak werden Schiiten, zumal solche mit Funktionen im Staat, gern als &raquo;Safawiden&laquo; diffamiert &#8211; als Angeh&ouml;rige einer persischen Dynastie also, die Anfang des 16. Jahrhunderts den schiitischen Islam zur Staatsreligion auf dem Gebiet des heutigen Iran machte und bis Anfang des 17. Jahrhunderts auch Bagdad und gro&szlig;e Teile des heutigen Irak zu ihrem Reich z&auml;hlte. [&#8230;]</p>
<h5>Geopo&shy;li&shy;ti&shy;sche Entwick&shy;lungs&shy;trends</h5>
<p>Der allgemeine Zustand des internationalen Systems mit seiner multipolaren Gewichtsverteilung und die Erfahrungen mit den Krisen und Konflikten im nah- und mittel&ouml;stlichen Raum sorgen eher daf&uuml;r, dass die wichtigsten externen M&auml;chte &#8211; neben den genannten w&auml;re das in erster Linie noch Indien &#8211; zwar bestimmte Interessen im Nahen und Mittleren Osten haben, sich gleichwohl aber soweit wie m&ouml;glich aus den inneren Konflikten der Region herauszuhalten versuchen. [&#8230;]</p>
<p>Anders als zu Beginn des 21. Jahrhunderts, als Europ&auml;er und Amerikaner ein &#8211; wie sich zeigen sollte &#8211; lang anhaltendes milit&auml;risches Engagement in Afghanistan eingingen und die USA dann 2003 zusammen mit wenigen europ&auml;ischen Partnern in den Irak einmarschierten, betreiben die wichtigsten internationalen Akteure heute der Region gegen&uuml;ber eher eine defensive Geopolitik: Man versucht zwar, eigene Interessen zu wahren und zu sch&uuml;tzen sowie regionale Partner zu st&auml;rken, setzt generell aber in erster Linie auf die Abwehr von Risiken und die Eind&auml;mmung von Konflikten in der Region. Das gilt, je nachdem, f&uuml;r syrische Chemiewaffen, f&uuml;r Migranten und Fl&uuml;chtlinge oder f&uuml;r zur&uuml;ckkehrende Jihadisten. Es zeigt sich auch in der Begrenzung des Krieges gegen den &raquo;Islamischen Staat&laquo; auf Luftangriffe, Ausr&uuml;stungs- und Ausbildungshilfe. Auf jeden Fall geht es nicht darum, Regimewechsel zu forcieren oder Staaten in der Region neu zu ordnen. China hat sich in dieser Hinsicht ohnehin immer zur&uuml;ckgehalten; die meisten Europ&auml;er haben schon die Irak-Politik von George W. Bush abgelehnt und sind &#8211; wie zuvor bereits Russland bzw. die Sowjetunion &#8211; durch ihre Afghanistan-Erfahrungen skeptischer geworden, was ihre M&ouml;glichkeiten im Hinblick auf umfassende Transformationsprozesse in L&auml;nder au&szlig;erhalb des eigenen Kulturkreises anbelangt. Die USA schlie&szlig;lich haben aus dem Irak-Krieg gelernt. [&#8230;]In der Konsequenz hei&szlig;t das, dass die Dynamiken der Region in erster Linie durch lokale und regionale Akteure gepr&auml;gt sein werden. [&#8230;]</p>
<p>Die kleineren arabischen Nachbarn Syriens und Israels, Jordanien und der Libanon, sehen die Situation weniger gelassen. Beide sind, wie auch die T&uuml;rkei, aber bei einer weitaus kleineren Bev&ouml;lkerung, durch die gro&szlig;e Zahl an Fl&uuml;chtlingen aus Syrien herausgefordert, wenn nicht gar &uuml;berfordert. Im Libanon, einem Land von vier Millionen Einwohnern, hielten sich nach Sch&auml;tzung der UNO Anfang 2015 mehr als 1,25 Millionen syrische Fl&uuml;chtlinge auf; in Jordanien mit seinen knapp sieben Millionen Einwohnern mehr als 600&nbsp;000. Dies bedeutete nicht nur, dass man Unterk&uuml;nfte und Hunderttausende von Pl&auml;tzen in Schulen zur Verf&uuml;gung stellen musste, sondern brachte gerade f&uuml;r den Libanon die Gefahr mit sich, den B&uuml;rgerkrieg aus Syrien direkt zu importieren. Die schiitische Hizbullah, die im Libanon auch in der Regierung vertreten ist, k&auml;mpfte in Syrien auf der Seite des Regimes, sunnitische Politiker unterst&uuml;tzten zum Teil aktiv die Opposition. Die libanesische Regierung versuchte mit einiger M&uuml;he, eine Form der politischen und milit&auml;rischen Dissoziation vom syrischen Krieg aufrechtzuerhalten, konnte allerdings nicht verhindern, dass es im eng mit Syrien verbundenen Norden des Landes immer wieder zu Schie&szlig;ereien zwischen lokalen Sunniten und Alawiten kam. IS-K&auml;mpfer aus Syrien stie&szlig;en mehrfach in den Norden des Landes vor. Soldaten der libanesischen Armee wurden wiederholt &uuml;ber die Grenze hinweg in Auseinandersetzungen gezogen. Umgekehrt sollen bis Ende 2014 bis zu tausend Hizbullah-K&auml;mpfer in Syrien ihr Leben gelassen haben. Einige syrische Gruppen versuchten, den Krieg auf libanesisches Gebiet zu tragen, um der Hizbullah, die faktisch einen gro&szlig;en Teil des Grenzgebiets auf libanesischer und auf syrischer Seite kontrollierte, und vor allem den Unterst&uuml;tzern der Hizbullah zu zeigen, dass der Kampfeinsatz auf Seiten des Asad-Regimes einen Preis hatte. [&#8230;]</p>
<p>Die meisten Staaten der Region sehen im sogenannten Islamischen Staat eine Bedrohung. Auch die von den USA gef&uuml;hrte internationale Koalition gegen den IS ist allerdings keine stabile Allianz; und die Vorstellung, dass eine so ernste gemeinsame Herausforderung regionale und internationale Akteure dazu bringen w&uuml;rde, ihre ideologischen oder geopolitischen Rivalit&auml;ten zu &uuml;berwinden, ist offensichtlich unbegr&uuml;ndet. Vielmehr ist im heutigen Nahen und Mittleren Osten der Feind meines Feindes eben oft nicht automatisch mein Freund, sondern weiterhin mein Feind. So sind Iran und die USA zwar die wichtigsten Unterst&uuml;tzer der irakischen Regierung; beide bek&auml;mpfen im Irak den IS; faktisch hat die amerikanische Luftwaffe sogar mehrfach Unterst&uuml;tzung f&uuml;r irakisch-schiitische Milizen und regul&auml;re Truppen geleistet, die von iranischen Ausbildern gef&uuml;hrt wurden. Washington und Teheran sehen dennoch und trotz des sich abzeichnenden Kompromisses bei den Atomverhandlungen weiterhin im jeweils anderen ihren Hauptgegner im Nahen und Mittleren Osten, oder &uuml;berhaupt. [&#8230;]</p>
<h5>Eckpunkte f&uuml;r europ&auml;ische Politik</h5>
<p>[&#8230;] Die kurzlebige Euphorie, die die arabischen Revolten in den USA und in Europa ausgel&ouml;st haben, [ist] zunehmend von einer Tendenz zur Abschottung gegen&uuml;ber der arabisch-nah&ouml;stlichen Welt abgel&ouml;st worden [&#8230;]. Man m&ouml;chte die Gefahren und Risiken, die wir dort wahrnehmen, auch m&ouml;glichst dort eind&auml;mmen. Eine solche Art des Gefahren-Containment wird allerdings nicht gelingen. Die Europ&auml;ische Union versteht Nordafrika und den Nahen Osten zu Recht als Teil ihrer Nachbarschaft; Europa ist mit der gesamten Region viel zu stark verflochten. Geografie und Geschichte verbinden uns oftmals st&auml;rker, als uns &#8211; oder den Akteuren im Nahen und Mittleren Osten &#8211; lieb ist. Das Beziehungsgeflecht hat nicht nur wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische, sondern, in unterschiedlichem Ausma&szlig;, auch entwicklungs-, migrations- und umweltpolitische sowie religi&ouml;se und kulturelle Aspekte. Dar&uuml;ber hinaus sind die Turbulenzen im Nahen und Mittleren Osten mittlerweile ein Element unserer Innenpolitik geworden: [Bereits] 2014 stammten mehr als zwanzig Prozent aller Fl&uuml;chtlinge, die nach Deutschland oder in die EU-Staaten kamen, aus Syrien. Zwar nimmt die EU insgesamt nur etwa vier Prozent aller syrischen Fl&uuml;chtlinge auf, aber dennoch gibt es eine Diskussion &uuml;ber Aufnahmekapazit&auml;ten und Lastenteilung.(4) In den meisten europ&auml;ischen L&auml;ndern sind kritischere Diskussionen &uuml;ber den Islam und den Umgang mit Muslimen laut geworden. Und es gibt, wie unter anderem die Anschl&auml;ge [&#8230;in] Br&uuml;ssel [&#8230;und] Paris gezeigt haben, echte terroristische Bedrohungen durch al-Qaida oder den IS, bei denen fast immer eine direkte Beziehung in den Nahen und Mittleren Osten besteht. [&#8230;] Gleichzeitig werden Anschl&auml;ge auf Moscheen oder Fl&uuml;chtlingsunterk&uuml;nfte in Deutschland oder Demonstrationen gegen eine angebliche &raquo;Islamisierung&laquo; Europas auch in muslimischen L&auml;ndern wahrgenommen. [&#8230;]</p>
<p>Eine verantwortliche europ&auml;ische Politik sollte weder auf regime change noch auf Eind&auml;mmung setzen. Sie muss eine Form des Engagements mit den regionalen Akteuren und den Problemen und Konflikten der Region suchen, das unseren Interessen und Werten entspricht. Hier ist nicht der Ort f&uuml;r ausf&uuml;hrliche Politikempfehlungen. Aber drei Eckpunkte scheinen mir besonders wichtig: Bem&uuml;hungen um Konfliktbeilegung, die F&ouml;rderung politischer Transformation und die Bereitschaft zur Kooperation mit funktionierenden Staaten &#8211; auch mit solchen, die unseren politischen Vorstellungen nicht entsprechen.</p>
<p>Europ&auml;ische Politik sollte sich weiter um die friedliche Regelung von Konflikten mit und zwischen regionalen Akteuren bem&uuml;hen. [&#8230;] Die EU und ihre Mitgliedsstaaten haben nicht nur aus humanit&auml;ren Gr&uuml;nden ein elementares Interesse daran, auf ein Ende des Mordens in Syrien hinzuarbeiten. Dabei ist es wichtig, den Umgang mit dem Konflikt in Syrien nicht auf Terrorismusbek&auml;mpfung oder die Auseinandersetzung mit dem IS zu verk&uuml;rzen. Es ist sch&auml;dlich genug f&uuml;r das Ansehen Europas, wenn unter den Millionen Syrern und Syrerinnen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder ins Ausland geflohen sind, der Eindruck entsteht, der Westen bek&auml;mpfe zwar den IS, lasse die &raquo;normalen&laquo; Syrer aber mit Asad allein oder akzeptiere gar das Narrativ Asads, demzufolge es nur die Entscheidung zwischen ihm und dem islamistischen Terrorismus gebe. Internationale Politik muss sich um haltbare Waffenstillst&auml;nde, um Verhandlungen und um einen politischen &Uuml;bergangsprozess bem&uuml;hen, der gen&uuml;gend Glaubw&uuml;rdigkeit entfaltet, um dem IS und anderen Jihadisten den Boden zu entziehen. Europa wird seine guten Dienste auch in anderen zerrissenen Staaten anbieten m&uuml;ssen, nicht zuletzt im Jemen, in Libyen oder im Sudan. In all diesen F&auml;llen wird ein Ausgleich sich nur durch Formen der Machtteilung finden lassen. [&#8230;]</p>
<p>Die Hilfe f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge und Vertriebene innerhalb und au&szlig;erhalb der Landesgrenzen ist essenziell und keinesfalls nur ein Herumdoktern an Symptomen. Ohne ausreichende Bildungs- und Ausbildungsangebote f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge in den Nachbarl&auml;ndern beispielsweise droht die Marginalisierung und Radikalisierung einer ganzen Generation. Es ist wichtig, dass auch Deutschland und die EU im Ganzen weiter Fl&uuml;chtlinge aus Syrien aufnehmen.<br />Dabei darf die Konfession der Fl&uuml;chtlinge keine Rolle spielen. Eine gezielte Bevorzugung christlicher Fl&uuml;chtlinge, wie einzelne Politiker dies gelegentlich vorschlagen, w&auml;re grundfalsch. Nicht nur w&uuml;rden wir damit in der Region den Eindruck vermitteln, dass der Westen selbst eine konfessionelle Agenda hat. Wir w&uuml;rden auch, gegen den Wunsch der Kirchen im Nahen Osten, zum Exodus der Christen aus der Region beitragen und letztlich die Agenda all derer bef&ouml;rdern, die den religi&ouml;sen Pluralismus in diesen L&auml;ndern zerst&ouml;ren wollen. Europa muss deshalb bei der Aufnahme von Fl&uuml;chtlingen sowie insgesamt im Umgang mit den L&auml;ndern und Gesellschaften des Nahen und Mittleren Ostens konfessionell farbenblind sein. Das ist auch die &uuml;berzeugendste Demonstration unserer demokratisch-s&auml;kularen Werte einschlie&szlig;lich unseres Verst&auml;ndnisses von Religionsfreiheit.</p>
<p>[&#8230;] Europ&auml;ische Politik wird sich weiter f&uuml;r politische und wirtschaftliche Transformationsprozesse in den L&auml;ndern des Nahen und Mittleren Ostens stark machen m&uuml;ssen. [&#8230;]</p>
<p>Europ&auml;er und andere externe Akteure k&ouml;nnen Ordnung, Frieden sowie Sicherheit im Nahen und Mittleren Osten nicht von au&szlig;en herstellen. Sie k&ouml;nnen auch terroristische Akteure wie den sogenannten Islamischen Staat nicht besiegen. Sie brauchen regionale Partner, die selbst Verantwortung &uuml;bernehmen, nicht zuletzt, wo es darum geht, eine haltbare regionale Ordnung zu entwickeln. Europa kann diese Partner unterst&uuml;tzen, hat aber nur begrenzten Einfluss auf deren Agenda, ideologische Ausrichtung oder Regierungssysteme. Wir sollten unsere Pr&auml;ferenzen, Werte und Interessenlagen nicht verstecken. Im Gegenteil: Hier sollten wir eher transparenter und deutlicher sein. Als Faustregel gilt aber, dass wir in Fragen der regionalen Sicherheit und Ordnung prinzipiell bereit sein sollten, mit allen Staaten und Quasi-Staaten zusammenzuarbeiten, die funktionieren und ein Mindestma&szlig; an guter Regierungsf&uuml;hrung und Inklusivit&auml;t aufweisen. [&#8230;]</p>
<p>Europ&auml;ische Politik ist gut beraten, einen intensiven politischen Dialog gerade auch mit schwierigen Partnern zu f&uuml;hren. Dazu geh&ouml;rt zun&auml;chst einmal anzuerkennen, dass jeder Staat auch legitime Interessen hat. Dass diese Partner sich in der Region besser auskennen und von regionalen Entwicklungen st&auml;rker betroffen sind als wir, gilt es ebenfalls zu akzeptieren. Das hei&szlig;t nicht, dass wir ihre Politik f&uuml;r richtig halten m&uuml;ssen. Bei allen Differenzen, die wir mit Saudi-Arabien, &Auml;gypten, Iran, den VAE, Katar, der T&uuml;rkei, Israel oder dem pal&auml;stinensischen Staat haben m&ouml;gen &#8211; Differenzen sehr unterschiedlicher Art zweifellos &#8211;, m&uuml;ssen wir daran interessiert sein, dass diese Staaten ihre eigenen Probleme und die Probleme mit ihren Nachbarn konstruktiv bearbeiten k&ouml;nnen. Wenn sie daf&uuml;r unsere Unterst&uuml;tzung suchen, sollten wir diese nicht verweigern. In jedem Fall ist es leichter, mit einem schwierigen, aber funktionierenden Partner umzugehen, als mit gescheiterten Staaten.</p>
<p><i><b>PROF.&nbsp;DR.&nbsp;VOLKER&nbsp;PERTHES&nbsp;</b>&nbsp; geboren 1958, leitet die Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) in Berlin. Die SWP ber&auml;t den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung zu au&szlig;en- und sicherheitspolitischen Themen.</i></p>
<p>* Bei dem Beitrag handelt es sich um Textausz&uuml;ge aus: Volker Perthes, Das Ende des Nahen Ostens, wie wir ihn kennen. Ein Essay. &copy; Suhrkamp Verlag Berlin 2015. Wir danken Autor und Verlag f&uuml;r die freundliche Genehmigung zum Abdruck.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Das Standardwerk hier ist nach wie vor David Fromkin, A Peace to End All Peace. The Fall of the Ottoman Empire and the Creation of the Modern Middle East, New York: Avon Books 1990.</p>
<p>(2) Der Begriff der erfundenen Gemeinschaften geht auf Benedict Anderson zur&uuml;ck, der in seinem Buch Imagined Communities: Reflections on the Origin and Spread of Nationalism (London: Verso 1983, deutsch: Die Erfindung der Nation. Zur Karriere eines folgenreichen Konzepts, Berlin: Ullstein 1998) erkl&auml;rt, dass Nationen eher &raquo;imaginierte &laquo; und konstruierte oder eben &raquo;erfundene&laquo; als &raquo;nat&uuml;rliche&laquo; oder &raquo;urspr&uuml;ngliche&laquo; Gemeinschaften sind. Entsprechendes l&auml;sst sich f&uuml;r ethnische Gruppen und Gemeinschaften sagen.</p>
<p>(3) Zahlen f&uuml;r 2015; Quelle: US Census Bureau, &raquo;Midyear population by 5-year age groups&laquo;, online unter: <a href="http://www.census.gov/population/international/data/idb/region.php" target="_blank" rel="noopener">http://www.census.gov/population/international/data/idb/region.php</a> (Stand April 2015).</p>
<p>(4) Quellen: Eurostat; UNHCR.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/komplexe-krisen-und-konflikte-im-nahen-osten-verursachen-flucht-nach-europa-1/">Komplexe Krisen und Konflikte im Nahen Osten verursachen Flucht nach Europa*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Flüchtlingskrise und das Recht: Chancen der Europäisierung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/die-fluechtlingskrise-und-das-recht-chancen-der-europaeisierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 10:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Asyl & Migration]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 34-37 Bei allen Verteilungskonflikten und politischen Blockaden, die der Flüchtlingsandrang im vergangenen Jahr auf europäischer Ebene hervorgerufen hat, wird die Reichweite und Integrationskraft des gemeinsamen europäischen Asylrechts unterschätzt, meint Jürgen Bast. Statt von einer pauschalen Krise Europas oder des Rechts zu sprechen, lohne vielmehr ein konkreter Blick auf jene [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/die-fluechtlingskrise-und-das-recht-chancen-der-europaeisierung/">Die Flüchtlingskrise und das Recht: Chancen der Europäisierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 34-37</p>
<p><i>Bei allen Verteilungskonflikten und politischen Blockaden, die der Flüchtlingsandrang im vergangenen Jahr auf europäischer Ebene hervorgerufen hat, wird die Reichweite und Integrationskraft des gemeinsamen europäischen Asylrechts unterschätzt, meint Jürgen Bast. Statt von einer pauschalen Krise Europas oder des Rechts zu sprechen, lohne vielmehr ein konkreter Blick auf jene Bereiche, in denen noch Regelungsbedarf bestehe.  </i></p>
<p>Bei aller &#132;deutschen Flexibilität&#147; (Angela Merkel), die in Situationen wie der Flüchtlingskrise des Jahres 2015 gefragt ist, sind es doch die gesicherten Reaktionsmuster, Routinen und Problemlösungen des Rechts, die uns dabei helfen, angemessen auf unbekannte Situationen zu reagieren: Die Flüchtlingskrise ist ohne das Flüchtlingsrecht nicht zu bewältigen.</p>
<p>Zugleich ist das Recht, weil es von demokratisch verantwortlichen Politikern gestaltet wird, auch Veränderungen unterworfen. Die vielleicht wichtigste Veränderung, die das Flüchtlingsrecht im letzten Jahrzehnt erfahren hat, ist die Europäisierung der Asylgesetzgebung. Die rechtlichen Regelungen, die das Handeln der staatlichen Verwaltungen und die Spielräume für nationale Politik auf diesem Feld bestimmen, werden heute auf der Ebene der Europäischen Union erlassen. Das erklärte Ziel der EU ist die Errichtung eines &#132;Gemeinsamen Europäischen Asylsystems&#147; (GEAS). Die Verlagerung asylrechtlicher Kompetenzen auf die EU reiht sich ein in das größere Projekt, die EU als einen Migrationsraum ohne Binnengrenzen auszugestalten und hierzu eine gemeinsame Politik gegenüber sog. Drittstaatsangehörigen (&#132;EU-Ausländer&#147;) zu verfolgen. In dieser Grundentscheidung für eine Europäisierung des Flüchtlingsrechts sind nicht zuletzt die Erfahrungen aus den 1990er Jahren verarbeitet, als die Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem zerfallenden Jugoslawien die einzelstaatlichen Asylsysteme in einen ruinösen Wettbewerb zur Senkung von Asylstandards trieben.</p>
<p>In der Sache gibt es zahlreiche Kontinuitäten zu dem System des Flüchtlingsschutzes, wie es sich unter dem Grundgesetz entwickelt hatte. Im Kern geht es darum, in einem rechtlich geordneten Verfahren zu prüfen, ob ein Migrant oder eine Migrantin nach den festgelegten Kriterien des Rechts schutzbedürftig ist, weil ihm oder ihr im Heimatland erhebliche Gefahren drohen. Das Grundgesetz selbst hat im Zuge der Europäisierung des Flüchtlingsrechts stark an Bedeutung verloren. Ein individuelles Recht auf Asyl, das im Zweifelsfall gerichtlich eingeklagt werden kann, wird nunmehr durch die europäische Rechtsordnung gewährleistet. Die EU hat sich dabei auf die Beachtung menschenrechtlicher Standards festgelegt, allen voran die Genfer Flüchtlingskonvention. Diese Regeln garantieren für alle Flüchtlinge, die sich in der EU befinden, einen Zugang zu einem fairen Asylverfahren, in dem ihr Schutzbegehren geprüft wird. Eine erneute Änderung des deutschen Grundrechts auf Asyl hätte deshalb keinen greifbaren Effekt: Weder ließen sich auf diesem Weg &#132;Obergrenzen&#147; für die Zahl der Flüchtlinge einziehen noch könnten Asylsuchende ohne ein Verfahren an den deutschen Grenzen abgewiesen werden.</p>
<p>Dieser Befund zur Rolle des EU-Rechts steht im Spannungsverhältnis zum medial aufbereiteten politischen Diskurs, erleben wir darin doch die EU als handlungsunfähig, ihre politischen Führer als zerstritten und von nationalen Egoismen getrieben. Kenner der Funktionsweise der EU kann das nicht überraschen. Die Unfähigkeit, sich ad hoc im Kreis der Staats- und Regierungschefs auf ein gemeinsames Vorgehen in der Flüchtlingskrise zu verständigen, belegt vielmehr die Notwendigkeit einer Integration durch supranationale Gesetzgebung, in der mit Mehrheit entschieden wird und an deren Aushandlung nicht nur die Regierungen, sondern auch die Europäische Kommission und das Europäische Parlament beteiligt sind.</p>
<p>Probleme, zu einer konsistenten Antwort auf die Flüchtlingskrise zu kommen, gibt es gerade dort, wo das GEAS noch lückenhaft ist. Besonders schmerzhaft wird immer noch ein Mechanismus vermisst, der einen solidarischen Interessenausgleich zwischen den Mitgliedstaaten, die unterschiedlich stark mit Asylanträgen belastet sind, herstellen würde. Die Schaffung eines solchen Solidaritätsmechanismus ist dem EU-Gesetzgeber in den Grundverträgen der EU ausdrücklich aufgetragen worden; die nötigen Kompetenzen hätte die EU. Dass es nur mühsam gelingt, diesen Mechanismus gerade dann zu schaffen, wenn man ihn dringlich benötigen würde, liegt auf der Hand: zu sichtbar sind die unmittelbaren Verteilungseffekte, zu aufgeregt ist das politische Klima. Immerhin liegt ein entsprechender Vorschlag der Kommission inzwischen auf dem Tisch.</p>
<p>Ähnliches gilt für den Aktionismus des deutschen und anderer nationaler Gesetzgeber, die auf die Flüchtlingskrise mit Verschärfungen bei den Asylverfahren reagiert haben, um jene Antragsteller abzuschrecken, die wenig Aussichten darauf haben, als schutzbedürftig anerkannt zu werden. Hierbei nutzen die politischen Akteure auf nationaler Ebene Spielräume, die ihnen die europäische Rahmenregelung zu den Asylverfahren belässt (z.B. stammt der Begriff der &#132;Transitzone&#147;, der in der deutschen Diskussion eine Rolle spielte, aus der sog. Asylverfahrensrichtlinie der EU). Erneut ist es die Lückenhaftigkeit der europäischen Regelung, die Unsicherheit über die gebotene Reaktion stiftet und zu einem ruinösen Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten einlädt. Eine weitere offene Flanke, die die noch unvollständige Harmonisierung des Asylverfahrensrechts lässt, ist die problematische Möglichkeit, einen Asylbewerber auf den Schutz eines Drittstaates zu verweisen, wenn dieser dazu bereit und in der Lage ist (&#132;protection elsewhere&#147;): eine Option, die der Türkei-Deal vom März 2016 tatsächlich vorgesehen hat für Flüchtlinge, die aus der Türkei in Griechenland anlanden.</p>
<p>Auf der anderen Seite funktioniert das Flüchtlingsrecht in diesen Tagen dort vergleichsweise gut als Erfahrungsspeicher für den Umgang mit Flüchtlingen, wo das GEAS halbwegs solide ausgebaut ist. Hier ist in erster Linie die Regelung über die Flüchtlingsdefinition und den Flüchtlingsstatus in der EU zu nennen (die sog. Qualifikationsrichtlinie, demnächst vielleicht eine entsprechende EU-Verordnung). Darin hat der EU-Gesetzgeber viele alte Streitfragen über die Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention verbindlich entschieden. So war es in den 1990er Jahren hoch umstritten, ob in einer Bürgerkriegssituation überhaupt von politischer Verfolgung die Rede sein kann. Heute führt die Verfolgung durch den sog. Islamischen Staat in Syrien ohne Weiteres zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, obwohl es sich beim IS um einen nicht-staatlichen Akteur handelt &#150; weil dies in der Qualifikationsrichtlinie so vorgesehen ist.</p>
<p>Eine weitere Frage, die heute das europäische Flüchtlingsrecht verbindlich beantwortet, ist diejenige, ob Flüchtlinge lediglich temporären Schutz genießen sollen, also ob sie nur solange aufgenommen werden, wie ihnen in ihrem Herkunftsland Verfolgung droht, oder ob sie eine dauerhafte Bleibeperspektive besitzen. Gegenwärtig besteht in Deutschland im demokratischen politischen Spektrum ein breiter Konsens darüber, dass die neuen Flüchtlinge möglichst gut in die deutsche Gesellschaft integriert werden sollen. Dies beinhaltet hohe Erwartungen an die Flüchtlinge, aber auch ein weitreichendes Angebot zur Partizipation. Diese Haltung verarbeitet Erfahrungen aus der Phase der Gastarbeitermigration, wonach sich die Erwartung einer baldigen Rückkehr als Illusion und Integrationshindernis erweisen kann. Diese Erkenntnis ist nicht nur in das kollektive Gedächtnis des Einwanderungslands Deutschland eingegangen, sie ist auch &#150; unmittelbar wirkungsmächtig &#150; Bestandteil des geltenden Flüchtlingsrechts. Denn nach einer Regelung des EU-Gesetzgebers aus dem Jahr 2011 haben alle europäischen Flüchtlinge nach fünf Jahren ein Recht auf Daueraufenthalt in der EU und werden dann weitgehend wie Inländer behandelt. Flüchtlingen wird also das verlässliche Angebot unterbreitet, nach einem überschaubaren Zeitraum &#132;dazuzugehören&#147;, selbst wenn sich die Situation in ihrem Herkunftsland ändern sollte. Das europäische Recht behandelt Flüchtlinge als Bürger im Wartestand &#150; auch in Zeiten eines Massenzustroms.</p>
<p>Einen besonderen Problemfall schließlich bildet das Dublin-System über die Verteilung der Asylzuständigkeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Das Dublin-System ist unter dem Druck der großen Zahl der Asylsuchenden und deren eigensinniger Mobilität im Jahr 2015 faktisch außer Kraft gesetzt worden. Hier geriet das Recht an seine Leistungsgrenzen. Zwar verletzt Deutschland die Regeln des Dublin-Systems nicht, wenn es auf eine Prüfung der Zuständigkeit verzichtet und stattdessen einen Asylantrag sofort in der Sache prüft; ein solches Vorgehen ist in der sog. Dublin-III-Verordnung ausdrücklich vorgesehen. Andere EU-Staaten aber verletzten ihre Pflichten, wenn sie Asylbewerber, die in ihrem Land ankommen, nicht registrierten (was gegebenenfalls ihre Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auslösen würde). Das Dublin-System ist jedoch nicht nur schlicht an seine Kapazitätsgrenzen gekommen. Dem Verteilungsmechanismus des Dublin-Systems fehlt es ersichtlich auch an Legitimität: er wird von den Staaten an den Außengrenzen der EU zu Recht als unfair empfunden. Die derzeit diskutierte Nachfolge-Regelung (&#132;Dublin IV&#147;) wird deshalb einen Interessenausgleich zwischen den Mitgliedstaaten vorsehen müssen, um die unsolidarischen Effekte der geltenden Zuständigkeitskriterien auszugleichen. Anderenfalls wird sie auf Dauer nicht funktionieren können.</p>
<p>Große Bedenken aus rechtlicher Perspektive wirft auch die schon kurz erwähnte Absprache mit der Türkei auf. Nach den europäischen Asylgesetzen kann man einen Asylsuchenden nur dann in einen Transitstaat zurückschicken, wenn dieser Staat die hohen Anforderungen an einen &#132;sicheren Drittstaat&#147; erfüllt. Dafür reicht es aber nicht aus, wenn die Flüchtenden in dem betreffenden Land nicht mehr verfolgt werden. Der Drittstaat muss auch ein leistungsfähiges eigenes System des Flüchtlingsschutzes aufweisen. Bei beidem bestehen im Fall der Türkei erhebliche Zweifel, und zwar schon vor Putsch und Gegen-Putsch im Juli 2016. Hinzu kommt, dass Flüchtlingen gegen ihre Zurückweisung der Rechtsweg zu den Gerichten in der EU offenstehen muss. Eine pauschale Zurückweisung ohne ein faires Verfahren ist ausgeschlossen. An dem Problem der solidarischen Verteilung innerhalb der EU ändert sich durch die Absprache mit der Türkei ohnehin wenig. Die Absprache sah vor, dass die EU-Staaten ein bestimmtes Kontingent von Flüchtlingen direkt aus der Türkei aufnehmen. Solche Schritte hätte man schon viel früher unternehmen müssen, dann wären vielleicht weniger Menschen bei ihrer gefährlichen Flucht über das Mittelmeer gestorben. Aber das Problem der fehlenden Solidarität stellt sich auch hier: Hier muss der europäische Gesetzgeber verbindliche Regeln für eine gerechte Verteilung der Lasten, die mit der Gewährung von Flüchtlingsschutz verbunden sind, erst noch aufstellen, zur Not mit Mehrheitsbeschluss.</p>
<p>Bei der Suche nach einem solchen Modell sollte sich der EU-Gesetzgeber von der Idee verabschieden, schutzsuchende Migrantinnen und Migranten zuerst in einem bürokratischen Verfahren innerhalb Europas umzuverteilen, um erst danach ihren Schutzbedarf zu klären. Die EU sollte ein zügiges und faires Asylverfahren in den grenznahen Staaten gewährleisten, anschließend aber den anerkannten Flüchtlingen das Recht geben, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen, also das Recht, sich ihren zukünftigen Heimatstaat selbst auszusuchen. Der Vorschlag würde zu einer Entlastung der grenznahen Staaten führen und wäre damit ein Beitrag zur Solidarität innerhalb der EU. Nach derzeitiger Rechtslage müssen die anerkannten Flüchtlinge fünf Jahre warten, bis sie innerhalb Europas weiterwandern dürfen. Das macht aus der Perspektive der Integration dieser Menschen wenig Sinn. Ein Recht auf Freizügigkeit würde anerkannte Flüchtlinge gleichstellen mit den Bürgern der anderen EU-Staaten, also Franzosen, Polen oder Litauern. Die Europäerinnen und Europäer würden damit anerkennen, dass die meisten Flüchtlinge keine Aussicht auf eine baldige Rückkehr haben und sie von Anfang an als Neubürger Europas behandeln.</p>
<p><i><b>JÜRGEN BAST  </b> ist Professor für Öffentliches Recht und Europarecht an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Er ist wissenschaftlicher Leiter der Refugee Law Clinic Gießen und Mitglied im interdisziplinären DFG-Netzwerk &#132;Grundlagen der Flüchtlingsforschung&#147;. <br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/die-fluechtlingskrise-und-das-recht-chancen-der-europaeisierung/">Die Flüchtlingskrise und das Recht: Chancen der Europäisierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die EU-Flüchtlingspolitik  unzureichende Gemeinschaftskompetenzen und unsolidarische Mitgliedstaaten</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 10:20:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 38-48 In ihren Vertr&#228;gen hat sich die Europ&#228;ische Union verpflichtet, die Folgen der Migration sowie die Aufgaben der Grenzsicherung solidarisch und gerecht untereinander aufzuteilen. Davon ist die Staatengemeinschaft derzeit weit entfernt. Karl-J&#252;rgen Bieback erl&#228;utert, welche Bereiche die EU bisher geregelt hat und welche Abstimmungsverfahren die Rechtsetzung unterliegt &#8211; [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/die-eu-fluechtlingspolitik-unzureichende-gemeinschaftskompetenzen-und-unsolidarische-mitgliedstaate/">Die EU-Flüchtlingspolitik  unzureichende Gemeinschaftskompetenzen und unsolidarische Mitgliedstaaten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 38-48</p>
<p><i>In ihren Vertr&auml;gen hat sich die Europ&auml;ische Union verpflichtet, die Folgen der Migration sowie die Aufgaben der Grenzsicherung solidarisch und gerecht untereinander aufzuteilen. Davon ist die Staatengemeinschaft derzeit weit entfernt. Karl-J&uuml;rgen Bieback erl&auml;utert, welche Bereiche die EU bisher geregelt hat und welche Abstimmungsverfahren die Rechtsetzung unterliegt &#8211; an denen sie bisweilen scheitert. </i></p>
<h5>Die Grund&shy;s&shy;truktur der EU: Freie Beweg&shy;lich&shy;keit von G&uuml;tern und Menschen</h5>
<p>Man kann viel an der EU kritisieren, aber als einheitlicher &#8222;Wirtschaftsraum&#8220; und auch als Raum der Freiz&uuml;gigkeit aller B&uuml;rger_Innen hat sie bisher gut funktioniert. G&uuml;ter und Dienstleistungen, die in einem Land produziert werden, k&ouml;nnen ungehindert innerhalb der gesamten EU zirkulieren und angeboten werden.</p>
<p>Das gilt auch f&uuml;r die Freiz&uuml;gigkeit der EU-B&uuml;rger (Wendel 2014: 756 ff.). F&uuml;r sie ist die gesamte EU ein offener &#8222;Lebensraum&#8220;. Sie k&ouml;nnen die Grenzen zwischen den meisten EU-Mitgliedstaaten aus welchen Gr&uuml;nden und zu welchen Zwecken auch immer ungehindert und unkontrolliert &uuml;berschreiten (Schengen-Regime). Sie k&ouml;nnen sich in jedem Land der EU niederlassen. Wer einmal in einem Land gearbeitet hat, kann selbst dann, wenn sie/er arbeitslos wird, in dem Land ihrer/seiner Besch&auml;ftigung bleiben und dort alle Rechte wie ein_e &#8222;Einheimische_r beanspruchen, auch die Sozialhilfe. Nur f&uuml;r Arbeitssuchende und f&uuml;r Nicht-Erwerbst&auml;tige gelten einige Einschr&auml;nkungen.</p>
<p>Aber auch ein solcher gro&szlig;er Raum ohne interne, behindernde Grenzen hat an seinem Rand Au&szlig;engrenzen zu den Nicht-EU-Staaten. Damit sind z.B. die Au&szlig;engrenzen Griechenlands auch gleichzeitig die Au&szlig;engrenzen Deutschlands &#8211; etwas, was wir uns viel zu wenig klar machen.</p>
<h5>Der Rahmen: Das inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nale Fl&uuml;cht&shy;lings&shy;recht </h5>
<p>Es gibt ein Menschenrecht auf Auswanderung (Art. 12 Abs. 2 UN Zivilpakt 1966), aber kein Menschenrecht auf Einwanderung. Nach Artikel 14 der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte von 1949, hat jede_r das Recht &#8222;in anderen L&auml;ndern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genie&szlig;en&#8220;. Aber Art. 14 gibt keinen Rechtsanspruch gegen einen bestimmten Staat, Asyl zu gew&auml;hren. Das tut auch nicht die Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), der alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten sind. Fl&uuml;chtlinge sind Menschen, die begr&uuml;ndete Furcht haben &#8222;wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit&auml;t, politischen &Uuml;berzeugung oder Zugeh&ouml;rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe&#8220; von staatlichen aber auch nichtstaatlichen Akteuren verfolgt zu werden (vgl. Art. 1 GFK und &sect; 3 AsylG).</p>
<p>Die Konvention regelt unter anderem,</p>
<ul>
<li>1. dass Fl&uuml;chtlinge ein Recht auf Schutzgew&auml;hrung haben, aber nicht gegen einen bestimmten Staat; selbst wenn sie keinen Anspruch auf Asyl haben, darf man sie nicht in einen Staat zur&uuml;ckschicken, in dem sie an Leib und Leben bedroht sind (refoulement-Verbot und subsidi&auml;rer Schutz); </li>
<li>2. dass der Fl&uuml;chtlingsstatus nur vor&uuml;bergehend ist; ist der Fluchtgrund beseitigt, muss zur&uuml;ckgewandert werden &#8211; menschenrechtlich problematisch, wenn Menschen (z.B. Kinder) im Aufnahmeland nach l&auml;ngerer Zeit sozial und kulturell verankert sind; </li>
<li>3. dass es kein Recht auf Schutz gibt, wenn die verfolgte oder gef&auml;hrdete Person in ihrem Herkunftsland noch Schutz finden kann (sog. inl&auml;ndische Flucht&shy;alternative) oder auf ihrem Weg einen Staat passiert hat, in dem sie vor Verfolgung sicher war. </li>
</ul>
<h5>Die grund&shy;s&auml;tz&shy;li&shy;chen Kompetenzen der EU</h5>
<p>Seit 1999/2008 hat die EU in Art. 77 bis 80 des Vertrags &uuml;ber die Arbeitsweise der Union (AEUV) umfassende Kompetenzen zur Regelung des Schutzes der Au&szlig;engrenzen und der Migration (Stern/Tohidipur 2014: 776). Die EU kann regeln: (1) die Freiheit, die internen Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten ungehindert zu &uuml;berschreiten, (2) die Au&szlig;engrenzen zu kontrollieren und ein wirksames Grenzschutzsystem zu etablieren sowie ein abgestimmtes Pass-, Visa-, Asyl- und Einwanderungswesen zu etablieren. Das Ganze gipfelt in einer Bestimmung, die leider ineffektiv ist: &#8222;Art. 80: F&uuml;r die unter diesen Abschnitt fallende Politik der Union und ihre Umsetzung gilt der Grundsatz der Solidarit&auml;t und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, und zwar auch in finanzieller Hinsicht.&#8220;</p>
<p>Weshalb sind diese Bestimmungen nicht ausreichend, um in der EU ein wirksames und humanit&auml;res Recht der Au&szlig;engrenzen und der Fl&uuml;chtlinge durchzusetzen, das zugleich eine solidarische Verteilung der Lasten vornimmt? Es sind im Wesentlichen die gleichen M&auml;ngel in der Struktur der EU, die in so vielen Bereichen verhindern, dass gemeinsame Probleme auch gemeinsam gel&ouml;st werden.</p>
<p>(1) Einmal sind die Kompetenzen begrenzt. Sie regeln z.B. weder die Verteilung der Fl&uuml;chtlinge noch stellen sie der EU einen gemeinsamen, besonderen Topf zur Verf&uuml;gung, um die Lasten gemeinsam zu finanzieren. Die Einwanderungspolitik selbst kann die EU nur sehr begrenzt regeln (Art. 79 AEUV).</p>
<p>(2) Sodann wird alles im sog. &#8222;ordentlichen Gesetzgebungsverfahren&#8220; der EU geregelt (Art. 294 AEUV). Im Rat braucht es dazu in der Regel die sog. qualifizierte Mehrheit, d. h. es m&uuml;ssen die Vertreter der Regierungen zustimmen, die sowohl 55 Prozent der Mitgliedstaaten und mindestens 65 Prozent der EU-Bev&ouml;lkerung repr&auml;sentieren (Art. 16 Abs. 3 EUV &#8211; Vertrag &uuml;ber die Europ&auml;ische Union). Die gleiche Mehrheit gilt f&uuml;r den Erlass vorl&auml;ufiger Ma&szlig;nahmen der EU, die eine Notlage beheben sollen, die durch einen &#8222;pl&ouml;tzlichen Zustrom von Drittstaatsangeh&ouml;rigen&#8220; entstanden ist (Art. 78 Abs. 3 AEUV). Wenn man bedenkt, dass schon seit langem in vielen L&auml;ndern der EU rechtspopulistische Parteien die Regierungsparteien in der Fl&uuml;chtlingspolitik vor sich her treiben, kann man die Schwierigkeiten ermessen, die einer Einigung entgegenstehen.</p>
<p>(3) Schlie&szlig;lich hat die EU in der Politik der Au&szlig;engrenzen und der Fl&uuml;chtlinge keine eigene Verwaltungsorganisation. Gerade die &#8222;Verwaltungskraft&#8220; der Grenzstaaten ist sehr schwach und die politische Einsch&auml;tzung des Fl&uuml;chtlingsproblems und die Bereitschaft menschenrechtliche Standards einzuhalten, sind sehr, sehr unterschiedlich. Oft fehlt es an dem Willen, EU-Recht umzusetzen.</p>
<h5>Das EU-Recht der Au&szlig;en&shy;grenzen </h5>
<p>Die v&ouml;llige Bewegungsfreiheit ohne Kontrollen innerhalb der EU wird seit 1985 garantiert, jetzt durch die VO (EG) Nr. 562/2006 (Schengen-Kodex). Erst mit dem Fortfall der Binnengrenzen bekamen alle EU-Mitgliedstaaten eine gemeinsame Au&szlig;engrenze und wurde die gemeinsame Grenz- und Asylpolitik notwendig. Funktioniert die gemeinsame Politik an der Au&szlig;engrenze nicht &#8211; wie 2015/16 der Fall &#8211;, ist auch sofort der freie Binnenraum in Gefahr.</p>
<p>Art. 7 VO (EG) Nr. 562/2006 verlangt eingehende Grenzkontrollen bei Personen aus Drittstaaten. Nach Art. 12 ist die Grenze au&szlig;erhalb der Grenz&uuml;bergangsstellen so zu &uuml;berwachen, dass das st&auml;ndige Risiko besteht, entdeckt zu werden. Und nach Art. 13 ist Drittstaatsangeh&ouml;rigen, die keinen Pass etc. haben und kein Visum vorweisen k&ouml;nnen, die Einreise zu verweigern. Jedes Bef&ouml;rderungsunternehmen muss vor der Abreise pr&uuml;fen, ob Reisende ein Recht auf Einreise haben. Haben sie es nicht, d&uuml;rfen sie nicht transportiert werden und muss das Bef&ouml;rderungsunternehmen den R&uuml;cktransport tragen. Auf diese Weise ist Deutschland mitten in der EU auf dem Land-, See- und Luftweg an sich gut abgeschirmt. Wenn eben das Grenzregime funktionieren w&uuml;rde.</p>
<p>Und da Fl&uuml;chtlinge fast immer ohne Visa einreisen &#8211; im Ausland kann nach dem Recht der Mitgliedstaaten kein Antrag auf Asyl gestellt werden &#8211;, ohne Visum aber nicht reingelassen werden, gibt es f&uuml;r sie gar keinen legalen Weg, in das Gebiet der EU zu kommen und dort einen Antrag auf Schutz zu stellen. Diese menschenrechtswidrige Verweigerung sicherer Zug&auml;nge zur EU ist Ursache f&uuml;r Schlepperunwesen und die extremen Gefahren der Flucht.</p>
<p>Weitere Richtlinien bzw. Verordnungen der EU regeln die Datenerhebung und Informationssysteme. Der Asyl-, Migrations-, und Integrationsfonds sieht ab 2015 f&uuml;r sieben Jahre einen Etat von 3,1 Milliarden Euro vor. Es gibt besondere Fonds, um den EU-Mitgliedstaaten bei den Kontrollen an den Au&szlig;engrenzen zu helfen (ISF &#8212; Internal Security Fund mit insgesamt 3,76 Milliarden EUR f&uuml;r den Zeitraum 2014-2020). Ansonsten beruht die Finanzierung der gemeinsamen Fl&uuml;chtlingspolitik immer noch darauf, dass die einzelnen Mitgliedstaaten Geld bereitstellen, wie gegenw&auml;rtig die weit mehr als 3 Mrd. Euro zur Unterst&uuml;tzung der T&uuml;rkei und Griechenlands.</p>
<h5>Das EU-Recht der Fl&uuml;chtlinge </h5>
<p>Basis des Grenzschutzes und des Rechts der Zuwanderung von Personen aus Nicht-EU-Staaten (&#8222;Drittstaaten&#8220;) ist die &#8222;Dublin-Verordnung&#8220; (VO (EU) Nr. 604/2013), die direkt f&uuml;r alle Staaten und alle Menschen im Bereich der EU gilt (Stern/Tohidipur 2014, 784). Sie regelt das &#8222;Gemeinsame Europ&auml;ische Asylsystem&#8220; (GEAS). Geregelt ist z.B., dass der Staat, in dem der/die Asylbewerber_in das Gebiet der EU (ohne Visa etc.) betritt, den Asylantrag bearbeitet und Schutz gew&auml;hrt (Art. 13 VO (EU) Nr. 604/2013). Wandern die Fl&uuml;chtlinge weiter in einen anderen EU-Mitgliedstaat, kann dieses Land an den Staat des Ersteintritts ein &#8222;&Uuml;bernahmeersuchen&#8220; stellen, den Fl&uuml;chtling zur&uuml;ckzunehmen (sog. Dublin-Verfahren). Die Fl&uuml;chtlinge d&uuml;rfen nicht einfach zur&uuml;ckgeschickt oder gar mit Zwang zur&uuml;ck gebracht werden. W&auml;hrend Deutschland 2015 fast 45.000 solcher Verfahren einleitete, wurden lediglich knapp 3.600 vollzogen. Kein Wunder, wenn man bedenkt, dass die H&auml;lfte der Ersuchen an Ungarn und Italien gerichtet waren, Ungarn ihnen aber so gut wie gar nicht und Italien nur zu 20 Prozent entsprach (Bundesregierung 2016a:32/3 und 46-53). Die Verordnung gibt den Asylbewerbern auch einen Anspruch auf einen wirksamen, unentgeltliche Rechtsbehelf gegen eine R&uuml;ckf&uuml;hrung in das erste Ankunftsland.</p>
<p>Die beiden h&ouml;chsten Europ&auml;ischen Gerichte entschieden 2011, dass die vorgesehene R&uuml;ckf&uuml;hrung nach Griechenland wegen nicht nur punktuell, sondern &#8222;systemisch&#8220; unmenschlicher Behandlung in diesem Land gegen die Menschenrechte (Menschenw&uuml;rde und k&ouml;rperliche Unversehrtheit) verstie&szlig;.(1) Damit war auch aus menschenrechtlichen Gr&uuml;nden der entscheidende Mechanismus im EU-Grenzregime au&szlig;er Kraft gesetzt. Bis zur &#8222;Krise&#8220; 2015 h&auml;tte man sich also um eine Verbesserung in den &#8222;Erstaufnahmestaaten&#8220; k&uuml;mmern oder auch um eine Alternative zu Dublin bem&uuml;hen k&ouml;nnen.</p>
<p>Wenn z.B. Fl&uuml;chtlinge &uuml;ber die Au&szlig;engrenze eines der EU-Mitgliedstaaten einreisen und nicht kontrolliert, sondern &#8222;durchgewunken&#8220; werden, verst&ouml;&szlig;t dieser EU-Mitgliedstaat genauso gegen die Dublin-VO wie jener EU-Mitgliedstaat, der Fl&uuml;chtlinge, die aus einem EU-Grenzstaat kommen, unkontrolliert ein- und durchreisen l&auml;sst. Nimmt Deutschland diese Fl&uuml;chtlinge auf und kann es sie nicht zur&uuml;ckbringen (&#8222;&uuml;berstellen&#8220;), so wird es sp&auml;testens nach f&uuml;nf Monaten, die sich die Fl&uuml;chtlinge insgesamt in der EU aufgehalten, f&uuml;r sie zust&auml;ndig (Art. 13 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013).</p>
<p>Zum internationalen Fl&uuml;chtlingsrecht geh&ouml;rt traditionell die Aufnahme &uuml;ber Kontingente. Die ist anl&auml;sslich der Kosovo-Krise in der (Massenzustrom-) RL 2001/55/EG geregelt, auf die &sect;&nbsp;24 Aufenthaltsgesetz verweist. Kontingentfl&uuml;chtlinge durchlaufen kein Asyl- und auch kein sonstiges Anerkennungsverfahren, sondern werden vom Ersteinreisestaat entsprechend den Kontingenten verteilt und erhalten mit ihrer Ankunft in Deutschland sofort eine Aufenthaltserlaubnis aus humanit&auml;ren Gr&uuml;nden (&sect; 23 und &sect; 24 Aufenthaltsgesetz). Deutschland hatte sich z.B. ab 2011 bereit erkl&auml;rt, kleine Kontingente von Fl&uuml;chtlingen aus Syrien aufzunehmen. Damit aber alle Mitgliedstaaten Kontingente aufnehmen, ist eine Erkl&auml;rung des EU-Rats notwendig, die gegenw&auml;rtig an vielen Staaten scheitert.</p>
<p>Zwar gibt es weder im internationalen noch im EU-Fl&uuml;chtlingsrecht die M&ouml;glichkeit, &#8222;Obergrenzen&#8220; f&uuml;r die Aufnahme von Fl&uuml;chtlingen festzulegen. Da aber die Binnenstaaten &#8222;an sich&#8220; die Fl&uuml;chtlinge an die ersten &#8222;sicheren&#8220; Durchreisestaaten verweisen k&ouml;nnen, steht es ihnen wohl frei, davon eine Ausnahme zu machen und einer vorher bestimmten Anzahl von Fl&uuml;chtlingen Schutz zu gew&auml;hren und sie nicht zur&uuml;ckzuf&uuml;hren.</p>
<p>Hier liegt die gro&szlig;e L&uuml;cke des EU-Grenzregimes. Es gibt keinen Mechanismus der solidarischen Bew&auml;ltigung des Fl&uuml;chtlingsleids, vor allem gibt es kein allgemeines und permanentes Regime der Verteilung der Fl&uuml;chtlinge und/oder zumindest der gemeinsamen Finanzierung der Fl&uuml;chtlingspolitik. Beides fordert die EU-Kommission schon seit langem zusammen mit einer allgemeinen EU-Fl&uuml;chtlingspolitik (Kommission der EG 2007:11). Bisher gibt es nur zwischen den Mitgliedstaaten <i>ad hoc </i>abgesprochene niedrige Kontingente zur Verteilung von Fl&uuml;chtlingen aus Griechenland (22.000) und (Ungarn 54.000), die alle nicht funktionierten. Diese L&uuml;cke f&uuml;hrt dann fast zwangsl&auml;ufig zu jenem in Europa allzu oft praktizierten Politikmuster nationaler Konkurrenz. Man l&auml;sst die Fl&uuml;chtlinge einfach in die Nachbarl&auml;nder weiter ziehen oder drangsaliert sie solange, bis sie weiter ziehen.</p>
<h5>Mindest&shy;schutz durch drei Richtlinien zu den Asylver&shy;fahren </h5>
<p>Die EU hat Mindeststandards f&uuml;r das Asylrecht in Richtlinien festgesetzt, die nicht direkt in den Mitgliedstaaten gelten, sondern in nationales Recht umgesetzt werden m&uuml;ssen. Deutschland konnte &uuml;ber sie sein restriktives Asylrecht (Konzept des sicheren Drittstaats und sicheren Herkunftslands) verallgemeinern (Engler/Schneider 2015). Andererseits entwickelten die Richtlinien mit der Zeit ein Schutzniveau, das &uuml;ber das (fr&uuml;here) deutsche Asylrecht hinausgeht (Stern/Tohidipur 2014: 805).(2)</p>
<p>1. Die Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) gleicht das Asylverfahren in den einzelnen L&auml;ndern an. Ein Defizit ist hier, dass die Asylgew&auml;hrung in einem EU-Mitgliedstaat nicht in den anderen anerkannt wird. Die Verfahrensdauer wird geregelt: H&ouml;chstens sechs, maximal 18&nbsp;Monate. So betr&auml;gt in Deutschland zwar die durchschnittliche Bearbeitungszeit aller Asylantr&auml;ge 2015 nur 5,2 Monate (Bundesregierung 2016a:14). Aber wenn es darum geht, dass bei den Antragstellern_innen gepr&uuml;ft wird, ob sie in Deutschland dauerhaft Schutz erhalten sollen, dauerte die Bearbeitungszeit 2015 f&uuml;r Antr&auml;ge von B&uuml;rgern_innen aus Nigeria, Pakistan, Iran, Russland und Afghanistan von 19 bis 22 Monate (Bundesregierung 2016a:19, 21).(3)bei wird die oft lange Zeit, bis das Verfahren mit dem Antrag beginnt und der Rechtsstatus sehr unsicher ist, nicht mitgez&auml;hlt (Bundesregierung 2016b).</p>
<p>2. Die Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) regelt die Voraussetzungen, unter denen Asyl gew&auml;hrt wird. Sie definiert die Merkmale des Fl&uuml;chtlingsbegriffs detailliert und erweitert sie z.B. um Verfolgung wegen Geschlechtszugeh&ouml;rigkeit (Art. 9 Abs. 2, f) oder sexueller Orientierung (Art. 10 Abs. 1, d) sowie um zivile Kriegs- und Bu&#776;rgerkriegsfl&uuml;chtlinge, die direkt von wahlloser Gewalt individuell in Leben oder k&ouml;rperlicher Unversehrtheit bedroht sind. Trotz Richtlinie gibt es keine einheitliche Praxis in der Anerkennung von Asyl. Deutschland gew&auml;hrt Personen aus den westlichen Balkanstaaten (Roma) so gut wie kein Asyl, andere Mitgliedstaaten sehr wohl (EASO 2014: 26 f., 33, 48 f.). Die Richtlinie definiert die &#8222;subsidi&auml;r&#8220; Schutzbed&uuml;rftigen (Art. 15 c, s. oben) und stellt sie Fl&uuml;chtlingen nach der GFK gleich. Sie sollen z.B. einfacheren Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung haben. was in Deutschland immer noch ein Problem ist. Auch l&auml;sst die Entscheidung &uuml;ber den subsidi&auml;ren Schutz selbst immer noch (zu) gro&szlig;e Spielr&auml;ume.(4)</p>
<p>3. Schlie&szlig;lich macht die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) Vorgaben f&uuml;r die Vorschriften der Mitgliedstaaten &uuml;ber die Lebensbedingungen von Asylbewerbern_innen: Sie m&uuml;ssen umfassend informiert werden und ihnen steht unentgeltliche Rechtshilfe zu. Minderj&auml;hrige m&uuml;ssen mit ihren Verwandten untergebracht und d&uuml;rfen nur in Ausnahmef&auml;llen in Gewahrsam genommen werden. Auch hier muss Deutschland z.B. beim Flughafenverfahren nachbessern. Die hier gern propagierten Leistungseinschr&auml;nkungen zur Abschreckung unberechtigter Antr&auml;ge sind unzul&auml;ssig (Art. 17). Nach Art. 19 und 21 m&uuml;ssen die besonderen Bed&uuml;rfnisse von Fl&uuml;chtlingen angemessen behandelt werden, gerade auch die psychischen Sch&auml;den von Folter, Krieg und Gewalt. Hier fehlt es auch in Deutschland noch an Allem.(5)</p>
<h5>&nbsp;M&ouml;glichkeit die Binnen&shy;grenzen wieder zu kontrol&shy;lieren</h5>
<p>Der &#8222;Schengen-Kodex&#8220;, die VO (EG) Nr. 562/2006, regelt auch, wann die Freiheit von Grenzkontrollen aufgehoben und ein Land sich innerhalb des &#8222;Schengen-Raums&#8220; wieder von den anderen durch Grenzkontrollen abschotten darf, wie es viele EU-Mitgliedstaaten praktizierten oder noch praktizieren. F&uuml;r die nationalkonservativen bis populistisch-autorit&auml;ren und teilweise rassistischen Regierungen einiger EU-Mitgliedstaaten haben Grenzen geradezu eine heilige Bedeutung. Sie schaffen erst den Raum, in dem &#8222;wir zu Hause&#8220; sind und konstituieren erst die Basis jeden &#8222;ordentlichen&#8220; Staats, das &#8222;Staatsgebiet&#8220;, auf dem das &#8222;Staatsvolk&#8220; seine &#8222;Staatsgewalt&#8220; aus&uuml;bt.(6)hwierig zu beurteilen ist das Ganze, weil andererseits eine rechtsstaatliche Ordnung wie auch eine verstehbare demokratische Herrschaft nur in einem abgegrenzten Raum organisiert werden kann. Das vertr&auml;gt sich im Allgemeinen, aber nicht immer mit offenen Grenzen (Benhabib 2016).</p>
<p>Art. 23 bis 30 VO (EG) Nr. 562/2006 regeln die vor&uuml;bergehende Wiedereinf&uuml;hrung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Dies ist gem&auml;&szlig; Art. 23 und 24 nur f&uuml;r maximal sechs Monate zul&auml;ssig, bei &#8222;jeglicher Bedrohung der &ouml;ffentlichen Ordnung&#8220;, einschlie&szlig;lich &#8222;terroristische Bedrohung&#8220;. Zur Art hei&szlig;t es nur, sie d&uuml;rfe &#8222;in Umfang und Dauer nicht &uuml;ber das Ma&szlig; hinausgehen, das zur Bew&auml;ltigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.&#8220; Diese vor&uuml;bergehenden Grenzkontrollen werden z.B. bei politischen Gipfeltreffen angewandt (G7-Gipfel in Elmau 2015). Immer zul&auml;ssig sind Stichprobenkontrollen zur Bek&auml;mpfung grenz&uuml;berschreitender Kriminalit&auml;t (Artikel 21).</p>
<p>Gem&auml;&szlig; Art. 26 und 26a k&ouml;nnen Binnengrenzen bis zu maximal zwei Jahren kontrolliert werden &#8222;wegen au&szlig;ergew&ouml;hnlicher Umst&auml;nde, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gef&auml;hrdet ist&#8220;. Dabei k&ouml;nnen die EU-Mitgliedstaaten nicht von sich aus handeln, sondern der Rat der EU muss auf Vorschlag der EU-Kommission die Wiedereinf&uuml;hrung der Kontrollen empfehlen. Bisher wurde das noch nicht praktiziert, aber Deutschland und einige andere EU-Mitgliedstaaten planen es angeblich.(7)Zwar gilt auch f&uuml;r diese Empfehlung des Rats das Verfahren der doppelt &#8222;qualifizierten Mehrheit&#8220; (s.o.) &#8211; aber die wird sich leicht finden, werden die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten doch wieder zu angeblich &#8222;handlungsf&auml;higen&#8220; ordentlichen Nationalstaaten mit festen Grenzen. Dagegen will die EU-Kommission bis zum Jahresende 2016 alle Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums beseitigen und will f&uuml;r eine bessere Sicherung der EU-Au&szlig;engrenze sorgen (Frontex) und das Durchleiten von Fl&uuml;chtlingen auf der Balkanroute durch die EU-Mitgliedstaaten unterbinden.(8)</p>
<p>Bei allen Ma&szlig;nahmen der Grenzkontrolle gilt immer die Anforderung, dass sie &#8222;unbedingt erforderlich&#8220; und das &#8222;letzte Mittel&#8220; sein m&uuml;ssen. Z&auml;une bzw. Mauern d&uuml;rften ohne Ausprobieren alternativer Mittel in der Regel unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein.</p>
<p>Die EU w&auml;re keine Wirtschaftsgemeinschaft, wenn jetzt nicht auch schon vorgerechnet w&uuml;rde, wie viel es kostet, wenn fl&auml;chendeckend die Grenzkontrollen wieder eingef&uuml;hrt werden. Die Kommission(9) geht von 7 bis 18 Mrd. Euro j&auml;hrlich aus, ohne die Verluste im Tourismus und den Verwaltungsaufwand. Ein Gutachten f&uuml;r die Bertelsmann-Stiftung kommt auf Verluste der kumulierten Wirtschaftsleistung der EU bis 2025 zwischen 500 Mrd. und 1,4 Billionen Euro (B&ouml;hmer 2016).</p>
<h5>Der Menschen&shy;rechts&shy;schutz der Fl&uuml;chtlinge in der EU und durch die EU</h5>
<p>Schon die Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention sichert den Status, den Rechtsschutz und die Grundrechte der Fl&uuml;chtlinge im Aufnahmestaat (Art. 12 bis 16 GFK) sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt (Art. 17 bis 24 GFK). Ebenfalls gelten f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge die EMRK und die Europ&auml;ische Grundrechtecharta, wie die erw&auml;hnten Urteile des EuGH und EGMR zeigen. Die gro&szlig;en Defizite in der Realisierung all dieser Rechte kann jeden Tag vor der eigenen T&uuml;r wie im Fernsehen beobachtet werden. Die Kinderrechtskonvention der UN ist so gut wie noch nicht im Asylrecht der EU und ihrer Mitgliedstaaten umgesetzt (Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen 2016). Und es gibt zahlreiche weitere menschenrechtliche Kritikpunkte am &#8222;Dublin-System&#8220; (Cremer 2015; PRO ASYL 2014).</p>
<h5>Wie geht es weiter?</h5>
<p>Ohne die Probleme der internationalen Fl&uuml;chtlingspolitik hier diskutieren zu k&ouml;nnen, sei auf zwei grundlegende M&auml;ngel des EU- wie des deutschen Asylrechts hingewiesen: Asyl kann nicht im Ausland, sondern nur im Inland beantragt werden. Asyl kann also nur erlangen, wer &uuml;ber ausreichende Gesundheit und finanzielle Mittel verf&uuml;gt, um die EU bzw. Deutschland zu erreichen. Zweitens interessieren sich die EU-Mitgliedstaaten nur dann f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge, wenn sie hierher gelangen k&ouml;nnten. Das gilt derzeit beispielsweise f&uuml;r die syrischen Fl&uuml;chtlinge in der T&uuml;rkei &#8211; um jene in Jordanien und dem Libanon braucht man sich (noch) nicht zu k&uuml;mmern.</p>
<p>Die gro&szlig;e Einwanderung in 2015 zeigt, dass es die &#8222;Festung&#8220; Europa bisher nicht gab. Gleichzeitig fehlt eine globale, humanit&auml;re Fl&uuml;chtlingspolitik. Es ist keine Alternative zum bisherigen Versagen des Schengen- und Dublin Systems, die Festung jetzt &#8222;fl&uuml;chtlingsdicht&#8220; machen zu wollen durch konsequente R&uuml;ckf&uuml;hrung in &#8222;sichere Drittstaaten&#8220; (T&uuml;rkei), durch die Erweiterung des Kreises sicherer Herkunftsstaaten (Afghanistan!), die Aufr&uuml;stung von &#8222;Frontex&#8220; oder die Einrichtung von &#8222;hot spots&#8220; in den Grenzregionen, durch Aufnahmelager oder Transitzonen zur Schnellbehandlung nach dem deutschen Flughafensystem. Gegen eine der ersten brutalen Festungen Europas, die spanischen Enklaven Ceuta und Melilla, wurde jetzt vor dem Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) ein Verfahren er&ouml;ffnet.(10) Je h&ouml;her die Grenzen, umso mehr weichen die Fl&uuml;chtlinge auf den gef&auml;hrlichen, aber schwerer kontrollierbaren Seeweg aus. Dazu entschied der EGMR bereits 2014(11), dass die Abwehr eines Flu&#776;chtlingsboots eine verbotene Kollektivausweisung darstellt, da die notwendige Pr&uuml;fung des Asyls unterbleibt und die Rechtsschutzgarantie verletzt wird.</p>
<p>Das gilt auch f&uuml;r den <i>R&uuml;ckf&uuml;hrungsmechanismus von Griechenland in die T&uuml;rkei</i>, den zentralen Punkt des EU-T&uuml;rkei-Abkommens vom M&auml;rz 2015. Hat ein Fl&uuml;chtling Griechenland erreicht, kann sie/er sofort nur zur&uuml;ckgeschickt werden, wenn sie/er einen sicheren Asylstatus in der T&uuml;rkei hat oder die T&uuml;rkei die hohen Anforderungen eines sicheren Drittstaats erf&uuml;llt (Art.&nbsp;35 und 38 Asylverfahrensrichtlinie). Dabei erkennt die T&uuml;rkei f&uuml;r Personen aus nicht-europ&auml;ischen Staaten die GFK explizit nicht an, erf&uuml;llt den Mindeststandard also schon auf rechtlicher Ebene nicht, geschweige denn im Tats&auml;chlichen. Au&szlig;erdem befindet sich die T&uuml;rkei im Kurdengebiet in einem B&uuml;rgerkrieg. Deshalb muss in Griechenland immer ein Asylverfahrens nach griechischem Recht stattfinden, gegen das sie/er sich in einem fairen Gerichtsverfahren wehren k&ouml;nnen muss. Zu einem weiteren Punkt des Abkommens, den hot-spots in Griechenland, gelten die weiter oben zum &#8222;Flughafen-Verfahren&#8220; ge&auml;u&szlig;erten Bedenken.</p>
<p>Geht man davon aus, dass der Migrationsdruck bleiben wird und &#8222;Dublin&#8220; gescheitert ist(12), dann wird auf Dauer das gemeinsame Problem aller EU-Mitgliedstaaten nur durch eine gemeinsame EU-Verwaltung und ein solidarisches System der Finan&shy;zierung und Lastenteilung zu l&ouml;sen sein, um nationalistische Alleing&auml;nge zu verhindern. Es m&uuml;ssen sichere Wege geschaffen werden, um Zugang zum Schutzsystem der EU zu bekommen.(13) Und es sind kollektive Verfahren der &Uuml;bernahme von Fl&uuml;chtlingen und ihre Verteilung unter die EU-Staaten notwendig (Sachverst&auml;ndigenrat 2014 und 2015). Fl&uuml;chtlingen die Wahl zu lassen, in welchem Staat sie unterkommen wollen, entlastet die &#8222;ausl&auml;nderfeindlichen&#8220; Staaten und f&ouml;rdert zugleich die Integration der Fl&uuml;chtlinge, setzt aber voraus, dass man das Zust&auml;ndigkeitsregime &#8222;Dublin&#8220; aufgibt (PRO ASYL 2014) bzw. insoweit erg&auml;nzt, dass die Anerkennung als Asylant f&uuml;r alle L&auml;ndern gilt (Sachverst&auml;ndigenrat 2015) und die finanzielle Lasten nach einem geeigneten Schl&uuml;ssel zwischen den Staaten verteilt werden.</p>
<p><i><b>KARL-J&Uuml;RGEN&nbsp;BIEBACK&nbsp;</b>&nbsp; Jahrgang 1944, hatte von 1979 bis 1985 eine Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht und Sozialrecht an der Universit&auml;t Hamburg inne, wechselte dann bis zu seiner Emeritierung auf eine Professur f&uuml;r Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Hamburger Universit&auml;t f&uuml;r Wirtschaft und Politik. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten z&auml;hlen u.a. das Sozialrecht und die Sozialpolitik, das kollektive Arbeitsrecht sowie das Verwaltungs- und Organisationsrecht.</i></p>
<h5>Fundstellen f&uuml;r Normtexte und Urteile </h5>
<p>Alle hier behandelten internationalen und EU-Regelungen finden sich unter: <br /><a href="http://www.unhcr.de/recht/europ-fluechtlingsrecht.html?tx_n4mrechtsdatenbank" target="_blank" rel="noopener">http://www.unhcr.de/recht/europ-fluechtlingsrecht.html?tx_n4mrechtsdatenbank</a>_ pi1[catid]=39 oder <a href="http://www.proasyl.de/de/themen/eu-recht/" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/themen/eu-recht/</a>. Beide enthalten das EU-Recht teilweise nicht in der &#8222;konsolidierten Fassung&#8220;, die alle sp&auml;teren &Auml;nderung enth&auml;lt; diese unter: <a href="http://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html?qid=145" target="_blank" rel="noopener">http://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html?qid=145</a> 7512183101&amp;action=update.<br />Urteile: <br />EGMR unter: <a href="http://www.egmr.org/" target="_blank" rel="noopener">http://www.egmr.org/</a>; <br />EuGH unter; <a href="http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/" target="_blank" rel="noopener">http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/</a>.</p>
<h5>Literaturverzeichnis</h5>
<p><i>EASO 2015</i>: European Asylum Support Office, Annual Report on the Situation of Asylum in the European Union 2015, Luxembourg 2015. <br />Erster und guter &Uuml;berblick bei Engler/Schneider 2015 und Fastenrath 2015.</p>
<p><i>Bundesregierung </i>2016a: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE &#8211; Drucksache 18/7284, Deutscher Bundestag v. 22.02.2016, Berlin.</p>
<p><i>Bundesregierung</i> 2016b: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE &#8211; Drucksache 18/7834, Deutscher Bundestag v. 08.03.2016, Berlin.</p>
<p><i>Cremer, Hendrik </i>2015: Menschenrechtliche Verpflichtungen bei der Unterbringung und Versorgung von Fl&uuml;chtlingen, Friedrich Ebert Stiftung wiso direkt, Oktober 2015, Berlin.</p>
<p><i>Bendel, Petra </i>2014: Nach Lampedusa: Das neue Gemeinsame Europ&auml;ische Asylsystem auf dem Pr&uuml;fstand. Studie im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn.</p>
<p><i>Benhabib </i>2016: Ohne das Andere ist jede Kultur leblos, SZ Magazin, 02/2016.</p>
<p><i>B&ouml;hmer, Michael et. al. </i>2016: GED Study, Abkehr vom Schengen-Abkommen. Gesamtwirtschaftliche Wirkungen auf Deutschland und die L&auml;nder der Europ&auml;ischen Union, Bertelsmann-Stiftung (Hrsg.), G&uuml;tersloh unter: . <a href="https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/NW_Abkehr_vom_Schengen-Abkommen.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/NW_Abkehr_vom_Schengen-Abkommen.pdf</a>, 1.3.2016.</p>
<p><i>Engler, Marcus/Schneider, Jan</i> 2015: Dossier Deutsche Asylpolitik und EU-Fl&uuml;chtlingsschutz, Bundeszentrale f&uuml;r Politische Bildung, Bonn unter: <a href="http://www.bpb.de/gesellschaft/" target="_blank" rel="noopener">www.bpb.de/gesellschaft/</a> migration/kurzdossiers/207542/deutsche-asylpolitik-und-eu-fluechtlingsschutz, 12.3.2016.</p>
<p><i>Fastenrath, Ulrich </i>2015: So nicht &#8211; aber wie?, FAZ vom 29.10.2015 unter: <a href="https://www.humanistische-union.de/http%3A/www" target="_blank" rel="noopener">http://www</a>. faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/gastbeitrag-fluechtlinge-so-nicht-aber-wie-13881335.html , 12.3.2016.</p>
<p><i>Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen</i> 2016: Antrag &#8222;Die Rechte von Kindern im Asylverfahren st&auml;rken&#8220; Bundestags-Drucksache 18/7549.</p>
<p><i>Hank, Rainer </i>2015: Recht auf Einwanderung? Jeder darf wandern, wohin er m&ouml;chte. Aber niemand ist verpflichtet, ihn bei sich aufzunehmen. Zwei Freiheitsrechte prallen aufeinander. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 8.11.2015, Nr. 45. Frankfurt.</p>
<p><i>Kohler</i> 2015: Einfriedung . Ein Staat darf seine Grenzen nicht aufgeben. Ohne sie kann er seine Aufgaben nicht erf&uuml;llen. Seine B&uuml;rger brauchen sie auch. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 1. November 2015 Nr. 44, Frankfurt.</p>
<p><i>Kommission der Europ&auml;ischen Gemeinschaften</i> 2007: Gr&uuml;nbuch &uuml;ber das k&uuml;nftige Gemeinsame Europ&auml;ische Asylsystem, Br&uuml;ssel, KOM(2007) 301 endg&uuml;ltig, unter: <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0301:FIN:DE:PDF" target="_blank" rel="noopener">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0301:FIN:DE:PDF</a>, 1.3.2016.</p>
<p><i>PRO Asyl </i>2014: Ineffektiv, ungerecht, menschenrechtswidrig: das Dublin-System, unter: <a href="http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ineffektiv_ungere" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ineffektiv_ungere</a> cht_menschenrechtswidrig_das_dublin_system, 12.3.2016.</p>
<p><i>dies.</i> 2015: Bundesregierung missachtet europ&auml;ische Asyl-Standards, unter: <a href="http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/deutschland_setzt_europaeisches_recht_nicht_um/" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/deutschland_setzt_europaeisches_recht_nicht_um/</a>, 11.3.2016.</p>
<p><i>Sachverst&auml;ndigenrat deutscher Stiftungen f&uuml;r Integration und Migration</i> 2015: Immigration Countries: Germany in an International Comparison, 2015 Annual Report. Berlin.</p>
<p><i>ders.</i> 2014: Deutschlands Wandel zum modernen Einwanderungsland. Jahresgutachten 2014, Berlin.</p>
<p><i>Stern, Joachim/Tohidipur, Timo</i> 2014: &sect; 14 Migration von Drittstaatsangeh&ouml;rigen, in: von Arnauld, Andreas (Hrsg.), Europ&auml;ische Au&szlig;enbeziehungen (Enzyklop&auml;die Europarecht Bd. 10), Baden-Baden.</p>
<p><i>Wendel, Mattias</i> 2014: &sect; 18 Unionsb&uuml;rgerrechte, Freiz&uuml;gigkeit, in: Grabenwarter, Christoph (Hrsg.), Europ&auml;ischer Grundrechteschutz (Enzyklop&auml;die Europarecht Bd. 2), Baden-Baden.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; EuGH N. S. Rs. C-411/10 und C-493/10 v. 21.12.2011 Slg. 2011 I-13905 auf der Basis der Europ&auml;ischen Grundrechtcharta und der EGMR 2011 M.S.S. vs. Belgien und Griechenland v. 21.01.2011, AZ. 30696/09, ECHR 2011-I, EuGRZ 2011, 243 und NVwZ 2011, 413 sowie Sharifi u.a. gg, Italien und Griechenland v. 21.10.2014, AZ. 16643/09, NLMR 2014, 433 auf der Basis von Art. 3 Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention (MRK).</p>
<p>(2)&nbsp; Vgl. &#8222;Verfahren der Kommission gegen Deutschland&#8220;, Spiegel Online v. 23.9.2015, unter: <a href="http://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-ermahnt-deutschland-asyl-richtlinien-umzusetzen-a" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-ermahnt-deutschland-asyl-richtlinien-umzusetzen-a</a>&#8211; 1054409.html.</p>
<p>(3)&nbsp; Das Verfahren beginnt erst mit der Antragstellung. Die Wartezeit bis zur Antragstellung wird nicht ber&uuml;cksichtigt!</p>
<p>(4)&nbsp; Vgl. die Kritik des UNHCR an den zu vagen Regelungen unter <a href="http://www.unhcr.de/fileadmin/" target="_blank" rel="noopener">http://www.unhcr.de/fileadmin/</a> rechtsinfos/fluechtlingsrecht/2_europaeisch/2_2_asyl/2_2_3/FR_eu_asyl_status-Save_Last_Studie .pdf.</p>
<p>(5)&nbsp; PRO-ASYL z&auml;hlt noch weitere Punkte auf, in denen das deutsche Asylrecht nicht mit den Richtlinien &uuml;bereinstimmt, unter: <a href="http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/deutschland_setzt_europaeisches_recht_nicht_um/" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/deutschland_setzt_europaeisches_recht_nicht_um/</a> , besucht am 8.3.2016.</p>
<p>(6)&nbsp; Kohler 2015. Eine neoliberale Variante will Ausl&auml;ndern Zugang zu den von den Mitgliedern einer Staatengemeinschaft erarbeiteten &#8222;Club-G&uuml;ter&#8220; nur jenen er&ouml;ffnen, daf&uuml;r am meisten bezahlen: Hank 2015.</p>
<p>(7)&nbsp; Vgl. <a href="http://www.focus.de/politik/ausland/fluechtlingskrise-im-news-ticker-deutschland-und-andere-eu-laender-wollen-grenzkontrollen-verlaengern_id_5232317.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.focus.de/politik/ausland/fluechtlingskrise-im-news-ticker-deutschland-und-andere-eu-laender-wollen-grenzkontrollen-verlaengern_id_5232317.html</a>, besucht am 8.3.2016.</p>
<p>(8)&nbsp; Vgl. <a href="http://www.zeit.de/politik/2016-03/schengen-raum-fluechtlingskrise-grenzkontrollen-eu-ko" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/politik/2016-03/schengen-raum-fluechtlingskrise-grenzkontrollen-eu-ko</a> mmission-plan, besucht am 9.3.2016 sowie SZ vom 3.3.2016, S. 6.</p>
<p>(9)&nbsp; SZ vom 3.3.2016, S.&nbsp;6 &#8222;Die Kosten des Schlagbaums&#8220;.</p>
<p>(10) N.D. und N.T. gg Spanien, Urteil v. Az. 8675/15 und 8697/15.</p>
<p>(11) Hirsi Jamaa gg. &Ouml;sterreich, Urteil v. 23.2.2012, Az. 27765/09 ECHR 2012-II und NVwZ 2012, 809.</p>
<p>(12) So sehr viele Einsch&auml;tzungen, vgl. SZ vom 26.2.2016, S.&nbsp;5; Friedrich Ebert Stiftung, Vision Europa, 7. Ausgabe&nbsp;/&nbsp;Januar 2016, unter: ; Die Zeit vom 1.9.2015, 18:12 Uhr unter: <a href="http://www.zeit.de/politik/" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/politik/</a> ausland/2015-09/dublin-verordnung-asylbewerber-europa.</p>
<p>(13) Dies ist allerdings ohne ein &#8222;Au&szlig;enverwaltung f&uuml;r Asylantr&auml;ge&#8220; der EU in den wichtigsten Drittstaaten wohl nicht zu erreichen. Zur Diskussion des Problems vgl. Bendel 2014.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/die-eu-fluechtlingspolitik-unzureichende-gemeinschaftskompetenzen-und-unsolidarische-mitgliedstaate/">Die EU-Flüchtlingspolitik  unzureichende Gemeinschaftskompetenzen und unsolidarische Mitgliedstaaten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Verfassungsmäßigkeit des „Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten &#8230;&#8220;*</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/zur-verfassungsmaessigkeit-des-gesetzes-zur-einstufung-weiterer-staaten-als-sichere-herkunftsstaaten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Asyl & Migration]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 49-62 Die Deklaration sicherer Herkunftsstaaten bildet (neben dem Abschluss bilateraler R&#252;cknahmeabkommen) gegenw&#228;rtig ein zentrales Element der deutschen Migrationspolitik. Mit ihr k&#246;nne &#8211; so die Bef&#252;rworter &#8211; die Zahl (unberechtigter) Asylantr&#228;ge verringert und die Verfahren durch den Wegfall der Einzelfallpr&#252;fung vereinfacht werden. Mit der Deklaration sicherer Herkunftsstaaten wird jedoch [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 49-62</p>
<p>Die Deklaration sicherer Herkunftsstaaten bildet (neben dem Abschluss bilateraler R&uuml;cknahmeabkommen) gegenw&auml;rtig ein zentrales Element der deutschen Migrationspolitik. Mit ihr k&ouml;nne &#8211; so die Bef&uuml;rworter &#8211; die Zahl (unberechtigter) Asylantr&auml;ge verringert und die Verfahren durch den Wegfall der Einzelfallpr&uuml;fung vereinfacht werden. Mit der Deklaration sicherer Herkunftsstaaten wird jedoch der Kern des Asylrechts immer weiter in Frage gestellt, so Norman Paech. Ein von ihm erstelltes Gutachten listet die verfassungs- und v&ouml;lkerrechtlichen Bedenken gegen das Konzept sicherer Herkunftsstaaten detailliert auf. Wir drucken Ausz&uuml;ge aus diesem Gutachten, das im Auftrag der &#8222;Europ&auml;ischen Rom und Cinti Union&#8220; erstellt wurde und auf der Webseite des Autors (s.u.) abrufbar ist. Seine Kritik bezieht sich auf das Konzept sicherer Herkunftsstaaten allgemein und ist auch jenseits der damals diskutierten L&auml;nder (Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien) g&uuml;ltig. Der Autor hat diesen Auszug f&uuml;r den Wiederabdruck um aktuelle Vorbemerkungen erg&auml;nzt.</p>
<h5>Vorbe&shy;mer&shy;kung: Roma, die &bdquo;falschen&ldquo; Fl&uuml;cht&shy;linge?</h5>
<p>Die steigenden Fl&uuml;chtlingszahlen aus den L&auml;ndern, in denen Krieg und Elend nicht ohne Verantwortung der europ&auml;ischen Staaten herrscht, haben trotz &#8222;Willkommenskultur&#8220; den Druck in der &Ouml;ffentlichkeit schon bald erh&ouml;ht, die Fl&uuml;chtlinge zumindest von den Grenzen des eigenen Staates fern zuhalten. Damit drohte die Fl&uuml;chtlingspolitik in eine Selektion nach &#8222;guten&#8220; und &#8222;schlechten&#8220; Fl&uuml;chtlingen zu pervertieren. Und die Roma, Opfer der Diskriminierung in ihren Herkunftsl&auml;ndern, waren auch hier die ersten Opfer der weiteren Einschr&auml;nkung der deutschen Asylpolitik. Am 6. November 2014 trat das &#8222;Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten &#8230;&#8220; in Kraft. Gemeint waren Bosnien-Herzegowina, Serbien und Mazedonien. Ein Jahr sp&auml;ter, im Oktober 2015 Jahres sind Albanien, Kosovo und Montenegro hinzugekommen. In der &Ouml;ffentlichkeit wird nur vom Westbalkan gesprochen, dessen Fl&uuml;chtlinge mit diesem Gesetz noch schneller in ihre L&auml;nder zur&uuml;ckgeschickt werden sollen. Die Wortwahl verschleiert, dass es sich eindeutig um ein Anti-Roma-Gesetz handelt, denn 80 Prozent der Fl&uuml;chtlinge aus diesen L&auml;ndern sind Roma. Und f&uuml;r sie sind diese Staaten &uuml;berhaupt nicht &#8222;sicher&#8220;.</p>
<p>Das Gesetz hat eine doppelt umstrittene und unr&uuml;hmliche Geschichte. Es basiert auf der heftig umk&auml;mpften, aber schlie&szlig;lich von CDU/CSU, FDP und SPD im Mai 1993 durchgesetzten &Auml;nderung des Artikels 16 GG, die als &#8222;Asylkompromiss&#8220; verharmlost wird, tats&auml;chlich aber die weitgehende Aufhebung des Asylrechts erm&ouml;glichte. Dies nahm seinerzeit G&uuml;nter Grass zum Anlass &#8211; und nicht nur er &#8211; die SPD zu verlassen. In dem neu eingef&uuml;gten Art.&nbsp;16 a GG er&ouml;ffnet Absatz 3 dem Gesetzgeber die M&ouml;glichkeit, Herkunftsstaaten zu bestimmen, &#8222; bei denen gew&auml;hrleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet&#8220;. In der damaligen Begr&uuml;ndung der Fraktionen hie&szlig; es: &#8222;Die gesetzliche Qualifizierung als sicherer Herkunftsstaat begr&uuml;ndet eine widerlegbare Vermutung; der Ausl&auml;nder kann geltend machen, entgegen der aus der gesetzlichen Bestimmung folgenden Regelvermutung ausnahmsweise politisch verfolgt zu sein. Eine dahin gehende Pr&uuml;fung findet nur statt, wenn der Ausl&auml;nder erhebliche Tatsachen substantiiert vortr&auml;gt.&#8220; Damit sollte nicht nur dem Missbrauch vorgebeugt werden, sondern jede Form des Asyls sollte verhindert, zumindest erschwert werden. Das war ein direkter Angriff auf die Substanz des deutschen Asylrechts. Damals wurden Bulgarien, Gambia, Ghana, Polen, Rum&auml;nien, Senegal, Slowakei, Tschechien und Ungarn als sicher eingestuft. Gambia wurde sp&auml;ter aus der Liste gestrichen und die europ&auml;ischen Staaten wurden mit ihrer Aufnahme in die EU in die europ&auml;ische Freiz&uuml;gigkeit einbezogen. &Uuml;brig blieben Ghana und Senegal, jetzt sind sechs europ&auml;ische Staaten aus der Nachfolge der Zerschlagung Jugoslawiens hinzugekommen. Um drei weitere Staaten, Algerien, Marokko und Tunesien, wird noch gerungen.</p>
<p>Als Ziel wird die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens genannt, um den Aufenthalt der Fl&uuml;chtlinge zu verk&uuml;rzen und die Kommunen von den Sozialleistungen zu entlasten. Vor allem sollen jedoch weitere Fl&uuml;chtlinge abgeschreckt werden. Dies wird bereits als Erfolg des Gesetzes gepriesen. Dabei war die Anerkennungsquote f&uuml;r Roma bereits vor dem Gesetz sowohl beim &#8222;Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge&#8220; (BAMF) wie auch bei den Verwaltungsgerichten sehr gering. Dies h&auml;ngt mit den ewigen Stereotypen &uuml;ber Roma, dem offensichtlichen Antiziganismus und einem Mangel der rechtlichen W&uuml;rdigung der Herkunftsstaaten zusammen, an dem auch Beratung und Verabschiedung des Gesetzes vor einem Jahr kranken.</p>
<p>Das Recht auf Asyl ist ein Grundrecht, welches jedem einzelnen Fl&uuml;chtling zusteht. Er hat einen Anspruch auf Einzelpr&uuml;fung. Der Bundestag hat jedoch mit dem Gesetz den Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden die Einzelentscheidung &uuml;ber die Verfolgung abgenommen und generell die Staaten f&uuml;r verfolgungsfrei erkl&auml;rt. Damit hat er die Beweislast umgekehrt und dem Fl&uuml;chtling den Nachweis aufgeb&uuml;rdet, dass der Staat, aus dem er geflohen ist, entgegen der gesetzlichen Vermutung doch kein sicherer Staat ist. Insbesondere f&uuml;r Roma, die zum gro&szlig;en Teil Analphabeten sind, ist das eine schwer zu &uuml;berwindende H&uuml;rde. Das zentrale Problem dieses Gesetzes ist jedoch, dass Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat die Sorgfalt bei der Analyse der Herkunftsstaaten vollkommen haben vermissen lassen, die ihnen vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1996 aufgegeben worden ist.</p>
<p>Nachdem sich CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag geeinigt hatten, die drei L&auml;nder zu sicheren Herkunftsstaaten zu erkl&auml;ren, beschleunigten sie den Gesetzgebungsprozess derart, dass niemand im Bundestag die Zeit f&uuml;r eine sorgf&auml;ltige Pr&uuml;fung finden konnte. Denn dann h&auml;tten sie tats&auml;chlich sich mit den zahlreichen &uuml;beraus kritischen Berichten &uuml;ber die L&auml;nder durch die Europ&auml;ische Kommission, das Europ&auml;ische Parlament, den EU-Ministerrat, den Menschenrechtskommissar, das Komitee f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, der Europ&auml;ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, das United Nation Development Program (UNDP), das Kinderhilfswerk UNICEF bis hin zum <i>U.S. Department of State Bureau of Democracy </i>etc. auseinandersetzen m&uuml;ssen. Alle diese Materialien zeichnen ein Bild von der Situation der Roma in diesen L&auml;ndern, die nach den Kriterien der EU-Richtlinien nur als &#8222;strukturelle Verfolgung&#8220; gewertet werden k&ouml;nnen. Die Open Society Foundation fasst in ihrem &#8222;Public Health Program&#8220; die verzweifelte Situation der Roma zusammen:</p>
<p>&#8222;Roma erfahren systematische Diskriminierung und Ausschluss in verschiedenen Bereichen des Lebens wie Staatsb&uuml;rgerschaft, Erziehung, Beruf, Wohnung und dem Zugang zu Gerichten. Viele Roma haben wenige wenn &uuml;berhaupt keine pers&ouml;nlichen Dokumente, was ihnen den Zugang zu den grundlegenden und wesentlichen Diensten verwehrt. &#8230; Alle diese Probleme zusammen schaffen eine negative &ouml;ffentliche Einstellung und Stereotype gegen&uuml;ber den Roma, die tief verwurzelt immer handfestere Formen der Diskriminierung und Rechtsverletzung erzeugen, sowohl in der Gesundheitsversorgung wie auch in den anderen Bereichen. &#8230; Roma erfahren laufend eine entw&uuml;rdigende Behandlung in den Gesundheitseinrichtungen, die niemals von anderen ethnischen Gruppen gemacht werden oder geduldet w&uuml;rde.&#8220;</p>
<p>Schlie&szlig;lich haben sich 27 Abgeordnete der SPD von ihrem eigenen Votum im Bundestag distanziert. Trotz ihrer grunds&auml;tzlichen Kritik an dem Gesetz h&auml;tten sie ihm nur deswegen zugestimmt, weil es Teil der Koalitionsabrede gewesen sei. Schon die vollkommen mangelhafte Pr&uuml;fung und Auseinandersetzung im Gesetzgebungsprozess mit den zahlreichen Kritiken, die der Erkl&auml;rung zu sicheren Herkunftsstaaten eindeutig widersprechen, machen dieses Gesetz verfassungswidrig. Es muss aufgehoben werden. Noch wichtiger allerdings ist, dass die verbreitete negative &ouml;ffentliche Einstellung, die Stereotype und der allgemeine Antiziganismus in unserer Gesellschaft bek&auml;mpft wird, damit die Roma nicht als &#8222;schlechte&#8220; und &#8222;falsche&#8220; Fl&uuml;chtlinge das Opfer einer gespaltenen und letztlich rassistischen Fl&uuml;chtlingsselektion werden. Dieses Gesetz zumindest f&ouml;rdert den Antiziganismus mehr als dass es ihm entgegentritt.</p>
<h5>A</h5>
<p>Das Konzept sicherer Herkunftsstaaten ist in Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 GG verankert. Demnach kann der Gesetzgeber Staaten bestimmen, &#8222;bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verh&auml;ltnisse gew&auml;hrleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet&#8220;. Bei einem Ausl&auml;nder aus diesen L&auml;ndern wird vermutet, dass er nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vortr&auml;gt, die die Annahme begr&uuml;nden, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Die Pr&uuml;fungsaufgabe des Bundesamtes f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF) beschr&auml;nkt sich durch die antizipierte Tatsachen- und Beweisw&uuml;rdigung des Gesetzgebers auf die Frage, ob dem Antragsteller der Widerlegungsvortrag gelingt. Ist dies nicht der Fall, ist der Asylantrag als offensichtlich unbegr&uuml;ndet abzulehnen (&sect;&nbsp;29a AsylVfG) und eine Abschiebeandrohung mit einw&ouml;chiger Ausreisefrist zu erlassen (&sect;&nbsp;36 Abs. 1 AsylVfG). Durch das Verdikt der offensichtlichen Unbegr&uuml;ndetheit entf&auml;llt das vorl&auml;ufige Bleiberecht des Antragstellers (&sect;&nbsp;75 S.&nbsp;1 AsylVfG), und seine Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterliegen erheblichen Einschr&auml;nkungen (&sect;&nbsp;36 Abs.&nbsp;3, 4 AsylVfG). Durch die gesetzliche Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat wird der verfahrensbezogene Gew&auml;hrleistungsinhalts des Grundrechts auf Asyl aus Art.&nbsp;16a Abs. 1 GG f&uuml;r alle Asylsuchenden aus diesem Land also erheblich beschr&auml;nkt.</p>
<p>Ziel des Gesetzes ist laut Begr&uuml;ndung, &#8222;die M&ouml;glichkeit&#8220; zu verbessern, &#8222;aussichtslose Asylantr&auml;ge von Antragstellern aus diesen Staaten in k&uuml;rzerer Zeit zu bearbeiten und damit den Aufenthalt dieser Personen in Deutschland schneller beenden zu k&ouml;nnen&#8220;.(1) Gleichzeitig k&ouml;nne dadurch im Falle bestehender Hilfsbed&uuml;rftigkeit &#8222;die Zeit des Sozialleistungsbezugs in Deutschland verk&uuml;rzt und der davon ausgehende Anreiz f&uuml;r eine Asylantragstellung aus wirtschaftlichen Gr&uuml;nden reduziert&#8220; werden. Es sind also zwei Ziele, die mit der Gesetzes&auml;nderung verfolgt werden: die Beschleunigung der Abschiebung im Asylverfahren und die Abschreckung vor der Flucht nach Deutschland. Da die Bundesregierung selbst lediglich mit einer &#8222;Verk&uuml;rzung der Bearbeitungsdauer um jeweils 10 Minuten&#8220; rechnet, setzt sie vor allem auf Abschreckung: &#8222;Durch die Einstufung der Westbalkanstaaten Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten ist mit einem R&uuml;ckgang der Zugangszahlen zu rechnen, der zu nicht unerheblichen Entlastungen f&uuml;hren d&uuml;rfte. &#8230;. Der Gesetzentwurf ist daher auch als klares Signal an diejenigen gedacht, die offensichtlich unbegr&uuml;ndete Asylantr&auml;ge stellen &#8230; Der angestrebte Entlastungseffekt entsteht daher ganz &uuml;berwiegend durch eine Verringerung der Zahl der gestellten Antr&auml;ge.&#8220;(2) Da die Fl&uuml;chtlinge aus den drei Staaten in der Vergangenheit zu Zweidritteln und mehr Roma waren,(3) kann das Gesetz den Eindruck eines Anti-Roma-Gesetzes kaum vermeiden.</p>
<h5>I.</h5>
<p>Nach Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 GG darf ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn gew&auml;hrleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.</p>
<p>1. Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 GG greift mit dem Begriff der politischen Verfolgung die Formulierung des Art.&nbsp;16a I GG auf. Verfolgung im Sinne des Art.&nbsp;16a I GG setzt die gegenw&auml;rtig drohende, gezielte Beeintr&auml;chtigung absoluter Rechtsg&uuml;ter &#8211; Leib, Leben oder pers&ouml;n&shy;liche Freiheit &#8211; voraus, durch die/der Betroffene in eine ausweglose Lage gebracht wird.</p>
<p>Bei einer Beeintr&auml;chtigung anderer Rechtsg&uuml;ter ist die Verfolgung nur dann asyl&shy;erheblich, wenn die Ma&szlig;nahme nach ihrer Art, Schwere und Intensit&auml;t die Menschenw&uuml;rde verletzt und &uuml;ber das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.(4)</p>
<p>Eine solche Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Ankn&uuml;pfung an bestimmte asylerhebliche Merkmale &#8211; n&auml;mlich seine politische &Uuml;berzeugung, seine religi&ouml;se Grundentscheidung oder f&uuml;r ihn unverf&uuml;gbare Merkmale, die sein Anderssein pr&auml;gen &#8211; gezielt Rechtsverletzungen zuf&uuml;gt, die ihn ihrer Intensit&auml;t nach aus der &uuml;bergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.(5)</p>
<p>Politische Verfolgung ist dabei grunds&auml;tzlich staatliche Verfolgung.(6)</p>
<p>Verfolgungsma&szlig;nahmen privater Dritter sind nur dann politische Verfolgung, wenn sie dem Staat zuzurechnen sind (sog. Zurechnungslehre). Das ist dann der Fall, wenn er die Verfolgungshandlungen Dritter anregt, unterst&uuml;tzt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens ist oder nicht f&auml;hig ist, die ihm an sich verf&uuml;gbaren Mittel im konkreten Fall einzusetzen.(7)</p>
<p>Die Zurechnung endet aber dort, wo der Staat prinzipiell und auf Dauer nicht in der Lage ist, solche &Uuml;bergriffe zu verhindern, die Schutzgew&auml;hrung also seine Kr&auml;fte &uuml;bersteigt.(8)</p>
<p>Da es um die Beurteilung der allgemeinen Situation in einem Land geht, ist ein Staat auch bei regional begrenzter Verfolgung nicht sicher im Sinne des Art.&nbsp;16a III GG. Anders als bei der Einzelfallpr&uuml;fung im Rahmen des Art.&nbsp;16a I GG, ist eine bestehende inl&auml;ndische Fluchtalternative somit unerheblich. Vielmehr muss die Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit bestehen.(9)</p>
<p>Ein Staat kann auch dann nicht zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn dort nur Angeh&ouml;rige einer bestimmten Gruppe, nicht hingegen andere, dieser Gruppe nicht angeh&ouml;rende Personen verfolgt werden. Wenn ein Staat bei genereller Betrachtung &uuml;berhaupt zu Verfolgung greift, sei dies auch auf eine oder einige Personen- oder Bev&ouml;lkerungsgruppen begrenzt, kann die Verfolgungsfreiheit auch f&uuml;r die &uuml;brige Bev&ouml;lkerung nicht mehr generell gew&auml;hrleistet werden. Die Sicherheit vor politischer Verfolgung muss deshalb f&uuml;r alle Bev&ouml;lkerungsgruppen bestehen.(10)</p>
<p>2. Damit ein Staat als sicher eingestuft werden darf, muss nach Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 GG zudem gew&auml;hrleistet erscheinen, dass dort keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Mit dieser Bezugnahme auf die Bestimmung des Art.&nbsp;3 EMRK geht Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 GG &uuml;ber den Schutzbereich von Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;1 GG hinaus. Durch die Erweiterung des Pr&uuml;fungsumfangs soll den flie&szlig;enden &Uuml;berg&auml;ngen zu asylrechtlich erheblichen Verfolgungsma&szlig;nahmen Rechnung getragen werden.(11)</p>
<p>Wesentliches Merkmal dieses Verfolgungsbegriffs ist seine Staatsfixiertheit, die den Fl&uuml;chtlingsschutz davon abh&auml;ngig macht, dass die Verfolgung von staatlichen Organen, ob Polizei, Justiz, Beh&ouml;rden oder Gesetzgeber ausgeht. Zudem wird damit der Eingriff vornehmlich auf die politischen Rechte verk&uuml;rzt. Beides entsprach schon lange nicht mehr der sozialen Realit&auml;t in den L&auml;ndern, aus denen die meisten Fl&uuml;chtlinge kommen, auf jeden Fall nicht der Realit&auml;t in Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina. Insbesondere wurde durch die Rechtsetzung auf EU-Ebene (asylrechtliche Richtlinien) der Staatsfixiertheit des in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Verfolgungsbegriffs wirksam entgegengewirkt.</p>
<h5>II. </h5>
<p>Das Konzept sicherer Herkunftsstaaten ist europarechtlich in Art.&nbsp;36f. der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-Richtlinie) geregelt. Nach Art.&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie k&ouml;nnen die Mitgliedsstaaten Rechts-oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I zur Verfahrens-Richtlinie sichere Herkunftsstaaten bestimmen k&ouml;nnen. Die nationale Vorschrift zur Einstufung sicherer Herkunftsstaaten, Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 GG, darf also beibehalten werden, aber nur im Einklang mit Anhang I angewandt werden.</p>
<p>1. Gem&auml;&szlig; Abs. 1 von Anhang I Verfahrens-Richtlinie gilt ein Staat nur dann als sicher, &#8222;wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen l&auml;sst, dass dort generell und durchg&auml;ngig weder eine Verfolgung im Sinne des Art.&nbsp;9 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations-Richtlinie) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willk&uuml;rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu bef&uuml;rchten sind&#8220;.</p>
<p>Der deutsche Gesetzgeber ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts an die Art.&nbsp;36f. Verfahrens-Richtlinie gebunden, soweit diese strengere Anforderungen als die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher stellen. Davon geht auch der Entwurf des Einstufungsgesetzes aus.</p>
<p>Ein Staat darf nach Abs. 1 von Anhang I der Verfahrens-Richtlinie zun&auml;chst dann nicht als sicher eingestuft werden, wenn dort eine Verfolgung im Sinne des Art.&nbsp;9 Qualifikations-Richtlinie zu bef&uuml;rchten ist. Der Verfolgungsbegriff der Qualifikations-Richtlinie wurde mittlerweile durch &sect;&nbsp;3 a AsylVfG auch auf nationaler Ebene &uuml;bernommen. Gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Qualifikations-Richtlinie muss eine Handlung, um als Verfolgung zu gelten, entweder aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Ma&szlig;nahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in &auml;hnlicher Weise betroffen ist.</p>
<p>Die Vorschrift beschr&auml;nkt Verfolgungshandlungen also einerseits auf grundlegende Menschenrechte. Dazu z&auml;hlen ausweislich des Wortlauts insbesondere die Rechte, von denen gem&auml;&szlig; Artikel&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 der EMRK keine Abweichung zul&auml;ssig ist. Dieser notstandsfeste Kern der EMRK umfasst das Recht auf Leben (Art.&nbsp;2 EMRK), das Folterverbot (Art.&nbsp;3 EMRK), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EMRK) sowie das Prinzip <i>nulla poena sine lege </i>(Art.&nbsp;7 EMRK). Der Hinweis auf den notstandsfesten Kern hat jedoch keine begrenzende Funktion, sondern lediglich beispielhaften Charakter.(12)</p>
<p>Bei der Qualifizierung als &#8222;grundlegend&#8220; hat die Rechtsprechung keine hohen H&uuml;rden aufgestellt. Als grundlegende Menschenrechte kommen etwa auch die Art.&nbsp;5 EMRK (Freiheit und Sicherheit), Art.&nbsp;6 (faires Verfahren), Art.&nbsp;9 (Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit), Art.&nbsp;10 (Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung), Art.&nbsp;11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und Art.&nbsp;14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Betracht.(13)</p>
<p>Auch der Entzug der Staatsangeh&ouml;rigkeit (Art.&nbsp;15 der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte) wurde vom BVerwG als Versto&szlig; gegen ein grundlegendes Menschenrecht anerkannt.(14)</p>
<p>Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 lit. a Qualifikations-Richtlinie verlangt zudem, dass das betroffene grundlegende Menschenrecht schwerwiegend verletzt ist. Es gen&uuml;gt also nicht jede Verletzung, sondern es wird eine gewisse Intensit&auml;t verlangt. Was im konkreten Fall schwerwiegend ist, bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst ersichtlichen Umst&auml;nde und Tatsachen einschlie&szlig;enden Gesamtbetrachtung.(15)</p>
<p>Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 lit. c Qualifikations-Richtlinie schreibt diesbez&uuml;glich ausdr&uuml;cklich vor, dass die individuelle Lage und die pers&ouml;nlichen Umst&auml;nde des Antragstellers, einschlie&szlig;lich solcher Faktoren wie famili&auml;rer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter zu ber&uuml;cksichtigen sind, um bewerten zu k&ouml;nnen, ob in Anbetracht seiner pers&ouml;nlichen Umst&auml;nde die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein k&ouml;nnte, einer Verfolgung gleichzusetzen sind. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kann es zudem hilfreich sein, die Schwere des konkreten Eingriffs dem Umfang gegen&uuml;berzustellen, in dem das entsprechende Rechtsgut menschenrechtlich gesch&uuml;tzt ist.(16)</p>
<p>Der erforderliche schwerwiegende Charakter der Verletzung kann sich im Rahmen des Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 lit. a Qualifikations-Richtlinie insbesondere auch aus der Wiederholung gleichartiger Handlungen ergeben, die zwar nicht einzeln aber in ihrer Gesamtwirkung eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen.(17)</p>
<p>Eine Verfolgung kann gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 lit. b Qualifikations-Richtlinie dar&uuml;ber hinaus aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Ma&szlig;nahmen, einschlie&szlig;lich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon&nbsp;in &auml;hnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist.</p>
<p>Dadurch wird der Verfolgungsbegriff der Qualifikations-Richtlinie gegen&uuml;ber Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 lit. a erweitert: Unterschiedliche Ma&szlig;nahmen niedriger Eingriffsintensit&auml;t, die jeweils f&uuml;r sich die Voraussetzungen des Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 lit. a nicht erf&uuml;llen, k&ouml;nnen durch ihre Kumulierung ebenfalls eine Verfolgung darstellen, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung eine &auml;hnliche Betroffenheit ausl&ouml;sen. Erforderlich hierf&uuml;r ist eine Gesamtbewertung der Situation der schutzsuchenden Person.(18)</p>
<p>Bei der Pr&uuml;fung der Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b der Qualifikations-Richtlinie sind deshalb zun&auml;chst alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, und zwar Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeintr&auml;chtigungen.(19) Es ist also nicht erforderlich, dass die einzelnen Ma&szlig;nahmen bereits eine Menschenrechtsverletzung darstellen.(20)</p>
<p>Anschlie&szlig;end ist anhand einer Vergleichsbetrachtung mit den von Art. 9 Abs. 1 lit.&nbsp;a Qualifikations-Richtlinie erfassten Verfolgungshandlungen zu ermitteln, ob diese in ihrer Gesamtwirkung eine Betroffenheit in &auml;hnlicher Weise begr&uuml;nden. Dazu muss der Ma&szlig;stab f&uuml;r eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte jeweils fallbezogen konkretisiert werden.(21)</p>
<p>Der Zweck des Kumulationsansatzes besteht also darin, alle diskriminierenden Ma&szlig;nahmen zu identifizieren, um anschlie&szlig;end die Frage beantworten zu k&ouml;nnen, ob diese in ihrer Gesamtwirkung einer Verfolgung gleichkommen.(22)</p>
<p>Anders als in Art. 9 I lit. a) Qualifikations-Richtlinie ist der Kumulationsansatz nicht auf &#8222;grundlegende&#8220; Menschenrechte beschr&auml;nkt. Vielmehr sind konzeptionell alle Menschenrechte zu ber&uuml;cksichtigen.(23)</p>
<p>Die Pr&uuml;fung darf sich deshalb nicht auf b&uuml;rgerliche und politische Rechte beschr&auml;nken, sondern muss auch die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte (sog. WSK-Rechte) mit einbeziehen. Dazu z&auml;hlen insbesondere auch das Recht auf das erreichbare H&ouml;chstma&szlig; an Gesundheit, das Recht auf Bildung und das Recht auf einen angemessen Lebensstandard (Art. 12, 13 und 11 des Internationalen Pakts &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Zwar unterscheidet den Fl&uuml;chtlingsschutz vom Menschenrechtsschutz, dass nicht die ungehinderte gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche Aus&uuml;bungsfreiheit der Menschenrechte gew&auml;hrt werden soll, sondern dass dieser nur eingreift, wenn die Verletzung ernsthaft genug ist.(24)</p>
<p>Bei der Pr&uuml;fung von Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs.</p>
<p>1 lit. b Qualifikations-Richtlinie d&uuml;rfen m&ouml;gliche Verletzungen der WSK-Rechte aber nicht au&szlig;er Acht gelassen werden. Prof. Daniel Thym weist in der Anh&ouml;rung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages darauf hin, dass die WSK-Rechte nicht in derselben Art und Weise rechtlich gesch&uuml;tzt sind, wie das bei den politischen und b&uuml;rgerlichen Menschenrechten der Fall ist.(25)</p>
<p>Das stimmt rechtlich nicht, denn die WSK-Rechte verf&uuml;gen &uuml;ber die gleiche rechtliche Verbindlichkeit wie die politischen und b&uuml;rgerlichen Menschenrechte. Der h&auml;ufig nur unzureichend gew&auml;hrte Schutz stellt jedoch ein seit langem kritisiertes Defizit dar, welches sich durch die ganze Menschenrechtsdebatte seit 1945 zieht. Ausdruck dieses minderen Schutzes findet sich z.B. in der ehemaligen Asylrechtsprechung, die ein Asylrecht nur bei einer &#8222;v&ouml;lligen wirtschaftlichen Existenzvernichtung&#8220; anerkennen wollte.(26)</p>
<p>Einen &auml;hnlich strengen Pr&uuml;fungsma&szlig;stab legt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wenn sie eine Verfolgungssituation nur dann f&uuml;r gegeben ansieht, wenn staatliche Ma&szlig;nahmen darauf abzielen, Mitglieder einer Minderheit &#8222;physisch zu vernichten&#8220; oder mit der &#8222;Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen&#8220; zu bedrohen.(27)</p>
<p>Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt f&uuml;r die fl&uuml;chtlingsrelevante Verletzung der Rechte auf eine &#8222;existentielle berufliche oder wirtschaftliche Einschr&auml;nkung&#8220; ab. (28) Es f&uuml;gt jedoch hinzu: &#8222; Die einzelnen Eingriffshandlungen m&uuml;ssen nicht f&uuml;r sich allein die Qualit&auml;t einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensit&auml;t einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Buchstabe a (Art. 9 Abs. 1 a Richtlinie 2004/83/ EU) entspricht.&#8220; Es ist also mehr ein Problem der Quantit&auml;t als der Qualit&auml;t, bei der alle unterschiedlichen Eingriffe wie Diskriminierungen, Repressalien, Bedrohungen, Nachteile und Beeintr&auml;chtigungen untersucht werden m&uuml;ssen, um in der Summe zu der Einsch&auml;tzung einer &auml;hnlich schweren Rechtsverletzung bei den Betroffenen zu kommen wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gem. Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU.</p>
<p>Bei dieser Pr&uuml;fung darf der Verletzung der WSK-Rechte f&uuml;r die Verfolgungssituation der Fl&uuml;chtlinge keine geringere Bedeutung als der Verletzung der politischen und b&uuml;rgerlichen Menschenrechte zuerkannt werden. Die WSK-Rechte sind genauso fl&uuml;chtlingsrelevant wie die politischen und b&uuml;rgerlichen Rechte. Sie sind gleichberechtigter Teil des demokratischen Systems. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts und der demokratischen Teilhabe an der Gesellschaft, in der die Fl&uuml;chtlinge gelebt haben, umfasst alle Dimensionen der individuellen Existenz, die politische ebenso wie die &ouml;konomische und soziale, die b&uuml;rgerliche ebenso wie die kulturelle Existenz.</p>
<p>Das &auml;ndert sich auch nicht mit der Feststellung, dass effektiver Menschenrechtsschutz nicht dasselbe bedeutet wie der Schutz im Fl&uuml;chtlingsrecht. D.h., dass das Fl&uuml;chtlings- und Asylrecht nicht dazu da ist, die &ouml;konomischen und wirtschaftlichen Probleme der Herkunftsstaaten zu l&ouml;sen &#8211; genauso wenig wie die politischen und demokratischen Probleme. Entscheidend ist der Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention. Das Kriterium ist die schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte, die in beiden internationalen Pakten kodifiziert sind.(29)</p>
<p>2. F&uuml;r den Gesetzgeber bedeutet der Kumulationsansatz bei der Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher einen erheblichen Pr&uuml;fungsaufwand: Zun&auml;chst hat er alle Menschenrechtsverletzungen einschlie&szlig;lich der Verletzungen der WSK-Rechte in dem Land in den Blick zu nehmen. Dar&uuml;ber hinaus hat der Gesetzgeber auch alle anderen Diskriminierungen und Benachteiligung, denen die B&uuml;rger des Herkunftsstaates ausgesetzt sind, in seine Betrachtung einzubeziehen, auch wenn diese keine Menschenrechtsverletzungen darstellen. Hat er sich dar&uuml;ber ein umfassendes Bild gemacht, hat der Gesetzgeber anschlie&szlig;end die Frage zu kl&auml;ren, ob es sich nachweisen l&auml;sst, dass sich die festgestellten Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen in dem Herkunftsstaat generell und durchg&auml;ngig nicht so in einer Person kumulieren, dass sie in ihrer Gesamtwirkung eine Betroffenheit in &auml;hnlicher Weise wie bei einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte begr&uuml;nden.</p>
<p>Die Verletzung der Menschenrechte kann auf Grund der umfangreichen und detaillierten Definitionen in beiden Internationalen Pakten und weiteren Spezialkonventionen relativ genau erkannt werden. Demgegen&uuml;ber stellt der Begriff der Diskriminierung auf Grund seiner Unsch&auml;rfe st&auml;rkere Anforderungen an seine Pr&auml;zisierung und Relevanz f&uuml;r den Fl&uuml;chtlingsschutz. Zudem ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Satz, dass nicht jeder Versto&szlig; gegen die in den Pakten kodifizierten Menschenrechte eine Verfolgung darstellt,(30) umso mehr f&uuml;r Diskriminierungen gilt. Ein Anhaltspunkt daf&uuml;r, was unter den Begriff der Diskriminierung zu subsumieren ist, kann in dem Katalog des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention (GFK) gesehen werden. Danach ist derjenige Fl&uuml;chtling, der sich wegen seiner &#8222;Rasse, Religion, Nationalit&auml;t, Zugeh&ouml;rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen &Uuml;berzeugung&#8220; au&szlig;erhalb seines Herkunftslandes befindet und aus diesen Gr&uuml;nden dorthin nicht zur&uuml;ckkehren will oder kann. Diese Aufz&auml;hlung liest sich wie die Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes. Damit soll die menschliche Integrit&auml;t in ihrer ethnischen, religi&ouml;sen, sozialen und kulturellen Identit&auml;t gesch&uuml;tzt werden, was durchaus zutreffend als Schutz des &#8222;Rechts auf Selbstbestimmung&#8220; umschrieben worden ist.(31)</p>
<p>Dies kann jedoch nicht abstrakt-generell festgestellt werden, sondern nur jeweils konkret auf den einzelnen Fall bezogen in seinem spezifischen nationalen und kulturellen Kontext. So stellt sich Diskriminierung in der Gesellschaft des Herkunftsstaats zweifellos anders dar als in der des Aufnahmestaats. Denn das Ma&szlig; dessen, was als normale Belastung in der Gesellschaft zu akzeptieren und zu ertragen ist, variiert und ist national durchaus unterschiedlich. Was &uuml;ber die &#8222;normale&#8220; und zumutbare Diskriminierung hinaus als Verfolgung und nicht mehr zu ertragende Diskriminierung qualifiziert werden muss, bedarf weiterer Untersuchung. Der UNHCR gibt in seinem Handbuch von 1979/2003 folgende Richtlinie vor: &#8222;Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies w&auml;re nur der Fall, wenn die Diskriminierungsma&szlig;nahmen Konsequenzen mit sich br&auml;chten, welche die betroffene Person in hohem Ma&szlig;e benachteiligen w&uuml;rden, z.B. eine ernstliche Einschr&auml;nkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verf&uuml;gbaren Bildungseinrichtungen.&#8220;(32)</p>
<p>F&uuml;r den Schutz des Fl&uuml;chtlings ist entscheidend, dass er aufgrund seiner Erlebnisse vor seiner Flucht f&uuml;r den Fall seiner Abschiebung bef&uuml;rchten muss, wieder in eine Situation permanenter diskriminierender &#8222;Nadelstiche&#8220;(33) getrieben zu werden, die ihm schon einmal keinen Ausweg bot und auch jetzt wieder keinen Ausweg bietet.</p>
<p>Wie bereits betont, bestehen daran, dass diese Feststellung im Rahmen der abstrakt-generellen Einstufung der Sicherheit eines gesamten Herkunftsstaates &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist, erhebliche Zweifel. Denn, ob durch die Kumulierung verschiedener Beeintr&auml;chtigungen die Schwelle der Verfolgung &uuml;berschritten ist, kann jeweils nur individuell und im Einzelfall beurteilt werden. Allgemein verbindlich festzulegen, inwieweit kumulative Gr&uuml;nde den Verfolgungsbegriff erf&uuml;llen, ist nicht m&ouml;glich.(34)</p>
<p>Es liegt in der Natur diskriminierender Verfolgungsmuster, dass sie nicht anhand starrer begrifflicher Kriterien erfasst werden k&ouml;nnen, sondern in der Feststellungspraxis eine offene und pragmatische Herangehensweise erfordern.(35)</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Anwendung des Art. 9 Abs. 1 lit.&nbsp;b zudem selbst ausgef&uuml;hrt: &#8222;&#8230;ist weiter zu pr&uuml;fen, ob die Summe der nach Buchstabe b zu ber&uuml;cksichtigenden Eingriffe zu einer &auml;hnlichen schweren Rechtsverletzung beim Betroffenen f&uuml;hrt wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie. Ohne eine fallbezogene Konkretisierung des Ma&szlig;stabes f&uuml;r eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte gem&auml;&szlig; Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie kann die bewertende Beurteilung nach Buchstabe b, ob der einzelne Asylbewerber unterschiedlichen Ma&szlig;nahmen in einer so gravierenden Kumulation ausgesetzt ist, dass seine Betroffenheit mit der in Buchstabe a vergleichbar ist, nicht gelingen.&#8220;(36)</p>
<p>Wenn sich aber ein allgemein verbindlicher Ma&szlig;stab, wann die Kumulierung verschiedener Eingriffshandlungen den Tatbestand der Verfolgung erf&uuml;llt, schon nicht festlegen l&auml;sst, kann die Lage in einem Land diesbez&uuml;glich aber auch nicht abstrakt-generell bewertet werden. Wie soll der Gesetzgeber f&uuml;r ein ganzes Land abstrakt-generell ausschlie&szlig;en, dass dort die Kumulierung in allen Einzelf&auml;llen in ihrer Gesamtwirkung eine Verfolgung begr&uuml;ndet, wenn sich der Ma&szlig;stab, wann dies der Fall ist, nur f&uuml;r jeden Einzelfall bestimmen l&auml;sst? Wenn in einem Staat also eine Vielzahl diskriminierender Beeintr&auml;chtigungen gegen&uuml;ber bestimmten Gruppen bestehen, l&auml;sst es sich mangels entsprechenden Ma&szlig;stabes somit nicht nachweisen, dass generell und durchg&auml;ngig der Tatbestand des Art. 9 Abs. 1 lit. b nicht erf&uuml;llt ist; eine Einstufung dieses Landes als sicherer Herkunftsstaat ist dann nicht rechtm&auml;&szlig;ig.</p>
<p>3. Der europ&auml;ische Verfolgungsbegriff erweitert den nationalen Begriff der politischen Verfolgung auch hinsichtlich der Akteure, von denen die Verfolgungshandlungen ausgehen k&ouml;nnen. In Art. 6 Qualifikations-Richtlinie werden neben dem Staat (lit. a) insbesondere auch nichtstaatliche Akteure (lit. c) genannt.</p>
<p>Der europ&auml;ische Verfolgungsbegriff folgt dabei der v&ouml;lkerrechtlichen Schutzlehre.(37) Demnach ist es grunds&auml;tzlich unerheblich, von wem eine Verfolgung ausgeht, entscheidend ist, ob der Antragsteller im Herkunftsstaat wirksamen Schutz vor der Verfolgung erlangen kann.(38) Dieses Konzept wurde mittlerweile durch &sect;&nbsp;3 AsylVfG auch auf nationaler Ebene &uuml;bernommen.</p>
<p>Wegen der Subsidiarit&auml;t des internationalen Schutzes(39) ist der Fl&uuml;chtling bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gem&auml;&szlig; Art. 6 lit. c Qualifikations-Richtlinie jedoch gefordert, darzulegen, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Art. 7 Qualifikations-Richtlinie zu bieten. Mit dem Ausdruck &#8222;erwiesenerma&szlig;en&#8220; ist keine versch&auml;rfte Beweislast verbunden. Vielmehr gen&uuml;gt es, wenn der Antragsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich die mangelnde Schutzbereitschaft ableiten l&auml;sst.(40) Dann ist es dem Fl&uuml;chtling unzumutbar, dass er sich nach der R&uuml;ckkehr innerhalb des Herkunftslandes um Schutz gegen die private Verfolgung bem&uuml;ht, so dass ein Eingreifen des nachrangigen internationalen Schutzes notwendig ist.</p>
<p>In F&auml;llen nicht-staatlicher Verfolgung kommt es somit ma&szlig;geblich darauf an, ob ausreichender Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Qualifikations-Richtlinie besteht. Demnach muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vor&uuml;bergehender Art sein. Ein Schutz ist generell gew&auml;hrleistet, wenn die Schutzakteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern (z.B. durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen) und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.</p>
<p>Ein zureichender Schutz gegen nicht-staatliche Verfolgung kann nur dann angenommen werden, wenn die eingeleiteten Schutzma&szlig;nahmen effektiv sind, d.h. generell geeignet sowie funktional sind und f&uuml;r den Einzelnen den Zugang zur Schutzerlangung auch tats&auml;chlich erm&ouml;glichen.(41)</p>
<p>Es m&uuml;ssen also zwei Tatbestandskomplexe f&uuml;r den Schutz im Herkunftsland erf&uuml;llt sein: Die generelle Schutzf&auml;higkeit und -willigkeit des Staates und die Effektivit&auml;t des Schutzes f&uuml;r die schutzsuchende Person, also ein konkreter Zugang im Einzelfall zu dem ben&ouml;tigten Schutz.(42) Es reicht daher nicht aus, dass ein Staat Verfolgungshandlungen missbilligt oder auch Gesetzes&auml;nderungen veranlasst, sondern es m&uuml;ssen ebenso die tats&auml;chlichen Grenzen dieser Ma&szlig;nahmen in den Blick genommen werden, also die Frage, ob der Schutz auch den Einzelnen erreicht.(43)</p>
<p>Das VG Stuttgart hat insofern hinsichtlich Zwangsheirat und sog. Ehrenmorden in der T&uuml;rkei ausgef&uuml;hrt: &#8222;Einen effektiven Schutz vermag der t&uuml;rkische Staat in diesem Zusammenhang nicht zu gew&auml;hren. Denn obwohl der t&uuml;rkische Staat diese Verh&auml;ltnisse in offiziellen Stellungnahmen missbilligt und auch keinesfalls tatenlos geblieben ist, insbesondere was die Ahndung und Verfolgung sog. Ehrenmorde betrifft, so sprechen doch die genannten Erkenntnismittel eine deutliche Sprache, was die Grenzen dieser Ma&szlig;nahmen und der Einwirkungsm&ouml;glichkeiten betrifft. Es kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass die T&uuml;rkei am Beginn eines Umdenkungsprozesses steht, der allerdings nur in Ans&auml;tzen in die gesellschaftliche Wirklichkeit Eingang gefunden hat&#8220;.(44)</p>
<p>F&uuml;r das Verfahren der Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher bedeutet dies zun&auml;chst, dass der Gesetzgeber ausnahmslos alle Verfolgungshandlungen &#8211; unabh&auml;ngig von ihrem Ursprung &#8211; in den Blick zunehmen hat. Insbesondere darf er Handlungen von privaten Gruppierungen oder auch Einzelpersonen nicht au&szlig;er Acht lassen. Falls Anhaltspunkte f&uuml;r F&auml;lle nicht-staatlicher Verfolgung in einem Herkunftsstaat bestehen, muss sich der Gesetzgeber zudem detailliert damit auseinander setzen, inwiefern gegen diese effektiver nationaler Schutz besteht: Bestehen sch&uuml;tzende Rechtsvorschriften? K&ouml;nnen diese von den Betroffenen tats&auml;chlich in Anspruch genommen werden? Werden sie im Fall der Inanspruchnahme auch mit entsprechenden Ma&szlig;nahmen durchgesetzt? Hinsichtlich all dieser Punkte sind die zug&auml;nglichen Quellen mit der gebotenen Sorgfalt auszuwerten.</p>
<p><i><b>NORMAN&nbsp;PAECH&nbsp;</b>&nbsp; studierte Geschichte und Recht in T&uuml;bingen, M&uuml;nchen, Paris und Hamburg. Seine Dissertation (1965) befasste sich mit Arbeits- und &Ouml;ffentlichem Recht. Nach Zwischenstationen im Bundesministerium f&uuml;r Wirtschaftliche Entwicklung und der Forschungsstelle der Vereinigung deutscher Wissenschaftler (VDW) erhielt er 1975 eine Professor f&uuml;r Politische Wissenschaft an der Universit&auml;t Hamburg, 1982 wechselte er auf eine Professur f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Politik in Hamburg, die er bis 2003 inne hatte. Paech geh&ouml;rte von 1969 bis zu seinem Austritt (2001) der SPD an, ab 2007 war er Mitglied der Partei DIE LINKE, f&uuml;r die er von 2005 bis 2009 im Deutschen Bundestag sa&szlig; und als Au&szlig;enpolitischer Sprecher der Fraktion T&auml;tig war. Pers&ouml;nliche Webseite: </i><a href="http://www.norman-paech.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.norman-paech.de</i></a><i>.</i></p>
<p>* Ich danke Herrn Daniel Kamiab Hesari f&uuml;r seine wertvolle Mitarbeit.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; Entwurf&#8222;Einstufungsgesetz&#8220;, Deutscher Bundestag Drs. 18/258 v. 26. Mai 2014, S. 8.</p>
<p>(2)&nbsp; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Deutscher Bundestag Drucksache 18/394, zu Frage 9 und 19.</p>
<p>(3)&nbsp; Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Deutscher Bundestag Drucksache 18/2471 v. 3. September 2014, Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das zweite Quartal 2014, S. 31f.</p>
<p>(4)&nbsp; Vgl. BVerfG, B. v. 02, 07, 1980 &#8211; 1 BvR 147/80.</p>
<p>(5)&nbsp; Vgl. BVerfGE 80, 315, 335.</p>
<p>(6)&nbsp; Vgl. BVerfGE 80, 315, 335.</p>
<p>(7)&nbsp; Vgl. BVerfGE 54, 341.</p>
<p>(8)&nbsp; Vgl. BVerfGE 94, 115, 134 f.</p>
<p>(9)&nbsp; Vgl. BVerfGE 94, 115, 135 f.</p>
<p>(10) Vgl. BVerfGE 94, 115, 135 f.</p>
<p>(11) Vgl. BVerfGE 94, 115, 137.</p>
<p>(12) Vgl. R.Bank, N. Schneider, Durchbruch f&uuml;r das Fl&uuml;chtlingsv&ouml;lkerrecht, Beilage zum Asylmagazin 6/2006, S. 5; R. G&ouml;bel-Zimmermann, Th. Masuch, in B. Huber, AufenthG, &sect; 60 AufenthG, Rn. 60; R. Marx, Fl&uuml;chtlingsschutz, &sect; 12 Rn. 4 f.</p>
<p>(13) Vgl. VG L&uuml;neburg, Urteil vom 29.11.2006 &#8211; 1 A 164/04, S. 14.</p>
<p>(14) Vgl. BVerwG, InfAuslR 2009, 310; R. G&ouml;bel-Zimmermann, Th. Masuch in B. Huber, AufenthG, &sect; 60 AufenthG, Rn. 60.</p>
<p>(15) Vgl. BVerwG, 20.02.2013, 10 C 23.12, Rz. 35; R. G&ouml;bel-Zimmermann, Th. Masuch, in B. Huber, AufenthG, &sect; 60 AufenthG, Rn. 61; E. Hollmann, Die Qualifikationsrichtlinie &#8211; Voraussetzung des Fl&uuml;chtlingsschutzes nach dem europ&auml;ischen Recht, S. 8.</p>
<p>(16) Vgl. J. D&ouml;rschner, Vermeidungsverhalten bei religi&ouml;ser Verfolgung, S. 139.</p>
<p>(17) Vgl. R. Bank, F. Foltz, Fl&uuml;chtlingsrecht auf dem Pr&uuml;fstand, Beilage zum Asylmagazin 10/2008, S. 3.</p>
<p>(18) Vgl. R. Bank, F. Foltz, Fl&uuml;chtlingsrecht auf dem Pr&uuml;fstand, Beilage zum Asylmagazin 10/2008, S. 3.</p>
<p>(19) Vgl. BVerwG, 20.02.2013, 10 C 23.12, Rz. 37.</p>
<p>(20) Vgl. J. D&ouml;rschner, Vermeidungsverhalten bei religi&ouml;ser Verfolgung, S. 141; E. Hollmann, Asylfolgeantrag auf Grund der Qualifikaktionsrichtlinie, Asylmagazin 11/2006, S. 6.</p>
<p>21) Vgl. BVerwG, 20.02.2013, 10 C 23.12, Rz. 37.</p>
<p>(22) Vgl. R. Marx, Diskriminierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 2013, 233, 236.</p>
<p>(23) Vgl. R. Marx, Asylverfahrensgesetz, &sect; 3a, Rn. 13.</p>
<p>(24) Vgl. R. Marx, Asylverfahrensgesetz, &sect; 3a, Rn. 14.</p>
<p>(25) Vgl. Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Innenausschuss v. 23. Juni 2014, Wortprotokoll der 15. Sitzung Nr. 18/15, S. 19, 31.</p>
<p>(26) Vgl. z.B. BayVGH, Urteile v. 27. April 1971-Nr. 152 VIII 69; v. 12. M&auml;rz 1975 &#8211; Nr. 222 VIII 72; v. 24. Mai 1976 &#8211; Nr. 226 II 73; Nachweise bei R. Marx, Handbuch zum Fl&uuml;chtlingsschutz, 2012, S. 54 ff.</p>
<p>(27) Vgl. BVerfGE 76, 143, 158.</p>
<p>(28) BVerwG, Urteil v. 20. Februar 2013 &#8211; 10 C 23.12. unter Bezug auf UNHCR Richtlinie v. 28. April 2004 zur Anerkennung der Fl&uuml;chtlingseigenschaft aufgrund religi&ouml;ser Verfolgung, HCR/GIP/04/06 Rz. 17.</p>
<p>(29) Vgl. R. Marx, Diskriminierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 7-8/2013, S. 233 ff., 237 ff.</p>
<p>(30) Vgl. EuGH, Urteil v. 5. September 2012, InfAuslR 2012, 444.</p>
<p>(31) Vgl. R. Marx, Diskriminierung als Fluchtgrund, ASYLMAGAZIN 78/2013, S. 233 ff., 234.</p>
<p>(32) Vgl. UNHCR, Handbuch &uuml;ber Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Fl&uuml;chtlingseigenschaft, Genf, 1979/2003, Rz. 54.</p>
<p>(33) R. Marx, Diskriminierung als Fluchtgrund, S. 237.</p>
<p>(34) Vgl. auch R. Marx, Fl&uuml;chtlingsschutz, &sect; 13 Rn. 13.</p>
<p>(35) Vgl. R. Marx, Asylverfahrensgesetz, &sect; 3a Rn. 12.</p>
<p>(36) BVerwG, 20.02.2013, 10 C 23.12, Rz. 37.</p>
<p>(37) Vgl. R. Marx, Handbuch zum Fl&uuml;chtlingsschutz, 2012, &sect; 15, Rn. 8 ff.</p>
<p>(38) Vgl. Kommission, KOM (2001)510 endg&uuml;ltig; Ratsdok S. 18, in: BR-Drucks. 1017/01.</p>
<p>(39) Vgl. R. Bank, N. Schneider, Durchbruch f&uuml;r das Fl&uuml;chtlingsv&ouml;lkerrecht, Beilage zum Asylmagazin 6/2006, S. 7.</p>
<p>(40) Vgl. R. Bank, N. Schneider, Durchbruch f&uuml;r das Fl&uuml;chtlingsv&ouml;lkerrecht, Beilage zum Asylmagazin 6/2006, S. 9; Hailbronner; Ausl&auml;nderrecht, &sect; 3a AsylVfG, Rn. 14; E. Hollmann, Die Qualifikationsrichtlinie &#8211; Voraussetzung des Fl&uuml;chtlingsschutzes nach dem europ&auml;ischen Recht, S. 13.</p>
<p>(41) R. Bank, F. Foltz, Fl&uuml;chtlingsrecht auf dem Pr&uuml;fstand, Beilage zum Asylmagazin 10/2008, S. 16.</p>
<p>(42) R. Bank, N. Schneider, Durchbruch f&uuml;r das Fl&uuml;chtlingsv&ouml;lkerrecht, Beilage zum Asylmagazin 6/2006, S. 8.</p>
<p>(43) R. Bank, F. Foltz, Fl&uuml;chtlingsrecht auf dem Pr&uuml;fstand, Beilage zum Asylmagazin 10/2008, S. 16; siehe auch K. Hailbronner; Ausl&auml;nderrecht, &sect; 3d AsylVfG, Rn. 19.</p>
<p>(44) VG Stuttgart, Urteil vom 29.1.2007, A 4 K 1877/06, Rn.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/zur-verfassungsmaessigkeit-des-gesetzes-zur-einstufung-weiterer-staaten-als-sichere-herkunftsstaaten/">Zur Verfassungsmäßigkeit des „Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten &#8230;&#8220;*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das beschleunigte Asylverfahren im Ankunftszentrum Heidelberg</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/das-beschleunigte-asylverfahren-im-ankunftszentrum-heidelberg-1/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 09:40:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Zwischen effizientem Verfahren und effektivem Rechtsschutz. In: vorg&#228;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 63-79 Um die Dauer von Asylverfahren zu senken, pr&#228;sentierte das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge (BAMF) im Dezember 2015 das Konzept der &#8218;Ankunftszentren&#8216;.(1) Diese Aufnahmeeinrichtungen in gemeinsamer Zust&#228;ndigkeit von Bund und L&#228;ndern sollten die Durchf&#252;hrung eines Asylverfahrens innerhalb von 48 Stunden erm&#246;glichen.(2) [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zwischen effizientem Verfahren und effektivem Rechtsschutz. In: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 63-79</p>
<p><i>Um die Dauer von Asylverfahren zu senken, pr&auml;sentierte das Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF) im Dezember 2015 das Konzept der &#8218;Ankunftszentren&#8216;.(1) Diese Aufnahmeeinrichtungen in gemeinsamer Zust&auml;ndigkeit von Bund und L&auml;ndern sollten die Durchf&uuml;hrung eines Asylverfahrens innerhalb von 48 Stunden erm&ouml;glichen.(2) Wie die Umsetzung des beschleunigten Verfahrens zum Stand Juni 2016 aussieht und welche Auswirkungen sich aus ihm auf den effektiven Rechtsschutz von Asylsuchenden ergeben, er&ouml;rtert der vorliegende Beitrag von Johannes Moll.</i></p>
<h5>Einf&uuml;hrung: Das Modell&shy;ver&shy;fahren in Heidelberg</h5>
<p>Zum bundesweit ersten Ankunftszentrum und Modellstandort f&uuml;r das neue Verfahren wurde die ehemalige US-Kaserne &#8222;Patrick Henry Village&#8220; in Heidelberg erkl&auml;rt.(3) Von urspr&uuml;nglich angek&uuml;ndigten maximal 1.000 Aufnahmepl&auml;tzen stieg die Belegung bald auf dauerhaft 2.800.(4) Im Dezember 2015 erreichte sie 5.500 Pl&auml;tze.(5)&nbsp;&nbsp;Im Juni 2016 arbeiteten gut 50 EntscheiderInnen und insgesamt rund 150 MitarbeiterInnen in der BAMF-Au&szlig;enstelle Heidelberg. Nach eigenen Angaben konnten diese bis zu 230 Antr&auml;ge t&auml;glich bearbeiten. Angeh&ouml;rt wurde etwa die H&auml;lfte der AntragstellerInnen. Das f&uuml;r die Aufnahme und Registrierung Asylsuchender zust&auml;ndige Regierungspr&auml;sidium Karlsruhe (RPK) bezifferte seine Kapazit&auml;ten auf derzeit 400 Abwicklungen pro Tag. Das Modellverfahren ist organisiert als eine Registrierungsstra&szlig;e, in der binnen zwei Tagen alle Registrierungsschritte des Landes und die Aktenanlage beim BAMF abgeschlossen werden k&ouml;nnen. Dies wird m&ouml;glich durch die r&auml;umliche N&auml;he der beteiligten Stationen und den Einsatz von Hilfspersonal der Bundeswehr und von Zeitarbeitsfirmen.</p>
<p>Am Beginn steht die Aufnahme personenbezogener Daten. Diese findet bereits am Tag der Ankunft oder, bei nachmitt&auml;glicher Anreise, am Morgen danach statt. Mit der Hilfe von DolmetscherInnen f&uuml;llen die Asylsuchenden eigenverantwortlich ein Personaldatenblatt aus. Auf dem Blatt sind die Angaben zu in Deutschland oder einem Dublin-&Uuml;berstellungsstaat lebenden Verwandten zu machen. Unbegleitete minderj&auml;hrige Personen werden umgehend dem Kinder- und Jugendamt zugef&uuml;hrt.(6) Die Belehrung &uuml;ber Rechte und Pflichten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;14 Absatz 1 und &sect;&nbsp;23 Absatz 2 AsylG erfolgt in Gruppen und wird von DolmetscherInnen in Eigenverantwortung durchgef&uuml;hrt. Liegen P&auml;sse oder andere Identit&auml;tsdokumente vor, werden diese mittels &#8222;physikalisch-technischer Untersuchung&#8220; auf ihre Echtheit hin &uuml;berpr&uuml;ft. Es folgt die EASY-Optionierung, d.h. die Zuordnung des f&uuml;r die Aufnahme zust&auml;ndigen Bundeslandes nach&nbsp;&nbsp; dem EASY-Verteilsystem.(7) Hat die asylsuchende Person Kernfamilienangeh&ouml;rige im Sinne von Artikel 6 GG in einem anderen Bundesland, wird die Optionierung storniert und eine B&uuml;MA(8) ohne Options-Nummer ausgestellt. Die Weiterreise ins n&auml;chste Bundesland erfolgt eigenverantwortlich, unterst&uuml;tzt durch Fahrkartengutscheine.</p>
<p>Der n&auml;chste Schritt ist die erkennungsdienstliche Behandlung (EDB). Neu ist: mit dem Ankunftsnachweis soll die EDB nur noch einmal erfolgen; nicht mehr doppelt in Bund und L&auml;ndern.(9) Mitarbeitende von Bund und Land nehmen hierzu an 42 Schaltern biometrische Fotos, K&ouml;rpergr&ouml;&szlig;enma&szlig;e und Fingerabdr&uuml;cke am Live-Scanner. DolmetscherInnen werden f&uuml;r die EDB nicht eingesetzt. Im Anschluss soll per Inaugenscheinnahme durch einen Arzt und mittels Lungenr&ouml;ntgen das Vorliegen von Infektionskrankheiten ausgeschlossen werden.(10) Die Inaugenscheinnahme wird durch ein Befragungsvideo in verschiedenen Sprachen erg&auml;nzt. L&auml;sst sich aufgrund der R&ouml;ntgenergebnisse ein Verdacht auf Tuberkulose nicht ausschlie&szlig;en, wird eine Computertomographie (CT) in einer nahe gelegenen Klinik veranlasst. Das Ergebnis der Gesundheitsuntersuchungen wird dem Regierungspr&auml;sidium Karlsruhe (RPK) innerhalb von 24 Stunden in Form eines Gesundheitszeugnisses &uuml;bermittelt. In diesem Datensatz sind Angaben zu besonderer Schutzbed&uuml;rftigkeit im Sinne von Artikel 21 und 22 der EU-Aufnahmerichtlinie nicht enthalten, wie etwa Behinderungen, schwere k&ouml;rperliche Erkrankungen, Spuren von Gewalt und Folter oder psychische Erkrankungen.(11)&nbsp;</p>
<p>Wer dies durchlaufen hat, erh&auml;lt einen Termin zur f&ouml;rmlichen Asylantragstellung beim BAMF f&uuml;r den darauffolgenden Tag, bei der Personalien und Personaldokumente aufgenommen, eine Akte angelegt und ein BAMF-Aktenzeichen vergeben werden. Teil der Antragstellung ist die Belehrung &uuml;ber die allgemeinen Mitwirkungspflichten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;15 AsylG, die durch eine(n) DolmetscherIn vorgenommen wird. Ist dies nicht schon im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgt, findet auch ein Abgleich der Fingerabdr&uuml;cke mit der Eurodac-Datenbank statt. Liegt dort ein Treffer vor, wird ein Merkblatt &uuml;ber das Dublin-Verfahren ausgeh&auml;ndigt und eine Einwilligungserkl&auml;rung zum Datenaustausch im Dublin-Verfahren(12) und zur Wahrung der Familieneinheit(13) abgegeben.(14) Am Ende der Antragstellung wird die Niederschrift zum Asylantrag erstellt.</p>
<p>Die hohe Termindichte verlangt eine hohe Aufmerksamkeit von den ankommenden Schutzsuchenden und l&auml;sst wenig Zeit sich darauf vorzubereiten. Es folgt binnen weniger Tage die Anh&ouml;rung im Asylverfahren(15) bzw. die Befragung im Dublin-Verfahren(16). Bevorzugt angeh&ouml;rt werden im Schnellverfahren AntragstellerInnen aus den L&auml;ndern der Cluster A (&#8222;mit sehr guter Bleibeperspektive&#8220;) und B (&#8222;sichere Herkunftsl&auml;nder&#8220;).(17) F&uuml;r diese Gruppen wurden in der BAMF-Au&szlig;enstelle Heidelberg bis zum Juni 2016 knapp 50 EntscheiderInnen eingestellt &#8211; zumeist QuereinsteigerInnen ohne eine grundlegende Verwaltungsausbildung. Da die Kategorien A und B in Baden-W&uuml;rttemberg nach dem Asylpaket II und der Schlie&szlig;ung der Balkan-Route zahlenm&auml;&szlig;ig wieder schw&auml;cher vertreten waren, f&uuml;hrten die neu eingestellten EntscheiderInnen bald auch Anh&ouml;rungen f&uuml;r Staatsangeh&ouml;rige der C-L&auml;nder (&#8218;komplexe F&auml;lle&#8216;) durch &#8211; und entschieden &uuml;ber ihre Antr&auml;ge.</p>
<p>Alle aus Kapazit&auml;tsgr&uuml;nden nicht angeh&ouml;rten AntragstellerInnen m&uuml;ssen auf einen Anh&ouml;rungstermin nach der Verlegung in die Landkreise warten. &#8222;Dublin-F&auml;lle&#8220;, jetzt Cluster D, werden bis zur Kl&auml;rung der Zust&auml;ndigkeit ebenfalls nicht angeh&ouml;rt.(18)</p>
<p>Die vorgezogene Anh&ouml;rung nach &sect;&nbsp;25 AsylG f&uuml;r das Cluster A (SyrerInnen, EritreerInnen und Angeh&ouml;rige religi&ouml;ser Minderheiten aus dem Irak) sieht nur 19 statt 25 Fragen vor. Der Erfahrung der ersten Monate des Jahres 2016 nach wurde diese Zielgruppe haupts&auml;chlich auf ihre Identit&auml;t &uuml;berpr&uuml;ft, da ihr Antrag allein ihrer Herkunft wegen als begr&uuml;ndet erschien. Der Fragenkatalog f&uuml;r die &#8222;sicheren Herkunftsl&auml;nder&#8220; weist nur 14 Fragen auf &#8211; ebenso wie der f&uuml;r AntragstellerInnen aus Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko, Tunesien). Asylsuchende des Clusters B wurden bereits vor ihrer Anh&ouml;rung&#8211; im Rahmen der Auskunftserteilung &#8211; &uuml;ber ihre geringen Aussichten im Asylverfahren belehrt. Unter der Aussicht des Wegfalls von Einreisesperren entschloss sich im Winter 2015/2016 ein Teil der Antragstellenden aus &#8222;sicheren Herkunftsl&auml;ndern&#8220;, ihren Asylantrag zur&uuml;ckzuziehen und freiwillig auszureisen. Mit dem f&uuml;r Cluster B-Angeh&ouml;rige innerhalb von 24 Stunden nach Anh&ouml;rung oder R&uuml;cknahme erstellten Bescheid &uuml;ber die Ablehnung oder die R&uuml;cknahme des Asylantrags wurde die R&uuml;ckkehr auf dem schnellsten Wege erm&ouml;glicht &#8211; sofern die n&ouml;tigen Reisedokumente vorlagen. Beim Transfer zur R&uuml;ckkehr-&#8222;Beratungsstelle&#8220; des Regierungspr&auml;sidiums in Karlsruhe wurden die R&uuml;ckkehrenden oft durch Mitarbeitende der privaten Sicherheitsdienste unterst&uuml;tzt &#8211; vom Zimmer bis in den Bus. Die Zahl der freiwilligen R&uuml;ckkehrerInnen in die Balkanstaaten, aber auch nach Iran, Irak und Afghanistan stieg im ersten Quartal 2016 erheblich.(19)</p>
<h5>Quali&shy;fi&shy;zierte und unabh&auml;ngige Sozial- und Verfah&shy;rens&shy;be&shy;ra&shy;tung</h5>
<p>W&auml;hrend jeder Phase des Asylverfahrens haben Asylsuchende nach den Bestimmungen der EU-Verfahrensrichtlinie (AsylVfRL) einen Anspruch auf rechtliche Beratung.xx In der Landesgesetzgebung wird dieser Anspruch seit dem 1. Januar 2014 noch konkretisiert: &#8222;Neu eintreffende Personen erhalten Zugang zu qualifizierter Sozial- und Verfahrensberatung, die unabh&auml;ngig von der sonstigen Aufgabenerledigung des Regierungspr&auml;sidiums Karlsruhe erfolgt.&#8220;(21)Auf der Grundlage dieses Anspruchs wurde im Juli 2015 eine unabh&auml;ngige, qualifizierte Sozial- und Verfahrensberatung (USVB) in der Bedarfserstaufnahmeeinrichtung Heidelberg eingerichtet.(22) Zu deren Aufgaben geh&ouml;ren die Beratung und Begleitung in Angelegenheiten des Asylverfahrens und in weiteren aufenthaltsrechtlichen Fragen. Sie soll besonders schutzbed&uuml;rftige Personen unterst&uuml;tzen und bei der Identifizierung besonderen Schutzbedarfs gem&auml;&szlig; Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie mitwirken.(23) Die Zielsetzung der USVB ist es die Schutzsuchenden in die Lage zu versetzen, das Asylverfahren ausreichend zu verstehen um m&ouml;glichst sachgerecht und selbstverantwortlich handeln und entscheiden zu k&ouml;nnen. Dabei handelt sie sozialanwaltschaftlich, unterst&uuml;tzt und aktiviert die Betroffenen. Grundlage der Arbeit ist ein besonders enges Vertrauensverh&auml;ltnis zu den Betroffenen. Das Beratungsgeheimnis und Verschwiegenheit sind daf&uuml;r unerl&auml;sslich. Die Handlungskompetenz wird durch eine enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Asylrechtsanw&auml;ltInnen erweitert.</p>
<p>Die USVB handelt auf der Grundlage der Leitbilder ihres Tr&auml;gers und des fachlich und ethisch begr&uuml;ndeten Mandats der Sozialen Arbeit. Sie nutzt Methoden der Einzelfall-, Gruppen- und Gemeinwesenarbeit, wof&uuml;r gewisse Voraussetzungen notwendig sind: &#8222;Zur Erf&uuml;llung ihres Mandates braucht Soziale Arbeit angemessene materielle (zeitliche, personelle, finanzielle, r&auml;umliche und gegenst&auml;ndliche) Ressourcen, die ideelle Basis eines handlungsfeldspezifisch akzentuierten fachlichen Selbstverst&auml;ndnisses und eine Bandbreite von Handlungskonzepten.&#8220;(24) Die gemeinsame ideelle Basis f&uuml;r die Arbeit der USVB ist die Wahrung der Menschenrechte.</p>
<p>Was ihre materiellen Grundlagen angeht, so wurde diese mit der Festlegung Ministerpr&auml;sident Kretschmanns im Juli 2015 auf einen Sollschl&uuml;ssel von einer SozialarbeiterIn auf 100 Asylsuchende auf eine solide Grundlage gestellt.(25) Ob letztere auch den ver&auml;nderten Anforderungen eines beschleunigten Verfahrens standh&auml;lt, wird im Folgenden diskutiert.</p>
<h5>Gibt es einen effektiven Zugang zu Beratung im Schnell&shy;ver&shy;fah&shy;ren?</h5>
<p>Im ersten Verfahrensabschnitt, der Registrierung, ist es wichtig, dass die AntragstellerInnen bei erster Gelegenheit angeben, ob sie Familienangeh&ouml;rige oder Verwandte haben, welche sich in Deutschland oder in anderen Dublin-&Uuml;berstellungsstaaten aufhalten. Verpassen die AntragstellerInnen die vorgesehene Gelegenheit, zieht dies aufw&auml;ndige Einzelfallarbeit nach sich, um eine Familienzusammenf&uuml;hrung noch zu erm&ouml;glichen.(26) Zudem ist der Zugang zu der zust&auml;ndigen Landesbeh&ouml;rde f&uuml;r Asylsuchende au&szlig;erhalb der Regelprozedur nicht ohne weiteres gegeben. Das betrifft ebenso den Zugang zur Gesundheitsversorgung, zum Taschengeld, zu vertr&auml;glicher oder besonderen Bed&uuml;rfnissen gen&uuml;gender Nahrung oder die Meldung von &uuml;bergriffigem Verhalten durch Dritte. Antragstellende k&ouml;nnen sich wegen fehlender R&uuml;ckmeldemechanismen in vielen F&auml;llen nicht selbst zu ihren Rechten verhelfen. All dies fordert die Kapazit&auml;ten der Sozial- und Verfahrensberatung zus&auml;tzlich zu ihren Kernaufgaben. Diese Hilfe ist erforderlich, aber sie untergr&auml;bt gleichzeitig das sozialp&auml;dagogische Ziel der Erm&auml;chtigung zu selbstverantwortlichem und orientiertem Handeln im Asylverfahren.</p>
<p>Der n&auml;chste Verfahrensschritt, die Vorbereitung auf die Anh&ouml;rung, ist f&uuml;r die&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zukunft der AntragstellerInnen entscheidend. Bei der kurzfristigen Festlegung der Anh&ouml;rungstermine bleiben den Betroffenen nur wenige Tage zwischen Ankunft und pers&ouml;nlicher Anh&ouml;rung. Diese Zeit wird zudem durch die diversen Stationen der Registrierung ausgef&uuml;llt. PsychologInnen weisen darauf hin, dass viele Schutzsuchende nach der beschwerlichen Flucht erst einmal Ruhe brauchen.(27) Die Erwartung, die AntragstellerInnen k&ouml;nnten sich bereits kurz nach der Ankunft so gut sortiert haben, dass sie den hohen Anforderungen an die Anh&ouml;rung gerecht werden k&ouml;nnen, scheint angesichts dessen verfehlt.</p>
<p>Die Erfahrung aus der Verfahrensberatung zeigt deutlich, dass eine ausreichende Vorbereitung auf die Anh&ouml;rung f&uuml;r den Ausgang des Asylverfahrens entscheidend sein kann.(28) Anh&ouml;rungsvorbereitung aber braucht Zeit. Suchen die Asylsuchenden bei ihrer Vorbereitung Unterst&uuml;tzung, ist daf&uuml;r ein gesch&uuml;tztes Setting und die Gelegenheit erforderlich, Vertrauen aufzubauen. Erscheinen den KlientInnen andere Anliegen vordringlich, bedarf es einer qualifizierten Beratung, die f&uuml;r eigenverantwortliches und orientiertes Handeln im Asylverfahren erforderlichen Informationen zu vermitteln. Die USVB steht dabei vor dem Dilemma, im Sinne des Rechtsschutzes ihrer KlientInnen Anh&ouml;rungsvorbereitung betreiben zu wollen, w&auml;hrend Beratungssuchende dringende Anliegen wie Familienzusammenf&uuml;hrung, psychosoziale Unterst&uuml;tzung oder Beschwerdebearbeitung vortragen. Insgesamt l&auml;sst sich festhalten, dass mit steigendem Tempo des Verfahrens und mit h&ouml;herer Falldichte die Chance des Einzelnen sinkt, eine Beratungsstelle ausfindig machen und Beratung in Anspruch nehmen zu k&ouml;nnen.</p>
<h5>Besondere Risiko&shy;gruppen im Schnell&shy;ver&shy;fahren </h5>
<p>Eingef&uuml;hrt wurden die Schnellverfahren Ende 2015 vor allem mit Blick auf zwei Kategorien von Antragstellenden: jene aus L&auml;ndern mit besonders hohen Anerkennungsquoten (Cluster A: Schutzquote &uuml;ber 50&nbsp;%) und solche aus L&auml;ndern mit hoher Ablehnungsstatistik (Cluster B: &#8222;sicheren Herkunftsstaaten&#8220;, Schutzquote unter 3&nbsp;%).(29)&nbsp;&nbsp; AntragstellerInnen aus sonstigen L&auml;ndern (Cluster C) wurden im Juni 2016 ebenso schnell registriert, konnten allerdings nicht mit einer vergleichbar schnellen Entscheidung rechnen.</p>
<h5>Subsidi&auml;r Gesch&uuml;tzte mit Familien&shy;an&shy;ge&shy;h&ouml;&shy;rigen in Kriegs&shy;ge&shy;bieten</h5>
<p>Die erstgenannte Kategorie umfasst SyrerInnen, EritreerInnen und Angeh&ouml;rige religi&ouml;ser Minderheiten aus dem Irak.(30) F&uuml;r diese wurde im vergangenen Jahr noch ein schriftliches Verfahren durchgef&uuml;hrt.(31) Die M&ouml;glichkeit, Antr&auml;ge mit wahrscheinlicher Begr&uuml;ndetheit bevorzugt zu bearbeiten, ist in der Verfahrensrichtlinie gegeben.(32) Die seit dem 1. Januar 2016 f&uuml;r diese Gruppe wieder verpflichtend durchgef&uuml;hrte pers&ouml;nliche Anh&ouml;rung ist zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung hinsichtlich der Anzahl ihrer Fragen reduziert. Das erkl&auml;rte Hauptziel der Anh&ouml;rung syrischer Staatsangeh&ouml;riger war &#8211; zumindest bis M&auml;rz 2016 &#8211; die &Uuml;berpr&uuml;fung der Identit&auml;t.(33) Zu diesem Zweck wird, sofern keine Identit&auml;tsnachweise vorliegen, nach Fl&uuml;ssen, Fu&szlig;ballstadien oder den Namen der Pr&auml;sidentenfamilie gefragt.(34)</p>
<p>So lange syrischen Schutzsuchenden noch regelm&auml;&szlig;ig der Fl&uuml;chtlingsstatus nach der Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention (GFK) bzw. &sect; 3 Absatz 1 AsylG gew&auml;hrt wurde, &auml;nderte sich f&uuml;r die Betroffenen dadurch wenig. Seit dem Inkrafttreten des Asylpakets II am 17. M&auml;rz 2016 zeichnet sich jedoch eine neue Tendenz in der Entscheidungspraxis des BAMF ab: Antragsteller aus Syrien erhalten nun immer &ouml;fter nur noch den subsidi&auml;ren Schutz gem&auml;&szlig; &sect; 4 Absatz 1 AsylG. Von 21 Entscheidungen auf subsidi&auml;ren Schutz im Februar 2016 stieg die Zahl im M&auml;rz auf 534, im April auf weitere 3.445 und im Mai 2016 auf 4.878. Die Zahl der Anerkennungen von SyrerInnen, die eine Rechtsstellung als Fl&uuml;chtling zur Folge hatten, sank in der gleichen Zeit von 26.705 im Februar bis auf 11.823 im Mai, wobei die Gesamtzahl der Entscheidungen zu Syrien von 27.116 im Februar auf 17.164 im Mai sank.(35) Zum Vergleich: Im ganzen Jahr 2015 wurde von 105.620 Syrien-Entscheidungen (davon 101.137 mit einer Rechtsstellung als Fl&uuml;chtling) nur in 61 F&auml;llen subsidi&auml;rer Schutz ausgesprochen.(36)</p>
<p>F&uuml;r subsidi&auml;r Schutzberechtigte aber gilt seit Inkrafttreten des Asylpakets II ein bedeutsamer Unterschied im Vergleich zum GFK-Status. F&uuml;r alle nach dem 17. M&auml;rz 2016 anerkannten subsidi&auml;r Schutzberechtigten ist der Familiennachzug f&uuml;r zwei Jahre ausgesetzt.(37) Damit m&uuml;ssen anerkannte SyrerInnen &#8211; Anwartzeiten auf Botschaftstermine und Visa eingerechnet &#8211; regelm&auml;&szlig;ig bis zu vier Jahre warten, um ihre Familie nachholen zu k&ouml;nnen.(38) Die integrationshemmende Wirkung dieser Entscheidungspraxis ist bereits vielfach diskutiert worden, ebenso wie das hinter ihr stehende politische Kalk&uuml;l.(39) F&uuml;r das Heidelberger Schnellverfahren bedeutet dies: Wegen des verminderten subsidi&auml;ren Schutzes m&uuml;ssen SyrerInnen in der Anh&ouml;rung auch in hinreichendem Ma&szlig;e auf ihre individuellen Fluchtgr&uuml;nde und drohende R&uuml;ckkehrgefahren hin befragt werden.(40)</p>
<p>Die Erfahrung der vergangenen Wochen zeigt, dass viele SyrerInnen noch davon ausgehen, haupts&auml;chlich ihre Identit&auml;t w&uuml;rde in der Anh&ouml;rung &uuml;berpr&uuml;ft, und sie so &#8222;nicht alle asylrelevanten Gr&uuml;nde gegen&uuml;ber dem BAMF vortragen&#8220;.(41) Laut Pro Asyl geben au&szlig;erdem Fl&uuml;chtlinge an, &#8222;dass die Benennung ihrer politischen Aktivit&auml;ten in Syrien f&uuml;r ihre dort noch lebenden Verwandten gef&auml;hrlich werden k&ouml;nnte, sollten sie diese in einer Asylanh&ouml;rung in Deutschland nennen. Deswegen schweigen sie diesbez&uuml;glich vor dem BAMF und erhalten nur den subsidi&auml;ren Schutz.&#8220;(42) Die Organisation benennt zudem F&auml;lle, &#8222;in denen das BAMF trotz des Vorliegens von GFK-Fluchtgr&uuml;nden auf subsidi&auml;ren Schutz entscheidet.&#8220;(43)Vor den genannten Hintergr&uuml;nden erscheint es umso bedeutender, dass auch SyrerInnen vor ihrer Anh&ouml;rung von einer qualifizierten, unabh&auml;ngigen Stelle beraten werden. Der Zugang zu Beratung ist jedoch im Schnellverfahren durch die K&uuml;rze der verf&uuml;gbaren Zeit und die hohe Falltaktung erschwert.(44)</p>
<h5>Schutz&shy;be&shy;d&uuml;rf&shy;tige, die besondere Verfah&shy;rens&shy;ga&shy;ran&shy;tien ben&ouml;tigen</h5>
<p>Eine Gruppe, die im Schnellverfahren besonderes Augenmerk verdient, ist die der besonders schutzbed&uuml;rftigen Personen im Sinne von Artikel 21 der Aufnahmerichtlinie.(45) Deren besonderen Belange sind nach dem Fl&uuml;chtlingsaufnahmegesetz ausdr&uuml;cklich zu ber&uuml;cksichtigen.(46) Hierzu ist der Aufnahmestaat laut Artikel 22 AufnRL verpflichtet, geeignete Ma&szlig;nahmen zur Identifizierung von besonders Schutzbed&uuml;rftigen zu treffen.(47) Ihre besonderen Bed&uuml;rfnisse m&uuml;ssen im Detail ermittelt werden.(48)</p>
<p>Im Asylverfahren ist die Erkennung von besonderen Bed&uuml;rfnissen kein Selbstzweck und soll nicht allein der Gew&auml;hrleistung ad&auml;quater Versorgung w&auml;hrend des Aufnahmeverfahrens dienen; die Feststellung besonderen Schutzbedarfes ist vielmehr geboten um sicherstellen zu k&ouml;nnen, dass die betroffenen AsylantragstellerInnen in die Lage versetzt werden ihre Gr&uuml;nde f&uuml;r ihre Flucht und die Angst vor einer R&uuml;ckkehr in das Herkunftsland in ausreichendem Ma&szlig;e darzulegen. In diesem Sinne verpflichtet die Verfahrensrichtlinie die Mitgliedstaaten, &#8222;innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu pr&uuml;fen, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien ben&ouml;tigt.&#8220;(49) Als solchen definiert sie einen &#8222;Antragsteller, dessen F&auml;higkeit, die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu k&ouml;nnen, aufgrund individueller Umst&auml;nde eingeschr&auml;nkt ist&#8220;.(50) Unter die AntragstellerInnen, denen besondere Verfahrensgarantien zustehen, fallen gem&auml;&szlig; Artikel 24 Absatz 3 Satz 2 AsylVfRL insbesondere Opfer von &#8222;Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt&#8220;.(51) Ebenso z&auml;hlen dazu auch Menschen mit schweren Erkrankungen, geistigen Behinderungen oder psychischen St&ouml;rungen wie z.B. Traumafolgest&ouml;rungen.(52) Nach der Richtlinie m&uuml;ssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien ben&ouml;tigen, angemessene Unterst&uuml;tzung erhalten, damit sie w&auml;hrend des Asylverfahrens ihre Rechte in Anspruch nehmen und den sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten nach&shy;kommen k&ouml;nnen.(53)</p>
<p>Die vom Einzelfall abh&auml;ngige angemessene Unterst&uuml;tzung kann w&auml;hrend der Erstaufnahme zumindest im Angebot psychosozialer Beratung bestehen. In schwereren F&auml;llen kann die ben&ouml;tigte Unterst&uuml;tzung auch aufw&auml;ndiger aussehen und nicht vor Ort realisierbar sein. Ist ein(e) AntragstellerIn traumatisiert, ist unter Umst&auml;nden ein fachliches Gutachten n&ouml;tig, um angemessene Ma&szlig;nahmen zur Unterst&uuml;tzung bestimmen zu k&ouml;nnen.(54) Daf&uuml;r ist es dringend notwendig, insbesondere im Kontext des Schnellverfahrens, individuelle Gesundheitsbedarfe und erforderliche Verfahrensgarantien in einem systematischen Verfahren zu erfassen und zu gew&auml;hrleisten.(55) Grunds&auml;tzlich liegt die Feststellung von besonderem Schutzbedarf in Heidelberg bislang in der Verantwortung der Aufnahmebeh&ouml;rden.(56) Die USVB Heidelberg konnte zwar in einigen F&auml;llen bei der Identifizierung besonderer Schutzbed&uuml;rftigkeit mitwirken und die Antragstellenden auf dem Weg zu einer ad&auml;quaten Versorgung unterst&uuml;tzen. Der aufgrund des hohen Verfahrenstempos jedoch nicht ausreichend gew&auml;hrleistete Zugang zu qualifizierter Beratung wurde bereits problematisiert.</p>
<p>Bis die im Einzelfall erforderlichen Unterst&uuml;tzungsma&szlig;nahmen bestimmt sind, sollte in diesen F&auml;llen das Asylverfahren bis auf weiteres ausgesetzt werden. Insbesondere die Anh&ouml;rung sollte verschoben werden, bis die erforderlichen Schutzma&szlig;nahmen gegriffen haben. Erstens, um einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, etwa infolge unachtsamer Konfrontation mit einem Trauma vorzubeugen. Zweitens, um zu garantieren, dass die betroffene Person bis zur Anh&ouml;rung in der Lage ist in ausreichendem Ma&szlig;e von allen verfolgungsrelevanten Umst&auml;nden zu berichten. Ansonsten kann neben dem Risiko einer ungerechtfertigten Ablehnung auch eine Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben bei R&uuml;ckkehr ins Herkunftsland nicht ausgeschlossen werden.(57)</p>
<p>In der Praxis ist eine systematische Feststellung und Beurteilung besonderer Bed&uuml;rfnisse bei AntragstellerInnen im Verfahren in Heidelberg bislang nicht zu erkennen. Die Inaugenscheinnahme im Rahmen der Registrierung der Asylsuchenden dient der Erkennung infekti&ouml;ser Krankheiten. Beispielsweise werden auch k&ouml;rperliche Behinderungen oder eine Schwangerschaft in der Datei vermerkt. Psychische Erkrankungen etwa lassen sich aber nicht ohne weiteres feststellen. Anhaltspunkte f&uuml;r das Vorliegen einer solchen werden nirgends vermerkt. Seit Februar 2016 gibt es in Heidelberg zus&auml;tzlich zur amtlichen medizinischen Basisversorgung eine Notfallambulanz des Universit&auml;tsklinikums auf dem Gel&auml;nde, die im Wesentlichen ehrenamtlich getragen wird.(58) Zweimal w&ouml;chentlich bieten dort, neben anderen Fach&auml;rztInnen, zwei PsychologInnen bzw. PsychiaterInnen eine Sprechstunde an &#8211; jeweils f&uuml;r einen halben Tag. Sie k&ouml;nnen naturgem&auml;&szlig; nur eine begrenzte Anzahl von PatientInnen am Tag sehen. Au&szlig;erdem scheitert die Verst&auml;ndigung in den Sprechstunden allzu oft an nicht ausreichend vorhandenen (ebenfalls ehrenamtlichen) Dolmetscherkapazit&auml;ten. In der Folge werden psychosoziale Bedarfe wie auch Barrierefreiheit, Ern&auml;hrung, Baby&shy;ausstattung, Hygiene und gesundheitliche Bedarfe sehr h&auml;ufig in der Sozial- und Verfahrensberatung angesprochen. Immer wieder sind etwa bei dem privaten Betreiber der Einrichtung nach AsylbLG zu gew&auml;hrende Hilfsmittel wie Rollst&uuml;hle nicht in ausreichender Zahl vorr&auml;tig.(59) In diesem Zusammenhang wird &#8211; wie auch bei der inl&auml;ndischen Familienzusammenf&uuml;hrung &#8211; regelm&auml;&szlig;ig die Erfahrung gemacht, dass eine Unterst&uuml;tzung durch BeraterInnen im Einzelfall zu ungleich besseren Ergebnissen f&uuml;hren kann. Das Dilemma aus Sicht der Sozialen Arbeit ist auch hier, dass das berechtigte Interesse, die Rechte der KlientInnen sch&uuml;tzen zu wollen, nicht zur selbstst&auml;ndigen Handlungsf&auml;higkeit erm&auml;chtigt, sondern das allgegenw&auml;rtige Gef&uuml;hl der Nichtwirksamkeit f&uuml;r Asylsuchende einmal mehr verst&auml;rkt.</p>
<p>F&uuml;r AntragstellerInnen aus sogenannten &#8222;sicheren Herkunftsl&auml;ndern&#8220; erkl&auml;rt das BAMF den Erfolg seiner Verfahrensbeschleunigung damit, dass &#8222;in vielen Verfahren der Sachvortrag zur Widerlegung der Regelvermutung nicht ausreichend ist und dadurch zeitaufw&auml;ndige Beweiserhebungen und Sachverhaltsaufkl&auml;rungen entfallen.&#8220;(60) Die Sachverhaltsaufkl&auml;rung in Bezug auf besondere Schutzw&uuml;rdigkeit sollte jedoch in einem rechtsstaatlichen Verfahren unter keinen Umst&auml;nden entfallen. Vielmehr ist ein &#8222;entschleunigtes&#8220; Asylverfahren geboten, sobald Anhaltspunkte f&uuml;r einen Bedarf an besonderen Verfahrensgarantien vorliegen.(61) Dies stellt die Verfahrensrichtlinie insbesondere f&uuml;r AntragstellerInnen aus Sicheren Herkunftsstaaten explizit klar, sofern bei letzteren ein entsprechender Bedarf vorliegt.(62) Im Hinblick auf das Klageverfahren nach einer Ablehnung weist der Jesuiten-Fl&uuml;chtlingsdienst darauf hin: &#8222;Auch ist besondere Vorsicht bei der Ablehnung eines Asylantrages als &#8218;offensichtlich unbegr&uuml;ndet&#8216; (o.u.) walten zu lassen, weil diese Ablehnung zu verk&uuml;rzten Rechtsmittelverfahren f&uuml;hrt.&#8220; Die o.u.-Ablehnung sei mit dem besonderen Schutzbedarf &#8222;nicht in Einklang zu bringen&#8220;.(63) Denn weder die verk&uuml;rzte Klagefrist noch die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung d&uuml;rfen laut AsylVfRL f&uuml;r AntragstellerInnen mit besonderen Verfahrensgarantien gelten.(64) Schon die normalen Rechtsmittelfristen f&uuml;r einfach abgelehnte Antr&auml;ge sind angesichts der Verlegung in eine andere Unterkunft unmittelbar nach der Bescheiderstellung eine Herausforderung f&uuml;r viele AntragstellerInnen.</p>
<p>Der neue Wohnort bedeutet den Abbruch vorhandener Beratungskontakte und das Erfordernis, innerhalb k&uuml;rzester Zeit eine Rechtsberatung bzw. -vertretung zu suchen. Da die Auszahlung der AsylbLG-Leistungen zur Deckung des notwendigen pers&ouml;nlichen Bedarfs in Heidelberg nur einmal monatlich erfolgt, ist nicht gew&auml;hrleistet, dass ein Rechtsanwalt &#8211; selbst in Raten &#8211; bezahlt werden kann. Der Rechtsanspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gem&auml;&szlig; Artikel 46 Absatz 1 AsylVfRL ger&auml;t damit faktisch in Not.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Zusammenfassend l&auml;sst sich das Heidelberger Modell als Versuch beschreiben, den steigenden Fl&uuml;chtlingszahlen des Jahres 2015 und dem daraus gewachsenen politischen Handlungsdruck ein beschleunigtes Verfahren entgegenzusetzen. Mit dessen Verk&uuml;rzung auf bis zu 48 Stunden wurde ein gesellschaftliches Interesse bedient, Asylverfahren schnell und kosteng&uuml;nstig abzuschlie&szlig;en. Gleichzeitig wurde erstmals die Vorgabe der EU-Asylverfahrensrichtlinie erf&uuml;llt, welche zwischen der Registrierung und formellen Antragstellung maximal zwei Wochen Abstand vorsieht.(65) Diejenigen AntragstellerInnen, deren Asylantrag schnell anerkannt wurde, profitierten von einer k&uuml;rzeren Aufenthaltsdauer in den Aufnahmeeinrichtungen und hatten eher die Gelegenheit ihren Integrationsprozess zu beginnen. Die beschleunigte Anh&ouml;rung und Entscheidung war dabei nur AntragstellerInnen aus bestimmten L&auml;ndern vorbehalten. Antr&auml;ge aus sonstigen L&auml;ndern wie Gambia, Afghanistan und Nigeria, welche in der Summe jene aus den L&auml;ndern der Kategorien A und B im Mai 2016 &uuml;berstiegen,(66) werden wie in der Vergangenheit &uuml;ber viele Monate hinweg nicht bearbeitet.(67) Das Modellverfahren in Heidelberg ist deshalb nicht allein an einer durchschnittlichen Senkung der Verfahrensdauer zu messen. Zur Bewertung des Schnellverfahrens sind auch dessen Auswirkungen auf grundlegende Verfahrensrechte f&uuml;r einige besondere Risikogruppen zu beurteilen, denen es nicht gerecht wird.</p>
<p>Antragstellerinnen mit Familienangeh&ouml;rigen in einem anderen EU-Mitgliedstaat laufen Gefahr, aufgrund fehlender Orientierung im Verfahren diesen schutzw&uuml;rdigen Umstand nicht rechtzeitig geltend machen zu k&ouml;nnen. Personen mit besonderer Schutzbed&uuml;rftigkeit, denen den EU-Richtlinien zufolge besondere Verfahrensgarantien zustehen, drohen in Heidelberg nicht identifiziert und folglich nicht ad&auml;quat unterst&uuml;tzt zu werden. Das sogenannte Modellverfahren l&auml;sst bisher ein systematisches Screening zur Feststellung und Ermittlung besonderer Bed&uuml;rfnisse vermissen. Es kann daher nicht gew&auml;hrleisten, dass alle Antragstellerinnen in der Lage sind, sich sachgerecht in ihrem Verfahren zu &auml;u&szlig;ern. Zudem riskiert es die physische und psychische Gesundheit von Asylsuchenden und dadurch m&ouml;glicherweise einen Mehraufwand f&uuml;r die &ouml;ffentliche Hand. Ankommenden Schutzsuchenden muss im beschleunigten Verfahren ferner effektiver der Zugang zu qualifizierter und unabh&auml;ngiger Sozial- und Verfahrensberatung erm&ouml;glicht werden. Dies erweist sich insbesondere im Vorfeld der Anh&ouml;rung als in vielen F&auml;llen ausschlaggebend f&uuml;r ein faires Verfahren. In der Erfahrung mit dem Schnellverfahren in Heidelberg scheitert der effektive Beratungszugang an der wenigen verf&uuml;gbaren Zeit vor der Anh&ouml;rung.</p>
<p>Wenn die Entscheidung &uuml;ber den Asylantrag ansteht, sollte letztlich daf&uuml;r gesorgt werden, dass abgelehnte AntragstellerInnen wie auch subsidi&auml;r Schutzberechtigte die effektive M&ouml;glichkeit zu einem Rechtsbehelf haben. Im Heidelberger Modell ist diese M&ouml;glichkeit, bei den &uuml;blichen kurzen Rechtsmittelfristen, durch die Wohnortverlegung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Bescheidzustellung eingeschr&auml;nkt. F&uuml;r AntragstellerInnen, die Familienangeh&ouml;rige in Kriegs- oder Krisengebieten haben, besteht dadurch ein erh&ouml;htes Risiko diese Familienangeh&ouml;rigen nicht mehr nachholen zu k&ouml;nnen. Die Verl&auml;ngerung der Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum um weitere zwei Wochen nach einem Ablehnungsbescheid und eine Verl&auml;ngerung der Rechtsmittelfristen im Schnellverfahren w&auml;ren zwei m&ouml;gliche Ans&auml;tze, dies zu entsch&auml;rfen. W&auml;re au&szlig;erdem den Asylsuchenden der Zielort einer anstehenden Verlegung im Vorhinein bekannt, lie&szlig;e sich eine Folgeberatung oder Rechtsvertretung eher organisieren.</p>
<p><i><b>JOHANNES&nbsp;MOLL</b>&nbsp;&nbsp; ist studierter Islamwissenschaftler und derzeit als Teamleiter in der Unabh&auml;ngigen Sozial- und Verfahrensberatung des Diakonischen Werkes Heidelberg und des Caritasverbandes Heidelberg t&auml;tig. </i></p>
<h5>Quellen:</h5>
<p>Antonovsky, Aaron: Salutogenese &#8211; Zur Entmystifizierung der Gesundheit, DGVT-Verlag, 1997</p>
<p>BAMF, Ankunftszentren, 26.04.2016, <a href="http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluecht" target="_blank" rel="noopener">http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluecht</a> linge/Asylverfahren/BesondereVerfahren/ModellverfahrenErprobungszentren/modellverfahren-erprobungszentren-node.html (letzter Zugriff 22.06.2016)</p>
<p>BAMF: Asylgesch&auml;ftsstatistiken / Bundesamt in Zahlen / Freiwillige R&uuml;ckkehr mit REAG/GARP, abrufbar unter <a href="http://www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/statistiken-node.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/statistiken-node.html</a> (letzter Zugriff 26.7.2016)</p>
<p>BAMF, Entscheiderbrief 11/2014, 14.11.2014, <a href="https://www.bamf.de/SharedDocs/Anla" target="_blank" rel="noopener">https://www.bamf.de/SharedDocs/Anla</a> gen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2014/entscheiderbrief-11-2014.pdf (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>BAMF, Leitfaden zum Aufbau eines Ankunftszentrums, 09.06.2016, <a href="http://www.bamf/" target="_blank" rel="noopener">http://www.bamf</a>. de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/leitfade-aufbau-ankunftszentrum.html?nn=7484546 (letzter Zugriff 22.06.2016)</p>
<p>BAMF, Verfahrensrichtlinie, 20.07.2015, Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/ EU des Rates vom 26.06.2013,&nbsp; <a href="http://www.migra/" target="_blank" rel="noopener">http://www.migra</a> tionsrecht.net/leitfaden-des-bundesamtes-zur-unmittelbaren-innerstaatlichen-anwendung-der-verfahrensrichtlinie.html?catid=66 (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>BAMF, Presseeinladung, 05.02.2016, <a href="http://www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteil" target="_blank" rel="noopener">http://www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteil</a> ungen/DE/2016/20160205-004-presseeinladung-bilanz-pk.html (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>BAMF, Sichere Herkunftsl&auml;nder, 22.12.2015, <a href="http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/BesondereVerfahren/SichereHerkunftsl%C3%A4nder/sichere-herkunftsl%C3%A4nder.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/BesondereVerfahren/SichereHerkunftsl%C3%A4nder/sichere-herkunftsl%C3%A4nder.html</a> (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>BAMF, Standorte, 2016, <a href="http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Anku" target="_blank" rel="noopener">http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Anku</a> nftszentren/ankunftszentren-node.html (letzter Zugriff 25.06.2016)</p>
<p>BAMF, Vorstellung Ankunftsnachweis f&uuml;r Asylsuchende, 10.12.2015, <a href="https://www.ba/" target="_blank" rel="noopener">https://www.ba</a> mf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2015/20151209-PK-vorstellung-ankunftsnachweis.html (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>BAMF, Vorstellung Modellverfahren Heidelberg, 18.12.2015, <a href="https://www.bamf.de/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bamf.de/</a> SharedDocs/Meldungen/DE/2015/20151218-vorstellung-mod ellverfahren-heidelberg.html (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und Bundes&auml;rztekammer (B&Auml;K), Vorschlag zu den Eckpunkten eines Modellprojektes zur Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Fl&uuml;chtlinge, 08.10.2015, <a href="http://lpk-bw.de/archiv/news2015/pdf/2015" target="_blank" rel="noopener">http://lpk-bw.de/archiv/news2015/pdf/2015</a> 1016_vorschlag_modellprojekt_versorgung_psychisch_kranker_fluechtlinge_bptk_baek.pdf (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Classen, Georg, Leitfaden Asylbewerberleistungsgesetz, Mai 2013, <a href="http://www.fluechtlingsin/" target="_blank" rel="noopener">www.fluechtlingsin</a> fo-berlin.de/fr/asylblg/AsylbLG-Leitfaden.pdf (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Deutscher Bundestag, Innenausschuss: Ausschussdrucksache 18(4)411 &#8211; Asylbeschleunigungsgesetz, 08.10.2015, <a href="http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/PRO_ASYL_AsylG" target="_blank" rel="noopener">www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/PRO_ASYL_AsylG</a>_ 2015.pdf (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Heidelberg und Caritasverband Heidelberg e.V., Fachliche Konzeption Verfahrens- und Sozialberatung BEA Heidelberg, 11.05.2015 (nicht &ouml;ffentlich)</p>
<p>Focus Online, Psychiater: Fl&uuml;chtlinge brauchen erst einmal Sicherheit, 07.04.2016, <a href="http://www.focus.de/regional/hessen/migration-psychiater-fluechtlinge-brauchen-erst-einmal-sicherheit_id_5415542.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.focus.de/regional/hessen/migration-psychiater-fluechtlinge-brauchen-erst-einmal-sicherheit_id_5415542.html</a> (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Frankfurter Neue Presse, Traumatisierte Fl&uuml;chtlinge behandeln, 24.09.2015, <a href="http://www.fnp.de/lokales/frankfurt/Traumatisierte-Fluechtlinge-behandeln;art675%2C1606400" target="_blank" rel="noopener">http://www.fnp.de/lokales/frankfurt/Traumatisierte-Fluechtlinge-behandeln;art675,1606400</a> (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Friele, B. und Saborowski, N.: Zur fr&uuml;hzeitigen Erkennung besonders schutzbed&uuml;rftiger Asylsuchender, Asylmagazin 4/2015, S. 110ff.<br />Gesetz &uuml;ber die Aufnahme von Fl&uuml;chtlingen (Fl&uuml;chtlingsaufnahmegesetz &#8211; Fl&uuml;AG) vom 19. Dezember 2013, <a href="http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?aiz=true&amp;max=true&amp;psml=bsbawueprod.psml&amp;quelle=jlink&amp;query=Fl%C3%BCAG+BW" target="_blank" rel="noopener">http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&amp;query=Fl%C3%BCAG+BW&amp;psml=bsbawueprod.psml&amp;max=true&amp;aiz=true</a> (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Heinold, Hubert: Asylverfahren Syrien, Eritrea, Afghanistan &#8211; Inforundschreiben, 10.05.2016</p>
<p>Hofmann, Rainer: Merkblatt f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge zur Anh&ouml;rung beim Bundesamt, Juli 2014, <a href="http://dav-auslaender-und-asylrecht.de/files/page/0_46185300_1420673877s.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://dav-auslaender-und-asylrecht.de/files/page/0_46185300_1420673877s.pdf</a></p>
<p>Initiative Hochschullehrender zu Sozialer Arbeit in Gemeinschaftsunterk&uuml;nften, Positionspapier &#8211; Soziale Arbeit mit Gefl&uuml;chteten in Gemeinschaftsunterk&uuml;nften &#8211; Professionelle Standards und sozialpolitische Basis, 2016, <a href="http://www.fluechtlingssozialarbeit.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.fluechtlingssozialarbeit.de/</a> (letzter Zugriff 22.06.2016)</p>
<p>IASSW/IFSW, Globale Definition Sozialer Arbeit, 2014, <a href="https://www.dbsh.de/beruf/" target="_blank" rel="noopener">https://www.dbsh.de/beruf/</a> definition-der-sozialen-arbeit.html (letzter Zugriff 22.06.2016)</p>
<p>Integrationsministerium Baden-W&uuml;rttemberg, Zugang Asylbegehrender (Erstantr&auml;ge) in Baden-W&uuml;rttemberg im Mai 2016, <a href="http://integrationsministerium-bw.de/pb/%2CLde/" target="_blank" rel="noopener">http://integrationsministerium-bw.de/pb/,Lde/</a> Startseite/Fluechtlingspolitik/Asylbewerber_+Archiv+Monatsstatistik#mai2016 (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Jelpke, Ulla: BAMF dr&auml;ngt immer mehr Fl&uuml;chtlinge in Schutzstatus ohne Familiennachzugsm&ouml;glichkeit, 09.05.2016, <a href="http://www.ulla-jelpke.de/2016/05/bamf-draengt-immer-mehr-fluechtlinge-in-schutzstatus-ohne-familiennachzugsmoeglichkeit/" target="_blank" rel="noopener">http://www.ulla-jelpke.de/2016/05/bamf-draengt-immer-mehr-fluechtlinge-in-schutzstatus-ohne-familiennachzugsmoeglichkeit/</a> (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Ke&szlig;ler, Stefan: Unmittelbare Anspr&uuml;che und gesetzgeberischer Handlungsbedarf aus den EU-Aufnahme- und Asylverfahrensrichtlinien &#8211; Diskussionspapier (Neufassung), 16.12.2015, <a href="http://www.kircheundgesellschaft.de/fileadmin/Dateien/Fachbereich_I/" target="_blank" rel="noopener">http://www.kircheundgesellschaft.de/fileadmin/Dateien/Fachbereich_I/</a> Dokumente/Tagungsdokumentationen/Asylpolitisches_Forum_2015/AufnRL_und_deutsches_Recht.pdf (letzter Zugriff 22.06.2016)</p>
<p>Landes&auml;rztekammer Baden-W&uuml;rttemberg und Landespsychotherapeutenkammer Baden-W&uuml;rttemberg, Ambulante medizinische, psychosoziale und psychotherapeutische Versorgung von traumatisierten MigrantInnen in Baden-W&uuml;rttemberg &#8211; 1. Versorgungsbericht, September 2011, <a href="http://lpk-bw.de/archiv/news2011/pdf/111013_versorgungsbericht_traumatisierte_migranten.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://lpk-bw.de/archiv/news2011/pdf/111013_versorgungsbericht_traumatisierte_migranten.pdf</a> (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Landes&auml;rztekammer Baden-W&uuml;rttemberg und Landespsychotherapeutenkammer Baden-W&uuml;rttemberg, Traumatisierte MigrantInnen &#8211; Ambulante medizinische, psychosoziale und psychotherapeutische Versorgung von traumatisierten MigrantInnen in Baden-W&uuml;rttemberg &#8211; 2. Versorgungsbericht, Oktober 2015, <a href="http://lpk-bw.de/archiv/" target="_blank" rel="noopener">http://lpk-bw.de/archiv/</a> news2015/pdf/20151002_laek_lpk_bw_traumatisierte_fluechtlinge_versorgungsberi cht_2.pdf (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Pro Asyl, BAMF-Entscheidungspraxis ge&auml;ndert: F&uuml;r immer mehr SyrerInnen wird der Familiennachzug ausgesetzt, 23.05.2016, <a href="https://www.proasyl.de/wp-content/" target="_blank" rel="noopener">https://www.proasyl.de/wp-content/</a> uploads/2015/12/Rechtspolitisches-Papier_Familiennachzug_aktuell_final.pdf (letzter Zugriff 27.06.2016)<br />Pro Asyl, Neue Asylpraxis beim BAMF: Immer mehr Syrerinnen und Syrer kriegen &#8222;nur&#8220; subsidi&auml;ren Schutz, 19.05.2016, <a href="https://www.proasyl.de/news/neue-asylpraxis-beim-bamf-immer-mehr-syrerinnen-und-syrer-kriegen-nur-subsidiaeren-schutz/" target="_blank" rel="noopener">https://www.proasyl.de/news/neue-asylpraxis-beim-bamf-immer-mehr-syrerinnen-und-syrer-kriegen-nur-subsidiaeren-schutz/</a> (letzter Zugriff 22.06.2016)</p>
<p>Rhein-Neckar-Zeitung, Fl&uuml;chtlinge in Patrick Henry Village &#8211; &Uuml;berraschungsbesuch des Ministerpr&auml;sidenten, 25.07.2015, <a href="http://www.rnz.de/nachrichten/heidelberg_artikel%2C-Fluechtlinge-in-Patrick-Henry-Village-Ueberraschungsbesuch-des-Ministerpraesidenten-_arid%2C114826.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.rnz.de/nachrichten/heidelberg_artikel,-Fluechtlinge-in-Patrick-Henry-Village-Ueberraschungsbesuch-des-Ministerpraesidenten-_arid,114826.html</a> (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Rhein-Neckar-Zeitung, Neue Ambulanz in Patrick Henry Village &#8211; K&uuml;rzere Wege f&uuml;r kranke Fl&uuml;chtlinge, 13.02.2016, <a href="http://www.rnz.de/nachrichten/heidelberg_artikel%2C-Neue-Ambulanz-in-Patrick-Henry-Village-Kuerzere-Wege-fuer-kranke-Fluechtlinge-_arid%2C169204.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.rnz.de/nachrichten/heidelberg_artikel,-Neue-Ambulanz-in-Patrick-Henry-Village-Kuerzere-Wege-fuer-kranke-Fluechtlinge-_arid,169204.html</a> (letzter Zugriff 27.06.2016)<br />Richtlinie 2011/95/EU des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 &uuml;ber Normen f&uuml;r die Anerkennung von Drittstaatsangeh&ouml;rigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, f&uuml;r einen einheitlichen Status f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge oder f&uuml;r Personen mit Anrecht auf subsidi&auml;ren Schutz und f&uuml;r den Inhalt des zu gew&auml;hrenden Schutzes (QuRL)</p>
<p>Richtlinie 2013/32/EU des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren f&uuml;r die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL)<br />Richtlinie 2013/33/EU des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen f&uuml;r die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnRL)</p>
<p>Saborowski, Nadja: Wie werden besondere Bed&uuml;rfnisse nach der Aufnahmerichtlinie ermittelt? Empfehlungen aus der Praxis, Asylmagazin 7&#8211;8/2014, S. 242&#8211;245</p>
<p>Stadt Heidelberg, Best&auml;tigung des Landes &#8211; Patrick Henry Village bleibt reines Registrierungszentrum, 04.12.2015, <a href="http://www.heidelberg.de/hd%2CLde/04_12_2015+bestaetigung+des+landes_+patrick+henry+village+bleibt+reines+registrierungszentrum.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.heidelberg.de/hd,Lde/04_12_2015+bestaetigung+des+landes_+patrick+henry+village+bleibt+reines+registrierungszentrum.html</a> (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Stadt Heidelberg, Erweitertes medizinisches Angebot f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge im Patrick Henry Village, 12.02.2016, <a href="http://www.heidelberg.de/hd%2CLde/12_02_2016+erweitertes+medizinisches+angebot+fuer+fluechtlinge+im+patrick+henry+village.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.heidelberg.de/hd,Lde/12_02_2016+erweitertes+medizinisches+angebot+fuer+fluechtlinge+im+patrick+henry+village.html</a> (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Stadt Heidelberg, Ministerpr&auml;sident Kretschmann besuchte die Fl&uuml;chtlingsnotunterkunft im Patrick Henry Village, 27.07.2015, <a href="http://www.heidelberg.de/hd%2CLde/27_07" target="_blank" rel="noopener">http://www.heidelberg.de/hd,Lde/27_07</a>_ 2015+Ministerpraesident+Kretschmann+besuchte+die+Fluechtlingsnotunterkunft+im+Patrick+Henry+Village.html (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>S&uuml;ddeutsche Zeitung, Jeder Syrer muss zur Anh&ouml;rung, 01.01.2016, <a href="http://www.suedd/" target="_blank" rel="noopener">http://www.suedd</a> eutsche.de/politik/asylverfahren-jeder-syrer-muss-zur-anhoerung-1.2802998 (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>SWR, Kretschmann informiert sich vor Ort, 25.07.2015, <a href="http://www.swr.de/landessch" target="_blank" rel="noopener">http://www.swr.de/landessch</a> au-aktuell/bw/mannheim/heidelberg-kretschmann-fluechtlinge-fluechtlingsunterku nft/-/id=1582/did=15890032/nid=1582/bfhiyb/index.html (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Tagesschau.de, Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge &#8211; Asylverfahren dauern im Schnitt l&auml;nger, 26.04.2016, <a href="https://www.tagesschau.de/bamf-zahlen-asyl-101.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.tagesschau.de/bamf-zahlen-asyl-101.html</a> (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic &#8211; Update IV, November 2015, <a href="http://www.refworld.org/pdfid/5641ef894" target="_blank" rel="noopener">www.refworld.org/pdfid/5641ef894</a>. pdf (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Universit&auml;tsklinikum Heidelberg, QuantiFERON-TB Gold in Tube Test zum Nachweis der Infektion mit Mycobacterium tuberculosis, <a href="https://www.klinikum.uni-heidelberg/" target="_blank" rel="noopener">https://www.klinikum.uni-heidelberg</a>. de/fileadmin/inst_hygiene/med_mikrobiologie/download/qft-infosCD.pdf (letzter Zugriff 27.06.2016)</p>
<p>Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 &uuml;ber die Einrichtung von Eurodac &uuml;ber den Ableich von Fingerabdruckdaten&#8230; (EURODAC-VO)</p>
<p>Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats&#8230; (Dublin III-VO)</p>
<p>Vilmar, Franziska: Die Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie, in: Neuregelungen im EU-Fl&uuml;chtlingsrecht &#8211; Beilage zum Asylmagazin 7-8/2013, S. 21ff, Juli 2013.</p>
<p>Welt.de, Ab 2016 gibt es keine Ausnahme f&uuml;r Syrer mehr, 31.12.2015, <a href="http://www.welt/" target="_blank" rel="noopener">http://www.welt</a> .de/politik/deutschland/article150489521/Ab-2016-gibt-es-keine-Ausnahme-fuer-Syrer-mehr.html</p>
<p>Welt.de, BAMF-Personalrat spricht Asylverfahren Rechtsstaatlichkeit ab, 12.11.2015, <a href="http://www.welt.de/politik/deutschland/article148768910/BAMFPersonalrat-spricht-Asylverfahren-Rechtsstaatlichkeit-ab.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.welt.de/politik/deutschland/article148768910/BAMFPersonalrat-spricht-Asylverfahren-Rechtsstaatlichkeit-ab.html</a><br />Wirtgen, Waltraud: Traumatisierte Fl&uuml;chtlinge &#8211; Psychische Probleme bleiben meist unerkannt, Deutsches &Auml;rzteblatt, Jg.106, Heft 49, 04.12.2009, S. 2463ff, <a href="http://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=66991" target="_blank" rel="noopener">http://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=66991</a></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; Vgl. BAMF, Vorstellung Modellverfahren, 18.12.2015.</p>
<p>(2)&nbsp; Vgl. BAMF, Ankunftszentren, 26.04.2016.</p>
<p>(3)&nbsp; Vgl. BAMF, Presseeinladung, 05.02.2016. Im Juni 2016 gab es laut BAMF bereits 19 Ankunftszentren bundesweit (vgl. BAMF, Standorte, 2016).</p>
<p>(4)&nbsp; Vgl. SWR, 25.07.2015.</p>
<p>(5)&nbsp; Vgl. Stadt Heidelberg, Best&auml;tigung, 04.12.2015. Seit der Schlie&szlig;ung der Balkanroute ist die Belegung analog zu den deutschlandweiten Zugangszahlen deutlich zur&uuml;ckgegangen. Im Juni 2016 waren etwa 1.800 Pl&auml;tze belegt.</p>
<p>(6)&nbsp; Auf dem Gel&auml;nde des Ankunftszentrums gibt es eine vorl&auml;ufige Inobhutnahme mit bis zu 60 Pl&auml;tzen, betrieben von Tr&auml;gern der Kinder- und Jugendhilfe. Die Altersfestsetzung verantwortet das Kinder- und Jugendamt Heidelberg.</p>
<p>(7)&nbsp; Erstverteilung der Asylbegehrenden. Es z&auml;hlen der K&ouml;nigsteiner Schl&uuml;ssel nach &sect; 45 AsylG sowie freie Kapazit&auml;ten, Herkunftsland und Aufnahmequoten.</p>
<p>(8)&nbsp; Bescheinigung &uuml;ber die Meldung als Asylsuchender gem&auml;&szlig; &sect; 63a AsylG.</p>
<p>(9)&nbsp; Vgl. BAMF, Vorstellung Ankunftsnachweis, 10.12.2015. Der Umsetzungsprozess war im Juni 2016 noch im Gange.</p>
<p>(10) Beide Teile der Gesundheitsuntersuchung finden in Zeiten hoher Zugangszahlen noch am Tag der Registrierung statt. Im April bis Juni 2016 wurden sie am darauffolgenden Tag erledigt. Durchgef&uuml;hrt wird die Gesundheitsuntersuchung von Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes Heidelberg unter Zuhilfenahme von Leihpersonal. Nicht ger&ouml;ntgt werden Kinder unter 16 Jahren sowie Frauen, die angeben schwanger zu sein. Bei schwangeren Frauen wird ein QFT-Test durchgef&uuml;hrt, vgl. Universit&auml;tsklinikum Heidelberg.</p>
<p>(11) Richtlinie 2013/33/EU (AufnRL) vom 26. Juni 2013. Die Relevanz der fr&uuml;hzeitigen Feststellung von besonderer Schutzbed&uuml;rftigkeit wird weiter unten diskutiert.</p>
<p>(12) Gem&auml;&szlig; Artikel 34 Absatz 3 Dublin III-VO.</p>
<p>(13) Gem&auml;&szlig; Artikel 9, 10, 16 und 17 Dublin III-VO.</p>
<p>(14) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013.</p>
<p>(15) Gem&auml;&szlig; &sect; 25 AsylG.</p>
<p>(16) Gem&auml;&szlig; Artikel 5 Dublin III-VO.</p>
<p>(17) BAMF, Ankunftszentren, 26.04.2016.</p>
<p>(18) Ebd.</p>
<p>(19) 1.887 Ablehnungen von serbischen AntragstellerInnen etwa standen im M&auml;rz diesen Jahres 954 dokumentierte freiwillige Ausreisen nach Serbien gegen&uuml;ber. Im Januar 2016 waren es noch 248 Ausreisen gegen&uuml;ber 2.203 Ablehnungen. Das entspricht einem Anstieg der Quote von 11% auf 50% (vgl. BAMF, Asylgesch&auml;ftsstatistik 1/2016 und 3/2016 sowie BAMF, Freiwillige R&uuml;ckkehr, 20.04. 2016). F&uuml;r Afghanistan lag die Quote der Ausreisen gegen&uuml;ber Ablehnungen im ersten Quartal 2016 bei 151%, f&uuml;r den Irak bei 360% und f&uuml;r den Iran gar bei 416% (ebd). Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stieg die Gesamtzahl der R&uuml;ckkehrerInnen nach Afghanistan von 14 auf 919 Personen, in den Irak von 58 auf 1.226 und in den Iran von 60 auf 720 Personen (ebd).</p>
<p>(20) Vgl. Artikel 20 und 12 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (AsylVfRL).</p>
<p>(21) &sect;&nbsp;6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes &uuml;ber die Aufnahme von Fl&uuml;chtlingen (Fl&uuml;chtlingsaufnahmegesetz &#8211; Fl&uuml;AG) vom 19.12.2013.</p>
<p>(22) Die Beratungsstelle in gemeinsamer Tr&auml;gerschaft der kirchlichen Wohlfahrtsverb&auml;nde Diakonisches Werk Heidelberg und Caritasverband Heidelberg wurde im Januar 2016 erg&auml;nzt durch ein entsprechendes Angebot des Deutschen Roten Kreuzes Rhein-Neckar.</p>
<p>(23) Vgl. Diakonisches Werk und Caritasverband, Fachliche Konzeption Verfahrens- und Sozialberatung, 11.05.2015</p>
<p>(24) Initiative Hochschullehrender zu Sozialer Arbeit in Gemeinschaftsunterk&uuml;nften, 2016, S.</p>
<p>(25) Vgl. Rhein-Neckar-Zeitung v. 25.07.2015; Stadt Heidelberg, Ministerpr&auml;sident Kretschmann, 27.07.2015.</p>
<p>(26) Oben wurde beschrieben, dass das Personaldatenblatt selbstst&auml;ndig, mit alleiniger Unterst&uuml;tzung von &#8222;DolmetscherInnen&#8220; ausgef&uuml;llt wird. Die dabei eingesetzten SprachmittlerInnen arbeiten auf Honorarbasis sowohl f&uuml;r das RPK als auch f&uuml;r das BAMF. Eine professionelle Qualifikation wird f&uuml;r ihre T&auml;tigkeit nicht vorausgesetzt.<br />(27) Vgl. etwa Focus Online v. 07.04.2016.</p>
<p>(28) Dieser Eindruck ergab sich aus dem Vergleich zahlreicher Anh&ouml;rungsniederschriften verschiedener Herkunftsl&auml;nder zwischen Juli 2015 und Juni 2016. Zu den allgemeinen Hinweisen und Fallstricken bzgl. der Anh&ouml;rung vgl. Hofmann, Merkblatt f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge, Juli 2014.</p>
<p>(29) Vgl. BAMF, Ankunftszentren, 26.04.2016.</p>
<p>(30) Nicht darunter fallen jedoch etwa der Iran (bereinigte Schutzquote von 72,5% im ersten Jahresdrittel 2016) oder Afghanistan (60,6%), vgl. BAMF, Asylgesch&auml;ftsstatistik 4/2016.</p>
<p>(31) Vgl. BAMF, Entscheiderbrief 11/2014, S. 4.</p>
<p>(32) Vgl. Artikel 31 Absatz 7 AsylVfRL.</p>
<p>(33) Vgl. S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 01.01.2016; Welt.de v. 31.12.2015 ; Welt.de v. 12.11.2015.</p>
<p>(34) Entsprechendes geht aus Anh&ouml;rungsniederschriften hervor, die dem Autor vorliegen.</p>
<p>(35) Vgl. Asylgesch&auml;ftsstatistiken 2-5/2016.</p>
<p>(36) Vgl. BAMF, Das Bundesamt in Zahlen 2015 &#8211; Asyl, 12.04.2016.</p>
<p>(37) Vgl. &sect; 104 Absatz 13 AufenthG ; siehe dazu auch Jelpke, BAMF dr&auml;ngt, 09.05.2016; Pro Asyl, BAMF- Entscheidungspraxis ge&auml;ndert, 23.05.2016.</p>
<p>(38) Vgl. Pro Asyl, BAMF-Entscheidungspraxis ge&auml;ndert, 23.05.2016, S. 2.<br />(39) Vgl. z.B. Zeit Online, 29.01.2016.</p>
<p>(40) Vgl. Artikel 16 AsylVfRL i.V.m. Artikel 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU). Der UNHCR h&auml;lt es indes f&uuml;r dringend geboten, SyrerInnen weiterhin den vollen GFK-Schutz zuzusprechen (vgl. UNHCR, Syria-Update IV, S. 22).</p>
<p>(41) Pro Asyl, Neue Asylpraxis beim BAMF, 19.05.2016.</p>
<p>(42) Pro Asyl, BAMF-Entscheidungspraxis ge&auml;ndert, 23.05.2016, S. 5.</p>
<p>(43) Pro Asyl, Neue Asylpraxis beim BAMF, 19.05.2016.</p>
<p>(44) Vgl. Diskussion oben.</p>
<p>(45) Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 beinhaltet eine &#8211; nicht abschlie&szlig;ende &#8211; Liste von als besonders schutzw&uuml;rdig anzusehenden Kriterien.</p>
<p>(46) S. &sect;&nbsp;5 Fl&uuml;AG.</p>
<p>(47) Seit dem 20.07.2015 sind die Regelungen der Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU unmittelbar anzuwenden, so sie nicht bereits in nationales Recht umgesetzt wurden (vgl. Ke&szlig;ler, Unmittelbare Anspr&uuml;che, 16.12.2015, S. 1).</p>
<p>(48) Artikel 22 Absatz 1 AufnRL.</p>
<p>(49) Artikel 24 Absatz 1 AsylVfRL.</p>
<p>(50) Artikel 2 Satz 1 Buchstabe d) AsylVfRL.</p>
<p>(51) Artikel 24 Absatz 3 Satz 2 AsylVfRL.</p>
<p>(52) Artikel 24 Absatz 2 AsylVfRL verweist auf die Pr&uuml;fung nach den Kriterien f&uuml;r besondere Schutzbed&uuml;rftigkeit gem&auml;&szlig; Artikel 22 bzw. 21 AufnRL.</p>
<p>(53) Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 AsylVfRL.</p>
<p>(54) Studien belegen, dass mindestens 40 Prozent der AsylbewerberInnen in Deutschland mehrfach trauma&shy;tisierende Erfahrungen machten und nachgewiesenerma&szlig;en unter Traumafolgest&ouml;rungen leiden (Landes&auml;rztekammer Baden-W&uuml;rttemberg, 2. Versorgungsbericht, Oktober 2015, S. 13). Zur angemessenen Versorgung psychisch kranker Fl&uuml;chtlinge siehe Bundespsychotherapeutenkammer, Vorschlag zu den Eckpunkten, 08.10.2015.</p>
<p>(55) Vgl. Friele, B. und Saborowski, N., Asylmagazin 4/2015, S. 110.</p>
<p>(56) Die Beurteilung der besonderen Bed&uuml;rfnisse muss prinzipiell nicht von staatlichen Akteuren durch&shy;gef&uuml;hrt werden, vgl. Art. 22 Abs. 2 AufnRL. Beispiele aus anderen St&auml;dten zeigen, dass die Einbindung vorhandener Expertise von Einrichtungen, die auf die Unterst&uuml;tzung Asylsuchender mit besonderen Bed&uuml;rfnissen spezialisiert sind, ein zukunftsf&auml;higes Modell ist (vgl. Saborowski, Asylmagazin 7-8/2014, S. 242ff) .</p>
<p>(57) Vgl. Wirtgen, Traumatisierte Fl&uuml;chtlinge, 04.12.2009, S. 2464.</p>
<p>(58) Vgl. Stadt Heidelberg, Erweitertes medizinisches Angebot, 12.02.2016; Rhein-Neckar-Zeitung v. 13.02.2016.</p>
<p>(59) Zu den Leistungsanspr&uuml;chen gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 4 und 6 AsylbLG siehe Classen, Leitfaden Asylbewerberleistungsgesetz, Mai 2013, S. 7.</p>
<p>(60) BAMF, Sichere Herkunftsl&auml;nder, 22.12.2015.</p>
<p>(61) BAMF, Sichere Herkunftsl&auml;nder, 22.12.2015.</p>
<p>(62) Vgl. Artikel 24 Absatz 3 Satz 2 AsylVfRL.</p>
<p>(63) Ke&szlig;ler, Unmittelbare Anspr&uuml;che, 16.12.2015, S. 5.</p>
<p>(64) Artikel 24 Absatz 3 Satz 2 AsylVfRL, i.V.m. Artikel 31 Absatz 8 AsylVfRL.</p>
<p>(65) Artikel 6 AsylVfRL ; siehe dazu auch Vilmar, Beilage zum Asylmagazin 7-8/2013, S. 22.</p>
<p>(66) Gambia, Afghanistan und Nigeria stellten im Mai 2016 zusammengenommen 34,6 Prozent der Asylerstantr&auml;ge in Baden-W&uuml;rttemberg, w&auml;hrend Syrien, Afghanistan und Eritrea in Summe nur 25,2 Prozent ausmachten und die &#8222;sicheren Herkunftsl&auml;nder&#8220; Kosovo, Serbien, Mazedonien und Albanien zusammen auf 7,9 Prozent kamen (vgl. Integrationsministerium Baden-W&uuml;rttemberg, Zugang Asylbegehrender, Mai 2016).</p>
<p>(67) Vgl. Tagesschau.de v. 26.04.2016.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/das-beschleunigte-asylverfahren-im-ankunftszentrum-heidelberg-1/">Das beschleunigte Asylverfahren im Ankunftszentrum Heidelberg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Geflüchtete Kinder in Deutschland: Schutzlücken werden größer*</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/gefluechtete-kinder-in-deutschland-schutzluecken-werden-groesser-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 09:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 80-92 Kinder auf der Flucht sind besonders gef&#228;hrdet. Internationale Menschenrechtspakte sehen deshalb besondere Schutzstandards f&#252;r sie vor. Dieser Schutz aber wird von Regierungen in Transit- und Aufnahmel&#228;ndern nur unvollst&#228;ndig gew&#228;hrt, in Europa derzeit sogar abgebaut. Tanja Funkenberg schildert die unzureichenden Vorkehrungen f&#252;r den Schutz Minderj&#228;hriger in deutschen Asylverfahren, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/gefluechtete-kinder-in-deutschland-schutzluecken-werden-groesser-1/">Geflüchtete Kinder in Deutschland: Schutzlücken werden größer*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 80-92</p>
<p><i>Kinder auf der Flucht sind besonders gef&auml;hrdet. Internationale Menschenrechtspakte sehen deshalb besondere Schutzstandards f&uuml;r sie vor. Dieser Schutz aber wird von Regierungen in Transit- und Aufnahmel&auml;ndern nur unvollst&auml;ndig gew&auml;hrt, in Europa derzeit sogar abgebaut. Tanja Funkenberg schildert die unzureichenden Vorkehrungen f&uuml;r den Schutz Minderj&auml;hriger in deutschen Asylverfahren, bei der Unterbringung oder dem Zugang zu Bildungsangeboten und Gesundheitsversorgung.</i></p>
<h5>Kinder auf der Flucht</h5>
<p>Laut UNHCR (1) sind weltweit mehr als 65 Millionen Menschen auf der Flucht, die H&auml;lfte von ihnen sind Kinder(22) und Jugendliche unter 18 Jahren, fast 25% davon sind unbegleitet. Der nunmehr f&uuml;nf Jahre andauernde Krieg in Syrien lie&szlig; die Fl&uuml;chtlingszahlen in den letzten zwei Jahren enorm ansteigen. Nach Deutschland kamen 2015 eine Million Menschen, darunter etwa 30 Prozent Kinder und Jugendliche, die meisten von ihnen in Begleitung ihrer Eltern oder einem Elternteil. Etwa zehn Prozent der 2015 hier registrierten Fl&uuml;chtlingskinder reisten allein ein und waren unbegleitet auf der Flucht. Laut aktuellen Asylzahlen sind 80&nbsp;Prozent der 16- bis 18-j&auml;hrigen Asylsuchenden m&auml;nnlich. Bei den J&uuml;ngeren h&auml;lt es sich bei Jungen und M&auml;dchen in etwa die Waage.(3)</p>
<p>Kinder, die vor Kriegen und Gewalt, Hunger und Elend fliehen, hoffen auf Sicherheit und eine bessere Perspektive. W&auml;hrend der Flucht sind sie allerdings weiterhin gef&auml;hrdet. Auf der Flucht werden sie Zeugen von Gewalt oder erleiden selbst Gewalt, erleben Schikanen von Polizei und Beh&ouml;rden, die Bedrohung durch Schlepper, Angriffe der feindlich gesinnten Bev&ouml;lkerung. Manche Kinder fliehen allein, manche werden auf der Flucht von Eltern oder anderen Vertrauenspersonen getrennt, etwa bei chaotischen Verh&auml;ltnissen an Grenz&uuml;berg&auml;ngen. Kinder erleben ihre Eltern als hilflos, &uuml;berfordert oder verzweifelt. Unbegleitete Kinder und &auml;ltere Jugendliche m&uuml;ssen die Flucht h&auml;ufig selbst finanzieren und suchen Arbeit. So sind sie leichte Beute f&uuml;r Schlepper, von denen sie erpresst werden, fallen Menschenh&auml;ndlern zum Opfer oder m&uuml;ssen unter ausbeuterischen Verh&auml;ltnissen arbeiten.</p>
<p>Die Erfahrungen von Krieg, Vertreibung und Gewalt im Herkunftsland und auf der Flucht k&ouml;nnen Kinder schwer belasten und traumatisieren.(4) Wenn die Bew&auml;ltigungsmechanismen eines Kindes &uuml;berfordert sind und keine Hilfe vorhanden ist, k&ouml;nnen sich psychische St&ouml;rungen und klinische Traumata entwickeln. Umso wichtiger ist es, den Kindern nach ihrer Ankunft in Deutschland schnell ein sicheres und stabiles Umfeld zu erm&ouml;glichen, um Traumafolgest&ouml;rungen abzufedern. Die Herstellung eines &#8222;normalen&#8220; Alltags mit geregelten Abl&auml;ufen, mit der M&ouml;glichkeit, andere Kinder zu treffen, zu spielen und zu lernen &#8211; all das ist f&uuml;r die psychische Stabilisierung essentiell und eine Grundvoraussetzung f&uuml;r Integration.</p>
<p><i>terre des hommes </i>setzt sich in Deutschland daf&uuml;r ein, dass Kinder m&ouml;glichst schnell eine sichere Bleibeperspektive erhalten, medizinisch gut versorgt werden und unmittelbaren Zugang zu qualitativ guten Bildungsangeboten erhalten. Daneben fordert terre des hommes seit Jahren sichere und legale Zug&auml;nge f&uuml;r Kinder, die aus Kriegsgebieten fliehen. Leider ist selbst der grundlegende Schutz von Kindern auf der Flucht in Europa nicht gew&auml;hrleistet: Die Versorgung von Kindern entlang der Balkanrouten, ebenso wie die Rettung Schiffbr&uuml;chiger im Mittelmeer, werden zunehmend von freiwilligen Helfern &#8211; also der Zivilgesellschaft &#8211; geleistet. Polizei und Beh&ouml;rden sowie zivilgesellschaftliche Institutionen m&uuml;ssten hier im Sinne des Kindeswohls &uuml;ber die Landesgrenzen hinweg zusammen arbeiten.</p>
<h5>Sch&uuml;tzende Kinder&shy;rechte</h5>
<p>Nach der <b>UN-Kinderrechtskonvention </b>von 1989 (KRK) haben alle Kinder unter 18 Jahren die gleichen dort verbrieften Rechte. Mit Aufhebung des Vorbehalts Deutschlands gegen&uuml;ber der innerstaatlichen Anwendbarkeit der KRK 2010 sind die v&ouml;lkerrechtlichen Normen der KRK in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht; innerstaatliche Rechte m&uuml;ssen konform ausgelegt und angewendet werden.(5)Deutschland steht damit in der Pflicht, die Kinderrechte zu achten, zu sch&uuml;tzen und allen Kindern gleicherma&szlig;en zu gew&auml;hren. Dabei muss laut Art. 3 der KRK bei allen Ma&szlig;nahmen, die das Kind betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig ber&uuml;cksichtigt werden und das menschenrechtliche Prinzip der Nicht-Diskriminierung (Art. 2 KRK) Anwendung finden.</p>
<p>Ebenso sieht Artikel 24 der <b>Europ&auml;ischen Grundrechtecharta </b>(&#8222;Rechte des Kindes&#8220;) vor, das Wohl des Kindes vorrangig zu ber&uuml;cksichtigen. Als europ&auml;isches Prim&auml;rrecht muss das deutsche Recht diesem Grundsatz entsprechen.(6) Au&szlig;erdem fallen Minderj&auml;hrige und unbegleitete Minderj&auml;hrige nach der <b>EU-Aufnahmerichtlinie(7) </b>unter den Personenkreis der besonders Schutzbed&uuml;rftigen. Auch hier weist Artikel 23&nbsp; darauf hin, dass bei allen Ma&szlig;nahmen, die gefl&uuml;chtete Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu ber&uuml;cksichtigen ist. Deutschland war verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 20.07.2015 in nationales Recht umzusetzen. Da dies noch nicht passiert ist,<br />hat das Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge einen &#8222;Leitfaden zur unmittelbaren Anwendung&#8220; der Richtlinie herausgegeben.(8)</p>
<p>In der nationalen Gesetzgebung regeln das Asylgesetz (AsylG), das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) das Verfahren, die Aufenthaltsbestimmungen und die Leistungen f&uuml;r Asylsuchende, so auch f&uuml;r asylsuchende Kinder. F&uuml;r unbegleitete minderj&auml;hrige Schutzsuchende greift zus&auml;tzlich das <b>Kinder- und Jugendhilferecht </b>(SGB VIII), das in seiner Zielsetzung darauf angelegt ist, der besonderen Schutzbed&uuml;rftigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen.<br />In der Realit&auml;t ber&uuml;cksichtigen jedoch die nationale Rechtsordnung sowie die praktische Umsetzung durch Beh&ouml;rden, Verwaltung und Gerichte nicht immer die Vorgaben der KRK, der EU Grundrechtecharta sowie der EU-Aufnahmerichtlinie. Im Gegenteil: mit den Gesetzes&auml;nderungen im Herbst 2015 und Februar 2016 haben sich der Schutz und die Rechte von minderj&auml;hrigen Fl&uuml;chtlingen in einigen Punkten weiter verschlechtert.</p>
<p><i>&#8222;Als &#8218;unbegleitet&#8216; gelten Minderj&auml;hrige, die ohne Eltern oder Erziehungs&shy;berechtigte ins Bundesgebiet einreisen oder wenn die Kinder nach der Einreise von ihren Eltern getrennt werden und diese Trennung &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum andauert und die Eltern nicht in der Lage sind, sich um ihre Kinder zu k&uuml;mmern.&#8220;<br />Bundesagentur f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF)(9)</i></p>
<h5>Schutz&shy;l&uuml;&shy;cken im System: <br />Zu oft wird das Kindeswohl zur&uuml;ck&shy;ge&shy;stellt</h5>
<p><b>Nicht-kindgerechte Asylverfahren</b></p>
<p>Mit dem erh&ouml;hten Aufkommen von Fl&uuml;chtlingen im Jahr 2015 und der &Uuml;berlastung der Beh&ouml;rden verl&auml;ngerten sich die durchschnittlichen Wartezeiten f&uuml;r die Registrierung von Asylsuchenden sowie f&uuml;r die Asylantragstellung.(10) Zudem werden unbegleitete Minderj&auml;hrige seit dem 1.11.2015 &uuml;ber eine Quotenregelung &uuml;ber das gesamte Bundesgebiet verteilt, was das Verfahren und damit den unsicheren Status verl&auml;ngert, zumal sie vor der Verteilung keinen rechtlichen Vertreter erhalten.(11) Gerade f&uuml;r Kinder ist ein schnelles Asylverfahren wichtig, damit sie schnell eine neue Heimat finden und Kita bzw. Schule und Hilfen nutzen k&ouml;nnen. Deshalb sollten unbegleitete Minderj&auml;hrige und Familien mit Kindern vorrangig und z&uuml;gig im Asylverfahren behandelt werden. Leider werden begleitete Kinder im Asylverfahren und bei aufenthaltsrechtlichen Fragen nur selten als eigenst&auml;ndige Rechtssubjekte gesehen; meist laufen sie eher mit den Eltern mit. Individuelle kindspezifische Fluchtgr&uuml;nde &#8211; wie Zwangsrekrutierung von Jungen, Kinderheirat oder weibliche Genitalverst&uuml;mmelung &#8211; werden selten ber&uuml;cksichtigt.(12) Bei unbegleiteten Kindern und Jugendlichen sind zus&auml;tzlich Hintergr&uuml;nde wie Kinderhandel, Kinderarbeit und sexuelle Ausbeutung zu ber&uuml;cksichtigen. Denn zunehmend sind M&auml;dchen nach Deutschland eingereist, die in Fl&uuml;chtlingslagern in Jordanien oder dem Libanon mit &auml;lteren M&auml;nnern verheiratet wurden, darunter auch 13- und 14-j&auml;hrige. H&auml;ufig wollen Eltern ihre Kinder so sch&uuml;tzen. Auch diese F&auml;lle m&uuml;ssen erkannt und den M&auml;dchen Schutz- und Hilfsangebote zur Verf&uuml;gung gestellt werden. Hier bedarf es geschulten Personals, das eine kindgerechte und altersgem&auml;&szlig;e Befragung der M&auml;dchen und Jungen durchf&uuml;hrt, um Schutzanspr&uuml;che zu identifizieren. Insbesondere mit der Einf&uuml;hrung von Schnellverfahren(13)Ende Februar 2016 f&uuml;r sogenannte sichere Herkunftsl&auml;nder ist dies so gut wie unm&ouml;glich.</p>
<p>Die im Asylpaket I verabschiedeten Gesetzes&auml;nderungen im Herbst letzten Jahres haben u.a. die Handlungsf&auml;higkeit f&uuml;r Minderj&auml;hrigen auf 18 Jahre heraufgesetzt. Seitdem greift auch f&uuml;r 16- und 17j&auml;hrige unbegleitete Minderj&auml;hrige das Kinder- und Jugendhilfegesetz, sie werden rechtlich durch einen Amts- oder Einzelvormund vertreten. Grunds&auml;tzlich ist dies zu begr&uuml;&szlig;en, da es eine Schutzl&uuml;cke schlie&szlig;t. Praktisch fehlten aufgrund der gr&ouml;&szlig;eren Zahl schutzbed&uuml;rftiger Minderj&auml;hriger geschulte Vorm&uuml;nder. Auch die &ouml;rtlichen Jugend&auml;mter kamen an ihre Grenzen, um die Inobhutnahme und die Anh&ouml;rung z&uuml;gig durchzuf&uuml;hren. In der Folge warten einige Jugendliche so lange auf einen Vormund, bis sie vollj&auml;hrig werden und aus dem Schutzsystem herausfallen.</p>
<p>Im Rahmen des Erstscreenings durch das Jugendamt wird f&uuml;r unbegleitete Minderj&auml;hrige auch eine Alterseinsch&auml;tzung gem&auml;&szlig; &sect;42f SGB VIII vorgenommen. Das beh&ouml;rdliche Verfahren fu&szlig;t nur unzureichend auf verbindlichen Standards.(14) Von Amts wegen kann eine &auml;rztliche Untersuchung angeordnet werden, die ggf. eine radiologische Untersuchung beinhaltet. Auch diese Methode ist unzuverl&auml;ssig und wird mittlerweile von diversen Fachgesellschaften als unethisch abgelehnt.(15) Es ist unstrittig, dass eine zweifelsfreie Einsch&auml;tzung unm&ouml;glich ist. <i>terre des hommes </i>fordert verbindliche Mindeststandards f&uuml;r die Alterseinsch&auml;tzung und deren Dokumentation und die Abschaffung von radiologischen Untersuchungen ohne medizinische Indikation.</p>
<h5>Kindes&shy;wohl&shy;ge&shy;f&auml;hr&shy;dende Strukturen bei der Unter&shy;brin&shy;gung</h5>
<p>Die von UNICEF beauftragte und vom Bundesfachverband unbegleiteter Fl&uuml;chtlinge (BUMF) durchgef&uuml;hrte Recherche zur &#8222;Situation von Kindern und Jugendlichen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterk&uuml;nften&#8220;(16) best&auml;tigt, dass in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und Gemeinschaftsunterk&uuml;nften kindeswohlgef&auml;hrdende Strukturen vorliegen. Zudem wurde im Herbst 2015 der verpflichtende Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen von drei auf sechs Monate verl&auml;ngert (&sect;&nbsp;47 AsylG), so dass sich Kinder noch l&auml;nger dort aufhalten und von gesellschaftlichen Strukturen ausgeschlossen werden. Bisher entscheidet jeder Einrichtungstr&auml;ger selber &uuml;ber die Ausstattung und ist h&auml;ufig durch die gegebene Ausstattung in seinen M&ouml;glichkeiten eingeschr&auml;nkt. Aufgrund der Enge und der angespannten Atmosph&auml;re in Massenunterk&uuml;nften steigt die Gefahr von Gewalt und &Uuml;bergriffen, die auch Kinder miterleben. Alleinreisende Frauen und M&auml;dchen sind besonders gef&auml;hrdet, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden. In einer hessischen EAE wurden beispielsweise vier F&auml;lle von Kindesmissbrauch best&auml;tigt.(17) Hier wird dringend empfohlen, getrennte Wohneinheiten f&uuml;r Frauen und Familien einzurichten, die &uuml;ber eigene Sanit&auml;ranlagen oder zumindest abschlie&szlig;bare und nach Geschlechtern getrennte Sanit&auml;ranlagen verf&uuml;gen. Hinzu kommt die Gefahr von au&szlig;en durch Brandanschl&auml;ge auf Fl&uuml;chtlingsunterk&uuml;nfte, die Kinder erneut in Unsicherheit bringen und dadurch m&ouml;glicherweise zuvor erlebte traumatische Ereignisse wachrufen.</p>
<p>Kinder sind in den Gro&szlig;unterk&uuml;nften einem hohen L&auml;rmpegel und psychischem Stress ausgesetzt. Sie erleben ihre Eltern als verzweifelt oder &uuml;berfordert, haben kaum R&uuml;ckzugs- und Spielm&ouml;glichkeiten, wo sie p&auml;dagogisch betreut werden.(18) Artikel 22 Abs. 3 der EU-Aufnahmerichtlinie(19) sieht dagegen vor, dass &#8222;Minderj&auml;hrige Gelegenheit zu Freizeitbesch&auml;ftigungen einschlie&szlig;lich altersgerechter Spiel- und Erholungsm&ouml;glichkeiten in den R&auml;umlichkeiten und Unterbringungszentren sowie zu Aktivit&auml;ten im Freien erhalten&#8220;. Die National Coalition(20) fordert eine Betriebserlaubnis f&uuml;r EAEs und Gemeinschaftsunterk&uuml;nfte auszustellen (die bisher nicht notwendig ist), die Kindeswohlkriterien ber&uuml;cksichtigt. Au&szlig;erdem sollte ein effektives Beschwerdesystem in jeder Einrichtung eingef&uuml;hrt werden. Die im Juli 2016 vom Familienministerium (BMFSFJ) und UNICEF herausgegebene Brosch&uuml;re &#8222;Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Fl&uuml;chtlingsunterk&uuml;nften&#8220; greift einige dieser Empfehlungen auf und will diese Standards in 25 Einrichtungen bis Ende 2016 umsetzen.</p>
<p>Im Unterschied zu begleiteten minderj&auml;hrigen Fl&uuml;chtlingen werden <b>unbegleitete Minderj&auml;hrige</b> nach &sect;&nbsp;42 SGB VIII durch das Jugendamt in Obhut genommen und grunds&auml;tzlich in separaten Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. De facto wurden einige von ihnen in Erstaufnahmeeinrichtungen oder anderen Sammelunterk&uuml;nften untergebracht. Zum Beispiel wurden sogenannte &#8222;verdeckt unbegleitete Minderj&auml;hrige&#8220;, die mit nicht erziehungsberechtigten Verwandten eingereist sind, mit ihnen zusammen in einer EAE untergebracht.(21) Theoretisch m&uuml;ssten auch diese Minderj&auml;hrigen durch das Jugendamt in Obhut genommen werden, um so den Schutz und die Leistungen des Jugendamtes zu erhalten. Problematisch wird dieses Vorgehen dann, wenn weder das angegebene Verwandtschaftsverh&auml;ltnis &uuml;berpr&uuml;ft noch das Jugendamt informiert wird. Die Arbeit der entsprechenden Beh&ouml;rden ist nicht ausreichend darauf angelegt, die verdeckt Unbegleiteten zu ermitteln.</p>
<p>Eine von der Jugendhilfe bereitgestellte Unterkunft f&uuml;r unbegleitete minderj&auml;hrige Fl&uuml;chtlinge kann ein wichtiger Stabilisierungsfaktor sein.(22) Durch die Heraufsetzung der Verfahrensf&auml;higkeit von Jugendlichen auf 18 Jahre werden jetzt auch 16- und 17-J&auml;hrige durch das Jugendamt in Obhut genommen und bekommen eine Unterkunft gestellt. Diese rechtliche Verbesserung setzt praktisch voraus, dass gen&uuml;gend Pl&auml;tze und die entsprechende Infrastruktur in jugendgerechten Einrichtungen zur Verf&uuml;gung stehen. Insgesamt werden derzeit mehr als 50.000 unbegleitete minderj&auml;hrige Fl&uuml;chtlinge von deutschen Jugend&auml;mtern betreut.</p>
<p>Mit dem neuen Umverteilungsgesetz f&uuml;r unbegleitete Minderj&auml;hrige wurde der Prozess der Inobhutnahme in zwei Schritte aufgegliedert, was ggf. zu erheblichen Verz&ouml;gerungen bei der Ermittlung des Hilfebedarfs, der endg&uuml;ltigen Unterbringung der Betroffenen und der Einbestellung des Vormunds f&uuml;hrt.(23) Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist zwar bez&uuml;glich ihrer Verteilung vorgesehen, jedoch ist die Beteiligungsverpflichtung nicht in &sect;&nbsp;42a Abs.&nbsp;2 SGB VIII explizit verankert.(24) Damit eine Beteiligung der betroffenen Unbegleiteten in der Praxis &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist, bedarf es einer gesetzlichen Normierung f&uuml;r Verfahrensstandards und der Einbeziehung von Dolmetschern.(25) Hier ist es wichtig, dass die Unbegleiteten, vor allem auch die &#8222;verdeckt&#8220; unbegleiteten Fl&uuml;chtlinge, schnell identifiziert, Verwandte in Deutschland und der EU ausfindig gemacht und den Betroffenen sichere und legale Wege einer Zusammenf&uuml;hrung erm&ouml;glicht werden.</p>
<h5>Ungleich&shy;be&shy;hand&shy;lung bei der Gesund&shy;heits&shy;ver&shy;sor&shy;gung</h5>
<p>Grundvoraussetzung zur Beziehung von Leistungen f&uuml;r Neugeborene ist die Geburtsurkunde. Allein in Berlin gab es 400 F&auml;llen, bei denen Neugeborene von Gefl&uuml;chteten keine Geburtsurkunde erhielten, weil die Mutter oder Eltern keine g&uuml;ltigen Dokumente hatten.(26) &Auml;rzte und &Auml;rztinnen k&ouml;nnen z.B. ohne Papiere nicht die Vorsorgeuntersuchungen f&uuml;r Neugeborene abrechnen. Jedes Kind hat aber ein Recht auf eine Geburtsurkunde und Deutschland steht in der Pflicht, jedes Kind in ein Register einzutragen.</p>
<p>Mit den hohen Zugangszahlen in 2015 fehlten in vielen EAS und Gro&szlig;unterk&uuml;nften standardisierte medizinische Erstversorgungen, einschlie&szlig;lich des vollen Impfschutzes f&uuml;r Kinder gem&auml;&szlig; der St&auml;ndigen Impfkommission (STIKO). Insbesondere standen nicht immer Kinder&auml;rzte zur Verf&uuml;gung, es fehlte an gesch&uuml;tzten und kindgerechten R&auml;umen f&uuml;r die Untersuchungen, sowie die notwendige medizinische Infrastruktur und Sprachmittler.(27)</p>
<p>Eine repr&auml;sentative Studie der TU M&uuml;nchen zur Gesundheit von 100 syrischen Fl&uuml;chtlingskindern in einer bayrischen Erstaufnahmeeinrichtung belegt die hohe Zahl von Kindern und Jugendlichen mit psychischen und emotionalen St&ouml;rungen oder k&ouml;rperlichen Erkrankungen.(28) Rund 22 Prozent litten unter einer posttraumatischen Belastungsst&ouml;rung (PTBS) und 16 Prozent unter einer Anpassungsst&ouml;rung. Die Studie geht davon aus, dass weitere Kinder eine PTBS entwickeln werden, nicht zuletzt aufgrund ihrer aktuellen Situation in Deutschland. Hinzu kommt, dass 63 Prozent der untersuchten Kinder und Jugendlichen Karies hatten, 25 Prozent Erkrankungen der Atemwege aufwiesen und elf Prozent infekti&ouml;se oder parasit&auml;re Erkrankungen. Bei 42 Prozent fehlten Impfungen und jedes zehnte Kind musste akut behandelt werden.</p>
<p>Rechtlich richtet sich die Gesundheitsversorgung minderj&auml;hriger Fl&uuml;chtlinge ohne einen gesicherten Aufenthaltsstatus nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (&sect;&sect;4 und 6 AsylbLG). Hiernach ist nicht der volle Umfang der Kassenleistungen f&uuml;r sie zug&auml;nglich, da lediglich die Behandlung von &#8222;akuten Erkrankungen und Schmerzzust&auml;nden&#8220; abgedeckt ist. Erst nach 15monatigem Aufenthalt oder der Erlangung eines Aufenthaltstitels besteht Anspruch auf die regul&auml;ren Kassenleistungen. Vorher besteht beispielsweise kein Anspruch auf die Behandlung von chronischen Krankheiten, Psychotherapien oder Dolmetscherleistungen. Es muss ein Antrag auf Kosten&uuml;bernahme beim zust&auml;ndigen Sozialamt gestellt werden. Wichtige Entscheidungen werden somit in der Regel von fachfremdem Verwaltungspersonal getroffen und liegen in dessen Ermessensspielraum. Die Handhabung variiert hier je nach Sozialamt und Sachbearbeitung. Beispielsweise werden Krankenbehandlungsscheine quartalsweise ausgestellt oder aber erst nach pers&ouml;nlicher Anh&ouml;rung jeder einzelnen Krankenbeschwerde.(39) Bei einer restriktiven Auslegung des AsylbLG sind Kinder mit Behinderungen besonders benachteiligt. Entweder erhalten sie keinen oder nur einen stark verz&ouml;gerten Zugang zu notwendigen Hilfen wie Rollst&uuml;hle oder Prothesen. So wurden einem behinderten Kind die &auml;rztlich verordneten orthop&auml;dischen St&uuml;tzmittel abgelehnt und einem siebenj&auml;hrigen Kind mit Mehrfachbehinderung die &auml;rztlich verordnete Menge an Windeln vom Sachbearbeiter eigenm&auml;chtig auf die H&auml;lfte reduziert.(30)</p>
<p>Die eingeschr&auml;nkte Gesundheitsversorgung und fehlenden Strukturen f&uuml;r Psychotherapien auf der einen Seite sowie der erh&ouml;hte Bedarf an Gesundheitsversorgung nach der Flucht- und Gewalterfahrung auf der anderen Seite lassen gro&szlig;e L&uuml;cken in der Gesundheitsversorgung erahnen. Fehlende Psychotherapien oder Wartezeiten bis Bewilligung einer Fortsetzung vergr&ouml;&szlig;ern Risiken von Selbstmord und Radikalisierungen.</p>
<p>Die im Herbst 2015 rechtlich eingef&uuml;hrte elektronische Gesundheitskarte f&uuml;r registrierte Fl&uuml;chtlinge, vermeidet zwar den b&uuml;rokratischen Gang &uuml;ber das Sozialamt, stellt jedoch keine Leistungserweiterung dar. Viele Kommunen lehnen zudem eine Einf&uuml;hrung ab, da sie durch die Rahmenvereinbarungen mit den Krankenkassen zu h&ouml;heren Kosten f&uuml;r die Kommunen f&uuml;hrt und der eingeschr&auml;nkte Leistungskatalog f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge auf der Karte nicht ersichtlich ist.(31)</p>
<p><i>terre des hommes </i>sieht hier einen klaren Versto&szlig; gegen die KRK, die laut Artikel 24 Abs. 1 das Recht des Kindes auf ein erreichbares H&ouml;chstma&szlig; an Gesundheit vorsieht, und gegen die UN-Behindertenrechtskonvention. Der UN-Kinderrechtsausschuss und der UN-Behindertenrechtsausschuss haben Deutschland in den vergangenen Jahren wegen des unzureichenden Zugangs asylsuchender Kinder zu Gesundheitsdienstleistungen ger&uuml;gt. Auch der UN-Ausschuss f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sieht den diskriminierungsfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung insbesondere f&uuml;r Schutzbed&uuml;rftige als eine unmittelbar umzusetzende Kernverpflichtung aus dem UN-Sozialpakt.(32) Die Ungleichbehandlung in der Gesundheitsversorgung widerspricht dem Diskriminierungsverbot des UN-Sozialpaktes und dem Artikel 2 der KRK.</p>
<p>Mit der Versch&auml;rfung des Aufenthaltsgesetzes Ende Februar 2016 ist es nun einfacher, erkrankte Kinder in Begleitung eines Erziehungsberechtigten abzuschieben.(33) Dabei werden posttraumatische Belastungsst&ouml;rungen nicht als schwerwiegende Krank&shy;heit und damit nicht als Abschiebehindernis anerkannt. Das Kindeswohl wird hierbei eindeutig missachtet.</p>
<h5>Unzurei&shy;chende Ausweitung der Bildungs&shy;struk&shy;turen</h5>
<p>Alle Kinder haben ab dem ersten vollendeten Lebensjahr&nbsp;einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertagesst&auml;tte. Das gilt auch f&uuml;r Fl&uuml;chtlingskinder. Es fehlen jedoch die ben&ouml;tigten Kita-Pl&auml;tze. So besuchten nur 15 Prozent der Kinder aus Gemeinschaftsunterk&uuml;nften in Berlin eine Kita.(34) F&uuml;r die neu ankommenden Familien ist es zus&auml;tzlich schwierig, da sie das Kita-System nicht kennen, kaum Unterst&uuml;tzung bekommen und meistens &uuml;ber geringe Deutschkenntnisse verf&uuml;gen.</p>
<p><i>terre des hommes </i>fordert, die Verweildauer in einer EAE so kurz wie m&ouml;glich zu halten und dort schon M&ouml;glichkeiten f&uuml;r Kinder zu schaffen, Deutsch zu lernen und mit anderen Kindern zu spielen. Die Strukturen f&uuml;r die Kindertagesbetreuung m&uuml;ssen weiter ausgebaut und mehr Personal eingestellt werden. Notwendig sind Schulungen des Personals &uuml;ber den Umgang mit traumatisierten Kindern mit Migrationshintergrund.</p>
<p>Der sofortige Zugang zu allgemeinbildenden Schulen ist f&uuml;r alle Fl&uuml;chtlingskinder auch ohne sicheren Aufenthaltstitel aus rechtlicher Perspektive gegeben (allgemeine Schulpflicht &sect;&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 SchulG). In der Praxis gestaltet sich dieser Zugang jedoch nicht einheitlich, da die gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland variieren.(35) Kinder und Jugendliche werden wochenlang, in Einzelf&auml;llen monatelang, nicht eingeschult, was das Recht der Kinder auf Bildung verletzt. Eine schnelle Integration ins regul&auml;re deutsche Schulsystem, parallel zu gezielten Sprachf&ouml;rderklassen ist w&uuml;nschenswert. Notwendig ist der Ausbau von spezifischen Angeboten, wie zus&auml;tzliche Deutschf&ouml;rderklassen, die es bisher nicht fl&auml;chendeckend gibt. Die fr&uuml;hzeitige Erkennung k&ouml;rperlicher und psychischer Beeintr&auml;chtigungen und die Ermittlung eventueller F&ouml;rderbedarfe erfordert vor allem zus&auml;tzliches Personal: mehr Schulpsychologinnen und -psychologen, Sozialp&auml;dagogen und Fachkr&auml;fte f&uuml;r Integration sowie mehr Lehrkr&auml;fte, die Deutsch als Fremdsprache unterrichten. Leicht verst&auml;ndliche Materialien in mehreren Sprachen m&uuml;ssen f&uuml;r die Eltern zur Verf&uuml;gung stehen und die Kooperation mit den Beh&ouml;rden und Aufnahmeeinrichtungen sowie der Jugendhilfe muss sichergestellt werden.</p>
<h5>Erschwerung des Famili&shy;ennach&shy;zugs</h5>
<p>F&uuml;r unbegleitete Minderj&auml;hrige mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland kommt der sogenannte Elternnachzug in Betracht (&sect;&nbsp;36 Aufenthaltsgesetz). Mit dem Gesetz zur Einf&uuml;hrung beschleunigter Asylverfahren (Asylpaket II) wird der Familiennachzug zu subsidi&auml;r schutzberechtigten Fl&uuml;chtlingen f&uuml;r zwei Jahre ausgesetzt. Im Vorfeld der Entscheidung kam es zu heftigen Debatten, in denen von der &#8222;Gefahr&#8220; eines Nachzugs ganzer Gro&szlig;familien gesprochen wurde. Tats&auml;chlich hielten sich bis dahin nur knapp 800 Personen in Deutschland auf, die aufgrund von &sect;&nbsp;36 AufenthG zu ihren Kindern nachgezogen waren. Von der Aussetzung des Elternnachzugs sind derzeit theoretisch auch unbegleitete Minderj&auml;hrige betroffen; eine abschlie&szlig;ende Regelung wurde f&uuml;r sie aber noch nicht getroffen. Die tats&auml;chliche Aussetzung des Elternnachzugs w&uuml;rde den Aspekt der Migrationskontrolle auf Kosten des Kindeswohls klar in den Vordergrund stellen.(36)</p>
<p>Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages gelangt in einem Rechtsgutachten zur Einschr&auml;nkung des Elternnachzugs zu dem Fazit: &#8222;Die geplante Aussetzung des Familiennachzugs widerspricht vom Grundsatz her dem Leitgedanken des Art.&nbsp;3 KRK (Kindeswohl).&#8220; Trotzdem trat das Gesetz bereits am 17. M&auml;rz 2016 in Kraft.</p>
<h5>Abschiebungshaft</h5>
<p>Nach der R&uuml;cknahme des deutschen Vorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention sank die Zahl der in Abschiebungshaft inhaftierten Minderj&auml;hrigen deutlich.(37) Die Inhaftierung von unbegleiteten Minderj&auml;hrigen zum Zwecke der Abschiebung ist in Deutschland von gesetzlicher Seite jedoch immer noch m&ouml;glich.(38) Das von der EU-Kommission angestrebte Verbot der Inhaftierung von Minderj&auml;hrigen in EU-Abschiebegef&auml;ngnissen war von der Bundesregierung abgelehnt worden, mit der Begr&uuml;ndung, sich diese M&ouml;glichkeit weiter offenzuhalten. Aktuell liegen keine F&auml;lle von Inhaftierungen Minderj&auml;hriger zur Abschiebung vor. Bei einer gesetzeskonformen Inhaftierung von Minderj&auml;hrigen nach Art.&nbsp;37b der KRK ist dies nur als letztm&ouml;gliches Mittel und f&uuml;r die k&uuml;rzeste Dauer der Zeit anzuwenden. <i>terre des hommes </i>fordert die Streichung des Gesetzes und die unbedingte Vermeidung der Inhaftierung von Kindern zum Zweck der Abschiebung.</p>
<p>Verschwundene Kinder</p>
<p>Das Innenministerium r&auml;umte auf eine im M&auml;rz 2016 gestellte Anfrage der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen(39) ein, dass fast 6.000 minderj&auml;hrige Fl&uuml;chtlinge in Deutschland &#8222;verschwunden&#8220; seien, darunter &uuml;ber 500 Kinder unter 14 Jahren. Tats&auml;chlich seien die Zahlen niedriger, so das Innenministerium, da es kein bundesweit einheitliches Erfassungssystem von unbegleiteten Minderj&auml;hrigen gibt und es zu Doppel- und Dreifachregistrierungen kommt, etwa durch verschiedene Schreibweisen ihres Namens. Nach Ansicht von <i>terre des hommes </i>wird die Bundesregierung ihrer Schutzverantwortung f&uuml;r die Minderj&auml;hrigen nicht gerecht. Wenn zum Beispiel junge allein reisende Fl&uuml;chtlinge kein Mitspracherecht hinsichtlich ihres k&uuml;nftigen Wohnortes haben, kann es sein, dass sie sich illegal wieder auf den Weg machen, um dorthin zu reisen, wo sich ein Verwandter aufh&auml;lt. Aus Angst, von den Beh&ouml;rden aufgegriffen und wieder zur&uuml;ckgeschickt zu werden, meldet sich dieser gegebenenfalls in dem neuen Wohnort nicht an oder wird in dem alten Wohnort nicht aus den Registern gel&ouml;scht. Die Bundesregierung muss Sorge tragen, dass Minderj&auml;hrige innerhalb Deutschlands und der EU legal weiterreisen k&ouml;nnen und entsprechende Unterst&uuml;tzungsstrukturen schaffen.</p>
<p>Eindeutige Belege daf&uuml;r, dass &#8222;verschwundene&#8220; unbegleitete Minderj&auml;hrige Opfer von Menschen-, Organ- oder Drogenhandel oder Zwangsprostitution geworden sind, gibt es bisher nicht. Es gibt jedoch einzelne Hinweise, dass sie in den illegalen Bereich abtauchen, da sie Schulden bei Schleppern abzahlen m&uuml;ssen.</p>
<p>Gefl&uuml;chtete Kinder f&ouml;rdern: Alle Kinder profitieren</p>
<p>Eines der wichtigsten Prinzipien von <i>terre des hommes </i>bei der Hilfe f&uuml;r Fl&uuml;chtlingskinder in Kriegs- und Krisenregionen ist es, die Hilfe so auszurichten, dass auch die aufnehmenden Gemeinden profitieren. So werden medizinische Versorgung, materielle Hilfen und psycho-soziale Aktivit&auml;ten auch bed&uuml;rftigen Kindern aus den jeweiligen Gemeinden angeboten. Damit erreicht <i>terre des hommes</i>, dass soziale Spannungen zwischen den alt eingesessenen und den neu hinzukommenden Menschen gemildert werden. H&auml;ufig entwickeln sich Schutzzentren f&uuml;r Kinder zu Treffpunkten von Familien und Katalysatoren f&uuml;r Zusammenarbeit: Die Gemeinden organisieren sich und sch&uuml;tzen und versorgen ihre Kinder.</p>
<p>Dieses Prinzip hilft auch in Deutschland weiter. Deshalb fordert <i>terre des hommes </i>den Ausbau einer qualitativ guten Kinderbetreuung f&uuml;r alle Kinder. Kindertagesst&auml;tten, Kinderg&auml;rten und Schulen erm&ouml;glichen Kindern einen guten Start ins Leben, sie gleichen soziale Ungleichheit aus, erleichtern Integration und Austausch, beziehen M&uuml;tter ein. Kitas und Schulen k&ouml;nnen wesentlich dazu beitragen, dass Familien &#8211; gleichg&uuml;ltig, wie lange sie bereits in der Gemeinde leben &#8211; die Hilfe bekommen, die sie brauchen und sich im Interesse ihrer Kinder gemeinsam f&uuml;r gute Nachbarschaft engagieren.</p>
<p>Die Forderung ist nicht neu, sie wurde und wird vor allem im Zusammenhang mit ungleichen Bildungschancen erhoben. Deutschland hat hier gro&szlig;en Nachholbedarf: Die UNICEF-Studie &#8222;Fairness for Children&#8220;(40)untersucht, wie gro&szlig; die Ungleichheit des Kindeswohls in 41 Industriel&auml;ndern ist, besonders im Hinblick auf Ungleichheit beim Einkommen, beim Schulerfolg, bei Gesundheitsproblemen und der Lebenszufriedenheit. Deutschland steht hier nicht an der Spitze, sondern lediglich im Mittelfeld auf Platz 14.</p>
<p><i><b>TANJA&nbsp;ABUBAKAR-FUNKENBERG&nbsp;</b>&nbsp; ist Referentin f&uuml;r Kinderrechte bei <b>terre des hommes </b>mit den Schwerpunkten Kindesschutz und Fl&uuml;chtlingskinder. <b>terre des hommes </b>ist ein entwicklungspolitisches Kinderhilfswerk, das sich zusammen mit seinen Projektpartnern weltweit f&uuml;r die Rechte von Kindern einsetzt und ihnen eine bessere Lebensperspektive gibt. Die Menschenrechte und insbesondere die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen sind Grundlage der Arbeit. <b>terre des hommes </b>unterst&uuml;tzt in 31 L&auml;ndern mehr als 400 Projekte und ist Mitglied der <b>Terre des Hommes International Federation.&nbsp;&nbsp;&nbsp; </b></i><a href="http://www.tdh.de/" target="_blank" rel="noopener"><b><i>www.tdh.de</i></b></a></p>
<p>* Ich bedanke mich bei meinen Kolleginnen Henriette H&auml;nsch und Barbara K&uuml;ppers f&uuml;r die konstruktive Zusammenarbeit bei der Erstellung des Artikels.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; UNHCR: Global Trends, Forced Displacement in 2015, June 2016</p>
<p>(2)&nbsp; Wir verwenden im Folgenden den Begriff &#8222;Kind&#8220; f&uuml;r alle Menschen unter 18 Jahren entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention (KRK)</p>
<p>3)&nbsp; Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF): Aktuelle Zahlen zu Asyl, Juni. 2016, S. 7.</p>
<p>(4)&nbsp; Fegert; Plener; K&ouml;lch: Traumatisierung von Fl&uuml;chtlingskindern-H&auml;ufigkeiten, Folgen und Interventionen, in: RdJB 4/2015.</p>
<p>(5)&nbsp; Cremer, Hendrik: Das Recht eines unbegleiteten minderj&auml;hrigen Fl&uuml;chtlings auf Betreuung und Unterbringung nach Art. 20 der UN-Kinderrechtskonvention, in: ZJJ 1/2016, S. 4f.</p>
<p>(6)&nbsp; Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege: Stellungnahme der BAGFW zum Gesetzesantrag des Freistaates Bayern und zum Antrag des Freistaates Bayern vom 30.09.2014, S. 1.</p>
<p>(7)&nbsp; Richtlinie 2013/33/EU des europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Kapitel IV, Artikel 21-25.</p>
<p>(8)&nbsp; Bundesagentur f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF): Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/ EU des Rates vom 26.06.2013 (Verfahrensrichtlinie).</p>
<p>(9)&nbsp; BAMF: <a href="http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Unbegleitete%20Minderj%C3%A4hrige/unbegleitete-minderj%C3%A4hrige-node.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Unbegleitete%20Minderj%C3%A4hrige/unbegleitete-minderj%C3%A4hrige-node.html</a></p>
<p>10) Bundesfachverband Unbegleitete minderj&auml;hrige Fl&uuml;chtlinge (BUMF): Aktuelle Asylzahlen: Unbegleitete Minderj&auml;hrige warten besonders lange, <a href="http://www.b-umf.de/images/160725_PM_Asyl-Zahlen.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.b-umf.de/images/160725_PM_Asyl-Zahlen.pdf</a></p>
<p>(11) BGBl: Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausl&auml;ndischer Kinder und Jugendlicher, 28.10.2015</p>
<p>(12) Rieger, Uta: Junge Fl&uuml;chtlinge und ihre Familien: Neue Entwicklungs- und Handlungsbedarfe. In: Asylmagazin 9/2015, S.285.<br />(13) BGB, AsylG: &sect;30a.</p>
<p>(14) BUMF, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausl&auml;ndischer Kinder und Jugendlicher, Juni 2015, S.7.<br />(15) Deutsche Akademie f&uuml;r Kinder- und Jugendmedizin (DKJ), Ma&szlig;nahmen zur medizinischen Erstversorgung von Fl&uuml;chtlingen und Asylbewerbern im Kindes- und Jugendalter in Deutschland, Stellungnahme der Kommission f&uuml;r Globale Kindergesundheit der Deutschen Akademie f&uuml;r Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ), November 2015; vgl. auch den Beitrag von Moll in diesem Heft.</p>
<p>(16) BUMF, UNICEF: Factfinding zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterk&uuml;nften, Februar 2016.</p>
<p>(17) A.a.O., S. 9.</p>
<p>(18) Soyer, J&uuml;rgen: Kinder zweiter Klasse: Fl&uuml;chtlinge in Bayern, DJI Impulse 1/2014, S. 8.</p>
<p>(19) Richtlinie 2013/33/EU des europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Kapitel IV, Artikel 22, Absatz 3.</p>
<p>(20) National Coalition Deutschland: Die Rechte von Fl&uuml;chtlingskindern: Forderung zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, S. 8.</p>
<p>(21) BUMF, UNICEF: Factfinding zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterk&uuml;nften, Februar 2016, S. 10.</p>
<p>(22) Soyer, J&uuml;rgen: Kinder zweiter Klasse: Fl&uuml;chtlinge in Bayern, DJI Impulse 1/2014, S. 8.</p>
<p>(23) BUMF: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausl&auml;ndischer Kinder und Jugendlicher, Juni 2015, S. 4/5.</p>
<p>(24) A.a.O., S. 6.</p>
<p>(25) Ebd.</p>
<p>(26) DIMR: <a href="http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-krk/" target="_blank" rel="noopener">http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-krk/</a></p>
<p>(27) DAKJ: Ma&szlig;nahmen zur medizinischen Erstversorgung von Fl&uuml;chtlingen und Asylbewerbern im Kindes- und Jugendalter in Deutschland; Stellungnahme der Kommission f&uuml;r Globale Kindergesundheit der Deutschen Akademie f&uuml;r Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ), November 2015, S. 3.ff.</p>
<p>(28) DAKJ: Ma&szlig;nahmen zur medizinischen Erstversorgung von Fl&uuml;chtlingen und Asylbewerbern im Kindes- und Jugendalter in Deutschland; Stellungnahme der Kommission f&uuml;r Globale Kindergesundheit der Deutschen Akademie f&uuml;r Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ), November 2015, S. 3.ff.</p>
<p>(29) BAfF: Fl&uuml;chtlinge in unserer Praxis, S. 9.</p>
<p>(30) Classen, Georg: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur &Auml;nderung des AsylbLG und des SGG, 2014, S.&nbsp;47.</p>
<p>(31) WAZ: Stadt begr&uuml;ndet &#8222;Nein&#8220; zur Gesundheitskarte f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge, <a href="http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/stadt-begruendet-nein-zur-gesundheitskarte-fuer-fluechtlinge-id11550516.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/stadt-begruendet-nein-zur-gesundheitskarte-fuer-fluechtlinge-id11550516.html</a> , Zugriff am 9.04.2016.</p>
<p>(32) CESCR E/C, 12/2000/4, 11. August, Ziff. 43a.</p>
<p>(33) AufenthG &sect;60 Absatz 7 Satz 1, Abs&auml;tze 2c und 2d.</p>
<p>(34) GEW: Aktuelle Situation der gefl&uuml;chteten Kinder und Jugendlichen in Berlin. Handlungserfordernisse aus Sicht der GEW BERLIN, S. 5.</p>
<p>(35) Deutscher Caritasverband e.V., Positionierung: Unbegleitete minderj&auml;hrige Fl&uuml;chtlinge (umF) in Deutschland, Dezember 2013, S. 17.</p>
<p>(36) Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestags, Vereinbarkeit der Regelungen des Asylpakets II betreffend die Aussetzung des Familiennachzugs f&uuml;r unbegleitete minderj&auml;hrige Fl&uuml;chtlinge mit der VN-Kinderrechtskonvention (KRK), Februar 2016, S.&nbsp;9. Abrufbar unter: <a href="http://www.bundestag.de/blob/416608/6b721422cd6774314c8fbe11de359e32/wd-2-026-16-pdf-data.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundestag.de/blob/416608/6b721422cd6774314c8fbe11de359e32/wd-2-026-16-pdf-data.pdf</a></p>
<p>(37) Heiko Kauffmann: Minderj&auml;hrige in Abschiebungshaft, <a href="http://www.initiative-gegen-abschiebehaft.de/minderjaehrige.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.initiative-gegen-abschiebehaft.de/minderjaehrige.html</a> (letzter Zugriff am 09.04.2016)</p>
<p>(38) Cremer, Hendrik, Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte, Abschiebungshaft und Menschenrechte: Zur Dauer der Haft und zur Inhaftierung von unbegleiteten Minderj&auml;hrigen in Deutschland, 2011.</p>
<p>(39) Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen: Kleine Anfrage: Verschwundene gefl&uuml;chtete Minderj&auml;hrige, BT-Drs. 18/7916.</p>
<p>(40) UNICEF: Innocenti Report Card 13, Fairness for Children, A league table of inequality in child well-being in rich countries, April 2016.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/gefluechtete-kinder-in-deutschland-schutzluecken-werden-groesser-1/">Geflüchtete Kinder in Deutschland: Schutzlücken werden größer*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Flüchtlinge menschenwürdig unterbringen!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/fluechtlinge-menschenwuerdig-unterbringen-1/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 09:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 93-104 Eines unter vielen Problemen der Integration von Fl&#252;chtlingen ist ihre Unterbringung. Bilder von Turnhallen oder &#228;hnlich gro&#223;en S&#228;len, in denen Bett an Bett gereiht ist, oftmals sogar ohne eine Sichtbehinderung zwischen ihnen, verst&#246;ren. Kann man Fl&#252;chtlingen zumuten, so zu leben? Gibt es rechtliche Kriterien f&#252;r die Wohnbedingungen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/fluechtlinge-menschenwuerdig-unterbringen-1/">Flüchtlinge menschenwürdig unterbringen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 93-104</p>
<p><i>Eines unter vielen Problemen der Integration von Fl&uuml;chtlingen ist ihre Unterbringung. Bilder von Turnhallen oder &auml;hnlich gro&szlig;en S&auml;len, in denen Bett an Bett gereiht ist, oftmals sogar ohne eine Sichtbehinderung zwischen ihnen, verst&ouml;ren. Kann man Fl&uuml;chtlingen zumuten, so zu leben? Gibt es rechtliche Kriterien f&uuml;r die Wohnbedingungen von Fl&uuml;chtlingen? Wie weit ist der Staat in der Pflicht?</i></p>
<p>Schon seit vielen Jahren weisen Hilfsorganisationen auf schwerwiegende Probleme hinsichtlich der Wohnbedingungen von Fl&uuml;chtlingen(1) wie mangelnde Hygiene, bauliche M&auml;ngel (feuchte und kalte R&auml;ume), Konflikte unter Heimbewohnern sowie die isolierte Lage von Fl&uuml;chtlingsheimen hin. Die meisten Fl&uuml;chtlinge in Deutschland leben in Gemeinschaftsunterk&uuml;nften.</p>
<p>Heute, da Fl&uuml;chtlinge in unerwarteter Zahl nach Deutschland kommen, versch&auml;rft sich das Problem und wird auch in der &Ouml;ffentlichkeit endlich wahrgenommen. Die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen in Turnhallen, Gewerber&auml;umen und anderen im Prinzip ungeeigneten Geb&auml;uden bringt schwerwiegende menschenrechtliche Probleme mit sich, schafft aber auch Belastungen f&uuml;r die Menschen in der Nachbarschaft.<br />Was also ist vom Staat zu erwarten?</p>
<p>Gleicher Anspruch aller Fl&uuml;chtlinge auf Achtung ihrer W&uuml;rde</p>
<p>Die Diskussion &uuml;ber Fragen wie die der Verkraftbarkeit des weiteren Zustroms von Fl&uuml;chtlingen, der Lastenteilung zwischen Bund, L&auml;ndern und Kommunen oder des Umgangs mit Straft&auml;tern l&auml;sst einen Gesichtspunkt oftmals vergessen: Wer sich in Deutschland aufh&auml;lt &#8211; gleichg&uuml;ltig aus welchem Grund, gleichg&uuml;ltig auch, ob es sich um einen &#8222;guten&#8220; oder &#8222;schlechten&#8220; Menschen handelt &#8211; hat Anspruch auf Achtung seiner W&uuml;rde. Dieses Gebot gilt absolut und aus ihm ergeben sich Gew&auml;hrleistungsanspr&uuml;che hinsichtlich sozialer Garantien gegen&uuml;ber dem Staat. Das betrifft auch die Unterbringung in Fl&uuml;chtlingsheimen.</p>
<p>Deutschland war auf die Ankunft einer so gro&szlig;en Zahl von Fl&uuml;chtlingen nicht vorbereitet und ihre derzeitige Unterbringung kann im allgemeinen nicht befriedigen. Das Problem brennt und L&ouml;sungen m&uuml;ssen schnell gefunden werden &#8211; viel schneller, als wir es im Umgang mit unseren komplizierten rechtsstaatlichen Mechanismen gewohnt sind. Dass der Staat zu schnellem Handeln in der Lage ist, hat er bereits bewiesen. Erst sp&auml;t im Sommer verk&uuml;ndete die Bundeskanzlerin ihr &#8222;Wir schaffen das&#8220;, und bereits im September legte die Bundesregierung ihren Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vor, mit dem das Asylverfahrensgesetz (in der Neufassung: Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz und weitere Gesetze ge&auml;ndert wurden. Die erste Lesung fand am 1. Oktober 2015 statt, am 12. Oktober h&ouml;rte der Innenausschuss Sachverst&auml;ndige an und beriet zwei Tage sp&auml;ter &uuml;ber den Gesetzentwurf. Am 15. Oktober &#8211; zwei Wochen nach dem Einbringen des Entwurfs &#8211; wurde das Gesetz nach der zweiten und dritten Lesung vom Bundestag angenommen, am 24. Oktober 2015 trat es in Kraft. Das sogenannte Asylpaket 2, das weitere Versch&auml;rfungen des Asylrechts enth&auml;lt, wurde bereits im Januar 2016 verabschiedet. Derzeit wird schon ein n&auml;chstes Asylpaket diskutiert.</p>
<p>Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz enth&auml;lt einerseits Regelungen zur Versch&auml;rfung des Asylrechts, andererseits aber auch Bestimmungen, die eine schnellere Integration von Fl&uuml;chtlingen &#8222;mit Bleibeperspektive&#8220; (wobei unklar bleibt, was das konkret bedeutet) erm&ouml;glichen sollen. Der Streit &uuml;ber seine politisch-moralische und rechtliche Wertung wie auch dar&uuml;ber, ob es seinen Zweck erf&uuml;llt, wird sicher in Zukunft intensiver werden. In diesem Beitrag sollen allerdings nur die Aspekte diskutiert werden, die sich auf die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen beziehen. Das betrifft folgende Normen:</p>
<ul>
<li>Asylsuchende k&ouml;nnen bis zu sechs &#8211; statt wie bisher bis zu drei &#8211; Monate in Erstaufnahmeeinrichtungen (&sect;&nbsp;47 Abs. 1 AsylG) verbleiben. Man hofft, Asylverfahren in dieser Frist abschlie&szlig;en zu k&ouml;nnen, um so eine Weiterverteilung an die Kommunen zu vermeiden. Kommt ein Fl&uuml;chtling aus einem als &#8222;sicheres Herkunftsland&#8220; definierten Staat oder ist sein Asylantrag als offensichtlich unbegr&uuml;ndet abgelehnt, wird &#8211; auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskr&auml;ftig ist &#8211; die Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung auch dar&uuml;ber hinaus ausgedehnt (&sect;&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 AsylG). </li>
<li>Als sichere Herkunftsl&auml;nder werden nunmehr neben den Mitgliedstaaten der EU Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien bestimmt(2), wobei ganz unverhohlen gesagt wird, dass entscheidend f&uuml;r diese Kategorisierung (insbesondere hinsichtlich der L&auml;nder des Westbalkans) nicht die Zust&auml;nde in diesen L&auml;ndern, sondern die Zahl der Asylsuchenden ist. Es ist zu erwarten, dass demn&auml;chst auch die L&auml;nder des Maghreb als sichere Herkunftsl&auml;nder eingestuft werden. Bezeichnend ist, dass auch hier die Zahl der Fl&uuml;chtlinge sowie der Umstand, dass diese Fl&uuml;chtlingsgruppe unter den Straft&auml;tern in der Silvesternacht von K&ouml;ln offenbar &uuml;berproportional vertreten war, zur Begr&uuml;ndung herangezogen werden &#8211; und nicht etwa die tats&auml;chlichen Bedingungen im Herkunftsland.</li>
<li>Bei der Aufnahme in Erstaufnahmeeinrichtungen werden Leistungen als Sachleistungen gew&auml;hrt. Nur in Ausnahmef&auml;llen werden Wertgutscheine verteilt oder &#8211; wenn auch dies nicht praktikabel ist &#8211; Geld gezahlt. Auch in Gemeinschaftsunterk&uuml;nften (also in Asylbewerberheimen, in die Fl&uuml;chtlinge nach Ablauf der Pflicht zur Wohnsitznahme in der Erstaufnahmeeinrichtung &#8222;verteilt&#8220; werden) k&ouml;nnen diese Leistungen in Form von Sachleistungen erbracht werden.</li>
<li>Dar&uuml;ber hinaus wurden auch baurechtliche Erleichterungen festgelegt, um durch Vermeidung b&uuml;rokratischer H&uuml;rden schneller neue Unterk&uuml;nfte fertig stellen zu k&ouml;nnen. </li>
</ul>
<h5>Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;li&shy;cher Rahmen</h5>
<p>&Uuml;ber die konkreten Bedingungen der Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen sagen weder das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz noch das Asylbewerberleistungsgesetz, auf dessen Grundlage soziale Leistungen f&uuml;r Asylbewerber und Geduldete erbracht werden, etwas. Vage Hinweise gibt Art.&nbsp;18 der EU-Aufnahmerichtlinie dahingehend, dass geschlechts- und altersspezifische Aspekte bei der Unterbringung zu ber&uuml;cksichtigen sind, dass Familien nicht getrennt werden sollen, dass der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Berater gew&auml;hrleistet sein muss, dass das Personal geschult sein muss.</p>
<p>Tats&auml;chlich sind die Unterk&uuml;nfte bereits bisher von Bundesland zu Bundesland, von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich. W&auml;hrend zum Beispiel in Berlin Personen, &uuml;ber deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, vergleichsweise h&auml;ufig genehmigt wird, eine Wohnung anzumieten, lebt eine gro&szlig;e Zahl von Asylbewerbern in einigen Fl&auml;chenl&auml;ndern &#8211; z.B. in Sachsen oder Th&uuml;ringen &#8211; oftmals f&uuml;r Jahre in Gemeinschaftsunterk&uuml;nften, die einsam au&szlig;erhalb oder am Rande von Ortschaften liegen. Bundeseinheitliche Standards f&uuml;r die Ausgestaltung von Unterk&uuml;nften gibt es nicht. Auf der Ebene der L&auml;nder oder Kommunen m&ouml;gen diesbez&uuml;glich interne Weisungen existieren. Diese sind jedoch nicht ver&ouml;ffentlicht. Es ist davon auszugehen, dass auch in Vertr&auml;gen mit privaten Betreibern Details vereinbart werden; diese Vertr&auml;ge sind allerdings ebenfalls der &Ouml;ffentlichkeit nicht zug&auml;nglich. Landesrechtlich gibt es zwar Vorschriften zur Wohnungsaufsicht, die bestimmte Kriterien f&uuml;r die Nutzbarkeit von R&auml;umlichkeiten als Wohnung festlegen. Diese gelten jedoch ausdr&uuml;cklich nicht f&uuml;r Gemeinschaftsunterk&uuml;nfte f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge.</p>
<p>Das bedeutet jedoch nicht, dass wir uns in einem rechtsfreien Raum bewegen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gibt Eckpunkte vor, die einen Rahmen f&uuml;r die Handlungsfreiheit von Exekutive und Legislative abstecken.</p>
<p>In seinem Urteil vom 09.02.2010&nbsp; zur Vereinbarkeit des SGB II (landl&auml;ufig bekannt unter &#8222;Hartz IV&#8220;) mit dem Grundgesetz stellt das Bundesverfassungsgericht fest: &#8222;Das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG &#8230; Art. 1 Abs. 1 GG begr&uuml;ndet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs.&nbsp;1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der H&ouml;he des Existenzminimums verbunden sind &#8230; Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gew&auml;hrleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 auf Achtung der W&uuml;rde jedes Einzelnen eigenst&auml;ndige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverf&uuml;gbar und muss eingel&ouml;st werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat.&#8220;(3) Die Aussage ist kurz und b&uuml;ndig, und aus ihr erwachsen Schlussfolgerungen, die f&uuml;r die Gestaltung der Wohnbedingungen von Fl&uuml;chtlingen von erheblicher Relevanz sind. Zun&auml;chst:</p>
<p>1. Das Recht auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum hat Verfassungsrang und ist damit Ma&szlig;stab f&uuml;r die Bewertung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit jeder Bestimmung &uuml;ber die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen.</p>
<p>2. Die Pflicht, ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum zu gew&auml;hrleisten, obliegt dem Staat. Er muss nicht nur die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen finanzieren; er ist vielmehr gleicherma&szlig;en verpflichtet, Standards f&uuml;r die Unterbringung zu setzen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Recht auf ein menschenw&uuml;rdiges Exitenzminimum der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf.</p>
<p>3. Bei der Bestimmung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums muss sich der Gesetzgeber am Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen orientieren.</p>
<p>Dem Recht auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum kommt deshalb besonderes Gewicht zu, weil es sich unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt &#8211; dem Anspruch auf Achtung der W&uuml;rde des Menschen. Nach der als &#8222;Mitgifttheorie&#8220; bezeichneten Auffassung ist dem Menschen eine bestimmte Qualit&auml;t von Natur aus oder von Gott mitgegeben, die unabh&auml;ngig von der rechtlichen Ordnung existiert und die von der rechtlichen Ordnung gesch&uuml;tzt werden muss. Ob man diese naturrechtliche Sicht teilt, ist unerheblich. Die Formel &#8222;Die W&uuml;rde des Menschen ist unantastbar&#8220; steht jedenfalls allen anderen Verfassungsbestimmungen voran. Sie ist sozusagen das Alpha und Omega des gesamten Grundrechtekatalogs des Grundgesetzes und sie konkretisiert sich in den einzelnen Rechten.</p>
<p>Die Unantastbarkeit der menschlichen W&uuml;rde ist deshalb Ma&szlig;stab f&uuml;r die Umsetzung der Grundrechte. Ein Eingriff in diese Bestimmung, die gleichsam das Fundament der gesamten Verfassung bildet, ist nicht zul&auml;ssig. Dadurch unterscheidet sich Art. 1 Abs. 1 GG von allen anderen verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten.</p>
<p>Wie bereits ausgef&uuml;hrt, gilt das f&uuml;r jeden, der sich in der Bundesrepublik aufh&auml;lt &#8211; auch f&uuml;r Ausl&auml;nder, auch f&uuml;r Personen, die sich rechtswidrig in Deutschland aufhalten. Dieser Aspekt war gleichfalls bereits Gegenstand der Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht. Im Urteil vom 20.06.2012(4) ging es um die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Zur Debatte standen die H&ouml;he der Leistungen sowie die gesundheitliche Versorgung von Leistungsbeziehern. (Das sind sowohl Asylsuchende, deren Asylantrag noch nicht rechtskr&auml;ftig beschieden ist, als auch Ausl&auml;nder, die an sich ausreisepflichtig sind, aber f&uuml;r die Abschiebungshindernisse &#8211; z.B. Reiseunf&auml;higkeit, fehlende R&uuml;cknahmebereitschaft des Heimatlandes oder ungekl&auml;rte Identit&auml;t &#8211; bestehen und die deshalb &#8222;geduldet&#8220; werden.) Dabei ist jedenfalls dem Grunde nach unerheblich, ob der Ausl&auml;nder die Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten hat. Seine Unterbringung war nicht ausdr&uuml;cklich Gegenstand des Verfahrens; Schlussfolgerungen lassen sich aber ziehen.</p>
<p>Die Leistungen nach dem AsylbLG lagen bis zum Zeitpunkt der Verk&uuml;ndung des Urteils um etwa 31 Prozent unter denen, die ein deutscher Bezieher von Sozialleistungen (z.B. von Hartz IV) beanspruchen konnte. Zweck der Regelungen des AsylbLG ist einerseits, die Kosten f&uuml;r die Aufnahme und Versorgung gering zu halten, andererseits aber auch, durch die Vermeidung von Anreizen die Zahl der Asylbewerber zu begrenzen. (so auch in der Begr&uuml;ndung des Gesetzes) Im Urteil vom 20.06.2012 stellt das Bundesverfassungsgericht hingegen ausdr&uuml;cklich klar: &#8222;Migrationspolitische Erw&auml;gungen, die Leistungen an Asylbewerber und Fl&uuml;chtlinge niedrig zu halten, um Anreize f&uuml;r Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, k&ouml;nnen von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. &#8230; Die in Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG garantierte Menschenw&uuml;rde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.&#8220;(5)</p>
<p>Den bisherigen wie auch den jetzt in Kraft getretenen neuen Regelungen zur Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen liegen jedoch ebendiese Erw&auml;gungen zugrunde, wie sich wiederum aus der Begr&uuml;ndung der Gesetzesvorlage der Bundesregierung zum Asylbeschleunigungsgesetz ergibt. Aber die beabsichtigte abschreckende Wirkung der Einschr&auml;nkung sozialer Leistungen ist selbstverst&auml;ndlich ein Werkzeug der Migrationspolitik. Wie dem auch sei: Die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht f&uuml;r die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Bemessung der H&ouml;he von Sozialleistungen entwickelt, gelten auch f&uuml;r die Frage der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen.</p>
<p>Der Anspruch auf Achtung der W&uuml;rde des Menschen &#8211; genauer: jedes Menschen &#8211; fordert, so das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010, dass der Entwicklungsstand des Gemeinwesens und die bestehenden Lebensbedingungen zum Ma&szlig;stab dessen gemacht werden, was als menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum betrachtet wird. Es sind eben gerade nicht die Lebensbedingungen im Herkunftsland, sondern die in Deutschland. Ausdr&uuml;cklich bezieht sich das Urteil dabei auf ein Existenzminimum, das die &#8222;physische Existenz der Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft (Hervorhebung &#8211; T.A.), Heizung, Hygiene und Gesundheit&#8220; sichert. Das Gericht geht dar&uuml;ber hinaus, indem es feststellt, dass das Existenzminimum &#8222;auch die Sicherung der M&ouml;glichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und einem Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bez&uuml;gen.&#8220;(6) Das ist das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum.</p>
<p>Da es keine gesetzliche Konkretisierung des menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge in Bezug auf die Wohnunterbringung gibt, sind als Orientierungshilfe die bereits erw&auml;hnten landesrechtlichen Bestimmungen f&uuml;r die Wohnungsaufsicht heranzuziehen. Die f&uuml;r die Wohnungsaufsicht zust&auml;ndige Beh&ouml;rde hat nach diesen Bestimmungen die Kompetenz, dem Verf&uuml;gungsberechtigten Auflagen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des f&uuml;r den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes zu erteilen, oder sie kann die Wohnung f&uuml;r unbewohnbar erkl&auml;ren &#8211; so geregelt im Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissst&auml;nden in Berlin (WoAufG Bln), entsprechend aber auch in anderen Bundesl&auml;ndern. In dem Gesetz sind nat&uuml;rlich auch Kriterien festgelegt, denen Wohnraum gen&uuml;gen muss: Schutz gegen Witterungseinfluss, L&auml;rm, W&auml;rmeverlust und Feuchtigkeit, Heizbarkeit, Mindestanforderungen an Toiletten und Wasserversorgung, eine Grundfl&auml;che von mindestens 9&nbsp;qm f&uuml;r einen Aufenthaltsraum usw. Eine Vorschrift f&uuml;r eine Grundfl&auml;che pro Person gibt es allerdings nicht. Nicht nur deshalb sind diese Bestimmungen nicht mehr als eine Orientierungshilfe, sondern auch, weil die landesrechtlichen Bestimmungen f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge nicht unmittelbar gelten. Aus diesem Grund ist die Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes wichtig, dass es &#8222;der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber [bedarf], der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat.&#8220;(7) Es ist verfassungsrechtlich bedenklich, dass es keine bundeseinheitlichen Standards und nicht einmal landesgesetzlich verbindliche Normen f&uuml;r die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen gibt.</p>
<p>Welche Anforderungen an die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen ergeben sich nun aus diesem durch das Bundesverfassungsgericht gesteckten Rahmen? Das Gericht selbst stellt in seinem hier zitierten Urteil vom 20.06.2012 fest, dass der Leistungsanspruch &#8222;von den gesellschaftlichen Anschauungen &uuml;ber das f&uuml;r ein menschenw&uuml;rdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation der Hilfebed&uuml;rftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab(h&auml;ngt) und &#8230; danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen&#8220; ist. Unterschiede zwischen der Unterbringungssituation von Asylsuchenden, &uuml;ber deren Bleiberecht noch nicht entschieden ist, und Menschen, die dauerhaft in der deutschen Gesellschaft leben, verletzen f&uuml;r sich genommen die menschliche W&uuml;rde noch nicht. Das ergibt sich schon daraus, dass in die Grundrechte, in denen sich die W&uuml;rde ja konkretisiert, eingegriffen werden darf. Dabei aber ist derselbe Ma&szlig;stab anzuwenden wie bei jedem Grundrechtseingriff &#8211; Zweckm&auml;&szlig;igkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit sind zu ber&uuml;cksichtigen. Ist der Wesensgehalt eines Grundrechtes durch den Eingriff ausgehebelt, so ist auch die menschliche W&uuml;rde &#8211; und damit der absolut geltende Ma&szlig;stab f&uuml;r die Umsetzung aller Menschenrechte &#8211; verletzt. Ausdr&uuml;cklich stellt das Bundesverfassungsgericht fest: &#8222;Daher erlaubt es die Verfassung nicht, das in Deutschland zu einem menschenw&uuml;rdigen Leben Notwendige unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes von Hilfebed&uuml;rftigen oder auf das Existenzniveau in anderen L&auml;ndern niedriger als nach den hiesigen Lebensverh&auml;ltnissen geboten festzulegen.&#8220;(8)</p>
<p>Je l&auml;nger der Aufenthalt eines Fl&uuml;chtlings in Deutschland dauert, desto eher verletzen Eingriffe in die Grundrechte zugleich seine W&uuml;rde. Die Unterbringung in Zelten, Turnhallen oder ehemaligen Gewerber&auml;umen ist f&uuml;r wenige Tage unbedenklich, denn der Entwicklungsstand des Gemeinwesens und die allgemeinen Lebensumst&auml;nde sind &#8211; wie ausgef&uuml;hrt &#8211; bei der Konkretisierung der Standards f&uuml;r die zu gew&auml;hrenden Leistungen zu ber&uuml;cksichtigen. Und dass das Gemeinwesen nicht jederzeit angemessene Unterkunft f&uuml;r eine nicht vorherzusehende Zahl von Fl&uuml;chtlingen bereithalten kann, ist nachvollziehbar.</p>
<p>Dennoch ist unstreitig, dass die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterk&uuml;nften in Grundrechte eingreift, und zu fragen ist, wann der Eingriff derart tiefgreifend ist, dass damit zugleich die Menschenw&uuml;rde verletzt ist. Konkret geht es wohl vor allem um den Schutz der Privatsph&auml;re sowie um den Schutz von Ehe und Familie.</p>
<h5>Schutz der Privat&shy;sph&auml;re</h5>
<p>Privatsph&auml;re ist der famili&auml;r-h&auml;usliche Bereich einer Person, der ohne dessen Einwilligung nicht zug&auml;nglich ist und in dem sie ihr Recht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit realisiert, ohne dabei von au&szlig;en behelligt zu werden. Das Recht auf Achtung und Schutz der Privatsph&auml;re ist Ausfluss von Art. 2 Abs. 1 GG &#8211; das Recht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit. (Es ist aber auch in Art. 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention und Art. 17 des Internationalen Paktes &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte vom 16.12.1966 ausdr&uuml;cklich gesch&uuml;tzt.) Dazu gibt es ein relativ fr&uuml;hes Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.07.1969, in dem es unter anderem hei&szlig;t: &#8222;Der Staat darf durch keine Ma&szlig;nahme, auch nicht durch ein Gesetz, die W&uuml;rde des Menschen verletzen oder sonst &uuml;ber die in Art. 2 Abs. 1 gezogenen Schranken hinaus die Freiheit der Person in ihrem Wesensgehalt antasten. Damit gew&auml;hrt das Grundgesetz dem einzelnen B&uuml;rger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der &ouml;ffentlichen Gewalt entzogen ist.&#8220; Und weiter: Ein &#8222;Eindringen in den Pers&ouml;nlichkeitsbereich &#8230; ist dem Staat auch deshalb versagt, weil dem einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Pers&ouml;nlichkeit willen ein &#8218;Innenraum&#8217; verbleiben muss, in dem er &#8218;sich selbst besitzt&#8217; und &#8218;in den er sich zur&uuml;ckziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem man in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genie&szlig;t.&#8220;(9) Gelegentlich wird das Recht auf Schutz der Privatsph&auml;re auch als Recht, allein gelassen zu werden, bezeichnet.</p>
<p>Es bedarf keiner weiteren Diskussion, dass dieses Recht restlos ausgehebelt ist, wenn Fl&uuml;chtlinge in Turnhallen oder &auml;hnlich beschaffenen Gemeinschaftsunterk&uuml;nften untergebracht sind. Von einem Eingriff in das Grundrecht, der dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit gen&uuml;gt, kann nicht die Rede sein, wenn diese Unterbringungsart l&auml;nger als f&uuml;r die Regelung der organisatorischen Einzelheiten f&uuml;r eine Unterbringung, bei der dem Einzelnen eine R&uuml;ckzugsm&ouml;glichkeit verbleibt, unbedingt erforderlich ist. So sagt es auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Lauschangriff: &#8222;Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenw&uuml;rde und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sph&auml;re des B&uuml;rgers f&uuml;r eine ausschlie&szlig;lich private &#8211; eine &#8218;h&ouml;chstpers&ouml;nliche&#8217; &#8211; Entfaltung. Dem einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnr&auml;umen gesichert sein.&#8220;(10) Angesichts dessen, dass bei einer Unterkunft in Turnhallen die verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzte Privatsph&auml;re vollst&auml;ndig ausgehebelt ist, kann auch ein angemessener Zeitraum derartiger Unterbringung nicht so lange andauern, bis neue Heime gebaut sind. Dem Staat ist zuzumuten, dass er unverz&uuml;glich L&ouml;sungen findet. Wenn er daf&uuml;r auch ungeplante Ausgaben t&auml;tigen muss (z.B. durch die Anmietung von Jugendherbergen, Hostels oder leerstehenden Wohnungen), so ist dies gerechtfertigt. Das v&ouml;llige Fehlen einer Privatsph&auml;re verletzt die W&uuml;rde des Menschen, die ja &#8211; wie oben ausgef&uuml;hrt &#8211; der oberste Wert unserer Rechtsordnung ist.</p>
<h5>Schutz von Ehe und Familie</h5>
<p>In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsph&auml;re steht auch der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf Schutz von Ehe und Familie.</p>
<p>Fl&uuml;chtlinge werden &#8211; nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben &#8211; nach dem sogenannten K&ouml;nigsteiner Schl&uuml;ssel, einer zwischen den L&auml;ndern vereinbarten Formel, auf die Bundesl&auml;nder verteilt. F&uuml;r den Fl&uuml;chtling selbst stellt sich das als eine Art Lotterie dar. Zum Problem wird es, wenn Familienmitglieder getrennt einreisen, z.B. weil sie sich auf der Flucht verloren haben. Dann ist die Trennung der Familien vorprogrammiert, zumindest f&uuml;r die Zeit der Aufenthaltsverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung.</p>
<p>Der Hohe Fl&uuml;chtlingskommissar der Vereinten Nationen r&uuml;gt die durch das Asylbeschleunigungsgesetz vorgenommene Ausdehnung der Aufenthaltsverpflichtung auf nunmehr sechs Monate in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 23.09.2015: &#8222;Mit der genannten Wohnverpflichtung w&uuml;rde insbesondere die M&ouml;glichkeit, ohne zus&auml;tzliche Kosten f&uuml;r die staatlichen Beh&ouml;rden bei Verwandten oder Freunden unterzukommen und damit das staatliche Aufnahmesystem zu entlasten, &#8230; unn&ouml;tigerweise blockiert. Mit der erst vor einigen Monaten eingef&uuml;hrten Fortbewegungsfreiheit f&uuml;r Asylbewerber sp&auml;testens nach Ablauf von drei Monaten war eine langj&auml;hrige UNHCR-Forderung umgesetzt worden. Mit der nun vorgeschlagenen Verl&auml;ngerung des Zeitraums der Aufenthaltsbeschr&auml;nkung auf den Bezirk der &ouml;rtlichen Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde best&uuml;nde f&uuml;r einen entsprechend l&auml;ngeren Zeitraum f&uuml;r die Schutzsuchenden keine M&ouml;glichkeit des Besuchs von Familienmitgliedern oder Freunden in anderen Bezirken, was sich erfahrungsgem&auml;&szlig; negativ auf die psychische Situation der Betroffenen, die oft schwere traumatische Erlebnisse zu verarbeiten haben, auswirkt. Zudem sind Beschr&auml;nkungen der Fortbewegungsfreiheit nach Europarecht (Art. 7 (2) Aufnahmerichtlinie) und V&ouml;lkerrecht (Art. 12 (3) Internationaler Pakt f&uuml;r b&uuml;rgerliche und politische Rechte) nur unter bestimmten Bedingungen zul&auml;ssig. Das Vorliegen entsprechender Gr&uuml;nde ist hier nicht ersichtlich oder im Entwurf &uuml;berzeugend dargelegt.&#8220;(11) Es sei angemerkt, dass auch das Ziel des Asylbeschleunigungsgesetzes, die Kosten f&uuml;r den Aufenthalt von Fl&uuml;chtlingen m&ouml;glichst niedrig zu halten, verfehlt wird.</p>
<p>Nach Beendigung der Pflicht zur Wohnsitznahme in der zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung kann die Umverteilung beantragt werden. Wenn sich das Verwaltungsverfahren zur Pr&uuml;fung des Umverteilungsantrages nicht unangemessen in die L&auml;nge zieht, ist es im Prinzip verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Freiz&uuml;gigkeit des Fl&uuml;chtlings (also die freie Wahl seines Wohnortes) f&uuml;r die Dauer des Asylverfahrens aufgehoben ist, zumal mit der Verteilung auf die L&auml;nder ein legitimer Zweck verfolgt wird, n&auml;mlich eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Bundesl&auml;ndern entsprechend Steueraufkommen und Bev&ouml;lkerungszahl. (Die jetzt in die Debatte geworfene Wohnortbindung &uuml;ber die Zeit eines erfolgreich abgeschlossenen Asylverfahrens hinaus ist dagegen verfassungsrechtlich &auml;u&szlig;erst bedenklich.)</p>
<p>Aus Sicht der Fl&uuml;chtlinge ergeben sich jedoch Probleme, die diese subjektiv als Verletzung ihrer W&uuml;rde empfinden k&ouml;nnen. So findet eine Familienzusammenf&uuml;hrung f&uuml;r Ehegatten regelm&auml;&szlig;ig nur statt, wenn die Ehe standesamtlich geschlossen und beurkundet ist. In vielen L&auml;ndern dieser Welt aber erfolgt die Eheschlie&szlig;ung zuallererst oder sogar ausschlie&szlig;lich religi&ouml;s oder nach den Sitten des jeweiligen Volkes (z.B. in Syrien und in Israel). Die Beurkundung durch das Standesamt wird, wenn sie denn &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist, als formeller Akt angesehen und oftmals unterlassen, ohne dass sich die Ehepartner dadurch als weniger an ihre Ehe gebunden betrachtet sehen. Sehr h&auml;ufig reisen Fl&uuml;chtlinge auch ohne Papiere ein und k&ouml;nnen ihre Ehe deshalb nicht nachweisen. Aus der Sicht der Fl&uuml;chtlinge ist weiterhin &auml;u&szlig;erst problematisch, dass nur dann eine Umverteilung zu anderen Familienangeh&ouml;rigen gestattet wird, wenn es sich um Ehepartner und/oder ihre minderj&auml;hrigen Kinder handelt. Angesichts des in den meisten Teilen dieser Welt sehr viel engeren Familienzusammenhanges, des sehr viel weiteren Familienbegriffs und der in dieser Frage strengeren Wertvorstellungen anderer Gesellschaften bleiben die deutschen Bestimmungen f&uuml;r die Fl&uuml;chtlinge unverst&auml;ndlich; sie f&uuml;hlen sich in ihrer W&uuml;rde verletzt.</p>
<p>Die Bestimmungen sind verfassungsrechtlich bedenklich. Ehen, die nach dem Recht des Herkunftsstaates, aber eben nicht nach deutschem Recht rechtswirksam geschlossen werden, werden als &#8222;hinkende Ehen&#8220; bezeichnet. In seinem Urteil vom 30.11.1982 f&uuml;hrt das Bundesverfassungsgericht zum Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG aus, das durch diese Norm vorgegebene Institut der Ehe sei &#8222;die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden, grunds&auml;tzlich unaufl&ouml;sbaren Lebensgemeinschaft. Dabei setzt Art. 6 Abs. 1 GG gesetzliche Regelungen &uuml;ber die Form der Eheschlie&szlig;ung und ihre sachlichen Voraussetzungen voraus. Das ergibt sich aus der untrennbaren Verbindung des Grundrechts mit der Institutsgarantie, die notwendig eine gesetzliche Ordnung verlangt.&#8220;(12) Daraus ist zu schlussfolgern, dass die in Deutschland geltenden familienrechtlichen Bestimmungen selbst am Ma&szlig;stab des Art. 6 Abs. 1 zu messen sind und dass vom Institut der Ehe alle Ehen erfasst sind, die dem Grundgedanken &#8211; n&auml;mlich dass die Ehe eine umfassende, grunds&auml;tzlich unaufl&ouml;sbare Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau darstellt &#8211; entsprechen. Nicht vom verfassungsrechtlich gew&auml;hrten Schutz der Ehe und Familie erfasst sind solche Ehen, die unter Verletzung grundlegender Normen dieses Rechtsinstituts &#8211; z.B. unter Verletzung der Freiwilligkeit der Eheschlie&szlig;ung &#8211; geschlossen wurden. Deshalb ist auch die Zusammenf&uuml;hrung von Ehepartnern, deren Ehe nicht nach deutschen Formvorschriften geschlossen wurde, aber dem Kerngedanken des Instituts der Ehe entspricht, verfassungsrechtlich geboten.</p>
<p>Antr&auml;ge auf Umverteilung f&uuml;r die Familienzusammenf&uuml;hrung von anderen Familienangeh&ouml;rigen als Ehepartnern sowie Eltern und minderj&auml;hrigen Kindern werden erfahrungsgem&auml;&szlig; so gut wie immer abgelehnt. Gesetzlich vorgesehene Bestimmungen f&uuml;r die Umverteilung von Personen mit Wohnortbindung gibt es nicht. Die Entscheidung &uuml;ber entsprechende Antr&auml;ge obliegt den zust&auml;ndigen Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden. Allein interne Verwaltungsvorschriften beschreiben deshalb die Rechtslage. Hier sollen beispielhaft die Verfahrenshinweise der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde Berlin wiedergegeben werden (Ziffer 61.1d2.-3.), die jedoch &#8211; wie die praktische Erfahrung zeigt &#8211; f&uuml;r die Verwaltungspraxis der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden durchaus typisch sein d&uuml;rften.</p>
<p>Der Antrag auf Umverteilung wird bei der Beh&ouml;rde gestellt, in deren Kompetenzbereich der Ausl&auml;nder seinen Wohnsitz hat. Er wird auch von dieser Beh&ouml;rde beschieden, jedoch nur nach vorheriger Zustimmung der f&uuml;r den Zuzugsort zust&auml;ndigen Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde. Die Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde Berlin erteilt eine solche Zustimmung, wenn der Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme &ouml;ffentlicher Mittel gesichert ist (bei nur teilweiser Sicherung des Lebensunterhaltes sind in besonderen Einzelf&auml;llen Ausnahmen m&ouml;glich) und wenn der Umzug zur Herstellung der famili&auml;ren Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner oder einem minderj&auml;hrigen, ledigen Kind dient. (Das gleiche gilt f&uuml;r eingetragene Lebenspartnerschaften.) Au&szlig;erdem steht es im Ermessen der Beh&ouml;rde, die Zustimmung zum Umzug nach Berlin in besonderen F&auml;llen zu erteilen, wenn dies zum Schutz vor einer Gef&auml;hrdung am bisherigen Wohnort oder f&uuml;r eine notwendige, am bisherigen Wohnort nicht m&ouml;gliche medizinische Behandlung erforderlich ist.</p>
<p>Daraus ergibt sich, dass dem Umverteilungsantrag auch dann nicht zugestimmt wird, wenn einem beabsichtigten Umzug von A nach B ein anderer von B nach A gegen&uuml;bersteht. F&uuml;r den erkl&auml;rten Zweck der Umverteilungsregelungen, n&auml;mlich die gerechte Lastenverteilung zwischen den L&auml;ndern, ist jedoch die Ablehnung eines Umverteilungsantrages in einem solchen Fall nicht erforderlich. Der einzig denkbare Grund hierf&uuml;r ist darin zu sehen, dass man keine Anreize f&uuml;r eine Flucht nach Deutschland schaffen will. Die rigiden Regeln zu Lasten der Entscheidungsfreiheit der Fl&uuml;chtlinge hinsichtlich der Gestaltung der famili&auml;ren Beziehungen funktionieren wiederum als Mittel der Abschreckung, also als Instrument der Migrationspolitik.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sind die Forderungen, die sich aus dem Gebot der Achtung der Menschenw&uuml;rde ergeben, am Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den allgemeinen Lebensbedingungen zu messen. Das in Deutschland vorherrschende Modell einer Familie ist die Kleinfamilie; an ihr orientiert sich die Verwaltungspraxis zur Familienzusammenf&uuml;hrung. Dennoch ist richtig, dass die Trennung von Ehepartnern, die die Existenz ihrer Ehe nicht nachweisen k&ouml;nnen, oder von Eltern von ihren vollj&auml;hrigen Kindern oder von erwachsenen Geschwistern ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen ist. Diese Entscheidungsfreiheit ist durch Art. 6 Abs. 1 GG wohl nicht gesch&uuml;tzt; fraglich aber ist, ob hier nicht die freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen ist. Wie weiter oben ausgef&uuml;hrt, hat das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang (Leistungen nach AsylbLG) herausgearbeitet, dass der Mensch ein soziales Wesen ist, dass er nur in seinen sozialen Bez&uuml;gen existiert und nur in diesen seine Pers&ouml;nlichkeit frei entfalten kann.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu indirekt Stellung genommen, indem es in seinem Urteil vom 26.06.2012 ausdr&uuml;cklich best&auml;tigt, dass auch Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG einen Anspruch auf Gew&auml;hrung des soziokulturellen Existenzminimums haben, worunter es die &#8222;M&ouml;glichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und einem Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben&#8220; versteht, &#8222;denn&#8220;, so weiter, &#8222;der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bez&uuml;gen.&#8220;(13) Wenn schon ganz allgemein die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums gesch&uuml;tzt ist, muss dies erst recht f&uuml;r die famili&auml;ren Beziehungen gelten.</p>
<p>Die Trennung von &uuml;ber die Kleinfamilie hinausgehenden famili&auml;ren Lebensgemeinschaften verst&ouml;&szlig;t jedenfalls in einem Punkt gegen die bereits erw&auml;hnte EU-Aufnahmerichtlinie. Deren Art.&nbsp;18 Abs. 5 n&auml;mlich bestimmt, dass abh&auml;ngige Erwachsene &#8222;so weit wie m&ouml;glich&#8220; gemeinsam mit ihren vollj&auml;hrigen Verwandten untergebracht werden sollen. Die Betroffenen d&uuml;rften die famili&auml;re Trennung dar&uuml;ber hinaus auch als eine unzumutbare H&auml;rte empfinden. Diese ist f&uuml;r eine gerechte Verteilung der Fl&uuml;chtlinge auf die Bundesl&auml;nder und Kommunen nicht erforderlich. Insofern sollte dar&uuml;ber nachgedacht werden, die rigide Sicht auf die Definition einer Familie aufzugeben.</p>
<p>Wenn es aber um die Kleinfamilie geht, so greift deren Trennung allein aufgrund der Tatsache, dass das Existenzminimum nicht ohne Inanspruchnahme &ouml;ffentlicher Mittel gesichert ist, so tief in den Anspruch auf den Schutz von Ehe und Familie ein, dass er damit vollst&auml;ndig ausgeh&ouml;hlt und damit auch die menschliche W&uuml;rde verletzt wird. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass sich gerichtliche Verfahren und damit die Fortgeltung der Aufenthaltsbindung sowie die Trennung der Familie oftmals &uuml;ber Jahre hinziehen.</p>
<p>Es w&auml;re deshalb geboten, die Familienzusammenf&uuml;hrung zumindest der Kleinfamilie auch schon f&uuml;r die Zeit der Aufnahmeverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung und auch f&uuml;r die F&auml;lle der sogenannten hinkenden Ehen als Anspruch festzulegen, statt sie in das Ermessen der Beh&ouml;rden zu stellen.</p>
<h5>&ndash; </h5>
<p>Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zwar Eckpunkte f&uuml;r die Ausgestaltung der Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen entwickelt hat &#8211; sowohl hinsichtlich der Wohnbedingungen im engeren Sinne als auch hinsichtlich der M&ouml;glichkeit der Pflege sozialer Kontakte &#8211;, dass es aber an gesetzlichen Bestimmungen dar&uuml;ber mangelt. Das Bundesverfassungsgericht jedenfalls erkennt im Bekenntnis zur Unantastbarkeit der menschlichen W&uuml;rde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes einen Gesetzgebungsauftrag, der bis jetzt nicht umgesetzt ist. Das Asylbewerberleistungsgesetz weist eine empfindliche L&uuml;cke auf, die unter den gegenw&auml;rtigen Bedingungen, da die Unterbringung von vielen Fl&uuml;chtlingen in so kurzer Zeit ansteht, von schmerzlicher Brisanz ist.</p>
<p><i><b>TATJANA&nbsp;ANSBACH&nbsp;</b>&nbsp; Dr. habil, war bis zu ihrem Ruhestand als Rechtsanw&auml;ltin in Berlin t&auml;tig. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten geh&ouml;rte u.a. das Ausl&auml;nderrecht. Im vergangenen Jahr erschien von ihr der Sammelband &#8222;Fremd&#8220; (Edition M&auml;rkische LebensArt), in dem sie Fallgeschichten von Migranten in Deutschland schildert und die (ausl&auml;nder-)rechtliche Seite ihrer Probleme erl&auml;utert.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; &#8222;Fl&uuml;chtlinge&#8220; meint in diesem Beitrag all jene, die &#8211; aus welchen Gr&uuml;nden auch immer &#8211; ihrer Heimat entflohen sind und in Deutschland Zuflucht suchen, unabh&auml;ngig davon, ob sie sp&auml;ter als politische Fl&uuml;chtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt werden.</p>
<p>(2)&nbsp; Vgl. hierzu den Beitrag von Paech in dieser Ausgabe.</p>
<p>(3)&nbsp; Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09</p>
<p>(4)&nbsp; Urteil vom 20.06.2012, 1 BvL 10/10, 2/11</p>
<p>(5)&nbsp; S. Anm. 2.</p>
<p>(6)&nbsp; S. Anm. 2.</p>
<p>(7)&nbsp; S. Anm. 2.</p>
<p>(8)&nbsp; S. Anm. 3.</p>
<p>(9)&nbsp; Urteil vom 16.07.1969, 1 BvL 19/63</p>
<p>(10) Urteil vom 03.03.2004, 1 BvR 2378/98 und 1BvR 1084/99.</p>
<p>(11) S. <a href="http://www.unhcr.de/recht/asyl-in-deutschland.html." target="_blank" rel="noopener">http://www.unhcr.de/recht/asyl-in-deutschland.html.</a></p>
<p>(12) Urteil vom 30.11.1982, 1 BvR 818/81</p>
<p>(13) S. Anm. 2.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/fluechtlinge-menschenwuerdig-unterbringen-1/">Flüchtlinge menschenwürdig unterbringen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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