Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 214: Deutsche Flüchtlingspolitik zwischen Willkommenskultur und Politik der Abschottung

Geflüchtete Kinder in Deutsch­land: Schutz­lü­cken werden größer*

in: vorgänge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 80-92

Kinder auf der Flucht sind besonders gefährdet. Internationale Menschenrechtspakte sehen deshalb besondere Schutzstandards für sie vor. Dieser Schutz aber wird von Regierungen in Transit- und Aufnahmeländern nur unvollständig gewährt, in Europa derzeit sogar abgebaut. Tanja Funkenberg schildert die unzureichenden Vorkehrungen für den Schutz Minderjähriger in deutschen Asylverfahren, bei der Unterbringung oder dem Zugang zu Bildungsangeboten und Gesundheitsversorgung.

Kinder auf der Flucht

Laut UNHCR (1) sind weltweit mehr als 65 Millionen Menschen auf der Flucht, die Hälfte von ihnen sind Kinder(22) und Jugendliche unter 18 Jahren, fast 25% davon sind unbegleitet. Der nunmehr fünf Jahre andauernde Krieg in Syrien ließ die Flüchtlingszahlen in den letzten zwei Jahren enorm ansteigen. Nach Deutschland kamen 2015 eine Million Menschen, darunter etwa 30 Prozent Kinder und Jugendliche, die meisten von ihnen in Begleitung ihrer Eltern oder einem Elternteil. Etwa zehn Prozent der 2015 hier registrierten Flüchtlingskinder reisten allein ein und waren unbegleitet auf der Flucht. Laut aktuellen Asylzahlen sind 80 Prozent der 16- bis 18-jährigen Asylsuchenden männlich. Bei den Jüngeren hält es sich bei Jungen und Mädchen in etwa die Waage.(3)

Kinder, die vor Kriegen und Gewalt, Hunger und Elend fliehen, hoffen auf Sicherheit und eine bessere Perspektive. Während der Flucht sind sie allerdings weiterhin gefährdet. Auf der Flucht werden sie Zeugen von Gewalt oder erleiden selbst Gewalt, erleben Schikanen von Polizei und Behörden, die Bedrohung durch Schlepper, Angriffe der feindlich gesinnten Bevölkerung. Manche Kinder fliehen allein, manche werden auf der Flucht von Eltern oder anderen Vertrauenspersonen getrennt, etwa bei chaotischen Verhältnissen an Grenzübergängen. Kinder erleben ihre Eltern als hilflos, überfordert oder verzweifelt. Unbegleitete Kinder und ältere Jugendliche müssen die Flucht häufig selbst finanzieren und suchen Arbeit. So sind sie leichte Beute für Schlepper, von denen sie erpresst werden, fallen Menschenhändlern zum Opfer oder müssen unter ausbeuterischen Verhältnissen arbeiten.

Die Erfahrungen von Krieg, Vertreibung und Gewalt im Herkunftsland und auf der Flucht können Kinder schwer belasten und traumatisieren.(4) Wenn die Bewältigungsmechanismen eines Kindes überfordert sind und keine Hilfe vorhanden ist, können sich psychische Störungen und klinische Traumata entwickeln. Umso wichtiger ist es, den Kindern nach ihrer Ankunft in Deutschland schnell ein sicheres und stabiles Umfeld zu ermöglichen, um Traumafolgestörungen abzufedern. Die Herstellung eines „normalen“ Alltags mit geregelten Abläufen, mit der Möglichkeit, andere Kinder zu treffen, zu spielen und zu lernen – all das ist für die psychische Stabilisierung essentiell und eine Grundvoraussetzung für Integration.

terre des hommes setzt sich in Deutschland dafür ein, dass Kinder möglichst schnell eine sichere Bleibeperspektive erhalten, medizinisch gut versorgt werden und unmittelbaren Zugang zu qualitativ guten Bildungsangeboten erhalten. Daneben fordert terre des hommes seit Jahren sichere und legale Zugänge für Kinder, die aus Kriegsgebieten fliehen. Leider ist selbst der grundlegende Schutz von Kindern auf der Flucht in Europa nicht gewährleistet: Die Versorgung von Kindern entlang der Balkanrouten, ebenso wie die Rettung Schiffbrüchiger im Mittelmeer, werden zunehmend von freiwilligen Helfern – also der Zivilgesellschaft – geleistet. Polizei und Behörden sowie zivilgesellschaftliche Institutionen müssten hier im Sinne des Kindeswohls über die Landesgrenzen hinweg zusammen arbeiten.

Schützende Kinder­rechte

Nach der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 (KRK) haben alle Kinder unter 18 Jahren die gleichen dort verbrieften Rechte. Mit Aufhebung des Vorbehalts Deutschlands gegenüber der innerstaatlichen Anwendbarkeit der KRK 2010 sind die völkerrechtlichen Normen der KRK in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht; innerstaatliche Rechte müssen konform ausgelegt und angewendet werden.(5)Deutschland steht damit in der Pflicht, die Kinderrechte zu achten, zu schützen und allen Kindern gleichermaßen zu gewähren. Dabei muss laut Art. 3 der KRK bei allen Maßnahmen, die das Kind betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden und das menschenrechtliche Prinzip der Nicht-Diskriminierung (Art. 2 KRK) Anwendung finden.

Ebenso sieht Artikel 24 der Europäischen Grundrechtecharta („Rechte des Kindes“) vor, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Als europäisches Primärrecht muss das deutsche Recht diesem Grundsatz entsprechen.(6) Außerdem fallen Minderjährige und unbegleitete Minderjährige nach der EU-Aufnahmerichtlinie(7) unter den Personenkreis der besonders Schutzbedürftigen. Auch hier weist Artikel 23  darauf hin, dass bei allen Maßnahmen, die geflüchtete Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Deutschland war verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 20.07.2015 in nationales Recht umzusetzen. Da dies noch nicht passiert ist,
hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen „Leitfaden zur unmittelbaren Anwendung“ der Richtlinie herausgegeben.(8)

In der nationalen Gesetzgebung regeln das Asylgesetz (AsylG), das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) das Verfahren, die Aufenthaltsbestimmungen und die Leistungen für Asylsuchende, so auch für asylsuchende Kinder. Für unbegleitete minderjährige Schutzsuchende greift zusätzlich das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII), das in seiner Zielsetzung darauf angelegt ist, der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen.
In der Realität berücksichtigen jedoch die nationale Rechtsordnung sowie die praktische Umsetzung durch Behörden, Verwaltung und Gerichte nicht immer die Vorgaben der KRK, der EU Grundrechtecharta sowie der EU-Aufnahmerichtlinie. Im Gegenteil: mit den Gesetzesänderungen im Herbst 2015 und Februar 2016 haben sich der Schutz und die Rechte von minderjährigen Flüchtlingen in einigen Punkten weiter verschlechtert.

„Als ‚unbegleitet‘ gelten Minderjährige, die ohne Eltern oder Erziehungs­berechtigte ins Bundesgebiet einreisen oder wenn die Kinder nach der Einreise von ihren Eltern getrennt werden und diese Trennung über einen längeren Zeitraum andauert und die Eltern nicht in der Lage sind, sich um ihre Kinder zu kümmern.“
Bundesagentur für Migration und Flüchtlinge (BAMF)(9)

Schutz­lü­cken im System:
Zu oft wird das Kindeswohl zurück­ge­stellt

Nicht-kindgerechte Asylverfahren

Mit dem erhöhten Aufkommen von Flüchtlingen im Jahr 2015 und der Überlastung der Behörden verlängerten sich die durchschnittlichen Wartezeiten für die Registrierung von Asylsuchenden sowie für die Asylantragstellung.(10) Zudem werden unbegleitete Minderjährige seit dem 1.11.2015 über eine Quotenregelung über das gesamte Bundesgebiet verteilt, was das Verfahren und damit den unsicheren Status verlängert, zumal sie vor der Verteilung keinen rechtlichen Vertreter erhalten.(11) Gerade für Kinder ist ein schnelles Asylverfahren wichtig, damit sie schnell eine neue Heimat finden und Kita bzw. Schule und Hilfen nutzen können. Deshalb sollten unbegleitete Minderjährige und Familien mit Kindern vorrangig und zügig im Asylverfahren behandelt werden. Leider werden begleitete Kinder im Asylverfahren und bei aufenthaltsrechtlichen Fragen nur selten als eigenständige Rechtssubjekte gesehen; meist laufen sie eher mit den Eltern mit. Individuelle kindspezifische Fluchtgründe – wie Zwangsrekrutierung von Jungen, Kinderheirat oder weibliche Genitalverstümmelung – werden selten berücksichtigt.(12) Bei unbegleiteten Kindern und Jugendlichen sind zusätzlich Hintergründe wie Kinderhandel, Kinderarbeit und sexuelle Ausbeutung zu berücksichtigen. Denn zunehmend sind Mädchen nach Deutschland eingereist, die in Flüchtlingslagern in Jordanien oder dem Libanon mit älteren Männern verheiratet wurden, darunter auch 13- und 14-jährige. Häufig wollen Eltern ihre Kinder so schützen. Auch diese Fälle müssen erkannt und den Mädchen Schutz- und Hilfsangebote zur Verfügung gestellt werden. Hier bedarf es geschulten Personals, das eine kindgerechte und altersgemäße Befragung der Mädchen und Jungen durchführt, um Schutzansprüche zu identifizieren. Insbesondere mit der Einführung von Schnellverfahren(13)Ende Februar 2016 für sogenannte sichere Herkunftsländer ist dies so gut wie unmöglich.

Die im Asylpaket I verabschiedeten Gesetzesänderungen im Herbst letzten Jahres haben u.a. die Handlungsfähigkeit für Minderjährigen auf 18 Jahre heraufgesetzt. Seitdem greift auch für 16- und 17jährige unbegleitete Minderjährige das Kinder- und Jugendhilfegesetz, sie werden rechtlich durch einen Amts- oder Einzelvormund vertreten. Grundsätzlich ist dies zu begrüßen, da es eine Schutzlücke schließt. Praktisch fehlten aufgrund der größeren Zahl schutzbedürftiger Minderjähriger geschulte Vormünder. Auch die örtlichen Jugendämter kamen an ihre Grenzen, um die Inobhutnahme und die Anhörung zügig durchzuführen. In der Folge warten einige Jugendliche so lange auf einen Vormund, bis sie volljährig werden und aus dem Schutzsystem herausfallen.

Im Rahmen des Erstscreenings durch das Jugendamt wird für unbegleitete Minderjährige auch eine Alterseinschätzung gemäß §42f SGB VIII vorgenommen. Das behördliche Verfahren fußt nur unzureichend auf verbindlichen Standards.(14) Von Amts wegen kann eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden, die ggf. eine radiologische Untersuchung beinhaltet. Auch diese Methode ist unzuverlässig und wird mittlerweile von diversen Fachgesellschaften als unethisch abgelehnt.(15) Es ist unstrittig, dass eine zweifelsfreie Einschätzung unmöglich ist. terre des hommes fordert verbindliche Mindeststandards für die Alterseinschätzung und deren Dokumentation und die Abschaffung von radiologischen Untersuchungen ohne medizinische Indikation.

Kindes­wohl­ge­fähr­dende Strukturen bei der Unter­brin­gung

Die von UNICEF beauftragte und vom Bundesfachverband unbegleiteter Flüchtlinge (BUMF) durchgeführte Recherche zur „Situation von Kindern und Jugendlichen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften“(16) bestätigt, dass in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und Gemeinschaftsunterkünften kindeswohlgefährdende Strukturen vorliegen. Zudem wurde im Herbst 2015 der verpflichtende Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen von drei auf sechs Monate verlängert (§ 47 AsylG), so dass sich Kinder noch länger dort aufhalten und von gesellschaftlichen Strukturen ausgeschlossen werden. Bisher entscheidet jeder Einrichtungsträger selber über die Ausstattung und ist häufig durch die gegebene Ausstattung in seinen Möglichkeiten eingeschränkt. Aufgrund der Enge und der angespannten Atmosphäre in Massenunterkünften steigt die Gefahr von Gewalt und Übergriffen, die auch Kinder miterleben. Alleinreisende Frauen und Mädchen sind besonders gefährdet, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden. In einer hessischen EAE wurden beispielsweise vier Fälle von Kindesmissbrauch bestätigt.(17) Hier wird dringend empfohlen, getrennte Wohneinheiten für Frauen und Familien einzurichten, die über eigene Sanitäranlagen oder zumindest abschließbare und nach Geschlechtern getrennte Sanitäranlagen verfügen. Hinzu kommt die Gefahr von außen durch Brandanschläge auf Flüchtlingsunterkünfte, die Kinder erneut in Unsicherheit bringen und dadurch möglicherweise zuvor erlebte traumatische Ereignisse wachrufen.

Kinder sind in den Großunterkünften einem hohen Lärmpegel und psychischem Stress ausgesetzt. Sie erleben ihre Eltern als verzweifelt oder überfordert, haben kaum Rückzugs- und Spielmöglichkeiten, wo sie pädagogisch betreut werden.(18) Artikel 22 Abs. 3 der EU-Aufnahmerichtlinie(19) sieht dagegen vor, dass „Minderjährige Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren sowie zu Aktivitäten im Freien erhalten“. Die National Coalition(20) fordert eine Betriebserlaubnis für EAEs und Gemeinschaftsunterkünfte auszustellen (die bisher nicht notwendig ist), die Kindeswohlkriterien berücksichtigt. Außerdem sollte ein effektives Beschwerdesystem in jeder Einrichtung eingeführt werden. Die im Juli 2016 vom Familienministerium (BMFSFJ) und UNICEF herausgegebene Broschüre „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ greift einige dieser Empfehlungen auf und will diese Standards in 25 Einrichtungen bis Ende 2016 umsetzen.

Im Unterschied zu begleiteten minderjährigen Flüchtlingen werden unbegleitete Minderjährige nach § 42 SGB VIII durch das Jugendamt in Obhut genommen und grundsätzlich in separaten Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. De facto wurden einige von ihnen in Erstaufnahmeeinrichtungen oder anderen Sammelunterkünften untergebracht. Zum Beispiel wurden sogenannte „verdeckt unbegleitete Minderjährige“, die mit nicht erziehungsberechtigten Verwandten eingereist sind, mit ihnen zusammen in einer EAE untergebracht.(21) Theoretisch müssten auch diese Minderjährigen durch das Jugendamt in Obhut genommen werden, um so den Schutz und die Leistungen des Jugendamtes zu erhalten. Problematisch wird dieses Vorgehen dann, wenn weder das angegebene Verwandtschaftsverhältnis überprüft noch das Jugendamt informiert wird. Die Arbeit der entsprechenden Behörden ist nicht ausreichend darauf angelegt, die verdeckt Unbegleiteten zu ermitteln.

Eine von der Jugendhilfe bereitgestellte Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kann ein wichtiger Stabilisierungsfaktor sein.(22) Durch die Heraufsetzung der Verfahrensfähigkeit von Jugendlichen auf 18 Jahre werden jetzt auch 16- und 17-Jährige durch das Jugendamt in Obhut genommen und bekommen eine Unterkunft gestellt. Diese rechtliche Verbesserung setzt praktisch voraus, dass genügend Plätze und die entsprechende Infrastruktur in jugendgerechten Einrichtungen zur Verfügung stehen. Insgesamt werden derzeit mehr als 50.000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge von deutschen Jugendämtern betreut.

Mit dem neuen Umverteilungsgesetz für unbegleitete Minderjährige wurde der Prozess der Inobhutnahme in zwei Schritte aufgegliedert, was ggf. zu erheblichen Verzögerungen bei der Ermittlung des Hilfebedarfs, der endgültigen Unterbringung der Betroffenen und der Einbestellung des Vormunds führt.(23) Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist zwar bezüglich ihrer Verteilung vorgesehen, jedoch ist die Beteiligungsverpflichtung nicht in § 42a Abs. 2 SGB VIII explizit verankert.(24) Damit eine Beteiligung der betroffenen Unbegleiteten in der Praxis überhaupt möglich ist, bedarf es einer gesetzlichen Normierung für Verfahrensstandards und der Einbeziehung von Dolmetschern.(25) Hier ist es wichtig, dass die Unbegleiteten, vor allem auch die „verdeckt“ unbegleiteten Flüchtlinge, schnell identifiziert, Verwandte in Deutschland und der EU ausfindig gemacht und den Betroffenen sichere und legale Wege einer Zusammenführung ermöglicht werden.

Ungleich­be­hand­lung bei der Gesund­heits­ver­sor­gung

Grundvoraussetzung zur Beziehung von Leistungen für Neugeborene ist die Geburtsurkunde. Allein in Berlin gab es 400 Fällen, bei denen Neugeborene von Geflüchteten keine Geburtsurkunde erhielten, weil die Mutter oder Eltern keine gültigen Dokumente hatten.(26) Ärzte und Ärztinnen können z.B. ohne Papiere nicht die Vorsorgeuntersuchungen für Neugeborene abrechnen. Jedes Kind hat aber ein Recht auf eine Geburtsurkunde und Deutschland steht in der Pflicht, jedes Kind in ein Register einzutragen.

Mit den hohen Zugangszahlen in 2015 fehlten in vielen EAS und Großunterkünften standardisierte medizinische Erstversorgungen, einschließlich des vollen Impfschutzes für Kinder gemäß der Ständigen Impfkommission (STIKO). Insbesondere standen nicht immer Kinderärzte zur Verfügung, es fehlte an geschützten und kindgerechten Räumen für die Untersuchungen, sowie die notwendige medizinische Infrastruktur und Sprachmittler.(27)

Eine repräsentative Studie der TU München zur Gesundheit von 100 syrischen Flüchtlingskindern in einer bayrischen Erstaufnahmeeinrichtung belegt die hohe Zahl von Kindern und Jugendlichen mit psychischen und emotionalen Störungen oder körperlichen Erkrankungen.(28) Rund 22 Prozent litten unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und 16 Prozent unter einer Anpassungsstörung. Die Studie geht davon aus, dass weitere Kinder eine PTBS entwickeln werden, nicht zuletzt aufgrund ihrer aktuellen Situation in Deutschland. Hinzu kommt, dass 63 Prozent der untersuchten Kinder und Jugendlichen Karies hatten, 25 Prozent Erkrankungen der Atemwege aufwiesen und elf Prozent infektiöse oder parasitäre Erkrankungen. Bei 42 Prozent fehlten Impfungen und jedes zehnte Kind musste akut behandelt werden.

Rechtlich richtet sich die Gesundheitsversorgung minderjähriger Flüchtlinge ohne einen gesicherten Aufenthaltsstatus nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§§4 und 6 AsylbLG). Hiernach ist nicht der volle Umfang der Kassenleistungen für sie zugänglich, da lediglich die Behandlung von „akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen“ abgedeckt ist. Erst nach 15monatigem Aufenthalt oder der Erlangung eines Aufenthaltstitels besteht Anspruch auf die regulären Kassenleistungen. Vorher besteht beispielsweise kein Anspruch auf die Behandlung von chronischen Krankheiten, Psychotherapien oder Dolmetscherleistungen. Es muss ein Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Wichtige Entscheidungen werden somit in der Regel von fachfremdem Verwaltungspersonal getroffen und liegen in dessen Ermessensspielraum. Die Handhabung variiert hier je nach Sozialamt und Sachbearbeitung. Beispielsweise werden Krankenbehandlungsscheine quartalsweise ausgestellt oder aber erst nach persönlicher Anhörung jeder einzelnen Krankenbeschwerde.(39) Bei einer restriktiven Auslegung des AsylbLG sind Kinder mit Behinderungen besonders benachteiligt. Entweder erhalten sie keinen oder nur einen stark verzögerten Zugang zu notwendigen Hilfen wie Rollstühle oder Prothesen. So wurden einem behinderten Kind die ärztlich verordneten orthopädischen Stützmittel abgelehnt und einem siebenjährigen Kind mit Mehrfachbehinderung die ärztlich verordnete Menge an Windeln vom Sachbearbeiter eigenmächtig auf die Hälfte reduziert.(30)

Die eingeschränkte Gesundheitsversorgung und fehlenden Strukturen für Psychotherapien auf der einen Seite sowie der erhöhte Bedarf an Gesundheitsversorgung nach der Flucht- und Gewalterfahrung auf der anderen Seite lassen große Lücken in der Gesundheitsversorgung erahnen. Fehlende Psychotherapien oder Wartezeiten bis Bewilligung einer Fortsetzung vergrößern Risiken von Selbstmord und Radikalisierungen.

Die im Herbst 2015 rechtlich eingeführte elektronische Gesundheitskarte für registrierte Flüchtlinge, vermeidet zwar den bürokratischen Gang über das Sozialamt, stellt jedoch keine Leistungserweiterung dar. Viele Kommunen lehnen zudem eine Einführung ab, da sie durch die Rahmenvereinbarungen mit den Krankenkassen zu höheren Kosten für die Kommunen führt und der eingeschränkte Leistungskatalog für Flüchtlinge auf der Karte nicht ersichtlich ist.(31)

terre des hommes sieht hier einen klaren Verstoß gegen die KRK, die laut Artikel 24 Abs. 1 das Recht des Kindes auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit vorsieht, und gegen die UN-Behindertenrechtskonvention. Der UN-Kinderrechtsausschuss und der UN-Behindertenrechtsausschuss haben Deutschland in den vergangenen Jahren wegen des unzureichenden Zugangs asylsuchender Kinder zu Gesundheitsdienstleistungen gerügt. Auch der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sieht den diskriminierungsfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung insbesondere für Schutzbedürftige als eine unmittelbar umzusetzende Kernverpflichtung aus dem UN-Sozialpakt.(32) Die Ungleichbehandlung in der Gesundheitsversorgung widerspricht dem Diskriminierungsverbot des UN-Sozialpaktes und dem Artikel 2 der KRK.

Mit der Verschärfung des Aufenthaltsgesetzes Ende Februar 2016 ist es nun einfacher, erkrankte Kinder in Begleitung eines Erziehungsberechtigten abzuschieben.(33) Dabei werden posttraumatische Belastungsstörungen nicht als schwerwiegende Krank­heit und damit nicht als Abschiebehindernis anerkannt. Das Kindeswohl wird hierbei eindeutig missachtet.

Unzurei­chende Ausweitung der Bildungs­struk­turen

Alle Kinder haben ab dem ersten vollendeten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte. Das gilt auch für Flüchtlingskinder. Es fehlen jedoch die benötigten Kita-Plätze. So besuchten nur 15 Prozent der Kinder aus Gemeinschaftsunterkünften in Berlin eine Kita.(34) Für die neu ankommenden Familien ist es zusätzlich schwierig, da sie das Kita-System nicht kennen, kaum Unterstützung bekommen und meistens über geringe Deutschkenntnisse verfügen.

terre des hommes fordert, die Verweildauer in einer EAE so kurz wie möglich zu halten und dort schon Möglichkeiten für Kinder zu schaffen, Deutsch zu lernen und mit anderen Kindern zu spielen. Die Strukturen für die Kindertagesbetreuung müssen weiter ausgebaut und mehr Personal eingestellt werden. Notwendig sind Schulungen des Personals über den Umgang mit traumatisierten Kindern mit Migrationshintergrund.

Der sofortige Zugang zu allgemeinbildenden Schulen ist für alle Flüchtlingskinder auch ohne sicheren Aufenthaltstitel aus rechtlicher Perspektive gegeben (allgemeine Schulpflicht § 41 Abs. 2 SchulG). In der Praxis gestaltet sich dieser Zugang jedoch nicht einheitlich, da die gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland variieren.(35) Kinder und Jugendliche werden wochenlang, in Einzelfällen monatelang, nicht eingeschult, was das Recht der Kinder auf Bildung verletzt. Eine schnelle Integration ins reguläre deutsche Schulsystem, parallel zu gezielten Sprachförderklassen ist wünschenswert. Notwendig ist der Ausbau von spezifischen Angeboten, wie zusätzliche Deutschförderklassen, die es bisher nicht flächendeckend gibt. Die frühzeitige Erkennung körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen und die Ermittlung eventueller Förderbedarfe erfordert vor allem zusätzliches Personal: mehr Schulpsychologinnen und -psychologen, Sozialpädagogen und Fachkräfte für Integration sowie mehr Lehrkräfte, die Deutsch als Fremdsprache unterrichten. Leicht verständliche Materialien in mehreren Sprachen müssen für die Eltern zur Verfügung stehen und die Kooperation mit den Behörden und Aufnahmeeinrichtungen sowie der Jugendhilfe muss sichergestellt werden.

Erschwerung des Famili­ennach­zugs

Für unbegleitete Minderjährige mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland kommt der sogenannte Elternnachzug in Betracht (§ 36 Aufenthaltsgesetz). Mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Asylpaket II) wird der Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Flüchtlingen für zwei Jahre ausgesetzt. Im Vorfeld der Entscheidung kam es zu heftigen Debatten, in denen von der „Gefahr“ eines Nachzugs ganzer Großfamilien gesprochen wurde. Tatsächlich hielten sich bis dahin nur knapp 800 Personen in Deutschland auf, die aufgrund von § 36 AufenthG zu ihren Kindern nachgezogen waren. Von der Aussetzung des Elternnachzugs sind derzeit theoretisch auch unbegleitete Minderjährige betroffen; eine abschließende Regelung wurde für sie aber noch nicht getroffen. Die tatsächliche Aussetzung des Elternnachzugs würde den Aspekt der Migrationskontrolle auf Kosten des Kindeswohls klar in den Vordergrund stellen.(36)

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages gelangt in einem Rechtsgutachten zur Einschränkung des Elternnachzugs zu dem Fazit: „Die geplante Aussetzung des Familiennachzugs widerspricht vom Grundsatz her dem Leitgedanken des Art. 3 KRK (Kindeswohl).“ Trotzdem trat das Gesetz bereits am 17. März 2016 in Kraft.

Abschiebungshaft

Nach der Rücknahme des deutschen Vorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention sank die Zahl der in Abschiebungshaft inhaftierten Minderjährigen deutlich.(37) Die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen zum Zwecke der Abschiebung ist in Deutschland von gesetzlicher Seite jedoch immer noch möglich.(38) Das von der EU-Kommission angestrebte Verbot der Inhaftierung von Minderjährigen in EU-Abschiebegefängnissen war von der Bundesregierung abgelehnt worden, mit der Begründung, sich diese Möglichkeit weiter offenzuhalten. Aktuell liegen keine Fälle von Inhaftierungen Minderjähriger zur Abschiebung vor. Bei einer gesetzeskonformen Inhaftierung von Minderjährigen nach Art. 37b der KRK ist dies nur als letztmögliches Mittel und für die kürzeste Dauer der Zeit anzuwenden. terre des hommes fordert die Streichung des Gesetzes und die unbedingte Vermeidung der Inhaftierung von Kindern zum Zweck der Abschiebung.

Verschwundene Kinder

Das Innenministerium räumte auf eine im März 2016 gestellte Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen(39) ein, dass fast 6.000 minderjährige Flüchtlinge in Deutschland „verschwunden“ seien, darunter über 500 Kinder unter 14 Jahren. Tatsächlich seien die Zahlen niedriger, so das Innenministerium, da es kein bundesweit einheitliches Erfassungssystem von unbegleiteten Minderjährigen gibt und es zu Doppel- und Dreifachregistrierungen kommt, etwa durch verschiedene Schreibweisen ihres Namens. Nach Ansicht von terre des hommes wird die Bundesregierung ihrer Schutzverantwortung für die Minderjährigen nicht gerecht. Wenn zum Beispiel junge allein reisende Flüchtlinge kein Mitspracherecht hinsichtlich ihres künftigen Wohnortes haben, kann es sein, dass sie sich illegal wieder auf den Weg machen, um dorthin zu reisen, wo sich ein Verwandter aufhält. Aus Angst, von den Behörden aufgegriffen und wieder zurückgeschickt zu werden, meldet sich dieser gegebenenfalls in dem neuen Wohnort nicht an oder wird in dem alten Wohnort nicht aus den Registern gelöscht. Die Bundesregierung muss Sorge tragen, dass Minderjährige innerhalb Deutschlands und der EU legal weiterreisen können und entsprechende Unterstützungsstrukturen schaffen.

Eindeutige Belege dafür, dass „verschwundene“ unbegleitete Minderjährige Opfer von Menschen-, Organ- oder Drogenhandel oder Zwangsprostitution geworden sind, gibt es bisher nicht. Es gibt jedoch einzelne Hinweise, dass sie in den illegalen Bereich abtauchen, da sie Schulden bei Schleppern abzahlen müssen.

Geflüchtete Kinder fördern: Alle Kinder profitieren

Eines der wichtigsten Prinzipien von terre des hommes bei der Hilfe für Flüchtlingskinder in Kriegs- und Krisenregionen ist es, die Hilfe so auszurichten, dass auch die aufnehmenden Gemeinden profitieren. So werden medizinische Versorgung, materielle Hilfen und psycho-soziale Aktivitäten auch bedürftigen Kindern aus den jeweiligen Gemeinden angeboten. Damit erreicht terre des hommes, dass soziale Spannungen zwischen den alt eingesessenen und den neu hinzukommenden Menschen gemildert werden. Häufig entwickeln sich Schutzzentren für Kinder zu Treffpunkten von Familien und Katalysatoren für Zusammenarbeit: Die Gemeinden organisieren sich und schützen und versorgen ihre Kinder.

Dieses Prinzip hilft auch in Deutschland weiter. Deshalb fordert terre des hommes den Ausbau einer qualitativ guten Kinderbetreuung für alle Kinder. Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen ermöglichen Kindern einen guten Start ins Leben, sie gleichen soziale Ungleichheit aus, erleichtern Integration und Austausch, beziehen Mütter ein. Kitas und Schulen können wesentlich dazu beitragen, dass Familien – gleichgültig, wie lange sie bereits in der Gemeinde leben – die Hilfe bekommen, die sie brauchen und sich im Interesse ihrer Kinder gemeinsam für gute Nachbarschaft engagieren.

Die Forderung ist nicht neu, sie wurde und wird vor allem im Zusammenhang mit ungleichen Bildungschancen erhoben. Deutschland hat hier großen Nachholbedarf: Die UNICEF-Studie „Fairness for Children“(40)untersucht, wie groß die Ungleichheit des Kindeswohls in 41 Industrieländern ist, besonders im Hinblick auf Ungleichheit beim Einkommen, beim Schulerfolg, bei Gesundheitsproblemen und der Lebenszufriedenheit. Deutschland steht hier nicht an der Spitze, sondern lediglich im Mittelfeld auf Platz 14.

TANJA ABUBAKAR-FUNKENBERG   ist Referentin für Kinderrechte bei terre des hommes mit den Schwerpunkten Kindesschutz und Flüchtlingskinder. terre des hommes ist ein entwicklungspolitisches Kinderhilfswerk, das sich zusammen mit seinen Projektpartnern weltweit für die Rechte von Kindern einsetzt und ihnen eine bessere Lebensperspektive gibt. Die Menschenrechte und insbesondere die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen sind Grundlage der Arbeit. terre des hommes unterstützt in 31 Ländern mehr als 400 Projekte und ist Mitglied der Terre des Hommes International Federation.    www.tdh.de

* Ich bedanke mich bei meinen Kolleginnen Henriette Hänsch und Barbara Küppers für die konstruktive Zusammenarbeit bei der Erstellung des Artikels.

Anmerkungen:

(1)  UNHCR: Global Trends, Forced Displacement in 2015, June 2016

(2)  Wir verwenden im Folgenden den Begriff „Kind“ für alle Menschen unter 18 Jahren entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention (KRK)

3)  Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Aktuelle Zahlen zu Asyl, Juni. 2016, S. 7.

(4)  Fegert; Plener; Kölch: Traumatisierung von Flüchtlingskindern-Häufigkeiten, Folgen und Interventionen, in: RdJB 4/2015.

(5)  Cremer, Hendrik: Das Recht eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings auf Betreuung und Unterbringung nach Art. 20 der UN-Kinderrechtskonvention, in: ZJJ 1/2016, S. 4f.

(6)  Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege: Stellungnahme der BAGFW zum Gesetzesantrag des Freistaates Bayern und zum Antrag des Freistaates Bayern vom 30.09.2014, S. 1.

(7)  Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Kapitel IV, Artikel 21-25.

(8)  Bundesagentur für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/ EU des Rates vom 26.06.2013 (Verfahrensrichtlinie).

(9)  BAMF: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Unbegleitete%20Minderj%C3%A4hrige/unbegleitete-minderj%C3%A4hrige-node.html

10) Bundesfachverband Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BUMF): Aktuelle Asylzahlen: Unbegleitete Minderjährige warten besonders lange, http://www.b-umf.de/images/160725_PM_Asyl-Zahlen.pdf

(11) BGBl: Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, 28.10.2015

(12) Rieger, Uta: Junge Flüchtlinge und ihre Familien: Neue Entwicklungs- und Handlungsbedarfe. In: Asylmagazin 9/2015, S.285.
(13) BGB, AsylG: §30a.

(14) BUMF, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, Juni 2015, S.7.
(15) Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DKJ), Maßnahmen zur medizinischen Erstversorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern im Kindes- und Jugendalter in Deutschland, Stellungnahme der Kommission für Globale Kindergesundheit der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ), November 2015; vgl. auch den Beitrag von Moll in diesem Heft.

(16) BUMF, UNICEF: Factfinding zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften, Februar 2016.

(17) A.a.O., S. 9.

(18) Soyer, Jürgen: Kinder zweiter Klasse: Flüchtlinge in Bayern, DJI Impulse 1/2014, S. 8.

(19) Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Kapitel IV, Artikel 22, Absatz 3.

(20) National Coalition Deutschland: Die Rechte von Flüchtlingskindern: Forderung zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, S. 8.

(21) BUMF, UNICEF: Factfinding zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften, Februar 2016, S. 10.

(22) Soyer, Jürgen: Kinder zweiter Klasse: Flüchtlinge in Bayern, DJI Impulse 1/2014, S. 8.

(23) BUMF: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, Juni 2015, S. 4/5.

(24) A.a.O., S. 6.

(25) Ebd.

(26) DIMR: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-krk/

(27) DAKJ: Maßnahmen zur medizinischen Erstversorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern im Kindes- und Jugendalter in Deutschland; Stellungnahme der Kommission für Globale Kindergesundheit der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ), November 2015, S. 3.ff.

(28) DAKJ: Maßnahmen zur medizinischen Erstversorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern im Kindes- und Jugendalter in Deutschland; Stellungnahme der Kommission für Globale Kindergesundheit der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ), November 2015, S. 3.ff.

(29) BAfF: Flüchtlinge in unserer Praxis, S. 9.

(30) Classen, Georg: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG, 2014, S. 47.

(31) WAZ: Stadt begründet „Nein“ zur Gesundheitskarte für Flüchtlinge, http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/stadt-begruendet-nein-zur-gesundheitskarte-fuer-fluechtlinge-id11550516.html , Zugriff am 9.04.2016.

(32) CESCR E/C, 12/2000/4, 11. August, Ziff. 43a.

(33) AufenthG §60 Absatz 7 Satz 1, Absätze 2c und 2d.

(34) GEW: Aktuelle Situation der geflüchteten Kinder und Jugendlichen in Berlin. Handlungserfordernisse aus Sicht der GEW BERLIN, S. 5.

(35) Deutscher Caritasverband e.V., Positionierung: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) in Deutschland, Dezember 2013, S. 17.

(36) Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestags, Vereinbarkeit der Regelungen des Asylpakets II betreffend die Aussetzung des Familiennachzugs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der VN-Kinderrechtskonvention (KRK), Februar 2016, S. 9. Abrufbar unter: http://www.bundestag.de/blob/416608/6b721422cd6774314c8fbe11de359e32/wd-2-026-16-pdf-data.pdf

(37) Heiko Kauffmann: Minderjährige in Abschiebungshaft, http://www.initiative-gegen-abschiebehaft.de/minderjaehrige.html (letzter Zugriff am 09.04.2016)

(38) Cremer, Hendrik, Deutsches Institut für Menschenrechte, Abschiebungshaft und Menschenrechte: Zur Dauer der Haft und zur Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, 2011.

(39) Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Kleine Anfrage: Verschwundene geflüchtete Minderjährige, BT-Drs. 18/7916.

(40) UNICEF: Innocenti Report Card 13, Fairness for Children, A league table of inequality in child well-being in rich countries, April 2016.

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