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	<title>Haft Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Bürger- und Menschenrechtsorganisationen fordern die sofortige Rückholung von Maja T. von Ungarn nach Deutschland</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/buerger-und-menschenrechtsorganisationen-fordern-die-sofortige-rueckholung-von-maja-von-ungarn-nach-deutschland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Jul 2025 12:17:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir verfolgen mit großer Sorge die kritische Situation von Maja T., die im Juni 2024 rechtswidrig von deutschen Behörden nach Ungarn ausgeliefert wurde und seitdem in Isolationshaft in Ungarn sitzt. Die menschenrechtswidrigen Bedingungen dieser Haft sind wiederholt skandalisiert worden, ohne dass dies zu einer Änderung geführt hätte. Maja T. ist gegen die Bedingungen ihrer Haft [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wir verfolgen mit großer Sorge die kritische Situation von Maja T., die im Juni 2024 rechtswidrig von deutschen Behörden nach Ungarn ausgeliefert wurde und seitdem in Isolationshaft in Ungarn sitzt. Die menschenrechtswidrigen Bedingungen dieser Haft sind wiederholt skandalisiert worden, ohne dass dies zu einer Änderung geführt hätte. Maja T. ist gegen die Bedingungen ihrer Haft seit dem 5. Juni 2025 in einen Hungerstreik getreten und wurde vor kurzem in ein Haftkrankenhaus verlegt, der Gesundheitszustand von Maja T. ist besorgniserregend.</p>
<p>Es ist allerhöchste Zeit, dass sich die Bundesregierung mit der Situation von Maja T. auseinandersetzt. Maja T. besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und muss sofort nach Deutschland zurückgeholt werden. Die Regierung ist auf den Schutz der Menschenwürde verpflichtet. Das gilt für Maja T. nicht nur wegen der deutschen Staatsbürgerschaft, sondern auch deshalb, weil die deutschen Behörden die gegenwärtigen Haftbedingungen durch eine rechtswidrige Überstellung nach Ungarn erst herbeigeführt haben. Die Sorge um das Leben von Maja T. sollte Maxime der Bundesregierung und zuständigen Behörden sein.</p>
<p>Wir fordern erneut, sofort sämtliche diplomatischen und juristischen Schritte einzuleiten, um die Haftbedingungen für Maja zu ändern. Dies kann am besten mit der sofortigen Rückholung von Maja T. nach Deutschland erreicht werden. Ferner unterstützen wir die vier Forderungen, die von Majas Vater, Wolfram Jarosch, formuliert worden sind.</p>
<p>Wir erinnern zudem daran, dass mittlerweile sowohl ein italienisches als auch ein französisches Gericht eine Auslieferung an Ungarn untersagt haben, weil die Haftbedingungen in Ungarn so katastrophal sind, dass eine Auslieferung nicht verantwortbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Unterzeichnende:</strong></p>
<ul>
<li>Humanistische Union</li>
<li>Komitee für Grundrechte und Demokratie</li>
<li>Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV)</li>
<li>Redaktion CILIP | Bürgerrechte &amp; Polizei</li>
<li>Vereinigung Demokratischer Jurist:innen (VDJ)</li>
</ul>
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		<title>Foltervorwurf in der JVA Augsburg-Gablingen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/19630/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Nov 2024 14:06:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#8222;Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.&#8220; (Art. 3 EMRK). In der Justizvollzugsanstalt in Augsburg-Gablingen gab es seit Anfang 2023 offenbar folgende Praxis: Im Keller der Anstalt gibt es sechs BgHs (&#8222;Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände&#8220;, früher &#8222;Beruhigungszellen&#8220;, noch früher &#8222;Gummizellen&#8220;). Diese Dunkelzellen verfügen über ein Sichtfenster, eine [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><em>&#8222;Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.&#8220; (Art. 3 EMRK).</em></p>
<p>In der Justizvollzugsanstalt in Augsburg-Gablingen gab es seit Anfang 2023 offenbar folgende Praxis: Im Keller der Anstalt gibt es sechs BgHs (&#8222;Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände&#8220;, früher &#8222;Beruhigungszellen&#8220;, noch früher &#8222;Gummizellen&#8220;). Diese Dunkelzellen verfügen über ein Sichtfenster, eine Tür mit Guckloch und ein Loch im Boden für die Notdurft. Darüber hinaus war einer Anstaltsärztin aufgefallen, dass es keine Matratzen in den Räumen gab und dass die Gefangenen &#8222;zum großen Teil nackt&#8220; waren und auf dem Betonboden schlafen mussten. Angeblich haben sie pro Tag nur ein Glas Wasser, eine Scheibe Brot und etwas Wurst erhalten. Man kann darüber diskutieren, ob es sich dabei um Folter im engeren Sinne oder um eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gehandelt hat. Gegenüber dem absoluten Verbot wäre dies jedoch eine rein akademische Frage.</p>
<p>Die Ärztin teilte ihre Beobachtungen dem Bayerischen Justizministerium und der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter mit. Als eine Abordnung dieser Stelle die Anstalt im August 2024 besuchen wollte, musste sie am Eingang lange genug warten, während in den BgHs, auf Anweisung der Anstaltsleiterin, Matratzen, Decken und Unterhosen verteilt wurden. Als die Presse, erstaunlich spät (Anfang November) über die Situation berichtete, erklärte der zuständige Minister, er sei nicht informiert worden. Unklar bleibt bisher, wer es unterlassen hat, ihn zu informieren. Inzwischen wurde die Anstaltsleiterin und 15 weitere Beamte vom Dienst suspendiert. Die Staatsanwaltschaft hat strafrechtliche Ermittlungen gegen sie aufgenommen.</p>
<p>Unmenschliche Behandlung im Gefängnis kann unterschiedliche Formen annehmen: körperliche Misshandlung, Quälerei mittels strenger Einzelhaft (&#8222;Isolationsfolter&#8220;), oder Schlafentzug (Dauerbeleuchtung/Überwachung bei Nacht), unablässige Behandlungsversuche etc. Jeder lange Freiheitsentzug, insbesondere die lebenslange Freiheitsstrafe müssten eigentlich als „unmenschlich“ qualifiziert werden. Gefängnisse aller Art sind Institutionen, in denen das Risiko einer solchen Behandlung besonders hoch ist. Sie stellen, in den Worten des Europeran Committee for the Prevention of torture, &#8222;situations at risk&#8220; dar.</p>
<p>Durch eine Vielzahl von Vorkehrungen soll in Deutschland verhindert werden, dass es zu derartigen Menschenrechtsverletzungen kommt: gründliche Beamtenausbildung, akademische Anstaltsleitung, aufmerksame Aufsichtsbehörden, eine gewählte Gefangenenvertretung, zivile Anstaltsbeiräte, gerichtlichen Rechtsschutz, seit 2009 sogar die erwähnte &#8222;Nationale Stelle zur Verhütung von Folter&#8220;, welche unangekündigte Besuche in allen Einrichtungen machen darf, in denen Personen gegen ihren Willen untergebracht sind.</p>
<p>Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Das gesamte System der Foltervorbeugung im weiteren Sinne hat in diesem Fall offenbar versagt. Dies bedeutet, dass auch an anderen Orten menschenunwürdige Zustände herrschen können und es wohl auch tun. Mit dem Strafrecht wird man hier, wie an anderen Stellen, nicht dagegen ankommen. Zweifellos könnte und müsste man viele Verbesserungen im Einzelnen durchführen. Aber Folter und folterähnliche Behandlung kann letztlich nur durch radikale Reduzierung von &#8222;situations at risk&#8220;, nur durch den Abbau von Gefängnisinstitutionen verringert werden.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Johannes Feest</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/19630/">Foltervorwurf in der JVA Augsburg-Gablingen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Rezension: OFW statt RAF: Klaus Jünschkes Kampf gegen die Wohnungslosigkeit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/rezension-ofw-statt-raf-klaus-juenschkes-kampf-gegen-die-wohnungslosigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Mar 2024 10:10:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Obgleich diese Problematik keine neue ist und zuletzt wenigstens in der Diskussion um die Sinnhaftigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe Platz gehabt hätte, werden die Themen Obdachlosigkeit und Gefängnis weitestgehend getrennt voneinander diskutiert, wobei sie auch dann in der Wissenschaft wie der Sozialpolitik ein Nischenthema darstellen. Mit seinem Buch unternimmt Jünschke den Versuch, eine breitere Öffentlichkeit auf die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-einzug-western">Obgleich diese Problematik keine neue ist und zuletzt wenigstens in der Diskussion um die Sinnhaftigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe Platz gehabt hätte, werden die Themen Obdachlosigkeit und Gefängnis weitestgehend getrennt voneinander diskutiert, wobei sie auch dann in der Wissenschaft wie der Sozialpolitik ein Nischenthema darstellen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit seinem Buch unternimmt Jünschke den Versuch, eine breitere Öffentlichkeit auf die extreme Überrepräsentation wohnungsloser Menschen in deutschen Gefängnissen aufmerksam zu machen. Zu diesem Zweck hat Jünschke in den Justizvollzugsanstalten Köln, Siegburg und Rheinbach ausführlich mit insgesamt 20 Gefangenen gesprochen, die alle Erfahrung mit Obdachlosigkeit hatten. In Siegburg ging es um Ersatzfreiheitsstrafen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese Gespräche hat Jünschke aufgezeichnet und anschließend für das Buch transkribiert. Ursprünglich sollte Christiane Niesel von der Obdachloseninitiative an den Gesprächen teilnehmen. Das wurde von der JVA Köln verhindert. Für ein Gespräch in der JVA Rheinbach bekam sie aber problemlos die Erlaubnis zur Teilnahme (22), was auf eine gewisse Beliebigkeit solcher Entscheidungen hinweist. Inzwischen hat sie mit obdachlosen Frauen auf der Straße gesprochen, die auch Knasterfahrung haben und plant dazu ein eigenes Buch.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Den Gesprächen vorangestellt ist eine kurz gehaltene Einleitung zur Geschichte des Strafrechts und der rechtlichen Stellung der Obdachlosen, die einen guten Einstieg in die Thematik ermöglicht. Dann folgen zunächst drei Gespräche mit einzelnen Gefangenen, die sehr anschaulich deren Lebensläufen nachgehen. Vier Gruppen-Gespräche betreffen die Ersatzfreiheitsstrafen und zeigen plastisch, wie man in diese „hineinrutscht“.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Hauptteil des Buches betrifft Gespräche in einer wöchentlich stattfindenden „Erzählwerkstatt“, wie Jünschke die Zusammenkünfte in der JVA Köln nennt. Dort sprach er in Kleingruppen mit maximal vier Teilnehmern über Kindheit, verschiedene Stationen von Obdachlosigkeit, über Situationen in der JVA und nach der Entlassung. Thematisch sortiert bietet dieses Gesprächsmaterial auf über 300 Seiten einen direkten Einblick in die Lebenswelt von Menschen, die häufig aus allen bestehenden Hilfesystemen herausfallen und sich in eine schier unüberwindbare Abwärtsspirale wiederfinden, die von bitterer Armut, physischer- wie psychischer Gewalt, Ausgrenzung, Einsamkeit, Suchtkrankheit, Kriminalisierung, Straffälligkeit, immer wiederkehrenden Haftstrafen und ständig wachsenden Schulden geprägt ist. Und &#8211; so darf vorweggenommen werden – viele von Ihnen werden auch zukünftig wieder mit Obdachlosigkeit in Berührung kommen. Aber auch die Gefängniserfahrungen werden Punkt für Punkt abgebildet: vom Zugangshaus bis zur Entlassung und den „Wünschen für die Zeit nach der Haft“. Der häufigste Wunsch, der sowohl in der „Erzählwerkstatt“ als auch bei den anderen Gesprächen geäußert wird, ist der nach einer Wohnung, einem sicheren Ort, einem menschlichen Zuhause. „Eine Zelle“, so schrieb Jünschke bereits 1988 in seiner nüchternen Beschreibung dieses Unortes, „ist kein menschliches Zuhause“ (<i>Spätlese. Texte zu RAF und Knast</i>, Frankfurt am Main).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Jünschke selbst bringt sich teilnehmend und teilnahmsvoll in die Gespräche ein und schildert dabei auch persönlichen Erlebnisse, die er als langjähriger Gefangener (verurteilt für seine Taten als RAF-Mitglied), Sozialwissenschaftler, politischer Aktivist sowie Gefängnisbeirat gemacht hat.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Man muss viel Geduld und Interesse haben, um sich durch diese enorme Materialfülle hindurchzulesen. Jünschke selbst verzichtet darauf, das Material zusammenfassend zu interpretieren. Das ist ungewöhnlich, und man kann dies für eine Schwäche des Buches halten. Es lässt den Leser*innen aber auch die Freiheit, sich selbst ein Bild zu machen und eine Meinung zu bilden. Insgesamt dürfte Allen deutlich werden: Haft ist auch bei Obdachlosen keine Lösung, sondern Teil des Problems.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es bleibt zu hoffen, dass Jünschkes Buch zum Verständnis beiträgt, dass Obdachlosigkeit nicht weiter verwaltet und kriminalisiert werden darf, sondern abgeschafft werden muss.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Gefangenenbezahlung ist verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-nr-248-mitteilungen/publikation/die-gefangenenbezahlung-ist-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Jul 2023 13:06:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Gefangenenbezahlung]]></category>
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		<category><![CDATA[Mindestlohn]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: HU-Mitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[soziale Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 20.06. 2023 hat das Bundesverfassungsgericht eine lange erwartete Entscheidung zu diesem Thema veröffentlicht. Es hat dabei über je eine Verfassungsbeschwerde von Strafgefangenen aus Bayern und aus Nordrhein-Westfalen entschieden. Und es hat die Landesstrafvollzugsgesetze dieser Länder für verfassungswidrig erklärt. Leider hat das Gericht dabei weitergehende Erwartungen enttäuscht. Um die Entscheidung richtig einordnen zu können, ist [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-nr-248-mitteilungen/publikation/die-gefangenenbezahlung-ist-verfassungswidrig/">Die Gefangenenbezahlung ist verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 20.06. 2023 hat das Bundesverfassungsgericht eine lange erwartete Entscheidung zu diesem Thema veröffentlicht. Es hat dabei über je eine Verfassungsbeschwerde von Strafgefangenen aus Bayern und aus Nordrhein-Westfalen entschieden. Und es hat die Landesstrafvollzugsgesetze dieser Länder für verfassungswidrig erklärt. Leider hat das Gericht dabei weitergehende Erwartungen enttäuscht. Um die Entscheidung richtig einordnen zu können, ist es nötig, wenigstens einen kurzen Blick auf die Geschichte der Gefangenenarbeit und ihrer (durchweg) unbefriedigenden Bezahlung zu werfen.</p>
<p>Ein Rechtsanspruch auf Arbeitsentgelt war in Deutschland erstmals durch das Strafvollzugsgesetz von 1976 eingeführt (vorher war nur eine geringfügige „Arbeitsbelohnung“ gewährt worden). Im Regierungsentwurf hieß es dazu, diese Neuerung folge aus dem Grundsatz, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe keine über den Freiheitsentzug hinausgehenden Einschränkungen mit sich bringen sollte. „Die Gewährung eines echten Arbeitsentgelts dient zugleich der Eingliederung, weil sie dem Gefangenen ermöglicht, zum Lebensunterhalt seiner Angehörigen beizutragen, Schaden aus seiner Straftat wiedergutzumachen und Ersparnisse für den Übergang in das normale Leben zurückzulegen&#8220; (RegE, S.67). Konsequent hatte der Alternativentwurf der Strafrechtsprofessoren (1973) eine tarifmäßige Entlohnung der Gefangenen vorgeschlagen, ein Vorschlag, der auch von der Arbeitsgemeinschaft Sozialpolitischer Arbeitskreise (AG SPAK) aufgenommen wurde (1975). Jede(r) Gefangene sollte nach dem für ihn/sie geltenden Tarifvertrag bezahlt werden. In Zweifelsfällen sollte die Verwaltung einen Wert festlegen. Letztlich entschied sich der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität für eine pauschale Methode: die Orientierung am durchschnittlichen Entgelt aller Versicherten der Rentenversicherung. Allerdings war bald nicht mehr von einer hundertprozentigen Übernahme dieses Maßstabs die Rede. Am Ende des Gesetzgebungsverfahrens war von einem echten Arbeitsentgelt allerdings keine Rede mehr: man einigte sich auf lächerliche fünf Prozent dieser Bemessungsgrundlage, mit dem Versprechen, dass dieser Prozentsatz im Zeitraum von 1977 bis 1986 stufenweise auf 40 Prozent angehoben werden sollte. Davon ist der Gesetzgeber jedoch später abgerückt, so dass es 20 Jahre lang bei dem „Hungerlohn“ blieb.</p>
<p>Zu einer Erhöhung ist es bisher nur aufgrund von Verfassungsbeschwerden von Gefangenen gekommen. Diese waren im Jahre 1998 erfolgreich, als das BVerfG die bisherige Regelung für verfassungswidrig erklärte. Allerdings ging das Gericht dabei vom Maßstab eines am normalen Arbeitsmarkt orientierten &#8222;echten Arbeitsentgelts&#8220; ab. Stattdessen entwickelte es einen neuen, strafvollzugspezifischen Maßstab: &#8222;Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusstgemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist&#8220;. Was das bedeuten sollte, wurde dem damals für den Strafvollzug zuständigen Bundesgesetzgeber überlassen. Auf diese Weise kam eine Erhöhung von fünf auf neun Prozent der Bemessungsgrundlage zustande, ein Kompromiss, der niemandem so recht passte. Es war schon damals klar, dass die ursprünglichen Ziele (Beitrag zum Lebensunterhalt der Angehörigen, Schadenswiedergutmachung, Rücklage für einen Neubeginn in Freiheit) auf dieser Grundlage nicht erreichbar waren. Auf die Problematik des Maßstabes hatte der Berichterstatter des Gerichtes, Konrad Kruis, in einer abweichenden Meinung hingewiesen: „Da der Mensch in seiner existentiellen Befindlichkeit in Frage gestellt wird, wenn er &#8211; aus welchen Gründen auch immer &#8211; einer Ordnung ausgesetzt ist, in der für ihn der Zusammenhang zwischen abverlangter Arbeit und angemessenem (gerechtem) Lohn prinzipiell aufgehoben ist, stellt sich bei Pflichtarbeit die Frage nach dem angemessenen Entgelt im Blick auf die Achtung der Menschenwürde losgelöst vom Resozialisierungsgebot der Verfassung und dem Resozialisierungszweck der Arbeit&#8220;. Das Arbeitsentgelt müsse einen echten Gegenwert darstellen. In seiner Höhe müsse der Wert der geleisteten Arbeit deutlich werden. Er hoffe, dass man diese Entscheidung nicht so verstehen werde, „dass das Bundesverfassungsgericht damit von früheren Wertmaßstäben abrückt&#8220;. Ein bemerkenswert weitsichtiges Statement.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund waren die Erwartungen an die neue Entscheidung des BVerfG hoch gespannt. Diese knüpft jedoch genau an die problematischen Maßstäbe der Vorentscheidung an. Sie verpflichtet die beiden Bundesländer, ein „umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. Der Gesetzgeber müsse die Zwecke, die im Rahmen seines Resozialisierungskonzepts mit der (Gesamt-) Vergütung der Gefangenenarbeit und insbesondere dem monetären Vergütungsteil erreicht werden sollen, im Gesetz benennen und widerspruchsfrei aufeinander abstimmen. Er sei dabei nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept festgelegt, vielmehr sei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. In jedem Fall müsse die Angemessenheit der Vergütungshöhe den im Resozialisierungskonzept verfolgten Zwecken entsprechen&#8220;.</p>
<p>Aber ist ein solches Konzept denkbar, aus welchem sich die Vergütungshöhe der Gefangenenarbeit im Strafvollzug ableiten lässt? Das muss ernsthaft bezweifelt werden.</p>
<p>Schon das Konzept der Resozialisierung selbst ist umstritten. Von den Einen wird es psychologisch verstanden als die Beseitigung von Sozialisationsdefiziten („Nachsozialisation&#8220;), von Anderen, eher soziologisch, als Hilfe bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Im Zweifel kann beides erforderlich sein, wenn auch in unterschiedlicher Gewichtung bei verschiedenen Personen. Ob sich daraus klare Vorgaben für die Entlohnung der Gefangenenarbeit ergeben, ist mehr als zweifelhaft. Es spricht vielmehr alles dafür, den arbeitsfähigen Strafgefangenen freizustellen, ob sie arbeiten wollen oder nicht und die arbeitenden Gefangenen als (gefangene) Arbeiter nach den jeweils geltenden Tarifverträgen zu bezahlen.</p>
<p>Die Entscheidung des BVerfG ist streng genommen nur für Bayern und NRW. Indirekt sind jedoch sämtliche anderen Bundesländer betroffen. Sie sind -wenn auch nur indirekt &#8211; dazu verpflichtet, ihre Gesetze den Maßstäben des BVerfG anzupassen. Im schlimmsten Fall könnte dies dazu führen, dass wir es in Zukunft mit 16 verschiedenen Systemen der Gefangenenentlohnung zu tun bekommen, je nach Auslegung des verfassungsgerichtlichen Maßstabes. Vermutlich wird der Strafvollzugsauschuss der Länder versuchen, möglichst viele Länder auf ein gemeinsames Modell einzuschwören. Gelingt das nicht, was angesichts der unterschiedlichen Finanzlage der Länder nicht unwahrscheinlich ist, wird das Chaos groß sein und viele Gefangene werden die Gerichte anrufen. Diese werden sich ihrerseits mit den vagen Maßstäben des BVerfGs auseinandersetzen müssen. Das dürfte das Chaos noch vergrößern. Und letztlich werden alle eine neue Entscheidung dieses Gerichts herbeiwünschen.</p>
<p>Fazit: Aus der Entscheidung ergibt sich, dass dem BVerfG nichts Neues eingefallen ist. Die Länder sollen in ihren Gesetzen die Bedeutung von Arbeit in einem „Resozialisierungskonzept&#8220; klären. Was das in Cent und Euro bedeuten soll, bleibt unklar und dürfte über längere Zeit umstritten sein.</p>
<p>Das sollte niemanden überraschen. Das Gefängnis ist nun einmal kein geeigneter Platz zur Resozialisierung von Straftätern. Wenn man meint, Menschen zur Strafe einsperren zu müssen und sie dort arbeiten lässt, dann ist man verpflichtet, sie regulär zu bezahlen. Der richtige Maßstab dafür ist (mindestens) der gesetzliche Mindestlohn und die Einbeziehung in die Sozialversicherung.</p>
<p>Dass dies teuer werden dürfte, ist kein Argument gegen ein solches Vorgehen. Es wird jedes einzelne Bundesland dazu bringen, an einer radikalen Verringerung der Gefangenenzahlen mitzuwirken. Und damit zu einer wünschbaren Fortentwicklung des Strafvollzugs in Strafanstalten beizutragen.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Johannes Feest</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-nr-248-mitteilungen/publikation/die-gefangenenbezahlung-ist-verfassungswidrig/">Die Gefangenenbezahlung ist verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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