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	<title>Kirche Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Religionszugehörigkeit und christliche Loyalität bekommen wieder mehr Gewicht in der Einstellungspraxis der Kirchen: BVerfG schwächt Rechte von Arbeitnehmenden</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/religionszugehoerigkeit-und-christliche-loyalitaet-bekommt-wieder-mehr-gewicht-in-der-einstellungspraxis-der-kirchen-bverfg-schwaecht-rechte-von-arbeitnehmenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Oct 2025 09:01:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Humanistische Union kritisiert den gestern veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. September 2025 im Fall Egenberger. Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger hatte sich 2013 bei der Diakonie als Referentin für ein Projekt zu Antirassismus beworben. Trotz passender fachlicher Qualifikationen wurde sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Sie machte deshalb Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund ihrer fehlenden [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/religionszugehoerigkeit-und-christliche-loyalitaet-bekommt-wieder-mehr-gewicht-in-der-einstellungspraxis-der-kirchen-bverfg-schwaecht-rechte-von-arbeitnehmenden/">Religionszugehörigkeit und christliche Loyalität bekommen wieder mehr Gewicht in der Einstellungspraxis der Kirchen: BVerfG schwächt Rechte von Arbeitnehmenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Humanistische Union kritisiert den gestern veröffentlichten <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/rs20250929_2bvr093419.html">Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. September 2025</a> im Fall Egenberger.</p>
<p>Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger hatte sich 2013 bei der Diakonie als Referentin für ein Projekt zu Antirassismus beworben. Trotz passender fachlicher Qualifikationen wurde sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Sie machte deshalb Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend, weil die Diakonie als evangelischer Verein in der Stellenausschreibung eine Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche verlangt hatte. 2018 obsiegte Egenberger mit ihrer Schadensersatzforderung <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-501-14">vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG)</a>. Zunächst hatte der <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=201148&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1">Europäische Gerichtshof (EuGH)</a>, den das BAG angerufen hatte, entschieden, dass Religionsgemeinschaften eine Religionszugehörigkeit nur zum Einstellungskriterium machen dürften, wenn sie „nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstelle.</p>
<p>Eine solche Anforderung konnte das BAG für die Referentin-Stelle in dem Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ nicht erkennen und sprach Vera Egenberger deshalb Schadensersatz nach dem AGG in Höhe von 3.915,46 Euro zu.</p>
<p>Das BVerfG hob nun diese Entscheidung des BAG aufgrund der Verfassungsbeschwerde des Diakonischen Werkes auf. Das BAG wird deshalb abermals im Fall Egenberger entscheiden müssen.</p>
<p>Das Diakonische Werk hatte Verfassungsbeschwerde erhoben, weil es sich in seinem „Selbstbestimmungsrecht“ nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Rechtsverfassung verletzt sah. Danach dürfen Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten „selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ ordnen und verwalten.</p>
<p>Das BVerfG entschied, dass das BAG dieses kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Religionsgemeinschaft obliege es, die Notwendigkeit der Kirchenzugehörigkeit für die konkret betroffene Tätigkeit plausibel darzulegen. Die Gerichte müssten diese Darlegung kontrollieren, dürften aber nicht ihre Wertung anstelle der kirchlichen Wertung setzen. Das habe aber das BAG getan.</p>
<p>Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union begrüßt zwar, dass das BVerfG europarechtsfreundlich entscheidet, indem es das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht mehr wie zuvor nahezu schrankenlos gelten lässt. „Unverständlich ist aber, warum das BVerfG es für möglich hält, dass für die Erstellung eines Antirassismus-Berichts die Kirchenzugehörigkeit eine plausible Anforderung ist“, sagt Dr. Kirsten Wiese, Beirätin der Humanistischen Union. „Das eröffnet den Kirchen die Möglichkeit, auch für augenscheinlich verkündungsferne Stellen Religionszugehörigkeit zu verlangen.“</p>
<p>Seit dem Urteil des BAG von 2018 verzichteten zwar viele kirchliche Träger auf die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit in ihren Stellenausschreibungen. Allerdings sind die circa 1,8 Millionen Beschäftigten bei kirchlichen Trägern sowie die Bewerber*innen auf dem kirchlich dominierten sozialen Arbeitsmarkt weiterhin nicht frei von den Anforderungen „Kirchenmitgliedschaft und Loyalität zum christlichen Dienstherrn“.</p>
<p>Die <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/staat-religion-weltanschauung/kirchliches-arbeitsrecht">Humanistische Union kritisiert schon lange dieses kirchliche Sonderarbeitsrecht</a> und betont stetig, dass das vermeintliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen laut Wortlaut des Grundgesetzes nur ein Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der für alle geltenden Gesetze sei.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Kirsten Wiese</em></p>
<p><em>Für Presseanfragen wenden Sie sich bitte an die Bundesgeschäftsstelle der Humanistischen Union (e-Mail: <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>, Tel.: 030/ 2045 0256).</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/religionszugehoerigkeit-und-christliche-loyalitaet-bekommt-wieder-mehr-gewicht-in-der-einstellungspraxis-der-kirchen-bverfg-schwaecht-rechte-von-arbeitnehmenden/">Religionszugehörigkeit und christliche Loyalität bekommen wieder mehr Gewicht in der Einstellungspraxis der Kirchen: BVerfG schwächt Rechte von Arbeitnehmenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Rezension: Die Mär von der Gemeinwohldienlichkeit der Kirchen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/rezension-die-maer-von-der-gemeinwohldienlichkeit-der-kirchen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 12:53:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirche & Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Thomas Schüller]]></category>
		<category><![CDATA[Unheilige Allianz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Obwohl das Grundgesetz seit 1949 eine weitgehende Trennung von Staat und Kirchen vorschreibt, ist der Staat mit der evangelischen und katholischen Kirche weiterhin eng verbunden. Dabei verlieren die Kirchen sowohl an Mitgliedern – 2023 waren nur noch 47 Prozent der Bevölkerung Mitglied der römisch-katholischen oder evangelischen Kirche (Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland 2024) – als auch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/rezension-die-maer-von-der-gemeinwohldienlichkeit-der-kirchen/">Rezension: Die Mär von der Gemeinwohldienlichkeit der Kirchen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Obwohl das Grundgesetz seit 1949 eine weitgehende Trennung von Staat und Kirchen vorschreibt, ist der Staat mit der evangelischen und katholischen Kirche weiterhin eng verbunden. Dabei verlieren die Kirchen sowohl an Mitgliedern – 2023 waren nur noch 47 Prozent der Bevölkerung Mitglied der römisch-katholischen oder evangelischen Kirche (Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland 2024) – als auch an Vertrauen in der Bevölkerung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Über dieses Missverhältnis schreibt Thomas Schüller in seinem 2023 erschienenen Buch <i>Unheilige Allianz. Warum sich Staat und Kirche trennen müssen </i>ebenso lebendig wie kritisch. Schüller ist selbst Mitglied in der katholischen Kirche und Professor für kanonisches Recht an der Universität Münster. Es geht ihm um</p>
<blockquote class="western">
<p>„eine Bestandsaufnahme einer Allianz, die schon lange nicht mehr heilig ist, weil Politik und Kirchen immer weiter auseinanderdriften, gleichzeitig aber durch vielfältige institutionelle Verflechtungen auf Gedeih und Verderb aufeinander angewiesen sind“ (S. 11).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Sein Fokus liegt auf der katholischen Kirche. Seine Ausgangsthese lautet, dass trotz ihres Bedeutungs- und Vertrauensverlustes den beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland vom Staat ein zu großer Spielraum bei der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten eingeräumt werde, insbesondere was das Arbeitsrecht und die Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch angehe. In der Bildungs- und Sozialpolitik könnten die Kirchen immer noch erheblichen Einfluss auf den Staat ausüben. Die Politik fürchte den Tag, an dem sich die Kirchen aus Bildung und Pflege zurückzögen, da dann der Staat selbst oder andere freie Träger diese Aufgaben übernehmen müssten (S. 13/40).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zunächst erläutert der Autor die verfassungsrechtliche Situation: Durch Art. 140 GG sind die kirchenbezogenen Artikel der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136-141 WRV) Bestandteil des GG geworden. Den Kirchen blieb dadurch der Status einer Körperschaf des öffentlichen Rechts erhalten, und zugleich wurde er auch für andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geöffnet. Mit diesem Status ist sowohl das Recht verbunden, Kirchensteuern zu erheben, als auch die eigenen Angelegenheiten innerhalb des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Dieses Privileg der Kirchen sei mit der Erwartung verknüpft gewesen, dass sie gemeinwohldienlich seien. Das habe 1949 ihrer damaligen gesellschaftspolitischen Rolle entsprochen: 90 Prozent der Bevölkerung war Mitglied in einer der beiden Kirchen. Angesichts des Mitgliederschwundes und der Missbrauchsskandale sei eine so weitreichende Autonomie aber nicht mehr akzeptabel. (S. 21-29)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Anschließend stellt Schüller dar, dass die Kirchen in nahezu allen gesellschaftlichen Bereichen staatliche Aufgaben übernehmen: Sie betreiben Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Kinderhospize und versorgen Obdachlose. Die Fortführung dieses Engagements sei aber unter den katholischen Bischöfen umstritten: Während eine Minderheit nur noch Einrichtungen betreiben wolle, die einschließlich des Personals in Gänze katholisch ausgerichtet seien, wolle eine Mehrheit durch die kirchlichen Einrichtungen im Bildungs- und Fürsorgebereich den christlichen Geist in die Welt tragen (S. 31-36).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Danach erläutert der Autor, dass die Kirchen lange im Arbeitsrecht vom staatlichen Recht abweichen konnten, ohne dass staatliche Gerichte das beanstandeten. So konnten die kirchlichen Träger gemäß der katholischen Sexual- und Morallehre homosexuellen Arbeiternehmer*innen ebenso wie solchen, die sich scheiden ließen und wieder heirateten, kündigen. Dieser diskriminierende Umgang mit Arbeitnehmenden musste aber aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes 2018 geändert werden. Der EuGH entschied in den Fällen der Kündigung eines Chefarztes nach dessen Wiederheirat (Urteil vom 9.11.2018, C-68/17) und der Nichtbeschäftigung einer konfessionslosen Bewerberin durch die Diakonie (Urteil vom 17.4.2018, C-414/16), dass der Arbeitgeber unzulässig diskriminiert hätte. Infolgedessen hätte die katholische Kirche 2023 eine neue Grundordnung verabschiedet, der zufolge zwar sexuelle Vielfalt akzeptiert werde, der Kirchenaustritt aber als kirchenfeindliches Verhalten weiterhin zur Kündigung führen könne. Dagegen fordert die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, dass auch ein Kirchenaustritt kein Kündigungsgrund sein dürfe und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz das Kirchen-Privileg in § 9 gestrichen werde (S. 72-74).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ebenso kritisiert Schüller das kollektive Arbeitsrecht der Kirchen. Auf diesem „dritten Weg“ werden die Arbeitsbedingungen nicht durch Tarifverträge, sondern durch paritätisch besetzte arbeitsrechtliche Kommissionen festgelegt, während außerhalb der Kirchen die Arbeitsbedingungen durch die Tarifparteien (zweiter Weg) und individuelle Arbeitsverträge (erster Weg) festgelegt werden. Kirchliche Beschäftigte haben deshalb kein Streikrecht. Das Bundesarbeitsgericht urteilte jedoch 2012, dass das Streikrecht nur ausgeschlossen werden dürfte, wenn die Gewerkschaften an den kirchlichen Kommissionen zur Aushandlung der Arbeitsbedingungen beteiligt würden (Urteil v. 20.11.2012, Az: 1 AZR 179/1; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 15.7.2015, 2 BvR 2292/13).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Gesetzgeber hat das kirchliche Sonderarbeitsarbeitsrecht bislang – entgegen der Ankündigung im alten Koalitionsvertrag von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen – nicht geändert. Noch immer sind die Kirchen von der Geltung des für das kollektive Arbeitsrecht wesentlichen Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen (§ 118). Der Autor nimmt an, dass die Parteien am arbeitsrechtlichen Sonderstatus der Kirchen nicht rütteln, weil sie deren Rückzug vom Sozial- und Bildungsmarkt fürchten (S. 55).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Vehement kritisiert Schüller zudem die mangelhafte Aufklärung der Kirchen zum sexuellen Missbrauch. Über Jahrzehnte haben Priester und Pastoren, Ordensleute, Lehrer und Erzieher Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht. Die zahlreichen Gräueltaten wurden der breiten Öffentlichkeit erst bekannt, nachdem der Jesuit Klaus Mertes als damaliger Leiter des Canisiuskollegs in Berlin die dortigen Missbrauchsfälle öffentlich machte und ehemalige Schüler*innen dazu aufrief, Missbrauchsfälle zu melden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Schüller schreibt, dass die Kirchenoberen – einschließlich Papst Johannes Paul II und Benedikt XVI – lange die Täter durch Versetzung in andere Gemeinden geschützt hätten (S. 86/89). Obwohl der sexuelle Missbrauch in der katholischen Kirche nach kanonischem Strafrecht als Verstoß gegen das Zölibat strafbar sei, seien die Täter milde behandelt und selten verfolgt worden (S. 88f./96). Zwar zahlten die Kirchen Opfern Entschädigungen, deren Höhen seien aber eher niedrig, und sie erfolgten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (S. 112). Unverständlich bleibe, warum die staatlichen Strafverfolgungsbehörden nicht konsequenter den Missbrauch in kirchlichen Einrichtungen aufdeckten und verfolgten, obwohl Religionsgemeinschaften an das staatliche Strafrecht gebunden seien. Strafverfolgungsbehörden hätten Sexualstraftäter in den kirchlichen Reihen lange milde behandelt – im Vertrauen darauf, dass die Kirchen sich selbst um diese kümmern würden. Immer noch zögerten Staatsanwaltschaften, Akten der Kirchen zum sexuellen Missbrauch zur Tataufklärung zu beschlagnahmen (S. 100-102). Wünschenswert wäre in diesem Kapitel gewesen, dass der Autor die angedeutete Gewalt durch kirchliche Frauen – Ordensschwestern, Erzieherinnen etc. – gegenüber Schutzbefohlenen (S. 77) noch näher ausgeführt hätte. Zudem fehlen Informationen darüber, wie das kanonische Strafrecht sexuelle Handlungen von Nicht-Klerikern thematisiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In zwei weiteren Kapiteln thematisiert Schüller die staatliche Förderung der Kirchen ebenso wie verschwenderische Ausgaben von Bischöfen wie Tebartz-van Elst, die vom Staat nur zögerlich als Untreue strafrechtlich verfolgt werden (S. 135ff.). Der Staat zahlte 2024 mehr als 618 Millionen Euro Dotationen ohne Gegenleistung an die beiden Kirchen (Haupt 2024). Der Grund für diese Staatsleistungen wurde 1803 durch den Reichsdeputationshauptschluss als Folge der Enteignung von circa 10.000 Quadratkilometern der Kirchen gelegt. Das Grundgesetz schreibt die Ablösung dieser Leistungen vor (S. 119). Aber auch in der 20. Legislaturperiode des Bundestags scheiterte ein Ablösegesetz am Widerstand der Bundesländer, die sich gegen die Ablösesummen wehren (S. 127). Hier übersieht Schüller die Forderung der Humanistischen Union (2011), dass die Staatsleistungen ablösefrei beendet werden könnten, weil die Enteignungen durch Gesamtzahlungen in Höhe von 21 Milliarden Euro (Stand: 2024) schon lange abgegolten sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zudem treibt der Staat die Kirchensteuer ein. Zwar werde er dafür von den Kirchen bezahlt; dass Kirchensteuersystem sei europaweit aber einzigartig. Kirchen wie Staat begründeten dessen Erhalt mit der kirchlichen Beteiligung an staatlichen Aufgaben wie dem Betreiben von Schulen, Kitas, oder Pflegeheimen. Zugunsten der Kirchen argumentiert Schüller, dass die Kosten der Einrichtungen nicht vollständig vom Staat finanziert werden, sondern jeweils ein Eigenanteil zu erbringen sei (S. 130-133).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hier liegt ein Schwachpunkt des Buches: Wenn die Allianz von Staat und Kirchen geändert werden soll, muss das Argument der Gemeinwohldienlichkeit (S. 175) ebenso wie die Trägerlandschaft im Bildungs- und Sozialsektor genauer untersucht werden: Wie werden Aufträge zur Erfüllung staatlicher Sozialaufgaben vergeben? Wie hoch sind Zuwendungen an die freien Träger? Wie hoch sind die Eigenanteile? Welche gesetzlichen Änderungen wären notwendig, um die privilegierte Stellung der Kirchen im sozialen Bereich zu ändern? Etwa sind kirchliche Träger per se anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, während andere Träger erst ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen (§ 75 SBG VIII). Durch einen genaueren Blick auf diese Aspekte ließe sich besser beurteilen, ob der Staat jenseits des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Trennung von den Kirchen auch einen gesellschaftspolitischen oder finanziellen Nutzen von dieser Trennung hätte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wünschenswert wäre zuletzt eine vertiefte Befassung mit dem Kirchenasyl gewesen (siehe aber S. 187). Wenn die Sonderrechte der Kirchen konsequent beseitigt würden, müsste der Erhalt dieses kirchlichen Privilegs neu begründet werden; und zwar möglicherweise mit der menschenrechtlich notwendigen Korrektur der asylrechtlichen Verfahren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein paar Literaturbelege mehr und ein paar Wiederholungen weniger hätten die Qualität des Buches noch gehoben. Aber auch so liefert Schüller einen ebenso umfassenden wie lebendigen Eindruck der aktuellen Kooperation von Staat und Kirchen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="right"><i>Kirsten Wiese</i></p>
<h3 align="left">Zus&auml;tzlich verwendete Literatur</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><i>Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland</i> 2024: Entwicklung der Kirchenmitglieder 1992-2023, in: <i>FOWID-Online</i> vom 07.07.2024, <a href="https://fowid.de/meldung/entwicklung-kirchenmitglieder-1992-2023">https://fowid.de/meldung/entwicklung-kirchenmitglieder-1992-2023</a>.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><i>Haupt, Johann-Albrecht</i> 2024: Staatsleistungen der Länder an die Kirchen (Stand: 2024), in: <i>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</i>, Nr. 244 = Jg. 62, H. 4, S. 167-175.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><i>Humanistische Union</i> 2011: Entwurf eines „Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirche“, Berlin.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/rezension-die-maer-von-der-gemeinwohldienlichkeit-der-kirchen/">Rezension: Die Mär von der Gemeinwohldienlichkeit der Kirchen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neuer Podcast der Humanistischen Union: &#8222;Bürgerrechte aktuell&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-251/publikation/neuer-podcast-der-humanistischen-union-buergerrechte-aktuell/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 2024 13:34:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerrechte aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzfreiheitsstrafe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Humanistische Union hat in diesem Jahr mit einem Podcast gestartet. Im HU-Podcast Bürgerrechte aktuell tauschen sich Carola Otte, Bundesgeschäftsführerin der HU, und Dr. Philip Dingeldey, Bundesgeschäftsführer der HU und hauptamtlicher vorgänge-Redakteur, in regelmäßigen Abständen über bürgerrechtliche Themen aus, mit denen sich die Humanistische Union gerade beschäftigt: mal im Zwiegespräch, mal mit Expertinnen und Experten. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-251/publikation/neuer-podcast-der-humanistischen-union-buergerrechte-aktuell/">Neuer Podcast der Humanistischen Union: &#8222;Bürgerrechte aktuell&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Humanistische Union hat in diesem Jahr mit einem Podcast gestartet. Im HU-Podcast <em>Bürgerrechte aktuell</em> tauschen sich Carola Otte, Bundesgeschäftsführerin der HU, und Dr. Philip Dingeldey, Bundesgeschäftsführer der HU und hauptamtlicher <strong>vor</strong><em>gänge</em>-Redakteur, in regelmäßigen Abständen über bürgerrechtliche Themen aus, mit denen sich die Humanistische Union gerade beschäftigt: mal im Zwiegespräch, mal mit Expertinnen und Experten.</p>
<p>Die Podcastreihe ist ein erster verwirklichter Versuch eines teilreformierten Modus Operandi und dient dazu, die Kernthemen der Bürgerrechtsarbeit der Humanistischen Union auf kurze und allgemeinverständliche Weise den Mitgliedern und Interessierten zu vermitteln. Dies soll ein niedrigschwelliges und unterhaltsames Angebot der Vermittlung von Informationen, Analysen, Kritiken und Forderungen der HU sein.</p>
<p>Auf unserer Homepage können Sie sich die Folgen kostenlos anhören:</p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/podcast-buergerrechte-aktuell/buergerrechte-aktuell/">https://www.humanistische-union.de/publikationen/podcast-buergerrechte-aktuell/buergerrechte-aktuell/</a>.</p>
<p>Bislang gibt es vier Folgen von <em>Bürgerrechte aktuell:</em></p>
<ol>
<li>Soll die AfD verboten werden?</li>
<li>Warum muss der Verfassungsschutz abgeschafft werden?</li>
<li>Warum müssen die Staatsleistungen an die Länder enden?</li>
<li>Braucht es noch die Ersatzfreiheitsstrafe?</li>
<li>Schon wieder ein reflexhaftes Strafrecht?</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-251/publikation/neuer-podcast-der-humanistischen-union-buergerrechte-aktuell/">Neuer Podcast der Humanistischen Union: &#8222;Bürgerrechte aktuell&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Kirchliches Arbeitsrecht: Arbeitnehmer:innen minderen Rechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2023/kirchliches-arbeitsrecht-arbeitnehmerinnen-minderen-rechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Oct 2023 09:47:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
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		<category><![CDATA[Caritas]]></category>
		<category><![CDATA[Diakonie]]></category>
		<category><![CDATA[Kirche]]></category>
		<category><![CDATA[Till Müller-Heidelberg]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=termin&#038;p=18862</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit knapp zwei Millionen Beschäftigten sind die beiden großen christlichen Kirchen mit ihrer Verwaltung und ihren Betrieben der Caritas und Diakonie nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber und in großen Teilen Deutschlands im Bereich der Krankenhäuser, Kitas, Alten- und Pflegeheime oft Monopolist. Sie beanspruchen für sich ein Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsrecht, schließen Streik aus und schließen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit knapp zwei Millionen Beschäftigten sind die beiden großen christlichen Kirchen mit ihrer Verwaltung und ihren Betrieben der <em>Caritas</em> und <em>Diakonie</em> nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber und in großen Teilen Deutschlands im Bereich der Krankenhäuser, Kitas, Alten- und Pflegeheime oft Monopolist. Sie beanspruchen für sich ein Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsrecht, schließen Streik aus und schließen keine Tarifverträge, fallen nicht unter das Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht. Entgegen <em>Art. 3 Grundgesetz</em> und <em>§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz</em>, wonach niemand wegen seines Glaubens, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Identität bevorzugt oder behindert werden darf, tun die Kirchen dies sehr wohl bei der Einstellung wie bei der Kündigung: Beispielsweise führt bei der katholischen Kirche die Wiederheirat einer geschiedenen Person wegen der Unauflöslichkeit der Ehe zur Kündigung und dürfen Ärzte nicht für den gesetzlich vorgesehenen Schwangerschaftsabbruch eintreten, gleichgeschlechtlich veranlagte Personen werden nicht eingestellt oder gekündigt und in beiden Kirchen ist ein Kirchenaustritt Grund für eine Nichteinstellung oder Kündigung.</p>
<p>Mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Jahre 2018 führen nun zu einer Einschränkung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts &#8211; von der evangelischen Kirche als angeblich verfassungswidrig vor dem Bundesverfassungsgericht bekämpft.</p>
<div class="col-md-9">
<p><strong>Dr. Till Müller-Heidelberg<br />
</strong>geb. 1944, ist Jurist mit den Schwerpunkten Europa-, Steuer-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Er gehört zu den Gründungsmitgliedern der deutschen Sektion der <em>IALANA</em> (Juristen gegen den Atomkrieg), war langjähriger Vorsitzender der <em>Humanistischen Union</em> und gehört weiterhin deren Beirat an, ebenfalls ist Dr. Müller-Heidelberg Beiratsmitglied des<em> Instituts für Weltanschauungsrecht</em>. Bis 2018 war er zudem Mitherausgeber des <em>Grundrechte-Reports</em> und sitzt seit dreißig Jahren für die <em>SPD</em> im Rat der Stadt Bingen. Von ihm gibt es zahlreiche Veröffentlichungen zu Demokratie und Rechtsstaat, Grundrechten, Polizei und Verfassungsschutz, zur Trennung von Staat und Kirche und zum kirchlichen Arbeitsrecht.</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://stiftung-demokratie-saarland.de/vortraege/vortraege-und-lesungen/kirchliches-arbeitsrecht2272"><strong>Anmeldung</strong> über die Stiftung Demokratie Saarland</a></p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Staatsleistungen der Länder an die Kirchen (Stand: 2023)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/staatsleistungen-der-laender-an-die-kirchen-stand-2023/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Apr 2023 13:26:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirche]]></category>
		<category><![CDATA[Religion: Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Religion: Staatskirchenverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Staatskirchenverträge]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jedes Jahr zahlen die Bundesländer – mit Ausnahme von Bremen und Hamburg – erhebliche Summe an die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland. Diese staatlichen Zuwendungen (Staatsleistungen genannt) werden seit Jahrzehnten entrichtet und steigen kontinuierlich an. Allein in den letzten 10 Jahren stiegen sie um 22 Prozent und belaufen sich in diesem Jahr auf [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Jedes Jahr zahlen die Bundesländer – mit Ausnahme von Bremen und Hamburg – erhebliche Summe an die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland. Diese staatlichen Zuwendungen (Staatsleistungen genannt) werden seit Jahrzehnten entrichtet und steigen kontinuierlich an. Allein in den letzten 10 Jahren stiegen sie um 22 Prozent und belaufen sich in diesem Jahr auf 602 Millionen Euro. Die Humanistische Union (HU) veröffentlicht seit einiger Zeit die landesbezogenen und die Gesamtbeträge der jährlichen Staatsleistungen an die beiden Kirchen – zuletzt in den <b>vor</b>gängen 236 (<span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">4</span></span></span></span>/2021). Damit erinnert sie an den seit mittlerweile über 100 Jahren bestehenden Verfassungsauftrag, diese Zahlungen einzustellen (Artikel 140 Grundgesetz i.V.m. Artikel 138 Weimarer Reichsverfassung). Die Veröffentlichung der jeweils aktuellen Zahlen soll als verlässliche Basis dienen für den sich abzeichnenden politischen Prozess zur Ablösung.</em></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die jährliche steigenden Staatsleistungen an die beiden Kirchen werden bisher mit der Entwicklung der Beamtenbezüge begründet, an die sie (informell) gekoppelt sind. Dieser Zuwachs ist unabhängig vom konkreten Finanzbedarf der Kirchen und aus Sicht der Humanistischen Union auch deshalb widersinnig, da die Zahl der Kirchenangehörigen stetig sinkt und der Anteil der Kirchenmitglieder in diesem Jahr erstmals unter die 50 Prozent-Marke an der Gesamtbevölkerung fällt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die derzeitige Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag einen Gesetzentwurf über die Grundsätze zur sogenannten Ablösung der Staatsleistungen angekündigt. Dieser Entwurf liegt aktuell noch nicht vor. Nach bisherigem Diskussionsstand wollen die Länder den Kirchen abschließend eine Entschädigungszahlung gewähren, die einem Vielfachen der derzeitigen jährlichen Staatsleistungen entsprechen soll. Im Gesprächen ist ein Multiplikationsfaktor zwischen dem 18,6 bis 40fachen der jährlichen Summe, also bis zu 24 Milliarden Euro. Dazu Johann-Albrecht Haupt anlässlich der Veröffentlichung der neuesten Daten: „<i>Wir vertreten seit Langem die Auffassung, dass eine abschließende Entschädigung überhaupt nicht mehr in Betracht kommt, nachdem Bund und Länder es seit 100 Jahren nicht geschafft haben, dem Verfassungsgebot zur Ablösung der Staatsleistungen nachzukommen. Seit 1949 sind mehr als 20,7 Milliarden Euro an die beiden großen christlichen Religionsgemeinschaften geflossen. Etwaige Entschädigungsansprüche der Kirchen sind damit mehr als ausreichend befriedigt worden.</i>“</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Aktuelle Erl&auml;u&shy;te&shy;rungen zu den Tabellen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die von der Humanistischen Union vorgelegten Übersichten zeigen die für das aktuelle Jahr in den Haushaltsplänen der Länder (außer: Bremen und Hamburg) eingeplanten Staatsleistungen an die beiden Kirchen (Tabelle 1) als auch die seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (1949) geleisteten Zahlungen (Tabelle 2). Die Angaben beruhen auf den Haushaltsplänen der Länder, in Einzelfällen auch auf Auskünften der zuständigen Ministerien oder auf Parlamentsdrucksachen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Übersichten enthalten nur die von den Ländern geplanten bzw. geleisteten positiven Staatsleistungen. Darin <i>nicht</i> enthalten sind die Einnahmeausfälle, die der öffentlichen Hand durch Befreiungen der Religionsgemeinschaften von Steuern, Gebühren und Beiträgen entstehen (sog. negative Staatsleistungen). Zu den weiteren Erläuterungen, welche der zweckfreien Zuwendungen hier unter dem Begriff der Staatsleistungen zusammengefasst werden (und welche Zahlungen nicht zu den Staatsleistungen zählen), sei auf die Ausführungen in den früheren Veröffentlichungen verwiesen, insbesondere die Dokumentation in <b>vor</b><i>gänge</i> Nr. 208 sowie den Beitrag von J. A. Haupt in <b>vor</b><i>gänge</i> Nr. 189.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><b>Hinweise zu Tabelle 1</b></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="left">Spalte 1: Hamburg und Bremen kennen keine Staatsleistungen</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="left">Spalten 2-4: nach den Haushaltsplänen/Haushaltsplanentwürfen 2023; Hessen<br />
ergänzend: schriftl. Auskunft des Kultusministeriums v. 16.2.2023</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="left">Spalte 5: Statistisches Bundesamt, Stand: 20.06.2022</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="left">Spalte 7: EKD Kirchenmitgliederzahlen Stand: 31.12.2021 (Kurztabellen vom<br />
Juli 2022)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="left">Spalte 8: Katholische Kirche in Dt., Kirchliche Statistik 2021 unter <a href="https://www. dbk.de/presse/aktuelles/meldung/kirchenstatistik-2021">https://www. dbk.de/presse/aktuelles/meldung/kirchenstatistik-2021</a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="left">Spalten 6, 9, 10: errechnet</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><b>Hinweise zu Tabelle 2</b></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zahlen basierend auf Haushaltsplänen der jeweiligen Bundesländer seit 1949.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Baden-Württemberg (BW): 1949 und 1950 nur Haushaltspläne für Baden und Württemberg-Hohenzollern, die in speziellen Landesarchiven lagern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nordrhein-Westfalen (NW) 1949: Interpolation zwischen 1948 und 1950.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gegenüber der letzten Veröffentlichung in den <b>vor</b><i>gänge</i><i>n</i><i> </i>Nr. 236 (Heft 4/2021) wurden keine Korrekturen an den Vorjahren vorgenommen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><b>Abkürzungen</b></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">BW Baden-Württemberg</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">BY Bayern</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">BE Berlin</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">BB Brandenburg</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">EK Evangelische Kirche</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">HE Hessen</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">KK Katholische Kirche</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">KM Kirchenmitglieder</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">MV Mecklenburg-Vorpommern</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">NI Niedersachsen</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">NW Nordrhein-Westfalen</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">RP Rheinland-Pfalz</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">SL Saarland </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">STL Staatsleistungen</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">SN Sachsen</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">ST Sachsen-Anhalt</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">SH Schleswig-Holstein</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">TH Thüringen</span></p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Verzeichnis der früheren Veröffentlichungen der Staatsleistungen</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">2022 vorgänge Nr. 236 (Heft 4/2021), S. 151-160</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">2021 vorgänge Nr. 233 (Heft 1/2021), S. 135-143</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">2020 vorgänge Nr. 228 (Heft 4/2019), S. 105-112</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">2019 vorgänge Nr. 225/226 (Hefte 1-2/2019), S. 193-200</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">2018 vorgänge Nr. 221/222 (Hefte 1-2/2018), S. 213-220</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">2016 vorgänge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 153-161</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">2015 vorgänge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 190-193</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Literaturhinweise</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Dokumentation: Stellungnahmen zum Verfassungsauftrag „Ablösung der Staatskirchenleistungen“, HU-Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 14f.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Humanistische Union: Entwurf eines „Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen“. Berlin, April 2011.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Johann-Albrecht Haupt: Nichtablösung der Staatsleistungen an die Kirchen. Geschichte eines politischen Versagens. In: vorgänge Nr. 203 (3/2013), S. 16-28.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Johann-Albrecht Haupt: Ewige Rente für die Kirchen? Seit neunzig Jahren fordert die Verfassung eine Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen. In: vorgänge Nr. 189, Heft 1/2010, S. 86-94.</p>
<h3 class="">Dateien:</h3>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2023/04/Staatsleistungen-komplett_2023.pdf">Staatsleistungen komplett_2023</a></p>
<h3 class=""></h3>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/staatsleistungen-der-laender-an-die-kirchen-stand-2023/">Staatsleistungen der Länder an die Kirchen (Stand: 2023)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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