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	<title>Datenschutz Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Digitale Souveränität in Zeiten plattformisierter Polizeiarbeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Sep 2026 14:13:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Einleitung Die digitale Transformation staatlicher Sicherheitsbehörden hat in den vergangenen Monaten eine neue politische Brisanz erlangt. Europäische Staaten sehen sich zunehmend mit der Frage konfrontiert, wie sie ihre technologische Handlungsfähigkeit sichern können, ohne in strukturelle Abhängigkeiten von globalen Technologieanbietern und den ihnen nahestehenden Regierungen zu geraten. Deutschland bildet in diesem Zusammenhang ein aufschlussreiches Beispiel: Die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/digitale-souveraenitaet-in-zeiten-plattformisierter-polizeiarbeit/">Digitale Souveränität in Zeiten plattformisierter Polizeiarbeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die digitale Transformation staatlicher Sicherheitsbehörden hat in den vergangenen Monaten eine neue politische Brisanz erlangt. Europäische Staaten sehen sich zunehmend mit der Frage konfrontiert, wie sie ihre technologische Handlungsfähigkeit sichern können, ohne in strukturelle Abhängigkeiten von globalen Technologieanbietern und den ihnen nahestehenden Regierungen zu geraten. Deutschland bildet in diesem Zusammenhang ein aufschlussreiches Beispiel: Die Einführung der Datenintegrations- und Analyseplattform <i>Gotham</i> des US-Unternehmens Palantir in mehreren Landespolizeien hat – im Lichte der politischen Entwicklungen in den USA in der zweiten Amtszeit von Präsident Trump – eine intensive Debatte über staatliche Kontrolle, technologische Souveränität und demokratische Verantwortlichkeit ausgelöst. Während Polizeipraktiker*innen die Plattform als unverzichtbares Instrument zeitgemäßer Ermittlungsarbeit darstellen, warnen Kritiker*innen vor einer schleichenden Privatisierung zentraler Wissens- und Entscheidungsinfrastrukturen des Staates und einer Verlagerung von Kontrolle in Richtung USA (Egbert 2024; Ulbricht/Egbert 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Konflikt um Palantir zeigt, dass traditionelle Vorstellungen staatlicher Souveränität – verstanden als territoriale und rechtliche Herrschaft – im digitalen Zeitalter nicht mehr ausreichen. Die Frage, wer über welche Daten, Schnittstellen, Algorithmen und Plattformen verfügt, entscheidet heute maßgeblich darüber, wie Staatlichkeit praktiziert werden kann. Souveränität wird damit zu einer infrastrukturellen Frage: Wer kontrolliert die Systeme, durch die staatliches Wissen erzeugt, verarbeitet, operationalisiert und zunehmend überhaupt erst ermöglicht wird?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Beitrag rekonstruiert vor diesem Hintergrund die politischen, technischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen um Palantir in Deutschland, ordnet sie in die breitere Debatte um digitale Souveränität ein und diskutiert die Frage, welche Alternativen zu Palantir-Plattformen derzeit entwickelt und verhandelt werden. Ziel ist es, die mit der Plattformisierung der Polizei verbundenen Souveränitätsfragen und die zentralen Konfliktlinien der aktuellen Diskussion herauszuarbeiten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Argumentation des Beitrags ist wie folgt aufgebaut: Zunächst wird skizziert, wie der Begriff der <i>digitalen Souveränität</i> in der Forschung verstanden wird, wie er sich in den vergangenen Jahren in der EU-Politik verschoben hat und welche weltpolitischen Entwicklungen diese Debatte prägen. Anschließend werden Entstehung und Funktionsweise von <i>Palantir</i> <i>Gotham</i> erläutert, um technologische Versprechen und demokratiepolitische Risiken der Plattformarchitektur sichtbar zu machen. Darauf aufbauend wird die Einführung von <i>Gotham</i> in mehreren deutschen Landespolizeien nachgezeichnet. Es folgt eine Analyse der politischen Auseinandersetzungen auf Bundesebene, in denen unterschiedliche Verständnisse digitaler Souveränität artikuliert werden. Abschließend werden derzeit verhandelte Alternativen zu Palantir-Plattformen diskutiert und Bedingungen für eine souveränere, grundrechtsverträgliche Architektur polizeilicher Analyseinfrastrukturen ausgelotet.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Digitale Souve&shy;r&auml;&shy;nit&auml;t im Lichte weltpo&shy;li&shy;ti&shy;scher Entwick&shy;lungen und digita&shy;l&shy;&ouml;ko&shy;no&shy;mi&shy;scher Oligo&shy;po&shy;li&shy;sie&shy;rung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><i>Digitale Souveränität</i> bezeichnet die Fähigkeit von Individuen, Organisationen und Staaten, digitale Infrastrukturen, Datenflüsse und IT-Systeme selbstbestimmt zu gestalten, zu kontrollieren und normativ zu rahmen. In der Fachdebatte umfasst sie die Verfügungsmacht über Daten, Software, Hardware und Netze sowie die Fähigkeit, Abhängigkeiten von Anbietern oder außereuropäischen Rechtsordnungen strategisch zu begrenzen. Digitale Souveränität stellt keinen autarken Endzustand dar, sondern ein relationales Konzept gradueller Handlungsspielräume innerhalb global verflochtener Plattformökonomien und transnationaler Technologiekonzerne (Bannerman 2022; Baur 2025; Bellanova et al. 2022). Souveränität wird damit zu einer Frage der Gestaltung und Kontrolle epistemischer Grundlagen staatlichen Handelns – sprich, jener Wissensordnungen, auf denen politische Entscheidungen beruhen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Begriff <i>digitale Souveränität</i> verbindet dabei die traditionelle Souveränitätsidee der Selbstbestimmung mit der digitalen Gesellschaft, das heißt der allumfassenden Durchdringung von Gesellschaft und Lebenswelten durch Datenflüsse, Plattformlogiken und Algorithmen. Betont wird in diesem Zusammenhang die doppelte Dimension digitaler Souveränität: nach außen die Unabhängigkeit von fremden Mächten, nach innen die Selbstbestimmungsfähigkeit der Bürger*innen. Europäische digitale Souveränität soll also Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und Freiheit sichern, ohne in Isolationismus abzurutschen (Calderaro/Blumfelde 2022; Pohle 2020; Pohle/Thiel 2021).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kritisiert wird gleichzeitig die politische Instrumentalisierung des Begriffs. Denn <i>digitale Souveränität</i> ist längst zu einem Schlagwort verkommen, das von Wirtschaftsverbänden, Tech-Unternehmen und führenden Politiker*innen gleichermaßen beansprucht wird – oft als leere Worthülse, hinter der vage Protektionismus- oder Innovationsrhetorik verborgen wird (Pohle 2024). Die Gefahr liegt insbesondere darin, dass der Begriff zentralisierte Kontrollambitionen kaschiert und gleichzeitig unrealistische Erwartungen an technologische Unabhängigkeit weckt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Parallel zu den geopolitischen Verwerfungen sowie der stetig steigenden Macht der großen, meist US-amerikanischen Internetkonzerne hat sich gerade in der EU-Politik ein mehrschichtiges Verständnis digitaler Souveränität etabliert (Calderaro/ Blumfelde 2022; Pohle 2024; Roberts et al. 2021). Es umfasst zum einen die Fähigkeit, regulatorische Standards zu setzen und durchzusetzen – etwa über Datenschutz-Grundverordnung, Digital Services Act, Digital Markets Act oder Data Act. Diese regulatorische Souveränität projiziert normative Kontrolle nach außen, stößt aber an Grenzen, wenn die zugrunde liegenden Infrastrukturen nicht in europäischer Hand sind, da die Regelsetzung nicht den Besitz und die Steuerung eigener Systeme ersetzt. Zum anderen rückt eine infrastrukturelle Dimension in den Blick: die Fähigkeit, kritische digitale Infrastrukturen – Netze, Cloud-Plattformen, Datenräume, KI-Systeme – unabhängig betreiben, auditieren und bei Bedarf ersetzen zu können. Projekte wie GAIA-X oder „European Cloud“-Initiativen zielen darauf, Alternativen zu US-amerikanischen Hyperscalern zu schaffen (Baur 2025). Doch der Aufbau solcher Alternativen ist komplex, langwierig und politisch umstritten, wie man an den aktuellen Entwicklungen rund um GAIA-X sieht (Kleinz 2025). Solange zentrale Infrastrukturen von US-Unternehmen betrieben werden, bleibt europäische Autonomie fragil – zumal US-Gesetze wie der CLOUD Act einen extraterritorialen Zugriff auf bei US-Anbietern gespeicherte Daten ermöglichen, selbst wenn Server physisch in Europa stehen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Risiken des CLOUD Act verdeutlichen aktuelle Vorfälle: 2025 sperrte Microsoft vermutlich auf US-Sanktionsbeschluss hin Office-Accounts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag, inklusive des Kontos des Chefanklägers Karim Khan. Die Daten lagen in einem Microsoft-Rechenzentrum in Irland, dennoch griff US-Recht. Der CLOUD Act verpflichtet US-Firmen zum Zugriff auf von ihnen kontrollierte Daten, unabhängig vom physischen Standort (Rojszczak 2020). Der Chefjustiziar von Microsoft Frankreich bestätigte in einer Anhörung im Französischen Senat im Juni 2025 zwar, dass europäisch gehostete Daten keinen Schutz vor US-Behörden bieten, bestritt aber, Khan ausgesperrt zu haben (Sawall 2025). Grund für den mutmaßlichen Eingriff von Microsoft – auf Geheiß der Trump-Administration – war ein politischer: Sanktioniert wurde Khan, weil er unter anderem gegen Israels Premierminister Benjamin Netanyahu Haftbefehl wegen möglicher Kriegsverbrechen erlassen hatte (Laaf 2025). Ähnlich betraf es den französischen IStGH-Richter Nicolas Guillou, ebenfalls beteiligt an dem Haftbefehl gegen Netanyahu. US-Sanktionen führten bei ihm zum umfassenden Ausschluss aus digitalen Infrastrukturen: Deaktivierung von Amazon-, Airbnb-, PayPal- und Expedia-Konten, Annullierung von Buchungen sowie Blockade von American Express, Visa und Mastercard. Selbst europäische Banken beendeten Geschäftsbeziehungen mit ihm, um sekundäre Sanktionsrisiken zu vermeiden (Zellinger 2025).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese Fälle zeigen die Abhängigkeit europäischer Institutionen von US-Plattformen. Für Polizeidaten bei Palantir gilt Analoges: US-Behörden könnten unter CLOUD Act etwa bei Terrorermittlungen oder Sanktionsprüfungen Zugriff fordern – mit gravierenden Folgen für Datenschutz und Souveränität. Vor diesem Hintergrund wird Palantirs Einführung in den deutschen Polizeien zu einem exemplarischen Konfliktfeld, das Spannungen zwischen Effizienzgewinnen, rechtlichen Anforderungen und geopolitischen Abhängigkeiten verdeutlicht.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Palantir Techno&shy;lo&shy;gies und die Funkti&shy;ons&shy;weise von <i>Gotham</i></h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Palantir Technologies wurde 2003 im kalifornischen Palo Alto von Peter Thiel, Alex Karp und weiteren Gründern ins Leben gerufen – im Kontext der US-Sicherheitsarchitektur nach den Anschlägen vom 11. September 2001. Finanziert durch In-Q-Tel, den Investmentarm der CIA, zielte das Unternehmen von Beginn an darauf, große Mengen heterogener Daten – von strukturierten Datenbanken bis hin zu unstrukturierten Freitexten – so zu integrieren und auszuwerten, dass bislang verborgene Zusammenhänge für Analyst*innen sichtbar werden. Erste Kunden waren Geheimdienste und das Militär, es folgten Strafverfolgungsbehörden, zivile Behörden sowie Unternehmen aus circa 35 verschiedenen Branchen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Palantir bietet vier Plattformen an: <i>Gotham</i> für Sicherheitskunden, <i>Foundry</i> für Unternehmen und <i>Apollo</i> für kontinuierliche Softwareverteilung, ergänzt durch die 2023 lancierte <i>AIP </i>zur eigenständigen KI‑Entwicklung auf Basis großer Sprachmodelle (Egbert/Ulbricht 2024; Iliadis/Acker 2022; Taşkale 2025).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das zentrale Produkt für Sicherheitsbehörden ist <i>Gotham</i>, das als „Datenbetriebssystem“ konzipiert ist. Es führt bestehende Datenbestände nicht zentral zusammen, sondern macht sie über standardisierte Schnittstellen (APIs) föderiert zugänglich. In einem anpassbaren Datenmodell („Dynamic Ontology“) werden Entitäten wie Personen, Fahrzeuge, Adressen, Ereignisse oder Kommunikationsverbindungen erfasst und verknüpft (Palantir 2022). Nutzer*innen suchen quer über vormals getrennte Datenbanken und erhalten Ergebnisse als Netzwerkgrafiken, Karten, Zeitachsen oder Heatmaps. Die Oberfläche erinnert an Suchmaschinen mit zentraler Suchleiste und explorativer Logik (Iliadis/Acker 2022).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Palantir betont insbesondere die datenschutzfreundliche Architektur ihrer Produkte: Daten bleiben bei der Behörde, Zugriff ist granular geregelt und Abfragen werden protokolliert (Bowman et al. 2023; Cipierre/Hiesserich 2022). Dennoch liegt hier der Kern bürgerrechtlicher Kritik: Die proprietäre Logik der Verknüpfung – welche Entitäten relevant sind, wie Kanten gewichtet werden, welche Muster hervorgehoben werden – entzieht sich externer Kontrolle. Dadurch verschiebt sich die Definitionsmacht darüber, was in polizeilichen Daten „sichtbar“ wird, zu einem privaten Anbieter. Die „Ontologie“ fungiert als semantische Schicht, die Daten in lesbare Objekte transformiert und Assoziationen schafft – ein Prozess, der Erkenntnisse präformiert, ohne dies transparent zu machen (Galis/Karlsson 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die politische Geschichte Palantirs verstärkt diese Bedenken. Das Unternehmen war an umstrittenen Projekten beteiligt: US-Migrationskontrollen und Abschiebungen durch ICE, militärische Zielerfassung (etwa Drohnenangriffe), Massenüberwachungsprogramme (Iliadis/Acker 2022; Knight/Gekker 2020). Kritiker*innen sehen darin den Import sicherheitspolitischer Logiken – Problematisierung von Migration, Protest und Netzwerken –, die mit europäischen Rechtsstaaten kaum vereinbar sind. Palantirs Geschäftsmodell, das Software mit Beratung kombiniert und langfristig durch Lizenz- und Trainingsgebühren verdient, schafft zudem Vendor Lock-in sprich Bindung an einen IT-Anbieter: Kunden passen interne Prozesse an die Plattform an, weshalb ein Ausstieg teuer und komplex werden kann (Vlassis 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aus polizeilicher Sicht überwiegen praktische Vorteile: schnellere Recherche, bessere Übersicht in komplexen Fällen und effiziente Verknüpfung unverbundener Datenquellen. Diese Ambivalenz – operativer Mehrwert versus strukturelle Risiken für Transparenz und Souveränität – prägt, wie im Folgenden gezeigt wird, die derzeitige Debatte um Palantir in Deutschland.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Einf&uuml;hrung von <i>Gotham</i> in deutschen Polizeien</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Seit 2017 wurde <i>Gotham</i> schrittweise in mehreren Bundesländern implementiert: zunächst in Hessen als hessenDATA (2017), gefolgt von Nordrhein-Westfalen (Datenbankübergreifende Analyse und Recherche [DAR], 2021), Bayern (Verfahrensübergreifende Recherche und Analyse [VeRA], 2024) und Baden-Württemberg (VeRA, 2025). Die Einführungsprozesse erfolgten überwiegend unter Berufung auf sicherheitspolitische Dringlichkeit und das Fehlen funktional äquivalenter Alternativen, die unmittelbar implementierbar sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In Hessen begründete Innenminister Peter Beuth (CDU) das beschleunigte Vergabeverfahren ohne Ausschreibung mit dem Bedarf an raschen Analysekapazitäten nach dem Breitscheidplatz-Anschlag (Hessischer Landtag: Drucksache 19/6864). In Nordrhein-Westfalen betonte Innenminister Herbert Reul (CDU), dass fragmentierte Datenbanken die polizeilichen Ermittler*innen bremsen, eine einheitliche Plattform dem entgegenwirken würde und die Analyse vorhandener Daten dadurch beschleunigt würde (Reul 2020). Ähnlich äußerte sich Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU), der eine schnellere und effektivere Auswertung und Verknüpfung vorhandener Daten durch VeRA anpreist und damit unter anderem „kriminelle Netzwerke“ leichter entdecken sowie „Gefährder und Banden“ schneller ermitteln möchte (zit. n. Bayerische Staatsregierung 2024). Der baden-württembergische Innenminister Thomas Strobl (CDU) sagte anlässlich des Erwerbs von VeRA 2025: „Nur wenn die Polizei weiß, was sie weiß – und das am besten sekundenschnell –, kann sie die Menschen bestmöglich schützen“ (zit. n. Staatsministerium Baden-Württemberg 2025).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese Begründungen folgen einem konsistenten Argumentationsmuster: Problematisiert werden historisch gewachsene Fachverfahren, fragmentierte Datenbestände und organisatorische Silostrukturen, die als Hemmnisse effizienter Analyse erscheinen. In diesem Deutungsrahmen wird <i>Gotham</i> als technologisches Gegenmittel inszeniert, das Desilosierung, Standardisierung und netzwerkbasierte Erkenntnis verspricht – ein Leitmotiv, das sich von der 2016 von der Innenministerkonferenz verabschiedeten Saarbrücker Agenda bis zum Bundesprogramm Polizei 2020 (P20) verfolgen lässt. Unter dem Signum der Effizienzsteigerung fungiert die Plattform als Antwort auf zersplitterte IT-Landschaften: konkret auf eine Vielzahl spezialisierter Fachanwendungen und zeitintensive manuelle Recherchepraktiken. Die einheitliche Benutzeroberfläche soll heterogene Datenbestände semantisch integrieren, analytische Prozesse beschleunigen und damit operative Entscheidungsabläufe verdichten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Besondere Kontroversen löste der bayerische Mantelrahmenvertrag zu VeRA aus. Dieser eröffnet anderen Landespolizeien die Möglichkeit, ohne eigene Ausschreibung unmittelbar mit Palantir Technologies in Vertragsverhandlungen zu treten. Damit fungiert der Vertrag faktisch als bundesweiter Eintrittskanal: Er wahrt formal die föderale Autonomie, begünstigt jedoch zugleich die Marktdominanz eines US-amerikanischen Produkts. Hinzu kamen zeitlich befristete, im Mantelrahmenvertrag festgelegte Preisnachlässe (um circa die Hälfte), die Entscheidungsdruck erzeugten und kurzfristige Beschaffungslogiken gegenüber langfristigen Souveränitätserwägungen privilegierten (Kukral 2025).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Parallel verfolgt das Bundesprogramm P20 das Ziel, eine herstellerunabhängige Datenplattform zu etablieren, die perspektivisch auch Analysefunktionen integrieren soll. Da die Umsetzung jedoch stockt, wird <i>Gotham</i> vielfach als „Brückenlösung“ betrachtet. Gerade diese Übergangssemantik birgt Risiken: Übergangsinstrumente können durch die Anpassung organisatorischer Routinen, Schulungsformate und technischer Architekturen dauerhafte Abhängigkeiten erzeugen (Vendor Lock-In).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Einführung von <i>Gotham</i> ist somit nicht lediglich als technologischer Modernisierungsschritt zu verstehen, sondern markiert einen strukturellen Paradigmenwechsel in der polizeilichen Informationsarchitektur – mit weitreichenden Implikationen für Fragen staatlicher Souveränität in sicherheitsrelevanten Infrastrukturen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Rechtliche Bewertung von Daten&shy;ana&shy;ly&shy;se&shy;platt&shy;formen der Polizei</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Debatte um die Implementierung der Datenintegrations- und Datenanalyseplattformen bei der deutschen Polizei erhielt 2023 durch ein wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur automatisierten Datenanalyse neue Dynamik (vgl. Bäuerle et al. 2025). Anlass waren Verfassungsbeschwerden gegen Neuregelungen in den Polizeigesetzen von Hamburg und Hessen, die den Einsatz von automatisierter Datenanalyse – in Hessen (nachträglich) für die Einführung von hessenDATA 2018 formuliert – zur Kriminalitätsbekämpfung erlaubten. § 25a Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG) gestattete etwa, „in einem begründeten Einzelfall […] gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse“ zu verarbeiten, um Straftaten gemäß § 100a StPO vorzubeugen oder Gefahren für Staat, Leben oder Freiheit abzuwehren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das BVerfG erklärte beide Regelungen für verfassungswidrig. Es beanstandete insbesondere das Fehlen hinreichend bestimmter Eingriffsschwellen, unklare tatbestandliche Voraussetzungen sowie Verstöße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 16.02.2023 — 1 BvR 1547/19 — 1 BvR 2634/20 — Automatisierte Datenanalyse). Automatisierte Datenanalyse stelle einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar und bedürfe daher einer präzisen gesetzlichen Grundlage mit klar definierten Schutzmechanismen. Diesen Anforderungen genügten die beanstandeten Normen aus Sicht des BVerfG nicht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein generelles Verbot entsprechender Systeme wie <i>Gotham</i> sprach das Gericht jedoch nicht aus. Vielmehr forderte es verfassungskonforme Ausgestaltungen mit effektiven Schutzvorkehrungen. In Hamburg wurde die einschlägige Norm vollständig gestrichen, da dort keine entsprechende Software implementiert war (BVerfG Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 16.02.2023 — 1 BvR 1547/19 — 1 BvR 2634/20 — Automatisierte Datenanalyse). In Hessen blieb hessenDATA in Teilen weiter in Betrieb; bestimmte Funktionen wurden deaktiviert, und der Landesgesetzgeber erhielt eine Frist zur Neuregelung. Im Sommer 2023 verabschiedete der Hessische Landtag eine überarbeitete Fassung, die unter anderem Zeug*innen und Angehörige von Beschuldigten vom Anwendungsbereich ausnimmt (Voigts 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gegen diese Neuregelung wurden abermals verfassungsrechtliche Einwände erhoben, unter anderem von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der Humanistischen Union Marburg, die bereits das erste Verfahren unterstützt hatten. Kritiker*innen bemängeln weiterhin zu weit gefasste Eingriffsbefugnisse und eine unzureichende Eingrenzung des betroffenen Personenkreises. Pointiert wurde formuliert: Wer im Baumarkt Leim erwerbe, könne als potenzielle*r Klimaaktivist*in kategorisiert und damit zum Gegenstand automatisierter Datenanalyse werden (GFF 2024).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Politische Ausein&shy;an&shy;der&shy;set&shy;zungen um digitale Souve&shy;r&auml;&shy;nit&auml;t und Palantir</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Auseinandersetzung um Palantir in Deutschland spitzte sich 2023 und 2024 zu und fand ihren Ausdruck in mehreren parlamentarischen Debatten auf Bundesebene. Ausgangspunkt war eine Plenardebatte im Deutschen Bundestag im Dezember 2023, angestoßen durch einen Antrag der Unions-Fraktion mit dem Titel <i>Handlungsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden sichern</i>, in dem die damalige Bundesregierung aufgefordert wurde, die Entscheidung des Bundesinnenministeriums rückgängig zu machen, die Bundesplattform VeRA nicht weiterzuverfolgen. In dieser Debatte traten unterschiedliche Auffassungen von digitaler Souveränität deutlich hervor: Die CDU/CSU stellte vor allem die operative Handlungsfähigkeit des Staates in den Mittelpunkt und argumentierte, Souveränität bedeute, effektiv gegen Kriminalität vorgehen zu können; Palantir erscheine aus dieser Perspektive als das derzeit verfügbare Instrument mit den nötigen Funktionen. Kritische Hinweise auf Abhängigkeiten oder mangelnde Transparenz wurden von Teilen der Fraktion als „antiamerikanische Ressentiments“ zurückgewiesen (Bundestags-Drucksache 20/9495).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die damaligen Regierungsfraktionen von SPD, Grünen und FDP vertraten hingegen ein stärker rechtsstaatlich und geopolitisch fundiertes Verständnis: Zwar wurde der Bedarf an modernen Analysewerkzeugen anerkannt, doch warnte man vor einem unreflektierten Transfer zentraler Sicherheitsinfrastrukturen an einen US-Anbieter. Vertreter*innen der SPD betonten, Ermittler*innen müssten die Funktionsweise der Systeme nachvollziehen können; Black-Box-Lösungen seien schwer mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar. Die Grünen hoben das Souveränitätsrisiko hervor, das entstünde, wenn eine Polizei-Analyseplattform maßgeblich von einem Unternehmen betrieben wird, das einem anderen Rechts- und Wertesystem verpflichtet ist. Die FDP wiederum verband Effizienz- und Grundrechtsperspektiven: Digitale Souveränität müsse IT-Architekturen so gestalten, dass sie sowohl handlungsfähige Strafverfolgung als auch hohe Datenschutzstandards ermöglichen, was ein gewisses Maß an technologischer Eigenständigkeit voraussetze (Deutscher Bundestag Stenografischer Bericht 142. Sitzung. Plenarprotokoll 20/142).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Vertieft wurde die Debatte in einer Anhörung des Innenausschusses im April 2024, bei der Expert*innen aus Ministerien, Polizeibehörden, der deutschen IT-Industrie, Datenschutzaufsicht, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zu Wort kamen. Dort ließen sich grob vier Positionen unterscheiden: ein strategisch industrielles Verständnis, das auf den Aufbau eigener Plattformkompetenzen und die Reduktion struktureller Abhängigkeiten zielt; ein operativ pragmatisches Verständnis, das Souveränität primär als Fähigkeit der Polizei begreift, angesichts wachsender Datenmengen handlungsfähig zu bleiben; hybride Positionen, die eine zeitlich befristete Nutzung von Palantir mit dem parallelen Aufbau eigener Infrastrukturen verbinden wollen; sowie rechts- und grundrechtszentrierte Stimmen, die Souveränität vor allem als die Fähigkeit sehen, digitale Systeme wirksam an die Verfassung zu binden und demokratisch zu kontrollieren (Deutscher Bundestag, Ausschuss für Inneres und Heimat 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bemerkenswert ist, dass diese Konfliktlinien nicht strikt entlang typischer Parteigrenzen verlaufen, sondern auch unterschiedliche institutionelle Interessen widerspiegeln: Polizeigewerkschaften und IT-Verbände argumentieren anders als Datenschutzbehörden oder bürgerrechtliche Organisationen. Die Palantir-Debatte hat sich damit als eine Arena erwiesen, in dem konkurrierende Vorstellungen von Souveränität – effektive Strafverfolgung, technologische Eigenständigkeit, industrieller Standort und Grundrechtsbindung – gegeneinander abgewogen werden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Gibt es deutsche/&shy;eu&shy;ro&shy;p&auml;&shy;i&shy;sche Alter&shy;na&shy;tiven zu Palantir?</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Frage nach Alternativen zu Palantir ist zu einem Prüfstein der Debatte um digitale Souveränität geworden. Oft wird sie verkürzt mit Ja oder Nein beantwortet – entweder mit Verweis auf fehlende „vollwertige“ Konkurrenzprodukte oder mit dem Hinweis auf kleinere europäische Anbieter. Tatsächlich ist die Lage komplexer.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf nationaler Ebene existiert eine Reihe von Unternehmen, die Module für Fallbearbeitung, Datenintegration oder grafbasierte Analysen anbieten, etwa Rola Security, T-Systems oder weitere mittelständische Anbieter. Diese Systeme sind häufig tief in bestehende polizeiliche Fachverfahren integriert, verfügen aber in der Regel nicht über die „ontologische“ Flexibilität und User-Interface-Operationalität, die <i>Gotham</i> auszeichnen. Zudem fokussieren sie meist bestimmte Funktionsbereiche (etwa Fallmanagement) statt eine übergreifende Analyseplattform zu bieten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In Reaktion auf die Palantir-Debatte haben sich beispielsweise sieben deutsche IT-Unternehmen – darunter Branchengrößen wie SAP und Rola – zum Konsortium NaSA (Nationale Souveräne Analyseplattform) zusammengeschlossen. NaSA strebt eine modulare, mehrherstellerfähige Plattform an, die eine funktionale Alternative zu Palantir bereitstellen soll. Der Ansatz betont ausdrücklich die Vermeidung von Vendor Lock-In durch standardisierte Schnittstellen und die Möglichkeit, einzelne Module auszutauschen. Gleichzeitig machen Vertreter*innen des Konsortiums deutlich, dass ein solches Vorhaben ohne langfristige Finanzierungs- und Abnahmezusagen kaum realisierbar ist: Palantir selbst habe viele Jahre defizitär gearbeitet und sei erst durch umfangreiche US-Regierungsaufträge wirtschaftlich tragfähig geworden (NaSA o.D.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Daneben existieren konzeptionelle Vorschläge, Plattformkern und Anwendungen stärker zu trennen. Ein von Atos und der Beratung Cassini vorgelegtes Papier skizziert eine staatlich betriebene Basisplattform, auf der unterschiedliche – auch kommerzielle – Analyse-Apps laufen könnten (Atos 2022). Digitale Souveränität würde hier in der Kontrolle über die Daten- und Infrastruktur-Schicht verortet werden, während Wettbewerb auf der Anwendungsebene stattfinden soll. Voraussetzung wäre allerdings, dass der Staat bereit ist, den Aufbau und Betrieb einer solchen Basisplattform langfristig zu tragen und klare technische Standards zu setzen, wofür sich insbesondere das Programm P20 anbieten würde.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Insgesamt lässt sich festhalten: Es gibt deutsche und europäische Ansätze, die mittelfristig zu tragfähigen Alternativen ausgebaut werden könnten. Gegenwärtig erreichen sie allerdings weder funktional noch organisatorisch die Stellung, die Palantir durch seine frühe Marktpräsenz und massive staatliche Förderung einnehmen konnte. Die Frage ist daher weniger, <i>ob</i> Alternativen grundsätzlich möglich sind, sondern <i>unter welchen politischen, finanziellen und institutionellen Bedingungen</i> sie entstehen und sich gegen einen etablierten Anbieter behaupten können.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zusammenfassung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der deutsche Streit um Palantirs <i>Gotham</i> ist mehr als eine technische Beschaffungsfrage – er steht exemplarisch für das grundlegende Dilemma moderner Demokratien: Wie können Sicherheitsbehörden so digitalisiert werden, dass sie handlungsfähig bleiben, ohne zentrale Wissens- und Entscheidungsinfrastrukturen an private, häufig nichteuropäische Plattformunternehmen auszulagern? Im Kern gehen drei Spannungsfelder ineinander: Erstens das Verhältnis von Effizienz und Grundrechtsschutz. Datenintegrations- und Analyseplattformen machen polizeiliche Arbeit zweifellos effektiver, erweitern aber die Möglichkeiten tiefer Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung und erhöhen das Risiko von Diskriminierung und Fehlverdacht. Zweitens das Verhältnis von kurzfristiger Problemlösung und langfristiger Pfadabhängigkeit. Was als pragmatische Übergangslösung eingeführt wird, kann durch Anpassung organisatorischer Routinen, Schulungsformate und technischer Architekturen dauerhafte Abhängigkeiten erzeugen. Drittens das Verhältnis von nationaler und transnationaler Regulierung. Europäische Regelwerke wie die DSGVO oder der Data Act setzen zwar Rahmenbedingungen, lösen aber nicht das Problem, dass zentrale Komponenten sicherheitsrelevanter Infrastrukturen selbst transnationalen Rechtsregimen unterliegen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Vor dem Hintergrund geopolitischer Risiken wie des CLOUD Act und der US-Sanktionen gegen europäische Institutionen wird Palantirs Einführung in Landespolizeien zu einem Kristallisationspunkt digitaler Souveränität, die sich von territorialer zu einer infrastrukturellen Frage verschiebt: Wer kontrolliert die Systeme, durch die staatliches Wissen erzeugt und operationalisiert wird? Das BVerfG-Urteil von 2023 fordert verfassungskonforme Ausgestaltungen mit präzisen Schwellenwerten und Schutzmechanismen, während parlamentarische Debatten unterschiedliche Souveränitätsverständnisse (operative Handlungsfähigkeit versus rechtsstaatliche Kontrolle) aushandeln. Alternativen wie das NaSA-Konsortium sind mittelfristig machbar, erfordern jedoch staatliche Investitionen und offene Standards, um Vendor Lock-In zu vermeiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Simon Egbert</strong> ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am AI Ethics Research Hub der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg und Leiter eines Forschungsprojektes zu polizeilichen Bodycams an der Universität Bielefeld. Er hat Social Sciences und Internationale Kriminologie studiert und 2018 an der Universität Hamburg im Fach Soziologie promoviert. Er hat national und international insbesondere zu Themen der Digitalisierung der Polizei, Datenanalyseplattformen und Prognosealgorithmen publiziert.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Atos </em>2022: Aufbau einer souveränen Recherche- und Analyseplattform für die Polizeien, <a href="https://atos.net/wp-content/uploads/2022/09/WP-Aufbau-einer-souveraenen-Recherche-und-Analyseplattform-fuer-die-Polizeien.pdf">https://atos.net/wp-content/uploads/2022/09/WP-Aufbau-einer-souveraenen-Recherche-und-Analyseplattform-fuer-die-Polizeien.pdf</a> (nicht mehr aufrufbar; letzter Zugriff: 12.10.2025).</p>
<p align="justify"><em>Bannerman, S.</em> 2022: Platform imperialism, communications law and relational sovereignty, in: <em>New Media &amp; Society</em>, Jg. 26, H. 4, S. 1–18; <em><a href="https://doi.org/10.1177/14614448221077284" rel="nofollow noopener">https://doi.org/10.1177/14614448221077284</a></em>.</p>
<p align="justify"><em>Bäuerle, M./Denker, K./Geminn, C./Schöndorf-Haubold, B. </em>(Hrsg.) 2025: Big Data und KI bei der Polizei: Das Palantir-Urteil in der interdisziplinären Diskussion, Frankfurt am Main/New York.</p>
<p align="justify"><em>Baur, A.</em> 2025: European ambitions captured by American clouds: Digital sovereignty through Gaia-X? In: <em>Information, Communication &amp; Society</em>, Jg. 29, H. 2, S. 417-434; <a href="https://doi.org/10.1080/1369118X.2025.2516545">https://doi.org/10.1080/1369118X.2025.2516545</a>.</p>
<p align="justify"><em>Bayerische Staatsregierung</em> 2024: Herrmann: Staatsregierung beschließt Verbandsanhörung für Änderungen im Polizeiaufgabengesetz, in:<em> Dies.</em> vom 27.02.2024, <a href="https://www.bayern.de/herrmann-staatsregierung-beschliesst-verbandsanhoerung-fuer-aenderungen-im-polizeiaufgabengesetz/">https://www.bayern.de/herrmann-staatsregierung-beschliesst-verbandsanhoerung-fuer-aenderungen-im-polizeiaufgabengesetz/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Bellanova, R./Carrapico, H./Duez, D.</em> 2022: Digital/sovereignty and European security integration: An introduction, in: <em>European Security</em>, Jg. 31, H. 3, S. 337–355; <a href="https://doi.org/10.1080/09662839.2022.2101887">https://doi.org/10.1080/09662839.2022.2101887</a>.</p>
<p align="justify"><em>Bowman, C./Jagasia, A./Vrabec, H. </em>2023: Palantir’s Response to NTIA on Privacy, Equity, and Civil Rights, in: <em>Palantir Blog</em> vom 20.03.2023, <a href="https://blog.palantir.com/palantirs-response-to-ntia-on-privacy-equity-and-civil-rights-ee6eb0fbecc7">https://blog.palantir.com/palantirs-response-to-ntia-on-privacy-equity-and-civil-rights-ee6eb0fbecc7</a>.</p>
<p align="justify"><em>Calderaro, A./Blumfelde, S. </em>2022: Artificial intelligence and EU security: The false promise of digital sovereignty. in: <em>European Security</em>, Jg. 31, H. 3, S. 415–434. <a href="https://doi.org/10.1080/09662839.2022.2101885">https://doi.org/10.1080/09662839.2022.2101885</a>.</p>
<p align="justify"><em>Cipierre, P./Hiesserich, J. </em>2022: Palantir und Digitale Souveränität, in: <em>Palantir Blog</em> vom 23.02.2022, <a href="https://blog.palantir.com/palantir-und-digitale-souver%C3%A4nit%C3%A4t-bewahrung-der-handlungsf%C3%A4higkeit-in-einer-welt-in-bewegung-dd110ca31edf">https://blog.palantir.com/palantir-und-digitale-souver%C3%A4nit%C3%A4t-bewahrung-der-handlungsf%C3%A4higkeit-in-einer-welt-in-bewegung-dd110ca31edf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Deutscher Bundestag, Ausschuss für Inneres und Heimat</em> (Hrsg.) 2024: Anhörung zur Analysesoftware Bundes-VeRA, in: <em>Deutscher Bundestag</em> vom 22.04.2024, <a href="https://www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuesse/ausschuesse20/a04_inneres/anhoerungen/998570-998570">https://www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuesse/ausschuesse20/a04_inneres/anhoerungen/998570-998570</a>.</p>
<p align="justify"><em>Egbert, S.</em> 2024: Algorithmisches Polizieren in Deutschland: Von Predictive Policing zu plattformisierter Polizeiarbeit, in: <em>Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilf</em>e, Jg. 35, H. 2, S. 122–130.</p>
<p align="justify"><em>Egbert, S./Ulbricht, L.</em> 2024: Data integration and analysis platforms as digital platforms: A conceptual proposal, in: <em>Information, Communication &amp; Society</em>, Jg. 27, S. 1–22; <a href="https://doi.org/10.1080/1369118X.2024.2442394">https://doi.org/10.1080/1369118X.2024.2442394</a>.</p>
<p align="justify"><em>Galis, V./Karlsson, B. </em>2024: A world of Palantir – ontological politics in the Danish police’s POL-INTEL, in: <em>Information, Communication &amp; Society</em>, Jg. 27, H. 13, S. 2438-2456; <a href="https://doi.org/10.1080/1369118X.2024.2410255">https://doi.org/10.1080/1369118X.2024.2410255</a>.</p>
<p align="justify"><em>Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) </em>2024: GFF erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Gesetzesnovelle: Hessen setzt verfassungswidrige Big-Data-Analyse fort, in: <em>GFF </em>vom 25.06.2024, <a href="https://freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellschaft-fur-freiheitsrechte/pm-vb-big-data-analyse">https://freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellschaft-fur-freiheitsrechte/pm-vb-big-data-analyse</a>.</p>
<p align="justify"><em>Iliadis, A./Acker, A.</em> 2022: The seer and the seen: Surveying Palantir’s surveillance platform, in: <em>The Information Society</em>, Jg. 38, H. 5, S. 334–363. <a href="https://doi.org/10.1080/01972243.2022.2100851">https://doi.org/10.1080/01972243.2022.2100851</a>.</p>
<p align="justify"><em>Kleinz, T.</em> 2025: Warum Europa meistens an der digitalen Souveränität scheitert, in: <em>Der Spiegel</em> vom 09.04.2025, <a href="https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/gaia-x-galileo-limux-warum-europa-meistens-an-der-digitalen-souveraenitaet-scheitert-a-f7114aa7-8445-461d-b0ee-1598c312e0cd">https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/gaia-x-galileo-limux-warum-europa-meistens-an-der-digitalen-souveraenitaet-scheitert-a-f7114aa7-8445-461d-b0ee-1598c312e0cd</a>.</p>
<p align="justify"><em>Knight, E./Gekker, A.</em> 2020: Mapping Interfacial Regimes of Control: Palantir’s ICM in America’s Post-9/11 Security Technology Infrastructures, in: <em>Surveillance &amp; Socie</em>ty, Jg. 18, H. 2, S. 231–243; <a href="https://doi.org/10.24908/ss.v18i2.13268">https://doi.org/10.24908/ss.v18i2.13268</a>.</p>
<p align="justify"><em>Kukral, T. </em>2025: Palantir-Nutzung ohne rechtliche Grundlage? In: <em>Tagesschau.de</em> vom 28.07.2025, <a href="https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/palantir-baden-wuerttemberg-100.html">https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/palantir-baden-wuerttemberg-100.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Laaf, M.</em> 2025: Diese E-Mail ist unzustellbar, in: <em>Die Zeit</em> vom 23.07.2025, <a href="https://www.zeit.de/digital/internet/2025-07/microsoft-email-sperre-karim-khan-donald-trump-istgh">https://www.zeit.de/digital/internet/2025-07/microsoft-email-sperre-karim-khan-donald-trump-istgh</a>.</p>
<p align="justify"><em>NaSA</em> o.D.: Nationale souveräne Analyseplattform: Das Projekt NaSA, <a href="https://www.linkedin.com/posts/heinz-kreuter-6831936b_nationale-souveräne-analyse-plattform-activity-7140730946109992961-tHkA/?utm_source=share&amp;utm_medium=member_desktop&amp;rcm=ACoAADJSnrwBs8skObMJBi8HMDtJKhWl5lye6_A">https://www.linkedin.com/posts/heinz-kreuter-6831936b_nationale-souveräne-analyse-plattform-activity-7140730946109992961-tHkA/?utm_source=share&amp;utm_medium=member_desktop&amp;rcm=ACoAADJSnrwBs8skObMJBi8HMDtJKhWl5lye6_A</a>.</p>
<p align="justify"><em>Palantir </em>2022: Ontology: Finding meaning in data (Palantir RFx Blog Series, #1), in: <em>Palantir Blog</em> vom 03.10.2022, <a href="https://blog.palantir.com/ontology-finding-meaning-in-data-palantir-rfx-blog-ser-ies-1-399bd1a5971b">https://blog.palantir.com/ontology-finding-meaning-in-data-palantir-rfx-blog-ser-ies-1-399bd1a5971b</a>.</p>
<p align="justify"><em>Pohle, J.</em> 2020: Digitale Souveränität, in: Klenk, T./Nullmeier, F./Wewer, G. (Hrsg.): <em>Handbuch Digitalisierung in Staat und Verwaltun</em>g, Wiesbaden, S. 1-13; <a href="https://doi.org/10.1007/978-3-658-23669-4_21-1">https://doi.org/10.1007/978-3-658-23669-4_21-1</a>.</p>
<p align="justify"><em>Pohle, J. </em>2024: Unthinking digital sovereignty: A critical reflection on EU narratives, in: <em>Policy &amp; Internet</em>, Jg. 16, H. 2, S. 247–265; <a href="https://doi.org/10.1002/poi3.437">https://doi.org/10.1002/poi3.437</a>.</p>
<p align="justify"><em>Pohle, J./Thiel, T.</em> 2021: Digitale Souveränität, in: Piallat, C. (Hrsg.): <em>Der Wert der Digitalisierung. Gemeinwohl in der digitalen Welt</em>, Bielefeld, S. 319–340.</p>
<p align="justify"><em>Reul, H.</em> 2020: Schriftlicher Bericht des Ministers des Innern für die Sitzung des Innenausschusses am 19.11.2020 zu dem Tagesordnungspunkt „Umstrittene Polizei-Software der Firma Palantir für das LKA NRW Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 09.11.2020. Landtag Nordrhein-Westfalen, <a href="https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4200.pdf">https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4200.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Roberts, H./Cowls, J./Casolari, F./Morley, J./Taddeo, M./Floridi, L.</em> 2021: Safeguarding European values with digital sovereignty: An analysis of statements and policies, in: <em>Internet Policy Review</em>, Jg. 10, H. 3; <a href="https://doi.org/10.14763/2021.3.1575">https://doi.org/10.14763/2021.3.1575</a>.</p>
<p align="justify"><em>Rojszczak, M.</em> 2020: CLOUD act agreements from an EU perspective, in: <em>Computer Law &amp; Security Review</em>, Jg. 38, 105442, S. 1-14; <a href="https://doi.org/10.1016/j.clsr.2020.10544">https://doi.org/10.1016/j.clsr.2020.10544</a>2.</p>
<p align="justify"><em>Sawall, A. </em>2025: Microsoft kann US-Zugriff auf EU-Cloud nicht verhindern, in: <em>Golem</em> vom 20.07.2025, <a href="https://www.golem.de/news/anton-carniaux-microsoft-kann-us-zugriff-auf-eu-cloud-nicht-verhindern-2507-198283.html">https://www.golem.de/news/anton-carniaux-microsoft-kann-us-zugriff-auf-eu-cloud-nicht-verhindern-2507-198283.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Staatsministerium Baden-Württemberg</em> 2025: Ermittlungsbehörden erhalten neue Instrumente, in: <em>Baden-Württemberg Staatsministerium</em> vom 29.07.2025, <a href="https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ermittlungsbehoerden-erhalten-neue-instrumente">https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ermittlungsbehoerden-erhalten-neue-instrumente</a>.</p>
<p align="justify"><em>Taşkale, A. R.</em> 2025: Manufacturing the Leviathan: Palantir’s ‘Technological republic’ and the nationalist faction of the tech oligarchy, in: <em>Science as Culture,</em> 1–11; <a href="https://doi.org/10.1080/09505431.2025.2607360">https://doi.org/10.1080/09505431.2025.2607360</a>.</p>
<p align="justify"><em>Ulbricht, L./Egbert, S.</em> 2024: In Palantir we trust? Regulation of data analysis platforms in public security, in: <em>Big Data &amp; Society</em>, Jg. 11, H. 3, S. 1–15; <a href="https://doi.org/10.1177/20539517241255108">https://doi.org/10.1177/20539517241255108</a>.</p>
<p align="justify"><em>Vlassis, V.</em> 2024: More than software vendors. The peculiar case of Palantir’s data integration platforms, in: <em>Information, Communication &amp; Society,</em> Jg. 27, S. 1-20; <a href="https://doi.org/10.1080/1369118X.2024.2442399">https://doi.org/10.1080/1369118X.2024.2442399</a>.</p>
<p align="justify"><em>Voigts, H.</em> 2023: Hessen: Viel Kritik am Sicherheitsgesetz, in: <em>Frankfurter Rundschau</em> vom 28.06.2023, <a href="https://www.fr.de/rhein-main/landespolitik/hessen-viel-kritik-am-sicherheitsgesetz-im-landtag-92370202.html">https://www.fr.de/rhein-main/landespolitik/hessen-viel-kritik-am-sicherheitsgesetz-im-landtag-92370202.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Zellinger, P. </em>2025: „Digitale Auslöschung“: Wie US-Sanktionen einen europäischen Richter lahmlegen, in: <em>Der Standard</em> vom 26.11.2025, <a href="https://www.derstandard.at/story/3000000298066/digitale-ausloeschung-wie-us-sanktionen-einen-europaeischen-richter-lahmlegen">https://www.derstandard.at/story/3000000298066/digitale-ausloeschung-wie-us-sanktionen-einen-europaeischen-richter-lahmlegen</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/digitale-souveraenitaet-in-zeiten-plattformisierter-polizeiarbeit/">Digitale Souveränität in Zeiten plattformisierter Polizeiarbeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/09/kasia-derenda-HwIQq5g5mhE-unsplash-scaled-e1790000127810.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Sep 2026 12:20:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
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		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Verpolizeilichung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett die Reform des Rechts der Nachrichtendienste beschlossen. Das Kabinett selbst spricht davon, dass der Gesetzentwurf die umfangreichste und grundlegendste Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) in der bundesdeutschen Geschichte darstelle.[1] Das ist nicht untertrieben. Jedoch sorgt die Gesetzneufassung weniger für eine [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste/">Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett die Reform des Rechts der Nachrichtendienste beschlossen. Das Kabinett selbst spricht davon, dass der Gesetzentwurf <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskabinett-beschliesst-reform-des-rechts-der-nachrichtendienste-2449432">die umfangreichste und grundlegendste Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) in der bundesdeutschen Geschichte darstelle</a>.<a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a></p>
<p class="">Das ist nicht untertrieben. Jedoch sorgt die Gesetzneufassung weniger für eine Modernisierung oder eine bessere Kontrolle von Nachrichtendiensten als vielmehr für einen massiven Umbau unseres Staates hin zu einem Überwachungsstaat.</p>
<p class="">Bevor der Bundestag über das mehr als 700 Seiten umfassende Paket entscheidet (BT-Drucksache 21/7868), appelliert die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) an die Abgeordneten, gegen die Reform zu entscheiden, da sie in weiten Teilen verfassungswidrig ist und bürgerliche Freiheiten sowie Grundrechte angreift. Es wäre besser, lediglich die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angemahnten Punkte bis Jahresende zu reformieren, statt <a href="https://verfassungsblog.de/geheimdienstreform-rundumschlag/">einen Paradigmenwechsel</a> einzuläuten, der deutlich mehr Autoritarismus und Grundrechtseingriffe bedeutet. Dazu haben wir die problematischsten Aspekte des Reformpakets hier gesammelt:</p>
<p class="">Die bislang im Artikel 10-Gesetz (G 10) geregelten Befugnisse zur Überwachung von Post und Telekommunikation unter Eingriff in Art. 10 GG werden nun in den einschlägigen Gesetzen der jeweiligen Nachrichtendienste geregelt. Die Überwachungsbefugnisse werden erheblich erweitert. Zudem erhalten sie operative Befugnisse, das heißt aktive Eingriffs- und Abwehrrechte. Die Kontrolle der Nachrichtendienste wird beim Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) zentralisiert; die G-10-Kommission wird gleichzeitig aufgelöst, und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) verliert ihre Kontrollbefugnisse für die geheimdienstlichen Tätigkeiten der Nachrichtendienste.</p>
<p class="">In weiten Teilen halten wir den Entwurf für verfassungswidrig, in allen Teilen aber für demokratieschädlich. Der Entwurf ignoriert häufig die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere, was Eingriffsschwellen und -befugnisse betrifft. Dies ist unverhältnismäßig. Am schwersten wiegt – und dies hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) als seine Intention öffentlich hervorgehoben –, dass aus den Nachrichtendiensten „echte“ Geheimdienste gemacht werden sollen, Das bundesverfassungsgerichtliche Trennungsgebot zwischen überwachenden, aber nicht operierenden Nachrichtendiensten und der Polizei würde dadurch aufgehoben. Das würde zu einer Verpolizeilichung der Nachrichtendienste führen. Als ob es nicht schon schlimm genug wäre, dass die Bevölkerung vom intransparenten „Verfassungsschutz“ überhaupt überwacht werden kann und ihre verfassungsmäßigen Grundrechte vor dem „Verfassungsschutz“ nicht ausreichend geschützt werden können: Nun sollen beide Nachrichtendienste im Inland überwachen dürfen, mehr Überwachungs- und polizeiliche Befugnisse erhalten. Somit wird die undemokratische Herrschaftsgewalt von immer schwerer zu kontrollierenden Geheimdiensten in einem heraufziehenden Autoritarismus erhöht. Ein Ausgleich zwischen Sicherheit und Freiheitsrechten wird so nicht erreicht. Die Dienste konnten diesen Ausgleich schon zuvor nicht gewährleisten – mit dem neuen Entwurf ist dies aber noch weniger gegeben. Zudem wird die Pressefreiheit – als für die Demokratie konstitutive Freiheit – gefährdet.</p>
<h3 class="">Verpolizeilichung</h3>
<p>BND und BfV sollen also operative Befugnisse erhalten. Das soll der Vermeidung von Schutzlücken dienen. Tatsächlich entzieht ein solcher Paradigmenwechsel aber die Grundlage für die bisherigen Anforderungen an nachrichtendienstliches Handeln. Ein operativ tätiger Geheimdienst darf nämlich verfassungsrechtlich nicht, wie die deutschen Nachrichtendienste es jetzt schon können, unter geringeren Voraussetzungen als die Polizei bereits im Gefahrenvorfeld überwachen. Bisher wurden die Grundrechtseingriffe der Nachrichtendienste werden damit begründet, dass Nachrichtendienste eben keine operativen Befugnisse haben. Entscheidend ist nämlich für das Bundesverfassungsgericht, dass Nachrichtendienste höhere Datenerhebungsbefugnisse, aber dafür keine polizeilichen Eingriffsrechte haben (BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 &#8211; 1 BvR 1619/17, BVerfGE 162, 1, Rn. 154-156). Dies ist das verfassungsrechtliche <em>Trennungsgebot</em>. Wenn die Nachrichtendienste nun operative Befugnisse bekommen sollen, müssten die Eingriffsschwellen für die Überwachung deutlich angehoben werden. Der Entwurf sieht aber sogar niedrigere Schwellen vor.</p>
<p>Bei den operativen Befugnissen geht es unter anderem darum, dass das BfV „selbst Schutzmaßnahmen bei einer Gefährdung für ein besonders gewichtiges Rechtsgut“ vornehmen kann, „um hierdurch im Interesse wirksamen Rechtsgüterschutzes Schutzlücken zu schließen“ (§ 59 BVerfG-E), wenn die dafür nötigen Informationen nicht an die Polizei als dritte Partei – im Sinne der Geheimhaltung – weitergegeben werden dürfen oder wenn ein Eingriff durch andere Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig erfolgen würde. Die neuen operativen Befugnisse des „Verfassungsschutzes“ sind in §§ 59ff. BVerfSchG-E geregelt. Die vorgesehenen Regelungen enthalten umfangreiche Eingriffsbefugnisse für solche Fälle. <a href="https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf">Dadurch wird das Trennungsgebot unterlaufen und damit das verfassungsrechtliche Gefüge und die jeweiligen Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden generell in Frage gestellt</a>. Das hält die HU für verfassungswidrig und gefährlich.</p>
<p>Denn auch wenn die Begründung angibt, dass die Kompetenzen im nicht polizeitypischen nachrichtendienstlichen Gefüge verblieben, dürfen sie polizeilich handeln. Es handelt sich nicht um geringfügige Ergänzungsmaßnahmen der Kompetenzen, die bereits jetzt ausufern, <a href="https://verfassungsblog.de/nachrichtendienste-reform-operativ-bka/">sondern um operative Befugnisse</a>. Der „Verfassungsschutz“ darf dem Entwurf zufolge weitläufig „auf Gegenstände, die für die Bedrohung gegenwärtig oder künftig eingesetzt werden“, sowie auf „Güter, die im Rahmen einer Bedrohung ausgeführt werden sollen“, einwirken (§ 59 BVerfSchG-E). Der Anwendungsbereich erschöpft sich folglich mitnichten in einigen wenigen Sonderfällen. Dass die Anwendung von Zwang immerhin erst einmal nur auf Dinge und nicht auf Personen bezogen wird (§ 59 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG-E), darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass dies dennoch weitreichende grundrechtsintensive Maßnahmen darstellen kann, die polizeilichen Befugnissen gleichkommen.</p>
<p>Die vorgesehenen Maßnahmen des BfV sind darüber hinaus kaum konkretisiert, was insbesondere für § 59 Abs. 2 Nr. 1 BVerfSchG-E zutrifft, der die möglichen Maßnahmen nicht begrenzt. Notwendig für eine operative Maßnahme des „Verfassungsschutzes“ ist lediglich, dass der Gegenstand für die Bedrohung gegenwärtig oder absehbar eingesetzt wird. Die daran anschließende Auflistung in lit. a)-d) ist nicht abschließend, kann also ausgeweitet werden. Somit kann auf sämtliche Gegenstände, inklusive digitaler Datenbestände, Software, digitale Infrastrukturen etc. eingewirkt werden, wenn diese für eine Bedrohung eingesetzt werden. Bei einer zweckoffenen digitalen Infrastruktur (wie einem sozialen Netzwerk) dürfte eine solche Bedrohung schnell gegeben sein. Eine solche Regelung würde automatisch auch unbeteiligte Dritte in ihren Grundrechten betreffen. <a href="https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf">Das ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte Unbeteiligter</a>, und die genannten Schutzmaßnahmen genügen nicht dem Anspruch an die verfassungsrechtliche Normenklarheit. Anstatt Schutzvorschriften zu erfüllen, ermöglicht der neue operative Anwendungsbereich weitere Grundrechtseingriffe gegen Dritte, die sich nicht ausreichend dagegen schützen können.</p>
<p>Weiter noch gehen die Reformideen für den BND, denn der Entwurf weitet dessen Aufgaben durch eine neue, zu unbestimmte Bedrohungsdogmatik erheblich aus. Die vorgesehenen Rechtsgüter und Qualifikationsstufen (§§ 2ff. BNDG-E) sind zu unbestimmt formuliert und lassen die Zuständigkeit des BND bei faktisch jedem Auslandsbezug uferlos werden. Teilweise ist das nicht einmal mehr durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt.</p>
<p>Der BND soll faktisch operative Kompetenzen erhalten, um Gefahren abzuwenden, wenn nur der BND dazu in der Lage ist und die Bedrohungslage von einer fremden Macht ausgeht oder die Geheimhaltung verhindert, dass eine andere Behörde aktiv wird. Unter anderem kann er im Cyberbereich eingreifen, aber auch der Einsatz mit kinetischen Mitteln ist möglich (wie dem Einsatz von Sprengstoff). Diese Maßnahmen sind in §§ 49ff. BNDG-E geregelt. Auch umfassende digitale Maßnahmen im Rahmen von Hackbacks sollen für den BND möglich werden. Die Feststellung des <a href="https://netzpolitik.org/2019/geheimes-bundestagsgutachten-attackiert-hackback-plaene-der-bundesregierung/">Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags</a> von 2019, dass Hackbacks ineffizient und gefährlich sind, wird ignoriert. Der Entwurf weitet zusätzlich die Inlandstätigkeit des BND aus. Dadurch erhält der BND polizeiliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr. Sowohl die Begründung des Entwurfs (beispielsweise im Bereich der Cybersicherheit) als auch § 49 Abs. 1 Nr. 2 im Allgemeinen führen an, dass es der Polizei – im Gegensatz zum BND – an entsprechenden Fähigkeiten fehle oder der BND aktiv werden dürfe, wenn nur er über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge. Ein Mangel an Fähigkeiten der Polizei kann aber doch nicht begründen, die Kompetenzen eines Nachrichtendienstes deswegen auszuweiten. <a href="https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/Stellungnahme_BND-Gesetz_2026_final.pdf">Stattdessen müssten die Fähigkeiten der Polizei ihren tatsächlichen Amtsbefugnissen und neuen Bedrohungssituationen angepasst werden</a>. Dies darf das Trennungsgebot nicht aushebeln.</p>
<p>Als operative Kompetenzen des BND sollen das „aktive Einwirken mit dem Ziel der Abwendung oder Einschränkung“ einer Gefährdung gelten (§ 49 Abs. 1 S. 1 BNDG-E). Das darf sich nur gegen eine fremde Macht richten und nicht gezielt physisch gegen eine Person (§ 51 Abs. 3 BNDG-E). Das schließt immerhin absichtliche Tötungen – vom Verteidigungsfall abgesehen (§ 129 Abs. 3 BNDG-E) – aus; Tötungen oder Verletzungen von Menschen als Kollateralschäden sind aber möglich. Zudem bedeuten solche Befugnisse, dass der Gesetzgeber dem BND erlaubt, im Ausland Taten zu begehen, die dort Straftaten sind. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Grund- und Menschenrechte nicht auf deutsches Territorium oder deutsche Staatsbürger begrenzt sind. Die Art der einzusetzenden Mittel ist indes nicht eingegrenzt. Das gewählte Mittel muss bloß erforderlich und angemessen sein (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4 BNDG-E). Dem Einsatz solcher (insbesondere kinetischer) Mittel ist ein zweistufiges Verfahren vorgelagert: Erstens muss eine spezifische Gefährdungslage – tatsächliche Anhaltspunkte, dass besonders gewichtige Rechtsgüter in besonderem Maße durch das anhaltende und planvolle Handeln einer fremden Macht gefährdet sind – festgestellt werden (§ 49 Abs. 1 S.1 und Abs. 2 BNDG-E). Zweitens müssen Art und Umfang der Maßnahmen in einer Grundanordnung vom BND-Präsidenten angeordnet werden (§ 50 BNDG-E).</p>
<p>Obgleich die operativen Tätigkeiten des BND sich gegen fremde Mächte richten würden, ist die Betroffenheit von Grundrechtstragenden auch hier keinesfalls ausschließbar, zumal der BND diese durchaus signifikanten Mittel auch subsidiär im Inland einsetzen darf. Man kann außerdem nicht ausschließen, dass die Folgen einer solchen Maßnahme einer militärischen Maßnahme vergleichbar sind (wie dem Einsatz von Sprengstoff). Das birgt die Gefahr, dass es im Falle des BND nicht nur zur <em>Verpolizeilichung</em>, sondern sogar zur <em><a href="https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/Stellungnahme_BND-Gesetz_2026_final.pdf">Militarisierung</a> </em>kommt. Damit könnte der Parlamentsvorbehalt in einem bewaffneten Konflikt ausgehebelt werden.</p>
<p>Die Verpolizeilichung der Geheimdienste und die Inlandsbefugnisse des BND stellen das Sicherheitsgefüge prinzipiell in Frage. Zudem ist es verfassungswidrig, wenn die Dienste operative Befugnisse erhalten, aber deutlich niedrigere Eingriffsschwellen bei der Überwachung haben als die Polizei. Auch wenn sich die operativen Befugnisse vor allem auf Objekte beziehen, ist der massenhafte Grundrechtseingriff gegen Unbeteiligte (etwa im Internet) enorm. Zudem steht eine Slippery Slope zu befürchten, dass, wenn die Nachrichtendienste erst einmal zu „echten“ Geheimdiensten gemacht sind, eine künftige operative Kompetenzerweiterung sehr wahrscheinlich wird.</p>
<h3 class="">Ausnah&shy;me&shy;zu&shy;stand per Besonderem Feststel&shy;lungs&shy;fall</h3>
<p>Im Falle bewaffneter Konflikte wird die Militarisierung des BND in Bezug auf Ausnahmezustände besonders grundrechtseinschränkend: §§ 125ff. BNDG-E führen die Möglichkeit eines Ausnahmezustands in das deutsche Sicherheitsrecht in Bezug auf den Spannungs- und Verteidigungsfall (Art. 80a und Art. 115a GG) sowie den Besonderen Feststellungsfall ein. Letzterer soll eintreten, wenn der Verteidigungs- oder Spannungsfall direkt bevorstünde und ein Eingreifen des BND zur Landesverteidigung zwingend notwendig sei. Mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums kann die Bundesregierung diesen Fall mit einfacher Mehrheit und ohne öffentliche Diskussion feststellen (§ 125 Abs. 3  BNDG-E). Dann können entscheidende Verfahrens-, Datenschutz- und grundrechtliche Sicherungen wegfallen.</p>
<p>Grundrechte sind jedoch auch in Krisen- und Konfliktfällen weiterhin gültig. Allgemein gesprochen kann ein Ausnahmezustand in Grundrechte eingreifen oder in manchen Fällen sogar suspendieren.<a href="#_ftn2" name="_ftnref1">[2]</a> Gerade ein Spannungsfall könnte bei hybriden Bedrohungen lange bestehen. Die Hürden für den Zustimmungsfall wiederum sind ausgesprochen niedrig. Das eröffnet die Möglichkeit eines permanenten oder lang anhaltenden Ausnahmezustands, in dem die Ausnahme zur Regel wird.</p>
<p>Nach § 132 BNDG-E gelten zudem die Kontrollregelungen in solchen besonderen Krisenlagen nur in abgeschwächter Form. Im Verteidigungsfall entfällt insbesondere die Grundanordnung aus § 97 BNDG-E und damit die dort vorgesehene Kontrolle von Art und Umfang der Maßnahmen, während die weiteren Kontrollvorgaben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 modifiziert werden.</p>
<p>Zudem können Prüf-, Lösch- und Protokollierungspflichten während bestimmter Krisenlagen ausgesetzt und Benachrichtigungen aufgeschoben oder im Verteidigungsfall ausgeschlossen werden (§§ 126 Abs. 6, 130 Abs. 3f. BNDG-E). Die Begründung bestätigt, dass diese Pflichten für die Dauer des Verteidigungs-, Spannungs- oder Besonderen Feststellungsfalls ausgesetzt werden können (BR-Drs. 453/26). Besonders alarmierend ist daran der Wegfall der Protokollierung. Wo Protokollierungspflichten ausgesetzt werden, fehlt der nachträglichen Kontrolle die Dokumentationsgrundlage. Insbesondere bei heimlichen Eingriffen kann damit die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit im Nachhinein erheblich erschwert oder verunmöglicht werden. Auch bei Gefahr im Verzug kann eine eigentlich erforderliche Vorabkontrolle nach § 31 UKRatG-E zunächst entfallen und erst nachträglich erfolgen. § 31 Abs. 1 UKRatG-E erlaubt die sofortige Vollziehbarkeit einer grundsätzlich vorabkontrollpflichtigen Anordnung; anschließend ist sie unverzüglich dem UKRat zur Bestätigung vorzulegen (§ 31 Abs. 1 und 2 UKRatG-E). Damit werden gerade in Situationen, in denen weitreichende Befugnisse besonders relevant werden, mehrere Kontrollmechanismen zurückgenommen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, sodass die Kontrolle dann noch weniger im Verhältnis zu den anwachsenden Kompetenzen steht. Der Besondere Feststellungsfall verschärft dieses Problem noch einmal, weil dessen Ausnahmeregelungen bereits in einer vorgelagerten und möglicherweise länger andauernden Bedrohungslage greifen können.</p>
<h3 class="">&Uuml;berwachung und biome&shy;tri&shy;scher Abgleich</h3>
<p>Auch die Überwachung nimmt im Entwurf zu. Besonders ausufernd, unverhältnismäßig und verfassungswidrig sind die Videoüberwachung und der biometrische Datenabgleich des gesammelten Bildmaterials. Sowohl das BfV als auch der BND dürfen auch diverse öffentliche und nichtöffentliche Stellen zu Auskünften und teilweise sogar zur aktiven Mitwirkung bei Überwachungsmaßnahmen verpflichten (§§ 10-15 BVerfSchG-E und §§ 10-17 BNDG-E).</p>
<p>So müssen zum Beispiel Anbieter von Telekommunikationsdiensten auf Verlangen die ihnen zur Übermittlung anvertrauten Kommunikationsinhalte ausleiten. Sollten diese Anbieter Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung haben, oder falls die verlangte Mitwirkung technisch nicht erfüllbar ist, haben sie in einigen Fällen keine Möglichkeit, ihre Mitwirkungspflicht gerichtlich überprüfen zu lassen, denn nach § 13 Abs. 7 BVerfSchG-E ist bis zur Mitteilung an die betroffene Person der Rechtsweg ausgeschlossen. Auch an den UKRat können sie sich nicht zur Überprüfung wenden.</p>
<p>Die Geheimdienste können dem Entwurf zufolge aber auch Verfügungsberechtigte privater und öffentlicher Videoüberwachungseinrichtungen verpflichten, die Mitnutzung ihrer Videoüberwachung zu ermöglichen, Daten (auch in Echtzeit) an den „Verfassungsschutz“ und den BND auszuleiten und gespeicherte Bild- und Tonaufzeichnungen zu übermitteln (§ 15 Abs. 1 BVerfG-E und § 11 Abs. 4, § 15 und § 16 Abs. 2 BNDG-E). Das sind ausufernde Kompetenzen, da sie sich auf die Überwachung des gesamten öffentlichen Raums beziehen, wodurch <a href="https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf">alle Menschen in Deutschland von den Nachrichtendiensten videoüberwacht werden können</a>. Insbesondere bei der niedrigen Eingriffsschwelle zeigt sich eine große Unverhältnismäßigkeit.</p>
<p>Öffentlich zugängliches Bild- und Videomaterial (wie Videos aus dem Netz) dürfen beide Dienste außerdem zum biometrischen Datenabgleich nutzen (§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVerfSchG-E und § 5 Abs. 3 BNDG-E). Dies wird an gar keine Eingriffsschwellen geknüpft, obwohl es ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ist. Als ausreichende Legitimation des Eingriffs gilt dem Entwurf schon die extrem niedrige Zugriffshürde der Erforderlichkeit. Offenbar sieht der Entwurf Internetdaten als nicht schützenswert an. Doch die Streubreite biometrischer Abgleiche ist riesig und betrifft massenhaft Unbeteiligte, in deren Grundrechte dadurch eingegriffen wird, dass sie biometrisch erfasst werden. <a href="https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf">Das ist keine Lappalie, sondern betrifft teils sehr sensibles oder intimes Material oder solches, das ohne Zustimmung der Dargestellten online gestellt wurde</a>. Das können so unterschiedliche Inhalte und Daten sein wie Daten von Dating-Plattformen, Videos, die sexualisierte Gewalt zeigen, Deep Fakes oder Aufnahmen von Versammlungen.</p>
<p>Da eine solche Maßnahme nicht einmal auf einer besonderen Bedrohung fußen muss, ist dies völlig unverhältnismäßig. Zudem widerspricht sie dem <em>Flächendeckungsverbot</em> des BVerfG. Demzufolge dürfen Kontrollen nur räumlich begrenzt durchgeführt werden, wenn dies erfolgversprechend ist, jedoch nicht um „kontrollfreie Bewegungen möglichst weiträumig oder gar im gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde auszuschließen“ (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018, 1 BvR 142/15, BVerfGE 150, 244, Rn. 115). Da dieses Verbot verhindern soll, dass der Staat ohne ausreichenden Anlass den gesamten öffentlichen analogen Raum nach möglichen Treffern durchsucht, muss dies im Sinne der grundrechtlichen Intention des BVerfG auch für digitale offen zugängliche Räume gelten.</p>
<p>Der Entwurf schafft die Möglichkeit der völligen Überwachung der Gesellschaft in Deutschland. Denn als ob nur eines dieser Instrumente nicht schon eine überbordende Überwachung bedeuten würde, entfalten sie in Kombination ihr volles „Potenzial“ der massenhaften Überwachung der analogen und virtuellen Öffentlichkeit. Denn die automatische Datenanalyse (§ 37 BVerfSchG-E) – dort als „qualifizierte Auswertung“ versteckt – sieht das Zusammenführen faktisch aller Daten des „Verfassungsschutzes“ sowie deren Analyse vor. Hier kommt auch künstliche Intelligenz zum Einsatz, wie die Sachverhaltsbeurteilung durch (fehlerhafte oder mit Biases im Algorithmus versehene) KI (siehe unten). Die Zahl der Stellen, die bei geringen Eingriffsschwellen umfassend auskunfts- und zusammenarbeitsverpflichtet werden, wird zudem deutlich steigen. Hinzu kommt die Möglichkeit, im öffentlichen Raum jede Videokamera mitnutzen zu können und so weitestgehende Übermittlungsmöglichkeiten zu erhalten. Kurz gesagt, sieht der Entwurf also eine massenhafte Überwachung von nahezu der gesamten Bevölkerung im Land vor – und dies ist nicht einmal an eine Vorabkontrolle des Unabhängigen Kontrollgremiums gebunden. Dieses Zusammenspiel der Überwachungsbefugnisse wäre eine Katastrophe für die Grundrechte und würde einen großen Schritt in Richtung Überwachungsstaat markieren. Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum.</p>
<h3 class="">K&uuml;nstliche Intelligenz</h3>
<p>Insbesondere der Einsatz von KI ist in dem Grad und der Art, wie er im Entwurf vorgesehen ist, in vielerlei Hinsicht weder grundrechtlich noch mit dem EU-Recht (etwa im Hinblick auf Datenschutz oder den AI Act) vereinbar.</p>
<p>KI-Systeme dürfen unbegrenzt auf alle personenbezogenen Daten zugreifen, die beim „Verfassungsschutz“ gespeichert sind, unabhängig davon, ob sie beispielsweise rechtmäßig erhoben wurden oder wie sensibel diese Daten sind. Fehler, die unter anderem zu Diskriminierung führen können, sind beim biometrischen Datenabgleich mit KI wahrscheinlich. Größer wird das Problem dadurch, dass BND und BfV ausländische private oder staatliche KI-Software verwenden können. Es besteht so die Gefahr, dass kommerzielle außereuropäische Anbieter genutzt werden, deren Tätigkeit nicht im Einklang mit dem deutschen und EU-Recht steht. Mit KI-unterstützten Auswertungsmöglichkeiten wird es außerdem wahrscheinlich, dass Daten generiert und qua Übermittlung mit allen geteilt werden.</p>
<p>37 Abs. 6 BVerfSchG-E sieht vor, dass automatisierte Auswertungen sogar „automatisiert veranlassen“, das heißt selbst unmittelbar Entscheidungen treffen können, die wiederum automatisch operative Maßnahmen nach sich ziehen. So dürfen auf Veranlassung einer KI direkt Daten gelöscht oder manipuliert werden, ohne dass ein Mensch davon zuvor auch nur Kenntnis nehmen müsste. Auf diese Weise wird die Entscheidung nicht nur dem Menschen abgenommen, sondern auch Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Entscheidung erheblich gestört. Im Namen der Sicherheit soll also eine unkontrollierte KI die Menschen überwachen und weitere grundrechtseinschränkende Entscheidungen treffen, ohne dass ein Mensch diese Entscheidung überprüfen würde.</p>
<h3 class="">Berufsgeheimnis</h3>
<p>Problematisch sind auch die Regelungen zur Datenerhebung von Berufsgeheimnisträgern wie Anwältinnen und Anwälten sowie Journalistinnen und Journalisten, weil sie unter Umständen, die für die Berufsträger nicht notwendigerweise vorhersehbar sind, dennoch eine Überwachung zulassen. Das wäre für Professionen, deren elementarer Bestandteil die Verschwiegenheit ist, fatal. Dadurch sind etwa der rechtsstaatliche Mandantenschutz und die Pressefreiheit bedroht. Es ist auch völlig unverständlich, warum zahlreiche weitere Berufsgeheimnisträgerprofessionen (wie Heilberufe, Soziale Arbeit etc.) im BNDG-E nicht einmal aufgeführt werden. Sinnvoll wäre es, allen Professionen, denen der Strafprozessordnung zufolge ein Berufsgeheimnis (und damit ein Zeugenverweigerungsrecht) zustehen, auch im BNDG-E einen absoluten Schutz dieses Rechts zu gewährleisten.</p>
<p>Dass für die Beteiligung (§ 3 Abs. 5 BVerfSchG-E) bereits jede direkte und mittelbare Unterstützung genügen soll, weitet die Regelung deutlich aus. Im Bereich der Rechtsanwältinnen und -anwälte beschränkt der Entwurf die Möglichkeiten auf vertrauliche Rechtsberatung, da Personen, die politisch oder ideologisch motiviert handeln, häufig jemanden, der bestrebungsnah ist, als Rechtsbeistand mandatieren. Bei nachrichtendienstlicher Überwachung im Vorfeld konkretisierter Gefahren und ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht sind solche Einschränkungen des Vertraulichkeitsschutzes völlig unverhältnismäßig.</p>
<p>22 BNDG-E hebt zudem die Differenzierung zwischen Inland und Ausland für den BND auf, senkt die Schutzniveaus und weitet die Ausnahmeregelungen aus. Internationale Kontakte der Presse führen dazu, dass diese für den BND ausgesprochen interessant sind. Dies gilt auch für Clouds von Redaktionen, Medienbetreibenden sowie Reporterinnen und Reportern. Es ist schon ironisch, dass sich der Quellenschutz im Entwurf nur beim BND selbst findet, der seine verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler schützt. Die Eingriffsschwellen und die fehlende Abwägung in Bezug auf Journalistinnen und Journalisten dürften verfassungswidrig sein. Die erhebliche Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut als Eingriffsschwelle wird nämlich in § 22 Abs. 2 Nr. 1. lit. b BNDG-E eingeschränkt. Eine Abwägung, der zufolge das öffentliche Interesse an der Information das Interesse der Diskretion des Berufsgeheimnisträgers im Einzelfall überwiegen muss, ist nirgends vorgesehen, obwohl das BVerfG eine solche Abwägung verlangt.</p>
<p><a href="https://www.djv.de/fileadmin/user_upload/DJV/INFORMATIONEN/medienpolitik/2020-12-03_gemeinsame_stn_ref_e_gesetzes_zur_aenderung_des_bndg.pdf">Der Schutz für Journalistinnen und Journalisten ist auch in Bezug auf den „Verfassungsschutz“ lediglich relativ</a> (§ 32 Abs. 2 BVerfSchG-E), während er beispielsweise für Geistliche, Anwältinnen und Anwälte sowie Parlamentsmitglieder absolut gilt: Im Falle des Journalismus reicht aus, das öffentliche Interesse an der Wahrnehmung ihrer Aufgabe und das Geheimhaltungsinteresse besonders zu berücksichtigen. Abs. 2 Satz 2 erklärt, dass die Abwägung ab der Eingriffsschwelle der erheblichen Beobachtungsbedürftigkeit der Bedrohung stets zugunsten des Aufklärungsinteresses ausfällt, und konkretisiert die Abwägung. Eine Schutzlücke besteht, wenn die Maßnahme Journalistinnen und Journalisten indirekt als Dritte erfasst. Zudem wählt der Entwurf hier für die Feststellung der Erheblichkeitsschwellen unklare und dehnbare Termini. Eine Stufe unterhalb der erheblichen Beobachtungsbedürftigkeit wird nicht einmal definiert. Liegt eine erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit vor, gelten Maßnahmen gegen journalistische Berufsgeheimnisträger als zulässig, sofern sie keinen Nachteil verursachen, der unverhältnismäßig zum versprochenen Maßnahmenerfolg steht. Eine solche vage Ermessensfrage erfüllt nicht die Anforderungen an die vom BVerfG vorgeschriebene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall, da hier das Redaktionsgeheimnis als zentraler Bestandteil der Pressefreiheit angegriffen wird. Begründet wird § 32 Abs. 5 BVerfSchG-E damit, dass Folgeregelungen des Berufsgeheimnisträgerschutzes nicht auf Maßnahmen beschränkt seien, die direkt gegen den Berufsgeheimnisträger gerichtet sind. Einbezogen wird auch die Informationsgewinnung, die gegen andere gerichtet sind, wenn auch Berufsgeheimnisträger in die Angelegenheit involviert sind. Faktisch ist damit das Berufsgeheimnis gekippt.</p>
<h3 class="">Kontrolle der Dienste</h3>
<p>Je stärker Nachrichtendienste operativ in Geschehensabläufe eingreifen, desto weniger trägt die traditionelle (aus unserer Sicht fragwürdige) Begründung für ihre besonderen Vorfeldbefugnisse. Umso höher sind die Anforderungen an eine entsprechend dichte und unabhängige Kontrolle (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17, Rn. 153–166).</p>
<p>Wesentliche Kontrollzuständigkeiten sollen beim Unabhängigen Kontrollrat zusammengeführt werden; er übernimmt insbesondere die Aufgaben der G-10-Kommission und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) (§ 3 Abs. 1 UKRatG-E). Entscheidend ist jedoch, ob die Kontrolle mit der Ausweitung der Befugnisse Schritt hält. Gelinde gesagt bestehen daran – etwa in Anbetracht der Vorgaben des BVerfG – erhebliche Zweifel.</p>
<p>Das BVerfG verlangt, dass die Anforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen nach ihrem Eingriffsgewicht bestimmt werden. Bei besonders intensiven Maßnahmen kann deshalb eine unabhängige Vorabkontrolle erforderlich sein (BVerfG, Urteil vom 26.02.2022 – 1 BvR 1619/17, Rn. 160–166, 213–214).</p>
<p>Der Entwurf sieht dazu unterschiedliche Eingriffsstufen vor. Eine individuelle Vorabkontrolle durch den UKRat setzt aber teilweise erst bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen an. Auch darunter können aber bereits Maßnahmen liegen, die für Betroffene erhebliches grundrechtliches Gewicht haben. Damit klaffen materielle Eingriffsschwellen und Kontrollschwellen auseinander, wenn weitreichende Überwachungsbefugnisse mit unzureichenden Eingriffsschwellen und Kontrollmechanismen kombiniert werden. Etwa führt dies zu einer erheblichen Schwächung der bisherigen Aufsicht. Denn je größer die Streubreite und je stärker die automatisierte Verarbeitung durch die Dienste, desto weniger genügt es, nur einzelne Verarbeitungsschritte nachträglich zu kontrollieren. Mindestens erforderlich wäre vielmehr eine Kontrolle, die auch Reichweite, Auswahl und Einsatz solcher Verfahren insgesamt erfassen kann. Gerade bei Videoüberwachung und öffentlich verfügbaren Internetdaten trägt der Entwurf dieser großen Streubreite jedoch nicht erkennbar durch eine entsprechend verdichtete Kontrolle Rechnung.</p>
<p><a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2026/Stgn_Reform-Nachrichtendienst.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5">Wichtig ist auch die Übernahme von Aufgaben der G-10-Kommission und der BfDI durch den UKRat</a>. Dies ist zunächst nur eine Verlagerung und Bündelung von Zuständigkeiten (§ 3 Abs. 1 UKRatG-E). Sie ersetzt jedoch nicht automatisch die unterschiedlichen Perspektiven und Fachkompetenzen der bisherigen Kontrollstellen. Die BfDI kann komplexe Datenverarbeitungssysteme und Datenflüsse behördenübergreifend betrachten. Gerade bei automatisierten Datenanalysen ist diese Perspektive wichtig, weil solche Verfahren große Datenbestände zusammenführen und daraus neue Zusammenhänge oder Verdachtsmomente abgeleitet werden können. Ihre Kontrolle erfordert neben juristischer auch technische und datenschutzrechtliche Sachkunde. Dies wird im Entwurf aber weitgehend ausgeblendet.</p>
<p>Hinzu kommt der behördenübergreifende Gesamtblick. Werden Daten etwa vom „Verfassungsschutz“ erhoben, in einem gemeinsamen Informationsverbund verarbeitet und anschließend von einer Polizeibehörde verwendet, können sich die Grundrechtswirkungen erst aus dem Zusammenspiel der einzelnen Verarbeitungsschritte ergeben. Der damalige BfDI Ulrich Kelber hat deshalb im Zusammenhang mit gemeinsamen Zentren <a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2023/StgN_Reform-Nachrichtendienstrecht.html">auf die besonderen Risiken solcher Informationsverbünde</a> hingewiesen. Der vorgesehene Austausch zwischen UKRat und BfDI (§ 37 Abs. 3 UKRatG-E) ersetzt diese eigenständige Kontrollperspektive keinesfalls. Gerade weil der Entwurf die automatisierte und behördenübergreifende Verarbeitung von Daten ausweitet, ist der Verlust dieser Perspektive umso problematischer.</p>
<p>Ein weiterer Aspekt betrifft die Benachrichtungspflichten gegenüber von Überwachung Betroffenen und deren individuellen Rechtsschutz. Von geheimen Überwachungsmaßnahmen Betroffene wissen für gewöhnlich weder vom Eingriff noch von den erhobenen Informationen oder sollen – es soll ja ein Ausschnüffeln der Menschen <em>im Geheimen</em> sein – es auch zunächst gar nicht. Individueller Rechtsschutz wird dadurch erheblich erschwert oder gar unmöglich. Die im Entwurf vorgesehenen Benachrichtigungspflichten enthalten zudem zahlreiche Ausnahmen; Benachrichtigungen können zurückgestellt oder ausgeschlossen werden (§ 35 BVerfSchG-E; §§ 100, 101 BNDG-E).</p>
<p>Als ob die vorgesehene Überwachung noch keine hohe Eingriffsintensität hätte, kann das Auskunftsrecht den oben beschriebenen Mangel nicht zuverlässig ausgleichen. Bereits jetzt schon muss eine Person für ein Auskunftsersuchen an den „Verfassungsschutz“ auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen und ein besonderes Interesse an der Auskunft darlegen (§ 15 Abs. 1 BVerfSchG). Diese Voraussetzung bleibt im Regierungsentwurf bestehen (§ 70 Abs. 1 BVerfSchG-E). Es ist aber davon auszugehen, dass die betroffene Person von der <em>heimlichen</em> Maßnahme für gewöhnlich nichts weiß. Das Auskunftsrecht bietet deshalb dort, wo Betroffene besonders auf nachträgliche Aufklärung angewiesen sind, keinen verlässlichen Zugang zu den über sie gespeicherten Informationen.</p>
<p>Darum verlangt das BVerfG bei heimlicher Nachrichtendiensttätigkeit eine kontinuierliche und umfassende unabhängige objektivrechtliche Kontrolle. Diese muss einen umfassenden Kontrollzugriff ermöglichen und über ausreichende Entscheidungsbefugnisse, Informationen, Personal und Mittel verfügen (BVerfG, Urteil vom 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17, Rn. 267–288, insb. Rn. 272, 275–276, 287–288). Die unabhängige Kontrolle muss damit eine Kontrollfunktion übernehmen, die Betroffene selbst meist nicht wahrnehmen können. Je weniger sie von einem Eingriff wissen und je schwerer sie nachträglich feststellen können, welche Informationen über sie erhoben und verarbeitet wurden, sprich, wo überhaupt in ihre Grundrechte eingegriffen wurde, desto größer muss doch die Verantwortung des UKRats sein, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen eigenständig und effektiv zu überprüfen. Diese unabhängige Kontrolle ersetzt indes nicht die Möglichkeit der Betroffenen, die Rechtmäßigkeit einer ihnen bekannt gewordenen Maßnahme selbst gerichtlich überprüfen zu lassen.</p>
<p>Doch es bestehen noch weitere Kontrolllücken. Beispielsweise kann der UKRat zwar die Rechtmäßigkeit deutscher Übermittlungsentscheidungen im Sinne der internationalen Zusammenarbeit mit ausländischen Geheim- und Nachrichtendiensten kontrollieren, nicht aber die Nutzung der Informationen und Daten durch die ausländischen Dienste. Umso wichtiger sind strenge Vergewisserungs- und Übermittlungsvoraussetzungen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für Übermittlungen ins Ausland unter anderem einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit Menschenrechtsgewährleistungen zu vereinbarenden Umgang mit den übermittelten Informationen im Empfängerstaat sowie eine entsprechende Vergewisserung (BVerfG, Urteil vom 26.02.2022 – 1 BvR 1619/17, Rn. 276–285; BVerfG, Urteil vom 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17, Rn. 263ff., 276–285).</p>
<p>Bestimmte neue nachrichtendienstliche Mittel können außerdem bis zu vier Jahre praktisch erprobt werden, bevor ihre dauerhafte gesetzliche Ausgestaltung feststeht (§ 4 Abs. 4 BVerfSchG-E und § 19 Abs. 1 BNDG-E). <a href="https://verfassungsblog.de/nachrichtendienstreform-kontrolle-unabhangigerkontrollrat/">Damit werden grundrechtsrelevante Entscheidungen teilweise aus dem Gesetz in die exekutive Praxis verlagert</a>.</p>
<p>Wer schützt dann noch die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verfassung ausreichend vor dem „Verfassungsschutz“ und dem BND?</p>
<h3 class="">Fazit</h3>
<p>Ohne Rechtsstaat und Demokratie wirkliche Resilienz zu verleihen, sorgt der Entwurf somit für eine massive Ausweitung der Kompetenzen der Nachrichtendienste. Diese soll nicht nur deutlich leichter alle Menschen in Deutschland und wesentlich leichter im Ausland überwachen dürfen – womit ein weiterer Schritt in Richtung Überwachungsstaat geschaffen ist –, sondern die Dienste sollen auch mit operativen Befugnissen ausgestattet werden, obwohl sie bereits frühzeitig überwachen dürfen. Das widerspricht dem Trennungsgebot und schafft Unklarheiten im institutionellen Gefüge der Sicherheitsbehörden.</p>
<p>Gleichzeitig sollen diese Geheimdienste de facto schlechter politisch kontrolliert werden. Besonders problematisch ist daran der eingeschränkte individuelle Rechtsschutz bei heimlichen Maßnahmen. Betroffene erfahren häufig nichts von einem Eingriff und können deshalb ihre Rechte vielfach nicht selbst wirksam wahrnehmen. Eben deshalb kommt der unabhängigen Kontrolle von Amts wegen besondere Bedeutung zu. In besonderen Krisenlagen werden zudem Kontroll-, Dokumentations- und Benachrichtigungsmechanismen teilweise zurückgenommen (siehe oben). Das Bundesverfassungsgericht verlangt für geheime Nachrichtendiensttätigkeit jedoch eine dauerhafte und umfassende unabhängige Kontrolle. Eingriffsvoraussetzungen und Kontrolldichte müssen zudem am jeweiligen Eingriffsgewicht ausgerichtet sein. Gewiss, es ist ohnehin unmöglich, Geheimdienste <em>demokratisch und transparent zu kontrollieren</em> – dies widerspricht dem Prinzip eines <em>Geheimdienstes</em> –, was solche Dienste per se undemokratisch macht. Nun aber die wenigen Möglichkeiten der teilweisen Kontrolle nicht entsprechend dem Zuwachs an Kompetenzen der Dienste zu stärken, würde für Geheimdienste sprechen, deren Leine so lang wird, dass es fraglich ist, inwiefern diese zum Schutze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beitragen. Stattdessen scheinen sie beide eher zu bedrohen.</p>
<p>Das zeigt einmal mehr, dass der „Verfassungsschutz“ nicht im rechtsstaatlichen und demokratischen Sinne reformiert wird (und wohl auch nicht reformiert werden kann), weswegen er ersatzlos abgeschafft gehört. Dies zeigt einen generellen Mangel an Transparenz, der sich auch an anderen Stellen zeigt. Denn während das Informationsfreiheitsgesetz, das Transparenz von Staat und Behörden gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, geschliffen wird, wird die Intransparenz der Dienste ausgebaut.</p>
<p>Das Reformpaket, das die Freiheit der Menschen auf deutschem Boden bedroht, sollte daher abgelehnt werden. Wenn der „Verfassungsschutz“ schon nicht abgeschafft werden wird, so würde es bis Jahresende reichen, die vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Punkte zu reformieren, anstatt einen Paradigmenwechsel der Überwachung und Gewalt einzuführen.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Philip Dingeldey &amp; Carola Otte</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h4 class="">Anmerkungen</h4>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> Die Reform des Militärischen Abschirmdienstes gilt bereits seit 16. Januar 2026.</p>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[2]</a> Nun kann man rechtsphilosophisch kritisieren, dass eine rechtlich festgehaltene Möglichkeit der Suspension, Einschränkung oder starken Eingriffe in Grundrechte im Namen des Rechts oder der Sicherheit die Kraft des Gesetzes (durch die Staatsgewalt) im schlimmsten Fall noch wirkt, aber nicht mehr das Gesetz (und seine grundrechtlichen Abwehrrechte gegenüber der Staatsgewalt) selbst. Solche Szenarien, obgleich im Entwurf nicht die Rede von Rechtssuspension ist, gilt es als Bedrohung (einer Slippery Slope) im Hinterkopf zu behalten, insbesondere wenn solche Zustände über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben oder sich perpetuieren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste/">Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Termine / Veranstaltungen in den Regionen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/termine-veranstaltungen-in-den-regionen-7/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2026 12:29:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Asylpolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Marburg: Einsatz f&#252;r Gefl&#252;ch&#173;tete: Marburger Leuchtfeuer 2026 w&#252;rdigt gleich zwei engagierte Mitmenschen Preisverleihung am 30. Oktober 2026 um 10 Uhr im Marburger Rathaus Das „Marburger Leuchtfeuer für Soziale Bürgerrechte“ erhalten in diesem Jahr Prof. Dr. Bilal Farouk El Zayat und Dr. Kurt Bunke. Die Laudatio wird die Theologin Prof. Dr. Margot Käßmann halten. Die undotierte [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="">Marburg: Einsatz f&uuml;r Gefl&uuml;ch&shy;tete: Marburger Leuchtfeuer 2026 w&uuml;rdigt gleich zwei engagierte Mitmenschen</h3>
<p><em>Preisverleihung am 30. Oktober 2026 um 10 Uhr im Marburger Rathaus</em></p>
<p>Das „Marburger Leuchtfeuer für Soziale Bürgerrechte“ erhalten in diesem Jahr Prof. Dr. <strong>Bilal Farouk El Zayat</strong> und Dr. <strong>Kurt Bunke</strong>. Die Laudatio wird die Theologin Prof. Dr. <strong>Margot Käßmann</strong> halten.</p>
<p>Die undotierte Auszeichnung wird am Freitag (30. Oktober) im Historischen Saal des Marburger Rathauses durch Oberbürgermeister Dr. Thomas Spies und den Jury-Vorsitzenden Egon Vaupel überreicht. Vergeben wird sie von der Humanistischen Union Marburg und der Universitätsstadt Marburg. Die Feierstunde zur Preisverleihung beginnt um 10 Uhr.</p>
<p>Der Arzt Prof. Dr. Bilal Farouk El Zayad erhält das Leuchtfeuer für sein Engagement als Vorsitzender der muslimischen Gemeinde Marburg bei der Zusammenarbeit im „Runden Tisch der Religionen“ und für sein Engagement zur psychotherapeutischen Unterstützung geflüchteter Musliminnnen und Muslime. Der pensionierte Universitätsbedienstete Dr. Kurt Bunke wird für sein langjähriges Engagement in der Flüchtlingshilfe ausgezeichnet, das inzwischen über mehr als 40 Jahre andauert. Beide haben sich für Mitmenschlichkeit, Toleranz und Respekt sowie das aktive Eintreten für geflüchtete Menschen ohne Ansehen ihrer Herkunft oder Religionszugehörigkeit eingesetzt und zugleich auch durch ihr Eintreten für Demokratie und gegen Rechtsextremismus hervorgetan.</p>
<p>Mehr Informationen zum Marburger Leuchtfeuer und seinen bisherigen Preisträger*innen finden Interessierte auf</p>
<p><a href="http://www.marburger-leuchtfeuer.de">www.marburger-leuchtfeuer.de</a></p>
<p style="text-align: right;"><em>Franz-Josef Hanke</em></p>
<h3 class="">Marburg: &bdquo;Abgeh&auml;ngt durch Digita&shy;li&shy;sie&shy;rung?&ldquo; Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;ver&shy;an&shy;stal&shy;tung mit Roland Sch&auml;fer am 5. November 2026, 19 Uhr</h3>
<p>Wer bei seiner Bank oder Sparkasse eine Papierüberweisung nutzt, zahlt ein Vielfaches an Gebühr als beim Online-Banking. Termine beim Job-Center sollen nur noch über eine App im Handy vergeben werden. Von einem Tag auf den anderen gibt es keinen gedruckten RMV-Fahrplan mehr.</p>
<p>Digitalisierung wird vom Helfer zum Glaubenspostulat, das scheinbar alles besser macht. Auf der Strecke bleibt die analoge Alternative – die benötigt wird, damit Menschen nicht vom gesellschaftlichen Leben und von privaten und öffentlichen Dienstleistungen abgehängt werden. Insbesondere für Menschen mit Behinderungen ist ein Recht auf analoge Teilhabe von enormer Bedeutung.</p>
<p>Die gemeinsame Veranstaltung der Humanistischen Union Marburg, der Blindenbund-Bezirksgruppe Marburg, der DVBS-Bezirksgruppe Hessen und der Bürgerinitiative Recht auf analoges Leben Rhein-Main liefert Denkanstöße für kritische Nutzende digitaler Hilfsmittel, Argumente gegen eine alternativlose Digitalisierung und benennt Datenschutz-Instrumente für mehr Transparenz. Eine anschließende Diskussion vertieft das Thema.</p>
<p>Der Referent <strong>Roland Schäfer</strong> ist Fachkraft für Datenschutz und arbeitet freiberuflich u. a. als externer Datenschutzbeauftragter bei kleinen und mittleren Unternehmen. Auch ehrenamtlich engagiert er sich neben den Datenschutz und Informationsfreiheit auch für das Recht auf analoges Leben. So ist er aktives Mitglied der Bürgerrechtsgruppe ReaL RM – Recht auf analoges Leben Rhein-Main</p>
<p>Der Veranstaltungsort wird noch bekanntgegeben.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Franz-Josef Hanke</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/editorial-101/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2026 11:12:05 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Liebe Mitglieder der Humanistischen Union, im Sommer 2026 bestimmen zwei Themen die Berichterstattung der Medien und damit unsere Wahrnehmung: Die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer und die Hitzeglocke, die über Deutschland liegt. Dass US-Präsident Trump versucht, die Fußball-Weltmeisterschaft in Nordamerika für sein eigenes Prestige zu instrumentalisieren, ist ihm nicht einmal vorzuwerfen, eher FIFA-Präsident Infantino, der schon in [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Mitglieder der Humanistischen Union,</p>
<p>im Sommer 2026 bestimmen zwei Themen die Berichterstattung der Medien und damit unsere Wahrnehmung: Die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer und die Hitzeglocke, die über Deutschland liegt.</p>
<p>Dass US-Präsident Trump versucht, die Fußball-Weltmeisterschaft in Nordamerika für sein eigenes Prestige zu instrumentalisieren, ist ihm nicht einmal vorzuwerfen, eher FIFA-Präsident Infantino, der schon in der Vergangenheit – und in der absehbaren Zukunft wird sich das wohl nicht ändern – bei seinen Allianzen nicht wählerisch war. Einziges Kriterium scheint zu sein, dass die Kasse stimmt. Ähnlich wie bei früheren Sport-Großereignissen scheint das aber in der Berichterstattung anscheinend keine Rolle mehr zu spielen.</p>
<p>Wesentlich kritischer in heutiger Zeit ist die <em>Hitzewelle</em>. Warum einige Akteure den Klimawandel weiterhin leugnen und warum die Bundesregierung – obwohl sie den menschengemachten Klimawandel offiziell als existenzielle Bedrohung identifiziert – keine sichtbaren Schritte gegen den Klimawandel oder den Hitzeschutz für die Bevölkerung ergreift, ist mit den Maßstäben der Vernunft und Wissenschaft nicht zu erklären, sondern nur damit, welche Gewinne weiterhin mit fossilen Brennstoffen erzielt werden. Völlig verrückt wird es, wenn von der „Seele“ eines Verbrennungsmotors schwadroniert wird und ein großer deutscher Sportwagenhersteller versucht, Fahrverhalten und Fahrgeräusche eines Verbrenners elektronisch zu simulieren. Fazit: Sportwagen werden nicht wegen ihres Komforts und ihrer Fahrleistungen gekauft, sondern weil sie Krach machen und stinken.</p>
<p>All dies hat auch abseits der unmittelbaren Konsequenzen des Klimawandels dramatische Folgen: Wir sind durch die Ignoranz des Klimawandels auf die hohen Temperaturen nicht eingestellt. Schätzungen sprechen inzwischen von über 5.000 Hitzetoten; das sind erheblich mehr, als jährlich im Straßenverkehr ums Leben kommen. Wenigstens ein Wort des Bedauerns hätte ich mir von der Bundesregierung gewünscht – doch das passt wohl nicht zu der von ihr betriebenen Politik.</p>
<p>Auch an anderer Stelle sind die Pläne der Bundesregierung auf Kritik gestoßen. Besonders kritisch aus Sicht der Bürgerrechte ist die De-facto-Abschaffung des <em>Informationsfreiheitsgesetzes</em> (IFG). Bei Nichtregierungsorganisationen und einem Teil der Medien formiert sich breiter Widerstand. Gemeinsam mit über hundert Organisationen hat die Humanistische Union eine Erklärung unterzeichnet, die klar gegen die Regierungspläne Stellung bezieht.</p>
<p>Ein Gründungsimpuls der Humanistischen Union war die Kritik an der Macht der Kirchen in Deutschland – immer sind wir für die klare <em>Trennung zwischen Staat und Kirche</em> eingetreten. Dabei ging es uns früher vor allem um die in Deutschland etablierten christlichen Konfessionen, die katholische und die evangelische Kirche.</p>
<p>Aktuell sind weltweit zwei Strömungen zu beobachten: einerseits der Vatikan, der – bei aller berechtigen und notwendigen Kritik – seit dem Pontifikat Franzikus’ eine deutlich sozialpolitische Agenda verfolgt. Dazu kommt die aktuelle Enzyklika von Papst Leo XIV, die sich intensiv mit den aktuellen Entwicklungen der Künstlichen Intelligenz auseinandersetzt.</p>
<p>Im Kontrast dazu entwickelt sich eine Mischung aus religiösem Fundamentalismus einerseits und einem libertären und individualistischen Kapitalismus andererseits, die auf Carl Schmitt und Ayn Rand beruht. Damit wird die <em>Broligarchie</em> gerechtfertigt, eine Herrschaft der Tech-Milliardäre. Diese Männer [sic!] sehen sich als Aufhalter – Katechon – gegen den Antichristen. Peter Thiel, milliardenschwerer Investor, der insbesondere für PayPal und Palantir verantwortlich ist und die Karriere von US-Vizepräsident J.D. Vance massiv gefördert hat, ist ein wesentlicher Protagonist dieses religiösen Fundamentalismus.</p>
<p>Ende Mai wurde die 30. Ausgabe des <em>Grundrechte-Reports</em> veröffentlicht. „Ausgangspunkt für die staatlichen Verfassungsschutzberichte sind angebliche Sicherheitsbedürfnisse; Ausgangspunkt für den Grundrechte-Report sind Menschenwürde, Grundrechte und Rechtsstaat“, schrieb es Till Müller-Heidelberg, Mitbegründer und langjähriger Mitherausgeber des Grundrechte-Reports. Diese Worte leiten auch das Vorwort der aktuellen Ausgabe ein.</p>
<p>Seit 1997 dokumentieren wir Einschränkungen der Grundrechte durch Gesetze, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsakte und sonstiges staatliches Handeln. Der autoritäre Staat kommt immer unverhohlener zum Vorschein. Prägend für das Jahr 2025 war die sprunghafte Militarisierung Deutschlands, deren Ausmaß seit dem Zweiten Weltkrieg beispiellos ist. Die schwarz-rote Koalition bereitet mit dem Erlass des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes die Wiedereinführung der Wehrpflicht vor und verpflichtet junge Männer zu einer Selbstauskunft über ihre „Wehrtüchtigkeit“ und zu einer umfangreichen Musterung. Damit steht in Aussicht, die Errungenschaft der Aussetzung der Wehrpflicht zu verlieren. In der Begründung des Wehrdienständerungsgesetzes hieß es 2011 noch: „Die mit gesetzlichen Pflichtdiensten verbundenen Grundrechtseingriffe [sind] nicht mehr zu rechtfertigen.“ Heute kommt der Gesetzgeber offenbar zu einer anderen Bewertung.</p>
<p>Doch neben dem Ausbau von Militär und Sicherheitsbehörden ist auch der zunehmende <em>Überwachungskapitalismus</em> eine Gefahr für die Menschenrechte. Teilweise geht er mit staatlichen Überwachungsmaßnahmen und der parallel stattfindenden Militarisierung Hand in Hand, wie die Nutzung von Palantir für die staatliche Überwachung zeigt. Teilweise fördern solche Unternehmen eine faschistische Politik, wie sie in Deutschland auch auf politischer Ebene verstärkt zu beobachten ist.</p>
<p>Die Zeitschrift <strong>vor</strong><em>gänge</em> ist seit vielen Jahren das zentrale Organ der Humanistischen Union, mit dem wir unsere inhaltlichen Positionen und Themen voranbringen wollen. Um dies zu verstärken, wollen wir mit einem neuen Veranstaltungsformat die behandelten Themen in die Öffentlichkeit tragen: <strong>vor</strong><em>gänge im Hier und Jetzt</em> ist eine Reihe von weitgehend virtuellen Diskussionsveranstaltungen, in der wir künftig eine Debatte über die Themen der <strong>vor</strong><em>gänge</em> führen wollen. Die ersten beiden Veranstaltungen befassten sich mit den Ausgaben zu <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-diskursraeume-videoaufzeichnung/"><em>Einengung der Diskursräume</em></a> und <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-weniger-demokratie-wagen-videoaufzeichung/"><em>Weniger Demokratie wagen?</em></a>. Deren Aufzeichnungen sind auf unserer Homepage humanistische-union.de zu finden. Ich wünsche viel Freude und viele neue Erkenntnisse und Einsichten beim Ansehen der Aufzeichnungen und der Lektüre der Ausgaben. Wir werden die Reihe nach der Sommerpause fortführen.</p>
<p>Es grüßt Sie und Euch herzlich</p>
<p><em>Stefan Hügel</em></p>
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		<item>
		<title>Digitale Souveränität: Ein Sieg der Vernunft in Bayern?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/datensouveraenitaet-ein-sieg-der-vernunft-in-bayern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jun 2026 10:42:41 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[digitale Souveränität]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bayerische Landesregierung lässt ihren geplanten Microsoft-Milliardendeal fallen und will künftig einen &#8222;unabhängigen und krisenfesten&#8220; Verwaltungsarbeitsplatz aufbauen, ohne enge Bindung an einen einzigen US-amerikanischen Konzern. Der Bayerische Staatsminister für Digitales, Fabian Mehring (Freie Wähler), wurde offiziell beauftragt, souveräne Alternativen zu prüfen. Was nach einer rein technischen Verwaltungsmeldung klingt, ist eigentlich eine Grundsatzentscheidung darüber, wer Zugriff [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/datensouveraenitaet-ein-sieg-der-vernunft-in-bayern/">Digitale Souveränität: Ein Sieg der Vernunft in Bayern?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bayerische Landesregierung lässt ihren geplanten Microsoft-Milliardendeal fallen und will künftig einen &#8222;unabhängigen und krisenfesten&#8220; Verwaltungsarbeitsplatz aufbauen, ohne enge Bindung an einen einzigen US-amerikanischen Konzern. Der Bayerische Staatsminister für Digitales, Fabian Mehring (Freie Wähler), wurde offiziell beauftragt, souveräne Alternativen zu prüfen. Was nach einer rein technischen Verwaltungsmeldung klingt, ist eigentlich eine Grundsatzentscheidung darüber, wer Zugriff auf wessen Daten erhält. Es ist die Frage nach digitaler Souveränität und Datenschutz.</p>
<h3 class="">Was auf dem Spiel stand</h3>
<p>Der zuvor geplante Deal zwischen der Bayerischen Landesregierung und Microsoft hatte ein Volumen von fast einer Milliarde Euro über fünf Jahre. Alle bayerischen Behördenarbeitsplätze sollten auf Microsoft 365 umgestellt werden &#8211; ohne vorherige Ausschreibung, ohne Wettbewerb, ohne ernsthafte Prüfung von Alternativen. Die Lizenzkosten waren allein zwischen 2020 und 2025 von 30 auf knapp 50 Millionen Euro pro Jahr gestiegen. Der Trend war eindeutig: rein in die Abhängigkeit, Preis diktieren lassen und immer weiter zahlen.</p>
<p>Das ist nicht nur ein finanzielles, sondern auch ein konkretes bürgerrechtliches Problem: In Behörden werden schließlich Sozialdaten, Steuerdaten, Gesundheitsinformationen, Meldedaten etc. der Einwohnerinnen und Einwohner verarbeitet. Wenn diese Daten über Systeme laufen, deren rechtliche Kontrolle außerhalb der Europäischen Union (EU) liegen, so ist das ein weiteres Problem für den Datenschutz hierzulande.</p>
<p>Der Rechtschef von Microsoft für Frankreich, Anton Carniaux, räumte im Juni 2025 vor dem französischen Senat unter Eid ein, dass Daten von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die<br />
vollständig auf europäischen Microsoft-Servern gespeichert sind, vor dem stillen Zugriff US-amerikanischer Behörden nicht sicher sind, und dass europäische Behörden möglicherweise nicht einmal informiert würden, wenn ein solcher Zugriff erfolgt. Carniaux erklärte, dass Microsoft lediglich die Möglichkeit hätte, Informationsanfragen der US-Regierung abzulehnen, wenn sie formal unbegründet sind.</p>
<p>Wer nach diesem Eingeständnis noch von &#8222;digitaler Souveränität&#8220; spricht und gleichzeitig eine Milliarde Euro an Microsoft überweisen will, dem fehlt nicht die Vision &#8211; dem fehlt offensichtlich der Respekt vor jenen, deren Daten er verwaltet.</p>
<h3 class="">Ein Satz, der erkl&auml;rt, mit wem man es zu tun hatte</h3>
<p>Der Bayerische Staatsminister der Finanzen und für Heimat, Albert Füracker (CSU), war der Hauptantreiber des Deals mit Microsoft. Als der öffentliche Widerstand in Bayern wuchs, versuchte er das Vorhaben mit einer bemerkenswerten Argumentation zu verteidigen: Bayern nutze bereits seit den 1960er Jahren Software von Microsoft, und die 51 Vermessungsämter Bayerns arbeiteten schon seit den 1960ern mit Open-Source-Arbeitsplätzen.</p>
<p>Microsoft wurde 1975 gegründet. Open Source als Konzept entstand in den frühen 1980ern.</p>
<p>Solche Aussagen müssen nicht weiter kommentiert werden, denn die erklären von selbst, warum ein Bundesland, das sich als Hightech-Standort vermarktet, ausgerechnet bei der Frage nach digitaler Unabhängigkeit erschreckend blank dastand.</p>
<h3 class="">Was anderswo l&auml;ngst normal ist</h3>
<p>Bayern ist kein Einzelfall, aber ein besonders störrisches Beispiel. Während der Freistaat eine Milliarde Euro in ein US-Abo-Modell zu investieren plante, kündigten andere Staaten, Gemeinden und Bundesländer Microsoft. Dazu gehören Schleswig-Holstein und Dänemark. Lyon migrierte auf Linux, OpenOffice und PostgreSQL. Das französische Bildungsministerium stellte 330.000 Mitarbeitende auf Nextcloud-basierte Lösungen um. Der Sovereign Tech Fund der Bundesregierung investiert künftig 1,3 Millionen Euro in die KDE-Desktop-Infrastruktur &#8211; ein klares Signal Richtung Linux-Desktop im behördlichen Umfeld.</p>
<p>Der Trend in der EU ist unübersehbar. Die Frage ist nicht mehr ob, sondern wie schnell. Der Druck kommt nicht nur von Datenschützerinnen und Datenschützern, sondern auch von einer geopolitischen Realität, in der die Verlässlichkeit transatlantischer Partnerschaften inzwischen neu bewertet wird. Gerade wenn die Abhängigkeit der öffentlichen Verwaltung von US-Technologiekonzernen ein Sicherheitsrisiko darstellt, dann ist Datensouveränität kein Luxus. Stattdessen ist sie bürgerrechtliche Pflicht.</p>
<h3 class="">Was jetzt geliefert werden muss</h3>
<p>Bayerns Rückzieher ist richtig. Gleichwohl ist dies kein Verdienst der Landesregierung. Vielmehr ist das eine notwendige Korrektur. Der politische Druck dazu kam nicht aus der Regierung, sondern von einer IT-Wirtschaft, die in einem offenen Brief darauf hinwies, dass hier fast eine Milliarde Euro aus der bayerischen Wirtschaft abgezogen worden wären, von einer Opposition, die konsequent auf die Datenschutzrisiken hinwies, und von einer besorgten Zivilgesellschaft, die diese Debatte schon geführt hat, als die Bayerische Landesregierung sie nicht führen wollte.</p>
<p>Jetzt liegt es an Digitalminister Mehring, aus der politischen Kehrtwende eine funktionierende IT-Strategie zu machen. Eigenentwicklungen aus der Bayerncloud könnten heimischen Unternehmen Aufträge bringen, die jenen fast entgangen wären. Beides muss ernsthaft getestet, finanziert und umgesetzt werden &#8211; nicht als Übergangslösung bis zum nächsten Microsoft-Salesman, sondern als nachhaltige Infrastrukturentscheidung.</p>
<p>Denn die eigentliche Frage lautet: Wem gehören die Daten der Bevölkerung? Gehören sie der Bevölkerung selbst, gehören sie der Verwaltung, die sie im Auftrag der Öffentlichkeit verarbeitet, oder gehören sie einem US-amerikanischen Unternehmen, das den Datenzugriff durch seine Regierung nicht ausschließen kann? Bayern ist dabei, die richtige Antwort zu finden. Spät, aber immerhin.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Thomas Schindelbeck</em></p>
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            	</item>
		<item>
		<title>30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/30-grundrechte-report-2026-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 May 2026 09:58:11 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Heute, am 21. Mai 2026, wurde der „Grundrechte-Report 2026 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“ in der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Jubiläumsausgabe des 30. Grundrechte-Reports behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2025. Im Angesicht zahlreicher nationaler und internationaler Krisen greifen staatliche Stellen „zu den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/30-grundrechte-report-2026-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Heute, am <strong>21. Mai 2026</strong>, wurde der <em>„Grundrechte-Report 2026 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“</em> in der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe der Öffentlichkeit vorgestellt.</p>
<p>Die <strong>Jubiläumsausgabe</strong> des 30. Grundrechte-Reports behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2025. Im Angesicht zahlreicher nationaler und internationaler Krisen greifen staatliche Stellen „zu den Waffen“: Zum einen bewaffnet sich der Staat durch Sondervermögen mit Rekordausgaben für Militär und durch eine Stärkung der Bundeswehr – und greift dabei in Grundrechte der Bürger*innen ein. Zum anderen weiten Bund und Länder ihre Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse für Polizei, Geheimdienste und andere Behörden aus, von Staatstrojanern über Datenanalysen mit Palantirs „Gotham“ bis zu biometrischen Abgleichen und automatischer Gesichtserkennung. Daneben verschärfen sich die Krisen für die Menschenrechte mit Blick auf den Wohnungsmangel, den Klimawandel, die Rechte von Geflüchteten und Menschen am Rande des Existenzminimums.</p>
<p>Der Report versteht sich als <strong>„alternativer Verfassungsschutzbericht“</strong> und bespricht Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privatunternehmen. Er wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.</p>
<p><strong>Herta Däubler-Gmelin</strong>, Rechtsanwältin, frühere Bundesministerin der Justiz und langjährige Bundestagsabgeordnete, präsentierte den Grundrechte-Report. Sie hob die aktuell immense Bedeutung des Grundrechtsschutzes hervor: „In unserer Zeit ist Sorge um die Wirksamkeit der Grund- und Menschenrechte besonders geboten. Nicht allein wegen der Aggressionskriege, Konflikte und immer noch zunehmenden autoritären Tendenzen, sondern auch, weil globale – technische – Standards, z.B. in KI-Systemen, trotz ihrer Nützlichkeit und Bequemlichkeit immer häufiger unsere Freiheitsrechte einengen – oder auch die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefährden.“</p>
<p><strong>Leo D’Andola</strong>, Schüler, berichtete über die Schulstreiks gegen die Wehrpflicht: „Oft redet die Bundesregierung, wenn sie beispielsweise über das Wehrdienstmodernisierungsgesetz spricht, über Sicherheit. Aber wir Jugendliche fühlen uns nicht sicher – nicht, wenn wir einen Fragebogen bekommen, den wir für die Bundeswehr ausfüllen müssen; nicht, wenn wir der Bundesregierung mitteilen müssen, wenn wir für längere Zeit ins Ausland gehen; und nicht, wenn wir über die kommenden Maßnahmen nachdenken – über Musterung, Sammlung unserer persönlichen Daten und die mögliche Wiedereinführung der Wehrpflicht.&#8220;</p>
<p><strong>Ahmad Mosamem Rahimi</strong>, der vor den Taliban fliehen musste, berichtete über den Umgang der Bundesregierung mit ihm und anderen Afghan*innen, denen Deutschland Schutz zugesagt hatte: „Obwohl ich alle meine Unterlagen hatte und mir versprochen worden war, dass ich nach Deutschland kommen dürfe, wartete ich in Pakistan fast zwei Jahre lang auf mein Visum. Während dieser Zeit wusste ich nicht, ob und wann ich nach Deutschland einreisen könnte oder ob die pakistanische Polizei mich nach Afghanistan zurückschicken würde, wo ich der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Während dieser ganzen Zeit musste ich Ausbeutung, Misshandlung und einen tiefen Mangel an Respekt erdulden.“</p>
<p><strong>Athena Möller</strong>, Jura-Studentin und Vorstandsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, führte für die Redaktion durch die Veranstaltung. Sie stellte fest: „Es ist zunehmend anmaßend, von der Bevölkerung und insbesondere der jüngeren Generation Loyalität gegenüber dem deutschen Staat zu erwarten, während dieser ihre Grundrechte nicht ausreichend wahrt. Obwohl die Grundrechte 2025 besorgniserregend oft und intensiv verletzt wurden, scheinen Politik und Staatsapparat diesbezüglich kaum Konsequenzen tragen zu müssen. Der Grundrechte-Report nimmt sie in die Pflicht und stellt klar, welche Vorgehensweisen aus welchen Gründen zu beanstanden und zu verurteilen sind.“</p>
<p>Das Buch ist ab dem <strong>27. Mai 2026</strong> über den Buchhandel oder die Webseite der Herausgeber zu beziehen (<a href="http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/">http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/</a>). Rezensionsexemplare (auch als pdf) zu Pressezwecken können über die Humanistische Union (HU) bestellt werden (<a href="mailto:service@humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>). Für Rückfragen oder Interview-Wünsche wenden Sie sich bitte an Carola Otte und Dr. Philip Dingeldey unter 030/2045 0256 oder <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Grundrechte-Report 2026 </strong>– Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Herausgegeben von: Peter von Auer, Nina Diarra, Franziska Görlitz, Rolf Gössner, Max Putzer, Rainer Rehak, Theresa Tschenker, Lea Welsch, Rosemarie Will, Michèle Winkler, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/M 2026, ISBN: 978-3-596-71370-7, 240 Seiten, 15,00 Euro.</p>
<p><img decoding="async" width="160" height="243" class="size-full wp-image-20538 alignleft" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/grr2026-e1779113755894.jpeg" alt="" /></p>
<p><em>Der Grundrechte-Report 2026 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richter*innenvereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen-und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Jurist:innen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/30-grundrechte-report-2026-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
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		<title>Präsentation des Grundrechte-Reports 2026</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/praesentation-des-grundrechte-reports-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 May 2026 08:49:14 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Grundrechte-Report 2026 thematisiert die aktuelle Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Anhand von 42 Einzelbeiträgen berichtet der Report über eine Auswahl relevanter grundrechtlicher Streitfragen. Im Berichtszeitraum 2025 führten internationale und nationale Krisen, Konflikte und Unsicherheiten zu einer staatlichen wie gesellschaftlichen Militarisierung. Der Staat bewaffnet sich mit Rekordausgaben für Militär und einer Stärkung der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/praesentation-des-grundrechte-reports-2026/">Präsentation des Grundrechte-Reports 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Grundrechte-Report 2026 thematisiert die aktuelle Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Anhand von 42 Einzelbeiträgen berichtet der Report über eine Auswahl relevanter grundrechtlicher Streitfragen. Im Berichtszeitraum 2025 führten internationale und nationale Krisen, Konflikte und Unsicherheiten zu einer staatlichen wie gesellschaftlichen Militarisierung. Der Staat bewaffnet sich mit Rekordausgaben für Militär und einer Stärkung der Bundeswehr – und greift dabei in Grundrechte der Bürger*innen ein. Gleichzeitig weiten Bund und Länder ihre Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse für Polizei, Geheimdienste und andere Behörden aus, von Staatstrojanern über Datenanalysen mit Palantirs „Gotham“ bis zu biometrischen Abgleichen und automatischer Gesichtserkennung. Daneben verschärfen sich die Krisen für die Menschenrechte mit Blick auf den Wohnungsmangel, den Klimawandel, die Rechte von Geflüchteten und Menschen am Rande des Existenzminimums.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vorgestellt wird der Report in diesem Jahr von der Rechtsanwältin <strong>Herta Däubler-Gmelin</strong>. Die ehemalige Bundesministerin der Justiz und langjährige Bundestagsabgeordnete lehrt an mehreren Universitäten im In- und Ausland (u.a. Freie Universität Berlin) und engagiert sich auch heute aktiv für die Einhaltung des Völkerrechts, für Menschenrechte und Mitbestimmung.</p>
<p><strong>Leo D’Andola</strong> ist Schüler und beim Schulstreik gegen die Wehrpflicht aktiv. An seiner Schule ist er in der Schülermitverantwortung und Schülersprecher. In seiner Stadt ist er zudem im stadtweiten Schulstreikkomitee gegen die Wehrpflicht aktiv und hat mitgeholfen, dieses aufzubauen. Er spricht über seine Erfahrungen damit, wie die Bundesrepublik mit den Schulstreiks gegen die Wehrpflicht umgeht.</p>
<p>Weiterer Gast wird<strong> Ahmad Mosamem Rahimi </strong>sein. Er wurde in der Nähe von Kabul, Afghanistan geboren. Nachdem die dortige Regierung zusammengebrochen ist, mussten er und seine Familie über lange Zeit im Untergrund leben. Trotz der Zusicherung der deutschen Regierung, über das Aufnahmeprogramm einreisen zu können, mussten sie über fast zwei Jahre in Pakistan das Visumverfahren durchlaufen und kamen dadurch erst im Dezember 2025 in Deutschland an.</p>
<p>Für die Redaktion des Grundrechte-Reports wird <strong>Athena Möller</strong> sprechen und durch die Veranstaltung führen. Sie studiert Jura in Leipzig und ist Vorstandsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Grundrechte-Report 2026 ist eine <strong>Jubiläumsausgabe</strong>: Er erscheint seit nunmehr <strong>30 Jahren</strong> „zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“. Seine 42 Einzelbeiträge widmen sich aktuellen Gefährdungen der Grundrechte und zentraler Verfassungsprinzipien anhand konkreter Fälle des Jahres 2025. Der Report analysiert und kritisiert Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privatunternehmen. Der Report wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.</p>
<p>Die Vorstellung des Reports wird live übertragen und kann verfolgt werden unter: <a href="https://www.fiff.de/veranstaltungen/grundrechtereport2026">https://www.fiff.de/veranstaltungen/grundrechtereport2026</a></p>
<p><strong>Darüber hinaus steht für die Presse die Möglichkeit für Fragen an das Podium. </strong>Bei Interesse an einer Teilnahme an der Videokonferenz oder vor Ort in den Räumen der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe melden Sie sich bitte <strong>bis zum 20. Mai 2026</strong> an unter <a href="mailto:grr@humanistische-union.de">grr@humanistische-union.de</a>.</p>
<p><strong>Rezensionsexemplare </strong>(auch als PDF) zu Pressezwecken können vorab über die Humanistische Union (HU) bestellt werden (<a href="mailto:service@humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>). Für Rückfragen oder Interviewwünsche wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführer*innen der HU, Carola Otte und Dr. Philip Dingeldey, unter 030/2045 0256 oder <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-20525 alignleft" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/Grundrechte-Report-2026-1.jpg" alt="" width="201" height="306" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/Grundrechte-Report-2026-1.jpg 394w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/Grundrechte-Report-2026-1-296x450.jpg 296w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/Grundrechte-Report-2026-1-222x337.jpg 222w" sizes="(max-width: 201px) 100vw, 201px" /></p>
<p><strong>Grundrechte-Report 2026 </strong>– Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Herausgegeben von: Peter von Auer, Nina Diarra, Franziska Görlitz, Rolf Gössner, Max Putzer, Rainer Rehak, Theresa Tschenker, Lea Welsch, Rosemarie Will, Michèle Winkler, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/M 2026, ISBN: 978-3-596-71370-7, 240 Seiten, 15,00 Euro</p>
<p><em>Der Grundrechte-Report 2026 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richter*innenvereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Jurist:innen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/praesentation-des-grundrechte-reports-2026/">Präsentation des Grundrechte-Reports 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Keine Aushändigung sensibler Gesundheitsdaten an die Polizei!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/keine-aushaendigung-sensibler-gesundheitsdaten-an-die-polizei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Apr 2026 08:26:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Niedersachsen plant unter Rot-Grün derzeit eine verschärfte Neufassung des PsychKHG (Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke). Der Gesetzentwurf soll in Kürze im Landtag beschlossen werden. Es bedeutet das Ende der ärztlichen Schweigepflicht und stellt Menschen mit psychiatrischen Diagnosen unter Generalverdacht. Laut Gesetzentwurf (Drs. 19/9722) sollen Gesundheitseinrichtungen auf Verdacht sensible Gesundheitsdaten von Menschen mit psychiatrischen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/keine-aushaendigung-sensibler-gesundheitsdaten-an-die-polizei/">Keine Aushändigung sensibler Gesundheitsdaten an die Polizei!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Niedersachsen plant unter Rot-Grün derzeit eine verschärfte Neufassung des PsychKHG (Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke). Der <a class="cursor-init" href="https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/landesregierung-stimmt-dem-entwurf-eines-gesetzes-zur-neufassung-des-niedersachsischen-gesetzes-uber-hilfen-und-schutzmassnahmen-fur-psychisch-kranke-zu-247999.html%0a">Gesetzentwurf soll in Kürze im Landtag beschlossen</a> werden. Es bedeutet das Ende der ärztlichen Schweigepflicht und stellt Menschen mit psychiatrischen Diagnosen unter Generalverdacht.</p>
<p>Laut Gesetzentwurf (Drs. 19/9722) sollen Gesundheitseinrichtungen auf Verdacht sensible Gesundheitsdaten von Menschen mit psychiatrischen Diagnosen an Polizeibehörden weitergeben. Diese umfassen den Gesundheitszustand und Krankheitsbild, den Behandlungsverlauf sowie Behandlungsinhalte (§38, 1-3). Als Voraussetzung reichen Anhaltspunkte, dass eine Person zu einer erheblichen Gefahr für andere werden könnte. Konkret geht es im §38, 1-3 um drei Stufen, nach denen Kliniken und sozialpsychiatrische Dienste Daten an die örtliche Polizei übermitteln <em>können</em>, <em>sollen </em>oder letztendlich <em>müssen</em>.</p>
<p>Der Vorgang ist Teil eines bundesweiten Vorstoßes von Politik und Sicherheitsbehörden gegen Menschen mit psychiatrischen Diagnosen. Er geht zurück auf die Forderung nach einem Register für „psychisch kranke Gefährder“ von <a href="https://www.lto.de/recht/presseschau/p/presseschau-2025-01-02-register-psychisch-kranke-body-mass-index-verbeamtung-verhuellungsverbot-schweiz">CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann</a>. dies vorgeblich zur Verhinderung möglicher Gewalttaten. Damit werden Personen pauschal zum Sicherheitsrisiko erklärt, die ihrerseits besonders vulnerabel sind. Derartige <a href="https://netzpolitik.org/2026/niedersaechsisches-psychisch-kranken-hilfe-gesetz-wann-daten-bei-der-polizei-landen-koennen-sollen-oder-muessen/">Prognosen einer potentiellen „drohenden“ Gefahr</a> haben in den letzten Jahren bereits Einzug in die Polizeigesetze gehalten und haben zu einer besorgniserregenden Vorverlagerung polizeilicher Befugnisse geführt.</p>
<p>Zwar wird nach massiver Kritik der Begriff „Register“ von Politiker*innen inzwischen vermieden, doch stellt die jetzt geplante verpflichtende Meldung und Aushändigung von persönlichen Gesundheitsdaten an Polizeibehörden faktisch weiterhin die zentrale Erfassung von vulnerablen Personen dar.</p>
<p>Die Gesetzesverschärfung in Niedersachsen ist Teil eines alarmierenden, bundesweiten Vorstoßes gegen Menschen in psychischen Krisen oder mit psychiatrischen Diagnosen: Es wird auf althergebrachte Vorurteile zurückgegriffen, nach denen diese Menschen als unberechenbar und potentiell gefährlich gelten. Diese Vorurteile werden schamlos zur Durchsetzung sicherheitspolitischer Verschärfungen benutzt und befeuert. Doch weisen Menschen in psychischen Ausnahmezuständen selbst ein erhöhtes Risiko auf, physische Gewalt zu erfahren.</p>
<p>Das Niedersächsische Vorgehen ist Teil eines generellen Trends hin zu einer zunehmend abwertenden, behindertenfeindlichen Politik.</p>
<p>In mehreren Bundesländern werden gerade ähnliche Gesetzesvorhaben vorangetrieben, parallel durchforsten Polizeibehörden ihre Datenbanken nach ihnen verdächtig erscheinenden Personen. Alle Personen, die dort jetzt schon mit dem Vermerk „Psychische und Verhaltensstörung“ (PSYV) gelistet sind, werden aktuell polizeilich überprüft. Niedersachsen hat außerdem über den Bundesrat eine bundesweite Initiative angestoßen, den Austausch von Gesundheitsdaten zu erleichtern und Gesetze anzupassen.</p>
<p>Während damit mehr und mehr Ressourcen in Maßnahmen der Kontrolle gesteckt werden, müssen wir beobachten, wie Gelder für soziale und gesundheitliche Belange empfindlich zusammengestrichen werden. Damit werden die vielfältigen Ursachen für psychische Krisen in unserer Gesellschaft nicht behoben. Soziale Fragen werden sicherheitspolitisch beantwortet, ein fataler Fehler.</p>
<p>Diese Vernetzung von „Erkenntnissen zwischen Sicherheits-, Gesundheits-, Waffen- und anderen Behörden geschieht vor dem Hintergrund der möglichen behördlichen Nutzung automatisierter Datenanalysen wie „Palantir“. Der häufig geäußerte Verweis auf die Konsequenzen aus den gesammelten <a href="https://www.bundesarchiv.de/im-archiv-recherchieren/archivgut-recherchieren/nach-themen/euthanasie-im-dritten-reich/">Patientenakten von Menschen in psychiatrischen Einrichtungen während des Nationalsozialismus</a> ist vor diesem Hintergrund als ernste Warnung zu verstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Erstunterzeichnende Organisationen und Einzelpersonen:</strong></p>
<p>Berliner Organisation Psychiatrie-Erfahrener und Psychiatrie-Betroffener e.V.<br />
<a href="http://www.die-bpe.de/">Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.</a><br />
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener (BPE) e.V.<br />
CILIP | Bürgerrechte &amp; Polizei, Berlin<br />
Enthinderungsselbsthilfe von Autisten für Autisten – ESH<br />
EXPA-Trialog e.V., Expert*innen Partnerschaft im Trialog, Genesungsbegleitung in Bremen e.V.<br />
Humanistische Union e.V.<br />
Initiative Gerechtigkeit für Lorenz<br />
Institut für Bürgerrechte &amp; öffentliche Sicherheit e.V., Berlin<br />
<a class="cursor-init" href="http://www.antipsychiatrie.de/">Irren-Offensive e.V.</a><br />
Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.<br />
<a class="cursor-init" href="https://www.psychiatrie-erfahren.de/">Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V.</a><br />
LVPE Bremen e.V., Landesverband Psychiatrie-Erfahrene-Bremen e.V.<br />
My Brain My Choice Initiative<br />
Netzwerk Kritische Psychotherapie Köln/Bonn<br />
Neue Richter*innenvereinigung e.V.<br />
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V.<br />
Selbsthilfegruppe Psychiatrie-Erfahrene Osnabrück<br />
Widersprüche. Zeitschrift für sozialistische Politik im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich</p>
<p><img decoding="async" width="300" height="215" class="aligncenter size-full wp-image-20518" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/04/PM-Logos-1-300x215-1.jpg" alt="" /></p>
<p>sowie</p>
<p>Funny Badeda, Berlin<br />
Marlene Baues, Berlin<br />
Ruth Berthold<br />
Yaw Boateng, Berlin<br />
Detlef J.F. Briese<br />
RA Dr. Sven-U. Burkhardt, Vertretungsprofessor an der HS Neubrandenburg<br />
Prof. Dr. Helga Cremer-Schäfer, Bad Vilbel<br />
Hubert Cremer, Dipl. Psychologe<br />
Petra Fiedler<br />
Alaska Gahrenberg<br />
Magda v. Garrel<br />
Carl Grünheid, Berlin<br />
Annegret Heinker<br />
Uli Herding, Frankfurt<br />
Dobroslawa Ewa Hergemöller, Herne<br />
Wolfgang Hille<br />
Ines Hoffmann Berlin<br />
John Jannik, Berlin<br />
Melek Khaled, Berlin<br />
Florian Klose, Berlin<br />
Espen Knapp, Berlin<br />
Jennifer Kriehmig, Berlin<br />
Sören Kriehmig, Berlin<br />
Martina Maier Berlin<br />
Sabine Meier, Berlin<br />
Uwe Pankow, Berlin<br />
Prof. Dr. Helmut Pollähne, Bremen<br />
Monika v. Richthofen (Beirat Ruth Fricke Stiftung)<br />
Moussa Röber, Berlin<br />
Swen Romanski, Dortmund<br />
Julia Schnabel, Berlin<br />
Christoph Schröder, Hannover<br />
Dipl.-Ing. Sabrina Schwanczar<br />
Anne Seeck, Teilhabe e.V., Berlin<br />
Tessa Sieverts, Berlin<br />
Manuel Sommer, Berlin<br />
Thies Sorgenfrei, Berlin<br />
Doris Steenken, Osnabrück<br />
Rene Talbot Berlin<br />
Sandra Tapfer, Berlin<br />
Lothar Tiedtke, Stralsund<br />
Arda Turhan, Berlin<br />
Anne Vommer, Berlin<br />
Thanh Vu Nguyen, Berlin<br />
Andrea Wichmann, Wittendörp (MV)<br />
Beate Winzer<br />
Dr. Martin Zinkler, Psychiater und Psychotherapeut, Bremen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/keine-aushaendigung-sensibler-gesundheitsdaten-an-die-polizei/">Keine Aushändigung sensibler Gesundheitsdaten an die Polizei!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Problematische Entwicklungen im Polizeirecht: Anmerkungen zum Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts 2025</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/problematische-entwicklungen-im-polizeirecht-anmerkungen-zum-gesetz-zur-reform-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Mar 2026 11:49:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdaten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=20462</guid>

					<description><![CDATA[<p>1. Einleitung Seit Jahrzehnten ist das Polizeirecht Gegenstand von politischen und rechtswissenschaftlichen Kontroversen, die auch grundlegende Fragen zur Stellung der Polizei im demokratischen Verfassungsstaat aufwerfen (hierzu bereits Denninger 1978). Das Polizeirecht regelt polizeiliche Handlungsoptionen für Zwecke der Gefahrenabwehr und damit Befugnisse zum Eingriff in Grund- und Menschenrechte. Die Gesetzgebungskompetenz für das Gefahrenabwehrrecht liegt in Deutschland [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/problematische-entwicklungen-im-polizeirecht-anmerkungen-zum-gesetz-zur-reform-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts-2025/">Problematische Entwicklungen im Polizeirecht: Anmerkungen zum Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">1. Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Seit Jahrzehnten ist das Polizeirecht Gegenstand von politischen und rechtswissenschaftlichen Kontroversen, die auch grundlegende Fragen zur Stellung der Polizei im demokratischen Verfassungsstaat aufwerfen (hierzu bereits Denninger 1978). Das Polizeirecht regelt polizeiliche Handlungsoptionen für Zwecke der Gefahrenabwehr und damit Befugnisse zum Eingriff in Grund- und Menschenrechte. Die Gesetzgebungskompetenz für das Gefahrenabwehrrecht liegt in Deutschland bei den Bundesländern für ihre jeweilige Landespolizei; allerdings führt die Koordination im kooperativen deutschen Föderalismus zu starken Ähnlichkeiten zwischen den Polizeigesetzen der Länder. Die Polizeigesetzgebung der Länder und des Bundes reagiert auf (vermeintliche oder tatsächliche) neue Gefahrenquellen und technische Entwicklungen. Die Schwerpunkte variieren; je nach politischer Präferenz werden rechtsstaatliche Begrenzungen für das Polizeihandeln in hinzukommenden oder geänderten Befugnisnormen für polizeiliche Grundrechtseingriffe mehr oder minder stark in den Mittelpunkt gerückt. Dabei ist eine Tendenz hin zu mehr und weiterreichenden Eingriffsbefugnissen zu beobachten, die oft die Grenzen des noch gerade mit den Grund- und Menschenrechten Vereinbaren ausschöpfen, manchmal auch überschreiten. Die Grenzen zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sind unschärfer geworden, weil manche Straftatbestände auf die Verursachung von Gefahren ausgeweitet wurden. Zugleich tendiert die Polizeigesetzgebung in zahlreichen Fallkonstellationen dazu, die Anforderungen an die Konkretisierung von Gefahren abzusenken, sodass polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse bereits im Vorfeld von Gefahren genutzt werden können (vgl. auch Bäcker 2015; Baldus 2014; Aden/Fährmann 2018; 2019; Weßlau 1989).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Sommer 2025 legte die Regierungskoalition aus CDU und SPD, die seit 2023 den Berliner Senat stellt, einen 736 Seiten umfassenden Entwurf zur Reform des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) vor (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553), der nach kontroverser Debatte im Dezember mit einigen Änderungen verabschiedet wurde und an Weihnachten 2025 in Kraft trat.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Der vorliegende Beitrag zeigt eine Reihe von Unschärfen und problematischen Entwicklungen auf, die sich in ausgewählten Teilen dieses Änderungsgesetzes widerspiegeln. Einen Schwerpunkt bilden die Risiken zusätzlicher polizeilicher Eingriffsbefugnisse im digitalen Raum und bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">2. Fehlende Betrachtung der Gesamt&shy;be&shy;las&shy;tung f&uuml;r die Grund- und Menschen&shy;rechte</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die grund- und menschenrechtliche Perspektive beleuchtet das Spannungsfeld zwischen staatlichen Schutzpflichten und der Verhältnismäßigkeit von staatlichen Eingriffen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung 2010 den normativen Anspruch formuliert, nicht nur einzelne Überwachungsmaßnahmen isoliert, sondern die Summe aller Maßnahmen – ihre kumulative Belastung – im Blick zu haben. Der Zugewinn an Sicherheit muss mit den beabsichtigten grund- und menschenrechtlichen Beschränkungen insgesamt in Beziehung gesetzt werden. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wie nach Inkrafttreten des Gesetzes seine Wirkung auf die tatsächliche Entwicklung überprüft werden soll (Weingärtner 2021). Für die grund- und menschenrechtliche Bewertung der Gesetzesnovelle werden im Folgenden drei Aspekte betrachtet: die sogenannte <i>Überwachungsgesamtrechnung</i>, die <i>Grundrechtsbelastung</i> und der <i>Gesetzeszweck</i>.</p>
<h4 class="">2.1 &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;ge&shy;samt&shy;rech&shy;nung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das BVerfG unterscheidet die Überwachungsgesamtrechnung vom additiven Grundrechtseingriff. Letzterer bezieht sich auf mehrere, kumulativ angeordnete Maßnahmen zur selben Zeit gegen denselben Grundrechtsträger (BVerfGE 112, 304ff. – GPS). Die Überwachungsgesamtrechnung hat hingegen das Maß der Überwachung aller Bürger*innen im Fokus. Daher darf bei der Implementierung neuer Überwachungsmaßnahmen nicht unbeachtet bleiben, welchem Maß an Überwachung die Menschen insgesamt schon ausgesetzt sind (BVerfGE 125, 260ff. – Vorratsdatenspeicherung).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das BVerfG hat für verschiedene Regelungsbereiche des Sicherheitsrechts festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Wirkungen von Gesetzen zu beobachten und auf notwendige Nachbesserungen zu überprüfen, insbesondere ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz. Der neue § 42c Abs. 8 ASOG enthält darauf einen Hinweis, ist als Grundlage für eine Evaluation aber nicht ausreichend. Die Vorschrift des § 70 ASOG über die Evaluation verschiedener Vorschriften wurde ersatzlos entfernt. Eine gesteigerte Pflicht besteht dort, wo die Eignung von gesetzlichen Maßnahmen und künftige Entwicklungen ungewiss sind. Hier besteht eine Pflicht zur planmäßigen Erhebung und Auswertung von Daten zur Nutzung der Eingriffsbefugnisse in der Praxis. Diese Grundsätze finden besonders auf Fälle verdeckter Informationsbeschaffung Anwendung, wie etwa die geänderten §§ 24g Abs. 2, 25a, 25b, 26, 26a und 26b ASOG.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Durch die Reform des ASOG steigt die Summe staatlicher Überwachungs- und Eingriffsmöglichkeiten und damit die grund- und menschenrechtliche Gesamtbelastung der Berliner*innen (Braun/Albrecht 2017). Auch wenn eine entsprechende Gesamtrechnung auf Bundes- und Landesebene bisher fehlt und methodisch auf Herausforderungen trifft, sind entsprechende Anstrengungen des Gesetzgebers notwendig. Die Pilotstudie des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht für die Konzeption und Durchführung einer Überwachungsgesamtrechnung hat Vorarbeiten geleistet, die für Berlin genutzt werden können (Poscher et al. 2022).</p>
<h4 class="">2.2 Grund&shy;rechts&shy;be&shy;las&shy;tung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Analyse des Schutzbereiches und der Schranken der von der Reform betroffenen grund- und menschenrechtlichen Normen erlaubt eine erste Bestimmung der damit verbundenen Grundrechtsbelastung. Die tatsächliche Belastung ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel der betroffenen Rechte mit ihren tatsächlichen Anwendungs- und Missbrauchsmöglichkeiten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zu messen sind insbesondere die Auswirkungen auf die Telekommunikationsfreiheit (Art. 10 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf die Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme (grundlegend BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung) als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Aus der Orientierungswirkung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK weitere relevante Maßstäbe für die Interessenabwägung zwischen Sicherheitszweck und Eingriffsfolgen polizeilicher Maßnahmen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> Die Rolle der EMRK in der polizeilichen Praxis wird weder im Gesetzestext noch in der Reformbegründung erwähnt. Die Gesetzesänderungen und -begründungen verweisen an mehreren Stellen auf die Umsetzung von Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union (EU), etwa in §§ 18 Abs. 5, 19, 45b, 48a, 50 und 51a ASOG. Damit wird der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta (EU-GRC) zumindest für die Anwendung dieser Bestimmungen eröffnet. Art. 7 und 8 EU-GRC als parallel ausgerichtete Normen zum Schutz der Privatheit vor digitalen Anwendungsmöglichkeiten sind für die polizeiliche Praxis besonders relevant.</p>
<h4 class="">2.3 Geset&shy;zes&shy;zweck</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein wichtiger Maßstab für die Grundrechtsbelastung einzelner Regelungen in der polizeilichen Praxis ist der Zweck, der mit der jeweiligen Änderung erreicht werden soll (Gerson 2022). Die Gesetzesbegründung verweist zunächst auf die Kriminalitätsstatistik und die begrenzte Aufklärungsquote von Straftaten und damit nur auf einen Teilaspekt der Gefahrenabwehr. Die den Senat tragenden Parteien möchten die Freiheit und Offenheit der Berliner Stadtgesellschaft mit der dafür erforderlichen Sicherheit aller Bürger*innen verbinden. Dies hänge auch davon ab, welche gesetzlichen Möglichkeiten die Polizei und Ordnungsbehörden haben, um zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren tätig zu werden. Neue Phänomene der Kriminalität, der Fortschritt der Technik und soziale Entwicklungen machten eine Reform des ASOG erforderlich. Außerdem würde der Abstand zum BPolG und den Polizeigesetzen der Länder geschlossen und die Forderungen, die das EU-Recht und die Rechtsprechung des BVerfG an ein grundrechts- und datenschutzkonformes Polizei- und Ordnungsrecht stellen, umgesetzt. Allerdings sind die empirischen Grundlagen der vorgeschlagenen Änderungen jenseits eines sicherheitspolitischen Trends nicht ohne Weiteres zu erkennen. Damit wurde auch eine Gelegenheit verpasst, die Besonderheiten einer Metropole gegenüber den Flächenstaaten grundsätzlicher zu erfassen und polizeirechtlich umzusetzen. Für zukünftige Evaluationen, ob die gesetzlichen Maßnahmen den Gesetzeszweck tatsächlich erreichen, ist die Begründung ungeeignet.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">3. Zulassung diskri&shy;mi&shy;nie&shy;render Perso&shy;nen&shy;kon&shy;trollen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Novellierung des Gesetzes enthält auch eine Reihe neuer und bislang unbekannter Regelungen. Das gilt etwa für den neu in das Gesetz eingefügten § 12 Abs. 3 ASOG. Diese Regelung bestimmt in der unverändert in Kraft getretenen Fassung:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Die Auswahl der von einer Maßnahme betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung von Berlin und § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes ohne hinreichenden sachlichen, durch den Zweck der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.“</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Gesetzesbegründung zufolge soll diese Vorschrift allein „klarstellenden Charakter“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 138) haben.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> Dort heißt es: „Berlin duldet keine Diskriminierung. Darum darf das physische Erscheinungsbild, etwa Hautfarbe oder Gesichtszüge, einer Person keine zulässige Entscheidungsgrundlage für polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahmen wie Personenkontrollen, Ermittlungen oder Überwachungen sein.“ Die Regelung solle klarstellen, „dass die Auswahl der von einer polizeilichen Maßnahme betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale ohne hinreichenden sachlichen, durch den Zweck der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigten Grund – wie bisher schon – unzulässig ist“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 116).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Annahme eines nur klarstellenden Charakters der Regelung ist jedoch unzutreffend. § 12 Abs. 3 des Gesetzes weicht vielmehr klare verfassungsrechtliche Vorgaben auf, die sich aus Art. 3 GG ergeben. Dessen Abs. 1 bestimmt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Diese Regelung wird als „Willkürverbot“ verstanden; sie verbietet Ungleichbehandlungen ohne vernünftigen, sachlich einleuchtenden Grund (Vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 23.07.2025 – 2 BvL 9/14, Rn. 71 m.w.N.). Dem entspricht die Orientierung an einem sachlichen Grund im neu geschaffenen § 12 Abs. 3 ASOG. Indes nimmt diese Regelung ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 3 GG Bezug, der bestimmt, dass niemand wegen der dort genannten Kriterien – wie Geschlecht, Abstammung, „Rasse“ und Herkunft – benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Art. 3 Abs. 3 GG enthält ein Verbot, bei staatlichem Handeln an die dort genannten Merkmale anzuknüpfen („Anknüpfungsverbot“; grundlegend Sachs 1987: 428ff.). In den Worten des BVerfG (Urt. v. 28.01.1992 – 1 BvR 1025/82 u.a., Rn. 52 – Nachtarbeitsverbot für Frauen): „Die Vorschrift [&#8230;] verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG [&#8230;]. Die darin genannten Merkmale dürfen nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden.“ Während Art. 3 Abs. 1 GG ein Verbot sachlich ungerechtfertigter Differenzierungen enthält, darf der Staat die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale schon nicht zum Anlass für staatliches Handeln nehmen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es hat Versuche gegeben, diesen verfassungsrechtlich eindeutigen Befund mit Blick auf angebliche praktische Bedürfnisse abzumildern. So soll eine Ausnahme vom Anknüpfungsverbot möglich sein, wenn eines der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien nur eines unter mehreren in einem „Motivbündel“ bildet (Vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16, Rn. 60 ff. (juris) – racial profiling). Das kann nicht funktionieren, weil es sich um eine digitale Entscheidung handelt. Ein Kriterium ist für eine Auswahlentscheidung ausschlaggebend – oder eben nicht (Koch 2024: 397). Illustriert sei dies an einer Entscheidung des EGMR, die die polizeiliche Kontrolle eines Schweizers mit dunkler Hautfarbe im Züricher Hauptbahnhof betraf (ECHR, Wa Baile v. Switzerland – 43868/18 und 25883/21 v. 20.02.2024). Die Kontrolle wurde später damit gerechtfertigt, dass der Betroffene den Blick abgewendet habe, nachdem er die Polizeibeamten wahrgenommen hatte. Hierbei stellt sich die Frage, ob beliebige andere Personen wegen dieses Verhaltens ebenfalls kontrolliert worden wären. Nur wenn dies zu bejahen sein sollte, läge keine Anknüpfung an ein unzulässiges Merkmal vor.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein anderer Ansatz knüpft auch für polizeiliche Kontrollen daran an, dass sich Grundrechte mit Blick auf andere Rechtsgüter von Verfassungsrang einschränken lassen (Vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21.04.2016 – 7 A 11108/14, Rn. 132 (juris); OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16, Rn. 56 ff. (juris); OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf 10/21, Rn. 82 (juris)); man spricht von verfassungsimmanenten Schranken. Das mag auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich in Betracht kommen. Nicht möglich ist aber, beliebige gegenläufige Belange zu Rechtsgütern von Verfassungsrang zu erklären, um an die Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG anknüpfen zu können, da durch ein ausdehnendes Operieren mit kollidierendem Verfassungsrecht die Unterscheidung zwischen Differenzierungsverbot und Anknüpfungsverbot eingeebnet würde. Im praktischen Ergebnis liefe dies auf ein Willkürverbot hinaus. Eine Einschränkung setzt daher voraus, dass besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person in Rede stehen (vgl. Koch 2024: 398f.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Allerdings enthält § 12 Abs. 3 ASOG keinen solchen Vorbehalt. Eine derartige Beschränkung kann auch nicht in die Norm hineingelesen werden, da dies den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit polizeilicher Ermächtigungsgrundlagen widersprechen würde, die in der neueren BVerfG-Rechtsprechung formuliert worden sind. So hat es das Gericht 2022 abgelehnt, eine Vorschrift zur verdeckten Datenerhebung im Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern dahin verfassungskonform zu interpretieren, dass sie eine Gefahr für Leib oder Leben erfordere. Eine verfassungskonforme Auslegung in diesem Sinne scheide aus, weil dies den Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit nicht genüge (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022, 1 BvR 1345/21, Rn. 121 – SOG M.-V.). Noch deutlicher wird das Gericht in einer Entscheidung zum nordrhein-westfälischen Polizeigesetz von 2024. Demzufolge ist es grundsätzlich nicht angängig, dass die Polizei ohne nähere gesetzliche Vorgaben über die Grenzen der Freiheit der Bürger*innen entscheidet und sich die Maßstäbe dafür selbst zurechtlegen muss (BVerfG, Beschl. v. 14.11.2024 – 1 BvL 3/22, Rn. 104 – Observation nach PolG NRW). Es ist daher nicht möglich, zu weit gefasste Eingriffsermächtigungen durch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale auf einen verfassungskonformen Gehalt zu reduzieren (vgl. Koch 2025: 505).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Ergebnis ist die Relativierung der Anknüpfungsverbote aus Art. 3 Abs. 3 GG durch die neue Regelung in § 12 Abs. 3 ASOG daher verfassungsrechtlich nicht zulässig. Art. 3 Abs. 3 GG gilt im Übrigen unmittelbar und ist aus sich heraus unmissverständlich; irgendeiner (relativierenden) „Klarstellung“ durch ein einfaches Gesetz bedarf es daher nicht. Das Anknüpfungsverbot ist vielmehr ernst zu nehmen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">4. Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung an krimi&shy;na&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;be&shy;las&shy;teten Orten (&sect;24e ASOG) &ndash; Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;schutz als Regulativ infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;neller Eingriffe</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Kriminalitätsbelastete Orte (kbOs) sind als gefahrenabwehrrechtliches Konzept umstritten. Seit der Novelle des ASOG sind die kbOs nun ein Rechtsbegriff (§ 17a ASOG). Damit geht eine Ermächtigung zur Datenerhebung und automatisierten Auswertung einher (§ 24e ASOG). Mit Blick auf die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. GG) und den Diskriminierungsschutz (Art. 3 GG) sind Fragen offen.</p>
<h4 class="">4.1 Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;an&shy;f&auml;l&shy;lig&shy;keit krimi&shy;na&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;be&shy;las&shy;teter Orte</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Gesetzlicher Referenzpunkt der kbOs war bis zur Novelle § 21 Abs. 2 Nr. 1 a ASOG. Dieser Paragraph erlaubt Polizei und Ordnungsbehörden an Orten mit – nach polizeilichen Lageerkenntnissen – spezifischen Gefahrenkomponenten eine Identitätsfeststellung.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> Maßnahmen an kbOs sind im Vorfeld konkreter Gefahren angesiedelt und führen zu Grundrechtseingriffen gegenüber Personen, die dazu keinen Anlass gegeben haben. Aufgrund dieses verdachtsunabhängigen Charakters ist das Einschreiten an kbOs anfällig für Stereotype (vgl. Hunold et. al 2025). Grundrechtlich übersetzen sich solche Stereotype in Diskriminierungstatbestände des Art. 3 Abs. 3 GG bzw. des Art. 3 Abs. 1 GG.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Diese Tatbestände unterliegen dem Anknüpfungsverbot. Davon ausgenommen dürfte nach der vielfältigen Verwaltungsgerichtsrechtsprechung <i>maximal</i> der Schutz überwiegender verfassungsrechtlich geschützter Güter sein, und dies unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Tomerius 2023). Komplexe grundrechtliche Einordnungen sind damit an Beamt*innen vor Ort ausgelagert.</p>
<h4 class="">4.2 Die ASOG-No&shy;velle 2025: Neue Befugnisse, ungel&ouml;ste Probleme</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Mit § 17a ASOG haben die kbOs eine explizite Rechtsgrundlage erhalten. Gleichzeitig erweitert § 24e ASOG die polizeilichen Befugnisse: An kbOs sind nun Bildaufnahmen, -aufzeichnungen und deren automatisierte Auswertung zulässig. Die Idee folgt dem „Mannheimer Modell“ (Schwarzbeck 2025): Software analysiert Bewegungsmuster, und sobald ein Verhalten potenziell gefährlich erscheint, wird ein Alarm ausgelöst (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 118). Nach menschlicher Überprüfung der Daten oder der Lage vor Ort besteht die Grundlage für polizeiliches Einschreiten. Ausgeschlossen ist die Nutzung der Daten für biometrische Fernidentifizierung. Offen lässt das Gesetz, ob es sich um regelbasierte oder (nicht) ausgelernte maschinell lernende Verhaltenserkennung handeln soll (vgl. § 42d ASOG).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit Datenerhebung, -speicherung und automatisierter Analyse berechtigt § 24e ASOG zu informationellen Eingriffen, die nicht notwendig durch zweckwahrende Weiterverwendung verbunden sind (für die Speicherung vgl. den Verweis von § 24e III ASOG auf § 24a III ASOG). Die automatische Auswertung ist als eigenständiger Eingriff zu werten, der im Gefahrenvorfeld des § 24e Abs. 4 ASOG eine hohe Eingriffs-intensität verwirklichen dürfte (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.2.2023, 1 BvR 1547/19; 1 BvR 2634/20, Rz. 73 &#8211; Automatisierte Datenanalyse). Ob eine solche Eingriffsintensität als verhältnismäßig anzusehen ist, bemisst sich nach der Judikatur des BVerfG in Relation zum Gewicht der geschützten Rechtsgüter und der Eingriffsschwelle (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018, 1 BvR 142/15 &#8211; KFZ Kennzeichenkontrollen 2). Über den Verweis auf § 100a der Strafprozessordnung (StPO) in § 17a i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 ASOG ist der Kreis an im Rahmen von kbOs geschützten Rechtsgütern relativ weit.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a> Das wirft Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des § 24e Abs. 4 ASOG auf. Erhärtet werden diese durch die große Streubreite der ausgewerteten Daten. So ist deren Nutzung zum Testen und Trainieren von KI (neuer § 42d ASOG) nicht ausgeschlossen. Auch eine Nutzung im Rahmen des § 47a ASOG („Super-Datenbank“) dürfte möglich sein.</p>
<h4 class="">4.3 Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;schutz als Regulativ der infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nellen Eingriff&shy;sin&shy;ten&shy;sit&auml;t</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Gesetzgeberisch regulieren lässt sich die Eingriffsintensität etwa über Schutz vor Diskriminierung. Automatisierte Polizeiarbeit sieht das BVerfG in ambivalenter Funktion (BVerfG, Urt. v. 16.2.2023, 1 BvR 1547/19; 1 BvR 2634/20, Rz. 77 &#8211; Automatisierte Datenanalyse). Am Beispiel des § 24e ASOG illustriert: KbOs sind, wie dargelegt, anfällig für diskriminierenden Ermessensfehlgebrauch. Unterstützt ein maschinelles System die „Aufmerksamkeit der eingesetzten Kräfte“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 118), kann das über diskriminierungsfreie Algorithmen abschwächend wirken. Identifizieren Algorithmen umgekehrt weniger normalisierte Bewegungsmuster – etwa von Menschen mit Behinderung – als gefährlich, tritt ein Diskriminierungsrisiko hinzu. Mit dem § 42d Abs. 1 S. 2 ASOG hat die Gesetzgebung einen entsprechend regulativen Schritt gesetzt. Dieser sieht vor, dass bei der Weiterverarbeitung von polizeilichen Daten zum Zweck des Trainierens und Testens von KI-Systemen „durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen [ist], dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden“. Losgelöst von der Praktikabilität dieser Regelung ist allerdings nicht davon auszugehen, dass mit Inkrafttreten des § 42e ASOG sofort gemäß § 42d Abs. 1 S. 2 ASOG (weiter-)entwickelte Verhaltenserkennung zum Einsatz kommt. Diskriminierungsrisiken an kbOs bleiben also bestehen und gewinnen mit der technologischen Überformung an Komplexität.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">5. K&ouml;rperliche Unter&shy;su&shy;chung (&sect; 21b ASOG)</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das neueste Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts führt den § 21b ins ASOG ein und regelt die körperliche Untersuchung. Diese Vorschrift steht in einem systematischen Zusammenhang mit § 21a Abs. 1, welcher 2017 in das ASOG eingefügt wurde (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes, GVBl S. 598) und medizinische Untersuchungen normiert. Bei genauerer Betrachtung stellt sich heraus, dass § 21a ASOG keinesfalls das gefahrenabwehrrechtliche Pendant zu § 81a StPO ist, denn die Norm hat nur einen relativ kleinen Anwendungsbereich. Die <i>medizinische Untersuchung</i> (zur Kritik des Begriffs: Knape/Schönrock 2016: § 21a Rn. 5) ist danach nur zulässig zur Identifizierung Verstorbener oder Hilfloser. Ein Blick in die deutschen Polizei- und Ordnungsgesetze zeigt, dass nur ein Teil der Bundesländer eine solche Untersuchung erlaubt.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"><sup>ix</sup></a> Die meisten dieser Regelungen sind aber nicht auf die Identifizierung gerichtet, sondern sollen dem Schutz von Personen vor Übertragung mit ansteckenden Krankheiten dienen. Gedacht ist dabei an Fallgestaltungen, in denen Polizeibeamt*innen, medizinisches Personal oder Rettungspersonal sich an benutzen Injektionsnadeln von durchsuchten Personen oder Patienten stechen, die jeweilige Person keine Auskunft über etwaige Infektionen geben kann, aber einen Bluttest verweigert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Während in Berlin eine Testung der Person auf übertragbare Krankheiten bisher gegen ihren Willen nicht möglich war, soll § 21b ASOG diese gesetzgeberische Lücke schließen (so bereits die Forderung von Knape/Schönrock 2016: § 21a Rn. 2). Ausweislich der Entwurfsbegründung können die Einsatzkräfte von Polizei und Rettungsdiensten, medizinische Pflegepersonen und Angehörige ähnlicher Berufsgruppen, aber auch Opfer von Gewalttaten, in engen körperlichen Kontakt mit Personen kommen, bei denen Infektionen mit gefährlichen Krankheitserregern vorliegen (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 125). Ziel dieser Norm soll es sein, eine eventuelle spätere Erkrankung zweifelsfrei auf das Ereignis zurückzuführen und im Fall, dass die mögliche Überträgerperson positiv getestet wird, möglichst bald mit einer medizinischen Behandlung der Person zu beginnen, die sich möglicherweise angesteckt hat.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote10sym" name="sdendnote10anc"><sup>x</sup></a> Gerade im Fall einer möglichen Übertragung von HI-Viren muss unverzüglich – die ärztlichen Leitlinien empfehlen einen Beginn innerhalb eines Zeitraums von zwei bis maximal 24 Stunden – nach der Exposition, mit einer Postexpositionsprophylaxe begonnen werden. In der Praxis erweist sich die Anwendung dieser Norm jedoch als weniger einfach als es auf den ersten Blick erscheint.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Als Rechtsfolge erlaubt § 21b Abs. 1 S. 1, dass eine Person körperlich untersucht werden darf. § 21b Abs. 1 S. 2 ASOG führt aus, dass u. a. Entnahmen von Blutproben zulässig sind. Der Begriff des <i>körperlichen Eingriffs</i> ist aus § 81a StPO bekannt. Ein solcher liegt vor, wenn unter Zufügung auch nur geringfügiger Verletzungen in das haut- und muskelumschlossene Gewebe eingedrungen wird, um Körperzellen zu entnehmen oder dem Körper Stoffe zuzuführen (Trück 2023, § 81a Rn. 11; Goers 2026, § 81 a Rn. 8). Eine körperliche Untersuchung wird also erst dann zum körperlichen Eingriff, wenn es zu einer Substanzverletzung kommt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Darüber hinaus müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Krankheitserreger übertragen worden sind. Hier bleibt der Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinter dem einer <i>konkreten Gefahr</i> zurück (BVerfGE 165, 1, 52; Petersen-Thrö/Beger 2024). Allerdings reichen nicht bloße Vermutungen aus, sondern es ist eine tatsachenbasierte Prognose zu erstellen. Fraglich ist, welche auf eine Infektionsübertragung hindeutende Tatsachen hier in Betracht kommen können. Nicht alle Krankheiten haben dieselben Übertragungswege (vgl. Tomerius 2015: 415).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote11sym" name="sdendnote11anc"><sup>xi</sup></a> Allein die Vielzahl an möglichen Krankheiten und die Unterschiedlichkeit der Übertragungswege macht deutlich, dass die Norm zu unbestimmt ist. Nicht jede Exposition mit Körperflüssigkeiten dürfte zudem die Annahme rechtfertigen, dass auch Krankheitserreger übertragen worden sind. Es müssten weitere Umstände hinzukommen, wie dass die Person Krankheitssymptome aufweist, selbst den Verdacht einer Infektion äußert oder dass sie nachweislich erst kürzlich aus einem Gebiet, in dem es beispielsweise einen Ebola-Ausbruch gegeben hat, zurückgekehrt ist. Daran wird deutlich, dass auch die Gefahr einer diskriminierenden Anwendungspraxis basierend auf der tatsächlichen oder vermeintlichen Herkunft oder einem vermuteten Aufenthaltsort besteht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Ergebnis lassen sich also in § 21b ASOG erhebliche Defizite in der Normenklarheit erkennen. Dies liegt an der Vielzahl der möglichen Krankheitsbilder und der Unterschiedlichkeit ihrer Übertragungswege. So sehr die Intention des Gesetzgebers, Polizei-, sowie Rettungs- und Pflegekräfte zu schützen, auch zu begrüßen ist, wird die Norm nur einen sehr kleinen Beitrag dazu leisten können und führt zu Grundrechtsrisiken für die von der Untersuchung Betroffenen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">6. Die elektro&shy;ni&shy;sche Aufent&shy;halts&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung (&sect; 29b ASOG)</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Mit der Einführung des § 29b ASOG Berlin schafft der Berliner Landesgesetzgeber die Möglichkeit, Personen zur Duldung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) zu verpflichten. Ziel der Regelung ist es, in Hochrisikofällen schwerster Gewalt- und Sexualdelikte sowie terroristischer Straftaten einen effektiveren Schutz potenzieller Opfer zu gewährleisten und bestehende Annäherungs- oder Kontaktverbote wirksam durchzusetzen. Der Landesgesetzgeber betont dabei ausdrücklich den präventiven Opferschutz, insbesondere im Kontext häuslicher und partnerschaftlicher Gewalt, und stellt einen Bezug zur Umsetzung der Istanbul-Konvention her (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 245f.). Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wird somit als ergänzendes Instrument zur Gefahrenabwehr verstanden, das bestehende Schutzanordnungen technisch absichern soll (kritisch: Kinzig/Rebmann 2025: 51). Die Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar und wirft sowohl verfassungsrechtliche als auch praktische Fragen auf.</p>
<h4 class="">6.1 Gefah&shy;ren&shy;pro&shy;gnose und Tatsa&shy;chen&shy;er&shy;fordernis</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Zentrale tatbestandliche Voraussetzung des § 29b Abs. 1 ASOG sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines „übersehbaren Zeitraums“ „auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise“ eine besonders schwere Straftat begehen wird. Erfasst sind insbesondere terroristische Straftaten, Straftaten gegen das Leben sowie bestimmte Sexual- und Freiheitsdelikte. Alternativ genügt die Annahme, dass die Person in erheblichem Maße Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person verletzen wird, sofern sie bereits zuvor eine entsprechende Straftat begangen hat. Damit knüpft die Norm an eine qualifizierte Gefahrenprognose an, die über einen bloßen Gefahrenverdacht hinausgeht. Gleichwohl verbleibt der Maßstab der „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“, in einem prognostischen Bereich. Gerade im präventiven Polizeirecht ist diese Prognoseproblematik besonders virulent, da die Maßnahme vor der Begehung einer erneuten Tat ansetzt (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2020, 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12; &#8211; Elektronische Aufenthaltsüberwachung). Dies gilt umso mehr für die Variante des Abs. 1 Nr. 2, wonach das „individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums“ eine der genannten Straftaten begehen wird.</p>
<h4 class="">6.2 Technische Umsetzung und &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;pflichten</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">§ 29b Abs. 1 ASOG ermöglicht es, die betroffene Person zu verpflichten, ein technisches Überwachungsgerät am Körper zu tragen, dieses ständig betriebsbereit zu halten und seine Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die Maßnahme erschöpft sich somit nicht in einer abstrakten Aufenthaltsauflage, sondern beinhaltet eine fortdauernde technische Kontrolle des Aufenthaltsortes. Die Eingriffsintensität ist entsprechend hoch, da Bewegungsprofile erstellt und fortlaufend überwacht werden können.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gemäß Abs. 3f. erfolgt die elektronische Aufenthaltsüberwachung grundsätzlich durch gerichtliche Anordnung oder unterliegt einer richterlichen Kontrolle. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die erhebliche Grundrechtsrelevanz der Maßnahme und versucht, ein Mindestmaß an rechtsstaatlicher Kontrolle sicherzustellen. Die konkrete Ausgestaltung der Verfahren, insbesondere hinsichtlich Anhörung, Dauer und Überprüfung der Maßnahme, bleibt jedoch in Teilen offen. Es stellt sich zudem die Frage der Geeignetheit der Maßnahme (auf die an dieser Stelle jedoch nicht eingegangen werden soll).</p>
<h4 class="">6.3 Heraus&shy;for&shy;de&shy;rungen, Risiken und (viele) offene Fragen</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das BVerfG hat sich im Kontext der strafrechtlichen Führungsaufsicht bereits mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung befasst. Demzufolge stellt die elektronische Fußfessel grundsätzlich keinen Eingriff in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung dar, sofern sie normenklar ausgestaltet ist und strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügt (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12; Rn. 251 u a. &#8211; Elektronische Aufenthaltsüberwachung; vgl. Kinzig 2021). Maßgeblich sind danach insbesondere der Nachweis einer konkreten Gefährdung, die zeitliche Begrenzung der Maßnahme und wirksame Kontrollmechanismen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die zentrale Herausforderung der Norm liegt in der Prognose zukünftiger schwerer Straftaten. Das BVerfG hat wiederholt betont, dass präventive Maßnahmen, die an zukünftiges Verhalten anknüpfen, besonders strengen Anforderungen an Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit unterliegen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote12sym" name="sdendnote12anc"><sup>xii</sup></a> Unverhältnismäßige Maßstäbe bei der Tatsachenbewertung könnten dazu führen, dass Personen weitreichenden Freiheitsbeschränkungen ausgesetzt werden, ohne dass sich die prognostizierte Gefahr realisiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">§ 29b ASOG Berlin ermächtigt zu polizeilichen Maßnahmen auf Grundlage prognostischer Annahmen, die unter anderem an einen „übersehbaren Zeitraum“ sowie an „eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise“ der drohenden Handlung anknüpfen. Diese Tatbestandsmerkmale werfen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG auf. Danach muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen und Grenzen grundrechtsrelevanter Eingriffe so genau wie möglich regeln (BVerfG, Urt. v. 18.07.1978 – 1 BvL 20/76 u.a. &#8211; Numerus-clausus II; BVerfG, Beschl. v. 31.10.1990 &#8211; 2 BvF 1/89 u.a. &#8211; Ausländerwahlrecht).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Den Anforderungen, dass sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung durch Auslegung hinreichend begrenzen lassen, genügt der Begriff des <i>übersehbaren Zeitraums</i> nur sehr eingeschränkt. Er enthält keine objektivierbaren Kriterien zur zeitlichen Nähe der prognostizierten Gefahr und erlaubt weder eine klare Abgrenzung zur bloßen Fern- oder Dauergefahr noch eine verlässliche Kontrolle behördlicher Prognosen. Damit bleibt ein für die Eingriffsintensität zentraler Aspekt &#8211; die zeitliche Reichweite polizeilicher Befugnisse &#8211; normativ unterstrukturiert. Vergleichbar problematisch ist das Erfordernis einer „zumindest ihrer Art nach konkretisierten Weise“. Zwar soll damit ersichtlich eine bloß abstrakte Gefahrenannahme ausgeschlossen werden. Dabei bleibt jedoch unklar, welches Maß an Konkretisierung erforderlich ist. Die Formulierung unterschreitet die klassische Schwelle der konkreten Gefahr, ohne diese Absenkung normativ klar zu konturieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In der Gesamtschau bewirken der <i>übersehbare Zeitraum</i> und die lediglich <i>artbezogene Konkretisierung</i> der drohenden Handlung eine doppelte tatbestandliche Entgrenzung. Die Norm verschiebt wesentliche Konkretisierungsentscheidungen auf die Verwaltung und eröffnet erhebliche Einschätzungs- und Prognosespielräume. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zur Wesentlichkeitstheorie, derzufolge gerade bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen die maßgeblichen Leitentscheidungen parlamentarisch zu treffen sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die elektronische Aufenthaltsüberwachung greift tief in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie mittelbar in die Bewegungsfreiheit ein. Erfasst werden potenziell umfassende Standortdaten, deren Speicherung, Verarbeitung und Nutzung datenschutzrechtlich sensibel ist. Unklar bleibt insbesondere, welche Stellen Zugriff auf die Daten haben, wie lange diese gespeichert werden und wie Missbrauch effektiv verhindert werden kann. Hier besteht die Gefahr einer faktischen „Rundumüberwachung“, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch wenn eine richterliche Anordnung vorgesehen ist, stellen sich zahlreiche Fragen zur praktischen Kontrolle der Maßnahme. Erforderlich sind klare Regelungen zur Dauer, zur regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit sowie zu effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Ohne solche Mechanismen besteht die Gefahr, dass die Maßnahme länger oder intensiver angewendet wird, als es zur Gefahrenabwehr notwendig ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Schließlich ist das Risiko eines <i>Mission Creep</i> nicht zu unterschätzen. Ist die technische Infrastruktur einmal etabliert, besteht die Versuchung, sie auch in weniger gravierenden Fällen einzusetzen. Gleichzeitig hängt die tatsächliche Schutzwirkung der Maßnahme maßgeblich von ausreichenden personellen und technischen Ressourcen ab. Ohne eine funktionierende Echtzeitüberwachung und schnelle Reaktionsmöglichkeiten der Behörden droht die elektronische Aufenthaltsüberwachung ineffektiv zu sein, was den schwerwiegenden Grundrechtseingriff kaum rechtfertigen würde.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">§ 29b ASOG Berlin stellt einen paradigmatischen Schritt hin zu technisch gestützter präventiver Gefahrenabwehr dar. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann in eng begrenzten Ausnahmefällen einen wirksamen Beitrag zum Opferschutz leisten. Gleichzeitig birgt sie erhebliche Risiken für Freiheits- und Datenschutzrechte. Ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt entscheidend von einer restriktiven Anwendung, klaren Verfahrensregeln und effektiven Kontrollmechanismen ab. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, die weitere Entwicklung der Praxis kritisch zu begleiten und gegebenenfalls nachzusteuern, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Freiheit zu gewährleisten.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">7. Quellen&shy;-T&shy;e&shy;le&shy;kom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung und Online-&shy;Durch&shy;su&shy;chung (&sect;&sect; 26a und 26b ASOG)</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Mit der Einführung der §§ 26a und 26b ASOG hat der Berliner Landesgesetzgeber erstmals ausdrücklich Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und zur Online-Durchsuchung auch in das Polizeirecht aufgenommen. Entsprechende repressive Befugnisse kennt die Strafprozessordnung seit einigen Jahren (vgl. Braun/Roggenkamp 2019). Der Berliner Gesetzgeber reagiert damit insbesondere darauf, dass traditionelle Formen der Telekommunikationsüberwachung bei weit verbreiteten Ende-zu-Ende-verschlüsselten Kommunikationsdiensten regelmäßig ins Leere laufen. Die §§ 26a und 26b ASOG verlagern den Zugriff daher vom Übertragungsweg auf das informationstechnische Endgerät selbst (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 196). Diese technische Verschiebung ist zugleich der Grund für die besondere rechtliche und rechtspolitische Sensibilität der neuen Befugnisse.</p>
<h4 class="">7.1 Technischer und funkti&shy;o&shy;naler Hintergrund</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die klassische Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) knüpft an den Kommunikationsvorgang zwischen zwei Anschlüssen an und ermöglicht die Eins-zu-eins-Ausleitung der übertragenen Inhalte an die Polizei durch „Anzapfen“ der Übertragungswege. Messenger-Dienste (WhatsApp, Signal etc.), Voice-over-IP-Anwendungen und andere App-basierte Kommunikationsformen sind dem durchgängigen Zugriff jedoch entzogen, da ihre Inhalte heute überwiegend vollumfänglich „Ende-zu-Ende“ verschlüsselt übertragen werden. Mit der herkömmlichen Eins-zu-eins-Ausleitung kann die Polizei mangels Entschlüsselungsmöglichkeit nichts anfangen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mittels Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung wird der Polizei der Zugriff auf das Endgerät der Zielperson ermöglicht. Das erfolgt mit Hilfe einer Software, die (heimlich) auf dem Zielsystem installiert wird und mit der die Polizei die gewünschten Inhalte vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung ausleiten kann.</p>
<h4 class="">7.2 Abgrenzung von Quellen-TK&Uuml; und Online-&shy;Durch&shy;su&shy;chung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die §§ 26a und 26b ASOG unterscheiden – entsprechend der verfassungsgerichtlichen Terminologie – zwischen zwei qualitativ unterschiedlichen Maßnahmen. Die Quellen-TKÜ (§ 26a ASOG) soll sich auf Kommunikationsinhalte beschränken und damit der klassischen TKÜ funktional entsprechen. Gleichwohl bleibt sie strukturell ein Eingriff in das informationstechnische System selbst, da ohne ein Eindringen in das Endgerät eine Überwachung technisch nicht möglich ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Online-Durchsuchung (§ 26b ASOG) geht darüber hinaus. Sie ermöglicht den Zugriff auf das gesamte IT-System einschließlich gespeicherter Inhalte sowie eine laufende Überwachung der gesamten – auch nicht-kommunikations- oder internetbezogenen – Systemnutzung. Ihre Eingriffsintensität ist daher deutlich höher. Das BVerfG hat sie wiederholt als besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff qualifiziert.</p>
<h4 class="">7.3 Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;li&shy;cher Rahmen</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Neuregelungen bewegen sich im Spannungsfeld mehrerer Grundrechte. Zentrale Bedeutung kommt dem vom BVerfG im Jahr 2008 entwickelten Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ (BVerfG Urteil 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 – Online-Durchsuchung) zu. Dieses sogenannte IT-System-Grundrecht schützt IT-Systeme als eigenständige Lebens- und Freiheitsräume und trägt der Tatsache Rechnung, dass digitale Endgeräte heute wesentliche Teile der persönlichen Lebensführung abbilden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In seiner neueren Rechtsprechung – insbesondere in den Entscheidungen zu sogenannten Staatstrojanern und zum Polizeigesetz Mecklenburg-Vorpommern – hat das BVerfG klargestellt, dass jeder Einsatz entsprechender Überwachungssoftware einen besonders schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte darstellt (vgl. u.a. BVerfG Beschluss 1 BvR 180/23 – Trojaner II, Rn. 200; BVerfG Beschluss 1 BvR 2466/19 – Trojaner I). Er ist weder mit der klassischen TKÜ noch mit herkömmlichen Durchsuchungsmaßnahmen vergleichbar. Daraus folgen hohe Anforderungen an den Eingriffsanlass, die Ausgestaltung der Befugnisse und die verfahrensrechtlichen Sicherungen. Zulässig sind präventive Maßnahmen dieser Art nur zum Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter, insbesondere von Leib, Leben und Freiheit, oder zur Abwehr besonders schwerer Straftaten mit hoher Strafandrohung. Hinzu treten ein zwingender Richtervorbehalt, strenge Anforderungen an den Kernbereichsschutz sowie – je nach Maßnahme – eine vor- oder nachgelagerte Kontrolle durch eine unabhängige Stelle.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Besondere Aufmerksamkeit verdient die Möglichkeit der heimlichen Installation der Überwachungssoftware durch verdeckte Wohnungsbetretung. Das BVerfG ordnet solche Maßnahmen Art. 13 Abs. 7 GG zu, gestattet sie aber nur bei einer konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut von sehr hohem Gewicht sowie unter Richtervorbehalt. Die Verbindung von digitalem Systemzugriff und physischem Eindringen in die Wohnung verstärkt die Eingriffsintensität erheblich und erfordert daher eine besonders sorgfältige gesetzliche Ausgestaltung (BVerfG Beschluss 1 BvR 1345/21 – Polizeigesetz Mecklenburg-Vorpommern, Rn. 132ff.).</p>
<h4 class="">7.4 Die Regelungen der &sect;&sect; 26a und 26b ASOG im &Uuml;berblick</h4>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die ASOG-Novelle sieht den Einsatz von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung bei drohenden terroristischen Straftaten sowie drohenden besonders schweren und organisiert begangenen Straftaten im Sinne des § 100b StPO vor. Damit orientiert sich der Berliner Gesetzgeber an den vom BVerfG gezogenen materiellen Eingriffsschwellen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Verfahrensrechtlich enthält die neue Regelung mehrere Sicherungen: Beide Maßnahmen unterliegen dem Richtervorbehalt. Die heimliche Installation im Wege der Wohnungsbetretung ist ausdrücklich geregelt. Die bei der Online-Durchsuchung erhobenen Daten sind vor ihrer Auswertung dem anordnenden Gericht vorzulegen; bei der Quellen-TKÜ besteht bei Zweifeln hinsichtlich einer möglichen Kernbereichsrelevanz eine Vorlagepflicht. Insgesamt folgt die Systematik erkennbar dem Ziel, die verfassungsgerichtlich entwickelten Mindestanforderungen formell umzusetzen.</p>
<h4 class="">7.5 Regelungs&shy;l&uuml;&shy;cken und offene Fragen</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Trotz dieser Absicherung bleiben rechtspolitisch und -systematisch relevante Fragen offen. Der Entwurf enthält kein Verbot der Nutzung sogenannter Zero-Day-Sicherheitslücken. Die staatliche Ausnutzung unbekannter oder nicht behobener Sicherheitslücken in IT-Systemen steht seit längerem in der Kritik (vgl. Pohl 2007), da sie die allgemeine IT-Sicherheit beeinträchtigen und staatliche Schutzpflichten gegenüber der digitalen Infrastruktur der Bevölkerung berühren kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ebenfalls fehlen spezifische Vorgaben zur Beschaffung und Auswahl der eingesetzten Überwachungssoftware. Angesichts eines international agierenden Marktes für entsprechende Produkte stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber selbst qualitative oder normative Mindeststandards für Anbietende festlegen sollte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Rechtspolitisch sind die §§ 26a und 26b ASOG Ausdruck einer Entwicklung, in der polizeiliche Gefahrenabwehr zunehmend in digitale Lebensbereiche hineinwirkt. Der Zugriff auf ein IT-System bedeutet den Zugriff auf einen hoch verdichteten Ausschnitt persönlicher Lebensgestaltung. Die Neuregelungen verdeutlichen damit die strukturelle Verschiebung polizeilicher Eingriffsbefugnisse von punktuellen Maßnahmen hin zu umfassenden digitalen Zugriffsmöglichkeiten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gleichzeitig zeigt sich, dass die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung den rechtlichen Rahmen inzwischen präzise vorzeichnet. Der Berliner Gesetzgeber versucht sich mit den neuen Befugnissen im Bereich des verfassungsrechtlich Zulässigen zu bewegen. Die zentrale Debatte, so sie denn überhaupt nochmals bezüglich Online-Durchsuchung etc. geführt wird, dürfte sich weniger auf die Frage der formalen Verfassungsmäßigkeit beziehen als vielmehr auf die rechtspolitische Bewertung der Reichweite solcher Instrumente innerhalb eines freiheitlich-demokratischen Polizeirechts.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die §§ 26a und 26b ASOG markieren einen weiteren Schritt in der Anpassung des Polizeirechts an die Bedingungen digitaler Kommunikation. Sie schließen aus Sicht der Gefahrenabwehr bestehende Zugriffslücken, eröffnen zugleich aber neue, tiefgreifende Eingriffsmöglichkeiten. Für die weitere Diskussion wird entscheidend sein, wie diese Befugnisse in der Praxis angewendet, kontrolliert und gegebenenfalls fortentwickelt werden. Im Rahmen der ASOG-Novelle stehen sie exemplarisch für die grundlegende Herausforderung, Sicherheitserfordernisse und digitale Freiheitsrechte in ein dauerhaft tragfähiges Verhältnis zu setzen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">8. Daten&shy;nut&shy;zung f&uuml;r das Trainieren und Testen von Systemen K&uuml;nstlicher Intelligenz (&sect; 42d ASOG)</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die seit einigen Jahren zu beobachtende schnelle Entwicklung der KI führt auch bei Polizeibehörden zu Bestrebungen, arbeitsintensive Prozesse mit KI-Anwendungen zu vereinfachen, etwa die Suche von Beweismitteln in sehr großen Datenbeständen, die in manchen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anfallen. 2024 verabschiedete die EU die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689, EU-KI-VO), den sogenannten <i>Artificial Intelligence Act</i>. Anders als beim Datenschutz, bei dem neben der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DSGVO) die gesonderte Richtlinie (EU) 2016/680 für Polizei und Strafverfolgung (JI-Richtlinie) gilt, regelt die EU-KI-VO auch die polizeiliche KI-Nutzung. Allerdings enthält die EU-KI-VO zahlreiche „Hintertüren“, die für die Strafverfolgung mehr zulassen und weniger Verfahrensvorkehrungen treffen als für andere Anwendungsfelder (Übersicht und Kritik bei Kleemann/Aden 2025). Die EU-KI-VO regelt nur die Rahmenbedingungen – Eingriffsbefugnisse für die behördliche KI-Nutzung müssen im mitgliedstaatlichen Recht etabliert werden. Dabei sind die Mitgliedstaaten an die Grundrechte und an die Vorgaben der EU-KI-VO gebunden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit der ASOG-Reform 2025 ist die KI-Nutzung auch im Berliner Polizeirecht angekommen: „Um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz zu fördern, schafft der § 42d ASOG für Polizei und Feuerwehr eine Regelung, die die Nutzung von Daten zum Testen und Trainieren von KI-Systemen ermöglicht. Der Kreis der Daten, die für Test- und Trainingszwecke verarbeitet werden dürfen, wird begrenzt; die verwendeten Daten sind grundsätzlich zu anonymisieren, hilfsweise zu pseudonymisieren“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 122). Diese sehr knappe Begründung übersieht jedoch weitreichende Probleme, die sich aus der nun eingefügten Regelung ergeben. Problematisch ist zunächst, dass die Eingriffsintensität der Regelung in Kombination mit anderen Vorschriften des Gesetzes steigt, die weitreichende Befugnisse zur Erhebung und Verarbeitung teils sensibler personenbezogener Daten ermöglichen (siehe auch Abschnitte 4 und 7). Als äußerst problematisch erweist sich auch die konkrete Ausgestaltung des neu eingefügten § 42d. So gestattet § 42d Abs. 1 S. 1 die weitere Verarbeitung von Daten, über die (gesetzlich) vorgesehene Speicherdauer hinaus. Diese Regelung erlaubt nicht nur zusätzliche, potenziell folgenreiche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie gefährdet auch die Effektivität polizeilicher KI-Nutzung, da veraltete Trainings- und Testdaten notwendig die Qualität des KI-Systems beeinträchtigen (vgl. Kleemann/Aden 2025). Im Ergebnis kann es daher nicht nur zu Diskriminierungen kommen, sondern auch zu ungerechtfertigten Eingriffen in weitere Grundrechte, etwa wenn Menschen aufgrund fehlerhafter KI-Ergebnisse in den falschen Verdacht geraten, Gefahren zu verursachen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Weitere gravierende Grundrechtsrisiken entstehen durch die Befugnis, auch nicht anonymisierte oder pseudonymisierte Daten für KI-Test- und Trainingszwecke zu nutzen, wenn Anonymisierung oder Pseudonymisierung „nur mit unverhältnismäßigem Aufwand“ möglich sind (Abs. 2). Die weitreichenden Befugnisse zur Übermittlung personenbezogener Daten an externe Firmen, die mit der KI-Entwicklung im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung beauftragt werden, stellt zwar sicher, dass ausländische Firmen nicht beauftragt werden dürfen. Den dabei sonst entstehenden Grundrechtsrisiken wird die Regelung aber kaum gerecht (vgl. Botta 2025: 7). Die nähere Ausgestaltung soll in Verwaltungsvorschriften erfolgen, deren Transparenz allerdings nicht vorgeschrieben ist (Abs. 4).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">9. Schluss&shy;be&shy;trach&shy;tung und Ausblick</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die kritische Würdigung ausgewählter Beispiele aus den umfangreichen Änderungen des Berliner ASOG, die Ende 2025 in Kraft getreten sind, hat gezeigt, dass politisches Bemühen um Gewährleistung von Sicherheit durch weitreichende Handlungsoptionen für die Polizei in einem Spannungsverhältnis mit den Grund- und Menschenrechten der Betroffenen steht. Die Gesetzgebung vernachlässigt dabei eine evidenzbasierte Begründung der Erforderlichkeit teils sehr weitreichender Grundrechtseingriffe.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die dynamische Entwicklung der Rechtsprechung von BVerfG, EGMR und EuGH zu Grund- und Menschenrechten im Mehrebenensystem stellen die Polizei Berlin vor die Herausforderung, entsprechende Entscheidungen in der Praxis unmittelbar umzusetzen. Mit den sehr umfangreichen, teils technisch voraussetzungsvollen Regelungen steigt die Komplexität des Polizeirechts weiter. Das Polizeirecht wird damit zur Materie für Spezialist*innen und kann seine Funktion, Polizeibeamt*innen einen klaren Handlungsrahmen für ihre alltägliche Arbeit zu bieten, immer weniger erfüllen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Reform des ASOG ist aus grund- und menschenrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Einige der Vorschriften dürften einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung kaum standhalten. Eine umfassende und fortgesetzte Evaluation ihrer praktischen Anwendung ist zur Erreichung des Anlasses der Gesetzesänderung dringend erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Hartmut Aden</strong> ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor für Öffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) und stellvertretender Direktor des Forschungsinstituts für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin). Seit 2014 gehört er der Redaktion der <b>vor</b>gänge an. Webseite: <a href="http://www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden">www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden</a>.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Gritt Beger</strong> ist Professorin für Staats- und Verwaltungsrecht mit dem Schwerpunkt Polizeirecht am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement an der HWR Berlin. Ihre Schwerpunkte in Forschung und Lehre sind polizeiliche Eingriffsbefugnisse im Bereich der Gefahrenabwehr und deren Schnittstellen zur Strafverfolgung.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Apl. Prof. Dr. Thorsten Koch</strong> ist außerplanmäßiger Professor an der Universität Osnabrück und Gastprofessor an der HWR Berlin, Veröffentlichungen insbesondere zum Parteienrecht, Gefahrenabwehrrecht und Versammlungsrecht.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Jan Roggenkamp</strong> ist Professor für Öffentliches Recht, IT-Sicherheit und Datenschutzrecht. Er befasst sich insbesondere mit der Schnittstelle zwischen Informationstechnologie und (Polizei-)Recht.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Sabrina Schönrock</strong> ist Professorin für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Grund- und Menschenrechte sowie besonderes Verwaltungsrecht am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der HWR Berlin. Sie ist seit dem 1. Juli 2024 Erste Vizepräsidentin für Studium und Lehre. Ihre Schwerpunkte in Forschung und Lehre sind Grund- und Menschenrechte, Polizei- und Ordnungsrecht, Versammlungsrecht sowie Beamten- und Disziplinarrecht. Von 2014 bis 2024 war sie Richterin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Ekkehard S</strong><strong class="western">trau</strong><strong class="western"><span style="font-family: IowanOldSt BT, serif;"><b>ß</b></span></strong> ist Professor für öffentliches Recht, insbesondere Grund- und Menschenrechte und Polizeirecht am Fachbereich 5 der HWR Berlin.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Petra Su</strong><strong class="western"><span style="font-family: IowanOldSt BT, serif;">ß</span></strong><strong class="western">ner</strong> hat die Gastprofessur für Recht, insbesondere mit Schwerpunkt Geschlechterfragen im Recht an HWR Berlin inne. Zuvor war Sußner wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Humboldt Universität zu Berlin in der DFG-Forschungsgruppe Recht – Geschlecht – Kollektivität; Promotion an der Universität Wien (&#8222;Flucht – Geschlecht – Sexualität. Eine menschenrechtsbasierte Perspektive auf Grundversorgung und Asylstatus&#8220;, 2020).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Aden, Hartmut/Fährmann, Jan</em> 2018: Polizeirecht vereinheitlichen? Kriterien für Muster Polizeigesetze aus rechtsstaatlicher und bürgerrechtlicher Perspektive, Berlin, <a href="https://www.boell.de/sites/default/files/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf">https://www.boell.de/sites/default/files/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Aden, Hartmut/Fährmann, Jan</em> 2019: Defizite der Polizeirechtsentwicklung und Techniknutzung, in: <em>Zeitschrift für Rechtspolitik</em> (ZRP), Jg. 52, S. 175–178.</p>
<p align="justify"><em>Bäcker, Matthias</em> 2015: Kriminalpräventionsrecht. Eine rechtsetzungsorientierte Studie zum Polizeirecht, zum Strafrecht und zum Strafverfahrensrecht, Tübingen.</p>
<p align="justify"><em>Baldus, Manfred</em> 2014: Entgrenzungen des Sicherheitsrechts – Neue Polizeirechtsdogmatik? In: <em>Die Verwaltung</em>, Jg. 47, S. 1–23.</p>
<p align="justify"><em>Botta, Jonas</em> 2025: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin, <a href="https://www.parlament-berlin.de/ados/19/InnSichO/vorgang/iso19-0228-v_Stellungnahme-2.pdf">https://www.parlament-berlin.de/ados/19/InnSichO/vorgang/iso19-0228-v_Stellungnahme-2.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Braun, Frank/Albrecht, Florian</em> 2017: Der Freiheit eine Gasse? Anmerkungen zur „Überwachungsgesamtrechnung“ des Bundesverfassungsgerichts, in: <em>Verwaltungsrundschau</em>, H. 5, S. 151-155.</p>
<p align="justify"><em>Braun, Frank/Roggenkamp, Jan Dirk</em> 2019: 0Zapftis v2.0 &#8211; Repressive Staatstrojaner; in: <em>Privacy in Germany (PinG)</em>, H. 2, S. 53–60, <a href="https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.02.09">https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.02.09</a>.</p>
<p align="justify"><em>Denninger, Erhard</em> 1978: Polizei und demokratische Politik, in: Ders./Lüderssen, Klaus (Hrsg.): <em>Polizei und Strafprozess im demokratischen Rechtsstaat</em>, Frankfurt am Main, S. 143-167.</p>
<p align="justify"><em>Gerson, Oliver</em> 2022: Wunsch und Wirklichkeit einer sog. „Überwachungsgesamtrechnung“ – Rechtstheoretische Grundlagen eines innovativen Evaluationsinstruments in der Sicherheitsgesetzgebung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 6, S. 404-419.</p>
<p align="justify"><em>Goers, Matthias</em> 2026: § 81a StPO, in: Graf, Jürgen-Peter (Hrsg.): <em>BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra</em>, 58. Aufl., München.</p>
<p align="justify"><em>Graulich, Kurt </em>2021: Das Handeln von Polizei und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr, in: Lisken, Hans/Denninger, Erhard (Hrsg.): <em>Handbuch des Polizeirechts</em>, 7. Aufl., München.</p>
<p align="justify"><em>Hunold, Daniela/Aden, Hartmut/Thurn, Roman/Berger, Anja/Ohder, Claudius/Sticher, Birgitta/Strauß, Ekkehard</em> 2025: Polizei und Diskriminierung. Risiken, Forschungslücken und Handlungsbedarf, Baden-Baden, <a href="https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/polizei_studie_lang.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5">https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/polizei_studie_lang.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5</a>.</p>
<p align="justify"><em>Kinzig, Jörg</em> 2021: Die elektronische Aufenthaltsüberwachung: verfassungsmäßig, aber unter Beobachtung, in: <em>Neue Zeitschrift für Strafrecht</em>, S. 467-473.</p>
<p align="justify"><em>Kinzig, Jörg/Rebmann, Florian</em> 2025: Der Einsatz der elektronischen Fußfessel bei Partnerschaftsgewalt, in: <em>ZRP – Zeitschrift für Rechtspolitik</em>, S. 48-51.</p>
<p align="justify"><em>Kleemann, Steven/Aden, Hartmut </em>2025: Die Nutzung Künstlicher Intelligenz durch Strafverfolgungsbehörden – „Hintertüren“ der Verordnung der Europäischen Union über Künstliche Intelligenz; in: Honekamp, Wilfried/Kemme, Stefanie/Struck, Jens (Hrsg.): <em>Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf die zukünftige Polizeiarbeit. Technologische Potenziale, rechtliche Rahmenbedingungen, kriminologisch-sozialwissenschaftliche Erkenntnisse</em>, Wiesbaden, S. 3-30.</p>
<p align="justify"><em>Knape, Michael/Schönrock, Sabrina</em> 2016: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin: Kommentar für Ausbildung und Praxis, Hilden.</p>
<p align="justify"><em>Koch, Thorsten </em>2024: Das Unterscheidungsverbot bei polizeilichen Personenkontrollen, in Coelln, Christian von et al. (Hrsg.): <em>Konsistenz und Dogmatik des Rechts – Gedächtnisschrift für Michael Sachs</em>, München, S. 385-401.</p>
<p align="justify"><em>Koch, Thorsten</em> 2025: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss v. 14.11.2024 &#8211; 1 BvL 3/22 (Observation nach PolG NRW) in: <em>Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht</em>, S. 504-505.</p>
<p align="justify"><em>Petersen-Thrö, Ulf/Beger, Gritt</em> 2024: Polizeirecht Sachsen, Baden-Baden.</p>
<p align="justify"><em>Pohl, Hartmut </em>2007: Zur Technik der heimlichen Online-Durchsuchung; in: <em>Datenschutz und Datensicherheit</em> (DuD), Jg. 2007, H. 9, S. 684 – 688, <a href="https://doi.org/10.1007/s11623-007-0224-8">https://doi.org/10.1007/s11623-007-0224-8</a>.</p>
<p align="justify"><em>Poscher, Ralf/Kilchling, Michael/Landerer, Lukas</em> 2022: Überwachungsbarometer für Deutschland. Ein Modellkonzept, Berlin, <a href="https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/1168">https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/1168</a>.</p>
<p align="justify"><em>Sachs, Michael</em> 1987: Grenzen des Diskriminierungsverbots, München.</p>
<p align="justify"><em>Schwarzbeck, Martin</em> 2025: Verhaltensscanner im Mannheim: Hier wird die Überwachung getestet, die so viele Städte wollen, in: <em>Netzpolitik </em>vom 18.10.2025, <a href="https://netzpolitik.org/2025/verhaltensscanner-im-mannheim-hier-wird-die-ueberwachung-getestet-die-so-viele-staedte-wollen/">https://netzpolitik.org/2025/verhaltensscanner-im-mannheim-hier-wird-die-ueberwachung-getestet-die-so-viele-staedte-wollen/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Tomerius, Carolyn</em> 2015: Teilnichtigkeit des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, in: <em>Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht</em>, S. 412-416.</p>
<p align="justify"><em>Tomerius, Carolyn</em> 2019: »Gefährliche Orte« im Polizeirecht – Straftatenverhütung als Freibrief für polizeiliche Kontrollen? Eine Beurteilung aus verfassungs- und polizeirechtlicher Perspektive; in: <em>DVBl. &#8211; Das Deutsche Verwaltungsblatt</em>, H. 9, S. 257–264.</p>
<p align="justify"><em>Tomerius, Carolyn</em> 2023: Einhegung der präventiv-polizeilichen Identitätsfeststellung durch Gesetz, in: <em>DVBl. &#8211; Das Deutsche Verwaltungsblatt</em>, H. 22, S. 1381–1389.</p>
<p align="justify"><em>Trück, Thomas</em> 2023: § 81 a StPO, in: Knauer, Christoph/Kudlich, Hans/Schneider, Hartmut (Hrsg.): <em>Münchener Kommentar zur StPO</em>, 2. Aufl., München.</p>
<p align="justify"><em>Weingärtner, Dieter </em>2021: Die Evaluation von Sicherheitsgesetzen. Grund- und menschenrechtliche Anforderungen, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Weßlau, Edda</em> 1989: Vorfeldermittlungen, Probleme der Legalisierung „vorbeugender Verbrechensbekämpfung“ aus strafprozeßrechtlicher Sicht, Berlin.</p>
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Gesetz zur Reform des Berliner Polizei und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin, GVBl. Berlin vom 23.12.2025, S. 590 – vgl. Art. 10 zum Inkrafttreten am 24.12.2025.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Aufgrund des sehr umfangreichen Gesetzes erhebt der vorliegende Beitrag nicht den Anspruch, die ASOG-Reform umfassend zu kommentieren und zu bewerten, sondern beschränkt sich auf wenige ausgewählte Elemente.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Vgl. etwa Helme v. Estonia, Application no. 3023/22, 7. October 2025; Bild GmbH &amp; Co. KG v. Germany, Application no. 9602/18, 31 October 2023; Uzun v. Germany, Application no. 35623/05, 2 September 2010.</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Ähnliche Regelungen finden sich in § 42c des Waffengesetzes (seit 2024) und in § 181 Abs. 3 LVerw-G Schl.-H. (seit 2021).</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Dazu treten Ermächtigungen zur Durchsuchung von Personen (§ 34 Abs. 2 Nr 2 ASOG) und Sachen (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 ASOG).</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>Ein bekanntes Beispiel ist das Racial Profiling; vgl. EGMR, Basu v. Germany, Urt. v. 18.10.2022, 215/19.</p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii </a>Geht man von der im Abgeordnetenhaus debattierten „KI gestützte Videoüberwachung“ (Abgeordnetenhaus Berlin, 19/76, 4.12.2025, 7529) aus, liegt Letzteres nahe (vgl. Art. 3 der VO (EU) 2024/1689 (KI-VO)).</p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii </a>Mit umfasst sind etwa auch Urkundendelikte oder die Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung.</p>
</div>
<div id="sdendnote9">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote9anc" name="sdendnote9sym">ix </a>Zum Beispiel § 36 Abs. 5 HSOG, § 18 Abs. 3 RhPfPOG, § 54 Abs. 1 SOGMV, § 27 Abs. 4 SächsPVDG; §§ 183a und b LVwGSH, § 15 Abs. 4 HambSOG, § 41 VI SOG LSA.</p>
</div>
<div id="sdendnote10">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote10anc" name="sdendnote10sym">x </a>Mit Blick auf den Umfang der Ausführungen muss der Streit um die Frage, ob § 25 IfSG eine Sperrwirkung gegenüber einer landesgesetzlichen Regelung entfaltet, außer Betracht bleiben; vgl. LVerfG LSA, Urt. V. 11.11.2014, LVG 9/13, RN 211 ff. &#8211; juris.</p>
</div>
<div id="sdendnote11">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote11anc" name="sdendnote11sym">xi </a>Während bei den Hepatitis Formen B, C und D sowie HIV ein Kontakt mit Blut erforderlich ist, ist eine Übertragung des Rabiesvirus von Mensch zu Mensch durch Bisse denkbar. Beim Ebolavirus wäre eine Übertragung auch durch Kontakt mit anderen Körperflüssigkeiten wie Speichel oder Erbrochenem möglich, und der SARS-Virus wird durch Tröpfcheninfektion übertragen.</p>
</div>
<div id="sdendnote12">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote12anc" name="sdendnote12sym">xii </a>Vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.4.2016 &#8211; 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, Rn. 110, 110 u.a. &#8211; BKAG &#8211; Antiterrordatei; BVerfG, Urt. v. 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, Rn. 206 f. &#8211; Online-Durchsuchung &#8211; IT-Grundrecht; BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 &#8211; 2 BvR 2365/09 u.a., Rn. 112, 113 &#8211; Sicherungsverwahrung (präventiver Freiheitsentzug); BVerfG, Beschl. v. 17.02.2023 &#8211; 1 BvR 1345/21, Rn. 96, 97 &#8211; „Drohende Gefahr“ – Bayerisches PAG.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/problematische-entwicklungen-im-polizeirecht-anmerkungen-zum-gesetz-zur-reform-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts-2025/">Problematische Entwicklungen im Polizeirecht: Anmerkungen zum Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/03/1280px-Police_at_a_bus_station_in_Berlin-Spandau_preparing_for_demonstrations_and_counter_demonstrations.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Offener Brief zur geplanten Änderung des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/offener-brief-zur-geplanten-aenderung-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 29 Oct 2025 09:55:36 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Sehr geehrte Abgeordnete des Berliner Abgeordnetenhauses, mit Antrag vom 02.07.2025 haben die Fraktionen der CDU und der SPD den Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin (ASOG-E, Abgh-Drs. 19/2553) vorgelegt. Das wäre die zweite Novelle innerhalb kürzester Zeit. Sie [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/offener-brief-zur-geplanten-aenderung-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts/">Offener Brief zur geplanten Änderung des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Sehr geehrte Abgeordnete des Berliner Abgeordnetenhauses,</p>
<p align="justify">mit Antrag vom 02.07.2025 haben die Fraktionen der CDU und der SPD den Entwurf für ein <em>Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin</em> (ASOG-E, Abgh-Drs. 19/2553) vorgelegt. Das wäre die zweite Novelle innerhalb kürzester Zeit. Sie ist nicht bloß ein Update polizeilicher Befugnisse. Der Gesetzesentwurf umfasst insgesamt 736 Seiten. Inhaltlich ermöglicht er u.a. automatisierte <a href="https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/alle-werden-ueberwacht-biometrische-ueberwachung-im-internet-stoppen-1159">Superdatenbanken</a> (§ 47a ASOG-E), Videoüberwachung und automatisierte Verhaltensmustererkennung an „kriminalitätsbelasteten Orten/gefährdeten Orten“ (§ 24e ASOG-E/§ 24 a ASOG-E) oder biometrische Abgleiche mit im Internet öffentlich zugänglichen – personenbezogenen – Daten (§ 28a ASOG-E). Das Diskriminierungsrisiko ist alarmierend. Es ist zu befürchten, dass unüberwachter Aufenthalt in weiten Teilen Berlins unmöglich wird. Dazu treten Ermächtigungen zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung („Staatstrojaner“).</p>
<p align="justify">Dass der Entwurf unmittelbar vor der Sommerpause und ohne erkennbares Bemühen um öffentliche Debatte und fachliche Auseinandersetzung eingebracht wurde, lässt sich schwer als Versehen lesen. Die geplanten Änderungen sind gravierend. Die Wahrung der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme („IT Grundrecht“) ist nicht gewährleistet. Ohne noch zu wissen, wie effektiv verdachtsunabhängige Kontrollbefugnisse an sogenannten kriminalitätsbelasteten Orten (kbO) sind, sieht die Novelle kurzerhand eine Erweiterung um Videoüberwachung und automatisierte Verhaltensmustererkennung vor.</p>
<p align="justify"><strong>Wir fordern Sie auf, das Gesetzgebungsverfahren auszusetzen, um eine öffentliche Debatte und fachliche Auseinandersetzung zu ermöglichen, die dem Gewicht der geplanten Grundrechtseingriffe gerecht wird.</strong></p>
<p align="justify">Grundrechtlich besonders drastisch erscheinen u.a. die Ermächtigungen zur Errichtung einer orts- und verhaltensübergreifenden Analyseplattform (<em>Data Mining</em> / Superdatenbank, § 47a ASOG-E), zum biometrischen Abgleich mit über das Internet öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten (<em>Data Scraping</em>, § 28a ASOG-E) oder zur automatisierten Verhaltensmustererkennung (§ 24e ASOG-E). So lässt es § 47a ASOG-E in seiner derzeitigen Fassung zu, Datenbestände der Polizei losgelöst von konkreten Anlässen dauerhaft zusammen zu führen. Die Möglichkeiten zum Erstellen von Bewegungsprofilen, Verhaltensmuster- und Sozialkontaktanalysen machen die „Superdatenbank“ zu einem Instrument eines <em>Predictive Policing</em>, das in den verbotenen oder zumindest Hochrisikobereich der KI-VO fällt. Zwar dürfte nach aktuellem Stand keine Nutzung von Palantir Produkten in Berlin geplant sein. Verstöße gegen EU-Recht sind damit aber nicht automatisch abgewendet. Der ASOG-E selbst verschreibt sich der Umsetzung der jüngsten Judikatur des Bundesverfassungsgerichts. Umfang, Art/Herkunft und Methode des <em>Data Minings</em> dürften jedoch nicht ausreichend festgelegt sein, um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rs20230216_1bvr154719.html?nn=68080">Urteil</a> zur automatisierten Datenverarbeitung in Hamburg und Hessen gerecht zu werden (1 BvR 1547/19; 1 BvR 2634/20).</p>
<p align="justify">Mit § 28a ASOG-E (<em>Data Scraping</em>) ist die Möglichkeit geschaffen, biometrische Daten wie Gesichtsbilder oder Stimmmerkmale mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet abzugleichen. Das bedeutet, jedes – etwa auf einer Versammlung, Veranstaltung oder auch gegen den Willen &#8211; erstellte Foto oder Video, steht einem automatisierten, KI-gestützten Abgleich zur Verfügung. Derzeit ist nicht vorgesehen, dass die personenbezogenen Daten nach einem Abgleich zu löschen sind. Damit droht der Aufbau einer ungezielt ausgelesenen Datenbank, was ebenfalls nicht mit der KI-VO und den vom Bundesverfassungsgericht etablierten Standards vereinbar sein dürfte.</p>
<p align="justify">Aus <a href="https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/polizei_studie_lang.html?nn=305458">Erkenntnissen</a> zu verdachtsunabhängigen Kontrollen an „kriminalitätsbelasteten Orten“ wissen wir derzeit v.a.: Sie sind anfällig für Diskriminierungen, insbesondere <em>Racial Profiling</em>. Weitgehend unklar ist, wie effektiv sie sind; ob registrierte Straftaten Resultat der Gefahrenlage oder des polizeilichen Kontrollfokus ist. Ungeachtet dessen erweitert § 24e ASOG-E polizeiliche Eingriffsbefugnisse – ebenso wie an gefährdeten Orten – um Videoüberwachung und automatische Datenauswertung. Hier schafft der Entwurf eine Grundlage für flächenmäßig umfassende Überwachung in Berlin. Diskriminierungsgefahren steigen weiter; insbesondere „atypische“ Verhaltensmuster, Praxen jenseits normativer Gesellschaftsvorstellungen, vermitteln im Rahmen automatisierter Auswertung „Gefahr“. Menschen mit Einschränkungen werden intensiver behindert, Wohnungslose weiter ausgegrenzt. Ermächtigungen wie die in § 42d ASOG-E vorgesehene Weiterverwendung von Daten zum KI-Training verschärfen diesen Kreislauf. Das mag § 17a ASOG-E, der nun eine Festlegung der kbO über Rechtsverordnung vorsieht, nicht auszugleichen. Die in § 12 Abs. 3 ASOG-E enthaltene Aufforderung, polizeiliche Maßnahmen nur im Einklang mit dem (verfassungs-)rechtlich gewährleistetem Schutz vor staatlicher Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 10 Abs. 2 VvB und § 2 LADG durchzuführen, irritiert im Gesamtzusammenhang des Entwurfs nahezu. Dies umso mehr, als die Formulierung im Umkehrschluss (Ungleichbehandlung mit jeglichem sachlichen Grund rechtfertigbar) die verfassungsrechtlichen Standards der Diskriminierungsverbote unterschreitet.</p>
<p align="justify"><strong>Wir fordern Sie auf, das Recht zu schützen, hier in Berlin frei von Massenüberwachung, Kontrolle und Diskriminierung zu leben. Das bedeutet für den Moment, die geplante Novellierung des ASOG zu stoppen.</strong></p>
<p align="justify">Mit freundlichen Grüßen<br />
Humanistische Union e.V. // <a href="https://www.humanistische-union.de/">https://www.humanistische-union.de/</a><br />
Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V. // <a href="https://www.grundrechtekomitee.de/">https://www.grundrechtekomitee.de/</a><br />
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV) // <a href="https://www.rav.de/start">https://www.rav.de/start</a><br />
Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V. // <a href="https://strafverteidiger-berlin.de/">https://strafverteidiger-berlin.de/</a><br />
Vereinigung Demokratischer Jurist:innen e. V. (VDJ) // <a href="https://www.vdj.de">https://www.vdj.de</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/offener-brief-zur-geplanten-aenderung-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts/">Offener Brief zur geplanten Änderung des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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