<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Datenschutz Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/themen/datenschutz/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/themen/datenschutz/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Wed, 05 Aug 2026 12:29:42 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.3</generator>
	<item>
		<title>Termine / Veranstaltungen in den Regionen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/termine-veranstaltungen-in-den-regionen-7/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2026 12:29:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Asylpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerrechtspreise]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Marburger Leuchtfeuer]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsnachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl & Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Bilal Farouk El Zayat]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Kurt Bunke]]></category>
		<category><![CDATA[Marburger LEuchtfeuer]]></category>
		<category><![CDATA[Margot Käßmann]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: HU-Mitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<category><![CDATA[Roland Schäfer]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbandsnachrichten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=20622</guid>

					<description><![CDATA[<p>Marburg: Einsatz f&#252;r Gefl&#252;ch&#173;tete: Marburger Leuchtfeuer 2026 w&#252;rdigt gleich zwei engagierte Mitmenschen Preisverleihung am 30. Oktober 2026 um 10 Uhr im Marburger Rathaus Das „Marburger Leuchtfeuer für Soziale Bürgerrechte“ erhalten in diesem Jahr Prof. Dr. Bilal Farouk El Zayat und Dr. Kurt Bunke. Die Laudatio wird die Theologin Prof. Dr. Margot Käßmann halten. Die undotierte [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/termine-veranstaltungen-in-den-regionen-7/">Termine / Veranstaltungen in den Regionen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="">Marburg: Einsatz f&uuml;r Gefl&uuml;ch&shy;tete: Marburger Leuchtfeuer 2026 w&uuml;rdigt gleich zwei engagierte Mitmenschen</h3>
<p><em>Preisverleihung am 30. Oktober 2026 um 10 Uhr im Marburger Rathaus</em></p>
<p>Das „Marburger Leuchtfeuer für Soziale Bürgerrechte“ erhalten in diesem Jahr Prof. Dr. <strong>Bilal Farouk El Zayat</strong> und Dr. <strong>Kurt Bunke</strong>. Die Laudatio wird die Theologin Prof. Dr. <strong>Margot Käßmann</strong> halten.</p>
<p>Die undotierte Auszeichnung wird am Freitag (30. Oktober) im Historischen Saal des Marburger Rathauses durch Oberbürgermeister Dr. Thomas Spies und den Jury-Vorsitzenden Egon Vaupel überreicht. Vergeben wird sie von der Humanistischen Union Marburg und der Universitätsstadt Marburg. Die Feierstunde zur Preisverleihung beginnt um 10 Uhr.</p>
<p>Der Arzt Prof. Dr. Bilal Farouk El Zayad erhält das Leuchtfeuer für sein Engagement als Vorsitzender der muslimischen Gemeinde Marburg bei der Zusammenarbeit im „Runden Tisch der Religionen“ und für sein Engagement zur psychotherapeutischen Unterstützung geflüchteter Musliminnnen und Muslime. Der pensionierte Universitätsbedienstete Dr. Kurt Bunke wird für sein langjähriges Engagement in der Flüchtlingshilfe ausgezeichnet, das inzwischen über mehr als 40 Jahre andauert. Beide haben sich für Mitmenschlichkeit, Toleranz und Respekt sowie das aktive Eintreten für geflüchtete Menschen ohne Ansehen ihrer Herkunft oder Religionszugehörigkeit eingesetzt und zugleich auch durch ihr Eintreten für Demokratie und gegen Rechtsextremismus hervorgetan.</p>
<p>Mehr Informationen zum Marburger Leuchtfeuer und seinen bisherigen Preisträger*innen finden Interessierte auf</p>
<p><a href="http://www.marburger-leuchtfeuer.de">www.marburger-leuchtfeuer.de</a></p>
<p style="text-align: right;"><em>Franz-Josef Hanke</em></p>
<h3 class="">Marburg: &bdquo;Abgeh&auml;ngt durch Digita&shy;li&shy;sie&shy;rung?&ldquo; Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;ver&shy;an&shy;stal&shy;tung mit Roland Sch&auml;fer am 5. November 2026, 19 Uhr</h3>
<p>Wer bei seiner Bank oder Sparkasse eine Papierüberweisung nutzt, zahlt ein Vielfaches an Gebühr als beim Online-Banking. Termine beim Job-Center sollen nur noch über eine App im Handy vergeben werden. Von einem Tag auf den anderen gibt es keinen gedruckten RMV-Fahrplan mehr.</p>
<p>Digitalisierung wird vom Helfer zum Glaubenspostulat, das scheinbar alles besser macht. Auf der Strecke bleibt die analoge Alternative – die benötigt wird, damit Menschen nicht vom gesellschaftlichen Leben und von privaten und öffentlichen Dienstleistungen abgehängt werden. Insbesondere für Menschen mit Behinderungen ist ein Recht auf analoge Teilhabe von enormer Bedeutung.</p>
<p>Die gemeinsame Veranstaltung der Humanistischen Union Marburg, der Blindenbund-Bezirksgruppe Marburg, der DVBS-Bezirksgruppe Hessen und der Bürgerinitiative Recht auf analoges Leben Rhein-Main liefert Denkanstöße für kritische Nutzende digitaler Hilfsmittel, Argumente gegen eine alternativlose Digitalisierung und benennt Datenschutz-Instrumente für mehr Transparenz. Eine anschließende Diskussion vertieft das Thema.</p>
<p>Der Referent <strong>Roland Schäfer</strong> ist Fachkraft für Datenschutz und arbeitet freiberuflich u. a. als externer Datenschutzbeauftragter bei kleinen und mittleren Unternehmen. Auch ehrenamtlich engagiert er sich neben den Datenschutz und Informationsfreiheit auch für das Recht auf analoges Leben. So ist er aktives Mitglied der Bürgerrechtsgruppe ReaL RM – Recht auf analoges Leben Rhein-Main</p>
<p>Der Veranstaltungsort wird noch bekanntgegeben.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Franz-Josef Hanke</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/termine-veranstaltungen-in-den-regionen-7/">Termine / Veranstaltungen in den Regionen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2023/06/marburger-leuchtfeuer.webp" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/editorial-101/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2026 11:12:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsrecht in Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Klima]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsnachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Broligarchie]]></category>
		<category><![CDATA[Fußball]]></category>
		<category><![CDATA[Gotham]]></category>
		<category><![CDATA[IFG]]></category>
		<category><![CDATA[Infantino]]></category>
		<category><![CDATA[Leo XIV]]></category>
		<category><![CDATA[Oligarchie]]></category>
		<category><![CDATA[Palantir]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: HU-Mitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenz]]></category>
		<category><![CDATA[Trump]]></category>
		<category><![CDATA[Verbandsnachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[WM]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=20607</guid>

					<description><![CDATA[<p>Liebe Mitglieder der Humanistischen Union, im Sommer 2026 bestimmen zwei Themen die Berichterstattung der Medien und damit unsere Wahrnehmung: Die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer und die Hitzeglocke, die über Deutschland liegt. Dass US-Präsident Trump versucht, die Fußball-Weltmeisterschaft in Nordamerika für sein eigenes Prestige zu instrumentalisieren, ist ihm nicht einmal vorzuwerfen, eher FIFA-Präsident Infantino, der schon in [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/editorial-101/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Mitglieder der Humanistischen Union,</p>
<p>im Sommer 2026 bestimmen zwei Themen die Berichterstattung der Medien und damit unsere Wahrnehmung: Die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer und die Hitzeglocke, die über Deutschland liegt.</p>
<p>Dass US-Präsident Trump versucht, die Fußball-Weltmeisterschaft in Nordamerika für sein eigenes Prestige zu instrumentalisieren, ist ihm nicht einmal vorzuwerfen, eher FIFA-Präsident Infantino, der schon in der Vergangenheit – und in der absehbaren Zukunft wird sich das wohl nicht ändern – bei seinen Allianzen nicht wählerisch war. Einziges Kriterium scheint zu sein, dass die Kasse stimmt. Ähnlich wie bei früheren Sport-Großereignissen scheint das aber in der Berichterstattung anscheinend keine Rolle mehr zu spielen.</p>
<p>Wesentlich kritischer in heutiger Zeit ist die <em>Hitzewelle</em>. Warum einige Akteure den Klimawandel weiterhin leugnen und warum die Bundesregierung – obwohl sie den menschengemachten Klimawandel offiziell als existenzielle Bedrohung identifiziert – keine sichtbaren Schritte gegen den Klimawandel oder den Hitzeschutz für die Bevölkerung ergreift, ist mit den Maßstäben der Vernunft und Wissenschaft nicht zu erklären, sondern nur damit, welche Gewinne weiterhin mit fossilen Brennstoffen erzielt werden. Völlig verrückt wird es, wenn von der „Seele“ eines Verbrennungsmotors schwadroniert wird und ein großer deutscher Sportwagenhersteller versucht, Fahrverhalten und Fahrgeräusche eines Verbrenners elektronisch zu simulieren. Fazit: Sportwagen werden nicht wegen ihres Komforts und ihrer Fahrleistungen gekauft, sondern weil sie Krach machen und stinken.</p>
<p>All dies hat auch abseits der unmittelbaren Konsequenzen des Klimawandels dramatische Folgen: Wir sind durch die Ignoranz des Klimawandels auf die hohen Temperaturen nicht eingestellt. Schätzungen sprechen inzwischen von über 5.000 Hitzetoten; das sind erheblich mehr, als jährlich im Straßenverkehr ums Leben kommen. Wenigstens ein Wort des Bedauerns hätte ich mir von der Bundesregierung gewünscht – doch das passt wohl nicht zu der von ihr betriebenen Politik.</p>
<p>Auch an anderer Stelle sind die Pläne der Bundesregierung auf Kritik gestoßen. Besonders kritisch aus Sicht der Bürgerrechte ist die De-facto-Abschaffung des <em>Informationsfreiheitsgesetzes</em> (IFG). Bei Nichtregierungsorganisationen und einem Teil der Medien formiert sich breiter Widerstand. Gemeinsam mit über hundert Organisationen hat die Humanistische Union eine Erklärung unterzeichnet, die klar gegen die Regierungspläne Stellung bezieht.</p>
<p>Ein Gründungsimpuls der Humanistischen Union war die Kritik an der Macht der Kirchen in Deutschland – immer sind wir für die klare <em>Trennung zwischen Staat und Kirche</em> eingetreten. Dabei ging es uns früher vor allem um die in Deutschland etablierten christlichen Konfessionen, die katholische und die evangelische Kirche.</p>
<p>Aktuell sind weltweit zwei Strömungen zu beobachten: einerseits der Vatikan, der – bei aller berechtigen und notwendigen Kritik – seit dem Pontifikat Franzikus’ eine deutlich sozialpolitische Agenda verfolgt. Dazu kommt die aktuelle Enzyklika von Papst Leo XIV, die sich intensiv mit den aktuellen Entwicklungen der Künstlichen Intelligenz auseinandersetzt.</p>
<p>Im Kontrast dazu entwickelt sich eine Mischung aus religiösem Fundamentalismus einerseits und einem libertären und individualistischen Kapitalismus andererseits, die auf Carl Schmitt und Ayn Rand beruht. Damit wird die <em>Broligarchie</em> gerechtfertigt, eine Herrschaft der Tech-Milliardäre. Diese Männer [sic!] sehen sich als Aufhalter – Katechon – gegen den Antichristen. Peter Thiel, milliardenschwerer Investor, der insbesondere für PayPal und Palantir verantwortlich ist und die Karriere von US-Vizepräsident J.D. Vance massiv gefördert hat, ist ein wesentlicher Protagonist dieses religiösen Fundamentalismus.</p>
<p>Ende Mai wurde die 30. Ausgabe des <em>Grundrechte-Reports</em> veröffentlicht. „Ausgangspunkt für die staatlichen Verfassungsschutzberichte sind angebliche Sicherheitsbedürfnisse; Ausgangspunkt für den Grundrechte-Report sind Menschenwürde, Grundrechte und Rechtsstaat“, schrieb es Till Müller-Heidelberg, Mitbegründer und langjähriger Mitherausgeber des Grundrechte-Reports. Diese Worte leiten auch das Vorwort der aktuellen Ausgabe ein.</p>
<p>Seit 1997 dokumentieren wir Einschränkungen der Grundrechte durch Gesetze, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsakte und sonstiges staatliches Handeln. Der autoritäre Staat kommt immer unverhohlener zum Vorschein. Prägend für das Jahr 2025 war die sprunghafte Militarisierung Deutschlands, deren Ausmaß seit dem Zweiten Weltkrieg beispiellos ist. Die schwarz-rote Koalition bereitet mit dem Erlass des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes die Wiedereinführung der Wehrpflicht vor und verpflichtet junge Männer zu einer Selbstauskunft über ihre „Wehrtüchtigkeit“ und zu einer umfangreichen Musterung. Damit steht in Aussicht, die Errungenschaft der Aussetzung der Wehrpflicht zu verlieren. In der Begründung des Wehrdienständerungsgesetzes hieß es 2011 noch: „Die mit gesetzlichen Pflichtdiensten verbundenen Grundrechtseingriffe [sind] nicht mehr zu rechtfertigen.“ Heute kommt der Gesetzgeber offenbar zu einer anderen Bewertung.</p>
<p>Doch neben dem Ausbau von Militär und Sicherheitsbehörden ist auch der zunehmende <em>Überwachungskapitalismus</em> eine Gefahr für die Menschenrechte. Teilweise geht er mit staatlichen Überwachungsmaßnahmen und der parallel stattfindenden Militarisierung Hand in Hand, wie die Nutzung von Palantir für die staatliche Überwachung zeigt. Teilweise fördern solche Unternehmen eine faschistische Politik, wie sie in Deutschland auch auf politischer Ebene verstärkt zu beobachten ist.</p>
<p>Die Zeitschrift <strong>vor</strong><em>gänge</em> ist seit vielen Jahren das zentrale Organ der Humanistischen Union, mit dem wir unsere inhaltlichen Positionen und Themen voranbringen wollen. Um dies zu verstärken, wollen wir mit einem neuen Veranstaltungsformat die behandelten Themen in die Öffentlichkeit tragen: <strong>vor</strong><em>gänge im Hier und Jetzt</em> ist eine Reihe von weitgehend virtuellen Diskussionsveranstaltungen, in der wir künftig eine Debatte über die Themen der <strong>vor</strong><em>gänge</em> führen wollen. Die ersten beiden Veranstaltungen befassten sich mit den Ausgaben zu <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-diskursraeume-videoaufzeichnung/"><em>Einengung der Diskursräume</em></a> und <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-weniger-demokratie-wagen-videoaufzeichung/"><em>Weniger Demokratie wagen?</em></a>. Deren Aufzeichnungen sind auf unserer Homepage humanistische-union.de zu finden. Ich wünsche viel Freude und viele neue Erkenntnisse und Einsichten beim Ansehen der Aufzeichnungen und der Lektüre der Ausgaben. Wir werden die Reihe nach der Sommerpause fortführen.</p>
<p>Es grüßt Sie und Euch herzlich</p>
<p><em>Stefan Hügel</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/editorial-101/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Digitale Souveränität: Ein Sieg der Vernunft in Bayern?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/datensouveraenitaet-ein-sieg-der-vernunft-in-bayern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jun 2026 10:42:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[digitale Souveränität]]></category>
		<category><![CDATA[Microsoft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=thema&#038;p=20549</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Bayerische Landesregierung lässt ihren geplanten Microsoft-Milliardendeal fallen und will künftig einen &#8222;unabhängigen und krisenfesten&#8220; Verwaltungsarbeitsplatz aufbauen, ohne enge Bindung an einen einzigen US-amerikanischen Konzern. Der Bayerische Staatsminister für Digitales, Fabian Mehring (Freie Wähler), wurde offiziell beauftragt, souveräne Alternativen zu prüfen. Was nach einer rein technischen Verwaltungsmeldung klingt, ist eigentlich eine Grundsatzentscheidung darüber, wer Zugriff [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/datensouveraenitaet-ein-sieg-der-vernunft-in-bayern/">Digitale Souveränität: Ein Sieg der Vernunft in Bayern?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bayerische Landesregierung lässt ihren geplanten Microsoft-Milliardendeal fallen und will künftig einen &#8222;unabhängigen und krisenfesten&#8220; Verwaltungsarbeitsplatz aufbauen, ohne enge Bindung an einen einzigen US-amerikanischen Konzern. Der Bayerische Staatsminister für Digitales, Fabian Mehring (Freie Wähler), wurde offiziell beauftragt, souveräne Alternativen zu prüfen. Was nach einer rein technischen Verwaltungsmeldung klingt, ist eigentlich eine Grundsatzentscheidung darüber, wer Zugriff auf wessen Daten erhält. Es ist die Frage nach digitaler Souveränität und Datenschutz.</p>
<h3 class="">Was auf dem Spiel stand</h3>
<p>Der zuvor geplante Deal zwischen der Bayerischen Landesregierung und Microsoft hatte ein Volumen von fast einer Milliarde Euro über fünf Jahre. Alle bayerischen Behördenarbeitsplätze sollten auf Microsoft 365 umgestellt werden &#8211; ohne vorherige Ausschreibung, ohne Wettbewerb, ohne ernsthafte Prüfung von Alternativen. Die Lizenzkosten waren allein zwischen 2020 und 2025 von 30 auf knapp 50 Millionen Euro pro Jahr gestiegen. Der Trend war eindeutig: rein in die Abhängigkeit, Preis diktieren lassen und immer weiter zahlen.</p>
<p>Das ist nicht nur ein finanzielles, sondern auch ein konkretes bürgerrechtliches Problem: In Behörden werden schließlich Sozialdaten, Steuerdaten, Gesundheitsinformationen, Meldedaten etc. der Einwohnerinnen und Einwohner verarbeitet. Wenn diese Daten über Systeme laufen, deren rechtliche Kontrolle außerhalb der Europäischen Union (EU) liegen, so ist das ein weiteres Problem für den Datenschutz hierzulande.</p>
<p>Der Rechtschef von Microsoft für Frankreich, Anton Carniaux, räumte im Juni 2025 vor dem französischen Senat unter Eid ein, dass Daten von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die<br />
vollständig auf europäischen Microsoft-Servern gespeichert sind, vor dem stillen Zugriff US-amerikanischer Behörden nicht sicher sind, und dass europäische Behörden möglicherweise nicht einmal informiert würden, wenn ein solcher Zugriff erfolgt. Carniaux erklärte, dass Microsoft lediglich die Möglichkeit hätte, Informationsanfragen der US-Regierung abzulehnen, wenn sie formal unbegründet sind.</p>
<p>Wer nach diesem Eingeständnis noch von &#8222;digitaler Souveränität&#8220; spricht und gleichzeitig eine Milliarde Euro an Microsoft überweisen will, dem fehlt nicht die Vision &#8211; dem fehlt offensichtlich der Respekt vor jenen, deren Daten er verwaltet.</p>
<h3 class="">Ein Satz, der erkl&auml;rt, mit wem man es zu tun hatte</h3>
<p>Der Bayerische Staatsminister der Finanzen und für Heimat, Albert Füracker (CSU), war der Hauptantreiber des Deals mit Microsoft. Als der öffentliche Widerstand in Bayern wuchs, versuchte er das Vorhaben mit einer bemerkenswerten Argumentation zu verteidigen: Bayern nutze bereits seit den 1960er Jahren Software von Microsoft, und die 51 Vermessungsämter Bayerns arbeiteten schon seit den 1960ern mit Open-Source-Arbeitsplätzen.</p>
<p>Microsoft wurde 1975 gegründet. Open Source als Konzept entstand in den frühen 1980ern.</p>
<p>Solche Aussagen müssen nicht weiter kommentiert werden, denn die erklären von selbst, warum ein Bundesland, das sich als Hightech-Standort vermarktet, ausgerechnet bei der Frage nach digitaler Unabhängigkeit erschreckend blank dastand.</p>
<h3 class="">Was anderswo l&auml;ngst normal ist</h3>
<p>Bayern ist kein Einzelfall, aber ein besonders störrisches Beispiel. Während der Freistaat eine Milliarde Euro in ein US-Abo-Modell zu investieren plante, kündigten andere Staaten, Gemeinden und Bundesländer Microsoft. Dazu gehören Schleswig-Holstein und Dänemark. Lyon migrierte auf Linux, OpenOffice und PostgreSQL. Das französische Bildungsministerium stellte 330.000 Mitarbeitende auf Nextcloud-basierte Lösungen um. Der Sovereign Tech Fund der Bundesregierung investiert künftig 1,3 Millionen Euro in die KDE-Desktop-Infrastruktur &#8211; ein klares Signal Richtung Linux-Desktop im behördlichen Umfeld.</p>
<p>Der Trend in der EU ist unübersehbar. Die Frage ist nicht mehr ob, sondern wie schnell. Der Druck kommt nicht nur von Datenschützerinnen und Datenschützern, sondern auch von einer geopolitischen Realität, in der die Verlässlichkeit transatlantischer Partnerschaften inzwischen neu bewertet wird. Gerade wenn die Abhängigkeit der öffentlichen Verwaltung von US-Technologiekonzernen ein Sicherheitsrisiko darstellt, dann ist Datensouveränität kein Luxus. Stattdessen ist sie bürgerrechtliche Pflicht.</p>
<h3 class="">Was jetzt geliefert werden muss</h3>
<p>Bayerns Rückzieher ist richtig. Gleichwohl ist dies kein Verdienst der Landesregierung. Vielmehr ist das eine notwendige Korrektur. Der politische Druck dazu kam nicht aus der Regierung, sondern von einer IT-Wirtschaft, die in einem offenen Brief darauf hinwies, dass hier fast eine Milliarde Euro aus der bayerischen Wirtschaft abgezogen worden wären, von einer Opposition, die konsequent auf die Datenschutzrisiken hinwies, und von einer besorgten Zivilgesellschaft, die diese Debatte schon geführt hat, als die Bayerische Landesregierung sie nicht führen wollte.</p>
<p>Jetzt liegt es an Digitalminister Mehring, aus der politischen Kehrtwende eine funktionierende IT-Strategie zu machen. Eigenentwicklungen aus der Bayerncloud könnten heimischen Unternehmen Aufträge bringen, die jenen fast entgangen wären. Beides muss ernsthaft getestet, finanziert und umgesetzt werden &#8211; nicht als Übergangslösung bis zum nächsten Microsoft-Salesman, sondern als nachhaltige Infrastrukturentscheidung.</p>
<p>Denn die eigentliche Frage lautet: Wem gehören die Daten der Bevölkerung? Gehören sie der Bevölkerung selbst, gehören sie der Verwaltung, die sie im Auftrag der Öffentlichkeit verarbeitet, oder gehören sie einem US-amerikanischen Unternehmen, das den Datenzugriff durch seine Regierung nicht ausschließen kann? Bayern ist dabei, die richtige Antwort zu finden. Spät, aber immerhin.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Thomas Schindelbeck</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/datensouveraenitaet-ein-sieg-der-vernunft-in-bayern/">Digitale Souveränität: Ein Sieg der Vernunft in Bayern?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/06/ed-hardie-xG02JzIBf7o-unsplash-scaled-e1780309936196.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/30-grundrechte-report-2026-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 May 2026 09:58:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
		<category><![CDATA[Asylpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte-Report]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Neonazis]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Religiöse Symbole]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsnachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Ahmas Mosamem Rahimi]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl & Migration]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Existenzminimum]]></category>
		<category><![CDATA[GRR]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte-Report 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Herta Däubler-Gmelin]]></category>
		<category><![CDATA[Karlsruhe: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Leo D'Andola]]></category>
		<category><![CDATA[Militarisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsextremismus]]></category>
		<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen]]></category>
		<category><![CDATA[Termine: Bundesverband]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
		<category><![CDATA[Verbandsnachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsschutzbericht]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Wehrpflicht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=presse&#038;p=20547</guid>

					<description><![CDATA[<p>Heute, am 21. Mai 2026, wurde der „Grundrechte-Report 2026 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“ in der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Jubiläumsausgabe des 30. Grundrechte-Reports behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2025. Im Angesicht zahlreicher nationaler und internationaler Krisen greifen staatliche Stellen „zu den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/30-grundrechte-report-2026-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Heute, am <strong>21. Mai 2026</strong>, wurde der <em>„Grundrechte-Report 2026 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“</em> in der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe der Öffentlichkeit vorgestellt.</p>
<p>Die <strong>Jubiläumsausgabe</strong> des 30. Grundrechte-Reports behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2025. Im Angesicht zahlreicher nationaler und internationaler Krisen greifen staatliche Stellen „zu den Waffen“: Zum einen bewaffnet sich der Staat durch Sondervermögen mit Rekordausgaben für Militär und durch eine Stärkung der Bundeswehr – und greift dabei in Grundrechte der Bürger*innen ein. Zum anderen weiten Bund und Länder ihre Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse für Polizei, Geheimdienste und andere Behörden aus, von Staatstrojanern über Datenanalysen mit Palantirs „Gotham“ bis zu biometrischen Abgleichen und automatischer Gesichtserkennung. Daneben verschärfen sich die Krisen für die Menschenrechte mit Blick auf den Wohnungsmangel, den Klimawandel, die Rechte von Geflüchteten und Menschen am Rande des Existenzminimums.</p>
<p>Der Report versteht sich als <strong>„alternativer Verfassungsschutzbericht“</strong> und bespricht Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privatunternehmen. Er wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.</p>
<p><strong>Herta Däubler-Gmelin</strong>, Rechtsanwältin, frühere Bundesministerin der Justiz und langjährige Bundestagsabgeordnete, präsentierte den Grundrechte-Report. Sie hob die aktuell immense Bedeutung des Grundrechtsschutzes hervor: „In unserer Zeit ist Sorge um die Wirksamkeit der Grund- und Menschenrechte besonders geboten. Nicht allein wegen der Aggressionskriege, Konflikte und immer noch zunehmenden autoritären Tendenzen, sondern auch, weil globale – technische – Standards, z.B. in KI-Systemen, trotz ihrer Nützlichkeit und Bequemlichkeit immer häufiger unsere Freiheitsrechte einengen – oder auch die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefährden.“</p>
<p><strong>Leo D’Andola</strong>, Schüler, berichtete über die Schulstreiks gegen die Wehrpflicht: „Oft redet die Bundesregierung, wenn sie beispielsweise über das Wehrdienstmodernisierungsgesetz spricht, über Sicherheit. Aber wir Jugendliche fühlen uns nicht sicher – nicht, wenn wir einen Fragebogen bekommen, den wir für die Bundeswehr ausfüllen müssen; nicht, wenn wir der Bundesregierung mitteilen müssen, wenn wir für längere Zeit ins Ausland gehen; und nicht, wenn wir über die kommenden Maßnahmen nachdenken – über Musterung, Sammlung unserer persönlichen Daten und die mögliche Wiedereinführung der Wehrpflicht.&#8220;</p>
<p><strong>Ahmad Mosamem Rahimi</strong>, der vor den Taliban fliehen musste, berichtete über den Umgang der Bundesregierung mit ihm und anderen Afghan*innen, denen Deutschland Schutz zugesagt hatte: „Obwohl ich alle meine Unterlagen hatte und mir versprochen worden war, dass ich nach Deutschland kommen dürfe, wartete ich in Pakistan fast zwei Jahre lang auf mein Visum. Während dieser Zeit wusste ich nicht, ob und wann ich nach Deutschland einreisen könnte oder ob die pakistanische Polizei mich nach Afghanistan zurückschicken würde, wo ich der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Während dieser ganzen Zeit musste ich Ausbeutung, Misshandlung und einen tiefen Mangel an Respekt erdulden.“</p>
<p><strong>Athena Möller</strong>, Jura-Studentin und Vorstandsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, führte für die Redaktion durch die Veranstaltung. Sie stellte fest: „Es ist zunehmend anmaßend, von der Bevölkerung und insbesondere der jüngeren Generation Loyalität gegenüber dem deutschen Staat zu erwarten, während dieser ihre Grundrechte nicht ausreichend wahrt. Obwohl die Grundrechte 2025 besorgniserregend oft und intensiv verletzt wurden, scheinen Politik und Staatsapparat diesbezüglich kaum Konsequenzen tragen zu müssen. Der Grundrechte-Report nimmt sie in die Pflicht und stellt klar, welche Vorgehensweisen aus welchen Gründen zu beanstanden und zu verurteilen sind.“</p>
<p>Das Buch ist ab dem <strong>27. Mai 2026</strong> über den Buchhandel oder die Webseite der Herausgeber zu beziehen (<a href="http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/">http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/</a>). Rezensionsexemplare (auch als pdf) zu Pressezwecken können über die Humanistische Union (HU) bestellt werden (<a href="mailto:service@humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>). Für Rückfragen oder Interview-Wünsche wenden Sie sich bitte an Carola Otte und Dr. Philip Dingeldey unter 030/2045 0256 oder <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Grundrechte-Report 2026 </strong>– Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Herausgegeben von: Peter von Auer, Nina Diarra, Franziska Görlitz, Rolf Gössner, Max Putzer, Rainer Rehak, Theresa Tschenker, Lea Welsch, Rosemarie Will, Michèle Winkler, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/M 2026, ISBN: 978-3-596-71370-7, 240 Seiten, 15,00 Euro.</p>
<p><img decoding="async" width="160" height="243" class="size-full wp-image-20538 alignleft" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/grr2026-e1779113755894.jpeg" alt="" /></p>
<p><em>Der Grundrechte-Report 2026 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richter*innenvereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen-und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Jurist:innen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/30-grundrechte-report-2026-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/grr2026-1-e1779114356491.jpeg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Präsentation des Grundrechte-Reports 2026</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/praesentation-des-grundrechte-reports-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 May 2026 08:49:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
		<category><![CDATA[Asylpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte-Report]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Neonazis]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsnachrichten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=termin&#038;p=20523</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Grundrechte-Report 2026 thematisiert die aktuelle Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Anhand von 42 Einzelbeiträgen berichtet der Report über eine Auswahl relevanter grundrechtlicher Streitfragen. Im Berichtszeitraum 2025 führten internationale und nationale Krisen, Konflikte und Unsicherheiten zu einer staatlichen wie gesellschaftlichen Militarisierung. Der Staat bewaffnet sich mit Rekordausgaben für Militär und einer Stärkung der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/praesentation-des-grundrechte-reports-2026/">Präsentation des Grundrechte-Reports 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Grundrechte-Report 2026 thematisiert die aktuelle Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Anhand von 42 Einzelbeiträgen berichtet der Report über eine Auswahl relevanter grundrechtlicher Streitfragen. Im Berichtszeitraum 2025 führten internationale und nationale Krisen, Konflikte und Unsicherheiten zu einer staatlichen wie gesellschaftlichen Militarisierung. Der Staat bewaffnet sich mit Rekordausgaben für Militär und einer Stärkung der Bundeswehr – und greift dabei in Grundrechte der Bürger*innen ein. Gleichzeitig weiten Bund und Länder ihre Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse für Polizei, Geheimdienste und andere Behörden aus, von Staatstrojanern über Datenanalysen mit Palantirs „Gotham“ bis zu biometrischen Abgleichen und automatischer Gesichtserkennung. Daneben verschärfen sich die Krisen für die Menschenrechte mit Blick auf den Wohnungsmangel, den Klimawandel, die Rechte von Geflüchteten und Menschen am Rande des Existenzminimums.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vorgestellt wird der Report in diesem Jahr von der Rechtsanwältin <strong>Herta Däubler-Gmelin</strong>. Die ehemalige Bundesministerin der Justiz und langjährige Bundestagsabgeordnete lehrt an mehreren Universitäten im In- und Ausland (u.a. Freie Universität Berlin) und engagiert sich auch heute aktiv für die Einhaltung des Völkerrechts, für Menschenrechte und Mitbestimmung.</p>
<p><strong>Leo D’Andola</strong> ist Schüler und beim Schulstreik gegen die Wehrpflicht aktiv. An seiner Schule ist er in der Schülermitverantwortung und Schülersprecher. In seiner Stadt ist er zudem im stadtweiten Schulstreikkomitee gegen die Wehrpflicht aktiv und hat mitgeholfen, dieses aufzubauen. Er spricht über seine Erfahrungen damit, wie die Bundesrepublik mit den Schulstreiks gegen die Wehrpflicht umgeht.</p>
<p>Weiterer Gast wird<strong> Ahmad Mosamem Rahimi </strong>sein. Er wurde in der Nähe von Kabul, Afghanistan geboren. Nachdem die dortige Regierung zusammengebrochen ist, mussten er und seine Familie über lange Zeit im Untergrund leben. Trotz der Zusicherung der deutschen Regierung, über das Aufnahmeprogramm einreisen zu können, mussten sie über fast zwei Jahre in Pakistan das Visumverfahren durchlaufen und kamen dadurch erst im Dezember 2025 in Deutschland an.</p>
<p>Für die Redaktion des Grundrechte-Reports wird <strong>Athena Möller</strong> sprechen und durch die Veranstaltung führen. Sie studiert Jura in Leipzig und ist Vorstandsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Grundrechte-Report 2026 ist eine <strong>Jubiläumsausgabe</strong>: Er erscheint seit nunmehr <strong>30 Jahren</strong> „zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“. Seine 42 Einzelbeiträge widmen sich aktuellen Gefährdungen der Grundrechte und zentraler Verfassungsprinzipien anhand konkreter Fälle des Jahres 2025. Der Report analysiert und kritisiert Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privatunternehmen. Der Report wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.</p>
<p>Die Vorstellung des Reports wird live übertragen und kann verfolgt werden unter: <a href="https://www.fiff.de/veranstaltungen/grundrechtereport2026">https://www.fiff.de/veranstaltungen/grundrechtereport2026</a></p>
<p><strong>Darüber hinaus steht für die Presse die Möglichkeit für Fragen an das Podium. </strong>Bei Interesse an einer Teilnahme an der Videokonferenz oder vor Ort in den Räumen der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe melden Sie sich bitte <strong>bis zum 20. Mai 2026</strong> an unter <a href="mailto:grr@humanistische-union.de">grr@humanistische-union.de</a>.</p>
<p><strong>Rezensionsexemplare </strong>(auch als PDF) zu Pressezwecken können vorab über die Humanistische Union (HU) bestellt werden (<a href="mailto:service@humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>). Für Rückfragen oder Interviewwünsche wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführer*innen der HU, Carola Otte und Dr. Philip Dingeldey, unter 030/2045 0256 oder <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-20525 alignleft" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/Grundrechte-Report-2026-1.jpg" alt="" width="201" height="306" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/Grundrechte-Report-2026-1.jpg 394w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/Grundrechte-Report-2026-1-296x450.jpg 296w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/Grundrechte-Report-2026-1-222x337.jpg 222w" sizes="(max-width: 201px) 100vw, 201px" /></p>
<p><strong>Grundrechte-Report 2026 </strong>– Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Herausgegeben von: Peter von Auer, Nina Diarra, Franziska Görlitz, Rolf Gössner, Max Putzer, Rainer Rehak, Theresa Tschenker, Lea Welsch, Rosemarie Will, Michèle Winkler, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/M 2026, ISBN: 978-3-596-71370-7, 240 Seiten, 15,00 Euro</p>
<p><em>Der Grundrechte-Report 2026 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richter*innenvereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Jurist:innen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/praesentation-des-grundrechte-reports-2026/">Präsentation des Grundrechte-Reports 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/05/20250521_104749-1-scaled.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Keine Aushändigung sensibler Gesundheitsdaten an die Polizei!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/keine-aushaendigung-sensibler-gesundheitsdaten-an-die-polizei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Apr 2026 08:26:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheit]]></category>
		<category><![CDATA[Medizin]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenakten]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Psychiatrie]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=presse&#038;p=20517</guid>

					<description><![CDATA[<p>Niedersachsen plant unter Rot-Grün derzeit eine verschärfte Neufassung des PsychKHG (Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke). Der Gesetzentwurf soll in Kürze im Landtag beschlossen werden. Es bedeutet das Ende der ärztlichen Schweigepflicht und stellt Menschen mit psychiatrischen Diagnosen unter Generalverdacht. Laut Gesetzentwurf (Drs. 19/9722) sollen Gesundheitseinrichtungen auf Verdacht sensible Gesundheitsdaten von Menschen mit psychiatrischen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/keine-aushaendigung-sensibler-gesundheitsdaten-an-die-polizei/">Keine Aushändigung sensibler Gesundheitsdaten an die Polizei!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Niedersachsen plant unter Rot-Grün derzeit eine verschärfte Neufassung des PsychKHG (Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke). Der <a class="cursor-init" href="https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/landesregierung-stimmt-dem-entwurf-eines-gesetzes-zur-neufassung-des-niedersachsischen-gesetzes-uber-hilfen-und-schutzmassnahmen-fur-psychisch-kranke-zu-247999.html%0a">Gesetzentwurf soll in Kürze im Landtag beschlossen</a> werden. Es bedeutet das Ende der ärztlichen Schweigepflicht und stellt Menschen mit psychiatrischen Diagnosen unter Generalverdacht.</p>
<p>Laut Gesetzentwurf (Drs. 19/9722) sollen Gesundheitseinrichtungen auf Verdacht sensible Gesundheitsdaten von Menschen mit psychiatrischen Diagnosen an Polizeibehörden weitergeben. Diese umfassen den Gesundheitszustand und Krankheitsbild, den Behandlungsverlauf sowie Behandlungsinhalte (§38, 1-3). Als Voraussetzung reichen Anhaltspunkte, dass eine Person zu einer erheblichen Gefahr für andere werden könnte. Konkret geht es im §38, 1-3 um drei Stufen, nach denen Kliniken und sozialpsychiatrische Dienste Daten an die örtliche Polizei übermitteln <em>können</em>, <em>sollen </em>oder letztendlich <em>müssen</em>.</p>
<p>Der Vorgang ist Teil eines bundesweiten Vorstoßes von Politik und Sicherheitsbehörden gegen Menschen mit psychiatrischen Diagnosen. Er geht zurück auf die Forderung nach einem Register für „psychisch kranke Gefährder“ von <a href="https://www.lto.de/recht/presseschau/p/presseschau-2025-01-02-register-psychisch-kranke-body-mass-index-verbeamtung-verhuellungsverbot-schweiz">CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann</a>. dies vorgeblich zur Verhinderung möglicher Gewalttaten. Damit werden Personen pauschal zum Sicherheitsrisiko erklärt, die ihrerseits besonders vulnerabel sind. Derartige <a href="https://netzpolitik.org/2026/niedersaechsisches-psychisch-kranken-hilfe-gesetz-wann-daten-bei-der-polizei-landen-koennen-sollen-oder-muessen/">Prognosen einer potentiellen „drohenden“ Gefahr</a> haben in den letzten Jahren bereits Einzug in die Polizeigesetze gehalten und haben zu einer besorgniserregenden Vorverlagerung polizeilicher Befugnisse geführt.</p>
<p>Zwar wird nach massiver Kritik der Begriff „Register“ von Politiker*innen inzwischen vermieden, doch stellt die jetzt geplante verpflichtende Meldung und Aushändigung von persönlichen Gesundheitsdaten an Polizeibehörden faktisch weiterhin die zentrale Erfassung von vulnerablen Personen dar.</p>
<p>Die Gesetzesverschärfung in Niedersachsen ist Teil eines alarmierenden, bundesweiten Vorstoßes gegen Menschen in psychischen Krisen oder mit psychiatrischen Diagnosen: Es wird auf althergebrachte Vorurteile zurückgegriffen, nach denen diese Menschen als unberechenbar und potentiell gefährlich gelten. Diese Vorurteile werden schamlos zur Durchsetzung sicherheitspolitischer Verschärfungen benutzt und befeuert. Doch weisen Menschen in psychischen Ausnahmezuständen selbst ein erhöhtes Risiko auf, physische Gewalt zu erfahren.</p>
<p>Das Niedersächsische Vorgehen ist Teil eines generellen Trends hin zu einer zunehmend abwertenden, behindertenfeindlichen Politik.</p>
<p>In mehreren Bundesländern werden gerade ähnliche Gesetzesvorhaben vorangetrieben, parallel durchforsten Polizeibehörden ihre Datenbanken nach ihnen verdächtig erscheinenden Personen. Alle Personen, die dort jetzt schon mit dem Vermerk „Psychische und Verhaltensstörung“ (PSYV) gelistet sind, werden aktuell polizeilich überprüft. Niedersachsen hat außerdem über den Bundesrat eine bundesweite Initiative angestoßen, den Austausch von Gesundheitsdaten zu erleichtern und Gesetze anzupassen.</p>
<p>Während damit mehr und mehr Ressourcen in Maßnahmen der Kontrolle gesteckt werden, müssen wir beobachten, wie Gelder für soziale und gesundheitliche Belange empfindlich zusammengestrichen werden. Damit werden die vielfältigen Ursachen für psychische Krisen in unserer Gesellschaft nicht behoben. Soziale Fragen werden sicherheitspolitisch beantwortet, ein fataler Fehler.</p>
<p>Diese Vernetzung von „Erkenntnissen zwischen Sicherheits-, Gesundheits-, Waffen- und anderen Behörden geschieht vor dem Hintergrund der möglichen behördlichen Nutzung automatisierter Datenanalysen wie „Palantir“. Der häufig geäußerte Verweis auf die Konsequenzen aus den gesammelten <a href="https://www.bundesarchiv.de/im-archiv-recherchieren/archivgut-recherchieren/nach-themen/euthanasie-im-dritten-reich/">Patientenakten von Menschen in psychiatrischen Einrichtungen während des Nationalsozialismus</a> ist vor diesem Hintergrund als ernste Warnung zu verstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Erstunterzeichnende Organisationen und Einzelpersonen:</strong></p>
<p>Berliner Organisation Psychiatrie-Erfahrener und Psychiatrie-Betroffener e.V.<br />
<a href="http://www.die-bpe.de/">Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.</a><br />
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener (BPE) e.V.<br />
CILIP | Bürgerrechte &amp; Polizei, Berlin<br />
Enthinderungsselbsthilfe von Autisten für Autisten – ESH<br />
EXPA-Trialog e.V., Expert*innen Partnerschaft im Trialog, Genesungsbegleitung in Bremen e.V.<br />
Humanistische Union e.V.<br />
Initiative Gerechtigkeit für Lorenz<br />
Institut für Bürgerrechte &amp; öffentliche Sicherheit e.V., Berlin<br />
<a class="cursor-init" href="http://www.antipsychiatrie.de/">Irren-Offensive e.V.</a><br />
Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.<br />
<a class="cursor-init" href="https://www.psychiatrie-erfahren.de/">Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V.</a><br />
LVPE Bremen e.V., Landesverband Psychiatrie-Erfahrene-Bremen e.V.<br />
My Brain My Choice Initiative<br />
Netzwerk Kritische Psychotherapie Köln/Bonn<br />
Neue Richter*innenvereinigung e.V.<br />
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V.<br />
Selbsthilfegruppe Psychiatrie-Erfahrene Osnabrück<br />
Widersprüche. Zeitschrift für sozialistische Politik im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich</p>
<p><img decoding="async" width="300" height="215" class="aligncenter size-full wp-image-20518" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/04/PM-Logos-1-300x215-1.jpg" alt="" /></p>
<p>sowie</p>
<p>Funny Badeda, Berlin<br />
Marlene Baues, Berlin<br />
Ruth Berthold<br />
Yaw Boateng, Berlin<br />
Detlef J.F. Briese<br />
RA Dr. Sven-U. Burkhardt, Vertretungsprofessor an der HS Neubrandenburg<br />
Prof. Dr. Helga Cremer-Schäfer, Bad Vilbel<br />
Hubert Cremer, Dipl. Psychologe<br />
Petra Fiedler<br />
Alaska Gahrenberg<br />
Magda v. Garrel<br />
Carl Grünheid, Berlin<br />
Annegret Heinker<br />
Uli Herding, Frankfurt<br />
Dobroslawa Ewa Hergemöller, Herne<br />
Wolfgang Hille<br />
Ines Hoffmann Berlin<br />
John Jannik, Berlin<br />
Melek Khaled, Berlin<br />
Florian Klose, Berlin<br />
Espen Knapp, Berlin<br />
Jennifer Kriehmig, Berlin<br />
Sören Kriehmig, Berlin<br />
Martina Maier Berlin<br />
Sabine Meier, Berlin<br />
Uwe Pankow, Berlin<br />
Prof. Dr. Helmut Pollähne, Bremen<br />
Monika v. Richthofen (Beirat Ruth Fricke Stiftung)<br />
Moussa Röber, Berlin<br />
Swen Romanski, Dortmund<br />
Julia Schnabel, Berlin<br />
Christoph Schröder, Hannover<br />
Dipl.-Ing. Sabrina Schwanczar<br />
Anne Seeck, Teilhabe e.V., Berlin<br />
Tessa Sieverts, Berlin<br />
Manuel Sommer, Berlin<br />
Thies Sorgenfrei, Berlin<br />
Doris Steenken, Osnabrück<br />
Rene Talbot Berlin<br />
Sandra Tapfer, Berlin<br />
Lothar Tiedtke, Stralsund<br />
Arda Turhan, Berlin<br />
Anne Vommer, Berlin<br />
Thanh Vu Nguyen, Berlin<br />
Andrea Wichmann, Wittendörp (MV)<br />
Beate Winzer<br />
Dr. Martin Zinkler, Psychiater und Psychotherapeut, Bremen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/keine-aushaendigung-sensibler-gesundheitsdaten-an-die-polizei/">Keine Aushändigung sensibler Gesundheitsdaten an die Polizei!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/04/vinicius-amnx-amano-DZ0MfTX_9sQ-unsplash-e1776155207845.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Problematische Entwicklungen im Polizeirecht: Anmerkungen zum Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts 2025</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/problematische-entwicklungen-im-polizeirecht-anmerkungen-zum-gesetz-zur-reform-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Mar 2026 11:49:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdaten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=20462</guid>

					<description><![CDATA[<p>1. Einleitung Seit Jahrzehnten ist das Polizeirecht Gegenstand von politischen und rechtswissenschaftlichen Kontroversen, die auch grundlegende Fragen zur Stellung der Polizei im demokratischen Verfassungsstaat aufwerfen (hierzu bereits Denninger 1978). Das Polizeirecht regelt polizeiliche Handlungsoptionen für Zwecke der Gefahrenabwehr und damit Befugnisse zum Eingriff in Grund- und Menschenrechte. Die Gesetzgebungskompetenz für das Gefahrenabwehrrecht liegt in Deutschland [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/problematische-entwicklungen-im-polizeirecht-anmerkungen-zum-gesetz-zur-reform-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts-2025/">Problematische Entwicklungen im Polizeirecht: Anmerkungen zum Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">1. Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Seit Jahrzehnten ist das Polizeirecht Gegenstand von politischen und rechtswissenschaftlichen Kontroversen, die auch grundlegende Fragen zur Stellung der Polizei im demokratischen Verfassungsstaat aufwerfen (hierzu bereits Denninger 1978). Das Polizeirecht regelt polizeiliche Handlungsoptionen für Zwecke der Gefahrenabwehr und damit Befugnisse zum Eingriff in Grund- und Menschenrechte. Die Gesetzgebungskompetenz für das Gefahrenabwehrrecht liegt in Deutschland bei den Bundesländern für ihre jeweilige Landespolizei; allerdings führt die Koordination im kooperativen deutschen Föderalismus zu starken Ähnlichkeiten zwischen den Polizeigesetzen der Länder. Die Polizeigesetzgebung der Länder und des Bundes reagiert auf (vermeintliche oder tatsächliche) neue Gefahrenquellen und technische Entwicklungen. Die Schwerpunkte variieren; je nach politischer Präferenz werden rechtsstaatliche Begrenzungen für das Polizeihandeln in hinzukommenden oder geänderten Befugnisnormen für polizeiliche Grundrechtseingriffe mehr oder minder stark in den Mittelpunkt gerückt. Dabei ist eine Tendenz hin zu mehr und weiterreichenden Eingriffsbefugnissen zu beobachten, die oft die Grenzen des noch gerade mit den Grund- und Menschenrechten Vereinbaren ausschöpfen, manchmal auch überschreiten. Die Grenzen zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sind unschärfer geworden, weil manche Straftatbestände auf die Verursachung von Gefahren ausgeweitet wurden. Zugleich tendiert die Polizeigesetzgebung in zahlreichen Fallkonstellationen dazu, die Anforderungen an die Konkretisierung von Gefahren abzusenken, sodass polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse bereits im Vorfeld von Gefahren genutzt werden können (vgl. auch Bäcker 2015; Baldus 2014; Aden/Fährmann 2018; 2019; Weßlau 1989).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Sommer 2025 legte die Regierungskoalition aus CDU und SPD, die seit 2023 den Berliner Senat stellt, einen 736 Seiten umfassenden Entwurf zur Reform des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) vor (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553), der nach kontroverser Debatte im Dezember mit einigen Änderungen verabschiedet wurde und an Weihnachten 2025 in Kraft trat.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Der vorliegende Beitrag zeigt eine Reihe von Unschärfen und problematischen Entwicklungen auf, die sich in ausgewählten Teilen dieses Änderungsgesetzes widerspiegeln. Einen Schwerpunkt bilden die Risiken zusätzlicher polizeilicher Eingriffsbefugnisse im digitalen Raum und bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">2. Fehlende Betrachtung der Gesamt&shy;be&shy;las&shy;tung f&uuml;r die Grund- und Menschen&shy;rechte</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die grund- und menschenrechtliche Perspektive beleuchtet das Spannungsfeld zwischen staatlichen Schutzpflichten und der Verhältnismäßigkeit von staatlichen Eingriffen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung 2010 den normativen Anspruch formuliert, nicht nur einzelne Überwachungsmaßnahmen isoliert, sondern die Summe aller Maßnahmen – ihre kumulative Belastung – im Blick zu haben. Der Zugewinn an Sicherheit muss mit den beabsichtigten grund- und menschenrechtlichen Beschränkungen insgesamt in Beziehung gesetzt werden. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wie nach Inkrafttreten des Gesetzes seine Wirkung auf die tatsächliche Entwicklung überprüft werden soll (Weingärtner 2021). Für die grund- und menschenrechtliche Bewertung der Gesetzesnovelle werden im Folgenden drei Aspekte betrachtet: die sogenannte <i>Überwachungsgesamtrechnung</i>, die <i>Grundrechtsbelastung</i> und der <i>Gesetzeszweck</i>.</p>
<h4 class="">2.1 &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;ge&shy;samt&shy;rech&shy;nung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das BVerfG unterscheidet die Überwachungsgesamtrechnung vom additiven Grundrechtseingriff. Letzterer bezieht sich auf mehrere, kumulativ angeordnete Maßnahmen zur selben Zeit gegen denselben Grundrechtsträger (BVerfGE 112, 304ff. – GPS). Die Überwachungsgesamtrechnung hat hingegen das Maß der Überwachung aller Bürger*innen im Fokus. Daher darf bei der Implementierung neuer Überwachungsmaßnahmen nicht unbeachtet bleiben, welchem Maß an Überwachung die Menschen insgesamt schon ausgesetzt sind (BVerfGE 125, 260ff. – Vorratsdatenspeicherung).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das BVerfG hat für verschiedene Regelungsbereiche des Sicherheitsrechts festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Wirkungen von Gesetzen zu beobachten und auf notwendige Nachbesserungen zu überprüfen, insbesondere ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz. Der neue § 42c Abs. 8 ASOG enthält darauf einen Hinweis, ist als Grundlage für eine Evaluation aber nicht ausreichend. Die Vorschrift des § 70 ASOG über die Evaluation verschiedener Vorschriften wurde ersatzlos entfernt. Eine gesteigerte Pflicht besteht dort, wo die Eignung von gesetzlichen Maßnahmen und künftige Entwicklungen ungewiss sind. Hier besteht eine Pflicht zur planmäßigen Erhebung und Auswertung von Daten zur Nutzung der Eingriffsbefugnisse in der Praxis. Diese Grundsätze finden besonders auf Fälle verdeckter Informationsbeschaffung Anwendung, wie etwa die geänderten §§ 24g Abs. 2, 25a, 25b, 26, 26a und 26b ASOG.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Durch die Reform des ASOG steigt die Summe staatlicher Überwachungs- und Eingriffsmöglichkeiten und damit die grund- und menschenrechtliche Gesamtbelastung der Berliner*innen (Braun/Albrecht 2017). Auch wenn eine entsprechende Gesamtrechnung auf Bundes- und Landesebene bisher fehlt und methodisch auf Herausforderungen trifft, sind entsprechende Anstrengungen des Gesetzgebers notwendig. Die Pilotstudie des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht für die Konzeption und Durchführung einer Überwachungsgesamtrechnung hat Vorarbeiten geleistet, die für Berlin genutzt werden können (Poscher et al. 2022).</p>
<h4 class="">2.2 Grund&shy;rechts&shy;be&shy;las&shy;tung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Analyse des Schutzbereiches und der Schranken der von der Reform betroffenen grund- und menschenrechtlichen Normen erlaubt eine erste Bestimmung der damit verbundenen Grundrechtsbelastung. Die tatsächliche Belastung ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel der betroffenen Rechte mit ihren tatsächlichen Anwendungs- und Missbrauchsmöglichkeiten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zu messen sind insbesondere die Auswirkungen auf die Telekommunikationsfreiheit (Art. 10 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf die Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme (grundlegend BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung) als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Aus der Orientierungswirkung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK weitere relevante Maßstäbe für die Interessenabwägung zwischen Sicherheitszweck und Eingriffsfolgen polizeilicher Maßnahmen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> Die Rolle der EMRK in der polizeilichen Praxis wird weder im Gesetzestext noch in der Reformbegründung erwähnt. Die Gesetzesänderungen und -begründungen verweisen an mehreren Stellen auf die Umsetzung von Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union (EU), etwa in §§ 18 Abs. 5, 19, 45b, 48a, 50 und 51a ASOG. Damit wird der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta (EU-GRC) zumindest für die Anwendung dieser Bestimmungen eröffnet. Art. 7 und 8 EU-GRC als parallel ausgerichtete Normen zum Schutz der Privatheit vor digitalen Anwendungsmöglichkeiten sind für die polizeiliche Praxis besonders relevant.</p>
<h4 class="">2.3 Geset&shy;zes&shy;zweck</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein wichtiger Maßstab für die Grundrechtsbelastung einzelner Regelungen in der polizeilichen Praxis ist der Zweck, der mit der jeweiligen Änderung erreicht werden soll (Gerson 2022). Die Gesetzesbegründung verweist zunächst auf die Kriminalitätsstatistik und die begrenzte Aufklärungsquote von Straftaten und damit nur auf einen Teilaspekt der Gefahrenabwehr. Die den Senat tragenden Parteien möchten die Freiheit und Offenheit der Berliner Stadtgesellschaft mit der dafür erforderlichen Sicherheit aller Bürger*innen verbinden. Dies hänge auch davon ab, welche gesetzlichen Möglichkeiten die Polizei und Ordnungsbehörden haben, um zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren tätig zu werden. Neue Phänomene der Kriminalität, der Fortschritt der Technik und soziale Entwicklungen machten eine Reform des ASOG erforderlich. Außerdem würde der Abstand zum BPolG und den Polizeigesetzen der Länder geschlossen und die Forderungen, die das EU-Recht und die Rechtsprechung des BVerfG an ein grundrechts- und datenschutzkonformes Polizei- und Ordnungsrecht stellen, umgesetzt. Allerdings sind die empirischen Grundlagen der vorgeschlagenen Änderungen jenseits eines sicherheitspolitischen Trends nicht ohne Weiteres zu erkennen. Damit wurde auch eine Gelegenheit verpasst, die Besonderheiten einer Metropole gegenüber den Flächenstaaten grundsätzlicher zu erfassen und polizeirechtlich umzusetzen. Für zukünftige Evaluationen, ob die gesetzlichen Maßnahmen den Gesetzeszweck tatsächlich erreichen, ist die Begründung ungeeignet.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">3. Zulassung diskri&shy;mi&shy;nie&shy;render Perso&shy;nen&shy;kon&shy;trollen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Novellierung des Gesetzes enthält auch eine Reihe neuer und bislang unbekannter Regelungen. Das gilt etwa für den neu in das Gesetz eingefügten § 12 Abs. 3 ASOG. Diese Regelung bestimmt in der unverändert in Kraft getretenen Fassung:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Die Auswahl der von einer Maßnahme betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung von Berlin und § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes ohne hinreichenden sachlichen, durch den Zweck der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.“</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Gesetzesbegründung zufolge soll diese Vorschrift allein „klarstellenden Charakter“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 138) haben.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> Dort heißt es: „Berlin duldet keine Diskriminierung. Darum darf das physische Erscheinungsbild, etwa Hautfarbe oder Gesichtszüge, einer Person keine zulässige Entscheidungsgrundlage für polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahmen wie Personenkontrollen, Ermittlungen oder Überwachungen sein.“ Die Regelung solle klarstellen, „dass die Auswahl der von einer polizeilichen Maßnahme betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale ohne hinreichenden sachlichen, durch den Zweck der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigten Grund – wie bisher schon – unzulässig ist“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 116).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Annahme eines nur klarstellenden Charakters der Regelung ist jedoch unzutreffend. § 12 Abs. 3 des Gesetzes weicht vielmehr klare verfassungsrechtliche Vorgaben auf, die sich aus Art. 3 GG ergeben. Dessen Abs. 1 bestimmt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Diese Regelung wird als „Willkürverbot“ verstanden; sie verbietet Ungleichbehandlungen ohne vernünftigen, sachlich einleuchtenden Grund (Vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 23.07.2025 – 2 BvL 9/14, Rn. 71 m.w.N.). Dem entspricht die Orientierung an einem sachlichen Grund im neu geschaffenen § 12 Abs. 3 ASOG. Indes nimmt diese Regelung ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 3 GG Bezug, der bestimmt, dass niemand wegen der dort genannten Kriterien – wie Geschlecht, Abstammung, „Rasse“ und Herkunft – benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Art. 3 Abs. 3 GG enthält ein Verbot, bei staatlichem Handeln an die dort genannten Merkmale anzuknüpfen („Anknüpfungsverbot“; grundlegend Sachs 1987: 428ff.). In den Worten des BVerfG (Urt. v. 28.01.1992 – 1 BvR 1025/82 u.a., Rn. 52 – Nachtarbeitsverbot für Frauen): „Die Vorschrift [&#8230;] verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG [&#8230;]. Die darin genannten Merkmale dürfen nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden.“ Während Art. 3 Abs. 1 GG ein Verbot sachlich ungerechtfertigter Differenzierungen enthält, darf der Staat die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale schon nicht zum Anlass für staatliches Handeln nehmen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es hat Versuche gegeben, diesen verfassungsrechtlich eindeutigen Befund mit Blick auf angebliche praktische Bedürfnisse abzumildern. So soll eine Ausnahme vom Anknüpfungsverbot möglich sein, wenn eines der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien nur eines unter mehreren in einem „Motivbündel“ bildet (Vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16, Rn. 60 ff. (juris) – racial profiling). Das kann nicht funktionieren, weil es sich um eine digitale Entscheidung handelt. Ein Kriterium ist für eine Auswahlentscheidung ausschlaggebend – oder eben nicht (Koch 2024: 397). Illustriert sei dies an einer Entscheidung des EGMR, die die polizeiliche Kontrolle eines Schweizers mit dunkler Hautfarbe im Züricher Hauptbahnhof betraf (ECHR, Wa Baile v. Switzerland – 43868/18 und 25883/21 v. 20.02.2024). Die Kontrolle wurde später damit gerechtfertigt, dass der Betroffene den Blick abgewendet habe, nachdem er die Polizeibeamten wahrgenommen hatte. Hierbei stellt sich die Frage, ob beliebige andere Personen wegen dieses Verhaltens ebenfalls kontrolliert worden wären. Nur wenn dies zu bejahen sein sollte, läge keine Anknüpfung an ein unzulässiges Merkmal vor.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein anderer Ansatz knüpft auch für polizeiliche Kontrollen daran an, dass sich Grundrechte mit Blick auf andere Rechtsgüter von Verfassungsrang einschränken lassen (Vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21.04.2016 – 7 A 11108/14, Rn. 132 (juris); OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16, Rn. 56 ff. (juris); OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf 10/21, Rn. 82 (juris)); man spricht von verfassungsimmanenten Schranken. Das mag auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich in Betracht kommen. Nicht möglich ist aber, beliebige gegenläufige Belange zu Rechtsgütern von Verfassungsrang zu erklären, um an die Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG anknüpfen zu können, da durch ein ausdehnendes Operieren mit kollidierendem Verfassungsrecht die Unterscheidung zwischen Differenzierungsverbot und Anknüpfungsverbot eingeebnet würde. Im praktischen Ergebnis liefe dies auf ein Willkürverbot hinaus. Eine Einschränkung setzt daher voraus, dass besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person in Rede stehen (vgl. Koch 2024: 398f.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Allerdings enthält § 12 Abs. 3 ASOG keinen solchen Vorbehalt. Eine derartige Beschränkung kann auch nicht in die Norm hineingelesen werden, da dies den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit polizeilicher Ermächtigungsgrundlagen widersprechen würde, die in der neueren BVerfG-Rechtsprechung formuliert worden sind. So hat es das Gericht 2022 abgelehnt, eine Vorschrift zur verdeckten Datenerhebung im Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern dahin verfassungskonform zu interpretieren, dass sie eine Gefahr für Leib oder Leben erfordere. Eine verfassungskonforme Auslegung in diesem Sinne scheide aus, weil dies den Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit nicht genüge (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022, 1 BvR 1345/21, Rn. 121 – SOG M.-V.). Noch deutlicher wird das Gericht in einer Entscheidung zum nordrhein-westfälischen Polizeigesetz von 2024. Demzufolge ist es grundsätzlich nicht angängig, dass die Polizei ohne nähere gesetzliche Vorgaben über die Grenzen der Freiheit der Bürger*innen entscheidet und sich die Maßstäbe dafür selbst zurechtlegen muss (BVerfG, Beschl. v. 14.11.2024 – 1 BvL 3/22, Rn. 104 – Observation nach PolG NRW). Es ist daher nicht möglich, zu weit gefasste Eingriffsermächtigungen durch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale auf einen verfassungskonformen Gehalt zu reduzieren (vgl. Koch 2025: 505).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Ergebnis ist die Relativierung der Anknüpfungsverbote aus Art. 3 Abs. 3 GG durch die neue Regelung in § 12 Abs. 3 ASOG daher verfassungsrechtlich nicht zulässig. Art. 3 Abs. 3 GG gilt im Übrigen unmittelbar und ist aus sich heraus unmissverständlich; irgendeiner (relativierenden) „Klarstellung“ durch ein einfaches Gesetz bedarf es daher nicht. Das Anknüpfungsverbot ist vielmehr ernst zu nehmen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">4. Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung an krimi&shy;na&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;be&shy;las&shy;teten Orten (&sect;24e ASOG) &ndash; Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;schutz als Regulativ infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;neller Eingriffe</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Kriminalitätsbelastete Orte (kbOs) sind als gefahrenabwehrrechtliches Konzept umstritten. Seit der Novelle des ASOG sind die kbOs nun ein Rechtsbegriff (§ 17a ASOG). Damit geht eine Ermächtigung zur Datenerhebung und automatisierten Auswertung einher (§ 24e ASOG). Mit Blick auf die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. GG) und den Diskriminierungsschutz (Art. 3 GG) sind Fragen offen.</p>
<h4 class="">4.1 Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;an&shy;f&auml;l&shy;lig&shy;keit krimi&shy;na&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;be&shy;las&shy;teter Orte</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Gesetzlicher Referenzpunkt der kbOs war bis zur Novelle § 21 Abs. 2 Nr. 1 a ASOG. Dieser Paragraph erlaubt Polizei und Ordnungsbehörden an Orten mit – nach polizeilichen Lageerkenntnissen – spezifischen Gefahrenkomponenten eine Identitätsfeststellung.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> Maßnahmen an kbOs sind im Vorfeld konkreter Gefahren angesiedelt und führen zu Grundrechtseingriffen gegenüber Personen, die dazu keinen Anlass gegeben haben. Aufgrund dieses verdachtsunabhängigen Charakters ist das Einschreiten an kbOs anfällig für Stereotype (vgl. Hunold et. al 2025). Grundrechtlich übersetzen sich solche Stereotype in Diskriminierungstatbestände des Art. 3 Abs. 3 GG bzw. des Art. 3 Abs. 1 GG.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Diese Tatbestände unterliegen dem Anknüpfungsverbot. Davon ausgenommen dürfte nach der vielfältigen Verwaltungsgerichtsrechtsprechung <i>maximal</i> der Schutz überwiegender verfassungsrechtlich geschützter Güter sein, und dies unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Tomerius 2023). Komplexe grundrechtliche Einordnungen sind damit an Beamt*innen vor Ort ausgelagert.</p>
<h4 class="">4.2 Die ASOG-No&shy;velle 2025: Neue Befugnisse, ungel&ouml;ste Probleme</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Mit § 17a ASOG haben die kbOs eine explizite Rechtsgrundlage erhalten. Gleichzeitig erweitert § 24e ASOG die polizeilichen Befugnisse: An kbOs sind nun Bildaufnahmen, -aufzeichnungen und deren automatisierte Auswertung zulässig. Die Idee folgt dem „Mannheimer Modell“ (Schwarzbeck 2025): Software analysiert Bewegungsmuster, und sobald ein Verhalten potenziell gefährlich erscheint, wird ein Alarm ausgelöst (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 118). Nach menschlicher Überprüfung der Daten oder der Lage vor Ort besteht die Grundlage für polizeiliches Einschreiten. Ausgeschlossen ist die Nutzung der Daten für biometrische Fernidentifizierung. Offen lässt das Gesetz, ob es sich um regelbasierte oder (nicht) ausgelernte maschinell lernende Verhaltenserkennung handeln soll (vgl. § 42d ASOG).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit Datenerhebung, -speicherung und automatisierter Analyse berechtigt § 24e ASOG zu informationellen Eingriffen, die nicht notwendig durch zweckwahrende Weiterverwendung verbunden sind (für die Speicherung vgl. den Verweis von § 24e III ASOG auf § 24a III ASOG). Die automatische Auswertung ist als eigenständiger Eingriff zu werten, der im Gefahrenvorfeld des § 24e Abs. 4 ASOG eine hohe Eingriffs-intensität verwirklichen dürfte (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.2.2023, 1 BvR 1547/19; 1 BvR 2634/20, Rz. 73 &#8211; Automatisierte Datenanalyse). Ob eine solche Eingriffsintensität als verhältnismäßig anzusehen ist, bemisst sich nach der Judikatur des BVerfG in Relation zum Gewicht der geschützten Rechtsgüter und der Eingriffsschwelle (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018, 1 BvR 142/15 &#8211; KFZ Kennzeichenkontrollen 2). Über den Verweis auf § 100a der Strafprozessordnung (StPO) in § 17a i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 ASOG ist der Kreis an im Rahmen von kbOs geschützten Rechtsgütern relativ weit.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a> Das wirft Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des § 24e Abs. 4 ASOG auf. Erhärtet werden diese durch die große Streubreite der ausgewerteten Daten. So ist deren Nutzung zum Testen und Trainieren von KI (neuer § 42d ASOG) nicht ausgeschlossen. Auch eine Nutzung im Rahmen des § 47a ASOG („Super-Datenbank“) dürfte möglich sein.</p>
<h4 class="">4.3 Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;schutz als Regulativ der infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nellen Eingriff&shy;sin&shy;ten&shy;sit&auml;t</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Gesetzgeberisch regulieren lässt sich die Eingriffsintensität etwa über Schutz vor Diskriminierung. Automatisierte Polizeiarbeit sieht das BVerfG in ambivalenter Funktion (BVerfG, Urt. v. 16.2.2023, 1 BvR 1547/19; 1 BvR 2634/20, Rz. 77 &#8211; Automatisierte Datenanalyse). Am Beispiel des § 24e ASOG illustriert: KbOs sind, wie dargelegt, anfällig für diskriminierenden Ermessensfehlgebrauch. Unterstützt ein maschinelles System die „Aufmerksamkeit der eingesetzten Kräfte“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 118), kann das über diskriminierungsfreie Algorithmen abschwächend wirken. Identifizieren Algorithmen umgekehrt weniger normalisierte Bewegungsmuster – etwa von Menschen mit Behinderung – als gefährlich, tritt ein Diskriminierungsrisiko hinzu. Mit dem § 42d Abs. 1 S. 2 ASOG hat die Gesetzgebung einen entsprechend regulativen Schritt gesetzt. Dieser sieht vor, dass bei der Weiterverarbeitung von polizeilichen Daten zum Zweck des Trainierens und Testens von KI-Systemen „durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen [ist], dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden“. Losgelöst von der Praktikabilität dieser Regelung ist allerdings nicht davon auszugehen, dass mit Inkrafttreten des § 42e ASOG sofort gemäß § 42d Abs. 1 S. 2 ASOG (weiter-)entwickelte Verhaltenserkennung zum Einsatz kommt. Diskriminierungsrisiken an kbOs bleiben also bestehen und gewinnen mit der technologischen Überformung an Komplexität.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">5. K&ouml;rperliche Unter&shy;su&shy;chung (&sect; 21b ASOG)</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das neueste Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts führt den § 21b ins ASOG ein und regelt die körperliche Untersuchung. Diese Vorschrift steht in einem systematischen Zusammenhang mit § 21a Abs. 1, welcher 2017 in das ASOG eingefügt wurde (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes, GVBl S. 598) und medizinische Untersuchungen normiert. Bei genauerer Betrachtung stellt sich heraus, dass § 21a ASOG keinesfalls das gefahrenabwehrrechtliche Pendant zu § 81a StPO ist, denn die Norm hat nur einen relativ kleinen Anwendungsbereich. Die <i>medizinische Untersuchung</i> (zur Kritik des Begriffs: Knape/Schönrock 2016: § 21a Rn. 5) ist danach nur zulässig zur Identifizierung Verstorbener oder Hilfloser. Ein Blick in die deutschen Polizei- und Ordnungsgesetze zeigt, dass nur ein Teil der Bundesländer eine solche Untersuchung erlaubt.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"><sup>ix</sup></a> Die meisten dieser Regelungen sind aber nicht auf die Identifizierung gerichtet, sondern sollen dem Schutz von Personen vor Übertragung mit ansteckenden Krankheiten dienen. Gedacht ist dabei an Fallgestaltungen, in denen Polizeibeamt*innen, medizinisches Personal oder Rettungspersonal sich an benutzen Injektionsnadeln von durchsuchten Personen oder Patienten stechen, die jeweilige Person keine Auskunft über etwaige Infektionen geben kann, aber einen Bluttest verweigert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Während in Berlin eine Testung der Person auf übertragbare Krankheiten bisher gegen ihren Willen nicht möglich war, soll § 21b ASOG diese gesetzgeberische Lücke schließen (so bereits die Forderung von Knape/Schönrock 2016: § 21a Rn. 2). Ausweislich der Entwurfsbegründung können die Einsatzkräfte von Polizei und Rettungsdiensten, medizinische Pflegepersonen und Angehörige ähnlicher Berufsgruppen, aber auch Opfer von Gewalttaten, in engen körperlichen Kontakt mit Personen kommen, bei denen Infektionen mit gefährlichen Krankheitserregern vorliegen (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 125). Ziel dieser Norm soll es sein, eine eventuelle spätere Erkrankung zweifelsfrei auf das Ereignis zurückzuführen und im Fall, dass die mögliche Überträgerperson positiv getestet wird, möglichst bald mit einer medizinischen Behandlung der Person zu beginnen, die sich möglicherweise angesteckt hat.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote10sym" name="sdendnote10anc"><sup>x</sup></a> Gerade im Fall einer möglichen Übertragung von HI-Viren muss unverzüglich – die ärztlichen Leitlinien empfehlen einen Beginn innerhalb eines Zeitraums von zwei bis maximal 24 Stunden – nach der Exposition, mit einer Postexpositionsprophylaxe begonnen werden. In der Praxis erweist sich die Anwendung dieser Norm jedoch als weniger einfach als es auf den ersten Blick erscheint.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Als Rechtsfolge erlaubt § 21b Abs. 1 S. 1, dass eine Person körperlich untersucht werden darf. § 21b Abs. 1 S. 2 ASOG führt aus, dass u. a. Entnahmen von Blutproben zulässig sind. Der Begriff des <i>körperlichen Eingriffs</i> ist aus § 81a StPO bekannt. Ein solcher liegt vor, wenn unter Zufügung auch nur geringfügiger Verletzungen in das haut- und muskelumschlossene Gewebe eingedrungen wird, um Körperzellen zu entnehmen oder dem Körper Stoffe zuzuführen (Trück 2023, § 81a Rn. 11; Goers 2026, § 81 a Rn. 8). Eine körperliche Untersuchung wird also erst dann zum körperlichen Eingriff, wenn es zu einer Substanzverletzung kommt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Darüber hinaus müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Krankheitserreger übertragen worden sind. Hier bleibt der Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinter dem einer <i>konkreten Gefahr</i> zurück (BVerfGE 165, 1, 52; Petersen-Thrö/Beger 2024). Allerdings reichen nicht bloße Vermutungen aus, sondern es ist eine tatsachenbasierte Prognose zu erstellen. Fraglich ist, welche auf eine Infektionsübertragung hindeutende Tatsachen hier in Betracht kommen können. Nicht alle Krankheiten haben dieselben Übertragungswege (vgl. Tomerius 2015: 415).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote11sym" name="sdendnote11anc"><sup>xi</sup></a> Allein die Vielzahl an möglichen Krankheiten und die Unterschiedlichkeit der Übertragungswege macht deutlich, dass die Norm zu unbestimmt ist. Nicht jede Exposition mit Körperflüssigkeiten dürfte zudem die Annahme rechtfertigen, dass auch Krankheitserreger übertragen worden sind. Es müssten weitere Umstände hinzukommen, wie dass die Person Krankheitssymptome aufweist, selbst den Verdacht einer Infektion äußert oder dass sie nachweislich erst kürzlich aus einem Gebiet, in dem es beispielsweise einen Ebola-Ausbruch gegeben hat, zurückgekehrt ist. Daran wird deutlich, dass auch die Gefahr einer diskriminierenden Anwendungspraxis basierend auf der tatsächlichen oder vermeintlichen Herkunft oder einem vermuteten Aufenthaltsort besteht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Ergebnis lassen sich also in § 21b ASOG erhebliche Defizite in der Normenklarheit erkennen. Dies liegt an der Vielzahl der möglichen Krankheitsbilder und der Unterschiedlichkeit ihrer Übertragungswege. So sehr die Intention des Gesetzgebers, Polizei-, sowie Rettungs- und Pflegekräfte zu schützen, auch zu begrüßen ist, wird die Norm nur einen sehr kleinen Beitrag dazu leisten können und führt zu Grundrechtsrisiken für die von der Untersuchung Betroffenen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">6. Die elektro&shy;ni&shy;sche Aufent&shy;halts&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung (&sect; 29b ASOG)</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Mit der Einführung des § 29b ASOG Berlin schafft der Berliner Landesgesetzgeber die Möglichkeit, Personen zur Duldung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) zu verpflichten. Ziel der Regelung ist es, in Hochrisikofällen schwerster Gewalt- und Sexualdelikte sowie terroristischer Straftaten einen effektiveren Schutz potenzieller Opfer zu gewährleisten und bestehende Annäherungs- oder Kontaktverbote wirksam durchzusetzen. Der Landesgesetzgeber betont dabei ausdrücklich den präventiven Opferschutz, insbesondere im Kontext häuslicher und partnerschaftlicher Gewalt, und stellt einen Bezug zur Umsetzung der Istanbul-Konvention her (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 245f.). Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wird somit als ergänzendes Instrument zur Gefahrenabwehr verstanden, das bestehende Schutzanordnungen technisch absichern soll (kritisch: Kinzig/Rebmann 2025: 51). Die Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar und wirft sowohl verfassungsrechtliche als auch praktische Fragen auf.</p>
<h4 class="">6.1 Gefah&shy;ren&shy;pro&shy;gnose und Tatsa&shy;chen&shy;er&shy;fordernis</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Zentrale tatbestandliche Voraussetzung des § 29b Abs. 1 ASOG sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines „übersehbaren Zeitraums“ „auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise“ eine besonders schwere Straftat begehen wird. Erfasst sind insbesondere terroristische Straftaten, Straftaten gegen das Leben sowie bestimmte Sexual- und Freiheitsdelikte. Alternativ genügt die Annahme, dass die Person in erheblichem Maße Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person verletzen wird, sofern sie bereits zuvor eine entsprechende Straftat begangen hat. Damit knüpft die Norm an eine qualifizierte Gefahrenprognose an, die über einen bloßen Gefahrenverdacht hinausgeht. Gleichwohl verbleibt der Maßstab der „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“, in einem prognostischen Bereich. Gerade im präventiven Polizeirecht ist diese Prognoseproblematik besonders virulent, da die Maßnahme vor der Begehung einer erneuten Tat ansetzt (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2020, 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12; &#8211; Elektronische Aufenthaltsüberwachung). Dies gilt umso mehr für die Variante des Abs. 1 Nr. 2, wonach das „individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums“ eine der genannten Straftaten begehen wird.</p>
<h4 class="">6.2 Technische Umsetzung und &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;pflichten</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">§ 29b Abs. 1 ASOG ermöglicht es, die betroffene Person zu verpflichten, ein technisches Überwachungsgerät am Körper zu tragen, dieses ständig betriebsbereit zu halten und seine Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die Maßnahme erschöpft sich somit nicht in einer abstrakten Aufenthaltsauflage, sondern beinhaltet eine fortdauernde technische Kontrolle des Aufenthaltsortes. Die Eingriffsintensität ist entsprechend hoch, da Bewegungsprofile erstellt und fortlaufend überwacht werden können.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gemäß Abs. 3f. erfolgt die elektronische Aufenthaltsüberwachung grundsätzlich durch gerichtliche Anordnung oder unterliegt einer richterlichen Kontrolle. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die erhebliche Grundrechtsrelevanz der Maßnahme und versucht, ein Mindestmaß an rechtsstaatlicher Kontrolle sicherzustellen. Die konkrete Ausgestaltung der Verfahren, insbesondere hinsichtlich Anhörung, Dauer und Überprüfung der Maßnahme, bleibt jedoch in Teilen offen. Es stellt sich zudem die Frage der Geeignetheit der Maßnahme (auf die an dieser Stelle jedoch nicht eingegangen werden soll).</p>
<h4 class="">6.3 Heraus&shy;for&shy;de&shy;rungen, Risiken und (viele) offene Fragen</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das BVerfG hat sich im Kontext der strafrechtlichen Führungsaufsicht bereits mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung befasst. Demzufolge stellt die elektronische Fußfessel grundsätzlich keinen Eingriff in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung dar, sofern sie normenklar ausgestaltet ist und strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügt (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12; Rn. 251 u a. &#8211; Elektronische Aufenthaltsüberwachung; vgl. Kinzig 2021). Maßgeblich sind danach insbesondere der Nachweis einer konkreten Gefährdung, die zeitliche Begrenzung der Maßnahme und wirksame Kontrollmechanismen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die zentrale Herausforderung der Norm liegt in der Prognose zukünftiger schwerer Straftaten. Das BVerfG hat wiederholt betont, dass präventive Maßnahmen, die an zukünftiges Verhalten anknüpfen, besonders strengen Anforderungen an Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit unterliegen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote12sym" name="sdendnote12anc"><sup>xii</sup></a> Unverhältnismäßige Maßstäbe bei der Tatsachenbewertung könnten dazu führen, dass Personen weitreichenden Freiheitsbeschränkungen ausgesetzt werden, ohne dass sich die prognostizierte Gefahr realisiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">§ 29b ASOG Berlin ermächtigt zu polizeilichen Maßnahmen auf Grundlage prognostischer Annahmen, die unter anderem an einen „übersehbaren Zeitraum“ sowie an „eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise“ der drohenden Handlung anknüpfen. Diese Tatbestandsmerkmale werfen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG auf. Danach muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen und Grenzen grundrechtsrelevanter Eingriffe so genau wie möglich regeln (BVerfG, Urt. v. 18.07.1978 – 1 BvL 20/76 u.a. &#8211; Numerus-clausus II; BVerfG, Beschl. v. 31.10.1990 &#8211; 2 BvF 1/89 u.a. &#8211; Ausländerwahlrecht).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Den Anforderungen, dass sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung durch Auslegung hinreichend begrenzen lassen, genügt der Begriff des <i>übersehbaren Zeitraums</i> nur sehr eingeschränkt. Er enthält keine objektivierbaren Kriterien zur zeitlichen Nähe der prognostizierten Gefahr und erlaubt weder eine klare Abgrenzung zur bloßen Fern- oder Dauergefahr noch eine verlässliche Kontrolle behördlicher Prognosen. Damit bleibt ein für die Eingriffsintensität zentraler Aspekt &#8211; die zeitliche Reichweite polizeilicher Befugnisse &#8211; normativ unterstrukturiert. Vergleichbar problematisch ist das Erfordernis einer „zumindest ihrer Art nach konkretisierten Weise“. Zwar soll damit ersichtlich eine bloß abstrakte Gefahrenannahme ausgeschlossen werden. Dabei bleibt jedoch unklar, welches Maß an Konkretisierung erforderlich ist. Die Formulierung unterschreitet die klassische Schwelle der konkreten Gefahr, ohne diese Absenkung normativ klar zu konturieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In der Gesamtschau bewirken der <i>übersehbare Zeitraum</i> und die lediglich <i>artbezogene Konkretisierung</i> der drohenden Handlung eine doppelte tatbestandliche Entgrenzung. Die Norm verschiebt wesentliche Konkretisierungsentscheidungen auf die Verwaltung und eröffnet erhebliche Einschätzungs- und Prognosespielräume. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zur Wesentlichkeitstheorie, derzufolge gerade bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen die maßgeblichen Leitentscheidungen parlamentarisch zu treffen sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die elektronische Aufenthaltsüberwachung greift tief in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie mittelbar in die Bewegungsfreiheit ein. Erfasst werden potenziell umfassende Standortdaten, deren Speicherung, Verarbeitung und Nutzung datenschutzrechtlich sensibel ist. Unklar bleibt insbesondere, welche Stellen Zugriff auf die Daten haben, wie lange diese gespeichert werden und wie Missbrauch effektiv verhindert werden kann. Hier besteht die Gefahr einer faktischen „Rundumüberwachung“, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch wenn eine richterliche Anordnung vorgesehen ist, stellen sich zahlreiche Fragen zur praktischen Kontrolle der Maßnahme. Erforderlich sind klare Regelungen zur Dauer, zur regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit sowie zu effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Ohne solche Mechanismen besteht die Gefahr, dass die Maßnahme länger oder intensiver angewendet wird, als es zur Gefahrenabwehr notwendig ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Schließlich ist das Risiko eines <i>Mission Creep</i> nicht zu unterschätzen. Ist die technische Infrastruktur einmal etabliert, besteht die Versuchung, sie auch in weniger gravierenden Fällen einzusetzen. Gleichzeitig hängt die tatsächliche Schutzwirkung der Maßnahme maßgeblich von ausreichenden personellen und technischen Ressourcen ab. Ohne eine funktionierende Echtzeitüberwachung und schnelle Reaktionsmöglichkeiten der Behörden droht die elektronische Aufenthaltsüberwachung ineffektiv zu sein, was den schwerwiegenden Grundrechtseingriff kaum rechtfertigen würde.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">§ 29b ASOG Berlin stellt einen paradigmatischen Schritt hin zu technisch gestützter präventiver Gefahrenabwehr dar. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann in eng begrenzten Ausnahmefällen einen wirksamen Beitrag zum Opferschutz leisten. Gleichzeitig birgt sie erhebliche Risiken für Freiheits- und Datenschutzrechte. Ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt entscheidend von einer restriktiven Anwendung, klaren Verfahrensregeln und effektiven Kontrollmechanismen ab. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, die weitere Entwicklung der Praxis kritisch zu begleiten und gegebenenfalls nachzusteuern, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Freiheit zu gewährleisten.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">7. Quellen&shy;-T&shy;e&shy;le&shy;kom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung und Online-&shy;Durch&shy;su&shy;chung (&sect;&sect; 26a und 26b ASOG)</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Mit der Einführung der §§ 26a und 26b ASOG hat der Berliner Landesgesetzgeber erstmals ausdrücklich Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und zur Online-Durchsuchung auch in das Polizeirecht aufgenommen. Entsprechende repressive Befugnisse kennt die Strafprozessordnung seit einigen Jahren (vgl. Braun/Roggenkamp 2019). Der Berliner Gesetzgeber reagiert damit insbesondere darauf, dass traditionelle Formen der Telekommunikationsüberwachung bei weit verbreiteten Ende-zu-Ende-verschlüsselten Kommunikationsdiensten regelmäßig ins Leere laufen. Die §§ 26a und 26b ASOG verlagern den Zugriff daher vom Übertragungsweg auf das informationstechnische Endgerät selbst (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 196). Diese technische Verschiebung ist zugleich der Grund für die besondere rechtliche und rechtspolitische Sensibilität der neuen Befugnisse.</p>
<h4 class="">7.1 Technischer und funkti&shy;o&shy;naler Hintergrund</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die klassische Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) knüpft an den Kommunikationsvorgang zwischen zwei Anschlüssen an und ermöglicht die Eins-zu-eins-Ausleitung der übertragenen Inhalte an die Polizei durch „Anzapfen“ der Übertragungswege. Messenger-Dienste (WhatsApp, Signal etc.), Voice-over-IP-Anwendungen und andere App-basierte Kommunikationsformen sind dem durchgängigen Zugriff jedoch entzogen, da ihre Inhalte heute überwiegend vollumfänglich „Ende-zu-Ende“ verschlüsselt übertragen werden. Mit der herkömmlichen Eins-zu-eins-Ausleitung kann die Polizei mangels Entschlüsselungsmöglichkeit nichts anfangen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mittels Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung wird der Polizei der Zugriff auf das Endgerät der Zielperson ermöglicht. Das erfolgt mit Hilfe einer Software, die (heimlich) auf dem Zielsystem installiert wird und mit der die Polizei die gewünschten Inhalte vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung ausleiten kann.</p>
<h4 class="">7.2 Abgrenzung von Quellen-TK&Uuml; und Online-&shy;Durch&shy;su&shy;chung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die §§ 26a und 26b ASOG unterscheiden – entsprechend der verfassungsgerichtlichen Terminologie – zwischen zwei qualitativ unterschiedlichen Maßnahmen. Die Quellen-TKÜ (§ 26a ASOG) soll sich auf Kommunikationsinhalte beschränken und damit der klassischen TKÜ funktional entsprechen. Gleichwohl bleibt sie strukturell ein Eingriff in das informationstechnische System selbst, da ohne ein Eindringen in das Endgerät eine Überwachung technisch nicht möglich ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Online-Durchsuchung (§ 26b ASOG) geht darüber hinaus. Sie ermöglicht den Zugriff auf das gesamte IT-System einschließlich gespeicherter Inhalte sowie eine laufende Überwachung der gesamten – auch nicht-kommunikations- oder internetbezogenen – Systemnutzung. Ihre Eingriffsintensität ist daher deutlich höher. Das BVerfG hat sie wiederholt als besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff qualifiziert.</p>
<h4 class="">7.3 Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;li&shy;cher Rahmen</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Neuregelungen bewegen sich im Spannungsfeld mehrerer Grundrechte. Zentrale Bedeutung kommt dem vom BVerfG im Jahr 2008 entwickelten Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ (BVerfG Urteil 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 – Online-Durchsuchung) zu. Dieses sogenannte IT-System-Grundrecht schützt IT-Systeme als eigenständige Lebens- und Freiheitsräume und trägt der Tatsache Rechnung, dass digitale Endgeräte heute wesentliche Teile der persönlichen Lebensführung abbilden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In seiner neueren Rechtsprechung – insbesondere in den Entscheidungen zu sogenannten Staatstrojanern und zum Polizeigesetz Mecklenburg-Vorpommern – hat das BVerfG klargestellt, dass jeder Einsatz entsprechender Überwachungssoftware einen besonders schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte darstellt (vgl. u.a. BVerfG Beschluss 1 BvR 180/23 – Trojaner II, Rn. 200; BVerfG Beschluss 1 BvR 2466/19 – Trojaner I). Er ist weder mit der klassischen TKÜ noch mit herkömmlichen Durchsuchungsmaßnahmen vergleichbar. Daraus folgen hohe Anforderungen an den Eingriffsanlass, die Ausgestaltung der Befugnisse und die verfahrensrechtlichen Sicherungen. Zulässig sind präventive Maßnahmen dieser Art nur zum Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter, insbesondere von Leib, Leben und Freiheit, oder zur Abwehr besonders schwerer Straftaten mit hoher Strafandrohung. Hinzu treten ein zwingender Richtervorbehalt, strenge Anforderungen an den Kernbereichsschutz sowie – je nach Maßnahme – eine vor- oder nachgelagerte Kontrolle durch eine unabhängige Stelle.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Besondere Aufmerksamkeit verdient die Möglichkeit der heimlichen Installation der Überwachungssoftware durch verdeckte Wohnungsbetretung. Das BVerfG ordnet solche Maßnahmen Art. 13 Abs. 7 GG zu, gestattet sie aber nur bei einer konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut von sehr hohem Gewicht sowie unter Richtervorbehalt. Die Verbindung von digitalem Systemzugriff und physischem Eindringen in die Wohnung verstärkt die Eingriffsintensität erheblich und erfordert daher eine besonders sorgfältige gesetzliche Ausgestaltung (BVerfG Beschluss 1 BvR 1345/21 – Polizeigesetz Mecklenburg-Vorpommern, Rn. 132ff.).</p>
<h4 class="">7.4 Die Regelungen der &sect;&sect; 26a und 26b ASOG im &Uuml;berblick</h4>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die ASOG-Novelle sieht den Einsatz von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung bei drohenden terroristischen Straftaten sowie drohenden besonders schweren und organisiert begangenen Straftaten im Sinne des § 100b StPO vor. Damit orientiert sich der Berliner Gesetzgeber an den vom BVerfG gezogenen materiellen Eingriffsschwellen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Verfahrensrechtlich enthält die neue Regelung mehrere Sicherungen: Beide Maßnahmen unterliegen dem Richtervorbehalt. Die heimliche Installation im Wege der Wohnungsbetretung ist ausdrücklich geregelt. Die bei der Online-Durchsuchung erhobenen Daten sind vor ihrer Auswertung dem anordnenden Gericht vorzulegen; bei der Quellen-TKÜ besteht bei Zweifeln hinsichtlich einer möglichen Kernbereichsrelevanz eine Vorlagepflicht. Insgesamt folgt die Systematik erkennbar dem Ziel, die verfassungsgerichtlich entwickelten Mindestanforderungen formell umzusetzen.</p>
<h4 class="">7.5 Regelungs&shy;l&uuml;&shy;cken und offene Fragen</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Trotz dieser Absicherung bleiben rechtspolitisch und -systematisch relevante Fragen offen. Der Entwurf enthält kein Verbot der Nutzung sogenannter Zero-Day-Sicherheitslücken. Die staatliche Ausnutzung unbekannter oder nicht behobener Sicherheitslücken in IT-Systemen steht seit längerem in der Kritik (vgl. Pohl 2007), da sie die allgemeine IT-Sicherheit beeinträchtigen und staatliche Schutzpflichten gegenüber der digitalen Infrastruktur der Bevölkerung berühren kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ebenfalls fehlen spezifische Vorgaben zur Beschaffung und Auswahl der eingesetzten Überwachungssoftware. Angesichts eines international agierenden Marktes für entsprechende Produkte stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber selbst qualitative oder normative Mindeststandards für Anbietende festlegen sollte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Rechtspolitisch sind die §§ 26a und 26b ASOG Ausdruck einer Entwicklung, in der polizeiliche Gefahrenabwehr zunehmend in digitale Lebensbereiche hineinwirkt. Der Zugriff auf ein IT-System bedeutet den Zugriff auf einen hoch verdichteten Ausschnitt persönlicher Lebensgestaltung. Die Neuregelungen verdeutlichen damit die strukturelle Verschiebung polizeilicher Eingriffsbefugnisse von punktuellen Maßnahmen hin zu umfassenden digitalen Zugriffsmöglichkeiten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gleichzeitig zeigt sich, dass die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung den rechtlichen Rahmen inzwischen präzise vorzeichnet. Der Berliner Gesetzgeber versucht sich mit den neuen Befugnissen im Bereich des verfassungsrechtlich Zulässigen zu bewegen. Die zentrale Debatte, so sie denn überhaupt nochmals bezüglich Online-Durchsuchung etc. geführt wird, dürfte sich weniger auf die Frage der formalen Verfassungsmäßigkeit beziehen als vielmehr auf die rechtspolitische Bewertung der Reichweite solcher Instrumente innerhalb eines freiheitlich-demokratischen Polizeirechts.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die §§ 26a und 26b ASOG markieren einen weiteren Schritt in der Anpassung des Polizeirechts an die Bedingungen digitaler Kommunikation. Sie schließen aus Sicht der Gefahrenabwehr bestehende Zugriffslücken, eröffnen zugleich aber neue, tiefgreifende Eingriffsmöglichkeiten. Für die weitere Diskussion wird entscheidend sein, wie diese Befugnisse in der Praxis angewendet, kontrolliert und gegebenenfalls fortentwickelt werden. Im Rahmen der ASOG-Novelle stehen sie exemplarisch für die grundlegende Herausforderung, Sicherheitserfordernisse und digitale Freiheitsrechte in ein dauerhaft tragfähiges Verhältnis zu setzen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">8. Daten&shy;nut&shy;zung f&uuml;r das Trainieren und Testen von Systemen K&uuml;nstlicher Intelligenz (&sect; 42d ASOG)</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die seit einigen Jahren zu beobachtende schnelle Entwicklung der KI führt auch bei Polizeibehörden zu Bestrebungen, arbeitsintensive Prozesse mit KI-Anwendungen zu vereinfachen, etwa die Suche von Beweismitteln in sehr großen Datenbeständen, die in manchen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anfallen. 2024 verabschiedete die EU die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689, EU-KI-VO), den sogenannten <i>Artificial Intelligence Act</i>. Anders als beim Datenschutz, bei dem neben der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DSGVO) die gesonderte Richtlinie (EU) 2016/680 für Polizei und Strafverfolgung (JI-Richtlinie) gilt, regelt die EU-KI-VO auch die polizeiliche KI-Nutzung. Allerdings enthält die EU-KI-VO zahlreiche „Hintertüren“, die für die Strafverfolgung mehr zulassen und weniger Verfahrensvorkehrungen treffen als für andere Anwendungsfelder (Übersicht und Kritik bei Kleemann/Aden 2025). Die EU-KI-VO regelt nur die Rahmenbedingungen – Eingriffsbefugnisse für die behördliche KI-Nutzung müssen im mitgliedstaatlichen Recht etabliert werden. Dabei sind die Mitgliedstaaten an die Grundrechte und an die Vorgaben der EU-KI-VO gebunden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit der ASOG-Reform 2025 ist die KI-Nutzung auch im Berliner Polizeirecht angekommen: „Um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz zu fördern, schafft der § 42d ASOG für Polizei und Feuerwehr eine Regelung, die die Nutzung von Daten zum Testen und Trainieren von KI-Systemen ermöglicht. Der Kreis der Daten, die für Test- und Trainingszwecke verarbeitet werden dürfen, wird begrenzt; die verwendeten Daten sind grundsätzlich zu anonymisieren, hilfsweise zu pseudonymisieren“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2553: 122). Diese sehr knappe Begründung übersieht jedoch weitreichende Probleme, die sich aus der nun eingefügten Regelung ergeben. Problematisch ist zunächst, dass die Eingriffsintensität der Regelung in Kombination mit anderen Vorschriften des Gesetzes steigt, die weitreichende Befugnisse zur Erhebung und Verarbeitung teils sensibler personenbezogener Daten ermöglichen (siehe auch Abschnitte 4 und 7). Als äußerst problematisch erweist sich auch die konkrete Ausgestaltung des neu eingefügten § 42d. So gestattet § 42d Abs. 1 S. 1 die weitere Verarbeitung von Daten, über die (gesetzlich) vorgesehene Speicherdauer hinaus. Diese Regelung erlaubt nicht nur zusätzliche, potenziell folgenreiche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie gefährdet auch die Effektivität polizeilicher KI-Nutzung, da veraltete Trainings- und Testdaten notwendig die Qualität des KI-Systems beeinträchtigen (vgl. Kleemann/Aden 2025). Im Ergebnis kann es daher nicht nur zu Diskriminierungen kommen, sondern auch zu ungerechtfertigten Eingriffen in weitere Grundrechte, etwa wenn Menschen aufgrund fehlerhafter KI-Ergebnisse in den falschen Verdacht geraten, Gefahren zu verursachen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Weitere gravierende Grundrechtsrisiken entstehen durch die Befugnis, auch nicht anonymisierte oder pseudonymisierte Daten für KI-Test- und Trainingszwecke zu nutzen, wenn Anonymisierung oder Pseudonymisierung „nur mit unverhältnismäßigem Aufwand“ möglich sind (Abs. 2). Die weitreichenden Befugnisse zur Übermittlung personenbezogener Daten an externe Firmen, die mit der KI-Entwicklung im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung beauftragt werden, stellt zwar sicher, dass ausländische Firmen nicht beauftragt werden dürfen. Den dabei sonst entstehenden Grundrechtsrisiken wird die Regelung aber kaum gerecht (vgl. Botta 2025: 7). Die nähere Ausgestaltung soll in Verwaltungsvorschriften erfolgen, deren Transparenz allerdings nicht vorgeschrieben ist (Abs. 4).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">9. Schluss&shy;be&shy;trach&shy;tung und Ausblick</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die kritische Würdigung ausgewählter Beispiele aus den umfangreichen Änderungen des Berliner ASOG, die Ende 2025 in Kraft getreten sind, hat gezeigt, dass politisches Bemühen um Gewährleistung von Sicherheit durch weitreichende Handlungsoptionen für die Polizei in einem Spannungsverhältnis mit den Grund- und Menschenrechten der Betroffenen steht. Die Gesetzgebung vernachlässigt dabei eine evidenzbasierte Begründung der Erforderlichkeit teils sehr weitreichender Grundrechtseingriffe.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die dynamische Entwicklung der Rechtsprechung von BVerfG, EGMR und EuGH zu Grund- und Menschenrechten im Mehrebenensystem stellen die Polizei Berlin vor die Herausforderung, entsprechende Entscheidungen in der Praxis unmittelbar umzusetzen. Mit den sehr umfangreichen, teils technisch voraussetzungsvollen Regelungen steigt die Komplexität des Polizeirechts weiter. Das Polizeirecht wird damit zur Materie für Spezialist*innen und kann seine Funktion, Polizeibeamt*innen einen klaren Handlungsrahmen für ihre alltägliche Arbeit zu bieten, immer weniger erfüllen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Reform des ASOG ist aus grund- und menschenrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Einige der Vorschriften dürften einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung kaum standhalten. Eine umfassende und fortgesetzte Evaluation ihrer praktischen Anwendung ist zur Erreichung des Anlasses der Gesetzesänderung dringend erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Hartmut Aden</strong> ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor für Öffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) und stellvertretender Direktor des Forschungsinstituts für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin). Seit 2014 gehört er der Redaktion der <b>vor</b>gänge an. Webseite: <a href="http://www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden">www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden</a>.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Gritt Beger</strong> ist Professorin für Staats- und Verwaltungsrecht mit dem Schwerpunkt Polizeirecht am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement an der HWR Berlin. Ihre Schwerpunkte in Forschung und Lehre sind polizeiliche Eingriffsbefugnisse im Bereich der Gefahrenabwehr und deren Schnittstellen zur Strafverfolgung.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Apl. Prof. Dr. Thorsten Koch</strong> ist außerplanmäßiger Professor an der Universität Osnabrück und Gastprofessor an der HWR Berlin, Veröffentlichungen insbesondere zum Parteienrecht, Gefahrenabwehrrecht und Versammlungsrecht.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Jan Roggenkamp</strong> ist Professor für Öffentliches Recht, IT-Sicherheit und Datenschutzrecht. Er befasst sich insbesondere mit der Schnittstelle zwischen Informationstechnologie und (Polizei-)Recht.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Sabrina Schönrock</strong> ist Professorin für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Grund- und Menschenrechte sowie besonderes Verwaltungsrecht am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der HWR Berlin. Sie ist seit dem 1. Juli 2024 Erste Vizepräsidentin für Studium und Lehre. Ihre Schwerpunkte in Forschung und Lehre sind Grund- und Menschenrechte, Polizei- und Ordnungsrecht, Versammlungsrecht sowie Beamten- und Disziplinarrecht. Von 2014 bis 2024 war sie Richterin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Ekkehard S</strong><strong class="western">trau</strong><strong class="western"><span style="font-family: IowanOldSt BT, serif;"><b>ß</b></span></strong> ist Professor für öffentliches Recht, insbesondere Grund- und Menschenrechte und Polizeirecht am Fachbereich 5 der HWR Berlin.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Petra Su</strong><strong class="western"><span style="font-family: IowanOldSt BT, serif;">ß</span></strong><strong class="western">ner</strong> hat die Gastprofessur für Recht, insbesondere mit Schwerpunkt Geschlechterfragen im Recht an HWR Berlin inne. Zuvor war Sußner wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Humboldt Universität zu Berlin in der DFG-Forschungsgruppe Recht – Geschlecht – Kollektivität; Promotion an der Universität Wien (&#8222;Flucht – Geschlecht – Sexualität. Eine menschenrechtsbasierte Perspektive auf Grundversorgung und Asylstatus&#8220;, 2020).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Aden, Hartmut/Fährmann, Jan</em> 2018: Polizeirecht vereinheitlichen? Kriterien für Muster Polizeigesetze aus rechtsstaatlicher und bürgerrechtlicher Perspektive, Berlin, <a href="https://www.boell.de/sites/default/files/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf">https://www.boell.de/sites/default/files/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Aden, Hartmut/Fährmann, Jan</em> 2019: Defizite der Polizeirechtsentwicklung und Techniknutzung, in: <em>Zeitschrift für Rechtspolitik</em> (ZRP), Jg. 52, S. 175–178.</p>
<p align="justify"><em>Bäcker, Matthias</em> 2015: Kriminalpräventionsrecht. Eine rechtsetzungsorientierte Studie zum Polizeirecht, zum Strafrecht und zum Strafverfahrensrecht, Tübingen.</p>
<p align="justify"><em>Baldus, Manfred</em> 2014: Entgrenzungen des Sicherheitsrechts – Neue Polizeirechtsdogmatik? In: <em>Die Verwaltung</em>, Jg. 47, S. 1–23.</p>
<p align="justify"><em>Botta, Jonas</em> 2025: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin, <a href="https://www.parlament-berlin.de/ados/19/InnSichO/vorgang/iso19-0228-v_Stellungnahme-2.pdf">https://www.parlament-berlin.de/ados/19/InnSichO/vorgang/iso19-0228-v_Stellungnahme-2.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Braun, Frank/Albrecht, Florian</em> 2017: Der Freiheit eine Gasse? Anmerkungen zur „Überwachungsgesamtrechnung“ des Bundesverfassungsgerichts, in: <em>Verwaltungsrundschau</em>, H. 5, S. 151-155.</p>
<p align="justify"><em>Braun, Frank/Roggenkamp, Jan Dirk</em> 2019: 0Zapftis v2.0 &#8211; Repressive Staatstrojaner; in: <em>Privacy in Germany (PinG)</em>, H. 2, S. 53–60, <a href="https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.02.09">https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.02.09</a>.</p>
<p align="justify"><em>Denninger, Erhard</em> 1978: Polizei und demokratische Politik, in: Ders./Lüderssen, Klaus (Hrsg.): <em>Polizei und Strafprozess im demokratischen Rechtsstaat</em>, Frankfurt am Main, S. 143-167.</p>
<p align="justify"><em>Gerson, Oliver</em> 2022: Wunsch und Wirklichkeit einer sog. „Überwachungsgesamtrechnung“ – Rechtstheoretische Grundlagen eines innovativen Evaluationsinstruments in der Sicherheitsgesetzgebung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 6, S. 404-419.</p>
<p align="justify"><em>Goers, Matthias</em> 2026: § 81a StPO, in: Graf, Jürgen-Peter (Hrsg.): <em>BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra</em>, 58. Aufl., München.</p>
<p align="justify"><em>Graulich, Kurt </em>2021: Das Handeln von Polizei und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr, in: Lisken, Hans/Denninger, Erhard (Hrsg.): <em>Handbuch des Polizeirechts</em>, 7. Aufl., München.</p>
<p align="justify"><em>Hunold, Daniela/Aden, Hartmut/Thurn, Roman/Berger, Anja/Ohder, Claudius/Sticher, Birgitta/Strauß, Ekkehard</em> 2025: Polizei und Diskriminierung. Risiken, Forschungslücken und Handlungsbedarf, Baden-Baden, <a href="https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/polizei_studie_lang.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5">https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/polizei_studie_lang.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5</a>.</p>
<p align="justify"><em>Kinzig, Jörg</em> 2021: Die elektronische Aufenthaltsüberwachung: verfassungsmäßig, aber unter Beobachtung, in: <em>Neue Zeitschrift für Strafrecht</em>, S. 467-473.</p>
<p align="justify"><em>Kinzig, Jörg/Rebmann, Florian</em> 2025: Der Einsatz der elektronischen Fußfessel bei Partnerschaftsgewalt, in: <em>ZRP – Zeitschrift für Rechtspolitik</em>, S. 48-51.</p>
<p align="justify"><em>Kleemann, Steven/Aden, Hartmut </em>2025: Die Nutzung Künstlicher Intelligenz durch Strafverfolgungsbehörden – „Hintertüren“ der Verordnung der Europäischen Union über Künstliche Intelligenz; in: Honekamp, Wilfried/Kemme, Stefanie/Struck, Jens (Hrsg.): <em>Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf die zukünftige Polizeiarbeit. Technologische Potenziale, rechtliche Rahmenbedingungen, kriminologisch-sozialwissenschaftliche Erkenntnisse</em>, Wiesbaden, S. 3-30.</p>
<p align="justify"><em>Knape, Michael/Schönrock, Sabrina</em> 2016: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin: Kommentar für Ausbildung und Praxis, Hilden.</p>
<p align="justify"><em>Koch, Thorsten </em>2024: Das Unterscheidungsverbot bei polizeilichen Personenkontrollen, in Coelln, Christian von et al. (Hrsg.): <em>Konsistenz und Dogmatik des Rechts – Gedächtnisschrift für Michael Sachs</em>, München, S. 385-401.</p>
<p align="justify"><em>Koch, Thorsten</em> 2025: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss v. 14.11.2024 &#8211; 1 BvL 3/22 (Observation nach PolG NRW) in: <em>Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht</em>, S. 504-505.</p>
<p align="justify"><em>Petersen-Thrö, Ulf/Beger, Gritt</em> 2024: Polizeirecht Sachsen, Baden-Baden.</p>
<p align="justify"><em>Pohl, Hartmut </em>2007: Zur Technik der heimlichen Online-Durchsuchung; in: <em>Datenschutz und Datensicherheit</em> (DuD), Jg. 2007, H. 9, S. 684 – 688, <a href="https://doi.org/10.1007/s11623-007-0224-8">https://doi.org/10.1007/s11623-007-0224-8</a>.</p>
<p align="justify"><em>Poscher, Ralf/Kilchling, Michael/Landerer, Lukas</em> 2022: Überwachungsbarometer für Deutschland. Ein Modellkonzept, Berlin, <a href="https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/1168">https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/1168</a>.</p>
<p align="justify"><em>Sachs, Michael</em> 1987: Grenzen des Diskriminierungsverbots, München.</p>
<p align="justify"><em>Schwarzbeck, Martin</em> 2025: Verhaltensscanner im Mannheim: Hier wird die Überwachung getestet, die so viele Städte wollen, in: <em>Netzpolitik </em>vom 18.10.2025, <a href="https://netzpolitik.org/2025/verhaltensscanner-im-mannheim-hier-wird-die-ueberwachung-getestet-die-so-viele-staedte-wollen/">https://netzpolitik.org/2025/verhaltensscanner-im-mannheim-hier-wird-die-ueberwachung-getestet-die-so-viele-staedte-wollen/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Tomerius, Carolyn</em> 2015: Teilnichtigkeit des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, in: <em>Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht</em>, S. 412-416.</p>
<p align="justify"><em>Tomerius, Carolyn</em> 2019: »Gefährliche Orte« im Polizeirecht – Straftatenverhütung als Freibrief für polizeiliche Kontrollen? Eine Beurteilung aus verfassungs- und polizeirechtlicher Perspektive; in: <em>DVBl. &#8211; Das Deutsche Verwaltungsblatt</em>, H. 9, S. 257–264.</p>
<p align="justify"><em>Tomerius, Carolyn</em> 2023: Einhegung der präventiv-polizeilichen Identitätsfeststellung durch Gesetz, in: <em>DVBl. &#8211; Das Deutsche Verwaltungsblatt</em>, H. 22, S. 1381–1389.</p>
<p align="justify"><em>Trück, Thomas</em> 2023: § 81 a StPO, in: Knauer, Christoph/Kudlich, Hans/Schneider, Hartmut (Hrsg.): <em>Münchener Kommentar zur StPO</em>, 2. Aufl., München.</p>
<p align="justify"><em>Weingärtner, Dieter </em>2021: Die Evaluation von Sicherheitsgesetzen. Grund- und menschenrechtliche Anforderungen, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Weßlau, Edda</em> 1989: Vorfeldermittlungen, Probleme der Legalisierung „vorbeugender Verbrechensbekämpfung“ aus strafprozeßrechtlicher Sicht, Berlin.</p>
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Gesetz zur Reform des Berliner Polizei und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin, GVBl. Berlin vom 23.12.2025, S. 590 – vgl. Art. 10 zum Inkrafttreten am 24.12.2025.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Aufgrund des sehr umfangreichen Gesetzes erhebt der vorliegende Beitrag nicht den Anspruch, die ASOG-Reform umfassend zu kommentieren und zu bewerten, sondern beschränkt sich auf wenige ausgewählte Elemente.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Vgl. etwa Helme v. Estonia, Application no. 3023/22, 7. October 2025; Bild GmbH &amp; Co. KG v. Germany, Application no. 9602/18, 31 October 2023; Uzun v. Germany, Application no. 35623/05, 2 September 2010.</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Ähnliche Regelungen finden sich in § 42c des Waffengesetzes (seit 2024) und in § 181 Abs. 3 LVerw-G Schl.-H. (seit 2021).</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Dazu treten Ermächtigungen zur Durchsuchung von Personen (§ 34 Abs. 2 Nr 2 ASOG) und Sachen (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 ASOG).</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>Ein bekanntes Beispiel ist das Racial Profiling; vgl. EGMR, Basu v. Germany, Urt. v. 18.10.2022, 215/19.</p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii </a>Geht man von der im Abgeordnetenhaus debattierten „KI gestützte Videoüberwachung“ (Abgeordnetenhaus Berlin, 19/76, 4.12.2025, 7529) aus, liegt Letzteres nahe (vgl. Art. 3 der VO (EU) 2024/1689 (KI-VO)).</p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii </a>Mit umfasst sind etwa auch Urkundendelikte oder die Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung.</p>
</div>
<div id="sdendnote9">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote9anc" name="sdendnote9sym">ix </a>Zum Beispiel § 36 Abs. 5 HSOG, § 18 Abs. 3 RhPfPOG, § 54 Abs. 1 SOGMV, § 27 Abs. 4 SächsPVDG; §§ 183a und b LVwGSH, § 15 Abs. 4 HambSOG, § 41 VI SOG LSA.</p>
</div>
<div id="sdendnote10">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote10anc" name="sdendnote10sym">x </a>Mit Blick auf den Umfang der Ausführungen muss der Streit um die Frage, ob § 25 IfSG eine Sperrwirkung gegenüber einer landesgesetzlichen Regelung entfaltet, außer Betracht bleiben; vgl. LVerfG LSA, Urt. V. 11.11.2014, LVG 9/13, RN 211 ff. &#8211; juris.</p>
</div>
<div id="sdendnote11">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote11anc" name="sdendnote11sym">xi </a>Während bei den Hepatitis Formen B, C und D sowie HIV ein Kontakt mit Blut erforderlich ist, ist eine Übertragung des Rabiesvirus von Mensch zu Mensch durch Bisse denkbar. Beim Ebolavirus wäre eine Übertragung auch durch Kontakt mit anderen Körperflüssigkeiten wie Speichel oder Erbrochenem möglich, und der SARS-Virus wird durch Tröpfcheninfektion übertragen.</p>
</div>
<div id="sdendnote12">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote12anc" name="sdendnote12sym">xii </a>Vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.4.2016 &#8211; 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, Rn. 110, 110 u.a. &#8211; BKAG &#8211; Antiterrordatei; BVerfG, Urt. v. 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, Rn. 206 f. &#8211; Online-Durchsuchung &#8211; IT-Grundrecht; BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 &#8211; 2 BvR 2365/09 u.a., Rn. 112, 113 &#8211; Sicherungsverwahrung (präventiver Freiheitsentzug); BVerfG, Beschl. v. 17.02.2023 &#8211; 1 BvR 1345/21, Rn. 96, 97 &#8211; „Drohende Gefahr“ – Bayerisches PAG.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/problematische-entwicklungen-im-polizeirecht-anmerkungen-zum-gesetz-zur-reform-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts-2025/">Problematische Entwicklungen im Polizeirecht: Anmerkungen zum Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/03/1280px-Police_at_a_bus_station_in_Berlin-Spandau_preparing_for_demonstrations_and_counter_demonstrations.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Offener Brief zur geplanten Änderung des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/offener-brief-zur-geplanten-aenderung-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Oct 2025 09:55:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[AI Act]]></category>
		<category><![CDATA[ASOG]]></category>
		<category><![CDATA[automatisierte Datenverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Abgeordnetenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Data Mining]]></category>
		<category><![CDATA[Data Scraping]]></category>
		<category><![CDATA[KI]]></category>
		<category><![CDATA[KI-Verordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Offener Brief]]></category>
		<category><![CDATA[Palantir]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Predictive Policing]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Racial Profiling]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=presse&#038;p=20228</guid>

					<description><![CDATA[<p>Sehr geehrte Abgeordnete des Berliner Abgeordnetenhauses, mit Antrag vom 02.07.2025 haben die Fraktionen der CDU und der SPD den Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin (ASOG-E, Abgh-Drs. 19/2553) vorgelegt. Das wäre die zweite Novelle innerhalb kürzester Zeit. Sie [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/offener-brief-zur-geplanten-aenderung-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts/">Offener Brief zur geplanten Änderung des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Sehr geehrte Abgeordnete des Berliner Abgeordnetenhauses,</p>
<p align="justify">mit Antrag vom 02.07.2025 haben die Fraktionen der CDU und der SPD den Entwurf für ein <em>Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin</em> (ASOG-E, Abgh-Drs. 19/2553) vorgelegt. Das wäre die zweite Novelle innerhalb kürzester Zeit. Sie ist nicht bloß ein Update polizeilicher Befugnisse. Der Gesetzesentwurf umfasst insgesamt 736 Seiten. Inhaltlich ermöglicht er u.a. automatisierte <a href="https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/alle-werden-ueberwacht-biometrische-ueberwachung-im-internet-stoppen-1159">Superdatenbanken</a> (§ 47a ASOG-E), Videoüberwachung und automatisierte Verhaltensmustererkennung an „kriminalitätsbelasteten Orten/gefährdeten Orten“ (§ 24e ASOG-E/§ 24 a ASOG-E) oder biometrische Abgleiche mit im Internet öffentlich zugänglichen – personenbezogenen – Daten (§ 28a ASOG-E). Das Diskriminierungsrisiko ist alarmierend. Es ist zu befürchten, dass unüberwachter Aufenthalt in weiten Teilen Berlins unmöglich wird. Dazu treten Ermächtigungen zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung („Staatstrojaner“).</p>
<p align="justify">Dass der Entwurf unmittelbar vor der Sommerpause und ohne erkennbares Bemühen um öffentliche Debatte und fachliche Auseinandersetzung eingebracht wurde, lässt sich schwer als Versehen lesen. Die geplanten Änderungen sind gravierend. Die Wahrung der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme („IT Grundrecht“) ist nicht gewährleistet. Ohne noch zu wissen, wie effektiv verdachtsunabhängige Kontrollbefugnisse an sogenannten kriminalitätsbelasteten Orten (kbO) sind, sieht die Novelle kurzerhand eine Erweiterung um Videoüberwachung und automatisierte Verhaltensmustererkennung vor.</p>
<p align="justify"><strong>Wir fordern Sie auf, das Gesetzgebungsverfahren auszusetzen, um eine öffentliche Debatte und fachliche Auseinandersetzung zu ermöglichen, die dem Gewicht der geplanten Grundrechtseingriffe gerecht wird.</strong></p>
<p align="justify">Grundrechtlich besonders drastisch erscheinen u.a. die Ermächtigungen zur Errichtung einer orts- und verhaltensübergreifenden Analyseplattform (<em>Data Mining</em> / Superdatenbank, § 47a ASOG-E), zum biometrischen Abgleich mit über das Internet öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten (<em>Data Scraping</em>, § 28a ASOG-E) oder zur automatisierten Verhaltensmustererkennung (§ 24e ASOG-E). So lässt es § 47a ASOG-E in seiner derzeitigen Fassung zu, Datenbestände der Polizei losgelöst von konkreten Anlässen dauerhaft zusammen zu führen. Die Möglichkeiten zum Erstellen von Bewegungsprofilen, Verhaltensmuster- und Sozialkontaktanalysen machen die „Superdatenbank“ zu einem Instrument eines <em>Predictive Policing</em>, das in den verbotenen oder zumindest Hochrisikobereich der KI-VO fällt. Zwar dürfte nach aktuellem Stand keine Nutzung von Palantir Produkten in Berlin geplant sein. Verstöße gegen EU-Recht sind damit aber nicht automatisch abgewendet. Der ASOG-E selbst verschreibt sich der Umsetzung der jüngsten Judikatur des Bundesverfassungsgerichts. Umfang, Art/Herkunft und Methode des <em>Data Minings</em> dürften jedoch nicht ausreichend festgelegt sein, um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rs20230216_1bvr154719.html?nn=68080">Urteil</a> zur automatisierten Datenverarbeitung in Hamburg und Hessen gerecht zu werden (1 BvR 1547/19; 1 BvR 2634/20).</p>
<p align="justify">Mit § 28a ASOG-E (<em>Data Scraping</em>) ist die Möglichkeit geschaffen, biometrische Daten wie Gesichtsbilder oder Stimmmerkmale mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet abzugleichen. Das bedeutet, jedes – etwa auf einer Versammlung, Veranstaltung oder auch gegen den Willen &#8211; erstellte Foto oder Video, steht einem automatisierten, KI-gestützten Abgleich zur Verfügung. Derzeit ist nicht vorgesehen, dass die personenbezogenen Daten nach einem Abgleich zu löschen sind. Damit droht der Aufbau einer ungezielt ausgelesenen Datenbank, was ebenfalls nicht mit der KI-VO und den vom Bundesverfassungsgericht etablierten Standards vereinbar sein dürfte.</p>
<p align="justify">Aus <a href="https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/polizei_studie_lang.html?nn=305458">Erkenntnissen</a> zu verdachtsunabhängigen Kontrollen an „kriminalitätsbelasteten Orten“ wissen wir derzeit v.a.: Sie sind anfällig für Diskriminierungen, insbesondere <em>Racial Profiling</em>. Weitgehend unklar ist, wie effektiv sie sind; ob registrierte Straftaten Resultat der Gefahrenlage oder des polizeilichen Kontrollfokus ist. Ungeachtet dessen erweitert § 24e ASOG-E polizeiliche Eingriffsbefugnisse – ebenso wie an gefährdeten Orten – um Videoüberwachung und automatische Datenauswertung. Hier schafft der Entwurf eine Grundlage für flächenmäßig umfassende Überwachung in Berlin. Diskriminierungsgefahren steigen weiter; insbesondere „atypische“ Verhaltensmuster, Praxen jenseits normativer Gesellschaftsvorstellungen, vermitteln im Rahmen automatisierter Auswertung „Gefahr“. Menschen mit Einschränkungen werden intensiver behindert, Wohnungslose weiter ausgegrenzt. Ermächtigungen wie die in § 42d ASOG-E vorgesehene Weiterverwendung von Daten zum KI-Training verschärfen diesen Kreislauf. Das mag § 17a ASOG-E, der nun eine Festlegung der kbO über Rechtsverordnung vorsieht, nicht auszugleichen. Die in § 12 Abs. 3 ASOG-E enthaltene Aufforderung, polizeiliche Maßnahmen nur im Einklang mit dem (verfassungs-)rechtlich gewährleistetem Schutz vor staatlicher Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 10 Abs. 2 VvB und § 2 LADG durchzuführen, irritiert im Gesamtzusammenhang des Entwurfs nahezu. Dies umso mehr, als die Formulierung im Umkehrschluss (Ungleichbehandlung mit jeglichem sachlichen Grund rechtfertigbar) die verfassungsrechtlichen Standards der Diskriminierungsverbote unterschreitet.</p>
<p align="justify"><strong>Wir fordern Sie auf, das Recht zu schützen, hier in Berlin frei von Massenüberwachung, Kontrolle und Diskriminierung zu leben. Das bedeutet für den Moment, die geplante Novellierung des ASOG zu stoppen.</strong></p>
<p align="justify">Mit freundlichen Grüßen<br />
Humanistische Union e.V. // <a href="https://www.humanistische-union.de/">https://www.humanistische-union.de/</a><br />
Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V. // <a href="https://www.grundrechtekomitee.de/">https://www.grundrechtekomitee.de/</a><br />
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV) // <a href="https://www.rav.de/start">https://www.rav.de/start</a><br />
Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V. // <a href="https://strafverteidiger-berlin.de/">https://strafverteidiger-berlin.de/</a><br />
Vereinigung Demokratischer Jurist:innen e. V. (VDJ) // <a href="https://www.vdj.de">https://www.vdj.de</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/offener-brief-zur-geplanten-aenderung-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts/">Offener Brief zur geplanten Änderung des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/10/claudio-schwarz-ox-KCt-S_rQ-unsplash-scaled-e1761731648790.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Stellungnahme zum Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/stellungnahme-zum-koalitionsvertrag-von-cdu-csu-und-spd/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Sep 2025 10:45:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestagswahl 2025]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesvorstand]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerrechte]]></category>
		<category><![CDATA[CDU]]></category>
		<category><![CDATA[CSU]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
		<category><![CDATA[Koalitionsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Koalitionsvertrag 2025]]></category>
		<category><![CDATA[Kriminalpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[SPD]]></category>
		<category><![CDATA[Stellungnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortung für Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=20186</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bildung Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD verschärft die Bildungsprobleme in Deutschland, indem er Schulen und Unterricht, Lernen und Dialog mit Kindern und Jugendlichen zu digitalisieren trachtet. Damit werden Irrtümer perpetuiert, die andere Staaten bereits korrigieren. Statt bewährter pädagogischer Konzepte und dem Dialog zwischen Lehrer*innen und Schüler*innen soll abermals die Digitalisierung zum Allheilmittel der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/stellungnahme-zum-koalitionsvertrag-von-cdu-csu-und-spd/">Stellungnahme zum Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Bildung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD verschärft die Bildungsprobleme in Deutschland, indem er Schulen und Unterricht, Lernen und Dialog mit Kindern und Jugendlichen zu digitalisieren trachtet. Damit werden Irrtümer perpetuiert, die andere Staaten bereits korrigieren. Statt bewährter pädagogischer Konzepte und dem Dialog zwischen Lehrer*innen und Schüler*innen soll abermals die Digitalisierung zum Allheilmittel der aktuellen Probleme im Bildungsbereich werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Koalitionsvertrag beschönigt zudem die Realität der Schulen, ignoriert den extremen Lehrkräftemangel und bereitet den Tech-Konzernen ein gewinnträchtiges Geschäftsfeld. Der Koalitionsvertrag orientiert die Schulen an einer Überbetonung der MINT-Fächer (Kap. 2.4, S. 73) und bedient damit einseitig die politische Forderung der Industrie. Im Mittelpunkt steht Ausbildung statt Bildung (Kap. 2.4, S. 71) und die Abkehr vom humanistischen Bildungsideal und damit von einem komplexen Anspruch an Bildung. Dies geschieht zu einem Zeitpunkt, an dem immer weniger Schüler*innen die Standards im Wortschatz, Sprechen, Lesen und Zuhören erreichen. Zahlreiche Erziehungswissenschaftler*innen fordern stattdessen den Ausbau der für die Lern- und Intelligenzentwicklung zentralen Fächer Deutsch, Sport, Kunst und Musik, um so der aktuellen Bildungskatastrophe entgegenzuwirken.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Anzahl der Studien wächst, die belegen, dass Digitalisierung, insbesondere die Nutzung der sogenannten Künstlichen Intelligenz nicht zu besseren Lernergebnisse führt, sondern dem Lernen vielmehr schadet. Trotz der sich weltweit häufenden Erkenntnisse soll der DigitalPakt 2.0 durchgesetzt werden (Kap. 2.4, S. 72). Mit einem Bildungsverlaufsregister für jede*n einzelne*n Schüler*in besteht die Gefahr, Lern- und Bildungsbiografien durch KI-gestützte Lernsysteme zu „verdaten“. Der Dialog im Klassenzimmer soll ersetzt werden durch ökonomisch effizienten Unterricht am Bildschirm. Angesichts des aktuell erschütternden Fachkräftemangels an Schulen ist es ein Skandal, dass der Koalitionsvertrag keinen Satz zur Behebung dieses Problems enthält. Es könnte die Vermutung angestellt werden, dass der Mangel an pädagogischem Fachpersonal durch automatisch agierende Computersysteme kompensiert werden soll.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die erziehungswissenschaftliche Forschung hat hinlänglich Analysen vorgelegt, auf welche Faktoren der stärker werdende Leistungsabfall von Kindern und Jugendlichen zurückzuführen ist. Es sind vor allem falsche pädagogische und schulpolitische Konzeptionen. Die Bildungspolitik folgte den neoliberalen Planungen von OECD, PISA und McKinsey, deren Vorgaben sich in den Bildungsreformen und den Digitalpakten niederschlugen. Seit den 1970er Jahren erfolgt die Ökonomisierung der Bildung. Diese geht einher mit dem Glauben an die Vermessbarkeit von Bildungsprozessen. Etwa seitens der Bertelsmann-Stiftung wurde dies in Deutschland forciert. Die kritische Erziehungswissenschaft lehnt diese neoliberale Bildungspolitik seit ihrem Entstehen ab.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Konträr zum Koalitionsvertrag ist von der neuen Bundesregierung eine bildschirmfreie Grundbildung zu fordern. Das gilt für Kindertagesstätten, Kindergärten und Grundschulen. Die negativen Erfahrungen der skandinavischen Länder mit zu früher Digitalisierung – der fehlende Nutzen, das Ablenkungspotenzial besonders soziokulturell und sozioökonomisch benachteiligter Kinder und negative Auswirkungen von digitalen Endgeräten im Unterricht für Lernprozesse, Aufmerksamkeit und Konzentration – begründen den Einsatz analoger und manueller Medien und Techniken.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Innere Sicherheit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><i>Zeitenwende</i> ist offenbar immer noch das Wort der Stunde – und so wird auch gleich zu Beginn des Abschnitts im Koalitionsvertrag zur Innenpolitik wieder eine solche „Zeitenwende“ angekündigt, mit der die Bundesregierung „multiplen Bedrohungen von außen und im Innern“ begegnen will. Bewerkstelligt werden soll dies mit „gestärkten Zivil- und Katastrophenschutzbehörden, zeitgemäßen digitalen Befugnissen, neuen Fähigkeiten und ausreichend Personal“ (Kap. 3.1, S. 82).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bürgerrechte scheint die Regierung dabei eher als lästige Einschränkung wahrzunehmen. So will sie „die europa- und verfassungsrechtlichen Spielräume ausschöpfen, um ein Höchstmaß an Sicherheit für unsere Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten“ (Kap. 3.1, S. 82).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese „Zeitenwende“ beginnt für die Koalition mit einem alten Hut: erweiterten Überwachungsbefugnissen für die Sicherheitsbehörden. Als Erstes ist die seit 2010 in mehreren Varianten von höchsten deutschen und europäischen Gerichten immer wieder verworfene anlasslose Vorratsdatenspeicherung zu nennen, die nun reaktiviert werden soll. Ergänzt wird dies durch die Quellen-TKÜ, die kleine Schwester der Online-Durchsuchung und technisch kaum von dieser abzugrenzen. Dazu kommen automatisierte Datenrecherche und -analyse, biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten unter Nutzung von Verfahren der sogenannten Künstlichen Intelligenz und automatisierte Aufzeichnung von Kraftfahrzeug-Kennzeichen, selbstredend unter „Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben“.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Grundlage für diese Überwachung wird durch die Verbesserung des Datenaustauschs und der Vernetzung der IT der Polizei gelegt. Die Beschreibung des dafür zuständigen Projekts P20<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> nennt immerhin als eines seiner Ziele die „Stärkung des Datenschutzes“. Wir dürfen gespannt sein, wie die Bundesregierung Datenschutz und Massenüberwachung miteinander in Einklang bringen will.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Psychisch Erkrankte werden als Risiko wahrgenommen und stigmatisiert: Die neue Bundesregierung will behördenübergreifend „die frühzeitige Erkennung […] [von] Risikopotenziale[n] bei Personen mit psychischen Auffälligkeiten sicherstellen“ (Kap. 3.1, S. 82).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Regierungskoalition will darüber hinaus das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz stärken. Der Bundespolizei „vertraut“ man – warum muss man darauf eigentlich gesondert hinweisen? Für sie sollen „zeitgemäße rechtliche Grundlagen“ geschaffen werden. Die Vermutung liegt nahe, dass auch damit ein Ausbau der Überwachung und erweiterte repressive Befugnisse gemeint sind. Als ausgeweitete Befugnisse für die Sicherheitsbehörden werden Datenspeicherung, Datenaustausch und Kontrollen betont, natürlich nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Deutschen Bundestags (Kap. 3.1, S. 83). Na immerhin. Man fragt sich aber, was die Sicherheitsbehörden eigentlich dann bisher gemacht haben. Ihnen wird vertraut, den Bürger*innen eher nicht. Sucht man im Vertrag nach dem Wort <i>Prävention</i>, findet man es vor allem im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, bei Kriminalität scheint man sich lieber auf Repression zu verlassen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Da man die Bevölkerung offenbar auf einen baldigen russischen Angriff einstimmen will,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> spielt auch im Innern die Kriegsvorbereitung eine wichtige Rolle: hier in Form des Zivilschutzes (Kap. 3.1, S. 84).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Breiten Raum räumt der Koalitionsvertrag auch der Bekämpfung der „Feinde der Demokratie“ ein – angesichts des Erstarkens rechtsextremistischer Kräfte ein wichtiges Thema. Wenigstens werden diese an erster Stelle aufgezählt, erst danach folgen Islamismus, auslandsbezogener Extremismus und Linksextremismus. Leider beschränken sich die Pläne der Koalition auch hier weitgehend auf Initiativen zur Repression, wie „keine Zusammenarbeit“, „wir bekämpfen“, „wir verfolgen“, „Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung“, „wir überwachen“ (Kap. 3.1, S. 85). Das alles geschieht natürlich „systematisch und in aller Entschlossenheit“. Wäre nicht eine positive Vermittlung demokratischer Werte eine viel wirksamere Maßnahme der Extremismusprävention?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wichtig und selbstverständlich ist für die Humanistische Union das Bekenntnis zur „besondere[n] Verantwortung im Kampf gegen Antisemitismus und zum Schutz jüdischen Lebens“ (Kap. 3.1, S. 85) im Koalitionsvertrag. Schwierig wird es nur dann, wenn ein nur vorgeblicher Kampf gegen Antisemitismus zur Delegitimierung und Bekämpfung des politischen Gegners missbraucht wird, wie es offenkundig gerade auch in den USA zu beobachten ist. Die Versagung finanzieller Förderung für Organisationen, „die Antisemitismus verbreiten oder des Existenzrecht Israels in Frage stellen“ scheint für die Humanistische Union, die in der Tradition Fritz Bauers steht, eine naheliegende Forderung zu sein. Aber wann ist dieses Kriterium erfüllt, und wer entscheidet darüber? Bekanntlich gibt es bereits Uneinigkeit, welche Definition von Antisemitismus anzulegen ist. Sehr problematisch ist auch die abermalige Verwendung des Begriffs der Staatsräson im Koalitionsvertrag (Kap. 3.1, S. 85). „Eine Staatsräson in Einklang mit Recht und Verfassung ist unnötig“, schreibt Andreas Engelmann (2024). „In dem Begriff artikuliert sich, dass die rechtsstaatlichen Verfahren ausgesetzt werden können, wenn es um höhere Ziele geht“ (Engelmann 2024). Die Staatsräson als vordemokratisches Konstrukt kann kein Handlungsmaßstab und keine Legitimierung bestimmter Politiken in einem demokratischen Verfassungsstaat sein.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dass sich die Bundesregierung vor allem auf repressive Maßnahmen – Bekämpfung, Verfolgung und Überwachung – für die Sicherheit vor Kriminalität und politischem Extremismus verständigen kann, ist sehr bedauerlich. Zweifellos müssen wir Feinde der Demokratie (mit demokratischen Mitteln) bekämpfen, vor allem sollte sie aber gestärkt, ihre Werte positiv vermittelt und die demokratische Gesellschaft in ihrer ganzen Vielfalt gefördert werden (vgl. Dingeldey/Otte/Schindelbeck 2025). Nicht zuletzt schafft die Regierungskoalition mit ihren Plänen ein Instrumentarium, das rechtsextremistische Parteien, sollten Sie einmal an die Macht kommen, begierig aufgreifen und gegen die dann noch bestehenden Reste der Demokratie wenden werden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Kriminalpolitik</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Kriminalpolitik ist staatliche Politik im Bereich der Kriminalität. Sie betrifft staatliche Maßnahmen und Strategien, die darauf abzielen, Kriminalität zu verhindern, zu bekämpfen und auf diese Weise die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter der Bürger*innen und die Störung des gesellschaftlichen Friedens zu vermeiden. Mehr als 100 deutsche Strafrechtswissenschaftler*innen haben kürzlich für eine rationale Kriminalpolitik plädiert, die Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit gewährleistet.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Koalitionsvertrag 2025 enthält (wie schon sein Vorgänger 2021) keinen eigenen Abschnitt zur Kriminalpolitik. Kriminalpolitische Maßnahmen und Strategien finden sich vielmehr (abgesehen von wenigen Ausnahmen), im Kapitel <i>Recht</i>, unter <i>Strafprozessrecht</i> (Kap. 3.2, S. 68) und <i>Strafrecht</i> (S. 90). Schon diese Reduzierung der Kriminalpolitik auf das Strafrecht folgt zwar der landläufigen Vorstellung, dass Kriminalität wesentlich durch das Strafrecht und seine Institutionen „bekämpft“ werden kann. Dies entspricht jedoch nicht dem Stand kriminalwissenschaftlicher Forschung. Vielmehr ist das Strafrecht nur einer unter vielen Mechanismen sozialer Kontrolle. Im Koalitionsvertrag von 2021 fand sich immerhin noch ein Hinweis auf den Grundsatz, das Strafrecht habe letztes Mittel (ultima ratio) der Kriminalpolitik zu bleiben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Koalitionsvertrag 2025 findet sich stattdessen nur eine bunte Mischung unterschiedlicher Vorhaben. Dabei geht es zumeist um die Schließung von „Strafbarkeitslücken“ (Kap. 3.2, S. 91) beziehungsweise die Verschärfung des „strafrechtlichen Schutzes“ (S. 89). Dazu schreibt Thomas Fischer (2025), BGH-Richter a. D. und Autor des führenden Strafrechtskommentars: „Dahinter steht natürlich die unausgesprochene und ersichtlich ungebrochene Überzeugung, dass die Androhung von mehr und höheren Strafen sich proportional in mehr Rechtsgütersicherheit umsetzt. Das ist bekanntlich streitig und lässt sich jedenfalls in diese Linearität nicht belegen“. Zwar wird an einer Stelle unter der Überschrift <i>Modernisierung des Strafrechts</i> beteuert, man wolle das Strafrecht „entwickeln […] und prüfen, welche Vorschriften überflüssig sind und gestrichen werden können“ (Kap. 3.2, S. 90). Dem folgt jedoch kein einziges Beispiel für die seit langem geforderte „Entrümpelung“ des Strafrechts durch Streichung toter, redundanter oder die Kriminalisierung von Armut bewirkender Paragraphen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Klassische Beispiele dafür wären die Massendelikte „Beförderungsmittelerschleichung“ (§ 265a StGB) und Ladendiebstahl. In beiden Fällen kam es zur enormen Erhöhung der Fallzahlen durch Aufgeben des Selbstschutzes (Verzicht auf Schaffner beziehungsweise Verkaufspersonal) und Anfertigen von Strafanzeigen. Die Strafverfolgung solcher und ähnlicher Bagatelldelikte haben auch dazu geführt, dass Justiz und Strafanstalten sich zu einem nicht unerheblichen Teil mit Armen, Kranken und Wohnungslosen beschäftigen müssen, die besser bei den Sozial- und Gesundheitsbehörden aufgehoben wären. Gestützt wird diese – mit Recht als „neue Klassenjustiz“ (Steinke 2022) gekennzeichnete – Situation durch das Strafbefehlsverfahren (§ 407ff. StPO), ein beschleunigtes schriftliches Verfahren, welches massenhafte Verurteilungen, ohne Anwalt und Hauptverhandlung ermöglicht. Und am Ende sorgt die Existenz der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) dafür, dass die auf diesem Wege verhängten Geldstrafen, bei „Uneinbringlichkeit“, automatisch (das heißt wiederum ohne Gerichtsentscheid) in Freiheitsstrafen verwandelt werden, weil das Gesetz nicht zwischen Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit unterscheidet. Von alldem ist jedoch im Koalitionsvertrag 2025 keine Rede.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Andere, gewichtigere Themen bleiben ebenfalls unerwähnt. Zum Beispiel wird seit langem die Reform des Schwangerschaftsparagraphen (§ 218 StGB) gefordert. Im Laufe der Jahre ist daraus die berechtigte Forderung nach Entkriminalisierung der Frauen geworden, die eine ungewollte Schwangerschaft nicht austragen wollen oder können. Eine Expertenkommission hatte im April 2024 eine entsprechende Empfehlung gegeben. Die Regelung sollte aus dem Strafrecht in das Schwangerschaftskonfliktgesetz verschoben und damit die Schwangere straffrei gestellt werden. Der Deutsche Juristinnenbund und zahlreiche weitere Verbände sprachen sich dafür aus. Aber der von 328 Bundestagsabgeordneten eingebrachte Entwurf konnte nicht mehr vom alten Bundestag behandelt werden, weil die Einberufung einer Sondersitzung am Widerstand von CDU und FDP scheiterte. Von einer Wiederaufnahme dieses Gesetzesvorhabens ist im neuen Koalitionsvertrag keine Rede mehr.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Weniger an der breiten Öffentlichkeit spielen sich die Diskussionen um den Mordparagraphen (§ 211 StGB) und die damit verbundene lebenslange Freiheitsstrafe ab. Die nach wie vor geltende Fassung des § 211 StGB geht auf das NS-Regime und dessen Fixierung auf Tätertypen („Mörder ist, wer &#8230;“) zurück. Immer wieder gab es Versuche, zu einer auf die Tat abstellenden Formulierung zurückzukehren, die aber regelmäßig scheiterten. Parallel dazu, aber unabhängig davon, gab es eine jahrelange Kampagne von Bürgerrechtler*innen und Kriminolog*innen zur Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, die ebenfalls zu keinen greifbaren gesetzgeberischen Ergebnissen führte. Im Koalitionsvertrag 2025 findet sich keine Spur dieser Auseinandersetzungen. Stattdessen soll „der strafrechtliche Schutz von Frauen und besonders verletzlichen Personen wie Kindern, gebrechlichen Menschen und Menschen mit Behinderung durch ein neues Qualifikationsmerkmal bei den Tatbeständen bei Mord“ hinzugefügt werden (Kap. 3.2, S. 91). Anstelle der überfälligen „Entnazifizierung“ des § 211 StGB soll den bisherigen Mörder-Merkmalen ein weiteres hinzugefügt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Drogenelend ist ein weiteres Problem, welches nahezu exklusiv strafrechtlich bearbeitet und damit einer rationalen Lösung entzogen wurde. Als eine solche Lösung würde es sich anbieten, die bisher kriminalisierten Substanzen nach dem Muster legaler Drogen wie Alkohol und Nikotin zu behandeln und ihren Vertrieb und Gebrauch außerhalb des Strafrechts zu regeln. Es ist eine der wenigen Leistungen der Ampelkoalition, wenigstens Cannabis einer solchen Teil-Legalisierung zugeführt zu haben. Damit war für viele Expert*innen die Hoffnung verbunden, praktische Erfahrungen zu machen, die sich auch auf andere Drogen übertragen lassen könnten. Im Koalitionsvertrag findet sich dazu nur ein Satz: „Im Herbst 2025 führen wir eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis durch“ (Kap. 3.2, S. 89). Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten des CanG dürfte es etwas früh für eine ernsthafte Prüfung sein. Dennoch würde es den Beginn einer rationalen Behandlung des Problems darstellen, wenn nicht die CDU/CSU im Wahlkampf und in den Koalitionsverhandlungen angekündigt hätte, das Gesetz völlig beseitigen zu wollen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Zivilisierung des Strafrechts scheint also kein Anliegen der neuen Koalition zu sein. Besondere Aufmerksamkeit widmet der Koalitionsvertrag dagegen der Bestimmung der Volksverhetzung (§ 130 StGB). Diese geht auf den ominösen „Klassenkampfparagraphen“ des Reichsstrafgesetzbuchs (von 1871) zurück und ist seither verallgemeinert und mehrfach verschärft worden. In der Praxis spielt sie heute eine zunehmende Rolle bei der Auseinandersetzung mit unliebsamen Meinungen (Covid, Gaza etc.). Die Volksverhetzung soll nun „im Rahmen der Resilienzstärkung unserer Demokratie“ abermals erweitert und verschärft werden: „Wir wollen Terrorismus, Antisemitismus, Hass und Hetze noch intensiver bekämpfen und dazu insbesondere den Tatbestand der Volksverhetzung verschärfen“ (Kap. 3.2, S. 90). Der Strafrahmen des § 130 StGB reicht aber schon jetzt bis zu fünf Jahren. Dazu abermals Fischer (2025): „Noch höhere Strafen für reine Äußerungsdelikte anzudrohen, dürfte kaum verhältnismäßig sein.“</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Fazit: Die Kriminalpolitik wird im Koalitionsvertrag auf Strafrecht und Strafprozessrecht reduziert und die angekündigte „Modernisierung“ dieser Bereiche erweist sich im Wesentlichen als ein „Weiter so (nur schärfer)“.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Frieden</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Schon vor dem Start der neuen Regierungskoalition erhärtete sich der Eindruck, Union und SPD wollten als Rüstungskoalition in die bundesrepublikanische Geschichte eingehen. Eine eilige Verfassungsänderung schon vor der Übernahme der Regierungsverantwortung, mit (wenn auch formal legalen) Verfahrenstricks, zur Aufhebung jeglicher Begrenzung der Rüstungsausgaben, eine erneute Wehrpflichtdebatte und die Orientierung an der Forderung von US-Präsident Donald Trump, fünf Prozent des BIP – das entspricht ungefähr der Hälfte des Bundeshaushalts – für Verteidigung und Rüstung auszugeben, sind wesentliche Eckpunkte der Außen- und Sicherheitspolitik der ersten Wochen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dies wird medial flankiert durch die Drohkulisse, bis 2029 sei mit einem Angriff Russlands auf die NATO oder gar Deutschland zu rechnen, gegen den wir uns verteidigen müssen – eine Drohkulisse, die anscheinend auch von vielen Medien weitgehend ungeprüft übernommen wird. In einem Beitrag der ZEIT wird dagegen der aktuelle Kriegsalarmismus kritisch eingeordnet, indem selbst Carlo Masala, Professor für Internationale Politik an der Universität der Bundeswehr in München und bekannt aus vielen Talk-Shows als Verfechter verstärkter Verteidigungsanstrengungen, zitiert wird mit: „[D]ie Zahl 2029 [wird] von Politikern strategisch genutzt. Sie müssen sagen, dass Russland 2029 einen Krieg führen könnte, um die Menschen auf höhere Verteidigungsmaßnahmen einzustimmen“ (Joeres/Kireev 2025).</p>
<blockquote class="western">
<p>„Unsere Sicherheit ist heute so stark bedroht wie seit dem Ende des Kalten Krieges nicht mehr. Die größte und direkteste Bedrohung geht dabei von Russland aus, das im vierten Jahr einen brutalen und völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine führt und weiter massiv aufrüstet. Das Machtstreben von Wladimir Putin richtet sich gegen die regelbasierte internationale Ordnung.“ (Kap. 5.1, S. 125)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">So begründet die Regierungskoalition ihre Pläne zur Außen- und Verteidigungspolitik. Wenig überraschend bekennt sie sich zur NATO als unverzichtbarem tragendem Pfeiler der transatlantischen Partnerschaft für die europäische Sicherheit. Sie betont das Festhalten an der nuklearen Teilhabe als Baustein der Abschreckung. Und weiter: „Deutschland [soll] als zentrale Drehscheibe der NATO weiter ausgebaut werden.“</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für die Erhöhung der Verteidigungsbudgets nennt der Vertrag keine konkrete Zahl – die derzeitige öffentliche Debatte zeigt aber, wohin die Reise gehen könnte. Deutlich wird für die Koalitionspartner: „Die Ausgaben für unsere Verteidigung müssen bis zum Ende der Legislaturperiode deutlich und stringent steigen.“ Und: „Es ist zwingend, dass wir die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte kurzfristig, nachdrücklich und nachhaltig erhöhen.“ Dabei soll der Fokus auf dem „militärischen Zweck und Nutzen zur Erfüllung des Kernauftrags“ liegen (Kap. 5.1, S. 130). Ist das zumindest eine Absage an weitere Abenteuer „out-of-area“?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Vorangetrieben werden soll die Militarisierung der Gesellschaft: „Wir verankern unsere Bundeswehr noch stärker im öffentlichen Leben und setzen uns für die Stärkung der Rolle der Jugendoffiziere ein, die an den Schulen einen wichtigen Bildungsauftrag erfüllen.“ Offenbar sollen bereits unsere Kinder wieder zur „Kriegstüchtigkeit“ erzogen werden. Dann sind sie bereit für den „neuen attraktiven Wehrdienst“, der „zunächst“ auf Freiwilligkeit basieren soll. „Wertschätzung durch anspruchsvollen Dienst, verbunden mit Qualifikationsmöglichkeiten, werden die Bereitschaft zum Wehrdienst dauerhaft steigern“, so die Koalitionäre (Kap. 5.1, S. 130). Aber für alle Fälle wird zwischen den Zeilen deutlich gemacht: „Wir können auch anders.“ Größer wird das Reservoir an verfügbaren Kapazitäten, indem der Anteil von Frauen und Menschen mit Migrationsgeschichte bei der Bundeswehr erhöht wird (Kap. 5.1, S. 131) – ein vergifteter Beitrag zur Abbildung der gesellschaftlichen Vielfalt beim Militär.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die an vielen Hochschulen geltenden Zivilklauseln, das heißt der Verzicht auf militärische Forschung, werden unter der christlich-sozialdemokratischen Koalition unter Druck geraten: „Wir setzen uns dafür ein, dass Hemmnisse, die beispielsweise Dual-Use-Forschung oder auch zivil- militärische Forschungskooperationen erschweren, abgebaut werden“ (Kap. 5.1, S. 131). Zudem soll der Weltraum verstärkt für das deutsche Militär erschlossen werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Rüstungsexporte sollen „stärker an unseren Interessen in der Außen-, Wirtschafts- und Sicherheitspolitik aus[gerichtet]“ werden. Daher müssten „Exportkontrollgenehmigungen […] rascher und koordinierter geprüft werden.“ Immerhin: „Rüstungsexporte, bei denen ein erhebliches konkretes Risiko besteht, dass diese zur internen Repression oder in Verletzung des internationalen Rechts eingesetzt werden, lehnen wir grundsätzlich ab“ (Kap. 5.1, S. 132). Die Zeit wird zeigen, wie dieser Anspruch in die Praxis umgesetzt wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Fazit: Die Militärpolitik der kommenden vier Jahre wird wohl durch massive Aufrüstung und eine Militarisierung der Gesellschaft, Wissenschaft und Erziehung gekennzeichnet sein. Ob dies den richtigen Weg weist zu dem einleitend im Kapitel des Vertrags genannten Ziel der Außen- und Sicherheitspolitik – die „Bewahrung eines Friedens in Freiheit und Sicherheit“ (Kap. 5.1, S. 125) – oder ob es ein Abstieg in eine neue Rüstungsspirale mit wachsender Kriegsgefahr wird, bleibt abzuwarten. Angesichts unserer historischen Erfahrungen ist wohl Skepsis angebracht. Aber letztlich hängt unsere Existenz davon ab, dass die richtigen politischen Entscheidungen getroffen werden, um den Krieg in der Ukraine zu beenden und die Gefahr einer Ausweitung des Krieges in das Zentrum Europas abzuwenden – und nicht erst zu provozieren.</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Dingeldey, Philip/Otte, Carola/Schindelbeck, Thomas</em> 2025: Koalitionsverhandlungen: Frontalangriff auf unsere Grundrechte, in: <em>Humanistische Union</em> vom 04.04.2025, <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/koalitionsverhandlungen-frontalangriff-auf-unsere-grundrechte/">https://www.humanistische-union.de/thema/koalitionsverhandlungen-frontalangriff-auf-unsere-grundrechte/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Engelmann, Andreas</em> 2024: Mit der Antisemitismus-Resolution schafft sich der Staat eine Schattenverfassung, in: <em>Jacobin</em> vom 11.11.2024, <a href="https://jacobin.de/artikel/antisemitismus-resolution-bundestag-verfassung-ampel-union-afd">https://jacobin.de/artikel/antisemitismus-resolution-bundestag-verfassung-ampel-union-afd</a>.</p>
<p align="justify"><em>Fischer, Thomas</em> 2025: Was halten Sie von den Strafrechtsplänen im Koalitionsvertrag, in: <em>LTO</em> vom 11.04.2025, <a href="https://www.lto.de/recht/meinung/m/eine-frage-an-thomas-fischer-strafrecht-im-koalitionsvertrag">https://www.lto.de/recht/meinung/m/eine-frage-an-thomas-fischer-strafrecht-im-koalitionsvertrag</a>.</p>
<p align="justify"><em>Joeres, Annika/Kireev, Maxim</em> 2025: Der Russe kommt. Vielleicht, in: <em>Die Zeit</em> Nr. 21, <a href="https://www.zeit.de/2025/21/carlo-masala-russland-angriff-europa-nato-aufruestung">https://www.zeit.de/2025/21/carlo-masala-russland-angriff-europa-nato-aufruestung</a>.</p>
<p align="justify"><em>Steinke, Ronen</em> 2022: Die neue Klassenjustiz. Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Tagesschau </em>2025: Bereitet Russland einen Angriff auf die NATO vor? In: <em>Tagesschau.de</em> vom 27.03.2025, <a href="https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/russland-bedrohung-nato-100.html">https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/russland-bedrohung-nato-100.html</a>.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a><a href="https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/programm-p20/programm-p20-node.html">https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/programm-p20/programm-p20-node.html</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>So fragt beispielsweise auch die Tagesschau (2025): „Bereitet Russland einen Angriff auf die NATO vor?“; vgl. auch Joeres/Kireev 2025, die den aktuellen Kriegsalarmismus kritisch einordnen.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/stellungnahme-zum-koalitionsvertrag-von-cdu-csu-und-spd/">Stellungnahme zum Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/2025-05-05_Unterzeichnung_des_Koalitionsvertrages_der_21._Wahlperiode_des_Bundestages_by_Sandro_Halank–051-e1758111922329.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Zivilgesellschaft kritisiert Unsicherheitspaket 2.0</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/zivilgesellschaft-kritisiert-unsicherheitspaket-2-0/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2025 09:03:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Durchsuchungen]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdaten]]></category>
		<category><![CDATA[biometrische Rasterfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[biometrs]]></category>
		<category><![CDATA[BKA]]></category>
		<category><![CDATA[CDU]]></category>
		<category><![CDATA[CSU]]></category>
		<category><![CDATA[Dobridnt]]></category>
		<category><![CDATA[Friedrich Merz]]></category>
		<category><![CDATA[Hubig]]></category>
		<category><![CDATA[Klingbeil]]></category>
		<category><![CDATA[Offener Brief]]></category>
		<category><![CDATA[Palantir]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitspaket]]></category>
		<category><![CDATA[SPD]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Unsicherheitspaket]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=presse&#038;p=20090</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis fordert in einem offenen Brief den Stopp des Gesetzentwurfs zur „Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse“. Die geplante Neuauflage des Sicherheitspakets droht, fundamentale Grundrechte zu untergraben. Der Brief kritisiert die fehlende Verhältnismäßigkeit: Der vorgesehene Abgleich biometrischer Daten mit Social-Media-Plattformen käme einer dauerhaften Massenüberwachung gleich. Der dafür nötige Aufbau KI-gestützter „Superdatenbanken“ steht zudem im Widerspruch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/zivilgesellschaft-kritisiert-unsicherheitspaket-2-0/">Zivilgesellschaft kritisiert Unsicherheitspaket 2.0</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis fordert<a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/08/Offener-Brief.pdf"> in einem offenen Brief den Stopp des Gesetzentwurfs zur „Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse“</a>. Die geplante Neuauflage des Sicherheitspakets droht, fundamentale Grundrechte zu untergraben.</p>
<p>Der Brief kritisiert die fehlende Verhältnismäßigkeit: Der vorgesehene Abgleich biometrischer Daten mit Social-Media-Plattformen käme einer dauerhaften Massenüberwachung gleich. Der dafür nötige Aufbau KI-gestützter „Superdatenbanken“ steht zudem im Widerspruch zur EU-KI-Verordnung.</p>
<p>Auch die geplante automatisierte Datenauswertung durch Bundespolizei und BKA gefährdet Grundrechte massiv, denn sie ermöglicht weitreichende Profilbildung auch von Unbeteiligten. Besonders kritisch ist die vorgesehene Zusammenarbeit mit privaten Firmen, etwa dem umstrittenen US-Unternehmen Palantir.</p>
<p><strong>Stefan Hügel</strong>, Vorsitzender der <strong>Humanistischen Union</strong>: &#8222;Die geradezu dystopisch anmutenden Datenbanken in Verbindung mit KI-gestützter Auswertung, biometrischer Massenüberwachung und Profilbildung verstoßen gegen die KI-Verordnung und sind mit einer Demokratie unvereinbar. Eine denkbare künftige antidemokratische Regierung wird solche Mittel begierig aufgreifen und gegen die Demokratie wenden. Dazu kommt das Risiko des &#8218;programmierten Rassismus&#8216;, der systematischen Diskriminierung marginalisierter Gruppen.”</p>
<p><strong>Erik Tuchtfeld</strong>, Co-Vorsitzender von <strong>D64 – Zentrum für Digitalen Fortschritt</strong>, kommentiert: „Das Bundesinnenministerium schlägt vor, zukünftig willkürlich privat aufgenommene Bilder – von Grill-Partys über Klima-Demonstrationen bis hin zu Pride-Paraden – massenhaft auszuwerten und sensibelste persönliche Daten den Palantirs dieser Welt zur Verfügung zu stellen. Sollte dieser Vorschlag Realität werden, gefährdet er die Sicherheit und Grundrechte von Millionen Menschen, die keiner Straftat verdächtig sind. Darüber hinaus würden neue Abhängigkeiten vom Trump-Regime geschaffen, die die digitale Souveränität Deutschlands weiter einschränken. Es wäre ein Zeichen für eine Koalition der Verantwortungslosigkeit.“</p>
<p><strong>Manuel &#8218;HonkHase&#8216; Atug</strong>, Gründer und Sprecher der <strong>AG KRITIS</strong>: „Freiheitsrechte sind kritische Infrastruktur für die Demokratie.“</p>
<p><strong>Kilian Vieth-Ditlmann</strong>, Head of Policy bei <strong>AlgorithmWatch</strong>: &#8222;Innenminister Dobrindt schlägt im Prinzip vor, eine gigantische Gesichtsdatenbank aller Bürgerinnen und Bürger aus dem Internet zu bauen – ganz egal, ob jemand verdächtig ist oder nicht. Familienfotos, Party-Selfies, Screenshots aus Videos oder Bilder, auf denen man nur im Hintergrund zu sehen ist – alles soll erfasst und durch KI analysiert werden. Das ist restlos unverhältnismäßig und genau deshalb durch EU-Recht verboten.&#8220;</p>
<p><strong>Lena Rohrbach</strong>, Referentin für Menschenrechte im digitalen Zeitalter und Rüstungsexportkontrolle bei <strong>Amnesty International Deutschland</strong>: &#8222;Der Entwurf für das sogenannten &#8218;Sicherheitspaket&#8216; birgt erhebliche demokratische und menschenrechtliche Risiken. Alle Videos, Fotos und andere biometrische Daten im Netz zu durchsuchen, um einige wenige Personen zu finden, die nicht einmal einer Straftat verdächtig sein müssen, ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Privatsphäre. Die automatisierte Datenanalyse, auch mittels KI, führt zur umfassenden Profilbildung über unzählige Menschen. Amnesty International hat durch Recherchen zum Einsatz von KI in Behörden immer wieder gezeigt, dass dieser oft zu Diskriminierung gegen marginalisierte Bevölkerungsgruppen führt. Soll dafür Palantir-Software eingesetzt werden, so handelt es sich außerdem um ein Unternehmen, das seinen Pflichten zur Achtung der Menschenrechte unter den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte nicht nachkommt. Deutsche Behörden sollten eine Beschaffungsrichtlinie erhalten, die die Menschenrechtsbilanz eines Unternehmens zwingend berücksichtigt.&#8220;</p>
<p><strong>Constanze Kurz</strong>, Sprecherin des <strong>Chaos Computer Clubs</strong>: „Die Pläne Dobrindts zur biometrischen Fahndung im Netz sind gefährlich und rundweg abzulehnen. Denn sie würden den öffentlichen Raum Internet verändern: Millionen Gesichter in Bildern oder Filmen, die Menschen alltäglich im Netz teilen, würden zum biometrischen Rohstoff für automatisierte polizeiliche Suchen. Dass der Innenminister dabei über europäische Datenschutzregeln einfach hinweggeht, zeigt eine beunruhigende Ignoranz gegenüber bestehenden Rechten. Auch Dobrindts Plan in seinem &#8218;Sicherheitspaket&#8216;, alle Polizei-Datenbestände zusammenzuführen und automatisiert zu analysieren, muss gestrichen werden. Es würde die alltäglichen Polizeikontakte von Menschen in eine undurchsichtige Analyse-Maschinerie hineingeben, die nichts mehr mit dem eigentlichen Zweck der Datenerhebung zu tun hat. Dass dazu auch nur erwogen wird, den US-Konzern Palantir mit der Polizeidatenanalyse zu beauftragen, lässt die Aussagen zur ‚digitalen Souveränität‘ im Koalitionsvertrag geradezu lächerlich erscheinen.“</p>
<p><strong>Konstantin Macher</strong>, Vorstandsmitglied bei der <strong>Digitalen Gesellschaft</strong>: &#8222;Die Bundesregierung will die Gesellschaft durch Überwachung und Kontrolle regieren, aber damit werden keine Probleme gelöst. Wir wollen eine nachhaltige Sicherheitspolitik, die Steuergelder stattdessen dafür nutzt, um Menschen ein gutes Leben zu ermöglichen.&#8220;</p>
<p><strong>Rainer Rehak</strong>, Ko-Vorsitz des <strong>Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung</strong>: &#8222;Ein solch mächtiges, in den USA für das Militär entworfene Werkzeug in den Händen der Polizei würde zudem die leider anderweitig schon beobachtbare Militarisierung der Polizei nun im Digitalen fortschreiben. Diese Militarisierung der Polizei und Auflösung der Zweckbindung lehnen wir ab, auch deshalb, weil der Nutzen nie transparent dargelegt wurde und somit die demokratisch gebotenen Verhältnismäßigkeitsüberlegungen unmöglich sind.“</p>
<p><strong>Bianca Kastl</strong>, Erste Vorsitzende des <strong>Innovationsverbunds Öffentliche Gesundheit e.V.</strong>: &#8222;Anlasslose Massenüberwachung hilft genau niemanden – außer dem Niedergang des Vertrauens in den Staat und dessen demokratische Kontrolle.”</p>
<p><strong>Teresa Morrkopf-Widlok</strong>, Vorsitzende von <strong>LOAD e.V.</strong>: &#8222;Was Dobrindt als Sicherheitspaket verkauft, ist in Wahrheit ein Blankoscheck für digitale Massenüberwachung. Biometrische Rasterfahndung und automatisierte Datenanalyse sind nicht verhältnismäßig und haben einen zu hohen grundrechtlichen Preis. Statt auf funktionierende Daten, bessere Vernetzung, gezielte Strafverfolgung und rechtsstaatliche Kontrolle zu setzen, entsteht ein schlüsselfertiger Überwachungsapparat. Der Schulterschluss mit einem Unternehmen wie Palantir, das (rechts-)staatliche Strukturen als Hindernis für Effizienz begreift, ist brandgefährlich. Wer so Politik macht, riskiert nicht nur Bürgerrechte, sondern auch die eigene digitale Souveränität.&#8220;</p>
<p><strong>Michael W.</strong>, Vorstand bei <strong>Topio e.V.</strong>: &#8222;Eine ausufernde und zunehmend unkontrollierte Massenüberwachung ist der falsche Weg. Sie schafft kein Vertrauen in Demokratie und Staat, sondern fördert eine Haltung des Misstrauens und der Verdächtigung.&#8220;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Den gemeinsamen offenen Brief an Bundeskanzler Merz, Vizekanzler Klingbeil, Bundesinnenminister Dobrindt und Bundesjustizminister Hubig können können Sie hier lesen: <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/08/Offener-Brief.pdf">https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/08/Offener-Brief.pdf</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/zivilgesellschaft-kritisiert-unsicherheitspaket-2-0/">Zivilgesellschaft kritisiert Unsicherheitspaket 2.0</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/08/1600-900-max.png" medium="image"></media:content>
            	</item>
	</channel>
</rss>
