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	<title>Broschüre: Frauenverachtung Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Vorwort</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/vorwort-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Dec 1988 06:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Broschüre: Frauenverachtung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Elke Kügler aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 5-7 Weshalb befaßt sich die Humanistische Union mit der Pornographie? Ist es nicht schlicht ein Recht der individuellen Lebensgestaltung, pornographische Produkte zu goutieren, private Lust, die sich der Publizität entzieht? Doch was ist Pornographie &#8211; gibt [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/vorwort-1/">Vorwort</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Elke Kügler</p>
<p>aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 5-7</p>
<p>Weshalb befaßt sich die Humanistische Union mit der Pornographie? Ist es nicht schlicht ein Recht der individuellen Lebensgestaltung, pornographische Produkte zu goutieren, private Lust, die sich der Publizität entzieht? Doch was ist Pornographie &#8211; gibt es nicht soviele Definitionen wie Menschen und deren Ausformungen des Sexuellen; muß nicht ein Gesetz schon hier scheitern, wenn ein neues „Moralgesetz&#8220; analog dem Unglücksparagraphen 218 verhindert werden soll? Nein, sagen die VerfechterInnen des Gesetzes, kritisiert werde die Frauenfeindlichkeit der Darstellung, die Gewalt, die Latenz der Gewalt, die Lust an der Erniedrigung vor allem der Frauen. Dies alles mit Konsum verbunden, zeigt den misogynen Warencharakter der Sexualität und sei in die Illegalität zu verbannen. Hier fragt sich frau: und dann? Wie schrecklich, wenn wahr wäre, was wir ahnen: daß Panem et circenses fortdauern, die Befriedigung der Massen durch Brot und sportliche Unterhaltung, durch die &#8211; auch sexuelle &#8211; Lust an Kampf und Leid. Mir fallen die entsetzlichen Bilder von Vietnam ein, bis heute gut verkäuflich: etwa das Foto des Mädchens, das nackt vor einem Napalmangriff flieht &#8211; unzählige Male gesehen, als ob nicht ein einziges Mal reichte. (Handelt es sich dabei eigentlich um Pornographie oder einfach um Schweinerei?) Wäre es nicht schön, das alles per Gesetz zu beenden? Das ist unmöglich, sagen die GesetzesgegnerInnen, und verlangen nach Bewußtseinsveränderung (als sollte und könnte ein Gesetz die Sexualerziehung ersetzen). Und wenn schon Gesetz: würde es reichen, den Gewaltparagraphen 131 des Strafgesetzbuches um den Sexismus zu erweitern? Wie sehen sich eigentlich Männer in der Pornographie &#8211; sie sind doch nicht real die ohne Verstand aufs Traktieren von Geschlechtsteilen Konditionierten, wo bleibt der Aufschrei? Fragen über Fragen. Das grundgesetzlich garantierte Recht auf individuelle Lebensgestaltung zu vertreten, ist ein Ziel der Humanistischen Union. Dies animierte uns zu einem bescheidenen Beitrag zur Pornodebatte. Einige Denkanstöße zu liefern, ist das Ziel dieser Broschüre.</p>
<p>Den mutigen Initiatorinnen der Anti-Porno-Kampagne sei Dank gesagt für ihren Vorstoß in eine richtige Richtung, nämlich die Öffentlichkeit zu sensibilisieren für einige der Ungeheuerlichkeiten, wie sie die Frauenunterdrückung erzeugt.</p>
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		<title>Erotic si, porno no. Oder: &#8222;Wie unbequem es sich zwischen den Stühlen sitzt&#8220;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Dec 1988 05:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Broschüre: Frauenverachtung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Elisabeth Kilali aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 7-11 Im Herbst 1961 war das Maß voll. Volkswartbund und „Aktion Saubere Leinwand&#8220; hatten wir ja noch hohnlächelnd abgetan, aber nun rückte man der hohen Kunst zu Leibe. Figaro wurde abgesetzt, nicht etwa wegen der mäßigen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/erotic-si-porno-no-oder-wie-unbequem-es-sich-zwischen-den-stuehlen-sitzt/">Erotic si, porno no. Oder: &#8222;Wie unbequem es sich zwischen den Stühlen sitzt&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Elisabeth Kilali</p>
<p>aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 7-11</p>
<p>Im Herbst 1961 war das Maß voll. Volkswartbund und „Aktion Saubere Leinwand&#8220; hatten wir ja noch hohnlächelnd abgetan, aber nun rückte man der hohen Kunst zu Leibe. Figaro wurde abgesetzt, nicht etwa wegen der mäßigen Inszenierung an der Augsburger Provinzbühne, nein einzig und allein wegen des angeblich obszönen Bühnenbildes. Eine wenig bekleidete, barocke Dame räkelte sich da mit ihrem Galan in einer angedeuteten Liebesszene. Wer hätte damals geahnt, daß nur zwei Jahrzehnte später kaum noch eine Theateraufführung über die Bühne ging, bei der nicht wenigstens ein(e) Darsteller(in) sich seiner/ ihrer gesamten Bekleidung zu entledigen hätte. Der Skandal von Augsburg jedenfalls gab die Initialzündung für die Gründung der Humanistischen Union. Schluß mit dem Kleinbürger-Mief, weg mit der Zensur, Freiheit für die Kunst, sexuelle Liberalisierung, Mündigkeit!</p>
<p>Was erwachsene Menschen sich anschauen oder miteinander tun wollen, geht den Staat, geht die Justiz, geht niemanden was an! Eine exzellente Ausstellung erotischer Kunst reiste, von der HU unterstützt, durch die Lande und erregte gewiß nicht nur die Gemüter. Die neue Botschaft wurde auch von der gerade erst aufblühenden, aber immer noch arg bedrohten und bedrängten Branche der Pornohersteller und -vertreiber gehört. Da gab es gelegentlich Spenden für diesen Intellektuellenverein, der sich anschickte, zum Wegbereiter für künftige Gewinnchancen ungeahnten Ausmaßes zu werden. Auch von Empfängen mit erlesenem Bufett berichten HU-Enthusiasten der ersten Stunde. Der jeweilige Herr Vorsitzende wurde mit dem Anschauungsmaterial beschickt, Einblicken in jenen Garten der Lüste, der nun endlich unangefochten allen offenstehen sollte. Dann wurde eine Frau als Vorsitzende an die Spitze der HU gewählt. Sie schrieb empört, man möge sie gefälligst nicht mit derlei Schund belästigen. So geschah es; doch jäh versiegte auch die Spendenquelle. War das nötig? Die Dame war doch keine Kirchgängerin, sie kannte das Leben. Ihr letztes, unvollendetes Werk galt der Geschichte der Erotik. Hätte sie nicht die Prospekte achtlos in den Papierkorb werfen können, wie es ihre Herren Vorgänger taten (oder vielleicht ja auch nicht)?</p>
<p>Überhaupt, diese HU-Frauen! „Ich bin wütend&#8220;, begann eine ihr Vorwort zu einem Buch über „Weibsbilder&#8220;. Sie präsentierte eine umfangreiche Sammlung frauenverachtender Darstellungen, vom Nußknacker aus schlanken Damenbeinen, über die Klingel in Busenform bis zur Zweckentfremdung weiblicher Geschlechtsmerkmale für die Werbung, kurz, die ganze sexistische Würze unseres Alltags. Das generöse „Laß-den-Kerlen-doch-ihr-Spielzeug-Lächeln&#8220; war ihr darüber abhanden gekommen. Geben wir es zu, die Freiheit hat seltsame Blüten getrieben: Pornohefte, Peep-Shows, Sexvideos, stets abgestimmt auf männlichen Geschmack, Frauen als Jagdtrophäe, bereitwillige Sklavin oder einfach als handlichen Gebrauchsartikel darstellend. Da gibt es neben den Wichs-Vorlagen für Otto Normalverbraucher auch einiges für gehobene Standards. Hochglanzmagazine servieren dem kultivierten Herren was er so braucht: ein bißchen was Informatives, ein bißchen was Literarisches und als Dessert Frauenkörper.</p>
<p>Näher kommen sich Männer und Frauen dabei natürlich nicht. Aber Bewußtsein wird geprägt, frauenverachtendes Bewußtsein, sagen die Psychologen. Unsinn, behaupten Vertreter des gleichen Wissenschaftszweigs: Pornographie hat einen karthatischen Effekt und wirkt triebregulierend &#8211; je nachdem, wer gerade die Untersuchung in Auftrag gab und bezahlt. Wer würde angesichts herabwürdigender Darstellungen von Schwarzen, Türken, Juden, Katholiken &#8230; einen solchen Gelehrtenstreit vom Zaune brechen? Können wir uns nicht darauf einigen, was mies ist, einfach auch mies zu nennen? Und dann sagen wir der miesen Weiberfeindlichkeit den Kampf an, schaffen sie aus der Welt.</p>
<p>Wie? Natürlich per Gesetz! Jede Frau, die sich durch Pornographie gekränkt fühlt, erhält Anspruch auf Schadensersatz. Also fangen wir gleich an! Neulich sah ich einen ägyptischen Papyrus, auf dem sich ein Pharao mit mehreren Gespielinnen schamlos verlustierte. Sollen wir das durchgehen lassen? Nach einigen tausend Jahren ist das Delikt vielleicht verjährt. Auch würde sich der derzeitige ägyptische Regierungschef bei Schadensersatzansprüchen wahrscheinlich für nicht zuständig erklären. Wie aber steht es mit den pornographischen Werken der Weltliteratur, jener künstlerischen Verpackung schäbiger ldeologie? Einfach weg damit? Wäre das nicht eine unzulässige Klitterung der Literaturgeschichte? Gibt uns nicht sogar de Sade interessante Einblicke in das Denken und Handeln seiner Zeit? Man muß ihn ja nicht gleich zum Rebellen hochjubeln. Er gehörte einer durch die Französische Revolution entmachteten Herrenschicht an. Und was tun Herrenmenschen ohne Befugnisse? Sie halten sich an den Frauen schadlos. Der Unterschied zwischen de Sade und Herrn Müller, der nie die Chefetage erringen wird, aber dafür als uneingeschränkter Herr im eigenen Haus auftritt, ist nur ein gradueller. Sollen wir Herrn Müller gleich mit verbieten?</p>
<p>Wie verhält es sich mit den Bildenden Künsten? Sie spiegeln vielfach die Lust- und Leibfeindlichkeit des christlichen Abendlandes in Frauendarstellungen als Heilige oder Hure. Eigentlich ist beides pervers und gehört verboten. Ja, und dann die moderne Kunst mit all ihren Deformationen! Oder ist das vielleicht symbolisch gedacht? Muß Kunst nicht Wirklichkeit verdeutlichen, wenn sie nicht verlogen sein will? Und wer wollte behaupten, unsere Wirklichkeit sei frauenfreundlich! Also lassen wir die Finger von der Kunst! Das hat ohnehin den üblen Beigeschmack von Zensur. Aber die Titelbilder der Illustrierten und überhaupt die Werbung, das gibt schon einiges her. Nichts gegen Aktdarstellungen, wenn sie ästhetisch sind! Wir wollen ja keine Neo-Prüderie. Aber wenn der weibliche Akt aufs Auto platziert und die Grenzen des guten Geschmacks überschritten werden &#8230;, da brauchen wir wohl genaue Richtlinien, Maßstäbe, eine Kommission, zusammengesetzt aus allen gesellschaftsrelevanten Gruppen, paritätisch mit Männern und Frauen besetzt. Die haben sich dann vielleicht bis zum Jahre 2000 zusammendiskutiert. Zwischenzeitlich verbieten wir schon mal jene Pornohefte, die von pubertierenden Knaben heimlich unter der Schulbank ausgetauscht und von distinguierten Herren in einem besonderen Fach ihres Schreibtisches unter Verschluß gehalten werden. Und dann verbieten wir auch noch die Sex-Videos, die sich der Herr Gemahl des Abends reinzieht, statt mit der ihm real angetrauten Ehefrau ins Bett zu gehen. (Da soll noch einer behaupten, der Geburtenrückgang hätte was mit § 218 zu tun!) Freilich müssen wir dann auch die Grenzen nach Skandinavien komplett dichtmachen. Denn seinerzeit passierten dort Unmengen von verbotenem Schweinkram die deutschen Grenzen und fanden &#8211; obwohl teurer als heute &#8211; reißenden Absatz. Ganz schön schwierig, die Verbieterei! Aber in einem sind wir uns doch einig: harte Pornographie, die Verbindung von Sexualität und Gewalt muß ganz einfach verboten werden! Geht auch nicht, ist nämlich schon verboten, wird sogar strafrechtlich verfolgt. Ja, bleibt uns denn wirklich und wahrhaftig nur jener unendlich lange, steinige, dornenreiche Weg der Bewußtseinsänderung bei unseren Männern? Ach! Nun denn, beschreiten wir ihn in der vagen Hoffnung, daß dereinst unsere Töchter und Töchterstöchter wenigstens ein kleines bißchen davon profitieren!</p>
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		<title>Alice im Pornoland</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/alice-im-pornoland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Dec 1988 04:11:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Broschüre: Frauenverachtung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jürgen Roth aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 12-21 Jürgen Roth Mit großer Leidenschaft wird gegenwärtig in der Bundesrepublik am Kern eines Themas vorbeidiskutiert, das eine sachliche Auseinandersetzung verdiente: die Pornographie. Im Mittelpunkt steht dabei ein von der Frauenzeitschrift EMMA vorgelegter Entwurf für ein [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/alice-im-pornoland/">Alice im Pornoland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Jürgen Roth</p>
<p>aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 12-21</p>
<p><i>Jürgen Roth</i></p>
<p>Mit großer Leidenschaft wird gegenwärtig in der Bundesrepublik am Kern eines Themas vorbeidiskutiert, das eine sachliche Auseinandersetzung verdiente: die Pornographie. Im Mittelpunkt steht dabei ein von der Frauenzeitschrift EMMA vorgelegter Entwurf für ein „Anti-Pornographie-Gesetz&#8220;. Den Autorinnen ist es gelungen, die öffentliche Aufmerksamkeit auf ihre Vorschläge und damit auf das Problem zu ziehen. Sehen wir darin schon einen Erfolg, so dürfte das Ziel dieser Kampagne erreicht sein. Einen Teil seines publizistischen Erfolges verdankt das Projekt von Alice Schwarzer dem ausdrücklichen Verzicht darauf, Pornographie durch eine Verschärfung des Strafrechts weiter zu kriminalisieren. Die Autorinnen beschreiten stattdessen das glatte Parkett des Zivilrechts. Nicht der Staatsanwalt, sondern die Frauen selbst sollen gegen Pornographie vorgehen können. Ihnen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch Schadensersatz- und Unterlassungsklagen die Herstellung und Verbreitung von Pornographie unterbinden zu können. Den Autorinnen ist natürlich nicht entgangen, daß ihr Entwurf in das Grundrecht der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit eingreift. Ohne Wenn und Aber wird auf die Schranken der Verfassung verwiesen, die dem Jugendschutz und dem Recht der persönlichen Ehre ebenfalls Verfassungsrang einräumt. Bei ihrem Vorschlag vergessen Alice Schwarzer und ihre Mitstreiterinnen jedoch, daß die Beschränkungen eines Grundrechts wiederum im Lichte dieses Grundrechts zu interpretieren sind. Von einer solchen Diskussion ist aber nirgendwo die Rede.</p>
<p>Noch sorgloser wird mit der Kunstfreiheit umgegangen. Sie ist &#8211; entgegen dem Eindruck in der Begründung &#8211; überhaupt nicht einschränkbar. Der Parlamentarische Rat war so weise, auf einen solchen Gesetzesvorbehalt zu verzichten. Von JournalistInnen sollte erwartet werden, daß sie mit den wesentlichen Grundlagen ihrer Arbeit sehr sorgfältig umgehen. Dieses Beispiel zeigt, daß es leichtfertig ist, aus einem bestimmten Blickwinkel heraus unbekümmert mit wichtigen anderen Schutzgütern der Verfassung umzuspringen. Durch ihren Gang ins Zivilrecht verschaffen sich die Autorinnen genügend Spielraum, den Pornographiebegriff völlig neu zu definieren. Der § 184 StGB, mit seinem Abstellen auf ein abstraktes „Anstandsgefühl&#8220; und die Einhaltung gesellschaftlicher Wertvorstellungen bezüglich des sexuellen Anstands, ist nichts anderes als ein klerikal eingefärbter Restposten des alten Sexualstrafrechts. Diese Strafbestimmung soll jedoch keineswegs abgeschafft und durch eine neue zivilrechtliche Schutznorm ersetzt werden. In der Begründung wird der § 184 StGB ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Gleichwohl wird versucht, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu wecken, als handele es sich bei dem EMMA-Entwurf um eine Liberalisierung des bestehenden Rechts. Der Strafanspruch des Staates, dem die Autorinnen zu recht vorwerfen, daß er die Frauen nicht schützt, soll bestehen bleiben. Der zivilrechtliche Anspruch käme dann noch hinzu.</p>
<p>Im Ergebnis führte dies zu einer erheblichen Verschärfung der staatlichen Sanktionen zur Bekämpfung der Pornographie. Es bliebe nämlich den Klägerinnen durchaus die Möglichkeit, neben ihrer Zivilklage auch einen Strafantrag zu stellen. Der Verzicht auf eine Streichung des § 184 StGB (oder auf eine erhebliche Reduzierung) ist ein Zeichen von Halbherzigkeit. An dieser Stelle stellt sich der Verdacht ein, daß manche Anti-Porno-Aktivistinnen ihre Wurzeln in uneingestandenen konservativen Moralvorstellungen haben (Ellen Willis, Feminismus, Moralismus und Pornographie, 1985). Dem strafrechtlichen Pornographiebegriff wird eine sehr umfangreiche und kasuistisch aufgefächerte Begriffsbestimmung entgegengestellt, die ihrerseits zahlreiche Wertungen enthält. Was bedeutet z. B. das in § 2 Nr. 1 aufgeführte Element der als „Sexualobjekte&#8220; dargestellten Frauen. Dies ist kein objektivierbares Kriterium, es ist durchsetzt mit subjektiven Wertungen. Diese Kritik richtet sich auch gegen andere Definitionsmerkmale. Der Vorstoß von EMMA stiftet auch deshalb Verwirrung, weil er den Eindruck erweckt, als halte das gegenwärtige Recht überhaupt keine zivil- und strafrechtlichen Schutzvorschriften bereit. Der § 184 Abs. 3 stellt ganz eindeutig die „harte Pornographie&#8220; unter Kuratel.</p>
<p>Es sollte auch generell geprüft werden, ob hier der § 131 StGB anwendbar ist, der die Verherrlichung von Gewalt unter Strafe stellt. Bei einem genauen Studium des Gesetzestextes wäre die Abbildung einer unbekleideten Frau durchaus zulässig, bei der unklaren Begrifflichkeit insgesamt ist dieses Ergebnis aber keinesfalls gesichert, zumal das persönliche Empfinden höchst unterschiedlich ist. Es ist nicht geklärt, ob bei dieser Definition die Empfindungen der Betrachterin oder der mitwirkenden Frau zugrunde gelegt sind. Das spielt aber eine wichtige Rolle, denn wo ist die Grenzlinie zwischen der Darstellung bestimmter Sexualpraktiken im gegenseitigen Einvernehmen und dem, was eine Dritte als Erniedrigung empfindet. Der Entwurf gibt auch keine Antwort auf die Frage, wie jene (gewiß nicht besonders große Zahl) pornographischer Darstellungen zu behandeln ist, bei denen Frauen eine dominierende Rolle spielen, also die Kriterien der Definition nach § 2 überhaupt nicht greifen. Es entsteht der Eindruck, daß sich die Autorinnen ihrer eigenen Begrifflichkeit nicht allzu sicher sind. Sie führen den „Stern-Prozeß&#8220; aus dem Jahre 1978 als Beispiel an. Die Beschreibung des damaligen Titelbildes durch Frau Rechtsanwältin Wild als lediglich „sexistisch&#8220; läßt offen, ob die Definition von Pornographie überhaupt einschlägig gewesen wäre. Es bleiben danach noch viele Fragen offen. Ein Gesetz, das den Anspruch auf Ernsthaftigkeit erhebt, darf solche Unklarheiten nicht enthalten. Es würde nämlich im Falle seiner Verabschiedung Richtern in die Hand gegeben, die nach eigenem Gusto private Moral mit ihrem Verständnis von feministischem Anspruch vermischen würden, um ihre gewiß nicht immer progressiven Vorstellungen von Anstand und Sitte durchzusetzen. Es entstünde eine Promenadenmischung klerikaler und feministischer Sittengesetzgebung, die alles zunichte machen würde, was durch die Reform des Sexualstrafrechts 1973 erreicht wurde. Die Bundesrepublik würde von einer neopuritanischen Welle überrollt, die den Mief der 50er Jahre unter dem Deckmantel des Fortschritts neu erstehen ließe.</p>
<p>Der Ausgangspunkt des Vorhabens eines Pornographieverbots ist der eigentliche Kern der hier vorgetragenen Kritik an dem Entwurf. In mehrfacher Hinsicht ist dieses Gesetz nur auf Frauen zugeschnitten. Warum sollten nicht auch Männer gegen die Darstellung ihrer Geschlechterrolle vor Gericht ziehen können. Klage- und anspruchsberechtigt sind ausschließlich Frauen. Selbstverständlich ist EMMA bekannt, daß auch Männer in einer Weise dargestellt werden können, die hier angegriffen wird. Das gilt z. B. für homosexuelle Pornographie, wo das Rollenverhalten dem der üblichen Pornographie durchaus vergleichbar ist, wie in den von EMMA herangezogenen Untersuchungen angezeigt wird. Wenn es um einen Kampf gegen Diskriminierung geht, so müssen Homosexuelle in den Schutzbereich dieses Gesetzes einbezogen werden. In der Begründung zu § 5 wird etwas kleinlaut eingeräumt, der Schutz männlicher Kinder und Jugendlicher könne durch § 184 StGB „effektiver durchgesetzt werden&#8220;. Die EMMA-Initiative sollte nicht nur als Pressure-Group zur Durchsetzung sehr begrenzter Gruppenziele agieren, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden Fragen mitbedenken.</p>
<p>In § 2 des Entwurfs ist den Autorinnen vermutlich ein juristischer Fehler unterlaufen. Während sie ansonsten nur von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sprechen, ist im letzten Satz unvermittelt davon die Rede, daß die Herstellung von Pornographie unzulässig sei. Also doch ein Verbot! Das steht aber im Widerspruch zur Generalklausel des § 1. Sollte dies Absicht sein, wäre es korrekter dieses Verbot an den Anfang zu stellen und nicht irgendwo zu verstecken. Es muß auch bemängelt werden, daß der Entwurf zwei vollkommen unterschiedliche Ansprüche miteinander vermischt: Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche. In der Begründung (für beides!) wird auf § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als Vorbild verwiesen. Diese Schutzvorschrift gewährt dem Verbraucher aber nur einen Unterlassungsanspruch gegenüber Täuschungen von Händlern und Herstellern. Schadensersatzansprüche können auf diesem Wege nicht geltend gemacht werden. Die entsprechenden Praktiken werden auch nicht generell verboten. Offensichtlich schwebt EMMA ein Modell vor, nach dem Frauengruppen den „Markt&#8220; beobachten und dann gegebenenfalls gerichtlich einschreiten. Die Prominentenklage gegen den „Stern&#8220; dient hier als Vorbild. Etwas völlig anderes ist hingegen ein Anspruch auf Schadensersatz. Die rechtsdogmatische Herleitung dieses Anspruches ist unklar, die Begründung ist hier sehr verwaschen. Möglicherweise soll dieser Anspruch auf § 847 (Schmerzensgeld) begründet werden. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung könnte die Verletzte einen Anspruch geltend machen. Diese Voraussetzungen sind aber bei dem Anti-Pornographie-Gesetz nicht vorhanden. Es ist auch schwer denkbar, daß der Absatz 2 des § 847 hier als Vorbild gemeint sein könnte. Dort heißt es, ein Schmerzensgeldanspruch steht „einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird&#8220;. Diese Bestimmung klingt eigentlich archaisch &#8211; sie ist es letztlich auch. Sie kann noch als Relikt jenes Rechts angesehen werden, das nicht die Integrität der Frau, sondern deren Gebrauchswert als Eigentum des Mannes schützte.</p>
<p>Andererseits verzichtet diese Schmerzensgeldklausel auf die „Gewalt&#8220; als Voraussetzung des Anspruchs. Sie knüpft nämlich an den Willen der vergewaltigten Frau an, anders als der berüchtigte Paragraph 177 des Strafgesetzbuchs. Schon aus rechtspolitischen Gründen wäre aber eine Anlehnung an diese Bestimmung nicht vertretbar, die ausdrücklich Ehefrauen den zivilrechtlichen Schutz verweigert. Eine &#8211; gewiß reformbedürftige &#8211; Schmerzensgeldregelung für vergewaltigte Frauen sollte auch nicht durch die Hinzufügung einer vergleichsweise harmlosen Beeinträchtigung, wie dem unfreiwilligen Konsum von Pornographie, verharmlost werden. Vermutlich ist ein Anspruch auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 oder § 823 Abs. 2 BGB gemeint. Das Anti-Pornographie-Gesetz wäre dann ein Schutzgesetz im Sinne des Absatzes 2 und würde einen Anspruch begründen. Der Dreh- und Angelpunkt bei der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs ist jedoch der Eintritt eines Schadens. Ohne Schaden gibt es logischerweise keinen Schadensersatzanspruch. Wie in der Juristerei üblich, gehen die Definitionen auseinander, aber eines muß in jedem Fall vorliegen: ein Nachteil des/der Geschädigten. An dieser Stelle verläßt der Entwurf endgültig den Boden intersubjektiver Nachprüfbarkeit. Er unterstellt allen Frauen unabhängig von ihrer persönlichen Einstellung allein aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit, daß sie beim Anblick von Pornographie, ja schon durch deren Existenz, einen persönlichen Schaden erleiden. Letzteres ist die Voraussetzung für die Begründung einer Verbandsklage, die notwendigerweise von der persönlichen Konfrontation mit den Produkten abstrahieren muß.</p>
<p>Stimmt es wirklich, daß Frauen auf Pornographie grundsätzlich ablehnend reagieren, wie dies von EMMA unterstellt wird? Hat Ellen Willis etwa unrecht, wenn sie die Unempfänglichkeit von Frauen gegenüber Pornographie mit dem Beispiel einer Gruppe von jungen Mädchen in Frage stellt, die über einen Schundroman herfallen? Die Autorinnen umgehen das Problem durch die Um-Definition von Pornographie als reine Darstellung von Gewalt gegen Frauen. Bei dieser Herangehensweise unterbleiben leider die notwendigen Differenzierungen &#8211; gerade bei der höchst unterschiedlichen Qualität von Pornographie. Als Begründung wird immer wieder herangezogen, daß Pornographie „entpersönlichte&#8220; Darstellungen von Frauen enthalte. Zu klären ist aber noch, wie dann eine offensichtlich nicht abgebildete oder angesprochene Frau benachteiligt sein kann. In dem als Vorbild angeführten § 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ist demgegenüber eine bewußt irreführende Information als Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt. Bei Pornographie wird jedoch niemand durch gezielte Fehlinformation zum Kauf verleitet, am wenigsten die Frauen, die als „Verbraucherinnen&#8220; größtenteils gar nicht angesprochen werden. Insofern ist die Bezugnahme auf den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Schadensersatzanspruches verfehlt.</p>
<p>Die § § 5 und 6 der geforderten Gesetzesänderungen zeigen wenig Augenmaß. Würde § 5 geltendes Recht, so müßte jeder Schüler und jeder Arbeitnehmer mit einer Schadensersatzklage rechnen, wenn er ein Sexheft liegen läßt, oder ein entsprechendes Foto irgendwo anbringt. Hier fällt das Kartenhaus einer unterstellten Schädigung aller Frauen nur aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit in sich zusammen. Die &#8211; gewiß etwas zugespitzte Version, daß eine religiös geprägte, sittenstrenge Dame die offenstehenden Spinde ihrer Kollegen inspiziert, ob die Bekleidung der dort abgebildeten Modelle ihrem Moralkodex entspricht, verursacht Unbehagen. Offen bleibt dann auch die Frage, worin die Schädigung bestehen soll, doch wohl nicht auf der Ebene einer persönlichen Ehrverletzung. Die genannte Kollegin wurde ja nicht selbst abgebildet, sondern eine ihr unbekannte Geschlechtsgenossin, die möglicherweise völlig freiwillig gehandelt hat. Gegen persönliche Ehrverletzungen kann sich aber jede Frau zur Wehr setzen und Schadensersatz verlangen, § 823 Abs. 1 BGB. So hat der Bundesgerichtshof einer Fernsehansagerin Recht gegeben, von der eine Zeitschrift behauptet hatte, sie sehe aus „wie eine ausgemolkene Ziege, bei deren Anblick den Zuschauern die Milch sauer werde&#8220;, (BGHZ 39, 124).</p>
<p>Der § 4 des Entwurfs, nach dem Frauen, die durch Täuschung, Drohung oder Zwang zu pornographischen Darstellungen gebracht werden, einen Schadensersatzanspruch haben, ist bereits jetzt geltendes Recht. In dem Bemühen, die Pornographie auf Gewalt gegen Frauen zu reduzieren, erweckt der Entwurf den Eindruck, daß Frauen bislang nicht geschützt seien. Leider werden die bereits vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten zu wenig ausgeschöpft. Das Problem ist, ähnlich wie bei der Zuhälterei, daß sich zu wenige Frauen wehren und die entsprechenden Abwehr- und Schadensersatzansprüche, die das Gesetz ermöglicht, geltend machen. Die hinlänglich bekannten Schwierigkeiten im Rahmen familiärer und sozialer Abhängigkeiten lösen aber weder EMMA noch der Gesetzgeber. Es ist unklar, worin der Schaden besteht und wie die Höhe des Schadens bemessen werden kann. In § 3 wird jeder Frau (sie ist angeblich betroffen) Schadensersatz zugebilligt. Ist die Vorsitzende eines katholischen Frauenverbandes aus dem Bayerischen Wald persönlich betroffen, wenn in Sankt Pauli Pornos verkauft werden? Ein weiteres Problem dürfte sich dadurch ergeben, daß die Höhe des eingetretenen Schadens bei Gericht festgestellt werden muß. Es stellt sich doch die Frage, ob sittliche Entrüstung ein Gradmesser für die Bestimmung eines Schadensersatzanspruches sein kann. Die vorgetragenen Überlegungen machen deutlich, daß es in diesem Gesetzentwurf nicht gelungen ist, das Problem der Pornographie auf rechtlichem Wege in den Griff zu bekommen. Es ist zu bezweifeln, ob staatliche Zwangsmaßnahmen gegen den pornographischen Wildwuchs überhaupt helfen. Sie würden nämlich den Reiz des Verbotenen noch mehr verstärken. Es gehört doch zu diesem Gewerbe, sich im Dunstkreis der Halblegalität zu bewegen, was auf Jugendliche besonders anziehend wirkt. Eine Umsetzung dieses Gesetzentwurfs würde die Ursachen für den Konsum von Pornographie nicht beseitigen. Von vielen würde es als Bevormundung empfunden, auf solche Erzeugnisse verzichten zu müssen.</p>
<h6>~Ich schlage vor. Sie bringen erst mal Ihr Sexlife in Ordnung, und wenn Sie dann immer noch Aggressionen haben, können wir den Prozeß ja weiterführen. . .!</h6>
<p>auch zur Verbreitung solcher Ersatzbefriedigungen wie Pornos und Sex-Videos geführt. Es wäre an dieser Stelle natürlich unredlich, Verbindungen zwischen diesem Gesetzentwurf und restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit der AIDS-Bekämpfung herzustellen. Beide haben zunächst einmal überhaupt nichts miteinander zu tun. Es ist jedoch zu fragen, welcher Eindruck bei Jugendlichen und Heranwachsenden entstehen muß.</p>
<p>Sie wachsen in einem Klima auf, das fast alle Formen von Sexualität entweder tabuisiert, moralisch verdammt oder als lebensgefährlich darstellt. Sexualität wird wieder das, was sie früher einmal war, nämlich eine schmutzige und unwürdige Angelegenheit, derer man sich zu schämen hat. Insgesamt wird ein anti-aufklärerisches Klima erzeugt. Aber die Wiederherstellung einer verstaubten Moral kann nicht Ziel des Kampfes um mehr Frauenrechte sein.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/alice-im-pornoland/">Alice im Pornoland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Angst der Frauen &#8211; eine Lust der Männer?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/die-angst-der-frauen-eine-lust-der-maenner/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Dec 1988 03:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Broschüre: Frauenverachtung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Heide Hering aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 21-24 Ich fürchte, wir stecken in der Klemme. Beim Thema Pornographie stehen sich zwei Grundprinzipien der Humanistischen Union scheinbar unvereinbar gegenüber: der politische Kampf für eine freiere Sexualität und der politische Kampf gegen die Diskriminierung der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Heide Hering</p>
<p>aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 21-24</p>
<p>Ich fürchte, wir stecken in der Klemme. Beim Thema Pornographie stehen sich zwei Grundprinzipien der Humanistischen Union scheinbar unvereinbar gegenüber: der politische Kampf für eine freiere Sexualität und der politische Kampf gegen die Diskriminierung der Frauen. Beide haben ihre HU-Geschichte. Einerseits gab es in den 60er Jahren einen heißen Kampf zwischen Sitte und Anstand auf der einen Seite und Pornographie auf der anderen. Ich selbst war damals noch nicht politisch aktiv &#8211; aber ich entnehme schon allein dem Inhaltsverzeichnis der „vorgänge&#8220;, daß diese Auseinandersetzung ein HU-Thema war. Unzüchtige Schriften hieß das seinerzeit, und der Volkswartbund sorgte sich um die Moral der Bürger; eine „Aktion saubere Leinwand&#8220; wachte über die Kinogänger. Die Humanistische Union setzte sich damals für eine Liberalisierung des Sexualstrafrechts ein, gegen jede Zensur, für die Freigabe der Pornographie. Es war auch die Humanistische Union, die damals für die „Sammlung Kronhausen&#8220; eine öffentliche Ausstellung erotischer Kunst organisierte. Dieser Tradition der Humanistischen Union bin ich mir durchaus bewußt. Andererseits waren wir die ersten in der Bundesrepublik, die sich 1976 daran machten, ein Antidiskriminierungsgesetz zu erarbeiten. In diesem Gesetz wurde damals, vor mehr als 10 Jahren, ein Verbot frauenfeindlicher Werbung gefordert. Werbung, die Frauen auf ihre Rolle als Hausfrau und Mutter festlegt, sollte ebenso verboten werden wie eine Herabsetzung von Frauen als Sexualobjekte. Diese Forderung blieb damals in der HU unwidersprochen &#8211; wer wollte sich auch schon für die Freiheit der Werbung stark machen? In der Pornographiedebatte geht es heute um die Fortsetzung dieser damaligen Forderung &#8211; Verbot von frauenfeindlichen Darstellungen -, und das rührt heute nun an einem empfindlichen HU-Nerv. Das Anliegen ist das gleiche. Es geht um das Frauenbild in unserer Gesellschaft. Frauen leben in einer Welt, in der sie benachteiligt sind, beruflich, finanziell, politisch. Sie leben in einer Wirklichkeit, in der sie mit sexueller Gewalt rechnen müssen. Und genauso werden sie in dieser Gesellschaft auch abgebildet: als doofes Heimchen in den Schulbüchern, sexuell verfügbar in der Werbung, freudig gefesselt und vergewaltigt in der Pornographie. Und jetzt kommen wir, meine ich, zum entscheidenden Punkt, der diskutiert werden sollte: Hat das eine, die gesellschaftliche Wirklichkeit, mit dem anderen etwas zu tun? Ist das Abbild unserer gesellschaftlichen Wirklichkeit in Schulbüchern, Werbung und Pornographie einfach nur eine Dokumentation der herrschenden Zustände &#8211; und sonst gar nichts? Oder ist dieses Bild der Frau nicht auch immer zugleich Werbung für diese Frauenrolle? Bleibt die Erfahrung solcher Bilder ohne Folgen? Ohne Auswirkung auf unsere Söhne und Töchter, auf unsere Liebhaber &#8211; oder Vergewaltiger? Welche Fantasien werden erst geweckt? Werden diese Wünsche dann nicht auch in die Tat umgesetzt? Ich will versuchen, diese Frage anhand eines Beispiels zu illustrieren. Es ist mir aufgefallen, daß in den sogenannten „schönen&#8220; Fotobüchern, die dem Akt gewidmet sind (und damit dem weiblichen Körper), neben vielen neckischen, erotischen und wirklich schönen Akten, Gewalt auch immer wieder abgebildet wird, nicht grausam, eher mit dem Rohrstöckchen. Vor allem aber taucht ein Thema immer wieder auf: die Frau in Angst und Schrecken. Eine Frau auf der Flucht, schreiend, eine Frau, erschreckt, weil eine männliche Hand ihr die Kleider wegreißt, eine Frau, vor Angst erstarrt, weil eine männliche Hand sich von außen in die Wohnungstür schiebt. Die Angst der Frauen zur Lust der Männer. Diese Bilder predigen doch: Es ist toll und aufregend, wenn Frauen sich fürchten. Wenn Frauen weglaufen müssen &#8211; wie erregend! Ich kann es nicht anders interpretieren. Unsere Gesetzgebung geht offenbar davon aus, daß Bilder und Beschreibungen von Gewalt und sexueller Gewalt ihre Wirkung haben. Wie käme sie sonst dazu, Darstellung von Gewalt und Aufstachelung zum Rassenhaß zu verbieten? (Die Aufstachelung zu Frauenhaß wurde seinerzeit nicht gesehen, ich denke, sie müßte heute ergänzt werden.) Wissenschaftliche Beweise über den Zusammenhang von Pornographie und Zunahme sexueller Aggression von Männern werden von der Zeitschrift EMMA zitiert. Herr Kentler bestreitet den direkten Zusammenhang. Ein indirekter Zusammenhang ist wohl nicht zu leugnen. Ich sehe die Humanistische Union im Moment gewissermaßen hin- und hergerissen zwischen den beiden Zielen, Befreiung der Sexualität und Befreiung der Frauen &#8211; um es einmal auf eine vereinfachte Formel zu bringen. Mein Fazit lautet: Es sind dies zwei Verkrüppelungen, die uns unsere Geschichte beschert hat, auf der einen Seite die Verkrüppelung unserer Sexualität und auf der anderen Seite die Verkrüppelung unserer Geschlechterrollen. Beides wollen wir bekämpfen. Und wir werden wohl nicht eins davon los werden ohne das andere. Es kann gar keine neue, freiere Sexualität geben ohne ein neues Frauenbild in unser aller Köpfe und unser aller Lust. Es wird uns wohl nichts anderes übrig bleiben, als auf dem Weg zu einer freieren Sexualität auch die Manifestation der Weibchen- und Opferrolle der Frauen zu bekämpfen. Der Vorschlag von EMMA zu einem neuen Anti-Pornographiegesetz erscheint mir richtig. Er schafft keinen neuen Tatbestand &#8211; harte Pornographie ist und bleibt verboten. Die Überwachung dieses Verbots soll nun nicht mehr nur Aufgabe des Staatsanwalts sein, sondern außerdem in die Hand von Frauen und Frauengruppen gelegt werden. Frauen können dann per Zivilklage den Pornographen auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen. Und während wir dann dafür sorgen, daß die alte Pornographie verschwindet, können sich ja alle kreativen Männer und Frauen den Kopf darüber zerbrechen, wie denn eine neue Kunst und Kultur, eine neue erotische Kunst, eine neue Pornographie aussehen kann, wenn Frauen und Männer in der Sexualität und im Alltag, im Beruf und im Haushalt auf gleicher Ebene zusammen leben. Sicher sehr anders.</p>
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		<title>Zum Anti-Pornographie-Gesetzentwurf der Zeitschrift EMMA</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/zum-anti-pornographie-gesetzentwurf-der-zeitschrift-emma/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Dec 1988 02:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Broschüre: Frauenverachtung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Helmut Kentler aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 25-32 Vorbemerkungen Strafgesetze sind ungeeignet, um Menschen dazu zu bringen, daß sie ein menschenwürdiges Sexualleben in gegenseitiger Achtung führen. Werden unerwünschte sexuelle Phänomene verboten und bestraft, so werden sie aus dem öffentlichen Leben verdrängt; sie sind [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Helmut Kentler</p>
<p>aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 25-32</p>
<h5>Vorbemerkungen</h5>
<p>Strafgesetze sind ungeeignet, um Menschen dazu zu bringen, daß sie ein menschenwürdiges Sexualleben in gegenseitiger Achtung führen. Werden unerwünschte sexuelle Phänomene verboten und bestraft, so werden sie aus dem öffentlichen Leben verdrängt; sie sind dann ebenso der sozialen Kontrolle wie den vermenschlichend wirkenden Kultivierungsprozessen entzogen &#8211; sie werden banalisiert und brutalisiert. Die Richtigkeit meiner Auffassung läßt sich leicht nachweisen: Wer Abtreibungen rigoros verfolgt, liefert die Frauen den „Engelmacherinnen&#8220; aus; wer die Prostitution unmöglich zu machen versucht, stößt die Prostituierten in menschenunwürdige Verhältnisse, stärkt die Macht der Zuhälter, schafft kriminelle Zustände. Wer die Perversionen ausmerzen will, wirkt pathologisierend und kriminalisierend, er macht Hilfe und Therapie unmöglich. Wer die Pornographie mit Strafgesetzen bekämpfen will, schafft die Zustände, die wir heute haben. Sexuell erregende Texte und Bilder hat es zu allen Zeiten gegeben. Was wir heute als Pornographie bezeichnen, ist jedoch aus jedem historischen Zusammenhang herausgelöst. Die Pornographie entstand, als das Bürgertum aus seinen Produktionen die Sexualität rigoros ausschloß und machte da weiter, wo die bürgerliche Kunst aufhörte. Losgelöst aus allen sozialen Bindungen und jeden Realitätsbezug leugnend, wurde die pornographische Produktion immer phantastischer. Die Phantasie ist unbegrenzt: Sie überschreitet jede Grenze und kann jeden Inhalt mit jedem Inhalt verbinden. Handeln stößt immer an Grenzen: Der Handelnde verausgabt sich, er stößt auf Schmerzgrenzen, auf Gegenwehr. In der Phantasie aber ist alles möglich. Die Pornographie verdankt ihren Ursprung der Verleugnung der sexuellen Begierde. Sie hat immer noch zur Voraussetzung, daß es Verbote gibt und daß die Überschreitung dieser Verbote lustvoll erlebt wird. Verbotsüberschreitungen sind in zweierlei Hinsicht möglich: einmal, indem immer weiter in verbotene Bereiche ein- und vorgedrungen wird (Sexualakte außerhalb der Ehe, mit mehreren Partner, mit Kindern, mit Tieren), zum andern, indem die sexuellen Phantasien mit Phantasien über andere, ebenfalls diskriminierte und verbotene Wirklichkeiten verknüpft werden (Sexualität wird gepaart mit Aggression, Gewalt, Herrschaft, mit Haß, mit Phantasien über Frauenunterdrückung und Folterung von Frauen, mit Machtphantasien von Männern). Die Pornographie ist zur Ware geworden, sie hat einen unbegrenzten Tauschwert, und sie spiegelt sehr genau die offiziellen wie die inoffiziellen gesellschaftlichen Verhältnisse. Alle modernen Medien haben sich als außerordentlich gut geeignet erwiesen, Pornographie herzustellen und ihre „Botschaft&#8220; zu verbreiten. Die technischen Möglichkeiten der Produktion und Reproduktion (Retuschen, Montagen, Darstellungstricks) haben derart zugenommen, daß die Pornographieproduzenten bei der Realisierung selbst der phantastischsten Ideen nicht mehr eingeschränkt sind. Es ist alles machbar.</p>
<h5>Zur Rechtslage</h5>
<p>Bereits das 4. Strafrechtsreformgesetz vom 23. 11. 1973 hat der neuen Situation auf dem Pornomarkt insofern Rechnung getragen, als es zwischen „weicher&#8220; und „harter&#8220; Pornographie unterscheidet: „Weiche&#8220; Pornographie (StGB § 184 Abs. 1) entspricht in etwa den traditionellen Produkten, die sexuelle Inhalte haben und dadurch sexuell erregend wirken sollen. „Harte&#8220; Pornographie (StGB § 184 Abs. 3) hat Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand. Der § 131 des StGB wirkt hier ergänzend: Er verbietet Schriften, die Gewalttaten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder zum Rassenhaß aufstacheln.Die Strafgesetze gegen weiche Pornographie sollen vor allem verhindern, daß Kinder und Jugendliche (Personen unter 18 Jahren) und Erwachsene, die sich durch Pornographie gestört fühlen, mit pornographischen Werken in Kontakt kommen. Die harte Pornographie unterliegt hingegen einem allgemeinen Herstellungs-, Import- und Verbreitungsverbot &#8211; auch Erwachsenen soll harte Pornographie nicht zugänglich sein. Harte Pornographie dürfte es in der Bundesrepublik Deutschland also eigentlich gar nicht geben. Auch die weiche Pornographie ist für Erwachsene nicht frei zugänglich. Das „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS)&#8220; schreibt im § 1 vor, daß Werke, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen sind. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Zuständig für die Indizierung ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften. Antragsberechtigt sind neben den zuständigen Ministern der Länder alle Jugendämter. Für Schriften, die in die Liste aufgenommen wurden, darf nicht geworben werden; sie sind praktisch „tot&#8220;, weil auch interessierte Erwachsene nur unter großen Schwierigkeiten von ihrer Existenz erfahren (z. B. durch Anfragen bei Verlagen). Ohne daß es einer Aufnahme in die Liste bedarf, unterliegen denselben Verbreitungseinschränkungen alle Schriften, die den § § 131, 184 StGB entsprechen, und „sonstige&#8220; Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Unter „Schriften&#8220; sind hier alle Erscheinungsformen gemeint (z. B.: Hefte, Bücher, Zeitschriftenartikel, Bilder, Dias, Filme, Videos, Schallplatten, Tonbänder). Filme werden von der „Freiwilligen Selbstkontrolle&#8220; (FSK) der Filmwirtschaft nach ähnlichen Kriterien kontrolliert. Es kann also gar nicht davon die Rede sein, daß pornographische Werke bei uns frei produziert und frei vertrieben werden können. Die Lockerung, die das 4. Strafrechtsreformgesetz für den § 184 StGB brachte, wurde durch bald darauf erfolgende Verschärfungen des GjS praktisch wieder rückgängig gemacht. Hinzu kommt, daß schon heute jeder Bürger die Möglichkeit hat, an der strafrechtlichen Verfolgung der Pornographie mitzuwirken (Erstattung von Anzeigen, Aufmerksammachen der zuständigen Behörden, z. B. der Jugendämter).</p>
<h5>Zum Gesetz&shy;ent&shy;wurf</h5>
<p>Da ich kein Jurist bin, möchte ich mich auf wenige Anmerkungen beschränken: Die Generalklausel im Zusammenhang mit der Anspruchsberechtigung ( § 1 und § 2) läßt zu, daß jede Frau selbst darüber befindet, wann sie sich durch eine Darstellung verletzt fühlt. Bedenkt man, wie unterschiedlich auf Pornographie reagiert wird, so kann man sich vorstellen, wie groß die Breite des Sichverletztfühlens sein wird. Der Subjektivität ist Tor und Tür geöffnet. Die Definition ( § 3) „bevorzugt&#8220; die pornographische Darstellung von Frauen. Was ist mit den Männern, die sich verletzt fühlen, wenn sie als Frauen- Vergewaltiger dargestellt werden? Der Gesetzentwurf will „wissenschaftliche oder eindeutig gesellschaftskritische&#8220; Darstellungen ausnehmen. Augenscheinlich soll jedoch der Kunstvorbehalt, den das Grundgesetz eindeutig vorschreibt („Die Kunst ist frei&#8220;), nicht gelten. Demnach würden Anais Nin, Henry Miller, Sade (um nur einige zu nennen) unter das Gesetz fallen. Besonders unklar ist der § 6. Was ist „Konsum&#8220; von Pornographie? Wie soll der verlangte Nachweis erbracht werden?</p>
<h5>Zur Begr&uuml;ndung des Gesetz&shy;ent&shy;wurfs</h5>
<p><i>Meine Stellungnahme beschränkt sich auf die Teile der Begründung, mit denen ich nicht übereinstimme, dabei folge ich den Argumenten der Begründung in der Reihenfolge, wie sie vorgetragen werden.</i></p>
<p>1. Um zu begründen, daß der Gesetzentwurf eine Gesetzeslücke schließen soll, wird an den bekannten „Stern-Prozeß&#8220; im Sommer 1978 erinnert. Hier handelte es sich zwar um sexistische, aber eindeutig nicht pornographische Titelbilder. Damit wird gleichsam die Katze aus dem Sack gelassen: § 2 des Gesetzentwurfs gibt zwar vor, nur „harte&#8220; Pornographie sei gemeint; in der Begründung wird jedoch deutlich, daß auch „weiche&#8220; Pornographie, auch erotische Darstellungen, auch sexistische Darstellungen betroffen wären, und da als „sexistisch&#8220; auch künstlerische Aktphotos und Aktgemälde aufgefaßt werden können, richtet sich der Gesetzentwurf also schließlich gegen jede Darstellung nackter Frauen.</p>
<p>2. Entgegen den Ausführungen in der Begründung ist die Kunst „absolut&#8220; frei; sie ist nicht beschränkt durch andere Vorschriften.</p>
<p>3. Der § 184 &#8211; das belegen eindeutig die Gesetzesmaterialien &#8211; wurde nicht etwa „liberalisiert&#8220;, weil der Gesetzgeber auf mehr Freiheit und Selbstverantwortung der Bürger hoffte, sondern weil Schäden durch „weiche&#8220; Pornographie nicht nachzuweisen sind (siehe zum Beispiel mein bei der Anhörung vorgelegtes Gutachten nebst Anhang). Kein einziger der Fachleute hat je erwartet, eine „Selbsthilfe der Bürger&#8220; werde den Markt regulieren (noch in der Nach-Adenauer-Zeit haben solche Vereine &#8211; wie z. B. der „Volkswartbund&#8220; &#8211; eine teils lächerliche, teils sehr wirkungsvolle repressive Rolle gespielt). Daß Pornographie sexuellen Aggressionen als „Abfuhrventil&#8220; dienen könnte, kann schon allein darum kein ernsthafter Sexualwissenschaftler behauptet haben, weil nicht die Pornographie selbst, sondern allenfalls der Umgang mit ihr eine Ventilfunktion haben könnte. Außerdem ist der Begriff „sexuelle Aggression&#8220; zumindest ungewöhnlich; er weckt die Vorstellung, es gäbe Aggressionen sexueller Art oder eine Sexualität, die sich aggressiv äußert &#8211; doch so simpel ist der Zusammenhang von Sexualität und Aggression nicht.</p>
<p>4. In der Begründung wird ein direkter Zusammenhang zwischen Beschäftigung mit Pornographie und Entstehung frauenfeindlicher Einstellungen und Verhaltensweisen behauptet, wobei ständig Korrelationen mit Kausalitäten verwechselt werden. Die Argumentation wird auch nicht seriöser, wenn Untersuchungen zitiert werden. So ist der zitierte Report des Justizministeriums in den USA wissenschaftlich wertlos (er widerspricht übrigens in allen wichtigen Punkten dem Pornographiebericht des amerikanischen Kongresses).</p>
<p>Die psychologische Wirkungsforschung muß streng zwischen weicher und harter Pornographie unterscheiden. Wie alle wissenschaftlich fundierten Forschungsergebnisse zur Wirkung weicher Pornographie zeigen, folgt auf sexuelle Erregung durch weiche Pornographie in den nächsten 24 Stunden meist eine erhöhte sexuelle Aktivität, so daß die Orgasmushäufigkeit vorübergehend zunimmt, aber diese sexuelle Aktivität bleibt in den Grenzen der gewohnten Verhaltensmuster, so daß man feststellen muß: Durch die Beschäftigung mit weicher Pornographie werden keine neuen Verhaltensweisen gelernt &#8211; das Sexualverhalten wird nicht verändert. Ähnlich zurückhaltend müssen die Möglichkeiten der Veränderung von Einstellungen durch weiche Pornographie beurteilt werden. Die durchschnittlichen Pornographiebenutzer wissen zwischen Phantaieprodukten und Wirklichkeit sehr gut zu unterscheiden; sie ziehen nicht den falschen Schluß, sie dürften sich realen Frauen gegenüber so verhalten, wie es die Pornographie vormacht. Umgang mit weicher Pornographie und Achtung vor der Frau, die jemand liebt, schließen einander keineswegs aus. Weiche Pornographie dient als Ersatzbefriedigung, als Phantasieanreger, überhaupt als Stimulans. Ebensowenig wie die Leser von Kriminalromanen kriminell werden, werden die Benutzer weicher Pornographie zu Frauenfeinden. Produzenten und Konsumenten der weichen Pornographie sind nicht nur Männer, sondern auch Frauen, und zwar nicht etwa, weil Männer auf sie einen Zwang ausüben, sondern ganz aus eigenem Antrieb. Das Interesse der Angehörigen beider Geschlechter an weicher Pornographie hat, seitdem die Pornoproduzenten dies zur Kenntnis genommen haben, bereits zu Veränderungen in den pornographischen Darstellungen geführt (so werden z.B. auch die männlichen Genitalien immer häufiger dargestellt und beschrieben &#8211; das wurde früher vermieden, um homosexuelle Assoziationen zu vermeiden, die bei Männern häufig Abwehr und Ekel auslösen; Frauen erscheinen in Positionen, die früher allein den Männern vorbehalten waren, so daß sich in der weichen Pornographie immer häufiger zumindest Ansätze zu partnerschaftlichen Beziehungen durchsetzen). In der weichen Pornographie wird die gesellschaftliche Lage der Frau und die Herrschaftsbeziehung zwischen den Geschlechtern häufig sehr rigide abgebildet. Die Potenzwünsche des Mannes, sein Begehren, bei Frauen erfolgreich zu sein, triumphieren in der weichen Pornographie. Insofern werden durch die weiche Pornographie ohnehin bestehende Vorstellungen und Meinungen unterstützt. Eine Verbesserung der Situation der Frauen wäre aber durch eine Ausrottung der Pornographie (selbst wenn sie gelänge) nicht zu erreichen, weil die weiche Pornographie nicht ursächlich mit der Unterdrückung der Frauen zu tun hat, sondern ihrerseits eine Folge sexualfeindlicher Einstellungen ist, die nicht nur Frauen, sondern auch Männer schädigen, allerdings auf unterschiedliche Weise. Ganz anders müssen die Wirkungen der harten Pornographie eingeschätzt werden. Hier geht es um Befriedigung einerseits von sadomasochistischen Bedürfnissen, andererseits um die Erregung tiefsitzender Angst-, Haß- und Gewaltgefühle. Daß die harte Pornographie sich ausbreitet und immer mehr verroht, hat mit der Zunahme des Gewaltpotentials in unserer Gesellschaft zu tun, die auch sonst (beispielsweise im Straßenverkehr, in politischen Auseinandersetzungen, in der Gewalt gegen Frauen) zu beobachten ist. Wertet man die vorhandenen Wirkungsanalysen aus, so muß man zu der Auffassung gelangen, daß die früher erhoffte kathartische Wirkung nicht eintritt; ich finde aber auch keine Hinweise, die für die Gegenthese sprechen, nach der im Sinne des „Lernens am Modell&#8220; durch den Umgang mit harter Pornographie zwangsweise eine Verrohung der Persönlichkeit, eine Steigerung der Aggressivität, eine Zunahme der Gewalttätigkeiten eintritt. Es ist ein weit verbreitetes Erklärungsmuster, daß in Gewalttaten Szenen aus Filmen oder Druckschriften nachgeahmt würden; auch Gewalttäter selbst behaupten manchmal, sie hätten in der Realität ausprobieren wollen, was sie zuvor gesehen oder gelesen haben, und ihnen wird gern geglaubt, weil sie für die grausamen Taten, die sonst fremd, unheimlich und bedrohlich bleiben, eine beruhigende und zufriedenstellende Erklärung abgeben.</p>
<p>5. Die angstauslösenden und feindseligen Gefühle, die in der harten Pornographie eine Ausdrucksmöglichkeit finden, sind gewiß nicht dadurch zu reduzieren, daß man harte Pornographie verbietet. Es ist auch wenig hilfreich, wenn die Männer als Produzenten und Konsumenten harter Pornographie denunziert werden, während die Frauen als leidende Opfer erscheinen. Frauen können ebenso grausam und gewalttätig sein wie Männer (ein Hinweis auf die KZ-Wächterinnen und das Auftreten von Frauen gegen Sexualtäter in Gerichtsprozessen mag hier genügen). Es ist eine gemeinsame Aufgabe von Frauen und Männern, die Potentiale an Haß, Angst, Grausamkeit und Gewalt nicht zu verdrängen, sondern so auf sie einzuwirken und sie so zu kanalisieren, daß sie sich weniger gefährlich auswirken.</p>
<p>6. Die Formel „Pornographie sexualisiert Macht&#8220; hört sich sehr gut an, sie erklärt aber nichts. Macht hat augenscheinlich für viele Menschen (Männer und Frauen) eine erotisch-sexuelle Bedeutung, und erst aufgrund dieser Tatsache kann die Koppelung von Sexualität und Gewalt in der Pornographie auf manche Menschen stimulierend wirken. Wie sich harte Pornographie auf den einzelnen auswirkt, hängt dann jedoch in erster Linie von dessen Persönlichkeit ab, und insofern ist jeder für sich verantwortlich. Wenn behauptet wird, der „zentrale Sinn der Pornographie&#8220; sei die „Propagierung und Realisierung von Frauenerniedrigung und Frauenverachtung&#8220;, Pornographie sei „kein Instrument der Lust, sondern ein Instrument der Macht&#8220;, dann wird mit diesen Festlegungen zunächst noch einmal bestätigt, daß der Gesetzentwurf unterschiedslos die ganze Bandbreite der Pornographie meint, nicht nur die harte Pornographie. Im übrigen aber werden hier „der&#8220; Pornographie Fähigkeiten zugetraut, die reichlich absurd sind. Wäre die Pornoproduktion, wie die Begründung unterstellt, das Zentrum der Frauenfeindschaft und Frauenunterdrückung, dann müßte nur die Pornographie abgeschafft werden und der entscheidende Schritt zur Frauenemanzipation wäre getan. Tatsächlich aber sind doch nicht die Werke der Pornographie in erster Linie derart problematisch, sondern die Bedürfnisse großer Gruppen unserer Gesellschaft, die genau nach der Pornographie verlangen, die wir haben. Das wirklich erfolgreiche Instrument zur Abschaffung der Pornographie ist nicht das Verbot, sondern daß auf dem Markt die Nachfrage nach Pornographie aufhört.</p>
<p>7. Ganz entschieden muß widersprochen werden, wenn behauptet wird, die Pornographie verletze nur die elementaren Menschenrechte von Frauen. In der harten Pornographie kommen durchaus auch folternde Frauen und geknechtete Männer vor, und die meisten Männer werden wohl mit mir darin übereinstimmen, daß sie sich in ihrer Würde gleichermaßen verletzt fühlen, unabhängig davon, ob sie als gefolterte Schwächlinge oder als folternde Gewalttäter dargestellt werden.</p>
<p>Der Gesetzentwurf hat ein Verdienst: Er hat eine Diskussion ausgelöst, die notwendig ist. Diese Diskussion leidet jedoch darunter, daß die Menschen in gute und böse eingeteilt werden und daß als Kriterien dafür allein geschlechtsspezifische Vorurteile verwendet werden. Darüber hinaus wird die Diskussion noch dadurch erschwert, daß sie über ein derart diskriminiertes Medium wie die Pornographie geführt werden muß. Niemand will in den Ruf kommen, er verteidige die Pornographie, sogar die harte Pornographie. Da verlautbart man doch lieber Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf, zumal man sicher sein kann, daß er aus juristischen Gründen nie Gesetzeskraft erlangen wird.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/zum-anti-pornographie-gesetzentwurf-der-zeitschrift-emma/">Zum Anti-Pornographie-Gesetzentwurf der Zeitschrift EMMA</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Offener Brief der Humanistischen Union an die Fraktion DIE GRÜNEN</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/offener-brief-der-humanistischen-union-an-die-fraktion-die-gruenen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Dec 1988 01:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Broschüre: Frauenverachtung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/offener-brief-der-humanistischen-union-an-die-fraktion-die-gruenen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ulrich Vultejus, Elisabeth Kilali aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 33-35 Herabwürdigende Frauendarstellungen sind Ausdruck eines Bewußtseins. Macht und Gewalt finden ihre sexuelle Ausformung in der Demütigung und Unterdrückung der Frau. Was millionenfach in Wort und Bild „nur so zum Vergnügen &#8222;gelesen, gehört und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/offener-brief-der-humanistischen-union-an-die-fraktion-die-gruenen/">Offener Brief der Humanistischen Union an die Fraktion DIE GRÜNEN</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ulrich Vultejus, Elisabeth Kilali</p>
<p>aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 33-35</p>
<p><i>Herabwürdigende Frauendarstellungen sind Ausdruck eines Bewußtseins. Macht und Gewalt finden ihre sexuelle Ausformung in der Demütigung und Unterdrückung der Frau. Was millionenfach in Wort und Bild „nur so zum Vergnügen &#8222;gelesen, gehört und betrachtet wird, bewegt und prägt wiederum die sexuellen Phantasien. Und wer gibt uns die Sicherheit, daß nicht mancher, der irgendwann seine Phantasien auslebt, zur Tat schreitet, zur verbrecherischen Gewalttat. Die Strafgesetze haben dies bislang nicht verhindert. Und dennoch glauben viele an die bewußtseinsverändernde Kraft der Strafe, fordern ein immer höheres Maß an staatlicher Gewalt. Die Bewertung einer Tat als Verbrechen erschöpft sich so in gnadenloser Verfolgung und gesellschaftlicher Vernichtung des Täters als Person. Die Sorge vor einer Überbewertung strafrechtlicher Erfolgschancen zur Lösung fundamentaler gesellschaftlicher Fehlentwicklungen veranlaßte die HU zu einem offenen Brief.</i></p>
<p>An die</p>
<p>Fraktion der GRÜNEN</p>
<p>Bundeshaus, 5300 Bonn</p>
<p>München, den 26. 5. 1988</p>
<h5 align="center">Offener Brief</h5>
<p>Partei und Bundestagsfraktion der GRÜNEN setzen sich gemeinsam für die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe und nicht nur außerhalb der Ehe ein. Dies wird von der HUMANISTISCHEN UNION begrüßt und nach Kräften unterstützt. Die HUMANISTISCHE UNION hat als eine der ersten Organisationen schon 1984 eine umfassende „Stellungnahme zur Vergewaltigung in der Ehe&#8220; vorgelegt. Mit Betroffenheit haben wir jedoch davon Kenntnis genommen, daß innerhalb der GRÜNEN die Forderung diskutiert wird, das geltende Strafrecht auch insoweit zu verschärfen, daß die Mindeststrafe ausnahmslos zwei Jahre Freiheitsentzug betragen soll. Im Vergleich zum geltenden Recht wird dadurch dem Richter die Möglichkeit genommen, auf eine geringere Strafe zu erkennen, und es wird ihm kaum mehr möglich sein, dem Täter eine Strafaussetzung zur Bewährung zuzubilligen. Die justizpolitischen Auseinandersetzungen auf strafrechtlichem Gebiet sind in diesem Jahrhundert dadurch gekennzeichnet, die Härte des Strafrechts abzumildern und insbesondere mit der Ausweitung der Strafaussetzung zur Bewährung die Resozialisierung von Straftätern auch ohne den Strafvollzug zu ermöglichen. Diese Ideen, die bisher auch die GRÜNEN mitgetragen haben, hatten es zunächst gegenüber konservativen Kräften außerordentlich schwer. Jetzt haben sie die öffentliche Meinung für sich gewonnen. Die Bestrebungen innerhalb der Partei der GRÜNEN müssen jetzt als ein Rückschritt, müssen als reaktionär bezeichnet werden. Wer die strafrechtliche Praxis kennt, weiß, wie unterschiedlich die einzelnen Fälle gelagert sein können; es gibt durchaus welche, in denen eine Strafe von zwei Jahren nicht ausreicht und eine weitaus höhere Strafe verhängt werden müßte. Es gibt aber auch durchaus Fälle, in denen nach allgemeiner Rechtsauffassung eine niedrigere Strafe angemessen erscheint und in denen auch die jetzigen Befürworter und Befürworterinnen einer harten Linie &#8211; vor die Entscheidung gestellt &#8211; sich für eine niedrigere Strafe entscheiden würden. Die Befürworterinnen einer harten Linie scheinen nicht zu Ende gedacht zu haben. Es wird auch in Zukunft unser Bemühen sein, die Grenze, bis zu der Strafaussetzung zur Bewährung möglich ist, weiter anzuheben, zunächst etwa auf drei Jahre. Wollen sie sich dem dann widersetzen oder das Strafmaß bei der Vergewaltigung abermals anheben? Natürlich steht es einer politischen Partei frei, konservative Justiz-und Rechtspolitik zu betreiben. Sie sollte dies dann aber auch offen sagen. Die Befürworterinnen einer harten Lösung unterscheiden sich überhaupt nicht mehr von anderen konservativen Politikern, die irrig glauben, mit Mitteln des Strafrechts gesellschaftliche Probleme lösen zu können. Angesichts der Ineffektivität von Strafmaßnahmen &#8211; denken wir an die hohe Rückfallquote &#8211; ist es an der Zeit, auch über alternative Maßregeln nachzudenken gerade bei Verstößen gegen das Sexualstrafrecht, deren Ursache oft auf seelische Deviation zurückzuführen ist.Es darf nicht soweit kommen, daß einzelne politische Gruppen besondere Härte vor den Gerichten für die Straftatbestände fordern, die ihnen besonders am Herzen liegen, die einen beim Demonstrationsstrafrecht, die anderen beim Sexualstrafrecht. Es ist immer ein schwerer Fehler, zu glauben, daß vom Strafmaß irgendeine „sittenbildende&#8220; Kraft ausgehen kann. Worin sollte die positive Wirkung einer Verweildauer im Gefängnis von zwei Jahren gegenüber einem Jahr liegen? Welches richtungsweisende Signal würde durch diese und womöglich noch weitere Verschärfungen gesetzt? Gesellschaftliche Wertvorstellungen lassen sich nicht durch Maßlosigkeit bei der Strafzumessung verändern. Eine Abschreckung des Täters ist so ebenfalls nicht zu erreichen, sie wird auch von den BefürworterInnen der Zwei-Jahres-Regelung nicht ernsthaft behauptet. Hier ist die Frage erlaubt, ob die Forderung nach einer Verschärfung noch rational verstehbar ist oder ob sie nicht Ausdruck von blindem Zorn und dem Ruf nach Rache ist. Wir geben zu, daß der langdauernde Prozeß, auf die Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse einzuwirken, mühsam und belastend ist. Es ist aber der einzige Weg zu einer menschlicheren Gesellschaft. Ein hartes Strafrecht ist auch ein Zeichen von Gewalt und ein Zeichen der Schwäche derer, die sich seiner bedienen. Lassen Sie uns weiterhin gemeinsam für ein menschliches und das heißt auch für ein auf die menschliche Schwäche Rücksicht nehmendes Strafrecht einsetzen. Dies bedeutet keinesfalls eine Verharmlosung der Vergewaltigung, sondern das Eintreten für eine den Einzelfall gerecht abwägende Lösung!</p>
<p>Mit vorzüglicher Hochachtung</p>
<p>HUMANISTISCHE UNION</p>
<p>Ulrich Vultejus          Elisabeth Kilali<br />
(Vorsitzender)  (stellvertr. Vorsitzende)</p>
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		<title>Gesetzentwurf</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/gesetzentwurf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Dec 1988 00:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Broschüre: Frauenverachtung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/gesetzentwurf/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Emma aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 36-39 § 1 Generalklausel Wer Frauen oder Mädchen durch Herstellung, Verbreitung oder Öffentlichmachung von Pornographie in ihrem Recht auf Würde und Freiheit, körperliche Unversehrtheit oder Leben verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens und zur Unterlassung [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Emma</p>
<p>aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 36-39</p>
<p><b> § 1 Generalklausel</b></p>
<p>Wer Frauen oder Mädchen durch Herstellung, Verbreitung oder Öffentlichmachung von Pornographie in ihrem Recht auf Würde und Freiheit, körperliche Unversehrtheit oder Leben verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens und zur Unterlassung verpflichtet.</p>
<p><b> § 2 Definition von Pornographie</b></p>
<p>Pornographie ist die verharmlosende oder verherrlichende, deutlich erniedrigende sexuelle Darstellung von Frauen oder Mädchen in Bildern und/oder Worten, die eines oder mehrere der folgenden Elemente enthält:</p>
<p>1. die als Sexualobjekte dargestellten Frauen/Mädchen genießen Erniedrigung, Verletzung oder Schmerz;</p>
<p>2. die als Sexualobjekte dargestellten Frauen/Mädchen werden vergewaltigt &#8211; vaginal, anal oder oral;</p>
<p>3. die als Sexualobjekte dargestellten Frauen/Mädchen werden von Tieren oder Gegenständen penetriert &#8211; in Vagina oder After;</p>
<p>4. die als Sexualobjekte dargestellten Frauen / Mädchen sind gefesselt, geschlagen, verletzt, mißhandelt, verstümmelt, zerstückelt oder auf andere Weise Opfer von Zwang und Gewalt.</p>
<p>Die Verbreitung, Sammlung oder Öffentlichmachung von Pornographie im Sinne der Absätze 1 bis 4 ist nur dann zulässig, wenn sie eindeutig wissenschaftlichen oder eindeutig gesellschaftskritischen Zwecken dient. Die Herstellung von Pornographie ist auch in diesem Falle unzulässig.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 3 Anspruchs&shy;be&shy;rech&shy;ti&shy;gung</h2>
<p>1. Jede Frau (jedes Mädchen), die mit einer pornographischen Darstellung konfrontiert ist, ist berechtigt, ihre Rechte nach § 1 im eigenen Namen geltend zu machen. Der Schadensersatz umfaßt den Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden.</p>
<p>2. Das gleiche Recht haben alle Vereine, Verbände oder Institutionen, die sich als juristische Personen konstituiert und die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen / Mädchen zu ihrem programmatischen oder satzungsmäßigen Ziel erklärt haben.</p>
<p>3. Jede Frau (jedes Mädchen), die als „Darstellerin&#8220; bei der Herstellung von Pornographie in ihrem Recht auf Würde, Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit verletzt ist, ist berechtigt, gegen die Verantwortlichen Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes geltend zu machen.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 4 Herstellung von Porno&shy;gra&shy;phie</h2>
<p>Ebenfalls zur Unterlassung und zu Schadensersatz ist verpflichtet:</p>
<p>1. wer Frauen/Mädchen durch Täuschung, Drohung oder Zwang zu pornographischen Darstellungen bringt;</p>
<p>2. wer die Darstellung von Frauen/Mädchen nachträglich in einen eindeutig pornographischen Zusammenhang bringt.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 5 Zwang zur Wahrnehmung von Porno&shy;gra&shy;phie</h2>
<p>Wer in der Öffentlichkeit oder privat, am Arbeitsplatz oder in der Schule Frauen oder Mädchen gegen deren Willen, vorsätzlich oder fahrlässig, der Wahrnehmung von Pornographie aussetzt, kann von diesen auf Unterlassung und zu Schadensersatz verklagt werden.</p>
<p><b> § 6 Konsum von Pornographie</b></p>
<p>Wer nachweislich aufgrund des Konsums von Pornographie Frauen / Mädchen in ihrem Recht auf Würde, Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit verletzt, ist den direkt Betroffenen zu Schadensersatz verpflichtet.</p>
<h5>Geltendes Recht</h5>
<p><b>BGB § 823. Schadensersatzpflicht</b></p>
<p>(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</p>
<p>(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.</p>
<h2 class="auto-created">BGB &sect; 847. Schmer&shy;zens&shy;geld</h2>
<p>(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtsanhängig geworden ist.</p>
<p>(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird.</p>
<h2 class="auto-created">UWG &sect; 1. Irref&uuml;h&shy;rende Angaben</h2>
<p>Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.</p>
<h2 class="auto-created">StGB &sect; 131. Gewalt&shy;dar&shy;stel&shy;lung; Aufsta&shy;che&shy;lung zum Rassenha&szlig;</h2>
<p>(1) Wer Schriften ( § 11 Abs. 3), die zum Rassenhaß aufstacheln oder die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzende Weise darstellt,</p>
<p>1. verbreitet</p>
<p>2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,</p>
<p>3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder</p>
<p>4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<h2 class="auto-created">StGB &sect; 184. Verbreitung porno&shy;gra&shy;phi&shy;scher Schriften</h2>
<p>(1) Wer pornographische Schriften ( § 11 Abs. 3)1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,</p>
<p>2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vor-führt oder sonst zugänglich macht,</p>
<p>3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,</p>
<p>3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einen anderen anbietet oder überläßt,</p>
<p>4. im Wege des Versandhandels in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen unternimmt,</p>
<p>5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,</p>
<p>6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,</p>
<p>7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,</p>
<p>8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,oder</p>
<p>9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.</p>
<p><i>(3) Wer pornographische Schriften ( § 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,</i></p>
<p>1. verbreitet,</p>
<p>2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder</p>
<p>3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihren gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendungen zu ermöglichen, wird mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(4) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.</p>
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		<title>AutorInnen der Broschüre</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/autorinnen-der-broschuere/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Dec 1988 06:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Broschüre: Frauenverachtung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/autorinnen-der-broschuere/</guid>

					<description><![CDATA[<p>AutorInnen aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seite 40 HERING, HEIDE: Studienrätin in München, Autorin des Buches &#8222;Weibsbilder&#8220;, Beiratsmitglied der Humanistischen Union. KENTLER, HELMUT: Dipl.-Psychologe, Hochschullehrer für Sozialpädagogik in Hannover, Autor zahlreicher sexualwissenschaftlicher Veröffentlichungen, Mitglied im Beirat der Humanistischen Union. KILALI, ELISABETH: Sonderschullehrerin in Mainz, [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>AutorInnen</p>
<p>aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seite 40</p>
<p><b>HERING, HEIDE:</b> Studienrätin in München, Autorin des Buches &#8222;Weibsbilder&#8220;, Beiratsmitglied der Humanistischen Union.</p>
<p><b>KENTLER, HELMUT:</b> Dipl.-Psychologe, Hochschullehrer für Sozialpädagogik in Hannover, Autor zahlreicher sexualwissenschaftlicher Veröffentlichungen, Mitglied im Beirat der Humanistischen Union.</p>
<p><b>KILALI, ELISABETH:</b> Sonderschullehrerin in Mainz, stellv. Bundesvorsitzende der Humanistischen Union.</p>
<p><b>KÜGLER, ELKE:</b> Dipl.-Psychologin, tätig in der Schwangerschafts- und Sexualberatung in Essen, Mitglied des Landesvorstands in NRW der Humanistischen Union.</p>
<p><b>ROTH, JÜRGEN:</b> M.A., Politologe, Wiss. Mitarbeiter der Fraktion DIE GRÜNEN im Bundestag, Bonn, Mitglied des Bundesvorstands der Humanistischen Union.</p>
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