Themen / Lebensweisen / Pluralismus / Broschüre: Frauenverachtung

Alice im Pornoland

09. Dezember 1988

Jürgen Roth

aus: Frauenverachtung verbieten? Gegensätzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . München 1988, Seiten 12-21

Jürgen Roth

Mit großer Leidenschaft wird gegenwärtig in der Bundesrepublik am Kern eines Themas vorbeidiskutiert, das eine sachliche Auseinandersetzung verdiente: die Pornographie. Im Mittelpunkt steht dabei ein von der Frauenzeitschrift EMMA vorgelegter Entwurf für ein „Anti-Pornographie-Gesetz“. Den Autorinnen ist es gelungen, die öffentliche Aufmerksamkeit auf ihre Vorschläge und damit auf das Problem zu ziehen. Sehen wir darin schon einen Erfolg, so dürfte das Ziel dieser Kampagne erreicht sein. Einen Teil seines publizistischen Erfolges verdankt das Projekt von Alice Schwarzer dem ausdrücklichen Verzicht darauf, Pornographie durch eine Verschärfung des Strafrechts weiter zu kriminalisieren. Die Autorinnen beschreiten stattdessen das glatte Parkett des Zivilrechts. Nicht der Staatsanwalt, sondern die Frauen selbst sollen gegen Pornographie vorgehen können. Ihnen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch Schadensersatz- und Unterlassungsklagen die Herstellung und Verbreitung von Pornographie unterbinden zu können. Den Autorinnen ist natürlich nicht entgangen, daß ihr Entwurf in das Grundrecht der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit eingreift. Ohne Wenn und Aber wird auf die Schranken der Verfassung verwiesen, die dem Jugendschutz und dem Recht der persönlichen Ehre ebenfalls Verfassungsrang einräumt. Bei ihrem Vorschlag vergessen Alice Schwarzer und ihre Mitstreiterinnen jedoch, daß die Beschränkungen eines Grundrechts wiederum im Lichte dieses Grundrechts zu interpretieren sind. Von einer solchen Diskussion ist aber nirgendwo die Rede.

Noch sorgloser wird mit der Kunstfreiheit umgegangen. Sie ist – entgegen dem Eindruck in der Begründung – überhaupt nicht einschränkbar. Der Parlamentarische Rat war so weise, auf einen solchen Gesetzesvorbehalt zu verzichten. Von JournalistInnen sollte erwartet werden, daß sie mit den wesentlichen Grundlagen ihrer Arbeit sehr sorgfältig umgehen. Dieses Beispiel zeigt, daß es leichtfertig ist, aus einem bestimmten Blickwinkel heraus unbekümmert mit wichtigen anderen Schutzgütern der Verfassung umzuspringen. Durch ihren Gang ins Zivilrecht verschaffen sich die Autorinnen genügend Spielraum, den Pornographiebegriff völlig neu zu definieren. Der § 184 StGB, mit seinem Abstellen auf ein abstraktes „Anstandsgefühl“ und die Einhaltung gesellschaftlicher Wertvorstellungen bezüglich des sexuellen Anstands, ist nichts anderes als ein klerikal eingefärbter Restposten des alten Sexualstrafrechts. Diese Strafbestimmung soll jedoch keineswegs abgeschafft und durch eine neue zivilrechtliche Schutznorm ersetzt werden. In der Begründung wird der § 184 StGB ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Gleichwohl wird versucht, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu wecken, als handele es sich bei dem EMMA-Entwurf um eine Liberalisierung des bestehenden Rechts. Der Strafanspruch des Staates, dem die Autorinnen zu recht vorwerfen, daß er die Frauen nicht schützt, soll bestehen bleiben. Der zivilrechtliche Anspruch käme dann noch hinzu.

Im Ergebnis führte dies zu einer erheblichen Verschärfung der staatlichen Sanktionen zur Bekämpfung der Pornographie. Es bliebe nämlich den Klägerinnen durchaus die Möglichkeit, neben ihrer Zivilklage auch einen Strafantrag zu stellen. Der Verzicht auf eine Streichung des § 184 StGB (oder auf eine erhebliche Reduzierung) ist ein Zeichen von Halbherzigkeit. An dieser Stelle stellt sich der Verdacht ein, daß manche Anti-Porno-Aktivistinnen ihre Wurzeln in uneingestandenen konservativen Moralvorstellungen haben (Ellen Willis, Feminismus, Moralismus und Pornographie, 1985). Dem strafrechtlichen Pornographiebegriff wird eine sehr umfangreiche und kasuistisch aufgefächerte Begriffsbestimmung entgegengestellt, die ihrerseits zahlreiche Wertungen enthält. Was bedeutet z. B. das in § 2 Nr. 1 aufgeführte Element der als „Sexualobjekte“ dargestellten Frauen. Dies ist kein objektivierbares Kriterium, es ist durchsetzt mit subjektiven Wertungen. Diese Kritik richtet sich auch gegen andere Definitionsmerkmale. Der Vorstoß von EMMA stiftet auch deshalb Verwirrung, weil er den Eindruck erweckt, als halte das gegenwärtige Recht überhaupt keine zivil- und strafrechtlichen Schutzvorschriften bereit. Der § 184 Abs. 3 stellt ganz eindeutig die „harte Pornographie“ unter Kuratel.

Es sollte auch generell geprüft werden, ob hier der § 131 StGB anwendbar ist, der die Verherrlichung von Gewalt unter Strafe stellt. Bei einem genauen Studium des Gesetzestextes wäre die Abbildung einer unbekleideten Frau durchaus zulässig, bei der unklaren Begrifflichkeit insgesamt ist dieses Ergebnis aber keinesfalls gesichert, zumal das persönliche Empfinden höchst unterschiedlich ist. Es ist nicht geklärt, ob bei dieser Definition die Empfindungen der Betrachterin oder der mitwirkenden Frau zugrunde gelegt sind. Das spielt aber eine wichtige Rolle, denn wo ist die Grenzlinie zwischen der Darstellung bestimmter Sexualpraktiken im gegenseitigen Einvernehmen und dem, was eine Dritte als Erniedrigung empfindet. Der Entwurf gibt auch keine Antwort auf die Frage, wie jene (gewiß nicht besonders große Zahl) pornographischer Darstellungen zu behandeln ist, bei denen Frauen eine dominierende Rolle spielen, also die Kriterien der Definition nach § 2 überhaupt nicht greifen. Es entsteht der Eindruck, daß sich die Autorinnen ihrer eigenen Begrifflichkeit nicht allzu sicher sind. Sie führen den „Stern-Prozeß“ aus dem Jahre 1978 als Beispiel an. Die Beschreibung des damaligen Titelbildes durch Frau Rechtsanwältin Wild als lediglich „sexistisch“ läßt offen, ob die Definition von Pornographie überhaupt einschlägig gewesen wäre. Es bleiben danach noch viele Fragen offen. Ein Gesetz, das den Anspruch auf Ernsthaftigkeit erhebt, darf solche Unklarheiten nicht enthalten. Es würde nämlich im Falle seiner Verabschiedung Richtern in die Hand gegeben, die nach eigenem Gusto private Moral mit ihrem Verständnis von feministischem Anspruch vermischen würden, um ihre gewiß nicht immer progressiven Vorstellungen von Anstand und Sitte durchzusetzen. Es entstünde eine Promenadenmischung klerikaler und feministischer Sittengesetzgebung, die alles zunichte machen würde, was durch die Reform des Sexualstrafrechts 1973 erreicht wurde. Die Bundesrepublik würde von einer neopuritanischen Welle überrollt, die den Mief der 50er Jahre unter dem Deckmantel des Fortschritts neu erstehen ließe.

Der Ausgangspunkt des Vorhabens eines Pornographieverbots ist der eigentliche Kern der hier vorgetragenen Kritik an dem Entwurf. In mehrfacher Hinsicht ist dieses Gesetz nur auf Frauen zugeschnitten. Warum sollten nicht auch Männer gegen die Darstellung ihrer Geschlechterrolle vor Gericht ziehen können. Klage- und anspruchsberechtigt sind ausschließlich Frauen. Selbstverständlich ist EMMA bekannt, daß auch Männer in einer Weise dargestellt werden können, die hier angegriffen wird. Das gilt z. B. für homosexuelle Pornographie, wo das Rollenverhalten dem der üblichen Pornographie durchaus vergleichbar ist, wie in den von EMMA herangezogenen Untersuchungen angezeigt wird. Wenn es um einen Kampf gegen Diskriminierung geht, so müssen Homosexuelle in den Schutzbereich dieses Gesetzes einbezogen werden. In der Begründung zu § 5 wird etwas kleinlaut eingeräumt, der Schutz männlicher Kinder und Jugendlicher könne durch § 184 StGB „effektiver durchgesetzt werden“. Die EMMA-Initiative sollte nicht nur als Pressure-Group zur Durchsetzung sehr begrenzter Gruppenziele agieren, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden Fragen mitbedenken.

In § 2 des Entwurfs ist den Autorinnen vermutlich ein juristischer Fehler unterlaufen. Während sie ansonsten nur von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sprechen, ist im letzten Satz unvermittelt davon die Rede, daß die Herstellung von Pornographie unzulässig sei. Also doch ein Verbot! Das steht aber im Widerspruch zur Generalklausel des § 1. Sollte dies Absicht sein, wäre es korrekter dieses Verbot an den Anfang zu stellen und nicht irgendwo zu verstecken. Es muß auch bemängelt werden, daß der Entwurf zwei vollkommen unterschiedliche Ansprüche miteinander vermischt: Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche. In der Begründung (für beides!) wird auf § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als Vorbild verwiesen. Diese Schutzvorschrift gewährt dem Verbraucher aber nur einen Unterlassungsanspruch gegenüber Täuschungen von Händlern und Herstellern. Schadensersatzansprüche können auf diesem Wege nicht geltend gemacht werden. Die entsprechenden Praktiken werden auch nicht generell verboten. Offensichtlich schwebt EMMA ein Modell vor, nach dem Frauengruppen den „Markt“ beobachten und dann gegebenenfalls gerichtlich einschreiten. Die Prominentenklage gegen den „Stern“ dient hier als Vorbild. Etwas völlig anderes ist hingegen ein Anspruch auf Schadensersatz. Die rechtsdogmatische Herleitung dieses Anspruches ist unklar, die Begründung ist hier sehr verwaschen. Möglicherweise soll dieser Anspruch auf § 847 (Schmerzensgeld) begründet werden. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung könnte die Verletzte einen Anspruch geltend machen. Diese Voraussetzungen sind aber bei dem Anti-Pornographie-Gesetz nicht vorhanden. Es ist auch schwer denkbar, daß der Absatz 2 des § 847 hier als Vorbild gemeint sein könnte. Dort heißt es, ein Schmerzensgeldanspruch steht „einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird“. Diese Bestimmung klingt eigentlich archaisch – sie ist es letztlich auch. Sie kann noch als Relikt jenes Rechts angesehen werden, das nicht die Integrität der Frau, sondern deren Gebrauchswert als Eigentum des Mannes schützte.

Andererseits verzichtet diese Schmerzensgeldklausel auf die „Gewalt“ als Voraussetzung des Anspruchs. Sie knüpft nämlich an den Willen der vergewaltigten Frau an, anders als der berüchtigte Paragraph 177 des Strafgesetzbuchs. Schon aus rechtspolitischen Gründen wäre aber eine Anlehnung an diese Bestimmung nicht vertretbar, die ausdrücklich Ehefrauen den zivilrechtlichen Schutz verweigert. Eine – gewiß reformbedürftige – Schmerzensgeldregelung für vergewaltigte Frauen sollte auch nicht durch die Hinzufügung einer vergleichsweise harmlosen Beeinträchtigung, wie dem unfreiwilligen Konsum von Pornographie, verharmlost werden. Vermutlich ist ein Anspruch auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 oder § 823 Abs. 2 BGB gemeint. Das Anti-Pornographie-Gesetz wäre dann ein Schutzgesetz im Sinne des Absatzes 2 und würde einen Anspruch begründen. Der Dreh- und Angelpunkt bei der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs ist jedoch der Eintritt eines Schadens. Ohne Schaden gibt es logischerweise keinen Schadensersatzanspruch. Wie in der Juristerei üblich, gehen die Definitionen auseinander, aber eines muß in jedem Fall vorliegen: ein Nachteil des/der Geschädigten. An dieser Stelle verläßt der Entwurf endgültig den Boden intersubjektiver Nachprüfbarkeit. Er unterstellt allen Frauen unabhängig von ihrer persönlichen Einstellung allein aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit, daß sie beim Anblick von Pornographie, ja schon durch deren Existenz, einen persönlichen Schaden erleiden. Letzteres ist die Voraussetzung für die Begründung einer Verbandsklage, die notwendigerweise von der persönlichen Konfrontation mit den Produkten abstrahieren muß.

Stimmt es wirklich, daß Frauen auf Pornographie grundsätzlich ablehnend reagieren, wie dies von EMMA unterstellt wird? Hat Ellen Willis etwa unrecht, wenn sie die Unempfänglichkeit von Frauen gegenüber Pornographie mit dem Beispiel einer Gruppe von jungen Mädchen in Frage stellt, die über einen Schundroman herfallen? Die Autorinnen umgehen das Problem durch die Um-Definition von Pornographie als reine Darstellung von Gewalt gegen Frauen. Bei dieser Herangehensweise unterbleiben leider die notwendigen Differenzierungen – gerade bei der höchst unterschiedlichen Qualität von Pornographie. Als Begründung wird immer wieder herangezogen, daß Pornographie „entpersönlichte“ Darstellungen von Frauen enthalte. Zu klären ist aber noch, wie dann eine offensichtlich nicht abgebildete oder angesprochene Frau benachteiligt sein kann. In dem als Vorbild angeführten § 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ist demgegenüber eine bewußt irreführende Information als Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt. Bei Pornographie wird jedoch niemand durch gezielte Fehlinformation zum Kauf verleitet, am wenigsten die Frauen, die als „Verbraucherinnen“ größtenteils gar nicht angesprochen werden. Insofern ist die Bezugnahme auf den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Schadensersatzanspruches verfehlt.

Die § § 5 und 6 der geforderten Gesetzesänderungen zeigen wenig Augenmaß. Würde § 5 geltendes Recht, so müßte jeder Schüler und jeder Arbeitnehmer mit einer Schadensersatzklage rechnen, wenn er ein Sexheft liegen läßt, oder ein entsprechendes Foto irgendwo anbringt. Hier fällt das Kartenhaus einer unterstellten Schädigung aller Frauen nur aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit in sich zusammen. Die – gewiß etwas zugespitzte Version, daß eine religiös geprägte, sittenstrenge Dame die offenstehenden Spinde ihrer Kollegen inspiziert, ob die Bekleidung der dort abgebildeten Modelle ihrem Moralkodex entspricht, verursacht Unbehagen. Offen bleibt dann auch die Frage, worin die Schädigung bestehen soll, doch wohl nicht auf der Ebene einer persönlichen Ehrverletzung. Die genannte Kollegin wurde ja nicht selbst abgebildet, sondern eine ihr unbekannte Geschlechtsgenossin, die möglicherweise völlig freiwillig gehandelt hat. Gegen persönliche Ehrverletzungen kann sich aber jede Frau zur Wehr setzen und Schadensersatz verlangen, § 823 Abs. 1 BGB. So hat der Bundesgerichtshof einer Fernsehansagerin Recht gegeben, von der eine Zeitschrift behauptet hatte, sie sehe aus „wie eine ausgemolkene Ziege, bei deren Anblick den Zuschauern die Milch sauer werde“, (BGHZ 39, 124).

Der § 4 des Entwurfs, nach dem Frauen, die durch Täuschung, Drohung oder Zwang zu pornographischen Darstellungen gebracht werden, einen Schadensersatzanspruch haben, ist bereits jetzt geltendes Recht. In dem Bemühen, die Pornographie auf Gewalt gegen Frauen zu reduzieren, erweckt der Entwurf den Eindruck, daß Frauen bislang nicht geschützt seien. Leider werden die bereits vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten zu wenig ausgeschöpft. Das Problem ist, ähnlich wie bei der Zuhälterei, daß sich zu wenige Frauen wehren und die entsprechenden Abwehr- und Schadensersatzansprüche, die das Gesetz ermöglicht, geltend machen. Die hinlänglich bekannten Schwierigkeiten im Rahmen familiärer und sozialer Abhängigkeiten lösen aber weder EMMA noch der Gesetzgeber. Es ist unklar, worin der Schaden besteht und wie die Höhe des Schadens bemessen werden kann. In § 3 wird jeder Frau (sie ist angeblich betroffen) Schadensersatz zugebilligt. Ist die Vorsitzende eines katholischen Frauenverbandes aus dem Bayerischen Wald persönlich betroffen, wenn in Sankt Pauli Pornos verkauft werden? Ein weiteres Problem dürfte sich dadurch ergeben, daß die Höhe des eingetretenen Schadens bei Gericht festgestellt werden muß. Es stellt sich doch die Frage, ob sittliche Entrüstung ein Gradmesser für die Bestimmung eines Schadensersatzanspruches sein kann. Die vorgetragenen Überlegungen machen deutlich, daß es in diesem Gesetzentwurf nicht gelungen ist, das Problem der Pornographie auf rechtlichem Wege in den Griff zu bekommen. Es ist zu bezweifeln, ob staatliche Zwangsmaßnahmen gegen den pornographischen Wildwuchs überhaupt helfen. Sie würden nämlich den Reiz des Verbotenen noch mehr verstärken. Es gehört doch zu diesem Gewerbe, sich im Dunstkreis der Halblegalität zu bewegen, was auf Jugendliche besonders anziehend wirkt. Eine Umsetzung dieses Gesetzentwurfs würde die Ursachen für den Konsum von Pornographie nicht beseitigen. Von vielen würde es als Bevormundung empfunden, auf solche Erzeugnisse verzichten zu müssen.

~Ich schlage vor. Sie bringen erst mal Ihr Sexlife in Ordnung, und wenn Sie dann immer noch Aggressionen haben, können wir den Prozeß ja weiterführen. . .!

auch zur Verbreitung solcher Ersatzbefriedigungen wie Pornos und Sex-Videos geführt. Es wäre an dieser Stelle natürlich unredlich, Verbindungen zwischen diesem Gesetzentwurf und restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit der AIDS-Bekämpfung herzustellen. Beide haben zunächst einmal überhaupt nichts miteinander zu tun. Es ist jedoch zu fragen, welcher Eindruck bei Jugendlichen und Heranwachsenden entstehen muß.

Sie wachsen in einem Klima auf, das fast alle Formen von Sexualität entweder tabuisiert, moralisch verdammt oder als lebensgefährlich darstellt. Sexualität wird wieder das, was sie früher einmal war, nämlich eine schmutzige und unwürdige Angelegenheit, derer man sich zu schämen hat. Insgesamt wird ein anti-aufklärerisches Klima erzeugt. Aber die Wiederherstellung einer verstaubten Moral kann nicht Ziel des Kampfes um mehr Frauenrechte sein.

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