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	<title>musterklage Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Musterklagen gegen die geheimdienstliche Massenüberwachung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 09 Oct 2016 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[musterklage]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 49-61 Seitdem aus den Snowden-Dokumenten immer neue Details zum Ausmaß der globalen Kommunikationsüberwachung bekannt wurden, befassen sich mehr und mehr Gerichte mit dem Thema. Gegenstand der meisten Verfahren ist es, die Vermutungen zum Umfang der geheimdienstlichen Überwachungstätigkeit gerichtlich klären bzw. die Maßnahmen stoppen zu lassen. Wir dokumentieren im [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/215/publikation/musterklagen-gegen-die-geheimdienstliche-massenueberwachung/">Musterklagen gegen die geheimdienstliche Massenüberwachung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 49-61</p>
<p><i>Seitdem aus den Snowden-Dokumenten immer neue Details zum Ausmaß der globalen Kommunikationsüberwachung bekannt wurden, befassen sich mehr und mehr Gerichte mit dem Thema. Gegenstand der meisten Verfahren ist es, die Vermutungen zum Umfang der geheimdienstlichen Überwachungstätigkeit gerichtlich klären bzw. die Maßnahmen stoppen zu lassen. Wir dokumentieren im Folgende einige Klageversuche in Großbritannien, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und in Deutschland – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
</i></p>
<p>Big Brother Watch et al. ./. United Kingdom</p>
<p><i>Prozessort<br />
</i>Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (ECHR, App. No. 58170/13)</p>
<p><i>Kläger/Beschwerdeführer</i><br />
Big Brother Watch (britische Vereinigung für Privatsphäre, Datenschutz und Bürgerrechte im Internet)<br />
English PEN (Vereinigung der britischen Schriftsteller*innen/Publizist*innen)<br />
Open Rights Group (britische Bürgerrechtsorganisation)<br />
Dr. Constanze Kurz (Sprecherin des ChaosComputerClubs, Internet- und Datenschutzexpertin)</p>
<p><i>Verfahrensablauf</i><br />
30.09.2013  Einreichung der Beschwerde<br />
April 2014 EGMR vertagt Entscheidung<br />
24.11.2015  EGMR setzt UK-Regierung eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21.3.2016</p>
<p><i>Sachlage</i><br />
Die Kläger gehen nach den Veröffentlichungen aus den Snowden-Dokumenten sowie den Stellungnahmen amerikanischer und britischer Regierungsstellen davon aus, dass ihre interne und externe Kommunikation von amerikanischen (insbes. NSA) sowie britischen Geheimdiensten (insbes. GCHQ) überwacht wurde und ein Austausch ihrer Daten zwischen beiden Diensten stattfand. Sie beanstanden im Einzelnen:</p>
<ul>
<li>die Erhebung und Auswertung von Kommunikationsdaten insbes. durch die NSA-Programme PRISM und UPSTREAM, die den Zugriff der NSA auf die Inhaltsdaten nahezu aller amerikanischer Service-Provider (Microsoft, Yahoo, Facebook, Google, Skype …) als auch den Traffic (Datenstrom) erlauben, der über us-amerikanische Datenprovider (wie AT&amp;T oder Verizon) verschickt wird.</li>
<li>die unkontrollierte Nutzung der PRISM-Daten durch den GCHQ und andere britische Geheimdienste</li>
<li>die eigenständige Erhebung von Meta- und Inhaltsdaten aus Glasfaserkabeln zwischen Großbritannien und den USA durch den GCHQ (Programm TEMPORA), die pauschal für 3 (Inhalte) bzw. 30 Tage (Metadaten) gespeichert und durch britische Geheimdienste genutzt bzw. an amerikanische Dienste weitergegeben wurden (allein die NSA soll im Mai 2012 250 Vollzeit-Analysten beschäftigt haben, die TEMPORA-Daten auswerten).</li>
</ul>
<p><i>Anträge</i><br />
Die Kläger rügen eine Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Privatsphäre) und wollen feststellen lassen, dass das britische Recht nicht den Anforderungen der EMRK für Eingriffe in die Privatsphäre genüge.</p>
<p><i>Begründung</i><br />
Eingriffe in die Privatsphäre bedürften einer gesetzlichen Grundlage. Nach gängigem Verständnis setze dies voraus, dass Betroffene (a) erkennen können, wer unter welchen Umständen Gegenstand der Überwachung werde, (b) welche Regeln / Verfahrensvorkehrungen für die Verwendung bzw. Weitergabe dieser Daten existieren und (c) wie der Missbrauch oder die unverhältnismäßige Nutzung der Daten verhindert werde. Diesen Anforderungen genügen die gesetzlichen Regeln in Großbritannien nach Ansicht der Kläger nicht.<br />
Soweit es um die Überwachung ausländischer Kommunikation durch den GCHQ geht, führen die Kläger an, dass die materiellen Begrenzungen und Verfahrenssicherungen, die der Regulation of Investigatory Powers Act (RIPA) für Kommunikationsüberwachungen vorsehe, nicht für die Auslandsüberwachung gelten (Rn. 69). Es gebe faktisch keine Begrenzung der Auslandsüberwachung, z.B. könne die Überwachung allein ortsbezogen begründet werden und der Begriff der „nationalen Sicherheit“ (auf den sich die Maßnahmen beziehen) werde sehr weit ausgelegt.<br />
Für die Entgegennahme und Verarbeitung von TK-Daten, die ausländische Dienste wie die NSA erhoben haben, existierten keine Regeln im britischen Recht (Rn. 121). Auch die von der britischen Regierung angeführte Datenschutzrichtlinie und die Europäische Menschenrechtskonvention seien keine ausreichende Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung und -übermittlungen (Rn. 121.7,8). Bspw. würde die Notwendigkeit der entgegengenommenen Daten für die Arbeit der britischen Dienste nicht geprüft (Rn. 121.3). Darüber hinaus sei der Schutz vor unverhältnismäßiger oder willkürlicher Nutzung der Überwachungsbefugnisse nicht gegeben, da es keine Regeln für die Annahme, Speicherung und Weitergabe solcher Daten gebe. Zwar habe der GCHQ für jede Person, über die er US-Daten anforderte, auch eine Genehmigung für die eigene Erhebung beantragt – ohne, dass die darin evtl. enthaltenen Restriktionen beachtet oder die Herkunft der Daten benannt worden wäre (Rn. 132). Schließlich gebe es auch keine effektive Kontrolle über diese Vorgänge (Rn. 137ff.). Die Überwachungsmaßnahmen, welche für die Dauer von 3 bzw. 6 Monaten erlassen und unbegrenzt verlängert werden können, seien insgesamt unverhältnismäßig.</p>
<p><i>Weiterführende Informationen:</i><br />
Informationsseite der Kläger: <a href="https://www.privacynotprism.org.uk/" target="_blank" rel="noopener">https://www.privacynotprism.org.uk/</a>.</p>
<h5>Amnesty, Liberty et al. ./. Great Britain</h5>
<p><i>Prozessort</i><br />
Investigatory Powers Tribunal (IPT)</p>
<p><i>Kläger/Beschwerdeführer</i><br />
Zahlreiche britische und internationale Menschenrechtsorganisationen, darunter Liberty (IPT/13/77/H), Privacy International (IPT/13/92/CH), die ACLU (IPT/13/168-173/CH), Amnesty International (IPT/13/194/CH) und Bytes For All (IPT/13/204/CH) haben separate Klagen beim IPT eingereicht, die sich gegen die britischen Geheimdienste (Secret Intelligence Service – MI6, Security Service – MI5, Government Communications Headquarters – GCHQ), den Generalstaatsanwalt sowie andere staatliche Stellen richten.</p>
<p><i>Verfahrensgang</i><br />
5.12.2014  Hauptentscheidung des IPT zu den verbundenen Klagen (s.u.)<br />
6.2.2015  Abschließende Entscheidung des IPT: vor dem 5.12.2014 verstießen Abrufung und Nutzung der NSA-Daten aus  „PRISM“ und „Upstream“ gegen Art. 8 und 10 EMRK; seitdem seien nach Angabe der Beklagten jedoch Sicherungsvorkehrungen und Zusicherungen in Kraft getreten, dank derer jetzt ein mit Art. 8 und 10 EMRK konformes Verfahren gegeben sei.</p>
<p>22.6.2015 Mitteilung des IPT, dass nur bei den Klägern Legal Resources Centre (IPT/13/168-173/CH) und Amnesty International (IPT/13/194/CH) eine Verletzung ihrer Rechten aus Art. 8 und 10 EMRK stattgefunden habe. In beiden Fällen seien vor Dezember 2014 E-Mails der Kläger in „PRISM“ bzw. „Upstream“ erfasst worden (was das Gericht grundsätzlich als verhältnismäßig einstufte), jedoch sei die Weiterverarbeitung dieser Daten unrechtmäßig erfolgt. Im Falle von Amnesty International ordnete das Tribunal die Löschung der Daten durch den GCHQ an, im Falle des Legal Resources Centre waren die Daten bereist nicht mehr erfasst.</p>
<p>2015/2016  Mehrere Beschwerdeführer, darunter Liberty und Amnesty International, klagen gegen die Entscheidungen des IPT beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.</p>
<p><i>Sachlage<br />
</i>Die Kläger wenden sich gegen verschiedene Überwachungsmaßnahmen der britischen Geheimdienste, von denen die Öffentlichkeit erst durch die Snowden-Dokumente erfuhr. Einerseits richten sich die Klagen gegen die Übernahme von Daten der NSA, die mit den Programmen  „PRISM“ und „Upstream“ erhoben wurden, und die britische Geheimdienste angefordert, erhalten und verarbeitet haben.<br />
Zum anderen richten sich die Klagen gegen die Erhebung von Kommunikationsdaten durch britische Behörden im Rahmen von „Tempora“, die an Knotenpunkten und transatlantischen Übertragungswegen stattfinde. Die Dienste hätten dabei Zugriff auf den gesamten grenzüberschreitenden Datenverkehr.</p>
<p><i>Anträge<br />
</i>Die Beschwerdeführer fordern die Feststellung, dass ihre Rechte aus Art. 8 und 10 EMRK verletzt wurden. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für den Austausch von Daten mit US-Behörden sowie das Entgegennehmen, Speichern und Weitervermitteln dieser Daten. Für die eigene Erhebung von Kommunikationsdaten erfülle Sektion 8(4) des „Regulation of Investigatory Powers Act (“RIPA”) zudem nicht die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für die Maßnahmen.</p>
<p><i>Begründung</i></p>
<p>a) Informationsaustausch mit den US-Behörden</p>
<p>Die Kläger argumentieren, dass selbst eine E-Mail, die innerhalb des Vereinigten Königreiches zwischen zwei Briten versandt werde, möglichweise über US-Server transportiert werde. Daher sei es möglich und wahrscheinlich, dass auch die Inlandskommunikation der Kläger von den amerikanischen Programmen erfasst, ausgewertet und die gewonnen Daten mit den britischen Diensten geteilt worden sei. Die Kläger halten sowohl die Erfassung und Erhebung ihrer Daten durch die amerikanischen Behörden, als auch die Weitergabe an und Weiterverarbeitung durch die britischen Dienste für unvereinbar mit Art. 8 (2) EMRK. Dieser fordert eine gesetzliche Grundlage für jeden Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Da eine solche nicht existiert, sei der jeglicher Informationsaustausch mit den US-Behörden, sowie die Weiternutzung der derart erlangten Informationen, unzulässig.</p>
<p>b) Ermächtigung zur eigenen Datenerhebung</p>
<p>Die Kläger halten den Wortlaut der Sektion 8(4) RIPA für nicht mehr zeitgemäß. Er habe den Geheimdiensten mit seiner Unterscheidung in „externe“ und „interne“ Kommunikation die Grundlage für eine Ermächtigung gegeben, die mit den heutigen technischen Möglichkeiten die Überwachung des gesamten durch das Vereinigte Königreich gehenden Datenverkehrs ermögliche – inklusive der „internen“ Kommunikation. Darüber hinaus würden die gewonnen Daten gespeichert und mit einer Vielzahl von Suchbegriffen, auch auf Ersuchen der NSA, ausgewertet. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wie derartige Maßnahmen mit einer Ermächtigung aus Sektion 8(4) RIPA ausreichend autorisiert sein können. Erschwerend komme das Fehlen einer juristischen Kontrolle hinzu, so dass Sektion 8(4) RIPA das für einen Eingriff in Art. 8 und 10 EMRK notwendige Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage nicht erfüllt.</p>
<p><i>Entscheidung des Tribunals</i><br />
In der Hauptentscheidung vom 5.12.2014 kommt das Tribunal zu dem Schluss, dass grundsätzlich weder der Informationsaustausch mit der NSA, noch die weiten Befugnisse durch Sektion 8(4) RIPA am Urteilstag eine Verletzung von Art. 8 und 10 EMRK darstellen. Was den Erhalt der durch die amerikanischen Behörden mit „PRISM“ oder „Upstream“ gewonnenen Daten angeht,  sei es hinnehmbar, dass in Bereichen der Nationalen Sicherheit ein geringeres Maß an Öffentlichkeit herrscht und die dem Informationsaustausch zugrunde liegenden Regeln nicht in einem Gesetz festgehalten werden.</p>
<p>Bezüglich Sektion 8(4) RIPA schloss sich das Tribunal weitgehend der Argumentation der Beklagten an, dass eine Trennung zwischen „externer“ und „interner“ Kommunikation nicht mehr zeitgemäß und eine „umfassende“ Erfassung der Daten daher nicht vermeidbar sei. Zwar sei Art. 8 EMRK durch die Maßnahmen auf Grundlage von Sektion 8(4) RIPA berührt, die Eingriffe seien jedoch verhältnismäßig. Das Tribunal ließ die Frage offen, ob vor dem Urteilstag eine Verletzung von Art. 8 und 10 EMRK vorlag. (Dies wurde in der folgenden Entscheidung vom 6.2.2015 schließlich bejaht.)</p>
<p><i>Weiterführende Informationen</i></p>
<p>Hauptentscheidung des IPT vom 5.12.2014: <a href="http://www.ipt-uk.com/docs/IPT_13_168-173_H.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.ipt-uk.com/docs/IPT_13_168-173_H.pdf</a><br />
Lesenswerte Analyse der Hauptentscheidung von Rosalind English: “Cracking intercepts: the war on terror and difficulties with Human Rights”, 11.12.2014, <a href="https://ukhumanrightsblog.com/" target="_blank" rel="noopener">https://ukhumanrightsblog.com</a> /2014/12/11/cracking-intercepts-the-war-on-terror-and-difficulties-with-human-rights/<br />
Entscheidung vom 6.2.2015: <a href="http://www.ipt-uk.com/docs/Liberty_Ors_Judgment_6Feb15.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.ipt-uk.com/docs/Liberty_Ors_Judgment_6Feb15.pdf</a><br />
IPT-Mitteilung vom 22.6.2015:<br />
<a href="http://www.ipt-uk.com/docs/Final_Liberty_Ors_Open_Determination_Amended.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.ipt-uk.com/docs/Final_Liberty_Ors_Open_Determination_Amended.pdf</a></p>
<h5>H&auml;rting ./. Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik Deutschland</h5>
<p><i>Prozessort</i><br />
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 A 1.13)</p>
<p><i>Kläger/Beschwerdeführer<br />
</i>Rechtsanwalt Prof. Niko Härting</p>
<p><i>Verfahrensablauf</i><br />
Oktober 2014 angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BVerwG nach Fristversäumnis zurückgezogen<br />
28.05.2014 Verhandlung und Urteilsverkündung durch das BVerwG &#8211; Klage wegen nicht nachgewiesener Betroffenheit abgewiesen<br />
Februar 2013 Einreichung der Klage beim BVerwG</p>
<p><i>Sachlage</i><br />
Die Klage bezieht sich auf Unterrichtung des Deutschen Bundestags durch das Parlamentarische Kontrollgremium (BT-Drs. 17/8639 v. 10.2.2012) über die sog. Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G10-Gesetz im Jahr 2010. Demnach filterten die Suchbegriffe zu den Aufgabenbereich „Internationaler Terrorismus“, „Proliferation und Rüstung“ sowie „Schleusertum“ über 37 Mio. Kommunikationskontakte aus dem überwachten grenzüberschreitenden Kommunikationsverkehr heraus, wovon am Ende jedoch nur 213 „nachrichtendienstlich relevante“ Kontakte bzw. Nachrichten übrig blieben (die ausgewertet und gespeichert wurden).</p>
<p><i>Anträge</i><br />
Der Kläger sieht sich durch die strategische Kommunikationsüberwachung des Bundesnachrichtendienstes gem. § 5 G10 in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffen. Er beantragt festzustellen, dass der Bundesnachrichtendienst im Jahr 2010 sein Fernmeldegeheimnis verletzt habe, indem er im Zuge der strategischen Fernmeldeüberwachung E-Mailverkehr des Klägers erfasst und weiterbearbeitet habe.</p>
<p><i>Begründung</i><br />
Der Kläger kommuniziere als Anwalt häufig mit Mandanten und anderen Personen im Ausland. Angesichts der Verwendung tausender allgemeiner Suchbegriffe sieht er sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Beschränkungsmaßnahmen betroffen. Eine stärkere Substantiierung der Betroffenheit sei wegen der Heimlichkeit der Maßnahme nicht möglich.<br />
Die angeordneten Beschränkungen verstoßen nach Ansicht des Klägers gegen das Übermaßverbot. Durch die geänderten technischen Bedingungen der Überwachung sei die Beschränkung auf grenzüberschreitende Verkehre nicht mehr möglich; zugleich seien die Auswertungs- und Speichermöglichkeiten seit der Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit der G10-Überwachung erheblich verändert. Außerdem fehle es an einem hinreichenden Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Bereits die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Gesetze sei daher zweifelhaft, ganz sicher jedenfalls der Umfang der Maßnahmen im Jahr 2010 unverhältnismäßig.</p>
<p><i>Entscheidung des Gerichts</i></p>
<p>Die Klage wurde abgewiesen, da der Kläger nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte, von den konkreten Maßnahmen der strategischen Fernmeldeaufklärung betroffen gewesen zu sein. Zwar erkannten die Richter, dass ein Nachweis der Betroffenheit durch die Heimlichkeit der Maßnahmen erschwert wird. Jedoch sei in diesen Fällen bereits eine Kontrolle durch die G10-Kommission des Bundestages gewährleistet.</p>
<p>Im Übrigen sah das Gericht den Rechtsweg (anders als die beklagte Bundesregierung) gegen die Maßnahmen durchaus als eröffnet an: die Beschränkung des Rechtswegs auf den Fall, dass der (mutmaßlich) Betroffene vorab eine Mitteilung der G10-Kommission erhalten müsse, bevor er sich an ein Gericht wenden kann, gelte nur für einen Gefahrenbereich der strategischen Fernmeldeaufklärung, den bewaffneten Angriff (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 G10); der Kläger bezog sich jedoch auf andere Überwachungsmaßnahmen.</p>
<p>Das Gericht lehnte den Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in die vollständige G 10-Hauptanordnung für das Jahr 2010 ab, mit der der Kläger Einsicht in die geschwärzte Suchbegriffsliste erhalten wollte; er wollte damit nachweisen, dass die Suchbegriffe so allgemein gehalten sind, dass sie nicht zur Unterscheidung zwischen relevanter/irrelevanter Kommunikation taugen. Die Einsicht in die Liste wurde als für die gerichtliche Entscheidung irrelevant verworfen.</p>
<p><i>Weiterführende Informationen</i><br />
Erkenntnisse aus dem Verfahren vor dem BVerwG und Bewertung der Entscheidung durch den Kläger: <a href="http://www.haerting.de/neuigkeit/bundesverfassungsgericht-soll-e-mail-ueberwachung-des-bnd-pruefen" target="_blank" rel="noopener">http://www.haerting.de/neuigkeit/bundesverfassungsgericht-soll-e-mail-ueberwachung-des-bnd-pruefen</a>.</p>
<p>Zur Bewertung der Entscheidung: Kurt Graulich, Martin Kutscha und Rosemarie Will: Massenüberwachung oder automatisches Filtern? Ein Streitgespräch zur Überwachungspraxis des BND, aus: vorgänge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 22-30</p>
<h5>
Strafanzeige gegen Mitglieder der Bundesregierung</h5>
<p><i>Prozessort</i><br />
Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof</p>
<p><i>Antragsteller</i><br />
Internationale Liga für Menschenrechte e.V. und Dr. Rolf Gössner<br />
Chaos Computer Club e.V. und Dr. Constanze Kurz<br />
Digitalcourage e.V. und Rena Tangens sowie padeluun</p>
<p><i>AnzeigegegnerInnen</i><br />
Die Anzeige richtet sich gegen unbekannte Mitarbeiter us-amerikanischer, britischer und deutscher Geheimdienste, gegen die Präsidenten des BND, des BfV, des MAD und die Leiter der Landesämter für Verfassungsschutz, den Bundesminister des Inneren, die Bundeskanzlerin und die übrigen Mitglieder der Bundesregierung sowie die Amtsvorgänger der deutschen Regierungsstellen.</p>
<p><i>Verfahrensablauf</i><br />
04.06.2014  Mitteilung des Generalbundesanwalts: Einleitung eines Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit im Zusammenhang mit der möglichen Ausspähung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin / kein Ermittlungsverfahren in Bezug auf die massenhafte Kommunikationsüberwachung Deutscher durch britische/us-amerikanische Dienste (Vorermittlungen brachten „keine zureichenden Tatsachen für konkrete, mit den Mitteln des Strafrechts verfolgbare Straftaten“ zutage) – Vorgang bleibt weiter „unter Beobachtung“<br />
Juni 2013 Generalbundesanwalt legt Prüfvorgang wegen massenhafter Telekommunikationsüberwachung durch NSA/GCHQ an</p>
<p><i>Sachlage</i><br />
Die Strafanzeige bezieht sich auf Informationen und Medienberichte über mutmaßliche Abhörmaßnahmen der NSA, des GCHQ sowie der Beteiligung von BND und Verfassungsschutz daran. Quelle dieser Berichte sind die von Edward Snowden veröffentlichten Dokumenten. Die Anzeigenerstatter gehen aufgrund ihrer intensiven TK-Nutzung und grenzüberschreitender Kontakte davon aus, dass sie  von den Maßnahmen betroffen waren und ihre Kommunikation ausgewertet wurde. Konkrete Hinweise darauf machen sie nicht geltend.</p>
<p><i>Argumentation/Begründung (Auszüge)</i></p>
<p>Der Vorwurf der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird damit begründet, dass BND-Mitarbeiter für die NSA heimlich Kommunikationsdaten auswerteten und im großen Stil Metadaten bzw. gefilterte Inhaltsdaten an den us-amerikanischen Dienst übermittelten, die teilweise gegen die Interessen der BRD gerichtet waren. Die Tätigkeit erfolgte wissentlich und aktiv, sie war konspirativ, wurde für den Geheimdienst einer fremden Macht ausgeführt, beinhaltete die Übermittlung von sensiblen Erkenntnissen und war (zumindest in Teilen) gegen die Interessen der BRD gerichtet – damit seien alle Tatbestandsmerkmale erfüllt.</p>
<p>Die Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB), d.h. das Erfassen von Kommunikationsinhalten, werde zwar noch nicht vom BND öffentlich eingeräumt, sei aber angesichts der engen Zusammenarbeit sehr wahrscheinlich – ein Anfangsverdacht naheliegend. Gleiches gelte für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 StGB) sowie deren Weitergabe an andere (ebd., Abs. 2): Medienberichten zufolge verfüge die NSA über große Mengen privater Bilddaten; es sei sehr wahrscheinlich, dass auch der BND solche Daten zugeliefert habe.</p>
<p>Der Vorwurf des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) wird damit begründet, dass die heimlich erhobenen TK-Daten nicht für BND/NSA bestimmt, sie bei den Providern gegen Zugriffe Dritter gesichert waren, und sich der BND dazu (z.T. unter falschem Vorwand) Zugang verschaffte. Damit seien alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Tat auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt werden muss.</p>
<p>Des Weiteren werden die Beschuldigten der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4 StGB) sowie der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wegen angezeigt. Derartige privaten Geheimnisse umfassen etwa die in den Kommunikationsdaten enthaltenen Aufenthaltsorte, die Bewegungsprofile oder Gesprächspartner der überwachten Personen.</p>
<p>Die beschuldigten Präsidenten der Bundesnachrichtendienste werden auch „verdächtig, eine Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB begangen zu haben, weil [sie] wissentlich oder absichtlich vereitelt [haben], dass die Angehörigen der Geheimdienste der „Five Eyes“, die für die massenhafte Datensammlung ursächliche strafbare Tathandlungen begangen haben, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden.“ (S. 49) Die jahrelange Ausleitung von Daten an die NSA habe kaum ohne Wissen und Billigung des BND stattfinden können, die parlamentarischen Kontrollgremien seien darüber aber nicht informiert worden.</p>
<p><i>Weiterführende Informationen<br />
</i>Text der ursprünglichen Strafanzeige abrufbar unter:<br />
<a href="http://ilmr.de/wp-content/uploads/2014/02/Strafanzeige-NSA.3.2.14.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://ilmr.de/wp-content/uploads/2014/02/Strafanzeige-NSA.3.2.14.pdf</a> (darauf beziehen sich die Seitenangaben im Text)<br />
Presseinformation des Generalbundesanwalts zum Abschluss der Vorermittlungen v. 4.6.2014: <a href="https://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?newsid=506" target="_blank" rel="noopener">https://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?newsid=506</a></p>
<h5>Reporter ohne Grenzen ./. Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik Deutschland</h5>
<p><i>Prozessort<br />
</i>Bundesverwaltungsgericht</p>
<p><i>Kläger/Beschwerdeführer</i><br />
Reporter ohne Grenzen e. V., vertreten durch den RA Prof. Niko Härting</p>
<p><i>Verfahrensablauf<br />
</i>30.06.2015  Klage eingereicht beim BVerwG</p>
<p><i>Sachlage</i><br />
Die Klage bezieht sich auf die jährliche Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums über sog. Beschränkungsmaßnahmen nach dem G10-Gesetz für das Jahr 2013 (BT-Drs. 18/3709 v. 8.1.2015). Demnach filterte der BND im Jahr 2013 über 15.000 Nachrichten bzw. Kommunikationskontakte anhand der Suchbegriffe aus dem überwachten Verkehr, die dann weiter ausgewertet wurden. Des Weiteren bezieht sich die Klage auf Erkenntnisse aus dem NSA-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages, wonach der BND seit mehreren Jahren Verkehrsdaten (Metadaten) – auch von Deutschen – in einer Datenbank „VerAS“ erhebe und auswerte, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe.</p>
<p><i>Anträge </i><br />
Es wird beantragt festzustellen, dass der Bundesnachrichtendienst im Jahre 2013 das Fernmeldegeheimnis der Klägerin verletzt hat, indem er im Zuge der strategischen Fernmeldeüberwachung nach § 5 Abs. 1 G10 für E-Mails Suchbegriffe derart gewählt hat, dass mehr als 15.000 E-Mails mit Treffern ermittelt und der weiteren Bearbeitung zugeleitet wurden.</p>
<p>Darüber hinaus soll die Beklagte dazu verurteilt werden, es zu unterlassen, dass der BND Metadaten der Klägerin in Datenbanken zu speichern oder zu nutzen, sowie die bereits gespeicherten Metadatensätze der Klägerin (bzw. damit in Verbindung stehende Datensätze) zu löschen.</p>
<p><i>Argumentation</i><br />
Die Klägerin ist ein Verein, der intensive internationale Kontakte unterhält und sich u.a. im Nahen und Mittleren Osten sowie fast allen Staaten der Ex-UdSSR engagiert. Da der Verein auch Nothilfe für (politische verfolgte) Journalisten leiste, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Kommunikation von der G10-Überwachung erfasst sei. In Anlehnung an die Begründung aus der früheren Klage des Bevollmächtigten wird die strategische Fernmeldeaufklärung durch den BND als unverhältnismäßig und die Kontrolle durch die G10-Kommission als unzureichend eingestuft.<br />
Darüber hinaus richtet sich die Klage auch gegen die Erfassung, Speicherung und Auswertung von Verkehrsdaten der Kommunikation. Nach Berichten aus dem NSA-Untersuchungsausschuss erfasse der BND damit monatlich etwa 500 Mio. Metadaten; in der Datenbank würden nicht nur nachrichtendienstliche Zielpersonen , sondern auch deren Kontaktpersonen, sowie Kontakte der Kontaktpersonen … bis zur fünften Ebene erfasst. Die Erfassung und Speicherung der Daten erfolgt nicht auf einem bestimmten Verdacht hin, sondern allein aufgrund sogenannter „Selektoren“ (Suchbegriffe). Faktisch könnten in VerAS nahezu alle in Deutschland lebenden Menschen erfasst sein, da über fünf Kontaktstufen so gut wie jede beliebige Person adressiert werden kann. In dieser Erfassung und Auswertung wird ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) gesehen, da jenes auch die Umstände der Kommunikation schütze.</p>
<p>Zur Eröffnung des Rechtsweges verweist die Klage darauf, dass mit der Novellierung des G10-Gesetzes im Jahre 2001 die Benachrichtigung der von G10-Maßnahmen Betroffenen zugunsten einer früheren Löschung nicht mehr benötigter Daten ausgesetzt wurde. Damit sei der nachträgliche Rechtsschutz, den das Bundesverfassungsgericht aufgrund der damals noch geltenden Rechtslage in seiner 1999 ergangenen Entscheidung als ausreichend angesehen habe, nachhaltig eingeschränkt worden. Eine Klage gegen solche Maßnahmen müsse daher vereinfachte Anforderungen für den Nachweis der Betroffenheit zulassen, um die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht faktisch auszuhebeln.</p>
<p><i>Weiterführende Informationen</i><br />
Informationen der Kläger und Petition zur (symbolischen) Unterstützung der Klage: <a href="https://www.reporter-ohne-grenzen.de/mitmachen/klage-gegen-den-bnd/" target="_blank" rel="noopener">https://www.reporter-ohne-grenzen.de/mitmachen/klage-gegen-den-bnd/</a>.</p>
<h5>G10-Kom&shy;mis&shy;sion ./. Bundes&shy;re&shy;gie&shy;rung</h5>
<p><i>Prozessort</i><br />
Bundesverfassungsgericht, Organstreitverfahren (BvE 5/15)</p>
<p><i>Beschwerdeführer<br />
</i>G10-Kommission des 18. Deutschen Bundestages</p>
<p><i>Verfahrensablauf<br />
</i>Ende 2015 Einreichung der Organklage</p>
<p><i>Sachlage</i><br />
Aus dem Abschlussbericht des von der Bundesregierung eingesetzten Sachverständigen Graulich ist bekannt, dass der BND mindestens seit 2004 sog. Selektoren (Suchbegriffe) der amerikanischen National Security Agency (NSA) einsetzte, um damit sog. Ausland-Ausland-Kommunikation zu durchsuchen und die Ergebnisse an die NSA zu übermitteln. Die G 10-Kommission wurde weder über den Einsatz dieser Selektoren noch die Datenübermittlung ins Ausland informiert. Ihr wurde die Einsichtnahme in die Selektoren, auch in die vom BND ausgefilterten Suchbegriffe, verwehrt.</p>
<p>Weitere Information zum Verfahren sind bisher nicht öffentlich.</p>
<h5>De-CIX&nbsp; ./. Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik Deutschland</h5>
<p><i>Prozessort</i><br />
Bundesverwaltungsgericht</p>
<p><i>Kläger</i><br />
DE-CIX Management GmbH</p>
<p><i>Verfahrensablauf</i><br />
16.09.2016  Klage eingereicht beim BVerwG</p>
<p><i>Sachlage</i><br />
Die Klägerin ist als Betreiberin des weltweit größten Internetknotens in Frankfurt/M. eine Empfängerin von Anordnungen nach § 5 G10-Gesetz (strategische Auslandsüberwachung durch den BND). Mit ihrer Klage will sie die bisherige Praxis der Durchführung dieser Maßnahmen einer gerichtlichen Kontrolle zuführen, da die praktische Umsetzung nach ihrer Auffassung rechtswidrig sei. Zugleich soll mehr Rechtssicherheit für die Kunden erreicht werden, deren Kommunikation ausgewertet wird. Weitere Information zum Verfahren sind bisher nicht öffentlich.<br />
Weiterführende Informationen</p>
<p>Medieninformationen zur Klageerhebung:<br />
<a href="https://presse.de-cix.net/releases/pressemitteilung/article/informationen-zur-klage-gegen-die-bundesrepublik-deutschland/" target="_blank" rel="noopener">https://presse.de-cix.net/releases/pressemitteilung/article/informationen-zur-klage-gegen-die-bundesrepublik-deutschland/</a></p>
<p><i>Zusammenstellung: Hannah Hömberg, Andrea Koch, Sven Lüders.<br />
</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/215/publikation/musterklagen-gegen-die-geheimdienstliche-massenueberwachung/">Musterklagen gegen die geheimdienstliche Massenüberwachung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Berufungsantrag zur Musterklage auf Einsicht in &#8222;Scheinehe&#8220;-Fragebögen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/berufungsantrag-zur-musterklage-auf-einsicht-in-scheinehe-frageboegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Dec 2014 15:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[musterklage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Antragsbegründung jetzt online Das Landgericht Bremen hat die Klage der Humanistischen Union (HU) auf Akteneinsicht in die &#8222;Scheinehe-Fragebögen&#8220; der Bremer Innenverwaltung abgewiesen. Diese Entscheidung verdreht nach Ansicht der Humanistischen Union Bremen Sinn und Wortlaut des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes, auf das sich die Bürgerrechtsorganisation bei ihrem Auskunftsbegehren stützte. Um gegen die strittige Entscheidung des Landgerichts vorgehen zu [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Antragsbegründung jetzt online</i></p>
<p>Das Landgericht Bremen hat die Klage der Humanistischen Union (HU) auf Akteneinsicht in die &#8222;Scheinehe-Fragebögen&#8220; der Bremer Innenverwaltung abgewiesen. Diese Entscheidung verdreht nach Ansicht der Humanistischen Union Bremen Sinn und Wortlaut des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes, auf das sich die Bürgerrechtsorganisation bei ihrem Auskunftsbegehren stützte.</p>
<p>Um gegen die strittige Entscheidung des Landgerichts vorgehen zu können, hat die HU durch ihre Prozessvertreter am 15.10.2014 einen Antrag auf Zulassung der Berufung eingereicht, dessen Begründung wir hier dokumentieren.</p>
<p>Die HU Bremen ist gewillt, das Verfahren aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung um die Reichweite der Akteneinsicht fortzführen. Wir bedanken uns herzlich bei allen Spenderinnen und Spendern, die dies ermöglicht haben. Um die Anwaltskosten für diese Musterklage decken zu können, benötigen wir weitere Mittel und bitten daher weiterhin um <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/spenden-fuer-musterklage-einsicht-in-scheinehe-frageboegen/">Spenden</a>.</p>
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		<title>Spenden für Musterklage: Einsicht in &#8222;Scheinehe&#8220;-Fragebögen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/spenden-fuer-musterklage-einsicht-in-scheinehe-frageboegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Sep 2014 11:21:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[musterklage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Spendenaufruf Im Juli dieses Jahres entschied das Verwaltungsgericht Bremen, dass die HU nicht die Fragen sehen dürfe, die die Ausländerbehörde bei Verdacht auf vermeintliche Scheinehe verwendet. Die HU hatte einen Anspruch auf Einsicht in den Fragebogen nach Bremer Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht. Ausländerbehörden laden in der Regel Ehepartner*innen zur getrennten Befragung ein, wenn sie den Verdacht [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Spendenaufruf</i></p>
<p>Im Juli dieses Jahres <a href="http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Pr-erkl_14_08_04.pdf" target="_blank" rel="noopener">entschied</a> das Verwaltungsgericht Bremen, dass die HU nicht die Fragen sehen dürfe, die die Ausländerbehörde bei Verdacht auf vermeintliche Scheinehe verwendet. Die HU hatte einen Anspruch auf Einsicht in den Fragebogen nach Bremer Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht.</p>
<p>Ausländerbehörden laden in der Regel Ehepartner*innen zur getrennten Befragung ein, wenn sie den Verdacht haben, dass diese die Ehe geschlossen haben, damit eine*r der beiden einen Aufenthaltstitel erhält. Gefragt werden die Ehepartner*innen allerlei Details über den jeweils anderen als auch über das gemeinsame Leben – wann war die Hochzeit, mit wie vielen Gästen, wo war das Fest, welche Zahnpasta benutzt die Ehefrau; auf welcher Seite im Bett schläft der Ehemann…? Die Qualität der Antworten, vor allem die Anzahl der gleich beantworteten Fragen ist der Behörde ein wichtiger Anhaltspunkt für Erteilung oder Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis. Die Schikane der Befragung kann alle Ehepaare treffen, in denen ein*e Partner*in noch keinen gefestigten Aufenthaltstitel in Deutschland hat und die zum Beispiel durch getrennte Wohnorte die Ausländerbehörde dazu veranlassen, ihr eheliches Zusammenleben in Frage zu stellen. Ähnliche Befragungen führen auch die Visastellen des Auswärtigen Amtes durch, um zu entscheiden, ob sie einer/m nachziehenden Ehepartner*in ein Visum erteilen.</p>
<p>Die HU Bremen hatte bereits im Juni 2012 beim Senator für Inneres vergeblich beantragt, den Fragebogen, den die Bremer Ausländerbehörde verwendet, sehen zu können. Auslöser war die Medienberichterstattung über ein Ausländerrechtsverfahren vorm Verwaltungsgericht Bremen, in dem der Fragebogen eine Rolle spielte.</p>
<p>Nach § 1 Bremer Informationsfreiheitsgesetz hat grundsätzlich jede*r Anspruch gegenüber den Behörden Bremens auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Bremer Innensenator und ihm folgend das Verwaltungsgericht haben aber argumentiert, dass hier der Ablehnungsgrund nach § 4 Bremer Informationsfreiheitsgesetz greife. Danach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, „ für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.“ Aus Sicht der HU Bremen bietet diese Vorschrift dagegen keine Grundlage, um die Einsicht in den „Scheinehen“ – Fragebogen zu verwehren. § 4 Bremer Informationsfreiheitsgesetz schützt nämlich nur Dokumente, die in einem konkreten aktuellen Verfahren verwendet werden, nicht jedoch Dokumente, die irgendwann einmal bei Verdachtsfall in einem Verfahren verwendet werden können.</p>
<p>Die HU Bremen ist weiterhin von ihrem Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz überzeugt und hat deshalb Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt. Ihr geht es in erster Linie darum, Verwaltungshandeln transparenter zu machen. Sie will aber auch die Befragungs-Schikane, der Paare mit nicht-deutschem Partner*in ausgesetzt sein können, zumindest erschweren.</p>
<p>Um die im Zusammenhang mit der Klage entstehenden Unkosten decken zu können, bitten wir um Ihre <b>Spende</b>. Alle Spenden an die Humanistische Union sind voll steuerlich abzugsfähig.</p>
<p>Für <b>Überweisungen</b> nutzen Sie bitte folgende Bankverbindung:</p>
<blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext">Humanistische Union e.V.<br />
IBAN: DE53 1002 0500 0003 0742 00<br />
BIC: BFSWDE33BER<br />
Bank für Sozialwirtschaft<br />
Verwendungszweck: &#8222;Musterklagen&#8220;</p>
</blockquote>
</blockquote>
<p>Wenn Sie eine Spendenbescheinigung wünschen, geben Sie bei der Überweisung bitte Ihren Namen und Ihre Anschrift im Verwendungszweck an. Wir senden Ihnen die Spendenbescheinigung pünktlich zu Beginn des nächsten Jahres zu.</p>
<p>Sie können auch eine <b>Online-Spende</b> tätigen und uns einmalig den Einzug des gewünschten Betrages von Ihrem Konto erlauben. Bitte nutzen Sie dazu unser <a href="https://www.humanistische-union.de/index.php?id=2971" target="_top" rel="noopener">Spendenformular</a> über eine verschlüsselte Verbindung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/spenden-fuer-musterklage-einsicht-in-scheinehe-frageboegen/">Spenden für Musterklage: Einsicht in &#8222;Scheinehe&#8220;-Fragebögen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Ärztinnen und Ärzte für Musterklagen zur Suizidbeihilfe gesucht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/aerztinnen-und-aerzte-fuer-musterklagen-zur-suizidbeihilfe-gesucht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2012 21:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[musterklage]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Rechtspolitik]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/aerztinnen-und-aerzte-fuer-musterklagen-zur-suizidbeihilfe-gesucht/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bitte um Unterstützung durch die Mitglieder und Regionalgruppen der HU. Mitteilungen 218/219 (III/IV) &#8211; Dezember 2012, Seite 11 Der 114. Deutsche Ärztetag in Kiel 2011 hatte mehrheitlich entschieden, dass den Ärzten die Beihilfe zum Suizid berufsrechtlich untersagt werden soll. Die Bundesärztekammer hat daraufhin eine Neufassung der Musterberufsordnung (MBO) beschlossenen. Deren § 16 Satz 3 lautet nun: [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bitte um Unterstützung durch die Mitglieder und Regionalgruppen der HU.</p>
<p>Mitteilungen 218/219 (III/IV) &#8211; Dezember 2012, Seite 11</p>
<p>Der 114. Deutsche Ärztetag in Kiel 2011 hatte mehrheitlich entschieden, dass den Ärzten die Beihilfe zum Suizid berufsrechtlich untersagt werden soll. Die Bundesärztekammer hat daraufhin eine Neufassung der Musterberufsordnung (MBO) beschlossenen. Deren § 16 Satz 3 lautet nun: „Sie [die Ärzte] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Für die Humanistische Union war sofort klar: dieser Beschluss des Ärztetages ist ein Rückschritt für alle Bemühungen um humanes Sterben. Eine Ärzteschaft, die ihr Berufsrecht so gestaltet, bleibt hinter dem gesellschaftlichen Konsens zurück, überlässt Sterbewillige sich selbst oder zum Teil fragwürdigen Anbietern der Suizidhilfe. In der Bevölkerung gibt es mittlerweile eine klare Mehrheit dafür, dass Ärzte auch dann den Willen und die Selbstbestimmung ihrer Patienten zu achten haben, wenn jene ihr Leben beenden wollen und dabei ärztliche Unterstützung benötigen.</p>
<p>Der Bundesärztekammer fehlt jedoch die Gesetzgebungskompetenz für ein Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe. Diese haben nur die Landesärztekammern. Nur sie können mithilfe ihres Satzungsrechts verbindliche berufsrechtliche Vorschriften für Ärzte erlassen. Nach anderthalb Jahren haben von den 16 Bundesländern nur sieben den neuen § 16 der MBO umgesetzt: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen.  Alle anderen Länder haben sich darauf beschränkt, ein Verbot der aktiven Lebensverkürzung durch den Arzt auszusprechen (was dem bestehenden strafrechtlichen Verbot einer Tötung auf Verlangen entspricht).</p>
<p><b>Die Humanistische Union hat sich entschlossen, gegen die berufsrechtlichen Einschränkungen juristisch vorzugehen. Wir suchen für die o.g. sieben Bundesländer dringend Ärzte, die entweder gegen das Verbot der Suizidbeihilfe bereits verstoßen haben (und deshalb mit berufsrechtlichen Verfahren konfrontiert sind), oder zu diesem Schritt u.U. bereit wären. Wir bitten alle Mitglieder und Regionalgruppen, in ihrem Umfeld und mit ihrer Ortskenntnis nach solchen Ärzten Ausschau zu halten und ihnen unsere Unterstützung anzubieten. </b></p>
<p><b>Schwierige Rechtswege</b></p>
<p>Die juristische Vorgehensweise gegen das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe unterscheidet sich je nach geltendem Länderrecht. Die Berufsordnungen der Ärzte sind Satzungen der Landesärztekammern. Gegen sie ist eine Verfassungsbeschwerde als subsidiärer Rechtsschutz nur dann zulässig, wenn zuvor der instanzengerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde (soweit er besteht). Gegen solche Satzungen ist der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz in Form einer „prinzipalen Normenkontrolle“ vor dem jeweiligen Oberverwaltungsgericht gem. § 47 | Nr. 2 VwGO möglich, wenn die Länder eine solche Normenkontrolle zulassen. Das gilt für alle Bundesländer bis auf Berlin und Hamburg, wo es keine Ausführungsvorschrift zu § 47 | Nr. 2 VwGO im landesrechtlichen Verwaltungsprozessrecht und damit keine integrale Normenkontrolle gibt.</p>
<p>Wenn die Fristen für eine solche Normenkontrolle verstrichen sind, bleibt als weiterer Rechtsschutz nur die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Satzung. Diese ist prinzipiell vor dem Landesverfassungsgericht einzureichen. Dafür gilt eine Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Satzung. Gibt es nach dem jeweils gültigen Landesrecht keine Landesverfassungsbeschwerde in einem Bundesland, muss die Beschwerde gegen die Satzung vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Das ist in Hamburg der Fall. Da dort auch keine Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle besteht, kann in Hamburg nicht instanzengerichtlich gegen die Satzung der Landesärztekammer vorgegangen werden. Ein Musterverfahren in Hamburg würde deshalb unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe starten. Hierfür gilt eine Frist bis zum 1.5.2013! Für eine solche Verfassungsbeschwerde suchen wir also einen Arzt/eine Ärztin, die in Hamburg zugelassen und bereit ist, mit uns gegen die Berufsordnung zu klagen. Dazu muss der/die Betroffene noch keine Suizidbeihilfe praktiziert haben. Das berufsrechtliche Verfahren ist keine  Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde – es genügt die potentielle Einschränkung der Berufsfreiheit durch das Verbot.</p>
<p>Für die sechs anderen betroffenen Bundesländer (Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen) ist die prinzipale Normenkontrolle aber geregelt. Hier wäre zunächst mit einer Klage gegen die Satzung vor dem Oberverwaltungsgericht vorzugehen. Dafür besteht nur eine relativ kurze Frist von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Satzung. Diese Zweimonatsfrist läuft nur noch in Brandenburg, und dort auch nur bis zum 10. Januar 2013! Wir suchen also dringend einen Arzt, der eine Zulassung in Brandenburg hat und bereit ist, gegen die Landesärztesatzung vorzugehen. Sie oder er braucht noch nicht berufsrechtlich belangt zu sein.</p>
<p>Für die übrigen fünf Bundesländer (Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen) sind wir bei einer Musterklage dagegen auf ein berufsrechtliches Verfahren nach den bereits geltenden Satzungen der jeweiligen Landesärztekammer angewiesen. Wir würden uns freuen, wenn sich Betroffene hierzu bei uns melden.</p>
<p><i>Rosemarie Will<br />
ist im Bundesvorstand der HU für den Bereich Bioethik zuständig.</i></p>
<p><i>Auf der Webseite der HU finden sich weitere Informationen zu den Satzungsgebungsverfahren der Landesärztekammern: </i><a href="https://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/sterbehilfe/"><i>https://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/sterbehilfe/</i></a><i>.</i></p>
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		<item>
		<title>Finanzgericht Köln: Erste Entscheidung zur Musterklage der HU gegen die Steuer-ID</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/218-219/publikation/finanzgericht-koeln-erste-entscheidung-zur-musterklage-der-hu-gegen-die-steuer-id/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2012 15:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[musterklage]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer-ID: Musterklage]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/finanzgericht-koeln-erste-entscheidung-zur-musterklage-der-hu-gegen-die-steuer-id/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 218/219 (Heft 3/4 2012), S. 30 (MKU) Mit seinem Urteil vom 19. September 2012 wies das Finanzgerichtes Köln die von der Humanistischen Union unterstützte Musterklage gegen die Steueridentifikationsnummer ab (Aktenzeichen: 2 K 2822/08). Nachdem das Gericht bereits im vergangenen Jahr gleichlautende Urteile in anderen Verfahren getroffene hatte, war diese Entscheidung wenig überraschend. In [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/218-219/publikation/finanzgericht-koeln-erste-entscheidung-zur-musterklage-der-hu-gegen-die-steuer-id/">Finanzgericht Köln: Erste Entscheidung zur Musterklage der HU gegen die Steuer-ID</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 218/219 (Heft 3/4 2012), S. 30</p>
<p>(MKU) Mit seinem Urteil vom 19. September 2012 wies das Finanzgerichtes Köln die von der Humanistischen Union unterstützte Musterklage gegen die Steueridentifikationsnummer ab (Aktenzeichen: 2 K 2822/08). Nachdem das Gericht bereits im vergangenen Jahr gleichlautende Urteile in anderen Verfahren getroffene hatte, war diese Entscheidung wenig überraschend. In seiner Begründung stützt sich der Senat weitgehend auf eine mittlerweile ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofes vom Januar dieses Jahres (BFH II R 49/10, vgl. die ausführliche Besprechung in den Mitteilungen Nr. 217, Juli 2012, S.14 f.): <i>„Zwar hatte der Senat im Jahre 2010 noch erhebliche Zweifel daran, dass der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Diese bestehen jedoch zwischenzeitlich insbesondere im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 18. Januar 2012 […], das sich der Senat zu eigen macht, nicht mehr.“</i></p>
<p>Die Begründung der Kölner Richter verweist überwiegend auf das BFH-Urteil, eine eigene Auseinandersetzung des Gerichts mit den von „unserem“ Kläger vorgebrachten Ausführungen unterbleibt in weiten Teilen. So verneinte der 2. Senat des Finanzgerichts einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung der durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Würde des Menschen durch die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und der damit verbundenen Datenspeicherung nach den §§ 139a, 139b Abgabenordnung (AO). Diese Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um bei der Festsetzung und Erhebung von Steuern für Belastungsgleichheit bei den Steuerpflichtigen zu sorgen, sowie ein erleichtertes Steuerverfahren zu gewährleisten.</p>
<p>Bei der Steueridentifikationsnummer handle es sich lediglich um ein behördliches Ordnungsmerkmal, so das Gericht. Deren Zweckbindung an Aufgaben steuerlicher Art sei zwar nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, jedoch aus dessen Sinn erkennbar. Verfassungsrechtlich unbedenklich sei auch die in § 139b Abs. 3 AO vorgeschriebene Speicherung von Daten, da diese Daten <i>„für sich genommen keine gesteigerte Persönlichkeitsrelevanz“</i> aufwiesen. Hier verkennt das FG Köln ebenso wie schon der BFH, dass es aufgrund der technischen Verknüpfungsmöglichkeiten keine irrelevanten Daten gibt. Die Sensibilität persönlicher Daten hängt in erster Linie von der jeweiligen Verwendung der Daten ab; dabei können auch vermeintlich ‚belanglose‘ Daten erhebliche Bedeutung für die Persönlichkeitssphäre bekommen. Den Befürchtungen, die Steuer-ID könne zweckentfremdet und letztlich als Instrument zur Sammlung einer Vielzahl von Datensätzen genutzt werden, entgegnet das Gericht lediglich, dass diese Erwägungen erst bei einer Prüfung der einzelnen erweiternden Vorschriften zum Tragen kämen. Das Kölner Gericht ignoriert damit die bereits mit Hilfe der Steuer-ID stattfindende Ausweitung der Datensammlungen beim Bundeszentralamt für Steuern. Nur wenige Jahre nach Einführung der neuen Steuernummern ist für Betroffene kaum noch nachvollziehbar, welche Daten dort inzwischen erfasst werden.</p>
<p>Der Kläger hat angekündigt, dass er nun Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof einlegt. Aufgrund des BFH-Urteils vom Januar 2012 erscheint der Ausgang des Verfahrens beim Bundesfinanzhof vorhersehbar. Bei einem Scheitern wird er das Anliegen mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht fortsetzen. Die Humanistische Union wird dieses Verfahren weiterhin unterstützen, notfalls auch bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/218-219/publikation/finanzgericht-koeln-erste-entscheidung-zur-musterklage-der-hu-gegen-die-steuer-id/">Finanzgericht Köln: Erste Entscheidung zur Musterklage der HU gegen die Steuer-ID</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Musterklage Konkordatslehrstuhl: Gericht gewährt einstweiligen Rechtsschutz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/212/publikation/musterklage-konkordatslehrstuhl-gericht-gewaehrt-einstweiligen-rechtsschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Mar 2011 10:24:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[musterklage]]></category>
		<category><![CDATA[Religion: Staatskirchenverträge]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/musterklage-konkordatslehrstuhl-gericht-gewaehrt-einstweiligen-rechtsschutz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 212 (1/2011), S. 20 Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 (AN 2 E 10.01011) dem Antrag einer einstweiligen Anordnung gegen die Universität Nürnberg-Erlangen stattgegeben, mit der die Besetzung eines sog. Konkordatslehrstuhls gestoppt wurde. Das Gericht untersagte der Universität, die ausgeschriebene Stelle einer W3-Professur am Institut für Philosophie mit [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/212/publikation/musterklage-konkordatslehrstuhl-gericht-gewaehrt-einstweiligen-rechtsschutz/">Musterklage Konkordatslehrstuhl: Gericht gewährt einstweiligen Rechtsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 212 (1/2011), S. 20</p>
<p>Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 (AN 2 E 10.01011) dem Antrag einer einstweiligen Anordnung gegen die Universität Nürnberg-Erlangen stattgegeben, mit der die Besetzung eines sog. Konkordatslehrstuhls gestoppt wurde. Das Gericht untersagte der Universität, die ausgeschriebene Stelle einer W3-Professur am Institut für Philosophie mit der zuvor ausgewählten Bewerberin zu besetzen. Gegen die Besetzung hatte eine Beschwerdeführerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt, die sich durch die spezielle Konkordatsbindung dieses Lehrstuhls in ihren Zugangschancen benachteiligt sah.</p>
<p>Unter die Konkordatsbestimmungen fallen in Bayern insgesamt 21 Lehrstühle für Philosophie, Pädagogik und Soziologie bzw. Politologie an sieben Universitäten. Sie dürfen nach dem Konkordat zwischen Papst Pius XI. und dem Land Bayern vom 29. März 1924, in Verbindung mit dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern (vom 21.10.1974) nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanbischof besetzt werden. Der Bischof hat demnach gegen BewerberInnen auf diese Lehrstühle ein Vetorecht, sofern er Einwände „hinsichtlich ihres kirchlich-katholischen Standpunktes&#8220; hat – wohlgemerkt bei nicht-theologischen Lehrstühlen, an einer öffentlich finanzierten Universität.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin, die nach eigenen Angaben nicht der katholischen Kirche angehört, befürchtete, dass sie aufgrund ihrer fehlenden Konfessionszugehörigkeit sowie einer dezidierten Positionierung in ihren Forschungsarbeiten (u.a. zum Schwangerschaftsabbruch) im Bewerbungsverfahren benachteiligt werde. Die Gefahr einer Benachteiligung bestehe sowohl im Auswahlprozess der universitären Berufungskommission als auch bei der folgenden Entscheidung des Diözesanbischofs zur Stellenbesetzung.</p>
<p>Obwohl die Stellenausschreibung der Universität explizit auf die Konkordatsbindung des Lehrstuhls verwies, bestritt der zuständige Dekan vor Gericht zunächst, dass die konfessionelle Bindung der BewerberInnen oder die Vereinbarkeit ihrer wissenschaftlichen Interessen mit katholischen Lehrmeinungen im inneruniversitären Auswahlverfahren irgendeine Rolle spiele. Demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin jedoch nachweisen, dass einige Bewerber explizit zur Angabe ihrer Konfession aufgefordert, und ihre eigenen Forschungsarbeiten offenbar selektiv bewertet wurden. Das Verwaltungsgericht sah die Zweifel an einer ermessens- und beurteilungsfehlerfreien Entscheidung der Berufungskommission als berechtigt an und stoppte einstweilen die Stellenbesetzung.</p>
<p>In seiner Begründung stellte das Gericht eine Auseinandersetzung mit dem grundsätzlichen Problem der Konkordatsbindung der Lehrstühle in Aussicht: Die Antragstellerin hatte vorgetragen, dass die konfessionelle Bindung der ausgeschriebenen Stelle dem Gebot eines diskriminierungsfreien Zugangs zu öffentlichen Ämtern und der Gewährung von Dienstrechten nach Art. 33 Abs. 3 Grundgesetz widerspreche. Dazu stellte das Gericht fest: „<i>Die von der Antragstellerseite aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage, ob Art. 3 § 5 des Konkordats mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht vereinbar ist, sieht das Gericht gegenwärtig als offen an, eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Problematik muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.</i>&#8220; Die Antragstellerin hat ihre Klage für das Hauptsacheverfahren mittlerweile eingereicht.</p>
<p>Die Humanistische Union wird das Verfahren, mit dem eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der religiösen Bindung öffentlich beschäftigter Wissenschaftler erreicht werden soll, weiterhin unterstützen. Sie ruft deshalb ihre Mitglieder und Freunde zu weiteren Spenden für die Musterklage auf, da sich das Verfahren mutmaßlich über mehrere Instanzen erstrecken wird. Zweckgebundene Spenden können Sie unter dem Stichwort „Klage Konkordatslehrstuhl&#8220; auf das Konto 30 74 200 bei der Berliner Bank für Sozialwirtschaft (BLZ 100 205 00) entrichten.</p>
<p>Weitere Beiträge zum Thema s.u.</p>
<p>Informationen zum Verfahren: <a href="http://www.konkordatslehrstuhlklage.de/" target="_blank" rel="noopener">www.konkordatslehrstuhlklage.de</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/212/publikation/musterklage-konkordatslehrstuhl-gericht-gewaehrt-einstweiligen-rechtsschutz/">Musterklage Konkordatslehrstuhl: Gericht gewährt einstweiligen Rechtsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Musterklagen gegen die Steuer-ID: Erste Entscheidungen des Finanzgerichts Köln</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/210/publikation/musterklagen-gegen-die-steuer-id-erste-entscheidungen-des-finanzgerichts-koeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 05:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[musterklage]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer-ID: Musterklage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 30 Das Finanzgericht Köln hat im September 2010 sieben von ihm ausgewählte Musterklagen gegen die Zuteilung und Speicherung der Steueridentifikationsnummern (Steuer-ID) als unbegründet abgewiesen. Das Gericht, welches nach der Finanzgerichtsordnung bundesweit für alle Klagen gegen das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist, beschied die vorliegenden Leistungsklagen als zulässig, aber unbegründet. Die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 30</p>
<p>Das Finanzgericht Köln hat im September 2010 sieben von ihm ausgewählte Musterklagen gegen die Zuteilung und Speicherung der Steueridentifikationsnummern (Steuer-ID) als unbegründet abgewiesen. Das Gericht, welches nach der Finanzgerichtsordnung bundesweit für alle Klagen gegen das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist, beschied die vorliegenden Leistungsklagen als zulässig, aber unbegründet. Die Revision wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der angegriffenen Regelungen zugelassen.</p>
<p>Die Kölner Finanzrichter versagten den Antrag der Kläger-Innen, ihre Steuernummern zu löschen oder sie wahlweise von der Erfassung mittels einer Steuer-ID zu befreien. „<i>Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Löschung der Steueridentifikationsnummer und der hierunter beim Beklagten gespeicherten Daten</i>.“ (Rn. 65 in 2 K 39865/08) Die Zuteilung von lebenslänglich gültigen Steuernummern wurde als zulässiges Verwaltungshandeln (aber kein Verwaltungsakt) gewertet, ein Anspruch auf Folgenbeseitigung bestehe nicht.</p>
<p>Trotz ihrer Klageabweisung ließen die Richter erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Steuer-ID (§§ 139a/b AO) erkennen (Rdnr. 71, a.a.O.). Die Zuteilung und Speicherung der Steuernummern und weiterer persönlicher Daten stelle einen klaren Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, da „<i>hierdurch eine erste Voraussetzung für die Möglichkeit der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen geschaffen</i>“ (Rn. 89, a.a.O.) werde. Zudem habe der Gesetzgeber bereits von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Erweiterung des Datenpools Gebrauch gemacht; die Steuernummer habe inzwischen auch Eingang in andere, nicht-steuerrelevante Datenpools (bei Trägern der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) gefunden. Die von den Kritikern der Steuer-ID beschworene Gefahr eines Primärschlüssels für Datenabgleiche war für die Richter nachvollziehbar, die damit verbundenen Zweifel an der Zulässigkeit der Steuer-ID jedoch nicht so umfassend, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vollends überzeugt gewesen wäre und die Streitfrage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hätte.</p>
<p>Die Humanistische Union unterstützt selbst einige Musterklagen gegen die Steuer-ID. Diese Klagen wurden bisher nicht entschieden. Sobald eine (sicherlich gleichlautende) Entscheidung in diesen Verfahren vorliegt, wird sich die HU für eine Revision einsetzen, um höheren Gerichten die Frage der verfassungsrechtlichen Beurteilung der neuen Steuernummern vorzulegen.</p>
<p><i>FG Köln: Entscheidungen 2 K 3265/08, 2 K 3986/08 und 2 K 3093/08 vom 9.9.2010 sowie 2 K 3838/08, 2 K 3837/08, 2 K 3834/08 und 2 K 2999/08 vom 15.09.2010 &#8211; siehe </i><a href="http://www.fg-koeln.nrw.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.fg-koeln.nrw.de</i></a><i>.</i></p>
<p><i>Zur Kritik an der Steuer-ID s. Appel, Schleichend erfasst &#8211; von der Wiege bis zur Bahre, Mitteilungen Nr. 198, S. 1-3; Lüders, Die SteuerID im Briefkasten? So können Sie sich wehren, Mitteilungen Nr. 200 , S. 14/15.</i></p>
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		<title>Musterklage gegen Konkordatslehrstühle in Bayern: Stellungnahme der Bundesregierung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/205-206/publikation/musterklage-gegen-konkordatslehrstuehle-in-bayern-stellungnahme-der-bundesregierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 09:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[musterklage]]></category>
		<category><![CDATA[Religion: Staatskirchenverträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 205/206 (2+3/2009), S. 43 Mit Schreiben vom 9. April 2009 hat die Bundesregierung auf eine Anfrage der EU-Kommission geantwortet, welche in den Bekenntnisvorbehalten bei der Besetzung der Lehrstühle einen Verstoß gegen die europäische Anti-Diskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG) vermutet (s. Mitteilungen 204, S. 28). Die Gegenargumentation der Bundesregierung: Das Konkordat des Freistaats mit dem Heiligen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 205/206 (2+3/2009), S. 43</p>
<p>Mit Schreiben vom 9. April 2009 hat die Bundesregierung auf eine Anfrage der EU-Kommission geantwortet, welche in den Bekenntnisvorbehalten bei der Besetzung der Lehrstühle einen Verstoß gegen die europäische Anti-Diskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG) vermutet (s. Mitteilungen 204, S. 28). Die Gegenargumentation der Bundesregierung: Das Konkordat des Freistaats mit dem Heiligen Stuhl vom 29.3.1924, aus dem sich die Beteiligung der Kirchenvertreter bei der Besetzung der Lehrstühle ergebe, sei gegenüber den später abgeschlossenen EG-Verträgen vorrangiges Völkerrecht; dies ergebe sich aus den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts („pacta sunt servanda“) und der sog.</p>
<p>Unberührtheitsklausel in Art. 307 Abs. 1 EG-Vertrag, wonach vor dem 1. Januar 1958 abgeschlossene völkerrechtliche Vereinbarungen durch das Gemeinschaftsrecht nicht angetastet werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die derzeitigen Regeln zur Besetzung der Konkordatslehrstühle erst durch Gesetze von 1968 bzw.1974 eingeführt wurden, so die Bundesregierung. Analog sei der Europäischen Gemeinschaft die Kompetenz für Antidiskriminierungsfragen auch erst mit dem Vertrag von Amsterdam (1999) zugewachsen, also nach den staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen.</p>
<p>Die Bundesregierung will in ihrer Stellungnahme auch keinen Widerspruch zwischen der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie und dem deutschen Staatskirchenrecht sehen. Die im EG-Vertrag enthaltene Verpflichtung, Widersprüche zwischen völkerrechtlichen Verpflichtungen aufzulösen, wehrt sie mit Verweis auf die nationale Identität Bayerns ab: „Eine Anwendung von Art. 307 Abs. 2 EGV auf das Konkordat erscheint auch deshalb problematisch, weil die Regelungen des Konkordats grundlegend das Verhältnis des Staats zur Kirche und damit &#8211; soweit der Freistaat Bayern betroffen ist – die nationale Identität des Mitgliedstaats prägen.“ Man darf gespannt sein, wie die Kommission darauf reagiert.</p>
<p><i>Alle Informationen und Schriftwechsel zur Musterklage gegen die Konkordatslehrstühle unter: </i><a href="http://www.konkordatslehrstuhlklage.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.konkordatslehrstuhlklage.de</i></a><i>.</i></p>
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		<title>Humanistische Union lässt Steuer-ID gerichtlich überprüfen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/humanistische-union-laesst-steuer-id-gerichtlich-ueberpruefen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Aug 2008 08:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[musterklage]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer-ID]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bürgerrechtsorganisation führt Musterklage gegen Steueridentifikationsnummer und ruft zu Protestschreiben an das Bundeszentralamt für Steuern auf Die Humanistische Union hat eine Musterklage gegen die Steueridentifikationsnummer beim Finanzgericht Köln eingereicht (Az. 2 K 2822/08). Dazu erklärt Dr. Fredrik Roggan, stellvertretender Vorsitzender der Bürgerrechtsorganisation: &#8222;Seit dem Versand der ersten Schreiben mit der neuen Steuernummer haben sich zahlreiche Bürgerinnen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bürgerrechtsorganisation führt Musterklage gegen Steueridentifikationsnummer und ruft zu Protestschreiben an das Bundeszentralamt für Steuern auf</p>
<p>Die Humanistische Union hat eine Musterklage gegen die Steueridentifikationsnummer beim Finanzgericht Köln eingereicht (Az. 2 K 2822/08). Dazu erklärt Dr. Fredrik Roggan, stellvertretender Vorsitzender der Bürgerrechtsorganisation: &#8222;<i>Seit dem Versand der ersten Schreiben mit der neuen Steuernummer haben sich zahlreiche Bürgerinnen und Bürger bei uns nach den Möglichkeiten des Widerspruchs und der Klage gegen die Steuer-ID erkundigt. Die Rückmeldungen zeigen uns, dass viele Menschen nicht mit der Einführung eines Personenkennzeichens einverstanden sind und sich dagegen wehren wollen.</i>&#8220; Ein wirksamer Rechtsschutz gegen die Steuernummer sei jedoch nicht einfach: Gegen die Bescheide des Bundeszentralamts für Steuern gebe es kein wirksames außergerichtliches Widerspruchsverfahren. Diejenigen, die sich gegen die Speicherung und Verwendung der Steuer-ID als lebenslanges Personenkennzeichen wehren wollen, müssten ein langwieriges Verfahren in Kauf nehmen, das möglicherweise erst vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden wird.</p>
<p>Die Musterklage wird von Dr. Fredrik Roggan vertreten. Er weist darauf hin, dass der Ausgang des Verfahrens auch über die Zukunft des Datenschutzes in Deutschland entscheide: &#8222;<i>Ein staatlich verordnetes </i><i>Personenkennzeichen wie die Steuer-ID ist der Einstieg in die zunehmende </i><i>Vernetzung staatlicher Datensammlungen. Mit unserer Klage gegen die </i><i>Steuer-ID wollen wir das für den Datenschutz zentrale Prinzip der </i><i>Zweckbindung stärken.</i>&#8220; Roggan erinnert daran, wie viele Informationen heute über jeden beim Finanzamt, der Polizei, den Sozialbehörden oder anderen Ämtern gespeichert sind. &#8222;<i>Die Steuer-ID ist die Voraussetzung für eine reibungslose Vernetzung dieser Datenbestände, staatlich generierte Persönlichkeitsprofile rücken damit in greifbare Nähe. Die Humanistische Union wird deshalb das Verfahren gegen die Steuer-ID mit aller Konsequenz, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht führen.</i>&#8220;</p>
<p>Die Humanistische Union stellt darüber hinaus den Mustertext für ein formloses Widerspruchsschreiben an das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung. Mit dem Schreiben können Interessierte der Speicherung und Verwendung ihrer Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Roggan weist darauf hin, dass der Brief mehr als nur ein symbolischer Protest ist: &#8222;<i>Mit dem Schreiben an das Bundeszentralamt für </i><i>Steuern erhalten Sie &#8211; juristisch gesprochen &#8211; Ihr Feststellungsinteresse </i><i>gegen die Steuer-ID aufrecht. Sollte unsere Musterklage gegen die Steuer-</i><i>ID erfolgreich und bestimmte Konsequenzen von einem vorherigen </i><i>Widerspruch abhängig sein, so wahren Sie mit diesem Schreiben alle </i><i>Optionen.</i>&#8220; Mit dem formlosen Widerspruchsschreiben können alle Bürgerinnen und Bürger von dem Musterverfahren profitieren, ohne selbst Klage erheben zu müssen. Die Humanistische Union bittet um eine Unterstützung ihres Musterverfahrens durch zweckgebundende Spenden.</p>
<p>Mustertexte für Klagen und Widerspruchsschreiben sowie Hintergrundinformationen zu den gesetzlichen Grundlagen der Steuer-ID finden Sie hier: <a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/steuerid/">www.humanistische-union.de/shortcuts/steuerid/</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/humanistische-union-laesst-steuer-id-gerichtlich-ueberpruefen/">Humanistische Union lässt Steuer-ID gerichtlich überprüfen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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