Musterklagen gegen die geheimdienstliche Massenüberwachung
In: vorgänge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 49-61
Seitdem aus den Snowden-Dokumenten immer neue Details zum Ausmaß der globalen Kommunikationsüberwachung bekannt wurden, befassen sich mehr und mehr Gerichte mit dem Thema. Gegenstand der meisten Verfahren ist es, die Vermutungen zum Umfang der geheimdienstlichen Überwachungstätigkeit gerichtlich klären bzw. die Maßnahmen stoppen zu lassen. Wir dokumentieren im Folgende einige Klageversuche in Großbritannien, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und in Deutschland – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Big Brother Watch et al. ./. United Kingdom
Prozessort
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (ECHR, App. No. 58170/13)
Kläger/Beschwerdeführer
Big Brother Watch (britische Vereinigung für Privatsphäre, Datenschutz und Bürgerrechte im Internet)
English PEN (Vereinigung der britischen Schriftsteller*innen/Publizist*innen)
Open Rights Group (britische Bürgerrechtsorganisation)
Dr. Constanze Kurz (Sprecherin des ChaosComputerClubs, Internet- und Datenschutzexpertin)
Verfahrensablauf
30.09.2013 Einreichung der Beschwerde
April 2014 EGMR vertagt Entscheidung
24.11.2015 EGMR setzt UK-Regierung eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21.3.2016
Sachlage
Die Kläger gehen nach den Veröffentlichungen aus den Snowden-Dokumenten sowie den Stellungnahmen amerikanischer und britischer Regierungsstellen davon aus, dass ihre interne und externe Kommunikation von amerikanischen (insbes. NSA) sowie britischen Geheimdiensten (insbes. GCHQ) überwacht wurde und ein Austausch ihrer Daten zwischen beiden Diensten stattfand. Sie beanstanden im Einzelnen:
- die Erhebung und Auswertung von Kommunikationsdaten insbes. durch die NSA-Programme PRISM und UPSTREAM, die den Zugriff der NSA auf die Inhaltsdaten nahezu aller amerikanischer Service-Provider (Microsoft, Yahoo, Facebook, Google, Skype …) als auch den Traffic (Datenstrom) erlauben, der über us-amerikanische Datenprovider (wie AT&T oder Verizon) verschickt wird.
- die unkontrollierte Nutzung der PRISM-Daten durch den GCHQ und andere britische Geheimdienste
- die eigenständige Erhebung von Meta- und Inhaltsdaten aus Glasfaserkabeln zwischen Großbritannien und den USA durch den GCHQ (Programm TEMPORA), die pauschal für 3 (Inhalte) bzw. 30 Tage (Metadaten) gespeichert und durch britische Geheimdienste genutzt bzw. an amerikanische Dienste weitergegeben wurden (allein die NSA soll im Mai 2012 250 Vollzeit-Analysten beschäftigt haben, die TEMPORA-Daten auswerten).
Anträge
Die Kläger rügen eine Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Privatsphäre) und wollen feststellen lassen, dass das britische Recht nicht den Anforderungen der EMRK für Eingriffe in die Privatsphäre genüge.
Begründung
Eingriffe in die Privatsphäre bedürften einer gesetzlichen Grundlage. Nach gängigem Verständnis setze dies voraus, dass Betroffene (a) erkennen können, wer unter welchen Umständen Gegenstand der Überwachung werde, (b) welche Regeln / Verfahrensvorkehrungen für die Verwendung bzw. Weitergabe dieser Daten existieren und (c) wie der Missbrauch oder die unverhältnismäßige Nutzung der Daten verhindert werde. Diesen Anforderungen genügen die gesetzlichen Regeln in Großbritannien nach Ansicht der Kläger nicht.
Soweit es um die Überwachung ausländischer Kommunikation durch den GCHQ geht, führen die Kläger an, dass die materiellen Begrenzungen und Verfahrenssicherungen, die der Regulation of Investigatory Powers Act (RIPA) für Kommunikationsüberwachungen vorsehe, nicht für die Auslandsüberwachung gelten (Rn. 69). Es gebe faktisch keine Begrenzung der Auslandsüberwachung, z.B. könne die Überwachung allein ortsbezogen begründet werden und der Begriff der „nationalen Sicherheit“ (auf den sich die Maßnahmen beziehen) werde sehr weit ausgelegt.
Für die Entgegennahme und Verarbeitung von TK-Daten, die ausländische Dienste wie die NSA erhoben haben, existierten keine Regeln im britischen Recht (Rn. 121). Auch die von der britischen Regierung angeführte Datenschutzrichtlinie und die Europäische Menschenrechtskonvention seien keine ausreichende Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung und -übermittlungen (Rn. 121.7,8). Bspw. würde die Notwendigkeit der entgegengenommenen Daten für die Arbeit der britischen Dienste nicht geprüft (Rn. 121.3). Darüber hinaus sei der Schutz vor unverhältnismäßiger oder willkürlicher Nutzung der Überwachungsbefugnisse nicht gegeben, da es keine Regeln für die Annahme, Speicherung und Weitergabe solcher Daten gebe. Zwar habe der GCHQ für jede Person, über die er US-Daten anforderte, auch eine Genehmigung für die eigene Erhebung beantragt – ohne, dass die darin evtl. enthaltenen Restriktionen beachtet oder die Herkunft der Daten benannt worden wäre (Rn. 132). Schließlich gebe es auch keine effektive Kontrolle über diese Vorgänge (Rn. 137ff.). Die Überwachungsmaßnahmen, welche für die Dauer von 3 bzw. 6 Monaten erlassen und unbegrenzt verlängert werden können, seien insgesamt unverhältnismäßig.
Weiterführende Informationen:
Informationsseite der Kläger: https://www.privacynotprism.org.uk/.
Amnesty, Liberty et al. ./. Great Britain
Prozessort
Investigatory Powers Tribunal (IPT)
Kläger/Beschwerdeführer
Zahlreiche britische und internationale Menschenrechtsorganisationen, darunter Liberty (IPT/13/77/H), Privacy International (IPT/13/92/CH), die ACLU (IPT/13/168-173/CH), Amnesty International (IPT/13/194/CH) und Bytes For All (IPT/13/204/CH) haben separate Klagen beim IPT eingereicht, die sich gegen die britischen Geheimdienste (Secret Intelligence Service – MI6, Security Service – MI5, Government Communications Headquarters – GCHQ), den Generalstaatsanwalt sowie andere staatliche Stellen richten.
Verfahrensgang
5.12.2014 Hauptentscheidung des IPT zu den verbundenen Klagen (s.u.)
6.2.2015 Abschließende Entscheidung des IPT: vor dem 5.12.2014 verstießen Abrufung und Nutzung der NSA-Daten aus „PRISM“ und „Upstream“ gegen Art. 8 und 10 EMRK; seitdem seien nach Angabe der Beklagten jedoch Sicherungsvorkehrungen und Zusicherungen in Kraft getreten, dank derer jetzt ein mit Art. 8 und 10 EMRK konformes Verfahren gegeben sei.
22.6.2015 Mitteilung des IPT, dass nur bei den Klägern Legal Resources Centre (IPT/13/168-173/CH) und Amnesty International (IPT/13/194/CH) eine Verletzung ihrer Rechten aus Art. 8 und 10 EMRK stattgefunden habe. In beiden Fällen seien vor Dezember 2014 E-Mails der Kläger in „PRISM“ bzw. „Upstream“ erfasst worden (was das Gericht grundsätzlich als verhältnismäßig einstufte), jedoch sei die Weiterverarbeitung dieser Daten unrechtmäßig erfolgt. Im Falle von Amnesty International ordnete das Tribunal die Löschung der Daten durch den GCHQ an, im Falle des Legal Resources Centre waren die Daten bereist nicht mehr erfasst.
2015/2016 Mehrere Beschwerdeführer, darunter Liberty und Amnesty International, klagen gegen die Entscheidungen des IPT beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Sachlage
Die Kläger wenden sich gegen verschiedene Überwachungsmaßnahmen der britischen Geheimdienste, von denen die Öffentlichkeit erst durch die Snowden-Dokumente erfuhr. Einerseits richten sich die Klagen gegen die Übernahme von Daten der NSA, die mit den Programmen „PRISM“ und „Upstream“ erhoben wurden, und die britische Geheimdienste angefordert, erhalten und verarbeitet haben.
Zum anderen richten sich die Klagen gegen die Erhebung von Kommunikationsdaten durch britische Behörden im Rahmen von „Tempora“, die an Knotenpunkten und transatlantischen Übertragungswegen stattfinde. Die Dienste hätten dabei Zugriff auf den gesamten grenzüberschreitenden Datenverkehr.
Anträge
Die Beschwerdeführer fordern die Feststellung, dass ihre Rechte aus Art. 8 und 10 EMRK verletzt wurden. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für den Austausch von Daten mit US-Behörden sowie das Entgegennehmen, Speichern und Weitervermitteln dieser Daten. Für die eigene Erhebung von Kommunikationsdaten erfülle Sektion 8(4) des „Regulation of Investigatory Powers Act (“RIPA”) zudem nicht die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für die Maßnahmen.
Begründung
a) Informationsaustausch mit den US-Behörden
Die Kläger argumentieren, dass selbst eine E-Mail, die innerhalb des Vereinigten Königreiches zwischen zwei Briten versandt werde, möglichweise über US-Server transportiert werde. Daher sei es möglich und wahrscheinlich, dass auch die Inlandskommunikation der Kläger von den amerikanischen Programmen erfasst, ausgewertet und die gewonnen Daten mit den britischen Diensten geteilt worden sei. Die Kläger halten sowohl die Erfassung und Erhebung ihrer Daten durch die amerikanischen Behörden, als auch die Weitergabe an und Weiterverarbeitung durch die britischen Dienste für unvereinbar mit Art. 8 (2) EMRK. Dieser fordert eine gesetzliche Grundlage für jeden Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Da eine solche nicht existiert, sei der jeglicher Informationsaustausch mit den US-Behörden, sowie die Weiternutzung der derart erlangten Informationen, unzulässig.
b) Ermächtigung zur eigenen Datenerhebung
Die Kläger halten den Wortlaut der Sektion 8(4) RIPA für nicht mehr zeitgemäß. Er habe den Geheimdiensten mit seiner Unterscheidung in „externe“ und „interne“ Kommunikation die Grundlage für eine Ermächtigung gegeben, die mit den heutigen technischen Möglichkeiten die Überwachung des gesamten durch das Vereinigte Königreich gehenden Datenverkehrs ermögliche – inklusive der „internen“ Kommunikation. Darüber hinaus würden die gewonnen Daten gespeichert und mit einer Vielzahl von Suchbegriffen, auch auf Ersuchen der NSA, ausgewertet. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wie derartige Maßnahmen mit einer Ermächtigung aus Sektion 8(4) RIPA ausreichend autorisiert sein können. Erschwerend komme das Fehlen einer juristischen Kontrolle hinzu, so dass Sektion 8(4) RIPA das für einen Eingriff in Art. 8 und 10 EMRK notwendige Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage nicht erfüllt.
Entscheidung des Tribunals
In der Hauptentscheidung vom 5.12.2014 kommt das Tribunal zu dem Schluss, dass grundsätzlich weder der Informationsaustausch mit der NSA, noch die weiten Befugnisse durch Sektion 8(4) RIPA am Urteilstag eine Verletzung von Art. 8 und 10 EMRK darstellen. Was den Erhalt der durch die amerikanischen Behörden mit „PRISM“ oder „Upstream“ gewonnenen Daten angeht, sei es hinnehmbar, dass in Bereichen der Nationalen Sicherheit ein geringeres Maß an Öffentlichkeit herrscht und die dem Informationsaustausch zugrunde liegenden Regeln nicht in einem Gesetz festgehalten werden.
Bezüglich Sektion 8(4) RIPA schloss sich das Tribunal weitgehend der Argumentation der Beklagten an, dass eine Trennung zwischen „externer“ und „interner“ Kommunikation nicht mehr zeitgemäß und eine „umfassende“ Erfassung der Daten daher nicht vermeidbar sei. Zwar sei Art. 8 EMRK durch die Maßnahmen auf Grundlage von Sektion 8(4) RIPA berührt, die Eingriffe seien jedoch verhältnismäßig. Das Tribunal ließ die Frage offen, ob vor dem Urteilstag eine Verletzung von Art. 8 und 10 EMRK vorlag. (Dies wurde in der folgenden Entscheidung vom 6.2.2015 schließlich bejaht.)
Weiterführende Informationen
Hauptentscheidung des IPT vom 5.12.2014: http://www.ipt-uk.com/docs/IPT_13_168-173_H.pdf
Lesenswerte Analyse der Hauptentscheidung von Rosalind English: “Cracking intercepts: the war on terror and difficulties with Human Rights”, 11.12.2014, https://ukhumanrightsblog.com /2014/12/11/cracking-intercepts-the-war-on-terror-and-difficulties-with-human-rights/
Entscheidung vom 6.2.2015: http://www.ipt-uk.com/docs/Liberty_Ors_Judgment_6Feb15.pdf
IPT-Mitteilung vom 22.6.2015:
http://www.ipt-uk.com/docs/Final_Liberty_Ors_Open_Determination_Amended.pdf
Härting ./. Bundesrepublik Deutschland
Prozessort
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 A 1.13)
Kläger/Beschwerdeführer
Rechtsanwalt Prof. Niko Härting
Verfahrensablauf
Oktober 2014 angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BVerwG nach Fristversäumnis zurückgezogen
28.05.2014 Verhandlung und Urteilsverkündung durch das BVerwG – Klage wegen nicht nachgewiesener Betroffenheit abgewiesen
Februar 2013 Einreichung der Klage beim BVerwG
Sachlage
Die Klage bezieht sich auf Unterrichtung des Deutschen Bundestags durch das Parlamentarische Kontrollgremium (BT-Drs. 17/8639 v. 10.2.2012) über die sog. Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G10-Gesetz im Jahr 2010. Demnach filterten die Suchbegriffe zu den Aufgabenbereich „Internationaler Terrorismus“, „Proliferation und Rüstung“ sowie „Schleusertum“ über 37 Mio. Kommunikationskontakte aus dem überwachten grenzüberschreitenden Kommunikationsverkehr heraus, wovon am Ende jedoch nur 213 „nachrichtendienstlich relevante“ Kontakte bzw. Nachrichten übrig blieben (die ausgewertet und gespeichert wurden).
Anträge
Der Kläger sieht sich durch die strategische Kommunikationsüberwachung des Bundesnachrichtendienstes gem. § 5 G10 in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffen. Er beantragt festzustellen, dass der Bundesnachrichtendienst im Jahr 2010 sein Fernmeldegeheimnis verletzt habe, indem er im Zuge der strategischen Fernmeldeüberwachung E-Mailverkehr des Klägers erfasst und weiterbearbeitet habe.
Begründung
Der Kläger kommuniziere als Anwalt häufig mit Mandanten und anderen Personen im Ausland. Angesichts der Verwendung tausender allgemeiner Suchbegriffe sieht er sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Beschränkungsmaßnahmen betroffen. Eine stärkere Substantiierung der Betroffenheit sei wegen der Heimlichkeit der Maßnahme nicht möglich.
Die angeordneten Beschränkungen verstoßen nach Ansicht des Klägers gegen das Übermaßverbot. Durch die geänderten technischen Bedingungen der Überwachung sei die Beschränkung auf grenzüberschreitende Verkehre nicht mehr möglich; zugleich seien die Auswertungs- und Speichermöglichkeiten seit der Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit der G10-Überwachung erheblich verändert. Außerdem fehle es an einem hinreichenden Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Bereits die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Gesetze sei daher zweifelhaft, ganz sicher jedenfalls der Umfang der Maßnahmen im Jahr 2010 unverhältnismäßig.
Entscheidung des Gerichts
Die Klage wurde abgewiesen, da der Kläger nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte, von den konkreten Maßnahmen der strategischen Fernmeldeaufklärung betroffen gewesen zu sein. Zwar erkannten die Richter, dass ein Nachweis der Betroffenheit durch die Heimlichkeit der Maßnahmen erschwert wird. Jedoch sei in diesen Fällen bereits eine Kontrolle durch die G10-Kommission des Bundestages gewährleistet.
Im Übrigen sah das Gericht den Rechtsweg (anders als die beklagte Bundesregierung) gegen die Maßnahmen durchaus als eröffnet an: die Beschränkung des Rechtswegs auf den Fall, dass der (mutmaßlich) Betroffene vorab eine Mitteilung der G10-Kommission erhalten müsse, bevor er sich an ein Gericht wenden kann, gelte nur für einen Gefahrenbereich der strategischen Fernmeldeaufklärung, den bewaffneten Angriff (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 G10); der Kläger bezog sich jedoch auf andere Überwachungsmaßnahmen.
Das Gericht lehnte den Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in die vollständige G 10-Hauptanordnung für das Jahr 2010 ab, mit der der Kläger Einsicht in die geschwärzte Suchbegriffsliste erhalten wollte; er wollte damit nachweisen, dass die Suchbegriffe so allgemein gehalten sind, dass sie nicht zur Unterscheidung zwischen relevanter/irrelevanter Kommunikation taugen. Die Einsicht in die Liste wurde als für die gerichtliche Entscheidung irrelevant verworfen.
Weiterführende Informationen
Erkenntnisse aus dem Verfahren vor dem BVerwG und Bewertung der Entscheidung durch den Kläger: http://www.haerting.de/neuigkeit/bundesverfassungsgericht-soll-e-mail-ueberwachung-des-bnd-pruefen.
Zur Bewertung der Entscheidung: Kurt Graulich, Martin Kutscha und Rosemarie Will: Massenüberwachung oder automatisches Filtern? Ein Streitgespräch zur Überwachungspraxis des BND, aus: vorgänge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 22-30
Strafanzeige gegen Mitglieder der Bundesregierung
Prozessort
Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof
Antragsteller
Internationale Liga für Menschenrechte e.V. und Dr. Rolf Gössner
Chaos Computer Club e.V. und Dr. Constanze Kurz
Digitalcourage e.V. und Rena Tangens sowie padeluun
AnzeigegegnerInnen
Die Anzeige richtet sich gegen unbekannte Mitarbeiter us-amerikanischer, britischer und deutscher Geheimdienste, gegen die Präsidenten des BND, des BfV, des MAD und die Leiter der Landesämter für Verfassungsschutz, den Bundesminister des Inneren, die Bundeskanzlerin und die übrigen Mitglieder der Bundesregierung sowie die Amtsvorgänger der deutschen Regierungsstellen.
Verfahrensablauf
04.06.2014 Mitteilung des Generalbundesanwalts: Einleitung eines Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit im Zusammenhang mit der möglichen Ausspähung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin / kein Ermittlungsverfahren in Bezug auf die massenhafte Kommunikationsüberwachung Deutscher durch britische/us-amerikanische Dienste (Vorermittlungen brachten „keine zureichenden Tatsachen für konkrete, mit den Mitteln des Strafrechts verfolgbare Straftaten“ zutage) – Vorgang bleibt weiter „unter Beobachtung“
Juni 2013 Generalbundesanwalt legt Prüfvorgang wegen massenhafter Telekommunikationsüberwachung durch NSA/GCHQ an
Sachlage
Die Strafanzeige bezieht sich auf Informationen und Medienberichte über mutmaßliche Abhörmaßnahmen der NSA, des GCHQ sowie der Beteiligung von BND und Verfassungsschutz daran. Quelle dieser Berichte sind die von Edward Snowden veröffentlichten Dokumenten. Die Anzeigenerstatter gehen aufgrund ihrer intensiven TK-Nutzung und grenzüberschreitender Kontakte davon aus, dass sie von den Maßnahmen betroffen waren und ihre Kommunikation ausgewertet wurde. Konkrete Hinweise darauf machen sie nicht geltend.
Argumentation/Begründung (Auszüge)
Der Vorwurf der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird damit begründet, dass BND-Mitarbeiter für die NSA heimlich Kommunikationsdaten auswerteten und im großen Stil Metadaten bzw. gefilterte Inhaltsdaten an den us-amerikanischen Dienst übermittelten, die teilweise gegen die Interessen der BRD gerichtet waren. Die Tätigkeit erfolgte wissentlich und aktiv, sie war konspirativ, wurde für den Geheimdienst einer fremden Macht ausgeführt, beinhaltete die Übermittlung von sensiblen Erkenntnissen und war (zumindest in Teilen) gegen die Interessen der BRD gerichtet – damit seien alle Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Die Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB), d.h. das Erfassen von Kommunikationsinhalten, werde zwar noch nicht vom BND öffentlich eingeräumt, sei aber angesichts der engen Zusammenarbeit sehr wahrscheinlich – ein Anfangsverdacht naheliegend. Gleiches gelte für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 StGB) sowie deren Weitergabe an andere (ebd., Abs. 2): Medienberichten zufolge verfüge die NSA über große Mengen privater Bilddaten; es sei sehr wahrscheinlich, dass auch der BND solche Daten zugeliefert habe.
Der Vorwurf des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) wird damit begründet, dass die heimlich erhobenen TK-Daten nicht für BND/NSA bestimmt, sie bei den Providern gegen Zugriffe Dritter gesichert waren, und sich der BND dazu (z.T. unter falschem Vorwand) Zugang verschaffte. Damit seien alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Tat auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt werden muss.
Des Weiteren werden die Beschuldigten der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4 StGB) sowie der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wegen angezeigt. Derartige privaten Geheimnisse umfassen etwa die in den Kommunikationsdaten enthaltenen Aufenthaltsorte, die Bewegungsprofile oder Gesprächspartner der überwachten Personen.
Die beschuldigten Präsidenten der Bundesnachrichtendienste werden auch „verdächtig, eine Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB begangen zu haben, weil [sie] wissentlich oder absichtlich vereitelt [haben], dass die Angehörigen der Geheimdienste der „Five Eyes“, die für die massenhafte Datensammlung ursächliche strafbare Tathandlungen begangen haben, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden.“ (S. 49) Die jahrelange Ausleitung von Daten an die NSA habe kaum ohne Wissen und Billigung des BND stattfinden können, die parlamentarischen Kontrollgremien seien darüber aber nicht informiert worden.
Weiterführende Informationen
Text der ursprünglichen Strafanzeige abrufbar unter:
http://ilmr.de/wp-content/uploads/2014/02/Strafanzeige-NSA.3.2.14.pdf (darauf beziehen sich die Seitenangaben im Text)
Presseinformation des Generalbundesanwalts zum Abschluss der Vorermittlungen v. 4.6.2014: https://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?newsid=506
Reporter ohne Grenzen ./. Bundesrepublik Deutschland
Prozessort
Bundesverwaltungsgericht
Kläger/Beschwerdeführer
Reporter ohne Grenzen e. V., vertreten durch den RA Prof. Niko Härting
Verfahrensablauf
30.06.2015 Klage eingereicht beim BVerwG
Sachlage
Die Klage bezieht sich auf die jährliche Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums über sog. Beschränkungsmaßnahmen nach dem G10-Gesetz für das Jahr 2013 (BT-Drs. 18/3709 v. 8.1.2015). Demnach filterte der BND im Jahr 2013 über 15.000 Nachrichten bzw. Kommunikationskontakte anhand der Suchbegriffe aus dem überwachten Verkehr, die dann weiter ausgewertet wurden. Des Weiteren bezieht sich die Klage auf Erkenntnisse aus dem NSA-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages, wonach der BND seit mehreren Jahren Verkehrsdaten (Metadaten) – auch von Deutschen – in einer Datenbank „VerAS“ erhebe und auswerte, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe.
Anträge
Es wird beantragt festzustellen, dass der Bundesnachrichtendienst im Jahre 2013 das Fernmeldegeheimnis der Klägerin verletzt hat, indem er im Zuge der strategischen Fernmeldeüberwachung nach § 5 Abs. 1 G10 für E-Mails Suchbegriffe derart gewählt hat, dass mehr als 15.000 E-Mails mit Treffern ermittelt und der weiteren Bearbeitung zugeleitet wurden.
Darüber hinaus soll die Beklagte dazu verurteilt werden, es zu unterlassen, dass der BND Metadaten der Klägerin in Datenbanken zu speichern oder zu nutzen, sowie die bereits gespeicherten Metadatensätze der Klägerin (bzw. damit in Verbindung stehende Datensätze) zu löschen.
Argumentation
Die Klägerin ist ein Verein, der intensive internationale Kontakte unterhält und sich u.a. im Nahen und Mittleren Osten sowie fast allen Staaten der Ex-UdSSR engagiert. Da der Verein auch Nothilfe für (politische verfolgte) Journalisten leiste, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Kommunikation von der G10-Überwachung erfasst sei. In Anlehnung an die Begründung aus der früheren Klage des Bevollmächtigten wird die strategische Fernmeldeaufklärung durch den BND als unverhältnismäßig und die Kontrolle durch die G10-Kommission als unzureichend eingestuft.
Darüber hinaus richtet sich die Klage auch gegen die Erfassung, Speicherung und Auswertung von Verkehrsdaten der Kommunikation. Nach Berichten aus dem NSA-Untersuchungsausschuss erfasse der BND damit monatlich etwa 500 Mio. Metadaten; in der Datenbank würden nicht nur nachrichtendienstliche Zielpersonen , sondern auch deren Kontaktpersonen, sowie Kontakte der Kontaktpersonen … bis zur fünften Ebene erfasst. Die Erfassung und Speicherung der Daten erfolgt nicht auf einem bestimmten Verdacht hin, sondern allein aufgrund sogenannter „Selektoren“ (Suchbegriffe). Faktisch könnten in VerAS nahezu alle in Deutschland lebenden Menschen erfasst sein, da über fünf Kontaktstufen so gut wie jede beliebige Person adressiert werden kann. In dieser Erfassung und Auswertung wird ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) gesehen, da jenes auch die Umstände der Kommunikation schütze.
Zur Eröffnung des Rechtsweges verweist die Klage darauf, dass mit der Novellierung des G10-Gesetzes im Jahre 2001 die Benachrichtigung der von G10-Maßnahmen Betroffenen zugunsten einer früheren Löschung nicht mehr benötigter Daten ausgesetzt wurde. Damit sei der nachträgliche Rechtsschutz, den das Bundesverfassungsgericht aufgrund der damals noch geltenden Rechtslage in seiner 1999 ergangenen Entscheidung als ausreichend angesehen habe, nachhaltig eingeschränkt worden. Eine Klage gegen solche Maßnahmen müsse daher vereinfachte Anforderungen für den Nachweis der Betroffenheit zulassen, um die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht faktisch auszuhebeln.
Weiterführende Informationen
Informationen der Kläger und Petition zur (symbolischen) Unterstützung der Klage: https://www.reporter-ohne-grenzen.de/mitmachen/klage-gegen-den-bnd/.
G10-Kommission ./. Bundesregierung
Prozessort
Bundesverfassungsgericht, Organstreitverfahren (BvE 5/15)
Beschwerdeführer
G10-Kommission des 18. Deutschen Bundestages
Verfahrensablauf
Ende 2015 Einreichung der Organklage
Sachlage
Aus dem Abschlussbericht des von der Bundesregierung eingesetzten Sachverständigen Graulich ist bekannt, dass der BND mindestens seit 2004 sog. Selektoren (Suchbegriffe) der amerikanischen National Security Agency (NSA) einsetzte, um damit sog. Ausland-Ausland-Kommunikation zu durchsuchen und die Ergebnisse an die NSA zu übermitteln. Die G 10-Kommission wurde weder über den Einsatz dieser Selektoren noch die Datenübermittlung ins Ausland informiert. Ihr wurde die Einsichtnahme in die Selektoren, auch in die vom BND ausgefilterten Suchbegriffe, verwehrt.
Weitere Information zum Verfahren sind bisher nicht öffentlich.
De-CIX ./. Bundesrepublik Deutschland
Prozessort
Bundesverwaltungsgericht
Kläger
DE-CIX Management GmbH
Verfahrensablauf
16.09.2016 Klage eingereicht beim BVerwG
Sachlage
Die Klägerin ist als Betreiberin des weltweit größten Internetknotens in Frankfurt/M. eine Empfängerin von Anordnungen nach § 5 G10-Gesetz (strategische Auslandsüberwachung durch den BND). Mit ihrer Klage will sie die bisherige Praxis der Durchführung dieser Maßnahmen einer gerichtlichen Kontrolle zuführen, da die praktische Umsetzung nach ihrer Auffassung rechtswidrig sei. Zugleich soll mehr Rechtssicherheit für die Kunden erreicht werden, deren Kommunikation ausgewertet wird. Weitere Information zum Verfahren sind bisher nicht öffentlich.
Weiterführende Informationen
Medieninformationen zur Klageerhebung:
https://presse.de-cix.net/releases/pressemitteilung/article/informationen-zur-klage-gegen-die-bundesrepublik-deutschland/
Zusammenstellung: Hannah Hömberg, Andrea Koch, Sven Lüders.