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	<title>Martin Kutscha Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Warum soziale Grundrechte?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-241/publikation/warum-soziale-grundrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Sep 2023 09:29:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
		<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Martin Kutscha]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Auseinandersetzung um den Vorrang von politischen oder sozialen Rechten geht auf die Zeiten des Ost-West-Konflikts zurück. Obwohl dieser Konflikt schon einige Zeit überwunden ist, werden die sozialen Grund- und Menschenrechte heute in vielen westlichen Ländern immer noch stiefmütterlich behandelt. Welche verfassungsrechtlichen und rechtsdogmatischen Gründe gegen eine Anerkennung sozialer Rechte ins Feld geführt werden, und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-241/publikation/warum-soziale-grundrechte/">Warum soziale Grundrechte?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Die Auseinandersetzung um den Vorrang von politischen oder sozialen Rechten geht auf die Zeiten des Ost-West-Konflikts zurück. Obwohl dieser Konflikt schon einige Zeit überwunden ist, werden die sozialen Grund- und Menschenrechte heute in vielen westlichen Ländern immer noch stiefmütterlich behandelt. Welche verfassungsrechtlichen und rechtsdogmatischen Gründe gegen eine Anerkennung sozialer Rechte ins Feld geführt werden, und was gegen ihre Herabstufung als „leere Versprechen“ einzuwenden ist, erläutert Martin Kutscha.</em></p>
<p><em>Hinweis der Redaktion: Der Beitrag ist ein Wiederabdruck des gleichnamigen Artikels, in: <strong>vor</strong>gänge, Nr. 219 (2017) S. 5-11.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es gibt kaum eine Politiker_innenrede, in der nicht die „westliche Wertegemeinschaft“ und die universellen Menschenrechte beschworen werden. Auch in der Jurist_ innenzunft gelten die Menschen- bzw. Grundrechte als unbedingt zu wahrende Fundamentalnormen des Rechts. Dies gilt allerdings nur für die klassischen Abwehrrechte („Freiheitsrechte“) wie Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit, nicht hingegen für die sog. sozialen Grundrechte wie die Rechte auf Arbeit, auf Wohnung oder auf Bildung. Im Gegenteil: Die meisten Jurist_innen betrachten solche Grundrechtsgewährleistungen, die sich in den Verfassungen der Bundesländer, aber auch in völkerrechtlichen Verträgen wie z. B. dem „UNO-Sozialpakt“ von 1966 befinden, nicht als echte Grundrechte, sondern als eigentlich überflüssige Versprechungen mit nur geringer Bindungswirkung.</p>
<h3 class="">Gering&shy;sch&auml;t&shy;zung in der Zunft</h3>
<p>Ein abschreckendes Beispiel für die Geringschätzung sozialer Grundrechtsgewährleistungen bietet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2009 zur Vereinbarkeit von Studiengebühren in Deutschland mit dem UNO-Sozialpakt. Die in dessen Art. 13 normierte Pflicht der Staaten, die Unentgeltlichkeit der Universitätsausbildung einzuführen, sei, so das Gericht, nur „ein austauschbares Mittel zum Zweck“ des chancengleichen Zugangs zum Universitätsunterricht und könne deshalb getrost durch andere Instrumente wie die Gewährung von Studiendarlehen ersetzt werden.<a href="#_edn1" name="_ednref1"><strong>[1]</strong></a> Mit einer solchen „Auslegung“ gegen ihren Wortlaut wird die – auch für Deutschland verbindliche – völkerrechtliche Norm geradezu auf den Kopf gestellt.</p>
<p>Insbesondere die Verankerung von sozialen Grundrechten in den Verfassungen der neuen Bundesländer nach 1990 stieß in der Jurist_innenzunft auf zum Teil polemische Kritik. So sprach z. B. der einflussreiche konservative Staatsrechtler Josef Isensee abschätzig vom Typ der „Pastorenverfassung“.<a href="#_edn2" name="_ednref2"><strong>[2]</strong></a> Erstaunlich ist solche Kritik angesichts der Tatsache, dass auch die nach 1945 geschaffenen Verfassungen der „alten“ Bundesländer mehr oder minder ausführliche Kataloge mit sozialen Grundrechten enthalten.</p>
<p>In jüngster Zeit hat sich auch die – auf Vorschlag der Grünen gewählte – Bundesverfassungsrichterin Susanne Baer negativ über soziale Grundrechte geäußert: Ein Recht auf Arbeit sei nicht einklagbar und mache „eine Verfassung zum leeren Versprechen.“ Würden soziale Grundrechte als einklagbares Recht ausgestaltet werden, würde dies „die Gerichte überfordern, den Gesetzgeber strangulieren und die politische Debatte lähmen.“<a href="#_edn3" name="_ednref3"><strong>[3]</strong></a> Damit hat Baer die häufigsten Einwände gegen die Normierung sozialer Grundrechte zusammengefasst.</p>
<p>Aber wie überzeugend sind diese Einwände? Auch manche der klassischen Abwehrrechte mögen heute vielen als „leeres Versprechen“ erscheinen. Nehmen wir z. B. Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG): „Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.“ Wie viel ist das „Fernmeldegeheimnis“ oder moderner, das Telekommunikationsgeheimnis, noch wert angesichts der heutigen Massenüberwachung der Telekommunikation durch „Sicherheitsbehörden“ bzw. in- und ausländische Geheimdienste? Schon im Jahre 2003 beklagte der ehemalige Verfassungsrichter Jürgen Kühling, dass man das Fernmeldegeheimnis inzwischen „getrost als Totalverlust abschreiben“ könne.<a href="#_edn4" name="_ednref4"><strong>[4]</strong></a></p>
<p>Auch die Geltungskraft des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, Art. 8 Grundgesetz, darf z. B. nach den staatlichen Repressionen gegen friedlichen Protest beim G-20-Gipfel in Hamburg mit Fug und Recht bezweifelt werden. Gleichwohl fordert niemand, die genannten Grundrechte zu streichen – im Gegenteil: Ihr Geltungsanspruch muss sowohl in der Öffentlichkeit als auch vor Gericht entschieden verteidigt werden.</p>
<p>Was ist von der Behauptung zu halten, soziale Grundrechte strangulierten den Gesetzgeber? Tatsächlich schränken doch alle Grundrechte die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und die Machtausübung der Staatsgewalt schlechthin ein. Dies ist indessen gerade die Intention der Verfassung, wie bereits der Blick auf Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz zeigt: Danach binden die nachfolgenden Grundrechte sowohl die Gesetzgebung als auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung „als unmittelbar geltendes Recht.“ Die Hauptfunktion moderner Verfassungen besteht schließlich gerade darin, der Staatsgewalt bestimmte Fesseln anzulegen und dadurch die Freiheitssphäre der Bürger und Bürgerinnen zu schützen.<a href="#_edn5" name="_ednref5"><strong>[5]</strong></a></p>
<p>Dass ein Freiheitsrecht „ohne die tatsächlichen Voraussetzungen, es in Anspruch nehmen zu können, wertlos“ ist, konstatierte das Bundesverfassungsgericht im Übrigen schon in seiner Numerus-Clausus-Entscheidung von 1972.<a href="#_edn6" name="_ednref6"><strong>[6]</strong></a> Es besteht also ein Bedingungszusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der klassischen Abwehrrechte und der Umsetzung sozialer Grundrechtsgewährleistungen, um überhaupt erst die materiellen Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilhabe aller Bürger_innen zu schaffen.<a href="#_edn7" name="_ednref7"><strong>[7]</strong></a></p>
<h3 class="">Die Zur&uuml;ck&shy;hal&shy;tung des Grund&shy;ge&shy;setzes und der Ausweg des Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts</h3>
<p>Von den Gegner_innen der sozialen Grundrechte wird häufig darauf verwiesen, dass unser Grundgesetz in weiser Selbstbeschränkung auf die Verankerung sozialer Grundrechte verzichtet habe.<a href="#_edn8" name="_ednref8"><strong>[8]</strong></a> Der eigentliche Grund für diesen Verzicht bleibt dabei im Dunkeln: Das Grundgesetz wurde von seinen Schöpfer_innen als Provisorium verstanden. Deshalb entschied sich der Parlamentarische Rat dafür, strittige Fragen auszuklammern, auf eine genaue Festlegung der sozialen „Lebensordnungen“ zu verzichten und die künftige sozial- und wirtschaftspolitische Entwicklung offen zu halten.<a href="#_edn9" name="_ednref9"><strong>[9]</strong></a> Dies erklärt das Fehlen sozialer Grundrechte im Grundgesetz, abgesehen von den Schutzpflichten für Ehe und Familie und Mutterschaft in Art. 6, die von konservativen Abgeordneten durchgesetzt wurden. Bei der Verfassungsreform aufgrund der Wiedervereinigung fand sich wiederum keine Mehrheit dafür, entsprechend den zahlreichen Vorschlägen aus der Zivilgesellschaft soziale Grundrechte in den Verfassungstext aufzunehmen.<a href="#_edn10" name="_ednref10"><strong>[10]</strong></a></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat im Laufe seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung einen eigentümlichen Weg gefunden, diesem Manko zumindest ein Stück weit abzuhelfen: Es entwickelte ein Grundrechtsverständnis, das einzelnen eher als Abwehrrechten formulierten Grundrechten Leistungskomponenten entnimmt und diese damit in die Nähe sozialer Grundrechtsgewährleistungen rückt. So wurde dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit , Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, in den beiden (in seinen Konsequenzen durchaus problematischen) Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Schwangerschaftsunterbrechung<a href="#_edn11" name="_ednref11"><strong>[11]</strong></a> über den Abwehrcharakter des Grundrechts hinaus eine Schutzpflicht des Staates für dieses Rechtsgut entnommen und daraus bestimmte zwingende Vorgaben für den Gesetzgeber abgeleitet.</p>
<p>Die Schutzpflichtdimension auch anderer Grundrechte ist inzwischen in der rechtswissenschaftlichen Literatur weithin anerkannt. So wird mit guten Gründen z. B. darauf verwiesen, dass die Bundesregierung und den Gesetzgeber eine Schutzpflicht für das in Art. 10 Grundgesetz geschützte Telekommunikationsgeheimnis sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber der umfassenden Ausforschung durch ausländische Geheimdienste wie die NSA trifft.<a href="#_edn12" name="_ednref12"><strong>[12]</strong></a></p>
<p>Angesichts zunehmender Armut in Deutschland von besonderer Bedeutung ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistungsdimension der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 GG. Schon ihrem Wortlaut nach enthält diese nicht nur das Gebot der Achtung, sondern auch den Schutz der Menschenwürde als „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Aus dieser Schutzpflicht in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet. Während diese Pflicht in früheren Entscheidungen eher beiläufig erwähnt wurde<a href="#_edn13" name="_ednref13"><strong>[13]</strong></a>, entwickelte das Gericht in seinem Urteil zum Hartz IV-Regelsatz vom 9. Februar 2010 eine ausführliche Begründung hierfür:</p>
<p><em>„Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (&#8230;) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.“<a href="#_edn14" name="_ednref14"><strong>[14]</strong></a></em></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat dabei auch eine nähere Bestimmung des vom Staat zu gewährenden Existenzminimums vorgenommen: Dieser Begriff umfasse nicht nur die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch „die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben&#8230;, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (&#8230;)“<a href="#_edn15" name="_ednref15"><strong>[15]</strong></a>. Schon wenig später erteilte das Gericht allen Versuchen, aus Gründen der Abschreckung von Flüchtlingen vor der Einreise nach Deutschland die Leistungsstandards für die Sicherung des Existenzminimums abzusenken, eine entschiedene Absage: In seinem Urteil vom 18. Juli 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz verwies es darauf, dass auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland eine Beschränkung des menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physischen Existenz nicht rechtfertigen könne:</p>
<p><em>„Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (&#8230;). Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“<a href="#_edn16" name="_ednref16"><strong>[16]</strong></a></em></p>
<p>Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes über ihre Abwehrfunktion hinaus als ein subjektives Leistungsrecht gegenüber dem Staat mit durchaus klaren Konturen etabliert. Freilich hat dieses höchstrichterlich geschaffene soziale Grundrecht angesichts anhaltender „Sparpolitik“ im Sozialbereich und einer in den letzten Jahrzehnten durch Personalabbau etc. massiv ausgedünnten sozialstaatlichen Infrastruktur<a href="#_edn17" name="_ednref17"><strong>[17]</strong></a> seine Bewährungsprobe noch längst nicht bestanden. Durch eine explizite Normierung im Text des Grundgesetzes würde dieses Grundrecht seine Geltungskraft möglicherweise besser behaupten können als auf der Grundlage bloßen „Richterrechts“, das von politischen Mehrheiten umso leichter beiseite geschoben werden kann.</p>
<h3 class="">Abwehr&shy;rechte reichen nicht!</h3>
<p>In seinem oben zitierten Hartz-IV-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht auch deutlich gemacht, warum Abwehrrechte allein zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz für viele nicht ausreichen. Angesichts eines wachsenden Niedriglohnsektors in Deutschland und einer zunehmenden Verfestigung massiver sozialer Ungleichheit stimmt die neoliberale Ideologie, dass eigene Leistung und eigener Fleiß Garanten des Wohlstands und die sozial Abgehängten eigentlich selbst Schuld an ihrem Schicksal seien, immer weniger mit der Realität überein.<a href="#_edn18" name="_ednref18"><strong>[18]</strong></a></p>
<p><em>„Wer ohne eigene gesellschaftliche Macht oder besonderen Schutz ist“, </em>so erkannte der ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde richtig, <em>„unmächtig aus sich selbst, kommt in die Lage, seine rechtliche Freiheit gegenüber den Trägern gesellschaftlicher Macht nicht mehr realisieren zu können. Die Freiheit als allgemeine, grundsätzlich für jedermann realisierbar zu haltende, verflüchtigt sich, wird zunehmend zur leeren Form. Die soziale Ungleichheit schlägt um in soziale Unfreiheit.“<a href="#_edn19" name="_ednref19"><strong>[19]</strong></a></em></p>
<p>Der vom Grundgesetz postulierte soziale Staat muss also die materiellen Voraussetzungen dafür sichern, dass die Menschen ihre Freiheit auch effektiv wahrnehmen können. Genau darauf zielen die sozialen Grundrechte; sie sind mithin ebenso „Freiheitsrechte“ wie die klassischen Abwehrrechte.<a href="#_edn20" name="_ednref20"><strong>[20]</strong></a></p>
<p>Es bleibt die Frage, ob und in welchem Maße soziale Grundrechte vor Gericht einklagbar sind. Dies lässt sich jedenfalls für solche Normen bejahen, die entsprechend eindeutig formuliert sind wie z. B. die Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten in Art. 13 des UNO-Sozialpaktes, unentgeltlichen Schul- und Hochschulunterricht einzuführen. Dass – wie oben gezeigt – manche deutsche Gerichte nicht willens sind, solche Verpflichtungen anzuerkennen, steht dem Geltungsanspruch solcher sozialen Grundrechtsgewährleistungen nicht entgegen.</p>
<p>Im Völkerrecht, in dem soziale Grundrechte seit vielen Jahren anerkannt sind, ist die – vielleicht typisch deutsche – Fixierung auf die Justiz als alleinige Instanz zur Durchsetzung von Grundrechten ohnehin längst aufgegeben.<a href="#_edn21" name="_ednref21"><strong>[21]</strong></a> Das Völkerrecht unterscheidet drei Gewährleistungsebenen der Menschenrechte, nämlich die Pflicht zur Achtung („duty to respect“), die Pflicht zur Schutzgewährleistung („duty to protect“) und die Pflicht zur Bereitstellung der notwendigen Ressourcen („duty to fulfil“).<a href="#_edn22" name="_ednref22"><strong>[22]</strong></a> Ausschüsse der UNO kontrollieren u. a. anhand der regelmäßig vorzulegenden Staatenberichte, ob und in welchem Maße die Unterzeichnerstaaten diese Verpflichtungen jeweils umgesetzt haben.<a href="#_edn23" name="_ednref23"><strong>[23]</strong></a></p>
<p>Zum Abschluss sei noch einmal ein ehemaliger Verfassungsrichter zitiert, nämlich Helmut Simon: „Für die Verwirklichung der Verfassung sind … nicht allein die Gerichte, sondern vor allem das vom Volk unmittelbar legitimierte Parlament und die Exekutive verantwortlich. Es ist durchaus sinnvoll, diese Staatsorgane auch durch positive Zielsetzungen von Verfassungs wegen in die Pflicht zu nehmen und für die Staatspraxis Prioritäten zu setzen.“<a href="#_edn24" name="_ednref24">[24]</a></p>
<p>Warum soll, so wäre hinzuzufügen, eine Verfassung nur das Bestehende schützen und damit im Ergebnis den Status quo der gesellschaftlichen Machtverhältnisse zementieren? Sollte sie nicht auch normative Leitlinien für die Zukunft enthalten und damit die Staatsgewalt in die Pflicht nehmen, die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilhabe aller am gesellschaftlich erarbeiteten Reichtum zu schaffen?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>PROF. DR. MARTIN KUTSCHA   geb. 1948 in Bremen, Professor a. D. für Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin und langjähriges Vorstandsmitglied der Humanistischen Union. Martin Kutscha ist am 5.9.2022 verstorben. Dieses Heft ist zu seinen Ehren.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Anmerkungen:</h3>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[1]</a>Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen Bd. 134, S. 1 (23/24); ausführlich dazu M. Kutscha, Völkerrecht auf den Kopf gestellt, Grundrechte-Report 2010, S. 202 (204 f.)</p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[2]</a>J. Isensee, in: Gemeinsame Verfassungskommission, Stenografischer Bericht vom 16.6.1992, S. 36; weitere Zitate bei M. Kutscha, Soziale Grundrechte und Staatszielbestimmungen in den neuen Landesverfassungen, Zeitschrift für Rechtspolitik 1993, S. 339 (340).</p>
<p><a href="#_ednref3" name="_edn3">[3]</a>S. Baer, „Recht ersetzt Sozialpolitik nicht“, Interview in der taz v. 11.5.2017.</p>
<p><a href="#_ednref4" name="_edn4">[4]</a>J. Kühling, Das Ende der Privatheit, in: Müller-Heidelberg u.a. (Hg.), Grundrechte-Report 2003, S. 15.</p>
<p><a href="#_ednref5" name="_edn5">[5]</a>Vgl. z. B. K. Loewenstein, Verfassungslehre, 2. Aufl. 1969, S. 128; H. Dreier, Der freiheitliche Verfassungsstaat als riskante Ordnung, Rechtswissenschaft 1/2010, S. 11 (17).</p>
<p><a href="#_ednref6" name="_edn6">[6]</a>Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen (BVerfGE) Bd. 33, 303 (331).</p>
<p><a href="#_ednref7" name="_edn7">[7]</a>Vgl. J. Dorfmann, Der Schutz der sozialen Grundrechte, 2006, S. 301; E. Eichenhofer, Soziale Menschenrechte im Völker-, europäischen und deutschen Recht, 2012, S. 204 ff.</p>
<p><a href="#_ednref8" name="_edn8">[8]</a>Vgl. z. B. S. Baer, a.a.O. (Anm. 3).</p>
<p><a href="#_ednref9" name="_edn9">[9]</a>Vgl. W. Abendroth, Das Grundgesetz, 3. Aufl. 1966, S. 65 f.; W. Däubler, Der Schutz der sozialen Grundrechte in der Rechtsordnung Deutschlands, in: J. Iliopoulos-Strangas (Hg.), Soziale Grundrechte in Europa nach Lissabon, 2010, S. 111 (119 f.).</p>
<p><a href="#_ednref10" name="_edn10">[10]</a>Vgl. N. Konegen/P. Nitschke (Hg.), Revision des Grundgesetzes? 1997, S. 29 ff.</p>
<p><a href="#_ednref11" name="_edn11">[11]</a>BVerfGE 39 S. 1 u. 88, S. 203.</p>
<p><a href="#_ednref12" name="_edn12">[12]</a>So z. B. von den Gutachtern M. Bäcker, W. Hoffmann-Riem und H.-J. Papier im NSA-Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestages, dokumentiert b. S. Lüders, Deutsche Rechtspositionen zur Überwachungsaffäre, vorgänge 206/207, 2014, S. 7 (17 ff.).</p>
<p><a href="#_ednref13" name="_edn13">[13]</a>BVerfGE 45, S. 187 (228).</p>
<p><a href="#_ednref14" name="_edn14">[14]</a>BVerfGE 125, S. 175 ff., Rn. 134.</p>
<p><a href="#_ednref15" name="_edn15">[15]</a>BVerfG a.a.O., Rn. 135.</p>
<p><a href="#_ednref16" name="_edn16">[16]</a>BVerfGE 132, S. 134 (173).</p>
<p><a href="#_ednref17" name="_edn17">[17]</a>Vgl. Ch. Butterwegge, Sozialstaat am Ende? In: F. Roggan/D. Busch (Hg.), Das Recht in guter Verfassung? 2013, S. 53 ff.; T. Ansbach/M. Kutscha, Die Flüchtlingsfrage: Der Sozialstaat in der Pflicht, Blätter f. dt. u. intern. Politik 1/2016, S. 13 ff.</p>
<p><a href="#_ednref18" name="_edn18">[18]</a>Vgl. nur Ch. Butterwegge, a.a.O. (Anm. 17); O. Nachtwey, Die Abstiegsgesellschaft, 2016, rezensiert in Vorgänge 217 (1/2017), S. 149 f.</p>
<p><a href="#_ednref19" name="_edn19">[19]</a>E.-W. Böckenförde, Wissenschaft, Politik, Verfassungsgericht, 2011, S. 33 (Hervorh. im Orig.)</p>
<p><a href="#_ednref20" name="_edn20">[20]</a>Vgl. M. Krennerich, Soziale Menschenrechte sind Freiheitsrechte! In: Deutsches Institut für Menschenrechte u. a. (Hg.), Jahrbuch Menschenrechte 2007, S. 57.</p>
<p><a href="#_ednref21" name="_edn21">[21]</a>Vgl. N. Paech, Die sozialen, ökonomischen und kulturellen Menschenrechte im Rechtssystem der internationalen Wirtschafts- und Handelsordnung (Hg. Friedrich-Ebert-Stiftung), 2003, S. 26.</p>
<p><a href="#_ednref22" name="_edn22">[22]</a>Vgl. N. Paech, a.a.O. (Anm. 21), S. 28 f. sowie den Beitrag von C. Mahler in diesem Heft.</p>
<p><a href="#_ednref23" name="_edn23">[23]</a>S. dazu ausführlich den Beitrag von Mahler in diesem Heft.</p>
<p><a href="#_ednref24" name="_edn24">[24]</a>H. Simon, Wegweisendes Verfassungsmodell aus Brandenburg, Neue Justiz 1991, S. 427.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rezensionen &#8211; Wurzeln des „Querdenkens“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/235-vorgaenge/publikation/rezensionen-wurzeln-des-querdenkens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Apr 2022 17:25:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=17917</guid>

					<description><![CDATA[<p>Andreas Speit, Verqueres Denken. Gefährliche Weltbilder in alternativen Milieus, Ch. Links Verlag Berlin 2021, 240 S., 18,- Euro, ISBN 978-3-96289-110-7 In Politik und Medien wird das heutige Deutschland häufig als „Wissensgesellschaft“ charakterisiert. Aber wie ist es damit zu vereinbaren, dass z. B. bei einer von Jonas Rees und Pia Lamberty 2018/19 durchgeführten sozialwissenschaftlichen Erhebung knapp über [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/235-vorgaenge/publikation/rezensionen-wurzeln-des-querdenkens/">Rezensionen &#8211; Wurzeln des „Querdenkens“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western"><i>Andreas Speit, Verqueres Denken. Gefährliche Weltbilder in alternativen Milieus, Ch. Links Verlag Berlin 2021, 240 S., 18,- Euro, ISBN 978-3-96289-110-7</i></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">In Politik und Medien wird das heutige Deutschland häufig als „Wissensgesellschaft“ charakterisiert. Aber wie ist es damit zu vereinbaren, dass z. B. bei einer von Jonas Rees und Pia Lamberty 2018/19 durchgeführten sozialwissenschaftlichen Erhebung knapp über die Hälfte der Befragten eine wissenschaftsfeindliche Haltung teilten und angaben, „<i>dass sie ihren Gefühlen mehr vertrauten als sogenannten Expert_innen</i>“? Der Sozialökonom und Journalist Andreas Speit führt in seinem hier vorgestellten Buch noch weitere Belege für die weite Verbreitung irrationaler Einstellungen in der Bevölkerung an: Nach der „Leipziger Studie“ von Oliver Decker u. a. aus dem Jahre 2020 erklärten über 40 Prozent der Befragten, dass sie Glücksbringer „<i>für wirkungsvoll</i>“ halten, und mehr als 30 Prozent trauten „<i>Horoskopen korrekte Vorhersagen zu</i>“ (S. 39). Decker u. a. greifen bei ihrer Beschäftigung mit Aberglauben und Verschwörungsmentalität auf Studien von Theodor Adorno und Max Horkheimer zum „<i>autoritären Charakter</i>“ zurück. Beiden Phänomenen wohnt danach die Tendenz inne, eigene unerwünschte, ambivalente oder beängstigende Eigenschaften und Gefühle auf andere Gruppen oder äußere Instanzen zu projizieren.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Nach Speit wird ein Hybrid aus beiden Erscheinungen, die <i>conspirituality</i> (ein Kofferwort aus <i>conspiracy</i> und <i>spirituality</i>) zunehmend populärer. „<i>Deren Anhängerschaft steht anerkannten Wissensquellen – wissenschaftlicher Forschung, öffentlicher Bildung und etablierten Medien – nicht bloß kritisch gegenüber, sie negiert sie</i>“ (S. 40). In der Tat: Es macht einen Unterschied, ob Meldungen von „offiziöser“ Seite mit dem gebotenen Maß an Skepsis aufgenommen und auf ihre Rationalität überprüft, oder ob sie in Bausch und Bogen als falsch abgelehnt werden und dafür den sich zahlreich im Netz tummelnden Scharlatanen blind Vertrauen geschenkt wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach seinen Bemerkungen grundsätzlicher Art widmet sich der Autor ausführlich den Aktivitäten der „Querdenker“-Szene, ihren Protagonisten wie z. B. Michael Ballweg oder dem Anwalt Markus Haintz, ihren Medien wie z. B. dem Magazin „Compact“ mit seinem – von ganz links bis nach rechts marschierten &#8211; Chefredakteur Jürgen Elsässer, Netzwerken wie „QAnon“ und Verbindungen zu den „Reichsbürgern“ und anderen rechten Kreisen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In einem weiteren Kapitel kritisiert Speit der Verbreitung von <i>Fake News</i> über die Gefahren von Corona-Impfungen und die Geschichtsvergessenheit vieler Impfgegner:innen. Er erinnert daran, dass es noch in den fünfziger Jahren zwei Polio-Epidemien in Deutschland mit fast 10.000 Todesopfern gegeben hat, bevor die Kinderlähmung durch eine Massenimpfung eingedämmt werden konnte („<i>Schluckimpfung ist süß, Kinderlähmung ist grausam</i>“). <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">Bereits</span></span></span></span> damals, so sei hinzugefügt, dürfte das Risiko von Nebenwirkungen der Impfung <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">schon </span></span></span></span>deutlich geringer gewesen sein als das Risiko einer schweren Erkrankung ohne Schutzimpfung. Das Pro und Contra wurde seinerzeit ohnehin kaum in der Öffentlichkeit erörtert – schon gar nicht mit der heutigen Vehemenz.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Autor verweist auch darauf, dass die Ablehnung des Impfens durchaus in einer unseligen „völkischen“ Tradition steht. Als Beispiel wird hier Eugen Dühring genannt, der 1881 behauptete, dass das Impfen ein Aberglaube von jüdischen Ärzten sei, die sich persönlich bereichern wollten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Rassistisches Gedankengut, zeigt der Autor, lässt sich auch bei den Gründern verbreiteter „alternativer“ Lebensmodelle nachweisen, so bei dem Vater der Anthroposophie, Rudolf Steiner. In seiner „Akasha-Chronik“ betrachtete Steiner die „Arier“ als den am höchsten entwickelten Teil der Menschheit. In seiner Schrift „<i>Über Gesundheit und Krankheit</i>“ von 1922/23 brachte Steiner seinen Ärger über einen „Negerroman“ zum Ausdruck: „<i>I</i><i>ch bin meinerseits davon überzeugt, wenn wir noch eine Anzahl Negerromane kriegen, und wir geben diese Negerromane den schwangeren Frauen zu lesen </i><i>(…), da braucht gar nicht dafür gesorgt werden, daß Neger nach Europa kommen, damit Mulatten entstehen; da entsteht durch rein geistiges Lesen von Negerromanen eine ganze Anzahl von Kindern in Europa, die ganz grau sind, Mulattenhaare haben, die mulattenähnlich aussehen werden</i>“ (zit. auf S. 151). Speit weist indessen auch darauf hin, dass sich z. B. Vertreter_innen von Waldorf-Schulen inzwischen von solchen rassistischen Positionen deutlich distanziert haben. Von weit rechts allerdings erfahre Steiner eine erneute Wertschätzung. In einer Ausgabe von „Compact“ von 2020 wird der Begründer der Anthroposophie denn auch als „<i>erster Querdenker</i>“ gefeiert (S. 166).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Weiter geht der Reigen kritischer Beschäftigung mit „alternativen“ Lebenspraktiken u. a. mit dem lukrativen Markt der Homöopathie und anderen „<i>nicht evidenzbasierten</i>“ Behandlungsmethoden. Zwar sei, schreibt Speit, die Kritik aus dem entsprechenden Milieu an den ökonomischen Praktiken der Pharmaindustrie durchaus berechtigt, die von der Alternativmedizin verlangten hohen Preise würden indessen kaum in Frage gestellt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gleich zu Beginn seiner Darstellung fällt der Autor ein harsches Urteil über die „Querdenker“-Bewegung insgesamt: „<i>Der vermeintliche Protest für die Freiheitsrechte aller ist letztlich ein Protest für das eigene Recht, sich zu verhalten, wie man gerade will. Die Demonstrant:innen denken nicht quer, sie denken egoman. Eine Form der ‚rohen Bürgerlichkeit‘ (Wilhelm Heitmeyer), die mit der eigenen Ignoranz gegenüber den Toten und ihren Angehörigen und Freund:innen einhergeht</i>“ (S. 8).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Allerdings, so wäre hier einzuwenden, ist egozentrischer Individualismus alles andere als ein konsequenter Ausdruck der Lebensmodelle „alternativer“ Milieus in der Gesellschaft. Eine solche Haltung ist vielmehr der dominanten Ideologie des Neoliberalismus und seinem individualistischen Freiheitsbegriff immanent: „<i>Jeder ist seines Glückes Schmied, und wem es schlecht geht, ist dafür selbst verantwortlich!</i>“ Solidarische Verhaltensweisen, Empathie und die Übernahme von Verantwortung für Andere erscheinen da nur als sozialromantischer Ballast. Wie wirkmächtig solche sozialdarwinistischen Einstellungen in der heutigen Gesellschaft inzwischen sind, zeigt nicht zuletzt der Wahlerfolg der FDP gerade bei jungen Menschen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf solche Einstellungen und ihre Propagandisten geht Speit leider zu wenig ein; gleichwohl bietet sein Buch eine Fülle von Informationen und Anregungen für die weitere Diskussion brennender Gegenwartsfragen.</p>
<p class="v-unterschrift-western">Martin Kutscha</p>
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		<title>Zur Diskussion</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-nr-245/publikation/zur-diskussion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Dec 2021 22:29:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Coronakrise und Grundrechte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit Beginn der Pandemie beschäftigen sich Menschen in der HU genauso wie in der Gesellschaft allgemein mit den bürgerrechtlichen Auswirkungen der Corona-Maßnahmen. Aktuell geht es dabei weniger um Lockdowns oder Versammlungsrecht, sondern um G2 oder G3 und Fragen einer Impfpflicht. Zwei Meinungen seien hier vorgestellt. Thesen zur derzeitigen Corona-&#173;Po&#173;litik Die Corona-Politik konzentriert sich zurzeit darauf, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Seit Beginn der Pandemie beschäftigen sich Menschen in der HU genauso wie in der Gesellschaft allgemein mit den bürgerrechtlichen Auswirkungen der Corona-Maßnahmen. Aktuell geht es dabei weniger um Lockdowns oder Versammlungsrecht, sondern um G2 oder G3 und Fragen einer Impfpflicht. Zwei Meinungen seien hier vorgestellt.</em></p>
<h3>Thesen zur derzeitigen Corona-&shy;Po&shy;litik</h3>
<p>Die Corona-Politik konzentriert sich zurzeit darauf, ungeimpfte Menschen von infektionsgefährlichen öffentlichen Orten fernzuhalten, um einerseits zu verhindern, dass sie erkranken und die Krankenhäuser füllen und um andererseits einen Anreiz zur Impfung zu setzen. Im öffentlichen Raum wird zunehmend auf 2G gesetzt (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene), was bedeutet, dass (anders als bei 3G) ein aktuelles negatives Testergebnis nicht mehr als Zugangsvoraussetzung für Restaurants, Clubs und andere öffentliche Orte akzeptiert wird. Die Politik macht die Möglichkeit gesellschaftlicher Teilhabe zunehmend abhängig vom Impfstatus.</p>
<p>Seit Beginn der Impfungen ist die Tödlichkeit der Corona-Wellen stark zurückgegangen. Geimpfte Menschen sind deutlich besser vor einem schweren Krankheitsverlauf und vor dem Tod geschützt als ungeimpfte. Allerdings können Geimpfte das Virus weitergeben (wenn auch weniger als ungeimpfte). Die Impfungen schützen vor der Weitergabe des Virus weniger als erhofft. Unter den älteren geimpften Menschen nehmen Durchbruchsinfektionen in letzter Zeit stark zu.</p>
<p>Der aktuellen Zunahme an Infektionen und schweren Erkrankungen muss wirkungsvoll entgegengetreten werden, um die Gesundheit zu schützen und Leben zu retten. Dies ergibt sich auch aus Artikel 2 des Grundgesetzes. Dabei müssen auch Nebenwirkungen von Maßnahmen berücksichtigt und andere Grundrechte einbezogen und gewahrt werden. Die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist ein Grundrecht und darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine Person geimpft ist.</p>
<p>Die HU sollte sich meiner Meinung nach gegen die 2G-Regel wenden. Da die Impfungen zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus nicht reichen, müssen Tests eine größere Rolle spielen. Ein negatives Testergebnis sollte als Zugangsvoraussetzung anerkannt werden und niedrigschwellige und kostenlose Tests angeboten werden. Es sollte geprüft werden, ob bis zum Rückgang der Fallzahlen für bestimmte infektionsgefährliche Orte (z.B. Partys in geschlossenen Räumen) eine 1G-Regel gelten sollte, bei der alle Teilnehmenden (unabhängig davon ob geimpft oder ungeimpft) getestet werden.</p>
<p>Für bestimmte Berufe wird derzeit eine Impflicht diskutiert. Angesichts der Erkenntnisse, dass auch Geimpfte das Virus stärker übertragen können als zuerst gedacht und dass eine Impfpflicht ein tiefer Eingriff in die persönliche Freiheit ist, sollte es meines Erachtens nach eine solche Impfpflicht nicht geben. Die Ausweitung von Testpflichten an bestimmten Arbeitsplätzen wäre eine weniger tief eingreifende Alternative. Die Menschen sollten motiviert werden, auch selbstverantwortlich ihre Gesundheit und die der anderen zu betreiben, z.B. sich selbst zu testen, in Bezug auf Infektionsgefahren sich zu informieren, mitzudenken und an Situationen angepasst zu handeln.</p>
<p>Für eine Impfung öffentlich zu werben darf nicht zur Ausgrenzung und Stigmatisierung der Ungeimpften führen. Das Gespräch sollte nicht abgebrochen werden und auch gegensätzliche Positionen müssen in der Debatte gehört werden. Das Gesundheitssystem muss besser als bisher finanziert werden, sodass es Infektionswellen besser abfedern kann. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung für Pflegekräfte zu verbessern und Intensivkapazitäten auszubauen.</p>
<p><em>Ingmar Kumpmann</em>, Berlin</p>
<h4></h4>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Selbst&shy;ver&shy;ant&shy;wort&shy;li&shy;cher&ldquo; Gesund&shy;heits&shy;schutz in der Corona-&shy;Krise?</h3>
<p><strong>Eine Erwiderung auf Ingmar Kumpmann von Martin Kutscha</strong></p>
<p>Die unterschiedlichen Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Infektionen greifen tief in Grundrechte ein, welche die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gegenüber staatlicher Reglementierung schützen – insoweit hat Ingmar Kumpmann Recht. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. November 2021 zu der im April beschlossenen „Bundesnotbremse“ bestätigt. Diese Eingriffe wertete das Gericht indessen als noch verhältnismäßig angesichts einer akuten Gefahrenlage für Leben und Gesundheit der gesamten Bevölkerung und lieferte dafür eine detaillierte Begründung. Ob die Regierungsmaßnahmen im Laufe der „4. Welle“ im Herbst rechtzeitig erfolgten und jeweils angemessen waren, war nicht Gegenstand der Entscheidung.</p>
<p>Für die Zukunft plädiert Ingmar Kumpmann nun für weniger Beschränkungen insbesondere für Ungeimpfte. Anstelle der „2-G-Regel“ beim Zugang zu Gaststätten etc. setzt er auf (Selbst-)Tests der betreffenden Personen; ganz generell vertraut er auf die „Selbstverantwortlichkeit“ der Menschen beim Gesundheitsschutz. Ignoriert wird dabei im Besonderen, dass die sog. Schnelltests (Antigentests) recht ungenau sind, zumal wenn sie von den Betreffenden selbst oder von Testern durchgeführt werden, deren einzige Qualifikation hierfür im Betrachten eines 15-minütigen Schulungsvideos aus dem Netz besteht. Zuverlässig ist dagegen allein der teure und aufwändige PCR-Test, dessen Ergebnis allerdings erst am nächsten Tag feststeht.</p>
<p>Allgemein bleibt zu fragen, worauf der Autor sein Vertrauen auf die „Selbstverantwortlichkeit“ stützt. Wie weit es mit einem verantwortungsvollen Verhalten angesichts der hohen Infektionsgefahr her ist, zeigen die hohe Anzahl schwerer Krankheitsverläufe bei überwiegend Ungeimpften und die überfüllten Intensivstationen in bestimmten Bundesländern und Landkreisen. Die Vorstellung, dass Menschen in ihrem Verhalten auch gegenüber Anderen nur den Geboten der Vernunft folgen, entspricht zwar der im Umfeld neoliberaler Ideologie vertretenen Rational-Choice-Theorie, wird durch die gesellschaftliche Praxis aber vielfach widerlegt. Als Beispiel sei hier neben dem individuellen Verhalten in der Corona-Pandemie nur der Straßenverkehr angeführt:</p>
<p>Auch für den Autoverkehr innerhalb geschlossener Ortschaften gab es zunächst keine Geschwindigkeitsbeschränkung, vertraut wurde offenbar auf das Verantwortungsgefühl der Autofahrer_innen. Erst als sich Verkehrsunfälle mit vielen schweren Verletzungen häuften, wurde die heute geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 Stundenkilometer eingeführt. Viel Streit gab es um die Anschnallpflicht, als diese im Jahre 1984 mit Bußgeld bewehrt wurde. Etliche Autofahrer_innen fühlten sich dadurch in ihrer Freiheit beeinträchtigt. Inzwischen wird kaum noch bestritten, dass die Gurtpflicht in zahlreichen Fällen schwere Verletzungen bei Unfällen verhindert.</p>
<p>Fazit: Der Straßenverkehr bietet ein überzeugendes Beispiel dafür, dass gerade dort, wo Menschen Gesundheit und Leben anderer gefährden können, es ohne eine sinnvolle staatliche Reglementierung und Kontrolle nicht geht und das blauäugige Vertrauen in die „Selbstverantwortlichkeit“ fehl am Platze ist.</p>
<p><em>Martin Kutscha</em>, Berlin</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Freiheit, Menschenrechte, Corona</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/233-vorgaenge/publikation/freiheit-menschenrechte-corona/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Aug 2021 18:20:03 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 233 (1/2021), S. 105 &#8211; 108 &#8222;Querdenker&#8220;, das klingt zunächst sympathisch. Immerhin schwingt in dieser Selbstbezeichnung der berechtigte Appell mit, den Behauptungen der Regierenden nicht ungeprüft zu vertrauen. &#8222;Habe Mut, Dich Deines Verstandes zu bedienen&#8220; &#8211; Kant lässt grüßen. Und wer wollte gegen die Forderung nach Freiheit sein, zumal in einer Situation, [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 233 (1/2021), S. 105 &#8211; 108</p>
<p>&#8222;Querdenker&#8220;, das klingt zunächst sympathisch. Immerhin schwingt in dieser Selbstbezeichnung der berechtigte Appell mit, den Behauptungen der Regierenden nicht ungeprüft zu vertrauen. &#8222;Habe Mut, Dich Deines Verstandes zu bedienen&#8220; &#8211; Kant lässt grüßen. Und wer wollte gegen die Forderung nach Freiheit sein, zumal in einer Situation, in der gleich mehrere Freiheitsrechte unter Berufung auf die Gefahren des neuartigen Coronavirus empfindlich eingeschränkt wurden? Sind die Teilnehmer_innen der „Querdenker“-Demos jetzt zur neuen Bürgerrechtsbewegung geworden, die berechtigterweise ihre Stimme gegen die Bestrebungen von Bundes- und Landesregierungen erheben, flankiert von zahlreichen Wissenschaftler_innen eine rigide Gesundheitsdiktatur zu errichten?<br />
Die Ambivalenz der Freiheit</p>
<p>Allerdings ist die Forderung nach &#8222;Freiheit&#8220; schon immer höchst ambivalent gewesen, wie ein &#8222;Basis&#8220;-Text des Berliner Philosophieprofessors Andreas Arndt verdeutlicht:</p>
<p>Andreas Arndt: Freiheit. PapyRossa-Verlag, Köln 2019, 128 S., 9,90 Euro, ISBN 978-3-89438-712-9</p>
<p>&#8222;Kaum ein Wort wurde und wird so missbraucht wie das Wort &#8218;Freiheit&#8216;. Im Namen der Freiheit bzw. Befreiung werden Unterdrückung und Gewalt gerechtfertigt und praktiziert.&#8220; (S. 10) Arndt nennt auch gleich ein frappierendes Beispiel: Die NSDAP stellte ihren Parteitag im Jahre 1935 unter das Motto &#8222;Reichsparteitag der Freiheit&#8220;. Das sei vielleicht nicht einmal zynisch gemeint gewesen. Einer langen Tradition folgend sei die Freiheit damals eben nicht den Individuen zugesprochen worden, sondern einem imaginierten Kollektiv, der &#8222;Volksgemeinschaft&#8220;.</p>
<p>Aber auch die individuelle Freiheit, wie wir sie heute verstehen, kann nach Arndt keine absolute Geltung beanspruchen, sondern hat objektive Möglichkeiten zur Bedingung, ist also determiniert durch die jeweils gegebenen Verhältnisse. Auch sei, so der Autor weiter, &#8222;die Annahme einer vorgängigen, absoluten Freiheit des Individuums, die nur durch die Verhältnisse, unter denen es lebt, eingeschränkt werde, illusionär (…). Vielmehr ist Freiheit nur innerhalb sozialer Bindungen &#8211; einschließlich des gesellschaftlichen Naturverhältnisses &#8211; zu verorten und zu realisieren.&#8220; (S. 12)</p>
<p>Durch die Jahrhunderte haben sich zahlreiche Philosoph_innen mit dieser Thematik beschäftigt, einige Theorieansätze stellt Andreas Arndt hier vor. Vielleicht etwas zu breiten Raum nimmt dabei das anspruchsvolle (und nicht immer leicht nachzuvollziehende) Gedankengebäude von G. W. F. Hegel ein; dabei hätte seine Glorifizierung des Staates als Garant und Dasein der Freiheit im Sinne konkreter Freiheit (S. 87) durchaus mehr Kritik verdient.</p>
<p>Von besonderer Aktualität angesichts der fortwirkenden Dominanz des Neoliberalismus ist das Freiheitsverständnis von Friedrich August von Hayek. Seine Konzeption von Freiheit ist geprägt von der Auffassung, Freiheit reguliere sich gleichsam von selbst und die freien Individuen bedürften keiner wie immer gearteten Lenkung. Zentrale Institution zur Gewährleistung der individuellen Freiheit ist danach der Markt, auf dem idealerweise freie und gleiche Marktteilnehmer miteinander konkurrieren. Eingriffe des Staates in das Privateigentum und Regulierungen (z. B. im Hinblick auf die Berufsfreiheit) seien nur unter engen Voraussetzungen legitim, ansonsten aber eine Bedrohung der Freiheit und Ausdruck von &#8222;Kollektivismus&#8220; (S. 32ff.).</p>
<p>Als wichtigsten Antipoden zu den Verkündern der &#8222;freien Marktwirtschaft&#8220; zitiert Arndt Karl Marx, der in seinem Hauptwerk &#8222;Das Kapital&#8220; den Schein allseitiger Freiheit auf dem kapitalistischen Markt entlarvte: Der Lohnarbeiter sei &#8222;frei in dem Doppelsinn, daß er als freie Person über seine Arbeitskraft als seine Waare verfügt, daß er andrerseits andere Waaren nicht zu verkaufen hat, los und ledig, frei ist von allen zur Verwirklichung seiner Arbeitskraft nöthigen Sachen … Diese Art individueller Freiheit ist daher zugleich die völligste Aufhebung aller individuellen Freiheit und die völlige Unterjochung der Individualität unter gesellschaftliche Bedingungen, die die Form von sachlichen Mächten, ja von übermächtigen Sachen – von den sich beziehenden Individuen selbst unabhängigen Sachen annehmen.&#8220; (S. 108/109)</p>
<p>Arndt wendet sich indessen gegen die Fehlinterpretation des Marxschen Freiheitsverständnisses durch Lenin, der den Begriff der Freiheit nur als ideologischen Schein bezeichnete. Freilich sei, so Arndt weiter, auch unter postkapitalistischen Verhältnissen der von Marx erstrebte &#8222;Verein freier Menschen&#8220; kein Eldorado schrankenloser Freiheit, sondern in jedem Falle vielfältigen sachlichen Notwendigkeiten unterworfen. &#8222;Auch hier ist die Freiheit grundsätzlich gebrochen und Stückwerk, so dass es nur darum gehen kann, individuelle Freiheiten und allgemeine Notwendigkeiten so auszutarieren, dass keines von beiden beschädigt wird.&#8220; (S. 11)</p>
<p>In dieser Allgemeinheit würde dem sicher niemand widersprechen wollen. Es bleibt aber die Frage, welche Instanz in diesem Prozess des Austarierens letztlich entscheidet. Es ist interessant, dass Marx &#8211; jedenfalls in einer seiner Frühschriften (&#8222;Debatten über die Preßfreiheit&#8220;) &#8211; diese Rolle dem Gesetzgeber zuweist: &#8222;Ein Gesetzbuch ist die Freiheitsbibel eines Volkes.&#8220; (S. 113) Diese Auffassung trifft sich mit dem Diktum eines wenig bekannten (und in diesem Buch auch nicht zitierten) Zeitgenossen von Marx, des französischen Dominikanermönchs Jean Baptiste Henri Lacordaire: &#8222;Zwischen dem Starken und dem Schwachen, zwischen dem Reichen und dem Armen, zwischen dem Herrn und dem Diener ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Gesetz, das befreit.&#8220;</p>
<p>Im letzten Kapitel seines Buches mit der Überschrift &#8222;Befreiung&#8220; schildert Arndt die Verwirklichung von Freiheit als Prozess und warnt zugleich vor der Gefahr der Instrumentalisierung der Individuen durch Demagogen und Heilsverkünder. Er verweist auf die &#8222;Spanne zwischen dem befreienden Aufbruch und der Erschöpfung seiner Energien, die das Einfallstor für Reaktionäre wie selbsternannte Avantgarden bildet, um den Prozess der Befreiung zu kapern und in der Entmündigung der gesellschaftlichen Individuen &#8211; zumeist im Namen der Freiheit &#8211; durch gesellschaftliche und politische Abhängigkeiten enden zu lassen, welche die konkrete individuelle Freiheit zerstören. Von der Anstrengung, dies zu verhindern, gibt es indes keine Entlastung.&#8220; (S. 121/122) Aufklärung über die unterschiedlichen Lesarten von Freiheit bleibt in der Tat ein mühsames Geschäft.<br />
Menschenrechte mit Januskopf</p>
<p>Ebenso janusköpfig wie der Begriff der Freiheit stellt sich die Berufung auf die Menschenrechte dar. Diese werden zwar als das zentrale &#8222;Wertefundament&#8220; der westlichen Gesellschaft gehandelt, schreibt der Hamburger Völkerrechtler Norman Paech. Zugleich jedoch würden sie als Rechtfertigung für Repressionsmaßnahmen gegen andere Staaten bis hin zur Entfesselung von Angriffskriegen ins Feld geführt:</p>
<p>Norman Paech: Menschenrechte. Geschichte und Gegenwart – Anspruch und Realität. PapyRossa Verlag, Köln 2019, 224 S., 16,90 Euro, ISBN 978-3-89438-710-5.</p>
<p>&#8222;Heute gibt es kaum eine politische Konfrontation und keine militärische Intervention, die nicht die Menschenrechte als Basis der Argumentation und Legitimation ihres Eingriffes heranziehen.&#8220; (S. 13) Solche &#8222;humanitären Interventionen&#8220; würden entgegen dem universalen Anspruch der Menschenrechte durchaus selektiv vorgenommen, so z. B. auf dem Balkan und in Libyen, nicht aber in der Türkei, da von NATO-strategischer Bedeutung, und auch nicht gegen Atomwaffenmächte wie Russland, China oder Israel. Das von der UN-Generalversammlung anerkannte Konzept der &#8222;Responsibility to protect&#8220; sei indessen keinesfalls als Pauschalermächtigung für solche militärischen Interventionen zu werten, vielmehr müsse in jedem Fall die Autorisierung durch den Sicherheitsrat gesucht werden, nachdem diplomatische, humanitäre und andere friedliche Mittel versagt haben.</p>
<p>Besonderes Interesse verdient das ausführliche Kapitel über den Ursprung bzw. die Geschichte der Menschenrechte, weil der Autor hier mit gängigen Legenden in der entsprechenden Literatur aufräumt. Hier seien nur einige Beispiele angeführt: So wird der Anspruch des Christentums, die Wiege der Menschenrechte zu sein, als &#8222;falsch und unbegründet&#8220; zurückgewiesen. Schließlich fand die Conquista, also die gewaltsame Unterwerfung der &#8222;Eingeborenen&#8220; nach der &#8222;Entdeckung&#8220; Amerikas 1492 &#8222;ebenso wie früher die Kreuzzüge unter dem Banner der christlichen Religion statt. Eroberung, Ausbeutung, Kolonialismus und Imperialismus waren christlich.&#8220; (S. 39) Paech beschreibt indessen auch den mutigen Kampf z. B. des Dominikanermönchs Bartolomé de las Casas gegen den christlich verbrämten Imperialismus und insbesondere die zahlreichen Verbrechen der Kolonisatoren an den &#8222;Indios&#8220;.</p>
<p>Die vielzitierte Magna Charta Libertatum von 1215 durchbrach die Herrschaft und die Privilegien des Feudaladels in England ebenso wenig wie die Petition of Rights von 1628 oder der Habeas-Corpus-Act von 1679. Auch die französische Menschenrechtserklärung von 1789 gewährleistete keineswegs den Frauen die gleichen Rechte wie den Männern. &#8222;Die Frauen hatten zwar das Recht, das Schafott zu besteigen, nicht aber die Rednertribüne&#8220;, wird Marie Olympe de Gouges zitiert, die 1793 mit der Guillotine geköpft wurde. &#8222;Seid einfach in Eurer Kleidung, fleißig in Eurem Haushalt. Folgt niemals den Volksversammlungen mit dem Wunsch, dort selbst zu sprechen&#8220;, heißt es in der Urteilsbegründung hierzu (S. 57).</p>
<p>Dargestellt werden des Weiteren die im modernen Völkerrecht weithin anerkannten drei Generationen von Menschenrechten, nämlich die politischen und bürgerlichen Rechte als erste Generation, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen als zweite, und schließlich die umstrittene Kategorie der kollektiven Rechte von Gesellschaften und Völkern wie das Recht auf Frieden oder auf Entwicklung. Paech geht auch den Gründen nach, warum die bürgerlichen und politischen Rechte einerseits und die sozialen und wirtschaftlichen Rechte andererseits im Jahre 1966 in zwei voneinander getrennten Pakten von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurden. Entschieden wendet er sich gegen die &#8211; gerade auch unter deutschen Jurist_innen &#8211; verbreitete Geringschätzung der sozialen Menschenrechte und betont die Rechtsverbindlichkeit auch des UN-Sozialpaktes unter Verweis auf Kontrollinstrumente wie die Überprüfung der Staatenberichte anstelle der bei den nationalstaatlich normierten Abwehrrechten üblichen richterlichen Kontrolle. Als würdiger Kronzeuge für die Erkenntnis der Notwendigkeit sozialer Gewährleistungen als Voraussetzung für ein gutes Leben wird der &#8211; viel zu wenig bekannte &#8211; Radikaldemokrat Gustav von Struve zitiert, der zum Stichwort &#8222;Menschenrechte&#8220; im berühmten Staatslexikon von v. Rotteck/Welcker aus dem Jahr 1837 folgendes schrieb: &#8222;Die erste Voraussetzung menschlicher Kräfte ist das physische Leben und folgeweise alles dasjenige, was zur Erhaltung desselben notwendig ist. (…) (Das erfordert) gesunde Nahrung, eine schützende Wohnung und hinreichende Kleidung. Der Mensch hat also das ewige und unveräußerliche Recht, von dem Staate, dessen Mitglied er ist, zu verlangen, sich so zu organisieren, dass jeder Mensch ohne Unterschied des Standes, des Alters und des Geschlechts diese Voraussetzungen des Lebens habe.&#8220; (S.17)</p>
<p>Insofern lässt sich jedenfalls die eingangs gestellte Frage, ob die &#8222;Querdenker&#8220; und ihre rechten Freunde als Bürgerrechtsbewegung von heute gelten können, nur verneinen: um einen existenziellen Schutz für alle hat sich diese Bewegung bisher in keinster Weise verdient gemacht.[1]</p>
<p>[1] Ausführlicher dazu M. Kutscha, Der Streit um die Versammlungsfreiheit von „Corona-Leugnern“, in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 113 (114 f.).</p>
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		<title>Die Kirche und die Sexualität</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/233-vorgaenge/publikation/die-kirche-und-die-sexualitaet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Aug 2021 18:17:54 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=16697</guid>

					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 233 (1/2021), S. 103 &#8211; 105 Karlheinz Deschner, Das Kreuz mit der Kirche. Eine Sexualgeschichte des Christentums. Alibri Verlag, Aschaffenburg 2021, 744 S., 32,- Euro, ISBN 978-3-86569-319-8. Der Skandal um die zahlreichen Fälle der sexualisierten Gewalt gegen Kinder (zumeist mit dem verfehlten Begriff des „Kindesmissbrauchs“ bezeichnet) in den Institutionen der christlichen „Amtskirchen“ [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/233-vorgaenge/publikation/die-kirche-und-die-sexualitaet/">Die Kirche und die Sexualität</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 233 (1/2021), S. 103 &#8211; 105</p>
<p>Karlheinz Deschner, Das Kreuz mit der Kirche. Eine Sexualgeschichte des Christentums. Alibri Verlag, Aschaffenburg 2021, 744 S., 32,- Euro, ISBN 978-3-86569-319-8.</p>
<p>Der Skandal um die zahlreichen Fälle der sexualisierten Gewalt gegen Kinder (zumeist mit dem verfehlten Begriff des „Kindesmissbrauchs“ bezeichnet) in den Institutionen der christlichen „Amtskirchen“ ist während der Corona-Krise ein Stück weit aus dem öffentlichen Bewusstsein verdrängt worden. Neben der Notwendigkeit, die Täter durch die staatlichen Gerichte konsequent zur Rechenschaft zu ziehen, bedarf die Frage nach den Hintergründen der Aufklärung. Sind die Ursachen hierfür generell in den Machtverhältnissen in Organisationen, in denen Erwachsene mit Kindern zu tun haben, zu suchen? Oder sind hierfür die spezifische Geschichte, die Glaubenssätze und die Organisationsstruktur der christlichen Kirchen verantwortlich zu machen?</p>
<p>Wichtige Erkenntnisse hierzu liefert das – erstmals 1974 erschienene und jetzt neu aufgelegte – Werk des bekannten Religionskritikers Karlheinz Deschner. Im Mittelpunkt der Darstellung steht die dezidierte und mit zahlreichen Quellentexten belegte Kritik an der &#8222;Sexualfeindschaft&#8220; und der Frauenverachtung der bis heute hochverehrten &#8222;Kirchenväter&#8220;. Der Autor beginnt mit einem kurzen Blick auf die matriarchalische Orientierung in frühen Kulturen und deren Kult der &#8222;Allmutter Erde&#8220;, der schließlich mehr und mehr durch die Anbetung männlicher Gottheiten verdrängt wurde. Er widmet sich sodann dem Ausgangspunkt des Christentums, nämlich dem Lebenswandel Jesu, den Deschner wohl als historische Person betrachtet. Christliche Askese, Zölibat und Frauenverachtung, so der Autor, ließen sich nicht auf das Verhalten Jesu stützen. Im Gegenteil: &#8222;Mit Frauen verkehrte Jesus in voller Freiheit. Er hielt sie nicht für minderwertig und setzte sie nirgends zurück; auch ihr Fehlen im Zwölferkreis der Apostel widerlegt das nicht, ist dieser doch eine spätere, den zwölf Stammvätern und Stämmen Israels entsprechende rein symbolische Konstruktion.&#8220; (S. 76) Auch finde sich kein Wort Jesu gegen die Ehe. Seine Brüder, die später der Gemeinde beitraten, seien schließlich auch verheiratet gewesen, ebenso seine ältesten Jünger.</p>
<p>Schon aber der Apostel Paulus habe dann die Diffamierung der Sexualität und die Zurücksetzung der Frau eingeführt. So forderte dieser im 1. Korintherbrief: &#8222;Die Frauen sollen in den Gemeindeversammlungen schweigen, denn es kann ihnen nicht gestattet werden zu reden, sondern sie haben sich unterzuordnen.&#8220; Der Mann sei &#8222;Gottes Abbild und Abglanz&#8220;, die Frau nur &#8222;der Abglanz des Mannes&#8220; (S. 81). Es folgte die lange Geschichte der christlichen Dogmatik mit ihrer Geringschätzung der Frauen, mit ihrer Verteufelung der Sexualität selbst in der Ehe, wonach nur die „unbefleckte Empfängnis“ Mariens durch den mysteriösen Zeugungsakt des Heiligen Geistes keine Sünde darstellt. Anhand zahlreicher Zitate aus christlichen Quellentexten beschreibt Deschner die verschiedenen Facetten dieser Dogmatik einschließlich des Kults der asketischen Lebensführung, der Selbstkasteiung als Weg zur Vergebung der Sünden und als Ausdruck der Liebe zu Gott. Treffend beschreibt er den Herrschaftsmechanismus, den diese lebens- und liebesfeindlichen Postulate legitimieren sollen: &#8222;Die Kirche propagiert und will das Opfer, den Verzicht. Aber sie rechnet mit der Schwachheit der menschlichen Natur, die sie scheinheilig beklagt, während sie in Wahrheit ihr großer Trumpf ist. Sie rechnet mit dem Versagen gegenüber dem asketischen Ideal. Sie weiß, viele Verbote häufen die Schuld und steigern die Abhängigkeit des Gläubigen vom Priester, verschärfen das Sündenbewusstsein, den Zwiespalt, die Neurose … Der Sündenglaube ist also ein wesentliches Machtinstrument der Kirche, weshalb er immer wieder ihren Gläubigen eingeimpft, eingebrannt, eingegraben wird.&#8220; (S. 476/ 477)</p>
<p>Fraglich ist allerdings die These des Autors, dass die systematische Sexualunterdrückung und die Verdrängung der Genussfähigkeit zu erhöhter Kriegsbereitschaft führten (S. 488). Zweifellos wurden im Namen des Christentums und mit dem Schlachtruf &#8222;deus vult!&#8220; (Gott will es!) auf den Lippen zahllose Kriege geführt, neben den feindlichen Soldaten auch unbeteiligte Zivilisten niedergemetzelt, von der qualvollen Verbrennung von &#8222;Ketzern&#8220; und &#8222;Hexen&#8220; ganz zu schweigen. Aber sind &#8222;sexuell freizügige Völker&#8220; wirklich friedlicher, wie Deschner behauptet (S. 480)? Die ethnographischen Belege hierfür (Samoaner, Trobriander) sind recht spärlich. Ist bei heutigen Kriegen neben die religiöse Legitimation oder an deren Stelle nicht längst die Lüge einer manifesten Bedrohung durch den Feind (so beim Überfall auf die Sowjetunion 1941 oder beim Krieg der USA gegen den Irak 2003) oder die Behauptung getreten, militärische Gewalt sei zum Schutz von Menschenrechten unverzichtbar (so bei der Bombardierung Serbiens durch die NATO 1999)?</p>
<p>Auf die von Klerikern ausgeübte sexualisierte Gewalt gegen Kinder geht der Autor nur vergleichsweise kurz ein. Homosexualität zwischen Priestern und anderen Männern, aber auch mit Knaben sei seit der Antike &#8222;gang und gäbe&#8220; gewesen. Zitiert wird ein Trierer Bischof: &#8222;Ein Kurtisan ist ein Bube und eine Kurtisanin eine Bübin; das weiß ich sehr wohl, denn ich bin auch einer zu Rom gewesen.&#8220; (S. 241) Als (ungeschriebene) moralische Maxime gelte dabei, dass es heimlich geschehe. So werde &#8222;beispielsweise die Unzucht mit einem Beichtkind nur dann mit immerwährender Buße und Deposition des Priesters bestraft, wenn das Verbrechen öffentlich bekanntgeworden ist.&#8220; (S. 247) Nach dieser Maxime scheinen jedenfalls viele Prälaten der katholischen Kirche auch heute noch zu handeln.</p>
<p>In welchen Punkten die vor fast fünfzig Jahren erschienene Analyse Deschners auch auf die heutige Situation noch zutrifft, erörtert der Philosoph Michael Schmidt-Salomon in einem lesenswerten Nachwort. An der katholischen Sexualmoral, so konstatiert er, habe sich seither kaum etwas geändert. Heute müsse man allerdings ein stärkeres Gewicht auf die evangelikalen und orthodoxen Christinnen und Christen legen, die den Katholik*innen in Sachen Trans- und Homosexuellenfeindlichkeit, Missachtung von Frauenrechten oder Ablehnung der Sexualaufklärung längst schon den Rang abgelaufen hätten (S. 542 f.). Die Spitzenposition in puncto sexuellem Rigorismus, so Schmidt-Salomon, belegten heutzutage indessen die &#8222;totalitären Varianten des Islam&#8220; (S. 538). Bei manchen auf Widerspruch stoßen dürfte allerdings seine in diesem Zusammenhang geäußerte Kritik an Teilen der Linken. Diese &#8222;haben in der Vergangenheit aus einem vermeintlichen &#8218;Minderheitenschutz&#8216; heraus jede noch so patriarchale, frauenverachtende und homophobe Einstellung in der muslimischen Community ignoriert. Dabei hat die politische Linke ihre eigenen Sprachspiele in solch absurder Weise manipuliert, dass ihr am Ende jede humane Kritik am politischen Islam als &#8218;rassistisch&#8216; und das Kopftuch als ‚Zeichen der Emanzipation der Frau‘ erscheinen konnte.&#8220; (S. 545/546) Damit bietet jedenfalls das Nachwort genug Stoff für streitbare Debatten, auch wenn das Gesamtwerk die eingangs gestellte Frage nur in Ansätzen beantwortet.</p>
<p>Aus humanistischer Sicht kaum auf Widerspruch stoßen dürfte freilich das Plädoyer, das Schmidt-Salomon am Ende seines Nachwortes in eine Definition des Begriffs der &#8222;freien Liebe&#8220; kleidet: Dieser meint, &#8222;dass jedes Individuum seine Vorstellungen von Liebe, Sexualität und Geschlechtsidentität selbstbestimmt und diskriminierungsfrei verwirklichen kann, sofern dadurch die Rechte Dritter nicht verletzt werden.&#8220; (S. 547)</p>
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		<title>Engagement für Frieden und Sozialstaatlichkeit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/231-232/publikation/engagement-fuer-frieden-und-sozialstaatlichkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Dec 2020 15:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 231/232 (3-4/2020), S. 164-166 Helmut Simon, Leben zwischen den Zeiten. Von der Weimarer Republik bis zur Europäischen Union &#150; vom Bauernbub zum Verfassungsrichter und Kirchentagspräsidenten, Baden-Baden: Nomos Verlag 2020, 254 S., 58,- Euro Helmut Simon (1922-2013) gehörte zu den herausragenden Richter_innenpersönlichkeiten am Bundesverfassungsgericht, dem er 1970 bis 1987 angehörte. Hervorgetan hat er [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 231/232 (3-4/2020), S. 164-166</p>
<p><i>Helmut Simon, Leben zwischen den Zeiten. Von der Weimarer Republik bis zur Europäischen Union &#150; vom Bauernbub zum Verfassungsrichter und Kirchentagspräsidenten, Baden-Baden: Nomos Verlag 2020, 254 S., 58,- Euro</i></p>
<p>Helmut Simon (1922-2013) gehörte zu den herausragenden Richter_innenpersönlichkeiten am Bundesverfassungsgericht, dem er 1970 bis 1987 angehörte. Hervorgetan hat er sich weniger durch die Kreation neuer verfassungsrechtlicher Dogmatik, sondern vielmehr durch sein beharrliches Engagement für die stärkere Akzentuierung der Verfassungsgebote der Friedensstaatlichkeit und des Sozialstaats, ferner durch seinen Einfluss auf die Debatten in der Evangelischen Kirche Deutschlands. Nunmehr wurde posthum seine Autobiographie veröffentlicht, herausgegeben von seiner zweiten Ehefrau Heide Simon und dem Rechtsanwalt Peter Becker.</p>
<p>Sein Werdegang war sicher untypisch für einen langjährigen Verfassungsrichter: Geboren wurde er auf einem Bauernhof im oberbergischen Land; nach dem Besuch der einklassigen Zwergschule, später der Oberschule in Gummersbach, wo er 1941 das Abitur ablegte, diente er als Soldat der Bordflak auf einem Handelsschiff. Bereits im Winter 1945/46 begann er sein Jurastudium, verfolgte aber zugleich andere Interessen wie sein Engagement in der evangelischen Kirche. Prägend hierbei war insbesondere der Kontakt mit dem berühmten Schweizer Theologen Karl Barth. Als etwas indiskret erscheint die detaillierte Schilderung seiner Liebesbeziehung zu seiner ersten Frau Eka, die 1992 an Krebs verstarb. Immerhin verschweigt er nicht, dass während des wohl recht patriarchalisch geprägten Familienlebens beim Austragen von Konflikten er häufig seine Frau <i>&#8222;mit Beredsamkeit erdrückte&#8220;</i> (S. 42).</p>
<p>Seine richterliche Karriere begann in der Kammer für gewerblichen Rechtsschutz beim Landgericht Düsseldorf und setzte sich fort beim Oberlandesgericht. Im Jahre 1965 wurde er zum Richter am Bundesgerichtshof gewählt und amtierte auch dort am Fachsenat für gewerblichen Rechtsschutz, einer Materie, die sich als Vorbereitung auf die Lösung diffiziler verfassungsrechtlicher Probleme eher weniger eignet. Immerhin wurde er für zwei Jahre als &#8222;Hiwi&#8220; zum Bundesverfassungsgericht abgeordnet, bevor er 1970 &#8222;überraschend&#8220; (S. 115) als Nachfolger von Wolfgang Zeidler zum Mitglied in den Ersten Senat des höchsten deutschen Gerichts gewählt wurde. Dort wirkte er an so wichtigen Entscheidungen wie z. B. dem Brokdorf-Beschluss von 1985 mit, dem bis heute wegweisenden <i>&#8222;Lehrbuch der Versammlungsfreiheit&#8220;</i> (Christoph Gusy). Seine Opposition gegenüber seinen konservativen Senatskolleg_innen dokumentierte er in insgesamt sieben zumeist überzeugenden Minderheitsvoten, von denen er einige gemeinsam mit der Richterin Rupp-v. Brünneck verfasst hat, so zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs sowie zur Mitbestimmung an Hochschulen. <br />Mit Recht kritisierte Simon später auch den Umgang mit dem Gebot der Friedensstaatlichkeit: Es sei versäumt worden, es ähnlich konkret herauszuarbeiten und anzuwenden wie das Sozialstaats- und das Rechtsstaatsgebot. Im Hinblick auf die <i>&#8222;out-of-area&#8220;</i>-Einsätze der Bundeswehr schrieb er: <i>&#8222;Statt klare verfassungsrechtliche Regelungen für Recht und Grenze von Krisenreaktionseinsätzen zu schaffen, sind entgegenstehende Verfassungsnormen bis zur Bedeutungslosigkeit verdünnt worden, insbesondere die ungewöhnlich klare Vorschrift des Art. 87 Abs. 2 GG: &#8218;Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.'&#8220;</i> (S. 101).</p>
<p>Ebenso wie seine Kollegin Rupp-v. Brünneck beklagte Simon, dass das Sozialstaatsgebot in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung <i>&#8222;immer noch ein Schattendasein&#8220;</i> führe (S. 167). Als Fortschritt lassen sich insoweit allerdings die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 2010 und 2012, also lange nach Simons Ausscheiden, zum Inhalt der Gewährleistung des Existenzminimums werten (vgl. im Einzelnen vorgänge 219, S. 7 f.). Nicht gebessert hat sich auf der anderen Seite indessen die sozialökonomische Grundsituation, wie sie Simon in einer Rede im Jahre 1997 (die im Manuskript für dieses Buch als <i>&#8222;eine Art Vermächtnis&#8220;</i> charakterisiert wird) beschrieben hat: <i>&#8222;In der Wirtschafts- und Sozialpolitik dreht sich alles um die Wettbewerbsfähigkeit, Globalisierung und Aktionärsinteresse nach dem shareholder-value-Prinzip; multinationale Unternehmen und ein durch die Welt vagabundierendes vaterlandsloses Kapital können auf der Suche nach höheren Profiten weitgehend im rechtsfreien Raum agieren und sehen sich sogar umworben durch Steueranreize und Sozialabbau. Von sozialer Gerechtigkeit, Gemeinwohl, Gleichwertigkeit von Arbeit und Kapital, Sozialpartnerschaft und vom Primat der Politik ist kaum noch die Rede.&#8220;</i> (S. 253).</p>
<p>Trotz der zeitlichen Belastung durch seine Richterämter fand Simon immer noch Zeit für gesellschaftspolitisches Engagement, so 1978 als Gründungsmitglied der Gustav-Heinemann-Initiative und später dann als Präsident des Evangelischen Kirchentages. Vor diesem Hintergrund ist interessant, welche Position er zur Stellung der Amtskirchen unter dem Grundgesetz vertrat. Gegenüber einer strikten Trennung von Staat und Kirche äußerte er Skepsis, aber ebenso gegenüber dem derzeitigen für die Kirchen überaus vorteilhaften <i>&#8222;System freundschaftlicher Partnerschaft mit dem Staat&#8220;</i> (S. 228). Er plädierte dafür, das Verhältnis von Staat und Kirche konsequent auf der Grundlage des Menschenrechts der Religionsfreiheit zu bestimmen, und kritisierte, dass insbesondere im Hinblick auf das <i>&#8222;kirchliche Arbeitsrecht&#8220;</i> die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung das kirchliche Selbstbestimmungsrecht <i>&#8222;außerordentlich großzügig anerkannt&#8220;</i> habe statt darauf zu drängen, dass sich die Kirchen in der Respektierung von Grundrechten vorbildlich verhalten (S. 239).</p>
<p>Pessimistische Töne klangen in seiner Schlussansprache vor dem Berliner Kirchentag 1989 an: <i>&#8222;Es ist bisher nicht gelungen, die Ressourcen der Erde haushälterisch zu nutzen; es ist nicht gelungen, die Umwelt vor Zerstörungen zu bewahren; es ist nicht gelungen, eine einigermaßen gerechte Weltwirtschaftsordnung zu errichten; es ist nicht gelungen, wissenschaftliche und technische Entwicklungen auf das Verantwortbare zu begrenzen; es ist auch immer noch nicht gelungen, den wahnwitzigen Rüstungswettlauf zu beenden und die Drohung mit Massenvernichtungsmitteln durch eine Sicherheitspartnerschaft zu ersetzen&#133; Besonders gefährlich ist die zunehmende Gewöhnung an dieses Versagen.&#8220;</i> (S. 189). Es besteht wenig Anlass zu der Annahme, dass sich die Verhältnisse inzwischen gebessert haben, trotz des Engagements von <i>&#8222;Fridays for Future&#8220;</i> und anderen. Angesichts dieser Situation bleibt zu wünschen, dass sich auch unter der jetzigen Generation von Verfassungsrichter_innen Persönlichkeiten finden werden, die sich nicht im Karlsruher Elfenbeinturm verstecken, sondern ähnlich wie Helmut Simon kritisch Stellung zu den großen gesellschaftspolitischen Herausforderungen der Gegenwart beziehen.</p>
<p><i>Martin Kutscha</i></p>
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		<title>Schon wieder mehr Überwachungsbefugnisse für die deutschen Geheimdienste?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/243/publikation/schon-wieder-mehr-ueberwachungsbefugnisse-fuer-die-deutschen-geheimdienste/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 243 (03/2020), S. 9 &#8211; 10 Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums zur &#8222;Anpassung des Verfassungsschutzrechts&#8220; beschlossen. Zukünftig soll es den Geheimdiensten  erlaubt sein,  auch  verschlüsselte Kommunikation über Messenger-Dienste wie Whats-App mitzulesen. Der Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst (MAD) sollen künftig die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) einsetzen dürfen. Abermals will die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 243 (03/2020), S. 9 &#8211; 10</p>
<p>Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums zur &#8222;Anpassung des Verfassungsschutzrechts&#8220; beschlossen. Zukünftig soll es den Geheimdiensten  erlaubt sein,  auch  verschlüsselte Kommunikation über Messenger-Dienste wie Whats-App mitzulesen. Der Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst (MAD) sollen künftig die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) einsetzen dürfen.</p>
<p>Abermals will die Regierungsmehrheit die Befugnisse des Verfassungsschutzes und der anderen deutschen Geheimdienste zur &#132;verdeckten&#147; Überwachung von Bürgern und Bürgerinnen ausweiten. Dabei lässt sich vielfach belegen, dass gerade die Verfassungsschutzbehörden beim Kampf gegen die manifeste Bedrohung durch neonazistische und rassistische Terroristen bisher auf ganzer Linie versagt haben. Statt die Gründe hierfür konsequent zu analysieren (z. B. die Verquickung des Dienstes mit der Neonaziszene durch den Einsatz zahlreicher V-Leute), sollen die Geheimdienste wieder einmal mehr Überwachungsbefugnisse erhalten.</p>
<p>Im Mittelpunkt der geplanten Gesetzesnovelle steht die Zulassung der sog. Quellen-TKÜ: Um verschlüsselte Telekommunikation ausforschen zu können, soll der berüchtigte &#132;Staatstrojaner&#147; nunmehr auch durch die Geheimdienste eingesetzt werden dürfen. Auf &#132;informationstechnische Systeme&#147; wie Handys oder Computer soll heimlich ein Ausforschungsprogramm installiert werden. Zwar wird beteuert, dass dabei nur ganz bestimmte Inhalte erfasst werden sollen &#150; bei der Unsicherheit dieser Methode ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass die Geheimdienste durch dieses Verfahren weit mehr höchstpersönliche Informationen erhalten als von politischer Seite behauptet wird. Dies ist ein weiterer Schritt hin zur Totalüberwachung der Bevölkerung.</p>
<p>Vor allem  sei daran erinnert, dass die Gefahrenabwehr und auch die Strafverfolgung von Terroristen  nicht zum gesetzlichen Aufgabenspektrum der Geheimdienste gehört. Zuständig hierfür sind ausschließlich das BKA und die Polizeien der Länder. Dabei wendet insbesondere das BKA Instrumente wie die &#132;Online-Durchsuchung&#147; einschließlich der Quellen-TKÜ von Computern oder Handys längst an. Gegen diese Befugnis für Polizeibehörden der Länder sind schon mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig. Deren Ausgang sollte abgewartet werden können. Denn: Zur &#132;Terrorismusbekämpfung&#147; ist eine entsprechende Ermächtigung der Geheimdienste völlig unnötig. Es ist vielmehr an der Zeit, den ständigen Zuwachs an Befugnissen und Personal bei den Geheimdiensten endlich zu stoppen. Mehr Geld und Befugnisse helfen nicht bei einem Geheimdienst, der seine schon historische Analyseunfähigkeit fortdauernd unter Beweis stellt.</p>
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		<title>Der Streit um die Versammlungsfreiheit von „Corona-Leugnern“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/der-streit-um-die-versammlungsfreiheit-von-corona-leugnern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[thorsten]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2020 12:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 113-116 So zweifelhaft die Argumente vieler Corona-Leugner*innen sind, so fragwürdig sind die Methoden, mit denen Polizei und Verwaltung versuchen, ihre Demonstrationen zu verhindern. Martin Kutscha verweist in seinem Kommentar noch einmal auf die Reichweite der Meinungsfreiheit, die es auch beim Umgang mit abseitigen Demonstrationen zu schützen gelte. Er sei [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 113-116</p>
<p><em>So zweifelhaft die Argumente vieler Corona-Leugner*innen sind, so fragwürdig sind die Methoden, mit denen Polizei und Verwaltung versuchen, ihre Demonstrationen zu verhindern. Martin Kutscha verweist in seinem Kommentar noch einmal auf die Reichweite der Meinungsfreiheit, die es auch beim Umgang mit abseitigen Demonstrationen zu schützen gelte.</em></p>
<p>Er sei <em>„nicht bereit, ein zweites Mal hinzunehmen, dass Berlin als Bühne für Corona-Leugner, Reichsbürger und Rechtsextremisten missbraucht wird“</em>, so verkündete vollmundig der Berliner Innensenator Andreas Geisel einige Tage vor der Großdemonstration am 29. August.<a href="#_edn1" name="_ednref1">[1]</a> Zwar mag der Senator damit die Stimmung vieler seiner Wähler_innen getroffen haben. Allerdings offenbarte er damit auch seine Ignoranz im Hinblick auf die Reichweite des Grundrechts der Versammlungsfreiheit: Auch Corona-Leugnern oder „Reichsbürgern“ steht dieses Grundrecht zu, soweit sie sich dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten. Seit dem berühmten <em>„Brokdorf-Beschluss“<a href="#_edn2" name="_ednref2"><strong>[2]</strong></a></em> des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 ist – nicht nur unter Jurist_innen – anerkannt, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit die öffentliche Artikulation gerade auch unbequemer und für die Mehrheit provokanter Minderheitspositionen schützen soll, wenn auch nicht schrankenlos.</p>
<p><strong>Unter welchen Voraussetzungen darf verboten werden?</strong></p>
<p>Will die zuständige staatliche Behörde einer Versammlung oder eine Demonstration („Aufzug“) wegen ihrer Meinungsinhalte verbieten, wie es offenbar dem Berliner Innensenator vorschwebte, gilt hierfür nach der Verfassungsrechtsprechung der Maßstab des Grundrechts der Meinungsfreiheit.<a href="#_edn3" name="_ednref3">[3]</a> Dieses schützt Meinungsäußerungen unabhängig davon, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, moderat oder übersteigert sind.<a href="#_edn4" name="_ednref4">[4]</a> Nur unter engen Voraussetzungen darf dieses Grundrecht eingeschränkt werden, so z. B. bei der Verletzung von Straftatbeständen zum Ehrenschutz oder der verschiedenen Tatbestände der Volksverhetzung. Danach macht sich u. a. strafbar, wer in einer den öffentlichen Frieden störenden Weise die Verbrechen des NS-Regimes leugnet („Holocaust-Leugnung“, § 130 Abs. 3 StGB) oder generell <em>„die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“</em> (§ 130 Abs. 4 StGB).<a href="#_edn5" name="_ednref5">[5]</a> Die Leugnung der Existenz des Corona-Virus oder die Kritik an den staatlicherseits angeordneten Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Mund-Nase-Maske unterfällt dagegen keinem strafrechtlichen Verbot und ist damit vollauf von der Meinungsfreiheit gedeckt.</p>
<p>Die Berliner Polizei hat ihre Verbotsverfügung für die Demonstration am 29. August denn auch mit guten Gründen nicht auf die angekündigten Meinungsinhalte gestützt, sondern auf eine <em>„unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“</em> gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz. Diese bestehe darin, dass die Demonstrationsteilnehmer_innen wie bereits bei der ersten „Querdenker“-Demo am 1. August die gebotenen Mindestabstände nicht einhalten und auch keine Masken tragen und damit Leib und Leben auch anderer gefährden würden. Das Verwaltungsgericht Berlin<a href="#_edn6" name="_ednref6">[6]</a> sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mochten dagegen dieser Prognose nicht folgen und schenkten statt dessen dem vom Veranstalter vorgelegten „Hygienekonzept“ Vertrauen. Als <em>„milderes Mittel“</em> gegenüber einem Verbot, so die Gerichte, würden entsprechende versammlungsrechtliche Auflagen zum Schutz vor dem Virus ausreichen. Das richterliche Vertrauen wurde prompt enttäuscht: Trotz Aufforderung von der Bühne des Veranstalters liefen die Demonstrant_innen dicht an dicht und verzichteten auch auf das Tragen von Masken. Vorhersehbar war dies durchaus: Wer gegen die staatlichen Corona-Eindämmungsmaßnahmen demonstriert, dürfte wenig geneigt sein, sich genau diesen Vorgaben zu unterwerfen und sich damit in Widerspruch zu den eigenen Forderungen zu setzen.</p>
<p><strong>Auf der Suche nach den Motiven der „Corona-Leugner_innen“</strong></p>
<p>Was aber treibt die Teilnehmer_innen an den „Querdenker“-Demos um, und warum scheint es sie nicht zu stören, dass „Reichsbürger“ und Nazis zu ihren Weggefährten zählen? So unterschiedlich die politischen Vorstellungen der Demo-Teilnehmer_innen auch sein mögen, so lassen sich dennoch Gemeinsamkeiten feststellen: Der Berliner Soziologe Peter Ullrich konstatiert eine <em>„extreme Entfremdung“</em> von den politischen Institutionen,<a href="#_edn7" name="_ednref7">[7]</a> und der Bewegungsforscher Edgar Grande verweist darauf, dass die auf der Demo repräsentierte <em>„misstrauische Mitte“</em> das Vertrauen in die Regierung verloren habe.<a href="#_edn8" name="_ednref8">[8]</a></p>
<p>Nun gibt es durchaus Gründe, der herrschenden Politik nicht blindlings zu vertrauen: Zu zahlreich sind die Belege dafür, dass die Regierung sich vor allem als Dienstleister für die deutsche Wirtschaft versteht. Erinnert sei nur an das Werben der Bundeskanzlerin für „Wirecard“ in China nach dem Lobbying des ehemaligen Verteidigungsministers Theodor v. Guttenberg oder an die 16 Millionen Euro Staatshilfe für das Unternehmen Lufthansa, die ohne Vorgaben beispielsweise für den Klimaschutz überwiesen wurden.<a href="#_edn9" name="_ednref9">[9]</a> Und in der Außenpolitik gelten doppelte Standards, z. B. beim Anprangern von Menschenrechtsverletzungen: Während gegen den alten Erzfeind im Osten der Kalte Krieg mit Macht wiederbelebt wird, verhält man sich gegenüber NATO-Staaten wie der Türkei oder den USA sowie bei wichtigen Handelspartnern wie China wie die berühmten drei Affen: Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen.</p>
<p>Die Behauptung, dass die Regierungen von Bund und Ländern bei der Bekämpfung des Corona-Virus den Einflüsterungen <em>„dunkler Gestalten“</em> wie z. B. Bill Gates oder jüdischen Verschwörern Folge leistet, ist allerdings absurd. Richtig ist freilich, dass die unterschiedlichen Maßnahmen durchaus nicht frei von Widersprüchen sind. Manche davon, wie z. B. das zeitweilige Totalverbot für alle Versammlungen, lässt sich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für Grundrechtseingriffe nicht vereinbaren.<a href="#_edn10" name="_ednref10">[10]</a> Allerdings gilt es dabei auch die Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeiten zu berücksichtigen, die Ausbreitung des Virus möglichst effektiv zu stoppen. <em>„Immer noch besteht kein hinreichendes Maß an Gewissheit über Inhalt und Umfang der Gefahren sowie über die Eignung und Erforderlichkeit der ergriffenen beziehungsweise alternativer Maßnahmen“</em>, schreibt der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier.<a href="#_edn11" name="_ednref11">[11]</a>, Problematisch im Hinblick auf den Geltungsanspruch demokratischer Entscheidungsverfahren ist auch die Praxis des <em>„Durchregierens“ </em>der Exekutive auf der Grundlage einer bloßen Generalklausel im Infektionsschutzgesetz sowie die Rolle berühmter Virologen, deren Einschätzungen quasi die Wirkung von Gesetzen entfaltet haben.<a href="#_edn12" name="_ednref12">[12]</a></p>
<p>Was diese Punkte anbetrifft, ist die auf den „Querdenker“-Demos geäußerte Kritik durchaus zutreffend. Zu Recht indessen wendet sich der Soziologe Peter Ullrich gegen einen <em>„unsolidarischen Grundgedanken“</em> vieler Demo-Teilnehmer_innen: <em>„Ich lasse mich in meiner Freiheit nicht wegen Gefahren für Leib und Leben anderer einschränken. Das ist die Inkarnation von rechtem, menschenfeindlichem Gedankengut. Das wird so nicht explizit artikuliert, aber faktisch zelebriert.“<a href="#_edn13" name="_ednref13"><strong>[13]</strong></a></em> Ein solche Haltung, sich selbst als erfolgreichen Einzelkämpfer zu fühlen, der einen „fürsorglichen“ Staat nicht braucht, entspricht allerdings durchaus dem neoliberalen Zeitgeist: Wer schwach ist, krank oder ökonomisch nicht erfolgreich, hat eben <em>„Pech gehabt“</em> oder war vielleicht nicht clever genug – der Starke hingegen braucht keinen Sozialstaat.</p>
<p>Ein solche sozialdarwinistische Einstellung ist durchaus anschlussfähig an die Ideologie der Rechten, wenn auch deren völkisch-rassistische Elemente möglicherweise nicht geteilt werden.<a href="#_edn14" name="_ednref14">[14]</a> Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass das Nebeneinander von Nazis, „Reichsbürgern“ und lauthals ihre Freiheit fordernden „Querdenkern“ weniger einer demokratischen Toleranz geschuldet, sondern vielmehr Ausdruck eines zumindest teilweise übereinstimmenden Gesellschaftsverständnisses ist. Die sich bei den Protesten gegen die Anti-Corona-Maßnahmen abzeichnende <em>„postdemokratische Empörungsbewegung“<a href="#_edn15" name="_ednref15"><strong>[15]</strong></a></em> ist nach ihrer Ausrichtung jedenfalls alles andere als ein Engagement für Bürgerrechte, sondern eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Demokratie und den sozialen Zusammenhalt.</p>
<p><strong>MARTIN KUTSCHA</strong>  <em>Jahrgang 1948, Prof. Dr. iur., Professor a. D. für Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Mitglied des Forschungsinstituts für öffentliche und private Sicherheit (FÖPS) sowie einige Jahre Mitglied des Bundesvorstands der Humanistischen Union.</em></p>
<h3 class=""><strong>Anmerkungen:</strong></h3>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[1]</a> Zit. n. „Berliner Zeitung“ v. 29./30. 8. 2020, S. 8.</p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[2]</a> Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen Bd. 69, S. 315 ff.</p>
<p><a href="#_ednref3" name="_edn3">[3]</a> Vgl. im Einzelnen Dieter Deiseroth/Martin Kutscha, in: Michael Breitbach/Dieter Deiseroth (Hg.), Versammlungsrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl. Baden-Baden 2020, Art. 8 GG Randnummer 274 ff.</p>
<p><a href="#_ednref4" name="_edn4">[4]</a> Vgl. nur Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen Bd. 61, S. 1 (hier: S. 7) &#8211; „CSU – NPD Europas“.</p>
<p><a href="#_ednref5" name="_edn5">[5]</a> Zur Problematik und Auslegung dieser Straftatbestände näher Joachim Renzikowski, in: Michael Breitbach (Anm. 3), S. 1113 ff.</p>
<p><a href="#_ednref6" name="_edn6">[6]</a> VG Berlin, Beschluss v. 28. 8. 2020, Az. 1 L 296/20.</p>
<p><a href="#_ednref7" name="_edn7">[7]</a> Peter Ullrich, „Es gibt einen unglaublichen Zorn“, Interview in der „Berliner Zeitung“ v. 29./30. 8. 2020, S. 10.</p>
<p><a href="#_ednref8" name="_edn8">[8]</a> Edgar Grande, Interview in <a href="http://www.tagesschau.de/">www.tagesschau.de</a> v. 31. 8. 2020.</p>
<p><a href="#_ednref9" name="_edn9">[9]</a> Vgl. Wolfram Grams, Ein Virus zeigt uns die Bruchstellen, in: Vorgänge # 229 (1/2020), S. 111 (hier S. 113 f.).</p>
<p><a href="#_ednref10" name="_edn10">[10]</a> Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. 4. 2020, Az. 1 BvR 828/20; Jan Fährmann/Hartmut Aden/Clemens Arzt, Versammlungsfreiheit auch in Krisenzeiten, <a href="http://www.verfassungsblog.de/">www.verfassungsblog.de</a> v. 15. 4. 2020 sowie das Positionspapier der Humanistischen Union zur Covid-19-Pandemie „Grund- und Menschenrechte gerade in der Krise bewahren“, in: HU-Mitteilungen # 241 (1/2020), S. 3 ff.</p>
<p><a href="#_ednref11" name="_edn11">[11]</a> Hans-Jürgen Papier, Umgang mit der Corona-Pandemie: Verfassungsrechtliche Perspektiven, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 35-37/2020, S. 4 (hier: S. 5).</p>
<p><a href="#_ednref12" name="_edn12">[12]</a> Vgl. Hans-Jürgen Papier a. a. O., S. 7; Evelyn Moser, Rückzug des Politischen? In: Aus Politik und Zeitgeschichte‚ 35-37/2020, S. 23 ff.</p>
<p><a href="#_ednref13" name="_edn13">[13]</a> Peter Ullrich, a. a. O. (Anm. 7).</p>
<p><a href="#_ednref14" name="_edn14">[14]</a> Vgl. dazu Christoph Butterwegge, Die zerrissene Republik, Weinheim 2020, S. 386 ff.</p>
<p><a href="#_ednref15" name="_edn15">[15]</a> So Peter Ullrich, a. a. O. (Anm. 7).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/der-streit-um-die-versammlungsfreiheit-von-corona-leugnern/">Der Streit um die Versammlungsfreiheit von „Corona-Leugnern“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Ein zerrissenes Land</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/228/publikation/ein-zerrissenes-land/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Mar 2020 16:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>vorgänge Nr. 228 (4/2019), S. 113-117 Daniela Dahn, Der Schnee von gestern ist die Sintflut von heute. Die Einheit &#150; eine Abrechnung, Rowohlt Taschenbuch, Hamburg 2019, 288 S., ISBN 978-3-499-00104-8, 14,- Euro Christoph Butterwegge, Die zerrissene Republik. Wirtschaftliche, soziale und politische Ungleichheit in Deutschland, Beltz Juventa, Weinheim 2020, 414 S., ISBN 978-3-7799- 6114-7, 24,95 Euro [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>vorgänge Nr. 228 (4/2019), S. 113-117</p>
<p><i>Daniela Dahn, Der Schnee von gestern ist die Sintflut von heute. Die Einheit &#150; eine Abrechnung, Rowohlt Taschenbuch, Hamburg 2019, 288 S., ISBN 978-3-499-00104-8, 14,- Euro</i></p>
<p><i>Christoph Butterwegge, Die zerrissene Republik. Wirtschaftliche, soziale und politische Ungleichheit in Deutschland, Beltz Juventa, Weinheim 2020, 414 S., ISBN 978-3-7799- 6114-7, 24,95 Euro</i></p>
<p>&#132;Wir sind ein Volk&#147; &#150; so eingängig diese Parole aus der Zeit der Wiedervereinigung Deutschlands auch klingt, so problematisch ist sie auch: Wer gehört zum Volk? Nur die Inhaber_innen der deutschen Staatsangehörigkeit oder alle Menschen, die auf Dauer in der Bundesrepublik sowie dem damaligen &#132;Beitrittsgebiet&#147; leben? Ein Volksbegriff, der auf eine (vermeintliche) ethnische Homogenität abstellt, blendet darüber hinaus die tief greifenden Spaltungen auf Grund der jeweiligen ökonomischen Lage, unterschiedlicher kultureller Lebenswelten und politisch-historisch bedingter Besonderheiten aus. Diese Bruchlinien sind Gegenstand der hier vorgestellten Bücher. Während das Werk des Politikwissenschaftlers Christoph Butterwegge vor allem die disparaten sozioökonomischen Verhältnisse in den Blick nimmt, legt die Publizistin Daniela Dahn den Schwerpunkt auf die Wiedervereinigung und ihre Folgen für die Ostdeutschen. Als Gründungsmitglied des &#132;Demokratischen Aufbruchs&#147; sind ihr die Vorgänge 1989/90 bestens vertraut.</p>
<p>Schon auf den ersten Seiten fällt die Autorin ein glashartes und pointiertes Urteil: &#132;Die Einheit war eine feindliche Übernahme auf Wunsch der Übernommenen. Für die Sieger war das Schönste an der friedlichen Revolution, dass sie nichts revolutionierte. Das Neue bestand darin, den alten Spielregeln beizutreten. Kaufen und sich kaufen lassen.&#147; (S. 13). Dahn verweist auf die neuen Möglichkeiten und Chancen, die sich den Ostdeutschen eröffneten, geißelt aber zugleich das anhaltende ökonomische Ungleichgewicht zwischen Ost und West: &#132;Die Zahl der bundesdeutschen Millionäre verdoppelte sich auf über eine Million, während im Osten mit der ersehnten D-Mark die Zahl der Arbeitslosen von null auf vier Millionen stieg.&#147; (S. 16). Die Deklassierung der Ostdeutschen, die Entwertung ihrer Biographien im &#132;Unrechtsstaat DDR&#147; sowie die massive Abwanderung junger, gebildeter und lebenslustiger Menschen, so Dahn, habe schließlich einen &#132;neuen Nationalismus&#147; mit Fremdenfeindlichkeit, Pegida und AfD hervorgebracht (S. 60). Die Autorin widmet sich nicht nur den &#132;Orgien persönlicher Herabwürdigung&#147; (S. 74) und dem Austausch der Eliten, sondern auch Rückschritten bei der ökonomischen Gleichstellung von Frauen und Männern. Voraussichtlich auf wenig Gegenliebe bei vielen Feministinnen dürfte ihre Kritik am &#132;Gendern&#147; stoßen: &#132;Der Gleichstellungsgedanke ist in Westdeutschland seit Ende der 70er Jahre zu einem vorwiegend linguistischen Problem geworden. Wer mit der Sprache gendert, hat Problembewusstsein gezeigt und ist damit der Pflicht enthoben, sich auch noch für praktische Verbesserungen einzusetzen. In einer Gesellschaft, die immer noch sexistisch ist.&#147; (S. 86).</p>
<p>Dahn widmet sich sodann der dubiosen Rolle der im Zuge der Wiedervereinigung etablierten Mammutbehörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (&#132;Gauck-Behörde&#147;). Diese Behörde habe vom ersten Tag an einen ganz anderen Schwerpunkt verfolgt als den von den Ostdeutschen beabsichtigten. Die Überprüfung von Personen auf Antrag von Behörden, Parteien oder Wirtschaft fand doppelt so häufig statt wie die Auskunft an möglicherweise von Überwachung betroffene Bürger. Die Autorin tritt der in Massenmedien verbreiteten Vorstellung entgegen, die Stasi hätte ein allumfassendes Netz der Überwachung der gesamten DDR-Bevölkerung etabliert. Nach Berechnungen der Abteilung Forschung des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen, so berichtet Dahn, waren es etwa 41.500 Menschen, über die Berichte gefertigt wurden. &#132;Diese Zahl verdient jedes negative Adjektiv: empörend, beschämend, sinnlos, nur eins nicht: flächendeckend. Selbst wenn es doppelt so viele gewesen sein sollten, würde dies bedeuten, dass zu keinem Zeitpunkt mehr als 0,5 Prozent der 17 Millionen DDR-Bürger Opfer gezielter, operativer Berichterstattung waren.&#147; (S. 95). Gewundert hat sich Dahn im übrigen, &#132;wie schnell die Forderung aus der Wendezeit, man müsse auch die Akten des Verfassungsschutzes zugänglich machen, in der Versenkung verschwunden ist.&#147; (S. 92).</p>
<p>Von bitterer Aktualität ist das Thema Antifaschismus. Der &#132;verordnete Antifaschismus&#147; in der DDR sei der staatlichen Ächtung des Antifaschismus in der alten und neuen Bundesrepublik allemal vorzuziehen, urteilt die Autorin. Der Vorwurf der &#132;Ächtung&#147; erscheint auf den ersten Blick als übertrieben. Er wird indessen durch die im November 2019 erfolgte Aberkennung der Gemeinnützigkeit für die VVN/BdA unter Berufung auf die im Bayerischen Verfassungsschutzbericht enthaltende Abqualifizierung dieser Verfolgtenorganisation als &#132;extremistisch&#147; auf drastische Weise bestätigt.</p>
<p>Gegenstand der &#132;Abrechnung&#147; ist des Weiteren die &#132;Militarisierung des Denkens&#147; (S. 186 ff.) &#150; leider eben nicht nur des Denkens, sondern auch der praktischen Politik. Dahn erinnert an den auf Lügen gestützten Bombenkrieg gegen Jugoslawien 1999 (&#132;Der Krieg war ein Meister in Rot-Grün&#147;, S. 213), mit dem der Einsatz militärischer Gewalt selbst ohne UN-Mandat auch für die deutsche Außenpolitik hoffähig gemacht wurde. Vernichtend fällt ihr Urteil über die Reaktionen der NATO-Staaten nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 aus: Eine &#132;Koalition der Willigen&#147; habe im Namen des &#132;Krieges gegen den Terror&#147; den Nahen und Mittleren Osten selbst mit Terror überzogen. &#132;Sie hat ihn, wenn nicht selbst in Schutt und Asche gelegt, so durch Unterstützung von Rebellen und islamistischen Terroristen in anhaltende Stellvertreterkriege verwickelt. Zurück blieben failed states, durch Sanktionen verschärftes wirtschaftliches Chaos und inhumane Lebensbedingungen, die viele Menschen in die Flucht trieben.&#147; (S. 188).</p>
<p>Dem Schicksal der Flüchtlinge ist ein eigenes Kapitel gewidmet. Dahn begrüßt den Entschluss von Angela Merkel in der Situation von 2015, kritisiert allerdings deren leichtfertigen Glauben &#132;Das schaffen wir!&#147; Die Kanzlerin, so Dahn, hätte der Öffentlichkeit versichern müssen, dass es keine &#132;Einwanderung in die Sozialsysteme&#147; geben werde. Ursache für prekäre Verhältnisse sei nicht die Aufnahme der Geflüchteten. &#132;Wenn deutsche Hartz-4-Empfänger heute Flaschen sammeln, dann nicht wegen der Rettung von Geflüchteten, sondern wegen der Rettung von Banken.&#147; (S. 249). Im Übrigen fehle ein Bewusstsein davon, &#132;welche Mitverantwortung der koloniale Westen an den Ursachen von Flucht und Migration trägt.&#147;</p>
<p>Die Kritik an der kapitalistischen Ökonomie und Politik durchzieht das Buch wie ein roter Faden. Es endet schließlich mit einem &#150; eher pessimistisch klingenden &#150; Appell an die &#132;bewundernswerte(n) jungen Freunde von Fridays for Future&#147;, nicht nur für den Climate Change zu kämpfen, sondern auch für den System Change (S. 274). Diesem stünde allerdings eine juristische Ewigkeitsgarantie entgegen, die der Kapitalismus sich geschaffen habe (S. 281). Hier ist der Autorin allerdings zu widersprechen: Der noch aus vordemokratischen Zeiten stammende § 903 BGB, den Dahn auf S. 265 anführt, darf heute nicht mehr als Verbürgung eines absoluten Herrschaftsrechts des Eigentümers gelesen werden &#150; dem stehen die Bindungsnormen des Eigentumsartikels 14 und erst recht die Sozialisierungsermächtigung des Artikels 15 Grundgesetz entgegen. Eine Art Garantie des kapitalistischen Wirtschaftssystems ließe sich allenfalls bestimmten Formulierungen des EU-Vertrages entnehmen. Die derzeit geringen Chancen für einen System Change sind den Machtverhältnissen geschuldet, nicht den rechtlichen Barrieren. &#150; Das Buch von Dahn liefert jedenfalls jede Menge Denkanstöße und ist besonders jenen Leser_innen zu empfehlen, die polemische Zuspitzungen und Provokationen zu goutieren wissen. </p>
<p>Auch das Buch von Christoph Butterwegge lässt sich als eine Art Abrechnung mit den Legitimationserzählungen der Herrschenden hierzulande charakterisieren. Der Autor geht die Thematik &#150; seiner Profession entsprechend &#150; indessen systematisch-wissenschaftlich an. Gleichwohl ist es ebenso wie das Werk von Dahn verständlich geschrieben und gut lesbar.</p>
<p>Gleich zu Beginn definiert der Autor seine zentralen Begriffe: Es geht ihm nicht um die natürliche Ungleichheit der Menschen, sondern um jene weit verbreitete Ungleichheit, die &#132;systemisch begründet, ökonomisch determiniert und in Gestalt von großen Bevölkerungsgruppen, Schichten oder Klassen sozial strukturiert&#147; ist. Die sozialökonomische Ungleichheit sei Hauptursache von Benachteiligungen auch in anderen Lebensbereichen. Diese Einsicht, so Butterwegge, werde relativiert, &#132;wenn man so tut, als erwüchsen Praktiken der Diskriminierung wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der ethnischen Herkunft einer bestimmten Personengruppe nicht letzten Endes aus eben dieser Gesellschaftsstruktur.&#147; (S. 14) Der Untersuchung liegt also ein marxistisches Gesellschaftsverständnis zugrunde. Der Autor wendet sich allerdings gegen einen platten Ökonomismus und verweist auf die relative Autonomie und funktionale Eigengesetzlichkeit des &#132;geistig-politischen Überbaus&#147;. Von dieser Warte aus übt Butterwegge detaillierte Kritik an den Erklärungsmodellen bekannter Sozialtheoretiker von Helmut Schelsky über Ulrich Beck bis zu Andreas Reckwitz und endet schließlich mit einer empirisch untermauerten Erwiderung auf die Stellungnahme der CDU-Bundesgeschäftsstelle zum berühmten Video des Youtubers Rezo vom Mai 2019.</p>
<p>Im Mittelteil des Buches werden die verschiedenen Erscheinungsformen der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheit sowie deren Entstehungsursachen und Entwicklungstendenzen behandelt. Butterwegge konstatiert eine &#132;US-Amerikanisierung der Sozialstruktur&#147; in Deutschland und betrachtet einige Aspekte dieser Entwicklung im Einzelnen, so z. B. der Flüchtlingsthematik: Es sei inzwischen &#132;ein duales und selektives Migrationsregime entstanden. Die &#130;guten&#146; &#150; sprich: jungen und möglichst hoch qualifizierten &#150; Zuwanderer werden angeworben bzw. willkommen geheißen, die &#130;schlechten&#146; &#150; sprich: älteren und niedrig qualifizierten &#150; Zuwanderer systematisch abgeschreckt &#133; Zu- bzw. Einwanderung wird fast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt ihres volkswirtschaftlichen Nutzens für das in erster Linie als &#130;Wirtschaftsstandort&#146; begriffene Aufnahmeland bewertet.&#147; (S. 335).</p>
<p>Der nächste Abschnitt widmet sich dem &#150; nicht nur in Berlin hochaktuellen &#150; Thema der Wohnungsnot und Mietenexplosion in deutschen Großstädten. Die gegenwärtige Wohnungsmisere und der &#132;Mietenwahnsinn&#147;, so Butterwegge, &#132;sind ebenso wenig vom Himmel gefallen wie prekäre Beschäftigung und Niedriglöhne, vielmehr durch politische Entscheidungen zugunsten von Kapitaleigentümern, Immobilienkonzernen und Großinvestoren erzeugt worden.&#147; (S. 350). Der Autor verweist hier z. B. auf die Streichung der Gemeinnützigkeit für Wohnungsbaugenossenschaften einerseits und &#132;Steuergeschenke&#147; für Privatunternehmen andererseits.</p>
<p>Unter der nicht ganz treffenden Überschrift &#132;US-Amerikanisierung des sozialen Klimas und der politischen Kultur&#147; wird sodann die weit verbreitete, teilweise dem Calvinismus entstammende Rechtfertigung für die massive sozioökonomische Ungleichheit dargestellt: Armut ist danach selbst verschuldetes Schicksal, wenn nicht sogar eine gerechte Strafe für den fehlenden Willen oder die Unfähigkeit der Armen, während Reichtum sich besonderer eigener Leistung verdankt und &#132;schwer erarbeitet&#147; sei.</p>
<p>Der Autor warnt des Weiteren vor den Folgen der sozialen Spaltung für das demokratische System: Angehörige der unteren Einkommens- oder Berufsgruppen hätten eine geringere Chance, dass ihre berechtigten Anliegen in staatliches Handeln münden. &#132;Wirtschaftlich und sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen ziehen sich aufgrund einer Regierungspolitik, die ihre materiellen Interessen seit Jahrzehnten sträflich vernachlässigt, resigniert aus den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen zurück, was die etablierten Parteien ihrerseits veranlasst, fortan noch weniger Rücksicht auf die Unterprivilegierten zu nehmen.&#147; (S. 377f.). Es seien auch nicht etwa vorrangig die sozial benachteiligten Gruppen, die für die Erfolge rechter Parteien wie der AfD verantwortlich zu machen seien. Man könne eher von einer &#132;irrationalen Rebellion verunsicherter Kleinbürger&#147; sprechen. In der vom sozialen Abstieg bedrohten Mittelschicht breite sich eine Stimmung aus, &#132;die rechtspopulistische, rassistische und völkisch-nationalistische Kräfte für ihre Zwecke auszunutzen verstehen.&#147; (S. 382).</p>
<p>Zum Schluss erörtert Butterwegge einige Alternativen zur wachsenden Ungleichheit, und zwar in Gestalt der Entwicklung des unzureichenden Mindestlohns zu einem Lebenslohn, der Einführung einer sozialen Bürgerversicherung sowie Möglichkeiten zur Abschöpfung des Reichtums. Gerade dieser letzte Teil indessen ist im Vergleich zur ansonsten gründlichen Darstellung etwas zu knapp und vage geraten: Wie könnte, so wäre hier zu fragen, eine Vergesellschaftung z. B. großer Immobilienkonzerne gemäß Artikel 15 Grundgesetz im Gegensatz zur bloßen Verstaatlichung ausgestaltet werden, um eine wirklich demokratisch organisierte Steuerung von Schlüsselbereichen der Ökonomie zu erreichen? Sollte die Rückkehr zu einem &#132;sozialen Kapitalismus&#147; wie in der alten Bundesrepublik anvisiert oder sollten nicht neue Modelle einer echten &#132;Vergesellschaftung&#147; elementarer Güter angesteuert werden? Auch mit dem vorliegenden Heft der vorgänge versuchen wir, insoweit einige Denkanstöße für eine bessere Zukunft jenseits tiefer gesellschaftlicher Spaltungen zu geben.</p>
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		<title>Neuauflage der Berufsverbotepraxis?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/neuauflage-der-berufsverbotepraxis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 20:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Moral & Gesinnung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 227 (3/2019), S. 153-156 In der politischen Auseinandersetzung mit der AfD erliegen die regierenden Parteien immer wieder der Versuchung, ihre neue Konkurrentin von bestimmten Gremien und Funktionen ausschließen zu wollen. Aktuelles Beispiel dafür ist die kürzlich geführte Debatte über eine mögliche Unvereinbarkeit der AfD-Mitgliedschaft mit dem Beamtenstatus. Diese Debatte ist nicht neu. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 227 (3/2019), S. 153-156</p>
<p><i>In der politischen Auseinandersetzung mit der AfD erliegen die regierenden Parteien immer wieder der Versuchung, ihre neue Konkurrentin von bestimmten Gremien und Funktionen ausschließen zu wollen. Aktuelles Beispiel dafür ist die kürzlich geführte Debatte über eine mögliche Unvereinbarkeit der AfD-Mitgliedschaft mit dem Beamtenstatus. Diese Debatte ist nicht neu. Über die in den 1970er Jahren praktizierten Berufsverbote für Beamte, ihre rechtlichen Grundlagen und die bürgerrechtliche Kritik an dieser Praxis gibt der folgende Beitrag von Prof. Martin Kutscha einen kurzen Überblick.</i></p>
<p>Mitte Februar 2019 berichteten die Medien, dass Bundesinnenminister Seehofer von seinem Hause prüfen lasse, ob die Mitgliedschaft von Beamten in &#132;extremistischen&#147; Parteien mit deren Pflichten vereinbar ist. Auch wenn Seehofer beteuerte, diese Prüfung gelte &#132;<i>für Rechts- wie für Linksradikale</i>&#147;[1], dürfte dabei weniger der Schutz unserer Verfassungsordnung im Vordergrund gestanden haben als die Suche nach Möglichkeiten, den Einfluss der politischen Konkurrenzpartei AfD einzudämmen.</p>
<p>Schon kurze Zeit später hieß es aus dem Bundesinnenministerium, die reine Zugehörigkeit zu einer &#132;extremistischen&#147; Partei sei &#132;<i>beamtenrechtlich ohne Relevanz</i>&#147;.[2] Seehofers Hausjuristen und -juristinnen haben Recht: Solange das Bundesverfassungsgericht nicht gemäß Art. 21 II Grundgesetz die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei festgestellt hat, dürfen deren Mitglieder nicht wegen angeblicher &#132;Verfassungsfeindlichkeit&#147; benachteiligt werden. Das ist allerdings kein Freibrief für neonazistische Agitation etwa von Lehrern oder Lehrerinnen im Unterricht &#150; in diesem Fall verletzen sie ihre Neutralitätspflicht und betreiben möglicherweise Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch.</p>
<p>Der Berufsverbotepraxis der 1970er Jahre war diese Differenzierung fremd: Wegen ihres außerdienstlichen Engagements für die DKP, in manchen Bundesländern auch in sozialdemokratischen Organisationen, wurde zahlreichen jungen Menschen der Zugang zum öffentlichen Dienst wegen &#132;<i>Zweifeln an ihrer Verfassungstreue</i>&#147; verwehrt. Selbst bei Bahn und Post wurden Beamten und Beamtinnen wegen eines solchen Engagements &#132;<i>aus dem Dienst entfernt</i>&#147;[3]. Viele Jüngere wissen nichts über dieses dunkle Kapitel der Geschichte der Bundesrepublik &#150; in Anbetracht des siebzigsten Jahrestages unseres Grundgesetzes ist es deshalb Zeit, die wesentlichen Fakten noch einmal in Erinnerung zu rufen.</p>
<h5>Fortgel&shy;tende Rechts&shy;grund&shy;lagen</h5>
<p>Die Grundlage für die Berufsverbotepraxis bildeten nicht etwa (neue) gesetzliche Bestimmungen, sondern bloße politische Vereinbarungen auf Regierungsebene: allen voran der &#132;Ministerpräsidentenbeschluss&#147; vom 28. Januar 1972. Zur Legitimation stützte sich die Administrative auf bereits bestehende und auch heute noch geltende beamtenrechtliche Bestimmungen:</p>
<p><b>&#132;Gewährbieteklausel&#147;: </b>Nach § 7 I 2 Beamtenstatusgesetz und den insoweit wortgleichen Vorgängerbestimmungen darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer u. a. &#132;<i>die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.</i>&#147; Vorbild dieses problematischen Bestimmung ist § 4 des &#132;Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums&#147; vom 11.4.1933, wonach Beamte die Gewähr bieten mussten, &#132;<i>jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat ein(zu)treten</i>&#147;. Die &#132;Gewährbieteklausel&#147; geht von einer Fiktion aus: Können Beamtenbewerber oder -bewerberinnen wirklich diese &#132;Gewähr&#147; schon deshalb bieten, weil dem Verfassungsschutz über sie keinerlei &#132;Erkenntnisse&#147; vorliegen und/ oder sie Mitglieder einer Regierungspartei sind?</p>
<p><b>Treueklausel: </b>Nach § 33 I 2 Beamtenstatusgesetz und den insoweit wortgleichen Vorgängerbestimmungen müssen Beamtinnen und Beamte sich &#132;<i>durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten</i>.&#147; Entgegen verbreiteter Fehlinterpretationen beinhaltet die beamtenrechtliche Treuepflicht also keinesfalls die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber den politischen Zielen der jeweiligen Regierung, sondern ist auf den Kern unserer Verfassungsordnung begrenzt.[4]</p>
<p><b>&#132;Freiheitliche demokratische Grundordnung&#147; (fdGO):</b> Dieser (auch im Grundgesetz enthaltene) Begriff bezeichnet keineswegs den Status quo der politischen und sozialökonomischen Machtverhältnisse, sondern lediglich den Kern unserer Verfassungsordnung als Rahmen demokratischer politischer Gestaltung.[5] Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem NPD-Urteil vom 17.1.2017 richtig festgestellt hat, umfasst er &#132;<i>nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.</i>&#147; Dazu zählt das Gericht die Garantie der Menschenwürde (welche die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasst), ferner das Demokratie- sowie das Rechtsstaatsprinzip.[6] Pikant ist freilich, dass das Gericht die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung in diesem Zusammenhang als &#132;<i>unverzichtbar für ein demokratisches System</i>&#147;[7] bezeichnet. Genau diese gleichberechtigte Teilnahme aller &#150; also auch Oppositioneller &#150; wurde durch die Berufsverbote aber gerade negiert.</p>
<p>Wer heute z. B. die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen fordert, stellt damit also keineswegs etwa die &#132;fdGO&#147; in Frage; diese Forderung ist vielmehr ausdrücklich durch Artikel 15 Grundgesetz abgedeckt. </p>
<h5>Die proble&shy;ma&shy;ti&shy;sche Recht&shy;spre&shy;chung</h5>
<p>In einer Entscheidung vom 14.3.1973 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der damaligen &#132;herrschenden Meinung&#147; fest, &#132;<i>dass sich vor dem Verbot einer Partei niemand zum Nachteil eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes darauf berufen kann, die noch nicht verbotene Partei sei verfassungswidrig oder setze sich nicht &#130;für die bestehende demokratische Staatsauffassung&#146; ein, die Mitgliedschaft und Betätigung in ihr sei folglich nicht mit einem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar.</i>&#147;[8] &#150; Diese Entscheidung erging zugunsten eines Soldaten, der Mitglied der NPD war.</p>
<p>Knapp zwei Jahre später, am 6.2.1975, fällte ein anderer Senat des Bundesverwaltungsgerichts ein Urteil gegen die Lehramtsbewerberin Anne Lenhart, die wegen ihrer DKP-Mitgliedschaft nicht in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz übernommen wurde &#150; und bezog dabei den entgegengesetzten Standpunkt: Es könne &#132;<i>schon allein das auf innerer Überzeugung fußende Bekenntnis des Bewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung &#150; das sinnfällig durch die Zugehörigkeit der Partei Ausdruck erlangt &#150; geeignet sein</i>&#147;, Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers auszulösen, die dann seine Ablehnung rechtfertigten.[9] Hier ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass das jeweilige richterliche Feindbild auch für einen auffälligen &#132;Wandel&#147; in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verantwortlich ist.</p>
<p>Der im Lenhart-Urteil vertretenen Position folgte dann im Grundsatz auch das Bundesverfassungsgericht in seiner für die Praxis der Berufsverbote maßgeblichen Grundsatzentscheidung vom 22.5.1975: &#132;<i>Ein Stück des Verhaltens</i>&#147;, das für die Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers erheblich sein könne, &#132;<i>kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt &#150; unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgericht festgestellt ist oder nicht.</i>&#147;[10]</p>
<p>In seinem Sondervotum zu dieser Entscheidung bezeichnete der Verfassungsrichter Rupp diese Auffassung zu Recht als unvereinbar mit der in Artikel 21 Grundgesetz gewährleisteten Parteienfreiheit. Auch der ehemalige Verfassungsrichter Böckenförde kritisierte später &#150; neben vielen anderen &#150; die Schaffung eines Sonderrechts für die Mitglieder von Parteien, die nach Auffassung der Exekutive verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.[11]</p>
<p>Aufatmen konnten die Opfer der Berufsverbotepraxis erst Jahre später, als führende SPD-Politiker diese Praxis als Fehler bezeichneten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 26.9.1995 die Entfernung der Lehrerin Dorothea Vogt aus dem öffentlichen Dienst wegen ihres Engagements für die DKP als unvereinbar mit der Meinungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit (Artikel 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention) wertete.[12] Allerdings lehnte die damalige Bundesregierung es ab, aus dieser Gerichtsentscheidung &#132;<i>allgemeine Konsequenzen zu ziehen</i>&#147;[13] und damit ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen vollauf anzuerkennen. Auch das Bundesverfassungsgericht hält weiterhin an seinem vorkonstitutionellen Verständnis des Beamtenstatus fest, wie sein Urteil vom 12.6.2018 zeigt, das trotz anders lautender Rechtsprechung des EGMR das Streikverbot für Beamte und Beamtinnen bekräftigt.[14]</p>
<p><i>Prof. Martin Kutscha   Jahrgang 1948, Dr. iur., Professor i. R. für Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, war bis zum Juni diesen Jahres Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 &#132;Berliner Zeitung&#147; v. 13.2.2019.</p>
<p>2 &#132;Die Welt&#147; v. 9.4.2019.</p>
<p>3 Einzelheiten z. B. bei Spoo, Was bleibt, ist mehr als Nachdenklichkeit. Die Berufsverbote und ihre Wirkungen, vorgänge Nr. 155 (3/2001), S. 144; Rigoll, Staatsschutz in Westdeutschland. Von der Entnazifizierung zur Extremistenabwehr, Göttingen 2013.</p>
<p>4 Vgl. im Einzelnen Kutscha, Verfassung und &#132;streitbare Demokratie&#147;. Historische und rechtliche Aspekte der Berufsverbote im öffentlichen Dienst, Köln 1979, S. 171 ff.</p>
<p>5 Ausführlich Kutscha a. a. O., S. 72 ff.</p>
<p>6 BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2017, S. 611 &#150; Leitsatz 3.</p>
<p>7 BVerfG a. a. O., S. 620, Rn. 543.</p>
<p>8 BVerwG, NJW 1973, S. 1662.</p>
<p>9 BVerwG, NJW 1975, S. 1137.</p>
<p>10 BVerfG, NJW 1975, S. 1645.</p>
<p>11 Böckenförde, Verhaltensgewähr oder Gesinnungstreue? In. Koschnick (Hrsg), Der Abschied vom Extremistenbeschluss, Bonn 1979, S. 76 ff.</p>
<p>12 EGMR, NJW 1996, S. 375.</p>
<p>13 BT-Drucksache 13/3853 v. 26.2.1996.</p>
<p>14 BVerfG, Juristenzeitung 2019, S. 35.</p>
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