Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 233: 5. Berliner Gespräche - Kirchliches Sonderarbeitsrecht

Freiheit, Menschen­rechte, Corona

In: vorgänge Nr. 233 (1/2021), S. 105 – 108

„Querdenker“, das klingt zunächst sympathisch. Immerhin schwingt in dieser Selbstbezeichnung der berechtigte Appell mit, den Behauptungen der Regierenden nicht ungeprüft zu vertrauen. „Habe Mut, Dich Deines Verstandes zu bedienen“ – Kant lässt grüßen. Und wer wollte gegen die Forderung nach Freiheit sein, zumal in einer Situation, in der gleich mehrere Freiheitsrechte unter Berufung auf die Gefahren des neuartigen Coronavirus empfindlich eingeschränkt wurden? Sind die Teilnehmer_innen der „Querdenker“-Demos jetzt zur neuen Bürgerrechtsbewegung geworden, die berechtigterweise ihre Stimme gegen die Bestrebungen von Bundes- und Landesregierungen erheben, flankiert von zahlreichen Wissenschaftler_innen eine rigide Gesundheitsdiktatur zu errichten?
Die Ambivalenz der Freiheit

Allerdings ist die Forderung nach „Freiheit“ schon immer höchst ambivalent gewesen, wie ein „Basis“-Text des Berliner Philosophieprofessors Andreas Arndt verdeutlicht:

Andreas Arndt: Freiheit. PapyRossa-Verlag, Köln 2019, 128 S., 9,90 Euro, ISBN 978-3-89438-712-9

„Kaum ein Wort wurde und wird so missbraucht wie das Wort ‚Freiheit‘. Im Namen der Freiheit bzw. Befreiung werden Unterdrückung und Gewalt gerechtfertigt und praktiziert.“ (S. 10) Arndt nennt auch gleich ein frappierendes Beispiel: Die NSDAP stellte ihren Parteitag im Jahre 1935 unter das Motto „Reichsparteitag der Freiheit“. Das sei vielleicht nicht einmal zynisch gemeint gewesen. Einer langen Tradition folgend sei die Freiheit damals eben nicht den Individuen zugesprochen worden, sondern einem imaginierten Kollektiv, der „Volksgemeinschaft“.

Aber auch die individuelle Freiheit, wie wir sie heute verstehen, kann nach Arndt keine absolute Geltung beanspruchen, sondern hat objektive Möglichkeiten zur Bedingung, ist also determiniert durch die jeweils gegebenen Verhältnisse. Auch sei, so der Autor weiter, „die Annahme einer vorgängigen, absoluten Freiheit des Individuums, die nur durch die Verhältnisse, unter denen es lebt, eingeschränkt werde, illusionär (…). Vielmehr ist Freiheit nur innerhalb sozialer Bindungen – einschließlich des gesellschaftlichen Naturverhältnisses – zu verorten und zu realisieren.“ (S. 12)

Durch die Jahrhunderte haben sich zahlreiche Philosoph_innen mit dieser Thematik beschäftigt, einige Theorieansätze stellt Andreas Arndt hier vor. Vielleicht etwas zu breiten Raum nimmt dabei das anspruchsvolle (und nicht immer leicht nachzuvollziehende) Gedankengebäude von G. W. F. Hegel ein; dabei hätte seine Glorifizierung des Staates als Garant und Dasein der Freiheit im Sinne konkreter Freiheit (S. 87) durchaus mehr Kritik verdient.

Von besonderer Aktualität angesichts der fortwirkenden Dominanz des Neoliberalismus ist das Freiheitsverständnis von Friedrich August von Hayek. Seine Konzeption von Freiheit ist geprägt von der Auffassung, Freiheit reguliere sich gleichsam von selbst und die freien Individuen bedürften keiner wie immer gearteten Lenkung. Zentrale Institution zur Gewährleistung der individuellen Freiheit ist danach der Markt, auf dem idealerweise freie und gleiche Marktteilnehmer miteinander konkurrieren. Eingriffe des Staates in das Privateigentum und Regulierungen (z. B. im Hinblick auf die Berufsfreiheit) seien nur unter engen Voraussetzungen legitim, ansonsten aber eine Bedrohung der Freiheit und Ausdruck von „Kollektivismus“ (S. 32ff.).

Als wichtigsten Antipoden zu den Verkündern der „freien Marktwirtschaft“ zitiert Arndt Karl Marx, der in seinem Hauptwerk „Das Kapital“ den Schein allseitiger Freiheit auf dem kapitalistischen Markt entlarvte: Der Lohnarbeiter sei „frei in dem Doppelsinn, daß er als freie Person über seine Arbeitskraft als seine Waare verfügt, daß er andrerseits andere Waaren nicht zu verkaufen hat, los und ledig, frei ist von allen zur Verwirklichung seiner Arbeitskraft nöthigen Sachen … Diese Art individueller Freiheit ist daher zugleich die völligste Aufhebung aller individuellen Freiheit und die völlige Unterjochung der Individualität unter gesellschaftliche Bedingungen, die die Form von sachlichen Mächten, ja von übermächtigen Sachen – von den sich beziehenden Individuen selbst unabhängigen Sachen annehmen.“ (S. 108/109)

Arndt wendet sich indessen gegen die Fehlinterpretation des Marxschen Freiheitsverständnisses durch Lenin, der den Begriff der Freiheit nur als ideologischen Schein bezeichnete. Freilich sei, so Arndt weiter, auch unter postkapitalistischen Verhältnissen der von Marx erstrebte „Verein freier Menschen“ kein Eldorado schrankenloser Freiheit, sondern in jedem Falle vielfältigen sachlichen Notwendigkeiten unterworfen. „Auch hier ist die Freiheit grundsätzlich gebrochen und Stückwerk, so dass es nur darum gehen kann, individuelle Freiheiten und allgemeine Notwendigkeiten so auszutarieren, dass keines von beiden beschädigt wird.“ (S. 11)

In dieser Allgemeinheit würde dem sicher niemand widersprechen wollen. Es bleibt aber die Frage, welche Instanz in diesem Prozess des Austarierens letztlich entscheidet. Es ist interessant, dass Marx – jedenfalls in einer seiner Frühschriften („Debatten über die Preßfreiheit“) – diese Rolle dem Gesetzgeber zuweist: „Ein Gesetzbuch ist die Freiheitsbibel eines Volkes.“ (S. 113) Diese Auffassung trifft sich mit dem Diktum eines wenig bekannten (und in diesem Buch auch nicht zitierten) Zeitgenossen von Marx, des französischen Dominikanermönchs Jean Baptiste Henri Lacordaire: „Zwischen dem Starken und dem Schwachen, zwischen dem Reichen und dem Armen, zwischen dem Herrn und dem Diener ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Gesetz, das befreit.“

Im letzten Kapitel seines Buches mit der Überschrift „Befreiung“ schildert Arndt die Verwirklichung von Freiheit als Prozess und warnt zugleich vor der Gefahr der Instrumentalisierung der Individuen durch Demagogen und Heilsverkünder. Er verweist auf die „Spanne zwischen dem befreienden Aufbruch und der Erschöpfung seiner Energien, die das Einfallstor für Reaktionäre wie selbsternannte Avantgarden bildet, um den Prozess der Befreiung zu kapern und in der Entmündigung der gesellschaftlichen Individuen – zumeist im Namen der Freiheit – durch gesellschaftliche und politische Abhängigkeiten enden zu lassen, welche die konkrete individuelle Freiheit zerstören. Von der Anstrengung, dies zu verhindern, gibt es indes keine Entlastung.“ (S. 121/122) Aufklärung über die unterschiedlichen Lesarten von Freiheit bleibt in der Tat ein mühsames Geschäft.
Menschenrechte mit Januskopf

Ebenso janusköpfig wie der Begriff der Freiheit stellt sich die Berufung auf die Menschenrechte dar. Diese werden zwar als das zentrale „Wertefundament“ der westlichen Gesellschaft gehandelt, schreibt der Hamburger Völkerrechtler Norman Paech. Zugleich jedoch würden sie als Rechtfertigung für Repressionsmaßnahmen gegen andere Staaten bis hin zur Entfesselung von Angriffskriegen ins Feld geführt:

Norman Paech: Menschenrechte. Geschichte und Gegenwart – Anspruch und Realität. PapyRossa Verlag, Köln 2019, 224 S., 16,90 Euro, ISBN 978-3-89438-710-5.

„Heute gibt es kaum eine politische Konfrontation und keine militärische Intervention, die nicht die Menschenrechte als Basis der Argumentation und Legitimation ihres Eingriffes heranziehen.“ (S. 13) Solche „humanitären Interventionen“ würden entgegen dem universalen Anspruch der Menschenrechte durchaus selektiv vorgenommen, so z. B. auf dem Balkan und in Libyen, nicht aber in der Türkei, da von NATO-strategischer Bedeutung, und auch nicht gegen Atomwaffenmächte wie Russland, China oder Israel. Das von der UN-Generalversammlung anerkannte Konzept der „Responsibility to protect“ sei indessen keinesfalls als Pauschalermächtigung für solche militärischen Interventionen zu werten, vielmehr müsse in jedem Fall die Autorisierung durch den Sicherheitsrat gesucht werden, nachdem diplomatische, humanitäre und andere friedliche Mittel versagt haben.

Besonderes Interesse verdient das ausführliche Kapitel über den Ursprung bzw. die Geschichte der Menschenrechte, weil der Autor hier mit gängigen Legenden in der entsprechenden Literatur aufräumt. Hier seien nur einige Beispiele angeführt: So wird der Anspruch des Christentums, die Wiege der Menschenrechte zu sein, als „falsch und unbegründet“ zurückgewiesen. Schließlich fand die Conquista, also die gewaltsame Unterwerfung der „Eingeborenen“ nach der „Entdeckung“ Amerikas 1492 „ebenso wie früher die Kreuzzüge unter dem Banner der christlichen Religion statt. Eroberung, Ausbeutung, Kolonialismus und Imperialismus waren christlich.“ (S. 39) Paech beschreibt indessen auch den mutigen Kampf z. B. des Dominikanermönchs Bartolomé de las Casas gegen den christlich verbrämten Imperialismus und insbesondere die zahlreichen Verbrechen der Kolonisatoren an den „Indios“.

Die vielzitierte Magna Charta Libertatum von 1215 durchbrach die Herrschaft und die Privilegien des Feudaladels in England ebenso wenig wie die Petition of Rights von 1628 oder der Habeas-Corpus-Act von 1679. Auch die französische Menschenrechtserklärung von 1789 gewährleistete keineswegs den Frauen die gleichen Rechte wie den Männern. „Die Frauen hatten zwar das Recht, das Schafott zu besteigen, nicht aber die Rednertribüne“, wird Marie Olympe de Gouges zitiert, die 1793 mit der Guillotine geköpft wurde. „Seid einfach in Eurer Kleidung, fleißig in Eurem Haushalt. Folgt niemals den Volksversammlungen mit dem Wunsch, dort selbst zu sprechen“, heißt es in der Urteilsbegründung hierzu (S. 57).

Dargestellt werden des Weiteren die im modernen Völkerrecht weithin anerkannten drei Generationen von Menschenrechten, nämlich die politischen und bürgerlichen Rechte als erste Generation, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen als zweite, und schließlich die umstrittene Kategorie der kollektiven Rechte von Gesellschaften und Völkern wie das Recht auf Frieden oder auf Entwicklung. Paech geht auch den Gründen nach, warum die bürgerlichen und politischen Rechte einerseits und die sozialen und wirtschaftlichen Rechte andererseits im Jahre 1966 in zwei voneinander getrennten Pakten von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurden. Entschieden wendet er sich gegen die – gerade auch unter deutschen Jurist_innen – verbreitete Geringschätzung der sozialen Menschenrechte und betont die Rechtsverbindlichkeit auch des UN-Sozialpaktes unter Verweis auf Kontrollinstrumente wie die Überprüfung der Staatenberichte anstelle der bei den nationalstaatlich normierten Abwehrrechten üblichen richterlichen Kontrolle. Als würdiger Kronzeuge für die Erkenntnis der Notwendigkeit sozialer Gewährleistungen als Voraussetzung für ein gutes Leben wird der – viel zu wenig bekannte – Radikaldemokrat Gustav von Struve zitiert, der zum Stichwort „Menschenrechte“ im berühmten Staatslexikon von v. Rotteck/Welcker aus dem Jahr 1837 folgendes schrieb: „Die erste Voraussetzung menschlicher Kräfte ist das physische Leben und folgeweise alles dasjenige, was zur Erhaltung desselben notwendig ist. (…) (Das erfordert) gesunde Nahrung, eine schützende Wohnung und hinreichende Kleidung. Der Mensch hat also das ewige und unveräußerliche Recht, von dem Staate, dessen Mitglied er ist, zu verlangen, sich so zu organisieren, dass jeder Mensch ohne Unterschied des Standes, des Alters und des Geschlechts diese Voraussetzungen des Lebens habe.“ (S.17)

Insofern lässt sich jedenfalls die eingangs gestellte Frage, ob die „Querdenker“ und ihre rechten Freunde als Bürgerrechtsbewegung von heute gelten können, nur verneinen: um einen existenziellen Schutz für alle hat sich diese Bewegung bisher in keinster Weise verdient gemacht.[1]

[1] Ausführlicher dazu M. Kutscha, Der Streit um die Versammlungsfreiheit von „Corona-Leugnern“, in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 113 (114 f.).

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