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	<title>Grundrechte-Report 2003 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Vorwort der Herausgeber</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/vorwort-der-herausgeber-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2003 20:20:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2003, S. 13-14 Wer die Grundrechte schützen will, darf nicht vergessen, welchen Schutz sie gewähren sollen. In Frankreich wurden die Menschenrechte gegen die absolutistische Monarchie, in den USA gegen die britische Kolonialherrschaft errungen. Bis heute gibt es weite Gebiete, in denen die Einzelnen keinen Schutz vor staatlichem Terror, vor Folter, vor Diskriminierung, vor willkürlichen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2003, S. 13-14</p>
<p>Wer die Grundrechte schützen will, darf nicht vergessen, welchen Schutz sie gewähren sollen. In Frankreich wurden die Menschenrechte gegen die absolutistische Monarchie, in den USA gegen die britische Kolonialherrschaft errungen. Bis heute gibt es weite Gebiete, in denen die Einzelnen keinen Schutz vor staatlichem Terror, vor Folter, vor Diskriminierung, vor willkürlichen Verhaftungen, vor ungerechten Verurteilungen oder Hinrichtungen haben. Vereinigungen werden verboten und verfolgt, wenn sie Kritik vorbringen; Andersdenkende werden angegriffen, Gewerkschaften oder Religionsgemeinschaften verboten, wenn sie den Regierenden nicht passen. Angesichts solcher Praktiken in Unrechtsstaaten muss man sicher festhalten, dass Deutschland ein relativ gefestigter Rechtsstaat ist. Aber auch parlamentarisch beschlossenes Recht kann zu Unrecht im Sinne der Menschenrechte werden &#150; Freiheit kann Schritt für Schritt sterben. Und die Menschenrechte beinhalten nicht nur den Schutz vor staatlichen Eingriffen, sondern schließen soziale und gesellschaftlich-politische Teilhaberechte ein.</p>
<p>Die Grund- und Menschenrechte, die demokratischen und rechtsstaatlichen Verfahrensregeln sollen vor Machtmissbrauch schützen. Damit sie das können, müssen sie eingehalten werden. Aber da gibt es Defizite. Vieles, was an Unrechtsstaaten kritisiert würde, ist bei uns heute gesetzlich ermöglicht: Telefonüberwachung und Kontrolle von Post, Lauschangriffe und Videoüberwachungen, verdachtsunabhängige Personenkontrollen, Beschneiden von Prozessrechten, Demonstrations- und Aufenthaltsverbote, weitgehende Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten, Beschneidung der Rechte von Nichtdeut14 schen und Deutschen mit nichtdeutschen, vor allem islamischen Vorfahren &#150; eine Aufzählung, die schon verdächtig lang und doch nicht vollständig ist. Umso wichtiger ist es, diese Entstehung aufzuzeigen, zu kritisieren und für den Erhalt rechtsstaatlicher Standards einzutreten.</p>
<p>Demokratie hängt vom Engagement der Bürgerinnen und Bürger füreinander &#150; und für die Rechte aller, insbesondere der Minderheiten ab. Deshalb kritisieren wir Fehlentwicklungen und hoffen auf das Mitdenken und Mittun aller, die die Menschenrechte als Grundlage der Freiheit ansehen und sie nicht wegen der Attentate einiger Verbrecher aufgeben wollen. Der Staat, unser Staat, der den Grundrechten verpflichtet ist und sie schützen soll, muss an diese Aufgabe ständig erinnert und bei Rechtsbrüchen ermahnt und angeklagt werden. Nur ein Gemeinwesen, das sich selbst an das Recht hält, kann auf Dauer das Recht und die Freiheit aller erhalten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/vorwort-der-herausgeber-3/">Vorwort der Herausgeber</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Das Ende der Privatheit. Der Grundrechtsschutz braucht neue Bündnisse  auch mit dem Staat</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Mar 2003 20:10:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Jürgen Kühling Grundrechte-Report 2003, S. 15-23 Eine Durchsicht der zurückliegenden und des vorliegenden Bandes des Grundrechte-Reports zeigt, dass die zunehmenden Restriktionen den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes ungleich treffen. Weniger beeinträchtigt erscheinen &#150; solange es um Deutsche geht &#150; etwa Berufs-, Koalitions- und Religionsfreiheit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Freizügigkeit, die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Jürgen Kühling</p>
<p>Grundrechte-Report 2003, S. 15-23</p>
<p>Eine Durchsicht der zurückliegenden und des vorliegenden Bandes des Grundrechte-Reports zeigt, dass die zunehmenden Restriktionen den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes ungleich treffen. Weniger beeinträchtigt erscheinen &#150; solange es um Deutsche geht &#150; etwa Berufs-, Koalitions- und Religionsfreiheit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Freizügigkeit, die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit, die Versammlungs- und Vereinsfreiheit, die Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Forschung. Schwer betroffen sind hingegen die Rechte von Ausländern und Immigranten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Brief- und Fernmeldegeheimnis. Das Letztere darf man getrost als Totalverlust abschreiben, nachdem inzwischen buchstäblich jedes Telefonat abgehört wird, sei es &#150; in geringerem Maße &#150; durch legale Maßnahmen staatlicher Behörden, sei es &#150; umfassend &#150; durch fremde Geheimdienste. Übrigens werden unsere Gespräche, soweit sie über Funkstrecken ins Ausland gehen, auch vom BND vollständig abgehört.</p>
<h5>Verlust der Privatheit</h5>
<p>Die generelle Zielrichtung der fortschreitenden Grundrechtsbeschränkungen seit den Notstandsgesetzen der späten 60er Jahre lässt sich mit dem Begriff der «Privatheit» umschreiben (Hasse16 mer). Privatheit, das Rückzugsgebiet des Bürgers vor den forschenden Blicken anderer, geht zunehmend verloren.</p>
<p>Eine objektive Beschreibung der Verluste ist in all den Grundrechte- Reports der vergangenen Jahre und auch des vorliegenden Buches verzeichnet und nachzulesen. Nachzutragen bleibt die Erosion in den Köpfen unserer Mitbürger. Entgegen den Verheißungen des Volkszählungsurteils kann heute niemand mehr zuverlässig sagen, in welchen Computern und Netzwerken seine persönlichen Daten gespeichert sind und wer sie auf Knopfdruck abrufen kann. Es gilt als normal, dass jedes Hotel, in dem man eingekehrt ist, Name und Anschrift, Kreditkartennummer und vielleicht noch andere Informationen speichert und beliebig lange vorhält. Man nimmt ohne weiteres hin, dass die Bahn wie selbstverständlich das Passfoto speichert, das man für die Bahncard eingereicht hat. Welche Behörden im Einzelnen welche Daten vorhalten und an wen sie sie weitergeben (dürfen), wissen nur noch Fachleute. Banken, bei denen man ein Konto unterhält, wollen alles Mögliche über die Lebenslage ihrer Kunden wissen, erfahren es auch und bewahren es in den Grüften ihrer Speicherbänke. Auf Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kaufhäusern und Tankstellen &#150; nirgendwo weiß man sich vor Videokameras sicher, die nicht nur spähen, sondern auch speichern und vielleicht heute schon identifizieren können. Dem Telefon trauen nur noch Ahnungslose. Die Erfolge der Telefonüberwachung beruhen im Wesentlichen darauf, dass die Behörden bei einschlägigem Verdacht die verschlüsselte Sprache leicht durchschauen können. Wenn zwei im Drogengeschäft Tätige sich am Telefon über Jogging unterhalten, kann die mithörende Stelle leicht Treffpunkte, Mengen und Preise heraushören und ihre Fahndung danach ausrichten.</p>
<p>Dem E-Mail-Verkehr werden tunlichst keine Geheimnisse mehr anvertraut. Das gilt nicht nur für den geschäftlichen, son17 dern auch für den privaten Verkehr. Internetnutzer verlassen sich nicht mehr auf ihre Anonymität. Unterredungen über wirklich vertrauliche Angelegenheiten führen vorsichtige Leute nicht mehr in der eigenen Wohnung oder den eigenen Geschäftsräumen. Wer in einer politisch randständigen Versammlung, einer fundamentalistischen Sekte oder der Vorbereitungsgruppe für eine Demonstration das Wort ergreift, wer dort auch nur auftaucht, träumt des Nachts von den V-Leuten, deren Anwesenheit er fürchten muss. Und nur wer in Beruf und Bett völlig angepasst lebt, genießt noch die Zuversicht, dass bei einer Sicherheitsüberprüfung nichts Nachteiliges über ihn ausgepackt und dann weitergereicht wird, dass keine diskriminierenden Fakten und Verdachtsmomente hinter seinem Rücken an den Arbeitgeber übermittelt werden und ihm dann auf geheimnisvolle Weise sein ganzes Berufsleben ruinieren, wie das etwa in einem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall geschehen ist (BVerfGE 101, 106). Eine Sicherheitsüberprüfung steht etwa schon dann ins Haus, wenn man sich um einen Job bei einem Reinigungsdienst bewirbt, der für einen Flughafen arbeitet.</p>
<p>Im allgemeinen Bewusstsein hat es sich längst eingenistet: Vor den Mächtigen, die unser Leben beherrschen, gibt es kein Geheimnis. Wenn es darauf ankommt, erfahren sie es: der Arbeitgeber, die Sparkasse, die Hotelkette, der Verfassungsschutz, der Parteivorsitzende, die CIA, die Sozialbehörden, die Schule, die Kripo. Dass über einen Peilsender am Auto jederzeit dessen dienstliche und außerdienstliche Benutzung aufgezeichnet werden kann, hat sich herumgesprochen und prägt das Lebensgefühl der betroffenen Arbeitnehmer. Man ahnt, dass die über das schnurlose Telefon geführten Gespräche vielleicht vom Nachbarn mit Hilfe eines marktgängigen Geräts mitgehört werden. Seitensprünge, Besuche in Sexshops und Pornokinos, Eskapaden &#150; der ängstliche Blick über die Schulter, die besorgte Umschau nach verborgenen Kame18 ras oder Mikrofonen gehören dazu; der Zweifel, ob man beobachtet worden ist, bleibt.</p>
<h5>Privatheit ist notwendig</h5>
<p>Bürgerrechtsorganisationen haben diese Entwicklung engagiert und kritisch verfolgt. Sie haben Bürger mobilisiert, Verantwortliche zur Rede gestellt, Sachverstand aufgeboten, Argumente und Informationen verbreitet. Die Appelle und Warnungen dringen jedoch nicht durch; die vor allem um ihre Sicherheit besorgte Mehrheit der Bevölkerung ist nur allzu bereit, sich den Einschränkungen ihrer Rechte zu unterwerfen, wenn ihr eine höhere Effizienz der Verbrechensbekämpfung und der Gefahrenabwehr versprochen wird. Wer meint, er habe nichts zu verbergen, schert sich wenig um Telefonüberwachung durch Polizei und Justiz, um Videokontrollen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, um große und kleine Lauschangriffe. Ja, es scheint, als ob Privatheit überhaupt an Wert verloren hat. Reality-Shows, fernsehöffentliche Entblößungen, freimütige TV-Interviews über das eigene Sexleben sind normale Fernsehkost der späten Abendstunden, und die Akteure erwartet nach ihren Auftritten zu Hause kein Ansehensverlust, sondern Anerkennung und Bewunderung.</p>
<p>Haben sich die Bürgerrechtsorganisationen von der Realität unserer Gesellschaft entfernt? Ihre Mitgliederzahlen gehen zurück. Kämpfen sie um ein Gut, dessen Wert immer geringer eingeschätzt wird, von dem man ohne Bedauern jedem neuen Ansinnen der Sicherheitsbehörden ein Stück opfert? Vielleicht. Wie tief der Wunsch nach Privatheit in uns verankert ist, welchen Stellenwert sie in der Skala der elementaren Bedürfnisse einnimmt, wer vermag es genau zu sagen. In archaischen Gesellschaften, in den Weilern der Naturvölker gab und gibt es kaum Privatheit. Sie ist eine Errungenschaft der Verstädterung unserer Gesellschaft, erst in historischer Zeit entstanden. Vielleicht nimmt sie deshalb im Gefühlshaushalt der Menschen nur eine marginale Rolle ein: ein Luxusartikel des Stadtbürgers, den man gegen Bares dem Fernsehpublikum preisgibt und um den man wenig Aufhebens macht, wenn der Staat ihn einkassiert und dafür tief sitzende Ängste beruhigt. Und vielleicht wird durch diese ungleiche Akzentuierung von Privatheit und Sicherheitsbedürfnis im menschlichen Gefühlshaushalt die Versuchung der Politiker und Sicherheitsapparate genährt, sich mit immer weiter gehenden Restriktionen Zuwächse an Macht und Popularität zu verschaffen.</p>
<p>Aber Privatheit ist kein Luxusartikel. Sie ist der Raum, in dem der Mensch seine Identität bestimmt, den er für seine Selbstfindung benötigt. Der Anspruch auf eine geschützte Privatsphäre wurzelt in der Garantie der Menschenwürde. Privatheit gehört zu den Strukturbedingungen einer funktionierenden Demokratie, nicht weniger als etwa die Presse- und Meinungsfreiheit. In der Schutzzone der Privatheit nimmt die Partizipation des aktiven Staatsbürgers am politischen Prozess ihren Anfang. Hier, im Familien- und Freundeskreis, in persönlichen Briefen und Tagebüchern, an Stammtischen, Straßenecken und in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Schulhöfen und in Vereinen, in Bett, Bus und Büro entwickeln sich die Tendenzen der öffentlichen Meinung, keimen Werturteile, Kritik und Protest. Grundbedingung für diesen Vorgang ist der ungenierte Austausch, die Freiheit zu schmähen und zu preisen, die unverfälschte Lust am Räsonnieren und Argumentieren, am Dozieren und Spotten, am Verfluchen und Vergöttern. Unverfälscht und ungeniert redet, lacht, flucht und schmäht aber nur, wer sich unbelauscht und unbeobachtet<br />weiß.</p>
<p>Das Telefon ist als Medium für diesen elementaren Prozess schon weitgehend verdorben. Um die E-Mail Kontakte steht es nicht besser. Vorsicht und Zurückhaltung sind bei vielen Menschen schon so sehr zur Gewohnheit geworden, dass sie sich dessen kaum noch bewusst sind. Heikles und Subversives, Deftiges und Bedenkliches, Intimes und Boshaftes werden unterdrückt, abgeschwächt oder verschlüsselt. Wenn man bedenkt, in welchem Umfang das Telefon und zunehmend die E-Mail auch der privaten Kommunikation dienen, wiegt der Verlust für die Demokratie schwer. Es ist abzusehen, dass auch in öffentlichen Räumen das Gefühl, beobachtet und belauscht zu werden, wachsen wird. Nachdem inzwischen selbst die eigenen vier Wände objektiv nicht mehr vor Lauschangriffen sicher sind, droht ein Zivilisationsverlust, der unsere Demokratie verändern wird.</p>
<p>Schutzanspruch für Freiheitsrechte</p>
<p>Im Visier der Bürgerrechtsorganisationen ist das Eindringen des Staates mit seinen repressiven und präventiven Organen. Diese Blickrichtung bleibt richtig und wichtig. Die Diskussionen um die Antiterrorgesetze lassen daran keinen Zweifel. Doch die Freiheitsrechte sind auch von anderer Seite bedroht. Die Chefetagen der großen Wirtschaftsunternehmen sind Machtzentren, die Menschenschicksale bestimmen und ihren Profitinteressen unterwerfen. Geheimdienste anderer Staaten hören unsere Telefongespräche in weit größerem Umfang ab als offizielle staatliche Stellen unseres Landes im Rahmen der gerichtlich angeordneten Telefonüberwachung.</p>
<p>Gegen diese Bedrohungen der Bürgerfreiheiten durch private Mächte ist der Staat zum Schutz verpflichtet. Den Freiheitsrechten des Grundgesetzes wohnt ein Schutzgebot inne. Der Staat darf nicht untätig zusehen, wenn Grundrechte im Privatrechtsverkehr, im Arbeitsverhältnis, in den Medien oder anderswo verletzt wer21 den. Dieser Aspekt des aktiven Grundrechtsschutzes ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest etabliert. Welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollen, müssen in erster Linie die staatlichen Stellen in eigener Verantwortung entscheiden. Der Handlungsspielraum ist auch deshalb beträchtlich, weil sich bei Konflikten unter Privaten gewöhnlich zwei Grundrechtspositionen so gegenüberstehen, dass der Schutz der einen Position nur auf Kosten der anderen erreicht werden kann. Aber es gibt eine untere Interventionsgrenze, an der der Staat handeln muss, um seinem verfassungsrechtlich verankerten Schutzauftrag gerecht zu werden.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat Schutzpflichten etwa im Arbeitsverhältnis eingefordert, so beim Kündigungsschutz oder im Zusammenhang mit einem kritischen Artikel eines Lehrlings in einer Schülerzeitung. Eingegriffen hat es auf dieser Grundlage auch in das Vertragsrecht, und zwar zugunsten einer unerfahrenen und vermögenslosen Frau, die zur Übernahme einer unverantwortlichen Bürgschaftsverpflichtung gedrängt worden war. Schließlich sind auch die beiden Abtreibungsurteile Beispiele für das Bemühen um staatliche Schutzpflichten zugunsten von Grundrechten.</p>
<p>Schutz der Freiheitsrechte einfordern</p>
<p>Bürgerrechtsvereinigungen müssen stärker als bisher die Schutzpflichten des Staates einfordern. Es ist an der Zeit, den Staat auch als Verbündeten im Kampf um die Verwirklichung von Menschenwürde und Freiheitsrechten wahrzunehmen. Das ist zwar eine ungewohnte Sicht für Organisationen, die bisher ihr Hauptaugenmerk auf die Wahrung von Bürgerfreiheiten vor staatlichen Eingriffen richten. Aber sie ist auch nicht neu. Im Grundrechte Report 2002 haben sich Peter Grottian mit der verdeckten Armut in unserer Gesellschaft und Tobias Baur mit menschenunwürdigen Bedingungen in Pflegeheimen befasst und damit Schutzpflichten des Staates angemahnt. Welch ein weites Feld sich hier eröffnet, wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass Umweltbelastungen auch Grundrechtsgefährdungen darstellen, dass Bildungsnotstand gleichzeitig Grundrechtsnotstand bedeutet, dass Arbeitnehmerschutz auch Grundrechtsschutz ist.</p>
<p>Wahrung der Menschenwürde in unserer Zeit erfordert eine Ausweitung des Blickwinkels in die angedeutete Richtung. Wir können uns nicht damit zufrieden geben, dass es genügend Organisationen für jedes der genannten Themenfelder gibt, Naturschutzverbände, Gewerkschaften, Verbände der Wohlfahrtspflege und andere mehr. Ihr Betätigungsfeld reicht weit über den Schutz von Grundrechten hinaus, ist häufig interessengebunden und unspezifisch.</p>
<p>Es bleibt genügend Raum für eine an den Freiheits- und Teilhaberechten des Grundgesetzes orientierte Sicht, wie sie Bürgerrechtsorganisationen in qualifizierter Weise einbringen können. Speziell um den Schutz der Privatheit haben sie stets in vorderster Front gekämpft.</p>
<p>Ein Beispiel für nahe liegende Schutzforderungen bietet Art. 10 GG, der das Post- und Telefongeheimnis schützt. Das Telefongeheimnis wird schon durch die offizielle Telefonüberwachung durch strafrechtliche Ermittlungsverfahren bedroht, aber mehr noch durch fremde Geheimdienste. Darauf ist schon hingewiesen worden. Das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG wird damit zum aktuellen Schutzpflichtthema. Die Frage, ob die technischen Möglichkeiten eines Schutzes vor unbefugtem Abhören ausgeschöpft sind oder ob es praktikable und wirksame Verschlüsselungsmethoden für den Telefonverkehr gibt, ist noch nicht abschließend öffentlich erörtert worden. Immerhin hat die Da tenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen vor einiger Zeit eine Software zur Verschlüsselung von E-Mails verteilt und zugleich öffentlich davor gewarnt, dass diese ebenfalls dem Postgeheimnis unterliegende Kommunikation chronisch mitgelesen wird. Der Staat muss seine Bürger vor den Abhörpraktiken der ausländischen Geheimdienste schützen, keinesfalls darf er sie fördern, indem er die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen auf unserem Territorium duldet.</p>
<p>Die erweiterte Sicht eröffnet neue Kooperationsmöglichkeiten. Die genannten Organisationen, insbesondere die Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbände sind natürliche Verbündete im Kampf um die Bewahrung von menschenwürdigen Verhältnissen in unserem Land. Sie werden gehaltvolle Unterstützung von Bürgerrechtsvereinen nicht verschmähen, und Letztere können von einer Kooperation ebenfalls nur profitieren.</p>
<p>Der öffentliche Einfluss der Bürgerrechtsorganisationen wird wachsen, wenn sie ihren Blick weiten und in neuer Formation antreten. Ihre Interventionen werden wirksamer, wenn sie sich nicht mehr darauf beschränken, Sicherheitspakete der Regierungen zu kritisieren und die Erosion der Grundrechte zu beklagen, so wichtig und unentbehrlich eine solche Kritik auch ist. Eine offensive Strategie muss hinzukommen. Der Staat muss gefordert, um nicht zu sagen herausgefordert werden. Er hat die Pflicht, Menschenwürde und Freiheitsrechte aktiv zu schützen.</p>
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			</item>
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		<title>Ruin und Renaissance einer Freiheitsordnung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/ruin-und-renaissance-einer-freiheitsordnung-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2003 20:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Hans Lisken Grundrechte-Report 2003, S. 24-36 Verfalls&#173;er&#173;schei&#173;nungen im Verfah&#173;rens&#173;recht F&#252;r Karl V., den Sch&#246;pfer der Gerichtsordnung von 1532, war ein faires Verfahrensrecht der Weg, um zu einem m&#246;glichst gerechten Urteil zu kommen. Seitdem gilt insbesondere die Strafprozessordnung als &#171;Seismograph des Rechtsstaates&#187;. Auch unsere Strafprozessordnung (StPO) von 1877 kannte weder den anonymen Zeugen, erst recht nicht [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/ruin-und-renaissance-einer-freiheitsordnung-1/">Ruin und Renaissance einer Freiheitsordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Hans Lisken</p>
<p>Grundrechte-Report 2003, S. 24-36</p>
<h5>Verfalls&shy;er&shy;schei&shy;nungen im Verfah&shy;rens&shy;recht</h5>
<p>F&uuml;r Karl V., den Sch&ouml;pfer der Gerichtsordnung von 1532, war ein faires Verfahrensrecht der Weg, um zu einem m&ouml;glichst gerechten Urteil zu kommen. Seitdem gilt insbesondere die Strafprozessordnung als &laquo;Seismograph des Rechtsstaates&raquo;. Auch unsere Strafprozessordnung (StPO) von 1877 kannte weder den anonymen Zeugen, erst recht nicht den &laquo;gekauften&raquo; Mitt&auml;ter als &laquo;Kronzeugen &raquo;, geschweige denn eine geheime Ausforschung. Die Prinzipien der Fairness, der &Ouml;ffentlichkeit und der luziden Beweiserhebung sind &#8211; aus langer Unrechtserfahrung &#8211; im Grundgesetz (GG) und in der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert worden. Am bekanntesten ist die Unschuldsvermutung, die auch vor grundlosen Nachforschungen sch&uuml;tzen<br />soll.</p>
<p>Diese Verfahrensgarantien haben ebenso wie andere Grundrechtsverb&uuml;rgungen im Laufe der letzten drei&szlig;ig Jahre an Wirkkraft verloren. Spektakul&auml;re Freiheitsbeschr&auml;nkungen wie die &Auml;nderung von Art. 13 GG (Schutz der Wohnung) zur Einf&uuml;hrung einer Lauschbefugnis f&uuml;r die Exekutive sind von einer inner- und au&szlig;erparlamentarischen Mehrheit sogar gebilligt worden. Hingegen ist die verfassungswidrige Zuweisung der &Uuml;berwachung des &laquo;Vorfeldes&raquo; der &laquo;organisierten Kriminalit&auml;t&raquo; an den Verfassungsschutz in Bayern im Jahre 1994 nahezu unbemerkt geblieben. 1 Dem ist der Bundesgesetzgeber durch das &laquo;Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz &raquo; vom 9. Januar 2002 insoweit gefolgt, als dem Verfassungsschutz und dem Milit&auml;rischen Abschirmdienst die Informationserhebung &uuml;ber Bestrebungen zugewiesen worden ist, die &laquo;gegen den Gedanken der V&ouml;lkerverst&auml;ndigung&raquo; und &laquo;gegen das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker&raquo; gerichtet sind. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht gesagt. Die Klausel ist unbestimmt und eine Blankoerm&auml;chtigung f&uuml;r die Exekutive.2 Jede Fl&uuml;chtlingsorganisation, aber auch jede innerstaatliche oder &uuml;berstaatliche Kriegs- oder Anti-Kriegsbewegung k&ouml;nnte Beobachtungsobjekt werden. Die &laquo;grenz&uuml;berschreitende organisierte Kriminalit&auml;t&raquo; ist schon fr&uuml;her als &laquo;friedensst&ouml;rend&raquo; und &laquo;staatsgef&auml;hrdend &raquo; definiert worden. Solche Ausforschungen im Gefahrenvorfeld w&auml;ren weniger problematisch, wenn die &laquo;Erkenntnisse &raquo; gem&auml;&szlig; der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im so genannten Abh&ouml;rurteil (BVerfGE 30, 1 &#8211; 22 &#8211;) niemals anderweitig zum Nachteil einer erfassten Person verwendet w&uuml;rden. Aber diese Verwertungsschwelle ist l&auml;ngst durch einen legalisierten Nachrichtenaustausch zwischen den &laquo;Diensten&raquo; und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden &uuml;berwunden ( &sect; &sect; 18ff. BVerfSchG).3 Das freiheitssichernde Verbot von Ermittlungen ohne Tatverdacht in &sect; 152 II StPO ist damit umgangen.</p>
<p>Das Legalit&auml;tsprinzip, das weder verdachtlose Ermittlungen noch das Unterlassen von Ermittlungen bei Verdacht erlauben will, wird auf diese verschlungene Weise weitgehend durch das geheimdienstliche Opportunit&auml;tsprinzip verdr&auml;ngt. Das Legalit&auml;tsprinzip ist ebenso ber&uuml;hrt, wenn zum Beispiel geheim erhobene Beweise dem &ouml;ffentlichen Verfahren mit seiner ersch&ouml;pfenden Offenbarungs- und Anh&ouml;rungspflicht gem&auml;&szlig; Art. 103 I GG und Art. 6 EMRK ganz oder teilweise vorenthalten werden, sodass die Wahrheitsfindung leidet. Dazu geh&ouml;rt insbesondere die &laquo;Nichtenttarnung&raquo; von &laquo;Vertrauensleuten&raquo; der Geheimdienste oder der Polizei (Problem im NPD-Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002) und von &laquo;ver deckten Ermittlern&raquo; (geheim und mit falschen Papieren arbeitenden Polizisten).</p>
<p>Nicht weniger bedenklich ist die in der Konsequenz dieser Methodenwahl liegende (Schein-)Befugnis der Exekutivbeh&ouml;rden, Geheimeingriffe gegebenenfalls ganz oder auf l&auml;ngere Zeit zu verschweigen, sodass der unbemerkt Betroffene &#8211; entgegen der unbedingten Rechtsschutzgarantie gem&auml;&szlig; Art. 19 IV GG &#8211; gar keinen effektiven gerichtlichen Schutz erlangen kann. Nach &sect; 101 StPO k&ouml;nnen zum Beispiel geheime DNA-Analysen, Postbeschlagnahmungen, Telefon&uuml;berwachungen, Observationen und Lauschangriffe nicht nur dann verschwiegen werden, wenn die Offenbarung zu einer konkreten Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben (die Freiheit ist nicht erw&auml;hnt!) f&uuml;hren w&uuml;rde, sondern auch wenn die &laquo;&ouml;ffentliche Sicherheit&raquo; oder auch nur &laquo;die weitere Verwendung eines . . . nicht offen ermittelnden Beamten&raquo; gef&auml;hrdet werden k&ouml;nnte. Die &laquo;&ouml;ffentliche Sicherheit&raquo; ist weit interpretierbar. Sie ist herk&ouml;mmlich bei jeder Rechtsgutst&ouml;rung gef&auml;hrdet. Diese Regelung ist insoweit in sich widerspr&uuml;chlich, weil sie selber die Rechtsschutzgarantie verletzt, also &laquo;st&ouml;rt&raquo;. Folglich l&auml;sst sich der Vorbehalt rechtslogisch und verfassungskonform nur dahin deuten, dass allein existenzielle Rechtsgutgefahren, die der Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben gleichkommen, als Rechtfertigung f&uuml;r ein Schweigen dienen k&ouml;nnen. Die Norm kann daher insoweit nur Ausdruck einer ohnehin bestehenden grundrechtsimmanenten Garantiebegrenzung sein. F&uuml;r den Vorbehalt zugunsten der M&ouml;glichkeit der weiteren Verwendung eines Geheimagenten der Polizei gibt es hingegen gar keinen grundrechtsbeschr&auml;nkenden Rechtfertigungsgrund; denn die als Schutzgut vorgestellte Ermittlungsmethode hat keinen grundrechtsgleichen Wert. Sie ist Schutz- oder Verfahrensmethode, also Mittel zum Rechtsg&uuml;terschutz und nicht selber Schutzgut.</p>
<h5>&Uuml;berwindung von Struk&shy;tur&shy;vor&shy;gaben</h5>
<p>Diese Konflikte mit grundrechtsgleichen Verfahrensrechten sind nicht zuletzt auch Folgen von voraufgegangenen Grenz&uuml;berschreitungen im Kompetenzgef&uuml;ge. So widerspricht zum Beispiel jede geheime Ausforschung dem f&uuml;r eine res publica konstitutiven &Ouml;ffentlichkeitsprinzip. Demgem&auml;&szlig; hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ma&szlig;gebenden Abh&ouml;rurteil die in der Welt der Staatsgef&auml;hrdungen unvermeidbare vorpolizeiliche &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit exakt nur f&uuml;r den Bereich der Erkennung potenzieller Staatsgefahren durch eigene, auf diese Aufgabe beschr&auml;nkte Beh&ouml;rden zugelassen. Das alliierte &laquo;Trennungsgebot&raquo; als Bestandteil der Grundgesetzgenehmigung ist also nicht lediglich als fortgeltende Verfassungsvorgabe gewertet worden, sondern (auch) als Ausfluss des institutionellen Gewaltenteilungsprinzips, das darin liegt, dass alle Aufgabenzuweisungen nach Ma&szlig;gabe der Kompetenzvorgaben des GG immer mit einer streng aufgabenbezogenen Befugnisregelung verbunden sein m&uuml;ssen. Der vieldeutig benutzte Begriff der &laquo;Einheit der Staatsgewalt&raquo; ist kein Zaubermittel zur &Uuml;berwindung jener machtbegrenzenden Strukturvorgabe, sondern lediglich eine Chiffre zur Kennzeichnung des Gewaltmonopols, das sich aus der Rechtsfigur des &laquo;Staates&raquo; ergibt, der sich seinerseits aus dem Grundgesetz konstituiert. Die notwendige Herrschaftsgewalt liegt also immer nur zweckgebunden bei der jeweils mit einer Aufgabe betreuten Stelle. Nur so kann die konkrete Betroffenheit des Einzelnen f&uuml;r ihn &uuml;berschaubar und (gerichtlich) kontrollierbar bleiben (BVerfGE 65,1).</p>
<p>Erst das unjuristische Wort aus Juristenmund, dass der &laquo;Staat sich nicht k&uuml;nstlich dumm stellen&raquo; m&uuml;sse, konnte zu der Versuchung f&uuml;hren, die exklusiv gewonnenen Informationen der &Auml;mter f&uuml;r Verfassungsschutz weiter gehend zu nutzen, um m&ouml;gliche &laquo;Verfassungsfeinde&raquo; vom &ouml;ffentlichen Dienst fern zu halten (ge m&auml;&szlig; dem Extremistenbeschluss des Bundeskanzlers und der Ministerpr&auml;sidenten von 1972). Es gelang, diesen verfassungsrechtlich angreifbaren Beschluss zu praktizieren. Auch die Verwaltungsgerichte folgten, so als ob eine akute Staatsgefahr extra legem abzuwehren gewesen w&auml;re. Die Arbeitsgerichtsbarkeit reagierte ohne erkennbare Gef&auml;hrdung des &ouml;ffentlichen Dienstes weithin anders. Aber das Bundesverfassungsgericht sanktionierte den Weg in einer widerspr&uuml;chlichen Entscheidung (BVerfGE 39, 334), mit der einerseits innere Gedankenfreiheit zugesichert, zugleich aber &#8211; &uuml;ber ein loyales Verhalten hinaus &#8211; eine innere &Uuml;bereinstimmung mit der &laquo;freiheitlich-demokratischen Grundrechtsordnung &raquo; gefordert wurde. Immanuel Kant, der geistige Ahnherr unseres Menschenw&uuml;rdebegriffs in Art. 1 I GG, h&auml;tte sich also &#8211; wie bei Woellner &#8211; fragen lassen m&uuml;ssen, wie sich sein &laquo;Aufkl&auml;rungs &raquo;-Anspruch verstehe, dass jeder &laquo;Offizier&raquo;, &laquo;Finanzrat&raquo; und &laquo;Geistliche&raquo; zwar zun&auml;chst seinem Amt verpflichtet sei, aber der &ouml;ffentliche Gebrauch der Vernunft au&szlig;erhalb des Amtes die &laquo;unsch&auml;dlichste unter allen Freiheiten&raquo; sei, sodass &ouml;ffentliche Kritik erlaubt sein m&uuml;sse.4</p>
<p>In der Konsequenz dieser dysfunktionalen Nutzung geheimdienstlicher Informationen lag die Schaffung eines Informationsverbundes mit anderen Pr&auml;ventions- und Repressionsbeh&ouml;rden. Das Trennungsgebot wurde, insbesondere in der Exekutive, nur noch als organisationsrechtliche Vorgabe aufgefasst. Auch der ausdr&uuml;ckliche Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit der Nutzung eines &laquo;elektronischen Staubsaugers &raquo; durch den Bundesnachrichtendienst bei Auslandstelefonaten (BVerfGE 100, 313), dass die Polizeien f&uuml;r die Abwehr konkreter Gefahren und die Staatsanwaltschaften f&uuml;r die Wahrheitssuche bei konkretem Tatverdacht allein zust&auml;ndig seien, hat keineswegs weitere verfassungsrechtlich bedenkliche Kompetenzverschiebungen verhindert. Symptomatisch daf&uuml;r ist gerade jenes &laquo;Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz&raquo; vom 9. Januar 2002, das am 20. Dezember 2001 ohne tiefere Problembehandlung verabschiedet worden ist, als den Abgeordneten noch gar nicht die verfassungsrechtlichen Stellungnahmen der erst kurz zuvor angeh&ouml;rten Sachverst&auml;ndigen vorlagen.</p>
<p>Der verfassungsgerichtliche Hinweis scheint auch etwaige Gedankenspiele nicht zu verhindern, die darauf hinauslaufen k&ouml;nnten, mittels eines Datenverbundes unter der Regie eines &laquo;Sicherheitsberaters der Bundesregierung&raquo; eine faktische Verbindung der Aufgaben der verschiedenen &laquo;Sicherheitsbeh&ouml;rden&raquo; sowohl im zivilen als auch im milit&auml;rischen Bereich zu schaffen. Nicht der Form, aber der Funktion nach k&ouml;nnte sich daraus eine &laquo;allwissende &raquo; Bundessicherheitsbeh&ouml;rde entwickeln, wie sie in den USA entsteht.5</p>
<h5>Recht&shy;se&shy;thi&shy;sche Defizite</h5>
<p>Es gibt schlie&szlig;lich &#8211; neben der Neigung, sich &uuml;ber machtbegrenzende Verfassungsvorgaben hinwegzusetzen und Freiheitsgefahren durch den Staat, also durch sich selber, f&uuml;r irreal und unzeitgem&auml;&szlig; zu halten &#8211; auch beachtliche rechtsethische &laquo;S&uuml;ndenf&auml;lle &raquo;. So liegt in der Anwendung geheimdienstlicher Methoden eine gravierende Au&szlig;erachtlassung des in Art. 2 I GG enthaltenen Gebots, bei allem privaten und staatlichen Tun, das andere ber&uuml;hren kann, den Ma&szlig;stab der &laquo;guten Sitten&raquo; zu beachten. Niemand bezweifelt, dass der &laquo;verdeckte Ermittler&raquo;, der mittels T&auml;uschung Vertrauen gewinnen soll, um es, wenn die Ausforschung gelungen ist, zu brechen, wie ein Betr&uuml;ger vorgeht. Sein Treiben w&uuml;rde im Privatrechtsbereich als arglistig und strafrechtlich als verwerflich gewertet werden. Die etwaige &laquo;Arglist&raquo; der Gegenseite ist kein Rechtfertigungsgrund, weil es keine &laquo;Waffen gleichheit&raquo; im Unrecht geben kann. Der Staat des Rechts kann nicht mit Methoden des Unrechts arbeiten, deren er sich sch&auml;men m&uuml;sste 6, wenn er sich selber treu sein will. Mit anderen Worten: Die Polizei darf nicht zum &laquo;besseren Verbrecher&raquo; werden. Deswegen darf auch ein vernehmender Beamter sich gem&auml;&szlig; &sect; 136a StPO nicht &laquo;t&auml;uschend&raquo; verhalten. Der menschenrechtliche Schutzzweck des T&auml;uschungsverbots geht aber ins Leere, wenn die Ermittlungsbeh&ouml;rde schon alles &laquo;verdeckt&raquo; erfahren hat.</p>
<p>Ebenso geht es den Menschen, die als Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht h&auml;tten, z. B. Angeh&ouml;rige. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu dem ganz &auml;hnlichen V-Mann-Problem ausweichend und ohne jede Gesetzesanalyse gemeint, dass der StPO kein Heimlichkeitsgebot zu entnehmen sei, dass aber gleichwohl ein Fairnessversto&szlig; denkbar sei, der indes bei &laquo;Straftaten von erheblicher Bedeutung&raquo; im Wege der &laquo;Abw&auml;gung&raquo; mit dem Gebot &laquo;effektiver Strafverfolgung&raquo; hingenommen werden k&ouml;nne (GSSt 1/96, S + V 1996, 465 = NJW 1996, 2940). Die &laquo;Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfer &raquo; meinen zwar, zwischen erlaubter List und verbotener T&auml;uschung unterscheiden zu k&ouml;nnen, finden aber selber keine Unterscheidungskriterien. Vielmehr bestimmt das au&szlig;errechtliche Ma&szlig; des Abscheus vor der zu ahndenden Tat das eigene Ma&szlig; der prozessualen F&uuml;rsorge zur Wahrung der Grundrechte des Beschuldigten. Daf&uuml;r ist gerade die BGH-Entscheidung zur &laquo;Abw&auml;gung&raquo; zwischen Verfahrensversto&szlig; und &Uuml;berf&uuml;hrungswunsch in ihrer Inad&auml;quanz symptomatisch. Dabei w&uuml;rde eine Kennzeichnung der Polizisten &#8211; analog zur Kennzeichnungspflicht der Soldaten7 &#8211; das Problem l&ouml;sen. Ohne solche kategorische L&ouml;sung bleibt die Bestimmung des sittlich Erlaubten im Bereich der Zweck-Mittel- Kalkulation, wie sie die Sittenlehre in unserem Kulturkreis sp&auml;testens seit Thomas von Aquin radikal ablehnt.8 Dem &laquo;verdeckten Ermittler&raquo;, der den inneren Zwiespalt zwischen Auftrag und Anstand nicht ertragen kann, kurzerhand einen polizeilichen &laquo;Eig nungsmangel&raquo; zu attestieren, ist nichts anderes als ein weiteres Kennzeichen innerstaatlich fortschreitender Immoralit&auml;t.9 Die Konsequenz zeigt sich wie zwangsl&auml;ufig in der ausufernden Sucht nach Kontrolle des N&auml;chsten, weil man ihm angesichts des Verlustes an moralischen Hemmungen alles zutraut. Am Ende fehlt der Glaube an die Freiheitsf&auml;higkeit des anderen. Aus der Angst vor der Freiheit 10 folgt eine allgemeine Delinquenzvermutung. Eine angehende h&ouml;here Polizeibeamtin formulierte treffend: Wie soll ich die Unschuld eines Menschen erkennen, bevor ich ihn<br />kontrolliert habe?</p>
<p>Auf solchem rechtspolitischen Vorverst&auml;ndnis beruht &#8211; nach allen parlamentarischen Erkl&auml;rungen &#8211; die Einf&uuml;hrung von Jedermannkontrollen nach bayerischem Vorbild in anderen Bundesl&auml;ndern. Die Aufhebung dieser Befugnis im Polizeigesetz von Mecklenburg-Vorpommern durch das Landesverfassungsgericht (LKV 2000, 149) 11 hat Hessen nicht davon abgehalten, danach eine analoge Landesvorschrift zu erlassen. Die bestehenden Befugnisse werden auch andernorts weiterhin genutzt. Bayern erprobt sogar eine &laquo;automatische Kennzeichenerfassung&raquo; im Stra&szlig;enverkehr ohne spezielle Rechtsgrundlage.12 Die &laquo;Erfolge&raquo; dieser Schleierfahndung, bei der jeder ohne eigenen Bezug zu einer Gefahrenlage kontrolliert werden kann, bestehen &uuml;berwiegend im Aufgriff gesuchter Personen. So erweist sich diese verfassungswidrige Pr&auml;ventionsbefugnis faktisch als Fahndungsmethode ohne Verdacht, wie sie nach der StPO verboten ist. Auch insoweit liegt in der Methodenwahl eine T&auml;uschung, die rechtsethisch bedenklich ist, aber als Problem gar nicht wahrgenommen wird. Das Gebot, die psychische Integrit&auml;t jedes Mitmenschen zu achten, solange er sich ungef&auml;hrlich verh&auml;lt, wie es Art. 1 I GG und die Unschuldsvermutung gem&auml;&szlig; Art. 6 II EMRK fordern, wird nicht als verletzt gesehen. Der Rechtswert des Menschen, wie ihn Marcic beschrieben hat 13, nimmt in der Rechtswirklichkeit ab.</p>
<h5>Umkehr oder Neuanfang</h5>
<p>Thomas Mann hat in seiner bekannten Rede von 1945 in der Library of Congress in Washington DC &uuml;ber Deutschland und die Deutschen deren Fixierung auf die wirtschaftliche Freiheit unter Verzicht auf die innere Freiheit beschrieben. Freiheit werde nur als Zeichen staatlicher Souver&auml;nit&auml;t, aber eben nicht als innere Freiheit vom Staat und von sich selber verstanden. Die Freiheit als Rechtswert interessiert auch heute weniger, solange nur die Handlungsfreiheit zur Erf&uuml;llung eigener W&uuml;nsche erhalten bleibt. Es wird &#8211; wie de Tocqueville es beschrieben hat &#8211; verkannt, dass mit der Fixierung auf die Freiheit als Mittel der Vorteilsverschaffung die innere Versklavung und die Chance dessen anf&auml;ngt, der die Macht &uuml;ber andere sucht, indem er zum Beispiel die Sicherung der Besitzst&auml;nde verspricht, um gew&auml;hlt zu werden. Unsere Wahlk&auml;mpfe best&auml;tigen diese Beobachtung. Nicht der Wille zum Recht, sondern der Wille zur Macht bestimmt die &#8211; zum Teil b&ouml;sartigen &#8211; Reden.14 Dies verdirbt die &laquo;guten Sitten&raquo; nicht weniger als die staatlich legalisierte Zuflucht zu arglistigen Verfahrensmethoden. Die Folge wird die signifikante innere Abwendung des Publikums von der Politik und die synchron verlaufende Demoralisierung des Gesch&auml;ftslebens sein.</p>
<p>Mit der Erfahrung der Destruktivit&auml;t der totalen &Ouml;konomie in allen Bereichen und L&auml;ndern wird die Einsicht wachsen, dass der Verlust an Mitmenschlichkeit die Ursache des Chaos ist. Daran werden immer &laquo;sch&auml;rfere&raquo; Gesetze und Eingriffe in die Autonomie des Einzelnen nichts &auml;ndern, sondern eher zur inneren Abkehr beitragen. Der laute und leise Widerspruch von Millionen Betroffenen bei der Volksz&auml;hlung vor zwanzig Jahren und bei der letzten gro&szlig;en Rasterfahndung mit dem Aufbegehren der Gerichte sind erste Wendemarken. In der Floskel, man habe nichts zu verbergen, steckt n&auml;mlich nicht nur eine geschichtslose politi sche Naivit&auml;t, sondern auch der Glaube, dass die Staatsmacht im eigenen privaten Bereich nichts zu suchen habe; denn jeder hat letztlich etwas, das er f&uuml;r sich behalten m&ouml;chte. Selbst derjenige, der das Sammeln von Fingerrillen und Gesichtslinien oder Gen- Daten (noch) als &laquo;plausibel&raquo; ansieht, w&uuml;rde bei der Aussp&auml;hung seiner Wohnung und bei der &laquo;verdeckten&raquo; Registrierung seiner Lebensgewohnheiten aufbegehren, wenn er die Folgen erf&uuml;hre. Die bestehende Audio- und Video&uuml;berwachung in den H&ouml;rs&auml;len der Berliner Humboldt-Universit&auml;t15 zeigt ebenso wie die geplante weltweite heimliche &Uuml;berwachung aller Kommunikationsverbindungen durch die USA16 die Gr&ouml;&szlig;e der Gefahr f&uuml;r das Recht auf Meinungs- und Lehrfreiheit, auf Privatheit und Vertraulichkeit. Das Publikum wird die wachsende Unmenschlichkeit und die drohende Implosion der staatlichen und wirtschaftlichen Systeme wahrnehmen und am Ende eine gerechtere Gesellschaftsordnung suchen, die weniger auf &Uuml;berwachung und &Uuml;berlistung gegr&uuml;ndet ist, als auf antizipiertem Vertrauen und auf Mitmenschlichkeit, weil niemand in einer Welt ohne Liebe, also in einer &laquo;toten<br />Welt&raquo;17, leben will.</p>
<p>Nicht der Staat mit einer allm&auml;chtigen Exekutive wird als &laquo;stark&raquo; gelten, sondern jener, der nach sozialer Ausgeglichenheit und gerechter Lastenverteilung strebt. Es wird erkannt werden, dass das Verbot sittenwidrigen Handelns in Art. 2 I GG keine sinnlose Formel war und ist 18, sondern der Versuch einer rechtsethischen Verankerung unserer Freiheitsordnung, um Handlungsma&szlig;st&auml;be im Meer der Freiheit mit ihrem Preis der Unwissenheit zu finden.</p>
<p>Die heute noch &uuml;bliche Zulassung alles N&uuml;tzlichen nach Ma&szlig;gabe des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzips ist kein Ausweg. Danach k&ouml;nnte die Folter (wieder) zum &laquo;Abw&auml;gungs&raquo;-Inhalt werden.19 Die Menschen werden &#8211; wie H&ouml;ffe dargelegt hat 20 &#8211; nach dauerhafteren Grundlagen des Rechts suchen, nachdem sie die t&ouml;dliche Gefahr des ungehemmten Vorteils- und Effektivit&auml;tsstrebens erfahren haben. Der Wert unverf&uuml;gbarer Grundrechtsnormen wird letztlich in dem Ma&szlig;e erkannt werden, in dem sie als Ersatz f&uuml;r die verlorene Liebe erlebt werden. Die Suche nach dem &laquo;Recht des N&auml;chsten&raquo;21 wird &#8211; zumindest zeitweilig &#8211; wieder als &laquo;verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig &raquo; geringer Preis f&uuml;r die Bewahrung der menschenrechtlichen Freiheiten erscheinen.</p>
<p>Solche noch utopisch klingende Hoffnung findet nicht nur Nahrung in den Gespr&auml;chen mit nachdenklichen Zeitgenossen, sondern auch in dem gelungenen Bem&uuml;hen um eine Europ&auml;ische Grundrechtscharta. Die vom Publikum angerufenen Europ&auml;ischen Gerichte, insbesondere der Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte, beziehen sie bereits in ihre Auslegung der EMRK ein. Die nationalen Gerichte folgen langsam. Es kommt darauf an, den Menschen wieder vorbehaltlos als Selbstzweck und nicht l&auml;nger als Handlungsobjekt mit einem &laquo;Gefahrgut&raquo;, das sich Freiheit nennt, anzusehen. Solches Menschenbild w&uuml;rde dazu beitragen, jeden Eingriff bei anderen auch als potenziellen Zugriff auf sich selber zu bewerten. Der N&auml;chste in Rechtsnot w&uuml;rde unsere Hilfe erfahren, soweit wir k&ouml;nnen. Grundrechtswidrige Normen und Akte w&uuml;rden, soweit es an uns liegt, nicht vollzogen, sondern angegriffen. Arthur Kaufmann hat dies den Widerstand der &laquo;kleinen M&uuml;nze&raquo; genannt, der ein Wesenselement des Rechts sei, damit &laquo;gro&szlig;er&raquo; Widerstand entbehrlich werde. Die &laquo;Grenzen zwischen Rechtsstaat und Unrechtsstaat&raquo; seien n&auml;mlich &laquo;flie&szlig;end &raquo;.22 Das Risiko hat Popper so beschrieben: &laquo;Die Feinde der Freiheit haben ihre Verteidiger stets umst&uuml;rzlerischer Absichten bezichtigt. Und fast immer gl&uuml;ckte es ihnen, die Arglosen und Wohlmeinenden zu &uuml;berreden&raquo;.23 Es bleibt daher die Frage, wen Polizei oder Verfassungsschutz gegebenenfalls observieren. Aber auch dieses Risiko muss wie alle Risiken, die sich aus der Garantie der Freiheit ergeben, ertragen werden, wenn wir die Freiheits ordnung nicht verlieren wollen.24 Zur Last der Freiheit, zum &Uuml;berleben im Recht, geh&ouml;rt also nicht zuletzt der Mut zum lebenslangen &laquo;Widerstand f&uuml;r das Recht&raquo;.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>1 Art. 1 u. 3 BayVSG; kritisch dazu Frister, in: Festschrift f&uuml;r Bemman 1997, 542ff.<br />2 Denninger, StV 2002, 96; Baldus ZRP 2002, 400.<br />3 Im novellierten Polizeigesetz von Th&uuml;ringen in der Fassung vom 22. 6. 2002 wird die Polizei selber sogar zu &laquo;Strukturermittlungen&raquo;, also zu Ermittlungen im Vorfeld der Kriminalit&auml;t erm&auml;chtigt. Vgl. dazu die Kritik von Kutscha in B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei /CILIP 72 Nr. 2/ 2002, 62ff.<br />4 Kant, Was ist Aufkl&auml;rung, Werkausgabe Band XI, Hrsg. v. Weischedel 1977, S. 53ff.<br />5 Vgl. dazu das Gutachten von Werthebach (5. 7. 2002), <a href="http://www.bertelsmann-stiftung/" target="_blank" rel="noopener">www.bertelsmann-stiftung</a>. de /documents/GutachtenWerthebach.pdf. Vgl. auch S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 27. 11. 02, S. 7 &uuml;ber eine Terrorismus-Tagung der Friedrich-Ebert-Stiftung mit &auml;hnlichen Vorstellungen in der Exekutive.<br />6 Ad. Arndt, Ges. jur. Schriften, 1976, S. 169.<br />7 Art. 1 Haager Landkriegsordnung von 1907 (der Gegner soll wissen, wer man ist, was man also &laquo;im Schilde f&uuml;hrt&raquo;).<br />8 Summe der Theologie, Untersuchung &uuml;ber den Krieg und &uuml;ber die Ungerechtigkeit vor Gericht. Vgl. auch Arthur Kaufmann, Rechtsphilosophie, 1997, S. 212ff.<br />9 vgl. H&ouml;sle, Moral und Politik, 1997.<br />10 vgl. de Tocqueville, &Uuml;ber die Demokratie in Amerika II 1835; Dostojewski, Br&uuml;der Karamasov, Kapitel &uuml;ber den Gro&szlig;inquisitor; Erich Fromm, Die Furcht vor der Freiheit, 1966; Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, Bd. I, 3. Auflage 1973, S. 228, 237ff.<br />11 kritisch auch Benda, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 1. Aufl. 1984, S. 121 und 2. Aufl. 1994, &sect; 6 Rdn. 37; ders. in: Schriftenreihe der PFA 1/1995, S. 21ff.<br />12 S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 23. / 24. 11. 2002, S. 47; 20. T&auml;tigkeitsbericht d. Bayer. Datenschutzbeauftragten 2002, S. 56.<br />13 in Festschrift f&uuml;r Voegelin 1962, 367ff.<br />14 vgl. H&ouml;rl, S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 19. 11. 2002, S. 11: &laquo;Die Sprache des Politischen hat zugunsten einer Kriminalsprache abgedankt.&raquo; Vgl. auch Schmitt, Der Begriff des Politischen, 1932, Nachdruck 1963, S. 26ff. und S. 68ff.<br />15 vgl. TAZ Berlin v. 14. 11. 2002, Spiegel-Online v. 15. 11. 2002 und Pressemitteilung der HU v. 17. 11. 2002.<br />16 Zu den Pl&auml;nen der USA vgl. L&uuml;becker Nachrichten v. 13. 11. 2002, S. 1; S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 14. 11. 2002, S. 1.<br />17 vgl. Camus, Die Pest, und Saramago, Die Stadt der Blinden.<br />18 so noch Jarass / Pieroth, GG, 6. Aufl. Art. 2 Rdn. 19; Murswiek, in: Sachs, GG, 2. Aufl. Art. 2 Rdn. 99. Anders aber Podlech, AK-GG 3. Aufl. Art. 2 I Rdn. 66. Vgl. auch die gleichartigen Verfassungsvorgaben in den alten und neuen Bundesl&auml;ndern Bayern (Art. 101); Berlin (Art. 7); Bremen (Art. 1 als Gebot an die Staatsgewalten); Rheinland-Pfalz (Art. 1); Sachsen (Art. 15); Sachsen-Anhalt (Art. 5).<br />19 so &#8211; trotz Art. 104 I 2 GG und Art. 3 EMRK &#8211; Brugger, JZ 2000, 165; Starck, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 1 I Rdn. 71; kategorisch ablehnend Eb. Schmidt, Einf&uuml;hrung in die deutsche Strafrechtspflege 3. Aufl. 1965 &sect; &sect; 74ff.; ebenso Hassemer, in: FS f. Maihofer 1988, 183ff.; Friedr. v. Spee, Cautio criminalis, 1632.<br />20 Demokratie im Zeitalter der Globalisierung 1999; ders. Lesebuch zur Ethik, Philosophische Texte von der Antike bis zur Gegenwart, 2. Aufl. 1999. Weitere Belege &uuml;ber die Zeugnisse gro&szlig;er Rechtsdenker bei Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts 3. Aufl., 2001 Kap. C Rdn. 200ff.<br />21 Wolf, Rechtsphilosophische Studien, hrsg. v. Hollerbach 1972, S. 81 und S. 309.<br />22 in: Der Rechtsstaat und seine Feinde, hrsg. v. Rill / Scholz 1986; vgl. auch u. a. St&uuml;ttler, Radbruch, Peter Schneider, Fritz Bauer, in: Widerstandsrecht, hrsg. v. Kaufmann/Backmann 1972, speziell auch zum Problem des Widerstandes im Verfassungsstaat.<br />23 Der Zauber Platons I, 3. Aufl. 1973, S. 129.<br />24 vgl. dazu auch Jutta Limbach am 10. 5. 2002 auf dem Deutschen Anwaltstag in M&uuml;nchen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/ruin-und-renaissance-einer-freiheitsordnung-1/">Ruin und Renaissance einer Freiheitsordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Aufforderung zum Abtauchen. Ausreisezentren: Produktionsstätten von Hoffnungslosigkeit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/aufforderung-zum-abtauchen-ausreisezentren-produktionsstaetten-von-hoffnungslosigkeit-1/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 19 Mar 2003 19:50:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bernd Mesovic Grundrechte-Report 2003, S. 37-40 Nicht die Kritiker der Ausreisezentren haben am deutlichsten formuliert, dass die Zermürbung von Menschen das Programm dieser Einrichtungen ist, sondern der Leiter der Clearingstelle Rheinland- Pfalz für Flugabschiebungen und Passbeschaffung, Dietmar Martini-Emden. Er erklärte unverblümt, dass «Ausreisepflichtige damit in eine gewisse Stimmung der Hoffnungs- und Orientierungslosigkeit versetzt werden sollen». [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/aufforderung-zum-abtauchen-ausreisezentren-produktionsstaetten-von-hoffnungslosigkeit-1/">Aufforderung zum Abtauchen. Ausreisezentren: Produktionsstätten von Hoffnungslosigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bernd Mesovic</p>
<p>Grundrechte-Report 2003, S. 37-40</p>
<p>Nicht die Kritiker der Ausreisezentren haben am deutlichsten formuliert, dass die Zermürbung von Menschen das Programm dieser Einrichtungen ist, sondern der Leiter der Clearingstelle Rheinland- Pfalz für Flugabschiebungen und Passbeschaffung, Dietmar Martini-Emden. Er erklärte unverblümt, dass «Ausreisepflichtige damit in eine gewisse Stimmung der Hoffnungs- und Orientierungslosigkeit versetzt werden sollen». Ausreisezentren sind Lager für Flüchtlinge und Migranten, die aufgrund fehlender Papiere nicht abgeschoben werden können.</p>
<p>Die Opfer dieser Strategie ziehen ihre eigene Konsequenz: Statt die alltägliche Entrechtung weiter zu ertragen, entscheiden sie sich für ein weitgehend rechtloses Leben. Fast jeder Zweite taucht ab. Dies ist die politisch gewollte Alternative, denn Abschiebungen und freiwillige Ausreisen, die eigentlichen Zwecke dieser Lager, kommen selten zustande. In den Leistungsbilanzen bereits existierender Ausreiseeinrichtungen werden die Abgetauchten umstandslos als Erfolg verbucht.</p>
<p>In Ausreisezentren landen keineswegs nur diejenigen, die ihre Die Würde des Menschen ist unantastbar Art. 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Abschiebung aktiv verhindern. Meist genügt die Behauptung der Behörden, eine Mitwirkungspflicht werde nicht erfüllt, um die Betroffenen von ihren bisherigen Wohnorten in die zumeist abseits gelegenen Ausreiseeinrichtungen umzuverteilen. Hatten sie Arbeit, verlieren sie diese, zumeist auch die bisherigen Kontakte. Ihre Bewegungsfreiheit ist auf die jeweilige Kommune beschränkt. Die ohnehin minimalen Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden bis auf das «Unabweisbare » reduziert. Das Recht und die Zusicherung, die Einrichtung kurzfristig verlassen zu dürfen, stehen mehr oder weniger nur auf dem Papier. Zusätzlich gibt es strikte Meldepflichten und ständige Behördenbefragungen. Mancherorts gibt es kein Bargeld. Und selbst bei dieser Behandlung sind Steigerungen noch möglich, wie die Zustände im bayerischen Ausreisezentrum Fürth zeigen. Besuch ist dort nur mit Genehmigung der Regierungsbehörden gestattet. Im umzäunten Lager patrouillieren nächtens Angestellte des Wachdienstes mit Hund, Schlagstock und Elektroschockern. Ein Insasse beschrieb das Lager Fürth als einen «Hochsicherheitstrakt mit Freigang». Abschiebehaft sei vorzuziehen, weil man dort Besuche empfangen darf, das Essen besser ist, Radio und Fernsehen existieren. Am wichtigsten aber: Die Aufenthaltsdauer ist dort auf 18 Monate begrenzt.</p>
<p>Entsprechende Vorgaben gibt es für die zumindest freiheitsbeschränkende Maßnahme der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung nicht. Unterbringungszeiten von mehreren Jahren sind schon erreicht worden. Die durchschnittliche Unterbringungsdauer in Ingelheim (Rheinland-Pfalz) betrug mehr als 300 Tage. Diese Praxis konnte bislang überwiegend mit dem Segen der Verwaltungsgerichte rechnen. In der Regel wurden Einweisungen in Ausreisezentren auf § 56 Abs. 3 S. 2 Ausländergesetz gestützt. Nach dieser Vorschrift können neben einer räumlichen Beschränkung weiter gehende Bedingungen und Auflagen zur Duldung an geordnet werden. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2001 die Grenze gezogen, dass sich eine solche Maßnahme insbesondere nicht als strafähnlich oder als Schikane erweisen und erst recht nicht auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen darf. Dies hat das VG Koblenz nicht davon abgehalten, in neueren Entscheidungen auf eine entsprechende Klage schlicht zu befinden, die von der Unterkunft Ingelheim in Aussicht gestellten «intensiveren behördlichen Maßnahmen» sowie die Praxis einer «Kombination von psychosozialer Betreuung und ausländerrechtlicher Beratung» dienten nicht einer unzulässigen Beugung des Willens des Klägers. Das Gericht machte sich damit die diesbezüglichen Behauptungen des für die Unterkunft zuständigen Abteilungsleiters zu Eigen.</p>
<p>Auch das Niedersächsische OVG hält § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG für eine ausreichende Eingriffsermächtigung zur Einweisung in Ausreisezentren. Immerhin sah sich das VG Oldenburg gezwungen, einen Insassen des Ausreisezentrums Braunschweig nach zweijährigem Aufenthalt «frei zu lassen». Den Behörden war es nicht gelungen, Beziehungen des Betroffenen in die vermuteten Herkunftsstaaten zu belegen. Das VG Oldenburg wies in seinem Beschluss darauf hin, dass man den so verschonten Antragsteller «in der Zukunft im Falle der Gewinnung neuer Erkenntnisse oder des Entstehens weiterer Aufklärungsmöglichkeiten wiederum einer Gemeinschaftseinrichtung» zuweisen könne.</p>
<p>Etwas kritischer setzt sich das VG Braunschweig in einem Urteil vom 29. August 2002 mit der Zwangsunterbringung auseinander. Zwar ist auch diese Kammer der Auffassung, dass § 56 Abs. 3 S. 2 Ausländergesetz eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen könne. Nachdem im konkreten Fall auch die elfmonatige Unterbringung des Klägers &#150; getrennt von Frau und Kind &#150; kein Ergebnis im Sinne der Ausländerbehörde gebracht hatte, machte die Kammer jedoch deutlich: «In dieser Situation dient der weitere Verbleib des Klägers in der Einrichtung zur Identitätsklärung in Anbetracht der damit verbundenen Belastungen im Wesentlichen dem Zweck, Druck auf ihn auszuüben, um letztlich seine bisher gemachten Angaben zu ändern oder in Anbetracht der aus seiner Sicht ausweglosen Situation unterzutauchen.» Dem Gesetzgeber stehe es zwar frei, im Rechtssetzungsverfahren entsprechende Regelungen zu schaffen. Der jetzige § 56 Abs. 3 S. 2 Ausländergesetz allerdings könne eine solche Handhabung nicht rechtfertigen. Der Hinweis für den Gesetzgeber ist deutlich. Bereits in der Zuwanderungsdebatte war von Unionspolitikern die Forderung nach der Einführung einer ausländerrechtlichen Beugehaft<br />erhoben worden.</p>
<p>Damit aus der halb offenen Internierung nicht die «Haft bis zum Abwinken» wird, informieren und demonstrieren Flüchtlingsorganisationen inzwischen, wo immer ein weiterer Standort für Ausreisezentren ins Gespräch kommt. Nicht ohne Erfolg: Einige Bundesländer haben angekündigt, auf Ausreisezentren zu verzichten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/aufforderung-zum-abtauchen-ausreisezentren-produktionsstaetten-von-hoffnungslosigkeit-1/">Aufforderung zum Abtauchen. Ausreisezentren: Produktionsstätten von Hoffnungslosigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Cannabis und Fahreignung: Rechtsunsicherheit bleibt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/cannabis-und-fahreignung-rechtsunsicherheit-bleibt-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2003 19:40:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Michael Hettenbach Grundrechte-Report 2003, S. 41-45 Gleich in drei Entscheidungen hatte sich das Bundesverfassungsgericht 2002 mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, bei bloßem Besitz von Cannabis Rückschlüsse auf die Fahreignung zu ziehen. In zwei Fällen waren bei den späteren Beschwerdeführern bei Kontrollen 5 bzw. 1,2 Gramm Cannabis gefunden worden [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Michael Hettenbach</p>
<p>Grundrechte-Report 2003, S. 41-45</p>
<p>Gleich in drei Entscheidungen hatte sich das Bundesverfassungsgericht 2002 mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, bei bloßem Besitz von Cannabis Rückschlüsse auf die Fahreignung zu ziehen. In zwei Fällen waren bei den späteren Beschwerdeführern bei Kontrollen 5 bzw. 1,2 Gramm Cannabis gefunden worden (BVerfG, Beschlüsse vom 20. 6. 2002 bzw. vom 1. 8. 2002). In einem dritten Fall hatte die Polizei im Aschenbecher des Fahrzeugs einen angerauchten Joint gefunden (Beschluss vom 8. 7. 2002). Die Verwaltungsbehörden hatten in allen drei Fällen Anlass gesehen, die Fahreignung in Zweifel zu ziehen.</p>
<p>Nach heutigem wie nach früher geltendem Recht, das den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Bei hinreichendem Verdacht darf die zuständige Behörde ihm abverlangen, be- Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit Art. 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. stimmte Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen (Drogenscreening). Die Missachtung dieser Anordnung hat regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.</p>
<p>Verkehrssicherheit ist ein hohes Gut. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, Leben, Gesundheit und Eigentum der Bürger zu schützen, ergibt sich direkt aus dem Grundgesetz. Dagegen steht das Recht des Einzelnen auf «informationelle Selbstbestimmung», also zum Beispiel das Recht, persönliche Daten auch für sich behalten zu dürfen, wenn nicht überragende Interessen des Gemeinwohls ihre Preisgabe fordern. Einschränkungen oder gar das Verbot, ein Fahrzeug zu führen, greifen in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), häufig auch in das Recht der Freiheit der Berufsausübung ein.</p>
<p>Zu den Rechtsgüterabwägungen, die Rechtsprechung, Gesetzgebung, Verwaltungsbehörden und nicht zuletzt Gutachtenstellen zu berücksichtigen haben, hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 24. Juni 1993 schon deutliche Hinweise gegeben. Zwar habe der Gesetzgeber im Rahmen der Überprüfung einer Fahreignung einen relativ weiten Spielraum; die reine Vermutung, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, reiche aber nicht. Zur Anforderung eines Gutachtens gehörten vielmehr tatsächliche Feststellungen, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen.</p>
<p>Das seinerzeitige Urteil hatte nur beschränkt Auswirkungen auf die Praxis. So stellte das Bundesverwaltungsgericht 1997 fest, «der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten sei nicht ohne weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsumenten zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht stets als wahr unterstellt werden können». Nicht zuletzt auf diese Entscheidung hin wurden vielfach medizinische Gutachten oder me dizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) ins Blaue hinein angeordnet, in der Annahme, der Konsument illegaler Drogen sei eo ipso charakterlich ungeeignet.</p>
<p>Dies sieht das Verfassungsgericht in seinen neuen Entscheidungen erheblich differenzierter. Nach Auswertung umfangreicher Literatur und gestützt auf zwei Gutachten betont das Gericht zwar, akuter Cannabisrausch insbesondere in Kombination mit anderen Drogen könne während des Rauschs und in einer mehrstündigen Abklingphase zu einer (vorübergehenden) Aufhebung der Fahreignung führen. In Ausnahmefällen könne der Konsum von Cannabis auch eine dauerhafte, für die Fahreignung relevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit des Konsumenten nach sich ziehen. Diese Fälle seien in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass über einen längeren Zeitraum erheblicher Drogenmissbrauch geübt worden ist. Darüber hinaus seien chronische Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bei besonders gefährdeten Personengruppen möglich, etwa bei Jugendlichen in der Entwicklungsphase oder bei Personen, die mit latent vorhandenen Psychosen belastet sind. In den &#150; zahlenmäßig überwiegenden &#150; übrigen Fällen bestehe nach heutiger Erkenntnis in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der Konsum von Haschisch zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führt.</p>
<p>Einige allgemeine Hinweise lassen erkennen, welche Maßstäbe das Bundesverfassungsgericht in Zukunft an gesetzliche und verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Rahmen der Prüfung der Fahreignung anzulegen gedenkt. Diese Hinweise haben vermutlich Bedeutung weit über den Cannabiskonsum hinaus.</p>
<p>Zum einen muss der Betroffene fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass er erkennbar eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt.</p>
<p>Außerdem sind prinzipiell auch präventive Kontrollen von Kraftfahrern möglich. Bei Anordnung solcher Kontrollen hat aber eine Abwägung im Einzelfall zu erfolgen, ob das Prinzip der Verhältnismäßigkeit noch gewahrt ist. Die rein abstrakte Möglichkeit, es könne eine mangelnde Fahreignung vorliegen, wird in der Regel nicht ausreichen. Der Verzicht auf hinreichende Verdachtsindikatoren, also auf einen konkreten Tatverdacht, ist dann nicht zulässig, wenn es wie bei der Fahrerlaubnis um grundrechtlich geschützte Positionen des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers geht.</p>
<p>Entsprechend hielt das Gericht im Fall des angerauchten Joints im Aschenbecher die Anordnung weiterer Maßnahmen für zulässig, in den beiden anderen Fällen nicht. Der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr bildet für sich allein kein hinreichendes Verdachtsmoment.</p>
<p>Die Tragweite des Urteils in der Zukunft abzuschätzen ist schwierig. Das Urteil beschäftigte sich vorwiegend mit der bis 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage. Das Gericht hatte bedauerlicherweise keinen Anlass, sich mit der in Teilbereichen verfassungsrechtlich bedenklichen Fahrerlaubnisverordnung auseinander zu setzen, die seit 1. Januar 1999 gilt. Wesentliche Fragen sind ungeklärt.</p>
<p>Kein Anhaltspunkt findet sich in den Urteilen, inwieweit das Verfassungsgericht an seiner früheren Ansicht festhält, alleine die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens, sei es ein medizinisches oder medizinisch-psychologisches, habe Eingriffscharakter. Derzeit ist die Anordnung eines Gutachtens verwaltungsgerichtlich nicht zu überprüfen. Nach wie vor werden rechtswidrig Gutachten angefordert, und bei Nichtbeibringung wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ist es wirklich hinnehmbar, dem Betroffenen erst dann Rechtsschutz zu gewähren, wenn die Fahrerlaubnis schon entzogen ist?</p>
<p>Wie sind die Fälle zu beurteilen, in denen die Führerschein stelle von mehrfachem Cannabisbesitz innerhalb eines Jahres Kenntnis erlangt? Mit anderen Worten: Was sind die hinreichend konkreten Verdachtsmomente, die die Fahrerlaubnisbehörde berechtigen sollen, dem Betroffenen weitere Aufklärungsmaßnahmen aufzuerlegen? Nachdem Cannabis zunehmend auch als Medikament verschrieben wird: Führt die vorschriftsmäßige Einnahme des Medikaments unter ärztlicher Aufsicht zu einem Wegfall der Fahreignung?</p>
<p>Voraussichtlich werden noch Jahre vergehen, bis eine hinreichende Rechtssicherheit hergestellt ist. Der Gesetzgeber versteht jede Lockerung des derzeitigen restriktiven Zustandes als falsches politisches Signal und überlässt es der Rechtsprechung, die Grenzen des verfassungsrechtlich gerade noch Zulässigen auszuloten.</p>
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		<title>Europa ohne Datenschutz. Die Entrechtung reisender Globalisierungskritiker beginnt im Inland</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/europa-ohne-datenschutz-die-entrechtung-reisender-globalisierungskritiker-beginnt-im-inland-1/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 19 Mar 2003 19:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>S&#246;nke Hilbrans Grundrechte-Report 2003, S. 45-49 Vor den politischen Gro&#223;ereignissen von G&#246;teborg, Genua, Laeken, Barcelona, Prag und Florenz diskutierten die Innenminister der EU-Mitgliedstaaten lautstark ihre Sicherheitskonzepte und &#252;bertrafen sich gegenseitig mit Vorschl&#228;gen f&#252;r ein hartes internationales Durchgreifen gegen die erwarteten Proteste. Im Zeitraffertempo laufen dabei Koordinierungs- und Angleichungsprozesse ab, die denen in der Innenministerkonferenz des [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>S&ouml;nke Hilbrans</p>
<p>Grundrechte-Report 2003, S. 45-49</p>
<p>Vor den politischen Gro&szlig;ereignissen von G&ouml;teborg, Genua, Laeken, Barcelona, Prag und Florenz diskutierten die Innenminister der EU-Mitgliedstaaten lautstark ihre Sicherheitskonzepte und &uuml;bertrafen sich gegenseitig mit Vorschl&auml;gen f&uuml;r ein hartes internationales Durchgreifen gegen die erwarteten Proteste. Im Zeitraffertempo laufen dabei Koordinierungs- und Angleichungsprozesse ab, die denen in der Innenministerkonferenz des Bundes und der L&auml;nder (IMK) vergleichbar sind. Europ&auml;ische Innenpolitik ist Realit&auml;t geworden.</p>
<p>Ebenfalls im Zeitraffertempo hat sich seit Mitte der 90er Jahre in der Europ&auml;ischen Union eine rechtliche und institutionelle Infrastruktur etabliert, welche das Versprechen eines &laquo;Raumes der Freiheit, Sicherheit und des Rechts&raquo; realisieren soll: Das Schengener Informationssystem (SIS), polizeiliche Kooperation auf der Grundlage des Schengener Durchf&uuml;hrungs&uuml;bereinkommens (SD&Uuml;), erleichterte Rechtshilfe auf der Grundlage des EU- Rechtshilfeabkommens (EURH&Uuml;) und das Europ&auml;ische Polizeiamt (Europol) &#8211; um nur einen Ausschnitt zu nennen. Diese Instrumente erleichtern die Kooperation der nationalen Sicherheitsbeh&ouml;rden, sei es durch Bereitstellung leistungsf&auml;higer grenz&uuml;berschreitender Schnittstellen (in der Bundesrepublik ist das Bundeskriminalamt nationale &laquo;Zentralstelle&raquo;) oder durch zentralen Informationsservice (SIS, Europol). Hinzu kommt, dass sich die nationalen Rechtsordnungen selbst der internationalen Kooperation ge&ouml;ffnet haben. Der einheitliche Polizeiraum EU holt die Entwicklung nach, die der einheitliche Wirtschaftsraum bereits durchlaufen hat.</p>
<p>Diese Entwicklung bekommen diejenigen zu sp&uuml;ren, die von ihrer Reisefreiheit in Europa politischen Gebrauch machen: Die hohe Zahl von Zur&uuml;ckweisungen, Verhaftungen und Abschiebungen vor politischen Gro&szlig;ereignissen geht zumeist auf polizeiliche Erkenntnisse zur&uuml;ck, die aus den Herkunftsl&auml;ndern stammen. Traurige Ber&uuml;hmtheit erlangte w&auml;hrend des EU-Gipfels in Genua die &laquo;deutsche Liste&raquo;, anhand derer Reisende aus der Masse der Kontrollierten herausgegriffen und einer Sonderbehandlung unterzogen wurden (siehe die Beitr&auml;ge von Burkhard Hirsch und Annelie Buntenbach im Grundrechte-Report 2002). In der Masse der F&auml;lle mussten geringf&uuml;gige, l&auml;nger zur&uuml;ckliegende und eingestellte Strafverfahren, Platzverweise oder schlichte Mutma&szlig;ungen f&uuml;r die m&uuml;hsame Konstruktion einer gewaltbereiten Globalisierungsgegnerschaft herhalten. Viele angebliche Erkenntnisse erwiesen sich zudem als falsch oder v&ouml;llig &uuml;berholt. In der Masse der F&auml;lle war die Abstempelung zur Gefahr f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit haltlos und beruhte auf ungepr&uuml;ften und unzureichenden Informationen, deren Herkunft h&auml;ufig auch noch unklar war. Gleichwohl werden derartige Informationen als gesicherte Erkenntnisse an ausl&auml;ndische Polizeien weitergegeben. Kern dieser Kooperation gegen die Globalisierungskritik ist in der Bundesrepublik derzeit die INPOL-Datei &laquo;Gewaltt&auml;ter (links)&raquo; (LIMO) des BKA (vergleiche dazu den Beitrag von Thilo Weichert in diesem Buch). Dieses ist deswegen Preistr&auml;ger des Big Brother Award 2002 in der Kategorie &laquo;Beh&ouml;rden und Verwaltung&raquo;, den der Verein zur F&ouml;rderung des &ouml;ffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs e. V. (FoeBud) verleiht.</p>
<p>Der internationale &laquo;Kampf&raquo; gegen die &laquo;militante&raquo; Globalisierungskritik ist eine lichtscheue Veranstaltung. An vollmundigen Planungen &uuml;ber die Einbindung europ&auml;ischer Institutionen (insbesondere Europol, dessen Anschluss an das SIS beschlossene Sache ist) mangelt es nicht. Die Definition politisch motivierter Demonstrationskriminalit&auml;t als &laquo;Terrorismus&raquo; wird die Bereitstellung der nationalen Datenbanken f&uuml;r grenz&uuml;berschreitende Nutzung und die Errichtung einer zentralen europaweiten Datei bei Europol absehbar erheblich f&ouml;rdern. Eine SIS-Datenbank &uuml;ber &laquo;Demonstranten&raquo; und &laquo;Terroristen&raquo; ist nach Presseberichten ebenso in Planung. Mit der Entsendung von Verbindungsbeamten des BKA an die Schaupl&auml;tze polizeilicher Gro&szlig;eins&auml;tze steht den Beh&ouml;rden der Gastl&auml;nder schon heute der Informationshorizont des BKA prinzipiell zur Verf&uuml;gung. Welche Konsequenzen die Beh&ouml;rden der Gastl&auml;nder aus den &uuml;bermittelten Informationen ziehen, bleibt allein diesen &uuml;berlassen. Durch Daten&uuml;bermittlung erst erm&ouml;glichte &Uuml;berpr&uuml;fung und Verd&auml;chtigung politisch Reisender in den Gastl&auml;ndern f&uuml;hrt umgekehrt zu einem polizeilichen Echo im Herkunftsland &#8211; informationelle polizeiliche Zusammenarbeit verst&auml;rkt sich selbst.</p>
<p>Diesen f&uuml;r sie nicht nachvollziehbaren Informationsstr&ouml;men stehen die Betroffenen praktisch machtlos gegen&uuml;ber. Es gibt zwar auf europ&auml;ischer Ebene einen unbestrittenen Datenschutzstandard (einschlie&szlig;lich Auskunft, unabh&auml;ngiger Datenschutzkontrolle, Pr&uuml;fung und gegebenenfalls L&ouml;schung). Diese Rechte werden vom Gesetzgeber aber regelm&auml;&szlig;ig eingeschr&auml;nkt. Bei der Polizei stehen sie ausnahmslos unter dem Vorbehalt der sicherheitsbeh&ouml;rdlichen Verdeckungs- und Verwendungserfordernisse. Dadurch haben die Betroffenen keinerlei Sicherheit, ob und wie effektiv der Datenschutz in den Gastl&auml;ndern ist. Und das Ger&uuml;st international verbindlicher Regeln f&uuml;r polizeiliche Datenverarbeitung ist mehr als d&uuml;nn. Zudem sind F&auml;lle bekannt geworden, in denen die Polizei im Gastland die Zusicherung einer L&ouml;schung nicht eingehalten hat. Die differenzierten und f&uuml;r die Betroffenen uneinsehbaren rechtlichen Verantwortlichkeiten bei polizeilicher Daten&uuml;bermittlung erschweren den Datenschutz und den (nachtr&auml;glichen) Rechtsschutz ebenso wie die Abh&auml;ngigkeit von einer Auskunft durch die Polizei. Unterschiedliche nationale und internationale Rechtsschutzkonzepte und schlie&szlig;lich der praktisch sehr aufw&auml;ndige Zugang zu einem zust&auml;ndigen ausl&auml;ndischen Gericht runden das Bild eines prohibitiv konstruierten Rechtsschutzsystems<br />ab.</p>
<p>Die Vernetzung der Polizeien in der Europ&auml;ischen Union erweitert damit die faktisch kontrollfreien R&auml;ume, die jede polizeiliche Datenverarbeitung etabliert. Gerade politische Gro&szlig;ereignisse und der dann regelm&auml;&szlig;ig ausbrechende &#8249;Ausnahmezustand&#8250; potenzieren das Risiko, unbegr&uuml;ndeten und erheblichen Verletzungen der Grundrechte ausgesetzt zu werden &#8211; die Entrechtung politisch Reisender beginnt im Inland.</p>
<p>Die Betroffenen sind dabei gegen polizeiliche Vorverurteilungen praktisch schutzlos. Vor allem wirksamer Rechtsschutz existiert nicht. Darauf reagierten anl&auml;sslich des European Social Fo rums in Florenz im November 2002 nicht zum ersten Mal so genannte legal teams, eine Art von Ermittlungsausschuss zu dem jeweiligen Gipfelereignis gebildet, an den italienischen Grenz&uuml;berg&auml;ngen, um die Reise- und Demonstrationsfreiheit effektiver sch&uuml;tzen zu k&ouml;nnen. Der Schutz vor polizeilicher Datenverarbeitung bleibt f&uuml;r die Betroffenen weiterhin ein Kampf gegen einen unsichtbaren Gegner.</p>
<p>Literatur</p>
<p><a href="http://www.bigbrotherawards.de/" target="_blank" rel="noopener">www.bigbrotherawards.de</a><br />Antworten der Bundesregierung auf Anfragen der Abgeordneten Ulla Jelpke, BT-Drs. 14/5376 und 14/6769</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/europa-ohne-datenschutz-die-entrechtung-reisender-globalisierungskritiker-beginnt-im-inland-1/">Europa ohne Datenschutz. Die Entrechtung reisender Globalisierungskritiker beginnt im Inland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Datenspeicherungen über Atomkraftgegner</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/datenspeicherungen-ueber-atomkraftgegner-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2003 19:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Thilo Weichert Grundrechte-Report 2003, S. 49-54 Die Speicherung von Daten politisch Oppositioneller durch die Polizei jenseits von Gefahr und Straftat erfolgt schon seit Jahrzehnten. In jüngster Zeit wird versucht, diese Praxis mit dem Begriff der «vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten» gesetzlich zu legitimieren. Beispiele für die Praxis der die politische Opposition diskriminierenden Datenverarbeitung sind die Speicherung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/datenspeicherungen-ueber-atomkraftgegner-1/">Datenspeicherungen über Atomkraftgegner</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Thilo Weichert</p>
<p>Grundrechte-Report 2003, S. 49-54</p>
<p>Die Speicherung von Daten politisch Oppositioneller durch die Polizei jenseits von Gefahr und Straftat erfolgt schon seit Jahrzehnten. In jüngster Zeit wird versucht, diese Praxis mit dem Begriff der «vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten» gesetzlich zu legitimieren. Beispiele für die Praxis der die politische Opposition diskriminierenden Datenverarbeitung sind die Speicherung von Globalisierungsgegnern und die Übermittlung dieser Daten ins Ausland (vgl. zum Beispiel Hirsch in Grundrechte-Report 2002, S. 50ff., DANA 4/ 2002) oder die Telefonüberwachung von Atomkraftgegnern im Landkreis Lüchow-Dannenberg/ Niedersachsen (vgl. Harms in Grundrechte-Report 2002, S. 155ff., DANA 3/ 2002, 33). Als weiterer Beleg soll hier der Umgang mit Castorgegnern durch Sicherheitsbehörden süddeutscher Länder sowie des Bundes dargestellt werden.</p>
<h5>Der Verdacht</h5>
<p>WH ist ein engagierter Atomkraftgegner. Sein Protest brachte ihm zwei Strafverfahren wegen Nötigung bzw. wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz ein. Beide Verfahren wurden wegen Geringfügigkeit eingestellt. Bei einer Aktion im April 2001 geriet er in eine Straßenkontrolle. Gegen ihn wurde &#150; anders als den vier mitfahrenden Atomgegnern &#150; nach einer 20-minütigen Ausweiskontrolle ein Platzverweis ausgesprochen und eine Ingewahrsamnahme angedroht. Als Grund für die polizeiliche Maßnahme wurde auf seine Speicherung in einer «Castor-Datei» verwiesen. Einen Monat später wurde gegen ihn anlässlich eines Castor-Transportes ein Betretungsverbot ausgesprochen, erneut mit der Begründung, er sei in einer «Castor-Datei» gespeichert. Eine weitere polizeiliche Kontrolle von Atomkraftgegnern führte dazu, dass er zunächst festgehalten, dann mit Handschellen gefesselt und schließlich vier Stunden in einem Feuerwehrhaus gefangen gehalten wurde. Alle anderen hingegen waren sofort wieder laufen gelassen worden.</p>
<h5>Die Best&auml;tigung</h5>
<p>Vielfältige Anfragen bei Polizei, Landeskriminalämtern (LKÄ), Bundeskriminalamt (BKA), Verfassungsschutzämtern (LfV) und Datenschutzbeauftragten erhellten die Hintergründe seiner Sonderbehandlung. Das BKA teilte mit, dass von 1997 beginnend neun Ereignisse im «Aktennachweis des Bundeskriminalamtes» gespeichert waren, ein konventioneller Meldedienst, der von den LKÄ beliefert wird. Gespeichert waren danach vier Teilnahmen an Blockaden (Verdacht der Nötigung), zwei Feststellungen seines Fahrzeuges, drei Teilnahmen an Demonstrationen (Verdacht des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz), die Veröffentlichung in einer «Szenepublikation» (Verdacht der Aufforderung zu Straftaten). Diese Daten wurden in BKA-Arbeitsdateien der politischen Polizei (Staatsschutz) «mit Castor-Bezug» importiert. Einer der Sachverhalte war außerdem vom LKA Baden-Württemberg in einer «bereichsspezifischen INPOL-Verbunddatei» des Staatsschutzes, der Arbeitsdatei PIOS Innere Sicherheit &#150; APIS, abgespeichert worden, sodass bundesweit hierauf automatisiert und online zugegriffen werden konnte.</p>
<p>Hinzu kam eine Speicherung beim LfV Baden-Württemberg: Es lägen mehrere tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, «die es als möglich erscheinen ließen, dass Sie linksextremistische Bestrebungen unterstützen». Aufgrund der Anfrage seien die Vorgänge aber geprüft worden, wobei sich der «Verdacht nicht erhärtet» habe, sodass die Daten gelöscht werden könnten.</p>
<p>Da WH auch in Rheinland-Pfalz politisch aktiv war, wurde er auch dort vom Polizeipräsidium Rheinpfalz in einer speziellen «Castor-Datei» gespeichert. Aufgenommen war dort eine Gewahrsamsnahme, ein Verstoß gegen die Eisenbahnbetriebsordnung, die Anmeldung eines Infostandes sowie der Umstand, an «öffentlichkeitswirksamen Aktionen des &#139;Aktionsbündnisses Castor-Widerstand&#155; aktiv in Erscheinung getreten» zu sein. Auf seine Beschwerde hin sollen diese Daten gelöscht worden sein.</p>
<h5>Die Legiti&shy;ma&shy;tion</h5>
<p>Eigentlich darf die Polizei nur personenbezogene Daten speichern, wenn von der Person eine konkrete Gefahr ausgeht oder diese eine Straftat begangen hat. Mit der ins Polizeirecht neu aufgenommenen Befugnis «zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten» wird jetzt die Erfassung der außerparlamentarischen Opposition vorangetrieben. Diese Formulierung war zunächst dafür gedacht, Daten nach Ahndung einer Straftat weiter aufbewahren zu dürfen, um diese für spätere Ermittlungsmaßnahmen heranziehen zu können. Bei der Praxis der Anwendung dieser Klausel spielt es aber keine Rolle, ob die Angaben auf zulässige polizeiliche Datenerhebungen zurückzuführen sind. Insbesondere die Datenspeicherung über politische Aktionen erfolgt schon weit im Vorfeld. Politisch Handelnde werden als «Überzeugungstäter » generell als wiederholungs-, ja steigerungsgefährdet angesehen nach dem Motto: «Der Protestierer von heute ist der potenzielle Terrorist von morgen.»</p>
<p>Nach diesem gängigen Muster wurde WH von der Polizei auf lokaler, Landes- und Bundes-Ebene behandelt. Gemäß den Akten wurden gegen ihn Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet und wieder eingestellt, darunter einige, von denen er überhaupt keine Kenntnis hatte. Den dabei für die Polizei verbleibenden «Restverdacht» konnte und durfte er nicht entkräften. Strafverfahren können auch gegen den Willen der Beschuldigten eingestellt werden. Die Restverdachte wurden zusammengemixt und durch Informationen über unzweifelhaft legales, aber als «einschlägig» angesehenes Verhalten angereichert. Dabei schadete es nichts, dass dieses Verhalten gar unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gestellt ist, zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration (Art. 8 GG). Bei WH kam hinzu, dass dann noch falsche Angaben in die Dateien gerieten. Diese Daten können ein Eigenleben entfalten, dem die Betroffenen zunächst schutzlos ausgeliefert sind: Einer Daten anliefernden Sicherheitsbehörde wird von der Polizei grundsätzlich mehr Glauben geschenkt als einem protestierenden<br />Bürger.</p>
<p>Nach umfangreichem Schriftverkehr wurden einige falsche Eintragungen korrigiert bzw. unzulässige Eintragungen beseitigt. Doch viele Restverdachte blieben weiter elektronisch abrufbar. Auch die Anrufung der zuständigen Datenschutzbeauftragten brachte insofern keine Änderung, sodass der Betroffene letztendlich auf den äußerst schwerfälligen, teuren und lang dauernden Weg über die Verwaltungsgerichte verwiesen ist.</p>
<h5>Schlussfolgerungen</h5>
<p>Zu viele Polizeien und Geheimdienste erhalten über die bundesweiten elektronischen Verbundsysteme, denen sie angeschlossen sind, Informationen über abweichendes Verhalten &#150; vom Polizeipräsidium, das sich hier August 2001 seine eigene «Castor-Datei » eingerichtet hat, über die LKÄ bis hin zum BKA oder zum Bundesgrenzschutz. Die bundesweiten INPOL-Datei-Dinosaurier wie das Staatsschutzsystem APIS werden durch ad-hoc-Dateien zu «Castor» oder Ähnlichem ergänzt, wenn die «Lage» dies geboten erscheinen lässt. Wer dann aufgrund irgendwelcher begründeten oder unbegründeten Verdachte in den Bundesdateien «LIMO» («Gewalttäter politisch motivierte Kriminalität links») oder «SPUDOK Kralle» (Spuren- und Dokumentationssystem) landet, der hat im Fall von Polizeikontakten keine Freude. Nicht zu vergessen die Verfassungsschutzämter, die jedes abweichende politische Verhalten als «extremistisch» abstempeln<br />können.</p>
<p>Jede der handelnden Behörden ist auf nichts anderes bedacht, als ihre Aufgaben zu erfüllen. Und doch hat dies angesichts der ihnen eigenen bürokratischen Logik die Folge der Sanktionierung von gesellschaftlich wertvollem, demokratisch unabdingbarem, öffentlich geäußertem Protest und der Abschreckung vor politischem Engagement.</p>
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		<title>Prepaid-Telefonkarten: Zur unnötigen Daten-Sammelwut verpflichtet?</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Mar 2003 19:20:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bettina Sokol Grundrechte-Report 2003, S. 54-59 Alle, die sensibel für Grundrechte, Privatheit und Datenschutz sind, haben die Idee anonymer Wertguthabenkarten schon immer unterstützt &#150; für alle Bereiche. Bei Zahlungen auf elektronischem Wege gewährleisten solche Karten, die so genannten «white cards», eine der Bargeldzahlung vergleichbare Anonymität. Und das ist gut so. Denn ebenso wenig wie der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bettina Sokol</p>
<p>Grundrechte-Report 2003, S. 54-59</p>
<p>Alle, die sensibel für Grundrechte, Privatheit und Datenschutz sind, haben die Idee anonymer Wertguthabenkarten schon immer unterstützt &#150; für alle Bereiche. Bei Zahlungen auf elektronischem Wege gewährleisten solche Karten, die so genannten «white cards», eine der Bargeldzahlung vergleichbare Anonymität. Und das ist gut so. Denn ebenso wenig wie der Name beim Kauf einer bar bezahlten Jacke im Bekleidungsgeschäft interessiert, braucht er zu interessieren, wenn der Preis einer Ware oder Dienstleistung von einer im Voraus bezahlten Wertguthabenkarte auf elektronischem Wege abgezogen wird.</p>
<p>Was für den Kauf einer Jacke gilt, kann doch auch für andere Waren und Dienstleistungen gelten, dachten sich Unternehmen, die den Erwerb von Handys ohne Vertragsbindung und Grundgebühr, dafür aber mit Vorauszahlung (Wertguthabenkarten) und etwas höheren Telefontarifen anbieten. Bei einer solchen Konstruktion benötigt das Unternehmen keine Angaben zur Person der Kundin oder des Kunden. Das Geld ist geflossen, und es liegt allein in der Macht des Unternehmens, keine Leistungen mehr erbringen zu müssen, wenn das Guthaben abtelefoniert ist. Ein solches Handy ist einer mobilen Telefonzelle vergleichbar, in der auch Anrufe entgegengenommen werden können.</p>
<p>So weit so gut. Doch dann trat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post auf den Plan, und ein gerichtlich noch nicht ganz ausgetragener juristischer Streit begann. Die Regulierungsbehörde verlangte von den Unternehmen nämlich die Einhaltung von Leitlinien. Nach diesen Leitlinien muss dem Händler seine Identität nachweisen, wer ein solches Handy kauft, beispielsweise mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder einem ähnlich seriösen Dokument. Vom Unternehmen müssen die Nummer des Ausweispapiers sowie die daraus hervorgehenden Angaben zu Namen und Adresse festgehalten und gemeinsam mit der vergebenen Rufnummer in das vom Unternehmen zu führende Kundenverzeichnis aufgenommen werden.</p>
<p>Die Verbindlichkeit dieser Leitlinien versuchte die Regulierungsbehörde gegenüber den Unternehmen mit feststellenden Verwaltungsakten durchzusetzen. Nachdem das Verwaltungsgericht Köln mit seinem Urteil vom 22. September 2000 zugunsten des Unternehmens und damit insbesondere zugunsten der Kundinnen und Kunden eine datenschutzfreundliche Entscheidung getroffen hatte, gab das Oberverwaltungsgericht Münster am 17. Mai 2002 in vollem Umfang der Regulierungsbehörde Recht. Wie das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Die Kernpunkte des juristischen Streits bestehen erstens in der Frage, ob ein Telekommunikationsunternehmen rechtlich verpflichtet ist, personenbezogene Daten, die es selbst gar nicht be nötigt, von seinen Kundinnen und Kunden überhaupt zu erheben und außerdem in seiner Kundendatei zu speichern, auf die die Regulierungsbehörde ohne Wissen des jeweiligen Unternehmens mittels eines automatisierten Verfahrens jederzeit zugreifen kann. Zweitens ist fraglich, ob das Unternehmen darüber hinaus die Pflicht zu einer Identitätsprüfung seiner Kundinnen und Kunden trifft, bei der auch die Nummer des vorgelegten Ausweispapiers festzuhalten ist.</p>
<p>Ein Blick ins Gesetz erleichtert bekanntlich die Rechtsfindung &#150; jedenfalls meistens. Einschlägig ist hier das Telekommunikationsgesetz (TKG). In § 90 Abs. 1 TKG ist zwar geregelt, dass Telekommunikationsunternehmen aktuelle Kundendateien zu führen haben. Die Vorschrift kann sich jedoch nur auf diejenigen Daten von Kundinnen und Kunden beziehen, die das Unternehmen zuvor zulässigerweise erhoben hat. Der Zweck des acht lange Absätze umfassenden Paragraphen besteht im Kern darin, die näheren Umstände und das Verfahren zu regeln, unter denen und nach dem beispielsweise Gerichten, Polizeien und Nachrichtendiensten die von ihnen begehrten Auskünfte zu erteilen sind. Weil derartige Auskunftsersuchen mittlerweile massenhaft stattfinden, kann die Regulierungsbehörde auch auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden für sie im automatisierten Verfahren die gewünschten Daten abrufen und weiter übermitteln. Die damit verbundenen Grundrechtseingriffe sind verfassungsrechtlich nur erlaubt, wenn sie auf einer normenklaren gesetzlichen Grundlage stattfinden. Deshalb bestimmt § 90 Abs. 1 TKG abschließend diejenigen Daten, die in die Kundendatei einzutragen sind. Vorgesehen für die Eintragung sind danach aber nur Name und Anschrift sowie die an die betreffende Person vergebenen Rufnummern und Rufnummernkontingente. In der Vorschrift ist weder die Rede von einer Identitätsprüfung noch gar von der Erhebung einer Ausweisnummer. Dies wäre auch systemwidrig. Denn § 90 Abs. 1 TKG be rechtigt nicht zu einer Datenerhebung und soll dies auch gar nicht tun. Im juristischen Sprachgebrauch ausgedrückt: Er ist keine Befugnisnorm<br />zur Datenerhebung.</p>
<p>Die Befugnis der Unternehmen, Daten ihrer Kundinnen und Kunden zu erheben, richtet sich vielmehr nach § 89 TKG, der zudem für die nähere Ausgestaltung des Datenschutzes die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthält, nämlich der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV). In § 89 Abs. 1 und Abs. 2 TKG wird die Zulässigkeit der Datenerhebung aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit insoweit auf ein Mindestmaß beschränkt. Nur die beispielsweise für die betriebliche Abwicklung des Telekommunikationsdienstes, also etwa für den Abschluss und die Ausgestaltung eines Vertrages tatsächlich erforderlichen Daten dürfen danach zulässigerweise erhoben werden. Da zudem § 89 Abs. 6 TKG ausdrücklich regelt, dass die Unternehmen diejenigen personenbezogenen Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, im Einzelfall bei Bedarf den Sicherheitsbehörden zu übermitteln haben, wird nochmals deutlich, dass § 90 TKG dafür da ist, ein rationelles Massenverfahren zu regeln, aber keinen intensiveren Grundrechtseingriff bezwecken kann als § 89 Abs. 6<br />TKG.</p>
<p>Wenn die Unternehmen nach § 89 TKG und nach der TDSV also nur die Daten, die sie wirklich selbst benötigen, erheben und in ihrer Kundendatei speichern dürfen, kann sich auch die Zugriffsmöglichkeit nach § 90 Abs. 1 TKG nur auf die Daten erstrecken, die die Unternehmen im eigenen Interesse zulässigerweise dort eingestellt haben. Ein Zwang zur zusätzlichen &#150; allein im Interesse der Sicherheitsbehörden &#150; stattfindenden Datenerhebung kann § 90 Abs. 1 TKG nicht entnommen werden. Im Gegenteil wäre die Erhebung und Speicherung von Daten, die die Unterneh men nicht selbst benötigen, sogar als eine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässige Vorratsdatenspeicherung anzusehen.</p>
<p>Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht &#150; wie ursprünglich das Verwaltungsgericht Köln &#150; die Unternehmen nicht zu einer Sammelwut von personenbezogenen Daten verpflichtet sähe, wäre dieser Datenschutzerfolg zugunsten der Wertguthabenkarten vermutlich von nicht allzu langer Dauer. Denn schon die Entscheidung aus Köln hatte das Bundeswirtschaftsministerium dazu bewogen, über eine Gesetzesänderung nachzudenken. Ein Arbeitsentwurf war in der letzten Legislaturperiode schon erstellt, mit dem unter anderem § 90 TKG um eine ausdrückliche Datenerhebungs- und Speicherungsbefugnis ergänzt sowie der zu erhebende Datensatz um das Geburtsdatum erweitert werden sollte. Auch die Pflicht zur Identitätsüberprüfung sollte in das Gesetz aufgenommen werden. Nach der Entscheidung des OVG Münster verschwanden diese Überlegungen in einer Schublade, aus der sie jederzeit wieder hervorholbar sind.</p>
<p>Die Vorratsdatenspeicherung in Sachen Wertguthabenkarten ist allerdings nur ein kurzer Faden im immer dichter werdenden Überwachungsnetz. Überlegungen auf nationaler und internationaler Ebene gehen dahin, alle Anbieterinnen und Anbieter von Telekommunikations- und Multimediadiensten zur verdachtslosen Speicherung sämtlicher Bestands-, Verbindungs-, Nutzungsund Abrechnungsdaten auf Vorrat für Mindestfristen von einem Jahr und mehr zu verpflichten, auch wenn sie für geschäftliche Zwecke nicht oder nicht mehr benötigt werden.</p>
<p>Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind solchen Plänen, die seit Jahren immer wieder in die Diskussion gebracht werden, von Anfang an stets entschieden entgegengetreten. Im Oktober 2002 haben sie sich in einer Entschließung erneut gegen eine systematische verdachtslose Datenspeicherung in der Telekommunikation und im Internet gewandt. Sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch das Telekommunikationsgeheimnis gehören zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine demokratische und freiheitliche Kommunikationsgesellschaft. Sie müssen gegen unverhältnismäßige Einschränkungen verteidigt werden.</p>
<h5>Literatur</h5>
<p>Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22. September 2000, MMR 2001, 116<br />Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17. Mai 2002, RDV 2002, 243</p>
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		<title>Speicherung ohne Ende  Rasterfahndung in der Kritik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/speicherung-ohne-ende-rasterfahndung-in-der-kritik-1/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 19 Mar 2003 19:10:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Tjark Sauer Grundrechte-Report 2003, S. 59-63 Nachdem die pr&#228;ventive Rasterfahndung in Deutschland Ende 2001 erstmalig in allen Bundesl&#228;ndern angewendet wurde, ist die &#171;computergest&#252;tzte Fahndung&#187; nach &#171;islamischen Schl&#228;fern &#187; noch nicht abgeschlossen. Zwar wurden bislang keine &#171;Schl&#228;fer&#187; gefunden &#8211; daf&#252;r befinden sich noch Daten von vielen Hundert Studierenden in den Computerdateien der Landeskriminal&#228;mter und des Bundeskriminalamtes. [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Tjark Sauer</p>
<p>Grundrechte-Report 2003, S. 59-63</p>
<p>Nachdem die pr&auml;ventive Rasterfahndung in Deutschland Ende 2001 erstmalig in allen Bundesl&auml;ndern angewendet wurde, ist die &laquo;computergest&uuml;tzte Fahndung&raquo; nach &laquo;islamischen Schl&auml;fern &raquo; noch nicht abgeschlossen. Zwar wurden bislang keine &laquo;Schl&auml;fer&raquo; gefunden &#8211; daf&uuml;r befinden sich noch Daten von vielen Hundert Studierenden in den Computerdateien der Landeskriminal&auml;mter und des Bundeskriminalamtes. Als Grund f&uuml;r diesen Zustand geben die Sicherheitsbeh&ouml;rden die noch ausstehende Rasterfahndung in Hessen an. In Hessen wurde die Rasterfahndung im Februar 2002 gerichtlich gestoppt. Auch nach einer Gesetzesversch&auml;rfung scheiterte das Hessische Innenminis terium an den Klagen ausl&auml;ndischer Studenten. Aber nicht nur in Hessen hat die Rasterfahndung zu einer F&uuml;lle von Rechtsfragen<br />gef&uuml;hrt.</p>
<h5>Zur Zul&auml;s&shy;sig&shy;keit der Raster&shy;fahn&shy;dung</h5>
<p>Die Rasterfahndungen m&uuml;ssen laut Gesetzestexten in den meisten Bundesl&auml;ndern &laquo;zur Abwehr einer gegenw&auml;rtigen Gefahr f&uuml;r den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder f&uuml;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person&raquo; erforderlich sein. Der Rechtsstaat gebietet das Vorliegen einer gegenw&auml;rtigen Gefahr, also einer notstands&auml;hnlichen Situation als Voraussetzung f&uuml;r Grundrechtseingriffe, wie sie mit der Rasterfahndung einhergehen. Das hei&szlig;t, bei einem Eingriff in die Grundrechte vieler Unbeteiligter muss &laquo;die Einwirkung des sch&auml;digenden Ereignisses bereits begonnen haben oder die Einwirkung muss unmittelbar oder in allern&auml;chster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehen&raquo; (Landgericht Wiesbaden).</p>
<p>Im Februar 2002 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Rasterfahndung in Hessen letztinstanzlich gestoppt. Das OLG Frankfurt best&auml;tigte damit einen Beschluss des Landgerichtes (LG) Wiesbaden. Das LG Wiesbaden hatte die Rechtsauffassung der Kl&auml;ger best&auml;tigt und klargestellt, das es sich bei der Rasterfahndung um eine Ma&szlig;nahme handelt, die &#8211; da sie eine Vielzahl von Unbeteiligten betrifft &#8211; nur unter engen Voraussetzungen zugelassen<br />ist.</p>
<p>&Auml;hnlich hatte auch das Landgericht Berlin entschieden. Am 22. Januar 2002 gab das Landgericht Berlin beschwerdef&uuml;hrenden Studenten Recht und erkl&auml;rte die seit September 2001 durchgef&uuml;hrte Rasterfahndung an Hochschulen und anderen &ouml;ffentlichen Einrichtungen f&uuml;r rechtswidrig. Die Beschl&uuml;sse des Amts gerichts Tiergarten zur Anordnung der Rasterfahndung wurden aufgehoben. Das LG Berlin sah die Voraussetzungen f&uuml;r eine Rasterfahndung als nicht gegeben an und beurteilte die durch den Datenabgleich verursachten Grundrechtsbeschneidungen ebenfalls als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und damit unstatthaft.</p>
<p>Der Beschluss des LG Berlin wurde jedoch vom Kammergericht Berlin aufgehoben und die Rasterfahndung aufgrund der Amtsgerichtsbeschl&uuml;sse f&uuml;r rechtm&auml;&szlig;ig erkl&auml;rt. Das Kammergericht begr&uuml;ndete, dass das Landgericht die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose f&uuml;r die gegenw&auml;rtige Gefahr &laquo;&uuml;berspannt &raquo; habe. Es m&uuml;sste vielmehr von einer &laquo;Dauergefahr&raquo; ausgegangen werden, bei der wegen der Schwere der m&ouml;glichen Gefahr die Anforderungen an die Prognose &laquo;eher gering&raquo; seien.</p>
<p>Mit dieser &laquo;neuen&raquo; Definition der gegenw&auml;rtigen Gefahr begab sich das Kammergericht in eine problematische Situation. Waren die Gerichte in Hessen und Nordrhein-Westfalen noch von der Notwendigkeit des Vorliegens einer gegenw&auml;rtigen Gefahr &#8211; mit den damit verbundenen rechtsstaatlichen Konsequenzen &#8211; ausgegangen, f&uuml;hrt eine angenommene &laquo;Dauergefahr&raquo; mit der verbundenen Definition, je schwerer eine m&ouml;gliche Straftat umso geringer die Anforderungen an die Prognose, in ein rechtsstaatliches Dilemma.</p>
<h5>Versch&auml;r&shy;fungen der Sicher&shy;heits- und Polizei&shy;ge&shy;setze</h5>
<p>Aufgrund der Tatsache, dass die Innenminister von Hessen und Nordrhein-Westfalen die gerichtlichen Entscheidungen als &laquo;Niederlagen &raquo; und nicht als Mediatisierung der Exekutivmacht verstanden haben, wurden in beiden Bundesl&auml;ndern Gesetzesinitiativen gestartet, um die Rasterfahndung zu vereinfachen.</p>
<p>W&auml;hrend die Gesetzes&auml;nderung in Nordrhein-Westfalen noch nicht abgeschlossen ist, hat die schwarz-gelbe Koalition bereits im August 2002 die Novelle des Hessischen Gesetz &uuml;ber die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. &sect; 26 Abs. 1 HSOG) beschlossen. Sie enth&auml;lt zwei Neuerungen: die Absenkung der f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung der Rasterfahndung notwendigen Gefahr und die Abschaffung des Richtervorbehaltes. F&uuml;r die Rasterfahndung in Hessen soll k&uuml;nftig nicht mehr das Vorliegen einer gegenw&auml;rtigen Gefahr notwendige Voraussetzung sein. Sie soll nun vielmehr bereits dann zum Einsatz kommen d&uuml;rfen, wenn sie zur Verh&uuml;tung von Straftaten erheblicher Bedeutung dienlich ist. Der Richtervorbehalt wurde zugunsten eines &laquo;Beh&ouml;rdenleitervorbehalts&raquo; aus dem Gesetz entfernt. Das hei&szlig;t, die Anordnungskompetenz wurde vom Richter auf den Beh&ouml;rdenleiter &uuml;bertragen, der jetzt mit Zustimmung des Landespolizeipr&auml;sidenten eine Rasterfahndung anordnen kann. Eine &laquo;externe Pr&uuml;fung&raquo; bzw. Mediatisierung geht somit verloren.</p>
<h5>Skepsis unter Studie&shy;renden und Daten&shy;sch&uuml;t&shy;zern</h5>
<p>Nach einer Studie des Lehrstuhls f&uuml;r Soziologie an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakult&auml;t der Universit&auml;t Erlangen- N&uuml;rnberg st&ouml;&szlig;t die Rasterfahndung an den Hochschulen auf gro&szlig;e Skepsis. Nicht wenige Studierende halten die Rasterfahndung f&uuml;r ineffizient, ungerechtfertigt und haben datenschutzrechtliche Bedenken. F&uuml;r gerechtfertigt befinden nur insgesamt ca. 40 Prozent der befragten Studierenden die Rasterfahndung, wobei auch hier viele Studierende von der Effizienz der Ma&szlig;nahme nicht &uuml;berzeugt sind. Insgesamt sind nur ca. 16 Prozent der Studierenden davon &uuml;berzeugt, dass die Rasterfahndung gerechtfertigt und effektiv ist, w&auml;hrend 51 Prozent sie f&uuml;r ungerechtfertigt halten. So k&ouml;nnen sich 45 Prozent der befragten Stu63 dierenden vorstellen, gegen die Rasterfahndung einzutreten, w&auml;hren nur 12 Prozent der Studierenden angaben, dass sie sich aktiv f&uuml;r sie positionieren w&uuml;rden.</p>
<p>Nach Beendigung der Rasterfahndung in Berlin &uuml;bte der Berliner Beauftragte f&uuml;r Datenschutz und Informationsfreiheit Kritik an der Rasterfahndungspraxis. In einem &laquo;Sonderbericht &uuml;ber die Durchf&uuml;hrung besonderer Formen des Datenabgleichs (Rasterfahndung) &raquo; skizziert er den Ablauf der Rasterfahndung in Berlin. So stellt der Datenschutzbeauftragte fest, dass auch nach Abschluss der Ma&szlig;nahme in Berlin die angefallenen Daten nicht gel&ouml;scht sind und der Datenschutzbeauftragte nur unzureichend informiert ist.</p>
<p>Auch der nieders&auml;chsische Landesbeauftragte f&uuml;r den Datenschutz &uuml;bt in seinem T&auml;tigkeitsbericht 2001&#8211;2002 Kritik an der Durchf&uuml;hrung der Rasterfahndung. So fand bereits vor In- Kraft-Treten des neuen Paragrafen zur Durchf&uuml;hrung der Rasterfahndung eine Rasterfahndung bei den Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden statt. Dar&uuml;berhinaus wird von Datensch&uuml;tzern die Rasterung beim bzw. vom Bundeskriminalamt (BKA) infrage gestellt. Das BKA hatte auf der Grundlage des BKA-Gesetzes die Daten der Landeskriminal&auml;mter zum Abgleich in eine Verbunddatei &laquo;Schl&auml;fer&raquo; eingespeist und mit weiteren &#8211; selbst auf freiwilliger Basis erhobenen &#8211; Daten abgeglichen. Somit f&uuml;hrt das BKA de facto eine bundesweite Rasterfahndung durch. Daf&uuml;r d&uuml;rften aber die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Die Klage eines Oldenburger Studenten gegen diese Praxis wird hoffentlich eine Kl&auml;rung herbeif&uuml;hren.</p>
<h5>Literatur</h5>
<p>Beschluss des LG Wiesbaden 4 T 707/01: http: //www.stud.uni-giessen.de / asta / aktuelles_fs.html<br />Rechtsprechung zur Rasterfahndung: <a href="http://www.cilip.de/" target="_blank" rel="noopener">www.cilip.de</a> / terror<br />Studie des Lehrstuhls f&uuml;r Soziologie an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakult&auml;t der Universit&auml;t Erlangen-N&uuml;rnberg: <a href="http://www.soziologie.wiso.uni-erlangen/" target="_blank" rel="noopener">www.soziologie.wiso.uni-erlangen</a>. de / publikationen / sonstiges / s_02-04_rasterfahndung.pdf<br />http: //www.datenschutz-berlin.de / infomat / sonderbericht / rasterfahndung.pdf<br />http: //www.lfd.niedersachsen.de / functions /downloadObject/ 0,,c1419797_s20,00.pdf</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/speicherung-ohne-ende-rasterfahndung-in-der-kritik-1/">Speicherung ohne Ende  Rasterfahndung in der Kritik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Der ganz alltägliche Terror von Rechts. Ein Bericht aus Ludwigslust und Umgebung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/der-ganz-alltaegliche-terror-von-rechts-ein-bericht-aus-ludwigslust-und-umgebung-1/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 19 Mar 2003 19:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Heike Kleffner Grundrechte-Report 2003, S. 65-69 Als Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) den Bundesverfassungsschutzbericht für das Jahr 2001 vorstellte, glänzte ein Bundesland mit einem auffälligen «Erfolg» bezüglich rechtsextremer Gewalt. Mecklenburg-Vorpommern meldete in der Rubrik «Gewalttaten mit rechtsextremistischem Hintergrund» kein einziges Delikt. Dass diese Statistik mit der Realität in dem norddeutschen Bundesland (Migrantenanteil: zwei Prozent von 1,7 [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Heike Kleffner</p>
<p>Grundrechte-Report 2003, S. 65-69</p>
<p>Als Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) den Bundesverfassungsschutzbericht für das Jahr 2001 vorstellte, glänzte ein Bundesland mit einem auffälligen «Erfolg» bezüglich rechtsextremer Gewalt. Mecklenburg-Vorpommern meldete in der Rubrik «Gewalttaten mit rechtsextremistischem Hintergrund» kein einziges Delikt. Dass diese Statistik mit der Realität in dem norddeutschen Bundesland (Migrantenanteil: zwei Prozent von 1,7 Millionen Einwohnern) wenig gemein hat, macht nicht nur ein Blick in die Statistik des Schweriner Landeskriminalamtes (LKA) deutlich. Das hatte für den Zeitraum des Jahres 2001 noch 38 rechtsextrem und fremdenfeindlich motivierte Gewalttaten registriert. Nichtregierungsorganisationen wie LOBBI e. V., die ihren Arbeitsschwerpunkt auf die Betreuung und Unterstützung von Opfern rassistischer, rechtsextremer und antisemitischer Gewalt gelegt haben, beobachten kontinuierlich anhaltende Gewalttaten gegen alle, die nicht ins rechte Weltbild passen: Linke und nicht-rechte Jugendliche, Migrantinnen und Migranten sowie Asylsuchende, Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Art. 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Obdachlose und sozial Randständige. So zählte LOBBI e. V. alleine in den Monaten zwischen Januar und August 2002 95 rechtsextrem motivierte Angriffe.</p>
<p>Dass die Entstehung so genannter «no-go-areas» für Flüchtlinge, Migranten und alternative Jugendliche anhält, wird sichtbar, wenn man die Situation in der 13000- Einwohner-Stadt Ludwigslust und deren Umgebung analysiert. Geändert hat sich seit dem von Bundeskanzler Gerhard Schröder im Sommer 2000 proklamierten «Aufstand der Anständigen» in erster Linie, dass Rechtsextremismus als schlagzeilenträchtiges Medienthema kaum noch existiert. Doch im Alltag vieler Menschen ist er zu einem Faktor geworden, der bestimmt, wann man welchen Nachhauseweg nimmt, mit wie vielen Freunden man vom Flüchtlingsheim zum Einkaufen ins Stadtzentrum geht oder ob man die Tochter oder den Sohn im Teenager-Alter nachts von einer Party abholt, um sicherzustellen, dass das eigene Kind &#150; weil es einen Punkhaarschnitt bevorzugt oder sich ganz einfach dem rechten Mainstream an seiner Schule verweigert &#150; unbeschadet nach<br />Hause kommt.</p>
<p>LOBBI e. V. betreut in Ludwigslust und umliegenden Kleinstädten wie Boizenburg derzeit ein halbes Dutzend nicht-rechte und linke Jugendliche sowie einige Migrantinnen und Migranten, die in den Jahren 2001 und 2002 Opfer rechter Angriffe wurden. Am Anfang stand ein Angriff auf einen griechischen Restaurantbesitzer und dessen Ehefrau in Boizenburg am 3. September 2001. Der Mann wurde in seinem Restaurant nach Feierabend von drei Rechten mit Sprüchen wie: «Wir kriegen euch schon noch raus», bedroht und mit einer Holzbohle ins Gesicht geschlagen. Er musste mit einem vierfachen Jochbeinbruch und einem Nasenbeinbruch stationär behandelt werden, ebenso wie seine Ehefrau, die mit einem Schock ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Hier sprühten Unbekannte ein Hakenkreuz an ihre Krankenzimmertür.</p>
<p>Der Angriff liegt inzwischen eineinhalb Jahre zurück, die Opfer haben Anzeige gegen die Täter erstattet, einen Nebenklageanwalt gefunden und versuchen, ihr Leben so zu führen wie vor der Tat. Das erweist sich jedoch als extrem schwierig. Insbesondere die Tatsache, dass im Jahr 2002 weitere Übergriffe auf das Restaurant stattfanden, machten eine Verarbeitung des Traumas kaum möglich. Da ein Prozesstermin nicht in Sicht ist, überlegt das griechische Ehepaar inzwischen, Boizenburg zu verlassen.</p>
<p>Auch andere Opfer haben den Eindruck, dass der lange Zeitraum zwischen Angriffen und strafrechtlichen Konsequenzen die Täter ermutigt. Zum Beispiel Frau B. aus Ludwigslust, deren heute 17-jährige Tochter in der Silvesternacht 2001 eine Feier organisierte, die innerhalb von wenigen Stunden zwei Mal von Rechten angegriffen wurde. Nach dem ersten Angriff verständigte das Mädchen die Mutter und die Polizei, die nach geraumer Zeit auch erschien und eine Anzeige gegen die namentlich bekannten Täter aufnahm. Als der Streifenwagen wieder weggefahren war, kehrten die Angreifer zurück, traten die Haustüre ein, verwüsteten das Mobiliar und verletzten mehrere Partygäste. Das Mädchen verständigte erneut seine Mutter und einen Bekannten. Es gelang ihnen, die Angreifer aus dem Haus zu drängen. An der rechten Gesinnung der Täter hat Frau B. keine Zweifel: «Das konnte ich sowohl an den Sprüchen wie &#139;Sieg Heil&#155; als auch an T-Shirts mit Aufdrucken wie &#139;White Power&#155; erkennen», erinnert sie sich. Auch nach dem zweiten Angriff kam die Polizei erst, als die Angreifer das Haus bereits verlassen hatten. Frau B. litt lange Zeit nach der Tat an Schlaflosigkeit und Angstzuständen. Ihre größte Sorge war, dass die Angreifer ihr oder ihrer Tochter zu Hause auflauerten. Diese Furcht erwies sich als begründet, denn ein halbes Jahr nach der Tat wartete die gleiche Gruppe tatsächlich wieder vor dem Haus der Familie. Das Gefühl der Unsicherheit besteht für Frau B. bis heute weiter &#150; auch weil ein Gerichts verfahren gegen die Täter bislang nicht terminiert wurde. Selbst der Schweriner Verfassungsschutz räumte im vergangenen Jahr ein, dass der Landkreis Ludwiglust eine «Sonderstellung bezüglich neonazistischer Aktivitäten» einnimmt. Den Zulauf zu den Rechten, die sich in Mecklenburg-Vorpommern vor allem in so genannten Freien Kameradschaften organisieren, führen Beobachter auf eine «verstärkte Rekrutierung und Politisierung des ohnehin vorhandenen Potenzials» zurück, so die Leiterin des Jugendclubs<br />«West End».</p>
<p>Beim Verfassungsschutz heißt es dazu: Seitdem der Hamburger Neonazi Klaus Bärthel im Jahr 2000 nach Ludwigslust zog, lassen sich verstärkte rechtsextreme Aktivitäten feststellen. Der 62-jährige Bärthel ist kein Unbekannter. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hielt ihn einem Strafverfahren wegen Volksverhetzung für den Herausgeber des «Zentralorgans», eine der über mehrere Jahre lang einflussreichsten bundesdeutschen Neonazipublikationen. Im Herbst 1999 prangte auf der Titelseite des Hochglanzmagazins die antisemitische Parole «Juden raus». Trotzdem kann Bärthel in Ludwigslust ungestört agieren. Und er zeigt Präsenz, die einschüchtert: als Anmelder von rechtsextremen Demonstrationen mit überregionaler Beteiligung, als Beobachter öffentlicher Jugendausschusssitzungen oder bei der jährlichen Theodor-Körner- Gedenkfeier in der Mahn- und Gedenkstätte Wöbbelin. Seitdem Bärthel in Ludwigslust wohnt, werden nach Ansicht von Sozialarbeitern und Stadtverwaltung schon 12- und 13-Jährige in die rechte Szene eingebunden; bei 16- bis 18-Jährigen zeige sich ein verfestigtes rechtsextremes Weltbild, das durch Diskussionen und sozialarbeiterische Tätigkeit nicht mehr beeinflussbar sei.</p>
<p>Nach dem Motto «Schafft national befreite Zonen», das im Sommer 2001 als Titelparole auf dem «Zentralorgan» prangte, hat sich die rechtsextreme Jugendszene in Ludwigslust seit dem Frühjahr 2002 neue Treffpunkte geschaffen &#150; und damit weitere «no-go-areas» für linke und nicht-rechte Jugendliche in der Stadt etabliert. Den Passantinnen und Passanten auf der größten Einkaufsstraße des Ortes leuchtet der weiße Schriftzug «Tattoo Walhalla » unübersehbar entgegen. Wer zur Mittagszeit den Laden betritt, wird von einem halben Dutzend Skinheads misstrauisch beäugt. Harte Beats einer Rechtsrockband dröhnen durch den Raum, an den Wänden hängt neben unverfänglichen Tattoosymbolen auch eine Tafel mit stilisierten Abbildungen von Landsern. Die Stadtverwaltung erklärt sich im Fall von «Tattoo Walhalla », dessen Betreiber wegen rechter Gewaltdelikte vorbestraft ist und als aktives Mitglied der Neonaziszene gilt, für ebenso machtlos wie angesichts der Aktivitäten von Klaus Bärthel. Linke und nicht-rechte Jugendliche nehmen seit der Eröffnung von «Tattoo Walhalla» oft weite Umwege in Kauf, um unbehelligt zum Bahnhof zu kommen. Das hilft nicht immer, wie ein alternativer Jugendlicher im Juni 2002 erfahren musste, der gemeinsam mit einem Freund von zwei stadtbekannten Rechten im Bahnhofsshop angepöbelt und attackiert wurde.</p>
<p>Zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten, erfordert Mut, sagen die alternativen Jugendlichen. Die Angst davor, von den Beamten nicht Ernst genommen zu werden und im Falle eines Strafverfahrens verstärkt zur Zielscheibe von Neonazis zu werden, ist durchaus nicht unbegründet, sagen die Berater von LOBBI e. V. Sie ermutigen die Opfer indessen, trotz dieser Ängste Strafanzeige zu stellen: um ihnen das Gefühl zu geben, ihr Schicksal wieder selbst in die Hand nehmen zu können, um den Behörden eine beliebte Ausrede zu nehmen («Uns liegen aber gar keine Kenntnisse über eine rechte Szene vor, weil keine Anzeigen vorliegen. ») und um einer Zivilgesellschaft den Rücken zu stärken, die ihre Minderheiten allzu oft alleine lässt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2003/publikation/der-ganz-alltaegliche-terror-von-rechts-ein-bericht-aus-ludwigslust-und-umgebung-1/">Der ganz alltägliche Terror von Rechts. Ein Bericht aus Ludwigslust und Umgebung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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