Publikationen / Grundrechte-Report / Grundrechte-Report 2003

Speicherung ohne Ende – Raster­fahn­dung in der Kritik

Tjark Sauer

Grundrechte-Report 2003, S. 59-63

Nachdem die präventive Rasterfahndung in Deutschland Ende 2001 erstmalig in allen Bundesländern angewendet wurde, ist die «computergestützte Fahndung» nach «islamischen Schläfern » noch nicht abgeschlossen. Zwar wurden bislang keine «Schläfer» gefunden – dafür befinden sich noch Daten von vielen Hundert Studierenden in den Computerdateien der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes. Als Grund für diesen Zustand geben die Sicherheitsbehörden die noch ausstehende Rasterfahndung in Hessen an. In Hessen wurde die Rasterfahndung im Februar 2002 gerichtlich gestoppt. Auch nach einer Gesetzesverschärfung scheiterte das Hessische Innenminis terium an den Klagen ausländischer Studenten. Aber nicht nur in Hessen hat die Rasterfahndung zu einer Fülle von Rechtsfragen
geführt.

Zur Zuläs­sig­keit der Raster­fahn­dung

Die Rasterfahndungen müssen laut Gesetzestexten in den meisten Bundesländern «zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person» erforderlich sein. Der Rechtsstaat gebietet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr, also einer notstandsähnlichen Situation als Voraussetzung für Grundrechtseingriffe, wie sie mit der Rasterfahndung einhergehen. Das heißt, bei einem Eingriff in die Grundrechte vieler Unbeteiligter muss «die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen haben oder die Einwirkung muss unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehen» (Landgericht Wiesbaden).

Im Februar 2002 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Rasterfahndung in Hessen letztinstanzlich gestoppt. Das OLG Frankfurt bestätigte damit einen Beschluss des Landgerichtes (LG) Wiesbaden. Das LG Wiesbaden hatte die Rechtsauffassung der Kläger bestätigt und klargestellt, das es sich bei der Rasterfahndung um eine Maßnahme handelt, die – da sie eine Vielzahl von Unbeteiligten betrifft – nur unter engen Voraussetzungen zugelassen
ist.

Ähnlich hatte auch das Landgericht Berlin entschieden. Am 22. Januar 2002 gab das Landgericht Berlin beschwerdeführenden Studenten Recht und erklärte die seit September 2001 durchgeführte Rasterfahndung an Hochschulen und anderen öffentlichen Einrichtungen für rechtswidrig. Die Beschlüsse des Amts gerichts Tiergarten zur Anordnung der Rasterfahndung wurden aufgehoben. Das LG Berlin sah die Voraussetzungen für eine Rasterfahndung als nicht gegeben an und beurteilte die durch den Datenabgleich verursachten Grundrechtsbeschneidungen ebenfalls als unverhältnismäßig und damit unstatthaft.

Der Beschluss des LG Berlin wurde jedoch vom Kammergericht Berlin aufgehoben und die Rasterfahndung aufgrund der Amtsgerichtsbeschlüsse für rechtmäßig erklärt. Das Kammergericht begründete, dass das Landgericht die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose für die gegenwärtige Gefahr «überspannt » habe. Es müsste vielmehr von einer «Dauergefahr» ausgegangen werden, bei der wegen der Schwere der möglichen Gefahr die Anforderungen an die Prognose «eher gering» seien.

Mit dieser «neuen» Definition der gegenwärtigen Gefahr begab sich das Kammergericht in eine problematische Situation. Waren die Gerichte in Hessen und Nordrhein-Westfalen noch von der Notwendigkeit des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr – mit den damit verbundenen rechtsstaatlichen Konsequenzen – ausgegangen, führt eine angenommene «Dauergefahr» mit der verbundenen Definition, je schwerer eine mögliche Straftat umso geringer die Anforderungen an die Prognose, in ein rechtsstaatliches Dilemma.

Verschär­fungen der Sicher­heits- und Polizei­ge­setze

Aufgrund der Tatsache, dass die Innenminister von Hessen und Nordrhein-Westfalen die gerichtlichen Entscheidungen als «Niederlagen » und nicht als Mediatisierung der Exekutivmacht verstanden haben, wurden in beiden Bundesländern Gesetzesinitiativen gestartet, um die Rasterfahndung zu vereinfachen.

Während die Gesetzesänderung in Nordrhein-Westfalen noch nicht abgeschlossen ist, hat die schwarz-gelbe Koalition bereits im August 2002 die Novelle des Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. § 26 Abs. 1 HSOG) beschlossen. Sie enthält zwei Neuerungen: die Absenkung der für die Durchführung der Rasterfahndung notwendigen Gefahr und die Abschaffung des Richtervorbehaltes. Für die Rasterfahndung in Hessen soll künftig nicht mehr das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr notwendige Voraussetzung sein. Sie soll nun vielmehr bereits dann zum Einsatz kommen dürfen, wenn sie zur Verhütung von Straftaten erheblicher Bedeutung dienlich ist. Der Richtervorbehalt wurde zugunsten eines «Behördenleitervorbehalts» aus dem Gesetz entfernt. Das heißt, die Anordnungskompetenz wurde vom Richter auf den Behördenleiter übertragen, der jetzt mit Zustimmung des Landespolizeipräsidenten eine Rasterfahndung anordnen kann. Eine «externe Prüfung» bzw. Mediatisierung geht somit verloren.

Skepsis unter Studie­renden und Daten­schüt­zern

Nach einer Studie des Lehrstuhls für Soziologie an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen- Nürnberg stößt die Rasterfahndung an den Hochschulen auf große Skepsis. Nicht wenige Studierende halten die Rasterfahndung für ineffizient, ungerechtfertigt und haben datenschutzrechtliche Bedenken. Für gerechtfertigt befinden nur insgesamt ca. 40 Prozent der befragten Studierenden die Rasterfahndung, wobei auch hier viele Studierende von der Effizienz der Maßnahme nicht überzeugt sind. Insgesamt sind nur ca. 16 Prozent der Studierenden davon überzeugt, dass die Rasterfahndung gerechtfertigt und effektiv ist, während 51 Prozent sie für ungerechtfertigt halten. So können sich 45 Prozent der befragten Stu63 dierenden vorstellen, gegen die Rasterfahndung einzutreten, währen nur 12 Prozent der Studierenden angaben, dass sie sich aktiv für sie positionieren würden.

Nach Beendigung der Rasterfahndung in Berlin übte der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Kritik an der Rasterfahndungspraxis. In einem «Sonderbericht über die Durchführung besonderer Formen des Datenabgleichs (Rasterfahndung) » skizziert er den Ablauf der Rasterfahndung in Berlin. So stellt der Datenschutzbeauftragte fest, dass auch nach Abschluss der Maßnahme in Berlin die angefallenen Daten nicht gelöscht sind und der Datenschutzbeauftragte nur unzureichend informiert ist.

Auch der niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz übt in seinem Tätigkeitsbericht 2001–2002 Kritik an der Durchführung der Rasterfahndung. So fand bereits vor In- Kraft-Treten des neuen Paragrafen zur Durchführung der Rasterfahndung eine Rasterfahndung bei den Ausländerbehörden statt. Darüberhinaus wird von Datenschützern die Rasterung beim bzw. vom Bundeskriminalamt (BKA) infrage gestellt. Das BKA hatte auf der Grundlage des BKA-Gesetzes die Daten der Landeskriminalämter zum Abgleich in eine Verbunddatei «Schläfer» eingespeist und mit weiteren – selbst auf freiwilliger Basis erhobenen – Daten abgeglichen. Somit führt das BKA de facto eine bundesweite Rasterfahndung durch. Dafür dürften aber die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Die Klage eines Oldenburger Studenten gegen diese Praxis wird hoffentlich eine Klärung herbeiführen.

Literatur

Beschluss des LG Wiesbaden 4 T 707/01: http: //www.stud.uni-giessen.de / asta / aktuelles_fs.html
Rechtsprechung zur Rasterfahndung: www.cilip.de / terror
Studie des Lehrstuhls für Soziologie an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg: www.soziologie.wiso.uni-erlangen. de / publikationen / sonstiges / s_02-04_rasterfahndung.pdf
http: //www.datenschutz-berlin.de / infomat / sonderbericht / rasterfahndung.pdf
http: //www.lfd.niedersachsen.de / functions /downloadObject/ 0,,c1419797_s20,00.pdf

nach oben