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Cannabis und Fahreig­nung: Rechts­un­si­cher­heit bleibt

Michael Hettenbach

Grundrechte-Report 2003, S. 41-45

Gleich in drei Entscheidungen hatte sich das Bundesverfassungsgericht 2002 mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, bei bloßem Besitz von Cannabis Rückschlüsse auf die Fahreignung zu ziehen. In zwei Fällen waren bei den späteren Beschwerdeführern bei Kontrollen 5 bzw. 1,2 Gramm Cannabis gefunden worden (BVerfG, Beschlüsse vom 20. 6. 2002 bzw. vom 1. 8. 2002). In einem dritten Fall hatte die Polizei im Aschenbecher des Fahrzeugs einen angerauchten Joint gefunden (Beschluss vom 8. 7. 2002). Die Verwaltungsbehörden hatten in allen drei Fällen Anlass gesehen, die Fahreignung in Zweifel zu ziehen.

Nach heutigem wie nach früher geltendem Recht, das den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Bei hinreichendem Verdacht darf die zuständige Behörde ihm abverlangen, be- Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit Art. 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. stimmte Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen (Drogenscreening). Die Missachtung dieser Anordnung hat regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Verkehrssicherheit ist ein hohes Gut. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, Leben, Gesundheit und Eigentum der Bürger zu schützen, ergibt sich direkt aus dem Grundgesetz. Dagegen steht das Recht des Einzelnen auf «informationelle Selbstbestimmung», also zum Beispiel das Recht, persönliche Daten auch für sich behalten zu dürfen, wenn nicht überragende Interessen des Gemeinwohls ihre Preisgabe fordern. Einschränkungen oder gar das Verbot, ein Fahrzeug zu führen, greifen in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), häufig auch in das Recht der Freiheit der Berufsausübung ein.

Zu den Rechtsgüterabwägungen, die Rechtsprechung, Gesetzgebung, Verwaltungsbehörden und nicht zuletzt Gutachtenstellen zu berücksichtigen haben, hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 24. Juni 1993 schon deutliche Hinweise gegeben. Zwar habe der Gesetzgeber im Rahmen der Überprüfung einer Fahreignung einen relativ weiten Spielraum; die reine Vermutung, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, reiche aber nicht. Zur Anforderung eines Gutachtens gehörten vielmehr tatsächliche Feststellungen, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen.

Das seinerzeitige Urteil hatte nur beschränkt Auswirkungen auf die Praxis. So stellte das Bundesverwaltungsgericht 1997 fest, «der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten sei nicht ohne weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsumenten zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht stets als wahr unterstellt werden können». Nicht zuletzt auf diese Entscheidung hin wurden vielfach medizinische Gutachten oder me dizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) ins Blaue hinein angeordnet, in der Annahme, der Konsument illegaler Drogen sei eo ipso charakterlich ungeeignet.

Dies sieht das Verfassungsgericht in seinen neuen Entscheidungen erheblich differenzierter. Nach Auswertung umfangreicher Literatur und gestützt auf zwei Gutachten betont das Gericht zwar, akuter Cannabisrausch insbesondere in Kombination mit anderen Drogen könne während des Rauschs und in einer mehrstündigen Abklingphase zu einer (vorübergehenden) Aufhebung der Fahreignung führen. In Ausnahmefällen könne der Konsum von Cannabis auch eine dauerhafte, für die Fahreignung relevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit des Konsumenten nach sich ziehen. Diese Fälle seien in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass über einen längeren Zeitraum erheblicher Drogenmissbrauch geübt worden ist. Darüber hinaus seien chronische Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bei besonders gefährdeten Personengruppen möglich, etwa bei Jugendlichen in der Entwicklungsphase oder bei Personen, die mit latent vorhandenen Psychosen belastet sind. In den – zahlenmäßig überwiegenden – übrigen Fällen bestehe nach heutiger Erkenntnis in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der Konsum von Haschisch zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führt.

Einige allgemeine Hinweise lassen erkennen, welche Maßstäbe das Bundesverfassungsgericht in Zukunft an gesetzliche und verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Rahmen der Prüfung der Fahreignung anzulegen gedenkt. Diese Hinweise haben vermutlich Bedeutung weit über den Cannabiskonsum hinaus.

Zum einen muss der Betroffene fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass er erkennbar eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt.

Außerdem sind prinzipiell auch präventive Kontrollen von Kraftfahrern möglich. Bei Anordnung solcher Kontrollen hat aber eine Abwägung im Einzelfall zu erfolgen, ob das Prinzip der Verhältnismäßigkeit noch gewahrt ist. Die rein abstrakte Möglichkeit, es könne eine mangelnde Fahreignung vorliegen, wird in der Regel nicht ausreichen. Der Verzicht auf hinreichende Verdachtsindikatoren, also auf einen konkreten Tatverdacht, ist dann nicht zulässig, wenn es wie bei der Fahrerlaubnis um grundrechtlich geschützte Positionen des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers geht.

Entsprechend hielt das Gericht im Fall des angerauchten Joints im Aschenbecher die Anordnung weiterer Maßnahmen für zulässig, in den beiden anderen Fällen nicht. Der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr bildet für sich allein kein hinreichendes Verdachtsmoment.

Die Tragweite des Urteils in der Zukunft abzuschätzen ist schwierig. Das Urteil beschäftigte sich vorwiegend mit der bis 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage. Das Gericht hatte bedauerlicherweise keinen Anlass, sich mit der in Teilbereichen verfassungsrechtlich bedenklichen Fahrerlaubnisverordnung auseinander zu setzen, die seit 1. Januar 1999 gilt. Wesentliche Fragen sind ungeklärt.

Kein Anhaltspunkt findet sich in den Urteilen, inwieweit das Verfassungsgericht an seiner früheren Ansicht festhält, alleine die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens, sei es ein medizinisches oder medizinisch-psychologisches, habe Eingriffscharakter. Derzeit ist die Anordnung eines Gutachtens verwaltungsgerichtlich nicht zu überprüfen. Nach wie vor werden rechtswidrig Gutachten angefordert, und bei Nichtbeibringung wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ist es wirklich hinnehmbar, dem Betroffenen erst dann Rechtsschutz zu gewähren, wenn die Fahrerlaubnis schon entzogen ist?

Wie sind die Fälle zu beurteilen, in denen die Führerschein stelle von mehrfachem Cannabisbesitz innerhalb eines Jahres Kenntnis erlangt? Mit anderen Worten: Was sind die hinreichend konkreten Verdachtsmomente, die die Fahrerlaubnisbehörde berechtigen sollen, dem Betroffenen weitere Aufklärungsmaßnahmen aufzuerlegen? Nachdem Cannabis zunehmend auch als Medikament verschrieben wird: Führt die vorschriftsmäßige Einnahme des Medikaments unter ärztlicher Aufsicht zu einem Wegfall der Fahreignung?

Voraussichtlich werden noch Jahre vergehen, bis eine hinreichende Rechtssicherheit hergestellt ist. Der Gesetzgeber versteht jede Lockerung des derzeitigen restriktiven Zustandes als falsches politisches Signal und überlässt es der Rechtsprechung, die Grenzen des verfassungsrechtlich gerade noch Zulässigen auszuloten.

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