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	<title>Mitteilungen Nr. 196 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die fortschreitende Verwanzung des Rechts</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2007 13:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Online-Durchsuchung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gesetzgeberische Irrt&#252;mer und sicherheitspolitische Verwirrspiele bei der Online-Durchsuchung Mitteilungen Nr. 196, S. 1-3 &#8222;Die Systematik der Wanzen ist noch nicht abgeschlossen.&#8220;Aus: Wikipedia, Stichwort Wanzen Wer im Lexikon unter dem Stichwort &#8222;Wanzen&#8220; sucht, findet dort den Hinweis, dass es sich dabei um eine weltweit verbreitete Ordnung land- und wasserbewohnender Insekten handelt. Ihr K&#246;rper sei meist abgeflacht [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetzgeberische Irrt&uuml;mer und sicherheitspolitische Verwirrspiele bei der Online-Durchsuchung</p>
<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 1-3</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/wanze.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4273 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/c66ff9e9ec.jpg" alt="Die fortschreitende Verwanzung des Rechts" width="141" height="180"></a></span></p>
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</div>
<p><i>&#8222;Die Systematik der Wanzen ist noch nicht abgeschlossen.&#8220;<br /></i>Aus: Wikipedia, Stichwort Wanzen</p>
<p>Wer im Lexikon unter dem Stichwort &#8222;Wanzen&#8220; sucht, findet dort den Hinweis, dass es sich dabei um eine weltweit verbreitete Ordnung land- und wasserbewohnender Insekten handelt. Ihr K&ouml;rper sei meist abgeflacht und 1 Millimeter bis 12 Zentimeter lang. Nicht erst seit dem oskargekr&ouml;nten Kinofilm &#8222;Das Leben der Anderen&#8220; wissen wir, dass Wanzen nicht nur biologischer, sondern auch elektronischer Natur sein k&ouml;nnen. Zu diesen beiden Spezies ist nun eine weitere Unterart der elektronischen Wanze hinzugetreten &#8211; die virtuelle. Sie erblickte am 20. Dezember 2006 das Licht der Welt. An diesem Tag verabschiedete der D&uuml;sseldorfer Landtag ein neues Verfassungsschutzgesetz f&uuml;r Nordrhein-Westfalen (VSG NRW).<br />In dem Gesetz ist&nbsp; eine neue Befugnis beschrieben, die zun&auml;chst technokratisch-n&uuml;chtern daherkommt, tats&auml;chlich aber verfassungsrechtlichen Sprengstoff enth&auml;lt: In &sect; 2 Absatz 2 Nr. 11 wird der &#8222;heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel&#8220; gestattet. Nebul&ouml;s hei&szlig;t es, dass die Ma&szlig;nahme nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zul&auml;ssig sei, wenn die Ma&szlig;nahme einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellt bzw. diesem in Art und Schwere gleichkommt.<br />Der heimliche Zugang von Sicherheitsbeh&ouml;rden auf fremde Rechner ist auf verschiedenen Wegen denkbar. Bei dem jetzt diskutierten Verfahren &ndash; verbreitet wird auch von &#8222;verdeckten Online-Durchsuchungen&#8220; gesprochen &ndash; wird eine Spionage-Software (&#8222;Trojaner&#8220;) auf einen auszuforschenden Computer aufgespielt. Mit dieser Software k&ouml;nnen alle auf dem infiltrierten Rechner gespeicherten Daten erfasst, durchsucht und bei Bedarf an die Ermittler &uuml;bersandt werden, ohne das der Benutzer des PCs etwas davon mitbekommt. Geheimdienste k&ouml;nnten so den Inhalt ganzer Festplatten analysieren. Der Zugriff beschr&auml;nkt sich dabei nicht auf Dateien, die auf einem Server im Internet abgelegt wurden, sondern ist prinzipiell auch auf alle heimischen Rechner m&ouml;glich, die zumindest zeitweise mit dem Internet verbunden sind. Mit anderen Worten: Mit dem neuen nordrhein-westf&auml;lischen Gesetz werden f&uuml;r den dortigen Verfassungsschutz alle Informationen, die in Computern gespeichert sind, zum potenziellen Objekt heimlicher Ausforschungen.</p>
<h5>Neue Gefahren f&uuml;r das Wohnungs&shy;grund&shy;recht</h5>
<p>Bei Computern handelt es sich heute l&auml;ngst nicht mehr um reine Kommunikationseinrichtungen. F&uuml;r viele Menschen sind sie &ndash; beruflich wie privat &ndash; zu einem &#8222;elektronischen Ged&auml;chtnis&#8220; geworden, in dem private Bilder, Tageb&uuml;cher, Korrespondenzen, Termine, Adressen und viele andere pers&ouml;nliche Informationen aufbewahrt werden. Durch die zunehmende Digitalisierung pers&ouml;nlicher Lebensbereiche sind Computer zu einem festen Bestandteil der Privatsph&auml;re geworden. Ihre Nutzerinnen und Nutzer verstehen sie auch deswegen als vertrauensvolles Speichermedium, weil sich die privaten Rechner meist &#8222;in den eigenen vier W&auml;nden&#8220; befinden und sie zur h&auml;uslichen Einrichtung geh&ouml;ren wie alle anderen Dinge auch, die unseren Haushalt bev&ouml;lkern.<br />Folgt man dem nordrhein-westf&auml;lischen Verfassungsschutzgesetz, so handelt es sich dabei um ein grundlegendes Missverst&auml;ndnis. Dieses Gesetz behandelt elektronische Datenspeicher offenkundig als Exklaven innerhalb der (Privat-)Wohnung. Es sieht bei heimlichen Zugriffen auf Arbeitsspeicher oder Festplatten keinerlei Vorkehrungen vor, die dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gerecht w&uuml;rden. Bereits der Wortlaut der Vorschrift l&auml;sst erkennen, dass der Gesetzgeber &#8222;lediglich&#8220; von m&ouml;glichen &#8222;Eingriffen in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis&#8220; ausgeht, den Schutz des privaten Wohnraums (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) jedoch &uuml;berhaupt nicht ber&uuml;cksichtigt.</p>
<h5>Schutz der Privat&shy;sph&auml;re? Fehlanzeige!</h5>
<p>Offensichtlich verfassungswidrig ist die virtuelle Wanze des Verfassungsschutzes in NRW auch aus einem weiteren Grund: Das Gesetz erw&auml;hnt den obligatorischen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, wie ihn das Bundesverfassungsgericht inzwischen f&uuml;r verschiedene Datenerhebungsmethoden verlangt hat, mit keiner einzigen Silbe. Vielmehr tut der Gesetzgeber so, als komme eine Betroffenheit von pers&ouml;nlichen Aufzeichnungen, Fotoalben etc. auf privaten Rechnern von vornherein nicht in Betracht. Das erscheint angesichts der tats&auml;chlichen Nutzung vieler Computer geradezu abwegig.<br />Sp&auml;testens bei der Frage des Kernbereichsschutzes &uuml;berschreitet das Gesetz die Schwelle zum offenkundigen Verfassungsbruch. Hierauf wurde bei der parlamentarischen Anh&ouml;rung im Gesetzgebungsverfahren mehrfach hingewiesen &#8211; vergeblich. Folgt man dem Rechtsverst&auml;ndnis der D&uuml;sseldorfer Regierungsfraktion, unterliegt kein auf einem Heimrechner geschriebener Text mehr dem Schutz der Privatsph&auml;re und k&ouml;nnte zur Gefahrenabwehr ausspioniert werden.<br />Nachdem sich das nordrhein-westf&auml;lische Parlament trotz aller vorgebrachten Kritik nicht von seinem verfassungswidrigen Vorhaben abbringen lie&szlig;, wird sich demn&auml;chst das Bundesverfassungsgericht mit dem neuen Gesetz befassen. Mittlerweile sind in Karlsruhe zwei Beschwerden gegen die Online-Schn&uuml;ffeleien des Verfassungsschutzes in NRW anh&auml;ngig.</p>
<h5>Die Vermehrung der Wanzen: Auf dem Weg zum &bdquo;Bundes&shy;-Tro&shy;janer&ldquo;?</h5>
<p>Wie ihre biologischen Verwandten neigt auch die virtuelle Wanze zur Fortpflanzung und Vermehrung. Dabei sah es zun&auml;chst so aus, als wollte der Bundesgerichtshof einer allzu schnellen Vermehrung dieser virtuellen Plagegeister vorbeugen. Ende 2006 hatte sich ein Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (BGH) geweigert, einem Antrag des Bundeskriminalamtes stattzugeben und eine Genehmigung f&uuml;r eine Online-Durchsuchung zu erteilen. Durch diese Entscheidung wurde erstmals einer breiteren &Ouml;ffentlichkeit bekannt, dass die Sicherheitsbeh&ouml;rden offenbar seit geraumer Zeit, unter Berufung auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen (u.a. offene Durchsuchung, Telekommunikations&uuml;berwachung, Lauschangriff) so genannte Online-Durchsuchungen praktizieren. Nach der Weigerung des Ermittlungsrichters f&auml;llte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 31. Januar 2007 einen Beschluss, wonach die Online-Durchsuchung f&uuml;r Strafverfolgungsbeh&ouml;rden kein zul&auml;ssiges Ermittlungsinstrument sei, weil die Strafprozessordnung keine Erm&auml;chtigung zum heimlichen Ausforschen von Datenspeichern enthalte. Den Richtern zufolge unterscheiden sich die so genannten Online-Durchsuchungen von realen Hausdurchsuchungen insbesondere dadurch, dass erstere vom Betroffenen nicht bemerkt, ja nicht einmal im Nachhinein angezeigt w&uuml;rde. Damit werde der (nachtr&auml;gliche) Rechtsschutz gegen solche Ermittlungen erschwert oder gar unm&ouml;glich. Bis zur Einf&uuml;hrung einer speziellen gesetzlichen Regelung erkl&auml;rte der BGH deshalb verdeckte Online-Durchsuchungen f&uuml;r die Strafverfolger zum Tabu.<br />Dass die neuen M&ouml;glichkeiten der virtuellen Wanzen die Phantasien von Sicherheitsbeh&ouml;rden befl&uuml;geln, l&auml;sst sich angesichts ihrer schier endlosen Ausforschungsm&ouml;glichkeiten leicht nachvollziehen. So konnte auch nicht verwundern, dass nach der Entscheidung des BGH f&uuml;hrende &#8222;Sicherheitspolitiker&#8220; davor warnten, die Strafverfolger k&ouml;nnten gegen&uuml;ber computertechnisch versierten Kriminellen ins Hintertreffen geraten. Der Pr&auml;sident des BKA, J&ouml;rg Ziercke,&nbsp; h&auml;lt verdeckte Online-Durchsuchungen f&uuml;r &#8222;unerl&auml;sslich&#8220;: sie seien &#8222;unbedingt notwendig&#8220;, um etwa die Vorbereitung und Planung terroristischer Anschl&auml;ge, die Unterst&uuml;tzung f&uuml;r den internationalen Dschihad, die Anwerbung von Selbstmordattent&auml;tern, aber auch um die Verbreitung kinderpornografischer Bilder oder betr&uuml;gerischer Phishing-Mailnachrichten aufdecken zu k&ouml;nnen. Die T&auml;tergruppen w&uuml;rden inzwischen im Netz agieren, sie nutzten dabei moderne Verschl&uuml;sselungsverfahren und abgesicherte Verbindungen, ein Zugriff auf die gesuchten Informationen sei nur im laufenden Betrieb m&ouml;glich. Unterst&uuml;tzung erhielt Ziercke u.a. von der Generalbundesanw&auml;ltin, vom Bundesinnenminister und den innenpolitischen Sprechern der Koalitionsparteien, die unisono davor warnten, dass die staatliche Strafverfolgung nicht mehr &#8222;auf Augenh&ouml;he mit den Terroristen&#8220; sei, wenn es keine heimlichen Online-Durchsuchungen g&auml;be.<br />Unter diesen Anh&auml;ngern eines staatlichen Hackertums kam es dabei zu interessanten Rollenwechseln: Der Bundesinnenminister Wolfgang Sch&auml;uble sprach sich in einem Interview mit der tageszeitung daf&uuml;r aus, bei verdeckten Ermittlungen nicht zu zimperlich mit dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensf&uuml;hrung umzugehen. Es k&ouml;nne bei Online-Durchsuchungen keine Daten geben, die von vornherein dem Kernbereich der privaten Lebensf&uuml;hrung zuzurechnen seien. &#8222;Verbrecher und Terroristen sind klug genug, so etwas auszunutzen. Die tarnen ihre Informationen dann zum Beispiel als Tagebucheintrag. So leicht d&uuml;rfen wir es denen nicht machen.&#8220; (taz vom 8.2.2007) Ebenso wollte Sch&auml;uble auch nicht ausschlie&szlig;en, dass dieses Instrument k&uuml;nftig als regul&auml;re Ermittlungsmethode bis zu 50.000 Mal j&auml;hrlich angewandt werde.<br />Dagegen versuchte J&ouml;rg Ziercke, die Kritiker der geplanten Online-Durchsuchungen zu bes&auml;nftigen. Es werde keinen universellen Bundes-Trojaner geben, sondern nur auf den Einzelfall zugeschnittene Programme (die ma&szlig;geschneiderte Wanze), der Schutz privater Daten sei durch die Benutzung von Suchwortlisten gew&auml;hrleistet und zudem sei eine richterliche und datensch&uuml;tzerische Kontrolle vorgesehen. Schlie&szlig;lich erkl&auml;rte sich Ziercke bereit, den Quellcode der benutzten Programme nach Abschluss der Ermittlungen den Gerichten bzw. der Fach&ouml;ffentlichkeit vorzulegen.<br />Gegen eine gesetzliche Grundlage f&uuml;r den &#8222;Bundes-Trojaner&#8220; meldete jedoch Bundesjustizministerin Brigitte Zypries Zweifel an. F&uuml;r die heimliche Online-Durchsuchung reiche eine einfachgesetzliche Erm&auml;chtigung nicht aus, die damit verbundenen Eingriffe in das Wohnungsgrundrecht seien mit der geltenden Verfassung nicht vereinbar. Anl&auml;sslich einer Festrede zum 20-j&auml;hrigen Bestehen der Neuen Richtervereinigung (NRV) am 2. M&auml;rz 2007 beschwichtigte die Ministerin die anwesenden kritischen Geister damit, dass es in diesem Jahr kein Gesetz zur so genannten &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; mehr geben werde. Ob das ministerielle Unbehagen aber ausreichen w&uuml;rde, damit der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten und einen Gesetzentwurf vorlegt, der die verfassungsrechtlichen Vorgaben f&uuml;r einen Eingriff in das Wohnungsgrundrecht, in die informationelle Selbstbestimmung und den Kernbereich privater Lebensf&uuml;hrung angemessen sch&uuml;tzt (sofern dies &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist), blieb danach offen.</p>
<h5>Verwirr&shy;spiele: Die virtuelle Wanze ist schon da</h5>
<p>Nachdem der Streit um virtuelle Wanzen f&uuml;r die Strafverfolger zun&auml;chst im rechtspolitischen Patt endete, kam Ende M&auml;rz die &uuml;berraschende Nachricht: Auf eine Anfrage des b&uuml;ndnisgr&uuml;nen Abgeordneten Wolfgang Wieland erkl&auml;rte die Bundesregierung, dass nach ihrer Auffassung sowohl das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz, als auch der Bundesnachrichtendienst und der Milit&auml;rische Abschirmdienst bereits jetzt &uuml;ber die notwendigen Befugnisse zum heimlichen Durchsuchen fremder Rechner verf&uuml;gten. F&uuml;r den Verfassungsschutz sei dies beispielsweise durch Paragraph&nbsp; 8 Absatz 2&nbsp; des Bundesverfassungsschutzgesetzes gegeben, der die Anwendung von &#8222;Methoden, Gegenst&auml;nde[n] und Instrumente[n] zur heimlichen Informationsbeschaffung&#8220; regelt. &Uuml;ber die bisherige Anwendung der Online-Durchsuchung werde aus Gr&uuml;nden der Eigensicherung der Arbeit der Geheimdienste nichts mitgeteilt, die Berichterstattung &uuml;ber den Einsatz dieses Instruments erfolge nur gegen&uuml;ber dem Parlamentarischen Kontrollgremium.<br />Bei den in der Antwort angef&uuml;hrten &#8222;Rechtsgrundlagen&#8220; handelt es sich aber um Generalklauseln f&uuml;r die Arbeit der Geheimdienste, die keineswegs als Befugnisse f&uuml;r das heimliche Ausspionieren fremder Rechner herhalten k&ouml;nnen. Die Umsetzung einer Online-Durchsuchung mittels einer angepassten Dienstvorschrift, wie in der Antwort der Bundesregierung nahegelegt, erscheint unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geradewegs abenteuerlich. Sie erf&uuml;llt weder die Anforderungen an den Schutz des eigenen Wohnraums oder des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, noch kommt sie dem Gesetzesvorbehalt f&uuml;r Grundrechtseingriffe nach oder gen&uuml;gt den Kriterien der Normenklarheit. Au&szlig;er f&uuml;r den nordrhein-westf&auml;lischen Verfassungsschutz finden sich derzeit keine Befugnisse, die irgendeiner deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rde die heimliche Durchsuchung fremder Rechner gestatten w&uuml;rde. Die Humanistische Union wird sich deshalb f&uuml;r einen sofortigen Stopp aller diesbez&uuml;glichen Begehrlichkeiten einsetzen.<br />&mdash;<br />Erinnern wir uns: Bereits f&uuml;r die Einf&uuml;hrung des Gro&szlig;en Lauschangriffs in die Strafprozessordnung war eine &#8222;Verwanzung&#8220; des Grundgesetzes erforderlich. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. M&auml;rz 2004 f&uuml;hrte dies zu einer Regelung in der Strafprozessordnung, die nicht nur wegen ihrer L&auml;nge (&uuml;ber mehrere Seiten in den einschl&auml;gigen Gesetzessammlungen), sondern auch wegen ihrer Anforderungen an das notwendige Verfahren eines Lauschangriffs von den meisten als kaum noch handhabbar bezeichnet wird. Lauschangriffe werden deshalb &#8211; erfreulicherweise &#8211; kaum noch angewandt. Entgegen allen Unkenrufen haben weder die Strafverfolgung noch die sicherheitspolitische Lage Deutschlands unter dieser Eingrenzung des Lauschangriffs erkennbar gelitten. Sollte dieses Beispiel nicht ausreichend Anlass daf&uuml;r sein, nicht immer alles legalisieren zu wollen, was technisch machbar ist? Dem Rechtsstaat w&auml;re ein solches Innehalten jedenfalls zu w&uuml;nschen.</p>
<p><i>Weiterf&uuml;hrende Informationen:<br /></i><i>Die Verfassungsbeschwerde gegen das Verfassungsschutzgesetz NRW ist auf den Internetseiten der Humanistischen Union dokumentiert: </i><a href="https://www.humanistische-union.de/onlinedurchsuchung/"><i>www.humanistische-union.de/onlinedurchsuchung/</i></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/die-fortschreitende-verwanzung-des-rechts/">Die fortschreitende Verwanzung des Rechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Noch mehr lauschen, abhören, observieren</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/noch-mehr-lauschen-abhoeren-observieren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2007 13:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Gesetzentwurf zur Gesamtreform der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Mitteilungen Nr. 196, S. 4-5 Am 27. November 2006 hat das Bundesministerium für Justiz den Entwurf für ein &#8222;Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations-überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)&#8220; vorgelegt. Das Gesetz soll eine seit langem angekündigte Gesamtreform der heimlichen Ermittlungsmethoden leisten. Die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzentwurf zur Gesamtreform der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen</p>
<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 4-5</p>
<div>
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/leviathan.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4275 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/b5a1d832e3.jpg" alt="Noch mehr lauschen, abhören, observieren" width="226" height="180" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Am 27. November 2006 hat das Bundesministerium für Justiz den Entwurf für ein &#8222;Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations-überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)&#8220; vorgelegt. Das Gesetz soll eine seit langem angekündigte Gesamtreform der heimlichen Ermittlungsmethoden leisten. Die Liste der entsprechenden Befugnisse ist in den letzten Jahrzehnten immer weiter angewachsen. Dazu gehören mittlerweile die Beschlagnahmung von Post, die Überwachung der Telekommunikation, die Abfrage von Telekommunikations-Verkehrsdaten, der Einsatz des IMSI-Catchers, die längerfristige Beobachtung und Observierung, die verdeckte Ausschreibung zur Beobachtung und nicht zuletzt auch der Lauschangriff. Die Gesamtreform sollte zu einer Harmonisierung der verschiedenen Rechtsvorschriften beitragen. Aufgaben einer solchen Harmonisierung wären beispielsweise:<br />
• eine systematische und überschaubare Regelungen darüber, ab wann, bei Verdacht auf welche Straftaten heimlich ermittelt werden darf (materielle Voraussetzungen)<br />
• wie ein übergreifender Schutz der engsten Privatsphäre gewährleistet werden kann (Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben zum Kernbereich privater Lebensgestaltung)<br />
• wie der Schutz von besonderen Vertrauensverhältnissen verbessert werden kann, wenn Betroffene Kontakt mit Zeugnisverweigerungsberechtigten aufnehmen<br />
• wie den Benachrichtigungspflichten über heimliche Ermittlungen nachzukommen ist und welche Möglichkeiten eines (nachträglichen) Rechtsschutzes die Betroffenen dagegen haben<br />
• wie eine verfahrensrechtliche Absicherung gegen unverhältnismäßige Überwachungsmaßnahmen aussehen kann, etwa durch die vorrangige Nutzung offener Ermittlungsmethoden und die gerichtliche Prüfungen der Voraussetzungen und der Ergebnisse des heimlichen Ausspionierens.</p>
<p>Außerdem soll mit dem Gesetzentwurf auch die umstrittene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umgesetzt werden (siehe Bericht auf den Seiten 6/7).</p>
<h5>&bdquo;Tanz am Rande der Verfassung&ldquo;</h5>
<p>Nach der Veröffentlichung des Entwurfs haben sich Mitglieder des Bundesvorstands mit rechtspolitischen Experten beraten und auf einem Arbeitstreffen in Hannover die wichtigsten Kritikpunkte besprochen. Fredrik Roggan und Nils Bergemann erarbeiteten daraus eine umfangreiche Stellungnahme, die wir im Januar dem Bundesjustizministerium übergaben. Das grundsätzliche Anliegen des Gesetzes, einheitliche Regeln für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen zu setzen, wird in dieser Stellungnahme ausdrücklich begrüßt. In der vorliegenden Form ist die Neuregelung jedoch nicht hinnehmbar, die Humanistische Union lehnt das Vorhaben deshalb ab.<br />
Während die Bundesjustizministerin in ihrer Ankündigung des Entwurfs von einer grundrechtsschonenden Anpassung der bisherigen Ermittlungsregelungen sprach, liest sich der Gesetzentwurf ganz anders. Über weite Strecken widmet sich die Gesetzesbegründung nur der Frage, wie eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten sei. Immer wieder prüft der Entwurf, ob gewisse Beschränkungen von Ermittlungsmaßnahmen nicht die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden unzumutbar einschränken würden. Auf der anderen Seite wird aber nie geprüft, ob die mit dem heimlichen Ausforschen verbundenen Zumutungen und die im Vergleich dazu recht dürftigen Ergebnisse bei manchen Ermittlungsmethoden nicht einen Verzicht nahe legen würden. Wann und wie heimlich ermittelt werden darf, bestimmt der Entwurf allein anhand der Grenzen des verfassungsrechtlich machbaren Eingriffs in die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger. Ein Gesetzgeber, der den grundrechtlichen Schutz seiner Bürgerinnen und Bürger aber nur als Hindernis für seine Strafverfolgungsbehörden begreift, hat den freiheitlichen Gewinn und die rechtspolitische Bedeutung solcher Schutzrechte aus den Augen verloren. Letztlich behindert jedes Zeugnisverweigerungsrecht, jedes Beschlagnahmeverbot, jedes Gebot eines Überwachungsabbruchs oder einer Benachrichtigung der Betroffenen die effektive Arbeit der Strafverfolger.</p>
<h5>Die wichtigsten Kritik&shy;punkte</h5>
<p>Der Gesetzentwurf beschränkt den Schutz der Bürgerinnen und Bürger darauf, dass er einige Verfahrensvorschriften wie die Anordnungsprüfung und die Benachrichtigungs- und Berichtspflichten verbessert. Das allein bietet jedoch keinen effektiven Grundrechtsschutz. Dazu wäre es nötig, auch die materiellen Voraussetzungen für das heimliche Ermitteln zu prüfen. So gleicht der Katalog jener Straftaten, für deren Aufklärung die Telefone eines Beschuldigten abgehört werden dürfen, mehr und mehr einem &#8222;Rundreisebillet durch das ganze Strafrecht&#8220; (Burkhard Hirsch), die heimliche Beschlagnahmung der Post eines Beschuldigten ist weiterhin nach der Einleitung eines beliebigen Ermittlungsverfahrens möglich.<br />
Die Überwachung von Telefonanschlüssen oder die Auswertung von Telekommunikations-Verbindungsdaten sind in den letzten Jahren zu Standardwerkzeugen der Strafverfolger geworden. Die entsprechenden Fallzahlen legen nahe, dass bei der Aufklärung bestimmter Delikte (etwa Drogen) kaum noch versucht wird, die vermuteten Straftaten mittels einfacher Ermittlungen aufzulösen, sondern sofort zum heimlichen Ausforschen übergegangen wird. Diese Entwicklung sollte Anlass genug sein, rechtspolitisch tätig zu werden. Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers, dafür Sorge zu tragen, dass verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wieder als ultima ratio der Strafverfolgung angesehen werden. Alle offenen Ermittlungsformen, gegen die sich Betroffene auch effektiv rechtlich wehren können, sind immer auszuschöpfen, bevor ein heimliches Ausforschen in Betracht kommt. Die so genannten Subsidiaritätsklauseln für die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen sollten deshalb einheitlich gefasst werden; ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn die Aufklärung durch anderen Methoden aussichtslos wäre.<br />
Bei vielen heimlichen Ermittlungsmethoden geraten regelmäßig unschuldige Kontakt- und Begleitpersonen der Verdächtigen ins Visier der Überwachung. Hierbei wird der Entwurf seinem eigenen Anspruch einer Harmonisierung nicht gerecht. Ihm fehlt eine vorangestellte, präzise Bestimmung, wer, wann und wodurch als Kontakt- oder Begleitperson eines Verdächtigen eingestuft und damit zum Objekt heimlicher Überwachung werden kann.<br />
Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung &#8211; wie er vom Bundesverfassungsgericht mehrfach eingefordert wurde &#8211; wird nach dem Gesetzentwurf nur beim akustischen Lauschangriff und der Überwachung der Telekommunikation (TKÜ) gewährt. Da es sich aber um eine aus der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleitete Schranke staatlicher Überwachung handelt, wäre dieser Schutz auch bei anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen anzuwenden. Hinzu kommt, dass selbst bei der Überwachung von Telefonanschlüssen nur ein sehr eingeschränkter Schutz der Privatsphäre gewährleistet wird: Ein Überwachungsverbot und damit ein Schutz des Kernbereichs ist nur für den Fall vorgesehen, wenn durch eine verdeckte Ermittlung ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich erlangt würden. Eine solche Konstellation ist praktisch kaum vorstellbar &#8211; auch mit dem intimsten Partner wird sich ein Beschuldigter sicherlich über andere Dinge als nur über deren Beziehung unterhalten. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist mit der vorliegenden Formulierung de facto ausgehebelt. Wenn während einer Überwachung ein unerwarteter Eingriff in den Kernbereich bemerkt werden sollte, fehlen entsprechende Regeln zum Abbruch einer Überwachung bzw. zum Verwertungsverbot für die unrechtmäßig erlangten Erkenntnisse. Es ist nicht nachvollziehbar, warum etwa Ehepartner, Ärzte und Journalisten schlechter vor einer Mitüberwachung geschützt sein sollten, als dies für  Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete der Fall ist. Bei allen handelt es sich um Personen, denen sich jeder Verdächtige unvoreingenommen anvertrauen können sollte. Deshalb muss jeder Austausch eines Beschuldigten mit einem Zeugnisverweigerungsberechtigten gleichermaßen geschützt werden. Der Gesetzentwurf löst dabei auch nicht das bekannte Problem, dass der Schutz solcher Vertrauensverhältnisse regelmäßig durch die einfache Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Betroffenen ausgehebelt wird. Für den Vorwurf einer Tatbeteiligung gegen Zeugnisverweigerungsberechtigte fordert die Humanistische Union daher strengere Maßstäbe als bisher.<br />
Die inflationäre Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen zeugnisverweigerungsberechtigte Personen wegen des Verdachts der Mittäterschaft (etwa Journalisten) verweist auf ein grundlegendes Problem in der Praxis verdeckter Ermittlungen: Das Risiko, auf unzulässige Weise zum Objekt heimlicher Ermittlungen zu werden, tragen allein die Betroffenen. Die Ermittlungsbehörden können bisher darauf vertrauen, dass sie alle verdeckt gewonnenen Informationen nutzen dürfen, sei es als Beweismaterial oder als Ermittlungsansatz für die Suche nach weiteren Beweismitteln. Für sie ist es deshalb nur konsequent, wenn sie die Grenzen ihrer heimlichen Ermittlungsbefugnisse – unter Inkaufnahme des Risikos einer Überschreitung – weitgehend ausschöpfen. Eine im Nachhinein als unzulässig eingestufte Überwachungsmaßnahme hat für sie keine negativen Folgen. Dagegen hilft nur ein umfassendes und striktes Verwertungsverbot für alle Erkenntnisse, die aus (im Nachhinein festgestellten) unzulässigen Eingriffen stammen. Nur so können Strafverfolger dazu angehalten werden, den Schutz der Privatsphäre angemessen zu berücksichtigen.</p>
<p>Die ausführliche Stellungnahme der Humanistischen Union vom 19. Januar 2007 ist auf <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/innere-sicherheit/verdeckte-ermittlungen/">dieser</a> Internetseite zu finden. Eine gedruckte Fassung kann in der Bundesgeschäftsstelle der HU abgerufen werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/noch-mehr-lauschen-abhoeren-observieren/">Noch mehr lauschen, abhören, observieren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Das Ende des Datenschutzes?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/das-ende-des-datenschutzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2007 13:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[VDS.HUMeldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die geplante Umsetzung der Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten Mitteilungen Nr. 196, S. 6-7 Mit seinem Gesetzentwurf vom November 2006 bereitet das Bundesministerium f&#252;r Justiz den Weg f&#252;r die Umsetzung der umstrittenen EU-Richtlinie &#252;ber die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Neben den zahlreichen &#196;nderungen verdeckter Ermittlungsmethoden der Strafverfolgung (siehe Bericht S. 4) sieht der Gesetzentwurf deshalb auch eine &#196;nderung [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die geplante Umsetzung der Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten</p>
<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 6-7</p>
<p>Mit seinem Gesetzentwurf vom November 2006 bereitet das Bundesministerium f&uuml;r Justiz den Weg f&uuml;r die Umsetzung der umstrittenen EU-Richtlinie &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Neben den zahlreichen &Auml;nderungen verdeckter Ermittlungsmethoden der Strafverfolgung (siehe Bericht S. 4) sieht der Gesetzentwurf deshalb auch eine &Auml;nderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vor. Der Deutsche Bundestag sowie zahlreiche deutsche Rechtspolitiker haben die Einf&uuml;hrung einer Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten lange Zeit wegen schwerwiegender verfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt. Nachdem sich jedoch die EU-Justizminister im Dezember 2005 auf einen Richtlinienentwurf einigten und das Europ&auml;ische Parlament zustimmte, sprach sich auch der Bundestag (gegen die Stimmen aller Oppositionsfraktionen) f&uuml;r den Erlass der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie und ihre Umsetzung in das deutsche Recht aus. Dabei forderte er die Bundesregierung auf, bei der Umsetzung der Richtlinie nicht &uuml;ber deren Vorgaben hinaus zu gehen. Unabh&auml;ngig von allen grunds&auml;tzlichen Bedenken gegen das Vorhaben und das Zustandekommen der Richtlinie ist es deshalb Zeit zu pr&uuml;fen, ob der deutsche Gesetzgeber sich bei der Umsetzung der Richtlinie an deren Mindestvorgaben orientiert, und in welchen Punkten er m&ouml;glicherweise &uuml;ber die Vorgaben der Richtlinie hinausgeht.</p>
<h5>Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche und rechts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sche Bedenken</h5>
<p>Die verdachtsunabh&auml;ngige Speicherung aller Verbindungsdaten bei der Nutzung von (Mobil-) Telefonen, Internetzug&auml;ngen, E-Mail- und Anonymisierungsdiensten greift tief in die Kommunikationsfreiheit ein. Sie stellt das Fernmeldegeheimnis, die informationelle Selbstbestimmung sowie die Unternehmensfreiheit der Dienstanbieter in Frage.<br />Die Begr&uuml;ndung des Sinn und Zwecks der Vorratsdatenspeicherung f&auml;llt im Gesetzentwurf recht knapp aus: Es wird nur darauf verwiesen, dass die Daten f&uuml;r die Zwecke der (k&uuml;nftigen) Strafverfolgung gespeichert werden. Bisher sind jedoch l&auml;ngst nicht alle kriminell geworden, die einmal Telefone, Handys oder Computer benutzt haben, um sich mit anderen auszutauschen. Eine &#8222;vorsorgende Strafverfolgung&#8220; f&uuml;r Taten, die bisher noch gar nicht begangen wurden, ist nach geltendem Recht in Deutschland nur dann zul&auml;ssig, wenn es konkrete Gefahrenhinweise gibt bzw. die negative Kriminalprognose der Betroffenen zu der Vermutung veranlasst, diese k&ouml;nnten bald straff&auml;llig werden. Ansonsten gilt immer noch die Unschuldsvermutung. Deshalb halten wir den Zweck der Vorratsdatenspeicherung f&uuml;r illegitim.<br />Verbindungsdaten sind f&uuml;r Strafverfolger zweifelsohne eine wahre Fundgrube. Aufgrund solcher Daten k&ouml;nnen sie auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten, auf das soziale Umfeld der Betroffenen und im begrenzten Ma&szlig;e sogar auf die Inhalte ihres Austauschs schlie&szlig;en. Die als Beruhigung der Kritiker beschworene Trennung zwischen Verbindungsdaten &ndash; die &#8222;nur&#8220; Teilnehmer, Zeitpunkt, Dauer, Standort und Art der Kommunikation erfasse &ndash; und den Inhalten der Gespr&auml;che ist beim genaueren Hinsehen n&auml;mlich br&uuml;chig: Mit wem ich nachts drei Stunden oder zu den Gesch&auml;ftszeiten tags&uuml;ber f&uuml;nf Minuten telefoniere, verr&auml;t viel &uuml;ber die Art unserer Beziehung. Gegen&uuml;ber der &Uuml;berwachung von Kommunikationsinhalten haben die Verbindungsdaten aber noch einen entscheidenden Vorteil f&uuml;r die Strafverfolger: Sie lassen sich automatisiert auswerten. Eine &Uuml;berwachung des Telefonverkehrs (TK&Uuml;), mit dem der Verdacht gegen einen Verd&auml;chtigen &uuml;berpr&uuml;ft werden soll, kann im Zweifelsfall gut sechs Monate in Anspruch nehmen, in denen viel technisches Ger&auml;t und Personal gebunden ist. Um sich einen &Uuml;berblick &uuml;ber alle Kommunikationsverbindungen w&auml;hrend der letzten sechs Monate eines Menschen zu verschaffen, reichen bei erfolgter Vorratsdatenspeicherung ein paar Anfragen an Telekommunikationsbetreiber und ein Knopfdruck am Computer, um sich das ganze Beziehungsgeflecht des &Uuml;berwachten auswerten zu lassen. Es w&auml;re deshalb eine Illusion, glauben zu wollen, seine Verbindungsdaten sagten weniger &uuml;ber einen Menschen aus als sein gesprochenes Wort. Nicht umsonst ordnet das Bundesverfassungsgericht die Umst&auml;nde der Kommunikation dem Fernmeldegeheimnis zu.<br />Ob mit der Vorratsdatenspeicherung jedoch das gew&uuml;nschte Ziel, die Bek&auml;mpfung schwerer Straftaten (die Richtlinie nennt vor allem Terrorismus und organisierte Kriminalit&auml;t) erreicht werden kann, ist fraglich. Findige Geister nutzen beispielsweise eigene Webserver, um ihre vertrauliche Kommunikation direkt miteinander, abseits der &ouml;ffentlichen Anbieter, abzuwickeln. Die Benutzung au&szlig;ereurop&auml;ischer Dienstleister oder &ouml;ffentlicher Telefon- und Internetzug&auml;nge sind weitere Schlupfl&ouml;cher im &Uuml;berwachungsteppich. Angesichts einer praktischen Unm&ouml;glichkeit der totalen &Uuml;berwachung stellt sich umso st&auml;rker die Frage, warum nicht auf schonendere Mittel wie das so genannte &#8222;Quick-freeze-Verfahren&#8220; ausgewichen wird, das bisher auch f&uuml;r die amerikanischen Sicherheitsbed&uuml;rfnisse ausreicht. (Bei dieser Methode werden die Daten eines Verd&auml;chtigen nach Aufforderung durch die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden ab sofort gespeichert, der sp&auml;tere Zugriff darauf ist nach Erlass einer richterlichen Anordnung m&ouml;glich.) Bisher sind in der Praxis nur wenige Ermittlungsverfahren daran gescheitert, weil die ben&ouml;tigten Verbindungsdaten fehlten. Im Falle eines konkreten Verdachts nutzen die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden regelm&auml;&szlig;ig die M&ouml;glichkeit, durch die Beschlagnahme der Rechner oder Mobiltelefone der Beschuldigten an die dort gespeicherten Verbindungsdaten zu gelangen.<br />Neben der Datensparsamkeit w&uuml;rde auch ein weiteres zentrales Element der informationellen Selbstbestimmung, die Zweckbindung von gespeicherten Daten, entfallen, wenn die Vorratsdatenspeicherung in der angek&uuml;ndigten Form umgesetzt wird. Der Gesetzentwurf sieht gegen&uuml;ber der Richtlinie bereits eine Erweiterung f&uuml;r den Zugriff auf die gespeicherten Daten vor: Demnach k&ouml;nnen die Beh&ouml;rden nicht nur beim Verdacht auf schwere Straftaten, sondern auch bei mittelschweren Straftaten und solchen, die mittels Telekommunikationseinrichtungen begangen wurden (etwa: die Beleidigung am Telefon) die vorr&auml;tigen Verbindungsdaten abfragen. Das nach der Einf&uuml;hrung der Regelung weitere Vergehen auftauchen werden, f&uuml;r deren Aufkl&auml;rung unbedingt ein Zugriff auf diese Daten notwendig sein wird, ist bereits jetzt absehbar. Die Film- und Musikindustrie hat ihre diesbez&uuml;glichen W&uuml;nsche bereits ge&auml;u&szlig;ert.</p>
<h5>Die praktische Umsetzung &ndash; Mehr geht immer!</h5>
<p>Bereits bei den Regeln,wie auf die Verkehrsdaten zugegriffen werden darf, schie&szlig;t der Gesetzgeber &uuml;ber das Ziel der EU-Richtlinie hinaus. Den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden wird k&uuml;nftig nicht nur ein Auskunftsanspruch gegen&uuml;ber den Anbietern der Kommunikationsdienste einger&auml;umt, sie werden durch die &Auml;nderung des &sect; 100g der Strafprozessordnung zugleich erm&auml;chtigt, diese Verkehrsdaten auch selbst (bei Bedarf in Echtzeit) zu erheben und auszuwerten. Offenbar f&uuml;hlten sich die Strafverfolger von Anbietern wie T-Mobile in ihrer Arbeit behindert, die sich zeitweise erlaubt hatten, die formelle Rechtm&auml;&szlig;igkeit von Zugriffsanordnungen zu pr&uuml;fen. Au&szlig;erdem wird so endlich der Einsatz der &#8222;stillen SMS&#8220; legalisiert, bei dem die Strafverfolger &uuml;ber verborgene Nachrichten an das Mobiltelefon eines Verd&auml;chtigten dessen Standort ermitteln k&ouml;nnen &#8211; bei Bedarf wie gesagt in Echtzeit.<br />Auch bei der Frage, wer auf die gespeicherten Verbindungsdaten zugreifen darf, l&auml;sst der Gesetzentwurf eine L&uuml;cke offen. Im Entwurf des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird festgeschrieben, dass auf die vorr&auml;tig gespeicherten Verbindungsdaten (der letzten sechs Monate) nur f&uuml;r Zwecke der Strafverfolgung zugegriffen werden d&uuml;rfe ( &sect; 110b Absatz 1 Satz 3), die dann nach den Vorschriften der Strafprozessordnung ( &sect; 100g StPO) zu erfolgen h&auml;tten. Demnach w&auml;re eine Nutzung der gespeicherten Daten f&uuml;r die Gefahrenabwehr und durch die Geheimdienste ausgeschlossen. Letztere verf&uuml;gen jedoch &uuml;ber eigenst&auml;ndige Befugnisse f&uuml;r den Zugriff auf die Bestands- und Verkehrsdaten der Telekommunikation. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber sie von der Nutzung der Vorratsdaten ausschlie&szlig;en will. Dies w&uuml;rde auch voraussetzen, dass bei jedem Datensatz vermerkt wird, ob die jeweiligen Kommunikationsdaten aus technischen Gr&uuml;nden (etwa zu Abrechnungszwecken) gespeichert wurden &#8211; dann d&uuml;rften auch die Geheimdienste darauf zugreifen &#8211; oder ob die Daten aufgrund der f&uuml;r die k&uuml;nftige Strafverfolgung eingerichteten Vorratsdatenspeicherung anfallen &#8211; dann w&auml;ren sie f&uuml;r geheimdienstliche Zwecke tabu. Eine derart genaue Erfassung des Speicherungsgrundes ist aber weder vorgesehen noch technisch sinnvoll umsetzbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den Geheimdiensten &#8222;nat&uuml;rlich&#8220; auch diese Daten zug&auml;nglich sein sollen. Dann w&auml;re aber die Beschreibung des Verwendungszwecks im Gesetz unvollst&auml;ndig.<br />Gefahren drohen aber nicht nur von staatlicher Seite. Wenn die Vorratsdatenspeicherung f&uuml;r alle Anbieter von Telefonverbindungen, Mailkonten und Webservern Pflicht wird, bedeutet dies, dass an vielen verschiedenen Stellen viele personenbezogene Daten gespeichert werden. Diese lassen sich nicht nur zur Strafverfolgung nutzen, sondern sind auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwerten. Zahlreiche F&auml;lle des Diebstahls oder der unbeabsichtigten Ver&ouml;ffentlichung von Kundendaten bei Internetdienstleistern machen das deutlich. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr einer missbr&auml;uchlichen Verwendung solcher Daten durch Dritte relativ hoch einzusch&auml;tzen. Im Gesetzentwurf fehlt &#8211; au&szlig;er dem Verweis, dass die zur Speicherung verpflichteten Anbieter den unberechtigten Zugriff zu verhindern h&auml;tten &#8211; aber jeder Hinweis darauf, welche Sicherungen der Gesetzgeber f&uuml;r die auf seine Anordnung hin zu speichernden Daten vorsieht. Scheinbar reicht die gesetzgeberische Verantwortung nur f&uuml;r die Sicherstellung der Strafverfolgung, der Schutz der zwangsweise gesammelten Personendaten wird als private Angelegenheit der Anbieter gesehen.<br />Schlie&szlig;lich ist nach dem vorliegenden Gesetzentwurf offen, wer letztlich alles zur Speicherung der Verbindungsdaten verpflichtet sein wird. Folgt man der Begr&uuml;ndung, z&auml;hlen beispielsweise universit&auml;re Rechenzentren nicht zu den &ouml;ffentlichen TK-Anbietern, weil bei ihnen nur Mitarbeiter und Studenten einen entsprechenden Zugang erhalten. Andererseits sollen aber die Betreiber von Anonymisierungsdiensten, die nach bisherigem Verst&auml;ndnis keinen Telekommunikationsdienst, sondern einen Mediendienst bereitstellen und deshalb von der Speicherungspflicht nicht betroffen w&auml;ren, doch zur Speicherung ihrer Nutzerdaten verpflichtet werden.</p>
<h5>Wie weiter?</h5>
<p>F&uuml;r April hat die Regierung die Verabschiedung des (&uuml;berarbeiteten) Gesetzentwurfs im Bundeskabinett angek&uuml;ndigt. Die Humanistische Union wird den Gesetzgebungsprozess weiterhin kritisch begleiten und ist auf die parlamentarischen Diskussionen vorbereitet. Dar&uuml;ber hinaus werden wir versuchen, die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen Probleme in der &Ouml;ffentlichkeit pr&auml;sent darzustellen. F&uuml;r den 1. Juni planen wir eine Fachkonferenz, die unter Beteiligung von prominenten Rechtspolitikern und Rechtsexperten in Berlin stattfindet. Sollte das Umsetzungsgesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden, wird die Humanistische Union alle rechtlichen Mittel pr&uuml;fen und ggf. eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz erheben.</p>
<p><i>Die ausf&uuml;hrliche Stellungnahme der Humanistischen Union zum Referentenentwurf und weitere Informationen zum Thema Vorratsdatenspeicherung sowie zur geplanten Fachtagung sind zu finden unter </i><a href="https://www.humanistische-union.de/vorratsdaten/"><i>https://www.humanistische-union.de/vorratsdaten/</i></a><i>.<br /></i></p>
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		<title>Mindeststandards für den Jugendstrafvollzug</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/mindeststandards-fuer-den-jugendstrafvollzug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2007 12:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein gemeinsamer Aufruf Mitteilungen Nr. 196, S. 8-10 Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit seinem Urteil vom 31. Mai 2006 aufgegeben, bis Ende 2007 den Vollzug der Jugendstrafe auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. F&#252;r die Umsetzung hatten die Richter eine Reihe von Vorgaben gemacht, wie die besondere Situation Jugendlicher w&#228;hrend ihrer Inhaftierung zu ber&#252;cksichtigen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein gemeinsamer Aufruf</p>
<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 8-10</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit seinem Urteil vom 31. Mai 2006 aufgegeben, bis Ende 2007 den Vollzug der Jugendstrafe auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. F&uuml;r die Umsetzung hatten die Richter eine Reihe von Vorgaben gemacht, wie die besondere Situation Jugendlicher w&auml;hrend ihrer Inhaftierung zu ber&uuml;cksichtigen sei. Durch die F&ouml;deralismusreform sind nun die L&auml;nder f&uuml;r die Regelung des Strafvollzugs zust&auml;ndig, inzwischen haben fast alle entsprechende Entw&uuml;rfe vorgestellt.<br />Diese Ausgangssituation macht die Formulierung einheitlicher Mindeststandards f&uuml;r den Jugendstrafvollzug um so notwendiger. Die H&auml;ftlingsmorde von Siegburg und Ichterhausen machen eindringlich die Wichtigkeit humaner Strafvollzugstandards deutlich. Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat w&auml;hrend seiner Sitzung im Februar 2007 deshalb beschlossen, die hier vorgestellten Forderungen zu unterst&uuml;tzen.</p>
<p>Guter (Jugend-) Strafvollzug ist immer auch eine Ressourcenfrage. Wir sind der &Uuml;berzeugung, dass der allgemeinen Sicherheit am besten gedient ist, wenn die begrenzten Ressourcen des (Jugend-) Strafvollzugs auf die wirklich schwerwiegenden F&auml;lle konzentriert werden. Neben der Jugendstrafe steht der Jugendstrafjustiz ein breites Spektrum an Reaktionsm&ouml;glichkeiten zur Verf&uuml;gung. Diese m&uuml;ssen genutzt werden. R&uuml;ckfallkriminalit&auml;t w&uuml;rde so besser vermieden und die Integration der Betroffenen besser gef&ouml;rdert.</p>
<h5>1 Eigen&shy;st&auml;n&shy;dige Jugend&shy;s&shy;traf&shy;voll&shy;zugs&shy;ge&shy;setze</h5>
<p>Der Jugendstrafvollzug muss in einem eigenen, vollst&auml;ndigen Gesetz geregelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat ausf&uuml;hrlich die Besonderheit des Jugendstrafvollzugs begr&uuml;ndet und daraus gefolgert, dass das Strafvollzugsgesetz nicht analog auf den Vollzug der Jugendstrafe angewendet werden kann. Die geforderte Eigenst&auml;ndigkeit geht verloren, wenn die unterschiedlichen Vollzugsarten in einem Gesetz geregelt werden. Durch gesetzesinterne Querverweise verlieren die Gesetze zudem erheblich an Verst&auml;ndlichkeit.</p>
<h5>2 Vollzugs&shy;ziel ist die Resozi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung</h5>
<p>Der Jugendstrafvollzug ist an dem Ziel auszurichten, den Gefangenen zu bef&auml;higen, ein Leben in Freiheit ohne erneute Straff&auml;lligkeit zu f&uuml;hren. Dadurch dient der Vollzug zugleich der Sicherheit der Allgemeinheit (so hat es auch ausdr&uuml;cklich das Bundesverfassungsgericht festgehalten). Sicherheit wird letztlich durch R&uuml;ckfallverhinderung erreicht, die R&uuml;ckfallverhinderung aber wird nicht dadurch optimiert, dass im Zweifel der Geschlossenheit und Restriktion Vorrang einger&auml;umt wird. Deshalb ist in der Gesetzesfassung darauf zu achten, dass das Resozialisierungsziel nicht durch andere Vollzugsziele oder -auftr&auml;ge konterkariert wird, die den Anschein von Gleichrangigkeit erwecken.</p>
<h5>3 Umfassende Beteiligung der Gefangenen</h5>
<p>Die Gefangenen haben das Recht, an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligt zu werden (Art.12 VN-Kinderrechtskonvention). Die F&ouml;rder- &amp; Erziehungsplanung ist daher unter aktiver Beteiligung des Gefangenen zu erarbeiten. Die Gefangenen sollen in die Lage versetzt werden, aktiv an der Gestaltung ihres Vollzugsalltags mitzuwirken.</p>
<h5>4 Eltern&shy;rechte wahren</h5>
<p>Die verfassungsrechtlichen Elternrechte (Art.6 GG) werden durch den Vollzug der Jugendstrafe zwar eingeschr&auml;nkt, aber nicht suspendiert (vgl. BVerfGE 107, 104, 119 = DVJJ-J 2003, 68, 71). Gerade in erzieherischen Belangen wie bspw. der Aufstellung der F&ouml;rder- und Erziehungspl&auml;ne ist den Eltern daher eine Mitsprachem&ouml;glichkeit einzur&auml;umen. Sie sind nicht nur von wichtigen Vollzugsentscheidungen (insbesondere der Aufstellung, &Auml;nderung und Fortschreibung der F&ouml;rder- und Erziehungspl&auml;ne, Verlegungen usw.) zu informieren, sondern wo m&ouml;glich bereits an den Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Dies gilt auch f&uuml;r die Entlassungsvorbereitung.</p>
<h5>5 Keine unbestimmte Pflicht zur Selbst-Re&shy;so&shy;zi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung</h5>
<p>Der Gefangene unterliegt den im Gesetz genannten konkretisierten Einzelpflichten und ist in deren Rahmen auch zur aktiven Mitwirkung angehalten. Eine allgemeine Pflicht des Gefangenen, &#8222;an der Erreichung des Vollzugszieles&#8220; (seiner Resozialisierung) mitzuwirken, ist inhaltlich zu unbestimmt, praktisch nicht handhabbar, nicht willk&uuml;rfest (weil Pflichtverletzungen Disziplinarma&szlig;nahmen oder den Ausschluss von Verg&uuml;nstigungen zur Folge haben) und daher verfassungswidrig.</p>
<h5>6 Verbind&shy;liche Mitwirkung der Jugendhilfe</h5>
<p>Die Zust&auml;ndigkeit der Jugendhilfe ist w&auml;hrend des Jugendstrafvollzugs nicht aufgehoben, Anspr&uuml;che aus dem SGB VIII werden durch diesen nicht ausgeschlossen. Das Jugendamt spielt daher von Beginn bis Ende des Vollzugs eine wichtige Rolle. Es muss verbindlich bei der Vollzugs- und Entlassungsplanung mitwirken und bereitet so rechtzeitig die Wiedereingliederung vor. Diese aktive Beteiligung des Jugendamtes muss verbindlich in den Jugendstrafvollzugsgesetzen sowie in den Ausf&uuml;hrungsgesetzen zum SGB VIII verankert werden.</p>
<h5>7 Umfassende Vernetzung des Vollzuges</h5>
<p>Die sozialen Dienste der Justiz, Bew&auml;hrungshilfe und Jugendhilfe m&uuml;ssen gemeinsam an kontinuierlichen, &uuml;ber den Vollzug hinausgehenden Betreuungsbeziehungen zum Gefangenen arbeiten. Relevante Erkenntnisse anderer Institutionen (bspw. Psychiatrie, Gericht, Polizei, Jugendhilfe) sind bei der Eingangsdiagnostik und der Erstellung der F&ouml;rder- und Erziehungspl&auml;ne heranzuziehen, damit nicht jedes Mal von vorne begonnen werden muss. Insbesondere im Rahmen der Entlassungsvorbereitung ist vernetztes Handeln und Planen wichtig.</p>
<h5>8 Chancen f&uuml;r alle Gefangenen</h5>
<p>Motivationsarbeit ist selbstverst&auml;ndlicher Teil Sozialer Arbeit, auch im Vollzug. Wer nur mit den schon Kooperationsbereiten und -f&auml;higen arbeiten will, verschenkt fruchtbare Einflusschancen und gibt die anderen auf. Nach dem Konzept des sog. Chancenvollzuges sollen Behandlungsma&szlig;nahmen und Vollzugslockerungen nur den Gefangenen gew&auml;hrt werden, die von sich aus kooperationsbereit sind. Er vernachl&auml;ssigt dadurch seinen erzieherischen Auftrag. Ein solcher Chancenvollzug bietet keine Chancen, sondern ist Ausgrenzungs- und Sparvollzug</p>
<h5>9 Offenen Vollzug nutzen und ausbauen</h5>
<p>F&uuml;r die Resozialisierung und Wiedereingliederung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Gefangene einen Bezug zur Au&szlig;enwelt beh&auml;lt bzw. aufbauen kann, bevor er entlassen wird. Die M&ouml;glichkeiten des offenen Vollzuges (der in den letzten Jahren in der Praxis immer weiter reduziert wurde) und von Vollzugslockerungen, sind daher vermehrt zu nutzen. Der offene Vollzug ist daher als Regelvollzug vorzusehen. Zumindest muss dies bei k&uuml;rzeren Jugendstrafen (bis 3 Jahren) und bei Selbststellern geschehen. Grunds&auml;tzlich ist er nur auszuschlie&szlig;en, wenn auf Grund von Tatsachen die begr&uuml;ndete Bef&uuml;rchtung des Missbrauchs durch Flucht oder die Begehung von Straftaten besteht.</p>
<h5>10 Vollzugs&shy;lo&shy;cke&shy;rungen &amp; Vollzug in freien Formen</h5>
<p>Vollzugslockerungen (insb. Urlaub, Freigang und Ausgang) sind f&uuml;r die Erreichung des Vollzugsziels besonders wichtig. Sie sind zu gew&auml;hren, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass der Gefangene die Vollzugslockerungen nicht zur Flucht oder Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Vor allem bei der Entlassungsvorbereitung ist eine zunehmende Orientierung nach &#8222;drau&szlig;en&#8220; unumg&auml;nglich.<br />Jugendstrafrecht und Jugendstrafvollzug sind immer wieder Vorreiter gewesen in der Erprobung neuer Methoden und Formen. Die Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze sollten daher eine Regelung enthalten, die modellhafte Projekte des Vollzuges in freien Formen ( &sect; 91 Abs.3 JGG) erm&ouml;glicht.</p>
<h5>11 Rechtzeitig mit Entlas&shy;sungs&shy;vor&shy;be&shy;rei&shy;tung beginnen</h5>
<p>Der Vollzug ist von Beginn an auf die Entlassung und Wiedereingliederung auszurichten. Sp&auml;testens sechs Monate vor der geplanten Entlassung (bei kurzen Jugendstrafen vier Monate) bereiten die Jugendstrafanstalten zusammen mit anderen Beh&ouml;rden und Diensten (vgl. Nrn. 6 &amp; 7) die Entlassung vor. Der Vollzug wird gelockert (vgl. Nr.10).</p>
<h5>12 Einzel&shy;haftr&auml;ume und Wohngrup&shy;pen&shy;vollzug</h5>
<p>Die H&auml;ftlingsmorde von Siegburg und Ichtershausen zeigen, wie wichtig Einzelunterbringung und ausreichende Betreuung der Gefangenen sind. Jeder Gefangene hat das Recht auf Unterbringung in einem Einzelhaftraum.<br />&Uuml;berschaubare Wohngruppen sind f&uuml;r soziales Lernen, die Konstituierung funktionierender Gruppen und die Vermeidung von Subkultur unverzichtbar. Den Wohngruppen ist dauerhaft festes Personal zuzuweisen; sie sollten nicht mehr als 12 Mitglieder haben.<br />Die Jugendstrafvollzugsgesetze sollen hierzu klare und verbindliche Aussagen machen. Dies fordert auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31.05.2006 (ZJJ 2006, S.196f)</p>
<h5>13 Eigen&shy;st&auml;n&shy;dige Jugend&shy;s&shy;traf&shy;an&shy;stalten</h5>
<p>Der Vollzug der Jugendstrafe erfolgt in eigenst&auml;ndigen Jugendstrafanstalten. Die Angliederung an Anstalten des Erwachsenen-Vollzugs und der Vollzug von Jugend- und Freiheitsstrafe in einer Anstalt sind auszuschlie&szlig;en. Die Anstalten sollen sich zun&auml;chst (bei &Uuml;bergangsfristen von maximal 10 Jahren) an einer Gr&ouml;&szlig;e von h&ouml;chstens 240 Gefangenen orientieren. Langfristig sollten kleinere dezentrale Einrichtungen angestrebt werden.</p>
<h5>14 Situation von jungen Frauen und M&auml;dchen</h5>
<p>M&auml;dchen und junge Frauen sind eine kleine Minderheit im (Jugend-) Strafvollzug, der oft nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Sie sind in eigenen Anstalten oder H&auml;usern unterzubringen.</p>
<h5>15 Au&szlig;en&shy;kon&shy;takte f&ouml;rdern</h5>
<p>Der Austausch mit der Au&szlig;enwelt durch Briefe und Telefon ist zu f&ouml;rdern und umfassend zu erm&ouml;glichen. Die Mindestdauer f&uuml;r Besuche im Strafvollzug betr&auml;gt 4 Stunden monatlich. Famili&auml;re Kontakte sind dar&uuml;ber hinaus besonders zu f&ouml;rdern und d&uuml;rfen nicht aus disziplinarischen Gr&uuml;nden eingeschr&auml;nkt werden. Der Empfang von Paketen, auch mit Lebensmitteln, ist zu gew&auml;hrleisten.</p>
<h5>16 Recht auf Bildung</h5>
<p>Schulangebote sind f&uuml;r alle Gefangenen, die keinen ausreichenden Schulabschluss haben, zu gew&auml;hrleisten. F&uuml;r die berufliche Bildung sind zukunftsweisende, zeitgem&auml;&szlig;e Angebote zu schaffen, die den Gefangenen reale Besch&auml;ftigungschancen vermitteln. Im Vollzug begonnene Ausbildungen k&ouml;nnen auch nach der Entlassung in der Anstalt fortgesetzt werden. Schule und Berufsbildung haben Vorrang vor Arbeit; dies muss sich auch in der Bezahlung ausdr&uuml;cken.</p>
<h5>17 Sozia&shy;l&shy;ver&shy;si&shy;che&shy;rungen</h5>
<p>Die Einbindung der Gefangenen in das System der Sozialversicherungen muss gew&auml;hrleistet sein.</p>
<h5>18 Konflikt&shy;re&shy;ge&shy;lung vor Diszi&shy;pli&shy;nie&shy;rung</h5>
<p>Konflikte unter Gefangenen und mit den Mitarbeitern sind im Vollzug allt&auml;glich. Ein auf F&ouml;rderung und Erziehung ausgerichteter Jugendstrafvollzug muss prim&auml;r auf Konfliktregelung anstelle von Disziplinierung setzen. Die Jugendstrafvollzugsgesetze haben daher Instrumente der Konfliktregelung vorzusehen und mit Vorrang gegen&uuml;ber Disziplinarma&szlig;nahmen auszustatten.<br />Konflikte k&ouml;nnen auch in p&auml;dagogischen Gespr&auml;chen aufgearbeitet werden. F&uuml;r dar&uuml;ber hinausgehende, sanktionierende Erziehungsma&szlig;nahmen ist hingegen kein Platz, da so das reglementierte Disziplinarwesen unterlaufen w&uuml;rde. Das Disziplinarwesen ist umfassend zu regeln. Die Normierung muss die zu ahndenden Tatbest&auml;nde und die zul&auml;ssigen Sanktionsma&szlig;nahmen hinreichend bestimmt regeln. Disziplinarma&szlig;nahmen werden verh&auml;ngt, wenn eine Konfliktregelung mit den Beteiligten gescheitert oder diese oder ein Erziehungsgespr&auml;ch unangemessen w&auml;ren &#8211; was zu begr&uuml;nden ist. Eine isolierte Unterbringung (Arrest) darf allenfalls als ultima ratio vorgesehen werden; Nr.67 der VN-Regeln zum Schutze von Jugendlichen unter Freiheitsentzug verbietet die isolierende Einzelhaft als unmenschliche und entw&uuml;rdigende Behandlung. Die Praxis zeigt, dass der Jugendstrafvollzug auch ohne dieses Disziplinierungsmittel auskommen kann.</p>
<h5>19 Keine Schuss&shy;waffen im Jugend&shy;s&shy;traf&shy;vollzug</h5>
<p>In Jugendstrafanstalten sind das Tragen und der Gebrauch von Schusswaffen nicht zuzulassen (Nr.65 der VN-Regeln zum Schutze von Jugendlichen unter Freiheitsentzug). F&uuml;r im Bedarfsfall hingezogene externe Polizeikr&auml;fte ist der Schusswaffengebrauch in der f&uuml;r diese geltenden Rechtsgrundlage (Polizeigesetz) geregelt.</p>
<h5>20 Effektiven Rechts&shy;schutz schaffen</h5>
<p>Das Rechtsschutzsystem ist effektiv im Sinne der Zielgruppe und f&uuml;r diese verst&auml;ndlich auszugestalten. Das f&uuml;r Rechtsmittel gegen Vollzugsma&szlig;nahmen zust&auml;ndige Gerichts muss ortsnah sein, ein rein schriftliches Verfahren (wie in &sect; 109 ff StVollzG) ist unzureichend. Der Bundesgesetzgeber (der f&uuml;r den gerichtlichen Rechtsschutz zust&auml;ndig ist), hat daher unverz&uuml;glich ein den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht entsprechendes Rechtsschutzsystem zu schaffen. Die Landesgesetzgeber m&uuml;ssen in ihren Jugendstrafvollzugsgesetzen ein effektives Beschwerde- und Widerspruchsverfahren vorsehen.</p>
<h5>21 Straf&shy;voll&shy;zugs&shy;be&shy;auf&shy;tragte</h5>
<p>Um die Beachtung und Einhaltung internationaler Standards und v&ouml;lkerrechtlicher Vorgaben sicherzustellen, wird in jedem Bundesland ein/e unabh&auml;ngige/r Beauftragte/r f&uuml;r den Strafvollzug geschaffen, der/die Zugang zu allen Strafvollzugsanstalten hat und an den/die sich die Gefangenen jederzeit mit Beschwerden wenden k&ouml;nnen. Diese erf&uuml;llen die Aufgabe der nationalen Stellen zur Pr&auml;vention von Folter und anderer unmenschlicher Behandlungen nach Art.3 des Zusatzprotokolls zur Anti-Folter-Konvention.<br />Die Strafvollzugsbeauftragten sind mit einem ausreichenden verwaltungsm&auml;&szlig;igen Unterbau zu versehen. Sie berichten j&auml;hrlich &uuml;ber die Menschenrechtssituation in den Anstalten. Im Rahmen der Genehmigung von Anstaltsordnungen hat er ein Anh&ouml;rungs- und R&uuml;gerecht. Er wirkt bei Auswahl der Experten des Periodischen Strafvollzugsberichts mit (s. Nr.22).</p>
<h5>22 Wirksame Vollzugs&shy;ge&shy;stal&shy;tung, Evaluation</h5>
<p>Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben die L&auml;nder die am Resozialisierungsgebot orientierte Wirksamkeit ihres Vollzugskonzeptes laufend zu &uuml;berpr&uuml;fen. Sie sind zur Beobachtung und Nachbesserung verpflichtet. Dazu ist es erforderlich, die notwendigen Daten zu erheben und Statistiken zu f&uuml;hren. Die kriminologischen und sonst geeigneten Forschungseinrichtungen sind an der Wirkungsforschung und der Vollzugsevaluation zu beteiligen. In regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden sind wissenschaftliche periodische Berichte &uuml;ber die Entwicklung des (Jugend-) Strafvollzugs vorzulegen, die konkrete Empfehlungen f&uuml;r die Verbesserung der Vollzugsgestaltung enthalten.</p>
<h5>23 Quali&shy;fi&shy;ziertes und ausrei&shy;chendes Personal</h5>
<p>Die Gesetze m&uuml;ssen eine ausreichende Personalausstattung sicherstellen. Insbesondere muss der Personalschl&uuml;ssel gew&auml;hrleisten, dass die Gefangenen auch am Wochenende und an Feiertagen betreut werden und ein ausreichendes Freizeitangebot vorgehalten wird. Das Personal &#8211; gleich ob Fachdienste oder AVD &#8211; ist regelm&auml;&szlig;ig fortzubilden. Supervision muss gew&auml;hrleistet sein.</p>
<p>Schlussbemerkung: Die Etablierung der hier benannten Mindeststandards im Jugendstrafvollzug mag mit Mehrkosten gegen&uuml;ber dem Status Quo des Jugendstrafvollzugs verbunden sein. Abgesehen davon, dass die Einhaltung dieser Mindeststandards durch die Verbesserung von Wiedereingliederung und R&uuml;ckfallverhinderung an anderer Stelle menschliche und finanzielle Kosten spart, sind diese Mindeststandards aus rechts- und sozialstaatlichen Gr&uuml;nden geboten. Wer in einem an Menschenrechten und rationaler Intervention orientierten Europa des 21. Jahrhunderts den Jugendstrafvollzug betreiben will, kommt an ihnen nicht vorbei.</p>
<p><i>Diese Mindeststandards wurden von der Deutschen Vereinigung f&uuml;r Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe (DVJJ) erarbeitet. Sie werden im April an alle zust&auml;ndigen Landesministerien sowie die Abgeordneten der Landtage verschickt. Weitere Informationen zum Stand der Gesetzgebungsverfahren finden sich unter </i><a href="http://www.dvjj.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.dvjj.de</i></a><i>.</i></p>
<p><i>Die&nbsp;Mindeststandards werden u.a. getragen von: Dr. Bernd Asbrock, Bremen; Prof. Dr. Heinz Cornel, Berlin; Kristiane von den Driesch, Attendorn; Jochen Goerdeler, Hannover; Dr. Theresia H&ouml;ynck, Hannover; Prof. Dr. Hans-J&uuml;rgen Kerner, T&uuml;bingen; Prof. Dr. Bernd Maelicke, L&uuml;neburg; Prof. Dr. Heribert Ostendorf, Kiel; Prof. Dr. Christian Pfeiffer, Hannover; Prof. Dr. Hans-Joachim Plewig, L&uuml;neburg; Dr. Helmut Poll&auml;hne, Bremen; Peter Reckling, K&ouml;ln; Prof. Dr. Bernd-R&uuml;deger Sonnen, Hamburg; J&uuml;rgen Taege, Gelsenkirchen; Prof. Dr. Michael Walter, K&ouml;ln sowie von folgenden Verb&auml;nden: DVJJ Deutsche Vereinigung f&uuml;r Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen | DBH &ndash; Fachverband f&uuml;r Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik | BAG Soziale Arbeit im Justizvollzug |&nbsp; ADB Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bew&auml;hrungshelfer/innen | HU Humanistische Union e.V. | NRV Neue Richterinnen und Richtervereinigung<br /></i></p>
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		<title>Vom Aussterben bedrohte Wörter: Das Amtsgeheimnis</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/vom-aussterben-bedrohte-woerter-das-amtsgeheimnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2007 12:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bund Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IFG: Bund]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Kommentarband gibt Hilfestellung zur Nutzung des Informationsfreiheitsgesetzes. Mitteilungen Nr. 196, S. 11 Ein Wort kann auf zwei Weisen sterben: Entweder es wurde gemeuchelt oder es ist altersschwach entschlafen. Das sagt zumindest der Journalist Bodo Mrozek und hat wiederbelebende Ma&#223;nahmen in Form eines &#8222;Lexikon(s) der bedrohten W&#246;rter&#8220; eingeleitet. Nimmt man die beiden Todesursachen Alterschw&#228;che und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kommentarband gibt Hilfestellung zur Nutzung des Informationsfreiheitsgesetzes.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 11</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4277 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10-338x450.jpg" alt="Vom Aussterben bedrohte W&ouml;rter: Das Amtsgeheimnis" width="338" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10-338x450.jpg 338w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10-564x750.jpg 564w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10-451x600.jpg 451w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10-253x337.jpg 253w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10.jpg 708w" sizes="(max-width: 338px) 100vw, 338px" /></a></span></p>
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</div>
<p>Ein Wort kann auf zwei Weisen sterben: Entweder es wurde gemeuchelt oder es ist altersschwach entschlafen. Das sagt zumindest der Journalist Bodo Mrozek und hat wiederbelebende Ma&szlig;nahmen in Form eines &bdquo;Lexikon(s) der bedrohten W&ouml;rter&ldquo; eingeleitet. Nimmt man die beiden Todesursachen Alterschw&auml;che und Meuchelmord, so m&uuml;sste sich in seinem Lexikon fr&uuml;her, wohl aber eher sp&auml;ter unter dem Buchstaben A das Amtsgeheimnis nachschlagen lassen. Im Nachruf k&ouml;nnte man dann wie folgt lesen:<br />&bdquo;In Deutschland hielt sich das &#8218;Amtsgeheimnis&#8216; im europ&auml;ischen Vergleich ungew&ouml;hnlich lang. W&auml;hrend in Schweden-Finnland der Verschluss des Beh&ouml;rdenwissens 1766 f&uuml;r unzeitgem&auml;&szlig; erkl&auml;rt und den B&uuml;rgern gesetzlich ein freier Informationszugang erm&ouml;glicht wurde, dauerte es noch 240 Jahre, bis in Deutschland das erste Informationsfreiheitsgesetz das Amtsgeheimnis wenn nicht abschaffte, so doch zumindest einschr&auml;nkte. Zu diesem Zeitpunkt hielten innerhalb der Europ&auml;ischen Union nur noch Luxemburg, Malta und Zypern an diesem Archaismus fest.<br />Es w&auml;re aber falsch zu behaupten, das Amtsgeheimnis sei zu Beginn des 21. Jahrhunderts schlie&szlig;lich auch in Deutschland sanft an Altersschw&auml;che entschlafen. Ob es nun ein Meuchelmord war, sei dahingestellt, aber ein Vorsatz l&auml;sst sich nicht leugnen. Nachdem bis 2002 auf Regierungsebene mehrere Vorst&ouml;&szlig;e f&uuml;r ein Informationsfreiheitsgesetz scheiterten, bildete sich ein Ad-hoc-B&uuml;ndnis aus Vertretern von B&uuml;rgerrechts- und Journalistenorganisationen. Dazu geh&ouml;rten neben der Humanistischen Union die Deutsche Journalisten Union, der Deutsche Journalisten-Verband, das Netzwerk Recherche und Transparency International. Ihr gemeinsamer Plan: Wenn die Regierung das Amtsgeheimnis nicht freiwillig hergeben will, helfen wir eben nach. Das B&uuml;ndnis legte einen eigenen Gesetzentwurf vor, der einen weitest gehenden Zugang zu den beh&ouml;rdlichen Akten vorsah.<br />Danach sah sich die Bundesregierung gezwungen, ein eigenes Informationsfreiheitsgesetz zu erarbeiten, dass im Juni 2005 verabschiedet und am 1. Januar 2006 in Kraft trat. Jedoch enthielt das verabschiedete Gesetz so viele Ausnahmeregelungen, dass das B&uuml;ndnis f&uuml;r sich zu dem unbefriedigenden Schluss kam: Die deutschen Amtsverwalter haben den Besitzstand des Amtsgeheimnisses noch immer nicht aufgegeben. &#8218;Damit das Gesetz in der Rechtswirklichkeit auch angewendet werden kann, bedarf es einer Handreichung, die dem Nutzer hilft, der vielf&auml;ltigen Phantasie deutscher Beh&ouml;rden bei der Ablehnung von Informationsantr&auml;gen besser entgegen zu treten.&#8217;&ldquo;<br />An dieser Stelle endet der fiktive Nachruf, denn der Status quo ist erreicht. Das erste Jahr nach dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes hat gezeigt, dass bundesdeutsche Beh&ouml;rden sich immer noch mit den Antr&auml;gen auf Akteneinsicht schwer tun. Zahlreiche Informationsantr&auml;ge von B&uuml;rgern und Journalisten wurden abgelehnt. So hatte beispielsweise ein Journalist Einsicht in den Terminkalender des ehemaligen Kanzleramtschefs Frank-Walter Steinmeier beantragt. Das Kanzleramt h&auml;tte dem Journalisten eine teilgeschw&auml;rzte Kopie des Kalenders offen legen m&uuml;ssen, aber es lehnte den Antrag ab.<br />Solche Erfahrungen veranlassten die Humanistische Union, Transparency International und die beteiligten Journalistenverb&auml;nde, in einem 224 Seiten umfassenden Handbuch den Gesetzestext zu kommentieren und anhand solcher Fallbeispiele zu erl&auml;utern, was geht &ndash; und was bislang nicht.<br />(aw)</p>
<p>Wilhelm Mecklenburg &amp; Benno H. P&ouml;ppelmann: Informationsfreiheitsgesetz. Gesetzestexte, Kommentierungen, Fallbeispiele, Erl&auml;uterungen. Hrsg. von Deutscher Journalisten-Verband e.V., Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Humanistische Union, Netzwerk Recherche, Transparency International &#8211; Deutsches Chapter. Berlin, Dezember 2006, 223 Seiten ISBN: 978-3-935819-22-0<br />Preis: 10,00 &euro;<br />Bestellungen &uuml;ber:<br />Humanistische Union e.V.<br />Greifswalder Stra&szlig;e 4<br />10405 Berlin<br />Tel.: (030) 204 502 56<br />Fax: (030) 204 502 57<br />E-Mail: <a href="mailto:service%40humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a></p>
<p>Das Buch ist im <a href="https://www.humanistische-union.de/shop/buecher/">Online-Shop</a> der Humanistischen Union erh&auml;ltlich.<br />Mitglieder der Humanistischen Union k&ouml;nnen den Band kostenfrei in der Bundesgesch&auml;ftsstelle der Humanistischen Union bestellen.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung: Stern- oder Geisterstunde des Parlaments?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/die-gesetzliche-regelung-der-patientenverfuegung-stern-oder-geisterstunde-des-parlaments/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2007 12:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 12-13 29 Jahre nach der Ver&#246;ffentlichung der ersten Patientenverf&#252;gung durch die Humanistische Union fehlt noch immer eine gesetzliche Regelung. &#220;ber die im Ernstfall entscheidende Frage, welche Verbindlichkeit eine solche Verf&#252;gung in einer konkreten Behandlungssituation hat, mussten und m&#252;ssen immer wieder die angerufenen Gerichte entscheiden. Dieses in der st&#228;ndigen Rechtsprechung entstandene Richterrecht [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 12-13</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/joachim_stuenker-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3531 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/joachim_stuenker-1-600x442.jpg" alt="Die gesetzliche Regelung der Patientenverf&uuml;gung: Stern- oder Geisterstunde des Parlaments?" width="600" height="442" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/joachim_stuenker-1-600x442.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/joachim_stuenker-1-1536x1131.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/joachim_stuenker-1-768x565.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/joachim_stuenker-1-1000x736.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/joachim_stuenker-1-2048x1507.jpg 2048w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/joachim_stuenker-1-800x589.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/joachim_stuenker-1-450x331.jpg 450w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Rene_Roespel-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3532 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Rene_Roespel-1-600x442.jpg" alt="Die gesetzliche Regelung der Patientenverf&uuml;gung: Stern- oder Geisterstunde des Parlaments?" width="600" height="442" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Rene_Roespel-1-600x442.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Rene_Roespel-1-1000x736.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Rene_Roespel-1-768x565.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Rene_Roespel-1-1536x1131.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Rene_Roespel-1-2048x1507.jpg 2048w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Rene_Roespel-1-800x589.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Rene_Roespel-1-450x331.jpg 450w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>29 Jahre nach der Ver&ouml;ffentlichung der ersten Patientenverf&uuml;gung durch die Humanistische Union fehlt noch immer eine gesetzliche Regelung. &Uuml;ber die im Ernstfall entscheidende Frage, welche Verbindlichkeit eine solche Verf&uuml;gung in einer konkreten Behandlungssituation hat, mussten und m&uuml;ssen immer wieder die angerufenen Gerichte entscheiden. Dieses in der st&auml;ndigen Rechtsprechung entstandene Richterrecht zu Patientenverf&uuml;gungen hat entscheidende Nachteile: Es ist selbst unter &Auml;rzten und Pflegern kaum bekannt, seine Interpretation ist auch unter den obersten Richtern umstritten.<br />Insofern ist es zu begr&uuml;&szlig;en, wenn der Gesetzgeber nach jahrzehntelanger Diskussion endlich handeln will und eine Entscheidung &uuml;ber die gesetzliche Regelung der Patientenverf&uuml;gung angek&uuml;ndigt hat.<br />Mit unserer Tagung &#8222;Die Freiheit zu sterben&#8220; am 27. Februar in Berlin wollten wir dem Gesetzgeber auf die Spr&uuml;nge helfen. Zum Abschluss dieser Veranstaltung hatten wir Abgeordnete aller Fraktionen zu einer Podiumsdiskussion geladen, um die verschiedenen Optionen des bevorstehenden Gesetzgebungsprozesses aufzuzeigen. Die Diskussion zeigte einmal mehr, dass in der Frage der Selbstbestimmung am Lebensende die Grenzen weniger entlang der Parteien, sondern eher entlang religi&ouml;s-kultureller Identit&auml;ten verlaufen. Die Abstimmung &uuml;ber die Gesetzentw&uuml;rfe soll deshalb auch vom Fraktionszwang freigestellt werden. Zum Zeitpunkt unserer Tagung standen drei fraktions&uuml;bergreifende Gruppenantr&auml;ge gegeneinander, von denen jedoch erst zwei Antr&auml;ge konkret vorlagen: Einerseits der Entwurf des Arbeitskreises Recht der SPD-Fraktion, der von Joachim St&uuml;nker vertreten wurde. Dagegen stand ein Gruppenantrag der Abgeordneten Ren&eacute; R&ouml;spel, Margot von Renesse und Ulrike Riedel. Ein dritter, in Vorbereitung befindlicher Antrag der CDU-Abgeordneten Wolfgang Bosbach und Markus Gr&uuml;bel wurde innerhalb der CDU/CSU-Fraktion abgestimmt und ist mittlerweile mit dem Entwurf von Ren&eacute; R&ouml;spel fusioniert. B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen und die Linkspartei zeigten auf der Podiumsdiskussion ein so unentschiedenes bis entscheidungsunwilliges Meinungsbild ihrer Parteien, dass von ihnen kein weiterer Vorschlag in dieser Frage zu erwarten ist. Dagegen hob sich allein die FDP mit einer klaren Mehrheitsposition ab: Ihr Abgeordneter Michael Kauch erkl&auml;rte, dass seine Fraktion mit gro&szlig;er Mehrheit an ihrem Antrag zur Regelung der Patientenautonomie aus der letzten Legislaturperiode festhalten werde. Da sich dieser Antrag kaum von dem Vorschlag des Arbeitskreises Recht der SPD unterscheide, strebe man derzeit einen gemeinsamen Gesetzentwurf an.<br />Das Gesetzgebungsverfahren wird also aller Voraussicht nach zwischen drei &#8222;Lagern&#8220; ausgetragen:&nbsp; Der &#8222;Antrag St&uuml;nker&#8220; steht gegen den &#8222;Antrag Bosbach und R&ouml;spel&#8220;. Hinzu kommt, wie auf unserer Tagung von Monika Knoche (Linkspartei) vertreten, eine dritte Gruppe von Abgeordneten, die eine gesetzliche Regelung der Patientenverf&uuml;gung immer noch ablehnt. Unter denjenigen, die den Regelungsbedarf akzeptiere, wird um drei Sachfragen gestritten: 1. Soll die Reichweite der Patientenverf&uuml;gung eingeschr&auml;nkt werden? 2. Ist die Entscheidung des Betreuers, mit der er die Patientenverf&uuml;gung durchsetzt, vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen? 3. Sollte neben der zivilrechtlichen Regelung der Patientenverf&uuml;gung auch eine strafrechtliche Regelung geschaffen werden, die klarstellt, welche Formen der Sterbehilfe erlaubt sind?</p>
<h5>Der weitest gehende Antrag: Entwurf des Arbeits&shy;kreises Recht (St&uuml;nker u.a.)</h5>
<p>Dieser Antrag kn&uuml;pft an einen in der vorherigen Legislaturperiode vom Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf an, der im Kabinett der rot-gr&uuml;nen Bundesregierung jedoch scheiterte. Der Vorschlag setzt auf eine weitgehende Autonomie der Patienten. Demnach soll eine Patientenverf&uuml;gung die Entscheidung des Betreuers ersetzen, wenn der in der Patientenverf&uuml;gung geregelte Fall eintritt ( &sect; 1901 a Absatz 1 des Entwurfs zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch &#8211; BGB-E). In allen anderen F&auml;llen sei der mutma&szlig;liche Wille des Patienten vom Betreuer zu ermitteln ( &sect; 1901 a Absatz 2 BGB-E). Der Patientenwille ist bei diesem Vorschlag unabh&auml;ngig von Art und Stadium der Erkrankung bindend ( &sect; 1901 Absatz 3&nbsp; BGB-E).<br />Mit seiner Regelung in Absatz 1 w&uuml;rde die Geltung der Patientenverf&uuml;gung ohne Wenn und Aber anerkannt. Zugleich ist der Betreuer durch die Regelung in Absatz 2 an den Patientenwillen gebunden. Schlie&szlig;lich stellt der Entwurf mit Absatz 3 klar, das es eine Reichweiteneinschr&auml;nkung f&uuml;r die Patientenverf&uuml;gung ebenso wenig gibt wie die Pflicht zur Ermittlung des mutma&szlig;lichen Patientenwillens. Sind sich Arzt und Betreuer &uuml;ber den Willen des Patienten einig, dann sieht der Entwurf in &sect; 1904 Absatz 3 vor, dass keine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erforderlich ist. Der Entwurf des Arbeitskreises Recht sieht keine &Auml;nderungen der strafrechtlichen Regelungen zur Sterbehilfe vor.</p>
<h5>Der Gruppe&shy;n&shy;an&shy;trag zur Einschr&auml;n&shy;kung der Reichweite von Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gungen (Bosbach, R&ouml;spel u.a.)</h5>
<p>Dieser Gruppenantrag entspricht in weiten Teilen dem Mehrheitsvotum der Enquetekommission &#8222;Ethik und Recht der modernen Medizin&#8220; aus der vorigen Legislaturperiode. Im Kern zielt der Vorschlag darauf ab, die Verbindlichkeit der Patientenverf&uuml;gung auf den Zeitraum zu beschr&auml;nken, in dem das Grundleiden des Patienten einen irreversiblen und t&ouml;dlichen Verlauf genommen oder dieser unwiederbringlich das Bewusstsein verloren hat. Entgegen dem urspr&uuml;nglichen Entwurf von Ren&eacute; R&ouml;spel wurde die Reichweitenbegrenzung in dem jetzt vorliegenden Gruppenantrag etwas zur&uuml;ckgenommen: Ein vorausverf&uuml;gter Behandlungsverzicht w&auml;re nun auch f&uuml;r Wachkomapatienten und f&uuml;r schwerst Demenzkranke wirksam.<br />Im Gesetzentwurf und seiner Begr&uuml;ndung verbirgt sich jedoch eine wesentliche Einschr&auml;nkung, die auf den ersten Blick kaum zu erkennen ist: Offenbar will der Gruppenentwurf die Ablehnung einer k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung (als sogenannte &#8222;Basisversorgung&#8220;) von einer Selbstbestimmung ausschlie&szlig;en. Mit dieser Regelung w&uuml;rde die bisherige praktische Wirksamkeit von Patientenverf&uuml;gungen erheblich eingeschr&auml;nkt. Passive Sterbehilfe ist nach h&ouml;chstrichterlicher Rechtssprechung auch ohne das Vorliegen einer infausten Prognose zul&auml;ssig. Dazu geh&ouml;rt ebenfalls, dass Betroffene im Voraus den Abbruch einer k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung verf&uuml;gen k&ouml;nnen. Behandelnde k&ouml;nnen sich dabei nicht auf eine notwendige Basisversorgung berufen.<br />F&uuml;r die Umsetzung einer Patientenverf&uuml;gung sieht der Antrag vor, dass &uuml;ber den Abbruch lebenserhaltender Behandlungen in einem Konsil aus behandelnden &Auml;rzten und Pflegepersonal sowie Betreuern und Angeh&ouml;rigen zu entscheiden ist. Sind sich die Beteiligten dar&uuml;ber einig, dass der Behandlungsabbruch dem in der Patientenverf&uuml;gung ge&auml;u&szlig;erten Willen entspricht und liegen die oben genannten Bedingungen f&uuml;r einen Behandlungsabbruch vor, ist dieser ohne gerichtliche Pr&uuml;fung m&ouml;glich. Bei abweichenden Meinungen w&auml;re das Vormundschaftsgericht anzurufen. Auch bei einem Behandlungsverzicht au&szlig;erhalb einer infausten Prognose, wenn der Patient das Bewu&szlig;tsein dauerhaft verloren hat, ist immer eine Genehmigung des Gerichts f&uuml;r den Abbruch der Behandlung einzuholen.<br />Der Entwurf von Ren&eacute; R&ouml;spel sah als einziger eine strafrechtliche Regelung vor, mit der eine gesetzliche Klarstellung von indirekter und passiver Sterbehilfe erfolgt w&auml;re. Ein neuer &sect; 212a&nbsp; Strafgesetzbuch (StGB) sollte verdeutlichen, dass die indirekte Sterbehilfe (Ziffer 1) und die passive Sterbehilfe (Ziffer 2) nicht unter den Tatbestand des Totschlags aus &sect; 212 StGB fallen und deshalb straffrei sind. Bei der Fusion mit dem Entwurf von Bosbach und Gr&uuml;bel ist diese Regelung entfallen. Eine Kl&auml;rung der widerspr&uuml;chlichen Strafrechtssprechung, wie sie von zahlreichen Experten auf unserer Fachtagung eingefordert wurde, ist nach dem derzeitigen Stand vom Bundestag leider nicht zu erwarten.</p>
<h5>Welcher Vorschlag wird sich durch&shy;set&shy;zen?</h5>
<p>Sollte sich der Vorschlag von Wolfgang Bosbach, Ren&eacute; R&ouml;spel u.a. durchsetzen, k&auml;me dies einer Entwertung von Patientenverf&uuml;gungen gleich. Die darin enthaltene Reichweitenbegrenzung w&uuml;rde dazu f&uuml;hren, dass fast jeder in einer Patientenverf&uuml;gung festgehaltene Behandlungsverzicht au&szlig;erhalb der Sterbephase nicht anerkannt w&uuml;rde. Ob dieser Vorschlag eine parlamentarische Mehrheit erzielt, ist jedoch unklar. Die Podiumsdiskussion auf unserer Tagung hat deutlich werden lassen, dass die verschiedenen Vorschl&auml;ge einer gesetzlichen Regelung in den Parteien &ndash; mit Ausnahme der FDP &ndash; bisher nicht wirklich zielf&uuml;hrend diskutiert wurden. Angesichts der differierenden Meinungen innerhalb der Fraktionen ist es offen, wie die Mehrheitsverh&auml;ltnisse im Bundestag ausfallen. Momentan scheint der Vorschlag des Arbeitskreises Recht leicht mehrheitsf&auml;hig zu sein. Sollte er sich nicht durchsetzen, werden wir einen Gang zum Bundesverfassungsgericht unterst&uuml;tzen. Der Gruppenvorschlag verst&ouml;&szlig;t nach unserer Ansicht in mehreren Punkten gegen grundgesetzlich gebotene Regelungen der Selbstbestimmung. Wir rechnen uns deshalb gute Chancen aus, eine solche Regelung f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;ren zu lassen.</p>
<p><i>Anl&auml;sslich der ersten Plenardiskussion des Bundestags am 29. M&auml;rz 2007 hat die HU auf die problematischen Beschr&auml;nkungen der Patientenautonomie durch den Gruppenantrag hingewiesen. Diese und weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden sich unter </i><a href="https://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/"><i>https://www.humanistische-union.de/bioethik/</i></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/die-gesetzliche-regelung-der-patientenverfuegung-stern-oder-geisterstunde-des-parlaments/">Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung: Stern- oder Geisterstunde des Parlaments?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Freiheit zu sterben</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Apr 2007 12:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte: Audio]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gro&#223;es Medieninteresse an Fachtagung zu Sterbehilfe und Patientenverf&#252;gung Mitteilungen 196, S. 14-17 Am 27. Februar hat die Humanistische Union gemeinsam mit der Heinrich-B&#246;ll-Stiftung ihre Fachtagung &#8222;Die Freiheit zu sterben: Selbstbestimmung durch Sterbehilfe und Patientenverf&#252;gung&#8220; veranstaltet. Das gro&#223;e &#246;ffentliche Interesse an diesem Thema zeigte sich bereits im Vorfeld der Tagung. Vielen Interessierten musste leider abgesagt werden, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/die-freiheit-zu-sterben/">Die Freiheit zu sterben</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gro&szlig;es Medieninteresse an Fachtagung zu Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gung</p>
<p>Mitteilungen 196, S. 14-17</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbehilfe_Fachtagung.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4278 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbehilfe_Fachtagung-600x324.jpg" alt="Die Freiheit zu sterben" width="600" height="324" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbehilfe_Fachtagung-600x324.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbehilfe_Fachtagung-768x415.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbehilfe_Fachtagung-1000x541.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbehilfe_Fachtagung-1536x830.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbehilfe_Fachtagung-2048x1107.jpg 2048w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbehilfe_Fachtagung-800x433.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbehilfe_Fachtagung-450x243.jpg 450w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p>Am 27. Februar hat die Humanistische Union gemeinsam mit der Heinrich-B&ouml;ll-Stiftung ihre Fachtagung &#8222;Die Freiheit zu sterben: Selbstbestimmung durch Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gung&#8220; veranstaltet. Das gro&szlig;e &ouml;ffentliche Interesse an diesem Thema zeigte sich bereits im Vorfeld der Tagung. Vielen Interessierten musste leider abgesagt werden, weil der Veranstaltungssaal bereits mit den angemeldeten Besucherinnen &uuml;berf&uuml;llt war. Korrespondenten nahezu aller &uuml;berregionalen Zeitungen waren auf der Tagung anwesend, um sich in Vorbereitung auf die anstehenden Debatten &uuml;ber die gesetzliche Regelung der Patientenverf&uuml;gung Informationen aus erster Hand zu holen.<br />Zur Er&ouml;ffnung der Tagung warnte Ralf F&uuml;cks vor zu hohen Erwartungen an den beginnenden parlamentarischen Gesetzgebungsprozess. Unter den Abgeordneten des Bundestages g&auml;be es andere Mehrheitsverh&auml;ltnisse als in der Bev&ouml;lkerung. Diese Kluft zwischen &ouml;ffentlicher und Fachmeinung auf der einen Seite und dem Meinungsbild unter den Bundestagsabgeordneten zeigte sich den Tagungsteilnehmern bei der Abschlussdiskussion am Abend (siehe Bericht auf Seite 12/13): W&auml;hrend das Publikum der Tagung &ndash; in diesem Punkt durchaus repr&auml;sentativ &ndash; mehrheitlich f&uuml;r eine Liberalisierung und St&auml;rkung der Patientenverf&uuml;gung eintrat, betonten zahlreiche Abgeordnete ihre Bedenken gegen eine Liberalisierung. Die Ursachen dieser Zweifel sah F&uuml;cks in den Erfahrungen mit der so genannten Euthanasie im Dritten Reich und dem bef&uuml;rchteten Mi&szlig;brauch liberaler Sterbehilfe-Regeln. Die beim Thema Sterbehilfe nahezu reflexhaft angestellten Vergleiche mit der gezielten T&ouml;tung durch nationalsozialistische &#8222;Gesundheitsprogramme&#8220; vernebeln jedoch den Blick. Stellt schon die Inanspruchnahme des Begriffs f&uuml;r jene &#8222;S&auml;uberungsprogramme&#8220; die historische und etymologische Bedeutung der euthanas&aacute;&shy;a auf den Kopf, m&uuml;ssen sich heutige Lebenssch&uuml;tzer erst recht die Frage gefallen lassen, warum gerade ein paternalistisch betriebener Schutz der Patienten die geeignete Antwort auf nationalsozialistische T&ouml;tungsverbrechen sein soll. Medizinische oder staatliche &Uuml;bergriffe im Namen &uuml;bergeordneter Gesundheitsziele lassen sich am besten durch eine weitgehende Selbstbestimmung der Betroffenen abwehren.<br />Rosemarie Will wies in ihren einleitenden Worten darauf hin, dass eine gesetzliche Kl&auml;rung der Patientenverf&uuml;gungen l&auml;ngst &uuml;berf&auml;llig sei. 1978 habe die Humanistische Union ihre ersten Patientenverf&uuml;gungen ver&ouml;ffentlicht, sp&auml;testens seit diesem Zeitpunkt gibt es eine Diskussion um die Verbindlichkeit solcher Willenserkl&auml;rungen. Der Gesetzgeber sei bisher jedoch taub geblieben. Die Konsolidierung der Patientenverf&uuml;gungen erfolgte vielmehr durch die Rechtsprechung, wobei verschiedene Interpretationen und zum Teil widerspr&uuml;chliche Urteile eine zunehmende Verunsicherung hervorrufen. Insofern bestehe ein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um den zivilrechtlichen und den strafrechtlichen Rahmen f&uuml;r Patientenverf&uuml;gungen und Sterbehilfe abzugrenzen.<br />Das eine strafrechtliche Kl&auml;rung der Sterbehilfe und der Patientenverf&uuml;gung nicht nur den W&uuml;nschen von Juristen entspreche, sondern vor allem f&uuml;r die betroffenen Patienten wichtig sei, unterstrich Torsten Verrel im ersten Referat der Tagung. Der Berichterstatter zum Thema Sterbehilfe f&uuml;r den 66. Deutschen Juristentag im vergangenen Jahr machte die fehlende gesetzliche Regelungen daf&uuml;r verantwortlich, dass ein selbstbestimmtes Sterben in Deutschland schwierig durchzusetzen sei. &#8222;Die Entscheidung &uuml;ber die Vornahme oder Begrenzung lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen wird ebenso wie die Effizienz der Schmerzbehandlung in ganz erheblicher Weise von der Furcht vor vermeintlichen strafrechtlichen Konsequenzen bestimmt.&#8220;<br />Das die Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung nicht v&ouml;llig aus der Luft gegriffen ist, konnte Verrel anhand der rechtspolitischen Diskussion und der Rechtsprechung der vergangenen 20 Jahre zeigen. Hierbei traten zahlreiche Widerspr&uuml;che in der straf- und zivilrechtlichen Bewertung&nbsp; sterbebegleitender Ma&szlig;nahmen hervor: W&auml;hrend der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Kemptener Entscheidung 1994 die Beendigung der k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung auch au&szlig;erhalb der Sterbephase als zul&auml;ssige Form der passiven Sterbehilfe einordnete, sprachen Zivilrichter von einem unmenschlichen Verhungernlassen, das einer aktiven Sterbehilfe gef&auml;hrlich nahe komme und deshalb nicht statthaft sei. W&auml;hrend die Verbindlichkeit einer Patientenverf&uuml;gung strafrechtlich immer wieder best&auml;tigt und auch au&szlig;erhalb der unmittelbaren Sterbephase f&uuml;r bindend angesehen wurde, billigte das Oberlandesgericht M&uuml;nchen sowohl den &Auml;rzten als auch den Pflegern eine eigene Gewissensentscheidung gegen&uuml;ber dem erkl&auml;rten Willen der Patienten und den Betreuern beim Abbruch lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen zu, schlie&szlig;lich sei der Arzt kein &#8222;willenloser Spielball einer Patientenverf&uuml;gung&#8220;. Die Entscheidungen des 12. Zivilsenats des BGH in den Jahren 2003 und 2005 haben die Rechtsunsicherheit zum Thema Sterbehilfe schlie&szlig;lich komplettiert, indem sie die Verbindlichkeit der Patientenverf&uuml;gungen entgegen der bisherigen Spruchpraxis nur noch auf die Phase der infausten Prognose beschr&auml;nkten und zugleich eine fehlende strafrechtliche Kl&auml;rung der Sterbehilfe im weiteren Sinne konstatierten.<br />Mit der letzten Entscheidung lieferte der BGH ein pauschales R&uuml;ckzugsargument f&uuml;r jede Verweigerung, dem Wunsch nach Abbruch lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen vor der unmittelbaren Sterbephase zu folgen. &#8222;Wenn sich schon das h&ouml;chste deutsche Zivilgericht nicht dazu in der Lage sieht, die strafrechtliche Zul&auml;ssigkeit der Einstellung einer k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung bei einem Wachkomapatienten zu beurteilen, wie k&ouml;nnen wir dann von &Auml;rzten, Pflegern, Betreuern und Bevollm&auml;chtigten erwarten, dass sie sich in der Kasuistik der Strafrechtsprechung zurechtfinden&#8230;&#8220;, warnte Verrel.<br />Wie gro&szlig; die Rechtsunsicherheit sowohl unter &Auml;rzten als auch unter Juristen &uuml;ber zul&auml;ssige und gebotene Formen des Behandlungsabbruchs bei einem entsprechenden Patientenwunsch ist, verdeutlichte Verrel anhand verschiedener Befragungen. Dabei ordneten zahlreiche Juristen, aber selbst palliativmedizinisch geschulte &Auml;rzte den Abbruch einer Fl&uuml;ssigkeitszufuhr, die Beendigung einer k&uuml;nstlichen Beatmung oder einer k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung falsch der aktiven Sterbehilfe zu. Die Unsicherheiten &uuml;ber die Grenzen von passiver und aktiver Sterbehilfe, von Behandlungswunsch und Behandlungszwang sind nach Einsch&auml;tzung Verrels Ausdruck einer &#8222;Rechtfertigungsmedizin&#8220;, die dem Patientenwillen keinen Raum l&auml;sst und sich in der Behandlung am technisch Machbaren orientiere. Eine gesetzliche Regelung m&uuml;sse deshalb unbedingt zu einer Kl&auml;rung der strafrechtlichen Bedingungen von Sterbehilfe beitragen. Andernfalls sei sie nur &#8222;St&uuml;ckwerk&#8220;, das die Angst von Medizinern wie Angeh&ouml;rigen vor einer strafrechtlichen Verfolgung im Falle einer Behandlungseinstellung nicht abbauen werde.<br />Sein Pl&auml;doyer f&uuml;r eine strafrechtliche Kl&auml;rung der Grenzen von Sterbehilfe wollte Verrel jedoch nicht als Beitrag zu einer Legalisierung aktiver Sterbehilfe verstanden wissen. &#8222;Durch die Klarstellung der nach der Rechtsprechung bereits jetzt zugelassenen F&auml;lle von Sterbehilfe soll deutlich gemacht werden, dass in Deutschland gerade kein Bedarf f&uuml;r eine Lockerung des Verbots der T&ouml;tung auf Verlangen besteht.&#8220; Zugleich sprach sich Verrel f&uuml;r eine Versachlichung der Diskussion &uuml;ber (aktive) Sterbehilfe aus: &#8222;Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die sich f&uuml;r eine eng begrenzte Straffreistellung aktiver Sterbehilfe aussprechen, mit dem Euthanasieprogramm der Nationalsozialisten in Verbindung gebracht werden.&#8220;<br />Einen Schritt weiter ging der fr&uuml;here Bundesvoorsitzende der Humanistischen Union, Till M&uuml;ller-Heidelberg. In seinem Kommentar appellierte er zun&auml;chst daran, angesichts der elaborierten, aber auch widerspr&uuml;chlichen juristischen Differenzierungen des Themas Sterbehilfe nicht den gesunden Menschenverstand aus dem Blick zu verlieren. F&uuml;r Nicht-Juristen sei kaum nachvollziehbar, warum die Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung straffrei, die anschlie&szlig;end unterlassene Hilfe jedoch strafbewehrt sei oder worin der Unterschied zwischen einer Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung und zur T&ouml;tung auf Verlangen liege. Jede L&ouml;sung dieser Fragen m&uuml;sse sich letztlich am Grad der Selbstbestimmung messen lassen, den sie den Betroffenen zugesteht. Warum sollte die Selbstbestimmung &uuml;ber das eigene Leben und den Tod erst ab dem Zeitpunkt einer infausten Prognose oder w&auml;hrend einer schweren Erkrankung gelten? Diese Forderung ist nicht neu: Bereits 1983 hat der damalige HU-Vorsitzende Ulrich Klug in seiner Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Auffassung vertreten, dass die Regelung des &sect; 216 Strafgesetzbuch (&#8222;T&ouml;tung auf Verlangen&#8220;) gegen die Achtung der menschlichen W&uuml;rde und der Selbstbestimmung versto&szlig;e und deshalb verfassungswidrig sei.<br />F&uuml;r die Darstellung der zivilrechtlichen Fragen skizzierte Volker Lipp von der Universit&auml;t G&ouml;ttingen zun&auml;chst die rechtliche Struktur des Arzt-Patienten-Verh&auml;ltnisses. Ob, wann und wie lange bestimmte Behandlungen angewandt werden d&uuml;rfen, unterliege neben der &auml;rztlichen Indikation dem aktuellen Wunsch bzw. fr&uuml;heren Willenserkl&auml;rungen des Patienten. Lipp betonte, dass die Anwendung einer Patientenverf&uuml;gung im konkreten Fall meist mehrerer Interpretationen bed&uuml;rfe: einerseits m&uuml;sse erschlossen werden, welche Konsequenzen sich aus der (u.U. narrativ verfassten) Vorausverf&uuml;gung konkret f&uuml;r die vorliegende Situation ergeben. Au&szlig;erdem sei zu pr&uuml;fen, ob nach der Abfassung der Patientenverf&uuml;gung Indizien f&uuml;r eine &Auml;nderung des festgehaltenen Wunsches auszumachen sind. Schlie&szlig;lich ist zu entscheiden, ob die in der Patientenverf&uuml;gung beschriebenen Umst&auml;nde f&uuml;r einen Behandlungsabbruch vorliegen. F&acute;&frac14;r eine umfassende Vorsorge empfiehlt es sich deshalb, eine Patientenverf&uuml;gung mit einer Betreuungsverf&uuml;gung bzw. einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren, um Problemen bei der Umsetzung der verf&uuml;gten Nicht-Behandlungsw&uuml;nsche vorzubeugen. F&uuml;r den rechtlichen Umgang mit Patientenverf&uuml;gungen beschrieb Lipp folgende Streitfragen:<br />&bull;&nbsp;Reichweitenfrage: In welchen Situationen wird ein in der Patientenverf&uuml;gung festgehaltener (Nicht-)Behandlungswunsch wirksam?<br />&bull;&nbsp;Beratungspflicht: Soll eine Patientenverf&uuml;gung nur wirksam werden, wenn ihr eine (&auml;rztliche) Beratung vorausgegangen ist?<br />&bull;&nbsp;Formerfordernis: Ist die Wirksamkeit der Patientenverf&uuml;gung an bestimmte Dokumentationsformen (schriftlich, notarielle Beglaubigung&#8230;) gebunden?<br />&bull;&nbsp;Position der Betreuer/Bevollm&auml;chtigten: Welche Bindung an den Patientenwillen legt die Patientenverf&uuml;gung dem Betreuer bzw. Bevollm&auml;chtigten auf und wann ist eine Abweichung vom vorverf&uuml;gten Patientenwillen m&ouml;glich?<br />In seinem weiteren Vortrag widmete sich Lipp mit dem Problem des Patientenwohls vor allem auf dem letzten Punkt. Die Patientenautonomie sei nur dann gew&auml;hrleistet, so Lipp, wenn die Wohlgrenze m&ouml;glichst weit nach hinten verlagert werde: &#8222;Meiner Auffassung nach ist die Grenze des Wohls [des Patienten] hier wie folgt zu verstehen, dass dort die Wunschbefolgungspflicht endet, wo dieser Wunsch des Patienten krankheitsbedingt ist, das hei&szlig;t, gerade auf die Krankheit oder den Zustand zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist, wegen dessen die Betreuung eingerichtet, der Betreuer bestellt worden ist.&#8220;<br />In ihrem Kommentar betonte die Vertreterin des Bundesjustizministeriums, Andrea Mittelst&auml;dt, welcher Umbruch im Arzt-Patienten-Verh&auml;ltnis sich aus einer Reichweitenbegrenzung von Patientenverf&uuml;gungen ergebe. W&auml;re die Ablehnung einer (lebenserhaltenden) medizinischen Ma&szlig;nahme nur bei einer infausten Prognose verbindlich, w&uuml;rde dies die Patientenautonomie entscheidend einschr&auml;nken. Dem Arzt w&uuml;rde dadurch ein eigenst&auml;ndiges Behandlungsrecht einger&auml;umt, das dem (Nicht-)Behandlungswillen des Patienten &uuml;bergeordnet w&auml;re. F&uuml;r die &auml;rztlich indizierten Ma&szlig;nahmen best&uuml;nde damit eine Behandlungspflicht. &#8222;Bejaht man eine Behandlungspflicht &#8230; zwingt man den Patienten nicht nur, sich einem medizinischen Eingriff zu unterziehen, dem er sich nicht unterziehen will, sondern man zwingt ihn nat&uuml;rlich auch, die Risiken dieses Eingriffs zu tragen &#8230;&#8220;<br />&Uuml;ber diese grunds&auml;tzlichen Einw&auml;nde hinaus zeigen sich zahlreiche Schwierigkeiten f&uuml;r die praktische Umsetzung einer Reichweitenbegrenzung. Dazu griff Mittelst&auml;dt den Reichweitenvorschlag der Enquete-Kommission &#8222;Ethik und Recht der modernen Medizin&#8220; des Deutschen&nbsp; Bundestages auf. Diese hatte folgende Begrenzung vorgeschlagen: &#8222;Eine medizinisch indizierte oder &auml;rztlicherseits vorgeschlagene lebenserhaltende Ma&szlig;nahme darf nur abgelehnt werden, wenn das Grundleiden irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach &auml;rztlicher Erkenntnis zum Tode f&uuml;hren wird.&#8220; Anhand eines Schlaganfall-Patienten zeigte Mittelst&auml;dt, dass auch bei so objektiven Kriterien f&uuml;r eine Reichweitenbegrenzung letztlich kein Weg darum herum f&uuml;hre, den (mutma&szlig;lichen) Willen des Betroffenen zu ermitteln, auch wenn dies in manchen F&auml;llen schwierig oder im Einzelfall gar unm&ouml;glich sei.<br />Im dritten Referat der Tagung erl&auml;uterte Ulf K&auml;mpfer die verfassungsrechtlichen Spielr&auml;ume und Grenzen der Sterbehilfe. An den Anfang seines Vortrages stellte er dabei eine zentrale Frage, die jeder Patient an das Grundgesetz stelle: &#8222;Habe ich das Recht, &uuml;ber den Zeitpunkt meines Todes zu bestimmen?&#8220; In seinem Beitrag widmete sich K&auml;mpfer zwei Themen: Worin der grundrechtliche Schutzbereich bei einer Selbstbestimmung &uuml;ber den eigenen Tod bestehe und wie der mit dem Verbot aktiver Sterbehilfe verbundene staatliche Eingriff in dieses Grundrecht zu rechtfertigen sei.<br />Zur Frage des Schutzbereiches f&uuml;hrte K&auml;mpfer zun&auml;chst aus, dass der Schutz der Menschenw&uuml;rde (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) nicht den Kern des Eingriffs treffe: Die Verletzung der menschlichen W&uuml;rde bei ungewollten lebensverl&auml;ngernden Ma&szlig;nahmen bestehe ja nicht in den medizinischen Ma&szlig;nahmen selbst (weil diese per se menschenunw&uuml;rdig seien), sondern darin, dass sie gegen den Willen des Patienten erfolgen, dem Patienten die Selbstbestimmung verweigert werde. &#8222;Entscheidend f&uuml;r die Menschenw&uuml;rdigkeit medizinischer Behandlung ist also das Ma&szlig; des Respekts, der den W&uuml;nschen und Bed&uuml;rfnissen und damit der Selbstbestimmung des Patienten entgegengebracht wird.&#8220; Der Schutz vor ungewollten medizinischen Behandlungen erschlie&szlig;e sich daher &ndash; so K&auml;mpfer weiter &ndash; aus dem Recht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz). Der Gehalt dieses Grundrechtes werde h&auml;ufig auf den Schutz des eigenen Lebens, auf die Sicherstellung der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit verk&uuml;rzt. Das Recht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit enthalte dar&uuml;ber hinaus aber auch einen Autonomieanspruch, der die Disposition &uuml;ber das eigene Leben einschlie&szlig;e. Daraus ergebe sich auch die M&ouml;glichkeit, dass der Anspruch auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit und der Schutz des Lebens in ein Spannungsverh&auml;ltnis geraten k&ouml;nnen.<br />Was Menschen unter einem menschenw&uuml;rdigen Tod verstehen ist ebenso verschieden wie die Gr&uuml;nde, die dazu f&uuml;hren, ob, wann und wie jemand sterben will. Von Kritikern einer liberalen Sterbehilferegelung wird immer wieder hervorgebracht, dass sich Menschen aufgrund fehlender Zuwendung ihrer N&auml;chsten oder aus der Furcht heraus, niemandem zur Last fallen zu wollen, f&uuml;r eine vorzeitige Beendigung ihres Lebens entscheiden k&ouml;nnten. Nat&uuml;rlich ist diesen Kritikern darin zuzustimmen, dass alles getan werden muss, um zu vermeiden, dass Menschen in solche Zwangslagen geraten. Worin aber besteht die Alternative? Sollen &Auml;rzte, Angeh&ouml;rige oder Betreuer in einem solchen Fall entscheiden, dass derjenige aufgrund widriger Umst&auml;nde nicht sterben darf? K&auml;mpfer unterstrich den Anspruch, dass gem&auml;&szlig; der freiheitlichen Konzeption des Grundgesetzes die Entscheidung &uuml;ber den eigenen Tod &#8211; bei allen Widrigkeiten der Umst&auml;nde &#8211; beim Patienten verbleiben muss. Die allgemeine Verf&uuml;gungsfreiheit &uuml;ber das eigene Leben beinhalte auch die Entscheidungen dar&uuml;ber, ob, wann und wie jemand sterben wolle. Es geh&ouml;re zu den Merkmalen einer solchen Freiheitsordnung, dass diese auch die M&ouml;glichkeit beinhalte, in den Augen anderer unvern&uuml;nftige Entscheidungen zu treffen.<br />Im weiteren Verlauf widmete sich K&auml;mpfer einer verfassungsrechtlichen Pr&uuml;fung des gesetzlichen Verbots aktiver Sterbehilfe. Die zentrale Begr&uuml;ndung f&uuml;r ein Verbot der Sterbehilfe bestehe darin, dass nur so ein staatlicher Schutz vor ungewollter T&ouml;tung aufrecht zu erhalten sei. Nach einer Freigabe der Sterbehilfe &#8211; so wird auch immer wieder von Kritikern einer Legalisierung gewarnt &#8211; steige die Gefahr, dass das allgemeine Tabu der Fremdt&ouml;tung durchbrochen und die Zahl der T&ouml;tungsdelikte steigen k&ouml;nne, die dann m&ouml;glicherweise unter dem Deckmantel der Sterbehilfe stattfinden (&#8222;Dammbruch-Argument&#8220;). Um das generelle T&ouml;tungsverbot aufrecht zu erhalten und das Leben aller zu sch&uuml;tzen, m&uuml;sse deshalb am Verbot der Sterbehilfe (die nur f&uuml;r wenige in Frage komme) festgehalten werden. Zudem werde das Verbot der Sterbehilfe dadurch abgefedert, dass der assistierte Suizid straffrei sei.<br />Ob das Verbot der Sterbehilfe jedoch erforderlich ist, um den allgemeinen Schutz vor T&ouml;tungsdelikten sicher zu stellen, m&uuml;sste im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Pr&uuml;fung empirisch ermittelt werden. Diese empirische Pr&uuml;fung f&uuml;hrte Ulf K&auml;mpfer in seinem Vortrag nicht aus. Zumindest f&uuml;r den Bereich der medizinischen Behandlungen zeigt sich bisher aber ein anderes Bild, als es die Warnungen vor einem Dammbruch vermuten lassen. Die Ergebnisse einer britischen Untersuchung [1] zeigen, dass in allen L&auml;ndern, die am Verbot der Sterbehilfe festhalten, h&auml;ufiger lebensbeendende medizinische Ma&szlig;nahmen ohne Zustimmung der Patienten vorgenommen werden, als dies in den L&auml;ndern mit erlaubter aktiver Sterbehilfe (wie in den Niederlanden) der Fall ist. Mit der Legalisierung der Sterbehilfe kann also auch eine gegens&auml;tzliche Entwicklung angesto&szlig;en werden, indem die Selbstbestimmung von Patienten nicht nur in der Sterbephase, sondern auch bei sonstigen medizinischen Behandlungen st&auml;rker ber&uuml;cksichtigt wird. Sollten sich derartige Ergebnisse durch weitere Untersuchungen manifestieren lassen, geh&ouml;rte das als notwendiger Preis des Schutzes vor T&ouml;tungsverbrechen deklarierte Verbot der Sterbehilfe unbedingt auf den Pr&uuml;fstand.<br />Mit seinem Kommentar wandte sich Oliver Tolmein von der verfassungsrechtlichen Debatte ab und forderte eine breite, politische Diskussion &uuml;ber die Rahmenbedingungen des w&uuml;rdevollen, selbstbestimmten Sterbens in unserer Gesellschaft. Er warnte davor, die Patientenautonomie auf die Formel &#8222;Jetzt ist Schluss!&#8220; zu begrenzen. Selbstbestimmung sei nicht nur ein Abwehrrecht sondern k&ouml;nne auch durch bessere Versorgungsm&ouml;glichkeiten erreicht werden. Als Beispiel nannte Tolmein den mit der j&uuml;ngsten Gesundheitsreform erreichten Anspruch der Patienten auf eine angemessene palliativmedizinische Versorgung.<br />Oliver Tolmein ist sicher darin zuzustimmen, dass jede individuelle Entscheidung &uuml;ber das Sterben in einem sozialpolitischen Umfeld stattfindet. Dessen (nicht vorhandene) Angebote f&uuml;r Pflege, Zuwendung und Betreuung sterbenskranker oder -williger Patienten beeinflusst deren Entscheidungen. W&auml;hrend des Vortrags beschlich einen jedoch der Eindruck, Tolmein wolle die sozialpolitische Gestaltung des Sterbeumfeldes gegen die Bedingungen einer selbstbestimmten Entscheidung ausspielen. Warum beides nicht miteinander zu verbinden sein soll, diese Antwort blieb er genauso schuldig wie die Diskutanten der anschlie&szlig;enden Podiumsdiskussion.</p>
<p>[1] C. Seale (2006), National Survey of End-of-Life-Decisions&#8230; Palliative Medicine 20, pp.3-10<br />Die hier zitierten Vortr&auml;ge und Kommentare der Tagung &#8222;Die Freiheit zu sterben&#8220; k&ouml;nnen auf der Internetseite der Humanistischen Union geh&ouml;rt werden: <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/">https://www.humanistische-union.de/bioethik/</a>.&nbsp;</p>
<h5>Dokumentation:</h5>
<p>Die Referate und Kommentare der Tagung wurden aufgezeichnet und k&ouml;nnen hier angeh&ouml;rt werden:</p>
<p><b>Er&ouml;ffnung</b></p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2007.02_sterbehilfe0-1.wma">Ralf F&uuml;cks<br />Prof. Dr. Rosemarie Will</a></p>
<p><b>Strafrecht</b></p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2007.02_sterbehilfe1a-1.wma">Prof. Dr. Torsten Verrel</a><br /><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2007.02_sterbehilfe1b-1.wma">Dr. Till M&uuml;ller-Heidelberg</a></p>
<p><b>Zivilrecht</b></p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2007.02_sterbehilfe2a-1.wma">Prof. Dr. Volker Lipp</a><br /><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2007.02_sterbehilfe2b-1.wma">Andrea Mittelst&auml;dt</a></p>
<p><b>Verfassungsrecht</b></p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2007.02_sterbehilfe3a-1.wma">Dr. Ulf K&auml;mpfer</a><br /><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2007.02_sterbehilfe3b-1.wma">Dr. Oliver Tolmein</a></p>
<p>Eine gedruckte Dokumentation zur Tagung ist erschienen und kann im <a href="https://www.humanistische-union.de/shop/buecher/">Online-Shop </a>der Humanistischen Union bestellt werden.</p>
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		<title>Menschenrechtsstandards werden unterschritten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2007 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pluralismus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellungnahme des Forum Menschenrechte zu den geplanten Verschärfungen des Asyl- und Ausländerrechts Mitteilungen Nr. 196, S. 18-19 Das Forum Menschenrechte &#150; ein Netzwerk von mehr als 40 deutschen Nichtregierungsorganisationen, die sich für einen verbesserten, umfassenden Menschenrechtschutz einsetzen &#150; kritisiert, dass  bei der geplanten Umsetzung der aufenthalts- und asylrechtlicher EU-Richtlinien Menschenrechtsstandards unterschritten werden. Statt europäische Mindeststandards [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Stellungnahme des Forum Menschenrechte zu den geplanten Verschärfungen des Asyl- und Ausländerrechts</p>
<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 18-19</p>
<p>Das Forum Menschenrechte &#150; ein Netzwerk von mehr als 40 deutschen Nichtregierungsorganisationen, die sich für einen verbesserten, umfassenden Menschenrechtschutz einsetzen &#150; kritisiert, dass  bei der geplanten Umsetzung der aufenthalts- und asylrechtlicher EU-Richtlinien Menschenrechtsstandards unterschritten werden. Statt europäische Mindeststandards ins nationale Recht umzusetzen, plant die Bundesregierung zahlreiche Verschärfungen im Asyl- und Ausländerrecht, die sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar sind.<br />Die geplante Einschränkung des Ehegattennachzugs ist mit dem Schutz der Familie weder nach dem Grundgesetz noch nach der Europäischen Menschenrechtkonvention vereinbar. Stärker noch als die Festlegung eines Mindestalters auf 18 Jahre wird die Bedingung, einfache Deutschkenntnisse vor der Einreise nach Deutschland zu erwerben, den Ehegattennachzug fundamental beschneiden. In den meisten Staaten werden Deutschkurse, wenn es sie gibt, nur in den Hauptstädten oder in größeren Städten angeboten. Für Menschen vom Land oder aus kleineren Städten besteht kaum eine Möglichkeit Sprachkenntnisse zu erwerben. In der Praxis ist der Erwerb von Sprachkenntnissen &#8211; realistisch betrachtet &#8211; nur für Angehörige der großstädtischen Oberschicht möglich. Nachteilig dürfte sich die vorgesehene Regelung insbesondere auf Frauen auswirken. Für die betroffenen Frauen dürfte als zusätzliches Erschwernis hinzukommen, dass in vielen Herkunftsländern Frauen nicht denselben Zugang zu Bildung wie Männer haben. Viele Herkunftsfamilien dürften nicht in der Lage oder nicht willens sein, die Teilnahme an Sprachkursen zu ermöglichen und die entstehenden Kosten zu tragen. Der Familiennachzug wird zur sozialen Selektion. Das Grundrecht, als Familie zusammenzuleben, würde künftig nur für Privilegierte gelten.<br />Auf massive Kritik stößt zudem, dass der Gesetzentwurf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Flüchtlingsrecht missachtet. Das Gemeinschaftsrecht will mit der Qualifikationsrichtlinie den Flüchtlingsschutz und den Abschiebungsschutz aus menschenrechtlichen Gründen stärken. Der Gesetzentwurf sieht vor, zentrale Regelungen der Richtlinie nicht ins deutsche Recht zu übertragen, sondern lediglich auf sie zu verweisen. Der bloße Hinweis auf die &#8222;ergänzende Anwendung&#8220; wird dem Erfordernis einer praktisch wirksamen Umsetzung von EU-Recht nicht gerecht. Die verbesserten flüchtlingsrechtlichen Standards, wie der verbesserte Schutz für religiös Verfolgte oder für Kriegsdienstverweigerer/innen, drohen so in der Praxis verkannt zu werden. Neben dem Flüchtlingsschutz verbessert die Qualifikationsrichtlinie zudem den Schutz für Personen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen. Die Richtlinie sieht einen Schutzanspruch vor, wenn &#8222;eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts&#8220; gegeben ist. Diese Regelung zu übernehmen ist für das deutsche Recht u.a. deswegen so bedeutsam, weil Flüchtlinge aus Kriegs- und Krisengebieten, insbesondere Bürgerkriegsflüchtlinge, bislang nur unzureichend geschützt wurden. Der Abschiebungsschutz wurde in der Regel nicht gewährt, weil die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Gruppen von den Auswirkungen des Bürgerkrieges oder sonstigen Gefahren für Leib und Leben betroffen waren (sog. Sperrklausel). Nur wenn der Betroffene &#8222;sehenden Auges in den sicheren Tod&#8220; geschickt worden wäre, wurde die Abschiebung untersagt.<br />Nach der geplanten Umsetzung ins deutsche Recht ( § 60 Abs. 7 AufenthG-E) soll die deutsche Sperrklausel für diese Schutzform beibehalten werden. Der Schutz vor Abschiebung in bewaffnete Konflikte wird auf diese Weise leer laufen. Hier wird versucht die deutsche Rechtslage beizubehalten, obwohl sie auf EU-Ebene nicht durchsetzbar war.<br />Das Forum Menschenrechte bemängelt, dass es durch die geplante Gesetzesänderung zu einer regelmäßigen Inhaftierung von Flüchtlingen kommen soll. Bislang ist Haft bei Asylbewerber/innen nur ausnahmsweise und längstens für vier Wochen zulässig. Künftig sollen Asylbewerber/innen, bei denen die Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats geprüft wird, für die gesamte Dauer dieses Verfahrens in Haft genommen werden. Dies kann viele Monate dauern.<br />Dies ist nicht nur aus rechtstaatlicher Sicht unhaltbar, sondern auch gemeinschaftsrechtswidrig. Nach der Dublin II-Verordnung müssen Asylbewerber/innen die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Staat haben.  Aus der Haft ist eine freiwillige Ausreise jedoch nicht möglich.<br />Das Forum Menschenrechte wendet sich gegen jede Inhaftierung von Asylsuchenden. Flüchtlinge haben keine Straftat begangen, sondern begehren internationalen Schutz. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen hat wiederholt betont, dass die Inhaftierung von Asylsuchenden prinzipiell abzulehnen ist. Das gilt ganz besonders im Fall gefährdeter Gruppen wie allein stehenden Frauen, Kindern, unbegleiteten Minderjährigen und Personen mit besonderen medizinischen oder psychischen Bedürfnissen. Die Freiheit von willkürlicher Haft ist ein grundlegendes Menschenrecht, und die Verhängung von Haft steht in vielen Fällen im Widerspruch zu den völkerrechtlichen Normen und Grundsätzen.<br />Rechtstaatliche Grundsätze werden zusätzlich dadurch unterlaufen, dass Asylsuchende, die in einen anderen EU-Staat aufgrund der Dublin II-Verordnung abgeschoben werden sollen, grundsätzlich keinen einstweiligen Rechtsschutz mehr erhalten sollen. Ebenso problematisch ist, dass künftig Zurückweisungen an den Grenzen schon auf Verdacht möglich sein sollen.<br />Der Gesetzentwurf sieht vor, die Anwendungsdauer des Asylbewerberleistungsgesetzes auf ein Jahr zu verlängern. Die Einschnitte des Asylbewerberleistungsgesetzes sind für die Betroffenen gravierend und verhindern eine soziale Integration. Unterkunft, Lebensmittel und Kleidung werden als Sachleistung gestellt, bis auf ein Taschengeld wird kein Bargeld ausgezahlt, die Betroffenen müssen in Sammelunterkünften leben und im Krankheitsfall wird lediglich eine medizinische Notversorgung übernommen. Eine Ausdehnung dieser Versorgung unterhalb des Existenzminimums ist mit der Menschenwürde nicht vereinbar.<br />War im Gesetzentwurf vom Januar 2006 noch ein Anspruch für Opfer von Menschenhandel auf die in Hinblick auf ihre speziellen Bedürfnisse erforderliche medizinische Hilfe, einschließlich angemessener psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung, vorgesehen, ist im aktuellen Gesetzentwurf ein solcher Anspruch nicht mehr enthalten. Die Forderung von Fachverbänden, einen solchen Anspruch auf Gewalt-Opfer insgesamt auszudehnen, blieb nicht nur ungehört, sondern  die geplanten Verbesserungen für Opfer von Menschenhandel wurden sogar gestrichen.<br />Das rot-grüne Zuwanderungsgesetz hatte erstmals einen Anspruch auf Integrationskurse für Migrant/innen &#8211; nachdem sie nach Deutschland eingewandert waren &#8211; festgeschrieben und damit anerkannt, dass Integration durch eine Verbesserung der Rechtsposition von Migrant/innen erfolgen muss. Statt Partizipationsrechte auszubauen, sieht der Gesetzentwurf nun vor, bei der Integrationspolitik vermehrt auf Zwang und Strafandrohung zu setzen. Bereits das Zuwanderungsgesetz sieht Sanktionen &#8211; wie die Kürzung von Sozialleistungen &#8211; vor. Künftig soll bei Verletzung der Teilnahmepflicht an Integrationskursen sogar ein Bußgeld verhängt werden. Diesen Vorstoß lehnt das Forum Menschenrechte entschieden ab. Mangelnde Integration hat weniger mit dem Unwillen der Migrant/innen als vielmehr mit einem unzureichenden Bildungssystem und fehlender Chancengleichheit zu tun. Die eindrücklichen Ergebnisse der PISA-Studie belegen dies.<br />Der Gesetzentwurf sieht keine nachhaltige Abschaffung der Kettenduldungen vor. Die geplante Bleiberechtsregelung wird nur einer Minderheit der langjährig Geduldeten ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verschaffen. Geduldeten werden zahlreiche Menschenrechte vorenthalten &#8211; das Recht auf Familienzusammenführung, Bildung, diskriminierungsfreien Zugang zum Arbeitsmarkt und Privatsphäre. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere keine Regelung vor, die das Entstehen von Kettenduldungen für die Zukunft verhindert.</p>
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		<title>Auf dem Weg zum Überwachungsstaat</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/auf-dem-weg-zum-ueberwachungsstaat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2007 11:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg: Veranstaltungsberichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Diskussionsveranstaltung des Hamburger Landesverbandes Mitteilungen Nr. 196, S. 19-20 Wer kennt ihn nicht &#8211; den kleinen, praktischen Hebel am Schreibtisch des Polizeibeamten? Das Umlegen des Hebels bewirkt einen Wechsel von &#8222;&#220;berwachen&#8220; auf &#8222;Speichern&#8220;. Und das geschieht in letzter Zeit immer &#246;fter. Denn auf eine einzige Speicherplatte passen inzwischen nicht mehr 24 Stunden, sonder 24 Jahre. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Diskussionsveranstaltung des Hamburger Landesverbandes</p>
<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 19-20</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Peter_Schaar_HU-Hamburg.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4282 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Peter_Schaar_HU-Hamburg-600x360.jpg" alt="Auf dem Weg zum &Uuml;berwachungsstaat" width="600" height="360" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Peter_Schaar_HU-Hamburg-600x360.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Peter_Schaar_HU-Hamburg-768x460.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Peter_Schaar_HU-Hamburg-1000x599.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Peter_Schaar_HU-Hamburg-800x480.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Peter_Schaar_HU-Hamburg-450x270.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Peter_Schaar_HU-Hamburg.jpg 1021w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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</div>
<p>Wer kennt ihn nicht &#8211; den kleinen, praktischen Hebel am Schreibtisch des Polizeibeamten? Das Umlegen des Hebels bewirkt einen Wechsel von &#8222;&Uuml;berwachen&#8220; auf &#8222;Speichern&#8220;. Und das geschieht in letzter Zeit immer &ouml;fter. Denn auf eine einzige Speicherplatte passen inzwischen nicht mehr 24 Stunden, sonder 24 Jahre. Da bleibt der Hebel schon mal etwas l&auml;nger unten. Oder wird gar nicht mehr zur&uuml;ck geschaltet. Bitte l&auml;cheln!<br />Dar&uuml;ber und &uuml;ber andere Fortschritte auf dem Weg zum modernen &Uuml;berwachungsstaat berichtete Peter Schaar am Mittwochabend, dem 28. Februar im Kulturhaus der Sternschanze auf einer Diskussionsveranstaltung der Humanistischen Union Hamburg. Der Saal war brechend voll. &Uuml;ber 90 Hamburgerinnen und Hamburger waren gekommen und folgten gespannt dem Vortrag des Bundesbeauftragten f&uuml;r den Datenschutz und Informationsfreiheit, der f&uuml;r &uuml;ber eineinhalb Stunden ihre Aufmerksamkeit fesselte und eine lebhafte Diskussion anregte.<br />Wir werden t&auml;glich registriert, so Peter Schaar. Dies ist jedoch nicht Ergebnis bewusster, im Hinterzimmer ausgekungelter Entscheidungen, sondern langfristig durch technische Entwicklungen und unter unser aller Mitwirkung entstanden. Seit dem Volksz&auml;hlungsboykott vor &uuml;ber 20 Jahren ist Vieles Realit&auml;t geworden, was fr&uuml;her Alptraum war, ohne dass wir uns dessen bewusst sind.<br />Schaar trug eine gro&szlig;e Zahl von Einzelvorg&auml;ngen vor, die in ihrer Gesamtheit deutlich machen, wie wichtig Datenschutz als Grundrechtsschutz gerade heute ist.<br />Vor 25 Jahren gab es nur Festnetz-Telefone. Heute hat fast jeder ein Handy in der Tasche und auch die Anschl&uuml;sse zu Hause sind zu 100% digital. Jede einzelne Verbindung l&auml;sst einen Verbindungsdatensatz entstehen, aus dem genau hervorgeht, wer mit wem wann wie lange telefoniert hat. Bei Handygespr&auml;chen ist im Verbindungsdatensatz zudem das &#8222;wo&#8220; gespeichert. Doch nicht nur beim Telefonieren sendet das Handy Angaben &uuml;ber den Aufenthaltsort &ndash; auch im Ruhebetrieb steht das Ger&auml;t in min&uuml;tlichem Kontakt mit dem Mobilnetz und l&auml;sst so beispielsweise durch die Anwendungen &#8222;Handy finder&#8220; oder &#8222;track your kid&#8220; f&uuml;r jeden von uns die Lokalisierung unseres Kindes oder eines verloren gegangenen Handys zu. Im Moment liegt die Genauigkeit bei etwa 300 Metern, doch schon ab n&auml;chstem Jahr k&ouml;nnte in jedem Handy ein GPS-System eingebaut sein, das per Satellit eine metergenaue Ortung zul&auml;sst. So wurden auch die k&uuml;rzlich in einem Schneesturm vermissten Amerikaner von Rettungskr&auml;ften gefunden. Sie trugen ein GPS in der Tasche.<br />Was durchaus positiven Nutzen hat, kann jedoch auch zu zweifelhaften Zwecken verwendet werden. So wurden beispielsweise Bewegungsmuster von Journalisten oder Gesch&auml;ftsleuten &uuml;ber ihr Handy verfolgt, ohne dass sie es wussten. Sie haben teilweise erfolgreich auf die F&auml;hrte von Kriminellen und zu deren Festnahme gef&uuml;hrt. Als vor kurzem eine Scheune in Schleswig Holstein &#8222;warm abgerissen&#8220; wurde, konnte der Brandstifter ermittelt werden, indem im Umkreis von 3 km alle anwesenden Handyverbindungen der Funkzelle abgefragt und ausgewertet wurden.<br />Auch im elektronischen Zahlungsverkehr wird jede einzelne Transaktion registriert. Als im sog. &#8222;Mikado&#8220;-Fall ein Kinderpornographie-Anbieter auf den Philippinen auch von deutschen Kunden Zahlungen f&uuml;r ein Angebot von 69,90 Euro durch Kreditkarten&uuml;berweisungen entgegennahm, wurden kurzerhand 22 Millionen deutsche Kreditkarten durchleuchtet und 321 Treffer erzielt, die auf das Konto des Kindersch&auml;nder-Ringes gingen. Solche Ma&szlig;nahmen werden heute nach Angaben von Fachkreisen bereits t&auml;glich eingesetzt.<br />Haben Sie sich schon einmal gewundert, warum Sie ganz gezielt Werbung zu Ihrem speziellen Interessengebiet bekommen? Dann war die Erstellung eines Kundenprofils erfolgreich. Ob das nun von einer Ihrer Kundenkarten, Ihrem letzten Arztbesuch oder der Teilnahme an einem Gewinnspiel kam, interessiert die Verwalter Ihres Profils in der Wirtschaft wenig. Sie existieren dort in Form eines Avatars, der mit st&auml;ndiger Aufmerksamkeit verehrt werden will und rasant &uuml;ber Kundendatenbanken ein nahezu omnipr&auml;sentes Dasein aufbaut, auf das Sie stolz sein k&ouml;nnen. Doch es kann genauso gut sein, dass Ihr Avatar ein schlechtes Bild von Ihnen abgibt, wenn z. B. Georeferenzierung oder Scoring daf&uuml;r sorgen, dass Sie keinen Kredit mehr bekommen oder keinen Arbeitsplatz.<br />Eine der bahnbrechendsten Erfindungen ist das Radio Frequency Identification, kurz RFID. Es handelt sich um winzige elektronische Chips, die selber &uuml;ber keine Stromquelle verf&uuml;gen, jedoch durch elektromagnetische Strahlung an der Luftschnittstelle aktiviert werden und ihren Inhalt (z. B. einen individuellen Artikel-Code oder demn&auml;chst die gesamte Information ihres Reisepasses samt digitalem Passbild und zwei Fingerabdr&uuml;cken) an ein Leseger&auml;t sendet. Solche RFIDs werden schon routinem&auml;&szlig;ig in sehr viele Artikel eingebaut &#8211; so wird z. B. die Alarmanlage ausgel&ouml;st, wenn jemand versehentlich oder absichtlich ein Buch aus der Bibliothek oder ein Produkt im Supermarkt mitnimmt und am Ausgang durchleuchtet wird. Flugtickets und Fussballtickets sind inzwischen mit RFID ausgestattet. Anonyme Barzahlung? In Zukunft nicht mehr m&ouml;glich. Denn bald sollen auch Geldscheine RFID-gesichert sein. Und Personen &#8211; damit Sie nicht verloren gehen. Eine kleine Spritze reicht, und schon haben Sie einen st&auml;ndigen Begleiter.<br />Dass der Festplatteninhalt Ihres Computers mal eben ohne Ihr Wissen &uuml;ber das Internet an BKA.de gesandt werden kann oder auch an Mafia.org, ist da eher nebens&auml;chlich.<br />Wenn Sie dieser Tage am Hauptbahnhof von Mainz aussteigen, sollten Sie besser keinen Turban tragen. Denn es k&ouml;nnte sein, dass Sie damit in das Erkennungsmuster des Referenzbildes eines Fotofahndungs-Projektes fallen, welches die Polizei dort zur Zeit testet. Biometrie nennt sich das Verfahren, bei dem Augenabstand, Nasenform, Lachfalten und eben auch Ihr Turban automatisch von hoch aufl&ouml;senden Videosystemen ausgewertet werden und von Sicherheitskr&auml;ften schon heute europaweit vernetzt aufgerufen werden k&ouml;nnen. Die rechtlichen Grundlagen daf&uuml;r fehlen &#8211; oder m&uuml;ssen sie nachtr&auml;glich geschaffen werden? Wer soll das entscheiden?<br />Wir k&ouml;nnen dankbar daf&uuml;r sein, denn all dies ist im Interesse unserer Sicherheit. Und Sicherheit wollen wir alle. Sonst w&uuml;rde die Politik nicht so handeln. Denn wir leben in einer Demokratie. Und in einer Demokratie m&uuml;ssen alle zur Verf&uuml;gung stehenden technologischen M&ouml;glichkeiten verwendet werden, um Rechtsbrecher zu finden. Wir brauchen die gleichen Methoden wie die Verbrecher. Sind Sie auch dieser Meinung? Bitte l&auml;cheln!<br />In der sich anschlie&szlig;enden Diskussion ging es insbesondere um die verdeckte Online-Durchsuchung, die vom BGH mangels entsprechender Rechtsgrundlage als rechtswidrig angesehen wird. Mit Kritik wurde quittiert, dass Politik und Polizei ohne jedes vertiefte Nachdenken &uuml;ber die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Grundgesetz quasi automatisch die Schaffung einer entsprechenden Erm&auml;chtigungsgrundlage anstreben. Als Versto&szlig; gegen das Grundgesetz wurde eine entsprechende Regelung&nbsp; im Verfassungsschutzgesetz von NRW&nbsp; kritisiert. In der Diskussion gab es keinen Widerspruch gegen die Position, dass juristische Ma&szlig;nahmen allein nicht ausreichen, um einen &Uuml;berwachungsstaat zu verhindern. Vielmehr ist dar&uuml;ber hinaus das politische Engagement gerade auch der B&uuml;rgerrechtsorganisationen erforderlich. Und hier wiederum geht es um die Mitwirkung jedes einzelnen. Gerade auch durch die HU.</p>
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		<title>Delegiertenkonferenz vom 21.  23. September 2007 in Hannover</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Apr 2007 11:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Delegiertenkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Delegiertenkonferenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kandidatinnen und Kandidaten f&#252;r die Delegiertenversammlung gesucht &#8211; Aufruf zur Beteiligung. Mitteilungen Nr. 196, S. 21 Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat die 20. ordentliche Delegiertenkonferenz einberufen. Die Versammlung findet vom 21. bis 23. September 2007 in Hannover statt. F&#252;r die Wahl der Delegierten werden Kandidatinnen und Kandidaten gesucht. Alle Mitglieder der Humanistischen Union sind [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kandidatinnen und Kandidaten f&uuml;r die Delegiertenversammlung gesucht &#8211; Aufruf zur Beteiligung.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 21</p>
<p>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat die 20. ordentliche Delegiertenkonferenz einberufen. Die Versammlung findet vom 21. bis 23. September 2007 in Hannover statt. F&uuml;r die Wahl der Delegierten werden Kandidatinnen und Kandidaten gesucht. Alle Mitglieder der Humanistischen Union sind herzlich dazu eingeladen, bereits im Vorfeld des Delegiertentreffens ihre Ideen und Vorschl&auml;ge f&uuml;r die verbandsinterne Diskussion einzubringen.<br />Die alle zwei Jahre stattfindende Delegiertenkonferenz f&auml;llt grunds&auml;tzliche Entscheidungen &uuml;ber die Arbeit der Humanistischen Union und w&auml;hlt die Mitglieder des Bundesvorstandes sowie der anderen Gremien und Funktionen des Verbandes. Daneben bietet das Treffen eine gute Gelegenheit, die Arbeit der Regionalgruppen der Humanistischen Union kennen zu lernen und sich mit aktiven HU-Mitgliedern auszutauschen.</p>
<h5>Delegiertenwahlen</h5>
<p>Die Teilnahme an der Delegiertenversammlung ist grunds&auml;tzlich f&uuml;r alle Mitglieder der Humanistischen Union m&ouml;glich. An der Abstimmung von Antr&auml;gen bzw. den Wahlen k&ouml;nnen jedoch nur gew&auml;hlte Delegierte teilnehmen. Der Bundesvorstand ruft deshalb alle Mitglieder dazu auf, sich aktiv an der Wahl der Delegierten f&uuml;r die diesj&auml;hrige Delegiertenkonferenz zu beteiligen. Die Wahlen finden im Zeitraum vom 4.&nbsp; bis 30. Juni 2007 statt, mit der Wahlleitung wurde der Bundesgesch&auml;ftsf&uuml;hrer Sven L&uuml;ders betraut.<br />Gem&auml;&szlig; Satzung und Wahlordnung der Humanistischen Union (s. Seite 22) sind zun&auml;chst Kandidatinnen und Kandidaten f&uuml;r die Wahl der Delegierten vorzuschlagen. Jedes Mitglied kann sich selbst oder andere Mitglieder als Kandidatin/Kandidaten f&uuml;r die Delegiertenwahlen nominieren. Au&szlig;erdem k&ouml;nnen Orts-, Regional- und Landesverb&auml;nde in ihren Mitgliederversammlungen KandidatInnenlisten aufstellen.<br />Alle Kandidaturen bzw. Kandidatenvorschl&auml;ge f&uuml;r die Delegiertenwahlen sollen bis zum 15. Mai 2007 an die Bundegesch&auml;ftsstelle &uuml;bermittelt werden. Jede Nominierung sollte folgende Angaben enthalten:<br />&bull; Name und Anschrift des f&uuml;r die Delegiertenwahl vorgeschlagenen Mitglieds<br />&bull; freiwillige Angaben der Kandidatin/des Kandidaten f&uuml;r die Ver&ouml;ffentlichung auf den Stimmzetteln;<br />&bull; die Bereitschaft der Kandidatin/des Kandidaten, f&uuml;r die Delegiertenwahl zu kandidieren;<br />&bull; Name und Unterschrift des vorschlagenden Mitglieds.<br />F&uuml;r die Einreichung eines Kandidatenvorschlags kann ein Formular verwendet werden. Es ist bei allen regionalen Ansprechpartnern der Humanistischen Union (siehe Seite 26f) erh&auml;ltlich oder kann &uuml;ber die Bundesgesch&auml;ftsstelle abgerufen werden: <br />Tel.: (030) 204 502 56<br />Fax: (030) 204 502 57<br />E-Mail: <a href="mailto:service%40humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>.</p>
<h5>Weitere Planung und Ablauf</h5>
<p>Die Delegiertenkonferenz 2007 wird am Freitagabend (21. September) mit einer Podiumsdiskussion er&ouml;ffnet, am Samstag und Sonntag folgen die inhaltlichen Diskussionen und Abstimmungen. Die Wahlen des neuen Bundesvorstands sind f&uuml;r Samstagabend geplant. Sofern gew&uuml;nscht, ist auch ein Treffen verschiedener Arbeitsgruppen im Rahmen der Delegiertenkonferenz m&ouml;glich.<br />Antr&auml;ge zur Beschlussfassung durch die Delegierten k&ouml;nnen auch w&auml;hrend der Delegiertenkonferenz gestellt werden. F&uuml;r satzungs&auml;ndernde Anr&auml;ge gilt jedoch eine Frist von einem Monat: sie sind bis sp&auml;testens 21. August 2007 bei der Bundesgesch&auml;ftsstelle einzureichen.<br />Die Wahlergebnisse der Delegiertenwahlen, der genaue Versammlungsort sowie alle eingegangenen Antr&auml;ge an die Delegiertenkonferenz&nbsp; und die vorgeschlagene Tagesordnung werden in den Mitteilungen 198 (erscheinen Ende August 2007) bekannt gegeben.</p>
<p><i>Die Formulare&nbsp; zur Kandidatur&nbsp; bei den Delegiertenwahlen sowie die Wahl- und Gesch&auml;ftsordnung der Delegiertenkonferenz finden sich auch im internen Bereich der Homepage: Mitglieder erreichen sie nach einem Login &uuml;ber das Men &sect; -&gt; Interner Bereich -&gt; Verband -&gt; Delegiertenkonferenzen.</i></p>
<h5>Termine zur Delegier&shy;ten&shy;kon&shy;fe&shy;renz 2007</h5>
<p>15. Mai&nbsp;Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten f&uuml;r die Delegiertenwahlen<br />4. Juni &nbsp;Versand der Wahlunterlagen f&uuml;r die Delegiertenwahlen<br />30. Juni&nbsp;Frist f&uuml;r R&uuml;cksendung der Stimmzettel<br />6. Juli&nbsp;vereins&ouml;ffentliche Ausz&auml;hlung der Stimmzettel (14 Uhr in der HU-Bundesgesch&auml;ftsstelle)<br />21. August&nbsp;Frist f&uuml;r die Einreichung von (satzungs&auml;ndernden) Antr&auml;gen an die Delegiertenkonferenz<br />31. August&nbsp;Mitteilungen Nr. 198:Ergebnisse der Delegiertenwahlen, Antr&auml;ge an die DK und vorgeschlagene Tagesordnung<br />21. &#8211; 23. September&nbsp; 20. ordentliche Delegiertenkonferenz der HU in Hannover</p>
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