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	<title>vorgänge 131 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>vorgänge Nr. 131 (Heft 3/1995) Bürgerrechte von Ausländern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Sep 1995 13:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inhalte: Watzal, Ludwig (1995), Menschenrechte und Friede im Nahen Osten, Vorg&#228;nge, 131, S. 1-10 Vultejus, Ulrich (1995), Das Kreuz mit dem Kreuz, Vorg&#228;nge, 131, S. 10-14 Strasser, Johano (1995), Sprachspiel und Bilderzauber: Die Politikter im Spiegel der Sprache, Vorg&#228;nge, 131, S. 15-21 Hense, Karl-Heinz (1995), Ach, Europa, Vorg&#228;nge, 131, S. 22-24 Bouriakowski, Alexandre (1995), Zwischen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/131-vorgaenge/publikation/vorgaenge-nr-131-heft-31995-buergerrechte-von-auslaendern/">vorgänge Nr. 131 (Heft 3/1995) Bürgerrechte von Ausländern</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg131.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4806 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg131.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 131 (Heft 3/1995) B&uuml;rgerrechte von Ausl&auml;ndern" width="190" height="277"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<h5>Inhalte:</h5>
<p>Watzal, Ludwig (1995), Menschenrechte und Friede im Nahen Osten, Vorg&auml;nge, 131, S. 1-10</p>
<p>Vultejus, Ulrich (1995), Das Kreuz mit dem Kreuz, Vorg&auml;nge, 131, S. 10-14</p>
<p>Strasser, Johano (1995), Sprachspiel und Bilderzauber: Die Politikter im Spiegel der Sprache, Vorg&auml;nge, 131, S. 15-21</p>
<p>Hense, Karl-Heinz (1995), Ach, Europa, Vorg&auml;nge, 131, S. 22-24</p>
<p>Bouriakowski, Alexandre (1995), Zwischen Tradition und Innovation: Zur Position der Russisch Orthodoxen Kirche, Vorg&auml;nge, 131, S. 25-26</p>
<p>Priester, Karin (1995), Abschied von der Volkssouver&auml;nit&auml;t? Rousseau, die Demokratie und das Volk, Vorg&auml;nge, 131, S. 27-37</p>
<p>Stehr, Nico (1995), Wissensberufe, Vorg&auml;nge, 131, S. 38-49</p>
<p>Fijalkowski, J&uuml;rgen (1995), Die kleine und die gro&szlig;e Integration. Anmerkungen zum Stellenwert einer Novellierung des deutschen Staatsangeh&ouml;rigkeitsrechtes, Vorg&auml;nge, 131, S. 50-66</p>
<p>Schmeling, Anke &amp; Geiger, Klaus F. (1995), Einwanderungsrealit&auml;t wahrnehmen und gestalten. Lernen vom Nachbarn Niederlande?, Vorg&auml;nge, 131, S. 66-76</p>
<p>Arendt-Rojahn, Veronika (1995), Aus dem Alltag einer &#8222;Ausl&auml;nderanw&auml;ltin&#8220;, Vorg&auml;nge, 131, S. 77-84</p>
<p>Heldmann, Hans Heinz (1995), Was wird der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften von unserem Ausl&auml;ndergesetz &uuml;briglassen?, Vorg&auml;nge, 131, S. 84-94</p>
<p>Pro Asyl (1995), Weggesperrt zum Abtransport. Abschiebehaft in Deutschland, Vorg&auml;nge, 131, S. 95-102</p>
<p>Janssen, Hubertus (1995), F&uuml;r das Menschenrecht auf Asyl. F&uuml;r die Abschaffung der Abschiebehaft, Vorg&auml;nge, 131, S. 103-106</p>
<p>Finckh, Ulrich (1995), Bekenntnis zu Deutschland &#8211; Wehrdienst als Glaubensdienst, Vorg&auml;nge, 131, S. 107-108</p>
<p>Schneider, Robin (1995), Soziale Mindeststandards f&uuml;r europ&auml;ische Wanderarbeiter, Vorg&auml;nge, 131, S. 109-115</p>
<p>Ott, Sieghart (1995), Literarischer Maulwurf LXX. L&auml;chelt Mona Lisa wirklich? Kunst im gesellschaftlichen Kontext, Vorg&auml;nge, 131, S. 116-119</p>
<p>Roth, Winfried (1995), Deutsche Mythen, Vorg&auml;nge, 131, S. 121-122</p>
<p>Hirsch, Burkhard (1995), Laudatio f&uuml;r Hans Lisken anl&auml;&szlig;lich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises am 7. Juni 1995 in D&uuml;sseldorf, Vorg&auml;nge, 131, S. 123-127</p>
<p>Lisken, Hans (1995), Zur Verleihung des Fritz-Bauer-Preises, Vorg&auml;nge, 131, S. 128-130</p>
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		<item>
		<title>Das Kreuz mit dem Kreuz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/131-vorgaenge/publikation/das-kreuz-mit-dem-kreuz-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Sep 1995 21:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 131, Heft 3/1995, S. 10-14 Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat mit einem Beschluss vom 16. Mai 1995 die Anbringung eines Kreuzes in den staatlichen Pflichtschulen &#8211; soweit es keine Bekenntnisschulen sind &#8211; als nach Art. 4 Abs. I GG (&#8222;Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 131, Heft 3/1995, S. 10-14</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat mit einem Beschluss vom 16. Mai 1995 die Anbringung eines Kreuzes in den staatlichen Pflichtschulen &#8211; soweit es keine Bekenntnisschulen sind &#8211; als nach Art. 4 Abs. I GG (&#8222;Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.&#8220;) verfassungswidrig erklärt. Dementsprechend ist die Bestimmung der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern, die Kreuze in allen Schulzimmern der Volksschulen vorschreibt, nichtig.</p>
<p>Die Entscheidung ist mit der denkbar knappsten Mehrheit, nämlich mit fünf gegen drei Stimmen gefallen. Hätte nur eine Richterin, ein Richter sich anders entschieden: Eine Verfassungswidrigkeit wäre nicht festgestellt worden. Der Senat hatte unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Prof. Dr. Johann Friedrich Henschel getagt, dessen Amtszeit jetzt ausläuft. Wie hätte sich ein Nachfolger entschieden? Ein besonderer Dank gebührt deshalb Henschel, weil er das seit 1991 bei seinem Senat anhängige Verfahren noch so kurz vor dem Ende seiner Amtszeit zur Entscheidung gebracht und sich sehenden Auges einigen Ärger eingehandelt hat. Anzumerken ist, dass Henschel &#8212; Pastorensohn aus Marienwerder &#8212; seiner Zeit von der FDP für das Verfassungsgericht vorgeschlagen worden und zuvor Rechtsanwalt in Hannover war.</p>
<h2 class="auto-created">Das Kreuz &mdash; Kultur&shy;symbol oder Religi&shy;ons&shy;zei&shy;chen? </h2>
<p>Man kann nicht nur falsch antworten, sondern auch falsch fragen. Die Frage in der Zwischenüberschrift ist falsch. Das Kreuz ist Beides, Kultursymbol <i>und </i>Religionszeichen. Die falsche Fragestellung hat die Diskussion verwirrt. Die Kirchen werten in dem Bestreben, das Kreuz in den Schulen zu erhalten, das Kreuz zum Kultursymbol herab, während ihre ungläubigen Gegner in dem Kreuz das Religionszeichen sehen. Das Bundesverfassungsgericht greift streng ausgewogen zu je einem katholischen und evangelischen Lexikon (Höfer/Rahmer: Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Aufl. 1961 Bd. 6, Sp.605ff.; Fahlbusch, Evangelisches Kirchenlexikon, 3 Aufl. 1989, Bd. 2 Sp.1462 ff.) und findet: <i>&#8222;Das Kreuz gehört nach wie vor zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Es ist geradezu sein Glaubenssymbol schlechthin. Es versinnbildlicht die im Opfertod Christi vollzogene Erlösung des Menschen von der Erbschuld, zugleich aber auch den Sieg Christi über Satan und Tod und seine Herrschaft über die Welt, Leiden und Triumph in einem.&#8220;</i> Ich selbst habe zeitlebens Schwierigkeiten gehabt, ein Hinrichtungsinstrument als christliches Symbol zu begreifen und halte es mit Goethe: &#8222;Wir ziehen einen Schleier über diese Leiden, eben weil wir sie so hoch verehren. Wir halten es für eine verdammungswürdige Frechheit, jenes Martergerüst und den daran leidenden Heiligen dem Anblick der Sonne auszusetzen, die ihr Angesicht verbarg, als eine ruchlose Welt ihr dies Schauspiel auf drang, mit diesen tiefen Geheimnissen, in welchen die göttliche Tiefe des Leidens verborgen liegt, zu spielen, zu tändeln, zu verzieren und nicht eher zu ruhen, bis das Würdigte gemein und abgeschmackt erscheint.&#8220; Für mich ist das Symbol des Christentums das Auferstehungsbild des Isenheimer Altars.</p>
<h2 class="auto-created">Die Argumente</h2>
<p>Das Gericht hat sich nicht in plakativer Klarheit auf den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche berufen; dann wäre die Argumentation leichter gewesen (Ich hatte so für die &#8222;Humanistische Union&#8221; einem im Urteil auch erwähnten Schriftsatz an das Gericht argumentiert). Offensichtlich liest der Senat aus der Verfassung nicht den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche heraus. Bei einer an der Sprache orientierten Auslegung der Verfassung kann man über diese Frage in der Tat streiten. Aber immerhin liest es sich abgemildert im Urteilstext so: <i>&#8222;Sie (die Grundgesetzartikel, U. V.) verwehren die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger.&#8220; </i>Der aus meiner Sicht für die Senatsmehrheit entscheidende Absatz lautet: <i>&#8222;Zusammen mit der allgemeinen Schulpflicht führen Kreuze in Unterrichtsräumen dazu, dass die Schüler während des Unterrichts von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit mit diesem Symbol konfrontiert sind und gezwungen werden, , unter dem Kreuz&#8216; zu lernen. Dadurch unterscheidet sich die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern von der im Alltagsleben häufig auftretenden Konfrontation mit religiösen Symbolen der verschiedensten Glaubensrichtungen. Zum einen geht diese nicht vom Staat aus, sondern ist eine Folge der Verbreitung unterschiedlicher Glaubensüberzeugungen und Religionsgemeinschaften in der Gesellschaft. Zum anderen besitzt sie nicht denselben Grad der Unausweichlichkeit. Zwar hat es der Einzelne nicht in der Hand, ob er im Straßenbild, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Betreten von Gebäuden religiösen Symbolen oder Manifestationen begegnet. Es handelt sich in der Regel jedoch um ein flüchtiges Zusammentreffen, und selbst bei längerer Konfrontation beruht diese nicht auf einem notfalls mit Sanktionen durchsetzbaren Zwang.&#8220;</i> Wirklich entschieden ist nur der Leitsatz 1 zum Beschluss: &#8222;<i>Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs 1 GG. &#8222;</i></p>
<p>Hierzu ist anzumerken:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">1. Ein Leitsatz wird zwar von dem Senat beraten, aber ist rechtlich nicht Teil des verbindlichen Beschlusstextes. Streng rechtlich ist der Leitsatz ohne Bedeutung. Freundlicher formuliert: Jeder Leitsatz ist zwangsläufig verkürzt und vor dem Hintergrund der Gründe des Beschlusses zu lesen. Man kann sich deshalb nur bedingt auf einen Leitsatz berufen.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext">2. Auch der Leitsatz nimmt ausdrücklich nur Bezug auf Art. 4 Abs. 1 GG, der die Religionsfreiheit garantiert, nicht aber auf Art. 140 GG, in dem festgestellt wird, dass es keine Staatskirche gibt.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext">3. Vizepräsident Henschel hat den Leitsatz 1 in einer Presseerklärung dahin interpretiert, dass nur ein auf staatlicher Anordnung aufgehängtes Kreuz oder Kruzifix gemeint gewesen sei.</p>
</blockquote>
<p>Die Senatsminderheit sieht es anders: &#8222;Durch das Anbringen von Kreuzen in Unterrichtsräumen wird die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität nicht verletzt. Unter der Geltung des Grundgesetzes darf das Gebot der weltanschaulich religiöser Neutralität nicht als eine Verpflichtung des Staates zur Indifferenz oder zum Laizismus verstanden werden. Durch die Verweisung auf die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung in Art. 140 GG ist das Neutralitätsgebot im Sinne einer Zusammenarbeit des Staates mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die auch deren Förderung durch den Staat einschließt, ausgestaltet worden.&#8220; Die Senatsminderheit sieht das Problem nicht als ein solches des Verhältnisses einer Mehrheit zur Minderheit, sondern als Lösung der Aufgabe, die negative und positive Glaubensfreiheit zum Ausgleich zu bringen. Damit disqualifiziert sich die Senatsminderheit in meinen Augen. Es ist gerade das Wesen von Grundrechten, dass sie auch gegenüber der Mehrheit Bestand haben. Sonst wären Grundrechte in einer Demokratie überflüssig.</p>
<h2 class="auto-created">W&uuml;rdigung</h2>
<p>Die Senatsmehrheit begründet ihre Entscheidung unscharf getrennt mit einer abgemilderten Form der Trennung von Staat und Kirche, im Kern aber durch den Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 GG mit der &#8222;negativen Religionsfreiheit&#8221;. Dies lässt eine Deutung zu, nach der die Kreuze nur in den Fällen aus den Klassenräumen entfernt werden müssen, in denen sich Schüler bzw. deren Eltern zur Wehr setzen. Zu einem derartigen Protest werden sich nicht eben viele Menschen bereit finden, da sie sich dadurch als Außenseiter zu erkennen geben. Schulen sind noch immer Selektionsapparate, und wer riskiert hier schlechte Noten?</p>
<p>Vom Wortlaut und der Argumentation des Beschlusses her ist eine Auslegung sowohl in dem Sinne, dass der Staat alle Kreuze aus Schulzimmern von Amts wegen zu entfernen habe, als auch in dem Sinne dass dies nur auf ausdrücklichen Wunsch hin zu geschehen habe, möglich.</p>
<p>Ich wage die Voraussage, dass sich die Auffassung durchsetzen wird, die Kreuze müssten nur dann entfernt werden, wenn dies ausdrücklich von Schülern bzw. deren Eltern verlangt wird. Nur dann ist die individuelle Religionsfreiheit verletzt, zu deren Schutz das Grundrecht der Religionsfreiheit in die Verfassung aufgenommen worden ist und auf die sich der Senat beruft. Wäre die Senatsminderheit klüger gewesen, hätte sie diesen Punkt in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückt.</p>
<p>Ich halte die eher abschwächende Auslegung auch für politisch wünschenswert, weil ein Flächenbrand nur verbrannte Erde hinterlassen würde. Wir wären damit wieder bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Juli 1993 angelangt, die einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Kreuz im Gerichtssaal stattgegeben hatte: Es könne &#8222;davon ausgegangen werden, dass weite Kreise der Bevölkerung gegen die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen nichts einzuwenden haben und dass auch im übrigen in dieser Ausstattung möglicherweise zutage tretenden ,Identifikation` mit spezifisch christlichen Anschauungen nicht derart ist, dass die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in einem derart ausgestatteten Gerichtssaal von andersdenkenden Parteien, Prozessvertretern oder Zeugen in der Regel als unzumutbar empfunden wird. Denn das bloße Vorhandensein eines Kreuzes verlangt von ihnen weder eine Identifizierung mit den darin symbolhaft verkörperten Ideen oder Institutionen noch ein irgendwie geartetes aktives Verhalten. Dennoch muss anerkannt werden, dass sich einzelne Prozessbeteiligte durch den für sie unausweichlichen Zwang, entgegen eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen ,unter dem Kreuz&#8216; einen Rechtsstreit führen &#8230; zu müssen, in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen können.&#8221;</p>
<p>Für die weitere Entwicklung halte ich den Begriff der negativen und positiven Glaubensfreiheit für gefährlich. Er ist vergleichsweise neu, nämlich erst in den sechziger Jahren von kirchennahen Juristen ersonnen. Die Senatsminderheit hat vollkommen richtig erkannt, dass sie mit diesem Begriff nur argumentieren kann, wenn sie ein Problem aus dem Verhältnis der Mehrheit zur Minderheit herauslöst und damit den den Grundrechten wesenseigenen Minderheitenschutz aushebelt. Es fällt mir auf, dass dieser für ihre Argumentation entscheidende Gedankenschritt von der Senatsminderheit nicht begründet worden ist.</p>
<p>Der Beschluss spricht nirgendwo die Glaubensfreiheit der Lehrerinnen und Lehrer an. Der zu entscheidende Fall zwang nicht zur Erörterung dieser Frage und das Bundesverfassungsgericht mag der alten richterlichen Weisheit gefolgt sein, nicht mehr zu entscheiden, als im Einzelfall notwendig ist. Auch ich will ihr folgen zumal ich nicht sicher bin, ob hier analog zu entscheiden wäre.</p>
<h2 class="auto-created">&Ouml;ffent&shy;li&shy;chen Reaktionen</h2>
<p>In öffentlichen Stellungnahmen haben der Parteivorsitzende der CDU Kohl, der Fraktionsvorsitzende der CDU/ CSU Schäuble, der Vorsitzende der CSU Waigel und der bayrische Ministerpräsident Stoiber das Urteil ebenso ungeniert wie laut kritisiert. Das war zu erwarten, weil es einen Zusammenhang zwischen den Wahlerfolgen der CDU, noch stärker aber der CSU und einer kirchlichen Erziehung gibt. Ins Positive gewendet: Die CDU und die CSU lassen ihre Freunde nicht in Stich und haben nach dem neuen Gesetz zum Schwangerschaftsabbruch Einiges gutzumachen. Die Platzhirsche der Opposition dösten in der Dickung und nur von den Katzentischen der SPD vernahm man ein freudiges Miau. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat seit Monaten erstmals die &#8222;Troika&#8221; der SPD vereint &#8212; im Schweigen. Die bayrische SPD-Landesvorsitzende Renate Schmidt hatte bisher geschwiegen. Auch heute sagt sie nicht, ob sie das Urteil für richtig oder falsch hält. Nach der Interpretation des Leitsatzes 1 durch den Vizepräsidenten Henschel kritisiert sie jedoch das Karlsruher Gericht, weil die Klarstellung so spät gekommen sei und erst jetzt mögliche Missverständnisse aus-geräumt seien. So hat sie sich bei ungenauer Betrachtung in die Zahl der Kritiker einreiht, sich aber den Ausweg offen gehalten, zu erklären, sie habe den Beschluss selbst nicht kritisiert. Das mag sie für schlau halten. Ich teile diese Sicht nicht.</p>
<p>Von prominenten Politikern haben sich &#8212; Herta Däubler-Gmelin (SPD) ist eine rühmliche Ausnahme &#8212; nur solche der FDP hinter das Urteil gestellt, der Parteivorsitzende Wolfgang Gerhardt, die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sowie aus dem Ausland die Vorsitzende des Liberalen Forums in Österreich, Heide Schmidt. Sie fordert für Österreich Vergleichbares. <i>Felix austria!</i></p>
<p>Zum Ausgleich stammt auch der dümmste Kommentar von einem Politiker der FDP. Außenminister Dr. Klaus Kinkel hat das Urteil juristisch richtig, aber &#8222;politisch ungeschickt&#8221; genannt. Erwartet er von einem Gericht falsche, aber politisch geschickte Urteile? Ärgerlich: Der Medienunternehmer Kirch, Minderheitsaktionär der Springer AG, hat die Abberufung des neuen Chefredakteurs Thomas Löffelholz verlangt, weil er in &#8222;Die Welt&#8221; eine Kolumne des früheren Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Rudolf Wassermann abgedruckt hatte. Wassermann hatte das Urteil begrüßt.</p>
<p>In den Pressestimmen fiel gelegentlich ein Unterton auf, auf den in Zukunft zu achten sein wird. Die christlichen Kirchen und damit auch das Kreuz im Schulzimmer werden als ein Hort der abendländischen Kultur, aber auch als ein Schutzwall gegen die Islamisierung Europas gesehen. Ich will nicht von Fremdenfeindlichkeit sprechen, aber doch davon, dass in der Ablehnung des Urteils eine Verunsicherung mitschwingt, die eine Eigendynamik entfalten könnte und die das überraschend große Echo in der Öffentlichkeit erklären könnte.</p>
<p>Wie sollen wir mit diesem Beschluss umgehen? Schon höre ich radikale Stimmen, die zu einem Kreuzzug gegen das Kreuz aufrufen. Ich rate zur Toleranz. Wer übertreibt, fordert eine Reaktion heraus. Schon heute lebt sie davon, die Folgerungen aus dem Urteil zu übertreiben. Welchen Grund haben wir, ihr behilflich zu sein?</p>
<h2 class="auto-created">Dank an das Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richt</h2>
<p>Dem Bundesverfassungsgericht gebührt Dank, weil es eine Diskussion über die Grundlagen unseres Staates angestoßen hat, die gerade deshalb wichtig ist, weil sie unterschiedlich gesehen werden. Salopper ausgedrückt: Das Gericht hat das Sommerloch der Medien mit einem sinnvollen Thema gefüllt und auch deshalb so großen Widerhall gefunden. Scharping und Schröder in der Wohnküche über brutto und netto streitend, eine Hintertreppe tiefer im Schlafgemach streitend Renate Schmidt und Albert Schmid, Joschka Fischer in der sommerlich-schönen Toskana mit Spiegel-Redakteuren diskutierend über das Leid in Bosnien füllen es nur unzureichend. Reich-Ranicki und Günter Grass begegnen sich im Paternoster des ehemaligen Reichsluftfahrtministeriums in einem arg engen Feld. Nehmen wir also den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes als ein Thema, das deutlich über den Tagesnachrichten steht und als willkommenen Anlass, über die Grundlagen unseres Staates nachzudenken!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/131-vorgaenge/publikation/das-kreuz-mit-dem-kreuz-2/">Das Kreuz mit dem Kreuz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Soziale Mindeststandards für europäische Wanderarbeiter</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/131-vorgaenge/publikation/soziale-mindeststandards-fuer-europaeische-wanderarbeiter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Sep 1995 11:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/soziale-mindeststandards-fuer-europaeische-wanderarbeiter/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge 131 (Heft 3/1995), S. 109-115 Die Neue Zürcher Zeitung sprach am 18. Juli 1995 davon, daß mit der angekündigten deutschen Endsenderegelung nun der Protektionismus auf dem deutschen Arbeitsmarkt Einzug halte. Vom ersten Tag der Arbeit an würden nun entsandte ausländische Bauarbeiter &#8222;dem deutschen Diktat&#8221; unterstellt: &#8222;Das Argument beispielsweise, wonach billig arbeitende Portugiesen oder [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/131-vorgaenge/publikation/soziale-mindeststandards-fuer-europaeische-wanderarbeiter/">Soziale Mindeststandards für europäische Wanderarbeiter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge 131 (Heft 3/1995), S. 109-115</p>
<p>Die <i>Neue Zürcher Zeitung </i>sprach am 18. Juli 1995 davon, daß mit der angekündigten deutschen Endsenderegelung nun der Protektionismus auf dem deutschen Arbeitsmarkt Einzug halte. Vom ersten Tag der Arbeit an würden nun entsandte ausländische Bauarbeiter &#8222;dem deutschen Diktat&#8221; unterstellt: &#8222;Das Argument beispielsweise, wonach billig arbeitende Portugiesen oder Engländer in Deutschland sozialen Unfrieden hervorriefen, hat die Politiker offenbar beeindruckt. Im Arbeitsministerium hört man gar eine ,antieuropäische Zeitbombe ticken&#8221;. Was steckt hinter diesen Vorwürfen, die Bundesregierung habe ihre früheren Bekenntnisse zu einer sozialen Marktordnung und zu einer offenen Außenwirtschaftspolitik über Bord geworfen, um einen &#8222;Schutzzaun für das deutsche Baugewerbe&#8221; und damit sogar höhere Baukosten in Kauf zu nehmen?<br />Für die 1,5 Millionen Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Deutschland hat zuletzt der <i>Maastrichter Vertrag</i> (Vertrag über die Europäische Union sowie die Novelle des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) vom 7. Februar 2002 mit Artikel 6 des neuen EG-Vertrages ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit verbindlich gemacht: &#8222;Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.<br />In Deutschland bestehen bei den Tarifpartnern und bei Selbständigen noch große Unklarheiten über die derzeit gültigen rechtlichen Regelungen über die Entsendung von EU-Wanderarbeitern (Arbeitnehmern und Selbständigen). Da inzwischen seit Jahren keine EU- Entsenderichtlinie im Ministerrat mehrheitsfähig ist, ist umstritten, ob und inwieweit deutsche oder andere arbeits- und sicherheitsrechtlichen Regelungen greifen und kontrollierbar sind.<br />Richtig ist, daß die Auswirkungen des anhaltenden Berliner Baubooms zu einem politisch brisanten Fall geworden sind. Hier bündeln sich soziale Probleme und an diesem Fall läßt sich exemplarisch diskutieren, was mit dem prinzipiellen Verbot der Diskriminierung von Ausländern im europäischen Recht gemeint ist. Vielfach wird nämlich von Wirtschaftspolitikern und -verbänden vertreten, daß hiermit allein das Prinzip gleicher Chancen beim Zugang zu den nationalen Märkten durch ausländische Firmen und ihre Mitarbeiter gemeint sei. Dagegen stellt der hier vertretene sozialpolitische Begriff der Diskriminierung klar, daß damit auch die Verbindlichkeit nationaler wie internationaler Schutzrechte und Hilfemöglichkeiten für ausländische Arbeitnehmer und Selbständige zu verstehen ist. Das bedeutet genau, daß es sich nach dieser Interpretation immer dann um einen Diskriminierungstatbestand handelt, wenn ausländische Arbeiter zu schlechteren Bedingungen in Deutschland aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit arbeiten müssen.<br />Nach dem <i>Maastrichter Vertrag </i>reicht zur Zeit eine Anzeige beziehungsweise Erlaubnis im Heimatland für die Beschäftigung als Selbständiger aus. Vom Berliner Senat wird die Position vertreten, daß im Fall von abhängig Beschäftigten nach deutschem Tarif gezahlt werden sollte. Es ist jedoch sicher, daß dies kaum der Fall ist. Vermehrt sind den Berliner Behörden Fälle des Missbrauchs von E-101- Bescheinigungen, von sogenannter &#8222;Scheinselbständigkeit&#8221; (definiert als exklusive Beziehung eines Arbeitenden zu einem Unternehmen), aufgefallen, was als Straftatbestand gewertet wird, jedoch kaum zu ahnden ist.<br />In Berlin ist zu beobachten, daß zunehmend irische und britische sowie portugiesische Bauarbeiter über vorwiegend niederländische Vermittlerorganisationen angeworben werden. Demnach müßten Abgaben über die niederländischen Firmen an die Niederlande gezahlt werden, da diese de jure Arbeitgeber sind. Ob Abgaben abgeführt werden, ist nicht bekannt und wird nicht überprüft. Es ist jedoch davon auszugehen, daß es sich um einen wachsenden unreglementierten Arbeitsmarkt handelt.<br />Zwar greift bei unselbständig Beschäftigten nach Ansicht des <i>Berliner Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (LAfA) </i>ausschließlich deutsches Recht, den Tarifpartnern war diese Regelung und ihre gesetzliche Grundlage jedoch noch bis zum Herbst 1994 nicht bekannt. Das Landesamt führt jährlich zwar etwa 6000 &#8222;Baustellenbesichtigungen&#8221; genannte Kontrollen in Berlin durch. Bei der Vielzahl von Baustellen ist jedoch auch diese Kontrolldichte unzureichend.<br />EU-Wanderarbeiter könnten theoretisch das deutsche Recht nutzen, nach sechs Monaten auf einen unbefristeten Vertrag (nach deutschen Tarifbedingungen) zu bestehen. Diese Regelung ist jedoch kaum bekannt und wird nicht genutzt. Erhebliche Schwierigkeiten gibt es für die kontrollierenden Ämter, selbständige und scheinselbständige Arbeiter zu kontrollieren.</p>
<p><b>Ökonomische Deregulierung<br />vs.<br />soziale Mindeststandards für europäische Wanderarbeiter</b></p>
<p>Die bestehende Migration von EU-Wanderarbeitern kann über eine geplante Entsenderichtlinie (oder über eine nationale Regelung) gesteuert werden. Eine solche Regelung ist auch deshalb gefordert, um Tendenzen zur Deregulierung von Teilen des Arbeitsmarktes entgegentreten zu können.<br />Der derzeitige Aufbau eines gespaltenen Arbeitsmarktes v.a. in den Branchen Bau, Gastronomie und private Dienstleistungen in Berlin, auf dem in einem Segment de facto (inwieweit auch de jure kann hier nicht bewertet werden) deutsche arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vereinbarungen keine Geltung mehr haben, sollte insbesondere im Hinblick auf die wachsende Anzahl arbeitsloser Deutscher sowie Angehöriger der ausländischen Wohnbevölkerung unterbunden werden.<br />Berlin ist einerseits angesichts von fast 17000 arbeitslosen Bauarbeitern (von insgesamt 50000) und &#8222;50 bis 100.000 billigen Arbeitskräften&#8221; (<i>FAZ</i>, 12. Juli 1995) in dramatischem Ausmaß von EU- weiten Deregulierungen betroffen, die in dieser Branche zumeist als &#8222;Sozialdumping&#8221; perzipiert werden. Über die soziale Lage von EU- Wanderarbeitern in Berlin liegen andererseits kaum gesicherte Erkenntnisse oder empirische Untersuchungen vor. Nach Berichten von Beratungsstellen, Kirchenvertretern, Botschaften und Journalisten läßt sich jedoch sagen, daß es in Berlin immer wieder zu menschenunwürdiger Behandlung kommen soll. Eine Expertise zu dieser Frage wäre dringend erforderlich. Auch die Zahlen für ganz Deutschland sind deutlich: Deutsche oder hier lebende türkische Bauarbeiter kosten die Unternehmer bis zu 80 Mark pro Stunde, ein Portugiese oder Pole höchstens 20 Mark. Heinz Seidel von der Bundesanstalt für Arbeit geht von 150.000 Billigkräften allein aus der Europäischen Union aus. Hinzu kämen fast 26.000 (1992 noch 70.000) Werkvertragsarbeiter aus Osteuropa. Dem stünden rund 175000 (Vorjahr: 167.000) arbeitslose Bauarbeiter gegenüber (BM, 30. Mai 1995).<br />Die Bundesregierung hat sich auf Vorschlag des <i>Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung</i> am 27. Juni 1995 nach langem Widerstand des Deregulierungen unterstützenden Wirtschaftsministers auf die folgenden Eckpunkte einer nationalen Regelung geeinigt:</p>
<p>1. Soweit tarifvertragliche Regelungen des Bauhauptgewerbes über Entgelt und Urlaub allgemeinverbindlich sind und somit von deutschen Arbeitgebern einzuhalten sind, werden sie auch auf ausländische Arbeitgeber und ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt und für zwingend im Sinne des internationalen Privatrechts erklärt.</p>
<p>2. Die international zwingende Wirkung wird gesetzlich auf das Lohnniveau der jeweils untersten Lohngruppe des einschlägigen Lohntarifvertrages beschränkt. Damit kann durch entsprechende tarifvertragliche Regelungen jedem Bauarbeiter, der aus dem Ausland entsandt ist, ein tariflicher Lohn in dieser Höhe garantiert werden.</p>
<p>3. Auch das in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Bauhauptgewerbes enthaltene Sozialkassenverfahren wird hinsichtlich des Urlaubs einbezogen.</p>
<p>4. Schwellenfristen werden nicht vorgesehen, d.h. die zwingende Wirkung gilt ab dem ersten Tag der Tätigkeit. Allerdings sollen angemessene und begründete Ausnahmen ermöglicht werden.</p>
<p>5. Zur Kontrolle der Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen ist ein effizientes Kontrollinstrumentarium notwendig. Die Kontrolle soll durch Behörden der Länder erfolgen und das Ordnungswidrigkeitengesetz Anwendung finden. Zusätzlich kommt die wettbewerbsrechtliche Konkurrentenklage einschließlich Verbandsklagemöglichkeiten in Betracht.</p>
<p>6. Die Geltungsdauer des Gesetzes soll zwei Jahre betragen.&#8220;</p>
<p>Problematisch an dieser nationalen Regelung, die bestehende nationale Bestimmungen in Belgien und Frankreich aufgreift, ist dreierlei. Einerseits wird die Regelung zu kurz befristet, zweitens wird sie nur auf das Bauhauptgewerbe und dort nur auf die unterste Lohngruppe bezogen, während die ebenso betroffenen Ausbaugewerbe unberücksichtigt bleiben und drittens werden die Kontrollen den Ländern überlassen. Nicht nur wegen der anfallenden Kosten, sondern auch wegen der fehlenden Korntrollinstrumentarien, werden die Länder sich auf diese nationale Regelung daher schwerlich einlassen können. Hinzu kommt, daß es genuine Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit wäre, wirksame Kontrollen durchzuführen. So ist zu befürchten, daß auch die Minimallösung der Bundesregierung leer laufen wird und die aufgetretenen Deregulierungen nicht gestoppt werden können.<br />Wichtig ist auch, daß die notwendigen Kontrollen zur Durchsetzung einer Entsenderegelung nicht zu einer Diskriminierung der EU- Wanderarbeiter &#8212; auch nicht durch Bundesrecht &#8212; führen. Vielmehr ist daran zu denken, wie soziale Mindeststandards für EU-Wanderarbeiter gesichert werden können. Bei einer solchen europäischen oder nationalen Regelung sollten fünf Aspekte berücksichtigt werden:</p>
<p>1. Im Baubereich können alle Regelungen leicht unterlaufen werden, die eine Entsenderichtlinie an eine Mindestzahl von Arbeitstagen koppeln, da fast alle Gewerke kurzfristig oder in Losen ausgeführt werden können. Daher darf die Richtlinie keine derartige Bindung enthalten.</p>
<p>2. Zudem dürfen internationale Konzerne nicht gegenüber klein- und mittelständischen Betrieben bevorzugt werden. Für die &#8222;Großen&#8221; darf daher keine Ausnahmeregelung gelten.</p>
<p>3. Zum &#8222;harten Kern&#8221; der in einer Richtlinie zu regelnden Arbeitsbedingungen gehört nach dem Vorschlag der<i> Europäischen Kommission</i> vom Juni 1994 ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Hautfarbe, Rasse, Religion, Überzeugung, staatlicher Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dieses Gebot, Diskriminierungen nicht länger zuzulassen, ist in Erwägung des oben (2.1.) zitierten Artikels 6 des <i>Maastrichter Vertrages</i> unbedingt zu sichern.</p>
<p>4. Es müssen die institutionellen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß die Richtlinie ebenso wie die deutschen Sicherheitsbestimmungen durch die Aufsichtsämter auch tatsächlich kontrolliert werden können.</p>
<p>5. Eine Diskriminierung europäischer Firmen kann nicht darin gesehen werden, daß sich diese &#8212; auch wenn sie nicht tarifgebundene Unternehmen sind &#8212; an deutsche Tarife zu halten haben. Dies muß auch für &#8222;Scheinselbständige&#8221;, also exklusiv an ein Unternehmen gebundene Arbeiter, gelten. Da es im Ziel um die Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen in Europa geht, ist es europäischen Firmen zumutbar, sich an allgemeingültig erklärte bzw. allgemein gültige Tarife zu halten. Dies bedeutet aber, daß sichergestellt werden muß, daß die Allgemeingültigkeitserklärung auch erfolgen kann.</p>
<h2 class="auto-created">Weitere Anregungen</h2>
<p>Das<i> Landeseinwohneramt Berlin </i>verlangt nach drei Monaten über die polizeiliche Anmeldung hinaus bei EU-Bürgern die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Aufenthaltsgesetz/EWG, obwohl nach den Maastrichter Verträgen eine solche Erlaubnis nicht mehr verpflichtend ist. Mehrere Botschaften haben diese Berliner Regelung kritisiert. Es wird angeregt, künftig auf eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis zu verzichten. Über die Rechte und Pflichten von EU-Wanderarbeitern sollte eine Informationsbroschüre in englischer und portugiesischer Sprache herausgegeben werden, in der die bestehenden Vorschriften erläutert werden.<br />Das <i>Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung </i>hat eine neue Initiative zur Bekämpfung der Schwarzarbeit angekündigt. Die beabsichtigte Verstärkung der Kontrolle von Schwarzarbeitern in Berlin von bislang 25 durch zusätzliche 50 Mitarbeiter des <i>Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg </i>soll eine Verringerung illegaler Beschäftigungsverhältnisse erbringen. Um diese Kontrollen effektiv und zudem möglichst konfliktfrei durchführen zu können, sollten Trainingsmaßnahmen für die Kontrolleure im Bereich er kulturübergreifenden Verständigung und Antigewaltprogramme durchgeführt werden.<br />Nicht vergessen werden sollte schließlich auch die Lage der Werkvertragsarbeitnehmer aus mittelosteuropäischen Ländern, vor allem aus Polen (siehe Cyrus 1995a, 1995b), für die kein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit gilt. Daher sollte darauf geachtet werden, daß eine Entsenderegelung auch für diese Gruppe greift.</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkung zu Fahrenden aus der Europ&auml;&shy;i&shy;schen Union</h2>
<p>Auch für fahrende Wanderarbeiter aus der <i>Europäischen Union </i>(Sinti und Roma sowie &#8222;Travellers&#8221; oder &#8222;Tinker&#8221;) gelten die Freizügigkeitsregelungen des geltenden Gemeinschaftsrechts. Dies hat zur Folge, daß auch für diese Personengruppen die Geltung gleicher Rechte und Pflichten auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen ist, um Diskriminierungen zu vermeiden. Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung von geeigneten Stellplätzen für Fahrende. Der in zahlreichen Nischen lukrative deutsche Arbeitsmarkt und besonders der Berlin-Brandenburger Bauarbeitsmarkt schafft die ökonomischen Voraussetzungen für diese Form der Arbeitsmigration. Daher darf eine solche Bereitstellung von Stellplätzen auch nicht als ein anziehender Faktor für Fahrende gewertet werden. In Berlin genießen Fahrende ein grundsätzliches Recht auf eine Stellplatzmöglichkeit für ihre Gespanne. Dies sollte mit der erfolgten Anerkennung von Sinti und Roma durch die Bundesregierung im Zuge der Ratifizierung des weitgehend nur deklaratorischen <i>Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarates </i>vom 10. Januar 1995 endlich in allen Bundesländern eine Selbstverständlichkeit sein.<br />Wanderarbeiter aus der Republik Irland sowie aus Großbritannien (Nordirland) kommen seit dem Sommer 1994 mit Gespannen und Baufahrzeugen nach Berlin sowie in andere Bundesländer. Es handelt sich um eine kulturell zu den Roma zählende Gruppe katholischer Fahrender, auch wenn sie kein Romanes sprechen. Sie sind Mitglied in der <i>Internationalen Romani Union</i>. Seit März 1995 befinden sich in Berlin erneut (wie bereits im vergangenen Sommer und Herbst) zunächst etwa 300, heute noch etwa 50 irische Wanderarbeiter (darunter zahlreiche Frauen und Kinder), die zumeist als Bauarbeiter in Berlin sowie in Brandenburg tätig sind.<br />Zur Prävention von Diskriminierungen ist es unumgänglich, daß Fahrende nicht anders behandelt werden als nationale Minderheiten. Die Geschichte des Unrechts in Deutschland gegenüber allen Romanés-Sprechenden verpflichtet nicht nur zu einer deklaratorischen, sondern auch zu einer umfänglichen Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung dieser ethnischen Minderheiten.<br />In anderen EU-Ländern (sowie insbesondere in Südosteuropa) lebt teilweise eine sehr viel größere Anzahl insbesondere von Roma. Nach dem <i>Maastrichter Vertrag </i>ist es aus Gründen der Durchsetzung gleicher Chancen und Rechte auf dem Arbeitsmarkt nötig, daß die erreichte arbeits- und aufenthaltsrechtliche Enddiskriminierung von Fahren-den innerhalb der Europäischen Union auch durch Schutz- und Förderungsbestimmungen für diese Minderheit ergänzt werden. Das Europäische Parlament hat am 21. April 1994 eine entsprechende Entschließung zur Lage der Sinti und Roma verabschiedet, an die hierbei anzuknüpfen wäre.<br />Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung sollten für Fahrende &#8212; wie auch für andere Wanderarbeiter aus der EU &#8212; nicht allein einzelstaatlich erfolgen. Eine Europäische Koordination in enger Zusammenarbeit mit den Selbstorganisationen der Sinti und Roma durch die <i>OSZE</i> und den <i>Europarat</i> ist bereits begonnen worden. &#8212; Längerfristig sollte eine Europäische Konvention zum Schutz von Fahrenden erarbeitet werden, um das in der Öffentlichkeit häufig falsche Bild von Gruppen von Fahrenden als Pariagruppen und als Zielscheibe von Rassismus und Diskriminierungen bereits präventiv bekämpfen zu können.</p>
<h2 class="auto-created">Schlu&szlig;folgerungen</h2>
<p>Wanderarbeitnehmer und Selbständige aus der <i>Europäischen Union </i>leben und arbeiten aufenthaltsrechtlich und arbeitsrechtlich legal in Deutschland und nutzen erfolgreich Freizügigkeitsregelungen des Maastrichter Vertrages vom 7. Februar 1992, insbesondere des Artikels 6 des neuen EG-Vertrages, der ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit verbindlich macht. Dieses Europarecht hat die Aufgabe, Deutschen wie allen Unionsbürgern in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union prinzipiell gleiche Chancen beim Zugang zu den nationalen Arbeitsmärkten zu sichern.<br />Berlin ist angesichts von 16.000 arbeitslosen Bauarbeitern in dramatischem Ausmaß von EU-weiten Deregulierungen betroffen, die v.a. in dieser Branche häufig als &#8222;Sozialdumping&#8221; gewertet werden. Der lukrative Berlin-Brandenburger Bauarbeitsmarkt schafft die ökonomischen Voraussetzungen für diese Form unzureichend geregelter Arbeitsmigration. Der Berliner Senat setzt sich daher für eine europäische Entsenderichtlinie, hilfsweise für eine nationale Regelung, ein.<br />Da der zuständige Ministerrat der <i>Europäischen Union </i>sich bislang nicht über eine Regelung zur Entsendung von Arbeitskräften einigen konnte, ist eine vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung angekündigte nationale Regelung grundsätzlich zu begrüßen. Diese Regelung sollte jedoch nicht nur deutsche arbeitsmarktpolitische Interessen aufgreifen, sondern auch soziale Mindeststandards für EU- Wanderarbeiter, wie sie im &#8222;harten Kern&#8221; des Entwurfes der Europäischen Kommission vorgeschlagen werden. Die Beibehaltung des status quo würde für diesen Bereich zur Folge haben, daß nicht eine europäische Harmonisierung, sondern daß weiterhin allenfalls eine wechselseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Richtlinien wirksam bleibt.<br />Zum &#8222;harten Kern&#8221; der in einer Richtlinie zu regelnden Arbeitsbedingungen gehört nach dem verworfenen Vorschlag der Europäischen Kommission vom Juni 1994 ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Hautfarbe, Rasse, Religion, Überzeugung, staatlicher Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dieses Gebot, Diskriminierungen nicht länger zuzulassen, ist auch in einer deutschen Regelung zu sichern, um <i>Artikel 6 des Maastrichter Vertrages </i>vom 7. Februar 1992 zu erfüllen.</p>
<p>Erweiterte Fassung einer Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des <i>Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages </i>am 28. Juni 1995. Die Stellungnahme erfolgte im Namen des Autors.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur:</h2>
<p>BM (Gegner, N.), 1995: Billigkolonnen aus Westeuropa drängen ungehindert auf deutsche Baustellen. Faustrecht beim Kampf um die Arbeitsplätze. In: Berliner Morgenpost (BM), 30. Mai 1995.</p>
<p>Cyrus, N., 1995a: Anheuern und fernhalten. Die Doppelbödigkeit deutscher Aufnahmepolitik. In: Die Mitbestimmung, Nr. 6, S. 32-34.</p>
<p>Cyrus, N., 1995b: Zur Situation irregulärer polnischer Zuwanderer/innen in Berlin. In: Zeitschrift für antirassistische Gruppen (ZAG), Nr. 15, Juni, S. 13-19.</p>
<p>Deutscher Bundestag, Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung, 1995: Schriftliche Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung am 28. Juni 1995. Bonn.</p>
<p>FAZ (hal.), 1995: Handwerk mit Entsenderichtlinie unzufrieden. Späth warnt vor Strukturproblemen. Mehr Hilfen gefordert. In: Frankfurter Allgemeine (FAZ), 12. Juli 1995.</p>
<p>Köbele, B.; Leuschner, G. (Hrsg.), 1995: Dokumentation der Konferenz &#8222;Europäischer Arbeitsmarkt. Grenzenlos mobil?&#8221;. Bonn, 6. bis 8. März 1995. Baden-Baden.</p>
<p>NZZ (Gy.), 1995: Ein Schutzzaun für das deutsche Baugewerbe. Entwurf einer Entsenderegelung für Deutschland. In: Neue Zürcher Zeitung (NZZ), 18. Juli 1995.</p>
<p>Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen, Berlin, 1995a: Mitteilung an das Abgeordnetenhaus von Berlin über &#8222;Maßnahmen gegen Lohndumping&#8221;. Drucksachen Nr. 12/5143 und 12/5192 &#8211; Schlußbericht vom 24. März 1995.</p>
<p>Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen, Berlin, 1995b: Antwort des Senats vom 28. April 1995 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Mardus (CDU) vom 7. April 1995 über Entsendungsrichtlinien und die Lage im Baugewerbe&#8220;. In: Landespressedienst, 14. Juni 1995, S. 16-17</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/131-vorgaenge/publikation/soziale-mindeststandards-fuer-europaeische-wanderarbeiter/">Soziale Mindeststandards für europäische Wanderarbeiter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Laudatio für Hans Lisken anläßlich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises am 7. Juni 1995 in Düsseldorf</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/131-vorgaenge/publikation/laudatio-fuer-hans-lisken-anlaesslich-der-verleihung-des-fritz-bauer-preises-am-7-juni-1995-in-duess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Sep 1995 09:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Fritz-Bauer-Preis]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 131(Heft 3/1995),S. 123- 127 Die Humanistische Union verleiht den Fritz-Bauer-Preis an unbequeme und unerschrockene Frauen und Männer für Verdienste um Recht und Gerechtigkeit.Sie würdigt in jedem Preisträger &#8211; als herausragende Beispiele sollen Gustav Heinemann, Ruth Leuze, Ossip Flechtheim und Liselotte Funke genannt werden &#8211; das politische und rechtliche Lebenswerk und die Persönlichkeit [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/131-vorgaenge/publikation/laudatio-fuer-hans-lisken-anlaesslich-der-verleihung-des-fritz-bauer-preises-am-7-juni-1995-in-duess/">Laudatio für Hans Lisken anläßlich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises am 7. Juni 1995 in Düsseldorf</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 131(Heft 3/1995),S. 123- 127</p>
<p>Die Humanistische Union verleiht den Fritz-Bauer-Preis an unbequeme und unerschrockene Frauen und Männer für Verdienste um Recht und Gerechtigkeit.<br />Sie würdigt in jedem Preisträger &#8211; als herausragende Beispiele sollen Gustav Heinemann, Ruth Leuze, Ossip Flechtheim und Liselotte Funke genannt werden &#8211; das politische und rechtliche Lebenswerk und die Persönlichkeit Fritz Bauers.<br />Nach Haft im Konzentrationslager gemeinsam mit Kurt Schumacher und nach Jahren der Emigration war Fritz Bauer nach Deutschland zurückgekehrt. Er trat wieder in den Justizdienst ein und ist zuletzt hessischer Generalstaatsanwalt geworden. Er kämpfte gegen die staatsdienernde politische Justiz der frühen 60er Jahre. Er verlangte die Rehabilitierung der damals Landesverräter genannten Widerstandskämpfer und er stritt unermüdlich für eine Strafrechtsreform, in der der Strafvollzug nicht der Vergeltung, sondern der Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft dienen sollte.<br />Fritz Bauer war anfangs der 60er Jahre einer der Mitbegründer der Humanistischen Union. Humanität und geistige Freiheit sind der Kern ihres Gründungsaufrufs: &#132;Wir machen die Erfahrung&#148;, heißt es da, &#132;dass auch ein Staat, in dem die Spielregeln der Demokratie Gültigkeit haben, die Vielgestaltigkeit der Einheitlichkeit, die Toleranz der Parteilichkeit und die Wahrhaftigkeit der Bequemlichkeit opfern kann.&#148; Und weiter &#8211; es lohnt sich wirklich, diese Formulierungen Gerhard Szeczesny&#8217;s im Wortlaut zu zitieren: &#132;Die Befreiung des Menschen aus den Fesseln obrigkeitsstaatlicher und klerikaler Bindungen, die Verkündung der Menschenrechte und Menschenpflichten, der Umbau von Erziehungs-, Bildungs- und Fürsorgeeinrichtungen, die allen Bürgern offen stehen, die Entfaltung einer freien Wissenschaft, Presse, Literatur und Kunst &#8211; dies alles sind nicht Entartungen, sondern Grundbedingungen des Lebens in einer zivilisierten Gesellschaft. Es ist unsere Überzeugung, dass nur die Freiheit, zwischen sehr verschiedenen Weltdeutungen und Existenzweisen wählen zu dürfen, ein menschenwürdiges Dasein möglich macht.&#148; Das sind Worte von beeindruckender und bedrückender Aktualität.<br />Sieben Jahre später wurden in Studentenunruhen und unter Erschütterung von Staat und Gesellschaft die Voraussetzungen für Reformen erkämpft, die auf friedlichem Wege nicht erreicht worden waren. Und es begann das, was manche heute so leicht hin den &#132;deutschen Herbst&#148; nennen.<br />Hans Lisken hat sich in Wort, Schrift und Tat als Richter, als Kommunalpolitiker, als akademischer Lehrer und als Polizeipräsident unbeirrt für eine im Sinn der Humanistischen Union offene und zivilisierte Gesellschaft und für die Herrschaft des Rechts eingesetzt.<br />Es ist ungewöhnlich und stimmt unverbesserliche Liberale hoffnungsfroh, wenn ein Polizeipräsident öffentlich erklärt, es sei ein populistischer Irrtum, &#132;schärfere Gesetze und polizeiliches ,Durchgreifen` als Heilmittel (gegen Kriminalität) zu preisen.&#148;<br />Man könne Kriminalität nicht dadurch besser bekämpfen, dass man die Bindung der Polizei an die Gesetze lockere. &#132;Wo die Polizei alles könnte, gäbe es keine Freiheit&#148; sagt Lisken dem Deutschen Richterbund in seiner Rede über den Rechtsstaat. Er sagt das nicht aus Misstrauen gegen die Polizei, sondern in der zutreffenden Überzeugung, dass Macht immer missbraucht wurde, immer missbraucht werden kann und dass der Schutz vor Missbrauch eben auch darin liegt, dass die Herrschaft des Rechts nicht angetastet werden darf.<br />Es besteht umso mehr Veranlassung, an diese Kontroverse zu erinnern, weil die Forderung ununterbrochen wiederholt wird, man müsse der Polizei Straftaten erlauben, wenn das zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich, besser gesagt: als nützlich erscheint.<br />Die gesetzliche Regelung über den Einsatz verdeckter Ermittler gestattet ihnen, bestimmte Straftaten zu begehen, z. B. einen falschen Namen zu führen, eine Scheinfirma zu betreiben, also unter einer Legende zu arbeiten. Das schädige ja niemanden. Darüber hinaus wird gefordert, so genanntes &#132;milieutypisches Verhalten&#148; zu erlauben. Es ist schon verdächtig, dass man mit dieser schönen Formel verbirgt, dass der Ermittler Straftaten begehen oder sich an ihnen beteiligen soll, wenn es einem höheren Zweck diene. Wo ist die Grenze?<br />Vor einigen Jahren soll sich ein verdeckter Ermittler bei den Busch-Krawallen in Krefeld am Steine werfen auf die Kolonne der Ehrengäste beteiligt haben, mag es nun ein Mitarbeiter des Verfassungsschutzes oder der Polizei gewesen sein. Hat er dem Rechtsstaat damit gedient?<br />In diesen Tagen sollen verdeckte Ermittler den Import von Plutonium mit einer Linienmaschine in Kauf genommen oder ihn gar provoziert haben. Sie haben sich also an einer erheblichen Straftat beteiligt, ohne bisher deswegen angeklagt worden zu sein. War die Festnahme der Haupttäter ein Erfolg polizeilicher Arbeit oder die Hinnahme der Gefährdung hunderttausender Menschen aus Unfähigkeit zur internationalen Zusammenarbeit? Es war bisher nicht einmal zu erfahren, wer die Entscheidung getroffen hat, obwohl es gut gegangen ist. Wer hätte sich zu seiner Verantwortung bekannt, wenn es schief gegangen wäre?<br />Wer die Polizei von der Befolgung der Gesetze löst, missachtet die Freiheit aller anderen, folgert Lisken. Und er fragt, was man eigentlich dem Polizeibeamten zumute, der im zivilen Leben unbedingt rechtstreu sein, aber im Beruf lügen, betrügen und provozieren solle, um des höheren Rechtes willen. Und ich denke an die Bemerkung eines amerikanischen Staatsanwaltes, sie hätten die meisten Verluste von under Cover arbeitenden Agenten bei der Teilnahme an bewaffneten Raubüberfällen zu beklagen.<br />Natürlich ist die Gefährdung des einzelnen Beamten nicht der Kern des Problems. Es ist auch nicht die Frage, wer solche Einsätze zu entscheiden hätte, also welche institutionellen Sicherheiten es geben sollte. Der Kern ist der von Lisken eingeforderte Grundsatz der staatlichen Redlichkeit.<br />Wenn der Zweck auch unredliche Mittel heiligt, dann herrscht nicht das Recht, sondern die Effektivität. Dann gilt nicht das faire Verfahren, sondern dann zählt der Erfolg. Dann werden die rechtsstaatlichen Sicherungen der StPO oder der Polizeigesetze zum lästigen Hindernis, zum Täterschutz &#8211; Zeugnisverweigerungsrechte, die Pflicht zur Belehrung, das Verbot unter Täuschung oder unter Drogen zu vernehmen, die Wahrung der Berufsgeheimnisse bis hin zum Beichtgeheimnis. &#132;Juristisches Rankenwerk&#148; hat dergleichen der damalige Fraktionsvorsitzende Prof. Carstens einmal genannt. Aber in diesem Rankenwerk verwirklicht sich der Rechtsstaat.<br />Als das Bundesverfassungsgericht zur Postkontrolle durch den BND entschied, die Rechtsschutzgarantie könne durch eine parlamentarische Kontrolle ersetzt werden, veröffentlichte Lisken als Sprecher des Richterbundes in dessen Informationsblatt eine Todesanzeige für den Rechtsstaat des Grundgesetzes. Das hat ihm viel Ärger eingebracht.<br />Aber es ist ja richtig, dass der individuelle Rechtsschutz nicht Sache des Parlaments sein kann, in dem Politiker politische Entscheidungen treffen. Richter können sie um so weniger sein, als sie nur eine Seite hören, diejenige nämlich, die in einem konkreten Fall verfassungsmäßig garantierte Bürgerrechte, eben das Postgeheimnis, verletzen will. Das gilt natürlich auch, wenn ein Richter einer Abhörmaßnahme zustimmen soll. Es bleibt eine Verwaltungsentscheidung und es ist ein pseudorichterlicher Schutz, wenn der Entscheidung kein faires kontradiktorisches Verfahren zugrunde liegt.<br />Die Einschaltung eines parlamentarischen Gremiums mag den Machtmissbrauch erschweren, vor allem, wenn das Parlament bei der Zusammensetzung des Gremiums nicht nur auf die Wahrung des Proporzes achtet, sondern auch Personen wählt, die für die Aufgabe geeignet sind. Aber die Beteiligung an der Entscheidung erschwert auch eine spätere parlamentarische Kritik und ersetzt in keinem Fall die Benachrichtigung des Betroffenen mit der Möglichkeit der wenigstens nachträglichen gerichtlichen Kontrolle.<br />Es ist uns erst in diesen Tagen gelungen, wenigstens bei der Telefonkontrolle die Verpflichtung zu lückenloser späterer Benachrichtigung des Betroffenen durchzusetzen, wobei freilich die Verletzung der Rechte der zahl- und ahnungslosen Gesprächspartner des Betroffenen nur inzidenter überprüft werden.<br />Wir erleben in der Wohlstandsgesellschaft unserer Zeit ein wachsendes Unsicherheitsgefühl, ein wachsendes Sicherheitsbedürfnis und die zunehmende Bereitschaft, immer neue gesetzliche Eingriffs- und Strafmöglichkeiten zu schaffen. In aller Unschuld wird in bester Reagan-Manier ein &#132;Krieg gegen die Kriminalität&#148; gefordert oder die Waffengleichheit des Staates mit den Verbrechern, markiger Unfug, als ob es ein Standrecht über Straftäter gäbe oder der Staat mit terroristischen oder mafiosen Mitteln arbeiten könnte, sofern er ein Rechtsstaat bleiben soll. Schon Augustinus hat uns im vierten nach christlichen Jahrhundert erklärt, dass der Staat sich von einer organisierten Räuberbande durch nichts unterscheidet als durch das Recht. Und Lisken fragt treffend, wie eine Gesellschaft, die sich als wert bezogen sehen möchte, gerade diese Werte dadurch verteidigen will, dass sie sie immer weiter beseitigt.<br />Wir wissen, dass das Bedrohungsgefühl in keinem Verhältnis zu Art und Umfang der tatsächlichen Kriminalität steht. Es wird durch politische Parolen leichtfertig verstärkt, die eine Notstandssituation unterstellen.<br />So haben wir eine innenpolitische Aufrüstung erlebt, die ihresgleichen sucht: die Anhebung zahlreicher Strafdrohungen, die Vermögensstrafe, also die totale Enteignung eines Täters, der erweiterte Verfall, also der Einzug verdächtigen Vermögens ohne Nachweis seiner kriminellen Herkunft, die private Registrierung von Geldeinzahlern und die Verpflichtung zu Verdachtsanzeigen, Kontrollstellen mit Ausweispflicht für jedermann, Rasterfahndung, Kronzeugen, die sich durch Aussagen Absolution verschaffen können, das elektronische Belauschen des nichtöffentlichen Wortes und das heimliche Filmen, die Telefonkontrolle ganzer Firmen und die Beteiligung des BND an der Ermittlung von Straftaten, die Ausdehnung der Untersuchungshaft &#8211; und so weiter. &#132;Krieg gegen die Kriminalität&#148;: wer an äußere Machtmittel glaubt, ohne die eigentlichen Ursachen der Kriminalität zu beheben, wer das Ideal einer kriminalitätsfreien Gesellschaft als realistisch erreichbar verkündet, wer jede neue Eingriffsmöglichkeit gegen Einzelne nicht abwägt gegen die darin gleichzeitig enthaltene Freiheitsbeschränkung aller, der wird zwar unsere Rechtsordnung vollkommen ruinieren und das Rechtsbewusstsein dazu, seinen Krieg aber verlieren.<br />Zweifellos ist es die provozierendste These Liskens, es sei nicht Aufgabe der Polizei, Kriminalität zu bekämpfen, sondern das Recht zu verwirklichen. Sie habe im Strafprozess an der Wahrheitsfindung teilzunehmen und im Bereich der Gefahrenabwehr die Rechtsordnung zu wahren, nicht &#132;Recht und Ordnung&#148;, sondern die Rechtsordnung. Welche Ordnung sollte es denn neben dem Recht geben, wenn man damit nicht Eingriffsbefugnisse behaupten wolle, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe?<br />Die Beschränkung der Polizei auf konkrete Rechtsverletzungen ist äußerst bedeutsam. Denn sie entscheidet die Frage, ob die Polizei auch dann eingreifen darf, wenn weder eine Rechtsverletzung, noch eine konkrete Gefahr vorliegt.<br />In den gegenwärtigen Polizeigesetzen verfestigt sich zunehmend die Tendenz, &#132;vorbeugende&#148; Zuständigkeiten der Polizei zu bejahen. Sie soll tätig werden, bevor eine konkrete Gefahr eingetreten ist. Vorbeugen ist besser als heilen. Also müsse sie schon im Vorfeld handeln können.<br />Was aber heißt Vorfeld? Wann beginnt es? Und was soll &#132;im Vorfeld&#148; zulässig sein?<br />Es geht konkret zunächst um die datenmäßige Erfassung von Personen, die freigesprochen wurden, aber nach Meinung der Polizei zu Unrecht. Es geht weiter um die Erfassung von Personen, von denen die Polizei meint, sie könnten in Zukunft eine Straftat begehen, von Zukünftigen Opfern, von zukünftigen Zeugen und Hinweisgebern, schließlich von zukünftigen sog. Begleit- und Kontaktpersonen. Das ist eine schöne Umschreibung von Lebensgefährten, Eltern, Mitarbeitern und Freunden. Sie brauchen keine Ahnung davon zu haben, dass sie polizeirelevante Kontaktpersonen sind, der Ausforschung unterliegen und im Konnex mit einer anderen Person gespeichert werden, obwohl sie unter keinerlei Verdacht stehen, eine strafbare Handlung begangen oder an ihr mitgewirkt zu haben.<br />Diese Ausdehnung ist nicht wüste Phantasie. Man findet das alles im Entwurf der Bundesregierung eines BKA-Gesetzes. Rechnet man zum Bestand unserer Rechtsordnung nicht nur materielle Güter, sondern in gleicher Weise die Privatheit, das Recht, vom Staat unbehelligt zu bleiben, solange man seine Gesetze befolgt, das informationelle Selbstbestimmungsrecht, dann ist das alles ein Eingriff in verfassungsmäßig verbürgte Rechte.<br />Das erinnert an die Vision des früheren BKA-Präsidenten Herold, die Polizei müsse schon vor dem Täter am Tatort sein können &#8211; ein Gedanke, von dem er später vernünftigerweise abgerückt ist. Es erinnert auch an die sog. Kieler Strafrechtsschule, die die Strafverfolgung vom Täter lösen und den Tätertyp erfassen wollte, das kriminogene Milieu, die Typen, die sich zwar &#8211; noch &#8211; nicht strafbar gemacht haben, denen die Polizei das aber aus welchen Gründen auch immer zutraut.<br />Dann ist der Weg nicht mehr weit, bestimmte politische oder ethnische Minderheiten als Gefahr zu betrachten, und sie nicht nur zu verdaten, sondern dieses &#132;Gesindel&#148; auch gleich vorbeugend einzusperren. Natürlich ist das eine Übertreibung. Niemand will das. Der Tyrann Dyonisos ließ einen Untertanen hinrichten, weil er von der Ermordung des Herrschers geträumt hatte. Wir aber leben in einem Rechtsstaat. Herr Zachert ist kein Tyrann. Aber es geht um die Struktur, die tendenziell zu immer weiterer Ausdehnung der Kontrollen treibt, vom Rechtsstaat zum Mißtrauensstaat. Bis vor kurzem hat es gesonderte sog. Landfahrerdateien gegeben, vulgo: Zigeuner, die nach Volkes Meinung bekanntlich stehlen. Wir haben eine Ausländerzentraldatei, in der alle Lebensäußerungen der in der Bundesrepublik lebenden Ausländer zentral erfasst werden. Asylbewerber werden grundsätzlich erkennungsdienstlich behandelt. Die Flensburger Verkehrsdatei ist online mit allen Polizeien verbunden. Was hindert uns eigentlich, vorsorglich alle Bundesbürger erkennungsdienstlich zu behandeln? Immerhin sind &#8211; man möge mir die Bemerkung nicht verübeln &#8211; die meisten Straftäter immer noch Deutsche.<br />Lisken hält dem entgegen: &#132;Der Gesetzgeber ist nicht befugt, jedermann &#8211; wenn es nützlich erscheint &#8211; gefahren vorsorgend polizeipflichtig zu machen. Es kann Eingriffsbefugnisse für den Fall konkreter Drittgefährdungen geben. Aber: Die Kontrolle dessen, der niemanden gefährdet, ist nicht erlaubt. Seine Freiheit ist Polizeifest.&#148;<br />Die provozierende Bemerkung Liskens, es sei nicht die Aufgabe der Polizei, Kriminalität zu bekämpfen, muss um die Frage ergänzt werden, wer das denn tun solle.<br />Niemand kann bestreiten, dass es eine der hervorragendsten Aufgaben des Staates ist, die Rechtsgüter seiner Bürger zu schützen. Das ist nicht, wie manche meinen, eine gewaltige Neuigkeit, ein Paradigmenwechsel, der in unserer etablierten Demokratie, an deren Unverbrüchlichkeit zu zweifeln schon wieder verdächtig macht, endlich wieder zulässig sei: Bürgerrechte nicht gegen den Staat, sondern ihre Gewährleistung durch ihn.<br />Dass der Staat die Pflicht hat, das Recht zu schützen, wissen wir seit mindestens 500 Jahren, seit dem Mainzer Ewigen Landfrieden von 1495. Aber der Staat kann damit keinen Erfolg haben, wenn er diese Aufgabe zuerst mit der immer weiteren Ausdehnung staatlicher Macht erfüllen will, also mit den äußeren Mitteln seiner Herrschaft. Polizeiliche Tätigkeit richtet sich zwangsläufig nicht gegen &#132;Ganoven&#148;, wie der heute politisch beliebte Ausdruck für mutmaßliche, aber noch nicht verurteilte Straftäter lautet, sondern gegen Menschen, die zu Recht oder möglicherweise zu Unrecht in Verdacht geraten und daher Objekt polizeilicher Tätigkeit geworden sind.<br />Die Bezeichnung &#132;Ganove&#148; ist einfach ein rhetorischer Trick, der dem Bürger vorspiegeln soll, dass sich eine polizeiliche Maßnahme, z. B. eine Wanze, niemals gegen ihn, den Bürger, richten könne, weil er selbstverständlich kein Ganove ist. Aber das hängt nicht von ihm, nicht einmal von seinem tatsächlichen Verhalten, sondern allein davon ab, ob er oder seine Kontaktperson in Verdacht geraten ist, eine Straftat begangen zu haben.<br />Darum ist für den Bürger das faire Verfahren, die Redlichkeit staatlicher Tätigkeit entscheidend für die Frage, ob er den Staat und seine Rechtsordnung als richtig und gerecht anzuerkennen vermag, oder ob ihm der Staat als ein Herrschaftsapparat gegen übertritt, in dem man besser nicht auffällt und den man zu fürchten hat. Die innere Sicherheit eines Staates beruht nicht auf seiner Stärke, sondern auf der Anerkennung seiner Bürger und ihrer Bereitschaft, in ihm Verantwortung zu übernehmen. Innere Sicherheit heißt nicht Aufbesserung der Kriminalstatistik, sondern innerer Frieden, kennzeichnet eine Gesellschaft, die mit sich im Reinen ist.<br />Lisken warnt unermüdlich vor dem Wandel des Rechtsdenkens zum Sicherheitsdenken, vom Rechtsstaat zum Präventionsstaat: &#132;Der Irrtum liegt in der Annahme, dass der Mangel an politischer und moralischer Kraft, die strukturellen Begünstigungen illegaler Bereicherungen zu ändern, durch mehr Polizeimacht und härteres Vorgehen ausgeglichen werden könne.&#8220;<br />Er fügt hinzu, dass das in Wirklichkeit ein Symptom der Schwäche, ein Armutszeugnis sei. Und das stimmt ja auch.<br />Wie kann so einer Polizeipräsident sein?<br />Als Polizeipräsident hat Lisken für eine enge Verbindung von Bürgerschaft und Polizei, für leicht zugängliche Beratungsstellen für jedermann, für eine möglichst enge Zusammenarbeit der Polizei mit allen denkbaren Bereichen der städtischen Verwaltung gesorgt. Er hat auf die praktischen Probleme der Polizeiarbeit hingewiesen, die zu einer ungleichen Strafverfolgung dann führen, wenn die personelle und technische Ausstattung der Polizei nicht einmal ausreicht, um das geltende Recht anzuwenden. Und er hat vor allem Erfolg gehabt.<br />Er hat gezeigt, dass es nicht pure Theorie ist, wenn er am Ende eines Aufsatzes über die &#132;inneren Gefahren für den Rechtsstaat des Grundgesetzes&#148; zusammenfasst: &#132;Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen den grundrechtlich garantierten Freiheiten für jedermann mit ihren immanenten Risiken einerseits und dem Verlangen nach höchstmöglicher Sicherheit vor Gefahren aller Art andererseits muss ertragen werden. Der Nächste schuldet mir Achtung meiner Rechte, aber nicht seine Freiheit zur Minderung meiner Risiken. Wer mehr verlangt, gefährdet die Freiheit aller.&#148;<br />Hans Lisken hat sich in Lehre und Praxis unerschrocken und unbequem für die Freiheit des Einzelnen und für eine humane Gesellschaft verbürgt. Und darum gratulieren wir ihm und freuen uns mit ihm über die Verleihung eines Preises, dessen er wirklich würdig ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/131-vorgaenge/publikation/laudatio-fuer-hans-lisken-anlaesslich-der-verleihung-des-fritz-bauer-preises-am-7-juni-1995-in-duess/">Laudatio für Hans Lisken anläßlich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises am 7. Juni 1995 in Düsseldorf</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Hans Lisken zur Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 1995</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Sep 1995 09:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Fritz-Bauer-Preis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge 131(Heft 3/ 1995), S. 128- 130 Sehr geehrte(r) &#8230;Die Anrede kommt mir noch flüssig über die Lippen, weil sie Zuwendung ausdrückt. Beim Dankwort zögere ich, weil so viele Worte des Lobes eher nachdenklich stimmen. Denn alles, was ich gedacht, geschrieben und getan habe, ist mit so vielen Skrupeln, mit so viel Kritik und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge 131(Heft 3/ 1995), S. 128- 130</p>
<p>Sehr geehrte(r) &#8230;<br />Die Anrede kommt mir noch flüssig über die Lippen, weil sie Zuwendung ausdrückt. Beim Dankwort zögere ich, weil so viele Worte des Lobes eher nachdenklich stimmen. Denn alles, was ich gedacht, geschrieben und getan habe, ist mit so vielen Skrupeln, mit so viel Kritik und Abwendung belastet, dass mich Zustimmung skeptisch macht. Andererseits kann die Übereinstimmung mit den Denkergebnissen anderer auch froh machen; man fühlt sich weniger einsam, weniger unsicher. Das gilt erst recht bei kritischer Zustimmung kompetenter &#132;Streitgenossen&#148; hier und heute.<br />Außerdem kann die Erinnerung an den &#132;aufrechten Gang&#148; von Fritz Bauer denen als Kontrapunkt dienen, die sich enttäuscht von der geschmeidigen Standpunktlosigkeit moderner Politik abwenden und trotz allem &#150; von der Rechtstheorie bis zur praktischen Rechtsanwendung &#150; an der verfassten Freiheitsordnung von 1949 festhalten und sie nicht dem Sicherheitsdenken opfern wollen.<br />Mit dem Fritz-Bauer-Preis lässt sich kein tagespolitischer Konformismus dekorieren. Fritz Bauer stand für das &#132;andere Deutschland&#148;, das nicht nur den terroristischen Hitler-Staat überwinden wollte, sondern auch seine Ursprünge, das Denken in den vordemokratischen Kategorien des Patrimonialstaates, die &#132;Anbetung&#148; der Macht, den vorauseilenden Gehorsam, den politischen Opportunismus. Er stand für jene, denen nicht Platons &#132;Staat&#148; und Machiavellis &#132;Fürst&#148;, sondern Solon und Perikles Vorbilder waren. Bonhoeffer und Wirmer waren lebendige Beispiele solcher Haltung.<br />Wir haben zwar Straßen nach diesen Zeugen eines anderen Deutschlands benannt, würden sie aber, wenn sie überlebt hätten, eher vor Gericht gestellt als ihnen eine Pension gezahlt haben.<br />Das beweist unser fürsorglicher Umgang mit den Henkern und die Weigerung, den Angehörigen der Gehenkten und allen Deserteuren, die nicht Werkzeuge Hitlers sein wollten, materielle Gerechtigkeit zu gewähren. Nach Franz Jürgens ist der Platz vor dem Polizeipräsidium benannt, aber seine Witwe musste lange um eine bescheidene Rente kämpfen; denn unser Bundesgerichtshof hatte seine Standes gerichtliche Verurteilung als Verräter an Hitler für rechtens erklärt. Ebenso schamlos benennen wir Kasernen der Bundeswehr im Sinne Zuckmayers nach &#132;des Teufels Generälen&#148;. Das ist unsere Rechtswirklichkeit, weil wir weder deren Hilfsdienste für Hitler noch den &#132;Aufstand des Gewissens&#148; der andern selbst kritisch bedacht haben. Damals wie heute sind wir im überlieferten Glauben an die vermeintliche Bonität der Staatsmacht nie dazu gekommen, das eigene Gewissen zu beteiligen, wenn es um die Ausübung staatlicher Herrschaft geht. Luhmann hat diese &#132;Hilfslosigkeit&#148; der Konformisten schon 1965 anschaulich beschrieben (AÖR 90, 257ff.).<br />Fritz Bauers Engagement bei der Aufhellung des Staatsunrechts und für die Benennung der Mörder war wegen dieses Verharrens im Unrecht nötig. Wir &#150; das waren die Machtinhaber und Rechtsanwender nach dem Krieg, die sich dem Wiederaufbau widmeten, aber die eigene Vergangenheit verdrängten. Symptomatisch ist das, was mir ein Freund aus Anlass des heutigen Tages schrieb:&#147;&#8230;Ich war mit Josef Neuberger auf meiner ersten Justizministerkonferenz; es muss 1968/69 gewesen sein. Ein Tagesordnungspunkt war die Nachfolge Fritz Bauers als damaliger Beauftragter der Justizministerkonferenz zu den Justizbehörden der DDR. Es sollte ein Generalstaatsanwalt sein wegen der Gleichrangigkeit mit dem Beauftragten der DDR und weil es bei den Begegnungen um reine Fachfragen ging.<br />Und da erwies es sich, dass alle (!) damals amtierenden ,Generäle` mit braunen, zumindest bräunlichen Flecken versehen waren, so dass man Besorgnis hatte, einen davon der DDR anzubieten. So einigte man sich schließlich zähneknirschend auf unseren damaligen Staatssekretär von Münchhausen, den offenbar einzigen Makellosen. Ich weiß noch, wie traurig damals Neuberger war und wie stolz zugleich, dass er mit Münchhausen einen Fritz Bauer in dieser Hinsicht Ebenbürtigen anbieten konnte.&#8220;<br />Soweit der Brief. Er beschreibt anschaulich die Kontinuität des Staatsdenkens bei uns. Diejenigen, die Hitler geholfen hatten, waren nicht nur zahlreicher als jene, die widerstanden hatten; sie waren auch erfahrener im Umgang mit der Macht; und sie waren innerlich einander verbunden, verbunden durch ein Staatsverständnis, das Hitler als &#132; Unglücksfall der Geschichte&#148; sah und nicht als Ergebnis einer Entwicklung, die zum Ende der Humanitas führen musste. Sie nahmen &#132;Hitler in uns selbst&#148; &#8211; wie Max Picard unseren inneren Zustand beschrieben hat &#8211; nicht wahr. Nein, für sie hatte Hitler nur übertrieben. &#132;Die Juden zu vergasen, war unrecht, aber Schutzvorschriften gegen ihre Konkurrenz wären nötig gewesen&#148;. Das sagte mir ein Geistlicher nach dem Krieg. Die Verteilung der Macht nach außer verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, wie sie Lassalle in seiner berühmten Verfassungsrede beschrieben hat, und die Affinität zum &#132;starken Staat&#148;, in dem man selber das Sagen hat &#8211; das war und ist geblieben.<br />Wie anders erklärt sich, dass die Anwendung geheimdienstlicher Methoden außerhalb des streng begrenzten Geheimdienstbereiches, also zum Zweck der Täuschung eines Rechtssubjekts in einem Strafverfahren, überhaupt wieder gedacht und praktiziert werden kann? Vor 20 Jahren erregte der Fall Traube die Republik. Der liberale Rechtsphilosoph Maihofer musste als Innenminister zurücktreten, und der Gewerkschafter Leber musste als Verteidigungsminister zurücktreten, als illegale Lauschaktionen des Militärischen Abschirmdienstes bekannt wurden. Eine &#132;Wanze&#148; im Privatbereich galt nicht nur als illegal, sondern als Rechtsstaatsgefahr. Auch ein polizeilicher Geheimagent mit der Befugnis zur Täuschung im Rechtsverkehr wäre undenkbar gewesen. Heute hat eine Politik, die Kriminalität nicht strukturell, sondern symbolisch-symptomatisch angeht, weithin zur Akzeptanz solcher staatlichen Methoden der Fallenstellerei geführt.<br />Nach dem rechtsethischen Preis wird gar nicht gefragt, auch nicht nach den inneren Folgen bei den Polizisten, denen solche unredlichen Methoden zugemutet werden (vgl. Joh. 3, 21).<br />Der Rechtsstaat, der oft beschworen wird, wird schlicht mit den guten Zielen gleichgesetzt, nicht mit den Methoden. Haben also nur die falschen Feinde in den Lagern der SS gesessen? Die lobenden Worte deutscher Politiker über Pinochet kennzeichnen diese Denkungsart. Auf derselben Geisteshaltung beruhen die &#132;rechtsstaatlichen Entartungen&#148;, wie Pätzold sie genannt hat, die im Zusammenhang mit dem Schmücker- Mord in Berlin geschehen sind, wo Polizei und Verfassungsschutz in Berlin und über Berlin hinaus jahrelang alles getan haben, um einen fairen Prozess zu verhindern (vgl. BVerwGE 75, 1 und LG Berlin StV 1991, 371).<br />&#132;Wir können doch nicht am GG festhalten, wenn der Staat durch die Kriminalität in Gefahr ist&#148;, sagte mir ein Diskussionsteilnehmer auf einer Tagung der Bundessicherheitsakademie, und etliche applaudierten. In der Rechtspraxis vernebeln wir dieses Wollen, indem wir so genannten Funktionstüchtigkeiten staatlicher Instanzen, etwa der Justiz, der Polizei oder des Verfassungsschutzes &#132;Verfassungsrang&#148; einräumen, um sie mit den Grundrechten &#132;abwägen&#148;, also relativieren zu können. Adolf Arndt hat schon vor fünfunddreißig Jahren in dieser &#132;ideologischen Unterwanderung&#148; des Grundgesetzes die größere Gefahr für unsere verfasste Freiheitsordnung gesehen (Ges. jur. Schriften 1976, S. 141ff.).<br />Ich habe Adolf Arndt noch kennen gelernt. Er hat mein Denken beeinflusst. Seine ungezählten Urteilskritiken in der NJW haben ebenso wie seine aufrüttelnden Vorträge nicht wenig zum <br />rechtspolitischen Aufbruch in den Jahren bis 1968 beigetragen. Aber mit den ersten Anzeichen geistiger Unruhe begann zugleich auch das gepflegte Gerede von einer Staatskrise, obwohl es nur eine Krise für die etablierten Mächte war. Mich erinnert die gegen reformatorische Entwicklung von damals bis heute an Noske, der seinen Überzeugungen weniger traute als den tradierten Ordnungskräften. So haben wir ab 1968 begonnen, Schritt für Schritt die Errungenschaften des Rechtsstaates, wie sie seismographisch in seiner Strafprozessordnung zum Ausdruck kommen, zu reduzieren. Signifikant ist die Beschneidung der Verteidigung. Nicht das ungeordnete und unzulängliche Rechtsschutzsystem ist neu geregelt worden, sondern das Recht der Verteidigung. Derzeit wird sogar an eine Beschneidung des Beweisantragsrechts des Angeklagten gedacht. Dabei ist dieses Recht das Korrelat zur Überzeugungsfreiheit des Richters. Ob unsere Richter die Zusammenhänge aufzeigen und gem. Art. 100 GG &#132;Widerstand für das Recht&#148; leisten werden, wie ihn Arthur Kaufmann beschrieben hat?<br />Nach den Aussichten eines &#132;Widerstandes für das Recht&#148; im Bereich der Exekutive wage ich nicht zu fragen. In unserer Polizei, die immer noch weitgehend monarchisch strukturiert ist und mit Polizeigesetzen leben muss, die das von Denninger (im &#132;gebändigten Leviathan&#148;, S. 408) beschriebene Fehlen einer freiheitlich-demokratischen Polizeitheorie bei jeder Novellierung sichtbar machen, in dieser Polizei werden nur wenige einen Widerstand für das Recht leisten (können). Das Nichtbenutzen einer rechts bedenklichen Befugnis würde wie der Verzicht auf eine erfolgversprechende Operationsmethode verstanden. In der Praxis kann dieser Spagat zwischen Recht und Gesetz auch nur solange gelingen, wie die Polizeioberen willens und in der Lage sind, die rechtsstaatlichen Bedenken aufzuzeigen und Ersatzwege anzubieten. Wenn mir das &#8211; wie manche meinen &#8211; bislang gelungen sein sollte, so hätte sich mein Aushalten gelohnt.<br />Es wird ohnehin immer nur eine Minderheit sein, die wider alle Erfahrung an der Paradoxie des Freiheitsprinzips festhält. Wäre es anders, bräuchten wir gar keine Verfassung mit ihren Freiheitsgarantien. Mit anderen Worten: Jeder Verfassungssatz ist durch uns selbst gefährdet. Das war auch bei Solon der Grund, dass er seine Athener auf seine Gesetzessammlung einschwor, bevor er auf Reisen ging. Deswegen bedurfte es auch bei uns solcher Mahner wie Fritz Bauer, Adolf Arndt, Carlo Schmid, Max Güde, Richard Schmid, auf ihre Weise auch Gustav Heinemann und Martin Hirsch und anderer aus der Generation meiner Väter. Ob unsere Generation ähnliche Leuchtpunkte zur Orientierung hervorgebracht haben wird, können nur die Nachkommen beurteilen, wenn sie die Irrtümer ihrer Eltern austragen müssen.<br />Mich mit diesem Preis vorzeitig in die Generationenfolge der &#132;Verfassungspatrioten&#148; einzureihen, bleibt also ein Wagnis. Wenn ich mein anfängliches Zögern, die Ehre anzunehmen, später aufgegeben habe, so hat das zwei Gründe: Zum einen muss die Erinnerung an Fritz Bauer aufrecht erhalten werden, um anderen, die im Widerstreit der Pflichten nach dem Recht, insbesondere nach dem Recht des Nächsten suchen, Mut zu machen. Zum andern sehe ich in der Preisverleihung eine Ehre für die mir anvertraute Polizei, die all zeit mit mir auf die Suche nach eben jenen Wegen des Rechts gegangen ist. Ob wir ein neues Polizeigesetz ausgedacht oder alte und neue Methoden bedacht haben &#8211; es war stets das Produkt gemeinsamer Arbeit. Bezeugen könnte das stellvertretend für viele Otto Gbureck, mein früherer Begleiter und Leiter der Schutzpolizei. Benennen könnte ich auch Hans Ahlers, den langjährigen Düsseldorfer Kripo-Chef, der mit seiner gelassenen Nachdenklichkeit die Tradition des legendären Kripochef Dr. Wehner fortgesetzt hat. Damit soll niemand sonst zurückgesetzt sein. Meine amtierenden Mitarbeiter will ich lieber nicht in die Zeugenpflicht nehmen, weil sie mich noch überleben müssen.<br />Danken muss ich aber auch meinem scheidenden Vorgesetzten in mehr als 14 Jahren, <br />Minister Dr. Herbert Schnoor, der mir zum Freund geworden ist und der mich nie mit einer Weisung korrigiert hat. Es gab gegen alle Mutmaßungen keine Vorgaben, wie mit Hausbesetzungen, ausufernden Demonstrationen oder neuen Streikformen, bei denen das Publikum als Geisel genommen wird, umzugehen sei. Es ging und geht um das Rechte, auch um das rechte Maß. Ich hatte &#8211; je nach Sichtweise &#8211; ein leichtes Leben.<br />Alles das zusammen hat sich so gefügt, dass es zu diesem Tag kommen konnte. Mit dieser Maßgabe gebe ich zu, dass ich mich freue. Und mit dieser Maßgabe danke ich Ihnen allen, die gekommen sind und mir und der Düsseldorfer Polizei die Ehre erwiesen und so lange zugehört haben.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/131-vorgaenge/publikation/hans-lisken-zur-verleihung-des-fritz-bauer-preises-1995/">Hans Lisken zur Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 1995</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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