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	<title>Folter Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken der Polizei – Berliner Gericht setzt (ein paar) Grenzen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Sep 2025 10:50:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Klima]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Klimaproteste haben nach massiven Beschränkungen der Versammlungsfreiheit während der COVID-Pandemie und vor den Protesten gegen den Krieg Israels in Gaza die öffentliche Diskussion über Versammlungsfreiheit beschäftigt. Dabei ging es auch um den versammlungsbehördlichen und polizeilichen Umgang mit Klimaprotesten. Zur Auflösung demonstrativer Blockaden der für Klimaschutz Protestierenden hat die Polizei – nach anfänglicher Zurückhaltung – [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/schmerzgriffe-und-nervendrucktechniken-der-polizei-berliner-gericht-setzt-ein-paar-grenzen/">Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken der Polizei – Berliner Gericht setzt (ein paar) Grenzen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Die Klimaproteste haben nach massiven Beschränkungen der Versammlungsfreiheit während der COVID-Pandemie und vor den Protesten gegen den Krieg Israels in Gaza die öffentliche Diskussion über Versammlungsfreiheit beschäftigt. Dabei ging es auch um den versammlungsbehördlichen und polizeilichen Umgang mit Klimaprotesten. Zur Auflösung demonstrativer Blockaden der für Klimaschutz Protestierenden hat die Polizei – nach anfänglicher Zurückhaltung – in breitem Ausmaß sogenannte Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken angewandt, eine bis dahin wenig beachtete Form der polizeilichen Gewalt. Wie kam es dazu? Autofahrer*innen, Politiker*innen und nicht selten auch die Medien waren nach einigen solcher Blockaden mehr als erregt, weil die freie Fahrt für freie Bürger*innen immer wieder kurzfristig zum Erliegen kam. Das „ADAC-Grundrecht“ war in Gefahr! Kommen Autofahrer*innen in Städten und auf Autobahnen auf ihrem beschwerlichen Weg zur Arbeit oder erschöpft auf dem Heimweg sonst vermeintlich ungehindert von Staus, Ampeln oder der Überfüllung von Straßen voran, stoppten nun Menschen den Verkehr, obgleich der doch nach verbreiteter Auffassung wirklich nichts zu tun hat mit dem Problem des Klimawandels, so es ihn denn überhaupt gibt; von der größten Oppositionspartei im Bundestag immerhin wird dies angezweifelt. Wenn Bauern (hier wird bewusst aufs Gendern verzichtet) Straßen blockieren, ist dies selbstredend etwas ganz Anderes, weil diese, wie Autofahrer*innen, ja auch von „der Politik“ schlecht behandelt werden, also Solidarität verdient haben.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Schmer&shy;z&shy;griffe und Nerven&shy;druck&shy;tech&shy;niken &ndash; ein ad&auml;quates Zwangs&shy;mittel der Polizei?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Als Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken werden unterschiedliche Maßnahmen der Polizei bezeichnet. Hierzu gehören einerseits punktuelle Kompressionen einzelner neuronaler Punkte oder Areale im Körper (Nervendrucktechniken), andererseits die Überstreckung oder Überbeugung einzelner Gliedmaßen (Hebeltechniken). Bei Hebeltechniken können die betroffenen Personen im Gegensatz zu Nervendrucktechniken den entstehenden Schmerz dadurch vermeiden oder beenden, dass sie mit ihrem Körper in die Richtung nachgeben, in die gehebelt wird (Espín-Grau/ Singelnstein 2023). Bei Nervendrucktechniken im Kontext von Sitzblockaden hingegen geht es nicht darum, dass die Demonstrierenden sich selbst vom Ort entfernen, zurückzuweichen oder reflexartige Bewegungen auszulösen, die der Polizei das Wegtragen ermöglichen. Schmerzgriffe sind daher auch von für das Wegtragen notwendigen (mobilisierenden) Tragegriffen der Polizei zu unterscheiden. Die Demonstrierenden sollen bei Androhung aus Angst vor Schmerzzufügung die von Polizeibeamt*innen verlangte Handlung selbst vornehmen, sprich aufstehen und weggehen oder beim Wegtragen durch die Polizei zusätzlich so eingeschüchtert werden, dass sie nicht abermals an Protesten teilnehmen. Polizist*innen drohen dabei Protestierenden gerne „unvorstellbare Schmerzen“ mit tagelanger Nachwirkung an, wenn diese nicht aufstehen und die Blockade beenden. Aktivist*innen, die Opfer von polizeilichen Schmerzgriffen wurden, müssen offenbar nicht selten wegen Traumatisierungen psychisch behandelt werden. Auch Körperverletzungen sind entgegen dem polizeilichen Narrativ möglich (von Bernstorff/Scheinfeld 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Schmerzen sind dabei, anders als beispielsweise bei einem Schlagstockeinsatz, nicht Folge der Durchsetzungsmaßnahme, sondern die Durchsetzungsmaßnahme selbst. Diese führt nicht unmittelbar zum polizeilich beabsichtigten Handeln (etwa aufzustehen und die Straße zu verlassen). Die Kompression der Nervenstränge muss vielmehr erst aufhören, damit die betroffene Person frei von Reflexen andere Bewegungen ausführen kann, da während der akuten Schmerzreizsetzung eigentlich kaum eine Handlung durchführbar ist. Die betroffene Person will nur, dass der Schmerz aufhört. Dies gelingt aber – anders als bei Schlagstockeinsatz oder dem bei der Berliner Polizei mittlerweile populären Faustschlag ins Gesicht – nicht durch Zurückweichen oder Wegrennen, sondern nur, wenn der polizeiliche Griff gelockert wird. Insofern kann durch die Anwendung einer Nervendrucktechnik de facto nur ein Dulden oder Unterlassen herbeigeführt werden, nicht aber das eigentlich von der Polizei befohlene Verlassen eines Ortes. Schmerzgriffe „im engeren Sinn zielen nicht auf eine unmittelbare körperliche Wirkung, um ein polizeiliches Ziel zu erreichen. Stattdessen sollen sie eine psychische Wirkung entfalten, indem sie den Willen der Betroffenen beugen und diese dazu bringen, das gewünschte Verhalten vorzunehmen“, wird in der Literatur resümiert (Espín-Grau/Singelnstein 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein „Vorteil“ aus Sicht der Polizei ist dabei die geringere Sichtbarkeit dieser Form der Gewaltanwendung. Das alternativ in Frage kommende Wegtragen von Demonstrant*innen ist zeitintensiv, für die Beamt*innen körperlich anstrengend – das wurde im Prozess vor dem VG Berlin (VG Berlin 20.3.2025 – 1 K 281/23) rechtfertigend seitens der Polizei so ausgeführt – und es erfordert einen erhöhten Personaleinsatz. Der Druck auf bestimmte Nervenpunkte oder das Überdehnen von Gelenken hingegen erfordert von den Beamten nahezu keinen Kraftaufwand (Ruch 2024). Zur „Professionalisierung“ polizeilichen Handelns gehört dabei, dass die Anwendung von Gewalt möglichst wenig grobschlächtig und frei von unkontrollierten Emotionen erscheinen soll. Kommt es zu Bildern überbordender Brutalität, sichtbaren Frakturen, Wunden oder gar Blut, hat das Auswirkungen auf die moralische Rechtfertigbarkeit des Gewalthandelns (von Dömming 2024), wie zuletzt die öffentliche Diskussion um Polizeigewalt am sogenannten Nakba-Tag 2025 in Berlin zeigte.</p>
<blockquote class="western">
<p>„Auch, wenn die Auswirkungen von Schmerzgriffen in den Gesichtern oder Schreien der Betroffenen abzulesen sind, ist die ästhetische Wirkung des polizeilichen Schmerzgriffs eine andere als die der stumpfen Gewaltanwendung durch Fäuste oder Schlagstöcke. Zum einen signalisiert sie, dass es sich hier nicht um einen Exzess und das Ausleben aggressiver Impulse handelt, sondern um eine erlernte Technik. Zum anderen verlegt sie den Schmerz ins Innenleben. Beides erlaubt sowohl dem Anwender als auch den Zuschauern, sich emotional zu distanzieren. Schmerzgriffe ändern das ästhetische Register, in dem sich die Schmerzzufügung abspielt.“ (von Dömming 2024)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Sie stellen dabei als „sauberer Zugriff“ eine „verselbständigte Gewaltpraxis“ dar, wie in der Literatur anschaulich dargestellt wurde (Espen-Grau/Singelnstein 2023). Fraglich ist, ob solche polizeilichen Mittel der gezielten Schmerzzufügung nicht realiter auch zu einer unzulässigen „Sanktionierung der Straßenblockade“ durch die Polizei selbst eingesetzt werden (Wieland 2024) und ob diese Maßnahmen nicht zumindest im Einzelfall auch dem Folterverbot unterfallen (vgl. Wieland 2024; Plicht 2017).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Anlass des Gerichts&shy;ver&shy;fah&shy;rens in Berlin</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Nach anfänglich eher zurückhaltendem oder sogar freundlichem Eingreifen der Berliner Polizei bei „Klimablockaden“ kam es im Frühjahr 2023, offenkundig verstärkt durch die politische und publizistische Empörung über vorsätzliche Behinderungen der „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“, zu zunehmend „robusteren“ Einsätzen der Berliner Polizei bei solchen Blockaden von Mitgliedern der sogenannten Letzten Generation auf den Straßen der Hauptstadt. Auch der Kläger in dem im März 2025 vom Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin 20.3.2025 – 1 K 281/23) entschiedenen Fall beteiligte sich am 20. April 2023 (im Urteil fälschlich 2024) an einer solchen Aktion. Er war Teilnehmer einer Versammlung im Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Grundgesetz (GG), die auf der Fahrbahn der Straße des 17. Juni ab 8:30 Uhr mit einer Gruppe von 35 Teilnehmenden stattfand. Ab 8:50 Uhr setzten sich die Protestierenden auf die Fahrbahn und blockierten so den Berufsverkehr. Um 10:11 Uhr wies die Polizei der Versammlung durch eine die Versammlungsfreiheit beschränkende Verfügung den Gehweg als Versammlungsort zu. Dies kann aus Sicht des Versammlungsrechts und des Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 GG und Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchaus als zulässig angesehen werden. Nachdem die Versammlungsteilnehmer*innen der Aufforderung und zwei wiederholten Durchsagen, die Fahrbahn zu verlassen, nicht nachgekommen waren, lösten Polizist*innen die Versammlung gemäß dem Berliner Versammlungs‚freiheits’gesetz (VersFG Bln) auf und erteilten einen Platzverweis. Sie drohten zudem unmittelbaren Zwang an. Die Versammlungsteilnehmer*innen und damit auch der Kläger blieben unbotmäßig dennoch auf der Fahrbahn sitzen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Rahmen eines „Gesprächs“ forderte nunmehr ein Polizist den Kläger mehrmals auf, die Fahrbahn zu verlassen und teilte ihm mit, dass er die nächsten Tage Schmerzen beim Kauen und Schlucken haben werde, wenn der Kläger „ihn [den Polizisten] zwinge“, ihm Schmerzen zuzufügen. Der Kläger verblieb im Schneidersitz mit den Armen am Körper sitzen. Nachdem der Polizist bis Drei gezählt hatte, versuchte er, den Kläger gemeinsam mit einem weiteren Polizisten unter Anwendung von Schmerzgriffen beziehungsweise Nervendrucktechniken von der Fahrbahn zu bewegen. Der Kläger äußerte hierbei „Lassen Sie mich einfach sitzen“ und begann, lautstark vor Schmerzen zu schreien. Zur Entfernung des Klägers von der Fahrbahn kam aus der dahinterstehenden Reihe von Polizisten ein weiterer Polizist hinzu. Schließlich trugen drei Polizeikräfte den Kläger von der Fahrbahn.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Die Sicht des Kl&auml;gers</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der Kläger erlitt offenbar erhebliche Schmerzen durch die polizeiliche Maßnahme. Er rief das VG Berlin an und machte im Wesentlichen geltend, dass keine Rechtsgrundlage für die Anwendung von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken existiere. Die Aufforderung der Polizei, sich zu erheben und die Straße zu verlassen, stelle als sogenannter Platzverweis die rechtliche „Grundlage“ dafür dar, diesen „Verwaltungsakt“ bei Nichtbefolgung mit Zwang durchzusetzen. Bei Demonstrationen kommt hierbei regelmäßig nur „unmittelbarer Zwang“ in Betracht (vgl. zur rechtlichen Einordnung als unmittelbaren Zwang Mooser 2022: 61ff.) Als Vollstreckung einer Platzverweisung war aus Sicht des Klägers nur zulässig, den erstrebten Erfolg <i>unmittelbar</i> durch Wegtragen herbeizuführen und nicht <i>mittelbar</i> durch gezielte Schmerzzufügung, um ihn zu zwingen etwas zu tun, was seinem Willen zum Sitzenbleiben widersprach. Zudem habe ein unverhältnismäßiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und auch in seine Versammlungsfreiheit vorgelegen. Die Anwendung von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken entfalte im Übrigen abschreckende Wirkung für andere Teilnehmende entsprechender Proteste. Dies sein ein Eingriff in Art. 8 GG. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel wäre aus Sicht des Klägers das bloße Wegtragen seiner Person gewesen. Hierfür seien ausreichend Polizeikräfte vor Ort gewesen. Der damit für die Polizei möglicherweise verbundene größere Personalaufwand rechtfertige den Einsatz von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken nicht. Er habe die Behandlung durch die Polizei vor den Augen mehrerer Medien als erniedrigend empfunden und zudem länger andauernde Schmerzen, insbesondere Muskelverspannungen in der Schulter, erlitten. Er legte dem Gericht ein ärztliches Attest hierzu vor. Die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken stellte aus Sicht des Klägers zudem eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“) dar und verstößt gegen das Folterverbot nach Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolterkonvention.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Die Sicht der Berliner Polizei</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die beklagte Polizeibehörde sah dies „naturgemäß“ anders und verwies hierfür zunächst auf (leider nicht im Ansatz zutreffende) Regelungen aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Berlin. Inhaltlich führte die Polizei aus, die Maßnahme sei verhältnismäßig – insbesondere erforderlich – gewesen. Der Kläger habe durch Körperhaltung und Sitzposition – überkreuzte Beine, Gliedmaßen nicht greifbar – ein Wegtragen bewusst erheblich erschwert. Durch das Setzen von Schmerzpunkten sei mehr Kontrolle über den Körper des Klägers erlangt worden, sodass dieser sich nicht durch ein Herunterfallen habe verletzen können; ein wirklich fürsorglicher Ansatz. Weitere Polizeikräfte seien mit anderen Aufgaben befasst gewesen, wie der Sicherung der Fahrbahn und dem Schutz weiterer Versammlungsteilnehmer*innen, sodass nicht genügend Kräfte zur Verfügung gestanden hätten, um den Kläger von der Fahrbahn zu tragen. Die Polizeikräfte seien mindestens zwei zu eins in der „Unterzahl“ gewesen. Das Wegtragen des Klägers sei deutlich kräftezehrender (der Arbeitsschutz lässt grüßen) gewesen und hätte mehr Einsatzkräfte gebunden. Beim Kläger sei zudem davon auszugehen gewesen, dass er das Wegtragen erschweren werde. Das Recht der Allgemeinheit und der betroffenen Autofahrer*innen habe das Recht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit überwogen. Freie Fahrt für freie Bürger*innen also. Im Rahmen eines Gesprächs sei dem Kläger auf seine Nachfrage hin „erläutert“ worden, dass Schmerzen auf ihn zukämen. Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 EMRK sei hier nicht relevant, da bei der nur circa 30 Sekunden andauernden Maßnahme keine außergewöhnliche Intensität angenommen werden könne; ein wenig Schmerz kann Unbotmäßigkeit also schon kosten. Daher ist auch der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolterkonvention nicht eröffnet und alles war rechtmäßig, so die Polizei.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Bewertung durch das Verwal&shy;tungs&shy;ge&shy;richt Berlin</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Was meint hierzu nun das Berliner Verwaltungsgericht, das in Sachen „Gaza-Proteste“ (um die es hier eben nicht ging) nicht als übermäßig „versammlungsfreundlich“ bekannt ist? Es sieht die Klage als zulässig und begründet an (Urteil Rn. 14ff.). Die Zwangsanwendung der Polizei sei als „Realakt“ einer Klage nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung zugänglich, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme habe. Ein solches „besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse“ des Klägers liege vor, es bestehe die Möglichkeit der Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, denn der Kläger erlitt dem Attest zufolge eine Muskelverspannung in der linken Schulter. Daher könne offenbleiben, ob der Kläger auch in seiner Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG betroffen sei (Rn. 20f.). Die rechtliche Einordnung in das Grund- und Menschenrecht der Versammlungsfreiheit hat das Gericht damit schon einmal galant umschifft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wie also wird mit Blick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit seitens des Gerichts weiter argumentiert? Das VG führt aus, bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen sei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG („Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“) ein besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. So lag der Fall hier und auch die „Begründetheit“ der Klage wird vom Gericht bejaht: „Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken durch den Beklagten ihm gegenüber am 20. April 2023, da diese im konkreten Einzelfall nicht erforderlich war“ (Rn. 28).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken stellten vergleichbar dem Einsatz von Hiebwaffen nach § 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs dar. Körperliche Gewalt sei nach § 2 Abs. 1 UZwG Bln jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Diese Einwirkung erfolge bei Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken – anders als bei der Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen, bei der die Einwirkung lediglich „vermittelt“ geschieht – durch unmittelbare Anwendung von Körperkräften der Polizeibeamten (Rn. 31). Dass Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken im UZwG Bln nicht ausdrücklich erwähnt sind, sei unerheblich. Es handele sich weder um Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 3 UZwG Bln, noch stelle deren Anwendung den Einsatz einer Waffe dar. Es handele sich vielmehr um eine Maßnahme, bei der durch die Erzeugung von Druck auf empfindliche Stellen des Körpers ein Schmerzgefühl hervorgerufen wird. Es werde somit durch die direkte Anwendung von Körperkraft der handelnden Polizeibediensteten auf den Körper des Betroffenen eingewirkt (Rn. 32). Gegen eine Einordnung der Nervendrucktechniken unter den Begriff der körperlichen Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 2 UZwG Bln spreche auch nicht, dass diese Technik mit der Zufügung von Schmerzen verbunden ist. Die Schmerzzufügung stelle dabei nicht den „Zweck“ der polizeilichen Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken dar. Sie sei vielmehr nur „Mittel zum Zweck“, wie dies auch beim Handauflegen, Wegführen, Wegtragen und Polizeigriff der Fall sei. Wie bei diesen stehe der Handlungserfolg – hier das selbständige Aufstehen und Verlassen der Fahrbahn – im Vordergrund (Rn. 33).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Daher handelt es sich bei der Anwendung von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken aus Sicht des VG Berlin auch nicht per se um Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken zur Verbringung (nach der Auflösung der Versammlung durch die Polizei nach § 14 VersFG Bln) ehemaliger Versammlungsteilnehmer*innen von der Fahrbahn einer Straße könne grundsätzlich aufgrund der Blockade der Straße durch das Verhalten der betreffenden Personen notwendig sein. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK könne sich vor diesem Hintergrund allenfalls in einem konkreten Einzelfall ergeben (Rn. 34). Es liege auch kein Verstoß gegen die UN-Antifolterkonvention vor. Der unmittelbare Zwang durch Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken diene zudem nicht der Nötigung einer Person, sondern stelle eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar (Rn. 35). Das ist eine recht saloppe Verneinung der Besonderheiten der gezielten Schmerzzufügung durch die Polizei.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach einer Bejahung der „formellen“ Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme (Rn. 37) verneint das Gericht indes deren „materielle“ Rechtmäßigkeit (Rn. 38ff.). Die Polizei durfte also zwar grundsätzlich Zwang anwenden (das ‚Ob‘), nicht aber in dieser Form oder Intensität (das ‚Wie‘), wie Jurist*innen unterscheiden. Zwar habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (und Ordnung, meint das Gericht ohne plausible Begründung) vorgelegen, aber die Zwangsanwendung mittels Schmerzgriffen oder Nervendrucktechnik sei „ermessensfehlerhaft“ gewesen, weil nach dem UZwG Bln nur Maßnahmen zulässig sind, die Einzelne (und die Allgemeinheit, hier nicht relevant) „am wenigsten beeinträchtigen“. Damit hat die Polizei aus Sicht des VG nicht das mildeste Mittel angewandt. Nach § 4 Abs. 2 UZwG Bln darf indes eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (Rn. 46).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im konkreten Fall kommt das Gericht dabei zu folgendem Schluss: Der Einsatz von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken sei zulässig, wenn insbesondere das Wegtragen des Klägers als mildere Ausführungsform des unmittelbaren Zwangs nicht (mehr) möglich und geeignet war, die Pflicht des Klägers zum Verlassen der Fahrbahn durchzusetzen. „Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken im konkreten Einzelfall nicht als verhältnismäßig“ (Rn. 49), schlussfolgert das VG Berlin. Zwar sei die Anwendung von Schmerzgriffen beziehungsweise Nervendrucktechniken geeignet gewesen, um die Behinderung des Verkehrs auf der Fahrbahn der Straße des 17. Juni zu beseitigen. Allerdings sei sie nicht erforderlich gewesen. Vielmehr sei im konkreten Einzelfall (einfache) körperliche Gewalt in Form des Wegtragens seiner Person von der Fahrbahn ausreichend gewesen (Rn. 50). In seinen weiteren Ausführungen widerlegt das Gericht sodann die Behauptung der Berliner Polizei, ein Wegtragen anstelle der vorherigen Schmerzzufügung sei nicht möglich gewesen (Rn. 52f.).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fazit: VG Berlin springt zu kurz trotz Entgrenzung polizei&shy;li&shy;cher Gewalt</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ist das Ergebnis also ein Erfolg vor dem Verwaltungsgericht gegen die Nutzung von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken? Im Einzelfall ja, im Grundsatz nein, zeigt die nähere Betrachtung. Lassen wir außen vor, ob durch die Zwangsanwendung auch ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG vorliegt oder ob dieser bereits zuvor in der mündlich verfügten Auflösung der Versammlung bestand. Für Letzteres spricht Vieles. Lassen wir auch außen vor, ob hier nicht eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorlag, was die vom Gericht zitierten Ausführungen eines Polizisten (Rn. 3) durchaus nahelegen könnten. Der Kernfrage, ob Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken an sich ein zulässiges Mittel des Verwaltungszwangs sein können, weicht das Gericht aus und zeigt sich dabei auch nicht gewillt zu einer vertieften Betrachtung mit Blick auf die Diskussion in der Wissenschaft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Raum steht eine vom VG Berlin nicht beantwortete Frage: Macht es rechtlich einen Unterschied, ob Schmerzen anlässlich einer polizeilichen Maßnahme mit auf den Körper einwirkenden Maßnahmen entstehen oder ob diese das Zwangsmittel selbst darstellen, um den Betroffenen zu „motivieren“, eine von der Polizei (durch Verwaltungsakt) angeordnete Handlung selbst auszuführen? Ist also gezielte Schmerzzufügung ein „normales“ Mittel der Zwangsanwendung durch die Polizei? In der juristischen Literatur wird die gezielte Schmerzzufügung als eher neue Maßnahme der Polizei anschaulich beschrieben: „Die Nervendrucktechnik ist Teil der Ju-Jutsu-Kampfkunst. Bei der Anwendung an der Nase wird die Hand mit allen vier Fingern auf den Augen/Stirnbereich gelegt und der Daumen gleichzeitig von unten gegen die Nasenscheidewand gedrückt“ (Pflicht 2017: 862). Ist diese Maßnahme etwas anderes als die Drohung mit dem Schlagstock, der die Betroffenen auch dazu bewegen soll, etwa im Rahmen einer Demonstration der polizeilichen Anordnung zu folgen, sich von einem bestimmten Ort weg zu bewegen, rückwärts zu gehen, eine Straße frei zu geben oder Ähnliches? Rechtliche Diskussionen und Rechtsprechung hierzu finden sich erst seit etwa zehn Jahren, offenbar hat die Polizei sich also neue Maßnahmen zu eigen gemacht, die noch immer rechtlich umstritten sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die gezielte Zufügung von Schmerzen durch Drucktechniken oder Schmerzgriffe stellt sogenannte körperliche Gewalt dar, die beispielsweise § 2 Abs. 2 UZwG Berlin so definiert wird: „Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.“ Anders als im Zwangsrecht sonst, dient diese aber nicht unmittelbar der Handlung oder Unterlassung durch die Betroffenen. In der Literatur wurde der Unterschied schon früh darin gesehen, dass anders als bei einem Schlag mit der Faust oder dem Wegführen mittels Zwang, wo die polizeiliche Gewalt den gewünschten Erfolg unmittelbar herbeiführt, indem die*der Betroffene weggeht oder mitkommt, beim Schmerzgriff genau dies nicht erreicht wird. Bei der gezielten Schmerzzufügung steht vielmehr „Passivität“ im Vordergrund. „Es soll gerade ein Gefühl des Ausgeliefertseins und der Angst erzeugt werden, um die gewünschte Handlung zu erzwingen“ (Pflicht 2017: 862). Die gezielte Schmerzenszufügung, um ein bestimmtes Verhalten (etwa das Weggehen von der blockierten Straße) zu erreichen, sei kein zulässiges Zwangsmittel, wird in der ersten gründlicheren Auseinandersetzung mit dem Thema 2017 resümiert. Vielmehr stehe das Ausgeliefertsein des*der Betroffenen der polizeilichen Maßnahme derart im Vordergrund, dass eine Nähe zur Folter bestehe. Wolle man dem nicht folgen und die Schmerzenszufügung als unmittelbare Zwang ansehen, implizierte dies Folgefragen, insbesondere zur Bestimmtheit der Androhung und zur Verhältnismäßigkeit, die sich nur schwer stringent beantworten ließen (Pflicht 2017: 862). Die von vielen verlangte gesonderte Androhung der gezielten Schmerzzufügung lag in dem vom VG Berlin zu entscheidenden Fall vor, die Verhältnismäßigkeit wurde seitens des Gerichts verneint. Alles gut also?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die wissenschaftliche Literatur ist hier ein gutes Stück weiter als das Gericht. Es ist befremdlich, dass das VG Berlin diese offenkundig nicht im Ansatz berücksichtigt; vielleicht wurde insbesondere der Verfassungsblog offenbar nicht als hinreichend „wissenschaftliche“ Quelle angesehen, trotz immerhin sieben Beiträgen zum Thema im Zeitraum 2023 bis 2024. Wäre nicht gerade der vergleichsweise geringe Umfang an Diskussion zum Thema in herkömmlichen papierförmigen Publikationen ein Grund gewesen, sich mit den vielfältige Ansätze diskutierenden Quellen in einem mittlerweile auch vom BVerfG zitierten juristischen Blog (vgl. BVerfG 15.12.2020, 22.2.2023 oder 30.7.2024) auseinanderzusetzen? Wie auch immer, das VG Berlin ist selbstredend frei in der Auswahl seiner Erkenntnismittel. Eine Nichtkenntnisnahme des rechtswissenschaftlichen Diskurses bei diesem noch immer nicht geklärten Thema zeugt jedoch nicht unbedingt von überschießendem Erkenntnisinteresse. Das Gericht hat es damit verpasst, die rechtlichen Fragen an der Wurzel anzupacken und zu klären, ob (aus seiner Sicht) Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken im Rechtsstaat und mit Blick auf das Folterverbot überhaupt zulässig sein können. Das hätte dann gegebenenfalls weiter in die nächste Instanz und bis zum BVerfG getragen werden können, um die Zulässigkeit dieser Maßnahme abschließend zu klären.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Clemens Arzt</strong> war bis 2023 Professor für öffentliches Recht am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der HWR Berlin. Er ist Gründungsdirektor des Forschungsinstituts für öffentliche und private Sicherheit (FÖPS Berlin) und publiziert zum deutschen und ausländischen Polizei- und Versammlungsrecht. Er ist regelmäßig Sachverständiger zu diesen Themen in Landtagen und im Bundestag (<a href="https://www.hwr-berlin.de/prof/clemens-arzt/">https://www.hwr-berlin.de/prof/clemens-arzt/</a>).</em></p>
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<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Bernstorff, Jochen von/Scheinfeld, Jörg</em> 2024: Effiziente Praktik oder Gift für den freiheitlichen Rechtsstaat? In: <em>Verfassungsblog </em>vom 01.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/effiziente-praktik-oder-gift-fur-den-freiheitlichen-rechtsstaat/">https://verfassungsblog.de/effiziente-praktik-oder-gift-fur-den-freiheitlichen-rechtsstaat/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Dömming, Eric von</em> 2024: Versteckte Gewalt: Zur Polizei, Schmerzgriffen und moderner Empfindsamkeit, in: <em>Verfassungsblog </em>vom 05.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/versteckte-gewalt/">https://verfassungsblog.de/versteckte-gewalt/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Espín Grau, Hannah/Singelnstein, Tobias</em> 2023: Schmerzgriffe als Technik in der polizeilichen Praxis: Zur Verselbständigung und Normalisierung polizeilicher Gewalt, in: <em>Verfassungsblog </em>vom 20.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-als-technik-in-der-polizeilichen-praxis/">https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-als-technik-in-der-polizeilichen-praxis/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Heinrich, Bernd</em> 2024: Selbstverteidigung gegen Schmerzgriffe: Notwehrbefugnisse bei rechtswidrigen Polizeieinsätzen, in: <em>Verfassungsblog </em>vom 02.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/notwehr-gegen-schmerzgriffe-polizei/">https://verfassungsblog.de/notwehr-gegen-schmerzgriffe-polizei/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Mooser, Dorothee</em> 2022: Nervendrucktechniken im Polizeieinsatz, Baden-Baden.</p>
<p align="justify"><em>Plicht, Sandra</em> 2017: Schmerzzufügung als zulässiges Zwangsmittel? In: <em>Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht</em>, Jg. 36, H. 17, S. 862.</p>
<p align="justify"><em>Ruch, Andreas</em> 2024: Der hohe Preis der Effektivität: Schmerzgriffe und ihr negativer Einfluss auf das Vertrauen in eine rechtsstaatlich und fair handelnde Polizei, in: <em>Verfassungsblog</em> vom 04.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/der-hohe-preis-der-effektivitat/">https://verfassungsblog.de/der-hohe-preis-der-effektivitat/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Scheinfeld, Jörg</em> 2024: Körperverletzung im Amt: Strafbarkeit und Amtshaftung bei unnötigen polizeilichen Schmerzgriffen, in: <em>Verfassungsblog </em>vom 03.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-polizei-korperverletzung-im-amt/">https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-polizei-korperverletzung-im-amt/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Wieland, Joachim</em> 2024: Peinigen statt Wegtragen: Unverhältnismäßigkeit von Schmerzgriffen gegen friedlich Protestierende, in: <em>Verfassungsblog </em>vom 01.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-unverhaltnismasig-und-rechtswidrig-bei-sitzblockaden/">https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-unverhaltnismasig-und-rechtswidrig-bei-sitzblockaden/</a>.</p>
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		<item>
		<title>Foltervorwurf in der JVA Augsburg-Gablingen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-253/publikation/foltervorwurf-in-der-jva-augsburg-gablingen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Feb 2025 12:01:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Augsburg-Gablingen]]></category>
		<category><![CDATA[Folter]]></category>
		<category><![CDATA[Gefängnis]]></category>
		<category><![CDATA[JVA]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: HU-Mitteilungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ (Art. 3 EMRK) &#160; In der Justizvollzugsanstalt in Augsburg-Gablingen gab es seit Anfang 2023 offenbar folgende Praxis: Im Keller der Anstalt gibt es sechs BgHs („Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände“, früher „Beruhigungszellen“, noch früher „Gummizellen“). Diese Dunkelzellen verfügen über ein Sichtfenster, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: right;"><em>„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ (Art. 3 EMRK)</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Justizvollzugsanstalt in Augsburg-Gablingen gab es seit Anfang 2023 offenbar folgende Praxis: Im Keller der Anstalt gibt es sechs BgHs („Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände“, früher „Beruhigungszellen“, noch früher „Gummizellen“). Diese Dunkelzellen verfügen über ein Sichtfenster, eine Tür mit Guckloch und ein Loch im Boden für die Notdurft. Darüber hinaus war einer Anstaltsärztin aufgefallen, dass es keine Matratzen in den Räumen gab und dass die Gefangenen „zum großen Teil nackt“ waren und auf dem Betonboden schlafen mussten. Angeblich haben sie pro Tag nur ein Glas Wasser, eine Scheibe Brot und etwas Wurst erhalten. Man kann darüber diskutieren, ob es sich dabei um Folter im engeren Sinne oder um eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gehandelt hat. Gegenüber dem absoluten Verbot wäre dies jedoch eine rein akademische Frage.</p>
<p>Die Ärztin teilte ihre Beobachtungen dem Bayerischen Justizministerium und der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter mit. Als eine Abordnung dieser Stelle die Anstalt im August 2024 besuchen wollte, musste sie am Eingang lange genug warten, während in den BgHs, auf Anweisung der Anstaltsleiterin, Matratzen, Decken und Unterhosen verteilt wurden. Als die Presse, erstaunlich spät (Anfang November) über die Situation berichtete, erklärte der zuständige Minister, er sei nicht informiert worden. Unklar bleibt bisher, wer es unterlassen hat, ihn zu informieren. Inzwischen wurde die Anstaltsleiterin und 15 weitere Beamte vom Dienst suspendiert. Die Staatsanwaltschaft hat strafrechtliche Ermittlungen gegen sie aufgenommen.</p>
<p>Unmenschliche Behandlung im Gefängnis kann unterschiedliche Formen annehmen: körperliche Misshandlung, Quälerei mittels strenger Einzelhaft („Isolationsfolter“), oder Schlafentzug (Dauerbeleuchtung/Überwachung bei Nacht), unablässige Behandlungsversuche etc. Jeder lange Freiheitsentzug, insbesondere die lebens-lange Freiheitsstrafe müssten eigentlich als „unmenschlich“ qualifiziert werden. Gefängnisse aller Art sind Institutionen, in denen das Risiko einer solchen Behandlung besonders hoch ist. Sie stellen, in den Worten des European Committee for the Prevention of torture, „situations at risk“ dar.</p>
<p>Durch eine Vielzahl von Vorkehrungen soll in Deutschland verhindert werden, dass es zu derartigen Menschenrechtsverletzungen kommt: gründliche Beamtenausbildung, akademische Anstaltsleitung, aufmerksame Aufsichtsbehörden, eine gewählte Gefangenenvertretung, zivile Anstaltsbeiräte, gerichtlichen Rechtsschutz, seit 2009 sogar die erwähnte „Nationale Stelle zur Verhütung von Folter“, welche unangekündigte Besuche in allen Einrichtungen machen darf, in denen Personen gegen ihren Willen untergebracht sind.</p>
<p>Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Das gesamte System der Foltervorbeugung im weiteren Sinne hat in diesem Fall offenbar versagt. Dies bedeutet, dass auch an anderen Orten menschenunwürdige Zustände herrschen können und es wohl auch tun. Mit dem Strafrecht wird man hier, wie an anderen Stellen, nicht dagegen ankommen. Zweifellos könnte und müsste man viele Verbesserungen im Einzelnen durchführen. Aber Folter und folterähnliche Behandlung kann letztlich nur durch radikale Reduzierung von „situations at risk“, nur durch den Abbau von Gefängnisinstitutionen verringert werden.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Johannes Feest</em></p>
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		<title>Foltervorwurf in der JVA Augsburg-Gablingen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/19630/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Nov 2024 14:06:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Augsburg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#8222;Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.&#8220; (Art. 3 EMRK). In der Justizvollzugsanstalt in Augsburg-Gablingen gab es seit Anfang 2023 offenbar folgende Praxis: Im Keller der Anstalt gibt es sechs BgHs (&#8222;Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände&#8220;, früher &#8222;Beruhigungszellen&#8220;, noch früher &#8222;Gummizellen&#8220;). Diese Dunkelzellen verfügen über ein Sichtfenster, eine [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><em>&#8222;Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.&#8220; (Art. 3 EMRK).</em></p>
<p>In der Justizvollzugsanstalt in Augsburg-Gablingen gab es seit Anfang 2023 offenbar folgende Praxis: Im Keller der Anstalt gibt es sechs BgHs (&#8222;Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände&#8220;, früher &#8222;Beruhigungszellen&#8220;, noch früher &#8222;Gummizellen&#8220;). Diese Dunkelzellen verfügen über ein Sichtfenster, eine Tür mit Guckloch und ein Loch im Boden für die Notdurft. Darüber hinaus war einer Anstaltsärztin aufgefallen, dass es keine Matratzen in den Räumen gab und dass die Gefangenen &#8222;zum großen Teil nackt&#8220; waren und auf dem Betonboden schlafen mussten. Angeblich haben sie pro Tag nur ein Glas Wasser, eine Scheibe Brot und etwas Wurst erhalten. Man kann darüber diskutieren, ob es sich dabei um Folter im engeren Sinne oder um eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gehandelt hat. Gegenüber dem absoluten Verbot wäre dies jedoch eine rein akademische Frage.</p>
<p>Die Ärztin teilte ihre Beobachtungen dem Bayerischen Justizministerium und der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter mit. Als eine Abordnung dieser Stelle die Anstalt im August 2024 besuchen wollte, musste sie am Eingang lange genug warten, während in den BgHs, auf Anweisung der Anstaltsleiterin, Matratzen, Decken und Unterhosen verteilt wurden. Als die Presse, erstaunlich spät (Anfang November) über die Situation berichtete, erklärte der zuständige Minister, er sei nicht informiert worden. Unklar bleibt bisher, wer es unterlassen hat, ihn zu informieren. Inzwischen wurde die Anstaltsleiterin und 15 weitere Beamte vom Dienst suspendiert. Die Staatsanwaltschaft hat strafrechtliche Ermittlungen gegen sie aufgenommen.</p>
<p>Unmenschliche Behandlung im Gefängnis kann unterschiedliche Formen annehmen: körperliche Misshandlung, Quälerei mittels strenger Einzelhaft (&#8222;Isolationsfolter&#8220;), oder Schlafentzug (Dauerbeleuchtung/Überwachung bei Nacht), unablässige Behandlungsversuche etc. Jeder lange Freiheitsentzug, insbesondere die lebenslange Freiheitsstrafe müssten eigentlich als „unmenschlich“ qualifiziert werden. Gefängnisse aller Art sind Institutionen, in denen das Risiko einer solchen Behandlung besonders hoch ist. Sie stellen, in den Worten des Europeran Committee for the Prevention of torture, &#8222;situations at risk&#8220; dar.</p>
<p>Durch eine Vielzahl von Vorkehrungen soll in Deutschland verhindert werden, dass es zu derartigen Menschenrechtsverletzungen kommt: gründliche Beamtenausbildung, akademische Anstaltsleitung, aufmerksame Aufsichtsbehörden, eine gewählte Gefangenenvertretung, zivile Anstaltsbeiräte, gerichtlichen Rechtsschutz, seit 2009 sogar die erwähnte &#8222;Nationale Stelle zur Verhütung von Folter&#8220;, welche unangekündigte Besuche in allen Einrichtungen machen darf, in denen Personen gegen ihren Willen untergebracht sind.</p>
<p>Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Das gesamte System der Foltervorbeugung im weiteren Sinne hat in diesem Fall offenbar versagt. Dies bedeutet, dass auch an anderen Orten menschenunwürdige Zustände herrschen können und es wohl auch tun. Mit dem Strafrecht wird man hier, wie an anderen Stellen, nicht dagegen ankommen. Zweifellos könnte und müsste man viele Verbesserungen im Einzelnen durchführen. Aber Folter und folterähnliche Behandlung kann letztlich nur durch radikale Reduzierung von &#8222;situations at risk&#8220;, nur durch den Abbau von Gefängnisinstitutionen verringert werden.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Johannes Feest</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/19630/">Foltervorwurf in der JVA Augsburg-Gablingen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Keine Kriminalisierung friedlicher Klimaproteste</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/keine-kriminalisierung-friedlicher-klimaproteste/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Oct 2023 08:57:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klima]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Folter]]></category>
		<category><![CDATA[Klimaktivismus]]></category>
		<category><![CDATA[Klimawandel]]></category>
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		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeigewalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Besorgnis beobachtet die Humanistische Union (HU) den Umgang mit gewaltfreien Klimaprotesten. Gewalt als Mittel zur Auflösung friedlicher Blockaden ist für die HU nicht hinnehmbar. Nicht alle Mitglieder der ältesten Bürgerrechtsorganisation Deutschlands befürworten alle Aktionsformen der sogenannten &#8222;Letzten Generation&#8220;. Vor Allem das Aufkleben von Menschen auf Straßen birgt auch die Risiken einer Selbstgefährdung, die die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/keine-kriminalisierung-friedlicher-klimaproteste/">Keine Kriminalisierung friedlicher Klimaproteste</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Besorgnis beobachtet die Humanistische Union (HU) den Umgang mit gewaltfreien Klimaprotesten. Gewalt als Mittel zur Auflösung friedlicher Blockaden ist für die HU nicht hinnehmbar.</p>
<p>Nicht alle Mitglieder der ältesten Bürgerrechtsorganisation Deutschlands befürworten alle Aktionsformen der sogenannten &#8222;Letzten Generation&#8220;. Vor Allem das Aufkleben von Menschen auf Straßen birgt auch die Risiken einer Selbstgefährdung, die die HU nur als Ausdruck großer Verzweiflung deuten kann. Angesichts des fortdauernden Rechtsbruchs der Bundesregierung beim Klimaschutz ist diese Verzweiflung für die HU jedoch durchaus nachvollziehbar.</p>
<p>Mit Befremden nimmt die HU zur Kenntnis, dass die schärfsten Angriffe auf die Klimaproteste der &#8222;Letzten Generation&#8220; aus der Politik kommen und damit ausgerechnet von Leuten, die selbst für den fortgesetzten Verfassungsbruch verantwortlich oder mitverantwortlich sind. Gerade sie haben kein Recht, andere für angewandte Kritik an ihrem eigenen Handeln anzugreifen. Insbesondere den Kriminalisierungsversuchen gegen Aktive von Klimaprotesten steht die HU ablehnend gegenüber.</p>
<p>Die &#8222;Letzte Generation&#8220; ist weder eine terroristische, noch eine kriminelle Vereinigung. Wer sie in die Nähe mafiöser oder terroristischer Gruppen rückt, der beweist nach Auffassung der HU ein mangelndes Verständnis von Demokratie. Demonstrationen und Proteste sind schließlich ein essenzielles Wesensmerkmal freiheitlicher Demokratie.</p>
<p>Besorgt ist die HU deswegen über Angriffe aus der Bevölkerung sowie von Polizeibeamtinnen und -beamten auf Protestierende. Nach Berichten der &#8222;Letzten Generation&#8220; sei ihren Aktiven in Mannheim und Berlin durch Polizeibeamtinnen und -beamte Gewalt angedroht worden mit dem Hinweis, das hätten sie sich selbst zuzuschreiben. Interventionen anderer Beamter zugunsten der Protestiererinnen und Protestierer seien von ihren Kollegen mit solchen und ähnlichen Bemerkungen abgewendet worden.</p>
<p>Außerdem hätten sich Demonstrantinnen vor Polizeibeamten nackt ausziehen und längere Zeit so ausharren müssen. Auch darin sieht die HU einen unangemessenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und ihre Intimsphäre. In seinem jüngsten Bericht hat Amnesty International (AI) derartige Vorgänge angeprangert, die nach Auffassung der HU gegen die Anti-Folter-Konvention verstoßen könnten.</p>
<p>Die strikte Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nach Auffassung der größten und ältesten Bürgerrechtsorganisation Deutschlands elementare Bedingung für das Gewaltmonopol des Staates. Wenn gegen Klimaproteste von Seiten der Staatsorgane unverhältnismäßig Gewalt angewandt wird, dann gefährdet das die Demokratie und die Meinungsfreiheit sowie das Demonstrationsrecht in sehr besorgniserregender Weise.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/keine-kriminalisierung-friedlicher-klimaproteste/">Keine Kriminalisierung friedlicher Klimaproteste</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Deutsche Sicherheitsbehörden kooperieren mit Folterregimen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/deutsche-sicherheitsbehoerden-kooperieren-mit-folterregimen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 14:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Folter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 29 Dieter Schenk bei der Pr&#228;sentation Dieter Schenk bei der Pr&#228;sentation Das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung gilt in Deutschland ausnahmslos &#8211; sollte man meinen. Dennoch kooperieren deutsche Sicherheitsbeh&#246;rden mit 109 Staaten, die Menschen foltern und misshandeln lassen. &#8222;72 dieser L&#228;nder begehen systematische Folter, 85 systematische Misshandlungen und 85 [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/deutsche-sicherheitsbehoerden-kooperieren-mit-folterregimen/">Deutsche Sicherheitsbehörden kooperieren mit Folterregimen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 29</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/pkschenk.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4229 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/pkschenk-513x450.jpg" alt="Deutsche Sicherheitsbeh&ouml;rden kooperieren mit Folterregimen" width="513" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/pkschenk-513x450.jpg 513w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/pkschenk-768x674.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/pkschenk-855x750.jpg 855w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/pkschenk-684x600.jpg 684w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/pkschenk-384x337.jpg 384w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/pkschenk-rotated.jpg 912w" sizes="(max-width: 513px) 100vw, 513px" /></a>Dieter Schenk bei der Pr&auml;sentation</span></p>
<p class="news-single-imgcaption">Dieter Schenk bei der Pr&auml;sentation</p>
</div>
<p>Das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung gilt in Deutschland ausnahmslos &ndash; sollte man meinen. Dennoch kooperieren deutsche Sicherheitsbeh&ouml;rden mit 109 Staaten, die Menschen foltern und misshandeln lassen. &bdquo;72 dieser L&auml;nder begehen systematische Folter, 85 systematische Misshandlungen und 85 Gewalt gegen Frauen&#8220;, erkl&auml;rt Dieter Schenk, ehemaliger Kriminaldirektor des Bundeskriminalamtes (BKA), in seinem neuen Buch &bdquo;BKA &ndash; Polizeihilfe f&uuml;r Folterregime&#8220;. Das Buch wurde am 7. Oktober auf einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Vertretern der Humanistischen Union, Amnesty International und dem Behandlungszentrum f&uuml;r Folteropfer in Berlin vorgestellt. </p>
<p>In dem Buch schildert Schenk, wie internationale Verbindungsbeamte des BKA mit folternden und korrupten Sicherheitsbeh&ouml;rden zusammenarbeiteten. &bdquo;Das BKA ist an Folter und Misshandlungen nicht beteiligt, aber es kooperiert und f&ouml;rdert diese Staaten. So besteht eine stille Komplizenschaft&#8220; kritisiert der Autor. Die Einhaltung menschenrechtlicher Standards spiele bei der Planung und Durchf&uuml;hrung von Ma&szlig;nahmen zur Polizeientwicklung keine Rolle. Obwohl das BKA teilweise Verbrechen und gravierende Menschenrechtsverletzungen vieler Interpol-Partnerstaaten vor Ort mitbek&auml;me, w&uuml;rde die Kooperation nicht beendet. &bdquo;Es kommt prim&auml;r darauf an, dass die Zusammenarbeit klappt&#8220;, so Schenk. Eine Demokratisierung in den L&auml;ndern sei nicht zu erwarten.&nbsp;<br />&nbsp;&nbsp; <br />Deutsche Sicherheitsbeh&ouml;rden w&uuml;rden auch Menschenrechtsverletzungen billigen, indem sie die Ergebnisse von Folterverh&ouml;ren nutzen, hie&szlig; es auf der Pressekonferenz. Fredrik Roggan, stellvertretender Bundesvorsitzender der Humanistischen Union, kritisierte die fehlende gesetzliche Regelung, die eine Verwendung solcher Ergebnisse verbietet. Insbesondere in Hinblick auf die Anti-Terror-Datei sei dies gravierend. In der Anti-Terror-Datei werden die von Geheimdiensten und Sicherheitsbeh&ouml;rden gesammelten Daten und Informationen zusammengef&uuml;hrt und ausgetauscht. So entstehe ein Pool von folterverseuchten Informationen, die bei Ermittlungen eingesetzt werden k&ouml;nnten.<br />Der Bundestag diskutiert derzeit ein Gesetzentwurf f&uuml;r eine neues BKA-Gesetz. </p>
<p>Der Entwurf strebt eine Ausweitung der Aufgaben und Befugnisse des BKA im Kampf gegen den internationalen Terrorismus an. Damit w&uuml;rde auch die Zahl internationaler Eins&auml;tze des BKA ansteigen. Bem&uuml;hungen, st&auml;rker auf die Einhaltung menschenrechtlicher Standards zu achten, sucht man in dem Entwurf jedoch vergebens. Dieter Schenk und die an der Buchvorstellung beteiligten NGOs fordern deshalb eine parlamentarische Kontrolle f&uuml;r internationale Polizeieins&auml;tze. Es d&uuml;rfe keine Kooperation mit Folterregimen um jeden Preis geben.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/deutsche-sicherheitsbehoerden-kooperieren-mit-folterregimen/">Deutsche Sicherheitsbehörden kooperieren mit Folterregimen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/pkschenk-rotated.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Der permanente Einsatz zur Wahrung der Menschenrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/der-permanente-einsatz-zur-wahrung-der-menschenrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2006 20:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Folter]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Robert Zagollas Pl&#228;doyer gegen die Folter Mitteilungen Nr. 195, S. 28-29 Im 12. Bild seines Theaterst&#252;cks &#8222;Leben des Galilei&#8220;, in der ber&#252;hmten Ankleideszene, l&#228;sst Bertolt Brecht den Papst Urban VIII. (vormals Kardinal Barberini) einen Dialog mit dem Inquisitor f&#252;hren. Der Papst weigert sich zun&#228;chst, Galilei durch Folter zum Widerruf seiner astronomischen Entdeckungen zu zwingen, ringt [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/der-permanente-einsatz-zur-wahrung-der-menschenrechte/">Der permanente Einsatz zur Wahrung der Menschenrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Robert Zagollas Pl&auml;doyer gegen die Folter</p>
<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 28-29</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/zagolla.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4292 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/zagolla-284x450.jpg" alt="Der permanente Einsatz zur Wahrung der Menschenrechte" width="284" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/zagolla-284x450.jpg 284w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/zagolla-213x337.jpg 213w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/zagolla.jpg 315w" sizes="(max-width: 284px) 100vw, 284px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Im 12. Bild seines Theaterst&uuml;cks &bdquo;Leben des Galilei&ldquo;, in der ber&uuml;hmten Ankleideszene, l&auml;sst Bertolt Brecht den Papst Urban VIII. (vormals Kardinal Barberini) einen Dialog mit dem Inquisitor f&uuml;hren. Der Papst weigert sich zun&auml;chst, Galilei durch Folter zum Widerruf seiner astronomischen Entdeckungen zu zwingen, ringt sich schlie&szlig;lich aber zu der Anweisung durch: &bdquo;Das Aller&auml;u&szlig;erste ist, dass man ihm die Instrumente zeigt.&ldquo; &bdquo;Das wird gen&uuml;gen, Eure Heiligkeit&ldquo;, sagt daraufhin der Inquisitor, denn er wei&szlig;: &bdquo;Herr Galilei versteht sich auf Instrumente.&ldquo; Mit einer solchen Drohung oder gar durch die Anwendung der Folter kann man jede Person zu jedem Gest&auml;ndnis zwingen, lautet die Hypothese, und zwar nicht nur einen &bdquo;Genussmenschen&ldquo; wie Galilei, der den &bdquo;k&ouml;rperlichen Schmerz f&uuml;rchtet.&ldquo; Jahre sp&auml;ter kommt Galilei in Brechts St&uuml;ck zu der Erkenntnis, dass er &bdquo;niemals in wirklicher Gefahr schwebte&ldquo;: &bdquo;H&auml;tte ich widerstanden, h&auml;tten die Naturwissenschaftler etwas wie den hippokratischen Eid der &Auml;rzte entwickeln k&ouml;nnen, das Gel&ouml;bnis, ihr Wissen einzig zum Wohle der Menschheit anzuwenden!&ldquo; Stattdessen hat er sein Wissen &bdquo;den Machthabern (&uuml;berliefert), es zu gebrauchen, es nicht zu gebrauchen, es zu missbrauchen, ganz wie es ihren Zwecken diente.&ldquo; In der Tat l&auml;sst sich leicht nachweisen, dass die durch den Einsatz von Folterinstrumenten erzwungenen Gest&auml;ndnisse verh&auml;ngnisvoll bzw. wertlos sind. Robert Zagolla geht in seinem Buch &bdquo;Im Namen der Wahrheit&ldquo; auf den Fall Galilei nicht ein, sondern besch&auml;ftigt sich ausschlie&szlig;lich mit der Folter in Deutschland. Die Geschichte der Folter endet hier nicht mit ihrer Abschaffung per Dekret im 18. und 19. Jahrhundert. 1740 verbot beispielsweise Friedrich II. von Preu&szlig;en die Tortur, allerdings nicht ohne Ausnahmen zu machen bei Majest&auml;tsverbrechen, Landesverrat und &bdquo;gro&szlig;en Mordtaten&ldquo;. Das hei&szlig;t, die Abschaffung wurde gr&ouml;&szlig;tenteils nur auf dem Papier vollzogen, in der Wirklichkeit wurde weiter gefoltert. Robert Zagolla stellt am Ende seines Buchs die Frage: &bdquo;Was lehrt nun der historische &Uuml;berblick?&ldquo; Seine Antwort: &bdquo;Vor allem eins: Folter ist kein Ph&auml;nomen, das irgendwann auf gleichsam naturgesetzlichem Weg verschwunden ist, sondern eins, das &uuml;berwunden wurde und das immer wieder neu &uuml;berwunden werden muss.&ldquo; Den Ansto&szlig; zu dem Buch gab der &bdquo;Fall Daschner&ldquo;, durch den &bdquo;die Gewissheit, dass die Geschichte der Folter in Deutschland endg&uuml;ltig zu Ende ist&ldquo;, ins Wanken geriet: &bdquo;Im Jahr 2002 drohte die Frankfurter Kriminalpolizei einem Entf&uuml;hrer mit der Anwendung von Folter, um zu erfahren, wohin er sein Opfer verschleppt hatte. Der Polizeivizepr&auml;sident Wolfgang Daschner, der diese Drohung angeordnet hatte, ging davon aus, dass der Junge in seinem Versteck zu ersticken oder zu verdursten drohte, wenn er nicht bald befreit w&uuml;rde. In Wirklichkeit hatte der Entf&uuml;hrer ihn aber bereits kurz nach der Tat ermordet. In Umfragen zeigten &uuml;ber 60 Prozent der Deutschen zustimmendes Verst&auml;ndnis f&uuml;r die Entscheidung Daschners. (&#8230;) Die Anwendung von &#8218;Rettungsfolter&#8216; durch deutsche Sicherheitskr&auml;fte ist seither, zumindest in der Theorie, kein Tabu mehr. Immer wieder setzen einzelne Politiker und Juristen (bedacht oder unbedacht) Diskussionen &uuml;ber dieses Thema in Gang. In dieser Situation lohnt es sich, noch einmal den Spuren der Folter in Deutschland von den Anf&auml;ngen bis heute nachzugehen.&ldquo; Zagolla bleibt in seiner Darstellung der Geschichte der Folter in Deutschland zur&uuml;ckhaltend und objektiv. Auf keinen Fall m&ouml;chte er mit seinem Buch voyeuristische Gel&uuml;ste befriedigen (was er anhand entsprechender Aufmachung und Darbietung der Exponate dem einen oder anderen Hexen- und Foltermuseum vorwirft). Er beschreibt seine Intention so: &bdquo;Trotz des provokanten Untertitels &#8218;Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute&#8216; soll in diesem Buch weder der Untergang der zivilisierten Rechtskultur beschworen, noch die Bundesrepublik Deutschland als Folterstaat gebrandmarkt werden&ldquo;. Kenntnisreich gibt er einen &Uuml;berblick &uuml;ber die Geschichte der Folter. Er beschreibt anhand der Dokumente, wie die Folter aus dem r&ouml;mischen Recht hervorgegangen ist, in dem sie als &bdquo;k&ouml;rperliches Leiden und Schmerzen definiert wurde, die eingesetzt werden, um die Wahrheit herauszubekommen&ldquo;. Sie wurde in der Antike nur gegen Sklaven und K&ouml;nigsm&ouml;rder angewandt. Der Kreis der Betroffenen wurde dann aber ab dem 14. Jahrhundert enorm erweitert. Das &bdquo;Ende der Privilegien&ldquo; war im 15. Jahrhundert angesagt, ab dem die &bdquo;Folter f&uuml;r alle&ldquo; gelten konnte. Eingehend werden die Praktiken der Inquisition, die Hexenprozesse und auch die Judenpogrome dargestellt. Letztere wurden zumeist mit dem Vorwurf der &bdquo;Brunnenvergiftung&ldquo; begr&uuml;ndet. Die Hexenverfolgungen werden recht ausf&uuml;hrlich geschildert, vielleicht auch deshalb, weil der Autor &uuml;ber dieses Thema promoviert hat. Aber hier h&auml;tte er sich sicherlich k&uuml;rzer fassen k&ouml;nnen, denn dieses Thema &bdquo;aus der Zeit der Verzweiflung&ldquo; (so lautet der Titel einer von Helmut Brackert und anderen herausgegebenen Studie) ist von den Medi&auml;visten, vor allem auch von den Literaturwissenschaftlern, bereits eingehend erforscht worden. Interessant ist in diesem Zusammenhang aber Zagallos Nachweis, dass die Folter mit der Eisernen Jungfrau eine Legende und die Folter insgesamt kein &bdquo;besonderes Wesensmerkmal des Mittelalters&ldquo; ist: &bdquo;Wenn es n&auml;mlich &uuml;berhaupt eine &#8218;klassische&#8216; Zeit der Folter gab, dann lag sie in der Zeit zwischen Reformation und Franz&ouml;sischer Revolution, in jener Zeit also, die Historiker in Ermangelung eines besseren Begriffs als Fr&uuml;he Neuzeit bezeichnen.&ldquo; Vom &bdquo;finsteren Mittelalter&ldquo; &uuml;ber die Reformation und das Zeitalter der Aufkl&auml;rung werden bis zur halbherzigen Abschaffung der Folter im 18. und 19. Jahrhundert die Praktiken und die Argumente der Juristen, Menschenrechtler und Politiker f&uuml;r und gegen die Folter zusammengetragen. Exemplarisch und ausf&uuml;hrlich zeigt Zagolla das Vorgehen der Richter und Folterknechte und die Wirkungsweise der Folterpraktiken anhand der Person des Cornelius Eisenfresser aus dem Jahr 1705 auf, dem vorgeworfen wurde, einen Barbiergesellen in einem Duell erstochen zu haben. Er bilanziert den Fall so: &bdquo;In einem Fall wie dem des Cornelius Eisenfresser wird sogar der heutige Betrachter geneigt sein, die Anwendung der Folter zumindest der Sache nach f&uuml;r gerechtfertigt zu halten, auch wenn die moralische Bewertung vielleicht anders ausf&auml;llt. Offensichtlich traf die Folter hier einen Schuldigen, der sonst seiner Bestrafung entgangen w&auml;re. Aber wie verhielt es sich in anderen F&auml;llen, in denen die Sache nicht ganz so klar auf der Hand lag? Was, wenn der Richter nicht so gerecht und die Sch&ouml;ffen nicht ganz so redlich waren?&ldquo; In einem kurzen Streifzug durch die Literatur (der Romantik) zeigt der Autor auf, wie die Folter in Romanen und Theaterst&uuml;cken dargestellt wurde. Im Kapitel &bdquo;Vom Kaiserreich zur Weimarer Republik&ldquo; stellt er unter anderem dar, wie in den Kolonien gefoltert wurde. Das &bdquo;nationalsozialistische Rechtsempfinden&ldquo; f&uuml;hrte zur R&uuml;ckkehr der Folter im Dritten Reich, wobei f&uuml;r die Gestapo neue Folter-Regeln ausgearbeitet worden sind. Bei der Untersuchung der &bdquo;Grauzone im Stasi- Knast&ldquo; r&uuml;ckt der Autor den &bdquo;schmalen Grat zwischen Misshandlung und Folter&ldquo; in den Mittelpunkt. Schlie&szlig;lich geht er in den Schlusskapiteln den Fragen &bdquo;Folter im Rechtsstaat?&ldquo; und &bdquo;Folter heute&ldquo; nach und versucht zu bilanzieren, &bdquo;was die Geschichte lehrt.&ldquo; Die brisanten Vorg&auml;nge bei der Isolationshaft der RAF-Terroristen werden leider nur gestreift, zuden umstrittenen Anschuldigungen im Zusammenhang mit ihrem Tod nimmt er nicht Stellung. Ausf&uuml;hrlich und aufschlussreich sind hingegen seine Ausf&uuml;hrungen zum Fall Daschner. Dieses Kapitel sollte Pflichtlekt&uuml;re nicht allein f&uuml;r Juristen und Politiker werden, denn schlie&szlig;lich &bdquo;hat die Diskussion um die Folter l&auml;ngst das Forum der Fachliteratur verlassen und wurde zu einer &ouml;ffentlichen Angelegenheit.&ldquo; Die Stellungnahme des Journalisten Heribert Prantl, die Robert Zagolla zitiert, sollte jeder kennen und bei seinen eigenen &Uuml;berlegungen zum Thema Folter ber&uuml;cksichtigen: &bdquo;Der Rechtsstaat ist ein Rechtsstaat, wenn und weil er sich bestimmte Methoden verbietet. Ansonsten m&uuml;sste man demn&auml;chst ein &#8218;Rettungsfoltergesetz&#8216; erlassen wie folgt: &#8218;Wenn mit Folter ein Mensch gerettet werden kann, darf ein bisschen gefoltert werden. Sind zehn Menschen bedroht, darf die Folter massiver ausfallen. Wird eine ganze Stadt oder ein ganzes Land bedroht, ist die ganz gro&szlig;e Folter erlaubt.&#8216; Indes: Ein Rechtsstaat foltert nicht. Aber davon ist die aufgekl&auml;rte Gesellschaft von heute &auml;hnlich schwer zu &uuml;berzeugen wie vor 200 Jahren die Majest&auml;ten.&ldquo; Zagolla gibt zu bedenken: &bdquo;Auch wenn in Entf&uuml;hrungsf&auml;llen das Mitleid mit dem unschuldigen Opfer den Wunsch nach Folterung des T&auml;ters wach ruft: K&ouml;nnen wir uns eine Polizei w&uuml;nschen, die im Zweifelsfall foltern darf? Werden nicht immer wieder Zweifelsf&auml;lle auftauchen? Wird man nicht in Versuchung kommen, auch g&auml;nzlich Unschuldige zu foltern, wenn sie den mutma&szlig;lichen Aufenthaltsort eines Verbrechers kennen? Was passiert aber mit den Folterern, wenn sich das Verbrechensopfer gar nicht in Lebensgefahr befand, oder wenn die Aussage des Verd&auml;chtigen falsch war, oder wenn es sich vielleicht gar nicht um den wahren T&auml;ter handelte? Wie werden solche F&auml;lle rechtlich beurteilt, und wie wird ein Beamter psychologisch betreut, der m&ouml;glicherweise einen unschuldigen Menschen gepr&uuml;gelt oder auf andere Weise gequ&auml;lt hat?&ldquo; Angesichts der ge&auml;nderten Umfragewerte und der Zustimmung der Mehrheit zur Anwendung der Folter nach dem &bdquo;Fall Daschner&ldquo; war es dringend notwendig, eine solche Studie vorzulegen. Robert Zagolla hat also ein wichtiges Thema bearbeitet. Erfreulich ist, dass er eindeutig Stellung bezieht, aber nicht einseitig argumentiert. Das Buch gewinnt dadurch ungemein an &Uuml;berzeugungskraft.</p>
<p>Erhard J&ouml;st</p>
<p><i>Robert Zagolla: Im Namen der Wahrheit. Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute. be.bra-verlag Berlin 2006, 239 Seiten ISBN 3-89809-067-1 22 Euro</i></p>
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		<title>Das absolute Folterverbot muss auch bei der internationalen Terrorismusbekämpfung gelten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2006 09:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Folter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 6. März 2006 fand das jährliche Gespräch des Forums Menschenrechte mit dem Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier statt. Mitteilungen Nr. 192, S.10-14 Am 6. März 2006 fand das jährliche Gespräch des Forums Menschenrechte mit dem Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier statt. In diesem Jahr nahm Rosemarie Will für die Humanistische Union an dem Gespräch teil. Zwei [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. März 2006 fand das jährliche Gespräch des Forums Menschenrechte mit dem Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier statt.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 192, S.10-14</p>
<p>Am 6. März 2006 fand das jährliche Gespräch des Forums Menschenrechte mit dem Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier statt. In diesem Jahr nahm Rosemarie Will für die Humanistische Union an dem Gespräch teil. Zwei Schwerpunkte des Gesprächs waren die Forderung nach einem Festhalten am absoluten Folterverbot durch die Bundesregierung und die Verpflichtung, dass sich deutsche Geheimdienste und Polizeibehörden auch bei Auslandseinsätzen an grund- und völkerrechtliche Standards im Umgang mit Gefangenen halten müssen. Wir drucken hier eine erweiterte Fassung der Positionen ab, die Rosemarie Will bei diesem Gespräch für die Humanistische Union und das Forum Menschenrechte vertreten hat.</p>
<p>I. Die umfassende Geltung des absoluten <br />Folterverbots</p>
<p>Das Forum Menschenrechte geht davon aus, dass sich für die Bundesrepublik Deutschland sowohl aus dem Völkerrecht als auch aus innerstaatlichem Recht ein absolutes Folterverbot ergibt. Die Bundesrepublik ist Vertragsstaat des (UN-)Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention der UN vom 10. Dezember 1984).</p>
<p>Nach Artikel 1 Absatz 1 der Anti-Folter-Konvention der UN wird unter Folter eine von staatlichen Organen ausgehende Zufügung erheblicher körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden verstanden, um das Opfer zu einer Aussage zu veranlassen, es zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen. Folter wird dabei gleichgesetzt mit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, die ebenso verboten ist. Die Anwendung von Folter ist gemäß Artikel 2 der Anti-Folter-Konvention der UN absolut verboten. Das absolute Folterverbot und seine Gleichsetzung mit dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung findet sich auch in Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Darüber hinaus findet man das absolute Folterverbot in Artikel 7 des Internationalen Pakts vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte und im Europäischen Übereinkommen vom 26.11.1987 zur Verhütung von Folter.</p>
<p>Die völkerrechtlichen Übereinkommen zum Schutze vor Folter machen den Folterbegriff an drei Merkmalen fest.</p>
<p>1. Ein staatliches Organ handelt.</p>
<p>2. Es wird körperlicher oder seelischer Zwang ausgeübt (Misshandlung).</p>
<p>3. Es wird ein Geständnis oder eine Aussage gefordert (subjektives Element).</p>
<p>Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Aussagen es sich handelt. Es macht aus Sicht des Gefolterten und des Schutzzweckes des Folterverbots keinen Unterschied, ob die erzwungene Aussage im Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr stattfindet.</p>
<p>Im Grundgesetz (GG) wird das Folterverbot in Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 konkretisiert. Aber auch Artikel 1 Absatz 1 GG, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 sowie § 136a Strafprozessordnung schützen vor Folter. Hierbei wird auf die Folterdefinition aus der Anti-Folter-Konvention zurückgegriffen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) versteht unter Folter &#132;vorsätzliche schwere körperliche oder psychische Misshandlungen einer Person durch staatliche Organe oder durch mit staatlicher Billigung tätig werdende Personen.&#8220; In der Rechtsprechung hat der BGH den Begriff der Folter gegenüber der UN-Konvention erweitert. Er stellt fest: &#132;Folter setzt heute allerdings nicht mehr zwingend, wie noch der engere rechtshistorische Folterbegriff, als Zweck der Misshandlung die Erlangung von Informationen oder die Erzwingung eines Geständnisses voraus&#8220; (BGHSt 46, 292, 303). Dies führt zur Erweiterung des Folterverbots vom subjektiven zum objektiven Begriff. Danach ist Folter jede &#132;bewusste Zufügung von erheblichen Übeln zum Zwecke der Willensbrechung oder Einschüchterung einer Person durch einen Träger öffentlicher Gewalt&#8220;.</p>
<p>Die daraus entwickelten Grundsätze gelten für deutsche Behörden auch dann, wenn Privatpersonen unzulässige Vernehmungsmethoden anwenden und auch, wenn Angehörige fremder Staaten sich solcher Vernehmungsmethoden bedienen. Wir begrüßen deshalb die im Bericht der Bundesregierung zu den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg und der Bekämpfung des internationalen Terrorismus gemachte Aussage, dass es ein &#132;notstandsfestes&#8220; Folterverbot auch bei der Vernehmung von Terroristen gibt (S. 74). Zugleich bewerten wir jedoch einige der in diesem Bericht gemachten Äußerungen als Verletzung dieser Grundsätze.</p>
<p>Eine Verletzung des absoluten Folterverbots sehen wir:</p>
<p>&#8211;  im Passiv-Bleiben bei der Anwendung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von deutschen Staatsbürgern durch die USA</p>
<p>&#8211;  in der Beteiligung deutscher Behörden an Vernehmungen in ausländischen Gefängnissen, bei denen vorangegangene Folter nicht ausgeschlossen werden kann und die Aussagen im Kontext von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erfolgen</p>
<p>&#8211;  in der Weitergabe von Informationen durch deutsche Behörden an die CIA bzw. an andere ausländische oder zwischenstaatliche Stellen, von denen man annehmen muss, dass sie zur Anwendung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führen</p>
<p>&#8211;  in der Verwertung von Informationen, die unter Folter oder Bedingungen gewonnen wurden, die unmenschlich oder erniedrigend sind.</p>
<p>Auch im Kampf gegen den Terrorismus darf es kein Outsourcing von Folter oder das Ernten ihrer Früchte geben.</p>
<p>II. Der Streit um das <br />absolute Folterverbot in den USA</p>
<p>Auch die USA sind seit 1994 Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der UN von 1984. Seit dem Sommer 2002 versucht die US-Regierung, die Definition der Folter enger zu ziehen, um das absolute Folterverbot zu umgehen. In einem Schreiben des damaligen US-Rechtsberaters des Weißen Hauses hieß es:</p>
<p>Von verbotener Folter könne nur die Rede sein, wenn die zur Anwendung gebrachten Methoden &#132;schwere körperliche oder geistige Schmerzen oder Leiden&#8220; verursachten. Schwere Schmerzen werden dabei aber als solche definiert, die &#132;zum Tode, zu Organversagen oder zu bleibender Beschädigung von wichtigen Körperfunktionen führen.&#8220; Folter liege erst dann vor, wenn wir &#132;in den Kern der Fähigkeit des Individuums zur Wahrnehmung der es umgebenden Welt eindringen, seine kognitiven Fähigkeiten tiefgreifend beeinträchtigen und seine Persönlichkeit grundlegend verändern.&#8220;</p>
<p>Zudem vertreten das Justiz- und das Verteidigungsministerium der USA die Auffassung, die Genfer Konvention zur Behandlung von Kriegsgefangenen finde keine Anwendung bei mutmaßlichen Al-Qaida-Terroristen bzw. bei Kämpfern der islamistischen Taliban. Es handle sich nur um &#132;unrechtmäßige feindliche Kämpfer&#8220;. Wohl hat der damalige Außenminister Colin Powell die Anwendung der Genfer Konvention gefordert und den engen Folterbegriff abgelehnt; Präsident Bush machte den engen Folterbegriff dennoch zur politischen Richtlinie. Das Pentagon erstellte verbindliche Kataloge, welche Methoden erlaubt oder verboten seien: dazu gehörten u.a. Schlafentzug, Lärmbelästigung, Isolation für 30 Tage und Dauerverhöre, Entkleiden, Überstülpen einer Kapuze, Bedrohung mit angeleinten Hunden. Das Oberste Gericht der USA hat die Auffassung der US-Regierung mehrfach zurückgewiesen.</p>
<p>III. Verhör der in Guantanamo Gefangenen <br />(Murat Kurnaz und Mohamedou Ould Slahi)</p>
<p>Die Frage des Status, der Rechte und der Behandlung der Gefangenen auf Guantanamo ist seit langem Gegenstand des politischen Dialogs zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Einstufung der Verdächtigen als &#132;ungesetzliche Kämpfer&#8220; (&#132;unlawful combatants&#8220;) bzw. &#132;feindliche Kombattanten&#8220; (&#132;enemy combatants&#8220;) mit der Folge, dass sie keinen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren haben, ist nach Auffassung des Forums Menschenrechte mit dem geltenden Völkerrecht nicht in Einklang zu bringen. Wir begrüßen, dass auch der Deutsche Bundestag in seinem Beschluss vom 26. Januar 2006 dies zum Ausdruck gebracht hat.</p>
<p>Die Bundesregierung hält jedoch bis heute die Befragungen der beiden in Guantanamo inhaftierten Gefangenen Murat Kurnaz und Ould Slahi durch Vertreter deutscher Sicherheitsbehörden im Jahr 2002 für geboten. Diese Befragung fand aufgrund von Hinweisen über eine in Bremen möglicherweise existierende islamistische Terrorzelle statt, die möglicherweise Querverbindungen zur &#132;Hamburger Terrorzelle&#8220; um Mohamed Atta unterhielt.</p>
<p>Wenn aber die Befragungen durch BND und BfV auf Guantanamo nach heutiger Auffassung der Bundesregierung nicht mehr opportun sind, waren sie es auch damals nicht. Der Gefangene Kurnaz ist nach vier Jahren dort immer noch inhaftiert. Die rot-grüne Bundesregierung hätte sich mit mehr Nachdruck für seine Freilassung einsetzen müssen. Es ist anzuerkennen, dass Bundeskanzlerin Merkel sich bei ihrem USA-Besuch im Januar 2006 für die Freilassung von Kurnaz verwendet hat (vgl. dazu den Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKG), S. 35 ff.).</p>
<p>VI. Befragung im Geheimdienstgefängnis <br />in Damaskus (Zammar)</p>
<p>Die Auffassung des PKG, dass eine Befragung im Ausland zu unterbleiben hat, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene im Aufenthaltsland in völkerrechtswidriger Weise behandelt, insbesondere gefoltert oder in sonstiger Weise in seiner körperlichen Integrität oder geistig-seelischen Identität beeinträchtigt wird, teilt das Forum Menschenrechte. Darüber hinaus sind wir wie der Abgeordnete Ströbele der Meinung, dass solche Anhaltspunkte sich auch aus allgemein- oder offenkundigen Gegebenheiten im Aufenthaltsland oder offenkundigen Gewohnheiten der Aufsichtspersonen ergeben können.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Bundesregierung und der Mehrheit des PKG gab es durchaus konkrete Hinweise auf Folter im Fall des Inhaftierten Zammar. Er hat angegeben, dass er nach seiner Verhaftung in Marokko und in Syrien geschlagen worden ist. Außerdem teilte der syrische Fallführer vom dortigen militärischen Geheimdienst mit, dass Zammar drei Tage lang auf die Befragung im Interesse einer konstruktiven Haltung vorbereitet wurde. Angesichts der offenkundigen Tatsache, dass in syrischen Gefängnissen gefoltert wird und gerade auch der syrische Geheimdienst bekannt ist für Folterpraktiken, hätten die Hinweise zumindest dazu führen müssen, dass die Befrager diesen Anhaltspunkten nachgehen, nachfragen und mit dem Befragten allein und ohne Aufsicht des &#132;Vorbereiters&#8220; die Umstände und Gründe der Bereitschaft, Angaben zu machen, ergründen oder dies zumindest versuchen.</p>
<p>Der Umstand, dass der Befragte keine Folterspuren aufwies und keine weiteren Angaben zu Misshandlungen gemacht hat, durfte nicht dazu führen, von einer freiwilligen Bereitschaft, Angaben zu machen, auszugehen. Moderne Foltermethoden sind in der Regel schon Stunden oder Tage später nicht mehr ohne weiteres erkennbar. Die Befragung hätte angesichts der besonderen syrischen Gewalt- und Unterdrückungsverhältnisse gar nicht angesetzt oder doch nach solchen Hinweisen abgebrochen werden müssen. Konsequenzen aus dieser Fehlentscheidung müssen gezogen werden.</p>
<p>V. Verschleppung und Vernehmung El Masris</p>
<p>Im Fall des im Dezember 2003 an der serbisch-mazedonischen Grenzen entführten und von CIA-Agenten nach Kabul verschleppten deutschen Staatsbürgers Khaled El Masri sieht das Forum Menschenrechte eine schwere Menschenrechtsverletzung und verlangt weitere Aufklärung durch die Bundesregierung bzw. die zuständigen (Strafverfolgungs-)Behörden. Von deutscher Seite darf nicht hingenommen werden, dass US-amerikanische und mazedonische Behörden trotz Nachfragen bislang keine sachdienlichen Angaben über ihre Erkenntnisse im Entführungsfall El Masri gemacht haben.</p>
<p>Aber auch deutsche Behörden sind aufgefordert, die auch nach der Unterrichtung des PKG weiterhin offenen Fragen aufzuklären. Dazu zählen insbesondere die Fragen, die in der abweichenden Bewertung des PKG-Mitglieds Ströbele aufgeworfen werden:</p>
<p>&#8211;  Ob und welche Informationen der damalige Bundesinnenminister Schily in weiteren Gesprächen mit Botschafter Coats und anderen US-Stellen erhalten hatte, und warum diese nicht verwertet und nicht weitergegeben wurden.</p>
<p>&#8211;  Ungeklärt ist weiterhin, wer die von El Masri als Deutscher identifizierte Person &#132;Sam&#8220; war, die am Ende der Vernehmungen im Kabuler Gefängnis anwesend war und El Masri auf dem Rückflug nach Mazedonien begleitet hatte.</p>
<p>&#8211;  Aufzuklären ist ferner, welche Informationen über El Masri die bayerische Polizei (etwa die EG &#132;Donau&#8220;) und das Landesamt für Verfassungsschutz an die CIA weitergegeben und von der CIA erhalten haben und zwar in der Zeit vor, während und nach der Entführung El Masris.</p>
<p>&#8211;  Aufzuklären ist schließlich, ob Presseberichte zutreffen, wonach Mitarbeiter der deutschen Botschaft Informationen über die Festnahme und Vernehmung El Masris erhalten hatten.</p>
<p>VI. Konsequenzen</p>
<p>Das Forum Menschenrechte sieht nach den genannten Vorfällen von Verschleppungen und Vernehmungen in Foltergefängnissen dringenden Handlungsbedarf auf Seiten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages. Der Auffassung der Mehrheit des Parlamentarischen Kontrollgremiums, dass keine weiteren Konsequenzen zu ziehen seien, wird daher nicht gefolgt.</p>
<p>&#8211;  Für Befragungen durch Mitarbeiter deutscher Behörden im Ausland müssen verbindliche Richtlinien erlassen werden, die das &#132;Ernten der Früchte von Folter&#8220; ausschließen. Befragungen oder Vernehmungen müssen ausgeschlossen sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Inhaftierte Folter oder Misshandlungen ausgesetzt sind. Dafür sind auch Berichte und Erkenntnisse von unabhängigen Organisationen heranzuziehen.</p>
<p>&#8211;  Der deutsche Staat darf nicht passiv bleiben bei der Anwendung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von deutschen Staatsbürgern im Ausland.</p>
<p>&#8211;  Deutschen Behörden muss die Weitergabe von Informationen an ausländische oder zwischenstaatliche Stellen untersagt werden, von denen anzunehmen ist, dass sie zum Outsourcing von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führen.</p>
<p>&#8211;  Klarzustellen ist ausdrücklich, dass die Verwertung von Informationen ausländischer Staaten, die unter Folter oder unmenschlichen bzw. erniedrigenden Bedingungen gewonnen wurden, dem absoluten Folterverbot unterfallen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kommunikationsstrategien zwischen HU und Sicherheitsinstitutionen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/kommunikationsstrategien-zwischen-hu-und-sicherheitsinstitutionen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 16:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<category><![CDATA[Folter]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Tagung &#8222;Sicherheit und Bürgerfreiheit in Europa&#8220; vom 25.-27. November in Schwanenwerder bei Berlin Mitteilungen Nr. 191, S.16-17 Am letzten Novemberwochenende lud die Humanistische Union gemeinsam mit der Evangelischen Akademie zu Berlin und dem Gesprächskreis Nachrichtendienste in Deutschland zur Tagung &#8222;Sicherheit und Bürgerfreiheit in Europa. Dialog zwischen Sicherheitsinstitutionen und Zivilgesellschaft über polizeiliche und nachrichtendienstliche Strategien&#8220;. Die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/kommunikationsstrategien-zwischen-hu-und-sicherheitsinstitutionen/">Kommunikationsstrategien zwischen HU und Sicherheitsinstitutionen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Tagung &#8222;Sicherheit und Bürgerfreiheit in Europa&#8220; vom 25.-27. November in Schwanenwerder bei Berlin</p>
<p>Mitteilungen Nr. 191, S.16-17</p>
<p>Am letzten Novemberwochenende lud die Humanistische Union gemeinsam mit der Evangelischen Akademie zu Berlin und dem Gesprächskreis Nachrichtendienste in Deutschland zur Tagung &#8222;Sicherheit und Bürgerfreiheit in Europa. Dialog zwischen Sicherheitsinstitutionen und Zivilgesellschaft über polizeiliche und nachrichtendienstliche Strategien&#8220;. Die Tagung fand auf Schwanenwerder in der dortigen Bildungsstätte der Evangelischen Akademie statt und war ausgebucht.</p>
<p>Bei einigen Mitgliedern war die Rolle der HU als Mitveranstalterin der Tagung, der Tagungstitel bzw. der Einladungstext auf Kritik gestoßen. Es wurde befürchtet, unsere geheimdienstkritische Haltung könne relativiert werden, wenn die HU gemeinsam mit einer Organisation, die wesentlich von ehemaligen Geheimdienstlern geprägt wird, zu einem Dialog mit Vertretern eben dieser Dienste und der Polizei einlädt. Mit umgekehrten Vorzeichen wurden vergleichbare Argumente von angefragten Referenten aus dem Kreis der Sicherheitsinstitutionen vorgetragen. Aktuelle Diskussionen um die Beschattung eines Journalisten durch den BND und vermutete geheime und illegale &#8222;Foltertransporte&#8220; der CIA verstärkten diese skeptische Grundstimmung.</p>
<p>Die Observation des Journalisten Schmidt-Eenboom wurde von Vertretern der Sicherheitsinstitutionen teilweise als legitimer Eigenschutz des BND legitimiert, teils als unverhältnismäßig kritisiert. Wichtig für eine Bewertung dieses Falls ist der Hinweis, dass auch bei einer Expertenanhörung im Bundestag keine klaren Leitlinien formuliert werden konnten, wie weit in Deutschland die grundrechtlich garantierte Pressefreiheit Journalisten als Informationsempfänger in Fällen von Indiskretionen durch Mitarbeiter von Geheimdiensten schützt.</p>
<p>Durch alle Referenten wurde die Anwendung von Folter, sei es durch eigenes Personal oder unter Mithilfe von Personal in Drittstaaten, eindeutig verurteilt. Diese Bewertung wurde auch bezüglich der unterstellten &#8222;CIA-Foltertransporte&#8220; geäußert, sollten sich die in den Medien geäußerten Vorwürfe bestätigen. Zweifel an der diesbezüglichen Vertrauenswürdigkeit der Bundesregierung und der Geheimdienste, die durch spätere Berichte in den Medien und das zögerliche Verhalten der Bundesregierung genährt werden, konnten während der Tagung noch nicht so klar &#8222;belegt&#8220; werden, wie dies jetzt der Fall ist.</p>
<p>Übergreifendes Ziel der Tagung waren jedoch nicht die aktuellen Konflikte, sondern eine Überprüfung der Grundlagen für einen Dialog zwischen Vertretern von Bürgerrechtsorganisationen und Sicherheitsinstitutionen. Dieser Ansatz basiert auf der These, dass die Mehrheit der Mitarbeiter in Polizei, Geheimdiensten und Militär demokratische Grundwerte wie die Geltung der Menschenrechte, die Rechtstaatlichkeit und die Kontrolle der Sicherheitsinstitutionen durch die zivile Regierung teilt. Aus dieser These folgt, dass auch innerhalb der Sicherheitsinstitutionen Sensibilität für die Problematik der kontinuierlichen Erosion der Menschen- und Bürgerrechte durch immer neue &#8222;Sicherheitsgesetze&#8220; besteht und deshalb die Mitarbeiter dieser Institutionen eine wichtige Zielgruppe für Menschen- und Bürgerrechtsarbeit sind.</p>
<p>Diese These wurde während der Tagung zweimal deutlich gestützt. Zum einen entspann sich während der Tagung eine lebhafte Diskussion zwischen unserem langjährigen Mitglied Gerhard Saborowski, der als Zuhörer teilnahm, und dem ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsschutzes Dr. Peter Frisch. Frisch hielt zwei Referate, die er mit großem emotionalen Engagement vortrug. Er erinnerte sich lebhaft an seine Zeit als Leiter des niedersächsischen Verfassungsschutzes, in der er sich mit der dortigen HU und dem damals schon aktiven Herrn Saborowski auseinander setzte. Die HU hatte sich Anfang der 80er Jahre unter anderem erfolgreich gegen ihre Beobachtung durch das niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz gewehrt. Frisch berichtete, er sei wegen dieser &#132;Sache&#8220; von der HU &#8222;geschlachtet&#8220; worden. Herr Saborowski seinerseits distanzierte sich von dieser Wortwahl: &#8222;Schlachter sei nicht sein Beruf gewesen und schlachten sei auch keine Form der Auseinandersetzung, die die HU pflege.&#8220;</p>
<p>Die Absurdität des damaligen Verhältnisses zwischen HU und Verfassungsschutz illustriert folgende Anekdote: Aus Protest gegen ihre Beobachtung hatte die HU Flugblätter gedruckt und der Presse angekündigt, sie werde diese Flugblätter am Tor des Dienstgebäudes des niedersächsischen Verfassungsschutzes an dessen Mitarbeiter verteilen. Dies gelang jedoch nicht, weil zu dem Zeitpunkt, zu dem gewöhnlich die Mitarbeiter des Amtes ihren Arbeitsplatz verließen, die Türen des Vorder- und Hinterausgangs geschlossen blieben. Wie sich später herausstellte, hatte das Amt von dem Vorhaben erfahren und Frisch deshalb seinen Mitarbeitern ab Mittag frei gegeben, damit diese die HU-Aktivisten nicht treffen mussten. Aber so leicht ließ sich die HU nicht ausmanövrieren. Die Aktion wurde unangekündigt wiederholt. Diesmal war das Amt nicht vorbereitet. Im Gebäude machte sich augenscheinlich Ratlosigkeit breit, denn zunächst traute sich niemand raus, erinnert sich Herr Saborowski. Dann ging plötzlich alles ganz schnell. Die Mitarbeiter hatten sich zu Fahrgemeinschaften zusammen gefunden. Das Tor zum Parkplatz wurde aufgerissen und in schneller Folge fuhren alle Mitarbeiter davon.</p>
<p>Eine Veränderung des politischen Klimas in Deutschland, die es zulässt, dass sich heute ehemalige und aktive Mitarbeiter deutscher Geheimdienste öffentlich mit ihren Kritikern auseinander setzen, ist demgegenüber ein echter Fortschritt. Diese Einschätzung wurde durch zwei Referenten aus Großbritannien und Frankreich bestätigt. Beide berichteten, dass es in ihren Heimatländern undenkbar sei, dass Mitarbeiter der Geheimdienste öffentlich auftreten, geschweige denn sich auf eine Diskussion mit ihren Kritikern einließen.</p>
<p>Dieses Klima der Dialogfähigkeit führte nicht dazu, die geheimdienstkritische Position der HU zu verwaschen. Im Gegenteil, die Forderung der HU nach Abschaffung der Dienste wurde mehrfach kritisch thematisiert und erhielt damit mehr Öffentlichkeit. Ein weiterer echter Gewinner der Tagung war der Grundrechte-Report, der an alle Referenten verteilt wurde. Diese nahmen ihn nicht nur gerne an, sondern lasen offensichtlich vielfach darin, denn in mehreren Referaten wurde er kritisch zitiert.</p>
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		<title>Oskar Lafontaines Äußerungen zur Folter</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/oskar-lafontaines-aeusserungen-zur-folter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 17:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Folter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Offener Brief an die Parteivorstände von WASG und PDS Mitteilungen Nr. 190, S.7 Die Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Rosemarie Will, hat am 14. Juli 2005 in einem Offenen Brief die Parteivorstände von PDS und WASG dazu aufgefordert, sich von den Äußerungen Oskar Lafontaines über die staatliche Anwendung von Foltermaßnahmen zu distanzieren. Wir dokumentieren [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/oskar-lafontaines-aeusserungen-zur-folter/">Oskar Lafontaines Äußerungen zur Folter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Offener Brief an die Parteivorstände von WASG und PDS</p>
<p>Mitteilungen Nr. 190, S.7</p>
<h6 align="justify">Die Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Rosemarie Will, hat am 14. Juli 2005 in einem Offenen Brief die Parteivorstände von PDS und WASG dazu aufgefordert, sich von den Äußerungen Oskar Lafontaines über die staatliche Anwendung von Foltermaßnahmen zu distanzieren. Wir dokumentieren nachfolgend den Brief.<br />Am 27. Juli erhielten wir eine Antwort der Leiterin des Wahlquartiers der Linkspartei.PDS. Darin schreibt sie, dass &#132;die Linkspartei.PDS bekräftigt, dass das Folterverbot absolut und ausnahmslos gilt,&#8220; und die Partei sich dafür einsetzt, &#132;dass dies so bleibt&#8220;. Die Äußerungen Lafontaines werden leider nur lapidar als seine Sichtweise  abgehandelt: &#132;Unterschiedliche Sichtweisen, Bedenken oder gar Vorurteile gilt es in einem produktiven und vor allem inhaltlich durch konkrete politische Arbeit bestimmten Prozess zu überwinden.&#8220;  Es ist leider Wahlkampf&#8230;</h6>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>als überparteiliche Bürgerrechtsorganisation sind wir bestürzt und besorgt über öffentliche Äußerungen, mit denen Oskar Lafontaine, maßgeblicher Repräsentant der WASG und der künftigen Linkspartei, Folter gerechtfertigt und mit dem Folterverbot ein unverzichtbares rechtsstaatliches Grundprinzip diffamiert hat. In seinem Interview mit der taz am 28. Juni 2005 bezeichnete Lafontaine das Folterverbot als &#132;Prinzipienreiterei&#8220;, die &#132;von der großen Mehrheit des Volks&#8220; abgelehnt werde und die er ebenfalls nicht teile. Dabei handelte es sich offenkundig nicht um einen verbalen Ausrutscher, wie frühere Äußerungen zeigen.</p>
<p>Bereits im Mai 2004 äußerte Lafontaine Presseberichten zufolge in einer Fernsehsendung über den &#150; inzwischen rechtskräftig verurteilten &#150; Frankfurter Polizeivizepräsidenten Daschner: &#132;Ich würde es als Katastrophe für den Rechtsstaat ansehen, wenn dieser Beamte bestraft würde, denn nach meiner Auffassung hat er nach elementarsten sittlichen Geboten unseres Rechtsstaats gehandelt.&#8220; Man könne nicht &#132;ein unschuldiges Kind qualvoll krepieren lassen, nur weil man sich auf formale Verfassungsartikel beruft&#8220;. Zwar sei Folter gesetzlich verboten, jedoch gebe es &#132;immer Situationen im Leben, wo der Verweis auf Gesetze oder das Beharren auf Prinzipien nicht weiterhilft.&#8220; (Die Welt v. 18.05.2004)</p>
<p>Am 28. November 2004 widmete Lafontaine dem Fall einen Kommentar in der Bild-Zeitung, in dem er dessen Gewaltandrohung und notfalls auch Gewaltanwendung rechtfertigte: &#132;Er handelte richtig. Kein Verweis auf unsere Nazi-Vergangenheit kann sein Verhalten in Frage stellen. (&#8230;) Hätte es der Zeitablauf zugelassen, dann wäre es vertretbar gewesen, dem Täter so lange Nahrung und Getränke zu verweigern, bis er den Aufenthaltsort preisgegeben hätte.&#8220;</p>
<p>Wir verkennen nicht, dass Herr Lafontaine derzeit auch aus wahltaktischen Gründen von verschiedenen Parteien angegriffen wird. Seine Äußerungen zur Folter sind unseres Erachtens aber zu ernst, um die Kritik daran einfach als Wahlkampfmanöver der parteipolitischen Konkurrenz abzutun. Wenn sich der Spitzenkandidat einer sich neu formierenden Partei öffentlich äußert, ist das auch nicht einfach seine private Meinung &#132;als Vater&#8220;, wie Lafontaine auf dem Parteitag der WASG in Kassel angab.</p>
<p>Bei allem Verständnis für die auch von uns geteilte Empörung über den abscheulichen Mord an einem Kind halten wir Lafontaines wiederholte Angriffe auf ein Grundprinzip des Rechtsstaates nicht für hinnehmbar. Dass es dem Staat in jedem Fall verboten ist zu foltern, ergibt sich aus Artikel 1 des Grundgesetzes. Das absolute Folterverbot entspricht zudem zweifelsfrei zahlreichen internationalen Menschenrechtsbestimmungen. Eine Relativierung des Folterverbots und damit der Unantastbarkeit der Menschenwürde würde eine Büchse der Pandora öffnen, die die mühsame Arbeit von Menschenrechtsorganisationen auf der ganzen Welt aufs Spiel setzte und der Folter Tür und Tor öffnete. Die &#150; notwendigerweise &#132;formalen&#8220; &#150; Prinzipien und Gesetze sind unverzichtbar, um Menschen ganz konkret davor zu schützen, zum Objekt und Spielball staatlicher Willkür zu werden.</p>
<p>Wir möchten daran erinnern, dass das Prinzip der Menschenwürde auch den von Ihnen betonten sozialen Grundrechten zugrunde liegt. Für eine stärkere öffentliche Diskussion über soziale Rechte gibt es im menschen- und bürgerrechtlichen Spektrum große Sympathien. Wir können aber keinen vernünftigen Grund dafür erkennen, soziale Rechte und freiheitliche Rechte gegeneinander auszuspielen. Unseres Erachtens bedingen und ergänzen sie sich beide, um die Menschenwürde effektiv zu schützen. Ein sozialer Staat darf kein autoritärer Staat sein und auch eine freiheitliche Verfassungsordnung muss sich um die Bedingungen eines gleichen Zuganges zu Grundrechten kümmern.</p>
<p>Wir hoffen, dass Sie mit uns übereinstimmen, dass gerade in Zeiten wirtschaftlicher Krisen Grundrechte und rechtsstaatliche Standards gleichzeitig besonders wichtig und gefährdet sind. Was mühsam errungen wurde, lässt sich relativ einfach durch populistische Äußerungen beschädigen. Wir möchten dringend an Sie appellieren, sich an einer öffentlichen Demontage tragender Prinzipien eines freiheitlichen Gemeinwesens nicht zu beteiligen.</p>
<p>In diesem Sinne bitten wir Sie, zu den genannten Äußerungen von Herrn Lafontaine Stellung zu nehmen und dadurch entstandene Zweifel an einer uneingeschränkten Unterstützung des Folterverbots durch das neue Linksbündnis entgegenzutreten.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
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		<title>Mildes Urteil im Fall Daschner ist falsches Signal</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/188/publikation/mildes-urteil-im-fall-daschner-ist-falsches-signal-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Feb 2005 16:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Folter]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 188, S.12 Mit dem heute verkündeten Urteil gegen den ehemaligen Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei, Wolfgang Daschner, und den mitangeklagten Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit sind weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft der Bedeutung des ausnahmslos geltenden Folterverbotes und dem Schutz der Menschenwürde gerecht geworden. Zwar hat das Gericht die beiden Polizeibeamten für schuldig befunden und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 188, S.12</p>
<p>Mit dem heute verkündeten Urteil gegen den ehemaligen Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei, Wolfgang Daschner, und den mitangeklagten Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit sind weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft der Bedeutung des ausnahmslos geltenden Folterverbotes und dem Schutz der Menschenwürde gerecht geworden. Zwar hat das Gericht die beiden Polizeibeamten für schuldig befunden und die Gewaltandrohungen als rechtswidrig bezeichnet. Die Angeklagten sind jedoch derart milde verurteilt worden, als habe es sich bei der angedrohten Folter um eine Bagatelle gehandelt. Folgt man der Logik des Gerichts, ist die Androhung von Folter in Deutschland &#150; wenn sie aus einer &#132;ehrenwerten Gesinnung&#147; erfolgt &#150; faktisch legitim. Der Fall Daschner hat über den konkreten Vorwurf hinaus Bedeutung erlangt, weil mit seiner Hilfe das generelle Folterverbot aufgeweicht werden sollte. Offenkundig hat das Gericht die Chance und die Notwendigkeit versäumt, in dieser Frage eine eindeutige Antwort zu geben.</p>
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