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	<title>Geschlecht Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Gleichstellung und Geschlechtergerechtigkeit – Der „Modernisierungsvorsprung“ und seine Herausforderungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 13:59:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[BRD]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorbemerkung „Wir müssen nicht mehr aufholen, wir sind in vielen Dingen Vorreiter“ (Schneider 2023) und die „ostdeutsche Herkunft ist kein Makel, sondern ein Qualitätsmerkmal“ (Der Beauftragte der Bundesregierung für Ostdeutschland Ost und West 2024) – diese markigen Worte des Ostbeauftragten der Bundesregierung spiegeln wohl kaum die realen Erfahrungen vieler Ostdeutscher wider. Wie auch sollten sie [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Vorbemerkung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">„Wir müssen nicht mehr aufholen, wir sind in vielen Dingen Vorreiter“ (Schneider 2023) und die „ostdeutsche Herkunft ist kein Makel, sondern ein Qualitätsmerkmal“ (Der Beauftragte der Bundesregierung für Ostdeutschland Ost und West 2024) – diese markigen Worte des Ostbeauftragten der Bundesregierung spiegeln wohl kaum die realen Erfahrungen vieler Ostdeutscher wider. Wie auch sollten sie sich als „Vorreiter“ wahrnehmen, wenn ihre Lebensverhältnisse auch nach 35 Jahren noch nicht denen der Westdeutschen angeglichen sind? Was sollte ihr „Qualitätsmerkmal“ sein, wenn es sich bis heute nicht in der Repräsentanz von Ostdeutschen in Spitzenpositionen und Ämtern zeigt? Der jüngste Bericht zur deutschen Einheit verzichtet auf eine vergleichende Analyse der Lebensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland, wie sie beispielsweise im Jahresbericht zur deutschen Einheit von 2020 noch vorgelegt wurde. Stattdessen werden einzelne ausgewählte Vorhaben der Bundesregierung „mit Bezug zu aktuellen Herausforderungen in Ostdeutschland“ (Der Beauftragte der Bundesregierung für Ostdeutschland Ost und West 2024) präsentiert; was daraus wird, bleibt abzuwarten. Ganz anders hatte beispielsweise Manuela Schwesig, Herausgeberin des Berichts zum 25. Jahrestag der deutschen Einheit, agiert. Sie hat ein Thema zum Gegenstand des Berichtes gemacht, Gleichstellung und Geschlechtergerechtigkeit in Ost- und Westdeutschland, und dabei einen zentralen Befund des auf umfangreichen Daten basierenden Berichts herausgestellt: „Positive Impulse der DDR für die Gleichstellung in ganz Deutschland“ (BMFSFJ 2015: 16). Die Anerkennung dieses Ost-West-Transfers sei ein wesentlicher Beitrag zum weiteren Zusammenwachsen beider Teile Deutschlands. Diesen wertschätzenden Bezug auf ostdeutsche Lebensleistungen lassen andere Berichte zur deutschen Einheit vermissen, mehr noch, sie scheinen Themen und Bereiche dezidiert auszusparen, mit denen gezeigt werden könnte, dass in der DDR oder in Ostdeutschland zum Teil auch etwas gelungen zu sein scheint, das als „Modernisierungsvorsprung“ gedeutet werden kann. Dass der „Gleichstellungsvorsprung“ (Geißler 1992) Ostdeutschlands in Sachen Geschlechtergerechtigkeit heute teilweise gar Modellcharakter für die am „adult worker model“<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> orientierte Arbeits- und Wirtschaftspolitik der Europäischen Union hat, ist allerdings nicht in jeder Hinsicht ein Grund zum Jubeln, sondern impliziert Ambivalenzen, die gleichfalls zu diskutieren sind. Der in der Industriegesellschaft des 20. Jahrhunderts hervorgebrachte „Modernisierungsvorsprung“ (Hradil 1992) wirft heute auch Fragen hinsichtlich seiner Anschlussfähigkeit im 21. Jahrhundert auf und impliziert Herausforderungen, die systematischer herausgearbeitet werden müssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Hildegard Maria Nickel</strong> war bis 2015 Professorin für Soziologie der Arbeit und Geschlechterverhältnisse an der Humboldt-Universität zu Berlin. Ihre Forschungsschwerpunkte sind Soziologie der Geschlechterverhältnisse, Soziologie der Arbeit/Dienstleistungsgesellschaft und gesellschaftliche und betriebliche Transformationsprozesse.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<div id="sdendnote11">
<p><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift </em><strong>vor</strong><em>gänge zur Verfügung. Sie können das Heft hier im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 28.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 10.- €.</em></p>
</div>
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		<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/editorial-95/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 12:53:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Schwerpunkt des vorliegenden Heftes handelt vom aktuellen Stand der deutschen Einheit. Dabei ist das Heft als Alternativbericht zu dem seit 1994 von der Bundesregierung beziehungsweise dem Ostbeauftragten des Bundes jährlich herausgegebene Bericht zum Stand der deutschen Einheit konzipiert. Im Bundestagswahlkampf 2025 hatten CDU/CSU getönt, den Ostbeauftragten und den Bericht abschaffen zu wollen. Noch ist [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/editorial-95/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Der Schwerpunkt des vorliegenden Heftes handelt vom aktuellen Stand der deutschen Einheit. Dabei ist das Heft als Alternativbericht zu dem seit 1994 von der Bundesregierung beziehungsweise dem Ostbeauftragten des Bundes jährlich herausgegebene Bericht zum Stand der deutschen Einheit konzipiert. Im Bundestagswahlkampf 2025 hatten CDU/CSU getönt, den Ostbeauftragten und den Bericht abschaffen zu wollen. Noch ist es anders gekommen, aber die Abwendung von den Problemen der deutschen Einheit geht in Westdeutschland immer weiter. Einzig das stetige überproportionale Wachsen der AfD in Ostdeutschland zwingt herrschende Eliten, den Osten in den Blick zu nehmen. Diesen Mechanismus gilt es zu durchbrechen. Dazu müssen die andauernde soziale und ökonomische Unterlegenheit des Ostens und die Unterrepräsentanz Ostdeutscher in der bundesdeutschen Gesellschaft analysiert werden, um das damit einhergehende Macht- und Verantwortungsgefälle zu verändern. Die demokratische Entwicklung des Ostens hängt von der Überwindung dieser defizitären Zustände ab. Im Unterschied zum Regierungsbericht ist unser Alternativbericht deshalb keine schnell zu vergessene Feierstunde, sondern eine sachliche Analyse des Unerreichten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wir sammelten keine pathetischen Jubelartikel zum 35. Jahrestag der Wiedervereinigung von einflussreichen politischen Personen, sondern versuchen, die ostdeutsche Entwicklung seit der friedlichen Revolution 1989 an Hand von Daten und Fakten möglichst systematisch zu skizzieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dazu beginnt dieses Heft notwendiger Weise mit der ökonomischen Entwicklung von Ostdeutschland. Unerlässlich ist es dabei, den Ausgangspunkt der ökonomischen Umgestaltung Ostdeutschlands zu erläutern, weil dieser bis heute die wirtschaftliche Entwicklung im Osten scheinbar alternativlos prägt. Die ökonomischen Umwälzungen im Osten begannen mit der Wirtschafts- und Währungsunion und wurden durch die Privatisierungen durch die Treuhandanstalt in den 1990ern vollendet. <i>Ulrich Busch</i> beschreibt in seinem Eingangsartikel eindringlich, welche Folgen die am 1. Juli 1990 in Gang gesetzte Währungsunion für die DDR-Wirtschaft hatte. Den schockartigen Modus der Einführung der kapitalistischen Markt- und Geldwirtschaft durch die Währungsunion hält er nicht nur für den Untergang der DDR-Betriebe für ursächlich, sondern auch dafür, dass die Angleichung der Lebensverhältnisse in Ostdeutschland an jene des Westens bis heute nicht gelingt. Zu den Privatisierungen durch die Treuhand können wir nach dem 2020 erschienenen Standardwerkwerk <i>Die Treuhand. Idee – Praxis – Erfahrung 1990-1994</i> von Marcus Böick nichts grundsätzlich Neues präsentieren. Wir haben deshalb einen Beitrag von <i>Paul Seibicke</i> über die Treuhand als der Untoten in der ostdeutschen Erinnerungspolitik aufgenommen. Darin wird gezeigt, wie die Treuhand im Bewusstsein der Ostdeutschen als Gespenst umgeht und immer wieder den politischen Diskurs prägt. Kontrastierend dazu wird anhand aktueller Wirtschaftsdaten von <i>Oliver Holtemöller</i> beschrieben, wie sich die ostdeutsche Wirtschaft seit der Wiedervereinigung entwickelt hat. Er vergleicht die ostdeutsche Wirtschaft mit der Westdeutschlands und der restlichen EU. Für ihn ist der Aufholprozess Ostdeutschlands eine Erfolgsgeschichte, die jedoch hinter den Erwartungen und Versprechungen der Wiedervereinigungszeit zurückgeblieben ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">An diesen Block zur wirtschaftlichen Entwicklung schließt ein Block zur Sozialstruktur und Bevölkerungsentwicklung an. <i>Karin Lohr</i> zeigt auf, wie sich die Sozialstruktur Ostdeutschlands in Folge der erwähnten ökonomischen Umwälzungen verändert hat. Deutlich arbeitet sie die sozialstrukturellen Unterschiede zu Westdeutschland heraus und verdeutlicht, wie sich Ostdeutschland noch lange von Westdeutschland unterscheiden wird. Ein besonderes Kapitel innerhalb der ostdeutschen Sozialstruktur ist die von <i>Hildegard Maria Nickel</i> beschriebene Gleichstellung und Geschlechtergerechtigkeit. Der „Gleichstellungsvorsprung“ Ostdeutschlands in Sachen Geschlechtergerechtigkeit hat heute trotz seiner Ambivalenzen teilweise Modellcharakter. Das Gegenteil gilt für den von <i>Jochen Fleischhacker </i>analysierten demografischen Wandel von 1990 bis 2023 in den neuen Bundesländern. Dieser verlief strukturell entgegengesetzt und negativ im Vergleich zu den alten Bundesländern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Daran anschließend befassen sich eine Reihe von Artikeln mit den daraus resultierenden politischen Entwicklungen. <i>Frank Decker</i> betrachtet die Entwicklung der Parteiendemokratie und des Parteiensystem in Ostdeutschland. Trotz oder wegen der der Übernahme des westdeutschen Parteiensystems im Osten unterscheide sich das Wahlverhalten im Osten stark von dem des Westens, aber auch von anderen postsowjetischen Systemen. <i>Julia Brade</i> stellt die These auf, dass es eine strukturelle Diskriminierung Ostdeutscher und der ostdeutschen Erfahrungen im gesamtdeutschen Diskurs gibt und plausibilisiert dies soziologisch. Zu einer solchen Diskriminierung gehört auch die Unterrepräsentation von Ostdeutschen in Elitepositionen. Das ist Thema des neuen Standardwerks <i>Ferne Eliten</i> von 2024, herausgegeben von Raj Kollmorgen, Lars Vogel und Sabrina Zajak. <i>Rosemarie Will</i> liefert in ihrem Beitrag eine Langrezension des Sammelbandes. Auch neueste Zahlen ändern nichts an der Repräsentationslücke, die in der Rezension vorgestellt wird. <i>Dieter Segert</i> resümiert zusammenfassend die Besonderheiten der Transformation des deutschen Ostens im Vergleich zu den anderen osteuropäischen Staaten. Den Anfangsvorteilen Ostdeutschlands stellt er den gravierenden Nachteil gegenüber, dass – durch den umfassenden Eigentumstransfer von Ost nach West – in Ostdeutschland keine starke einheimische Eigentümerklasse entstanden ist, sondern die ökonomisch Mächtigen des Westens den Osten dauerhaft dominieren. <i>Philip Dingeldey</i> behandelt die umstrittene Frage, inwieweit Ostdeutschland eine eigenständige analytische und soziale Kategorie ist, ob Ostdeutschland von Westdeutschland überhaupt unterschieden werden kann oder muss. Er rezensiert dazu das 2024 von Lars Vogel, Astrid Lorenz und Rebecca Pates herausgegebene Buch <i>Ostdeutschland: Identität, Lebenswelt oder politische Erfindung?</i> und untersucht dabei auch die unterschiedlichen, teils sehr divergierenden Antworten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Den Abschluss bildet ein historischer Block. <i>Rosemarie Will</i> interviewt <i>Dieter Grimm</i> und <i>Hubert Rottleuthner</i> zur Frage, ob die DDR ein Unrechtsstaat war. <i>Wolfram Grams</i> wirft ost- und westdeutsche Blicke auf den Umgang mit der faschistischen Vergangenheit nach 1945. Er erklärt damit nicht nur viele Unterschiede beider deutscher Teilgesellschaften bis zur Wiedervereinigung, sondern zeigt auch ihre Folgen für das wiedervereinigte Deutschland. <i>Werner Koep-Kerstin</i> rezensiert den bislang international erfolgreichste Roman über das Ende der DDR: Jenny Erpenbecks <i>Kairos</i>. Abgerundet wird dies durch <i>Klaus Wolframs</i> Rede zur Wiedervereinigung in der Akademie der Künste zum 30. Jahrestag der Wiedervereinigung. Wir wissen, dass sie 2019 mehrere westdeutsche Zuhörer*innen und kurz danach Leser*innen verstört hat. Gleichwohl ist sie für uns eine der bis heute authentischen Reden über das Glück der Wiedervereinigung. Wolfram war Mitbegründer des Neuen Forums und musste mit der Abwicklung der Akademie der Wissenschaften der DDR seine wissenschaftliche Tätigkeit beenden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Neben diesem umfangreichen Schwerpunkt bietet die vorliegende Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge</i> wie immer auch Beiträge, die sich mit aktuellen bürgerrechtlichen und gesellschaftspolitischen Themen beschäftigen. Für den Bundesvorstand der Humanistischen Union kommentieren <i>Stefan Hügel, Johannes Feest</i> und <i>Wolfram Grams</i> den neuen Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD in Hinblick auf bürgerrechtliche Problemstellungen. Dabei konzentrieren sie sich insbesondere auf die Aspekte Bildung, Innere Sicherheit, Kriminalpolitik und Friedenspolitik. <i>Clemens Arzt</i> analysiert das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu polizeilichen Schmerzgriffen gegen einen Aktivisten der „Letzten Generation“. <i>Franz Segbers</i> prognostiziert unter dem Stichwort <i>Butter oder Kanonen?</i> einen sich abzeichnenden Verteilungskampf im Angesicht des exorbitanten Militäretats und stellt dabei auch die soziale Frage. <i>Lucian Krawczyk</i> kritisiert die geplante Einführung der Strafbarkeit nichtkörperlicher sexueller Belästigungen in Bezug auf die Opferorientierung des Strafrechts. <i>Karl-Martin Hentschel</i> befasst sich mit Klaus Michael Kühne, dem reichsten Deutschen, woher sein Vermögen kommt und warum eine Vermögenssteuer für Milliardär*innen nötig ist. <i>Johann- Albrecht Haupt</i> zeigt die Staatsleistungen der Bundesländer an die Kirchen im Jahr 2025 auf und kritisiert ihren starken Anstieg sowie den mangelnden politischen Willen den Verfassungsauftrag nach Ablösung der Staatsleistungen zu verwirklichen. Hinzu kommen noch eine Rezension von <i>Wolfram Grams </i>zu Reinhard Stählings Buch <i>Schule im Brennpunkt </i>und <i>Johannes Feests</i> Nachruf auf Monika Frommel.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wir wünschen Ihnen im Namen der Redaktion eine anregende Lektüre der neuen Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge</i>. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen und Kritik.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" style="text-align: right;"><i>Rosemarie Will und Philip Dingeldey</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/editorial-95/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Familie zwischen neuer Ideologie und gesellschaftlicher Realität: Eine Polemik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-160/publikation/die-familie-zwischen-neuer-ideologie-und-gesellschaftlicher-realitaet-eine-polemik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2024 11:54:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Plötzlich war sie wieder da: Die „Familie“ wurde im Bundestagswahlkampf 2002 für alle Parteien zum zentralen Thema. „Kinder“ war bei allgemeiner Düsternis in Wirtschaft und Weltpolitik das einzige positive Stichwort, von dem sich die Parteistrategen Rührung der Wähler und Wählerinnen erhofften. Es handelte sich zwar genau genommen um eine weitere eigentlich verpönte Minderheitenpolitik &#8211; Vater-Mutter-Kind [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-160/publikation/die-familie-zwischen-neuer-ideologie-und-gesellschaftlicher-realitaet-eine-polemik/">Die Familie zwischen neuer Ideologie und gesellschaftlicher Realität: Eine Polemik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Plötzlich war sie wieder da: Die „Familie“ wurde im Bundestagswahlkampf 2002 für alle Parteien zum zentralen Thema. „Kinder“ war bei allgemeiner Düsternis in Wirtschaft und Weltpolitik das einzige positive Stichwort, von dem sich die Parteistrategen Rührung der Wähler und Wählerinnen erhofften. Es handelte sich zwar genau genommen um eine weitere eigentlich verpönte Minderheitenpolitik &#8211; Vater-Mutter-Kind als eine bedrohte Art -, bediente aber menschliche Sehnsüchte. Es war nicht nur Werbegag, sondern politische Ansage zur Zeit.</p>
<p>Auch nach dem 22. September gehörte die Familienpolitik zu den wichtigen Stichworten bei Regierung und Opposition. Die rot-grüne Regierung nimmt sich im zweiten Anlauf Reformen vor: im Interesse unserer Wirtschaft zwar keine neue, aber mit Hartz eine effiziente und härtere Neuorganisation der noch vorhandenen Arbeit; fürs erste keinen weiteren Krieg, dafür aber nationalere Töne, das „Alle-in-einem-Boot“-Gefühl während der Flut noch im Gedächtnis; mit Wolfgang Clement soll Wirtschaft und Arbeit eine automatische Einheit bilden. Nachdem Rot-Grün in seiner ersten Periode vor allem die Auflösung bisheriger politischer Regularien und Programmatiken gelungen war, will man nun neue strukturelle Weichenstellungen. Familien soll es nun auch wirklich besser gehen, Kinderbetreuung wird zum Hit der Saison.</p>
<h3 class="">Familie in der Krise</h3>
<p>Die dramatischen Meldungen hatten sich in jüngster Zeit überschlagen. Die Geburtenrate bewegt sich im Sink-, die Altenrate im Steigflug, Spitzenarbeitskräfte sind nicht mehr in Sicht, arme Kinder um so mehr. „Gedöns“ wurde unverhofft wichtig und veranlasste den Kanzler im Sommer 2002 erstmalig zu einer Regierungserklärung, um die Geborgenheit der Familie zu preisen. Diese sei zum „Wohlfühlen“ da, für „Zusammenhalt und Halt“, das „stabile Zentrum der Gesellschaft“. Kinder zu erziehen sei die großartigste und wichtigste Aufgabe, die Gerhard Schröder &#8211; so wie einst Helmut Kohl &#8211; sich denken konnte, weshalb er sich Zeit seines Lebens bekanntlich darum riss. Die Grünen machten Politik auf „Kinderhöhe“. Die CDU fühlte sich endlich wieder daheim und alle gaben ihr recht. Die SPD verkündete, mit einem neuen Gesellschaftsvertrag die Familie retten zu wollen, Großorganisator Franz Müntefering setzte plötzlich auf die „kleinen Einheiten“. Sollte die heilige Familie von Rot-Grün die letzte Ölung erhalten? Vorschläge reihten sich an Vorschläge: Die taz sprach von der Einbindung in den Generationenrhythmus und Feminismus durch die Hintertür. Die <em>FAZ</em> ließ das Abendland daran leiden, dass „Eltern und Kinder einander nicht mehr brauchen“. Für den Verfassungsrechtler Paul Kirchhof wurden Mütter zu „Garanten der Humanität“. Die Regierung grub in konservativen Ideen vom Humanvermögen und so darf die Familie getrost gesellschaftlichen Anspruch stellen, aber in privater Verfügung bleiben. Die regierungsamtliche Familien-Werbekampagne malte die Mutter zum Kanzler, die immer noch daheim sitzt, aber selbstredend ganz emanzipativ: ein Mütter-Matriarchat, das alle anderen zu Kindern macht, clean, adrett, wohlanständig, normal, versorgt, ohne eine Spur von Problemen, unerotisch, artig &#8211; die Bildästhetik der modernsten Werbung für eine Produkt wie einst von Dr. Oetker. Der Kanzler krönt das Werk mit der Ernennung Renate Schmidts zur &#8211; nach der „Frauen-“ nun wieder &#8211; „Familienministerin“, die rechtzeitig vor der Wahl <em>SOS</em> Familie gefunkt hatte.</p>
<p>Freilich: Je liberaler der Markt, desto weniger Liberalität soll für die Familie gelten. Obwohl jede Partei den kulturellen Lebenswandel verinnerlicht haben will, die CDU-Vorsitzende gleich nach dem Wahltag ihrer Partei noch mehr praktische Übung darin verordnete, setzte mit der Ankündigung der &#8222;Abschmelzung&#8220; des Ehegattensplittings durch die Grünen ein erneuter Glaubenskrieg ein, der postwendend zum Verzicht auf das Vorhaben führte. Was sich jenseits der geordneten Kleinfamilie befindet, sollte angeblich nur Notlösung mit garantierten lebenslangen Beschädigungen sein. Die oberen Mittelschichten sollten bis zur totalen Kinderlosigkeit der oberen Gesellschaftsetagen geschröpft werden. Nicht nur die Familie, auch die Ehe und die Freiheit ihrer inneren Ordnung, welche Frauen vor dem Hintergrund der äußeren Arbeits- und Werteordnung im Zweifel auf die inferiore Position verweist, sollten durch das GG unveränderlich geschützt sein. Für neue elterliche Erziehung und Ordnung ward schon lange gefochten und Singles wurden schwer in Verruf gebracht, unterstellte man ihnen doch die Verweigerung von sozialen Pflichten. Das Individuum war schon verabschiedet.</p>
<p>Die Gründe der jüngsten Familieneuphorie liegen in der Wirtschaftsflaute. Bis vor kurzem hieß es „Flexibilisierung“ allüberall, von Stund an sind via die Bande der Natur Sicherheit und Bestand an der Reihe. Vom Ich-Ego-Kult wechseln wir zum Aufgehobensein im Anderen. <em>McKinsey Deutschland</em> sagt, ihre wichtigsten Leute seien 32 Jahre, im Familiengründungsalter und die größte Reserve die Frauen. Inhuman sei es, diese alternativ zwischen Beruf und Familie entscheiden zu lassen. Wo beides zusammen sich doch erst rechnet. Geburtenrate und Wirtschaftsstandort oder, anders gesagt, die Suche nach der besten Humanressource treiben uns an und lassen nach „Reproduktion“ von Mensch und Gesellschaft fragen.</p>
<p>Bieten die Parteien deshalb nun neue Perspektiven? Die Grundbehauptungen und strukturpolitischen Ansätze bestehen in dieser Form seit dem 19. Jahrhundert, zusammengesetzt aus Industriegesellschaft, Kleinfamilie und Sozialstaat. Hat sich nichts wirklich geändert?</p>
<h3 class="">Vom heilsamen Verlust einer Illusion</h3>
<p>Die Politik wird von einer Notlage verfolgt, deren Ursachen weit zurück reichen und die sie selbst erst richtig geschaffen hat. Angezeigt vom Gott Geld, glaubt die Politik sie auch mit Geld lösen zu können. Was jedoch zum Scheitern verurteilt ist, denn Geld ist nicht da und wenn es da wäre &#8211; Kinder ließen sich damit nicht kaufen. Bleibt als Alternative noch der technisch gezüchtete Mensch, an dem zeitgleich laboriert wird. Doch auch er ist eine Illusion, so wie er es schon in den Jahrhunderten zuvor war. Aber der Mann hätte, ausgehend von seinem Lebensmodell, mit der üblichen Methode die Probleme wegdelegiert. Und die Protagonisten „produktiver Zerstörung“, die mit demokratieentzogener Globalisierung, Flexibilisierung und Individualisierung die schöne Zukunft versprachen, drückten sich vor der Verantwortung für die Folgen ihrer Eingriffe. Wo sie diese erstmals selbst zu spüren bekommen, zeigen sie lieber auf andere: Kinderlose, Alleinerziehende, Geschiedene, Doppelverdiener … &#8211; jene, die nur die Kehrseite der bis eben herrschenden Norm des autonom-rundum-verfügbaren Berufsmenschen nach altmännlicher Herrlichkeit darstellen. Kinderlose lebten auf Kosten der Familien und Kinder, heißt es. Dabei produzieren sie im jetzigen System das Geld für Kindergärten, Schulen, Universitäten, Sozialsysteme, landen Alleinstehende &#8211; mehrheitlich geringer verdienende Frauen &#8211; automatisch in Steuerklasse I, müssen sie für den Zugang zu geldwerten sozialen Machtnetzen weit mehr aufwenden etc. Dass „Nutzen sozialisiert, Kosten privatisiert“ werden, mag im Einzelfall passen. Das Problem der systemisch und durch gesellschaftliche Wertsetzungen geschaffenen Paradoxien, Diskrepanzen und Machtgefälle trifft es nicht: Wir sollen uns zwar auf eine globale Welt(markt)gemeinschaft einstellen, aber die Familie soll in ihrem sozialen Raum eng, arm und stupid bleiben. So viel die einen an Erwerbsarbeit zu viel auf einmal haben, so viel haben die anderen zu wenig und so viel unbezahlte und „unbezahlbare“ Arbeit bleibt gleichzeitig liegen. Eine Gesellschaft, die nur die Hochintelligenten zu brauchen glaubt, sitzt einem fundamentalen Irrtum auf. In Technik werden Milliarden investiert, Soziales wird einfach zum Fenster herausgeschmissen. Benutzt wird ein Bruchteil der Technik, Menschen finden zuhauf keinen Nutzen in ihrem Dasein. Während die Familie Wohlstandsattribut und Machtressource für die einen geworden ist, wurde sie den anderen zur einzigen Sinn- und Existenzbasis, Sozial- und Altersversicherung. Angebliche oder tatsächliche Selbstbehauptungsunfähigkeit vor einer veränderten Welt, das Altern und das Aussterben hierzulande stehen global „Überbevölkerung“ und „Geburtenüberschuss“ anderenorts gegenüber. „Familie“ funktioniert dort höchstens als Seilschaft von Eliten; namentlich <em>junge</em> Männer ohne jede gesellschaftliche Perspektive probieren sich zuhauf in Verwahrlosung, Gewalt und Terrorismus. Gibt es etwa doch wechselseitige Abhängigkeiten und Zusammenhänge, die aber nicht (an-)erkannt und „in Rechnung“ gestellt werden, es sei denn durch die Hintertür?</p>
<p>Wenn ja, wo liegen die Ursachen dafür? Und ist es so tragisch, dass es weniger Kinder gibt, die Einzelnen mehr Individualität leben und die klassische Kleinfamilie auf eine maximal 15- bis 20-jährige Lebensphase für jene geschrumpft ist, bei denen und solange die kollektive Beziehungsstiftung gewollt ist und gelingt? Ist genau das nicht ein Zeichen von Qualität und Wohlstand, der Überwindung schädlichen Zwangs, von Missbräuchen und Gewalt, des heilsamen Verlustes der Illusion von der Familienidylle und ergo nicht das eigentliche Problem? Und wenn Familie wieder &#8218;in&#8216; ist &#8211; handelt es sich um nostalgische Flucht, einen Trend vom Egoismus zum Altruismus, eine Nutzen-Kosten-Kalkulation oder eine positive Lebenserwartung und Emanzipation innerhalb der Familie?</p>
<h3 class="">Die Folgen ver&auml;nderter Geschlech&shy;ter&shy;ver&shy;h&auml;lt&shy;nisse</h3>
<p>Von den Frauen (und Männern), die im Zweifelsfall Familien gründen, ist auffallend wenig die Rede. Obwohl es zunächst noch immer um sie geht, die mit dem bürgerlichen Zeitalter zur Hauptsache in die Kleinfamilie verpflanzt worden sind. Die bisherige „weibliche“ Arbeit, die Hingabe und Sorge für das Wohlergehen anderer und für menschliche Bindung, „füllt“ Frauen nicht mehr „aus“; sie stellt keine (wenigstens mittelbare) Existenzsicherung mehr dar. Die Frauenbeschäftigung wächst so oder so unaufhaltsam weltweit, oft schon sind Frauen die Haupternährerinnen. Frauen wie Wirtschaft wünschen dies so sehr wie sie es müssen, weil die ökonomischen Ressourcen für beide nicht reichen. Noch immer denken alle, alles andere könne mehr oder weniger so bleiben wie es war. Damit sind für den Tag zwar ein paar Reserven gewonnen. Doch die Wirtschaft verliert ihre bisherige Voraussetzung, treibt Individualisierung auf absurde Spitzen und frisst ihre eigene Existenzgrundlagen. Und was die Frauen gegenüber Männern im neueren sozialen Wandel begehrt macht, soziale Kompetenz und Multidimensionalität im Weltbild etwa, setzen diese aufs Spiel, indem sie es nur verbrauchen lassen. Beide Bewegungen ergeben einen negativen Synergieeffekt, der die Sache unproduktiv macht und einen gravierenden Qualitätsverlust bringt. Sie vernichten soziales Kapital, von dem sie beide leben. Beide übergehen, unterschiedlich in Vorzeichen und Massen, im vermeintlich privaten Lebensort die Produktionsstätte des Sozialen und der dazugehörigen „betrieblichen“ Haushalte, einschließlich der Arbeit, die für sie gemacht, und der Kosten, die dafür aufgebracht werden müssen. Weil die Arbeit am Menschen nichts kostet, ist sie auch nichts wert &#8211; also wird sie weit unter Preis gehandelt, verschleudert und stirbt aus, weil ihre Produktionsbedingungen <em>peu a peu</em> entfallen &#8211; sofern es keinen Ersatz für sie gibt.</p>
<p>Gleichberechtigung aber gibt es mitnichten: Die Ungleichheit liegt heute nur in abstrakten sozialen Strukturen der Existenzsicherung bzw. der ungleichen Verteilung von Geld, Zeit, Macht, also von Freiheit, auf deren Unterseite Arbeit am Mensch und an konkrete Menschen gebundene Kreativität ausgebeutet werden. Sie liegt in gesellschaftlichen Denkparadigmen von Wirtschaft, Arbeit, Leben, Familie, die aus dem vorigen Jahrhundert stammen. Außerdem liegt sie in politischen Machtverhältnissen, die anonymisiert dem (führenden) Mann die gesellschaftliche Definitionsmacht von Werten und Mitteleinsätzen lässt, mit der er über Geld und Technik, ein historisches Amalgam, die Gesellschaft kontrolliert. Gegen diese Ungleichberechtigung streiken viele, namentlich die gebildeteren Frauen heimlich oder unbewusst: Sie versagen sich ihre eigenen Kinderwünsche, kündigen die „Umsonst-Arbeit“ auf und betreiben mit durchaus eigenen Methoden erfolgreich ihre Selbstbehauptung auf dem Markt. Singles, Kinderlose, anspruchsvolle Frauen, bei denen Beruf und Privates Hand in Hand gehen, die mit einem „Männersystem“ nicht mehr kompatibel sind, zeigen epochale Veränderungen an.</p>
<p>Auf dieser (Problem-)Ebene aber reagier(t)en die normsetzenden Männer selten und wenn, dann meistens zu spät. Sie bevorzugen es bis heute, die Marktkriege um ein weiteres zu verschärfen, und sei es mit Terror. Noch die letzte (systemische) soziale Verantwortung in Gestalt paternalistischer Fürsorge haben sie abgeworfen, für sich selbst weder mündig noch demokratiefähig. Nur dem führenden Wirtschaftsmann, dem Gewinner schlechthin, wird&#8217;s langsam brenzlig, denn die Grenze dieser Methode ist erreicht. Derweil schreitet der soziale Wandel munter weiter voran. Von der neuen Arbeit wird die alte Familie unterwandert, von den Folgen des damit beförderten demographischen Wandels werden neue Arbeit und anderes Leben nur beschleunigt. Unter der Hand haben Frauen die Männer als gesellschaftlich führende Norm längst abgelöst.</p>
<p>Die Familie als solche existiert natürlich wie eh und je, wo und wie es passt, abhängig von den Zwängen, unter denen sie sich bewegen muss. Aufgekündigt wurden und werden nur ihre alten Formen und Regeln: Die Leute schlugen sich ins Freie. Nun versucht die Politik den Prozess mit vereinten Kräften wieder einzufangen &#8211; entsprechend den neuen sozialen und politischen Machtverhältnissen, die sich zwischenzeitlich eingestellt haben. Das wird zur neuen Klientelpolitik in dieser oder jener Variante &#8211; aber an der Lage der Familien wird dies noch nichts Wesentliches verändern: Die Frauen werden sich nicht heimholen lassen. Keine noch so schöne Väterkampagne konnte Männern vormachen, dass es sich lohnte, ihren Platz einzunehmen, obwohl Männer als (moderne) Väter wirklich gebraucht würden. Von ihrer Leidenschaft, Kinder zu bekommen und das Dasein mit ihnen zu teilen, ganz zu schweigen. Die traditionelle Kleinfamilie kann weder die individuellen noch die gesellschaftlichen Bedürfnisse mehr befriedigen, ihre Kinderziehung ist unprofessionell und ihre häuslichen Arbeitsweisen sind unproduktiv. Die Delegation des Problems der „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ an Frauen ist undemokratisch, sie macht die Arbeitsbürger unmündig und unselbständig.</p>
<h3 class="">Das Kapital: der neue Zusam&shy;men&shy;halt</h3>
<p>Es geht längst zurück zu den Anfängen, und das ganz von allein. Dennoch wird es Familie als autonome Produktionseinheit bzw. heile Erwerbs- und Versorgungsgemeinschaft (wenn es sie denn je gab) nicht mehr geben. Davor steht das globale Kapital, das die Familie viel zu sehr braucht und sich deshalb längst eine entsprechende Last aufgebürdet hat. Kollektiven Zusammenhang und Einheit stiftet nicht mehr die Nation, der Staat, die Klasse, die Tarifpartner, die Familie o.ä., sondern das Kapital, das sich und die Menschen mehr oder weniger komplett von den bisherigen Spielregeln freigesetzt hat. Das Leben organisiert sich da herum. Das Kapital will die beste Arbeitskraft. Die beste ist nicht eine, die Kummer hat, „lern- oder leistungsgestört“ ist. Also bezahlt es für die, auf die es nicht verzichten kann, die Kreativen. In dem, was Gesellschaft ausmacht, stehen sich Mensch und Kapital mehr und mehr sehr direkt gegenüber &#8211; und sehen, was sie miteinander aushandeln können. Je wertvoller die Arbeitskraft, desto mehr gibt es für ein reichhaltiges soziales Leben als neuer Ressource statt Konsum und Freizeit. Menschen verbinden sich, wo sie sich treffen. Das geschieht vornean im ökonomischen Austausch, denn da sind sie wer. Ehen werden gestiftet werden, weil es gut für die eigene Arbeitskraft, die Gesundheit, das „Selbstunternehmen“ ist. Auch für dieses gilt es, die beste Rendite durch umfassende Eigenkapitalentwicklung zu sichern. Jede, jeder wird auf die Selbstvermarktung angewiesen sein. Es gibt keine extraordinären Strukturen oder Inseln mehr, die konträr zur Wirtschaftsgesellschaft funktionieren. Nischen gibt es nur jenseits einer normalen Existenz &#8211; einzeln oder in neu pauperisierten Regionen. Ehe und Familie werden Teil der „Firma“, in der der Unterschied zwischen privater und öffentlicher Arbeit aufgehoben ist, in der Intimität, Privatheit, Liebesideal als Grundlage und Sozialstaat als äußerer Rahmen entfallen. Kapital wird Familien (inkl. sexueller Reproduktion) vernetzen, flexibilisieren, restlos offen kapitalisieren und vergesellschaften und zu einem untrennbaren Teil von Wirtschaftsgesellschaft machen. Deshalb wird das Kapital im eigenen Interesse Familie auch ökonomisch und politisch eingemeinden müssen. Von den inneren Wertbezügen und Spielregeln der Wirtschaftsgesellschaft wird alles abhängen.</p>
<h3 class="">Stand&shy;ort&shy;faktor Indivi&shy;du&shy;a&shy;lit&auml;t</h3>
<p>Die gravierendste Veränderung im sozialen Wandel zur Dienstleistungs-, Informations-, Wissens- und Mediengesellschaft sind nicht die neuen Techniken als solche. Sie machen materielle Produktionen nicht überflüssig, sie verändern sie jedoch. Sie führen auch nicht in eine virtuelle Welt, die die Wirklichkeit außer Kraft setzt, sie bringen aber eine zusätzliche Spiegelungsebene. Entscheidend ist die „Flüssigkeit“ und Komplexität der neuen Arbeitsverhältnisse und -mittel. Sie machen die Orte, Zeiten, Rhythmen und Einteilungen der Arbeit beweglich. Sie machen wertmäßige, definitorische, räumliche etc. Trennungen und Hierarchien zwischen Familien- und Berufsarbeit, (wertlosem) Privatem und (statusförderlichen) Öffentlichem, unbezahlt-Reproduktiven und bezahlt-Produktiven, Kopf und Hand, Technik und Mensch überflüssig, sogar unmöglich. Sie lassen diese Arbeitsteilungen verfließen, verflachen und anders verschmelzen. Der weitere Ersatz körperlicher Arbeit durch Technik stärkt noch einmal mehr die Bedeutung des Faktors Mensch. Vor allem löst sich die geschlechtliche Arbeitsteilung, in der sich die Teilungen gebündelt haben, bis in ihre Restbestandteile auf. In ihr sind die Teilung zwischen Ober- und Unterbau der Gesellschaft, das gespalten-verzerrte Menschsein und die halbierte Demokratie am offenkundigsten kontraproduktiv geworden. Bewegliches Arbeiten, bewegliches Leben, bewegliche und komplexe Sozialbeziehungen werden die Zukunft bestimmen. Familien als fruchtbare Sozialgefüge und Lebenseinheiten werden von der Stabilität, der Verbindungsfähigkeit und Beweglichkeit von Kapital in jeder Form abhängig sein. Und der Mensch ist umso mehr sein eigenes Kapital, je weniger er andere Kapitalien hat. Halt findet der oder die Einzelne nur in seiner eigenständigen Existenzbasis, Selbsterfindung und Selbstorientierung innerhalb eines sozialen Gefüges, in seiner Einbindung in Gesellschaft durch ein (Lebens-)Werk. Familie wird, wenn sie ihre Funktion erfüllt, hierarchielos um den Einzelnen herum stattfinden oder bei jenen, die sich am meisten Familie kaufen können. Wer Familien stützen will, muss den Einzelnen in seinem Lebenswerk und seiner Beziehungsfähigkeit, das Hineinwachsen in eine offene und entwicklungsfähige Welt stützen.</p>
<h3 class="">Neue Heraus&shy;for&shy;de&shy;rungen f&uuml;r Staat und Gesell&shy;schaft</h3>
<p>Diese fundamentale Veränderung fordert Gesellschaften als Kollektive und den Staat als Medium des Politischen heraus, sofern sie nicht alles dem Kapital allein überlassen wollen.</p>
<ol>
<li>Wo der einst zur privaten Liebessache erklärte Hauptort der Produktion des Sozialen ausfällt, soziale Ressourcen nicht mehr einfach da sind, muss vom Geboren-werden bis zum Sterben die <em>Arbeit am Menschen</em> Teil des Gesellschaftlichen werden. Dann stellt sich die Frage: Wer macht diese Arbeit künftig? Welche Leistung steckt in ihr? Wer bezahlt sie?</li>
<li>Wo die Marktwirtschaftsgesellschaft so sehr die „Humanressource“ nachfragt, werden deren Verbraucher für sie einen Preis bezahlen müssen, mit dessen Ertrag sie hergestellt werden kann. Deshalb wird jede/r und jede Wirtschaftseinheit für soziale Bildung, Sozialkapitalbildung und Gesellschaftsfähigkeit künftig mehr Geld auf den Tisch legen müssen.</li>
<li>Wo die<em> Hierarchien und Dichotomien</em> der Arbeit entfallen, entfallen auch ihre dazugehörigen gesellschaftlichen dichotomen Einheiten und Hierarchien von Mann zu Wirtschaft, Staat, Familie, Gesellschaft, Frau etc. Deshalb ist die Wahl zwischen anarchistisch-autoritärer Regierungsweise durch Charismatiker oder neuer Demokratisierung zu treffen.</li>
<li>Wo der <em>Wandel der Geschlechterverhältnisse</em>, die vielleicht tiefgreifendste gesellschaftliche Veränderung überhaupt, von den Parteien damit beantwortet wird, dass sie etwas mehr dafür zahlen wollen, dass es in „erleichterter“ Weise bleibt, wie es ist, werden die gesellschaftlichen Probleme der „Zweiten Moderne“ verkannt. In der nahen und mittleren Zukunft werden sich die neuen Arbeitstätigkeiten und -weisen, die Erwerbstätigkeit von Frauen, die Reintegration von Alten in die Arbeits-und Gesellschaftswelt, Bildung und frühes Tätigsein von Kindern ausbreiten. Die „Frau“ wird als einzelne spezifische Ressource, als Teil eines Ganzen und als Synonym für die Arbeit am Mensch gebraucht. Die Ignoranz gegenüber dem humanen Faktor, soziale Spaltung, Ausbeutung und Ungleichheit tragen ökonomisch nicht mehr, am wenigstens den traditionellen Mann. Für ihn ist es in der neuen Welt eng geworden, er verschrumpft in sich selbst. Seine Krise belastet die Gesellschaft schwer. Herauskatapultiert aus „produktiver Funktion“, Haupternährerrolle, nicht nötig als der, der die wichtigste Arbeit macht, nicht mal nötig als Erzeuger, erst recht bar eines neuen Bildes vom Mann und bar entwickelter sozialer Fähigkeiten, ist es mit seiner Exklusivität und seinem Vorrang vorbei. Dass die einen fürsorgen und verbinden, die anderen trennen und Macht ausüben, ist mittlerweile passé. Eine neue Rolle findet er nur &#8211; wie sie &#8211; als selbstbestimmter Bürger, Multi-Produzent, Sozialwesen und Lebewesen, fähig zu vielfältigen, netzförmigen, komplexen demokratischen Beziehungen auf gleicher Wechselseitigkeit, sei es zwischen Menschen, Lebensbereichen oder Daseinsweisen. Unerlässlich ist nun also eine Umgestaltung, die neue allgemeine Spielregeln hervorbringt.</li>
<li>Der <em>Staat</em> kann weder Übervater noch Übermutter mehr sein, die Familie nicht seine Keimzelle. Auch kann er der Frau nicht den paternalistischen Mann und beiden nicht die traditionelle Kleinfamilie ersetzen. Er muss vielmehr Instrument einer kollektiven, reziproken, offenen Verhandlung und Garant deren Verhandlungsergebnisse werden — und zwar bezogen auf drei gesellschaftlich existentielle Aufgaben:</li>
</ol>
<ul>
<li>a) Er muss für die notwendigen allgemeinen Verkehrsregeln sorgen. Und er muss als allgemeine Grundlage ein Minimum an freien und gleichen, sozialen und politischen Bürgerrechten gründen, die so beschaffen sind, dass sie Selbständigkeit und Selbstversorgung der Bürger in Kooperation mit anderen und demokratische Gemeinfähigkeit ermöglichen.</li>
<li>b) Er muss die Steuer- und Sozialpolitik, also den Bereich abgeleiteter Wertbeziehungen und sozialer Rechte, neu gestalten und hierbei insbesondere für Kinder und Alte bzw. alle Nicht-Selbstversorgungsfähige das Solidarprinzip garantieren, um individuelle Freiheit erst zu schaffen.</li>
<li>c) Er muss für Demokratisierung und Gleichheit in gesellschaftlichen Strukturen und in der Rechtssetzung sorgen, um nachhaltige Produktivität zu sichern. In der Vergangenheit wurde das Verhältnis zwischen Kapital und Arbeit und damit die Ausgestaltung der Erwerbsarbeit als ausschlaggebend betrachtet und behandelt. Künftig wird der Ort, an dem über diese Änderungen entschieden wird, die Wirtschaft in ihrer ganzen Komplexität und ihren Wertbezügen sein. In diesem Sinne sind &#8211; nach der Atomisierung der Gesellschaft &#8211; die Orte, an denen „Gesellschaftsstiftung“ künftig stattfindet, neu zu erfinden. Auch wenn der Gang durch eine &#8222;reaktionäre&#8220; Phase ob zu geringen Leidensdrucks uns nicht erspart bleiben sollte, wird dieser Weg zwar teurer, aber dennoch unausweichlich bleiben.</li>
</ul>
<h3 class="">Das Ideal einer neuen Gro&szlig;familie</h3>
<p>Die Ursachen der Unvereinbarkeit von Beruf und Familie liegen in fehlender und verfehlter Kinderbetreuung, in überholten Berufsstrukturen, in unzureichender, weil zu wenig und nicht existenzsichernder Teilzeitarbeit, in der Unterbezahlung sozialer Arbeit, im Sozialrecht, im Machtanspruch von Männern, im Mangel an erwerblicher Haus- und Familienarbeit und einem rückwärtsgewandten Familienbild sowie in falscher inhaltlicher und methodischer Politik, die mit Bürokratie und Gesetzeszwang zu operieren versucht, anstatt neue Entwicklungen durch positive Anreize freizusetzen. Der Mensch ist in seiner Ganzheit zu sehen und Gesellschaft auf ihn auszurichten. Wenn ein Menschenleben heute länger dauert, so braucht eine Gesellschaft auch weniger Menschen zu ihrer eigenen Reproduktion. Natürlich müssen, können und wollen Menschen länger arbeiten, wenn sie älter werden, vorausgesetzt, sie werden nicht schon zwischen dem dritten und fünften Lebensjahrzehnt bis zum letzten Tropfen ausgepresst. Nun ist auch für Familien die Zeit gekommen, in der Begegnungen frei und freiwillig werden müssen, das wird sie beleben. Natürlich ist es vernünftig und human, Fremde aufzunehmen, die am Sozialprodukt mitarbeiten und neue Impulse in eine Gesellschaft bringen. Ob Frauen und Männer die Kinder in die Welt setzen, die sie sich wünschen, hängt, neben Unberechenbarem, von ihren eigenen und der Kinder Zukunftsperspektive ab. Schutzbedürftig sind die Rechte der Kinder und all derer, die von anderen abhängig sind. Das künftige Ideal wird eine Großfamilie neuer, offener und freierer Art sein, die sogar noch Freundinnen und Mitarbeiter mit einschließen kann, die jedoch nicht unter einem Dach, sondern selbständig und miteinander verknüpft leben. Familie ist so in der Tat eine soziale Ressource und Quelle von Reichtum.</p>
<p>Wer eine solche Familie stützen will, darf nicht Wunschdenken und Kitsch folgen, sondern der ergreift im großen Stil folgende Maßnahmen:</p>
<ol>
<li>Er muss &#8211; neben einem guten öffentlichen Bildungswesen &#8211; ein fallweise privatwirtschaftliches, zivilgesellschaftliches, betriebliches, konfessionelles oder staatliches, jedenfalls öffentliches Kinderwesen schaffen, das rundum Lebensorte schafft und jene Bildung wie menschlichen Beziehungen ermöglicht, die Kinder brauchen, vom erreichbaren Vater bis zu Gefährten, erwachsenen Sippschaften, Erziehern und Lehrern- und das für/über den ganzen Tag.</li>
<li>Er muss eine Dienstleistungswirtschaft schaffen, die bisherige private Haus- und Familienarbeit in allen Facetten und Qualitätsanforderungen durch neue Erwerbsmöglichkeiten auf dem Markt ersetzt.</li>
<li> Er muss „Arbeit für Andere“, Kinder, Alte, Kranke, und soziale Beziehungsverantwortlichkeit steuerlich fördern.</li>
<li>Er muss Löhne für traditionell „weibliche“ Arbeiten, ob in der Familie oder sonstwo, sowie die Entgelte für soziale und kreative Leistungen radikal erhöhen.</li>
<li>Er muss ein eigenständiges Existenzminimum bzw. steuerfreies Grundeinkommen und konsequent eigenständige Sozialsicherungsstrukturen für jede und jeden &#8211; egal welchen Alters und welchen Erwerbsstandes &#8211; garantieren.</li>
<li>Er muss auf eine Lebenslänge neue Arbeitszeitsysteme mit neuen durchschnittlichen Mindest- und Höchstgrenzen an Entgelten und Zeitverausgabungen schaffen, die im übrigen für jede und jeden Zeit für soziale Beziehungspflege und soziales Lernen schaffen.</li>
<li>Demjenigen muss vollkommen egal sein, welche Verbindungen Menschen eingehen und in welcher Form sie leben, während er die Übernahme sozialer Verantwortung belohnen muss.</li>
<li>Er muss sich an neuen sozialen Werten und Normen orientieren &#8211; an einem Halbe-Halbe zwischen den Geschlechtern wie generell zwischen sich selbst und anderen. Dann kommen neben Müttern auch Väter heraus.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-160/publikation/die-familie-zwischen-neuer-ideologie-und-gesellschaftlicher-realitaet-eine-polemik/">Die Familie zwischen neuer Ideologie und gesellschaftlicher Realität: Eine Polemik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das Selbstbestimmungsgesetz – Progressives Gesetz mit Verbesserungspotential</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/das-selbstbestimmungsgesetz-progressives-gesetz-mit-verbesserungspotential/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 May 2024 10:26:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Diversität]]></category>
		<category><![CDATA[Feminismus]]></category>
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		<category><![CDATA[Selbstbestimmungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Transexuellengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vielfalt]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung ist als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verfassungsrechtlich verankert. Besonders jedoch in Zeiten, in denen das Thema Geschlecht und Sexualität vermehrt durch einen hitzigen öffentlichen Diskurs geprägt ist, muss das Recht auf Achtung der geschlechtlichen Identität gepflegt und rechtlich gestärkt werden. In diesem Sinne soll das Selbstbestimmungsgesetz [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/das-selbstbestimmungsgesetz-progressives-gesetz-mit-verbesserungspotential/">Das Selbstbestimmungsgesetz – Progressives Gesetz mit Verbesserungspotential</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung ist als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verfassungsrechtlich verankert. Besonders jedoch in Zeiten, in denen das Thema Geschlecht und Sexualität vermehrt durch einen hitzigen öffentlichen Diskurs geprägt ist, muss das Recht auf Achtung der geschlechtlichen Identität gepflegt und rechtlich gestärkt werden.</em></p>
<p class="v-teaser-western"><em>In diesem Sinne soll das Selbstbestimmungsgesetz das bisherige Transexuellengesetz (TSG) ersetzen und die Rechte von trans, intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen stärker im Recht verankern. Im November 2024 tritt das neue Gesetz in Kraft, steht in Einzelfragen jedoch noch unter heftiger Kritik. In diesem Beitrag nehmen Susanna Roßbach und Anna Lena Göttsche besonders umstrittene Bestandteile des Selbstbestimmungsgesetzes unter die Lupe und erörtern, wo und in welchem Ausmaß Nachbesserungen erforderlich wären.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das Selbstbestimmungsgesetz ist eines der wesentlichen queer-politischen Vorhaben der Ampel-Regierung und stellt eine progressive Wende im Feld der rechtlichen Geschlechtszuordnung dar. Mit ihm wird nach über 40 Jahren das Transsexuellengesetz (TSG) abgeschafft und ein selbstbestimmter Geschlechtseintrag ermöglicht. Für die Rechte von trans, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen in Deutschland ist dies eine historische Entwicklung. Dennoch bleibt das Selbstbestimmungsgesetz in Teilen hinter den Erwartungen zurück. Im folgenden Beitrag stellen wir zunächst dar, wo sich geschlechtliche Selbstbestimmung bisher im Recht verankern lässt. Danach gehen wir auf das im Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) neu vorgesehene Korrekturverfahren ein, das den Kern des Vorhabens bildet. Im Gesetzestext lassen sich verschiedene nachbesserungsbedürftige Regelungsbereiche identifizieren, die wir im Anschluss aufzeigen. Der Beitrag endet mit einem Blick auf die Zukunft des Selbstbestimmungsgesetzes nach seinem Inkrafttreten.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Geschlecht&shy;liche Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung im Recht</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Um zu verstehen, woher der Reformbedarf für das Selbstbestimmungsgesetz rührt, lohnt zunächst ein Blick auf die bisherige Rechtslage. Fangen wir am Anfang an: Wird in Deutschland ein Kind geboren, erhält es nicht nur einen Namen, sondern ihm wird zugleich sozial, aber auch rechtlich ein Geschlecht zugeordnet. Während die soziale Geschlechtszuordnung sich etwa darin spiegelt, wie die Eltern ihr Kind ansprechen, es einkleiden oder mit Spielzeug beschenken (vgl. zur geschlechtsoffenen Erziehung aber etwa Siever 2022), entsteht die rechtliche Geschlechtszuordnung mit dem Geschlechtseintrag im Geburtenregister. Die Geburtenregister werden von den Standesämtern geführt, und sie legen für jedes in Deutschland geborene Kind einen Eintrag an, der neben Angaben zum Namen, Geburtstag und -ort sowie den Eltern nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG auch eine Angabe zum Geschlecht des Kindes enthalten muss. Zur Verfügung stehen dafür heute vier verschiedene Möglichkeiten: Das Geschlecht kann als „weiblich“, „männlich“ oder „divers“ beurkundet oder der Geschlechtseintrag offengelassen werden (§ 22 Abs. 3 PStG). Welches Geschlecht beurkundet wird, entscheidet regelmäßig medizinisches oder geburtshilfliches Personal, das nach einem Blick auf die Genitalien des Kindes einen entsprechenden Eintrag in der Geburtsanzeige oder in der Geburtsbescheinigung vornimmt, welche dann an die Standesämter weitergeleitet werden. Für jedes Neugeborene muss eine Entscheidung über den Geschlechtseintrag getroffen werden, der Eintrag ist also obligatorisch.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Korrektur des zugewie&shy;senen Geschlechts</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im Verlauf des Lebens kann sich dieser Eintrag als falsch herausstellen. Stimmen die Geschlechtsidentität und das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht nicht überein, kann das Bedürfnis entstehen, die Vornamen und den Geschlechtseintrag im Geburtenregister zu ändern. Denn ohne diese Änderung sind trans oder nicht-binäre Menschen, deren äußerliche Erscheinungen in vielen Fällen nicht mit ihrem eingetragenen Geschlecht übereinstimmen, im alltäglichen Leben stetig gezwungen, diese Diskrepanz zwischen ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihren Dokumenten zu erklären. So ist dies etwa der Fall bei Bewerbungen für einen neuen Arbeitsplatz, bei Ausweiskontrollen am Flughafen, beim Abholen eines Pakets bei der Post oder der Kita-Anmeldung ihres Kindes.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Verfassungsrechtlich ist daher bereits seit den 1980er-Jahren anerkannt, dass ein von der Verfassung geschütztes Recht besteht, einen mit der eigenen geschlechtlichen Identität übereinstimmenden Geschlechtseintrag zu haben. Für die daraus erforderliche Korrektur darf die Rechtsordnung keine unzumutbaren Hürden vorsehen. Dieses Recht folgt aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde vom Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahrzehnten immer weiter ausdifferenziert, zuletzt in der Entscheidung zur Dritten Option (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16, BVerfGE 147, 1). Eingriffe in das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung – etwa durch gesetzliche Voraussetzungen der Korrektur – müssen ihrerseits immer verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können (ausführlich dazu Mangold/Roßbach 2023: 759f.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das bedeutet: Einen Geschlechtseintrag zu haben, welcher der eigenen Identität entspricht, ist ein vom Grundgesetz geschütztes Recht, das der Staat nur einschränken oder von Bedingungen abhängig machen darf, wenn es dafür verfassungsrechtlich gerechtfertigte Gründe gibt. Auch wenn diese grundrechtliche Ebene im Diskurs um das Selbstbestimmungsgesetz und insbesondere in der Gesetzesbegründung fehlte (vgl. djb 2023: 3ff.), setzt sich das Gesetz in einem anfänglichen Programmsatz in § 1 Abs. 1 SBGG selbst zum Ziel, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen. Damit soll bei Inkrafttreten des Gesetzes die Selbstbestimmung der betroffenen Person gestärkt und das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität verwirklicht werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bisher sah das deutsche Recht im Wesentlichen zwei Verfahren zur Korrektur des Geschlechtseintrags vor. Bereits seit dem Jahr 1981 konnten trans Personen ihren Geschlechtseintrag im Verfahren nach dem sogenannten Transsexuellengesetz (TSG) korrigieren. Dieses Gesetz, noch von der in den 1970er-Jahren vorherrschenden medizinisch-pathologisierenden Auffassung von Transgeschlechtlichkeit geprägt, sah für die Korrektur zunächst sehr hohe Voraussetzungen vor. Dazu gehörten etwa Mindestaltersgrenzen, die Ehelosigkeit und Fortpflanzungsunfähigkeit der antragstellenden Person sowie die Vornahme einer geschlechtsangleichenden Operation. Diese Fassung hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen für verfassungswidrig erklärt. Geblieben ist ein „Schweizer Käse“ von einem Gesetz (Mangold 2022: 181), das trotz dieser Einschnitte in den letzten 40 Jahren nie grundlegend reformiert wurde. Das TSG-Verfahren setzte zuletzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen voraus, dass die antragstellende Person „sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben“ sowie, dass „mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird”. Zum Beweis dieser Voraussetzungen müssen in einem gerichtlichen Verfahren zwei Sachverständigengutachten eingeholt werden (§ 4 Abs. 3 TSG). Diese Begutachtungsverfahren sind häufig mit einem unverhältnismäßigen Kosten- und Zeitaufwand verbunden und von entwürdigenden Befragungen und Diskriminierungserfahrungen geprägt (Adamietz/Bager 2017: 11f.). Die Hürden für die Korrektur des Geschlechtseintrags im TSG-Verfahren sind also noch immer sehr hoch und mit einem starken Diskriminierungspotential verbunden, ohne dass es dafür eine hinreichende Rechtfertigung gäbe.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein zweites Korrekturverfahren mit wesentlich geringeren Voraussetzungen ermöglicht seit dem Jahr 2018 § 45b Abs. 1 PStG. Der Geschlechtseintrag von „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ kann in diesem Verfahren auch durch Abgabe einer Erklärung vor dem Standesamt korrigiert werden. Allerdings muss mittels Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden, dass eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ besteht (§ 45b Abs. 3 Satz 1 PStG). Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens war von Anfang an umstritten. Nach Ansicht des Bundesinnenministeriums (BMI 2019: 151), welcher sich viele Standesämter und im Jahr 2020 auch der Bundesgerichtshof angeschlossen haben, soll das Verfahren nur intergeschlechtlichen Menschen offenstehen; für trans Personen soll weiterhin das TSG-Verfahren maßgeblich sein. Auch nicht-binäre Personen, die nicht zugleich intergeschlechtlich sind, sollen das TSG-Verfahren in analoger Anwendung in Anspruch nehmen müssen (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 – XII ZB 383/19, BGHZ 225, 166). Gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (ausführlich zum Ganzen Mangold/Roßbach 2023: 760ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die bisherige Rechtslage war demnach von einer Ungleichbehandlung dreier Gruppen geprägt, welche für manche wesentlich höhere und potentiell diskriminierende Voraussetzungen an die Korrektur des Geschlechtseintrags knüpfte und den grundrechtlichen Vorgaben nicht gerecht wurde. Sie war daher in hohem Maße reformbedürftig.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Kern des Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mungs&shy;ge&shy;set&shy;zes: Das neue Korrek&shy;tur&shy;ver&shy;fahren</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Dies ändert nun das Selbstbestimmungsgesetz. Der Kern des Gesetzes ist die Einführung eines neuen Verfahrens zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen, das für alle Menschen vor dem Standesamt geführt werden soll. Einzige materielle Voraussetzung des Verfahrens ist demnach die Abgabe der Erklärung einer Person darüber, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG). Gleichzeitig soll die erklärende Person versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (§ 2 Abs. 2 SBGG).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Einholung von Sachverständigengutachten wie bisher im TSG-Verfahren oder die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen wie bisher im Verfahren nach § 45b Abs. 1 PStG ist im neuen Verfahren des Selbstbestimmungsgesetzes nicht mehr erforderlich. Das Verfahren wird damit wesentlich günstiger, schneller und bestenfalls auch diskriminierungsärmer. Dieser Kern des Selbstbestimmungsgesetzes entspricht also den in § 1 Abs. 1 SBGG formulierten Zielen des Vorhabens, die geschlechtliche Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken und ihr Recht auf Achtung und respektvolle Behandlung ihrer Geschlechtsidentität zu verwirklichen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Nachbes&shy;se&shy;rungs&shy;be&shy;d&uuml;rf&shy;tige Regelungs&shy;be&shy;reiche</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Für andere im Selbstbestimmungsgesetz vorgesehene Regelungen lässt sich dies dagegen nicht uneingeschränkt feststellen. Wir beschränken uns im Folgenden auf fünf nachbesserungsbedürftige Regelungsbereiche, verstehen diese Liste aber nicht als abschließend (ausführlicher bereits etwa djb 2023: 6ff.; djb 2023a: 2ff.; Mangold/Roßbach 2023: 765ff.; vgl. insbesondere zur Eltern-Kind-Zuordnung Chebout 2023: 106ff.). Die heftig kritisierten Regelungen zur automatisierten Datenweitergabe an verschiedene Sicherheitsbehörden (§ 13 Abs. 5 SBGG-E) wurden dagegen in letzter Minute aus dem Gesetzestext gestrichen (vgl. djb 2023a: 4f.; BfDI 2023: 3).</p>
<h4 class="">Beschr&auml;n&shy;kung des Anwen&shy;dungs&shy;be&shy;reichs</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Eine erste kritikwürdige Regelung findet sich schon in § 1 Abs. 3 SBGG, der einen Ausschluss von Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis vom neuen Korrekturverfahren vorsieht. Die Korrektur soll für Ausländer*innen demzufolge nur zulässig sein, wenn die antragstellende Person ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis hat und sich rechtmäßig im Inland aufhält, oder eine Blaue Karte EU besitzt. Diese Regelung, die erst mit dem Regierungsentwurf in den Entwurfstext aufgenommen wurde, steht sowohl dem Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung als auch den selbst gesetzten Zielvorgaben des Selbstbestimmungsgesetzes entgegen (vgl. zum Ganzen djb 2023a: 2f.). Bei dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung handelt es sich nicht um ein Deutschen-, sondern um ein sogenanntes Jedermanngrundrecht. Es steht somit allen Menschen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsstatus – zu. Auch das Selbstbestimmungsgesetz selbst setzt sich in § 1 Abs. 1 Nr. 2 SBGG das Ziel, das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. Menschen ohne Aufenthaltsrecht, die sich ohnehin in einer besonders vulnerablen Position befinden, von vornherein vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschließen, steht diesem Ziel konträr entgegen.</p>
<h4>Sonder&shy;re&shy;ge&shy;lungen f&uuml;r Minder&shy;j&auml;h&shy;rige</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Kritik wurde auch an den in § 3 SBGG vorgesehenen Sonderregelungen für Minderjährige geäußert. Grundsätzlich ist für das Verfahren keine Altersgrenze geplant. Für unter 14-Jährige sollen jedoch ausschließlich die gesetzlichen Vertreter*innen die Korrekturerklärung abgeben können, 14- bis 17-Jährige sollen zu ihrer Erklärung die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen benötigen. Insbesondere für die Gruppe der 14- bis 17-Jährigen stellt dies einen Eingriff in ihr Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung dar, der nur schwer zu rechtfertigen ist. Als Parallele zur „Geschlechtsmündigkeit“ kann beispielsweise die mit dem 14. Lebensjahr eintretende Religionsmündigkeit herangezogen werden: Minderjährige, denen die Entscheidung darüber zusteht, „zu welchem religiösen Bekenntnis [sie] sich halten“ wollen (§ 5 Satz 1 Gesetz über die religiöse Kindererziehung), sollten auch über eine Korrektur ihres Geschlechtseintrags selbstbestimmt entscheiden können. Diese Diskussion legt offen, dass die relevante Frage in diesem Zusammenhang eigentlich ist, ab welchem Alter Minderjährigen ein Geschlechtseintrag überhaupt zugemutet werden kann (so auch Mangold/Roßbach 2023: 767). So hatte etwa das Deutsche Institut für Menschenrechte in einem im Auftrag des Familienministeriums erstellten Gutachten vorgeschlagen, den Geschlechtseintrag für alle Kinder nach der Geburt zunächst offenzulassen, um dann mit Eintritt der Geschlechtsmündigkeit, etwa im Alter von 14 Jahren, eine selbstbestimmte Beurkundung herbeizuführen (Althoff/Schabram/Follmar-Otto 2017: 65ff.). In dieser Lösung läge sicherlich eine grundrechtlich sensiblere Regelung. Hält der Staat aber an der obligatorischen geschlechtlichen Zuordnung aller Neugeborenen fest, bleiben auch die einschränkenden Regelungen für Minderjährige rechtfertigungsbedürftig.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Besonders beeinträchtigende Wirkungen dürfte die Sonderregelung für die Gruppe der 14- bis 17-Jährigen haben, deren Eltern die Zustimmung zu ihrer Erklärung verweigern. Zwar sieht der Entwurf vor, dass die fehlende Zustimmung vom Familiengericht ersetzt wird, wenn die Korrektur dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SBGG). Ein familiengerichtliches Verfahren erscheint jedoch für die hier angesprochenen Konstellationen als unzumutbar hohe Hürde. Darüber hinaus schafft es das Risiko, dass aufgrund fehlender gerichtlicher Sachkompetenz von den Gerichten erneut Sachverständigengutachten angefordert werden und so die Situation eines „TSG-Verfahrens light“ entsteht (dazu differenziert djb 2023: 8ff.).</p>
<h4 class="">Erfordernis der Anmeldung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Eine weitere Einschränkung des Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung enthält das Selbstbestimmungsgesetz in § 4 SBGG. Dort ist vorgesehen, dass die Korrektur drei Monate vor Abgabe der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden muss. Begründet wird diese Hürde als Überlegungs- und Reflexionsfrist, die nicht ernst gemeinte Erklärungen verhindern und die Bedeutung der Korrektur aufzeigen soll. Mit gleicher Begründung war im Referentenentwurf zuvor eine Wartefrist von drei Monaten zwischen der Abgabe der Erklärung und deren Wirksamkeit vorgesehen gewesen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zwar handelt es sich bei den genannten Begründungen dem Grunde nach um legitime Zwecke. Es bestehen aber Zweifel daran, ob das Erfordernis der Anmeldung überhaupt geeignet ist, nicht ernst gemeinte Erklärungen zu verhindern und zur Verdeutlichung der Bedeutung der Korrektur erforderlich ist (ausführlich djb 2023: 10f.). Jedenfalls ist das Anmeldeerfordernis zur Erreichung dieses Ziels im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht angemessen. Insbesondere werden durch das Erfordernis der Anmeldung die erklärenden Personen für weitere drei Monate in ihrer individuellen Lebensplanung gehindert, können sich etwa nur mit unkorrigierten Unterlagen bewerben oder werden mit falschen Angaben in das Geburtenregister ihres Kindes eingetragen. Für Menschen, die bisher ihren Geschlechtseintrag im Verfahren nach § 45b Abs. 1 PStG korrigieren lassen konnten, verschlechtert sich die Rechtslage damit sogar. Im Hinblick auf die Begründung als Überlegungs- und Reflexionsfrist ist zudem beachtlich, dass andere personen- und familienrechtliche Erklärungen vergleichbare Anmeldeerfordernisse nicht kennen. Insbesondere die Eheschließung, die erheblich größere Rechtsfolgen nach sich zieht (etwa in Bezug auf die rechtliche Elternschaft, Unterhaltsverpflichtungen und erbrechtliche Folgen), setzt rechtlich keine Überlegungszeit voraus. Warum nun gerade bei der Korrektur des Geschlechtseintrags andere Maßstäbe angelegt werden, lässt die Gesetzesbegründung offen.</p>
<h4 class="">Verweis auf Vertrags&shy;frei&shy;heit, Haus- und Satzungs&shy;recht</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Eine der Regelungen, die im öffentlichen Diskurs bisher am meisten Aufmerksamkeit erfahren hat, ist der sogenannte Hausrechts-Paragraph in § 6 Abs. 2 SBGG. Dort heißt es: „Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.“ Dass das Selbstbestimmungsgesetz einen solchen Passus enthält, ist durchaus bemerkenswert. Schließlich steht in dem Gesetz etwa nicht, dass das Miet- oder Steuerrecht unberührt bleiben (ähnlich Mangold/Roßbach 2023: 765).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Rechtlich hat § 6 Abs. 2 SBGG keinerlei Aussagewert. Denn es werden in § 6 Abs. 2 SBGG Lebenssituationen adressiert, für die es aktuell nicht auf das personenstandsrechtliche Geschlecht ankommt – so ausdrücklich die Begründung – und auf die es auch nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes nicht ankommen soll. Rechtsfolge der Korrektur ist nach § 6 Abs. 1 SBGG nämlich, dass, „soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung […] Bezug genommen wird“, der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag maßgeblich ist. Dies betrifft gerade nicht die Fälle des § 6 Abs. 2 SBGG. Gesetzessystematisch gibt es für die Regelung also schlicht kein Bedürfnis.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dass § 6 Abs. 2 SBGG dennoch in den Gesetzestext aufgenommen wurde, kann als Ausdruck einer Diskursverschiebung verstanden werden, die den gesamten Gesetzgebungsprozess durchzogen und nun im Gesetzestext Niederschlag gefunden hat (ausführlich dazu djb 2023: 5f., 11ff.; Mangold/Roßbach 2023: 765f.). Seine Inklusion suggeriert, Ausschlüsse von trans Personen aus geschlechtsspezifischen Räumen seien zulässig und die Vertragsfreiheit insofern immer vorrangig. Selbstverständlich gelten aber auch schon bestehende Verbote der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes weiter. Es ist Kernanliegen von Normen wie etwa § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, die Vertragsfreiheit zum Schutz vor Diskriminierungen einzuschränken.</p>
<h4 class="">Verschlech&shy;te&shy;rung des Passrechts</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Schlussendlich enthält Art. 2 des Selbstbestimmungsgesetzes mit dem unzureichenden Diskriminierungsschutz im Passrecht einen weiteren nachbesserungsbedürftiger Regelungsbereich. In § 4 Abs. 1 Satz 5 und 6 PaßG war bisher zum Schutz von Menschen, die im TSG-Verfahren die sogenannte kleine Lösung in Anspruch genommen hatten – also zwar den Vornamen, nicht aber den Geschlechtseintrag hatten korrigieren lassen – geregelt, dass sie auch einen Reisepass mit dem Geschlechtseintrag erhalten konnten, der mit ihrem geänderten Vornamen übereinstimmte. Menschen, deren Geschlechtseintrag nach § 45b Abs. 1 PStG korrigiert worden war, konnten dieser Vorschrift zufolge auch einen Reisepass mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht erhalten. Auf diese Weise konnten nicht-binäre Menschen, deren Geschlechtseintrag im Verfahren nach § 45b Abs. 1 PStG gestrichen oder in „divers“ korrigiert worden war, auch einen Reisepass mit einem binären Eintrag erhalten. Diese passrechtliche Regelung diente der Verhinderung von Diskriminierungen beim Grenzübertritt. Denn nicht-binäre Personen hatten in der Vergangenheit von in die Privatsphäre eingreifenden und diskriminierenden Befragungen und Leibesvisitationen im Rahmen der Einreise berichtet (vgl. BT-Drucks. 20/7804 vom 17.07.2023, S. 3). Ein Bedürfnis, diese Diskriminierungen zu verhindern, besteht selbstverständlich auch nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes fort.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach den Vorgaben in Art. 2 des Selbstbestimmungsgesetz soll diese passrechtliche Möglichkeit auch nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes Personen vorbehalten bleiben, die durch eine ärztliche Bescheinigung eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ nachweisen können. Warum diese Gruppe im Hinblick auf Diskriminierungen beim Grenzübertritt schutzwürdiger sein soll als andere nicht-binäre Menschen, ist nicht ersichtlich. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Gruppen von Menschen, die ihren Geschlechtseintrag korrigieren müssen, soll das Selbstbestimmungsgesetz vielmehr gerade abschaffen. Denn das Selbstbestimmungsgesetz hat sich zum Ziel gesetzt, das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. Dass durch die uneinheitliche Regelung im Passrecht nun wiederum neue Diskriminierungspotentiale geschaffen werden, verkehrt diese Zielsetzung ins Gegenteil.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fazit</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Selbstbestimmungsgesetz war aus menschenrechtlicher Perspektive überfällig. Dass es am 1. November 2024 in Kraft tritt, ist ein großer Schritt für die Rechte queerer Menschen in Deutschland. Wie bei vielen neuen Gesetzen wird sich nach dem Inkrafttreten der Umgang der Praxis mit dem neuen Gesetz erst entwickeln müssen. Dabei müssen die im Gesetz festgehaltenen Regelungszwecke für Auslegung und Anwendung oberste Priorität haben. Ein Gesetz, dessen erklärtes Ziel es einmal war, Diskriminierungen abzubauen, darf nicht dazu beitragen, besonders vulnerablen Gruppen weitere Hürden entgegenzustellen und möglicherweise sogar neue Diskriminierungen zu provozieren. Im Übrigen würde es mit Blick auf die Historie der rechtlichen Geschlechtszuordnung auch nicht überraschen, wenn nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes doch noch einmal Karlsruhe und nicht Berlin gefragt wäre.</p>
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<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Susanna Roßbach</strong> ist Doktorandin an der Bucerius Law School in Hamburg und arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Europa-Universität Flensburg. Sie ist Mitglied der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb).</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Anna Lena Göttsche</strong> ist Professorin für Familien-, Kinder- und Jugendrecht an der TH Köln und leitet die Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Adamietz, Laura/Bager Katharina</em> 2017: Gutachten: Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen, Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- &amp; Transsexualität – Bd. 7, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Althoff, Nina/Schabram, Greta/Follmar-Otto, Petra</em> 2017: Gutachten: Geschlechtervielfalt im Recht. Status Quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- &amp; Transsexualität – Bd. 8, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Bundesministerium des Inneren und für Heimat</em> 2019: Rundschreiben des BMI zum Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben, in: <em>Das Standesamt</em>, Jg. 72, H. 5, S. 151.</p>
<p align="justify"><em>Chebout, Lucy</em> 2023: Es steht ein Pferd auf dem Flur. Warum der Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz das Abstammungsrecht für queere Familien schlimmer macht, in: <em>STREIT – Feministische Rechtszeitschrift</em>, Jg. 41, H. 3, S. 105-110, ebenfalls abrufbar unter <a href="https://verfassungsblog.de/pferd-auf-dem-flur/">https://verfassungsblog.de/pferd-auf-dem-flur/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit</em> 2023: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, Bonn, abrufbar unter <a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2023/StgN_Selbstbestimmung-Geschlechtseintrag.html">https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2023/StgN_Selbstbestimmung-Geschlechtseintrag.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Deutscher Juristinnenbund</em> 2023: Stellungahme zum Referentenentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“, Berlin, abrufbar unter <a href="https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-16">https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-16</a>.</p>
<p align="justify"><em>Deutscher Juristinnenbund</em> 2023a: Stellungnahme zum Regierungsentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“, Berlin, abrufbar unter <a href="https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-30">https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-30</a>.</p>
<p align="justify"><em>Deutscher Juristinnenbund</em> 2023b: Synopse zum Referenten- und Regierungsentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“, Berlin, abrufbar unter <a href="https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-30_RegE-SBGG_Synopse.pdf">https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-30_RegE-SBGG_Synopse.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Mangold, Anna Katharina</em> 2022: Menschenrechtlich gebotene geschlechtliche Selbstbestimmung, in: <em>Zeitschrift für Rechtspolitik</em>, Jg. 55, H. 6, S. 180-183.</p>
<p align="justify"><em>Mangold, Anna Katharina/Roßbach, Susanna</em> 2023: Das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung, in: <em>JuristenZeitung</em>, Jg. 78, H. 17, S. 756-767.</p>
<p align="justify"><em>Siever, Ravna Marin</em> 2022: Was wird es denn? Ein Kind! Wie geschlechtsoffene Erziehung gelingt, Weinheim/Basel.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/das-selbstbestimmungsgesetz-progressives-gesetz-mit-verbesserungspotential/">Das Selbstbestimmungsgesetz – Progressives Gesetz mit Verbesserungspotential</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Geschlechtliche Vielfalt im Recht: Mühsame Dekonstruktion einer binär vergeschlechtlichten Rechtsordnung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/geschlechtliche-vielfalt-im-recht-muehsame-dekonstruktion-einer-binaer-vergeschlechtlichten-rechtsordnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 May 2024 10:18:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Diversität]]></category>
		<category><![CDATA[Gender]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlechtseintrag]]></category>
		<category><![CDATA[inter Personen]]></category>
		<category><![CDATA[Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Queer]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[trans Personen]]></category>
		<category><![CDATA[Transsexuellengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vielfalt]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dieser Beitrag gibt einen kritischen Überblick über die neuere Rechtsentwicklung zur geschlechtlichen Vielfalt. Er zeigt, dass trotz zahlreicher Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre viele Fragen noch nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten. Auf vielen im Alltag wichtigen Gebieten, darunter das Arbeitsleben, die Familiengründung, Schulen und Hochschulen und die Gesundheitsversorgung, wird die geschlechtliche Vielfalt noch nicht angemessen rechtlich [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/geschlechtliche-vielfalt-im-recht-muehsame-dekonstruktion-einer-binaer-vergeschlechtlichten-rechtsordnung/">Geschlechtliche Vielfalt im Recht: Mühsame Dekonstruktion einer binär vergeschlechtlichten Rechtsordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Dieser Beitrag gibt einen kritischen Überblick über die neuere Rechtsentwicklung zur geschlechtlichen Vielfalt. Er zeigt, dass trotz zahlreicher Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre viele Fragen noch nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten. Auf vielen im Alltag wichtigen Gebieten, darunter das Arbeitsleben, die Familiengründung, Schulen und Hochschulen und die Gesundheitsversorgung, wird die geschlechtliche Vielfalt noch nicht angemessen rechtlich abgebildet.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">In den Naturwissenschaften gilt es heute als gesicherte Erkenntnis, die Lebensrealitäten trans- und intergeschlechtlicher sowie nichtbinärer Menschen führen es uns seit jeher vor Augen: Es gibt mehr als ein entweder rein weibliches oder rein männliches Geschlecht, das durch äußere Genitalien definiert und über den Lebenszeitraum unveränderlich ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im deutschen Verfassungsrecht wurde diese geschlechtliche Vielfalt seit den 1970er Jahren durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sukzessive rechtlich anerkannt: Trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbinäre Menschen genießen Schutz vor Diskriminierungen aufgrund ihres Geschlechts. Sie haben das Recht, Vornamen und Geschlechtseintrag entsprechend ihrer geschlechtlichen Identität zu ändern. Nichtbinäre Personen werden in ihren Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als männlich oder weiblich zulässt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bereitet dem Gesetzgeber jedoch offensichtliche Mühe. Zwar gibt es seit 1980 ein Gesetz, das Personenstandsänderungen zulässt, die Voraussetzungen wurden jedoch mehrfach vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt. Seit 2018 gibt es zwar neben <i>männlich</i> und <i>weiblich</i> den neuen Personenstandseintrag <i>divers</i>, das sonstige Recht ist jedoch weiterhin fast ausschließlich binär ausgestaltet. Der Gesetzgeber wirkt überfordert oder jedenfalls nicht an einem schlüssigen Gesamtkonzept für die rechtliche Regelung geschlechtlicher Vielfalt interessiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dieser Beitrag zeichnet ausschnitthaft die mühsame Dekonstruktion unserer binär vergeschlechtlichten Rechtsordnung nach und zeigt beispielhaft auf, in welch prekärer Lage sich Menschen, die nicht in unsere binäre Gesellschaftsordnung passen, noch heute befinden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Geschlecht&shy;liche Vielfalt</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Transgeschlechtliche Menschen (kurz: trans*) identifizieren sich nicht mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht. Manche, aber nicht alle trans* Menschen wünschen sich geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen (medizinische Transition). Der Gegenbegriff zu <i>transgeschlechtlich</i> ist <i>cisgeschlechtlich</i> – das sind Personen, die sich mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht identifizieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Intergeschlechtliche Menschen (kurz: inter*) haben von Geburt an genetische, anatomische und/oder hormonelle Geschlechtsmerkmale, die nicht den Geschlechternormen von Mann und Frau entsprechen (Deutscher Ethikrat 2012: 24). Ob eine Person intergeschlechtlich ist, lässt sich oft nicht auf den ersten Blick erkennen; teilweise dauert es bis zur Pubertät oder länger, bis sie davon erfährt. Der Gegenbegriff für <i>intergeschlechtlich</i> ist <i>endogeschlechtlich</i> – das sind Personen, deren Körper sich medizinisch eindeutig als nur weiblich oder nur männlich einordnen lassen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nichtbinäre Menschen fühlen sich weder ausschließlich dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Ihre Identität kann männliche und weibliche Anteile haben, irgendwo dazwischen liegen oder auch ganz außerhalb dieser Kategorien sein. Viele inter* Menschen sind nichtbinär, es gibt jedoch auch endogeschlechtliche nichtbinäre Personen, von denen sich einige, aber nicht alle, auch als trans* bezeichnen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Bin&auml;r verge&shy;schlecht&shy;lichte Rechts&shy;ord&shy;nung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Diese geschlechtliche Vielfalt trifft auf eine binär vergeschlechtlichte Rechtsordnung (Mangold/Roßbach 2023: 756). Unser gesamtes Recht ist von geschlechtlichen Vorstellungen durchzogen: Personenstand, Mutter- und Vaterschaft, Diskriminierungsverbote, Quoten – viele Regelungen knüpfen am Geschlecht an. Der Staat erfasst das Geschlecht eines Menschen bereits bei dessen Geburt im Personenstandsregister. Das Recht geht dabei ursprünglich von drei Grundannahmen aus: Es gibt nur die beiden Geschlechter weiblich und männlich, das Geschlecht ist durch den Blick auf die äußeren Genitalien eindeutig bestimmbar, und es ist über den Lauf des Lebens unveränderbar. Entsprechend sah das Personenstandsrecht bis vor wenigen Jahren nur die beiden Geschlechtseinträge <i>männlich</i> und <i>weiblich</i> vor, wobei das einzutragende Geschlecht durch medizinisches Personal nach der Geburt durch den „Blick zwischen die Beine“ bestimmt wird. Außerdem war bis in die 1980er Jahre kein Verfahren vorgesehen, um das eingetragene Geschlecht zu ändern, falls es unzutreffend ist.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Geschlecht&shy;liche Vielfalt im Grundgesetz</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese in der Rechtsordnung verfestigten Grundannahmen wurden in den vergangenen Jahrzehnten zunehmend infrage gestellt. Das BVerfG und damit allem voran die beschwerdeführenden Personen erwiesen sich als treibender Motor für die rechtliche Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Grundrecht auf geschlecht&shy;liche Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Seit den 1970er Jahren entwickelte das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Mangold/Roßbach 2023: 759). Es schützt das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität. Das Gericht erkennt an, dass die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht nach wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern wesentlich auch von der psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (BVerfG 2011: 56). Daraus folgt: Solange das Personenstandsrecht einen Geschlechtseintrag verlangt, muss die geschlechtliche Identität zutreffend eingetragen werden. Der Staat muss also Möglichkeiten schaffen, einen unzutreffenden Geschlechtseintrag ohne unzumutbare Hürden zu ändern. Zudem muss er Menschen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen, eine weitere positive Eintragungsmöglichkeit jenseits von weiblich und männlich ermöglichen (BVerfG 2017).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Grund&shy;recht&shy;li&shy;cher Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;schutz</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das grundrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) schützt vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts. 2017 stellte das BVerfG klar, dass auch nichtbinäre Menschen vor Diskriminierungen geschützt sind. Es begründete diese Entscheidung unter anderem mit der besonderen Vulnerabilität nichtbinärer Menschen in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft (BVerfG 2017: 59). In demselben Beschluss wies das BVerfG darauf hin, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union den Schutz vor geschlechtsbezogener Diskriminierung weit gefasst habe und Diskriminierungen einbeziehe, die „ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung einer Person“ hätten. Dieser Hinweis kann so verstanden werden, dass das BVerfG auch trans* Personen in den Schutz des Art. 3 Abs. 3 GG einbeziehen will.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Gleichstellungsauftrag</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der grundrechtliche Gleichstellungsauftrag (Art. 3 Abs. 2 GG) besagt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind und der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert. Diese binär ausgestaltete Vorschrift ist Grundlage für positive Diskriminierungsmaßnahmen wie geschlechtsspezifische Fördermaßnahmen, Gleichstellungsbeauftragte oder Quoten. Das BVerfG hatte bisher keine Gelegenheit sich dazu zu äußern, inwieweit der grundrechtliche Gleichstellungsauftrag auch auf trans*, inter* und nichtbinäre Menschen Anwendung findet.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">&Auml;nderung von Geschlechts&shy;ein&shy;trag und Namen</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber im einfachen Recht ist lückenhaft und unsystematisch. Das beginnt schon bei den Verfahren zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen (rechtliche Transition). Aktuell sieht das Recht noch unterschiedliche Verfahren für trans* und inter* Personen vor – dies wird sich mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes im November 2024 ändern. Insbesondere die Regelungen für trans* Personen standen dabei von Anfang an unter massiver Kritik und wurden mehrfach für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber scheint sich nur langsam von der Vorstellung eines binären, objektivierbaren, von außen feststellbaren Geschlechts lösen zu können.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Das Trans&shy;se&shy;xu&shy;el&shy;len&shy;ge&shy;setz</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Trans* Personen können gemäß dem Transsexuellengesetz (TSG) ihre Vornamen und ihren Geschlechtseintrag in einem gerichtlichen Verfahren ändern. Voraussetzung hierfür sind zwei Sachverständigengutachten, die die Transgeschlechtlichkeit bestätigen. Diese Begutachtungen sind langwierig und beruhen auf teilweise entwürdigenden körperlichen Untersuchungen und Befragungen. Sie werden deshalb von Betroffenen und von Fachverbänden stark kritisiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch wenn das aktuelle Verfahren in der Kritik steht – bis hierhin war es ein langer und steiniger Weg. Als das TSG 1980 in Kraft trat und erstmals ein Verfahren zur rechtlichen Transition einführte, war dies an heute unvorstellbare Voraussetzungen geknüpft: Für die Änderung des Geschlechtseintrags waren unter anderem ein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff, dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit sowie Ledigkeit erforderlich. Gegen diese menschenverachtenden Voraussetzungen mussten Betroffene über Jahrzehnte mühsam gerichtlich vorgehen. Eine nach der anderen erklärte das BVerfG alle Voraussetzungen bis auf die Begutachtungspflicht für verfassungswidrig. Die von Fachverbänden lange für dieses staatliche Unrecht geforderten Entschädigungsleistungen hat die aktuelle Bundesregierung im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellt und dazu im Oktober 2023 beschlossen, dass noch vorhandene Gerichtsakten zu TSG-Verfahren nicht vor Ablauf des Jahres 2030 ausgesondert werden dürfen (Bundesregierung 2023a). Ein Gesetzentwurf für Entschädigungsleistungen ist jedoch noch nicht in Sicht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im April 2024 verabschiedete der Bundestag das Selbstbestimmungsgesetz, welches das TSG ersetzen wird<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a>. Dies war lange überfällig. Denn: Trotz der zahlreichen Entscheidungen des BVerfG wurde das TSG nie reformiert; die verfassungswidrigen Vorschriften stehen zum Teil noch immer im Gesetz, versehen lediglich mit einer Fußnote, dass die Regelung nicht mehr anwendbar sei. Der Gesetzgeber passte das TSG auch 2018 nicht an, als der neue Geschlechtseintrag <i>divers</i> eingeführt wurde – nach TSG ist damit immer noch allein der Wechsel zwischen männlichem und weiblichem Personenstand möglich. Erneut fiel es einer betroffenen Person zu, im Instanzenzug bis vor den Bundesgerichtshof zu klären, dass das TSG für den Wechsel in den Personenstand <i>divers</i> analog angewendet werden muss.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Verfahren f&uuml;r inter* Personen</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für inter* Personen schuf der Gesetzgeber ein anderes Verfahren als für trans* Personen. 2013 wurde intergeschlechtlich geborenen Menschen ermöglicht, ihren Geschlechtseintrag streichen zu lassen. Eltern konnten entscheiden, den Geschlechtseintrag ihres intergeschlechtlich geborenen Kindes bei der Geburt offen zu lassen. Damit sollte unter anderem die gängige medizinische Praxis verhindert werden, intergeschlechtlich geborene Kinder geschlechtszuweisenden Genital-Operationen zu unterziehen, damit sie in das binäre Bild von Geschlecht passten. 2017 entschied das BVerfG, dass intergeschlechtlich geborene nichtbinäre Personen ein Recht auf einen positiven Geschlechtseintrag haben, woraufhin der Gesetzgeber 2018 den neuen Geschlechtseintrag <i>divers</i> sowie ein neues Verfahren zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen für inter* Personen einführte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Seither können Menschen mit einer „Variante der Geschlechtsentwicklung“ durch Erklärung gegenüber dem Standesamt und Vorlage eines ärztlichen Attests ihren Vornamen und Geschlechtseintrag ändern (§ 45b PStG). Der Begriff <i>Variante der Geschlechtsentwicklung</i> wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Viele trans* Personen nutzten daher anfangs die im Vergleich zum TSG deutlich einfachere Möglichkeit der Änderung von Vornamen und Geschlecht und änderten ihren Personenstand über § 45b PStG. 2020 entschied jedoch der Bundesgerichtshof, dass diese Regelung nur für inter* Menschen anwendbar sei. Gesetzgeber und Bundesgerichtshof scheinen an der Idee eines objektiv überprüfbaren, biologisch eindeutig feststellbaren Geschlechts festzuhalten zu wollen. Das sieht man in der ärztlichen Attestpflicht des § 45b PStG sowie im Begutachtungserfordernis des TSG. In beiden Fällen soll das Geschlecht durch scheinbares Expert*innenurteil fremdbeurteilt und damit vermeintlich objektiviert festgestellt werden. Diese Vorstellung spiegelt sich auch in den Debatten zur Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes wider. Die Forderung von Betroffenen und Fachverbänden nach einem selbstbestimmten Geschlechtseintrag ohne Fremdbegutachtungen und Atteste begegnet in der Legislative Bedenken einer „Beliebigkeit“ des Geschlechts sowie großem Unbehagen hinsichtlich einer Nicht-Nachprüfbarkeit.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Nachnamen</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">In manchen Sprachräumen sind geschlechtsangepasste Nachnamen üblich (zum Beispiel Smola als männliche und Smolina als weibliche Form). Bis 2024 gab es kein rechtliches Verfahren für trans*, inter* und nichtbinäre Personen, geschlechtsangepasste Nachnamen ändern zu lassen. Trotz Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag musste also weiterhin mit einem unpassenden Nachnamen gelebt und damit Outings riskiert werden. Erst im April 2024 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, das die Anpassung geschlechtsangepasster Ehe- oder Geburtsnamen ermöglicht, wenn eine trans*, inter* oder nichtbinäre Person ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Personenstandsregister ändert (Bundesregierung: 2023b). Maßgeblich soll dabei der jeweils aktuelle Eintrag im Personenstandsregister sein.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Unklare Rechtslage am Arbeits&shy;platz und an (Hoch-)Schulen</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Sowohl vor als auch nach der rechtlichen Transition bestehen zahlreiche Unklarheiten für schulische, studentische und Arbeitskontexte. Ungeregelt ist beispielsweise, inwieweit (Hoch-)Schulen und Arbeitgeber*innen den gewünschten Vornamen und das Identitätsgeschlecht bereits vor der rechtlichen Transition verwenden dürfen. Einige Hochschulen wie die Universität Göttingen ermöglichen das Studium mit den gewünschten Vornamen und Geschlechtseintragungen bereits vor der rechtlichen Transition, sowohl hochschulintern (E-Mailadressen, Studierendenausweis) als auch extern (Zeugnisse, Bescheinigungen); andere tun sich schwerer, wie eine Klage gegen die Humboldt-Universität zu Berlin nach dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz zeigt (GFF 2023). Teilweise scheitert eine geschlechtssensible Verwaltung auch schlicht an den genutzten Datenverarbeitungssystemen, die Änderungen von Namen und Geschlechtsmarkern oder nichtbinäre Geschlechtseinträge (noch) gar nicht zulassen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aber auch nach der rechtlichen Transition gibt es zahlreiche rechtliche Unsicherheiten – beispielsweise darüber, ob Arbeitgeber*innen oder (Hoch-)Schulen neue, geänderte Dokumente wie Zeugnisse oder Verträge ausstellen dürfen oder müssen, ob sie dies als Erst- oder Zweitschrift tun sollen und wer die Kosten dafür zu tragen hat. Unklarheit gibt es auch hinsichtlich des sogenannten Offenbarungsverbots, das für trans* Personen im TSG geregelt ist und die Offenbarung oder Ausforschung der vor der rechtlichen Transition geführten Vornamen ohne ein öffentliches oder rechtliches Interesse untersagt. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für die Personalabteilungen von Arbeitgeber*innen und für (Hoch-)Schulen sind bisher allenfalls punktuell durch Rechtsprechung geklärt worden. Für inter* Personen, die ihre rechtliche Transition nach § 45b PStG durchgeführt haben, hatte der Gesetzgeber kein vergleichbares Offenbarungsverbot vorgesehen, obwohl deren Schutzinteressen vor einem ungewollten Outing wohl genauso schützenswert sind – ein weiterer Hinweis darauf, dass wir von einem durchdachten Gesamtkonzept zur Regelung geschlechtlicher Vielfalt noch weit entfernt sind. Im Selbstbestimmungsgesetz werden diese Ungleichbehandlungen sowie einige der rechtlichen Unklarheiten beseitigt, beispielsweise zu Fragen der Neuausstellung von Urkunden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Geschlech&shy;ter&shy;ge&shy;trennte Unter&shy;brin&shy;gung im Straf&shy;vollzug</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Noch nicht befriedigend gelöst ist die Unterbringung trans*, inter* und nichtbinärer Menschen in Justizvollzuganstalten. Hier führt auch das Selbstbestimmungsgesetz nicht zur Klärung. Für den Strafvollzug gilt grundsätzlich das sogenannte Trennungsprinzip, also eine geschlechtergetrennte Unterbringung. Manche Bundesländer ordnen Personen allein nach dem Zustand ihrer äußeren Genitalien in eine Unterbringung zu, andere richten sich ausschließlich nach dem Personenstand, wieder andere Länder wie Berlin treffen einzelfallbasierte Entscheidungen. Besonders schwierig ist die Unterbringung nichtbinärer Inhaftierter, denn es gibt derzeit keine Einrichtungen für nichtbinäre Menschen. Schwierig gestaltet sich zudem die Gewährleistung der transitionsspezifischen Gesundheitsversorgung im Vollzug – beispielsweise die Weiterführung einer Hormontherapie – sowie die Gewährleistung des Rechts auf rechtliche, medizinische und soziale Transition im Vollzug.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Gleich&shy;stel&shy;lungs&shy;recht f&uuml;r trans*, inter* und nichtbin&auml;re Menschen</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Positive Diskriminierungsmaßnahmen sind meist darauf gerichtet, die Unterrepräsentanz von Frauen in (leitenden) Positionen oder bestimmten Berufsfeldern zu beseitigen. Quotenregelungen schreiben beispielsweise eine geschlechterparitätische Besetzung von Positionen mit Männern und Frauen (zB. § 7 Abs. 3 S. 1 BGleiG) oder einen bestimmten Mindestanteil von Männern und Frauen vor (z. B. § 7 Abs. 3 MitbestG). Bis zum Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes war ungeregelt, welche Folge eine rechtliche Transition für einen Quotenplatz hat. Nun bestimmt das Selbstbestimmungsgesetz, dass jeweils der Personenstandseintrag zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich ist und eine nach der Besetzung erfolgte Änderung erst bei der nächsten Besetzung zu berücksichtigen ist. Leider verhält sich das Selbstbestimmungsgesetz nicht dazu, wie nichtbinäre Personen bei Quotenregelungen zu berücksichtigen sind. Es bleibt damit weiter unklar, ob nichtbinäre Personen ein unterrepräsentiertes Geschlecht sein können, das bei Fördermaßnahmen berücksichtigt werden sollte, oder ob Fördermaßnahmen wegen des binär ausgestalteten Gleichstellungsauftrags im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2 GG) grundsätzlich nur für Männer und Frauen gelten (so Dutta/Fornasier2020: 81). Ähnliche Fragen stellen sich bei der Besetzung von Gleichstellungsbeauftragten: In der Regel ist vorgesehen, dass diese Positionen mit Frauen zu besetzen sind. Die Klage einer nichtbinären Person gegen eine entsprechende Regelung im Niedersächsischen Hochschulgesetz wurde Anfang des Jahres abgewiesen (LAG Niedersachsen: 2023).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Famili&shy;en&shy;recht&shy;liche Regelungs&shy;l&uuml;&shy;cken</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Düster für die rechtliche Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt sieht es im Abstammungsrecht aus. Dieses regelt die Eltern-Kind-Beziehung, also welche Personen auf welche Weise rechtliche Elternteile von Kindern werden. Dieses Rechtsgebiet ist stark binär vergeschlechtlicht. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). <i>Vater</i> ist der <i>Mann</i>, der mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen (genetische) Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592 BGB). Ob und wie ein trans*, inter* oder nichtbinärer Mensch rechtlicher Elternteil wird und mit welcher Bezeichnung er in das Geburtenregister und in die Geburtsurkunde eingetragen wird, hängt von vielen Faktoren ab: ob es eine genetische Verwandtschaft gibt, welcher Geschlechtseintrag dem Elternteil bei Geburt zugewiesen worden ist, ob dieser vor oder nach der Geburt des Kindes geändert worden ist und ob die Änderung über das TSG oder über § 45b PStG vorgenommen wurde (BVT 2021: 11). Dies führt zu einer unüberschaubaren und unnötig komplexen Rechtslage.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In fast allen Fällen führen die derzeitigen Regelungen aber zur rechtlichen Elternstellung unter einer unpassenden Bezeichnung. Gebärende nichtbinäre oder trans*männliche Personen gelten rechtlich als „Mütter“. Sie werden mit ihrem abgelegten weiblichen Vornamen und Geschlechtseintrag in das Geburtsregister eingetragen. Zeugende trans*weibliche oder nichtbinäre Personen können durch Ehe, Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung nur „Vater“ des Kindes werden (Bundesgerichtshof 2017). Wollen sie als Mutter oder Elternteil eingetragen werden, müssen sie ihr eigenes Kind als Stiefkind adoptieren (§ 42 Abs. 3 PStV); ein gerichtliches Verfahren, das Monate dauert, Jugendamt und Familiengericht involviert und häufig als demütigend empfunden wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die unzutreffende Eintragung in die Geburtsurkunde und die daraus resultierende Diskrepanz zum Personalausweis und zum äußeren Erscheinungsbild führt für die betroffenen Eltern zu Problemen im Alltag, beispielsweise bei der Kita-Anmeldung, beim Arztbesuch oder bei Auslandsreisen. Einzelne Gerichte und Standesämter ermöglichen mittlerweile als Behelfslösung die Ausstellung von Geburtsurkunden mit dem geänderten Vornamen und Geschlechtseintrag; im Geburtenregister bleibt dabei der unzutreffende Eintrag bestehen. Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht künftig auf Verlangen der Eltern die Ausstellung von Geburtsurkunden mit der Bezeichnung „Elternteil“ ohne etwas an der bestehenden Eltern-Kind-Zuordnung zu ändern – dies soll durch eine gesonderte Reform des Abstammungsrechts angegangen werden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Aufge&shy;zwun&shy;gene Binarit&auml;t</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Besonders gewaltsam zeigen sich die binären Geschlechtervorstellungen unserer Gesellschaftsordnung beim Umgang mit intergeschlechtlich geborenen Kindern und bei dem Phänomen sogenannter Konversionsbehandlungen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Geschlechts&shy;zu&shy;wei&shy;sende Operationen an inter&shy;ge&shy;schlecht&shy;li&shy;chen Kindern</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Geschlechtszuweisende Operationen und medizinische Maßnahmen im Säuglings- und Kindesalter gehören zur Realität intergeschlechtlicher Menschen. Von Menschenrechtsorganisationen schon lange als Menschenrechtsverletzung eingestuft, dauerte es bis 2021, bis in Deutschland diese fremdbestimmten, irreversiblen und brutalen Eingriffe in Geschlecht, Sexualität und Fortpflanzungsfähigkeit intergeschlechtlich geborener Menschen endlich verboten wurden. Dieses Verbot (§ 1631e BGB) war ein wichtiger Schritt für die körperliche Selbstbestimmung intergeschlechtlicher Menschen. Leider stellt es den Schutz dieser Kinder noch nicht umfassend sicher; gerade bei der effektiven Verfolgung von Verstößen gibt es erheblichen Nachbesserungsbedarf (IMeV 2020). Problematisch ist insbesondere, dass das Gesetz nur Kinder mit „Variante der Geschlechtsentwicklung“ schützt – und damit den Kreis der geschützten Kinder der Deutungshoheit von Mediziner*innen überlässt. Damit bleiben „normangleichende“ Behandlungen wie beispielsweise das schmerzhafte Aufdehnen einer „unterentwickelten“ Vagina bei Kindern durch sogenanntes Bougieren möglich.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Konversionsma&szlig;nahmen</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein weiteres Feld, in dem sich sowohl das binäre Geschlechterverständnis als auch die Heteronormativität unserer Gesellschaft auf gewaltsame Weise zeigen, sind sogenannte Konversionsmaßnahmen. Darunter versteht man Praktiken, die darauf abzielen, Menschen von ihrer Trans- oder Intergeschlechtlichkeit oder Homo- oder Bisexualität zu „heilen“ und die bei den Betroffenen zu tiefsten seelischen und körperlichen Wunden führen können. Diese Praktiken konnten noch bis 2020 legal beworben und durchgeführt werden, obwohl Homosexualität bereits 1991 und Transsexualität 2019 als Diagnose aus der der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) der Weltgesundheitsorganisation gestrichen wurden, damit also anerkannt wurde, dass es sich nicht um behandlungsbedürftige oder gar „heilbare“ Krankheiten handelt. Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen verbietet seither das Vermitteln, Bewerben und Anbieten dieser Pseudo-Therapien sowie das Durchführen an Minderjährigen. Aktuelle Studien legen jedoch nahe, dass Konversionsmaßnahmen auch drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes noch präsent sind. In der Befragung <i>Unheilbar Queer?</i> etwa gab ein Drittel der Befragten an, dass ihnen Handlungen vorgeschlagen worden waren, um ihre Geschlechtsidentität zu ändern; 43 Prozent wurde vorgeschlagen, sie zu unterdrücken. Diese Vorschläge kamen aus der Familie, aber auch von Seelsorgenden und Psychotherapeut*innen. Das sind erschreckende Erkenntnisse, die zeigen, dass geschlechtliche Vielfalt noch lange nicht ein normaler Teil unserer Gesellschaft ist (BZgA: 2023).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Geschlechts&shy;be&shy;zo&shy;gene Hasskri&shy;mi&shy;na&shy;lit&auml;t</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hasskriminalität wird seit 2001 als politisch motivierte Kriminalität bundesweit statistisch erfasst. Die Fallzahlen werden jährlich vom Bundesinnenministerium veröffentlicht. Straftaten gegen trans*, inter* und nichtbinäre Personen wurden zunächst zusammen mit Straftaten gegen Lesben, Schwule und Bisexuelle im Themenfeld „sexuelle Orientierung“ gemeinsam erfasst. Erst seit 2020 werden Straftaten gegen die sexuelle Orientierung und Straftaten gegen die geschlechtliche Identität getrennt erfasst: Zum 1. Februar 2020 führte das Bundesinnenministerium neben dem bestehenden Themenfeld „sexuelle Orientierung“ das weitere Themenfeld „Geschlecht/sexuelle Identität“ ein. Damit sollte nach Aussage des Ministeriums eine „trennscharfe“ Unterscheidung von „homophoben“ und „transphoben“ Taten ermöglicht werden (Bundesinnenministerium 2021). Die neue Kategorie war jedoch alles andere als trennscharf: <i>S</i><i>exuelle Identität</i> beschreibt die sexuelle Orientierung einer Person, nicht die geschlechtliche Identität. Der Begriff <i>Geschlecht</i> hingegen war viel zu weit und vermengte damit trans*- und inter*feindliche Beweggründe mit frauen- und männerfeindlichen. Zum 1. Februar 2022 wurde das Themenfeld daher – nach Kritik durch Fachverbände – weiter ausdifferenziert, nämlich in die drei Unterkategorien „frauenfeindlich“, „geschlechtsbezogene Diversität“ und „männerfeindlich“. Trans*- und Inter*feindlichkeit soll dabei unter „geschlechtsbezogene Diversität“ fallen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es gibt daher erst seit 2020 einigermaßen aussagekräftige amtliche Zahlen zu Straftaten, die aus Hass auf trans*, inter* und nichtbinäre Menschen begangen werden. Seither haben sich die Straftaten in der Statistik mehr als verdoppelt: Von 204 Fällen 2020 auf 417 Fälle 2022. Obwohl trans*, inter* und nichtbinäre Menschen zahlenmäßig nur einen kleinen Prozentsatz der LSBTIQ*-Community ausmachen, stellen Straftaten gegen die geschlechtliche Identität in der Statistik regelmäßig etwa ein Drittel der erfassten LSBTIQ*-feindlichen Straftaten. Dies verdeutlicht eindrücklich die besondere Vulnerabilität von (sichtbaren) trans*, inter* und nichtbinären Personen. Wir müssen davon ausgehen, dass die tatsächliche Zahl der begangenen Delikte noch weitaus höher liegt: Die geringe Anzeigebereitschaft der Betroffenen, Defizite im Ermittlungsverfahren und eine lückenhafte statistische Erfassung führen zu einem geschätzten Dunkelfeld von etwa 80 bis 90 Prozent (Ponti 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei der strafrechtlichen Verfolgung dieser Hasstaten verhindern Lücken und Unklarheiten in der Strafprozessordnung und im Strafgesetzbuch oft eine adäquate Bestrafung<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a>.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Gesundheitsversorgung</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Inter* Personen haben derzeit in Deutschland keinen Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung. Grund sind vor allem die dürftige Forschungslage und fehlende Kenntnisse bei medizinischem Fachpersonal (IMeV 2022). Intergeschlechtlichkeit kommt in der Ausbildung medizinischer Fachkräfte kaum vor, evidenzbasierte Versorgungs- und Behandlungsangebote existieren (noch) nicht. Stattdessen werden inter* Personen im Behandlungskontext regelmäßig diskriminierenden oder exotisierenden Erfahrungen und Behandlungen ausgesetzt, die an medizinisch definierten männlichen und weiblichen Normwerten ausgerichtet sind. Bund und Länder müssen bei der Gesundheitsversorgung für inter* Personen dringend nachbessern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kaum besser ist die Versorgungslage für trans* Personen. Auch hier gibt es eine Unterversorgung mit trans*sensibler Medizin und zu wenig Forschung (BVT* 2022: 5). Das betrifft insbesondere die transitionsspezifische Gesundheitsversorgung, also Maßnahmen, die den Körper dem Identitätsgeschlecht anpassen, zum Beispiel Epilation, Hormontherapie oder Hilfsmittel wie Binder, mit denen die Brust abgeflacht wird. Bei der Beantragung der Kostenübernahme für diese Leistungen ist eine Begutachtungsanleitung des Medizinischen Diensts des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) aus dem Jahr 2020 maßgeblich. Diese bezieht sich auf die veraltete ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation für Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation) aus dem Jahr 1992, die Transgeschlechtlichkeit noch als psychische Störung führte. Entsprechend sieht die MDS-Begutachtungsanleitung zur Bewilligung der Kostenübernahme hohe Hürden vor. Die Kostenübernahme ist zudem nur für binäre geschlechtsangleichende Maßnahmen vorgesehen; Anträge von nichtbinären Personen werden in der Regel abgelehnt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die ICD-10 wurde 2022 durch die ICD-11 ersetzt, in welcher Transgeschlechtlichkeit nicht mehr als psychische Krankheit erfasst wird. Die Einführung in den klinischen Alltag in Deutschland soll noch mehrere Jahre dauern (BfArM 2022). Auf Basis der ICD-11 wurde 2018 eine neue medizinische Leitlinie für trans* Gesundheit veröffentlicht, die aktuelle, evidenzbasierte Forschungsergebnisse berücksichtigt und trans* Personen mehr Mitbestimmung während der Transition zugesteht. Diese Leitlinie ermöglicht ausdrücklich auch geschlechtsangleichende Maßnahmen für nichtbinäre Personen. Die Kostenübernahme hierfür ist jedoch nicht gesichert: Die Klage einer nichtbinären Person auf Kostenübernahme für eine Mastektomie hat das Bundessozialgericht gerade unter anderem deshalb abgewiesen, weil die Behandlung nicht an den normativ vorgegebenen Phänotypen „männlich/weiblich“ ausgerichtet und damit der Bewertung anhand eines objektiven Maßstabs nicht zugänglich gewesen sei (BSG 2023). Da die Behandlung außerdem auf der neuen Leitlinie beruhe, die von den bisherigen Behandlungsmethoden abweiche, sei bis zur Prüfung und Bewertung dieser Leitlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss keine Kostenübernahme möglich. Das Urteil ist ein dringender Appell an die Politik, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Verbesserungen der Gesundheitsversorgung für trans*, inter* und nichtbinäre Menschen anzugehen und auch für nichtbinäre Menschen transitionsspezifische Gesundheitsversorgung zugänglich zu machen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Bin&auml;re Rechts&shy;ord&shy;nung schr&auml;nkt Teilhabe ein</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Trans*, inter* und nichtbinäre Menschen stehen einem Flickenteppich rechtlicher Regelungen und einer prekären Gesundheitsversorgung gegenüber. Leider reagiert der Gesetzgeber nur zögerlich und wirkt häufig überfordert. Aktuelle Gesetzentwürfe wie der des Bundesinnenministeriums, der zwar die Amtsbezeichnungen für nichtbinäre Menschen neu regeln will, aber lediglich eine Wahlmöglichkeit zwischen den bereits bestehenden binären weiblichen oder männlichen Amtsbezeichnungen (oder eine Doppelbezeichnung) und den Klammerzusatz „divers“ beziehungsweise „ohne Geschlechtsangabe“ vorsieht, lassen keine großen Hoffnungen aufkommen, dass sich dies in naher Zukunft ändern wird (Bundesinnenministerium 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die mangelhafte Abbildung geschlechtlicher Vielfalt in der Rechtsordnung schränkt die soziale und politische Teilhabe von trans*, inter* und nichtbinären Menschen erheblich ein. Diskriminierungserfahrungen und mangelnde Fachkenntnis in der gesundheitlichen Not- und Regelversorgung stellen eine erstzunehmende Hürde für gesundheitliche Teilhabe dar. Trans*, inter* und nichtbinäre Elternteile müssen ihre eigenen Kinder adoptieren und werden mit unzutreffenden Bezeichnungen in das Geburtenregister eingetragen. Durch das Auseinanderfallen von amtlichen Papieren und geschlechtlicher Identität vor der rechtlichen Transition kann jeder Behördengang, jeder Arztbesuch zur Ansprache im falschen Geschlecht, zu unangenehmen Nachfragen oder abwertenden Kommentaren führen. Besonders spürbar war dies während der COVID-19-Pandemie, als jede Teilnahme am öffentlichen Leben das Vorzeigen von Impfnachweisen, Testzertifikaten und Personalausweisen erforderte, was trans*, inter* und nichtbinären Personen die soziale Teilhabe extrem erschwerte. Es ist wohl noch ein langer und steiniger Weg, bis unsere binär vergeschlechtlichte Rechtsordnung dekonstruiert und geschlechtliche Vielfalt angemessen rechtlich abgebildet sein wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Sarah Ponti</strong> geboren 1987, Dr. jur., LL.M. (Universität Melbourne), Jurist*in, neuste Veröffentlichungen: Das horizontale Diskriminierungsverbot der Grundfreiheiten (2023); Queerfeindliche Hasskriminalität in Deutschland, in: Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft (Hrsg.), Wissen schafft Demokratie, Bd. 23 (2023), S. 112-125.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (EU-Grundrechteagentur)</em> 2020: A long way to go for LGBTI equality, Wien.</p>
<p align="justify"><em>Bundesgerichtshof </em>2017: Beschluss des XII. Zivilsenats vom 29.11.2017 – XII ZB 459/16.</p>
<p align="justify"><em>Bundesministerium des Innern und für Heimat (Bundesinnenministerium)</em> 2021: Antwort des Bundesinnenministeriums auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Ulle Schauws (Bündnis 90/Die Grünen) vom 10. Februar 2021, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Bundesministerium des Innern und für Heimat (Bundesinnenministerium)</em> 2023: Entwurf eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflich wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Bundessozialgericht (BSG)</em> 2023: Geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen derzeit keine Kassenleistung, Az. B 1 KR 16/22 R, Pressemitteilung vom 19.10.2023, Kassel.</p>
<p align="justify"><em>Bundesregierung </em>2023a: Erste Verordnung zur Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung (1. JAktAVÄndV), BR-Drucksache 486/23.</p>
<p align="justify"><em>Bundesregierung </em>2023b: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts, BT-Drucksache 20/9041.</p>
<p align="justify"><em>Bundesverband Trans* (BVT*)</em> 2022: Trans* Gesundheit, Empfehlungen für die Stärkung der transitionsspezifischen und allgemeinen Gesundheitsversorgung, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Bundesverfassungsgericht (BVerfG)</em> 2011: Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07.</p>
<p align="justify"><em>Bundesverfassungsgericht (BVerfG)</em> 2017: Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16.</p>
<p align="justify"><em>Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)</em> 2023: Forschungsergebnisse belegen: Konversionsbehandlungen auch drei Jahre nach Verbot weiterhin Thema, Pressemitteilung vom 20.06.2023.</p>
<p align="justify"><em>Dutta, Anatol/Fornasier, Matteo</em> 2020: Jenseits von männlich und weiblich – Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung im Arbeitsrecht und öffentlichen Dienstrecht des Bundes, Studie im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Baden-Baden.</p>
<p align="justify"><em>Deutscher Ethikrat</em> 2012: Intersexualität, Stellungnahme, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)</em> 2023: Deadname auf dem Studierendenausweis: Humboldt-Universität zu Berlin diskriminiert trans, inter und nicht-binäre Studierende, <a href="https://freiheitsrechte.org/themen/gleichbehandlung/tin">https://freiheitsrechte.org/themen/gleichbehandlung/tin</a>, zuletzt abgerufen am 29.10.2023.</p>
<p align="justify"><em>Intergeschlechtliche Menschen e.V. (IMeV) </em>2020: Stellungnahme zum weiteren Gesetzgebungsverfahren eines „Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, Hamburg.</p>
<p align="justify"><em>Intergeschlechtliche Menschen e.V. (IMeV)</em> 2022: Fakten zu Intergeschlechtlichkeit #9, (K)ein Recht auf Gesundheitsversorgung? Hamburg.</p>
<p align="justify"><em>Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Niedersachsen)</em> 2023: Urteil vom 24.02.2023, 16 Sa 671/22.</p>
<p align="justify"><em>Mangold, Anna Katharina/Roßbach, Susanna</em> 2023: Das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung, in: <em>JuristenZeitung</em>, Jg. 78, H. 17, S. 756-767.</p>
<p align="justify"><em>Ponti, Sarah </em>2023: Queerfeindliche Hasskriminalität in Deutschland, in: Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft (Hrsg.): <em>Wissen schafft Demokratie</em>, Bd. 23, Berlin, S. 112-125.</p>
<p align="justify">
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Vgl. zum Transsexuellengesetz und zum Selbstbestimmungsgesetz den Beitrag von Anna Lena Göttsche und Susanna Roßbach in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Exemplarisch lässt sich dies am neu eingeführten Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung zeigen (§ 192a StGB): Dieser stellt Hassbotschaften gegen geschlechtliche Minderheiten nicht unter Strafe. Offenbar wurden sie im Gesetzestext schlichtweg „vergessen“, denn die Gesetzesbegründung legt nahe, dass der Gesetzgeber diese eigentlich hatte unter Strafe stellen wollen – ein Versehen, das dringend einer gesetzlichen Klarstellung bedarf. Schließlich ist gerade diese Gruppe aktuell besonders stark von Hass und Hetze betroffen.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/geschlechtliche-vielfalt-im-recht-muehsame-dekonstruktion-einer-binaer-vergeschlechtlichten-rechtsordnung/">Geschlechtliche Vielfalt im Recht: Mühsame Dekonstruktion einer binär vergeschlechtlichten Rechtsordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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