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	<title>Bremen Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Berufungsantrag zur Musterklage auf Einsicht in &#8222;Scheinehe&#8220;-Fragebögen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/berufungsantrag-zur-musterklage-auf-einsicht-in-scheinehe-frageboegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Dec 2014 15:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[musterklage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Antragsbegründung jetzt online Das Landgericht Bremen hat die Klage der Humanistischen Union (HU) auf Akteneinsicht in die &#8222;Scheinehe-Fragebögen&#8220; der Bremer Innenverwaltung abgewiesen. Diese Entscheidung verdreht nach Ansicht der Humanistischen Union Bremen Sinn und Wortlaut des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes, auf das sich die Bürgerrechtsorganisation bei ihrem Auskunftsbegehren stützte. Um gegen die strittige Entscheidung des Landgerichts vorgehen zu [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/berufungsantrag-zur-musterklage-auf-einsicht-in-scheinehe-frageboegen/">Berufungsantrag zur Musterklage auf Einsicht in &#8222;Scheinehe&#8220;-Fragebögen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Antragsbegründung jetzt online</i></p>
<p>Das Landgericht Bremen hat die Klage der Humanistischen Union (HU) auf Akteneinsicht in die &#8222;Scheinehe-Fragebögen&#8220; der Bremer Innenverwaltung abgewiesen. Diese Entscheidung verdreht nach Ansicht der Humanistischen Union Bremen Sinn und Wortlaut des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes, auf das sich die Bürgerrechtsorganisation bei ihrem Auskunftsbegehren stützte.</p>
<p>Um gegen die strittige Entscheidung des Landgerichts vorgehen zu können, hat die HU durch ihre Prozessvertreter am 15.10.2014 einen Antrag auf Zulassung der Berufung eingereicht, dessen Begründung wir hier dokumentieren.</p>
<p>Die HU Bremen ist gewillt, das Verfahren aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung um die Reichweite der Akteneinsicht fortzführen. Wir bedanken uns herzlich bei allen Spenderinnen und Spendern, die dies ermöglicht haben. Um die Anwaltskosten für diese Musterklage decken zu können, benötigen wir weitere Mittel und bitten daher weiterhin um <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/spenden-fuer-musterklage-einsicht-in-scheinehe-frageboegen/">Spenden</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/berufungsantrag-zur-musterklage-auf-einsicht-in-scheinehe-frageboegen/">Berufungsantrag zur Musterklage auf Einsicht in &#8222;Scheinehe&#8220;-Fragebögen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Novellierung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend des Hamburger Transparenzgesetzes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/novellierung-des-bremer-informationsfreiheitsgesetzes-entsprechend-des-hamburger-transparenzgesetzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Oct 2014 17:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Bremen: Verein]]></category>
		<category><![CDATA[IFG: Bremen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 224 (Heft 2/2014) , S. 7 Bei aller Rivalit&#228;t mit der Nachbarstadt: das Hamburger Transparenzgesetz erm&#246;glicht einen weitergehenden Zugang zu Dokumenten und Daten der Beh&#246;rden als das Bremische Informationsfreiheitsgesetz. Gemeinsam mit den Bremer Gruppen von &#8222;Transparency International&#8220; und &#8222;Mehr Demokratie&#8220; haben wir uns als &#8222;Bremer Initiative f&#252;r Informationsfreiheit und Transparenz&#8220; f&#252;r eine rasche [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/novellierung-des-bremer-informationsfreiheitsgesetzes-entsprechend-des-hamburger-transparenzgesetzes/">Novellierung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend des Hamburger Transparenzgesetzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 224 (Heft 2/2014) , S. 7</p>
<p>Bei aller Rivalit&auml;t mit der Nachbarstadt: das Hamburger Transparenzgesetz erm&ouml;glicht einen weitergehenden Zugang zu Dokumenten und Daten der Beh&ouml;rden als das Bremische Informationsfreiheitsgesetz. Gemeinsam mit den Bremer Gruppen von &#8222;Transparency International&#8220; und &#8222;Mehr Demokratie&#8220; haben wir uns als &#8222;Bremer Initiative f&uuml;r Informationsfreiheit und Transparenz&#8220; f&uuml;r eine rasche Novellierung des Bremer Gesetzes mit &Uuml;bernahme der weitergehenden Regelungen aus dem Hamburger Transparenzgesetzes eingesetzt. Dies gilt insbesondere f&uuml;r die Einf&uuml;hrung einer Informationspflicht durch die Beh&ouml;rden und die Ver&ouml;ffentlichungspflicht von Vertr&auml;gen, die die Verwaltung mit Privaten abschlie&szlig;t. Wir haben einen Entwurf f&uuml;r ein novelliertes Bremer Informationsfreiheitsgesetz verfasst, der unter&nbsp; <a href="http://bremen-nds.mehr-demokratie.de/9198.html" target="_blank" rel="noopener">http://bremen-nds.mehr-demokratie.de/9198.html</a> abrufbar ist.</p>
<p>So sehen wir es auch als ein Verdienst unseres B&uuml;ndnisses, dass sich Bremer SPD und Gr&uuml;ne seit diesem Jahr f&uuml;r ein neues IFG einsetzen, welches unseren Forderungen weitgehend nachkommen soll.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/novellierung-des-bremer-informationsfreiheitsgesetzes-entsprechend-des-hamburger-transparenzgesetzes/">Novellierung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend des Hamburger Transparenzgesetzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bremen: Einsicht in „Scheinehe“  Fragebögen wird verwehrt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/223-mitteilungen/publikation/bremen-einsicht-in-scheinehe-frageboegen-wird-verwehrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Oct 2014 12:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[IFG: Bremen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 223 (Heft 2/2014), S.16-17 Im Juli dieses Jahres entschied das Verwaltungsgericht Bremen, dass die HU nicht die Fragen sehen dürfe, die die Ausländerbehörde bei Verdacht auf vermeintliche Scheinehe verwendet. Die HU hatte einen Anspruch auf Einsicht in den Fragebogen nach Bremer Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht. Ausländerbehörden laden in der Regel Ehepartner*innen zur getrennten Befragung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/223-mitteilungen/publikation/bremen-einsicht-in-scheinehe-frageboegen-wird-verwehrt/">Bremen: Einsicht in „Scheinehe“  Fragebögen wird verwehrt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 223 (Heft  2/2014), S.16-17</p>
<p>Im Juli dieses Jahres entschied das Verwaltungsgericht Bremen, dass die HU nicht die Fragen sehen dürfe, die die Ausländerbehörde bei Verdacht auf vermeintliche Scheinehe verwendet. Die HU hatte einen Anspruch auf Einsicht in den Fragebogen nach Bremer Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht.</p>
<p>Ausländerbehörden laden in der Regel Ehepartner*innen zur getrennten Befragung ein, wenn sie den Verdacht haben, dass diese die Ehe geschlossen haben, damit eine*r der beiden einen Aufenthaltstitel erhält. Gefragt werden die Ehepartner*innen allerlei Details über den jeweils anderen als auch über das gemeinsame Leben &#8211; wann war die Hochzeit, mit wie vielen Gästen, wo war das Fest, welche Zahnpasta benutzt die Ehefrau; auf welcher Seite im Bett schläft der Ehemann&#8230;? Die Qualität der Antworten, vor allem die Anzahl der gleich beantworteten Fragen ist der Behörde ein wichtiger Anhaltspunkt für Erteilung oder Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis. Die Schikane der Befragung kann alle Ehepaare treffen, in denen ein*e Partner*in noch keinen gefestigten Aufenthaltstitel in Deutschland hat und die zum Beispiel durch getrennte Wohnorte die Ausländerbehörde dazu veranlassen, ihr eheliches Zusammenleben in Frage zu stellen. Ähnliche Befragungen führen auch die Visastellen des Auswärtigen Amtes durch, um zu entscheiden, ob sie einer/m nachziehenden Ehepartner*in ein Visum erteilen.<br />Die HU Bremen hatte bereits im Juni 2012 beim Senator für Inneres vergeblich beantragt, den Fragebogen, den die Bremer Ausländerbehörde verwendet, sehen zu können. Auslöser war die Medienberichterstattung über ein Ausländerrechtsverfahren vorm Verwaltungsgericht Bremen, indem der Fragebogen eine Rolle spielte.</p>
<p>Nach § 1 Bremer Informationsfreiheitsgesetz hat grundsätzlich jeder Anspruch gegenüber den Behörden Bremens auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Bremer Innensenator und ihm folgend das Verwaltungsgericht haben aber argumentiert, dass hier der Ablehnungsgrund nach § 4 Bremer Informationsfreiheitsgesetz greife. Danach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, &#8222;für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.&#8220; Aus Sicht der HU Bremen bietet diese Vorschrift dagegen keine Grundlage, um die Einsicht in den &#8222;Scheinehen&#8220; &#8211; Fragebogen zu verwehren. § 4 Bremer Informationsfreiheitsgesetz schützt nämlich nur Dokumente, die in einem konkreten aktuellen Verfahren verwendet werden, nicht jedoch Dokumente, die irgendwann einmal bei Verdachtsfall in einem Verfahren verwendet werden können.</p>
<p>Die HU Bremen ist weiterhin von ihrem Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz überzeugt und hat deshalb Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt. Ihr geht es in erster Linie, darum, Verwaltungshandeln transparenter zu machen. Sie will aber auch die Befragungs-Schikane, der Paare mit nicht-deutscher/m Partner*in ausgesetzt sein können, zumindest erschweren.</p>
<p>Um die im Fall einer Niederlage für uns entstehenden Kosten (Gerichtsgebühren, Anwaltskosten) decken zu können, freuen wir uns sehr über Spenden. Um spezifisch hierfür zu spenden, geben Sie bitte im Spendenzweck den Text &#8222;Musterklagen&#8220; an.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/223-mitteilungen/publikation/bremen-einsicht-in-scheinehe-frageboegen-wird-verwehrt/">Bremen: Einsicht in „Scheinehe“  Fragebögen wird verwehrt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bremen: Wegschließen ist keine Alternative -Diskussion zur Sicherungsverwahrung geht weiter</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/212/publikation/bremen-wegschliessen-ist-keine-alternative-diskussion-zur-sicherungsverwahrung-geht-weiter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Mar 2011 10:16:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 212 (1/2011), S. 21/22 Der Bremer Landesverband der Humanistischen Union hatte eingeladen. Das Thema lautete: &#8222;Sicherungsverwahrung contra Menschenrechte&#8220;.&#160; Eine schwere Kost, wie ein Teilnehmer nach der Veranstaltung zutreffend feststellte. Aktuell war die Veranstaltung im November 2010 deshalb, weil die abschlie&#223;enden Beratungen des Bundestages &#252;ber die Neuregelung der Sicherungsverwahrung unmittelbar bevor standen. An dem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/212/publikation/bremen-wegschliessen-ist-keine-alternative-diskussion-zur-sicherungsverwahrung-geht-weiter/">Bremen: Wegschließen ist keine Alternative -Diskussion zur Sicherungsverwahrung geht weiter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 212 (1/2011), S. 21/22</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/IMG_0049.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4100 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/3bc2b635e6.jpg" alt="Bremen: Wegschlie&szlig;en ist keine Alternative -Diskussion zur Sicherungsverwahrung geht weiter" width="240" height="160"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Der Bremer Landesverband der Humanistischen Union hatte eingeladen. Das Thema lautete: &#8222;Sicherungsverwahrung contra Menschenrechte&#8220;.&nbsp; Eine schwere Kost, wie ein Teilnehmer nach der Veranstaltung zutreffend feststellte. Aktuell war die Veranstaltung im November 2010 deshalb, weil die abschlie&szlig;enden Beratungen des Bundestages &uuml;ber die Neuregelung der Sicherungsverwahrung unmittelbar bevor standen. An dem Abend referiert Helmut Poll&auml;hne, renommierter Strafverteidiger, Privatdozent an der Uni Bremen und Vorstandsmitglied des Komitees f&uuml;r Grundrechte und Demokratie. In die Bremer &#8218;Villa Ichon&#8216; fanden fast 20 Personen, darunter auch erstaunlich viele junge Leute. Kirsten Wiese, die f&uuml;r die HU moderierte: &#8222;Ein toller Erfolg bei diesem Thema.&#8220;</p>
<p>Sicherungsverwahrung ist das &#8222;sch&auml;rfste Schwert&#8220;, das allerletzte Mittel in Extremf&auml;llen, das Strafgefangenen widerfahren kann. Helmut Poll&auml;hne ging zun&auml;chst auf die Geschichte der Sicherungsverwahrung im deutschen Recht ein. 1933 von den Nazis im Reichstag als &#8218;Gewohnheitsverbrechergesetz&#8216; verabschiedet und nach 1945 beibehalten, wurde dieses Recht 1995 auch f&uuml;r die f&uuml;nf neuen Bundesl&auml;nder wirksam. Worum geht es dabei? Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Ma&szlig;regel im deutschen Strafrecht. Grundlage bildet die Gef&auml;hrlichkeit des Straft&auml;ters, die im Wege einer Prognose festgestellt werden muss.<br />Erst im Fr&uuml;hjahr 2010 hatte der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte in Stra&szlig;burg dieses Thema wieder in den Fokus der &Ouml;ffentlichkeit ger&uuml;ckt. &#8222;Konventionswidrig&#8220;, stellten die Richter fest. Gemeint war die nachtr&auml;gliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung. Die war bis 1998 auf zehn Jahre befristet, seit der Gesetzes&auml;nderung gab es keine Begrenzung mehr nach oben, was bedeutete, dass Betroffene quasi lebensl&auml;nglich &#8222;untergebracht&#8220; wurden. Und das Bundesverfassungsgericht best&auml;tigte diese Rechtslage als grundgesetzkonform.</p>
<p>Von der Entscheidung des EGMR sind etwa 200 Personen betroffen. Die Justiz versucht &uuml;berwiegend, die Entscheidung aus Stra&szlig;burg zu unterlaufen. So hatte noch am 7.11.2010 der BGH entschieden, dass Personen &#8222;weggesperrt&#8220; bleiben, da die Zul&auml;ssigkeit der Entscheidung des EGMR dort ende, wo nationales Recht &uuml;berwiege. Helmut Poll&auml;hne bezeichnete es als Etikettenschwindel, wenn in Bremen versucht werde, Betroffene als dissoziale Pers&ouml;nlichkeiten in der Psychiatrie unterzubringen.</p>
<p>Das Entsetzen in der breiten &Ouml;ffentlichkeit basiert auf dem Umgang mit Sexualstraftaten. &#8222;Sehr verst&auml;ndlich&#8220;, &auml;u&szlig;erte jemand in einem Zwischenruf. Immerhin sitzen zur Zeit etwa 500 Personen in der sogenannten Sicherungsverwahrung. Helmut Poll&auml;hne verwies dagegen auf die wissenschaftlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Sicherungsverwahrung: So komme der Jurist und Psychologe Michael Alex zu dem Schluss, &#8222;dass die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung als zus&auml;tzliches Instrument zur Delinquenzvermeidung weder erforderlich noch geeignet&#8220; sei. Es w&auml;re daher konsequent, die fortschreitende Ausweitung der Sicherungsverwahrung zu stoppen und die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung schnellstens wieder zur&uuml;ck zu nehmen. Immer wieder komme es zu Fehlprognosen: Geradezu paradox der Fall, wo einem (inzwischen) an den Rollstuhl gefesselten Verwahrten unterstellt wurde, er k&ouml;nne k&uuml;nftig wieder Einbr&uuml;che begehen.</p>
<p>Kirsten Wiese stellte in der anschlie&szlig;enden Diskussion dem Referenten die Gretchenfrage: &#8222;Kannst Du Dir eine Gesellschaft ohne Sicherungsverwahrung vorstellen?&#8220; Seine Antwort: &#8222;Man darf nicht unterstellen, dass es keine R&uuml;ckfalltaten mehr geben wird. Dann wird die Diskussion ehrlicher. Und: Nur etwa 50 Prozent der Einsitzenden sind Sexualstraft&auml;ter. Es ist wohl zun&auml;chst ein &#8218;Klimawechsel&#8216; in der Gesellschaft erforderlich. Das Strafvollzugsgesetz schreibt die Resozialisierung verbindlich vor. Sie gilt f&uuml;r alle Betroffenen.&#8220;</p>
<p>Die meisten TeilnehmerInnen gingen an diesem Abend sehr nachdenklich nach Hause.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/212/publikation/bremen-wegschliessen-ist-keine-alternative-diskussion-zur-sicherungsverwahrung-geht-weiter/">Bremen: Wegschließen ist keine Alternative -Diskussion zur Sicherungsverwahrung geht weiter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/verordnung-ueber-die-gebuehren-und-auslagen-nach-dem-bremer-informationsfreiheitsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Aug 2006 13:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>InformationsfreiheitG-Gebührenverordnung (InfFrGebVO) vom 1. August 2006 Brem.GBl. S. 370 Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 &#8211; 203-b-1), das zuletzt durch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/verordnung-ueber-die-gebuehren-und-auslagen-nach-dem-bremer-informationsfreiheitsgesetz/">Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>InformationsfreiheitG-Gebührenverordnung (InfFrGebVO) vom 1. August 2006 Brem.GBl. S. 370</i></p>
<p>Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 &#8211; 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 151) geändert worden ist, verordnet der Senat im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss:</p>
<h5>&sect; 1 Geb&uuml;hren und Auslagen</h5>
<p>(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis. <br />(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 2 des Kostenverzeichnisses, wenn wenige Kopien (bis zu 10) herausgegeben werden.</p>
<h5>&sect; 2 Befreiung und Erm&auml;&szlig;igung</h5>
<p>Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.</p>
<h5>&sect; 3 Zust&auml;n&shy;dig&shy;keit</h5>
<p>Zuständig für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Auslagen ist die Stelle, von der der Antrag auf Informationszugang beschieden wird. Jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Hinweis auf die anfallenden Kosten und deren voraussichtliche Höhe zu geben.</p>
<h5>&sect; 4 In-Kraft-Treten</h5>
<p>Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.</p>
<h5>Anlage (zu &sect; 1 Abs. 1) <br />&nbsp;<br />Kostenverzeichnis</h5>
<h6 align="center">Teil A Gebühren </h6>
<table border="0" cellspacing="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">Gebührentatbestand</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">Gebührenbetrag<br />in Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Einsichtnahme in Informationen, die nach § 11 BremIFG elektronisch zur Verfügung gestellt wurden</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">gebührenfrei</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">2</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Gewährung des Zugangs zu Informationen nach dem BremIFG durch mündliche oder einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte oder auf sonstigem Wege (z.B. Akteneinsicht) bei geringfügigem Aufwand (bis 30 Minuten einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen)</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">gebührenfrei</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">3</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Einsichtnahme in die beantragten Informationen vor Ort; einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">gebührenfrei</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">4</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft</p>
</td>
<td valign="bottom"></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td>
<p class="bodytext">a) einfache Fälle; bei mehr alsgeringfügigem Verwaltungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden)</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">10 bis 150</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td>
<p class="bodytext">b) bei erheblichem Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden)</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">150 bis 360</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td>
<p class="bodytext">c) bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden)</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">360 bis 500</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">5</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Herausgabe von Duplikaten sowie Zurverfügungstellung von Akten (Akteneinsicht) oder sonstigen Informationsträgern (auch in elektronischer Form)</p>
</td>
<td valign="bottom"></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td>
<p class="bodytext">d) einfache Fälle; bei mehr alsgeringfügigem Verwaltungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden)</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">10 bis 150</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td>
<p class="bodytext">e) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen einschließlich der Herausgabe von Duplikaten; bei erheblichem Aufwand (3 bis 8 Stunden)</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">150 bis 360</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td>
<p class="bodytext">f) Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen; bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden)</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">360 bis 500</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">6</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Informationszugang nach dem BremIFG</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">gebührenfrei</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h6 align="center">Teil B Auslagen</h6>
<table border="0" cellspacing="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">Auslagentatbestand</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">Auslagenbetrag<br />in Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td>
<p class="bodytext">Herstellung von Duplikaten oder Kopien (auch auf Datenträgern)</p>
</td>
<td valign="bottom"></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">je DIN A4 &#8211; Kopie von Papiervorlagen</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">0,10</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">2</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">je DIN A3 &#8211; Kopie von Papiervorlagen</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">0,15</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">3</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Reproduktion von verfilmten Akten je Seite</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">0,25</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">4</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">In Höhe der tatsächlichen Kosten</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">5</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">In Höhe der tatsächlichen Kosten</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/verordnung-ueber-die-gebuehren-und-auslagen-nach-dem-bremer-informationsfreiheitsgesetz/">Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bremisches Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/bremisches-informationsfreiheitsgesetz-bremifg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 May 2006 13:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsrecht in Deutschland]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/bremisches-informationsfreiheitsgesetz-bremifg/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen vom 16. Mai 2006 ( Brem.GBl. Seite 263) Inhaltsübersicht §1 Grundsatz§2 Begriffsbestimmungen§3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen§4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses§5 Schutz personenbezogener Daten§6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen§7 Antrag und Verfahren§8 Verfahren bei Beteiligung Dritter§9 Ablehnung des Antrags§10 [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/bremisches-informationsfreiheitsgesetz-bremifg/">Bremisches Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen vom 16. Mai 2006 ( Brem.GBl. Seite 263)</p>
<p>Inhaltsübersicht</p>
<p>§1 Grundsatz<br />§2 Begriffsbestimmungen<br />§3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen<br />§4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses<br />§5 Schutz personenbezogener Daten<br />§6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />§7 Antrag und Verfahren<br />§8 Verfahren bei Beteiligung Dritter<br />§9 Ablehnung des Antrags<br />§10 Kosten<br />§11 Veröffentlichungspflichten<br />§12 Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit<br />§13 Bericht und Evaluierung<br />§14 Inkrafttreten</p>
<h5>&sect;1 Grundsatz</h5>
<p>1. Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.</p>
<p>2. Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.</p>
<p>3. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor.</p>
<h5>&sect;2 Begriffs&shy;be&shy;stim&shy;mungen</h5>
<p>Im Sinne dieses Gesetzes ist</p>
<p>1. amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.</p>
<p>2. Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.</p>
<h5>&sect;3 Schutz von besonderen &ouml;ffent&shy;li&shy;chen Belangen</h5>
<p>Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,</p>
<p>1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen oder die Strafvollstreckung,</p>
<p>2. wenn das Bekanntwerden der Information die äußere oder die öffentliche Sicherheit gefährden kann,</p>
<p>3. wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt wird,</p>
<p>4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,</p>
<p>5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,</p>
<p>6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen,</p>
<p>7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,</p>
<p>8. gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz und den sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen,</p>
<p>9. gegenüber Radio Bremen in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen.</p>
<h5>&sect;4 Schutz des beh&ouml;rd&shy;li&shy;chen Entschei&shy;dungs&shy;pro&shy;zesses</h5>
<p>1. Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.</p>
<p>2. Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.</p>
<h5>&sect;5 Schutz perso&shy;nen&shy;be&shy;zo&shy;gener Daten</h5>
<p>1. Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 2 Absatz 6 des Bremischen Datenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.</p>
<p>2. Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, insbesondere aus Personalakten.</p>
<p>3. Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.</p>
<p>4. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.</p>
<h5>&sect;6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Gesch&auml;fts&shy;ge&shy;heim&shy;nissen</h5>
<p>Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.</p>
<h5>&sect;7 Antrag und Verfahren</h5>
<p>1. Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.</p>
<p>2. Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.</p>
<p>3. Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.; Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.</p>
<p>4. Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung etwaiger von ihm angegebener Zeitpunkte unverzüglich, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der Behörde, die über die Informationen verfügt und endet mit Ablauf eines Monats oder soweit die Informationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.; § 8 bleibt unberührt.</p>
<h5>&sect;8 Verfahren bei Beteiligung Dritter</h5>
<p>1. Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.</p>
<p>2. Die Entscheidung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.</p>
<h5>&sect;9 Ablehnung des Antrags</h5>
<p>1. Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Absatz 5 Satz 2 zu erfolgen.</p>
<p>2. Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.</p>
<p>3. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.</p>
<h5>&sect;10 Kosten</h5>
<p>1. Wird einem Antrag nach § 7 stattgegeben, werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. Dies gilt nicht für Handlungen gegenüber Beteiligten im Sinne des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.</p>
<p>2. Die Bereitstellung von Informationen darf nicht an im Voraus zu zahlende Gebühren gebunden sein. Gebühren dürfen nicht erhoben werden, wenn der Antrag auf Zugang abgelehnt worden ist.</p>
<p>3. Auslagen der öffentlichen Stellen sind in jedem Fall durch den Antragsteller oder die Antragstellerin zu erstatten; diese dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.</p>
<p>4. Der Senat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss die Zuständigkeit für die Gebühreneinziehung, die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.</p>
<h5>&sect;11 Ver&ouml;f&shy;fent&shy;li&shy;chungs&shy;pflichten</h5>
<p>1. Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.</p>
<p>2. Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.</p>
<p>3. Jede öffentliche Stelle hat insbesondere die von ihr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen oder geänderten Verwaltungsvorschriften von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz abzulehnen wäre.</p>
<p>4. Die Behörden sollen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Pläne, Verzeichnisse und Verwaltungsvorschriften sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen und an das elektronische Informationsregister nach Absatz 5 melden.</p>
<p>5. Die Freie Hansestadt Bremen richtet ein zentrales elektronisches Informationsregister ein, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, insbesondere Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichte Verwaltungsvorschriften an das Informationsregister zu melden.</p>
<p>6. Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung des Senats geregelt.</p>
<h5>&sect;12 Landes&shy;be&shy;auf&shy;tragter f&uuml;r die Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heit</h5>
<p>1. Jeder kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.</p>
<p>2. Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.</p>
<p>3. Die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes (§§ 25 bis 33) gelten entsprechend.</p>
<h5>&sect;13 Bericht und Evaluierung</h5>
<p>Der Senat überprüft unter Mitwirkung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet die Bremische Bürgerschaft zwei Jahre vor Außerkrafttreten des Gesetzes. Die Bremische Bürgerschaft wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.</p>
<h5>&sect;14 Inkraft&shy;treten</h5>
<p>Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres außer Kraft.</p>
<p>Zugehörige Anhänge:</p>
<p>* Informationsfreiheitsgesetz (application/pdf 450.2 KB)<br />* Gebührenordung zum Informationsfreiheitsgesetz (application/pdf 142.2 KB)<br />    * Verordnung über die Veröffentlichungspflichten nach dem BremIFG (application/pdf 27.1 KB)</p>
<p>Links</p>
<dd><link http:wwwbremendefastmedia36informationsfreiheitsgesetzpdf="">Informationsfreiheitsgesetz Bremen (PDF)
<link http:wwwbremendefastmedia36gebuehrenordnung_informationsfreiheitsgesetzpdf="">Gebührenordnung zum Bremer IFG
<link http:wwwbremendefastmedia36rvo_ifg_amtsblattbildgpdf="">Verordnung zu den Veröffentlichungspflichten nach dem Bremer IFG</dd>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>HU: Bremer Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes unzureichend</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/hu-bremer-entwurf-des-informationsfreiheitsgesetzes-unzureichend/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Mar 2006 13:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/hu-bremer-entwurf-des-informationsfreiheitsgesetzes-unzureichend/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Stellungnahme zum IFG-Gesetzentwurf der großen Koalition in Bremen In einer Stellungnahme begr&#252;&#223;t die Humanistische Union das Vorhaben, ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) f&#252;r das Land Bremen einzuf&#252;hren. Der vorliegende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (SPD und CDU) wird jedoch als nicht weitgehend genug kritisiert. Er entspricht zu weiten Teilen dem geltenden Bundes-Informationsfreiheitsgesetz und &#252;bernimmt damit Regelungen, die den neu [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Stellungnahme zum IFG-Gesetzentwurf der großen Koalition in Bremen</i></p>
<p><i>In einer Stellungnahme begr&uuml;&szlig;t die Humanistische Union das Vorhaben, ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) f&uuml;r das Land Bremen einzuf&uuml;hren. Der vorliegende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (SPD und CDU) wird jedoch als nicht weitgehend genug kritisiert. Er entspricht zu weiten Teilen dem geltenden Bundes-Informationsfreiheitsgesetz und &uuml;bernimmt damit Regelungen, die den neu er&ouml;ffneten Informationszugang in einem Umfang beschr&auml;nken, der weder zum Titel des Gesetzes noch zu dem in der Begr&uuml;ndung in Aussicht gestellten &#8222;umfassenden Anspruch auf Informationszugang&#8220; passt. So werden u.a. alle unter Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse fallenden Informationen pauschal vom Auskunftsanspruch der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger ausgenommen. Eine der wesentlichen Funktionen eines IFG, die Eind&auml;mmung von Korruption, wird so verschenkt.</i></p>
<h5>Stellung&shy;nahme der Humanis&shy;ti&shy;schen Union zur den Entw&uuml;rfen von SPD und CDU (Drs. 16/874) sowie B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen (Drs. 16/772) f&uuml;r ein Gesetz &uuml;ber die Freiheit des Zugangs zu Infor&shy;ma&shy;ti&shy;onen f&uuml;r das Land Bremen<br />(Bremer Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heits&shy;ge&shy;setz &ndash; Brem. IFG)</h5>
<p>Das Anliegen, f&uuml;r das Land Bremen ein Informationsfreiheitsgesetz zu beschlie&szlig;en, wird von der Humanistischen Union geteilt. Wir begr&uuml;&szlig;en daher, dass der diesbez&uuml;gliche Gesetzgebungsprozess die Zielgerade erreicht hat.<br />Gleichzeitig bedauern wir zu weiten Teilen die konkrete Ausgestaltung der &#8218;Informationsfreiheit&#8216; durch den Entwurf der Fraktionen der Regierungskoalition.</p>
<p><b>Zu &sect; 1</b><br />Der Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und CDU (im folgenden Koalitionsentwurf) entspricht zu weiten Teilen dem geltenden Bundes-Informationsfreiheitsgesetz (Bundes-IFG) und &uuml;bernimmt damit Regelungen, die den neu er&ouml;ffneten Informationszugang in einem Umfang beschr&auml;nken, der weder zum Titel des Gesetzes noch zu dem in der Begr&uuml;ndung in Aussicht gestellten &#8222;umfassenden Anspruch auf Informationszugang&#8220; passt. Diese Einsch&auml;tzung wird von wissenschaftlicher Seite geteilt.&nbsp; <br />Das in der Begr&uuml;ndung formulierte Versprechen, mit dem Entwurf einen &#8222;eigenst&auml;ndigen B&uuml;rgerrechtsanspruch&#8220; zu gestalten bzw. &#8222;Grundrechte&#8220; zu konkretisieren, wird nicht eingel&ouml;st. Es erfolgt keine Verankerung des Informationsanspruches, z. B. nach Brandenburger Vorbild, in der Verfassung des Landes Bremen. Gleichzeitig werden entsprechend dem Bundes-IFG Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse absolut gesch&uuml;tzt, d. h. der aus dem Demokratiegebot abgeleitete Informationsanspruch wird der Eigentumsgarantie untergeordnet. Die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit dieses absoluten Schutzes wird von Prof. Kl&ouml;pfer kritisch bewertet. <br />IFG sollen Mindeststandards f&uuml;r Verwaltungstransparenz bzw. Informationszugang etablieren. Diesem Anspruch wird der Koalitionsentwurf anders als der Oppositionsentwurf nicht gerecht, weil spezialgesetzliche Regelungen vorgehen. Insoweit ist die Begr&uuml;ndung des Koalitionsentwurfs zu &sect; 1(3) irref&uuml;hrend.&nbsp; Die Formulierung in der Begr&uuml;ndung zu den &sect; &sect; 3-6, wo es hei&szlig;t, in diesen Paragraphen w&uuml;rden die Ausnahmetatbest&auml;nde abschlie&szlig;end geregelt, verdeckt die restriktiven Einfl&uuml;sse, die von Spezialgesetzgebung ausgehen k&ouml;nnen.<br />Wir schlagen vor, f&uuml;r Absatz 3 die Formulierung aus &sect; 16 des Entwurfes der Fraktion von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen (im weiteren Oppositionsentwurf) zu &uuml;bernehmen.<br />Die Transparenz- und damit Demokratie f&ouml;rdernde Wirkung des Koalitionsentwurfs wird zudem in &sect; 1(1) durch einen zu eng ausgestalteten Anwendungsbereich beeintr&auml;chtigt. Ausgespart bleiben juristische Personen, die durch den Senat kontrolliert werden, ohne &ouml;ffentlich-rechtliche Aufgaben wahrzunehmen. Die Definition des Anwendungsbereiches im Oppositionsentwurf ist weiter, jedoch auch nicht ausreichend weit gefasst. Der Bremer Landesbeauftragte f&uuml;r den Datenschutz hat deshalb einen alternativen Formulierungsvorschlag gemacht, der unsere Unterst&uuml;tzung findet.<br />In &sect; 1(1) weicht der Koalitionsentwurf vom Bundes-IFG ab. Am Ende des ersten Satzes wurde die Spezifizierung &#8222;ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu m&uuml;ssen&#8220; eingef&uuml;gt. Die gleiche Formulierung wurde auf Bundesebene im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses gestrichen, weil sie die Interpretation herausfordern k&ouml;nnte, einer Antragstellung m&uuml;sse ein berechtigtes Interesse zugrunde liegen. Der Oppositionsentwurf verzichtet auf die problematische Formulierung. Eine entsprechende Streichung im Koalitionsentwurf w&uuml;rden wir begr&uuml;&szlig;en.<br />Soll mit dem IFG tats&auml;chlich die in der Begr&uuml;ndung dargestellte St&auml;rkung der B&uuml;rgerschaft wahr gemacht werden, bedarf der Koalitionsentwurf bez&uuml;glich der oben angesprochen Punkte einer grunds&auml;tzlichen &Uuml;berarbeitung.</p>
<p><b>Zu &sect; 3</b><br />Zu begr&uuml;&szlig;en ist, dass die Eingangsformulierung eine Abw&auml;gung der Ausnahmetatbest&auml;nde mit dem Informationsinteresse des Antragstellers bzw. der &Ouml;ffentlichkeit erlaubt.<br />Die Ausnahmetatbest&auml;nde sollten enger gefasst werden. Beispielsweise k&ouml;nnten Nr. 1e und 2 zusammengefasst werden.<br />Es ist nicht einsichtig, wieso durch Nr. 6 der Aufsicht des Landes unterstehende juristischen Personen des &ouml;ffentlichen Rechts im Wirtschaftsverkehr ein Schutz &uuml;ber den von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen ( &sect; 6) hinaus gew&auml;hrt werden sollte.</p>
<p><b>Zu &sect; 4</b><br />Durch die Eingangsformulierung &#8222;der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden&#8220; wird der beh&ouml;rdliche Entscheidungsprozess st&auml;rker als die innere und &auml;u&szlig;ere Sicherheit ( &sect; 3 1e, 2) gesch&uuml;tzt. In &sect; 10(1) Oppositionsentwurf wird noch restriktiver formuliert (&#8222;ist abzulehnen&#8220;). Beide Formulierungen widersprechen dem Geist von IFG. Gerade beh&ouml;rdliche Entscheidungsprozesse sollen transparenter werden. Die Eingangsformulierung sollte deshalb durch die aus &sect; 3 ersetzt werden.</p>
<p><b>Zu &sect; 5</b><br />In Absatz 2 werden u. a. &#8222;besondere Amtsgeheimnisse&#8220; gesch&uuml;tzt. Es ist nicht klar, was mit diesem Begriff gemeint ist. Besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegende Dokumente werden bereits durch &sect; 3(1) Nr. 4 gesch&uuml;tzt.</p>
<p><b>Zu &sect; 6</b><br />Sollte der absolute Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen bestehen bleiben, w&uuml;rde der Nutzen des sp&auml;teren Gesetzes deutlich eingeschr&auml;nkt. Nicht nur die Korruption d&auml;mpfende Wirkung litte, auch beispielsweise der Zugang von Verbrauchern zu aus gesundheitlichen Gr&uuml;nden potentiell wichtigen Produktinformationen bliebe in vielen F&auml;llen vom alleinigen Gutd&uuml;nken von Unternehmern abh&auml;ngig.<br />Anders &sect; 11 Oppositionsentwurf, dessen &Uuml;bernahme an Stelle von &sect; 6 Koalitionsentwurf wir begr&uuml;&szlig;en w&uuml;rden.</p>
<p><b>Zu &sect; 7</b><br />In Absatz 1, Satz 3 ist eine Begr&uuml;ndungspflicht vorgesehen. Dies widerspricht dem Grundsatz, durch IFGs voraussetzungslose Akteneinsichtsrechte zu schaffen. Die Abw&auml;gung, f&uuml;r welche die Informationen geliefert werden sollen, liegt im Interesse des Antragstellers. Besser und IFG-konformer w&auml;re deshalb folgende Formulierung:<br />&#8222;Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von &sect; 5 Abs. 1 und 2 oder &sect; 6, ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.&#8220;<br />Diese Formulierung w&uuml;rde auch einer missbr&auml;uchlichen Interpretation vorbeugen, die die Begr&uuml;ndungspflicht auf den gesamten Antrag ausdehnen k&ouml;nnte.<br />Absatz 4 k&ouml;nnte so verstanden werden, als st&uuml;nden das Recht auf Kopien und auf Notizen alternativ zueinander. Das &#8218;oder&#8216; sollte deshalb durch ein &#8218;und&#8216; ersetzt werden. Dar&uuml;ber hinaus schlagen wir vor, die Nutzung eigener Kopiertechnik (z.B. Kamera, Scanner) ausdr&uuml;cklich zu gestatten.<br />Die Notwendigkeit einer deutlichen Ausgestaltung der Rechte der Antragsteller wird durch einen Auszug aus den &#8222;Anwendungshinweisen zum Informationsfreiheitsgesetz&#8220; des Bundesministers des Inneren illustriert:<br />&#8222;4. Das IFG gew&auml;hrt kein Recht auf freien und unbeaufsichtigten Aktenzugang (&#8222;Bl&auml;ttern in den Akten&#8220;).&nbsp;<br />&sect; 1 Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass der Antragsteller die Art des Informationszugangs bestimmt und hiervon nur aus wichtigem Grund abgewichen werden darf. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Einsichtnahme in Originalakten bei der Beh&ouml;rde der Regelfall ist. Vielmehr werden regelm&auml;&szlig;ig Abschriften versandt oder eingesehen werden. Die Beachtung der Ausnahmegr&uuml;nde nach den &sect; &sect; 3 bis 6 w&auml;re bei freier Akteneinsicht nur schwer zu gew&auml;hrleisten; dies ist ein wichtiger Grund nach &sect; 1 Abs. 2 Satz 2. So sind Schw&auml;rzungen personenbezogener Daten nicht in der Originalakte m&ouml;glich, sondern nur auf Kopien. Regelm&auml;&szlig;ig wird es nicht m&ouml;glich sein, Seiten der Originalakte zu entnehmen und vor der Akteneinsicht durch geschw&auml;rzte Kopien zu ersetzen, da hiermit die Originalakte verf&auml;lscht werden kann.&#8220; <br />Eine &Uuml;bernahme der Inhalte von &sect; 5(3-5) Oppositionsentwurf in &sect; 7 und &sect; 5(1) Oppositionsentwurf an Stelle von &sect; 1(3) ist w&uuml;nschenswert.</p>
<p><b>Zu &sect; 10</b><br />Im Gegensatz zu den in Absatz 1 der Begr&uuml;ndung gegebenen Erl&auml;uterungen sieht &sect; 10(1) f&uuml;r den Fall der Stattgabe eines Antrages auf Grundalge des IFG zwingend die Erhebung einer Geb&uuml;hr vor. Die Formulierung ist in doppelter Weise misslich. Nicht nur widerspricht sie ihrer Begr&uuml;ndung, die entkoppelt eine Geb&uuml;hrenerhebung auch von der Inanspruchnahme eines stattgegebenen Antrages.<br />Gleichzeitig haben die Autoren des Koalitionsentwurfs darauf verzichtet, &sect; 10(2) des Bundes-IFG, in dem die H&ouml;he der Geb&uuml;hren durch eine Verpflichtung zur Kompatibilit&auml;t zum Gesetzeszweck limitiert wird, zu &uuml;bernehmen.<br />Wir empfehlen die &Uuml;bernahme von &sect; 10(2) Bundes-IFG und schlagen folgenden Wortlaut f&uuml;r Absatz 1 Satz 1 vor:<br />&#8222;Wird einem Antrag nach &sect; 7 stattgegeben, k&ouml;nnen f&uuml;r Amtshandlungen nach diesem Gesetz Geb&uuml;hren nach Ma&szlig;gabe einer Geb&uuml;hrenordnung erhoben werden.&#8220;</p>
<p><b>Zu &sect; 11</b><br />Mit den hier verankerten Publikationspflichten geht der Koalitionsentwurf &uuml;ber die Vorgaben aus dem Bundes-IFG hinaus. Dies begr&uuml;&szlig;en wir. Der von Prof. Kubicek ge&auml;u&szlig;erten Kritik an einer unzureichenden Ausgestaltung der Publikationspflichten ist trotzdem zuzustimmen.<br />Abzulehnen ist die in Absatz 3 vorgesehene Limitierung der Pflicht zur Publikation von Verwaltungsvorschriften auf solche &#8222;von allgemeinem Interesse&#8220;. Entsprechend findet &sect; 19(1) Oppositionsentwurf unsere Zustimmung. Sinn und Zweck von IFG ist es gerade, den Antragsberechtigten die Entscheidung &uuml;ber das Interesse an einer Information zu &uuml;berlassen. Der Zugang zu allen Rechtsvorschriften, als Mittel zur regelhaften Strukturierung von Verwaltungshandeln, sollte so einfach und komfortabel wie m&ouml;glich gestaltet werden.<br />Das nach Absatz 5 einzurichtende Informationsregister ist der richtige Weg. Die Nutzung dieses Registers sollte geb&uuml;hrenfrei sein. Die Formulierung l&auml;sst jedoch einen weiten Spielraum bez&uuml;glich der konkreten Ausgestaltung des Registers. Diesbez&uuml;glich bitten wir um die Ber&uuml;cksichtigung der &sect; &sect; 19(2), 20, 21 Oppositionsentwurf sowie der Ausf&uuml;hrungen von Prof. Kubicek.<br />Mit &sect; 13 Oppositionsentwurf w&uuml;rden die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Stellen verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen zur Erleichterung der Abtrennung von durch Ausnahmetatbest&auml;nde gesch&uuml;tzten Informationen zu treffen. Dieser Ansatz korrespondiert mit dem von Prof. Kubicek und findet entsprechend unsere Unterst&uuml;tzung.<br />Gleiches gilt f&uuml;r &sect; 18 Oppositionsentwurf dessen &Uuml;bernahme in die &sect; &sect; 3, 11 oder 12 wir empfehlen.</p>
<p><b>Zu &sect; 13 und &sect; 14</b><br />Die Geltungsdauer des IFG soll auf sechs Jahre beschr&auml;nkt werden. Im Oppositionsentwurf ( &sect; 34) wird auf eine entsprechende Befristung verzichtet. Wieso Gesetze, die laut Begr&uuml;ndung der Ausgestaltung von B&uuml;rgerrechten dienen, auf eine Weise befristet werden sollen, dass sie ohne Eingreifen des Gesetzgebers nach Ablauf der Frist ersatzlos wegfallen, ist unverst&auml;ndlich. Wir bitte um die Streichung von &sect; 14 Satz 2.<br />Aus der vorgesehenen Befristung erg&auml;be sich ein Zeitraum von vier Jahren bis zu ersten Unterrichtung der Bremischen B&uuml;rgerschaft &uuml;ber die Erfahrungen mit dem Gesetz. Dies ist angesichts der Relevanz des Gesetzeszweckes ein unangemessen langer Zeitraum.<br />Wir schlagen vor, den Datenschutzbeauftragen im Rahmen seiner bestehenden Berichtspflicht auch &uuml;ber die Erfahrungen mit dem IFG berichten zu lassen. Begr&uuml;&szlig;enswert w&auml;re dar&uuml;ber hinaus, nach us-amerikanischen Vorbild die Pflichten der vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffenen Stellen bez&uuml;glich der zu sammelnden Information zu konkretisieren.</p>
<p>Die Gesetzentw&uuml;rfe finden Sie auf den Seiten der Bremer B&uuml;rgerschaft:<br /><a href="http://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/Drs_c3f.doc" target="_blank" rel="noopener">Entwurf von CDU/SPD (Drucksache 16/874)</a><br /><a href="http://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/Drs_783.doc" target="_blank" rel="noopener">Entwurf von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen (Drucksache 16/772)</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/hu-bremer-entwurf-des-informationsfreiheitsgesetzes-unzureichend/">HU: Bremer Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes unzureichend</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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