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	<title>Prof. Dr. Rosemarie Will Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Wie geht es weiter mit der Sterbehilfe? &#8211; Zur geplanten Neuregelung der Suizidhilfe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/wie-geht-es-weiter-mit-der-sterbehilfe-zur-geplanten-neuregelung-der-suizidhilfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jun 2022 08:26:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am Freitag, dem 24.6.2022 findet im Bundestag die erste Lesung von drei interfraktionellen Gesetzentwürfen zur Regelung der Suizidhilfe statt. Nach den derzeitigen Planungen soll der Bundestag dazu im Herbst eine Neureglung beschliessen. Nachdem das BVerfG mit seinem Urteil vom 26.2.2020 den neuen § 217 StGB wegen seiner Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat, gilt wie seit dem Reichsstrafgesetzbuch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/wie-geht-es-weiter-mit-der-sterbehilfe-zur-geplanten-neuregelung-der-suizidhilfe/">Wie geht es weiter mit der Sterbehilfe? &#8211; Zur geplanten Neuregelung der Suizidhilfe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am Freitag, dem 24.6.2022 findet im Bundestag die erste Lesung von drei interfraktionellen Gesetzentwürfen zur Regelung der Suizidhilfe statt. Nach den derzeitigen Planungen soll der Bundestag dazu im Herbst eine Neureglung beschliessen. Nachdem das BVerfG mit seinem Urteil vom 26.2.2020 den neuen § 217 StGB wegen seiner Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat, gilt wie seit dem Reichsstrafgesetzbuch wieder, dass der Suizid straffrei ist und Hilfen dazu straffrei bleiben. Dessen ungeachtet gibt es aber in Deutschland keinen legalen Zugang zu einem tödlichen Medikament und berufsrechtliche Verbote insbesondere für Ärzte und Apotheker, Hilfe beim Suizid zu leisten.</p>
<p>Die Humanistische Union (HU) hat diese Probleme seit Jahrzehnten benannt und entsprechende bürgerrechtliche Forderungen aufgestellt und vertreten. Zuletzt <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/vorlaeufiges-ende-einer-10jaehrigen-irrfahrt/">begrüssten wir im Mai</a> 2021 die Entscheidung des Ärztetages, das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz aus der Musterberufsordnung (MBO) für Ärzte zu streichen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war Anlass für eine <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/endlich-das-bundesverfassungsgericht-hebt-das-strafrechtliche-verbot-der-geschaeftsmaessigen-sterbeh/">Presseerklärung,</a> eine <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2020/sterbehilfe/">Veranstaltung</a>, sowie ein <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/">Sonderheft der Vorgänge</a>, das sowohl die Beiträge der Fachtagung „Wie weit geht die Freiheit beim Sterben?“, die die HU im Mai 2019 durchführte, enthielt als auch Kommentare der Beteiligten zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und die unterschiedlichen Entwürfe für eine gesetzliche Regelung, die direkt nach dem Urteil formuliert wurden.</p>
<h4 class=""><strong>Worum geht es uns?</strong></h4>
<p>Wir fordern, den Suizid und die Suizidhilfe nicht zu kriminalisieren. Das beginnt für uns mit einer konsequenten Enttabuisierung des Suizids und flächendeckenden, niederschwelligen Angeboten zur Suizidprävention und zur Suizidberatung. Wir fordern einen geregelten legalen Zugang zum tödlichen Medikament und die Ermöglichung vielfältiger, unterschiedlicher Formen von Suizidbegleitung, die der Pluralität in unserer Gesellschaft entsprechen. Damit auch professionelle Suizidbegleitung möglich ist, müssen die entsprechenden berufsrechtlichen Verbote insbesondere für Ärzte aufgehoben werden. Gemessen daran ist zu den drei Entwürfen im Einzelnen festzustellen:</p>
<h4 class="">Der Entwurf <strong>Castellucci u.a.</strong> h&auml;lt grund&shy;s&auml;tz&shy;lich an der Krimi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung der Suizidhilfe fest.</h4>
<p>Er schlägt wiederum die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidhilfe in § 217 Abs. 1 StGBE vor und erweitert die Strafbarkeit um ein Werbeverbot für Suizidhilfen in § 217 a StGBE. Alle Diskussionen zur Unsinnigkeit des vorgeschlagenen Tatbestandes, wie sie zum aufgehobenen § 217 StGB bereits geführt wurden, werden damit übergangen. Vom Urteil des BVerfG erzwungen wird dann in § 217 Abs. 2 StGBE die Rechtswidrigkeit von Suizidhilfen z. T. aufgehoben. Das geschieht für frei verantwortliche Suizide volljähriger Personen nach einer ärztlichen Begutachtung ihrer Fähigkeit zur Freiverantwortlichkeit und zur Dauerhaftigkeit ihres Suizidwunsches über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten an mindestens zwei Terminen und einer danach durchgeführten Suizidberatung.</p>
<p>Das folgt ersichtlich dogmatischen Überlegungen, wie sie auch bei der Regelung zum Schwangerschaftsabbruch zugrunde gelegt werden. Da es aber bei der Suizidassistenz, anders als beim Schwangerschaftsabbruch, nicht um eine Schutzpflicht gegenüber Dritten geht, bleibt die grundsätzliche Kriminalisierung der Suizidhilfe verfassungsrechtlich fragwürdig.</p>
<p>Dieser Entwurf ist daher aus bürgerrechtlicher Sicht völlig unzureichend.</p>
<h4 class="">Der Entwurf <strong>K&uuml;nast u.a.</strong> regelt in Artikel 1 den Zugang zum t&ouml;dlichen Medikament.</h4>
<p>Dabei wird unterschieden zwischen Suizidenten, die schwer krank sind, und solchen, die aus anderen Gründen ihr Leben beenden wollen. Im ersteren Fall prüfen zwei Ärzte die Entscheidungsfähigkeit zum Suizid und verschreiben das Medikament. Im zweiten Fall muss eine zugelassene unabhängige Beratungsstelle, die zweimal im Abstand von mindestens zwei und höchstens zwölf Monaten den Sterbewilligen berät, feststellen, dass keine Zweifel an den Voraussetzungen einer autonomen Entscheidung über den Suizid bestehen. Die Entscheidung über die Abgabe des Medikaments trifft dann eine Behörde. Entsprechende Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes werden vorgeschlagen. An die Suizidhelfer werden darüber hinaus bestimmte Zuverlässigkeitsvoraussetzungen gestellt, die überprüfbar sind, aber keine anderen Einschränkungen vorgenommen.</p>
<h4 class="">Der Entwurf <strong>Helling-&shy;Plahr u.a.</strong> geht von einem Recht auf einen selbst&shy;be&shy;stimmten Tod aus</h4>
<p>Er stellt klar, dass jeder straffrei Hilfe beim Suizid leisten kann. Dazu wird in § 1 ein Recht auf Hilfe zur Selbsttötung postuliert, nach dem jeder, der aus freiem Willen sein Leben beenden möchte, das Recht hat, dafür Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach § 2 darf jeder einem anderen, der autonom sein Leben beenden will, Hilfe leisten und ihn bis zum Eintritt des Todes begleiten. Generell wird jedem ein Recht auf Suizidberatung gewährleistet. Das tödliche Medikament wird von einem Arzt verschrieben, dem eine Beratungsbescheinigung vorgelegt werden muss. Daneben werden an den Inhalt der Beratung und die Ausstattung der Beratungsstellen Qualitätsanforderungen gestellt.</p>
<h4 class="">Schlussfolgerung</h4>
<p>Weder der Entwurf Künast noch der Entwurf Helling-Plahr kriminalisieren Formen von Suizidhilfe. Sie sichern vielmehr die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zum Suizid ab und regeln die Zugänglichkeit von Hilfen. Für Beratungen und Suizidassistenz werden ähnliche Qualitätsstandards gefordert. Beide Entwürfe regeln den Zugang zum tödlichen Medikament und bestimmen die Aufhebung berufsrechtlicher Verbote. Der Entwurf von Helling-Plahr überzeugt als der liberale, weil er es, auch bei Nichtvorliegen einer schweren Krankheit, bei Beratung und ärztlicher Verschreibung belässt.</p>
<p>Es ist bedauerlich, dass sich beide Lager nicht auf einen einheitlichen Entwurf verständigen konnten. Die HU wird den Spätsommer nutzen, um sich noch vor der Verabschiedung des Gesetzes in die gesellschaftliche Debatte zu den Entwürfen einzuschalten.</p>
<p><em>Bildquelle: <a href="https://pillreports.net/">https://pillreports.net/</a></em></p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-einer-identifikationsnummer-in-di/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2020 11:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klage gegen das Registermodernisierungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer-ID]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 125-134 2008 wurde nach einem aufwändigen Registerabgleich in Deutschland die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) eingeführt. Sie ersetzte die bis dahin geltenden Steuernummern, die nur innerhalb eines Bundeslandes gültig waren, durch ein eineindeutiges Kennzeichen – jede*r Bürger*in hatte künftig nur noch eine Steuernummer, und aus jeder Steuer-ID ließ sich eindeutig auf [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-einer-identifikationsnummer-in-di/">Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 125-134</p>
<p><em>2008 wurde nach einem aufwändigen Registerabgleich in Deutschland die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) eingeführt. Sie ersetzte die bis dahin geltenden Steuernummern, die nur innerhalb eines Bundeslandes gültig waren, durch ein eineindeutiges Kennzeichen – jede*r Bürger*in hatte künftig nur noch eine Steuernummer, und aus jeder Steuer-ID ließ sich eindeutig auf ein*e bestimmte*n Bürger*in schließen. Die Steuer-ID wurde mit vielen Vorteilen angepriesen, etwa mehr Steuergerechtigkeit und weniger Bürokratie. Ihr entscheidender Nachteil aber ist: sie weist alle Merkmale eines Personenkennzeichens auf, da sie als eineindeutiger Identifikator die technischen Voraussetzungen für unbegrenzte Datenabgleiche schafft. Die Datenschutz-Bedenken wurden damals jedoch damit abgetan, dass die Verwendung der Steuer-ID strikt auf steuerliche Angelegenheiten begrenzt bleiben soll. Diese Beschränkung wird mit dem jetzt vorliegenden Entwurf eines „Registermodernisierungsgesetzes“ aufgegeben. Wir dokumentieren im Folgenden eine Stellungnahme der Humanistischen Union zum Gesetzentwurf.</em></p>
<p>Die Humanistische Union bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Aufgrund der knappen Frist konzentrieren wir uns auf die verfassungsrechtliche Problematik, die vom vorliegenden Gesetzentwurf ausgeht, und gehen nicht näher auf europarechtliche Aspekte ein.</p>
<p>Der uns übersandte Gesetzentwurf sieht die Nutzung eines registerübergreifenden eindeutigen und veränderungsfesten Personenkennzeichens (PKZ) vor. Dazu soll die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) nach § 139b AO verwendet werden. Die Humanistische Union hat bereits bei Einführung der Steuer-ID darauf hingewiesen,<a href="#_edn1" name="_ednref1">[1]</a> dass damit die Gefahr der Einführung eines verfassungsrechtlich verbotenen PKZ entsteht. Der vorgelegte Gesetzentwurf will nun entgegen den damaligen Beteuerungen, dass es sich bei der Steuer-ID nur um eine bereichsspezifisch auf Besteuerungsverfahren begrenzte ID handle (vgl. § 139a Abs. 1 S. 1 AO), diese nunmehr auf praktisch alle öffentlichen Register ausdehnen. Jede Erfahrung im Umgang mit PKZs lehrt, dass diese im Laufe der Zeit zum alles bestimmenden Ordnungsmerkmal für die Grundrechtträger werden – nicht nur im Umgang mit dem Staat, sondern auch in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen. Daher lehnen wir das Grundkonzept des Gesetzentwurfs aus verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen ab. Die im Entwurf vorgesehenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in das durch die EU-Grundrechtecharta (EU-GrCh) garantierte Grundrecht auf Datenschutz genügen nicht den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Gesetzentwurf greift verfassungswidrig in das Gebot der besonderen Zweckbindung von Daten ein und verstößt damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</p>
<h2>I. PKZ und Schutz&shy;be&shy;reich des Grundrechts auf infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nelle Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1)</h2>
<p>Der Gesetzentwurf muss mit den Grundrechten des Grundgesetzes, insbesondere mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, vereinbar sein. Soweit der Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 2 DSGVO eröffnet ist, wird den Mitgliedstaaten gemäß Art. 87 S. 1 DSGVO die Befugnis eingeräumt, näher zu bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. Neben den in der DSGVO gewährten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person (Art. 87 S. 2 DSGVO) und den Grundrechten der EU-GRCh bleiben innerhalb des von der DSGVO gewährten weiten nationalen Regelungsspielraumes die Grundrechte des GG weiter anwendbar.<a href="#_edn2" name="_ednref2">[2]</a></p>
<p>Die in § 4 ff. des Referentenentwurfes vorgesehenen (weiteren) Nutzungen der Steuer-ID sowie die entsprechende Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten sind daher am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu messen.</p>
<p>Mit den (weiteren) Nutzungen wird die Steuer-ID von einem bereichsspezifischen Ordnungskriterium für Besteuerungsverfahren zu einem PKZ, mit dem Register aus verschiedenen, inhaltlich nicht zusammenhängenden Verwaltungsbereichen bzw. Verwaltungsverfahren geordnet werden sollen.</p>
<p>Dabei hat das BVerfG im Volkszählungsurteil zwei explizite Aussagen zu einem PKZ gemacht:</p>
<p>„Das Erhebungsprogramm vermag zwar einzelne Lebensbereiche, zum Beispiel den Wohnbereich des Bürgers, jedoch nicht dessen Persönlichkeit abzubilden. Etwas anderes würde nur gelten, soweit eine unbeschränkte Verknüpfung der erhobenen Daten mit den bei den Verwaltungsbehörden vorhandenen, zum Teil sehr sensitiven Datenbeständen oder gar die Erschließung eines derartigen Datenverbundes durch ein einheitliches Personenkennzeichen oder sonstiges Ordnungsmerkmal möglich wäre; denn eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung einzelner Lebensdaten und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Bürger ist auch in der Anonymität statistischer Erhebungen unzulässig.“<a href="#_edn3" name="_ednref3">[3]</a></p>
<p>Sowie mit Blick auf eine mögliche Nutzung vorhandener Register:</p>
<p>„Auch die Übernahme sämtlicher Daten aus bereits vorhandenen Dateien der Verwaltung ist keine zulässige Alternative zu der vorgesehenen Totalzählung. Denn die Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien würde voraussetzen, daß technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen getroffen werden, die es erst erlauben, diese Daten, bezogen auf bestimmte Personen oder Institutionen, zusammenzuführen. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen, für alle Register und Dateien geltenden Personenkennzeichens oder dessen Substituts. Dies wäre aber gerade ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren. Die Verknüpfung vorhandener Dateien wäre danach auch nicht das mildere Mittel.“<a href="#_edn4" name="_ednref4">[4]</a></p>
<p>Die Rechtmäßigkeit speziell der Steuer-ID wurde vom FG Köln<a href="#_edn5" name="_ednref5">[5]</a> und dem BFH<a href="#_edn6" name="_ednref6">[6]</a> bejaht. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.<a href="#_edn7" name="_ednref7">[7]</a></p>
<p>2017 hat die Universität Speyer im Auftrag des Normenkontrollrates die Zulässigkeit eines registerübergreifenden PKZ geprüft und bejaht.<a href="#_edn8" name="_ednref8">[8]</a> Die Stellungnahme fand Eingang in das vom Normenkontrollrat herausgegebene Gutachten „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren“<a href="#_edn9" name="_ednref9">[9]</a>, das im Referentenentwurf erwähnt wird.</p>
<h2>II. Eingriff</h2>
<p>Der Referentenentwurf sieht die Einführung eines registerübergreifenden PKZ auf der Basis der Steuer-ID (im Folgenden: Maßnahme) vor.</p>
<p>Diese Maßnahme stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger dar. Der Eingriff verläuft in mehreren Schritten:</p>
<ul>
<li>Zentrale Speicherung und Bereitstellung der Steuer-ID durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 139b Abs. 2 AO. Dazu erweitert der Entwurf die gespeicherten Daten (Datum des letzten Verwaltungskontakts, Validitätswerte der Daten).</li>
<li>Das BVA greift auf die Steuer-ID-Datenbank zu und übermittelt die unter der Steuer-ID gespeicherten Daten an die Einzelregister.<a href="#_edn10" name="_ednref10">[10]</a></li>
<li>Es erfolgt ein automatischer Abgleich der öffentlichen Einzelregister mit den beim BZSt gespeicherten Daten. Dazu erfolgt eine automatisierte Übernahme der beim BZSt in der Steuer-ID-Datenbank gespeicherten Daten in das Einzelregister.</li>
<li>Das Einzelregister ordnet seine verfügbaren Daten der Steuer-ID und den aus der Steuer-ID-Datenbank gelieferten Daten zu.</li>
<li>Die Einzelregister tauschen mit Hilfe der Steuer-ID Daten aus und verknüpfen sie nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Befugnisse.<a href="#_edn11" name="_ednref11">[11]</a></li>
</ul>
<p>Damit wird ein in seiner Intensität nie dagewesener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ermöglicht, weil durch die Steuer-ID die Verknüpfung aller in öffentlichen Registern verfügbaren Daten erfolgen kann.</p>
<h2>III. Fehlende Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gung des Eingriffs</h2>
<h4>a. Legitimer Zweck</h4>
<p>Der Referentenentwurf nennt zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung folgende Zwecke:<a href="#_edn12" name="_ednref12">[12]</a></p>
<ul>
<li>Das Bedürfnis nach einer eineindeutigen Zuordnung von Datensätzen zu der jeweils richtigen Person, einerseits auf Seiten des Staates (Funktionsfähigkeit und Effektivität der Verwaltung), andererseits auf Seiten der betroffenen Person (Richtigkeit der personenbezogenen Daten);</li>
<li>die Steigerung der Leistungsgerechtigkeit staatlichen Handelns durch Umsetzung des „Once Only“-Grundsatzes: Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von Nachweispflichten; und</li>
<li>die Durchführung eines registerbasierten Zensus anhand verschiedener Informationen in Verwaltungsregistern.</li>
</ul>
<p>Grundsätzlich soll nach der Gesetzesbegründung also einerseits die Datenqualität erhöht und andererseits eine Verfahrensvereinfachung erzielt werden. Zudem soll mit einer Verknüpfbarkeit der Daten u.a. ein regelbasierter Zensus erleichtert werden.</p>
<p>Die vom Gesetz geschaffene Möglichkeit der automatisierten Verknüpfung und automatisierten Zusammenführung aller in öffentlichen Registern gespeicherten Daten auch außerhalb eines regelbasierten Zensus wird von der Entwurfsbegründung als Gesetzgebungszweck nicht benannt, ist aber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfs klar angelegt und dürfte das grundsätzliche Ziel des Gesetzgebungsentwurfs sein. Die Legitimität dieses vom Entwurf zweifellos verfolgten Gesetzeszweckes bestreiten wir. Wir gehen davon aus, dass die automatische Verknüpfung aller in öffentlichen Registern verfügbaren Daten mit Hilfe der Steuer-ID seit dem Volkszählungsurteil von Verfassungs wegen verboten ist und daher vom Gesetzgeber nicht als Zweck verfolgt werden darf.</p>
<h4>b. Geeig&shy;net&shy;heit</h4>
<p>Unterstellt man die Legitimität der vom Entwurf benannten Gesetzeszwecke, fehlen in der Gesetzesbegründung Ausführungen zur Geeignetheit der Steuer-ID zur Erreichung dieser Zwecke. Ob und wie der unterstellte Nutzen<a href="#_edn13" name="_ednref13">[13]</a> tatsächlich mit der Steuer-ID erreichbar ist, wird behauptet, aber kaum begründet.</p>
<h4>c. Erfor&shy;der&shy;lich&shy;keit</h4>
<p>Als mögliches milderes Mittel zur Einführung der Steuer-ID nennt der Referentenentwurf selbst „die Möglichkeit, wie in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein registerübergreifendes Identitätsmanagement aufzubauen, bei welchem bereichsspezifische Kennziffern verwendet werden und Sonderregelungen für bereichsübergreifende Datenübermittlungen bestehen“.<a href="#_edn14" name="_ednref14">[14]</a> Dieses Mittel sei aber nicht gleich geeignet, da die „Registerstruktur (…) für die Verwendung von bereichsspezifischen Ordnungsmerkmalen zunächst unter großen Aufwänden zurückgebaut und die gesamte Datenkommunikation reorganisiert werden [müsste]“.<a href="#_edn15" name="_ednref15">[15]</a> Datenzusammenführungen aufgrund des übergreifenden Ordnungskriteriums seien rechtlich unzulässig (Zweckbindung) und könnten zudem durch Technikgestaltung („4-Corner-Modell“) verhindert werden. Die Datenschutzkontrolle würde dagegen z.B. durch Protokollierungsmöglichkeiten gestärkt, eine Datenminimierung bei der Übertragung ermöglicht und die Datenqualität durch eine zentrale Auskunftsverteilung verbessert.<a href="#_edn16" name="_ednref16">[16]</a></p>
<p>Mit der vorliegenden Begründung des Referentenentwurfs würde der Gesetzgeber seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit überschreiten. Die Entwurfsbegründung überspielt einfach, dass es im Ausland eine Technikgestaltung gibt, die unter Nutzung lediglich bereichsspezifischer Kennziffern auch einen registerübergreifenden Datenaustausch unter bestimmten Umständen ermöglicht. Weil diese aber nach Ansicht der Entwurfsbegründung aufwendiger umzusetzen wäre, behauptet sie seine geringere Effizienz. Allerdings dürfte das Einpflegen eines registerspezifischen Ordnungskriteriums in die verschiedenen Register einen ähnlich hohen technischen Aufwand verursachen wie das Einpflegen der Steuer-ID in die verschiedenen Register und die Schaffung von technischen Schnittstellen zur Steuer-ID-Datenbank. Warum ein registerübergreifendes Identitätsmanagement den „Rückbau“ der Registerstruktur erforderlich machen sollte, der bei der Verwendung der Steuer-ID nicht notwendig wäre, wird im Entwurf nicht begründet.</p>
<p>Zudem kann u. E. die Schaffung einer so hohen Gefährdungslage für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger kaum mit wirtschaftlichen Erwägungen gerechtfertigt werden.</p>
<p>Speziell mit Blick auf den Zensus lässt sich zudem auf den Zensus 2021 verweisen, bei dem temporäre Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale genutzt werden, vgl. §§ 5, 16 ZensVorbG 2021. Es wird vor diesem Hintergrund nicht klar, warum das nicht auch in Zukunft ausreichen und die Nutzung der lebenslang personengebundenen Steuer-ID für eine statistische Erhebung notwendig sein sollte. Die Aussage in der Begründung des Referentenentwurfs, dass das „Bundesverfassungsgericht anerkannt [habe], dass die Datenerhebung aus Registern zum Zwecke der Durchführung des Zensus gegenüber der Direktbefragung betroffener Personen der weniger intensive Grundrechtseingriff ist“,<a href="#_edn17" name="_ednref17">[17]</a> ist irreführend, da damit nichts über die Einführung eines PKZ zu diesem Zweck gesagt worden ist, die das BVerfG bereits im Volkszählungsurteil explizit als hochproblematisch bewertet hat<a href="#_edn18" name="_ednref18">[18]</a> (s. oben unter I.).</p>
<h4>d. Angemes&shy;sen&shy;heit</h4>
<p>Selbst wenn man die Erforderlichkeit bejaht, erweist sich die Maßnahme als nicht angemessen. Unserer Ansicht nach hat das BVerfG mit den oben unter I. zitierten Aussagen die Einführung eines PKZ bereits grundsätzlich und von vornherein als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig eingestuft<a href="#_edn19" name="_ednref19">[19]</a> (dazu aa.). Jedenfalls ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit aber aus einer Abwägung (dazu bb.).</p>
<h3><em>aa. Generelles Verbot eines PKZ?</em></h3>
<p>Der unbegründete Nichtannahmebeschluss einer Kammer des BVerfG zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFH zur Steuer-ID<a href="#_edn20" name="_ednref20">[20]</a> ist kein Beleg dafür, dass das BVerfG bereichsspezifische Ordnungsmerkmale in engen Grenzen für zulässig hält. Dazu hätte es einer Begründung bedurft, nicht nur durch eine Kammer, sondern durch den zuständigen Senat. Da es sich, anders als der unbegründete Nichtannahmebeschluss unterstellt, um eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage handelt, die nach dem Volkszählungsurteil noch nicht entschieden war, steht eine Entscheidung des BVerfG dazu noch aus. Als Bürgerrechtsorganisation gehen wir davon aus, dass es dazu noch einer verfassungsgerichtlichen Klärung bedarf bzw. der Verfassungsgeber selbst diese Frage entscheiden muss. Grundsätzlich bleibt es bis dahin umstritten, inwieweit ein bereichsspezifisches Ordnungskriterium oder ein darüber hinausgehendes PKZ zulässig ist, zumal eines, nach dem – wie hier – ein großer Umfang an Registern aus verschiedenen, inhaltlich nicht zusammenhängenden Verwaltungsbereichen bzw. Verwaltungsverfahren geordnet und abgeglichen werden sollen.</p>
<h4>a. Generelles Verbot des Instruments</h4>
<p>Nach unserer Ansicht hat das BVerfG ein grundsätzliches Verbot derartiger PKZ aufgestellt.<a href="#_edn21" name="_ednref21">[21]</a> Das FG Köln hat in diesem Sinne mit Blick auf die Steuer-ID darauf hingewiesen, dass ein PKZ grundsätzlich und von vornherein unverhältnismäßig im engeren Sinne und damit verfassungswidrig wäre. Die Steuer-ID sei nur deswegen kein PKZ, weil nur bestimmte Daten zum Zweck der Besteuerung darunter gespeichert würden.<a href="#_edn22" name="_ednref22">[22]</a></p>
<p>Der BFH hat sich im Revisionsverfahren zwar nicht allgemein zur Zulässigkeit eines PKZ geäußert, bei seiner Feststellung der Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID hat er aber ebenfalls maßgeblich auf den vom Gesetzgeber in § 139a f. AO festgelegten bereichsspezifischen Charakter der Steuer-ID abgestellt, d. h. hervorgehoben, dass die Nutzung der Steuer-ID zur Identifizierung des Steuerpflichtigen in steuerlichen Verfahren beschränkt ist. Er hat darauf hingewiesen, dass die Nutzung zu anderen Zwecken – auch im Rahmen der Amtshilfe – ausgeschlossen ist.<a href="#_edn23" name="_ednref23">[23]</a></p>
<p>Die vom BFH hervorgehobene Ausgestaltung der Steuer-ID nach § 139a f. AO verdeutlicht, dass auch der Gesetzgeber bewusst lediglich ein bereichsspezifisches Ordnungskriterium für steuerliche Verfahren schaffen wollte. Dies dürfte auch auf verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Einführung eines PKZ beruht haben</p>
<p>Der Gesetzentwurf sieht nunmehr aber die Verwendung der Steuer-ID in allen wesentlichen öffentlichen Registern vor, daher ist davon auszugehen, dass die betroffenen Register einen Gesamtinformationsgehalt aufweisen, der die Erstellung von umfassenden Persönlichkeitsprofilen ermöglicht.</p>
<p>Daher geht der Hinweis in der Begründung des Referentenentwurfs fehl, dass die Steuer-ID aus datenschutzrechtlichen Erwägungen genutzt werden solle, da ihre Konformität mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht höchstrichterlich bestätigt worden sei.<a href="#_edn24" name="_ednref24">[24]</a> Die Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID wurde bisher gerade nur in ihrer Eigenschaft als bereichsspezifisches Ordnungskriterium beurteilt, dessen Anwendung strikt auf steuerliche Verfahren beschränkt ist.</p>
<h4>b. Kann nach Einf&uuml;hrung eines PKZ die verbotene Katalo&shy;gi&shy;sie&shy;rung der Pers&ouml;n&shy;lich&shy;keit effektiv ausge&shy;schlossen werden?</h4>
<p>Der Entwurf unterstellt, dass ein bereichsübergreifendes PKZ auch nach den Vorgaben des BVerfG im Volkszählungsurteil verfassungsrechtlich zulässig sein kann, ohne sich dabei mit den maßgeblichen Aussagen des BVerfG zu einem PKZ auseinanderzusetzen.</p>
<p>Im vom Normenkontrollrat beauftragten Gutachten wird eine verfassungskonforme Ausgestaltung für möglich erachtet, soweit durch wirksame technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen effektiv sichergestellt wird, dass eine umfassende Verknüpfung von Daten ausgeschlossen ist, die zu einer umfassenden Katalogisierung der Persönlichkeit führen könnte.<a href="#_edn25" name="_ednref25">[25]</a> Dafür wird angeführt, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Zusammenführung von Daten nach den heutigen technischen Möglichkeiten bereits umfassend gegeben sei, und ein Personenkennzeichnen daher nicht mehr – anders als noch zum Zeitpunkt des Volkszählungsurteils – als das entscheidende Mittel zur fehlerfreien Identifizierung einer Person angesehen werden könne.<a href="#_edn26" name="_ednref26">[26]</a> Ihm wohne gleichsam „mit Blick auf die Möglichkeit zur Profilbildung keine diese erst ermöglichende, sondern lediglich eine die persönlichkeitssensible Datenverquickung erleichternde Funktion inne“.<a href="#_edn27" name="_ednref27">[27]</a></p>
<p>Der Referentenentwurf dürfte sich dem inhaltlich anschließen, da auch er in der Begründung auf eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit organisatorischer und verfahrensrechtlicher Vorkehrungen verweist, um die Gefahr einer umfassenden unzulässigen Profilbildung durch die Nutzung der Steuer-ID als PKZ auszuschließen.<a href="#_edn28" name="_ednref28">[28]</a> Wie eine Profilbildung in der Praxis verhindert werden soll, beantwortet der Entwurf allerdings nicht.</p>
<h4>Y. Bewertung</h4>
<p>Das BVerfG führt im Volkzählungsurteil aus, dass die Einführung eines für alle Register und Dateien geltenden PKZ „ein entscheidender Schritt“ sei, „den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren“<a href="#_edn29" name="_ednref29">[29]</a>. Dass diese Bewertung immer noch zutreffend ist, zeigt gerade, für wie groß der Referentenentwurf den Mehrwert der Steuer-ID zur eindeutigen Identifizierung einer Person bzw. zum Datenabgleich zwischen den Registern und der Zusammenführung von Daten für den Zensus hält. Auch wenn sich die Möglichkeiten, Daten abzugleichen und zusammenzuführen, erweitert haben, ist ein einheitliches, eindeutiges Ordnungskriterium nach wie vor ein unverzichtbarer Schritt, um verschiedene Register mit großen Datenmengen mit der gewünschten Präzision vollautomatisiert abgleichen und zusammenführen zu können. Davon abgesehen ist auch grundsätzlich nicht klar, warum ein PKZ deshalb zulässig sein soll, weil es die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen „nur“ erleichtert.</p>
<p>Der Aussage des BVerfG im Volkszählungsurteil ist zudem nicht zu entnehmen, dass ein unzulässiges PKZ auch (bereits bei seiner Einführung) zum Zweck der Katalogisierung der Persönlichkeit nutzbar sein muss. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt gerade auch vor gesteigerten Gefährdungslagen im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter, die durch die technischen Möglichkeiten unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung entstehen.<a href="#_edn30" name="_ednref30">[30]</a> In diesem Sinne soll das Verbot eines einheitlichen PKZ präventiv das Zusammenführen von Daten, z.B. zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, verhindern.<a href="#_edn31" name="_ednref31">[31]</a> Es besteht daher nach wie vor ein grundsätzliches verfassungsrechtliches Verbot eines PKZ.</p>
<h4>bb. Abw&auml;gung</h4>
<p>Soweit ein registerübergreifendes PKZ nicht schon von vornherein unverhältnismäßig ist, käme auch eine Abwägung im konkreten Einzelfall zum gleichen Ergebnis. Dabei kommt der bereits dargestellten Schwere der durch ein PKZ geschaffenen Gefährdungslage besondere Bedeutung zu.</p>
<p>Bei der Gewichtung der Mittel und Ziele des Referentenentwurfs kann – wie oben ausgeführt – kaum auf die in der Rechtsprechung zur Steuer-ID entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Darin wird nämlich zum einen von der bereichsspezifischen Beschränkung der Steuer-ID auf steuerliche Verfahren ausgegangen, die im Referentenentwurf gerade aufgegeben wird. Zum anderen weist das Besteuerungsverfahren spezifische Besonderheiten auf. Der Zweck der Steuer-ID, die Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen, hat ein besonderes verfassungsrechtliches Gewicht.<a href="#_edn32" name="_ednref32">[32]</a> In diesem Bereich bestehen daher auch besonders umfassende Offenbarungspflichten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat. Zudem wurden gerade zu diesem Zweck elektronische Massenmeldeverfahren von steuerlichen Tatbeständen etabliert (z.B. Rentenbezugsmitteilungsverfahren, elektronisches Lohnsteuerverfahren), die ein eindeutiges Identifikationsmerkmal zur automatisierten Zuordnung der unterschiedlichen elektronischen Meldungen an ein Steuerkonto mit hoher Genauigkeit benötigen.</p>
<p>Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für alle anderen Register das Ziel der eindeutigen Zuordnung von Datensätzen zu einem PKZ bzw. die bloße Verwaltungsvereinfachung ein vergleichbares verfassungsrechtliches Gewicht haben, und vor allem, dass der Mehrwert, der durch die Nutzung gerade der Steuer-ID für diese Register gesehen wird, noch in einem angemessenen Verhältnis zu der damit geschaffenen Gefährdungslage steht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass technische Gestaltungen bekannt sind, die ein in allen Registern verzeichnetes PKZ verzichtbar machen – auch wenn diese ggf. aufwendiger zu etablieren sind (s.o.).</p>
<p>Der Standpunkt des Gesetzgebungsentwurfes, dass die durch ein solches PKZ geschaffene Gefährdungslage durch technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen gesichert werden könne, ist unrealistisch. Die Maßnahme eröffnet umfassende technische Möglichkeiten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen und setzt die Aufhebung der Zweckbindung der Daten irreversibel in Gang. Damit ist sie ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren.</p>
<p>Autor*innen: Mikey Kleinert, Michael Kuhn, Carola Otte, Prof. Dr. Rosemarie Will</p>
<h3>Anmerkungen:</h3>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[1]</a> S. <a href="http://www.humanistische-union.de/nc/publikationen/mitteilungen/hefte/nummer/nummer_%20detail/backmitteilungen-202/article/neuer-datenschutzvirus-in-umlauf-gebracht/">http://www.humanistische-union.de/nc/publikationen/mitteilungen/hefte/nummer/nummer_ detail/backmitteilungen-202/article/neuer-datenschutzvirus-in-umlauf-gebracht/./</a></p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[2]</a> Statt vieler vgl. von Lewinski in BeckOK DatenschutzR, 32. Ed. 1.5.2020, DS-GVO Art. 87, Rn. 53.2; allgemein zur Anwendbarkeit der Grundrechte des GG bei mitgliedsstaatlichen Gestaltungsspielräumen vgl. Schwerdtfeger in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRCh Art. 51 Rn. 43, beck-online.</p>
<p><a href="#_ednref3" name="_edn3">[3]</a> BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 171 – juris.</p>
<p><a href="#_ednref4" name="_edn4">[4]</a> BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 185 – juris.</p>
<p><a href="#_ednref5" name="_edn5">[5]</a> FG Köln, Urteil vom 07. Juli 2010 – 2 K 3093/08.</p>
<p><a href="#_ednref6" name="_edn6">[6]</a> BFH, Urteil vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168.</p>
<p><a href="#_ednref7" name="_edn7">[7]</a> BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01. Juli 2016 – 1 BvR 2533/13 –, juris.</p>
<p><a href="#_ednref8" name="_edn8">[8]</a> Martini/Wagner/Wenzel: Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, abrufbar unter <a href="https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Gutachten/2017-nkr-gutachten-registermodernisierung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">https://www.normenkontrollrat.bund.de/resource/blob/72494/476034/eebab686008cfec0a7919ca03e51abe3/2017-10-06-download-nkr-gutachten-2017-anlage-untersuchung-datenschutz-data.pdf.</a></p>
<p><a href="#_ednref9" name="_edn9">[9]</a> Gutachten <em>„Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren“, </em>abrufbar unter <a href="https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Gutachten/2017-nkr-gutachten-registermodernisierung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">https://www.normenkontrollrat.bund.de/resource/blob/300864/47600412c/91fffb877685f4771f34b9a5e08fd/2017-10-06-download-nkr-gutachten-2017-data.pdf.</a></p>
<p><a href="#_ednref10" name="_edn10">[10]</a> Vgl. § 3 des Referentenentwurfs.</p>
<p><a href="#_ednref11" name="_edn11">[11]</a> § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfs.</p>
<p><a href="#_ednref12" name="_edn12">[12]</a> Referentenentwurf, S. 54.</p>
<p><a href="#_ednref13" name="_edn13">[13]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 2.</p>
<p><a href="#_ednref14" name="_edn14">[14]</a> Referentenentwurf, S. 5.</p>
<p><a href="#_ednref15" name="_edn15">[15]</a> Referentenentwurf, S. 55.</p>
<p><a href="#_ednref16" name="_edn16">[16]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 55.</p>
<p><a href="#_ednref17" name="_edn17">[17]</a> Referentenentwurf, S. 54.</p>
<p><a href="#_ednref18" name="_edn18">[18]</a> BVerfG Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 185 &#8211; juris.</p>
<p><a href="#_ednref19" name="_edn19">[19]</a> Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern“ (2017), S. 29.</p>
<p><a href="#_ednref20" name="_edn20">[20]</a> BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01. Juli 2016 – 1 BvR 2533/13 –, juris.</p>
<p><a href="#_ednref21" name="_edn21">[21]</a> Vgl. dazu Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 30 mit Verweis auf FG Köln, Urteil v. 07. Juli 2010 – 2 K 3093/08.</p>
<p><a href="#_ednref22" name="_edn22">[22]</a> Vgl. FG Köln, Urteil v. 07. Juli 2010 – 2 K 3093/08.</p>
<p><a href="#_ednref23" name="_edn23">[23]</a> Vgl. BFH, Urteil v. 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 59 ff.</p>
<p><a href="#_ednref24" name="_edn24">[24]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 56.</p>
<p><a href="#_ednref25" name="_edn25">[25]</a> Vgl. dazu Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 31 f.</p>
<p><a href="#_ednref26" name="_edn26">[26]</a> Vgl. Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 32.</p>
<p><a href="#_ednref27" name="_edn27">[27]</a> Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 32.</p>
<p><a href="#_ednref28" name="_edn28">[28]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 54 f.</p>
<p><a href="#_ednref29" name="_edn29">[29]</a> Vgl. BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 185 &#8211; juris.</p>
<p><a href="#_ednref30" name="_edn30">[30]</a> Vgl. BVerfG, Beschluss v. 04. April 2006 – 1 BvR 518/02 – , BVerfGE 115, 320-381, Rn. 70 -juris; BVerfG, Beschluss v. 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 –, BVerfGE 120, 351-377, BStBl II 2009, 23, Rn. 57 &#8211; juris; BFH, Urteil v. 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 34 f. m.w.N.</p>
<p><a href="#_ednref31" name="_edn31">[31]</a> Polenz in Kilian/Heussen, ComputerR-HdB, 1. Abschnitt. Erläuterungen Teil 13: Datenschutz. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Datenschutzes Rn. 20, beck-online.</p>
<p><a href="#_ednref32" name="_edn32">[32]</a> Vgl. BFH, Urteil v. 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 4 m.w.N.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-einer-identifikationsnummer-in-di/">Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Nachdenken über die Zukunft der Humanistischen Union, seit 2009 vereinigt mit der Gustav-Heinemann-Initiative</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2011/nachdenken-ueber-die-zukunft-der-humanistischen-union-seit-2009-vereinigt-mit-der-gustav-heinemann-i/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 14:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Südbayern: Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: HU-Geschichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Prof. Dr. Rosemarie Will spricht &#252;ber &#8222;die Zukunft der Humanistischen Union, seit 2009 vereinigt mit der Gustav-Heinemann-Initiative&#8220; beim Empfang des RV M&#252;nchen-S&#252;dbayern zum 50. Geburtstag der Humanistischen Union am 8.Juli 2011 Prof. Dr. Rosemarie Will spricht &#252;ber &#8222;die Zukunft der HU&#8220; Prof. Dr. Rosemarie Will spricht &#252;ber &#8222;die Zukunft der HU&#8220; Aus Anlass einer Feier [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Prof. Dr. Rosemarie Will  spricht &uuml;ber &#8222;die Zukunft der Humanistischen Union, seit 2009 vereinigt mit der Gustav-Heinemann-Initiative&#8220; beim Empfang des RV M&uuml;nchen-S&uuml;dbayern zum 50. Geburtstag der Humanistischen Union am 8.Juli 2011</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/09rosi_IMG_2364edit.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5946 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/09rosi_IMG_2364edit-600x400.jpg" alt="Nachdenken &uuml;ber die Zukunft der Humanistischen Union, seit 2009 vereinigt mit der Gustav-Heinemann-Initiative" width="600" height="400" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/09rosi_IMG_2364edit-600x400.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/09rosi_IMG_2364edit-768x512.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/09rosi_IMG_2364edit-1000x667.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/09rosi_IMG_2364edit-1536x1024.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/09rosi_IMG_2364edit-2048x1366.jpg 2048w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/09rosi_IMG_2364edit-800x533.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/09rosi_IMG_2364edit-450x300.jpg 450w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a>Prof. Dr. Rosemarie Will  spricht &uuml;ber &#8222;die Zukunft der HU&#8220;</span></p>
<p class="news-single-imgcaption">Prof. Dr. Rosemarie Will  spricht &uuml;ber &#8222;die Zukunft der HU&#8220;</p>
</div>
<p>Aus Anlass einer Feier zum 50. Jahrestag der HU &uuml;ber ihre Zukunft nachzudenken, ist mehr als riskant.</p>
<p>Die Frage nach der Zukunft der HU kann mit ja oder mit nein beantwortet werden. Aber auch wenn sie,&nbsp; wie von mir, mit ja beantwortet wird, bleibt die Schwierigkeit, sich vorzustellen, wie die n&auml;chsten 50 Jahre einer B&uuml;rgerrechtsbewegung wie der HU, die mit der Gr&uuml;ndung der HU begonnen hat, aussehen k&ouml;nnten.</p>
<p>Ganz so wagemutig werde ich nicht sein k&ouml;nnen. Zun&auml;chst einmal muss es reichen, mit Blick auf die 50-j&auml;hrigen Vergangenheit und auf die spezielle Situation zu konzentrieren, die im letzten Jahrzehnt in der HU entstanden ist, <b>um zu analysieren, wie wir uns im letzten Jahrzehnt entwickelt haben und welche Wege wir gehen m&uuml;ssen, um das n&auml;chste Jahrzehnt zu meistern.</b></p>
<p>Die HU als Bestandteil des Vor-68er-Aufbruches war bald nach ihrer Gr&uuml;ndung eine deutlich sichtbare mitgliedernahe B&uuml;rgerrechtsorganisation. Mit ihren gro&szlig;en Gr&uuml;ndungsthemen, der Trennung von Kirche und Staat, der Reform des Sexualstrafrechts und der Reform des Strafvollzuges hat sie einerseits auf die ungel&ouml;sten Probleme der Randgruppen der neuen Wohlstandsordnung der Bundesrepublik &ouml;ffentlich hingewiesen und sie als gesellschaftlichen Skandal ins Blickfeld ger&uuml;ckt. Zugleich ging es ihr aber auch um die eigene Emanzipation ihrer Mitglieder und deren Interessenvertretung, wenn sie sich gegen die autorit&auml;re Macht des Staates, der Kirchen und anderer meist wirtschaftlicher Verb&auml;nde wandte. Das wird darin deutlich, <b>dass sie Tabus von Ehe- und Beziehungsproblemen, von Sexualit&auml;t genauso aufzubrechen versuchte, wie die Probleme des Bildungsnotstandes oder die Probleme im Strafvollzug. </b></p>
<p><b>Die HU lebte in den fr&uuml;hen Jahren vom unglaublichen Hunger nach Argumenten und hat damit den Zeitgeist getroffen</b>. Das bessere Argument war das heilsame Ritual, der nackte Kaiser wurde l&auml;cherlich gemacht. Dies f&uuml;hrte die <b>HU zu einer Mitgliedsst&auml;rke von ca. 4.000 M&auml;nnern und Frauen, eingeschlossen eine sehr starke Studentenorganisation.</b></p>
<p>Bereits Ende der 60er Jahre und dann in den 70er Jahren trennte sich die HU aber vom Kulturpathos ihrer Gr&uuml;nderzeit und fand den Weg zu einer rechtspolitischen Kampagnenarbeit f&uuml;r die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte des Grundgesetzes. Ausl&ouml;ser daf&uuml;r waren die gesellschaftlichen Auseinandersetzungen um die Notstandsgesetzgebung und die Auseinandersetzungen mit den Terrorbek&auml;mpfungsgesetzen der 70er Jahre.</p>
<p>Dieser Weg sicherte der HU einen festen Platz im B&uuml;rgerrechtsspektrum der Bundesrepublik. Sie war deutlich erkennbar als linksliberale Organisation, die linker und k&auml;mpferischer und damit weniger b&uuml;rgerlich wahrgenommen wurde als z. B. die Gustav-Heinemann-Initiative, aber auch deutlich b&uuml;rgerlicher und liberaler als das Komitee f&uuml;r Grundrechte. Auf diesem Platz hat sich die HU in den 80er und 90er Jahren dann eingerichtet.</p>
<p>Die HU hat sich in diesen Jahren nicht auf Themen spezialisiert wie das andere Organisationen, wie z. B. ProAsyl, Amnesty u. a., getan haben. Sie hat sich auch nicht internationalisiert. Von gelegentlichen Ausfl&uuml;gen &#8211; nach Europa &#8211; abgesehen, blieb sie eine nationale, deutsche, in der Bundesrepublik verankerte Organisation. Sie ist auch ein mitgliederbasierter Verein geblieben. Das hei&szlig;t, sie hat nicht auf einen hauptamtlichen Apparat gesetzt, sondern ihre Gesch&auml;ftsstelle ist das geblieben, was sie von Anfang an war &#8211; ein Ein-Mann- bzw. ein Ein-Frau-Betrieb. Finanziert wurde die HU in allen f&uuml;nf Jahrzehnten durch ihre Mitglieder und Freunde.</p>
<p>So gesehen blieb die HU altmodisch und &#8211; wie Norbert Reichling feststellte &#8211; &#8222;ein sehr z&auml;her Intelligenzlerverein&#8220;. J&uuml;rgen Seifert hat die HU als einen Verein charakterisiert, der gemeinsame Denkarbeit in kleinerem Kreise leistete, deren Ergebnisse in die &Ouml;ffentlichkeit getragen werden sollten. Die Anziehungskraft lag in der Intellektualit&auml;t und dem langen Atem bei der Bearbeitung des geringf&uuml;gig wechselnden Themenkataloges der B&uuml;rgerrechtsarbeit.</p>
<p>In dieser Zeit ist der Mitgliederbestand drastisch gesunken. Jahr f&uuml;r Jahr gab es mehr Austritte als Eintritte. Die F&uuml;hrungseliten der HU haben sich dabei durchaus auch gegeneinander verk&auml;mpft und nicht nur der HU-Gr&uuml;nder Gerhard Szczesny sondern auch nachfolgende HU-Vorsitzende und Vorstandsmitglieder haben die HU auch wieder verlassen.</p>
<p>Bei all dem aber ist das Gr&uuml;ndungsmotiv der HU erstarkt &#8211; der Glaube an die Wirksamkeit der liberalen Mechanismen des Rechtsstaates. Die HU blieb eine Organisation, die die Mechanismen des Rechtsstaates verteidigte und zu erweitern half.</p>
<p>W&auml;re es aber wie in den 80er und 90er Jahren weiter gegangen, w&auml;re das Ende der HU absehbar gewesen. Der stetige Mitgliederschwund lie&szlig; auch die finanziellen Grundlagen der HU zusehends schrumpfen.</p>
<p>Erst die Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetze nach dem 11. September 2001 haben diese Situation ver&auml;ndert.</p>
<p>Im Rahmen unseres konsequenten Auftretens gegen die neuen Sicherheitsgesetze konnten wir wieder verst&auml;rkt neue Mitglieder gewinnen. Mit einer alten, lange gewachsenen Kompetenz in der Sicherheitspolitik waren wir eine sichtbare Stimme gegen die mit der Sicherheitsgesetzgebung einhergehenden Irrationalit&auml;ten. Wir schafften es, mit Einzelaktionen die neuen Polizeibefugnisse, wie die Online-Durchsuchung zun&auml;chst einmal zu verhindern. So gelang es Frederik Roggan mit seiner Verfassungsbeschwerde das Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfahlen, wo diese Befugnis zum ersten Mal vorgesehen war, in Karlsruhe f&uuml;r nichtig erkl&auml;ren zu lassen. Er und die HU mit ihm wurden damit zum Geburtshelfer des neuen Grundrechts f&uuml;r die Sicherheit und Integrit&auml;t elektronischer Systeme.</p>
<p>Aber erst 2006 gelang es, das Blatt in Sachen Mitgliederst&auml;rke zu wenden. Seit 2006 sind mehr Mitglieder eingetreten als ausgetreten sind. Seither versuchen wir z&auml;h, diesen Zustand zu halten. Das ist nat&uuml;rlich auch durch die Fusion mit der Gustav-Heinemann-Initiative 2009 weiter gelungen, aber unser Mitgliederzuwachs und der damit einhergehende Generationenwechsel in der HU sind nicht damit zu erkl&auml;ren. Vielmehr ist es gelungen, eine neue junge Generation f&uuml;r die B&uuml;rgerrechtsarbeit zu gewinnen. Zurzeit gibt es sogar ein Generationsproblem in der HU. 50 Prozent der Mitglieder sind in den letzten zehn Jahren eingetreten. Das ist eine junge Generation um die 30 Jahre. Der zweite gro&szlig;e Mitgliederblock in der HU besteht aus Mitgliedern, die in den 60er Jahren eingetreten sind. Die dazwischen liegende Mitgliederschicht betr&auml;gt nur 20 Prozent. Ihr fallen aber derzeit zwei wichtige Aufgaben gleichzeitig zu.</p>
<p>Nachdem wir sehr um neue Mitglieder gerungen haben, m&uuml;ssen f&uuml;r diese die gro&szlig;en Traditionen in der B&uuml;rgerrechtsarbeit der HU sichtbar und nachvollziehbar gemacht werden, um sie fortf&uuml;hren zu k&ouml;nnen. Noch glauben wir, dass dies m&ouml;glich ist, auch wenn die HU sich derzeit alle f&uuml;nf Jahre neu zusammen setzt. Wir erinnern praktisch die Zukunft.</p>
<p>Es geht darum, die gro&szlig;en Linien der eigenen B&uuml;rgerrechtsarbeit zu vermitteln, um die dabei erworbene Kompetenz weiter zu geben. Deshalb hat sich der Bundesvorstand die Arbeit auferlegt, zum 50. Jahrestag die in 50 Jahren geleistete Arbeit zu dokumentieren. Es soll gezeigt werden, zu zeigen, wozu B&uuml;rgerrechtsarbeit immer wieder gebraucht wird und auch wie schwierig sie ist. 50 Jahre HU zeigen eindrucksvoll, dass der Weg zu einer liberalen, demokratischen und auch gerechten Bundesrepublik ohne B&uuml;rgerrechtsbewegungen unm&ouml;glich ist. Sie zeigen aber auch, dass die B&uuml;rgerrechtler selbst immer wieder neu lernen m&uuml;ssen, sich zu den B&uuml;rgerrechten und zur Demokratie zu verhalten.</p>
<p>Bei der Erkenntnis neuer Felder f&uuml;r die B&uuml;rgerrechtsarbeit hat sich die HU keineswegs immer leicht getan. Es gab im Verein immer wieder langwierige Auseinandersetzungen zu einzelnen Positionen. So ist es der HU zun&auml;chst au&szlig;erordentlich schwer gefallen, gegen den so genannten Radikalenerlass Stellung zu nehmen. Erst nach einigem Z&ouml;gern gelang es unter J&uuml;rgen Seifert, sich b&uuml;rgerrechtlich gegen diesen Erlass zu stellen.</p>
<p>Im Moment h&auml;ngt die Zukunft der HU davon ab, die erarbeiteten Positionen auf den einzelnen Feldern der B&uuml;rgerrechtsarbeit zwischen den Generationen von B&uuml;rgerrechtlern zu vermitteln.</p>
<p>Die Tatsache, dass die HU eine Geschichte hat, bedeutet f&uuml;r ihre Zukunft, dass sie mit dieser Geschichte umgehen muss. Das Werben um die neue Generation kann deshalb nicht einfach auf die Themen setzen, die von der neuen Generation eingebracht werden. Wer will, dass es mit der HU weiter geht, muss zun&auml;chst ausdauernd um die Vermittlung der Themen in der HU ringen, die in der Vergangenheit die Standards in der b&uuml;rgerrechtlichen Diskussion gepr&auml;gt haben. Insoweit geht es um die Wege, die in der B&uuml;rgerrechtsarbeit gegangen worden sind. Diese m&uuml;ssen sichtbar bleiben. Der heutige Zustand darf nicht einfach als Anfang f&uuml;r die Gegenwart genommen werden. Wer das tut, ger&auml;t leicht in Gefahr, zu verkennen, wenn es R&uuml;ckschritte gibt. Zur Mainstreamdiskussion geh&ouml;rt bis heute bekannterma&szlig;en nicht zu erkl&auml;ren, wer wie Minderheitspositionen in der Politik durchgesetzt hat.</p>
<p>Dies zu wissen, ist aber Voraussetzung daf&uuml;r, dort weiter machen zu k&ouml;nnen, wo die anderen aufgeh&ouml;rt haben.</p>
<p>Am 50. Geburtstag einer Organisation geht es neben dem Feiern und dem Auflisten von Erfolgen naturgem&auml;&szlig; auch immer um die &Uuml;bergabe des Staffelstabes zwischen den Generationen. Dass jemand zum &Uuml;bergeben da ist, scheint gew&auml;hrleistet zu sein. Von daher ist die wichtigste Voraussetzung f&uuml;r die Zukunft der HU gegeben. Wie weit sich B&uuml;rgerrechtsarbeit im Sinne der HU fortsetzen kann, h&auml;ngt von vielem ab.</p>
<p>Das, was Vorst&auml;nde dazu tun k&ouml;nnen, wird der gegenw&auml;rtige Vorstand tun. Wir werden uns anstrengen im Miteinander der Generationen von B&uuml;rgerrechtlern.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2011/nachdenken-ueber-die-zukunft-der-humanistischen-union-seit-2009-vereinigt-mit-der-gustav-heinemann-i/">Nachdenken über die Zukunft der Humanistischen Union, seit 2009 vereinigt mit der Gustav-Heinemann-Initiative</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Der europäische Haftbefehl, Karlsruhe und die Europäische Union</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/der-europaeische-haftbefehl-karlsruhe-und-die-europaeische-union/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 17:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 190, S.4-6 1. Verfahrensgegenstand Mit dem europäischen Haftbefehl sollte die Auslieferung innerhalb der EU erleichtert und beschleunigt werden. Dazu haben im Juni 2002 die damals noch 15 EU-Mitgliedstaaten einstimmig einen EU-Rahmenbeschluss (Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl &#150; RbEuHb) getroffen. In diesem Beschluss wurden Deliktsgruppen festgesetzt, bei denen das Erfordernis der wechselseitigen Strafbarkeit vor [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 190, S.4-6</p>
<p>1. Verfahrensgegenstand</p>
<p>Mit dem europäischen Haftbefehl sollte die Auslieferung innerhalb der EU erleichtert und beschleunigt werden. Dazu haben im Juni 2002 die damals noch 15 EU-Mitgliedstaaten einstimmig einen EU-Rahmenbeschluss (Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl &#150; RbEuHb) getroffen. In diesem Beschluss wurden Deliktsgruppen festgesetzt, bei denen das Erfordernis der wechselseitigen Strafbarkeit vor der Auslieferung nicht mehr zu prüfen ist. Der Bundestag setzte mit einer Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) den Rahmenbeschluss um, und eröffnete damit die Möglichkeit, dass deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Strafandrohungen unterworfen werden, die von einer anderen Rechtsordnung ausgesprochen werden und für die es in der deutschen Rechtsordnung kein Äquivalent zu geben braucht. Ein Deutscher hätte damit für ein Verhalten strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, das in Deutschland nicht mit Strafe bedroht ist. Dies sollte auch für Fälle gelten, in denen der Beschuldigte nicht mit der Rechtsordnung des anderen Mitgliedstaates in tatsächlicher Hinsicht in Berührung gekommen ist. Voraussetzung war lediglich, dass der Straftatbestand der anderen Rechtsordnung es zuließ, dass der strafrechtliche Erfolg auch im Ausland eintreten kann. Beispiele dafür sind etwa Meinungsäußerungen, die im Internet verbreitet oder in einer Zeitung geäußert werden.</p>
<p>Der deutsche Gesetzgeber glaubte, bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses an die europäischen Vorgaben strikt gebunden zu sein. So sprach z.B. Hans-Christian Ströbele in der Karlsruher Verhandlung zum IRG von einer &#132;normativen Unfreiheit&#8220;.</p>
<p>Dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Urteil vom 18. Juli 2005 (Az.: 2 BvR 2236/04) das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklären würde, war mehrheitlich so nicht erwartet worden. Im Vordergrund der Berichterstattung über die Verfassungsbeschwerde standen prinzipielle Äußerungen zu den Schranken eines europäischen Grundrechtsschutzes. Aber darüber hat Karlsruhe diesmal nicht entschieden. Vielmehr wurde durch die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes der sorglose Umgang des Gesetzgebers mit seinem Ermessen bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses geahndet.</p>
<p>Die Verfassungswidrigkeit des deutschen Haftbefehlsgesetzes wurde dabei einerseits mit dem Nichtgebrauch der Umsetzungsspielräume des Rahmenbeschlusses begründet, andererseits damit, dass die Auslieferung nicht vereinfacht werden dürfe, ohne den Rechtsschutz gegen die (Auslieferungs-)Bewilligungsentscheidung zu stärken.</p>
<p>Dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durchaus mehr Spielraum hatte, weist die Senatsmehrheit auf überzeugende Weise nach. Gemäß Art. 4 Nr. 7 lit. a und b RbEuHb kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigert werden, wenn dieser sich auf Straftaten erstreckt, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet begangen wurden. Der Rahmenbeschluss lässt damit eine Begrenzung der Auslieferung durch innerstaatliches Recht zu. In dem Bereich aber, wo der Gesetzgeber von europarechtlichen Vorgaben frei ist, besteht auch eine uneingeschränkte Bindung an das Grundgesetz (GG), die vom Bundesverfassungsgericht uneingeschränkt überprüft wird. Im Falle der Umsetzung des Europäischen Haftbefehls hat der Gesetzgeber gegen das Auslieferungsverbot aus Art. 16 Abs. 2 GG und die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Soweit kann man Karlsruhe gut folgen.</p>
<p>Anders ist es aber bei der auch von Richterin Lübbe-Wolff kritisierten Rhetorik der Entscheidungsgründe. So wird ausschließlich auf die Unterscheidung von deutschen Staatsangehörigen und Ausländern abgestellt. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist aber eine jede Auslieferung problematisch und nicht nur die Auslieferung deutscher Staatsbürger. Ein EU-Bürger der seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, befindet sich in der gleichen Situation wie ein auszuliefernder Deutscher. Diesen Umstand verkennt das Gericht, wenn es in seiner Begründung auf die Staatsangehörigkeit als die in besonderer Weise hervorgehobene Verbindung des Bürgers zum Staat abstellt.</p>
<p>Zum anderen zeigt das Gericht in der Entscheidung ohne konkreten Fallbezug Grenzen für die Zusammenarbeit in der &#132;Dritten Säule&#8220; der EU auf. Eine &#132;allgemeine Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Strafrechtsordnungen&#8220; sei nicht geeignet, &#132;die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum&#8220; zu wahren. Was aber soll gegen eine materielle Harmonisierung des Strafrechts auf europäischer Ebene sprechen? Möglicherweise hätte das Gesetz auch nicht für nichtig erklärt werden dürfen.</p>
<p>2. Auslieferungsschutz nur für Deutsche?</p>
<p>Mit dem Satz &#132;Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden&#8220; (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) gewährleistete das Grundgesetz bis zu seiner Änderung im November 2000 einen uneingeschränkten Schutz vor der Überstellung eines Deutschen an eine auswärtige Staatsgewalt. Seit der entsprechenden Änderung des Grundgesetzes kann eine Auslieferung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen internationalen Gerichtshof erfolgen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass &#132;rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind&#8220;.</p>
<p>Dass Statusrechte für die Ausübung aller anderen Rechte eine erhebliche Bedeutung haben, versteht sich. Warum Gewährleistungen für Staatsangehörige reserviert bleiben sollen und nicht diskriminierungsfrei auf Unionsbürger angewandt werden, versteht sich allerdings schon viel weniger.</p>
<p>Die Direktiven, die das Gericht dem Gesetzgeber bei der Neufassung des IRG mit auf den Weg gibt, sind geeignet, Missverständnisse zu provozieren. In seiner maßgeblich an der Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 GG ausgerichteten Begründung stellt das Gericht einen &#132;aus dem Statusrecht als Deutscher folgenden Schutzanspruch&#8220; und damit eine Differenzierung zwischen Deutschen und Unionsbürgern in den Mittelpunkt. Sollte der Gesetzgeber das BVerfG beim Wort nehmen und den Auslieferungsschutz auf deutsche Staatsangehörige beschränken, könnte er sich damit in Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben setzen.</p>
<p>Dabei geht es um das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag und die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 6 EU-Vertrag und Art. 21 Charta der Grundrechte. Würde der deutsche Gesetzgeber gestatten, so wie es das Bundesverfassungsgericht fordert, einen Unionsbürger, anders als einen Bundesbürger, an die Behörden eines dritten Mitgliedstaates auszuliefern, auch dann, wenn seine Tat einen überwiegenden Inlandsbezug hat, würde dies beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) als Ungleichbehandlung gesehen werden. Eine Beschränkung des Auslieferungsschutzes für Inlandstaten auf deutsche Staatsbürger könnte vom EuGH durchaus als ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot gewertet werden.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht sieht in den Ausnahmeregelungen des Art. 4 Nr. 7 lit. a und b RbEuHb eine Ermächtigung des deutschen Gesetzgebers, entsprechend den Verfassungsvorgaben positiv zu diskriminieren, also die Rechtsstellung der deutschen Staatsbürger gegenüber den anderen Unionsbürgern zu stärken. Ob mit dieser Begründung eine unionsrechtliche Rechtfertigung gelingen kann, ist zweifelhaft. Der Europäische Rahmenbeschluss ist staatsangehörigkeitsneutral. Mit keinem Wort wird auf die Interessen der Mitgliedstaaten eingegangen, ihre Staatsangehörigen (noch) effektiver zu schützen als andere Unionsbürger. So scheint möglich, dass Deutschland mit einer Regelung getreu den Vorgaben des Verfassungsgerichtes nun gegen den Rahmenbeschluss verstößt. (Sanktionsmöglichkeiten für einen solchen Verstoß bestehen derzeit nicht.)</p>
<p>Die verfahrensrechtliche Besserstellung deutscher Staatsbürger gegenüber anderen Unionsbürgern dürfte auch mit Europäischen Grundrechten nicht in Einklang stehen. Bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses unterliegt die Bundesrepublik dem allgemeinen Gleichheitssatz als von Art. 6 EU-Vertrag anerkanntem und mittlerweile in der Grundrechtscharta (Artikel 21) niedergelegtem Verbot der Diskriminierung.</p>
<p>Die vom BVerfG postulierte Privilegierung der deutschen Staatsangehörigen gegenüber anderen Unionsbürgern steht also auch im Widerspruch zum Europäischen Grundrecht der Gleichbehandlung.</p>
<p>3. Strafrechtsharmonisierung als<br />Integrationsgrenze?</p>
<p>Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat bei der Übertragung von Hoheitsrechten die Schranken zu wahren, die ihm das Grundgesetz in Art. 23 Abs. 1 GG setzt. Dessen Satz 1 verlangt, dass die Bundesrepublik sich nur an der Entwicklung einer EU beteiligt, die den &#132;demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einem diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet&#8220;.Die Signale, die die Karlsruher Richter in Richtung Luxemburg aussenden, sind zum ersten Mal mit dem Maastricht-Urteil hörbar geworden. Anders als in den &#132;Solange&#8220;-Entscheidungen stand dabei weniger die Sorge um einen angemessenen Grundrechtsschutz im Vordergrund, sondern die um die Grenzen der Integration. Im Zentrum des Problems steht das Demokratieprinzip. Das Gericht fordert in der Maastricht-Entscheidung, dass im europäischen Integrationsprozess ein &#132;hinreichend effektiver Gehalt an demokratischer Legitimation gewahrt wird&#8220; (E 89, 155 (182) &#150; Maastricht). Dieser unabdingbare demokratische Zusammenhang, wonach die Normunterworfenen jedenfalls prinzipiell an der Entstehung dieser Normen beteiligt sein müssen, kann allerdings auf verschiedene Weise gedeutet werden. Der Zweite Senat liefert aber mit seiner Feststellung, dass die Strafrechtsharmonisierung eine Integrationsgrenze sein soll, keine nachvollziehbare Deutung. Insofern weist Richterin Lübbe-Wolff zu Recht mit Bezug auf das Mehrheitsvotum darauf hin, dass wegen der Einstimmigkeit des Beschlusses die Mitgliedstaaten der EU in ihrer Entscheidung frei sind. Die demokratische Legitimation bleibt die große Frage der Europäischen Integration. Zu ihrer Beantwortung hat aber Karlsruhe in diesem Verfahren nichts geleistet.</p>
<p>4. Nichtigkeitserklärung als <br />antieuropäischer Kraftakt</p>
<p>Richterin Lübbe-Wolff weist darauf hin, dass es &#150; um Verfassungsverstöße auszuschließen &#150; genügt hätte festzustellen, dass Auslieferungen auf der Grundlage des Gesetzes in bestimmten näher bezeichneten Fällen bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungskonformen Neuregelung nicht zulässig sind. Mit der Nichtigerklärung des Gesetzes werde dagegen die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch in verfassungsrechtlich völlig unproblematischen Fällen ausgeschlossen &#150; beispielsweise sogar die Auslieferung von Staatsangehörigen des ersuchenden Staates wegen in diesem Staat begangener Taten. Die Bundesrepublik Deutschland werde so zu Verstößen gegen das Unionsrecht gezwungen, die ohne Verfassungsverstoß hätten vermieden werden können. Auf der Grundlage eines engeren Rechtsfolgenausspruchs müsste auch die nun fällige erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht notwendigerweise zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Denn ob der Fall des Beschwerdeführers zu einer der Fallgruppen gehöre, für die die Regelungen des Europäischen Haftbefehlsgesetzes unzureichend sind, ist bislang nicht geklärt worden.</p>
<p>Der Zweite Senat folgt streng den von Luxemburg vorgegebenen Zuständigkeitsregeln und rührt den Rahmenbeschluss nicht an. Gleichzeitig zeigt das Mehrheitsvotum deutlich &#132;wir können auch anders&#8220; und setzt schließlich den Paukenschlag: Das Gesetz ist nichtig. Mit diesem Rundumschlag aber schadet Karlsruhe der europäischen Integration.</p>
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		<title>Oskar Lafontaines Äußerungen zur Folter</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/oskar-lafontaines-aeusserungen-zur-folter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 17:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Folter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Offener Brief an die Parteivorstände von WASG und PDS Mitteilungen Nr. 190, S.7 Die Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Rosemarie Will, hat am 14. Juli 2005 in einem Offenen Brief die Parteivorstände von PDS und WASG dazu aufgefordert, sich von den Äußerungen Oskar Lafontaines über die staatliche Anwendung von Foltermaßnahmen zu distanzieren. Wir dokumentieren [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Offener Brief an die Parteivorstände von WASG und PDS</p>
<p>Mitteilungen Nr. 190, S.7</p>
<h6 align="justify">Die Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Rosemarie Will, hat am 14. Juli 2005 in einem Offenen Brief die Parteivorstände von PDS und WASG dazu aufgefordert, sich von den Äußerungen Oskar Lafontaines über die staatliche Anwendung von Foltermaßnahmen zu distanzieren. Wir dokumentieren nachfolgend den Brief.<br />Am 27. Juli erhielten wir eine Antwort der Leiterin des Wahlquartiers der Linkspartei.PDS. Darin schreibt sie, dass &#132;die Linkspartei.PDS bekräftigt, dass das Folterverbot absolut und ausnahmslos gilt,&#8220; und die Partei sich dafür einsetzt, &#132;dass dies so bleibt&#8220;. Die Äußerungen Lafontaines werden leider nur lapidar als seine Sichtweise  abgehandelt: &#132;Unterschiedliche Sichtweisen, Bedenken oder gar Vorurteile gilt es in einem produktiven und vor allem inhaltlich durch konkrete politische Arbeit bestimmten Prozess zu überwinden.&#8220;  Es ist leider Wahlkampf&#8230;</h6>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>als überparteiliche Bürgerrechtsorganisation sind wir bestürzt und besorgt über öffentliche Äußerungen, mit denen Oskar Lafontaine, maßgeblicher Repräsentant der WASG und der künftigen Linkspartei, Folter gerechtfertigt und mit dem Folterverbot ein unverzichtbares rechtsstaatliches Grundprinzip diffamiert hat. In seinem Interview mit der taz am 28. Juni 2005 bezeichnete Lafontaine das Folterverbot als &#132;Prinzipienreiterei&#8220;, die &#132;von der großen Mehrheit des Volks&#8220; abgelehnt werde und die er ebenfalls nicht teile. Dabei handelte es sich offenkundig nicht um einen verbalen Ausrutscher, wie frühere Äußerungen zeigen.</p>
<p>Bereits im Mai 2004 äußerte Lafontaine Presseberichten zufolge in einer Fernsehsendung über den &#150; inzwischen rechtskräftig verurteilten &#150; Frankfurter Polizeivizepräsidenten Daschner: &#132;Ich würde es als Katastrophe für den Rechtsstaat ansehen, wenn dieser Beamte bestraft würde, denn nach meiner Auffassung hat er nach elementarsten sittlichen Geboten unseres Rechtsstaats gehandelt.&#8220; Man könne nicht &#132;ein unschuldiges Kind qualvoll krepieren lassen, nur weil man sich auf formale Verfassungsartikel beruft&#8220;. Zwar sei Folter gesetzlich verboten, jedoch gebe es &#132;immer Situationen im Leben, wo der Verweis auf Gesetze oder das Beharren auf Prinzipien nicht weiterhilft.&#8220; (Die Welt v. 18.05.2004)</p>
<p>Am 28. November 2004 widmete Lafontaine dem Fall einen Kommentar in der Bild-Zeitung, in dem er dessen Gewaltandrohung und notfalls auch Gewaltanwendung rechtfertigte: &#132;Er handelte richtig. Kein Verweis auf unsere Nazi-Vergangenheit kann sein Verhalten in Frage stellen. (&#8230;) Hätte es der Zeitablauf zugelassen, dann wäre es vertretbar gewesen, dem Täter so lange Nahrung und Getränke zu verweigern, bis er den Aufenthaltsort preisgegeben hätte.&#8220;</p>
<p>Wir verkennen nicht, dass Herr Lafontaine derzeit auch aus wahltaktischen Gründen von verschiedenen Parteien angegriffen wird. Seine Äußerungen zur Folter sind unseres Erachtens aber zu ernst, um die Kritik daran einfach als Wahlkampfmanöver der parteipolitischen Konkurrenz abzutun. Wenn sich der Spitzenkandidat einer sich neu formierenden Partei öffentlich äußert, ist das auch nicht einfach seine private Meinung &#132;als Vater&#8220;, wie Lafontaine auf dem Parteitag der WASG in Kassel angab.</p>
<p>Bei allem Verständnis für die auch von uns geteilte Empörung über den abscheulichen Mord an einem Kind halten wir Lafontaines wiederholte Angriffe auf ein Grundprinzip des Rechtsstaates nicht für hinnehmbar. Dass es dem Staat in jedem Fall verboten ist zu foltern, ergibt sich aus Artikel 1 des Grundgesetzes. Das absolute Folterverbot entspricht zudem zweifelsfrei zahlreichen internationalen Menschenrechtsbestimmungen. Eine Relativierung des Folterverbots und damit der Unantastbarkeit der Menschenwürde würde eine Büchse der Pandora öffnen, die die mühsame Arbeit von Menschenrechtsorganisationen auf der ganzen Welt aufs Spiel setzte und der Folter Tür und Tor öffnete. Die &#150; notwendigerweise &#132;formalen&#8220; &#150; Prinzipien und Gesetze sind unverzichtbar, um Menschen ganz konkret davor zu schützen, zum Objekt und Spielball staatlicher Willkür zu werden.</p>
<p>Wir möchten daran erinnern, dass das Prinzip der Menschenwürde auch den von Ihnen betonten sozialen Grundrechten zugrunde liegt. Für eine stärkere öffentliche Diskussion über soziale Rechte gibt es im menschen- und bürgerrechtlichen Spektrum große Sympathien. Wir können aber keinen vernünftigen Grund dafür erkennen, soziale Rechte und freiheitliche Rechte gegeneinander auszuspielen. Unseres Erachtens bedingen und ergänzen sie sich beide, um die Menschenwürde effektiv zu schützen. Ein sozialer Staat darf kein autoritärer Staat sein und auch eine freiheitliche Verfassungsordnung muss sich um die Bedingungen eines gleichen Zuganges zu Grundrechten kümmern.</p>
<p>Wir hoffen, dass Sie mit uns übereinstimmen, dass gerade in Zeiten wirtschaftlicher Krisen Grundrechte und rechtsstaatliche Standards gleichzeitig besonders wichtig und gefährdet sind. Was mühsam errungen wurde, lässt sich relativ einfach durch populistische Äußerungen beschädigen. Wir möchten dringend an Sie appellieren, sich an einer öffentlichen Demontage tragender Prinzipien eines freiheitlichen Gemeinwesens nicht zu beteiligen.</p>
<p>In diesem Sinne bitten wir Sie, zu den genannten Äußerungen von Herrn Lafontaine Stellung zu nehmen und dadurch entstandene Zweifel an einer uneingeschränkten Unterstützung des Folterverbots durch das neue Linksbündnis entgegenzutreten.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
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