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Karlsruhe hat zum Verbot der geschäfts­mä­ßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) geurteilt

05. Mai 2020
Datum: Dienstag, 05. Mai 2020

Was nun?

In: Mitteilungen 241 (1/2020), S. 12 – 13

Wenige Tage nach dem mit Spannung erwarteten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Verbot der ge-schäftsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) lud die Humanistische Union in den Lichthof der Humboldt-Universität zu Berlin um mit Experten aus Wissenschaft, Politik und Verbän-den über das Urteil und die Folgen zu diskutieren. Moderiert von Prof. Dr. Rosemarie Will, unserer stellvertretenden Vorsitzenden, debattierten Prof. Dr. Steffen Augsberg, Universität Gießen, Bevollmächtigter des Bundes-tages im Verfahren zu § 217 StGB, Erwin Kress, Präsident des Humanisti-schen Verbands Deutschlands, Rechtsanwalt Prof. Robert Roßbruch, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben, Prof. Dr. Reinhard Merkel, Universität Hamburg, Mitglied im Deutschen Ethikrat, und Rechtsanwalt Dr. Wieland Schinnenburg, FDP- Bundestagsabgeordneter, Mitglied des Gesundheitsausschusses sowie Privatdozent Dr. med. Johann F. Spittler, Arzt, Psychiater (Gutachter zur Entscheidungs-Kompetenz von Suizidenten in 494 Fällen).

Vor voll besetztem Haus begrüßt Ro-semarie Will die Teilnehmer und forderte dazu auf, in der Diskussion weniger das Urteil als „großartig“ oder als „Fehlleistung“ zu bewerten, son-dern sich zunächst darauf zu konzentrieren, was denn das eigentlich „Neue“ am Urteil sei. In einem zweiten Schritt sollten die Podiumsteilnehmer, so Will, sich auf die Frage neuer regulatorischer Konzepte konzentrieren. Sie führte einleitend aus, das Urteil gehe aus von der Existenz eines Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben welches das Recht auf Selbsttötung miteinschließt. „In der Rechtswissenschaft war die Verortung dieses Rechtes – also in welchem Grundrecht das eigentlich steht und geschützt ist– umstritten. Das Verfassungsgericht hat jetzt das getan, was auch schon das Bundesverwaltungsgericht gemacht hat, und hat es im allgemeinen Persönlichkeitsrecht Artikel 2, Absatz 1 in Verbindung mit der Menschenwürde, also Artikel 1, Absatz 1 verortet.“ Entscheidend sei, dass das Gericht zu der Auffassung gekommen sei, dass der Suizident selber bestim-me, was die Maßstäbe dessen sein, was er für lebenswert halte und was es heiße in Würde zu sterben. „Diese Maßstäbe zu regeln ist, wenn man dem Urteil folgt, dem Gesetzgeber entzogen.“ Angesprochen werden sollten im 2. Teil insbesondere die berufsrechtlichen Aspekte des Urteils und die Abgabe des „tödlichen Medikaments“.

Zunächst kam Prof. Dr. Steffen Augsberg zu Wort und zweifelte die „Neuheit“ des Urteils an. Er war an der Formulierung des Gesetzesentwurfes beteiligt und hält auch heute an der Überzeugung fest, dass das Gesetz im Kern richtig und verfassungsgemäß. Es sei dabei nie „ um Lebensschutz ver-sus Autonomieschutz [gegangen] sondern um unterschiedliche Wahrnehmungen von Autonomieschutz.“ Auch die Zurückweisung materieller Kriterien sei nicht neu hinzugekommen, so Augsberg, sondern lediglich bestärkt worden: „Mit dem vorliegenden Urteil haben wir noch keine echte Lösung, wir stehen erst am Anfang.“

Prof. Dr. Reinhard Merkel betonte, dass das „Tödliche Medikament“ (Natrium-Pentobarbital) auch nach diesem Urteil nicht frei erhältlich sein wird. „Eine Freigabe von NaP ist undenkbar“, so Merkel. Der FDP-Bundestagsabgeordnete Dr. Wieland Schinnenburg analysierte ebenfalls: „Wir brauchen neue Regelungen“ Ein Versuch von seiner Fraktionskollegin Frau Hellwig-Plahr eine fraktionsübergreifende Lösung zu finden wurde ebenfalls vorgestellt. Auch Erwin Kress stellte Kernthesen eines eigenen Gesetzentwurfes des Humanistischen Verbandes vor. Dr. Johann F. Spittler verwies auf seine Erfahrungen als Gutachter. Wie auch immer ein neues Gesetz zur Regelung der Suizidhilfe aussehen wird, Professor Roßbruch kündigte an, dass man es mit Argusaugen betrachten werde.

Nach einer angeregten Diskussion blieb leider kaum noch Raum für die Diskussion mit dem Publikum, aber alle Beteiligten waren sich einig, dass man sicher nicht das letzte Mal zusammengekommen sei, um dieses Thema zu diskutieren.

Die Diskussion wird in Kürze vollständig als Audio-Datei auf der Website der Hu zu finden sein, wie auch kurzes Video der Einführung von Rosemarie Will finden wird. In Arbeit ist im Moment das Vorgänge Heft, das sowohl die Beiträge der Fachtagung „Wie weit geht die Freiheit beim Sterben?“ die die HU im Mai letzten Jahres durchführte (vgl. Mitteilungen 238, 2019) enthält als auch Kommentare der Beteiligten zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und die unterschiedlichen Entwürfe für eine gesetzliche Regelung, die nach dem Urteil formuliert wurden.

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