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	<title>Grundrechte-Report 1998 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Vorwort</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/vorwort-4/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Feb 1998 19:50:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte Report 1998, S. 13-14 1998 wird ein Jahr der Erinnerung an Menschenrechte werden. Vor 150 Jahren forderte das Paulskirchenparlament Demokratie und Bürgerrechte. Vor 80 Jahren wurde für Deutschland die Republik ausgerufen, die in der Weimarer Reichsverfassung die Rechte der Bürgerinnen und Bürger garantierte. Und vor 50 Jahren beschlossen die Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/vorwort-4/">Vorwort</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte Report 1998, S. 13-14</p>
<p>1998 wird ein Jahr der Erinnerung an Menschenrechte werden. Vor 150 Jahren forderte das Paulskirchenparlament Demokratie und Bürgerrechte. Vor 80 Jahren wurde für Deutschland die Republik ausgerufen, die in der Weimarer Reichsverfassung die Rechte der Bürgerinnen und Bürger garantierte. Und vor 50 Jahren beschlossen die Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Solche Daten sind Anlaß zur Erinnerung und zur Besinnung. Sie erinnern aber auch an die Niederlagen: Die demokratische Bewegung von 1848 wurde von preußischem Militär zunächst niederkartätscht, und die Verfassungszusagen der Fürsten blieben unerfüllt. Die Weimarer Republik wurde vom direkt gewählten Reichspräsidenten mit Notverordnungen und vom ebenso demokratisch gewählten Reichstag mit dem berüchtigten Ermächtigungsgesetz legal in eine Diktatur verkehrt, die alle Menschenrechte mit Füßen trat. Auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die darauf basierenden Menschenrechtspakte sind noch lange nicht Allgemeingut und erst recht nicht praktiziertes Recht der Vereinten Nationen und ihrer Mitgliedsstaaten. Wir verkennen damit die Fortschritte nicht, aber wir sehen auch, daß die Menschenrechte von der jeweiligen staatlichen Gewalt am meisten gefährdet werden.</p>
<p>Es ist und bleibt unerläßlich, die Grundrechte der Menschen zu schützen. Deshalb beobachten unsere Bürgerrechtsorganisationen das Handeln der staatlichen Gewalten und überprüfen es am Grundgesetz. In kurzen Beiträgen werden konkrete Fälle, Entwicklungen oder Strukturen angesprochen, die nach den Artikeln des Grundgesetzes als Verstoß gegen Geist und Buchstaben der Verfassung zu werten sind. Dabei spiegeln die bisweilen unterschiedlichen Blickwinkel der Texte zugleich ein breites Spektrum der deutschen Bürgerrechtsbewegung wider. Alle Texte zusammen machen deutlich, wie es um die Freiheit in unserem politischen Gemeinwesen bestellt ist, wo sie bedroht ist, wo sie entwickelt werden muß &#8211; aber auch, wo sie sich behaupten konnte. Dabei bleibt es im Kern bei der Aussage des letztjährigen Grundrechte-Reports: Grundrechte und freiheitliche Demokratie werden weniger von Bürgern und ihren Organisationen gefährdet als vom Staat und seinen Behörden. Viele Gefährdungen gehen von öffentlichen Institutionen aus, und der Schutz der Verfassung muß durch die Bürgerinnen und Bürger, durch uns selbst geleistet werden. Es lohnt sich, Grundrechte, Rechtsstaat und Verfassung zu verteidigen.</p>
<p>Wie bei einem Report üblich, konzentriert sich auch dieser auf einen bestimmten Zeitraum: im wesentlichen auf die Entwicklungen im Jahr 1997. Durch seine Gliederung nach den Artikeln des Grundgesetzes läßt er sich zugleich als Übersichtsband wie auch als Nachschlagewerk nutzen.</p>
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		<title>Sozialstaat und Gemeinwohl. Reflexionen eines Verfassungsvaters</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Feb 1998 19:45:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Hannsheinz Bauer Grundrechte-Report 1998, S. 15-22 Vor 50 Jahren trat der Parlamentarische Rat zusammen, um das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu erarbeiten. Inzwischen hat sich eine rasante Entwicklung vollzogen, zum Beispiel im technischen Bereich: elektronische Informationssysteme, Raumfahrt, Gentechnik. Für mich als letztes noch lebendes Mitglied des Parlamentarischen Rats stellt sich die Frage, ob dadurch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/sozialstaat-und-gemeinwohl-reflexionen-eines-verfassungsvaters/">Sozialstaat und Gemeinwohl. Reflexionen eines Verfassungsvaters</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Hannsheinz Bauer</p>
<p>Grundrechte-Report 1998, S. 15-22</p>
<p>Vor 50 Jahren trat der Parlamentarische Rat zusammen, um das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu erarbeiten. Inzwischen hat sich eine rasante Entwicklung vollzogen, zum Beispiel im technischen Bereich: elektronische Informationssysteme, Raumfahrt, Gentechnik. Für mich als letztes noch lebendes Mitglied des Parlamentarischen Rats stellt sich die Frage, ob dadurch die &#8211; zunächst provisorisch gedachte &#8211; Verfassung nicht überholungsbedürftig geworden sein muß. Gelten damalige Grundforderungen für den staatlichen Aufbau noch? Oder zeichnet sich eine andere Republik ab, die wir 1948/49 nicht erahnen konnten?</p>
<p>Wirtschaftsmacht und Demokratie-Verständnis</p>
<p>Der Art. 20 GG legt als ehernes Prinzip einer Demokratie fest, daß alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Der Parlamentarische Rat formulierte es bewußt so markant (markanter als die vorausgegangene bayerische Verfassung von 1946: &#8222;Träger der Staatsgewalt ist das Volk&#8220;), da man plebiszitäre Elemente wie Volksbegehren, Volksentscheid, Urwahl des Bundespräsidenten gerade nicht einbauen wollte.</p>
<p>Schon seit Ludwig Erhards Zeiten als Wirtschaftsminister und Bundeskanzler (1949-1966) wurde in der Politik viel vom &#8222;Primat der Wirtschaft&#8220; gesprochen, in dem Sinne, daß unternehmerische Initiative als Motor und bestimmender Faktor wirtschaftlicher Prosperität für alle zu werten sei. Da in der Marktwirtschaft die Preisbildung originär bei Industrie, Handel und Gewerbe liegt, hat das Unternehmertum ohnehin eine dominierende Position, während die Arbeitnehmer und Verbraucher auf die Maßgaben der Inhaber der Produktionsinstrumentarien allenfalls sekundär reagieren können.</p>
<p>Im großen und ganzen blieb in der Ära des Wiederaufbaus und des &#8222;Wirtschaftswunders&#8220; das soziale Klima so frei von Turbulenzen, daß wir von Nachbarländern um den sozialen Frieden beneidet wurden. Soziale Fortschritte wurden erreicht: Betriebsverfassungsrecht, Dynamisierung der Renten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.</p>
<p>Doch ein brisantes Problem rückt ins Blickfeld: die Unternehmenskonzentration &#8211; zunächst im nationalen, dann zunehmend im internationalen Bereich, wozu der sich allmählich anbahnende europäische Zusammenschluß und die Export-Erfolge auf den Weltmärkten ebenso beitrugen wie die Globalisierung. Die Machtzusammenballung in Form von Konzernen, Trusts, Kartellen begleitet die wirtschaftliche Entwicklung seit erdenklicher Zeit: Schon 1867 hat Karl Marx im Kapital den Konzentrationsprozeß als wesentliches Merkmal des kapitalistischen Systems herausgestellt, und in diesem Punkt hat sich seine Darstellung als zutreffend erwiesen. Beim Fusionieren oder Aufsaugen von Betrieben und der damit verbundenen Rationalisierung gehen Arbeitsplätze in beträchtlicher Zahl verloren. Dieser Prozeß setzt sich unaufhaltsam fort. Berichte darüber finden sich regelmäßig im Wirtschaftsteil der Zeitungen. Einige willkürlich aufgezählte Beispiele aus jüngerer Zeit: Drei große Zuckerfabriken in Norddeutschland fusionieren nach süddeutschem Vorbild; Philips und Grundig; Versandhaus Otto und Baur (Burgkunstadt); Bayerische Vereinsbank und Hypobank; Mannesmann und Fichtel &#038; Sachs; BMW und British Rover/Rolls Royce; Thyssen und Krupp; Touristik Union International und Hapag Lloyd/Preuss_ag; Bank für Gemeinwirtschaft und Crédit Lyonnais; Siemens und British Nuclear Fuels mit Auswirkungen auf den Weltmarkt bei Uranbeschaffung, Brennelementeversorgung, Nuklearservice, Forschung etc.</p>
<p>Zu den Konzentrationsfolgen gehört das Ladensterben im Einzelhandel infolge von Offensiven der Großhandelsketten auf der &#8222;grünen Wiese&#8220;, wodurch mittelständische Firmen zugrunde gehen. Solche Fusions- und Vernichtungsstrategien finden ihren Niederschlag im sozialen Klima der einzelnen Volkswirtschaften. Das Muster für diese Entwicklung zum Hochkapitalismus zeigt sich in den USA. Die These von den &#8222;Selbstheilungskräften&#8220; des Marktes und seiner &#8222;Selbstregulierung&#8220; ist ad absurdum geführt und hat sich als leere Propagandafloskel erwiesen. Auch ein Wirtschaftsaufschwung belebt den Arbeitsmarkt nicht mehr. Der fromme Wunsch nach einer Halbierung der Erwerbslosenzahl ist unter diesen Bedingungen zwischenzeitlich als Illusion abgeschrieben. Ist im System ungebremster freier Marktwirtschaft das Millionenheer der Menschen ohne festen Arbeitsplatz als unvermeidlich hinzunehmen?</p>
<p>Weil aus betriebswirtschaftlichen Gründen jede Möglichkeit genutzt wird, an Lohnkosten und Arbeitsplätzen zu sparen, blüht die Beschäftigung von Niedrigstlohnempfängern, die mit zwielichtigen Methoden aus den nicht zur Europäischen Union zählenden Staaten mit geringstem Lebensstandard und höchster Arbeitslosigkeit angeheuert werden &#8211; von fast legalen polnischen Erntehelfern bis zu portugiesischen Arbeiterkolonnen. Dieser auch durch intensivste Kontrollen kaum zu verhindernde Handel mit menschlicher Arbeitskraft ist Betrug an der einheimischen Volkswirtschaft, an den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen, der Bundesanstalt für Arbeit, denen auf diesem Wege viele Beitragszahler entzogen werden; zum Ausgleich der Sozialhaushalte wäre das Geld bitter nötig. Wenn super-liberale Freiwirtschaftler zudem die Einbeziehung der vielen Millionen bislang beitragsfreien 610/520-Mark-Jobs in die Sozialversicherung energisch ablehnen, wird die Strategie deutlich: ihren Anteil an Sozialversicherungsleistungen einzusparen, um Kosten abzuschütteln &#8211; mit dem Resultat, daß die bereits heute unerträglichen Defizite weiter anwachsen und auf die große Masse der kleinen Steuerzahler abgewälzt werden müssen.</p>
<p>Der systemimmanente Zwang zur größtmöglichen Senkung der Produktionskosten führt darüber hinaus zum Transfer der Herstellungsmechanismen in &#8222;Billiglohnländer&#8220;, d. h. in Länder ohne den Sozialstandard, wie er im Herzen Europas im Zuge der Industrialisierung über lange Zeit entstanden ist. Im Inland hat sich diese unrühmliche Strategie zum Generalangriff auf die Restmerkmale von &#8222;sozialer Marktwirtschaft&#8220; ausgeweitet. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG soll letztlich ganz ausgehöhlt und seiner Inhalte beraubt werden.</p>
<p>Bei Fusionen und Verlagerungen &#8211; nicht nur in der Großindustrie, sondern auch bereits im mittelständischen Bereich &#8211; werden oft Manager mit anderer Staatsangehörigkeit eingesetzt, die, wenn es um Bilanzen und Erträge oder ums Personal geht, deutscher Jurisdiktion entzogen sind. Wenn auf dem weiten Feld internationalen Privatrechts, besonders des Gesellschafts- und Steuerrechts, verschiedenartige Normen zusammentreffen, ergeben sich schwierige Rechtsfragen. Die staatliche Finanz-, Steuer- und Arbeitsmarktpolitik kann unterlaufen werden, was sich durch Betriebsprüfung kaum noch kontrollieren läßt. Die wirtschaftliche Entwicklung stellt Parlament und Regierung vor vollendete Tatsachen; beide erfahren häufig erst nach Vertragsabschlüssen von Vorgängen größter Tragweite. Im Vorfeld solcher Abschlüsse finden Diskussionen wohl allenfalls zwischen Experten des Wirtschaftsministeriums und des Kartellamts statt &#8211; die Öffentlichkeit aber bleibt ahnungslos. Das Kartellamt befindet sich zudem ohnehin in einer schwachen Position; es kann durch den Einfluß der Regierung faktisch ausgehebelt werden.</p>
<p>Fazit: Das Volk als &#8222;Souverän&#8220; bleibt trotz aller Staatsgewalt, die von ihm ausgehen soll, auf diesen Schauplätzen wirtschaftlicher Machtentfaltung ausgeschaltet und kann auch indirekt, über die Wahl seiner Repräsentanten, keinen Einfluß ausüben, weil in einer ungezügelten Marktwirtschaft weder Parteien noch Abgeordnete legal einzugreifen vermögen und eine nachträgliche Kontrolle sinnlos wäre. Die Entwicklung läuft also am Parlament vorbei, über den Bundestag hinweg.</p>
<p>Für die Paukenschläge in dieser Demonstration wirtschaftlicher Macht sorgt dann der Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) Hans-Olaf Henkel. Unverhohlen versucht er sich als &#8222;System-Veränderer&#8220; und fordert konkret nicht nur eine Änderung des Wahlrechts, sondern auch eine Beschneidung der föderalen Struktur. Dabei waren es bei Schaffung des Grundgesetzes gerade konservative Politiker, die sich für eine einflußreiche Länderkammer (Bundesrat) stark machten. Auch über ein Mehrheitswahlrecht ließe sich keine (noch) unternehmerfreundlichere Regierung garantieren &#8211; es sei denn, man beabsichtige, noch großzügigere anfällige Medien zu unterstützen und beeinflußbare Privatsender aufzukaufen.</p>
<p>Die Präsidenten des BDI und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) sind &#8211; zumal sich die Entwicklung zum Hochkapitalismus beschleunigt &#8211; in unserem Staat sehr mächtige, hoch angesehene Verbandssprecher geworden. Aber Staatsmänner mit verfassungsrechtlicher Kompetenz sind sie nicht. Wenn sie die gesellschaftliche Ordnung der Republik verändern wollen, müssen sie in ihre Schranken verwiesen werden, damit nicht aus dem &#8222;Primat der Wirtschaft&#8220; ein Diktat der Wirtschaft wird.</p>
<p>Eigentum verpflichtet</p>
<p>Die Gewährleistung des Eigentums ist von alters her in fast allen demokratischen Verfassungen verankert &#8211; denn die Menschen hängen am Eigentum. Über die Problematik einer Einschränkung von Eigentumsrechten diskutierte, bevor sich der Parlamentarische Rat damit befaßte, 1946 die bayerische Verfassungsversammlung. Dort bezogen sich die aus dem Schweizer Exil zurückgekehrten Mitglieder Wilhelm Hoegner und Hans Nawiasky auf Regelungen im Schweizer Zivilgesetzbuch, das sich mehr an das altdeutsche &#8222;Gemeineigentum&#8220; anlehnt, statt der römisch-rechtlichen Auffassung zu folgen, die dem Eigentümer das Recht gibt, seine &#8222;Sache&#8220; (womit auch Tiere einbezogen sind) nach Belieben auszunutzen. Diese Auffassung prägt auch das &#8222;Sachenrecht&#8220; im bürgerlichen Gesetzbuch, so daß beispielsweise in besonders schönen Landschaften das Betreten von Fluß- und See-Ufern, von Wäldern und Bergen durch Verbotstafeln mit der Aufschrift &#8222;Privat&#8220; untersagt ist. In Bayern wurde durch eine besondere Bestimmung der Landesverfassung ein allgemeines Zutrittsrecht geschaffen.</p>
<p>Ob der Eigentümer das Recht hat, seine &#8222;Sache&#8220; uneingeschränkt zu nutzen, war stets die Ausgangsfrage, wenn es um Sozialisierung oder Mitbestimmung ging. In der Nachkriegszeit wurde das Eigentumsrecht nicht absolut gesetzt. Wer erinnert sich heute daran, daß die rheinische CDU damals in ihrem &#8222;Ahlener Programm&#8220; unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich die Vergesellschaftung vorgesehen hat? Das Grundgesetz enthält in seinem Art. 15 diese Möglichkeit noch als &#8222;Kann-Vorschrift&#8220;. In Bayern waren 1946 trotz absoluter CSU-Mehrheit zwingende Muß-Normen beschlossen worden. In der Landesverfassung ist klar formuliert &#8222;Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Er dient dem Gemeinwohl&#8220; (Art. 3). &#8222;Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen&#8220; (Art. 103, Abs. 2). &#8222;Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl&#8220; (Art. 151, Abs. 1). &#8222;Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenzen in der Rücksicht auf den Nächsten und die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls&#8220; (Art. 151, Abs. 2). In Bonn wählte man nur eine schwache Soll-Vorschrift (Art. 14 GG).</p>
<p>Auch ohne Sozialisierung wird in einem sozial angelegten Volksstaat immer wieder die Frage auftauchen, ob und inwieweit Eigentum eingeschränkt werden kann oder soll. Angedeutet findet sie sich etwa in Art. 74 GG (konkurrierende Gesetzgebung) in den Ziffern 11, 15, 16. Darauf fußt z. B. die Kartellgesetzgebung.</p>
<p>Gnadenloses Konkurrenzdenken</p>
<p>Die damalige Aufgeschlossenheit für das Gemeinwohl besteht nicht mehr. In den Köpfen der Menschen ist ein Wandel vor sich gegangen. Der Begriff ist zwar im Wortschatz noch vorhanden, er wurde jedoch im Laufe der Jahre entwertet und stark demontiert. In der herrschenden Meinung scheint er überflüssig, fast verpönt zu sein.</p>
<p>Hier sieht sich der Betrachter der Zeitläufte mit dem &#8222;Zeitgeist&#8220; konfrontiert, mit dem sich jeder befassen muß, der sich um eine tolerante, auf Ausgleich, humanes Miteinander und ehrliche Kooperation aufbauende moderne Demokratie bemüht. Die Aussichten sind allerdings trübe, fast trostlos. Die Mentalität hat sich diametral geändert. Wir leben in einer raffgierigen Konsumgesellschaft. Wettstreit und Eigensucht sind die Antriebskräfte nicht nur in der Wirtschaft, sondern sie greifen auch auf andere Lebensbereiche über, so daß etwa die Geisteswissenschaften und das Bildungswesen ans Ende der Wertskala geraten. Überlieferte ethische Normen und immaterielle Bindungen gehen verloren. Schnäppchen- und Vorteilsdenken bestimmt nicht nur das Einkaufsverhalten, sondern führt mit innerem Zwang zum Überrunden und Ausschalten von Konkurrenz, zu rücksichtslosem Ellenbogengebrauch. Diese rüde Praxis wird den Beteiligten kaum bewußt. Man spürt nicht, daß das Streben nach dem größtmöglichen Vorteil, die Übervorteilung und der Straftatbestand Vorteilsnahme (im öffentlichen Dienst) nahe beieinanderliegen. Gleichwohl findet eine &#8211; von Kirchensprechern beider großer Konfessionen geforderte &#8211; Generaldebatte über die Anerkennung elementarer Grundwerte als unerläßlichen Konsens nicht statt; die Politik fürchtet, beim Wählervolk anzuecken und Stimmen zu verlieren. In der uniformen kapitalistischen Massengesellschaft wird weiter auf Individualismus, Eigeninitiative, Personalismus, Unternehmerdenken gesetzt. Man fordert Unternehmer-Mut, der sich in der Neugründung von Betrieben äußern soll; dabei verschweigt man jedoch, daß, wenn die Kaufkraft der Verbraucher nicht angehoben wird, Neu-Unternehmer trotz staatlicher Anlauf-Förderung entweder selbst auf der Strecke bleiben oder bei der Konkurrenz die Zahl von Insolvenzen weiter erhöhen. Alle gutgemeinten Appelle zu Optimismus oder einem &#8222;Ruck durch das ganze Land&#8220; (Bundespräsident Roman Herzog) müssen verhallen, solange wirtschaftlicher Gewinn um jeden Preis, also unter restloser Ausschöpfung aller Freiheiten, als einziges Ziel und das Geld als Maßstab aller Dinge gilt, als Garant für die Käuflichkeit aller Güter.</p>
<p>Zivilcourage ist geboten</p>
<p>Zum Demokratieverständnis gehört die innere Verpflichtung auf den Gemeinschaftsgeist, die Mitverantwortung für ein gemeinsames &#8222;großes Ganzes&#8220;, verbunden mit dem Willen, durch persönliches Engagement einen eigenen Beitrag zum Gedeihen des Staats und zur Wohlfahrt seiner Bürger einzubringen &#8211; ebenso wie die Erkenntnis, daß uferlose Freiheit ohne ein Minimum an Selbstbeschränkung und Disziplin, ohne einen Mindestkonsens über ethische Prinzipien eine Gesellschaft zerbröselt. Der Aufruf zur Bewußtseinsänderung muß bei jedem einzelnen ansetzen, intensiv zuerst auf allen Ebenen der Erziehung: in der Familie, den Schulen, in der beruflichen Bildung sowie auch in den Hochschulen.</p>
<p>Welche Partei, welche Politiker bringen &#8211; auch gegenüber einer bei diesem Thema zunächst tauben Massengesellschaft &#8211; genügend Zivilcourage auf, eine Bewegung unter dem Losungswort &#8222;Rettet das Gemeinwohl!&#8220; einzuleiten, aus der sich eine dem Verfassungsauftrag entsprechende, dem Gemeinschaftssinn verpflichtete sozialstaatliche Demokratie von Zukunftshoffnung und Bestand entwickeln könnte? Hier liegt die Chance, Politikverdrossenheit und Lethargie zu bekämpfen und, damit eine humane Gesellschaft gedeihe, auf der Basis des Zusammengehörigkeitsgefühls und -spiels die Zukunft zu gestalten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/sozialstaat-und-gemeinwohl-reflexionen-eines-verfassungsvaters/">Sozialstaat und Gemeinwohl. Reflexionen eines Verfassungsvaters</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Feindbild Organisierte Kriminalität &#8211; Brechstange gegen Freiheitsrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/feindbild-organisierte-kriminalitaet-brechstange-gegen-freiheitsrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Feb 1998 19:40:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Peter-Alexis Albrecht Grundrechte-Report 1998, S. 23-29 Der Begriff der &#8222;Organisierten Kriminalität&#8220; ist in seinem Inhalt ein polizeilich bestimmter Begriff, der in der deutschen Kriminalpolitik, aber auch in Strafrechtswissenschaft und Rechtsprechung unkritisch rezipiert wird. Die polizeiliche Konstruktion des Begriffs macht zugleich die vorgetragene empirische Grundlage unbrauchbar, wie sie sich in Lagebildern und Forschungsberichten des BKA darstellt. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/feindbild-organisierte-kriminalitaet-brechstange-gegen-freiheitsrechte/">Feindbild Organisierte Kriminalität &#8211; Brechstange gegen Freiheitsrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Peter-Alexis Albrecht</p>
<p>Grundrechte-Report 1998, S. 23-29</p>
<p>Der Begriff der &#8222;Organisierten Kriminalität&#8220; ist in seinem Inhalt ein polizeilich bestimmter Begriff, der in der deutschen Kriminalpolitik, aber auch in Strafrechtswissenschaft und Rechtsprechung unkritisch rezipiert wird. Die polizeiliche Konstruktion des Begriffs macht zugleich die vorgetragene empirische Grundlage unbrauchbar, wie sie sich in Lagebildern und Forschungsberichten des BKA darstellt. Die Existenz organisierter Kriminalität soll danach anhand der OK-Definition, mittels eines OK-Erhebungsrasters und unter Zuhilfenahme der polizeilichen Kriminalstatistik nachgewiesen werden. Dabei wird der Begriff als global auftretende Bedrohung konstruiert und aus internationalen Vorbildern abgeleitet. Um Mißverständnisse auszuschließen, betone ich, daß die Dekonstruktion eines Begriffes nicht verleugnet, daß es in einer durch internationale Verflechtung bestimmten Gesellschaft, die meint, das Drogenproblem nur durch Repression bewältigen zu können, durchaus auch schwere Formen von sozialschädlichem Verhalten (z. B. internationale Wirtschaftskriminalität, Umweltkriminalität, Waffenhandel) gibt.</p>
<p>Eine abstrakte Bedrohungsvokabel</p>
<p>Die deutsche Diskussion versucht an US-amerikanischen Vorbildern anzuknüpfen. Diese Vorbilder haben den real historischen Hintergrund der Prohibition in der Geschichte der zwanziger Jahre. Aber auch die sozial, politisch und national spezifizierten Gebilde der italienischen Mafia, Cosa Nostra etc. werden &#8211; ihrer Inhalte entkleidet &#8211; in Beschlag genommen. Die aus den USA bekannten Bandenkriege wurden in der Rezeption der amerikanischen Kulturindustrie selbst zum Mythos stilisiert und standen am Beginn immer wieder neu erklärter Kriege gegen Drogenhandel und Kriminalität. Diese Kriege und die Vermittlung von law and order waren stets wahlstrategische Nagelproben für machtbewußte Politiker.</p>
<p>&#8222;Organized Crime&#8220; ist das Produkt einer Kulturindustrie, die die Legende des Al Capone in Serien- und Filmkitsch pflegt, und gleichzeitig das Instrument einer militärisch aufgerüsteten Sicherheitspolitik. Trotz aller Aufrüstung bleiben Drogenhandel und Korruption in den USA als soziale Problemlagen bestehen. Trotz des evidenten Irrtums, durch die Militarisierung der inneren Sicherheit soziale Konflikte lösen zu können, hat die deutsche und europäische Kriminalpolitik dieses mangelbehaftete Modell innerer Sicherheit importiert. Das Vorhandensein organisierter Kriminalität nachzuweisen wird allerdings durchaus als Problem erkannt.</p>
<p>Das Kriminaljustizsystem wird damit zum Erhebungsinstrument einer absurden, weil tautologischen Erhebung: Je weniger man findet, um so stärker wird der Druck auf die Strafrechtsordnung, die vorhandene Hypothese des organisierten Verbrechens unter Beweis stellen zu müssen. Nichts wäre schlimmer als das Eingeständnis, daß die politische Begründung für die Abschaffung rechtsstaatlicher Prinzipien ohne die suggerierte empirische Grundlage bleibt. Die Hypothese dient als Begründung von Strafrechtseingriffen, in der rational unbegründeten Hoffnung, daß sie sich schon als richtig herausstellen werde. Organisierte Kriminalität hat den Charakter einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung. So leichtfertig wird das rechtsstaatliche Strafrecht politisch gelenkten Erkenntnisinteressen untergeordnet.</p>
<p>Als empirische Begründung nachgerade hilflos wirkt die BKA-Aussage, daß die seit 1991 bearbeiteten 2844 Ermittlungsverfahren eindeutig das Vorhandensein Organisierter Kriminalität belegten. Bereits in der kriminologischen Einführung des ersten Semesters wird Jurastudenten vermittelt, daß von kriminellem Verhalten erst nach einem rechtskräftigen Urteil gesprochen werden kann. Das Trichtermodell strafrechtlicher Verarbeitung abweichenden Verhaltens vermag zu verdeutlichen, daß das Kriminaljustizsystem einen Großteil seiner Verfahren noch vor dem Urteil erledigt. Der Beginn eines Ermittlungsverfahrens kann vielleicht belegen, daß die Ermittlungsbehörde bei der Erforschung eines inkriminierten Verhaltens aktiv war, nicht aber den Kriminalitätsgehalt des erforschten Sachverhalts selbst.</p>
<p>Legt man ökonomische und politische Strukturen zugrunde, wird die gesamte Unschärfe des Begriffes der Organisierten Kriminalität nochmals deutlich. Die Grenzen zwischen abweichendem und normkonformem Verhalten sind gerade auf dem Unternehmenssektor fließend. Wenn man Kartellabsprachen und Korruptionsaffären der letzten Jahre betrachtet, stellt man fest, daß es völlig legale Unternehmen waren, die zu verbotenen ökonomischen Mitteln gegriffen haben. Im Kriminaljustizsystem kommt fast niemand auf den Gedanken, hier von Organisierter Kriminalität zu sprechen. Dieser Begriff taugt nicht für eine auch nur annähernde Beschreibung der Strukturprobleme, die er erfassen soll. Er reduziert vielmehr bewußt deren Komplexität. Seine Verwendung entbindet von der Verantwortung, als risikobehaftet erkannte Strukturen politisch, d. h. unter demokratischem Diskurs und Handeln zu reformieren. Der kriminalpolitisch vorherrschende Bedeutungsinhalt des Kürzels &#8222;OK&#8220; lenkt somit von den realen Strukturproblemen in Gesellschaft und Ökonomie ab.</p>
<p>Historischer Rückblick</p>
<p>Dieser aktuelle kriminalpolitische Zustand ist nicht neu. Der Begriff der Organisierten Kriminalität steht in der Kontinuität von Begriffen, die Staat, Gesellschaft, Politik und Rechtsprechung als Hebel gebraucht haben, um die Idee des rechtsstaatlichen Strafrechts, die in der Ausgewogenheit von gesetzlich gesicherter Freiheit und Effizienz bestand, schrittweise aus den Angeln zu heben. Es sind drei Elemente, die die Bedeutung dieser Begriffe kennzeichnen:</p>
<p>(1) Zum einen werden gesellschaftliche Problemlagen, die einer politischen Lösung harren, strafrechtlich übersetzt, indem man Rechtsgüter schafft, deren Inhalt in Verkürzungen des Problems selbst besteht.</p>
<p>(2) Das Rechtsgut korrespondiert zum anderen mit Personen, die als bedrohlich für seine Existenz gelten.</p>
<p>(3) Letztlich: Bedrohtes Rechtsgut und bedrohende Person verlangen aus der Sicht der Politik nach Maßnahmen, die sich theoretisch mit Ausprägungen staats- und strafrechtlicher Präventionsbegründung zu legitimieren versuchen.</p>
<p>Im Kaiserreich, vor allem aber in Weimar bilden sich Tätertypen heraus. Der Tätertypus ist ein Element staatlicher Reaktion im Umgang mit strukturellen Problemlagen. Er dient einer konkret-individuellen Personalisierung dieser Problemlagen. Er wird empirisch unter dem Gebot des folgenorientierten Strafrechts begründet und hat die Verschärfung des Strafrechts in seinem Rücken. Der Topos vom Vertrauen des Bürgers in die Rechtsordnung sichert die Kriminalisierung der Tätertypen präventionstheoretisch und gesellschaftspolitisch ab.</p>
<p>Im Kaiserreich ging es noch um den gemeingefährlichen Sozialdemokraten, in Weimar dann um den Republikfeind, den Wucherer, den Inflationsgewinnler. Parallel dazu entwickelten sich mit dem Schutz der Republik und der Wirtschaftsordnung neue Rechtsgüter. Die Entwicklung von Tätertypen und die Definition struktureller Problemlagen, denen strafrechtlich begegnet werden sollte, waren miteinander verschränkt. So wurden in Anbetracht der ersten, ökonomisch schwerwiegenden Krise Weimars im Jahre 1923 die Tatbestände des Wuchers und &#8211; im Nebenstrafrecht &#8211; der Preistreiberei und des sogenannten &#8222;Kettenhandels&#8220; eingeführt. Beide Tatbestände verweisen auf inflationär bedingte Wirtschaftsmechanismen, die einzelne Personen zur Gewinnoptimierung nutzten. Der Tätertyp wird in den zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts zu einem salonfähigen politischen Begriff. Machtpolitisch opportune Strafrechtswissenschaft macht ihn sich zu eigen.</p>
<p>Der Tätertypus entwickelt sich weiter in die Figur des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers. Sie verkörpert einen Täter, der zu seiner Tat durch die Betätigung seiner bösen Gesinnung kam. Die Figur erlaubt all das, was der autoritären NS-Herrschaft politisch unerwünscht war, über die neu entstandene Spur des Maßregelvollzuges wegzusperren, abzusondern. Untersuchungen zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher sind scheinbar um Tatsachen bemüht. Sie setzen sich mit körperlichen Merkmalen, ethnischer Herkunft und Gesinnungscharakteristika auseinander. Sie sind empirisch absurd und verdecken, daß mit dem Gewohnheitsverbrecher eine mythische Figur geschaffen wurde, die dem NS-Staat bürgerlich-autoritäre Politik- und Wissenschaftsansätze schmackhaft machen und die vollständige Abschaffung des zuvor schon durchlöcherten rechtsstaatlichen Strafrechts begründen sollte. Der Gewohnheitsverbrecher beschreibt kein sozial existentes Phänomen, sondern personifiziert den gedachten Feind des politischen Systems.</p>
<p>In der deutschen Nachkriegsgeschichte werden gesellschaftliche Problemstrukturen nicht länger personalisiert, dafür aber auf eine allgemeine Bedrohungsebene gehoben. Die Organisierte Kriminalität ist die Verkleidung für unbekannte Strukturen, der Rettungsanker für ungenaues Wissen. Als Zufluchtsort für demokratische Reformunfähigkeit täuscht er politische Gestaltung bloß vor. Organisierte Kriminalität ist eine historisch gewachsene Ausrede der Politik, die das Kunststück beinhaltet, die eigentlichen problembehafteten Strukturen einer Gesellschaft ungelöst zu belassen und dennoch den Kampf um Ordnungskompetenz gewinnen zu können.</p>
<p>Funktionen des Begriffs</p>
<p>Empirisch unbegründet und mit antiliberalen Tendenzen versehen, erhält der Begriff der Organisierten Kriminalität seine Legitimation durch die machtpolitischen Interessen derer, die ihn verwenden und rezipieren. Die Begriffsinteressenten und -rezipienten finden sich in Politik, Polizei und Justiz.</p>
<p>a) Politische Interessen: Die Politik hält Ausschau nach Kommunikationsmedien. Wahlen werden mit Klischees gewonnen, Differenziertheit stört bei der Kommunikation zwischen Parteien und Wählern. Komplizierte Sachverhalte zu vermitteln wird trotz der Zunahme an Informationsmöglichkeiten immer schwieriger. Sind Klischees aus Realität und Unterhaltungsindustrie erst einmal durch die veröffentlichte Meinung eingeführt, werden sie für die Politik hochattraktiv. Organisierte Kriminalität wird zu einem vorrangigen Wahlkampfthema, und es entsteht ein parteipolitisches Wettrennen um die subtilsten Bekämpfungsstrategien.</p>
<p>b) Polizeiliche Interessen: Diese werden deutlich an dem Erfolg, den der Begriff für die Machtstellung der Polizei innerhalb des Kriminaljustizsystems bedeutet. Die Polizei mobilisiert &#8211; organisationstheoretisch durchaus plausibel &#8211; Ressourcen, die ihr ansonsten kaum zur Verfügung gestellt werden. Der Haushaltsgesetzgeber kann sich den Forderungen, Organisierte Kriminalität zu bekämpfen, kaum entziehen. Der Preis ist &#8211; wie ehemals bei der Terrorismusbekämpfung &#8211; die Umschichtung von Sach- und Personalmitteln innerhalb der Polizei, und zwar zu Lasten der Sektoren, die sich den modernen Anforderungen der Kriminalitätskontrolle nicht zu stellen haben.</p>
<p>c) Juristische Interessen: Dem Kriminaljustizsystem liefert der Begriff der Organisierten Kriminalität die Legitimation, das Strafverfahren von angeblich komplizierenden und verfahrensbehindernden normativen Elementen zu bereinigen. Dies wird vornehmlich unter dem Aspekt der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege diskutiert und judiziert. Diverse Gesetzesreformen der jüngsten Zeit haben das Ermittlungsverfahren zu einem Geheimverfahren umgestaltet, unbeteiligte Dritte in einem bisher ungekannten Ausmaß dem staatlichen Ermittlungsapparat ausgeliefert und insgesamt Grundrechte ausgehöhlt. Das Strafverfahren verkümmert zu einem Produkt exekutivischer Allmacht.</p>
<p>Angesichts der allseitig politischen Nützlichkeit des Begriffs Organisierte Kriminaltät ist zu erwarten, daß die Zerstörung der Grundlagen eines rechtsstaatlichen Strafrechts noch keinesfalls an einem Endpunkt angelangt ist.</p>
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		<title>Wer als Frau verfolgt wird, muß Asyl genießen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/wer-als-frau-verfolgt-wird-muss-asyl-geniessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Feb 1998 19:35:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Grundrechte-Report 1998, S. 30-33 Der Art. 1 GG der Bundesrepublik enthält die zentrale verfassungsrechtliche Aussage, daß die Achtung menschlicher Würde zum obersten Prinzip jeder staatlichen Tätigkeit zu machen ist. Es handelt sich damit um die als Urgrundrecht jedes Menschen verstandene Wahrung seiner Persönlichkeitssphäre, die nicht erst durch das Grundgesetz geschaffen wurde, sondern von [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Sabine Leutheusser-Schnarrenberger</p>
<p>Grundrechte-Report 1998, S. 30-33</p>
<p>Der Art. 1 GG der Bundesrepublik enthält die zentrale verfassungsrechtliche Aussage, daß die Achtung menschlicher Würde zum obersten Prinzip jeder staatlichen Tätigkeit zu machen ist. Es handelt sich damit um die als Urgrundrecht jedes Menschen verstandene Wahrung seiner Persönlichkeitssphäre, die nicht erst durch das Grundgesetz geschaffen wurde, sondern von diesem als Bestandteil einer vorgegebenen überpositiven Rechtsordnung angesehen wird. Den Grundrechten kommt damit ein quasi naturrechtlicher Charakter zu, der in den vergangenen Jahrzehnten verfassungsgerichtlich bestätigt wurde.</p>
<p>Die zentrale Stellung des ersten Grundgesetzartikels in unserer Verfassung kann nur einigermaßen umfassend umschrieben werden, wenn man ihn mit Blick auf die Gesamtstruktur unserer Verfassung bewertet. Danach können die meisten Artikel zu den Grundrechten, den Gesetzgebungskompetenzen, den Verfassungsinstitutionen der Finanzverfassung und den Parteien mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden. Mit der Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 GG, d. h. mit dem Verbot jeglicher Grundgesetzänderungen, die die in Art. 1 GG unter staatliches Achtungs- und Schutzgebot gestellte Würde des Menschen antastet, wird dieser Grundgesetzartikel jedoch in den Rang des höchsten von der Verfassung geschützten Rechtswerts erhoben. Der Staat ist damit rechtlich verpflichtet, die Menschenwürde zu wahren und nach Maßgabe seiner Möglichkeiten überall ihren Schutz zu übernehmen. Achtung und Schutz der Menschenwürde sind bindende Richtlinien für die gesamte Staatstätigkeit. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde ist damit der Parlamentssouveränität entzogen.</p>
<p>Die Ausstrahlungen des Art. 1 Abs. 1 GG erfassen nicht nur alle regelnden Normen, die das Verhältnis des einzelnen zum Staat bestimmen, sondern wirken tief in die Grundfragen des Verständnisses des freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats hinein. Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen oder gesellschaftlichen Handelns gemacht werden. Er darf nicht erniedrigt, verfolgt, gebrandmarkt und geächtet werden. Nur wenn über den wesentlichen Kern dieser Fundamentalnorm weitgehend Konsens in unserer Gesellschaft besteht, kann sie auf Dauer vor interpretativer Aushöhlung sicher sein. Andernfalls wird sie im Laufe der Zeit zu einer leeren juristischen Hülle.</p>
<p>Was ist nun die normative Aussage von Art. 1 Abs. 1 GG? Der Art. 1 geht vom Menschenbild einer freien und sittlich verantwortlichen Persönlichkeit aus, die sich und die Umwelt gestalten kann. Da jeder Mensch die Freiheit als solche hat, sind insoweit also alle Menschen gleich. Dieser allgemein menschliche Eigenwert der Würde ist auch vorhanden, wenn der konkrete Mensch, etwa der Verbrecher, die Möglichkeit der Freiheit zur Erniedrigung mißbraucht oder wenn der konkrete Mensch die Fähigkeit zur freien Selbst- und Lebensgestaltung von vornherein nicht hat (etwa der Geisteskranke). Es ist somit vollkommen unstreitig, daß mit Art. 1 GG die Menschenwürde eines jeden Menschen, unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Rasse, seinem Glauben, seiner Religion, seiner Abstammung, seiner politischen Überzeugungen, seiner Herkunft, seiner sozialen Stellung und seiner Sprache für unantastbar erklärt. Dies schlägt sich im Gleichheitsgebot bzw. Benachteiligungsverbot des Art. 3 GG nieder, der die dazu wünschenswerte Konkretisierung enthält.</p>
<p>Wie sieht die Realität aus? Wird nicht die Menschenwürde von Frauen massiv verletzt, wenn sie in Bürgerkriegen oder bei staatlicher Verfolgung eingesperrt und vergewaltigt werden &#8211; als Mittel der Kriegsführung, der Unterdrückung und der Erniedrigung? Wird nicht die Menschenwürde von Frauen mit Füßen getreten, wenn man sie zum Zweck der Ausbeutung verschleppt, zur Prostitution in einer meistens hilflosen Lage in einem fremden Land, in dem sie ohne Papiere sind, zwingt und ihnen jede materielle Lebensgrundlage verweigert? Wird nicht ihre Menschenwürde verletzt, wenn man sie in Deutschland aufgreift und in der Regel sofort ausweist und abschiebt, damit häufig in die Hände ihrer Peiniger in Europa wie in anderen Kontinenten zurücktreibt und ihr Leben gefährdet? Die Lageberichte des Bundeskriminalamtes über den Frauenhandel sprechen eine klare Sprache.</p>
<p>Sollte es wegen der Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte nicht ein Asylrecht für so verfolgte, geknechtete und unterdrückte Frauen geben? Sollte ihnen wegen der Achtung ihrer Menschenwürde nicht ein zumindest befristetes Aufenthaltsrecht gewährt werden, wenn sie Opfer von Frauenhandel und Zwangsprostitution geworden sind? Auch wenn dies nicht direkt aus Art. 1 GG als Verpflichtung des Staates hergeleitet werden kann, sollte die Politik den obersten Wert des Schutzes der Persönlichkeit anerkennen und eindeutig zum Schutz so bedrohter Menschen &#8211; fast immer Frauen &#8211; entscheiden.</p>
<p>Fazit: Die Achtung der Menschenwürde begründet logischerweise einen sehr viel besseren Schutz vergewaltigter und verfolgter Frauen aus andern Ländern in Deutschland. Die systematische frauenbedingte Verfolgung ist deshalb als politische Verfolgung und Asylgrund anzuerkennen.</p>
<p>Und wie sieht es mit der Hilfe von Frauen in anderen Not- und Konfliktlagen aus? Immer noch ist die kontroverse Diskussion in Deutschland zum Abtreibungsrecht mit dem Ziel, das ungeborene Leben zusammen mit der schwangeren Frau zu schützen, nicht beendet. Gerade die von der katholischen Kirche erfolgte Aufkündigung der bisherigen Beratungsregelung hat verschärft zu Unsicherheit und Ängsten schwangerer Frauen, die dringend Hilfe durch Rat und Tat brauchen, geführt. Immer mehr Frauen leben in Deutschland zudem in Armut, sind obdachlos, und besonders im Alter geraten sie ohne eigene ausreichende Alterssicherung zunehmend ins gesellschaftliche Abseits.</p>
<p>Jede 5. Frau wird in der Ehe mißhandelt, vergewaltigt oder ist anderer Gewalt ausgesetzt. In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im Strafprozeß droht sie durch häufige Vernehmung erneut zum Opfer zu werden. Auch hier gebietet das Verständnis vom Schutz der Würde des Menschen nicht nur uneingeschränkte Aufklärung, sondern gegebenenfalls gesetzgeberisches Handeln und unbürokratische Hilfe für Frauen.</p>
<p>Der Artikel 1, der die Würde der Frauen und Männer gleichermaßen schützt, muß deshalb Grundlage für eine offensive Kampagne zur Beseitigung von Diskriminierung und Benachteiligung sein: eine Kampagne, um der Würde der Frau endgültig zur Beachtung in allen gesellschaftlichen Bereichen zu verhelfen. Es gibt noch viel zu tun.</p>
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		<title>Die Würde des Menschen im Sterben</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/die-wuerde-des-menschen-im-sterben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Feb 1998 19:29:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Till Müller-Heidelberg Grundrechte-Report 1998, S. 33-37 Am 15. November 1994 wurde durch Grundgesetzänderung dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz gegeben, das Recht der Organtransplantation zu regeln. Zuvor hatte ein Alleingang des rheinland-pfälzischen Landtages mit einem Landesgesetz, welches die sogenannte Widerspruchslösung vorsah, zu allseitiger Empörung geführt. Die nun einsetzende Diskussion mit mehreren Anhörungen im Bundestagsausschuß für Gesundheit kreiste [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Till Müller-Heidelberg</p>
<p>Grundrechte-Report 1998, S. 33-37</p>
<p>Am 15. November 1994 wurde durch Grundgesetzänderung dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz gegeben, das Recht der Organtransplantation zu regeln. Zuvor hatte ein Alleingang des rheinland-pfälzischen Landtages mit einem Landesgesetz, welches die sogenannte Widerspruchslösung vorsah, zu allseitiger Empörung geführt. Die nun einsetzende Diskussion mit mehreren Anhörungen im Bundestagsausschuß für Gesundheit kreiste hauptsächlich um zwei Problempunkte. Die eine Frage war die: Wann ist der Mensch tot, nach dem sogenannten irreversiblen Hirntod? Und die andere Frage: Dürfen Organe nur mit Zustimmung des Organspenders entnommen werden (enge Zustimmungslösung), oder reicht (da bisher nur in etwa fünf bis zehn Prozent der Fälle der Versterbende vorher einen eindeutig dokumentierten Willen geäußert hat) gegebenenfalls die Zustimung der engsten Angehörigen (erweiterte Zustimmungslösung)?</p>
<p>In der Schlußdebatte am 25. Juni wurde die verfassungsrechtlich gar nicht existierende Fraktionsdisziplin aufgehoben &#8211; ging es doch um Grundfragen des Verfassungsverständnisses und des Menschenbildes. Dabei schien anfangs alles so einfach: Per Gesetz sollte der Hirntod als Tod des Menschen definiert werden, und wenn schon nicht die Widerspruchslösung wie in der früheren DDR, dann sollte wenigstens die erweiterte Zustimmungslösung gelten, weil etwa zweimal mehr transplantierbare Organe angefordert als angeboten werden.</p>
<p>Zumindest in einem Punkt hat die Diskussion einen Fortschritt erbracht: Man kann den Tod des Menschen nicht per Definition &#8222;beschließen&#8220;. Er unterliegt medizinisch und biologisch wechselnden Erkenntnissen sowie ethisch und religiös sich ändernden gesellschaftlichen Anschauungen. Kein irdischer Gesetzgeber kann naturwissenschaftliche Gesetze oder religiöse und ethische Wahrheiten durch irdisches Gesetz festlegen und &#8222;beschließen&#8220; (so schon die Humanistische Union in ihrer Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Gesundheit am 25. September 1996). Denn der Mensch, dessen &#8222;Hirntod&#8220; festgestellt worden ist, hat weiterhin lebendige Funktionen. Zwar steht fest, daß bei nachgewiesenem Hirntod dieser menschliche Körper nie mehr von selbst &#8222;richtig&#8220; leben kann &#8211; aber mit Hilfe der Apparatemedizin wird der Körper eben absichtlich lebendig gehalten, weil dies die Voraussetzung für eine spätere Explantation von Organen ist. Der Körper wird ernährt, die Stoffwechselfunktionen bleiben bestehen, das Herz schlägt, den Puls kann man fühlen, die Angehörigen streicheln die warme Hand, die Haut schwitzt, bei Durchführung der Explantation erhöht sich der Blutdruck, der Körper reagiert, ja der hirntote Mensch kann bekanntlich Schwangerschaften austragen, wie die Schwangerschaften der Hirntoten von Erlangen und Filderstadt gezeigt haben. Wie kann da gesetzlich &#8222;beschlossen&#8220; werden, ein solcher Mensch sei tot?</p>
<p>Deshalb ergab sich in der Debatte ein breiter Konsens, daß der sogenannte Hirntod zwar &#8222;der entscheidende Einschnitt im Prozeß des Sterbens, nicht aber der endgültige Tod selbst&#8220; ist (so der CDU-Abgeordnete Dr. Wolfgang Götzer) und daß &#8222;die Definition des Todes keine Aufgabe der Politik oder des Gesetzgebers&#8220; ist (so Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer). Der Gesetzgeber kann lediglich auf dem Wege der Konvention über den Zeitpunkt, von dem an die Entnahme eines lebenswichtigen Organs rechtlich und ethisch zulässig sein soll, entscheiden, wie der Bundestagsabgeordnete Eckart von Klaeden im Anschluß an die im Laufe der Diskussion ebenfalls geänderte Auffassung der beiden großen christlichen Kirchen ausführte. Der Tod ist kein Zeitpunkt, sondern ein fließender Vorgang, er &#8222;vollzieht sich prozeßhaft&#8220; (MdB Dr. Rupert Scholz). Und zur rechtlichen Seite führte Bundesjustizminister Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig aus, daß mit dem nachgewiesenen Hirntod die Pflicht des Arztes zur Aufrechterhaltung der Körperfunktionen endet und &#8222;wechselt in die Pflicht, den natürlichen Sterbeprozeß nicht weiter aufzuhalten&#8220;. Wer den Hirntoten unautorisiert an die Maschine anschließt, macht sich nach geltendem Recht strafbar. Es ist also nur dann gerechtfertigt, den natürlichen Sterbeprozeß zu verlängern, wenn eine Einwilligung vorliegt.</p>
<p>Wenn man von dieser in allen Bundestagsfraktionen anerkannten Auffassung ausgeht, daß das Sterben kein punktuelles Ereignis, sondern ein fließender Vorgang ist, der mit dem Hirntod keinesfalls beendet ist, sondern allenfalls beginnt, weil nämlich tote Organe nicht transplantiert werden können, sondern nur lebendige, dann ist es unverständlich, daß sich dennoch die Mehrheit des Bundestages für die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung entschied. Die Bundestagsabgeordnete Monika Knoche von Bündnis 90/Die Grünen hat aus dieser Erkenntnis zu Recht den &#8222;Rechtsstatus eines Menschen im Zustand des irreversiblen Hirnorganverlustes formuliert: Wir sagen, er ist ein Sterbender und damit ein Grundrechtsträger&#8220;. Der oberste, in Artikel 1 des Grundgesetzes geschützte Wert ist die Würde des Menschen &#8211; sie steht auch dem Sterbenden zu. Wie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt, bestimmt nur der Patient selbst, ob und welche medizinischen Hilfen er akzeptiert, ob und welche lebensverlängernden Maßnahmen er bei sich angewendet wissen will, ob und in welchem Umfang er die Apparatemedizin für seine Persönlichkeit akzeptiert. Da eine Transplantation nach Feststellung des Hirntods medizinisch nur möglich ist unter Anwendung der Apparatemedizin (damit nämlich der Körper &#8222;weiterlebt&#8220;), ergibt sich daraus zwingend, daß eine Organentnahme nach Feststellung des Hirntods nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen erfolgen darf, da nur er entscheiden kann, ob überhaupt die Apparatemedizin zur Verlängerung seines kreatürlichen Lebens eingesetzt werden soll, und da folglich nur er bestimmen kann, ob der Sterbeprozeß nach Hirntod durch medizinische Apparatetechnik hinausgezögert bzw. wann er durch Abschalten aller Apparate beendet werden soll.</p>
<p>Die Menschenwürde endet nicht mit dem Hirntod! Sie entfaltet &#8222;über den Tod hinaus Schutzwirkung&#8220; (Bundessozialgericht, NJW 1997, 823f.). Dies bedeutet, daß auch nach Feststellung des sogenannten Hirntods nicht Angehörige über den sterbenden Menschen entscheiden dürfen. Und schon gar nicht darf das Argument, welches im Vordergrund der gesamten Diskussion über die enge oder erweiterte Zustimmungslösung steht, daß nämlich der Bedarf an transplantierbaren Organen doppelt so groß sei wie das &#8222;Angebot&#8220;, irgendeine Rolle spielen. Denn so gerne man denjenigen auch helfen möchte, die auf ein Organ warten &#8211; so eindeutig ist es auf der anderen Seite doch, daß der Mensch nicht Objekt eines möglichen Bedarfs an seinen Körperteilen werden darf.</p>
<p>Allein die enge Zustimmungslösung für die Organtransplantation hätte daher dem Verfassungsverständnis des allein über sich selbst entscheidenden, den Inhalt seiner Menschenwürde selbst bestimmenden Menschen entsprochen, wie es auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern am 14./15. März 1996 beschlossen und ebenso die Ärzteorganisation IPPNW im &#8222;Nürnberger Kodex&#8220; vom 20. August 1997 bekräftigt hat.</p>
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		<title>Die lebenslange Freiheitsstrafe &#8211; eine Strafe zum Tod</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/die-lebenslange-freiheitsstrafe-eine-strafe-zum-tod/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Feb 1998 19:25:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Martin Singe Grundrechte-Report 1998, S. 37-43 Im Januar 1998 nahm sich der 1981 zu lebenslanger Haft verurteilte Uwe Z. in der Justizvollzugsanstalt Lübeck sein Leben. Ein Jahr zuvor hatte er einen Aufsatz über seine Situation geschrieben, in dem es u. a. heißt: &#8222;Für mich ist daher die lebenslange Freiheitsstrafe eine von den Justizbehörden gewollte und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Martin Singe</p>
<p>Grundrechte-Report 1998, S. 37-43</p>
<p>Im Januar 1998 nahm sich der 1981 zu lebenslanger Haft verurteilte Uwe Z. in der Justizvollzugsanstalt Lübeck sein Leben. Ein Jahr zuvor hatte er einen Aufsatz über seine Situation geschrieben, in dem es u. a. heißt: &#8222;Für mich ist daher die lebenslange Freiheitsstrafe eine von den Justizbehörden gewollte und vom Staat tolerierte Hinrichtung auf Raten, die den &#139;Lebenslänglichen&#155; entweder schon während der Haftzeit vernichtet oder ihn als willenlose Marionette zum Krepieren in die Gesellschaft entläßt.&#8220; Sehr viele &#8222;Lebenslängliche&#8220; empfinden die ihnen zugemutete Strafform als einen Tod auf Raten. Ein anderer Betroffener hat dies so ausgedrückt: &#8222;Man tötet nicht mehr unmittelbar den Körper, sondern man tötet &#8211; langsam, aber sicher &#8211; den Geist, die Seele, den Willen, die Liebe, die Freude und die Moral. Und die unsichtbaren Waffen dafür sind Unterdrückung, Streß, Demütigung, Deprivation, Hospitalisation, Desozialisierung, Entmutigung und Hoffnungslosigkeit. (&#8230;) Der Gefangene lebt, doch nur noch, um sein Leben lang als Strafobjekt, als Objekt der Übelzufügung zu dienen.&#8220;</p>
<p>Die Anwendung der lebenslangen Freiheitsstrafe</p>
<p>&#8222;Die Todesstrafe ist abgeschafft.&#8220; So heißt es in Art. 102 GG. Statt dessen gibt es jedoch die extreme Strafform der lebenslangen Freiheitsstrafe. Auch sie kann bis zum Tode dauern. Etwa jeder sechste, der zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist, stirbt noch während der Haftzeit. In den bundesdeutschen Gefängnissen sitzen permanent zwischen 1100 und 1300 Menschen mit einem Lebenslänglich-Urteil in Haft (1985: 1062; 1990: 1194; 1995: 1287). Insgesamt wurden in der Bundesrepublik seit 1945 ca. 2500 Lebenslänglich-Urteile ausgesprochen.</p>
<p>In der Bundesrepublik wird die lebenslange Freiheitsstrafe fast ausschließlich im Kontext des § 211 StGB (98,4 % der Verurteilungen) angewandt. Die Formulierung dieses Strafrechtsparagraphen hat bis heute ihre nationalsozialistische Akzentuierung behalten, der gemäß der Täter, seiner Menschenwürde beraubt, moralisch zur &#8222;Sau&#8220; gemacht wird.</p>
<p>Der § 211 StGB lautet:</p>
<p>&#8222;(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.</p>
<p>(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.&#8220;</p>
<p>Dieser &#8222;Mörder&#8220;paragraph fällt aus der Systematik des Strafgesetzbuches heraus. Definiert wird nicht die Tat, sondern der Täter. &#8222;Die &#8222;Mördermerkmale&#8220;, die die Gesinnung eines Täters beschreiben, sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie widersprechen dem Bestimmtheitsgebot strafrechtlicher Sanktionen und dem Gesetzlichkeitsprinzip.</p>
<p>Es hält sich hartnäckig das Gerücht, die lebenslange Freiheitsstrafe bedeute heute &#8222;nur noch&#8220; 15 Jahre. &#8222;Lebenslänglich &#8211; das bedeutet in 99 Prozent der Fälle Haftentlassung nach 15 Jahren&#8220; (Express Bonn, 9. 12. 1997). Die Realität bezeugt anderes. Die durchschnittliche Verbüßungsdauer liegt in der Bundesrepublik bei ca. 21 Jahren &#8211; im europäischen Vergleich eine Spitzenstellung. In Einzelfällen werden über 25, 30, ja sogar 40 und 50 Jahre Strafhaft angeordnet.</p>
<p>Im Jahr 1977 behauptete das Bundesverfassungsgericht, die lebenslange Freiheitsstrafe sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings habe der &#8222;moderne&#8220; Strafvollzug irreparablen Persönlichkeitsschädigungen entgegenzuwirken, und dem Verurteilten müsse grundsätzlich die Chance verbleiben, irgendwann wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Daraufhin wurde 1982 der § 57a in das Strafgesetzbuch eingefügt, dem gemäß frühestens nach 15 Jahren Haftzeit eine Entlassung auf Bewährung vorgenommen werden kann. Jedoch nur dann, wenn einerseits keine ungünstige Gefährlichkeitsprognose erstellt wurde und andererseits nicht &#8222;die besondere Schwere der Schuld&#8220; eine weitere Vollstreckung gebietet. Durch die Einführung des § 57a wurde die Hemmschwelle der Gerichte, die lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen, gesenkt. Außerdem verlängerten sich seitdem die durchschnittlichen Verbüßungsdauern. Selbst das Bundesverfassungsgericht mußte 1992 eingestehen, daß die Straflänge zu Zeiten der Gnadenpraxis verläßlicher berechnet werden konnte als nach Einführung des § 57a. Ein Mehr an Rechtssicherheit war angestrebt worden, doch das Gegenteil wurde erreicht.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 1983 mit einem neuen Beschluß, daß es nicht verfassungswidrig sei, wenn in Einzelfällen wegen &#8222;besonderer Schwere der Schuld&#8220; die Strafdauer bis zum Tod reiche. Anderenfalls würde die Strafform entwertet.</p>
<p>Zur Unvereinbarkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz</p>
<p>Die lebenslange Freiheitsstrafe verstößt gegen Grund- und Menschenrechte, sie ist mit dem Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde und dem Grundrecht auf Freiheit und Unverletzlichkeit der Person unvereinbar (vgl. Manifest des Komitees für Grundrechte und Demokratie zur lebenslangen Freiheitsstrafe). Freiheitsstrafen sind schon als solche grundrechtlich problematisch, wird doch &#8211; um ein geschehenes Übel auszugleichen &#8211; dem Täter ein neues Übel zugefügt, nämlich der Entzug zentraler Grundrechte wie Freiheit der Person, Handlungsfreiheit u. v. m. Zwar ist im Strafvollzugsgesetz von 1977 als zentrales Ziel die Resozialisierung festgeschrieben worden. Aber das doppelte Paradoxon des Resozialisierungsziels ist nicht zu verkennen. Die Inhaftierten sollen just in einer &#8222;totalen Institution&#8220; lernen, sich ohne Aggressionen, frei und selbständig zu bewegen, einer Institution also, die unterdrückt und gängelt. Außerdem sollen sie just in jene unveränderten Verhältnisse besser &#8222;sozialisiert&#8220; zurückgeschickt werden, die u. a. mit daran schuld gewesen sind, daß sie auch subjektiv schuldig wurden. Im größten Widerspruch zum Resozialisierungsziel steht die Behandlung derjenigen Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Sie werden der Perspektivlosigkeit anheimgegeben und systematisch desozialisiert. Eine Lern- und Wandlungsfähigkeit wird ihnen schon durch den grundrechtswidrigen § 211 selbst abgesprochen: &#8222;Mörder ist, &#8230;&#8220; Und so wird der Täter dann auch gesehen und behandelt, als gefährlicher, zur Wiederholung der Tat neigender Un-Mensch, der dauerhaft von der Gesellschaft ausgeschlossen gehöre.</p>
<p>Die zentralen resozialisierungsorientierten Maßnahmen werden bei Lebenslänglichen frühestens nach 10, meist erst nach 15 oder mehr Jahren angegangen: Vollzugslockerungen, Ausführungen, Hafturlaub, Offener Vollzug etc. Das ist das Zermürbende an dieser extremen Strafform: jahrelang einer völligen Perspektivlosigkeit ausgesetzt zu sein, nicht zu wissen, wie lange der Vollzug letztendlich dauern und ob man überhaupt die eigene Entlassung noch erleben wird. Die Umrechnung der &#8222;Schuldschwere&#8220; &#8211; ein völlig unbestimmter Rechtsbegriff &#8211; in Haftjahre erfolgt erst kurz vor Ablauf der Mindestverbüßungszeit vom Vollstreckungsgericht unter recht willkürlichen Kriterien. Dann erst werden Gutachten und Gefährlichkeitsprognosen hinsichtlich der Frage einer möglichen Entlassung erstellt. Diese Sachverständigengutachten stellen ein Problem für sich dar, da niemand zuverlässig zukünftiges menschliches Verhalten prognostizieren kann. Zudem leistet die gesetzliche Formulierung restriktiver Handhabung Vorschub: Es darf &#8222;keine Gefahr&#8220; mehr bestehen, daß die &#8222;durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht&#8220; ( § 454 StPO).</p>
<p>Zur Nutzlosigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe</p>
<p>Um die lebenslange Freiheitsstrafe zu rechtfertigen, werden die verschiedensten Gründe vorgetragen. Angeblich habe sie general- und spezialpräventive Wirkungen und diene vor allem dazu, den Wert des menschlichen Lebens im Bewußtsein der Bevölkerung zu verankern. Alle diese Gründe tragen nicht. Die präventive Wirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nicht zu beweisen. Europäische Länder, in denen diese Strafform abgeschafft wurde (Norwegen, Portugal, Spanien, Zypern), haben keine höheren Quoten an Tötungsdelikten zu verzeichnen. Tötungshandlungen geschehen in den meisten Fällen in zugespitzten Konfliktkonstellationen, ohne vorherige Berücksichtigung der Schwere der Strafandrohung. Bei vorsätzlichen Handlungen spielen das Entdeckungs- und Bestrafungsrisiko (bei Tötungsdelikten traditionell sehr hoch) eine gewisse Rolle, nicht die Höhe der Strafandrohung. Auch das Bundesverfassungsgericht mußte bereits 1977 zugeben, daß sich &#8222;verbrechensmindernde Wirkungen aus einer bestimmten Strafandrohung in der Praxis überhaupt nicht meßbar nachweisen lassen&#8220;.</p>
<p>Daß über das Strafrecht die Vermittlung der Werte in das Bewußtsein der Bevölkerung vonstatten gehe, ist eine Mär. Niemand liest im Strafgesetzbuch, um die Unterscheidung von &#8222;gut&#8220; und &#8222;böse&#8220; für das eigene Gewissen zu lernen.</p>
<p>Die lebenslange Freiheitsstrafe nützt den betroffenen Menschen nicht. Für die Opfer bzw. für ihre Angehörigen wären großzügige und unbürokratische psychosoziale und materielle Hilfeangebote notwendig. Solche gibt es fast nicht. Statt dessen bekommen Opfer im Strafprozeß die Rolle des Nebenklägers oder Zeugen, um bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs behilflich zu sein. So ist der Strafprozeß ungeeignet, dem Opfer bei der Bewältigung von Leid und Ohnmacht behilflich zu sein. Vielmehr wird die traumatische Tat bei den Vernehmungen wiederholt.</p>
<p>Die lebenslange Freiheitsstrafe schädigt dauerhaft die Täter. Schon der Prozeß ist nicht dazu geeignet, daß der Täter Verantwortung für seine Tat übernimmt. Um einem Lebenslänglich-Urteil zu entkommen, wird er geradezu darauf hingelenkt, die Schuld bzw. die Tat selbst zu leugnen oder umzudeuten. Nach Prozeß und Verurteilung wird der Täter den Folgen lang andauernder Haftzeit ausgesetzt. Zu diesen gehören Vereinsamung, Isolation und psychische Beschädigungen, der Verlust von Selbstwertgefühl, Selbstvertrauen, sozialen Fähigkeiten, Handlungskompetenzen und Eigenverantwortung, die Vernichtung jeglicher ökonomischen Perspektive.</p>
<p>Die lebenslange Freiheitsstrafe schadet recht besehen am meisten der Gesellschaft und ihrer Sicherung vor zukünftigen Gewalttaten. Statt daß die Gesellschaft samt ihren politischen Institutionen alles unternähme, um die Bedingungen zu verändern, die immer wieder dazu führen, daß Gewalttaten begangen werden, erlaubt der Mörderparagraph der &#8222;normalen&#8220; Gesellschaft und Politik, tatenlos zu bleiben. Die Gewalthandlungen werden individualisiert, wenn nicht biologisiert. Alle Bürgerinnen und Bürger (und ihre politischen Repräsentanten) können so tun, als handele es sich bei Gewalttätern um anormalen &#8222;Auswurf&#8220; jenseits der Normalität. Auch die jüngste, medial angeheizte Debatte um Strafverschärfungen für Sexualstraftäter zeigt, wie sehr symbolische Politik betrieben wird. Strafverschärfungen wurden durchgesetzt, obwohl selbst der Justizminister zugab, daß dies nichts nützen werde. Für die Schaffung der fehlenden Therapieplätze allerdings wurde den Ländern erst einmal fünf Jahre Zeit gelassen, da es am Geld mangele.</p>
<p>Die lebenslange Freiheitsstrafe muß abgeschafft werden!</p>
<p>Seit Jahren gibt es Initiativen zur Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. 1995 wurde dem Deutschen Bundestag auf Initiative des Komitees für Grundrechte und Demokratie hin eine Petition zur Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe überreicht, die von 4387 Personen und 13 bundesweit tätigen Organisationen getragen wurde. Der Bundestag lehnte dieselbe 1996 unter Wiederholung der inzwischen abgenutzen Argumente ab. Allerdings wird die Irrationalität dieser Strafform immer mehr Menschen bewußt. Nur ein verändertes gesellschaftliches Bewußtsein kann langfristig dazu beitragen, daß auch die Parteien irrationalen und grundrechtswidrigen Strafformen eine Absage erteilen.</p>
<p>Literatur:</p>
<p>Komitee für Grundrechte und Demokratie, Manifest: Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe und die Zurückdrängung der zeitigen Freiheitsstrafen. Auf dem Wege zu gewaltfreien Konfliktlösungen, Köln 1994.</p>
<p>Hartmut-Michael Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Für eine Durchsetzung des Verfassungsanspruches, Baden-Baden 1998.</p>
<p>Weitere Informationen:</p>
<p>Projektgruppe &#8222;Wider die lebenslange Freiheitsstrafe&#8220;: Komitee für Grundrechte und Demokratie, Bismarckstr. 40, 50672 Köln.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/die-lebenslange-freiheitsstrafe-eine-strafe-zum-tod/">Die lebenslange Freiheitsstrafe &#8211; eine Strafe zum Tod</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Polizeilicher Datendschungel in Europa</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/polizeilicher-datendschungel-in-europa/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Feb 1998 19:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Heiner Busch Grundrechte-Report 1998, S. 44-49 Polizeiliche Informationen fließen in Sekundenschnelle über die staatlichen Grenzen &#8211; die Bürgerrechte und der Datenschutz hinken mühsam hinterher. Dies ist die Tatsache, auf die wir uns seit Anfang des Jahrzehnts einrichten müssen und die bereits in Teilen Wirklichkeit geworden ist. Kaum hatten die Polizeien Westeuropas in den siebziger Jahren [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/polizeilicher-datendschungel-in-europa/">Polizeilicher Datendschungel in Europa</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Heiner Busch</p>
<p>Grundrechte-Report 1998, S. 44-49</p>
<p>Polizeiliche Informationen fließen in Sekundenschnelle über die staatlichen Grenzen &#8211; die Bürgerrechte und der Datenschutz hinken mühsam hinterher. Dies ist die Tatsache, auf die wir uns seit Anfang des Jahrzehnts einrichten müssen und die bereits in Teilen Wirklichkeit geworden ist.</p>
<p>Kaum hatten die Polizeien Westeuropas in den siebziger Jahren mit der Nutzung der EDV im nationalen Rahmen begonnen, folgten auch schon Pläne auf internationaler Ebene. Interpol sollte einen &#8222;Fichier Informatisé des Recherches&#8220; aufbauen. Das Projekt scheiterte an rechtlichen und finanziellen Problemen. Erst mit dem Umzug des Interpol-Generalsekretariats 1989 von Paris nach Lyon zog auch die Informationstechnik in die Organisation ein. Die Mitarbeiter des Generalsekretariats nutzen heute intern ein &#8222;Criminal Intelligence System&#8220;. &#8222;Automatic Search Facility&#8220; heißt das Datensystem, an das auch die Nationalen Zentralbüros (NZB) der Mitgliedsstaaten, in Deutschland das Bundeskriminalamt (BKA), angeschlossen sind. Jedes NZB kann darin Daten, meist internationale Haftbefehle, zum Online-Abruf für andere bereitstellen. Eine Abfrage durch nachgeordnete nationale Polizeidienststellen ist aber ausgeschlossen.</p>
<p>Die Initiativen für supranationale polizeiliche Datennutzung blieben in den siebziger Jahren beschränkt. Ab 1978 bot die BRD allen europäischen Interpol-Mitgliedern an, wechselseitig den Online-Zugang zu den Sachfahndungsdateien ihrer Polizeien einzurichten. Von dieser Möglichkeit machen inzwischen mehr als zehn Staaten Gebrauch. Der automatische Austausch von Personendaten bedurfte demgegenüber einer klaren vertraglichen Absicherung, die erst durch die seit Mitte der achtziger Jahre erfolgte schrittweise Erweiterung der Europäischen (Wirtschafts-)Gemeinschaft zu einer EG der inneren Sicherheit möglich wurde.</p>
<p>SIS-Fahndung zur Abschiebung</p>
<p>Die Verhandlungen der Schengener Vertragsgemeinschaft, des polizeilichen &#8222;Kerneuropas&#8220;, legten die Grundlage für einen &#8222;europäischen Fahndungsraum&#8220;. Das Schengener Informationssystem ging 1995 mit sieben beteiligten Staaten ans Netz (BRD, Frankreich, Benelux-Staaten, Spanien, Portugal). 1997 wurden Italien, Österreich und Griechenland zugeschaltet.</p>
<p>Das SIS ist ein Fahndungssystem. Seine Zentrale, das C-SIS in Straßburg, bildet eine Art Relaisstation, die die parallele Speicherung aller Daten in den nationalen Komponenten, den N.SIS, gewährleistet. Die Eingabe erfolgt von den nationalen Systemen aus. In Deutschland ist hierfür das BKA verantwortlich. Abgerufen werden die Daten von lokalen Terminals. Bis 1997 belief sich deren Zahl auf 30000. Davon standen alleine 9000 in Deutschland &#8211; und zwar beim BKA, bei den Länderpolizeien, bei Bundesgrenzschutz und Zoll, bei den Ausländerbehörden sowie beim Bundesverwaltungsamt. Letzteres sorgt dafür, daß auch die deutschen Konsulate im Ausland mit den Daten des SIS versorgt werden.</p>
<p>Das SIS ermöglicht sowohl die Fahndung nach Sachen als auch nach Personen. Letztere können ausgeschrieben werden</p>
<p>&#8211; zur Festnahme und Auslieferung,</p>
<p>&#8211; zur Aufenthaltsermittlung,</p>
<p>&#8211; zur Suche nach Vermißten,</p>
<p>&#8211; zur Beobachtung oder verdeckten Kontrolle,</p>
<p>&#8211; zur Zurückweisung und Abschiebung von Nicht-EU-Ausländern.</p>
<p>Speicherung im SIS &#8211; Dezember 1996</p>
<p>Personenfahndung gesamt Deutschland</p>
<p>Auslieferung/Festnahme 5103 1528</p>
<p>Aufenthaltsermittlung 31342 1042</p>
<p>Vermißte 17486 1378</p>
<p>Beobachtung 9424 356</p>
<p>Drittausländer 413054 321301</p>
<p>Personen gesamt 476409 325605</p>
<p>Sachfahndung gesamt Deutschland</p>
<p>Autos 827516 317273</p>
<p>Waffen 168421 106955</p>
<p>Banknoten 535754 235062</p>
<p>Blankodokumente 33034 31825</p>
<p>Identitätspapiere 2200968 1215842</p>
<p>Sachen gesamt 3765693 1906957</p>
<p>Nur ein minimaler Anteil der gespeicherten Personen (ganze 1,1 Prozent) wird zur Auslieferung gesucht. Weitere 6,6 Prozent entfallen auf die Aufenthaltsermittlung und damit auf die Verfolgung leichterer Delikte. Der Löwenanteil von 86,7 Prozent aller Ausschreibungen entfällt dagegen auf die Zurückweisung oder Abschiebung von Nicht-EU-Ausländern. Nach wie vor ist die BRD verantwortlich für über zwei Drittel der Personen- und mehr als die Hälfte der Sachfahndungsdaten.</p>
<p>In den kommenden Jahren werden weitere Staaten an das SIS angeschlossen werden. Weil dann das System überlastet wird, hat der Schengener Exekutivausschuß im Dezember 1996 schon die Schaffung eines &#8222;SIS der zweiten Generation&#8220; beschlossen.</p>
<p>Eurodac</p>
<p>Auch das zweite Dateienprojekt der justiz- und innenpolitischen Zusammenarbeit der EU ist im Kontext der Ausländer- und Asylpolitik angesiedelt. 1990 unterzeichneten die Innen- bzw. Justizminister der heutigen EU (damals noch EG) das Dubliner Erst_asyl-Abkommen. Pro Flüchtling soll danach nur je ein Asylantrag im ganzen EU-Gebiet gestellt werden dürfen, und zwar bis auf Ausnahmen in dem Staat, den der Füchtling als ersten betreten hat.</p>
<p>&#8222;Asylmißbrauch&#8220; soll verhindert werden. Mit dieser Begründung werden in der BRD seit 1992 alle Asylsuchenden erkennungsdienstlich behandelt. Ihre Fingerabdrücke werden bundesweit in AFIS, einer Datei des BKA, gespeichert. Nach demselben Muster will man europaweit vorgehen: Ob ein Asylgesuch ein Erstantrag ist und wo er gestellt wurde, soll mit Hilfe eines EU-weiten automatisierten daktyloskopischen Systems erkannt werden. EURODAC, das die nationalen AFIS-Systeme verkoppeln soll, ist seit 1993 geplant. Das technische Konzept hierfür lieferte die französisch-amerikanische Computerfirma Morpho-Electronics, die bereits die Fingerabdrucksysteme Frankreichs und der BRD aufbaute. Der dazu erforderliche Vertrag zwischen den EU-Staaten ist in Arbeit.</p>
<p>Europol</p>
<p>Anfang 1994 nahm in Den Haag die Europol-Vorläuferin &#8211; die Europol-Drogen-Einheit (EDU) &#8211; ihre Arbeit auf. Rechtsgrundlage dafür ist eine ministerielle Vereinbarung der EU-Staaten von 1992. Die EDU führt zwar noch keine eigenen Datensysteme, hat aber bereits einen wesentlichen Kern der 1995 unterschriebenen Europol-Konvention vorweggenommen: das Verbindungsbeamtenschema. Die Drogeneinheit beschäftigt sich &#8211; seit weiteren Ministerbeschlüssen von 1995 und 1996 &#8211; auch nicht mehr nur mit Drogen und darauf bezogener Geldwäsche, sondern auch mit Kfz-Verschiebung, Schleppern, Nuklearschmuggel und Frauen_handel.</p>
<p>Die Verbindungsbeamten, darunter allein sechs aus Deutschland, haben via Terminal jeweils Zugang zu &#8222;ihren&#8220; nationalen Polizeidateien. Sie können Anfragen, die ihnen von den Verbindungsbeamten eines anderen Staates vorgelegt werden, teils selbst beantworten oder aufgrund ihrer genauen Kenntnis der heimischen Behörden schnell weitere Informationen beschaffen.</p>
<p>Am konventionellen Informationsaustausch zwischen den Polizeien verschiedener EU-Staaten hat sich scheinbar nur insoweit etwas geändert, als die EDU zu einer effizienten Relaisstation geworden ist. Faktisch betreibt die EDU bereits jetzt eigene Ermittlungen. Ein deutliches Zeichen dafür ist, daß die Zahl der Anfragen nur halb so groß ist wie die der Antworten. Anders ausgedrückt: In einem Teil der Fälle führt die Tätigkeit der EDU zu systematischen Abklärungen in mehreren beteiligten Ländern, die EDU produziert einen Datenmehrwert. Über die Verbindungsbeamten werden zusätzlich auch grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen gesteuert.</p>
<p>Seit der Unterzeichnung der Europol-Konvention im Juli 1995 bemüht man sich um den Aufbau der gemeinsamen Datenverarbeitung. Geplant ist eine Registerdatei, das Europol-&#8222;Informationssystem&#8220;. Darin sollen die Personalien und Personenbeschreibungen nicht nur von Verurteilten, Beschuldigten und unmittelbar Tatverdächtigen gespeichert werden, sondern auch die anderer Personen, &#8222;wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten begehen können&#8220;, für die Europol zuständig ist.</p>
<p>Zusätzlich zum Informationssystem können für besondere Analysen Arbeitsdateien eingerichtet werden, in denen ein erheblich breiterer Personenkreis gespeichert werden darf: Neben den Verurteilten und (möglichen) Verdächtigen dürfen hier auch (mögliche) Zeugen, (mögliche) Opfer, Kontakt- und Begleitpersonen sowie Personen, die Informationen liefern können, erfaßt werden. Im Klartext: alle Personen, für die sich Europol und die daran beteiligten nationalen Polizeien in irgendeiner Weise interessieren. Auch Daten über Rassenzugehörigkeit, Sexualität und Gesundheit sind, wie die bereits erstellten Ausführungsbestimmungen zeigen, nicht tabu.</p>
<p>Es geht so weiter</p>
<p>Mit Europol ist die europäische Datengeschichte noch längst nicht abgeschlossen. Für ein Zollinformationssystem wurde bereits 1995 ein Vertrag unterzeichnet. Ein Zollrecherchesystem, ein Europol für die Zollbehörden, ist in Diskussion. Am 9. Juni 1997 faßte der Rat der EU-Innen- und Justizminister eine Entschließung &#8222;über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen&#8220;. Die EU-Staaten werden darin aufgefordert, kompatible Datenbanken über &#8222;genetische Fingerabdrücke&#8220; aufzubauen. &#8222;Es ist zu prüfen&#8220;, heißt es in der Entschließung, &#8222;welche Rolle Europol in diesem Zusammenhang spielen kann&#8220;. Bleibt hinzuzufügen, daß solche Dateien nach dem vom Bundestag im Dezember 1996 beschlossenen Gesetz hierzulande nicht erlaubt sind.</p>
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		<title>Mutmaßliche Übergriffe von Polizeibeamten &#8211; kein Thema!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/mutmassliche-uebergriffe-von-polizeibeamten-kein-thema/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Feb 1998 19:15:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Michael Maier-Borst Grundrechte-Report 1998, S. 50-55 Der amnesty-international-Bericht &#8222;Neue Fälle &#8211; altes Muster&#8220; vom Juli 1997 (ai-Index EUR 23/04/97) über polizeiliche Mißhandlungen betont unter Bezugnahme auf Auszüge aus offiziellen Antworten bundesdeutscher Stellen, daß ai weiterhin mit der Behandlung vieler ihrer Anliegen durch deutsche Stellen nicht zufrieden ist. Der Bericht macht gleich zu Beginn sehr deutlich, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Michael Maier-Borst</p>
<p>Grundrechte-Report 1998, S. 50-55</p>
<p>Der amnesty-international-Bericht &#8222;Neue Fälle &#8211; altes Muster&#8220; vom Juli 1997 (ai-Index EUR 23/04/97) über polizeiliche Mißhandlungen betont unter Bezugnahme auf Auszüge aus offiziellen Antworten bundesdeutscher Stellen, daß ai weiterhin mit der Behandlung vieler ihrer Anliegen durch deutsche Stellen nicht zufrieden ist. Der Bericht macht gleich zu Beginn sehr deutlich, daß die Feststellungen, für die ai ja in der Öffentlichkeit hart angegriffen wird, langsam von anderen relevanten Organisationen oder Gremien aufgenommen bzw. betätigt worden sind. Die Studie &#8222;Polizei und Fremde&#8220; (Polizeiführungsakademie Münster-Hiltrup), der Hamburger Bürgerschaftsausschuß, der sich mit dem dortigen Polizeiskandal befaßte, der Menschenrechtsausschuß der UN, der UN-Sonderberichterstatter zu Folter und &#8211; nach der Veröffentlichung des ai-Berichtes vom Juli 1997 &#8211; das Anti-Folterkomitee des Europarates haben teilweise dieselben Fälle aufgegriffen bzw. gaben ähnliche Empfehlungen ab. ai fordert vor diesem Hintergrund explizit, daß Bund und Länder &#8222;zusätzliche dauerhafte und unabhängige Einrichtungen&#8220; etablieren sollen, die</p>
<p>umfassende und einheitliche Statistiken über den Umfang von Übergriffen vorhalten, inklusive der Ergebnisse strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfahren etc.,</p>
<p>eigene Nachforschungen anstellen und Empfehlungen über strafrechtliche und/oder disziplinarische Maßnahmen gegen die beschuldigten Polizisten geben dürfen sowie Entschädigungsfragen klären und</p>
<p>Einschätzungen über die Wirksamkeit der von der Polizei ergriffenen Maßnahmen abgeben, die Übergriffe verhindern können.</p>
<p>Wie in den ai-Berichten der letzten Jahre geht es um die mutmaßlichen Opfer von Menschenrechtsverletzungen und um verbindlich eingegangene rechtliche Verpflichtungen staatlicher Stellen, die zu erfüllen sind und mutmaßlich nicht erfüllt werden. Das Konzept und die Methode sind so schlicht wie effektiv: ai wertet Akten aus, spricht &#8211; soweit möglich &#8211; mit den mutmaßlichen Opfern, Rechtsanwälten bzw. Zeugen und zieht ärztliche Atteste bei. Danach werden Fragen oder Forderungen formuliert und an die zuständigen staatlichen Stellen versandt. Immer wieder wird der Stand der Verfahren dann dokumentiert.</p>
<p>Die zahllosen Attacken gegen ai, die besonders eine Einseitigkeit der Darstellung der Mißhandlungsvorwürfe feststellen wollten, zeigen vor allem mangelnde Kenntnis über die Arbeit und die Anliegen von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen. ai weiß selbstverständlich nicht, wie sich ein Vorgang tatsächlich abgespielt hat. Dies kann nicht das Ziel sein. ai signalisiert in den einzelnen Fällen lediglich Klärungsbedarf gegenüber den verantwortlichen Stellen und macht Verbesserungsvorschläge. Daß dies sinnvoll ist, wird in letzter Zeit sowohl in Hessen als auch in Hamburg gesehen (Die Welt v. 26. 4. 1997; Berliner Zeitung v. 3. 11. 1997).</p>
<p>Immerhin hatte ai bereits in ihrem Bericht vom Mai 1995 &#8222;Ausländer als Opfer: Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland&#8220; (ai-Index EUR 23/06/95) für die Zeit von Januar 1992 bis März 1995 70 Fälle dokumentiert, bei denen deutsche Polizeibeamte in der Ausübung ihres Dienstes</p>
<p>in &#8222;unverhältnismäßiger und ungerechtfertigter Weise Gewalt angewandt&#8220; bzw.</p>
<p>&#8222;in Gewahrsam befindliche Personen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen&#8220; haben sollen.</p>
<p>Die meisten mutmaßlichen Mißhandlungen sowie der behördliche Umgang mit den Vorwürfen würden sich einem &#8222;Muster&#8220; zuordnen lassen. Dieses &#8222;Muster&#8220; bestehe für ai darin, daß:</p>
<p>1. die mutmaßlichen Opfer meistens Ausländer oder Angehörige ethnischer Minderheiten sind, die von den Polizeibeamten oft auch mit fremdenfeindlichen Ausdrücken beschimpft werden,</p>
<p>2. die in Rede stehenden mutmaßlichen Mißhandlungen schon während oder kurz nach der Festnahme erfolgen,</p>
<p>3. die mutmaßlichen Opfer selten sofort umfassend über den Grund für ihre Festnahme und ihre Rechte unterrichtet werden sowie meist keine Möglichkeit erhalten, einen Rechtsbeistand oder Familienangehörigen zu unterrichten,</p>
<p>4. die erhobenen Beschwerden oder Anzeigen der mutmaßlichen Opfer wegen Mißhandlungen durch Polizeibeamte häufig mit einer Gegenanzeige (Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten) der beschuldigten Beamten beantwortet werden und schließlich</p>
<p>5. viele Verfahren spätestens von der Staatsanwaltschaft nach oft sehr langer Zeit unter Hinweis auf sich widersprechende Aussagen der mutmaßlichen Opfer und der Polizeibeamten mangels hinreichenden Tatverdachtes gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden und deshalb selten von unabhängigen Gerichten überprüft werden &#8211; oft liegen solchen Einstellungen unzureichende, teilweise sogar parteiische Ermittlungen zugrunde.</p>
<p>Nach der Aufforderung, genauer zu ermitteln und Mißhandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamte künftig häufiger durch unabhängige Gerichte zu überprüfen, schloß der ai-Bericht damals mit einer Reihe von weiteren Empfehlungen an die Innenminister und -senatoren, die den Mißständen mit Blick auf einzelne Elemente des festgestellten &#8222;Musters&#8220; entgegenwirken könnten und die auch im Juli-Bericht aufrechterhalten werden. Die ai-Berichte verfolgen also deutlich zwei Stoßrichtungen:</p>
<p>Sie wollen die Aufmerksamkeit der politisch Verantwortlichen und der Öffentlichkeit auf die mutmaßlichen Übergriffe von deutschen Polizeibeamten lenken (Forderungen nach statistischer Erfassung der Mißhandlungsvorwürfe und der jeweiligen Verfahrensausgänge etc.).</p>
<p>Sie betonen, daß in vielen Fällen Mißhandlungsvorwürfe in unzureichender Weise bearbeitet werden. Damit geraten insbesondere die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaften) in den Blickpunkt der Kritik von ai.</p>
<p>In Anschluß an die in Berlin tagende Innenministerkonferenz hatte deren Vorsitzender, Alwin Ziel, wie schon im November 1994, die bundesdeutschen Polizeibeamten verteidigt. Er betonte erneut den Einzelfallcharakter der Vorfälle, verwies auf die oft laufenden behördeninternen Ermittlungen oder gerichtlichen Verfahren und gab zu bedenken, &#8222;daß durch die Vorwürfe von amnesty international die Gefahr besteht, daß die Bundesrepublik auf eine Stufe mit Ländern gestellt wird, in denen Folter angewandt wird&#8220; (Pressemitteilung v. 19. 5. 1995).</p>
<p>Ziels Befürchtung ist unangemessen, vielleicht sogar polemisch. Wer jemals aufmerksam einen ai-Bericht zur Menschenrechtssituation in der Türkei oder dem Iran gelesen hat, dem müßte der Unterschied zu den Vorwürfen gegen bundesdeutsche Stellen ins Auge fallen. Trotzdem ließ es sich auch Bundesinnenminister Manfred Kanther nicht nehmen, ai &#8222;ungerechtfertigte, ungeprüfte&#8220; Vorwürfe zu unterstellen. Er bewertete den ai-Bericht vom Mai 1995 als &#8222;außerordentlich einseitig, pauschal und nicht hinreichend differenziert&#8220;.</p>
<p>Erfreulich sachlich äußerte sich hingegen der frühere Bundesinnenminister Gerhart R. Baum, der den Muster-Begriff von ai akzeptierte (ai-Journal 1/1998, S. 15). Ein weiterer Innenminister a. D. hat seine Strategie im Falle von Mißhandlungsvorwürfen gegen Polizeibeamte (intern) ungefähr mit den Worten beschrieben &#8222;nach außen kompromißlos vor die Polizei stellen, nach innen die Fetzen fliegen lassen&#8220;. Dies macht klar, warum ai sich immer wieder in der Öffentlichkeit verteidigen muß und nicht schon längst intensiv über die Umsetzung ihrer Vorschläge diskutiert wird.</p>
<p>Daß es sich zudem nicht &#8222;nur um Einzelfälle&#8220; handelt, legten Formulierungen der 150 Seiten umfassenden Studie nahe, die von der Innenministerkonferenz in Auftrag gegeben worden war und in Zusammenarbeit mit der Polizeiführungsakademie in Münster-Hiltrup erarbeitet wurde. In der soziologischen Untersuchung wird die Einzelfall-These ausdrücklch verworfen. Es handele sich &#8222;weder um &#139;bloße Einzelfälle&#155; noch um ein &#139;systematisches Verhaltensmuster&#155; der Polizei&#8220;. Nichts anderes hatte ai behauptet.</p>
<p>Auch wenn man von wirklich unverantwortlichen Artikeln über die ai-Berichte &#8211; wie etwa in Focus (42/1997, S. 136ff.) &#8211; absieht, die eine erstaunliche Unkenntnis des Ressortleiters sowie der Mitglieder der Redaktion von Menschenrechtsarbeit und ihren rechtlichen Rahmenbedingungen offenbaren, muß man festhalten: Das Problem ist von den meisten politisch Verantwortlichen nicht öffentlich anerkannt worden und wird immer noch nicht ernst genug genommen. Auch die Staatsanwaltschaften haben sich bisher kaum zu der Kritik von ai geäußert.</p>
<p>Was läßt sich schließlich hinsichtlich der Fälle beobachten? Die wenigen Mißhandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamte, die vor Gericht verhandelt wurden, ergeben kein einheitliches Bild. Es gab Freisprüche und Verurteilungen. Interessant ist eine Revisionsentscheidung des Berliner Kammergerichtes, die den Freispruch zweier Polizeibeamten durch das Berliner Landgericht mit außerordentlich deutlichen Formulierungen kritisierte (die tageszeitung, Berlin-Teil, v. 7. 8. 1996). Darüber hinaus wurden in mehreren Fällen in Köln und Bremen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wiederaufgenommen. Entschädigungen für die Opfer von Mißhandlungen werden jedoch selten erreicht. Hier gibt es für NGOs noch viel zu tun.</p>
<p>Ein Berliner Richter hat am dortigen Landgericht einen großen Prozeß gegen erst sechzehn, dann zehn Polizeibeamte mit vielen Freisprüchen und wenigen Verurteilungen (drei wegen versuchter bzw. vollendeter Strafvereitelung im Amt sowie einer Verwarnung) beendet. Die Fälle waren nicht in dem ai-Bericht erwähnt. In seiner Urteilsbegründung sagte der Richter: &#8222;Das Gericht hat keinen Zweifel daran, daß Übergriffe stattgefunden haben.&#8220; Straftaten hätten passieren können, weil ein so &#8222;enger und schlimmer Korpsgeist&#8220; geherrscht habe. Das Gericht sei &#8222;mehr oder weniger gescheitert&#8220; &#8211; an &#8222;einer Mauer des Schweigens&#8220;. Der Berliner Polizeipräsident gab zu Protokoll, daß er trotz der Freisprüche disziplinarrechtliche Schritte gegen die sechzehn Polizisten prüfen werde (die tageszeitung, Berlin-Teil, v. 19. 9. 1997).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/mutmassliche-uebergriffe-von-polizeibeamten-kein-thema/">Mutmaßliche Übergriffe von Polizeibeamten &#8211; kein Thema!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Diskriminierung von ausländischen Menschen durch die polizeiliche Kriminalstatistik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/diskriminierung-von-auslaendischen-menschen-durch-die-polizeiliche-kriminalstatistik/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 22 Feb 1998 19:10:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nicole Rohde Grundrechte-Report 1998, S. 56-60 Wie bei den Hamburger Wahlen zur Bürgerschaft im September 1997 versuchen sich auch im Vorfeld der für 1998 anstehenden Bundestagswahlen Politiker über alle Parteigrenzen hinweg mit Vorschlägen zur Verbesserung der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220; zu profilieren. In diesem Zusammenhang wird zumeist auch eine schärfere Gangart in der Ausländerpolitik gefordert. So tat [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nicole Rohde</p>
<p>Grundrechte-Report 1998, S. 56-60</p>
<p>Wie bei den Hamburger Wahlen zur Bürgerschaft im September 1997 versuchen sich auch im Vorfeld der für 1998 anstehenden Bundestagswahlen Politiker über alle Parteigrenzen hinweg mit Vorschlägen zur Verbesserung der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220; zu profilieren. In diesem Zusammenhang wird zumeist auch eine schärfere Gangart in der Ausländerpolitik gefordert. So tat sich beispielsweise der niedersächsische Ministerpräsident Gerhard Schröder im Juli 1997 mit der Äußerung &#8222;Wer unser Gastrecht mißbraucht, für den gibt es nur eins: raus, und zwar schnell&#8220; hervor. Zur Rechtfertigung solcher Forderungen &#8211; die übrigens teilweise ohnehin geltendes Recht sind ( § § 46 und 47 Ausländergesetz) &#8211; ziehen nicht nur Politiker und Politikerinnen, sondern auch Medien plakative Daten aus der jährlich vom Bundeskriminalamt herausgegebenen Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) heran &#8211; zum Beispiel Die Welt vom 12. August 97: ein Drittel der 1996 bei Raubdelikten registrierten Tatverdächtigen waren Ausländer. Diese Statistik hat den Ruf, ein realistisches Bild der Kriminalität in Deutschland zu zeichnen, und ist das einzige diesbezügliche Zahlenwerk, das von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Die vermeintlich objektive Information der PKS erweist sich jedoch generell sowie insbesondere im Bereich der Kriminalität von Nichtdeutschen (wie es dort offiziell heißt) bei genauerem Hinsehen als Fehlinformation.</p>
<p>Die PKS kann kein realistisches Bild der Kriminalität in Deutschland zeichnen, weil sie nur angezeigte oder der Polizei auf andere Weise bekannt gewordene Straftaten erfaßt. Sie vernachlässigt damit das gesamte Dunkelfeld, das je nach Deliktart bis zu 50 Prozent betragen kann. Ferner werden Taten so registriert, wie die Polizei sie bewertet. Diese polizeiliche Bewertung ist aber bei weitem nicht immer juristisch korrekt. Zudem ist sie eine reine Verdachtsstatistik. Die PKS erfaßt gerade nicht Straftäter, denen eine Tat wirklich nachgewiesen wurde, sondern lediglich Verdächtige. Zur Erfassung wirklicher Straftäter dient z. B. die bei weitem nicht so sehr beachtete Verurteiltenstatistik, die ein weitaus weniger erschreckendes Bild zeichnet.</p>
<p>Über diese allgemeinen Einwände hinaus gibt die Statistik insbesondere hinsichtlich der Zahlen ausländischer Tatverdächtiger ein schiefes Bild wieder. Sie stellt die absoluten Zahlen deutscher und nichtdeutscher Tatverdächtiger sowie deren Prozentanteile an der Gesamtzahl der Tatverdächtigen nebeneinander. Danach betrug 1996 der Anteil der Nichtdeutschen 28,3 Prozent an allen Tatverdächtigen; je nach Altersstufe finden sich Zahlen bis zu 42,5 Prozent (junger Erwachsene von 21 bis 25 Jahre) &#8211; ein auf den ersten Blick erschreckend hoher Anteil. Schließlich beträgt der Anteil von Ausländern und Ausländerinnen an der Bevölkerung nicht 28,3 oder gar 42,5 Prozent, sondern nach amtlicher Zählung weniger als 10 Prozent; für 1994 wurde er etwa mit 8,6 Prozent beziffert. Dabei sind aber nur die Ausländer und Ausländerinnen berücksichtigt, die hier offiziell gemeldet sind, also der Bevölkerungsanteil. Unberücksichtigt bleiben die sich illegal in Deutschland aufhaltenden Menschen anderer Nationalitäten, Touristen sowie Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige, die aber bei den ausländischen Tatverdächtigen mit zu Buche schlagen. Die Anzahl nicht offiziell gemeldeter Ausländer und Ausländerinnen ist nicht bekannt. Schon deswegen fehlt es an einer Grundlage für den Vergleich der Kriminalität von Deutschen und Nichtdeutschen. Die sogenannte Kriminalitätsbelastungszahl, bei der (eben wegen der unterschiedlich großen Anteile verschiedener Bevölkerungsgruppen) die Tatverdächtigen pro 100000 Personen der jeweiligen Gruppe gezählt werden, läßt sich nicht als Vergleichsmaßstab anwenden. Sie findet sich auch in der PKS nur für Deutsche, nicht für Nichtdeutsche.</p>
<p>Aber selbst eine hinsichtlich der nicht offiziell gemeldeten ausländischen Menschen bereinigte Kriminalitätsbelastungszahl hätte wenig Aussagekraft für einen Vergleich mit der Kriminalitätsbelastungszahl der deutschen Bevölkerung. Denn ein beträchtlicher Anteil der von Nichtdeutschen registrierten begangenen Straftaten sind ausländerspezifisch: Verstöße gegen das Ausländer- oder Asylverfahrensgesetz, die Deutsche nicht begehen können. Nur am Rande sei bemerkt, daß schon das wiederholte Verlassen des Bezirks, in dem die für den asylsuchenden Menschen zuständige Ausländerbehörde liegt, eine Straftat darstellt &#8211; eine für eine &#8222;mobile Gesellschaft&#8220; seltsam anmutende Vorstellung und zugleich ein deutliches Zeichen für die Ausgrenzung dieser Personen aus unserer Gesellschaft. Ferner muß bedacht werden, daß die ausländische Wohnbevölkerung eine andere Alters-, Geschlechts- und Sozialstruktur aufweist als die deutsche. Am stärksten mit Kriminalität belastet ist immer die Gruppe der männlichen Personen im Alter von 14 bis 25 Jahren. Diese Gruppe ist aber bei der ausländischen Bevölkerung deutlich überrepräsentiert: Ihr Anteil an der Gesamtgruppe &#8222;Ausländer und Ausländerinnen&#8220; liegt erheblich höher als der Anteil junger männlicher Deutscher an der Gesamtzahl der Deutschen. Ausländische Mitbürger und Mitbürgerinnen leben überproportional häufig in Großstädten, die auch bei Deutschen eine höhere Kriminalitätsbelastung aufweisen als ländliche Regionen. Sie sind in einem höheren Maße als Deutsche Unterschichtsangehörige und schulisch wie beruflich benachteiligt, was jedenfalls aus der Sicht der Kriminalstatistik einen kriminalitätsfördernden Faktor darstellt.</p>
<p>Hinzu kommt, daß ausländische Tatverdächtige, sei es, weil sie aufgrund ihrer äußeren Auffälligkeit leichter als Ausländer oder Ausländerin identifizier- und beschreibbar, sei es, weil sie eben Ausländer sind, eher angezeigt werden als deutsche &#8211; ein Aspekt, der die oben erwähnte Problematik der Verdachtsstatistik noch verstärkt.</p>
<p>Daraus folgt: Wäre es Ziel der PKS (und derer, die mit ihr argumentieren), ein realistisches Bild der Kriminalität von in Deutschland lebenden ausländischen Menschen zu zeichnen, müßte sie eine große Menge an zusätzlichen Daten enthalten und diese in Relation zueinander setzen. Diese Daten sind teilweise schwer und teilweise gar nicht zu erheben. Und immerhin findet sich in der PKS mit Verweis auf einige der obengenannten Verzerrungsfaktoren auch der Hinweis, die tatsächliche Kriminalitätsbelastung Nichtdeutscher im Vergleich zu Deutschen sei nicht bestimmbar.</p>
<p>Welchem Ziel aber dienen dann die in der PKS angegebenen Daten in absoluten Zahlen und Prozentsätzen, die bei oberflächlicher, uninformierter Betrachtung nur ein Schreckensbild der ausländischen Bevölkerung im Hinblick auf ihre Kriminalitätsbelastung zeichnen können? Warum überhaupt werden Deutsche und Nichtdeutsche getrennt erfaßt? Und warum verkneifen sich Politiker, Politikerinnen und Medien nicht, diese Daten auch noch unkommentiert in die Welt hinauszuposaunen und damit bewußt Fehlinformation zu betreiben?</p>
<p>Die Aufmachung und Präsentation der PKS sowie der Umgang mit ihr lassen den sicheren Schluß zu, daß in Deutschland Rechtsbrecher nicht gleich Rechtsbrecher ist, sondern daß es einen besonderen Typ von Rechtsbrechern gibt: die ausländischen. Eine Legitimation für diese angesichts der Gleichheitsgarantie des Art. 3 Abs. 3 GG doch seltsam anmutende Differenzierung sucht man vergeblich. Denn was ausländische Menschen gelegentlich brechen, ist dasselbe deutsche Recht, das auch von ihren deutschen Mitbürgern und Mitbürgerinnen manchmal gebrochen wird. Ein &#8222;Gastrecht&#8220;, das von seit Jahren in der Bundesrepublik lebenden Menschen mißbraucht werden könnte, existiert nur in den Köpfen von Menschen, die die Bundesrepublik als ihr Wohnzimmer betrachten und fürchten, jemand würde bei ihnen seine Füße auf den Tisch legen. Nicht umsonst hat der Bundesgerichtshof den gelegentlich von Richtern und Richterinnen verwandten Strafverschärfungsgrund &#8222;Gastrechtsmißbrauch&#8220; wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 GG als unzulässig bewertet. Die Logik von Äußerungen wie der von Gerhard Schröder reduziert sich also darauf, daß von ausländischen Menschen begangenes Unrecht einfach deshalb etwas anderes ist, weil es eben von Ausländern oder Ausländerinnen begangen wird. So bedient man Vorurteile und entledigt sich eines Problems unserer Gesellschaft durch bloße Etikettierung. Und so setzt man ausländische Mitmenschen nicht nur den üblichen Repressalien von Stammtischkriminologen aus, sondern bewirkt in der Konsequenz auch eine sich immer weiter verschärfende Ausländerpolitik und -gesetzgebung, die dem Geist des Art. 3 Abs. 3 GG widerspricht. Denn sie ist echte, harte Ungleichbehandlung.</p>
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		<title>Keine Privatsache: Vergewaltigung in der Ehe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/keine-privatsache-vergewaltigung-in-der-ehe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Feb 1998 19:05:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Christa Stolle Grundrechte-Report, S. 60-64 Jahrzehntelang galten Ehefrauen als &#8222;nicht vergewaltigbar&#8220;. Bis zum Mai 1997 waren eheliche Vergewaltigung und eheliche sexuelle Nötigung nicht nach den Strafgesetzbuch-Paragraphen 177 und 178 strafbar. Dort hieß es: &#8222;Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Christa Stolle</p>
<p>Grundrechte-Report, S. 60-64</p>
<p>Jahrzehntelang galten Ehefrauen als &#8222;nicht vergewaltigbar&#8220;. Bis zum Mai 1997 waren eheliche Vergewaltigung und eheliche sexuelle Nötigung nicht nach den Strafgesetzbuch-Paragraphen 177 und 178 strafbar. Dort hieß es: &#8222;Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.&#8220; Gleiches galt bei sexueller Nötigung.</p>
<p>Der Körper der Ehefrau hatte jedoch ihrem Gatten uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Der Schutz von Ehe und Familie wog mehr als die sexuelle Selbstbestimmung der Frau und der Schutz der Kinder vor Mißhandlungen. Von dem ideologisierten Bild der Familie als Hort von Liebe, Verständnis und Frieden, in dem glückliche Kinder aufwachsen, sollten wir uns schon längst verabschiedet haben. Aber konservative Politiker und Politikerinnen schaffen es immer wieder, dieses kleinbürgerliche Familienideal hochzuhalten und damit die Realität, die tägliche Gewalt gegen Frauen und Kinder, zu leugnen. In die vermeintlich glückliche Familie hat sich der Staat nicht einzumischen.</p>
<p>So vertrat Generalstaatsanwalt Hans-Joachim Ulrich noch 1987 die These: &#8222;Das Intimleben von Eheleuten ist für den Staat tabu.&#8220; Der CDU-Bundestagsabgeordnete Wolfgang von Stetten ging noch weiter und verkündete 1995 im Rahmen der Strafrechtsänderungsdebatte zur Vergewaltigung in der Ehe: &#8222;Die Ehe ist eine Geschlechtsgemeinschaft und verpflichtet grundsätzlich zum ehelichen Verkehr. Die Verweigerung von Anfang an ist unter Umständen Aufhebungsgrund, die spätere Verweigerung Scheidungsgrund. Zum ehelichen Leben gehört auch, die Unlust des Partners zu überwinden. Der Ehemann ist nicht darauf aus, ein Verbrechen zu begehen &#8211; manche Männer sind einfach rabiater.&#8220;</p>
<p>Wie rabiat deutsche Ehemänner vorgehen, davon können Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern berichten: 40000 Frauen fliehen in Deutschland jährlich vor ihren gewalttätigen Männern ins Frauenhaus. Sie lassen alles zurück: die vertraute Wohnung, persönliche Habe und ihr soziales Umfeld. Auch andere Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Zwei Drittel aller Vergewaltigungen sind Beziehungstaten, d. h., Opfer und Täter kennen sich. Das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) erstellte im Auftrag des Bundesfamilienministeriums eine Studie, nach der jede siebte Frau im Alter zwischen 20 und 59 Jahren in ihrem Leben einmal Opfer einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung im strafrechtlichen Sinn wurde. 74 Prozent der Opfer lebten zum Tatzeitpunkt mit dem Täter in einem Haushalt zusammen. Das KFN nimmt aufgrund seiner umfangreichen Untersuchungen an, daß zwischen 1987 und 1991 schätzungsweise 350000 Frauen von ihren Ehemännern vergewaltigt oder von sonstiger sexualisierter Gewalt betroffen waren. Nur 7 Prozent dieser Frauen haben überhaupt eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Nach dem alten Recht hätte der Täter wenigstens wegen Körperverletzung und Nötigung verurteilt werden können.</p>
<p>Es gibt ein ermutigendes Klima für gewalttätige Verhaltensweisen von Männern. Dazu tragen milde Urteile für Vergewaltiger und die schlampige polizeiliche Verfolgung männlicher Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen bei. Vergewaltigung in der Ehe wird als Privatsache gesehen und nicht als Verbrechen. Darüber hinaus hat die Frauenbewegung lange gebraucht, um deutlich zu machen, daß Vergewaltigung nichts mit Sexualität zu tun hat, sondern ein Gewaltdelikt ist. Den Tätern geht es nicht um die Befriedigung sexueller Lust, sondern um Unterwerfung und Demütigung der Frauen. Noch immer geistert das Klischee vom Triebtäter (&#8222;Triebstau&#8220;, &#8222;sexueller Notstand&#8220;) durch die Köpfe vieler Richter, die dann allzu leicht bereit sind, milde Urteile zu fällen und damit die Täter jeder Verantwortung entziehen.</p>
<p>Daraus erklärt sich, warum der Bundestag und der Bundesrat 25 Jahre gebraucht haben, Vergewaltigung unter Strafe und damit die Vergewaltigung innerhalb und außerhalb der Ehe strafrechtlich gleichzustellen. Am 15. Mai 1997 entschied schließlich eine überwältigende Mehrheit der Parlamentarierinnen und Parlamentarier über alle Fraktionsgrenzen hinweg für die sexuelle Selbstbestimmung der Ehefrau.</p>
<p>Im Jahr 1972 brachten die Sozialdemokraten erstmals einen Reformvorschlag ein und scheiterten an den Eheschützern. Ende der achtziger Jahre versuchten es die Grünen-Frauen erneut und kapitulierten vor der Lebensschützerlobby, die befürchtete, daß Frauen ihre Ehemänner einer Vergewaltigung bezichtigen könnten, um mit Hilfe der kriminologischen Indikation ganz legal abtreiben zu können.</p>
<p>Im Sommer 1994 begann eine neue Initiative, getragen von verschiedenen Parlamentarierinnen und Frauenorganisationen wie terre des femmes. Eine dreijährige intensive Vernetzungs- und Lobbyarbeit führte schließlich doch zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe ohne Wenn und Aber.</p>
<p>Mehrmals blockierten verschiedene Spezialklauseln die Gesetzesänderung &#8211; Zugeständnisse an den Artikel 6, Abs. 1: &#8222;Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichn Ordnung.&#8220; Als erste gehörte dazu die &#8222;Versöhnungsklausel&#8220;, die von der SPD und der damaligen Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger favorisiert wurde. Sie sah vor, daß ein Gericht die Strafe mildern oder sogar ganz von ihr absehen konnte, wenn dies &#8222;im Interesse der Aufrechterhaltung der Bindungen zwischen Täter und Opfer geboten ist&#8220;. Glücklicherweise war diese Klausel schnell vom Tisch, und die SPD sah ein, daß eine Ehe nach Vergewaltigung und Gerichtsverfahren nicht mehr zu retten ist.</p>
<p>Die Grünen brachten dann die Vollstreckungsklausel ins Spiel. Danach kann die Strafe erlassen werden, wenn der Vergewaltiger bestimmte Auflagen des Gerichts befolgt, z. B. sich einer Therapie unterzieht. Auch dieser Vorschlag stieß bei der Frauenbewegung auf Widerstand, weil er die Möglichkeit bot, durch Zustimmung zu einer Therapie unbestraft zu bleiben.</p>
<p>Die dritte Klausel hielt sich am hartnäckigsten und wurde vehement von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP verteidigt: ein Widerspruchsrecht der Ehefrau. Sie müsse das Verfahren gegen ihren Ehemann stoppen können. Dies wäre jedoch ein prozeßrechtliches Unding, denn bei keinem anderen Offizialdelikt gibt es ein solches Widerspruchsrecht. In der Praxis wären sowohl Richter und Richterinnen wie auch Anwälte und Anwältinnen kaum motiviert gewesen, gründlich zu ermitteln, weil die Ermittlungen jederzeit hätten gestoppt werden können. Der vergewaltigende Ehemann hätte ein weiteres Druckmittel gegen die Frau in der Hand gehabt, was die Gewaltspirale noch mehr angetrieben hätte.</p>
<p>Am Ende bewährte sich die beharrliche Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit zahlreicher Frauenorganisationen, und es gab ein solidarisches Vorgehen von Frauen über alle Parteigrenzen hinweg. Ein Gruppenantrag der Frauen von SPD, FDP und Bündnisgrünen entsprach genau dem Wortlaut des Regierungsentwurfs, jedoch ohne die Widerspruchsklausel. Als sich dann auch noch Frauen aus der CDU für diesen Antrag aussprachen, gab die Koalition ihren Widerstand auf und hob den Fraktionszwang auf. Am 15. Mai 1997 stimmten von den anwesenden 644 Abgeordneten 471 für den Gruppenantrag und 138 dagegen, 35 enthielten sich der Stimme. Ein überwältigender Erfolg, der durchaus auch als Richtungswechsel in der Familienpolitik angesehen werden darf. Endlich wird die Vergewaltigung in Beziehungen nicht mehr als Kavaliersdelikt betrachtet, sondern als das, was sie ist: ein Verbrechen.</p>
<p>Darüber hinaus unterscheidet der neue Gesetzentwurf nicht mehr zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Dem erzwungenen Beischlaf gleichgestellt werden andere erzwungene sexuelle Handlungen (Anal- oder Oralverkehr), die das Opfer oftmals noch schlimmer demütigen. Ferner sind die Strafvorschriften geschlechtsneutral formuliert, was bedeutet, daß auch die homosexuelle Vergewaltigung unter den neuen § 177 StGB fällt.</p>
<p>Dennoch ist Skepsis angebracht, ob Ehefrauen häufiger ihre vergewaltigenden Ehemänner anzeigen werden. Denn die Gewalt an Frauen hat Struktur und ist mit juristischen Reformen nicht grundsätzlich zu ändern. Sie bieten Hilfe, aber keinen alleinigen Schutz.</p>
<p>Der beste Schutz für Frauen wäre eine gleichberechtigte Gesellschaft, in der Frauen eine eigenständige ökonomische Position hätten und nicht mehr von ihren Männer finanziell abhängig wären. Dazu gehört aber auch, daß Männer in allen Bereichen zum Teilen bereit sind: in der Erwerbsarbeit ebenso wie in der Familienarbeit.</p>
<p>Schon die Altfeministin Susan Brownmiller kam in ihrem erstmals 1974 veröffentlichten Standardwerk über Vergewaltigung zu dem Schluß. &#8222;Männer vergewaltigen niemanden, die/der sich in der gleichen Machtposition wie sie selbst befindet.&#8220;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1998/publikation/keine-privatsache-vergewaltigung-in-der-ehe/">Keine Privatsache: Vergewaltigung in der Ehe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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