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	<title>Grundrechte-Report 2007 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Menschenwürde und die Verteidigung der Luftsicherheit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 21:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 21 &#8211; 25 Man müsse dem System vertrauen und schulde ihm Gehorsam, hatten Offiziere eines Jagdgeschwaders erklärt, deren Aufgabe es sein sollte, über der Bundesrepublik auch ein vollbesetztes Passagierflugzeug auf Befehl abzuschießen, wenn seine Entführer es allem Anschein nach als Waffe einsetzen wollen. Das System heißt NLFZSiLuRa &#8211; Nationales Lage- und Führungszentrum [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/menschenwuerde-und-die-verteidigung-der-luftsicherheit/">Menschenwürde und die Verteidigung der Luftsicherheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 21 &#8211; 25</p>
<p>Man müsse dem System vertrauen und schulde ihm Gehorsam, hatten Offiziere eines Jagdgeschwaders erklärt, deren Aufgabe es sein sollte, über der Bundesrepublik auch ein vollbesetztes Passagierflugzeug auf Befehl abzuschießen, wenn seine Entführer es allem Anschein nach als Waffe einsetzen wollen. Das System heißt NLFZSiLuRa &#8211; Nationales Lage- und Führungszentrum Sicherheit im Luftraum -, sitzt in Kalkar, alarmiert die Abfangjäger-Rotte, gibt seine Befürchtungen an den Inspekteur der Luftwaffe weiter, und der lässt den IBUK &#8211; den Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt, also den Verteidigungsminister &#8211; entscheiden, ob abgeschossen wird oder nicht. Wonach soll der sich entscheiden? Wie kann er wissen, was sich an Bord des sich irregulär bewegenden Flugzeuges ereignet: ob es tatsächlich eine ernsthafte Entführung und mit welcher wirklichen Absicht ist oder ob es sich nur um einen Instrumentenausfall, einen ohnmächtigen oder unfähigen Piloten handelt? Wie kann er wissen, ob die Maschine &#8211; wenn sie abgeschossen werden würde &#8211; auf eine Schule, ein Krankenhaus, oder den Potsdamer Platz stürzt? Soll der Minister seine Entscheidung davon abhängig machen, ob sich an Bord der Maschine eine beliebte Fußballmannschaft, eine ausländische Delegation oder nur normale Menschen &#8211; und dann wie viele befinden? Das Gesetz schweigt. Die Entscheidung sei schwer, meinte der Minister, und er werde zurücktreten, wenn er sie treffen müsste, allerdings erst danach. Der Inspekteur der Luftwaffe, ein Herr Stieglitz, gab sich vor dem Verfassungsgericht soldatisch: »Wenn wir den Befehl bekommen abzuschießen, dann wird abgeschossen. Befehlsverweigerung gibt&#8217;s nicht. Wer den Befehl verweigert, kommt vors Wehrstrafgericht.« Immer diese Zivilisten, wird der Mann sich gedacht haben. Bedenkenträger. Auf die Frage, ob denn die Piloten auch gehorchen würden, wenn sie die Passagiere &#8211; Männer, Frauen, Kinder &#8211; nicht durch Knopfdruck, sondern einzeln erschießen müssten, gab es keine Antwort. Mit anderen Worten, es war ein System, dem man besser weder Vertrauen noch Gehorsam schulden sollte.</p>
<p>Das schienen auch Vertreter der Politik so zu sehen. Die Länder Hessen und Bayern hatten zwar keine Einwendungen gegen das Abschießen eines Passagierflugzeugs. Es fehle dem Gesetz aber die Zustimmung des Bundesrates &#8211; und die hätte es nur gegeben, wenn der Einsatz der Bundeswehr im Inland umfassender und unter Änderung des Grundgesetzes geregelt worden wäre.</p>
<p>Der Innenminister, der das Gesetzeswerk maßgeblich betrieben hatte, meinte dagegen, Deutschland sei so dicht besiedelt, dass er sich keinen Vorgang vorstellen könne, bei dem das Gesetz bei richtiger Auslegung angewendet werden könne. Die Frage blieb offen, warum denn das Gesetz dann eingebracht worden war.</p>
<p>Die beteiligten Abgeordneten der beiden Koalitionsfraktionen waren unterschiedlicher Meinung. Der Abgeordnete Wiefelspütz (SPD) erklärte, es sei zwar bedauerlich, dass die unschuldigen Passagiere, die mit dem Flugzeug entführt worden seien, bei einem Abschuss getötet werden würden. Das sei aber nicht zu ändern. Ihr Leben würde ohnehin nur noch kurze Zeit dauern. Der Abgeordnete Ströbele (Bündnis 90/Die Grünen) meinte dagegen, seine Fraktion habe immer erklärt, dass sie die Tötung der Passagiere ablehne. Genau deswegen habe man ja die Kompromissformulierung gefunden, in der die Insassen des Flugzeugs nicht mehr vorkommen: »Die unmittelbare Einwirkung (der Kampfflugzeuge auf die Passagiermaschine) mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll.« Das Gesetz regele nur eine Zuständigkeitsfrage, erlaube aber keine vorsätzliche Tötung von Menschen. Das habe er auch im Plenum des Bundestages als seine persönliche Meinung gesagt.</p>
<h2 class="auto-created">T&auml;uschung der &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit</h2>
<p>Der Vorgang verdient, festgehalten zu werden: Die Bundesregierung bringt ein Gesetz ein, das sie bei korrekter Auslegung für unanwendbar hält. Und die Fraktionen des Bundestages, die die entscheidende Mehrheit bildeten, verdecken vorsätzlich durch eine Kompromissformel, dass sie in Wirklichkeit in einer Kernfrage des Gesetzes diametral entgegengesetzter Meinung waren, ohne sich geeinigt zu haben. Sie täuschten der Öffentlichkeit eine Mehrheit in einer Frage vor, bei der es um das Leben von Hunderten unschuldiger Menschen ging &#8211; und darum, ob Soldaten der Bundeswehr mit einem rechtswidrigen Befehl konfrontiert werden würden, der den Tatbestand des Totschlags erfüllt hätte.</p>
<p>Es gibt in der Geschichte der deutschen Parlamente keinen vergleichbaren Vorgang. Man mag darüber streiten, was man für richtig hält. Aber man kann eine Gesetzgebung über Leben und Tod nicht zu einem politischen Spiel machen, in dem die Akteure der einen Seite etwas darstellen, was sie für wehrhafte Handlungsfähigkeit ausgeben wollen, und die andere Seite sich die Schüssel hinstellt, in der sie ihre Hände in Unschuld waschen kann, wenn etwas schief geht.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner Entscheidung auf diese empörende Vorgeschichte des Gesetzes nicht eingegangen. »Es ist«, formuliert das Gericht, »unter der Geltung des Artikel 1 Absatz 1 GG schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich wie die Besatzung und die Passagiere eines entführten Luftfahrzeugs in einer für sie hoffnungslosen Lage befinden, vorsätzlich zu töten.« Der Gesetzgeber darf dazu gegenüber unschuldigen Menschen weder ermächtigen noch eine solche Handlung als rechtmäßig qualifizieren und damit erlauben. Das sei als »Streitkräfteeinsatz nichtkriegerischer Art mit dem Recht auf Leben und der Verpflichtung des Staates zur Achtung und zum Schutz der menschlichen Würde nicht zu vereinbaren.«</p>
<p>Die einmütig beschlossene Begründung dieser Sätze auf Artikel 1 des Grundgesetzes zeigt dem Gesetzgeber, dass er sich hier auf ein Feld begeben hat, auf dem er keine Macht und nichts mehr zu entscheiden hat. Das Leben der Bürger ist keine Verfügungsmasse, über die der Staat nach opportunistischen Gründen verfügen könnte, aus welchen Motiven auch immer. Er hat das Leben der Bürger zu schützen, und zwar mit allen Mitteln, die die Verfassung ihm erlaubt &#8211; und die sind bei weitem nicht ausgeschöpft. Die Verfassung erlaubt es jedenfalls nicht, Bürger, die selbst Opfer eines Verbrechens sind, vorsätzlich zu töten, weil der Verteidigungsminister denkt, das sei  vermutlich für alle besser so. Er ist nicht Herr über Leben und Tod.</p>
<p>Dem Minister fiel es offenbar schwer, sich aus dieser spektakulären Rolle zu lösen. Er werde, meinte er wiederholt in öffentlichen Erklärungen, im Notfall den Einsatzbefehl gleichwohl erteilen und dann, natürlich, zurücktreten. Er sei der Meinung, das sei ein Verteidigungsfall. Er übersieht, dass die Befehlsgewalt im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler übergeht. Er übersieht auch, dass wir nicht mehr im 19. Jahrhundert leben, in dem die Regierungen nach eigenem Ermessen den Belagerungszustand, also das Kriegsrecht ausrufen konnten, und dass sich aus dein Urteil des Bundesverfassungsgerichts eben ergibt, dass die Entführung eines Flugzeugs durch Terroristen, sonstige Straftäter oder Geistesgestörte kein Krieg, sondern ein Verbrechen ist. Und er übersieht schließlich, dass sein Befehl rechtswidrig und ungültig wäre, weil er die Begehung eines Verbrechens anordnet. Solange die Bundesrepublik ein Rechtsstaat ist, müsste er nicht nur zurücktreten, sondern gemeinsam mit den Piloten, die einen solchen Befehl ausführen, wegen Totschlags vor Gericht gestellt werden. Es wäre angebracht, dass der Inspekteur der Luftwaffe, der schon erwähnte Herr Stieglitz, die Offiziere der beiden für diese Einsätze vorgesehenen Jagdgeschwader über diese Rechtslage aufklären würde.</p>
<h2 class="auto-created">Wehrpflich&shy;tige als Hilfs&shy;po&shy;li&shy;zis&shy;ten?</h2>
<p>Die Bundesregierung spielt mit dem Gedanken, ein Gesetz einzubringen, in dem die Bundeswehr zu Einsätzen mit militärischen Mitteln im Inland ermächtigt werden soll. Fast hatte sie es schon erreicht, diesen Gedanken mit der »Solidaritätsklausel« des Artikel 1-43 des Europäischen Verfassungsvertrages in unser Rechtssystem einzuschmuggeln, der in der Debatte des Bundestages mit keinem einzigen Wort erwähnt worden ist. Wollen wir wirklich Wehrpflichtige als ungelernte Hilfspolizisten mit Kriegswaffen im Inland einsetzen, damit sie wenigstens die Länderhaushalte bei den Polizeikosten entlasten? Wer das will, der könnte genauso gut oder schlecht die Bundespolizei wieder mit den alten Uniformen und den einstigen militärischen Rängen des Bundesgrenzschutzes ausstatten und ihr die schweren Waffen geben, die die Polizei in der Nachkriegszeit allmählich und manchmal zögernd abgelegt hat, Panzerfahrzeuge, Handgranaten, schwere Maschinengewehre. So drängt sich ein anderer Gedanke auf, dass nämlich der »Einsatz der Bundeswehr mit militärischen Mitteln« im Inland in Wirklichkeit bedeuten soll, dass die Bundesregierung unter dem Stichwort »Bekämpfung des Terrorismus« nicht nur Kriegswaffen, sondern stillschweigend und unter Bruch ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten Kriegsrecht einführen, also das erlauben will, was man dann schönfärberisch »Kollateralschäden« nennt: die heim Einsatz militärischer Kriegswaffen unvermeidbare und darum hingenommene vorsätzliche Tötung Unschuldiger?</p>
<p>Die Militarisierung der Innenpolitik wird kein Problem lösen. Aber die Fortsetzung der Demontage unserer Verfassung beginnt, unsere Rechtsordnung und damit unseren Staat zu zerstören. In bester Absicht, versteht sich.</p>
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		<item>
		<title>Das absolute Folterverbot gilt auch bei der internationalen Terrorismusbekämpfung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/das-absolute-folterverbot-gilt-auch-bei-der-internationalen-terrorismusbekaempfung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 21:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 26 &#8211; 30 Das Grundgesetz (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1), die Antifolterkonvention (Artikel 2 Absatz 2) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 15) verbieten Folter ohne Einschränkung. Diese menschenrechtliche Selbstverständlichkeit ist in mehreren Fällen missachtet worden. Der Fall Abdel-Halim Khafagy Der in Deutschland lebende muslimische Buchverleger Abdel-Halim Khafagy wurde [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 26 &#8211; 30</p>
<p>Das Grundgesetz (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1), die Antifolterkonvention (Artikel 2 Absatz 2) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 15) verbieten Folter ohne Einschränkung. Diese menschenrechtliche Selbstverständlichkeit ist in mehreren Fällen missachtet worden.</p>
<h2 class="auto-created">Der Fall Abdel-Halim Khafagy</h2>
<p>Der in Deutschland lebende muslimische Buchverleger Abdel-Halim Khafagy wurde im September 2001 auf einer Geschäftsreise in Sarajevo von Amerikanern verschleppt und in einem geheimen US-Gefängnis nahe Tuzla (Bosnien) verhört, gefoltert und menschenunwürdig behandelt, weil man ihn mit einem Vertrauten Bin Ladens verwechselte. Er sollte in Tuzla von zwei BKA-Beamten vernommen werden. Diese haben sich zu Recht geweigert, ihn zu verhören, weil er &#8211; wie andere Gefangene auch &#8211; im US-Geheimgefängnis ganz offensichtlich misshandelt worden war, und die Vernehmung unter Bedingungen stattfinden sollte, die gegen Artikel 1 Absatz 1 GG verstoßen hätten. Die BKA-Beamten erstatteten einen ausführlichen Bericht im BKA und an das Bundesinnenministerium.</p>
<p>Die Bundesregierung war seitdem (und über Geheimdienstinformationen) über die amerikanische Missachtung des Folterverbotes heim Kampf gegen den Terrorismus informiert. Trotzdem hat sie in der Folgezeit eine Zusammenarbeit praktiziert, die unter ihrem Schutz stehende Menschen diesen Praktiken auslieferte.</p>
<h2 class="auto-created">Der Fall Mohammed Heydar Zammar</h2>
<p>Das BKA übermittelte dem FBI am 26. November 2001 den Aufenthaltsort des Deutsch-Syrers Zammar und dessen Flugdaten. Daraufhin ließen ihn die Amerikaner in Marokko festnehmen und nach Syrien ausfliegen, wo er bis heute in einem berüchtigten Foltergefängnis einsitzt und ihm die Todesstrafe droht. Im Juni 2002 wurde der deutsche Botschafter im amerikanischen Außenministerium über den Vorgang informiert und gebeten, wegen der Menschenrechtsverletzungen keinen Druck auszuüben. Dieser Bitte haben die deutschen Behörden entsprochen.<br />Bis heute vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass sie nichts gegen die unmenschliche Behandlung dieses deutschen Staatsbürgers unternehmen müsse, weil er ja auch syrischer Staatsangehöriger sei. Dies meint sie, obgleich sie selbst durch eigene Informationsübermittlung die unmenschliche Behandlung erst ermöglicht hat.<br />Darüber hinaus fand im November 2002 in Damaskus eine Vernehmung Zammars durch Beamten des BKA statt, deren Durchführung am 29. Oktober 2002 im Kanzleramt durch die Präsidenten der Sicherheitsbehörden und die wichtigsten Staatssekretäre angeordnet wurde. Zammar hat in dieser Vernehmung angegeben, dass er nach seiner Verhaftung in Marokko und in Syrien geschlagen worden sei und in einer Zelle von 1,90 mal 1 Meter vegetiere. Der syrische Fallführer vom militärischen Geheimdienst teilte den deutschen Beamten zudem mit, dass Zammar drei Tage lang auf die Befragung im Interesse einer konstruktiven Haltung »vorbereitet« wurde. Den deutschen Behörden war bekannt oder hätte bekannt sein müssen, dass das syrische Foltergefängnis Far Falestin, aus dem Zammar zum Verhör gebracht wurde, weder dem Roten Kreuz Zugang gewährt .noch die Tatsache der Inhaftierung vor Angehörigen und möglichen Rechtsbeiständen offen legt. Angesicht dessen bedurfte es weiterer Nachweise vorangegangener unmenschlicher Behandlung nicht, um ein Verhörverbot aus dem für deutsche Behörden geltenden Folterverbot zu folgern.<br />Der Fall Khaled el Masri<br />Khaled el Masri wurde im Dezember 2003 an der serbisch-mazedonischen Grenze entführt und von CIA-Agenten nach Kabul verschleppt. Vier Monate lang wurde er in einem afghanischen Internierungslager eingesperrt &#8211; nach unwidersprochener Aussage -, auch gefoltert und menschenunwürdig behandelt. Einem offiziellen US-Regierungs-Statement zufolge ordnete die US-Außenministerin Condoleezza Rice die Freilassung ei Masris an, nachdem sie im April 2004 erfahren hatte, dass es sich bei dem gefangen gesetzten ei Masri nicht um das gesuchte gleichnamige Al Qaida-Mitglied handelt. El Masri wurde von einem deutsch sprechenden »Sam« abgeholt, der schon zuvor im Gefängnis mit ihm gesprochen hatte, und mit ihm zusammen ausgeflogen. Am 31. Mai 2004 wurde Innenminister Otto Schily von US-Botschafter Daniel Coats von der irrtümlichen Entführung eines Deutschen durch die CIA informiert. Schily ließ, wie von den USA erbeten, darüber nichts verlauten. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft München I erfuhr von der Unterrichtung des Bundesinnenministers Schily durch den US-Botschafter erst 1 1/2 Jahre später. Ob und gegebenenfalls welche Informationen über el Masri bayerische Stellen in der Zeit vor, während und nach der Entführung el Masris an die CIA weitergegeben und von der CIA erhalten haben, wurde bisher nicht aufgeklärt. Bis heute hat man auch nicht herausgefunden, wer die von el Masri als Deutscher identifizierte Person »Sam« war. Die Bundesanwaltschaft prüfte die Angelegenheit nach ei-genen Angaben im Juni 2004 zwei Mal, entschied aber am 29. Juni 2004, die Sache nicht zu übernehmen.</p>
<h2 class="auto-created">Der Fall Murat Kurnaz</h2>
<p>Der in Bremen ansässige Murat Kurnaz wurde auf einer Reise in Pakistan als »feindlicher Kämpfer« festgenommen und dem US-Militär übergeben, das ihn auf den Militärflugplatz in Kandahar verschleppt und dort interniert hat. Die Nachricht von der Internierung erreichte das Auswärtige Amt und das Kanzleramt am 4. Januar 2002. In Deutschland war bekannt, dass die Gefangenen misshandelt werden. Erst nach vielerlei Ausflüchten und unrichtigen Behauptungen wurde zugegeben, dass deutsche Soldaten des Kommandos Spezialkräfte (KSK) im Foltergefängnis Wachdienst leisteten. Ob sie sich an der Misshandlung von Kurnaz, wie er behauptet, beteiligt haben, ist ungeklärt. Am 9. Januar 2002 meldete der BND an das Kanzleramt, der angebliche Deutsche sei Kurnaz, in Deutschland geboren mit türkischem Pass, und werde nach Guantánamo überstellt.</p>
<p>Als Bilder aus Guantánamo veröffentlicht wurden, die die menschenunwürdige Behandlung der Gefangenen dokumentierten, verurteilte Außenminister Fischer die Behandlung der Gefangenen in Guantánamo als menschenrechtswidrig. Zeitgleich tauschten deutsche und amerikanische Dienststellen Informationen über Kurnaz aus, ohne dass in Deutschland staatliche Stellen etwas gegen die »Verbringung« von Kurnaz nach Guantánamo unternahmen. Vielmehr wurde in der Präsidentenrunde des Kanzleramtes am 29. Januar 2002 ein Angebot der Amerikaner diskutiert, Kurnaz in Guantánamo zu vernehmen. Die Präsidentenrunde entschied, dass kein Konsularbeamter des AA fahren dürfe, da dieser die Rechte von Kurnaz einfordern müsse. Auch kein Mitarbeiter des BKA dürfe fahren, weil auch das BKA verfassungsrechtlich gebunden sei. Es wurden aber zwei Vertreter des BND und ein Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz beauftragt, Kurnaz in Guantánamo gemeinsam mit den Amerikanern zu vernehmen. Bis heute weisen die Verantwortlichen verfassungsrechtliche Bedenken von sich. Trotz des Wissens um vorangegangene Folter und die durchgreifende menschenunwürdige Behandlung in Guantánamo, soll die geheimdienstliche Kooperation beim Verhör gerechtfertigt gewesen sein.</p>
<p>Die Amerikaner waren zum Zeitpunkt ihrer Anfrage davon überzeugt, dass keine feststellbare Schuld von Kurnaz an terroristischen Ereignissen bestand; auch seine Misshandlungen haben kein anderes Ergebnis erbracht. Die deutschen Geheimdienste hielten Kurnaz von Anfang an nur für jemanden, der zur falschen Zeit am falschen Ort war. Das deutsche Verhör in Guantánamo am 23. September 2002 bestätigte dies. Trotzdem beschloss die Präsidentenrunde im Bundeskanzleramt am 29. Oktober 2002, dass Kurnaz nicht nach Deutschland zurückkommen dürfe. Das Angebot der Amerikaner zur »Rücksendung« des Guantánamo-Häftlings nach Deutschland wurde im November 2002 abgelehnt. Erst am 24. August 2006, vier Jahre später, kam Kurnaz aus Guantánamo frei.</p>
<p>Die geschilderten Fälle zeigen eine Missachtung des Folterverbotes, die weder mit dem Kampf gegen den Terrorismus noch mit dem Hinweis auf fremde Staatsangehörigkeit derjenigen, denen Schutz verweigert wird, zu entschuldigen ist. Die Schutzpflicht aus Artikel 1 Absatz 1 GG besteht nicht nur gegenüber Deutschen, sondern gegenüber allen, deren Schutz deutschen Behörden möglich ist.</p>
<h2 class="auto-created">Handlungsbedarf</h2>
<p>Der Auffassung der Mehrheit des Parlamentarischen Untersuchungsausschuss, dass keine Konsequenzen zu ziehen seien, kann nicht gefolgt werden. Deutschen Behörden muss die Weitergabe von Informationen an ausländische oder zwischenstaatliche Stellen untersagt werden, von denen man annehmen muss, dass sie zu Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führen. Es darf kein Outsourcing von Folter geben. Für Befragungen durch Mitarbeiter deutscher Behörden und Geheimdiensten im Ausland muss das »Ernten der Früchte von Folter« verboten werden. Eigene Befragungen oder Vernehmungen müssen ausgeschlossen sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Inhaftierte der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sind. Als Anhaltspunkte sind die verfügbaren Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen über die Umstände der Inhaftierung und Behandlung ausreichend. Zudem ist zweierlei klarzustellen:</p>
<ul>
<li>
<div class="MsoPlainText">Die Verwertung von Folterinformationen ausländischer Staaten ist auch außerhalb des Strafverfahrens verboten.</div>
</li>
<li>
<div class="MsoPlainText">Staatliche Stellen dürfen ihnen mögliche Hilfe bei der Beendigung oder Verhinderung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung nicht versagen.</div>
</li>
</ul>
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		<title>Späte Erkenntnis: Brechmitteleinsätze sind menschenrechtswidrig</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/spaete-erkenntnis-brechmitteleinsaetze-sind-menschenrechtswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 21:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 31 &#8211; 34 Im Juli 2006 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik Deutschland (Urteil v. 11. 7. 2006, 54810/00). Er stellte fest, was die Mehrheit der deutschen Gerichte nicht anzuerkennen bereit war: Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln verstößt als unmenschliche und erniedrigende Behandlung gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/spaete-erkenntnis-brechmitteleinsaetze-sind-menschenrechtswidrig/">Späte Erkenntnis: Brechmitteleinsätze sind menschenrechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 31 &#8211; 34</p>
<p>Im Juli 2006 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik Deutschland (Urteil v. 11. 7. 2006, 54810/00). Er stellte fest, was die Mehrheit der deutschen Gerichte nicht anzuerkennen bereit war: Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln verstößt als unmenschliche und erniedrigende Behandlung gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).</p>
<p>Der Entscheidung lag ein Fall aus dem Jahr 1993 zugrunde. Damals beobachteten vier Polizisten den Kläger, Abu B. Jalloh, beim Verkauf zweier Päckchen Kokain. Als sie ihn festnehmen wollten, verschluckte er ein drittes Päckchen, das er im Mund versteckt gehalten hatte. Die Beamten brachten ihn in ein Krankenhaus, wo sie ihn aufforderten, ein Brechmittel einzunehmen. Als er sich weigerte, fixierten sie ihn zu viert. So konnte ein Arzt zwangsweise einen Schlauch über die Nase in den Magen einführen, uni ihm zusammen mit einer Salzlösung zwei verschiedene Brechmittel nacheinander zu verabreichen. Anschließend blieb er fixiert, bis er sich erbrach. Im Erbrochenen wurde ein Päckchen mit 0,2182g Kokain gefunden.</p>
<p>Unbewiesen blieb seine Behauptung, er habe über drei Tage nur Suppe essen können und unter mehrfachem Nasenbluten sowie langfristigen Magenirritationen gelitten. Auch blieb strittig, ob er vorher im Rahmen einer Anamnese über seinen Gesundheitszustand befragt worden war. Selbst wenn dies der Fall war &#8211; unstrittig ist, dass er kein Deutsch und nur gebrochen Englisch sprach.</p>
<p>Erniedrigt und unmenschlich behandelt, fällt es schwer, dem Kläger Glück im staatlich verordneten Unglück zu bescheinigen. Zumindest aber blieb ihm erspart, was zwei andere Opfer der zwangsweisen Brechmittelvergabe ereilte &#8211; der Tod. Nachdem die umstrittene Praxis 1993 von Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen und Niedersachen aufgenommen worden war, forderte sie 2001 ein erstes Todesopfer in Hamburg. Ende 2004 folgte ein zweites in Bremen. Im ersten Fall erlag das Opfer einem Herzstillstand, im zweiten wurde Tod durch Ertrinken als Folge der Magenspülung diagnostiziert.</p>
<h2 class="auto-created">EGMR: Unmensch&shy;lich und ernied&shy;ri&shy;gend</h2>
<p>Der EGMR bezieht sich auf Grundsätze, die er in langjähriger Rechtsprechung entwickelt hat. Eine Verletzung von Artikel 3 EMRK fordert eine gewisse Intensität. Dabei kann wichtig sein, wie sich die Maßnahme körperlich und psychisch auswirkt. Löst sie Gefühle der Angst, Qual und Unterlegenheit aus? Ist sie geeignet, den Betroffenen zu erniedrigen herabzusetzen und seinen Widerstand zu brechen? Soll er bewogen werden, gegen seinen Willen zu handeln?</p>
<p>Daneben trägt der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu medizinischen Eingriffen zusammen, die Ermittlungszielen dienen. Hier setzt er besonders hohe Maßstäbe. Und noch einmal höhere, wenn Beweise aus dem Körper entnommen werden: Das Verfahren dürfe keinerlei Risiko eines Gesundheitsschadens beinhalten und weder zu schweren Schmerzen noch zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Insbesondere müsse mit strengster Genauigkeit geprüft werden, ob der Beweis mit anderen Mitteln erlangt werden kann.</p>
<p>Strengste Genauigkeit also &#8211; deutsche Behörden und Gerichte zogen jedoch die Strenge der Genauigkeit vor. Also oblag es dem EGMR, ihnen die Prüfung abzunehmen und ein Ergebnis zu formulieren, das kaum eindeutiger hätte ausfallen können.</p>
<p>Einleitend betont er, dass man auf die natürliche Ausscheidung der Päckchen hätte warten können. Stattdessen wurde eine Methode gewählt, die der EGMR als »Zwang am Rande der Brutalität« bezeichnet: Bereits als der Schlauch zwangsweise eingeführt worden sei, müsse der Betroffene Angst und Schmerz erlitten haben. Anschließend müsse er, fixiert und beaufsichtigt von vier Polizisten und einem Arzt, seelisch darunter gelitten haben, auf die Wirkung des Brechmittels zu warten, um abschließend die erniedrigende Erfahrung zu machen, unter diesen Umständen zu erbrechen.</p>
<p>Den Einwand, der Kläger habe keine Gesundheitsschäden beweisen können, lässt der Gerichtshof nicht gelten. Ihm reicht, dass ein Risiko bestanden hat. Das gelte erst recht, weil eine Anamnese vorher nicht stattgefunden haben könne &#8211; die Weigerung des Betroffenen und seine schlechten Sprachkenntnisse ließen den Schluss zu, dass er potenzielle Fragen weder beantworten konnte noch wollte. Auch dass sich Mediziner über die Risiken des Eingriffs streiten, interessiert den Gerichtshof nicht. Stattdessen zieht er den einzigen Schluss, den die bisherige Bilanz zulässt: Zwei Tote sind genug, um ein Gesundheitsrisiko zu bejahen.</p>
<p>Zuletzt prüft der Gerichtshof eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gern. Artikel 6 EMRK. Er sieht es zweifach verletzt: Zum einen sei der Prozess unfair, wenn das entscheidende Beweismittel unter Verstoß gegen Artikel 3 EMRK gewonnen worden sei. Zum anderen sei die Selbstbelastungsfreiheit verletzt.</p>
<h2 class="auto-created">Deutsche Praxis: Dreifache Ignoranz</h2>
<p>In Deutschland fiel die Beurteilung weniger klar aus. Das BVerfG wies den Fall aus Zulässigkeitsgründen ab. Von den Instanzgerichten beurteilte allein das OLG Frankfurt a. M. die Praxis als rechtswidrig. Die Mehrzahl der Gerichte sah sie nach § 81 a Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) als gerechtfertigt an. Das war eine beachtliche Leistung, galt es doch, sich gleich dreifach ignorant zu zeigen: Gegenüber den Vorgaben des einfachen Rechts, des Verfassungsrechts und des Völkerrechts.</p>
<p>§ 81 a Absatz 1 StPO wäre einschlägig, wenn Gesundheitsgefahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wären. Dies zu bejahen, war spätestens seit dem ersten Todesfall nicht mehr nachvollziehbar.</p>
<p>Verfassungsrechtlich ist die Maßnahme nicht erforderlich. Sie wäre es, wenn es kein ebenso geeignetes, milderes Mittel gäbe. Kritiker verwiesen stets darauf, dass man den natürlichen Ausscheidungsvorgang abwarten könne. Sie ist auch nicht angemessen. Sie wäre es, wenn der Eingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stünde. Hier aber wurde mit größter Intensität gegen Kleindealer vorgegangen, um kleinste Mengen von Drogen sicherzustellen. Zuletzt bliebe die Menschenwürde zu diskutieren. Verdächtige wurden auf willenlos brechende Bündel von Muskelkontraktionen reduziert, um einen Beitrag zur eigenen Strafverfolgung zu leisten.</p>
<p>Völkerrechtlich ist bemerkenswert, dass der EGMR weitgehend anhand bestehender Rechtsprechungsgrundsätze entschieden hat. Deutsche Gerichte müssen verfassungsrechtliche Normen völkerrechtskonform auslegen. Sie hätten daher bei der Grundrechtsauslegung die EMRK und die bisherige Recht sprechung des EGMR berücksichtigen müssen. Während jedoch den einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken mit Argumenten begegnet wurde, schweigen die Urteile zur EMRK. Der Blick über den nationalen Tellerrand aber hätte die deutsche Praxis endgültig unhaltbar gemacht.</p>
<p>Rechtlich unhaltbar, lässt sich das Beharren auf einer menschenrechtswidrigen Praxis allein mit dem politischen Interesse an kompromissloser Strafverfolgung und der Instrumentalisierung von Ermittlungsmaßnahmen zur Abschreckung erklären. Gut, dass dem ein Ende gesetzt wurde &#8211; schlecht, dass der dritte Todesfall ohne das Machtwort aus Straßburg mit Billigung deutscher Gerichte nur eine Frage der Zeit gewesen wäre.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>ECHR, Judgment of 11 July 2006, Case of Jalloh v. Germany (Application no. 54810/00)</p>
<p>Gaede, Karsten, Deutscher Brechmitteleinsatz menschenrechtswidrig: Begründungsgang und Konsequenzen der Grundsatzentscheidung des EGMR im Fall Jalloh, in: HRRS 2006, S. 241-249</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/spaete-erkenntnis-brechmitteleinsaetze-sind-menschenrechtswidrig/">Späte Erkenntnis: Brechmitteleinsätze sind menschenrechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Lebenslange Feindschaft?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/lebenslange-feindschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Fall Gössner geht weiter Grundrechte-Report 2007, Seiten 35 &#8211; 38 Der Mensch erkennt seine treuen Freunde daran, dass sie ihn nicht vergessen. Auch wenn man sich zuweilen aus den Augen verliert, bleiben sich gute Freunde jahrzehntelang verbunden, und trifft man sich wieder, ist es so, als hätte man sich gestern erst zuletzt gesehen. Nicht [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fall Gössner geht weiter</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 35 &#8211; 38</p>
<p>Der Mensch erkennt seine treuen Freunde daran, dass sie ihn nicht vergessen. Auch wenn man sich zuweilen aus den Augen verliert, bleiben sich gute Freunde jahrzehntelang verbunden, und trifft man sich wieder, ist es so, als hätte man sich gestern erst zuletzt gesehen. Nicht nur treue Freundschaft kann den Menschen ein Leben lang begleiten, sondern auch der Argwohn der Sicherheitsbehörden. Diese Anhänglichkeit ist für die Betroffenen freilich kein Kompliment, sondern eine Zumutung. Manche begreifen sie als Herausforderung. So kämpfte die Journalistin Gaby W. mehr als 20 Jahre durch alle Instanzen darum, von Sicherheitsbehörden vollständige Auskunft über gespeicherte Daten zu erhalten. Nach diesen langen, mit unbefriedigendem Ergebnis verlaufenen Prozessjahren teilte ihr das Bundesamt für Verfassungsschutz schließlich mit, dass man nunmehr auf die zu ihrer Person gespeicherten Daten verzichten könne und sie gelöscht habe.</p>
<h2 class="auto-created">Seit 30 Jahren erfasst und gespeichert &hellip;</h2>
<p>Regelmäßige Leser des Grundrechte-Reports wissen bereits um den Fall des Bremer Publizisten und Rechtsanwalts Dr. Rolf Gössner, Mitherausgeber des Grundrechte-Reports und seit 2003 Präsident der deutschen Sektion der Internationalen Liga für Menschenrechte, der in den Jahren 1996 bis 2000 gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz um Auskunft über die Daten kämpfte, die während 30 (!) Jahren vom Amt über ihn gesammelt wurden (vgl. Till Müller-Heidelberg im Grundrechte-Report 2000, S. 172ff.). Trotz breiter und prominenter öffentlicher Unterstützung erhielt Gössner seinerzeit nur offensichtlich unvollständige Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.</p>
<p>Datensammlung und Datenspeicherung durch Geheimdienste sind keine Belanglosigkeit, sondern dringen tief in die berufliche und die Privatsphäre der Betroffenen ein. Nicht nur die Ressourcen der Dienste sind erheblich, auch ihr Instrumentarium ist mächtig: Neben der Auswertung von Zeitschriften und Rundfunk können ihnen auch Lauschangriffe, Spitzel, Telefon- und Internetüberwachung zur Verfügung stehen. Rolf Gössner wandte sich daher sechs Jahre später erneut an das Bundesamt für Verfassungsschutz und verlangte wieder umfassende Auskunft und Akteneinsicht. Die Antwort fiel erneut so unbefriedigend wie aufschlussreich aus: Über den langjährigen Geheimdienstkritiker wird, so gab ihm das Amt jetzt bekannt, eine Personenakte geführt, obwohl ihm weder persönlich extremistische Bestrebungen zur Last gelegt werden, noch gar geheimdienstliche »Quellen« &#8211; etwa Spitzel &#8211; direkt auf ihn angesetzt sein sollen. Auf den ersten Blick erscheint das in den Jahren 2000 bis 2006 über Gössner in den Datensammlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz hinzugekommene Material als Fortschreibung früherer Erkenntnisse. Im wesentlichen werden veröffentlichte Zeitungsartikel und Interviews erfasst, teils aber auch Seminarunterlagen geschlossener Bildungsveranstaltungen und die Teilnahme an Diskussionsveranstaltungen und öffentlichen Aufrufen. Dabei werden Beiträge f-r und in etablierten Medien wie der <i>Frankfurter Rundschau </i>und des Bremer <i>Weser Kuriers </i>ebenso erfasst wie etwa Beiträge für die geheimdienst-kritische Publikation <i>Geheim</i> oder der DKP Zeitung <i>Unsere Zeit</i>, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft und beobachtet wird. Auch diese neuen Auskünfte sind, wie das Amt selbst eingesteht, lückenhaft. Gegenüber den Auskünften der 1990er Jahre wird der Ton im Detail aber nun schärfer: Das Bundesamt für Verfassungsschutz ziert sich schon deswegen, Auskünfte zu erteilen, weil die Gefahr einer Ausforschung der Methoden und Beobachtungsgegenstände des Amtes »abstrakt bei jedem Auskunftsersuchen gegeben« sei. In einzigartiger Klarheit stellt das Amt damit fest, dass es jeden erfassten Bürger und jede erfasste Bürgerin als Gegner betrachtet, deren Ausforschungsversuchen es möglichst frühzeitig zu begegnen gilt.</p>
<p>Erstmals begründet das Bundesamt ausführlich die personenbezogene Erfassung von Daten zu Rolf Gössner: »Insbesondere Ihre regelmäßigen Veröffentlichungen in Presseerzeugnissen linksextremistischer bzw. linksextremistisch beeinflusster Publikationsorgane sowie Ihre über Jahrzehnte hinweg bestehenden regelmäßigen und intensiven Kontakte zur DKP und ihren Vorfeldorganisationen &#8230; bieten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Sie mit den entsprechenden Personenzusammenschlüssen in einer Weise zusammenarbeiten, dass diese hierdurch in den von ihnen ausgehenden linksextremistischen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt werden.« Diese &#8211; und nicht sein berufliches oder ehrenamtliches Engagement &#8211; sei Ziel von Datenerhebungen. Mehr wird wegen der Ausforschungsgefahr nicht verraten.</p>
<p>Auch das neuerliche öffentliche Unverständnis über das nachrichtendienstliche Interesse an Rolf Gössner hat das Bundesamt für Verfassungsschutz ebenso wenig zur Umkehr bewogen wie die öffentliche Sympathie, die Rolf Gössner von Bürgerrechts-und Fachverbänden entgegen gebracht wurde. Der Publizist hat im Frühjahr 2006 Klage mit dem Ziel einer vollständigen Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten erhoben. Der Fall Gössner, der mit der erstmaligen Speicherung im Jahre 1970 beginnt, hat bei der üblichen Bearbeitungsdauer in der Justiz gute Aussichten, in ein fünftes Jahrzehnt einzutreten. Trotz allem bleibt es dabei: Die Erfassung des Publizisten und Rechtsanwalts Rolf Gössner geht schon an dem gesetzlichen Auftrag des Bundesamtes vorbei und ist auch in ihrer Breite und Tiefe unerträglich. Bereits die Annahme, dass, wer politisch orientierten Zeitschriften Interviews gibt, deren verfassungsfeindliche Bestrebungen nachdrücklich unterstütze, vergeht sich an der Meinungsfreiheit. Da auch das Bundesamt nie behauptet hat, dass der Betroffene selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, ist die Erfassung Gössners auch sinnlos. Ebenso wenig geht die verfassungsrechtliche Milchmädchenrechnung auf, dass die bloße Erfassung Gössners seine publizistische und sonstige berufliche Tätigkeit nicht berühren könne.</p>
<h2 class="auto-created">&hellip; und keine Besserung in Sicht</h2>
<p>Für die Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland, allen voran für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz, aber auch für die Meinungs- und Pressefreiheit bedeutet dies, dass keine Besserung des Morbus Verfassungsschutz in Sicht ist. Konnte Till Müller-Heidelberg im Grundrechte-Report 2000 noch feststellen, dass allein der Kontakt zu Organisationen, die der Verfassungsschutz für extremistisch hält, quasi qua »Kontaktschuld«, eine Speicherung legitimieren solle, ist daraus nunmehr die nachdrückliche Förderung extremistischer Bestrebungen und Rolf Gössner von der Kontaktperson zum Verfassungsfeind geworden. Also aufgepasst! Wer der falschen Zeitschrift mehr als ein Interview gibt, handelt sich ungefragt eine lebenslange Anhänglichkeit ein. Auf Auskunft darf freilich weiterhin lange gewartet werden.</p>
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		<title>Eigentor für Grundrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/eigentor-fuer-grundrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 20:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein R&#252;ckblick auf die Fu&#223;ball-WM 2006 Grundrechte-Report 2007, Seiten 39 &#8211; 42 Die Fu&#223;ball-WM 2006 war kaum vor&#252;ber, da stand f&#252;r die Sicherheitspolitiker der gro&#223;en Parteien fest: Deutschland war nicht nur &#187;Weltmeister der Herzen&#171; &#8211; sondern auch in der Gefahrenabwehr. Und in der Tat: Keines der zuvor entworfenen Schreckensszenarien von Hooligan-Attacken bis zu terroristischen Anschl&#228;gen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein R&uuml;ckblick auf die Fu&szlig;ball-WM 2006</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 39 &#8211; 42</p>
<p>Die Fu&szlig;ball-WM 2006 war kaum vor&uuml;ber, da stand f&uuml;r die Sicherheitspolitiker der gro&szlig;en Parteien fest: Deutschland war nicht nur &raquo;Weltmeister der Herzen&laquo; &#8211; sondern auch in der Gefahrenabwehr. Und in der Tat: Keines der zuvor entworfenen Schreckensszenarien von Hooligan-Attacken bis zu terroristischen Anschl&auml;gen hatte sich realisiert. Ob dies allerdings als Verdienst des &raquo;Nationalen Sicherheitskonzepts&laquo; von Veranstaltern und Beh&ouml;rden gelten kann oder doch eher &#8211; wie nicht nur Kenner der Fanszene im nachhinein analysierten &#8211; im wesentlichen der guten Laune der Fans, den gro&szlig;z&uuml;gigen &raquo;Public Viewing&laquo;-Angeboten f&uuml;r alle, die keine Stadionpl&auml;tze bekamen, sowie der Einbindung von Fanprojekten zu verdanken ist, flankiert von einem noch relativ zur&uuml;ckhaltenden Auftreten des Gro&szlig;aufgebots an Polizisten, kann an dieser Stelle offen bleiben.</p>
<p>Aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht jedenfalls besteht im R&uuml;ckblick auf das Fu&szlig;ball-Gro&szlig;ereignis nicht eben Anlass zum Jubel. Die Weltmeisterschaft wurde f&uuml;r einen der umfangreichsten Eingriffe in Grundrechte durch eine einzelne Veranstaltung instrumentalisiert. Schon Monate vor dem ersten Ansto&szlig; &uuml;berboten Innenpolitiker verschiedener Couleur einander darin, Gro&szlig;schadensereignisse an die Wand zu malen &#8211; soweit ersichtlich im wesentlichen mit dem Ziel, noch mehr, noch sch&auml;rfere &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu legitimieren. Allen voran Bundesinnenminister Sch&auml;uble, der nicht m&uuml;de wurde, den Einsatz der Bundeswehr im Inneren zu propagieren.</p>
<p>Die Antwort auf sorgsam gesch&uuml;rte &Auml;ngste sollte das &raquo;Nationale Sicherheitskonzept zur Fu&szlig;ball-WM 2006&laquo; bieten. Ein bunter Strau&szlig; an Ma&szlig;nahmen &#8211; von der Vernetzung der Sicherheitsbeh&ouml;rden &uuml;ber gerichtliche Schnellverfahren bis zu ausgedehnten Aufenthaltsverboten f&uuml;r vermeintlich gewaltgeneigte Schlachtenbummler.</p>
<h2 class="auto-created">Freiheits&shy;be&shy;schr&auml;n&shy;kungen als Gefah&shy;re&shy;n&shy;ab&shy;wehr</h2>
<p>Ein friedlich-feierndes Bild sollte Fu&szlig;balldeutschland auf den Mattscheiben der Welt bieten. So waren die Sicherheitsbeh&ouml;rden schon weit im Vorfeld bem&uuml;ht, jeden, der den sonnigen Eindruck nach ihrer Meinung h&auml;tte tr&uuml;ben k&ouml;nnen, von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschlie&szlig;en. Die zentrale Datei &raquo;Gewaltt&auml;ter Sport&laquo; wuchs schon in den zwei Jahren vor dem Sportfest massiv. Eine vierstellige Zahl neuer Eintr&auml;ge fand nach Sch&auml;tzung der &raquo;Zentralen Informationsstelle Sporteins&auml;tze&laquo; (ZIS) im unmittelbaren Zusammenhang mit der WM ihren Weg in die Datenspeicher. Anders als der Name vermuten l&auml;sst, sind hier nicht nur Personen erfasst, die gravierende K&ouml;rperverletzungs- oder Sachbesch&auml;digungsdelikte begangen haben. F&uuml;r einen Eintrag reicht vielmehr schon die Aufnahme der Personalien in r&auml;umlicher oder zeitlicher N&auml;he zu einem straf- oder gefahrenabwehrrechtlich relevanten Geschehen. So kann ein Fu&szlig;ballfan in der Datei auftauchen, weil er sich in einem Bahnwaggon befand, in dem ein anderer die Notbremse zog. Will derselbe Fan sp&auml;ter zu einem L&auml;nderspiel ins Ausland reisen, kann dies aufgrund des Voreintrags zu einem weiteren Eintrag f&uuml;hren. So entstehen Biographien angeblicher &raquo;Gewaltt&auml;ter&laquo;.</p>
<p>Den so erfassten Personen signalisierten die Ordnungsbeh&ouml;rden bereits im Vorfeld, dass man ein Auge auf sie habe. Allein im Bundesland Nordrhein-Westfalen kam es zu &uuml;ber 3100 sogenannten &raquo;Gef&auml;hrderansprachen&laquo;, f&uuml;r die die Betroffenen zu Hause oder &ouml;ffentlichkeitswirksam an ihren Arbeitspl&auml;tzen aufgesucht wurden. Zudem wurden in NRW 383 Meldeauflagen und 1070 Aufenthaltsverbote ausgesprochen.</p>
<p>Auch w&auml;hrend der WM zeigte die eingesetzte Polizei mit Vorliebe pr&auml;ventive H&auml;rte. W&auml;hrend die bef&uuml;rchteten Auseinandersetzungen rivalisierender Fans fast vollst&auml;ndig ausblieben, kam es am Rande des Turniers zu rund 9000 vor&uuml;bergehenden Festnahmen, &uuml;ber die H&auml;lfte davon auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage. Die erforderliche gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung der Notwendigkeit der Ma&szlig;nahme fand in den seltensten F&auml;llen statt (siehe auch die Berichte auf <a href="http://www.grundrechtekomitee.de/" target="_blank" rel="noopener">www.grundrechtekomitee.de</a>).</p>
<h2 class="auto-created">Massenhafte Daten&shy;samm&shy;lung</h2>
<p>Zu den Eingriffen in die pers&ouml;nliche Freiheit kamen erhebliche Einschnitte in den Datenschutz. Beispiel Akkreditierung: Knapp eine Viertelmillion Menschen musste vor dem Turnier eine Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fung &uuml;ber sich ergehen lassen. Es handelte sich um Journalisten, Gastronomiepersonal, Sicherheitskr&auml;fte, Putzleute und andere Personen, die beruflich in den Stadien zu tun hatten. Auf Grundlage einer online gegen&uuml;ber dem Organisationskomitee (OK) erkl&auml;rten Einwilligung &mdash; f&uuml;r Arbeitnehmer war diese gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber zu erkl&auml;ren, der sie dann weiterleitete &mdash; wurden ihre Daten an die L&auml;nderpolizeien, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden weitergeleitet. Lagen dort nachteilige Informationen vor, so sollte ein ablehnendes Votum &uuml;ber das BKA an das OK zur&uuml;ckgeleitet werden, das dann die Akkreditierung ohne Angabe von Gr&uuml;nden verweigern sollte.</p>
<p>Schon die zahlenm&auml;&szlig;ige Dimension stellt dieses aufwendige Verfahren in Frage. Bei &auml;hnlichen Verfahren im Rahmen des Confederation Cup 2005 oder der Endrundenauslosung 2005 wurden jeweils nicht mehr als ein bis zwei&nbsp;Prozent der Antragsteller zur&uuml;ckgewiesen. Schwerer wiegen die rechtlichen Bedenken: Es fehlte f&uuml;r die &raquo;Akkreditierung</p>
<p>Beispiel RFID-Tickets: Zahlenm&auml;&szlig;ig noch weit umfangreicher war der Eingriff in die Rechte von 3,2 Millionen Fu&szlig;ballfans, die im Rahmen der Ticketbestellung pers&ouml;nliche Daten preisgeben mussten. Erstmals waren die Eintrittskarten einer solchen Gro&szlig;veranstaltung umfassend mit Computerchips best&uuml;ckt, die bei der Einlasskontrolle ber&uuml;hrungslos ausgelesen werden konnten. Anhand einer im Chip gespeicherten Kennnummer war es m&ouml;glich, online den Abgleich mit pers&ouml;nlichen Daten vorzunehmen, die bei der Bestellung eingegeben werden mussten.</p>
<p>Diese Personalisierung der Tickets sollte nach Angaben der Veranstalter &raquo;gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche Sicherheit in den Stadien&laquo; gew&auml;hrleisten sowie Schwarzhandel verhindern. Beide Ziele wurden grandios verfehlt: Personenkontrollen beim Stadioneinlass waren von vornherein nicht m&ouml;glich &#8211; damit war der Weg frei, mit einem von Dritten gekauften Ticket Zugang zu erhalten. Obendrein gab der Deutsche Fu&szlig;ball-Bund selbst 300000 nicht personalisierte Tickets aus. Das RFID-Ticketing stellt sich vor diesem Hintergrund als Werbekampagne f&uuml;r einen WM-Sponsor dar, obendrein unter Verletzung des Grundsatzes der Datensparsamkeit. Zumindest theoretisch erm&ouml;glicht die so eingesetzte RFID-Technik zudem die Erstellung l&uuml;ckenloser Bewegungsprofile einzelner Fans.</p>
<p>Angesichts der &ouml;ffentlich zur Schau gestellten Zufriedenheit von Organisatoren und Innenministern ist entgegen aller Kritik zu erwarten, dass die einmal eingef&uuml;hrten Ma&szlig;nahmen auch in Zukunft zur Anwendung kommen werden. Schon haben die Ausrichter der Europameisterschaft 2008 angek&uuml;ndigt, das WM-Sicherheitskonzept &uuml;bernehmen zu wollen. Und Datensch&uuml;tzer warnen bereits davor, die einmal mit dem Hinweis auf die Einzigartigkeit des Sportereignisses eingef&uuml;hrten Datenerfassungen k&ouml;nnten schon bald zum Standardrepertoire bei jeder gr&ouml;&szlig;eren Veranstaltung werden. Die Sp&auml;tfolgen der Fu&szlig;ball-WM f&uuml;r den Schutz b&uuml;rgerlicher Freiheiten vor staatlicher und privater Ausforschung k&ouml;nnten dann verheerend werden.</p>
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		<title>Auf dem Weg zum gläsernen Patienten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/auf-dem-weg-zum-glaesernen-patienten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 20:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Speicherung sensibler Gesundheitsdaten mittels der elektronischen Gesundheitskarte Grundrechte-Report 2007, Seiten 43 &#8211; 46 Tests zur Einf&#252;hrung der elektronischen Gesundheitskarte haben Ende des Jahres 2006 begonnen. Welche Neuerungen bringt diese umstrittene Innovation des Gesundheitswesens im Hinblick auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung? Wird hierdurch der &#187;gl&#228;serne Patient&#171; Wirklichkeit? Oder tr&#228;gt die gesetzliche Ausgestaltung den schutzw&#252;rdigen Interessen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Speicherung sensibler Gesundheitsdaten mittels der elektronischen Gesundheitskarte</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 43 &#8211; 46</p>
<p>Tests zur Einf&uuml;hrung der elektronischen Gesundheitskarte haben Ende des Jahres 2006 begonnen. Welche Neuerungen bringt diese umstrittene Innovation des Gesundheitswesens im Hinblick auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung? Wird hierdurch der &raquo;gl&auml;serne Patient&laquo; Wirklichkeit? Oder tr&auml;gt die gesetzliche Ausgestaltung den schutzw&uuml;rdigen Interessen der B&uuml;rger Rechnung?</p>
<h2 class="auto-created">Gro&szlig;e Ziele, kleine Karte</h2>
<p>Mit der Einf&uuml;hrung der neuen elektronischen Gesundheitskarte verfolgt das Bundesgesundheitsministerium gro&szlig;e Ziele: das Gesundheitswesen werde wirtschaftlicher und transparenter. Die kleine Karte steigere sogar die Qualit&auml;t des Gesundheitswesens.</p>
<p>Neben den bisher schon auf der alten Krankenversicherten-karte aufgef&uuml;hrten sog. administrativen Daten &#8211; also Name, Geburtsdatum, Angaben zur Versicherung und Krankenversichertennummer &#8211; muss nun jeder Patient sein Lichtbild beif&uuml;gen. Zwingend wird es in Zukunft, die Karte zur &Uuml;bermittlung des elektronischen Rezepts sowie als europ&auml;ische Krankenversichertenkarte zu verwenden. Auf freiwilliger Basis sollen sp&auml;ter zudem Notfalldaten gespeichert werden und ein elektronischer Arztbrief verf&uuml;gbar sein. Die Rezeptdaten sollen zur Arzneimittelsicherheit gespeichert werden k&ouml;nnen. Die elektronische Patientenakte und das Patientenfach, zur Hinterlegung z. B. einer Patientenverf&uuml;gung, sollen ebenfalls sp&auml;ter zug&auml;nglich gemacht werden. Dies erm&ouml;gliche dem Leistungserbringer, d. h. dem Arzt und der Krankenkasse, administrative Prozesse zu vereinfachen, Leistungsabrechnungen zu beschleunigen und &#8211; wenn alle Funktionen der Karte genutzt werden &#8211; auch eine genaue Kenntnis der Patientenhistorie zu haben. Vor allem &Auml;rzte bef&uuml;rchten jedoch im Gegenteil enorme Investitionskosten ohne erkennbaren Nutzen und eine Verlangsamung und B&uuml;rokratisierung des Praxisablaufs.</p>
<p>Auf zwei Wegen k&ouml;nnten diese Daten zur Verf&uuml;gung gestellt werden: die elektronische Gesundheitskarte k&ouml;nnte selbst als Datentr&auml;ger genutzt werden oder sie k&ouml;nnte als Schl&uuml;ssel zu einem zentralen Server dienen, der die entsprechenden Daten extern speichert. Letzteres Modell, das sich durchgesetzt hat, birgt einige besondere Gefahren.</p>
<h2 class="auto-created">Zugriff von Unbefugten?</h2>
<p>Bei etwa 70 Millionen Versicherten w&uuml;rde eine enorme Datenmenge anfallen. Die Gr&ouml;&szlig;e des notwendigen Servers oder des Netzwerkes w&uuml;rde eine hohe Fehleranf&auml;lligkeit wahrscheinlich machen. Zugleich drohte der illegale Zugriff von unbefugten Personen auf die Daten. Datensicherheit ist in einem solch komplexen System kaum herzustellen. Anders als handschriftliche oder gedruckte Patientendokumentationen, die in dem Arztgeheimnis verpflichteten Praxen aufbewahrt werden, k&ouml;nnen digitale Daten in zentralen Datenverarbeitungsanlagen hei einem illegalen Zugriff leicht ver&auml;ndert und zudem schnell und ohne gro&szlig;en Aufwand kopiert und an Dritte &uuml;bermittelt werden.</p>
<p>Des weiteren k&ouml;nnten Versicherungen, Arbeitgeber, Marketingfirmen, Presse oder Staatsanwaltschaft schnell Interesse haben, die Daten f&uuml;r ihre T&auml;tigkeiten zu verwenden. Informationen in einer zentralen Sammlung, an die sie nur schwerlich herankommen, k&ouml;nnten ihre Arbeit erleichtern. Folglich werden Lobbyisten den Gesetzgeber dazu dr&auml;ngen, eine &Uuml;bermittlung der Daten f&uuml;r andere Zwecke zu legalisieren. Die Erfahrungen mit den Mautdaten best&auml;tigen diese Bef&uuml;rchtungen. Diese sollten urspr&uuml;nglich lediglich f&uuml;r den Zweck der Mautabrechnung verwandt werden, doch schon bald meldeten sich andere Interessenten wie der Generalbundesanwalt, der die Daten zu Fahndungszwecken gebrauchen wollte.</p>
<h2 class="auto-created">Einwil&shy;li&shy;gung der Patienten</h2>
<p>Derzeit speichert jeder Arzt individuell die von ihm erstellten Diagnosen und seine Behandlung. Die Daten unterliegen dem Arztgeheimnis. Die elektronische Gesundheitskarte w&uuml;rde eine beschleunigte Nutzung von Gesundheitsdaten durch einen erweiterten Personenkreis erm&ouml;glichen. Die Einwilligung des Patienten soll nun den Datenschutz gew&auml;hrleisten. Nicht jeder Patient m&ouml;chte beispielsweise seinem Zahnarzt eine Krebserkrankung mitteilen. F&uuml;r eine autonome Entscheidung des Patienten muss dieser somit dar&uuml;ber bestimmen k&ouml;nnen, wer welche Informationen und in welchem zeitlichem Umfang &uuml;ber ihn erh&auml;lt. Dies erfordert eine umfangreiche Aufkl&auml;rung. Sie d&uuml;rfte freilich angesichts der Komplexit&auml;t gesundheitlicher Daten schwierig werden. Denn erst wenn dem Patienten der Bedeutungsgehalt und die Interpretationsm&ouml;glichkeiten der Informationen verst&auml;ndlich w&auml;ren, k&ouml;nnte er tats&auml;chlich eine autonome Entscheidung treffen. Zwischen dem Patienten und den Leistungserbringern besteht erschwerend jedoch ein faktisches Abh&auml;ngigkeitsverh&auml;ltnis. Angesichts der immensen Gesundheitskosten steigt zudem der gesellschaftliche Druck, das individuelle Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinten an zu stellen. Zumindest d&uuml;rfen durch die Erteilung und die Verweigerung bzw. den Widerruf dem Versicherten keine faktischen Vor- oder Nachteile entstehen, die &uuml;ber das hinausgehen, was mit der Datenverarbeitung selbst erm&ouml;glicht wird. Der Versicherte muss auch ohne vern&uuml;nftige, nachvollziehbare Gr&uuml;nde oder Ziele die Zustimmung verweigern d&uuml;rfen. Gerade darin liegt seine verfassungsrechtlich begr&uuml;ndete Freiheit.</p>
<p>Eine Formulierung der BKK verdeutlicht allerdings, wie &raquo;ernst&laquo; die datenschutzrechtlichen Bedenken von den Krankenkassen genommen werden. Sie bezeichnen Datenschutz und Patientensouver&auml;nit&auml;t als &raquo;vorgeschobene Argumentationen&laquo;, die ihr Konzept verhindern. Zu bef&uuml;rchten ist folglich, dass selbst diese zweifelhafte Zustimmungspflicht in Zukunft abgeschafft werden k&ouml;nnte.</p>
<p>Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die beabsichtigte zentrale Speicherung von sensiblen gesundheitlichen Informationen abzulehnen. Patientendaten d&uuml;rfen nur zweckgebunden offenbart werden. Die Datenhoheit der Patienten und der Grundsatz der Freiwilligkeit der Speicherung von Gesundheitsdaten m&uuml;ssen bei der Einf&uuml;hrung der elektronischen Gesundheitskarte gewahrt bleiben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf nicht auf dem Altar der reinen Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens geopfert werden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Komitee f&uuml;r Grundrechte und Demokratie (Hg.), Das gro&szlig;e Gesundheitsversprechen und seine gro&szlig;e T&auml;uschung (<a href="http://www.grundrechtekomitee.de/" target="_blank" rel="noopener">www.grundrechtekomitee.de</a>)</p>
<p>Elke Steven, Protest gegen die elektronische Gesundheitskarte, in: Gen-ethischer Informationsdienst, Nr. 179, Dez. 2006/Jan. 2007, S. 34 ff.</p>
<p>Christian Diercks, Gesundheits-Telematik &#8211; rechtliche Antworten, in: DuD 2006, S. 142</p>
<p>Hans-Joachim Menzel, Informationelle Selbstbestimmung in Projekten der Gesundheits-Telematik, in: DuD 2006, S. 148</p>
<p>Thilo Weichert, Die elektronische Gesundheitskarte, in: DuD 2004, S. 391 ff.</p>
<p>BT-Drucksache 15/1525, S. 144; 15/4228, S. 28; 15/4751, S. 16; 15/4924, S. 8; 15/5272, S. 3</p>
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		<title>Kontodaten für die CIA</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/kontodaten-fuer-die-cia/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 20:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie der Bankendienstleister SWIFT das Bankgeheimnis durch Datenübermittlung in die USA aushöhlt Grundrechte-Report 2007, Seiten 46 &#8211; 50 Das deutsche Bundesfinanzministerium sah im Herbst 2006 zu Recht das Bankgeheimnis verletzt, als US-Beteiligungsgesellschaften Darlehen von deutschen Banken im Milliardenumfang aufkauften. Die Daten der Darlehensnehmer fänden in den USA nicht ausreichenden Schutz. Kein großes Problem konnte das [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der Bankendienstleister SWIFT das Bankgeheimnis durch Datenübermittlung in die USA aushöhlt</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 46 &#8211; 50</p>
<p>Das deutsche Bundesfinanzministerium sah im Herbst 2006 zu Recht das Bankgeheimnis verletzt, als US-Beteiligungsgesellschaften Darlehen von deutschen Banken im Milliardenumfang aufkauften. Die Daten der Darlehensnehmer fänden in den USA nicht ausreichenden Schutz. Kein großes Problem konnte das selbe Ministerium dagegen erkennen, als kurz zuvor bekannt wurde, dass der belgische Bankendienstleister SWIFT weltweit sämtliche Daten von internationalen Geldtransaktionen in ein Rechenzentrum in die USA übermittelte, die dann von der Central Intelligente Agency, dein US-amerikanischen Auslandsgeheimdienst, oder von der Bundespolizei FBI erfasst und ausgewertet werden. SWIFT steht für »Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunications«. Es handelt sich dabei um eine seit 30 Jahren bestehende Datendrehscheibe, über die weltweit sämtliche grenzüberschreitenden Banküberweisungen abgewickelt werden &#8211; dies sind täglich oft über 12 Millionen Transaktionen mit einem Gesamtumfang von bis zu 4,8 Billionen Euro. Diese von dem Unternehmen bei Brüssel verarbeiteten und weitergeleiteten Daten werden in den USA für Sicherungszwecke gespiegelt, d. h. in Kopie gespeichert, und zwecks Terrorismusbekämpfung ausgewertet.</p>
<h2 class="auto-created">Jede &Uuml;berweisung eine potenzielle Terror&shy;fi&shy;nan&shy;zie&shy;rung?</h2>
<p>Seit kurz nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 beschaffen sich die US-Sicherheitsbehörden mit Hilfe der US-Finanzbehörde diese Daten, um die Finanzierungsströme des Terrorismus aufzuspüren. Dies erfolgt auf Grund »administrativer Vollmachten«, also durch reine Regierungsanweisung des US-Präsidenten George W. Bush, ohne dass hierbei eine gerichtliche Überprüfung stattfindet. Obwohl von Anfang an selbst im US-Finanzministerium rechtliche Bedenken gegen diese Praxis bestanden, wird diese bis heute fortgesetzt. Seit dem Jahr 2003 lässt sich SWIFT zwar nicht mehr mit mündlichen Zusagen abspeisen und lässt die Datenbeschaffung durch eine »unabhängige« Firma beobachten. Bis heute haben aber weder SWIFT noch die beauftragenden Banken, geschweige den die Bankkundinnen und -kunden auch nur ansatzweise eine Garantie, dass ihre Daten in der »größten Bankdatenbank der USA« &#8211; so die US-Regierung &#8211; nicht zweckwidrig genutzt werden.</p>
<p>Zur Auswertung kommen die Bankdaten aller Menschen und Unternehmen, die Geld ins Ausland transferieren &#8211; nicht nur von des Terrorismus, der Geldwäsche oder der Terrorfinanzierung Verdächtigen. Dieser Vorgang wurde nach Veröffentlichungen in US-Zeitungen Ende Juli 2006 bekannt. Kein Wunder, dass die europäische Wirtschaft Befürchtungen äußerte, diese Daten könnten zugunsten der US-Industrie zur Wirtschaftsspionage genutzt werden. Tatsächlich gibt es in den USA bzgl. der Datenverwendung keine wirksame Kontrolle: kein Datenschutzgesetz, keine Zweckbindung, keine Ansprüche auf Auskunft und Transparenz, keine unabhängige Kontrollinstanz. Dennoch sah sich nach Bekanntwerden kein Verantwortlicher veranlasst, diese offensichtlich illegale Aktion zu beenden.</p>
<h2 class="auto-created">Toleranz f&uuml;r milli&shy;o&shy;nen&shy;fache Grund&shy;rechts&shy;ver&shy;st&ouml;&szlig;e</h2>
<p>Erschreckend wenig Sinn zeigte auch die deutsche Bundesregierung, die nach Bekanntwerden der Fakten zunächst deren bisherige Kenntnis vehement bestritt, um auf intensive parlamentarische Nachfrage selbst nach Monaten keine Stellungnahme zu geben und es gezielt zu unterlassen, die bürgerrechtlichen Interessen der deutschen Bankkunden zu vertreten. Die Europäische Zentralbank hatte nach eigenem Bekunden seit Juni 2002 von dem Bruch des Bankgeheimnisses Kenntnis, ohne aber etwas zu veranlassen. Die EU-Kommission, die zunächst jede Zuständigkeit bzgl. dieses Vorgangs bestritt, ließ sechs Monate nach dessen Bekanntwerden durch Justizkommissar Frattini verlauten, die EU sei für rasche Verhandlungen mit den USA über den Umgang mit den Bankdaten.</p>
<p>Zwar begannen Datenschutzkontrollinstanzen mit der Aufklärung der rechtlichen und technischen Fakten. Von den Banken oder von den Regierungen waren jedoch keine Aktivitäten zu erkennen, um die millionenfache Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Bankgeheimnisses zu beenden. Der deutsche Zentrale Kreditausschuss (ZKA), der Zusammenschluss aller Bankenverbände, meinte feststellen zu müssen, es sei unrealistisch, dass sich deutsche Banken als Kunden des konkurrenzlosen SWIFT durchsetzen könnten. Statt die Einhaltung von Recht und Gesetz zu unterstützen, plädierte der ZKA für eine »politische Lösung«.</p>
<p>Die Bemühungen der europäischen Datenschutzinstanzen erwiesen sich als schwerfällig. Obwohl nach einer Analyse der bestehenden Verträge und der stattfindenden Datenverarbeitung durch ein Gutachten des Unabhängigen Landeszentrunis für Datenschutz Schleswig-Holstein nicht mehr ernsthaft bestritten werden konnte, dass SWIFT als Dienstleister an die rechtlichen Vorgaben der Banken gebunden ist, kam sowohl die belgische Aufsichtsbehörde wie auch die Artikel-29-Gruppe &#8211; der Zusammenschluss der Datenschutzkontrollbehörden in der EU &#8211; zunächst zu dem Ergebnis, dass den betroffenen Banken sowie deren Kunden praktisch keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stünden. Begründet wurde dies mit den technischen Umständen und dem zwingenden Verhalten der US-Administration. Erst fünf Monate, nachdem die deutschen Aufsichtsbehörden einen massiven Datenschutzverstoß von SWIFT und den Finanzinstitute in der EU festgestellt hatten, erkannte auch die Gruppe die Verletzung der Datenschutzrichtlinie an.</p>
<h2 class="auto-created">Erpressung und Ignoranz</h2>
<p>Tatsächlich haben die USA von Anfang an massiven Druck auf SWIFT ausgeübt, das ein Rechenzentrum in den USA betreibt. SWIFT hätte diesem Druck nicht nachgeben müssen und dürfen und hätte &#8211; spätestens nach Bekanntwerden des milliardenfachen Gesetzesbruchs &#8211; sich diesem entziehen müssen. Mittelfristig besteht kein Grund, die Datensicherung des belgischen Unternehmens in den USA vorzunehmen. Selbst kurzfristig wäre es SWIFT möglich gewesen, die in die USA gespiegelten Daten so zu verschlüsseln, dass diese von den US-Behörden nicht hätten gelesen werden können. Allenfalls auf die Daten der Absender und Empfänger in den USA könnten die dortigen Behörden berechtigterweise zugreifen, wenn hierfür die gesetzlichen Vorschriften und die formalen Anforderungen vorlägen &#8211; was anscheinend mit den administrativen Anordnungen auch nicht der Fall ist. SWIFT-Chef Leonard Schrank und die sonstigen Verantwortlichen erwiesen sich aber zu keinem Zeitpunkt problembewusst oder wegen der eindeutigen Rechtslage einsichtig.</p>
<p>Offensichtlich lassen sich SWIFT, die Banken und Bankenverbände, die Politik wie auch die Behörden in Europa und im Rest der Welt von den USA bei der Datenbeschaffung erpressen. Ein Interesse hieran können die Banken nicht wirklich haben. Diese sind ihren Kundinnen und Kunden gegenüber zum vertraulichen Umgang mit den Daten &#8211; zum Bankgeheimnis &#8211; verpflichtet. Auch die Politik und die Behörden müssen sich darüber bewusst sein, dass die weitergeführte Praxis unzweifelhaft gegen die Europäische Datenschutzrichtlinie verstößt.</p>
<p>Über die Konsequenzen dieses Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nur spekuliert werden. Dieses Recht besteht nicht nur nach deutschem Verfassungsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. in. Artikel 1 Absatz 1 GG, sondern auch auf Grund von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 8 der EU-Grundrechte-Charta. Die abgeschöpften Daten stehen den US-Behörden, die an der Terrorismusbekämpfung beteiligt sind, in einem Investigative Data Warehouse (IWD) zur Verfügung. Daran sind über 50 Behörden, von FBI- und CIA-Dienststellen bis hin zu Regierungsbüros beteiligt. Diese Daten werden hei den weltweiten amerikanischen Terrorismusermittlungen herangezogen, bei denen &#8211; wie sich immer wieder zeigt &#8211; viele absolut Unschuldige getroffen werden. Die Daten werden aber z.B. auch genutzt, um bestimmten Personen die Einreise in die USA zu verweigern. Über die wirtschaftlichen Schäden, die mit der vermuteten Wirtschaftsspionage verbunden sind, kann nur gemutmaßt werden.</p>
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		<title>Verfassungsgrenzen für die Rasterfahndung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/verfassungsgrenzen-fuer-die-rasterfahndung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 20:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 51 &#8211; 54 Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 4. April 2006 (Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 1939 ff.) der polizeilichen Rasterfahndung erhebliche Grenzen aufgezeigt. In der Entscheidung geht es um nicht weniger als den Schutz der Grundrechte in Kriegs- und Krisenzeiten. Seit der »Krieg gegen den Terror« begonnen hat, steht [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 51 &#8211; 54</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 4. April 2006 (Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 1939 ff.) der polizeilichen Rasterfahndung erhebliche Grenzen aufgezeigt. In der Entscheidung geht es um nicht weniger als den Schutz der Grundrechte in Kriegs- und Krisenzeiten. Seit der »Krieg gegen den Terror« begonnen hat, steht es um die Bürgerrechte schlecht. Schon kurz nach den Anschlägen am 11. September 2001 kamen die Innenminister aller 16 Bundesländer überein, die Studierenden aus islamischen Ländern mit einer Rasterfahndung ins Visier zu nehmen.</p>
<p>Dabei ging es nicht darum, Mittäter/innen der Anschläge in New York und Washington aufzuspüren, sondern der »Gefährdung der Inneren Sicherheit« im Zuge der Beteiligung Deutschlands am »Krieg gegen den Terror« vorzubeugen. Wegen des beabsichtigten Afghanistan-Kriegs der USA und seiner Unterstützung durch die Bundesrepublik sei eine Gefahr von terroristischen Anschlägen in Deutschland gegeben. So wurde etwa zur Begründung der Rasterfahndung in Hessen ausgeführt: »Für den Fall eines Angriffs US-amerikanischer Streitkräfte gegen Ziele in Afghanistan und/oder der anderen Unterstützerstaaten mit hohen Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung« sei »mit einer Vielzahl von Demonstrationen unter großer Beteiligung der in Deutschland lebenden muslimischen Bevölkerung zu rechnen. Daneben sind Gewalttaten durch extremistische islamische Kreise in der Bundesrepublik einzukalkulieren.«</p>
<h2 class="auto-created">Kriegs&shy;f&uuml;h&shy;rung und Raster&shy;fahn&shy;dung</h2>
<p>Dieser Zusammenhang zwischen Kriegsführung und Rasterfahndung kommt auch in den gerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck: So wies das Landgericht Düsseldorf etwa die Beschwerde eines marokkanischen Studenten gegen die Anordnung der Rasterfahndung zurück, weil es gelte, eine gegenwärtige Gefahr durch die Rasterfahndung abzuwenden: »Dies ergibt sich bereits daraus, dass seitens der Bundesregierung die uneingeschränkte Solidarität &#8211; ggf. auch mit militärischen Mitteln &#8211; mit dem Vorgehen der Vereinigten Staaten wiederholt bekundet wurde und dass seitens der hinter den Anschlägen vom 11. September vermuteten Organisationen spätestens seit der Militäraktion gegen Afghanistan Vergeltungsschläge gegen die an die militärischen Aktionen beteiligten Staaten angekündigt wurden.«</p>
<p>Terrorist/inn/en wurden nicht gefunden, die Rasterfahndung wurde gleichwohl wegen ihrer »präventiven Wirkung« gerechtfertigt. So behauptete der hessische Innenminister Bouffier, dass die Rasterfahndung »aufgrund der Medienberichterstattung &#8230; vom islamistischen Potential als Fahndungs-/Verfolgungsdruck empfunden« worden sei.</p>
<p>Diesem Umgang mit Bürgerrechten hat das Bundesverfassungsgericht durch seine Entscheidung enge Grenzen gesetzt, und dies war bitter nötig. Denn von Politik und Justiz wurde dem Abbau demokratischer Rechte nur ein geringer Widerstand entgegengesetzt. So galt es als unproblematisch, dass in drei Bundesländern Ende 2001 keine Rechtsgrundlagen für die Rasterfahndung bestanden. In Bremen hatte man gar die gesetzliche Regelung zur Rasterfahndung kurz zuvor abgeschafft. In kürzester Zeit verabschiedeten Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen die Änderungen ihrer Polizeigesetze.</p>
<p>Auch die Justiz setzte der Rasterfahndung wenig entgegen, mit einigen Ausnahmen. Größte Bedeutung kommt deshalb der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2002 zu. Das Gericht nahm die im hessischen Polizeigesetz, ähnlich wie bei einer Hausdurchsuchung, vorgesehene vorherige richterliche Prüfung der Rasterfahndung ernst. Das OLG begründete dies mit deutlichen Worten: »Mit der Übertragung der Entscheidungskompetenz und Verantwortung auf die Gerichte ist zugleich die Erwartung verbunden, dass sich die zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter &#8212; auch in Krisenzeiten &#8212; nicht von eigenen Emotionen oder Emotionen anderer, sondern ausschließlich vom Gesetz leiten lassen (Artikel 20 Absatz 3, 92, 97 Absatz 1 GG, §§, 25, 38 DRiG).« Inhaltlich nahm das Oberlandesgericht Frankfurt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vorweg und verneinte eine für die Rasterfahndung erforderliche »konkrete Gefahr«. Nach diesem Stopp der Rasterfahndung war es allerdings mit dem Richtervorbehalt für die Rasterfahndung in Hessen vorbei: CDU und FDP änderten das Polizeigesetz und schafften den Richtervorbehalt ab. Danach war keine vorherige Anordnung durch das Amtsgericht mehr notwendig und das Oberlandesgericht Frankfurt nicht mehr als Instanzgericht zuständig. Zuständig waren nunmehr die Verwaltungsgerichte. Das Vertrauen der hessischen Polizeibehörden in die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes war aber wohl nicht besonders groß: Als ein Studierender in Hessen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof die weitere Rasterung seiner Daten verhindern wollte, erklärte das Landeskriminalamt kurzerhand, auf die Daten dieses Studierenden verzichten zu können. So blieb der Polizei in Hessen eine erneute gerichtliche Überprüfung der Rasterfahndung erspart.</p>
<h2 class="auto-created">BVerfG: Schwer&shy;wie&shy;gender Eingriff</h2>
<p>Umso wichtiger ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006. Mit seiner Entscheidung stellt das Gericht klar, dass die Rasterfahndung ein schwerwiegender Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist. Die Richter knüpfen in ihrer Entscheidung an das Volkszählungsurteil von 1983 an und machen deutlich, welche Gefahren durch polizeiliche Instrumente wie die Rasterfahndung entstehen. Durch die Rasterfahndung sei es möglich, alle bei irgendwelchen öffentlichen oder privaten Stellen über irgendeine Person vorhandenen Daten bei Bedarf bei einer Stelle zusammen zu führen und gegeneinander abzugleichen. Hiermit entstehe das Risiko, dass das grundsätzlich bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat umgangen wird. Die eigene Vorratsspeicherung aller Daten wird im Ergebnis durch den Zugriff auf die überall vorhandenen Daten ersetzt. Angesichts der Vielzahl der vorhandenen personenbezogenen Daten nähere man sich inzwischen der Möglichkeit, durch die Verknüpfung der Daten ein teilweises oder vollständiges Persönlichkeitsbild der Bürger/innen zu erstellen, was von Verfassungs wegen unzulässig sei. So seien etwa durch Zugriff auf die Kundenkartensysteme, die in vielen Kaufhäusern eingeführt sind, detaillierte Informationell über das private Einkaufsverhalten der Inhaber solcher Karten abrufbar. Die Ermächtigung zur Durchführung einer Rasterfahndung sei im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht sehr weit reichend. Ferner habe gerade bei der Rasterfahndung 2001 das besondere Risiko für die Betroffenen bestanden, Ziel von behördlichen Ermittlungsmaßnahmen zu werden, und die Veröffentlichung der Rasterkriterien habe eine stigmatisierende Wirkung für all diejenigen, die diese Kriterien erfüllen.</p>
<p>Die Rasterfahndung sei deshalb nur unter engen Voraussetzungen möglich, nämlich dann, wenn tatsächlich eine »konkrete Gefahr« vorliege. Ermittlungen ins Blaue hinein seien unzulässig.</p>
<p>Ein Gefahrenverdacht reiche deshalb ebenso wenig aus, wie die aus Sicht des Gerichts »praktisch nie ausgeschlossene« Möglichkeit, »dass terroristische Aktionen auch Deutschland treffen oder dort vorbereitet werden können. Eine derartige allgemeine Bedrohungslage, wie sie spätestens seit dein 11. September 2001, also seit nunmehr über vier Jahren, praktisch ununterbrochen bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung einer Rasterfahndung nicht aus.«</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss wohl auch deshalb so ausführlich begründet, weil die »außenpolitische Spannungslage«, die seit dem Beginn des »Krieges gegen den Terror« besteht, noch länger anhalten dürfte und ebenso die Bedrohung der Bürgerrechte.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/verfassungsgrenzen-fuer-die-rasterfahndung/">Verfassungsgrenzen für die Rasterfahndung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Tag und Nacht überwacht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/tag-und-nacht-ueberwacht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 20:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 55 &#8211; 57 Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Und welche Aufgabe stellt die Polizei weltweit vor größere Herausforderungen als die Verhinderung von Terroranschlägen? Auch außergewöhnliche Überschreitungen sicher geglaubter Grenzen häufen sich, seit Staaten sich auf das äußerste herausgefordert sehen. Und auch im Inland treten erste Fälle auf, die befürchten lassen, dass unter [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 55 &#8211; 57</p>
<p>Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Und welche Aufgabe stellt die Polizei weltweit vor größere Herausforderungen als die Verhinderung von Terroranschlägen? Auch außergewöhnliche Überschreitungen sicher geglaubter Grenzen häufen sich, seit Staaten sich auf das äußerste herausgefordert sehen. Und auch im Inland treten erste Fälle auf, die befürchten lassen, dass unter der Flagge der Terrorismusbekämpfung die Garantie der Menschenwürde einen zunehmend hohlen Klang bekommt.</p>
<p>In dem Fall einer Berlinerin geht es dabei nicht um Folter oder Misshandlung, sondern um unmenschlichen Überwachungsdruck. Die junge Frau war vor Jahren bereits zum Islam konvertiert und zog ein aus der Beziehung zu einem strenggläubigen Muslim stammendes Kind auf. Sie bewegte sich in Kreisen praktizierender Muslime und nutzte auch deren elektronische Foren. Von einem auf den anderen Tag im April 2006 war das Leben der jungen Frau nicht mehr wie vorher: Eine von Polizei und Gesundheitsamt vorbereitete Aktion überraschte sie am helllichten Tage. Aufgrund familienrichterlicher Anordnung wurde ihr das Kind weggenommen und in eine Pflegefamilie gegeben, ihre Wohnung wurde durchsucht und sie selbst in die Psychiatrie verbracht. Zur Begründung beriefen sich Polizei und Gesundheitsamt darauf, dass die junge Frau ein Selbstmordattentat im Namen des Jihad vorgehabt habe, bei dem sie sich, ihr Kind und weitere Menschen in den Tod reißen wollte. Sie habe dies in einem Internet-Chatroom mit anderen gläubigen Muslimen diskutiert. Nachdem der Versuch, sie in die Psychiatrie zwangseinzuweisen, gescheitert war &#8211; die Fachärzte fanden keinerlei Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung -, wurde sie in ihre Wohnung entlassen. Bald darauf stellten sich ihr mehrere Beamtinnen und Beamte einer Dienststelle des Berliner Landeskriminalamts vor, die schwerpunktmäßig mit der islamistischen Szene befasst ist. Sie folgten der Betroffenen nunmehr Tag und Nacht auf Schritt und Tritt im Abstand von einem Meter. Sie konnte ihre Wohnung nicht mehr verlassen, ohne durchsucht zu werden. Jederzeit befanden sich in ihrer unmittelbaren Nähe Polizeibeamte, die auch ohne weiteres erkennbar waren. Ein Polizeifahrzeug stand Tag und Nacht vor ihrer Haustür. Nicht nur beim Einkaufen, sondern auch vor dem Eintritt in die Kanzlei ihrer Rechtsanwältin und bei ihrem Verlassen wurde sie einer intensiven Leibesvisitation unterzogen. Es könnten sich ja Waffen in ihren Schuhen befinden. Bis zum Bankschalter wurde sie verfolgt: Polizeibeamte traten dicht an die junge Frau heran und gaben per Funk &#8211; und für die Umstehenden hörbar &#8211; durch, was für Geldscheine ihr ausgezahlt wurden. Kurzum: Die junge Frau verfügte außerhalb ihrer vier Wände nicht mehr über den Hauch eines Privatlebens. Sie muss auch davon ausgehen, dass ihre Telekommunikation lückenlos überwacht wird: ihr Handy war ihr mehrfach von der Polizei abgenommen und untersucht worden. Im Telecafe drängte sich eine Beamtin mit in die Telefonkabine und jede Telefonnummer wurde vor dem Wählen notiert &#8211; wenn die Beamtin das Telefonat nicht gleich selbst tätigte.</p>
<p><b>Ein Nähe-Distanz-Verhältnis eigener Art</b></p>
<p>Die absolut entnervte Betroffene rief schließlich das Berliner Verwaltungsgericht an. Die mündliche Verhandlung über ihren Eilantrag im Juni 2006 dauerte nicht lange, dann verpflichtete sich der Polizeipräsident in Berlin, die ganz offensichtlichen Maßnahmen einzustellen. Die Betroffene hat damit wenigstens im Angesicht ihrer sozialen Umgebung ein Stück ihrer Würde zurückerhalten. Freilich dauert die Überwachung, nunmehr leidlich diskreter, bis heute an. So pflegen die observierenden Beamten seitdem einen Abstand von mehr als einem Meter, vermeiden Uniformen, nutzen zivile Fahrzeuge. Durchsuchungen und ständiger Sichtkontakt zu den Beamten bestimmen aber weiterhin die Tagesordnung der Betroffenen. Auch ihr Kind darf sie nur kurzzeitig sehen. Als die Routine zwischen Überwachern und Überwachter überhandzunehmen schien, wies die Polizeiführung ihre Beamten an, nicht etwa zu engen<br />persönlichen Kontakt zu der Betroffenen zu pflegen. Die Folge war, dass die Beamten von ihr nicht mehr vorher erfuhren, wo sie hingehen wollte, und ihre Spur manchmal verloren. Wie zur Strafe gingen sie daraufhin wieder für einige Tage zur hautnahen Überwachung über.</p>
<p>Über die Frage, ob sie tatsächlich die Neigung zu einer gemeingefährlichen Gewalttat aus religiösen Motiven hatte &#8211; was sie bis heute bestreitet &#8211; und damit auch nicht zur Erziehung ihres Kindes befähigt ist, wird bis heute vor Gericht gestritten. Ob sie eine elektronische Fußfessel, eine Kamera vor ihrer Wohnungstür oder einen implantierten Chip, der ihre Position und ihre Worte immer sofort an die Polizei meldet, als Erleichterung empfinden würde? Spekulationen über das wirkliche Empfinden der Betroffenen kann ihr die verfassungsrechtliche Betrachtung ersparen: Zur Menschenwürde gehören ein Privat- und ein Familienleben, gehören freiwillige und ungestörte soziale Kontakte und gehört ein sozialer Geltungsanspruch, der von niemandem, auch nicht vom Staat, durch Wort oder Tat in Zweifel gezogen werden darf. Wer gedacht hatte, dass die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes es verbietet, den Einzelnen zum Objekt staatlichen Handelns zu machen, hat nicht mit dem »Kampf gegen den Terrorismus« gerechnet.</p>
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		<title>Kettenduldungen &#8211; Leben in der Warteschleife</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/kettenduldungen-leben-in-der-warteschleife/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Umgang mit geduldeten Ausländern verletzt Menschenrechte Grundrechte-Report 2007, Seiten 57 &#8211; 61 Was ein Geduldeter ist, wissen die meisten: Ein Ausländer, der keinen rechtmäßigen Aufenthalt hat, aber nicht abgeschoben werden kann und deshalb eine Duldung bekommt. Was es aber konkret bedeutet, ein Geduldeter zu sein, ist weithin unbekannt. Dies heißt zunächst, den Ausländerbehörden ausgeliefert zu [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/kettenduldungen-leben-in-der-warteschleife/">Kettenduldungen &#8211; Leben in der Warteschleife</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Umgang mit geduldeten Ausländern verletzt Menschenrechte</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 57 &#8211; 61</p>
<p>Was ein Geduldeter ist, wissen die meisten: Ein Ausländer, der keinen rechtmäßigen Aufenthalt hat, aber nicht abgeschoben werden kann und deshalb eine Duldung bekommt. Was es aber konkret bedeutet, ein Geduldeter zu sein, ist weithin unbekannt. Dies heißt zunächst, den Ausländerbehörden ausgeliefert zu sein. Eine Duldung kann zwar für sechs Monate ausgestellt werden &#8211; wird sie aber meist nicht. Je nach Land &#8211; Herkunftsland oder Bundesland &#8211; gibt es mal eine Woche, mal einen Monat oder bestenfalls drei Monate. Jede Vorsprache kann ein Spießrutenlauf sein: »Warum sind Sie noch da? Warum haben Sie noch keine Papiere? Sie erfüllen Ihre Mitwirkungspflicht nicht!«, hört der Geduldete immer wieder mit mehr oder weniger drohendem Unterton. Der Geltungsbereich der Duldung ist kraft Gesetzes auf ein Bundesland beschränkt, kann aber auch enger gezogen werden: Wer nicht mitwirkt, darf die Stadt oder den Landkreis nicht verlassen. Arbeit gibt es so gut wie keine. Beim Vorwurf der fehlenden Mitwirkung ist sie sowieso verboten, ansonsten gilt das Vorrangsprinzip. Wegen der hohen Arbeitslosigkeit heißt das: Keine Arbeit oder allenfalls ein 2-Stunden-Job auf niedrigstem Lohnniveau. Eine Wohnung kann man davon natürlich nicht finanzieren, was dann &#8211; in Bayern kraft Landesrecht, in anderen Bundesländern nach verbreiteter Praxis &#8211; geradewegs ins Lager führt. Dort lebt der Geduldete dann in einem Mehrbettzimmer mit Ehepartner und Kindern oder wildfremden Menschen zusammengepfercht. Dieser Zustand dauert nicht Wochen, nicht Monate, sondern Jahre. Manchmal wird ein Jahrzehnt draus. Dies sind dann die Kettenduldungen, um die es hier geht.</p>
<h2 class="auto-created">Recht auf private Lebens&shy;ge&shy;stal&shy;tung</h2>
<p>Schon 1973 hat das Bundesverfassungsgericht erkannt: »Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich &gt;für sich zu seinsich selbst zu gehören&#8216;, ist nicht eingelöst. So leben zu müssen, widerspricht der menschlichen Würde und verletzt Artikel 1 GG und Artikel 2 Absatz 1 GG.</p>
<p>Der naheliegende Einwand ergibt sich aus der gesetzlichen Definition der Duldung als »vorübergehende Aussetzung der Abschiebung« (§ 60 a AufenthG). Vorübergehend mit anderen zusammenleben zu müssen, nicht arbeiten zu dürfen oder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu sein, verletzt noch nicht die Menschenwürde. In einer solchen Situation ist auch ein Strafgefangener, unter Umständen ein Kranker oder möglicherweise ein jeder, wenn es das Schicksal nicht gut mit ihm gemeint hat. Nur: Was ist vorübergehend und wann gebieten es die Menschenrechte, auch dem nicht willkommenen Ausländer den Zugang zur sozialen Gemeinschaft durch die Einräumung eines legalen Aufenthalts zu gestatten?</p>
<h2 class="auto-created">Bleibe&shy;rechts&shy;re&shy;ge&shy;lung &mdash; ein erster Schritt</h2>
<p>Die Innenministerkonferenz hat in ihrem Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006 eine Legalisierung nach acht Jahren vorgesehen. Obwohl wegen der strengen Voraussetzungen und der zahlreichen Ausschlussgründe nur circa 20 000 von den derzeit 190 000 Geduldeten hiervon profitieren werden, ist dies ein Anhaltspunkt. Die Kirchen, Wohlfahrtsverbände und Menschenrechtsorganisationen verlangen kürzere Fristen, vor allem für bestimmte Personen: Kinder und Jugendliche, Traumatisierte und Opfer von Gewalt sollten schon früher einen rechtmäßigen Aufenthalt bekommen, fordern sie.</p>
<p>Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) könnte ein Ansatzpunkt sein. Dieser schützt nicht nur das Familienleben, sondern gewährleistet auch den Anspruch auf Achtung des Privatlebens. Dies umfasst unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person, das Recht, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu entwickeln und verlangt die Rücksichtnahme auf die individuelle Situation unter Berücksichtigung des Lebensalters, der persönlichen Befähigungen, der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle, gesellschaftliche Leben auf der einen Seite und das Maß der Entwurzelung und Reintegrationsfähigkeit im Herkunftsland auf der andere Seite bei Entscheidungen über den Aufenthalt. Unter dem Stichwort der »faktischen Integration« ist das Interesse des Individuums gegen das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung abzuwägen. Eine schematische Beurteilung, damit auch die Festlegung starrer Zahlen, verbietet sich, vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In mehreren Entscheidungen hat der EGMR im Einzelfall ein Übergewicht des privaten Interesses gegen das staatliche Interesse bejaht und die Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung als nicht notwendig im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 EMRK gerügt.</p>
<p>In zumindest einem Fall leitete der EGMR (EGMR vom 16. 06. 05, 60654/00, Sisojeva) aus dem Recht auf Privatleben auch einen Anspruch auf Einräumung eines rechtmäßigen Aufenthalts ab. Da seine Rechtsprechung als Auslegungshilfe des nationalen Rechts heranzuziehen ist, ergibt sich ein zweifacher Lösungsansatz. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Gebot der Achtung der Menschenwürde aus Artikel 1 GG sowie Artikel 2 Absatz 1 GG verlangt, auch dem Geduldeten die private Lebensgestaltung, in der er seine Individualität entwickeln und wahren kann und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben grundsätzlich und zunehmend zur Aufenthaltsdauer mehr und mehr einzuräumen. Die Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft, eine Zwangsverpflegung, die Untersagung einer frei gewählten Erwerbstätigkeit sind umso weniger zulässig, je länger der Betreffende hier ist &#8211; und zwar ungeachtet seines ausländerrechtlichen Status. Die Einschränkungen des grundlegenden Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit müssen mit zunehmender Aufenthaltsdauer abnehmen und nicht, wie gegenwärtig, zunehmen. Auch bei Geduldeten verlangt das Grundgesetz die Integrationsförderung und nicht die gezielte Desintegration. Das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Artikel 8 Absatz 1 EMRK definiert dann die Grenze, ab der eine Abschiebung unzulässig wird und damit der Aufenthalt zu legalisieren ist. Starre zeitliche Grenzen gibt es hierbei nicht, vielmehr kommt es auf den Einzelfall, das Alter, die Integration und die Besonderheiten in der Vita an.</p>
<p>Die gegenwärtige Praxis jedenfalls ist nicht akzeptabel. Wer hier lebt, hat Anspruch auf Achtung seiner Individualität und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Wer lange hier gelebt hat, muss hier bleiben dürfen. Denn Deutschland ist dann de facto zu seiner Heimat geworden, auch wenn es nicht sein Heimatstaat ist. Das Gebot der Achtung der Menschenwürde wird nicht durch die Grenzen des Nationalstaats beschränkt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/kettenduldungen-leben-in-der-warteschleife/">Kettenduldungen &#8211; Leben in der Warteschleife</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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