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	<title>vorgänge Nr. 201/202: Verfassungsschutz in der Krise? Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Vorwort der Herausgeber</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/editorial-16/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 21:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 1 Liebe Leserinnen, liebe Leser, als Herausgeber freuen wir uns, dass wir Ihnen heute das neue Heft der vorgänge vorlegen können. Leider haben die Umstellungen in Redaktion und Konzeption der Zeitschrift länger gedauert als geplant &#150; der Wechsel in den Eigenverlag, ein neues Vertriebskonzept und der redaktionelle Relaunch forderten [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/editorial-16/">Vorwort der Herausgeber</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 1</p>
<p>Liebe Leserinnen, liebe Leser,</p>
<p>als Herausgeber freuen wir uns, dass wir Ihnen heute das neue Heft der <b>vor</b><i>gänge </i>vorlegen können. Leider haben die Umstellungen in Redaktion und Konzeption der Zeitschrift länger gedauert als geplant &#150; der Wechsel in den Eigenverlag, ein neues Vertriebskonzept und der redaktionelle Relaunch forderten ihren Tribut. Für die Verzögerung bitte wir um Ihre Nachsicht.</p>
<p>Unsere Bemühungen, so hoffen wir, finden sich im vorliegenden Heft wieder. Beim Lesen werden Sie merken: Die neuen <b>vor</b><i>gänge </i>rücken näher an bürgerrechtliche Fragestellungen heran, und sie sind näher dran am politischen Geschehen. Wie bisher finden Sie auch in den neuen <b>vor</b><i>gängen </i>jeweils einen Schwerpunkt. Daneben bieten wir mehr Raum für Beiträge aus dem gesamten bürger- und menschenrechtlichen Spektrum.</p>
<p>Mit der neuen Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge </i>erweitert sich der Kreis der Leserinnen und Leser deutlich. Neben den bisherigen Abonnenten erhalten ab sofort alle Mitglieder der Humanistischen Union (HU) die Zeitschrift. Für sie ist der Bezug im Mitgliedsbeitrag enthalten. Doch die <b>vor</b><i>gänge </i>lohnen sich nicht nur für Vereinsmitglieder, sondern auch für alle, die sich über die Tagesmedien hinaus stärker mit bürgerrechtlichen Fragen beschäftigen wollen. Wir laden mit dieser Ausgabe alle Sympathisanten und Freunde der HU herzlich ein, die <b>vor</b><i>gänge </i>regelmäßig zu beziehen. Über unser Angebot zum &#132;Reinschnuppern&#8220; informiert sie die Beilage.</p>
<p>Mit dem neuen Redaktionskonzept wollen wir der Zeitschrift eine neue Perspektive geben, ein erweitertes Publikum für die <b>vor</b><i>gänge </i>(zurück-)gewinnen. Den beiden neuen Redakteuren &#150; Claudia Krieg und Sven Lüders &#150; wünschen wir eine glückliche Hand bei ihrer Arbeit. Und wir hoffen natürlich, dass dieses erste Heft für Sie der &#132;Beginn einer neuen Freundschaft&#8220; mit den <b>vor</b><i>gängen </i>wird.</p>
<p>Für die Herausgeber grüßt Sie</p>
<p>Werner Koep-Kerstin</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/editorial-16/">Vorwort der Herausgeber</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/editorial-17/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 21:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 2-3 Seit drei Monaten stehen Beate Zsch&#228;pe und mit ihr mehrere mutma&#223;liche Unterst&#252;tzer des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) in M&#252;nchen vor Gericht. Mit den Mitteln des Rechtsstaates soll dort gekl&#228;rt werden, wer f&#252;r diese rassistische Mordserie verantwortlich war, die sich jahrelang unter den Augen der Sicherheitsbeh&#246;rden abspielte. Als der Zusammenhang [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/editorial-17/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 2-3</p>
<p>Seit drei Monaten stehen Beate Zsch&auml;pe und mit ihr mehrere mutma&szlig;liche Unterst&uuml;tzer des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) in M&uuml;nchen vor Gericht. Mit den Mitteln des Rechtsstaates soll dort gekl&auml;rt werden, wer f&uuml;r diese rassistische Mordserie verantwortlich war, die sich jahrelang unter den Augen der Sicherheitsbeh&ouml;rden abspielte. Als der Zusammenhang vor zwei Jahren hergestellt war, da hielten viele Beobachter f&uuml;r einen Moment die Luft an: Wie dicht waren die Sicherheitsbeh&ouml;rden dran, als sich drei einschl&auml;gig bekannte Neonazis zu radikalisieren begannen, mit Waffen versorgten, und schlie&szlig;lich untertauchten? Waren V-Leute im Umfeld des Trios im Einsatz? Wie und warum hatte der Verfassungsschutz in die Bem&uuml;hungen der Strafverfolger interveniert? Worin besteht der Aufkl&auml;rungsgewinn des Verfassungsschutzes, wenn er Derartiges zul&auml;sst?</p>
<p>Mit diesen Fragen haben sich mittlerweile vier Untersuchungsaussch&uuml;sse in Bund und L&auml;ndern besch&auml;ftigt. Ihre Bem&uuml;hungen um Aufkl&auml;rung sind noch nicht abgeschlossen, doch schon jetzt wird eine Vielzahl falsch oder gar nicht ausgewerteter Informationen, eklatanter Fehleinsch&auml;tzungen und gezielter Verharmlosungen deutlich. Der unprofessionelle Umgang mit Informationen rei&szlig;t nicht ab &#8211; und selbst bei der Aufarbeitung ihrer Archive versagen die Verfassungssch&uuml;tzer immer wieder. Doch die Aufarbeitung des NSU-Skandals hakt auch auf anderen Ebenen: bei den politisch Verantwortlichen und in den Parlamenten. Grund genug f&uuml;r die <b>vor</b><i>g&auml;nge</i>, sich noch einmal grunds&auml;tzlich mit dem Verfassungsschutz (VS) zu befassen.</p>
<p>Dessen problematischen Seiten zeigen sich nicht nur dort, wo er im Verborgenen t&auml;tig wird &#8211; sondern auch in aller &Ouml;ffentlichkeit, wenn er mit seinen &#8222;Erkenntnissen&#8220; Politik macht. Welche Rolle die Verfassungsschutzberichte dabei spielen, analysierte bereits 1982 <b>J&uuml;rgen Seifert </b>in den <b>vor</b><i>g&auml;ngen</i>. Wir drucken seine damalige Untersuchung erneut ab. Wie aktuell die Kritik am &ouml;ffentlichen Wirken des VS ist, zeigt auch <b>Melanie Pohner</b>, die sich kritisch mit der zunehmenden &#8222;Bildungsarbeit&#8220; der Verfassungssch&uuml;tzer besch&auml;ftigt.</p>
<p>Die sicherheitspolitischen Reaktionen auf den NSU-Skandal fasst <b>Eric T&ouml;pfer </b>zusammen. Er listet auf, was die Innenminister in den letzten beiden Jahren an Ma&szlig;nahmen und Reformen beschlossen, ja gr&ouml;&szlig;tenteils schon umgesetzt haben: neue Einrichtungen zum informellen Austausch; Verpflichtungen zur engeren Kooperation; noch mehr Datensammlungen und eine st&auml;rkere Zentralisierung. Das voraussichtliche Ergebnis &#8211; eine St&auml;rkung des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz &#8211; wirkt nicht nur paradox, sondern einmal mehr als vor allem von den Sicherheitsbeh&ouml;rden selbst vorangetriebene Entwicklung. Von politischem Steuerungs- und Gestaltungswillen keine Spur. Das wird umso deutlicher, wenn man die <b>Reformvorschl&auml;ge der Parteien </b>daneben h&auml;lt. Wir haben Vertreter aller Bundestagsfraktionen zu ihren Reformvorstellungen befragt. Ihre Antworten sind ab Seite 12 nachzulesen. W&auml;hrend Gr&uuml;ne und Linke derzeit &uuml;ber Alternativen zum Verfassungsschutz nachdenken, sind CDU/CSU und SPD erkennbar darum bem&uuml;ht, keine weiteren Reformerwartungen aufkommen zu lassen.</p>
<p>&Uuml;ber dem &#8222;Betriebsunfall&#8220; NSU sollten die grunds&auml;tzlichen Probleme des Verfassungsschutzes nicht in Vergessenheit geraten. Daran erinnert ein gemeinsames <b>Memorandum zur Abschaffung des Verfassungsschutzes</b>, das Vertreter von B&uuml;rgerrechtsorganisationen erarbeitet haben. Wir drucken Ausz&uuml;ge aus dem Text, der die zentrale Aufgabe des Verfassungsschutzes &#8211; als Fr&uuml;hwarnsystem vor gef&auml;hrlichen Aktivit&auml;ten &#8211; kritisch hinterfragt. Ist solch ein Fr&uuml;hwarnsystem &uuml;berhaupt w&uuml;nschenswert f&uuml;r eine Demokratie? Welche Gefahren lauern in der geheimdienstlichen Beobachtung der gewissen &#8222;Bestrebungen&#8220;, die der Verfassungsschutz im Blick haben soll. Und was ist mit den anderen Aufgaben, die der VS noch erf&uuml;llen soll? Die Autoren befassen sich mit den Schwierigkeiten einer Kontrolle des Verfassungsschutzes, aber auch mit den permanenten Rechtsbr&uuml;chen, Skandalen und Verfehlungen, die die Geschichte des Dienstes durchziehen. Ihre Antwort ist eindeutig: der VS geh&ouml;rt abgeschafft, und zwar ersatzlos. Wie das auf Landesebene vollzogen werden k&ouml;nnte, und welche rechtlichen Fallstricke dabei zu beachten sind, zeigt <b>Sven L&uuml;ders </b>am Beispiel eines Gesetzentwurfs der hessischen Linken.</p>
<p>Dass die Kritiker an den Geheimdiensten nicht nur aus der Zivilgesellschaft, quasi von Au&szlig;en kommen, hat der fr&uuml;here Leiter des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz, <b>Hansj&ouml;rg Geiger</b>, bereits vor Jahren deutlich gemacht. Im Gespr&auml;ch erl&auml;utert er, warum er von der Notwendigkeit eines geheimdienstlichen Verfassungsschutzes nach wie vor &uuml;berzeugt ist &#8211; und dennoch kein Weg an grundlegenden Reformen vorbei f&uuml;hrt. Ganz andere Erfahrungen machte dagegen <b>Klaus Hahnzog </b>mit dem Verfassungsschutz. Er engagierte sich in einem B&uuml;ndnis gegen ein restriktives Versammlungsgesetz &#8211; und wurde dort von einem V-Mann des bayerischen Landesamtes bespitzelt; im Auftrag jenes Ministeriums, gegen dessen Gesetz er klagen wollte. Er fordert, die V-Leute abzuschalten.</p>
<p>Mit einem weiteren zentralen Instrument der Geheimdienstarbeit setzt sich schlie&szlig;lich <b>Rosemarie Will </b>auseinander: Sie kommentiert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Anti-Terror-Datei. Jene steht f&uuml;r die uferlose Speicherung von allem und jedem, aber auch f&uuml;r den zunehmenden Informationsaustausch zwischen Geheimdiensten und Polizei. In ihrem Kommentar vermisst Will eine klare Position der Karlsruher Richter zur Ausgestaltung des sogenannten Trennungsgebots im Informationszeitalter.</p>
<p>Wir hoffen, dass neben den genannten Beitr&auml;gen zum Schwerpunkt auch die anderen Themen im Heft Ihr Interesse finden. Wir w&uuml;nschen Ihnen jedenfalls interessante Einblicke und eine anregende Lekt&uuml;re mit den neuen <b>vor</b><i>g&auml;ngen</i>.</p>
<p><a href="mailto:vorg%E4nge%40humanistische-union.de">Claudia Krieg &amp; Sven L&uuml;ders</a><br />&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/editorial-17/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Wie der Verfassungsschutz am NSU-Debakel wächst</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/wie-der-verfassungsschutz-am-nsu-debakel-waechst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 21:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 4-11 Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den skandal&#246;sen Praktiken, Verfehlungen und Verstrickungen des Verfassungsschutzes nach dem NSU-Skandal? Fehlanzeige! Statt die bisherige Arbeitsweise auch nur ansatzweise in Frage zu stellen, wurden umgehend Forderungen f&#252;r weitere Befugnisse, noch mehr Datensammlung und -austausch, noch mehr unkontrollierte Zusammenarbeit erhoben &#8211; und zum Teil schon [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/wie-der-verfassungsschutz-am-nsu-debakel-waechst/">Wie der Verfassungsschutz am NSU-Debakel wächst</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 4-11</p>
<p>Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den skandal&ouml;sen Praktiken, Verfehlungen und Verstrickungen des</p>
<p>Verfassungsschutzes nach dem NSU-Skandal? Fehlanzeige! Statt die bisherige Arbeitsweise auch nur ansatzweise in</p>
<p>Frage zu stellen, wurden umgehend Forderungen f&uuml;r weitere Befugnisse, noch mehr Datensammlung und -austausch, noch</p>
<p>mehr unkontrollierte Zusammenarbeit erhoben &#8211; und zum Teil schon umgesetzt. Eric T&ouml;pfer erl&auml;utert, wie schnell sich</p>
<p>die deutsche Sicherheitsb&uuml;rokratie auf die Post-NSU-Situation eingestellt hat, und wie wenig demokratische</p>
<p>Steuerung und Kontrolle stattfindet.</p>
<p>Rauch und Staub &uuml;ber den Tr&uuml;mmern des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) in Eisenach und Zwickau hatten sich</p>
<p>kaum gelegt, da waren die Krokodilstr&auml;nen der deutschen Sicherheitsb&uuml;rokratie schon wieder getrocknet. Nicht einmal</p>
<p>drei Wochen, nachdem das NSU-Debakel anfing, offenbar zu werden, erkl&auml;rte Heinz Fromm, damals noch Pr&auml;sident des</p>
<p>Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz (BfV), am 21.&nbsp;November 2011 im Bundestag: &#8222;Wir haben allen Anlass, sozusagen in</p>
<p>uns zu gehen&#8220;, um dann &uuml;berraschend fortzufahren: &#8222;und sehr schnell &#8211; sehr schnell etwas zu tun, damit sich etwas</p>
<p>verbessert.&#8220; (1) W&auml;hrend &uuml;ber die Einrichtung parlamentarischer Untersuchungsaussch&uuml;sse noch gestritten wurde und</p>
<p>das ganze Ausma&szlig; der Geschichte nicht einmal ansatzweise bekannt war, wussten jene, die sich angesichts des</p>
<p>offensichtlichen Versagens ihrer Beh&ouml;rden zerknirscht und nachdenklich gaben, schon, was zu tun sei. Die</p>
<p>Marschrichtung hatte Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich mit einem 10-Punkte-Plan bereits vorgegeben.<br />Danach ging es Schlag auf Schlag: Am 6.&nbsp;Dezember 2011 wird die Koordinierungsrichtlinie f&uuml;r die Zusammenarbeit der</p>
<p>Verfassungsschutz&auml;mter um einen Paragrafen zur Beobachtung des &#8222;gewaltbereiten Rechtsextremismus&#8220; erg&auml;nzt. Am</p>
<p>16.&nbsp;Dezember er&ouml;ffnet Friedrich das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus (GAR) mit etwa 130</p>
<p>Mitarbeitern von Polizei und Geheimdiensten. Am 20.&nbsp;Januar 2012 legt die Bundesregierung ihren Entwurf f&uuml;r ein</p>
<p>Gesetz zur Verbesserung der Bek&auml;mpfung des Rechtsextremismus vor, das Ende August in Kraft tritt. Sein Kern ist die</p>
<p>Errichtung einer Rechtsextremismus-Datei (RED) von Polizei und Geheimdiensten. Am 8.&nbsp;Februar wird mit der Bund-</p>
<p>L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus (BLKR) ein vierk&ouml;pfiges Gremium installiert, um die &#8222;Zusammenarbeit zwischen</p>
<p>den Sicherheitsbeh&ouml;rden der L&auml;nder und den Bundesbeh&ouml;rden insbesondere bei der Bek&auml;mpfung des gewaltbereiten</p>
<p>Extremismus zu analysieren und zu bewerten&#8220; und &#8222;Vorschl&auml;ge f&uuml;r eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit der</p>
<p>Sicherheitsbeh&ouml;rden [zu] unterbreiten&#8220; (2). Anfang Juni nimmt die St&auml;ndige Konferenz der Innenminister und &#8211;</p>
<p>senatoren der L&auml;nder (IMK) auf ihrer Fr&uuml;hjahrssitzung den ersten Zwischenbericht der BLKR zur Kenntnis und</p>
<p>beauftragt ihre Arbeitskreise II (Innere Sicherheit) und IV (Verfassungsschutz) mit der Pr&uuml;fung und Umsetzung der</p>
<p>darin skizzierten Ma&szlig;nahmen. Ende August kommt die IMK zu einem Arbeitstreffen in Berlin zusammen und einigt sich</p>
<p>auf Eckpunkte f&uuml;r eine &#8222;Neuausrichtung des Verfassungsschutzes&#8220;. Sechs Tage sp&auml;ter beginnt beim Bundesamt f&uuml;r</p>
<p>Verfassungsschutz in K&ouml;ln ein Projekt zur Reform der Beh&ouml;rde. Am 19.&nbsp;September geht die Rechtsextremismus-Datei in</p>
<p>Betrieb. Am 15.&nbsp;November gibt Innenminister Friedrich die Gr&uuml;ndung eines Gemeinsamen Extremismus- und</p>
<p>Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) bekannt, in dem das GAR aufgehen soll. Drei Wochen sp&auml;ter findet in Rostock das</p>
<p>Herbsttreffen der IMK statt, auf dem umfangreiche Beschl&uuml;sse zur Zukunft des Verfassungsschutzes und seiner</p>
<p>Zusammenarbeit mit der Polizei verabschiedet werden. Nach einer kurzen Weihnachtspause billigt das</p>
<p>Bundesinnenministerium am 1.&nbsp;Februar 2013 das Reformkonzept der BfV-Projektgruppe, und am 22.&nbsp;Februar informiert</p>
<p>Amtspr&auml;sident Hans-Georg Maa&szlig;en auf einer Dienstversammlung seine Mitarbeiter und die Presse &uuml;ber den Start der</p>
<p>Umsetzung. Ende Mai 2013 nehmen schlie&szlig;lich die IMK und das Bundeskabinett den Abschlussbericht der BLKR, der den</p>
<p>Verfassungsschutz f&uuml;r unverzichtbar erkl&auml;rt, wohlwollend zur Kenntnis.(3)<br />Im Wesentlichen geht es bei den gesch&auml;ftigen Aktivit&auml;ten um drei Dinge: <br />1. eine St&auml;rkung des Verbundes der Inlandsgeheimdienste,<br />2. den Ausbau des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz als Zentralstelle,<br />3. die weitere Vernetzung von Polizei und Inlandsgeheimdiensten.<br />Freie Fahrt f&uuml;rs &#8222;Wissensnetz&#8220;<br />&#8222;Die Innenminister und &#8211;senatoren der L&auml;nder setzen sich f&uuml;r die St&auml;rkung der im Grundgesetz verankerten</p>
<p>Zentralstellenfunktion des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz ein, ohne dadurch origin&auml;re L&auml;nderkompetenzen</p>
<p>einzuschr&auml;nken&#8220;, hei&szlig;t es in der Pressemitteilung zum Arbeitstreffen der IMK in Berlin im August 2012. (4) Es geht</p>
<p>also um mehr Macht f&uuml;r den Bund, die den L&auml;ndern nicht wehtun darf. Konkretisiert wurden die Pl&auml;ne auf der</p>
<p>Herbstkonferenz im Dezember. Zum einen soll der Informationsfluss im Verbund der Dienste gef&ouml;rdert werden. Geplant</p>
<p>ist die &Auml;nderung von &sect; 5 Abs.&nbsp;1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), das eine obligatorische</p>
<p>&Uuml;bermittlung von Informationen der Landesbeh&ouml;rden f&uuml;r Verfassungsschutz an andere Inlandsdienste bislang nur</p>
<p>vorsieht, &#8222;soweit es f&uuml;r deren Aufgabenerf&uuml;llung erforderlich ist&#8220;. Durch eine Streichung dieses Halbsatzes, so ist</p>
<p>nun geplant, soll zuk&uuml;nftig das Kriterium der Erforderlichkeit einer Informations&uuml;bermittlung entfallen, so dass</p>
<p>dem weitgehend zweckfreien Flottieren von Daten insbesondere im geheimdienstlichen Informationsverbund NADIS (5)</p>
<p>der Weg geebnet w&auml;re. <br />Zum anderen m&ouml;chte man endlich die lange geplante erweiterte Nutzung von NADIS durch eine &Auml;nderung von &sect;&nbsp;6</p>
<p>BVerfSchG &#8222;f&uuml;r alle Aufgaben des Verfassungsschutzes&#8220; absichern. (6) War NADIS lange weitgehend als Indexdatei zur</p>
<p>Identifizierung von Personen und dem Auffinden dazugeh&ouml;riger Akten konzipiert, wird seit 2005 eine Modernisierung</p>
<p>des Systems als NADIS WN (&#8222;WissensNetz&#8220;) vorangetrieben, die neue Nutzungsm&ouml;glichkeiten von der Volltextrecherche</p>
<p>bis zur grafisch aufbereiteten Analyse sozialer Netzwerke er&ouml;ffnet. Bislang begrenzte &sect;&nbsp;6 Satz 8 BVerfSchG das</p>
<p>F&uuml;hren gemeinsamer Dateien, die mehr als biographische Grunddaten und Aktenfundstellen erlauben, auf Zwecke der</p>
<p>Spionageabwehr und der &Uuml;berwachung gewaltbereiter &#8222;Bestrebungen&#8220;. Personen aufgrund ihrer blo&szlig;en Gesinnung in</p>
<p>komplexeren Informationssystemen des Verbundes der Inlandsgeheimdienste zu erfassen, wurde erst durch das Gesetz</p>
<p>zur Verbesserung der Bek&auml;mpfung des Rechtsextremismus erm&ouml;glicht, das neben der Errichtung der Rechtsextremismus-</p>
<p>Datei auch die Novelle von &sect; 6 BVerfSchG verf&uuml;gte, um &#8222;rechtsextremistische Bestrebungen&#8220; durch das F&uuml;hren von</p>
<p>&#8222;Textdateien&#8220; u.a.m. aufzukl&auml;ren.<br />Vor diesem Hintergrund wird verst&auml;ndlich, warum die eigentlich mit dem Thema Rechtsterrorismus befasste BLKR bei</p>
<p>der Vorstellung ihres 2. Zwischenberichts im November 2012 bedauerte, dass eine umfassende Informierung des</p>
<p>Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz &uuml;ber die &#8222;Bereiche Links- und Ausl&auml;nderextremismus&#8220; nicht gegeben sei und die</p>
<p>Landesbeh&ouml;rden verpflichten m&ouml;chte, Informationen &#8222;aus allen Ph&auml;nomenbereichen&#8220; an das Bundesamt zu &uuml;bermitteln.(7)</p>
<p>Nur wenige Tage zuvor hatten die Innenstaatssekret&auml;re aus Bund und L&auml;ndern NADIS WN mit einer &#8222;positiven</p>
<p>Zwischenbilanz&#8220; gefeiert, nachdem das System bereits am 24.&nbsp;Juni 2012 seinen Betrieb aufgenommen hatte. Angek&uuml;ndigt</p>
<p>wurde die &#8222;schrittweise Erweiterung [&#8230;] mit zus&auml;tzlichen fachlichen Funktionen&#8220; (8).<br />Der Schatten K&ouml;lns wird l&auml;nger<br />Als Spinne im Netz der erwarteten Informationsrevolution sehen die Innenminister das Bundesamt f&uuml;r</p>
<p>Verfassungsschutz. So soll nicht nur sichergestellt werden, dass zuk&uuml;nftig alle von den Diensten der L&auml;nder</p>
<p>erhobenen Informationen der Zentralstelle in K&ouml;ln zug&auml;nglich gemacht werden, sondern auch, dass das Amt die</p>
<p>Strippen zieht. Hatte schon die &Auml;nderung der Koordinierungsrichtlinie f&uuml;r die Zusammenarbeit der Dienste im</p>
<p>Dezember 2011 das Bundesamt untergesetzlich erm&auml;chtigt, &#8211; analog zur Spionageabwehr und Beobachtung des</p>
<p>islamistischen Terrorismus &#8211; zentral alle Erkenntnisse im Bereich des gewaltbereiten Rechtsextremismus auszuwerten,</p>
<p>soll nun das Bundesamt &#8222;unbeschadet der Auswertungsverpflichtung der L&auml;nder&#8220; die &#8222;zentrale Auswertung aller</p>
<p>Informationen&#8220; &uuml;bernehmen und die Landesbeh&ouml;rden &#8222;unverz&uuml;glich &uuml;ber alle relevanten Informationen, Ausk&uuml;nfte,</p>
<p>Nachrichten und Unterlagen sowie die Ergebnisse seiner Auswertung&#8220; informieren. (9)<br />Geplant ist, dass Bund und L&auml;nder bei ihrer Ausforschung &#8211; koordiniert durch K&ouml;ln &#8211; &#8222;st&auml;rker arbeitsteilig&#8220;</p>
<p>vorgehen. Obwohl vage bleibt, was das genau hei&szlig;en soll, scheint sich das Bundesamt auf das geheime Ausspionieren</p>
<p>&#8222;gewaltorientierter&#8220; Gruppen und Personen konzentrieren zu wollen, w&auml;hrend sich die L&auml;nder eher auf die mehr oder</p>
<p>weniger offene Gesinnungsschn&uuml;ffelei gegen&uuml;ber sogenannten legalistischen Strukturen beschr&auml;nken. Zudem strebt das</p>
<p>BfV an, k&uuml;nftig eigenm&auml;chtiger in den L&auml;ndern agieren zu k&ouml;nnen. Obwohl die Rechtsauffassungen &uuml;ber die</p>
<p>entsprechenden Kompetenzen des BfV unter Verfassungssch&uuml;tzern auseinandergehen, scheint es bis dato vorherrschende</p>
<p>Praxis zu sein, dass politische Aktivit&auml;ten mit nur lokaler Reichweite von den L&auml;nderdiensten bespitzelt werden.</p>
<p>Nun aber w&uuml;nscht sich das Bundesministerium des Innern sogar ein &#8222;Selbsteintrittsrecht&#8220; &#8211; mindestens aber ein</p>
<p>&#8222;Initiativrecht&#8220; &#8211; f&uuml;r seinen Geheimdienst zur eigenst&auml;ndigen &Uuml;berwachung von &#8222;gewaltorientierten Bestrebungen&#8220;,</p>
<p>auch wenn diese nicht &uuml;berregional aktiv sind. Gro&szlig;z&uuml;gig wird angeboten, Verbindungsbeamte in die L&auml;nder zu</p>
<p>entsenden und die Spionageabwehr &#8211; soweit sie nicht (mehr) von den L&auml;ndern wahrgenommen wird &#8211; in K&ouml;ln zu b&uuml;ndeln.<br />Was vordergr&uuml;ndig aussieht wie ein Befreiungsschlag, der durch einen klaren Zuschnitt von&nbsp; Zust&auml;ndigkeiten</p>
<p>Effizienz verspricht, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als zutiefst f&ouml;deraler Kompromiss: F&uuml;r die durch eine</p>
<p>&Auml;nderung von &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 BVerfSchG geplante Koordinierungskompetenz f&uuml;r das BfV soll &#8211; wie auch sonst beim</p>
<p>T&auml;tigwerden des Bundesamtes in den L&auml;ndern &#8211; das &#8222;Benehmen&#8220; derselben notwendig sein. B&uuml;rokratische Rivalit&auml;ten</p>
<p>d&uuml;rften somit auch weiterhin die Praxis pr&auml;gen. Wenn die Innenminister zus&auml;tzlich feststellen, &#8222;dass die [&#8230;]</p>
<p>st&auml;rkere Ausrichtung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel auf gewaltorientierte Bestrebungen/Personen nicht</p>
<p>zu einer unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Einschr&auml;nkung der Beobachtung legalistischer Strukturen f&uuml;hren darf&#8220; und auch BfV-Chef</p>
<p>Hans-Georg Maa&szlig;en betont, &#8222;legalistische Organisationen weiter im Blick [zu] behalten&#8220;, wird klar, dass jeder</p>
<p>Dienst sich alle Optionen offen halten m&ouml;chte. Daran wird wohl auch die neue Richtlinie f&uuml;r die Zusammenarbeit im</p>
<p>Verfassungsschutzverbund nichts &auml;ndern, die Anfang 2013 die 20 Jahre alte Koordinierungsrichtlinie abgel&ouml;st hat.<br />Das BfV profitiert aber insofern, als dass mit der angek&uuml;ndigten Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes</p>
<p>die eine oder andere &#8222;herrschende Meinung&#8220; seiner Advokaten in Stein gemei&szlig;elt werden wird. Widerst&auml;nde gegen die</p>
<p>schleichende Entgrenzung seiner Arbeit aus den L&auml;ndern werden sich so k&uuml;nftig leichter in die Schranken weisen</p>
<p>lassen.</p>
<p>Gest&auml;rkt wird das Bundesamt somit insbesondere gegen&uuml;ber Verfassungsschutzbeh&ouml;rden, die nicht willens oder</p>
<p>f&auml;hig sind, den Priorit&auml;ten des Bundes zu folgen. Denkbar ist es daher, dass das BfV in den finanzschwachen L&auml;ndern</p>
<p>mit kleinen Geheimdiensten in nicht allzu ferner Zukunft einen Gro&szlig;teil des operativen Gesch&auml;fts &uuml;bernehmen k&ouml;nnte,</p>
<p>w&auml;hrend es gegen&uuml;ber politisch eigenwilligen und gr&ouml;&szlig;eren &#8222;Partnern&#8220; gezielt seine eigene Agenda verfolgen kann.<br />Im Rahmen der BfV-Reform sollen nun hausintern die Informationsbeschaffung und -auswertung (noch) enger verzahnt</p>
<p>werden. Mag das k&uuml;rzere Wege und weniger abstrakte Analysen bedeuten, birgt es doch ebenso das Risiko einer</p>
<p>unkontrollierten Eigendynamik der f&uuml;r die jeweiligen &#8222;Ph&auml;nomenbereiche&#8220; zust&auml;ndigen Abteilungen. Mit dem Verlust</p>
<p>des kritischen Blicks auf die eigenen &#8222;Produkte&#8220; droht au&szlig;erdem die routinem&auml;&szlig;ige Reproduktion von Weltsichten und</p>
<p>Feindbildern. Ob die angek&uuml;ndigte Einrichtung einer &#8222;Querdenker-Gruppe&#8220; (10) den b&uuml;rokratischen Starrsinn in einer</p>
<p>Beh&ouml;rde mit mehr als 2.700 Mitarbeitern zu durchbrechen vermag, ist daher mindestens zweifelhaft.<br />Countdown f&uuml;rs Trennungsgebot?<br />Neben der St&auml;rkung des Verfassungsschutzverbundes steht aber auch dessen engere Vernetzung mit dem polizeilichen</p>
<p>Staatsschutz auf der Tagesordnung. Nachdem sp&auml;testens mit dem Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) und der</p>
<p>Antiterrordatei (ATD) 2004 bzw. 2007 bereits dauerhafte Strukturen f&uuml;r die informationelle Zusammenarbeit von</p>
<p>Polizei und Geheimdiensten eingerichtet wurden, f&uuml;hrt Innenminister Friedrich die Vorarbeiten seiner Vorg&auml;nger</p>
<p>nahtlos weiter. Mit der Er&ouml;ffnung des GAR nur f&uuml;nf Wochen nach Beginn der Aufdeckung des NSU wurde eine weitere</p>
<p>Schnittstelle f&uuml;r 39 Beh&ouml;rden errichtet. Im Gegensatz zum GTAZ mit einem eigenen Standort in Berlin, ist das GAR</p>
<p>allerdings kein &#8222;Zentrum&#8220;, sondern mit zwei Standorten &#8211; einer beim BKA-Staatsschutz in Meckenheim und einer beim</p>
<p>BfV in K&ouml;ln &#8211; eher ein bipolarer St&ouml;rfall.<br />Gleichwohl finden im &#8222;Plenum&#8220; mindestens zweimal w&ouml;chentlich gemeinsame Lagebesprechungen von Polizei und Diensten</p>
<p>statt. Wenn man den Berichten der Bundesregierung glauben darf, hei&szlig;t das in der Praxis, dass jeden Dienstagmorgen</p>
<p>die meisten der jeweils etwa 50 Staats- bzw. Verfassungssch&uuml;tzer von BKA bzw. BfV sowie ihre Kollegen aus den</p>
<p>Landeskriminal&auml;mtern und -verfassungsschutzbeh&ouml;rden abwechselnd ihre Reise zu einem der beiden 40 Autominuten</p>
<p>auseinander liegenden Standorte antreten, um dort f&uuml;r drei Tage vor Ort zu sein. Am Donnerstagabend geht es dann</p>
<p>wieder zur&uuml;ck zur Heimatdienststelle. (11) Entsprechend sollen bei BKA und BfV Arbeitspl&auml;tze f&uuml;r die ausw&auml;rtigen</p>
<p>Kollegen eingerichtet worden sein: mit Mobile Office und gemeinsamer Mittagskantine gegen den Rechtsterrorismus. <br />Nachdem der Bund Deutscher Kriminalbeamter kaum drei Wochen nach Er&ouml;ffnung des GAR demonstrativ gefragt hatte, wo</p>
<p>eigentlich das Gemeinsame Abwehrzentrum Links bleibe, (12) war es wenig &uuml;berraschend, als Innenminister Friedrichs</p>
<p>im November 2012 dann dem GAR das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) &uuml;berst&uuml;lpte und die</p>
<p>Zust&auml;ndigkeit um die Bereiche &#8222;Ausl&auml;nderextremismus&nbsp;/ Ausl&auml;nderterrorismus, Linksextremismus&nbsp;/&nbsp;Linksterrorismus und</p>
<p>Spionage / Proliferation&#8220; erweiterte. Au&szlig;er, dass mit Zollkriminalamt und den Bundes&auml;mtern f&uuml;r Migration und</p>
<p>Fl&uuml;chtlinge sowie f&uuml;r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle drei weitere Beh&ouml;rden beteiligt sind, &auml;nderte sich an der</p>
<p>Struktur nichts Wesentliches. (13) Es bleibt beim Wanderzirkus zwischen dem BKA in Meckenheim und dem</p>
<p>Verfassungsschutz in K&ouml;ln, nur dass die Schar der pendelnden Beamten anwachsen d&uuml;rfte. Angesichts dieser</p>
<p>Perspektive war es nur konsequent, dass der f&uuml;r den Verfassungsschutz zust&auml;ndige IMK-Arbeitskreis drei Tage vor der</p>
<p>Er&ouml;ffnung des GETZ wechselseitige Hospitationen und Personalrotationen zwischen Polizei und dem Verbund der</p>
<p>Inlandsgeheimdienste anregte. (14) <br />Unter den Innenministern favorisiert eine Mehrheit die Zusammenfassung der verschiedenen Zentren unter einem Dach.</p>
<p>Vorgeschlagen wurde auf der IMK-Herbsttagung 2012 die Erweiterung des GTAZ in Berlin zu einem</p>
<p>&#8222;ph&auml;nomen&uuml;bergreifenden Zentrum&#8220;, da so &#8222;Synergieeffekte insbesondere in technischen und methodischen Fragen und</p>
<p>[&#8230;] eine ressourcenschonende Anbindung der Landesbeh&ouml;rden&#8220; erm&ouml;glicht werde. Noch allerdings st&ouml;&szlig;t der Vorsto&szlig; auf</p>
<p>den Widerstand des Bundesinnenministeriums &#8211; ein wesentlicher Grund d&uuml;rften die Beharrungskr&auml;fte bei BKA und BfV</p>
<p>sein, wo auch nur Andeutungen von &#8222;Umzug&#8220; in der Vergangenheit die Belegschaft auf die Barrikaden brachte. Und so</p>
<p>bleibt es vorerst bei der Absichtserkl&auml;rung, zur &#8222;Abstimmung gemeinsamer Konzepte und Ma&szlig;nahmen sowie der engeren</p>
<p>organisatorischen und auch pers&ouml;nlichen Vernetzung&#8220; die Pr&auml;senz fester Verbindungsbeamter sicherzustellen. (15)<br />Beschwichtigt werden Kritiker einer solcherart &#8222;vernetzten Sicherheit&#8220; regelm&auml;&szlig;ig damit, dass alles beim Alten</p>
<p>bleibe. Denn auch in den neuen Zentren w&uuml;rde nur nach den bestehenden &Uuml;bermittlungsvorschriften des jeweiligen</p>
<p>Fachrechts gehandelt. Das mag stimmen, ist allerdings angesichts der weit reichenden M&ouml;glichkeiten f&uuml;r den</p>
<p>&#8222;fakultativen&#8220; Datenaustausch wenig ermutigend. So d&uuml;rfen die Staatssch&uuml;tzer der Polizei nach &sect;&nbsp;18 Abs.&nbsp;2 BVerfSchG</p>
<p>&#8222;alle anderen ihnen bekanntgewordenen Informationen einschlie&szlig;lich personenbezogener Daten&#8220; an den</p>
<p>Verfassungsschutz &uuml;bermitteln, wenn sie &uuml;berzeugt sind, dass diese Informationen irgendwie zur Erf&uuml;llung seiner</p>
<p>Aufgaben erforderlich sind. Umgekehrt kann der Verfassungsschutz nach &sect;&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 BVerfSchG Personendaten auch dann</p>
<p>an die Polizei &uuml;bermitteln, wenn er meint, dass diese &#8222;f&uuml;r Zwecke der &ouml;ffentlichen Sicherheit ben&ouml;tigt&#8220; werden.</p>
<p>Wenn mit den &#8222;Abwehrzentren&#8220; die Distanz zwischen den Beteiligten sowohl r&auml;umlich als auch mental schwindet und</p>
<p>Lagebilder und Bedrohungsanalysen konvergieren, dann hei&szlig;t das mittelfristig &#8222;Anything goes!&#8220; im weiten Feld</p>
<p>zwischen geheimdienstlichem Schutz der &#8222;freiheitlich demokratischen Grundordnung&#8220; und polizeilicher</p>
<p>Gefahrenvorsorge. Sp&auml;testens dann droht in den gemischten Arbeitsgruppen der &#8222;Abwehrzentren&#8220; zur Abstimmung</p>
<p>operativer Ma&szlig;nahmen die &#8222;Befugnisleihe&#8220;: Amtshilfe der Geheimdienste, um ihnen rechtlich verwehrte Formen der</p>
<p>Datenerhebung f&uuml;r die Polizei durchzusetzen und umgekehrt. <br />Die wachsende Verschr&auml;nkung von geheimdienstlicher mit polizeilicher Arbeit scheint nun selbst dem</p>
<p>Bundesverfassungsgericht unheimlich geworden zu sein. Mit seinem Urteil zum Antiterrordateigesetz (ATDG) vom</p>
<p>24.&nbsp;April 2013 deklariert es erstmals explizit ein grunds&auml;tzliches &#8222;informationelles Trennungsprinzip&#8220;, das nur in</p>
<p>Ausnahmef&auml;llen durchbrochen werden d&uuml;rfe. (16) Zwar kassiert das Gericht nur Details der ATD und erkl&auml;rte sie in</p>
<p>ihren &#8222;Grundstrukturen&#8220; f&uuml;r verfassungskonform, da sie nicht der unmittelbaren Aufgabenwahrnehmung durch die</p>
<p>jeweilige Beh&ouml;rden diene, sondern nur der Informationsanbahnung: &#8222;Das Antiterrordateigesetz st&uuml;tzt sich damit</p>
<p>ma&szlig;geblich auf die fachrechtlichen Grundlagen f&uuml;r Daten&uuml;bermittlungen und bezieht daraus rechtsstaatliche Grenzen.&#8220;</p>
<p>Allerdings stellen die Verfassungsrichter die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit eben dieser &Uuml;bermittlungsvorschriften deutlich</p>
<p>in Frage, wenn sie im gleichen Atemzug notieren: &#8222;Diese m&uuml;ssen dann freilich ihrerseits den verfassungsrechtlichen</p>
<p>Anforderungen gen&uuml;gen und k&ouml;nnen sich jedenfalls f&uuml;r Daten&uuml;bermittlungen zwischen den Nachrichtendiensten und der</p>
<p>Polizei nicht mit vergleichbar niederschwelligen Voraussetzungen wie der Erforderlichkeit f&uuml;r die</p>
<p>Aufgabenwahrnehmung oder der Wahrung der &ouml;ffentlichen Sicherheit begn&uuml;gen.&#8220; (17)<br />In die Mitte der Gesellschaft<br />Ob der Gesetzgeber nun dem zaghaften Appell Karlsruhes folgen wird und jenseits kosmetischer Korrekturen an den</p>
<p>Gesetzen zu ATD und RED auch die &Uuml;berpr&uuml;fung der &#8222;Daten&uuml;bermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbeh&ouml;rden f&uuml;r</p>
<p>angezeigt h&auml;lt&#8220; (18), wird sich zeigen.<br />Die St&auml;rkung des Verfassungsschutzes wird es nicht zur&uuml;ckdrehen. Noch bevor die parlamentarischen</p>
<p>Untersuchungsaussch&uuml;sse ihre Abschlussberichte vorgelegt haben, steht fest, dass er &#8211; allen R&uuml;cktritten von</p>
<p>Beh&ouml;rdenleitern zum Trotz &#8211; der eigentliche Gewinner des NSU-Skandals ist. Nicht einmal ansatzweise haben</p>
<p>Innenminister und Bund-L&auml;nder-Kommission gepr&uuml;ft, wie Verst&ouml;&szlig;e von Verfassungssch&uuml;tzern gegen bereits bestehende</p>
<p>&Uuml;bermittlungspflichten zu verhindern w&auml;ren. Ebenso wenig wurde ernsthaft der Frage nachgegangen, ob die sch&uuml;tzende</p>
<p>Hand &uuml;ber V-Leuten nicht eventuell eine strafrechtlich relevante Nichtanzeige von Straftaten bedeutete. Stattdessen</p>
<p>stand f&uuml;r die Verantwortlichen von Anfang an fest, dass das BfV mehr Macht brauche, der Informationsfluss breiter</p>
<p>werden m&uuml;sse, aber V-Leute auch weiterhin um jeden Preis zu sch&uuml;tzen seien. Die Informationsblockaden werden sich</p>
<p>aber weder durch den Vorschlag der BLKR aufl&ouml;sen, Konfliktf&auml;lle zwischen Quellenschutz und der Verfolgung von</p>
<p>Straftaten k&uuml;nftig nach dem Prinzip der &#8222;praktischen Konkordanz&#8220; zu entscheiden, (19) noch durch die zentrale V-</p>
<p>Leute-Datei, die die Innenminister angek&uuml;ndigt haben. (20) Wer soll die rechtswissenschaftlichen Abw&auml;gungen im</p>
<p>geheimdienstlichen Alltagsgesch&auml;ft kompetent vornehmen? Und welche Transparenz ist von V-Leute-F&uuml;hrern zu erwarten,</p>
<p>wenn den &#8222;Partnern&#8220; im Rahmen der neuen Datei auch Informationen &uuml;ber &#8222;frequentierte&#8220; Beobachtungsziele zug&auml;nglich</p>
<p>gemacht werden sollen?<br />Kontrollfreie R&auml;ume beim Verfassungsschutz d&uuml;rfe es nicht geben, bemerkt die BLKR zu Recht. Doch das einzige, was</p>
<p>ihr dazu einfiel, war die St&auml;rkung der Innenrevision. Gegen&uuml;ber den parlamentarischen Kontrollgremien sehen die</p>
<p>Innenminister den Verfassungsschutz in einer &#8222;Bringschuld&#8220;. Fortan soll er &#8211; H&ouml;rt, h&ouml;rt! &#8211; eigeninitiativ und</p>
<p>anlassunabh&auml;ngig &uuml;ber seine Arbeit berichten. Mit solchen Placebos will der Inlandsgeheimdienst das verlorene</p>
<p>Vertrauen zur&uuml;ckgewinnen und sich als &#8222;Dienstleister in der Mitte der Gesellschaft&#8220; platzieren. (21) Angesichts der</p>
<p>Ank&uuml;ndigung, dass er hierzu auch st&auml;rker in den Bereichen Pr&auml;vention und &Ouml;ffentlichkeitsarbeit aktiv sein will, ist</p>
<p>nun zu erwarten, dass die &#8222;Vergeheimdienstlichung&#8220; nicht nur in den unsichtbaren Bereichen der &#8222;Arcana Imperii&#8220;,</p>
<p>der Geheimpolitik selbst, voranschreitet, sondern auch ganz offen in Gestalt von &#8222;Bildungsarbeit&#8220; an Schulen und</p>
<p>Jugendcomics a la Andi (siehe den Beitrag von Pohner in diesem Heft).</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1 Zit. in H. Busch: Aktionismus statt Aufkl&auml;rung. Der neue staatliche &#8222;Kampf gegen Rechts&#8220;, in: B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei/CILIP, Heft 99 (2/2011), S. 41-49 (41).</p>
<p>2 Bundesministerium des Innern: Friedrich stellt Bund-L&auml;nder-Regierungskommission Rechtsterrorismus vor, Nachricht v. 8.2.2012.</p>
<p>3 Sammlung der zur Ver&ouml;ffentlichung freigegebenen Beschl&uuml;sse der 197. Sitzung der St&auml;ndigen Konferenz der Innenminister und &#8211;senatoren der L&auml;nder vom 23./24.5.2013 in Hannover. Beschluss zu TOP 4, S. 7 und Bundesministerium des Innern: Klares Ja zum Verfassungsschutz, Pressemitteilung v. 29.5.2013.</p>
<p>4 Arbeitstreffen der Innenminister und -senatoren von Bund und L&auml;ndern &uuml;ber die zuk&uuml;nftige Ausrichtung des Verfassungsschutzes in der Bundesrepublik und den Bundesl&auml;ndern, Pressemitteilung Nr. 126 des Ministerium f&uuml;r Inneres und Sport Mecklenburg Vorpommern v. 28.8.2012.</p>
<p>5 NADIS steht f&uuml;r Nachrichtendienstliches Informationssystem.</p>
<p>6 Sammlung der zur Ver&ouml;ffentlichung freigegebenen Beschl&uuml;sse der 196. Sitzung der St&auml;ndigen Konferenz der Innenminister und &#8211;senatoren der L&auml;nder vom 5.-7.12.2012 in Rostock-Warnem&uuml;nde. Beschluss zu TOP 15 &#8222;Neuausrichtung des Verfassungsschutzes&#8220;, S. 20-25.</p>
<p>7 2. Zwischenbericht der Bund-L&auml;nder Expertenkommission Rechtsterrorismus v. 27.11.2012, S.10f. Vgl auch Abschlussbericht der Bund-L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus v. 30.4.2013, S. 203ff.</p>
<p>8 IMK-Vorkonferenz zieht positive Zwischenbilanz f&uuml;r NADIS WN, Pressemitteilung Nr. 168 des Ministeriums f&uuml;r Inneres und Sport Mecklenburg Vorpommern v. 20.11.2012.</p>
<p>9 Beschluss Nr. 15 der 196. IMK-Sitzung, Fn. 5, S. 21.</p>
<p>10 Verfassungsschutz holt sich &#8222;Querdenker&#8220; ins Haus, in: S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 23./24.2.2013, S. 6.</p>
<p>11 BT-Drs. 17/10585 v. 31.8.2012, S. 5f. und Handout des BMI zum GAR v. 16.12.2011, abrufbar unter <a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/" target="_blank" rel="noopener">www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/</a> Kurzmeldungen/gar_handout.pdf?__blob=publicationFile.</p>
<p>12 BDK: Gemeinsames Abwehrzentrum Rechts (GAR) eingerichtet &#8211; Wo bleibt eigentlich das Gemeinsame Abwehrzentrum Links? 10.1.2012, abrufbar unter <a href="http://www.bdk.de/der-bdk/aktuelles/" target="_blank" rel="noopener">www.bdk.de/der-bdk/aktuelles/</a> der-kommentar/gemeinsames-abwehrzentrum-rechts-gar-eingerichtet-2013-wo-bleibt-eigentlich-das-gemeinsame-abwehrzentrum-links.</p>
<p>13 Presseinformation des BfV zum Start des GETZ v. 15.11.2012, abrufbar unter <a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Extremismus/getz.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank" rel="noopener">www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Extremismus/getz.pdf</a>.</p>
<p>14 Beschlussniederschrift &uuml;ber die 85. Sitzung des Arbeitskreises IV &#8222;Verfassungsschutz&#8220; der St&auml;ndigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der L&auml;nder am 12./13.11.12 in Hilden, S. 6.</p>
<p>15 Beschluss zu TOP 24 der 196. IMK-Sitzung v. 5.-7.12.2012, Fn. 5, S. 36f.</p>
<p>16 1 BvR 1215/07 v. 24.04.2013.</p>
<p>17 Ebd., Rn. 126.</p>
<p>18 Ebd., Rn. 232.</p>
<p>19 2. Zwischenbericht der BLKR v. 27.11.2012, S.21f.</p>
<p>20 Beschluss zu TOP 15 der 196. IMK-Sitzung, Fn. 5, S. 22.</p>
<p>21 Ebd., S. 20.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/wie-der-verfassungsschutz-am-nsu-debakel-waechst/">Wie der Verfassungsschutz am NSU-Debakel wächst</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Alles oder Nichts  bleibt wie es war &#8211; Die Zukunft der Verfassungsschutzbehörden aus Sicht der Bundestagsfraktionen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 21:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BfV]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Zukunft der Verfassungsschutzbeh&#246;rden aus Sicht der Bundestagsfraktionen. Aus: vorg&#228;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 12-28 Die Fehlersuche ist noch nicht abgeschlossen. Doch schon jetzt hat der NSU-Skandal deutlich werden lassen, wie tief verstrickt die Verfassungsschutzbeh&#246;rden in die Szene militanter Rechtsextremisten waren und wie wenig zugleich sie sich um die Aufkl&#228;rung der Neonazi-Mordserie bem&#252;hten. Offenkundig sind [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/alles-oder-nichts-bleibt-wie-es-war/">Alles oder Nichts  bleibt wie es war &#8211; Die Zukunft der Verfassungsschutzbehörden aus Sicht der Bundestagsfraktionen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zukunft der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden aus Sicht der Bundestagsfraktionen.</p>
<p>Aus: vorg&auml;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 12-28</p>
<p>Die Fehlersuche ist noch nicht abgeschlossen. Doch schon jetzt hat der NSU-Skandal deutlich werden lassen, wie tief verstrickt die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden in die Szene militanter Rechtsextremisten waren und wie wenig zugleich sie sich um die Aufkl&auml;rung der Neonazi-Mordserie bem&uuml;hten. Offenkundig sind die Fehleinsch&auml;tzungen des Verfassungsschutzes in der Beurteilung dieser Szene; die mangelnde Steuerbarkeit der von ihm eingesetzten V-Leute; seine vorrangigen Bem&uuml;hungen um den Schutz seiner Quellen vor dem Zugriff der Strafverfolger, und nicht zuletzt die Aktenvernichtungen just zu Beginn der Aufkl&auml;rungsarbeiten. <br />Grund genug, die Arbeit des Verfassungsschutzes ernsthaft in Frage zu stellen, oder zumindest breiter zu diskutieren &#8211; sollte man meinen. Wir haben die im Bundestag vertretenen Parteien befragt, wie sie zu den gegenw&auml;rtigen Vorschl&auml;gen zur Schlie&szlig;ung, Umwandlung oder Reform der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden stehen.</p>
<p>Neben den parlamentarischen Untersuchungsaussch&uuml;ssen findet bzw. fand die Diskussion um die Zukunft des Geheimdienstes auf drei Ebenen statt: <br />Am 23.&nbsp;Mai 2013 pr&auml;sentierten die Mitglieder der Bund-L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus ihren Abschlussbericht und die Empfehlungen zum Reformbedarf bei der Zusammenarbeit der deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden. (1) Sie kamen (erwartungsgem&auml;&szlig;) zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden nicht abzuschaffen seien. F&uuml;r das Versagen der Sicherheitsbeh&ouml;rden bei der Aufkl&auml;rung bzw. Verhinderung der NSU-Mordserie machten die Experten ein &#8222;Trennungsgebot in den K&ouml;pfen&#8220; verantwortlich, dass &#8222;zu Gunsten eines gemeinsamen Verst&auml;ndnisses von Verantwortung f&uuml;r die Sicherheit&#8220; abgebaut werden m&uuml;sse. Neue gesetzliche Befugnisse seien dazu nicht notwendig, die au&szlig;ergesetzlichen Vorschriften zur gegenseitigen Amtshilfe jedoch anzupassen. Zu ihren weiteren Ergebnissen geh&ouml;rt u.a. die St&auml;rkung des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz als &#8222;Zentralstelle&#8220;. Dazu soll eine erweiterte, gesetzlich festgeschriebene Pflicht zum Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landes&auml;mtern eingef&uuml;hrt werden. Die L&auml;nder sollen alle gewonnenen Informationen und Auswertungen an das Bundesamt &uuml;bermitteln und umgekehrt von jenem &uuml;ber alle, ihr jeweiliges Land betreffende Erkenntnisse informiert werden. Zugleich sollen im Kooperationsfall die gemeinsame Auswertung sowie die Abstimmung operativer Ma&szlig;nahmen gesetzlich verpflichtend werden. Daf&uuml;r sind umfangreiche &Auml;nderungen im Bundesverfassungsschutzgesetz (v.a. &sect;&nbsp;5 BVerfSchG) sowie den Landesgesetzen notwendig. <br />Bereits im Februar 2013 stellte der Pr&auml;sident des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz, Hans-Georg Maa&szlig;en, Eckpunkte f&uuml;r eine Reform vor (2), &uuml;ber deren erste Umsetzungsschritte auf einer Pressekonferenz am 3. Juli 2013 berichtet wurde. (3) Ziel der Reform ist demnach eine Neuausrichtung der Beh&ouml;rde und ihrer Priorit&auml;tensetzungen. Der Schwerpunkt der Arbeit soll k&uuml;nftig auf der Beobachtung des gewaltorientierten Extremismus liegen, der Einsatz von V-Leuten durch eine zentrale Datei koordiniert sowie der Informationsaustausch mit anderen Beh&ouml;rden insgesamt intensiver werden. Daneben sind interne Umstrukturierungen angek&uuml;ndigt zur engeren Verzahnung zwischen Auswertung und Beschaffung von Informationen, zur bereichs&uuml;bergreifenden Analyse, f&uuml;r mehr IT-Kompetenz und einheitliche Standards der Aktenverwaltung (und -vernichtung). Schlie&szlig;lich will das Amt seine Presse- und &Ouml;ffentlichkeitsarbeit ausbauen. So weit die beh&ouml;rdeninterne Antwort auf den NSU-Skandal. <br />Noch keine Ergebnisse vorzuweisen hat die Regierungskommission zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Sicherheitsarchitektur und -gesetzgebung in Deutschland nach dem 11. September 2001, deren Einsetzung bereits im Koalitionsvertrag von 2009 vereinbart wurde, die ihre Arbeit jedoch erst im Januar 2013 aufnehmen konnte. <br />Die im Bundestag vertretenen Parteien haben diese Debatten in den vergangenen 18 Monaten unterschiedlich intensiv und kontrovers begleitet. Wir stellen hier ihre Positionen und Vorschl&auml;ge zur Zukunft des Verfassungsschutzes bzw. der Nachrichtendienste vor. Dabei konzentrieren wir uns auf sechs Bereiche: grunds&auml;tzliche Existenz der Beh&ouml;rde, Organisation, Aufgaben, Befugnisse, Kooperationen und Kontrolle. Die Vorschl&auml;ge sind als innenpolitische Standortbestimmungen vor der Bundestagswahl am 22.&nbsp;September 2013 zu lesen. Eine kurze Problembeschreibung und Leitfragen sollen die Orientierung erleichtern. <br />1. Grunds&auml;tzliches<br />Die Kritik am Verfassungsschutz ist nicht neu, auch seine Abschaffung wurde bereits mehrfach gefordert (siehe den Beitrag von L&uuml;ders, S.&nbsp;78&nbsp;ff.). Neben der grunds&auml;tzlichen Kritik am heimlichen Ausforschen von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern mehrten sich nach dem NSU-Skandal die Zweifel an Qualit&auml;t, Ergiebigkeit und Notwendigkeit der verfassungssch&uuml;tzerischen Erkenntnisse &#8211; zumal es f&uuml;r manche Aufgaben (z.B. IT-Sicherheit und Spionageschutz, Akteure und Strukturen der sog. extremistischen Szenen) kompetentere Ansprechpartner gibt, die ohne geheimdienstliche Mittel auskommen. <br />Unsere Fragen: Kann der Verfassungsschutz abgeschafft werden? Welche seiner Aufgaben sind unverzichtbar, wer k&ouml;nnte bzw. sollte sie im Falle einer Aufl&ouml;sung &uuml;bernehmen?</p>
<p>CDU/CSU&nbsp;&nbsp; Das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz ist f&uuml;r sie &#8222;wichtiger Bestandteil unserer Sicherheitsarchitektur&#8220; und damit weder verzichtbar noch abzuschaffen.<br />B&Uuml;NDNIS&nbsp;90/DIE&nbsp;GR&Uuml;NEN&nbsp;&nbsp; Die Fraktion B&uuml;ndnis 90/ Die Gr&uuml;nen sprechen sich &#8222;angesichts des massiven Versagens der Geheimdienste, das die Parlamentarischen Untersuchungsaussch&uuml;sse des Bundes und der L&auml;nder ans Licht gebracht haben, f&uuml;r eine klare Z&auml;sur und einen umfassenden strukturellen und personellen Neustart&#8220; (4) aus. Ihre grunds&auml;tzliche Position: &#8222;Verfassungsschutz ist Aufgabe der ganzen Gesellschaft. Geheimdienste sollen k&uuml;nftig ausschlie&szlig;lich Aufgaben wahrnehmen, die nicht ohne den Einsatz verdeckter Mittel m&ouml;glich sind und nicht durch &ouml;ffentlich und parlamentarisch besser kontrollierbare Institutionen erbracht werden k&ouml;nnen.&#8220; (5) Das Reformkonzept f&uuml;r die Geheimdienste soll zuk&uuml;nftig auf zwei S&auml;ulen stehen: ein neues unabh&auml;ngiges &#8222;Institut zur Analyse demokratie- und menschenfeindlicher Bestrebungen&#8220; soll demokratie- und menschenfeindliche Bestrebungen aus &ouml;ffentlichen Quellen und mit wissenschaftlichen Methoden beobachten und analysieren.<br />Nach Aufl&ouml;sung des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz soll eine neue &#8222;Inlandsaufkl&auml;rung&#8220; mit klar eingegrenzten nachrichtendienstlichen Befugnissen, neuem, verkleinertem Personalstab und anderem Selbstverst&auml;ndnis gegr&uuml;ndet werden. Die Aufgaben der Inlandsaufkl&auml;rung sollen auf die Spionageabwehr und die Aufkl&auml;rung gewaltbereiter Bestrebungen beschr&auml;nkt sein, die Anwendung nachrichtendienstlicher Befugnisse soll per Gesetz differenziert und begrenzend geregelt werden.</p>
<p>DIE&nbsp;LINKE&nbsp;&nbsp; Der Verfassungsschutz soll in seiner jetzigen Form aufgel&ouml;st werden. Als konkreten Handlungsvorschlag hat der Arbeitskreis &#8222;B&uuml;rgerrechte und Demokratie&#8220; im August 2012 ein 12-Punkte-Sofortprogramm (6) vorgelegt, welches die Abwicklung der &Auml;mter behandelt. Dem BfV sollen alle Geheimdienst-Sonderrechte entzogen, inklusive der quasi polizeilichen Befugnisse und der Befugnisse zur Bek&auml;mpfung von Organisierter Kriminalit&auml;t; das Amt selbst wird als kompetente Politikberatung neu gestaltet. (7)<br />Einige Aufgaben, die derzeit bei den &Auml;mtern f&uuml;r Verfassungsschutz angesiedelt sind, m&uuml;ssten k&uuml;nftig durch andere Beh&ouml;rden &uuml;bernommen und polizeilich bearbeitet werden. Dazu geh&ouml;ren die Spionageabwehr und die Personal&uuml;berpr&uuml;fung in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen. <br />Im Falle der (voraussichtlichen) Nicht-Abschaffung wird die Fraktion zu einzelnen Reformschritten dann Stellung beziehen, wenn es real um deren Vollzug geht. Die Position, die auf eine Schw&auml;chung des VS als Geheimdienst zielt, soll dabei zentral und beibehalten werden. Damit will sich die Fraktion von der Reform-Logik der anderen Fraktionen absetzen. (8)</p>
<p>FDP&nbsp;&nbsp; Die FDP will den Verfassungsschutz nicht abschaffen. F&uuml;r die Liberalen sind &#8222;die Beobachtung extremistischer Personen und Gruppen sowie die systematische Informationssammlung unerl&auml;sslich f&uuml;r den Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung&#8220; (9). Zentral bleibt das Trennungsgebot: Eine Trennung der Zust&auml;ndigkeiten von Verfassungsschutz und Polizei ist f&uuml;r die FDP-Fraktion auch zuk&uuml;nftig unerl&auml;sslich, eine &Uuml;bernahme von Verfassungsschutz-Aufgaben durch die Polizei scheidet daher aus.</p>
<p>SPD&nbsp;&nbsp; Die Sozialdemokratische Partei spricht sich ebenfalls f&uuml;r die Beibehaltung des Verfassungsschutzes als Sicherheitsbeh&ouml;rde aus. Aber es bed&uuml;rfe eines grundlegenden &#8222;Mentalit&auml;tswechsels&#8220; beim Bundesamt, hin zu mehr Transparenz, mehr Kontrolle und klareren Regeln, um wieder mehr Vertrauen in die Beh&ouml;rden entstehen lassen zu k&ouml;nnen. Sofern einzelne Abteilungen oder Beh&ouml;rdenteile an einen anderen Dienstort verlegt werden, sollten die Bed&uuml;rfnisse der Mitarbeiter so weit als m&ouml;glich ber&uuml;cksichtigt werden: &#8222;Dabei sollte &#8211; wie damals bei der Abteilung 6 &#8211; ein striktes Freiwilligkeitsgebot herrschen, so dass ein konzeptioneller und personeller Neuaufbau dieses Bereichs erm&ouml;glicht wird (&#8222;frischer Wind&#8220;). (10)<br />2. Organisation der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden<br />Es gibt in Deutschland 17 &Auml;mter f&uuml;r Verfassungsschutz: 16 Landes&auml;mter und das Bundesamt. Der interne Aufbau (etwa die Abl&auml;ufe der Informationsauswertung), die Anbindung und Zust&auml;ndigkeiten sind in den L&auml;ndern unterschiedlich geregelt. Gemein ist allen Landesverfassungsschutzbeh&ouml;rden, dass sie bisher eigenst&auml;ndig, d.h. jeweils f&uuml;r den gesamten Aufgabenbereich zust&auml;ndig sind. Dabei variiert die personelle Ausstattung der Landes&auml;mter und damit die &#8222;Tiefe&#8220; ihrer Arbeit stark (siehe Dokumentation, S.&nbsp;76&nbsp;f.). <br />Die grunds&auml;tzliche Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesbeh&ouml;rden regelt &sect;&nbsp;5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG): Bislang sind die Landesbeh&ouml;rden angehalten, ihre Informationen dem Bundesamt bzw. anderen Landes&auml;mtern zu &uuml;bermitteln, &#8222;soweit es f&uuml;r deren Aufgabenerf&uuml;llung erforderlich ist&#8220; (&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BVerfSchG). Umgekehrt darf das Bundesamt in einem Land nur t&auml;tig werden, sofern Schutzg&uuml;ter des Bundes oder ausw&auml;rtige Belange betroffen sind, es sich um l&auml;nder&uuml;bergreifende Bestrebungen handelt, oder ein Bundesland speziell um Unterst&uuml;tzung ersucht. <br />Unsere Fragen: Welche Vorschl&auml;ge haben Sie im Fall der Beibehaltung zur Beh&ouml;rden(neu)organisation? Sollte die Anzahl der Landes&auml;mter reduziert, oder das Verh&auml;ltnis von Bundes- und Landesbeh&ouml;rden gesetzlich neu geregelt werden? Wie sch&auml;tzen Sie den Personalbedarf der Beh&ouml;rden ein? Muss das Verh&auml;ltnis von Auswertung und Verarbeitung von Informationen neu strukturiert werden? Welchen weiteren Bedarf f&uuml;r Organisationsreformen sehen Sie?</p>
<p>CDU/CSU&nbsp;&nbsp; Die Christdemokraten wollen die Landes- und Bundes&auml;mter als eigenst&auml;ndige Beh&ouml;rden erhalten, auch wenn nach ihrer Auffassung &#8222;eine st&auml;rkere Koordinierung und Zentralisierung bestimmter Aufgaben unverzichtbar ist&#8220; (11). Die L&auml;nder sollen eigenst&auml;ndig &uuml;ber eine Reduzierung oder Zusammenlegung entscheiden. Die St&auml;rkung des Bundesamtes als Zentralstelle wird bef&uuml;rwortet, ebenso eine Aufstockung des Personals. Eine Neuorganisation von Informationsbeschaffung und Auswertung, so die Fraktion, schlie&szlig;e &#8222;eine bessere Verzahnung von Auswertung und Beschaffung, st&auml;rkere Nutzung wissenschaftlicher Analysekompetenzen f&uuml;r Auswertung und Analyse und die Verst&auml;rkung der internationalen Zusammenarbeit in der Analyse&#8220; ein. Die Position des Beauftragten f&uuml;r den Datenschutz im Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz solle gest&auml;rkt werden.</p>
<p>B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN&nbsp;&nbsp; Die Fraktion will im Hinblick auf zahlenm&auml;&szlig;ige und inhaltliche Neuorientierungen &#8222;eine breite ergebnisoffene Diskussion &uuml;ber Schwerpunkte, Zust&auml;ndigkeiten und die m&ouml;gliche Zusammenlegung von Verfassungsschutzbeh&ouml;rden&#8220; anregen. Da der Aufgabenbereich der nach den Pl&auml;nen der Gr&uuml;nen neu zu gr&uuml;ndenden &#8222;Inlandsaufkl&auml;rung&#8220; auf die Spionageabwehr und die Aufkl&auml;rung gewaltbereiter Bestrebungen beschr&auml;nkt sein soll, wird auf jeden Fall weniger Personal f&uuml;r die reduzierten Aufgabenbereiche veranschlagt. Die neue Inlandsaufkl&auml;rung brauche, so die Fraktion, das Selbstverst&auml;ndnis &#8222;eines Nachrichtendienstes in einer freiheitlichen Gesellschaft&#8220;. Analysef&auml;higkeit, Unvoreingenommenheit und Bereitschaft zu Transparenz m&uuml;ssten &#8222;Kernkompetenzen&#8220; des neuen Personals sein. Weiterhin soll die Ausbildung in Menschenrechts- und Demokratiefragen intensiviert werden. F&uuml;r die Beobachtung und Analyse demokratie- und menschenfeindlicher Bestrebungen soll k&uuml;nftig ein unabh&auml;ngiges Institut zust&auml;ndig sein, das sich aus &ouml;ffentlichen Quellen informiert und wissenschaftliche Methoden anwendet. Das Institut soll Beh&ouml;rden und Politik beraten und der &Ouml;ffentlichkeit und dem Bundestag j&auml;hrlich berichten. (12)</p>
<p>DIE LINKE&nbsp;&nbsp; Es obliegt der Hoheit des Bundes und der jeweiligen L&auml;nder, wie die neuen VS-Beh&ouml;rden zur wissenschaftlichen Politik- und Gesellschaftsberatung konkret ausgestaltet werden. Die Fraktion will sich deshalb bei der Frage nach der Anzahl dieser &Auml;mter nicht festlegen. (13)</p>
<p>FDP&nbsp;&nbsp; Die FDP ruft auf zu einem &#8222; intensiven Erneuerungsprozess aller &Auml;mter&#8220;. Sie will kleinere Landes&auml;mter zusammenlegen und die verbleibenden &Auml;mter durch gr&ouml;&szlig;ere Zust&auml;ndigkeitsbereiche sowie thematische Spezialisierung st&auml;rken. Zudem fordert sie gemeinsame Standards f&uuml;r die Beh&ouml;rden von Bund und L&auml;ndern bei Ausbildung, F&uuml;hrung und Eins&auml;tzen von V-Leuten und fordert eine gesetzliche Regelung f&uuml;r die gegenseitige Information der Beh&ouml;rden &uuml;ber ihre jeweils eingesetzten V-Leute. Sie will die Ausbildung professionalisieren, die Kooperation und den Informationsfluss zwischen den &Auml;mtern verbessern sowie die parlamentarische Kontrolle st&auml;rken. (14)<br />Zur Personalausstattung schreibt der sicherheitspolitische Sprecher der Fraktion, Hartfrid Wolff: &#8222;Grunds&auml;tzlich geht es weniger darum, mehr Leute einzusetzen. Vielmehr muss gepr&uuml;ft werden, ob die eingesetzten Personen an der richtigen Stelle eingesetzt sind, ob die Schwerpunkte der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden richtig gesetzt werden. Die Ausbildung der Besch&auml;ftigten des Verfassungsschutzes muss dringend verbessert werden. Dazu m&uuml;ssen Bund und L&auml;nder gemeinsame Richtlinien erarbeiten. Personalauswahlverfahren sind durch klare Qualit&auml;tskriterien und Leitlinien zu organisieren, Weiterentwicklungsm&ouml;glichkeiten transparent zu handhaben.&#8220; (15) Die Fraktion schl&auml;gt &#8222;eine dreij&auml;hrige, qualifizierte und verbindliche Ausbildung f&uuml;r alle in Bund und L&auml;nder t&auml;tigen Mitarbeiter des Verfassungsschutzes vor &#8211; mit einer standardisierten Abschlusspr&uuml;fung&#8220; (16). Auch &uuml;ber bessere Verdienstm&ouml;glichkeiten m&uuml;sse geredet werden. Wichtig sei vor allem eine professionelle Informationssammlung, Auswertung und Verarbeitung. Die Abl&auml;ufe m&uuml;ssen st&auml;ndig gepr&uuml;ft werden.&#8220;</p>
<p>SPD&nbsp;&nbsp; Laut Regierungsprogramm will die SPD &#8222;wo notwendig, neue Kompetenzen schaffen &#8230;, ohne in bestehende L&auml;nderkompetenzen einzugreifen&#8220;. Innerhalb dieser Grenzen soll die Zentralstellenfunktion des BfV gest&auml;rkt werden. Durch eine &Auml;nderung von &sect;&nbsp;5 des BVerfSchG soll das Bundesamt erm&auml;chtigt werden, in den L&auml;ndern selbstst&auml;ndig Informationen sammeln zu k&ouml;nnen und operative Ma&szlig;nahmen zu koordinieren, sowie deren Auswertung an sich zu ziehen. Dar&uuml;ber wiederum muss es die betroffenen Landes&auml;mter informieren. Zudem soll es eine gesetzliche Verpflichtung zum Informationsaustausch zwischen LfV und BfV geben.<br />3. Aufgaben<br />Zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes geh&ouml;ren die Sammlung und Auswertung von Informationen &uuml;ber:<br />a) Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung (&sect;&nbsp;3, 1 Nr.&nbsp;1 BVerfSchG), das meint die Beobachtung linker/rechter/ausl&auml;ndischer &#8222;Extremisten&#8220;<br />b) sogenannte gewaltbereite Extremisten (&sect;&nbsp;3, 1 Nr.&nbsp;1 BVerfSchG)<br />c) (Wirtschafts-)Spionage (&sect;&nbsp;3, 1 Nr.&nbsp;2 BVerfSchG) <br />d) v&ouml;lkerrechtswidrige Bestrebungen (&sect;&nbsp;3, 1 Nr.&nbsp;3f. BVerfSchG).</p>
<p>Zudem wirken Verfassungsschutzbeh&ouml;rden mit bei Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fungen in &ouml;ffentlichen Einrichtungen (&sect;&nbsp;3, 2 BVerfSchG), bei Besch&auml;ftigten in sog. sicherheitsrelevanten Bereichen (z.B. Luftverkehr, Wasser- und Energieversorgung; &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;4f. S&Uuml;G) sowie von Bewerbern im &ouml;ffentlichen Dienst (17). Daneben beobachten einige Landes&auml;mter das Umfeld der organisierten Kriminalit&auml;t (18) sowie Strukturen/Akteure des ehem. Ministeriums f&uuml;r Staatssicherheit (19).<br />Einige Aufgaben sind in den Augen der Kritiker demokratiefeindlich: etwa wenn der Geheimdienst entscheidet, welche politischen Positionen zul&auml;ssig sind (und welche nicht); welche Personen oder Gruppen gef&auml;hrlich sind und deshalb &uuml;berwacht werden. Zudem zeichnet den Verfassungsschutz oft eine eingeengten Perspektive aus: Bedrohungen r&uuml;hren demnach von Minderheiten, gef&auml;hrlichen B&uuml;rgern oder geheimen Zirkeln; offenkundige, politisch-institutionalisierte Angriffe auf die Verfassungsordnung &uuml;bersieht er dagegen h&auml;ufig. In anderen Bereichen (etwa der Spionageabwehr) haben die Verfassungssch&uuml;tzer kaum nennenswerte Ergebnisse vorzuweisen. <br />Das Bundesamt selbst will seine Legitimationskrise auch durch eine st&auml;rkere &Ouml;ffentlichkeits- und Bildungsarbeit &uuml;berwinden, durch noch mehr Fortbildungen (u.a. zu Extremisten), durch Ausstellungen oder Materialien wie die &#8222;ANDI&#8220;-Comics. Dies ist nicht unumstritten, denn weder besitzt das Bundesamt einen gesetzlichen Auftrag daf&uuml;r, noch h&auml;lt es sich an die Regeln der politischen Bildungsarbeit (s. den Beitrag von Pohner in diesem Heft). <br />Unsere Fragen: Das interne Reformprogramm des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz sieht eine Neupriorisierung der gesetzlichen Aufgaben vor. Wie stehen Sie dazu: Welche Aufgaben sollten nach Ihrer Auffassung st&auml;rker als bisher, welche k&ouml;nnen nachrangiger behandelt werden; welche k&ouml;nnen ggf. ganz aus dem Zust&auml;ndigkeitsbereich gestrichen werden? Welche Beh&ouml;rden oder Institutionen k&ouml;nnen einzelne Aufgaben evtl. &uuml;bernehmen?Und wer soll &uuml;ber die Priorit&auml;tensetzung entscheiden: Ministerium, Kontrollgremien und/oder Parlament? Soll die Informations- und &Ouml;ffentlichkeitsarbeit der &Auml;mter ausgebaut werden, auch durch Bildungsangebote?</p>
<p>CDU/CSU&nbsp;&nbsp; &#8222;Bei der Reform des Bundesamtes geht es unter anderem darum, die notwendigen Schlussfolgerungen aus der Aufarbeitung des NSU-Komplexes zu ziehen.&#8220; Daher solle das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz k&uuml;nftig zusammen mit anderen Sicherheitsbeh&ouml;rden ermitteln, wo die besondere Gef&auml;hrlichkeit verfassungsfeindlicher Organisationen liegt und danach eine Aufgabenpriorisierung vornehmen und gemeinsam mit den L&auml;ndern anhand der neuen Priorisierung arbeitsteilig seine Aufgaben wahrnehmen. Gewaltorientierte und gewaltaus&uuml;bende Organisationen seien dabei im besonderen Blickfeld des Bundesamtes. Die Aufgaben werden gemeinsam mit den L&auml;ndern anhand der neuen Priorisierung arbeitsteilig wahrgenommen, entschieden werde wie bisher auch vom BfV in Abstimmung mit dem Ministerium. Das gelte f&uuml;r alle Ph&auml;nomenbereiche. Das BfV m&uuml;sse zudem seine Aufkl&auml;rungsarbeit intensivieren: &#8222;neben dem j&auml;hrlichen Verfassungsschutzbericht und Ausstellungen sind die Pressearbeit zu verst&auml;rken und die parlamentarischen Gremien proaktiv zu unterrichten&#8220; (20).</p>
<p>B&Uuml;NDNIS&nbsp;90/DIE&nbsp;GR&Uuml;NEN&nbsp;&nbsp; Der Aufgabenbereich der Inlandsaufkl&auml;rung soll k&uuml;nftig auf solche Bestrebungen beschr&auml;nkt bleiben, die sich &#8222;gegen die Grund- und Menschenrechte, die nicht ver&auml;nderbaren Grunds&auml;tze der Verfassung oder das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker richten und sich zu diesem Zweck tats&auml;chlich auf die Anwendung von Gewalt und den Aufbau auf Gewalt ausgerichteter Handlungsstrukturen vorbereiten oder fortgesetzt gewaltt&auml;tige Akteure unterst&uuml;tzen oder Kontakt zu diesen suchen&#8220;. Angesichts der herausragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit im Grundgesetz sollen zuk&uuml;nftig Gruppierungen und Einzelpersonen, die ihre Gedanken lediglich in Wort, Schrift und Bild &auml;u&szlig;ern, grunds&auml;tzlich nicht mehr mit nachrichtendienstlichen Mitteln &uuml;berwacht werden, wenn ihre Aktivit&auml;ten keinen Gewaltbezug aufweisen. Die Beobachtung solcher Aktivit&auml;ten ohne Gewaltbezug w&auml;re Aufgabe des neu zu gr&uuml;ndenden Instituts zur Beobachtung und Analyse demokratie- und menschenfeindlicher Bestrebungen. Das Institut kann die Inlandsaufkl&auml;rung auf Bestrebungen aufmerksam machen, die dabei sind, Gewaltbezug und Gewaltstrukturen zu entwickeln. Ausschlie&szlig;lich zur Kl&auml;rung der eigenen Zust&auml;ndigkeit kann die Inlandsaufkl&auml;rung zeitlich eng begrenzt Informationen &uuml;ber Bestrebungen ohne Gewaltbezug erheben und auswerten. Strafbare &Auml;u&szlig;erungsdelikte sollen wie bisher von der Polizei und den Staatsanwaltschaften verfolgt werden. <br />&Uuml;berfl&uuml;ssige Arbeitsfelder des BfV, etwa die Beobachtung der Partei Die LINKE oder des neu zu gr&uuml;ndenden Instituts entfallen ersatzlos. Die Verfassungsschutz&auml;mter sollen keine &Ouml;ffentlichkeits- und Bildungsarbeit durchf&uuml;hren.<br />DIE&nbsp;LINKE&nbsp;&nbsp; &#8222;Die vor allem in den L&auml;ndern unter dem Mantel der Aufkl&auml;rung vom VS entwickelte Bildungsarbeit wird eingestellt. Die f&uuml;r diese Zwecke eingesetzten finanziellen Mittel werden unabh&auml;ngigen Bildungseinrichtungen zugewiesen.&#8220; (21)</p>
<p>FDP&nbsp;&nbsp; Die FDP-Fraktion vertritt den Standpunkt, dass &#8222;Extremisten beobachtet werden m&uuml;ssen, egal von welcher Seite sie kommen&#8220;. Es g&auml;be allerdings erheblichen &Uuml;berarbeitungsbedarf bei der Beobachtung der rechtsextremistischen Szene. Die Gefahren insbesondere f&uuml;r Anschl&auml;ge aus dem islamistischen Bereich sollten nicht untersch&auml;tzt werden und die linksextreme Szene &#8222;nicht vernachl&auml;ssigt&#8220; werden. Da der Bereich Wirtschaftsspionage an Bedeutung gewinne, m&uuml;sse verst&auml;rkte Aufmerksamkeit darauf verwandt werden. &Auml;nderungsbedarf bei den anderen Aufgaben des BfV wird nicht gesehen. Die Fraktion w&uuml;nscht sich eine verst&auml;rkte &ouml;ffentlichkeitswirksame Aufkl&auml;rungs- und Bildungsarbeit bei den Beh&ouml;rden. Die &#8222;professionell gepflegte Abschottung der Verfassungsschutz&auml;mter sollte aufh&ouml;ren. Um Vertrauen bei der Bev&ouml;lkerung zur&uuml;ckzugewinnen, ist eine verst&auml;rkte &Ouml;ffentlichkeitsarbeit notwendig.&#8220; (22)</p>
<p>SPD&nbsp;&nbsp; Die SPD ist der Ansicht, dass der Verfassungsschutz einen Mentalit&auml;tswechsel ben&ouml;tigt. Wichtig sei, dass der Verfassungsschutz seinen Mehrwert f&uuml;r die Sicherheit der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger deutlich und sein Handeln nachvollziehbar macht. Im Vordergrund stehe dabei die nachrichtendienstliche Aufgabe des Verfassungsschutzes als Fr&uuml;hwarnsystem der Demokratie, das Radikalisierungstendenzen erkennen soll. Eine verst&auml;rkte &Ouml;ffentlichkeitsarbeit und politische Bildungsangebote erachtet die SPD-Fraktion f&uuml;r w&uuml;nschenswert &#8211; sie m&ouml;chte vom BfV &#8222;mehr Aufkl&auml;rung vor Ort&#8220;.<br />4. Befugnisse des Verfassungsschutzes<br />Der Verfassungsschutz hat grunds&auml;tzlich keine polizeilichen Befugnisse, er darf jedoch nachrichten- oder geheimdienstliche Mittel anwenden. F&uuml;r das Bundesamt sind das beispielsweise der Einsatz von V-Leuten, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen im &ouml;ffentlichen Raum (&#8222;kleiner Lauschangriff&#8220;), &Uuml;berwachungen der Telekommunikation und des Postverkehrs (G10). Daneben stehen dem BfV besondere Auskunftsbefugnisse nach dem Terrorismusbek&auml;mpfungs(erg&auml;nzungs-)gesetz zur Verf&uuml;gung<br />a) &uuml;ber Bestandsdaten bei Teledienstanbietern (&sect;&nbsp;8a, 1 BVerfschG)<br />b) zu Flugbuchungen bei Luftverkehrsanbietern (&sect; 8a, 2 Nr. 1 BVerfschG)<br />c) zu Konten, Inhabern und Zahlungsverkehr bei Finanzdienstleistern (&sect;&nbsp;8a, 2 Nr.&nbsp;2 BVerfschG)<br />d) zu Kommunikationsverbindungsdaten bei TK-Anbietern (&sect;&nbsp;8a, 2 Nr.&nbsp;4 BVerfschG)<br />e) zu Identifikations- und Nutzungsdaten bei den Teledienstanbietern (&sect;&nbsp;8a, 2 Nr. 5 BVerfschG)</p>
<p>Der Einsatz geheimer Ermittlungsmethoden durch den Verfassungsschutz ist grunds&auml;tzlich umstritten &#8211; da seine Ermittlungen nicht allein auf mutma&szlig;lich strafbares Handeln beschr&auml;nkt sind (s. Extremismus-Beobachtung), bereits sehr unbestimmte Anhaltspunkte f&uuml;r die Bespitzelung ausreichen und oft unverd&auml;chtige Personen aus dem Umfeld &uuml;berwacht werden. Nach dem NSU-Skandal gerieten besonders die sogenannten V-Leute in die Kritik: Ihr Einsatz ist bisher nicht gesetzlich geregelt, und es gibt keinerlei Koordination oder &Uuml;berblick dar&uuml;ber, welche Beh&ouml;rden wie viele V-Leute wo einsetzen. <br />Unsere Fragen: Welche bisherigen Befugnisse sollen zuk&uuml;nftig beibehalten, eingeschr&auml;nkt, abgeschafft, neu eingef&uuml;hrt werden? Wie soll die Auskunftsverpflichtung bei telekommunikativer &Uuml;berwachung, wie der Umgang mit V-Leuten k&uuml;nftig gehandhabt werden? Soll es ein (gemeinsames) V-Leute-Register geben?</p>
<p>CDU/CSU&nbsp;&nbsp; Alle derzeitigen Befugnisse (Einsatz von V-Leuten, Observation, Bild- und Tonaufzeichnungen im &ouml;ffentlichen Raum, G10-Ma&szlig;nahmen, besondere Auskunftsbefugnisse) sollen erhalten bleiben, ein Gesetz zur Einsatzregelung sowie ein zentrales V-Leute-Register sei hingegen w&uuml;nschenswert. Weitergehende Befugnisse m&uuml;ssten die bestehenden Kommissionen festlegen. (23)</p>
<p>B&Uuml;NDNIS&nbsp;90/DIE&nbsp;GR&Uuml;NEN&nbsp;&nbsp; Die Fraktion setzt sich laut ihrem zentralen Papier f&uuml;r eine grundrechtsorientierte, methodisch hochwertige Evaluierung der Antiterrorgesetzgebung mit unabh&auml;ngiger wissenschaftlicher Begleitung ein. Dabei soll das Parlament das Design der Evaluierung ma&szlig;geblich mitbestimmen. Der Evaluationsbericht soll die Grundlage f&uuml;r die politische Entscheidung &uuml;ber die Verl&auml;ngerung oder Abschaffung der verschiedenen Eingriffsnormen sein. Grunds&auml;tzlich fordern sie m&ouml;glichst starke Verfahrenssicherungen, eine transparente Pr&uuml;fung der Erforderlichkeit jeder (neuen) Eingriffsnorm und die vollst&auml;ndige Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, u.a. zum Lauschangriff und zur Antiterrordatei. Im Hinblick auf den Informationsaustausch mit der Polizei sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei s&auml;mtliche &Uuml;bermittlungsvorschriften an den verfassungsrechtlichen Ma&szlig;st&auml;ben, insbesondere dem informationellen Trennungsgebot, zu &uuml;berpr&uuml;fen. <br />Die anwendbaren, geheimdienstlichen Befugnisse sind gesetzlich zu begrenzen. Die verdeckten Aufkl&auml;rungsmethoden sollen einschlie&szlig;lich ihrer Eingriffsvoraussetzungen im Gesetz abschlie&szlig;end und pr&auml;zise aufgelistet werden. Den Einsatz von V-Leuten will die Fraktion abschaffen. Falls das nicht durchsetzbar ist, m&uuml;sse ihr Einsatz zumindest gesetzlich geregelt werden, ein bundesweites Register w&auml;re w&uuml;nschenswert.</p>
<p>DIE&nbsp;LINKE&nbsp;&nbsp; Die V-Leute-Praxis w&auml;re gem&auml;&szlig; der Fraktion Die LINKE sofort zu beenden, alle V-Leute in der NPD und der Nazi-Szene w&auml;ren sofort abzuschalten. Die Regelungen zur &Uuml;bermittlung von Informationen des BfV an Landes- und Polizeibeh&ouml;rden werden im BVerfSchG gestrichen. Alle Dateien und Akten in Bund und L&auml;ndern werden jeglicher nachrichtendienstlicher Verwendung entzogen, automatisierte technische Verbindungen gekappt, Dateien und Akten gesichert, archiviert und zur wissenschaftlichen Aufarbeitung und Information der Betroffenen aufgearbeitet, laufende Vorg&auml;nge werden Gremien in Bund und L&auml;ndern zur Pr&uuml;fung der weiteren Verwendung der jeweiligen Information vorgelegt. (24) Als langfristige Ma&szlig;nahmen sieht das 12-Punkte-Sofortprogramm u.a. vor: &#8222;Die &Uuml;bermittlung von personenbezogenen Daten an und von Beh&ouml;rden, die &uuml;ber nachrichtendienstliche Befugnisse auf Grundlage anderer Gesetze als der Strafprozessordnung oder der das allgemeine Polizeirecht regelnden Gesetze des Bundes und der L&auml;nder verf&uuml;gen, ist ausgeschlossen. Jede B&uuml;rgerin und jeder B&uuml;rger kann sich mit der Bitte um Auskunft an die Informations- und Dokumentationszentren wenden.&#8220;</p>
<p>FDP&nbsp;&nbsp; Bei der n&auml;chsten Evaluierung des Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetzes, so die Fraktion, m&uuml;ssten alle Befugnisse auf den Pr&uuml;fstand. Nicht erforderliche Befugnisse sollen abgeschafft werden. Das NSU-Debakel habe den Einsatz von V-Leuten in Misskredit gebracht. Um dies zu korrigieren, soll es klare gesetzliche Regeln f&uuml;r den Einsatz von V-Leuten geben, deren Vollzug durch praxistaugliche Dienstvorschriften sicherzustellen sei. Bund und L&auml;nder m&uuml;ssen sich zudem intern &uuml;ber Richtlinien zum Einsatz von V-Leuten verst&auml;ndigen. Dazu geh&ouml;ren u.a. Vorgaben dar&uuml;ber, wer als V-Person in Frage komme (Anforderungen an die Pers&ouml;nlichkeit), wie er von wem gef&uuml;hrt werde (z.B. F&uuml;hrungs-/Zuverl&auml;ssigkeitsanforderungen an die V-Personen-F&uuml;hrer) und welche Entsch&auml;digungsm&ouml;glichkeiten bestehen. &Uuml;ber den Einsatz von V-Leuten sollen sich Landes&auml;mter und das Bundesamt gegenseitig informieren. Ein bundesweites Register der V-Leute aller Sicherheitsbeh&ouml;rden ist w&uuml;nschenswert. Der Einsatz m&uuml;sse im ersten Jahr alle 6 Monate, danach alle drei Monate von einem Vorgesetzten des V-Mann-F&uuml;hrers auf Rechtm&auml;&szlig;igkeit und Notwendigkeit hin gepr&uuml;ft werden; die Pr&uuml;fung sei zu dokumentieren. <br />Bei Kapitaldelikten (wie Mord) m&uuml;sse gew&auml;hrleistet werden, dass wichtige Erkenntnisse f&uuml;r Polizei und Staatsanwaltschaft zur Verf&uuml;gung gestellt werden. Sperrerkl&auml;rungen und Quellenschutz m&uuml;sse so konkret als m&ouml;glich begr&uuml;ndet werden. Zugleich sei der Schutz von V-Personen und ihrem F&uuml;hrungspersonal zu gew&auml;hrleisten. (25)</p>
<p>SPD&nbsp;&nbsp; Die SPD-Fraktion fordert ein V-Leute-Gesetz, dass die Voraussetzungen und Grenzen f&uuml;r ihren Einsatz rechtsstaatlich festlegt und Regelungen zu deren parlamentarischer Kontrolle vorsieht. Anhand dieses Gesetzes soll festgestellt werden k&ouml;nnen, inwieweit Personen mit Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren als V-Leute in Frage kommen. Weiterhin &#8222;bedarf es einer gesetzlichen Aufforderung an die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden, sicherzustellen, dass die an V-Personen zu erbringenden staatlichen Gegenleistungen nicht dazu genutzt werden k&ouml;nnen, Zielsetzung oder Aktivit&auml;ten der beobachteten Organisation bewusst zu steuern&#8220; (26). Es soll eine gesetzliche Verpflichtung in Form einer regelm&auml;&szlig;igen Meldepflicht zur Koordination der Quellen geben.</p>
<p>5. Kooperation der Sicherheitsbeh&ouml;rden<br />Seit 1949 gilt das Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten einerseits und Polizei- bzw. Strafverfolgungsbeh&ouml;rden andererseits. Umstritten ist, ob darunter nur die Aufgaben und Befugnisse fallen, oder was das Trennungsgebot f&uuml;r den Informationsaustausch zwischen den Beh&ouml;rden besagt. Es gab und gibt immer wieder Doppelzust&auml;ndigkeiten (also Aufgaben, die von Polizei und Geheimdiensten gleichzeitig wahrgenommen werden), in den letzten Jahren wurde der Datenaustausch zwischen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden und dem Verfassungsschutz intensiver. Besonders bei den Ermittlungen im sog. Gefahrenvorfeld ist die Trennung zwischen geheimdienstlicher und polizeilicher T&auml;tigkeit kaum noch zu erkennen. <br />Polizeiliche bzw. Zwangsbefugnisse f&uuml;r die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden sind bislang: das Recht zur Ausschreibung f&uuml;r die (verdeckte) polizeiliche Beobachtung, die das BfV gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 BVerfSchG vornehmen darf; weiterhin die Auskunftsverpflichtung zahlreicher Unternehmen (Telekommunikations- und Teledienstanbieter, Kreditinstitute, Luftfahrtunternehmen) gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;8b VI BVerfSchG. Eine Aufgabendopplung gibt es dar&uuml;ber hinaus mit der Befugnis zahlreicher Landespolizeien zur Ermittlungen im sog. Gefahrenvorfeld der organisierten Kriminalit&auml;t.<br />Das Bundesamt ist an mehreren &uuml;bergreifenden Kooperationseinrichtungen beteiligt. Das 2004 eingerichtete Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) koordiniert die operative Arbeit der Sicherheitsbeh&ouml;rden von Bund und L&auml;ndern. Die in Berlin ans&auml;ssige Einrichtung besch&auml;ftigt sich ausschlie&szlig;lich mit der Bek&auml;mpfung des islamistischen Terrorismus. In ihr arbeiten Verbindungsbeamte des Verfassungsschutzes (Bund und L&auml;nder), von BND und MAD mit Vertretern der Generalbundesanwaltschaft, von BKA, Zollkriminalamt, Bundespolizei und Landeskriminal&auml;mtern sowie dem Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge zusammen. Nach dem Bekanntwerden des NSU-Skandals er&ouml;ffnete der Bundesinnenminister zwei weitere Einrichtungen nach dem gleichen Organisationsmodell: zun&auml;chst im Dezember 2011 das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus (GAR); am 15. November 2012 schlie&szlig;lich ein gemeinsames Extremismus-und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ), in dem das GAR aufgehen soll. Bislang gibt es keine gesetzliche Vorgaben f&uuml;r die Arbeit dieser Zentren, die Zusammenarbeit erfolgt informell bzw. auf der Basis der geltenden Austausch- und &Uuml;bermittlungsbefugnisse. Eine Kontrolle der konkreten Informationsabl&auml;ufe ist nicht gegeben.<br />Daneben gibt es mittlerweile mehrere gemeinsame Dateien (Verbunddateien), &uuml;ber die ein Informationsaustausch zwischen Geheimdiensten und Polizeibeh&ouml;rden stattfindet. 2006 wurde die sogenannte Antiterrordatei (ATD) eingef&uuml;hrt. In der Datei werden nicht allein Terrorverd&auml;chtige, sondern auch deren Unterst&uuml;tzer, Bef&uuml;rworter oder (unwissende) Kontaktpersonen, Vereinigungen etc. gespeichert. Strafverfolgungsbeh&ouml;rden wie Geheimdienste k&ouml;nnen so wechselseitig abfragen, &uuml;ber welche Personen Informationen bei der jeweils anderen Seite vorliegen. Daneben gestattet das Gesetz sog. Projektdateien, die f&uuml;r laufende, gemeinsame (!) Ermittlungsvorhaben genutzt werden und aufgrund ihrer offenen Datenstruktur noch viel weniger kontrollierbar sind. In Folge des NSU-Skandals wurde 2012 nach dem Vorbild der ATD die Verbunddatei Rechtsextremismus (RED) aufgebaut. Die zunehmende Vernetzung der Sicherheitsbeh&ouml;rden ist vor dem Hintergrund des Trennungsgebotes und der allgemeinen Datenschutzregeln ein andauernder Streitpunkt in Politik und Rechtswissenschaften (s. dazu den Beitrag von Will in diesem Heft).<br />Unsere Fragen: Soll das Trennungsgebot weiter beibehalten bzw. wie soll es ausgelegt werden? Soll es weiterhin dienst- bzw. beh&ouml;rden&uuml;bergreifende Sicherheitszentren wie das Gemeinsame Terrorabwehrzentrum (GTAZ), das Gemeinsame Extremismus- und Terrorabwehrzentrum (GETZ) oder das Gemeinsame Abwehrzentrum Rechtsextremismus (GAR) geben? Wenn ja, auf welcher Grundlage sollen diesen operieren? Ist die Notwendigkeit gegeben, gemeinsame Datenbanken, sogenannte Verbunddateien weiterzuf&uuml;hren bzw. neu einzurichten?</p>
<p>CDU/CSU&nbsp;&nbsp; Zum Trennungsgebot steht die CDU/CSU-Fraktion zwar grunds&auml;tzlich, dennoch bezeichnet ihr innenpolitischer Sprecher &#8222;die Existenz und den genauen Inhalt eines solchen Gebotes&#8220; als &#8222;strittig&#8220; und &#8222;letztlich unklar&#8220; in dem, was darunter zu fassen sei. Es sei zu bef&uuml;rworten, solange die Nachrichtendienste keine Zwangsbefugnisse erhalten. (27) Wird darunter &#8222;jegliche Zusammenarbeit und jeglicher Informationsaustausch zwischen der Polizei und den Nachrichtendiensten verstanden&#8220;, sei es abzulehnen. Die Befugnis zur Ausschreibung f&uuml;r die (verdeckte) polizeiliche Beobachtung, die das BfV gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 BVerfSchG vornehmen darf, h&auml;lt die Fraktion f&uuml;r &#8222;zul&auml;ssig und angemessen, da diese Ma&szlig;nahme allein der Informationsbeschaffung und damit origin&auml;r der Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste dient&#8220;. Die Auskunftsverpflichtung zahlreicher Unternehmen (TK- und Teledienste-Anbieter, Kreditinstitute, bei Luftfahrtunternehmen) erachtet die CDU/CSU als zul&auml;ssig und angemessen, die Befugnis zahlreicher Landespolizeien zur Ermittlungen im sog. Gefahrenvorfeld organisierter Kriminalit&auml;t als unproblematisch. Die gemeinsamen Zentren GTAZ und GETZ seien hinsichtlich ihres Erhalts ausreichend gesetzlich legitimiert, besondere juristische Festlegungen seien &#8222;entbehrlich&#8220;. Verbunddateien wie ATD und RED m&uuml;ssen erhalten bleiben &#8211; &#8222;Letztlich w&auml;ren derartige gemeinsame Dateien f&uuml;r alle Extremismusbereiche, mithin auch f&uuml;r den Linksextremismus, w&uuml;nschenswert&#8220;, so die Fraktion.</p>
<p>B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN&nbsp;&nbsp; Da sich die Fraktion bedingungslos f&uuml;r die Beibehaltung des sog. Trennungsgebotes zwischen Geheimdiensten und Polizei- bzw. Strafverfolgungsbeh&ouml;rden ausspricht, lehnt sie doppelte Zust&auml;ndigkeiten in der Aufgabenbestimmung ab. Ebenso spricht sie sich grunds&auml;tzlich gegen einen Austausch personenbezogener Daten zwischen VS und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden aus. Die Befugnis zur Ausschreibung f&uuml;r die (verdeckte) polizeiliche Beobachtung, die das BfV gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 BVerfSchG vornehmen darf, bewertet die Fraktion unter grundrechtlichen Gesichtspunkten als bedenklich. Ebenso kritisch sei die polizeiliche Befugnis f&uuml;r Ermittlungen im Gefahrenvorfeld Organisierter Kriminalit&auml;t, sowie die Ann&auml;herung der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Nachrichtendiensten. Das im November 2012 gegr&uuml;ndete Gemeinsame Extremismus- und Abwehrzentrum GETZ bezeichnet die Fraktion als &#8222;blindlings&#8220; und lehnt es ebenso aufgrund seiner inhaltlichen Ausrichtung ab. Die existierenden Verbunddateien und gemeinsamen Projektdateien (ATDG, RED) sollen nach dem Willen der Fraktion zuk&uuml;nftig beschr&auml;nkt bzw. am Ma&szlig;stab des Urteils des Bundesverfassungsgerichts &uuml;berpr&uuml;ft werden, andere daneben bestehende sollen abgeschafft werden. Die Einrichtung weiterer gemeinsamer Dateien und den Ausbau der bestehenden Dateien werden abgelehnt. Weiter zu betreibende Dateien m&uuml;ssten auf eine (neue) gesetzliche Grundlage gestellt werden.</p>
<p>DIE LINKE&nbsp;&nbsp; Zentren wie GTAZ und GETZ lehnt die Fraktion, besonders im Hinblick auf das Trennungsgebot ab. Daran &auml;ndere auch das j&uuml;ngste Pro-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Anti-Terror-Datei nichts. Verfassungsschutzbeh&ouml;rden ohne Geheimdienstcharakter w&uuml;rden diese Problematik allerdings deutlich entsch&auml;rfen. Daher sieht das 12-Punkte-Sofortprogramm vor: Die Vertreter der derzeitigen &Auml;mter werden aus allen Kooperationsgremien abgezogen. Dazu geh&ouml;ren auch die Arbeitsgruppen der Innenministerkonferenz, alle EU-Gremien, an denen sie als Vertreter deutscher Geheimdienste beteiligt sind, sowie alle Gremien zur &#8222;Bek&auml;mpfung des Terrorismus&#8220;. (28) Die Verbunddateien erachtet die LINKE als demokratisch nicht kontrollierbar. Letztlich w&uuml;rden die Dateien die Informationsmacht der Geheimdienste st&auml;rken und zugleich die Rechtsunsicherheit f&uuml;r viele Menschen erh&ouml;hen. &#8222;Die Logik der Geheimdienste, der diese Dateien entsprechen m&uuml;ssen, legt dem polizeilichen Informationsaustausch wiederum Ketten an &#8211; Stichwort Quellenschutz &#8211; die im Ernstfall den Erfolg des Verbunds in Frage stellen.&#8220; (29)</p>
<p>FDP&nbsp;&nbsp; Laut FDP schlie&szlig;en sich Trennungsgebot und Informationsaustausch nicht aus. Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz seien hinreichend verschieden. Gemeinsame Datenbanken, wie die Datei zur Bek&auml;mpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, bef&uuml;rwortet die Fraktion unter der Bedingung hoher rechtsstaatlicher Standards. Idealerweise wird im Fall einer konkreten Gefahr zusammengearbeitet. Die bestehende Kompetenzverteilung in der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben d&uuml;rfe nicht ausgehebelt werden. Wichtig sei die verbesserte Zusammenarbeit von Bund und L&auml;ndern, Polizeien und Nachrichtendiensten in allen einschl&auml;gigen Bereichen. Dabei k&ouml;nnen gemeinsame Zentren helfen, allerdings ohne das Trennungsgebot zu unterlaufen. Eine gesetzliche Grundlage f&uuml;r die Zusammenarbeit w&auml;re w&uuml;nschenswert. Angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Anti-Terror-Datei m&uuml;ssen alle gemeinsamen Dateien auf den Pr&uuml;fstand, ob sie den Vorgaben entsprechen, bzw. welche &Auml;nderungen erforderlich sind.</p>
<p>SPD&nbsp;&nbsp; Eine grunds&auml;tzliche St&auml;rkung des Standorts Berlin wird perspektivisch f&uuml;r zweckm&auml;&szlig;ig erachtet, das BfV solle jedoch nicht komplett nach Berlin umziehen. Zu den Gemeinsamen Sicherheitszentren (GETZ, GTAZ) schl&auml;gt die SPD-Fraktion vor, das GETZ an einem Dienstort zu konzentrieren (bisher: Meckenheim und K&ouml;ln), dessen Verlagerung nach Berlin (an den Sitz des GTAZ) sei w&uuml;nschenswert. Generell spricht sich die SPD f&uuml;r eine bessere Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaften und Verfassungsschutzbeh&ouml;rden aus. Im &Uuml;brigen bekennt sie sich &#8222;wie bisher auch zum Trennungsgebot zwischen Polizei- und Verfassungsschutzbeh&ouml;rden&#8220;. Bei Ermittlungen, in denen es um Opfer mit Migrationshintergrund geht, brauche es eine deutliche Sensibilisierung f&uuml;r rechtsextremistische Motive.<br />6. Kontrolle<br />Das Bundesministerium des Innern &uuml;bt die Dienst- und Fachaufsicht &uuml;ber das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz aus, der Bundesrechnungshof die Finanzkontrolle. Er unterrichtet u.a. das Vertrauensgremium, das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) sowie das Bundesministerium des Inneren &uuml;ber die Ergebnisse seiner Pr&uuml;fung. Daneben existieren mehrere Kontrollmechanismen f&uuml;r die Arbeit der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden:<br />a) Das parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) hat das Recht auf Akteneinsicht, das Zutrittsrecht zu s&auml;mtlichen Dienststellen der Nachrichtendienste und kann Angeh&ouml;rige der Nachrichtendienste befragen. Mitarbeiter der Dienste d&uuml;rfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das PKGr wenden. Das PKGr erstattet dem Deutschen Bundestag aller zwei Jahre Bericht. <br />b) Das parlamentarische Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses setzt sich aus ausgew&auml;hlten Mitgliedern des Haushaltsausschusses zusammen. Es beschlie&szlig;t die Wirtschaftspl&auml;ne der drei Nachrichtendienste des Bundes und kontrolliert deren Umsetzung bzw. die Mittelverwendung. Es verf&uuml;gt &uuml;ber die gleichen Rechte wie das PKGr und erstattet dem Deutschen Bundestag aller zwei Jahre Bericht. Zwischen PKGr und Vertrauensgremium bestehen wechselseitige Mitberatungsrechte.<br />c) Die G-10-Kommission entscheidet (vorab) &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit von &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen der Brief-, Post- und Fernmeldekontrolle sowie besondere Auskunftsbefugnisse nach den Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetzen. Ihre Mitglieder werden vom PKGr bestimmt, es m&uuml;ssen keine Abgeordneten des Deutschen Bundestages sein. Die Kommission tritt mindestens monatlich zusammen. Die Kontrolle umfasst die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der aus &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen erlangten personenbezogenen Daten, einschlie&szlig;lich der Entscheidung &uuml;ber die Benachrichtigung der Betroffenen. (30). Daf&uuml;r steht ihr ein weitreichendes Auskunfts-, Akteneinsichts- und Zutrittsrecht zu.<br />d) Die Datenschutzaufsicht wird durch den Bundesbeauftragten f&uuml;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wahrgenommen. Er pr&uuml;ft die Einhaltung gesetzlicher Datenschutzbestimmungen sowie entsprechender Dienstvorschriften. Er verf&uuml;gt &uuml;ber das Recht zur Akteneinsicht und zur Einsichtnahme in Dateien und Abl&auml;ufe.<br />e) Eine gerichtliche Kontrolle oder anderer Rechtsschutz ist f&uuml;r Betroffene nur dann m&ouml;glich, wenn sie &uuml;ber die bereits erfolgte &Uuml;berwachung benachrichtigt werden. Da dies oft unterbleibt, bestehen kaum Chancen auf effektiven Rechtsschutz. <br />Die bestehenden Kontrollmechanismen haben keinen der zahlreichen Skandale des Verfassungsschutzes verhindern k&ouml;nnen. Den parlamentarischen Kontrollgremien mangelt es an Personal und Ressourcen f&uuml;r eine effektive Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben; von den Verfehlungen erfahren sie meist aus den Medien oder anderen Quellen &#8211; und k&ouml;nnen sich retrospektiv nur um Aufkl&auml;rung bem&uuml;hen. Die Mitglieder der Kontrollgremien sind zudem einer strikten Geheimhaltung unterworfen &#8211; was die &ouml;ffentliche Debatte von Missst&auml;nden verhindert. Faktisch sind die Kontrollgremien auf die Information durch Beh&ouml;rde bzw. das zust&auml;ndige Bundesinnenministerium angewiesen. <br />Unsere Fragen: Welche Kontrollmechanismen f&uuml;r die Arbeit des Verfassungsschutzes haben sich aus Ihrer Sicht bew&auml;hrt, welche sollten verbessert werden? Wie stehen Sie zum Vorschlag eines parlamentarisch bestellten Geheimdienstbeauftragten? Wie sollte die Benachrichtigungspflicht f&uuml;r die Betroffenen k&uuml;nftig umgesetzt werden?</p>
<p>CDU/CSU&nbsp;&nbsp; Die CDU/CSU erachtet das parlamentarische Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses, die G-10-Kommission, die gerichtliche Kontrolle, die Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten sowie die Aufsicht der Datenschutzbeh&ouml;rden als geeignet, um die Arbeit der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden zu kontrollieren. Verbesserungsw&uuml;rdig sei lediglich die Kontrolle des parlamentarischen Kontrollgremiums selbst. Die Ausnahmetatbest&auml;nde, unter denen von einer nachtr&auml;glichen Information der Betroffenen &uuml;ber erfolgte &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen abgesehen werden kann, sollten in ihrer jetzigen Form beibehalten werden. Ein parlamentarisch bestellter Geheimdienstbeauftragten sei grunds&auml;tzlich vorstellbar, dieser k&ouml;nne beispielsweise die Arbeit des parlamentarischen Kontrollgremiums unterst&uuml;tzen.</p>
<p>B&Uuml;NDNIS&nbsp;90/DIE&nbsp;GR&Uuml;NEN&nbsp;&nbsp; Alle bisherigen Kontrollm&ouml;glichkeiten (interne Beh&ouml;rdenaufsicht, parlamentarische Kontrolle, G10-Kontrolle und Datenschutzkontrolle) m&uuml;ssen deutlich verbessert werden. Ein starker, zentraler und &ouml;ffentlich tagender parlamentarischer Kontrollausschuss sei zu schaffen. Dem Kontrollausschuss soll ein Ermittlungsbeauftragter mit angemessenem Personalstab beigeordnet werden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses m&uuml;ssen das Recht haben, der &Ouml;ffentlichkeit mitzuteilen, wenn die Geheimdienste ihrer qualifizierten Unterrichtungspflicht gegen&uuml;ber dem Ausschuss nicht nachkommen. Dar&uuml;ber hinaus soll eine Auskunftspflicht der Dienste gegen&uuml;ber allen Abgeordneten des Bundestags eingef&uuml;hrt werden.<br />Zudem fordern die Gr&uuml;nen einen personellen Neustart beim VS und ein neues Selbstverst&auml;ndnis der Beh&ouml;rde. F&uuml;r mehr Transparenz brauche es klare und strafbewehrte Vorschriften &uuml;ber die F&uuml;hrung, Aufbewahrung und Vernichtung von Akten, sowie die Durchsetzung der Verpflichtung, &ouml;ffentlichen Archiven Unterlagen anzubieten.</p>
<p>DIE&nbsp;LINKE&nbsp;&nbsp; Laut dem Korte-Papier &#8222;(k&ouml;nnen) parlamentarische Kontrollgremien (&#8230;) am grunds&auml;tzlichen Problem nichts &auml;ndern. Denn es ist im System angelegt, dass Parlamenten die Kontrolle eines nachrichtendienstlichen VS im Sinne von Grundrechtsschutz und Demokratie nicht m&ouml;glich ist.&#8220; Dennoch will DIE LINKE &#8211; abgesehen von der Forderung nach einer Aufl&ouml;sung des Verfassungsschutzes &#8211; eine ma&szlig;gebliche St&auml;rkung des Innen- und Rechtsausschusses. &#8222;Gerade die &ouml;ffentlich tagenden parlamentarischen Gremien m&uuml;ssen mit mehr Kontrollrechten gegen&uuml;ber den Sicherheitsbeh&ouml;rden ausgestattet sein.&#8220; (31)</p>
<p>FDP&nbsp;&nbsp; Die Liberalen wollen eine st&auml;rkere parlamentarische Kontrolle. Diese k&ouml;nne &uuml;ber das PKGr erfolgen, aber auch &uuml;ber das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses (jenes kann &uuml;ber die Wirtschaftspl&auml;ne des VS auch dessen Priorit&auml;tensetzungen beeinflussen). Die Fraktion fordert:<br />ungehinderten Zugang zu den Diensten und Akteneinsicht f&uuml;r die Mitglieder des PKGr<br />das Recht zur Ladung von Mitarbeitern der Dienste<br />den erleichterten Zugang zum PKGr f&uuml;r die Mitarbeiter der Dienste<br />die bislang bestehende M&ouml;glichkeit der Nachrichtendienste, die Informationsweitergabe an das PKGr &#8222;aus zwingenden Gr&uuml;nden der Nachrichtenbeschaffung&#8220; zu verweigern (&sect; 6 Abs.2 PKGrG), abzuschaffen <br />die Bestellung eines st&auml;ndigen Sachverst&auml;ndigen<br />die Genehmigung der Dienstvorschriften der Nachrichtendienste durch das PKGr<br />die regelm&auml;&szlig;ige Unterrichtung des PKGr &uuml;ber V-Leute-Eins&auml;tze<br />eine grunds&auml;tzliche Teilnahme von sicherheits&uuml;berpr&uuml;ften Mitarbeitern der Fraktionen an Sitzungen des PKGr<br />Protokollf&uuml;hrung im PKGr<br />das Recht f&uuml;r Mitglieder des PKGr, ihre Fraktionsvorsitzenden zu informieren<br />gegenseitige Unterrichtungsm&ouml;glichkeit f&uuml;r PKGr und PKKs der L&auml;nder <br />St&auml;rkung der G-10-Kommission. (32)</p>
<p>SPD&nbsp;&nbsp; Die Fraktion der SPD fordert f&uuml;r das Parlamentarische Kontrollgremium deutlich mehr qualifizierte Mitarbeiter und dar&uuml;ber hinaus einen &#8222;besonderen Arbeitsstab in der Bundestagsverwaltung&#8220; unter der F&uuml;hrung eines leitenden Beamten. Das PKGr m&uuml;sse k&uuml;nftig befugt sein, auch Personen anzuh&ouml;ren, die nicht Angeh&ouml;rige der Nachrichtendienste sind.</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1 S. Bund-L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus, Abschlussbericht vom 30.4.2013, abrufbar unter <a href="http://www.imk2013.niedersachsen.de/portal/live.php?article_id=115358&amp;navigation_id=31932" target="_blank" rel="noopener">www.imk2013.niedersachsen.de/portal/live.php</a>&amp; _psmand=1042.</p>
<p>2 S. Bundesamt, Presseinformation zum Projekt &#8222;Reform des Verfassungsschutzes&#8220; vom 22.2.2013, abrufbar unter <a href="http://www.verfassungsschutz.de/download/me-20130222-presseinformation-verfassungsschutzreform.pdf" target="_blank" rel="noopener">www.verfassungsschutz.de/download/me-20130222-presseinformation-verfassungsschutzreform.pdf</a>.</p>
<p>3 S. Bundesamt, Ergebnisse des Reformprozesses im Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz &#8211; Zusammenfassung, K&ouml;ln Juli 2013, abrufbar unter <a href="http://www.verfassungsschutz.de/download/broschuere-1307-ergebnisse-des-reformprozesses-im-bfv.pdf" target="_blank" rel="noopener">www.verfassungsschutz.de/download/broschuere-1307-ergebnisse-des-reformprozesses-im-bfv.pdf</a>.</p>
<p>4 B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen: F&uuml;r eine Z&auml;sur in der deutschen Sicherheitsarchitektur, Fraktionsbeschluss vom 30.11.2012, abrufbar unter <a href="http://www.gruene-bundestag.de/?id=4386556" target="_blank" rel="noopener">www.gruene-bundestag.de</a>.</p>
<p>5 Bettina K&uuml;nzel, Mitarbeiterin der BT-Fraktion in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>6 Abrufbar unter <a href="http://www.jankorte.de/nc/im_bundestag/themen_a_bis_z/detail/browse/4/" target="_blank" rel="noopener">www.jankorte.de/nc/im_bundestag/themen_a_bis_z/detail/browse/4/</a> zurueck/themen-a-bis-z/artikel/praktizierter-verfassungsschutz/.</p>
<p>7 Ebd.: Alle Landesbeh&ouml;rden werden zu Abteilungen der Landesinnenministerien umstrukturiert (Nr. 1), die Grundlage zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung wird abgeschafft durch: schrittweises Abschalten aller V-Leute, das Abschalten &#8222;menschlicher Quellen&#8220;, Streichung der Verwendung von Legenden und Tarnpapieren, Streichung der Befugnisse zur &Uuml;berwachung Krieg/L&uuml;ders: Position der Parteien vorg&auml;nge #201/202</p>
<p>des Fernmelde- und Postverkehrs, von verdeckten Ermittlungen, Observationen, Aufzeichnung und Entschl&uuml;sselung von Kommunikation, Beobachtung des Funkverkehrs (Nr. 2)</p>
<p>8 Petra Pau, MdB in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>9 Hartfrid Wolff, MdB und innenpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion, in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>10 Vgl. Thomas Oppermann, MdB/Michael Hartmann, MdB/Dr. Eva H&ouml;gl, MdB: Den Verfassungsschutz fit machen f&uuml;r den Schutz unserer Demokratie. Eckpunkte der SPD-Bundestagsfraktion v. 20.8.2012; abrufbar unter <a href="http://www.spdfraktion.de/themen/positionen" target="_blank" rel="noopener">www.spdfraktion.de/themen/positionen</a>.</p>
<p>11 Hans-Peter Uhl, MdB und innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>12 B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen vom 30.11.2012, s. Anm. 4.</p>
<p>13 Petra Pau, MdB in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>14 FDP-Bundestagsfraktion, Geheimdienstkontrolle st&auml;rken, Positionspapier v. 25.9.2012, abrufbar unter: <a href="http://www.fdp-fraktion.de/files/1228/Pos.Papier-Geheimdienstkontrolle_staerken.pdf" target="_blank" rel="noopener">www.fdp-fraktion.de/files/1228/Pos.Papier-Geheimdienstkontrolle_staerken.pdf</a>.</p>
<p>15 Hartfrid Wolff, MdB und innenpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion, in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>16 FDP-Bundestagsfraktion 2012, s. Anm. 14.</p>
<p>17 S. &sect; 3 Abs. 3 Ziff. 4 LVSG BW f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg; Art. 3, Abs. 3 Ziff. 1 BayVSG f&uuml;r Bayern, &sect; 2 Abs. 2 Ziff. 4 S&auml;chsVS f&uuml;r Sachsen sowie &sect; 2 Abs. 6 Th&uuml;rVSG f&uuml;r Th&uuml;ringen.</p>
<p>18 S. Art. 3, Abs. 1 Ziff. 5 BayVSG f&uuml;r Bayern; &sect; 2, Abs. 2 Ziff. 4 VerfSchutzG HE f&uuml;r Hessen; &sect; 3, Abs. 1 Ziff. 4 SVerfSchG f&uuml;r Saarland; &sect; 2 Abs. 1 Ziff. 5 Th&uuml;rVSG f&uuml;r Th&uuml;ringen.</p>
<p>19 S. &sect; 2 Abs. 1 Ziff. 4 S&auml;chsVS f&uuml;r Sachsen, &sect; 4 Abs. 1 Ziff. 2 VerfSchG-LSA f&uuml;r Sachsen-Anhalt und &sect; 2 Abs. 1 Ziff. 6 Th&uuml;rVSG f&uuml;r Th&uuml;ringen.</p>
<p>20 Hans-Peter Uhl, MdB und innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>21 Nummer 9 im 12-Punkte-Sofortprogramm, s. Anm. 6.</p>
<p>22 FDP-Bundestagsfraktion 2012, s. Anm. 14.</p>
<p>23 Hans-Peter Uhl, MdB und innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>24 Nummern 2, 5 und 8 im 12-Punkte-Sofortprogramm, s. Anm. 6.</p>
<p>25 FDP-Bundestagsfraktion 2012, s. Anm. 14.</p>
<p>26 Vgl. Oppermann/Hartmann/H&ouml;gl, s. Anm. 10.</p>
<p>27 Zwangsbefugnisse &uuml;bt die Polizei aus. Beim Verdacht, dass Personen eine Straftat begangen haben oder eine Gefahr f&uuml;r die &Ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, darf sie z. B. Personen festnehmen, durchsuchen, vorladen, vernehmen oder erkennungsdienstlich behandeln. Ferner darf sie Wohnungen durchsuchen und Gegenst&auml;nde beschlagnahmen.</p>
<p>28 Nummern 4, 6 und 7 im 12-Punkte-Sofortprogramm, s. Anm. 6.</p>
<p>29 Petra Pau, MdB in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>30 Momentan ist die Regel, dass unter zahlreichen Umst&auml;nden von einer nachtr&auml;glichen Information der Betroffenen &uuml;ber erfolgte &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen abgesehen werden kann (s. z.B. &sect; 8b Abs. 7 BVerfSchG i.V.m. &sect; 12 Abs. 1 G10-G), die Benachrichtigung der Betroffenen deshalb nur in selten F&auml;llen erfolgt.</p>
<p>31 S. Anm. 6.</p>
<p>32 Hartfrid Wolff, MdB und innenpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion, in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/alles-oder-nichts-bleibt-wie-es-war/">Alles oder Nichts  bleibt wie es war &#8211; Die Zukunft der Verfassungsschutzbehörden aus Sicht der Bundestagsfraktionen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>„Informelle Zusammenarbeit ist lockerer“ &#8211; Ein Gespräch mit Hansjörg Geiger</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/informelle-zusammenarbeit-ist-lockerer-ein-gespraech-mit-hansjoerg-geiger/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 21:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 29-39 Herr Geiger, die Humanistische Union fordert seit 1991 die Abschaffung des Verfassungsschutzes. Was meinen Sie, kann man ihn abschaffen? Wir brauchen einen Verfassungsschutz, weil es leider Menschen gibt, die den Rechtsstaat aus seinen Angeln heben wollen &#150; sei es, dass sie rechtsextremistisches, neonazistisches Gedankengut nicht nur haben, sondern [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/informelle-zusammenarbeit-ist-lockerer-ein-gespraech-mit-hansjoerg-geiger/">„Informelle Zusammenarbeit ist lockerer“ &#8211; Ein Gespräch mit Hansjörg Geiger</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 29-39</p>
<p>Herr Geiger, die Humanistische Union fordert seit 1991 die Abschaffung des Verfassungsschutzes. Was meinen Sie,</p>
<p>kann man ihn abschaffen? <br />Wir brauchen einen Verfassungsschutz, weil es leider Menschen gibt, die den Rechtsstaat aus seinen Angeln heben</p>
<p>wollen &#150; sei es, dass sie rechtsextremistisches, neonazistisches Gedankengut nicht nur haben, sondern auch in Taten</p>
<p>umsetzen wollen, siehe NSU, sei es, dass wir auch von anderer Seite her Gefahren für die Demokratie sehen. Es darf</p>
<p>nicht erst dann reagiert werden, wenn die Gefahren sich verwirklicht haben, wenn der Anschlag geschehen ist.</p>
<p>Deshalb ist die präventive Arbeit des Verfassungsschutzes notwendig. Um im Vorfeld solche Risiken erkennen und</p>
<p>darauf reagieren zu können, brauchen wir eine Institution wie den Verfassungsschutz. Wenn man ihn abschaffte, würde</p>
<p>diese Aufgabe ja weiterhin bestehen bleiben und diese Aufgabe müsste dann nur eben von einer anderen Institution</p>
<p>erfüllt werden. Diese wäre zweifelsohne die Polizei. Als Ergebnis hätten wir, was es auch in anderen Demokratien</p>
<p>gibt, eine Art Staatsschutzpolizei, die die polizeilichen Befugnisse mit den Besonderheiten der</p>
<p>nachrichtendienstlichen Vorfeldarbeit verbinden würde. <br />Wir haben es den Alliierten zu verdanken, dass sie mit dem Polizeibrief vom April 1949 verfügt haben, dass</p>
<p>Nachrichtendienste und Polizei getrennt sein müssen. Das nennen wir heute Trennungsgebot. Das</p>
<p>Bundesverfassungsgericht hat erst vor wenigen Wochen dieses organisatorische Trennungsgebot zwischen</p>
<p>Nachrichtendiensten und Polizei im Grundsatz bestätigt. Dessen Aufweichung hielte ich für problematisch. Ich sehe</p>
<p>heute bereits durch die starke Ausweitung der polizeilichen Aufgaben hin zur Gefahrenvorsorge, also in das &#132;Vor-</p>
<p>Vorfeld&#147; der Gefahrenabwehr, eine teilweise Überlappung mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes. Inzwischen wird</p>
<p>es offensichtlich als völlig normal angesehen, wenn auch die Polizei in diesem Vor-Vorfeld tätig wird, dort ihre</p>
<p>eigenen polizeilichen Befugnisse einsetzt und letzten Endes inzwischen sogar über alle wesentlichen</p>
<p>nachrichtendienstlichen Befugnisse verfügt. Als alleinig tätiger Akteur hätte sie nach einer Abschaffung des</p>
<p>Verfassungsschutzes allerdings eine Macht, die in einem demokratischen Rechtsstaat einer einzigen Organisation</p>
<p>nicht zukommen sollte. Nur nebenbei bemerkt, die Polizei unterliegt keiner vergleichbaren Kontrolle wie für die</p>
<p>Nachrichtendienste etwa durch das Parlamentarische Kontrollgremium besteht.<br />Wenn man den Verfassungsschutz bestehen lässt, was muss an ihm verändert werden?<br />Wir müssen zwei Dinge unterscheiden, die Organisation des Verfassungsschutzes nach außen, seine Gesamtorganisation</p>
<p>und die innere Organisation des Verfassungsschutzes. Wir haben in Deutschland 18 Ämter für Verfassungsschutz: 16</p>
<p>Landesämter, das Bundesamt und den MAD. Das sind zu viele. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und der MAD haben</p>
<p>faktisch die gleichen Aufgaben, nur der Personenkreis, für den sie zuständig sind, ist etwas unterschiedlich. Es</p>
<p>macht wenig Sinn, zwei Organisationen parallel nebeneinander arbeiten zulassen, die können sich nur unnötig ins</p>
<p>Gehege kommen, geben sich gegenseitig keine Informationen. Sie führen, wie wir es auch im NSU-Fall gesehen haben,</p>
<p>jeweils ihre eigenen V-Leute, die selbstverständlich nichts voneinander wissen. <br />Im Landesbereich haben wir 16 Ämter mit einem sehr breiten Aufgabenspektrum. Sie sollen die rechts- und die</p>
<p>linksextremistischen Bestrebungen beobachten, sie sollen islamistische Bestrebungen beobachten, sowie</p>
<p>sicherheitsgefährdende oder extremistische Bestrebungen von Ausländern beobachten, sie sollen Spionageabwehr</p>
<p>betreiben, Sicherheitsüberprüfungen durchführen, sie sollen auch Scientology im Auge behalten und sich schließlich</p>
<p>selbst verwalten. Es gibt 3 Landesämter, die mehr als 300 Mitarbeiter haben, Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-</p>
<p>Westfalen. Zwei Landesämter, Niedersachsen und Hessen, verfügen über deutlich mehr als 200 Mitarbeiter. Die anderen</p>
<p>Landesämter haben weniger, zum Teil unter 100 Mitarbeiter. (1) Damit dürfte ein überwiegender Teil der Landesämter</p>
<p>nicht wirklich in der Lage sein, das von ihnen erwartete breite Aufgabenspektrum zu erledigen. Deswegen ist eine</p>
<p>grundsätzliche Reform notwendig. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob alle diese Aufgaben zukünftig noch erforderlich</p>
<p>sind. Dann wird zu überlegen sein, wie die Landesämter untereinander und wie Landesämter und das Bundesamt</p>
<p>zusammenarbeiten sollen. Vorstellbar ist, dass einzelne Landesämter sich die Aufgaben untereinander aufteilen und</p>
<p>dies über Staatsverträge vereinbart wird. Auch könnten die Aufgaben, die einen Bezug zum Ausland haben, vorrangig</p>
<p>dem Bundesamt übertragen werden. Die Verfassungsschutzämter sind ja nicht alleine tätig &#150; außer den Polizeibehörden</p>
<p>besitzt der Zoll auf diesem Feld partiell eigene Zuständigkeiten. Ein aktuelles Problem ist die Zusammenarbeit der</p>
<p>Verfassungsschutzämter untereinander. Zwar verpflichtet das Bundesverfassungsschutzgesetz die</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden zur Zusammenarbeit, diese funktioniert, wie inzwischen allgemein bekannt, nicht</p>
<p>ausreichend. Das hat unterschiedliche Gründe; zum Teil spielen Kompetenzgerangel und Eigensucht eine Rolle, wenn</p>
<p>Informationen nicht an andere Ämter weitergegeben werden.<br />Ich habe überdies den Eindruck, dass auch Polizei und Verfassungsschutz sich oft sehr kritisch gegenüber stehen.</p>
<p>Die Polizei bewertet Informationen des Verfassungsschutzes oft als wenig valide und die Verfassungsschutzbehörden</p>
<p>wiederum haben die Sorge, dass der Polizei übermittelte Informationen nicht geheim bleiben, sondern schnell</p>
<p>öffentlich werden könnten. <br />Angesicht der zahlenmäßigen Besetzung der Landesämter liegt es doch nahe, Landesämter mittels Staatsvertrag</p>
<p>zusammenzufassen, wie man sich beim Rundfunkstaatsvertrag zusammenschließt. Wer soll eigentlich die Aufgaben neu</p>
<p>formulieren und umverteilen, der Gesetzgeber?<br />Die Überlegungen zur Veränderung des Verhältnisses zwischen Bund und Ländern setzen voraus, dass die Länder</p>
<p>grundlegenden Veränderungen des Kompetenzgefüges zustimmen. Die Länder scheinen nach wie vor hierzu nicht bereit zu</p>
<p>sein, wie auch die jüngsten Reaktionen auf vorsichtige Vorschläge des Bundes zeigen.<br />Auf dem Tisch liegt zur Zeit die Reformankündigung vom Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die vom</p>
<p>Bundesinnenminister gebilligt werden wird. Danach soll dem Bundesamt eine Zentralstellenfunktion zugeordnet werden.</p>
<p>Dazu müsste § 5 des derzeitigen Gesetzes geändert werden. Dass Bundesamt könnte Dinge an sich ziehen und</p>
<p>selbstständig auf dem Territorium der Länder ermitteln. Was halten Sie davon? <br />Ich kenne die genauen Überlegungen nicht. Ganz grundsätzlich könnten die neuen erweiterten Aufgaben des</p>
<p>Bundeskriminalamts gegenüber den Polizeibehörden der Länder auch Anknüpfungspunkte für vergleichbare Regelungen für</p>
<p>eine Aufgabenerweiterung des BfV sein. Zudem ist vorstellbar, dem BfV die ausschließliche Kompetenz zuzuordnen,</p>
<p>wenn es um Sachverhalte mit Bezügen zum Ausland geht. Jedenfalls sollte grundsätzlich allein das BfV der</p>
<p>Ansprechpartner für Auslandsnachrichtendienste sein und nicht einzelne Landesämter.<br />Bis jetzt heißt es nur, dass die Zusammenarbeit zwischen den Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern durch</p>
<p>die Koordinierungs- und Zentralstellenfunktion des BfV mit der geplanten Änderung des § 5</p>
<p>Bundesverfassungsschutzgesetz gestärkt werden soll. <br />Das Bestreben, in bestimmten Bereichen die Zentralstellenfunktion zu stärken, kann ich nachvollziehen, weil es in</p>
<p>einigen Punkten grundsätzlich sachgerecht ist. <br />Gehen wir etwas weiter: Quasi handstreichartig ist am 15. November letzten Jahres das sogenannte GETZ (Gemeinsames</p>
<p>Extremismus- und Terrorabwehrzentrum) eröffnet worden, was die Ämter des Verfassungsschutzes und des</p>
<p>Auslandsgeheimdienstes an einen gemeinsamen Tisch bringen soll. Was halten Sie denn davon? <br />Bei dem schon bestehenden Terrorismus-Abwehrzentrum in Treptow geht es vorrangig um einen Informationsaustausch.</p>
<p>Damit wird möglichst verhindert, dass zwar mehrere Behörden nebeneinander das gleiche tun, aber, weil ihnen jeweils</p>
<p>einzelne Mosaiksteine aus ihren eigenen Informationen fehlen, sie nicht die richtigen Schlüsse ziehen können. <br />Das Trennungsgebot betrifft die Ausübung der Befugnisse und die Organisation, aber es verbietet nicht jeden</p>
<p>Informationsaustausch zwischen Polizei und Verfassungsschutz. Wie allerdings das neue GETZ im Einzelnen organisiert</p>
<p>ist, entzieht sich meiner Kenntnis. <br />Die Frage ist, ob es dieses Regelwerk gibt. Als Bürgerrechtsorganisation fordern wir, dass es Rechtsgrundlagen für</p>
<p>die Arbeit dieser Art Zentren gibt. Die gibt es nicht, weder für das eine noch das andere. Hinzu kommt, dass wir</p>
<p>uns schlecht vorstellen können, wie man sich über Lagen austauscht, ohne das die Befugnisnormen bezüglich der</p>
<p>Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten eine Zweckänderung erfahren. Das ist für uns ein</p>
<p>Bürgerrechtsproblem. <br />Ganz grundsätzlich verweise ich insoweit auf meine Stellungnahme zum Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von</p>
<p>Polizeibehörden und Nachrichtendiensten anlässlich der Anhörung des Innenausschusses des deutschen Bundestags im</p>
<p>November 2006. Meine damaligen Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zusammenarbeit zwischen</p>
<p>Polizei und Verfassungsschutz halte ich aufrecht. Und selbstverständlich sind auch bezüglich des GETZ die</p>
<p>allgemeinen Grundsätze zum Trennungsgebot zu beachten.Unabhängig davon wäre eine normenklare gesetzliche Regelung</p>
<p>für derartige Formen der Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren der Sicherheitsbehörden wünschenswert.<br />Sie haben vorhin die Rivalitäten zwischen den verschiedenen Behörden angesprochen. Würden Sie denn grundsätzlich</p>
<p>die Einschätzung teilen, dass so eine informelle Zusammenarbeit wie im GETZ, einfacher, besser funktioniert als</p>
<p>eine gesetzlich normierte?<br />Üblicherweise funktioniert eine Zusammenarbeit besser, wenn man das Gegenüber persönlich kennt. Dem steht eine</p>
<p>gesetzliche Regelung für solche gemeinsamen Zentren nicht entgegen.<br />Ich gehe noch einmal an den Anfang zurück. Sie hatten von dem Gefahrenvorvorfeld gesprochen, in das auch die</p>
<p>Polizei immer weiter hereinreicht. Sie teilen diese Auffassung, nehme ich an? <br />Das sind Beobachtungen, die ich genauso mache. Und wozu wenig Kritik zu hören ist.<br />Wir sagen da schon was. <br />Offensichtlich leider &#150; zu meinem Bedauern &#150; ohne großen Niederschlag. <br />Meine Frage zielt darauf: Sie hatten gesagt, das Amt sei unter anderem deswegen unverzichtbar, weil es in diesem</p>
<p>Feld weiter zu ermitteln und Erkenntnisse zu sammeln gilt. <br />Die Aufgabe muss erledigt werden; und mir ist es lieber, die Aufgabe führt eine Organisation durch, die von der</p>
<p>Polizei getrennt ist, also nicht gleichzeitig polizeiliche Befugnisse besitzt, aber einer besonderen Kontrolle</p>
<p>unterliegt.<br />Sie wären also dafür, diesen Bereich aus der Polizeiarbeit wieder herauszunehmen?<br />Ich bin für eine klare Trennung. Wenn Polizeibehörden besondere Ermittlungsmethoden einsetzen, dann sollten sie</p>
<p>insoweit vergleichbaren Kontrollen wie die Nachrichtendienste unterworfen sein. Bevorzugen würde ich es allerdings,</p>
<p>wenn es möglichst keine Überschneidungen zwischen polizeilichen und nachrichtendienstlichen Aufgaben und</p>
<p>Befugnissen gäbe.<br />Gerade nach Vorfällen wie der NSU-Affäre entsteht ja häufiger der Eindruck, dass es eine gewisse personelle Nähe</p>
<p>oder eine gewisse Blindheit von Verfassungsschutzbehörden gegenüber Rechtsextremismus gibt. Teilen Sie das?<br />Diesen Eindruck teile ich nicht. Ich habe nur einen zeitlich sehr beschränkten Einblick gewinnen können, aber eines</p>
<p>ist mir 1995 beim BfV zu meiner wirklich positiven Überraschung aufgefallen: Die Auseinandersetzung mit dem</p>
<p>Rechtsextremismus wurde im Bundesamt mit einer Überzeugung und einem Engagement durchgeführt, wie ich das in dieser</p>
<p>Form keineswegs als selbstverständlich erwartet hatte. Ich persönlich hatte den Eindruck, dass das eine</p>
<p>Herzensangelegenheit der zuständigen Abteilung war und es keinerlei zusätzlicher Motivierung bedurfte.<br />Von außen sieht das für uns manchmal etwas anders aus. <br />Zwischen den etablierten Verfassungsschutzbehörden in der alten Bundesrepublik und den neu aufzubauenden Behörden</p>
<p>in den neuen Ländern gab es wohl lange Zeit deutliche Unterschiede in der Arbeitsqualität.<br />Wir haben aber zumindest noch nicht den Verdacht, dass der Verfassungsschutz z.B. die Arbeit der Linkspartei</p>
<p>mitfinanziert oder ähnliches, so wie wir das auf der rechten Seite haben. <br />Ich muss sagen, ich war auch schlicht fassungslos, als ich erfahren habe, welche Geldbeträge einzelnen V-Leuten</p>
<p>bezahlt worden sind und dass da offensichtlich keinerlei Kontrolle stattgefunden hat. Wenn diese hohe Bezahlung im</p>
<p>Einzelfall gleichwohl für erforderlich gehalten wurde, wäre schon aus professionellen Gründen zu prüfen gewesen,</p>
<p>was der V-Mann mit dem vielen Geld macht. Dieser darf doch weder durch großzügiges Ausgeben von Geld auffallen,</p>
<p>noch darf er gar ausgerechnet die Organisation finanziell unterstützen, zu deren Beobachtung er angeworben ist.<br />Wie setzt ein Bundesamt zwischen den einzelnen Aufgaben also z. B. bei der Beobachtung Links/Rechts seine</p>
<p>Priorität? Ist das vor allem eine Frage der Quellenlage?<br />Selbstverständlich darf das keine Frage der Quellenlage sein. Die Festlegung der Prioritäten ist vielmehr auch eine</p>
<p>politische Entscheidung, die grundsätzlich in Abstimmung mit dem jeweiligen Innenministerium getroffen wird. Das</p>
<p>Amt liefert hierzu Informationen und unterrichtet, wo es aktuell besondere Gefahren sieht. Wenn die Quellenlage</p>
<p>nicht gut ist, dann muss man eben versuchen, diese zu verbessern. Überdies gibt es eine eigene starke Abteilung</p>
<p>Rechtsextremismus, die völlig losgelöst ist von der Beobachtung des Linksextremismus. <br />Wenn die Politik entscheidet über die Schwerpunktsetzung des Amtes, geht das soweit, dass sich das in Struktur- und</p>
<p>Personalentscheidungen ausdrückt, z.B. wie viele Personen in welcher Abteilung sitzen? Oder ist der Amtsinhaber,</p>
<p>der Präsident des Amtes dabei frei?<br />Der Präsident hat Spielräume. Grundsätzliche Personal- und Strukturentscheidungen werden aber mit dem zuständigen</p>
<p>Innenministerium abgestimmt.<br />Darauf gehen wir dann später bei den Kontrollmechanismen etwas näher ein. Das heißt, am Ende gibt es eine klare</p>
<p>politische Verantwortung?<br />Wenn der Haushaltsausschuss des Parlaments aber sagt &#132;Sie bekommen keine zusätzlichen Stellen&#147;, dann hat auch das</p>
<p>Innenministerium dies zu akzeptieren.<br />Noch einmal zur Außenansicht. Was denken Sie, welche bestehenden Aufgaben sollten aus politischen Gründen nach</p>
<p>unten gestuft werden oder können beim Bundesamt wegfallen?<br />Zu einer grundlegenden Reform gehört, dass wirklich alle bislang dem Verfassungsschutz übertragenen Aufgaben auf</p>
<p>den Prüfstand gestellt werden. Das Ergebnis einer solchen Prüfung kann ich nicht vorwegnehmen. Ob &#150; um nur ein</p>
<p>Beispiel zu nennen &#8211; der Verfassungsschutz im Bereich der organisierten Kriminalität tätig sein muss, wie dies in</p>
<p>einzelnen Ländern zu seinen Aufgaben gehört, muss hinterfragt werden.<br />In der Reformankündigung von Herrn Maaßen wird unter anderem vorgeschlagen, die Bereiche der</p>
<p>Informationsbeschaffung und der Auswertung zusammenzuführen. Was sind denn eigentlich die Gründe gewesen, sofern</p>
<p>diese Ihnen bekannt sind, die dafür gesprochen haben, diese zu trennen? <br />Die diesbezüglichen Erwägungen sind mir nicht bekannt. Ob die Aufgabe &#132;Beschaffung von Informationen&#147; mit deren</p>
<p>Auswertung eng verzahnt werden oder aber besser getrennt bleiben sollte, ist ein alter Streitpunkt. Gute Argumente</p>
<p>lassen sich für beide Ansichten finden. Deshalb gibt es auch immer wieder einmal den Wechsel von einer</p>
<p>Organisationsform zur anderen.<br />Das ist dann die Gegenbewegung in ein paar Jahren.<br />Das ist nicht völlig ausgeschlossen.<br />Die Diskussion knüpft ja an den Eindruck an, dass es generell, nicht nur beim NSU, auch bei anderen Affären, ein</p>
<p>offenkundiges Problem der Ämter gibt, die Informationen, die beschafft wurden, in sinnvoller Art und Weise zu</p>
<p>verwerten.<br />Werden die beschafften Informationen nur in den Aktenschrank abgelegt, fehlt es zwangsläufig an der notwendigen</p>
<p>Auswertung. Notwendige Konsequenzen können dann nicht gezogen werden.<br />Bei der Überwachung der NSU in Thüringen hatte man durch die Abhörmaßnahmen alle wichtigen Informationen beisammen,</p>
<p>aber niemand hat sie ausgewertet.<br />Zum Landesamt in  Thüringen habe ich keine Erkenntnisse. Aber nochmals; ganz generell gilt, dass eine Überwachung</p>
<p>nichts nützt, wenn die gewonnenen Informationen nicht gelesen und daraus die nötigen Schlüsse gezogen werden.  <br />Es gäbe auch eine andere Theorie, die besagt, vielleicht liegt ein Problem der Behörden darin, dass sie gerade zu</p>
<p>viel Energie und Aufmerksamkeit auf die Informationsbeschaffung verwenden, sich dadurch selbst blockieren und so</p>
<p>die Entscheidungsfindung in der analytischen Auswertung und die Verwertung zu kurz kommen.<br />Die Mitarbeiter, die auswerten, also quasi für das Lagebild verantwortlich sind, müssen sagen, welche Informationen</p>
<p>sie benötigen und wofür sie diese brauchen.<br />Kann es sein, dass in Thüringen niemand die zur NSU erhobenen Daten ausgewertet hat? <br />Das mag ich mir nicht vorzustellen.<br />So lesen sich aber die Berichte über die NSU-Ermittlungen. Eigentlich waren alle nötigen Informationen gesammelt,</p>
<p>alles war abgeheftet, aber niemand wusste, was alles in den Akten drin steht. Abgesehen davon, dass jede Behörde</p>
<p>für sich ermittelte und jeder etwas, aber eben nicht alles wusste. <br />Das sind die Dinge, die jetzt zu einer Aufgabenkritik führen müssen. <br />Wie soll eigentlich die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besser werden, wenn die deutschen Dienste im Ruf</p>
<p>stehen, relativ offen zu sein und es deswegen Vorbehalte gibt, Informationen weiter zu geben. Oder wenn sie als</p>
<p>ausländischer Partner gar nicht so genau wissen: Welchen von diesen ganzen Diensten biete ich denn das jetzt an?<br />Für eine Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten stellt es zweifelsohne ein Problem dar, wenn diese</p>
<p>nicht darauf vertrauen können, dass an deutsche Dienste übermittelte und geheim zuhaltende Informationen öffentlich</p>
<p>werden. Eine andere Frage ist es für einen ausländischen Dienst, welcher der 18 deutschen Verfassungsschutzbehörden</p>
<p>er Informationen zukommen lassen soll. Bei dieser unübersichtlichen Struktur will ich nicht ausschließen, dass in</p>
<p>einem oder anderen Fall deutsche Verfassungsschutzbehörden gegeneinander ausgespielt werden.<br />Kommen wir zu den Möglichkeiten, wie die Arbeit des VS zu überprüfen, zu kontrollieren ist, bzw. kontrolliert wird</p>
<p>&#150; da sind die Dienst- und Fachaufsicht durch das jeweilige Innenministerium, der Bundesdatenschutzbeauftragte, der</p>
<p>Bundesrechnungshof, dann das parlamentarische Kontrollgremium, die G10-Kommission und das Vertrauensgremiums des</p>
<p>Haushaltsausschusses. Aber spielen diese Kontrollinstanzen beim Verfassungsschutz überhaupt eine Rolle? Welche</p>
<p>Kontrolle ist faktisch am effektivsten?<br />Das ist in der Praxis ganz unterschiedlich. Es kommt tatsächlich oft darauf an, wer für die  jeweilige Kontrolle</p>
<p>zuständig ist. Das kann sich unmittelbar an Personen festmachen, wie aktiv diese Aufgabe erfüllt wird. Ich erinnere</p>
<p>mich, als ich selbst noch beim Datenschutz tätig war, wie höchst engagiert der damals zuständige Referatsleiter</p>
<p>beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz das BfV geprüft hat. Ich erinnere mich an einen Abgeordneten des</p>
<p>Vertrauensmännergremiums des Bundestages, der wirklich fast auf Heller und Pfennig genau nachgefragt hat, wozu die</p>
<p>jeweiligen Geldbeträge ausgegeben werden sollen. Die Effizienz der Kontrolle ist also höchst unterschiedlich. Um</p>
<p>das parlamentarische Kontrollgremium zu stärken, halte ich die Einrichtung eines beim Bundestag angesiedelten</p>
<p>&#132;Beauftragten für die Nachrichtendienste&#147; für sinnvoll. Ein solcher Beauftragter könnte das parlamentarische</p>
<p>Kontrollgremium entscheidend unterstützen. Dieses Amt könnte in etwa vergleichbar sein mit dem Amt des</p>
<p>Wehrbeauftragten. Gerade die im Parlamentarischen Kontrollgremium tätigen Abgeordneten sind oft mit zahlreichen</p>
<p>anderen parlamentarischen Aufgaben stark belastet, was ihrer tatsächlichen Kontrolltätigkeit bei den</p>
<p>Nachrichtendiensten fast zwangsläufig Grenzen setzt. Ein beim Bundestag angesiedelter Beauftragter für die</p>
<p>Nachrichtendienste, der mit ausreichend Mitarbeitern ausgestattet wäre, sollte nicht erst dann agieren, wenn</p>
<p>&#132;Skandale&#147; bekannt werden, sondern unabhängig von Vorfällen bereits präventiv bei den Nachrichtendiensten prüfen</p>
<p>können. Dieser könnte auch von  Mitarbeitern der Nachrichtendienste auf etwaige Probleme hingewiesen werden.</p>
<p>Schließlich könnten bei dieser Institution auch die Kontrollen der Datenschutzbehörden und der Rechnungshöfe</p>
<p>gebündelt werden, um ein klareres Gesamtbild über die Dienste zu gewinnen.<br />Zur Parallelität eines Nachrichtendienstbeauftragten zum Wehrbeauftragten. In der Person des Soldaten hatte ich mit</p>
<p>dem Wehrpflichtigen einen Grundrechtsträger. Beim Verfassungsschutz habe ich den Beamten des Staates. Der</p>
<p>Wehrbeauftragte funktioniert bisher vor allem zum Schutz der Wehrpflichtigen. Ist für einen Beamten des</p>
<p>Verfassungsschutzes die Hürde zum Nachrichtendienstbeauftragten zu gehen, nicht genauso hoch, wie zum</p>
<p>parlamentarischen Kontrollgremium zu gehen? <br />Auch die Mitarbeiter der Nachrichtendienste sind Grundrechtsträger. Für sie könnte ein Beauftragter für</p>
<p>Nachrichtendienste ein vertrauenswürdiger Ansprechpartner sein. <br />Wenn Sie sich die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der parlamentarischen Kontrollgremien anschauen, haben Sie</p>
<p>da noch einen Veränderungsvorschlag? <br />Nach den letzten Gesetzesänderungen stehen dem Parlamentarischen Kontrollgremium weitgehende Kontrollbefugnisse zu</p>
<p>und bestehen korrelierende Pflichten der Nachrichtendienste. Deshalb sehe ich eine mögliche Steigerung der</p>
<p>Kontrolltätigkeit weniger in weiteren Befugnissen für das parlamentarische Kontrollgremium, sondern in der</p>
<p>angesprochenen organisatorischen Stärkung durch einen entsprechenden  Beauftragten. <br />Ich habe immer die Vorstellung, dass der gerichtliche Rechtsschutz bei der Kontrolle des Verfassungsschutzes nicht</p>
<p>funktioniert, weil der Verfassungsschutz im Geheimen operiert und der Betroffene davon wenig bis nichts erfährt und</p>
<p>sich deshalb auch nicht gerichtlich wehren kann. <br />Vorweg: Auch die Nachrichtendienste unterliegen in Deutschland gerichtlicher Kontrolle. Ich will aber ein anderes</p>
<p>grundlegendes Problem ansprechen: Werden gegen einen Betroffenen durch staatliche Stellen geheime</p>
<p>Ermittlungsmethoden eingesetzt, wie etwa durch die Überwachung der Telekommunikation, die akustische</p>
<p>Wohnraumüberwachung oder eine Observation, dann kann sich der Betroffene gegen diese erheblichen Eingriffe während</p>
<p>der Durchführung derartiger gegen ihn gerichteten Maßnahmen mangels Kenntnis nicht mit Rechtsbehelfen wehren. Wenn</p>
<p>überhaupt, wird der Betroffene erst nach deren Abschluss unterrichtet. Hier besteht eindeutig eine Rechtslücke. Ich</p>
<p>hatte deshalb schon vor einiger Zeit die Einrichtung des Instituts eines besonderen Vertrauensanwalts angeregt, der</p>
<p>vom Gericht beauftragt in Vertretung und für den ahnungslosen Betroffenen insoweit dessen rechtliche Interessen</p>
<p>wahrnimmt. Dieser Anwalt könnte beispielsweise prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den konkreten</p>
<p>Einsatz dieser geheimen Ermittlungsmethoden tatsächlich vorliegen oder, ob eine Verlängerung solcher Maßnahmen</p>
<p>wirklich noch geboten ist. Zu diesem Zweck könnte dieser Anwalt auch Rechtsbehelfe für und anstelle des Betroffenen</p>
<p>einlegen.<br />Wir wollten noch mal auf die V-Leute kommen. Sie nennen zwei Kriterien, bei denen die Dienste auf den Einsatz von</p>
<p>V-Leuten verzichten sollten &#150; einmal, wenn sie selber Straftaten begehen oder zweitens, wenn sie anfangen, das Geld</p>
<p>für die Organisation einzusetzen, die sie eigentlich mit ihrer Hilfe überwachen wollen. Sehen Sie das heute noch</p>
<p>so?<br />Ja sicher. Wir brauchen ein Gesetz, dass den Einsatz der V-Leute präziser regelt. Darin muss klar beschrieben</p>
<p>werden, welche Leute nicht als V-Leute in Betracht kommen, wie etwa Personen mit Leitungsfunktion in der zu</p>
<p>überwachenden Organisation oder charakterlich völlig Ungeeignete. Weiterhin sollte gesetzlich geregelt sein, dass</p>
<p>laufend geprüft wird, ob der V-Mann zuverlässig ist, ob er die von ihm erwarteten Informationen korrekt und</p>
<p>wahrheitsgemäß liefert oder ob er diese überhaupt noch liefern kann; andernfalls ist er abzuschalten. Es muss</p>
<p>sichergestellt sein, dass die Leistungen und das Verhalten des V-Mannes ständig durch eine weitere Instanz in der</p>
<p>Verfassungsschutzbehörde überwacht werden. Weiterhin ist wichtig, dass auch der V-Mann-Führer seinerseits einer</p>
<p>Kontrolle unterliegt, um das Risiko zu vermindern, dass der V-Mann-Führer an seinem V-Mann vorrangig deshalb</p>
<p>festhält, weil es schwierig ist, einen neuen anzuwerben. Daneben wären in einem solchen Gesetz beispielsweise auch</p>
<p>die Folgen einer eventuellen Begehung von Straftaten durch den V-Mann, der Rahmen einer Vergütung und deren</p>
<p>Verwendung zu regeln. Schließlich muss auch sichergestellt sein, dass mangels Kenntnis nicht parallel V-Leute durch</p>
<p>die verschiedenen Polizeibehörden und die Nachrichtendienste eingesetzt werden.<br />Ich finde das aus bürgerrechtlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar. Wir haben gesetzliche Grundlagen für alle</p>
<p>möglichen Instrumente der Informationsbeschaffung und ausgerechnet bei dem intelligentesten Instrument, dem V-Mann,</p>
<p>fehlt die gesetzliche Grundlage. Aber gibt es Ihren V-Mann, den ich rechtsstaatlich einigermaßen akzeptieren kann,</p>
<p>überhaupt?<br />Dass das problematische Leute sind, die man nicht mag, das ist ja klar. Wer ein Nazi ist, und sich dann verkauft,</p>
<p>oder wer linksextremistisch ist &#133; Es gibt in solchen Milieus Menschen, die bereit sind, etwas zu berichten, und von</p>
<p>denen durchaus wichtige Informationen zu erfahren sind, auch wenn sie als Personen wenig seriös sind. Meines</p>
<p>Erachtens sollte auf den Einsatz von V-Leuten nicht komplett verzichtet werden. Zu der Sinnhaftigkeit nenne ich ein</p>
<p>Beispiel aus eigener Erfahrung: Mitte der 1990er Jahre versuchten Rechtsextremisten durch Skinhead-Konzerte junge</p>
<p>Menschen anzulocken und diese mit rechtem Gedankengut zu indoktrinieren. Diese Konzerte wurden meist klammheimlich</p>
<p>vorbereitet, um behördlichen Verboten zu entgehen. Nur durch V-Leute gab es die entscheidenden Hinweise auf</p>
<p>Zeitpunkt und Ort solcher Veranstaltungen. Diese Informationen konnte der Verfassungsschutz an die zuständige</p>
<p>Polizeibehörde weiter geben, die sodann die Konzerte verhindern oder zumindest auflösen konnte.<br />Wenn wir aber auf die Organisierte Kriminalität schauen: Dort gibt es geschlossene Strukturen, die mit V-Leuten gar</p>
<p>nicht zu erreichen sind. Wäre nicht eine Arbeitsweise vorstellbar, die ohne V-Leute auskommt?<br />Der Bereich der Organisierten Kriminalität ist sicher ein Sonderfall. Hier wird der Einsatz Verdeckter Ermittler zu</p>
<p>prüfen sein. Für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes stellt sich aber die Frage, ob ein vollständiger</p>
<p>Verzicht auf V-Leute wirklich sinnvoll wäre. Wenn statt des Einsatzes von V-Leuten etwa das Mittel der</p>
<p>Wohnraumüberwachung verstärkt angewandt werden müsste, stellte sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des</p>
<p>Eingriffs. Die Erfahrungen zeigen, dass in manchen  Bereichen des extremistischen Spektrums der Einsatz von V-</p>
<p>Leuten zu anderweitig nur schwerlich zu erhaltenden Erkenntnissen führen kann. Ich gebe zu bedenken, dass es</p>
<p>beispielsweise ein Irrglaube ist, man könne jemanden auf Dauer observieren oder seine nur im engsten Kreis</p>
<p>geäußerten wahren Absichten ohne Personen in dessen Umfeld erfahren. Andererseits darf ein V-Mann nur dann</p>
<p>eingesetzt werden, wenn andere weniger einschneidende Mittel nicht zum Erfolg führen.<br />Sie würden V-Leute also als intensivstes, letztes Eingriffsmittel nutzen?<br />Das ist ein intensives Mittel, und zwar weniger wegen des Eingriffs in die Rechte der anderen, sondern weil der</p>
<p>Staat sich da mit jemandem gemein macht, der gegen ihn arbeitet. Das ist also eher für den Staat belastend. <br />Für wie realistisch halten Sie den Vorschlag, dass es zu einem zentralen Register kommt, in dem V-Leute von</p>
<p>verschiedenen Behörden registriert werden, um über den V-Mann-Einsatz einen Überblick zu bekommen?<br />Den gegenwärtigen Zustand, dass sich von verschiedenen Behörden eingesetzte und bezahlte V-Leute zum Teil</p>
<p>gegenseitig beobachten und dann über vermeintliche Extremisten berichten, halte ich für nicht akzeptabel. Das gilt</p>
<p>es künftig zu verhindern. Die Einrichtung eines zentralen Registers über alle von den verschiedenen</p>
<p>Sicherheitsbehörden eingesetzte V-Leute könnte hier eine Lösung sein. Als nicht unwichtige Nebenfolge könnte dies</p>
<p>zu einer deutlichen Reduzierung der Zahl der V-Leute führen und Gelegenheit geben, mehr auf deren Qualität zu</p>
<p>achten.</p>
<p>Vielen Dank für das Gespräch!<br />Das Gespräch führten Rosemarie Will und Sven Lüders.</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1 Siehe Dokumentation auf Seite 76 f.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/informelle-zusammenarbeit-ist-lockerer-ein-gespraech-mit-hansjoerg-geiger/">„Informelle Zusammenarbeit ist lockerer“ &#8211; Ein Gespräch mit Hansjörg Geiger</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Hoheitliche Verrufserklärungen?</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfassungsschutzberichte von Bund und Ländern im Vergleich. Aus: vorgänge 201/202 (1/2-2013), S. 40-50 Verfassungsschutzberichte von Bund und Ländern im Vergleich [Nachdruck aus: vorgänge Nr. 55 &#150; Heft 1/1982, S. 46-60]Problematisch am Verfassungsschutz ist nicht nur, was er im Verborgenen treibt &#150; sondern auch das, was er mit seinen &#132;Erkenntnissen&#147; in der Öffentlichkeit macht. Immer wieder werden [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/hoheitliche-verrufserklaerungen-1/">Hoheitliche Verrufserklärungen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verfassungsschutzberichte von Bund und Ländern im Vergleich. Aus: vorgänge 201/202 (1/2-2013), S. 40-50</p>
<p>Verfassungsschutzberichte von Bund und Ländern im Vergleich [Nachdruck aus: vorgänge Nr. 55 &#150; Heft 1/1982, S. 46-60]<br />Problematisch am Verfassungsschutz ist nicht nur, was er im Verborgenen treibt &#150; sondern auch das, was er mit seinen &#132;Erkenntnissen&#147; in der Öffentlichkeit macht. Immer wieder werden Organisationen, einzelne Personen oder politische Bewegungen dadurch diskreditiert, dass sie in den VS-Berichten als extremistische oder verfassungsfeindliche Bestrebungen dargestellt werden. Warum diese Berichte eher ein Instrument der politischen Auseinandersetzung (mit Minderheiten) denn der Gefahrendiagnose sind, hat Jürgen Seifert bereits 1982 in den vorgängen beschrieben. Wir drucken hier eine gekürzte Fassung seines Textes ab. Die vollständige Urfassung ist über die Webseite der Zeitschrift abrufbar.</p>
<p>[&#133;] Die Veröffentlichung der Verfassungsschutzberichte erfolgt nicht durch die Verfassungsschutzämter, sondern unter der politischen Verantwortung des Innenministers. Die politische Verantwortlichkeit des Ministers schließt nicht aus, dass solche Berichte janusköpfig sind: Einerseits bleibt der vorgelegte Bericht ein typisches Behördenprodukt und wird von der Öffentlichkeit, anderen Behörden und Gerichten als das Ergebnis systematischer Nachforschungen und als fachlich qualifizierte Aussage angesehen; andererseits enthalten die veröffentlichten Berichte nicht nur politische Wertungen der verantwortlichen Behörde (bzw. des Ministers), sondern werden als Beitrag zur &#132;politischen&#148; oder &#132;geistigen Auseinandersetzung&#147; (1) im Rahmen der sogenannten &#132;Extremistenbekämpfung&#148; angesehen. Die Berichte werden veröffentlicht als Beitrag oder Information zur &#132;Auseinandersetzung&#148; (so immer wieder in den Vorworten der Innenminister), teilweise mit der erklärten Absicht, dass Bürger &#132;selbst aktiv&#148; werden (Bad.-Württ. VSB 1979, Vorwort) und schließlich, um dem Bürger zu zeigen, &#132;wo sein guter Wille unter dem Deckmantel unverfänglicher Zielsetzungen missbraucht werden soll&#148; (Hess. VSB 1980, S. 2).<br />Diese unterschiedlichen politischen Wertungen sollen im folgenden durch den Vergleich verschiedener Berichte nachgewiesen werden. Ein solcher Vergleich liegt bislang nicht vor. Es gibt lediglich Analysen über die Sprache und Entwicklung der vom Bundesminister des Innern herausgegebenen Verfassungsschutzberichte. (2) Der Vergleich der Verfassungsschutzberichte der Länder untereinander und einzelner Länderberichte mit dem des Bundes macht nicht nur deutlich, in welcher Weise unterschiedlich politische Wertungen vorgenommen werden, sondern gibt Aufschlüsse darüber, mit welch unterschiedlichen Methoden die sogenannte Extremistenbekämpfung erfolgt. Da es keine Vorarbeiten gibt, kann der Vergleich nur exemplarisch geführt werden.<br />1. These: Die Veröffentlichung der Verfassungsschutzberichte im Bund und in den Ländern erfolgt innerhalb eines gemeinsamen Rahmens. Zwar werden Akzente unterschiedlich gesetzt; doch kein Verfassungsschutzbericht durchbricht den gemeinsamen Rahmen.<br />Zu diesem Rahmen gehört die Gliederung in Rechts- und Linksextremismus (damit wurde 1975 unter dem Einfluss von Werner Maihofer die Kategorie des Links- und Rechtsradikalismus abgelöst) (3), Spionageabwehr sowie sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (in NRW: &#132;Ausländerextremismus&#8220;). Diese Kategorien wurden Ende 1976 auf einer Innenminister-Konferenz als &#132;Rahmen für die Berichterstattung über extremistische Bestrebungen&#148; festgelegt (10). Zusätzlich gibt es in einigen Berichten (entsprechend der seit 1973 im Bundesamt für Verfassungsschutz bestehenden Abteilung Terrorismus) einen besonderen Abschnitt &#132;Terrorismus&#148; (Bayern seit VSB 1977; NRW seit VSB 1977; Bund VSB 1978 u. 1979). [&#133;] Daneben gibt es in den meisten Berichten den Unterpunkt Terrorismus oder gewalttätige Auseinandersetzungen bei Ausländern.<br />Die Berichte beschränken sich nicht immer auf eine zurückhaltende, gleichsam wissenschaftliche Darstellung, wie sie beispielsweise der bedeutende deutsch-amerikanische Politikwissenschaftler Franz L. Neumann im US-Dienst 1946 auf der Grundlage von Geheimdienstunterlagen erstellte. (4) Die Berichte enthalten Wertungen, häufig sogar in der Form von Rechtskategorien (etwa &#132;verfassungsfeindlich&#148;) oder Worte, die zugleich rechtliche Bedeutung haben. Diese Wertungen erfolgen in der Regel in Form apodiktischer Feststellungen. Die Verfasser der Berichte lassen zumindest nicht erkennen, dass die den Wertungen zu Grunde liegenden juristischen Würdigungen ohne Kompetenz zu einer rechtlich relevanten Entscheidung getroffen werden. Es gibt nicht einmal den Ansatz dazu, die Kategorie eines abgestuften Verdachts (man denke an die Kategorie des dringenden oder hinreichenden Tatverdachts) aus dem Bereich staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren zu übernehmen.<br />Selbst dann, wenn nicht ausdrücklich eine Einordnung unter der Kategorie &#132;verfassungsfeindliche Zielsetzung und Betätigung&#148; vorgenommen wird (wie neuerdings in mehreren Berichten) bleibt die Tatsache der Erwähnung einer Organisation im Verfassungsschutzbericht und zwar im Abschnitt Rechts- oder Linksextremismus. Eine solche Rubrizierung ist deshalb von Gewicht, weil der Bundesminister des Innern in einem seiner Vorworte zum eigentlichen Bericht ausdrücklich betont hat, dass &#132;ausschließlich solche Organisationen als extremistisch gewertet werden, deren politische Ziele gegen den Kernbestand der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet sind&#148; (VSB 1977; ähnlich bereits Werner Maihofer im Vorwort VSB 1974). Auf diese Weise wird Definitionsmacht usurpiert; daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Vorwort des Ministers neuerdings beim Bund und in Hessen betont wird, mit der Erwähnung oder Nichterwähnung im Bericht dürfen &#132;Rechtsfolgen nicht verbunden werden&#148; (VSB 1978 u. 1979; Hess. VSB 1979).<br />Besonders problematisch ist dies bei den Organisationen, die &#8211; punktuell oder grundsätzlich &#8211; bereit sind, mit der als &#132;verfassungsfeindlich&#148; apostrophierten DKP zusammenzuarbeiten oder in deren Vorständen es Mitglieder der DKP gibt. Auf einer Innenminister-Konferenz wurde im Dezember 1976 festgelegt, was unter einer &#132;kommunistisch beeinflussten Organisation&#148; verstanden werden soll. Durch diesen bisher nicht veröffentlichten Beschluss wurde nach Ansicht der Bundesregierung lediglich der &#132;Rahmen für die Berichterstattung über extremistische Bestrebungen&#148; vereinbart; Ziel war es jedoch &#132;nicht, eine einheitliche, Wort gleiche Formulierung in den Jahresberichten des Bundes und der Länder zu erreichen&#148; (BT-Drucksache 8/3615, S. 7). Nach Ansicht der Bundesregierung soll im Verfassungsschutzbericht der &#132;jeweilige kommunistische Einfluss&#8220; dargestellt werden, eine &#132;undifferenzierte Zuordnung der beeinflussten Organisationen&#148; sei jedoch zu vermeiden (ebda.). [&#133;] Die Bundestagsfraktion der CDU/CSU hält es dagegen für eine &#132;Irreführende Formulierung&#148;, wenn in den Bundesberichten den &#132;demokratisch eingestellten Mitgliedern&#148; zugebilligt wird, in solchen Organisationen &#132;ihre Vorstellungen vertreten zu können&#148; (BT-Drucksache 8/3214, Frage V. 5). [&#8230;]<br />Der gemeinsame Rahmen der Verfassungsschutzberichte beruht nicht nur auf der durch das &#132;Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Fragen des Verfassungsschutzes&#148; festgelegten Verpflichtung zur Zusammenarbeit. Die Einhaltung eines gemeinsamen Rahmens ist zugleich Ausdruck der Tatsache, dass in Fragen des Verfassungsschutzes &#8211; wie im Bereich der &#132;Inneren Sicherheit&#148; generell &#150; im Rahmen der Innenminister-Konferenz gleichsam eine Allparteienkoalition der jetzt im Bundestag vertretenen Parteien besteht, die allerdings Politiker der CDU und CSU nicht hindert, den Rahmen in ihrem Sinne zu verschieben.<br />2. These: Die Unionsparteien versuchen, auf den vom Bundesminister des Innern veröffentlichten Jahresbericht Einfluss zu nehmen. Dies geschieht zum einen durch parlamentarische Anfragen; Grundlage dafür sind Verfassungsschutzberichte und andere Informationen aus einigen Ländern. Zum anderen werden Verfassungsschutzberichte aus Bundesländern, die von der Union regiert werden<br />, als Instrument gehandhabt zur Beeinflussung des Bundesberichtes im Rahmen der &#132;gegenseitigen Erörterung und Abstimmung&#148; des Bundes mit den jeweiligen Landesbehörden.<br />Besonders markant für den Versuch solcher Einflussnahme ist der von der Fraktion der CDU/CSU am 21.2.1975 als Drucksache im Bundestag eingebrachte (Gegen-)&#132;Bericht über rechts- und linksradikale Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1974&#147; (BT-Drucksache 7/3259). Durch Anfragen provozierte die Opposition Äußerungen der Bundesregierung über die Studentenbewegung (7/3222), die Verfassungsfeindlichkeit der DKP (7/4231), über die Vereinigung Demokratischer Juristen (VDJ) (BT, Sten. Ber. 14.1.1976, S. 14587ff), das Russell-Tribunal in der Bundesrepublik (8/1205), das Komitee für Frieden, Abrüstung und Zusammenarbeit (KFZE) (8/1661), die Weltjugendfestspiele (8/1786), kommunistische Gewerkschaftsarbeit (8/3280) und auch eine Äußerung zum Rechtsextremismus (8/2463). Schließlich musste die Bundesregierung speziell auf eine Anfrage über die &#132;Berichterstattung der Bundesregierung über den Verfassungsschutz&#148; antworten (8/3615).<br />Die These, dass Berichte aus den Ländern gehandhabt werden, um auf den Bundesbericht Einfluss zu nehmen, soll dargelegt werden am Beispiel des &#132;Sozialistischen Büros&#148; (SB). Der Hessische Verfassungsschutzbericht, d. h. des Landes, in dem das SB seinen Sitz hat, erwähnt das SB nicht. Der Niedersächsische Innenminister dagegen hat in seinem vor der Veröffentlichung des Bundesberichtes vorgelegten Bericht dem SB über zwei Seiten gewidmet. Dabei fehlt jeder Bezug auf Aktivitäten des SB im Lande Niedersachsen. Stattdessen wird aus den 1975 veröffentlichten &#132;Thesen des SB&#148; zitiert, ohne zu erwähnen, dass diese Thesen für die Zugehörigkeit zum SB keine Verbindlichkeit haben. Die &#132;Thesen&#148; werden wie ein Parteiprogramm behandelt, Sätze werden aus dem Zusammenhang gerissen. [&#8230;]<br />Das Beispiel des SB macht deutlich, dass die Länder Bayern und Niedersachsen in den von ihnen vorgelegten Berichten akzentuierte Wertungen vorgenommen haben, die für die Beurteilung im Bundesbericht nicht ohne Einfluss waren. Allerdings hat auch das Bundesinnenministerium dem SB eine &#132;maßgebliche&#148; Rolle bei der Vorbereitung des Russell-Tribunals in der Bundesrepublik zugesprochen; charakteristisch sowohl für den niedersächsischen wie den bayerischen Bericht ist der mit fragwürdigen Mitteln unternommene Versuch, dem SB &#132;verfassungsfeindliche Zielsetzung&#148; nachzuweisen.<br />3. These: Trotz des gemeinsamen Rahmens können Verfassungsschutzberichte politische Funktionen in der parteipolitischen und auch in der innerparteilichen Auseinandersetzung spielen.<br />Diese Funktion wird deutlich, wenn z. B. der niedersächsische Bericht seit 1979 im Parteiorgan der niedersächsischen CDU unter der Überschrift &#132;CDU-Argumentationen zur Politik&#148; nachgedruckt wird. Verfassungsschutzberichte können eine parteipolitische Rolle deshalb spielen, weil die Berichte bestimmte Feindbilder und bewusst unscharfe Kategorien verwenden.<br />Die Funktion solcher Kategorien in der politischen Auseinandersetzung wird besonders deutlich an Hand der Umschreibung als &#132;prokommunistisch&#148; und am Begriff des &#132;Sympathisanten&#148;. Die Einordnung als Sympathisanten diente in der Auseinandersetzung mit dem Terrorismus auch zur Abrechnung mit all jenen, die ohne Gewalt und Blutvergießen die Gesellschaft verändern wollen. Dieser Begriff wurde in den Verfassungsschutzberichten 1974 bis 1976 verwendet (VSB 1974, S. 104; VSB 1975, S. 107; VSB 1976, S. 126). In den Bundesberichten seit 1977 ist er auf Grund politischer Interventionen, denen sich Bundespräsident Walter Scheel anschloss, verschwunden.1 In Rheinland-Pfalz hat man sich dadurch nicht beirren lassen. [&#8230;] Diesem Beispiel folgend kehrten Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in 1981 vorgelegten Berichten zum Begriff des &#132;Sympathisanten&#148; der RAF zurück (Bay. VSB 1980, S. 105; Nds. VSB 1980, S. 47; SH VSB 1980, S. 37). Auch im Jahresbericht des Bundes 1980 ist erneut die Rede von &#132;Kommunisten und deren Sympathisanten&#148;. [&#8230;]<br />Ungerechtfertigt ist es, wenn Jugend- oder Studentenorganisationen der etablierten Parteien ohne zwingend-sachlichen Grund in Berichten erwähnt werden. Die Betroffenen sehen dies in der Regel als gezielte Diskreditierung an.<br />Im Abschnitt &#132;Linksextremistische Bewegungen&#148; wurden im Verfassungsschutzbericht 1975 beispielsweise unter der Überschrift &#132;SEW-Aktivität gegen die Bundesrepublik Deutschland&#148; die &#132;offiziellen Kontakte&#148; zwischen der FDJ und der Deutschen Jungdemokraten abgehandelt, die &#132;trotz kontroverser Standpunkte&#148; fortgesetzt worden seien. Die Erwähnung (die in den folgenden Berichten nicht mehr erfolgte) ist nicht nur deshalb sachfremd, weil Kontakte führender Parteipolitiker in den Berichten eben so wenig auftauchen wie die Kontakte der Gewerkschaften, sondern weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass es bei diesen Kontakten um Bestrebungen ging, &#132;die eine Aufhebung, Änderung oder Störung der verfassungsmäßigen Ordnung im Bund oder in einem Land oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben&#148;.<br />Vergleichbares gilt für den Unterpunkt: Bemühungen der DKP um &#132;Aktionseinheit&#148; mit Sozialdemokraten. Hier findet man seit dem Verfassungsschutzbericht 1978 den Satz, dass &#132;es zu regional und zeitlich begrenztem Zusammenwirken mit meist jüngeren Sozialdemokraten&#147; kam (VSB 1978, S. 83;1979, S. 72; ähnlich 1980). Der im Bericht 1978 noch hinzugefügte Satz, &#132;Die DKP war jedoch mit den Ergebnissen ihrer Bündnispolitik unzufrieden&#147;, fehlt in den folgenden Jahresberichten des Bundes.<br />Im Verfassungsschutzbericht 1980 von Schleswig-Holstein wird eine &#132;gemeinsame Liste von Jungsozialisten und basisorientierten Linken&#148; erwähnt, durch die die &#132;Linksextremisten die Chance&#148; erhalten hätten, &#132;die &#130;undogmatische Szene&#8216; Kiels zu beleben&#148; (S. 36). Im bayerischen Verfassungsschutzbericht von 1977 findet man den Satz: &#132;Die Jungsozialisten in der SPD und die Jungdemokraten begrüßten die Abhaltung des &#130;Russell-Tribunals&#8216; &#8220; (S. 68). Da das Russell-Tribunal nicht als eine verfassungsfeindliche Bestrebung angesehen werden kann, dient eine solche Äußerung dazu, die in Bayern in der Opposition stehenden parteipolitischen Gegner zu diskreditieren; in der politischen Auseinandersetzung wird dann auf solche Sätze zurückgegriffen.<br />Der 1981 vorgelegte Verfassungsschutzbericht Niedersachsen geht noch einen Schritt weiter. In diesem Bericht findet man Äußerungen zur &#132;Arbeitsfähigkeit&#148; studentischer Gremien und einen Kommentar zu einer Wahlbeteiligung von 22 % [&#133;] Hier wird nicht nur diskreditiert, hier entscheidet eine Behörde darüber, wer &#132;Demokrat&#148; ist und wer &#132;Extremist&#148;; hier usurpiert eine Behörde die Kompetenz, Noten zu erteilen über Koalitionen, bewertet Wahlverhalten und die Arbeitsfähigkeit der Organe der studentischen Selbstverwaltung.<br />4. These: Verfassungsschutzberichte dienen &#150; zumindest teilweise &#150; als Instrument, mit dem in der öffentlichen Auseinandersetzung politische Oppositionsbewegungen diskreditiert werden, auch wenn diese sich nicht gegen den Kernbestand der Verfassung richten, sondern lediglich unbequem sind oder eine partielle oder grundsätzliche Veränderung der Gesellschaft nötig halten.<br />Es ist nicht neu, dass die Autoren der Verfassungsschutzberichte die Unterscheidung zwischen dem durch das Kürzel fdGO begrenzten Teil der Verfassungsordnung und der Gesellschaftsordnung verwischen. Eine &#132;Änderung der Gesellschaftsordnung der BRD&#147; (VSB 1969/70, S. 29), Feindseligkeit gegenüber &#132;unserer gesellschaftlichen Ordnung&#148; (Bad. Württ. VSB 1980, S. 38) und der Versuch, &#132;in politischen Diskussionen und öffentlichen Demonstrationen die Bevölkerung für eine Änderung der Gesellschaftsordnung zu gewinnen&#8220; (VSB 1968, S. 99), ist unzulässig und geht den Verfassungsschutz dann nichts an, wenn nicht erkennbar ist, dass bei einer solchen Umwälzung der Kernbestand der Verfassung angetastet werden soll. Zulässig (und damit für den Verfassungsschutz belanglos) ist es und muss es ein, wenn &#132;Gruppierungen offenbar aus diesem Staat und dieser Gesellschaft &#130;aussteigen&#8216; &#8220; wollen, wenn Bürger versuchen, &#132;sich Freiräume zu schaffen, in denen sie innerhalb ihrer Subkultur unbehelligt und autonom ihren eigenen Lebensstil pflegen können&#148; (Nds. VSB 1981, S. 35). Selbst wenn man in Hausbesetzungen und in der &#132;Republik Freies Wendland &#8230; offenbar einen Ausdruck dieses allgemeinen Bedürfnisses nach eigenmächtig geschaffenen &#130;Freiräumen&#8217;&#147; sieht (ebda.), gehört die Beobachtung solcher Aktivitäten nicht zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes sofern nicht Gewaltanwendung zu befürchten ist, die zu einer &#132;Störung der verfassungsmäßigen Ordnung des Bundes oder eines Landes&#148; führt.<br />Die Beobachtung der Anti-Atom-Bewegung gehört an sich nicht zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes. Doch bereits in den Verfassungsschutzberichten 1977 des Bundes und einiger Länder findet man eine Unterwanderungshypothese: &#132;Linksextremisten aller Schattierungen waren &#8230; bestrebt, die Bewegung gegen die Kernkraftwerke für ihre revolutionären Ziele auszunutzen.&#147; Zugleich war die Rede von einer &#132;Unterwanderung von Bürgerinitiativen&#148; (VSB 1977, S. 107; VSB 1978, S. 109; SH VSB 1977, S. 24; Nds. VSB 1977, S. 12; Bay. VSB 1977, S. 64). In Schleswig-Holstein sprach man vom &#132;Missbrauch der &#130;Anti-Kernkraft-Bewegung&#8217;&#147; (SH VSB 1977, S. 24), in Niedersachsen von einem Umfunktionieren von Bürgerinitiativen &#132;im Sinne verfassungsfeindlicher Zielsetzung&#148; (Nds. VSB 1978, S. 21). [&#8230;]<br />In einigen Verfassungsschutzberichten gibt es übersteigerte Darstellungen oder Prognosen, die eine bestimmte Erwartungshaltung schaffen. So heißt es in dem 1977 in Niedersachsen vorgelegten Bericht, &#132;die &#130;Entscheidungsschlacht&#8216; gegen Kernenergieversorgung&#147; solle in Niedersachsen geschlagen werden (S. 261). Ein Jahr später wird Gorleben genannt als &#132;,Entscheidungsschlacht&#8216; gegen den Bau von Kernenergie&#147; (S. 22). Im niedersächsischen Bericht 1980/81 wird dann Brokdorf stilisiert zum &#132;Symbol der Anti-AKW-Bewegung&#148; (S. 55). Solche Überbewertung, auch wenn sie sich auf Äußerungen stützen lassen, hat unmittelbar Bedeutung für Entscheidungen und das Verhalten von Politikern.<br />(5). These: Verfassungsschutzberichte in einigen Bundesländern tragen nicht nur nicht zu einer Scheidung von &#132;Gewaltfreien und Gewalttätigen&#148; (Nds. VSB 1979, S. 18) bei, sondern verwischen vielmehr eine solche Grenzziehung und beeinflussen damit in gefährlicher Weise Polizeieinsätze in diesen Ländern und das Verhalten einzelner Polizisten.<br />Im Verfassungsschutzbericht Schleswig-Holstein 1979 heißt es: &#132;Es erweist sich &#8230; zunehmend als schwierig, linksextremistische Militanz von terroristischen Bestrebungen abzugrenzen&#148;; &#132;militante Kreise der Kernkraftgegner&#148; machten sich das &#132;Konzept der &#130;Revolutionären Zellen&#8216; zunutze&#148;, allerdings &#132;ohne jedoch erkennbar deren &#130;revolutionäre Gesamtstrategie&#8216; zu übernehmen&#8220; (S. 33ff). In Niedersachsen hieß es schon 1977 und 1978 über die &#132;undogmatische Neue Linke und Spontaneisten&#148;, daß die &#132;Grenzen zum Terrorismus fließend sind&#148; (Nds. VSB 1977, S. 13 u. 1978, S. 19); den &#132;Undogmatischen Gruppen&#148; wird die an eine Wand gesprühte Drohparole (&#132;Ponto, Buback und Schleyer, der nächste ist ein Bayer&#8220;) zugerechnet, obwohl ausdrücklich festgestellt werden muss: &#132;Auch in diesen Fällen konnten die Täter nicht ermittelt werden&#148; (VSB 1981, S. 44). In Baden-Württemberg heißt es: &#132;Das Spektrum der undogmatischen ,Neuen Linken&#8216; könne die eigentliche Nahtstelle zu den terroristischen ,Revolutionären Zellen&#8216; werden&#148; (VSB 1980, S. 33; ähnlich auch schon Bad.-Württ. VSB 1979, S. 28). In Schleswig-Holstein wird über das Jahr 1980 berichtet, in &#132;Kreisen gewaltablehnender Kernkraftgegner&#148; sei &#132;eine gewisse Bereitschaft erkennbar, gewalttätige ,Widerstandsformen&#8216; zu ..tolerieren, um eine Spaltung der ,Bewegung&#8216; zu vermeiden&#148; (SH VSB 1980, S. 36). Ähnlich heißt es im niedersächsischen Bericht des Jahres 1979 (S. 18), dass &#132;die Gewaltfreien es tolerieren, wenn Gewalttätige aus der Mitte der Demonstration Sabotageakte u. ä. begingen&#148; (vgl. auch Nds. VSB 1980, S. 55). Es ist nicht zufällig, dass in diesem Zusammenhang der Begriff des &#132;Sympathisanten&#148; erneut verwendet wird und die Redewendung von einem &#132;Abtauchhintergrund&#148; für ein &#132;Gewaltpotential&#148; aufkommt (Nds. VSB 1981, S. 39). [&#8230;]<br />(6). These: In den Verfassungsschutzberichten einiger Bundesländer werden Gruppen nicht auf der Grundlage eines konkreten politischen Verhaltens dargestellt, sondern als &#132;staatszerstörende&#148; Gesinnungstäter.<br />Berichte von Geheimdiensten werden von jeher dadurch bestimmt, dass sie von geronnenen Formen ausgehen, d. h. von dem einmal erfassten Netz von Beziehungen, von programmatischen Äußerungen und anderen in dieser oder jener Form fixierten Sätzen. Das macht Geheimdienste häufig unfähig, dynamische Prozesse in Organisationen zu erfassen und jemandem die Bildung seiner Persönlichkeit auch über einen Umweg der sogenannten Verfassungsfeindlichkeit zuzubilligen. Diese spezifische Verdinglichung des Denkens im Geheimdienstbereich gilt auch für den Einzelfall, d. h. für Personen und macht dann das Objekt der steten Beobachtung in den Vorstellungen des Observierenden zu einem Täter, der sonst würde man ihn doch nicht beobachten &#8211; auch eine Tat begehen müsse.<br />Auf solche Weise werden in Schleswig-Holstein observierte &#132;undogmatische Gruppen&#148; der sogenannten &#132;Neuen Linken&#148; zu Tätern, die nichts anderes wollen als &#132;Widerstand gegen den Staat&#147;, &#132;Auseinandersetzung mit dem Staat&#148;, &#132;Front&#148; machen &#132;gegen den Staat&#148; (SH VSB 1980, S. 34f). Auch in Bayern wird mit dem unpräzisen Begriff &#132;die Gruppen der Neuen Linken&#148; gearbeitet; ohne jeden Beleg wird über sie behauptet: &#132;Erkennbar ging es ihnen nur vordergründig um die Verhinderung möglicher Gefahren&#148; der Atomkraftwerke. [&#8230;] Das sind Schritte dazu, neben dem &#132;Verfassungsfeind&#148; den Begriff des &#132;Staatsfeindes&#148; zu setzen. Im Bundesbericht 1980 wird immerhin deutlich gemacht, daß nur &#132;manche Gruppen&#148; den &#132;Koloß Staat &#8230; mit &#8218;dezentralen Aktionen&#8216;, mit Phantasie und Flexibilität&#148; anzugreifen suchen und dass &#132;manche &#8230; Hausbesetzungen als Teil solcher Widerstandsformen&#148; verstehen würden. Hinzugefügt wird hier der Satz: &#132;Nahezu alle Gruppen sahen sich als Teil einer über die Grenzen der Bundesrepublik hinweg &#8230; reichenden Protestbewegung, die ihren Anspruch, nach eigenen Vorstellungen zu leben, verteidigen und sich gegen die sie bedrohende staatliche Gewalt wehren müsse&#148;. [&#8230;]<br />7. These: Einige Verfassungsschutzberichte rubrizieren nicht nur Parteien, Organisationen und Gruppierungen unter bestimmte Kategorien, sondern stellen in extensiver &#132;Extremistenbekämpfung&#148; sogar einzelne Bürger, die von keinem Gericht für schuldig befunden worden sind, durch hoheitliche Verrufserklärungen gleichsam an den Pranger.<br />Die Verfassungsschutzämter haben &#150; außer im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen und Spionageabwehr &#150; lediglich die Kompetenz &#132;Bestrebungen&#148; zu beobachten, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung etc. gerichtet sind. Bei der Beobachtung verfassungswidriger Bestrebungen können nebenher personenbezogene Informationen anfallen; doch weder die Verfassungsschutzgesetze noch andere Gesetze ermächtigen dazu, dass solche Informationen zum Nachteil der Betroffenen veröffentlicht werden. Solche ohne gerichtliche Feststellung veröffentlichten Informationen sind der Sache nach ein Schritt in Richtung zur Einführung der Reichsacht2 &#150; weit außerhalb jeder Legalität.<br />Konrad Adenauer kann für sich in Anspruch nehmen, in der Bundesrepublik als erster Politik mit hoheitlichen Verrufserklärungen gegen einzelne Personen betrieben zu haben. Auf Grund von Informationen aus dem Geheimbereich behauptete er im Bundestagswahlkampf 1953, der Gelsenkirchener Gewerkschaftsfunktionär Scharlay und der Solinger SPD-Vorsitzende Schroth hätten aus Ost-Berlin je 10.000 DM Wahlkampfgelder erhalten. Nach der Wahl musste er im Februar 1954 diese Behauptung &#132;mit dem Ausdruck des Bedauerns&#148; zurücknehmen.5 Einen Schritt weiter in die Richtung hoheitlicher Verrufserklärungen gegenüber einzelnen Personen ging man, als im Verfassungsschutzbericht 1968 (S. 881) einzelne SDS-Mitglieder namentlich mit Zitaten erwähnt wurden zum Nachweis dafür, daß der SDS &#132;verfassungsfeindliche Ziele&#148; vertritt, und als die &#132;Professoren Flechtheim, Heydom und Bartsch&#148; und der &#132;Kommunist Willi Höhn&#147; als Mitglieder eines Solidaritätskomitees &#132;Demokratie in Spanien&#148; genannt wurden (ebda., S. 103). In vergleichbarer Weise wie die Mitglieder des Solidaritätskomitees wurden im Verfassungsschutzbericht 1973 &#132;acht Rechtsanwälte, die Mitglieder der RAF verteidigen oder mit ihnen in Verbindung stehen&#148; (!) angeprangert, weil diese &#132;vor dem Bundesgerichtshof mit einem Hungerstreik gegen &#130;Isolationsfolter&#8216; demonstrierten&#147; (S. 93). Diese Anwälte, gegen die allenfalls der Verdacht bestand, gegen Strafgesetze verstoßen zu haben (die Ermittlungsverfahren mussten eingestellt werden), hatten keine verfassungswidrige Bestrebung. Dennoch wurden sie, ebenso wie andere Anwälte in den folgenden Berichten, an den Pranger gestellt. [&#133;] <br />Während die Verfassungsschutzberichte des Bundes &#150; möglicherweise im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Frage der Werturteile in Verfassungsschutzberichten &#150; seit einigen Jahren derartige individuelle Anprangerungen vermieden, findet man in den Verfassungsschutzberichten der Länder Bayern und Niedersachsen noch heute entsprechende Verrufserklärungen. In Bayern wurde beispielsweise im Zusammenhang der Darstellung des &#132;Anti-Strauß-Komitees&#148; ein Bürger namentlich genannt, in dessen Verlags- und Wohnräumen &#132;Schriften mit beleidigendem Inhalt gefunden worden seien&#148; (Bay. VSB 1978, S. 64). In Niedersachsen hielt man es sogar für geboten, zwei Rechtsanwälte mit vollem Namen als Angehörige einer bestimmten Organisation anzuprangern [&#133;] <br />Auch Institutionen, die keinerlei Anlass geben, als eine &#132;Bestrebung&#148; bezeichnet zu werden, die der Verfassungsschutz in seine Berichterstattung aufnehmen darf, werden dennoch an den Pranger gestellt. So wurde in Rheinland-Pfalz einer Evangelischen Studentengemeinde im Verfassungsschutzbericht vorgeworfen, &#132;eines der wesentlichen Versammlungs- und Veranstaltungszentren der linksextremen Szene geworden&#148; zu sein (Rh.-Pf. VSB 1979, S. 52). Es wurde auch beanstandet, dass die &#132;Betreiber&#148; des illegalen Radio Freies Wendland &#132;sogar Gelegenheit hatten, sich einer breiten Öffentlichkeit in einer Fernsehsendung&#148; vorzustellen, die dann mit Namen und Zeitangabe genannt wird (Nds. VSB 1981, S. 54). In Hannover wurde ein Unabhängiges Jugendzentrum durch die Behauptung in den Jahresbericht gebracht, &#132;Spuren von Tätern&#148; einer Plünderung führten in das Jugendzentrum (ebda., S. 40). Das alles geschieht, ohne dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Gegendarstellung des Jugendzentrums in der Presse wird schlicht unterschlagen.<br />Die Verfassungsschutzbehörden dürfen auf Grund der geltenden Gesetze und auf Grund spezifischer Erfahrungen aus gutem Grund keine Exekutivgewalt ausüben. Sie haben dies meines Erachtens außerhalb der Legalität &#150; durch Verrufserklärungen gegen Personen (oder verantwortliche Personen in nicht extremistischen Einrichtungen) &#150; auszugleichen versucht. Demgegenüber ist daran festzuhalten, dass &#150; wie es im Jahresbericht des Bundes heißt &#150; der Begriff der &#132;verfassungsfeindlichen Zielsetzung&#148; sich nicht auf Personen bezieht (VSB 1979, S. 5). Bundesinnenminister Gerhart Baum hat ferner betont, Berichte dürften &#132;Personen und Einrichtungen&#148; nicht &#132;dem unberechtigten Verdacht aussetzen, sie würden extremistische Bestrebungen unterstützen&#148; (Handelsblatt, 17.7.1981, S. 20). Bloßer Verdacht darf nach dem Verfassungsprinzip der Gewaltentrennung jedoch in keinem Fall dazu führen, dass die Exekutive sich zum Zensor für Verhalten macht und das allein zulässige Strafverfahren oder ein Verfahren nach Art. 18 Grundgesetz zur Verwirkung der Grundrechte durch spezifische hoheitliche Verrufserklärungen unterläuft.<br />8. These: In einigen Verfassungsschutzberichten wird versucht, eine öffentliche Diskussion über die Tätigkeit der Verfassungsschutzämter dadurch zu unterbinden, dass eine solche als &#132;Verunglimpfung&#147; oder als &#132;unsachlich&#147; abgestempelt wird, oder als Versuch von politischen Extremisten, die Öffentlichkeit zu beeinflussen.<br />In Niedersachsen heißt es, an der Kritik am Verfassungsschutz haben &#132;politische Extremisten einen nicht unerheblichen Anteil&#148;; den &#132;verbesserten Propagandamethoden politischer Extremisten, &#8230; die Öffentlichkeit in ihrem Sinne zu beeinflussen&#148;, müsse daher &#132;stärker Rechnung getragen&#148; werden (Verfassungsschutz in Niedersachsen 1975, S. 103). In Bayern wird offen die &#132;Bereitschaft&#148; kritisiert, &#132;unsachliche Kritik am Verfassungsschutz ungeprüft zu übernehmen&#148;; das erschwere dem Verfassungsschutz nicht nur die Arbeit, &#132;sondern stellt das Prinzip der wehrhaften Demokratie in Frage&#147; (Bay. VSB 1976, S. 69). In Schleswig-Holstein wird nicht unterschieden zwischen einer Kritik an Grenzüberschreitungen der Verfassungsschutzämter und den &#132;Versuchen, das verfassungsmäßige Schutzsystem auszuhöhlen oder zu verunglimpfen&#147;, &#132;unsere Verfassungsschutzbehörden in Frage zu stellen oder in ihrer Arbeit zu beeinträchtigen&#147; (SH VSB 1978, S. 1; 1980, S. 1). In Hamburg ging der inzwischen abgelöste Behördenleiter des Hamburger Landesamtes für Verfassungsschutz Hans Josef Horchem noch einen Schritt weiter: Unter Hinweis auf &#132;Sachkenner&#147; sprach er von einer &#132;vom KGB beeinflußten Kampagne&#147; und warf einer &#132;qualifizierten Minderheit der Medien&#147; vor, sich &#132;geradezu auf den Verfassungsschutz eingeschossen&#147; zu haben. Kritik am Verfassungsschutz ist für ihn nicht ungerechtfertigt, sondern &#132;unberechtigt&#147;! (Die Zeit, 26.10.1979, S. 3). [&#8230;]<br />Schlussfolgerungen<br />[&#133;] Die Verfassungsschutzberichte zeigen sehr anschaulich, in welcher Weise Behörden, die ursprünglich nichts anderes sein sollten als Informationsstellen zur Beratung der Innenminister bei Verboten oder Verbotsanträgen gegen verfassungswidrige Organisationen (Art. 9 Abs. 2 u. Art. 21 Abs. 2 GG) sowie bei Verfahren mit dem Ziel der Verwirkung von Grundrechten (Art. 19 GG)6 sich zu einem Staat im Staate verselbständigt haben. <br />Angesichts dieser Entwicklung ist es entweder geboten, die Verbreitung von Verfassungsschutzberichten außerhalb des Bereichs der Innenministerien zu unterbinden oder restlos jeden Anschein einer rechtlichen Würdigung aus den Berichten herauszunehmen und jede Form hoheitlicher Verrufserklärung zu beseitigen. Dennoch bleiben die Auswirkungen einer solchen Reform gering, solange die gegenwärtige Machtposition des Verfassungsschutzes nicht begrenzt und die Kompetenzen der Behörden auf die ursprünglich zugewiesenen Aufgaben zurück gestutzt werden. Bis dahin bedürfen die Verfassungsschutzberichte weiterhin einer kritischen Durchsicht &#8230;</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1 Entscheidung des 2. Senats des BVerfG vom 25.10.1975, BVerfGE. Bd. 40, S. 293.</p>
<p>2 Vgl. Jürgen Seifert, &#132;Die Definitionsgewalt des Verfassungsschutzes&#8220;, in: 3. Internationales Russell- Tribunal. Zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 4, Einschränkung von Verteidigungsrechten, Verfassungsschutz, Berlin, 1979, S 127ff; Erich Küchenhoff, &#132;Abhilfe gegen schwerwiegende Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien durch die Bundes-Verfassungsschutzberichterstattung 19731975&#8243; (unveröffentlichtes Manuskript) Juni 1977; Norman Paech, &#132;Zur Rechtmäßigkeit der Verfassungsschutzberichte. Gutachten im Auftrage der Vereinigung demokratischer Juristen (VDJ)&#8220;, in: Blätter für dt. und internationale Politik, 1979, S. 1141 ff.</p>
<p>3 Werner Maihofer, &#132;Politische Kriminalität&#8220; (Auszug aus einem Beitrag für Meyers Enzyklopädisches Lexikon), in: Innere Sicherheit. Informationen des Bundesministeriums des Innern, Nr. 30, 23.10.1975, S. 3: Der &#132;Extremist&#8220; stellt sich &#132;außerhalb des Grundbestandes unserer Verfassung&#8220;, der &#132;Radikale&#8220; steht &#132;auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung&#8220; und vertritt beispielsweise die &#132;Vergesellschaftung von Grund und Boden oder von Produktionsmitteln oder der Naturschätze&#8220;.</p>
<p>4 (Franz L. Neumann u. a.), &#132;Die Erneuerung des politischen Lebens in Deutschland (11.1.1946)&#8220;, in: Ulrich Borsdorf, Lutz Niethammer, Fig., Zwischen Besatzung und Befreiung. Analysen des US-Geheimdienstes über Positionen und Strukturen deutscher Politik 1945. Wuppertal 1976, S. 275ff.</p>
<p>5 S. dazu: Der Spiegel, 1954, Heft 5, S. 6ff. u. Heft 9, S. 41 ff.</p>
<p>6 S. dazu die Debatte im 1. Deutschen Bundestag, 65. Sitzung am 11.8.1950; insbes. die Äußerung des damaligen DP-Abgeordneten und späteren Bundesministers Hans von Merkatz, S. 2392: &#132;Auch bei einem solchen Amt, auch bei einer solchen Stelle entstehen Gefahren, und zwar in zweierlei Richtung. Erstens haben wir allen Grund, mit dem Schnüffel- und Denunziantenwesen, das unser gesamtes öffentliches Leben und das Verhalten der Menschen untereinander vergiftet, ein Ende zu machen. Zweitens wird unbedingt &#8230; notwendig sein, bei den mit dieser schwierigen Aufgabe betrauten Menschen eine Erziehung vorzunehmen, damit die Institution, die zur Abwehr von Gefahren, zur Ermittlung von Nachrichten geschaffen wird, nicht zu einer Schnüffelstelle ersten Ranges wird, die dann noch dazu beiträgt, die Atmosphäre zu vergiften, und die die Entstehung eines ge sunden Gemeinsinns, den die Demokratie zur Wahrung ihrer Autorität braucht, unmöglich macht.&#8220; Merkatz ging davon aus, dass es bei den Aufgaben des Verfassungsschutzes um die &#132;Sammlung der Unterlagen&#8220; geht, &#132;die die Regierung dann in Beschlüsse verarbeiten kann&#8220; (S. 2393).</p>
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		<title>Brauchen wir den Verfassungsschutz? Nein! (Memorandum)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/brauchen-wir-den-verfassungsschutz-nein/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 20:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 51-75 Die Geschichte des Verfassungsschutzes ist eine Geschichte der Rechtsbrüche, des Machtmissbrauchs, der demokratischen Zumutungen. Diese Erkenntnis ist nicht neu, sie gerät über den ständigen (Terror-) Warnungen immer wieder in Vergessenheit. Um daran zu erinnern, hat die Humanistische Union zusammen mit anderen Bürgerrechtsorganisationen ein Memorandum zum Verfassungsschutz (VS) verfasst. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 51-75</p>
<p>Die Geschichte des Verfassungsschutzes ist eine Geschichte der Rechtsbrüche, des Machtmissbrauchs, der</p>
<p>demokratischen Zumutungen. Diese Erkenntnis ist nicht neu, sie gerät über den ständigen (Terror-) Warnungen immer</p>
<p>wieder in Vergessenheit. Um daran zu erinnern, hat die Humanistische Union zusammen mit anderen</p>
<p>Bürgerrechtsorganisationen ein Memorandum zum Verfassungsschutz (VS) verfasst. Es zeigt, wie überflüssig der VS</p>
<p>ist. Weder kann noch soll er seine zentrale Aufgabe als &#132;Frühwarnsystem&#147; wahrnehmen, sie ist mit dem demokratischem</p>
<p>Verständnis einer offenen Gesellschaft unvereinbar. Für seine weiteren Aufgaben erweisen sich anderen Institutionen</p>
<p>als viel effektiver. Die öffentliche Kontrolle eines im Verborgenen agierenden Geheimdienstes schließlich ist ein</p>
<p>Ding der Unmöglichkeit. Daher gibt es nur eine Alternative: der Verfassungsschutz gehört ersatzlos abgeschafft. Wir</p>
<p>dokumentieren hier Auszüge aus dem Memorandum, das als separater Sonderdruck (s. Anzeige auf S. 53) erhältlich ist.<br />Thesen<br />1. Eine demokratische Gesellschaft lebt von der Meinungsvielfalt. Radikale Auffassungen und Bestrebungen (die von</p>
<p>den vorherrschenden Meinungsbildern abweichen) sind deshalb nicht nur zulässig, sondern auch wünschenswert &#8211;</p>
<p>solange die Grenzen zur Strafbarkeit bzw. zu gewalttätigem Handeln nicht überschritten werden. Staatliche Behörden</p>
<p>dürfen derartige Äußerungen weder als &#132;verfassungsfeindliche&#147; oder &#132;extremistische&#147; Bestrebungen abqualifizieren,</p>
<p>beobachten oder gar verfolgen. Wir brauchen kein staatliches &#132;Frühwarnsystem&#148; zur Beobachtung derartiger</p>
<p>Auffassungen und Bestrebungen.<br />2. Geheimdienstlicher Verfassungsschutz ist schädlich, wie auch die zahlreichen Verfehlungen und Skandale in der</p>
<p>Geschichte der Bundesrepublik zeigen. Es handelt sich dabei nicht um zufällige, persönliche oder vermeidbare</p>
<p>Fehler, sondern systematisch bedingte Mängel eines behördlichen und geheimdienstlichen &#132;Verfassungsschutzes&#147;.<br />3. Die gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden sind überflüssig. Bei ihrem Wegfall entsteht keine</p>
<p>Sicherheitslücke. Eine Aufgaben- und Befugnisüberleitung von den Verfassungsschutzbehörden auf die Polizei ist</p>
<p>daher nicht erforderlich. Der Schutz vor Gewalt und Straftaten obliegt der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den</p>
<p>Gerichten. <br />4. Eine Kontrolle geheim arbeitender Verfassungsschutzbehörden, die rechtsstaatlichen und demokratischen Ansprüchen</p>
<p>genügt, ist nicht möglich. Auch Kontrollverbesserungen sind untauglich: ein transparenter, voll kontrollierbarer</p>
<p>Geheimdienst ist ein Widerspruch in sich.<br />5. Die Verfassungsschutzbehörden sind ersatzlos abzuschaffen &#150; allein schon deshalb, um nicht in Zeiten knapper</p>
<p>Kassen und in Beachtung der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse jährlich eine halbe Milliarde Euro für</p>
<p>überflüssige, ja schädliche Behörden auszugeben. Es bedarf auch keiner ersatzweisen, mit offenen Quellen</p>
<p>arbeitenden staatlichen Informations- und Dokumentationsstelle über extremistische Bestrebungen. Das Problem</p>
<p>besteht nicht in einem mangelnden Wissen über radikale, bisweilen auch menschenverachtende Meinungen und Haltungen</p>
<p>in unserer Gesellschaft. Die Auseinandersetzung darüber muss mit politischen, demokratischen Mitteln geführt</p>
<p>werden; sie ist innerhalb der Gesellschaft zu führen.<br />Einleitende Bemerkungen zum &#132;Verfassungsschutz&#147;<br />Was seit November 2011 über den Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) und die von ihm begangenen Morde bekannt</p>
<p>geworden ist, brachte das Vertrauen von Politik und öffentlicher Meinung in die Arbeit der deutschen</p>
<p>Sicherheitsbehörden ins Wanken &#150; zumindest für einen kurzen Augenblick. So unfassbar waren die Pannen und Fehler,</p>
<p>die Ignoranz und ideologischen Scheuklappen von Polizei, &#132;Verfassungsschutz&#147; und anderer Geheimdienste, dass die</p>
<p>Chance für einen kompletten Neuanfang realistisch schien. Selbst in Zeitungen, die revolutionärer Neigungen</p>
<p>unverdächtig sind erschienen Beiträge, die das Ende der Verfassungsschutzbehörden verkündeten oder jedenfalls für</p>
<p>erwägenswert hielten.<br />Diese Umbruchstimmung hielt jedoch nur kurze Zeit an. Während sich der vom Bundestag eingesetzte</p>
<p>Untersuchungsausschuss (1) noch um die Aufklärung und Analyse der Versäumnisse bemühte (sein Abschlussbericht wird</p>
<p>für Juni 2013 erwartet), begann die Politik bereits mit dem von ihr verkündeten &#132;Neustart&#147;. Er beschränkt sich beim</p>
<p>überwiegenden Teil der politischen Parteien (2) jedoch auf einen bloßen Pannendienst.<br />Die eine oder andere vorgeschlagene Maßnahme mag gut gemeint sein. Alle Reformvorschläge werden jedoch nicht dem</p>
<p>Problem gerecht, das geheim arbeitende Behörden für ein demokratisches und rechtsstaatliches Gemeinwesen aufwerfen;</p>
<p>ja sie verstärken wie im Falle weiterer Zentralisierung noch deren fatale Wirkungsweise.<br />Vielmehr muss endlich von Grund auf die Frage gestellt werden, ob die Konzeption staatlicher Sicherheitswahrnehmung</p>
<p>(3) überhaupt noch stimmt, sofern sie überhaupt jemals gestimmt hat: Sind die bestehenden staatlichen Einrichtungen</p>
<p>zur Sicherheitsvorsorge und Gefahrenabwehr alle erforderlich? Vor allem aber: Sind sie auch einer Gesellschaft</p>
<p>angemessen, die sich in ihrer Verfassung zu den unveräußerlichen Grundrechten und Grundfreiheiten ihrer Bürgerinnen</p>
<p>und Bürger bekennt?<br />Staatliche Sicherheitspolitik hat die grundrechtlich zuerkannten Freiheitsrechte zu achten und schützen. Dazu</p>
<p>gehören namentlich die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit als Recht auf die kollektive Geltendmachung</p>
<p>von Grundrechten. Die Grenzen der Grundrechtsausübung ergeben sich aus der Verfassung, genauer: aus den Artikeln 18</p>
<p>und 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, und aus den kollidierenden Grundrechten Dritter, der Menschenwürde, der</p>
<p>körperlichen Integrität, und nicht zuletzt aus dem Strafrecht, das diese Grenzen nachzeichnet.<br />Solange und soweit sich die Ausübung von Grundrechten, insbesondere die Meinungs(äußerungs)freiheit innerhalb der</p>
<p>genannten Grenzen bewegt, kann es nicht staatliche Aufgabe sein, die Bürgerinnen und Bürger zu beobachten, zu</p>
<p>registrieren, zu stigmatisieren, zu verfolgen, zu diskreditieren oder zu zensieren und auszugrenzen. Genau dies ist</p>
<p>aber unter Anwendung des ideologiebeladenen und daher missbrauchsgeneigten Kampfbegriffs der &#132;streitbaren</p>
<p>Demokratie&#147; seit langem der Fall; in zunehmendem Maße und mit unterschiedlichen Schwerpunkten nach Maßgabe</p>
<p>wechselnder politischer Opportunität. Es sind vor allem die verschiedenen Geheimdienste, namentlich die 17</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern, die den politischen Diskurs der Bundesrepublik überwachen &#150;</p>
<p>nachzulesen in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten und ausweislich ihrer Skandalgeschichte.<br />Bedarf es vor diesem Hintergrund zur Sicherheitswahrnehmung &#132;nach innen&#148; neben der Polizei und speziellen</p>
<p>Gefahrenabwehrbehörden (z. B. Bauaufsicht, Brandschutz oder Lebensmittelsicherheit, Verkehrsbehörden) auch noch</p>
<p>geheimdienstlich arbeitender Verfassungsschutzbehörden? <br />Gesellschaftliche Vergesslichkeit als Bedingung des Weiterbestehens des &#132;Verfassungsschutzes&#147;<br />Der Rückblick in die bundesdeutsche Geschichte der Geheimdienste zeigt, dass eine Bedingung ihrer Fortexistenz im</p>
<p>Vergessen besteht, dem permanenten gesellschaftlichen Vergessen der vielen Skandale und Anmaßungen der</p>
<p>Geheimdienste. Dem wollen wir mit dieser Broschüre vorbeugen. Wir können heute nicht mehr darauf vertrauen, dass</p>
<p>die fortwährenden Skandale im Sicherheitsbereich unsere unter Mühen erreichten demokratischen Strukturen</p>
<p>unbeschadet lassen. Wir wollen, wie auch andere Akteure (4), das Bewusstsein dafür wach halten, wie fragwürdig die</p>
<p>Konstruktion eines staatlich administrativen &#132;Verfassungsschutzes&#147; ist, der selbst zu dem Problem geworden ist, das</p>
<p>er zu lösen vorgibt. <br />Unsere Schrift beschränkt sich auf die Ämter bzw. Behörden für Verfassungsschutz in Bund und Ländern. Unsere Kritik</p>
<p>und Sorge gilt in gleicher Weise den weiteren Geheimdiensten unseres Landes, namentlich dem Militärischen</p>
<p>Abschirmdienst, den abzuschaffen ja bereits in der etablierten Politik diskutiert wird, und dem</p>
<p>Bundesnachrichtendienst (BND), der als Auslandsgeheimdienst weitgehend rechtsfrei agiert.<br />Demokratie, wenn sie mehr sein will als eine periodische Schönwetter-Demokratie, muss sich gegen die Zumutungen</p>
<p>solcher Art autoritärer Zuteilung von bürgerlichen Freiheiten wehren. Es gibt sie, die alternativen Lösungen. Sie</p>
<p>liegen allein im lebendigen demokratischen gesellschaftlichen Diskurs, den es auszuhalten gilt.<br />1. Braucht die Demokratie ein politisches Frühwarnsystem gegen &#132;Extremisten&#147;?<br />Die Rechtfertigung für die Existenz von Verfassungsschutzbehörden wird häufig darin gesehen, dass diese eine</p>
<p>Frühwarnfunktion für den Staat hätten gegen &#132;Extremisten&#147;, gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen. So hat es</p>
<p>Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich (CSU) jüngst wieder im Bundesverfassungsschutzbericht 2011 ausgeführt,</p>
<p>der im Sommer 2012 vorgestellt wurde. Das Grundgesetz wolle eine &#132;wehrhafte&#147; Demokratie sein, wie sich in den</p>
<p>Artikeln 9, 18 und 21 zeige. Die Feinde der &#132;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&#147; können demnach ihre</p>
<p>Grundrechte verwirken, ihre Vereine und Parteien können verboten werden. Da die Polizei nur bei drohenden Gefahren</p>
<p>und Straftaten einschreiten dürfe, benötige der Staat weit im Vorfeld ein Frühwarnsystem zur Beobachtung von</p>
<p>&#132;Extremismus&#147; und verfassungsfeindlichen Bestrebungen, um frühzeitig gewappnet zu sein und die &#132;freiheitliche</p>
<p>demokratische Grundordnung&#147; verteidigen zu können.<br />Was stimmt an dieser Argumentation?<br />Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach den</p>
<p>Artikeln 5 und 8 des Grundgesetzes konstitutiv für die Demokratie, denn diese lebt vom Meinungskampf, sei es</p>
<p>politisch, sei es kulturell oder gesellschaftlich. Jede Meinung ist durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt.</p>
<p>Das beinhaltet auch die öffentliche, gemeinsame Kundgabe dieser Meinung nach Artikel 8 Grundgesetz</p>
<p>(Versammlungsfreiheit). Und die Meinungsfreiheit gilt auch für dumme, schändliche oder &#132;falsche&#147; Meinungen. Die</p>
<p>Grenze zieht hier das parlamentarisch beschlossene Strafgesetz insbesondere in den Vorschriften, die den Schutz vor</p>
<p>persönlicher Beleidigung (§§ 185ff StGB) und herabwürdigenden Äußerungen gegenüber ganzen Gruppen (Volksverhetzung</p>
<p>&#150; § 130 StGB) zum Inhalt haben. In welchen Fällen und in welcher Weise diese Grenzen gezogen werden, das obliegt</p>
<p>dem selbst wieder der öffentlichen Kontrolle unterworfenen Strafprozess. Denn wer wollte entscheiden, welche</p>
<p>Meinung jenseits ihrer strafrechtlichen Missbilligung richtig oder falsch ist, welche in den gesellschaftlichen und</p>
<p>politischen Mainstream fällt, welche radikal oder extrem, welche nützlich ist? Diese Entscheidung könnte nur die</p>
<p>Mehrheit treffen, und das wäre eine Beeinträchtigung der Minderheit. <br />Die Demokratie beruht nicht zuletzt darauf, dass eine Mehrheit zur Minderheit, eine Minderheit zur Mehrheit werden</p>
<p>kann. Deshalb genießen gerade Minderheiten einen besonderen grundrechtlichen Schutz. Dieses demokratische System</p>
<p>kann nur solange funktionieren, wie diese Minderheiten &#150; auch radikale &#150; uneingeschränkt ihre Meinung vertreten</p>
<p>können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf man auch &#150; ohne verfassungswidrig zu sein oder</p>
<p>als verfassungsfeindlich zu gelten &#150; Grundrechte abschaffen oder einschränken wollen, solange dies auf</p>
<p>verfassungskonformem Weg in den verfassungsrechtlichen Grenzen geschieht, ja selbst weiteste Teile des</p>
<p>Grundgesetzes, mit Ausnahme des durch die Wesensgehaltsgarantie des Art. 79 Abs. 3 geschützten rudimentären</p>
<p>Kernbestandes, darf man ersetzen wollen durch eine neue Verfassung. In seiner Entscheidung vom 24. Mai 2005 (5) hat</p>
<p>das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, &#132;dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso</p>
<p>erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu</p>
<p>ändern&#147; (Ziffer 72). All dies ist zulässig. Es besteht kein Anlass, dass der Staat bzw. die Regierung(en) durch die</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden zum Akteur im politischen Meinungskampf werden und gegen als misshellig empfundene</p>
<p>Auffassungen durch ein &#132;Frühwarnsystem&#147; vorgehen. Der Staat ist kein Selbstzweck, sondern Ergebnis der</p>
<p>demokratischen, verfassungsmäßig zustande gekommenen Mehrheit.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht 2010: &#132;Extremismus&#147; ist ein politischer Kampfbegriff! <br />Und was heißt schon &#132;extremistisch&#147; als Ausdruck für verfassungswidrige oder verfassungsfeindliche Bewegungen oder</p>
<p>Organisationen, gegen die der Staat eines Frühwarnsystems zu seiner Verteidigung bedürfte? Zu Recht hat das</p>
<p>Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2010 (6) festgestellt, dass &#132;Extremismus&#147; nichts</p>
<p>anderes ist als ein politischer Kampfbegriff, der jeweils von der Mehrheit geprägt und interpretiert und gegen die</p>
<p>Minderheit verwendet wird. Es ist kein definierbarer und fassbarer Rechtsbegriff, an den staatliche Aufgaben oder</p>
<p>Befugnisse anknüpfen dürften. <br />&#132;Es fehlt dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmten Konturen. Ob eine Position</p>
<p>als rechtsextremistisch &#150; möglicherweise in Abgrenzung zu rechtsradikal oder rechtsreaktionär &#150; einzustufen ist,</p>
<p>ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre</p>
<p>Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen</p>
<p>Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung, welche in</p>
<p>rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben. Die Verbreitung</p>
<p>rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts ist damit kein hinreichend bestimmtes Kriterium,</p>
<p>mit dem einem Bürger die Verbreitung bestimmter Meinungen verboten werden kann.&#148;<br />Wenn &#132;extremistische Auffassungen&#148; weder strafbar sind noch verboten werden können, dann hat der Staat insoweit</p>
<p>auch nicht (und schon gar nicht durch Geheimdienste) irgend etwas zu beobachten und zu sammeln &#150; er dürfte ohnehin</p>
<p>keine Konsequenzen daraus ziehen. Es darf in einem demokratischen Staat nicht sein, dass die jeweilige Mehrheit,</p>
<p>sei sie parteilich oder sonst wie begründet, unter &#132;sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten</p>
<p>und subjektiven Einschätzungen&#148; bestimmen kann, was als &#132;extremistisch&#147; und damit verfassungswidrig oder</p>
<p>verfassungsfeindlich aus dem herrschenden Diskurs ausgeschlossen und gesellschaftlich sanktioniert wird. <br />Mit einem Frühwarnsystem hat dies nichts zu tun. Tatsächlich ist der &#132;Verfassungsschutz&#147; zu keinem Zeitpunkt ein</p>
<p>Frühwarnsystem gewesen. Über angeblich verfassungsfeindliche Bestrebungen haben immer zunächst die Wissenschaft</p>
<p>oder die Medien berichtet, und erst anschließend wurden derartige Bestrebungen zum Beobachtungsobjekt der</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden.<br />Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, dass die Verfassungsschutzbehörden offensichtlich von Entwicklungen überrascht</p>
<p>wurden, die sie hätten erkennen sollen. Bereits im Jahr 2002 gab es &#150; um ein aktuelles Beispiel zu nennen &#150;</p>
<p>Hinweise auf den NSU in der NS-Postille &#132;Weißer Wolf&#147;. Dies fand weder damals noch später Aufmerksamkeit beim</p>
<p>&#132;Verfassungsschutz&#147;. Bis zu den ersten Medienberichten im Januar 2013 bemerkten die Verfassungsschutzbehörden auch</p>
<p>nichts von den Aktivitäten der Hammerskins, einer &#132;arischen&#147; Rassenbruderschaft im mecklenburgischen Grevesmühlen &#150;</p>
<p>von &#132;Frühwarnsystem&#147; keine Spur. Und im häufig kolportierten Fall der Sauerland-Bande kam der Hinweis auf die</p>
<p>Aktivitäten der islamistischen Dschihadisten nicht etwa vom &#132;Verfassungsschutz&#147;, sondern von einem ausländischen</p>
<p>Geheimdienst.<br />Anders ist es auch kaum vorstellbar: Soweit die Behörden für Verfassungsschutz öffentliche Quellen auswerten (ca.</p>
<p>90 % ihrer &#132;Erkenntnisse&#147; beruhen nach eigenen Angaben darauf), beziehen sie sich auf bereits vorhandene</p>
<p>Medienberichte oder wissenschaftliche Untersuchungen über solche Organisationen und Strukturen, die zuvor</p>
<p>veröffentlicht wurden. Die Verfassungsschutzbehörden sind somit zwangsläufig Nachläufer und nicht Vorläufer, also</p>
<p>auch kein Frühwarnsystem. Auch ihre nachrichtendienstlichen Mittel zur weiteren Informationsgewinnung können die</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden erst dann einsetzen, wenn sie aufgrund öffentlicher Quellen einen Verdacht auf</p>
<p>möglicherweise verfassungsfeindliche Bestrebungen gefasst haben. Das wirkliche Frühwarnsystem sind also die</p>
<p>Öffentlichkeit, sind die Medien, die Wissenschaft, und wie im Fall neonazistischer Aktivitäten nicht zuletzt</p>
<p>zivilgesellschaftliche Gruppen und Projekte.<br />Darüber hinaus: Was soll denn &#132;Frühwarnsystem&#147; bedeuten? Einmal unterstellt, die Verfassungsschutzbehörden würden</p>
<p>eine angeblich verfassungsfeindliche Organisation aufspüren, beobachten und darüber berichten: Was sollte denn die</p>
<p>Bundes- (oder Landes-) Regierung aufgrund dieser Frühwarnung veranlassen? Gar nichts. Solange sich diese</p>
<p>Organisation rechtmäßig verhält, nicht zu Straf- und Gewalttaten aufruft, kann eine Regierung &#150; glücklicherweise! &#150;</p>
<p>auch gar nichts veranlassen. Bürgerinnen und Bürger oder Organisationen, die sich rechtstreu verhalten, gehen den</p>
<p>Staat nichts an. Er hat deshalb nichts zu veranlassen. Und dort, wo es um sicherheitsgefährdende oder strafbare</p>
<p>Handlungen geht, sind Polizei und Justiz zuständig.<br />Eines staatlichen &#132;Frühwarnsystems&#147; bedarf es in einem demokratischen Rechtsstaat nicht.<br />2. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist schädlich<br />Seit der Gründung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) im Jahre 1950 verging kaum ein Jahr, in dem die</p>
<p>Medien nicht über skandalträchtige Vorkommnisse bei dem Bundesamt oder einem der Landesämter (LfV) berichteten. Die</p>
<p>Anzahl der Fälle von Verfehlungen, Skandalen oder ungewöhnlichen Vorkommnissen, die von den Medien dokumentiert</p>
<p>wurden, ist gewaltig. Wir beschränken uns auf die Darstellung der Ereignisse und Entwicklungen, die uns in</p>
<p>besonderer Weise symptomatisch erscheinen.</p>
<p>Die Fluktuation in den Führungsetagen der Ämter und die strukturelle Gegenwärtigkeit der nationalsozialistischen</p>
<p>Vergangenheit<br />Den ersten großen politischen Skandal löste Otto John als erster Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz</p>
<p>(BfV) aus. 1954 verschwand er unter bis heute ungeklärten Umständen und tauchte in Ostberlin wieder auf. Von dort</p>
<p>aus begründete er seinen Wechsel in die sowjetisch besetzte Zone mit dem Wiedererstarken der restaurativen Kräfte</p>
<p>in der Bundesrepublik, die einst den Nationalsozialismus an die Macht gebracht hätten. Vom Bundesgerichtshof wurde</p>
<p>er später wegen Landesverrates zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.<br />1955 wurde Hubert Schrübbers zum neuen Leiter des BfV bestellt. Unter Schrübbers wurden viele hohe Positionen im</p>
<p>Bundesamt mit ehemaligen SS- und SD-Angehörigen besetzt. Bekannt wurde dies im Zusammenhang einer</p>
<p>Telefonabhöraffäre 1963. Zwei Mitarbeiter des BfV berichteten dem Spiegel über die ungezügelte Abhörwut des</p>
<p>Bundesamtes sowie über Differenzen zwischen Altnazis und Mitarbeitern ohne braune Vergangenheit innerhalb des</p>
<p>Bundesamts.<br />Die Ideologie und die Feindbilder dieses Personenkreises haben die Organisations- und Denkstruktur und damit die</p>
<p>politisch einseitig ausgerichtete Arbeit der Ämter des Inlandgeheimdienstes weitestgehend beeinflusst und wirken</p>
<p>bis heute nach. Der (Verfassungs-)Feind kommt vor allem von links.<br />Zu den weiteren Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz bleibt festzustellen: Fast alle mussten auf Grund</p>
<p>von Skandalen, Versäumnissen, persönlichen Unzulänglichkeiten etc. vorzeitig zurücktreten oder wurden in den</p>
<p>vorzeitigen Ruhestand versetzt:</p>
<p>1975 Günter Nollau &#150; Entdeckung des DDR-Spions Günter Guillaume; <br />1983 Richard Meier &#150; Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bei einem Verkehrsunfall; <br />1985 Heribert Hellenbroich &#150; wegen Hansjoachim Tiedge, Regierungsdirektor beim BfV, zuständig für die</p>
<p>Spionageabwehr, er setzte sich in die DDR ab; <br />1985-1987 Ludger-Holger Pfahls &#150; späterer Staatssekretär im Bundesverteidigungsministerium, 2005 verurteilt wegen</p>
<p>dortiger Vorteilnahme und Steuerhinterziehung, 2011 wegen Betruges und Bankrott; gehört nicht in diese Reihe</p>
<p>vorzeitig zurückgetretener Präsidenten, zeigt aber die dort anzutreffenden Dispositionen an; <br />1995 Eckart Werthebach &#150; Verdacht auf Geheimnisverrat; und zuletzt <br />2012 Heinz Fromm &#150; wegen der Aktenvernichtung im Zusammenhang mit den Morden des Nationalsozialistischen</p>
<p>Untergrunds (NSU).</p>
<p>Auch bei den Landesämtern sind immer wieder Rücktritte auf Grund von Skandalen zu verzeichnen. Bei fast allen</p>
<p>Rücktritten und Versetzungen übernahmen die Amts- und Abteilungsleiter der Verfassungsschutzbehörden die</p>
<p>Verantwortung für Fehler ihrer MitarbeiterInnen. Während sie die Behörde verließen, blieben die leitenden</p>
<p>Mitarbeiter, unter deren direkter Aufsicht die Fehler, Unzulänglichkeiten und skandalträchtigen Vorkommnisse</p>
<p>passierten, mit wenigen Ausnahmen weiter in ihren Ämtern.<br />Der deutsche Sonderweg: Berufsverbote<br />Die Ministerpräsidenten der Länder und der damalige Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) beschlossen am 28. Januar 1972</p>
<p>die obligatorische Überprüfung jedes Bewerbers und jeder Bewerberin um eine Beamtenstelle auf ihre</p>
<p>Verfassungstreue. Dieser Beschluss war weder ein Akt der Gesetzgebung, noch hatte er Gesetzeskraft. Es handelte</p>
<p>sich um eine einvernehmlich vereinbarte Anweisung der Ministerpräsidenten an die Behörden in Bund und Ländern. Die</p>
<p>Prüfung auf Zweifel an der Verfassungstreue der BewerberInnen wurde in die Hände des &#132;Verfassungsschutzes&#147; gelegt.</p>
<p>Deren Wirkungsbereich wurde damit stark erweitert. Zu ihren Aufgaben gehörte fortan das umfassende Sammeln von</p>
<p>Informationen jeglicher Art über die politische Betätigung eines großen Teils der Bevölkerung. Die</p>
<p>Informationsbeschaffung erfolgte auch mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel und beschränkte sich nicht nur auf</p>
<p>die Mitgliedschaft in &#132;verdächtigen&#147; politischen Parteien, sondern reichte von Unterschriften unter Offene Briefe,</p>
<p>das Verteilen von Flugblättern, die Teilnahme an und Anmeldung von Demonstrationen bis hin zur Auflistung von</p>
<p>Artikeln und Büchern mit vermeintlich verfassungsfeindlichem Inhalt. Alles wurde gesammelt und ausgespäht. (7) Die</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden wurden zur inoffiziellen Einstellungsbehörde, von ihnen zusammengestellte Informationen</p>
<p>galten als ausreichende Belege, um Bewerber z. B. für eine Lehramtsstelle abzulehnen, weil an ihrer</p>
<p>&#132;Verfassungstreue&#147; angebliche Zweifel bestünden. Dabei schaute der Dienst fast ausnahmslos nach links.<br />Mehr als drei Millionen KandidatInnen wurden in den 1970er und 1980er Jahren vom &#132;Verfassungsschutz&#147; auf ihre</p>
<p>&#132;Verfassungstreue&#147; überprüft, gegen 11 000 wurde ein Verfahren eingeleitet. 1 250 Bewerber wurden abgelehnt und 265</p>
<p>Beamte aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Etwa zwei Drittel der Betroffenen wurde die Mitgliedschaft in der DKP</p>
<p>angelastet, einer zugelassenen und außerdem politisch bedeutungslosen Partei. (8)<br />1995 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die deutsche Berufsverbotspraxis als Verstoß gegen</p>
<p>die Europäische Menschenrechtskonvention. Auch 40 Jahre nach dem Radikalenerlass warten manche Betroffene bisher</p>
<p>vergeblich auf eine Rehabilitation und Wiedergutmachung. <br />Informationen, die Basis geheimdienstlicher Arbeit. <br />Von der Datensammelwut der &#132;Verfassungsschützer&#147;<br />Auch der &#132;Verfassungsschutz&#147; muss sich, was die Speicherung von Daten anbelangt, der Kontrolle der</p>
<p>Datenschutzbeauftragten unterwerfen. Die Datenschützer dürfen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen jedoch nicht</p>
<p>berichten, weder gegenüber der Öffentlichkeit (in ihren Tätigkeitsberichten) noch gegenüber den von der Speicherung</p>
<p>Betroffenen &#150; sofern die Ämter dies nicht wollen. Und die wollen oft nicht. Auf diesem Wege werden die</p>
<p>Datenschutzbeauftragten, deren Kontrolle die Datenverarbeitung eigentlich transparent und nachvollziehbar machen</p>
<p>soll, selbst Teil des Geheimnisschleiers der Ämter. Das zeigt beispielhaft der 1985 verfasste Prüfbericht des</p>
<p>Bundesbeauftragten für Datenschutz über die &#132;Abteilung Linksextremismus&#147; beim Bundesamt für Verfassungsschutz. Das</p>
<p>Nachrichtenmagazin Der Spiegel berichtete in seiner Ausgabe vom 17. Juni 1985 über diesen geheimen Bericht, der ihm</p>
<p>in Teilen zugänglich gemacht worden war. Demnach hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte Baumann 241 Fälle von</p>
<p>unzulässiger Datenspeicherung gerügt und deren Löschung gefordert. Der zuständige Bundesinnenminister Zimmermann</p>
<p>akzeptierte nur die Hälfte dieser Rügen; und auch nur deshalb, weil der Prüfbericht in die öffentliche und</p>
<p>parlamentarische Diskussion geraten war. Die Überwachungspraxis des Verfassungsschutzes ging weiter.<br />Der Datenschutz-Prüfbericht von 1985 bot einen Einblick in den Datenhunger der Verfassungsschützer: Demnach wurden</p>
<p>nicht nur Akten angelegt über Mandats- oder Funktionsträger angeblich verfassungsfeindlicher Parteien, sondern auch</p>
<p>über einfache Mitglieder. Gespeichert wurden Bürger, wenn sie einen Aufruf zur Abrüstung unterzeichneten, an</p>
<p>Veranstaltungen linker Organisationen teilnahmen, als Demonstranten ihr Recht auf freie Meinungsäußerung</p>
<p>wahrnahmen. Ebenso wurden Autokennzeichen von Fahrzeugen erfasst, die in der Nähe von &#132;politisch anrüchigen&#147;</p>
<p>Veranstaltungen parkten.<br />Da es der &#132;Linksextremistischen Szene&#147; an festen Organisationsstrukturen fehle, rechtfertigte der Innenminister die</p>
<p>Observation auch unverdächtiger Bürger damit, es sei &#132;nicht [zu] verantworten, auf die Speicherung von</p>
<p>Einzelpersonen zu verzichten, weil sie keiner bekannten extremistischen Organisation zugeordnet werden können&#148;.</p>
<p>&#132;Informationen über Formen, Inhalte, Ziele und Erfolge extremistischer Aktivitäten gegen demokratische</p>
<p>Organisationen&#147; könnten nur gewonnen werden, &#132;wenn den Verfassungsschutzbehörden auch Unterlagen über demokratische</p>
<p>Zielobjekte von Extremisten vorliegen&#147;. (9)<br />Diese Reihe ungezügelter Datensammlungen kann bis heute weiter geführt werden. In Gorleben sind es die</p>
<p>Bürgerinitiativen gegen das Atommüllendlager und die Demonstranten gegen die Atommülltransporte; (10) in Berlin war</p>
<p>es das Sozialforum, das vom Verfassungsschutz ausgeforscht wurde. (11) Im Januar 2012 meldete Spiegel-online, dass</p>
<p>27 Bundestagsabgeordnete der Partei &#132;Die Linke&#147; vom Bundesamt für Verfassungsschutz überwacht würden. Beim</p>
<p>Bundesamt seien allein dafür sieben Mitarbeiter beschäftigt, die Kosten betragen ca. 390 000 Euro jährlich. Für die</p>
<p>NPD sind im Amt 10 Stellen eingeplant, bei Kosten von ca. 590 000 Euro. <br />V-Leute<br />&#132;[D]er V-Mann ist ein geheimer, der jeweiligen Behörde nicht angehörender (freier) Mitarbeiter der</p>
<p>Nachrichtendienste, der auf längere Zeit gegen Bezahlung mit dem Verfassungsschutz zusammenarbeitet und in der</p>
<p>Regel wegen seiner Zugehörigkeit aus einem Beobachtungsobjekt geheim berichten kann&#147;, so die euphemistische</p>
<p>Definition aus der Sicht der Dienste. (12)<br />V-Leute sind notwendiger Weise aktive Unterstützer jener extremistischen Gruppierungen, die der &#132;Verfassungsschutz&#147;</p>
<p>für &#132;extremistisch&#147; hält und überwachen will. Es handelt sich dabei oft um zwielichtigen Personen, häufig auch mit</p>
<p>kriminellem Vorleben. Deren Informationen werden mit Geld erkauft. Trotz aller Skandale wollen die</p>
<p>Verfassungsschutzämter auf diese V-Leute nicht verzichten, weil sie befürchten, sonst von Informationen aus den</p>
<p>&#132;rechts- oder linksextremistischen&#147; Gruppen abgeschnitten zu sein. Der Schaden für unser Gemeinwesen, den der</p>
<p>Einsatz von V-Leuten mit sich gebracht hat, lässt die Ämter ungerührt. Erinnert sei nur an das 2003 wegen</p>
<p>&#132;fehlender rechtsstaatlicher Mindestanforderungen&#147; gescheiterte NPD-Verbotsverfahren. Damals nahmen zu viele V-</p>
<p>Leute des &#132;Verfassungsschutzes&#147; Führungspositionen in der Partei ein, weshalb für das Bundesverfassungsgericht</p>
<p>nicht mehr zu unterscheiden war, welcher Politik-Anteil in diesen Gruppen auf Initiative der staatlichen bezahlten</p>
<p>Zuträger zurückzuführen war. (13)<br />Das ganze Ausmaß der Unterwanderung der NPD seit 1970 dokumentieren und beschreiben erstmals Ute Scheub und</p>
<p>Wolfgang Becker in ihrem Aufsatz &#132;Verfassungsschutz in der Neonazi-Szene&#147;. (14) Noch ausführlicher schildert Rolf</p>
<p>Gössner die für einen demokratischen Rechtsstaat problematische Situation in seinem Buch &#132;Geheime Informationen.</p>
<p>V-Leute des Verfassungsschutzes: Neonazis im Dienst des Staates&#147;. (15)<br />Gemessen an der heutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wäre das KPD-Verbot vom 17. August 1956</p>
<p>höchst wahrscheinlich gescheitert. Schon damals hatte der &#132;Verfassungsschutz&#147; in allen relevanten Führungsebenen</p>
<p>der kommunistischen Partei seine Informanten. (16)<br />Wir verzichten auf eine Auflistung der Vielzahl bekannt gewordener Fälle vom skandalträchtigen Wirken von V-Leuten.</p>
<p>Eine ausführliche Darstellung der Aktivitäten von V-Leuten im Umfeld des NSU erwarten wir von den verschiedenen</p>
<p>parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Wir haben jedoch schlimmste Befürchtungen, wenn wir berücksichtigen,</p>
<p>was bisher schon möglich war. <br />Zwei der eklatantesten Fälle aus den 1970er Jahren müssen hier erwähnt werden: das &#132;Celler Loch&#147; und der Skandal um</p>
<p>den Mord an dem V-Mann Ulrich Schmücker. Diese beiden Fälle sind ein schrecklicher Beleg dafür, dass Mitarbeiter</p>
<p>des &#132;Verfassungsschutzes&#147; bereit sind, Gesetze zu brechen, Straftaten zu vertuschen und letztlich auch die Justiz</p>
<p>zu behindern, wenn es nur den geheimdienstlichen Zielen dient.<br />Einsicht: Fehlanzeige<br />Um uns ein umfassendes Bild über die Verfehlungen und Skandale des Inlandsgeheimdienstes zu machen, haben wir u. a.</p>
<p>in den Archiven der &#132;Tageszeitung&#147;, des &#132;Tagesspiegels&#147; und des &#132;Spiegel&#147; sowie der Zeitschrift &#132;Bürgerrechte und</p>
<p>Polizei &#150; CILIP&#147; recherchiert. Das Gesamtbild ist erschreckend, nicht nur wegen der Anzahl der Fälle, sondern auch</p>
<p>wegen der immer wiederkehrenden Muster. Man kann nicht mehr von Einzelfällen sprechen, die durch bessere Kontrolle</p>
<p>oder Änderungen der Organisationsstrukturen zu verhindern wären. Es ist das System des geheimen administrativen</p>
<p>Verfassungsschutzes selbst, das ursächlich für die Vielzahl der Skandale ist. Dieses System nützt dem</p>
<p>demokratischen Rechtsstaat keinesfalls, sondern schadet ihm nur.<br />Nach dem Sichten des umfangreichen Pressematerials zu den Aktivitäten von V-Leuten des &#132;Verfassungsschutzes&#147; seit</p>
<p>den 1960er Jahren müssen wir feststellen, dass das Agieren der V-Leute im Umfeld des NSU seit 2001 sich in nichts</p>
<p>unterscheidet vom Agieren der V-Leute in den Jahrzehnten davor. Es gab Waffenhandel, Beschaffung von Sprengstoff,</p>
<p>Teilnahme an kriminellen Handlungen, von Raub, über Körperverletzung, Brandstiftung bis hin zu Totschlag. Alle V-</p>
<p>Leute haben für die Beschaffung bzw. den Verkauf von Informationen Geld, ja sehr viel Geld bekommen; für</p>
<p>Informationen, die auf ihre Stichhaltigkeit nicht hinreichend überprüft werden konnten, und gelegentlich auch frei</p>
<p>erfunden waren.<br />Unser Entsetzen nach dem Bekanntwerden der NSU-Mordserie sollte sich nicht nur darauf beziehen, wie kaltblütig</p>
<p>diese Morde ausgeführt wurden, sondern auch auf das langjährige, schon früher erkennbare Versagen des</p>
<p>Verfassungsschutzes als &#132;Frühwarneinrichtung&#147;. Seit der Wiedervereinigung 1989 gab es (jenseits der NSU-Mordopfer)</p>
<p>150 Todesopfer rechter Gewalt. (17) Auf eine Anfrage der Fraktion &#132;Die Linke&#147; im Bundestag über die Zahl der</p>
<p>Todesopfer rechter Gewalt nannte die Bundesregierung 2009 jedoch nur 48 Fälle; mehr waren von den</p>
<p>Landeskriminalämtern in der entsprechenden Statistik nicht erfasst. Selbst als die Bundestagsvizepräsidentin Petra</p>
<p>Pau mit ihrer Fraktion in einer großen Anfrage im Jahr 2011, noch vor Bekanntwerden der NSU-Morde, die 90 fehlenden</p>
<p>Fälle detailliert aufführte und die Täterschaft von Rechtsradikalen und Neonazis belegte, blieb die Bundesregierung</p>
<p>bei ihrer Antwort aus dem Jahre 2009, dass sich an der Zahl von 48 nichts ändere. (18)<br />Wir müssen konstatieren: Die Regierungen, die Ämter für &#132;Verfassungsschutz&#147;, aber auch die Polizei haben das</p>
<p>Problem der mörderischen rechten Gewalt nicht ernst genommen. Der &#132;Verfassungsschutz&#147;, der sich selbst als</p>
<p>Frühwarnsystem vor &#132;extremistischer&#147; Gewalt versteht, der über umfassende Datensammlungen verfügt, hat auf ganzer</p>
<p>Linie versagt. Durch sein Nichtwissen, das auf vorurteilsbehaftete und fehlende Analysefähigkeit zurückzuführen</p>
<p>ist, hat der &#132;Verfassungsschutz&#147; seine ohnehin schon ramponierte Legitimation restlos verloren und damit den Beweis</p>
<p>seiner Überflüssigkeit erbracht.<br />3. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist entbehrlich<br />&#132;Unverzichtbar&#147;, wie der Bundesinnenminister die Verfassungsschutzbehörden qualifiziert, wären sie nur dann, wenn</p>
<p>ihre &#132;Erkenntnisse&#147; erforderlich wären für staatliche Reaktionen, wenn bei einem Wegfall der</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden und ihrer Aufgaben staatliche Sicherheitslücken entstünden. Untersucht man jedoch die</p>
<p>gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden, so zeigt sich bei kritischer Durchsicht, dass befürchtete</p>
<p>Sicherheitslücken bei ihrem Wegfall nicht entstehen. Recht verstandener Verfassungsschutz wird durch</p>
<p>Gesetzesanwendung ausgeübt, im Falle der Sicherheitsbehörden insbes. der Polizeigesetze und der Strafprozessordnung</p>
<p>unter Beachtung der Verfassung, ihrer Grundrechte und des Strafgesetzbuches. Doppelzuständigkeiten, wie sie der</p>
<p>&#132;Verfassungsschutz&#147; für sich reklamiert, sind nicht nur überflüssig, sondern auch ein Kennzeichen autoritärer und</p>
<p>diktatorischer Staatssysteme. Sie widersprechen den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaats.</p>
<p>Doppelzuständigkeiten führen &#150; wie bei den NSU-Vorgängen zu besichtigen &#150; zu gegenseitiger Behinderung statt</p>
<p>Aufklärung.<br />Soweit der &#132;Verfassungsschutz&#147; nach den heutigen Gesetzen Aufgaben wahrnimmt, für die nicht schon andere</p>
<p>Sicherheitsbehörden zuständig sind (namentlich die selbstreferentielle &#132;Frühwarnfunktion&#147;), sind diese für die</p>
<p>Existenz unseres Gemeinwesens und seine demokratische Verfasstheit überflüssig. Das zeigt eine Analyse der</p>
<p>gesetzlichen Aufgaben des &#132;Verfassungsschutzes&#147; im Detail.<br />Aufgabenanalyse im Detail <br />Vorab: Der Schutz der Verfassung wird im Grundgesetz erwähnt (Artikel 87 Grundgesetz). Keineswegs verlangt das</p>
<p>Grundgesetz jedoch, Behörden (und schon gar nicht geheim arbeitende) mit dem Schutz der Verfassung zu beauftragen.</p>
<p>Nach Art. 87 GG &#132;können Zentralstellen &#133; zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes &#133;</p>
<p>eingerichtet werden&#147;. Nach Art. 73 Abs. 1 Ziff. 10 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für</p>
<p>Fragen der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder im Bereich des Schutzes der freiheitlichen demokratischen</p>
<p>Grundordnung. Dies bedeutet nicht, dass es Verfassungsschutzbehörden geben müsste, es kann sie geben. Ob</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden eingerichtet werden, ist eine politisch zu entscheidende Frage. Die Abschaffung der</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden ist mit dem Grundgesetz vereinbar.<br />1. Die Hauptaufgabe des &#132;Verfassungsschutzes&#147;<br />Hauptaufgabe &#150; und in der Ära des Kalten Krieges bis zur Novelle des Verfassungsschutzgesetzes vom 7. August 1972</p>
<p>einzige Aufgabe &#150; des &#132;Verfassungsschutzes&#147; ist <br />&#132;die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften,</p>
<p>Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand</p>
<p>oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der</p>
<p>Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben.&#147; (§ 3 Abs. 1</p>
<p>Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG)<br />Gemäß § 4 Abs. 2 zählen zur &#132;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&#147; im Sinne dieses Gesetzes<br />&#132;a)  das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der</p>
<p>Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner,</p>
<p>unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,<br />b)  die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und</p>
<p>der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,<br />c)  das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,<br />d)  die Ablösbarkeit der Regierung und ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,<br />e)  die Unabhängigkeit der Gerichte,<br />f)  der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und<br />g)  die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.&#147;</p>
<p>Die zitierten Aufgabenbeschreibungen und Definitionen suggerieren, das alles sei verfassungsrechtlich begründet.</p>
<p>Sie erfordern jedoch eine Einordnung in den Kontext der politischen Gravitätsfelder unserer Republik und sind ohne</p>
<p>eine solche Einordnung nicht zureichend zu begreifen. Diese Definitionen sind &#150; namentlich die &#132;freiheitlich</p>
<p>demokratischen Grundordnung&#147; (fdGO) &#150; wörtlich übernommen aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum</p>
<p>Verbot der KPD (1956), und dem vorangegangenen Verbot der rechtsextremen SRP (1952). Den in diesen beiden</p>
<p>Entscheidungen entwickelten Kanon zur fdGO erneuerte das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden</p>
<p>Berufsverbote-Entscheidung vom 22. Mai 1975. (19) Dabei deutete das Gericht die Kriterien der &#132;freiheitlich-</p>
<p>demokratischen Grundordnung&#147; derart um, dass sie nun ein individualrechtliches Pflichtenkorsett darstellten, dem</p>
<p>sich jede/r einzelne Bürgerin oder Bürger zu unterwerfen habe. Die Berufsverbote-Entscheidung des</p>
<p>Bundesverfassungsgerichts geriet so zur Sternstunde des administrativen &#132;Verfassungsschutzes&#147;: Aus einem</p>
<p>Kriterienkatalog zur Bekämpfung von zumindest als gesellschaftlich bedeutend angesehenen und organisatorisch-</p>
<p>parteilich gebündelten &#132;Bestrebungen&#147; (insbes. der KPD) wurde eine verfassungsschützerische Kampfansage an jeden</p>
<p>Bürger und jede Bürgerin jenseits von Parteizugehörigkeiten und konkretem Tun. Mit dem Verlust des einfachen &#150;</p>
<p>orthodox kommunistisch verorteten &#150; Feindbildes wurde die gesamte Gesellschaft zum Beobachtungsfeld, und jeder</p>
<p>Bürger und jede Bürgerin zum möglichen Verletzer der &#132;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&#147; insgesamt oder</p>
<p>auch nur deren einzelner Gebote. (20)<br />Gemessen an der heutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes mit ihrer Vorsicht gegenüber Begriffen wie</p>
<p>&#132;verfassungsfeindlich&#147; und &#132;extremistisch&#147; (21) ist die Übernahme des Pflichtenkanons der &#132;freiheitlichen</p>
<p>demokratischen Grundordnung&#147; für die verfassungsschützerische Beobachtung individuellen Denkens und Handelns ein</p>
<p>verfassungsrechtlicher Aberwitz; sie stellt den Grundrechtekatalog der Verfassung auf den Kopf. Denn wozu muss eine</p>
<p>staatliche Behörde derartige angeblich verfassungsfeindliche Bestrebungen beobachten und überwachen und Nachrichten</p>
<p>über sie sammeln? Die geistige Auseinandersetzung auch über radikale Thesen gehört zum Grundbestand unserer</p>
<p>Verfassung und schadet Niemandem, zu allerletzt der Verfassung. (22) Es ist schlicht überflüssig, Gruppierungen,</p>
<p>die Derartiges in Hinterzimmern diskutieren, mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten und zu belauschen,</p>
<p>die Sammlungen auszuwerten und im Verfassungsschutzbericht mit der Wirkung von Verrufserklärungen (23) zu</p>
<p>veröffentlichen. <br />Geht eine Gruppierung mit möglicherweise gegen die Verfassung gerichteten Vorstellungen in die Öffentlichkeit, um</p>
<p>Anhänger zu gewinnen, um Meinungsmacht zu erringen, um politische Mandate oder Mehrheiten zu erkämpfen &#150; so braucht</p>
<p>man ebenfalls keinen im Geheimen mit nachrichtendienstlichen Mitteln operierenden &#132;Verfassungsschutz&#147;. Jeder sieht</p>
<p>und hört ja die vertretenen Auffassungen &#150; Bürger, Medien und Politiker. Eine Beobachtung durch einen</p>
<p>nachrichtendienstlichen Spitzeldienst ist nicht erforderlich. Im übrigen dürfte und könnte ein &#132;Verfassungsschutz&#147;</p>
<p>solchen Meinungskampf auch nicht verhindern. Das ist nicht seine Aufgabe und hierzu hat er keine Befugnis.</p>
<p>Öffentlicher Meinungskampf und Willensbildungsprozess brauchen weder vom &#132;Verfassungsschutz&#147; beobachtet zu werden</p>
<p>noch dürfen sie es. Sollte diese Gruppierung im öffentlichen Meinungskampf zur Mehrheit werden, so ist dies zum</p>
<p>einen nach den Grundsätzen der Demokratie hinzunehmen, zum zweiten von keiner Behörde zu verhindern, sondern nur</p>
<p>von den demokratisch bewussten und engagierten Bürgern, die eine solche Mehrheit nicht zustande kommen lassen.<br />Exkurs: Der Fehlglaube, die Verfassungsschutzbehörden könnten politische Entwicklungen verhindern<br />Es wäre abenteuerlich zu glauben, eine Verfassungsschutzbehörde könnte politische Entwicklungen verhindern &#150; oder</p>
<p>eine Regierung könnte dies, &#132;aufgeweckt&#147; von den Verfassungsschutzbehörden als angeblichem &#132;Frühwarnsystem&#147;.</p>
<p>Schließlich hat selbst die Staatssicherheit der DDR mit ihren 100 000 hauptamtlichen Mitarbeitern es nicht</p>
<p>vermocht, den Bestand der DDR und ihre Verfassung gegen die oppositionellen Kräfte zu schützen.<br />Wird schließlich eine &#132;radikale&#147; oder &#132;extremistische&#147; Gruppierung zur verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne</p>
<p>der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (indem sie Gewalt anwendet und aktiv kämpferisch tätig wird), so</p>
<p>begibt sie sich in den Bereich des Strafrechts. Dann sind die Strafverfolgungsbehörden, also Staatsanwaltschaft und</p>
<p>Polizei, dafür zuständig, ihrem Tun Einhalt zu gebieten.<br />Die häufig geäußerte Befürchtung, polizeiliche und strafrechtliche Sanktionen kämen erst hinterher, nach dem</p>
<p>Eintritt schädigender Handlungen zum Wirken, stimmt so nicht. Das Strafrecht hat sich in den letzten Jahrzehnten &#150;</p>
<p>wie wir meinen &#150; bedenklich weit in das Vorfeld vor der eigentlichen Begehung von Straftaten ausgebreitet. Heute</p>
<p>ist bereits der Aufruf zu Straftaten (§ 111 StGB) als solcher schon strafbar, ebenso wie lediglich die</p>
<p>Mitgliedschaft in einer kriminellen (§ 129 StGB) oder terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB), ohne dass dem</p>
<p>Mitglied eine konkrete Straftat nachgewiesen werden müsste. Auch etwa die Volksverhetzung (§ 130 StGB), die</p>
<p>Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB) oder die Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) sind strafbar, die Verwendung</p>
<p>nationalsozialistischer Kennzeichen sowieso. Daneben gibt das Polizeirecht der Polizei auch außerhalb des</p>
<p>Strafrechts die Befugnis zur Abwehr nicht nur bereits eingetretener, sondern schon bevorstehender, drohender</p>
<p>Gefahren. Durch den Fortfall des &#132;Verfassungsschutzes&#147; entsteht keine Sicherheitslücke.<br />In Bezug auf die Hauptaufgabe der Verfassungsschutzbehörden (Schutz vor Bestrebungen gegen die freiheitliche</p>
<p>demokratische Grundordnung) besteht also keine Notwendigkeit, einen Geheimdienst einzuschalten: Weder im Bereich</p>
<p>der nicht-öffentlichen Meinungsbildung (wo überhaupt nur nachrichtendienstliche Mittel wie etwa Spitzel, Wanzen und</p>
<p>dergleichen eingesetzt werden können), noch im öffentlichen Meinungskampf, noch bei Gewalttätigkeit und Straftaten,</p>
<p>deren Verhinderung oder Ahndung ohnehin nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des &#132;Verfassungsschutzes&#147; gehören.<br />2. Spionage und Wirtschaftsspionage: Nichts für den &#132;Verfassungsschutz&#147;<br />Nach dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG) obliegt den Verfassungsschutzbehörden darüber hinaus die</p>
<p>Beobachtung &#132;sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine</p>
<p>fremde Macht&#147;. <br />Gerade in diesem Bereich ist die Überflüssigkeit des &#132;Verfassungsschutzes&#147; und seiner Tätigkeit ganz besonders</p>
<p>offensichtlich. Spionage ist eine Straftat, ihre Verfolgung obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Was soll da die</p>
<p>Doppelzuständigkeit einer weiteren Behörde?<br />In Zeiten der wohl stärksten Spionagetätigkeit &#132;fremder Mächte&#147;, in der Zeit des Kalten Krieges, gab es diese</p>
<p>Aufgabe des &#132;Verfassungsschutzes&#147; nicht. Die Spionageabwehr und -verfolgung oblag damals allein der Polizei. Es ist</p>
<p>nicht ersichtlich, dass in jener Zeit unser Gemeinwesen ohne den &#132;Schutz&#147; der Verfassungsschutzbehörden gefährdeter</p>
<p>gewesen wäre als heute.<br />Darüber hinaus darf bezweifelt werden, inwieweit überhaupt eine staatliche Spionageabwehrbehörde erforderlich ist.</p>
<p>Nennenswerte Aufklärungserfolge konnte die Spionageabwehr bisher nicht vorweisen. Sie gelangen erst nach 1990, als</p>
<p>die bundesdeutschen Behörden Erkenntnisse aus Unterlagen des DDR-Staatssicherheitsdienstes gewannen und Stasi-</p>
<p>Mitarbeiter sich den westdeutschen Behörden offenbarten.<br />Soweit die Wirtschaftsspionage betroffen ist, gibt es etwa den Straftatbestand des § 17 UWG und damit ebenfalls die</p>
<p>Kompetenz der Strafverfolgungsorgane. Auch Bestechung, die im Bereich der Wirtschaftsspionage häufig vorkommt, ist</p>
<p>nach § 299 StGB strafbar. Außerdem muss sich jedes Unternehmen selbst gegen das Ausspähen seiner Geheimnisse</p>
<p>schützen, denn das droht ja nicht nur aus dem Ausland. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb das Ausspionieren</p>
<p>von Siemens durch Nixdorf die staatliche Spionageabwehr nichts angehen soll, wohl aber das Ausspionieren von</p>
<p>Siemens durch russische oder chinesische Staatskonzerne. Der Schutz geschäftlicher und betrieblicher Geheimnisse</p>
<p>ist Aufgabe der Unternehmen selbst, nicht aber einer staatlichen Spionageabwehr.<br />Schließlich ist der Umfang der Spionageabwehr so gering, dass selbst ihr totaler Wegfall keine nennenswerten</p>
<p>Einbußen an Sicherheit mit sich bringen würde. Laut Verfassungsschutzbericht 2011 (Bund, Seite 414), leitete der</p>
<p>Generalbundesanwalt in diesem Jahr ganze 14 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts geheimdienstlicher</p>
<p>Agententätigkeit bzw. wegen Landesverrats ein, 9 Angeklagte wurden verurteilt. Selbst wenn man einmal offen lässt,</p>
<p>inwieweit an diesen Verfahren überhaupt Erkenntnisse des &#132;Verfassungsschutzes&#147; beteiligt waren, zeigt sich doch,</p>
<p>dass es sich um eine geringe Sicherheitsgefährdung handelt, die es keineswegs rechtfertigt, dass neben den Landes-</p>
<p>und Bundespolizeien und Staatsanwaltschaften gleichzeitig noch 17 Verfassungsschutzbehörden damit befasst sind. Die</p>
<p>Spionageabwehr ist &#150; wie bis 1972 bereits praktiziert &#150; bei den Strafverfolgungsbehörden gut aufgehoben.<br />3. Völkerverständigung: Kein Mittel zur Verbesserung eines ramponierten Ansehens<br />Weiterhin soll der &#132;Verfassungsschutz&#147; Informationen sammeln und auswerten über Bestrebungen, die durch Anwendung</p>
<p>von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland</p>
<p>gefährden bzw. solche, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche</p>
<p>Zusammenleben der Völker (Verbot und Strafbarkeit des Angriffskrieges nach Art. 26 GG) gerichtet sind (§ 3 Abs. 1</p>
<p>Satz 1 Ziff. 3 und 4 BVerfSchG).<br />Auch hier gilt: Sowohl die Anwendung von Gewalt wie auch die Vorbereitung eines Angriffskrieges sind strafbar;</p>
<p>selbst die Mitgliedschaft in einer ausländischen (nicht nur deutschen) kriminellen oder terroristischen Vereinigung</p>
<p>ist nach § 129b StGB in Deutschland strafbar. Folglich ist die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden gegeben.</p>
<p>Soweit andere, von den Strafgesetzen nicht verbotene Bestrebungen die &#132;auswärtigen Belange der Bundesrepublik</p>
<p>Deutschland gefährden&#147; sollten (welch schwammige Begrifflichkeit!), können sie ohnehin nicht unterbunden oder</p>
<p>verboten werden, weder vom &#132;Verfassungsschutz&#147; noch von der Regierung.</p>
<p>4. Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen<br />Nach § 3 Abs. 2 BVerfSchG wirken die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder mit bei der</p>
<p>Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder</p>
<p>Dokumente zugänglich sind, sowie bei solchen Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder</p>
<p>verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, und schließlich bei technischen</p>
<p>Sicherheitsmaßnahmen. <br />Auch diese Aufgaben wurden bis zum Jahr 1972 nicht von den Verfassungsschutzbehörden wahrgenommen, sondern von den</p>
<p>Einrichtungen, die solche Überprüfungen für nötig befanden &#150; nämlich beim jeweiligen Arbeitgeber, sei es im</p>
<p>öffentlichen Dienst, sei es in der Privatwirtschaft. Und genau dort gehören sie auch hin. Selbst heute ist das so,</p>
<p>wie der Verfassungsschutzbericht 2011 (Bund) selbst ausführt: &#132;Die Verantwortung für die Sicherheitsmaßnahmen liegt</p>
<p>bei den zuständigen Stellen.&#147; (S. 416). Jeder Arbeitgeber, ob öffentlich oder privat, kann und muss sich selbst</p>
<p>soweit erforderlich vor Geheimnisverrat schützen, kann über eigene Sicherheits- bzw. Geheimschutzbeauftragte die</p>
<p>betreffende Person befragen und den Sachverhalt ermitteln. Im Übrigen gehört etwa eine Beratung im Bereich von</p>
<p>technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Aufgabenbereich der Polizei und wird auch heute bereits durch die</p>
<p>Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt sichergestellt. Weiter ist in diesem Bereich tätig z. B. auch das</p>
<p>Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.<br />5. Organisierte Kriminalität, Mitwirkung bei Einbürgerungen und andere Versuche der Legitimierung von</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden <br />Nach § 1 Abs. 2 BVerfSchG sind Bund und Länder verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes</p>
<p>zusammenzuarbeiten. Daher haben auch die 16 Bundesländer Verfassungsschutzbehörden eingerichtet, teilweise als</p>
<p>Bestandteil der Innenministerien, teilweise als selbständige Landesämter, deren Aufgaben und Befugnisse in</p>
<p>Landesverfassungsschutzgesetzen geregelt sind. Diese übernehmen ganz überwiegend, größtenteils wörtlich, die</p>
<p>Aufgaben nach dem Vorbild des BVerfSchG. Einige Länder allerdings weisen ihrem &#132;Verfassungsschutz&#147; zusätzliche</p>
<p>Aufgaben zu, nämlich den Schutz vor organisierter Kriminalität, die Mitwirkung bei der Einstellung in den</p>
<p>öffentlichen Dienst, die Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern und von Ausländern sowie die Sammlung von</p>
<p>Informationen über &#132;fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR&#147;. Auch</p>
<p>in dieser Hinsicht ist die Erforderlichkeit einer Verfassungsschutzbehörde für diese Aufgaben zu überprüfen.<br />Die Landesregelungen zum Schutz vor Organisierter Kriminalität sind verfassungswidrig. Zur Definition der</p>
<p>Organisierten Kriminalität verweisen sie auf die &#132;Gemeinsamen Richtlinien der Justiz- und Innenminister der Länder</p>
<p>über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität&#147;. Die</p>
<p>Gesetzgebungsbefugnis für das Straf- und Strafprozessrecht liegt nach Artikel 74 Abs. 1 Ziff. 1 Grundgesetz beim</p>
<p>Bund. Den Ländern fehlt hinsichtlich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität die Zuständigkeit, sie wäre auch</p>
<p>überflüssig.<br />Gleiches gilt für die Mitwirkung des &#132;Verfassungsschutzes&#147; bei der Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern oder von</p>
<p>Ausländern nach dem Ausländerrecht. Wie überflüssig dies ist zeigt sich schon daran, dass 13 von 16 Bundesländern</p>
<p>solche Überprüfungen für nicht erforderlich halten, ohne dass deshalb die Sicherheit in diesen Ländern geringer</p>
<p>wäre als in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen. Auch dürften sich bei der Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern</p>
<p>oder Ausländern nach Maßgabe des Ausländerrechts die vorliegenden &#132;Erkenntnisse&#147; auf deren früheres Leben im</p>
<p>Ausland beziehen. Solche &#132;Erkenntnisse&#147; dürfte der &#132;Verfassungsschutz&#147; als reiner Inlandsgeheimdienst ohnehin nicht</p>
<p>beschaffen. Schließlich ist absolut fragwürdig, warum alle zugewanderten oder hier lebenden Menschen mit</p>
<p>Migrationshintergrund pauschal und präventiv auf angebliche Verfassungstreue oder Sicherheitsrisiken überprüft</p>
<p>werden, die 80 Millionen hier geborenen Deutschen jedoch nicht. <br />6. Ein neues Feld: &#132;Ausländerextremismus&#147;<br />Bleibt noch das Problem des &#132;Ausländerextremismus&#147;, ein von den Verfassungsschutzbehörden selbst geprägter Begriff.</p>
<p>Es ist sicher richtig, dass politische Konflikte in den Herkunftsländern sich auch auf die hier lebenden Menschen</p>
<p>aus diesen Ländern und unsere Gesellschaft auswirken. Es gilt auch hier: kein Sonderrecht für Migranten, also auch</p>
<p>keine präventive Beobachtung von Migranten. Auch sie sollen nur in den sicherheitsbehördlichen Fokus gelangen</p>
<p>dürfen, wenn sie &#150; wie ihre deutschen Mitbürger &#150; die Gesetze des Landes übertreten. <br />7. Wie lange noch: &#132;Verfassungsschutz&#147; beobachtet die STASI<br />Schließlich sehen noch drei ostdeutsche Länder, nämlich Sachsen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4), Sachsen-Anhalt (§ 4 Abs. 1</p>
<p>Ziff. 2) und Thüringen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) eine Aufgabe des &#132;Verfassungsschutzes&#147; in der Beobachtung und Sammlung</p>
<p>von Informationen über &#132;fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen</p>
<p>Deutschen Demokratischen Republik im Geltungsbereich dieses Gesetzes&#147;. Diese Aufgabe mag historisch-politisch</p>
<p>verständlich gewesen sein in der Zeit nach 1990; nach über 20 Jahren besteht dafür aber keine Berechtigung mehr.<br /> &#150; <br />Fazit: Bei kritischer Durchsicht erweisen sich die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des &#132;Verfassungsschutzes&#147;</p>
<p>tatsächlich als überflüssig. Eine ersatzlose Streichung würde zu keiner Sicherheitslücke führen.</p>
<p>4. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist unkontrollierbar<br />Geheimhaltung verhindert Kontrolle<br />Die gesetzlich vorgesehenen mehrstufigen Kontrollmöglichkeiten, mit denen die Kontrolle des &#132;Verfassungsschutzes&#147;</p>
<p>erreicht werden soll, stellen sich allesamt als ungenügend bis untauglich heraus &#150; gleichgültig, ob es sich um die</p>
<p>Binnenkontrolle durch die Aufsichtsbehörden (Innenministerien) handelt, um die eigens eingerichtete</p>
<p>parlamentarische Kontrolle in Bund und Ländern, um die gerichtliche oder die datenschutzrechtliche Kontrolle.</p>
<p>1. Die VS-Gesetze sehen kein Recht von Betroffenen auf Einsicht in VS-Akten vor, sondern lediglich einen Anspruch</p>
<p>auf Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten. Dazu müssen die Antragsteller allerdings auf</p>
<p>Bundesebene und in etlichen Bundesländern einen &#132;konkreten Sachverhalt&#147; benennen, der Anlass zu einer Beobachtung</p>
<p>oder Speicherung gegeben haben könnte &#150; also eine Art Selbstdenunziation; außerdem müssen sie ein &#132;besonderes</p>
<p>Interesse&#147; an der Auskunft darlegen. Doch selbst wenn diese beiden Hürden erfolgreich genommen sind, kann die</p>
<p>Auskunft vom VS ganz oder teilweise verweigert werden, wenn<br />&#132;eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,<br />durch die Auskunftserteilung Quellen (etwa V-Leute oder Verdeckte Ermittler) gefährdet sein können oder <br />die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten</p>
<p>ist,<br />die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile</p>
<p>bereiten würde oder<br />die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen</p>
<p>der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen&#147; (vgl. § 15 BVerfSchG bzw.</p>
<p>vergleichbare Regelungen in den Landesverfassungsschutzgesetzen).</p>
<p>2. In solchen Fällen können Betroffene die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder einschalten, die das</p>
<p>gesetzlich vorgesehene Recht haben, im Einzelfall die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen und &#8211;</p>
<p>verarbeitungsvorgängen bei den Verfassungsschutzbehörden sowie deren an Betroffene erteilte Auskünfte zu</p>
<p>überprüfen. Dabei passiert es allerdings, dass die Datenschutzbeauftragten &#150; falls die Verfassungsschutzbehörden</p>
<p>&#132;Quellenschutz&#147; behaupten &#150; mitunter darauf verzichten, die Unterlagen und Dokumente persönlich bzw. durch einen</p>
<p>Mitarbeiter einzusehen. Statt dessen können sie sich vom &#132;Verfassungsschutz&#147; den Sachverhalt mündlich erläutern</p>
<p>oder aus den Akten vorlesen lassen, um überhaupt einen Ansatz zur Kontrolle zu haben. Den auskunftssuchenden</p>
<p>Bürgern dürfen die Datenschutzbeauftragten aus Geheimhaltungsgründen keine Auskünfte oder Hinweise über die</p>
<p>Ergebnisse ihrer Prüfungen erteilen. Sie erhalten im Regelfall nur eine schriftliche Mitteilung, dass die</p>
<p>Überprüfung keinen Anlass für die Annahme eines Rechtsverstoßes gegeben habe; im seltenen Einzelfall, dass eine</p>
<p>Beanstandung stattgefunden habe. Mehr erfahren die Auskunftssuchenden nicht, wenn es die Verfassungsschutzbehörde</p>
<p>nicht will.</p>
<p>3. Nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes</p>
<p>(Kontrollgremiumsgesetz &#8211; PKGrG) und vergleichbaren Gesetzen der Länder unterliegen die Bundes- und</p>
<p>Landesregierungen hinsichtlich ihrer Verfassungsschutzbehörden der speziellen parlamentarischen Kontrolle. Zwar</p>
<p>haben die hierfür eigens eingerichteten Parlamentarischen Kontrollgremien (PKG) und ihre Mitglieder (Abgeordnete)</p>
<p>entsprechend den VS- und PKG-Gesetzen gewisse Kontrollrechte: so etwa das Recht auf Unterrichtung durch die</p>
<p>Regierung, auf Akteneinsicht und -herausgabe, auf Zutritt zu VS-Dienststellen, zur Befragung von VS-Bediensteten</p>
<p>oder zur Beauftragung eines externen Sachverständigen.<br />Doch selbst diese gesetzlich bereits recht beschränkte Art von parlamentarischer Kontrolle der Geheimdienste wird</p>
<p>in der Praxis weitgehend ausgehebelt durch die unabweisbaren Geheimhaltungsbedürfnisse des &#132;Verfassungsschutzes&#147;,</p>
<p>dessen umfassendes, alles dominierendes Geheimhaltungssystem bis hinein in die Kontrollorgane und ihre</p>
<p>Kontrolltätigkeit reicht, diese nachhaltig prägt und ausbremst:<br />So wird noch nicht einmal allen Fraktionen der jeweiligen Parlamente eine gesetzliche Mitgliedschaft in diesen</p>
<p>Kontrollgremien zugestanden.<br />So gibt es in der Regel auch kein Minderheitenrecht, um die einzelnen Kontrollbefugnisse zu aktivieren. Die</p>
<p>Opposition (die eigentliche Kontrollkraft gegenüber Regierungshandeln) wird auf diese Weise ausgehebelt.<br />Die Kontrolleure sind weitgehend auf Auskunftsbereitschaft, Wahrheitsliebe und das Wohlwollen der Regierungen</p>
<p>angewiesen, die Themenschwerpunkte und Umfang der Kontrolle im Wesentlichen selbst bestimmen können.<br />Darüber hinaus können die für den &#132;Verfassungsschutz&#147; verantwortlichen Regierungen sogar die Unterrichtung des</p>
<p>Kontrollgremiums und die Erfüllung von Auskunftsverlangen ganz verweigern sowie &#132;Verfassungsschützern&#147; untersagen,</p>
<p>den Kontrolleuren Auskunft zu erteilen. <br />Die Beratungen der PKG sind ihrerseits geheim. Die Mitglieder der Gremien sind zur Geheimhaltung aller</p>
<p>Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind &#150; prinzipiell auch ihren</p>
<p>Mitarbeitern und Fraktionen gegenüber.<br />Die gesetzlich geregelten Beschränkungen der Kontrolle werden noch durch die beschränkte Ausstattung der</p>
<p>Kontrollgremien verschärft: So versuchen sich etwa auf Bundesebene ganze elf Bundestagsabgeordnete an der</p>
<p>(unlösbaren) Aufgabe, die über 10 000 Geheimdienstler des Bundesamts für Verfassungsschutz, des</p>
<p>Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) zu kontrollieren.<br />4. Das Geheimhaltungssystem des &#132;Verfassungsschutzes&#147; erfasst nicht nur die parlamentarische Kontrolle, sondern</p>
<p>auch die Justiz, die den Geheimdienst ebenfalls kontrollieren soll &#150; und zumeist ebenfalls daran scheitert. Die</p>
<p>Gerichtsprozesse, in denen Geheimdienste oder V-Leute eine Rolle spielen, werden tendenziell zu</p>
<p>rechtsstaatswidrigen Geheimverfahren. In den Verfahren werden &#150; aus Gründen des &#132;Quellenschutzes&#147;, der</p>
<p>&#132;Ausforschungsgefahr&#147; oder des &#132;Staatswohls&#147; &#150; Akten manipuliert oder geschwärzt und Zeugen gesperrt; treten VS-</p>
<p>Mitarbeiter nur mit beschränkten Aussagegenehmigungen auf; berichten &#132;Zeugen vom Hörensagen&#147; über Aussagen aus</p>
<p>zweiter Hand (etwa der V-Mann-Führer über die Auslassungen seines V-Mannes). All dies widerspricht</p>
<p>rechtsstaatlichen Prinzipien eines Gerichtsverfahrens.</p>
<p>5. Die zahlreichen Vertuschungsaktionen und Aktenschredder-Skandale des &#132;Verfassungsschutzes&#147;, wie sie nach dem</p>
<p>Aufdecken der NSU-Mordserie bekannt wurden, sind für diese Verdunklungsstrategien symptomatisch. Entsprechend</p>
<p>herrscht in den Verfassungsschutzbehörden eine Mentalität des Geheimhaltens, Vertuschens und Schredderns.</p>
<p>6. Diese Intransparenz und das strukturell-chronische Kontrolldefizit begünstigen eigenmächtige Operationen der</p>
<p>Geheimdienste im rechtsfreien Raum, begünstigen das Überschreiten rechtsstaatlicher Grenzen und</p>
<p>Grundrechtsverletzungen, wie sie immer wieder unfreiwillig ans Licht der Öffentlichkeit gelangen.<br />Kontrollverbesserungen sind keine Lösung<br />Bloße Kontrollverbesserungen rühren jedenfalls nicht an diese problematischen Strukturen, sondern legitimieren</p>
<p>diese zusätzlich und werden letztlich daran scheitern. Ein Geheimdienst wird sich, auch mit gegen ihn gerichteten</p>
<p>erweiterten Kontrollkompetenzen, niemals wirksam und voll kontrollieren lassen, ohne seinen Geheimdienstcharakter</p>
<p>zu verlieren. Und tatsächlich haben sich bislang alle diesbezüglichen Versuche als ungenügend, ja als untauglich</p>
<p>erwiesen. Denn ein wirklich transparenter und voll kontrollierbarer Geheimdienst ist und bleibt ein Widerspruch in</p>
<p>sich &#150; zumindest, solange eine &#132;Entgeheimdienstlichung&#147; des &#132;Verfassungsschutzes&#147; nicht auf der politischen Agenda</p>
<p>steht und umgesetzt wird. (24)<br />Aus diesen Gründen reicht es eben nicht aus, lediglich den &#132;Mythos des Geheimen&#147; anzukratzen &#150; und dabei das</p>
<p>&#132;Geheime&#147; ungeschoren zu lassen. Denn das unkontrollierbare V-Mann-Unwesen und das sich mit dem &#132;Quellenschutz&#147; und</p>
<p>der aufrecht zu erhaltenden &#132;Funktionsfähigkeit&#147; der Dienste selbst begründende Geheimhaltungssystem werden sich</p>
<p>letztlich nur aufbrechen lassen, wenn der Einsatz von V-Leuten unterbunden, die Verstrickung des</p>
<p>&#132;Verfassungsschutzes&#147; etwa in Neonaziszenen und -parteien endlich beendet wird &#150; und damit auch die Symbiose von</p>
<p>Verfassungsfeinden und Verfassungsschützern. (25) Einheitliche Standards für Auswahl und Führung von V-Leuten sowie</p>
<p>die geplante zentrale Erfassung aller V-Leute beim Bundesamt für Verfassungsschutz lösen jedenfalls keines der</p>
<p>Probleme, die ihr Einsatz systembedingt aufwirft und die die Kontrolle über dieses System regelmäßig ins Leere</p>
<p>laufen lassen.<br />Wer die problematischen Folgen von nachrichtendienstlichen Mitteln und Methoden nicht hinnehmen will, wer die mit</p>
<p>nachrichtendienstlicher Tätigkeit zwangsläufig verbundene Abschottung und Eigenmächtigkeit der Geheimdienste für</p>
<p>rechtsstaatsfeindlich, freiheitsschädigend und demokratiewidrig hält &#150; der muss den VS-Behörden diese</p>
<p>nachrichtendienstlichen Methoden versagen. Das bedeutet, ihnen die Lizenz zur Gesinnungskontrolle, zum Führen von</p>
<p>V-Leuten und zum Infiltrieren &#132;verdächtiger&#147; Szenen und Parteien zu entziehen. Solchen Überlegungen stehen weder</p>
<p>das Grundgesetz noch eine Landesverfassung entgegen. Weder muss es einen administrativen &#132;Verfassungsschutz&#147; geben,</p>
<p>noch muss er als Geheimdienst ausgestaltet sein.<br />Fazit: Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist ersatzlos abzuschaffen<br />In den voranstehenden Kapiteln haben wir dargelegt: <br />1. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist kein Frühwarnsystem<br />2. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist schädlich<br />3. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist entbehrlich<br />4. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist unkontrollierbar</p>
<p>Es gibt Befürchtungen, bei einer Abschaffung des &#132;Verfassungsschutzes&#147; müsste die Polizei das zuvor</p>
<p>geheimdienstlich beobachtete Terrain übernehmen, und die Polizei selbst würde damit vermehrt in geheimdienstliche</p>
<p>Verfahrensweisen verstrickt. Anstelle des erhofften Gewinns von weniger Geheimdienst wäre eine</p>
<p>Vergeheimdienstlichung der Polizei zu erwarten. Diese Gefahr sehen wir nicht. Die den Verfassungsschutzbehörden</p>
<p>zugewiesenen Aufgaben sind, wie in Kapitel 3 dargelegt, überflüssig. Deshalb müsste auch keine andere Behörde, etwa</p>
<p>die Polizei, sich dieser Aufgaben annehmen. Unsere Sorge gilt gleichwohl dem längst zu beobachtenden Prozess der</p>
<p>Vergeheimdienstlichung von Teilen der Polizei, mit zunehmend abgeschotteten Strukturen und nachrichtendienstlichen</p>
<p>Methoden. Dort werden umfangreiche Dateien nach geheimdienstlichen Grundsätzen geführt, die sich nicht mehr an</p>
<p>polizeirechtliche Schranken halten, und auch völlig legales Verhalten polizeilich erfassen. Diesem Prozess</p>
<p>fortschreitender Vergeheimdienstlichung der Polizei, der das im Sicherheitsbereich immer schon bestehende</p>
<p>Kontrolldefizit nochmals rasant anwachsen lässt, gilt es in gleicher Weise entgegenzuwirken wie dem Treiben des</p>
<p>&#132;Verfassungsschutzes&#147; selbst.<br />Die bisherige gesetzliche Kernaufgabe des &#132;Verfassungsschutzes&#147; besteht darin, angebliche &#132;Bestrebungen&#147;</p>
<p>festzustellen und zu erfassen, die sich gegen die &#132;freiheitliche demokratische Grundordnung&#147; richten. Die dafür</p>
<p>notwendigen Informationen beschafft sich der &#132;Verfassungsschutz&#147; durch das Beobachten von völlig legalem Tun; oder</p>
<p>in der Sprache des Geheimdienstes: durch die Sammlung von &#132;Anhaltspunkten&#147; für das Vorliegen von &#132;Bestrebungen&#147;.</p>
<p>Zentrale Instrumente des &#132;Verfassungsschutzes&#148; sind dabei der Verdacht und die hoheitliche Verrufserklärung. Mit</p>
<p>ihnen operiert er jenseits der Grenze transparenten und kontrollierbaren Herrschaftsvollzuges. <br />Die parlamentarische Mehrheit sowie der exekutive Mainstream fordern als Konsequenz aus dem NSU-Skandal eine</p>
<p>bessere Zusammenarbeit von Bund und Ländern und weitere Zentralisierung der Behörden. Wenn beschränkte Kräfte</p>
<p>gebündelt werden, dann kann das zu allseitigem Vorteil sein. Wenn sich aber systematische Unfähigkeit mit</p>
<p>systematischer Unfähigkeit verbündet und zusammenwirkt, wie wir es von den 17 Verfassungsschutzbehörden in Bund und</p>
<p>Ländern vorgeführt bekommen, dann Gnade uns vor so viel geballter Inkompetenz.<br />Mit der Auflösung des &#132;Verfassungsschutzes&#147; würde eine bürokratische Struktur abgeschafft, die außer sich selbst</p>
<p>eine zumindest gleich große Zahl von Anhängern vermeintlich staatsgefährdender &#132;extremistischer&#147; Bestrebungen &#150; in</p>
<p>Gestalt von V-Leuten &#150; finanziell wie organisatorisch unterstützt. Das damit verbundene Dilemma hat die</p>
<p>Zurückweisung des Verbotsantrages gegenüber der NPD im Jahre 2003 in aller Deutlichkeit gezeigt. <br />In Zeiten knapper Kassen und der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse sollte auch ein Blick auf die Kosten</p>
<p>Entscheidungshilfe leisten. Nach den amtlichen Zahlen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz rund 2 700 volle</p>
<p>Stellen, die 16 Landesbehörden haben zusammen rund 3 000 Stellen. Insgesamt sind also rund 5 700 hauptamtliche</p>
<p>Mitarbeiter in den Verfassungsschutzbehörden beschäftigt. Die laufenden Personalausgaben betragen mindestens eine</p>
<p>Viertelmilliarde Euro. Rechnet man die Versorgungs- und Beihilfekosten, die Sach- und Investitionskosten sowie die</p>
<p>Zahlungen an V-Leute und andere Ausgaben hinzu, so wird man von Gesamtausgaben in Höhe von derzeit jährlich</p>
<p>mindestens einer halben Milliarde Euro für die Verfassungsschutzbehörden in der Bundesrepublik Deutschland ausgehen</p>
<p>können. Das ist rausgeworfenes Geld und eine Verschwendung, die wir uns angesichts der staatlichen</p>
<p>Gesamtverschuldung in Deutschland für einen &#150; wie in diesem Memorandum erläutert &#150; insgesamt entbehrlichen und vor</p>
<p>allem schädlichen Behördenapparat nicht leisten können und nicht leisten sollten.<br />Jeder aufmerksame Zeitungsleser und jeder Nutzer der sonstigen Medien ist in der Lage, demokratiefeindliche und</p>
<p>menschenrechtsverletzende Bestrebungen gewahr zu werden und auf diese angemessen zu reagieren, und so geschieht es</p>
<p>auch! Eine Vielzahl von Bürgern in den Kommunen überall in unserem Land hat sich in den letzten Jahren zu</p>
<p>Initiativen zusammengeschlossen, deren Ziel es ist, dem Neonazismus, Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit</p>
<p>entgegenzuwirken. In kaum einer Kommune ist es heute noch möglich, dass neonazistische und faschistische Gruppen</p>
<p>Aufmärsche oder Versammlungen durchführen können, ohne dass dagegen öffentlich protestiert wird. Diese Gruppen und</p>
<p>Initiativen, die mutig und für jeden sichtbar Demokratie und Menschenrechte verteidigen, gilt es zu fördern und zu</p>
<p>unterstützen. Sie sammeln und recherchieren ihre Informationen über die Verächter unserer Freiheitsrechte und deren</p>
<p>Aktivitäten selbst, der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist dabei überflüssig. <br />Schaffen wir den &#132;Verfassungsschutz&#147; ersatzlos ab. Er ist zu nichts gut, sondern hält nur die Zivilgesellschaft</p>
<p>davon ab, sich demokratie- und menschenrechtswidrigen Bestrebungen in offener Diskussion entgegenzustellen.</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1 S. den gemeinsamen Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, BT-Drs. 17/8453 v. 24.1.2012.</p>
<p>2 Ausnahme &#132;Die Linke&#8220; und Teilausnahme bei Bündnis 90/Die Grünen: Fraktionsbeschluss vom 27.11.2012 &#132;Für eine Zäsur in der deutschen Sicherheitsarchitektur &#150; Auflösung des Verfassungsschutzes, Neustrukturierung der Inlandsaufklärung und Demokratieförderung&#8220;.</p>
<p>3 Wir benutzen bewusst nicht das schönfärberische Modewort der &#130;Sicherheitsarchitektur&#145;, weil dieses eine in unseren Augen nicht vorhandene, souveräne Gestaltungsmacht suggeriert.</p>
<p>4 U. a. Claus Leggewie und Horst Meier, Nach dem Verfassungsschutz, Berlin 2012.</p>
<p>5 Az. 1 BvR 1072/01.</p>
<p>6 Az. 1 BvR 1106/08.</p>
<p>7 S. dazu 3. Internationales Russell-Tribunal, Zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Band 1, Berlin 1978, S. 176 ff.</p>
<p>8 S. Tagesspiegel v. 12.9.2005, &#132;Hopp, hopp, hopp &#8230; Berufsverbote stopp&#8220;.</p>
<p>9 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21.7.2010 in Sachen Bodo Ramelow/Bundesamt für Verfassungsschutz (6 C 22.09), RN 88, 105; mit dem die übereinstimmenden Urteile der Vorinstanzen aufgehoben wurden (vgl. Udo Kauß, Abschied vom einfachen Feindbild, in: Grundrechte-Report 2010, S. 185 sowie Burkhard Hirsch, Der Abgeordnete und das Bundesamt für Verfassungsschutz, in: Grundrechte-Report 2011, S. 192ff.). Über die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.</p>
<p>10 S. Weser Kurier v. 30.8.2012, &#132;Hat Verfassungsschutz geschlampt?&#8220;.</p>
<p>11 Das war nur der letzte Auslöser für die oben beschriebene Neuorganisation des Berliner Verfassungsschutzes. Dem voran ging u. a. die Bespitzelung des SPD-Abgeordneten Erich Pätzold, Mitglied der parlament. Kontrollkommission des Geheimdienstes, durch einen V-Mann des Verfassungsschutzes (s. Der Spiegel v. 19.12.1988, &#132;99 Luftballons. Der Berliner Innensenator Kewenig ge rät wegen der Sammelwut seines Verfassungsschutzes immer weiter unter Druck&#8220;).</p>
<p>12 Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, Stuttgart 2007, S. 266.</p>
<p>13 BVerfG, Beschluss vom 18.3.2003 &#150; 2BvB 1/01 u. a.</p>
<p>14 In: Bürgerrechte und Polizei &#150; CILIP Nr. 17, Heft 1/1984.</p>
<p>15 Erschienen erstmals 2003, neu 2012 als e-book/neobooks bei Droemer-Knaur.</p>
<p>16 S. Bürgerrechte und Polizei &#150; CILIP Nr. 28, Heft 3/1987, S. 16.</p>
<p>17 Diese Zahlen wurden übereinstimmend vom Tagesspiegel, der Zeit, der Frankfurter Rundschau und zwei weiteren Zeitungen recherchiert.</p>
<p>18 S. BT-Drs. 17/7161 v. 27.9.2011; vgl. Tagesspiegel v. 9.11.2011, &#132;Versandete Spuren. An wie vielen Morden trägt der rechte Terror schuld?&#8220;.</p>
<p>19 BVerfGE 39, 334ff mit ablehnenden Sondervoten Rupp und Seuffert.</p>
<p>20 Vgl. hierzu &#132;Der deutsche Sonderweg: Berufsverbote&#8220; in Kapitel 2 (S. 59f.).</p>
<p>21 Vgl. das Bundesverfassungsgericht zum &#132;Extremismus&#8220;-Begriff in Kapitel 1 (S. 56f.).</p>
<p>22 S. Kapitel 1 (S. 54f.).</p>
<p>23 Ganz exemplarisch der Entwurf des sog. Jahressteuergesetz 2013, wonach Vereinigungen oder Gruppierungen, die in auch nur einem der jährlich erscheinenden 17 Verfassungsschutzberichte als &#132;extremistisch&#8220; aufgenommen worden sind, von vorneherein jede öffentliche Förderungsfähigkeit und Gemeinnützigkeit mit allen daran geknüpften Vorteilen verlieren (vgl. Offener Brief von Bürgerrechtsorganisationen an den Bundestag, in: HU-Mitteilungen Nr. 217, Heft 2/2012).</p>
<p>24 S. dazu Gusy, Kontrolle der Nachrichtendienste, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 2/2008, S. 38f.</p>
<p>25 Vgl. Gössner, Geheime Informanten, München 2003 (2012).</p>
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		<title>Erläuterung der Datenübersicht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/dokumentation-stellen-und-haushaltsmittel-der-verfassungsschutzbehoerden-in-bund-und-laendern/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BfV]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 77 Status: Amt &#8211; selbst&#228;ndiges (Landes)Amt f&#252;r Verfassungsschutz; Mi &#8211; im Ministerium angesiedelte Abteilung Quelle: Haushaltsplan (HP); schriftliche Auskunft (A); Verfassungsschutzberichte bzw. Homepage des Verfassungsschutzbeh&#246;rde (VS) Stellenanzahl: Es handelt sich um volle Stellen (Planstellen f&#252;r Beamte oder Stellen f&#252;r Arbeitnehmer); Hamburg: &#8222;Vollzeit&#228;quivalente&#8220; Personalmittel: Bei den Personalmitteln sind die &#8222;amtlichen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 77</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/v201_07b_Dokumentation_01.pdf" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5245 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/9100df2fdd.jpg" alt="Erl&auml;uterung der Daten&uuml;bersicht" width="121" height="180"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Status: Amt &#8211; selbst&auml;ndiges (Landes)Amt f&uuml;r Verfassungsschutz; Mi &#8211; im Ministerium angesiedelte Abteilung</p>
<p>Quelle: Haushaltsplan (HP); schriftliche Auskunft (A); Verfassungsschutzberichte bzw. Homepage des Verfassungsschutzbeh&ouml;rde (VS)</p>
<p>Stellenanzahl: Es handelt sich um volle Stellen (Planstellen f&uuml;r Beamte oder Stellen f&uuml;r Arbeitnehmer); Hamburg: &#8222;Vollzeit&auml;quivalente&#8220;</p>
<p>Personalmittel: Bei den Personalmitteln sind die &#8222;amtlichen Angaben&#8220; nach den Haushaltspl&auml;nen bei den selbst&auml;ndigen Landes&auml;mtern f&uuml;r Verfassungsschutz zugrunde gelegt worden, sonst die Angaben der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden in den Verfassungsschutzberichten oder in Ausk&uuml;nften, die wunschgem&auml;&szlig; per E-Mail erteilt wurden. Wo keine Personalausgaben ermittelt werden konnten, wurden die in den Etats veranschlagten durchschnittlichen Personalausgaben pro Stelle bei den selbst&auml;ndigen Landes&auml;mtern f&uuml;r Verfassungsschutz (44.800 Euro/Jahr) als Rechengr&ouml;&szlig;e benutzt, die mit der Stellenzahl (die f&uuml;r alle L&auml;nder vorlag) multipliziert wurde. Es handelt sich insoweit nicht um amtliche, sondern selbst errechnete Zahlen. Bei den Personalausgaben ist zu beachten, dass dabei in unterschiedlichem Ma&szlig;e Versorgungs- und Beihilfekosten ber&uuml;cksichtigt bzw. nicht ber&uuml;cksichtigt sind (keine einheitliche Haushaltssystematik). Die tats&auml;chlichen Personalkosten liegen daher vermutlich in vielen L&auml;ndern (z. B. Niedersachsen) um bis zu 35 v. H. h&ouml;her als die veranschlagten Haushaltsmittel. N&auml;heres ergibt sich aus den Tabellen &uuml;ber die Standardisierten Personalkostenans&auml;tze f&uuml;r den Besoldungsbereich bzw. den Arbeitnehmerbereich, die z. B. als Anlage zum Runderlass des Nieders&auml;chsischen Finanzministeriums vom 13.6.2012 (Nds. Ministerialblatt 2012, S. 494) ver&ouml;ffentlicht sind.</p>
<p>Beim Bund gibt es im Haushaltsplan &#8211; au&szlig;er einer Gesamtsumme, die mit &#8222;Zuschuss (!) an das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz&#8220; bezeichnet ist &#8211; keine n&auml;heren Angaben &uuml;ber Stellen, Personal- oder Sachmittel. Die H&ouml;he der Personalmittel des Bundesamtes wurde wie oben beschrieben anhand der durchschnittlichen Personalkosten je Stelle errechnet.</p>
<p><i>nach: Humanistische Union/Internationale Liga f&uuml;r Menschenrechte/Bundesarbeitskreis Kritischer JuristInnen (Hrsg.), Brauchen wir den Verfassungsschutz? Nein! Gemeinsames Memorandum, Berlin 2013, S. 80 f.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/dokumentation-stellen-und-haushaltsmittel-der-verfassungsschutzbehoerden-in-bund-und-laendern/">Erläuterung der Datenübersicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Der Ausstieg ist machbar</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/der-ausstieg-ist-machbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 19:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Gesetzentwurf der hessischen Linken zeigt, wie ein Landesamt für Verfassungsschutz abgewickelt werden kann. Aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 78-88 Ein Gesetzentwurf der hessischen Linken zeigt, wie ein Landesamt für Verfassungsschutz abgewickelt werden kannAm 8. November 2012 beriet der Innenausschuss des Hessischen Landtages drei Gesetzentwürfe zur Arbeit des Landesamtes für Verfassungsschutz. Der weitestgehende Vorschlag [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/der-ausstieg-ist-machbar/">Der Ausstieg ist machbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Gesetzentwurf der hessischen Linken zeigt, wie ein Landesamt für Verfassungsschutz abgewickelt werden kann. Aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 78-88</p>
<p>Ein Gesetzentwurf der hessischen Linken zeigt, wie ein Landesamt für Verfassungsschutz abgewickelt werden kann<br />Am 8. November 2012 beriet der Innenausschuss des Hessischen Landtages drei Gesetzentwürfe zur Arbeit des</p>
<p>Landesamtes für Verfassungsschutz. Der weitestgehende Vorschlag stammte von der Linksfraktion, die ein Konzept für</p>
<p>die Auflösung des Landesamtes für Verfassungsschutz vorstellte. Dass sie mit diesem Vorschlag im Parlament</p>
<p>scheiterte, war zu erwarten. Die Beschäftigung mit dem Gesetzentwurf und den Stellungnahmen der Sachverständigen</p>
<p>lohnt sich dennoch, meint Sven Lüders. Verspricht sie doch eine Antwort darauf, ob und wie ein länderbezogener</p>
<p>Ausstieg aus dem System des administrativen Verfassungsschutzes möglich ist, der nicht mit den Vorgaben des</p>
<p>Grundgesetzes oder anderem Bundesrecht kollidiert.</p>
<p>Unterschiedlicher hätten die Konsequenzen kaum ausfallen können, die die hessischen Landtagsfraktionen aus dem</p>
<p>NSU-Versagen für ihr Landesamt zogen. <br />Die SPD&#150;Fraktion konzentrierte sich in ihrem Vorschlag darauf, die Kontrollbefugnisse der parlamentarischen</p>
<p>Kontrollkommission zum Verfassungsschutz (PKV) auszubauen. Die Kommission sollte einen Anspruch auf Aktenherausgabe</p>
<p>gegenüber dem Landesamt erhalten, dessen Mitarbeiter direkt befragen, die Diensträume des VS betreten und ggf.</p>
<p>Sachverständige beauftragen dürfen.<br />Die Regierungskoalition aus CDU und FDP dagegen gestand der Kontrollkommission lediglich die Einsichtnahme in Akten</p>
<p>und Dateien des VS zu, sowie ein Zutrittsrecht zu den Diensträumen der Behörde. Nach ihrem Vorschlag kann die</p>
<p>Kommission außerdem mit 2/3-Mehrheit externe Sachverständige beauftragen, den Datenschutzbeauftragten anhören und</p>
<p>sie wird an den Beratungen zu Haushalts- und Wirtschaftsplan des VS beteiligt.<br />Ganz anders dagegen der Vorschlag der Linksfraktion: Ihr Entwurf für ein &#132;Hessisches Gesetz zur Neuordnung der</p>
<p>Aufgaben zum Schutz der Verfassung und zur Auflösung des Landesamtes für Verfassungsschutz&#147; skizziert ein</p>
<p>komplettes Programm zur Abwicklung des Geheimdienstes innerhalb eines Jahres, sowie die Errichtung einer</p>
<p>&#132;Informations- und Dokumentationsstelle für Menschenrechte, Grundrechte und Demokratie&#147;. Die neu zu schaffende</p>
<p>Landesbehörde soll mit regelmäßigen Informationen über Gewalttäter und Rassismus dazu beitragen, den Schutz der</p>
<p>Verfassung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zugleich dient sie dazu, den verschiedenen</p>
<p>bundesgesetzlichen Verpflichtungen zur Kooperation Genüge zu tun.<br />Abschaffung oder Verlängerung?<br />Der gesetzgeberische Vorschlag der Linken klingt utopisch, doch ganz neu ist die Idee einer Auflösung des</p>
<p>Verfassungsschutzes nicht. Bereits nach der deutsch-deutschen Wiedervereinigung gab es einzelne Initiativen, nach</p>
<p>der Auflösung der ostdeutschen Staatssicherheit auch deren westdeutsches Pendant abzuwickeln. (1) Kurzzeitige</p>
<p>Irritationen über die Legitimation eines Geheimdienstes, der seine Notwendigkeit stets mit systemwidrigen Gefahren</p>
<p>(vor allem aus dem Osten) begründet hatte, wurden jedoch schnell überwunden, neue Aufgaben für den</p>
<p>Verfassungsschutz gefunden. Damit verlagerte sich auch das Legitimationsproblem: Heute wird von den Befürwortern</p>
<p>einer Abschaffung der Nachweis dafür erwartet, dass ein Verzicht auf den Verfassungsschutz keine Risiken berge. <br />Das gilt offenbar auch nach dem Bekanntwerden der NSU-Mordserie, wie die Diskussion in Hessen zeigt. Dort war der</p>
<p>Landesgesetzgeber gefordert, denn das hessische Landesverfassungsschutzgesetz war bis 31.12.2012 befristet. Die</p>
<p>Abgeordneten mussten deshalb entscheiden, ob die geltenden gesetzlichen Befugnisse verlängert werden sollten oder</p>
<p>nicht. Wer nun glaubte, nach dem NSU-Desaster könne es vielleicht zu Begründungsproblemen kommen, wurde eines</p>
<p>Besseren belehrt. Sowohl die regierende CDU/FDP als auch SPD sahen gar keinen Anlass, die Notwendigkeit eines</p>
<p>geheimdienstlichen Verfassungsschutzes noch einmal zu rechtfertigen. Oder um es mit den Worten des Sachverständigen</p>
<p>Erhard Denninger zu sagen: &#132;Mit Rücksicht auf die öffentliche Diskussion um die Aufklärung/Nichtaufklärung der</p>
<p>Taten der &#132;NSU&#147;-Mord- und Terrorzelle und um die mangelhafte Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendiensten und</p>
<p>Polizeibehörden der Länder sollte der Hessische Gesetzgeber sich doch ein paar Gedanken über die Notwendigkeit des</p>
<p>&#132;Verfassungsschutzes&#147; (VfSch) machen und dies zum Ausdruck bringen. Ein Hinweis auf § 2 Abs. 3 BVerfSchG allein</p>
<p>reicht dafür nicht aus.&#147; (Denninger, S. 1)<br />In diesem Kontext trat die Fraktion der Linken mit einem Gesetzentwurf zur Abschaffung des</p>
<p>Landesverfassungsschutzes auf. Ihr Gesetzentwurf will nicht nur das bestehende Landesamt für Verfassungsschutz</p>
<p>auflösen, sondern es durch ein &#132;Informations- und Dokumentationszentrum zum Schutz der Grund- und Menschenrechte</p>
<p>sowie der Demokratie&#147; ersetzen. Jenes soll als obere Landesbehörde errichtet werden und über keinerlei</p>
<p>nachrichtendienstliche oder andere Eingriffsbefugnisse verfügen. Es bezöge seine Informationen allein aus</p>
<p>öffentlichen Quellen, wissenschaftlichen Studien, der Beratung anderer Akteure oder persönlichen Hinweisen von</p>
<p>Bürgerinnen und Bürgern (§ 7 Abs. 2 HessVerfSchG-E). Das Informations- und Dokumentationszentrum soll dabei sehr</p>
<p>unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen:</p>
<p>Als Informations- und Dokumentationseinrichtung fertigt es Untersuchungen zu neonazistischen, rassistischen,</p>
<p>gruppenbezogen menschenfeindlichen und antidemokratischen Positionen an: eine jährliche statistische Erhebung zur</p>
<p>Verbreitung derartiger Einstellungen unter der hessischen Bevölkerung; Dokumentation entsprechender Aktivitäten im</p>
<p>Land; wissenschaftliche Analysen zu Stand und Entwicklung derartiger Positionen; Aufklärung, Öffentlichkeitsarbeit,</p>
<p>Beratung und Handlungsempfehlungen für Gegeninitiativen (§ 5 Abs. 1 HessVerfSchG-E).<br />Als Träger eines landesweiten Förderprogramms gegen Neonazismus und für Demokratie erstellt es dessen</p>
<p>Förderrichtlinien, entscheidet über die Anträge der zivilgesellschaftlichen Initiativen, berät und begleitet diese</p>
<p>bei ihren Vorhaben sowie evaluiert deren Wirksamkeit (§ 5 Abs. 2 HessVerfSchG-E).<br />Als Verfassungsschutzbehörde des Landes i.S.d. § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz sammelt und verwertet es</p>
<p>Informationen über 1. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische und soziale Verfassungsordnung, den</p>
<p>Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder deren Verfassungsorgane; (2). geheimdienstliche</p>
<p>Tätigkeiten für andere Staaten; (3). gewaltsame Handlungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland</p>
<p>gefährden; (4). Bestrebungen, die sich gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten (Art. 26 Abs. 1</p>
<p>Grundgesetz; s. § 5 Abs. 3 HessVerfSchG-E).<br />Als Verfassungsschutzbehörde des Landes wirkt es mit bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen im öffentlichen</p>
<p>Geheimschutz bzw. in sensiblen, lebenswichtigen Einrichtungen; beim technischen Sicherheitsschutz von Einrichtungen</p>
<p>und sonstigen Sicherheitsüberprüfungen (§ 5 Abs. 4 HessVerfSchG-E).<br />Diese Auflistung macht deutlich, dass die neue Behörde zwei sehr unterschiedliche Aufgaben in sich vereint: Sie</p>
<p>soll einerseits die Engführung vermeiden, die mit dem verfassungsschützerischen Blick auf sogenannte Extremisten</p>
<p>und deren geheimdienstliche Kontrolle verbunden ist. Damit sollen die diagnostischen Fehlleistungen eines</p>
<p>Verfassungsschutzes vermieden werden, der vor Jahren von einem politisierten Islam genauso überrascht wurde wie er</p>
<p>jetzt die Verbreitung rassistischer Einstellungen und die Gewaltbereitschaft der Rechtsextremen unterschätzte.</p>
<p>Daneben soll die neue Behörde jene (aus Landessicht) unvermeidbaren Kooperationsaufgaben wahrnehmen, die sich aus</p>
<p>bundesgesetzlichen Verpflichtungen im Sicherheitsbereich ergeben (s. § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 3/4 HVerfSchG-E). Denn</p>
<p>selbst wenn man die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines geheimdienstlichen</p>
<p>Verfassungsschutzes verneint (s. Memorandum, S. 63), existieren im föderalen Sicherheitsgefüge einige gesetzliche</p>
<p>Vorgaben, die vor allem den Datenaustausch betreffen. Auf diesen zweiten Aspekt konzentriert sich die folgende</p>
<p>Darstellung. Sie greift zurück auf die Sachverständigenanhörung des hessischen Landtags vom 8.11.2012.2 Technisch</p>
<p>korrekt formuliert geht es dabei um die Frage, <br />&#132;ob der Verzicht auf eine oberste Landesbehörde mit nachrichtendienstlichen Befugnissen mit geltendem</p>
<p>Verfassungsrecht und ggf. maßgeblichem sonstigen Bundesrecht vereinbar ist, ob die Übertragung von kraft</p>
<p>Verfassungs- oder Bundesrecht unabweisbaren Aufgaben auf eine Informations- und Dokumentationsstelle i. S. § 4 Abs.</p>
<p>1 HVerfSchG-E gelungen ist und ob der konkreten Ausgestaltung von Verfassungs- oder Bundesrechts wegen nach dem</p>
<p>Gesetzentwurf Bedenken, etwa aufgrund eines Untermaßverbots bezüglich der Eingriffsbefugnisse der projektierten</p>
<p>Informations- und Dokumentationsstelle, entgegenstehen würden.&#147; (Hilbrans, S. 2)<br />Ob darüber hinaus eine Verbindung der beiden oben skizzierten Aufgaben innerhalb einer Behörde sinnvoll ist, sei</p>
<p>vorerst dahingestellt. <br />Geheimdienst als Verfassungspflicht?<br />Die Zulässigkeit einer Abschaffung des Verfassungsschutzes wird teilweise damit bestritten, dass dies</p>
<p>Verfassungsvorgaben widerspreche, die eine Verfassungsschutzbehörde mit nachrichtendienstlichen Mitteln im</p>
<p>klassischen Sinne verlangen. Eine solche &#132;Geheimdienst-Pflicht&#147; wird meist aus zwei Grundgesetzbestimmungen</p>
<p>hergeleitet: <br />&#132;Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über &#8230; die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder &#8230; zum</p>
<p>Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines</p>
<p>Landes (Verfassungsschutz) &#8230;&#147; (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b GG)<br />&#132;Durch Bundesgesetz können &#133; Zentralstellen &#8230; zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und</p>
<p>des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete</p>
<p>Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.&#147; (Artikel</p>
<p>87 Absatz 1 GG)<br />Diese Bestimmungen besagen für sich genommen erst einmal nur, dass der Bundesgesetzgeber für die Zusammenarbeit von</p>
<p>Bund und Ländern beim Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die alleinige Gesetzgebungskompetenz</p>
<p>inne hat, und dass dafür nicht näher bestimmte Zentralstellen zur Informationssammlung eingerichtet werden können</p>
<p>(nicht müssen!). &#132;Damit ist es den Ländern lediglich verwehrt, diesen Gegenstand selbst zu regeln. Inhaltliche</p>
<p>Festlegungen über die Art und Weise, mit welcher das Land Hessen den Schutz der freiheitlichen demokratischen</p>
<p>Grundordnung, des Bestands und der Sicherheit des Bundes oder eines &#150; ggf. auch anderen &#150; Bundeslandes verfolgt,</p>
<p>bleibt Ländersache.&#147; (Hilbrans, S. 2) Aus dem Grundgesetz lässt sich deshalb nach Hilbrans lediglich eine</p>
<p>Verpflichtung zur regelmäßigen Zusammenarbeit (im Unterschied zur bloß situativen Amtshilfe) ableiten, wofür die</p>
<p>hessische Landesregierung geeignete Vorkehrungen zu treffen habe, indem sie die zuständige Stelle innerhalb der</p>
<p>Landesverwaltung benennt und ihr entsprechende Vorgaben für die Kooperation macht. Aus der Verfassung zumindest</p>
<p>lässt sich für den Bundesgesetzgeber kein Zugriff auf die konkreten Aufgaben und Befugnisse der</p>
<p>Landesverfassungsschutzbehörden oder ihre inhaltliche Ausgestaltung ableiten. Aus diesem Grund schreibe das</p>
<p>Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) nicht die Einrichtung von Landesämtern für Verfassungsschutz vor (s.</p>
<p>Hilbrans, S. 4) &#150; es bleibt Sache des Landes, darüber zu entscheiden, welche Landesbehörde die bundesgesetzlich</p>
<p>vorgegebenen Aufgaben und Kooperationsfunktionen übernimmt (s. § 2 Abs. 2BVerfSchG).3 Ein Blick in die</p>
<p>Ländergesetze zeigt auch, wie unterschiedlich die Anbindung, Aufgabenbestimmungen und Befugnisse der</p>
<p>Landesverfassungsschutzbehörden geregelt sind. Der Bund kann lediglich jene Aufgaben verbindlich vorgeben, bei</p>
<p>denen eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Bund (bzw. anderen Ländern) gegeben ist. Daher &#132;besteht von</p>
<p>Verfassungs wegen keine bundesgesetzliche Kompetenz zur Regelung der Behördenorganisation in den Bundesländern &#133;</p>
<p>und zum behördlichen Verfahren einschließlich des Befugnisarsenals. Diese zu regeln bleibt ausschließlich dem</p>
<p>Landesrecht überlassen&#147;, so Hilbrans (S. 3).4 <br />Dagegen könnte jedoch eingewandt werden, dass sich aus der Gesetzgebungskompetenz von Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 GG</p>
<p>in Verbindung mit der Aufgabenbestimmung aus § 3 BVerfSchG eine Verpflichtung für den Landesgesetzgeber ergebe, der</p>
<p>sicherzustellen habe, dass die dort beschriebenen Aufgaben sachgerecht erfüllt werden. Zu den Aufgaben, die das</p>
<p>Bundesverfassungsschutzgesetz auch für die Landesämter (!) vorsieht, gehören die:<br />a) Informationssammlung über verschiedene Bestrebungen<br />b) Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen<br />c) Mitwirkung bei technischen Sicherungsmaßnahmen<br />d) Mitwirkung bei sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Personenüberprüfungen.</p>
<p>Jede Landesbehörde, die als Landesamt für Verfassungsschutz i.S. des § 3 BVerfSchG gelten soll, wird deshalb eine</p>
<p>(Mindest-)Ausstattung vorzuweisen haben, um diese vier Aufgaben erfüllen zu können &#150; andernfalls wäre die</p>
<p>vorgeschriebene Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet. (5) Sind aber nachrichtendienstliche Mittel notwendig, um</p>
<p>dieser Pflicht ausreichend Genüge zu tun? Das Bundesamt für Verfassungsschutz lässt in seiner Stellungnahme keinen</p>
<p>Zweifel daran gelten; die vorgeschlagene Informations- und Dokumentationsstelle werde der gesetzlichen Anforderung</p>
<p>zur Zusammenarbeit nicht gerecht (Bundesamt, S. 12). Sönke Hilbrans sieht dagegen keine gesetzliche Pflicht zur</p>
<p>Ausstattung mit geheimdienstlichen Mitteln: &#132;Betrachtet man die Aufgaben nach § 3 BVerfSchG &#150; namentlich die</p>
<p>Beschaffung und Auswertung von Informationen über gewisse Bestrebungen (§ 3 Abs. 1 BVerfSchG) &#150; und berücksichtigt</p>
<p>man, dass die Masse der bundesweit von den Verfassungsschutzämtern erhobenen Informationen aus öffentlichen Quellen</p>
<p>stammt und nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben werden soll, erscheint die (zusätzliche) Ausstattung</p>
<p>einer Verfassungsschutzbehörde mit nachrichtendienstlichen Mitteln für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht</p>
<p>zwingend.&#147; (Hilbrans, S. 4) Inwiefern dieses Pauschalurteil überzeugen kann, soll eine detaillierte Betrachtung der</p>
<p>einzelnen vom Bund zugewiesenen Verfassungsschutzaufgaben zeigen.<br />Sachgerechte Aufgabenerfüllung ohne geheimdienstliche Befugnisse?<br />Im Folgenden geht es vor allem um eine Prüfung, welche bundesgesetzlichen Vorgaben für die Arbeit der</p>
<p>Landesverfassungsschützer unterhalb der Verfassung existieren, und wie diese vom Entwurf der Linken behandelt</p>
<p>werden. Im ersten Abschnitt des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden sich folgende Bestimmungen zur</p>
<p>Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden, die dabei in Betracht kommen: <br />§ 1  generelle Verpflichtung zur Zusammenarbeit<br />§ 2 Einrichtung/Benennung zuständiger Landesbehörden<br />§ 3 Aufgabenbestimmung<br />§ 5  Zuständigkeiten und Übermittlungspflichten<br />§ 6  gegenseitige Unterrichtung und gemeinsame Dateien<br />§ 7  Weisungsrechte des Bundes im Angriffsfall.<br />Informationssammlungen über Bestrebungen<br />Aufgabe der Landesverfassungsschutzbehörden ist nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG &#132;die Sammlung und Auswertung von</p>
<p>Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen&#147; über sogenannte</p>
<p>Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die Sicherheit von Bund und Ländern,</p>
<p>geheimdienstliche Tätigkeiten, gewaltsame oder völkerrechtswidrige Handlungen. Diese Aufgabe wird im vorliegenden</p>
<p>Gesetzentwurf (§ 5 Abs. 3) nahezu wortgleich wiederholt. Im Unterschied zum Bundesamt soll dies nach dem Willen der</p>
<p>Linken bei der neuen Landesstelle aber ohne jegliche Nutzung geheimdienstlicher Befugnisse erfolgen (§ 7 Abs. 1/2</p>
<p>HVerfSchG-E). Hilbrans sieht darin keinen Widerspruch: Aus der Aufgabenbestimmung des Bundesgesetzes &#132;ergeben sich</p>
<p>keine inhaltlichen oder methodischen Festlegungen für das Landesrecht. Welche Informationen (Auskünfte, Nachrichten</p>
<p>oder Unterlagen) woher stammen bzw. wie erhoben werden sollen, ist von dem Bundesrecht nicht geregelt und wäre auch</p>
<p>nicht kraft Art. 73 Nr. 10 lit. b) GG bundesrechtlich vorzugeben.&#147; (Hilbrans, S. 6).<br />Dem kann man sicher zustimmen &#150; und dennoch Zweifel daran haben, ob die bundesgesetzliche Aufgabe von der neuen</p>
<p>Landesbehörde in vollem Umfang erfüllt werden kann. Der Entwurf untersagt ihr nämlich jegliche Weitergabe</p>
<p>personenbezogener Informationen an andere Behörden, die über geheimdienstliche Befugnisse verfügen (§ 9 HVerfSchG-</p>
<p>E). Damit wären zumindest personenbezogene Auskünfte der neuen hessischen &#132;Verfassungsschützer&#147; an das Bundesamt</p>
<p>oder andere Landesämter für Verfassungsschutz per se ausgeschlossen; es dürften nur sachbezogene Auskünfte erteilt</p>
<p>werden. Der Reformgesetzgeber steht hier vor einem Dilemma: Aus der allgemeinen Aufgabenbestimmung in § 3 Abs. 1</p>
<p>BVerfSchG lässt sich weder eine Pflicht zur heimlichen Erhebung der dort beschriebenen Informationen für das</p>
<p>zuständige Landesamt ableiten; noch bietet diese Vorgabe gar eine Ermächtigungsgrundlage für derartige</p>
<p>Datenerhebungen in Hessen. Andererseits wirkt der Entwurf inkonsistent, wenn er diese Aufgabe für die neu zu</p>
<p>gründende Landesbehörde übernimmt (und aufgrund der Vorgaben des BVerfSchG wohl auch übernehmen muss), zugleich</p>
<p>aber weder Eingriffsbefugnisse vorsieht (wie die Behörde entsprechende Informationen erheben kann) noch zu erkennen</p>
<p>gibt, wie und wofür diese genutzt werden (für welches Handeln, welche Konsequenzen). Es widerspricht dem Gebot der</p>
<p>Normenklarheit, wenn ein Gesetz Aufgabenbestimmungen enthält, deren Umsetzung jedoch völlig vage bleibt. <br />Dieser Zielkonflikt ließe sich dadurch entschärfen, indem das Gesetz präzise bestimmt, unter welchen engen</p>
<p>Voraussetzungen personenbezogene Daten von der Informations- und Dokumentationsstelle erhoben werden dürfen. Dazu</p>
<p>findet sich im Entwurf nur die unbestimmte und somit sehr freizügige Vorgabe, dass persönliche Daten gespeichert</p>
<p>und verarbeitet werden dürfen, &#132;sofern sie für die Aufgabenerfüllung nach § 5 erforderlich&#147; (§ 10 Abs. 1</p>
<p>HVerfSchG-E) sind. Ein solcher Nachweis lässt sich fast immer erbringen, oder anders gesagt: es gibt keine effektiv</p>
<p>beschränkenden Vorgaben im Gesetz. Auch wenn dann die allgemeinen Datenschutzbestimmungen gelten würden &#150; diese</p>
<p>Leerstelle zeigt, dass die Linksfraktion hier der Geheimdienstlogik auf den Leim geht: Offenbar vertraut sie</p>
<p>darauf, dass mit dem Versperren geheimdienstlicher Quellen auch das Datenschutzproblem des neuen &#132;Amtes&#147; gelöst</p>
<p>sei. Sie übersieht dabei, dass öffentliche Quellen wie (anonyme) Bürgerhinweise höchst sensible Informationen über</p>
<p>Personen enthalten können, die nach dem vorliegenden Entwurf bedenkenlos gespeichert werden dürften. Die stimmigere</p>
<p>Lösung bestünde in gesetzlichen Vorgaben, die nur die Erhebung und Speicherung einiger minimaler Personenangaben</p>
<p>(etwa Namen und Funktionen von &#132;Leitfiguren&#147; der zu beobachtenden Szene) gestatten. Mit einer solchen strikten</p>
<p>Begrenzung auf Minimaldaten wäre zum einen die Fokussierung auf die Aufgabe der strukturellen Dokumentation und</p>
<p>Information gewährleistet (eben keine Personendossiers); andererseits würde sich damit das Weitergabe- und de-</p>
<p>facto-Kooperationsverbot mit anderen Geheimdiensten erübrigen (man verfügt dann über keine weiteren Personendaten). <br />Ob die Zulassung anonymer Hinweise als Informationsquelle für die neue Landesbehörde nötig und sinnvoll ist,</p>
<p>darüber mag man geteilter Meinung sein. Zumindest sollte mit derartigen Informationen besonders sensibel umgegangen</p>
<p>werden. Sönke Hilbrans schlägt dafür einen zusätzlichen Plausibilitätstest vor: &#132;Es sollte geprüft werden, ob die</p>
<p>Erlangung anonymer Informationen (§ 7 Abs. 3 S. 2 HVerfSchG-E) nicht besondere Nutzungsregeln &#150; etwa die</p>
<p>Bestätigung durch eine nicht-anonyme Informationsquelle &#150; nach sich ziehen sollte.&#147; (Hilbrans, S. 10)<br />Gegenseitige Unterrichtungspflicht und gemeinsame Dateien<br />Bereits die im Zuge der Informationssammlung erhobenen Daten über Bestrebungen sind nach den Vorgaben des</p>
<p>Bundesverfassungsschutzgesetzes den anderen Landesämtern und dem Bundesamt zugänglich zu machen (§ 5 Abs. 1</p>
<p>BVerfSchG). Darüber hinaus sieht das Gesetz eine besondere informationelle Kooperation der</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden vor: die Einrichtung und den Betrieb gemeinsamer Dateien, die als Fundstellennachweis und</p>
<p>Personenregister für diesen Informationsaustausch genutzt werden. Die gesetzliche Vorgabe lautet:<br />&#132;Die Verfassungsschutzbehörden sind verpflichtet, beim Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung der</p>
<p>Unterrichtungspflichten nach § 5 gemeinsame Dateien zu führen, die sie im automatisierten Verfahren nutzen. Diese</p>
<p>Dateien enthalten nur die Daten, die zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen</p>
<p>erforderlich sind.&#147; (§ 6 Abs. 1 BVerfSchG)<br />Dem Gesetzentwurf ist nicht zu entnehmen, wie nun das Informations- und Dokumentationszentrum mit dieser</p>
<p>Verpflichtung umgehen soll. Die Weitergabe möglicher personenbezogener Informationen an andere</p>
<p>Verfassungsschutzämter wird ja grundsätzlich in § 9 des Entwurfs ausgeschlossen. Das betrifft nicht allein</p>
<p>Informationen aus geheimdienstlichen Quellen und kann deshalb nicht &#150; wie bei Hilbrans (S. 7f) &#150; mit dem hessischen</p>
<p>Verzicht auf solche Quellen gerechtfertigt werden. Da hilft kein Mogeln: Das strikte Verbot der Datenweitergabe</p>
<p>kann kaum anders als im Widerspruch zu den Vorgaben aus § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 BVerfSchG gesehen werden. <br />Eine weitere explizite Übermittlungspflicht der Landesämter besteht in Bezug auf BND und MAD: <br />&#132;Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen</p>
<p>Abschirmdienst Informationen einschließlich personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz</p>
<p>3 sowie Abs. 2 Satz 2.&#147; (§ 21 Abs. 2 BVerfSchG)<br />Die genannten Voraussetzungen besagen für den vorliegenden Fall, dass die hessische Verfassungsschutzbehörde von</p>
<p>sich aus alle Informationen und personenbezogenen Daten an die beiden Geheimdienste weiterzugeben habe, &#132;wenn</p>
<p>tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des</p>
<p>Empfängers erforderlich ist.&#147; Da die gesetzlichen Aufgaben von BND und MAD aber nicht vom hessischen, sondern dem</p>
<p>Bundesgesetzgeber bestimmt werden, und sich die Hinweise auf die tatsächliche Eignung der Informationen für diese</p>
<p>Dienste nicht einfach wegdefinieren lassen, fällt es schwer, hier wie Hilbrans (S. 8) einen ausreichenden</p>
<p>Ermessensspielraum für das hessische Landesamt zu sehen, der eine konfliktfreie Anwendung des Übermittlungsverbotes</p>
<p>gestattet. <br />Etwas unbestimmt bleibt im Gesetzentwurf schließlich auch die Frage, wie die Landesbehörde mit den ihr zugeleiteten</p>
<p>Informationen anderer Verfassungsschutzämter umgehen soll. Zwar ist ihr selbst durch § 7 Abs. 1 HVerfSchG-E eine</p>
<p>Beschaffung derartiger Informationen mit geheimdienstliche Mitteln versagt; eine Annahme &#132;fremderhobener&#147; Daten &#150;</p>
<p>die für die Erfüllung der eigenen gesetzlichen Aufgaben ja durchaus nützlich sein können &#150; sollte dennoch explizit</p>
<p>ausgeschlossen werden, wenn sie nicht gewollt ist. Dies sollte rechtlich einwandfrei möglich sein: &#132;Soweit die</p>
<p>Vorschrift die Annahme übermittelter personenbezogener Daten ausschließen soll, kann ihr schon durch Verzicht auf</p>
<p>Übermittlungsersuchen und die Speicherung unaufgefordert übermittelter Daten (etwa nach § 18 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG)</p>
<p>Genüge getan werden. Eine Speicherungs- und Nutzungspflicht besteht für die hessischen Behörden kraft Bundesrecht</p>
<p>nicht.&#147; (Hilbrans, S. 7f.)<br />Die darüber hinaus bestehenden Übermittlungspflichten an die Strafverfolgungsbehörden erscheinen aufgrund der</p>
<p>Ausnahmeregelung im hessischen Gesetzentwurf unproblematisch.<br />Sicherheitsüberprüfungen<br />Zu den bundesgesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Landesverfassungsschutzbehörden gehört auch die Mitwirkung</p>
<p>bei den Sicherheitsüberprüfungen (§ 3 Abs. 2 BVerfSchG). Voraussetzungen, Umfang und Ablauf solcher Prüfungen</p>
<p>werden im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) beschrieben, das vor allem die Beteiligung und die Befugnisse der</p>
<p>Geheimdienste des Bundes (BfV, MAD) ausführt. Das SÜG schreibt bei einfachen und erweiterten</p>
<p>Sicherheitsüberprüfungen eine mittelbare Mitwirkungspflicht für die Landesämter für Verfassungsschutz vor (§ 12</p>
<p>Abs. 1. Nr. 1 SÜG). Deren Erkenntnisse sollen bei der Bewertung der Angaben der Sicherheitserklärung von der</p>
<p>beteiligten Behörde (i.d.R. BfV) berücksichtigt werden. Es existieren jedoch keine gesetzlichen Vorgaben dafür, wie</p>
<p>die Landesverfassungsschutzbehörden auf entsprechende Anfragen des Bundesamtes zu reagieren hätten. Eine</p>
<p>bundesgesetzliche Vorgabe zur Art der Mitwirkung existiert nicht, &#132;insbesondere nicht in Gestalt einer</p>
<p>Übermittlungspflicht für nachrichtendienstlich zu erhebende Daten zu Zwecken der Sicherheitsüberprüfung des</p>
<p>Bundes.&#147; (Hilbrans, S. 7) Mit Blick auf die Kooperationsverpflichtungen des SÜG scheint der hessische Gesetzentwurf</p>
<p>deshalb konfliktfrei. Jedoch bleibt auch hier das Manko, dass der Reformentwurf eine gesetzliche Aufgabe definiert</p>
<p>(die Mitwirkungspflicht bei Sicherheitsüberprüfungen), für deren Umsetzung keinerlei Vorgaben gemacht werden und</p>
<p>für deren Standardszenario (die Anfrage eines Geheimdienstes nach personenbezogenen Daten) ein Übermittlungsverbot</p>
<p>besteht. <br />Das Regelungsdefizit in Sachen Sicherheitsüberprüfungen wirkt umso gravierender, als der Entwurf der Linksfraktion</p>
<p>das landeseigene Hessische Sicherheitsüberprüfungsgesetz komplett außer Kraft setzen will (Artikel 3). Damit bleibt</p>
<p>offen, ob und in welchem Umfang die neue Landesbehörde personenbezogene Daten an andere Landesbehörden oder private</p>
<p>Stellen weitergeben darf. Gegenüber einer solchen Radikalkur &#132;sollte das Recht der Sicherheitsüberprüfung in Hessen</p>
<p>über Art. 3 des Gesetzentwurfs (Aufhebung des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) hinaus einer</p>
<p>strukturierteren Lösung zugeführt werden&#147;, unterstreicht auch Sönke Hilbrans (S. 10).<br />Was zu tun bleibt<br />Wer einen Geheimdienst abschaffen will, muss sich auch um dessen Hinterlassenschaften kümmern. Dazu gehören vor</p>
<p>allem das Personal und die Akten. Für die Mitarbeiter des bisherigen Verfassungsschutzes, die zuvor mit</p>
<p>geheimdienstlichen Mitteln befasst waren, sieht der Gesetzentwurf ein absolutes Beschäftigungsverbot für die neue</p>
<p>Informations- und Dokumentationsstelle vor (§ 13 Abs. 2 S. 2 HVerfSchG-E). Das dürfte nicht nur verfassungswidrig,</p>
<p>sondern auch sachlich völlig übertrieben sein. Nicht der (individuelle) Kontakt mit den geheimdienstlichen</p>
<p>Methoden, sondern die strukturelle Arbeitsweise dieser Dienste stellt das demokratiefeindliche Übel dar. Im Übrigen</p>
<p>weist die neu einzurichtende Landesbehörde ein hinreichend unterscheidbares Aufgabenprofil auf, was für viele der</p>
<p>bisherigen Beschäftigten eine Wiederanstellung ausschließen dürfte; das Verbot ist strikt überflüssig.<br />Für den Umgang mit den hinterlassenen Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz schlagen die Linken eine sehr</p>
<p>widersprüchliche Lösung vor: Einerseits räumen sie der neuen Landesbehörde die Erfassung, Verwahrung, Verwaltung</p>
<p>und Verwendung der alten Unterlagen ein (§ 6 Abs. 1 HVerfSchG-E), ohne Vorbehalte oder Beschränkungen. Damit dürfte</p>
<p>sich die neue Behörde wohl nach Belieben aus den Dossiers der Geheimdienstler bedienen &#150; ein Vorschlag, der wenig</p>
<p>Sensibilität für das in diesen Akten versammelte Unrecht erkennen lässt. (Zudem ließe sich fragen, wofür das neue</p>
<p>Amt diese Akten benötigt, wenn es seine Aufgaben in völlig anderer Weise angehen soll als das bisherige Landesamt.)</p>
<p>Auf der anderen Seite soll für die Betroffenen ein Auskunfts-, Einsichts- und Herausgaberecht eingeräumt werden,</p>
<p>das dem Zugang zu den Hinterlassenschaften der früheren Staatssicherheit nachempfunden ist (§ 6 Abs. 2 HVerfSchG-</p>
<p>E). Dessen Grundidee &#150; die enteigneten Informationen aus den Geheimdienstarchiven an die Betroffenen zurückzugeben</p>
<p>&#150; scheint reizvoll. Sie müsste jedoch genauer ausgearbeitet werden, um die Schutzansprüche Dritter angemessen zu</p>
<p>berücksichtigen. Warum eine Herausgabe nicht möglich sein sollte &#150; wie der hessische Datenschutzbeauftragte in</p>
<p>seiner Stellungnahme nahelegt (Ronellenfitsch, S. 7) &#150; ist nicht nachvollziehbar. Heiner Busch vom Komitee für</p>
<p>Grundrechte und Demokratie verweist hier als Vorbild auf das Schweizer Verfahren zur Akteneinsicht und -herausgabe,</p>
<p>das nach dem dortigen &#132;Fichenskandal&#147; 1989 eingeführt wurde (Busch, S. 7).<br />Fazit<br />Dass der Gesetzentwurf der hessischen Linksfraktion keine Mehrheit fand, war zu erwarten. Überraschend war aber,</p>
<p>wie wenig Bereitschaft die angehörten Sachverständigen zeigten, die Perspektive des Entwurfs wenigstens probehalber</p>
<p>aufzunehmen, um ihn auf seine Realisierbarkeit zu testen. Die beiden Stellungnahmen aus den Reihen des Komitees für</p>
<p>Grundrechte und Demokratie unterstützten die Intention einer Abschaffung des geheimdienstlichen</p>
<p>Landesverfassungsschutzes &#150; ohne sich mit den konkreten Schwierigkeiten dieser Lösung näher zu befassen. Diese</p>
<p>Aufgabe nahm lediglich Sönke Hilbrans an (auch wenn seine Einschätzung nicht in allen Punkten geteilt wird). Alle</p>
<p>anderen Stellungnahmen verweigerten sich einer ernsthaften Befassung mit dem Vorhaben. <br />Was lässt sich nun aus der hessischen Debatte lernen? Erstens: Die entscheidenden Verpflichtungen für den Betrieb</p>
<p>eines geheimdienstlichen Verfassungsschutzes stecken nicht im Grundgesetz, sondern in den Bestimmungen des</p>
<p>Bundesverfassungsschutzgesetzes. Ob das zulässig ist oder der einfache Bundesgesetzgeber (gegenüber dem</p>
<p>Verfassungsgesetzgeber) dabei seine Kompetenzen überschreitet, konnte hier nicht geprüft werden. Und zweitens: Der</p>
<p>Entwurf der Linksfraktion zeigt die Hürden für einen landesbezogenen Ausstieg aus dem System des geheimdienstlichen</p>
<p>Verfassungsschutzes auf. Die dabei zutage tretenden Probleme, etwa die Balance von Aufgabenverpflichtung vs.</p>
<p>Befugnissen, kann der Entwurf nicht immer überzeugend lösen. Ob der Ausstieg eines Bundeslandes aus dem</p>
<p>geheimdienstlichen Verfassungsschutz in Einklang mit dem geltenden Bundesrecht realisierbar ist, diese Frage lässt</p>
<p>sich anhand des hessischen Entwurfs und seiner Kommentierung noch nicht abschließend beurteilen. Angesichts der</p>
<p>jetzt vorgeschlagenen Verschärfungen bundesgesetzlicher Kooperationsvorgaben in § 5 BVerfSchG wird die Aufgabe</p>
<p>allemal schwieriger (s. den Beitrag von Töpfer in diesem Heft).</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1 Seitens der Zivilgesellschaft formuliert dies ein Offener Brief von elf Bürgerrechtsorganisationen an die Fraktionen des Deutschen Bundestages vom 29.5.1990 (zur 2. und 3. Lesung des Bundesver fassungsschutzgesetzes), abgedruckt in: vorgänge 106 (4/1990), S. 117f. Ein erster Antrag zur Auflösung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (zusammen mit dem BND und dem MAD) stammt von der Abgeordneten des Neuen Forums, Ingrid Köppe (s. BT-Drs. 12/4402 und 4403 v. 13.2.1993).</p>
<p>2 Es lagen folgende schriftliche Stellungnahmen vor: Bundesamt für Verfassungsschutz; Hess. Landesamt für Verfassungsschutz; Heiner Busch und Prof. Dr. Wolf-Dieter Narr (beide Komitee für Grundrechte und Demokratie); Prof. Dr. Erhard Denninger (Königstein); RA Dr. Rolf Gössner (Bremen); RA Sönke Hilbrans (Berlin); Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber (Brühl); Melanie Pohner (DGB-Bildungswerk Thüringen); Prof. Michael Ronellenfitsch (DSB Hessen); Dr. Manfred Weiß, MdL (CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag; Vorsitzender BayPKGr).</p>
<p>3 Zur Frage der Länderautonomie s. SächsVerfGH, Urteil v. 21.7.2005 &#150; Vf. 67-II-04, S. 16.</p>
<p>4 Dazu siehe Uhle in: Herzog/Scholz u.a., Grundgesetz, Kommentar, Art. 73 Rn. 235); SächsVerfGH, NVwZ 2005, 1310 (1311) m.w.N.</p>
<p>5 Zu den Maßstäben einer sachlich angemessenen Kooperation s. BVerwG, Beschluss v. 9.1.1995 &#150; 1 B 231.94, 1 C 34.94 = DÖV 1995, 692 (693).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/der-ausstieg-ist-machbar/">Der Ausstieg ist machbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>„Entscheidend ist für mich, dass man dieses V-Leute-Unwesen abschafft“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/entscheidend-ist-fuer-mich-dass-man-dieses-v-leute-unwesen-abschafft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klaus Hahnzog fordert eine Reform des Verfassungsschutzes &#8211; und sieht Gefahren bei einer Abschaffung des Dienstes. Aus: vorg&#228;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 89-94. DR.&#160;KLAUS&#160;HAHNZOG&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Jahrgang 1936, ist Rechtsanwalt, langj&#228;hriges Mitglied der SPD-Landtagsfraktion (1990-2003) und nichtberufsrichterliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Er hatte im Laufe seines Berufslebens zahlreiche Ber&#252;hrungspunkte mit dem Verfassungsschutz: w&#228;hrend seiner T&#228;tigkeit beim Bundesverfassungsgericht, [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Klaus Hahnzog fordert eine Reform des Verfassungsschutzes &#8211; und sieht Gefahren bei einer Abschaffung des Dienstes. Aus: vorg&auml;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 89-94.</p>
<p>DR.&nbsp;KLAUS&nbsp;HAHNZOG&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />Jahrgang 1936, ist Rechtsanwalt, langj&auml;hriges Mitglied der SPD-Landtagsfraktion</p>
<p>(1990-2003) und nichtberufsrichterliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Er hatte im Laufe seines</p>
<p>Berufslebens zahlreiche Ber&uuml;hrungspunkte mit dem Verfassungsschutz: w&auml;hrend seiner T&auml;tigkeit beim</p>
<p>Bundesverfassungsgericht, als Kreisverwaltungsreferent der Stadt M&uuml;nchen, durch seine parlamentarische T&auml;tigkeit im</p>
<p>Ausschuss f&uuml;r Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen, und zuletzt als Mitglied des gewerkschaftlich initiierten</p>
<p>Arbeitskreises &#8222;Rettet die Grundrechte&#8220;, der vom Verfassungsschutz mit einem Spitzel &uuml;berwacht wurde. Im Interview</p>
<p>spricht er dar&uuml;ber, warum der Verfassungsschutz trotz aller Fehlleistungen gebraucht werde, und warum der Einsatz</p>
<p>von V-Leuten mit einer Demokratie unvertr&auml;glich ist. Zur &Uuml;berwachung durch das bayerische Landesamt f&uuml;r</p>
<p>Verfassungsschutz publizierte Hahnzog bereits im aktuellen Grundrechte-Report: Unglaubliche Bespitzelungsaktion des</p>
<p>Bayerischen Verfassungsschutzes, in: Grundrechte-Report 2013, Fischer Taschenbuch, S. 174-178.</p>
<p>&#8222;Entscheidend ist f&uuml;r mich, dass man dieses V-Leute-Unwesen abschafft&#8220;<br />Klaus Hahnzog fordert eine Reform des Verfassungsschutzes &#8211; und sieht Gefahren bei einer Abschaffung des Dienstes<br />Herr Hahnzog, die Frage nach Reform oder Abschaffung des Verfassungsschutzes ist wohl die Frage danach, wie man die</p>
<p>Aufgaben und Zust&auml;ndigkeiten dieser Beh&ouml;rde beurteilt. Welche Aufgaben des Verfassungsschutzes sind aus Ihrer Sicht</p>
<p>verzichtbar, welche k&ouml;nnten besser von anderen &uuml;bernommen werden?<br />Heute machen die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden ja alles m&ouml;gliche. Die Beobachtung der Scientologen oder der</p>
<p>organisierten Kriminalit&auml;t zum Beispiel sind Erweiterungen, die mit dem urspr&uuml;nglichen Auftrag nichts zu tun haben.</p>
<p>Das ist verzichtbar. Die Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Vorfeld von Gefahren ist meines</p>
<p>Erachtens absolut n&ouml;tig. Da gibt es zahlreiche Beispiele daf&uuml;r, hier in M&uuml;nchen etwa der geplante Anschlag</p>
<p>anl&auml;sslich der Grundsteinlegung f&uuml;r das j&uuml;dische Zentrum. (1) Andere Beispiele finden sich im Buch von Thomas</p>
<p>Kuban. (2) Das sind Bereiche, wo man allein mit kritischen B&uuml;rgern nicht weiterkommt und wo auch wissenschaftliche</p>
<p>Institute nicht helfen. Zur Beobachtung solcher Aktivit&auml;ten brauchen wir einen Verfassungsschutz, der darauf</p>
<p>beschr&auml;nkt bleiben muss. Dieser kleinere Kern eines Verfassungsschutzes verf&uuml;gt nat&uuml;rlich &uuml;ber bestimmte Mittel:</p>
<p>keine V-Leute, aber verdeckte Ermittler, also Beamte; und er hat Beobachtungsinstrumente im Internetbereich, die</p>
<p>man nat&uuml;rlich rechtsstaatlich regeln muss. Eine &Uuml;berwachung dieses Umfeldes, aus dem solche Gewalttaten heraus</p>
<p>geplant werden, halte ich f&uuml;r absolut n&ouml;tig.<br />Lassen sich konkrete Anschlagsvorbereitungen nicht mit polizeilichen Mitteln vereiteln?<br />Vielleicht, aber gerade darin sehe ich das Problem: Ich bef&uuml;rchte ja, dass wenn man den Verfassungsschutz</p>
<p>abschaffen w&uuml;rde, dann die notwendige Vorfeldbeobachtung auf die Polizei &uuml;bergeht. Das w&auml;re in meinen Augen fatal,</p>
<p>wie ich schon in einem fr&uuml;heren Beitrag ausgef&uuml;hrt habe, (3) denn es w&uuml;rde das Trennungsgebot zwischen</p>
<p>Verfassungsschutz und Polizei wegfallen. Die Polizei w&uuml;rde viele Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes</p>
<p>erhalten, das w&auml;re ein gro&szlig;er Schritt auf dem unseligen Weg zu einer Geheimpolizei a la Staatssicherheit oder</p>
<p>Gestapo. In der gleichen Richtung argumentiert auch Burkhard Hirsch: das BKA w&uuml;rde allm&auml;hlich ein</p>
<p>Bundessicherheitshauptamt. Dem Verbot des Verfassungsschutzes k&ouml;nnte ich deshalb nicht zustimmen. Wir haben jetzt</p>
<p>schon die Situation, dass die Polizei immer weiter in das Gefahrenvorfeld eindringt. Bei einer Abschaffung des</p>
<p>Verfassungsschutzes bek&auml;me die Polizei etwa die pr&auml;ventive Telekommunikations&uuml;berwachung &uuml;bertragen. Diese Befugnis</p>
<p>sollte vor einigen Jahren schon einmal ins bayerische Polizeigesetz eingef&uuml;hrt werden. Dann w&auml;re schon die</p>
<p>Vorbereitung auf Vorbereitungshandlungen zu konkreten Gef&auml;hrdungen ein ausreichender Anlass f&uuml;r die Polizei, um</p>
<p>Telefone abh&ouml;ren zu d&uuml;rfen. Dagegen habe ich seinerzeit eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gef&uuml;hrt, mit</p>
<p>Erfolg. Die Vorschrift zum pr&auml;ventiven Abh&ouml;ren wurde wieder abgeschafft.<br />Sie haben vorgeschlagen, den Verfassungsschutz als eigene K&ouml;rperschaft neu zu gr&uuml;nden. Steigert das nicht die</p>
<p>Gefahr, dass der Geheimdienst ein noch st&auml;rkeres Eigenleben entwickelt?<br />Also, aus meiner Sicht nicht. Ich habe ja bewusst eine Parallele zum Datenschutzbeauftragten gezogen. Es geht mir</p>
<p>dabei nicht nur um die eigene K&ouml;rperschaft, sondern auch um die Spitze dieser K&ouml;rperschaft. Der Pr&auml;sident des</p>
<p>Verfassungsschutzes soll vom Landtag gew&auml;hlt werden. Das w&uuml;rde dazu f&uuml;hren, dass da andere Personen t&auml;tig sind.</p>
<p>Wenn die sich dem Parlament zur Wiederwahl stellen wollen &#8211; was ja m&ouml;glich ist &#8211; m&uuml;ssten sie sich entsprechend den</p>
<p>demokratischen Grunds&auml;tzen darstellen.<br />Aber es geht Ihnen nicht nur um die Leitungsspitze des Amtes?<br />Auch institutionell w&auml;re das etwas ganz anderes. Ein Verfassungsschutz beim Innenministerium, das zeigt ja unsere</p>
<p>Erfahrung mit der eigentlich unglaublichen Bespitzelung k&uuml;nftiger Prozessgegner vor dem Bundesverfassungsgericht,</p>
<p>da wird der Bock zum G&auml;rtner gemacht. Aus dem Innenministerium stammen viele Gesetze, die selbst verfassungswidrig</p>
<p>sind und gegen die politische Initiativen mobilisieren. Dieser Protest wird dann von einer Beh&ouml;rde aus dem gleichen</p>
<p>Verantwortungsbereich &uuml;berwacht &#8211; das geht nicht. Deshalb also eine eigene K&ouml;rperschaft, die nur einer</p>
<p>Rechtsaufsicht unterliegt und keiner Fachaufsicht, damit auf diesem Weg nicht hineingewirkt werden kann. <br />Sie haben vorgeschlagen, die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes zu verbessern. Wie k&ouml;nnte eine</p>
<p>effektive Kontrolle aussehen?<br />Es f&auml;ngt schon bei der parlamentarischen Kontrollkommission an. Dort haben einzelne Mitglieder bisher kaum</p>
<p>M&ouml;glichkeiten, vieles geht nur &uuml;ber Mehrheitsbeschl&uuml;sse. Das m&uuml;sste ge&auml;ndert werden. Die Mitglieder der</p>
<p>parlamentarischen Kontrollkommission brauchen feste Mitarbeiter, damit sie der Kontrollaufgabe neben ihren anderen</p>
<p>Aufgaben nachkommen k&ouml;nnen. Und wenn sie dabei Defizite feststellen, dann haben sie bisher keine M&ouml;glichkeit, sich</p>
<p>dar&uuml;ber &ouml;ffentlich zu &auml;u&szlig;ern. Das geht nat&uuml;rlich nicht. Es gibt &Uuml;berlegungen, diese Kontrollkommissionen</p>
<p>grunds&auml;tzlich &ouml;ffentlich tagen zu lassen und sie nur dann zu schlie&szlig;en, wenn wirklich vertrauliche Sachen behandelt</p>
<p>werden. Au&szlig;erdem schlage ich &#8211; wie auch Professor Geiger [s. Beitrag auf S.&nbsp;29&nbsp;ff.] &#8211; einen</p>
<p>Verfassungsschutzbeauftragten vor, der den Dienst viel effektiver kontrollieren kann.<br />Wenn die Beratungen der Kontrollgremien &ouml;ffentlich stattfinden, w&uuml;rde das nicht dazu f&uuml;hren, dass die Beh&ouml;rde dort</p>
<p>noch weniger Informationen preisgibt, als dies derzeit der Fall ist?<br />Da setze ich auf einen Mentalit&auml;tswandel in der Beh&ouml;rde. Es gibt Entwicklungen in anderen staatlichen</p>
<p>Einrichtungen, wenn ich an Informationsgesetze und &Auml;hnliches denke, die irgendwann auch beim Verfassungsschutz</p>
<p>ankommen. Das ist ein langer Weg, aber wir m&uuml;ssen damit anfangen. Au&szlig;erdem geh&ouml;rt f&uuml;r mich zum Verfassungsschutz</p>
<p>auch ein Beirat, in dem b&uuml;rgerschaftliche Organisationen vertreten sind, z.B. Pro Asyl, a.i.d.a. oder die</p>
<p>Ausl&auml;nderbeir&auml;te. Solche Organisationen sind oft sehr gut informiert und k&ouml;nnen positiv dazu beitragen, Probleme</p>
<p>fr&uuml;hzeitig zu erkennen. Leider werden manche dieser Gruppen, etwa im Verfassungsschutzbericht von Bayern, als</p>
<p>linksextremistisch bezeichnet. Das ist ein Widerspruch, aber da setze ich auf mehr &Ouml;ffentlichkeit &uuml;ber einen</p>
<p>Beirat, &uuml;ber den Verfassungsschutzbeauftragten, die parlamentarischen Kontrollgremien. <br />W&auml;re ein zivilgesellschaftlicher Beirat f&uuml;r den Verfassungsschutz nicht ein Versuch, das zu kompensieren, was der</p>
<p>Beh&ouml;rde bisher fehlt: die politikwissenschaftliche, aber auch die sicherheitsanalytische Kompetenz? Immer wieder</p>
<p>h&ouml;ren wir von Beispielen wie der Bespitzelung des M&uuml;nchner B&uuml;ndnisses zur Versammlungsfreiheit, der &Uuml;berwachung des</p>
<p>Berliner Sozialforums oder von Abgeordneten der Linkspartei, bei denen keine Gef&auml;hrdung unserer &#8222;freiheitlich-</p>
<p>demokratischen Grundordnung&#8220; erkennbar ist. <br />Der Verfassungsschutz weist bisher weder Kompetenz noch Sensibilit&auml;t auf, wenn es um die Auswahl seiner</p>
<p>Beobachtungsobjekte geht. Das wird nach meiner Auffassung nur besser, wenn sich der Verfassungsschutz selbst nicht</p>
<p>mehr sozusagen als verl&auml;ngerter Arm der Sicherheitsbeh&ouml;rden versteht, der hier Sicherheit schaffen m&uuml;sse. Die</p>
<p>Verfassungssch&uuml;tzer sollten ihre Aufgabe darin sehen, Bestrebungen gegen unsere freiheitliche Grundordnung</p>
<p>fr&uuml;hzeitig zu erkennen, damit der Staat reagieren kann. Deswegen bin ich ja auch dagegen, dass man den</p>
<p>Verfassungsschutz generell abschafft. Entscheidend ist f&uuml;r mich, dass man dieses V-Leute-Unwesen abschafft &#8211; keine</p>
<p>V-Leute mehr!<br />Der Verzicht auf die V-Leute ist Teil Ihres Reformvorschlags. Warum?<br />Die V-Leute haben sich eigentlich generell als verfassungssch&auml;dlich erwiesen, und nicht nur in Einzelf&auml;llen. Auf</p>
<p>der rechten Seite stellt sich immer mehr heraus, soweit das &uuml;berhaupt transparent wird, dass V-Leute mit</p>
<p>staatlichem Geld Neonaziszenen aufbauen. Und auf der linken Seite sind die V-Leute auch nicht an der Leine zu</p>
<p>halten gewesen. Wenn ich an unseren Fall in M&uuml;nchen denke: Da hat dieser V-Mann zun&auml;chst eine Veranstaltung mit dem</p>
<p>M&uuml;nchner Ehrenb&uuml;rger und Tr&auml;ger des alternativen Nobelpreises Prof. D&uuml;rr bespitzelt. Und sp&auml;ter hat er diese</p>
<p>uns&auml;gliche Bespitzelung k&uuml;nftiger Prozessgegner vor dem Verfassungsgericht betrieben. Grunds&auml;tzlich kann man sagen:</p>
<p>wenn man V-Leute einsetzt, dann bedeutet das unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten eine massive Einsch&uuml;chterung</p>
<p>von demokratischen Aktivit&auml;ten. Und es ist auch unverst&auml;ndlich, warum beim technischen Abh&ouml;ren von Telefonaten oder</p>
<p>Wohnr&auml;umen ein richterlicher Beschluss n&ouml;tig sein soll, wenn der Verfassungsschutz dagegen eine &#8222;lebende Wanze&#8220;</p>
<p>reinschickt, jedoch nicht. <br />Sie haben Ihre eigenen Erfahrungen mit der Bespitzelung durch V-Leute gerade angesprochen: Ein B&uuml;ndnis gegen das</p>
<p>neue bayerische Versammlungsrecht, an dem Sie beteiligt waren, wurde vom Verfassungsschutz &uuml;berwacht. Was haben Sie</p>
<p>daraus gelernt? <br />Nachdem das bekannt wurde, habe ich mich beim Verfassungsschutzamt und beim Ministerium um Auskunft bem&uuml;ht. Da</p>
<p>erhielt ich vom Landesamt folgende Antwort: &#8218;Das Bayerische Landesamt f&uuml;r Verfassungsschutz nimmt aber auch</p>
<p>Kontakte seiner Beobachtungsobjekte wahr. Insofern muss derjenige, der sich bewusst in ein Aktionsb&uuml;ndnis mit</p>
<p>Organisationen begibt, von denen er wei&szlig; bzw. von denen bekannt ist, dass es sich um Beobachtungsobjekte des</p>
<p>Bayerischen Landesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz handelt, damit rechnen, dass unter die Beobachtung von Extremisten</p>
<p>auch deren B&uuml;ndniskontakte fallen.&#8216; In dieser Stellungnahme kommt f&uuml;r mich eine Grundeinstellung dieser &Auml;mter zum</p>
<p>Ausdruck: in ihren Augen ist jeder ein potentielles Beobachtungsobjekt, kann jeder verd&auml;chtig sein. Das ist die</p>
<p>Einstellung dieser Leute, die da t&auml;tig sind, und die muss ge&auml;ndert werden. Kein Mensch darf nur ein</p>
<p>Beobachtungsobjekt sein. <br />Sch&uuml;ren solche Aussagen des Verfassungsschutzes nicht das Misstrauen gegen&uuml;ber politischen Mitstreitern?<br />In unserem M&uuml;nchner B&uuml;ndnis waren &uuml;ber 40 Leute von verschiedenen Organisationen. F&uuml;r uns alle war das Thema: Was</p>
<p>k&ouml;nnen wir gegen ein neues, undemokratisches Gesetz zu einem zentralen Grundrecht wie der Versammlungsfreiheit</p>
<p>machen? Auf unseren Antrag hat das Bundesverfassungsgericht mit einer einstweiligen Anordnung wesentliche</p>
<p>Bestandteile des Gesetzes beanstandet. Es kann doch nicht sein, wenn ich mich in ein solches B&uuml;ndnis begebe, dass</p>
<p>ich dann als erstes fragen muss: &#8218;Wer seid ihr? Wo kommt ihr her? Wer von Euch wird eigentlich vom</p>
<p>Verfassungsschutz beobachtet?&#8216; Die anderen sagen einem das ja nicht unbedingt, vielleicht wissen sie es selbst</p>
<p>nicht. Oder der Verfassungsschutz schickt jemanden mit einer Legende in ein solches B&uuml;ndnis &#8211; dann bringt meine</p>
<p>Nachfrage auch nichts.<br />Vielen Dank f&uuml;r das Gespr&auml;ch!<br />Das Interview f&uuml;hrte Sven L&uuml;ders.</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1 Sprengstoff in M&uuml;nchen. Martin Wiese, Kameradschaft S&uuml;d, NPD. Eine Brosch&uuml;re der antifaschistischen informations-dokumentations &amp; archivstelle m&uuml;nchen e.V. (AIDA) in Kooperation mit dem Kurt-Eisner-Verein f&uuml;r politische Bildung in Bayern e.V. M&uuml;nchen 2005, abrufbar unter <a href="http://www.aida-archiv.de/" target="_blank" rel="noopener">www.aida-archiv.de</a>.</p>
<p>2 Thomas Kuban: Blut muss flie&szlig;en. Undercover unter Nazis. Campus-Verlag, Frankfurt am Main 2012.</p>
<p>3 Klaus Hahnzog, &Uuml;berlegungen zur dringend erforderlichen Reform des Bayerischen Verfassungsschutzes. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 8-10.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/entscheidend-ist-fuer-mich-dass-man-dieses-v-leute-unwesen-abschafft/">„Entscheidend ist für mich, dass man dieses V-Leute-Unwesen abschafft“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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