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	<title>vorgänge Nr. 205: Reform der Sicherungsverwahrung Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 1/2 Wenn sicherheitspolitische Versprechen in strafrechtliche Normen umgemünzt werden, geht das meist auf Kosten der Vernunft und der rechtsstaatlichen Grundsätze. So auch bei der Sicherungsverwahrung (SV): Jahrzehntelang sanken die Fallzahlen von Sexualstraftaten, reduzierte sich die Zahl der Insassen in den Einrichtungen der Sicherungsverwahrung so weit, das einige Fachleute [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/editorial-31/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 1/2</p>
<p>Wenn sicherheitspolitische Versprechen in strafrechtliche Normen umgemünzt werden, geht das meist auf Kosten der Vernunft und der rechtsstaatlichen Grundsätze. So auch bei der Sicherungsverwahrung (SV): Jahrzehntelang sanken die Fallzahlen von Sexualstraftaten, reduzierte sich die Zahl der Insassen in den Einrichtungen der Sicherungsverwahrung so weit, das einige Fachleute schon über die Abschaffung des nahezu irrelevanten Instruments nachdachten. Dennoch reichten Ende der 1990er Jahr hitzige Medienberichte über einige wenige spektakuläre Sexualverbrechen aus, um eine neue Konjunktur der Sicherungsverwahrung einzuläuten und deren gesetzliche Anwendungsbereiche nahezu uferlos auszuweiten. Mit symbolischer Härte wollte der deutsche Gesetzgeber die Bevölkerung vor den gefährlichen Gewalttätern schützen. 1998 wurden die Hürden für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung deutlich gesenkt, und die bis dato geltende 10-Jahres-Frist gestrichen. Vier Jahre später wurde die vorbehaltene Sicherungsverwahrung zunächst für Erwachsene eingeführt, zwei Jahre später auch für Heranwachsende. 2004 wurde schließlich auch die nachträgliche Sicherungsverwahrung für jene Straftäter geschaffen, deren vermeintliche Gefährlichkeit sich erst während der Haft herausstellen sollte.</p>
<p>Diese Spirale immer neuer Erweiterungen einer &#132;vorsorglichen&#147; Inhaftierung stoppte erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), als er in mehreren Entscheidungen 2009/2010 zentrale Vorschriften der deutschen Gesetze zur nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung für menschenrechtswidrig erklärte. Die dadurch angestoßenen Reformen der Sicherungsverwahrung in Deutschland behandelt diese Ausgabe der vorgänge im Schwerpunkt.</p>
<p>Zunächst erläutert <i>Kirstin Drenkhahn </i>die nach den EGMR-Entscheidungen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zum sogenannten Abstandsgebot. Jenes Gebot beschreibt den Minimalstandard, in dem sich die Sicherungsverwahrung künftig von der Strafhaft (positiv) zu unterscheiden hat. Das Abstandsgebot ist die Voraussetzung dafür, dass die Sicherungsverwahrung zumindest verfassungsrechtlich nicht mehr als zusätzliche Haft (Doppeltbestrafung) bzw. als Strafe ohne begangene Straftat und damit als unzulässig zu bewerten wäre. Drenkhahn beschreibt, wie der Bundesgesetzgeber die gerichtlichen Vorgaben im Strafgesetzbuch und im Strafvollzugsgesetz umgesetzt hat und wie die Rechtsprechung darauf reagiert.</p>
<p>Wie schwer sich die Gerichte mit der &#8211; häufig sehr schleppenden Umsetzung &#8211; der notwendigen Reformen in den Einrichtungen der SV tun, schildert der Berliner Rechtsanwalt <i>Sebastian Scharmer </i>im Interview. Er hat nicht nur jene Urteile des EGMR mit erstritten, die den Anstoß für die derzeitigen Veränderungen gaben, sondern vertritt derzeit auch SV-Insassen, die keine Therapieangebote erhalten oder weiterhin in normalen Haftzellen einsitzen.</p>
<p>Die Betroffenen der Sicherungsverwahrung stehen im Mittelpunkt dieser Schwerpunktausgabe: Was hat sich für die Insassen in den Einrichtungen tatsächlich geändert? Wie nehmen Mitarbeiter und Verantwortliche die Reformen wahr? Das zeigen die aktuellen Erfahrungsberichte zur Sicherungsverwahrung, die <i>Claudia Krieg </i>gesammelt und zusammen gestellt hat.</p>
<p>Den vom Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Weg, bei der Sicherungsverwahrung den Aspekt der Besserung bzw. resozialisierenden Behandlung in den Vordergrund zu stellen, hat mittlerweile auch der Gesetzgeber aufgegriffen. 2011 trat das Therapieunterbringungsgesetz in Kraft, welches die (zwangsweise) Einweisung von Gewalt- und Sexualstraftäter_innen in geschlossene Einrichtungen ermöglicht. Bereits damals kam Kritik auf, dass es sich dabei um eine verdeckte zweite, zivilrechtliche Variante der Sicherungsverwahrung handle. Diese Befürchtungen wurden von der aktuellen Koalition bestärkt, als sie angekündigte, das Verfahren der Zwangseinweisung um eine nachträgliche Therapieunterbringung zu erweitern. Auf diesen Etikettenschwindel weist <i>Johannes Feest </i>in seinem Beitrag hin. Welche Gründe noch gegen die nachträgliche Therapieunterbringung sprechen, fasst ein Appell engagierter Wissenschaftler_innen an den Bundesjustizminister in zehn Punkten so kurz wie prägnant zusammen, den wir dokumentieren. <i>Christian Laue </i>befasst sich zum Abschluss des Schwerpunkts mit der Rechtshistorie der Sicherungsverwahrung, insbesondere unter dem Aspekt, in welchem Maße sie für Jugendliche und Heranwachsende angewandt wurde und wird.</p>
<p>Neben dem Schwerpunkt bieten auch diese vorgänge wieder zahlreiche Beiträge zu aktuellen rechtspolitischen Streitfragen: <i>Volker Gerloff</i> kommentiert die bevorstehende Gesetzgebung zum Asylbewerberleistungsgesetz, <i>Anja Heinrich</i> analysiert die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zu den Videoübersichtsaufnahmen von Demonstrationen und <i>Martin Kutscha</i> skizziert die zu erwartenden Auswirkungen des TTIP-Freihandelsabkommens auf demokratische Entscheidungshoheit und rechtsstaatliche Standards.</p>
<p>Wir wünschen Ihnen wie immer eine anregende Lektüre mit den neuen vorgängen und freuen uns über Ihre Anmerkungen, Kommentare und Kritiken.</p>
<p>Claudia Krieg und Sven Lüders</p>
<p><b>VORSCHAU</b><br />vorgänge 206/207  Überwachungsfragen und Folgen der NSA-Überwachungsaffäre<br />vorgänge 208  Europäische Abschottungstendenzen nach Innen und Außen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/editorial-31/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>&#8222;Wir sind gefordert, über die mangelnde Schutzwirkung der Grundrechtsordnung nachzudenken&#8220;</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aufmacher]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rede zum Fritz-Bauer-Preis 2014 an Edward Snowden. Aus: vorg&#228;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 3-7 (Red.) Am 21. Juni verlieh die Humanistische Union ihren Fritz-Bauer-Preis 2014 an Edward J. Snowden. Mit der Preisvergabe, die bereits kurz nach der Ver&#246;ffentlichung der ersten Dokumente Snowdens im Sommer 2013 beschlossen worden war, erinnerte die Humanistische Union (HU) an [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/wir-sind-gefordert-ueber-die-mangelnde-schutzwirkung-der-grundrechtsordnung-nachzudenken/">&#8222;Wir sind gefordert, über die mangelnde Schutzwirkung der Grundrechtsordnung nachzudenken&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rede zum Fritz-Bauer-Preis 2014 an Edward Snowden. Aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 3-7</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2014-01s.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5185 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2014-01s-600x300.jpg" alt="" width="600" height="300" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2014-01s-600x300.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2014-01s-768x384.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2014-01s-1000x500.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2014-01s-1536x768.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2014-01s-800x400.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2014-01s-450x225.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2014-01s-540x270.jpg 540w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2014-01s.jpg 2000w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>(Red.) Am 21. Juni verlieh die Humanistische Union ihren Fritz-Bauer-Preis 2014 an Edward J. Snowden. Mit der Preisvergabe, die bereits kurz nach der Ver&ouml;ffentlichung der ersten Dokumente Snowdens im Sommer 2013 beschlossen worden war, erinnerte die Humanistische Union (HU) an die ausstehende Aufarbeitung der NSA-Geheimdienstaff&auml;re sowie den unsicheren Aufenthaltsstatus des Whistleblowers. F&uuml;r den Festakt hatte sich die B&uuml;rgerrechtsorganisation einen besonderen Ort ausgesucht: die Erinnerungsst&auml;tte f&uuml;r die Freiheitsbewegungen in der deutschen Geschichte im Schloss Rastatt.</i></p>
<p><i>Wir dokumentieren hier die Rede des Bundesvorsitzenden der HU, Werner Koep-Kerstin, zur Preisvergabe. Die Laudatio auf den Preistr&auml;ger kam von Prof. Dr. Josef Foschepoth (Albert-Ludwigs-Universit&auml;t Freiburg). Der Historiker hat mit seinem viel beachteten Buch &#8222;&Uuml;berwachtes Deutschland&#8220;, das neun Monate vor Beginn der NSA-Aff&auml;re erschien, eine erste Geschichte der &Uuml;berwachung in der Bundesrepublik vorgelegt. Da der Laudator aus famili&auml;ren Gr&uuml;nden leider kurzfristig seine Teilnahme absagen musste, wurde sein Text verlesen.</i></p>
<p><i>Der Preistr&auml;ger selbst konnte aus den bekannten Gr&uuml;nden nicht am Festakt teilnehmen &#8211; die Bundesregierung weigert sich nach wie vor, ihm f&uuml;r den Fall einer Einreise nach Deutschland einen sicheren Aufenthalt zu gew&auml;hrleisten. In einem Gru&szlig;wort bedankte er sich jedoch f&uuml;r die Auszeichnung und zeigte sich zutiefst geehrt. Er erinnerte zugleich an die noch ausstehende &ouml;ffentliche Debatte &uuml;ber die Grenzen der &Uuml;berwachung: &#8222;Auch wenn es richtig ist, dass diese Exzesse nicht heute, morgen oder in einem Monat korrigiert werden k&ouml;nnen, so wird es doch immer klarer, dass hier die Aufgabe einer ganzen Generation begonnen hat, und die hier Versammelten repr&auml;sentieren die Speerspitze unserer B&uuml;rgerrechte, eine Versammlung von Menschen, die in Erinnerung rufen, dass Sicherheit nie auf Kosten der Preisgabe von Freiheitsrechten erlangt wurde.&#8220;</i></p>
<p><i>Die Preisverleihung war f&uuml;r die Humanistische Union zugleich Anlass, sich ausf&uuml;hrlich mit den Folgen des von Snowden aufgedeckten &Uuml;berwachungsskandals zu besch&auml;ftigen. Im Vorfeld fand das dritte Gustav-Heinemann-Forum der HU statt. Das verfassungspolitische Forum befasste sich diesmal mit der &#8222;Weltweite(n) Kommunikations&uuml;berwachung: Rechtliche Bewertung &amp; politische Handlungsoptionen&#8220;. Mehrere Beitr&auml;ge der Veranstaltung werden wir im Schwerpunkt der n&auml;chsten Ausgabe dokumentieren. </i></p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren</p>
<p>liebe Mitglieder der Humanistischen Union,</p>
<p>den diesj&auml;hrigen Fritz-Bauer-Preis verleiht die Humanistische Union an den ehemaligen Geheimdienstmitarbeiter Edward J. Snowden &#8211; ein Name, den die Welt kennt. Der Fritz-Bauer-Preis wurde im Juli 1968, unmittelbar nach dem Tod Fritz Bauers, von der Humanistischen Union gestiftet. Zur Begr&uuml;ndung hie&szlig; es damals:</p>
<p><i>&#8222;Zum Gedenken an ihr Gr&uuml;ndungs- und Vorstandsmitglied Fritz Bauer, Generalstaatsanwalt in Hessen von 1955 bis 1968, stiftet die HU einen Preis f&uuml;r besondere Verdienste um die Demokratisierung, Liberalisierung und Humanisierung der Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Preis wird &#8230; an Pers&ouml;nlichkeiten oder Institutionen verliehen, die sich im Sinne der &Uuml;berzeugungen Fritz Bauers (und der Bestrebungen der Humanistischen Union) darum bem&uuml;ht haben, der Gerechtigkeit und Menschlichkeit in unserer Gesetzgebung, Rechtsprechung und im Strafvollzug Geltung zu verschaffen.&#8220; </i></p>
<p>Nun mag man fragen, was denn ein ehemaliger US-Geheimdienstmitarbeiter, der seit einem Jahr in Moskau im Exil verweilt, f&uuml;r die Demokratisierung und Humanisierung unserer Rechtsordnung in Deutschland beigetragen hat oder noch beitr&auml;gt.</p>
<p>Die Fragen gehen weiter, wenn wir uns die Liste der bisherigen Preistr&auml;gerinnen und Preistr&auml;ger anschauen: Diese Liste liest sich wie das Who-is-Who der links-liberalen intellektuellen Elite unseres Landes. So wurde der Fritz-Bauer-Preis der Humanistischen Union bisher unter anderem an Gustav Heinemann (1970), an G&uuml;nter Grass (1997), Regine Hildebrandt (2000) oder Burkhard Hirsch (2006) verliehen. Wie passt ein Edward Snowden in diese Reihe?</p>
<p>Keine Frage: mit der heutigen Verleihung des Fritz-Bauer-Preises an Edward Snowden leitet die Humanistische Union einen Wechsel ein:</p>
<ul>
<li>unser diesj&auml;hriger Preistr&auml;ger ist j&uuml;nger als alle Preistr&auml;gerinnen und Preistr&auml;ger zuvor &#8211; er wird genau heute 31 Jahre alt;</li>
<li>&nbsp;er hat g&auml;nzlich anderen professionellen Hintergrund, als seine Vorg&auml;ngerinnen und Vorg&auml;nger</li>
<li>&nbsp;er ist in gewisser Weise ber&uuml;hmter als fr&uuml;here Preistr&auml;ger &#8211; ein Name, den (zumindest derzeit) die ganze Welt zu kennen scheint. </li>
</ul>
<p>Meine Damen und Herren, Ihnen d&uuml;rfte sp&auml;testens jetzt klar sein, dass Sie deshalb heute an einer etwas au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Preisverleihung teilhaben. Ich hoffe, Sie haben nicht erwartet, dass unser Preistr&auml;ger heute hier anwesend ist. Das ist leider nicht m&ouml;glich. Daran etwas zu &auml;ndern, dass ein Besuch Edward Snowdens in Deutschland m&ouml;glich wird, dazu wollen wir mit unserer heutigen Veranstaltung beitragen.</p>
<p>Wir haben im Vorfeld dieser Preisverleihung Herrn Snowden gefragt, ob er denn mit der Vergabe dieses Preises einverstanden sei. Er hat nicht nur sofort zugesagt. Mehr noch, er hat sich selbst informiert, wer denn dieser &#8222;Fritz Bauer&#8220; eigentlich war &#8211; und zeigte sich zutiefst beeindruckt und h&ouml;chst geehrt, in die Reihe Tr&auml;gerinnen und -tr&auml;ger des Fritz-Bauer-Preises aufgenommen zu werden.</p>
<p>Aber kommen wir zum Kern der Sache: Warum der Fritz Bauer-Preis an Edward Snowden? Sein Verdienst besteht darin, die Welt&ouml;ffentlichkeit &uuml;ber das massenhafte und anlasslose Aussp&auml;hen, Speichern und Auswerten von Kommunikationsdaten und -inhalten durch amerikanische und andere Geheimdienste ins Bild gesetzt zu haben.</p>
<p>Seine Enth&uuml;llungen haben eine Debatte angesto&szlig;en &uuml;ber die Grenzen des Sicherheitswahns und die effektive Kontrolle der Geheimdienste. Wir sind durch den von Edward Snowden bekannt gewordenen &Uuml;berwachungsskandal aufgefordert, &uuml;ber die mangelnde Schutzwirkung der deutschen Grundrechtsordnung und fehlende internationale Rechtsschutzstandards nachzudenken.</p>
<p>Snowdens Aufdeckung grund- und menschenrechtswidriger &Uuml;berwachungs-Praktiken liegt im Interesse einer kritischen &Ouml;ffentlichkeit. Die Verhinderung systematischer Rechtsbr&uuml;che bzw. die Beseitigung solcher Missst&auml;nde geh&ouml;rt zu den zentralen Schutzpflichten eines jeden demokratischen Staates.</p>
<p>Der Preistr&auml;ger verdient unseren hohen Respekt, weil er um der Sache Willen handelte unter Inkaufnahme der Zerst&ouml;rung seiner b&uuml;rgerlichen Existenz. Als Glenn Greenwald und Laura Poitras in Hongkong zum ersten Mal Edward Snowden begegneten, waren sie &uuml;berrascht, keinem im Geheimdienst ergrauten Aussteiger zu begegnen, dem es auf seine b&uuml;rgerliche Existenz wom&ouml;glich gar nicht mehr ankommt. Sie waren &uuml;berrascht, einem etwas blassen und schlanken Endzwanziger gegen&uuml;ber zu sitzen, der mit Pr&auml;zision und gro&szlig;er Ruhe darlegte, was er zu bieten hat und worum es ihm dabei geht. Er enth&uuml;llte, in welchem Ausma&szlig; die geheimdienstliche &Uuml;berwachungspraxis heute alle rechtlichen Schranken, die Grenzen des Vorstellbaren und auch des moralisch Vertretbaren &uuml;berschreitet.</p>
<p>Die Betroffenheit dar&uuml;ber erfasst weite gesellschaftliche Bereiche. Als &#8222;Sputnikschock f&uuml;r die deutsche Wirtschaft&#8220; hat deren ma&szlig;geblicher Sprecher beispielsweise die Enth&uuml;llungen durch die Snowden-Dokumente bezeichnet. Der Vertrauensverlust von Kommunikations-Unternehmen, die mit der NSA kooperiert haben, f&uuml;hrte bereits zu Einbu&szlig;en von rund 180 Milliarden Dollar. Die Feuilletons gro&szlig;er Zeitungen lassen Digital-Protagonisten zu Wort kommen, die sich in ihren Beitr&auml;gen um die Vermessung der digitalen Welt bem&uuml;hen &#8211; mit all ihren Vorteilen, aber auch den Gef&auml;hrdungen unserer Freiheit.</p>
<p>Die Verleihung des Pulitzer-Preises an die Washington Post und den Guardian f&uuml;r deren Verdienste um die Aufdeckung der NSA-Aff&auml;re zeigt, dass der Schutz individueller Freiheit auch im Mutterland der Menschen- und B&uuml;rgerrechte immer noch seine entschiedenen zivilgesellschaftlichen F&uuml;rsprecher hat.</p>
<p>Edward Snowden hat im &ouml;ffentlichen Interesse gehandelt, er hat der Transparenz und damit der Wahrheitsfindung gedient. Durch die Delegation seiner Dokumente an hochprofessionelle Journalisten hat Edward Snowden f&uuml;r einen verantwortlichen Umgang mit seinen Enth&uuml;llungen gesorgt. Der verbesserte Schutz von solchen Whistleblowern, die Missst&auml;nde und Wahrheiten offenbaren, ist seit l&auml;ngerem dringendes Anliegen der Humanistischen Union.</p>
<p>Den Fritz Bauer Preis der Humanistischen Union erhalten Frauen und M&auml;nner, die in ihrem Einsatz f&uuml;r eine gerechte und humane Gesellschaft au&szlig;erdem ungew&ouml;hnliche Zivilcourage bewiesen haben und damit Vorbild und Ansporn f&uuml;r b&uuml;rgerrechtliches Engagement sind. Edward Snowden handelte ganz im Sinne des politisch-ethischen Verm&auml;chtnisses von Fritz Bauer, der gemahnt hatte, &#8222;dass es in unserem Leben eine Grenze gibt, wo wir nicht mehr mitmachen d&uuml;rfen.&#8220; Diese Grenze war f&uuml;r Edward Snowden erreicht, als er das wahre Ausma&szlig; der weltweiten Aussp&auml;hung durch die NSA und andere westliche Geheimdienste erkannte.</p>
<p>Auf die Frage, was er denn am meisten f&uuml;rchte, meinte Edward Snowden, dies sei vor allem anderen die Aussicht, dass seine Enth&uuml;llungen nichts Tiefgreifendes bewirken k&ouml;nnten und Politik und &Ouml;ffentlichkeit zur Tagesordnung &uuml;bergehen k&ouml;nnten. Es ist unser Wunsch, dass wir mit dem Fritz-Bauer-Preis f&uuml;r Edward Snowden mit dazu beitragen k&ouml;nnen, dass diese d&uuml;stere Bef&uuml;rchtung nicht Wirklichkeit wird. Die aktuellen Entwicklungen geben uns recht. Anders als es dieser servile Administrator im Bundeskanzleramt namens Pofalla seinerzeit mit dem Herunterspielen des Aussp&auml;h-Skandals versuchte, haben die Enth&uuml;llungen Edward Snowdens zu breitester Diskussion, Untersuchung der Sachverhalte und Gesetzgebungsinitiativen gef&uuml;hrt.</p>
<p>Wir fordern ebenso wie zahlreiche andere Organisationen und Pers&ouml;nlichkeiten einen sicheren Aufenthalts-Status f&uuml;r Edward Snowden &#8211; in Deutschland oder auch in einem anderen Mitgliedsland der Europ&auml;ischen Union, die mit der Verleihung des Friedensnobelpreises im Jahr 2012 dazu ja in besonderer Weise verpflichtet w&auml;re. Ihm geb&uuml;hrt Schutz, weil er menschen- und b&uuml;rgerrechtswidrige Praktiken aufgedeckt hat, die &ouml;ffentlich bekannt sein m&uuml;ssen.</p>
<p>Wir sind davon &uuml;berzeugt &#8211; und er selbst hat das immer wieder betont &#8211; dass Edward Snowden nur bei einem gesicherten Aufenthalt in der Lage sein wird, gegen&uuml;ber parlamentarischen Untersuchungsaussch&uuml;ssen und anderen Ermittlungsbeh&ouml;rden umfassend auszusagen. Die Einladung zur Zeugenaussage an Edward Snowden w&auml;re ein Signal, mit dem etwaige Zweifel an der Souver&auml;nit&auml;t des Rechtsstaates Deutschland ausger&auml;umt w&uuml;rden.</p>
<p>Lassen Sie mich zum Schluss eine Vision entwickeln. Der genius loci &#8211; die Erinnerungsst&auml;tte f&uuml;r die Freiheitsbewegungen in der deutschen Geschichte &#8211; k&ouml;nnte uns auf den Gedanken bringen, dass Edward Snowden durch seine Enth&uuml;llungen eine neue Freiheitsdynamik ausgel&ouml;st und in Gang gesetzt hat &#8211; n&auml;mlich die einer weltweiten digitalen Freiheitsbewegung. Diese k&ouml;nnte dazu beitragen, dass wir neu dar&uuml;ber verhandeln, wie viel Freiheit unsere Sicherheit kosten darf. Nur so k&ouml;nnen wir die Spirale immer neuer Sicherheitsversprechen und Schutzerwartungen durchbrechen.</p>
<p>Rastatt, am 21. Juni 2014</p>
<p>Alle Reden zum Nachlesen und Nachh&ouml;ren sowie Bilder von der Preisverleihung sind auf der Webseite der HU zu finden unter: www.humanistische-union.de/shortcuts/fbp.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/wir-sind-gefordert-ueber-die-mangelnde-schutzwirkung-der-grundrechtsordnung-nachzudenken/">&#8222;Wir sind gefordert, über die mangelnde Schutzwirkung der Grundrechtsordnung nachzudenken&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Sicherungsverwahrung für Erwachsene &#8211; kritische Betrachtung des neuen Bundesrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/sicherungsverwahrung-fuer-erwachsene-kritische-betrachtung-des-neuen-bundesrechts-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/sicherungsverwahrung-fuer-erwachsene-kritische-betrachtung-des-neuen-bundesrechts-1/">Sicherungsverwahrung für Erwachsene &#8211; kritische Betrachtung des neuen Bundesrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 8-16</p>
<p><i>(Red.) Die vom Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte erzwungene Reform der Sicherungsverwahrung hat die Rechtsprechung, Politik und Gesetzgebung in Deutschland in Bewegung gesetzt. In der Folge stellte das Bundesverfassungsgericht sieben Kriterien daf&uuml;r auf, worin sich Strafhaft und Sicherungsverwahrung k&uuml;nftig unterscheiden sollen. Kirstin Drenkhahn untersucht, inwiefern der Bundesgesetzgeber den gerichtlichen Vorgaben aus Stra&szlig;burg bzw. Karlsruhe folgt &ndash; und was von der gesetzlichen Neuregelung zu erwarten ist. Ihr n&uuml;chternes Fazit: die Vorgaben zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung beschreiben &bdquo;nichts qualitativ anderes als den Vollzug der Freiheitsstrafe&ldquo;; vom viel beschworenen Abstandsgebot zwischen Sicherungsverwahrung und &bdquo;normalem&ldquo; Strafvollzug bleibt kaum etwas &uuml;brig, sofern man den Resozialisierungsanspruch des Strafvollzugsgesetzes ernst nimmt.</i></p>
<h5>1. Einleitung</h5>
<p>Ende 2009 brachte ein Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) zur Sicherungsverwahrung (1) das deutsche Sanktionenrecht und die deutsche Kriminalpolitik ziemlich durcheinander. In dieser Entscheidung befand der Gerichtshof, dass eine Gesetzes&auml;nderung von 1998 gegen das Recht auf Freiheit (Art.&nbsp;5 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention &ndash; EMRK) und gegen das R&uuml;ckwirkungsverbot (Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 EMRK) verstie&szlig;. Mit dem 1998 eingef&uuml;hrten Gesetz war die absolute Befristung der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre auch r&uuml;ckwirkend aufgehoben worden. Angesichts der im Verh&auml;ltnis zur Gesamtbev&ouml;lkerung geringen Zahl an Sicherungsverwahrten im deutschen Strafvollzug waren die Reaktionen aus der Politik recht erstaunlich: Sie reichten von Panik aufgrund der &bdquo;klaffenden Sicherheitsl&uuml;cke&ldquo; bis zu Beleidigtsein ob der vorgeblichen Anma&szlig;ung des EGMR, Deutschland zu unterstellen, die Menschenrechte nicht einzuhalten.(2) In der Rechtsprechung herrschte Unsicherheit, was jetzt mit Verwahrten, die in einer mit der des Beschwerdef&uuml;hrers vor dem EGMR vergleichbaren Situation waren, geschehen sollte. Trotzdem wurde im Dezember 2010 ein recht hektisch zusammengebasteltes Gesetz erlassen, das die Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung enger fasste und mit dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) eine M&ouml;glichkeit schaffte, Verwahrten, die aufgrund des EGMR-Urteils entlassen werden mussten, doch noch weiter die Freiheit zu entziehen &ndash; allerdings zivilrechtlich.(3) Ein Jahr nach Rechtskraft dieses ersten EGMR-Urteils, dem noch etliche gefolgt waren, entschied dann das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2011, dass alle Normen, nach denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden konnte und nach denen &uuml;ber die Dauer der Unterbringung entschieden wurde, verfassungswidrig seien, aber f&uuml;r eine &Uuml;bergangszeit von zwei Jahren mit deutlichen Einschr&auml;nkungen fortgelten d&uuml;rften.(4) In diesen zwei Jahren musste nicht nur das Recht der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch (StGB) reformiert und vor allem eine neue Beschreibung dieser Sanktion entwickelt werden, sondern die Bundesl&auml;nder mussten auch eigene Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetze erlassen.</p>
<p>Die &Uuml;bergangsfrist ist Ende Mai 2013 abgelaufen. Nun gilt es, Bilanz zu ziehen und zu schauen, wie sich das Recht der Sicherungsverwahrung entwickelt hat. In diesem Beitrag kann allerdings nur auf die Entwicklung des Bundesrechts in Bezug auf Erwachsene eingegangen werden.</p>
<h2 class="auto-created">2.Ver&shy;fas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Vorgaben</h2>
<p>Anders als man denken k&ouml;nnte, machte das Urteil des BVerfG von 2011 es nicht erforderlich, dass alle Anordnungsvorschriften der Sicherungsverwahrung neu formuliert w&uuml;rden, denn sie verstie&szlig;en nicht selbst gegen das Grundgesetz, sondern der Vollzug der Sicherungsverwahrung und damit &ndash; obwohl das BVerfG dies nicht deutlich gesagt hat &ndash; der Inhalt dieser Sanktion. Das BVerfG hatte bereits in einem Urteil von 2004 das Abstandsgebot entwickelt, von dessen Einhaltung die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Sicherungsverwahrung abh&auml;ngen sollte.(5) In diesem fr&uuml;heren Urteil erkl&auml;rte das Gericht nur knapp, was darunter zu verstehen sein sollte: Es sollte im Vollzug der Sicherungsverwahrung einen Abstand zum Vollzug der Freiheitsstrafe geben, der der Allgemeinheit und auch den Verwahrten deutlich machte, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um keine Strafe handele, sondern etwas qualitativ anderes, n&auml;mlich eine Ma&szlig;regel, die mit einem erheblichen Sonderopfer an Freiheit der Verwahrten verbunden ist. Tillmann Bartsch hat in seiner Untersuchung &bdquo;Sicherungsverwahrung &ndash; Recht, Vollzug, aktuelle Probleme&ldquo; (2010) gezeigt, welche Schwierigkeiten die Vollzugspraxis mit der Ausdeutung dieses Postulats hatte. Im Urteil von 2011 zeigte sich das BVerfG jedenfalls unzufrieden mit der Umsetzung und stellte daher sieben Gebote auf, die in der Summe das Abstandsgebot ausmachen sollten.(6)</p>
<p>1. Nach dem ultima-ratio-Prinzip darf Sicherungsverwahrung nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn weniger eingriffsintensive Ma&szlig;nahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Nach diesem Grundsatz muss dann auch die Vollstreckung vermieden werden bzw. auf die k&uuml;rzestm&ouml;gliche Dauer beschr&auml;nkt werden. Schon im Strafvollzug, dem Vollzug der &bdquo;normalen&ldquo; Freiheitsstrafe, muss deshalb Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung eine intensive Behandlung zur Verringerung des R&uuml;ckfallrisikos angeboten werden, um die Vollstreckung der Verwahrung &uuml;berfl&uuml;ssig zu machen.</p>
<p>2. Auch der darauf folgende Vollzug der Sicherungsverwahrung ist nach dem Individualisierungs- und Intensivierungsgebot konsequent auf eine Verringerung des R&uuml;ckfallrisikos auszurichten. Das bedeutet, dass aufgrund einer &bdquo;modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung&ldquo; ein individueller Vollzugsplan entwickelt wird, auf dessen Grundlage die Behandlung stattfindet. Neben standardisierten Therapieangeboten m&uuml;ssen bei Bedarf auch individuelle Ma&szlig;nahmen entwickelt werden. Das BVerfG bezieht sich hier auf die Risiko-Bed&uuml;rfnis-Perspektive(7) sowie die gesamte Bandbreite der Ma&szlig;nahmen, die aktuell als bedeutsam f&uuml;r eine gelungene Wiedereingliederung angesehen werden und mahnt eine ausreichende Personalausstattung an.</p>
<p>3. Das Motivierungsgebot bedeutet, dass die Untergebrachten zur Mitwirkung an der Behandlung gezielt motiviert werden sollen und ihnen durch das Behandlungs- und Betreuungsangebot eine realistische Entlassungsperspektive er&ouml;ffnet werden muss.</p>
<p>4. Das Trennungsgebot bedeutet, dass auch formal der Vollzug der Sicherungsverwahrung von der Freiheitsstrafe getrennt werden muss und das Leben in der Sicherungsverwahrung den allgemeinen Lebensverh&auml;ltnissen anzupassen ist, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. Es soll aber gen&uuml;gen, wenn Sicherungsverwahrte auf dem Gebiet einer Regelvollzugsanstalt in besonderen Geb&auml;uden oder Abteilungen untergebracht sind und an Angeboten des Regelvollzugs teilhaben k&ouml;nnen.</p>
<p>5. Nach dem Minimierungsgebot muss der Vollzug der Sicherungsverwahrung freiheitsorientiert sein und also Vollzugslockerungen vorsehen, die auch f&uuml;r die Prognose von besonderer Bedeutung sind. Au&szlig;erdem muss eine gezielte Entlassungsvorbereitung sowie Unterst&uuml;tzung in der Nachentlassungsphase vorgesehen sein.</p>
<p>6. Das Rechtsschutz- und Unterst&uuml;tzungsgebot besagt, dass Untergebrachte diese Form des Vollzugs auch wirksam einklagen k&ouml;nnen m&uuml;ssen und dabei z. B. durch Beiordnung eines Anwalts oder einer Anw&auml;ltin zu unterst&uuml;tzen sind.</p>
<p>7. Nach dem Kontrollgebot muss die Fortdauer der Sicherungsverwahrung j&auml;hrlich &uuml;berpr&uuml;ft werden (anstatt wie zuvor alle zwei Jahre), das Intervall verk&uuml;rzt sich zudem mit der Dauer der Unterbringung.</p>
<h2 class="auto-created">3. Umsetzung im Bundesrecht</h2>
<p>Mit diesen Geboten definierte das BVerfG die Sicherungsverwahrung einfach um &ndash; aus einer zuvorderst sichernden Ma&szlig;regel wurde eine therapeutische Ma&szlig;regel in sicherer Umgebung.(8) Ausdr&uuml;cklich wandte sich das BVerfG damit nicht nur an die Bundesl&auml;nder, die seit 2006 f&uuml;r die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Justizvollzugs zust&auml;ndig sind, sondern auch an die Bundesgesetzgebung &ndash; diese neue Ma&szlig;regel mit altem Namen musste im StGB beschrieben werden.(9) Diesem Auftrag kam man mit der Schaffung des &sect;&nbsp;66c StGB nach. Au&szlig;erdem wurden &sect;&nbsp;67a Abs.&nbsp;2 und 4 StGB (&Uuml;berweisung in den Vollzug einer anderen Ma&szlig;regel), &sect;&nbsp;67c Abs. 1 StGB (Sp&auml;terer Beginn der Unterbringung), &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 StGB (Dauer der Unterbringung) und &sect;&nbsp;67e Abs.&nbsp;2 StGB (&Uuml;berpr&uuml;fung) ge&auml;ndert. Dar&uuml;ber hinaus wurden flankierende &Auml;nderungen im Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG) n&ouml;tig, soweit es um die &Uuml;berpr&uuml;fung von vollzuglichen Ma&szlig;nahmen geht (&sect;&sect;&nbsp;109 Abs.&nbsp;3, 119a StVollzG). Zudem wurde in &sect;&nbsp;463 Abs.&nbsp;3 und 4 StPO die Beiordnung eines Verteidiger oder einer Verteidigerin bei Anordnung und Vollstreckung der Sicherungsverwahrung eingef&uuml;gt.(10)<br />In &sect;&nbsp;66c StGB wird beschrieben, was ab 1. Juni 2013 unter der Sicherungsverwahrung zu verstehen ist. In Abs. 1 werden die Einrichtungen, in denen die Ma&szlig;regel vollzogen wird, anhand ihres Auftrags (Verringerung der Gef&auml;hrlichkeit f&uuml;r die Allgemeinheit zur baldigen Aussetzung der Ma&szlig;regel) und ihrer therapeutischen Ausrichtung (Methodenvielfalt, Bed&uuml;rfnisorientierung), ihres generellen Regimes (Normalisierung, m&ouml;glichst geringe Einschr&auml;nkungen, Trennung vom Regelvollzug) und anhand der Ausrichtung auf die Entlassungsvorbereitung und das &Uuml;bergangsmanagement beschrieben. Hier finden sich die obengenannten Gebote 1 bis 5 wieder. In Abs.&nbsp;2 wird postuliert, dass Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung bereits w&auml;hrend der Strafhaft ein Vollzug anzubieten ist, der am ultima-ratio-Gebot und am Individualisierungs- und Intensivierungsgebot ausgerichtet ist, wobei als Beispiel Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung genannt wird. Dieses Programm ist anspruchsvoll, stellt aber eigentlich nichts anderes dar als einen konsequent auf Resozialisierung und Wiedereingliederung ausgerichteten Strafvollzug. Das Gesetz beschreibt also hier nichts qualitativ anderes als den Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern allenfalls einen vorbildlich ausgestalteten Strafvollzug. Interessanterweise wird dies dem BVerfG zur Ausf&uuml;llung des Abstandsgebots voraussichtlich reichen, denn es hatte mit den sieben Geboten ja selbst nichts anderes vorgegeben.(11) Wie diese Form der Unterbringung in der Rechtswirklichkeit aussehen wird, unterliegt allerdings nicht dem Einfluss der Bundesgesetzgebung oder -verwaltung, sondern h&auml;ngt ma&szlig;geblich von den Landesgesetzen zum Sicherungsverwahrungsvollzug und ihrer Implementation ab. Sie werden die L&auml;nder vor erhebliche finanzielle Probleme stellen und einen gro&szlig;en Aufwand bei der Rekrutierung geeigneten Fachpersonals erfordern.(12) Auch die Ausrichtung auf Behandlung stellt die Vollzugsverwaltungen vor erhebliche Schwierigkeiten, da in Deutschland zwar das Resozialisierungsprinzip Verfassungsrang hat, aber es kaum Forschung dazu gibt, welche Resozialisierungsma&szlig;nahmen f&uuml;r wen Erfolg versprechend sind.(13)<br />Die gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung von Amts wegen, ob entsprechende Angebote auch tats&auml;chlich gemacht werden, ist in &sect;&nbsp;119a StVollzG geregelt.(14) Dem oder der Sicherungsverwahrten ist von Amts wegen nach &sect;&nbsp;119a Abs.&nbsp;6 StVollzG ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanw&auml;ltin beizuordnen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tr&auml;gt gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;121 Abs.&nbsp;3 StVollzG die Staatskasse. Gefangene und Sicherungsverwahrte k&ouml;nnen die Gew&auml;hrleistung eines Vollzugs nach &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 StGB auch mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach &sect;&nbsp;109 StVollzG einklagen. Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;109 Abs.&nbsp;3 StVollzG ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin dann ein anwaltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, es sei denn, dessen Mitwirkung erscheint wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage nicht geboten oder der Antragsteller bzw. die Antragstellerin kann die eigenen Rechte selbst ausreichend wahrnehmen.(15) Auch wenn die Ausweitung der Beiordnungsvorschriften grunds&auml;tzlich zu begr&uuml;&szlig;en ist, weil sie die Rechtsverfolgung f&uuml;r Betroffene erleichtern soll, so birgt sie doch einen Wermutstropfen, denn sie wird zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung (jedenfalls bei Unterliegen) f&uuml;hren.(16) Gerichtliche Entscheidungen &uuml;ber die Beiordnung sind anscheinend noch nicht ergangen.<br />&sect;&nbsp;67a Abs.&nbsp;2 StGB regelt die M&ouml;glichkeit der &Uuml;berweisung von Sicherungsverwahrten in den Vollzug einer anderen Ma&szlig;regel. Gemeint ist damit die Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt, in denen die Ma&szlig;regeln nach &sect;&sect;&nbsp;63, 64 StGB vollzogen werden. Die Art der Ma&szlig;regel &auml;ndert sich dadurch nicht.(17) M&ouml;glich ist diese Verlegung, wenn die Resozialisierung der betroffenen Person dadurch besser gef&ouml;rdert werden kann, also wenn eine psychiatrische Behandlung bestimmter psychischer St&ouml;rungen im Vollzug der eigentlich angeordneten Ma&szlig;regel nicht geleistet werden kann.(18) Was die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeht, werden das alle psychischen St&ouml;rungen einschlie&szlig;lich substanzbezogener St&ouml;rungen sein, die eine station&auml;re Behandlung erfordern, sofern es in dem Bundesland kein psychiatrisches Vollzugskrankenhaus gibt, das auf l&auml;ngere Aufenthalte eingerichtet ist. In &sect;&nbsp;67a Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 StGB ist jetzt vorgesehen, dass diese &Uuml;berweisungsm&ouml;glichkeit auch f&uuml;r Strafgefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Au&szlig;erdem ist in Abs.&nbsp;4 S.&nbsp;2 vorgesehen, dass innerhalb von Jahresfrist zu &uuml;berpr&uuml;fen ist, ob die Unterbringung tats&auml;chlich positive Wirkungen hat. Diese &Uuml;berweisungsm&ouml;glichkeit wird zu Recht als &bdquo;Fremdk&ouml;rper&ldquo;(19) im Gesetz gesehen. Kranke Strafgefangene k&ouml;nnen nicht nur nach dem Bundes-Strafvollzugsgesetz (&sect;&nbsp;65), sondern auch nach den entsprechenden Regelungen der bereits verabschiedeten Landesgesetze zum Strafvollzug in ein Vollzugskrankenhaus, eine zur Behandlung der Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt oder auch in ein ziviles Krankenhaus verlegt werden. Das gilt auch f&uuml;r Strafgefangene mit psychischen St&ouml;rungen. In der Praxis ist jedoch die psychiatrische Versorgung im Strafvollzug nicht ausreichend(20) und es scheint, als seien Allgemeinpsychiatrien nicht erpicht auf Patienten, die eigentlich gerade eine Freiheitsstrafe verb&uuml;&szlig;en. Hinzu kommt, dass vor allem Patienten mit einer antisozialen/dissozialen Pers&ouml;nlichkeitsst&ouml;rung, wie sie unter Sicherungsverwahrten relativ h&auml;ufig ist, in den Psychiatrien als problematisch angesehen werden und dass es f&uuml;r diese St&ouml;rungen noch keine zufriedenstellenden Behandlungsma&szlig;nahmen gibt.(21) Trotzdem mag man f&uuml;r eine kleine Gruppe Strafgefangener einem praktischen Bed&uuml;rfnis nachkommen.(22) Ob die damit verbundenen Hoffnungen auf eine besondere Resozialisierungswirkung berechtigt sind, ist allerdings zweifelhaft.(23)<br />Da die Sicherungsverwahrung grunds&auml;tzlich &bdquo;sp&auml;ter&ldquo; im Sinne des &sect;&nbsp;67c StGB beginnt, n&auml;mlich nach Verb&uuml;&szlig;ung der Freiheitsstrafe bzw. im Fall von &sect;&nbsp;66b StGB nach einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, ergab sich aus den Anforderungen des BVerfG der Bedarf, auch diese Vorschrift anzupassen. Hier geht es um das ultima-ratio-Gebot sowie das Rechtsschutz- und Unterst&uuml;tzungsgebot. Zudem wird Druck auf die Vollzugsbeh&ouml;rden aufgebaut:(24) Nach &sect;&nbsp;67c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StGB setzt das Strafvollstreckungsgericht die Vollstreckung der Ma&szlig;regel bereits vor Beginn der Vollstreckung aus, wenn der oder dem Betroffenen &bdquo;bei Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs keine ausreichende Betreuung&ldquo; angeboten wurde, wie sie in &sect;&nbsp;66c StGB beschrieben ist. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung w&auml;re dann unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Ergibt sich vor Vollstreckungsbeginn, dass der Zweck der Sicherungsverwahrung die Unterbringung nicht mehr erfordert (Nr.&nbsp;1), wird wie fr&uuml;her schon ebenfalls die Ma&szlig;regel ausgesetzt. In beiden F&auml;llen tritt F&uuml;hrungsaufsicht ein, f&uuml;r die begleitende Weisungen angeordnet werden k&ouml;nnen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass bereits vor dem BVerfG-Urteil vom 4.5.2011 die M&ouml;glichkeit der elektronischen Aufenthalts&uuml;berwachung (EA&Uuml;, &bdquo;elektronische Fu&szlig;fessel&ldquo;) als Weisung in &sect;&nbsp;68b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 StGB eingef&uuml;gt wurde.(25)<br />An die Regelung des &sect;&nbsp;67c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StGB schlie&szlig;t die neue Fassung von &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 und 3 StGB an. Danach setzt das Vollstreckungsgericht die bereits begonnene Sicherungsverwahrung zur Bew&auml;hrung aus, wenn der untergebrachten Person innerhalb einer Frist, die das Gericht bestimmt und die h&ouml;chstens sechs Monate betr&auml;gt, keine Betreuung angeboten wird, wie sie in &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 beschrieben ist. Das Verfahren hat hier drei Schritte(26)i: Zun&auml;chst muss das Gericht feststellen, dass der Vollzug nicht den Anforderungen von &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB entsprach, dann muss angeordnet werden, welche Behandlung der untergebrachten Person jetzt konkret anzubieten ist, und es ist eine Frist von h&ouml;chstens sechs Monaten zu setzen, in der die Anordnung umzusetzen ist. Erst nach Fristablauf darf das Gericht &uuml;ber die Unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der weiteren Vollstreckung entscheiden. Auch bei dieser Aussetzung tritt F&uuml;hrungsaufsicht ein. Mit dieser Vorschrift wird ebenfalls dem ultima-ratio-Gebot und dem Rechtsschutz- und Unterst&uuml;tzungsgebot Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang weist Cornel zu recht darauf hin, dass die Gerichte personell ausreichend ausgestattet sein m&uuml;ssen, um entsprechende Verfahren z&uuml;gig voranzutreiben.(27)<br />In &sect;&nbsp;67e Abs.&nbsp;2 StGB wurde nun die Frist f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;fung, ob die Sicherungsverwahrung weiter zu vollstrecken oder auszusetzen ist, auf ein Jahr begrenzt. Nach Ablauf von zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung betr&auml;gt die Frist neun Monate. Dies entspricht dem Kontrollgebot.</p>
<h2 class="auto-created">4. Recht&shy;spre&shy;chung zu diesen neuen Regelungen</h2>
<p>Seit Inkrafttreten dieser neuen Vorschriften gab es mehrere Entscheidung auf der Ebene der Landgerichte (LG) und Oberlandesgerichte (OLG) zur Umsetzung des &sect;&nbsp;66c StGB. Mittlerweile haben mehrere Gerichte festgehalten, dass die neue Regelung in &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 StGB zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Vollzugsbedingungen nach &sect;&nbsp;66c StGB auch auf Personen anzuwenden ist, f&uuml;r die wegen vor dem 31. Dezember 2010 begangener Taten gem&auml;&szlig; Art. 316e, 316f EGStGB &Uuml;bergangsvorschriften gelten. Allerdings beginne der Zeitraum, in dem der Vollzug entsprechend &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB gestaltet werden muss, erst mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.6.2013.(28)<br />Das LG Marburg hat in mehreren Beschl&uuml;ssen(29) gezeigt, wie eine Fristsetzung nach &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 StGB aussehen kann: Im Tenor der Entscheidung werden Art, Umfang und Gegenstand psychotherapeutischer Ma&szlig;nahmen sowie der Umfang der Dokumentation gegen&uuml;ber dem Gericht, die Frist (hier drei Monate) sowie weitere Ma&szlig;nahmen (hier die w&ouml;chentliche Vorstellung beim medizinischen Dienst wegen Selbstverletzungen, umfassende Information des Untergebrachten &uuml;ber Behandlungsangebot der Anstalt und Vorschlag f&uuml;r geeignete Ma&szlig;nahmen binnen eines Monats) aufgez&auml;hlt. Au&szlig;erdem wies das Gericht darauf hin, dass M&auml;ngel in der Umsetzung von &sect;&nbsp;66c StGB nicht mit einer schlechten Personalsituation im Vollzug gerechtfertigt werden k&ouml;nnen.<br />Das OLG N&uuml;rnberg macht zudem auf die Bedeutung einer umfassenden Sachaufkl&auml;rung durch die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die Vollzugsgestaltung nach &sect;&nbsp;66c StGB aufmerksam.(30) In einem Beschluss vom 23. Oktober 2013, der im Kern die Gew&auml;hrung von Vollzugslockerungen nach Art. 54 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes betraf, wies das OLG die Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdef&uuml;hrer untergebracht ist, deutlich darauf hin, dass die Verschleppung der Vollzugsplanung und der Vollzugsgestaltung entsprechend &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB dazu f&uuml;hren k&ouml;nne, dass eine Frist nach &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 StGB mit den entsprechenden Folgen gesetzt werden k&ouml;nne.<br />Zur Bedeutung des Abstandsgebots im Hinblick auf materielle Unterbringungsbedingungen meinte das LG Aachen,(31) dass die Haftraumgr&ouml;&szlig;e nur &bdquo;Randbereich&ldquo; des Abstandsgebots sei und stellte fest, dass ein Zimmer mit 10,54 m2 und zus&auml;tzlich 1,20&nbsp;m2 Sanit&auml;rbereich noch ausreichend gro&szlig; sei. Das OLG K&ouml;ln und das Kammergericht (KG9 Berlin haben zudem ausf&uuml;hrlich untersucht, ob die Einrichtungen, in denen die Beschwerdef&uuml;hrer untergebracht waren, den Anforderungen von &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB entsprachen. Sie kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass das der Fall sei, weil es nicht blo&szlig; auf die materiellen Vollzugsbedingungen ankomme, sondern das Abstandsgebot ein Gesamtkonzept sei, das staatliche Einrichtungen nur anbieten k&ouml;nnten und dessen Erfolg auch von der Mitwirkung der Untergebrachten abh&auml;nge.(32)</p>
<h2 class="auto-created">5. Fazit</h2>
<p>Festhalten l&auml;sst sich f&uuml;r die ersten Monate, dass das Programm, das &sect;&nbsp;66c StGB vorgibt, sehr ambitioniert ist und seine erfolgreiche Implementation von einer Vielzahl von Faktoren abh&auml;ngt, die nicht in der Hand der Bundesgesetzgebung oder -verwaltung liegen, sondern vor allem die Ausstattung der Vollzugseinrichtungen durch die L&auml;nder und den Stil der Anstalt bei der Umsetzung betreffen. Die Vollstreckungsgerichte haben bereits begonnen, ihre Kontrollfunktion aus &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 StGB wahrzunehmen und Einrichtungen, die sich bei der Umsetzung der neuen Anforderungen etwas schwer tun, auf die m&ouml;glichen Konsequenzen hinzuweisen, n&auml;mlich die Entlassung der untergebrachten Person.</p>
<p>DR. KIRSTIN DRENKHAHN ist Juniorprofessorin f&uuml;r Strafrecht und Kriminologie an der Freien Universit&auml;t Berlin. Sie untersucht vor allem die rechtliche Stellung von Langzeitgefangenen und deren Lebensbedingungen.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>(1) EGMR, M. gegen Deutschland, Urt. v. 17.12.2009 &ndash; 19359/04 (Online: <a href="http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/Pages/search.aspx" target="_blank" rel="noopener">hudoc.echr.coe.int/sites/eng/Pages/search.aspx</a>)</p>
<p>(2) Dazu Kirstin Drenkhahn, Christine Morgenstern: Dabei soll es uns auf den Namen nicht ankommen &ndash; Der Streit um die Sicherungsverwahrung. ZStW 124 (2012), S. 132-203 (171).</p>
<p>(3) Vgl. Hans-Ludwig Kr&ouml;ber: &bdquo;Psychische St&ouml;rung&ldquo; als Begr&uuml;ndung f&uuml;r staatliche Eingriffe in Grundrechte des Individuums. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 5 (2011), S. 234-243; Christine Morgenstern: Krank &ndash; gest&ouml;rt &ndash; gef&auml;hrlich: Wer f&auml;llt unter &sect; 1 Therapieunterbringungsgesetz und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK? Zeitschrift f&uuml;r Internationale Strafrechtsdogmatik 6 (2011), S. 974-981 (Online: <a href="http://www.zis-online.com/%29" target="_blank" rel="noopener">www.zis-online.com/)</a>.</p>
<p>(4) BVerfG, Urteil v. 4.5.2011 &ndash; 2 BvR 2365/09 u.a. (Online: <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/%29" target="_blank" rel="noopener">www.bverfg.de/entscheidungen/)</a>.</p>
<p>(5) BVerfG, Urteil v. 5.2.2004 &ndash; 2 BvR 2029/01, Rn. 124-126.</p>
<p>(6) BVerfG, Urteil v. 4.5.2011, a.a.O., Rn. 103 ff., 112-118.</p>
<p>(7) Prinzipien angemessener Behandlung: risk &ndash; need &ndash; responsivity, D.A. Andrews, James Bonta, R.D. Hoge: Classification for effective rehabilitation. Criminal Justice and Behavior 17 (1990), S. 19-52; D.A. Andrews, James Bonta, J. Stephen Wormith: The recent past and near future of risk and/or need assessment. Crime &amp; Delinquency 52 (2007), S. 7-27.</p>
<p>(8) Kirstin Drenkhahn: Secure preventive detention in Germany: Incapacitation or treatment intervention? Behavioral Sciences and the Law 31 (2013), S. 312-327 (320 ff.); J&uuml;rgen L. M&uuml;ller: Die Regelungen der Sicherungsverwahrung im Lichte des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 04.05.2011 in ihren Auswirkungen auf Psychiatrie und Psychotherapie. Neue Kriminalpolitik 24 (2012), S. 54-61.</p>
<p>(9) Vgl. Erol Pohlreich: Die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r den Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft nach der F&ouml;deralismusreform I, in: Beatrice Brunh&ouml;ber, Tobias Reinbacher, Moritz Vormbaum, Katrin H&ouml;ffler, Johannes Kaspar (Hrsg.): Strafrecht und Verfassung, Baden-Baden 2013, S.</p>
<p>117-138. Siehe auch Heinz Cornel: Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung des Bundesministeriums der Justiz vom 9. November 2011. Neue Kriminalpolitik 24 (2012), S. 2-4 (2).</p>
<p>(10) Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012, BGBl. I 2012, 2425, in Kraft getreten am 1.6.2013. Zur Beiordnung nach &sect; 463 StPO Cornel, a.a.O., S. 3.</p>
<p>(11) Michael Bock, Sebastian Sobota: Sicherungsverwahrung: Das Bundesverfassungsgericht als Erf&uuml;llungsgehilfe eines gehetzten Gesetzgebers? Neue Kriminalpolitik 24 (2012), S. 106-112 (106 f.); Drenkhahn/Morgenstern, a.a.O., S.&nbsp;193 f.; Drenkhahn, a.a.O., S.&nbsp;321.</p>
<p>(12) Gro&szlig;e Bedenken hat auch Axel Boetticher: Zur nachhaltigen Reform der Sicherungsverwahrung. Neue Kriminalpolitik 24 (2012), S. 149-165 (158 f.).</p>
<p>(13) Vgl. Kirstin Drenkhahn: Der deutsche Strafvollzug zwischen &Uuml;ber- und Unterbelegung, in: Axel Dessecker, Rudolf Egg (Hrsg.): Justizvollzug in Bewegung, Wiesbaden 2013, S. 67-84 (81); M&uuml;ller, a.a.O., S. 59 f.</p>
<p>(14) Vgl. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Sicherungsverwahrung: Auf dem Weg in ruhigeres Fahrwasser. Deutsche Richterzeitung 91 (2013), S. 74-75 (75).</p>
<p>(15) Dazu Wolfgang Lesting, Johannes Feest: Die Neuregelungen des StVollzG durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung. Strafverteidiger 33 (2013), S.&nbsp;278-281.</p>
<p>(16) Cornel, a.a.O., S. 3.</p>
<p>(17) Thomas Fischer: Strafgesetzbuch, 61. Aufl., M&uuml;nchen 2014, &sect; 67a Rn. 6.</p>
<p>(18) Vgl. M&uuml;ller, a.a.O., S. 59.</p>
<p>(19) Fischer, a.a.O., &sect; 67a Rn. 5b.</p>
<p>(20) Norbert Konrad: Germany, in: Hans Joachim Salize, Harald Dre&szlig;ing, Christine Kief (Hrsg.): Mentally disordered persons in European prison systems, Mannheim 2007, S. 154-160.</p>
<p>(21) Boetticher, a.a.O., S. 163 f.; M&uuml;ller, a.a.O., S. 59; zur Pr&auml;valenz von psychichen St&ouml;rungen bei Sicherungsverwahrten: Elmar Habermeyer, Daniel Passow, Knut Vohs: Is psychopathy elevated among criminal offenders who are under preventive detention pursuant to section 66 of the German Criminal Code? Behavioral Sciences and the Law 28 (2010), S. 267-276; Elmar Habermeyer, Peter Puhlmann, Daniel Passow, Knut Vohs: Kriminologische und diagnostische Merkmale von H&auml;ftlingen mit angeordneter Sicherungsverwahrung. Monatsschrift f&uuml;r Kriminologie und Strafrechtspflege 90 (2007), S. 317-330.</p>
<p>(22) M&uuml;ller, a.a.O., S. 59.</p>
<p>(23) Fischer, a.a.O., &sect; 67a Rn. 5b.</p>
<p>(24) Boetticher, a.a.O., S. 159.</p>
<p>(25) Dazu Rita Haverkamp, Andreas Schwedler, Gunda W&ouml;ssener: Die elektronische Aufsicht von als gef&auml;hrlich eingesch&auml;tzten Entlassenen. Recht &amp; Psychiatrie 30 (2012), S. 9-20; Frank H&auml;&szlig;ler, Holger Sch&uuml;tt, Jerzy Pobocha: &Uuml;berwachung mittels &bdquo;elektronischer Fu&szlig;fessel&ldquo;. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 7 (2013), S. 56-61; Andreas Maltry: Gerichtliche Weisungen im Rahmen der F&uuml;hrungsaufsicht beim Einsatz der elektronischen Aufenthalts&uuml;berwachung (EA&Uuml;). Bew&auml;hrungshilfe 60 (2013), S. 117-129.</p>
<p>(26) Dazu Fischer, a.a.O., &sect; 67d Rn. 13a.</p>
<p>(27) Cornel, a.a.O., S. 3.</p>
<p>(28) Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 2.1.2014 &ndash; 1 Ws 165/13; KG Berlin, Beschluss v. 4.9.2013, 2 Ws 327/13 u. a., Strafverteidiger 2014, 145-148; OLG Frankfurt, Beschluss v. 4.7.2013 &ndash; 3 Ws 136/13, 3 Ws 137/13, NStZ-RR 2013, 359-360.</p>
<p>(29) LG Marburg, Beschluss v. 13.9.2013, 7 StVK 109/12, und v. 28.10. 2013, 7 StVK 191/13.</p>
<p>(30) OLG N&uuml;rnberg, Beschluss v. 10.10.2013, 1 Ws 361/13; Beschluss v. 23.10.2013, 1 Ws 421/13, Strafverteidiger 2014, 151-152.</p>
<p>(31) LG Aachen, Beschluss v. 9.9.2013, 33i StVK 537/13.</p>
<p>(32) KG Berlin, Beschluss v. 4.9.2013, 2 Ws 327/13 u. a., Strafverteidiger 2014, 145-148; OLG K&ouml;ln, Beschluss v. 4.9.2013, III-2 Ws 303/13, 2 Ws 303/13.</p>
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		<title>Erfahrungen mit der Sicherheitsverwahrung</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:35:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 17-28 (Red.) Für den Schwerpunkt hat die Redaktion der vorgänge Personen befragt, die (mit unterschiedlichem Hintergrund) unmittelbare Erfahrungen mit der Sicherungsverwahrung (SV) haben: den Bewährungshelfer Peter Asprion aus Freiburg/Breisgau, einen derzeit in der JVA Tegel in Berlin Sicherungsverwahrten, der unter dem Synonym &#132;Bär&#147; genannt werden möchte und die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/erfahrungen-mit-der-sicherheitsverwahrung/">Erfahrungen mit der Sicherheitsverwahrung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 17-28</p>
<p><i>(Red.) Für den Schwerpunkt hat die Redaktion der <b>vor</b>gänge Personen befragt, die (mit unterschiedlichem Hintergrund) unmittelbare Erfahrungen mit der Sicherungsverwahrung (SV) haben: den Bewährungshelfer Peter Asprion aus Freiburg/Breisgau, einen derzeit in der JVA Tegel in Berlin Sicherungsverwahrten, der unter dem Synonym &#132;Bär&#147; genannt werden möchte und die derzeitige Leiterin der JVA Rosdorf (Niedersachsen), Regina-Christina Weichert-Pleuger. Die drei werden zu ihrer grundsätzlichen Haltung zur Sicherungsverwahrung sowie dazu befragt, wie die Gerichtsurteile zur Sicherungsverwahrung den Alltag in den SV-Einrichtungen tatsächlich verändert haben bzw. verändern (können).</i></p>
<p><i>Wie stehen Sie grundsätzlich zur Idee der Sicherungsverwahrung?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Die Sicherungsverwahrung ist ein inzwischen verbrauchtes Instrument, dessen Notwendigkeit durch die Kriminalitätsentwicklung nicht begründbar ist. Mitte der 1990er Jahre des letzten Jahrhunderts war die Zahl der Verwahrten soweit gesunken, dass über die Abschaffung der Sicherungsverwahrung in Fachkreisen diskutiert wurde. Ausgelöst durch wenige, spektakuläre Fälle und deren populistische Verwertung durch den damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder (&#132;Einsperren für immer&#147;) kam es zu einer durch Fakten nicht begründbaren Renaissance der Sicherungsverwahrung. Als in Konsequenz der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Laufe des Jahres 2010 ca. 80 Verwahrte aus der Verwahrung entlassen werden mussten, schürte dies &#150; unterstützt durch bis dato ungekannte polizeiliche Maßnahmen, wie die Dauerobservation durch mehrere Beamte rund um die Uhr &#150; die Ängste in der Bevölkerung und dämonisierte die Entlassenen. Seither ist es einem entlassenen Sicherungsverwahrten kaum mehr möglich, dieser Dämonisierung zu entkommen. Die Sicherungsverwahrung gehört abgeschafft; zeitliche Strafen bis 15 Jahre und die lebenslange Freiheitsstrafe sind ausreichende Maßnahmen, die gemäß unserem Strafgesetzbuch für schwere Delikte zur Verfügung stehen.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Die Sicherungsverwahrung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schweren Straftaten und verfolgt damit ein Ziel, das grundsätzlich zu unterstützen ist. Die besondere Problematik der Sicherungsverwahrung besteht darin, dass Sicherungsverwahrten die Freiheit entzogen wird, obwohl sie die richterlich verhängte Strafe wegen einer tatsächlich begangenen Straftat schon verbüßt haben, aber trotzdem die Befürchtung besteht, dass der Betroffene weiterhin gefährlich ist. De facto handelt es sich daher um eine prophylaktische Inhaftierung, mit der Ungewissheit, ob die zugrunde liegende Prognose weiterer Straftaten überhaupt zutrifft. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 4.  Mai 2011(1) hat deutlich gemacht, dass wegen dieser Kollision der Interessen der Allgemeinheit und der Interessen des Einzelnen insbesondere auch der Vollzug der Sicherungsverwahrung neu zu gestalten ist und immer darauf ausgerichtet sein muss, dem Sicherungsverwahrten eine Entlassungsperspektive zu schaffen. Mit dieser deutlichen Schwerpunktsetzung entspricht der Grundgedanke der Sicherungsverwahrung den Erfordernissen der Praxis, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Bereitschaft, sich einer erforderlichen Therapie zu unterziehen während der mit einem festen Entlassungszeitpunkt berechneten Strafhaft nicht immer selbstverständlich ist.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147; </b>Die Sicherungsverwahrung ist ein Relikt einer Unrechtsjustiz, welche in der Zeit des Nationalsozialismus noch verschärft wurde. (&#8230;) Das Relikt wurde, zusammen mit vielen damaligen NS-Juristen, in die junge &#132;BRD&#147; gerettet. Die Grundzüge des gesamten SV-Rechtes stammen vom NS-Oberstaatsanwalt Roland Freisler, dem Präsidenten des Volksgerichtshofes. Die SV ist eine unmoralische und menschenrechtswidrige Doppelbestrafung. Und durch die von uns SVlern hinzunehmende, unrechtmäßige, unverhältnismäßige Unterbringung in der JVA fügt die SV den betroffenen Menschen &#150; mit dem Status eines gefangenen Bürgers ohne Strafe &#150; nicht nur physische, sondern und hauptsächlich psychische Schäden zu, die nach Art. 104 Grundgesetz eigentlich zu vermeiden sind. (2) (&#133;) Die menschenrechtlich erklärte Unschuldsvermutung wird außer Kraft gesetzt und der Verwahrte wird (teilweise unter extremen Bedingungen) dazu verurteilt, Beweise zu erbringen, dass er zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird &#150; gegenüber einem Gremium aus Staatsanwaltschaft, Gericht, JVA und anderen Beteiligten, z.B. Gutachter. Ein effektiver Rechtsschutz besteht nicht, unter anderem auch deshalb, weil eine Strafvollstreckungskammer (StVK) kein ordentliches Gericht ist, im Sinne eines eigentlich zuständigen Sondergerichtes, wie es die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fordert. (&#133;) Das Land Berlin hat mit dem Bau des teuren &#132;Knastes im Knast&#147; 60 Plätze geschaffen (wobei dies bereits längst hätte geschehen müssen), damit &#132;Menschen ohne Strafe&#147; (Sicherungsverwahrte, die Red.) länger festgehalten werden können. Dieses Gebäude hätte außerhalb des Gefängnisses gebaut werden müssen, mit Anbindung an die Infrastruktur der Stadt.</p>
<p><i>Wie bewerten Sie, dass die breite Spanne der Anlasstaten der primären Sicherungsverwahrung beibehalten wurde und wird?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Wenn die Sicherungsverwahrung abgeschafft ist, stellt sich diese Frage nicht mehr; bis dahin sollte das immer wieder behauptete Prinzip der Anwendung nur für gefährlichste Straftaten durch eine Begrenzung auf solche seinen Niederschlag finden.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Bei den Anlasstaten handelt es sich um Straftaten, die erheblich in die körperliche (und psychische) Unversehrtheit der Opfer eingreifen, daher ist der Katalog der Anlasstaten durchaus nachvollziehbar. Die Spanne ist ja auch insofern verkleinert worden, als z. B. ein Vermögensdelikt wie Betrug gerade nicht mehr als Anlassdelikt ausreichend ist. Im Übrigen ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zuletzt auch daran geknüpft, dass bereits einschlägige Vorverurteilungen mit einer bestimmten Straflänge vorliegen. Zeit, die in dem Fall nicht genutzt wurde, um an den Ursachen der Straftaten zu arbeiten.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Bei der SV handelt es sich meines Erachtens um reine &#132;Strafhaft&#147;, die nach der EMRK menschenrechtswidrig ist, zumal nicht nur die unverhältnismäßige Unterbringung jedem einzelnen Betroffenen &#132;Sonderopfer&#147; abverlangt. Die SVler, die ich kenne, sind sich ihrer Taten bewusst und würden auch ihre Opfer nicht verunglimpfen, geschweige denn die Taten bagatellisieren wollen. Jedem SVler wird jeden Tag neu bewusst, was für schreckliche Fehler er gemacht hat. Die Kriminalität der Menschen ohne Strafe zur &#132;Geisteskrankheit&#147; umzuschreiben, um Menschen weiter wegsperren zu können, scheint dabei das Ziel eines Justiz- und Polizeistaates zu sein. Dieses &#132;vorbeugende Aussortieren&#147; gleicht der Quadratur des Kreises und hat lediglich zum Ziel, einer, häufig von Medien aufgeheizten, Öffentlichkeit Sicherheit vorzugaukeln. Die Statistik von tatsächlichen Rückfalltätern bei den SVlern, analog zu den Strafgefangenen, spricht aber für sich.</p>
<p><i>Wie bewerten Sie die (Beibehaltung der) Gefährlichkeitsprognose als Anordnungsvoraussetzung?</i></p>
<p><b>Asprion </b>Ich kann mich da nur Mark Twain anschließen: &#132;Prognosen sind schwierig, vor allem, wenn es um die Zukunft geht&#147;. Selbst anerkannte forensische Gutachter, wie der Münchner Professor Dr. Nedopil gehen von einer hohen Fehlerquote bei Gefährlichkeitsprognosen aus. Die Rede ist da von 80 Prozent oder mehr falsch als gefährlich eingestuften Tätern. Rückfalluntersuchungen von als gefährlich eingestuften Tätern, die nicht in Verwahrung gekommen sind, bestätigen dies. Insbesondere ist hier die Arbeit von Michael Alex zu nennen. Auch von den 80 in 2010/2011 entlassenen Verwahrten sind kaum Rückfälle bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund halte ich Prognosen als Entscheidungsgrundlage für derart schwerwiegende Eingriffe in Freiheitsrechte als eine zu schwache Begründung. Wir sollten dabei bleiben, Taten zu verurteilen und nicht zukünftige mögliche Delikte.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b>  Da das Ziel der Sicherungsverwahrung der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schweren Straftaten ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die fortbestehende Gefährlichkeit durch eine Prognose ermittelt wird.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Die moderne Wissenschaft bezeichnet die Gefährlichkeitsprognose als &#132;Kaffeesatzleserei&#147;. Meiner Ansicht nach sollten 65 bis 70 Prozent der &#132;Menschen ohne Strafe&#147; sofort in die Freiheit entlassen werden, weil die gestellten Gutachten nicht von wirklich unabhängigen Gutachtern verfasst werden.</p>
<p><i>Wie bewerten Sie die Beibehaltung der nachträglichen Sicherungsverwahrung für sogenannte Altfälle, für nach Jugendstrafrecht Verurteilte und zur Tatzeit Heranwachsende? Wie bewerten Sie die Verknüpfung zwischen dem Urteil, in dem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, und einer späteren Freiheitsentziehung in Form der Sicherungsverwahrung?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Im Jugendstrafrecht hatte meines Erachtens die Sicherungsverwahrung nie einen Platz; der Alliierte Kontrollrat hat sie deshalb nach dem Krieg aus dem StGB gestrichen. Die allgemeine, nachträgliche Sicherungsverwahrung verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Die Hilfskonstruktion der &#132;psychischen Störung&#147; hinkt &#150; kranke Menschen gehören nicht verwahrt, sondern im Krankenhaus behandelt.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger </b>Keine Antwort.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Hier scheint es darum zu gehen, &#132;die Bude voll zu kriegen&#147;. Eine im Urteil angeordnete SV setzt voraus, dass der Strafvollzug oder die Psychiatrie keinerlei resozialisierende oder heilende Wirkung auf den festgehaltenen &#132;Menschen ohne Strafe&#147; hat. Verbunden mit einer am &#132;Strafende&#147; folgenden Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer und einem Beschluss zur weiteren Unterbringung in der SV weist dies meines Erachtens eine Art von &#132;Vernichtungswillen&#147; auf. Heranwachsende und / oder Jugendliche in die SV zu stecken ist noch weitaus menschenverachtender als der Fußtritt der Justiz gegen die Menschenwürde von Erwachsenen.</p>
<p><i>Wie bewerten Sie das sogenannte Therapieunterbringungsgesetz (ThUG), dass über vorbehaltliche Sicherungsverwahrung entscheidet?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Es sind trickreiche Versuche der Politik, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu umgehen. Dass das ThUG bislang vorwiegend bis ausschließlich in Bayern Anwendung findet, spricht für eine politische Anwendung, wenn man davon ausgeht, dass bayerische Straftäter sich nicht wesentlich von denen aus anderen Regionen Deutschlands unterscheiden. Was die von der großen Koalition beabsichtigte Einführung einer nachträglichen Therapieunterbringung angeht, habe ich mich mit einigen Kriminologen in einem offenen Brief an den Bundesminister der Justiz gewandt und dringend abgeraten, dies zu tun. Der Brief wurde inzwischen von vielen weiteren Unterstützern mit unterzeichnet. (siehe S. 39 ff. in dieser Ausgabe)</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Keine Antwort.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Das neue Therapieunterbringungsgesetz ist der Versuch, geistig gesunde Menschen in &#132;Haft&#147; zu behalten, die laut geltendem Gesetz sowie nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu entlassen und zu entschädigen wären. Das Gesetz wird ganz bestimmt für verfassungswidrig erklärt. Die &#132;Thesen&#147; der Justiz zur angeblichen Gefährlichkeit der zu entlassenen &#132;Menschen ohne Strafe&#147; werden einerseits durch die Inkompetenz von befangenen Gutachtern, andererseits durch die &#132;Unrechtsjustiz&#147; der Strafvollstreckungskammern fundiert. Weshalb gibt es eigentlich eine Strafvollstreckungskammer, wenn doch keine Haft mehr vorliegt und keine Strafe mehr vollzogen werden muss? Offenbar wirkt hier die Forderung des Ex-Bundeskanzlers Schröder: &#132;Wegsperren für immer.&#147; immer noch nach.</p>
<p><i>Was sind für Sie die derzeit augenscheinlichsten Konsequenzen der Reform?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Unnötige Investitionen in Gebäude und bürokratische Versuche, &#132;Therapie&#147;, &#132;Freiheitsorientierung&#147; und andere Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Die Ironie dabei ist, dass die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts nichts als die Wiederholung wesentlicher Grundsätze des Strafvollzugsgesetzes von 1977 sind, die längst hätten umgesetzt sein können. Dafür, dass inhaltlich wenig in Angriff genommen wird, spricht der kürzlich ergangene Beschluss einer Strafvollstreckungskammer, die einen Verwahrten aus der JVA Werl entlassen wollte, weil bei ihm nicht die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen durchgeführt wurden. Die Gelder würden sinnvoller für Unterstützungsmaßnahmen für Opfer von Straftaten verwendet. Deren Unterstützung betreibt die Politik im Wesentlichen vor allem auf der symbolischen, rhetorischen Ebene.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Für den Vollzug der Sicherungsverwahrung sind dies das Abstandsgebot, das durch die freizügigeren Rahmenbedingungen der Unterbringung deutlich wird und die Umsetzung des geforderten freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzuges.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b></p>
<ul>
<li> ein Fernseher mit größerer Diagonale</li>
<li> Ledersofa im vermeintlichen Gruppenraum</li>
<li> Verhöhnung durch die Umbenennung der Zellen in Zimmer</li>
<li>mehr Einkaufsmöglichkeiten, erhöhter Arbeitslohn sowie höheres Taschengeld</li>
<li> Selbstversorgung nebst Zulagen für Sonderkost</li>
<li> plötzliche Resozialisierungsbemühungen bei vollkommen perspektivlosen, desinformierten und desillusionierten Gefangenen</li>
<li> beschäftigungstherapeutische Werkstätten: Korbflechterei und Fahrradwerkstatt (wobei letztere tatsächlich Anforderungen an die Insassen stellt, die dortige Arbeit gleicht der einer Werkstatt draußen)</li>
<li>tägliche Aufschlusszeiten</li>
<li> eine &#132;Leerzelle&#147; als Ausgleich für die fehlenden, vom Gesetzgeber festgelegten Quadratmeter &#132;Wohnfläche&#147;</li>
<li> eine Staatsanwältin (die lediglich in Paragraphen denkt) als Vollzugsleiterin</li>
<li>eine höhere Dichte der Gruppenleiter/innen und Psychologen/innen bei den derzeit in dieser JVA untergebrachten SVlern </li>
</ul>
<p>Eine wirkliche Förderung zur Erreichung der Entlassung wird sicher nicht so gewährleistet, wie es das Gesetz verlangt und wie es vom höchsten Gericht der BRD beschlossen worden ist. Undenkbar, dass Entscheidungen mit den SVlern getroffen werden; schließlich geht alles über deren, also unsere, Köpfe hinweg. Hier wird Vereinbarungsfähigkeit erwartet und verlangt, jedoch nicht erwidert.</p>
<p><i>Wie ist Ihr Eindruck vom neuen »freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzept«?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Ich halte dies für nicht umsetzbar. Zum einen sind es nach wie vor Gefängnisse, die dies tun sollen. Und ein freiheitsorientiertes Gefängnis ist in sich ein Widerspruch. Das hat bereits die Nicht-Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes von 1977 gezeigt, in dem der Offene Vollzug als Regelvollzug formuliert war, was bis heute nicht umgesetzt ist. Zum anderen ist fraglich, ob der &#132;Therapieglaube&#147; des Bundesverfassungsgerichts realitätsgerecht ist. Es stellt sich die Frage, ob alle betroffenen Verurteilten therapiebedürftig oder therapiefähig sind und ob die bestehenden Einrichtungen jemals ein geeignetes therapeutisches Setting erreichen können.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger </b>Das Bundesverfassungsgericht hat einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug der Sicherungsverwahrung gefordert. Es hat klargestellt, dass es nicht ausreicht, nur die (standardisierten) Angebote und Mittel des Strafvollzuges zu nutzen. Den Sicherungsverwahrten ist eine Entlassungsperspektive zu eröffnen. Dies bedeutet, dass individuelle und intensive Behandlungs- und Betreuungsangebote zu unterbreiten sind, wenn Standardmaßnahmen nicht ausreichen. Aus diesem Grund spielen psychologische; aber auch in großem Umfang psychiatrische Angebote eine zentrale Rolle im Vollzug der Sicherungsverwahrung, weil im Regelfall nur über die erfolgreiche Absolvierung dieser Maßnahmen eine Reduzierung der prognostizierten Gefährlichkeit möglich und erst dann eine Entlassung denkbar ist. Eine Intensivierung dieser Bemühungen der Vollzugsbehörden ist daher nötig. <br />Aber: trotz vielfältiger Angebote und intensiver Anstrengungen werden wir nicht jeden erreichen! Die Bemühungen der Vollzugsbehörden sind das Eine, die Angebote müssen auch genutzt werden. Und hierzu sind die Einsicht der Sicherungsverwahrten, dass therapeutische Behandlung erforderlich ist, sowie die Akzeptanz der angebotenen Maßnahmen nötig. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Sicherungsverwahrten, sondern gleichermaßen auch für die Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung, denen auch intensive Angebote zur Reduzierung der Gefährlichkeit gemacht werden, um den Antritt der Sicherungsverwahrung möglichst zu vermeiden. (&#133;) <br />Die Forderung eines freiheitsorientierten Vollzuges zielt darauf ab, den Kontakt der in der Regel langjährig inhaftierten Sicherungsverwahrten zur Außenwelt, vorzugsweise zu Angehörigen, zu erhalten oder neu zu schaffen. In Niedersachsen steht den Sicherungsverwahrten aus diesem Grund mindestens eine Ausführung im Monat zu, sofern sie noch keine weitergehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen in Anspruch nehmen dürfen. Es sollen jedoch auch &#150; wenn Sicherheitsaspekte nicht dagegen sprechen &#150; möglichst selbständige vollzugsöffnende Maßnahmen wie z.B. Ausgang ermöglicht werden. Auch die Freiheitsorientierung ist ein wichtiges Standbein unserer Arbeit, wenn man das Ziel einer Entlassung in die Freiheit in ein Leben ohne weitere Straftaten verfolgt. Langjährig Inhaftierte ohne Außenkontakte verlieren den Bezug zur Gesellschaft und es gehen wichtige Entwicklungen an ihnen vorbei, deren Kenntnis aber nötig ist, um eine stabile Existenz nach der Entlassung zu schaffen und zu erhalten. Die Unfähigkeit, sich in diese veränderte Gesellschaft zu integrieren, ist durchaus ein Faktor, der neue Straftaten begünstigen kann.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Freiheitsorientierte und therapieausgerichtete Gesamtkonzepte im Strafvollzug, analog bei der SV, sind reine Makulatur. Sie dienen dazu, den Vorgaben des BVerfG pro forma gerecht zu werden. Der Berliner Gesamtvollzug ist aufgrund der freiheitsfeindlichen und antidemokratischen Strukturen (als quasi &#132;totales System&#147;) nicht fähig, die Behandlungsmaßnahmen, wie sie sonst in anderen Bundesländern zumindest ansatzweise umgesetzt werden, durchzuführen. Eine solche Behandlung müsste darauf ausgerichtet sein, zu vermeiden, dass ein Strafer die SV nach Haftende antreten muss, respektive die begonnene SV schnellstmöglich beenden zu können. Aber die Vorgaben werden nicht umgesetzt, auch weil es nach wie vor Beamte des Vollzuges sind, die nun eine &#132;Betreuung&#147; durchführen müssen. Diese erfordert enorme Fähigkeiten im sozialen Umgang mit &#132;Menschen ohne Strafe&#147;. Die meisten SVler kennen diese Beamten bereits seit vielen Jahren, entsprechend voreingenommen sind sie ihnen gegenüber.</p>
<p><i>Sind die richterlichen Beschlüsse zu gesonderten Abteilungen und Gebäuden zur deutlichen Trennung zwischen Strafhaft und SV umgesetzt bzw. umsetzbar?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Das kann ich nicht beurteilen; dies müsste in einer umfassenden Evaluation bundesweit erkundet werden.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung unter anderem das sogenannte Abstandsgebot und den Trennungsgrundsatz formuliert. Beide Grundsätze werden durch die JVA Rosdorf umgesetzt. Die JVA Rosdorf ist seit dem 01. Juni 2013 für den Vollzug der Sicherungsverwahrung niedersächsischer und bremischer Sicherungsverwahrter zuständig. Hierfür ist innerhalb der bestehenden Anstalt eine baulich und räumlich abgetrennte (Trennungsgebot) Abteilung für die Unterbringung von Sicherungsverwahrten errichtet worden. Den Sicherungsverwahrten stehen Unterkunftsbereiche zur Verfügung, die sich in Größe und Ausgestaltung klar von den Hafträumen für Strafgefangene unterscheiden (Abstandsgebot) und im Rahmen des Wohngruppenvollzuges können großzügig angelegte Gemeinschaftseinrichtungen genutzt werden. Die Entscheidung, eine Abteilung innerhalb einer bestehenden Anstalt zu errichten, bietet im Gegensatz zu einer gesonderten Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung den Vorteil, bereits bestehende Infrastruktur z.B. für Besuch, Arbeit, Ausbildung und Freizeit nutzen zu können. Gruppenangebote, die Strafgefangenen gemacht werden, können von Sicherungsverwahrten ebenfalls in Anspruch genommen werden. Angesichts der im Verhältnis zu den Strafgefangenen nur kleinen Zahl der Sicherungsverwahrten in Niedersachsen bietet dies die Chance für eine breitere Palette von Angeboten. Die bisherige Praxis in Rosdorf hat gezeigt, dass diese Möglichkeit von den Sicherungsverwahrten auch genutzt wird.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Durch die unverhältnismäßige Unterbringung in der JVA ist das sogenannte Abstandsgebot nicht gewährleistet. Selbst durch den Umzug in den Neubau auf dem Gelände der JVA gäbe es nicht genügend Zwischenraum. Der Vollzug der SV bleibt dem einfachen Strafvollzug sehr ähnlich &#150; der Berliner SV-Vollzug ist nahezu eine Kopie des Strafvollzugs und berücksichtigt das notwendige Abstandsgebot in keinster Weise. (&#133;) Der Gesetzgeber hat dem Vollzug alle Möglichkeiten gegeben, gesetzliche Vorgaben im Sinne der Betroffenen umzusetzen, aber es findet weder eine generelle Förderung zur Minimierung einer wahrscheinlichen Gefährlichkeit statt, noch eine therapiegerichtete Behandlung, die sich auf eine Freilassung orientiert.</p>
<p><i>Wie ist Ihr Eindruck von den in Aussicht gestellten Neuerungen &#150; z.B. für die Sicherungsverwahrten in Berlin: viermalige »Ausführung« im Jahr in Begleitung von BeamtInnen, Anspruch auf zehn statt einer Besuchsstunde im Monat und &#150; abgesehen von dem Nachtverschluss zwischen 21.30 und 6 Uhr &#150; »Bewegungsfreiheit« im Gebäude. Weiterhin: Anspruch auf Selbstverpflegung &#150; mittels 75 Prozent mehr Lohn als Strafgefangene, maximal 300 Euro und Erhöhung des Schlüssels der psychologischen Betreuung.</i></p>
<p><b>Asprion</b> Glaubt jemand, dass das wirklich nützt? Und: Was sollen die Strafgefangenen im Regelvollzug davon halten? Können diese nicht auf den Gedanken kommen, dass diese Regelungen Ihnen mindestens genauso zustehen, wenn man das Strafvollzugsgesetz ernst nimmt, zumal sie ja nicht als so gefährlich und schwierig angesehen werden?</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Die in der Fragestellung genannten Aspekte sind Ausfluss des Abstandsgebotes und der Freiheitsorientierung, die das Bundesverfassungsgericht gefordert hat. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch keine konkreten Vorgaben zur Umsetzung dieser Grundsätze gemacht, so dass sich die Umsetzung in den Bundesländern durchaus unterscheiden kann. Niedersachsen z.B. eröffnet den Sicherungsverwahrten, wie bereits beschrieben, den Anspruch auf mindestens eine monatliche Ausführung, sofern noch keine weitergehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen möglich sind. Es wird in Niedersachsen auch kein Besuchskontingent festgesetzt, da auch die Besuchsmöglichkeiten ein wesentlicher Baustein der Freiheitsorientierung ist. Aber unabhängig davon, auf welche Weise und in welchem Umfang diese Grundsätze umgesetzt werden, sind sie wichtige Teilaspekte der Vorbereitung der Sicherungsverwahrten auf ein Leben in Freiheit, das das Ziel des Vollzuges auch der Sicherungsverwahrung ist. Kritisch lässt sich in diesem Zusammenhang meines Erachtens nur fragen, aus welchen Gründen gerade Sicherungsverwahrten diese Vorteile gewährt werden, da auch für Strafgefangene das Ziel einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft gilt.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Diese allgemeinen Veränderungen für die SVler können nicht ohne weiteres als solche angenommen werden. Die &#132;Ausführungen&#147; (viermal im Jahr) führen eher dazu, dass sich der Betroffene wie ein Hund fühlt, der mal &#132;Gassi&#147; geführt wird. Solange das &#132;Gewaltenverhältnis&#147; im SV-Vollzug praktiziert wird, bleibt es Gefängnis. Insbesondere sind alle grundrechtlich beschränkenden Maßnahmen des Strafvollzuges auch für die SV gültig und selbst unmittelbarer Zwang. Zellen- und Körperdurchsuchungen zeigen an, dass man im &#132;Knast&#147; ist. Die JVAs haben es geschafft, der Öffentlichkeit weiszumachen, dass es uns hier gut geht und alles den Vorgaben entspricht. Ich widerspreche dem ganz vehement und fordere nach wie vor die Freilassung. Die unverhältnismäßige Unterbringung, die wir hinnehmen müssen, ist nicht tragbar. (&#8230;) Die meisten hier haben bis heute einen schlimmeren Vollzug erlebt, als es den Menschen draußen jemals bewusst werden kann, da die Stellungnahmen eine andere Sprache sprechen. Es ist und bleibt uneingeschränkt ein Vollzug wie im Gefängnis.</p>
<p><i>Welche Rolle haben psychologische Beratungs- und Betreuungsangebote? Was bewirkt die Zusammenarbeit mit Bewährungshelfern, was kann/könnte sie bewirken? </i></p>
<p><b>Asprion </b>Die Erfahrungen mit den im Jahr 2010 kurzfristig und unvorbereitet aus der Verwahrung entlassenen Sicherungsverwahrten zeigten übereinstimmend folgendes Bild: In den Anstalten wurden sie als gefährlich und nicht therapierbar oder therapiebereit abgeschrieben. Nach der Entlassung waren sie überwiegend überraschend kooperativ, arbeiteten mit ihren BewährungshelferInnen gut zusammen und ließen sich auf therapeutische Angebote ein; dies sowohl bei den ihnen per Weisung auferlegten Kontakten zu den Forensischen Ambulanzen als auch auf freiwilliger Basis bei niedergelassenen Therapeuten. Sie haben damit real den Nachweis erbracht, dass die bestehenden ambulanten Dienste angenommen werden und wirken. Im Detail habe ich zwei Beispiele in meinem Buch Gefährliche Freiheit? Das Ende der Sicherungsverwahrung, erschienen 2012 im Verlag Herder, dargestellt.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Wie gesagt, kommt den Behandlungsmaßnahmen eine zentrale Bedeutung zu, weil der Weg zur Entlassung im Regelfall nur über die erfolgreiche Absolvierung solcher Angebote führen wird. Überwiegend wird es hier um Angebote von Psychologen oder Psychiatern gehen, aber auch das Erlernen sozialer Kompetenzen wird einen Schwerpunkt setzen, so dass die Bedeutung sogenannter niederschwelliger Gruppenmaßnahmen im Freizeitbereich nicht zu unterschätzen ist.<br />Die Zusammenarbeit mit Bewährungshelfern war und ist unverzichtbar, um einen abrupten Wechsel von der intensiven Betreuung und Unterstützung während des Vollzuges in eine unbetreute Entlassungssituation zu vermeiden. Langjährig Inhaftierte benötigen auch in der Zeit nach der Entlassung einen Ansprechpartner, der sie in schwierigen Situationen unterstützt.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Beratung und Betreuung soll in meinen Augen die SVler haftfähig halten. Sie dienen einem Prinzip von Sicherheit und Ordnung, das versucht, teilweise schwer verzweifelte &#132;Menschen ohne Strafe&#147; von Suiziden abzuhalten. (&#133;) Es unterstützt den Umstand, dass ein SVler niemals wieder wird wirklich frei sein können. (&#133;) Die SV gibt den JVA-Beamten ein explizites Betätigungsfeld für eine absolute soziale Kontrolle und ist gleichzeitig ein einzigartiges Experimentierfeld für psychiatrische und soziologische Maßnahmen &#150; ähnlich einer &#132;totalitären Hygiene&#147;. (&#8230;)</p>
<p><i>Wie wirkt sich Ihrer Erfahrung nach die vorbehaltene Sicherungsverwahrung als Standardmaßnahme auf Resozialisierungsbemühungen im Strafvollzug aus (bzw. wie wird sie sich voraussichtlich auswirken)?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Zum einen kann es zu einer vordergründigen Anpassung kommen, eine authentische Zusammenarbeit mit dem Fachpersonal der Anstalten wird schwieriger bis unwahrscheinlich. Zum anderen wird möglicherweise das Denunziantentum in den Anstalten gefördert werden. Für ein notwendiges Minimum an Vertrauen, das eine Behandlung braucht, bleibt da kaum mehr Raum.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung könnte sich als Motivationsfaktor für die Behandlungsbemühungen während der Strafhaft erweisen. Wie bereits beschrieben, ist die Erkenntnis der Strafgefangenen, dass sie therapeutische Unterstützung benötigen und dass sie aktiv daran mitwirken müssen, nicht immer gegeben. Die Verurteilung zu einer Strafe, deren Ende auf den Tag genau berechnet ist, kann dazu verleiten, sich der Anstrengung einer Therapie nicht zu unterziehen.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Es wird medial und auch seitens der Justiz ein Klima der Angst geschaffen und die Anpassung der SVler an ihre Situation als vergebliches Unterfangen dargestellt. Dabei ist eine umfassende Anpassung an die Gesellschaft auch deshalb fast unmöglich, weil es an effektivem Rechtsschutz für die &#132;Menschen ohne Strafe&#147; fehlt. Da der derzeit betriebene Vollzug der SV im Strafvollzug weder willens noch imstande ist, eine adäquate Sozialisierung zu erbringen, wird die Resozialisierung von vornherein unmöglich. Die SV sollte, wenn schon nicht abwendbar, zumindest im Vollzug dafür Sorge tragen, dass der &#132;Mensch ohne Strafe&#147; so gut behandelt wird wie nur möglich und so schnell als möglich frei gelassen werden kann. Präventivhaft ist meines Erachtens eine Maßnahme, die den Menschen draußen &#132;Sicherheit&#147; vermitteln soll. (&#133;) Die meisten Menschen denken wahrscheinlich, dass wir mit jedem neuen Sozialarbeiter weiter &#132;nach vorne&#147; kommen, aber tatsächlich ist mit jedem Wechsel, mit jeder neuen Regelung ein Neubeginn verbunden, der unsere Situation in einer &#132;Schleife&#147; hält. Eine wirkliche Behandlung findet nicht statt. Es wird uns in dieser Hinsicht auch kein Vertrauen entgegengebracht, ich habe gar keine Gelegenheit, eine &#132;Veränderung&#147; zu zeigen. Jemanden an die &#132;lange Leine&#147; zu nehmen, ist das eine, aber wir werden eher an Gummibändern gehalten, die uns in hohem Bogen zurück katapultieren, wenn wir eine Bewegung zu viel machen.</p>
<p><i>Wie bewerten Sie im Hinblick auf Entlassungen die verschiedenen Erweiterungen der Führungsaufsicht (Betreuung in der psychiatrischen Ambulanz, elektronische Aufenthaltsüberwachung), wie entsprechende polizeiliche Observierungsmaßnahmen?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Die Unterstützung durch forensische Ambulanzen ist ein Schritt in eine gute Richtung. Die elektronische Überwachung wird bereits von der Polizei überwiegend als nicht nützlich bewertet; die offenen polizeilichen Observationen bedeuten praktisch eine Wiederkehr des Prangers. Insgesamt sind die Maßnahmen Ausdruck der Tendenz der Abkehr vom helfenden Wohlfahrtsstaat hin zu einem punitiven Überwachungsstaat. Straftaten verhindern sie nicht wirklich in dem suggerierten Ausmaß.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger </b>Die Einrichtung psychiatrischer Ambulanzen und in speziellen Fällen auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung sind wichtige Aspekte in der Entlassungsphase der Sicherungsverwahrten, die den Übergang von der Inhaftierung in die Freiheit erleichtern. Die Ambulanzen bieten die Möglichkeit einer Nachbetreuung und Nachbehandlung der Entlassenen, die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann in geeigneten Fällen bei der Überprüfung der Einhaltung von Weisungen (z.B. bestimmte Orte nicht aufzusuchen) unterstützen.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147; </b>Es ist und bleibt eine totale Kontrolle. Würde uns mehr vertraut werden, gäbe es sicherlich mehr SVler, die mit einer elektronischen Fußfessel entlassen werden würden. Dennoch macht sich vermutlich niemand klar, was eine Freilassung für den einzelnen Betroffenen bedeutet, wenn er unter dieser totalen Kontrolle steht und gleichzeitig von Behörden fremdbestimmt wird, die einen schwer bestrafen können, allein nur, wenn er eine rote Ampel überqueren würde. Wenn die Behörden so mit uns zusammenarbeiten würden, dass wir unsere Bürgerrechte wahrnehmen könnten, wären viel mehr dieser Maßnahmen hinnehmbar. Aber das ist nicht der Fall. Es wird nicht mit uns, sondern über uns hinweg geredet. Für mich symbolisieren die derzeit festgehaltenen &#132;Bürger ohne Strafe&#147; in der unverhältnismäßigen Unterbringung und die Maßnahmen in Psychiatrien, Alten- und Kinderheimen sowie im Knast doch sehr die &#132;kranke Gesellschaft&#147;.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>(1) BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011, Nr. 1-178.</p>
<p>(2) Artikel 104 Abs. 1 GG verbietet seelische und körperliche      Misshandlung.</p>
<p>(3) Nachträgliche Sicherungsverwahrung &#150; ein rechtsstaatliches und kriminalpolitisches Debakel; Felix-Verlag 2010/2013.</p>
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		<title>&#8222;Die Gerichte stellt die neue Rechtslage vor erhebliche Probleme&#8220;. Sebastian Scharmer zur Realität der SV-Reform in Rechtsprechung und Vollzugspraxis</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 29-32 SEBASTIAN&#160;SCHARMER Jahrgang 1977, ist sei 2006 in Berlin als Rechtsanwalt t&#228;tig. Er hat sich u.a. auf die Bereiche Straf-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht spezialisiert und vertritt seit Jahren zahlreiche Insassen der Sicherungsverwahrung. Sebastian Scharmer hat mit seinen Mandaten wesentlich dazu beigetragen, dass das deutsche System der (nachtr&#228;glichen) Sicherungsverwahrung [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 29-32</p>
<p><i>SEBASTIAN&nbsp;SCHARMER </i></p>
<p><i>Jahrgang 1977, ist sei 2006 in Berlin als Rechtsanwalt t&auml;tig. Er hat sich u.a. auf die Bereiche Straf-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht spezialisiert und vertritt seit Jahren zahlreiche Insassen der Sicherungsverwahrung. Sebastian Scharmer hat mit seinen Mandaten wesentlich dazu beigetragen, dass das deutsche System der (nachtr&auml;glichen) Sicherungsverwahrung vom Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte f&uuml;r menschenrechtswidrig befunden wurde.</i></p>
<p><i>Im Interview spricht er &uuml;ber den Minimalismus von Gesetzgeber und Exekutive bei der Erf&uuml;llung der h&ouml;chstrichterlichen Vorgaben zur Gestaltung der Sicherungsverwahrung, und &uuml;ber die mangelnde Courage der deutschen Gerichte, endlich einmal Konsequenzen aus der mangelhaften Umsetzung der SV-Reformen zu ziehen.</i></p>
<p><i>Wie bewerten Sie die Entscheidungen des Europ&auml;ischen Gerichtshofes f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) zum deutschen System der Sicherungsverwahrung aus heutiger Sicht? Haben sich die damit verbundenen Hoffnungen auf eine Besserung der Situation der SVler erf&uuml;llt?</i></p>
<p>Leider nur zum Teil. Der EGMR hatte damals im Kern bem&auml;ngelt, dass die nachtr&auml;gliche Anordnung oder Verl&auml;ngerung der Sicherungsverwahrung gegen Artikel&nbsp;5 Absatz&nbsp;1 und gegen Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;1 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verst&ouml;&szlig;t, weil sie sich zum einen f&uuml;r die Betroffenen nicht anders darstellt, als die Verl&auml;ngerung ihrer Strafe und zudem nicht r&uuml;ckwirkend angeordnet werden darf. Der Gerichtshof hat sich insbesondere mit dem Bericht des CPT [1] auseinandergesetzt, der die Situation von Sicherungsverwahrten in der JVA Berlin-Tegel untersuchte. Daraus folgte national letztlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.&nbsp;Mai 2011, mit der alle damaligen Regelungen zur Sicherungsverwahrung aufgehoben, der Gesetzgeber zur Neuregelung und die Exekutive zur faktischen Neuausgestaltung binnen zwei Jahren aufgefordert wurden. Statt nun die Chance zu nutzen, grunds&auml;tzlich &uuml;ber Sinn und Unsinn von pr&auml;ventivem Freiheitsentzug auf mehr als unsicherer prognostischer Basis zu diskutieren, &uuml;ber eine Abschaffung oder zumindest grunds&auml;tzliche Reform der Sicherungsverwahrung nachzudenken, verfolgten wesentliche Teile der Politik und der Verwaltung schlicht das Ziel, so wenig wie m&ouml;glich zu &auml;ndern, um am Ende m&ouml;glichst viele Sicherungsverwahrte nicht entlassen zu m&uuml;ssen. Geradeso sollten die Vorgaben aus Stra&szlig;burg und Karlsruhe noch eingehalten werden &#8211; und keinen Millimeter mehr.</p>
<p>Noch nicht einmal das ist gelungen. Durch den massiven gesetzlichen Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wird potentiell die Zahl der Betroffenen eher steigen, als sinken. Selbst die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung ist letztlich zumindest f&uuml;r &#8222;Altf&auml;lle&#8220; nicht abgeschafft worden. Noch heute erlaubt &sect;&nbsp;66 StGB bei Verst&ouml;&szlig;en gegen das Bet&auml;ubungsmittelgesetz oder Raubtaten ohne Gewalteinwirkung die Anordnung von Sicherungsverwahrung.</p>
<p>Praktisch sa&szlig;en am 1. Juni 2013 meine Mandanten in der JVA Tegel immer noch im selben Haftraum, auf derselben Station und unter den nahezu gleichen Bedingungen, wie sie zuvor der EGMR in seiner Entscheidung aus 2009 dargestellt und kritisiert hatte. F&uuml;r den Neubau, der nach den Vorgaben aus Karlsruhe am 1. Juni 2013 h&auml;tte bezogen werden m&uuml;ssen, war gerade erst im Dezember zuvor der Grundstein gelegt worden &#8211; da waren bereits eineinhalb Jahre der zweij&auml;hrigen Frist bereits abgelaufen. Dann kam &#8222;&uuml;berraschend&#8220; ein &#8222;harter Winter&#8220; in Berlin, so dass sich der Bau weiter verz&ouml;gerte. Heute &#8211; im September 2014 &#8211; ist &#8222;geplant&#8220;, dass im n&auml;chsten Monat die ersten Sicherungsverwahren einziehen. Nicht anders sieht es mit dem Angebot spezifischer Therapieangebote oder gar der Gew&auml;hrung von ausreichenden Lockerungen aus. Dagegen blieben alle Rechtsmittel &#8211; bis zum Bundesverfassungsgericht &#8211; ohne Erfolg. Kein Gericht wollte die Konsequenz der Feststellung, dass die Vorgaben zur Reform tats&auml;chlich nicht umgesetzt worden waren, tragen &#8211; das w&auml;re n&auml;mlich die sofortige Entlassung vermeintlich gef&auml;hrlicher Menschen gewesen.</p>
<p><i>Hat sich die deutsche Rechtsprechung den europ&auml;ischen Vorgaben angepasst, oder wo sehen Sie gegebenenfalls weiteren Nachbesserungsbedarf?</i></p>
<p>Die Gerichte stellt die neue Rechtslage vor erhebliche Probleme. Aktuell l&auml;uft langsam die erste Welle der Monitoringverfahren nach &sect;&nbsp;119a Strafvollzugsgesetz an. Danach sollen die Strafvollstreckungskammern alle zwei Jahre &uuml;berpr&uuml;fen, ob eine ausreichende Behandlung im Vollzug zur Vermeidung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angeboten wird. Erstmals sind die Gerichte also von Gesetzes wegen dazu aufgefordert, kritisch die Vollzugssituation von Inhaftierten zu beleuchten und nicht &#8211; wie zuvor oft praktisch gehandhabt &#8211; schlicht die Angaben von Vollzugsanstalten als wahr zu unterstellen. Das ist f&uuml;r viele Richterinnen und Richter ein echter &#8211; und seit langem notwendiger &#8211; Paradigmenwechsel. Dabei gibt es durchaus auch gute Ans&auml;tze, allerdings f&uuml;r derart aufwendige Verfahren zu wenig Personal und letztlich auch zu wenig Erfahrung und Fortbildung. Wollen sich Gerichte sachverst&auml;ndigen Rat holen, ist es aufgrund der Masse der Verfahren schwierig, Gutachter zu finden und noch schwieriger, solche zu beauftragen, die gen&uuml;gend Wissen, Erfahrung und vor allem n&ouml;tige Distanz zur Institution des Vollzugs aufweisen. Notwendige Konsequenz kann allein die &Auml;nderung der Gesetzesgrundlagen sein. Eine Abschaffung der SV &#8211; oder zumindest eine Eingrenzung auf schwerste Anlasstaten &#8211; w&uuml;rde Mittel freisetzen, die im Strafvollzug f&uuml;r Behandlungsangebote f&uuml;r alle Gefangenen dringend ben&ouml;tigt werden. Eine bessere Resozialisierung aller Gefangenen ist meiner Meinung wesentlich effektiver geeignet, um R&uuml;ckfallgefahren insgesamt zu senken, als das pr&auml;ventive Wegsperren einer nach mehr als unsicheren Prognosekriterien ausgesuchten kleinen Gruppe.</p>
<p><i>Entspricht die gesetzliche Reform der Sicherungsverwahrung in Deutschland den Vorgaben des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte? Wo sehen Sie gegebenenfalls Nachbesserungsbedarf?</i></p>
<p>Aus meiner Sicht ist die Sicherungsverwahrung abzuschaffen. Dann g&auml;be es auch nichts nachzubessern. Wenn man aber die Linie einer mit Konventionsrecht kompatiblen Sicherungsverwahrung verfolgen will, g&auml;be es beim aktuellen Stand immer noch gesetzlichen Handlungsbedarf. Beispielsweise geh&ouml;ren zumindest die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung und alle sp&auml;ter im Rahmen von Etikettenschwindel umgetauften Ma&szlig;nahmen, wie etwa das Therapieunterbringungsgesetz, aufgehoben. Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung d&uuml;rfte ebenfalls nur schwer mit den Vorgaben aus Stra&szlig;burg vereinbar sein, denn der Vorbehalt im Urteil stellt letztlich nichts anderes dar als einen T&uuml;r&ouml;ffner, um dann doch neue Tatsachen aus der Vollzugszeit zur Anordnung der Sicherungsverwahrung heranzuziehen. Dann w&auml;re die Sicherungsverwahrung wiederum nicht aufgrund der Anlasstat im urspr&uuml;nglichen Urteil und der daraus vermeintlich resultierenden Gef&auml;hrlichkeit angeordnet, sondern faktisch nachtr&auml;glich. Daneben fehlen in den zahlreichen neuen L&auml;ndergesetzen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung Regelungen, die den notwendigen Abstand zum Strafvollzug konsequent ausgestalten w&uuml;rden. Sicherungsverwahrte sind praktisch weit davon entfernt hinter Mauern so zu leben, wie es eine Angleichung an die Lebensverh&auml;ltnisse in Freiheit erlauben w&uuml;rde.</p>
<p><i>Die zahlreichen Gerichtsentscheidungen zur Sicherungsverwahrung haben die &ouml;ffentliche Aufmerksamkeit f&uuml;r das Thema gesteigert. Hat sich aus Ihrer Sicht die Wahrnehmung von Sicherungsverwahrten in der Bundesrepublik in den letzten Jahren ge&auml;ndert und wenn ja, wie?</i></p>
<p>W&auml;hrend die Fach&ouml;ffentlichkeit &#8211; auch &uuml;ber einen interessierten Kreis von Vollzugskritikern hinaus &#8211; das Thema inzwischen differenzierter diskutiert, ist die Wahrnehmung in der breiten &Ouml;ffentlichkeit und in den Medien nach wie vor von populistischen Scheinrealit&auml;ten gepr&auml;gt. Es herrscht die Vorstellung, Sicherungsverwahrte w&auml;ren allesamt unverbesserliche &#8222;Kindersch&auml;nder und M&ouml;rder&#8220;, die f&uuml;r immer weggesperrt werden m&uuml;ssten. Selbst Minimalstandards bei der Unterbringung werden als &#8222;Hotelvollzug&#8220; diffamiert; die Entscheidungen aus Stra&szlig;burg und Karlsruhe als notwendiges &Uuml;bel angesehen. Deswegen ist meines Erachtens &uuml;ber die Fach&ouml;ffentlichkeit hinaus Aufkl&auml;rungsarbeit wichtig. Nur so kann auch die &ouml;ffentliche Diskussion zu einer notwendigen weiteren Gesetzesreform beitragen.</p>
<p><i>Herzlichen Dank f&uuml;r das Gespr&auml;ch!</i></p>
<p>[1] CPT &#8211; Europ&auml;isches Komitee zur Verh&uuml;tung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Die Staatenberichte des CPT zu Deutschland sind abrufbar unter <a href="http://www.cpt.coe.int/en/states/deu.htm" target="_blank" rel="noopener">www.cpt.coe.int/en/states/deu.htm</a>.</p>
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		<title>Offener Brief zur nachträglichen Therapieunterbringung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/offener-brief-zur-nachtraeglichen-therapieunterbringung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/offener-brief-zur-nachtraeglichen-therapieunterbringung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 39-42 (Red.) Der folgende Offene Brief wurde am 12. Dezember 2013 an die damals amtierende Bundesjustizministerin, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, abgeschickt, mit der freundlichen Bitte um Weiterleitung an&#160; ihren Nachfolger bzw. ihre Nachfolgerin. Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat am 6. Februar 2014, als Privatperson,&#160; auf den Brief&#160; reagiert und betont, dass sie [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 39-42</p>
<p><i>(Red.) Der folgende Offene Brief wurde am 12. Dezember 2013 an die damals amtierende Bundesjustizministerin, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, abgeschickt, mit der freundlichen Bitte um Weiterleitung an&nbsp; ihren Nachfolger bzw. ihre Nachfolgerin. Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat am 6. Februar 2014, als Privatperson,&nbsp; auf den Brief&nbsp; reagiert und betont, dass sie sich als Ministerin &#8222;strikt gegen eine nachtr&auml;gliche Therapieunterbringung eingesetzt&#8220; habe. Ferner: &#8222;Viele Argumente stehen in dem offenen Brief. Es wird dringend eine &ouml;ffentliche Debatte gebraucht&#8220;.&nbsp; </i></p>
<p><i>Der offene Brief wurde im Januar 2014 an den neuen Bundesjustizminister, Heiko Mass abgeschickt. Den 39 Erstunterzeichner_innen hatten sich zu diesem Zeitpunkt 18 Organisationen und 112 Einzelpersonen angeschlossen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 antwortete der Bundesjustizminister Heiko Maas darauf wie folgt: </i></p>
<p><i>&#8222;Mir ist sehr wohl bewusst, welche Probleme eine nachtr&auml;gliche Unterbringungsm&ouml;glichkeit im Strafrecht aufwirft und notwendigerweise aufwerfen muss, gleich wie sie im Einzelnen ausgestaltet ist. Es wird sicherlich noch hinreichend Gelegenheit geben, einzelne Aspekte, die auch im offenen Brief angesprochen sind, vertieft zu er&ouml;rtern. In der Grundsatzfrage, ob eine solche Unterbringungsm&ouml;glichkeit unter dem Kompetenztitel des Strafrechts geschaffen werden sollte, hat sich der Gesetzgeber allerdings, nicht zuletzt beeinflusst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004, schon vor einiger Zeit entschieden, und die Koalitionsvereinbarung f&uuml;r diese Wahlperiode kn&uuml;pft jedenfalls insoweit an diese Grundsatzentscheidung an.&#8220;</i></p>
<p>Sehr geehrter Herr Bundesjustizminister,</p>
<p>im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist unter Ziffer 5.1. vorgesehen:</p>
<p><i>&#8222;Zum Schutz der Bev&ouml;lkerung vor h&ouml;chstgef&auml;hrlichen, psychisch gest&ouml;rten Gewalt- und Sexualstraft&auml;tern, deren besondere Gef&auml;hrlichkeit sich erst w&auml;hrend der Strafhaft herausstellt, schaffen wir die M&ouml;glichkeit der nachtr&auml;glichen Therapieunterbringung.&#8220;</i></p>
<p>Wir sind ein Arbeitskreis aus Wissenschaft und Praxis, der sich seit einem Jahr mit den Entwicklungen im Bereich der freiheitsentziehenden Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung kritisch auseinandersetzt. Das Vorhaben einer nachtr&auml;glichen Therapieunterbringung lehnen wir nachdr&uuml;cklich ab. Gegen deren Einf&uuml;hrung sprechen insbesondere die folgenden Gr&uuml;nde:</p>
<p><b>1. Umetikettierung:</b> Mit der &#8222;nachtr&auml;glichen Therapieunterbringung&#8220; w&uuml;rde die &#8222;nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung&#8220; unter einem anderen Namen wiedereingef&uuml;hrt (vgl. auch &sect;&nbsp; 2 Abs.&nbsp; 2 ThUG in der Fassung vom 5.12.2012 mit der Unterbringungsm&ouml;glichkeit in der Sicherungsverwahrung), obwohl dieses Instrument sich nach &uuml;bereinstimmender Auffassung in Wissenschaft und Praxis nicht bew&auml;hrt hat, f&uuml;r den Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich ist und daher folgerichtig vor kurzem (fast) vollst&auml;ndig abgeschafft wurde.</p>
<p><b>2. Widerspr&uuml;chlichkeit:</b> Die Einf&uuml;hrung der nachtr&auml;glichen Therapieunterbringung widerspr&auml;che dem Grundgedanken der im Jahr 2010 beschlossenen Reform des Sicherungsverwahrungsrechts, wonach die vorbehaltene Sicherungsverwahrung die nachtr&auml;gliche Unterbringung &uuml;berfl&uuml;ssig machen sollte. Da der Anwendungsbereich vorbehaltener Sicherungsverwahrung zu diesem Zweck erheblich ausgedehnt wurde, best&uuml;nden nach der Erweiterung der Therapieunterbringung sogar mehr M&ouml;glichkeiten zur Anordnung einer gef&auml;hrlichkeitsbedingt unbefristeten Unterbringung als vor der Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung. Darin l&auml;ge zugleich ein grundlegender Widerspruch zu dem mit der n&auml;mlichen Reform verfolgten Ziel, die Unterbringungsm&ouml;glichkeiten im Sinne des ultima-ratio-Gedankens insgesamt einzuschr&auml;nken.</p>
<p><b>3. Netz-Erweiterung:</b> Stattdessen w&uuml;rde an die in den vergangenen beiden Jahrzehnten zu beobachtende bedenkliche Entwicklung, unbefristete Formen der Unterbringung auszudehnen, angekn&uuml;pft. Das st&uuml;nde auch im Widerspruch zu der ebenfalls unter Ziffer 5.1. des Koalitionsvertrages aufgef&uuml;hrten Absicht, das Recht der strafrechtlichen Unterbringung in psychiatrischen Krankenh&auml;usern dergestalt zu reformieren, dass insbesondere dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz st&auml;rker zur Wirkung verholfen wird.</p>
<p><b>4. Menschenrechtswidrigkeit:</b> Die Einf&uuml;hrung einer zus&auml;tzlichen nachtr&auml;glichen Unterbringung ist auch angesichts des EGMR-Urteils vom 28.11.2013 (Glien gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 7345/12) h&ouml;chst fragw&uuml;rdig. Der EGMR weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Begriff &#8222;unsound mind&#8220; eine Geistesst&ouml;rung von einiger Schwere voraussetzt und deshalb enger sein d&uuml;rfte als der einer blo&szlig;en &#8222;psychischen St&ouml;rung&#8220; im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes.</p>
<p><b>5. Vorrangigkeit des Erkenntnisverfahrens:</b> Bei der nachtr&auml;glichen Therapieunterbringung soll es nicht mehr zwingend auf erst im Vollzug der Freiheitsstrafe erkennbar gewordene Tatsachen (&#8222;nova&#8220;) ankommen. Ausreichend sein soll vielmehr eine w&auml;hrend des Strafvollzugs festgestellte besondere Gef&auml;hrlichkeit aufgrund einer diagnostizierten psychischen St&ouml;rung. Da diese aber zumeist bereits im Zeitpunkt der Verurteilung bestanden haben wird, begr&uuml;ndete die nachtr&auml;gliche Therapieunterbringung auch einen Versto&szlig; gegen den von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof bei &sect; 66b StGB a.F. betonten Grundsatz der Vorrangigkeit des Erkenntnisverfahrens bzw. gegen das Verbot einer Korrektur rechtskr&auml;ftiger Entscheidungen.&nbsp;</p>
<p><b>6.&nbsp; Prognoseproblem:</b> Die R&uuml;ckfalluntersuchungen von Alex, Kinzig und M&uuml;ller/ Stolpmann(1) belegen, dass f&uuml;r hoch gef&auml;hrlich gehaltene Sexual- und Gewaltstraft&auml;ter nur selten erneut mit einschl&auml;gigen R&uuml;ckfalltaten auffallen. Dies weist darauf hin, dass nach wie vor erhebliche Unsicherheiten bei Kriminalprognosen bestehen. Diese Unsicherheiten sind bei nachtr&auml;glichen Unterbringungsentscheidungen sogar besonders gro&szlig;, weil dem prognostisch wenig aussagekr&auml;ftigen Vollzugsverhalten zwangsl&auml;ufig zentrale Bedeutung zukommt.</p>
<p><b>7.&nbsp; Klimaverschlechterung im Vollzug:</b> Zwingende Folge der (Wieder-)Einf&uuml;hrung einer nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung/Therapieunterbringung w&auml;ren erneut erhebliche Belastungen f&uuml;r den Strafvollzug durch hohen b&uuml;rokratischen Aufwand, Verunsicherung von tausenden Strafgefangenen, welche die formellen Voraussetzungen der Therapieunterbringung erf&uuml;llen, und Behinderung von Resozialisierungsma&szlig;nahmen (double-bind f&uuml;r Gefangene).</p>
<p><b>8. Sanktionierung von Haftsch&auml;den: </b>Zudem w&uuml;rde Gef&auml;hrlichkeit ausschlie&szlig;lich den Gefangenen angelastet, obwohl sie in erheblichem Ma&szlig;e eine Folge von iatrogenen, d.&nbsp; h. dem Vollzug zuzurechnenden, Faktoren darstellt.</p>
<p><b>9. Schlechterstellung im Strafvollzug:</b> Der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4.5.2011 betonte &#8222;ultima-ratio-Grundsatz&#8220; besagt, dass Strafgefangene Anspruch auf eine intensive und individuelle Betreuung haben, wenn ihnen die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung droht. W&auml;hrend des Strafvollzugs muss alles daf&uuml;r getan werden, um die Ma&szlig;regelvollstreckung noch zu vermeiden. Diesem Grundsatz k&ouml;nnte bei der nachtr&auml;glichen Unterbringung nicht Rechnung getragen werden, weil deren Anordnung erst zum Ende des Strafvollzugs erfolgt. Strafgefangene, gegen welche die Unterbringung nachtr&auml;glich angeordnet w&uuml;rde, st&uuml;nden daher sogar deutlich schlechter als solche mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (&sect;&nbsp; 66&nbsp; c Abs. 2 StGB).</p>
<p><b>10. Stigmatisierung psychisch Kranker:</b> Zurecht haben deutsche Psychiater(2) die Ausweitung psychiatrischer Diagnosen zu sicherheitspolitischen Zwecken als Missbrauch der Psychiatrie bezeichnet und vor der mit der Gleichsetzung von Gef&auml;hrlichkeit und psychischer St&ouml;rung verbundenen Stigmatisierung psychisch Kranker gewarnt.</p>
<p>Wir fordern Sie deshalb auf, das gesamte Ma&szlig;regelrecht einer gr&uuml;ndlichen &#8211; am Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz orientierten &#8211; Pr&uuml;fung zu unterziehen und insbesondere von einer weiteren Ausdehnung der Sicherungsverwahrung, verkappt als Therapieunterbringung, abzusehen.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>(1) Alex, Michael: Nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung &#8211; ein rechtsstaatliches und kriminalpolitisches Debakel. 2. Aufl., Holzkirchen 2013; Kinzig, J&ouml;rg: Die Legalbew&auml;hrung gef&auml;hrlicher R&uuml;ckfallt&auml;ter. 2. Aufl., Freiburg 2010; M&uuml;ller, J&uuml;rgen. L. und Georg Stolpmann: Untersuchung der nicht angeordneten Sicherungsverwahrung &#8211; Implikationen f&uuml;r die Neuregelung der Sicherungsverwahrung. In: M&uuml;ller, J&uuml;rgen L.; Nedopil, Norbert; Saimeh, Nahlah; Habermeyer, Elmar; Falkai, Peter (Hrsg.): Sicherungsverwahrung &#8211; wissenschaftliche Basis und Positionsbestimmung. Berlin 2012.</p>
<p>(2) Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft f&uuml;r Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde: <a href="http://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/stellungnahmen/2011/stn-2011-02-10-sicherungsverwahrung.pdf" target="_blank" rel="noopener">www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/stellungnahmen/2011/stn-2011-02-10-sicherungsverwahrung.pdf</a>.</p>
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		<title>Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:12:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 43-50 (Red.) Die rechtspolitischen Vorläufer der Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende sind die sog. Jugendschutzlager, die von den Nationalsozialisten eingeführt wurden und sich nahtlos an das System der Konzentrationslager anschlossen. In ihnen wurden &#8222;schwererziehbare&#8220; Jugendliche ohne gerichtliche Entscheidung, allein auf Beschluss der Polizei oder nationalsozialistischer Fürsorge- bzw. Jugendorganisationen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/die-sicherungsverwahrung-im-jugendstrafrecht-1/">Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 43-50</p>
<p><i>(Red.) Die rechtspolitischen Vorläufer der Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende sind die sog. Jugendschutzlager, die von den Nationalsozialisten eingeführt wurden und sich nahtlos an das System der Konzentrationslager anschlossen. In ihnen wurden &#8222;schwererziehbare&#8220; Jugendliche ohne gerichtliche Entscheidung, allein auf Beschluss der Polizei oder nationalsozialistischer Fürsorge- bzw. Jugendorganisationen festgehalten. Christian Laue zeichnet nach, welche Konjunkturen die Sicherungsverwahrung für Jugendliche in der Bundesrepublik erlebte.</i></p>
<h2 class="auto-created">I. Einleitung</h2>
<p>Es besteht weitgehend Einigkeit, dass es immer eine kleine Gruppe von Straftäter_innen geben wird, die, ohne schuldunfähig zu sein, eine potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Es muss, auch darüber besteht weitgehend Einigkeit, auch ein rechtliches Instrument geben, das die Gesellschaft vor diesen Personen schützt, wenn die von ihnen ausgehende Gefahr ein erträgliches Maß übersteigt. Dieses Instrument stellt die Sicherungsverwahrung dar, also die Einsperrung von besonders gefährlichen Straftäter_innen über den Zeitraum der schuldangemessenen und verbüßten Strafe hinaus. Funktional handelt es sich dabei um eine Art Notwehrrecht der Gesellschaft gegen einzelne ihrer Mitglieder.<br />In einem Rechtsstaat, der dem Schutz der Menschenwürde verpflichtet ist, ist dieser von der verwirklichten Schuld der Person nicht mehr getragene totale Entzug der Freiheit auf den Personenkreis zu beschränken, von dem tatsächlich eine untragbare Gefahr ausgeht. Strittig ist, ob zu diesem Personenkreis auch Jugendliche oder Heranwachsende zu zählen sind. In der jüngeren Strafrechtsgeschichte wurde diese Frage unterschiedlich beantwortet. In den letzten Jahren folgte auf eine Ausdehnung der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht ihre Einschränkung auf die vorbehaltene Sicherungsverwahrung unter restriktiven Voraussetzungen.</p>
<h2 class="auto-created">II. Histo&shy;ri&shy;scher R&uuml;ckblick: Einf&uuml;hrung der Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung ins deutsche Strafrecht</h2>
<p>Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) aus dem Jahre 1871 kannte keine präventiven Maßregeln, sondern nur die schuldabhängige Strafe. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Idee, &#8222;unverbesserliche&#8220; Straftäter auf ungewisse Zeit wegzusperren, vor allem vom Reichsgerichtsrat Otto Mittelstaedt, vom Psychiater Emil Kraepelin und von den Strafrechtsreformern Franz v. Liszt und Carl Stooss befördert. Die darauf fußenden Entwürfe für ein deutsches Strafgesetzbuch von 1909 bis 1927 wurden nicht Gesetz.(1)<br />Die (auch nachträgliche) Sicherungsverwahrung für Erwachsene wurde erst durch das &#8222;Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung&#8220; vom 24. November 1933 in das RStGB eingeführt. Eine entsprechende Regelung für jugendliche Straftäter_innen gab es nicht, doch waren die Grenzen zwischen dem RStGB und dem Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) in der Zeit des Nationalsozialismus noch relativ durchlässig. Ab 1939(2) konnte die Sicherungsverwahrung auch auf sog. jugendliche Schwerverbrecher_innen angewendet werden: Dies waren zunächst mindestens 16 Jahre alte Straftäter_innen, die aufgrund ihrer &#8222;geistigen und sittlichen Entwicklung&#8220; einer über 18 Jahre alten Person gleichzustellen waren und die ein Verbrechen begangen hatten, das nach der &#8222;darin zum Ausdrucke gekommenen Gesinnung und zum Schutze des Volkes&#8220; eine Bestrafung nach Erwachsenenstrafrecht &#8222;notwendig&#8220; machte. Dies bedeutete für die so als &#8211; nach der damaligen Diktion &#8211; &#8222;frühreife Schwerverbrecher&#8220; Abgestempelten die Möglichkeit der Todesstrafe, aber auch der Sicherungsverwahrung. Im RJGG von 1943 wurde der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf alle Altersstufen Jugendlicher ausgedehnt. Darüber hinaus konnte Erwachsenenstrafrecht angewendet werden bei jugendlichen Straftätern, die zwar noch nicht einem Erwachsenen gleichgestellt werden konnten, aber bei denen &#8222;die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Tat ergibt, daß er ein charakterlich abartiger Schwerverbrecher ist und der Schutz des Volkes diese Behandlung erfordert&#8220; (§  20 Abs.  2 RJGG 1943). Diese Personen bezeichnete man als &#8222;abartige jugendliche Schwerverbrecher&#8220;.<br />Neben diesen Einfallstoren der erwachsenenstrafrechtlichen Sicherungsverwahrung in das Jugendstrafrecht enthielt das nationalsozialistische Jugendstrafrecht mit der sog. Jugendbewahrung ein eigenes Sicherungsinstrument, das als funktionales Äquivalent zur Sicherungsverwahrung angesehen werden kann: §  60 Abs.  1 RJGG 1943 lautete: &#8222;Erlangt der Vollstreckungsleiter während des Vollzugs einer unbestimmten Jugendgefängnisstrafe die Überzeugung, daß der Verurteilte die Einordnung in die Volksgemeinschaft nicht erwarten läßt, (&#8230;) so überweist es(3) ihn der Polizei zur Unterbringung in einem Jugendschutzlager.&#8220; Nach Abs.  2 konnte der Jugendliche auch der Polizei überwiesen werden, wenn er &#8222;die Einordnung in die Volksgemeinschaft voraussichtlich nicht erwarten läßt&#8220;. In ihrem Kern erlaubt diese Vorschrift die Ausgliederung als im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie schwer erziehbar erachteter Jugendlicher aus der Justiz in das System der Konzentrationslager. Solche Lager bestanden seit 1940 bzw. 1942 für männliche Jugendliche in Moringen/Solling (bei Göttingen) und für weibliche Jugendliche in unmittelbarer Nähe des Frauenkonzentrationslagers Ravensbrück in Fürstenberg/Havel (&#8222;Jugendschutzlager Uckermark&#8220;). Spätestens mit den Erlassen des Reichsinnenministers, des Reichsführers SS und des Reichsjugendführers vom April 1944(4) konnte die Unterbringung unabhängig von der Justiz durch Polizei, SS &#8211; häufig auf &#8222;Empfehlung&#8220; nationalsozialistischer Fürsorge-Institutionen &#8211; oder auch nationalsozialistische Jugendorganisationen angeordnet werden. Die Organisation und Verwaltung der Lager unterstand dem Reichssicherheitshauptamt. Die Aufgabe dieser Unterbringung ist umschrieben im Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 25. April 1944(5): &#8222;Aufgabe der Jugendschutzlager der Sicherheitspolizei (&#8230;) ist, ihre Insassen nach kriminalbiologischen Gesichtspunkten zu sichten, die noch Gemeinschaftsfähigen so zu fördern, daß sie ihren Platz in der Volksgemeinschaft ausfüllen können und die Unerziehbaren bis zu ihrer endgültigen anderweitigen Unterbringung (in Heil- und Pflegeanstalten, Bewahrungsanstalten, Konzentrationslagern usw.) unter Ausnutzung ihrer Arbeitskraft zu verwalten. Erziehungsmittel sind straffe Lagerzucht, angespannte Arbeit, weltanschauliche Schulung, Sport, Unterricht, planmäßige Freizeitgestaltung.&#8220; Eine rechtliche Kontrolle der Unterbringung fand praktisch nicht statt. Statt dessen manifestiert sich in den &#8222;Jugendschutzlagern&#8220; die nationalsozialistische Tendenz, die Strafrechtspflege mit ihrem damals vorherrschenden Zweck eines Kampfinstruments zur &#8222;Säuberung des Volkskörpers&#8220; immer mehr aus der Justiz in die Hände der Polizei zu verlagern.(6) Auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts erfüllten die polizeilichen &#8222;Jugendschutzlager&#8220; den Zweck der justiziellen Sicherungsverwahrung: das (unbefristete) Wegsperren von Personen zur Sicherung der Allgemeinheit.</p>
<h2 class="auto-created">III. Die Entwicklung in der Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik Deutschland</h2>
<p>1. Die Phase bis zur Strafrechtsreform 1969/1975</p>
<p>Zwar hielt der Alliierte Kontrollrat das Rechtsinstitut der Sicherungsverwahrung für typisches NS-Unrecht, doch führte massiver Protest der deutschen Strafrechtspraxis und -wissenschaft dazu, dass die §§  20a, 42e StGB nicht aufgehoben wurden.(7) Sie galten bis zum 1. Strafrechtsreformgesetz 1970 im Wesentlichen unverändert fort.<br />Die polizeilichen &#8222;Jugendschutzlager&#8220; und mit ihnen die &#8222;Jugendbewahrung&#8220; galten den Alliierten als typische NS-Einrichtungen und wurden alsbald aufgelöst. In Teilen der Literatur wurde daraufhin eine Sicherheitslücke beim Umgang mit &#8222;unerziehbaren&#8220; Jugendlichen gesehen: &#8222;Man wird de lege ferenda prüfen müssen, ob man (für) diese &#8218;Unerziehbaren&#8216; (&#8230;) besondere Jugendbewahranstalten einrichtet, in die nur der Richter Einweisungen vornehmen darf.&#8220;(8) Es wurde also ein Bedürfnis nach einer Sicherungsverwahrung auch bei Jugendlichen gesehen. Nicht so jedoch vom Gesetzgeber.<br />Die Anwendungsmöglichkeit des Erwachsenenstrafrechts auf Jugendliche und damit auch der Sicherungsverwahrung wurde gestrichen. Darüber hinaus wurde bei der Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes 1953 die Heranwachsendenregelung des §  105 JGG eingeführt: Von nun an war auf 18- bis 20-Jährige nicht mehr automatisch Erwachsenenrecht anzuwenden, sondern je nach Reifestand und Qualität der Tat die Möglichkeit einer jugendstrafrechtlichen Sanktionierung gegeben. Wurde Jugendstrafrecht angewendet, war Sicherungsverwahrung nicht möglich; wurde auf diese Altersgruppe Erwachsenenstrafrecht angewendet, konnte das Gericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen (§  106 Abs.  2 JGG a.F.). Da die Praxis bald bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht anwendete &#8211; umso häufiger, je schwerer die vorgeworfene Straftat war &#8211;, war die Sicherungsverwahrung somit in der Altersgruppe der 18- bis 20-Jährigen deutlich eingeschränkt. In der Praxis kamen darüber hinaus kaum Anordnungen der Sicherungsverwahrung gegenüber Personen bis 25 Jahren vor.(9)<br />Im Gegensatz zur zurückhaltenden Praxis im Jugendstrafrecht wurde die Sicherungsverwahrung auf Erwachsene häufig angewendet. Im Jahre 1965 befanden sich 1.430 Personen in der Sicherungsverwahrung. In den 1960er Jahren regte sich Kritik, die Sicherungsverwahrung werde zu häufig und bei den falschen Personen angewendet: Ganz überwiegend waren gewaltlos agierende Vermögensdelinquent_innen betroffen, der Prozentsatz der Gewalttäter_innen war einstellig. Man besann sich auf die rechtsstaatliche Problematik der Sicherungsverwahrung, die als schuldübersteigende Freiheitsentziehung besonderer Rechtfertigung bedarf und in der Praxis daher konsequent auf Fälle beschränkt werden sollte, in denen schwere Gewaltstraftaten drohten und die Behandlungsmaßnahmen des normalen Strafvollzugs versagten. Dies führte in den Strafrechtsreformgesetzen der Jahre 1969/1975 zu einer Verschärfung der Anordnungsvoraussetzungen bei der Sicherungsverwahrung. Geplant war, dass sie nach §  66 Abs.  1 StGB nur dann angeordnet werden darf, wenn die Anlasstat nach Vollendung des 25. Lebensjahres begangen worden ist.(10) Diese Einschränkung wurde nie geltendes Recht, in §  106 Abs.  2 JGG wurde die Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden aber ausgeschlossen. Somit war nach der Strafrechtsreform Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen und Heranwachsenden unmöglich.<br />Der Ausschluss der Sicherungsverwahrung bei bis 20-Jährigen und die Zurückhaltung der Praxis bei den sog. Jungerwachsenen, also Personen bis 25 Jahren, haben ihren Grund in der Notwendigkeit eines &#8222;Hanges&#8220; zu Straftaten, der eine wesentliche Anordnungsvoraussetzung für die Sicherungsverwahrung darstellt. Unter einem Hang versteht man einen &#8222;eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt.&#8220;(11)Die Feststellung eines solchen eingeschliffenen Zustands bedarf aber einer gewissen Lebensspanne, die als Prognosebasis dient. Bei einem Jugendlichen kann man zwar Phasen feststellen, in denen dieser vermehrt Straftaten begeht, aber es lässt sich nicht beurteilen, ob es sich dabei um einen fest verwurzelten Persönlichkeitszug handelt oder ob dieser Jugendliche nicht nach einiger Zeit von selbst davon ablässt, da eine neue Lebensphase eintritt. Dies lässt sich erst beurteilen, wenn die betreffende Person einige Jahre im strafmündigen Alter verlebt hat. Erst ab frühestens der Mitte des dritten Lebensjahrzehnts dürfte überhaupt festzustellen sein, ob die Straftaten tatsächlich auf einem &#8222;eingeschliffenen inneren Zustand&#8220; beruhen. Dies umso mehr, als kriminologische Erkenntnisse belegen, dass es nicht wenige Jugendliche und Heranwachsende gibt, die in jungen Jahren sehr viele Straftaten begehen, später aber diese kriminelle Betätigung erheblich einschränken. Eine vorschnelle Erfassung und Abstempelung als &#8222;Hangtäter&#8220; dürfte die Rückkehr in die Legalität erheblich erschweren.</p>
<p>2. Ausdehnung der Sicherungsverwahrung auf Jugendliche und Heranwachsende</p>
<p>In der Praxis führten die verschärften Anordnungsvoraussetzungen zu einem deutlichen Rückgang der Sicherungsverwahrten. 1996 war mit 176 Untergebrachten der Tiefststand erreicht. Von manchen Autor_innen wurde angesichts der seltenen Anordnungen die kriminalpolitische Notwendigkeit dieser Maßregel in Zweifel gezogen;(12) auch der Gesetzgeber betonte den ultima ratio-Charakter der Sicherungsverwahrung.<br />Dies änderte sich im Laufe der 1990er Jahre. Obwohl Sexualstraftaten und (Sexual-) Morde an Kindern nicht zugenommen hatten, waren es spektakuläre Einzelfälle wie die Ermordung zweier 7- und 10-jähriger Mädchen durch rückfällige Sexualtäter sowie der Fall Dutroux in Belgien, die für ein Umdenken in weiten Teilen der Gesellschaft sorgten.(13) Eine oftmals unsachliche und aufbauschende Medienberichterstattung verstärkte den Eindruck, (vor allem sexuell motivierte) Gewalttaten hätten stark zugenommen und bedrohten die Gesellschaft existenziell. Mit dem &#8222;Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten&#8220; wurden 1998 die Anordnungsmöglichkeiten der Sicherungsverwahrung deutlich ausgeweitet. Die bis dahin geltende Höchstdauer von 10 Jahren bei der erstmaligen Unterbringung wurde gestrichen.<br />Im Jahre 2002 wurde die vorbehaltene Sicherungsverwahrung eingeführt,(14) die 2004 auf Heranwachsende, auf die Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, ausgeweitet wurde.(15) Bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung kann das verurteilende Tatgericht noch nicht sicher beurteilen, ob der/die Täter_in aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Vor Ende der Strafvollstreckung muss das Gericht unter Inanspruchnahme Sachverständiger und unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Strafvollzug beurteilen, ob die Gefährlichkeit nunmehr sicher besteht. In diesem Falle muss die Sicherungsverwahrung angeordnet werden.<br />Bereits ab 2001 hatten Bayern und Sachsen-Anhalt Gesetze erlassen, die es erlaubten, gefährliche Straftäter_innen nach der Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen, während derer sie resozialisierende Behandlungen beharrlich verweigerten und daher weiterhin gefährlich erschienen, in Justizvollzugsanstalten unterzubringen.(16) Das BVerfG hob diese Gesetze wegen Verstoßes gegen die Bundeszuständigkeit für das Strafrecht aus Art.  74 Abs.  1 Nr.  1 GG auf, äußerte aber keine grundlegenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit solcher Regelungen durch den Bundesgesetzgeber.(17) Dieser führte im Jahre 2004(18) mit dem neuen §  66b StGB die Möglichkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung &#8211; auch für Heranwachsende, auf die allgemeines Strafrecht angewendet wird (§  106 Abs.  5, 6 JGG) &#8211; ein. Schließlich wurde 2008 die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch nach Verbüßung von Jugendstrafe ermöglicht(19) Es hatte sich die Meinung durchgesetzt, dass auch von bisher nur nach Jugendstrafrecht Verurteilten eine so erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen könnte, dass mit dem letzten und insgesamt als bedenklich angesehenen Mittel des Strafrechts reagiert werden müsse. Im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht wurde wie folgt argumentiert: &#8222;Beispiele der jüngeren Vergangenheit haben gezeigt, dass auch junge Straftäter trotz Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe wegen schwerer Verbrechen weiterhin in hohem Maße für andere Menschen gefährlich sein können. Soweit die Betroffenen als schuldfähig gelten und keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, bietet das bisherige Recht keine ausreichende rechtliche Grundlage dafür, ihnen zum Schutz der Allgemeinheit weiterhin die Freiheit zu entziehen. (&#8230;) Bei Jugendlichen und Heranwachsenden werden derart gravierende Straftaten, die ihnen gegenüber die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können, und die gleichzeitige Möglichkeit einer ausreichend sicheren entsprechenden Gefährlichkeitsprognose zwar noch stärker als bei Erwachsenen nur in äußersten Ausnahmefällen vorliegen. Gleichwohl erfordert der Schutz potenzieller Opfer, dass für solche Extremfälle eine angemessene Rechtsgrundlage dafür zur Verfügung steht, entsprechend gefährliche Personen in staatlichem Gewahrsam zu belassen.&#8220;(20)<br />Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht hatte nach §  7 Abs.  2 JGG a.F. folgende Voraussetzungen: (1.) Es musste eine Jugendstrafe von mindestens 7 Jahren wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines Raubes mit Todesfolge verhängt worden sein. Durch diese Tat musste (2.) das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden sein und (3.) mussten vor Ende des Vollzugs der Jugendstrafe Tatsachen erkennbar geworden sein, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Schließlich musste (4.) eine Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat(en) sowie der Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben, dass der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Taten der oben beschriebenen Art begehen werde.<br />Die nachträgliche Sicherungsverwahrung durfte nach der restriktiven Rechtsprechung des BGH zur erwachsenenstrafrechtlichen Regelung des §  66b StGB nur in solchen Fällen angeordnet werden, in denen neue Tatsachen während des Strafvollzugs erkennbar wurden: Tatsachen, die schon vor der Verurteilung bekannt waren oder bekannt sein konnten, reichten für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht aus. Demgegenüber ermöglichte die Regelung des §  7 Abs.  2 JGG a.F. eine erleichterte Anordnung, denn danach waren keine neuen Tatsachen notwendig, sondern es reichten auch solche aus, die bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung erkennbar waren.(21) Dies hat damit zu tun, dass im Erwachsenenstrafrecht in Fällen, in denen die Gefährlichkeit des Täters/der Täter_in bereits im Verurteilungszeitpunkt erkennbar war, eine primäre oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte, was bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht nicht möglich war. Trotz dieser erleichterten Anwendungsmöglichkeiten kam es nur in einem einzigen Fall tatsächlich zu einer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht.(22)</p>
<p>3. Die Einschränkung der Sicherungsverwahrung</p>
<p>Die restriktivere Gegenbewegung wurde eingeläutet durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.  Dezember 2009,(23) die sich zwar ausdrücklich nur mit dem rückwirkenden Wegfall der Zehnjahresfrist bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung beschäftigte, aber deutlich machte, dass auch die damalige Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen Art.  5 und 7 EMRK verstieß.(24) Mit dem als Reaktion auf diese Entscheidung neu gefassten §  66b StGB wurden die Möglichkeiten der nachträglichen Sicherungsverwahrung deutlich eingeschränkt,(25) mit dem am 1.  Juni 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung des Abstandsgebots(26) wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung schließlich auch im Jugendstrafrecht weitgehend abgeschafft.(27)<br />Für Jugendliche und Heranwachsende kommt nunmehr nur noch die vorbehaltene Sicherungsverwahrung in Betracht. Bei Jugendlichen ist gemäß §  7 Abs.  2 JGG eine Verurteilung zu Jugendstrafe von mindestens 7 Jahren wegen eines Sexual- oder Gewaltverbrechens notwendig, durch das das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt wurde, wenn eine Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat(en) ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut ein solches schweres Sexual- oder Gewaltverbrechen begehen wird. Bei Heranwachsenden gelten die gleichen Voraussetzungen, doch kann die Sicherungsverwahrung darüber hinaus auch bei Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§  176 StGB) vorbehalten werden (§  106 Abs.  3, 4 JGG).Die Beschränkung der Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen und Heranwachsenden auf die vorbehaltene Sicherungsverwahrung erscheint angemessen, denn es bleibt dadurch eine mehrjährige Entwicklungsphase der jungen Person, in der die Chance besteht, durch Behandlungsmaßnahmen im Vollzug eine Besserung zu bewirken, bevor über eine solch einschneidende und rechtsstaatlich bedenkliche Freiheitsentziehung entschieden wird. Es bleibt zu hoffen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung insbesondere bei jungen Menschen tatsächlich im Sinne einer ultima ratio des Strafrechts der absolute Ausnahmefall bleibt.</p>
<p>CHRISTIAN LAUE ist Privat-Dozent am Institut für Kriminologie der Universität Heidelberg.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>(1) Siehe hierzu Kinzig, Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand, Freiburg i.Br. 1996, S. 7 ff.</p>
<p>(2) VO vom 4.10.1939, RGBl. I, 2000.</p>
<p>(3) Gemeint ist wohl: &#8222;er&#8220;.</p>
<p>(4) Abgedruckt in Peters: RJGG vom 6.11.1943, Berlin 1944, Nr. 24.</p>
<p>(5) Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1944, 431.</p>
<p>(6) Siehe dazu Werle, Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich, Berlin 1989, S. 481 ff.; Vogel, Einflüsse des Nationalsozialismus auf das Strafrecht, Berlin 2004, S. 92 ff.</p>
<p>(7) Etzel, Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen durch den Kontrollrat (1945-1948), Tübingen, S. 177 f.</p>
<p>(8) Potrykus, Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, Darmstadt 1954, § 7 Bem. 4.</p>
<p>(9) BT-Drs. V/4095, S. 30.</p>
<p>(10) Damit nahm der Gesetzgeber eine Anregung des Entwurfes für ein StGB 1962 auf. Siehe zur geplanten Gesetzesentwicklung Brunner, Jugendgerichtsgesetz, 4. Aufl., Berlin 1975, § 106 Anm. 2.</p>
<p>(11) BGH, Urt. v. 1.7.2005 &#8211; 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180 (195 f.).</p>
<p>(12) Siehe Blau, Die Sicherungsverwahrung &#8211; ein Nekrolog? In: Festschrift für H.-J. Schneider, Berlin 1998, S. 759.</p>
<p>(13) Siehe Schöch, Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten, NJW 1998, 1257; Laubenthal, Die Renaissance der Sicherungsverwahrung, ZStW 2004, 703 ff.</p>
<p>(14) Durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.8.2002 (BGBl. I, S. 3344) wurde der neue § 66a StGB eingeführt.</p>
<p>(15) Durch Gesetz vom 27.12.2003 (BGBl. I, S. 3007).</p>
<p>(16) Für Bayern: Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten Straftätern vom 24.12.2001 (BayGVBl., S. 978); für Sachsen-Anhalt: Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6.3.2002 (GVBl., S. 80).</p>
<p>(17) BVerfG, Urt. v. 10.2.2004 &#8211; 2 BvR 834, 1588/02, BVerfGE 109, 190.</p>
<p>(18) Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.7.2004 (BGBl. I, S. 1838).</p>
<p>(19) Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom. 8.7.2008 (BGBl. I, S. 2121).</p>
<p>(20) Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4.10.2007, BT-Drs. 16/6562, 1.</p>
<p>(21) BT-Drs. 16/6562, 7; BGH, Urt. v. 9.3.2010 &#8211; 1 StR 554/09, NJW 2010, 1539, 1540.</p>
<p>(22) Das LG Regensburg hatte den zur Tatzeit 19-Jährigen wegen Mordes an einer Joggerin zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt, die der Verurteilte vollständig verbüßte. Im Vollzug der Jugendstrafe erwies sich der Verurteilte als weitgehend therapieresistent; bei ihm wurde eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit einer sadistischen Komponente und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert. Sexuelle Gewalt- und Tötungsfantasien begleiteten den Verurteilten bereits seit dem Alter von 15 Jahren, siehe BGH, Urt. v. 9.3.2010 &#8211; 1 StR 554/09, NJW 2010, 1539.</p>
<p>(23) EGMR v. 17.12.2009 &#8211; 19359/04 &#8211; M. vs. Deutschland &#8211; NJW 2010, 2495.</p>
<p>(24) Siehe hierzu Laue, Die Sicherungsverwahrung auf dem europäischen Prüfstand, JR 2010, 203.</p>
<p>(25) Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22.12.2010 (BGBl. I, 2300).</p>
<p>(26) Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012 (BGBl. I, 2425). Dieses Gesetz ging zurück auf ein Einschwenken des BVerfG auf die Linie des EGMR durch BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 &#8211; 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10, BVerfGE 128, 326.</p>
<p>(27) Sie ist jetzt sowohl bei Jugendlichen und Heranwachsenden als auch bei Erwachsenen nur noch bei Erledigterklärung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) möglich (§§ 7 Abs. 4, 106 Abs. 7 JGG; § 66 b StGB).</p>
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		<title>Weiter keine Rentenversicherung für Gefangene</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 51/52 Der Petitionsausschuss beschloss am 19. M&#228;rz 2014, dass sich der Deutsche Bundestag nicht weiter mit der vor drei Jahren gestartete Petition zur Rentenversicherung f&#252;r Gefangene befassen solle. Die vom Grundrechtekomitee initiierte Aktion war von insgesamt 14 Menschenrechts- und Strafvollzugsorganisationen &#8211; darunter auch der Humanistischen Union &#8211; im [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 51/52</p>
<p>Der Petitionsausschuss beschloss am 19. M&auml;rz 2014, dass sich der Deutsche Bundestag nicht weiter mit der vor drei Jahren gestartete Petition zur Rentenversicherung f&uuml;r Gefangene befassen solle. Die vom Grundrechtekomitee initiierte Aktion war von insgesamt 14 Menschenrechts- und Strafvollzugsorganisationen &#8211; darunter auch der Humanistischen Union &#8211; im April 2011 gestartet worden. Ihr Anliegen war es, die von Gefangenen erzielten Arbeitsentgelte in die Rentenversicherung einzubeziehen: &#8222;Der Deutsche Bundestag m&ouml;ge beschlie&szlig;en: Gefangene, die im Strafvollzug einer Arbeit oder Ausbildung nachgehen, werden in die Rentenversicherung einbezogen.&#8220; (Petition 3-17-11-8213) Die Petition wurde von etwa 6.300 Personen unterst&uuml;tzt, &uuml;ber die H&auml;lfte davon waren lt. Angaben des Grundrechtekomitees Inhaftierte.</p>
<p>Die ohnehin niedrigen Arbeitsl&ouml;hne f&uuml;r Gefangene &#8211; sie belaufen sich auf neun Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (das entspricht derzeit max. 350&nbsp;&#8364;) &#8211; werden durch die fehlenden Beitr&auml;ge bzw. Anrechnungen bei der Rentenversicherung weiter entwertet. Betroffenen Langstrafern droht nach ihrer Entlassung die n&auml;chste Strafe: Altersarmut. Dabei schreiben das Strafvollzugsgesetz (&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1) ebenso wie die Empfehlungen des Europarates zum Strafvollzug (Abs.&nbsp;26.17) vor, das Leben (und die Arbeit) in den Haftanstalten solle den Bedingungen in Freiheit weitgehend angeglichen werden.</p>
<p>Diese Angleichung ist nicht nur w&uuml;nschenswert, sondern eigentlich schon lange gesetzlich vorgesehen, betont Martin Singe vom K&ouml;lner Grundrechtekomitee. &#8222;Der Gesetzgeber hatte mit dem Erlass des neuen Strafvollzugsgesetzes [von 1976] einen Rechtsanspruch der Gefangenen auf Einschluss in die Sozialversicherungen dem Grunde nach gesetzlich anerkannt und sich insoweit selbst gebunden.&#8220; Die &sect;&sect;&nbsp;190 bis 193 des Strafvollzugsgesetzes von 1976 sahen bereits vor, die Gefangenenarbeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen. Zu ihrer Umsetzung w&auml;re jedoch eine Anpassung des Bundesrentenrechts n&ouml;tig gewesen, zu der es nie kam &#8211; weil die Bundesl&auml;nder wegen der zu erwartenden Mehrausgaben das Vorhaben seinerzeit im Bundesrat blockierten. Seither bekr&auml;ftigt die Bundesregierung zwar immer wieder einmal ihre grunds&auml;tzliche Bereitschaft zur Umsetzung der Rentenversicherungspflicht f&uuml;r Gefangenenarbeit &#8211; l&auml;sst aber jegliche ernsthaften Initiativen in dieser Richtung vermissen. Die mittlerweile um 37 Jahre &#8222;aufgeschobene Inkraftsetzung&#8220; dieser Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes ist f&uuml;r Martin Singe deshalb purer Zynismus.</p>
<p>Der Petitionsausschuss zeigte sich f&uuml;r das Anliegen grunds&auml;tzlich aufgeschlossen: er sehe &#8222;in der Einbeziehung von Strafgefangenen in die Sozialversicherung durchaus ein geeignetes Mittel f&uuml;r die Wiedereingliederung in die Gesellschaft.&#8220; (Protokoll 18/7, S.&nbsp;18) Die Bundesregierung versuchte in ihrer Stellungnahme dagegen, den Rechtsanspruch auf eine rentenversicherungspflichtige Arbeit f&uuml;r Gefangene von vornherein abzuwehren: &#8222;Die Arbeitsleistung von Strafgefangenen stellt dagegen keine versicherungspflichtige Besch&auml;ftigung dar. Sie wird au&szlig;erhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes aufgrund eines &ouml;ffentlich-rechtlichen Gewahrsamsverh&auml;ltnisses erbracht. Strafgefangene sind auch in der Regel zur Arbeit verpflichtet, so dass ein f&uuml;r eine Versicherungspflicht erforderlicher freiwilliger Arbeitsvertrag nicht angenommen werden kann.&#8220; (ebd., S. 17) Zugleich wurde auf die fr&uuml;here Blockadehaltung der Bundesl&auml;nder verwiesen, die die Kosten einer Neuregelung zu tragen h&auml;tten.</p>
<p>Der Petitionsausschuss &uuml;berwies die Petition abschlie&szlig;end &#8222;zur weiteren politischen Willensbildung&#8220; an das zust&auml;ndige Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales sowie an die Landesregierungen. Ein weitergehender Antrag der Fraktion Die Linke, die Petition den Bundestagsfraktionen zuzuleiten sowie der Bundesregierung &#8222;zur Ber&uuml;cksichtigung&#8220; zu &uuml;bermitteln, wurde hingegen abgelehnt.</p>
<p><i>Martin Singe: Rentenversicherung f&uuml;r Gefangene, in: Ossietzky 15/2014, abrufbar unter <a href="http://www.sopos.org/aufsaetze/53ba64b29bca6/1.phtml" target="_blank" rel="noopener">http://www.sopos.org/aufsaetze/53ba64b29bca6/1.phtml</a></i></p>
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		<title>Brandenburg: Verfassungsbeschwerde gegen Polizeikennzeichnung unzulässig</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/brandenburg-verfassungsbeschwerde-gegen-polizeikennzeichnung-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 52/53 Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.  Juni 2014 zwei Beschwerden gegen die gesetzliche Kennzeichnungspflicht zurückgewiesen (VfGBbg 50/13 und VfGBbg 51/13). Seit dem 1. Januar 2013 gilt in dem Land eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete. Dagegen hatten zwei Polizisten (mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft) geklagt [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 52/53</p>
<p>Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.  Juni 2014 zwei Beschwerden gegen die gesetzliche Kennzeichnungspflicht zurückgewiesen (VfGBbg 50/13 und VfGBbg 51/13). Seit dem 1. Januar 2013 gilt in dem Land eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete. Dagegen hatten zwei Polizisten (mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft) geklagt und sich u.a. darüber beschwert, dass die &#132;Zwangskennzeichnung&#147; alle Polizeibediensteten unter einen Generalverdacht stelle (s. vorgänge Nr. 204, S. 71ff.).</p>
<p>Das Landesverfassungsgericht wies die beiden Klagen als unzulässig zurück und verwies die Kläger auf den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg: &#132;[D]as Polizeigesetz beschränkt sich darauf, die Kennzeichnungspflicht im Grundsatz festzulegen; im Übrigen räumt es der Verwaltung einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein und sieht ausdrücklich auch Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht vor. Unter diesen Umständen kann eine grundrechtliche Beschwer erst durch den Gesetzesvollzug entstehen, d.h. durch die dienstliche Anordnung, ein Namensschild zu tragen. Hiergegen steht den Beschwerdeführern aber der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen, den sie auch schon beschritten haben. Erst nach Abschluss der bereits laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt eine Anrufung des Verfassungsgerichts in Betracht.&#147; (Pressemitteilung des Gerichts vom 25.6. 2014).</p>
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		<title>Hamburg: Gutachten des Datenschutzbeauftragten zu polizeilichen Gefahrengebieten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/hamburg-gutachten-des-datenschutzbeauftragten-zu-polizeilichen-gefahrengebieten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 53/54 Der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat am 2. April 2014 ein Gutachten zur Ausweisung sogenannter Gefahrengebiete sowie den dortigen besonderen polizeilichen Befugnissen in der Hansestadt vorgelegt. Das Gutachten geht sowohl auf die Rechtsgrundlagen f&#252;r polizeiliche Gefahrengebiete ein (&#167;&#160; 4 Abs.&#160; 2 PolDVG), pr&#252;ft dar&#252;ber hinaus aber auch deren konkrete [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 53/54</p>
<p>Der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat am 2. April 2014 ein Gutachten zur Ausweisung sogenannter Gefahrengebiete sowie den dortigen besonderen polizeilichen Befugnissen in der Hansestadt vorgelegt. Das Gutachten geht sowohl auf die Rechtsgrundlagen f&uuml;r polizeiliche Gefahrengebiete ein (&sect;&nbsp; 4 Abs.&nbsp; 2 PolDVG), pr&uuml;ft dar&uuml;ber hinaus aber auch deren konkrete Anwendung im Stadtbezirk Altona zu Jahresbeginn, bei der ein ganzer Stadtteil zum Gefahrengebiet erkl&auml;rt wurde (vgl. vorg&auml;nge Nr.&nbsp;204, S.&nbsp;74ff.).</p>
<p>Das Gutachten betont, dass der polizeiliche Grundrechtseingriff nicht erst mit den konkreten (Zwangs-)Ma&szlig;nahmen beginne, die in Gefahrengebieten verdachtsunabh&auml;ngig m&ouml;glich sind (etwa: Identit&auml;tsfeststellung, Durchsuchung von Sachen, Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Ingewahrsamnahme), sondern bereits mit der Ausweisung einer solchen Zone polizeilicher Sonderrechte (S.&nbsp; 5). Bereits die Einrichtung solcher Gebiete steigere die Wahrscheinlichkeit, dass beim Aufenthalt in diesem Bereich polizeiliche Ma&szlig;nahmen erduldet werden m&uuml;ssen &#8211; und ist deshalb geeignet, die individuelle Bewegungsfreiheit einzuschr&auml;nken. F&uuml;r die Einrichtung bzw. Ausweisung solcher Gefahrengebiete sieht der Datenschutzbeauftragte bereits keine ausreichende gesetzliche Grundlage. &sect; 4 Abs.&nbsp; 2 PolDVG regle nur die polizeilichen Sonderrechte in den Gefahrengebieten, nicht jedoch das Verfahren der Gebietsausweisung selbst. &#8222;Auch fehlen Vorschriften, die die Rechtsnatur und das zugrunde liegende Verfahren der Ausweisung wie auch die Zust&auml;ndigkeit der ausweisenden Stelle n&auml;her regeln. &#8230; Die Befugnis, ein Gebiet f&uuml;r anlasslose polizeilichen Kontrollen zu schaffen, h&auml;tte der Gesetzgeber daher ausdr&uuml;cklich in &sect;&nbsp; 4 Abs. 2 PolDVG regeln m&uuml;ssen.&#8220; (S. 8)</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus seien die gesetzlichen Verfahrensvorgaben f&uuml;r die Auswahl bzw. Ausweisung von Gefahrengebieten durch die Polizei auch nicht hinreichend bestimmt, weil f&uuml;r die B&uuml;rger_innen nicht transparent und nachvollziehbar: &#8222;&sect; 4 Abs. 2 PolDVG &uuml;berl&auml;sst die Modalit&auml;ten der Ausweisungsentscheidung pauschal der Polizei und regelt nicht die Rechtsqualit&auml;t der Ma&szlig;nahme. Neben der nicht vorhandenen Bestimmung des Verfahrens und der Zust&auml;ndigkeit fehlt insbesondere eine Regelung, wonach die &Ouml;ffentlichkeit &uuml;ber die Ausweisung eines Gebietes vorab hinreichend informiert wird.&#8220; (S. 9f.) Die Transparenz des Verfahrens und (Vorab-)Information der B&uuml;rger_innen seien auch Voraussetzung f&uuml;r einen effektiven Rechtsschutz.</p>
<p>Zweifel hegt der Datenschutzbeauftragte weiterhin an der Befugnis, die Daten der in Gefahrengebieten kontrollierten Personen l&auml;ngerfristig zu speichern. Sie werden dabei f&uuml;r die allgemeine Aufgabenerf&uuml;llung der Polizei genutzt, die Betroffenen unter Umst&auml;nden in anderen Kontexten mit der Speicherung konfrontiert: &#8222;Bei jeder Kontrolle dieser Personen in anderem Zusammenhang (nach SOG, bei einer Kfz-Kontrolle, nach StPO) wird zumindest 3 Monate lang die Kontrolle im Gefahrengebiet abgerufen. Dies kann bei den kontrollierenden Polizisten zu einem gewissen Vorbehalt f&uuml;hren und stigmatisierende Folgen f&uuml;r den kontrollierten B&uuml;rger haben.&#8220; (S. 7) Gegen eine Nutzung der Kontrolldaten f&uuml;r die allgemeine Aufgabenerf&uuml;llung der Polizei spreche insbesondere die gro&szlig;e Streubreite der Kontrollen in den Gefahrengebieten (es kann buchst&auml;blich jede_n treffen, die/der sich zuf&auml;llig dort aufh&auml;lt), aber auch der konkrete Zweck des Gefahrengebietes und der damit verbundenen Datenerhebung (die Verh&uuml;tung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung). (s.S. 12f.)</p>
<p>Die gesetzliche Grundlage zu den Hamburger Gefahrengebieten widerspreche auch der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit im engeren Sinne, da der Kreis der zu kontrollierenden Personen &#8211; zumindest im Wortlaut des Gesetzes &#8211; nicht hinreichend eingegrenzt werde. &#8222;Dem Gesetzeswortlaut von &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 PolDVG fehlen insoweit normenklare Vorgaben nicht nur f&uuml;r das Ausweisungsverfahren, sondern auch f&uuml;r die Begrenzung des Adressatenkreises der zu kontrollierenden Personen. Gesetzestext und Begr&uuml;ndung widersprechen sich in zentralen Punkten: Sieht der Gesetzestext gerade eine ereignis- und verhaltensunabh&auml;ngige Vornahme der Identit&auml;tskontrolle vor, so fordert die Gesetzesbegr&uuml;ndung demgegen&uuml;ber, dass sich die Durchf&uuml;hrung von Personenfeststellungen an einer Kontrolle lageabh&auml;ngiger Zielgruppen zu orientieren habe (B&uuml;-Drs. 14/1487, S. 14).&#8220; (S.&nbsp;14)</p>
<p>Kritisch bewertet der Datenschutzbeauftragte auch die beiden konkret ausgewiesenen Gefahrengebiete vom Januar 2014. Dabei war gro&szlig;fl&auml;chig ein ganzes Stadtgebiet mit knapp 80.000 Einwohner_innen zur Gefahrenzone erkl&auml;rt worden, w&auml;hrend sich die vorgebrachten polizeilichen Lageerkenntnisse auf einen viel kleineren Bereich um ein Polizeirevier (PK 15) beschr&auml;nkten. Zahlreiche von der Polizei vorgetragene Beispiele f&uuml;r die angebliche Gefahrenlage betrafen zudem keine Straftaten von erheblicher Bedeutung (deren Vorliegen bzw. Wahrscheinlichkeit eine Voraussetzung ist). Zudem bezogen sich die polizeilichen Schilderungen teilweise auf weiter zur&uuml;ckliegende Ereignisse (vom November bzw. Dezember 2013) sowie auf gewaltverherrlichende Pamphlete im Internet (deren praktische Relevanz nicht hinterfragt wurde).</p>
<p><i>Johannes Caspar, Hans-Joachim Menzel: Datenschutzrechtliche Bewertung des polizeilichen Gefahrengebiets im Bezirk Altona vom 4.-13.1.2014, Hamburg 2.4.2014, abrufbar unter </i><i><a href="https://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Gefahrengebiet_-_Datenschutzrechtliche_Bewertung_HmbBfDI.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Gefahrengebiet_-_Datenschutzrechtliche_Bewertung_HmbBfDI.pdf</a></i><i>.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/hamburg-gutachten-des-datenschutzbeauftragten-zu-polizeilichen-gefahrengebieten/">Hamburg: Gutachten des Datenschutzbeauftragten zu polizeilichen Gefahrengebieten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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