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	<title>GRR: Artikel Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</title>
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		<pubDate>Thu, 21 May 2026 09:58:11 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Heute, am 21. Mai 2026, wurde der „Grundrechte-Report 2026 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“ in der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Jubiläumsausgabe des 30. Grundrechte-Reports behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2025. Im Angesicht zahlreicher nationaler und internationaler Krisen greifen staatliche Stellen „zu den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/30-grundrechte-report-2026-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Heute, am <strong>21. Mai 2026</strong>, wurde der <em>„Grundrechte-Report 2026 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“</em> in der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe der Öffentlichkeit vorgestellt.</p>
<p>Die <strong>Jubiläumsausgabe</strong> des 30. Grundrechte-Reports behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2025. Im Angesicht zahlreicher nationaler und internationaler Krisen greifen staatliche Stellen „zu den Waffen“: Zum einen bewaffnet sich der Staat durch Sondervermögen mit Rekordausgaben für Militär und durch eine Stärkung der Bundeswehr – und greift dabei in Grundrechte der Bürger*innen ein. Zum anderen weiten Bund und Länder ihre Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse für Polizei, Geheimdienste und andere Behörden aus, von Staatstrojanern über Datenanalysen mit Palantirs „Gotham“ bis zu biometrischen Abgleichen und automatischer Gesichtserkennung. Daneben verschärfen sich die Krisen für die Menschenrechte mit Blick auf den Wohnungsmangel, den Klimawandel, die Rechte von Geflüchteten und Menschen am Rande des Existenzminimums.</p>
<p>Der Report versteht sich als <strong>„alternativer Verfassungsschutzbericht“</strong> und bespricht Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privatunternehmen. Er wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.</p>
<p><strong>Herta Däubler-Gmelin</strong>, Rechtsanwältin, frühere Bundesministerin der Justiz und langjährige Bundestagsabgeordnete, präsentierte den Grundrechte-Report. Sie hob die aktuell immense Bedeutung des Grundrechtsschutzes hervor: „In unserer Zeit ist Sorge um die Wirksamkeit der Grund- und Menschenrechte besonders geboten. Nicht allein wegen der Aggressionskriege, Konflikte und immer noch zunehmenden autoritären Tendenzen, sondern auch, weil globale – technische – Standards, z.B. in KI-Systemen, trotz ihrer Nützlichkeit und Bequemlichkeit immer häufiger unsere Freiheitsrechte einengen – oder auch die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefährden.“</p>
<p><strong>Leo D’Andola</strong>, Schüler, berichtete über die Schulstreiks gegen die Wehrpflicht: „Oft redet die Bundesregierung, wenn sie beispielsweise über das Wehrdienstmodernisierungsgesetz spricht, über Sicherheit. Aber wir Jugendliche fühlen uns nicht sicher – nicht, wenn wir einen Fragebogen bekommen, den wir für die Bundeswehr ausfüllen müssen; nicht, wenn wir der Bundesregierung mitteilen müssen, wenn wir für längere Zeit ins Ausland gehen; und nicht, wenn wir über die kommenden Maßnahmen nachdenken – über Musterung, Sammlung unserer persönlichen Daten und die mögliche Wiedereinführung der Wehrpflicht.&#8220;</p>
<p><strong>Ahmad Mosamem Rahimi</strong>, der vor den Taliban fliehen musste, berichtete über den Umgang der Bundesregierung mit ihm und anderen Afghan*innen, denen Deutschland Schutz zugesagt hatte: „Obwohl ich alle meine Unterlagen hatte und mir versprochen worden war, dass ich nach Deutschland kommen dürfe, wartete ich in Pakistan fast zwei Jahre lang auf mein Visum. Während dieser Zeit wusste ich nicht, ob und wann ich nach Deutschland einreisen könnte oder ob die pakistanische Polizei mich nach Afghanistan zurückschicken würde, wo ich der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Während dieser ganzen Zeit musste ich Ausbeutung, Misshandlung und einen tiefen Mangel an Respekt erdulden.“</p>
<p><strong>Athena Möller</strong>, Jura-Studentin und Vorstandsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, führte für die Redaktion durch die Veranstaltung. Sie stellte fest: „Es ist zunehmend anmaßend, von der Bevölkerung und insbesondere der jüngeren Generation Loyalität gegenüber dem deutschen Staat zu erwarten, während dieser ihre Grundrechte nicht ausreichend wahrt. Obwohl die Grundrechte 2025 besorgniserregend oft und intensiv verletzt wurden, scheinen Politik und Staatsapparat diesbezüglich kaum Konsequenzen tragen zu müssen. Der Grundrechte-Report nimmt sie in die Pflicht und stellt klar, welche Vorgehensweisen aus welchen Gründen zu beanstanden und zu verurteilen sind.“</p>
<p>Das Buch ist ab dem <strong>27. Mai 2026</strong> über den Buchhandel oder die Webseite der Herausgeber zu beziehen (<a href="http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/">http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/</a>). Rezensionsexemplare (auch als pdf) zu Pressezwecken können über die Humanistische Union (HU) bestellt werden (<a href="mailto:service@humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>). Für Rückfragen oder Interview-Wünsche wenden Sie sich bitte an Carola Otte und Dr. Philip Dingeldey unter 030/2045 0256 oder <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Grundrechte-Report 2026 </strong>– Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Herausgegeben von: Peter von Auer, Nina Diarra, Franziska Görlitz, Rolf Gössner, Max Putzer, Rainer Rehak, Theresa Tschenker, Lea Welsch, Rosemarie Will, Michèle Winkler, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/M 2026, ISBN: 978-3-596-71370-7, 240 Seiten, 15,00 Euro.</p>
<p><img decoding="async" width="160" height="243" class="size-full wp-image-20538 alignleft" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/grr2026-e1779113755894.jpeg" alt="" /></p>
<p><em>Der Grundrechte-Report 2026 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richter*innenvereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen-und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Jurist:innen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/30-grundrechte-report-2026-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Grundrechte-Report 2025 der Öffentlichkeit vorgestellt</title>
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		<pubDate>Wed, 21 May 2025 10:00:08 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Heute, am 21. Mai 2025, wurde der „Grundrechte-Report 2025. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“ im Haus der Demokratie in Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt. Der 29. Grundrechte-Report behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2024. In bislang nicht gekanntem Ausmaß stehen die Kommunikationsgrundrechte und damit die Grundlagen der pluralistischen Demokratie unter [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/grundrechte-report-2025-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">Grundrechte-Report 2025 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Heute, am 21. Mai 2025, wurde der <strong><em>„Grundrechte-Report 2025. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“</em></strong> im Haus der Demokratie in Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt.</p>
<p>Der 29. Grundrechte-Report behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2024. In bislang nicht gekanntem Ausmaß stehen die Kommunikationsgrundrechte und damit die Grundlagen der pluralistischen Demokratie unter Druck. Bestimmte Arten von Versammlungen werden pauschal verboten und Protestcamps mit Gewalt geräumt, die Äußerung von Meinungen wegen ihres Inhalts kriminalisiert, Kulturschaffende und Wissenschaftler*innen unter Generalverdacht gestellt. Der Report behandelt außerdem unter anderem die anhaltende Einschränkung von Rechten Geflüchteter, den Umgang mit Menschen in Haft und Strafvollzug sowie die Militarisierung von Politik und Gesellschaft.</p>
<p>Der Report versteht sich als „alternativer Verfassungsschutzbericht“ und bespricht Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privatunternehmen. Er wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Maximilian Steinbeis</strong>, freier Publizist und Geschäftsführer des Verfassungsblogs, präsentierte den Grundrechte-Report heute in Berlin. Er unterstrich, wie wichtig der Einsatz für die Grundrechte aktuell ist: „Wir leben in dunklen Zeiten. Die täglichen Nachrichten aus den USA dürfen nicht überdecken, wie sehr auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes die autoritäre Wende voranschreitet. Das legt der Grundrechte-Report offen. Genau zur richtigen Zeit.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sevda Can Arslan</strong>, die in der Initiative 2. Mai aktiv ist, trug vor: „Die vielen Fälle von tödlicher Polizeigewalt haben ein Muster: Die Getöteten sind marginalisiert und befinden sich häufig in psychischen Krisen. Immer ist im Polizeinarrativ von Notwehr die Rede, nie von institutionellem Rassismus. Die Hinterbliebenen werden allein gelassen und müssen selbst für Aufklärung und Gerechtigkeit sorgen. Doch die Deutungshoheit der Polizei beginnt immer mehr zu bröckeln, zu viele Menschen sagen inzwischen, dass dies keine Einzelfälle sind.“</p>
<p><strong>Jessica Grimm</strong>, Strafverteidigerin in Berlin, berichtete über Strafverfahren gegen Studierende, die aus Protest u.a. gegen den Krieg in Gaza Teile der Humboldt-Universität zu Berlin sowie der Freien Universität besetzt haben: „Meinungsfreiheit versus Staatsräson: Die in Deutschland wiederauflebenden Studierendenproteste werden von staatlichen Institutionen mit drastischen Grundrechtseinschränkungen beantwortet. Das Recht auf Protest ist fundamental und muss verteidigt werden. Dem geht der Grundrechte-Report nach.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Charlotte Ellinghaus,</strong> die Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg studiert und Mitglied im Bundesvorstand der Vereinigung Demokratischer Jurist:innen (VDJ) ist, erläuterte die Ziele der Redaktion des Grundrechte-Reports: „Die im Report erläuterten Fälle zeigen deutlich, wie unsere per Grundgesetz geschützten Bürgerrechte zunehmend durch den deutschen Staat eingeschränkt werden. Der Report dokumentiert, an welchen Stellen und mit welchen Mitteln diese Entwicklung vorangetrieben wird und möchte damit zum politischen Engagement gegen diese Tendenz motivieren.“</p>
<p>Das Buch ist ab dem <strong>28. Mai 2025</strong> über den Buchhandel oder die Webseite der Herausgeber zu beziehen (<a href="http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/">http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/</a>). Rezensionsexemplare (auch als pdf) zu Pressezwecken können über die Humanistische Union (HU) bestellt werden (<a href="mailto:service@humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>). Für Rückfragen oder Interviewwünsche wenden Sie sich bitte an Carola Otte und Dr. Philip Dingeldey unter 030 &#8211; 2045 0256 oder <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</p>
<p><strong>Grundrechte-Report 2025 </strong>– Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Herausgegeben von: Peter von Auer, Charlotte Ellinghaus, Rolf Gössner, Martin Heiming, Max Putzer, Britta Rabe, Rainer Rehak, John Philipp Thurn, Marie Volkmann, Rosemarie Will, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/M 2025, ISBN: 978-3-596-71238-0, 240 Seiten, 14,00 Euro.</p>
<p><em>Der Grundrechte-Report 2025 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richter*innenvereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen-und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Jurist:innen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/grundrechte-report-2025-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">Grundrechte-Report 2025 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
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		<title>Grundrechte-Report 2024 der Öffentlichkeit vorgestellt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-251/publikation/grundrechte-report-2024-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 2024 13:59:46 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>„Kritik an Menschenrechtsverletzungen ist nur glaubwürdig, wenn wir sie auch bei uns benennen und bekämpfen“ (Gerhart Baum am 22.05.2024) Heute, am 22. Mai, zum 75. Jahrestag des Grundgesetzes, wurde der Grundrechte-Report 2024. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland im Haus der Demokratie in Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt. Der 28. Grundrechte-Report hat die Gefährdung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-251/publikation/grundrechte-report-2024-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">Grundrechte-Report 2024 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>„Kritik an Menschenrechtsverletzungen ist nur glaubwürdig, wenn wir sie auch bei uns benennen und bekämpfen“</em> (Gerhart Baum am 22.05.2024)</p>
<p>Heute, am 22. Mai, zum 75. Jahrestag des Grundgesetzes, wurde der Grundrechte-Report 2024. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland im Haus der Demokratie in Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt.</p>
<p>Der 28. Grundrechte-Report hat die Gefährdung von Grundrechten durch den Aufstieg der radikalen Rechten und die Angriffe auf Rechte von geflüchteten Menschen und anderen marginalisierten Gruppen infolge des gesellschaftlichen Rechtsrucks zum Schwerpunkt. Diskutiert werden Einschränkungen bei liberalen Kernthemen wie der Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie Fragen der geschlechtlichen Selbstbestimmung. Betont werden aber auch die sozialen Grundrechte, etwa beim Thema Kindergrundsicherung, dem Recht auf Wohnen oder der Überwachung am Arbeitsplatz.</p>
<p>Der Report versteht sich als „alternativer Verfassungsschutzbericht“ und bespricht Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privat-unternehmen. Er wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.</p>
<p><strong>Dr. Gerhart Baum,</strong> ehemaliger Bundesminister des Inneren, präsentierte den Grundrechte-Report heute zugeschaltet in Berlin. Er betonte die Bedeutung der Verteidigung von Grundrechten: „Wir kritisieren heftig die Menschenrechtsverletzungen überall auf der Welt. Aber nur dann sind wir dabei glaubwürdig, wenn wir solche Verletzungen auch in unserer Demokratie benennen und bekämpfen. Das tut der Grundrechte-Report in jedem Jahr.“</p>
<p><strong>Stefanie Tiepelmann-Halm</strong> ist bei schrankenlos e.V. im Thüringischen Nordhausen aktiv und betreibt ein interkulturelles Café. Sie beschrieb ihre Situation vor Ort: „Die Bedrohung von rechts greift lokal ganz subtil um sich, z.B. in Gesprächen, Blicken auf der Straße. Der Hass gegen Minderheiten ist alltagstauglich geworden. In Kommunalparlamenten wird die Arbeit von Vereinen bereits erschwert, sogar offene Drohungen werden ausgesprochen. Dagegen müssen wir uns stellen.“</p>
<p><strong>Hedi Tounsi</strong>, Vertrauensmann von ver.di und Betriebsratsmitglied bei Amazon, berichtete von der Dauerüberwachung im Logistik-Unternehmen und resümierte: „Amazon interessiert der Schutz der Kolleg*innen nicht wirklich, für das Unternehmen zählt nur: Wie viele Pakete schaffst du in der Stunde? In dieser Situation müssen wir jeden Tag für bessere Arbeitsbedingungen kämpfen.“</p>
<p><strong>Marie Volkmann</strong>, die Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin studiert und Mitglied im Bundesarbeitskreis kritischer Juragruppen ist, verdeutlichte die Ziele der Redaktion des Grundrechte-Reports: „Der Report will eine Brücke schlagen. Indem er über die Lage der Menschenrechte informiert, soll er zugleich Grundlage und Bestärkung für die aktivistische Arbeit sein.“</p>
<p>Das Buch ist ab dem 29. Mai 2024 über den<a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/grundrechte-report/"> Shop der Humanistischen Union</a>, den Buchhandel oder die Webseite der Herausgeber zu beziehen (<a href="http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/">http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/</a>). Rezensionsexemplare (auch als pdf) zu Pressezwecken können über die Humanistische Union (HU) bestellt werden (<a href="mailto:service@humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>). Für Rückfragen oder Interview-Wünsche wenden Sie sich bitte an Carola Otte und Dr. Philip Dingeldey unter 030 – 2045 0256 oder <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</p>
<p><em>Grundrechte-Report 2024 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland</em>. Herausgegeben von: Peter von Auer, Benjamin Derin, Andreas Engelmann, Rolf Gössner, Sarah Lincoln, Max Putzer, Rainer Rehak, Milad Schubart, Rosemarie Will und Michèle Winkler, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/M 2024, ISBN: 978-3-596-71084-3, 256 Seiten, 14,00 Euro.</p>
<p><em>Der Grundrechte-Report 2024 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richter*innenvereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen-und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-251/publikation/grundrechte-report-2024-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">Grundrechte-Report 2024 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die EU-Flüchtlingspolitik  unzureichende Gemeinschaftskompetenzen und unsolidarische Mitgliedstaaten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/die-eu-fluechtlingspolitik-unzureichende-gemeinschaftskompetenzen-und-unsolidarische-mitgliedstaate/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 10:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 38-48 In ihren Vertr&#228;gen hat sich die Europ&#228;ische Union verpflichtet, die Folgen der Migration sowie die Aufgaben der Grenzsicherung solidarisch und gerecht untereinander aufzuteilen. Davon ist die Staatengemeinschaft derzeit weit entfernt. Karl-J&#252;rgen Bieback erl&#228;utert, welche Bereiche die EU bisher geregelt hat und welche Abstimmungsverfahren die Rechtsetzung unterliegt &#8211; [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/die-eu-fluechtlingspolitik-unzureichende-gemeinschaftskompetenzen-und-unsolidarische-mitgliedstaate/">Die EU-Flüchtlingspolitik  unzureichende Gemeinschaftskompetenzen und unsolidarische Mitgliedstaaten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 38-48</p>
<p><i>In ihren Vertr&auml;gen hat sich die Europ&auml;ische Union verpflichtet, die Folgen der Migration sowie die Aufgaben der Grenzsicherung solidarisch und gerecht untereinander aufzuteilen. Davon ist die Staatengemeinschaft derzeit weit entfernt. Karl-J&uuml;rgen Bieback erl&auml;utert, welche Bereiche die EU bisher geregelt hat und welche Abstimmungsverfahren die Rechtsetzung unterliegt &#8211; an denen sie bisweilen scheitert. </i></p>
<h5>Die Grund&shy;s&shy;truktur der EU: Freie Beweg&shy;lich&shy;keit von G&uuml;tern und Menschen</h5>
<p>Man kann viel an der EU kritisieren, aber als einheitlicher &#8222;Wirtschaftsraum&#8220; und auch als Raum der Freiz&uuml;gigkeit aller B&uuml;rger_Innen hat sie bisher gut funktioniert. G&uuml;ter und Dienstleistungen, die in einem Land produziert werden, k&ouml;nnen ungehindert innerhalb der gesamten EU zirkulieren und angeboten werden.</p>
<p>Das gilt auch f&uuml;r die Freiz&uuml;gigkeit der EU-B&uuml;rger (Wendel 2014: 756 ff.). F&uuml;r sie ist die gesamte EU ein offener &#8222;Lebensraum&#8220;. Sie k&ouml;nnen die Grenzen zwischen den meisten EU-Mitgliedstaaten aus welchen Gr&uuml;nden und zu welchen Zwecken auch immer ungehindert und unkontrolliert &uuml;berschreiten (Schengen-Regime). Sie k&ouml;nnen sich in jedem Land der EU niederlassen. Wer einmal in einem Land gearbeitet hat, kann selbst dann, wenn sie/er arbeitslos wird, in dem Land ihrer/seiner Besch&auml;ftigung bleiben und dort alle Rechte wie ein_e &#8222;Einheimische_r beanspruchen, auch die Sozialhilfe. Nur f&uuml;r Arbeitssuchende und f&uuml;r Nicht-Erwerbst&auml;tige gelten einige Einschr&auml;nkungen.</p>
<p>Aber auch ein solcher gro&szlig;er Raum ohne interne, behindernde Grenzen hat an seinem Rand Au&szlig;engrenzen zu den Nicht-EU-Staaten. Damit sind z.B. die Au&szlig;engrenzen Griechenlands auch gleichzeitig die Au&szlig;engrenzen Deutschlands &#8211; etwas, was wir uns viel zu wenig klar machen.</p>
<h5>Der Rahmen: Das inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nale Fl&uuml;cht&shy;lings&shy;recht </h5>
<p>Es gibt ein Menschenrecht auf Auswanderung (Art. 12 Abs. 2 UN Zivilpakt 1966), aber kein Menschenrecht auf Einwanderung. Nach Artikel 14 der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte von 1949, hat jede_r das Recht &#8222;in anderen L&auml;ndern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genie&szlig;en&#8220;. Aber Art. 14 gibt keinen Rechtsanspruch gegen einen bestimmten Staat, Asyl zu gew&auml;hren. Das tut auch nicht die Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), der alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten sind. Fl&uuml;chtlinge sind Menschen, die begr&uuml;ndete Furcht haben &#8222;wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit&auml;t, politischen &Uuml;berzeugung oder Zugeh&ouml;rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe&#8220; von staatlichen aber auch nichtstaatlichen Akteuren verfolgt zu werden (vgl. Art. 1 GFK und &sect; 3 AsylG).</p>
<p>Die Konvention regelt unter anderem,</p>
<ul>
<li>1. dass Fl&uuml;chtlinge ein Recht auf Schutzgew&auml;hrung haben, aber nicht gegen einen bestimmten Staat; selbst wenn sie keinen Anspruch auf Asyl haben, darf man sie nicht in einen Staat zur&uuml;ckschicken, in dem sie an Leib und Leben bedroht sind (refoulement-Verbot und subsidi&auml;rer Schutz); </li>
<li>2. dass der Fl&uuml;chtlingsstatus nur vor&uuml;bergehend ist; ist der Fluchtgrund beseitigt, muss zur&uuml;ckgewandert werden &#8211; menschenrechtlich problematisch, wenn Menschen (z.B. Kinder) im Aufnahmeland nach l&auml;ngerer Zeit sozial und kulturell verankert sind; </li>
<li>3. dass es kein Recht auf Schutz gibt, wenn die verfolgte oder gef&auml;hrdete Person in ihrem Herkunftsland noch Schutz finden kann (sog. inl&auml;ndische Flucht&shy;alternative) oder auf ihrem Weg einen Staat passiert hat, in dem sie vor Verfolgung sicher war. </li>
</ul>
<h5>Die grund&shy;s&auml;tz&shy;li&shy;chen Kompetenzen der EU</h5>
<p>Seit 1999/2008 hat die EU in Art. 77 bis 80 des Vertrags &uuml;ber die Arbeitsweise der Union (AEUV) umfassende Kompetenzen zur Regelung des Schutzes der Au&szlig;engrenzen und der Migration (Stern/Tohidipur 2014: 776). Die EU kann regeln: (1) die Freiheit, die internen Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten ungehindert zu &uuml;berschreiten, (2) die Au&szlig;engrenzen zu kontrollieren und ein wirksames Grenzschutzsystem zu etablieren sowie ein abgestimmtes Pass-, Visa-, Asyl- und Einwanderungswesen zu etablieren. Das Ganze gipfelt in einer Bestimmung, die leider ineffektiv ist: &#8222;Art. 80: F&uuml;r die unter diesen Abschnitt fallende Politik der Union und ihre Umsetzung gilt der Grundsatz der Solidarit&auml;t und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, und zwar auch in finanzieller Hinsicht.&#8220;</p>
<p>Weshalb sind diese Bestimmungen nicht ausreichend, um in der EU ein wirksames und humanit&auml;res Recht der Au&szlig;engrenzen und der Fl&uuml;chtlinge durchzusetzen, das zugleich eine solidarische Verteilung der Lasten vornimmt? Es sind im Wesentlichen die gleichen M&auml;ngel in der Struktur der EU, die in so vielen Bereichen verhindern, dass gemeinsame Probleme auch gemeinsam gel&ouml;st werden.</p>
<p>(1) Einmal sind die Kompetenzen begrenzt. Sie regeln z.B. weder die Verteilung der Fl&uuml;chtlinge noch stellen sie der EU einen gemeinsamen, besonderen Topf zur Verf&uuml;gung, um die Lasten gemeinsam zu finanzieren. Die Einwanderungspolitik selbst kann die EU nur sehr begrenzt regeln (Art. 79 AEUV).</p>
<p>(2) Sodann wird alles im sog. &#8222;ordentlichen Gesetzgebungsverfahren&#8220; der EU geregelt (Art. 294 AEUV). Im Rat braucht es dazu in der Regel die sog. qualifizierte Mehrheit, d. h. es m&uuml;ssen die Vertreter der Regierungen zustimmen, die sowohl 55 Prozent der Mitgliedstaaten und mindestens 65 Prozent der EU-Bev&ouml;lkerung repr&auml;sentieren (Art. 16 Abs. 3 EUV &#8211; Vertrag &uuml;ber die Europ&auml;ische Union). Die gleiche Mehrheit gilt f&uuml;r den Erlass vorl&auml;ufiger Ma&szlig;nahmen der EU, die eine Notlage beheben sollen, die durch einen &#8222;pl&ouml;tzlichen Zustrom von Drittstaatsangeh&ouml;rigen&#8220; entstanden ist (Art. 78 Abs. 3 AEUV). Wenn man bedenkt, dass schon seit langem in vielen L&auml;ndern der EU rechtspopulistische Parteien die Regierungsparteien in der Fl&uuml;chtlingspolitik vor sich her treiben, kann man die Schwierigkeiten ermessen, die einer Einigung entgegenstehen.</p>
<p>(3) Schlie&szlig;lich hat die EU in der Politik der Au&szlig;engrenzen und der Fl&uuml;chtlinge keine eigene Verwaltungsorganisation. Gerade die &#8222;Verwaltungskraft&#8220; der Grenzstaaten ist sehr schwach und die politische Einsch&auml;tzung des Fl&uuml;chtlingsproblems und die Bereitschaft menschenrechtliche Standards einzuhalten, sind sehr, sehr unterschiedlich. Oft fehlt es an dem Willen, EU-Recht umzusetzen.</p>
<h5>Das EU-Recht der Au&szlig;en&shy;grenzen </h5>
<p>Die v&ouml;llige Bewegungsfreiheit ohne Kontrollen innerhalb der EU wird seit 1985 garantiert, jetzt durch die VO (EG) Nr. 562/2006 (Schengen-Kodex). Erst mit dem Fortfall der Binnengrenzen bekamen alle EU-Mitgliedstaaten eine gemeinsame Au&szlig;engrenze und wurde die gemeinsame Grenz- und Asylpolitik notwendig. Funktioniert die gemeinsame Politik an der Au&szlig;engrenze nicht &#8211; wie 2015/16 der Fall &#8211;, ist auch sofort der freie Binnenraum in Gefahr.</p>
<p>Art. 7 VO (EG) Nr. 562/2006 verlangt eingehende Grenzkontrollen bei Personen aus Drittstaaten. Nach Art. 12 ist die Grenze au&szlig;erhalb der Grenz&uuml;bergangsstellen so zu &uuml;berwachen, dass das st&auml;ndige Risiko besteht, entdeckt zu werden. Und nach Art. 13 ist Drittstaatsangeh&ouml;rigen, die keinen Pass etc. haben und kein Visum vorweisen k&ouml;nnen, die Einreise zu verweigern. Jedes Bef&ouml;rderungsunternehmen muss vor der Abreise pr&uuml;fen, ob Reisende ein Recht auf Einreise haben. Haben sie es nicht, d&uuml;rfen sie nicht transportiert werden und muss das Bef&ouml;rderungsunternehmen den R&uuml;cktransport tragen. Auf diese Weise ist Deutschland mitten in der EU auf dem Land-, See- und Luftweg an sich gut abgeschirmt. Wenn eben das Grenzregime funktionieren w&uuml;rde.</p>
<p>Und da Fl&uuml;chtlinge fast immer ohne Visa einreisen &#8211; im Ausland kann nach dem Recht der Mitgliedstaaten kein Antrag auf Asyl gestellt werden &#8211;, ohne Visum aber nicht reingelassen werden, gibt es f&uuml;r sie gar keinen legalen Weg, in das Gebiet der EU zu kommen und dort einen Antrag auf Schutz zu stellen. Diese menschenrechtswidrige Verweigerung sicherer Zug&auml;nge zur EU ist Ursache f&uuml;r Schlepperunwesen und die extremen Gefahren der Flucht.</p>
<p>Weitere Richtlinien bzw. Verordnungen der EU regeln die Datenerhebung und Informationssysteme. Der Asyl-, Migrations-, und Integrationsfonds sieht ab 2015 f&uuml;r sieben Jahre einen Etat von 3,1 Milliarden Euro vor. Es gibt besondere Fonds, um den EU-Mitgliedstaaten bei den Kontrollen an den Au&szlig;engrenzen zu helfen (ISF &#8212; Internal Security Fund mit insgesamt 3,76 Milliarden EUR f&uuml;r den Zeitraum 2014-2020). Ansonsten beruht die Finanzierung der gemeinsamen Fl&uuml;chtlingspolitik immer noch darauf, dass die einzelnen Mitgliedstaaten Geld bereitstellen, wie gegenw&auml;rtig die weit mehr als 3 Mrd. Euro zur Unterst&uuml;tzung der T&uuml;rkei und Griechenlands.</p>
<h5>Das EU-Recht der Fl&uuml;chtlinge </h5>
<p>Basis des Grenzschutzes und des Rechts der Zuwanderung von Personen aus Nicht-EU-Staaten (&#8222;Drittstaaten&#8220;) ist die &#8222;Dublin-Verordnung&#8220; (VO (EU) Nr. 604/2013), die direkt f&uuml;r alle Staaten und alle Menschen im Bereich der EU gilt (Stern/Tohidipur 2014, 784). Sie regelt das &#8222;Gemeinsame Europ&auml;ische Asylsystem&#8220; (GEAS). Geregelt ist z.B., dass der Staat, in dem der/die Asylbewerber_in das Gebiet der EU (ohne Visa etc.) betritt, den Asylantrag bearbeitet und Schutz gew&auml;hrt (Art. 13 VO (EU) Nr. 604/2013). Wandern die Fl&uuml;chtlinge weiter in einen anderen EU-Mitgliedstaat, kann dieses Land an den Staat des Ersteintritts ein &#8222;&Uuml;bernahmeersuchen&#8220; stellen, den Fl&uuml;chtling zur&uuml;ckzunehmen (sog. Dublin-Verfahren). Die Fl&uuml;chtlinge d&uuml;rfen nicht einfach zur&uuml;ckgeschickt oder gar mit Zwang zur&uuml;ck gebracht werden. W&auml;hrend Deutschland 2015 fast 45.000 solcher Verfahren einleitete, wurden lediglich knapp 3.600 vollzogen. Kein Wunder, wenn man bedenkt, dass die H&auml;lfte der Ersuchen an Ungarn und Italien gerichtet waren, Ungarn ihnen aber so gut wie gar nicht und Italien nur zu 20 Prozent entsprach (Bundesregierung 2016a:32/3 und 46-53). Die Verordnung gibt den Asylbewerbern auch einen Anspruch auf einen wirksamen, unentgeltliche Rechtsbehelf gegen eine R&uuml;ckf&uuml;hrung in das erste Ankunftsland.</p>
<p>Die beiden h&ouml;chsten Europ&auml;ischen Gerichte entschieden 2011, dass die vorgesehene R&uuml;ckf&uuml;hrung nach Griechenland wegen nicht nur punktuell, sondern &#8222;systemisch&#8220; unmenschlicher Behandlung in diesem Land gegen die Menschenrechte (Menschenw&uuml;rde und k&ouml;rperliche Unversehrtheit) verstie&szlig;.(1) Damit war auch aus menschenrechtlichen Gr&uuml;nden der entscheidende Mechanismus im EU-Grenzregime au&szlig;er Kraft gesetzt. Bis zur &#8222;Krise&#8220; 2015 h&auml;tte man sich also um eine Verbesserung in den &#8222;Erstaufnahmestaaten&#8220; k&uuml;mmern oder auch um eine Alternative zu Dublin bem&uuml;hen k&ouml;nnen.</p>
<p>Wenn z.B. Fl&uuml;chtlinge &uuml;ber die Au&szlig;engrenze eines der EU-Mitgliedstaaten einreisen und nicht kontrolliert, sondern &#8222;durchgewunken&#8220; werden, verst&ouml;&szlig;t dieser EU-Mitgliedstaat genauso gegen die Dublin-VO wie jener EU-Mitgliedstaat, der Fl&uuml;chtlinge, die aus einem EU-Grenzstaat kommen, unkontrolliert ein- und durchreisen l&auml;sst. Nimmt Deutschland diese Fl&uuml;chtlinge auf und kann es sie nicht zur&uuml;ckbringen (&#8222;&uuml;berstellen&#8220;), so wird es sp&auml;testens nach f&uuml;nf Monaten, die sich die Fl&uuml;chtlinge insgesamt in der EU aufgehalten, f&uuml;r sie zust&auml;ndig (Art. 13 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013).</p>
<p>Zum internationalen Fl&uuml;chtlingsrecht geh&ouml;rt traditionell die Aufnahme &uuml;ber Kontingente. Die ist anl&auml;sslich der Kosovo-Krise in der (Massenzustrom-) RL 2001/55/EG geregelt, auf die &sect;&nbsp;24 Aufenthaltsgesetz verweist. Kontingentfl&uuml;chtlinge durchlaufen kein Asyl- und auch kein sonstiges Anerkennungsverfahren, sondern werden vom Ersteinreisestaat entsprechend den Kontingenten verteilt und erhalten mit ihrer Ankunft in Deutschland sofort eine Aufenthaltserlaubnis aus humanit&auml;ren Gr&uuml;nden (&sect; 23 und &sect; 24 Aufenthaltsgesetz). Deutschland hatte sich z.B. ab 2011 bereit erkl&auml;rt, kleine Kontingente von Fl&uuml;chtlingen aus Syrien aufzunehmen. Damit aber alle Mitgliedstaaten Kontingente aufnehmen, ist eine Erkl&auml;rung des EU-Rats notwendig, die gegenw&auml;rtig an vielen Staaten scheitert.</p>
<p>Zwar gibt es weder im internationalen noch im EU-Fl&uuml;chtlingsrecht die M&ouml;glichkeit, &#8222;Obergrenzen&#8220; f&uuml;r die Aufnahme von Fl&uuml;chtlingen festzulegen. Da aber die Binnenstaaten &#8222;an sich&#8220; die Fl&uuml;chtlinge an die ersten &#8222;sicheren&#8220; Durchreisestaaten verweisen k&ouml;nnen, steht es ihnen wohl frei, davon eine Ausnahme zu machen und einer vorher bestimmten Anzahl von Fl&uuml;chtlingen Schutz zu gew&auml;hren und sie nicht zur&uuml;ckzuf&uuml;hren.</p>
<p>Hier liegt die gro&szlig;e L&uuml;cke des EU-Grenzregimes. Es gibt keinen Mechanismus der solidarischen Bew&auml;ltigung des Fl&uuml;chtlingsleids, vor allem gibt es kein allgemeines und permanentes Regime der Verteilung der Fl&uuml;chtlinge und/oder zumindest der gemeinsamen Finanzierung der Fl&uuml;chtlingspolitik. Beides fordert die EU-Kommission schon seit langem zusammen mit einer allgemeinen EU-Fl&uuml;chtlingspolitik (Kommission der EG 2007:11). Bisher gibt es nur zwischen den Mitgliedstaaten <i>ad hoc </i>abgesprochene niedrige Kontingente zur Verteilung von Fl&uuml;chtlingen aus Griechenland (22.000) und (Ungarn 54.000), die alle nicht funktionierten. Diese L&uuml;cke f&uuml;hrt dann fast zwangsl&auml;ufig zu jenem in Europa allzu oft praktizierten Politikmuster nationaler Konkurrenz. Man l&auml;sst die Fl&uuml;chtlinge einfach in die Nachbarl&auml;nder weiter ziehen oder drangsaliert sie solange, bis sie weiter ziehen.</p>
<h5>Mindest&shy;schutz durch drei Richtlinien zu den Asylver&shy;fahren </h5>
<p>Die EU hat Mindeststandards f&uuml;r das Asylrecht in Richtlinien festgesetzt, die nicht direkt in den Mitgliedstaaten gelten, sondern in nationales Recht umgesetzt werden m&uuml;ssen. Deutschland konnte &uuml;ber sie sein restriktives Asylrecht (Konzept des sicheren Drittstaats und sicheren Herkunftslands) verallgemeinern (Engler/Schneider 2015). Andererseits entwickelten die Richtlinien mit der Zeit ein Schutzniveau, das &uuml;ber das (fr&uuml;here) deutsche Asylrecht hinausgeht (Stern/Tohidipur 2014: 805).(2)</p>
<p>1. Die Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) gleicht das Asylverfahren in den einzelnen L&auml;ndern an. Ein Defizit ist hier, dass die Asylgew&auml;hrung in einem EU-Mitgliedstaat nicht in den anderen anerkannt wird. Die Verfahrensdauer wird geregelt: H&ouml;chstens sechs, maximal 18&nbsp;Monate. So betr&auml;gt in Deutschland zwar die durchschnittliche Bearbeitungszeit aller Asylantr&auml;ge 2015 nur 5,2 Monate (Bundesregierung 2016a:14). Aber wenn es darum geht, dass bei den Antragstellern_innen gepr&uuml;ft wird, ob sie in Deutschland dauerhaft Schutz erhalten sollen, dauerte die Bearbeitungszeit 2015 f&uuml;r Antr&auml;ge von B&uuml;rgern_innen aus Nigeria, Pakistan, Iran, Russland und Afghanistan von 19 bis 22 Monate (Bundesregierung 2016a:19, 21).(3)bei wird die oft lange Zeit, bis das Verfahren mit dem Antrag beginnt und der Rechtsstatus sehr unsicher ist, nicht mitgez&auml;hlt (Bundesregierung 2016b).</p>
<p>2. Die Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) regelt die Voraussetzungen, unter denen Asyl gew&auml;hrt wird. Sie definiert die Merkmale des Fl&uuml;chtlingsbegriffs detailliert und erweitert sie z.B. um Verfolgung wegen Geschlechtszugeh&ouml;rigkeit (Art. 9 Abs. 2, f) oder sexueller Orientierung (Art. 10 Abs. 1, d) sowie um zivile Kriegs- und Bu&#776;rgerkriegsfl&uuml;chtlinge, die direkt von wahlloser Gewalt individuell in Leben oder k&ouml;rperlicher Unversehrtheit bedroht sind. Trotz Richtlinie gibt es keine einheitliche Praxis in der Anerkennung von Asyl. Deutschland gew&auml;hrt Personen aus den westlichen Balkanstaaten (Roma) so gut wie kein Asyl, andere Mitgliedstaaten sehr wohl (EASO 2014: 26 f., 33, 48 f.). Die Richtlinie definiert die &#8222;subsidi&auml;r&#8220; Schutzbed&uuml;rftigen (Art. 15 c, s. oben) und stellt sie Fl&uuml;chtlingen nach der GFK gleich. Sie sollen z.B. einfacheren Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung haben. was in Deutschland immer noch ein Problem ist. Auch l&auml;sst die Entscheidung &uuml;ber den subsidi&auml;ren Schutz selbst immer noch (zu) gro&szlig;e Spielr&auml;ume.(4)</p>
<p>3. Schlie&szlig;lich macht die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) Vorgaben f&uuml;r die Vorschriften der Mitgliedstaaten &uuml;ber die Lebensbedingungen von Asylbewerbern_innen: Sie m&uuml;ssen umfassend informiert werden und ihnen steht unentgeltliche Rechtshilfe zu. Minderj&auml;hrige m&uuml;ssen mit ihren Verwandten untergebracht und d&uuml;rfen nur in Ausnahmef&auml;llen in Gewahrsam genommen werden. Auch hier muss Deutschland z.B. beim Flughafenverfahren nachbessern. Die hier gern propagierten Leistungseinschr&auml;nkungen zur Abschreckung unberechtigter Antr&auml;ge sind unzul&auml;ssig (Art. 17). Nach Art. 19 und 21 m&uuml;ssen die besonderen Bed&uuml;rfnisse von Fl&uuml;chtlingen angemessen behandelt werden, gerade auch die psychischen Sch&auml;den von Folter, Krieg und Gewalt. Hier fehlt es auch in Deutschland noch an Allem.(5)</p>
<h5>&nbsp;M&ouml;glichkeit die Binnen&shy;grenzen wieder zu kontrol&shy;lieren</h5>
<p>Der &#8222;Schengen-Kodex&#8220;, die VO (EG) Nr. 562/2006, regelt auch, wann die Freiheit von Grenzkontrollen aufgehoben und ein Land sich innerhalb des &#8222;Schengen-Raums&#8220; wieder von den anderen durch Grenzkontrollen abschotten darf, wie es viele EU-Mitgliedstaaten praktizierten oder noch praktizieren. F&uuml;r die nationalkonservativen bis populistisch-autorit&auml;ren und teilweise rassistischen Regierungen einiger EU-Mitgliedstaaten haben Grenzen geradezu eine heilige Bedeutung. Sie schaffen erst den Raum, in dem &#8222;wir zu Hause&#8220; sind und konstituieren erst die Basis jeden &#8222;ordentlichen&#8220; Staats, das &#8222;Staatsgebiet&#8220;, auf dem das &#8222;Staatsvolk&#8220; seine &#8222;Staatsgewalt&#8220; aus&uuml;bt.(6)hwierig zu beurteilen ist das Ganze, weil andererseits eine rechtsstaatliche Ordnung wie auch eine verstehbare demokratische Herrschaft nur in einem abgegrenzten Raum organisiert werden kann. Das vertr&auml;gt sich im Allgemeinen, aber nicht immer mit offenen Grenzen (Benhabib 2016).</p>
<p>Art. 23 bis 30 VO (EG) Nr. 562/2006 regeln die vor&uuml;bergehende Wiedereinf&uuml;hrung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Dies ist gem&auml;&szlig; Art. 23 und 24 nur f&uuml;r maximal sechs Monate zul&auml;ssig, bei &#8222;jeglicher Bedrohung der &ouml;ffentlichen Ordnung&#8220;, einschlie&szlig;lich &#8222;terroristische Bedrohung&#8220;. Zur Art hei&szlig;t es nur, sie d&uuml;rfe &#8222;in Umfang und Dauer nicht &uuml;ber das Ma&szlig; hinausgehen, das zur Bew&auml;ltigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.&#8220; Diese vor&uuml;bergehenden Grenzkontrollen werden z.B. bei politischen Gipfeltreffen angewandt (G7-Gipfel in Elmau 2015). Immer zul&auml;ssig sind Stichprobenkontrollen zur Bek&auml;mpfung grenz&uuml;berschreitender Kriminalit&auml;t (Artikel 21).</p>
<p>Gem&auml;&szlig; Art. 26 und 26a k&ouml;nnen Binnengrenzen bis zu maximal zwei Jahren kontrolliert werden &#8222;wegen au&szlig;ergew&ouml;hnlicher Umst&auml;nde, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gef&auml;hrdet ist&#8220;. Dabei k&ouml;nnen die EU-Mitgliedstaaten nicht von sich aus handeln, sondern der Rat der EU muss auf Vorschlag der EU-Kommission die Wiedereinf&uuml;hrung der Kontrollen empfehlen. Bisher wurde das noch nicht praktiziert, aber Deutschland und einige andere EU-Mitgliedstaaten planen es angeblich.(7)Zwar gilt auch f&uuml;r diese Empfehlung des Rats das Verfahren der doppelt &#8222;qualifizierten Mehrheit&#8220; (s.o.) &#8211; aber die wird sich leicht finden, werden die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten doch wieder zu angeblich &#8222;handlungsf&auml;higen&#8220; ordentlichen Nationalstaaten mit festen Grenzen. Dagegen will die EU-Kommission bis zum Jahresende 2016 alle Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums beseitigen und will f&uuml;r eine bessere Sicherung der EU-Au&szlig;engrenze sorgen (Frontex) und das Durchleiten von Fl&uuml;chtlingen auf der Balkanroute durch die EU-Mitgliedstaaten unterbinden.(8)</p>
<p>Bei allen Ma&szlig;nahmen der Grenzkontrolle gilt immer die Anforderung, dass sie &#8222;unbedingt erforderlich&#8220; und das &#8222;letzte Mittel&#8220; sein m&uuml;ssen. Z&auml;une bzw. Mauern d&uuml;rften ohne Ausprobieren alternativer Mittel in der Regel unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein.</p>
<p>Die EU w&auml;re keine Wirtschaftsgemeinschaft, wenn jetzt nicht auch schon vorgerechnet w&uuml;rde, wie viel es kostet, wenn fl&auml;chendeckend die Grenzkontrollen wieder eingef&uuml;hrt werden. Die Kommission(9) geht von 7 bis 18 Mrd. Euro j&auml;hrlich aus, ohne die Verluste im Tourismus und den Verwaltungsaufwand. Ein Gutachten f&uuml;r die Bertelsmann-Stiftung kommt auf Verluste der kumulierten Wirtschaftsleistung der EU bis 2025 zwischen 500 Mrd. und 1,4 Billionen Euro (B&ouml;hmer 2016).</p>
<h5>Der Menschen&shy;rechts&shy;schutz der Fl&uuml;chtlinge in der EU und durch die EU</h5>
<p>Schon die Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention sichert den Status, den Rechtsschutz und die Grundrechte der Fl&uuml;chtlinge im Aufnahmestaat (Art. 12 bis 16 GFK) sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt (Art. 17 bis 24 GFK). Ebenfalls gelten f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge die EMRK und die Europ&auml;ische Grundrechtecharta, wie die erw&auml;hnten Urteile des EuGH und EGMR zeigen. Die gro&szlig;en Defizite in der Realisierung all dieser Rechte kann jeden Tag vor der eigenen T&uuml;r wie im Fernsehen beobachtet werden. Die Kinderrechtskonvention der UN ist so gut wie noch nicht im Asylrecht der EU und ihrer Mitgliedstaaten umgesetzt (Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen 2016). Und es gibt zahlreiche weitere menschenrechtliche Kritikpunkte am &#8222;Dublin-System&#8220; (Cremer 2015; PRO ASYL 2014).</p>
<h5>Wie geht es weiter?</h5>
<p>Ohne die Probleme der internationalen Fl&uuml;chtlingspolitik hier diskutieren zu k&ouml;nnen, sei auf zwei grundlegende M&auml;ngel des EU- wie des deutschen Asylrechts hingewiesen: Asyl kann nicht im Ausland, sondern nur im Inland beantragt werden. Asyl kann also nur erlangen, wer &uuml;ber ausreichende Gesundheit und finanzielle Mittel verf&uuml;gt, um die EU bzw. Deutschland zu erreichen. Zweitens interessieren sich die EU-Mitgliedstaaten nur dann f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge, wenn sie hierher gelangen k&ouml;nnten. Das gilt derzeit beispielsweise f&uuml;r die syrischen Fl&uuml;chtlinge in der T&uuml;rkei &#8211; um jene in Jordanien und dem Libanon braucht man sich (noch) nicht zu k&uuml;mmern.</p>
<p>Die gro&szlig;e Einwanderung in 2015 zeigt, dass es die &#8222;Festung&#8220; Europa bisher nicht gab. Gleichzeitig fehlt eine globale, humanit&auml;re Fl&uuml;chtlingspolitik. Es ist keine Alternative zum bisherigen Versagen des Schengen- und Dublin Systems, die Festung jetzt &#8222;fl&uuml;chtlingsdicht&#8220; machen zu wollen durch konsequente R&uuml;ckf&uuml;hrung in &#8222;sichere Drittstaaten&#8220; (T&uuml;rkei), durch die Erweiterung des Kreises sicherer Herkunftsstaaten (Afghanistan!), die Aufr&uuml;stung von &#8222;Frontex&#8220; oder die Einrichtung von &#8222;hot spots&#8220; in den Grenzregionen, durch Aufnahmelager oder Transitzonen zur Schnellbehandlung nach dem deutschen Flughafensystem. Gegen eine der ersten brutalen Festungen Europas, die spanischen Enklaven Ceuta und Melilla, wurde jetzt vor dem Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) ein Verfahren er&ouml;ffnet.(10) Je h&ouml;her die Grenzen, umso mehr weichen die Fl&uuml;chtlinge auf den gef&auml;hrlichen, aber schwerer kontrollierbaren Seeweg aus. Dazu entschied der EGMR bereits 2014(11), dass die Abwehr eines Flu&#776;chtlingsboots eine verbotene Kollektivausweisung darstellt, da die notwendige Pr&uuml;fung des Asyls unterbleibt und die Rechtsschutzgarantie verletzt wird.</p>
<p>Das gilt auch f&uuml;r den <i>R&uuml;ckf&uuml;hrungsmechanismus von Griechenland in die T&uuml;rkei</i>, den zentralen Punkt des EU-T&uuml;rkei-Abkommens vom M&auml;rz 2015. Hat ein Fl&uuml;chtling Griechenland erreicht, kann sie/er sofort nur zur&uuml;ckgeschickt werden, wenn sie/er einen sicheren Asylstatus in der T&uuml;rkei hat oder die T&uuml;rkei die hohen Anforderungen eines sicheren Drittstaats erf&uuml;llt (Art.&nbsp;35 und 38 Asylverfahrensrichtlinie). Dabei erkennt die T&uuml;rkei f&uuml;r Personen aus nicht-europ&auml;ischen Staaten die GFK explizit nicht an, erf&uuml;llt den Mindeststandard also schon auf rechtlicher Ebene nicht, geschweige denn im Tats&auml;chlichen. Au&szlig;erdem befindet sich die T&uuml;rkei im Kurdengebiet in einem B&uuml;rgerkrieg. Deshalb muss in Griechenland immer ein Asylverfahrens nach griechischem Recht stattfinden, gegen das sie/er sich in einem fairen Gerichtsverfahren wehren k&ouml;nnen muss. Zu einem weiteren Punkt des Abkommens, den hot-spots in Griechenland, gelten die weiter oben zum &#8222;Flughafen-Verfahren&#8220; ge&auml;u&szlig;erten Bedenken.</p>
<p>Geht man davon aus, dass der Migrationsdruck bleiben wird und &#8222;Dublin&#8220; gescheitert ist(12), dann wird auf Dauer das gemeinsame Problem aller EU-Mitgliedstaaten nur durch eine gemeinsame EU-Verwaltung und ein solidarisches System der Finan&shy;zierung und Lastenteilung zu l&ouml;sen sein, um nationalistische Alleing&auml;nge zu verhindern. Es m&uuml;ssen sichere Wege geschaffen werden, um Zugang zum Schutzsystem der EU zu bekommen.(13) Und es sind kollektive Verfahren der &Uuml;bernahme von Fl&uuml;chtlingen und ihre Verteilung unter die EU-Staaten notwendig (Sachverst&auml;ndigenrat 2014 und 2015). Fl&uuml;chtlingen die Wahl zu lassen, in welchem Staat sie unterkommen wollen, entlastet die &#8222;ausl&auml;nderfeindlichen&#8220; Staaten und f&ouml;rdert zugleich die Integration der Fl&uuml;chtlinge, setzt aber voraus, dass man das Zust&auml;ndigkeitsregime &#8222;Dublin&#8220; aufgibt (PRO ASYL 2014) bzw. insoweit erg&auml;nzt, dass die Anerkennung als Asylant f&uuml;r alle L&auml;ndern gilt (Sachverst&auml;ndigenrat 2015) und die finanzielle Lasten nach einem geeigneten Schl&uuml;ssel zwischen den Staaten verteilt werden.</p>
<p><i><b>KARL-J&Uuml;RGEN&nbsp;BIEBACK&nbsp;</b>&nbsp; Jahrgang 1944, hatte von 1979 bis 1985 eine Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht und Sozialrecht an der Universit&auml;t Hamburg inne, wechselte dann bis zu seiner Emeritierung auf eine Professur f&uuml;r Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Hamburger Universit&auml;t f&uuml;r Wirtschaft und Politik. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten z&auml;hlen u.a. das Sozialrecht und die Sozialpolitik, das kollektive Arbeitsrecht sowie das Verwaltungs- und Organisationsrecht.</i></p>
<h5>Fundstellen f&uuml;r Normtexte und Urteile </h5>
<p>Alle hier behandelten internationalen und EU-Regelungen finden sich unter: <br /><a href="http://www.unhcr.de/recht/europ-fluechtlingsrecht.html?tx_n4mrechtsdatenbank" target="_blank" rel="noopener">http://www.unhcr.de/recht/europ-fluechtlingsrecht.html?tx_n4mrechtsdatenbank</a>_ pi1[catid]=39 oder <a href="http://www.proasyl.de/de/themen/eu-recht/" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/themen/eu-recht/</a>. Beide enthalten das EU-Recht teilweise nicht in der &#8222;konsolidierten Fassung&#8220;, die alle sp&auml;teren &Auml;nderung enth&auml;lt; diese unter: <a href="http://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html?qid=145" target="_blank" rel="noopener">http://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html?qid=145</a> 7512183101&amp;action=update.<br />Urteile: <br />EGMR unter: <a href="http://www.egmr.org/" target="_blank" rel="noopener">http://www.egmr.org/</a>; <br />EuGH unter; <a href="http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/" target="_blank" rel="noopener">http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/</a>.</p>
<h5>Literaturverzeichnis</h5>
<p><i>EASO 2015</i>: European Asylum Support Office, Annual Report on the Situation of Asylum in the European Union 2015, Luxembourg 2015. <br />Erster und guter &Uuml;berblick bei Engler/Schneider 2015 und Fastenrath 2015.</p>
<p><i>Bundesregierung </i>2016a: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE &#8211; Drucksache 18/7284, Deutscher Bundestag v. 22.02.2016, Berlin.</p>
<p><i>Bundesregierung</i> 2016b: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE &#8211; Drucksache 18/7834, Deutscher Bundestag v. 08.03.2016, Berlin.</p>
<p><i>Cremer, Hendrik </i>2015: Menschenrechtliche Verpflichtungen bei der Unterbringung und Versorgung von Fl&uuml;chtlingen, Friedrich Ebert Stiftung wiso direkt, Oktober 2015, Berlin.</p>
<p><i>Bendel, Petra </i>2014: Nach Lampedusa: Das neue Gemeinsame Europ&auml;ische Asylsystem auf dem Pr&uuml;fstand. Studie im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn.</p>
<p><i>Benhabib </i>2016: Ohne das Andere ist jede Kultur leblos, SZ Magazin, 02/2016.</p>
<p><i>B&ouml;hmer, Michael et. al. </i>2016: GED Study, Abkehr vom Schengen-Abkommen. Gesamtwirtschaftliche Wirkungen auf Deutschland und die L&auml;nder der Europ&auml;ischen Union, Bertelsmann-Stiftung (Hrsg.), G&uuml;tersloh unter: . <a href="https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/NW_Abkehr_vom_Schengen-Abkommen.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/NW_Abkehr_vom_Schengen-Abkommen.pdf</a>, 1.3.2016.</p>
<p><i>Engler, Marcus/Schneider, Jan</i> 2015: Dossier Deutsche Asylpolitik und EU-Fl&uuml;chtlingsschutz, Bundeszentrale f&uuml;r Politische Bildung, Bonn unter: <a href="http://www.bpb.de/gesellschaft/" target="_blank" rel="noopener">www.bpb.de/gesellschaft/</a> migration/kurzdossiers/207542/deutsche-asylpolitik-und-eu-fluechtlingsschutz, 12.3.2016.</p>
<p><i>Fastenrath, Ulrich </i>2015: So nicht &#8211; aber wie?, FAZ vom 29.10.2015 unter: <a href="https://www.humanistische-union.de/http%3A/www" target="_blank" rel="noopener">http://www</a>. faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/gastbeitrag-fluechtlinge-so-nicht-aber-wie-13881335.html , 12.3.2016.</p>
<p><i>Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen</i> 2016: Antrag &#8222;Die Rechte von Kindern im Asylverfahren st&auml;rken&#8220; Bundestags-Drucksache 18/7549.</p>
<p><i>Hank, Rainer </i>2015: Recht auf Einwanderung? Jeder darf wandern, wohin er m&ouml;chte. Aber niemand ist verpflichtet, ihn bei sich aufzunehmen. Zwei Freiheitsrechte prallen aufeinander. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 8.11.2015, Nr. 45. Frankfurt.</p>
<p><i>Kohler</i> 2015: Einfriedung . Ein Staat darf seine Grenzen nicht aufgeben. Ohne sie kann er seine Aufgaben nicht erf&uuml;llen. Seine B&uuml;rger brauchen sie auch. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 1. November 2015 Nr. 44, Frankfurt.</p>
<p><i>Kommission der Europ&auml;ischen Gemeinschaften</i> 2007: Gr&uuml;nbuch &uuml;ber das k&uuml;nftige Gemeinsame Europ&auml;ische Asylsystem, Br&uuml;ssel, KOM(2007) 301 endg&uuml;ltig, unter: <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0301:FIN:DE:PDF" target="_blank" rel="noopener">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0301:FIN:DE:PDF</a>, 1.3.2016.</p>
<p><i>PRO Asyl </i>2014: Ineffektiv, ungerecht, menschenrechtswidrig: das Dublin-System, unter: <a href="http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ineffektiv_ungere" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ineffektiv_ungere</a> cht_menschenrechtswidrig_das_dublin_system, 12.3.2016.</p>
<p><i>dies.</i> 2015: Bundesregierung missachtet europ&auml;ische Asyl-Standards, unter: <a href="http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/deutschland_setzt_europaeisches_recht_nicht_um/" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/deutschland_setzt_europaeisches_recht_nicht_um/</a>, 11.3.2016.</p>
<p><i>Sachverst&auml;ndigenrat deutscher Stiftungen f&uuml;r Integration und Migration</i> 2015: Immigration Countries: Germany in an International Comparison, 2015 Annual Report. Berlin.</p>
<p><i>ders.</i> 2014: Deutschlands Wandel zum modernen Einwanderungsland. Jahresgutachten 2014, Berlin.</p>
<p><i>Stern, Joachim/Tohidipur, Timo</i> 2014: &sect; 14 Migration von Drittstaatsangeh&ouml;rigen, in: von Arnauld, Andreas (Hrsg.), Europ&auml;ische Au&szlig;enbeziehungen (Enzyklop&auml;die Europarecht Bd. 10), Baden-Baden.</p>
<p><i>Wendel, Mattias</i> 2014: &sect; 18 Unionsb&uuml;rgerrechte, Freiz&uuml;gigkeit, in: Grabenwarter, Christoph (Hrsg.), Europ&auml;ischer Grundrechteschutz (Enzyklop&auml;die Europarecht Bd. 2), Baden-Baden.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; EuGH N. S. Rs. C-411/10 und C-493/10 v. 21.12.2011 Slg. 2011 I-13905 auf der Basis der Europ&auml;ischen Grundrechtcharta und der EGMR 2011 M.S.S. vs. Belgien und Griechenland v. 21.01.2011, AZ. 30696/09, ECHR 2011-I, EuGRZ 2011, 243 und NVwZ 2011, 413 sowie Sharifi u.a. gg, Italien und Griechenland v. 21.10.2014, AZ. 16643/09, NLMR 2014, 433 auf der Basis von Art. 3 Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention (MRK).</p>
<p>(2)&nbsp; Vgl. &#8222;Verfahren der Kommission gegen Deutschland&#8220;, Spiegel Online v. 23.9.2015, unter: <a href="http://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-ermahnt-deutschland-asyl-richtlinien-umzusetzen-a" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-ermahnt-deutschland-asyl-richtlinien-umzusetzen-a</a>&#8211; 1054409.html.</p>
<p>(3)&nbsp; Das Verfahren beginnt erst mit der Antragstellung. Die Wartezeit bis zur Antragstellung wird nicht ber&uuml;cksichtigt!</p>
<p>(4)&nbsp; Vgl. die Kritik des UNHCR an den zu vagen Regelungen unter <a href="http://www.unhcr.de/fileadmin/" target="_blank" rel="noopener">http://www.unhcr.de/fileadmin/</a> rechtsinfos/fluechtlingsrecht/2_europaeisch/2_2_asyl/2_2_3/FR_eu_asyl_status-Save_Last_Studie .pdf.</p>
<p>(5)&nbsp; PRO-ASYL z&auml;hlt noch weitere Punkte auf, in denen das deutsche Asylrecht nicht mit den Richtlinien &uuml;bereinstimmt, unter: <a href="http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/deutschland_setzt_europaeisches_recht_nicht_um/" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/deutschland_setzt_europaeisches_recht_nicht_um/</a> , besucht am 8.3.2016.</p>
<p>(6)&nbsp; Kohler 2015. Eine neoliberale Variante will Ausl&auml;ndern Zugang zu den von den Mitgliedern einer Staatengemeinschaft erarbeiteten &#8222;Club-G&uuml;ter&#8220; nur jenen er&ouml;ffnen, daf&uuml;r am meisten bezahlen: Hank 2015.</p>
<p>(7)&nbsp; Vgl. <a href="http://www.focus.de/politik/ausland/fluechtlingskrise-im-news-ticker-deutschland-und-andere-eu-laender-wollen-grenzkontrollen-verlaengern_id_5232317.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.focus.de/politik/ausland/fluechtlingskrise-im-news-ticker-deutschland-und-andere-eu-laender-wollen-grenzkontrollen-verlaengern_id_5232317.html</a>, besucht am 8.3.2016.</p>
<p>(8)&nbsp; Vgl. <a href="http://www.zeit.de/politik/2016-03/schengen-raum-fluechtlingskrise-grenzkontrollen-eu-ko" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/politik/2016-03/schengen-raum-fluechtlingskrise-grenzkontrollen-eu-ko</a> mmission-plan, besucht am 9.3.2016 sowie SZ vom 3.3.2016, S. 6.</p>
<p>(9)&nbsp; SZ vom 3.3.2016, S.&nbsp;6 &#8222;Die Kosten des Schlagbaums&#8220;.</p>
<p>(10) N.D. und N.T. gg Spanien, Urteil v. Az. 8675/15 und 8697/15.</p>
<p>(11) Hirsi Jamaa gg. &Ouml;sterreich, Urteil v. 23.2.2012, Az. 27765/09 ECHR 2012-II und NVwZ 2012, 809.</p>
<p>(12) So sehr viele Einsch&auml;tzungen, vgl. SZ vom 26.2.2016, S.&nbsp;5; Friedrich Ebert Stiftung, Vision Europa, 7. Ausgabe&nbsp;/&nbsp;Januar 2016, unter: ; Die Zeit vom 1.9.2015, 18:12 Uhr unter: <a href="http://www.zeit.de/politik/" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/politik/</a> ausland/2015-09/dublin-verordnung-asylbewerber-europa.</p>
<p>(13) Dies ist allerdings ohne ein &#8222;Au&szlig;enverwaltung f&uuml;r Asylantr&auml;ge&#8220; der EU in den wichtigsten Drittstaaten wohl nicht zu erreichen. Zur Diskussion des Problems vgl. Bendel 2014.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/die-eu-fluechtlingspolitik-unzureichende-gemeinschaftskompetenzen-und-unsolidarische-mitgliedstaate/">Die EU-Flüchtlingspolitik  unzureichende Gemeinschaftskompetenzen und unsolidarische Mitgliedstaaten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/209/publikation/editorial-34/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Aug 2015 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 1-3 Der NSA-Überwachungsskandal hat deutlich gemacht, in welchem Umfang und mit welcher Reichweite westliche Geheimdienste die Überwachung der Kommunikationsnetze betreiben. Der damit verbundene finanzielle, technische und personelle Aufwand lässt erahnen, dass es dabei keineswegs nur um die Ausforschung der Privatsphäre mehr oder weniger ahnungsloser Bürger_innen geht. Die Zeiten, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/209/publikation/editorial-34/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 1-3</p>
<p>Der NSA-Überwachungsskandal hat deutlich gemacht, in welchem Umfang und mit welcher Reichweite westliche Geheimdienste die Überwachung der Kommunikationsnetze betreiben. Der damit verbundene finanzielle, technische und personelle Aufwand lässt erahnen, dass es dabei keineswegs nur um die Ausforschung der Privatsphäre mehr oder weniger ahnungsloser Bürger_innen geht. Die Zeiten, in denen der Cyberspace nur dem Gedankenaustausch diente, sind längst vorbei; die Datennetze sind zur zentralen Infrastruktur unserer Gesellschaft geworden. Ihre Überwachung zielt deshalb nicht nur auf jene, die per E-Mail, Chat oder Onlineplattformen kommunizieren, sondern kann buchstäblich jede_n treffen: ob am Bankautomaten, in der Arztpraxis, bei der Arbeit oder im vernetzten Heim. Der &#8222;Cyberspace&#8220; ist zu einem Ort geworden, an dem sich neue Formen der Kriminalität, des Krieges und der terroristischen Bedrohung entwickeln, aber auch neue Strategien der Sicherheit erprobt werden. Diese Ausgabe der vorgänge widmet sich dem Thema Cybersecurity, der zunehmenden sicherheitspolitischen Durchdringung des digitalen Raumes.</p>
<p>Den Themenschwerpunkt eröffnen Stefan Hügel und Dietrich Meyer-Ebrecht mit einem Beitrag, in dem sie den rationalen Kern der Debatte um Cybersecurity herausarbeiten wollen. Sie gehen der Frage nach, ob es sich bei den immer wieder beschworenen Gefahren in der digitalen Welt um &#8222;Panikmache oder unterschätzte Gefahren&#8220; handelt. Die Rede von den ebenso vielfältigen wie akuten Gefahren im Cyberspace gehört zum sicherheitspolitischen Diskurs dazu &#8211; sie wird nicht selten benutzt, um neue, weitergehende Überwachungsmaßnahmen zu rechtfertigen.(1) Für die beiden Autoren steht noch nicht fest, ob sich im Cyberspace ein &#8222;neuer wilder Westen&#8220; auftut. Ihr Beitrag führt in zentrale Probleme der Cybersecurity ein und erklärt die wichtigsten Begriffe: Woher rührt die grundsätzliche Verletzbarkeit informationstechnischer Systeme? Welche Arten von Angriffen auf IT-Infrastruktur lassen sich unterscheiden und wer steckt (möglicherweise) dahinter? Welche Optionen der Absicherung von IT-Systemen gibt es?</p>
<p>Welche technische Möglichkeiten für den Selbstdatenschutz in der Ära nach Snowden noch existieren, dieser Frage geht Rüdiger Weis in seinem Beitrag über &#8222;Kryptographie, Open Source und Gesellschaft&#8220; nach. Die Grundannahme des Kryptologen ist ernüchternd: einmal gespeicherte Daten in IT-Anlagen können auf technische Weise nicht (absolut) geschützt werden. Deshalb sind Datensparsamkeit und eine Stärkung des Datenschutzrechts unabdingbar für sichere Kommunikation. Weis listet auf, welche Sicherheitsstandards nach den Snowden-Dokumenten als kompromittiert und damit als unsicher gelten &#8211; um zugleich praktische Tipps zu geben, was beim Einsatz kryptografischer Verfahren (der nach wie vor unbedingt zu empfehlen ist) beachtet werden muss und welche Verfahren nach derzeitigem Stand von Wissenschaft, Technik und Geheimdienstfähigkeiten noch eine gewisse Sicherheit bieten.</p>
<p>Dass Sicherheit im Cyberspace nicht allein mit technischen Mitteln, sondern auch politischer und rechtlicher Rahmenbedingungen bedarf, unterstreicht auch Martin Kutscha. Er hebt die Bedeutung der (Grund-)Rechte für die Cybersecurity hervor. Sicherheit im Netz dürfe sich nicht allein auf repressive Aspekte, etwa die Gewährleistung einer lückenlosen Strafverfolgung, beschränken &#8211; die Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der Kommunikationssysteme sei für die Nutzer_innen mindestens ebenso wichtig. Kutscha untersucht, inwiefern die bisherigen Cybersicherheitsstrategien überhaupt mit der Gewährleistung grundrechtlicher Freiheiten vereinbar sind. Seine Bilanz fällt negativ aus: er geht davon aus, dass das Internet bereits auf dem Weg zu einem grundrechtsfreien Raum sei.</p>
<p>Diese Zweifel nähren auch <i>Ute Bernhardt </i>und <i>Ingo Ruhmann</i>, die in ihrem Artikel bisherige Erkenntnisse über durchgeführte bzw. vorbereitete Cyberangriffe zusammenfassen. Dabei wird deutlich, dass die Entwicklung und der Einsatz sogenannter Cyber-Angriffswaffen sehr schnell voranschreitet. Vergleicht man die Etats, die mittlerweile für Cyberangriffe einerseits und Verteidigungs- bzw. Aufklärungsbemühungen andererseits zur Verfügung gestellt werden, zeigt sich ein deutliches Übergewicht der Ressourcen für militärische bzw. geheimdienstliche Angriffe im Cyberspace. Das die Militarisierung der digitalen Welt keine Vision einer fernen Zukunft ist, sondern sehr real vorangetrieben wird, dokumentiert nicht zuletzt das Talinn-Manual, welches Michael Bothe vorstellt. Das Manual gibt wieder, mit welchen Auswirkungen eines Cyberwarfare zu rechnen ist und wie die völkerrechtlichen Regeln für die Begrenzung bewaffneter Konflikte auf die digitale Kriegsführung übertragen werden können. Das von einer Expertenkommission erstellte Dokument verdeutlicht die Bemühungen der NATO um Regeln für die künftige Cyberkriegsführung.</p>
<p>Neben Militär und Geheimdiensten existieren weitere Akteure der Cybersicherheit, die in den drei folgenden Beiträgen vorgestellt werden: <i>Matthias Monroy </i>informiert über die aktuellen Cybersicherheits-Initiativen der europäischen Polizeiagentur Europol und weiterer EU-Einrichtungen. Er geht dabei auch auf die beteiligten deutschen Behörden ein &#8211; allen voran das Bundeskriminalamt, dass in Sachen Internetüberwachung eine Vorreiterrolle in Europa einnehme. Welcher Logik die digitale Sicherheitspolitik folgt, erschließt sich nicht, solange man nur auf die staatlichen Akteure schaut. Cybersecurity ist längst zum Geschäft geworden, hinter dem eine einflussreiche Industrie steht. Wie eng parlamentarische Entscheidungen zur europäischen Sicherheitsforschung und industrielle Lobbybemühungen miteinander verwoben sind, beschreiben<i> Martin Ehrenhauser </i>und <i>Alexander Sander</i>. Ihr Beitrag fasst eine frühere Studie zum &#8222;Lobbyismus der Sicherheitsindustrie in der Europäischen Union&#8220; der beiden Autoren zusammen. Eine gegenläufige Perspektive nimmt <i>Markus Euskirchen </i>ein, der als engagierter Beobachter sozialer Proteste im Internet über den sogenannten Hacktivismus schreibt, jene Form der Wiederaneignung der Technik, mit der Aktivist_innen ein freies Netz verteidigen wollen.</p>
<p>Abschließend stellen wir drei aktuelle sicherheitspolitische Initiativen vor, die die Koordinaten der Cybersecurity in Deutschland und Europa für die nächsten Jahre bestimmen werden: Zora Siebert skizziert, wie sich die EU-Kommission seit zwei Jahren um eine EU-weite Richtlinie für Netzsicherheit bemüht &#8211; und ihre Ansprüche nicht zuletzt dank massiver Lobbybemühungen immer weiter nach unten korrigiert hat. Der Deutsche Bundestag hat dagegen kürzlich ein IT-Sicherheitsgesetz verabschiedet, das am 25. Juli 2015 in Kraft trat. <i>Stefan Hügel </i>fasst die Kritik am neuen Gesetz zusammen, das erstmals für bestimmte Bereiche Meldepflichten für Störungen und fremde Eingriffe in deren IT-Systeme einführt &#8211; nach Einschätzung vieler Kritiker_innen jedoch kaum zu mehr Sicherheit im Cyberspace beitragen kann. Kurt Graulich schließlich kommentiert das gegenwärtig laufende Gesetzgebungsverfahren zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland &#8211; nachdem der Europäische Gerichtshof die entsprechende EU-Richtlinie für nichtig erklärt und immer mehr EU-Staaten von dem Vorhaben Abstand nehmen. Warum die Daten so begehrt sind und weshalb die Vorratsdatenspeicherung gegen alle juristischen wie politischen Bedenken wieder eingeführt werden soll &#8211; das sollte nach der Lektüre dieser vorgänge deutlich werden; schließlich sind Benutzerdaten eine zentrale Ressource der Sicherheitspolitik.</p>
<p>Neben dem Schwerpunkt bietet die aktuelle Ausgabe weitere Beiträge zu bürgerrechtlichen Fragen unserer Zeit: <i>Felix Herzog </i>kritisiert in seinem Essay zunehmend &#8222;Moralische Kreuzzüge auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts&#8220; und bezieht sich dabei u.a. auf die Debatte um die Ausweitung des Straftatbestands der Vergewaltigung. Dazu berichtet Mara Kunz von einer Sachverständigenanhörung des Deutschen Bundestags, bei der sehr gegensätzliche Positionen zu mutmaßlichen Strafbarkeitslücken und der Wirksamkeit bzw. Angemessenheit eines schärferen Sexualstrafrechts vertreten wurden.<i> Anna Luczak </i>und <i>John Philipp Thurn </i>kommentieren die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts von Sachsen-Anhalt zu verschiedenen Befugnissen des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes. <i>Till Müller-Heidelberg</i> schließlich setzt sich kritisch mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Sonderarbeitsrecht auseinander. Die gesamte Redaktion wünscht Ihnen wie immer eine anregende Lektüre mit der neuen Ausgabe und freut sich über Ihre Kommentare und Kritiken.</p>
<p><i><br />Claudia Krieg und Sven Lüders<br />für die Redaktion</i></p>
<h2 class="auto-created">Heftvorschau:</h2>
<p>Heft 210/211  Gesetzgebung zum Verbot der Suizidbeihilfe<br />Heft 212  Reflexhaftes Strafrecht</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>(1) Jüngstes Beispiel ist die Erweiterung der Befugnisse zur geheimdienstlichen Kommunikationsüberwachung durch das &#8222;Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes&#8220;, mit dem BND, Verfassungsschutz und MAD internationale kriminelle, terroristische oder staatliche Angriffe &#8222;mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln&#8220; abwehren sollen (s. BT-Drs. 18/4654 v. 20.4.2015).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/209/publikation/editorial-34/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtspolitische Konsequenzen aus der „NSA-Ausspähaffäre“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/rechtspolitische-konsequenzen-aus-der-nsa-ausspaehaffaere/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 08:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 28 Die Enth&#252;llungen des Whistleblowers Edward J. Snowden haben weltweit wichtige Debatten &#252;ber die Aktivit&#228;ten des US-Milit&#228;rgeheimdienstes NSA und anderer Nachrichtendienste angesto&#223;en. Zu Recht wird nun nach den Rechtsgrundlagen f&#252;r das Aussp&#228;hen und den politischen Verantwortlichkeiten gefragt. Der Bundestag sollte unverz&#252;glich einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss einsetzen, um eigenst&#228;ndig zur Sachverhaltskl&#228;rung beizutragen. Aufgabe der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/rechtspolitische-konsequenzen-aus-der-nsa-ausspaehaffaere/">Rechtspolitische Konsequenzen aus der „NSA-Ausspähaffäre“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 28</p>
<p>Die Enth&uuml;llungen des Whistleblowers Edward J. Snowden haben weltweit wichtige Debatten &uuml;ber die Aktivit&auml;ten des US-Milit&auml;rgeheimdienstes NSA und anderer Nachrichtendienste angesto&szlig;en. Zu Recht wird nun nach den Rechtsgrundlagen f&uuml;r das Aussp&auml;hen und den politischen Verantwortlichkeiten gefragt. Der Bundestag sollte unverz&uuml;glich einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss einsetzen, um eigenst&auml;ndig zur Sachverhaltskl&auml;rung beizutragen. Aufgabe der Zivilgesellschaften ist es f&uuml;r Ver&auml;nderungsdruck sorgen, damit grunds&auml;tzliche Konsequenzen gezogen werden. Dazu werden hier sieben Forderungen aufgestellt.</p>
<h2 class="auto-created">1. Wirksamer Schutz f&uuml;r Whist&shy;leblower &ndash; Societal Verifi&shy;ca&shy;tion</h2>
<p>Wir brauchen v&ouml;lkerrechtliche und innerstaatliche Regelungen zur F&ouml;rderung und zum Schutz von Societal Verfication. Notwendige Schutzregelungen m&uuml;ssen u.a. die Aufnahme von Whistleblowern wie Edward Snowden in ein Zeugenschutzprogramm, die Garantie eines gesicherten Aufenthaltsstatus (z.B. nach &sect; 22 AufenthaltsG), den Schutz vor Auslieferung, die Sicherung des Existenzminimums und Hilfen bei der gesellschaftlichen Integration gew&auml;hrleisten. Das sollte in internationalen Abkommen zur Sicherung der Kommunikationsfreiheiten, zum Datenschutz und &auml;hnlichen v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;gen sowie in den jeweiligen nationalen Ausf&uuml;hrungsgesetzen garantiert werden.</p>
<h2 class="auto-created">2. Alle Geheim&shy;ver&shy;tr&auml;ge gegen&uuml;ber dem Parlament offenlegen</h2>
<p>Die Altlasten des nach der Wiedervereinigung Deutschlands am 15. M&auml;rz1991 aufgehobenen sog. Deutschland-Vertrag vom 24. Oktober1954 (DV), auf dessen Grundlage zahlreiche Regierungs- und Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind, m&uuml;ssen beseitigt werden. Die &bdquo;&Uuml;berwachungs- und Geheimdienstvorbehalte&ldquo;, zu denen nicht ver&ouml;ffentlichte v&ouml;lkerrechtlich verbindliche diplomatische Noten ausgetauscht wurden, betreffen u.a. den nicht n&auml;her definierten &bdquo;Schutz der Sicherheit dieser Streitkr&auml;fte&ldquo;. Dazu wurde nicht nur der sog. &bdquo;Notstandsfall&ldquo; (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 DV.), sondern u.a. die &bdquo;Kontrolle von Postsendungen und &Uuml;berwachung von Fernmeldeverbindungen&ldquo; (Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 DV; Artikel 4 Absatz 1 und 2 TV) sowie eine &bdquo;Geheimdienst-Regelung&ldquo;, z. B. im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut verankert.</p>
<p>Der Bundestag sollte gegen&uuml;ber der Bundesregierung darauf dringen, dass alle Vereinbarungen offen gelegt werden, die Deutschland mit den Truppen-Stationierungsl&auml;ndern USA, Frankreich und dem Vereinigten K&ouml;nigreich auf der Grundlage des Deutschland-Vertrages abgeschlossen hat und die die in Artikel II des NATO-Truppenstatuts normierte Pflicht der Entsendestaaten einschr&auml;nken, deutsches Recht &bdquo;zu achten&ldquo;. Die Notwendigkeit der Fortexistenz dieser Vereinbarungen muss konkret &uuml;berpr&uuml;ft werden.</p>
<h2 class="auto-created">3. NATO-&shy;Trup&shy;pen&shy;statut und Zusatz&shy;ab&shy;kommen revidieren</h2>
<p>Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut bedarf einer grundlegenden Revision. (Dies gilt vor allem f&uuml;r seine folgenden Vorschriften: Artikel 3, 17, 18, 18a, 20, 20, 28, 29, 45, 46, 48, 49, 53, 53a, 57, 60 und 63). Dabei muss insbesondere gew&auml;hrleistet sein, dass die in Deutschland befindlichen ausl&auml;ndischen Truppen und ihr ziviles Gefolge ausnahmslos das deutsche Recht beachten und dass die zust&auml;ndigen deutschen Stellen rechtlich und faktisch uneingeschr&auml;nkt in der Lage sind, in den &uuml;berlassenen Liegenschaften sowie im gesamten Bundesgebiet die Einhaltung dieser Verpflichtungen wirksam zu &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
<h2 class="auto-created">4. Aufent&shy;halts&shy;ver&shy;trag neu verhandeln</h2>
<p>In Artikel 1 des Aufenthaltsvertrags (AV) von 1954 (BGBl 1955 II, S. 253) wird das in Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 DV zum Ausdruck gebrachte Einverst&auml;ndnis der Bundesrepublik mit der weiteren alliierten Stationierung von Truppen &bdquo;der gleichen Nationalit&auml;t und Effektivst&auml;rke&ldquo; bekr&auml;ftigt; lediglich Erh&ouml;hungen der &#8211; nicht n&auml;her definierten &#8211; Effektivst&auml;rke werden von der Zustimmung der Bundesregierung abh&auml;ngig gemacht. Das macht es schwierig zu kontrollieren, welche Verb&auml;nde der US-Streitkr&auml;fte hier bereits stationiert sind oder ggf. neu verlegt werden, welche Aufgabenstellung sie haben und ob diese im Rahmen der NATO-Strukturen oder au&szlig;erhalb derselben agieren. Immer wenn sie sich also darauf berufen k&ouml;nnen, die bisherige &bdquo;Effektivst&auml;rke&ldquo; werde nicht ge&auml;ndert, bestehen f&uuml;r die Gaststreitkr&auml;fte weite Handlungsr&auml;ume, ohne dass die Zustimmung Deutschlands eingeholt wird.</p>
<p>Durch Notenwechsel vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II 1390) hat die Bundesregierung gegen&uuml;ber den drei Westm&auml;chten erkl&auml;rt, dass der Aufenthaltsvertrag &bdquo;nach der Herstellung der Einheit Deutschlands&ldquo; in Kraft bleibt. Dieser Notenwechsel ist dem deutschen Gesetzgeber nicht zur Zustimmung vorgelegt worden, obwohl Artikel 3 Absatz 1 AV i.d.F. vom 23. Oktober 1954 ausdr&uuml;cklich regelt, dass der Aufenthaltsvertrag insgesamt &bdquo;au&szlig;er Kraft&ldquo; tritt &bdquo;mit dem Abschluss einer friedensvertraglichen Regelung mit Deutschland&#8220;; diese stellt der 2+4-Vertrag und die damit in Zusammenhang stehenden v&ouml;lkerrechtlichen Vereinbarungen dar.</p>
<p>Die Regelung in Artikel 3 Absatz 1 AV wird daher durch den Notenwechsel vom 25. September 1990 und die seitherige Staatspraxis fortlaufend missachtet. Auch muss sichergestellt werden, dass deutsche Stellen an V&ouml;lkerrechtsbr&uuml;chen weder mitwirken noch diese erm&ouml;glichen.</p>
<h2 class="auto-created">5. Artikel 10 GG (Fassung von 1949) wieder&shy;her&shy;stellen und G-10-Gesetz reformieren</h2>
<p>Seit der &Auml;nderung des Artikel 10 GG und des Artikel 19 Absatz 4 Satz 2 GG durch die sog. Notstandsgesetzgebung 1968 hat der Gesetzgeber die M&ouml;glichkeit, den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Beschr&auml;nkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auszuschlie&szlig;en. So bestimmt &sect; 13 G10-Gesetz, dass &bdquo;gegen die Anordnung von Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 3 und 5 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 G10-Gesetz und ihren Vollzug [&#8230;] der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zul&auml;ssig&ldquo; ist.</p>
<p>Diese Regelung sollte ersatzlos gestrichen werden, damit jeder Betroffene uneingeschr&auml;nkt das rechtsstaatliche Fundamentalrecht des Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG jederzeit nutzen kann.</p>
<p>Auch die im G10-Gesetz vorgesehene parlamentarische Kontrolle durch das PKG und die G10-Kommission stellen keinen wirksamen Ersatz f&uuml;r eine gerichtliche Kontrolle dar, schon weil diese Gremien gem&auml;&szlig; dem St&auml;rkeverh&auml;ltnis der Fraktionen besetzt, d.h. von der parlamentarischen Regierungsmehrheit dominiert werden und die Betroffenen hier nur eingeschr&auml;nkte Verfahrensrechte haben. Ein ausreichender Schutz von geheimhaltungsbed&uuml;rftigen Informationen kann durch prozessrechtliche Vorschriften &uuml;ber den Ausschluss der &Ouml;ffentlichkeit und &uuml;ber die Einschr&auml;nkung der Pflicht zur Vorlage der Akten (&sect; 99 VwGO) gew&auml;hrleistet werden.</p>
<h2 class="auto-created">6. St&auml;rkung der parla&shy;men&shy;ta&shy;ri&shy;schen Kontroll&shy;rechte</h2>
<p>Nach &sect; 4 PKGrG entscheidet die Bundesregierung selbst, &uuml;ber welche &bdquo;allgemeine T&auml;tigkeit&ldquo; bzw. welche &bdquo;Vorg&auml;nge besonderer Bedeutung&ldquo; sie das PKG informiert. Die Abgeordneten k&ouml;nnen angesichts der Vielzahl an Geheimdienstaktivit&auml;ten jedoch kaum einsch&auml;tzen, ob dies tats&auml;chlich passiert. Deshalb muss der Inhalt der Unterrichtungspflicht durch Regelbeispiele konkretisiert werden.</p>
<p>Jedem Mitglied der Kontrollgremien sollten zudem zumindest je f&uuml;nf fachlich ausgewiesene Mitarbeiter seiner Wahl zur Verf&uuml;gung gestellt werden, die auch an den Sitzungen teilnehmen d&uuml;rfen.</p>
<p>Es sollte ferner gesetzlich gew&auml;hrleistet sein, dass sich Mitarbeiter der Nachrichtendienste ohne vorherige Beteiligung ihrer Vorgesetzten an die parlamentarischen Kontrollgremien wenden d&uuml;rfen und ihnen daraus keine Nachteile entstehen.</p>
<p>Die strafrechtlich bewehrte Geheimhaltungspflicht hindert die Mitglieder der Kontrollgremien, die Regierung &ouml;ffentlich fundiert zu kritisieren. Diese Beschr&auml;nkungen (vgl. &sect; 10 Absatz 2 und 3 PKGrG) m&uuml;ssen deshalb modifiziert werden, insbesondere dahingehend, dass schon ein Minderheitenquorum zu &ouml;ffentlichen Stellungnahmen berechtigt. Die Mitglieder der Kontrollgremien sollten zudem von ihrer Schweigepflicht im Falle von ihnen bekannt gewordenen Rechtsverst&ouml;&szlig;en ausdr&uuml;cklich entbunden werden.</p>
<h2 class="auto-created">7. EU-Da&shy;ten&shy;schutz</h2>
<p>Die EU sollte mit den USA ein Abkommen &uuml;ber den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts (&bdquo;Datenschutzabkommen&ldquo;) aushandeln, das den Anforderungen des Artikel 8 EMRK entspricht. Darin sollten ferner allen B&uuml;rgern der EU und der USA wechselseitige Klagerechte sowohl vor US- als auch vor europ&auml;ischen Gerichten einr&auml;umt werden.</p>
<p>Die 2013 im Entwurf der EU-Datenschutzverordnung gestrichene Anti-FISA-Klausel (Artikel 42), wonach Unternehmen sensible Daten von EU-B&uuml;rgern nur dann an ausl&auml;ndische Sicherheitsbeh&ouml;rden &uuml;bermitteln d&uuml;rfen, wenn dies durch ein Rechtshilfeabkommen gedeckt ist, ist unverzichtbar und sollte wieder aufgenommen werden.</p>
<p>Unternehmen, die in der EU gesch&auml;ftlich t&auml;tig sind und rechtswidrig Informationen an Nachrichtendienste weitergeben, m&uuml;ssen mit empfindlichen Strafen belegt werden, die sich zu Abschreckungseffekten an der H&ouml;he des Konzernumsatzes orientieren. Ferner sollte f&uuml;r Streitigkeiten &uuml;ber die Auslegung dieses Abkommens die Zust&auml;ndigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 des IGH-Statuts anerkannt werden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Bigo, Didier u.a.: National Programmes for Mass Surveillance of Personal Data in EU-Member States and their Compatibility with EU Law. Study requested by the European</p>
<p>Parliament&#8217;s Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs. Brussels. 2013 (in: <a href="http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2013/493032/IPOL-LIBE_ET%282013%29493032_EN.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2013/493032/IPOL-LIBE_ET%282013%29493032_EN.pdf</a></p>
<p>Deiseroth, Dieter: Societal Verification. 3. Aufl., BoD-Verlag. Nordenham. 2010</p>
<p>Deiseroth, Dieter/Falter, Annegret (Hrsg.): Whistleblowing im Milit&auml;r und in den Geheimdiensten. Whistleblower-Preis 2011 an Bradley (Chelsea) Manning und Whistleblower-Preis 2013 an Edward J. Snowden. Berliner Wissenschaftsverlag. 2014 (i.E.)</p>
<p>Foschepoth, Josef: &Uuml;berwachtes Deutschland. Post- und Telefon&uuml;berwachung in der alten Bundesrepublik. Vandenhoeck &amp; Ruprecht, G&ouml;ttingen 2012; 3. Auflage 2013, ISBN 978-3-525-30041-1, auch als Bd. 1415 in der Schriftenreihe der Bundeszentrale f&uuml;r politische Bildung. Bonn 2013.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/rechtspolitische-konsequenzen-aus-der-nsa-ausspaehaffaere/">Rechtspolitische Konsequenzen aus der „NSA-Ausspähaffäre“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Bestandsdatenneuregelung &#8211; der Generalschlüssel zur Internetüberwachung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/bestandsdatenneuregelung-der-generalschluessel-zur-internetueberwachung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 34 Nach den Enth&#252;llungen des Whistleblowers Edward Snowden gibt es keinen Zweifel mehr: Das Vertrauen in Privatheit und Datenschutz sind grundlegend in Frage gestellt. Programme wie Prism und Tempora verdeutlichen, in welchem Umfang das telekommunikative und internetgest&#252;tzte Nutzungs- und Kommunikationsverhalten von Menschen durch Geheimdienste weltweit erfasst und &#252;berwacht wird. Das Fernmeldegeheimnis ist [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 34</p>
<p>Nach den Enth&uuml;llungen des Whistleblowers Edward Snowden gibt es keinen Zweifel mehr: Das Vertrauen in Privatheit und Datenschutz sind grundlegend in Frage gestellt. Programme wie Prism und Tempora verdeutlichen, in welchem Umfang das telekommunikative und internetgest&uuml;tzte Nutzungs- und Kommunikationsverhalten von Menschen durch Geheimdienste weltweit erfasst und &uuml;berwacht wird. Das Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich (Artikel 10 Absatz 1 GG) &#8211; ein wichtiges Schutzversprechen, das durch die Gerichte l&auml;ngst auch auf Online-Sachverhalte ausgedehnt wird. Doch welchen Wert hat dieses Versprechen gegen&uuml;ber den Geheimdiensten tats&auml;chlich?<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Zugriff auf Bestands&shy;da&shy;ten: skandal&ouml;se Ausma&szlig;e</h2>
<p>Angesichts des Ausma&szlig;es an enth&uuml;llten Skandalen erscheint dagegen die Auseinandersetzung um die Bestandsdatenneuregelung erstaunlich leise. Seit Juli 2013 k&ouml;nnen die rund 250 berechtigten Beh&ouml;rden bei ihren Zugriffen auf sog. Bestandsdaten sich auf reformierte Rechtsgrundlagen berufen. Diese nutzen sie ausgiebig: Die bereits seit l&auml;ngerem massenhafte Praxis des Zugriffes &#8211; auch die durch Private wie die sog. Abmahnkanzleien des Urheberrechts veranlasste &#8211; auf diese Daten, die inzwischen bei sieben Millionen liegt, hat damit skandal&ouml;se Ausma&szlig;e angenommen. Beruhigen wollen die Beh&ouml;rden, indem sie betonen, es handele sich gerade nicht um die Inhalte von Kommunikation, und auch nicht um die nach wie vor hochumstrittenen Verkehrsdaten. Doch auch Bestandsdaten haben es in sich: Denn es handelt sich immerhin um Name, Anschrift, Kontodaten, Rufnummern, Anschlusskennungen sowie auch Zugangsdaten (PIN/PUK) und um die f&uuml;r das Surfen im Web notwendig zugeteilten sog. dynamischen IP-Adressen.</p>
<p>Die IP-Adressen sind der zentrale Grund der Neuregelung. Oftmals sind Beh&ouml;rden bestimmte dynamische IP-Adressen bekannt, die f&uuml;r sich allein keinen R&uuml;ckschluss auf die dahinterstehende Person erm&ouml;glichen. Zur Identifizierung m&uuml;ssen die Provider erst zur Herausgabe der die Identifizierung erm&ouml;glichenden Bestandsdaten angehalten werden, rechtlich bislang stets eine Formalie. Bestandsdaten sind somit u.a. ein Schl&uuml;ssel f&uuml;r den Zugriff auf die gesamte &#8222;dahinterliegende&#8220;, beim Provider dokumentierte Kommunikation des Betroffenen, wenn die entsprechenden zus&auml;tzlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Massenpraxis des Zugriffes f&uuml;hrte bereits 2005 zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Grundlagen. Einerseits best&auml;tigte das Bundesverfassungsgericht 2012 die Kl&auml;ger in der Auffassung, dass dynamische IP-Adressen dem Schutz von Artikel 10 GG unterfallen. Andererseits verwehrte das Gericht jedoch neben dem Erfordernis einer speziellen Rechtsgrundlage die Nennung einer konkreten Zugriffsschwelle wie die des Richtervorbehalts. Die schwarz-gelbe Koalition legte umgehend einen f&uuml;r die IP-Adressdaten gerade noch verfassungsrechtlich zul&auml;ssigen Entwurf vor. Den von Sachverst&auml;ndigen als auch von Teilen der Opposition geforderten Richtervorbehalt f&uuml;r diese Daten lehnte sie ab und gew&auml;hrte diesen stattdessen allein f&uuml;r die ebenfalls datenschutzrechtlich hochsensiblen Zugangssicherungscodes (PIN/PUK).</p>
<h2 class="auto-created">Klamm&shy;heim&shy;liche Ausweitung der Befugnisse</h2>
<p>Das letztlich verabschiedete Gesetz f&uuml;hrte zudem die ungeh&ouml;rige innenpolitische Tradition des &#8222;Draufschaufelns&#8220; weiter. Statt der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Einschr&auml;nkung versch&auml;rfte die Bundesregierung die einschl&auml;gigen Sicherheitsgesetze und weitete die Befugnisse noch aus. Denn im Rahmen der ebenfalls vom BVerfG geforderten fachgesetzlichen Rechtsgrundlagen f&uuml;r die jeweiligen Beh&ouml;rden erweiterte die Bundesregierung klamheimlich die Befugnisse einzelner Beh&ouml;rden f&uuml;r den Zugriff auf die Bestandsdaten. Besonders bedenklich erscheint dies f&uuml;r das Bundeskriminalamt: BKA und das Zollkriminalamt erhalten weitgehend voraussetzungsfreie, neue Zugriffsm&ouml;glichkeiten auf Bestandsdaten im Rahmen ihrer Zentralstellenfunktion. Das ist in dieser Pauschalit&auml;t inakzeptabel, durchbricht die f&ouml;derale polizeiliche Struktur bzw. vertieft die kompetenzrechtlich problematische Zentralisierung und verst&ouml;&szlig;t zugleich gegen die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Und: Zuk&uuml;nftig k&ouml;nnen die Sicherheitsbeh&ouml;rden selbst bei vielen Ordnungswidrigkeitenverfahren Bestandsdatenabrufe durchf&uuml;hren. Damit wurde eine weitere wichtige Schutzschwelle f&uuml;r den Zugriff auf Bestandsdaten herabgesetzt. Dies wiegt umso schwerer, als der R&uuml;ckgriff auf Bestandsdaten oft nur einen ersten Schritt bei der zunehmend massenhaften Aush&ouml;hlung des Fernmeldegeheimnisses, z.B. bei der Funkzellenauswertung, darstellt. Auch bei dieser Neuregelung bestehen konkrete verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie etwa der Bundesdatenschutzbeauftragte im Verfahren vortrug.</p>
<p>Inzwischen ist bereits wieder eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung anh&auml;ngig. Bis zur Entscheidung wird sich das Web l&auml;ngst wieder grundlegend verwandelt haben: noch mehr Informationen &uuml;ber B&uuml;rger, noch bessere Recherche- und Analysem&ouml;glichkeiten. Und IP-Adressen werden bis dahin jedem Ger&auml;t dauerhaft zugeordnet sein. Diese unter dem Stichwort IPv6 bekannte technische Umstellung hatte das BVerfG in seinem Urteil ausdr&uuml;cklich in die Beobachtungspflicht des Gesetzgebers gestellt: es bleibt zu hoffen, dass sich Karlsruhe schon deswegen deutlicher dem Zugriff auf die Schl&uuml;ssel zu unseren Datenspuren entgegenstellen wird.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>BVerfG vom 24.1.2012, abrufbar unter: <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20120124_1bvr129905.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20120124_1bvr129905.html</a></p>
<p>Stellungnahmen der Anh&ouml;rung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 11. M&auml;rz 2013, abrufbar unter: <a href="http://bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung26/Stellungnahmen_SV/index.html" target="_blank" rel="noopener">http://bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung26/Stellungnahmen_SV/index.html</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/bestandsdatenneuregelung-der-generalschluessel-zur-internetueberwachung/">Bestandsdatenneuregelung &#8211; der Generalschlüssel zur Internetüberwachung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Dein Obdach ist nicht hier &#8211; Kein Raum für Wohnungslose am Hamburger Hauptbahnhof</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/dein-obdach-ist-nicht-hier-kein-raum-fuer-wohnungslose-am-hamburger-hauptbahnhof/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 07:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 37 Klaus Triebe ist 72 Jahre alt, obdachlos und den Tr&#228;nen nah. M&#252;hsam st&#252;tzt sich der Mann auf seinen Gehstock, auf dem Kopf eine rote M&#252;tze gegen die K&#228;lte. &#8222;Das gibt&#8217;s doch gar nicht!&#8220;, ruft er immer wieder. Sein wettergegerbtes Gesicht ist von tiefen Furchen durchzogen und von wei&#223;em Bart umwuchert. Es [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 37</p>
<p>Klaus Triebe ist 72 Jahre alt, obdachlos und den Tr&auml;nen nah. M&uuml;hsam st&uuml;tzt sich der Mann auf seinen Gehstock, auf dem Kopf eine rote M&uuml;tze gegen die K&auml;lte. &#8222;Das gibt&#8217;s doch gar nicht!&#8220;, ruft er immer wieder. Sein wettergegerbtes Gesicht ist von tiefen Furchen durchzogen und von wei&szlig;em Bart umwuchert. Es bebt vor Fassungslosigkeit und Wut. Zuf&auml;llig wurde gefilmt, was ihm widerfahren war: Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn hatten sich vor dem Obdachlosen aufgebaut und ihn vom Hamburger Hauptbahnhof vertrieben (<a href="http://youtu.be/TFu-Fe5AxyY" target="_blank" rel="noopener">http://youtu.be/TFu-Fe5AxyY</a>).</p>
<p>Das war im tiefsten Winter. Kurz zuvor, Ende September, hatte das &#8222;Fachamt Management des &ouml;ffentlichen Raums&#8220; des Bezirksamtes Hamburg Mitte das Strategiepapier &#8222;Situation am Hauptbahnhof &#8211; Konzept Sicherheit und Ordnung&#8220; erstellt. Gleich im ersten Satz wird formuliert, was das Bezirksamt unter Unsicherheit und Unordnung versteht: Der Hauptbahnhof &#8222;und dabei insbesondere die &uuml;berdachten Vorpl&auml;tze&#8220;, ist zu lesen, w&uuml;rde zunehmend von Obdachlosen und Alkoholikern &#8222;belagert&#8220;, was mit &#8222;wildem Urinieren, verbalen &Uuml;bergriffen, aggressivem Betteln et cetera&#8220; einhergehe und &#8222;das Bild, das sich den zahlreichen Touristen dieser Stadt pr&auml;sentiert, nachhaltig beeintr&auml;chtigt&#8220; (B&uuml;rgerschafts-Drucksache 20/1753).</p>
<p>Rechtlich war die Vertreibung Obdachloser in aller Regel nicht m&ouml;glich. Zwar sind sieben verschiedene Einrichtungen am Hauptbahnhof &#8222;f&uuml;r den Bereich Sicherheit und Ordnung&#8220; t&auml;tig, doch die Zust&auml;ndigkeit dieser Einrichtungen bestimmt sich nach dem genauen Ort. Die &uuml;berdachten Bahnhofsvorpl&auml;tze und Fu&szlig;g&auml;ngertunnel sind nicht Privatbesitz der Deutschen Bahn (DB), zust&auml;ndig waren also die Polizei und der Bezirkliche Ordnungsdienst. Diese sind jedoch an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden, wie das Bezirksamt bedauert: &#8222;Trinken, L&auml;rmen, Stehen, Sitzen und Liegen in der &Ouml;ffentlichkeit allein ist weder eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Sondernutzung. Die Polizei Hamburg hat somit keine Rechtsgrundlage (&#8230;). Auch f&uuml;r das Einschreiten des Bezirklichen Ordnungsdienstes bedarf es objektiver Ordnungswidrigkeits-Tatbest&auml;nde. Die DB ist zwar au&szlig;erhalb des Bahnhofes nicht zust&auml;ndig, aber dennoch bereit, auch in den &uuml;berdachten Au&szlig;enbereichen sowie dem M&ouml;nckebergtunnel in unmittelbarer N&auml;he des Hauptbahnhofs t&auml;tig zu werden, sofern ihr f&uuml;r diese Fl&auml;chen eine Sondernutzungserlaubnis erteilt w&uuml;rde&#8220;. Die L&ouml;sung war also gefunden: Die Stadt bleibt Eigent&uuml;merin der Bahnhofsvorpl&auml;tze, die weiter &ouml;ffentliche Fl&auml;chen darstellen. Allerdings wurden die Hallenvord&auml;cher vertraglich f&uuml;r vorerst zehn Jahre zur Nutzung als Bahnhofszugangsanlage an die Deutsche Bahn &uuml;bertragen und ihr als Sondernutzungsrecht einger&auml;umt, ihre Benutzungsregeln auf die genannten Bereiche auszudehnen. Auch Verhaltensweisen, die in &ouml;ffentlichen R&auml;umen nach dem Gesetz grundrechtlich gesch&uuml;tzt und darum zu tolerieren sind, sind seither auf diesen Fl&auml;chen mit Verweis auf die Hausordnung der DB AG verboten: rauchen, trinken, herumsitzen. Klaus Triebes blo&szlig;e Anwesenheit auf einer &ouml;ffentlichen Fl&auml;che im Eigentum der Stadt Hamburg ist nun ein Vertreibungsgrund nach privater Hausordnung der Bahn, die Hausverbote ausspricht und eine Hausverbotsdatei unterh&auml;lt (vgl. Drs. 20/6943).</p>
<p><b>Neue Ordnung Hausordnung</b></p>
<p>Die zust&auml;ndige Bezirksverwaltung erkl&auml;rte, es sei nicht ihre Aufgabe &#8222;rechtliche Betrachtungen &uuml;ber die Reichweite der Grundrechtsbindung der DB anzustellen&#8220; (Bezirksversammlung Hamburg-Mitte, Drs. A 20/121/12). Dabei wurde ihr diese Arbeit schon abgenommen. In der Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 699/06 vom 22.2.2011; dort Rz. 50) wurde klar festgestellt, dass auf Fl&auml;chen, die &ouml;ffentliche Unternehmen wie die Deutsche Bahn dem &ouml;ffentlichen Verkehr zur Verf&uuml;gung stellen, die volle Grundrechtsbindung gew&auml;hrleistet werden muss (Deppe, Grundrechte-Report 2012, 88 ff). Irgendwie scheint dies der Stadt auch bewusst zu sein: Als der Sicherheitsdienst der Bahn eine Demonstration gegen die Vertreibung der Obdachlosen auf den Bahnhofsvorpl&auml;tzen verhindern wollte, griff die Polizei ein, um die Versammlung zu erm&ouml;glichen.</p>
<p>F&uuml;r Obdachlose scheint diese Grundrechtsbindung hingegen nicht zu gelten; ihre Grundrechte sind in dieser Sonderzone faktisch teilweise suspendiert. Der Hauptbahnhof ist dabei bei weitem nicht die einzige &#8222;Grundrechtssonderzone&#8220; in Hamburg. Unmittelbar n&ouml;rdlich schlie&szlig;t das &#8222;Gefahrengebiet St. Georg&#8220; an. In diesem Areal hat die Polizei seit dem 1. Juni 1995 besondere Befugnisse, von denen sie auch &uuml;ppig Gebrauch macht: Allein von Ende 2005 bis Ende 2012 wurden dort nicht weniger als 87.430 Aufenthaltsverbote ausgesprochen und fast 10.000 Menschen in Gewahrsam genommen (vgl. <a href="http://www.grundrechte-kampagne.de/" target="_blank" rel="noopener">www.grundrechte-kampagne.de</a>). Etwas s&uuml;dlich des Bahnhofs liegt der Bannkreis rund um das Hamburger Rathaus, in dem Demonstrationen nur ausnahmsweise erlaubt werden k&ouml;nnen, dahinter die Gefahrengebiete &#8222;St. Pauli&#8220; und &#8222;St. Pauli Vergn&uuml;gungsviertel&#8220; sowie die &#8222;Glasflaschenverbotszone&#8220; Reeperbahn mit besonderen Befugnissen der Polizei respektive besonderen Grundrechtseinschr&auml;nkungen. Wenige hundert Meter s&uuml;d&ouml;stlich wiederum beginnt die Hamburger HafenCity. Viele der Fl&auml;chen, die in St&auml;dten im bisherigen Sinn &ouml;ffentlich gewesen w&auml;ren, sind in der HafenCity private Fl&auml;chen mit &ouml;ffentlichen Gehrechten. Auch hier haben private Sicherheitsdienste Sonderbefugnisse &#8211; prominent wurde ein Bericht von Reportern des NDR, in dem seitens der HafenCity GmbH nicht nur &#8222;Bettler oder Wohnungslose, Obdachlose, eher unerw&uuml;nschte Elemente&#8220; als &#8222;nicht traditionelle Besucher&#8220; angegeben, sondern dem NDR auch das Filmen auf den Stra&szlig;en durch private Sicherheitsdienste verwehrt wurde (einsehbar unter <a href="http://v.gd/fkSeYC" target="_blank" rel="noopener">http://v.gd/fkSeYC</a>).</p>
<p>So wird Hamburg sukzessive zu einem Flickenteppich grundrechtlicher Sonderzonen: Filmen? Hier nicht, diese &ouml;ffentliche Fl&auml;che ist privat! Sitzen? Hier nicht, diese &ouml;ffentliche Fl&auml;che unterliegt der Hausordnung der Bahn! Passieren? Hier nicht, wenn die Polizei sie kontrollieren will! Demonstrieren? Hier nicht, nur mit Ausnahmegenehmigung des Senats! Am h&auml;rtesten treffen diese Sonderzonen diejenigen, die am meisten darauf angewiesen sind, sich in den Nischen dieser Gesellschaft durchzuschlagen; die &uuml;ber Bel&uuml;ftungssch&auml;chten versuchen, ein wenig W&auml;rme zu erheischen; die in Hauseing&auml;ngen und unter &ouml;ffentlichen D&auml;chern Obdach vor dem Regen und der K&auml;lte suchen; die sich abends um die Ehrenamtlichen scharen, um ein wenig Suppe zu ergattern. In Hamburg schl&auml;gt das &#8222;Unternehmen Stadt&#8220; unerbittlich auf sie nieder. In der Metropole sind sie und die in ihre K&ouml;rper und Gesichter eingeschriebenen Lebenswege nicht nur &uuml;berfl&uuml;ssig, sondern Unrat, dem kein Recht auf Stadt zu gew&auml;hren ist. Bel&uuml;ftungssch&auml;chte werden mit Blechk&auml;sten vor ihnen verbaut, Hauseing&auml;nge mit Sprinkleranlagen vor ihnen gesch&uuml;tzt, Parkb&auml;nke unbequem gemacht, Br&uuml;ckenb&ouml;gen verz&auml;unt und das &ouml;ffentliche Bild von R&auml;umen wie dem Bahnhof gewaltsam von ihnen gereinigt. Statt eine Gesellschaft zu schaffen, in der Armut unm&ouml;glich wird, geschieht in Hamburg das genaue Gegenteil. Privates Eigentum und seine Schutzregime werden immer weiter ausgebaut, w&auml;hrend die durch das Raster fallenden Menschen doch bitte eines nicht tun m&ouml;gen: das Bild der Stadt nachhaltig beeintr&auml;chtigen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/dein-obdach-ist-nicht-hier-kein-raum-fuer-wohnungslose-am-hamburger-hauptbahnhof/">Dein Obdach ist nicht hier &#8211; Kein Raum für Wohnungslose am Hamburger Hauptbahnhof</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Hauptsache weggesperrt? &#8211; Abschiebungshaft in Deutschland verletzt EU-Recht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/hauptsache-weggesperrt-abschiebungshaft-in-deutschland-verletzt-eu-recht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 07:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 41 In Deutschland ist das Ein- und Wegsperren von Menschen nicht nur ein Mittel des Strafrechts, sondern auch der Migrationskontrolle. Ein- und Ausreisen von Flüchtlingen und Migrant/innen sollen durch Freiheitsentzug &#8222;gesteuert&#8220; werden. Bei immer mehr Abschiebungshäftlingen handelt es sich um Asylsuchende, da aufgrund der Dublin-Verordnung ein anderer EU-Staat zuständig ist und sie [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 41</p>
<p>In Deutschland ist das Ein- und Wegsperren von Menschen nicht nur ein Mittel des Strafrechts, sondern auch der Migrationskontrolle. Ein- und Ausreisen von Flüchtlingen und Migrant/innen sollen durch Freiheitsentzug &#8222;gesteuert&#8220; werden. Bei immer mehr Abschiebungshäftlingen handelt es sich um Asylsuchende, da aufgrund der Dublin-Verordnung ein anderer EU-Staat zuständig ist und sie zur Überstellung in diesen Staat inhaftiert werden. In grenznahen Abschiebungshaftanstalten sind bis zu 90 Prozent der Inhaftierten Asylsuchende, die von der Bundespolizei aufgegriffen wurden. Viele der betroffenen Menschen kommen aus Afghanistan, dem Irak, Iran, Somalia und Eritrea. Sie sind durch die Erlebnisse im Herkunftsland oder aber durch eine jahrelang anhaltende Flucht innerhalb Europas psychisch belastet. Für sie ist Haft deswegen als besonders problematisch anzusehen. Die bis zu 18 Monate dauernde Abschiebungshaft steht seit langem in der Kritik. Wegen eines möglichen Verstoßes der deutschen Abschiebungshaft-Praxis gegen EU-Recht hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angerufen.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Normales Leben minus Freiheit&ldquo;?</h2>
<p>Anlass der EuGH-Vorlage ist, dass fast überall in Deutschland die Abschiebungshaft in Justizvollzuganstalten vollzogen wird. Dort sind in der Regel auch Straftäter oder Untersuchungshäftlinge inhaftiert. Gegen den Vollzug von Abschiebungshaft in einer Strafhaft spricht nicht nur, dass sich die Betroffenen stigmatisiert fühlen, weil sie wie vermeintlich gefährliche Kriminelle behandelt werden. Hinzu kommt, dass sie den gleichen sicherheitstechnischen Restriktionen wie Untersuchungshäftlinge oder Strafgefangene unterliegen, da es innerhalb einer Haftanstalt keine unterschiedlichen Sicherheitsstandards geben kann. Dies wirkt sich negativ beispielsweise bei den Kommunikationsmöglichkeiten, den Besuchsmöglichkeiten und der Bewegungsfreiheit innerhalb der Haftanstalt aus. Die Benutzung von Handys ist beispielsweise im Strafvollzug strikt verboten &#8211; in eigenständigen Abschiebungshaftanstalten dagegen erlaubt. Dies gilt auch für den Zugang zum Internet. Ebenso gibt es in der Abschiebungshaft keinen Grund, die Besuchszeiten von Angehörigen und Freunden zu beschränken. Insgesamt soll Abschiebungshaft keinen Gefängnis- oder Strafcharakter haben. Es soll der Grundsatz &#8222;normales Leben minus Freiheit&#8220; gelten. Auch wenn dieser Grundsatz in sich widersprüchlich ist, weil das Eingesperrtsein niemals ein &#8222;normales Leben&#8220; sein kann &#8211; der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist damit jedenfalls nicht vereinbar.</p>
<h2 class="auto-created">Versto&szlig; gegen die EU-R&uuml;&shy;ck&shy;f&uuml;h&shy;rungs&shy;richt&shy;linie</h2>
<p>Seit Verabschiedung der EU-Rückführungsrichtlinie 2008 ist der Vollzug im Strafvollzug rechtlich höchst umstritten. Denn die EU-Rückführungsrichtlinie sieht ein Trennungsgebot vor, wonach Abschiebungshäftlinge nicht zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert werden dürfen. Das heißt also, sie dürfen nicht zusammen in einer Zelle oder Abteilung untergebracht werden. Die Richtlinie geht aber noch weiter: &#8222;Die Inhaftierung [zwecks Abschiebung] erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht&#8220; (Artikel 16 Absatz 1 Rückführungsrichtlinie). Das heißt nichts anderes, als dass Abschiebungshaft nicht in normalen Gefängnissen vollzogen werden darf, wenn spezielle Einrichtungen als Abschiebungshaft existieren. Die sind in Deutschland &#8211; z. B. in Rheinland-Pfalz &#8211; vorhanden. Dennoch weigern sich Bund und die Mehrheit der Länder, sich mit dieser offensichtlichen Diskrepanz zum europäischen Trennungsgebot auch nur auseinanderzusetzen.</p>
<p>Nachdem sich also an der deutschen Praxis trotz vielfacher Kritik nichts änderte und die meisten Bundesländer am Vollzug in der Strafhaft festhielten, legte der BGH am 11. Juli 2013 zwei Fälle dem EuGH vor: der Fall einer syrischen Staatsangehörigen, die im Asylverfahren abgelehnt worden war und 2011 abgeschoben werden sollte sowie der Fall eines vietnamesischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht, der 2012 abgeschoben werden sollte (Az. V ZB 40/11 und V ZB 144/12). In beiden Fällen soll der EuGH klären, ob eine Inhaftierung in speziellen Hafteinrichtungen hätte erfolgen müssen, um dem Trennungsgebot genüge zu tun. Dabei macht der BGH durchaus deutlich, dass er die deutsche Praxis, Abschiebungshäftlinge in Strafgefängnissen zu inhaftieren, obwohl spezielle Hafteinrichtungen vorhanden sind, nicht für EU-rechtskonform hält. Ebenso hatte sich die EU-Kommission bereits im Mai 2011 zur deutschen Situation eingelassen: &#8222;Das Nichtvorhandensein spezieller Hafteinrichtungen in einem regionalen Teilbereich eines Mitgliedstaats &#8211; während in einem anderen regionalen Teilbereich solche vorhanden sind &#8211; kann daher eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt nicht rechtfertigen.&#8220; Damit trat die Kommission der Auffassung entgegen, dass eine Unterbringung in der Strafrecht schon dann zulässig sein soll, so die Auffassung der damaligen Bundesregierung, wenn in einem Bundesland (anstatt in ganz Deutschland) eine spezielle Abschiebungshaft nicht vorhanden sei.</p>
<p>Auch wenn der EuGH noch nicht entschieden hat, so konnten z. B. in Bayern bereits eine (vorläufige) Änderung der Praxis erreicht werden. Der bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) kündigte im November 2013 an, den Vollzug zusammen mit Strafgefangenen vorläufig &#8211; bis der EuGH entschieden habe &#8211; zu beenden. Zuvor hatte es etliche Urteile der bayerischen Gerichte gegen das Land gehagelt, die eine Verletzung des EU-Rechts klar für gegeben hielten. Nun ist der EuGH am Zug.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Wird die Abschie&shy;bungs&shy;haft abgeschafft?</h2>
<p>Es wäre eine migrationspolitische Wohltat, wenn aufgrund der EU-Rückführungsrichtlinie, die einst als &#8222;Richtlinie der Schande&#8220; gebrandmarkt wurde (da sie der inhumanen Abschiebungspolitik ansonsten nur wenig entgegen zu setzen vermag), das Instrument der Abschiebungshaft für Deutschland weitgehend zurückgedrängt würde. Aber Vorsicht: Selbst wenn der EuGH den Vollzug mit Strafgefangenen verbietet bedeutet dies nicht automatisch eine Erosion des Haft-Systems. Wie das Beispiel Bayern zeigt, ist damit zu rechnen, dass die Landesregierungen auf bislang ungenutzte Haftanstalten ausweichen. Denkbar wären auch länderübergreifende Kooperationen, was in Regional-Abschiebungshaftanstalten münden könnte. Für die Betroffenen könnte dies neue Fallstricke aufweisen. Deswegen reicht der alleinige Verweis auf das Trennungsgebot nicht aus. Es muss deutlich gemacht werden, dass eine liberale Migrationspolitik ohne dieses Instrument der monatelangen Freiheitsentziehungen auskommen kann. <br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Heiko Habbe, Bundesrepublik verfehlt europäische Vorgaben zur Abschiebungshaft, in ZAR 9/2011, 286 ff.</p>
<p>Marei Pelzer, Zur Umsetzung der EU-Rückführungsrichtlinie in Deutschland, in: Klaus Barwig, Stephan Beichel-Benedetti, Gisbert Brinkmann (Hrsg.), Gleichheit: Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2011.</p>
<p>PRO ASYL, Diakonie Hessen und Nassau (Hrg.), Schutzlos hinter Gittern &#8211; Abschiebungshaft in Deutschland, 2013.</p>
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		<title>Nichts Neues aus der Anstalt &#8211; Der Fall Mollath</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/nichts-neues-aus-der-anstalt-der-fall-mollath/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 07:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 45 Im August 2013 wurde Gustl Mollath nach langem juristischem Tauziehen endlich aus der Forensischen Psychiatrie Bayreuth entlassen. Der Fall hatte nicht nur in Bayern, sondern bundesweit f&#252;r Schlagzeilen gesorgt. Es kamen Dinge ans Tageslicht, die diesen Fall, aber auch exemplarisch den gesamten sogenannten Ma&#223;regelvollzug grell ausleuchten. Die Anlasstat Ein Angeklagter vor [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 45</p>
<p>Im August 2013 wurde Gustl Mollath nach langem juristischem Tauziehen endlich aus der Forensischen Psychiatrie Bayreuth entlassen. Der Fall hatte nicht nur in Bayern, sondern bundesweit f&uuml;r Schlagzeilen gesorgt. Es kamen Dinge ans Tageslicht, die diesen Fall, aber auch exemplarisch den gesamten sogenannten Ma&szlig;regelvollzug grell ausleuchten.</p>
<h2 class="auto-created">Die Anlasstat </h2>
<p>Ein Angeklagter vor Gericht wird im Regelfall verurteilt, selten freigesprochen. Ist er psychisch krank und damit schuldunf&auml;hig, wird er ebenfalls freigesprochen, es wird aber gem&auml;&szlig; &sect; 63 Strafgesetzbuch (StGB) die Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet. Daf&uuml;r muss die sogenannte Anlasstat von Gewicht sein, das gebietet der in &sect; 62 StGB normierte Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit. Was hatte Gustl Mollath getan? Laut den damaligen Feststellungen des Landgerichts N&uuml;rnberg-F&uuml;rth hatte er seine Ehefrau anl&auml;sslich der von ihr betriebenen Trennung mehrmals geschlagen, gebissen, gew&uuml;rgt und ihr auch einmal f&uuml;r eineinhalb Stunden den Weg aus der Wohnung versperrt. Zudem besch&auml;digte er &uuml;ber einen Zeitraum von zwei Monaten die Autos verschiedener Personen, die in der Scheidungssituation der Ehefrau nahestanden &#8211; Schaden insgesamt knapp 7.000,00 Euro. Das beschriebene K&ouml;perverletzungsdelikt ist abstrakt offensichtlich von Gewicht, konkret aber muss auffallen, dass es sich um eine reine Beziehungstat handelt, zudem in der zugespitzten Situation der Trennung. Mollath hat nie andere Personen verletzt, hier beschr&auml;nkte sich seine Aggression auf blo&szlig;e Sachbesch&auml;digungen. Diese lagen zum Zeitpunkt der Anordnung der Unterbringung schon eineinhalb Jahre zur&uuml;ck, der t&auml;tliche &Uuml;bergriff auf die Ehefrau im &Uuml;brigen bereits f&uuml;nf Jahre, die Freiheitsberaubung mehr als vier Jahre. Da zwischenzeitlich auch die Scheidung erfolgt war, h&auml;tte das Gericht durchaus auf den Gedanken kommen m&uuml;ssen, dass eine schwierige Phase im Leben von Mollath &#8211; einigerma&szlig;en glimpflich &#8211; ihren Abschluss gefunden hatte und diese Taten kein Anlass (mehr) sein konnten f&uuml;r eine Unterbringung. Dabei bleibt noch v&ouml;llig unber&uuml;cksichtigt, dass es nur eine sehr d&uuml;rftige Beweislage gab &#8211; keine Tatzeugen bei den Sachbesch&auml;digungen und im &Uuml;brigen praktisch als einzige Zeugin, von eigenen Interessen geleitet, die fr&uuml;here Ehefrau.</p>
<h2 class="auto-created">Die seelische Krankheit </h2>
<p>Die Ehefrau hatte die Vorf&auml;lle nicht nur angezeigt, sondern auch ein Attest besorgt, nach dem Mollath mit gro&szlig;er Wahrscheinlichkeit an einer ernstzunehmenden Erkrankung mit Fremdgef&auml;hrlichkeit leide; diese &bdquo;Diagnose&ldquo; beruhte auf ihren Schilderungen bei ihrer &Auml;rztin. Mollath verteidigte sich damit, dass es Ehestreitigkeiten gebe, weil er erhebliche Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz, die seine Ehefrau im Rahmen ihrer T&auml;tigkeit bei der H-Bank organisierte, nicht billigen k&ouml;nne, und sie ihn deshalb &#8211; auch k&ouml;rperlich &#8211; angegriffen habe. Er legte dazu einen Schnellhefter mit schriftlichen Unterlagen vor, den das Gericht, weil &bdquo;in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Anklagevorw&uuml;rfen&ldquo;, einfach abtat. &bdquo;Aufgrund der zum Teil wirren Ausf&uuml;hrungen des Angeklagten&ldquo; waren aus richterlicher Sicht erhebliche Zweifel an der Schuldf&auml;higkeit gegeben; eine psychiatrische Begutachtung wurde angeordnet, der Schwarzgeldskandal vom Fleck weg als Wahn von Mollath eingeordnet. Ein interner Revisionsbericht der H-Bank, der Mollaths Behauptungen als im Ergebnis weitgehend zutreffend auswies, blieb intern und wurde erst jetzt bekannt. Eine Anzeige Mollaths wurde nicht bearbeitet, der Inhalt des Schnellhefters nur h&ouml;chst rudiment&auml;r zur Kenntnis genommen.</p>
<p>Mollath hielt sich selbst nicht f&uuml;r krank, verweigerte daher folgerichtig die freiwillige psychiatrische Begutachtung. Er wurde zwangsweise eingewiesen und &bdquo;auf Station&ldquo; &uuml;ber Wochen &bdquo;beobachtet&ldquo;. Danach war der Sachverst&auml;ndige sich in seinem Gutachten f&uuml;r das Gericht sicher: Der Angeklagte habe ein paranoides Gedankensystem entwickelt, Stichwort &bdquo;Schwarzgeldverschiebung&ldquo;. Er sei &bdquo;unkorrigierbar der &Uuml;berzeugung&ldquo;, dass seine Ehefrau und andere Personen darin verwickelt seien. Die wahnhafte Symptomatik sei im Sinne des Gesetzes eine krankhafte St&ouml;rung. Das Gericht &uuml;bernahm dieses Gutachten mit zwei d&uuml;rren S&auml;tzen, in denen es hei&szlig;t, auch in der Hauptverhandlung habe sich die wahnhafte Gedankenwelt des Angeklagten vor allem im Hinblick auf den Schwarzgeldskandal bei der H-Bank best&auml;tigt.</p>
<h2 class="auto-created">Die Prognose </h2>
<p>Die Unterbringung ist nur zul&auml;ssig, wenn eine ung&uuml;nstige Prognose gegeben ist, d.h. zuk&uuml;nftig weitere &auml;hnliche Taten zu erwarten sind. Da kam f&uuml;r das Gericht bei Mollath einiges zusammen: Er hatte keine Krankheitseinsicht, lehnte daher auch Behandlung ab; daraus hatte der Sachverst&auml;ndige gefolgert, der krankhafte Zustand k&ouml;nne sich nicht verbessern, sondern nur verschlimmern. Dann aber, so das Gericht, sind weitere &auml;hnliche Taten zu erwarten; Mollath werde in sein Wahnsystem immer neue Personen einbeziehen, so dass damit auch die Allgemeinheit gef&auml;hrdet ist.</p>
<h2 class="auto-created">Die Unter&shy;brin&shy;gung </h2>
<p>Die Zahl der nach &sect; 63 StGB untergebrachten Personen steigt st&auml;ndig; 3.000 im Jahr 1996 stehen bereits 6.750 im Jahr 2012 gegen&uuml;ber (alte Bundesl&auml;nder). Gleichzeitig wurden in den letzten Jahren weniger Unterbringungen angeordnet. Die Diskrepanz erkl&auml;rt sich daraus, so die Bundesregierung, dass es weniger &auml;rztliche Entlassungsempfehlungen gibt. Ein st&auml;rkeres Sicherheitsdenken und eine punitive Grundstimmung in der Kriminalpolitik kommen hinzu. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Unterbringung j&auml;hrlich gerichtlich auf der Grundlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens &uuml;berpr&uuml;ft wird. Realit&auml;t ist &#8211; das belegen nicht zuletzt die genannten Zahlen -, dass das urspr&uuml;ngliche Gutachten, das das Gericht zur Anordnung der Unterbringung veranlasst hat, weitgehend &uuml;bernommen und mit wenigen S&auml;tzen aktualisiert wird. Die Prognose bleibt, jedenfalls in den ersten Jahren, fast immer ung&uuml;nstig. Dies gilt nat&uuml;rlich erst recht in F&auml;llen wie Mollath, wo fehlende Krankheitseinsicht festgeschrieben bleibt &#8211; die Behandlungsverweigerung tut ihr &uuml;briges. Man muss dabei auch wissen, dass die Gutachten von der Unterbringungseinrichtung erstellt werden, vom (nicht) behandelnden Arzt. Nach f&uuml;nf Jahren soll ein externes Gutachten eingeholt werden. Auch dabei werden oft alle &bdquo;Tatsachen&ldquo; aus den fr&uuml;heren Gutachten &uuml;bernommen. Das Gericht macht sich dann jeweils in den Unterbringungsfortdauerbeschl&uuml;ssen mit wenigen Worten die &bdquo;&uuml;berzeugenden&ldquo; Ausf&uuml;hrungen des Sachverst&auml;ndigen zu Eigen.</p>
<p>Mollath kam schlie&szlig;lich frei, weil die vielen Ungereimtheiten in seinem Verfahren und die ungew&ouml;hnliche Publizit&auml;t des Falles sogar die Staatsanwaltschaft veranlassten, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, der, auch erst in zweiter Instanz, Erfolg hatte. Parallel hatte Mollath Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung eingereicht, die zuvor j&auml;hrlich und in allen Instanzen immer best&auml;tigt worden war. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht; es verlangt von den Gerichten eine strenge(re) Kontrolle von Unterbringungen in der Psychiatrie. Je l&auml;nger die Unterbringung dauere, umso schwerer wiege der Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit. Die k&uuml;nftigen Straftaten m&uuml;ssen konkret benannt werden, ebenso die Ankn&uuml;pfungstatsachen, auf die sich die Prognose gr&uuml;ndet. Das &bdquo;Gebot der bestm&ouml;glichen Sachaufkl&auml;rung&ldquo; wird angemahnt, verbunden mit der Ber&uuml;cksichtigung entlastender Umst&auml;nde &#8211; eine Ohrfeige f&uuml;r die Vorinstanzen. Am Ende m&uuml;ssen die Gerichte eine eigenst&auml;ndige Entscheidung treffen und d&uuml;rfen nicht blind dem Gutachter folgen.</p>
<p>Die Bestandsaufnahme 2013, veranschaulicht durch den Fall Mollath, ergibt f&uuml;r den Ma&szlig;regelvollzug folgende Definition: Es gibt Regeln, die starr vollzogen werden und (oft) kein richtiges Ma&szlig; kennen. Schon bei der Anordnung der Unterbringung muss viel genauer hingeschaut werden, nicht erst bei der Frage, wann der Betroffene wieder entlassen werden kann. Der Fall Mollath zeigt, dass die Entlassung tats&auml;chlich ein Gl&uuml;cksspiel sein kann. Es muss vor allem am Anfang skrupul&ouml;s gekl&auml;rt werden, ob jemand eine krankhafte seelische St&ouml;rung aufweist u n d deshalb auch als gemeingef&auml;hrlich einzusch&auml;tzen ist. Der Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit muss wieder zum Grundsatz werden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Urteil Mollath, LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, <a href="http://dejure.org/2006.73841" target="_blank" rel="noopener">http://dejure.org/2006.73841</a></p>
<p>Bundesverfassungsgericht v. 26.08.13 / 2 BvR 371/12 <a href="http://dejure.org/2013.22225" target="_blank" rel="noopener">http://dejure.org/2013.22225</a></p>
<p>Reform&uuml;berlegungen zum Unterbringungsrecht, <a href="http://www.bmj.de/2013/20130715" target="_blank" rel="noopener">www.bmj.de/2013/20130715</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/nichts-neues-aus-der-anstalt-der-fall-mollath/">Nichts Neues aus der Anstalt &#8211; Der Fall Mollath</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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