Publikationen / Grundrechte-Report / Grundrechte-Report 2014

Dein Obdach ist nicht hier - Kein Raum für Wohnungs­lose am Hamburger Haupt­bahnhof

Grundrechte-Report 2014, Seite 37

Klaus Triebe ist 72 Jahre alt, obdachlos und den Tränen nah. Mühsam stützt sich der Mann auf seinen Gehstock, auf dem Kopf eine rote Mütze gegen die Kälte. „Das gibt’s doch gar nicht!“, ruft er immer wieder. Sein wettergegerbtes Gesicht ist von tiefen Furchen durchzogen und von weißem Bart umwuchert. Es bebt vor Fassungslosigkeit und Wut. Zufällig wurde gefilmt, was ihm widerfahren war: Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn hatten sich vor dem Obdachlosen aufgebaut und ihn vom Hamburger Hauptbahnhof vertrieben (http://youtu.be/TFu-Fe5AxyY).

Das war im tiefsten Winter. Kurz zuvor, Ende September, hatte das „Fachamt Management des öffentlichen Raums“ des Bezirksamtes Hamburg Mitte das Strategiepapier „Situation am Hauptbahnhof – Konzept Sicherheit und Ordnung“ erstellt. Gleich im ersten Satz wird formuliert, was das Bezirksamt unter Unsicherheit und Unordnung versteht: Der Hauptbahnhof „und dabei insbesondere die überdachten Vorplätze“, ist zu lesen, würde zunehmend von Obdachlosen und Alkoholikern „belagert“, was mit „wildem Urinieren, verbalen Übergriffen, aggressivem Betteln et cetera“ einhergehe und „das Bild, das sich den zahlreichen Touristen dieser Stadt präsentiert, nachhaltig beeinträchtigt“ (Bürgerschafts-Drucksache 20/1753).

Rechtlich war die Vertreibung Obdachloser in aller Regel nicht möglich. Zwar sind sieben verschiedene Einrichtungen am Hauptbahnhof „für den Bereich Sicherheit und Ordnung“ tätig, doch die Zuständigkeit dieser Einrichtungen bestimmt sich nach dem genauen Ort. Die überdachten Bahnhofsvorplätze und Fußgängertunnel sind nicht Privatbesitz der Deutschen Bahn (DB), zuständig waren also die Polizei und der Bezirkliche Ordnungsdienst. Diese sind jedoch an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden, wie das Bezirksamt bedauert: „Trinken, Lärmen, Stehen, Sitzen und Liegen in der Öffentlichkeit allein ist weder eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Sondernutzung. Die Polizei Hamburg hat somit keine Rechtsgrundlage (…). Auch für das Einschreiten des Bezirklichen Ordnungsdienstes bedarf es objektiver Ordnungswidrigkeits-Tatbestände. Die DB ist zwar außerhalb des Bahnhofes nicht zuständig, aber dennoch bereit, auch in den überdachten Außenbereichen sowie dem Mönckebergtunnel in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs tätig zu werden, sofern ihr für diese Flächen eine Sondernutzungserlaubnis erteilt würde“. Die Lösung war also gefunden: Die Stadt bleibt Eigentümerin der Bahnhofsvorplätze, die weiter öffentliche Flächen darstellen. Allerdings wurden die Hallenvordächer vertraglich für vorerst zehn Jahre zur Nutzung als Bahnhofszugangsanlage an die Deutsche Bahn übertragen und ihr als Sondernutzungsrecht eingeräumt, ihre Benutzungsregeln auf die genannten Bereiche auszudehnen. Auch Verhaltensweisen, die in öffentlichen Räumen nach dem Gesetz grundrechtlich geschützt und darum zu tolerieren sind, sind seither auf diesen Flächen mit Verweis auf die Hausordnung der DB AG verboten: rauchen, trinken, herumsitzen. Klaus Triebes bloße Anwesenheit auf einer öffentlichen Fläche im Eigentum der Stadt Hamburg ist nun ein Vertreibungsgrund nach privater Hausordnung der Bahn, die Hausverbote ausspricht und eine Hausverbotsdatei unterhält (vgl. Drs. 20/6943).

Neue Ordnung Hausordnung

Die zuständige Bezirksverwaltung erklärte, es sei nicht ihre Aufgabe „rechtliche Betrachtungen über die Reichweite der Grundrechtsbindung der DB anzustellen“ (Bezirksversammlung Hamburg-Mitte, Drs. A 20/121/12). Dabei wurde ihr diese Arbeit schon abgenommen. In der Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 699/06 vom 22.2.2011; dort Rz. 50) wurde klar festgestellt, dass auf Flächen, die öffentliche Unternehmen wie die Deutsche Bahn dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellen, die volle Grundrechtsbindung gewährleistet werden muss (Deppe, Grundrechte-Report 2012, 88 ff). Irgendwie scheint dies der Stadt auch bewusst zu sein: Als der Sicherheitsdienst der Bahn eine Demonstration gegen die Vertreibung der Obdachlosen auf den Bahnhofsvorplätzen verhindern wollte, griff die Polizei ein, um die Versammlung zu ermöglichen.

Für Obdachlose scheint diese Grundrechtsbindung hingegen nicht zu gelten; ihre Grundrechte sind in dieser Sonderzone faktisch teilweise suspendiert. Der Hauptbahnhof ist dabei bei weitem nicht die einzige „Grundrechtssonderzone“ in Hamburg. Unmittelbar nördlich schließt das „Gefahrengebiet St. Georg“ an. In diesem Areal hat die Polizei seit dem 1. Juni 1995 besondere Befugnisse, von denen sie auch üppig Gebrauch macht: Allein von Ende 2005 bis Ende 2012 wurden dort nicht weniger als 87.430 Aufenthaltsverbote ausgesprochen und fast 10.000 Menschen in Gewahrsam genommen (vgl. www.grundrechte-kampagne.de). Etwas südlich des Bahnhofs liegt der Bannkreis rund um das Hamburger Rathaus, in dem Demonstrationen nur ausnahmsweise erlaubt werden können, dahinter die Gefahrengebiete „St. Pauli“ und „St. Pauli Vergnügungsviertel“ sowie die „Glasflaschenverbotszone“ Reeperbahn mit besonderen Befugnissen der Polizei respektive besonderen Grundrechtseinschränkungen. Wenige hundert Meter südöstlich wiederum beginnt die Hamburger HafenCity. Viele der Flächen, die in Städten im bisherigen Sinn öffentlich gewesen wären, sind in der HafenCity private Flächen mit öffentlichen Gehrechten. Auch hier haben private Sicherheitsdienste Sonderbefugnisse – prominent wurde ein Bericht von Reportern des NDR, in dem seitens der HafenCity GmbH nicht nur „Bettler oder Wohnungslose, Obdachlose, eher unerwünschte Elemente“ als „nicht traditionelle Besucher“ angegeben, sondern dem NDR auch das Filmen auf den Straßen durch private Sicherheitsdienste verwehrt wurde (einsehbar unter http://v.gd/fkSeYC).

So wird Hamburg sukzessive zu einem Flickenteppich grundrechtlicher Sonderzonen: Filmen? Hier nicht, diese öffentliche Fläche ist privat! Sitzen? Hier nicht, diese öffentliche Fläche unterliegt der Hausordnung der Bahn! Passieren? Hier nicht, wenn die Polizei sie kontrollieren will! Demonstrieren? Hier nicht, nur mit Ausnahmegenehmigung des Senats! Am härtesten treffen diese Sonderzonen diejenigen, die am meisten darauf angewiesen sind, sich in den Nischen dieser Gesellschaft durchzuschlagen; die über Belüftungsschächten versuchen, ein wenig Wärme zu erheischen; die in Hauseingängen und unter öffentlichen Dächern Obdach vor dem Regen und der Kälte suchen; die sich abends um die Ehrenamtlichen scharen, um ein wenig Suppe zu ergattern. In Hamburg schlägt das „Unternehmen Stadt“ unerbittlich auf sie nieder. In der Metropole sind sie und die in ihre Körper und Gesichter eingeschriebenen Lebenswege nicht nur überflüssig, sondern Unrat, dem kein Recht auf Stadt zu gewähren ist. Belüftungsschächte werden mit Blechkästen vor ihnen verbaut, Hauseingänge mit Sprinkleranlagen vor ihnen geschützt, Parkbänke unbequem gemacht, Brückenbögen verzäunt und das öffentliche Bild von Räumen wie dem Bahnhof gewaltsam von ihnen gereinigt. Statt eine Gesellschaft zu schaffen, in der Armut unmöglich wird, geschieht in Hamburg das genaue Gegenteil. Privates Eigentum und seine Schutzregime werden immer weiter ausgebaut, während die durch das Raster fallenden Menschen doch bitte eines nicht tun mögen: das Bild der Stadt nachhaltig beeinträchtigen.

nach oben