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	<title>Strafrecht Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</title>
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		<pubDate>Thu, 21 May 2026 09:58:11 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Heute, am 21. Mai 2026, wurde der „Grundrechte-Report 2026 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“ in der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Jubiläumsausgabe des 30. Grundrechte-Reports behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2025. Im Angesicht zahlreicher nationaler und internationaler Krisen greifen staatliche Stellen „zu den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/30-grundrechte-report-2026-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Heute, am <strong>21. Mai 2026</strong>, wurde der <em>„Grundrechte-Report 2026 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“</em> in der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe der Öffentlichkeit vorgestellt.</p>
<p>Die <strong>Jubiläumsausgabe</strong> des 30. Grundrechte-Reports behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2025. Im Angesicht zahlreicher nationaler und internationaler Krisen greifen staatliche Stellen „zu den Waffen“: Zum einen bewaffnet sich der Staat durch Sondervermögen mit Rekordausgaben für Militär und durch eine Stärkung der Bundeswehr – und greift dabei in Grundrechte der Bürger*innen ein. Zum anderen weiten Bund und Länder ihre Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse für Polizei, Geheimdienste und andere Behörden aus, von Staatstrojanern über Datenanalysen mit Palantirs „Gotham“ bis zu biometrischen Abgleichen und automatischer Gesichtserkennung. Daneben verschärfen sich die Krisen für die Menschenrechte mit Blick auf den Wohnungsmangel, den Klimawandel, die Rechte von Geflüchteten und Menschen am Rande des Existenzminimums.</p>
<p>Der Report versteht sich als <strong>„alternativer Verfassungsschutzbericht“</strong> und bespricht Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privatunternehmen. Er wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.</p>
<p><strong>Herta Däubler-Gmelin</strong>, Rechtsanwältin, frühere Bundesministerin der Justiz und langjährige Bundestagsabgeordnete, präsentierte den Grundrechte-Report. Sie hob die aktuell immense Bedeutung des Grundrechtsschutzes hervor: „In unserer Zeit ist Sorge um die Wirksamkeit der Grund- und Menschenrechte besonders geboten. Nicht allein wegen der Aggressionskriege, Konflikte und immer noch zunehmenden autoritären Tendenzen, sondern auch, weil globale – technische – Standards, z.B. in KI-Systemen, trotz ihrer Nützlichkeit und Bequemlichkeit immer häufiger unsere Freiheitsrechte einengen – oder auch die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefährden.“</p>
<p><strong>Leo D’Andola</strong>, Schüler, berichtete über die Schulstreiks gegen die Wehrpflicht: „Oft redet die Bundesregierung, wenn sie beispielsweise über das Wehrdienstmodernisierungsgesetz spricht, über Sicherheit. Aber wir Jugendliche fühlen uns nicht sicher – nicht, wenn wir einen Fragebogen bekommen, den wir für die Bundeswehr ausfüllen müssen; nicht, wenn wir der Bundesregierung mitteilen müssen, wenn wir für längere Zeit ins Ausland gehen; und nicht, wenn wir über die kommenden Maßnahmen nachdenken – über Musterung, Sammlung unserer persönlichen Daten und die mögliche Wiedereinführung der Wehrpflicht.&#8220;</p>
<p><strong>Ahmad Mosamem Rahimi</strong>, der vor den Taliban fliehen musste, berichtete über den Umgang der Bundesregierung mit ihm und anderen Afghan*innen, denen Deutschland Schutz zugesagt hatte: „Obwohl ich alle meine Unterlagen hatte und mir versprochen worden war, dass ich nach Deutschland kommen dürfe, wartete ich in Pakistan fast zwei Jahre lang auf mein Visum. Während dieser Zeit wusste ich nicht, ob und wann ich nach Deutschland einreisen könnte oder ob die pakistanische Polizei mich nach Afghanistan zurückschicken würde, wo ich der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Während dieser ganzen Zeit musste ich Ausbeutung, Misshandlung und einen tiefen Mangel an Respekt erdulden.“</p>
<p><strong>Athena Möller</strong>, Jura-Studentin und Vorstandsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, führte für die Redaktion durch die Veranstaltung. Sie stellte fest: „Es ist zunehmend anmaßend, von der Bevölkerung und insbesondere der jüngeren Generation Loyalität gegenüber dem deutschen Staat zu erwarten, während dieser ihre Grundrechte nicht ausreichend wahrt. Obwohl die Grundrechte 2025 besorgniserregend oft und intensiv verletzt wurden, scheinen Politik und Staatsapparat diesbezüglich kaum Konsequenzen tragen zu müssen. Der Grundrechte-Report nimmt sie in die Pflicht und stellt klar, welche Vorgehensweisen aus welchen Gründen zu beanstanden und zu verurteilen sind.“</p>
<p>Das Buch ist ab dem <strong>27. Mai 2026</strong> über den Buchhandel oder die Webseite der Herausgeber zu beziehen (<a href="http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/">http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/</a>). Rezensionsexemplare (auch als pdf) zu Pressezwecken können über die Humanistische Union (HU) bestellt werden (<a href="mailto:service@humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>). Für Rückfragen oder Interview-Wünsche wenden Sie sich bitte an Carola Otte und Dr. Philip Dingeldey unter 030/2045 0256 oder <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Grundrechte-Report 2026 </strong>– Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Herausgegeben von: Peter von Auer, Nina Diarra, Franziska Görlitz, Rolf Gössner, Max Putzer, Rainer Rehak, Theresa Tschenker, Lea Welsch, Rosemarie Will, Michèle Winkler, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/M 2026, ISBN: 978-3-596-71370-7, 240 Seiten, 15,00 Euro.</p>
<p><img decoding="async" width="160" height="243" class="size-full wp-image-20538 alignleft" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/grr2026-e1779113755894.jpeg" alt="" /></p>
<p><em>Der Grundrechte-Report 2026 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richter*innenvereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen-und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Jurist:innen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/30-grundrechte-report-2026-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Vorgänge im Hier und Jetzt: Zur Einengung öffentlicher Diskursräume</title>
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		<pubDate>Tue, 12 May 2026 09:19:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Anlässlich ihrer neuen Ausgabe der vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik zur Einengung der öffentlichen Diskursräume veranstaltet die Humanistische Union (HU) einen virtuellen Diskussionsabend, um grundlegende Aspekte, in denen die Einschränkung der öffentlichen Debattenräume sichtbar wird, zu diskutieren und dies strafrechtlich, sozialwissenschaftlich und medienkritisch zu verorten. Die Podiumsdiskussion mit anschließender Debatte mit dem Publikum findet per [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-zur-einengung-oeffentlicher-diskursraeume/">Vorgänge im Hier und Jetzt: Zur Einengung öffentlicher Diskursräume</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Anlässlich ihrer neuen Ausgabe der <strong>vor</strong><em>gänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em> zur <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/"><em>Einengung der öffentlichen Diskursräume</em></a> veranstaltet die Humanistische Union (HU) einen virtuellen Diskussionsabend, um grundlegende Aspekte, in denen die Einschränkung der öffentlichen Debattenräume sichtbar wird, zu diskutieren und dies strafrechtlich, sozialwissenschaftlich und medienkritisch zu verorten.</p>
<p><em>Die Podiumsdiskussion mit anschließender Debatte mit dem Publikum findet per Videokonferenz am 15. Juni 2026, 19 Uhr statt. Sie ist Teil der neuen HU-Veranstaltungsreihe &#8222;</em><strong>vor</strong><em>gänge im Hier und Jetzt&#8220;.</em></p>
<p>Die wachsende Einengung und Verschiebung öffentlicher Diskursräume sowie die Einschränkung von Äußerungsfreiheiten lassen sich vielerorts feststellen. Dies zeigt sich rechtlich anhand zunehmender strafrechtlicher Konsequenzen für bestimmte Äußerungen, der Kriminalisierung ganzer Gruppen oder Demonstrationen, aber auch gesellschaftlich in der abnehmenden Diskursfähigkeit, durch Polarisierung, Emotionalisierung, Hassrede, Rechtsruck und soziale Verwerfungen. Die Ironie des Ganzen ist, dass die Einschränkung von Diskursfreiheiten oft im Namen eines (antiwoken) Kampfes für die Redefreiheit erfolgt.</p>
<p>Es diskutieren:</p>
<ul>
<li><strong>Prof. Dr. Jörg Arnold</strong>: Strafrechtswissenschaftler; er war bis zum Ruhestand Forschungsgruppenleiter am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht; Mitglied der <strong>vor</strong><em>gänge</em>-Redaktion.</li>
<li><strong>Dr.</strong> <a href="https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/vorstand/#dr-wolfram-grams-stellvertrender-vorsitzender"><strong>Wolfram Grams</strong></a>: Oberstudiendirektor a. D., Sozialpädagoge, Politikwissenschaftler und Philosoph; stellvertretender Vorsitzender der HU und Mitglied der <strong>vor</strong><em>gänge</em>-Redaktion.</li>
<li>Moderation: <strong>Dr. Daniela Dahn</strong>: freie Schriftstellerin und Publizistin.</li>
</ul>
<p><em>Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Um an der Videokonferenz teilzunehmen, klicken Sie einfach, wenn es so weit ist, <a href="https://vk1.minuskel.de/b/hub-3hq-f9q-jbs">hier</a></em><em>. Um eine Anmeldung zur Veranstaltung per E-Mail an die </em><a href="mailto:info@humanistische-union.de"><em>info@humanistische-union.de</em></a><em> wird gebeten; diese ist jedoch nicht obligatorisch.</em></p>
<p><em>Lektüreempfehlung zum Thema: <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/"><strong>vor</strong>gänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik Nr. 253 (= 1/2026): Einengung der öffentlichen Diskursräume</a></em><em>. Dort können Sie auch einige der <strong>vor</strong>gänge-Beiträge des Heftschwerpunktes kostenlos lesen, unter anderem denjenigen der Referenten. Um den Beitrag von Jörg Arnold und Wolfram Grams zu lesen, klicken Sie bitte <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/im-gleichschritt-behinderung-und-einschraenkung-gesellschaftlicher-diskurse/">hier</a>.</em><em> Sie können diese Ausgabe auch im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Onlineshop der HU</a> kaufen</em><em>.</em></p>
<p><em>Der Beitrag von Jörg Arnold und Wolfram Grams wurde in aktualisierter Fassung auch im Overton Magazin publiziert, dort in zwei Teilen:</em></p>
<p><em><a href="https://overton-magazin.de/hintergrund/wissenschaft/im-gleichschritt-behinderung-und-einschraenkung-gesellschaftlicher-diskurse/">https://overton-magazin.de/hintergrund/wissenschaft/im-gleichschritt-behinderung-und-einschraenkung-gesellschaftlicher-diskurse/</a>.</em></p>
<p><em><a href="https://overton-magazin.de/hintergrund/wissenschaft/weiter-im-gleichschritt-eingehegte-diskurse/">https://overton-magazin.de/hintergrund/wissenschaft/weiter-im-gleichschritt-eingehegte-diskurse/</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-zur-einengung-oeffentlicher-diskursraeume/">Vorgänge im Hier und Jetzt: Zur Einengung öffentlicher Diskursräume</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Präsentation des Grundrechte-Reports 2026</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/praesentation-des-grundrechte-reports-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 May 2026 08:49:14 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Grundrechte-Report 2026 thematisiert die aktuelle Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Anhand von 42 Einzelbeiträgen berichtet der Report über eine Auswahl relevanter grundrechtlicher Streitfragen. Im Berichtszeitraum 2025 führten internationale und nationale Krisen, Konflikte und Unsicherheiten zu einer staatlichen wie gesellschaftlichen Militarisierung. Der Staat bewaffnet sich mit Rekordausgaben für Militär und einer Stärkung der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/praesentation-des-grundrechte-reports-2026/">Präsentation des Grundrechte-Reports 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Grundrechte-Report 2026 thematisiert die aktuelle Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Anhand von 42 Einzelbeiträgen berichtet der Report über eine Auswahl relevanter grundrechtlicher Streitfragen. Im Berichtszeitraum 2025 führten internationale und nationale Krisen, Konflikte und Unsicherheiten zu einer staatlichen wie gesellschaftlichen Militarisierung. Der Staat bewaffnet sich mit Rekordausgaben für Militär und einer Stärkung der Bundeswehr – und greift dabei in Grundrechte der Bürger*innen ein. Gleichzeitig weiten Bund und Länder ihre Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse für Polizei, Geheimdienste und andere Behörden aus, von Staatstrojanern über Datenanalysen mit Palantirs „Gotham“ bis zu biometrischen Abgleichen und automatischer Gesichtserkennung. Daneben verschärfen sich die Krisen für die Menschenrechte mit Blick auf den Wohnungsmangel, den Klimawandel, die Rechte von Geflüchteten und Menschen am Rande des Existenzminimums.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vorgestellt wird der Report in diesem Jahr von der Rechtsanwältin <strong>Herta Däubler-Gmelin</strong>. Die ehemalige Bundesministerin der Justiz und langjährige Bundestagsabgeordnete lehrt an mehreren Universitäten im In- und Ausland (u.a. Freie Universität Berlin) und engagiert sich auch heute aktiv für die Einhaltung des Völkerrechts, für Menschenrechte und Mitbestimmung.</p>
<p><strong>Leo D’Andola</strong> ist Schüler und beim Schulstreik gegen die Wehrpflicht aktiv. An seiner Schule ist er in der Schülermitverantwortung und Schülersprecher. In seiner Stadt ist er zudem im stadtweiten Schulstreikkomitee gegen die Wehrpflicht aktiv und hat mitgeholfen, dieses aufzubauen. Er spricht über seine Erfahrungen damit, wie die Bundesrepublik mit den Schulstreiks gegen die Wehrpflicht umgeht.</p>
<p>Weiterer Gast wird<strong> Ahmad Mosamem Rahimi </strong>sein. Er wurde in der Nähe von Kabul, Afghanistan geboren. Nachdem die dortige Regierung zusammengebrochen ist, mussten er und seine Familie über lange Zeit im Untergrund leben. Trotz der Zusicherung der deutschen Regierung, über das Aufnahmeprogramm einreisen zu können, mussten sie über fast zwei Jahre in Pakistan das Visumverfahren durchlaufen und kamen dadurch erst im Dezember 2025 in Deutschland an.</p>
<p>Für die Redaktion des Grundrechte-Reports wird <strong>Athena Möller</strong> sprechen und durch die Veranstaltung führen. Sie studiert Jura in Leipzig und ist Vorstandsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Grundrechte-Report 2026 ist eine <strong>Jubiläumsausgabe</strong>: Er erscheint seit nunmehr <strong>30 Jahren</strong> „zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“. Seine 42 Einzelbeiträge widmen sich aktuellen Gefährdungen der Grundrechte und zentraler Verfassungsprinzipien anhand konkreter Fälle des Jahres 2025. Der Report analysiert und kritisiert Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privatunternehmen. Der Report wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.</p>
<p>Die Vorstellung des Reports wird live übertragen und kann verfolgt werden unter: <a href="https://www.fiff.de/veranstaltungen/grundrechtereport2026">https://www.fiff.de/veranstaltungen/grundrechtereport2026</a></p>
<p><strong>Darüber hinaus steht für die Presse die Möglichkeit für Fragen an das Podium. </strong>Bei Interesse an einer Teilnahme an der Videokonferenz oder vor Ort in den Räumen der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe melden Sie sich bitte <strong>bis zum 20. Mai 2026</strong> an unter <a href="mailto:grr@humanistische-union.de">grr@humanistische-union.de</a>.</p>
<p><strong>Rezensionsexemplare </strong>(auch als PDF) zu Pressezwecken können vorab über die Humanistische Union (HU) bestellt werden (<a href="mailto:service@humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>). Für Rückfragen oder Interviewwünsche wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführer*innen der HU, Carola Otte und Dr. Philip Dingeldey, unter 030/2045 0256 oder <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-20525 alignleft" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/Grundrechte-Report-2026-1.jpg" alt="" width="201" height="306" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/Grundrechte-Report-2026-1.jpg 394w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/Grundrechte-Report-2026-1-296x450.jpg 296w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/Grundrechte-Report-2026-1-222x337.jpg 222w" sizes="(max-width: 201px) 100vw, 201px" /></p>
<p><strong>Grundrechte-Report 2026 </strong>– Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Herausgegeben von: Peter von Auer, Nina Diarra, Franziska Görlitz, Rolf Gössner, Max Putzer, Rainer Rehak, Theresa Tschenker, Lea Welsch, Rosemarie Will, Michèle Winkler, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/M 2026, ISBN: 978-3-596-71370-7, 240 Seiten, 15,00 Euro</p>
<p><em>Der Grundrechte-Report 2026 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richter*innenvereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Jurist:innen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/praesentation-des-grundrechte-reports-2026/">Präsentation des Grundrechte-Reports 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Permanenter Ausnahmezustand? Wenn die Suspendierung von Recht freie öffentliche Diskursräume gefährdet</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/permanenter-ausnahmezustand-wenn-die-suspendierung-von-recht-freie-oeffentliche-diskursraeume-gefaehrdet-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 14:56:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
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		<category><![CDATA[Walter Benjamin]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Ausnah&#173;me&#173;zu&#173;stand: Von Schmitt zu Agamben „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ Auf diese Weise definiert bekanntlich Carl Schmitt ([1922] 1979: 11) staatliche Souveränität am Grenzfall, da ein Ausnahmezustand im eminenten Sinne Entscheidung sei und nicht vom juristischen Normalfall erfasst werden könne. Konstitutionell könne nur geregelt werden, wer in einem solchen Fall die Entscheidungsbefugnis [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Der Ausnah&shy;me&shy;zu&shy;stand: Von Schmitt zu Agamben</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">„Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ Auf diese Weise definiert bekanntlich Carl Schmitt ([1922] 1979: 11) staatliche Souveränität am Grenzfall, da ein Ausnahmezustand im eminenten Sinne Entscheidung sei und nicht vom juristischen Normalfall erfasst werden könne. Konstitutionell könne nur geregelt werden, wer in einem solchen Fall die Entscheidungsbefugnis habe, und dies müsse der Souverän als höchste, nicht deduzierbare Macht sein (Schmitt [1922] 1979: 11f.). Zahlreiche politische Denker*innen und Jurist*innen haben diese Theorie kritisiert und rezipiert und stellen so die Frage nach der Beziehung von Recht, Macht und Gewalt. Heute ist wohl am prominentesten die Theorie des Ausnahmezustands von Giorgio Agamben, der sich in seiner Werkreihe <i>Homo sacer</i> die vergangenen Jahrzehnte damit intensiv befasst hat. Während Schmitt den staatlichen Ausnahmezustand zum Lackmustest für die Souveränität macht – und Sondervollmachten in einem solchen Zustand affirmativ begreift –, kritisiert Agamben darüber hinaus Ausnahmezustände in Form einer Kritik des Rechts und der Souveränität. Dabei kommt er zum Schluss, dass heutige Gesellschaften sich in einem <i>latenten</i> <i>dauerhaften Ausnahmezustand</i> befinden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im vorliegenden Beitrag soll gefragt werden, welche Auswirkungen eine solche These für öffentliche Diskursräume hat und ob sich daran, wie Diskursräume rechtlich reguliert werden, ein dauerhafter Ausnahmezustand ablesen lässt – eines von Agambens Pardoxa, da ein Ausnahmezustand konstitutionell beschränkt ist und auf eine Ausnahme hinauswill, die möglichst schnell beseitigt werden soll, woraufhin Staaten wieder in den Normalzustand übergehen würden. Letzteres passiere aber nicht mehr, sodass die Ausnahme die Regel werde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. Philip Dingeldey</strong> ist einer von zwei Bundesgeschäftsführer*innen der Humanistischen Union und hauptamtlicher Redakteur der <b>vor</b>gänge. Zuvor war er Gastprofessor für kritische Gesellschaftstheorie an der Universität Gießen. Dingeldey hat in Politikwissenschaft an der Technischen Universität Darmstadt promoviert. Seine Forschungsinteressen sind Demokratietheorie, Rechtstheorie und -philosophie, kritische Theorie, Republikanismus, Liberalismus, ökologisches politisches Denken und politische Ideengeschichte. Zuletzt von ihm erschienen: &#8222;Von unmittelbarer Demokratie zur Repräsentation. Eine Ideengeschichte der großen bürgerlichen Revolutionen&#8220; (Transcript: Bielefeld 2022).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift <strong>vor</strong>gänge zur Verfügung. Sie können das Heft im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 15.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 6.- €.</em></p>
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		<title>Harte Zeiten für den freien öffentlichen Diskurs? Zur Bedeutung der strafrechtlichen Äußerungsverbote</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/harte-zeiten-fuer-den-freien-oeffentlichen-diskurs-zur-bedeutung-der-strafrechtlichen-aeusserungsverbote/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 14:45:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>M&#252;ndigkeit, Selbst&#228;n&#173;dig&#173;keit, freie Meinungs&#173;bil&#173;dung und Demokratie In seinem Text zur Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? hat sich Immanuel Kant ([1784] 1977: A 481) mit dem Begriff der Mündigkeit, seiner Bedeutung für ein aufgeklärtes menschliches Leben und auch für eine freiheitlich fundierte Rechtsgemeinschaft beschäftigt. Die „Mündigkeit“ des Einzelnen, das heißt die Befähigung, sich ohne Leitung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/harte-zeiten-fuer-den-freien-oeffentlichen-diskurs-zur-bedeutung-der-strafrechtlichen-aeusserungsverbote/">Harte Zeiten für den freien öffentlichen Diskurs? Zur Bedeutung der strafrechtlichen Äußerungsverbote</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">M&uuml;ndigkeit, Selbst&auml;n&shy;dig&shy;keit, freie Meinungs&shy;bil&shy;dung und Demokratie</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In seinem Text zur <i>Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?</i> hat sich Immanuel Kant ([1784] 1977: A 481) mit dem Begriff der <i>Mündigkeit</i>, seiner Bedeutung für ein aufgeklärtes menschliches Leben und auch für eine freiheitlich fundierte Rechtsgemeinschaft beschäftigt. Die „Mündigkeit“ des Einzelnen, das heißt die Befähigung, sich ohne Leitung eines anderen seines eigenen Verstandes zu bedienen (Kant [1784] 1977: A 481), führt zur Selbständigkeit im Denken und Handeln, zur freien Willensbildung, zur geistigen Unabhängigkeit von grundloser Autorität und letztlich zu dem Bestreben und der Befähigung zu einem selbstbestimmten Leben – als Einzelner ebenso wie als Teil einer Gemeinschaft. Dieser Selbststand (durch Bildung erworben und ausgeformt in den Attributen der Freiheit, Gleichheit und bürgerlichen Selbständigkeit, vgl. Kant [1797/1798] 1977: § 46, A 166, B 196) ist für das Staatsbürgertum einer freiheitlichen repräsentativen Republik Voraussetzung und Ziel zugleich. Kant sieht, dass es dabei aber nicht nur auf die Einzelperson ankommt – wiewohl sie in ihrem Bemühen um Mündigkeit den Ausgangspunkt bildet. Ein Staatswesen, das auf dem Prinzip freiheitlicher Selbstgesetzgebung basiert und es für die Gemeinschaft umzusetzen hat, ist darauf angewiesen, dass für die Willensbildung im Gemeinwesen ein freier Austausch von Gedanken, der „öffentliche Gebrauch der Vernunft“ und die „Freiheit der Feder“ (Kant 1977 [1793]: A 265) möglich sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese aufklärerische Grundeinsicht ist seit den 1950er Jahren durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als wesentlicher Bestandteil und als wesentliche Voraussetzung der Demokratie anerkannt und gefestigt:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist.“ (BVerfGE, Urt. v. 15.01.1958 &#8211; 1 BvR 400/51)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Freier gedanklicher Austausch in der Öffentlichkeit gilt als „Lebenselixier“ der Demokratie, als unverzichtbare Bedingung einer kollektiven, freien und verantwortlichen Selbstgesetzgebung. Wann immer Unfreiheit bei der Willens- und Meinungsbildung im öffentlichen Raum um sich greift, das Debattenklima repressiv und vom Staat gelenkt wird, ist der öffentliche Vernunftgebrauch, den Kant als Herzstück einer freiheitlich fundierten Rechtsgemeinschaft ausgemacht hatte und der dem Prozess der Aufklärung notwendig zugrunde liegt, unmöglich und damit alles, was als „öffentliche Debatte“ noch zelebriert wird, Makulatur.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Verwirklichung eines freien öffentlichen Diskursraums setzt voraus, dass weder Zensur betrieben wird (sei es durch das Gemeinwesen, durch einzelne Akteure oder durch Diskursplattformen – digital oder analog), noch auf die einzelnen Akteure Zwang (Repressalien, Haft, etc.) oder subtilere Methoden der (psychologischen) Manipulation, etwa Methoden der Massenbildung (grundlegend schon Le Bon [1895] 2017; aus neuerer Zeit Desmet 2023), des „Nudging“ oder „Framing“ (vgl. Tögel 2023; Thaler/Sunstein 2022; Gerg 2019; Wolff 2015: 212ff.) ausgeübt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dies gilt nicht nur für offen totalitäre und autoritäre Staatssysteme, in denen die Äußerung der „falschen Meinung“ zu gesellschaftlicher Repression (etwa Arbeitsplatzverlust, Zerstörung beruflicher Karrieren, Zugangsbeschränkung für die Bildung, etc.) und drakonischen Strafen bis hin zum Tod führen kann. Auch unter grundsätzlich rechtsstaatlichen Bedingungen ist die Gefahr stets im Blick zu halten (vgl. Kirchheimer 1972: 143–150), dass die Machthabenden teils durch subtile „Meinungslenkung“ (etwa durch die „richtige Besetzung“ der Schlüsselstellungen bei den öffentlich-rechtlichen Medien), durch offene oder verdeckte „Cancel-Culture“ (vgl. Nida-Rümelin 2023: interessante Kasuistik ab 155ff.)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a>. oder durch die Diffamierung von Kritikern den „öffentlichen Vernunftgebrauch“ erschweren oder unterbinden. In Zeiten des Internets können sich solche Eingriffe in den Diskurs in indirekter Form abspielen, gewissermaßen subkutan. Methoden wie das „Shadow-banning“<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a>, das (häufig nicht offen kommunizierte) Löschen von Beiträgen oder ganzen Accounts etwa bei YouTube oder sozialen Netzwerken wie LinkedIn<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> (durch die Betreiberplattformen, aber unter Umständen beeinflusst durch behördliche Weisungen) können sich massiv auf die öffentliche Meinungsbildung auswirken und dadurch etwa Wahlen beeinflussen oder unliebsame (kritische) Stimmen unterdrücken.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">&Auml;u&szlig;erungs&shy;de&shy;likte als Einfallstor f&uuml;r politische Strafjustiz &ndash; Lehren aus der deutschen Geschichte des 20. Jahrhun&shy;derts</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein besonders wirkmächtiges Mittel staatlicher Diskurssteuerung ist eine politisch infiltrierte Strafjustiz bei der Verfolgung von Äußerungsdelikten (vgl. Seibert 2023). Gerade die deutsche Geschichte des 20. Jahrhunderts liefert eindrückliche Beispiele für eine politische Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung, und es gibt es hinreichend Anschauungsmaterial dafür, was passiert, wenn der Staat den freien öffentlichen Meinungsaustausch unterbindet, zu steuern versucht und Teilnehmer*innen des öffentlichen Diskurses unterdrückt und strafrechtlich verfolgt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Unter dem nationalsozialistischen Regime wurde etwa bestraft, wer Uniformen und Abzeichen der NS-Verbände, insbesondere bei einer Verbrechensbegehung, missbräuchlich verwendete (vgl. §§ 1f. der Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (sog. Heimtückeverordnung); RGBl 1933 I, S. 135), wer „unwahre oder gröblich entstellende Tatsachenbehauptungen“ aufstellte und verbreitete, die geeignet waren, das „Wohl des Reichs […] oder das Ansehen der Reichsregierung oder einer Landesregierung oder der hinter diesen Regierungen stehenden Parteien oder Verbände schwer zu schädigen“ (§ 3 der o.g. Verordnung), ferner, wer Behauptungen über Gewalttaten der Nationalsozialisten aufstellte, die das Ansehen der NSDAP und ihrer Strukturen im In- und Ausland zu schmälern im Stande waren (vgl. Rohrer 2007: 286f.). Nach dem sogenannten Heimtücke-Gesetz (Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934, RGBl 1934 I, S. 1269-1271) wurde bestraft, wer sich öffentlich negativ über hohe Staatsfunktionäre, die NSDAP oder über deren Anordnungen und Einrichtungen äußerte (Heimtücke-Gesetz § 2 Abs. 1). Die Auslegung der Gerichte war dabei so weit, dass auch ganz entfernte, gerade noch als kritisch verstehbare verbale oder nonverbale Äußerungen bestraft werden konnten. Schon politische Witze oder Äußerungen in betrunkenem Zustand oder das Entfernen eines Hitler-Bildes reichten für die Strafbarkeitsbegründung (vgl. Dörner 1998: 85). Bei staats- oder parteikritischen Aussagen wurde das Vorliegen einer „gehässige[n], hetzerische[n] oder von niedriger Gesinnung zeugende[n] Äußerung“ zumeist ohne weitere Stellungnahme bejaht (Dörner 2007: 85).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein anderes Beispiel des politischen Strafrechts ist in der DDR anzutreffen: Hier stützte man sich im Hinblick auf die Äußerungsdelikte zunächst – insbesondere ab der ersten Hälfte der 1950er Jahre – auf Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung (vgl. dazu und zum Folgenden Vormbaum 2015: 121ff.; Schroeder 1970: 276; Schuller 1980: 35ff.; Weinreich 2005: 290f.). Dort fand sich (trotz der Verortung im Grundrechtekatalog der Verfassung) die relevante Strafbestimmung: „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhass, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze“. Die „Ausübung demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung“ stellte gemäß Satz 2 der Vorschrift jedoch „keine Boykotthetze“ dar. Als Ausprägungen der „Boykotthetze“ galten allerdings schon das Verteilen der Zeitschrift Der Wachtturm (Zeugen Jehovas), das Überschreiben von Schildern an SED- und FDJ-Einrichtungen, das Versenden von „Bettelbriefen“ in den Westen mit „bewusst wahrheitswidrigen Angaben“ über die Lebensverhältnisse in der DDR (vgl. Schuller 1980: 37ff.). Die „Boykotthetze“ konnte nach der Rechtsprechung schriftlich, mündlich, durch eine sonstige Handlung und sogar durch Unterlassen (etwa durch Nichterstattung einer Anzeige) begangen werden. Grundsätzlich konnte jegliches Verhalten, das aus Sicht der politischen Führung Kritik gegen die DDR ausdrückte oder grundlegend im Widerspruch zur Staatsideologie stand, auf diese Weise Strafe nach sich ziehen. Später, in der Folge von mehreren Strafrechtsänderungsgesetzen, fanden sich die entscheidenden Straftatbestände des politischen Strafrechts (beispielsweise „Staatsgefährdende Propaganda und Hetze“ sowie „Staatsverleumdung“, später dann die „Staatsfeindliche Hetze“ (§ 106 StGB-DDR)) im Besonderem Teil des StGB (vgl. zum Überblick über die Historie der DDR-Strafgesetzgebung Arnold 2004: 423ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es waren aber nicht nur die Straftatbestände selbst, inklusive ihrer zum Teil unbestimmten und damit politisch-ideologisch beliebig „füllbaren“ Begriffe (wie „gehässig“, „staatsgefährdende Hetze“, „Boykotthetze“ oder „Staatsverleumdung“), die zum Verstummen von Kritiker*innen, Andersdenkenden oder politisch Abweichenden (bei den Nationalsozialisten etwa „den Kommunisten“, bei den Sozialisten etwa „den Faschisten“) führten; es war auch das stete Wissen um das entsprechende politische Klima, die bloße Möglichkeit, (strafrechtlich) verfolgt, sozial geächtet und benachteiligt zu werden (vgl. Arnold 1993: 85ff.).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">&Auml;u&szlig;erungs&shy;de&shy;likte und ihre Anwendung im geltenden deutschen Strafrecht</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Einen staatlichen Eingriff in den öffentlichen Meinungsaustausch stellen auch heute strafrechtliche Äußerungsverbote dar, die es nicht nur in den oben genannten dunklen Zeiten der deutschen Vergangenheit gab, sondern die auch in der Bundesrepublik unter dem deutschen Grundgesetz gelten. Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar an prominenter Stelle im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 GG) vorgesehen, können aber unter anderem durch allgemeine Gesetze, zu denen die Strafgesetze gehören, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 2 GG). Das BVerfG geht in gefestigter Rechtsprechung von einer überragenden Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte für den pluralistisch-demokratischen Verfassungsstaat aus, die bei der Abwägung mit entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. Kaiser 2023: Art. 5 Abs. 1, Rn 41 (m.w.N.)). Das ändert aber nichts daran, dass die strafrechtlichen Äußerungsverbote (Ehrverletzungsdelikte, insbesondere gegen Personen des politischen Lebens, sowie Staatsschutzdelikte, insbesondere „Gefährdungen des demokratischen Rechtsstaates“, Volksverhetzung, etc.) dem freien Meinungsaustausch Grenzen setzen, dabei stets ein Einfallstor für staatliche Diskurskontrolle darstellen, die Gefahr bergen, politisch beeinflusst durch die Strafverfolgungsbehörden angewendet (insbesondere bei politisch weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften, vgl. Sehl 2024) und politisch gefärbt durch die Gerichte ausgelegt zu werden (vgl. Seibert 2023: 211ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei den Äußerungsdelikten lassen sich die Ehrverletzungsdelikte – Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) – von solchen Straftatbeständen unterscheiden, die nicht die persönliche Ehre einer anderen Person, sondern ein Rechtsgut schützen sollen, welches mehrheitlich als „öffentlicher Frieden“ bezeichnet wird. Beispiele für solche Delikte sind etwa die „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§ 126 StGB) oder die Volksverhetzung (§ 130 StGB), die ihrerseits in ihren verschiedenen Absätzen sehr unterschiedliche Angriffe auf den öffentlichen Frieden pönalisieren will: In Abs. 1 Nr. 1 etwa wird das Aufstacheln zum Hass oder zur Gewalt gegenüber bestimmten Gruppen unter Strafe gestellt, in Abs. 1 Nr. 2 der Angriff auf die Menschenwürde durch Beschimpfung oder Verächtlichmachen Anderer wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. In Abs. 3 geht es um etwas Anderes: Dort wird unter Strafe gestellt, eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Völkermord-Handlung öffentlich zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen (sogenannte Auschwitzlüge). Bei diesen Delikten ist es schwierig, konkret das Gut zu benennen, das durch das Strafrecht „geschützt“ werden soll. Der „öffentliche Frieden“ ist ein unscharfer Sammelbegriff, unter dem von der wohl herrschenden Meinung objektiv ein „Zustand der allgemeinen Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens aller Bürger“ zu verstehen ist und in subjektiver Hinsicht das „Sicherheitsgefühl der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden leben zu können“ (vgl. Ostendorf/Kuhli in: NK 2023: § 130, Rn. 5.). Wann eine Äußerung vorliegt, die das Potential hat, diese nicht trennscharf zu bestimmenden Zustände der Bevölkerung zu stören, ist deswegen letztlich Interpretationssache, wenn auch inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht eine enge Auslegung angemahnt wurde.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch einige der in § 130 StGB tatbestandlich genannten Handlungen sind in einer Weise offen formuliert, die die für das Strafrecht gemäß Art. 103 Abs. 2 GG notwendige Bestimmtheit des Strafgesetzes fraglich scheinen lässt. Beispielsweise ist das Merkmal der „Verharmlosung“ von Völkermordtaten unter der nationalsozialistischen Herrschaft schon früh Gegenstand mehrerer, sich inhaltlich widersprechender Urteile von Oberlandesgerichten gewesen (vgl. die divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen zum „U-Bahnlied“: OLG Rostock StraFo 2007, 426; OLG Braunschweig StraFo 2007, 212; LG Cottbus, Beschl. v. 26.2.2009 – 24 Qs 411/08); Überblick bei Rackow 2010: 366ff.) Es konnte nicht einheitlich entschieden werden, ob das Intonieren des „U-Bahn-Liedes“<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> durch Fußballmannschaften eine Verharmlosung des Holocausts im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB darstellte. In neueren Entscheidungen zeigte sich die Weite und Unschärfe des Merkmals erneut: Während der Corona-Krise wurden in verschiedenen Kontexten der öffentlichen Debatte kritische Äußerungen im Hinblick auf die mit der Politik der Bundesregierung verbundene Ungleichbehandlung von geimpften und ungeimpften Personen getätigt (Dewitz 2023: 180ff.). Die Gerichte haben nicht einheitlich darüber entscheiden können, ob etwa das Zeigen von verfremdeten gelben „Judensternen“, in denen das Wort „Jude“ mit dem Wort „Ungeimpft“ ausgetauscht wurde, als Verharmlosung des Holocausts nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar sein könnte.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Ferner ging es um Fälle, in denen die „2 G“-Politik mit dem Spruch „Impfen macht frei!“ kritisiert wurde, mit dem eine Anspielung auf die zynische Inschrift „Arbeit macht frei“ verbunden war, die über dem Eingang des Vernichtungslagers Auschwitz angebracht war (BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 04.02.2025 – 3 StR 468/24 (Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB bejahend); siehe ferner BayObLG, Beschluss v. 20.03.2023 – 206 StRR 1/23; vgl. LTO 2023).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es lässt sich – wenn auch hier nur exemplarisch – zeigen, dass in der Formulierung dieser Straftatbestände sehr viel Spielraum für Interpretation und Ermessen angelegt ist, den die Staatsanwaltschaften schon bei ihrer Entscheidung über eine Anklage und die Gerichte bei ihren Urteilen ausfüllen müssen. Das führt zwar nicht unbedingt immer zur Verurteilung, wohl aber dazu, dass die bloße Verfolgungsmöglichkeit und die tatsächlich durchgeführten Strafprozesse (inklusive der freiheitseingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen, etwa Hausdurchsuchungen) ein Klima erzeugen, in dem politisch von der Mehrheitsmeinung abweichende Äußerungen nur noch mit Vorsicht getätigt oder unter Umständen aus Angst vor unangenehmen und langwierigen Strafprozessen ganz unterlassen werden. Dieser „Chilling Effekt“ ist verfassungsrechtlich als Problem für die Meinungsfreiheit anerkannt (vgl. dazu BVerfGE 43, 130 (136); Grimm 1995: 1703).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hinzu kommt, dass grundsätzlich ungeklärt scheint, worin das strafbare Unrecht dieser Äußerungsdelikte genau liegt. Es ist allgemein anerkannt, dass nicht jedes Verhalten, das politisch inkorrekt, taktlos oder nach der Mehrheitsmeinung unerwünscht ist, strafrechtlich verboten werden darf. Das <i>ultima-ratio</i>-Prinzip verlangt, Strafrecht auf besonders schwerwiegendes Unrecht zu beschränken (was reine Moralwidrigkeiten und Bagatellen ebenso ausschließt wie bloß diffus „störendes“ Verhalten, bei dem nicht einmal das vermeinte Schutzgut, etwa „das politische Klima“ oder das „befriedete Zusammenleben der Bürger“ feststeht; vgl. Roxin/Greco 2020: § 2 Rn. 1ff.). Schwerwiegendes Kriminalunrecht zeichnet sich dadurch aus, dass die Freiheit anderer in einer Weise angegriffen wird, die sie in ihrer rechtlich garantierten Gleichbedeutsamkeit herabsetzt und dadurch die allgemeine Rechtsgeltung fundamental in Frage stellt (wie bei Körperverletzung, Tötungsunrecht, Diebstahl, Betrug und schweren Ehrverletzungen; vgl. Gierhake 2020: 171/202ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei der Volksverhetzung und insbesondere der „Auschwitzlüge“ ist genau dies umstritten und nur schwer zu begründen (vgl. Ostendorfer/Kuhli 2023: § 130, Rn. 4ff.; Klesczewski 2016: 853ff.; kritisch begründet bei Köhler 1985: 2389ff.). Auch bei Delikten wie der „Verhetzende[n] Beleidigung“ gemäß § 192a StGB, dem „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ (§ 86a StGB) und der „Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole“ gemäß § 90a StGB lassen sich durch unklare gesetzliche Fassungen, potentielle Einfallstore für politisch motivierte oder zumindest eingebundene Justiz ausmachen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a> Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass – wenn auch in einer anderen Dimension als in den genannten historischen Beispielen – bei der Verfolgungspraxis und der Rechtsprechung politische Strömungen und Stimmungen in der Gesellschaft eine Rolle spielen und die vielbeschworene politische Neutralität der Justiz Schlagseite bekommt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Interessant ist, dass zu diesem Alt-Bestand an Äußerungsdelikten in den vergangenen Jahren einige neue hinzugekommen sind. In der ersten Gruppe, den Ehrverletzungsdelikten, findet sich nun in § 188 StGB<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"><sup>ix</sup></a> eine Strafschärfung für Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung von Personen, „die im politischen Leben des Volkes stehen“. Schutzgut dieser Norm ist – neben der persönlichen Ehre – das „politische Klima“ (Kargl in NK 2023: § 188, Rn. 1). Der Bereich der Delikte gegen den öffentlichen Frieden findet sich § 126a StGB (Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote10sym" name="sdendnote10anc"><sup>x</sup></a> Schließlich wurde auch § 130 StGB (Volksverhetzung) verschärft: Mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2022 wurde Abs. 5 neu eingeführt.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote11sym" name="sdendnote11anc"><sup>xi</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Spannend und frappierend zugleich ist die – wenn auch abgestufte – Ähnlichkeit in den Formulierungen der Straftatbestände, die auch unter dem System des NS-Staates sowie in bestimmten historischen Etappen des Staatssozialismus der DDR die Äußerungsdelikte prägten. Nach dem Strafergänzungsgesetz vom 11. Dezember 1957 der DDR wurde gemäß § 19 Abs. 1 etwa unter anderem bestraft, wer gegen andere Völker oder Rassen hetzte. Wegen § 20 (Staatsverleumdung) war strafbar, wer erstens die Maßnahmen oder die Tätigkeit staatlicher Einrichtungen oder gesellschaftlicher Organisationen öffentlich verleumdete oder entstellte, oder zweitens einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer staatlichen Einrichtung oder gesellschaftlichen Organisation öffentlich verleumdete oder verächtlich machte. Unter den Nationalsozialisten konnte nach Art. 1 § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz (1934) bestraft werden, wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet waren, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es lässt sich daran zeigen, dass eine Garantie für die rechtsstaatliche Anwendung der Normen nicht schon in ihrer gesetzlichen Kodifizierung selbst liegt, sondern dass zu einer klaren, bestimmten Gesetzesfassung – die zum Teil zunächst hergestellt werden müsste – und ihrer grundgesetzkonformen Auslegung – die zum Teil durch die Rechtsprechung noch konturiert werden müsste – hinzukommen muss, dass die staatlichen Justizverfolgungsbehörden und Gerichte streng am Wortlaut orientiert und ohne politische Beeinflussung agieren. Die in den historischen Beispielen gut dokumentierte „Durchtränkung“ der staatlichen Justiz mit der jeweils herrschenden Ideologie hat in einem freiheitlichen Verfassungsstaat keinen Platz.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Prominentes Beispiel: Straf&shy;bar&shy;keit wegen Erstellens einer &bdquo;Fein&shy;des&shy;liste&ldquo; durch die Zusam&shy;men&shy;stel&shy;lung &ouml;ffent&shy;li&shy;cher &Auml;u&szlig;erungen?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Dass diese Gefahr aber stets auch in einem demokratischen Rechtsstaat im Auge behalten werden muss, soll abschließend an einem besonders eindringlichen Beispiel demonstriert werden.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote12sym" name="sdendnote12anc"><sup>xii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In einem Strafverfahren, das vor dem Amtsgericht Köln (AG Köln, Urteil v. 12.6.2024 – 539 Ds 156/24; vgl. zutreffend und kritisch Hoven/Rostalski 2024: 167ff.) geführt wurde, ging es um einen Twitter-Nutzer mit dem Pseudonym <i>MicLiberal</i>, der bei Twitter im Jahr 2022 während der Corona-Maßnahmen öffentlich getätigte Zitate teilte und seinen Post folgendermaßen einleitete: „Wir haben mitgemacht! Wir haben ausgegrenzt, diffamiert, diskreditiert, beleidigt und Menschen gecancelt. Im Dienste der Wissenschaft!“ Er führte im Anschluss öffentlich getätigte Aussagen folgender Art auf: „Impfgegner sind Bekloppte“ (früherer Bundespräsident Joachim Gauck), „Lasst uns Impfverweigerer mit dem Blasrohr jagen, Waidmanns Heil!“ (bekannter Journalist), „Wer sich nicht impfen lässt, ist ein Idiot“ (leitender Journalist) sowie „QUERDENKER*INNEN WEGIMPFEN“ (Technische Universität Berlin).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kurz nach Veröffentlichung des Posts wurden die Strafverfolgungsbehörden aktiv. Sie warfen <i>MicLiberal</i> einen Verstoß gegen den 2021 neu in Kraft getretenen § 126a StGB vor. Er habe eine „Feindesliste“ erstellt. Die Staatsanwaltschaft Köln erhob Anklage mit der Begründung, <i>MicLiberal</i> gefährde die Sicherheit der Verfasser*innen der Schlagzeilen, weil die Personen im Umfeld der Tweets als „Täter“ bezeichnet und in die Nähe des „Faschismus“ gerückt worden seien. Die Staatsanwaltschaft scheiterte mit ihrem Ansinnen vor dem Amtsgericht Köln. Die Richterin hielt den Tatbestand für nicht erfüllt und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Das zuständige Landgericht ließ daraufhin das Hauptverfahren zu. Im Hauptverfahren vor dem Amtsgericht wurde der Angeklagte freigesprochen. Dagegen legte wiederum die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Verfahren ging damit ans Landgericht, das bisher (Stand: November 2025) noch nicht entschieden hat.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ganz unabhängig davon, ob man in diesem Fall tatsächlich § 126a StGB für gegeben hält – das AG Köln hat dies mit überzeugender Begründung abgelehnt (vgl. Hoven/ Rostalski 2024) –, lässt sich an dem Verfahren aber demonstrieren, was mit dem vorliegenden Beitrag als Gefahr für den Rechtsstaat bereits herausgearbeitet wurde:</p>
<ol>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Allein dadurch, dass ermittelt wurde, dass das Verfahren vor Gericht kam und durch die Instanzen wanderte, dass konkret noch immer die Gefahr der Bestrafung besteht und dies auch medial vermittelt wird, könnten es sich Personen in Zukunft zwei Mal überlegen, ob sie sich in der Öffentlichkeit kritisch äußern („Chilling effect“).</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">An dem Verfahren kann man zudem sehen, dass auch unter dem Grundgesetz die Gefahr besteht, dass Staatsanwaltschaften und sogar eigentlich unabhängige Richter*innen bei ihrer Tätigkeit politischen Einflüssen ausgesetzt sind. Bei dem geschilderten Sachverhalt wäre es nämlich naheliegender gewesen, gegen diejenigen strafrechtlich zu ermitteln, die die zitierten Äußerungen getätigt haben:</p>
</li>
</ol>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einen Anfangsverdacht für § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB könnte man in den Aussagen „Lasst uns Impfverweigerer mit dem Blasrohr jagen, Waidmanns Heil!“ und „QUERDENKER*INNEN WEGIMPFEN“ sehen. Denn damit könnten die Urheber*innen der Aussagen gegen Teile der Bevölkerung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass aufgestachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert haben.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei den Aussagen „Impfgegner sind Bekloppte“ und „Wer sich nicht impfen lässt, ist ein Idiot“ könnte es sich um Kollektivbeleidigungen gemäß § 185 StGB handeln, die jedenfalls auf Antrag zu verfolgen wären.</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Hinblick auf <i>diese</i> potenziellen Straftaten ist es bisher jedoch nicht zu einer Strafverfolgung gekommen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote13sym" name="sdendnote13anc"><sup>xiii</sup></a> Die Staatsanwaltschaft sah Handlungsbedarf allein bei der regierungskritischen und tadelnden öffentlichen Zusammenstellung von prominenten Äußerungen, die die damalige Regierungslinie (Durchsetzung der Impfkampagne) unterstützen. Untätig blieb sie dagegen im Hinblick auf öffentliche Äußerungen mit friedenstörendem Potential durch klar hetzerische oder beleidigende Inhalte, die aber den durch die Regierung (und einen Großteil der öffentlichen Medien) favorisierten Kurs stützten. Eine solche selektive Strafverfolgung nährt den Verdacht, dass auch im deutschen Verfassungsstaat politisch motivierte und geprägte Strafjustiz nicht ausgeschlossen ist.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Fazit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Leben wir in harten Zeiten für einen freien öffentlichen Diskurs? Dass wir in Deutschland historisch auf totalitäre und autoritäre Systeme zurückschauen können, die die Meinungs- und Pressefreiheit auch mittels der Strafjustiz ausgeschaltet haben, ermöglicht einen geschärften Blick auf die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um einen freien Debattenraum zu gewährleisten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bezogen auf die Strafjustiz gilt: Strafrechtliche Äußerungsdelikte haben dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit zu genügen und müssen politisch neutral durch die Strafverfolgungsbehörden angewendet werden. Das mit ihnen pönalisierte Unrecht darf nicht fragwürdig sein, das heißt das unter Strafe gestellte Verhalten muss eine klare Verletzung oder Gefährdung fremder Freiheitssphären beinhalten und darf nicht bloß unerwünscht, taktlos oder politisch inopportun sein. Solche Äußerungen müssen im freiheitlichen Rechtsstaat ohne Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen möglich sein.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dies ist indessen weder im Hinblick auf die geltenden Straftatbestände noch auf ihre konkrete Anwendung in hinreichendem Maß allein durch den Hinweis darauf gesichert, dass es sich bei der Bundesrepublik um einen demokratischen Verfassungsstaat handelt. Soll dieser Hinweis kein bloßes Lippenbekenntnis sein, sondern im Gegenteil zutreffend auf die Substanz des Rechtsstaats verweisen, in dem die Meinungsfreiheit tatsächlich garantiert ist, ist – wie dieser Beitrag zeigen sollte – Wachsamkeit im Hinblick auf jegliche Tendenz zur Politisierung des Strafrechts ist geboten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Katrin Gierhake,</strong> LL.M. (Nottingham), ist Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Regensburg.</em></p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Ambos, Kai</em> 2024: ,,From the river to the sea…” – nicht per se strafbar, auch nicht gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 79, H. 13, S. 620ff.</p>
<p align="justify"><em>Arnold, Jörg</em> 2004: „Einige Aspekte der Entwicklung des StGB der DDR“ in: Vormbaum, Thomas/ Welp, Jürgen (Hrsg.): <em>Das Strafgesetzbuch. Sammlung der Änderungsgesetze und Neubekanntmachungen, Supplementbd. 1</em>, Berlin, S. 423ff.</p>
<p align="justify"><em>Arnold, Jörg</em> 1993: Strafgesetzgebung und -rechtsprechung als Mittel der Politik in der ehemaligen DDR in: Lampe, Ernst-Joachim (Hrsg.): <em>Deutsche Wiedervereinigung. Die Rechtseinheit. Arbeitskreis Strafrecht, Bd. 2: Die Verfolgung von Regierungskriminalität der DDR nach der Wiedervereinigung</em>, Köln et al., S. 85ff.</p>
<p align="justify"><em>Desmet, Mattias</em> 2023: Die Psychologie des Totalitarismus, München.</p>
<p align="justify"><em>Dewitz, Clivia von</em> 2023: „§ 130 Abs. 1 und 3 StGB und impfkritische Äußerungen“, in: <em>Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft</em>, Jg. 106, H. 2, S. 180ff.</p>
<p align="justify"><em>Dörner, Bernwald</em> 1998: „Heimtücke“: Das Gesetz als Waffe; Kontrolle, Abschreckung und Verfolgung in Deutschland 1933–1945, Paderborn et al.</p>
<p align="justify"><em>Drygala, Tim</em> 2025: „Schwachkopf! – Die Massenverfahren wegen Politikerbeleidigung im Internet“, in: <em>Neue Juristische Wochenschrift</em>, Jg. 78, H. 5, S. 278ff.</p>
<p align="justify"><em>Gerg, Stephan</em> 2019: Nudging. Verfassungsrechtliche Maßstäbe für das hoheitliche Einwirken auf die innere Autonomie des Bürgers, Tübingen.</p>
<p align="justify"><em>Gierhake, Katrin</em> 2020: Kritische Anmerkungen zu einem „normativ funktionalen Straftatbegriff“, in: <em>Jahrbuch für Recht und Ethik, Bd. 28</em>, Berlin, S. 171ff.</p>
<p align="justify"><em>Grimm, Dieter</em> 1995: Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: <em>Neue Juristische Wochenschrift</em>, Jg. 48, H. 27, S. 1697ff.</p>
<p align="justify"><em>Hörnle, Tatjana</em> 2025: Anmerkung zu LG Köln, Urteil v. 12.6.2024 – 113 KLs 16/23, in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 80, H. 15-16, S. 732ff.</p>
<p align="justify"><em>Hoven, Elisa/Obert, Annika</em> 2022: Das Tragen von „Ungeimpft“-Sternen – Geschmacklosigkeit oder Straftat? In: <em>Neue Zeitschrift für Strafrecht</em>, Jg. 42, H. 6, S. 331ff.</p>
<p align="justify"><em>Hoven, Elisa/Rostalski, Frauke</em> 2024: Diskursverbesserung durch Diskursverkürzung? Der Praxistext des § 126a StGB als Mahnung zu politischer Neutralität des Strafrechts, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 3, S. 167ff.</p>
<p align="justify"><em>Brosius-Gersdorf, Frauke</em> (Hrsg.) 2023: Dreier Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl., Tübingen.</p>
<p align="justify"><em>Kaiser, Ole </em>2024: Zensur während Corona: Zuckerberg kritisiert Biden, in: <em>Frankfurter Allgemeine Zeitung</em> vom 28.04.2024, <a href="https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/zensur-waehrend-corona-facebook-chef-zuckerberg-kritisiert-biden-19947907.html">https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/zensur-waehrend-corona-facebook-chef-zuckerberg-kritisiert-biden-19947907.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Kant, Immanuel</em> [1784] 1977: Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?, in: Ders.: <em>Werkausgabe, Bd. 11</em>, hrsg. von Weischedel, Wilhelm, Berlin, A 481-494, S. 53ff.</p>
<p align="justify"><em>Kant, Immanuel</em> [1797/98] 1977: Die Metaphysik der Sitten, Rechtslehre, in: Ders.: <em>Werkausgabe, Bd. 8</em>, hrsg. von Weischedel, Wilhelm, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Kant, Immanuel </em>[1793] 1977: Über den Gemeinspruch: das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, in: Ders.: <em>Werkausgabe, Bd. 11</em>, hrsg. von Weischedel, Wilhelm, Berlin, A 201-284, S. 125fff.</p>
<p align="justify"><em>Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger</em> (Hrsg.) 2023: Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch (NK), 6. Aufl., Baden-Baden.</p>
<p align="justify"><em>Kirchheimer, Otto</em> 1972: Funktionen des Staates und der Verfassung, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Klesczewski, Diethelm</em> 2016: Strafrecht Besonderer Teil, Tübingen.</p>
<p align="justify"><em>Kolter, Max</em> 2025: Wenn auch die Kritik am Tabu tabu ist, in: <em>Legal Tribune Online</em> vom 13.06.2025, <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ag-hannover-stefan-homburg-alles-fuer-deutschland-tabu-kritik">https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ag-hannover-stefan-homburg-alles-fuer-deutschland-tabu-kritik</a>.</p>
<p align="justify"><em>Köhler, Michael</em> 1985: Zur Frage der Strafbarkeit des Leugnens von Völkermordtaten, in: <em>Neue Juristische Wochenschrift</em>, Jg. 38, H. 40, S. 2389ff.</p>
<p align="justify"><em>Ladeur, Karl-Heinz </em>2024: ,,From the river to the sea…” – Kennzeichenverbot und Meinungsfreiheit, in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 79, H. 20, S. 932ff.</p>
<p align="justify"><em>Le Bon, Gustave</em> [1895] 2017: Psychologie der Massen, Stuttgart.</p>
<p align="justify"><em>Lorenz, Pia</em> 2025: Grundrechte-Report 2025: NGOs kritisieren „Gesinnungskontrolle”, in: <em>beck-aktuell</em> vom 21.05.2025, <a href="https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/grundrechte-report-2025-gesinnungskontrolle-staatsraeson-polizeigewalt-migranten">https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/grundrechte-report-2025-gesinnungskontrolle-staatsraeson-polizeigewalt-migranten</a>.</p>
<p align="justify"><em>LTO </em>2023: „Impfen macht frei“ verharmlost den Holocaust, in: <em>Legal Tribune Online </em>vom 23.03.2023, <a href="https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bayoblg-206strr1-23-impfen-macht-frei-verharmlosung-holocaust-volksverhetzun">https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bayoblg-206strr1-23-impfen-macht-frei-verharmlosung-holocaust-volksverhetzun</a>g.</p>
<p align="justify"><em>Magness, Phillip W./Waugh, David</em> 2022: Twitter Files Confirm Censorship of the Great Barrington Declaration, in: <em>independent institute</em> vom 10.12.2022, <a href="https://www.independent.org/article/2022/12/10/twitter-files-confirm-censorship-of-the-great-barrington-declaration/">https://www.independent.org/article/2022/12/10/twitter-files-confirm-censorship-of-the-great-barrington-declaration/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Nida-Rümelin, Julian</em> 2023: »Cancel Culture« – Ende der Aufklärung? Ein Plädoyer für eigenständiges Denken, München.</p>
<p align="justify"><em>Rackow, Peter</em> 2010: Was ist Verharmlosen? Überlegungen zu § 130 Abs. 3 StGB, in: <em>Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik</em>, Jg.5, H. 5, S. 366ff.</p>
<p align="justify"><em>Rohrer, Frank</em> 2007: Strafjustiz im Dritten Reich und in der SBZ/DDR, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Roxin, Claus/Greco, Luis</em> 2020: Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 5. Aufl., München.</p>
<p align="justify"><em>Schroeder, Friedrich-Christian</em> 1970: Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, München.</p>
<p align="justify"><em>Schuller, Wolfgang</em> 1980: Geschichte und Struktur des politischen Strafrechts in der DDR bis 1968, Ebelsbach.</p>
<p align="justify"><em>Sehl, Markus</em> 2024: „Gute Weisungen, schlechte Weisungen?“, in: <em>Legal Tribune Online </em>vom 4.6.2024, <a href="https://www.lto.de/recht/justiz/j/weisungsrecht-staatsanwaelte-politik-minister-justiz-einflussnahme-buschmann-jumiko">https://www.lto.de/recht/justiz/j/weisungsrecht-staatsanwaelte-politik-minister-justiz-einflussnahme-buschmann-jumiko</a>.</p>
<p align="justify"><em>Seibert, Thomas-Michael</em> 2023: Äußerungsdelikte/Spiegelungen eines politisierten Strafrechts, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Thaler, Richard/Sunstein, Cass</em> 2022: Nudge – Wie man kluge Entscheidungen anstößt, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Tögel, Jonas </em>2023: Kognitive Kriegsführung. Neueste Manipulationstechniken als Waffengattung der NATO, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Vormbaum, Moritz </em>2015: Das Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Tübingen.</p>
<p align="justify"><em>Weinreich, Bettina</em> 2005: Strafjustiz und ihre Politisierung in SBZ und DDR bis 1961, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Wolff, Johanna</em> 2015: „Eine Annäherung an das Nudge-Konzept nach Richard H. Thaler und Cass R. Sunstein aus rechtswissenschaftlicher Sicht“; in: <em>Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung</em>, Jg. 6, H. 2, S. 194ff.</p>
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Vgl. dazu etwa aus dem deutschsprachigen Raum den in jüngerer Vergangenheit aus Sorge um den freien öffentlichen Diskurs im Jahr 2020 von den Publizisten Gunnar Kaiser und Milosz Matuschek verantworteten, von prominenten Erstunterzeichnern gestützten <i>Appell für freie Debattenräume</i>, abrufbar unter <a href="https://web.archive.org/web/20201001125914/https://idw-europe.org/">https://web.archive.org/web/20201001125914/https://idw-europe.org/</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Beim „Shadow-banning“ werden die Reichweite von Nutzer*innen sozialer Netzwerke heimlich – das heißt ohne Kenntlichmachung den Nutzer*innen gegenüber – reduziert und damit Inhalte unterdrückt. Als ein Beispiel mag der mit einem „Shadow-ban“ belegte Twitter-Account von Prof. Jay Bhattacharya dienen, der als Mit-Autor an der sogenannten Great Barrington Declaration (<a href="https://gbdeclaration.org/)" rel="nofollow noopener">https://gbdeclaration.org/)</a> mitgewirkt, zusammen mit anderen Wissenschaftler*innen im Oktober 2020 ein Umschwenken in der Corona-Politik gefordert und dabei insbesondere die sogenannten Lockdowns kritisiert hat. In der Folge wurden seine Tweets vor anderen User*innen versteckt, ein „Shadow-ban“ verhängt und dadurch die Reichweite künstlich reduziert, ohne dass Bhattacharya davon in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Magness/Waugh 2022). Vgl. auch die Äußerungen von Marc Zuckerberg zur Einflussnahme der amerikanischen Regierungen auf Social-Media-Kanäle während der Corona-Zeit und der US-Wahlen im Jahr 2020 (Kaiser 2024).</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Das Netzwerk LinkedIn hat zum Beispiel letztlich vor dem Kammergericht Berlin bestätigt, den Account eines Nutzers und die entsprechenden Postings allein deswegen gesperrt zu haben, weil sie auf Inhalte anderer Quellen (Konkret: einen Artikel bei der Berliner Zeitung, offener Brief an alle Bundestagsabgeordneten, Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte) verwiesen, die aus wissenschaftlicher beziehungsweise juristischer Perspektive die Aussagen lokaler Gesundheitsbehörden und der WHO in Frage stellten (Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.9.2025 – Aktenzeichen: 10 U 95/24).</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Das BVerfG hat in einer Entscheidung zu § 130 Abs. 3 gefordert, dass die fraglichen Äußerungen die „rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen“ müssten, um strafbar zu sein. Dies sei der Fall, „wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren.“ Nicht tragfähig sei ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien ziele. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehörten zum freiheitlichen Staat (BVerfG NJW 2018, 2861ff.).</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Es ging in den Entscheidungen um das Singen des sogenannten U-Bahn-Liedes mit dem Text: „Ihr könnt nach Hause fahr’n, Ihr könnt nach Hause fahr’n. Eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von St. Pauli bis nach Ausschwitz, eine U-Bahn bauen wir, […]“.</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>Folgende Gerichte haben die Strafbarkeit abgelehnt: KG Berlin, Urteil vom 11. Mai 2023 ((4) 121 Ss 124/22 (164/22); OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. März 2021 (ss 72/2020 (2/21); OLG Braunschweig, Urteil vom 7. September 2023 (1 ORs 10/23). Anders aber das Landgericht Köln, Beschluss vom 04.04.2022, Az. 113 Qs 6/22 (vgl. Hoven/Obert, 2022: 331ff.).</p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii </a>Zur umstrittenen Auslegung des Merkmals „Verharmlosen“ in einem weiteren Fall aus der Corona-Zeit vgl. Hörnle 2025.</p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii </a>Bei der jüngst im politischen Diskurs um den blutigen Konflikt zwischen Israel und den Palästinenser*innen häufig skandierten Parole „From the river to the sea […]” hat sich die Frage gestellt, ob es sich um eine strafbare Äußerung (in Betracht insbesondere §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 111, 140 und 130 I und II StGB) oder um eine grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerung handelte (vgl. Ambos 2024: 620-624; Ladeur 2024: 932-937). Im Hinblick auf § 86a StGB hat das Amtsgericht Hannover Stefan Homburg verurteilt, weil er in zwei Tweets den „Wolfsgruß“ türkischer Fußballfans mit der Parole „Alles für Deutschland“ als „patriotische Geste“ verglich, eine ungleiche Pönalisierungspraxis etwa mit dem öffentlichen Verwenden der „Antifa“- oder „Regenbogen“-Flagge anprangerte und insgesamt die (selektive) Verfolgung von Zeichen verfassungswidriger Institutionen unterschiedlichster Provenienz als Gefahr für die Meinungsfreiheit kritisierte (vgl. kritisch dazu Kolter 2025).</p>
</div>
<div id="sdendnote9">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote9anc" name="sdendnote9sym">ix </a>In Kraft seit dem 3. April 2021, aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021, BGBl. I S. 441.</p>
</div>
<div id="sdendnote10">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote10anc" name="sdendnote10sym">x </a>Ebenfalls seit dem 22. September 2021 in Kraft aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, (…) und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250), in Kraft getreten am 22. September 2021.</p>
</div>
<div id="sdendnote11">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote11anc" name="sdendnote11sym">xi </a>Die Fassung besteht aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146), in Kraft getreten am 9. Dezember 2022. Nach Abs. 5 wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.</p>
</div>
<div id="sdendnote12">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote12anc" name="sdendnote12sym">xii </a>Andere Beispiele (zu § 188 StGB) sind: Weil er die geschäftsführende Bundesinnenministerin Nancy Faeser mit einem Post auf der Plattform X verunglimpft haben soll („Faeser hasst Meinungsfreiheit”), ist der Chefredakteur des Onlineportals Deutschland-Kurier, David Bendels, vom AG Bamberg zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten wegen Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens verurteilt worden (Urteil vom 08.04.2025 &#8211; 27 Cs 1108 Js 11315/24; vgl. Drygala, 2025: 278ff.; Lorenz 2025).</p>
</div>
<div id="sdendnote13">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote13anc" name="sdendnote13sym">xiii </a>Jedenfalls für die Verfasserin dieses Beitrags nicht erkennbar.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/harte-zeiten-fuer-den-freien-oeffentlichen-diskurs-zur-bedeutung-der-strafrechtlichen-aeusserungsverbote/">Harte Zeiten für den freien öffentlichen Diskurs? Zur Bedeutung der strafrechtlichen Äußerungsverbote</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/03/vorg253_cover_Artikel.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Die Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2025 an Gabriele Heinecke</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2025/die-verleihung-des-fritz-bauer-preises-2025-an-gabriele-heinecke/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Sep 2025 12:50:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Fritz-Bauer-Preis der Humanistischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Neonazis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Video&#173;auf&#173;zeich&#173;nung der Fritz Bauer-&#173;Preis&#173;ver&#173;lei&#173;hung online Am Samstag, 6. September 2025, hat die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) den diesjährigen Fritz-Bauer-Preis an die die Rechtsanwältin Gabriele Heinecke verliehen. Die Preisverleihung fand im Haus der Demokratie und Menschenrechte in Berlin statt. Die Humanistische Union will mit der Verleihung des Preises Gabriele Heineckes Verdienste bei der rechtlichen Vertretung von [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2025/die-verleihung-des-fritz-bauer-preises-2025-an-gabriele-heinecke/">Die Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2025 an Gabriele Heinecke</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="">Video&shy;auf&shy;zeich&shy;nung der Fritz Bauer-&shy;Preis&shy;ver&shy;lei&shy;hung online</h3>
<p>Am Samstag, 6. September 2025, hat die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) den diesjährigen <strong>Fritz-Bauer-Preis</strong> an die die Rechtsanwältin <strong>Gabriele Heinecke</strong> verliehen. Die Preisverleihung fand im Haus der Demokratie und Menschenrechte in Berlin statt.</p>
<p>Die Humanistische Union will mit der Verleihung des Preises Gabriele Heineckes Verdienste bei der rechtlichen Vertretung von Menschen würdigen, die von Unrechtshandlungen oder Menschenrechtsverletzungen – begangen durch Staaten und deren Organe – betroffen und geschädigt wurden. Besonders will die HU dabei Heineckes Rolle im Fall Oury Jalloh und bei der Aufklärung des NS-Massakers von Sant’Anna di Stazzema hervorheben. Ebenso zählt aber auch ihr weiteres Engagement gegen NS-Verbrechen und Rechtsextremismus, den Rechtsruck etablierter Parteien, Polizeigewalt, das Erstarken von Parteien wie der AfD, sowie ihr Eintreten für die Rechte von Frauen, Geflüchteten, Klima-Aktivistinnen und -Aktivisten sowie für das Versammlungsrecht und ihr Engagement in Sachen Strafvollzug zu den Gründen, aus denen sich die Humanistische Union für die Verleihung des Fritz-Bauer-Preises an Gabriele Heinecke entschieden hat.</p>
<p>Mit dem Fritz-Bauer-Preis würdigte die Humanistische Union herausragende Verdienste um die Humanisierung, Liberalisierung und Demokratisierung des Rechtswesens. Der ideelle Preis wird im Gedenken an Dr. Fritz Bauer, den 1968 verstorbenen hessischen Generalstaatsanwalt und Mitbegründer der Humanistischen Union verliehen. Er hat nicht nur maßgeblich zur juristischen Verfolgung und Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen beigetragen, sondern wichtige Impulse für die Modernisierung des Strafrechts und die Humanisierung des Strafvollzugs gegeben. Der nach ihm benannte Preis wurde von der Humanistischen Union im Juli 1968, zwei Wochen nach dem Tod Fritz Bauers, gestiftet. Zu den bisherigen Preisträgern gehörten u.a. Gustav Heinemann (1970), Peggy Parnass (1980), Günter Grass (1998), Regine Hildebrandt (2000), Burkhard Hirsch (2006), Edward J. Snowden (2014), Christian Ströbele (2018), netzpolitik.org (2021) und die Beschwerdeführenden gegen das Klimaschutzgesetz (2023).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Per Klick auf das Bild können Sie die Videoaufzeichnung der Preisverleihung ansehen.</strong></p>
<p class="vp-img-paragraph"><a class="vp-s vp-mp4-type" title="Fritz-Bauer-Preis 2025 an Gabriele Heinecke - Videoaufzeichnung" href="https://cloud.humanistische-union.de/index.php/s/D2bJ4SeJbDDrS95/download/2025-09-06_Fritz-Bauer-Preis.mp4"><img decoding="async" class="vp-img aligncenter" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_210049-1000x750.jpg" /></a></p>
<p>Für die Humanistische Union sprach der Bundesvorsitzende Stefan Hügel. Die Begrüßung und Einführung kann <a class="vp-s vp-mp4-type" href="https://cloud.humanistische-union.de/index.php/s/2HefiBpHKtcpLkX/download/FBP-2025_01_Huegel.mp3">hier</a> angehört werden.</p>
<p><img decoding="async" class="wp-image-20213 size-large aligncenter" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_190800-563x750.jpg" alt="" width="563" height="750" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_190800-563x750.jpg 563w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_190800-338x450.jpg 338w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_190800-768x1024.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_190800-1152x1536.jpg 1152w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_190800-1536x2048.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_190800-450x600.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_190800-253x337.jpg 253w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_190800-scaled.jpg 1920w" sizes="(max-width: 563px) 100vw, 563px" /></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Laudatio hielt Jörg Arnold. Die Laudatio kann <a class="vp-s vp-mp4-type" href="https://cloud.humanistische-union.de/index.php/s/6HaAHMCeXdERsy7/download/FBP-2025_02_Arnold.mp3">hier</a> angehört werden.</p>
<p><img decoding="async" class="wp-image-20214 size-large aligncenter" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_192634-563x750.jpg" alt="" width="563" height="750" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_192634-563x750.jpg 563w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_192634-338x450.jpg 338w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_192634-768x1024.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_192634-1152x1536.jpg 1152w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_192634-1536x2048.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_192634-450x600.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_192634-253x337.jpg 253w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_192634-scaled.jpg 1920w" sizes="(max-width: 563px) 100vw, 563px" /></p>
<p>Gabriele Heinecke nahm den Preis an. Die Dankesrede kann <a class="vp-s vp-mp4-type" href="https://cloud.humanistische-union.de/index.php/s/TceSoZG6GKiNNoS/download/FBP-2025_03_Heinecke.mp3">hier</a> angehört werden.</p>
<p><img decoding="async" class="wp-image-20215 size-large aligncenter" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_201839-563x750.jpg" alt="" width="563" height="750" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_201839-563x750.jpg 563w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_201839-338x450.jpg 338w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_201839-768x1024.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_201839-1152x1536.jpg 1152w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_201839-1536x2048.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_201839-450x600.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_201839-253x337.jpg 253w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/20250906_201839-scaled.jpg 1920w" sizes="(max-width: 563px) 100vw, 563px" /></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2025/die-verleihung-des-fritz-bauer-preises-2025-an-gabriele-heinecke/">Die Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2025 an Gabriele Heinecke</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Nachruf: Monika Frommel</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/nachruf-monika-frommel-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Sep 2025 11:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Monika Frommel]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Nachrufe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine ebenso brillante wie streitbare Frau und Wissenschaftlerin ist nicht mehr unter uns. Sie ist am 30. Mai 2025 im Alter von 78 Jahren verstorben. Sie gehörte zur Avantgarde einer interdisziplinären und, wie sie es nannte, „strafrechtsskeptischen“ Generation der Rechtswissenschaft. Ihr Interesse und ihre Kompetenz umspannten die unterschiedlichsten Aspekte der Kriminalwissenschaften: Empirie, Geschichte, Philosophie und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/nachruf-monika-frommel-2/">Nachruf: Monika Frommel</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Eine ebenso brillante wie streitbare Frau und Wissenschaftlerin ist nicht mehr unter uns. Sie ist am 30. Mai 2025 im Alter von 78 Jahren verstorben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Sie gehörte zur Avantgarde einer interdisziplinären und, wie sie es nannte, „strafrechtsskeptischen“ Generation der Rechtswissenschaft. Ihr Interesse und ihre Kompetenz umspannten die unterschiedlichsten Aspekte der Kriminalwissenschaften: Empirie, Geschichte, Philosophie und eine rechtssoziologisch aufgeklärte Kriminologie. Selbst in ihrer Generation eine Feministin der ersten Stunde, verhielt sie sich zunehmend kritisch gegenüber punitiven Spielarten des Feminismus.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einige charakteristische Beispiele aus ihren Schriften, in ihren eigenen Worten:</p>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Über Jahre begleitete sie den „mühsamen Prozess der Reform des § 218 StGB“. Zuletzt überwarf sie sich dabei mit ihren Kolleginnen vom Deutschen Juristinnenbund über die Frage, ob die Forderung nach einer totale Abschaffung der Bestimmung zielführend wäre.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Sie betonte die Grenzen des Sexualstrafrechts: „Die Faustregel lautet: Klare Fälle von Zwang und Gewalt gehören ins Strafrecht, Grenzfälle ins Zivilrecht, Beziehungsdelikte werden am besten von Familiengerichten geregelt.“</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Den Versuch des Opferschutzes durch hohe Strafen kennzeichnete sie als „vergifteten Apfel vom Baum des Punitivismus“.</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Sie war Professorin für Rechtsphilosophie und Strafrecht an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main und später Direktorin des Instituts für Sanktionsrecht und Kriminologie der Universität Kiel. Viele Jahre leitete sie die Redaktion der einflussreichen Zeitschrift <i>Neue Kriminalpolitik</i>. Dort heißt es in einem ausführlichen Nachruf „Es bleibt die Erinnerung an einen Menschen, der nicht immer einfach war, aber authentisch, liebenswert und absolut verlässlich“ (Herzog 2025)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bis zuletzt war sie wissenschaftlich und rechtspolitisch aktiv, nicht zuletzt auch im Rahmen der Humanistischen Union, deren Beirat sie seit 1998 angehörte, ohne je Mitglied zu sein. Namhafte Beiträge von ihr finden sich sowohl in den <b>vor</b><i>gängen</i> als auch in den <i>Mitteilungen </i><i>der Humanistischen Union.</i></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Literatur</h3>
<p class="v-unterschrift-western" align="justify"><em>Herzog, Flix</em> 2025: Zum Gedenken an Monika Frommel, in: <em>Neue Kriminalpolitik</em>, H. 2, S. 174.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/nachruf-monika-frommel-2/">Nachruf: Monika Frommel</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die geplante Einführung der Strafbarkeit nichtkörperlicher sexueller Belästigungen – zugleich ein Beitrag zur Opferorientierung und zu den Grenzen des Strafrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/die-geplante-einfuehrung-der-strafbarkeit-nichtkoerperlicher-sexueller-belaestigungen-zugleich-ein-beitrag-zur-opferorientierung-und-zu-den-grenzen-des-strafrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Sep 2025 11:08:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entrümpelung des Strafrechts]]></category>
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		<category><![CDATA[nichtkörperliche sexuelle Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=20190</guid>

					<description><![CDATA[<p>Einleitung Kriminalpoltische Diskurse stecken, sofern ihr Gegenstand das Strafrecht ist, seit langem in einer Dauerschleife fest. Die Strafrechtspolitik der vergangenen Jahrzehnte ist durch einen unvermindert anhaltenden Trend zur Einführung neuer sowie Verschärfung bestehender Strafbestimmungen gezeichnet (Barton 2012: 127ff.; Kölbel 2019a: 61ff.; Schlepper 2015: 9ff.), der durch punktuelle Liberalisierungen wie zuletzt beim Cannabiskonsum nicht nachhaltig umgekehrt [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/die-geplante-einfuehrung-der-strafbarkeit-nichtkoerperlicher-sexueller-belaestigungen-zugleich-ein-beitrag-zur-opferorientierung-und-zu-den-grenzen-des-strafrechts/">Die geplante Einführung der Strafbarkeit nichtkörperlicher sexueller Belästigungen – zugleich ein Beitrag zur Opferorientierung und zu den Grenzen des Strafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<ol>
<li>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Einleitung</h3>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Kriminalpoltische Diskurse stecken, sofern ihr Gegenstand das Strafrecht ist, seit langem in einer Dauerschleife fest. Die Strafrechtspolitik der vergangenen Jahrzehnte ist durch einen unvermindert anhaltenden Trend zur Einführung neuer sowie Verschärfung bestehender Strafbestimmungen gezeichnet (Barton 2012: 127ff.; Kölbel 2019a: 61ff.; Schlepper 2015: 9ff.), der durch punktuelle Liberalisierungen wie zuletzt beim Cannabiskonsum nicht nachhaltig umgekehrt worden ist. Die eher strafrechtskritische Wissenschaft warnt demgegenüber vor übermäßigem und uferlosen Griff zum strafrechtlichen Instrumentarium – und bleibt damit von politischen Entscheider*innen regelmäßig ignoriert. Traditionelle Konzepte zur Begrenzung des Strafrechts wie das Ultima-ratio-Prinzip scheinen entzaubert zu sein. Treibende Kraft dieser Entwicklung ist eine starke Hinwendung zu den (potentiellen) Opfern von Straftaten (Frommel 2016: 57f.; Schlepper 2013: 123ff.: 2015: 12f.). Dabei ist die kriminalpolitische Opferorientierung nicht neu und hat schon zum Ende des vergangenen Jahrhunderts eingesetzt (Hassemer/Reemtsma 2002: 57ff.). Sie hat indes in der jüngeren Zeit durch identitätspolitische Debatten, die auch das Strafrecht erreicht haben, zusätzlichen Auftrieb bekommen. Die voranschreitende Sensibilisierung für die Belange von als besonders vulnerablen und daher als schutzbedürftig angesehenen Gruppen ist als Aufstieg der „viktimären“ (Barton 2012: 112ff.) beziehungsweise „vulnerablen“ (Rostalski 2024a: 19ff.) Gesellschaft gedeutet worden. Der gesellschaftliche Anspruch auf umfassenden Opferschutz führt dazu, dass das Strafrecht Verhaltensweisen ins Visier nimmt, die bislang nicht als strafwürdig betrachtet worden sind (Rostalski 2024b: 386). Paradigmatisch dafür stehen die Bestrebungen zur Einführung der Strafbarkeit der nichtkörperlichen Belästigung, das heißt der Ausdehnung der Strafbarkeit in das Vorfeld sexueller Kontakte durch Kriminalisierung von Worten und Gesten (<i>hands-off</i>-Delikt). Das von SPD und Grünen regierte Bundesland Niedersachsen hat zum Ende der vorzeitig ausgelaufenen 20. Legislaturperiode einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 519/24). Angesichts der nun auf Bundesebene regierenden schwarz-roten Koalition dürfte die Initiative gute Erfolgsaussichten haben. Hierauf deutet auch der aktuelle Koalitionsvertrag hin, der die Absicht formuliert, die Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes für „gezielte, offensichtlich unerwünschte und erhebliche verbale und nicht-körperliche sexuelle Belästigungen“ zu prüfen (CDU/CSU/SPD 2025: 91). Dies gibt einmal mehr Anlass, die Verheißungen des modernen „Opferstrafrechts“ (Rostalski 2024b: 376ff.) zu überdenken.</p>
<ol start="2">
<li>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Der Geset&shy;zes&shy;an&shy;trag des Landes Nieder&shy;sachsen und die vorbe&shy;rei&shy;tende Kampagne</h3>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der am 24. Oktober 2024 eingebrachte Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen sieht die Schaffung eines neuen Straftatbestandes vor, der die verbale oder nonverbale „erhebliche“ Belästigung einer anderen Person „in sexuell bestimmter Weise“ unter Strafe stellt. Der neue Straftatbestand soll in den bestehenden § 184i StGB, der bislang allein körperliche sexuelle Belästigungen erfasst, integriert werden. Erklärtes Anliegen, so der Gesetzentwurf, ist es, Personen davor zu schützen, „ohne oder gegen den eigenen Willen zum Objekt der sexuellen Begierde eines anderen zu werden“. Geschützt werden sollen vor allem Frauen und Menschen aus dem LGBTQIA+-Personenkreis, die hauptsächlich von Belästigungen betroffen seien (BR-Drs. 519/24, Anlage, 5). Die Entwurfsbegründung geht von einer derzeit bestehenden Schutz- und Strafbarkeitslücke aus, da sexuelle Belästigungen nur bei körperlichen Berührungen strafbar seien (§ 184i StGB) und Äußerungen nur beim Vorliegen einer Ehrverletzung als Beleidigung erfasst werden könnten, für die jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Sexualbezug der Äußerung (noch) nicht ausreiche (BR-Drs. 519/24, 1f.). Die Erheblichkeitsschwelle soll eine Eingrenzung auf „tatsächlich strafwürdige Fälle“ ermöglichen, da „nicht jede aufgedrängte Sexualisierung und jede Form von alltäglichem Sexismus“ wie „einfaches sexuell motiviertes Anstarren“ oder „sexuell konnotiertes Erzeugen von Kuss- oder Pfeifgeräuschen“ – gemeint ist das sogenannte <i>Catcalling</i> – der Pönalisierung bedürfe (BR- Drs. 519/24, Anlage, 7).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Gesetzesentwurf geht auf eine Reihe von Publikationen aus der Strafrechtswissenschaft sowie die Positionierung eines Interessenverbandes (Deutscher Juristinnenbund 2021) zurück und übernimmt deren Argumentationsmuster in toto. Kernelement des Gesetzesentwurfs und der vorbereitenden Publikationen ist die Behauptung der Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch Aufdrängung fremder Sexualität durch Worte oder Gesten (Eisele 2023: 231; 183ff.; Greven et al. 2022: 372f.; Schmidt 2023: 236ff.). Das ist nicht unplausibel. Denn das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verbietet als Abwehrrecht, einen Menschen, zum Objekt fremdbestimmter sexueller Begierde herabzuwürdigen (Renzikowski 2021: Rn. 8). Dem herkömmlichen Verständnis zufolge impliziert dies auch den Schutz davor, gegen den eigenen Willen in ein sexualbezogenes Geschehen involviert zu werden (Laubenthal 2012: Rn. 29). Im derzeitigen Sexualstrafrecht ist diese spezifische Schutzrichtung unter anderem in § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB verankert, der das unaufgeforderte Zeigen, Unterbreiten, Zusenden etc. pornographischer Inhalte unter Strafe stellt. Damit liegt die Parallele des von § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB intendierten sogenannten Konfrontationsschutzes mit der vorliegenden Problematik auf der Hand. Durch sexualbezogene Äußerungen werden Betroffene ebenso mit fremder Sexualität konfrontiert respektive selbst ungewollt sexualisiert (Deutscher Juristinnenbund 2021: 5; Burghardt et al. 2022: 504/510; Hoven et. al. 2022: 183f.; Gemmel/ Immig 2022: 87; Schmidt 2023: 236ff.). Die neue Regelung ließe sich damit in das gegenwärtige Schutzkonzept des Sexualstrafrechts einfügen. Nach den zahlreichen Änderungen und Verschärfungen dieser Materie würde dies eine Fortsetzung der „rechtlichen Einhegung des Sexuellen“ bedeuten (Lautmann/Klimke 2016: 7).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Anders als es die Entwurfsbegründung und vorbereitende Stellungnahmen nahe legen, weist die Ausgestaltung des vorgeschlagenen Straftatbestandes jedoch keine klaren Konturen auf. Das Vorliegen des Sexualbezugs der Äußerung und einer – wohl nach dem subjektiven Opferempfinden zu beurteilenden (Eisele 2023: 233) – Belästigung als Resultat sowie die Erheblichkeitsschwelle sind Straftatvoraussetzungen, die offensichtlich erhebliche Spielräume für Wertungen der Gerichte beziehungsweise Strafverfolgungsbehörden eröffnen und Graubereiche entstehen lassen. Der vorgeschlagene Straftatbestand ist seinem Wortlaut zufolge zudem nicht auf Konstellation beschränkt, in der Täter*innen und Opfer sich nicht kennen, obwohl dem Gesetzesentwurf gerade diese Fälle vorschweben. Potenziell strafbare Äußerungen können demnach auch vorliegen, wenn sie Bestandteil einer bereits stattfindenden Kommunikation und Annäherung sind oder gar im Rahmen einer bereits aufgebauten Beziehung erfolgen. Dass eine sexualbezogene Äußerung unter diesen Bedingungen keine Belästigung ist, weil das (vermeintliche) Opfer über sie erfreut sei oder weil sein Interesse ausgelöst werde (Eisele 2023: 233), ist keineswegs ausgemacht. Gleiches gilt für die Annahme, das (mutmaßliche) Opfer werde die Äußerung nicht anzeigen. Nicht ausgeschlossen ist, dass sich das für die Strafbarkeit maßgebliche subjektive Opferempfinden ändert und eine sexualbezogene Äußerung nachträglich als Belästigung wahrgenommen oder interpretiert wird. In der Konsequenz wird das facettenreiche, individuelle, teils ambivalente Feld des sexuellen Anbahnungsverhaltens, das Ausloten von sprachlichen Grenzen und <i>dirty talk</i> in den potenziell strafbaren Bereich verschoben. Die Risiken sexualbezogener Äußerungen sind dabei einseitig zu Lasten der (mutmaßlichen) Tatperson verteilt.</p>
<ol start="3">
<li>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Gr&uuml;nde der Opfer&shy;o&shy;ri&shy;en&shy;tie&shy;rung</h3>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die vorliegende Gesetzesinitiative und die in ihr zum Ausdruck kommende voranschreitende Sensibilisierung für Belange vulnerabler Gruppen lenken den Blick auf eine größere Entwicklung in der westlichen Welt, die maßgeblich durch den australischen Psychologen Nick Haslam (2016: 1ff.) aufgezeigt und treffend als <i>concept creep</i> (Begriffsverformung oder -weitung) bezeichnet worden ist (vgl. Haidt 2016: 40ff.). Demzufolge haben ab den 1980er und 1990er Jahren Begriffe, die negativ menschliches Leid beziehungsweise andere Menschen verletzendes Verhalten bezeichnen (<i>harm</i> und <i>harm-related</i>), eine Bedeutungsausdehnung durch semantische Weiterungen (<i>widening</i>) respektive Aufweichungen (<i>bleaching</i>) und Übertreibungen erfahren (Haslam et. al. 2020: 278). Folge des<i> concept creep</i> ist insbesondere die Einbeziehung milderer, subtilerer und vom ursprünglichen Begriffskern nicht erfasster Beeinträchtigungen. Dabei sind die Gründe für <i>concept creep</i> durchaus anerkennenswert. Begriffsweiterungen gehen zurück auf ein stärkeres oder neu entstandenes Bewusstsein für bestimmte Formen von Leid, die bislang in Wissenschaft und Gesellschaft nicht anerkannt gewesen oder unterschätzt worden sind (Haslam 2016: 13; Haslam et. al. 2020: 265). Zugleich werden Begriffsweitungen durch bestimmte Akteure (<i>expansion entrepreneurs</i>) gezielt forciert, um ein stärkeres Bewusstsein für von den Akteuren angenommene Missstände oder Ungerechtigkeiten (homophobe Gewalt, sexuelle Belästigung etc.) zu schaffen oder die Bereitschaft für das Erreichen gewünschter Zustände (etwa Geschlechtergleichheit) zu erhöhen (Haslam 2016: 13). Es spricht viel dafür, die Ursprünge des <i>concept creep</i> als Ausdruck der <i>social</i>&#8211; oder <i>left-liberal moral agenda</i> in akademischen Milieus der USA zu sehen, in denen sich als Folge einer zunehmenden Polarisierung der beiden großen politischen Lager eine starke Abneigung gegen Konservative beziehungsweise Republikaner herausgebildet hat (Haslam 2016: 13f.; Haidt 2016: 43f.). <i>Concept creep</i> lässt sich vor diesem Hintergrund plausibel als Mittel zur Diskreditierung des konservativen Lagers deuten, das von (Links-)Liberalen für Benachteiligungen von Minderheiten oder Opfergruppen verantwortlich gemacht wird. So gesehen verfolgen die voranschreitende Sensibilisierung für die Belange von Opfergruppen und die zugleich stattfindende Ausweitung des Verständnisses von schädigenden und als strafwürdig anzusehenden Verhaltensweisen keinen rein altruistischen Selbstzweck. Vielmehr sind sie Mittel im gesellschafts- beziehungsweise identitätspolitischen Grabenkampf.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Vor diesem Hintergrund weisen der Gesetzesentwurf aus Niedersachsen und die vorbereitende Kampagne idealtypisch die Merkmale des <i>concept creep</i> auf. Der Begriff der <i>Belästigung</i>, der nach seinem herkömmlichen und im derzeitigen § 184i StGB zugrunde gelegten Verständnis körperliche Berührungen voraussetzt, wird auf den <i>hands-off</i>-Bereich ausgedehnt. Zudem wird die Begriffsausdehnung durch <i>expansion entrepreneurs</i> insbesondere aus der Strafrechtswissenschaft vorangetrieben, um das Bewusstsein für die – strafrechtlich zu erfassenden – belastenden Auswirkungen aufgedrängter Sexualität durch Worte oder Gesten auf die Betroffenen zu schaffen. Schließlich ist ein Phänomen zu beobachten, das mit <i>concept creep</i> einhergeht: die schematische moralische Typisierung von Täter- und Opferrolle (<i>moral typecasting</i>). Rücksichtslosen und niederträchtigen Täter*innen stehen passive und wehrlose Opfer gegenüber (Haslam 2016: 14; Haslam et. al. 2020: 272f.). Dem entsprechend kommt im Gesetzesentwurf und den vorbereitenden Publikationen der Gedanke, dass Täter- und Opferrollen in der Realität nicht stets starr verteilt sind und Äußerungen mit Sexualbezug auch Resultat oder Teil eines dynamischen kommunikativen Vorgangs sein können, nicht vor.</p>
<ol start="4">
<li>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Fragw&uuml;r&shy;dig&shy;keiten und blinde Flecken der Neukri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung sowie die Rolle der Straf&shy;rechts&shy;wis&shy;sen&shy;schaft</h3>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die geplante Strafbarkeit nichtkörperlicher sexueller Belästigung sowie der gesamten Opferschutzorientierung des Strafrechts begegnen Bedenken in dreifacher Hinsicht. <i>Erstens</i> fällt bei der vorliegenden Gesetzesinitiative und vielen vorangegangen Kriminalisierungsbestrebungen der nicht weiter hinterfragte Rekurs auf das Präventionsdogma auf. Nahezu jede Forderung nach Neukriminalisierung oder Verschärfung bestehender Strafvorschriften und jede amtliche Gesetzesbegründung beinhalten als zentrales Element die Behauptung des besseren Schutzes von Opfern. Es hat sich eine unreflektierte „Strafrechtsgläubigkeit“ (Frommel 2015: 112) breit gemacht. Hand in Hand geht dies mit dem unvermeidlichen Argumentationstopos der Strafbarkeitslücke, die es zu schließen gelte (Frommel 2016: 53/64f.; Kölbel 2019b: 255ff.). Demgegenüber dürfte in der Sanktionsforschung als gesichert gelten, dass von abstrakten gesetzlichen Strafandrohungen allenfalls eine geringe Abschreckungswirkung ausgeht. Maßgeblich ist ferner weniger die Schwere der Strafandrohung, sondern mehr das objektive und von der Tatperson subjektiv eingeschätzte Risiko der Aufdeckung, Verfolgung und (schnellen) Ahndung der Tat, das heißt der Strafverfolgungsdruck (Dölling 1990: 3ff.; Eisenberg/Kölbel 2017: § 41 Rn. 13ff.). Für die vorgeschlagene Einführung der Strafbarkeit nichtkörperlicher Belästigung bedeutet das, dass von der Strafnorm als solcher nur eine geringe präventive Wirkung zu erwarten ist, zumal diese lediglich einen Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Abschreckung ließe sich dagegen erst durch Erzeugung eines Strafverfolgungsdrucks erzielen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dies führt <i>zweitens</i> zum blinden Fleck vieler Neukriminalisierungen, der die Frage der strafprozessualen Anwendung von Strafnormen betrifft. Die Gesetzesinitiative und die Kampagne erschöpfen sich wie viele frühere Strafrechtsänderungen darin, die Notwendigkeit einer Änderung der materiellen Rechtslage zum besseren Opferschutz zu begründen. Die praktische Anwendung der neuen beziehungsweise verschärften Vorschriften im Strafverfahren wird dagegen ausgeblendet. Zu Recht ist daher im kritischen Schrifttum die systematische Außerachtlassung der Strafrechtswirklichkeit moniert worden (Kölbel 2019b: 257). Zur Wirklichkeit des Strafverfahrens gehört indessen, dass die den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen Straftatvorwürfe nicht zuletzt aufgrund der begrenzten personellen Ressourcen erheblichen Selektions- und Ausfilterungsprozessen unterworfen sind. Jährlich werden über 80 Prozent der Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingestellt, ohne dass es zu einer Anklage und einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommt (vgl. für 2023: Destatis 2024). Davon betroffen sind vor allem Straftaten aus dem Bereich der Kleinkriminalität, zu denen auch der vorgeschlagene Straftatbestand der nichtkörperlichen sexuellen Belästigung zählen würde. Schon diese Zahl zeigt, dass der Anspruch auf konsequente Verfolgung und Ahndung von Straftaten sowie auf effektiven Opferschutz durch präventive Wirkung von Strafnormen nur bedingt eingelöst werden kann. Zu fordern ist daher, dass die stetige Schaffung oder Ausdehnung von Strafnormen mit einem realistischen Blick auf die begrenzte Leistungsfähigkeit des Strafverfahrens verbunden wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Drittens</i> entsteht angesichts der schwachen präventiven Wirkung, die von dem strafrechtlichen Verbot nichtkörperlicher sexueller Belästigung ausgehen könnte, der Eindruck, dass es gar nicht in erster Linie um die Schaffung einer effektiven Strafnorm geht. Vielmehr wird hier das Strafrecht im Wege des Agenda-Settings zur Erzielung entsprechender Aufmerksamkeit in Öffentlichkeit und Rechtspolitik sowie zur Durchsetzung gesellschaftspolitischer Anliegen instrumentalisiert (Kölbel 2019a: 65). Es geht allgemein darum, durch Implementierung von Strafgesetzen Zeichen zu setzen (Frommel 2021: 157; 2015: 107ff.; Rostalski 2024b: 386). Konkret wird im vorliegenden Kontext in den Stellungnahmen, die eine Kriminalisierung nichtkörperlicher sexueller Belästigung befürworten, als Ziel formuliert, eine „normativ inakzeptable Realität“ aufgrund von „fortbestehenden gesellschaftlichen Machtasymmetrien“ durch das Recht zu „kontrastieren“ (Burghardt et al. 2022: 508) und „patriarchale Strukturen“ mit den Mitteln des Strafrechts zu „überwinden“ (Greven et al. 2022: 378). Das ist insofern beachtlich, als das Verdikt des symbolischen Strafrechts bislang als Ausdruck einer reflektierten und kritischen Betrachtung der Strafrechtspolitik galt (Rostalski 2024b: 391), während heute gerade die Symbolik als Legitimationsgrund von Strafnormen entdeckt wird. Eine interessante Randnotiz ist dabei, dass sich als progressiv verstehende Akteure keine erkennbare Zurückhaltung vor dem repressiven und freiheitseinschränkenden Instrument des Strafrechts mehr zeigen (Kölbel 2019a: 65). Das schlägt sich auch in der Rechtspolitik nieder. Gerade Akteure, die sich identitätspolitisch für Belange von Minderheiten und „vulnerbalen“ (Opfer-)Gruppen einsetzen, können sich dem Ruf nach mehr und härterem Strafrecht nicht entziehen (Frommel 2021: 155). Eine Verschärfung des strafrechtlichen Instrumentariums ist demnach längst kein Thema für konservative Hardliner allein. Für die umfassende Opferschutzpolitik ist ein liberales, das heißt Selbstbeschränkungen übendes Strafrecht kein erstrebenswerter oder bewahrenswerter Zustand mehr. Vielmehr läuft die Logik des Opferschutzstrafrechts auf die Schaffung immer engmaschigerer staatlicher Verbote und Freiheitseinbußen hinaus. Damit entfernt sich das Strafrecht schleichend von seiner traditionellen Kernaufgabe des Schutzes elementarer Rechtsgüter und mutiert zu einem Mittel zur Austragung sozialer Konflikte (Kindhäuser 2017: 385) und zur Verankerung einer Geschlechtermoral durch staatliche Verbote (Frommel 2016: 59).</p>
<ol start="5">
<li>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Grenzen des Straf&shy;rechts?</h3>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Daraus ergibt sich zwangsläufig die Frage, ob das Strafrecht dem Gestaltungswillen der parlamentarischen Kräfte bedingungslos unterworfen ist (Gärditz 2016: 648) oder ob straf- und verfassungsrechtliche Grenzen bestehen, an die die Bestrebungen zu Neukriminalisierungen stoßen. In der jüngeren Debatte sind bei grober Betrachtung zwei gegensätzliche Linien zu erkennen. Auf der einen Seite wird die Strafrechtsgesetzgebung als Resultat eines demokratischen und dadurch ausreichend legitimierten Willensbildungsprozesses gesehen. Grenzen des Strafrechts ergeben sich demzufolge allein aus den Grundrechten, in die durch die Strafnorm eingegriffen wird. Maßgeblich ist dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Stuckenberg 2023: 921ff.). Weitergehende, spezifisch für den Einsatz des Strafrechts geltende verfassungsrechtliche Grenzen werden verneint (Brunhöber 2023: 894ff.; Gärditz 2016: 641ff.). Das gilt namentlich für das Ultima-Ratio-Prinzip, demzufolge der Gesetzgeber erst zum Mittel des Strafrechts greifen darf, wenn andere weniger einschneidende regulatorische Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Das Ultima-Ratio-Prinzip sei nicht mehr als ein „liebgewonnenes Inventar- und Dekorationsstück liberaler kriminalpolitischer Rhetorik“ (Stuckenberg 2023: 938). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches das Ultima-Ratio-Prinzip zwar in die allgemeine Prüfung der Verhältnismäßigkeit, konkret der Erforderlichkeit von Strafnormen, integriert, aber ohne hieraus einen engeren Prüfungsmaßstab abzuleiten. Zudem räumt das BVerfG dem Gesetzgeber bei der Strafrechtssetzung einen weiten Beurteilungsspielraum ein. Kriminalpoltische Vernunft ist dabei kein Maßstab, zumal diese kaum objektiv zu bestimmen wäre. Das BVerfG kann somit nach seinen eigenen Worten die Entscheidung des Gesetzgebers nicht darauf prüfen, ob dieser „die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung“ gefunden habe (BVerfGE 120, 224, 240; Beschl. vom 5.8.2020 – 2 BvR 1985/19, BvR 1986/19). Die zurückhaltende verfassungsgerichtliche Kontrolle führt dazu, dass noch kein Strafgesetz wegen Missachtung des Ultima-Ratio-Prinzips beanstandet worden ist (Gärditz 2016: 649; Jahn/Brodowski 2016: 971).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf der anderen Seite wird ausgehend von einem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten „Grundrecht auf Freiheit von Sanktionierung“ eine besondere Rechtfertigungsanforderung zur Schaffung von Strafvorschriften angenommen (Jahn/Brodowski 2016: 974ff.). Das Ultima-Ratio-Prinzip soll über seine derzeitige Funktion einer – unverbindlichen – Leitlinie für gute Kriminalpolitik hinaus Wirkungsmacht im Rahmen einer modifizierten Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung entfalten. Dabei sollen die Besonderheiten der Kriminalstrafe zu berücksichtigen sein, die unter anderem in ihren strafprozessualen Auswirkungen wie der Begründung eines Anfangsverdachts, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen bestünden (Jahn/ Brodowski 2016: 974ff.). Ein weiterer Vorschlag zur Beschränkung der Strafrechtsgesetzgebung geht dahin, die Verhältnismäßigkeitsprüfung über die konkrete Strafnorm hinaus auf die Gesamtheit der – immer engmaschigeren – strafrechtlichen Verbote und der hieraus resultierenden Freiheitseinbußen zu erstrecken (Rostalski 2024b: 393ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ob sich aus den genannten Ansätzen handhabbare, der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Grenzen für den Einsatz des Strafrechts ergeben, erscheint fraglich. Richtig ist aber der Versuch, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die strafprozessualen Aus- und Vorwirkungen der Strafnorm und insbesondere die Bedeutung des Anfangsverdachts stärker in den Blick zu nehmen. Für den Fall des Erfolgs der vorliegenden Gesetzesinitiative würde das strafprozessuale Programm nicht erst bei drastischen und eindeutig grenzverletzenden Äußerungen, so wie sie im Gesetzesentwurf genannt werden (BR-Drs. 519/24, 2ff.), ausgelöst werden. Aufgrund der Graubereiche der vorgeschlagenen Neuregelung und der geringen Voraussetzungen des strafprozessualen Anfangsverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO) ist das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei mehrdeutigen Äußerungen, die gegebenenfalls im Rahmen einer bereits laufenden Kommunikation erfolgen, nicht zu unterschätzen. Entscheidend ist allein das subjektive Empfinden und Anzeigeverhalten des Opfers. Dass die Strafverfolgungsbehörden nach Abschluss der Ermittlungen das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO), dürfte für diejenigen, für die sich aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verheerend auswirken kann, kein Trost sein. Der strafprozessuale Anfangsverdacht eröffnet zudem die Befugnis für – im Vergleich zu seinen geringen Voraussetzungen – gravierenden Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Computern und mobilen Geräten. So gesehen könnten sich zwei gegenläufige Effekte einstellen: Auf der einen Seite droht die vorgeschlagene Neuregelung bei Äußerungen im öffentlichen Raum oder im Internet wegen der Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Täter*innen zu verpuffen; auf der anderen Seite wird sie, wenn mutmaßliche*r Täter*in und mutmaßliches Opfer sich kennen, zu Übervorsicht bei der Wortwahl führen. Die hieraus resultierenden Freiheitseinbußen im Bereich der zwischenmenschlichen Kommunikation liegen auf der Hand (Rostalski 2024a: 78f.). Eine ehrliche Verhältnismäßigkeitsprüfung müsste danach fragen, ob der Schutz vor lediglich geringfügigen und dem Bereich der Kleinkriminalität zuzuordnenden Beeinträchtigungen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung diese Freiheitseinbußen überwiegt. Die strafprozessualen Vorwirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung kommen in der Entwurfsbegründung jedoch nicht vor. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird stattdessen darauf reduziert, durch Implementierung einer Erheblichkeitsschwelle Bagatellfälle vom Anwendungsbereich auszunehmen und die Norm mit einer geringen Strafandrohung zu versehen. Das geht am eigentlichen Problem vorbei.</p>
<ol start="6">
<li>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Fazit</h3>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Dem ungebremsten und demokratisch legitimierten Drang zu Neukriminalisierungen und Strafrechtsverschärfungenen ist aus straf- sowie verfassungsrechtlicher Sicht aufgrund des weitgehenden gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums wenig entgegenzusetzen. Die Hoffnung, dass der Gesetzgeber sich Selbstbeschränkungen auferlegt, ist weitgehend vergeblich. Neukriminalisierungen folgen größeren gesellschafts- und identitätspolitischen Trends, die im Wege des Agenda-Settings von <i>Pressure-Groups</i> (Kölbel 2019a: 65) aufgegriffen, in konkrete Forderungen umgesetzt und an die Rechtspolitik herangetragen werden. Dort fallen die Initiativen häufig auf fruchtbaren Boden. Die kurzatmigen Strafrechtsänderungen lassen einen übergeordneten Blick auf das steigende Ausmaß strafrechtlicher Verbote vermissen. Inwieweit der intendierte Opferschutz angesichts der Realität des Strafverfahrens realisiert werden kann, erscheint zweitrangig. Primäres Anliegen der Rechtspolitik und der vorangehenden Kampagnen ist es, Zeichen zu setzen. Die Bestrebungen zur Kriminalisierung nichtkörperlicher sexueller Belästigungen stehen beispielhaft für diese Entwicklung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Lucian Krawczyk</strong> ist Professor für Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Er forscht zu Recht der notwendigen Verteidigung, der Praxis des Strafverfahrens im Spannungsfeld zwischen Beschuldigtenrechten und Strafverfolgungsinteressen, dem strafprozessuales Beweisrecht, psychologischen Bedingungen des Straf-und Strafverfahrensrechts, Medienstrafrecht, Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht sowie strafrechtliche Compliance.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Barton, Stephan</em> 2012: Strafrechtspflege und Kriminalpolitik in der viktimären Gesellschaft: in Barton, Stephan/Kölbel, Ralf (Hrsg.): <em>Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts</em>, Baden-Baden, S. 111-137.</p>
<p align="justify"><em>Burghardt, Boris et al.</em> 2022: Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung vor nicht-körperlichen Beeinträchtigungen, in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 77, H. 10, S. 502-511.</p>
<p align="justify"><em>Brunhöber, Beatrice</em> 2023: Grenzen der Grenzen des Strafrechts – Demokratische Grenzen kriminalpolitischer Leitlinien, in: <em>Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft</em>, Jg. 135, H. 4, S. 872-903.</p>
<p align="justify"><em>CDU/CSU/SPD</em> 2025: Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Deutscher Juristinnenbund</em> 2021: Policy Paper: „Catcalling“ – Rechtliche Regulierung verbaler sexueller Belästigung und anderer nicht körperlicher Formen von aufgedrängter Sexualität, Berlin, <a href="https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st21-09_policy_paper_catcalling.pdf">https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st21-09_policy_paper_catcalling.pdf</a> (Stand: 31.03.2025).</p>
<p align="justify"><em>Dölling, Dieter</em> 1990: Generalprävention durch Strafrecht?, in: <em>Zeitschrift für die gesamten Strafrechtswissenschaft</em>, Jg. 102, H. 1, S.1-20.</p>
<p align="justify"><em>Eisele, Jörg</em> 2023: Strafbarkeit sexualbezogener Äußerungen, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 3, S. 230-234.</p>
<p align="justify"><em>Eisenberg, Ulrich/Kölbel, Ralf</em> 2017: Kriminologie, Tübingen.</p>
<p align="justify"><em>Frommel, Monika</em> 2015: Symbolisches Strafrecht, in: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em>, Nr. 212 = Jg. 54, Heft 4, S. 107-114.</p>
<p align="justify"><em>Frommel, Monika</em> 2016: Die „Schutzlückenkampagne“, in: <em>Kriminologisches Journal</em>, Beiheft 11, S. 53-73.</p>
<p align="justify"><em>Frommel, Monika</em> 2021: Die neue Strafbarkeit des Besitzes auf Kind gemachter Sexpuppen, in: <em>Neue Kriminalpolitik</em>, Jg. 33, H. 2, S. 150-158.</p>
<p align="justify"><em>Gärditz, Klaus Ferdinand </em>2016: Demokratizität des Strafrechts und Ultima Ratio-Grundsatz, in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 71, H. 13, S. 641-650.</p>
<p align="justify"><em>Gemmel, Miriam/Immig, Johanna</em> 2022: Catcalling – Umfrage zur Strafwürdigkeit von verbaler sexueller Belästigung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 2, S. 83-90.</p>
<p align="justify"><em>Goede, Laura-Romina et al.</em> 2022: Catcalling: Empirische Befunde einer Online Befragung zu Erscheinungsformen, Verbreitung und Folgen von Catcalling in Deutschland, in: <em>Rechtspsychologie</em>, Jg. 8, H. 1, S. 53-71.</p>
<p align="justify"><em>Greven, Lamberta et. al.</em> 2022: „Catcalling” – Möglichkeiten und Grenzen einer strafrechtlichen Regulierung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 6, S. 371-378.</p>
<p align="justify"><em>Haslam, Nick </em>2016: Concept Creep: Psychology’s Expanding Concepts of Harm and Pathology, in: <em>Psychological Inquiry</em>, Jg.. 27, H. 1, S. 1-17.</p>
<p align="justify"><em>Halsam, Nick et al.</em> 2020: Harm Inflation: Making Sense of Concept Creep, in: <em>European Review of Social Psychology</em>, Jg. 31, H. 1, S. 254-286.</p>
<p align="justify"><em>Haidt, Jonathan</em> 2016: Why Concepts Creept to the Left, in: <em>Psychological Inquiry</em>, Jg. 27, H. 1, S. 40-45.</p>
<p align="justify"><em>Hassemer, Winfried/Reemtsma, Jan Philipp</em> 2002: Verbrechensopfer, München.</p>
<p align="justify"><em>Hoven, Elisa et al.</em> 2022: Catcalling – Eine phänomenologische und strafrechtliche Betrachtung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 3, S. 175-185.</p>
<p align="justify"><em>Jahn, Matthias/Brodowski, Dominik</em> 2016: Krise und Neuaufbau eines strafverfassungsrechtlichen Ultima Ratio-Prinzips, in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 71, H. 20, S. 969-980.</p>
<p align="justify"><em>Kindhäuser, Ur</em>s 2017: Straf-Recht und ultima-ratio-Prinzip, in: <em>Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft</em>, Jg. 129, H. 2, S. 382-389.</p>
<p align="justify"><em>Kölbel, Ralf</em> 2019a: Sexualstrafgesetzgebung, Kriminalpolitik und Strafrechtsaffinität in der Kriminologie, in: Goeckenjan, Ingke et. al. (Hrsg.): F<em>estschrift für Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag</em>, Berlin, S. 61-78.</p>
<p align="justify"><em>Kölbel, Ralf </em>2019b: Die dunkle Seite des Strafrechts, in: <em>Neue Kriminalpolitik</em>, Jg. 31, H. 3, S. 249-268.</p>
<p align="justify"><em>Laubenthal, Klaus</em> 2012: Handbuch Sexualstraftaten, Heidelberg.</p>
<p align="justify"><em>Lautmann, Rüdiger/Klimke, Daniela</em> 2016: Zur Produktivität des Strafrechts im sexuellen Feld, in: <em>Kriminologisches Journal</em>, Beiheft 11, S. 5-16.</p>
<p align="justify"><em>Renzikowski, Joachim</em> 2021: Vorbemerkung zu § 174 StGB, in: Erb, Volker/Schäfer, Jürgen (Hrsg.): <em>Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 3</em>, München.</p>
<p align="justify"><em>Rostalski, Frauke </em>2024a: Die vulnerable Gesellschaft, München.</p>
<p align="justify"><em>Rostalski, Frauke </em>2024b: „Opferstrafrecht“, in: <em>Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft</em>, Jg. 136, H. 2, S. 373-396.</p>
<p align="justify"><em>Statistisches Bundesamt (Destatis)</em> 2024: Statistischer Bericht &#8211; Staatsanwaltschaften – 2023, in: <em>Statistisches Bundesamt (Destatis)</em> vom 15.08.2024, <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/statistischer-bericht-staatsanwaltschaften-2100260237005.html">https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/statistischer-bericht-staatsanwaltschaften-2100260237005.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Schlepper, Christina</em> 2013: Strafgesetzgebung in der Spätmoderne, Hamburg.</p>
<p align="justify"><em>Schlepper, Christina</em> 2015: Immer mehr Strafrecht?, in: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em>, Nr. 212 = Jg. 54, H. 4, S. 9-19.</p>
<p align="justify"><em>Schmidt, Anja</em> 2023: Gesetzesvorschlag zur Regelung sexueller Belästigung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 3, S. 235-241.</p>
<p align="justify"><em>Stuckenberg, Carl-Friedrich</em> 2023: Grenzen der Grenzen des Strafrechts, in: <em>Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft</em>, Jg. 135, H. 4, S. 904-946.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/die-geplante-einfuehrung-der-strafbarkeit-nichtkoerperlicher-sexueller-belaestigungen-zugleich-ein-beitrag-zur-opferorientierung-und-zu-den-grenzen-des-strafrechts/">Die geplante Einführung der Strafbarkeit nichtkörperlicher sexueller Belästigungen – zugleich ein Beitrag zur Opferorientierung und zu den Grenzen des Strafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fritz-Bauer-Preis 2025 an Rechtsanwältin Gabriele Heinecke verliehen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/fritz-bauer-preis-2025-an-rechtsanwaeltin-gabriele-heinecke-verliehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Sep 2025 09:52:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bürgerrechtspreise]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am Samstag, 6. September 2025, hat die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) den diesjährigen Fritz-Bauer-Preis an die Rechtsanwältin Gabriele Heinecke verliehen. Die Preisverleihung fand im Haus der Demokratie und Menschenrechte in Berlin statt. Stefan Hügel, der Bundesvorsitzender HU, begründete die Verleihung des Preises an Heinecke folgendermaßen: „Als lange nach Fritz Bauer die juristische Aufarbeitung der Nazi-Verbrechen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/fritz-bauer-preis-2025-an-rechtsanwaeltin-gabriele-heinecke-verliehen/">Fritz-Bauer-Preis 2025 an Rechtsanwältin Gabriele Heinecke verliehen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am Samstag, 6. September 2025, hat die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) den diesjährigen <strong>Fritz-Bauer-Preis</strong> an die Rechtsanwältin <strong>Gabriele Heinecke</strong> verliehen. Die Preisverleihung fand im Haus der Demokratie und Menschenrechte in Berlin statt.</p>
<p><strong>Stefan Hügel</strong>, der Bundesvorsitzender HU, begründete die Verleihung des Preises an Heinecke folgendermaßen: „Als lange nach Fritz Bauer die juristische Aufarbeitung der Nazi-Verbrechen endlich Fahrt aufnahm – fast schon zu spät – waren Sie es, die durch Ihr Engagement beim Verfahren gegen die Täter des Massakers von Sant’Anna di Stazzema einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet haben. Das Verfahren um den brutalen Mord von Männern der Waffen-SS am 12. August 1944 an über 500 Menschen wurde noch im 21. Jahrhundert verschleppt und durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart 2012 eingestellt.“</p>
<p>Die Humanistische Union will darüber hinaus mit der Verleihung des Preises Gabriele Heineckes Verdienste bei der rechtlichen Vertretung von Menschen würdigen, die von Unrechtshandlungen oder Menschenrechtsverletzungen – begangen durch Staaten und deren Organe – betroffen und geschädigt wurden. Besonders will die HU dabei Heineckes Rolle im Fall Oury Jalloh und bei der juristischen Aufarbeitung des NS-Massakers von Distomo hervorheben. Zudem verteidigte Heinecke den des zehnfachen Mordes angeklagten Safwan Eid im Lübecker Brandanschlagsprozess (1996–1999), dessen Freispruch am Ende die Staatsanwaltschaft selbst forderte.</p>
<p>Die Laudatio auf Gabriele Heinecke hielt <strong>Jörg Arnold</strong>. In seiner Rede beschrieb er Heinecke als „Linksanwältin“ im Bereich des politischen Aktivismus, als Verteidigerin von Opfern, Geschädigten und Hinterbliebenen, Bekämpferin der Klassenjustiz sowie als engagierte Strafverteidigerin. „Ich sehe die heutige Preisverleihung an Rechtsanwältin Gabriele Heinecke auch als eine Würdigung ihres Kampfes gegen die Gefährdungen der Strafverteidigung, für ein Selbst- und Fremdverständnis der Strafverteidigung als ein Menschenrecht“, sagte Arnold. Dabei drückte er auch Bewunderung für Heineckes Beharrlichkeit und Geduld in ihrem Einsatz gegen rechtliches und politisches Unrecht aus. „Damit machst Du Mut und gibst Hoffnung, gerade heutzutage der Versuchung von Hoffnungslosigkeit und Pessimismus angesichts des Weltzustandes im Großen wie im Kleinen zu widerstehen“, schloss der Laudator.</p>
<p>In ihrer Dankesrede gab <strong>Gabriele Heinecke</strong> Einblicke darin, wie langwierig und schwierig die rechtliche Aufklärung in Fällen wie Distomo, Sant’Anna di Stazzema oder Oury Jalloh war, mit welchen Hindernissen sie vonseiten der Staatsanwaltschaft oder auch dem deutschen Staat im Ganzen sie zu kämpfen hat und hatte. Dabei hob sie auch die Rolle des Hamburger Arbeitskreises Distomo hervor, der sich mit der juristischen Aufarbeitung des Massakers in der griechischen Stadt und dem Kampf für Reparationszahlungen durch Deutschland beschäftigt. Dabei resümiert sie: „Die deutsche Erinnerungskultur feiert sich selbst als vorbildlich. In Wahrheit dient sie vor allem der Eigeninszenierung. Es geht nicht darum, den Opfern des Faschismus gerecht zu werden. Der Fall Distomo zeigt das in aller Deutlichkeit. Gespräche mit Überlebenden über Entschädigung werden verweigert. Auch öffentlich wird wahrheitswidrig behauptet, es sei doch längst gezahlt worden. Dabei haben die meisten Opfer der Kriegsverbrechen nie eine Entschädigung erhalten. Stattdessen übt Deutschland politischen Druck aus und verklagt die einst überfallenen Staaten, weil deren Justiz Deutschland zu Entschädigungszahlungen verurteilt hat.“</p>
<p>Flankiert wurde die Preisverleihung durch eine Ausstellung des <strong>AK Distomo</strong>. Für die musikalische Begleitung sorgte die Cellistin <strong>Zeynep Akdil</strong>.</p>
<p>Der Fritz-Bauer-Preis wurde 1968 von der Humanistischen Union gestiftet in Erinnerung an ihren Mitbegründer Fritz Bauer, den langjährigen Generalstaatsanwalt von Hessen und sozial engagierten Juristen. Mit dem Preis will die HU Verdienste um die Humanisierung, Liberalisierung und Demokratisierung des Rechtswesens würdigen und Personen auszeichnen, die unbequem und unerschrocken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit Geltung verschaffen. Weitere Informationen zum Fritz-Bauer-Preis finden Sie <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/veranstaltungen/buergerrechtspreise/fritz-bauer-preis">hier</a>. Hier finden Sie auch die <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2025/die-verleihung-des-fritz-bauer-preises-2025-an-gabriele-heinecke">Videoaufnahme</a> der diesjährigen Preisverleihung.</p>
<p><em>Presseanfragen zum Fritz-Bauer-Preis beantwortet Ihnen die Bundesgeschäftsstelle der Humanistischen Union. Sie erreichen sie per E-Mail (<a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>) oder Telefon (030/ 20 45 02 56).</em></p>
<p style="text-align: right;"><em>Philip Dingeldey</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/fritz-bauer-preis-2025-an-rechtsanwaeltin-gabriele-heinecke-verliehen/">Fritz-Bauer-Preis 2025 an Rechtsanwältin Gabriele Heinecke verliehen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Humanistische Union fordert die Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Aug 2025 10:57:30 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die in § 43 StGB vorgesehene automatische Umwandlung von unbezahlten Geldstrafen in Ersatzfreiheitsstrafen (EFS) gilt mit Recht seit langem als Ärgernis. In zahlreichen Untersuchungen ist gezeigt worden, dass die EFS primär eine Bestrafung von Armut darstellt, die Gefängnisse unnötig füllt und in jeder Hinsicht kriminalpolitisch kontraproduktiv ist. Das Redaktionsnetzwerk Deutschland hat nun die Ergebnisse einer [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/humanistische-union-fordert-die-abschaffung-der-ersatzfreiheitsstrafe/">Humanistische Union fordert die Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die in § 43 StGB vorgesehene automatische Umwandlung von unbezahlten Geldstrafen in Ersatzfreiheitsstrafen (EFS) gilt mit Recht seit langem als Ärgernis. In zahlreichen Untersuchungen ist gezeigt worden, dass die EFS primär eine Bestrafung von Armut darstellt, die Gefängnisse unnötig füllt und in jeder Hinsicht kriminalpolitisch kontraproduktiv ist.</p>
<p>Das Redaktionsnetzwerk Deutschland hat nun die <a href="https://www.rnd.de/politik/trotz-voller-gefaengnisse-keine-reform-der-ersatzfreiheitsstrafe-geplant-VEFXS7OTONGE5LVDV74A3IN4RI.html">Ergebnisse einer Umfrage bei den Justizministerien der Bundesländer</a> mitgeteilt. Demzufolge sind sich alle Länder darin einig, dass an der Ersatzfreiheitsstrafe festgehalten werden soll. Als Begründung gibt beispielsweise der <a href="https://www.tagesschau.de/inland/ersatzfreiheitsstrafe-102.html">rheinland-pfälzische Justizminister Philipp Fernis (FDP) Folgendes an</a>: „Eine Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe wäre der falsche Weg. Ohne sie dürfte die Bereitschaft, eine Geldstrafe zu bezahlen oder durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen, deutlich sinken.“ Ersatzfreiheitsstrafen seien ein Druckmittel zum Eintreiben von Geldstrafen. Diese Begründung ist unhaltbar und die Weigerung der Bundesländer skandalös, die Forderung nach Abschaffung der EFS zu unterstützen.</p>
<p>Die Behauptung, dass die EFS „das Rückgrat der Geldstrafe“ sei, ist eine ungeprüfte Alltagstheorie. Diese könnte nur durch die Abschaffung experimentell überprüft werden, wie es Winfried Hassemer schon 1990 gefordert hatte. Andere Staaten kommen seit langem ohne sie aus (Frankreich) oder haben sie in den vergangenen Jahren faktisch abgeschafft (Dänemark, Schweden).</p>
<p>Ausgerechnet nach schwedischem Vorbild wurde die EFS in Deutschland eingeführt, allerdings mit einer fatalen Modifikation: In Schweden muss in jedem Fall ein Richter entscheiden, ob die Zahlung der Geldstrafe auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit beruhte. Nur für den letzteren Fall darf eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Das hat über die Jahre dazu geführt, dass dort praktisch keine EFS mehr angeordnet wird. Es ist befremdlich, dass dies nicht auch in Deutschland so gehandhabt wird.</p>
<p>Denn in Art. 104 Abs. 2 GG heißt es: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden“. Vor einer EFS hat ein Gericht jedoch nur eine Geldstrafe verhängt. Wenn diese „uneinbringlich“ ist, tritt an deren Stelle die Freiheitsstrafe (§ 43 StGB). Wann dies der Fall ist, entscheidet hierzulande kein Richter, sondern ein bloßer Rechtspfleger. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Uneinbringlichkeit auf Nicht-Wollen oder Nicht-Können beruht. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher leider keinen Anlass gesehen, die Verfassungswidrigkeit dieses Verfahrens zu überprüfen.</p>
<p>Umso mehr müsste es Aufgabe des Gesetzgebers und des Bundesjustizministeriums sein, von sich aus, diese rechtsstaatswidrige Situation zu beseitigen.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Johannes Feest</em></p>
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