
Im Gleichschritt: Behinderung und Einschränkung gesellschaftlicher Diskurse
Die juristischen, philosophischen und sozialwissenschaftlichen Befunde, dass in Deutschland grundrechtlich verbriefte Äußerungsfreiheiten in Gefahr sind, nehmen in den vergangenen Jahren zu. Jörg Arnold und Wolfram Grams sehen daran anknüpfend eine Einschränkung öffentlicher Diskursräume. In ihrem einleitenden Beitrag zeigen Arnold und Grams einige grundlegende Zusammenhänge und Aspekte, in denen die Einschränkung der öffentlichen Debatten- und Diskursräume sichtbar wird und ordnen dies gesellschaftstheoretisch und -politisch sowie medienkritisch ein.
I. Ausgangslage
In den vergangenen Jahren wurde eine Reihe von Sachbüchern publiziert, die das Thema des vorliegenden Heftes aus unterschiedlichen Perspektiven und Fachrichtungen beleuchtet: beispielhaft aus juristischer Sicht sind die Arbeiten von Elisa Hoven (2025) sowie Frauke Rostalski (2024), philosophisch hat sich dazu unter anderem Julian Nida-Rümelin (2025) geäußert, und in demokratie- beziehungsweise politikwissenschaftlicher Hinsicht haben sich etwa Ulrike Guérot (2025) sowie Rainer Mausfeld (2025) zu Wort gemeldet. Alle diese Beiträge analysieren und kritisieren ein gravierendes Syndrom der Gefährdung von Demokratie und Rechtsstaat: die Einschränkung öffentlicher Diskursräume. Die Gefährlichkeit dieser Einschränkung besteht darin, dass damit das Freiheitsverständnis des Grundgesetzes in Frage gestellt wird. Die Angriffe auf die Freiheitsrechte erfolgen in paradoxer Weise unter Berufung auf diese Rechte. Die Einschränkung der öffentlichen Diskursräume diene dem Schutz der Freiheitsrechte: insbesondere der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit und der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG), der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), sowie der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Es sind dies Freiheiten, die in letzter Instanz ihren Ursprung in der Aufklärung haben und universelle Geltung beanspruchen. Am „Projekt der Aufklärung, der Schärfung der Urteilskraft durch Dialog, durch öffentlichen Vernunftgebrauch, durch wechselseitige Anerkennung als Gleiche, Freie und Vernunftfähige“ ist festzuhalten (Nida-Rümelin 2025: 141).
Vor diesem Hintergrund sollen hier einige grundlegende Zusammenhänge und einzelne Aspekte, worin die Einschränkung der öffentlichen Debatten- und Diskursräume sichtbar werden, aufgezeigt werden, wobei der zeitliche Ausgangspunkt dafür in der Pandemiezeit gesehen wird, fortgeführt bis heute in den Zeiten der Kriege in der Ukraine und in Gaza, verstärkt durch den ausgreifenden „Trumpismus“ seit 2025. Freilich gab es bereits zuvor Anzeichen staatlicher und medialer Diffamierung, aber auch Kriminalisierung gesellschaftlicher Kräfte. Diese Anzeichen sowie die wachsenden Freiheitsbeschränkungen befinden sich in einem Wechselspiel mit einer „Cancel Culture“ oder „Verbotskultur“, die von Teilen der Zivilgesellschaft selbst betrieben wird.
II. Gesellschaftspolitische Verortungen
Im Zusammenhang mit dem Rechtsruck, vor allem in seinen spezifischen Ausformungen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit (Heitmeyer 1994; 2018) beziehungsweise eines „demokratischen Faschismus“ (Nachtwey/Amlinger 2025) ist Folgendes zu sehen: So umfasst eine Liste rechter Gewaltakte gegen Kulturbetriebe 20 kleingedruckte Seiten und stellt den Abschluss eines Berichts zur Bedrohungslage der Kulturarbeit durch rechts dar (Laudenbach 2023). Dem entspricht, dass die „Neue Rechte“ Kultur als Konfliktfeld für sich entdeckt hat und „mit einigem Aufwand kontinuierlich bearbeitet“ (Laudenbach 2022: 104).
Die Angriffslust im medialen Diskurs wächst generell – besonders in den „sozialen“ Netzwerken, die diesen Entwicklungsprozess spiegeln. „Hier agiert man aus der Distanz, überzieht missliebige Personen mit Shitstorms, stellt sie bloß, zerstört ihren Ruf, ihre Existenz […].“ (Engler 2025: 21) Gleichwohl darf folgende „Dialektik“ nicht übersehen werden: Diese Art von Rechtsruck erhält Auftrieb gerade durch staatliche und leitmediale „Cancel Culture“ sowie dementsprechende Einschränkung von Diskurs- und Debattenräumen, sofern diese als vorrangige oder gar alleinige staatliche Mittel im Kampf gegen rechte politische gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und „demokratischen Faschismus“ angewandt werden. Juli Zeh hält vor allem „gute Politik und guten Journalismus“ für adäquat, um die hohen Zustimmungswerte für die AfD zu reduzieren, eine Politik und einen Journalismus, an denen es seit Jahren fehle (Lang-Lengdorff/Unfried/Zeh 2025).
Denn in der aktuellen Situation einer neoliberalen Gesellschaft, einer besonders aggressiven Phase des Kapitalismus, werden soziale Versprechen nicht mehr eingehalten. Die Menschen erleben eine Abwertung ihrer Fähigkeiten; Solidarität geht verloren. Zunehmend sind Menschen der Missachtung ausgesetzt. Die Rechte abhängig Beschäftigter werden beschnitten, die Zahl prekär existierender Menschen wächst. Die Infrastruktur verkommt, Konkurrenzen um Wohnraum, medizinische Versorgung, Schul- und Studienplätze werden größer. Es kristallisiert sich ein erhebliches Maß an Armut heraus.
Gerade in solcher gesellschaftlichen Phase rückt das politische Spektrum nach rechts, mithin erfolgt eine Verschiebung des Diskurses nach rechts. Begriffe, Rhetorik, Sprache der Rechten werden von liberaler, konservativer und auch sozialdemokratisch orientierter Politik sowie den Mainstreammedien übernommen. Damit gehen Prozesse der Normalisierung des democratic backsliding einher – des schleichenden Verfalls demokratischer Verfahrensweisen und Institutionen.
Verursacht wird dieser Prozess durch die sich verschärfenden gesellschaftlichen Widersprüche, durch krisenhafte sozioökonomische und ökologische Entwicklungen im lokalen und globalen Maßstab und die sich daraus ergebenden Narrative jener, die im Besitz der hegemonialen Kräfte sind.
Tatsächlich handelt es sich also nicht ausschließlich um eine Diskursverschiebung nach rechts, sondern um eine Polarisierung im Kampf um politische und weltanschauliche Hegemonie verschiedener Diskurse. Die staatlichen Reaktionen auf diese Widersprüche begünstigen ein gravierendes Erstarken der gesellschaftlichen Rechten und deren Position im bürgerlichen Spektrum.
Ausnahmezustände wie die Coronapandemie, die durch den Krieg in der Ukraine entstehenden atomaren Gefahren und den im Anschein eines Völkermordes stattfindenden Krieg Israels in Gaza, zunehmende Armut und soziale Verwerfungen, eine ökologische Krise etc. werden sukzessive zum Dauerzustand. Giorgio Agamben ([1995] 2021) geht davon aus, dass der Ausnahmezustand in der Demokratie bereits zum Dauerzustand geworden ist und dadurch Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erheblichen Gefährdungen und permanent erfolgenden Einschränkungen ausgesetzt sind, sei es auf schleichende, sei es auf eskalierende Weise.
III. Gesellschaftstheoretische Verortungen
Aber es ist nicht allein der gesellschaftspolitische Zustand, der sich berechtigter Kritik ausgesetzt sieht. Auch in gesellschaftstheoretischer Hinsicht gilt es, bestimmte Zusammenhänge zu betrachten. Etwa weist Susan Neiman (2023) nach, dass sich linke Bewegungen mit einer identitätspolitischen Kritik an der Aufklärung der Konzepte beraubt, die gegen den Rechtsruck dringend gebraucht werden (vgl. Fallois 2026).
Dem liegt folgende gesellschaftliche Entwicklung zugrunde: Während auf der Seite der Kapitalkonzentration und seiner Akkumulation nur die historisch anhaltende Zuspitzung zu beobachten ist, vollzieht sich ein Prozess der Veränderung der Strukturen der gesellschaftlichen Zwischenschichten. Besonderen Veränderungen ist das Kleinbürgertum unterworfen. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts verschob sich seine Struktur vom kleinen Gewerbetreibenden und Handwerker zur „Professional Managerial Class“. Der Begriff beschreibt die Gruppe akademisch gebildeter Funktionsträger*innen, die nun die Gruppe zwischen Kapital und Arbeit bilden. Wie es einst die Aufgabe des Kleinbürgertums war, kommt auch ihnen nun eine gesellschaftliche Disziplinierungsfunktion zu (Schlaudt/Burnfin 2025), die sie als stetig wachsende gesellschaftliche Gruppe gegenüber der traditionellen Arbeiterklasse inne hat, die jedoch angesichts der Entwicklung der Produktivkräfte kleiner wird.
Zwischen diesen Schichten entsteht ein Konflikt: Die neue „Professional Managerial Class“ setzt gegenwärtig auf Libertinage, Diversifizierung, Political Correctness, Antirassismus und Antidiskriminierung (Dingeldey 2025: 384-386). Die traditionelle Arbeiterklasse driftet als Gegenbewegung nach rechts.
Der Diskurs zwischen den in ihrer sozialen und ökonomischen Abhängigkeit vereinten Schichten ist nachhaltig gestört, die Kommunikation wegen der Entfremdung voneinander nur schwer möglich. Die politische Rechte greift dies mittels diffamierender Zuschreibungen auf, die die Entfremdung zwischen den Gruppen zum Ausdruck bringen und sich in verrohten politischen Debatten widerspiegeln.
Nida-Rümelin (2025: 140) bescheinigt bestimmten linken politischen Theoretiker*innen, wie Chantal Mouffe, dass sie unter Bezug auf Carl Schmitt eine politische Praxis kritisieren, die sich um Verständigung bemüht. Zu beobachten sei eine Schmitt-Renaissance, deren politische Zuschreibung übergreifend ist. Nicht zuletzt der mit dem Machtantritt von Donald Trump erfolgende autoritäre Staatsumbau in den USA (Solty 2025) und die Negierung des Völkerrechts, zu der er sich klar bekennt (im Originalton Trumps: „Ich brauche kein Völkerrecht“, wobei eine Ergänzung wie „Ich bin das Recht“ nur konsequent erscheint), legen davon Zeugnis ab. Dessen ausstrahlende internationale Wirkung zeigt sich nicht zuletzt auch an dem Erstarken von politisch rechten Kräften in Europa. Damit einher geht nicht nur eine Renaissance des Freund-Feind-Denkens bei Schmitt, sondern auch die missbräuchliche Aneignung der linken Staatstheorie von Antonio Gramsci. Der bürgerliche Staat sieht sich immer weniger in der Lage, „Hegemonie [als Zustimmung] gepanzert mit Zwang“ zu gewährleisten, in der die integrativen, auf Zustimmung und Loyalität gerichteten Momente die Oberhand behalten (Gramsci [1929-1935] 2012: 783; vgl. Buckel/Fischer- Lescano 2007).
Diese Unfähigkeit macht sich die „Neue Rechte“ zu eigen, indem sie versucht, Gramscis Hegemonie-Theorie zu usurpieren und dabei Werte wie nationale Identität, Hierarchie und Tradition in den Mittelpunkt zu stellen. Für Gramsci hingegen war das Ziel eine Gesellschaft, die auf Pluralität und sozialer Gerechtigkeit basiert, kulturelle Hegemonie war für ihn ein Werkzeug der Befreiung (Fachstelle Extremismusdistanzierung 2025). Die gesellschaftliche Linke muss sich Gramsci in genau solchem Sinne aneignen. Voraussetzung dafür ist das Ringen um das Verständnis der Aufklärung und die Verständigung darüber. Oder auch – um einen pointierten Beitrag von Michael Jäger (2026) aufzugreifen: Wie wir mit Gramsci die Demokratie gegen Trump und Thiel verteidigen können. Verständigung, so Nida-Rümelin (2025: 140ff.),
„setzt die wechselseitige Anerkennung zumindest als Gesprächspartner voraus. Mit Personen, die ich hasse, oder die ich mit Gewalt bekämpfe, gehe ich nicht in den Dialog. Es ist das dialogische Verständnis politischer Kommunikation in der Demokratie, die ihre Gegner ablehnen. […] Im Gegensatz zwischen einem dialogischen und einem polemischen Verständnis des politischen Diskurses liegt die tiefere Problematik einer Praxis des Zum-Verstummen-Bringens, des Cancelns unliebsamer Auffassungen, der Unterdrückung abweichender Meinungen, der Formatierung des politischen Diskurses. Treten wir als Feinde in den öffentlichen Raum der Gründe, mit dem Ziel, den anderen zu vernichten, ihn jedenfalls zum Schweigen zu bringen, oder sind wir bereit, im Geiste des Fallibilismus die eigene Position kritischen Einwänden auszusetzen und sie gegebenenfalls zu revidieren?“
Hier wird die Idee eines offenen Diskurses verteidigt, der auf Jürgen Habermas zurückgeht, wonach jede*r mitsprechen darf. Was wir in der Wirklichkeit erleben, sei jedoch eine Diskursvulnerabilität. Das heißt, dass sich eine Vielzahl von Menschen gegenüber bestimmten Themen, Argumenten, Personen als extrem verletzlich zeigten und das als Grund gelte, nicht zuzuhören oder zu diskutieren. So aber funktioniere Demokratie nicht. Man solle genau dorthin gehen, „wo es schmerzt, auch um Brücken zu bauen“. Die Alternative sei, dass sich Lager bilden und nur noch innerhalb dieser Lager miteinander gesprochen werde (Beer/Rostalski 2025). Es sind jedoch Politik und Medien, die diese Diskursvulnerabilität mit erzeugen, statt die Freiheiten des Grundgesetzes realiter zu verteidigen und sich damit in der Praxis zum Erbe der Aufklärung zu bekennen. Denn die Verschränkung von identitätspolitischen Debatten, linker Selbstkritik und rechter Vereinnahmung ereignet sich im Rahmen einer affektiven Moralisierung (Dingeldey/Sheplyakova 2025: 358f.). So praktizieren auch die herrschende Politik und viele Leitmedien das Gegenteil von guter Politik und gutem Journalismus, sondern zeigen eine totale Moral, auch wenn es sich bei den konkreten repressiven Folgen, wie zu zeigen sein wird, oftmals um den Anschein von Einzelfällen handelt. Doch jeder Einzelfall beinhaltet ein gewolltes einschüchterndes Bedrohungs- und Abschreckungspotential, das Demokratie und Rechtsstaat gefährdet. Dabei lässt sich nicht einmal mehr das geflügelte Wort Wehret den Anfängen benutzen, da dieses sich auf ein frühzeitiges Stadium von Gefahren bezieht. Dieses Stadium indes ist längst überschritten. Wie fortgeschritten dieser Prozess ist, zeigen nicht nur wissenschaftliche Untersuchungen, sondern auch empirische Erhebungen von Nichtregierungsorganisationen, wie jene des Civicus-Monitors, der der Zivilgesellschaft Deutschlands bescheinigt, dass diese nicht mehr frei arbeiten könne (Nowak 2025; Strittmatter 2026).
Es bedurfte keiner hellseherischen Gabe, um vorauszusehen, dass die Prüfungen der UN-Sonderberichterstatterin für Meinungs- und Äußerungsfreiheit, Irene Khan, die vom 26. Januar bis zum 6. Februar 2026 in Deutschland für verschiedene Bereiche des Rechts stattfanden – darunter Medienfreiheit, Meinungsfreiheit im Internet und Hassrede, Meinungsfreiheit im Rahmen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie Teilhabe am öffentlichen Leben – zu einem ähnlichen Ergebnis führen würden. Nach Abschluss der Untersuchungen stellte Khan so auch fest, dass die Meinungsfreiheit in Deutschland zunehmend schwinde und durch mehrere negative Trends untergraben werde. Deutschland befinde sich an einem „Scheideweg“ (Grigutsch 2026). Der schriftliche Bericht wird dem UN-Menschenrechtsrat im Juni 2026 vorgelegt.
IV. Fragestellungen
Für die Auswahl der Beiträge in dem vorliegenden Heft spielten neben den aufgezeigten grundlegenden Zusammenhängen und Einzelaspekten die konkrete Realität der Einschränkung von Diskursräumen eine Rolle, wobei mit der vorliegenden Ausgabe nicht vollumfänglich die Thematik abgedeckt werden kann. Bei einer ganzen Reihe von Fragen handelt es sich um nach wie vor bestehende programmatische Aufgabenstellungen, die wir aber zumindest angedeutet haben wollen, nicht ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass dabei bedeutende Probleme der Einschränkung von Diskursräumen mit einem Kampf um Deutungshoheit verbunden sind, der seinerseits die Meinungsfreiheit gefährdet. Auf zwei besonders virulente Beispiele kann hier leider nicht näher eingegangen werden, weil für ihre Erörterungen notwendiger Tiefe in einem Überblickbeitrag wie dem vorliegenden nicht genügend Platz zur Verfügung steht. Wenigstens genannt aber seien zum einen die völlig unterschiedlichen Auseinandersetzungen um die einseitigen und negativen Berichterstattungen über Ostdeutschland in den Leitmedien (Schirrmeister 2026), und zum anderen die öffentlichen Interpretationen der veröffentlichten Epstein-Files (Schäfer 2026). Nicht unerwähnt soll schließlich der neueste „Coup“ von Bundeskanzler Merz bleiben, der eine Klarnamenpflicht im Internet fordert, worin ein Frontalangriff auf gleich mehrere Grundrechte zum Ausdruck kommt (Reuter 2026).
a) Corona
Immer mehr hat sich herausgestellt, dass herrschende Politik mit Unterstützung weiter Teile der Medien grundlegende Verfassungsrechte missachtet und eingeschränkt hat, dass Maßnahmenkritiker*innen als mitunter rechtsoffene Verschwörungstheoretiker*innen und „Querdenker“ pauschal verunglimpft und auch verfolgt wurden.
Derzeit besteht weitgehend Konsens bei der Forderung, diese Defizite bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie aufzuarbeiten, auch, um das schwerwiegend gestörte Vertrauensverhältnis zwischen Bevölkerung und Staat zu befrieden. Die Umsetzung steht jedoch vor Schwierigkeiten. Seien es die Forderungen nach parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder der Aufklärung der Rolle der Medien – es existieren bewusst herbeigeführte politische und mediale Widerstände.
Was die Untersuchungsrichtungen der Einengung von Diskursräumen betrifft, ist Folgendes zu sehen:
Zum einen geht es um die retrospektive Untersuchung,
inwieweit durch die Corona-Politik und die unterstützenden Medien Diskursräume für die Bevölkerung eingeschränkt wurden, insbesondere hinsichtlich der Einschränkung der persönlichen Freiheit wie auch der Meinungsfreiheit, nicht selten verbunden mit staatlichen Repressalien, Stigmatisierungen und Diffamierungen,
zugleich aber auch darum, welche politischen Diskursräume betroffen waren, welche Intransparenz der Staat an den Tag legte, um die Bevölkerung über bestimmte Fragen und Zusammenhänge, wie auch virologische Feststellungen und Einschätzungen im Unklaren zu lassen,
oder konkrete Gefährdungssituationen in einer Weise darzustellen, die nicht den Tatsachen entsprachen und nicht im Einklang mit den Warnungen von Wissenschaftler*innen, Psycholog*innen und Mediziner*innen waren, aber für Einschränkungen von Verfassungsrechten genutzt worden sind.
Zum anderen betrifft das Thema der Einengung von Diskursräumen die politische und mediale Aufarbeitung, was sich an den Widerständen gegen die Art und Formen der Aufarbeitung, die mit Rechtfertigungen und politischen Verharmlosungen einhergehen, zeigt.
b) Im Krieg sterben zuerst Wahrheit und freie Diskurse
Der völkerrechtswidrige Krieg Russlands gegen die Ukraine, der wohl als provoziert betrachtet werden muss, mündete in einen Stellvertreterkrieg des Westens gegen Russland. Dabei sind wir Zeug*innen eines geostrategischen Veränderungsprozesses. Die bipolare Weltordnung wankt zugunsten einer neuen Ordnung, die zugleich das aktuelle Machtgefüge gefährdet. Dem wird mit einer Politik der Hochrüstung begegnet, die den Weltfrieden bedroht. In der Durchsetzung dieses Versuchs des Erhalts der Bipolarität wird im öffentlichen Diskurs zunehmend die Sprache des Krieges strapaziert. Die Rede von der Kriegstüchtigkeit, von der russischen Gefahr für Europa und das Geschacher um den Anteil der Rüstungsausgaben am Bruttosozialprodukt mögen als Beispiele genügen.
Diskurse, die das Friedensstreben in den Mittelpunkt stellen, wurden angesichts dieser Gemengelage angegriffen, ihre Vertreter*innen oft diffamiert und ausgegrenzt. Die Zuspitzung erlaubte kein Fairplay im Sinne eines offenen Diskurses. Die Bedrohungslage spaltet die Gesellschaft (Zick 2016: 214) und führt zur Verrohung politischer Debatten.
Gegenwärtig scheint jedoch die Tendenz zu entstehen, dass vor dem Hintergrund stärkerer diplomatischer Bemühungen, den Krieg zu beenden, die Debattenräume wieder etwas größer werden, was keine nennenswerten Auswirkungen auf die Aufhebung der Sanktionen hat, die gegenüber Personen ausgesprochen wurden, deren Kritik an der Kriegsunterstützung der Ukraine durch den Westen als besonders nachhaltig gelten. Doch scheint deren Sanktionierung vor allem eine Abschreckungsfunktion gegenüber anderen Kriegskritiker*innen erfüllen zu sollen. Genannt sei der Fall des Schweizer Militäranalysten und Autors Jacques Baud, der von der Europäischen Union (EU) bis zur Gefährdung seiner Existenz sanktioniert wurde. Bereits ein Jahr zuvor wurden die Journalistin Alina Lipp und der Journalist Thomas Röper von der EU mit Einreiseverboten belegt und ihre Konten eingefroren. Die offizielle Begründung lautet, dass beide „systematisch russische Desinformation verbreitet“ hätten. Zu Recht wird daran kritisiert, dass die EU damit eine rote Linie überschreitet, denn es gebe „kein Verfahren, keine Verteidigung, kein Urteil, nur eine politische Bewertung. Meinungsäußerung wird zum politischen Delikt“ (Burbach 2025). Genannt seien aber auch die beruflichen innerstaatlichen Repressalien gegenüber dem Journalisten Patrick Baab durch die Berliner Hochschule für Medien, Kommunikation und Wirtschaft sowie die Universität Kiel (Hett 2024). Gegen beide setzte sich Baab juristisch erfolgreich zur Wehr.
Die Einschränkung der Diskursräume im Rahmen des Ukraine-Krieges ist zugleich gekennzeichnet durch eine beispiellose Russophobie. Abgesagt werden Auftritte russischer Künstler*innen; geduldet werden russische Künstler*innen in Deutschland zumeist nur dann, wenn sie sich in aller Öffentlichkeit gegen den russischen Angriffskrieg wenden. Öffentliche Personen in Deutschland, die sich gegen Waffenlieferungen an die Ukraine aussprachen, wurden und werden zum Teil noch durch die von Staat und Medien befeuerte öffentliche Meinung als „Putinversteher“ oder „Putinknechte“ diffamiert. Diese Diffamierung galt auch Pazifist*innen, die vor allem durch Medienvertreter*innen als „Lumpenpazifisten“ beschimpft wurden. So entstand ein gesellschaftspolitisches antirussisches Klima, das an die reaktionäre Zeit in der Bundesrepublik der 1950er und 1960er Jahre erinnert.
c) Bedingungslose Solidarität mit Israel als deutsche Staatsräson
Anders als im Ukrainekrieg gestaltet sich die Zerstörung des Diskurses angesichts des Krieges im Gazastreifen. Die Solidarität mit Israel war angesichts des terroristischen Überfalls der Hamas auf Unschuldige allumfassend. Nachdem Israel in putativer Notwehr den Gazastreifen angriff, scheinbar wahllos tötete und die Infrastruktur nachhaltig zerstörte, kam die Frage nach einem genozidalen Vorgehen Israels gegenüber Palästinenser*innen auf. Die Opferzahlen auf palästinensischer Seite erhärten diese Vermutung, der sofort mit dem Antisemitismusvorwurf begegnet wurde. Antisemitismus wurde zum Kampfbegriff, der darauf abzielte, das palästinensische Leid unaussprechbar zu machen.
Das führte dazu, dass Israel und die deutsche Staatsräson den Antisemitismus und das jüdischen Menschen in der deutschen Geschichte angetane Leid instrumentalisierten und es in Stellung brachten gegen das Leid, das die rechtsextreme israelische Regierung Palästinenser*innen antut. Etwa wurde der Journalist Hüseyin Doğru für seine israelkritische Haltung von der EU sanktioniert. Das traf ihn unmittelbar in seiner Existenz.
Nicht übersehen werden darf, dass die Einschränkung der Debattenräume im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg auch jüdische Intellektuelle betraf, die sich kritisch mit jenen auseinandersetzen, die eine einseitige Solidarität mit der palästinensischen Seite bekunden würden und ihnen deshalb Israel-Hass unterstellt wird. Diese kritischen Stimmen wurden durch linke Palästina-Aktivist*innen unterbunden, wie das Beispiel Eva Illouz zeigt, was die „Diagnose eines autoritär wirkenden linken Antisemitismus zu bestätigen [scheint]“ (Hanloser 2026).
d) Politisches Strafrecht und andere staatliche Repressalien
Die Einengung der Diskursräume erfolgt auch durch die Anwendung politischen Strafrechts und durch andere staatliche Repressalien. Derartiges bezieht sich dabei etwa auf:
Widerstand gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen und Teilnahme an Versammlungen und Demonstrationen;
Erfindung der Formel „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ als trojanisches Pferd zur Konstruktion von strafbarem Verhalten;
öffentliche Äußerungen oder Bekundungen zur Legitimierung des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine;
öffentlich bekundeter Widerstand gegen den Gaza-Krieg Israels, auch durch Äußerung der Formel „From the river to the sea, Palestine will be free“, selbst wenn diese sich nicht gegen das Existenzrecht Israels richtet;
abgesagte öffentliche Veranstaltungen von israelkritischen, selbst jüdischen Personen des öffentlichen Lebens, wie Wissenschaftler*innen, Politiker*innen sowie Autor*innen; Beispiele dafür sind die Absagen von deutschen Veranstaltungen mit Francesca Albanese, der UN-Sonderberichterstatterin für das besetzte palästinensische Gebiet;
Abschiebung von Personen in ihre Herkunftsländer, die an propalästinensischen Demonstrationen teilgenommen haben, ohne dass diesen kriminelles Verhalten vorgeworfen werden kann;
Verfolgung vermeintlicher Beleidigungen von Politiker*innen; hier spielt die Strafvorschrift des § 188 StGB eine unrühmliche Rolle („Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“).
Gewichtige Stimmen sprechen sich für die Abschaffung dieses Paragrafen der „Politikerbeleidigung“ aus, zumal er ausgeweitet und zu einem relativen Antragsdelikt wurde, was bedeutet, dass der Staat von sich aus aktiv werden kann, das heißt, die Staatsanwaltschaften können öffentliches Interesse an der Strafverfolgung geltend machen, ohne dass der vermeintlich Beleidigte einen privaten Strafantrag von sich aus stellen muss, wie das zuvor zwingend der Fall war (Beer/ Rostalski 2025). Auch der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) wurde in den vergangenen Jahren erweitert, was zu Gefahren für die Meinungsfreiheit führte, beispielsweise zu jener, dass Historiker*innen nicht mehr ohne Strafbarkeitsrisiko solche „Forschungsergebnisse veröffentlichen, wenn diese die Feststellung enthielten, dass ein bestimmtes historisches Ereignis entgegen der in Politik, Justiz und Gesellschaft vorherrschenden Ansicht kein Völkermord oder kein Kriegsverbrechen gewesen sei“ (Mitsch 2023: 17). Mittlerweile wurden erneute Gesetzesinitiativen ergriffen, um § 130 StGB noch weiter zu verschärfen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist offenbar bereits darauf ausgerichtet (Hörnle 2025a). Überhaupt ist die Debatte zu führen, ob und inwieweit mittels Strafrechtsausweitung Hass und Hetze wirksam bekämpft werden kann (Hörnle 2025b);
unverhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen wie Untersuchungen von Verdächtigen und Beschuldigten sowie Beschlagnahmungen beim Verdacht derartiger Straftaten;
Strafverfolgung oder Kündigungen von kritischen Professor*innen als Mittel der Disziplinierung, die eklatante Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit darstellen (Egner/Uhlenwinkel 2025);
Verweigerung der Anstellung/Verbeamtung von kapitalismuskritischen, Bewerber*innen. Auf den ersten Blick existiert hier kein Unterschied zur Verweigerung von Anstellung/Verbeamtung oder Entfernung aus dem öffentlichen Dienst von Bewerber*innen mit rechtsextremer Gesinnung. Doch unter Anwendung der antikommunistischen Totalitarismustheorie führt das dazu, dass die „neuen Berufsverbote“ eher Personen mit linker Weltanschauung betreffen und in Wirklichkeit damit die „alten Berufsverbote“ Urstände „feiern“;
Festzustellen sind auch Repressalien gegenüber besonders gesellschaftskritischen Vereinen und Organisationen wie die Sperrung von Bankkonten der Roten Hilfe sowie der DKP.
Es sei hinzugefügt, dass in einer ganzen Reihe dieser Fälle die Instanzgerichte auf Freisprüche entschieden oder dem Ausspruch von Strafmaßnahmen der vielfach geringen Tatschwere Rechnung trugen. Hinsichtlich eher geringer strafrechtlicher Maßnahmen muss jedoch unterschieden werden zwischen jenen, die gerechtfertigt sind, und solchen, die zur Abschreckung und Bedrohung anderen gegenüber ausgesprochen werden. Letzteres gilt beispielsweise für den Fall der Entscheidung des Freiburger Amtsgerichts, dem Abiturienten Bentik wegen Memes gegen die Bundeswehr 15 gemeinnützige Arbeitsstunden aufzuerlegen. Hier wurde der legitime Schülerprotest gegen die Militarisierung der Gesellschaft als Beleidigung der Bundeswehr kriminalisiert (Dreyer 2026). Bemerkenswert und so nicht unbedingt erwartbar sind neueste Entscheidungen des BVerfG, mit denen die Meinungsfreiheit nachhaltig geschützt wird, indem die Instanzgerichte ermahnt werden, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung von vermeintlichen Beleidigungen sowie die Kontextbezogenheit der Äußerungen zu beachten (Kolter 2026).
Im Hinblick auf bestimmte verwaltungsrechtliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Kritiker*innen im Kontext der genannten Symptomatik wurden solche von den Fachgerichten mitunter korrigiert. Dazu gehört auch die Aufhebung des staatlichen Verbots bestimmter Medienerzeugnisse. Allerdings fällt auch die Unterschiedlichkeit der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen auf, insbesondere im Strafrecht. Nicht zu übersehen ist ferner, dass in Bezug auf Restriktionen im Zusammenhang mit staatlichen Corona-Maßnahmen sowohl der Bundesgerichtshof wie auch das Bundesverfassungsgericht trotz des in Anspruch genommenen Weges dorthin selbst offensichtlich rechtswidrige Maßnahmen kaum einmal aufgehoben haben. Mit dieser Feststellung soll nicht geleugnet werden, dass Tatgeschehen, das sich auf Gewalt oder auch schwerwiegende Beleidigungen und Hass gründete, zu Recht der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt war und ist. Ob und inwieweit hinsichtlich von verhängten freiheitsentziehenden Strafen bei Umgehung von Corona-Maßnahmen durch Straftaten wie Betrug und Urkundenfälschungen jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird, dürfte weiter für öffentlichen Gesprächsstoff sorgen und das letzte juristische Wort noch nicht gesprochen sein (Becchi 2026).
Ein weiterer unrühmlicher „Höhepunkt“ des politischen Strafrechts im Kontext der Einschränkung von Diskursräumen entsteht durch das vom Deutschen Bundestag am 15. Januar 2026 verabschiedete Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Restriktionsmaßnahmen. Strafbar ist dann, wer sanktionierten Personen finanzielle Zuwendungen zukommen lässt, oder wer sie bei der Einreise in ein anderes EU-Land unterstützt (Monroy 2026).
Generell wird an diesem Gesetz kritisiert, dass es sich dabei um ein spezifisches neu geschaffenes Strafrecht durch die Hintertür handele, mit dem die Unschuldsvermutung umgekehrt werde und dass aus Ordnungswidrigkeiten Straftaten werden, ohne dass dafür der Rechtsweg vorgesehen sei (Hermann 2026). EU-Parlamentarier*innen fordern vom Europäischen Parlament, sich dem entgegenzustellen. Es ist bezeichnend, dass darüber in den deutschen Leitmedien bisher kaum berichtet wird. Am 17. Februar 2024 ist zudem der Digital Services Act (kurz: DSA) in Kraft getreten. Damit kann die EU festlegen, was Plattformen wie Meta, TikTok, X etc. von ihren Seiten streichen müssen und was nicht. Darüber hinaus gibt es einen „Krisenmechanismus“, der der EU noch weitreichendere Eingriffsrechte gibt. Es gibt Bestrebungen innerhalb der EU, auf dieser Grundlage ein orwellianisch anmutendes „Wahrheitsministerium“ zu gründen (Friedrich 2024; Braungart 2025; Boehme-Neßler 2026).
V. Rolle der Medien
Im Hinblick auf die aufgezeigten Gefährdungen der verfassungsrechtlichen Grundfreiheiten in Rechtsstaat und Demokratie erweisen sich insbesondere viele Leitmedien nicht als Hüter der Grundrechte, wenn sie beispielsweise Kriegspropaganda betreiben, Kriegstüchtigkeit (Arnold/Diestel 2025; Scheidler 2025) fordern und alle möglichen Akteure diffamieren.
Demgegenüber gelten als kritische Medien heute bestimmte „alternative“ Medien, die sich jenseits des Mainstreams bewegen und jene Einschränkungen der Diskurs- und Debattenräume zu Recht anprangern, die vorstehend aufgezeigt wurden. Dazu gehören etwa solche Plattformen wie Nachdenkseiten, Overton oder Printmedien wie der Freitag und die junge Welt. Auch die Berliner Zeitung erweist sich als ein aufgeklärtes kritisches Medium, das sich ähnlich wie der Freitag einer solchen Verständigung verschrieben hat. Einige Leitmedien versuchen sich darin, kritische Medien – gerade wie die Berliner Zeitung – auf ihre Weise zu diffamieren (Müller 2026).
Es mag sein, dass Mainstreammedien ihre Berichterstattung als Ausfluss der Pressefreiheit betrachten; sie seien eben so frei, ihre Staatsnähe zu dokumentieren. Richard David Precht und Harald Welzer gehen in ihrem Buch Die vierte Gewalt. Wie Mehrheitsmeinung gemacht wird, auch wenn sie keine ist der Beobachtung nach, warum der Vertrauensverlust der Bürger*innen gegenüber solchen Medien so hoch ist. Sie gelangen zu dem Ergebnis, wie es auch unserem Eindruck zu Grunde liegt: Die Mainstreammedien erfüllen nur mangelhaft ihre Aufgabe der Stärkung der Demokratie und der Kontrolle des Staates, denn die Meinungsvielfalt ist deutlich geringer, als es der Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft verlangt (Precht/Welzer 2024). Es nimmt deshalb nicht Wunder, dass das Buch bei seinem Erscheinen in den Leitmedien fast nur auf negatives Echo stieß. Das kritisiert auch Hoven (2025: 28), indem sie feststellt, dass darauf eine grundlegende öffentliche Debatte über die Verantwortung der Medien im öffentlichen Diskurs hätte stattfinden müssen.
Immerhin sahen sich Precht und Welzer im Unterschied zu Michael Meyen oder die Zeitung junge Welt keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt (Milkow 2026). Es ist die Berliner Zeitung, die sich kritisch zum „Fall Meyen“ geäußert hat. Und diese Zeitung ist es auch, die sich auf die Seite der jungen Welt stellt, die immer wieder im Verfassungsschutzbericht erscheint und dort als vermeintlich verfassungsfeindlich abgestempelt wird (Tröger 2024). Nicht nur, dass das Verwaltungsgericht Berlin am 18. Juli 2024 entschied, dass die marxistisch orientierte junge Welt weiterhin in den jährlichen Berichten des sogenannten Verfassungsschutzes als „linksextremistisch“ und folglich verfassungsfeindlich aufgeführt werden darf, womit die Todeserklärung der Pressefreiheit jedenfalls insoweit juristisch abgesegnet wurde; jener Richter, der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Berlin, Wilfried Peters, der so entschied, wurde ein Jahr später zum Leiter des „Verfassungsschutzes“ Brandenburgs ernannt. Das ist ein Grund mehr, dass nicht die Verfassung vor der jungen Welt zu schützen ist, sondern die junge Welt vor dem „Verfassungsschutz“.
Welche Rolle der „Verfassungsschutz“ gegenüber vermeintlichem Linksextremismus aktuell spielt, zeigt sich auch daran, dass er die Einbürgerung des linken Gewerkschafters Danial Bamdadi verhindert (Scholz 2026). Einmal mehr erweist sich, dass die kritische Position der Humanistischen Union gegenüber dem „Verfassungsschutz“ bedeutsam und berechtigt ist (Humanistische Union/Internationale Liga für Menschenrechte/Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen 2013).
Eine kritische Betrachtung verdienen schließlich auch die sozialen Medien. Angestoßen wurde eine berechtigte Debatte darüber, wie die sozialen Medien am Beispiel von Instagram die Politik beeinflussen. Die sozialen Medien würden immer mehr zum Austragungsort für politische Debatten.
„Und je lauter diese Debatten auf den Plattformen werden, desto mehr überträgt sich die gesellschaftliche Polarisierung auf die dortigen Communitys. Andererseits leisten die sozialen Medien aktuell selbst einen Beitrag zur Polarisierung. Dass die Plattformen besonders stark emotionalisierenden Content priorisieren, fördert Echokammern.“ (Schulz/Giglinger 2026)
Hinzu kommt der unter anderem von Hoven (2025: 51ff.) notwendigerweise geführte Diskurs über „Soziale Netzwerke und Wahrheit“ und was gegen Fake News hilft (vgl. Hörnle 2025b).
VI. Fazit
Wir sehen keine Patentlösung, den beschriebenen Gleichschritt bei der Behinderung und Einschränkung gesellschaftlicher Diskurse zum Stoppen zu bringen. Dass dieser Gleichschritt der Demokratie und des Rechtsstaates wegen gestoppt werden muss, ergibt das Ergebnis des Versuchs vorstehender Bestandsaufnahme, worin dieser Gleichschritt besteht. Letztlich deuten die dabei vorgenommenen gesellschaftspolitischen sowie gesellschaftstheoretischen Verortungen darauf hin, worin das eigentliche Problem besteht. So banal es klingen mag, bedarf es einer konsequent anderen Politik und einer anderen Medienwelt, die in der Praxis die Freiheiten des Grundgesetzes ernst nehmen, die sich dem fortschrittlichen Erbe der Aufklärung und der Mitmenschlichkeit verpflichtet fühlen. Eine Analyse der gesellschaftlichen und medialen Wirklichkeit, die vorstehend nur angedeutet werden konnte und notwendigerweise an der Oberfläche bleiben musste, zeigt aber dennoch die Verwerfungen einer realen Politik und Medienwelt, die Freiheit, Frieden, Rechtsstaat und Demokratie gern in den Mund nehmen, in Wirklichkeit aber den Kurs auf eine gefährliche Entwicklung von Staat und Gesellschaft genommen haben. Es gibt eine ganze Reihe von partikularen Gegenbewegungen, die zwar ernsthaft auf die Erhaltung von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaat ausgerichtet sind, sei es parteipolitisch, politisch außerparlamentarisch, zivilgesellschaftlich, medial – aber es kann nicht von einer sich an relativer Geschlossenheit orientierenden politischen und sozialen Gegenmacht gesprochen werden. Einer solchen aber bedarf es, um die herrschende Politik und die Leitmedien an dem immer weiter voranschreitenden Gleichschritt zu hindern.
Ein letzter Gedanke: Der Kampf für die Erhaltung von Frieden, Freiheit, Demokratie und Rechtsstaat ist nichts Geringeres als der Kampf um einen humanistischen bürgerlichen Staat, und zwar unabhängig von der wichtigen Frage, ob es einen solchen kapitalistischen Staat überhaupt geben kann (Arnold 2016: 84). Diese Frage wird in dem Moment zweitrangig, wenn die Errungenschaften des bürgerlichen Staates existentiell gefährdet erscheinen, was bei der derzeitigen Einschränkung von Debattenräumen und den damit zusammenhängenden gesellschaftlichen Zuständen der Fall ist. Eine antikapitalistische reale Zukunftsvision – wozu sich die Autoren dieses Beitrages bekennen – kann erst von einem rechtsstaatlichen, demokratischen bürgerlichen Staat aus gedacht werden. Gerade auch deshalb ist er zu verteidigen.
Prof. Dr. Jörg Arnold ist Strafrechtswissenschaftler und war bis zum Ruhestand Forschungsgruppenleiter am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht. Er ist habilitierter Honorarprofessor an der Universität Münster sowie Rechtsanwalt in Freiburg; ferner Mitglied der Redaktion der vorgänge. Einer seiner Forschungsschwerpunkte ist nach wie vor das Thema „Frieden durch Recht“. Zuletzt von ihm dazu erschienen: Kriegstüchtig. Nein danke. Plädoyer für Frieden und Völkerrecht, Das Neue Berlin, Berlin 2025 (mit Peter-Michael Diestel).
Dr. Wolfram Grams ist Oberstudiendirektor a. D. Er hat Sozialpädagogik, Politik und Philosophie in Hildesheim, Hannover und Marburg studiert und bei Reinhard Kühnl mit einer Arbeit zur Kontinuität nazistischer Eliten im Bildungswesen von BRD und DDR promoviert. Er war langjährig als Lehrbeauftragter an Hochschulen, in der öffentlichen Verwaltung und in der gewerkschaftlichen Arbeit. Zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge zur Allgemeinen Pädagogik, Sozialarbeit, Schule und Bildungspolitik. Langjährige Tätigkeit als Direktor beruflicher Schulen mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik. Grams ist stellvertretender Vorsitzender der Humanistischen Union und Mitglied der Redaktion der vorgänge.
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