Die geplante Einführung der Strafbarkeit nichtkörperlicher sexueller Belästigungen – zugleich ein Beitrag zur Opferorientierung und zu den Grenzen des Strafrechts
Der am 24. Oktober 2024 im Bundesrat eingebrachte Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen sieht die Schaffung eines neuen Straftatbestandes vor, der die verbale oder nonverbale „erhebliche“ nichtkörperliche Belästigung einer anderen Person „in sexuell bestimmter Weise“ unter Strafe stellt. Lucian Krawczyk kritisiert den Entwurf. Denn kurzatmige Strafrechtsänderungen lassen einen übergeordneten Blick auf das steigende Ausmaß strafrechtlicher Verbote vermissen. Problematisch ist für Krawczyk, dass hier progressive Akteure nicht mehr vor der Verschärfung des Strafrechts zurückschrecken, das Strafrecht selbst dadurch aber symbolisch und reflexhaft wird.
Einleitung
Kriminalpoltische Diskurse stecken, sofern ihr Gegenstand das Strafrecht ist, seit langem in einer Dauerschleife fest. Die Strafrechtspolitik der vergangenen Jahrzehnte ist durch einen unvermindert anhaltenden Trend zur Einführung neuer sowie Verschärfung bestehender Strafbestimmungen gezeichnet (Barton 2012: 127ff.; Kölbel 2019a: 61ff.; Schlepper 2015: 9ff.), der durch punktuelle Liberalisierungen wie zuletzt beim Cannabiskonsum nicht nachhaltig umgekehrt worden ist. Die eher strafrechtskritische Wissenschaft warnt demgegenüber vor übermäßigem und uferlosen Griff zum strafrechtlichen Instrumentarium – und bleibt damit von politischen Entscheider*innen regelmäßig ignoriert. Traditionelle Konzepte zur Begrenzung des Strafrechts wie das Ultima-ratio-Prinzip scheinen entzaubert zu sein. Treibende Kraft dieser Entwicklung ist eine starke Hinwendung zu den (potentiellen) Opfern von Straftaten (Frommel 2016: 57f.; Schlepper 2013: 123ff.: 2015: 12f.). Dabei ist die kriminalpolitische Opferorientierung nicht neu und hat schon zum Ende des vergangenen Jahrhunderts eingesetzt (Hassemer/Reemtsma 2002: 57ff.). Sie hat indes in der jüngeren Zeit durch identitätspolitische Debatten, die auch das Strafrecht erreicht haben, zusätzlichen Auftrieb bekommen. Die voranschreitende Sensibilisierung für die Belange von als besonders vulnerablen und daher als schutzbedürftig angesehenen Gruppen ist als Aufstieg der „viktimären“ (Barton 2012: 112ff.) beziehungsweise „vulnerablen“ (Rostalski 2024a: 19ff.) Gesellschaft gedeutet worden. Der gesellschaftliche Anspruch auf umfassenden Opferschutz führt dazu, dass das Strafrecht Verhaltensweisen ins Visier nimmt, die bislang nicht als strafwürdig betrachtet worden sind (Rostalski 2024b: 386). Paradigmatisch dafür stehen die Bestrebungen zur Einführung der Strafbarkeit der nichtkörperlichen Belästigung, das heißt der Ausdehnung der Strafbarkeit in das Vorfeld sexueller Kontakte durch Kriminalisierung von Worten und Gesten (hands-off-Delikt). Das von SPD und Grünen regierte Bundesland Niedersachsen hat zum Ende der vorzeitig ausgelaufenen 20. Legislaturperiode einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 519/24). Angesichts der nun auf Bundesebene regierenden schwarz-roten Koalition dürfte die Initiative gute Erfolgsaussichten haben. Hierauf deutet auch der aktuelle Koalitionsvertrag hin, der die Absicht formuliert, die Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes für „gezielte, offensichtlich unerwünschte und erhebliche verbale und nicht-körperliche sexuelle Belästigungen“ zu prüfen (CDU/CSU/SPD 2025: 91). Dies gibt einmal mehr Anlass, die Verheißungen des modernen „Opferstrafrechts“ (Rostalski 2024b: 376ff.) zu überdenken.
Der Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen und die vorbereitende Kampagne
Der am 24. Oktober 2024 eingebrachte Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen sieht die Schaffung eines neuen Straftatbestandes vor, der die verbale oder nonverbale „erhebliche“ Belästigung einer anderen Person „in sexuell bestimmter Weise“ unter Strafe stellt. Der neue Straftatbestand soll in den bestehenden § 184i StGB, der bislang allein körperliche sexuelle Belästigungen erfasst, integriert werden. Erklärtes Anliegen, so der Gesetzentwurf, ist es, Personen davor zu schützen, „ohne oder gegen den eigenen Willen zum Objekt der sexuellen Begierde eines anderen zu werden“. Geschützt werden sollen vor allem Frauen und Menschen aus dem LGBTQIA+-Personenkreis, die hauptsächlich von Belästigungen betroffen seien (BR-Drs. 519/24, Anlage, 5). Die Entwurfsbegründung geht von einer derzeit bestehenden Schutz- und Strafbarkeitslücke aus, da sexuelle Belästigungen nur bei körperlichen Berührungen strafbar seien (§ 184i StGB) und Äußerungen nur beim Vorliegen einer Ehrverletzung als Beleidigung erfasst werden könnten, für die jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Sexualbezug der Äußerung (noch) nicht ausreiche (BR-Drs. 519/24, 1f.). Die Erheblichkeitsschwelle soll eine Eingrenzung auf „tatsächlich strafwürdige Fälle“ ermöglichen, da „nicht jede aufgedrängte Sexualisierung und jede Form von alltäglichem Sexismus“ wie „einfaches sexuell motiviertes Anstarren“ oder „sexuell konnotiertes Erzeugen von Kuss- oder Pfeifgeräuschen“ – gemeint ist das sogenannte Catcalling – der Pönalisierung bedürfe (BR- Drs. 519/24, Anlage, 7).
Der Gesetzesentwurf geht auf eine Reihe von Publikationen aus der Strafrechtswissenschaft sowie die Positionierung eines Interessenverbandes (Deutscher Juristinnenbund 2021) zurück und übernimmt deren Argumentationsmuster in toto. Kernelement des Gesetzesentwurfs und der vorbereitenden Publikationen ist die Behauptung der Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch Aufdrängung fremder Sexualität durch Worte oder Gesten (Eisele 2023: 231; 183ff.; Greven et al. 2022: 372f.; Schmidt 2023: 236ff.). Das ist nicht unplausibel. Denn das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verbietet als Abwehrrecht, einen Menschen, zum Objekt fremdbestimmter sexueller Begierde herabzuwürdigen (Renzikowski 2021: Rn. 8). Dem herkömmlichen Verständnis zufolge impliziert dies auch den Schutz davor, gegen den eigenen Willen in ein sexualbezogenes Geschehen involviert zu werden (Laubenthal 2012: Rn. 29). Im derzeitigen Sexualstrafrecht ist diese spezifische Schutzrichtung unter anderem in § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB verankert, der das unaufgeforderte Zeigen, Unterbreiten, Zusenden etc. pornographischer Inhalte unter Strafe stellt. Damit liegt die Parallele des von § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB intendierten sogenannten Konfrontationsschutzes mit der vorliegenden Problematik auf der Hand. Durch sexualbezogene Äußerungen werden Betroffene ebenso mit fremder Sexualität konfrontiert respektive selbst ungewollt sexualisiert (Deutscher Juristinnenbund 2021: 5; Burghardt et al. 2022: 504/510; Hoven et. al. 2022: 183f.; Gemmel/ Immig 2022: 87; Schmidt 2023: 236ff.). Die neue Regelung ließe sich damit in das gegenwärtige Schutzkonzept des Sexualstrafrechts einfügen. Nach den zahlreichen Änderungen und Verschärfungen dieser Materie würde dies eine Fortsetzung der „rechtlichen Einhegung des Sexuellen“ bedeuten (Lautmann/Klimke 2016: 7).
Anders als es die Entwurfsbegründung und vorbereitende Stellungnahmen nahe legen, weist die Ausgestaltung des vorgeschlagenen Straftatbestandes jedoch keine klaren Konturen auf. Das Vorliegen des Sexualbezugs der Äußerung und einer – wohl nach dem subjektiven Opferempfinden zu beurteilenden (Eisele 2023: 233) – Belästigung als Resultat sowie die Erheblichkeitsschwelle sind Straftatvoraussetzungen, die offensichtlich erhebliche Spielräume für Wertungen der Gerichte beziehungsweise Strafverfolgungsbehörden eröffnen und Graubereiche entstehen lassen. Der vorgeschlagene Straftatbestand ist seinem Wortlaut zufolge zudem nicht auf Konstellation beschränkt, in der Täter*innen und Opfer sich nicht kennen, obwohl dem Gesetzesentwurf gerade diese Fälle vorschweben. Potenziell strafbare Äußerungen können demnach auch vorliegen, wenn sie Bestandteil einer bereits stattfindenden Kommunikation und Annäherung sind oder gar im Rahmen einer bereits aufgebauten Beziehung erfolgen. Dass eine sexualbezogene Äußerung unter diesen Bedingungen keine Belästigung ist, weil das (vermeintliche) Opfer über sie erfreut sei oder weil sein Interesse ausgelöst werde (Eisele 2023: 233), ist keineswegs ausgemacht. Gleiches gilt für die Annahme, das (mutmaßliche) Opfer werde die Äußerung nicht anzeigen. Nicht ausgeschlossen ist, dass sich das für die Strafbarkeit maßgebliche subjektive Opferempfinden ändert und eine sexualbezogene Äußerung nachträglich als Belästigung wahrgenommen oder interpretiert wird. In der Konsequenz wird das facettenreiche, individuelle, teils ambivalente Feld des sexuellen Anbahnungsverhaltens, das Ausloten von sprachlichen Grenzen und dirty talk in den potenziell strafbaren Bereich verschoben. Die Risiken sexualbezogener Äußerungen sind dabei einseitig zu Lasten der (mutmaßlichen) Tatperson verteilt.
Gründe der Opferorientierung
Die vorliegende Gesetzesinitiative und die in ihr zum Ausdruck kommende voranschreitende Sensibilisierung für Belange vulnerabler Gruppen lenken den Blick auf eine größere Entwicklung in der westlichen Welt, die maßgeblich durch den australischen Psychologen Nick Haslam (2016: 1ff.) aufgezeigt und treffend als concept creep (Begriffsverformung oder -weitung) bezeichnet worden ist (vgl. Haidt 2016: 40ff.). Demzufolge haben ab den 1980er und 1990er Jahren Begriffe, die negativ menschliches Leid beziehungsweise andere Menschen verletzendes Verhalten bezeichnen (harm und harm-related), eine Bedeutungsausdehnung durch semantische Weiterungen (widening) respektive Aufweichungen (bleaching) und Übertreibungen erfahren (Haslam et. al. 2020: 278). Folge des concept creep ist insbesondere die Einbeziehung milderer, subtilerer und vom ursprünglichen Begriffskern nicht erfasster Beeinträchtigungen. Dabei sind die Gründe für concept creep durchaus anerkennenswert. Begriffsweiterungen gehen zurück auf ein stärkeres oder neu entstandenes Bewusstsein für bestimmte Formen von Leid, die bislang in Wissenschaft und Gesellschaft nicht anerkannt gewesen oder unterschätzt worden sind (Haslam 2016: 13; Haslam et. al. 2020: 265). Zugleich werden Begriffsweitungen durch bestimmte Akteure (expansion entrepreneurs) gezielt forciert, um ein stärkeres Bewusstsein für von den Akteuren angenommene Missstände oder Ungerechtigkeiten (homophobe Gewalt, sexuelle Belästigung etc.) zu schaffen oder die Bereitschaft für das Erreichen gewünschter Zustände (etwa Geschlechtergleichheit) zu erhöhen (Haslam 2016: 13). Es spricht viel dafür, die Ursprünge des concept creep als Ausdruck der social– oder left-liberal moral agenda in akademischen Milieus der USA zu sehen, in denen sich als Folge einer zunehmenden Polarisierung der beiden großen politischen Lager eine starke Abneigung gegen Konservative beziehungsweise Republikaner herausgebildet hat (Haslam 2016: 13f.; Haidt 2016: 43f.). Concept creep lässt sich vor diesem Hintergrund plausibel als Mittel zur Diskreditierung des konservativen Lagers deuten, das von (Links-)Liberalen für Benachteiligungen von Minderheiten oder Opfergruppen verantwortlich gemacht wird. So gesehen verfolgen die voranschreitende Sensibilisierung für die Belange von Opfergruppen und die zugleich stattfindende Ausweitung des Verständnisses von schädigenden und als strafwürdig anzusehenden Verhaltensweisen keinen rein altruistischen Selbstzweck. Vielmehr sind sie Mittel im gesellschafts- beziehungsweise identitätspolitischen Grabenkampf.
Vor diesem Hintergrund weisen der Gesetzesentwurf aus Niedersachsen und die vorbereitende Kampagne idealtypisch die Merkmale des concept creep auf. Der Begriff der Belästigung, der nach seinem herkömmlichen und im derzeitigen § 184i StGB zugrunde gelegten Verständnis körperliche Berührungen voraussetzt, wird auf den hands-off-Bereich ausgedehnt. Zudem wird die Begriffsausdehnung durch expansion entrepreneurs insbesondere aus der Strafrechtswissenschaft vorangetrieben, um das Bewusstsein für die – strafrechtlich zu erfassenden – belastenden Auswirkungen aufgedrängter Sexualität durch Worte oder Gesten auf die Betroffenen zu schaffen. Schließlich ist ein Phänomen zu beobachten, das mit concept creep einhergeht: die schematische moralische Typisierung von Täter- und Opferrolle (moral typecasting). Rücksichtslosen und niederträchtigen Täter*innen stehen passive und wehrlose Opfer gegenüber (Haslam 2016: 14; Haslam et. al. 2020: 272f.). Dem entsprechend kommt im Gesetzesentwurf und den vorbereitenden Publikationen der Gedanke, dass Täter- und Opferrollen in der Realität nicht stets starr verteilt sind und Äußerungen mit Sexualbezug auch Resultat oder Teil eines dynamischen kommunikativen Vorgangs sein können, nicht vor.
Fragwürdigkeiten und blinde Flecken der Neukriminalisierung sowie die Rolle der Strafrechtswissenschaft
Die geplante Strafbarkeit nichtkörperlicher sexueller Belästigung sowie der gesamten Opferschutzorientierung des Strafrechts begegnen Bedenken in dreifacher Hinsicht. Erstens fällt bei der vorliegenden Gesetzesinitiative und vielen vorangegangen Kriminalisierungsbestrebungen der nicht weiter hinterfragte Rekurs auf das Präventionsdogma auf. Nahezu jede Forderung nach Neukriminalisierung oder Verschärfung bestehender Strafvorschriften und jede amtliche Gesetzesbegründung beinhalten als zentrales Element die Behauptung des besseren Schutzes von Opfern. Es hat sich eine unreflektierte „Strafrechtsgläubigkeit“ (Frommel 2015: 112) breit gemacht. Hand in Hand geht dies mit dem unvermeidlichen Argumentationstopos der Strafbarkeitslücke, die es zu schließen gelte (Frommel 2016: 53/64f.; Kölbel 2019b: 255ff.). Demgegenüber dürfte in der Sanktionsforschung als gesichert gelten, dass von abstrakten gesetzlichen Strafandrohungen allenfalls eine geringe Abschreckungswirkung ausgeht. Maßgeblich ist ferner weniger die Schwere der Strafandrohung, sondern mehr das objektive und von der Tatperson subjektiv eingeschätzte Risiko der Aufdeckung, Verfolgung und (schnellen) Ahndung der Tat, das heißt der Strafverfolgungsdruck (Dölling 1990: 3ff.; Eisenberg/Kölbel 2017: § 41 Rn. 13ff.). Für die vorgeschlagene Einführung der Strafbarkeit nichtkörperlicher Belästigung bedeutet das, dass von der Strafnorm als solcher nur eine geringe präventive Wirkung zu erwarten ist, zumal diese lediglich einen Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Abschreckung ließe sich dagegen erst durch Erzeugung eines Strafverfolgungsdrucks erzielen.
Dies führt zweitens zum blinden Fleck vieler Neukriminalisierungen, der die Frage der strafprozessualen Anwendung von Strafnormen betrifft. Die Gesetzesinitiative und die Kampagne erschöpfen sich wie viele frühere Strafrechtsänderungen darin, die Notwendigkeit einer Änderung der materiellen Rechtslage zum besseren Opferschutz zu begründen. Die praktische Anwendung der neuen beziehungsweise verschärften Vorschriften im Strafverfahren wird dagegen ausgeblendet. Zu Recht ist daher im kritischen Schrifttum die systematische Außerachtlassung der Strafrechtswirklichkeit moniert worden (Kölbel 2019b: 257). Zur Wirklichkeit des Strafverfahrens gehört indessen, dass die den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen Straftatvorwürfe nicht zuletzt aufgrund der begrenzten personellen Ressourcen erheblichen Selektions- und Ausfilterungsprozessen unterworfen sind. Jährlich werden über 80 Prozent der Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingestellt, ohne dass es zu einer Anklage und einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommt (vgl. für 2023: Destatis 2024). Davon betroffen sind vor allem Straftaten aus dem Bereich der Kleinkriminalität, zu denen auch der vorgeschlagene Straftatbestand der nichtkörperlichen sexuellen Belästigung zählen würde. Schon diese Zahl zeigt, dass der Anspruch auf konsequente Verfolgung und Ahndung von Straftaten sowie auf effektiven Opferschutz durch präventive Wirkung von Strafnormen nur bedingt eingelöst werden kann. Zu fordern ist daher, dass die stetige Schaffung oder Ausdehnung von Strafnormen mit einem realistischen Blick auf die begrenzte Leistungsfähigkeit des Strafverfahrens verbunden wird.
Drittens entsteht angesichts der schwachen präventiven Wirkung, die von dem strafrechtlichen Verbot nichtkörperlicher sexueller Belästigung ausgehen könnte, der Eindruck, dass es gar nicht in erster Linie um die Schaffung einer effektiven Strafnorm geht. Vielmehr wird hier das Strafrecht im Wege des Agenda-Settings zur Erzielung entsprechender Aufmerksamkeit in Öffentlichkeit und Rechtspolitik sowie zur Durchsetzung gesellschaftspolitischer Anliegen instrumentalisiert (Kölbel 2019a: 65). Es geht allgemein darum, durch Implementierung von Strafgesetzen Zeichen zu setzen (Frommel 2021: 157; 2015: 107ff.; Rostalski 2024b: 386). Konkret wird im vorliegenden Kontext in den Stellungnahmen, die eine Kriminalisierung nichtkörperlicher sexueller Belästigung befürworten, als Ziel formuliert, eine „normativ inakzeptable Realität“ aufgrund von „fortbestehenden gesellschaftlichen Machtasymmetrien“ durch das Recht zu „kontrastieren“ (Burghardt et al. 2022: 508) und „patriarchale Strukturen“ mit den Mitteln des Strafrechts zu „überwinden“ (Greven et al. 2022: 378). Das ist insofern beachtlich, als das Verdikt des symbolischen Strafrechts bislang als Ausdruck einer reflektierten und kritischen Betrachtung der Strafrechtspolitik galt (Rostalski 2024b: 391), während heute gerade die Symbolik als Legitimationsgrund von Strafnormen entdeckt wird. Eine interessante Randnotiz ist dabei, dass sich als progressiv verstehende Akteure keine erkennbare Zurückhaltung vor dem repressiven und freiheitseinschränkenden Instrument des Strafrechts mehr zeigen (Kölbel 2019a: 65). Das schlägt sich auch in der Rechtspolitik nieder. Gerade Akteure, die sich identitätspolitisch für Belange von Minderheiten und „vulnerbalen“ (Opfer-)Gruppen einsetzen, können sich dem Ruf nach mehr und härterem Strafrecht nicht entziehen (Frommel 2021: 155). Eine Verschärfung des strafrechtlichen Instrumentariums ist demnach längst kein Thema für konservative Hardliner allein. Für die umfassende Opferschutzpolitik ist ein liberales, das heißt Selbstbeschränkungen übendes Strafrecht kein erstrebenswerter oder bewahrenswerter Zustand mehr. Vielmehr läuft die Logik des Opferschutzstrafrechts auf die Schaffung immer engmaschigerer staatlicher Verbote und Freiheitseinbußen hinaus. Damit entfernt sich das Strafrecht schleichend von seiner traditionellen Kernaufgabe des Schutzes elementarer Rechtsgüter und mutiert zu einem Mittel zur Austragung sozialer Konflikte (Kindhäuser 2017: 385) und zur Verankerung einer Geschlechtermoral durch staatliche Verbote (Frommel 2016: 59).
Grenzen des Strafrechts?
Daraus ergibt sich zwangsläufig die Frage, ob das Strafrecht dem Gestaltungswillen der parlamentarischen Kräfte bedingungslos unterworfen ist (Gärditz 2016: 648) oder ob straf- und verfassungsrechtliche Grenzen bestehen, an die die Bestrebungen zu Neukriminalisierungen stoßen. In der jüngeren Debatte sind bei grober Betrachtung zwei gegensätzliche Linien zu erkennen. Auf der einen Seite wird die Strafrechtsgesetzgebung als Resultat eines demokratischen und dadurch ausreichend legitimierten Willensbildungsprozesses gesehen. Grenzen des Strafrechts ergeben sich demzufolge allein aus den Grundrechten, in die durch die Strafnorm eingegriffen wird. Maßgeblich ist dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Stuckenberg 2023: 921ff.). Weitergehende, spezifisch für den Einsatz des Strafrechts geltende verfassungsrechtliche Grenzen werden verneint (Brunhöber 2023: 894ff.; Gärditz 2016: 641ff.). Das gilt namentlich für das Ultima-Ratio-Prinzip, demzufolge der Gesetzgeber erst zum Mittel des Strafrechts greifen darf, wenn andere weniger einschneidende regulatorische Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Das Ultima-Ratio-Prinzip sei nicht mehr als ein „liebgewonnenes Inventar- und Dekorationsstück liberaler kriminalpolitischer Rhetorik“ (Stuckenberg 2023: 938). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches das Ultima-Ratio-Prinzip zwar in die allgemeine Prüfung der Verhältnismäßigkeit, konkret der Erforderlichkeit von Strafnormen, integriert, aber ohne hieraus einen engeren Prüfungsmaßstab abzuleiten. Zudem räumt das BVerfG dem Gesetzgeber bei der Strafrechtssetzung einen weiten Beurteilungsspielraum ein. Kriminalpoltische Vernunft ist dabei kein Maßstab, zumal diese kaum objektiv zu bestimmen wäre. Das BVerfG kann somit nach seinen eigenen Worten die Entscheidung des Gesetzgebers nicht darauf prüfen, ob dieser „die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung“ gefunden habe (BVerfGE 120, 224, 240; Beschl. vom 5.8.2020 – 2 BvR 1985/19, BvR 1986/19). Die zurückhaltende verfassungsgerichtliche Kontrolle führt dazu, dass noch kein Strafgesetz wegen Missachtung des Ultima-Ratio-Prinzips beanstandet worden ist (Gärditz 2016: 649; Jahn/Brodowski 2016: 971).
Auf der anderen Seite wird ausgehend von einem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten „Grundrecht auf Freiheit von Sanktionierung“ eine besondere Rechtfertigungsanforderung zur Schaffung von Strafvorschriften angenommen (Jahn/Brodowski 2016: 974ff.). Das Ultima-Ratio-Prinzip soll über seine derzeitige Funktion einer – unverbindlichen – Leitlinie für gute Kriminalpolitik hinaus Wirkungsmacht im Rahmen einer modifizierten Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung entfalten. Dabei sollen die Besonderheiten der Kriminalstrafe zu berücksichtigen sein, die unter anderem in ihren strafprozessualen Auswirkungen wie der Begründung eines Anfangsverdachts, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen bestünden (Jahn/ Brodowski 2016: 974ff.). Ein weiterer Vorschlag zur Beschränkung der Strafrechtsgesetzgebung geht dahin, die Verhältnismäßigkeitsprüfung über die konkrete Strafnorm hinaus auf die Gesamtheit der – immer engmaschigeren – strafrechtlichen Verbote und der hieraus resultierenden Freiheitseinbußen zu erstrecken (Rostalski 2024b: 393ff.).
Ob sich aus den genannten Ansätzen handhabbare, der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Grenzen für den Einsatz des Strafrechts ergeben, erscheint fraglich. Richtig ist aber der Versuch, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die strafprozessualen Aus- und Vorwirkungen der Strafnorm und insbesondere die Bedeutung des Anfangsverdachts stärker in den Blick zu nehmen. Für den Fall des Erfolgs der vorliegenden Gesetzesinitiative würde das strafprozessuale Programm nicht erst bei drastischen und eindeutig grenzverletzenden Äußerungen, so wie sie im Gesetzesentwurf genannt werden (BR-Drs. 519/24, 2ff.), ausgelöst werden. Aufgrund der Graubereiche der vorgeschlagenen Neuregelung und der geringen Voraussetzungen des strafprozessualen Anfangsverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO) ist das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei mehrdeutigen Äußerungen, die gegebenenfalls im Rahmen einer bereits laufenden Kommunikation erfolgen, nicht zu unterschätzen. Entscheidend ist allein das subjektive Empfinden und Anzeigeverhalten des Opfers. Dass die Strafverfolgungsbehörden nach Abschluss der Ermittlungen das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO), dürfte für diejenigen, für die sich aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verheerend auswirken kann, kein Trost sein. Der strafprozessuale Anfangsverdacht eröffnet zudem die Befugnis für – im Vergleich zu seinen geringen Voraussetzungen – gravierenden Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Computern und mobilen Geräten. So gesehen könnten sich zwei gegenläufige Effekte einstellen: Auf der einen Seite droht die vorgeschlagene Neuregelung bei Äußerungen im öffentlichen Raum oder im Internet wegen der Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Täter*innen zu verpuffen; auf der anderen Seite wird sie, wenn mutmaßliche*r Täter*in und mutmaßliches Opfer sich kennen, zu Übervorsicht bei der Wortwahl führen. Die hieraus resultierenden Freiheitseinbußen im Bereich der zwischenmenschlichen Kommunikation liegen auf der Hand (Rostalski 2024a: 78f.). Eine ehrliche Verhältnismäßigkeitsprüfung müsste danach fragen, ob der Schutz vor lediglich geringfügigen und dem Bereich der Kleinkriminalität zuzuordnenden Beeinträchtigungen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung diese Freiheitseinbußen überwiegt. Die strafprozessualen Vorwirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung kommen in der Entwurfsbegründung jedoch nicht vor. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird stattdessen darauf reduziert, durch Implementierung einer Erheblichkeitsschwelle Bagatellfälle vom Anwendungsbereich auszunehmen und die Norm mit einer geringen Strafandrohung zu versehen. Das geht am eigentlichen Problem vorbei.
Fazit
Dem ungebremsten und demokratisch legitimierten Drang zu Neukriminalisierungen und Strafrechtsverschärfungenen ist aus straf- sowie verfassungsrechtlicher Sicht aufgrund des weitgehenden gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums wenig entgegenzusetzen. Die Hoffnung, dass der Gesetzgeber sich Selbstbeschränkungen auferlegt, ist weitgehend vergeblich. Neukriminalisierungen folgen größeren gesellschafts- und identitätspolitischen Trends, die im Wege des Agenda-Settings von Pressure-Groups (Kölbel 2019a: 65) aufgegriffen, in konkrete Forderungen umgesetzt und an die Rechtspolitik herangetragen werden. Dort fallen die Initiativen häufig auf fruchtbaren Boden. Die kurzatmigen Strafrechtsänderungen lassen einen übergeordneten Blick auf das steigende Ausmaß strafrechtlicher Verbote vermissen. Inwieweit der intendierte Opferschutz angesichts der Realität des Strafverfahrens realisiert werden kann, erscheint zweitrangig. Primäres Anliegen der Rechtspolitik und der vorangehenden Kampagnen ist es, Zeichen zu setzen. Die Bestrebungen zur Kriminalisierung nichtkörperlicher sexueller Belästigungen stehen beispielhaft für diese Entwicklung.
Prof. Dr. Lucian Krawczyk ist Professor für Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Er forscht zu Recht der notwendigen Verteidigung, der Praxis des Strafverfahrens im Spannungsfeld zwischen Beschuldigtenrechten und Strafverfolgungsinteressen, dem strafprozessuales Beweisrecht, psychologischen Bedingungen des Straf-und Strafverfahrensrechts, Medienstrafrecht, Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht sowie strafrechtliche Compliance.
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