Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 253: Einengung der öffentlichen Diskursräume

Permanenter Ausnah­me­zu­stand? Wenn die Suspen­die­rung von Recht freie öffentliche Diskurs­räume gefährdet

Debatten über Ausnahmezustände, die Recht suspendieren, haben in Zeiten der Multikrisen Konjunktur. Der heute bekannteste und provokativste Ansatz ist jener von Giorgio Agamben, der erklärt, ein Ausnahmezustand brauche das Recht als Bezugspunkt, was ihm zu einer Rechts- und Souveränitätskritik sowie zur These führt, dass heutige Gesellschaften und Staaten in einem latenten dauerhaften rechtlichen Ausnahmezustand leben würden. In seinem Beitrag rekonstruiert und würdigt Philip Dingeldey diese Thesen kritisch und fragt, welchen Einfluss solche Ausnahmezustände auf öffentliche Diskursräume haben.

Der Ausnah­me­zu­stand: Von Schmitt zu Agamben

„Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ Auf diese Weise definiert bekanntlich Carl Schmitt ([1922] 1979: 11) staatliche Souveränität am Grenzfall, da ein Ausnahmezustand im eminenten Sinne Entscheidung sei und nicht vom juristischen Normalfall erfasst werden könne. Konstitutionell könne nur geregelt werden, wer in einem solchen Fall die Entscheidungsbefugnis habe, und dies müsse der Souverän als höchste, nicht deduzierbare Macht sein (Schmitt [1922] 1979: 11f.). Zahlreiche politische Denker*innen und Jurist*innen haben diese Theorie kritisiert und rezipiert und stellen so die Frage nach der Beziehung von Recht, Macht und Gewalt. Heute ist wohl am prominentesten die Theorie des Ausnahmezustands von Giorgio Agamben, der sich in seiner Werkreihe Homo sacer die vergangenen Jahrzehnte damit intensiv befasst hat. Während Schmitt den staatlichen Ausnahmezustand zum Lackmustest für die Souveränität macht – und Sondervollmachten in einem solchen Zustand affirmativ begreift –, kritisiert Agamben darüber hinaus Ausnahmezustände in Form einer Kritik des Rechts und der Souveränität. Dabei kommt er zum Schluss, dass heutige Gesellschaften sich in einem latenten dauerhaften Ausnahmezustand befinden.

Im vorliegenden Beitrag soll gefragt werden, welche Auswirkungen eine solche These für öffentliche Diskursräume hat und ob sich daran, wie Diskursräume rechtlich reguliert werden, ein dauerhafter Ausnahmezustand ablesen lässt – eines von Agambens Pardoxa, da ein Ausnahmezustand konstitutionell beschränkt ist und auf eine Ausnahme hinauswill, die möglichst schnell beseitigt werden soll, woraufhin Staaten wieder in den Normalzustand übergehen würden. Letzteres passiere aber nicht mehr, sodass die Ausnahme die Regel werde.

 

Dr. Philip Dingeldey ist einer von zwei Bundesgeschäftsführer*innen der Humanistischen Union und hauptamtlicher Redakteur der vorgänge. Zuvor war er Gastprofessor für kritische Gesellschaftstheorie an der Universität Gießen. Dingeldey hat in Politikwissenschaft an der Technischen Universität Darmstadt promoviert. Seine Forschungsinteressen sind Demokratietheorie, Rechtstheorie und -philosophie, kritische Theorie, Republikanismus, Liberalismus, ökologisches politisches Denken und politische Ideengeschichte. Zuletzt von ihm erschienen: „Von unmittelbarer Demokratie zur Repräsentation. Eine Ideengeschichte der großen bürgerlichen Revolutionen“ (Transcript: Bielefeld 2022).

 

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