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	<title>Kirsten Wiese Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Nachruf: Klaus von Freyhold (1939 – 2026)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/nachruf-klaus-von-freyhold-1939-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2026 11:21:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsnachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Klaus von Freyhold]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: HU-Mitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Nachrufe]]></category>
		<category><![CDATA[Verbandsnachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klaus von Freyhold starb in Bremen am 14. Januar 2026. Er wäre am 4. August dieses Jahres 87 Jahre alt geworden, wäre er nicht seinem Krebsleiden erlegen. Wir haben mit ihm ein langjähriges und sehr aktives Mitglied verloren. Klaus wurde in Frankfurt am Main 1962, kurz nach Gründung des Vereins, Mitglied der Humanistischen Union. In [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/nachruf-klaus-von-freyhold-1939-2026/">Nachruf: Klaus von Freyhold (1939 – 2026)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Klaus von Freyhold starb in Bremen am 14. Januar 2026. Er wäre am 4. August dieses Jahres 87 Jahre alt geworden, wäre er nicht seinem Krebsleiden erlegen. Wir haben mit ihm ein langjähriges und sehr aktives Mitglied verloren.</p>
<p>Klaus wurde in Frankfurt am Main 1962, kurz nach Gründung des Vereins, Mitglied der Humanistischen Union. In Frankfurt, Aachen, Makerere (Uganda) und Dar-es-Salaam (Tanzania) studierte er Soziologie, Politikwissenschaft, Psychologie, Wirtschaft und Landwirtschaft, unter anderem bei Horkheimer und Adorno.</p>
<p>Zusammen mit seiner ersten Frau Michaela von Alth ging er nach Tansania, wo er von 1970 bis 1980 im Landwirtschaftsministerium in Dar-es-Salaam beschäftigt war. Zuvor, 1965, wurde der gemeinsame Sohn Hanno geboren. 1974 kam Klaus zweiter Sohn, Joachim Makoye, zur Welt. Sodann war Klaus in mindestens 31 Ländern in Afrika, Asien und in der Karibik in der Entwicklungshilfe als Consultant, Projektmanager, Organisator von Planungsworkshops, Moderator und als Vortragender tätig.</p>
<p>Auch privat erkundete er die Welt und war vor allem in den Bergen – skifahrend oder wandernd – und auf den Meeren – segelnd – unterwegs. Er bestieg den Kilimandscharo, überquerte die Alpen und reiste durch Chile auf den Spuren von Pablo Neruda. In Bewegung blieb er bis zuletzt und radelte zu seiner Chemotherapie.</p>
<p>Nach Bremen kam Klaus Anfang der 1980er Jahre, nachdem seine damalige Frau Michaela an der hiesigen Universität Professorin für Soziologie mit dem Schwerpunkt Entwicklungssoziologie wurde. Hier in Bremen lernte er auf einer Gartenparty der Humanistischen Union Ilse Wolfram, seine zweite Ehefrau kennen, mit der er bis zu seinem Tod verheiratet war.</p>
<p>Manches Mal trafen wir Bremer HU-Mitglieder uns an Klaus‘ und Ilses Wohnzimmertisch. Oft versorgte er uns mit Artikeln zu Themen, die ihn interessierten. Bis zuletzt war er an internationaler Politik und insbesondere Entwicklungspolitisch interessiert und in der Arbeitsgemeinschaft entwicklungspolitischer Gutachter aktiv.</p>
<p>Klaus habe ich als sehr regen, für jedes Gespräch offenen Menschen in Erinnerung. Wir beide stritten regelmäßig über die Zulässigkeit des Kopftuchtragens im öffentlichen Dienst, die Klaus als Laizist ablehnte. Zugewandt blieben wir uns trotz unter-schiedlicher Positionen immer.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Kirsten Wiese</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/nachruf-klaus-von-freyhold-1939-2026/">Nachruf: Klaus von Freyhold (1939 – 2026)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Religionszugehörigkeit und christliche Loyalität bekommen wieder mehr Gewicht in der Einstellungspraxis der Kirchen: BVerfG schwächt Rechte von Arbeitnehmenden</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-256/publikation/religionszugehoerigkeit-und-christliche-loyalitaet-bekommen-wieder-mehr-gewicht-in-der-einstellungspraxis-der-kirchen-bverfg-schwaecht-rechte-von-arbeitnehmenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Nov 2025 15:01:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: HU-Mitteilungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Humanistische Union kritisiert den gestern veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. September 2025 im Fall Egenberger.[1] Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger hatte sich 2013 bei der Diakonie als Referentin für ein Projekt zu Antirassismus beworben. Trotz passender fachlicher Qualifikationen wurde sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Sie machte deshalb Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund ihrer fehlenden [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-256/publikation/religionszugehoerigkeit-und-christliche-loyalitaet-bekommen-wieder-mehr-gewicht-in-der-einstellungspraxis-der-kirchen-bverfg-schwaecht-rechte-von-arbeitnehmenden/">Religionszugehörigkeit und christliche Loyalität bekommen wieder mehr Gewicht in der Einstellungspraxis der Kirchen: BVerfG schwächt Rechte von Arbeitnehmenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Humanistische Union kritisiert den gestern veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. September 2025 im Fall Egenberger.<a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a></p>
<p>Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger hatte sich 2013 bei der Diakonie als Referentin für ein Projekt zu Antirassismus beworben. Trotz passender fachlicher Qualifikationen wurde sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Sie machte deshalb Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend, weil die Diakonie als evangelischer Verein in der Stellenausschreibung eine Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche verlangt hatte. 2018 obsiegte Egenberger mit ihrer Schadensersatzforderung vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).<a href="#_ftn2" name="_ftnref2">[2]</a> Zunächst hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH), den das BAG angerufen hatte, entschieden, dass Religionsgemeinschaften eine Religionszugehörigkeit nur zum Einstellungskriterium machen dürften, wenn sie „nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstelle.<a href="#_ftn3" name="_ftnref3">[3]</a></p>
<p>Eine solche Anforderung konnte das BAG für die Referentin-Stelle in dem Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ nicht erkennen und sprach Vera Egenberger deshalb Schadensersatz nach dem AGG in Höhe von 3.915,46 Euro zu.</p>
<p>Das BVerfG hob nun diese Entscheidung des BAG aufgrund der Verfassungsbeschwerde des Diakonischen Werkes auf. Das BAG wird deshalb abermals im Fall Egenberger entscheiden müssen.</p>
<p>Das Diakonische Werk hatte Verfassungsbeschwerde erhoben, weil es sich in seinem „Selbstbestimmungsrecht“ nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Rechtsverfassung verletzt sah. Danach dürfen Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten „selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ ordnen und verwalten.</p>
<p>Das BVerfG entschied, dass das BAG dieses kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Religionsgemeinschaft obliege es, die Notwendigkeit der Kirchenzugehörigkeit für die konkret betroffene Tätigkeit plausibel darzulegen. Die Gerichte müssten diese Darlegung kontrollieren, dürften aber nicht ihre Wertung anstelle der kirchlichen Wertung setzen. Das habe aber das BAG getan.</p>
<p>Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union begrüßt zwar, dass das BVerfG europarechtsfreundlich entscheidet, indem es das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht mehr wie zuvor nahezu schrankenlos gelten lässt. „Unverständlich ist aber, warum das BVerfG es für möglich hält, dass für die Erstellung eines Antirassismus-Berichts die Kirchenzugehörigkeit eine plausible Anforderung ist“, sagt Dr. Kirsten Wiese, Beirätin der Humanistischen Union. „Das eröffnet den Kirchen die Möglichkeit, auch für augenscheinlich verkündungsferne Stellen Religionszugehörigkeit zu verlangen.“</p>
<p>Seit dem Urteil des BAG von 2018 verzichteten zwar viele kirchliche Träger auf die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit in ihren Stellenausschreibungen. Allerdings sind die circa 1,8 Millionen Beschäftigten bei kirchlichen Trägern sowie die Bewerber*innen auf dem kirchlich dominierten sozialen Arbeitsmarkt weiterhin nicht frei von den Anforderungen „Kirchenmitgliedschaft und Loyalität zum christlichen Dienstherrn“.</p>
<p>Die Humanistische Union kritisiert schon lange dieses kirchliche Sonderarbeitsrecht und betont stetig, dass das vermeintliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen laut Wortlaut des Grundgesetzes nur ein Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der für alle geltenden Gesetze sei.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Kirsten Wiese</em></p>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/rs20250929_2bvr093419.html">https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/rs20250929_2bvr093419.html</a>.</p>
<p><a href="#_ftnref2" name="_ftn2">[2]</a> <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-501-14">https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-501-14</a>.</p>
<p><a href="#_ftnref3" name="_ftn3">[3]</a> <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=201148&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1">https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=201148&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-256/publikation/religionszugehoerigkeit-und-christliche-loyalitaet-bekommen-wieder-mehr-gewicht-in-der-einstellungspraxis-der-kirchen-bverfg-schwaecht-rechte-von-arbeitnehmenden/">Religionszugehörigkeit und christliche Loyalität bekommen wieder mehr Gewicht in der Einstellungspraxis der Kirchen: BVerfG schwächt Rechte von Arbeitnehmenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Religionszugehörigkeit und christliche Loyalität bekommen wieder mehr Gewicht in der Einstellungspraxis der Kirchen: BVerfG schwächt Rechte von Arbeitnehmenden</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/religionszugehoerigkeit-und-christliche-loyalitaet-bekommt-wieder-mehr-gewicht-in-der-einstellungspraxis-der-kirchen-bverfg-schwaecht-rechte-von-arbeitnehmenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Oct 2025 09:01:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Humanistische Union kritisiert den gestern veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. September 2025 im Fall Egenberger. Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger hatte sich 2013 bei der Diakonie als Referentin für ein Projekt zu Antirassismus beworben. Trotz passender fachlicher Qualifikationen wurde sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Sie machte deshalb Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund ihrer fehlenden [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/religionszugehoerigkeit-und-christliche-loyalitaet-bekommt-wieder-mehr-gewicht-in-der-einstellungspraxis-der-kirchen-bverfg-schwaecht-rechte-von-arbeitnehmenden/">Religionszugehörigkeit und christliche Loyalität bekommen wieder mehr Gewicht in der Einstellungspraxis der Kirchen: BVerfG schwächt Rechte von Arbeitnehmenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Humanistische Union kritisiert den gestern veröffentlichten <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/rs20250929_2bvr093419.html">Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. September 2025</a> im Fall Egenberger.</p>
<p>Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger hatte sich 2013 bei der Diakonie als Referentin für ein Projekt zu Antirassismus beworben. Trotz passender fachlicher Qualifikationen wurde sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Sie machte deshalb Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend, weil die Diakonie als evangelischer Verein in der Stellenausschreibung eine Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche verlangt hatte. 2018 obsiegte Egenberger mit ihrer Schadensersatzforderung <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-501-14">vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG)</a>. Zunächst hatte der <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=201148&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1">Europäische Gerichtshof (EuGH)</a>, den das BAG angerufen hatte, entschieden, dass Religionsgemeinschaften eine Religionszugehörigkeit nur zum Einstellungskriterium machen dürften, wenn sie „nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstelle.</p>
<p>Eine solche Anforderung konnte das BAG für die Referentin-Stelle in dem Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ nicht erkennen und sprach Vera Egenberger deshalb Schadensersatz nach dem AGG in Höhe von 3.915,46 Euro zu.</p>
<p>Das BVerfG hob nun diese Entscheidung des BAG aufgrund der Verfassungsbeschwerde des Diakonischen Werkes auf. Das BAG wird deshalb abermals im Fall Egenberger entscheiden müssen.</p>
<p>Das Diakonische Werk hatte Verfassungsbeschwerde erhoben, weil es sich in seinem „Selbstbestimmungsrecht“ nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Rechtsverfassung verletzt sah. Danach dürfen Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten „selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ ordnen und verwalten.</p>
<p>Das BVerfG entschied, dass das BAG dieses kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Religionsgemeinschaft obliege es, die Notwendigkeit der Kirchenzugehörigkeit für die konkret betroffene Tätigkeit plausibel darzulegen. Die Gerichte müssten diese Darlegung kontrollieren, dürften aber nicht ihre Wertung anstelle der kirchlichen Wertung setzen. Das habe aber das BAG getan.</p>
<p>Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union begrüßt zwar, dass das BVerfG europarechtsfreundlich entscheidet, indem es das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht mehr wie zuvor nahezu schrankenlos gelten lässt. „Unverständlich ist aber, warum das BVerfG es für möglich hält, dass für die Erstellung eines Antirassismus-Berichts die Kirchenzugehörigkeit eine plausible Anforderung ist“, sagt Dr. Kirsten Wiese, Beirätin der Humanistischen Union. „Das eröffnet den Kirchen die Möglichkeit, auch für augenscheinlich verkündungsferne Stellen Religionszugehörigkeit zu verlangen.“</p>
<p>Seit dem Urteil des BAG von 2018 verzichteten zwar viele kirchliche Träger auf die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit in ihren Stellenausschreibungen. Allerdings sind die circa 1,8 Millionen Beschäftigten bei kirchlichen Trägern sowie die Bewerber*innen auf dem kirchlich dominierten sozialen Arbeitsmarkt weiterhin nicht frei von den Anforderungen „Kirchenmitgliedschaft und Loyalität zum christlichen Dienstherrn“.</p>
<p>Die <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/staat-religion-weltanschauung/kirchliches-arbeitsrecht">Humanistische Union kritisiert schon lange dieses kirchliche Sonderarbeitsrecht</a> und betont stetig, dass das vermeintliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen laut Wortlaut des Grundgesetzes nur ein Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der für alle geltenden Gesetze sei.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Kirsten Wiese</em></p>
<p><em>Für Presseanfragen wenden Sie sich bitte an die Bundesgeschäftsstelle der Humanistischen Union (e-Mail: <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>, Tel.: 030/ 2045 0256).</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/religionszugehoerigkeit-und-christliche-loyalitaet-bekommt-wieder-mehr-gewicht-in-der-einstellungspraxis-der-kirchen-bverfg-schwaecht-rechte-von-arbeitnehmenden/">Religionszugehörigkeit und christliche Loyalität bekommen wieder mehr Gewicht in der Einstellungspraxis der Kirchen: BVerfG schwächt Rechte von Arbeitnehmenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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            	</item>
		<item>
		<title>Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des Senators für Inneres und Sport: Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und anderer Gesetze</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-255/publikation/unsere-stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-senators-fuer-inneres-und-sport-gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-polizeigesetzes-und-anderer-gesetze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Aug 2025 12:43:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Bremisches Polizeigesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährderansprache]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachterliche Stellungnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Kirsten Wiese]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeigesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: HU-Mitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Stellungnahme]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hinweis der Red.: Der Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen hat die Humanistische Union eingeladen, eine gutachterliche Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und anderer Gesetze zu erarbeiten. Für die HU hat Kirsten Wiese die entsprechende Stellungnahme erarbeitet. &#160; Die Humanistische Union bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-255/publikation/unsere-stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-senators-fuer-inneres-und-sport-gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-polizeigesetzes-und-anderer-gesetze/">Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des Senators für Inneres und Sport: Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und anderer Gesetze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Hinweis der Red.: Der Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen hat die Humanistische Union eingeladen, eine gutachterliche Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und anderer Gesetze zu erarbeiten. Für die HU hat Kirsten Wiese die entsprechende Stellungnahme erarbeitet.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Humanistische Union bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir nehmen im Folgenden zu einzelnen Aspekten des Gesetzentwurfs Stellung. Dies bedeutet nicht, dass es bezüglich aller anderen Aspekte des Entwurfs keine weiteren bürgerrechtlichen Bedenken gäbe.</p>
<h3 class="">A.&nbsp; Vorbe&shy;mer&shy;kung</h3>
<p class="">Die Humanistische Union e.V., vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative, ist eine bundesweit tätige Bürgerrechtsorganisation, die 1961 in München gegründet wurde. Wir engagieren uns für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und wenden uns gegen jede unverhältnismäßige Einschränkung dieses Rechts durch Staat, Wirtschaft oder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Laut unserer Satzung unterstützen wir Bestrebungen, die „es jedem Menschen gestatten, von den im Grundgesetz garantierten Rechten der individuellen Lebensgestaltung, der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnis-, der Meinungs-, Informations- und Koalitionsfreiheit ohne Furcht vor Nachteilen Gebrauch zu machen“. Hinsichtlich der notwendigen Gefahrenabwehr im Inland treten wir deshalb für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit auch in Krisenzeiten ein. Eine offene Gesellschaft, in der der Staat die Freiheits- und Gleichheitsrechte wahrt und durch soziale Leistungen allen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht, halten wir weiterhin für ein probates Mittel, um Menschen gar nicht erst dazu zu verleiten, die Rechte und Freiheiten anderer zu bedrohen. Wir wollen diese Rechte und Freiheiten nicht für zum Teil nur trügerische Sicherheit opfern und halten wider den Trend zum Präventionsstaat am Rechts- und Sozialstaat fest. Zwar muss der Staat die Bürger*innen vor Straftaten und anderen Gefahren schützen. Allerdings sind polizeiliche grundrechtsbeschränkende Befugnisse nicht das einzige mögliche Mittel der Gefahrenabwehr.</p>
<p class="">In diesem Sinne nimmt die Humanistische Union e.V. seit Jahren zu Entwürfen von Sicherheitsgesetzen in Bund und Ländern Stellung, zuletzt 2022 zum Entwurf des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LT-Drs. 8/1231).</p>
<p class="">Wir begrüßen, dass mit dem Gesetzentwurf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2022 (1 BvR 1345/21) und vom 1. Oktober 2024 (1 BvR 1160/19) sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.6.2023 (C-579/21) im Bremischen Polizeigesetz umgesetzt werden.</p>
<h3 class="">B.&nbsp; Zu einzelnen Regelungen des Entwurfs</h3>
<p class="">Im Folgenden können wir aus Kapazitätsgründen leider nur zu ausgewählten Punkten Stellung nehmen.</p>
<h4 class="" style="text-align: left;">1. &sect; 30a BremPolG-E: Meldeauf&shy;lage</h4>
<ul>
<li style="text-align: left;">Es wird angeregt, in § 30a Abs. 2 zu ergänzen: „Die Meldeauflage ist zeitlich, örtlich und hinsichtlich der Melde-Häufigkeit auf den zur Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken […]“. So kann auch im Gesetzestext klargestellt werden, was sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, dass es vom Anordnungszweck abhängt, wie oft der*die Betroffene sich auf einer Polizeistation melden muss – zum Beispiel täglich einmal oder mehrmals oder einmal wöchentlich.</li>
</ul>
<h4 class="">2. &sect; 31a BremPolG-E: Gef&auml;hr&shy;der&shy;an&shy;sprache, Gef&auml;hr&shy;de&shy;te&shy;n&shy;an&shy;sprache</h4>
<ul>
<li>Wir begrüßen, dass eine Rechtsgrundlage für die Gefährderansprache geschaffen wird. Diese ist aufgrund des mit der Gefährderansprache verbundenen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nötig.</li>
<li>Wir regen an, dass die Gefährderansprache nicht bereits zur Abwehr der „Störung der öffentlichen Sicherheit“, sondern erst zur Abwehr einer Gefahr oder einer zukünftigen hinreichend konkretisierten Straftat zulässig sein zu lassen. Der Begriff der „Störung der öffentlichen Sicherheit“ wird durch § 31a BremPolG-E neu eingeführt. Dem Gesetzentwurf ist nicht zu entnehmen, wie dieser Begriff, der aus dem Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht (Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens) bekannt ist, definiert werden soll. Der Begriff „Störung der öffentlichen Sicherheit“ müsste jedenfalls in § 2 BremPolG-E aufgeführt werden.</li>
<li>Auch die Gesetzesbegründung hilft insoweit nicht weiter. Es bleibt unklar, warum ein bevorstehender Verstoß gegen einen Platzverweis oder eine Wohnungsverweisung nicht unter den Begriff der Gefahr subsumierbar ist. Eventuell könnte in §§ 11 und 12 BremPolG geregelt werden, dass die Polizei verpflichtet ist, bei Erlass eines Platzverweises beziehungsweise einer Wohnungsverweisung die betroffene Person auf die Rechtsfolgen des Nichteinhaltens der Verfügung hinzuweisen.</li>
<li>31a Abs. 1 S. 1 BremPolG-E sollte demnach entsprechend § 12a Abs. 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) folgendermaßen formuliert werden: „Verursacht eine Person eine Gefahr oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, kann die Polizei diese Person über die geltende Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen die Polizei im Fall einer bevorstehenden oder erfolgten Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder einer sonstigen Verletzung der öffentlichen Sicherheit voraussichtlich ergreifen wird.“</li>
<li>Aus Gründen der sprachlichen Klarheit könnte zwischen „Gefährderansprache“ und „Gefährderanschreiben“ unterschieden werden. Das „Gefährderanschreiben“ sollte den textlichen Kontakt – elektronisch oder schriftlich – umfassen, während die Gefährderansprache die mündliche Kontaktierung umfasst.</li>
<li>Wünschenswert wäre zudem eine geschlechtsneutrale Formulierung in Bezug auf die „Gefährderansprache“.<br />
Da Minderjährige von jedem Auftreten der Polizei aufgrund ihrer oft noch ungefestigten Persönlichkeit nachhaltig verstört sein können, sollte ähnlich wie im Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in § 31a BremPolG-E festgehalten werden, dass die Gefährderansprache ihnen gegenüber nur in Anwesenheit eines*einer gesetzlichen Vertreter*in stattfinden darf, es sei denn es besteht Gefahr im Verzug, oder gerade die Anwesenheit der gesetzlichen Vertreter*innen würde den Zweck der Gefährderansprache vereiteln.</li>
<li>Hinsichtlich der Gefährdetenansprache sollte genauer festgelegt werden, welche Daten über den*die Gefährder*in an die gefährdete Person übermittelt werden dürfen. Zudem sollte die gefährdete Person bei der Informationsübermittlung darum gebeten werden, dass sie die erhaltenen Daten vertraulich behandeln soll. Dies gilt umso mehr, wenn das Risiko besteht, dass die Annahme, die der Datenübermittlung zugrunde liegt, sich nicht bestätigt.</li>
</ul>
<h4 class="">3. &sect; 34a, Elektro&shy;ni&shy;sche Aufent&shy;halts&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung</h4>
<ul>
<li>Die Fußfessel ist jedenfalls ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil sie das alltägliche Leben der betroffenen Person ändert. Zudem handelt es sich unserer Ansicht nach auch um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, da durch die Fußfessel erreicht werden soll, dass die Person sich an bestimmten Orten nicht aufhält.</li>
<li>Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sollte deshalb auf Fälle von sexueller Gewalt und Beziehungsgewalt, wie sie in § 34a Abs. 1 Nr. 2 erfasst sind, beschränkt werden. Die erste Tatbestandsalternative sollte deshalb gestrichen werden. Eine solche tatbestandliche Beschränkung der Ermächtigungsnorm für die elektronische Aufenthaltsüberwachung würde auch der Gesetzesbegründung entsprechen, laut der der Anwendungsbereich in Fällen von Gewalthandlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung gesehen wird.</li>
<li>Hinsichtlich § 34a Abs. 3 bleibt unklar, warum hier nicht ebenso eine Kopplung polizeilicher Maßnahmen mit Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz stattfindet, wie in §12 Abs. 4 BremPolG.</li>
</ul>
<h4 class="">4. &sect; 62a BremPolG-E: Einwil&shy;li&shy;gung</h4>
<ul>
<li>Eine Einwilligung des*der Betroffenen darf zur alleinigen Rechtfertigung einer polizeilichen Datenverarbeitung nur zulässig sein, wenn die Datenverarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt, zum Beispiel, weil sie zur Durchsetzung ihrer Rechte geschieht. Dafür spricht, dass aufgrund des Ober-Unter-Verhältnisses zwischen Polizei und Bürger*in in allen anderen Fällen nicht von wirklicher Freiwilligkeit der Einwilligung ausgegangen werden kann.<br />
Eine entsprechende Einschränkung der zulässigen Einwilligung sollte bereits in § 62a BremPolG-E erfolgen.</li>
</ul>
<h4 class="">5. &sect; 150b BremPolG-E: Ordnungs&shy;wid&shy;rig&shy;keit</h4>
<ul>
<li>§ 150b sollte gestrichen werden. Es reicht aus, für den Fall der Nicht-Einhaltung der Meldeauflage Zwangsgeld anzudrohen und dieses gegebenenfalls festzusetzen und zu vollstrecken. Ein darüberhinausgehendes Bußgeld ist nicht erforderlich.</li>
</ul>
<p style="text-align: right;"><em>Autorin: Prof. Dr. Kirsten Wiese</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-255/publikation/unsere-stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-senators-fuer-inneres-und-sport-gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-polizeigesetzes-und-anderer-gesetze/">Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des Senators für Inneres und Sport: Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und anderer Gesetze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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            	</item>
		<item>
		<title>Rezension: Die Mär von der Gemeinwohldienlichkeit der Kirchen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/rezension-die-maer-von-der-gemeinwohldienlichkeit-der-kirchen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 12:53:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirche & Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Thomas Schüller]]></category>
		<category><![CDATA[Unheilige Allianz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Obwohl das Grundgesetz seit 1949 eine weitgehende Trennung von Staat und Kirchen vorschreibt, ist der Staat mit der evangelischen und katholischen Kirche weiterhin eng verbunden. Dabei verlieren die Kirchen sowohl an Mitgliedern – 2023 waren nur noch 47 Prozent der Bevölkerung Mitglied der römisch-katholischen oder evangelischen Kirche (Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland 2024) – als auch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/rezension-die-maer-von-der-gemeinwohldienlichkeit-der-kirchen/">Rezension: Die Mär von der Gemeinwohldienlichkeit der Kirchen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Obwohl das Grundgesetz seit 1949 eine weitgehende Trennung von Staat und Kirchen vorschreibt, ist der Staat mit der evangelischen und katholischen Kirche weiterhin eng verbunden. Dabei verlieren die Kirchen sowohl an Mitgliedern – 2023 waren nur noch 47 Prozent der Bevölkerung Mitglied der römisch-katholischen oder evangelischen Kirche (Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland 2024) – als auch an Vertrauen in der Bevölkerung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Über dieses Missverhältnis schreibt Thomas Schüller in seinem 2023 erschienenen Buch <i>Unheilige Allianz. Warum sich Staat und Kirche trennen müssen </i>ebenso lebendig wie kritisch. Schüller ist selbst Mitglied in der katholischen Kirche und Professor für kanonisches Recht an der Universität Münster. Es geht ihm um</p>
<blockquote class="western">
<p>„eine Bestandsaufnahme einer Allianz, die schon lange nicht mehr heilig ist, weil Politik und Kirchen immer weiter auseinanderdriften, gleichzeitig aber durch vielfältige institutionelle Verflechtungen auf Gedeih und Verderb aufeinander angewiesen sind“ (S. 11).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Sein Fokus liegt auf der katholischen Kirche. Seine Ausgangsthese lautet, dass trotz ihres Bedeutungs- und Vertrauensverlustes den beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland vom Staat ein zu großer Spielraum bei der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten eingeräumt werde, insbesondere was das Arbeitsrecht und die Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch angehe. In der Bildungs- und Sozialpolitik könnten die Kirchen immer noch erheblichen Einfluss auf den Staat ausüben. Die Politik fürchte den Tag, an dem sich die Kirchen aus Bildung und Pflege zurückzögen, da dann der Staat selbst oder andere freie Träger diese Aufgaben übernehmen müssten (S. 13/40).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zunächst erläutert der Autor die verfassungsrechtliche Situation: Durch Art. 140 GG sind die kirchenbezogenen Artikel der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136-141 WRV) Bestandteil des GG geworden. Den Kirchen blieb dadurch der Status einer Körperschaf des öffentlichen Rechts erhalten, und zugleich wurde er auch für andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geöffnet. Mit diesem Status ist sowohl das Recht verbunden, Kirchensteuern zu erheben, als auch die eigenen Angelegenheiten innerhalb des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Dieses Privileg der Kirchen sei mit der Erwartung verknüpft gewesen, dass sie gemeinwohldienlich seien. Das habe 1949 ihrer damaligen gesellschaftspolitischen Rolle entsprochen: 90 Prozent der Bevölkerung war Mitglied in einer der beiden Kirchen. Angesichts des Mitgliederschwundes und der Missbrauchsskandale sei eine so weitreichende Autonomie aber nicht mehr akzeptabel. (S. 21-29)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Anschließend stellt Schüller dar, dass die Kirchen in nahezu allen gesellschaftlichen Bereichen staatliche Aufgaben übernehmen: Sie betreiben Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Kinderhospize und versorgen Obdachlose. Die Fortführung dieses Engagements sei aber unter den katholischen Bischöfen umstritten: Während eine Minderheit nur noch Einrichtungen betreiben wolle, die einschließlich des Personals in Gänze katholisch ausgerichtet seien, wolle eine Mehrheit durch die kirchlichen Einrichtungen im Bildungs- und Fürsorgebereich den christlichen Geist in die Welt tragen (S. 31-36).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Danach erläutert der Autor, dass die Kirchen lange im Arbeitsrecht vom staatlichen Recht abweichen konnten, ohne dass staatliche Gerichte das beanstandeten. So konnten die kirchlichen Träger gemäß der katholischen Sexual- und Morallehre homosexuellen Arbeiternehmer*innen ebenso wie solchen, die sich scheiden ließen und wieder heirateten, kündigen. Dieser diskriminierende Umgang mit Arbeitnehmenden musste aber aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes 2018 geändert werden. Der EuGH entschied in den Fällen der Kündigung eines Chefarztes nach dessen Wiederheirat (Urteil vom 9.11.2018, C-68/17) und der Nichtbeschäftigung einer konfessionslosen Bewerberin durch die Diakonie (Urteil vom 17.4.2018, C-414/16), dass der Arbeitgeber unzulässig diskriminiert hätte. Infolgedessen hätte die katholische Kirche 2023 eine neue Grundordnung verabschiedet, der zufolge zwar sexuelle Vielfalt akzeptiert werde, der Kirchenaustritt aber als kirchenfeindliches Verhalten weiterhin zur Kündigung führen könne. Dagegen fordert die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, dass auch ein Kirchenaustritt kein Kündigungsgrund sein dürfe und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz das Kirchen-Privileg in § 9 gestrichen werde (S. 72-74).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ebenso kritisiert Schüller das kollektive Arbeitsrecht der Kirchen. Auf diesem „dritten Weg“ werden die Arbeitsbedingungen nicht durch Tarifverträge, sondern durch paritätisch besetzte arbeitsrechtliche Kommissionen festgelegt, während außerhalb der Kirchen die Arbeitsbedingungen durch die Tarifparteien (zweiter Weg) und individuelle Arbeitsverträge (erster Weg) festgelegt werden. Kirchliche Beschäftigte haben deshalb kein Streikrecht. Das Bundesarbeitsgericht urteilte jedoch 2012, dass das Streikrecht nur ausgeschlossen werden dürfte, wenn die Gewerkschaften an den kirchlichen Kommissionen zur Aushandlung der Arbeitsbedingungen beteiligt würden (Urteil v. 20.11.2012, Az: 1 AZR 179/1; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 15.7.2015, 2 BvR 2292/13).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Gesetzgeber hat das kirchliche Sonderarbeitsarbeitsrecht bislang – entgegen der Ankündigung im alten Koalitionsvertrag von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen – nicht geändert. Noch immer sind die Kirchen von der Geltung des für das kollektive Arbeitsrecht wesentlichen Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen (§ 118). Der Autor nimmt an, dass die Parteien am arbeitsrechtlichen Sonderstatus der Kirchen nicht rütteln, weil sie deren Rückzug vom Sozial- und Bildungsmarkt fürchten (S. 55).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Vehement kritisiert Schüller zudem die mangelhafte Aufklärung der Kirchen zum sexuellen Missbrauch. Über Jahrzehnte haben Priester und Pastoren, Ordensleute, Lehrer und Erzieher Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht. Die zahlreichen Gräueltaten wurden der breiten Öffentlichkeit erst bekannt, nachdem der Jesuit Klaus Mertes als damaliger Leiter des Canisiuskollegs in Berlin die dortigen Missbrauchsfälle öffentlich machte und ehemalige Schüler*innen dazu aufrief, Missbrauchsfälle zu melden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Schüller schreibt, dass die Kirchenoberen – einschließlich Papst Johannes Paul II und Benedikt XVI – lange die Täter durch Versetzung in andere Gemeinden geschützt hätten (S. 86/89). Obwohl der sexuelle Missbrauch in der katholischen Kirche nach kanonischem Strafrecht als Verstoß gegen das Zölibat strafbar sei, seien die Täter milde behandelt und selten verfolgt worden (S. 88f./96). Zwar zahlten die Kirchen Opfern Entschädigungen, deren Höhen seien aber eher niedrig, und sie erfolgten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (S. 112). Unverständlich bleibe, warum die staatlichen Strafverfolgungsbehörden nicht konsequenter den Missbrauch in kirchlichen Einrichtungen aufdeckten und verfolgten, obwohl Religionsgemeinschaften an das staatliche Strafrecht gebunden seien. Strafverfolgungsbehörden hätten Sexualstraftäter in den kirchlichen Reihen lange milde behandelt – im Vertrauen darauf, dass die Kirchen sich selbst um diese kümmern würden. Immer noch zögerten Staatsanwaltschaften, Akten der Kirchen zum sexuellen Missbrauch zur Tataufklärung zu beschlagnahmen (S. 100-102). Wünschenswert wäre in diesem Kapitel gewesen, dass der Autor die angedeutete Gewalt durch kirchliche Frauen – Ordensschwestern, Erzieherinnen etc. – gegenüber Schutzbefohlenen (S. 77) noch näher ausgeführt hätte. Zudem fehlen Informationen darüber, wie das kanonische Strafrecht sexuelle Handlungen von Nicht-Klerikern thematisiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In zwei weiteren Kapiteln thematisiert Schüller die staatliche Förderung der Kirchen ebenso wie verschwenderische Ausgaben von Bischöfen wie Tebartz-van Elst, die vom Staat nur zögerlich als Untreue strafrechtlich verfolgt werden (S. 135ff.). Der Staat zahlte 2024 mehr als 618 Millionen Euro Dotationen ohne Gegenleistung an die beiden Kirchen (Haupt 2024). Der Grund für diese Staatsleistungen wurde 1803 durch den Reichsdeputationshauptschluss als Folge der Enteignung von circa 10.000 Quadratkilometern der Kirchen gelegt. Das Grundgesetz schreibt die Ablösung dieser Leistungen vor (S. 119). Aber auch in der 20. Legislaturperiode des Bundestags scheiterte ein Ablösegesetz am Widerstand der Bundesländer, die sich gegen die Ablösesummen wehren (S. 127). Hier übersieht Schüller die Forderung der Humanistischen Union (2011), dass die Staatsleistungen ablösefrei beendet werden könnten, weil die Enteignungen durch Gesamtzahlungen in Höhe von 21 Milliarden Euro (Stand: 2024) schon lange abgegolten sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zudem treibt der Staat die Kirchensteuer ein. Zwar werde er dafür von den Kirchen bezahlt; dass Kirchensteuersystem sei europaweit aber einzigartig. Kirchen wie Staat begründeten dessen Erhalt mit der kirchlichen Beteiligung an staatlichen Aufgaben wie dem Betreiben von Schulen, Kitas, oder Pflegeheimen. Zugunsten der Kirchen argumentiert Schüller, dass die Kosten der Einrichtungen nicht vollständig vom Staat finanziert werden, sondern jeweils ein Eigenanteil zu erbringen sei (S. 130-133).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hier liegt ein Schwachpunkt des Buches: Wenn die Allianz von Staat und Kirchen geändert werden soll, muss das Argument der Gemeinwohldienlichkeit (S. 175) ebenso wie die Trägerlandschaft im Bildungs- und Sozialsektor genauer untersucht werden: Wie werden Aufträge zur Erfüllung staatlicher Sozialaufgaben vergeben? Wie hoch sind Zuwendungen an die freien Träger? Wie hoch sind die Eigenanteile? Welche gesetzlichen Änderungen wären notwendig, um die privilegierte Stellung der Kirchen im sozialen Bereich zu ändern? Etwa sind kirchliche Träger per se anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, während andere Träger erst ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen (§ 75 SBG VIII). Durch einen genaueren Blick auf diese Aspekte ließe sich besser beurteilen, ob der Staat jenseits des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Trennung von den Kirchen auch einen gesellschaftspolitischen oder finanziellen Nutzen von dieser Trennung hätte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wünschenswert wäre zuletzt eine vertiefte Befassung mit dem Kirchenasyl gewesen (siehe aber S. 187). Wenn die Sonderrechte der Kirchen konsequent beseitigt würden, müsste der Erhalt dieses kirchlichen Privilegs neu begründet werden; und zwar möglicherweise mit der menschenrechtlich notwendigen Korrektur der asylrechtlichen Verfahren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein paar Literaturbelege mehr und ein paar Wiederholungen weniger hätten die Qualität des Buches noch gehoben. Aber auch so liefert Schüller einen ebenso umfassenden wie lebendigen Eindruck der aktuellen Kooperation von Staat und Kirchen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="right"><i>Kirsten Wiese</i></p>
<h3 align="left">Zus&auml;tzlich verwendete Literatur</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><i>Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland</i> 2024: Entwicklung der Kirchenmitglieder 1992-2023, in: <i>FOWID-Online</i> vom 07.07.2024, <a href="https://fowid.de/meldung/entwicklung-kirchenmitglieder-1992-2023">https://fowid.de/meldung/entwicklung-kirchenmitglieder-1992-2023</a>.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><i>Haupt, Johann-Albrecht</i> 2024: Staatsleistungen der Länder an die Kirchen (Stand: 2024), in: <i>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</i>, Nr. 244 = Jg. 62, H. 4, S. 167-175.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><i>Humanistische Union</i> 2011: Entwurf eines „Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirche“, Berlin.</p>
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			</item>
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		<title>Kreuze in bayerischen Amtsstuben sind nicht neutral</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-251/publikation/kreuze-in-bayerischen-amtsstuben-sind-nicht-neutral/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 2024 13:52:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[Kreuz]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: HU-Mitteilungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Trennung von Staat und Kirche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am 19. Dezember 2023, dass das Aufhängen von Kreuzen in bayerischen Behörden nicht der staatlichen Pflicht zu religiös-weltanschaulicher Neutralität widerspreche (Az. BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22). 2018 hatte Ministerpräsident Markus Söder per Verwaltungsvorschrift verfügt, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-251/publikation/kreuze-in-bayerischen-amtsstuben-sind-nicht-neutral/">Kreuze in bayerischen Amtsstuben sind nicht neutral</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am 19. Dezember 2023, dass das Aufhängen von Kreuzen in bayerischen Behörden nicht der staatlichen Pflicht zu religiös-weltanschaulicher Neutralität widerspreche (Az. BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22). 2018 hatte Ministerpräsident Markus Söder per Verwaltungsvorschrift verfügt, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen sei. Die Humanistische Union hält diese Pflicht für verfassungswidrig und kritisiert das Urteil des BVerwG.</p>
<p>Gegen die bayerische Kreuzpflicht klagten der Bund für Geistesfreiheit und 25 Einzelpersonen. Die Klagenden wollten sowohl erreichen, dass die den Kreuzen zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift (§ 28 Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern) aufgehoben werde, als auch, dass die Kreuze abgehängt werden. Sie machten geltend, dass sie durch die Kreuze in ihrer negativen Religionsfreiheit aus Artikel 4 Grundgesetz sowie in ihrem Recht auf Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Glaubens aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte 2022 (Urt. vom 1.6.2022, 5 N 20.1331) als Vorinstanz entschieden, dass die Kreuze zwar gegen die staatliche Pflicht zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verstoßen. Das Kreuz sei nämlich nicht nur ein Symbol der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns, sondern ein christliches Symbol. Dieses Neutralitätsgebot sei aber subjektiv nicht einklagbar. Zudem wirkten die Kreuze in den Eingangsbereichen der Dienstgebäude nicht missionierend und indoktrinierend; eine Grundrechtsverletzung der Klagenden liege deshalb nicht vor.</p>
<p>Das BVerwG wies nun die Revisionen gegen das Urteil des VGH zurück. Anders als die Vorinstanz sah das BVerwG in den Kreuzen nicht einmal einen Verstoß gegen den Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität. Durch das Kreuzsymbol identifiziere sich der Freistaat Bayern nämlich nicht mit christlichen Glaubenssätzen. Vielmehr soll das Kreuz Ausdruck der kulturellen Prägung Bayerns sein. Damit stehe es der Offenheit des Staates gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen nicht im Weg.</p>
<p>Das Urteil überzeugt nicht! Inkonsequenter Weise sieht sich das BVerwG zwar hinsichtlich der Feststellung, das Kreuz missioniere nicht, an die Vorinstanz gebunden; nicht jedoch hinsichtlich dessen Feststellung, das Kreuz sei ein christliches Symbol. Vor allem aber verletzt der bayerische Staat durch seine Behörden-Kreuze auch die negative Religionsfreiheit der Klagenden sowie deren Recht auf Schutz vor religiöser Diskriminierung. Zwar schützt die Religionsfreiheit nicht vor der Konfrontation mit religiösen Symbolen schlechthin. So dürfen Musliminnen sichtbar Kopftücher tragen. Aber wenn der Staat sich selbst sichtbar religiös verhält, ist eine persönliche Betroffenheit der Grundrechtsträger gegeben. Das Bundesverfassungsgericht sah 1995 (Az. 1 BvR 1087/91) eine persönliche Betroffenheit der Schülerinnen und Schüler, die gewissermaßen unter dem Kreuz lernen mussten. Sie befänden sich in einer vom Staat geschaffenen Lage, in der sie ohne Ausweichmöglichkeit dem Glaubenssymbol ausgesetzt seien. Ebenso wird Bürger*innen, die auf dem Weg zur Neuanmeldung oder Führerscheinbeantragung an dem Kreuz vorbei in bayerische Amtsstuben gehen, unausweichlich deutlich, dass jedenfalls die Bayerische Staatsregierung sich dem Christentum verbunden fühlt.</p>
<p>Der Bund für Geistesfreiheit München hat angekündigt, gegen das BVerwG-Urteil vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Das ist zu begrüßen!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-251/publikation/kreuze-in-bayerischen-amtsstuben-sind-nicht-neutral/">Kreuze in bayerischen Amtsstuben sind nicht neutral</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Kreuze in bayerischen Amtsstuben sind nicht neutral</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/kreuze-in-bayerischen-amtsstuben-sind-nicht-neutral-kritik-am-urteil-des-bundesverwaltungsgerichts-vom-19-12-2023-zum-bayerischen-kreuzerlass/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Dec 2023 16:29:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religiöse Symbole]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung Staat/Kirche]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[Kreuzerelass]]></category>
		<category><![CDATA[Kruzifix]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung Staat und Kirche]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=presse&#038;p=19027</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am 19. Dezember 2023, dass das Aufhängen von Kreuzen in bayerischen Behörden nicht der staatlichen Pflicht zu religiös-weltanschaulicher Neutralität widerspreche (Az. BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22). 2018 hatte Ministerpräsident Markus Söder per Verwaltungsvorschrift verfügt, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/kreuze-in-bayerischen-amtsstuben-sind-nicht-neutral-kritik-am-urteil-des-bundesverwaltungsgerichts-vom-19-12-2023-zum-bayerischen-kreuzerlass/">Kreuze in bayerischen Amtsstuben sind nicht neutral</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am 19. Dezember 2023, dass das Aufhängen von Kreuzen in bayerischen Behörden nicht der staatlichen Pflicht zu religiös-weltanschaulicher Neutralität widerspreche (<a href="https://www.bverwg.de/de/pm/2023/96">Az. BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22</a>). 2018 hatte Ministerpräsident Markus Söder per <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGO-28">Verwaltungsvorschrift</a> verfügt, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen sei. Die Humanistische Union hält diese Pflicht für verfassungswidrig und kritisiert das Urteil des BVerwG.</p>
<p>Gegen die bayerische Kreuzpflicht klagten der Bund für Geistesfreiheit und 25 Einzelpersonen. Die Klagenden wollten sowohl erreichen, dass die den Kreuzen zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift (§ 28 Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern) aufgehoben werde, als auch, dass die Kreuze abgehängt werden. Sie machten geltend, dass sie durch die Kreuze in ihrer negativen Religionsfreiheit aus Artikel 4 Grundgesetz sowie in ihrem Recht auf Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Glaubens aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte 2022 (<a href="https://openjur.de/u/2450218.html">Urt. vom 1.6.2022, 5 N 20.1331</a>) als Vorinstanz entschieden, dass die Kreuze zwar gegen die staatliche Pflicht zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verstoßen. Das Kreuz sei nämlich nicht nur ein Symbol der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns, sondern ein christliches Symbol. Dieses Neutralitätsgebot sei aber subjektiv nicht einklagbar. Zudem wirkten die Kreuze in den Eingangsbereichen der Dienstgebäude nicht missionierend und indoktrinierend; eine Grundrechtsverletzung der Klagenden liege deshalb nicht vor.</p>
<p>Das BVerwG wies nun die Revisionen gegen das Urteil des VGH zurück. Anders als die Vorinstanz sah das BVerwG in den Kreuzen nicht mal einen Verstoß gegen den Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität. Durch das Kreuzsymbol identifiziere sich der Freistaat Bayern nämlich nicht mit christlichen Glaubenssätzen. Vielmehr soll das Kreuz Ausdruck der kulturellen Prägung Bayerns sein. Damit steht es der Offenheit des Staates gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen nicht im Weg.</p>
<p>Das Urteil überzeugt nicht! Inkonsequenter Weise sieht sich das BVerwG zwar hinsichtlich der Feststellung, das Kreuz missioniere nicht, an die Vorinstanz gebunden; nicht jedoch hinsichtlich dessen Feststellung, das Kreuz sei ein christliches Symbol. Vor allem aber verletzt der bayerische Staat durch seine Behörden-Kreuze auch die negative Religionsfreiheit der Klagenden sowie deren Recht auf Schutz vor religiöser Diskriminierung. Zwar schützt die Religionsfreiheit nicht vor der Konfrontation mit religiösen Symbolen schlechthin. So dürfen Musliminnen sichtbar Kopftücher tragen. Aber wenn der Staat sich selbst sichtbar religiös verhält, ist eine persönliche Betroffenheit der Grundrechtsträger gegeben. Das Bundesverfassungsgericht sah 1995 (Az. 1 BvR 1087/91) eine persönliche Betroffenheit der Schülerinnen und Schüler, die gewissermaßen unter dem Kreuz lernen müssten. Sie befänden sich in einer vom Staat geschaffenen Lage, in der sie ohne Ausweichmöglichkeit dem Glaubenssymbol ausgesetzt seien. Ebenso wird Bürger*innen, die auf dem Weg zur Neuanmeldung oder Führerscheinbeantragung an dem Kreuz vorbei in bayerische Amtsstuben gehen, unausweichlich deutlich, dass jedenfalls die Bayerische Staatsregierung sich dem Christentum verbunden fühlt.</p>
<p>Der Bund für Geistesfreiheit München hat angekündigt, gegen das BVerwG-Urteil vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Das ist zu begrüßen!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/kreuze-in-bayerischen-amtsstuben-sind-nicht-neutral-kritik-am-urteil-des-bundesverwaltungsgerichts-vom-19-12-2023-zum-bayerischen-kreuzerlass/">Kreuze in bayerischen Amtsstuben sind nicht neutral</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Ohne Kirchenmitgliedschaft keine Referatsleitung </title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ohne-kirchenmitgliedschaft-keine-referatsleitung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[thomasmesserer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Jan 2023 17:59:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung Staat/Kirche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im August dieses Jahres, dass Gerhard Militzer keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Er hatte eine Diskriminierung aus religiösen Gründen geltend gemacht, weil er 2018 wegen seiner fehlenden Kirchenmitgliedschaft von der Evangelischen Kirche Deutschland nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die Humanistische Union unterstützte Herrn Militzer in [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im August dieses Jahres, dass Gerhard Militzer keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Er hatte eine Diskriminierung aus religiösen Gründen geltend gemacht, weil er 2018 wegen seiner fehlenden Kirchenmitgliedschaft von der Evangelischen Kirche Deutschland nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die Humanistische Union unterstützte Herrn Militzer in diesem Prozess finanziell und stellte ihm für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt Dr. Till Müller-Heidelberg, den früheren Bundesvorsitzenden der Humanistischen Union, zur Verfügung.</p>
<p>Formal wies das BAG die Beschwerde von Herrn Militzer gegen die Nicht-Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zurück. Dieses hatte im Januar dieses Jahres die Berufung Militzers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover von 2019 abgelehnt. Das Verfahren ist nun beendet, weil Herr Militzer keine Verfassungsbeschwerde einlegen wird.</p>
<p>2018 hatten die Evangelische Kirche Deutschland (EKD) und die Union Evangelischer Kirchen in der EKD eine Elternzeitvertretung für die Leitung des Referates „Grund- und Menschenrechte, Europarecht“ und im Referat „Recht“ gesucht. Laut Stellenanzeige war die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche erforderlich. Nach seiner schriftlichen Bewerbung bat die EKD Herrn Militzer, der die weiteren Profilanforderungen erfüllte, um Nachweis seiner Kirchenmitgliedschaft. Er teilte mit, dass er kein Kirchenmitglied sei. Zum Bewerbungsgespräch wurde er nicht eingeladen.</p>
<p>Inhaltlich ging es in dem Gerichtsverfahren darum, ob Herr Militzer aufgrund seiner Nicht-Religionszugehörigkeit diskriminiert wurde und ihm deshalb eine Entschädigung nach dem AGG zustand. Das AGG gewährt bei einer Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund aufgrund der Religion oder Weltanschauung in einem Bewerbungsverfahren einen Schadensersatz von drei Monatsgehältern. Für die Kirchen ist allerdings eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot vorgesehen. Sie dürfen von Mitarbeitenden eine Religionszugehörigkeit verlangen, wenn diese „nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“. Bis 2018 konnten die Kirchen und ihre Unterorganisationen wie Caritas und Diakonie nach ihrem eigenen Selbstverständnis entscheiden, für welche Stellen eine Religionszugehörigkeit erforderlich sei. Den Arbeitsgerichten stand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur eine Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses zu. 2018 aber entschieden der Europäische Gerichtshof (EuGH) und ihm folgend das BAG im Fall Egenberger, dass die kirchlichen Arbeitgeber nur dann eine Religionszugehörigkeit der Mitarbeitenden verlangen dürfen, wenn diese für die Tätigkeit „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist“ . Ob eine Tätigkeit diese Anforderung erfüllt, ist von den Gerichten überprüfbar.</p>
<p>Eine Religionszugehörigkeit könne – so der EuGH und ihm folgend das BAG – eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte“ Anforderung sein, wenn die Tätigkeit z.B. mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden sei, oder sich aus den Umständen ihrer Ausübung ergebe, z.B. der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen. Diese Entscheidungen kamen einer Revolution im kirchlichen Individualarbeitsrecht gleich. Bis dahin setzten die Kirchen nämlich nicht nur für fast alle Stellen die Kirchenmitgliedschaft ihrer Beschäftigten voraus, sondern kündigten auch aus Gründen wie Homosexualität, gleichgeschlechtlicher Ehe, Wiederverheiratung nach Scheidung oder Kirchenaustritt</p>
<p>In dem Militzer-Verfahren nahmen die Gerichte an, dass eine Kirchenzugehörigkeit für die ausgeschriebene Stelle eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte“ Anforderung sei. Die Leitung des Referates „Grund- und Menschenrechte, Europarecht“ und des Referats „Recht“ seien nämlich bedeutsam für die Bekundung des Ethos der Evangelischen Kirche und deren Recht auf Autonomie. Vom Stelleninhaber werde nicht nur reine juristische Dienstleistung erwartet, sondern auch die Erstellung von Vorlagen zur Ordnung des kirchlichen Lebens. Er müsse daher kirchlich-theologische Fragestellungen eigenständig und spontan beantworten. können Zudem müsse er in der Lage sein, die Evangelische Kirche nach außen gegenüber Ministerien, Politiker*innen, Verbänden und anderen Organisationen zu vertreten. Nur ein Stelleninhaber, der Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche sei, könne diese Anforderungen erfüllen.</p>
<p>Militzer argumentierte dagegen, dass der Stelleninhaber nach außen nicht als Repräsentant die evangelische Kirche vertrete, sondern nur projektbezogen seine Arbeitsergebnisse vorstelle. Zudem sei nicht erkennbar, warum für die Beantwortung menschen- und europarechtlicher Fragen eine Verankerung im Glauben erforderlich sei. Selbst wenn eine Fundierung im christlichen Glauben erforderlich sei, könne diese nicht ausschließlich durch Kirchenmitgliedschaft nachgewiesen werden. Nach den Forschungsergebnissen der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland sage die reine Kirchenmitgliedschaft nämlich nichts über die tatsächlichen Glaubensüberzeugungen.</p>
<p>Die Entscheidungen des BAG und des LAG können zwar auf den ersten Blick insoweit überzeugen, als sie unter anderem davon ausgehen, dass ein*e Leiter*in der Referate „Grund- und Menschenrechte, Europarecht“ sowie „Recht“ auch fähig sein muss, auf Glaubenssätzen beruhende Regeln für die Kirchengemeinden zu schaffen und deshalb eine eigene Glaubensverankerung braucht. Allerdings bedeutet diese Annahme letztlich, dass die kirchlichen Arbeitgeber weiterhin zumindest für all die Beschäftigten, die entweder schriftliche Vorlagen erstellen und / oder Kontakt mit Institutionen außerhalb der Kirche haben, annehmen dürfen, dass sie ihre Aufgaben nur erfüllen können, wenn sie selbst im Glauben verankert sind.</p>
<p>Gar nicht überzeugend ist jedenfalls, warum das LAG annimmt – und das BAG sich weigert, dies zu überprüfen – dass nur durch eine Kirchenmitgliedschaft die erforderliche Glaubensüberzeugung nachgewiesen werden könne. Das LAG führt seine Annahme selbst ad absurdum, als es argumentiert, dass es Bewerbern in der Regel möglich sei, die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche auch kurzfristig zu begründen, da bei der Evangelischen Kirche „nicht einmal eine Glaubens- und Gewissensprüfung“ stattfinde. Von einem Kirchenmitglied ohne Glaubensüberzeugung wird wohl kaum eine von der Kirche erwartete glaubensgeleitete Aufgabenerfüllung verlangt werden können!</p>
<p>Das BVerfG muss noch über den Fall Egenberger entscheiden, weil die Evangelische Kirche gegen die Entscheidung des BAG Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Der Ausgang der BVerfG-Entscheidung wird aber das kirchliche Individualarbeitsrecht wenig beeinflussen, da dieses durch die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien maßgeblich vom Unionsrecht geprägt ist. Entscheidender ist es deshalb, möglichst viele Fälle, in denen die kirchlichen Arbeitgeber von Bewerber*innen weiterhin Kirchenmitgliedschaft oder Kirchen-Nähe verlangen, von den Arbeitsgerichten überprüfen zu lassen und zu erreichen, dass die Gerichte anders als im Militzer-Verfahren den Ethos-Bezug sehr restriktiv auslegen.</p>
<p>Kirsten Wiese, Bremen</p>
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		<title>Kreuze in bayerischen Dienstgebäuden hängen weiterhin</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/kreuze-in-bayerischen-dienstgebaeuden-haengen-weiterhin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[thomasmesserer]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Jan 2023 17:03:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religiöse Symbole]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung Staat/Kirche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied im Juni letzten Jahres, dass die seit 2018 im Eingangsbereich bayerischer Dienstgebäude hängenden Kreuze gegen die staatliche Pflicht zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verstoßen. Allerdings leitete das Gericht daraus nicht ab, dass Bayern, die Kreuze wieder abhängen müsse; denn die Kläger &#8211; der Bund für Geistesfreiheit Bayern und der Bund für Geistesfreiheit München [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied im Juni letzten Jahres, dass die seit 2018 im Eingangsbereich bayerischer Dienstgebäude hängenden Kreuze gegen die staatliche Pflicht zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verstoßen. Allerdings leitete das Gericht daraus nicht ab, dass Bayern, die Kreuze wieder abhängen müsse; denn die Kläger &#8211; der Bund für Geistesfreiheit Bayern und der Bund für Geistesfreiheit München &#8211; seien nicht in ihrem Recht auf Weltanschauungsfreiheit und ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. [1]</p>
<p>Auf Initiative Markus Söders hatte die bayerische Landesregierung im April 2018 verfügt, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen sei. Diese Regelung wurde in die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern geschrieben. In dieser Allgemeinen Geschäftsordnung wird zugleich empfohlen, dass sich auch Gemeinden und Landkreise an die Kreuz-Regelung halten mögen.</p>
<p>Gegen den Kreuz-Erlass klagten neben dem Bund für Geistesfreiheit München und Bayern weitere 25 Einzelpersonen, unter anderem der Sänger Konstantin Wecker.</p>
<p>Juristisch sind die Verfahren rund um das Kreuz komplex, weil die Klagenden sowohl beantragten, dass die den Kreuzen zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift, § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern, aufgehoben werde, als auch, dass die Kreuze abgehängt werden. Für die Entscheidungen spielte eine Rolle, ob die Allgemeine Geschäftsordnung Außenwirkung entfaltet und ob die Klagenden von den hängenden Kreuzen jeweils persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sind.<br />
In der ersten Instanz entschied das Verwaltungsgericht München 2020, dass weder die beiden Weltanschauungsgemeinschaften noch die 25 Einzelkläger*innen einen Anspruch auf Abhängen der Kreuze hätten. Die Berufung gegen dieses Urteil ließ das Verwaltungsgericht nicht zu. Es hielt jedoch einen Normenkontrollantrag gegen die Kreuz-Regelung in der Allgemeinen Geschäftsordnung für zulässig und sah insoweit den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für sachlich zuständig. [2]</p>
<p>2020 lehnte zudem der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Popularklage gegen den Kreuz-Erlass als unzulässig ab. [3]</p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Klage auf Aufhebung des Kreuz-Erlasses für unzulässig bzw. unbegründet. [4] Hinsichtlich des Klagebegehrens, die Kreuze abzuhängen, wies es den Antrag auf Zulassung zur Berufung der 25 Einzelklagenden ab. [5] Dagegen gab es dem Antrag auf Zulassung zur Berufung der beiden Weltanschauungsgemeinschaften statt, hielt die Berufung jedoch inhaltlich nicht für begründet.</p>
<p>Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen die Kreuze zwar gegen die staatliche Pflicht zu religiös-weltanschaulicher Neutralität. Das Kreuz sei nämlich nicht nur ein Symbol der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns, sondern ein christliches Symbol. Dieses Neutralitätsgebot sei aber subjektiv nicht einklagbar. Zudem wirkten die Kreuze in den Eingangsbereichen der Dienstgebäude nicht missionierend und indoktrinierend; sie verletzten den Bund für Geistesfreiheit deshalb auch nicht in seinem Recht auf Weltanschauungsfreiheit und Gleichbehandlung.</p>
<p>Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Bayern überzeugt aber nicht. Rechtlich kommt es insbesondere darauf an, wie weit das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Staat sich nicht mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften identifizieren darf, verstanden wird. Unstrittig ist ein solches Identifikations-Verbot Inhalt des religions-weltanschaulichen Neutralitätsgebotes und wird insbesondere aus der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Artikel 4 und dem Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Grundgesetz hergeleitet. Kreuze dürfen deshalb jedenfalls nicht in Klassenzimmern [6] und Gerichtssälen [7] hängen, sofern einzelne von dem Kreuz betroffene Schüler*innen, Lehrer*innen, Richter*innen oder Prozessparteien gegen das Kreuz ihre Religions- und Weltanschauungsfreiheit geltend machen. Insoweit sieht das Bundesverfassungsgericht eine persönliche Betroffenheit zum Beispiel der Schüler*innen, weil sie gewissermaßen unter dem Kreuz lernen müssten. Sie befänden sich in einer vom Staat geschaffenen Lage, in der sie ohne Ausweichmöglichkeit dem Glaubenssymbol ausgesetzt seien.</p>
<p>Strittig ist aber, mit welcher Intensität das vom bayerischen Staat verordnete Kreuz auf den*die Einzelne*n einwirken muss, bis der*die verlangen darf, dass das Kreuz abgehängt wird. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass die Kreuze in den Eingangsbereichen von Dienstgebäuden zu flüchtig auf die Bürger*innen wirkten, als dass sie deren Religions- und Weltanschauungsfreiheit beeinträchtigen könnten. Dagegen lässt sich aber argumentieren, dass allen, die auf dem Weg zur Neuanmeldung oder Führerscheinbeantragung oder zu einer anderen Amtshandlung an dem Kreuz vorbei ins Dienstgebäude gehe, immer deutlich ist, dass jedenfalls die Bayerische Staatsregierung sich dem Christentum verbunden fühlt.</p>
<p>Die Kläger*innen in Bayern wollen in Revision gehen und notfalls auch Verfassungsbeschwerde einlegen. Zunächst wird also das Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit haben, aus dem staatlichen Neutralitätsgebot einen subjektiven Anspruch auf Abhängen von deutlich sichtbaren Kreuzen in bayerischen Dienstgebäuden herzuleiten.</p>
<p>[1] <a href="https://openjur.de/u/2450216.html" target="_blank" rel="noopener">VGH Bayern, Urteil vom 1. Juni 2022, 5 B 22.674.</a><br />
[2] <a href="https://openjur.de/u/2336184.html" target="_blank" rel="noopener">VG München, Entscheidung vom 17. September 2020, Az. M 30 K 20.2325.</a><br />
[3] <a href="https://openjur.de/u/2274968.html" target="_blank" rel="noopener">Beschluss vom 3.April 2020, Az. Vf. 8-VII-18.</a><br />
[4] <a href="https://openjur.de/u/2450218.html">VGH Bayern, Urteil vom 1. Juni 2022, 5 N 20.1331.</a> für den Bund für Geistesfreiheit Bayern und München ließ der VGH die Revision zu.<br />
[5] <a href="https://openjur.de/u/2450219.html" target="_blank" rel="noopener">VGH Bayern, Beschluss vom 23. August 2022, 5 ZB 20.2243.</a><br />
[6] <a href="https://openjur.de/u/180174.html">Siehe Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.5.1995, Az. 1 BvR 1087/91</a>.<br />
[7] <a href="https://openjur.de/u/2196881.html">Siehe u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.1.2020, Az. 2 BvR 1333/17</a></p>
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		<item>
		<title>Diskriminierungsverbot gilt auch für die Evangelische Kirche!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/diskriminierungsverbot-gilt-auch-fuer-die-evangelische-kirche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jan 2022 20:37:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung Staat/Kirche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Jurist hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle eines Volljuristen als Elternzeitvertretung „für die Leitung des Referates Grund- und Menschenrechte, Europarecht in der Rechtsabteilung des Kirchenamts der Evangelischen Kirche Deutschland sowie im Referat Recht im Amtsbereich der Union Evangelischer Kirchen, UEK“ beworben. Laut Stellenanzeige wurde von Bewerber:innen auch die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/diskriminierungsverbot-gilt-auch-fuer-die-evangelische-kirche/">Diskriminierungsverbot gilt auch für die Evangelische Kirche!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Jurist hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle eines Volljuristen als Elternzeitvertretung „für die Leitung des Referates Grund- und Menschenrechte, Europarecht in der Rechtsabteilung des Kirchenamts der Evangelischen Kirche Deutschland sowie im Referat Recht im Amtsbereich der Union Evangelischer Kirchen, UEK“ beworben. Laut Stellenanzeige wurde von Bewerber:innen auch die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gefordert. Der Jurist ist jedoch nicht Mitglied in einer evangelischen Gliedkirche. Nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen des Juristen, der die weiteren Profilanforderungen erfüllte, forderte die Evangelische Kirche Deutschland ihn zum Nachweis über seine Kirchenmitgliedschaft auf. Nachdem er der EKD mitgeteilt hatte, dass er kein Kirchenmitglied sei, teilte sie ihm wiederum mit, dass er bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt werden könne.</p>
<p>In diesem Rechtsstreit geht es im Wesentlichen darum, ob die Leitungsstelle im Kirchenamt eine Stelle ist, für die die EKD noch Kirchenzugehörigkeit verlangen darf. Der Europäische Gerichtshof und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht entschieden nämlich 2018 im Fall Egenberger, dass die Religionsgemeinschaften nur dann eine Religionszugehörigkeit der Mitarbeitenden verlangen dürfen, wenn diese für die Tätigkeit „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist“. Diese Anforderungen können erfüllt sein – so EuGH und BAG – wenn es sich um eine Position in leitender Stelle handelt, die die kirchliche Organisation nach außen vertritt.</p>
<p>„Warum die Leitung des Referates Grund- und Menschenrechte, Europarecht in der Rechtsabteilung des Kirchenamtes der EKD die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche erfordern soll, ist nicht zu verstehen,“ sagt Dr. Kirsten Wiese für den Bundesvorstand der Humanistischen Union.</p>
<p>Die Humanistische Union setzt sich seit Jahrzehnten für die Abschaffung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts in Deutschland ein. Die zweifellos gebotene religiöse Bindung von Leitungspositionen und Stellen im verkündungsnahen Bereich kann &#8211; wie bei allen anderen Tendenzbetrieben (etwa Parteien und Nichtregierungsorganisationen) &#8211; durch das allgemeine für alle geltende Arbeitsrecht gewährleistet werden. Dr. Kirsten Wiese, Beauftragte für Religionspolitik des Bundesvorstandes, weist auf den Wortlaut von Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung hin, der im Grundgesetz übernommen wurde. Danach gilt: „Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“  Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz muss auch deshalb in kirchlichen Arbeitsverhältnissen im vollen Umfang gelten, weil der Staat die Kosten fast aller kirchlichen Einrichtungen trägt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Begründung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hannover liegt noch nicht vor .</p>
<p>Für Rückfragen steht Ihnen Dr. Kirsten Wiese, Beauftragte für Religionspolitik des Bundesvorstandes der Humanistischen Union, unter 0163 2684615 zur Verfügung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/diskriminierungsverbot-gilt-auch-fuer-die-evangelische-kirche/">Diskriminierungsverbot gilt auch für die Evangelische Kirche!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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