
Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des Senators für Inneres und Sport: Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und anderer Gesetze
Gutachterliche Stellungnahme vom 15.07.2025
Hinweis der Red.: Der Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen hat die Humanistische Union eingeladen, eine gutachterliche Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und anderer Gesetze zu erarbeiten. Für die HU hat Kirsten Wiese die entsprechende Stellungnahme erarbeitet.
Die Humanistische Union bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir nehmen im Folgenden zu einzelnen Aspekten des Gesetzentwurfs Stellung. Dies bedeutet nicht, dass es bezüglich aller anderen Aspekte des Entwurfs keine weiteren bürgerrechtlichen Bedenken gäbe.
A. Vorbemerkung
Die Humanistische Union e.V., vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative, ist eine bundesweit tätige Bürgerrechtsorganisation, die 1961 in München gegründet wurde. Wir engagieren uns für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und wenden uns gegen jede unverhältnismäßige Einschränkung dieses Rechts durch Staat, Wirtschaft oder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Laut unserer Satzung unterstützen wir Bestrebungen, die „es jedem Menschen gestatten, von den im Grundgesetz garantierten Rechten der individuellen Lebensgestaltung, der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnis-, der Meinungs-, Informations- und Koalitionsfreiheit ohne Furcht vor Nachteilen Gebrauch zu machen“. Hinsichtlich der notwendigen Gefahrenabwehr im Inland treten wir deshalb für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit auch in Krisenzeiten ein. Eine offene Gesellschaft, in der der Staat die Freiheits- und Gleichheitsrechte wahrt und durch soziale Leistungen allen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht, halten wir weiterhin für ein probates Mittel, um Menschen gar nicht erst dazu zu verleiten, die Rechte und Freiheiten anderer zu bedrohen. Wir wollen diese Rechte und Freiheiten nicht für zum Teil nur trügerische Sicherheit opfern und halten wider den Trend zum Präventionsstaat am Rechts- und Sozialstaat fest. Zwar muss der Staat die Bürger*innen vor Straftaten und anderen Gefahren schützen. Allerdings sind polizeiliche grundrechtsbeschränkende Befugnisse nicht das einzige mögliche Mittel der Gefahrenabwehr.
In diesem Sinne nimmt die Humanistische Union e.V. seit Jahren zu Entwürfen von Sicherheitsgesetzen in Bund und Ländern Stellung, zuletzt 2022 zum Entwurf des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LT-Drs. 8/1231).
Wir begrüßen, dass mit dem Gesetzentwurf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2022 (1 BvR 1345/21) und vom 1. Oktober 2024 (1 BvR 1160/19) sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.6.2023 (C-579/21) im Bremischen Polizeigesetz umgesetzt werden.
B. Zu einzelnen Regelungen des Entwurfs
Im Folgenden können wir aus Kapazitätsgründen leider nur zu ausgewählten Punkten Stellung nehmen.
1. § 30a BremPolG-E: Meldeauflage
- Es wird angeregt, in § 30a Abs. 2 zu ergänzen: „Die Meldeauflage ist zeitlich, örtlich und hinsichtlich der Melde-Häufigkeit auf den zur Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken […]“. So kann auch im Gesetzestext klargestellt werden, was sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, dass es vom Anordnungszweck abhängt, wie oft der*die Betroffene sich auf einer Polizeistation melden muss – zum Beispiel täglich einmal oder mehrmals oder einmal wöchentlich.
2. § 31a BremPolG-E: Gefährderansprache, Gefährdetenansprache
- Wir begrüßen, dass eine Rechtsgrundlage für die Gefährderansprache geschaffen wird. Diese ist aufgrund des mit der Gefährderansprache verbundenen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nötig.
- Wir regen an, dass die Gefährderansprache nicht bereits zur Abwehr der „Störung der öffentlichen Sicherheit“, sondern erst zur Abwehr einer Gefahr oder einer zukünftigen hinreichend konkretisierten Straftat zulässig sein zu lassen. Der Begriff der „Störung der öffentlichen Sicherheit“ wird durch § 31a BremPolG-E neu eingeführt. Dem Gesetzentwurf ist nicht zu entnehmen, wie dieser Begriff, der aus dem Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht (Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens) bekannt ist, definiert werden soll. Der Begriff „Störung der öffentlichen Sicherheit“ müsste jedenfalls in § 2 BremPolG-E aufgeführt werden.
- Auch die Gesetzesbegründung hilft insoweit nicht weiter. Es bleibt unklar, warum ein bevorstehender Verstoß gegen einen Platzverweis oder eine Wohnungsverweisung nicht unter den Begriff der Gefahr subsumierbar ist. Eventuell könnte in §§ 11 und 12 BremPolG geregelt werden, dass die Polizei verpflichtet ist, bei Erlass eines Platzverweises beziehungsweise einer Wohnungsverweisung die betroffene Person auf die Rechtsfolgen des Nichteinhaltens der Verfügung hinzuweisen.
- 31a Abs. 1 S. 1 BremPolG-E sollte demnach entsprechend § 12a Abs. 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) folgendermaßen formuliert werden: „Verursacht eine Person eine Gefahr oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, kann die Polizei diese Person über die geltende Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen die Polizei im Fall einer bevorstehenden oder erfolgten Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder einer sonstigen Verletzung der öffentlichen Sicherheit voraussichtlich ergreifen wird.“
- Aus Gründen der sprachlichen Klarheit könnte zwischen „Gefährderansprache“ und „Gefährderanschreiben“ unterschieden werden. Das „Gefährderanschreiben“ sollte den textlichen Kontakt – elektronisch oder schriftlich – umfassen, während die Gefährderansprache die mündliche Kontaktierung umfasst.
- Wünschenswert wäre zudem eine geschlechtsneutrale Formulierung in Bezug auf die „Gefährderansprache“.
Da Minderjährige von jedem Auftreten der Polizei aufgrund ihrer oft noch ungefestigten Persönlichkeit nachhaltig verstört sein können, sollte ähnlich wie im Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in § 31a BremPolG-E festgehalten werden, dass die Gefährderansprache ihnen gegenüber nur in Anwesenheit eines*einer gesetzlichen Vertreter*in stattfinden darf, es sei denn es besteht Gefahr im Verzug, oder gerade die Anwesenheit der gesetzlichen Vertreter*innen würde den Zweck der Gefährderansprache vereiteln. - Hinsichtlich der Gefährdetenansprache sollte genauer festgelegt werden, welche Daten über den*die Gefährder*in an die gefährdete Person übermittelt werden dürfen. Zudem sollte die gefährdete Person bei der Informationsübermittlung darum gebeten werden, dass sie die erhaltenen Daten vertraulich behandeln soll. Dies gilt umso mehr, wenn das Risiko besteht, dass die Annahme, die der Datenübermittlung zugrunde liegt, sich nicht bestätigt.
3. § 34a, Elektronische Aufenthaltsüberwachung
- Die Fußfessel ist jedenfalls ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil sie das alltägliche Leben der betroffenen Person ändert. Zudem handelt es sich unserer Ansicht nach auch um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, da durch die Fußfessel erreicht werden soll, dass die Person sich an bestimmten Orten nicht aufhält.
- Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sollte deshalb auf Fälle von sexueller Gewalt und Beziehungsgewalt, wie sie in § 34a Abs. 1 Nr. 2 erfasst sind, beschränkt werden. Die erste Tatbestandsalternative sollte deshalb gestrichen werden. Eine solche tatbestandliche Beschränkung der Ermächtigungsnorm für die elektronische Aufenthaltsüberwachung würde auch der Gesetzesbegründung entsprechen, laut der der Anwendungsbereich in Fällen von Gewalthandlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung gesehen wird.
- Hinsichtlich § 34a Abs. 3 bleibt unklar, warum hier nicht ebenso eine Kopplung polizeilicher Maßnahmen mit Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz stattfindet, wie in §12 Abs. 4 BremPolG.
4. § 62a BremPolG-E: Einwilligung
- Eine Einwilligung des*der Betroffenen darf zur alleinigen Rechtfertigung einer polizeilichen Datenverarbeitung nur zulässig sein, wenn die Datenverarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt, zum Beispiel, weil sie zur Durchsetzung ihrer Rechte geschieht. Dafür spricht, dass aufgrund des Ober-Unter-Verhältnisses zwischen Polizei und Bürger*in in allen anderen Fällen nicht von wirklicher Freiwilligkeit der Einwilligung ausgegangen werden kann.
Eine entsprechende Einschränkung der zulässigen Einwilligung sollte bereits in § 62a BremPolG-E erfolgen.
5. § 150b BremPolG-E: Ordnungswidrigkeit
- § 150b sollte gestrichen werden. Es reicht aus, für den Fall der Nicht-Einhaltung der Meldeauflage Zwangsgeld anzudrohen und dieses gegebenenfalls festzusetzen und zu vollstrecken. Ein darüberhinausgehendes Bußgeld ist nicht erforderlich.
Autorin: Prof. Dr. Kirsten Wiese