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	<title>Philip Dingeldey Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Aufruf: Mitwirkung an der Social-Media-Arbeit der Humanistischen Union</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/aufruf-mitwirkung-an-der-social-media-arbeit-der-humanistischen-union/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2026 11:17:23 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat beschlossen, dass der Verein einen Instagram-Account anlegt. Die Bundesgeschäftsführung hat daraufhin ein Instagram-Konto erstellt und betreut diesen seitdem: https://www.instagram.com/humanistische.union/. Um diesen Account in einer hohen Frequenz mit hoher inhaltlicher Qualität zu bedienen, sind Bundesvorstand und Bundesgeschäftsführung auf Sie angewiesen! Haben Sie Erfahrung mit Instagram? Haben sie bereits Reels erstellt [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat beschlossen, dass der Verein einen Instagram-Account anlegt. Die Bundesgeschäftsführung hat daraufhin ein Instagram-Konto erstellt und betreut diesen seitdem:</p>
<p><a href="https://www.instagram.com/humanistische.union/">https://www.instagram.com/humanistische.union/</a>.</p>
<p>Um diesen Account in einer hohen Frequenz mit hoher inhaltlicher Qualität zu bedienen, sind Bundesvorstand und Bundesgeschäftsführung auf Sie angewiesen!</p>
<p>Haben Sie Erfahrung mit Instagram? Haben sie bereits Reels erstellt oder ähnliches audiovisuelles Material? Haben Sie Expertise in einem bürgerrechtlichen Thema? Können Sie ein bürgerrechtliches Problem in maximal 90 Sekunden erklären? Möchten Sie Ihre Fähigkeiten und Ressourcen auf diese Weise für die Bürgerrechte einsetzen? Dann melden Sie sich gerne bei der Geschäftsstelle!</p>
<p>Schreiben Sie dazu bitte eine E-Mail (<a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>) und zu welchem bürgerrechtlichen Thema Sie in welcher Weise Reels aufnehmen wollen.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Philip Dingeldey</em></p>
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		<title>Vorgänge im Hier und Jetzt: Zur Einengung öffentlicher Diskursräume</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 May 2026 09:19:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Anlässlich ihrer neuen Ausgabe der vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik zur Einengung der öffentlichen Diskursräume veranstaltet die Humanistische Union (HU) einen virtuellen Diskussionsabend, um grundlegende Aspekte, in denen die Einschränkung der öffentlichen Debattenräume sichtbar wird, zu diskutieren und dies strafrechtlich, sozialwissenschaftlich und medienkritisch zu verorten. Die Podiumsdiskussion mit anschließender Debatte mit dem Publikum findet per [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Anlässlich ihrer neuen Ausgabe der <strong>vor</strong><em>gänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em> zur <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/"><em>Einengung der öffentlichen Diskursräume</em></a> veranstaltet die Humanistische Union (HU) einen virtuellen Diskussionsabend, um grundlegende Aspekte, in denen die Einschränkung der öffentlichen Debattenräume sichtbar wird, zu diskutieren und dies strafrechtlich, sozialwissenschaftlich und medienkritisch zu verorten.</p>
<p><em>Die Podiumsdiskussion mit anschließender Debatte mit dem Publikum findet per Videokonferenz am 15. Juni 2026, 19 Uhr statt. Sie ist Teil der neuen HU-Veranstaltungsreihe &#8222;</em><strong>vor</strong><em>gänge im Hier und Jetzt&#8220;.</em></p>
<p>Die wachsende Einengung und Verschiebung öffentlicher Diskursräume sowie die Einschränkung von Äußerungsfreiheiten lassen sich vielerorts feststellen. Dies zeigt sich rechtlich anhand zunehmender strafrechtlicher Konsequenzen für bestimmte Äußerungen, der Kriminalisierung ganzer Gruppen oder Demonstrationen, aber auch gesellschaftlich in der abnehmenden Diskursfähigkeit, durch Polarisierung, Emotionalisierung, Hassrede, Rechtsruck und soziale Verwerfungen. Die Ironie des Ganzen ist, dass die Einschränkung von Diskursfreiheiten oft im Namen eines (antiwoken) Kampfes für die Redefreiheit erfolgt.</p>
<p>Es diskutieren:</p>
<ul>
<li><strong>Prof. Dr. Jörg Arnold</strong>: Strafrechtswissenschaftler; er war bis zum Ruhestand Forschungsgruppenleiter am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht; Mitglied der <strong>vor</strong><em>gänge</em>-Redaktion.</li>
<li><strong>Dr.</strong> <a href="https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/vorstand/#dr-wolfram-grams-stellvertrender-vorsitzender"><strong>Wolfram Grams</strong></a>: Oberstudiendirektor a. D., Sozialpädagoge, Politikwissenschaftler und Philosoph; stellvertretender Vorsitzender der HU und Mitglied der <strong>vor</strong><em>gänge</em>-Redaktion.</li>
<li>Moderation: <strong>Dr. Daniela Dahn</strong>: freie Schriftstellerin und Publizistin.</li>
</ul>
<p><em>Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Um an der Videokonferenz teilzunehmen, klicken Sie einfach, wenn es so weit ist, <a href="https://vk1.minuskel.de/b/hub-3hq-f9q-jbs">hier</a></em><em>. Um eine Anmeldung zur Veranstaltung per E-Mail an die </em><a href="mailto:info@humanistische-union.de"><em>info@humanistische-union.de</em></a><em> wird gebeten; diese ist jedoch nicht obligatorisch.</em></p>
<p><em>Lektüreempfehlung zum Thema: <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/"><strong>vor</strong>gänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik Nr. 253 (= 1/2026): Einengung der öffentlichen Diskursräume</a></em><em>. Dort können Sie auch einige der <strong>vor</strong>gänge-Beiträge des Heftschwerpunktes kostenlos lesen, unter anderem denjenigen der Referenten. Um den Beitrag von Jörg Arnold und Wolfram Grams zu lesen, klicken Sie bitte <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/im-gleichschritt-behinderung-und-einschraenkung-gesellschaftlicher-diskurse/">hier</a>.</em><em> Sie können diese Ausgabe auch im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Onlineshop der HU</a> kaufen</em><em>.</em></p>
<p><em>Der Beitrag von Jörg Arnold und Wolfram Grams wurde in aktualisierter Fassung auch im Overton Magazin publiziert, dort in zwei Teilen:</em></p>
<p><em><a href="https://overton-magazin.de/hintergrund/wissenschaft/im-gleichschritt-behinderung-und-einschraenkung-gesellschaftlicher-diskurse/">https://overton-magazin.de/hintergrund/wissenschaft/im-gleichschritt-behinderung-und-einschraenkung-gesellschaftlicher-diskurse/</a>.</em></p>
<p><em><a href="https://overton-magazin.de/hintergrund/wissenschaft/weiter-im-gleichschritt-eingehegte-diskurse/">https://overton-magazin.de/hintergrund/wissenschaft/weiter-im-gleichschritt-eingehegte-diskurse/</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-zur-einengung-oeffentlicher-diskursraeume/">Vorgänge im Hier und Jetzt: Zur Einengung öffentlicher Diskursräume</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Humanistische Union kritisiert die Auflösung der Stabsstelle für Bürgerräte im Bundestag</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-257/publikation/humanistische-union-kritisiert-die-aufloesung-der-stabsstelle-fuer-buergerraete-im-bundestag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Apr 2026 12:21:39 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Stabsstelle für Bürgerräte im Deutschen Bundestag wurde aufgelöst. Grund dafür ist, dass die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD sich nicht auf einen Bürgerrat einigen konnte. Die Präsidentin des Bundestags, Julia Klöckner, meint zudem, es müsse der Eindruck vermieden werden, die Bedeutung des Parlaments würde geschmälert. Im Koalitionsvertrag fand sich noch folgendes Bekenntnis: „Ergänzend zur [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Stabsstelle für Bürgerräte im Deutschen Bundestag wurde aufgelöst. Grund dafür ist, dass die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD sich nicht auf einen Bürgerrat einigen konnte. Die Präsidentin des Bundestags, Julia Klöckner, meint zudem, es müsse der Eindruck vermieden werden, die Bedeutung des Parlaments würde geschmälert.</p>
<p>Im Koalitionsvertrag fand sich noch folgendes Bekenntnis: „Ergänzend zur repräsentativen Demokratie setzen wir dialogische Beteiligungsformate wie zivilgesellschaftliche Bürgerräte des Deutschen Bundestages fort.“ Die Stabsstelle könnte wiedereingesetzt werden, wenn der Bundestag einen weiteren Bürgerrat initiiert und die Bundesregierung ihren Koalitionsvertrag einhält. Die Verweigerungshaltung der CDU und CSU gegenüber Bürgerräten macht dies jedoch in dieser Legislaturperiode unwahrscheinlich.</p>
<p>Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union kritisiert diese Abwendung vom Koalitionsvertrag. Die Auflösung der Stabsstelle und vor allem die Nichteinberufung weiterer Bürgerräte ist nicht nur das falsche Signal für die wachsende Anhängerschaft solcher Beteiligungsformate in der Zivilgesellschaft. Es zeigt auch das Desinteresse daran, Bürgerinnen und Bürger an politischen Prozessen in einer Form zu beteiligen, die über die Wahl von Abgeordneten hinausgeht. Bürgerräte führen nicht zu einem Macht- und Bedeutungsverlust von Parlamenten. Denn Bürgerräte sind lediglich Versammlungen von 30 bis 200 ausgelosten Bürgerinnen und Bürgern, die bei mehreren Terminen gemeinsam ein vorgegebenes Thema diskutieren und einem Parlament ihre Handlungsempfehlungen übergeben. Eine solche Empfehlung hat keinen bindenden Charakter und nimmt dem adressierten Parlament keine Entscheidungsbefugnis weg. Bestenfalls sind Bürgerräte eine Ergänzung repräsentativer Systeme, nicht ihre Konkurrenz.</p>
<p>Dass vom Bundestag einberufene Bürgerräte die Macht des Bundestags als Gesetzgeber schwächen, ist also unzutreffend; dies wäre auch verfassungswidrig. Allein die Erarbeitung von Vorschlägen durch Bürgerinnen und Bürger gilt aber schon als Bedeutungsschmälerung. Wie fragil und dysfunktional muss ein Parlament sein, damit man daraus eine Bedrohungslage konstruiert?</p>
<p>In der Tat kann man kritisieren, dass solche dialogischen Beteiligungsformate politische Partizipation derzeit lediglich simulieren, wenn von Bürgerinnen und Bürgern erarbeitete Empfehlungen ignoriert werden. Dass eine so schwache Form der Beteiligung schon abgelehnt wird, offenbart ein elitäres Demokratieverständnis. Dagegen fordert die Humanistische Union eine Befassungspflicht mit den Empfehlungen von Bürgerräten durch die adressierten Parlamente.<a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a> Zudem können Bürgerräte sinnvoll sein, um Volksentscheide vorzubereiten und damit den Bürgerinnen und Bürgern ihr Recht, zu wählen und abzustimmen (Art. 20, Abs. 2 GG), auch auf Bundesebene zu ermöglichen.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Philip Dingeldey</em></p>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> Vgl. Dingeldey, Philip et al.: <em>Demokratisierung: Vorschläge zur Rettung der Demokratie</em>, Humanistische Union, Berlin 2025, S. 11-13, <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/03/Positionspapier_Broschur.pdf">https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/03/Positionspapier_Broschur.pdf</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-257/publikation/humanistische-union-kritisiert-die-aufloesung-der-stabsstelle-fuer-buergerraete-im-bundestag/">Humanistische Union kritisiert die Auflösung der Stabsstelle für Bürgerräte im Bundestag</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Zur Kritik der Fünf-Prozent-Hürde</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-257/publikation/zur-kritik-der-fuenf-prozent-huerde/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Apr 2026 11:54:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[5-%-Hürde]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
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		<category><![CDATA[Sperrklausel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Man kann die Fünf-Prozent-Hürde für den Deutschen Bundestag ja begrüßen, weil sie die Regierungsbildung und die Mehrheitsfindung im Parlament erleichtert. Nur weil die FDP und das BSW bei der Bundestagswahl 2025 vergleichsweise knapp an dieser Sperrklausel gescheitert sind und damit den Einzug in den Bundestag verpasst haben, war es der CDU/CSU und der SPD überhaupt [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Man kann die Fünf-Prozent-Hürde für den Deutschen Bundestag ja begrüßen, weil sie die Regierungsbildung und die Mehrheitsfindung im Parlament erleichtert. Nur weil die FDP und das BSW bei der Bundestagswahl 2025 vergleichsweise knapp an dieser Sperrklausel gescheitert sind und damit den Einzug in den Bundestag verpasst haben, war es der CDU/CSU und der SPD überhaupt erst möglich, die Mehrheit für ihre jetzige Regierungskoalition zu erreichen. Wären BSW oder FDP eingezogen, so wäre eine zusätzliche Fraktion als Mehrheitsbeschaffer für die Koalition nötig gewesen.</p>
<p>Doch diese Vereinfachung der parlamentarischen Mehrheitsbildung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass zahlreiche Wählerinnen und Wähler seit der Einführung der Fünf-Prozent-Hürde im Jahr 1953 nicht im Bundestag mit ihrer Wahlentscheidung repräsentiert werden. Auch die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat zwar nun eine Mehrheit im Bundestag, aber eben nicht die Mehrheit der zur Bundestagswahl abgegebenen Stimmen. Der politischen freien Repräsentation ist ohnehin etwas Distinktives und Elitäres inhärent, da das Wahlvolk nur sein politisches Amtspersonal rekrutiert, aber Letzteres dann bis zur nächsten Wahl, ohne nennenswerte Rückbindung an das Wahlvolk, auch gegen die Interessen der Wählerschaft entscheiden kann (wie es in Art. 38 Abs. 1 GG geregelt ist). Hinzu kommt die Sperrklausel, die dafür sorgt, dass ein Teil der abgegebenen Stimmen nicht in Parlamentssitze übersetzt werden. Das entfernt den deutschen Parlamentarismus noch weiter von einer Repräsentation, die die politische Positionierung der Gesellschaft wirklich widerspiegelt, da das Parlament ein Spiegelbild der Gesellschaft sein sollte. Gerade in der aktuellen Legislaturperiode ist der Anteil an Prozentpunkten von Parteien, die den Einzug verpasst haben, insgesamt zweistellig. Das ist ein signifikanter Ausschluss, unabhängig davon, was man von den Parteien hält, die den Einzug verpasst haben.</p>
<p>Art. 38 Abs. 1 GG regelt auch die Grundsätze und die Unmittelbarkeit für Bundestagswahlen als subjektive Grundrechte der Staatsbürgerinnen und -bürger: die allgemeinen, freien und gleichen Wahlen. Wie diese Grundsätze im Wahlrecht konkret ausgestaltet werden, obliegt dem Bundesgesetzgeber, der dies mit einfacher Mehrheit regelt (Art. 38 Abs. 3 GG). Dabei steht die Legitimität der Fünf-Prozent-Hürde immer wieder zur Disposition. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2024 die Fünf-Prozent-Hürde jedoch nur für die CSU aufgehoben, da diese eine Fraktion mit der CDU bildet, weil beide Parteien nicht in Konkurrenz zueinander stehen – sofern CDU und CSU zusammen mehr als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten. Nur die sogenannte Grundmandatsklausel hat das BVerfG in dem Zuge für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024, Az. 2 BvF 1/23), was die Humanistische Union (HU) für widersprüchlich hält.<a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a></p>
<p>Es überrascht nicht, dass die Humanistische Union häufig die Sperrklausel kritisiert hat. Denn wie frei, unmittelbar, allgemein und gleich sind Wahlen tatsächlich, wenn dies einen signifikanten Ausschluss von Wählerstimmen und Parteien bedeutet? Zahlreiche Alternativen zur Fünf-Prozent-Hürde lassen sich denken, mit denen sich die HU mehrfach befasst hat:</p>
<ul>
<li>Denkbar wäre die <em>Streichung der Sperrklausel</em> auf Bundes- und Landesebene. Zum Vergleich: Derzeit gilt dies etwa noch im Europäischen Parlament. Hier bestimmt nur die begrenzte Anzahl an Sitzen der Mitgliedstaaten, ob Parteien mindestens einen Sitz erhalten. Für Deutschland mit seinen 96 Abgeordneten liegt im Moment die Hürde noch bei knapp unter einem Prozent, sodass es auch einige Kleinparteien bei der Europawahl 2024 wieder ins Parlament geschafft haben, ohne dass das Europäische Parlament dadurch handlungsunfähig geworden wäre. Die vollständige Streichung der Fünf-Prozent-Hürde wäre sicherlich der radikalste Schritt.</li>
<li>Alternativ wäre die gemäßigtere und realistischere Idee, <em>die Sperrklausel herabzusenken</em> und dadurch den Ausschluss von Parteien (und folglich auch von abgegebenen Stimmen) zumindest zu reduzieren. Diskutabel wäre etwa eine Drei-Prozent-Hürde. Die Argumente für die Sperrklausel – erleichterte Mehrheitsbildung und nicht noch größer werdende Parlamente – blieben bestehen, aber die aus der Sperrklausel resultierenden Probleme würden minimiert. Beispielsweise gelten für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin und den Bezirksversammlungen in Hamburg eine Hürde von drei Prozent. Warum muss dies auf die lokale Ebene beschränkt sein?</li>
<li>Ein dritter Vorschlag wurde auf der Delegiertenkonferenz der HU im Jahr 1997 als Position und Forderung des Vereins beschlossen. Im Zentrum dieser Konferenz stand eine Kritik der Fünf-Prozent-Hürde. Gleichwohl war ein Alternativantrag damals mehrheitsfähig: die Idee einer <em>Ersatzstimme</em>. In diesem Modell bleibt die Fünf-Prozent-Hürde erhalten. Hinzu soll aber die Möglichkeit einer Ersatzstimme zur abgegebenen Zweitstimme für eine Partei Kommen. Hier soll man die Zweitstimme der Partei seiner Wahl geben können. Zugleich kann man in einem separaten Feld eine alternative Partei ankreuzen, der die Stimme dann automatisch zugerechnet wird, falls die eigentlich gewählte Partei den Einzug in den Bundestag verpasst. Die Idee dabei ist, dass Wählerinnen und Wähler durch die Ersatzstimme sich nicht genötigt sehen, nur eine Partei zu wählen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Sperrklausel überwinden wird, um ihre Stimme nicht zu „verschwenden“ und so am Ende noch Parteien zu stärken, die man keinesfalls stärken will. Denkbar ist, dass dies dazu führen würde, dass mehr Bürgerinnen und Bürger Kleinparteien wählen, weil sie sich durch diese in ihren Interessen und Positionen eher repräsentiert sehen. Von diesen Parteien würde womöglich der einen oder anderen der Einzug in den Bundestag gelingen. Bei den Kleinparteien, die dennoch an der Fünf-Prozent-Hürde scheitern, soll in dem Modell dann die Ersatzstimme, die bei einer strategischen Wahl eine für eine Partei sein wird, der der Einzug wahrscheinlich gelingen wird, greifen.</li>
</ul>
<p>Möglich wäre auch eine Kombination aus der Herabsenkung der Sperrklausel und der Ersatzstimme. Die derzeitige Sperrklausel ist somit keinesfalls die Lösung, die am besten das Versprechen auf allgemeine, freie und gleiche Wahlen einlöst oder für eine spiegelbildliche Repräsentation sorgt; die Sperrklausel ist stattdessen ein weiterer elitärer Filter. Zudem ist die Fünf-Prozent-Hürde nicht alternativlos.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Philip Dingeldey</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> Will, Rosemarie: Das Bundesverfassungsgericht über Wahlrecht und Demokratie: Das BVerfG hebt die Fünf-Prozent-Klausel nur für die CSU auf, in: <em>Humanistische Union</em> vom 30.07.2024, <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/das-bundesverfassungsgericht-ueber-wahlrecht-und-demokratie-das-bverfg-hebt-die-fuenf-prozent-klausel-nur-fuer-die-csu-auf/">https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/das-bundesverfassungsgericht-ueber-wahlrecht-und-demokratie-das-bverfg-hebt-die-fuenf-prozent-klausel-nur-fuer-die-csu-auf/</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-257/publikation/zur-kritik-der-fuenf-prozent-huerde/">Zur Kritik der Fünf-Prozent-Hürde</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Permanenter Ausnahmezustand? Wenn die Suspendierung von Recht freie öffentliche Diskursräume gefährdet</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/permanenter-ausnahmezustand-wenn-die-suspendierung-von-recht-freie-oeffentliche-diskursraeume-gefaehrdet-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 14:56:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
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		<category><![CDATA[Coronakrise und Grundrechte]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Der Ausnah&shy;me&shy;zu&shy;stand: Von Schmitt zu Agamben</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">„Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ Auf diese Weise definiert bekanntlich Carl Schmitt ([1922] 1979: 11) staatliche Souveränität am Grenzfall, da ein Ausnahmezustand im eminenten Sinne Entscheidung sei und nicht vom juristischen Normalfall erfasst werden könne. Konstitutionell könne nur geregelt werden, wer in einem solchen Fall die Entscheidungsbefugnis habe, und dies müsse der Souverän als höchste, nicht deduzierbare Macht sein (Schmitt [1922] 1979: 11f.). Zahlreiche politische Denker*innen und Jurist*innen haben diese Theorie kritisiert und rezipiert und stellen so die Frage nach der Beziehung von Recht, Macht und Gewalt. Heute ist wohl am prominentesten die Theorie des Ausnahmezustands von Giorgio Agamben, der sich in seiner Werkreihe <i>Homo sacer</i> die vergangenen Jahrzehnte damit intensiv befasst hat. Während Schmitt den staatlichen Ausnahmezustand zum Lackmustest für die Souveränität macht – und Sondervollmachten in einem solchen Zustand affirmativ begreift –, kritisiert Agamben darüber hinaus Ausnahmezustände in Form einer Kritik des Rechts und der Souveränität. Dabei kommt er zum Schluss, dass heutige Gesellschaften sich in einem <i>latenten</i> <i>dauerhaften Ausnahmezustand</i> befinden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im vorliegenden Beitrag soll gefragt werden, welche Auswirkungen eine solche These für öffentliche Diskursräume hat und ob sich daran, wie Diskursräume rechtlich reguliert werden, ein dauerhafter Ausnahmezustand ablesen lässt – eines von Agambens Pardoxa, da ein Ausnahmezustand konstitutionell beschränkt ist und auf eine Ausnahme hinauswill, die möglichst schnell beseitigt werden soll, woraufhin Staaten wieder in den Normalzustand übergehen würden. Letzteres passiere aber nicht mehr, sodass die Ausnahme die Regel werde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. Philip Dingeldey</strong> ist einer von zwei Bundesgeschäftsführer*innen der Humanistischen Union und hauptamtlicher Redakteur der <b>vor</b>gänge. Zuvor war er Gastprofessor für kritische Gesellschaftstheorie an der Universität Gießen. Dingeldey hat in Politikwissenschaft an der Technischen Universität Darmstadt promoviert. Seine Forschungsinteressen sind Demokratietheorie, Rechtstheorie und -philosophie, kritische Theorie, Republikanismus, Liberalismus, ökologisches politisches Denken und politische Ideengeschichte. Zuletzt von ihm erschienen: &#8222;Von unmittelbarer Demokratie zur Repräsentation. Eine Ideengeschichte der großen bürgerlichen Revolutionen&#8220; (Transcript: Bielefeld 2022).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift <strong>vor</strong>gänge zur Verfügung. Sie können das Heft im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 15.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 6.- €.</em></p>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/editorial-98/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 13:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Argumente für die möglichst breite und weitgehend ungehinderte Ausübung von Äußerungsfreiheiten (gemeint sind etwa Rede-, Meinungs-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit) gibt es viele, und eigentlich waren sie in Gesellschaften, die sich als liberal oder demokratisch verstehen wollen, früher auch Grundkonsens. Etwa führte im 19. Jahrhundert John Stuart Mill an, dass Redefreiheit für freie Diskurse elementar ist, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Argumente für die möglichst breite und weitgehend ungehinderte Ausübung von Äußerungsfreiheiten (gemeint sind etwa Rede-, Meinungs-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit) gibt es viele, und eigentlich waren sie in Gesellschaften, die sich als liberal oder demokratisch verstehen wollen, früher auch Grundkonsens. Etwa führte im 19. Jahrhundert John Stuart Mill an, dass Redefreiheit für freie Diskurse elementar ist, damit diese rational verlaufen und sich aus möglichst vielen Stimmen vernünftige Entscheidungen treffen lassen. Dabei seien auch fragwürdige, falsche oder dumme Aussagen wichtig, um einen gemeinsamen Lerneffekt im Austausch zu erzeugen. Gerade, was Grenzfälle betrifft, in denen fraglich ist, ob die bürgerliche Freiheit einer Person einer anderen Person schadet (das <i>no-harm-principle</i>), unterscheidet Mill auch konsequentialistisch Diskurskontexte: So könne eine aufrührerische Aussage bei einem Stammtisch eine andere Wirkung entfalten als auf einer Kundgebung oder in einer Parlamentsrede und sei deswegen kontextabhängig zu bewerten – wobei hier fraglich ist, wie heute die hohe Reichweite von auf sozialen Medien getätigten Aussagen zu werten wäre. Die Frage, ob und wann aber jemand oder ein Rechtsgut durch Äußerungen von anderen zu Schaden kommt, sorgt regelmäßig für Debatten darum, ob und ab welchem Punkt die freie Rede und freie Diskurse eingeschränkt werden sollten – man denke nur Karl Poppers viel diskutiertes <i>Toleranzparadoxon</i>, demzufolge zu viel gesellschaftliche Toleranz gegenüber intoleranten Akteuren und Aussagen die Toleranz selbst gefährde. Jedoch gibt es auch Argumente, die den Selbstzweck von Äußerungsfreiheiten betonen, da diese dem Einzelnen ermöglichen, sich frei zu entfalten – unabhängig davon, wie viel Wahrheit und Vernunft in einer Aussage stecken. So betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass Äußerungsfreiheiten ebenso Meinungen rechtlich schützen, die von der gesellschaftlichen Mehrheit als ekelhaft betrachtet werden. Dem sieht sich auch die Humanistische Union seit jeher verpflichtet.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In Zeiten des digitalen Kapitalismus und von Inhaltsfluten, die es erschweren, Information, Falschinformation, Desinformation, massenhaft vervielfältigte Verschwörungsnarrative und Meinungen auseinanderzuhalten, stellt sich nicht nur die Frage, ob die traditionell-liberalen Argumente, die auf rationale Diskurse zielen, so noch Gültigkeit besitzen, sondern auch, wie sich Diskursräume verändern, wie sie algorithmisch manipuliert oder faktisch eingeengt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Einengung und Verschiebung von Diskursräumen und damit auch die Einschränkung von Äußerungsfreiheiten lassen sich vielerorts ausmachen, wobei wir uns im vorliegenden Heft auf öffentliche Diskursräume konzentrieren. Disclaimer: Das ist kein Lamentieren à la „Nichts darf man mehr sagen“, wie es gerade die (extreme) Rechte gegen jede Form von öffentlicher Kritik anführt. Dabei bekommen Rechte doch dauernd eine Bühne, auf der sie bejammern, nicht mehr das sagen zu dürfen, was sie gerade eben frei und öffentlich sagen. Kritik an Geäußertem gehört auch zur Redefreiheit und ist elementar für freie Diskurse. Es geht vielmehr darum, wie Diskurse rechtlich und gesellschaftlich konstituiert sind und wie sie sich transformieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einerseits erleben wir eine Emotionalisierung und Totalisierung moralischer Affekte, sodass eine emotivistische oder totale Moral öffentliche Diskurse bestimmt und viele dann bestimmte Akteure oder abweichende und verdächtige Positionen mit Hinweis auf persönliche Empfindungen disqualifizieren oder gar nicht erst hören wollen, etwas für indiskutabel halten und den Diskurs abbrechen. In der Tat sollte sich niemand verpflichtet fühlen, mit Faschist*innen zu diskutieren oder diese anhören zu müssen; das ist nicht der Punkt. In solchen emotional und moralisch aufgeladenen Konstellationen werden (nicht nur antidemokratische) Meinungen ausgeschlossen und oft die Person/Gruppe, die die fragwürdige Meinung geäußert hat, fortan unter Generalverdacht gestellt. Das betrifft nicht ausschließlich Debatten um die sogenannte <i>Wokeness</i>. Dies zeigt sich generell bei Triggerthemen in einer polarisierten Gesellschaft, in der die gesellschaftlichen Widersprüche vereindeutigt und verstetigt werden, anstatt an ihrer Auflösung zu arbeiten. Eine solche „Moral“ erhebt einen absoluten Geltungsanspruch, stützt sich auf die Evidenz moralischer Gefühle, verweigert die Auseinandersetzung mit abweichenden Positionen und Perspektiven und unterläuft institutionalisierte Formen der Konfliktregelung. Sie ersetzt Institutionen durch Affekte, Verhandlung durch Verurteilung, Diskurs durch Mobilisierung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zum einen nimmt so die gesellschaftliche Diskursfähigkeit ab. Besonders im Bereich <i>Social Media</i> zeigt sich dies auch daran, wie etwa progressive Akteure, Frauen oder vulnerable Minderheiten durch Hassrede zum Schweigen gebracht werden (<i>s</i><i>ilencing</i>). Es zeigt sich aber auch in der politischen Verschiebung von Sagbarkeitsgrenzen nach rechts. Dies erweitert oder öffnet gerade nicht öffentliche Diskurse, sondern führt zur <i>Cancel Culture</i> durch rechte Akteure und zur Aufwiegelung gegen subalterne, linke, progressive, feministische, antifaschistische Akteure oder sexuelle und kulturelle Minderheiten und somit zu reaktionär begrenzten öffentlichen Diskurs(räum)en. Kurz: Es führt zur Verengung von Diskursräumen, indem diese links geschlossen werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zum anderen treten neben diese gesellschaftlichen Probleme auch rechtliche Einschränkungen von Diskursräumen. Personen, die Äußerungen treffen, die politisch unliebsam sind, werden dann nicht nur von gesellschaftlichen Gruppen verurteilt, sondern juristisch verfolgt. Das betrifft die Ausweitung des Strafrechts in Bezug auf zahlreiche Äußerungen – wie die geplante Verschärfung der Volksverhetzung –, aber auch die Rückkehr von Berufsverboten – gerade dann, wenn Kapitalismuskritiker*innen eine Karriere im öffentlichen Dienst anstreben oder auch bereits gemacht haben. Deutlich zeigte sich eine gesellschaftliche und juristische Einengung während der Corona-Pandemie. Nicht nur wurde hier die Versammlungsfreiheit – die Diskurse als urdemokratisches Recht öffentlich sichtbar machen soll – eingeschränkt. Es wurde polarisiert zwischen Querdenker*innen und Maßnahmenbefürworter*innen. Etwas dazwischen wurde im öffentlichen Diskurs zeitweise kaum akzeptiert beziehungsweise die Herausbildung einer solchen Meinung unterminiert. Doch bei Corona ist es nicht geblieben; Repressalien nehmen zu, nicht nur, um einzelne Stimmen zu kriminalisieren, sondern auch, um andere abzuschrecken, sich zu äußern. Die Ironie des Ganzen ist, dass die Einschränkung von Diskursfreiheiten oft im Namen eines (antiwoken) Kampfes für die Redefreiheit erfolgt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Da die Humanistische Union Äußerungsfreiheiten als elementar ansieht und stets dafür plädiert, dass pluralistische Gesellschaften auch moralisch beziehungsweise politisch fragwürdige oder verurteilenswerte Aussagen ertragen müssen, betrachtet sie die direkten und indirekten Verengungen von öffentlichen Diskursräumen sehr kritisch. Davon handelt das vorliegende Heft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der erste Block des Heftschwerpunktes zu den gesellschaftstheoretischen und juristischen Grundlagen wird mit einem einleitenden Beitrag von <i>Jörg Arnold</i> und <i>Wolfram Grams</i> eröffnet. Sie kontextualisieren gesellschaftstheoretisch und medienkritisch, was die Einengung bedingt. Dabei machen sie auch aktuell relevante Diskursarenen aus, in denen es zu solchen massiven Einengungen kommt. <i>Andreas Fisahn</i> analysiert die rechtlichen und gesellschaftlichen Veränderungsprozesse im Neoliberalismus und erkennt eine neue polarisierte Kultur der Intoleranz. <i>Martin Seeliger</i> fragt nach der Entstehung internationaler politischer Öffentlichkeit und betont die Schwierigkeit, dass Nationalstaatlichkeit internationale Diskursräume verengt und so verhindert, dass auf internationaler Ebene Betroffene die Diskurse führen. <i>Katrin Gierhake</i> macht eine Ausweitung der Strafbarkeit bestimmter Äußerungen nach politischen Kriterien in jüngster Zeit aus, was zu Zensur führen kann, und sie kontextualisiert dies rechtshistorisch. Da die rechtlichen Ausnahmen des erlaubten Äußerbaren zunehmen, untersucht <i>Philip Dingeldey</i> die Theorie des Ausnahmezustandes von Giorgio Agamben, der einen latenten dauerhaften Ausnahmezustand behauptet, in dem der Unterschied zwischen Ausnahme und Rechtsnorm verwischen würde. Neben einer kritischen Würdigung wird diese Philosophie auf die Frage der Einengung öffentlicher Diskursräume bezogen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein weiterer Block widmet sich einer Auswahl an Diskursarenen und Themen, in denen es zu einer sozialen oder rechtlichen Einschränkung von Diskursräumen gekommen ist. <i>Eric Hilgendorf</i> untersucht die Mechanismen der Diskursverengung während der Corona-Pandemie. Die neuen Berufsverbote kritisiert <i>Rolf Gössner</i>. Er arbeitet heraus, wie sie in den Bundesländern wiederentdeckt, begründet und angewandt werden und gegen wen sich diese Politik richtet. <i>Peter Ullrich</i> erkennt in den Debatten um Antisemitismus seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 einen neuen autoritären Anti-Antisemitismus, der sich nicht nur gegen Antisemitismus wendet, sondern gegen Kritiker*innen der israelischen Regierung per se. Vor allem bestärke diese Entwicklung illiberale, demokratiegefährdende Tendenzen im Namen der Staatsräson. <i>Jürgen Rose</i> schreibt über die Einengung von Äußerungsfreiheiten und Diskursverweigerung in Bezug auf Positionen zum Ukrainekrieg, wobei er auch auf eigene Erfahrungen zurückgreift.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Da die digitale Sphäre noch einmal besondere Diskursmodi und Probleme aufweist, die auch in die analoge Realität hineinwirken, folgt ein weiterer Block zu digitalen Räumen und sozialen Medien. <i>Mandy Tröger</i> umreißt die Bedeutung und Anwendung von allen möglichen sogenannten kritischer Theorien (insbesondere der kritischen politischen Ökonomie) anhand der kommunikationswissenschaftlichen Analyse von Big-Tech-Konzernen. Das mag man für einen wilden Theorieeklektizismus halten, es zeigt aber auf, wie Big-Tech-Konzerne aus ökonomischen Gründen Diskursräume einschränken. <i>Hannah Schimmele</i> und <i>Richard Schwenn</i> werten in ihrem Beitrag aus, wie die rechte digitale Kampagne gegen Frauke Brosius-Gersdorf während ihrer Kandidatur für das Bundesverfassungsgericht Falschinterpretationen und Desinformation genutzt und amplifiziert hat, dadurch anschlussfähig für konservative Kräfte wurde und eine politische Diskursmacht erzeugt hat, die die Diskursräume deutlich nach rechts verschoben hat. <i>Katharina Mosene</i> klassifiziert soziale Netzwerke als Räume der Exklusion, Machtasymmetrie und digitaler Gewalt – insbesondere gegen Frauen, marginalisierte Gruppen und vulnerable Minderheiten –, was digitale Diskursräume verengt. Um dem zu begegnen, schlägt sie einen feministisch-intersektionalen Ansatz vor. <i>Lara Franke</i> untersucht, wie das soziale Netzwerk TikTok demokratiefeindliche Inhalte fördert und damit demokratische Diskurse verunmöglicht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In dieser Ausgabe haben wir auch wieder einen dicken Block mit Hintergrundbeiträgen zu aktuellen bürgerrechtlichen und gesellschaftspolitischen Themen. <i>Christoph Butterwegge</i> analysiert und kritisiert den Herbst der Reformen. <i>Ute Finckh-Krämer</i> stellt dar, wo die deutsche Friedensbewegung in Zeiten des Ukraine- und Gaza-Kriegs steht, wie sie sich entwickelt hat und worin heutige Herausforderungen bestehen. <i>Norman Paech</i> fragt sich Anbetracht des Gaza-Krieges, wie man völkerrechtlich eine Terrororganisation von einer (gewalttätigen) Befreiungsbewegung unterscheidet. <i>Hartmut Aden</i> und weitere Rechtswissenschaftler*innen kommentieren gemeinsam die Novelle des Polizeigesetzes des Landes Berlin (ASOG) und arbeiten zahlreiche grundrechtliche Probleme heraus. <i>Johann Albrecht-Haupt</i> präsentiert die nicht-zweckgebundenen Staatsleistungen der Bundesländer an die Kirchen im Jahr 2026: Sie sind auf 666 Millionen Euro gestiegen, obwohl die Anzahl an Kirchenmitgliedern weiter sinkt und seit über 100 Jahren der Verfassungsauftrag besteht, die Staatsleistungen abzulösen. Rezensionen runden die Rubrik ab.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Noch ein Hinweis in eigener Sache: Bekanntlich ist ein Abonnement der <b>vor</b>gänge für Mitglieder der Humanistischen Union im Mitgliedsbeitrag inkludiert. Ab 2026 bietet die Humanistische Union das erste Jahr der Mitgliedschaft für Schüler*innen, Student*innen und Auszubildende kostenlos an. Wer einer dieser Gruppen angehört und gerne die <b>vor</b>gänge beziehen (und andere Vorteile der Mitgliedschaft nutzen) möchte, wird dieses Angebot reizvoll finden.</i></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Namen der Redaktion wünsche ich Ihnen eine anregende Lektüre. Wie immer freuen wir uns auch über kritisches Feedback.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><i>Philip Dingeldey</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/editorial-98/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Was können wir heute aus der Friedensbewegung der 1980er Jahre lernen?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/was-koennen-wir-heute-aus-der-friedensbewegung-der-1980er-jahre-lernen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Mar 2026 11:43:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In Zeiten der Militarisierung, des Bellizismus, der atomaren Bedrohung und des neuen Wehrdienstes in Deutschland, braucht es mehr denn je eine Friedensbewegung und pazifistische Kräfte in Politik und Zivilgesellschaft. Doch wie kann dies gelingen? Wie können sich Menschen im Angesicht zunehmender internationaler Konflikte und Kriege für den Frieden einsetzen? Und welche Lehren können wir dabei [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In Zeiten der Militarisierung, des Bellizismus, der atomaren Bedrohung und des neuen Wehrdienstes in Deutschland, braucht es mehr denn je eine Friedensbewegung und pazifistische Kräfte in Politik und Zivilgesellschaft. Doch wie kann dies gelingen? Wie können sich Menschen im Angesicht zunehmender internationaler Konflikte und Kriege für den Frieden einsetzen? Und welche Lehren können wir dabei aus der bislang größten Friedensbewegung – jener der 1980er Jahre – ziehen? Über die historische Perspektive zu Erfolgen und Misserfolgen der Friedensbewegung der 1980er Jahre hinaus, stellt sich die Frage, wo Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu heutigen Kontexten bestehen und welche Anknüpfungspunkte an die damalige Friedensbewegung möglich sind.</p>
<p>Darum lädt die Humanistische Union <em>am 24. März, um 19 Uhr</em> zur Podiumsdiskussion <em>Was lernen wir aus der Friedensbewegung der 1980er Jahre heute?</em> ein. Diese findet im <em>Robert-Havemann-Saal im Haus der Demokratie und Menschenrechte (Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin)</em> statt.</p>
<p>Die Podiumsdiskussion ist der Abschluss unserer Ausstellung <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/die-friedensbewegung-1980er-jahre-in-der-brd-fokus-west-berlin/"><em>Die</em> <em>Friedensbewegung der 1980er Jahre in der BRD – mit Fokus auf West-Berlin</em></a>, die von der Landeszentrale für politische Bildung &#8211; anlässlich des diesjährigen Abiturschwerpunkts im Fach Geschichte &#8211; gefördert wird. Vom 4. März bis 10. April 2026 wird die Ausstellung im Foyer des Robert-Havemann-Saals gezeigt. Auf sechs Roll-Ups werden ausschließlich Dokumente (Fotos, Flugblätter, Zeitungsartikel, Karikaturen etc.) der Jahre 1980 bis 1988 von beteiligten Gruppen, Parteien, Gewerkschaften, Kirchen und Hochschulen gezeigt. Die Ausstellung bietet die Möglichkeit, sich mit den Debatten, Zielen und (Miss-)Erfolgen der Friedensbewegung auseinanderzusetzen.</p>
<p>Im Rahmen dieser Finissage soll auch diskutiert werden, wie ein Interesse an Friedenspolitik und Friedensbewegungen bei jungen Menschen entstehen kann oder verstärkt wird, und was die Ausstellung und Friedenspädagogik dazu beitragen können. Daher wird auch diskutiert, wie Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte auf die Ausstellung reagiert haben, und inwiefern die Ausstellung nicht nur historisches Wissen vermittelt, sondern auch zu Diskussionen anregen will.</p>
<p>Die Ausstellung kann während der Veranstaltung besichtigt werden.</p>
<p>Es diskutieren:</p>
<ul>
<li><strong>Hilde Schramm</strong>, Zeitzeugin, Mitwirkung an der Ausstellung</li>
<li><strong>Bettina Deutsch</strong>, Geschichtslehrerin, Mitwirkung an der Ausstellung</li>
<li><strong>Wolfram Beyer</strong>, IdK (Internationale der Kriegsgegner*innen)</li>
</ul>
<p><strong>Moderation: Hajo Funke</strong>, Politikwissenschaftler</p>
<p><em>Die Teilnahme an der Podiumsdiskussion ist, wie auch die Besichtigung der Ausstellung, </em><em>kostenlos. Um Anmeldung wird jedoch gebeten. Schreiben Sie dazu bitte eine Mail an: <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/was-koennen-wir-heute-aus-der-friedensbewegung-der-1980er-jahre-lernen/">Was können wir heute aus der Friedensbewegung der 1980er Jahre lernen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>REZENSION: Brauchen wir ein neues Grundgesetz, um uns zu demokratisieren?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-252/publikation/rezension-brauchen-wir-ein-neues-grundgesetz-um-uns-zu-demokratisieren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2025 15:28:31 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerrat]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerwürde]]></category>
		<category><![CDATA[Clemens Oswald]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht auf aktive politische Partizipation]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht auf politische Partizipation]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Volksentscheid]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Um der vielfach diagnostizierten Krise der Demokratie Herr zu werden, schlägt der Jurist und freie Journalist Clemens Oswald im vorliegenden Buch eine Reihe von Maßnahmen vor, um das Grundgesetz zu demokratisieren. Gleich zu Beginn macht er klar, dass das Grundgesetz lediglich als Provisorium zu verstehen ist, das sich ändern und demokratisieren oder sogar durch eine [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-252/publikation/rezension-brauchen-wir-ein-neues-grundgesetz-um-uns-zu-demokratisieren/">REZENSION: Brauchen wir ein neues Grundgesetz, um uns zu demokratisieren?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Um der vielfach diagnostizierten Krise der Demokratie Herr zu werden, schlägt der Jurist und freie Journalist Clemens Oswald im vorliegenden Buch eine Reihe von Maßnahmen vor, um das Grundgesetz zu demokratisieren. Gleich zu Beginn macht er klar, dass das Grundgesetz lediglich als Provisorium zu verstehen ist, das sich ändern und demokratisieren oder sogar durch eine demokratischere Verfassung ersetzen ließe. Sein Ziel ist eine <i>rechtsstaatliche Demokratie</i>, was mehr sei als der demokratische Rechtsstaat (2). Sein normativer Standard dabei besteht aus Beteiligungsformen und dem Bürgerverständnis im demokratischen Athen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der erste Teil des Buches ist Oswalds Krisendiagnose. Diese ist, wie jede Zeitdiagnose, selektiv. Er beanstandet einen Mangel an Gewaltenteilung, da man im politischen System Deutschlands eher eine Gewaltenverschränkung finde, was sich nicht nur bei der Beziehung von Bundestag und Bundesregierung zeige, sondern auch bei der Wahl von Verfassungsrichter*innen – ein Problem, das inzwischen mit der Causa Brosius- Gersdorff umso deutlicher geworden ist. Zudem seien Lobbyismus, die übermäßige Macht von Parteien und der Mangel an Bürgerbeteiligung Teil des Problems. (7-42) Dem setzt er die Forderung nach Bürgerräten und Volksentscheiden auf Bundesebene entgegen. Beide würden die Beteiligung der Bürger*innen erhöhen – die Bürgerräte, indem sie als geloste Mini-Republik Empfehlungen an Parlamente erarbeiten, und Volksentscheide, indem hier die Bürger*innen über ihre Gesetze selbst abstimmen. Zwar gibt es Plebiszite und Volksentscheide auf Kommunal- und Landesebene, bislang aber nicht auf Bundesebene, obwohl das GG diese explizit vorsieht. Die Bürgerräte, die Oswald als Hoffnungsschimmer sieht, erfreuen sich zwar in der Bevölkerung einer gewissen Beliebtheit, werden aber, anders als im Essay besprochen, der vor der neuen Regierungsbildung veröffentlicht wurde, auf Bundesebene keine große Rolle in den kommenden Jahren spielen. Dabei gäbe es, so Oswald, gute Gründe für Bürgerräte: So könnte man sie einsetzen, wenn Parlamente über sich selbst entscheiden – etwa, was Diätenerhöhungen oder Richterwahlen betrifft – und so die Gewaltenteilung stärken. Zudem könnten Bürgerräte mit Volksentscheiden (nach irischem Vorbild) kombiniert werden. Zur Koordination beider Instrumente sieht er eine Bürgerkammer als neue politische Institution vor, die sich auch in der Broschüre <i>Demokratisierung</i> der Humanistischen Union findet, in der Oswald Co-Autor ist, und die in diesem Heft vertreten ist. (44-56/117-128)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im zweiten Teil beschäftigt sich Oswald mit der Frage, wie sich solche Forderungen verfassungsrechtlich fundieren ließen. Aus seiner Sicht bedürfe es dazu keiner neuen Verfassung, sondern „nur“ Grundgesetzänderungen, über die das Volk abstimmen sollte. Eine neue Verfassung sei nur nötig, wenn man vom Modus der „repräsentativen Demokratie“ (mit freiem Mandat) gänzlich Abstand nähme, nicht wenn man dies durch deliberative, partizipatorische oder direktdemokratische Elemente ergänze. Um solche und ähnliche Ideen der Demokratisierung verfassungsrechtlich zu fundieren und nachhaltig zu stärken, schlägt der Autor ein Grundrecht auf politische Partizipation vor, welches es jedem Menschen in Deutschland erlauben solle, politisch mitzuberaten und den Staatsbürger*innen erlauben solle, auf allen politischen Ebenen abzustimmen und zu wählen. Ein solches Grundrecht koppelt Oswald zudem an etwas, das er <i>Bürgerwürde</i> nennt. Zwar könnte man argumentieren, dass sich politische Mitbestimmung, wie das Wahlrecht, aus der Menschenwürde ableiten lässt – so sieht es das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Wahlrecht –, aber Wählen (und Abstimmen) sind Staatsbürgerrechte und keine Jedermannsrechte. Daher schlägt Oswald als Ergänzung die Bürgerwürde vor und möchte diese gerne in Art. 1 Abs. 2 GG unterbringen, was doch eine neue Verfassung nötig machen würde. (135-166)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Oswalds Vorschläge für Verfassungsänderungen sind als Diskussionsanstöße zu sehen. Sie greifen aber alle ineinander und ergeben so keine isolierten Ideen, sondern ein theoretisch konsistentes Bild. Insbesondere zu loben sind Bemühungen, das repräsentative System durch partizipatorische und direktdemokratische Elemente zu ergänzen, so eine politische Mischform zu generieren <i>und</i> die Gewaltenteilung zu stärken. Dass diese Ideen im Angesicht der Merz-Regierung immer unrealistischer werden, ändert nichts an ihrer Plausibilität.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einige Aspekte an diesem Konzept sind aber nicht überzeugend. Zwar braucht man sich von den Wortwitzen – dass es eine „Fairfassung“ brauche – nicht abschrecken lassen. Wenn aber eine demokratischere Verfassung nach dem Kriterium der Fairness konstruiert werden soll, so hätte Oswald sein Verständnis davon deutlicher machen müssen. Zudem hat das Konzept der Bürgerwürde seine Schwächen. Den Begriff nimmt er von Josiah Ober. Dieser führt ihn jedoch ein, um eine demokratische Würdeform auf philosophische Weise zu entwickeln, auch damit eine Demokratie nicht notwendig auf die Menschenwürde angewiesen ist. Oswald dreht dies weiter und will die Menschenwürde durch die Bürgerwürde als philosophisches und juristisches Konzept ergänzen. Dabei ist aber ungeklärt, wie beide Würdeformen die behauptete Gesamtwürde ergeben. Auch ist verfassungsrechtlich nicht klar, wie die Bürgerwürde genau zur Menschenwürde stünde (außer, dass die Bürgerwürde nachrangig gegenüber der Menschenwürde wäre). Gerade wenn die Bürgerwürde aber nicht nur ein philosophischer Anspruch sein soll, der ein demokratisches Bürgerverständnis fundieren soll, sondern ein Verfassungsprinzip, müsste hier mehr folgen, was erstaunlich ist, da Oswald der Bürgerwürde viel Platz einräumt. Hilfreich wäre es auch gewesen, den Essay nicht nur mit Zwischenüberschriften zu versehen, sondern übersichtlicher zu gliedern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Oswald ist damit ein engagiertes und in jeder Hinsicht diskutables Werk gelungen, das dazu anregt, über seine Vorschläge hinaus zu überlegen, was für eine Demokratisierung – sowohl theoretisch als auch ganz praktisch und verfassungsrechtlich – nötig ist. Schon dadurch ist das Buch gelungen und lesenswert. Denn so provozieren die Ideen (oder Visionen) des Essays dazu, der Demokratisierung einiges abzugewinnen und auch das Grundgesetz – trotz all seiner bewahrenswerten Errungenschaften – nicht als finalen Schritt der Demokratie zu sehen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="right"><i>Philip Dingeldey</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-252/publikation/rezension-brauchen-wir-ein-neues-grundgesetz-um-uns-zu-demokratisieren/">REZENSION: Brauchen wir ein neues Grundgesetz, um uns zu demokratisieren?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Republikanische Volkstribunate als demokratisierende Institutionen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-252/publikation/republikanische-volkstribunate-als-demokratisierende-institutionen/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 01 Dec 2025 13:28:25 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>1.) Einleitung Im vorliegenden Heft war mehrmals die Rede von der Herausforderung sozialer Ungleichheit für die politische Gleichheit der Demokratie, vom großen Einfluss wohlhabender Akteure auf politische Entscheidungen, einem Repräsentationsdefizit und der Schwächung demokratischer Institutionen. Inzwischen etablierte Beteiligungsformate (wie Bürgerräte) allein können die Repräsenationslücke und ihre Folgen für die soziale Ungleichheit nicht adäquat schließen! Denn [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-252/publikation/republikanische-volkstribunate-als-demokratisierende-institutionen/">Republikanische Volkstribunate als demokratisierende Institutionen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">1.) Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im vorliegenden Heft war mehrmals die Rede von der Herausforderung sozialer Ungleichheit für die politische Gleichheit der Demokratie, vom großen Einfluss wohlhabender Akteure auf politische Entscheidungen, einem Repräsentationsdefizit und der Schwächung demokratischer Institutionen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Inzwischen etablierte Beteiligungsformate (wie Bürgerräte) allein können die Repräsenationslücke und ihre Folgen für die soziale Ungleichheit nicht adäquat schließen! Denn die Repräsentationslücke hängt nicht vorrangig damit zusammen, dass sich Bürger*innen nicht zusammentun können, um zu beratschlagen, sondern mit einer Machtungleichheit, die aus der sozioökonomischen Ungleichheit resultiert. Denn die politische Gleichheit einer Demokratie kann sich zwar als Gegengewicht zur sozialen Ungleichheit legitimieren, aber es besteht eine Spannung zwischen beiden: Bei einer größeren sozioökonomischen Ungleichheit muss in einer Demokratie das Bestreben nach Umverteilung zunehmen, da ansonsten die autoritären Neigungen der Reichen machtlogisch sowie historisch-empirisch wachsen und die Wahrscheinlichkeiten von Demokratisierung und partizipatorisch-egalitären Entscheidungen sinken wird. Und wenn die soziale Ungleichheit weniger groß und dominant ist, steigen die Chancen/Forderungen auf einen politischen Egalitarismus (Boix 2003: 37-41). In Anbetracht der großen sozialen Ungleichheit und dem daraus folgenden Repräsentationsdefizit – gekoppelt mit fehlender verbindlicher Mitbestimmung der Bürgerschaft, abseits des Wahlaktes –, wundert es nicht, dass autoritäre Tendenzen zunehmen. Wenn man also die Prämisse teilt, dass ein Großteil der Bevölkerung von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen ist und sich insbesondere die Interessen von Wohlhabenden in der Entscheidungsfindung durchsetzen (vgl. Elsässer/Hense/Schäfer 2021), spricht dies eher für eine Oligarchie, denn eine Demokratie (Zolo 1997).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einige dieser Probleme ließen sich dadurch minimieren, dass die Repräsentation deskriptiver wird und/oder durch eine Stärkung der direkten Demokratie. Die derzeit in der Zivilgesellschaft und auch bei einigen Politiker*innen beliebten Bürgerräte sind aber keine Form der direkten Demokratie. Vielmehr stellen diese eine Form der dialogischen oder deliberativen Demokratie dar, da die Bürgerbeteiligung hier so beschaffen ist, dass die Bürger*innen beraten und Empfehlungen erarbeiten, aber keine direkte Entscheidungsmacht haben, sondern entweder als Instrument der Suche nach gangbaren Kompromissen oder gar eines Konsenses oder aber als Simulation von Demokratie fungieren. In einer direkten Demokratie dagegen gibt sich das Volk per Abstimmung seine Gesetze und Regeln selbst. Zudem lässt sich die herrschende Klasse nicht wegdeliberieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Insbesondere lohnt sich, so meine These, ein Blick auf republikanische Institutionen, die dem Volk politische Macht verleihen. Dabei ist „Volk“ im Sinne des römischen <i>plebs</i> zu verstehen: als die Mehrheit der vielen nichtreichen Menschen. Denn wenn die bestehenden Institutionen mit ihrem Repräsentationsdefizit und der politischen Ungleichheit de facto nicht mehr ausreichend demokratisch legitimiert sind, so ist die Frage, ob eine Ergänzung durch demokratische Institutionen zumindest dazu beitragen kann, eine Mischverfassung (Republik) zu erreichen – und so auch zu einem Ausgleich zwischen verschiedenen (ökonomischen) Interessen beizutragen. Kurz gesagt, wenn Wohlhabende Institutionen besetzen, sollten dies auch die Vielen, die Unterrepräsentierten, können. Das gilt insbesondere für Staaten, die die Republik im Namen tragen – so wie die Bundes<i>republik –</i> und die gewaltengeteilt sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine solche zentrale demokratisch-republikanische Kontrollinstanz, die in der politischen Ideengeschichte immer wieder eine Rolle gespielt hat, ist ein Volkstribunat, inspiriert von der römischen Republik. Volkstribun*innen als Sprecher*innen oder schützende Repräsentant*innen des <i>plebs</i> als Gegenpol zu Aristokrat*innen sind weniger in einer Demokratie nötig, in der das Volk selbst sich die Gesetze gibt, als vielmehr in einem politischen System, in dem Eliten herrschen, wie es in der römischen Republik der Fall war. Um eine Eliteherrschaft zu begrenzen, braucht es im republikanischen Sinne also Institutionen, die die Interessen der Mehrheit der Bürger*innen gegen Eliteinteressen verteidigen. Es geht um ein Amt, das in besonderem Maße demokratischen und republikanischen Begrenzungen und Kontrollen unterworfen sein muss, da die Macht einer Oligarchie zugunsten des Volkes beschränkt wird. Als Ausgleich und Ergänzung kann man somit auch für tribunatsartige Institutionen argumentieren, die der Aristokratie eine demokratische Gegenmacht entgegensetzt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Anspruch wäre, ein demokratischeres Instrument in die politischen Systeme als Ergänzung zu implementieren, um diese somit republikanischer zu machen – und zwar im Sinne einer Mischverfassung, in der sich die Wenigen (Oligarch*innen, Aristokrat*innen, Reiche) und die Vielen (der <i>plebs</i>, Nichtreiche) die Macht teilen und sich gegenseitig beschränken. Wie eine solche Konstellation und etabliert werden kann, soll hier politiktheoretisch diskutiert werden. Dazu wird zunächst kurz auf den Ursprung des Volkstribunats – das republikanische Rom – eingegangen (2.). Dies wird ergänzt durch eine ideengeschichtliche Auswahl an Vorschlägen einer Reaktivierung eines Volkstribunats in der Moderne (3.). Aufbauend auf diesen entwickle ich schließlich das Konzept einer Bürgerkammer als tribunizische Institution für Deutschland und plausibilisiere dies demokratiepolitisch (4.).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">2.) Die r&ouml;mischen Volks&shy;tri&shy;bune</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In der römischen Republik waren die <i>tribunis plebis</i> (Volkstribune) im Ständekampf die Vertretung des <i>plebs</i>, das nichtadelige Volks, gegenüber den Patriziern. Die Tribunen wurden für ein Jahr von den Plebejern in ihrer Volksversammlung (<i>concilium plebis)</i> gewählt. Die Zahl der <i>tribunis plebis</i> variierte während der römischen Republik zwischen zwei und zehn. Neben dem Prinzip der Annuität (die Amtszeit ist nur ein Jahr) und der Kollegialität (mehrere Personen führen das Amt zusammen aus) galten für die Tribune auch andere demokratisch-republikanische Amtsbeschränkungen: das Iterationsverbot (das Verbot, das Amt nach Ablauf der Amtszeit ein weiteres Mal innezuhaben) und das Kumulationsverbot (das Verbot der Ämterhäufung). In der frühen und mittleren römischen Republik mussten die <i>tribunis plebis</i> Angehörige des <i>plebs</i> sein, während in der späten Republik <i>nobiles</i> das Amt ebenfalls innehaben konnten und es als Machtinstrument gegen den Senat instrumentalisierten. (Thommen 1989: 31-33/171-179/241-248)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Sie konnten gegen Entscheidungen des römischen Senats und gegen Maßnahmen patrizischer Beamter einschreiten, waren aber selbst sakrosankt: Sie waren sowohl religiös als auch juristisch vor körperlichen Attacken gesichert. Sorge dafür trug der <i>plebs</i>. Als wichtigste Kompetenz der Tribunen gilt das Vetorecht. Die Volkstribune konnten mit dem Veto politische Beschlüsse verhindern. Um ein Veto zu verhindern, gingen Senat und Magistraten dazu über, Gesetzesvorschläge vorab den Tribunen vorzulegen und ihr eventuelles Einverständnis zu protokollieren. Zudem mussten die Tribunen stets den römischen Plebejern für Hilfe zur Verfügung stehen. Tagsüber waren die <i>tribunis plebis</i> auf dem Forum Romanum, wo sie auf den Tribunenbänken mit den Bürgern sprachen und verhandelten. Dadurch konnte der <i>plebs</i> leicht Kontakt mit seinen Tribunen aufnehmen, deren Hilfe beanspruchen und politisch auf sie einwirken. Andersherum konnten Tribunen dies als öffentliche Plattform für ihre politische Agenda nutzen, Gruppen mobilisieren und sich streiten. (Bleicken 1981: 91f.; Lintott 1999: 123-125)</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">3.) Ausgew&auml;hlte moderne Ideen f&uuml;r ein Volks&shy;tri&shy;bunat</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Vorschläge, ein Volkstribunat zu reaktivieren, gab und gibt es im aufgeklärten und modernen politischen Denken häufig. Doch bei diesen Versionen ist auch Vorsicht geboten: Ein Tribunat kann, je nachdem, wie es institutionalisiert ist, bloß eine weitere allzu elitäre Institution werden, welche – wie in der späten römischen Republik – von Berufspolitiker*innen für ihre eigene Agenda gegen ein Parlament genutzt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In der Neuzeit beginnt das Ganze bei Niccolò Machiavelli ([1531] 1981: Buch 1). Er betont, dass das Volk, der <i>popolo</i>, politische Macht nur anstrebt, um nicht von den <i>grandi</i>, den Wenigen, den Reichen und Adeligen, beherrscht zu werden. Das Volk nutze seine Macht nur zur Verteidigung der eigenen Freiheit gegen Übergriffe der Regierung, während die <i>grandi</i> durch Eigeninteressen und Gier angetrieben würden und somit auch repressiv regieren würden. Um dies in einer italienischen Republik zu realisieren, greift er auf das römische Volkstribunat zurück. Da Machiavelli selbst (in meiner Lesart) aber noch vormodern ist oder als Vordenker der Moderne zu betrachten ist und einige Punkte, die er für das Volkstribunat macht, später wieder aufgegriffen werden, wollen wir es zunächst dabei belassen.</p>
<h4 class="">3.1) Siey&egrave;s&rsquo; Tribunat</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Während man bei Machiavelli noch einen klassisch-republikanischen Ansatz sehen kann, der das Volkstribunat der frühen und mittleren Republik glorifiziert, sieht das Ende des 18. Jahrhunderts schon anders aus. Hier greifen auch Elitetheoretiker auf das Tribunat zurück. Einer davon ist Joseph Emmanuel Sieyès während der Französischen Revolution.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zwar ist Sieyès mit der weitgehenden politischen Exklusion des Volkes generell einverstanden. Nachdem 1794 die Jakobiner weggeputscht wurden, legt er einen Verfassungsentwurf vor, der auf einer starken Gewaltenteilung und einem großen politischen Wettbewerb basiert. Dazu schlägt er auch ein Volkstribunat vor. Er geht dabei von einem politischen Kreislauf aus, der in den Primärversammlungen der Bürger beginnt. Dort wird auch ein Tribunat gewählt, welches die Bedürfnisse der Bevölkerung in Form von Gesetzesanträgen artikulieren soll. Das öffentlich tagende Tribunat bestünde aus je drei Abgeordneten der 89 Départements. Das ergibt 267 Mitglieder des Tribunats. Über die Anträge von Tribunat und Regierung, die beide das Gesetzesinitiativrecht hätten, wird in einer gesetzgebenden Körperschaft entschieden. So stehen Tribunat und Regierung im Wettbewerb um die Gesetzesinitiative und über ihnen steht der parlamentarische Gesetzgeber. Das Parlament wiederum könne seine Macht nicht missbrauchen, da es kein Initiativrecht hätte. (Sieyès [1795] 1989: XL; 1-23)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In einem solchen Ablauf bestünde aber das Problem, dass die Legislative den Gesetzgebungsprozess einseitig blockieren könne, indem sie Entscheidungen zu den Anträgen und Entwürfen blockiere. Deshalb hält Sieyès bei der Auslese des politischen Personals eine Filterung durch den Wahlakt für notwendig: Sowohl die Abgeordneten des Parlaments als auch die Volkstribune werden als mäßigende Instanz zwischen die Bürger*innen und den Gesetzgebungsprozess geschaltet. Dabei sind die tribunizischen Antragssteller aber volksnäher.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dementsprechend sieht aber der Demokratiekritiker Sieyès selbst sein Tribunat skeptisch. In einer für Elitetheoretiker typischen Furcht behauptet er, das Tribunat könne – wie das Volk selbst – irrational handeln, da es durch vom Volk stammende Ambitionen beeinflusst sei. Die Gefahr der Parteilichkeit und des Ehrgeizes schreibt Sieyès – in der für Demokratiekritiker typischen einseitigen Weise – nur den Tribunen zu, aber nicht den anderen Politikern. Durch die Trennung von Tribunat und Legislative sollen diese parteilichen vom <i>demos</i> kommenden Elemente, die sich im Tribunat äußerten, immerhin eingeschränkt werden. (Riklin 2001: 207-214; Eberl 2009: 203-206)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hier ist das Tribunat also nur dazu da, aus den Interessen und Bedürfnissen von lokalen Bürgerversammlungen Gesetzesanträge zu machen. Über die Anträge stimmen dann wiederum andere politische Eliten ab. Die Macht eines solchen Tribunats wäre geringfügig. (Dingeldey 2022: 305-307) Es würde jedoch – das ist der Aspekt, der politische Hierarchien geringfügig minimiert – eine einfachere Kommunikation zwischen Gesetzgeber und Bürgerschaft ermöglichen, indem das Tribunat durch Anträge und Entwürfe, die auch aus dem Volke kommen können, an den Gesetzgeber öffentlich kommunizieren und so den Bürgerinteressen eine Bühne geben kann.</p>
<h4 class="">3.2) Fichtes Ephorat</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Als tribunizische Kontrolle der Exekutive war auch die nahezu zeitgleich zu Sieyès’ Tribunat entstandene Idee des Ephorats von Johann Gottlieb Fichtes ([1796] 1979: § 16; 158-178) gedacht. Diese ist ebenfalls für den frühen Nationalstaat konzipiert. Auch bei Fichte wird die gängige Gewaltenteilung ergänzt, indem das Ephorat die Exekutive überwacht und anklagen kann. Dabei nimmt das Volk für Fichte eine Rolle als Kontrolle von Legislative und Exekutive, aber auch als potenzieller Revolutionär ein. Auf der einen Seite stehen Legislative und Exekutive, auf der anderen das Ephorat. Letzteres ist nicht nach den römischen Tribunen, sondern nach den Ephoren im antiken Sparta benannt. Das Ephorat ist als Verfassungswächter zu verstehen. Es soll die Kontrollinstanz des Volkes sein. Die Exekutive sollte dem Ephorat gegenüber verantwortlich sein. Das Ephorat überprüft beispielsweise, ob die Rechtsanwendung widerspruchsfrei sind. Zudem kann es bei einem Verfassungsbruch ein <i>Staatsinterdikt</i> ausrufen. Dabei kommt es zur Aufhebung der Rechtsgewalt. Dann muss eine Volksversammlung entscheiden, ob die Regierung oder die Judikative des Hochverrats schuldig ist. So soll das Ephorat der Kontrolle durch das Volk beziehungsweise in dessen Namen dienen. Fichte vergleicht das Ephorat auch selbst mit dem römischen Volkstribunat. Die negative Gewalt der Ephoren suspendiert die positive Gewalt der Regierung, damit die politische Gemeinschaft, das Volk, über die Anklage entscheide. Dadurch wird das Volk zum Richter, aber ist selbst kein Kläger. Die Gewaltenteilung ist also gewährleistet, und doch spielt das Volk eine aktive Rolle. Versagt das Ephorat oder kommt es bei einem vermeintlichen Verfassungsverstoß seiner Rolle nicht nach, ergibt sich für das Volk ein Widerstandsrecht, da es dann selbst die Aufgabe der untauglichen Ephoren wahrnehmen solle. Erst dann im politischen Widerstand wird es auch zum Kläger.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dennoch sind die Ephoren politische Eliten, denn das Volk wählt sie aus den „reifsten Männern“: Durch den Wahlakt wird die Gemeine – das Volk – aufgelöst, da das Ziel des allgemeinen Willens erreicht sei: Rechtsschutz. Dies wäre zwar keine Volkssouveränität oder demokratische Autonomie, und Fichte geht auch nicht so weit wie das republikanische Rom, aber es wäre eine erhöhte negative Volksmacht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Am demokratischen Gehalt kann man bei Fichtes Ephorat dennoch zweifeln. Denn die meiste Zeit ist das Volk passiv oder gar Untertan, zumindest wenn allgemein Rechtsfrieden herrscht. Zudem ist das Volk auch eher fiktiv gedacht. Es manifestiert sich nur beim Verfassungsbruch. Ansonsten kontrollieren Ephoren die anderen politischen Akteure. (Batscha 1970: 168-173; Maus 2011: 145-148/156f.; Städtler 2017: 120-140; Dingeldey 2022: 356-358) Da die Ephoren selbst aristokratisch rekrutiert werden – sie sollen die Reifsten und Besten sein –, ist dies wieder eine aristokratische Repräsentation.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Während also bei Sieyès das Tribunat wegen seiner sehr eingeschränkten politischen Kompetenzen einen niedrigen demokratischen Gehalt hat, ergeben sich aus demokratietheoretischer Perspektive bei Fichte zwei andere Probleme: Erstens ist auch das Ephorat eine gewählte Eliteninstitution, bei der Fichte den aristokratischen Charakter betont und zweitens ist das Volk auch als Richter im modernen, territorialen Nationalstaat nicht mehr an einem Ort versammelbar. Beide Aspekte dieses Elements eines demokratischen Republikanismus könnten sich mit einem Losverfahren minimieren lassen. Das geschah in jüngster Zeit.</p>
<h4 class="">3.3) McCormicks People&rsquo;s Tribunate</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Anstatt ein unabhängiges, quasielitäres Ephorat/Tribunat zu wählen, könnten seine Mitglieder aus der Bürgerschaft ausgelost werden, um die Interessen des <i>demos</i> gegenüber weiterhin gewählten Berufspolitiker*innen überwachend abzubilden. Diese deskriptive Repräsentation per Losverfahren wäre als Ergänzung zur parlamentarischen Repräsentation auf Basis der Wahl gedacht, sodass sich das demokratische Losverfahren mit der Wahl vermischt. Auch Fichtes Volksgericht könnte aus einer ausgelosten Jury zusammengesetzt werden und unter richterlicher Moderation zusammenkommen und unabhängig nach juristischem Sachverhalt entscheiden. So könnte eine (relativ große Jury) ausgelost werden, die den Durchschnitt der Bürgerschaft abbildet und in deren Sinne bei politischen Verbrechen entscheiden soll. Das Losen einer Jury kommt am ehesten der demokratischen Kontrollinstanz eines von Bürger*innen besetzten Gerichtshofes gleich, ohne dass sich dazu das gesamte Volk versammeln könnte oder müsste.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Geloste Gremien werden, wenn es nicht um die Gesetzgebung geht, häufig als Jurys konzipiert, vor allem dann, wenn es um den Schutz von politischen Rechten und kollektiven Interessen geht. Sie können aber auch als geloster deliberativer Mini-<i>demos </i>(wie mini-publics oder Bürgerräte) gedacht werden (Buchstein 2009: 262-271).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine Mischung aus Mini-<i>demos</i> und fichteanischen Ephorat unter Gebrauch des Losverfahrens hat John McCormick entwickelt. Sein Gedankenexperiment eines People’s Tribunate beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern machiavellische und römische Elemente eines Republikanismus sich heute in einer demokratischen Lesart denken lassen. McCormick wird hier von der demokratischen Lesart Machiavellis geleitet, dass der <i>plebs</i> politische Macht zum Freiheitserhalt erstrebt und nicht aus Gier und Machthunger und dazu in einer Mischverfassung eine eigene Institution (Tribunat) bräuchte. Es lassen sich aber auch Vergleiche zum Ephorat ziehen. Ein Tribunat oder Ephorat kann unter Bezugnahme auf die Überlegungen McCormicks deskriptiver oder demokratisch-republikanischer gestaltet werden. Für die heutigen USA entwickelt McCormick (2013: 180-188; 2023: 230-251) das Tribunate als neue Institution. Diese ist folgendermaßen aufgebaut:</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das People’s Tribunate besteht aus 51 jährlich neu gelosten Bürger*innen, das heißt, aus je einer Person pro Bundesstaat plus eine aus Washington D. C. Per Losverfahren und durch jährliche Neubesetzung soll die Rechenschaftspflicht und Kontrollierbarkeit der Tribun*innen maximiert werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Politische und finanzielle Eliten sind für das Tribunat ausgeschlossen und werden aus dem Lostopf entfernt. Das betraf zeitgenössisch (2011) all jene, die in einem Haushalt mit einem Jahreseinkommen von mindestens 345.000 US-Dollar leben – das sind die privilegiertesten zehn Prozent. Dadurch präsentiere sich hier die Klasse des <i>popolo</i>. Das wird damit begründet, dass die Reichsten die anderen politischen Institutionen durch eine im Vergleich aristokratische Repräsentation de facto beherrschen. Der republikanische Ausgleich sei diese weitere Institution, die dafür auf den 90 Prozent und dem demokratischen Losverfahren basiere.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Tribun*innen erhalten Diäten, sollen für das Amtsjahr für 30 Stunden pro Woche arbeiten und die Garantie bekommen, danach in ihren früheren Job zurückzukehren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Folgende Kompetenzen hätte das People’s Tribunate:</p>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Als Hauptkompetenz kann das Tribunate per Mehrheitsbeschluss pro Jahr ein Veto einlegen: gegen einen parlamentarischen Gesetzesvorschlag, eine Regierungsorder oder eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, dem Supreme Court. Jene Institutionen dürfen im jeweiligen Amtsjahr dieses Vorhaben nicht abermals auf den Weg bringen.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Auch kann das Tribunate pro Jahr ein Referendum initiieren. Nur wenn zwei Drittel des US-Kongresses das Ergebnis für verfassungswidrig erklärten, kann es verhindert werden.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Außerdem hat das People’s Tribunate die Kompetenz, mit einer Dreiviertelmehrheit ein Amtsenthebungsverfahren (<i>impeachment</i>) gegen eine*n Bundespolitiker*in zu initiieren.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Bei einer Zweidrittelmehrheit können sie ehemalige Tribun*innen aus dem Vorjahr wegen politischer Verbrechen (Hochverrat, Korruption etc.) anklagen. Ein solcher Prozess wird vor einem Volksgericht, bestehend aus 500 gelosten Bürger*innen, die legitimiert wären, auch als Tribun*innen gelost zu werden, geführt. Das ist ein klassisch-demokratisches Element.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Mit einer Zweidrittelmehrheit und einer entsprechenden Unterstützung des gleichen Stimmenanteils im Repräsentantenhaus kann das People’s Tribunate seine Kompetenzen selbst expandieren. Beispielsweise kann das Tribunat die Zahl an jährlichen Vetos, Amtsenthebungsverfahren, Referenden und Tribun*innenen erhöhen.</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">So würde das Tribunat das in mini-publics organisierte Volk präsentieren. Deliberative Aktionen werden sich, so McCormick, bei solcher einer Institutionalisierung potenzieren, was die Eliten rechenschaftspflichtig und kontrollierbar macht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine solche Institution ließe sich in ein System der Gewaltenteilung beziehungsweise des <i>checks and balances</i> als weiteres <i>check</i> integrieren (Crow 2011: 230f.). Ein weiterer, von McCormick nicht angesprochener Vorteil wäre, dass die Diversität politischer Akteure – über den Klassenfaktor hinaus – erhöht würde. Denn die 51 jährlich neugelosten Personen würden innerhalb weniger Jahre eine durchschnittlich zur Bürgerschaft proportionale Menge an Frauen, nichtweißen Menschen und weiteren in Politik und Gesellschaft marginalisierten Minderheiten zu Tribun*innen machen und so das Volk in seiner Diversität deskriptiv repräsentieren (Dingeldey 2021: 82). Eine solche Institution wäre demokratisch-republikanisch, indem durch Kontroll- und Anklagemöglichkeiten eine defensive Volksmacht erhöht wird. Während die anderen Staatsorgane eher elitäre Institutionen sind und eine deskriptive Repräsentation heute nicht nur in den USA (sozioökonomisch wie -kulturell) keinesfalls gegeben ist, wäre ein Tribunat eine Institution der demokratischen Mischverfassung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Natürlich lassen sich viele Einzelheiten an diesem Gedankenexperiment kritisieren. So meint McCormick etwa, dass sich im Tribunat die <i>common people</i> präsentierten. Tatsächlich würde die durchschnittliche Bevölkerung eher randomisiert repräsentiert, sprich, das Volk würde sich nicht versammeln (und präsentiert sich dadurch), sondern das Los würde zufällig und damit egalitär bestimmen, wer den <i>popolo</i> repräsentiert. Die politische Repräsentation selbst, die Repräsentierte und Repräsentierende trennt und somit eine Hierarchie generiert, wird keinesfalls beseitigt. (Dingeldey 2023: 153f.; 2021: 78f.) Immerhin wäre aber die politische Hierarchie flacher gestaltet als in anderen Institutionen der konstitutionellen Demokratie. Darüber hinaus bleibt die Frage unbeantwortet, wieso gerade die wohlhabendsten zehn Prozent aus dem Lostopf exkludiert werden. Warum nicht etwa nur das reichte Prozent, oder, polemisch formuliert, warum nicht gleich das reichste Fünftel? Oder warum muss überhaupt jemanden ausgeschlossen werden? (Green 2011: 191-194) Ein solcher Ausschluss entspricht zwar dem republikanischen Prinzip, Institutionen für die Vielen und Institutionen für die Wenigen zu trennen, aber das verträgt sich nur schwer mit einer möglichst hohen politischen Gleichheit in allen Institutionen und setzt dem faktischen Ausschluss der Vielen (Verfassungswirklichkeit) den formaljuristischen Ausschluss der Wenigen (als McCormicks Idee eines Verfassungsideals) gegenüber. (Dingeldey 2023: 154f.) Daher stellt sich die Frage, ob nicht auch, wenn keine ökonomische Gruppe oder Klasse politisch aus dem aleatorischen Teil der Republik ausgeschlossen würde, nicht dennoch in einem solchen Volkstribunat das reichste Zehntel zumindest personell eine Minderheit ausmachen würde, ohne dass es zu institutioneller Diskriminierung käme. Ein anderer Einwand wäre, warum es nur ein*e Tribun*in pro Bundesstaat wäre und nicht mehr Personen, wenn man so doch die repräsentierende Mimese (die deskriptive Repräsentation) detaillierter darstellen könnte, indem man mehr Personen die Möglichkeit gäbe, dieses Amt zeitgleich wahrzunehmen? (Green 2016: 108-114) So könnte man argumentieren, dass mit mehr jährlichen Tribun*innen die demokratische Chance des Volkes ein wenig erhöht würde, einmal im Leben ein politisches Amt innezuhaben. In einem Staat wie den USA mit mehreren hundert Millionen Bürger*innen wäre diese Chance aber selbst bei 500 Mitgliedern des People’s Tribunate immer noch ziemlich gering. Die Größe der Bevölkerung reduziert die Möglichkeit der demokratisch-institutionellen Mitwirkung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Abseits solcher Fragen illustriert dieses Gedankenexperiment aber das republikanische Prinzip einer permanenten Vertretung der demokratisch Vielen gegen die aristokratischen/oligarchischen Wenigen. Dies wird mischverfasst institutionalisiert, indem ein republikanischer <i>plebs</i> gestärkt wird. Dieser ist die Kraft, die nicht herrschen, sondern frei von der Unterdrückung und den Ambitionen „der Reichen“ sein will (siehe oben). Dabei sind (klassische) demokratische Elemente vorhanden, wie das Volksgericht der 500 Bürger*innen, sowie die mini-publics nach Vorbild der township meetings im revolutionären Amerika. Denn McCormick kritisiert den elitären Charakter der Repräsentation und die oligarchische Verbindung aus ökonomischen und politischen Eliten im Neoliberalismus, was sich durch solche Institutionen abschwächen lasse. Jedoch fordert er nicht rein appellatorisch die Beseitigung politisch oder sozial zunehmender Ungleichheiten (wie durch einen demokratischen Sozialismus). Vielmehr geht er davon aus, dass es auf absehbare Zeit Konflikte zwischen den Vielen und den Wenigen geben wird, und für eine institutionelle Einhegung des Konflikts und dabei eine erhöhte Volksmacht spricht dann ein Tribunat. McCormick denkt damit nur ein volksnäheres und rückgebundeneres Organ nach, das in das <i>checks and balances</i> integriert werden und somit der Volkskontrolle auch Grenzen setzen würde. Trotzdem erhöhe sich der demokratische Grad, wenn gerade ein solches Organ der deskriptiven Repräsentation Referenden ausrufen könne.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das People’s Tribunate ist somit gedacht als ein Organ, das eher der Kontrolle der anderen Institutionen (mit dem jährlichen Veto und der <i>impeachment</i>-Kompetenz) und dem Initiieren von Referenden dient. Insofern ähnelt es den Kontrollmöglichkeiten von Fichtes Ephorat, das ein Volksgericht einrichtet – bei McCormick in einer Citizen Jury. Jedoch ist es weniger elitär institutionalisiert als bei Fichte und nicht so machtlos wie bei Sieyès. So lässt sich das People’s Tribunate als weitergedachte und weniger elitäre Variante des Volkstribunats verstehen, das sich so hypothetisch (mit der Rekrutierung per Los) auch in gegenwärtigen „repräsentativen Demokratien“ denken ließe. Wie Fichtes Ephorat erhöht McCormicks Tribunat zumindest die Kontrollmacht oder legitimiert die Urteilsmacht des Volkes. Zudem werden direktdemokratische Mechanismen mitgedacht, wie das Los und die Kontrolle von ehemaligen Tribun*innen. Während die sonstigen Repräsentant*innen unter dem Verdacht stehen, ihr Eigeninteresse oder das ihrer Wahlkampfspender*innen gegenüber dem Interesse der Mehrheit durchzusetzen, will das Volk im machiavellisch-demokratischen Sinne – etwa mithilfe eines Tribunats – nur sein Recht schützen und die politische Gleichheit erhöhen. Ein Volkstribunat eröffnet also dem Volk keine Macht um ihrer selbst willen, sondern einen Schutz der Freiheit.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">4.) Eine B&uuml;rger&shy;kammer f&uuml;r Deutsch&shy;land?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Wenn wir nun die genannten Detailschwächen – insbesondere von McCormicks People’s Tribunate – lindern wollen, um etwas mehr einer möglichst demokratischen Politik zu entsprechen und eine tribunenartige Institution für die Vielen auch für andere gegenwärtige politische Systeme zu denken, bieten sich Änderungen dieses Tribunatskonzeptes an.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Arbeitskreis Demokratisierung der Humanistischen Union, dessen Initiator ich bin, hat speziell für Deutschland versucht, solche Elemente zu adaptieren und anzupassen. Dabei hat der Arbeitskreis folgenden Vorschlag ausgearbeitet: Neben den bestehenden politischen Institutionen wird in Deutschland eine Bürgerkammer als Ergänzung eingerichtet. Und so wäre die Bürgerkammer aufgebaut (vgl. zum Aufbau Dingeldey et al 2025: 15f.):<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a></p>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Die Kammer besteht aus zweijährlich neu gelosten Mitgliedern. Somit sind die Amtszeiten beschränkt. Um nicht immer die gesamte Kammer in so kurzen Intervallen auszutauschen, soll (ähnlich dem US-amerikanischen Senat) jährlich die Hälfte der Amtsinhaber neu ausgelost werden, sodass die Neuzugänge auch vom Erfahrungsschatz derjenigen, die bereits ein Amt innehaben, profitieren können.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a></p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Die Bürgerkammer soll aus 160 Mitgliedern bestehen, die bundesweit aus allen Bürger*innen mit passivem Wahlrecht ausgelost werden. Dies könnte auch nach regionalem Proporz oder Bundesländerproporz erfolgen. Die reichsten zehn Prozent werden also nicht wie bei McCormick ausgeschlossen, werden aber durchschnittlich in der Minderheit sein. Auch andere soziale Faktoren (wie der Prozentsatz an Akademiker*innen oder an bestimmten Minderheiten) ließen sich in das Losverfahren mit einzubeziehen, um zwar eine im Grundsatz zufällige, aber möglichst deskriptive Repräsentation zu ermöglichen.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Wer einmal für ein solches Amt gelost wurde, darf es kein zweites Mal ausüben. Es gilt also das demokratische Iterationsverbot. Dadurch wird auch die Rotation leicht erhöht, und die Chancen der Bürger*innen steigen etwas an, einmal im Leben für ein solches Amt gelost zu werden. Die Wahrscheinlichkeit dafür bleibt dennoch gering.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Wird jemand gelost, der ein solches Amt nicht übernehmen möchte oder nicht in der Lage ist, ein politisches Amt auszuüben, kann die geloste Person schriftlich ablehnen. Eine Angabe von Gründen ist dafür nicht notwendig.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Zudem gelten das Kollegialitätsprinzip und das Kumulationsverbot. Die Bürgerkammer handelt also als gesamte Institution, die Mitglieder kontrollieren sich gegenseitig und Personen, die bereits ein professionelles politisches Amt innehaben, sind ausgeschlossen.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Es gilt gleiches Rede- und Stimmrecht für die Mitglieder.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Zu Beginn jedes Amtsjahres wird eine vorsitzende Person der Bürgerkammer aus den eigenen Reihen gewählt. Diese hätte die Aufgabe der Moderation der öffentlichen Sitzungen und die rein administrative Erstellung der Tagesordnung, wobei der Moderation dabei kein Entscheidungsrecht zukäme, ob ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird oder nicht. Maximal ein Tagesordnungspunkt könnte von jedem Kammermitglied pro Sitzung angemeldet werden, wobei nicht davon auszugehen ist, dass es zu 160 Tagesordnungspunkten käme.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Das Amt ist eine Vollzeitstelle (40 Stunden pro Woche). In Anbetracht des Arbeitsaufwandes und der Kompetenzen (siehe unten) erscheinen 40 Stunden bezahlte Arbeit pro Woche angemessener als die 30 Stunden in McCormicks People’s Tribunate. Die Mitglieder der Bürgerkammer erhalten Diäten. Diese sind in einer ähnlichen Höhe zu veranschlagen wie die Diäten für Bundestagsabgeordnete. Zudem erhalten sie vom Staat die Garantie, nach der einmaligen Amtszeit in ihren alten Job zurückzukehren.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a></p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Die Sitzungen der Bürgerkammer sind öffentlich.</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Bürgerkammer hätte folgende Kompetenzen (vgl. zu dem Kompetenzen Dingeldey et al. 2025: 16-18):<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a></p>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Die Bürgerkammer hat das Recht, geloste monothematische Bürgerräte oder andere dialogische Beteiligungsformate nach Betroffenheit (in Bezug auf ein politisches Thema) bei Bedarf zu spezifischen politischen Problemen oder Fragen einzuberufen. Dann werden wiederum Menschen in Deutschland für einen solchen Bürgerrat ausgelost, die kein professionelles politisches Amt innehaben dürfen. Somit kann ein Kammermitglied auch nicht in einen der von der Bürgerkammer ausgerufenen Bürgerräte gelost werden. Der Bürgerrat kann zu einem vorab durch die Bürgerkammer gewählten politischen Thema oder einer Fragestellung beraten und diese Ergebnisse durch die Bürgerkammer öffentlich machen. Zu welchen Themen es solche dialogischen Maßnahmen geben soll, obliegt der Bürgerkammer. Die Menschen in Deutschland könnten jedoch Eingaben machen und damit der Kammer thematische Vorschläge unterbreiten.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Um selbstständig entscheiden zu können, wo politischer Normierungsbedarf besteht, soll die Bürgerkammer auch den (dementsprechend personell und parteiunabhängig aufzustockenden) Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages mit der Erstellung entsprechender Gutachten beauftragen können. So kann auch eine Überforderung des Bundestags oder eine parlamentarische Dysfunktionalität minimiert werden, da auch Bürger*innen inhaltliche politische Arbeit leisten/vorbereiten.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Ein von der Bürgerkammer einberufener Bürgerrat erarbeitet daraufhin eine politische Empfehlung. Sollte die Empfehlung oder Willensbekundung eines solchen Bürgerrates eine Gesetzesänderung oder ein neues Gesetz vorsehen, geht sie automatisch an den Deutschen Bundestag. Dieser hat eine Befassungspflicht (vgl. Dingeldey et al. 2025: 11-13). Der Bundestag könnte die Empfehlung ganz oder teilweise annehmen und damit in Rechtsform gießen oder sie zwingend sachlich begründet ablehnen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Der Bundestag hat somit die Möglichkeit, im Rahmen seiner Befassungspflicht der Empfehlung zu folgen und diese in Gesetzesform zu gießen.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Lehnt der Bundestag die Empfehlung begründet ab, geht die Empfehlung/Willensbekundung zurück an die Bürgerkammer. Diese kann nun entscheiden, ob sie der Ablehnung des Bundestags folgt, die Sache also auf sich beruhen lässt, oder ob sie die Empfehlung des Bürgerrats dennoch mehrheitlich für verfassungskonform und politisch sinnvoll hält. Wenn Letzteres der Fall ist, kann die Bürgerkammer selbst einen Gesetzesentwurf auf Basis der Empfehlung oder Teilen davon erarbeiten und einen rechtlich verbindlichen Gesetzesvolksentscheid durchführen lassen. Kommt also eine Mehrheit für den Entwurf per verbindlichem Volksentscheid zustande, wird dieser zum Gesetz. Dadurch wird der Volksentscheid, der bislang nur auf Landesebene praktiziert wird, als Form der direkten Demokratie aufgewertet und auf Bundesebene institutionell aufgewertet und als geordnetes Verfahren institutionell eingebunden Solche Formen der direkten Entscheidung durch die Bürger*innen sind ausdrücklich vom Grundgesetz vorgesehen, da nach Art. 20 Abs. 2 GG die vom Volk ausgehende Staatsgewalt nicht nur durch Wahlen und politische Organe, sondern auch Abstimmungen ausgeübt wird.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a> Gleichzeitig wird die Gewaltenteilung ergänzt, da die Bürgerkammer selbst nicht der Gesetzgeber würde, sondern bei Bedarf nur das Initiativrecht eines Referendums hätte. Nur der Bundestag oder das Volk per Abstimmung ist legislativ tätig.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Wenn die Bürgerkammer den Weg zum Volksentscheid beschreitet, muss sie auch eine TV-Debatte (ausgestrahlt mindestens in den Kanälen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) organisieren. Die Befürworter*innen und Gegner*innen des Inhaltes des Referendums sind für die Ernennung der Debattierenden verantwortlich.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Neben der Möglichkeit, über einen solchen Weg Volksabstimmungen zu initiieren, ist die Bürgerkammer befugt, maximal zweimal pro Jahr einen Gesetzesentwurf aus dem Bundestag dem Volk zur Abstimmung zu geben. Dazu benötigt die Bürgerkammer eine Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder. Dies soll es dem Volk ermöglichen, sich vor schädlichen oder undemokratischen Gesetzen zu schützen, wobei der Bundestag und das Volk weiterhin die Gesetzgebung innehaben. Gleichzeitig führen die Beschränkung der Anzahl solcher Plebiszite und die qualifizierte Mehrheit dazu, dass es nicht zu dauerhaften politischen Blockaden kommt. Dennoch sind zwei solcher Referenden besser als ein Veto pro Jahr, wie in McCormicks Modell. Bei seinem People’s Tribunate stünde zu befürchten, dass bei einem tribunizischem Veto pro Jahr sich die politischen Institutionen gegenseitig taxieren, eventuell dadurch lähmen oder ihr Pulver frühzeitig verschießen (Schwartzberg 2011: 220-224; Rehfeld 2011: 234f.). Bei zwei möglichen verbindlichen Volksentscheiden über Gesetzesentwürfe pro Jahr wäre dieser Druck und die Gefahr der politischen Lähmung minimiert, aber die Kompetenz der Bürgerkammer wäre nicht grenzenlos: Es käme in diesem Modell nicht dauernd zu Volksabstimmungen, da dies auch zum Überstrapazieren der direkten Demokratie führen kann. Zudem wäre ein Veto durch die Bürgerkammer, wie es McCormick vorsieht, ein gesetzgeberischer Akt, ohne dass die Bürgerkammer gesetzgeberisch qua Grundgesetz sein dürfte. Eine Vetofunktion einer neu zu schaffenden Institution wäre also für die USA denkbar – dort gibt es auch das präsidentielle Veto –, aber in Deutschland wäre dies nicht verfassungskonform. Daher empfiehlt es sich auch, ein fragwürdiges Gesetz dem Volk als Gesetzgeber zur Abstimmung zu geben, statt es einfach zu suspendieren oder zu blockieren.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Die Bürgerkammer kann mit einer Zweidrittelmehrheit bei Nichteinleitung von Ermittlungen gegen Berufspolitiker*innen wegen politischer Vergehen (wie Korruption, Hochverrat und Verstöße gegen das Grundgesetz) oder bei Einstellung der Strafsache durch die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungserzwingungs- oder Klageerzwingungsverfahren einleiten oder dazu eine Kommission einsetzen. Wenn die angeklagte Person für schuldig befunden wird, verliert sie ihr Amt und kann obendrein noch bestraft werden. Eine Immunität von Politiker*innen würde dazu aufgehoben. Auch wenn ich zudem Volksgerichte, wie McCormick sie vorschlägt, für erstrebenswert halte, erscheint es doch unrealistisch, dass diese politischen Prozesse in Deutschland vor Citizen Juries geführt werden, auch wenn eine Schöffenbeteiligung denkbar wäre. Im Zweifel bleibt es (erst einmal) bei der üblichen Gerichtsbarkeit.</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine solche institutionelle Ergänzung ermöglicht eine politische Willensbildung durch die Parteien und andere Organe/Institutionen. Das erhöht grundgesetzkonform die Mitwirkung an der Willensbildung über den Wahlakt hinaus auf vielfache Weise. Diese Bürgerkammer hätte also den Vorteil, dass man eine solche Institution einführen könnte, ohne dass es eine neue Verfassung braucht. Grundgesetzänderungen könnten hierfür ausreichen, da zu den bestehenden Institutionen noch eine weitere dazukommt und die Mandate und viele staatliche Abläufe unberührt bleiben, das heißt eine neue Verfassung wäre dafür nicht nötig. Zudem wäre eine solche Bürgerkammer ein modernes Äquivalent zum Volkstribunat: Denn durch das Referendumsrecht bei Gesetzesentwürfen für den Bund und das Klageerzwingungsverfahren soll das Volk in seiner Freiheit geschützt werden. Neben dieser negativen Macht bestünde aber auch eine positive Macht durch Referenden nach Empfehlungen eines durch die Bürgerkammer eingesetzten Bürgerrats oder einer lokalen Bürgerversammlung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gewiss, Bürgerräte haben viele Schwächen: Sie empfehlen nur, ihre Ergebnisse sind aber nicht bindend für das adressierte Parlament. Im Idealfall kommt es also zu einer vernünftigen Beratung, aber, was die politische Macht betrifft, bleiben Bürgerräte zahnlos. Diese Schwäche zumindest wird durch die Bürgerkammer gemildert, insofern die Bürgerkammer der Bürgerratsempfehlung den rechtlich-politischen Biss des verbindlichen Volksentscheides – bei Ablehnung durch den Bundestag – verleihen kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">So ist die Bürgerkammer einerseits weiterhin ein politischer Filter – es ist immer noch nur eine deskriptive Repräsentation, und die Bürgerkammer entscheidet selbst, wann sie den Weg dialogischer Beteiligungsformate oder des Volksentscheides beschreitet –, der elitär Denkende ein bisschen beruhigen könnte. Andererseits liegt hier die erhöhte Chance der Bürgerbeteiligung an inhaltlichen Entscheidungen durch Volksabstimmungen, deren Anzahl mit der Einrichtung einer Bürgerkammer zunehmen dürfte. So ist eine solche Bürgerkammer kein richtiges Volkstribunat in dem Sinne, dass hier <i>nur</i> der <i>plebs/popolo</i> vertreten ist und die <i>grandi</i> formal ausgeschlossen werden, was verfassungsrechtlich zudem ein Problem sein dürfte. Jedoch ist die Kammer durch das Losverfahren in der Repräsentation deskriptiver, sodass – anders als in Parlamenten – Reiche nicht überproportional vertreten sind und so durch die Mehrheit, den <i>plebs</i>, leicht überstimmt werden können, wodurch eine Gegenmacht zu den gängigen Eliteinstitutionen der „liberalen Demokratie“ möglich wird.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">5.) Fazit</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für Deutschland wurde als republikanische Alternative zur politischen Eliteherrschaft die Idee einer tribunizischen Bürgerkammer entwickelt, die Volksentscheide und Dialogformate initiieren können soll. Denn gerade Volksentscheide sind als direktdemokratisches Instrument, das auf allen politischen Ebenen betrieben werden sollte, ein urdemokratisches Instrument, da hier das Volk selbst seine Gesetze beschließt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Um dialogische Formate der Bürgerbeteiligung mit mehr Biss auszustatten, direkte Demokratie zu fördern, politische Eliten besser zu kontrollieren und so den demokratischen Gehalt in Deutschland zu erhöhen, wurde die Einrichtung einer Bürgerkammer vorgeschlagen. Wie andere moderne Versionen des Volkstribunats lässt sich auch die Bürgerkammer in das konstitutionelle Prinzip der Gewaltenteilung eingliedern. Dabei berührt und verbindet die Bürgerkammer verschiedene Säulen der gegenwärtigen Demokratie: dialogische Elemente (durch die Initiierung von monothematischen Dialogformaten wie Bürgerräten), repräsentative Elemente (deskriptive Repräsentation in der Bürgerkammer, Weitergabe von Empfehlungen an den Bundestag und die Kontrollmöglichkeiten gegenüber Abgeordneten) und direktdemokratische Elemente (durch die Möglichkeiten, Gesetzentwürfe den Bürger*innen zur Abstimmung zu geben).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es ist davon auszugehen, dass sich dies mit Grundgesetzänderungen ermöglichen ließe. Eine solche institutionelle Ergänzung erhöht grundgesetzkonform die Mitwirkung an der Willensbildung über den Wahlakt hinaus auf vielfache Weise.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Philip Dingeldey</strong> ist einer von zwei Bundesgeschäftsführer*innen der Humanistischen Union und hauptamtlicher Redakteur der <b>vor</b>gänge. Dingeldey hat in Politikwissenschaft an der Technischen Universität Darmstadt promoviert. Seine Forschungsinteressen sind Demokratietheorie, Rechtstheorie und -philosophie, kritische Theorie, Republikanismus, Liberalismus, ökologisches politisches Denken und politische Ideengeschichte. Zuletzt von ihm erschienen: Von unmittelbarer Demokratie zur Repräsentation. Eine Ideengeschichte der großen bürgerlichen Revolutionen (Transcript: Bielefeld 2022).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Batscha, Zwi</em> 1970: Gesellschaft und Staat in der politischen Philosophie Fichtes, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Bleicken, Jochen </em>1981: Das römische Volkstribunat. Versuch einer Analyse seiner Funktion in republikanischer Zeit, in: <em>Chiron</em>, Jg. 11, S. 87-108.</p>
<p align="justify"><em>Boix, Charles </em>2003: Democracy and Redistribution, Cambridge et al.</p>
<p align="justify"><em>Buchstein, Hubertus </em>2009: Bausteine einer aleatorischen Demokratietheorie. Losverfahren in der modernen Demokratie, in: Ders.: <em>Demokratietheorie in der Kontroverse</em>, Baden-Baden, S. 253-280.</p>
<p align="justify"><em>Crow, Matthew</em> 2011: John P. McCormick, Machiavellian Democracy (Cambridge University Press 2011), 264 pp., in: <em>Comitatus</em>, Jg. 43, S 229-231.</p>
<p align="justify"><em>Dingeldey, Philip</em> 2021: A People’s Tribunate in a Populist Democracy? A Thought Experiment between Republicanism and Populism re-visited, in: Mayr, Stefan/Orator, Andreas (Hrsg.): <em>Populism, Popular Sovereignty, and Public Reason</em>, Bern et al., S. 71-84.</p>
<p align="justify"><em>Dingeldey, Philip</em> 2022: Von unmittelbarer Demokratie zur Repräsentation. Eine Ideengeschichte der großen bürgerlichen Revolutionen, Bielefeld.</p>
<p align="justify"><em>Dingeldey, Philip</em> 2023: Machiavellis populistischer Republikanismus, in: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em>, Nr. 241 = Jg. 62, H. 1, S. 151-155.</p>
<p align="justify"><em>Dingeldey, Philip/Bergmann, Thore/Hanke, Franz-Josef/Köhler, Michael/Oswald, Clemens/ Sanders, Andreas</em> 2025: Demokratisierung: Vorschläge zur Rettung der Demokratie, Humanistische Union, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Eberl, Oliver</em> 2009: Der Vater der Gewaltenteilung. Sieyesʼ Begründung eines ‚französischen‘ Modells der vertikalen Gewaltenteilung, in: Thiele, Ulrich (Hrsg.): <em>Volkssouveränität und Freiheitsrechte. Emmanuel Joseph Sieyesʼ Staatsverständnis</em>, Baden-Baden, S. 191-210.</p>
<p align="justify"><em>Elsässer, Lea/Hense, Svenja/Schäfer, Armin</em> 2021: Not just money: unequal responsiveness in egalitarian democracies, in: <em>Journal of European Public Policy</em>, Jg. 28, H. 12, S. 1890–1908.</p>
<p align="justify"><em>Green, Jeffrey E.</em> 2011: Learning How Not To Be Good. A Plebeian Perspective, in:<em> The Good Society</em>, Jg.20, H. 2, S. 184-202</p>
<p align="justify"><em>Green, Jeffrey E.</em> 2016: The Shadow of Unfairness. A Plebeian Theory of Liberal Democracy, Oxford/ New York.</p>
<p align="justify"><em>Lintott, Andrew</em> 1999: The Constitution of the Roman Republic, Oxford.</p>
<p align="justify"><em>Machiavelli, Niccolò</em> [1531] 1984: Discorsi sopra la prima deca di Tito Livio, Milan.</p>
<p align="justify"><em>Maus, Ingeborg</em> 2011: Über Volkssouveränität. Elemente einer Demokratietheorie, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>McCormick, John P. </em>2013: Machiavellian Democracy, 3. Aufl., Cambridge et al.</p>
<p align="justify"><em>McCormick, John P. </em>2023: Machiavelli und der populistische Schmerzensschrei. Studien zur politischen Theorie, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Rehfeld, Andrew</em> 2011: Incentivize the Powerful or Empower the Poor? Thoughts on John McCormick’s Machiavellian Democracy, in: <em>The Good Society</em>, Jg. 20, H. 2, S. 226-239.</p>
<p align="justify"><em>Riklin, Alois</em> 2011: Emmanuel Joseph Sieyes und die Französische Revolution, Bern/Wien.</p>
<p align="justify"><em>Schwartzberg, Melissa</em> 2011: The Ferocity of Hope: Accountability and the People&#8217;s Tribunate in Machiavellian Democracy, in: <em>The Good Society</em>, Jg. 20, H. 2, S. 216-225.</p>
<p align="justify"><em>Sieyès, Emmanuel Joseph</em> [1795] 1989: Œuvres de Sieyès, Paris.</p>
<p align="justify"><em>Städtler, Michael</em> 2017: Konstitution, Widerstandsrecht, und subjektive Abwehrrechte. Fichtes Ephorat im Übergang vom frühneuzeitlichen zum modernen Staatsdenken, in: <em>Fichte Studien</em>, Jg. 44, S. 120-140.</p>
<p align="justify"><em>Thommen, Lukas</em> 1989: Das Volkstribunat der späten römischen Republik, Stuttgart.</p>
<p align="justify"><em>Zolo, Danilo</em> 1997: Die demokratische Fürstenherrschaft. Für eine realistische Theorie der Politik, Göttingen.</p>
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Siehe zur sozialen Ungleichheit als Gefahr für die Demokratie auch den Beitrag von Christoph Butterwegge in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>In einzelnen Aspekten weiche ich von den konkreten Forderungen des Arbeitskreises Demokratisierung ab.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Durchaus könnte man argumentieren, dass zwei Jahre eine viel zu kurze Zeit sind, um sich einzuarbeiten. Es scheint jedoch als Kompromiss zwischen dem urdemokratischen Prinzip der Annuität und den allzu langen Amtsperioden anderer politischer Ämter tragbar, insbesondere, wenn nicht immer die ganze Kammer ausgetauscht wird, sodass die neuen Mitglieder der Bürgerkammer von der Vorerfahrung der bereits im Amt stehenden Mitglieder profitieren können und die Übergänge fließender werden.</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Dabei ist es denkbar, um den Inklusionsgrad zu erhöhen, dass Sitzungen hybrid veranstaltet werden und so eine Remote-Arbeit erleichtert wird. Zudem ließe sich diskutieren, ob Teilzeitmodelle – bei entsprechender Erhöhung der Mitgliederzahl der Bürgerkammer – möglich sein sollten, um Personen, die nicht in Vollzeit arbeiten können, nicht auszuschließen.</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Auch bei den Kompetenzen gehe ich vereinzelt über die Forderungen des AK Demokratisierung hinaus.</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>Der Vorschlag einer Kombination aus monothematisch arbeitenden Bürgerräten und einer übergeordneten Bürgerkammer kommt der Praxis in der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien nahe.</p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii </a>Zur Forderung von Volksentscheiden auf Bundesebene siehe auch den Beitrag von Ralf-Uwe Beck in diesem Heft.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-252/publikation/republikanische-volkstribunate-als-demokratisierende-institutionen/">Republikanische Volkstribunate als demokratisierende Institutionen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/12/vorg252_cover-e1764589673460.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Spannungsfelder zwischen Demokratie und Repräsentation</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-252/publikation/spannungsfelder-zwischen-demokratie-und-repraesentation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2025 12:04:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Demokratietheorie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt zahlreiche Diagnosen zur gegenwärtigen Krise der „liberalen Demokratie“. Beispiele sind die Behauptung, dass die Exekutive wichtiger als eine dysfunktionale Legislative wird, der Autoritarismus an Boden gewinnt oder sich Bürger*innen nicht (mehr) adäquat repräsentiert sehen (Diehl 2016) und deswegen beispielsweise politische Kandidat*innen aus dem Spektrum des Populismus, Extremismus oder Autoritarismus wählen (Levitsky/Ziblatt 2018). Weitere [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Es gibt zahlreiche Diagnosen zur gegenwärtigen Krise der „liberalen Demokratie“. Beispiele sind die Behauptung, dass die Exekutive wichtiger als eine dysfunktionale Legislative wird, der Autoritarismus an Boden gewinnt oder sich Bürger*innen nicht (mehr) adäquat repräsentiert sehen (Diehl 2016) und deswegen beispielsweise politische Kandidat*innen aus dem Spektrum des Populismus, Extremismus oder Autoritarismus wählen (Levitsky/Ziblatt 2018). Weitere Varianten basieren auf der These, dass wir in einer Postdemokratie leben oder darauf zusteuern (Crouch 2008; 2021), dass die Demokratie erodiert, nur noch simuliert wird oder sich auf dem Rückzug beziehungsweise in Auflösung befindet (Calhoun/Parameshwar Gaonkar/Taylor 2024; Selk 2024; Schäfer/Zürn 2022; Manow 2020; Blühdorn 2013). Trotz ihrer Unterschiedlichkeit – etwa bei der Beurteilung der liberalen Demokratietheorie – eint viele dieser Krisendiagnosen die Annahme, dass dies zu einem großen Teil auch eine Krise der politischen Repräsentation ist, indem eine zu große „Distanz“ zwischen Wählenden und Gewählten entstanden sei. Das betrifft etwa die ökonomischen Verhältnisse, die Lebensrealität, die Herkunft, den durchschnittlichen Bildungsgrad etc. Salopp formuliert, kann man daraus den Allgemeinplatz lesen, Politiker*innen seien abgehoben und repräsentierten nicht die Wählerschaft, sondern nur eigene Interessen oder die von einflussreichen – lies: finanziell reichen – Lobbys. In der Tat ist etwa der Deutsche Bundestag besetzt mit hochbezahlten, überdurchschnittlich vielen weißen und akademisierten Menschen, die obendrein noch und mehrheitlich männlich sind, was nicht die gesamtgesellschaftliche Vielfalt proportional widerspiegelt, wodurch das elitäre Element der politischen Repräsentation überbetont wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Folgenden sollen daher die konzeptuellen Unterschiede verschiedener Repräsentationstypen – insbesondere der deskriptiven und distinktiven Repräsentation – und ihr Bezug zur Demokratie beleuchtet werden, um sich dem Problem der Repräsentationskrise anzunähern.</p>
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<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Philip Dingeldey</strong> ist einer von zwei Bundesgeschäftsführer*innen der Humanistischen Union und hauptamtlicher Redakteur der <b>vor</b>gänge. Dingeldey hat in Politikwissenschaft an der Technischen Universität Darmstadt promoviert. Seine Forschungsinteressen sind Demokratietheorie, Rechtstheorie und -philosophie, kritische Theorie, Republikanismus, Liberalismus, ökologisches politisches Denken und politische Ideengeschichte. Zuletzt von ihm erschienen: Von unmittelbarer Demokratie zur Repräsentation. Eine Ideengeschichte der großen bürgerlichen Revolutionen (Transcript: Bielefeld 2022).</em></p>
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