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	<title>Sieghart Ott Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Der Schwabenspiegel in einer Neuedition</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Jul 2026 11:00:29 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Rezeption des römischen Rechts begann in Deutschland relativ spät, erst im ersten Viertel des 13. Jahrhunderts. Sie erfolgte zunächst vor allem in privaten Rechtsaufzeichnungen. Deren berühmteste ist der Sachsenspiegel des Schöffen Eike von Repgow, dessen Urfassung zwischen den Jahren 1221 und 1224 in Latein niedergeschrieben und danach in eine niederdeutsche Fassung gebracht wurde. Dieses [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rezeption des römischen Rechts begann in Deutschland relativ spät, erst im ersten Viertel des 13. Jahrhunderts. Sie erfolgte zunächst vor allem in privaten Rechtsaufzeichnungen. Deren berühmteste ist der Sachsenspiegel des Schöffen Eike von Repgow, dessen Urfassung zwischen den Jahren 1221 und 1224 in Latein niedergeschrieben und danach in eine niederdeutsche Fassung gebracht wurde. Dieses Rechtsbuch ist zweifellos die bedeutendste Rechtsquelle des Mittelalters und es ist wissenschaftlich in allen Einzelheiten erforscht. Weniger bekannt und von der rechtshistorischen Forschung geringer beachtet ist der ein halbes Jahrhundert jüngere Schwabenspiegel, der jetzt in einer modernen Neuedition erschienen ist.</p>
<p><em>Harald Rainer Derschka</em> (Hg.): Der Schwabenspiegel. Übertragen in heutiges Deutsch mit Illustrationen aus alten Handschriften und einer Einführung des Verfassers versehen, C.H. Beck: München 2002, 505 S. mit 95 Abb., ISBN 3-406-49293-2; 48,00 Euro</p>
<p>Der Band gibt den aus dem Mittelhochdeutschen ins Neuhochdeutsche übertragenen Rechtstext des Schwabenspiegels wieder: den in drei Teile gegliederten Landrechtsteil, die Zusatzartikel zum Landrecht sowie das Lehenrecht. In einem zweiten Teil werden Illustrationen aus unterschiedlichen Schwabenspiegel-Handschriften abgedruckt und kommentiert. Ein umfangreicher Registerteil dient als Erschliessungshilfe. Diese ist auch zum Verständnis der Texte dringend erforderlich, weil Derschka zu Recht mittelhochdeutsche Rechtsbegriffe, für die es keine Entsprechung im modernen Deutsch gibt, unübersetzt gelassen hat, so dass ihre Bedeutung anhand der Glossare ermittelt werden muss. Auch können mittelhochdeutsche Rechtsbegriffe unterschiedlichen modernen Rechtsbegriffen entsprechen: das Wort &#8222;geziuc&#8220; kann sowohl Zeuge, wie Zeugenbeweis, wie Zeugnis bedeuten; das Wort &#8222;hant&#8220; kann sowohl die Hand bezeichnen wie auch Zustimmung oder einen Rang in der Lehensordnung.</p>
<p>Der Schwabenspiegel hat diese Bezeichnung erst im 17. Jahrhundert erhalten. Die Zeitgenossen bezeichneten die Aufzeichnung als &#8222;kayserlich Rechtsbuch&#8220; oder &#8222;Kaiserrecht&#8220;, auch &#8222;Kaiser Karls Rechtsbuch&#8220;. Wie auch in anderen mittelalterlichen Kompilationen wurde das gute alte Recht einer dafür geeigneten Autorität zugeschrieben, in diesem Falle Karl dem Grossen. Der Schwabenspiegel baut auf einer Übersetzung des Sachsenspiegels in das Oberdeutsche auf, auch &#8222;Augsburger Sachsenspiegel&#8220; genannt, aus dem ein nie fertig gewordener Deutschenspiegel entwickelt wurde, der weitgehend im Schwabenspiegel aufgegangen ist. Der oder die Verfasser werden auch von Derschka im Augsburger Franziskanerkloster verortet. Das Verbreitungsgebiet des Schwabenspiegels war vor allem Süd- und Westdeutschland bis nach Hessen, er gelangte aber auch in die Schweiz, nach Österreich, Mähren, Schlesien, das Deutschordensland, nach Tschechien und Frankreich, denn es existieren eine altfranzösische und zwei tschechische Übersetzungen. Für Lüneburg wurde der Schwabenspiegel sogar ins Niedersächsische übersetzt. Die Leistung Derschkas ist umso bemerkenswerter, als bis vor kurzem eine einheitliche Edition für unmöglich gehalten wurde (vgl. Trusen 1990: 1549). Denn die fast vierhundert erhaltenen Schwabenspiegel-Handschriften oder Fragmente davon weichen in der Textanordnung und dem Grad ihrer Vollständigkeit voneinander ab.</p>
<p>Der oder die Autoren des Schwabenspiegels haben niedersächsisches Lokalrecht, das sie im Sachsenspiegel vorfanden, natürlich nicht übernommen, dafür schwäbische Rechtstraditionen eingefügt (Beispiel: Art. 32 des Landrechts, wo dem Herzog von Schwaben eine Führungsrolle zugemessen wird). Wichtiger ist, dass im Vergleich zum Sachsenspiegel stärker römisches Recht und vor allem auch kanonisches Recht rezipiert wurde, ferner religiöse Quellen, neben der Bibel die Schriften der Franziskaner Berthold von Regensburg und David von Augsburg, worauf Derschka hinweist und wie sich auch aus dem Text unmittelbar erschließt, so aus dem Vorwort zum Ersten Landrechtsteil.</p>
<p>Im kanonischen Recht, wie es im Schwabenspiegel kodifiziert ist, wurde vor allem das Prozessrecht fortentwickelt. So wundert es nicht, dass Art. 87 des Landrechts des Schwabenspiegels von den Fürsprechen (also den Advokaten) handelt. Die Rezeption kanonischen Rechts durch den Schwabenspiegel hatte aber auch verhängnisvolle Folgen. So fand die Übernahme des Talion-Prinzips des mosaischen Rechts, also die Vergeltung von Gleichem mit Gleichem, Eingang in den Schwabenspiegel: &#8222;Schlägt ein Mann den anderen zu Tode, soll man auch ihn töten. Wer seinen Vater oder seine Mutter tötet, den soll man auch töten. [&#8230;] Man soll also Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß richten. Verbrennt jemand den anderen an seinem Leibe, verbrenne man ihn ebenfalls. Schlägt jemand seinem eigenen Knecht ein Auge aus oder reißt es ihm heraus, soll er ihn frei lassen. Schlägt er ihm einen Zahn aus, soll dieser ihm dasselbe antun.&#8220; Gemildert wird dieses grausame Prinzip lediglich dadurch, dass in vielen Fällen der Richter die Leibesstrafe durch Bussgelder ersetzen kann.</p>
<p>Auch die Heiligung der Sonntagsruhe (Landrecht Art. 363), Bestimmungen über Ketzer (Landrecht Art. 313) und über Juden (Landrecht Art. 260 ff., 322) zeigen deutlich den Einfluss geistlichen Rechts, der bis in den Rassenwahn der NS-Zeit fortwirkte (Geschlechtsverkehr zwischen Christen und Juden wird mit dem Verbrennen beider geahndet), obwohl der Schwabenspiegel selbst, wie betont werden muss, Juden nicht generell diskriminiert und auch ihre Zwangstaufe verbietet.</p>
<p>Die verdienstvolle Arbeit Derschkas dokumentiert nicht nur ein lebendiges Rechtsleben in der Zeit des Hochmittelalters. Sie sollte auch Anlass für die Wissenschaft sein, sich mit dem Schwabenspiegel und seinen Rechtsfolgen für die deutsche Rechtsgeschichte gründlich auseinander zu setzen. Dieses Rechtsbuch ist auch Zeugnis dafür, wie sich Recht in einem partiell herrschaftsfreien Raum, in der &#8222;kaiserlosen Zeit&#8220; in Deutschland zwischen 1237 und 1329 entwickeln, verbreiten und durchsetzen konnte.</p>
<h3 class="">
Literatur</h3>
<p><em>Trusen, Winfried 1</em>990: Schwabenspiegel; in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Band IV, Sp. 1547 ff., Berlin</p>
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		<title>Der stete Wandel der Grundrechte: Über zwei neue Kommentare zum Grundgesetz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-159/publikation/der-stete-wandel-der-grundrechte-ueber-zwei-neue-kommentare-zum-grundgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[thorsten]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jan 2002 13:04:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>„Man scheint heute allgemein zu verstehen, dass, jedenfalls wenn es sich um die Verfassung handelt, Politik und Recht nicht scharf getrennte Bereiche sind, es nicht sein können und es nicht einmal sein sollen.&#8220; — Mit diesen Worten charakterisierte Gerhard Casper anlässlich des Staatsakts zum fünfzigjährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts das Spannungsfeld zwischen Justiz und Politik (Casper [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>„Man scheint heute allgemein zu verstehen, dass, jedenfalls wenn es sich um die Verfassung handelt, Politik und Recht nicht scharf getrennte Bereiche sind, es nicht sein können und es nicht einmal sein sollen.&#8220; — Mit diesen Worten charakterisierte Gerhard Casper anlässlich des Staatsakts zum fünfzigjährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts das Spannungsfeld zwischen Justiz und Politik (Casper 2002: 214f.). Dabei sind weder das Recht noch die Politik starre Systeme, die keinerlei Veränderungen unterliegen. Die Auffassungen davon, wie die Grundrechte auszulegen sind, wer welche Kompetenzen hat und wie bestimmte Konflikte zu lösen sind, ändern sich im Verlauf der Gesellschafts- und Rechtsentwicklung. Dieter Grimm hat das exemplarisch dargelegt: Im Grundgesetz gebe es zwar keine sozialen Grundrechte, in der Staatsrechtslehre der Bundesrepublik habe sich aber die Auffassung durchgesetzt, dass die Verwirklichung zahlreicher Freiheitsrechte materielle Voraussetzungen hat und dass die grundrechtliche Freiheit nicht nur vom Staat, sondern auch von Dritten oder gesellschaftlichen Mächten bedroht sei. Deswegen habe das Bundesverfassungsgericht dem Staat, abgeleitet aus den klassischen Freiheitsrechten, soziale Verpflichtungen auferlegt: sich um die materiellen Voraussetzungen des Freiheitsgebrauchs zu kümmern, die grundrechtlich garantierte Freiheit auch gegenüber Bedrohungen von dritter Seite zu schützen (vgl. Grimm 2001: 279).</p>
<p>Angesichts dieser Dynamik in der Rechtssprechung, der kontinuierlichen Fortentwicklung der Grundrechte, wundert es daher nicht, dass in den letzten Jahren neue, oft mehrbändige Kommentare zum Grundgesetz erschienen sind oder neu aufgelegt wurden. Die jüngste Publikation ist</p>
<p><em>Karl Heinz Friauf/Wolfram Höfling</em> (Hgg.): Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Berlin: Erich Schmidt; Loseblatt-Ausgabe Grundwerk 2000, 98 Euro, 2. Lief. 2001/ 3. u. 4. Lief. 2002, Seitenpreis ca. 0,19 Euro, ISBN 3503-05911-3</p>
<p>Das Werk befindet sich im Aufbau und wird, wenn es vollständig ist, mehrere Bände umfassen. Die einzelnen Erläuterungen folgen einem einheitlichen Gliederungsschema: Zunächst werden die Entwicklungslinien der Verfassungsbestimmungen einschließlich der Dogmen- und entstehungsgeschichtlichen Aspekte skizziert. Im Anschluss werden die gemeinschaftsrechtlichen, international-rechtlichen und rechtsvergleichenden Bezüge dargestellt. Darauf erfolgt die eigentliche Kommentierung der Bestimmungen des Grundgesetzes, wobei vor allem die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ausführlich gewürdigt werden. Eine zusammenfassende Bewertung der Verfassungsbestimmungen und ihrer Auswirkungen auf das einfache Recht sowie eine Liste von Leitentscheidungen beenden die jeweilige Kommentierung. Das ist ein Gliederungsprinzip, das sich in jüngerer Zeit durchgesetzt hat und sinnvoll ist. Wünschenswert wäre, wenn die Redaktion für eine striktere Einhaltung der einheitlichen Kriterien und eine kleinteiligere Gliederung sorgen würde. So sind die jeder Verfassungsnorm vorangestellten Literaturverzeichnisse, die rein alphabetisch gegliedert sind, äußerst unübersichtlich. Auch die Listen der Leitentscheidungen sind unterschiedlich strukturiert.</p>
<p>Wichtiger als diese Äußerlichkeiten ist natürlich der Inhalt des Kommentars. In der Vorbemerkung vor Art. 1 GG unterscheidet Christoph Enders, wie schon in seiner Habilitationsschrift, zwei Grundrechtstheorien (ohne zu verschweigen, dass andere Autoren mehrere zählen): die „liberale (bürgerlich-rechtsstaatliche) Grundrechtstheorie&#8220;, welche die Grundrechte vor allem als Abwehrrechte gegen den Staat sieht und eine „materiale Grundrechtstheorie&#8220;, der der Verfasser den Vorzug gibt, weil man sie allein „als Wert-, Prinzipien- oder Zwecktheorie bezeichnen&#8220; könne. Dem muss man nicht zustimmen, kann es aber durchaus so hinnehmen.</p>
<p>Besonderes Interesse erweckt natürlich die Kommentierung des Art. 2 Abs. 1 GG durch den Mitherausgeber Wolfram Höfling. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm hat — worauf Höfling hinweist — in einem Sondervotum (BVerfGE 80, 137, 164 ff.) darauf hingewiesen, Art. 2 Abs. 1 GG schütze nicht die Freiheit des Einzelnen, zu tun und zu lassen, was er will, sondern die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Wer sich darauf berufen wolle, müsse eine gesteigerte, dem Schutz der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung darlegen. Höfling zeigt jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht selbst einer extensiven Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG Vorschub geleistet hat, obwohl der grammatikalische Interpretationsaspekt eher für eine restriktive Auslegung des Schutzbereiches spreche. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gelte als eines der „unbenannten&#8220; Freiheitsrechte, im Gegensatz zu den speziellen („benannten&#8220;). Zutreffend weist Höfling darauf hin, dass das Grundrecht auch die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit schützt.</p>
<p>Von herausragender Bedeutung ist auch die Kommentierung zu Art. 6 GG (Schutz der Ehe und Familie). Der Bearbeiter Martin Burgi erweist sich leider als äußerst konservativer Kommentator, der sich strikt an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientiert, obwohl diese zum Teil in das Jahr 1957 zurückreichen und lediglich Einzelfall-Entscheidungen sind, die bestimmte Aspekte des Ehe- und Familienschutzes betreffen. So hält Burgi daran fest, dass der Begriff der Familie durch die „umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern&#8220; geprägt wird und keinesfalls auf andere Formen des Zusammenlebens ausgedehnt werden könne, wenngleich er einräumt, dass nach heute herrschender Auffassung — auch auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts —auch diejenigen Lebensgemeinschaften in den Familienbegriff einzubeziehen sind, die nicht durch eine Ehe verbunden sind. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften, in denen Kinder von nur einem der Partner leben, will er jedoch den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG versagen. Das ist lebensfremd und entspricht nicht heutiger Auffassung. Auch kinderlose Ehen würden damit ohne weiteres aus dem Familienbegriff ausgegrenzt werden. Burgi diskutiert auch ausdrücklich die Möglichkeit einer Veränderung des Verfassungsinhalts im Falle wichtiger gesellschaftlicher und zivilrechtlicher Entwicklungen („Verfassungswandel&#8220;, RdNr. 15), verneint jedoch deren Vorliegen für Art. 6 GG.</p>
<p>Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) enthält eine zu Unrecht oft wenig beachtete Freiheitsgarantie. Umso verdienstvoller ist es, dass Jan Ziekow ihm eine ausführliche Erläuterung widmet. Sie ist als „Deutschen-Grundrecht&#8220; ausgestaltet, hat aber kraft Gemeinschaftsrecht der EG erheblich größere Bedeutung. Ziekow erläutert daher auch die gemeinschaftsrechtlichen und internationalen Bezüge der Freizügigkeit.</p>
<p>Jan-R. Sieckmann erläutert umfangreich Art. 14 GG (Garantie des Eigentums und Erbrechts), wobei wie in fast allen Kommentaren zum GG — der Garantie des Erbrechts nur minimaler Raum eingeräumt wird. Übereinstimmung besteht im Wesentlichen nur darüber, dass damit die Testierfreiheit des Menschen garantiert ist, doch ist „verfassungsrechtlich nicht geklärt [._], inwieweit Prinzipien des Verwandtenerbrechts in der Erbrechtsgarantie enthalten sind&#8220; (BVerfGE 67, 329, 341). Es ist keineswegs nur theoretisch von Interesse, ob das Grundgesetz das gesetzliche Verwandtenerbrecht garantiert und in welchen Grenzen sowie andererseits, ob die böswillige Aushöhlung des Erbrechts nächster Angehöriger durch den Erblasser verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.</p>
<p>Von besonderer Aktualität sind die Kommentierungen des Art. 21 GG (politische Parteien) und des Art. 38 GG (Wahlen zum Bundestag, Rechtsstellung der Abgeordneten). Uwe Volkmann weist darauf hin, dass nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG die politischen Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel (nicht nur von Spenden) sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen, das Transparenzgebot der Parteienfinanzierung folglich umfassend ist (RdNr. 78), wozu auch der Nachweis der Verwendung öffentlicher Mittel der Kontrolle unterliegt. Volkmann weist auch zutreffend darauf hin, dass die Transparenzpflicht hinsichtlich der finanziellen „Mittel&#8220; wesentlich im Zusammenhang mit dem innerparteilichen Demokratiegebot steht und daher zwingend durchgesetzt werden müsse. Wolfgang Schreiber sieht in seiner Kommentierung des Art. 38 GG in die ser Norm (neben Art. 20 Abs. 2) eine weitere Verankerung der Volkssouveränität, die von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG geschützt werde.</p>
<p>Der Band schließt mit der Kommentierung zu Art. 83 bis 85 GG (bundesstaatliche Kompetenzverteilung im Bereich der vollziehenden Gewalt) sowie des Art. 101 GG, der vor allem wegen des Verbots der Entziehung des gesetzlichen Richters von besonderem Interesse ist. Insgesamt ist der neue Berliner Kommentar zum Grundgesetz eine Bereicherung der verfassungsrechtlichen Literatur, zumal jeder neu begonnene Kommentar die Chance nutzen kann, nicht nur ursprüngliche Texte fortzuschreiben, sondern auch die verfassungsrechtlichen Probleme neu zu strukturieren und das Grundgesetz an neuen aktuellen Problemen zu messen. Der Kommentar ist für jeden, der sich intensiv mit Verfassungsrecht beschäftigt, unentbehrlich.</p>
<p>Eine Darstellung unserer Verfassung ganz anderer Art bietet der folgende Band:</p>
<p><em>Rudolf Weber-Fas</em>: Der Verfassungsstaat des Grundgesetzes. Entstehung — Prinzipien — Gestalt, Tübingen: Mohr Siebeck 2002, 298 S., ISBN 3-16-147758, 49 Euro</p>
<p>Der Verfasser, Bundesrichter a.D. und Ordinarius für Öffentliches Recht und Staatslehre an der Universität Mannheim, ist wiederholt mit verfassungsrechtlichen Veröffentlichungen hervorgetreten. Er versteht sich darauf, schwierige Probleme auch für den Nichtjuristen verständlich darzustellen. Das Problem der Grundrechtstheorien behandelt er auf S. 73 ff. unter der Überschrift „Grundrechte als subjektive Ansprüche und objektive Prinzipien&#8220;. Weber-Fas legt hier dar, was unter „Drittwirkung von Grundrechten&#8220; zu verstehen ist und dass und warum sie im privatrechtlichen Verkehr nicht unmittelbar eingreift. In zwei Kapiteln erläutert er den Inhalt des geltenden Grundrechtssystems und einzelner Grundrechte, in einem weiteren Kapitel die Rechtsstellung und Aufgaben oberster Staatsorgane: des Bundespräsidenten, des Bundestags, des Bundesrats, der Bundesregierung, des Bundesverfassungsgerichts und der Obersten Bundesgerichte.</p>
<p>Es handelt sich um eine Darstellung des geltenden Rechts; die Diskussion von Streitfragen oder gar eine Stellungnahme hierzu sieht der Editionsplan nicht vor. Gleichwohl kann das Buch allen Interessierten wärmstens empfohlen werden. Die klare Diktion des Verfassers wird ihn die Lösung manches verfas sungsrechtlichen Problems finden lassen, die ihm eine wesentlich umfangreichere Abhandlung versagt.</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p><em>Casper, Gerhard</em> 2002: Die Karlsruher Republik; in: Zeitschrift für Rechtspolitik, S. 214-215</p>
<p><em>Grimm, Dieter</em> 2001: Die Verfassung und die Politik. Einsprüche in Störfällen, München</p>
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		<title>Vom Recht auf Öffentlichkeit und Privatheit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-144/publikation/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Dec 1998 12:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorgänge 144, S. 49-51 Einfach scheint es, öffentlichen und privaten Raum zu trennen. In seinen vier Wänden ist (bzw. wähnt sich) der Bürger frei; in der Öffentlichkeit ist er den Schranken des Gemeinwohls verpflichtet. Doch diese biedermeierliche Sicht ist trügerisch und stimmte nie. Im Zeitalter der Informationsgesellschaft, in dem wir uns befinden, ist eine solch [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Vorgänge 144, S. 49-51</p>
<p>Einfach scheint es, öffentlichen und privaten Raum zu trennen. In seinen vier Wänden ist (bzw. wähnt sich) der Bürger frei; in der Öffentlichkeit ist er den Schranken des Gemeinwohls verpflichtet. Doch diese biedermeierliche Sicht ist trügerisch und stimmte nie. Im Zeitalter der Informationsgesellschaft, in dem wir uns befinden, ist eine solch simple Scheidung Illusion. Der öffentliche Raum war, rechtlich gesehen, stets umkämpft, ebenso wie der private. Staatliche Herrschaft, religiöse Institutionen, ständische Kräfte versuchten und versuchen, beide zu reglementieren. Die Bürger haben sich mühsam rechtliche Freiheitsräume erkämpft, deren Existenz immer wieder bedroht wird und verteidigt werden muß, nicht zuletzt gegen moderne Techniken der Kommunikation und ihrer rechtlichen Verortung, um hier nur ein Beispiel zu nennen.</p>
<h5 align="center">Grundrechtsgarantien</h5>
<p>Das Grundgesetz &#8211; wie auch die Verfassungen der Bundesländer &#8211; schützt die Privatsphäre vielfach, wenn auch nicht immer wirksam. So gewähren insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 4 GG (Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit) dem Bürger Abwehrrechte gegen das Eindringen anderer, auch des Staates, in den privaten Bereich. Auch Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung, auch von Geschäftsräumen) schützen weitgehend das Recht auf Privatheit, wenngleich diese beiden Grundrechte durch nachträgliche Änderungen stark erodiert wurden.Im Zusammenhang mit dem Beschluß der &#8222;Notstandsgesetze&#8220; wurde 1968 Art. 10 Abs. 2 GG um einen weiteren Satz ergänzt, wonach zu Zwecken des Verfassungs- und Staatsschutzes Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis auch ohne Unterrichtung des Betroffenen zulässig seien. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung bei verfassungskonformer Auslegung mit knapper Mehrheit gebilligt. Die verfassungsrechtliche Literatur lehnt sie zum überwiegenden Teil als verfassungswidrig ab, weil die Verfassungsänderung in den Kern der Grundrechtsgarantie eingreife, was nach Art. 79 Abs. 3 GG verboten ist (Dreier/Hermes, RdNr. 54 zu Art. 10 GG m.w.N.).Ähnlich verhält es sich mit dem Gesetz zum großen Lauschangriff von 1998 (Gesetz vom 26.3.1998, BGB1. I S. 610.), mit dem die Garantie der Unverletzlichkeit der Woh-nung und Geschäftsräume zur Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt wurde, wenn der begründete Verdacht besteht, daß bestimmte besonders schwere Straftaten begangen wurden oder zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Überwachung von Räumen durch technische Mittel erforderlich erscheint. Der Schutz der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes und sonstiger nichtöffentlicher Vorgänge in Räumen von Personen, die aus beruflichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, Mitglieder von anerkannten Beratungsstellen), wird nur noch durch die Strafprozeßordnung gewährt, dieser Schutz kann vom Gesetzgeber jederzeit mit einfacher Mehrheit beseitigt werden. Auch diese Änderung des Grundgesetzes steht mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht im Einklang und ist somit nichtig; doch auch in diesem Fall ist es zweifelhaft, ob das Bundesverfassungsgericht dieser Argumentation folgen wird.Dem Eindringen des Staates in den privaten Raum wurde in beiden Fällen in bedenklicher Weise Vorschub geleistet. Zwischen Öffentlichkeit und Privatheit etabliert sich immer mehr eine Grauzone, in der aus Gründen der Staatssicherheit und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens mehr und mehr die Intimsphäre der Bürger bedroht wird.Den die Privatsphäre schützenden Grundrechten stehen die Kommunikationsgrundrechte gegenüber, insbesondere also die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, In-formations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. l GG), der Versammlungsund Vereinigungsfreiheit (Art. 8, 9 GG). Ihnen korrespondiert jeweils das Recht, von dieser Freiheit keinen Gebrauch zu machen, sich also nicht zu äußern, an Versammlungen nicht teilzunehmen oder sich an Vereinigungen nicht zu beteiligen. Diese für die Willensbildung der Bürger und das Funktionieren einer Demokratie unerläßlichen Freiheitsrechte gewährleisten auch ein Recht auf Öffenlichkeit, auf Veröffentlichung. Sie bedürfen des öffentlichen Raums, um die Botschaft, die Nachricht, die Information an die Frau und an den Mann zu bringen.Veranstalter, Leiter und Teilnehmer von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen (Demonstrationen) haben daher Anspruch auf (weitgehend) ungehinderte und kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen. Öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk haben Anspruch auf Zuteilung von Frequenzen und Sendezeiten durch die Landesmedienanstalten. Stehen sie nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung, bedarf ihre Verteilung der zumindest eingeschränkt gerichtlich nachprüfbaren Abwägung.Einschränkungen der ÖffentlichkeitAber auch der öffentliche Raum gewährleistet keinen uneingeschränkten Zugriff. Auch in ihm sind Regeln einzuhalten, die sich aus Sicherheitsgründen wie auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ergeben können.Versammlungen gegenüber können Auflagen gemacht werden, die allerdings das Versammlungsrecht nicht beeinträchtigen dürfen. Kriminelle Vereinigungen können sich selbstverständlich nicht auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit berufen, wie überhaupt die Begehung von Straftaten nicht von Grundrechten gedeckt sein kann. Heiß umstritten ist inWahlzeiten die Pflicht zur Ausstrahlung von Werbesendungen für politische Parteien, die für öffentlich-rechtliche und private Rundfunkanstalten unterschiedlich geregelt ist.Wer den öffentlichen Raum zu Erwerbszwecken nutzt, bedarf der Erlaubnis, für die er in der Regel Sondernutzungsgebühren zu zahlen hat. Das gilt für Freischankflächen auf öffentlichem Grund ebenso wie für den Straßenmusikanten. Auch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz l GG) rechtfertigt in der Regel nicht die Nutzung fremden Eigentums. Eine Ausnahme gilt für künstlerische Darbietungen im Rahmen eines Demonstrationszugs. Auch im öffentlichen Raum gibt es ein Recht auf Privatheit, das nur in Ausnahmefällen eingeschränkt ist. So ist der Bürger, der sich auf öffentlichen Straßen bewegt, kein Freiwild. Fotografiert darf er nur mit seiner Einwilligung werden, es sei denn, er sei eine Person der Zeitgeschichte oder er komme nur zufällig als &#8222;Beiwerk&#8220; neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit ins Bild. Auch Bilder von Versammlungen und Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen eine Person teilgenommen hat, sind zulässig, eine polizeiliche Dokumentation derartiger Veranstaltungen nach den Sondervorschriften des Versammlungsgesetzes.Aber auch Personen &#8222;aus dem Bereich der Zeitgeschichte&#8220; müssen sich nicht stets und uneingeschränkt fotografieren lassen. Vor allem die Berichterstattung der Boulevard- und Sensationspresse beschäftigt nachhaltig die Gerichte, in Deutschland und anderswo. Die hierzu ergangenen Urteile sind nicht immer einsichtig. Andererseits haben auch Prominente (wer immer hierzu zählen mag) ein Recht auf Privatheit, nicht nur in der Intimsphäre, sondern unter Umständen auch im öffentlichen Bereich, nämlich dann, wenn sie sich ersichtlich in einen abgeschiedenen Teil eines öffentlich zugänglichen Gebiets zurückgezogen und damit dokumentiert haben, daß sie unbelästigt bleiben und auch nicht fotografiert werden wollen. Die damit zusammenhängenden Probleme der freien Berichterstattung einerseits, des Rechtsschutzes andererseits sind nicht schwer zu lösen. Konflikte entstehen einzig dann, wenn die Sensationslust den Anstand verdrängt. In eine Grauzone gerät man in diesem Zusammenhang jedoch unweigerlich bei der Frage, wer denn eine Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist, wobei die Juristen noch zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte unterscheiden. Viele Prominente verdienen diese Bezeichnung nur, weil sie sich selbst in die Öffentlichkeit gedrängt haben, um aus der damit gewonnenen &#8222;Prominenz&#8220; Kapital zu schlagen, oft in klingender Münze. Wer seine Haut selbst zu Markte trägt, um sie dort zu verkaufen, sollte sich nicht auf das Recht der Privatheit berufen dürfen, um ein Schmerzensgeld einzuklagen für eine Beeinträchtigung, die er selbst provoziert hat. Die &#8222;Paparazzi-Rechtsprechung&#8220; des Bundesgerichtshofs ist weitgehend ausgewogen, die Instanzgerichte hingegen haben manchesmal Schwierigkeiten damit.Öffentlichkeit und Privatheit lassen sich nicht sauber scheiden, die Bereiche durchdringen sich. Das war zu allen Zeiten so. Der gegenwärtige Schutz der Privatsphäre ist auf durchaus hohem Niveau angesiedelt. Zum Skandal werden Einbruchstellen nur, wenn der Staat &#8211; und sei es zu Zwecken der Staatssicherheit oder der Verbrechensbekämpfung- sich anschickt, in private Sphären und berufliche Vertrauensverhältnisse einzubrechen, indem er seinen Zielen ausschließlich den Vorzug gibt.</p>
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		<title>Der Tod und der Schutz des Lebens und der Menschenwürde</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/der-tod-und-der-schutz-des-lebens-und-der-menschenwuerde/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jun 1997 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Wahl des Todeszeitpunktes Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 56-60 Der Tod hat, wie nicht verwunderlich, den Menschen geistig umgetrieben, seit er kulturell prähistorisch faßbar ist. Nicht nur der Tod des Menschen, auch der des Tieres ging ihm nahe, dem er als Spender seiner Existenzgrundlagen (Nahrung, Kleidung, Schmuck) und vielleicht auch [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Wahl des Todeszeitpunktes</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 56-60</p>
<p>Der Tod hat, wie nicht verwunderlich, den Menschen geistig umgetrieben, seit er kulturell prähistorisch faßbar ist. Nicht nur der Tod des Menschen, auch der des Tieres ging ihm nahe, dem er als Spender seiner Existenzgrundlagen (Nahrung, Kleidung, Schmuck) und vielleicht auch in des wahren Wortsinns Bedeutung natürlich verbunden war.[1] Seit dem Moustérien (80.000 bis 50.000 v.u.Z.) sind rituelle Bestattungen von Menschen und Tieren bekannt.[2] Totenkulte entstanden in überschwenglichen Ausmaßen (natürlich vor allem für die Oberschicht): von altägyptischen Pyramiden und Kammergräbern über Grabmonumente der Renaissance und des Barock bis zu trivialen Friedhöfen unserer Zeit. Die Toten wurden verehrt oder gefürchtet (und dann im Grab gefesselt oder durch Opfer besänftigt). Jenseitsvorstellungen entwickelten die Menschen, denen der Gedanke unerträglich war, daß der physische Tod definitiv ihr Ende bedeute. Daher mußten Reste des Körpers bewahrt werden: Schädel bei den Völkern Neu-Guineas, Mumien im alten Ägypten. Für wichtig gehaltene Organe wurden gelegentlich besonders konserviert, Herzen etwa (als vermeintlicher Sitz der Seele) im frühneuzeitlichen und barocken Europa. Niemals aber war zweifelhaft, wann der Mensch tot war. Die Zäsur schien eindeutig.</p>
<p>Wiederholt zitiert wird in jüngster Zeit die Feststellung des Juristen Friedrich Carl von Savigny (1779-1861): &#8222;Der Tod, als die Grenze der natürlichen Rechtsfähigkeit, ist ein so einfaches Naturereignis, daß derselbe nicht, so wie die Geburt, eine genauere Feststellung seiner Elemente nöthig macht.&#8220;[3] Aber auch der Philosoph Arthur Schopenhauer (1788-1860), der als Student auch medizinische Vorlesungen gehört hatte, meinte: &#8222;Der Tod ist so natürlich, wie das Leben; und dann wollen wir weiter sehen.&#8220;[4] Im später zu erörternden Zusammenhang wichtiger aber ist Schopenhauers Überlegung, was den Tod so furchtbar mache, sei die Zerstörung des Organismus. &#8222;Diese Zerstörung fühlen wir aber wirklich nur in den Übeln der Krankheit oder des Alters; hingegen der Tod selbst besteht für das <i>Subjekt</i> bloß in dem Augenblick, da das Bewußtsein schwindet, indem die Tätigkeit des Gehirns stockt. Die hierauf folgende Verbreitung der Stockung auf alle übrigen Teile des Organismus ist eigentlich schon eine Begebenheit nach dem Tode. Der Tod in subjektiver Hinsicht betrifft also allein das Bewußtsein.&#8220;[5] Das ist eine erstaunliche Vorwegnahme des modernen Hirntodkonzeptes aus philosophischer Sicht. Es wird zu untersuchen sein, inwieweit es unter den Bedingungen unserer Medizintechnik tragfähig ist.</p>
<p>Die Verfügung des Menschen über das eigene Leben erfolgt &#8211; vom gesundheitlichen Raubbau abgesehen &#8211; vor allem in drei Formen: durch Selbsttötung, durch Bitte um Sterbehilfe und letztlich vielleicht auch durch Einwilligung in eine umfassende Organspende nach Eintritt des Hirntodes.</p>
<h2 class="auto-created">Selbstt&ouml;tung</h2>
<p>Das Grundgesetz (GG) verbietet die Selbsttötung nicht.[6] Die Beendigung des eigenen Lebens als Akt freien Willens stellt jedenfalls keinen Verstoß gegen die Menschenwürde dar (Art. 1 Abs. 1 GG), sondern findet darin seine verfassungsrechtliche Grundlage.[7] Der &#8222;objektive Wertgehalt&#8220; der Grundrechte darf nicht gegen die subjektive Selbstbestimmung des Grundrechtsträgers gerichtet werden.[8] Richtigerweise ist davon auszugehen, daß es keine verfassungsrechtliche Pflicht des Menschen gibt, gegen den eigenen Willen weiterzuleben.[9] Vielmehr gebietet die Achtung der menschlichen Würde und Selbstbestimmung, einen wohlerwogenen Entschluß des Menschen, seinem Leben ein Ende zu setzen, zu respektieren.[10]</p>
<p>Es kann daher nur darum gehen, ob es einem Dritten erlaubt ist, unter bestimmten Voraussetzungen dem Menschen, der nicht (mehr) in der Lage ist, diesen Entschluß allein in die Tat umzusetzen, Hilfe zu leisten (was derzeit § 216 StGB verbietet, falls er verfassungsgemäß ist) und wann der Staat zum Schutz des Lebensmüden eingreifen darf oder muß: wenn ernstliche Zweifel bestehen, daß eine selbstverantwortliche Entscheidung vorliegt oder wenn Dritte gefährdet sind. In beiden Fällen bejaht die herrschende Meinung die Pflicht zu hoheitlichem Eingriff, im letztgenannten Fall sicher zu Recht.</p>
<h2 class="auto-created">Sterbehilfe</h2>
<p>Art. 1 Abs.1 GG schützt auch das Recht, in Würde zu sterben.[11] Das Recht auf einen menschenwürdigen Tod ist jedenfalls insoweit grundrechtlich gewährleistet, als es keinen legitimen Grund gibt, der es rechtfertigen könnte, einen Menschen gegen seinen ausdrücklichen Willen durch medizinische Maßnahmen am Leben zu halten. Richtiger Ansicht nach ist ein entsprechender Wunsch des Patienten, auch wenn er in einer antizipierten Patientenverfügung niedergelegt ist, zu respektieren.[12] Der Staat darf daher zumindest das Recht auf passive Sterbehilfe nicht beeinträchtigen, sofern von der freien selbstverantwortlichen Entscheidungsfähigkeit des Sterbenden zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung auszugehen ist.[13] Das ist der Fall, wenn keine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind. Da dieses Selbstbestimmungsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG folgt, kann in es auch nicht aufgrund des Gesetzesvorbehaltes in Art. 2 Abs.2 Satz 3 GG eingegriffen werden.</p>
<p>Unter passiver Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen oder die Einstellung einer lebensverlängernden Therapie. Um dem Sterbenden diese Entscheidung zu ermöglichen, hat er Anspruch auf ärztliche Aufklärung. Denn die Entscheidung über einen ärztlichen Eingriff steht grundsätzlich dem betroffenen Patienten zu.[14]</p>
<p>Aus dem durch Art.1 Abs.1 GG gewährleisteten Anspruch auf einen menschenwürdigen Tod kann auch ein Recht auf aktive Sterbehilfe hergeleitet werden, wenn ein Kranker sie bei vollem Bewußtsein verlangt[15] und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sie rechtfertigt, wenn der bevorstehende Tod also gewiß ist und die Sterbehilfe dazu dient, das Leiden und die Agonie abzukürzen. Nach geltendem deutschen Strafrecht ist sie allerdings verboten, von extremen Ausnahmefällen abgesehen.[16] Der Gesetzgeber könnte aufgrund des Gesetzesvorbehaltes des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG diese Art der Sterbehilfe legalisieren, doch ist damit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. In Australien ist ein derartiger Versuch soeben gescheitert. Der Senat hat ein Gesetz des Nordterritoriums, das aktive Sterbehilfe erlaubte, aufgehoben.</p>
<h2 class="auto-created">Hirntod</h2>
<p>War dem Juristen von Savigny vor 150 Jahren der Todeszeitpunkt noch kein Problem, so ist er heute heftig umstritten. Die Intensivmedizin hat Methoden der Behandlung lebensbedrohlich Erkrankter entwickelt, die die Wiederherstellung der Funktionen lebenswichtiger Organsysteme erlaubt, um ein weiteres Leben unter tragbaren Bedingungen zu gewährleisten. Sie scheinen die Grenze zwischen Leben und Tod zu verwischen, ja die Grenzüberschreitung reversibel zu machen: Herzdruckmassage und Atemspende können heute zur Reanimation führen, lebensverlängernde Maßnahmen den Tod hinauszögern, auch bei infauster (aussichtsloser) Prognose.</p>
<p>Seit der ersten erfolgreichen Herztransplantation 1967 in Südafrika stellte sich das Problem neu, für welchen Zeitpunkt der Tod eines Menschen festgestellt werden kann und ihm &#8211; möglicherweise ohne seine Einwilligung &#8211; Organe zum Zweck der Transplantation entnommen werden dürfen. Das ist keine rein medizinische Entscheidung, sondern nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (&#8222;Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.&#8220;) eine vor allem auch verfassungsrechtliche, von ethischen, religiösen und weltanschaulichen Aspekten abgesehen, die nicht vernachlässigt werden dürfen, aber die Diskussion nicht emotionalisieren sollten. Nur dieser verfassungsrechtlichen Frage soll hier nachgegangen werden: Wann endet der Schutz des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit?</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt betont, die Achtung vor diesem Grundrecht gebiete ganz allgemein, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es genüge nicht, daß der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, denn auch dieses Gesetz müsse im Lichte der Bedeutung des Grundrechtes gesehen werden.[17] Im übrigen war das BVerfG mit Fragen des Lebensschutzes vor allem im Zusammenhang mit Vorschriften zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs befaßt. Es hat unmißverständlich festgestellt, das Grundgesetz verpflichte den Staat, menschliches Leben zu schützen. Zum menschlichen Leben gehöre auch das ungeborene, zumindest ab dem Zeitpunkt der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter (Nidation).[18] Daraus läßt sich allerdings nicht notwendig ein Grundsatz &#8222;In dubio pro vita&#8220; (im Zweifel für das Leben) herleiten, wie versucht wurde.[19] Man wird aber damit rechnen müssen, daß das BVerfG gesetzliche Regelungen mißbilligen wird, die die Entnahme von Organen vor Eintritt des Herz-Kreislaufstillstandes unabhängig von der Einwilligung des Betroffenen oder seiner Angehörigen erlauben, weil es sich dann von dem von ihm postulierten weitreichenden postmortalen Persönlichkeitsschutz lösen müßte,[20] womit nicht ohne weiteres zu rechnen ist. Mit Sicherheit würde eine Abwägung zwischen den Interessen des Sterbenden und denen potentieller Organempfänger nicht zugunsten letzterer ausfallen, wie die Interessenabwägung Mutter-Leibesfrucht durch das BVerfG zeigt.</p>
<p>Wie also ist verfassungsrechtlich der Hirntod zu bewerten? Seine Kriterien wurden erstmals 1968 von einer Kommission der Harvard Medical School entwickelt, sie werden vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer (Stand 29.6.1991) definiert &#8222;als Zustand des irreversiblen Erloschenseins der (integrativen) Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei einer durch kontrollierte Beatmung noch aufrechterhaltenen Herz-Kreislauffunktion&#8220;.[21] Der irreversible Ausfall der Hirnfunktionen muß dabei kritisch von voneinander unabhängigen Ärzten festgestellt werden, die auch nicht an der Organtransplantation beteiligt sein dürfen.</p>
<p>Die moderne Medizin hat Schopenhauers eher diffuse Feststellung bestätigt: Der Tod der Persönlichkeit, der Individualität des Menschen ist der Tod seines Gehirns. Andererseits werden für die Organtransplantation die körperlichen Funktionen Atem und Kreislauf künstlich aufrechterhalten, so daß man diese Menschen als sterbende und somit noch nicht tote wird ansehen müssen, die vom Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt sind.</p>
<p>Da nach der hier vertretenen Ansicht jedoch dem infaust Kranken, dem Sterbenden, das Recht auf einen menschenwürdigen Tod zusteht und er selbst über das Ende seines Lebens befinden kann, muß eine (auch in einem antizipierten Patiententestament enthaltene) Verfügung, im Falle seines Hirntodes seine Organe zu spenden, beachtet werden. Auch ein Zeugnis nächster Angehöriger, daß die sterbende Person sich in diesem Sinne geäußert habe, sollte genügen.[22] Dagegen wäre eine Vermutung der Einwilligung mangels Widerspruchs mit deutschem Verfassungsrecht wohl nicht vereinbar.</p>
<p>1 Vgl. Nitschke, Soziale Ordnungen im Spiegel der Märchen, Band 1.</p>
<p>2 Giedion, Ewige Gegenwart &#8211; Die Entstehung der Kunst, 1964, S. 76, 139, 206.</p>
<p>3 System des heutigen Römischen Rechts, 2. Band (1840), S. 17.</p>
<p>4 Handschriftlicher Nachlaß, zit. nach Frauenstädt, Schopenhauer-Lexikon (1871) Band 2 S. 381.</p>
<p>5 Die Welt als Wille und Vorstellung Band II, zit. nach Frhr. von Löhneysen (Hrsg.), Sämtliche Werke, Band II, S. 597f.</p>
<p>6 Lorenz in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VI, § 128 RdNr. 62.</p>
<p>7 Dreier (siehe den Literarischen Maulwurf in diesem Heft), RdNr. 93 zu Art. 1 Abs. 1 GG; Sachs/ Murswiek, RdNr. 211 zu Art. 2 GG.</p>
<p>8 Sachs/Murswiek, aaO (Fn. 7); streitig, zweifelnd z.B. v. Münch/Kunig, 4. Aufl., RdNr. 50 zu Art. 2 GG m.w.N.; Jarass/Pieroth, 3. Aufl., RdNrn. 24, 53 zu Art. 2 GG.</p>
<p>9 Lorenz aaO (Fn. 6).</p>
<p>10 Vgl. BK/Zippelius, RdNr. 75 zu Art. 1 Abs. 1 u. 2 GG ohne eigene Stellungnahme.</p>
<p>11 Dreier (Fn. 7), RdNr. 93 zu Art. 1 Abs. 1 GG.</p>
<p>12 Sachs/Murswiek (Fn. 8), RdNr. 212 zu Art. 2 GG; aus ärztlicher Sicht streitig.</p>
<p>13 Dreier/Schulze-Fielitz, aaO (Fn. 7), RdNr. 43 zu Art. 2 Abs. 2 GG.</p>
<p>14 BVerfGE 89, 120, 130; 52; 131, 178 &#8211; abweichendes Votum der Bundesverfassungsrichter Hirsch, Niebler und Steinberger &#8211; beide Entscheidungen sind <i>nicht</i> zur Sterbehilfe ergangen.</p>
<p>15 Jarass/Pieroth, aaO (Fn. 8), RdNr. 56 zu Art. 2 GG.</p>
<p>16 Aus strafrechtlicher Sicht: Otto, Gutachten für den 56. DJT 1986, D 56ff.</p>
<p>17 BVerfGE 17, 108, 117.</p>
<p>18BVerfGE 88, 203, 251.</p>
<p>19 So Höfling, MedR 1996, 6, 8 und Höfling/Rixen, Verfassungsfragen der Transplantationsmedizin, Tübingen 1996.</p>
<p>20 BVerfGE 30, 173, 196 &#8211; &#8222;Mephisto&#8220;.</p>
<p>21 Schlake/Roosen, Der Hirntod als der Tod des Menschen, 1995 (Klammerzusatz von den Verfassern), S. 13.</p>
<p>22 Vgl. Jung, Die französische Rechtslage auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin, MedR 1996, 355, 361.</p>
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		<title>Literarischer Maulwurf LXXVII</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/literarischer-maulwurf-lxxvii/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jun 1997 05:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfassung und Recht Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 92-96 &#8222;Alle Menschen sind von Natur aus gleichermaßen frei und unabhängig und besitzen gewisse angeborene Rechte, deren sie, wenn sie in den Zustand einer Gesellschaft eintreten, durch keine Abmachung ihrer Nachkommen beraubt oder entkleidet werden können, und zwar den Genuß des Lebens und der Freiheit [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/literarischer-maulwurf-lxxvii/">Literarischer Maulwurf LXXVII</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verfassung und Recht</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 92-96</p>
<p>&#8222;Alle Menschen sind von Natur aus gleichermaßen frei und unabhängig und besitzen gewisse angeborene Rechte, deren sie, wenn sie in den Zustand einer Gesellschaft eintreten, durch keine Abmachung ihrer Nachkommen beraubt oder entkleidet werden können, und zwar den Genuß des Lebens und der Freiheit und dazu die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und zu besitzen und Glück und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen&#8220;, dekretierte optimistisch Art. I der Bill of Rights von Virginia vom 12.6.1776. Neben der naturrechtlichen Komponente erscheint im Text durchaus auch der Gedanke des Staatsvertrags, der erstmals bei dem Philosophen Epikur (342-270 v.u.Z.) erwähnt wurde, sich aber erst am Ende der Aufklärung durchsetzte. Doch: &#8222;Es gibt keine angeborenen Rechte, sie sind alle erworben oder müssen im Kampf noch erworben werden.&#8220; befand schon Ernst Bloch (Naturrecht und menschliche Würde). Und weil das so ist; müssen sie auch stets aufs Neue verteidigt werden in einer sich wandelnden Welt. Die Grundrechte des Grundgesetzes (GG) und das Recht, sie notfalls mit Verfassungsbeschwerde geltend zu machen, sind unser wichtigstes Instrumentarium dafür. Neue Technologien und naturwissenschaftliche Erkenntnisse zwingen uns dazu, vermeintlich als gesichert überkommene Erkenntnisse und Befindlichkeiten neu zu überdenken.</p>
<p>Ein glücklicher Zufall erlaubt es, hier einen neuen Kommentar zum GG vorstellen zu können. Auch wenn supranationales Recht, vor allem EG-Recht, aber auch internationale Abkommen immer mehr Bedeutung auch für unser nationales Recht gewinnen, ist das GG immer noch die wichtigste, oberste Rechtsnorm, die die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die Exekutive und Rechtsprechung an Gesetz und Recht bindet (Art. 20 Abs. 3 GG) und die in ihr garantierten Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gewährleistet (Art. 1 Abs. 3 GG). Eine Gruppe von Staatsrechtslehrern (unter den elf Autoren des ersten Bandes findet sich nur eine Frau) hat es unternommen, unsere Verfassung neu zu erläutern:</p>
<p><i>Horst Dreier (Hrsg.): </i>GG Kommentar, Band 1: Art. 1-19, Mohr Siebeck, Tübingen 1996, XXVII, 1219 S., Leinen, Subskriptionspreis DM 248.; er gilt bis Erscheinen des letzten (3.) Bandes, das Werk wird nur geschlossen abgegeben.</p>
<p>Dem Werk liegt eine neuartige Konzeption zugrunde. Die Kommentierung eines jeden GG-Artikels (oft auch untergliedert in seine Absätze) hat vier Rubriken. Teil A &#8222;Herkunft, Entstehung, Entwicklung&#8220; dient der Orientierung über die wesentlichen geistesgeschichtlichen Grundlagen und verfassungsgeschichtlichen Vorläufer der jeweiligen Norm. Dabei werden mitunter philosophische Wurzeln bloßgelegt, die heute nicht mehr allgemein bekannt sind, so etwa, wenn Dreier zu Art. 1 Abs. 1 GG anmerkt, daß die Garantie der Menschenwürde keineswegs &#8211; wie oft behauptet wird &#8211; im Christentum ihre Grundlage hat, sondern seit der mittleren Stoa (2. Jh. v.u.Z.) entwickelt wurde (der wir im übrigen auch den Begriff des Naturrechts verdanken), eine Idee, die im Humanismus, etwa bei Giovanni Pico della Mirandola (1486), und schließlich in der Neuzeit (seit Kant) wiederbelebt und neu begründet wurde.</p>
<p>In Teil B werden jeweils internationale, supranationale und rechtsvergleichende Bezüge hergestellt. Auch wenn das EG-Recht keinen Grundrechtskatalog enthält, so geht &#8211; wie gezeigt wird &#8211; der EuGH doch &#8222;von der Existenz einer aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gespeisten Grundrechtsordnung in Gestalt allgemeiner Rechtsgrundsätze für das EG-Recht aus&#8220; (Dreier, Vorb. Rdnr. 23). Da unser nationales Recht in zunehmendem Maße durch die Umsetzung von EG-Richtlinien geprägt wird, sind diese Querverweise auch von erheblicher Bedeutung für die Praxis der Rechtsanwender.</p>
<p>In Teil C folgen dann die Erläuterungen des GG-Textes im einzelnen, in Teil D wird das Verhältnis der jeweiligen Norm zu anderen GG-Bestimmungen angesprochen. Jeder Kommentierung sind die zugehörigen &#8222;Leitentscheidungen&#8220; des BVerfG vorangestellt, bei denen in Einzelfällen eine sachliche Untergliederung wünschenswert wäre, ferner eine Literaturauswahl, bei der erklärtermaßen im Zweifel neueren Darstellungen der Vorzug gegeben wird, über die auch älteres Schrifttum erschlossen werden kann. Dieses Prinzip ist verständlich, aber gleichwohl kritikwürdig, weil leider nicht stets &#8222;wegweisende&#8220; Beiträge, wie versprochen, mitberücksichtigt werden und viele wichtige ältere Beiträge, die nicht überholt sein müssen, aus der Diskussion ausgeblendet werden.</p>
<p>Zu begrüßen ist, daß die Erläuterungen offenbar bewußt zukunftsorientiert sind, so daß zahlreiche hochaktuelle verfassungsrechtliche Fragen angesprochen werden, zu denen ältere Kommentare naturgemäß schweigen. Das macht das Werk für die praktische Arbeit besonders wertvoll. Der unvermeidbare Nachteil hierbei ist, daß im Hinblick auf die notwendige Produktionsdauer des Werks nicht stets der neueste Diskussionsstand wiedergegeben werden kann. Die folgenden, sich auf Stichproben beschränkenden Erörterungen ausgewählter Rechtsprobleme versuchen daher, ergänzende Hinweise auf Literatur zu geben, die fast ausschließlich erst nach Redaktionsschluß veröffentlicht wurde.</p>
<p>Zivil- wie strafrechtlich könnten uns in naher Zukunft Fragen der Gentechnologie, der Reproduktionsmedizin, der Organtransplantation und der Sterbehilfe in zunehmendem Maße beschäftigen. Die beiden erstgenannten Problemfelder erörtert Dreier zu Recht im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenwürde, doch gesteht er diesem Ansatz nur geringe verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Überzeugend fragt er in erster Linie nach dem etwaigen Grundrechtsträger, um festzustellen, daß nach ganz herrschender Auffassung weder der männlichen Samen noch der weiblichen Eizelle Menschenwürde zukommt, so daß auch die heterologe Insemination verfassungsrechtlich unproblematisch sei. Die Problematik der Embryonenforschung verweist er in den Zuständigkeitsbereich des einfachen Gesetzgebers. Es mag daher auch sein, daß die Straftatbestände des Embryonenschutzgesetzes nicht zwingend durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert sind (Rdnr. 62), gleichwohl ist vor Lockerungen zugunsten von Wissenschaft und Forschung zu warnen, auch dann, wenn bei extrakorporaler Existenz des Embryos ein Anspruch auf Unversehrtheit des Lebens nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mangels einer schutzwürdigen körperlichen Gestalt fehlen sollte (Schulze-Fielitz, Rdnr. 24 zu Art. 2 Abs. 2 GG). SchulzeFielitz (Rdnr. 16 aaO) weist zwar darauf hin, in der Diskussion um die Transplantationsmedizin werde überwiegend der Hirntod als Todeskriterium anerkannt; er führt dagegen jedoch (lediglich pauschal) &#8222;gewichtige verfassungsrechtliche Gründe&#8220; an, ohne sie zu diskutieren und in der Sache selbst letztlich Stellung zu beziehen.[1] Das ist umso bedauerlicher, als sich derzeit ein Entwurf für ein Transplantationsgesetz im Gesetzgebungsverfahren befindet, das nach letztem Erkenntnisstand das Himtodkriterium als verbindlich vorschreiben soll. Allerdings wird der Gesetzgeber gezwungen sein, einen einheitlichen Todeszeitpunkt und einheitliche Kriterien hierfür zuzulassen, wenn nicht festzuschreiben, um nicht Konkurrenzen zu §§ 168, 216 StGB (Wegnahme von Leichenteilen; Tötung auf Verlangen) entstehen zu lassen.</p>
<p>Unter dem Aspekt des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit werden auch die Fragen der aktiven und passiven Sterbehilfe diskutiert. Schulze-Fielitz (Rdnr. 43 aaO) spricht sich dafür aus, daß bei freier, selbstverantwortlicher Entscheidungsfähigkeit des Menschen dessen Recht auf passive Sterbehilfe durch den Staat nicht beeinträchtigt werden dürfe, ein bemerkenswertes Plädoyer, das gegenteiligen aktuellen Tendenzen in den USA zuwiderläuft. Zu Recht wird auch dem Anspruch auf lebensverkürzenden Abbruch der Behandlung bei irreversiblem Bewußtseinsverlust des Patienten das Wort geredet, sofern eine entsprechende Einwilligung zu Zeiten vollen Bewußtseins erfolgt ist. Das kann durch Errichtung von Patiententestamenten und ähnlichen Verfügungen geschehen.</p>
<p>Schulze-Fielitz kommentiert auch das Recht auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 und 2 GG. In Rdnrn. 76ff. und 206ff. werden zwar ausführlich die Probleme der Rundfunkfreiheit erörtert, die weitgehend durch Rechtsprechung des BVerfG geprägt ist. Man vermißt jedoch eine Stellungnahme zu den seit längerem aktuellen Problemen der Kriterien für die Kabelbelegung in Kabelnetzen, in denen durchweg Frequenzmangel herrscht. Als letztes Beispiel sei die Kommen tierung zu Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) durch Wieland erwähnt. Es ist in diesem Zusammenhang nicht möglich, die vielschichtige Problematik ausführlich zu diskutieren. Es soll lediglich darauf hingewiesen werden, daß es sich angeboten hätte, bei der Erörterung des Schutzes des geistigen Eigentums (Rdnrn. 51, 52) darauf einzugehen, ob es nicht verfassungsrechtlich geboten ist, die Vergütungsansprüche für Urhebernutzungsrechte, die der einzelne Urheber aus praktischen Gründen nicht durchsetzen kann (Bibliothekstantieme, Reprografieabgabe, Kabelweiterleitungsrechte usw.) generell verwertungsgesellschaftenpflichtig auszugestalten.[2]</p>
<p>Abschließend läßt sich sagen: Der Kommentar verfügt über ein neuartiges überzeugendes Konzept. Die Erläuterungen sind praxisbezogen und zukunftsorientiert. Sie sind überwiegend auch liberal. Der Kommentar wird daher einen gewichtigen Platz neben den etablierten GG-Kommentaren einnehmen, die er sinnvoll ergänzt.</p>
<p>Der Grundrechtsteil des GG ist der für die Bürgerrechte wichtigste. Die Verletzung der Grundrechte und der ihnen in § 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechte kann die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG eröffnen. Ein bereits totgeglaubter Kommentar wurde nun wiederbelebt:</p>
<p><i>Lechner/Zuck</i>: Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), C.H. Beck, 4. Aufl. München 1996, 648 S., geb. DM 128.-</p>
<p>Die 3. Auflage ist 1973 erschienen. Der Fortführung in etwa doppeltem Umfang hat der Bearbeiter Rüdiger Zuck, ein ausgewiesener Kenner der Materie, ein einfühlsames Vorwort vorangestellt, in welchem er die eigenständige Leistung des Erstautors Hans Lechner pietätvoll würdigt. Das Werk ist ein Praktiker-Kommentar geblieben, das ein Arbeitsinstrument zur Verfügung stellen will. Streitfragen wurden daher weitgehend ausgespart. Zuck weist mit Recht darauf hin, daß das BVerfG kein großes Interesse an prozessualen Fragen hat. Das Gesetz gibt ihm weitgehend freie Hand, sein Verfahren selbst zu gestalten und sein hervorragendes Interesse ist auf Entlastung gerichtet.[3] Für jeden, der eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben will, ist es daher wichtig, die Rechtsprechung des BVerfG zu Verfahrensfragen zu kennen: zur Rechtswegerschöpfung,[4] zu den Fristen und zum Umfang der Begründungspflicht, zum Annahmeverfahren und den Kammerentscheidungen etwa. Der Schwerpunkt der Kommentierung ist daher praxisorientiert. Zuck gibt einen zuverlässigen Ariadnefaden an die Hand, wie man sich im Labyrinth des Prozeßrechts des BVerfG zurechtfinden und praktische Erfahrung auf diesem Gebiet erwerben kann.</p>
<p>Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Art. 102 WRV enthielt eine wortgleiche Bestimmung. In Art. 101 Abs. 1 GG werden Ausnahmegerichte für unzulässig erklärt und ist jedermann der Anspruch auf den gesetzlichen Richter garantiert. Gleiches bestimmte Art. 105 Satz 1 und 2 WRV. Die Weimarer Reichsverfassung wurde im NS-Staat nie formell aufgehoben, gleichwohl gab es Sondergerichte jeglicher Art, war niemandem der gesetzliche Richter gewiß. Unabhängige Richter gab es auch in dieser Zeit, wenn sie den Mut hatten, sich ihre Unabhängigkeit zu bewahren und es ihnen gelang, sich in eine Art innere Emigration zu begeben. Der zweite Präsident des BVerfG, Dr. Josef Wintrich, gehörte dazu. Viele Richter und Staatsanwälte freilich beugten sich willig der NS-Ideologie, stellten sich auch in der Hoffnung auf Karriere oder als überzeugte Anhänger der NS-Ideologie in den Dienst der Willkürjustiz. Einige prominente von ihnen, viele davon inzwischen in der Reichsjustizverwaltung tätig, wurden nach 1945 vor Gericht gestellt. Am 3. und 4.12.1947 verkündete der Militärgerichtshof III der USA das &#8222;Nürnberger Juristenurteil&#8220;, auf der Rechtsgrundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 10.</p>
<p>Nach 50 Jahren ist der Urteilstext nun öffentlich zugänglich:</p>
<p><i>Lore Maria Peschel-Gutzeit (Hrsg.): </i>Das Nürnberger Juristen-Urteil von 1947. Historischer Zusammenhang und aktuelle Bezüge, Nomos Verlagsges. Baden-Baden 1996, 299 S., brosch. DM 39.-</p>
<p>Dem Urteilstext vorausgestellt ist eine Einführung von Klaus Bästlein zum Thema &#8222;Der Nürnberger Juristenprozeß und seine Rezeption in Deutschland&#8220;. Dort werden die Rechtsprobleme kurz angesprochen, die sich dem Gerichtshof stellten, es werden dessen Mitglieder charakterisiert, und es wird der Gang des Verfahrens dargestellt. Insbesondere aber wird auf die ablehnende Aufnahme des Urteils durch die deutsche Justiz und Rechtswissenschaft hingewiesen. Man empfand das Urteil -durchaus zu Unrecht &#8211; als Produkt einer Siegerjustiz. Insbesondere wurde der strafrechtliche Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit als angeblicher Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (&#8222;nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege&#8220;) kritisiert, ungeachtet der Tatsache, daß &#8211; worauf Bästlein hinweist &#8211; Art. 4 WRV die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als bindende Bestandteile des deutschen Rechts erklärt hatte.</p>
<p>In einem Nachwort, verfaßt von der Herausgeberin zusammen mit Anke Jenckel, werden aktuelle Bezüge des Nürnberger Juristenurteils hergestellt und danach gefragt, auf welchen Grundlagen die deutsche Justiz das Systemunrecht der DDR aufarbeiten könne. In diesem Zusammenhang wird die Rechtsprechung des BGH hierzu einer Kritik unterzogen und darauf hingewiesen, daß in den Mauerschützen-Urteilen, die in der Regel gegen junge Mitglieder der NVA ergangen sind, diesen rechtliche Abwägungen abverlangt wurden, die den Juristen in den Rechtsbeugungsprozessen in der Regel nicht zugemutet wurden, wobei die Autoren fairerweise darauf hinweisen, daß die Rechtsbeugungsproblematik eine wesentlich schwierigere ist und der Aufgabe der Quadratur des Kreises nahekommt. Denn der Straftatbestand der Rechtsbeugung solle einerseits die Rechtspflege schützen und andererseits die Unabhängigkeit der Richter nicht einengen, eine Unabhängigkeit, die DDR-Richter in der Regel nicht genossen.</p>
<p>Die Lektüre des nun vollständig veröffentlichten Urteilstextes wie auch die begleitende Einführung und das Nachwort können jedem an Fragen der Rechtsstaatlichkeit und der Zeitgeschichte Interessierten dringend emp fohlen werden. Es werden Probleme von grundsätzlicher rechtsstaatlicher Bedeutung erörtert, die &#8211; wie die Vereinigung Deutschlands zeigt &#8211; von fortdauernder Bedeutung sind und im internationalen Strafrecht weiterwirken werden.</p>
<p>1 Hierzu zuletzt Gallwas, JZ 1996, 851.</p>
<p>2 Hierzu zuletzt S. Ott ZRP 1996, 385.</p>
<p>3 Vgl. zuletzt: BVerfG (Kammer), NJW 1997, 46.</p>
<p>4 Zuletzt BVerfG (Kammer) (NJW 1997, 1228)</p>
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		<title>Literarischer Maulwurf LXXI</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Dec 1995 14:45:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Recht als Friedens- und Herrschaftsinstrument in: vorgänge Nr. 132 (Heft 4/1995), S. 118-124 &#132;Noch suchen die Juristen eine Definition zu ihrem Begriffe von Recht&#148;, bemerkte schon Kant, ein Wort, das immer noch gilt (so Gustav Radbruch, 1914). Umfangreiche Bibliotheken rechtsphilosophischer Schriften wurden dazu geschrieben. Daß das Gesetz nicht Recht sein muß, ist seit dem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/132-vorgaenge/publikation/literarischer-maulwurf-lxxi/">Literarischer Maulwurf LXXI</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Recht als Friedens- und Herrschaftsinstrument</p>
<p>in: vorgänge Nr. 132 (Heft 4/1995), S. 118-124</p>
<p>&#132;Noch suchen die Juristen eine Definition zu ihrem Begriffe von Recht&#148;, bemerkte schon Kant, ein Wort, das immer noch gilt (so Gustav Radbruch, 1914). Umfangreiche Bibliotheken rechtsphilosophischer Schriften wurden dazu geschrieben. Daß das Gesetz nicht Recht sein muß, ist seit dem Ende des Dritten Reiches auch in Deutschland kaum umstritten und wird durch die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ständig neu bezeugt. Die vor allem in jüngster Zeit harsche Kritik an manchen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beweist zumindest, daß auch sie nicht stets als recht akzeptiert werden (wenn auch &#8211; wie bei der &#132;Urteilsschelte&#148; zu den Entscheidungen über Sitzdemonstrationen und Kruzifixe in bayerischen Schulzimmern &#8211; viel Populismus oft die Kritik entstellt). Immerhin gibt auch die Rechtsprechung gelegentlich früher verfochtene Ansichten auf und orientiert sich neu, denn das Recht unterliegt auch den gesellschaftlichen Änderungen und denen der Anschauungen darüber, was recht ist.<br />Als eine der wesentlichen Aufgaben des Rechts hat auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 18.12.1953 die der Friedenssicherung hervorgehoben (BVerfGE 3, 225, 237). Einen entscheidenden Schritt hierzu unternahm der Staat in der frühen Neuzeit vor 500 Jahren: Am 7. August 1495 verkündete der Reichstag zu Worms unter dem Vorsitz von Maximilian I. den &#132;Ewigen Landfrieden&#148; und schuf zu seiner Sicherung das Reichskammergericht, das bis 1806 Recht sprach. Es hatte seinen Sitz zunächst in Frankfurt am Main, dann &#8211; nach häufigem Ortswechsel &#8211; in Speyer, zuletzt in Wetzlar. Vom 8.12.1994 bis 30.4.1995 stellte eine Ausstellung (Bonn und Frankfurt/Main) die Tätigkeit und Bedeutung dieses Gerichts vor, zu der ein umfangreicher und opulent ausgestatteter Katalog erschien:</p>
<p><i>Ingrid Scheurmann (Hrsg.): </i>Frieden durch Recht. Das Reichskammergericht von 1495 bis 1806 mit Beiträgen von zwanzig Historikern und Juristen, Verlag Philipp von Zabern, Mainz 1994, 479 S., mit ca. 350 Abb., davon 43 auf 3 Farbtafeln, Leinen, DM 88,-</p>
<p>Die Bedeutung des Reichskammergerichts ist &#8211; trotz der Klagen über die Langwierigkeit der Verfahren, die mangelhafte Exekution und manche Mißbräuche &#8211; kaum zu über-schätzen. Es war besetzt durch einen Kammerrichter, dem 16 Beisitzer &#132;Urteiler&#148; zur Seite standen, von denen die Hälfte Rechtsgelehrte sein mußten, die andere Hälfte zumindest aus der Ritterschaft stammen sollten. Diese Regelung und der Amtseid des Kammerrichters und seiner Beisitzer, der sie zur Anwendung &#132;des Reichs gemainen Rechten&#148; (= römisches Recht) verpflichtete, förderte die Rezeption des römischen Rechts erheblich. Davon abweichende partikuläre Rechte mußten &#8211; mit Ausnahme von Gewohnheitsrecht und schriftlichen Statuten &#8211; bewiesen werden.<br />Das Reichskammergericht befaßte sich nicht mit Strafsachen, auch wenn es für Klagen wegen Bruchs des Landfriedens zuständig war und es gegen Friedensbrecher die Reichsacht verhängen konnte. Weitere erhebliche Bedeutung kam dem Gericht folglich darin zu, die Selbsthilfe zu Gunsten einer gerichtlichen Entscheidung von Streitigkeiten zurückzudrängen und so das Gewaltmonopol des Staates zu starken.<br />Das Gericht fungierte ferner u.a. als Appellationsinstanz für die Anfechtung von Urteilen territorialer und reichsstädtischer Obergerichte in Zivilsachen, es war auch zuständig für Klagen wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch untere Gerichte, so daß diese erstmals zumindest der Möglichkeit einer Kontrolle unterworfen wurden.<br />Das Katalogbuch widmet sich allgemein Fragen der Friedenssicherung und Rechtsgewährung im Spannungsfeld von Geschichte und Gegenwart, es dokumentiert die Gründung, Organisation und äußere Geschichte des Reichskammergerichts und die Prozeßtätigkeit dort. In einem letzten Teil werden historische Obergerichte anderer Staaten vorgestellt: die obersten königlichen Gerichte in England, der Höchste Gerichtshof in Frankreich, der Große Rat von Mechelen, ferner Obergerichte in Italien, Schweden und Polen, jeweils in historischer Zeit. Die zahlreichen Illustrationen wie auch die einleitenden und begleitenden Essays vermitteln ein anschauliches Bild des Reichskammergerichts und seiner Tätigkeit im Laufe der Jahrhunderte.<br />Das Kernstuck des rezipierten römischen Rechts &#8211; überliefert als Corpus iuris civilis des oströmischen Kaisers Justinian 527-565 &#8211; sind die Digesten (auch Pandekten genannt), eine geordnete Sammlung kürzerer oder längerer Ausschnitte &#132;Fragmente&#148; aus rechtswissenschaftlichen Schriften von etwa 40 römischen Juristen der Zeit zwischen etwa 100 v.u.Z. und 250 n.u.Z. Eine moderne Übersetzung und erstmals eine zweisprachige deutsch-lateinische Ausgabe hat zu erscheinen begonnen:</p>
<p><i>Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch, Hans Hermann Seiler (Hrsg.): </i>Corpus Iuris Civilis. Text und Übersetzung, Band II, Digesten 1-10, mit Beiträgen weiterer Wissenschaftler, C.F. Müller Juristischer Verlag Heidelberg 1995, XXVII, 862 S., 1 Farbtafel, Großoktav, Buckram-Leinen, DM 398,-</p>
<p>Außer den Büchern 1-10 der Digesten enthält der Band die umfangreichen Einführungskonstitutionen, das Verzeichnis der zitierten Autoren und ihrer Werke, das Verzeichnis der Titel aller 50 Bücher der Digesten und das Epigramm, ferner ein Vorwort, Anmerkungen zur Übersetzung und zur Wirkungsgeschichte.<br />Wie der bereits hier vorgestellte Band I des Corpus iuris civilis (Instltutionen) folgt auch die Übersetzung der Digesten der &#132;zielsprachlichen&#148; Methode: &#132;Es wurde ein deutscher Text angestrebt, der in der Sprache des heutigen Lesers natürlich wirkt und unmittelbar verständlich ist. Diese Methode gewährt gewisse Freiheiten, die behutsam genutzt wurden.&#148; Den Herausgebern und weiteren Übersetzern ist es gelungen, dieses Ziel weitestgehend zu erreichen, gelegentliche Kritikpunkte schmälern das Verdienst nicht (so scheint es zweifelhaft, ob es sinnvoll ist, den Terminus &#132;actio popularis&#148; in D.9.3.13 mit &#132;Popularklage&#148; zu übersetzen, ein Begriff, der im modernen öffentlichen Recht eine ganz andere Bedeutung hat).<br />Als Rechtssammlung waren die Digesten für die Ausbildung und die Praxis ihrer Zeit bestimmt. Zu diesem Zweck wurde etwa ein Zwanzigstel der im 6. Jahrhundert noch überlieferten klassischen römischen Rechtsliteratur ausgewählt und von den Mitgliedern der von Justinian berufenen Kommission neu zusammengestellt. Dabei wurden überholte Rechtsfiguren weggelassen, die Fragmente wurden durch Texteingriffe aufeinander abgestimmt und dem geltenden Recht angepaßt. Kontroverse Ansichten unter den juristischen Schriftstellern wurden beseitigt, indem man sich bemühte, nur eine Meinung in das Digestenwerk aufzunehmen. Trotz eines strikten Kommentierungsverbots durch Justinian erschienen noch zu seinen Lebzeiten zahlreiche Kommentare in griechischer Sprache, die hauptsächlich eine freie, nur sinngemäße Übersetzung des lateinischen Originals, versehen mit griechischen Erläuterungen, brachten (&#132;Paraphrasen&#147;).<br />Das 1. Buch beginnt mit rechtsphilosophischen Überlegungen über Gerechtigkeit und Recht, den Ursprung des Rechts usw. Die Bücher 2-10 befassen sich mit den unterschiedlichen Klagearten des römischen Rechts. &#132;Die Gründe, die in Oberitalien seit der Jahrtausendwende dazu geführt haben, daß das corpus lurls und mit ihm die Digesten zum Gegenstand intellektueller Beschäftigung gemacht wurden und daß es zur Ausbildung einer die abendländische Rechtskultur prägenden Wissenschaft vom römischen Recht gekommen ist&#148;, werden in der Einführung zur Wirkungsgeschichte kurz aber präzise erläutert. Seit der Wiederentdeckung des corpus iuris civilis im 11. Jahrhundert in Bologna prägte dieses Recht entscheidend die kontinental-europäische Rechtsentwicklung bis zu den Kodifikationen am Ende des 19. Jahrhunderts und damit auch unser geltendes Zivilrecht. Es ist daher nicht nur aus rechtshistorischen Gründen nach wie vor erforderlich, sich mit diesen Quellen auseinanderzusetzen.<br />Für 1996 ist Band III Digesten 11-20. Buch angekündigt. Für jeden Band gilt ein Subskriptionspreis, der um etwa 8% niedriger liegt als der spätere Ladenpreis.<br />Mit den geistesgeschichtlichen Gründen für die rasche Anpassung auch der rechtstheoretischen Grundlagen an die Bedürfnisse des nationalsozialitischen Staates befaßt sich</p>
<p><i>Oliver Lepsius:</i> Die gegensatzaufhebende Begriffsbildung Methodenentwicklungen in der Weimarer Republik und ihr Verhältnis zur ldeologisierung der Rechtswissenschaft unter dem Nationalsozialismus, Münchener Universitätsschriften Band 100, Verlag C.H. Beck, München 1994, XIV, 431 S., kart. DM 92,-</p>
<p>Wie konnte es geschehen, daß auch Juristen den Nationalsozialismus begeistert begrüßten und ein System guthießen, das von Anfang an kulturzerstörerisch wirkte und die staatsbürgerlichen Rechte mißachtete? Wie konnte es zu der kategorialen Blindheit kommen, in der auch und gerade Staatsrechtslehrer die Realität des Nationalsozialismus verkannten und illusionäre vermeintliche Ideale bejubelten? Das sind die Ausgangsfragen der Untersuchung, die 1992 abgeschlossen wurde und als juristische Dissertation der Ludwigs-Maximilian-Universität München vorlag.<br />Gegenüber den bisher verfolgten inhaltlichen, methodischen und philosophischen Ansätzen zum Gegenstand der Untersuchung z.B, durch Bernd Ruthers wählt der Autor eine andere Konzeption, die die genannten Methoden verbinden und über sie hinausgehen soll. Als Anwendungsfall überprüft er &#132;die Einstellung gegenüber der juristischen Begrifflichkeit&#148;. Die Methode der &#132;gegensatzaufhebenden Begriffsbildung&#148;, erkennt er als Zusammenführung von antagonistischen Prinzipien, wobei die widersprüchlichen Elemente zwar ihrem Anspruch nach, nicht aber tatsächlich &#132;zu etwas Höherem aufgehoben werden&#148; S. 153), sondern gleichgesetzt bleiben, so daß sie beliebig ideologisch ausgefüllt werden können.<br />Lepsius wählt als daraufhin zu untersuchende Topoi die Begriffe Volk, Gemeinschaft, Rasse und Führer, wobei nach den Kriterien für diese Auswahl zu fragen wäre, zumal nur der Begriff &#132;Volk&#148; &#8211; worauf der Autor selbst hinweist &#8211; über den Begriff der Volkssouveränität und auch den des Staatsvolks auch ein staatsrechtlicher Begriff ist. Im folgenden stellt die Rezension daher vor allem auf ihn ab.<br />Nicht zu Unrecht rechtfertigt Lepsius seine Wahl damit, daß die vier genannten Begriffe oberste Prinzipien des Nationalsozialismus bezeichneten. Dabei darf allerdings nicht vergessen werden &#150; wie zu ergänzen ist &#150;&#130; daß sich Hitler und seine Gefolgsleute um derartige Prinzipien, wie auch um die Meinung von Juristen überhaupt, wenig scherten: für sie galt nur das jeweilige Ziel: Vernichtung der Juden, Gewinnung von &#132;Lebensraum&#147;, Herrschaft durch Diktatur, Ziele, die durch Begriffe wie die genannten verschleiert wurden. Doch das ist nicht der Kern von LePsius` Anliegen, zu zeigen, wie willfährig die juristischen Theoretiker sich dieser Rechtfertigung freiwillig unterzogen.<br />Als Kriterien für die Ursachen der raschen Anpassung des überkommenen Rechtssystems an die NS-Ideologie und die rechtliche Akzeptanz dieser ldeologie untersucht der Autor die erwähnten Begriffe auf ihre inhaltliche Bedeutung, ihre rechtsmethodisch-funktionale Verwendung und ihre rechtsmethodisch-philosophische Herleitung, und zwar jeweils in Zeitabschnitten: vor 1933 und nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten. Er wählt seine Beispiele vorwiegend aus der Philosophie und dem öffentlichen Recht, Rechtsprechung wird weitgehend vernachlässigt. Insbesondere anhand des Volksbegriffs gelingt Lepsius der Nachweis, daß gerade seine Verbindung mit der Rezeption zeitgenössischer Allgemeinvorstellungen ein Hauptgrund für seine zunehmende Popularität war und daß eine verbreitete Abwendung von einer normativen Bestimmung des Begriffs Volk als Summe der Staatsangehorigen und eine Hinwendung zu einem natürlichen Volksbegriff schon in der Weimarer Republik dessen zunehmende Konturlosigkeit und damit beliebige Manipulation förderte, so daß er ab 1933 auf den Nationalsozialismus projiziert werden konnte S. 38). Lepsius belegt seine Ergebnisse mit zahlreichen wörtlichen Zitaten aus der Literatur. Im genannten Zusammenhang aufschlußreich sind beispielsweise die weitgehend deckungsgleichen Definitionen des Volksbegriffs bei Rudolf Laun 1930 einerseits und den NS-Kommentatoren Wilhelm Stuckart/Rolf Schiedermair (Rassen- und Erbpflege in der Gesetzgebung des Dritten Reichs, 1939) und dem Staatsrechtslehrer Otto Koellreutter (1933, 1935) andererseits. Lepsius weist auch (S. 126) darauf hin, daß das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur Änderung des schleswig-holsteinischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 21.2.1989, mit dem ein kommunales Wahlrecht für dort ansässige Ausländer eingeführt werden sollte, konsequent am normativen Volksbegriff festhielt (BVerfGE 83, 37ff.) , was zeigt, daß seine Untersuchung durchaus auch aktuelle Bezüge aufweist. Als weiteres Beispiel könnte man auf den Wahnsinn der &#132;ethnischen Säuberungen&#148; in den Kriegsgebieten des früheren Jugoslawien hinweisen: auch dort wird mit dem Schlagwort &#132;Nation&#148; erheblicher Mißbrauch betrieben.<br />Seine Untersuchung führt Lepsius auch zu ausführlichen Exkursen in die Philosophie. Ausgehend vom &#132;Methodenstreit in der Staatsrechtslehre&#148;, vor allem zwischen Georg Jellinek und Hans Kelsen, stellt er vor allem die Begriffsbildungen in der Weimarer Republik bei Erich Kaufmann, Gerhard Leibholz dem späteren Bundesverfassungsrichter und Schwager Dietrich Bonhoeffers, Hermann Heller und Rudolf Smend dar, um sie mit denen von Carl Schmitt und Karl Larenz ab 1933 zu vergleichen, stets natürlich im Blickwinkel seines Themas. Weit ausholend untersucht er sodann einige zeitgenössische Philosophien der Weimarer Republik auf ihre Eignung, konkrete Begriffsinhalte aufzulösen zugunsten einer assoziativen Vorstellung von objektiver Werthaltigkeit und ihre Übereinstimmung mit den von ihm gefundenen Entwicklungen in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen, vor allem: die Lebensphilosophie Diltheys, die Phänomenologie Husserls, die materiale Wertethik Schelers, die Ontologie Nicolal Hartmanns, die Existenzphilosophie Heideggers, die der Neuhegelianer hier vor allem K. Larenz, Julius Binder, Walther Schönfeld u.a. und Neukantianer (Hermann Cohen, Paul Natorp, Gustav Rad-bruch, Rudolf Stammler, Hans Kelsen u.a.).<br />Als Ergebnis des Autors laßt sich festhalten: Die begrifflichen Inhalte werden m der Philosophie der Weimarer Republik konturlos. Damals überschneiden sich philosophische und juristische Entwicklungen, wobei die Juristen stark von den Philosophen beeinflußt werden. Dadurch scheint eine doppelte Rechtfertigung eigener Wertungen und Präferenzen möglich. Zur ideologischen Dienstbarmachung des Rechts und als Vorbedingung für die juristische Akzeptanz des Nationalsozialismus seien damit drei Entwicklungen in der Weimarer Republik ursächlich: die Auflösung der Inhalte in unbestimmte, aber Scheingehalte suggerierende Begriffe; die Funktionalisierung dieser Begriffe zu einer obersten Rechtsidee, die Auflösung der Methode durch den wissenschaftlichen Fortschritt und höhere Wirklichkeitserfassung versprechenden, gegensatzaufhebenden Modephilosophien (Begründungshülsen).<br />Lepsius` verdienstvolle Arbeit zeigt schlüssig die Gefahren auf, die mit der inhaltlichen Aufweichung konkreter Begriffe verbunden sind. Ihre praktische Auswirkung und den damit verbundenen Mißbrauch eines ganzen Rechtsgebiets als Herrschaftsinstrument des Nationalsozialismus zeigt exemplarisch:</p>
<p><i>Reimer Voß:</i> Steuern im Dritten Reich. Vom Recht zum Unrecht unter der Herrschaft des Nationalsozialismus, Verlag C.H. Beck, München 1995, XIII, 278 S., Leinen, DM 48,-.</p>
<p>Das Steuerrecht ist legitimerweise in jedem Staat ein wesentliches Mittel der politischen Einflußnahme. Daher ist die Finanzverfassung für die Gesetzgebung, die Verteilung des Steueraufkommens und die Verwaltungszuständigkeit für die Steuern von grundlegender Bedeutung. Der Zusammenhang zwischen Verfassung und Steuerrecht einerseits und zwischen diesem und der Wirtschaftspolitik andererseits ist evident. Der Autor zeigt, daß und wie die steuerrechtlichen Maßnahmen des Dritten Reichs jedoch über diese Wechselwirkungen und deren Politischen Vorgaben weit hinausgingen.<br />Einfalltor für die nationalsozialistische Instrumentarisierung des Steuerrechts war die von Lepsius siehe oben dargestellte &#132;gegensatzaufhebende Begriffsbildung&#148;, auch wenn Voß dessen fast gleichzeitig im Druck erschienene Arbeit nicht kennen konnte und den Begriff daher nicht verwendet. So wurde die Pervertierung des Gemeinwohlgedankens in §1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934 festgeschrieben: <br />&#132;1. Die Steuergesetze sind nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen. <br />2. Dabei sind die Volksanschauung, der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze und die Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen. <br />3. Entsprechendes gilt für die Beurteilung von Tatbeständen.&#148; Damit wurde die bereits 1919 von Enno Becker entwickelte und in § 4 der Reichsabgabenordnung festgeschriebene &#132;wirtschaftliche Betrachtungsweise&#148;, die bis heute das Steuerrecht kennzeichnet, mitvereinnahmt, allerdings mit dem in Abs.1 aufgestellten Obersatz der Maßgabe der NS-Weltanschauung, die nirgends verbindlich festgeschrieben war und so der Willkür Tür und Tor öffnete.<br />Voß teilt seine Darstellung in vier Kapitel: Im ersten werden die Grundlagen des Steuerwesens in der NS-Zeit dargestellt und ihre Entwicklung aus der Weimarer Republik, wobei uns als willfährige Transformatoren wieder Rechtslehrer begegnen wie Carl Schmitt, Karl Larenz, Theodor Maunz, Otto Koellreutter u.a..<br />Auch eine Reihe von Steuerrechtlern, die für die Rezeption nationalsozialistischen Gedankenguts mitverantwortlich waren, werden vorgestellt. Im zweiten Kapitel wird die nationalsozialistische Steuergesetzgebung gegenüber allen Steuerpflichtigen zusammengefaßt. Das dritte Kapitel befaßt sich mit der Sonderbehandlung der Juden, Polen, Zigeuner und anderer &#132;Fremdrassiger&#148; und die planmäßige &#132;legale Ausplünderung&#148; vor allem der Juden mittels des Steuerrechts: durch Verdrängung aus den steuerberatenden Berufen, Ausschluß von Steuervergünstigungen, Einführung einer Reichsfluchtsteuer Ertrag: etwa 300 Mio. RM nach R. Hilberg und Auferlegung anderer Sonderabgaben.<br />Im vierten Kapitel befaßt sich der Autor schließlich mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs RFH und der Frage einer nationalsozialistischen Ausprägung, die Gegenstand einer seit einigen Jahren aktuell geführten Diskussion ist. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß zwar ein großer Teil der Entscheidungen weltanschaulich neutral ist, jedoch ein Teil der alle Steuerpflichtigen be treffenden. Entscheidungen, vor allem aber die speziell Juden und sonstige »Fremdrassige&#8220; betreffenden einen direkten Einfluß der natio-nalsozialistischen Weltanschauung erkennen lassen, ebenso solche, die Steuervergünsti-gungen für kirchliche Einrichtungen versagten. &#132;In welchem Ausmaß an ideologischer Verbohrtheit Richter des RFH fähig waren, zeigt die &#8230; Entscheidung vom 17. März 1943, in der u.a. vom Kampf zwischen Juden und Deutschen auf Leben und Tod die Rede ist &#8230; zu einem Zeitpunkt, als etwa die Hälfte der deutschen Juden nach der Einwohnerzahl von 1933 unter dem Druck der Nazis bereits längst ausgewandert, die verbliebene Hälfte von ca. 250.000 Menschen teilweise schon in den Osten zum Zweck der Vernichtung deportiert war und in den besetzten Gebieten im Osten die Massenvernichtung von Juden bereits begonnen hatte&#148;, stellt Voß zu Recht fest. In einem Schlußkapitel befaßt sich auch er mit der Frage, wie es zu einem spezifisch nationalsozialistisch geprägten Steuerrecht kommen konnte und weshalb Rechtslehrer, Beamte und Richter bereit waren, zur Durchsetzung des Nationalsozialismus beitzutragen.<br />Voß` Darstellung &#150; soweit ersichtlich die erste Monografie zum Steuerrecht des Dritten Reichs &#150; ist uneingeschränkt zu empfehlen, nicht nur Steuerrechtlern, sondern allen, die sich mit der &#132;Rechtsentwicklung&#148; und Geschichte der NS-Zeit befassen, Dem Thema der Friedenssicherung durch Recht widmet sich auch eine völkerrechtliche Neuerscheinung:</p>
<p><i>Franz Knipping, Hans von Mangoldt, Volker Rittberger:</i> Das System der Vereinten Nationen und seine Vorläufer. Satzungen und Rechtsakte, zwei Bde. in drei Teilbänden, Band I/1: Vereinte Nationen, hrsg. von v. Mangoldt/Rittberger unter Mitarbeit von Martin Mogler und Stephen Wilske, Verlag C.H. Beck, München/Verlag Stämpfli + Cie AG, Bern 1995, LXV, 1.755 S., Leinen, DM 198,-, Vorzugspreis bei Gesamtabnahme aller Bande: DM 175,-.</p>
<p>Der Band enthält zweisprachig englisch/deutsch ein Vorwort der Herausgeber sowie 110 Dokumente (Satzungen, sonstige Verträge und Resolutionen der UNO), wobei jeweils die Quellen für den Text angegeben sind, die Daten des Inkrafttretens (völkerrechtlich und für die BRD), Literaturhinweise sowie ggf. die Vertragsparteien und die Abstimmungsergebnisse. Die Dokumente sind nach Sachgebieten geordnet, innerhalb der Sachgebiete chronologisch. Sie beginnen mit der Atlantik-Charta vom 14.8.1941. Beispielhaft seien hervorgehoben: die UN-Resolution 377 über ein Gemeinsames Vorgehen für den Frieden vom 3.11.1950, in welcher die Zuständigkeit der Vollversammlung in Fällen, in denen eine Bedrohung des Friedens, ein Friedensbruch oder eine Angriffshandlung vorzuliegen scheint, begründet wird, wenn der Sicherheitsrat mangels Einstimmigkeit seiner ständigen Mitglieder seine Hauptverantwortung nicht wahrnimmt, die eher fatale UN-Resolution 2131 vom 21.12.1965, die die Erklärung über die Unzulässigkeit der Einmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten und den Schutz ihrer Unabhängigkeit und Souveränität enthält, die Resolution 3314 vom 14.12.1974, in der der Begriff der Aggression definiert wird. Von besonderer aktueller Bedeutung ist auch das Übereinkommen von New York vom 31.3.1953 über die politischen Rechte der Frau und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979. Ferner sind dokumentiert die UNO-Maßnahmen gegen den Irak sowie die Resolution vom 25.5.1993, mit der ein internationales Strafgericht zur Verfolgung von Verletzungen des humanitären Völkerrechts im ehemaligen Jugoslawien geschaffen wurde. Abgedruckt ist auch das Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26.6.1945, ferner die UN-Resolution, vom 21.6.1946, mit der die Menschenrechtskommission der UNO installiert wurde. Wiedergegeben sind auch zahlreiche andere Dokumente, die die Menschenrechte, soziale und kulturelle Angelegenheiten betreffen wie die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem gleichen Jahr, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966, die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte (1966) und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989).<br />Die aufgezählten Beispiele sollen lediglich eine Vorstellung von der Spannbreite der Themen der abgedruckten Dokumente vermitteln. &#132;Aus der Vielzahl der Resolutionen wurden jene ausgewählt, die zentrale Entwicklungen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen betreffen. Diese wurden durch solche Resolutionen ergänzt, die jüngere Schwerpunkte der Tätigkeit der Vereinten Nationen &#8230; kennzeichnen.&#148; (Vorwort)<br />Jeder, der sich mit Menschenrechtsfragen beschäftigt, wird die Dokumentation benötigen, zumal die internationalen Vereinbarungen die Staaten binden, die sie ratifiziert haben, auch wenn Jedermann-Rechte oft mit einem Vorbehalt für den nationalen Gesetzgeber versehen sind.</p>
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			</item>
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		<title>Das Phantom Europa</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/124-vorgaenge/publikation/das-phantom-europa/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 15 Dec 1993 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesverfassungsgericht billigt den Maastricht-Vertrag aus: vorgänge Nr. 124 (Heft 4/1993), S. 31-33 Mit Urteil vom 12. Oktober 1993 (EuGRZ 1993, 429ff.) hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts die gegen den Europäischen Unionsvertrag (EUV) eingelegten Verfassungsbeschwerden teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen. Das in diesem Fall ziemlich stumpfe Instrument der Verfassungsbeschwerde und eine gewagte [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesverfassungsgericht billigt den Maastricht-Vertrag</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 124 (Heft 4/1993), S. 31-33</p>
<p>Mit Urteil vom 12. Oktober 1993 (EuGRZ 1993, 429ff.) hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts die gegen den Europäischen Unionsvertrag (EUV) eingelegten Verfassungsbeschwerden teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen. Das in diesem Fall ziemlich stumpfe Instrument der Verfassungsbeschwerde und eine gewagte Argumentationskette halfen ihm aus der Klemme, wobei es ihm &#151; was in der bisherigen öffentlichen Diskussion des Urteils weitgehend unterging &#151; doch gelang, einige wegweisende Markierungen anzubringen, deren praktische Wirksamkeit die Zukunft zeigen wird.</p>
<p>Da mit der Verfassungsbeschwerde nur die unmittelbare und gegenwärtige Verletzung individueller Grundrechte und einiger ihnen gleichgestellter Rechte (wie das Wahlrecht des Art. 38 GG) gerügt werden kann, waren eine Reihe von Rügen, die die Beschwerdeführer erhoben hatten, von vornherein zum Scheitern verurteilt. Auch die weitgehende Konzentration des Beschwerdeführers Manfred Brenner &#151; des früheren Kabinettschefs des EG-Kommissars Bangemann &#151; auf die Verhinderung der Währungsunion mag seiner Argumentation geschadet haben, die Stoßrichtung war verfehlt.</p>
<p>Zulässig war die Rüge einer (möglichen) Verletzung des Art. 38 GG. Das BVerfG hielt die Rüge jedoch nicht für begründet. Es führt hierzu u.a. aus: Im Wahlakt gehe die Staatsgewalt vom Volke aus. Sodann übe der Bundestag Staatsgewalt als Organ der Gesetzgebung aus, das zugleich den Bundeskanzler wähle und die Regierung kontrolliere. Art. 38 GG verbürge nicht nur, daß dem Bürger das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag zustehe und bei der Wahl die verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze eingehalten werden. Die Verbürgung erstrecke sich auch auf den grundlegenden demokratischen Gehalt dieses Rechts: Gewährleistet werde den wahlberechtigten Deutschen das subjektive Recht an der Wahl des Deutschen Bundestages teilzunehmen und dadurch an der Legitimation der Staatsgewalt durch das Volk auf Bundesebene mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluß zu nehmen. Gebe der Bundestag Aufgaben und Befugnisse auf, insbesondere zur Gesetzgebung und zur Wahl und Kontrolle anderer Träger von Staatsgewalt, so berühre das den Sachbereich, auf den der demokratische Gehalt des Art. 38 GG sich beziehe. Im Blick auf die Europäische Union und die ihr zugehörigen Gemeinschaften ermächtige Art. 23 Abs. 1 GG jedoch den Bundesgesetzgeber, unter den dort genannten Voraussetzungen der Europäischen Union die eigenständige Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen bis zur Grenze des Art. 79 Abs. 3 GG einzuräumen.</p>
<p>Das BVerfG verschweigt in diesem Zusammenhang auch nicht, daß diese Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten erst mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992 geschaffen wurde. Es hält dieses Verfahren für rechtens.</p>
<p>Dem wird man im Prinzip nicht widersprechen können, denn der Beitritt zu einem Staaten-Bund wie der Europäischen Union gebietet folgerichtig auch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die neue Körperschaft. Es war jedoch zu problematisieren, ob die Schaffung eines Exekutivorgans, wie es der Europäische Rat darstellt, und seine Besetzung ausschließlich durch Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten noch demokratisch legitimiert ist. Das Gericht entzieht sich dem nicht, ist jedoch gezwungen, den Grundsatz der Volkssouveränität auf das denkbar geringste Minimum zu reduzieren um die von den Regierungen der Mitgliedstaaten gewählte Konstruktion zu halten.</p>
<p>Mit Recht führt das BVerfG aus, die Europäische Union sei nach ihrem Selbstverständnis eine Union der Völker Europas (Art. A Abs. 2 EUV). Demgemäß wird postuliert, das durch Art. 38 GG gewährleistete Recht, durch die Wahl an der Legitimation von Staatsgewalt teilzunehmen und auf deren Ausübung Einfluß zu gewinnen, schließe es aus, dieses Recht durch Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das in Art. 79 Abs. 3 Art. 20 Abs. l und 2 GG für unantastbar erklärte demokratische Prinzip verletzt werde. Hierzu gehöre, daß die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse sich auf das Staatsvolk zurückführen lasse und grundsätzlich (sic!) ihm gegenüber verantwortet werde. Es wird dann ausgeführt, daß sich dieser Zurechnungszusammenhang auf verschiedene Weise herstellen lasse. Entscheidend sei ein hinreichend effektiver Gehalt an demokratischer Legitimation, ein bestimmtes Legitimationsniveau. Um einerseits dessen Vorhandensein und andererseits die Notwendigkeit seiner Entstehung zu begründen flüchtet das BVerfG in folgende politische Theorie:</p>
<p>Derzeit werde die demokratische Legitimation über die nationalen Parlamente vermittelt. Mit dem Ausbau der Aufgaben und Befugnisse der Gemeinschaft wachse jedoch die Notwendigkeit, darüber hinaus eine Repräsentation der Staatsvölker durch ein europäisches Parlament &#132;hinzutreten zu lassen, von der ergänzend eine demokratische Abstützung der Politik der Europäischen Union ausgeht&#148;. Die mit dem EUV begründete Unionsbürgerschaft knüpfe ein auf Dauer angelegtes rechtliches Band zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Die von den Unionsbürgern ausgehende Einflußnahme könne in dem Maße in eine demokratische Legitimation der europäischen Institutionen münden, in dem bei den Völkern der Europäischen Union die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien.</p>
<p>Kein Wort wird in diesem Zusammenhang darüber verloren, daß ein Europäisches Parlament bereits existiert. Erst im nächsten Abschnitt wird es erwähnt, und zwar in eigenartigem Zusammenhang. Das BVerfG führt zunächst aus, im Staatenverbund der Europäischen Union erfolge demokratische Legitimation notwendig durch die Rückkoppelung des Handelns europäischer Organe an die Parlamente der Mitgliedstaaten;&#132;hinzutritt &#151; im Maße des Zusammenwachsens der europäischen Nationen zunehmend &#151; innerhalb des institutionellen Gefüges der Europäischen Union die Vermittlung demokratischer Legitimation durch das von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählte Europäische Parlament&#148;, auf dessen legitimatorische Bedeutung dann hingewiesen wird. Verschwiegen wird, daß der EUV es zur Bedeutungslosigkeit degradiert, weil ihm nur Konsultationsrechte eingeräumt wurden, keine echten Mitwirkungsrechte: weder ein Antrags-, noch ein Beschluß-, noch ein Wahlrecht. Es mag sein, daß das Gericht sich außerstande sah, von Verfassungs wegen (und nur soweit darf es prüfen) unter den verschiedenen Wegen der Legitimation europäischer Organe einen zu verwerfen und einen anderen vorzuziehen; damit wurde die Chance einer Stärkung des Europäischen Parlaments und des Prinzips der Volkssouveränität vertan.</p>
<p>Kein Äquivalent ist die Feststellung, der notwendige Einfluß des Bundestages sei zunächst dadurch gewährleistet, daß nach Art. 23 Abs. 1 GG für die deutsche Mitgliedschaft in der Europäischen Union und ihre Fortentwicklung durch eine Änderung ihrer vertraglichen Grundlagen oder eine Erweiterung ihrer Befugnisse ein Gesetz erforderlich ist, das unter bestimmten Voraussetzungen einer qualifizierten Mehrheit bedarf. Ebenso wenig kann beruhigen, daß der Bundestag an der Wahrnehmung der deutschen Mitgliedsschaftsrechte in europäischen Organen beteiligt ist und der Bundestag die europäische Politik der Bundesregierung durch deren parlamentarische Verantwortlichkeit beeinflußt, die in der Praxis bekanntlich nicht zu hoch zu veranschlagen ist. Das BVerfG hat praktisch eine Art &#132;Durchgriff-Demokratie&#148; gebilligt: weil die Regierungen demokratisch gewählt sind und parlamentarisch kontrolliert werden &#151; könnte man, sehr verkürzt sagen &#151; sind auch die Entscheidungen der von den nationalen Regierungen besetzten europäischen Organe, insbesondere des Europäischen Rats, demokratisch legitimiert. Die Einbeziehung des Europäischen Parlaments bleibt unverbindlich. Die Volkssouveränität wird auf diese Weise ein weiteres Stück nach unten geschoben, die Exekutive um ein Instrument nach oben verlängert und entfernt sich damit von den sie theoretisch legitimierenden Staatsvölkern ins fast Ungreifbare.</p>
<p>In Art. F Abs. 3 EUV ist bestimmt: &#8222;Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihren Politiken erforderlich sind.&#8220; Nach Ansicht des BVerfG ist das nur ein Programmpunkt, kein Budgetrecht der Union. Das Gericht hat sich damit begnügt, daß der Bundestag, die Bundesregierung und nach deren Erklärung die übrigen Mitgliedstaaten die gleiche Ansicht vertreten. Ob sich künftige Regierungen daran halten werden, steht dahin. Das BVerfG hat allerdings auch festgeschrieben, daß eine andere Handhabung vom Zustimmungsgesetz des Bundestages nicht gedeckt und in der Bundesrepublik nicht rechtens wäre.</p>
<p>Auch in einigen anderen Punkten hat das Gericht auf die Zukunft verwiesen: Wo Grundrechtsverletzungen noch nicht gegenwärtig sind, können künftige Regelungen erneut der verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden. Europa wird wohl weiterhin und portionsweise verfassungsrechtlich gewogen werden. Ob das aber der Integration förderlich sein wird?</p>
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		<title>Literarischer Maulwurf LXIV</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/124-vorgaenge/publikation/literarischer-maulwurf-lxiv/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Dec 1993 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Realität der Zukunft in der Vergangenheit suchen aus: vorgänge Nr. 124 (Heft 4/1993), S. 122-128 Kommt eine neue Zeit des Nationalismus? Zunehmende Fremdenfeindlichkeit, das Erstarken des Rechtsextremismus (beide nicht nur in Deutschland), die aktivistischen Kriege, die sich die Völker des ehemaligen Jugoslawien und der früheren UdSSR liefern, könnten Zeugnisse dafür sein. Setzt der Fortschritt [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Realität der Zukunft in der Vergangenheit suchen</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 124 (Heft 4/1993), S. 122-128</p>
<p>Kommt eine neue Zeit des Nationalismus? Zunehmende Fremdenfeindlichkeit, das Erstarken des Rechtsextremismus (beide nicht nur in Deutschland), die aktivistischen Kriege, die sich die Völker des ehemaligen Jugoslawien und der früheren UdSSR liefern, könnten Zeugnisse dafür sein.</p>
<p>Setzt der Fortschritt in der europäischen Integration ein gegenteiliges Zeichen? Skeptisch macht, daß sie immer weniger von den Völkern, immer mehr von der Bürokratie getragen wird. Der in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen entstandene Europa-Gedanke wurde 1942 von französischen Widerstandsgruppen aufgegriffen: man kämpfe für die Realisierung der &#132;Vereinigten Staaten von Europa&#148; hieß es, eine Bezeichnung, die Winston S. Churchill in seiner berühmten Züricher Rede 1946 übernahm. Lang war der Weg über die Gründung des Europarats, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG, die mit dem Europäischen Unionsvertrag von Maastricht EUV nun zur Europäischen Gemeinschaft (EG) umgestaltet wurde. Die Beteiligung der Bürger an ihrem Europa wurde immer mehr zurückgedrängt. Der EUV sieht &#151; auf Teilgebieten &#151; eine europäische Regierung der Exekutiven der Mitgliedstaaten vor, während das Europäische Parlament endgültig zu einer Marionette degradiert wird.</p>
<p>Am Ende des 20. Jahrhunderts soll so der Parlamentarismus einem neuen Absolutismus weichen. Das Volk als Souverän (mit ohnehin minimalen Rechten, es darf in den meisten Staaten nicht einmal über seine eigene Entmündigung abstimmen) hat dann endgültig ausgedient. Als neuer Souverän werden sich die Regierungen installieren. Das ist nicht das Europa unserer Euphorie zu Beginn der fünfziger Jahre, als der erste Schlagbaum an der Grenze zwischen Deutschland und Frankreich symbolisch zersägt wurde.</p>
<p>Angesichts dieser Vorgänge ist es nützlich, sich an staatsrechtliche Überlegungen vom Ende der zwanziger / Anfang der dreißiger Jahre zu erinnern, vor allem an die Hermann Hellers, die (wenngleich auf verborgenen Wegen) noch prägenden Einfluß auf die Formulierung der Sozialstaatsklausel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland hatten, obwohl Hellers Name, seine Lehre, in der staatsrechtlichen Literatur der Gegenwart vielfach unterdrückt wird. Hermann Heller war Sozialdemokrat und forderte früh, den liberalen in einen sozialen Rechtsstaat umzuwandeln, in einen &#8222;sozialistischen&#8220;, wie er auch gelegentlich formulierte. Er starb, erst 42 Jahre alt, 1934 im spanischen Exil. Endlich ist sein Werk wieder in deutscher Sprache zugänglich:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Hermann Heller <i>Gesammelte Schriften</i>, in Verbindung mit Martin Drath, Otto Stamrner, Gerhard Niemeyer, Fritz Borinski, hg. von Christoph Müller, 2. durchgesehene und um ein Nachwort (von Chr. Müller) erweiterte Auflage, 3 Bde. Verlag J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen 1992, XXXI, 733 u. IX 653 u. IX 564 S., Leinen DM 358,&#151;.</p>
</blockquote>
<p>Heller hatte sich 1919 mit der Schrift &#132;Hegel und der nationale Machtstaatsgedanke in Deutschland&#148; habilitiert. Sie ist in Band I der Gesammelten Schriften abgedruckt. Drath und Müller zeigen in ihrer Einleitung, wie Heller Hegels Geschichtsphilosophie rezipiert und weiterführt, weg von der Verengung auf Nomokratie und Rechtspositivismus (was ihn in Gegensatz zu Hans Kelsens Reiner Rechtslehre führt) hin zu einer die soziologische Realität des staatlichen Geschehens berücksichtigenden Staatslehre. Am Phänomen der Nation sei Heller theoretisch stark interessiert gewesen, wie näher ausgeführt wird, aber der Freiwillige des 1. Weltkriegs habe die Sinnlosigkeit des Zerstörungswerks des Krieges erkannt, das alle Probleme ungelöst gelassen hatte. Deshalb wendet er sich gegen Hegels Kriegsphilosophie, die &#8222;den Krieg logisch und die Logik imperialistisch&#8220; machte und damit zur Rechtfertigung des Krieges führte (Heller I S. 147), um mit Hilfe von Hegels dialektischer Entwicklungslehre und beeinflußt von Karl Marx die Weltgeschichte als Ergebnis von Klassenkämpfen und die Außenpolitik als Instrument der Innenpolitik zu erkennen: Eine, wie die Gegenwart lehrt, auch heute noch gültige Sicht. Im Schlußkapitel der Habilitationsschrift erscheint bereits der Begriff der &#132;sozialen Demokratie&#148;, die nicht ausgehen dürfe &#8222;vom Menschen als formal gleichem Rechtssubjekt, sondern &#8230; den Menschen als psycho-physische Totalität, in seiner Bedingtheit durch seine gesellschaftlichen, insbesondere ökonomischen und individuellen Möglichkeiten zum Ausgangspunkt nehmen&#8220; müsse und so in Gegensatz zur liberalen Demokratie trete.</p>
<p>Als die beiden Hauptwerke Hellers gelten sein Buch &#8222;Die Souveränität&#8220; (in Bd. II) und seine posthum erschienene &#132;Staatslehre&#148; in der Bearbeitung von Gerhart Niemeyer (in Bd. III der Gesammelten Schriften). Beide haben nichts von ihrer Aktualität eingebüßt, auch wenn sie sich naturgemäß mit den Zuständen der Weimarer Republik befassen. Es ist nicht möglich, hier auch nur ansatzweise Hellers Gedankenfolge nachzuzeichnen. Es wird daher versucht, sie an aktuellen Fragestellungen dingfest zu machen.</p>
<p>Der Europäische Unionsvertrag von Maastricht hat neuerdings die Volkssouveränität zur Disposition gestellt, ohne daß das in der Öffentlichkeit größere Beachtung gefunden hatte. In Art. 20 Abs. 2 GG ist bestimmt: &#132;Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere 0rgane der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.&#8220; Der Parlamentarische Rat knüpft damit an Art. 3 der Französischen Verfassung von 1791 an, dessen erster Satz lautete: &#132;Der Ursprung aller Souveränität liegt seinem Wesen nach beim Volke&#148; [1], und erklärtermaßen an eine entsprechende Formel der belgischen Verfassung. [2] Die französische Verfassung von 1791 fügt noch erläuternd hinzu: &#132;Keine Körperschaft, kein Einzelner kann eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich vom Volk ausgeht.&#8220; [3] Nach Art. J 8 des Europäischen Unionsvertrags von Maastricht bestimmt jedoch nicht mehr das Volk, sondern der Europäische Rat die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Dieser Rat aber ist ein Gremium der nationalen Exekutiven, nämlich nach Art. D der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten sowie des Präsidenten der Kommission. In diesem Rat wird auch die innen- und justizpolitische Zusammenarbeit geregelt. Das Europäische Parlament,  dessen Mitglieder allein vom Volk gewählt werden, wird nur beteiligt&#148;, es wird nach Art. K 6 unterrichtet, angehört und kann Anfragen oder Empfehlungen geben, aber nicht bestimmen. Dem europäischen Volk fehlt künftig auf den Gebieten, die in die Zuständigkeit, auf die der Europäischen Union fallen, die Souveränität, und zwar auch national, weil die Unionsbeschlüsse die Mitgliedstaaten binden. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat allerdings, und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Hermann Heller, in seinem (nach Fertigstellung der Erstfassung dieser Rezension ergangenem) Urteil vom 12. ausdrücklich festgestellt, der EUV verletzte das Demokratieprinzip nicht, weil dem Deutschen Bundestag Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben. Der wahlberechtigte Deutsche nehme sein Recht auf Teilnahme an der demokratischen Legitimation der mit der Ausübung von Hoheitsgewalt betrauten Einrichtungen und Organe wesentlich durch die Wahl des Deutschen Bundestages wahr, dem seinerseits noch ausreichender Einfluß in der Europäischen Union und ihrer Fortentwicklung bleibe. Ob Hermann Heller dem gefolgt wäre, ist zweifelhaft.</p>
<p>Heller hat unter Berufung auf Jean Bodin den Begriff der Souveränität richtig definiert: es ist wesentlich die Befugnis zum Erlaß und zur Aufhebung von Gesetzen. [4] Heller betont, daß der Rechtsstaatsgedanke &#132;auf keinem anderen Boden als dem der Volkssouveränitätslehre erwachsen ist&#8220;, so daß der Willensbildungsprozeß des Volkes, &#132;das Volk als Willenseinheit&#148;, Träger der stets neu zu realisierenden Gemeinschaftswerte sei. Und er führt gegen das von ihm in einem Italien-Aufenthalt untersuchte faschistische Regime Mussolinis ins Feld, besonderes Gewicht müsse die &#132;faschistische Staatsauffassung auf die Beseitigung der Lehre von der Volkssouveränität legen. Sie will sie ersetzen durch die Theorie von der Souveränität des Staates.[6]</p>
<p>In seiner &#132;Staatslehre&#148; schließlich unterzieht Heller das Prinzip der freien Marktwirtschaft im Sinn des Ordo- Liberalismus &#132;des freien Spiels der selbstverantwortlichen Kräfte&#148; einer harschen Kritik. [7] Er prägt den Begriff des &#132;sozialen Rechtsstaats&#8220; [8], der in Art. 20 Abs. 1 GG anklingt: &#132;Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.&#148; und in Art. 28 Abs. l Satz 1 GG wörtlich zitiert wird. Autorschaft und Quelle sind umstritten. Die Heller-Forschung nimmt plausibel die Urheberschaft Hermann Hellers in Anspruch, doch wie der Begriff ins Grundgesetz kam, ist umstritten. Im äußerst informativen Nachwort von Christoph Müller wird Carlo Schmid als Vermittler ausgeschlossen und der CDU-Abgeordnete v. Mangoldt für die Aufnahme in das GG verantwortlich gemacht. In der Tat enthält dessen erster Entwurf für Art. 20 Abs. 1 GG die Formulierung: &#132;Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat &#8230;&#8220;. [9] Es ist jedoch zu bezweifeln, daß gerade er eine Forderung Hermann Hellers übernahm, denn in der ersten Auflage seines GG- Kommentars wertet er die Formulierung deutlich ab als Programm, das zwar für Gesetzgebung und Exekutive bindend sein soll, aber nur im Sinne einer Verpflichtung des Staates zur Fürsorge für alle Teile der Bevölkerung, insbesondere die wirtschaftlich schlechter gestellten Kreise, nach damaligem Verständnis wohl die Aufarbeitung von Nachkriegsfolgen. [10] Wahrscheinlicher ist, daß er eine ihm vertraute Formulierung übernahm, die ihm vielleicht durch Carlo Schmid nahegebracht wurde (damals gab es noch einen breiten Konsens für den Aufbau eines demokratischen Staates über Parteigrenzen hinweg), denn Carlo Schmid nahm im Plenum des Parlamentarischen Rats durchaus Bezug auf das demokratische &#132; und soziale Pathos der republikanischen Tradition&#148; und forderte &#132;Mut zu den sozialen Konsequenzen, die sich aus den Postulaten der Demokratie ergeben«. [11]</p>
<p>Im übrigen faßt Müllers Nachwort noch einmal Hellers Lehre zusammen. Es unterrichtet insbesondere auch über deren Rezeptionsgeschichte, die zeigt, daß Hellers Werk am frühesten in Spanien und Mexiko Beachtung fand und beträchtlichen Einfluß in Italien und vor allem Japan gewann, seit einiger Zeit auch in England, den USA, in Frankreich und in Israel. Es ist zu hoffen, daß die Neuauflage in deutscher Sprache nun Hermann Hellers so aktuelle Lehren auch in seinem Heimatland größere Wirkung entfalten läßt. Seine Texte setzen sich wohltuend ab von der gängigen zeitgenössischen juristischen Literatur. Er setzt sich zwar auseinander mit den Philosophen und Staatsrechtslehrern der Vergangenheit bis hin zur Antike, er kreuzt die Klinge natürlich auch mit den gegenwärtigen Antagonisten wie Hans Kelsen, aber er unterzieht sich nicht dem heute üblichen und weitgehend sinnlosen Ritual, zeitgenössische vermeintliche Autoritäten zu zitieren, dafür entwickelt er eigenständige, zukunftsweisende Ideen.</p>
<p>Nebenbei: wer sich über den Inhalt des Europäischen Unionsvertrages informieren will, sei verwiesen auf die Textausgabe:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>Vertrag über die Europäische Union (Maastricht &#8211; Vertrag) mit sämtlichen Protokollen und Erklärungen </i>&#8230; Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Eberhard Grabitz, Beck-Texte im dtv Nr. 5572, 1992, 219 S., DM 12,80.</p>
</blockquote>
<p>Die Ausgabe enthält ferner den Text des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 mit den Änderungen, die er durch den Europäischen Unionsvertrag erfuhr und am Ende eine synoptische Gegenüberstellung der alten und neuen Bestimmungen dieses Vertrags.</p>
<p>Staatsrecht, öffentliches Recht, gibt es, seit Menschen sich in staatlichen Gemeinschaften organisieren. Vor kurzem ist der zweite Band einer auf drei Bände angelegten Geschichte dieses Rechtsgebiets in Deutschland erschienen, deren erster Band schon längere Zeit vorliegt:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Michael Stolleis,<i> Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, </i>Erster Band Reichspublizistik und Policeywissenschaft 1600-1800, C.H. Beck München 1988, 431 S. , Leinen DM 98,&#151;,  Zweiter Band Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800-1914, C.H. Beck München 1992, 486 S. Leinen DM 128,&#151;.</p>
</blockquote>
<p>In Band 1 weist der Autor noch einmal auf die sich schon aus den Untertiteln ergebenden thematischen Einschränkungen hin: &#8222;Geschichte des öffentlichen Rechts wird im folgenden primär als Literaturgeschichte der wissenschaftlichen Erfassung, der dogmatischen Durchdringung und Systematisierung des öffentlichen Rechts verstanden, also als Wissenschaftsgeschichte. Die Darstellung dieses Bandes zielt auf die Erfassung eines Sektors der geistigen Landschaft, vornehmlich an den Universitäten der frühen Neuzeit.&#148; Die zeitliche Begrenzung der Darstellung ab &#132;etwa von der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts&#148; wird damit begründet, aus den Quellen ergebe sich, daß von einem ,öffentlichen Recht` als Gegenstand systematischer und intensiverer wissenschaftlicher Bemühungen vor diesem Zeitpunkt nicht eigentlich gesprochen werden könne.&#148; Diese Begrenzungen mögen sinnvoll sein. Für die historische staatsrechtliche Entwicklung in Deutschland liegen ausreichende Quellensammlungen vor. Schwerer einsehbar ist die zeitliche Zäsur. Stolleis verschweigt nicht, daß auch vor der Mitte des 16. Jahrhunderts öffentliches Recht (ius publicum) Gegenstand von Lehre und Publizistik war. Neben den von ihm angesprochenen Teilen des römischen und kanonischen Rechts ist vor allem auch hinzuweisen auf die umfangreiche Literatur, die im 11. und 12. Jahrhundert anläßlich des Investiturstreits entstand [12] und auf die Schriften staatsrechtlichen Inhalts in der Auseinandersetzung um die Unabhängigkeit des Kaisers (Ludwig d. Baier) vom Papsttum im 14. Jahrhundert. Stolleis hebt demgegenüber das neue Herrschaftsgebilde des monarchischen Einheitsstaats hervor, wie er sich idealtypisch vom 16. bis 18. Jahrhundert durchsetzte. Er zeigt, daß sich etwa sei dem Jahr 1600 in den Universitäten ein neues Lehrfach &#132;ius publicum&#148; durchsetzt, und er macht den Leser mit einer großen Zahl von Lehrern und sonstigen Autoren des neuen Fachs und den von ihnen vertretenen Lehrmeinungen bekannt, darunter zahlreiche, die heute nur noch dem Spezialisten geläufig sind.</p>
<p>Unübersehbar ist der geschichtliche Einschnitt zwischen Band 1 und Band 2; die französische Revolution 1789, die Kriege Napoléons, die Auflösung des feudalständischen Systems als deren Folge, der Zusammenbruch des alten Preußen und die Auflösung des Reichs 1806, die Etablierung der Mittelstaaten und ihre Annexionen durch Mediatisierung der kleineren Herrschaften, die Gründung des Rheinbundes 1806 unter Napoléon als &#132;Protector&#148;, mit diesen und weiteren Vorgängen setzt Stolleis&#8216; Darstellung im 2. Band ein. Die neue verfassungsrechtliche Lage &#151; die der Autor mit Recht zugleich auch als Endpunkte einer schon lange vorher erkennbaren Entwicklung sieht &#151; erfordert eine neue rechtliche Aufarbeitung, die &#151; wie könnte es anders sein &#151; auch &#132;in hohem Maße politisiert&#148; war, wie Stolleis anmerkt. Neben der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Literatur der Zeit referiert der Autor auch die staatsphilosophische. Man mag darüber streiten, ob Schelling hierzu einen Beitrag geleistet hat; Stolleis widmet ihm ein kleines Namenskapitel, ohne daß ein Einfluß seines Werks auf die allgemeine Staatslehre sichtbar wird. Ersichtlich widerwillig beschäftigt er sich mit Hegel, den er mit Fichte, Schelling, Adam Müller, Karl Ludwig von Haller, Friedrich Julius Stahl und anderen unter der Rubrik &#132;Konservativismus, Romantik, Restauration&#148; zusammenfaßt. Ist schon diese disparate Nachbarschaft befremdend, so zeigt sich Stolleis&#8216; Abneigung in seinem Vorwurf des Antiliberalismus und der Ambivalenz: Hegel habe es vermieden, sich festzulegen. Stolleis sieht ihn im wesentlichen als den preußischen konservativen Staatsphilosophen, den Verherrlicher des status quo, von politischer Teilhabe am Staat sei bei ihm keine Rede, frage man &#132;nach den direkten politischen Implikationen dieser Allgemeinen Staatslehre, dann stellt sich eine durchaus konventionelle Umschreibung des um 1820 gängigen und gerade in Preußen praktizierten Modells heraus: eine starke Monarchie, Anerkennung politischer Mitwirkung der Gesellschaft nur über ein korporativ vorgefiltertes Parlament mit engsten Befugnissen, keine die Staatsmacht wirklich zügelnde Gewaltenteilung, deutliche Betonung der neutralisierenden Funktion einer ,vernünftigen&#8216; und unbestechlichen Bürokratie, die aber nicht nur eine verläßliche &#8222;Stütze des monarchischen Prinzips ist, sondern auch bürgerliche Freiheit garantiert &#151; Ambivalenz letztlich auch in diesem Punkt&#148; (S. 136). Gewiß ist der Zugang zu Hegel schwierig, war seine Staatsphilosophie von jeher umstritten, doch könnte man in einem Werk wie diesem erwarten, daß auch die in der Literatur (auch in der staatsrechtlichen, beispielsweise von Hermann Heller) vertretene andere Sicht zitiert und zumindest der eigenen Position gegenübergestellt wird. Natürlich kann eine Geschichte des öffentlichen Rechts nicht die gesamte Hegel-Diskussion aufarbeiten; wenn aber bei weitaus kleineren Denkern die unterschiedliche Beurteilung referiert wird, sollte das bei Hegel, dessen Ideen und Werk unser Jahrhundert so stark geprägt hat , nicht unterlassen werden.</p>
<p>Die Darstellung führt über die Literatur von vor 1848, die der gescheiterten Revolution von 1848 bis zu der des Norddeutschen Bundes und des deutschen Kaiserreichs. Sie endet mit dem Jahr des Kriegsbeginns 1914. Der übergreifenden Gesamtdarstellung sind immer wieder Porträts einzelner Staatsrechtslehrer eingefügt. Da Hermann Hellers Publikationen erst 1919 beginnen, ist es korrekt, wenn sie im vorliegenden Band fehlen. Gleichwohl wäre zu erwägen, ob seiner nicht wenigstens im Zusammenhang mit Hans Kelsens Lehre zu gedenken gewesen wäre, zumindest in einer Fußnote.</p>
<p>Insgesamt ist Michael Stolleis&#8216; Darstellung eine vorzügliche Übersicht über die Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland seit etwa 1600. Der Detailreichtum zeugt von umfangreichen Studien. Ein Band 3, der bis zur Gegenwart führen soll, ist angekündigt. Man sieht ihm mit Interesse entgegen.</p>
<p>Frauen als Staatsrechtslehrerinnen sind heute noch weitgehend unbekannt, auch wenn der Parlamentarische Rat immerhin vier weibliche Mitlieder hatte und am Bundesverfassungsgericht derzeit zwei Richterinnen amtieren (und das Gericht auch in der Vergangenheit stets wenigstens ein weibliches Mitglied hatte, darunter die unvergessene vergessene Bundesverfassungsrichterin Wiltraut Rupp-von Brünneck). Auch als Objekte der Staatsrechtslehre haben sie wenig Interesse geweckt, ganz so, als sei es für einen Staat gleichgültig, ob er mehrheitlich oder wenigstens paritätisch von Frauen und Männern regiert wird. Doch nicht einmal für die (abstrakte) Idee des Staates ist das richtig; hier ist leider nicht der Ort, das näher auszuführen. Frauen waren meist Opfer, auch des (männlich bestimmten) Staates, seiner Staatsraison. Für das antike Griechenland liegt eine aufschlußreiche Untersuchung vor:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Nicole Loraux,<i> Tragische Weisen, eine Frau zu töten.</i> Aus dem Französischen von Eva Moldenhauer, mit einem Nachwort von Peter Krumme, Campus Verlag Frankfurt / New York 1993, 120 S. , brosch. DM 26,&#151;</p>
</blockquote>
<p>Nicht ohne Grund erinnert der Titel an den eines Krimi. Die Autorin entwirft eine Typologie gewaltsamer weiblicher Todesarten auf der antiken Theaterbühne. Ein Mann stirbt in aller Regel (Ausnahmen bestätigen sie) den Heldentod; selbst wenn er sich selbst tötet, tut er es immer als Mann: er stürzt sich ins Schwert, niemals erhängt er sich. Den Frauen steht es zwar im Konfliktfall immer frei, sich zu töten, &#132;jedoch nicht, ihrer räumlichen Festsetzung zu entrinnen&#148; : Es ist das Ehegemach, wo sie sich den Tod geben. Der Ruhm der Frau, stellt die Autorin fest, besteht darin, keinen zu haben. Die tragischen Frauen sterben zwar auf gewaltsame Weise, aber &#132;in dieser Gewalt erobert sich eine Frau ihren Tod. Einen Tod, der nicht nur das Ende eines vorbildlichen Gattinnenlebens bedeutet. Einen Tod, der ihr zu eigen gehört, den sie sich, wie die Iokaste des Sophokles, ,selber durch sich selbst hat oder, noch paradoxer, den man ihr gegeben aufgezwungen hat. Einen brutalen Tod also, der kurz und bündig verkündet wird &#8230;&#8220; Jungfrauen werden daher getötet, sie sind Opfer (Ausnahme: Antigone, die dem Erstickungstod in der Grabkammer durch Erhängen zuvorkommt). Zwar:&#8220; in der Wirklichkeit opfert die Stadt ihre eigenen Mädchen nicht;  doch während der Zeitspanne einer Aufführung bietet sie den Bürgern die doppelte Befriedigung, imaginär das Verbot des phonos zu übertreten und vom Blut  der Jungfrauen zu träumen.&#148;</p>
<p>Die griechische Tragödie kennt eine Vielzahl von Jungfrauen, die zum Segen der Gemeinschaft den Göttern dargeboten werden, damit ein Krieg begonnen oder beendet werden kann. &#132;Die Jungfrauen können zwar nicht an der Seite der Männer kämpfen, aber in höchster Gefahr fließt ihr Blut, damit die Gemeinschaft der andres lebe&#148;, der Männer. Manchmal wachen über die rechte Ordnung der Opferung &#132;Auserwählte&#8220;, jene &#132;Elite der kriegerischen Jugend, deren Berufung zum Tod gebieterischer ist als die jedes anderen Kämpfers. Kommt die Niederlage, dann lassen sich die Auserwählten bis zum letzten Mann töten, damit der Sieg komme, führen die Auserwählten eine auserwählte Jungfrau zur Schlachtbank. Damit das Blut der Männer nicht umsonst vergossen wird, muß also das Blut einer Jungfrau fließen &#151;  jungfräuliches Blut, oder, wie es die Priester in dem Augenblick verkünden, da sie ihn Werk vollbringen, reines Blut. Bleibt zu sagen, daß eine solche Logik, stets der Zeit des Mythos zugeschrieben die Logik des Imaginären ist: so viele Freiheiten sich die Tragödie mit der Realität den gesellschaftlichen Praktiken auch herausnehmen mag, kein Zuschauer kann vergessen, daß sich eine Stadt, auch wenn sie sich großer Gefahren gegenübersieht, damit begnügt, Tiere zu opfern &#8230; Sollte begnügt, die Tragödie von Aischyolos bis Europides, um diese Spannung zwischen Realem und Imaginärem zu lösen, deshalb bestrebt sein, die geopferten jungen Mädchen metaphorisch in Tiere zu verwandeln?&#148; fragt Loraux, und sie fährt fort: &#132;Aber man täusche sich nicht &#8230; Wenn sich &#8230; dass Opferthema um eine Tiermetapher gruppiert, so deshalb, weil das junge Mädchen wie das Opfertier ausgeliefert ist, unterworfen, dargeboten, geführt. Sagen wir präziser, daß die tragischen Opferungen den ganz alltäglichen Hochzeitsritus erhellen, bei dem die Jungfrau von einem Kyrios (Vormund) zu einem anderen übergeht, vom Vater, der sie dem Gatten ,gibt&#8216;, der sie &#130;führt&#8216;. Tragische Ironie der Trauerzüge, die Hochzeitszüge hätten sein sollen &#8230; umgekehrte Heiraten, insofern sie zu einem Opfer führen, der häufig der Vater ist, und &#8230; zur Wohnung eines Gatten, der Hades heißt&#8220;.</p>
<p>Abschließend stellt Loraux fest: &#132;Es ging mir darum, herauszufinden, wie und bis zu welchem Punkt männliche Werte und weibliche Attribute in der tragischen Inszenierung der Frauen aufeinander einwirken, da man, wenn es um diese problematische &#130;Hälfte der polis&#8216; geht, der Tragödie gern eine in diesem 5. athenischen Jahrhundert bemerkenswerte Kühnheit einräumt.&#8220; Die Autorin zieht den Schluß, daß diese &#132;Reinigung&#148; in der Tragödie &#132;zweifellos weniger den Privatmann als den Staatsbürger läutert, weil sie von den Affekten reinigt, von dem der rechte Gebrauch des bürgerlichen Status nichts wissen darf. Und so opfert man Jungfrauen im Theater des Dionysos&#8230;&#8220; Sicherlich werden wir die Gedanken der athenischen Zuschauer vor 2500 Jahren nicht nachvollziehen können, doch sicher waren es typische Männerphantasien, die sich in dem Gedanken gefielen, die Opferung einer Jungfrau könne aus Gründen der Staatsraison erforderlich sein.</p>
<p><b>Verweise</b></p>
<p>1 &#132;dans la nation&#8220;. Übersetzung nach Hartung, Die Entwicklung der Menschen- und Bürgerrechte von 1776 bis zur Gegenwart, 8. Aufl., S. 43: bei Franz, Staatsverfassungen, 2. Aufl. lautet sie: &#132;Der Ursprung jeder Souveränität ruht letztlich in der Nation.&#148;<br />2 Nach Carlo Schmid (SPD), vgl. v. Doemming / Füßlein / Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des GG, in JöR Bd. 1, S. 197.<br />3 Übersetzung nach Lefebvre, 1789. Das Jahr der Revolution, übers. v. Ulrich Friedrich Müller, dtv 1989, S. 165.<br />4 Die Souveränität Bd. II S. 68 mit Fn. 136 mit Verweis auf J. Bodin, Sechs Bücher über den Staat, l. Buch, nun: München 1981 L 155/D 159.<br />5 Die Souveränität (Fn. 4) S. 39<br />6 Rechtsstaat oder Diktatur, Gesammelte Schriften Bd. II S. 507f.<br />7 Gesammelte Schriften Bd. III S. 208.<br />8 Erstmals in der Streitschrift &#132;Rechtsstaat oder Diktatur&#148;, 1929, Gesammelte Schriften Bd. II 5. 443, 450.<br />9 JöR (Fn. 2) S. 195<br />10  v Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, l. Aufl. 1953, Anm. II b) zu Art. 20 GG.<br />11 Sten. Bericht, zit., nach AK/Kittner, 2. Aufl., Rdnr. 19 zu Art. 20 Abs. 1- 3 GG.<br />12 vgl. Schröder/Künf3berg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 7. Aufl. 1932, S. 773.</p>
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		<title>Literarischer Maulwurf XXXIX</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/91-vorgaenge/publikation/literarischer-maulwurf-xxxix/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jan 1988 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beiträge zur Kultur- und Kunstgeschichte aus: vorgänge Nr. 91 (Heft 1/1988), S. 115-118 Vor hundert Jahren, 1887, starb Johann Jakob Bachofen. Der Basier Altertumswissenschaftler und Jurist &#151; er lehrte römisches Recht an der heimatlichen Universität, daneben war er Richter am Kriminalgericht und Stadtrat in Basel &#151; ist vor allem bekannt geworden durch sein erstmals 1861 [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Beiträge zur Kultur- und Kunstgeschichte</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 91 (Heft 1/1988), S. 115-118</p>
<p>Vor hundert Jahren, 1887, starb Johann Jakob Bachofen. Der Basier Altertumswissenschaftler und Jurist &#151; er lehrte römisches Recht an der heimatlichen Universität, daneben war er Richter am Kriminalgericht und Stadtrat in Basel &#151; ist vor allem bekannt geworden durch sein erstmals 1861 erschienenes Werk »Das Mutterrecht«, das zwar vor zwei Jahrzehnten unter die gut vierhundert »Bücher, die die Welt verändern« (»Printing and the Mind of Man«) aufgenommen, von seinen Mitbürgern und Standesgenossen damals jedoch wenig ernstgenommen wurde. Es gehört zu den viel (und oft falsch) zitierten, doch tatsächlich wenig gelesenen wissenschaftlichen Standardwerken. Der Anlaß lohnt, sich darüber zu informieren, was Bachofen wirklich schrieb und was von seinen Thesen blieb.</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>Uwe Wesel, </i>Der Mythos vom Matriarchat. Über Bachofens Mutterrecht und die Stellung von Frauen in frühen Gesellschaften, suhrkamp taschenbuch wissenschaft stw 333, Frankfurt 1980, 168 Seiten, DM 10.&#150;</p>
</blockquote>
<p>beschreibt das in vorzüglicher Weise. Uwe Wesel beherrscht die Kunst, auch komplizierte Sachverhalte allgemein verständlich darzustellen, die vielschichtige Problematik auf das Wesentliche zu reduzieren und selbst dem fachlich nicht oder wenig vorgebildeten Leser nahezubringen, ohne daß ein Verlust an Substanz entsteht. So faßt er zunächst Bachofens Theorie von einer ursprünglichen Gynaikokratie (Frauenherrschaft), verbunden mit Hetärismus (freier Geschlechtsgemeinschaft mehrerer Frauen mit mehreren Männern) und gemeinsamem Besitz zusammen, referiert die Quellenlage Bachofens, stellt sie den unabhängig von ihm gefundenen ähnlichen Ergebnissen der Forschungen von Lewis H. Morgan (»Ancient Society«) über die Irokesen gegenüber, auf die Friedrich Engels in »Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates« (1884) aufbaut. Wesel überprüft die historischen Quellen und vergleicht die Ergebnisse mit denen der modernen ethnologischen Forschungen. Er stellt fest: Die präfamiliare Horde mit allgemeiner Promiskuität gab es nie, ebensowenig eine absolute Frauenherrschaft.</p>
<p>Von Bachofens Beobachtungen hatte dennoch vieles Bestand: Man weiß heute, daß insbesondere in Jäger-Gesellschaften die Situation der Frauen vergleichsweise gut war; erst nach dem Übergang zum Ackerbau verschlechterte sie sich vielfach, nicht jedoch ausschließlich. Es gab und gibt auch matrilineare und matrifokale segmentäre Gesellschaften (in denen also nur einlinige Verwandtschaft in der Mutterfolge anerkannt wird, die Männer ins Dorf der Frauen ziehen und die ohne institutionalierte Herrschaftsinstrumentarien auskommen), in denen die Rolle der Frauen echt egalitär, wenn nicht dominant ist. In patrilinearen, meist patrilokalen Gesellschaften dagegen verstärkt sich zunehmend die Unterdrückung der Frau, zumal das Brautpreissystem, ursprünglich ein Ausgleich für den Verlust von künftigen Nahrungsproduzenten an den Stamm sich vielfach in ein Sachwertdenken für den Erwerb einer Frau wandelt. Es ist im Rahmen einer Rezension natürlich unmöglich,  die Argumentation und Diskussion der gefundenen Sachverhalte in ihre Verästelungen zu verfolgen. Jeder, der sich für diese Problematik interessiert, sollte Wesels Abhandlung selbst lesen, die eine hervorragende Einführung m die ethnologische Forschung über die Entstehung früher Gesellschaften allgemein und über die Rolle der Frau im besonderen darstellt. Besonders hervorzuheben ist, daß sie &#151; in dieser Taschenbuchreihe eine Ausnahme &#151; durch ein brauchbares Register und ein kleines ABC für ethnologische Fachausdrücke ergänzt wird.</p>
<p>Geschichte, auch Kulturgeschichte, stößt, verfolgt man die Buchproduktion der letzten Jahre, auf breites Interesse. Der unerklärbare Erfolg Umberto Ecos Roman »Im Namen der Rose«, der nach den Verkaufszahlen mittlerweile in kaum einem deutschen Haushalt mehr fehlen sollte, bildet hierfür wohl einen eher untypischen Indikator. Dieser Titel befindet sich mittlerweile in der Sechst- oder Siebtverwertung: nach dem Hardcover folgte das Taschenbuch (bei dtv), der Film (Neue Constantin), das Filmbuch (bei Beltz/Psychologie heute), die Funkfassung, und längst ist die Sekundärliteratur über uns hereingebrochen. In</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>Ecos Rosenroman. Ein Kolloquium. </i>Hg.v. Alfred Haverkamp und Alfred Heft, Originalausgabe von dtv, Bd. 4449, München August 19879 230 Seiten DM 12,80</p>
</blockquote>
<p>machen sich Philologen Historiker, Philosophen und Theologen über den Romantext her und sezieren ihn kunstgerecht um nachzuweisen, daß sie dem Autor auf seine Schliche kamen. Die Beiträge schwanken zwischen oberlehrerhafter Besserwisserei und<br />hilfreicher Exegese; besonders beeindruckend: Jörn Grubers Beitrag »Spiel-Arten der Intertextualität im &#8218;Namen der Rose&#8216;. Aus der Werkstatt eines literarischen Falschmünzers, oder Über die Kunst aus fremden Texten neue Bücher zu machen.« Der umständliche Titel, der eine genaue Inhaltsbeschreibung des Beitrags darstellt, sollte nicht abschrecken: der Aufsatz ist fast so faszinierend wie sein Objekt, Ecos Roman.</p>
<p>Des Autors weiterer Vermarktung dient ein weiterer Titel des gleichen Verlages:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>Umberto Eco Über Gott und die Welt.</i> Essays und Glossen, dtv Nr.10825, München Dezember 1987, 305 Seiten DM 12,80.</p>
</blockquote>
<p>Hat man sich überwunden, trotz des albernen Umschlagbildes von Rotraut Susanne Berner, dessen vordergründige Adaption eines Minnesängerbildes mit den Zügen Ecos nach der Manesseschen Liederhandschrift nicht das geringste mit dem Buch zu tun hat, dieses aufzuschlagen, kann man höchst amüsante Betrachtungen Ecos zu den unterschiedlichsten Themen lesen: über das Hereinbrechen eines neuen Mittelalters, was notwendigerweise zu Parallelen zwischen damals und heute (und ihre Unterschiede) führt, über Musealisierungen unbedeutender Persönlichkeiten (wie US-Präsident LYndon B. Johnson) und bedeutenderer Geschichtsdokumente und deren Verfälschung in den USA usw. Der Autor kommt dabei vom Hundertsten ins Tausendste. Stets plaudert Eco geist-und kenntnisreich über Tagesthemen, in einer Weise, die durchaus die Tagesaktualität überdauert, nicht annähernd so flach wie Luciano de Crescenzos Westentaschenphilosoph »Prof. Bellavista«, respektlos und frech wie Uderzo und Goszinnys Asterix &#038; Obelix-Gesellschaft (Eco hat sich bekanntlich intensiv auch mit der Wirkung von Comic-Strips befaßt). Doch merkt man den Beiträgen ihr Alter an. Sie entstanden ursprünglich als Zeitschriftenaufsätze zwischen 1967 und 1983, viele tragen entsprechende Patina.</p>
<p>Im Frühjahr 1984 hatte der Fischer Taschenbuch Verlag mit seiner Reihe »kunststück« ein ehrgeiziges Projekt gestartet: je Bändchen ein Kunstwerk im Kontext seiner geistigen und gesellschaftlichen Bezüge zu zeigen, es nicht nur ikonographisch auszuleuchten, sondern auch die geistesgeschichtlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.[1] Dieses Konzept konsequent durchzuhalten, ist nicht leicht, wie die Neuerscheinungen zeigen. Manche regredieren zur herkömmlichen Monografie, andere entsprechen dem vorgegebenen Standard. Bis Redaktlonsschluß lagen aus der Produktion von 1987 vor:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>Alexander Perrig/Lorenzo Ghiberti: Die Paradiesestür.</i> Warum ein Künstler den Rahmen sprengt, Nr. 3925 (Februar)
</p>
<p class="bodytext"><i>Jörg Traeger/Philipp Otto Runge: Die Husenbeckschen Kinder.</i> Von der Reflexion des Naiven im Kunstwerk der Romantik Nr. 3942  (Juni)
</p>
<p class="bodytext"><i>Thomas Zaunschirm/Gustav Klimt: Margarethe Stonborough-Wattgenstein. Ein österreichisches Schicksal </i>Nr. 3931 (Juli)
</p>
<p class="bodytext"><i>Joachim Heusinger von Waldegg/Otto Freundlich: Ascension. Anweisung zur Utopie</i>, Nr. 3943 (August)
</p>
<p class="bodytext"><i>Andreas Beyer/Andrea Palladio: Teatro Olimpico. Triumpharchitektur für eine humanistische Gesellschaft</i>, Nr. 3937 (November)
</p>
<p class="bodytext">jeweils zwischen 75 und 95 Seiten, mit Textabbildungen und mit ausklappbarer farbiger Falttafel, Frankfurt 1987, je DM 12,80, der Runge-Titel DM 14, 80.</p>
</blockquote>
<p>Meisterhaft ist Traegers Skizze über Runges Bild der drei Kinder der Familie Hülsenbeck, eines frühen Beispiels von Privatheit, Bürgerlichkeit und kindgerechter Natürlichkeit im (Gruppen- )Porträt. Die Unterschiede zum üblichen Repräsentationsbild werden ebenso verdeutlicht wie die (eher unauffällige) Pflanzensymbolik des Bildes und der Einfluß von Runges Farbenlehre. Aufschlußreiche Detailabbildungen illustrieren den informativen Text. Die persönliche Biografie der Dargestellten tritt in Zaunschirms Text über Klimts Bildnis von Margarethe Stonborough-Wattgensteln &#151; einer Schwester des Philosophen &#151; stark in den Vordergrund. Die Erörterung der Gründe für die Ablehnung des Porträts durch die Familie eröffnen eher ein persönliches Psychogramm als eine gesellschaftlich relevante Reaktion.</p>
<p>Zweifellos schwierig ist das Thema der Monografie über Otto Freundlichs ungegenständliche Skulptur »Ascension«; Erläuterungen von Freundlichs Kunstbegriff mischen sich mit der seiner sozialen Theorie und sozialistischen Ideen. Die Darstellung greift weit über den Kommentar zur konkreten Skulptur aus und bezieht wertgehend das plastische und malerische Gesamtwerk des Künstlers ein. Damit fällt sie zwar etwas aus dem Rahmen der Konzeption der Reihe, was in diesem Fall jedoch besonders verzeihlich ist, weil Name und Werk Otto Freundlichs, der 1943 in einem KZ ermordet wurde, heute noch einer breiteren selbst kunstinteressierten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt sind.</p>
<p>Das Bändchen über Ghibertis bronzene Paradiesestür am Baptisterium zu Florenz ist lesenswert, geht aber über eine herkömmliche Kunstmonografie nicht hinaus. Aufregende Erkenntnisse, die der Untertitel versspricht, sind ihr nicht zu entnehmen. Ungewöhnlicher ist die Darstellung über Palladios Teatro Ohmpico in Vicenza: sie zeichnet ein lebendiges Bild des Lebens und der Selbstdarstellung einer humanistischen Akademie in einer Stadt, die damals längst »Provinz« war, seit über 150 Jahren der Republik Venedig einverleibt. Sie ist Beitrag zur Architektur- wie auch zur Theatergeschichte. Die Ausstattung wartet mit sonst kaum wahrnehmbaren Detaildarstellungen wie auch mit interessanten Vergleichsabbildungen auf. Daß sie den Eindruck einer persönlichen Begegnung mit dem Raum nicht ersetzen können, ist der Nachteil jeder zweidimensionalen Wiedergabe. Mit Andreas Beyers Monografie in der Hand wird ein Besuch in Vicenza jedoch sicher lohnender sein.</p>
<p><b>Verweise</b></p>
<p>1  siehe vorgänge 71 (1984), S. 114 ff</p>
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		<title>Literarischer Maulwurf XXXIII Weimar  Deutschlands erste Republik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/79-vorgaenge/publikation/literarischer-maulwurf-xxxiii-weimar-deutschlands-erste-republik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jan 1986 02:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 79 (Heft 1/1986), S.127-135 »Der Krieg mit allen seinen Opfern in endlosen Jahren hat kommen können, weil wir ihn kommen ließen. Nie wäre er gekommen, hätten wir es ihm nicht erlaubt. Seine Vorbereitung und sein Ausbruch hangen ausschließlich vom Willen der Menschen ab. Dem Willen derer, die ihn wollten, begegnete damals kein [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/79-vorgaenge/publikation/literarischer-maulwurf-xxxiii-weimar-deutschlands-erste-republik/">Literarischer Maulwurf XXXIII Weimar  Deutschlands erste Republik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 79 (Heft 1/1986), S.127-135</p>
<p>»Der Krieg mit allen seinen Opfern in endlosen Jahren hat kommen können, weil wir ihn kommen ließen. Nie wäre er gekommen, hätten wir es ihm nicht erlaubt. Seine Vorbereitung und sein Ausbruch hangen ausschließlich vom Willen der Menschen ab. Dem Willen derer, die ihn wollten, begegnete damals kein entschlossener Wille, ihn zu verhindern. Er kommt auch das nächstemal, wenn nicht Wachsamkeit ihn aufhält,«</p>
<p>Heinrich Mann (1928)</p>
<p>Die Weimarer Republik, die formell etwa vierzehn Jahre bestand -manche Historiker, wie Arthur Rosenberg, lassen sie schon nach zwölf Jahren im September 1930 mit dem sprunghaften Anstieg von NSDAP-Reichstagsmandaten 18,3% enden -, ist keine Episode zwischen Kaiserreich und Diktatur. Auch wenn sie sich, aus vielfältigen Gründen, nicht behaupten konnte: Sie war nicht nur die erste moderne Republik Deutschlands, sie ist auch unzweifelhaft die wichtigste Vorläuferin der beiden deutschen Staaten nach 1945, der BRD und der DDR. Das gilt, auch wenn die DDR neuerdings die Kontinuität zu Alt-Preußen betont und die BRD offiziell von der Weimarer Zeit wenig Notiz nimmt. Das gilt, auch wenn, schließlich Nationalsozialisten und Deutschnationale die Macht gewannen. Die Startbedingungen dieser gescheiterten Republik waren denkbar schlecht: ins Leben gerufen durch Philipp Scheidemanns SPD Ausrufung am 9. November 1918, gegen den dezidierten Willen Friedrich Eberts, der ihr erster (kommissarischer) Reichskanzler und Reichspräsident wurde, getragen von einem im wahren Wortsinn ausgebluteten, aber weitgehend unpolitischen Volk, das den Rattenfängern unterschiedlichster politischer Couleur nachlief, und regiert letztlich von der Lobby »nationaler« wirtschaftlicher Interessen und ihrer Vertreter, mit Hilfe einer Verfassung, die diktatorische Vollmachten bereithielt, welche schamlos ausgenutzt wurden, ohne Chance eines sozialen Ausgleichs und folglich mit (keineswegs nur hausgemachten) unüberwindlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Alle hielten sich an die Devise: »Erst kommt das Fressen, dann die Moral« &#8211; beides gab&#8217;s vorwiegend politisch rechts. Doch die Zeit der Weimarer Republik war auch eine Zeit des Aufbruchs, des Fortschritts (wie immer man ihn interpretieren mag), der geistigen, ideologischen, politischen Auseinandersetzung, der fruchtbaren Polarisierung. Nach 1945 gab es ähnliche Bestrebungen, aber gedämpfter, mit dem Bewußtsein der Schuld, erdrückt von den Verbrechen, Die Republikaner von Weimar hatten gelitten am Kaiserreich und Krieg, aber sie waren vergleichsweise unbefangen, ohne Schuldbewußtsein (auch und vor allem die Schuldigen natürlich). Trotz eines entsetzlichen Krieges, dessen Wunden in unterschiedlicher Weise bewußt waren, ging man daran, einen neuen Staat zu schaffen: jeder in seiner ideologischen Ecke, mit unüberbrückbaren Gegensätzen. Der Vertrag von Versailles erzeugte fatale, nur vordergründige Solidarisierungseffekte. Die Künstler haben die Widersprüche der Gesellschaft, die Unvereinbarkeit zwischen Verfassung und Regierung dieses Staates aufgezeigt, sich mit den sozialen und gesellschaftlichen Konflikten auseinandergesetzt, leidenschaftlich und emphatisch, nicht zurückgezogen in eine intellektuelle Ästhetik, wie gelegentlich heute. Man spürt die Unsicherheit und Ungesichertheit der Zeit und der eigenen Situation.</p>
<p>Es wird behauptet, daß wir in einer Zeit neuen Interesses an Geschichte leben: an der der eigenen Heimat sowohl wie offenbar auch an der unserer demokratischen Wurzeln. Denn die Zahl der Veröffentlichungen über die Geschichte der Weimarer Republik sowie von Spezialuntersuchungen über Einzelthemen dazu ist erstaunlich, nicht zu bewältigen. Dabei fällt auf, daß viele dieser Publikationen &#8211; in gar nicht abwertendem Sinn gemeint &#8211; tendenziös sind. Das zeigt, daß die Zeit, die vor mehr als 50 Jahren zu Ende gegangen ist, uns eben doch noch nahesteht, zu nahe für ein »abgewogenes«, ein »ausgeglichenes« Urteil. Doch kann man eine Zeit abrupten Umbruchs jemals &#8211; selbst nach hunderten von Jahren &#8211; »ausgewogen« betrachten?</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Reinhard Kühnl: Die Weimarer Republik: rororo aktuell Nr. 5540, Reinbek August 1985; 281 S., DM 9,80,</p>
</blockquote>
<p>geht davon aus, »daß es &#8218;rein wissenschaftliche&#8216; historische Darstellungen nicht gibt, sofern damit Darstellungen ohne politische Aussage und Wirkungen gemeint sind.« Jede Geschichtsdarstellung sei zugleich politische Haltung. In seiner am kritischen Materialismus orientierten Untersuchung zeigt Kühnl aus seiner Sicht die politischen Umstände der Errichtung der Weimarer Republik, die Machtstrukturen, die sich nach 1918/19 herausgebildet haben und die Gründe für die Zerstörung der Demokratie. Dabei stellt der Autor auch immer wieder Vergleiche mit der Situation der BRD an und warnt vor aktuellen demokratiefeindlichen Tendenzen. Er betont, daß zwar eine Reihe von Erfolgen der Revolution im Weimarer Staat stabilisiert werden konnten, die alten Machtstrukturen jedoch &#150; trotz maßgebenden sozialdemokratischen Einflusses in den Revolutionsorganen &#150; erhalten bleiben. »Die alte Gesellschaftsordnung konnte nur gerettet werden, wenn es gelang, Bundesgenossen bei jenen Kräften zu finden, die in den Augen der arbeitenden Bevölkerung nicht durch Verbindung mit dem alten System diskreditiert, sondern vertrauenswürdig waren. Deshalb schlossen sowohl die kaiserlichen Offiziere von der Obersten Heeresleitung wie auch die große Industrie ein Bündnis mit dem rechten Flügel der Arbeiterbewegung. So konnten die revolutionären Energien gespalten und partiell kanalisiert werden. «Er kritisiert, daß die schnelle Propagierung der Einberufung einer Nationalversammlung eine Front der bürgerlichen Kräfte gegen die Revolution ermöglicht, gleichzeitig die Bedürfnisse beträchtlicher Teile der arbeitenden Masse auf friedliche Arbeit, Ruhe und Ordnung sowie Legalität befriedigt habe (S. 20) und so die Revolutionierung der Gesellschaft verhindert wurde. Den bisher herrschenden Kräften sei es gelungen, die sozialen Grundlagen ihrer Macht zu verteidigen: die Verfügung über Großgrundbesitz, Fabriken und Banken. Niedriglöhne und verlängerte Arbeitszeit haben zu einer Verelendung der Arbeiterschaft, jedoch auch zu einer raschen Steigerung der Produktion geführt, die einsetzende Rationalisierung zum Bankrott vieler kleiner und mittleren Unternehmen. Am Ende der zwanziger Jahre sei das Deutsche Reich wieder die erste Industriemacht in Europa gewesen, mit dem technisch fortgeschrittensten Produktionsapparat. Der wiedergewonnenen wirtschaftlichen Potenzen des Reichs habe das Streben nach neuer politischer Weltmacht entsprochen. Kühnl sieht in der Verstän-digungspolitik Stresemanns eine im wesentlich taktisch bestimmte Verschleierung von Großmachtansprüchen nicht nur hinsichtlich der Ostgrenzen des Reiches, sonder auch gegenüber dem Westen gestützt auf den »Kronprinzenbrief« von 1925 und eine geheime Denkschrift eines nicht näher genannten Fraktionskollegen Stresemanns.</p>
<p>Ob diese Einschätzung des Friedensnobelpreisträgers von 1926 (zusammen mit Briand) berechtigt ist, muß dem Urteil der Fachhistoriker überlassen bleiben. Sicher ist, daß die politische Rechte wie auch die Großindustrie Pläne dieser Art hegten und verfolgten. Wie Kühnl zeigt, wurden sie darin von Hochschullehrern, vor allem der Geisteswissenschaften Historiker, Philosophen, Germanisten, Erziehungswissenschaftler, Theologen, durch Ausbildung einer entsprechenden Ideologie unterstützt. Kühnl hebt jedoch auch das soziale und demokratische Engagement insbesondere von bildenden Künstlern und Schriftstellern hervor. Im Kapitel »Arbeiterklasse -und antifaschistische Potentiale« erörtert der Autor schließlich die Gründe, weshalb es diesen Kräften nicht gelungen ist, den Faschismus zu verhindern, obwohl &#8211; gemäß seiner Einschätzung &#8211; »die große Mehrheit der Arbeiterschaft« bis zuletzt dem »Block der Arbeiterparteien« treu geblieben sei (wobei angesichts der Feindschaft zwischen SPD und KPD von einem »Block« wohl kaum gesprochen werden kann und der Wähleranteil beider Parteien erheblich zurückge gangen war). Kühnl kritisiert das Verhalten beider Parteien und bemüht sich um die vielfältigen Gründe, die dazu führten, daß die beiden Arbeiterparteien sich erst im Widerstand zusammenfanden, nachdem Hitler an der Macht war und sie gemeinsam verfolgte.</p>
<p>Die Darstellung von Kühnl ist &#8211; er sagt es selbst &#8211; bewußt tendenziös, jedoch äußerst lesenswert, einschließlich des Nachworts, in welchem er Lehren aus der Geschichte der Weimarer Republik für die Gegenwart zieht. Mit der gleichen Zeit befaßt sich ein weiteres Taschenbuch:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Horst Möller: Weimar. Die unvollendete Demokratie; dtv Nr. 4512, München, März 1985; 270 S., DM 12,80.</p>
</blockquote>
<p>Es handelt sich um einen Band der von Martin Broszat, Wolfgang Benz und Hermann Graml in Verbindung mit dem Institut für Zeitgeschichte in München herausgegebenen Reihe, »Deutsche Geschichte der neuesten Zeit vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart«, die 30 Bande umfassen soll, von denen bisher 10 erschienen sind.</p>
<p>Möller beginnt mit einer Charakteristik der beiden Reichspräsidenten, die die Weimarer Republik hatte. Er versucht, Friedrich Ebert posthum Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, einem Mann, über den Kurt Hiller in seinem Nachruf in der »Weltbühne« äußerte: »Zahllose Bürger der deutschen Republik achteten ihn &#8211; nicht als Symbol nur, auch als Person; aber elendiglich lügen würde, wer behaupten wollte, daß auch nur Einer ihn geliebt habe.«</p>
<p>Und ferner: »Er handelte stets als Demokrat, das heißt: als ein Mann für den der Wille der Mehrheit, mag er bedingt sein wodurch auch immer, mag er enthalten, was er wolle, die Richtschnur des Handelns abgibt; als Sozialist handelte er gerade in den entscheidenden Augenblicken (1914, 1918, 1923) nicht. Pazifistische Revolutionarität, proletarische Revolutionarität waren ihm fremd&#8230;« Beide Zitate finden sich bei Möller. Er versucht, das für einen Sozialdemokraten der damaligen Zelt negativ wirkende Urteil zu relativieren, doch zeigt sich in seiner eigenen Darstellung die Zwiespältigkeit des Politikers (nicht der Person) Eberts. Es ist ebenso unzweifelhaft, daß er Demokrat war, wie auch, daß er keinesfalls Revolutionär war. Lediglich die historische Situation und sein Verantwortungsbewußtsein führten dazu, daß er Mitglied in Revolutionsgremien wurde, wie dem Rat der Volksbeauftragten, der provisorischen Revolutionsregierung vom 10.11.1918. Ebert versicherte zwar einige Tage zuvor, er sei überzeugter Republikaner doch war er auch »Vernunftsmonarchist«. Er legte größten Wert darauf, die aus der Revolution entstandene Republik möglichst rasch parlamentarisch zu legitimieren und die anstehenden Probleme mit Hilfe der bestehenden Institutionen staatlicher Herrschaft zu lösen. Deshalb schloß er den für Revolution und Republik so folgenreichen »Pakt« mit dem Ersten Generalquartiermeister in der Obersten Heeresleitung, Wilhelm Groener, der sich der neuen Regierung unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung stellte; deshalb nahm er das Angebot des Reichskanzlers Prinz Max von Baden zur (in der Verfassung des Kaiserreichs nicht vorgesehenen Übertragung des Kanzleramts) an: sie garantierte ein Höchstmaß an Legalität und Kontinuität. Diese Demokratieauffassung wird auch deutlich in der Antwort auf die Forderung der USPD vom 9.11.1918: »Deutschland soll eine sozialistische Republik sein.«, der die SPD entgegensetzte, das sei Ziel ihrer eigenen Politik. »Indessen hat darüber das Volk durch die konstituierende Versammlung zu entscheiden.« (S. 41) Möller bezeichnet das als untadeligen demokratischen Entschluß, doch gesetzt den Fall, das Volk hätte &#8211; anderen Sinnes geworden &#8211; den Kaiser zurückrufen oder einen Diktator einsetzen wollen?</p>
<p>Vermutlich sahen Ebert und die SPD zu diesem Zeitpunkt diese Alternative nicht. Den heute von Politikern und Staatsrechtlern so hochgehaltenen Begriff der »streitbaren Demokratie« gab es damals noch nicht. Der Engländer Gordon A. Cra(1) urteilt wesentlich härter als Möller über Ebert: »daß der Kanzler eine übertriebene Furcht vor der roten Gefahr hatte und die Gelegenheit versäumte, die Energie und Willenskraft, die in den Arbeiter- und Soldatenräten steckte, zu nutzen, um die Arbeiterklasse für das neue Regime zu begeistern.«</p>
<p>Paul v. Beneckendorff und Hindenburg, den sich die Deutschen 1925 als Reichspräsidenten wählten, der »Held von Tannberg« (Vernichtungsschlacht vom 23. bis 30. August 1914), war angeblich von überdurchschnittlicher, aber einseitig aufs Militärische ausgerichteter Intelligenz. Er war zum Zeitpunkt seiner Wahl 77 Jahre alt; vor der Revolution von 1848 geboren, starb er eineinhalb Jahre nach seiner Ernennung Hitlers zum Reichskanzler. Möller übernimmt die allgemeine Einschätzung, Hindenburg habe seine Präsidentschaft als Reichsverweserschaft anstelle der Hohenzollern verstanden. Er zeigt dessen Verbundenheit mit seinen »Standesgenossen« &#130; den ostelbischen Junkern, und seine »notorische Illoyalität« gegenüber militärischen Partnern ebenso wie Reichskanzlern, die nicht auf Senilität beruhte, sondern Charakterfehler war wie auch die Infamie der von ihm wider besseres Wissen unterstützten »Dolchstoß«-Lüge. Möller verneint eindeutig die Frage, ob ein solcher Mann Reichspräsident sein konnte: »Die ihm allerorten entgegengebrachte Verehrung galt einem Mann, dem jegliche politische und auch &#8211; das muß vielen gegenteiligen Interpretationen zum Trotz gesagt werden &#8211; moralische Eignung für dieses Amt fehlte.« (S. 73)</p>
<p>Der Beginn der Darstellung mit diesen ausführlichen Porträts wird gerechtfertigt durch die starke politische Stellung des Reichspräsidenten. Auf S. 180 ff. beschreibt Möller anschaulich das Staatsrecht der Weimarer Reichsverfassung und seine Umsetzung in die Praxis, wobei er auf die rechtlichen wie politischen Schwachstellen des Systems hinweist.</p>
<p>Auch wenn er nur Bekanntes wiederholt und keine ausdrücklichen Vergleiche mit der Bundesrepublik zieht, zeigt diese Skizze eindringlich, weshalb das Regierungssystem von Weimar nicht funktionieren konnte und welche entscheidenden Korrekturen für das Bonner Grundgesetz vorgenommen wurden. Möller ist eine vorzügliche Einführung in die Geschichte der unvollendeten Demokratie von Weimar gelungen, in der er gegenüber bisherigen Darstellungen auch neue Akzente setzt und so neue Erkenntnisse vermittelt.</p>
<p>Aufs beste ergänzt wird sie durch</p>
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<p class="bodytext">Martin Broszat: Die Machtergreifung. Der Aufstieg der NSDAP und die Zerstörung der Weimarer Republik; dtv Nr. 4516, München Oktober 1984; 242 S., DM 9,80,</p>
</blockquote>
<p>ebenfalls ein Band der »Deutschen Geschichte der neuesten Zeit«. Einer der besten Kenner der Materie schildert den konsequenten Kampf Hitlers und seines Anhangs einschließlich des gesamten »völkischen« Spektrums gegen die Republik. Möller hatte bereits (S. 173 f.) zutreffend darauf hingewiesen, daß Reichswehr und Justiz die zwei wichtigsten Säulen ihrer staatlichen Herrschaft waren und wie brüchig sie beide waren. Broszat zeigt die unterschiedlichen Strategien, mit denen die Hitler-Partei diese Stützen des Staates zu erschüttern suchte: durch offenen Terror und Provokation, aber auch durch Unterwanderung und Sympathisantenwerbung. »Ein Meilenstein, ausgiebig und kontrovers kommentiert von der Berliner Presse, war Hitlers Legalitätseid vom 25. September (1930) vor dem Leipziger Reichsgericht im Prozeß gegen drei Reichswehroffiziere, die der NSDAP beigetreten waren.« Hitler versicherte dabei, wenn er legal zur Macht komme, werde er in legaler Regierung Staatsgerichte einsetzen, »die die Verantwortlichen an dem Unglück unseres Volkes gesetzmäßig aburteilen sollen«. Diese pathetische Erklärung wurde vielfach als eindeutiges Bekenntnis zum legalen Weg der Machteroberung angesehen und brachte Hitler vor allem innerhalb der Reichswehr und in den Kreisen der konservativen nationalen Opposition Beifall (S. 50 f.). Dazu kam »die naive Genugtuung, die hohe Offiziere der Reichswehr darüber empfanden, daß Hitler seit 1929 mit Nachdruck (und an die Adresse gerade der Reichswehr gerichtet) die Bejahung des Wehrgedankens durch die Nationalsozialisten betonte« (S. 130). Vor allem General Schleicher (politischer Berater des Reichswehrministers Groener, später dessen Nachfolger und schließlich letzter Reichskanzler vor Hitler) bemühte sich darum, das Verdikt der Staatsfeindlichkeit der NSDAP zu beseitigen und sie politisch salonfähig zu machen (die Nazis erschossen ihn mit seiner Frau 1934 im Zuge des »Röhmputsches«). Hauptgegner Hitlers war und blieb die (SPD-geführte) Preußische Regierung und Polizei (S. 53 ff.), doch konnte sie sich letztlich nicht durchsetzen, nicht zuletzt, weil sie oft ohne Rückhalt beim Reichskabinett blieb. Im Dezember 1931 beabsichtigte die preußische Regierung, eine Pressekonferenz Hitlers in seinem direkt gegenüber der Reichskanzlei gelegenen Berliner Domizil, dem Hotel Kaiserhof, zu verbieten und ihn, der immer noch österreichischer Staatsangehöriger war, aus Preußen auszuweisen. Der Plan scheiterte, weil die Ausweisung der Zustimmung der Reichsregierung bedurft hätte, die nicht zu gewinnen war.</p>
<p>Den beiden dtv-Bänden sind als Anhang einige Dokumente, sowie je eine Zeittafel beigegeben. Möller hat ferner seinem Band eine umfangreiche kommentierte Zusammenstellung von Originalquellen und Sekundärliteratur beigegeben (18 S.), Broszat eine ebenfalls ausführliche Darstellung zu »Quellenlage und Forschungsstand«, die mit der Erwartung endet, »daß eine gründlichere Untersuchung der Endphase der Weimarer Republik unter dem Gesichtspunkt der von der NS-Führung angestrebten, aber sehr häufig auch gescheiterten Versuche der Machtdurchsetzung auf allen Ebenen des Staates und der Gesellschaft in mancher Hinsicht zu einer Revision des bisher dominierenden Bildes dynamischer Erfolgs-Zielstrebigkeit und politischer Überlegenheit der NS-Bewegung führen wird« und »die Machtdurchsetzung des Nationalsozialismus unaufhaltsam war«, weshalb sich dann auch die Frage nach den Gründen und Verantwortlichkeiten des Versagens der Weimarer Republik noch dringlicher als zuvor stelle.</p>
<p>Weimar hatte immer eine Chance. »Woran ist also Weimar gescheitert?«</p>
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<p class="bodytext">Hagen Schulze: Weimar. Deutschland 1917-1933; Siedler Verlag Berlin 1982; Leinen, 464 Seiten mit 226 Abbildungen, Diagrammen und Tabellen, DM 98,-,</p>
</blockquote>
<p>Teil des auf sechs Bände angelegten Geschichtswerks »Die Deutschen und ihre Nation«, beantwortet die selbst gestellte Frage nur unzureichend und generalisierend: »Bevölkerung, Gruppen, Parteien und einzelne Verantwortliche haben das Experiment Weimar scheitern lassen, weil sie falsch dachten und deshalb falsch handelten. Auch auf dem Umweg über die Strukturanalyse gelangt man so zu dem Schluß, daß Weimar nicht schicksalhaft oder bedingt durch anonyme Sachzwänge scheitern mußte &#8211; die Chance der Gruppen wie der Einzelnen, sich für Weimar zu entscheiden und dem Gesetz der parlamentarischen Demokratie zu gehorchen, nach dem man angetreten war, hat immer bestanden« (S. 425).</p>
<p>Der Autor legt eine thematisch umfassende, die geistige Kultur allerdings nur unzureichend (da im wesentlichen in Marginalien und in einem schmalen Kapitel isoliert) einbezogene Gesamtdarstellung vor, die gut lesbar ist und die übrigen Darstellungen aus einer eher konservativen Sicht vorzüglich ergänzt. Den Wertungen des Verfassers will man freilich nicht stets folgen (als beliebige Beispiele: der Staat als »einer über der Gesellschaft und ihrem Normenkompromiß stehenden Wesenheit«? S. 2459; Überschätzung der Rolle der staatlichen Machtinstrumente für das Scheitern Weimars; Militär, Bürokratie und Justiz? 5. 423). Der Text gewinnt noch erheblich an Anschaulichkeit und Lebendigkeit dadurch, daß (wie auch in den anderen Bänden des Gesamtwerks) zeitgenössische Darstellungen entweder in den Text eingefügt oder auf dem breiten Rand abgedruckt werden: kaum Fotos, jedoch Dokumente jeglicher Art, insbesondere Schriftstücke, Zeitungsausschnitte, Plakate, Buchumschläge, vor allem Karikaturen, die geeignet sind, ein Zeitkolorit zu vermitteln, das allerdings vielfach dort, wo die Texte wiedergegebener Dokumente nicht mehr lesbar und auch nicht transkribiert sind, zur bloßen Arabeske wird.</p>
<p>Ein ehrgeiziges Werk, eine längst fällige Spezialuntersuchung erscheint seit 1984, die »Geschichte der Arbeiter und der Arbeiterbewegung in Deutschland seit dem Ende des 18. Jahrhunderts« &#130; herausgegeben von Gerhard A. Ritter. Mit der Zeit der Weimarer Republik befaßt sich</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Heinrich August Winkler: Von der Revolution zur Stabilisierung. Arbeiter und Arbeiterbewegung in der Weimarer Republik 1918-1924; Verlag J.H.W. Dietz Nachf. Berlin/Bonn 1984; Leinen, 786 S. mit zahlr. Abb., DM 75,-.
</p>
<p class="bodytext">Heinrich August Winkler: Der Schein der Normalität. Arbeiter und Arbeiterbewegung in der Weimarer Republik 1924 bis 1930; Verlag J. H. W. Dietz, Nachf. Berlin / Bonn 1985, Leinen, 895 S. mit zahlr. Abb., DM 80,-.</p>
</blockquote>
<p>Ein dritter, abschließender Band wird die Zeit von 1930 bis 1933 behandeln und insbesondere danach fragen, ob es nach dem Scheitern der parlamentarischen Demokratie im Jahre 1930 noch Alternativen zur NS-Diktatur und damit zum Weg in die Katastrophe gab. Eine apodiktische Antwort hierauf wird man kaum erwarten dürfen (und können), denn der Verfasser ist zurückhaltend mit abschließenden Urteilen, läßt Tatsachen und Dokumente weitgehend für sich sprechen. Im Zentrum seiner Darstellung steht die SPD und ihre Politik, von den Mehrheitssozialisten abweichende politische Richtungen der Arbeiterbewegung (KPD, USPD) werden entschieden kritisiert. Diese Einstellung soll nicht als Mangel des Werks mißverstanden werden, ihre Feststellung dient lediglich dazu, die politische Position des Autors zu beschreiben die ein Historiker als »betont reformistisch« bezeichnet hat(2). Auf ihr Konto geht wohl auch, daß die Münchner Räterepublik auf sieben Seiten allzu kurz abgehandelt wird.</p>
<p>Als gravierenden Mangel sieht Winkler zu Recht, daß die SPD auf die Revolution von 1918 politisch nicht vorbereitet war. »Sie hatte keinerlei konkrete Vorstellungen davon, wie sie die ihr unverhofft zugefallene Macht im Sinne des eigenen Programms nutzen konnte. Ein ökonomisch verkümmerter Marxismus ließ die SPD die politischen Herausforderungen verkennen, vor die sie die Revolution gestellt hatte&#8230; Der Abstraktheit der eigenen politischen Vorstellungen entsprach der Respekt vor dem konkreten Sachverstand der bisherigen Positionsinhaber nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Bürokratie, Justiz und Militär. Dieser Respekt war so groß, daß darüber auch jenes Mindestmaß an Demokratisierung der alten Gewalten versäumt wurde, das sich in der schwierigen Übergangssituation &#8230; hätte verwirklichen lassen« (Bd. 1 &#130; S. 149). Auch macht er darauf aufmerksam, es sei bezeichnend, daß nicht ein Sozialdemokrat, sondern ein linksliberaler Berliner Staatsrechtler, Hugo Preuß, den Auftrag erhielt, den Verfassungsentwurf auszuarbeiten (Bd. 1 , S. 227), der sozialistische Erwartungen daher auch nicht habe befriedigen können.</p>
<p>Der zweite Band befaßt sich, mit der Zeit, in der die SPD mit Ausnahme des Kabinetts Müller nicht mehr an Reichsregierungen beteiligt war. Es sind die viel beschworenen »Golden Twenties« der Republik. In einem umfangreichen ersten Kapitel untersucht Winkler die Welt des Arbeiters in diesen »goldenen Jahren«. Er widerlegt zeitgenössische Behauptungen von Unternehmern, überhöhte Löhne seien eine der wichtigsten Ursachen der Großen Depression seit 1928 gewesen und weist nach, daß erst 1928 die Reallöhne je Woche die Vorkriegsmarke von 1913/14 überschritten haben, allerdings bei einer Senkung der wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit auf 46 Stunden, jedoch mit oft miserablen Arbeitsbedingungen. Er stellt fest, daß Arbeiterschaft Unterschicht war, weil sie mehr sozialer Ungleichheit ausgesetzt war als die anderen Schichten und sich nicht nur einkommensmäßig, sondern auch hinsichtlich des Sozial-Prestiges und der Chance am unteren Ende der Gesellschaftspyramide befand (S. 170). Gleichwohl muß Winkler feststellen, daß sich ein marxistisches proletarisches Klassenbewußtsein nur partiell herausbildete und daß »die deutsche Gesellschaft Mitte der Zwanzigerjahre höchstens zu einem Drittel aus klassenbewußten Proletariern bestand, während sich rund zwei Drittel durch ihr Wahlverhalten gegen den Klassenkampf, gleichviel ob sozialdemokratischer oder kommunistischer Prägung, aussprachen. Nichts deutete in den mittleren Jahren der Weimarer Republik darauf hinf daß die marxistische Gesellschaftsauffassung jemals mehrheitsfähig werden könnte.« (S. 173).</p>
<p>Von seinem Standpunkt aus verständlich sieht Winkler mit wenig Sympathie auf das Engagement zahlreicher Intellektueller für die KPD. Die Aufzählung nur eine kleine Auswahl stellt einen Querschnitt der Elite deutschen Geisteslebens in der Weimarer Zeit dar: Walter Hasenclever, Alfred Kerr, Egon Erwin Kisch, der Philosoph Theodor Lessing, Erwin Piscator, Gustav Wyneken, Arnold Zweig, die Pazifisten Kurt Hiller und Emil Julius Gumbel, der Dichter Ernst Toller, Herwarth Walden, George Grosz, John Heartfield, Karl August Wittfogel, Bertolt Brecht, Anna Seghers, um nur einige zu nennen, waren entweder Mitglieder der KPD oder unterstützten einzelne ihrer Aktionen. Dagegen blieb das Verhältnis von Intellektuellen und Akademikern zur SPD gespannt. »Das akademische Deutschland stand in den Jahren der Weimarer Republik der Sozialdemokratie meist herablassend bis feindselig gegenüber«, konstatiert Winkler (Bd. 2, S. 716). Die Gründe, die er dafür anführt, weshalb insbesondere auch die »Linksintellektuellen« sich von der SPD fernhielten, überzeugen nicht: daß sie Weimar in gewisser Weise als »ihr Werk« verstanden, Berlin »ihre Hauptstadt« gewesen sei.</p>
<p>Das erklärt weder, weshalb sie sich lieber mit der KPD als mit der SPD solidarisierten, noch ist die Feststellung selbst so richtig. Zwar war Berlin die Hauptstadt der Avantgarde, aber es gab auch andere Zentren avantgardistischer Kunst: das Rheinland (Düsseldorf, Köln), das Bauhaus in Weimar, das 1925 nach Dessau übersiedelte, und schließlich München.</p>
<p>Selbstverständlich behandelt Winkler auch das gesamte politische Geschehen in der Zeit von 1924 bis 1930 einschließlich der Gewerkschaftsbewegung. Es ist unmöglich, im Rahmen einer Sammelbesprechung einem Werk wie diesem auch nur<br />annähernd gerecht zu werden. Die Fülle der Fakten, die Winkler zusammengetragen und geordnet hat, machen das Werk heute bereits zu einem Standardwerk der Geschichte der Arbeiter und der Arbeiterbewegung in der Weimarer Republik. Hinzugefügt sei noch, daß es erschlossen wird durch vorzügliche Sach-, Orts- und Personenregister; die beigegebenen Abbildungen sind zum großen Teil Wiedergaben zeitgenössischer Fotos, daneben politische Werbung der Zeit. Besonders hervorzuheben ist auch die Preiswürdigkeit des Werks. Im Hinblick auf den Umfang der beiden Bände sind sie nicht teurer als eine vergleichbare Anzahl von Taschenbüchern.</p>
<p>In Band 2 nimmt Winkler auch Bezug auf eine Untersuchung, die bereits in den Dreißigerjahren entstanden ist, jedoch erstmals 1980 veröffentlicht wurde und nun im Taschenbuch vorliegt.</p>
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<p class="bodytext">Erich Fromm: Arbeiter und Angestellte am Vorabend des Dritten Reiches. Eine sozialpsychologische Untersuchung. Bearbeitet und herausgegeben von Wolfgang Bonß; dtv wissenschaft Nr. 4409, München Januar 1983; 315 S., DM 12,80.</p>
</blockquote>
<p>Die Enquete wurde 1929 im Frankfurter Institut für Sozialforschung begonnen. Sie wurde zunächst weitgehend von Hilde Weiß bearbeitet, weitere Mitarbeiter waren Anna Hartoch, Herta Herzog und Ernst Schachtel. Ihr lag eine Umfrage zugrunde. Von 3 300 verteilten Fragebögen mit 271 Positionen wurde bis Ende 1931 ein Drittel zurückgesandt. Infolge der 1933 erzwungenen Emigration des Instituts ging ein Teil des Materials verloren, so daß 1934 nur noch 584 ausgefüllte Fragebogen vorhanden waren. Die Spannungen zwischen Fromm und Horkheimer sowie den übrigen Institutsmitgliedern, vor allem Adorno, verhinderten schließlich eine Veröffentlichung: nach Fromms Aussage war die Erhebung den anderen zu »marxistisch«. Als wichtigstes Ergebnis hält Fromm fest, daß nur 15% der  »Linken« (SPD und KPD) in Übereinstimmung »im Denken als auch im Fühlen« mit ihrer Partei befunden wurden, weitere 25, immerhin eine geringere Übereinstimmung zeigten, 20% der Anhänger der Arbeiterparteien aber eindeutig autoritär waren. Jay(3) teilt mit, das Institut sei in einer Analyse zu dem Schluß gekommen, die deutsche Arbeiterklasse werde sich einer Machtergreifung durch die Rechten weit weniger widersetzen, als ihre militante Ideologie es vermuten lasse. Die Geschichte hat die Richtigkeit dieser Einschätzung bestätigt.</p>
<p>Schließlich sind noch zwei Neuerscheinungen zur kritischen Kunst der Weimarer Zeit anzuzeigen:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Eberhard Kolb / Eberhard Roters / Wieland Schmied: Kritische Grafik in der Weimarer Zeit, Klett-Cotta, Stuttgart 1985; Leinen, 226 S, mit 146 Abb. auf Tafeln, davon 12 in Farbe, sowie weiteren Abb. im Text, DM 58,&#151;.</p>
</blockquote>
<p>Der Bildteil ist in Auswahl und Ausstattung hervorragend. Er vermittelt einen guten Eindruck von der sozialkritischen Grafik der Zeit, in unterschiedlichen Techniken und Kunststilen. Neben allgemein bekannten Künstlern wie Karl Arnold, Max Beckmann, Otto Dix, Georg Grosz, Käthe Kollwitz und denen, die in den letzten Jahren wiederentdeckt wurden (Conrad Felixmüllerf Karl Hubbuch, Christian Schad, Josef Scharl) sind auch eine Anzahl meist nur den Experten bekannte vertreten: Gerd Arntz und Augustin Tschinkel gehören hierzu, die &#8211; wie Heinrich Hoerle und F. W. Seifert, die im hier besprochenen Band leider fehlen &#8211; mit konstruktiven, auf geometrische Grundfiguren reduzierten Archetypen eindringliche, plakative Bildwirkungen erzielen und so politische Aussagen in bildhaften Zeichen und damit (im durchaus positiven Sinn) volkstümlich-anschaulich ermöglichen. Auch Hans Schmitz, der mit vier Abbildungen vertreten ist, arbeitet in einem ähnlichen Stil. Jeanne Mammen, Lasar Segall vertreten einen expressionistischen Realismus, Georg Schrimpf und Georg Scholz die »Neue Sachlichkeit«.</p>
<p>Die Auswahl der Künstler erstrebt offensichtlich nicht Vollständigkeit. Die Bildthemen spiegeln die politischen und sozialen Probleme der Zeit wieder: Krieg, Bürgerkrieg, aufkommenden Faschismus und Militarismus, Arbeiterschicksal, Großstadt, Variete, Eros, Hunger und Prostitution. Der Qualität des Bildteils entspricht leider nicht die sämtlicher Texte: die geschichtliche Einführung von Eberhard Kolb ist weitgehend belanglos und wenig kritisch. Eberhard Roters befaßt sich mit der »Linie als Waffe«, Wieland Schmied leider nur mit Formen der »Neuen Sachlichkeit«. Jedem Künstler ist eine Kurzbiografie gewidmet, die Bildlegenden beschränken sich auf die Nennung von Titel, Entstehungszeit, Technik und Größe, so daß der Leser oft allein gelassen wird. Insbesondere die Radierungen von Hubbuch hätten dringend eines interpretatorischen Textes bedurft. Mit der Darstellung einer ganzen Kunstlandschaft befaßt sich</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Ulrich Krempel Hg.: Am Anfang: Das Junge Rheinland. Zur Kunst- und Zeltgeschichte einer Region 1918-1945; Claassen Verlag Düsseldorf 1985; Leinen, 351 S., mit zahlreichen Abbildungen und (teils farbigen) Tafeln, DM 64,&#151;.</p>
</blockquote>
<p>Es handelt sich um das Katalogbuch einer Ausstellung in der Städtischen Kunsthalle Düsseldorf. Neben Malerei und Skulptur, angewandter Kunst und Architektur werden auch Theater und Ballett sowie Musik in eigenen Aufsätzen und anhand von exemplarischen Beispielen behandelt. Mittelpunkt der Darstellungen ist &#8211; entsprechend dem Ausstellungsort &#8211; Düsseldorf. Auf dem Gebiet der Malerei wird endlich die Bedeutung von »Mutter EY« gebührend gewürdigt, der Heinrich Böll bereits 1960 ein Denkmal wünschte: einer Kunsthändlerin, die mit einer Backwarenfiliale in der Nähe der Akademie begann, in der sie kleine Törtchen und belegte Brötchen für 5 Pfennige verkaufte, die sie zugunsten einer Kunsthandlung mit den örtlichen, im 19. Jahrhundert verwurzelten Berühmtheiten der Akademie vertauschte, um schließlich progressive Kunst auszustellen. Künstler so unterschiedlicher Richtung wie Max Ernst und Otto Dix, Karl Schwesig, Gert Heinrich Wollheim und Adolf Uzarski sowie viele andere trafen sich bei ihr, für viele war sie, die selbst kaum Geld hatte, letzte Rettung in der Not, wenn sie Bilder verkaufte, Geld borgte oder einfach nur Essen auftischte, auch wenn sie nicht wußte, wovon sie am nächsten Tag die fällige Miete zahlen sollte. Sie war ein Kristallisationspunkt der Düsseldorfer Szene, »ihre« Künstler haben sie in zahlreichen Porträts verewigt, ihre eigene Sammlung ging im Feuersturm der Brandbomben des Zweiten Weltkriegs unter. Der Band zeigt die überregionalen Verbindungen der jungen rheinischen Künstler mit den übrigen Kunstzentren Deutschlands und der angrenzenden Länder, vor allem mit Berlin und München, den Künstlern des Bauhauses. Er hat erstmals seit dem Ende der Weimarer Zeit die Existenz dieses lebendigen Kunstzentrums Rheinland ins Bewußtsein gebracht und ist ein unentbehrliches Hilfsmittel für jeden, der sich mit der Kunst dieser Zeit eingehender beschäftigen will.</p>
<p><b>Verweise</b></p>
<p>1 Deutsche Geschichte 1866-1945, S. 354<br />2 Hans Mommsen in: Süddeutsche Zeitung vom 19./20.10. 1985<br />3 Martin Jay, Dialektische Phantasie. Die Geschichte der Frankfurter Schule und des Instituts für Sozialforschung 1923-1950, Ffm 1976, 5. 147,</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/79-vorgaenge/publikation/literarischer-maulwurf-xxxiii-weimar-deutschlands-erste-republik/">Literarischer Maulwurf XXXIII Weimar  Deutschlands erste Republik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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