Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 161: Der ostdeutsche Weg

Der Schwa­ben­spiegel in einer Neuedition

Die Rezeption des römischen Rechts begann in Deutschland relativ spät, erst im ersten Viertel des 13. Jahrhunderts. Sie erfolgte zunächst vor allem in privaten Rechtsaufzeichnungen. Deren berühmteste ist der Sachsenspiegel des Schöffen Eike von Repgow, dessen Urfassung zwischen den Jahren 1221 und 1224 in Latein niedergeschrieben und danach in eine niederdeutsche Fassung gebracht wurde. Dieses Rechtsbuch ist zweifellos die bedeutendste Rechtsquelle des Mittelalters und es ist wissenschaftlich in allen Einzelheiten erforscht. Weniger bekannt und von der rechtshistorischen Forschung geringer beachtet ist der ein halbes Jahrhundert jüngere Schwabenspiegel, der jetzt in einer modernen Neuedition erschienen ist.

Harald Rainer Derschka (Hg.): Der Schwabenspiegel. Übertragen in heutiges Deutsch mit Illustrationen aus alten Handschriften und einer Einführung des Verfassers versehen, C.H. Beck: München 2002, 505 S. mit 95 Abb., ISBN 3-406-49293-2; 48,00 Euro

Der Band gibt den aus dem Mittelhochdeutschen ins Neuhochdeutsche übertragenen Rechtstext des Schwabenspiegels wieder: den in drei Teile gegliederten Landrechtsteil, die Zusatzartikel zum Landrecht sowie das Lehenrecht. In einem zweiten Teil werden Illustrationen aus unterschiedlichen Schwabenspiegel-Handschriften abgedruckt und kommentiert. Ein umfangreicher Registerteil dient als Erschliessungshilfe. Diese ist auch zum Verständnis der Texte dringend erforderlich, weil Derschka zu Recht mittelhochdeutsche Rechtsbegriffe, für die es keine Entsprechung im modernen Deutsch gibt, unübersetzt gelassen hat, so dass ihre Bedeutung anhand der Glossare ermittelt werden muss. Auch können mittelhochdeutsche Rechtsbegriffe unterschiedlichen modernen Rechtsbegriffen entsprechen: das Wort „geziuc“ kann sowohl Zeuge, wie Zeugenbeweis, wie Zeugnis bedeuten; das Wort „hant“ kann sowohl die Hand bezeichnen wie auch Zustimmung oder einen Rang in der Lehensordnung.

Der Schwabenspiegel hat diese Bezeichnung erst im 17. Jahrhundert erhalten. Die Zeitgenossen bezeichneten die Aufzeichnung als „kayserlich Rechtsbuch“ oder „Kaiserrecht“, auch „Kaiser Karls Rechtsbuch“. Wie auch in anderen mittelalterlichen Kompilationen wurde das gute alte Recht einer dafür geeigneten Autorität zugeschrieben, in diesem Falle Karl dem Grossen. Der Schwabenspiegel baut auf einer Übersetzung des Sachsenspiegels in das Oberdeutsche auf, auch „Augsburger Sachsenspiegel“ genannt, aus dem ein nie fertig gewordener Deutschenspiegel entwickelt wurde, der weitgehend im Schwabenspiegel aufgegangen ist. Der oder die Verfasser werden auch von Derschka im Augsburger Franziskanerkloster verortet. Das Verbreitungsgebiet des Schwabenspiegels war vor allem Süd- und Westdeutschland bis nach Hessen, er gelangte aber auch in die Schweiz, nach Österreich, Mähren, Schlesien, das Deutschordensland, nach Tschechien und Frankreich, denn es existieren eine altfranzösische und zwei tschechische Übersetzungen. Für Lüneburg wurde der Schwabenspiegel sogar ins Niedersächsische übersetzt. Die Leistung Derschkas ist umso bemerkenswerter, als bis vor kurzem eine einheitliche Edition für unmöglich gehalten wurde (vgl. Trusen 1990: 1549). Denn die fast vierhundert erhaltenen Schwabenspiegel-Handschriften oder Fragmente davon weichen in der Textanordnung und dem Grad ihrer Vollständigkeit voneinander ab.

Der oder die Autoren des Schwabenspiegels haben niedersächsisches Lokalrecht, das sie im Sachsenspiegel vorfanden, natürlich nicht übernommen, dafür schwäbische Rechtstraditionen eingefügt (Beispiel: Art. 32 des Landrechts, wo dem Herzog von Schwaben eine Führungsrolle zugemessen wird). Wichtiger ist, dass im Vergleich zum Sachsenspiegel stärker römisches Recht und vor allem auch kanonisches Recht rezipiert wurde, ferner religiöse Quellen, neben der Bibel die Schriften der Franziskaner Berthold von Regensburg und David von Augsburg, worauf Derschka hinweist und wie sich auch aus dem Text unmittelbar erschließt, so aus dem Vorwort zum Ersten Landrechtsteil.

Im kanonischen Recht, wie es im Schwabenspiegel kodifiziert ist, wurde vor allem das Prozessrecht fortentwickelt. So wundert es nicht, dass Art. 87 des Landrechts des Schwabenspiegels von den Fürsprechen (also den Advokaten) handelt. Die Rezeption kanonischen Rechts durch den Schwabenspiegel hatte aber auch verhängnisvolle Folgen. So fand die Übernahme des Talion-Prinzips des mosaischen Rechts, also die Vergeltung von Gleichem mit Gleichem, Eingang in den Schwabenspiegel: „Schlägt ein Mann den anderen zu Tode, soll man auch ihn töten. Wer seinen Vater oder seine Mutter tötet, den soll man auch töten. […] Man soll also Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß richten. Verbrennt jemand den anderen an seinem Leibe, verbrenne man ihn ebenfalls. Schlägt jemand seinem eigenen Knecht ein Auge aus oder reißt es ihm heraus, soll er ihn frei lassen. Schlägt er ihm einen Zahn aus, soll dieser ihm dasselbe antun.“ Gemildert wird dieses grausame Prinzip lediglich dadurch, dass in vielen Fällen der Richter die Leibesstrafe durch Bussgelder ersetzen kann.

Auch die Heiligung der Sonntagsruhe (Landrecht Art. 363), Bestimmungen über Ketzer (Landrecht Art. 313) und über Juden (Landrecht Art. 260 ff., 322) zeigen deutlich den Einfluss geistlichen Rechts, der bis in den Rassenwahn der NS-Zeit fortwirkte (Geschlechtsverkehr zwischen Christen und Juden wird mit dem Verbrennen beider geahndet), obwohl der Schwabenspiegel selbst, wie betont werden muss, Juden nicht generell diskriminiert und auch ihre Zwangstaufe verbietet.

Die verdienstvolle Arbeit Derschkas dokumentiert nicht nur ein lebendiges Rechtsleben in der Zeit des Hochmittelalters. Sie sollte auch Anlass für die Wissenschaft sein, sich mit dem Schwabenspiegel und seinen Rechtsfolgen für die deutsche Rechtsgeschichte gründlich auseinander zu setzen. Dieses Rechtsbuch ist auch Zeugnis dafür, wie sich Recht in einem partiell herrschaftsfreien Raum, in der „kaiserlosen Zeit“ in Deutschland zwischen 1237 und 1329 entwickeln, verbreiten und durchsetzen konnte.

Literatur

Trusen, Winfried 1990: Schwabenspiegel; in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Band IV, Sp. 1547 ff., Berlin

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