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	<title>vorgänge Nr. 204: (Un)Kontrollierbar? Probleme der Steuerung von Polizeihandeln Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/editorial-21/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 21:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 1-2 Das öffentliche Ansehen der Polizei ist gut. Glaubt man aktuellen Umfragen, dann schenken über 80 Prozent der deutschen Bevölkerung den Polizist_innen ihr Vertrauen &#150; weit mehr, als den Richter_innen, Journalist_innen oder Politiker_innen. [1] Diesem Grundvertrauen in die Arbeit der Polizei stehen zahlreiche Unrechtserfahrungen von Bürger_innen entgegen. Das muss [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/editorial-21/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 1-2</p>
<p>Das öffentliche Ansehen der Polizei ist gut. Glaubt man aktuellen Umfragen, dann schenken über 80 Prozent der deutschen Bevölkerung den Polizist_innen ihr Vertrauen &#150; weit mehr, als den Richter_innen, Journalist_innen oder Politiker_innen. [1] Diesem Grundvertrauen in die Arbeit der Polizei stehen zahlreiche Unrechtserfahrungen von Bürger_innen entgegen. Das muss nicht der Schlag zuviel bei der Festnahme, der Pfefferspray-Einsatz bei der letzten Demonstration oder die irrtümlich vorgenommene Hausdurchsuchung sein. Viel alltäglicher, weil systematisch angelegt sind dagegen verdachtsunabhängige Kontrollen, die zum Alltag ganzer Bevölkerungsgruppen gehören. Das &#132;<i>Racial Profiling</i>&#147; &#150; die diskriminierende Kontroll- und Durchsuchungspraxis allein aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit oder Herkunft &#150; weist die ganze Bandbreite von Problemen auf, die sich mit der <i>Steuerung und Kontrolle der Polizei </i>verbinden. Im vorliegenden Heft erläutert der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, welche gesetzlichen Grundlagen diese Kontrollen im Gefahrenabwehrrecht des Bundes haben, welche Erwartungen seitens der Politik daran geknüpft sind &#150; und welche europa- und menschenrechtlichen Einwände dagegen bestehen. Wie die Polizei mit diesem Konflikt umgehen soll, bleibt ihr vorerst allein überlassen. Weder die Gerichte noch die Bundesregierung haben bisher eine Antwort darauf gefunden, wie mit den offensichtlich rechtswidrigen Kontrollen umzugehen wäre.</p>
<p>Hartmut Aden liefert gewissermaßen die empirischen Grundlagen für die weiteren Schwerpunktbeiträge: eine Bestandsaufnahme über die Umsetzung verschiedener <i>Kontrollmechanismen in den Bundesländern</i>. Folgt man seiner Darstellung, geht es nicht mehr um das Ob, sondern vor allem um das Wie einer effektiven Kontrolle der Polizeiarbeit. Er stellt die wichtigsten Modelle vor und benennt Kriterien für eine möglichst wirksame Kontrolle der Polizeiarbeit.</p>
<p>Der analytische Beitrag Michael Bäuerles führt uns dagegen die <i>strukturellen Grenzen von Steuerung und Kontrolle der Polizei </i>vor Augen. Dem rechtsstaatlichen Standardmodell demokratischer Legitimation stellt Bäuerle die faktischen Eigendynamiken polizeilichen Handelns in Gefahrensituationen, die oft überzogenen sicherheitspolitischen Erwartungen an die Polizei, die fehlenden Steuerungsvorgaben der Polizeigesetze und die fehlende parlamentarische Kontrolle eines Teils der Polizeiarbeit durch die Justiz entgegen. Einzelne Akteur_innen für ihr Fehlverhalten zur Verantwortung zu ziehen, so Bäuerle, löse noch nicht die strukturellen Defizite einer rechtsstaatlichen Kontrolle der Polizei.</p>
<p>Udo Behrendes, ehemals leitender Polizeidirektor, setzt sich mit der Frage auseinander, welchen Einfluss die (externen) Kontrollmechanismen auf die <i>interne polizeiliche Fehlerkultur </i>haben. Er verdeutlicht, das die Dominanz strafrechtlicher Aufarbeitung von Fehlverhalten für die Entwicklung einer internen Fehlerkultur kontraproduktiv ist. Gleichzeitig, so Behrendes, mangle es an justiziellen, medialen und parlamentarischen Kontrollen. Ein Umdenken innerhalb der Polizei müsse gar nicht stattfinden, denn die externe, öffentliche Auseinandersetzung mit dem Polizeihandeln verlaufe stark kontrovers und interessengeleitet.</p>
<p>Einen konkreten Vorschlag, wie eine unabhängige Kontrolle der Polizei ausgestaltet werden kann, bietet der Gesetzentwurf der Humanistischen Union für einen <i>parlamentarisch bestellten Polizeibeauftragten</i>. Der soll nach dem Vorbild des Wehrbeauftragten für interne wie externe Beschwerden zur Polizeiarbeit zuständig sein, jedoch nicht nur mutmaßliches Fehlverhalten aufklären, sondern auch die strukturellen Defizite der Polizeiarbeit in den Blick nehmen und Organisationsvorschläge unterbreiten. Wir dokumentieren den Entwurf hier, weil er uns &#150; obwohl in der Sprache des Gesetzgebers verfasst &#150; auch für Nicht-Juristen verständlich erscheint und bei der konkreten Ausgestaltung eines solchen Kontrollmodells zahlreiche praktisch zu entscheidende Fragen sichtbar werden.</p>
<p>Auf welche Hindernisse eine justizielle Kontrolle der Polizeiarbeit stößt, beschreibt der Beitrag von Thomas Stadler zum <i>Richtervorbehalt</i>. Der Freisinger Rechtsanwalt weis aus seinem Berufsalltag, wie oft der Anspruch einer unabhängigen richterlichen Entscheidung des Einzelfalles scheitert; zu sehr dominieren der Wissensvorsprung und die Personalausstattung der Ermittlungsbehörden.</p>
<p>Wie wenig die Gewerkschaft der Polizei (GdP) von der gerichtlichen Kontrolle der Polizeiarbeit hält, zeigt ihr regelrechter Feldzug gegen die <i>Kennzeichnungspflicht </i>von Polizeibeamt_innen. Bisher widersetzte sich die GdP allen Versuchen einer einfachen Identifizierbarkeit von Polizist_innen. Ihre diesbezüglichen Klagen vor dem Brandenburger Landesverfassungsgericht kommentiert Rosemarie Will. Für sie bieten die Verfahren die Gelegenheit, die Zulässigkeit einer Kennzeichnungspflicht endlich verfassungsrechtlich zu klären &#150; und damit dem absurden Widerstand der GdP den Boden zu entziehen.</p>
<p>Die Deklarierung ganzer Stadtteile als <i>Gefahrengebiete in Hamburg</i> um die Jahreswende 2013/2014 hat auf erschreckende Weise deutlich gemacht, wie weitgehend unsere Handlungs- und Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden kann, ohne dass die polizeilichen Maßnahmen unabhängig kontrolliert werden. Im gemeinsamen Chor von Polizeigewerkschaft, Medien und Politik hatten sich die Projektionen einer angeblich steigenden Gewaltbereitschaft gegen Hamburger Polizeibeamt_innen gegenseitig hochgeschaukelt &#150; bis schließlich festgestellt werden musste, dass die vermeintliche Gefahrensituation auf Falschinformationen beruhte. Der ehemalige Streifenpolizist und Polizeisoziologe Rafael Behr untersucht anhand dieser Auseinandersetzung das Selbstverständnis der Beamt_innen, die medialen Einflüsse auf das Polizeiverhalten und dessen Feindbilder. Seine ernüchternde Bilanz: kritische Selbstreflexion findet sich nur selten &#150; und ist auch nicht gern gesehen.</p>
<p>Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre der Beiträge zum Themenschwerpunkt, aber auch aller weiteren aktuellen Beiträge des Heftes.</p>
<p><i>Ihre Claudia Krieg &#038; Sven Lüders</i></p>
<p>[1] Job-Ranking: Diesen Berufen vertrauen die Deutschen, Spiegel-Online v. 21.2.2014</p>
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		<title>Der Fall Edathy</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 21:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Moral & Gesinnung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 204 (4-2013), S. 3-9 Mit einer Wohnungsdurchsuchung am 10. Februar 2014 begann das, was sich schnell zur medialen wie politischen Edathy-Aff&#228;re auswachsen sollte. Deren vorl&#228;ufige Zwischenbilanz: ein zur&#252;ckgetretener fr&#252;herer Bundesinnenminister, der sich nicht an Gesetze halten will, wenn das zum Nachteil seiner Koalitionspartner ist; eine Staatsanwaltschaft, die ihren Verdacht ausdr&#252;cklich mit einem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/der-fall-edathy/">Der Fall Edathy</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4-2013), S. 3-9</p>
<p><i>Mit einer Wohnungsdurchsuchung am 10. Februar 2014 begann das, was sich schnell zur medialen wie politischen Edathy-Aff&auml;re auswachsen sollte. Deren vorl&auml;ufige Zwischenbilanz: ein zur&uuml;ckgetretener fr&uuml;herer Bundesinnenminister, der sich nicht an Gesetze halten will, wenn das zum Nachteil seiner Koalitionspartner ist; eine Staatsanwaltschaft, die ihren Verdacht ausdr&uuml;cklich mit einem nicht-strafbaren Verhalten begr&uuml;ndet; ein informationsfreies Telefonat zwischen einem SPD-Fraktionsmanager und dem Pr&auml;sidenten des Bundeskriminalamtes; die Gewissheit, dass vertrauliche Ermittlungen in Parteiapparaten zirkulieren; ein eilends vorgelegter Gesetzentwurf zur Strafversch&auml;rfung, der die &ouml;ffentliche moralische Emp&ouml;rung in einen neuen Tatbestand umm&uuml;nzt und das Verhalten Edathys nachholend illegalisiert; und nicht zuletzt die zerst&ouml;rte soziale Existenz des fr&uuml;heren Vorzeigepolitikers Sebastian Edathy.</i></p>
<p><i>Der Kommentar von Monika Frommel zeigt auf, was sich am Fall Edathy &uuml;ber den Zustand unserer Rechtskultur ablesen l&auml;sst, und welche Konsequenzen f&uuml;r die effektivere Verfolgung von kinderpornografischen Schriften und sexuellem Missbrauch angezeigt sind.</i></p>
<p>Die mediale Darstellung und Verarbeitung des Falls Edathy hinterl&auml;sst das fatale Gef&uuml;hl, dass 50 Jahre nach der gro&szlig;en Strafrechtsreform eine neue Generation am Werk ist, die es verlernt hat, die je eigene, sehr zeitbedingte Moral zu hinterfragen. Im &ouml;ffentlichen Disput wird heute kaum zwischen Recht und Moral unterschieden. Auch wird der Unschuldsvermutung von vielen Teilnehmern der &ouml;ffentlichen Debatten kaum noch Bedeutung beigemessen. Eine Ursache hierf&uuml;r d&uuml;rfte sein, dass eine sehr abstrakte und stark politisierte Opferperspektive das Denken der Gegenwart pr&auml;gt. Die Rolle des Strafrechts wird nicht mehr &#8211; wie noch in den 1970er bis 1990er Jahren &#8211; im m&ouml;glichst dosierten Schutz individueller Rechtsg&uuml;ter gesehen, sondern in der plakativen Demonstration und Verdeutlichung angeblich von allen geteilter Werte. Sich fortschrittlich D&uuml;nkende empfehlen auch noch eine permanente &Auml;nderungsgesetzgebung, um angeblich &#8222;richtige&#8220; und vor allem gender-gerechte Werte und Einstellungen durchzusetzen. Dabei wird nicht gesehen, dass diese Methode auch von illiberalen Staaten praktiziert wird. Die sich modern verstehende Kriminalpolitik meint, nur weil ihr Programm fortschrittlich sei, w&auml;re auch ihre Kriminalpolitik fortschrittlich. Das Gegenteil ist leider der Fall. V&ouml;llig ignoriert wird von diesen Protagonisten, dass Werte und &Uuml;berzeugungen in allen Gesellschaften und zu allen Zeiten nicht nur heterogen, sondern auch in h&ouml;chstem Ma&szlig;e dem herrschenden Zeitgeist und dem jeweiligen Kontext verhaftet sind. Dies gilt auch f&uuml;r die angeblich so egalit&auml;re Moral der gegenw&auml;rtigen Vertreterinnen und Vertreter einer Politik, die den Opferschutz und die Opferrechte propagiert. Auffallend ist dabei der Schulterschluss zwischen Polizei und Teilen der Frauenbewegung.</p>
<p>Beim Fall Edathy konnte man die Auswirkungen einer solchen Einstellung beobachten. Besonders dramatisch war die Reaktion der SPD-Prominenz. Kein Sprecher dieser Partei versuchte auch nur ansatzweise den Parteigenossen Edathy zu sch&uuml;tzen, das Wort &#8222;Unschuldsvermutung&#8220; fiel nicht. Stattdessen wurde so getan, als sei es sicher, dass nur homosexuelle &#8222;P&auml;dophile&#8220; Fotos von wenig oder nicht bekleideten Jungens anschauen. Nach dem Bekanntwerden der Vorw&uuml;rfe reagierte die Partei mit &#8222;Abscheu&#8220; und einem populistischen Parteiausschlussverfahren, das vor allem f&uuml;r potentiell verschreckte W&auml;hlerinnen und W&auml;hler eingeleitet wurde. Die Angst der Genossinnen und Genossen vor einem Wahldebakel wie bei den GR&Uuml;NEN vor der Bundestagswahl 2013 war weder zu &uuml;bersehen noch zu &uuml;berh&ouml;ren.</p>
<p>Allenfalls in einigen wenigen Printmedien und Talkshows, die sich an Gebildete richten, also in Pr&auml;sentationen der vierten Gewalt, war gelegentlich eine reflexive Haltung zu beobachten. Hingegen schwiegen die Vertreterinnen und Vertreter der Justiz ebenso wie die der Rechtswissenschaften. Offenbar rechneten sie gar nicht mehr damit, dass jemand auf sie h&ouml;ren k&ouml;nnte. Es lag also bei den Medienvertretern, pr&auml;zise argumentierende Sachverst&auml;ndige zu finden, Praktiker, die etwas vom Thema verstehen und aufkl&auml;ren k&ouml;nnen &uuml;ber das Ph&auml;nomen hinter dem Schreckensbild &#8222;P&auml;dophilie&#8220;. Erst durch sie wurde vermittelt, welch tragisches Schicksal M&auml;nner haben, deren Begehren so abweichend ist, dass sie mit einer Art Kontaktsperre rechnen m&uuml;ssen, wenn ihr Begehren entdeckt wird. F&uuml;r diese (potenziellen) T&auml;ter gibt es Trainingsprogramme (&#8222;Kein T&auml;ter werden&#8220;), die eine anerkannterma&szlig;en sinnvolle Pr&auml;ventionsperspektive bieten. Erstaunlicherweise werden diese Angebote aber nicht fl&auml;chendeckend finanziert und niedrigschwellig angeboten. Stattdessen gibt es das Bestreben, noch mehr Bilder zu verbieten.</p>
<h5>Was ist P&auml;dophilie?</h5>
<p>Kehren wir zum Fall zur&uuml;ck. Behauptet wurde von Vertretern der Polizei und der zust&auml;ndigen Staatsanwaltschaft, die bestellten Bilder h&auml;tten angeblich Jungen zwischen 8 und 14 Jahren dargestellt.(1) Kein Betrachter kann das genaue Alter einem Bild ansehen. Dass sich Vertreter der institutionalisierten Strafverfolgung auf die Schutzaltersgrenze von 14 Jahren beziehen, ist nachvollziehbar. Darauf beruht die juristische Fiktion, es handele sich bei den Betreffenden um &#8222;Kinder&#8220; im biologisch-sozialen Sinne; denn der jeweilige Kind-Begriff ist in Gesetzen nicht ein Faktum, sondern eine Zuschreibung. Im deutschen Strafrecht gehen wir noch <i>de lege lata</i> von einer Schutzaltersgrenze von 14 Jahren aus. Unverkennbar wird aber bereits auf UN-Ebene und in Richtlinien der EU ein ideologischer Begriff des &#8222;Kindes&#8220; im Sinne einer Person unter 18 Jahren vertreten. Jugendliche werden dann als Personen unter 21 Jahren etikettiert. Beide Definitionen haben mit biologisch-sozialen Entwicklungen nichts zu tun, sondern folgen einer paternalistischen oder besser: maternalistischen Betrachtungsweise. Sie entbehrt jeder sexualwissenschaftlichen und entwicklungspsychologischen Grundlage. Die Fachwissenschaften unterscheiden heute zwischen pr&auml;-adoleszenten (10-12 j&auml;hrigen) und post-adoleszenten (13-17 j&auml;hrigen) Jungen. Zu kleinen Kindern (unter 10 Jahre) f&uuml;hlen sich nur eine sehr kleine Gruppe sog. Kern-P&auml;dophiler hingezogen, die durchaus auch noch unter sadistischen und anderen St&ouml;rungen leiden k&ouml;nnen. 70 bis 80 Prozent der in den Medien als p&auml;dosexuell bezeichneten Missbrauchshandlungen haben nichts mit P&auml;dophilie zu tun, sondern werden von jungen bis &auml;lteren M&auml;nnern (h&auml;ufig im weiteren Familienkreis) begangen, die Kinder und Jugendliche als &#8222;Ersatz&#8220;-Objekt benutzen. Befragt man heterosexuelle und homosexuelle M&auml;nner nach dem Alter der bevorzugten Sexualpartner, dann tendieren Homosexuelle eher zu J&uuml;ngeren, w&auml;hrend bei heterosexuellen M&auml;nnern das Alter der Partnerinnen mitw&auml;chst. Dies besagt aber nichts &uuml;ber ihre Sehgewohnheiten. Es ist nicht zu &uuml;bersehen, dass in den sexuell freiz&uuml;gigen westlichen Kulturen Bilder und sexualisierte Posen von sehr jungen M&auml;dchen &uuml;berall verf&uuml;gbar sind. Wir leben in einer von sexualisierten Darstellungen &uuml;bers&auml;ttigten Gesellschaft. Soweit es sich um die Objekte des Begehrens heterosexueller M&auml;nner handelt, wird daran kaum Ansto&szlig; genommen. Manche homosexuellen M&auml;nner hingegen betrachten gerne pr&auml;- und post-adoleszente Jungen. Sie m&uuml;ssen sich entsprechendes Bildmaterial auf tendenziell riskante Art und Weise besorgen. V&ouml;llig falsch ist es aber zu glauben, dass optische Reize zugleich mit den praktizierten sexuellen Vorlieben zusammen fallen. Das ist bei heterosexuellen M&auml;nnern nicht der Fall. Warum also sollte diese Annahme auf homosexuelle M&auml;nner zutreffen? De facto stimmt sie auch nicht bei denjenigen, die an sehr jungen M&auml;nnern interessiert sind. Dennoch sind sie leichter erpressbar als jene, welche Erwachsene bevorzugen. In der &ouml;ffentlichen Emp&ouml;rung &uuml;ber Herrn Edathy setzt sich also eine latente, noch immer nicht ganz verarbeitete Homophobie&#8211; sehr verdeckt &#8211; fort.(2)</p>
<h5>Ein Bilder&shy;verbot &ndash; k&ouml;nnte das helfen?</h5>
<p>Die aktuelle Fassung des strafrechtlichen Verbots kinderpornografischer Abbildungen stammt aus dem Jahre 2004. Damals wurde der Tatbestand der Kinderpornographie &#8211; &sect;&nbsp;184b StGB &#8211; eingef&uuml;hrt. Er erg&auml;nzt das Verbot der Gewaltpornographie &#8211; &sect;&nbsp;184a StGB.(3) Schaut man sich die Praxis der Strafverfolgung von Kinderpornographie an, erkennt man sehr schnell, dass die Polizei es sich sehr einfach macht. Sie und die Staatsanwaltschaften beschr&auml;nken sich auf eine Konsumentenverfolgung. Sie sehen sich jedoch nicht in der Lage, diejenigen zu verfolgen, welche das verbotene Material herstellen und vertreiben, obgleich diese sehr viel h&auml;rter sanktioniert werden k&ouml;nnten und auch sehr viel gef&auml;hrlicher sind. &Uuml;ber die R&uuml;ckverfolgbarkeit der Zahlung mit Kreditkarten oder durch verdeckte Ermittlungen bei sog. Tauschb&ouml;rsen ergibt sich eine Art Schneeballsystem, das die stark schwankenden Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik erkl&auml;rt. Die Tatverd&auml;chtigen bezahlen meistens sehr z&uuml;gig einen ebenfalls schnell ausgefertigten Strafbefehl, da ihnen das Ganze peinlich ist und sie auf keinen Fall in eine &ouml;ffentliche Verhandlung geraten wollen. Hat sich ein Konsument von Kinderpornographie zugleich noch wegen eines sexuellen Missbrauchs verd&auml;chtig gemacht, oder ist er insoweit bereits einschl&auml;gig vorbestraft, dann ist das Kinderpornografie-Verfahren ein Indiz f&uuml;r P&auml;dosexualit&auml;t. Die Umkehrung dieses Zusammenhanges gilt jedoch nicht: aus dem Konsum kann man nichts schlie&szlig;en. Es gibt keine Erfahrungstatsachen, dass die Polizei bei Konsumenten (sexualisierte Bilder von sehr kleinen Kindern ausgenommen) f&uuml;ndig wird und dadurch einen sexuellen Missbrauch verhindern kann.</p>
<p>W&uuml;rde man nun die Konsumentenbestrafung ausdehnen, w&auml;re nichts gewonnen, zumal Bilder von Kindern und Jugendlichen, die als Person erkennbar sind, auch &uuml;ber Straftatbest&auml;nde des Bundesdatenschutzgesetzes (&sect;&nbsp;44 BDSG) verfolgbar sind. Eltern k&ouml;nnen nicht wirksam in die Zirkulation solchen Materials einwilligen (Vertr&auml;ge sind nichtig wegen &sect;&nbsp;134 BGB i.V.m. den einschl&auml;gigen Strafbestimmungen).</p>
<p>In der &ouml;ffentlichen Debatte wird derzeit der Eindruck erweckt, Bilderverbote k&ouml;nnten P&auml;dophile von ihrer Sucht abhalten. Solche Erwartungen provozieren die Frage, wie man sich das vorstellen soll. P&auml;dophile k&ouml;nnen, um an ihren fixierten W&uuml;nschen festzuhalten, jedes Bildmaterial benutzen. Die einzige Pr&auml;vention, die es gibt, ist die Einsicht dieser Menschen &#8211; die Einsicht, dass sie durch das Ausleben ihrer Neigung sich und Kinder ins Ungl&uuml;ck st&uuml;rzen. N&ouml;tig ist also ein fl&auml;chendeckendes Angebot an geeigneten Trainingsma&szlig;nahmen.</p>
<p>Kinderpornographie &#8211; das meint eindeutig sexualisierte Darstellungen von Kindern. Die sind nicht deshalb verboten, weil ein solches Verbot geeignet w&auml;re, P&auml;dophile davon abzuhalten, solche Bilder anzuschauen. Darstellungsverbote wenden sich an die Allgemeinheit und flankieren das Verbot des sexuellen Missbrauchs. In einer liberalen Gesellschaft kann man nicht alles verbieten, was als unertr&auml;glich angesehen wird. Zu pr&uuml;fen ist, welches Rechtsgut gesch&uuml;tzt werden soll. Beim Verbot des sexuellen Missbrauchs ist das Rechtsgut klar. Ein Bilderverbot ist hingegen problematisch. Nachvollziehbar ist allenfalls das Verbot der bildlichen Darstellung einer Straftat. Denn wenn man Kinder nicht als Sexualobjekte missbrauchen darf, dann ist es auch plausibel, derartige Bilder zu verbieten. Andernfalls k&ouml;nnte der Eindruck entstehen, es sei doch legitim, Kinder als Sexualobjekte anzusehen.</p>
<p>Bevor jetzt &uuml;ber weiter reichende Bilder-Verbote nachgedacht wird, ist daran zu erinnern, dass das Bildhafte zur europ&auml;ischen Kultur geh&ouml;rt. Darstellungen der Sexualit&auml;t, selbst solche des Obsz&ouml;nen und Verwerflichen geh&ouml;ren seit &uuml;ber 100 Jahren selbstverst&auml;ndlich zu unserer Kultur. Sicherlich gibt es einen Schutzbedarf gegen rohe und brutale Bilder; die sollten verboten bleiben, n&auml;mlich als Gewaltpornographie (&sect;&nbsp;184a StGB). &Uuml;ber die bereits heute strafbare Gewaltpornographie redet aber kaum jemand; sie ist in der justiziellen Praxis nahezu bedeutungslos. Dasselbe gilt f&uuml;r Gewaltdarstellungen im nicht-sexualisierten Kontext, f&uuml;r die sich kaum jemand interessiert &#8211; ein absurdes Verst&auml;ndnis von Kunst und Kultur.</p>
<h5>Straf&shy;bar&shy;keit des Herstellens, Verbreitens und Tauschens kinderpor&shy;no&shy;gra&shy;phi&shy;scher Bilder</h5>
<p>Strafrechtlich ist streng zu unterscheiden zwischen dem Herstellen und dem Besitz solcher Bilder. Es handelt sich um v&ouml;llig verschiedene Rechtsg&uuml;ter. Das Verbot Kinder zu missbrauchen, um solche Bilder herzustellen, ist strafrechtlich gesehen ein sexueller Missbrauch, sogar ein schwerer. Er wird in den &sect;&sect;&nbsp;176, 176a StGB unter Strafe gestellt und stellt ein Verbrechen dar. Der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs erfasst seit 2008 auch das Herstellen von sog. Posing-Bildern.</p>
<p>Hingegen ist der Besitz von Kinder- oder Jugendpornographie, also auch der Besitz von sexualisierten Bildern sog. Scheinkinder, etwas v&ouml;llig anderes. Er wird nicht als &#8222;Missbrauch&#8220; eines Kindes eingeordnet. Der Besitz wird bestraft, obwohl eigentlich kein zu sch&uuml;tzendes Rechtsgut benannt ist. Die Strafbarkeit wird vielmehr damit begr&uuml;ndet, dass solches Material als anst&ouml;&szlig;ig empfunden wird, und zwar in unserer Kultur sehr einhellig. Nur deshalb wird der Besitz solcher Bilder als ein Vergehen in den &sect;&sect;&nbsp;184b und 184c StGB unter Strafe gestellt. Es handelt sich dabei um ein reines Darstellungsverbot, das systematisch sehr viel besser im BDSG geregelt w&auml;re, wenn die Kinder oder Jugendlichen erkennbar sind. Dass der schlichte Besitz von Bildern, die kein Individuum sch&auml;digen, weil niemand erkennbar ist, unter Strafe gestellt wird, ist eine Anomalie in unserem Strafrecht. Sie zeigt, dass die Gesetzgebung hier Strafrecht auf Halde schafft. Es ist eher Zufall, wenn jemand erwischt wird. Aber wenn jemand erwischt wird, dann legt die Justiz dieses unklare Strafrecht im Einzelfall auch noch extensiv aus. Und wenn dar&uuml;ber berichtet wird, dann hat diese Berichterstattung auch noch v&ouml;llig kontraproduktive Wirkungen.</p>
<h5>Ermittlungspraxis</h5>
<p>Bei Kinderpornografie handelt es sich um sog. grenz&uuml;berschreitende Kriminalit&auml;t. In Deutschland ist daf&uuml;r das BKA zust&auml;ndig, f&uuml;r die internationale Fahndung Interpol. Diese Zentralisierung folgt einem rein pr&auml;ventiven, also polizeilichen Denken. Es wurde von nationalen Runden Tischen und Netzwerken ausgedacht und auf EU-Ebene in Gang gesetzt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall h&auml;tte das Bundeskriminalamt (BKA) eigentlich die Kundenliste pr&uuml;fen m&uuml;ssen, um die F&auml;lle auszusondern, die es sp&auml;ter dem &#8222;Graubereich&#8220; zuordnete. Es gibt bei der Kinderpornografie keinen zul&auml;ssigen Graubereich, weil &sect; 184g StGB den Begriff der sexuellen Handlung (das ist nur die Handlung, die auf dem Bild dargestellt ist) definiert. Diese Legaldefinition besagt, dass es sich mit Blick auf das gesch&uuml;tzte Rechtsgut um eine erhebliche sexuelle Handlung handeln muss. Die Bilder m&uuml;ssen also drastisch sein und das Gebot untergraben, Kinder und Jugendliche nicht als Sexualobjekte zu behandeln. Geht es nur um Besitz (also nicht um Verbreitung), ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich nicht um strafbare Kinderpornografie oder Jugendpornographie handelt. Gegen diese im materiellen Strafrecht angesiedelte Regel hat das BKA versto&szlig;en.</p>
<p>Es hat aber auch noch gegen weitere Regeln versto&szlig;en: V&ouml;llig unverst&auml;ndlich ist, dass das BKA das fragw&uuml;rdige Bildmaterial, erst recht ganze Kundenlisten einfach an die Landeskriminal&auml;mter weiter gegeben hat. Das BKA ist nicht Teil der Justiz im weiten Sinne. Es darf daher auch nicht selbstst&auml;ndig ermitteln und nur darauf warten, dass die zust&auml;ndige Staatsanwaltschaft die erforderlichen Antr&auml;ge stellt und das jeweilige Gericht sie durchwinkt. Nach allem, was wir bisher &uuml;ber die Ermittlungsabl&auml;ufe im Fall Edathy wissen, scheint so aber die Praxis zu sein. Richtig w&auml;re dagegen gewesen, wenn das BKA das Material an die Generalstaatsanw&auml;lte der L&auml;nder weiter gegeben h&auml;tte. Diese h&auml;tten dann ihres Amtes walten m&uuml;ssen. Denn eigentlich gilt: Die Polizei hilft der Justiz bei deren Ermittlungen, aber sie darf nicht selbst Straftaten ahnden, was im vorliegenden Fall faktisch geschehen ist. Sozusagen augenzwinkernd setzte man sich &uuml;ber die verfassungsm&auml;&szlig;ig festgelegten Rollen hinweg.</p>
<p>Alle weiteren jetzt sichtbar gewordenen Fehler sind Folgefehler, die zeigen, dass die gesamte Organisation, das ausgehandelte System und die organisatorischen Abl&auml;ufe im Einzelnen v&ouml;llig willk&uuml;rlich geworden sind: eine Polizeibeh&ouml;rde, die anstelle der Justiz ihr Ministerium &uuml;ber einzelne Verd&auml;chtige informiert; ein Minister, der sich nicht um einen rechtsstaatlichen Ablauf des Ermittlungsverfahrens, aber daf&uuml;r umso mehr um das Image seines k&uuml;nftigen Koalitionspartners k&uuml;mmert &#8230; Dass dann die SPD das Ganze noch instrumentalisiert und f&uuml;r die parteiinterne Personalplanung benutzt; dass niemand gegen diese unertr&auml;gliche Kumpanei angeht, setzt dem Ganzen die Krone auf. Mit weiteren Ermittlungsverfahren gegen einzelne Akteure ist dem nicht beizukommen &#8211; die Informations- und Ermittlungsabl&auml;ufe geh&ouml;ren insgesamt auf den Pr&uuml;fstand.</p>
<p>&#8211;</p>
<p>Das Vorgehen der Ermittlungsbeh&ouml;rden wie der Politik im Falle Edathy mutet absolutistisch an. In Baden und andernorts gingen die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger gegen derartige Machenschaften zu Beginn des 19. Jahrhunderts auf die Barrikaden. Leider ist dieser Elan verflogen. Wir ruhen uns auf einem rechtsstaatlichen Mythos aus und sind dabei zu zerst&ouml;ren, was die Qualit&auml;t europ&auml;ischer (Rechts-)Kultur ausmacht.</p>
<p><i><b>PROF. DR. MONIKA FROMMEL</b>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1946, ist promovierte Rechtswissenschaftlerin und habilitierte 1986 mit einer Untersuchung &uuml;ber &#8222;Pr&auml;ventionsmodelle in der deutschen Strafzweck-Diskussion&#8220;. Nach einer Professur f&uuml;r Rechtsphilosophie und Strafrecht an der Universit&auml;t in Frankfurt am Main (1988 &#8211; 1992) erfolgte 1992 der Ruf an die Kieler Christian-Albrechts-Universit&auml;t, wo sie bis zu ihrer Emeritierung im September 2011 das Institut f&uuml;r Sanktionenrecht und Kriminologie leitete. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten geh&ouml;ren die Kriminologie aus feministischer Perspektive sowie das Sexualstrafrecht. Frommel ist Mitherausgeberin der Zeitschrift Neue Kriminalpolitik und Mitglied im Beirat der Zeitschrift Kritische Justiz sowie der Humanistischen Union.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 Eine Ungeheuerlichkeit, die sp&auml;ter noch kritisiert werden soll.</p>
<p>2 Gerard van den Aardweg, Homosexuelle P&auml;dophilie, Ephebophilie, Androphilie und P&auml;derastie. Gemeinsamkeiten, Unterschiede, &Uuml;berschneidungen, in: DIJG-Bulletin Nr. 19 (2010), S. 34-41, abrufbar unter <a href="http://www.dijg.de/bulletin/19-2010-kinsey-money-und-mehr/" target="_blank" rel="noopener">http://www.dijg.de/bulletin/19-2010-kinsey-money-und-mehr/</a>.</p>
<p>3 Sog. einfache Pornographie nach &sect; 184 StGB ist dagegen bedeutungslos, da es hier spezifische medienrechtliche Beschr&auml;nkungen gibt, die sehr viel wirksamer sind als das Strafrecht.</p>
<p><b>Weitere Kommentare zum Thema:</b></p>
<p>Thomas Fischer: Bitte entschuldigen Sie, Herr Edathy, <i>Die Zeit</i> Nr. 10/2014 v. 27.2.2014, S. 4.</p>
<p>Monika Frommel: Fall Edathy: Exkludierende &ouml;ffentliche Besch&auml;mung, Online-Kommentar bei Novo-Argumente v. 19.2.2014, abrufbar unter <a href="http://www.novo-argumente.com/magazin.php/novo_notizen/artikel/0001521" target="_blank" rel="noopener">http://www.novo-argumente.com/magazin.php/novo_notizen/artikel/0001521</a>.</p>
<p>Heribert Prantl: Strafrecht ist kein Moralrecht, <i>S&uuml;ddeutsche Zeitung </i>v. 15.2.2014.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/der-fall-edathy/">Der Fall Edathy</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Polizeibeauftragte und Beschwerdestellen in Deutschland</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/polizeibeauftragte-und-beschwerdestellen-in-deutschland-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgsbedingungen und neue Trends in den L&#228;ndern aus: vorg&#228;nge Nr. 204 (4-2013), S. 10-20 Nachdem Deutschland in den vergangenen Jahren mehrfach vom UN-Menschenrechtsrat angemahnt wurde, eine unabh&#228;ngige Kontrolle der Polizeiarbeit zu gew&#228;hrleisten, gibt es hierzulande mittlerweile ernsthafte Bem&#252;hungen, verschiedene Kontrollmethoden und -modelle umzusetzen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Zielsetzungen, ihrer internen wie externen Zug&#228;nglichkeit, ihrer [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/polizeibeauftragte-und-beschwerdestellen-in-deutschland-1/">Polizeibeauftragte und Beschwerdestellen in Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erfolgsbedingungen und neue Trends in den L&auml;ndern</p>
<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4-2013), S. 10-20</p>
<p><i>Nachdem Deutschland in den vergangenen Jahren mehrfach vom UN-Menschenrechtsrat angemahnt wurde, eine unabh&auml;ngige Kontrolle der Polizeiarbeit zu gew&auml;hrleisten, gibt es hierzulande mittlerweile ernsthafte Bem&uuml;hungen, verschiedene Kontrollmethoden und -modelle umzusetzen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Zielsetzungen, ihrer internen wie externen Zug&auml;nglichkeit, ihrer Ausstattung und ihrer Effektivit&auml;t. Hartmut Aden skizziert den Stand der Kontrollbem&uuml;hungen in den Bundesl&auml;ndern, stellt die wichtigsten Modelle vor und benennt Kriterien f&uuml;r eine m&ouml;glichst wirksame Kontrolle der Polizeiarbeit.</i></p>
<p>In vielen Staaten gibt es seit langem unabh&auml;ngige staatliche Stellen, bei denen sich Menschen beschweren k&ouml;nnen, die mit der Arbeit der Polizei unzufrieden sind.[1] Seit Jahrzehnten gibt es Forderungen und Diskussionen, auch in Deutschland solche unabh&auml;ngigen Polizei-Beschwerdestellen einzurichten (z.B. Mahr 1992). Anlass solcher Diskussionen sind zumeist in der &Ouml;ffentlichkeit bekannt gewordene F&auml;lle, in denen Menschen durch Polizeieins&auml;tze verletzt oder gar get&ouml;tet wurden &ndash; so z.B. eine Reihe von F&auml;llen, die von Amnesty International dokumentiert wurden (Amnesty International 2010). Diese Diskussionen stehen im Kontext der Frage, wie die Polizei als Institution des staatlichen Gewaltmonopols in demokratischen politischen Systemen effektiv kontrolliert werden kann.[2]</p>
<p>In den letzten Jahren hat das Thema eine neue Dynamik erlangt. Einige Bundesl&auml;nder haben Beschwerdestellen eingerichtet, die in die Polizei- oder Innenverwaltung integriert sind. Andere planen von der Polizei und den Innenministerien unabh&auml;ngige Beschwerdestellen. Dieser Beitrag geht den Fragen nach, welche Faktoren den Erfolg oder Misserfolg solcher Stellen beeinflussen und unter welchen Voraussetzungen diese zu einer Verbesserung der polizeilichen Fehlerkultur in Deutschland beitragen k&ouml;nnen.</p>
<h2 class="auto-created">1. Polizei&shy;in&shy;terne oder &ndash;externe L&ouml;sungen?</h2>
<p>Die meisten deutschen Polizeibeh&ouml;rden haben standardisierte, mehr oder minder professionalisierte Verfahren f&uuml;r den Umgang mit Beschwerden von au&szlig;en und innen. Diese sind aber bisher beh&ouml;rdenintern angesiedelt, in der Regel sogar innerhalb der Polizei, so dass sich Menschen an die Polizei selbst wenden m&uuml;ssen, wenn sie eine Beschwerde einreichen m&ouml;chten.[3] F&uuml;r manche Beschwerden mag dies gut funktionieren. Problematisch wird diese Organisationsform aber, wenn Menschen sich beschweren m&ouml;chten, die wenig Vertrauen in die Polizei haben oder wenn gravierende Vorw&uuml;rfe im Raum stehen, die auf unprofessionelles oder gar rechtswidriges Verhalten hindeuten. In solchen F&auml;llen kann es vorkommen, dass Beschwerden gar nicht erhoben werden bzw. nicht zu ernsthaften Aufkl&auml;rungsbem&uuml;hungen f&uuml;hren, wenn die Beschwerdestelle bei der Polizei selbst angesiedelt ist. Hier haben externe Beschwerdestellen klare Vorteile, weil die Zugangsh&uuml;rden niedriger und neutrale Ermittlungen wahrscheinlicher sind. Allerdings brauchen auch externe Beschwerdestellen eine institutionalisierte Verbindung zu der jeweiligen Polizeibeh&ouml;rde, da die Aufkl&auml;rung von Sachverhalten und das Lernen aus Fehlern f&uuml;r zuk&uuml;nftige Eins&auml;tze eine enge Kooperation erfordern.</p>
<h2 class="auto-created">1.1 Neue Ans&auml;tze f&uuml;r interne L&ouml;sungen</h2>
<p>In einigen Bundesl&auml;ndern gibt es bereits seit l&auml;ngerem ein zentrales Beschwerdemanagement der Polizei, so in Berlin (vgl. Hoffmann-Holland u.a. 2008). In Sachsen-Anhalt und Hessen wurden in den letzten Jahren neue beh&ouml;rdeninterne Polizeibeschwerdestellen geschaffen.</p>
<p>In Sachsen-Anhalt gaben mehrere Vorf&auml;lle Anlass f&uuml;r Zweifel an der Professionalit&auml;t polizeilichen Handelns. Dies f&uuml;hrte zu einer Neuorganisation des internen Beschwerdemanagements. Betroffene k&ouml;nnen sich dort entweder an eine zentrale Beschwerdestelle oder an dezentrale Beschwerdestellen wenden, u.a. bei den Polizeidirektionen.[4] Besonders der auch &uuml;berregional viel diskutierte Fall des aus Sierra Leone stammenden Oury Jalloh war Anlass zur Schaffung der zentralen Beschwerdestelle im Innenministerium des Landes. Jalloh war im Januar 2005 unter bis heute teilweise ungekl&auml;rten Umst&auml;nden in einer Gewahrsamszelle im Keller einer Polizeiwache in Dessau verbrannt.[5]</p>
<p>In Hessen waren &ouml;ffentliche Diskussionen sowohl &uuml;ber Mobbing innerhalb der Polizei als auch &uuml;ber F&auml;lle von unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Behandlung Au&szlig;enstehender Anlass f&uuml;r Forderungen nach einer Beschwerdestelle. Eingerichtet wurde im Jahr 2010 aber nur die Position eines Ansprechpartners im Innenministeriums, welcher ausschlie&szlig;lich f&uuml;r Beschwerden und Probleme der Polizeibediensteten selbst zust&auml;ndig ist. Ein wesentlich weitergehender Entwurf der damaligen Oppositionsparteien fand im Landtag keine Mehrheit.[6]</p>
<h2 class="auto-created">1.2 Ans&auml;tze f&uuml;r externe L&ouml;sungen</h2>
<p>Mit Beschwerdestellen, die au&szlig;erhalb der Polizei angesiedelt sind, gibt es bislang in Deutschland nur wenig Erfahrung. Im Jahr 1998 wurde in Hamburg eine unabh&auml;ngige Polizeikommission eingesetzt, die organisatorisch an die Innenverwaltung angebunden war. Die Kommission bestand aus drei ehrenamtlichen Mitgliedern und einem kleinen hauptamtlichen Arbeitsstab. Diese Institution war eine der Reaktionen auf gravierende F&auml;lle von Fehlverhalten in der Hamburger Polizei, die von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss aufgearbeitet wurden.[7] Nach nur wenigen Jahren wurde die Hamburger Polizeikommission wieder aufgel&ouml;st. Dies lag keinesfalls daran, dass die Kommission ihre Aufgaben schlecht erf&uuml;llt h&auml;tte (zusammenfassend zur T&auml;tigkeit: Lehne 2004). Vielmehr wurde das politisch sehr umstrittene Projekt wieder abgeschafft, als nach einem Regierungswechsel die rechtspopulistische &bdquo;Partei Rechtsstaatliche Offensive&ldquo; mit fast 20&nbsp;Prozent der Stimmen in die Hamburgische B&uuml;rgerschaft gew&auml;hlt wurde und sogleich in eine Regierungskoalition eintrat. Ihr Protagonist Ronald Schill wurde Innensenator, wenige Monate nach seinem Amtsantritt wurde die Polizeikommission aufgel&ouml;st. Dieses Beispiel zeigt, dass eine gro&szlig;e politische Herausforderung darin besteht, unabh&auml;ngige Polizei-Beschwerdestellen so zu konzipieren und institutionell zu verankern, dass sie nicht durch einen Regierungswechsel kurzfristig wieder in Frage gestellt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Nach Ver&ouml;ffentlichung des Amnesty-Berichts (Amnesty International 2010), der die Einrichtung unabh&auml;ngiger Mechanismen f&uuml;r die Aufarbeitung von Beschwerden &uuml;ber Polizeiverhalten zu einer seiner Hauptforderungen machte, erhielt die Diskussion eine neue Dynamik. Mehrere rot-gr&uuml;ne Landesregierungen vereinbarten die Schaffung neuer Institutionen zu diesem Zweck. Die Fraktionen von Gr&uuml;nen und SPD in Rheinland-Pfalz legten 2013 einen Gesetzentwurf vor, der spezielle Zust&auml;ndigkeiten des B&uuml;rgerbeauftragten f&uuml;r den Polizeibereich definiert.[8] In Schleswig-Holstein wird ebenfalls ein Gesetzentwurf vorbereitet. Weitere Entw&uuml;rfe kamen von den Oppositionsfraktionen in Sachsen, die allerdings keine Mehrheit im Landtag fanden.[9] Auch der Koalitionsvertrag zwischen SPD und B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN in Niedersachsen f&uuml;r die Legislaturperiode 2013 bis 2018 sieht die Einrichtung einer unabh&auml;ngigen Polizei-Beschwerdestelle vor.</p>
<h2 class="auto-created">2. Konzep&shy;ti&shy;o&shy;nelle Varianten &ndash; Trend zum Beauf&shy;trag&shy;ten&shy;mo&shy;dell?</h2>
<p>F&uuml;r die konzeptionelle Ausgestaltung unabh&auml;ngiger Polizei-Beschwerdestellen gibt es vielf&auml;ltige Varianten. Als Grundtypen lassen sich Kommissions- und Beauftragtenmodelle (Ombudspersonen) identifizieren. Auch Mischformen kommen vor.</p>
<p>Beschwerdekommissionen bestehen aus zumeist ehrenamtlich t&auml;tigen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern, die entweder selbst Beschwerden nachgehen oder dies mit Unterst&uuml;tzung eines professionellen Arbeitsstabs tun. Dieses Modell ist u.a. in den USA verbreitet, wo in den letzten Jahrzehnten mehr als 100 unabh&auml;ngige Polizei-Beschwerdestellen entstanden sind.[10] In der konkreten Ausgestaltung gibt es vielf&auml;ltige Varianten, u.a. bei der Anbindung an Parlamente oder Regierungen, die Zusammensetzung der Kommissionen und der Auswahl der Mitglieder.</p>
<p>Den zweiten Grundtypus bilden Ombudspersonen oder Beauftragte. Sie sind zumeist hauptamtlich t&auml;tig. Variationen gibt es hinsichtlich ihrer politisch-institutionellen Anbindung (Parlament oder Regierung), ihrer Kompetenzen und ihrer Personalausstattung.[11]</p>
<p>In Deutschland gibt es umfangreiche Erfahrungen mit dem Beauftragtenmodell, u.a. f&uuml;r den Datenschutz und f&uuml;r die Bundeswehr (vgl. Kruse 2007). Die Beauftragten sind zumeist bei Parlamenten angesiedelt und genie&szlig;en daher einen relativ hohen Grad an Unabh&auml;ngigkeit. Aufgrund dieser Erfahrungen liegt es nahe, auch f&uuml;r Beschwerden &uuml;ber die Polizei in Deutschland auf ein Beauftragtenmodell zur&uuml;ckzugreifen. Dies gilt umso mehr, wenn es bereits B&uuml;rger_innenbeauftragte gibt, denen diese Aufgabe zus&auml;tzlich &uuml;bertragen werden kann &ndash; so mit unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Dieser Weg ist jedoch nicht zwingend, auch Kommissionen oder andere Modellvarianten w&auml;ren in Deutschland weiterhin denkbar.</p>
<h2 class="auto-created">3. M&ouml;gliche Ziele von Polizei-&shy;Be&shy;schwer&shy;de&shy;stellen</h2>
<p>Die Diskussionen der letzten Jahre &uuml;ber Polizei-Beschwerdestellen in Deutschland weisen auch bez&uuml;glich der Zielrichtung und Zust&auml;ndigkeiten solcher Institutionen eine erhebliche Bandbreite auf.</p>
<p>Der Amnesty-Bericht stellte die Schaffung unabh&auml;ngiger Untersuchungsmechanismen f&uuml;r Vorkommnisse, bei denen Au&szlig;enstehende durch Einwirkungen von Polizeibediensteten zu Schaden gekommen sind, in den Mittelpunkt seiner Empfehlung.[12]</p>
<p>Andere Ans&auml;tze betonen den Mediationsansatz, so der Gesetzentwurf in Rheinland-Pfalz.[13] Nach Vorf&auml;llen, bei denen sich B&uuml;rger_innen von der Polizei unangemessen behandelt f&uuml;hlen, soll die unabh&auml;ngige Stelle versuchen, den Sachverhalt im Rahmen einer Mediation so zu kl&auml;ren, dass am Ende m&ouml;glichst alle Beteiligten den Konflikt als bew&auml;ltigt ansehen. Dieser Ansatz k&ouml;nnte sogar so weit gehen, dass er bei einer erfolgreichen Mediation eventuelle Straf- und Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Polizeibediensteten ersetzt (s. den Beitrag von Behrendes in diesem Heft).</p>
<p>Eine weitere m&ouml;gliche Zielrichtung ist die Etablierung einer professionellen Beschwerdebearbeitung als Element einer Fehlerkultur f&uuml;r die Polizei. Diese Zielrichtung nimmt nicht nur die Aufarbeitung und Konfliktbew&auml;ltigung im Einzelfall in den Blick, sondern auch strategische Folgerungen aus Vorkommnissen, die Anlass f&uuml;r Beschwerden waren. Eine Organisation, die &uuml;ber eine professionelle Fehlerkultur verf&uuml;gt, begreift jeden Fall von Unzufriedenheit als Chance f&uuml;r die Entwicklung von Ma&szlig;nahmen, die dazu f&uuml;hren, dass sich vergleichbare Konstellationen nicht wiederholen. F&uuml;r die Polizei k&ouml;nnten die im Rahmen einer verbesserten Fehlerkultur zu ergreifenden Ma&szlig;nahmen von ver&auml;nderten Einsatztaktiken &uuml;ber eine bessere Vorbereitung der Bediensteten auf bestimmte schwierige Situationen bis hin zu einer verbesserten Kommunikation und Begr&uuml;ndung von Ma&szlig;nahmen reichen (vgl. Aden 2014, S.&nbsp;3-5).</p>
<h2 class="auto-created">4. Profes&shy;si&shy;o&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rungs&shy;grad</h2>
<p>Erhebliche Unterschiede zwischen den Modellen von Polizei-Beschwerdestellen liegen in dem Grad der Professionalisierung. Die Streubreite reicht von ehrenamtlich t&auml;tigen Kommissionen mit keiner oder nur geringer Unterst&uuml;tzung durch bezahlte Mitarbeiter_innen bis zu hoch professionalisierten Organisationen mit einer gro&szlig;en Zahl hauptamtlicher Fallermittler_innen. Der Vergleich verschiedener vorhandenen Polizei-Beschwerdeinstitutionen zeigt, dass die Unterst&uuml;tzung durch hauptamtliche Ermittler_innen ein entscheidender Faktor f&uuml;r Erfolg oder Misserfolg solcher Institutionen ist. Umgekehrt betrachtet, f&uuml;hrt allerdings eine gute Ausstattung mit hauptamtlichem Personal nicht notwendig zu einem effektiven Umgang mit Beschwerden, wenn andere Rahmenbedingungen ung&uuml;nstig sind.[14]</p>
<p>Bei der Neueinrichtung einer Beschwerdestelle besteht eine Schwierigkeit darin, dass sich vorab nicht genau einsch&auml;tzen l&auml;sst, wie viele F&auml;lle zu bearbeiten sein werden und wie viele hauptamtliche Mitarbeiter_innen hierf&uuml;r ben&ouml;tigt werden. Unter diesem Aspekt ist es g&uuml;nstig, die Aufgabe in eine bereits bestehende Institution zu integrieren, damit das hauptamtliche Personal bei Bedarf flexibel auch f&uuml;r andere Aufgaben eingesetzt werden kann bzw. die Polizei-Beschwerdestelle n&ouml;tigenfalls Unterst&uuml;tzung aus anderen Arbeitsbereichen erhalten kann. Dies ist ein Vorteil der in Rheinland-Pfalz geplanten Integration in die Dienststelle des &bdquo;B&uuml;rgerbeauftragten&ldquo;. Auch eine Integration in die Dienststellen anderer Beauftragter, z.B. Datenschutzbeauftragter, k&ouml;nnte zu sinnvollen Synergien f&uuml;hren.</p>
<h2 class="auto-created">5. Zust&auml;n&shy;dig&shy;keiten und Zugangs&shy;of&shy;fen&shy;heit</h2>
<p>Auch bez&uuml;glich der Zust&auml;ndigkeiten und der Zugangsoffenheit variieren die existierenden und die aktuell in Deutschland diskutierten Beschwerdestellen-Modelle. Die meisten Beschwerdestellen in anderen L&auml;ndern sind nur f&uuml;r Beschwerden Au&szlig;enstehender zust&auml;ndig. Dagegen werden in Deutschland Modelle diskutiert, bei denen auch Polizeibedienstete an die Beschwerdestelle herantreten k&ouml;nnen. Im Hinblick auf Besonderheiten der Cop Culture, in der Solidarit&auml;t eine sehr gro&szlig;e Rolle spielt und Kritik an Kolleg_innen daher oftmals verp&ouml;nt ist (Behr 2000 und 2008, 195 ff.), erscheint eine Beschwerdem&ouml;glichkeit au&szlig;erhalb der Beh&ouml;rdenhierarchie auch f&uuml;r Polizeibedienstete selbst sinnvoll.</p>
<p>Die Zugangsoffenheit und niedrige faktische Zugangsh&uuml;rden sind wichtige Erfolgsvoraussetzungen f&uuml;r Polizei-Beschwerdestellen.[15] Eng konzipierte Beschwerdestellen &ouml;ffnen die Beschwerdem&ouml;glichkeit nur f&uuml;r Menschen, die sich selbst durch ein Polizeihandeln in ihren Rechten verletzt f&uuml;hlen.[16] Eine so enge Fassung des Zugangs bedeutet aber, dass viele Konstellationen ausgeklammert werden, die f&uuml;r ein Lernen aus Fehlern interessant w&auml;ren, z.B. Beschwerden &uuml;ber unangemessenes oder unfreundliches Verhalten von Polizeibediensteten. Die meisten US-amerikanischen Polizei-Beschwerdestellen sind auch f&uuml;r F&auml;lle zust&auml;ndig, in denen sich Au&szlig;enstehende nach einer verbalen Auseinandersetzung unangemessen behandelt f&uuml;hlen <i>(offensive language).[</i>17] Gerade diese F&auml;lle eignen sich gut f&uuml;r eine Streitbeilegung durch Mediation. Wenn sich bestimmte Beschwerden h&auml;ufen, k&ouml;nnen sie aber auch Anlass zu ver&auml;nderten Einsatzregeln geben, z.B. durch das Training freundlicher Kommunikation oder eine bessere Erl&auml;uterung der Notwendigkeit von Eingriffsma&szlig;nahmen wie z.B. Identit&auml;tsfeststellungen.</p>
<p>Auch eine &Ouml;ffnung f&uuml;r Beschwerden Dritter, die ein polizeiliches Verhalten beobachten, das sie als Fehlverhalten einstufen, kann interessante F&auml;lle zutage bringen, die anders m&ouml;glicherweise nicht zur Kenntnis einer Beschwerdestellen gelangen w&uuml;rden, z.B. weil sich die Betroffenen nicht trauen, sich &uuml;ber die Polizei zu beschweren. Solche F&auml;lle k&ouml;nnen aber f&uuml;r die Entwicklung einer Fehlerkultur relevant sein.</p>
<p>Auch ein Selbstbefassungsrecht der Beschwerdestelle ist ein entscheidender Faktor f&uuml;r die Intensit&auml;t, mit der eine solche Stelle zu Ver&auml;nderungen in der Fehlerkultur f&uuml;r den Polizeibereich beitragen kann. Wenn die Beschwerdestelle die M&ouml;glichkeit hat, von sich aus Themen aufzugreifen, die sie selbst wahrnimmt &ndash; z.B. durch Medienberichterstattung oder eigene Beobachtung &ndash; hat sie wesentlich mehr gestalterische Spielr&auml;ume als wenn sie sich nur mit F&auml;llen befassen darf, die von au&szlig;en an sie herangetragen werden.[18]</p>
<h2 class="auto-created">6. Verh&auml;ltnis zum Straf- und Diszi&shy;pli&shy;na&shy;r&shy;ver&shy;fahren</h2>
<p>Die vielleicht schwierigsten Fragen bei der Einrichtung von Polizei-Beschwerdestellen betreffen das Verh&auml;ltnis zu Straf- und Disziplinarverfahren. Sobald ein Anfangsverdacht daf&uuml;r vorliegt, dass das beschwerdeausl&ouml;sende Verhalten eine dienst- oder strafrechtlich relevante Verfehlung darstellt, kommt es zu parallelen Verfahren.</p>
<p>Manche Beschwerdestellen haben ihre Arbeit w&auml;hrend der parallel laufenden Straf- und Disziplinarverfahren einzustellen und k&ouml;nnen erst nach deren Abschluss wieder t&auml;tig werden. Diese restriktive Linie ist aber f&uuml;r eine effektive Arbeit der Beschwerdestelle hinderlich, da die gravierendsten F&auml;lle so faktisch aus der Zust&auml;ndigkeit herausfallen. Zudem ist die strafrechtliche Aufkl&auml;rung von polizeilichem Fehlverhalten wenig effektiv (vgl. Singelnstein 2003 und 2007). Nach Abschluss der manchmal langwierigen Straf- und Disziplinarverfahren wird eine Aufkl&auml;rung des Sachverhalts kaum noch vollst&auml;ndig m&ouml;glich sein &ndash; schon allein weil Zeug_innen, die noch nicht in den anderen Verfahren ausgesagt haben, sich nach langer Zeit kaum noch an Einzelheiten werden erinnern k&ouml;nnen.</p>
<p>Andere Vorschl&auml;ge laufen darauf hinaus, das Straf- und Disziplinarverfahren ganz oder teilweise durch die Aufarbeitung durch die Beschwerdestelle zu ersetzen. Bei weniger gravierenden F&auml;llen, die sich f&uuml;r eine Mediation eignen, mag dies m&ouml;glich sein (vgl. hierzu den Beitrag von Behrendes in diesem Heft). F&uuml;r gravierende F&auml;lle w&auml;re eine direkte Einbindung der Beschwerdestelle in die parallel laufenden Straf- und Disziplinarverfahren m&ouml;glicherweise kontraproduktiv. Denn statt der Verbesserung polizeilicher Praxis st&uuml;nde so die individuelle Sanktionierung im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens. Dies w&uuml;rde wohl zwangsl&auml;ufig dazu f&uuml;hren, dass eine solche Stelle von den Polizeibeamt_innen als Bedrohung empfunden w&uuml;rde. Das so entstehende Misstrauen k&ouml;nnte die Arbeit der Beschwerdestelle erheblich erschweren.</p>
<h2 class="auto-created">7. Befugnisse</h2>
<p>Die Untersuchungsbefugnisse sind ein weiterer Faktor, der ma&szlig;geblich &uuml;ber Erfolg oder Misserfolg von Polizei-Beschwerdestellen entscheidet. Zu den Befugnissen, die Polizei-Beschwerdestellen haben sollten, z&auml;hlen insbesondere das Betreten der Dienststellen, das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen (Papier und elektronisch) und das Recht, Zeug_innen verbindlich vorzuladen. Hierf&uuml;r ist eine angemessene Personalausstattung erforderlich.[19]</p>
<p>Wegen der denkbaren Auswirkungen von Aussagen auf parallel laufende Straf- und Disziplinarverfahren muss den Betroffenen auch im Ermittlungsverfahren von Polizei-Beschwerdestellen ein Zeugnisverweigerungsrecht einger&auml;umt werden, ebenso anderen Personen, denen nach der Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, z.B. nahen Angeh&ouml;rigen oder Anw&auml;lt_innen. In diesen F&auml;llen muss die Aufkl&auml;rung des Sachverhalts auf andere Informationsquellen gest&uuml;tzt werden.</p>
<h2 class="auto-created">8. Ausblick: Polizei-&shy;Be&shy;schwer&shy;de&shy;stellen als Beitrag zu einer neuen</h2>
<p>polizeilichen Fehlerkultur in Deutschland?<br />Erfahrungen mit Polizeibeschwerdestellen zeigen weltweit, dass gerade Institutionen des staatlichen Gewaltmonopols sich mit Beschwerden von au&szlig;en schwer tun (vgl. Walker 2001; Goldsmith/Lewis 2000). Die Einrichtung unabh&auml;ngiger Beschwerdestellen ist nicht nur f&uuml;r Menschen relevant, die sich von der Polizei unangemessen behandelt f&uuml;hlen. Sie ist auch wichtig,&nbsp; damit Institutionen des staatlichen Gewaltmonopols eine Fehlerkultur entwickeln k&ouml;nnen, um Fehler und Fehlverhalten durch verbesserte Konzepte zuk&uuml;nftig m&ouml;glichst zu vermeiden.</p>
<p>Eine Reihe von Spannungsverh&auml;ltnissen macht die Einrichtung effektiver Polizei-Beschwerdestellen zu einem politisch umstrittenen und damit schwierigen Unterfangen, insbesondere in Deutschland. Demokratische Rechtsstaaten verf&uuml;gen zwar &uuml;ber zahlreiche Institutionen, die ein Monitoring der Institutionen des Gewaltmonopols jedenfalls punktuell leisten k&ouml;nnen: insbesondere die Parlamente und ihre M&ouml;glichkeit, Untersuchungsaussch&uuml;sse einzusetzen, Gerichte, Datenschutzbeauftragte und die Medienberichterstattung. Doch bleibt die Kontrolldichte f&uuml;r das polizeiliche Alltagshandeln faktisch gering, schon allein wegen der begrenzten Arbeitskapazit&auml;ten dieser Institutionen. Konzepte f&uuml;r neue Beschwerdestellen m&uuml;ssen Widerst&auml;nde &uuml;berwinden, die entstehen, wenn demokratisch-rechtsstaatliche Kontrolle mit Misstrauen verwechselt oder gleichgesetzt wird.[20] Spannungen entstehen auch innerhalb der Polizeiorganisationen, die auf ein hohes Ma&szlig; an interner Solidarit&auml;t bei der Bew&auml;ltigung oftmals schwieriger und gef&auml;hrlicher Aufgaben angewiesen sind. Eine Aufarbeitung von Fehlern mit dem Ziel, einzelne Verantwortliche zu identifizieren und zu sanktionieren, steht fast zwangsl&auml;ufig in Konflikt mit den internen Solidarit&auml;tsstrukturen. Auch das Legalit&auml;tsprinzip mit seinen strikten Zw&auml;ngen zur Verfolgung strafbaren Handelns steht in einem Spannungsverh&auml;ltnis zur Entwicklung einer Fehlerkultur mit dem Ziel, unangemessenes Verhalten durch bessere Handlungskonzepte m&ouml;glichst von vornherein zu vermeiden.[21]</p>
<p>Die Erfahrungen in anderen L&auml;ndern zeigen, dass diese Spannungsverh&auml;ltnisse und die mit ihnen verkn&uuml;pften Sorgen und &Auml;ngste der betroffenen Polizeibediensteten auch dort nicht ganz ausger&auml;umt werden k&ouml;nnen, wo solche Beschwerdestellen existieren. Dass solche Institutionen auch von politischen Mehrheiten und Themenkonjunkturen abh&auml;ngig sind, verwundert daher nicht. Die Institutionalisierung unabh&auml;ngiger Polizei-Beschwerdestellen ist folglich auch ein Prozess von <i>trial and err</i>or. Die zahlreichen lokalen <i>Complaint Commissions </i>in den Gro&szlig;st&auml;dten der USA wurden teils mehrfach gegr&uuml;ndet, aufgel&ouml;st und wieder gegr&uuml;ndet.[22] Die politisch motivierte Aufl&ouml;sung der Hamburger Polizeikommission ist deshalb kein Indiz daf&uuml;r, dass das dortige Modell nicht praxistauglich war.</p>
<p>Die in den letzten Jahren neu entstandenen und auch zuk&uuml;nftig zu gr&uuml;ndende Beschwerdestellen k&ouml;nnen dazu beitragen, das Erfahrungswissen &uuml;ber das Funktionieren solcher Institutionen im politisch-administrativen System Deutschlands zu erproben. M&ouml;glicherweise entwickelt sich aus dem dabei notwendigerweise &bdquo;langsamen Bohren dicker Bretter&ldquo; tats&auml;chlich eine verbesserte Fehlerkultur f&uuml;r die Polizei.</p>
<p><b>HARTMUT ADEN</b>&nbsp;&nbsp; <i>Jahrgang 1964, studierte Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften sowie franz&ouml;sische Literatur an den Universit&auml;ten G&ouml;ttingen und Hannover sowie an der &Eacute;cole des Hautes &Eacute;tudes en Sciences sociales in Paris. Er promovierte 1997 an der Universit&auml;t Hannover zum Thema &bdquo;Polizeipolitik und rechtliche Steuerung der Polizeiarbeit in Europa im Kontext von Ver&auml;nderungsprozessen in den Nationalstaaten &#8230;&ldquo;. Von 1997 bis 2005 war er Wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Assistent an der Leibniz Universit&auml;t Hannover, anschlie&szlig;end bis 2009 Pr&uuml;fer im H&ouml;heren Dienst beim Bundesrechnungshof. Seit April 2009 ist Aden Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht und Europarecht&nbsp; an der HWR Berlin. </i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen</h2>
<p>[1] &Uuml;berblick bei Den Boer/Fernhout 2008 (f&uuml;r Europa); Walker 2001, 2005 und 2006; Goldsmith/Lewis (Hrsg.) 2000; P&uuml;tter 2011; Ocqueteau/Enderlin 2011.</p>
<p>[2] Zu den bestehenden Ans&auml;tzen vgl. Aden 1998, S. 349-361.</p>
<p>[3] Zur Auswertung des Beschwerdemanagements der Berliner Polizei vgl. Hoffmann-Holland u.a. 2008.</p>
<p>[4] Vgl. Zentrale Beschwerdestelle Sachsen-Anhalt 2012.</p>
<p>[5] N&auml;her zum Fall s. Amnesty International 2010, S. 25 ff. und S. 96 ff.</p>
<p>[6] S. SPD und B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN im hessischen Landtag 2013.</p>
<p>[7] Zu den Hintergr&uuml;nden: B&uuml;rgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 1996; G&ouml;ssner 2000.</p>
<p>[8] S. SPD und B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN im Landtag Rheinland-Pfalz 2013.</p>
<p>[9] S. B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN im S&auml;chsischen Landtag 2012; DIE LINKE im S&auml;chsischen Landtag 2012.</p>
<p>[10] N&auml;her hierzu Walker 2001, S. 6 f.; Buren 2007.</p>
<p>[11] &Uuml;bersicht f&uuml;r Europa bei Den Boer/Fernhout 2008, S. 8-10.</p>
<p>[12] Amnesty International 2010, S. 113 ff.; &auml;hnlich auch Commissioner for Human Rights 2009.</p>
<p>[13] S. SPD und B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN im Landtag Rheinland-Pfalz 2013, S. 1.</p>
<p>[14] Vgl. NYCLU 2007 zur Kritik an der stark professionalisierten Beschwerdestelle in New York.</p>
<p>[15] Vgl. hierzu auch Stenning 2000, S. 149.</p>
<p>[16] So SPD und B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN im Landtag Rheinland-Pfalz 2013; kritisch hierzu Aden 2014.</p>
<p>[17] Zur praktischen Bedeutung s. NYCLU 2007, S. 11 ff.</p>
<p>[18] Vgl. Aden 2014 zum Gesetzentwurf Rheinland-Pfalz.</p>
<p>[19] Zu Nachbesserungsbedarf im Gesetzentwurf Rheinland-Pfalz s. Aden 2014.</p>
<p>[20] Am Beispiel der Polizeikennzeichnung: Aden 2012.</p>
<p>[21] Hierzu n&auml;her der Beitrag von Behrendes in diesem Heft.</p>
<p>[22] Vgl. die Beitr&auml;ge in Goldsmith/Lewis (Hrsg.) 2000.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p><i>Hartmut Aden: Polizeipolitik in Europa. Eine interdisziplin&auml;re Studie &uuml;ber die Polizeiarbeit in Europa am Beispiel Deutschlands, Frankreichs und der Niederlande, Opladen/Wiesbaden 1998</i></p>
<p><i>ders.: Polizeikennzeichnung &ndash; Konfliktlinien und Akteurskoalitionen in einer jahrzehntelangen Debatte, in: Jochen-Thomas Werner/Thomas Ohlemacher (Hg.), Empirische Polizeiforschung XIII: Polizei und Gewalt, Frankfurt am Main, 2012, S. 143-157.</i></p>
<p><i>ders.: Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen f&uuml;r ein Landesgesetz zur &Auml;nderung des Landesgesetzes &uuml;ber den B&uuml;rgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz (Drs. 16/2739), vorgelegt zur Anh&ouml;rung des Innenausschusses am 16.1.2014 in Mainz, online: </i><a href="http://www.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/3466-V-16.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/3466-V-16.pdf</i></a><i> (22.3.2014).</i></p>
<p><i>Amnesty international: T&auml;ter unbekannt. Mangelnde Aufkl&auml;rung von mutma&szlig;lichen Misshandlungen durch die Polizei in Deutschland, Bonn/Berlin 2010</i></p>
<p><i>Rafael Behr: Funktion und Funktionalisierung von Schwarzen Schafen in der Polizei, in: Kriminologisches Journal (KrimJ), 2000, S. 219-229.</i></p>
<p><i>ders.: Cop Culture &#8211; Der Alltag des Gewaltmonopols: M&auml;nnlichkeit, Handlungsmuster und Kultur in der Polizei, 2. Aufl., Wiesbaden 2008</i></p>
<p><i>B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN im S&auml;chsischen Landtag, 2012: Gesetzentwurf f&uuml;r ein Gesetz &uuml;ber eine Polizeikommission zur Gew&auml;hrleistung rechtm&auml;&szlig;iger Polizeiarbeit [&hellip;], LT- -Drs. 5/9962.</i></p>
<p><i>B&uuml;rgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, 1996: Bericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses &bdquo;Hamburger Polizei&ldquo;, B&uuml;rgerschafts-Drs. 15/6200 v. 13.11.1996.</i></p>
<p><i>Brenda Ann Buren: Evaluating Citizen Oversight of Police, New York 2007</i></p>
<p><i>Commissioner for Human Rights Opinion of the Commissioner for Human Rights Concerning Independent and Effective Determination of Complaints against the Police, Strasbourg: Council of Europe, 2009.</i></p>
<p><i>Monica Den Boer/Roel Fernhout: Policing the Police &ndash; Police Oversight Mechanisms in Europe: Towards a Comparative Overview of Ombudsmen and Their Competencies, 2008, Online: </i><a href="http://www.asef.org/images/docs/1270-Police_Oversight_Mechanisms_in_Europe.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.asef.org/images/docs/1270-Police_Oversight_Mechanisms_in_Europe.pdf</i></a><i> (22.3.2014). </i></p>
<p><i>DIE LINKE im S&auml;chsischen Landtag: Gesetzentwurf f&uuml;r ein Gesetz zur Gew&auml;hrleistung einer effektiven Untersuchung von Beschwerden gegen polizeiliche Ma&szlig;nahmen im Freistaat Sachsen, 2012, LT-Drs. 5/10200.</i></p>
<p><i>Rolf G&ouml;ssner: Die Hamburger &bdquo;Polizeikommission&ldquo;. Tragf&auml;higes Modell unabh&auml;ngiger Polizeikontrolle?, in: B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei/CILIP (Nr. 67), 2000, S. 34-41.</i></p>
<p><i>Andrew J. Goldsmith/Colleen Lewis (eds.): Civilian Oversight over Policing. Governance, Democracy and Human Rights, Oxford and Portland, Oregon 2000.</i></p>
<p><i>Klaus Hoffmann-Holland/Detlev Liepmann/Ines M&uuml;ller/Tobias Lubitz, /Kristina K&uuml;hl/Inger-Maria Mahlke: Beschwerdemanagement der Polizei. Eine empirische und rechtliche Analyse am Beispiel der Berliner Polizei, Wiesbaden 2008.</i></p>
<p><i>Julia Kruse: Der &ouml;ffentlich-rechtliche Beauftragte &#8211; Ein Beitrag zur Systematisierung der deutschen Variante des Ombudsmannes, Berlin 2007.</i></p>
<p><i>Werner Lehne: Aus Fehlern lernen oder Fehlverhalten kontrollieren und sanktionieren? &ndash; Die Erfahrungen der Hamburger Polizeikommission, in: Karlhans Liebl: Fehler und Lernkultur in der Polizei, Schriften zur Empirischen Polizeiforschung Band V, Frankfurt/M. 2004, S. 123-137.</i></p>
<p><i>Manfred Mahr: Kontrolle der Polizei muss sein!, in: Manfred Brusten (Hrsg.), Polizei-Politik, Kriminologisches Journal (KrimJ), Beiheft 4, 1992, S. 116-129.</i></p>
<p><i>NYCLU (New York Civil Liberties Union)/Robert A. Perrey: Mission Failure: Civilian Review of Policing in New York City 1994-2006, New York: NYCLU; 2007, Online: </i><a href="http://www.nyclu.org/files/ccrb_failing_report_090507.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.nyclu.org/files/ccrb_failing_report_090507.pdf</i></a><i> (22.3.2014).</i></p>
<p><i>Fr&eacute;deric Ocqueteau/Samantha Enderlin: La commission nationale de d&eacute;ontologie de la s&eacute;curit&eacute;: un pouvoir d&#8217;influence, in: Revue fran&ccedil;aise d&#8217;administration publique, no. 139, 2011, S. 381-396.</i></p>
<p><i>Norbert P&uuml;tter: Kontrolle der Polizei &#8211; Demokratische Selbstverst&auml;ndlichkeit oder starker Staat: Eine Einleitung, in: B&uuml;rgerrechte und Polizei/CILIP 99, 2011, S. 3-14.</i></p>
<p><i>Tobias Singelnstein: Institutionalisierte Handlungsnormen bei den Staatsanwaltschaften im Umgang mit Ermittlungsverfahren wegen K&ouml;rperverletzung im Amt gegen Polizeibeamte, in: Monatsschrift f&uuml;r Kriminologie und Strafrechtsreform (MschrKrim), 2003, S. 1-26.</i></p>
<p><i>ders.: Misshandlungen in polizeilichem Gewahrsam. Empirische Erkenntnisse zu Umfang und Struktur sowie zur Wirksamkeit von Kontrollmechanismen, in: Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte (Hrsg.), Pr&auml;vention von Folter und Misshandlung in Deutschland, Baden-Baden, S. 213-236.</i></p>
<p><i>SPD und B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN im hessischen Landtag: Entwurf f&uuml;r ein Gesetz &uuml;ber den hessischen Landesbeauftragten f&uuml;r die Polizei (Landespolizeibeauftragtengesetz), 2013, LT-Drs. 18/7134.</i></p>
<p><i>SPD und B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN im Landtag Rheinland-Pfalz Gesetzentwurf f&uuml;r ein Landesgesetz zur &Auml;nderung des Landesgesetzes &uuml;ber den B&uuml;rgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz, 2013, LT-Drs. 16/2739.</i></p>
<p><i>Philip C. Stenning: Evaluating Police Complaints Legislation: A Suggested Framework, in: Goldsmith, Andrew J./Lewis, Colleen (eds.), Civilian Oversight over Policing. Governance, Democracy and Human Rights, Oxford and Portland, Oregon 2000, S.&nbsp;147-163.</i></p>
<p><i>Samuel Walker: Police Accountability. The Role of Citizen Oversight, Belmont, CA 2001.</i></p>
<p><i>ders.: The New World of Police Accountability, London 2005.</i></p>
<p><i>ders.: The History of the Citizen Oversight (Chapter 1) and Alternative Models of Citizen Oversight, in: Cintr&oacute;n Perino, Justina (ed.), Citizen Oversight of Law Enforcement, Chicago: American Bar Association, Section of State and Local Government Law, 2006, S. 1-20.</i></p>
<p><i>Zentrale Beschwerdestelle Sachsen-Anhalt: Jahresbericht 2011 der Zentralen Beschwerdestelle, Magdeburg: Ministerium f&uuml;r Inneres und Sport, 2012, Online: </i><a href="http://www.mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/Beschwerdestelle/Brosch%C3%BCre_Jahresbericht_ZBS_gesamt.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/Beschwerdestelle/Brosch%C3%BCre_Jahresbericht_ZBS_gesamt.pdf</i></a><i> (22.3.2014).</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/polizeibeauftragte-und-beschwerdestellen-in-deutschland-1/">Polizeibeauftragte und Beschwerdestellen in Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Mit welchen Mitteln sollen Polizei und Polizeihandeln kontrolliert werden?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/mit-welchen-mitteln-sollen-polizei-und-polizeihandeln-kontrolliert-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 20:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Positionen der Parteien zu Kennzeichnungspflicht, Ermittlungsbefugnissen, Versammlungsrecht und Trennungsgebot. Aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 21-28 Die Redaktion der vorgänge hat die innenpolitischen Sprecher_innen der Parteien zu den Themen dieses Schwerpunkts befragt: Wie stehen Sie zur Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt_innen? Über welche heimlichen Ermittlungsbefugnisse sollte die Polizei verfügen? Wie weit soll das Trennungsgebot beachtet werden? [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Positionen der Parteien zu Kennzeichnungspflicht, Ermittlungsbefugnissen, Versammlungsrecht und Trennungsgebot. Aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 21-28</p>
<p><i>Die Redaktion der vorgänge hat die innenpolitischen Sprecher_innen der Parteien zu den Themen dieses Schwerpunkts befragt: Wie stehen Sie zur Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt_innen? Über welche heimlichen Ermittlungsbefugnisse sollte die Polizei verfügen? Wie weit soll das Trennungsgebot beachtet werden? Es antworteten für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Bundestagsabgeordnete Irene Mihalic, für die Fraktion DIE LINKE die Abgeordnete Ulla Jelpke und für die SPD-Bundestagsfraktion der zuständige Berichterstatter in der AG Innenpolitik, MdB Uli Grötsch. Für die Berliner PIRATEN-Fraktion beantwortete deren Vorsitzender Christopher Lauer unsere Fragen. Die CDU/CSU, mit Abstand größte Fraktion des Bundestags, sah sich aufgrund mangelnder Ressourcen &#150; so die Büros des stellv. Fraktionsvorsitzenden Thomas Strobl und des Innenpolitikers Stephan Mayer &#150; leider nicht in der Lage, unsere Fragen zu beantworten. </i></p>
<h5>Kennzeichnungspflicht</h5>
<p><i>Wie stehen Sie zur Einführung einer Kennzeichnungspflicht (durch Namens- oder Nummernschilder) für Polizist_innen? Sollte es Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht geben? Wenn ja, warum und wofür?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Die Fraktion fordert seit langem, dass jede_r Polizist_in eindeutig erkennbar sein muss. Das sollte auch bei der Bundespolizei so sein. Ausdrücklich sollen Beamt_innen im Einsatz dabei nicht unter einen Generalverdacht gestellt werden. Aber gerade bei Großlagen wie Demonstrationen oder in anderen Stresssituationen kann es zu Fehlern und unverhältnismäßigen Gewaltanwendungen kommen. Transparenz, Kontrolle und die Aufklärung von vorgeworfenen Verfehlungen sind selbstverständliche Grundlagen des Rechtsstaats. Anlass für Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht sind nicht vorgesehen. Sowohl grundsätzlich als auch in Fällen, in denen Polizist_innen Rache von Gewalttätern fürchten, kann eine Nummer, die von Einsatz zu Einsatz wechseln könne, anstelle von Namensschildern vergeben werden. Entscheidend ist, dass die Kennzeichnung gut sichtbar auf der Uniform getragen wird und eindeutig zuzuordnen ist.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   fordert die Kennzeichnungspflicht ausdrücklich (s. den Antrag in BT-Drs. 17/11263 vom 29. Oktober 2012). Ausnahmen lehnt die Fraktion ab.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Eine gesetzlich festgelegte Kennzeichnungspflicht für alle Polizist_ innen der Länder und der Bundespolizei ist rechtsstaatlich unabdingbar. In Berlin ist diese lediglich in einer Geschäftsanweisung festgeschrieben und wurde nur sehr mangelhaft umgesetzt. (Die unzureichende Umsetzung habe der Senat aufgrund mehrerer parlamentarischer Anfragen der Piratenfraktion eingeräumt.) Die Fraktion hat beantragt, die Kennzeichnungspflicht gesetzlich festzuschreiben und die festgestellten Umsetzungsmängel zu beseitigen, was die große Koalition jedoch ablehnt. Soweit die Kennzeichnungspflicht durch das Tragen einer Nummer erfolgt, ist kein Grund für eine Ausnahme ersichtlich. Nur dort wo Namensschilder verwendet werden und daraus eine konkrete Gefahr für Polizist_innen entsteht, ist eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt.</p>
<p><b>FDP</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>SPD</b>   Die Kennzeichnungspflicht für Polizist_innen stärkt das Vertrauen der Bürger_ innen in die Polizei und hilft unter Umständen im Einzelfall, Tatumstände besser aufzuklären. Aus Fürsorgegründen hat für die SPD-Bundestagsfraktion auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Polizist_innen hohe Bedeutung. Sie sollen angesichts besonderer Gefahrenlagen nicht unzumutbaren Risiken ausgesetzt werden. Wenn es zur Kennzeichnungspflicht für Bundespolizist_innen kommen sollte, müsste auf jeden Fall eine Identifikation ggf. auch ohne unmittelbare Offenlegung des Namens ermöglicht werden.</p>
<h5>Versammlungsrecht</h5>
<p><i>Wie stehen Sie zu den folgenden polizeilichen Befugnissen im Kontext von Versammlungen unter freiem Himmel?<br />a) verdachtsunabhängige Vorabkontrollen (potenzieller) Teilnehmer_innen einer Demonstration an dafür eingerichteten Kontrollstellen<br />b) verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen der Demonstration und ihrer Teilnehmer_innen durch die Polizei.</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Die anlasslose Videoüberwachung hat bei friedlichen Demonstrationen nicht zu suchen, denn sie gefährdet die Ausübung der Grundrechte auf ungestörte Ausübung der Versammlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung. Bürger_innen können von der Teilnahme an Demonstrationen abgeschreckt werden oder sich bereits vorauseilend in ihrem Verhalten einschränken.<br />Anlasslosen und verdachtsunabhängigen Kontrollen steht die Fraktion grundsätzlich skeptisch gegenüber. Jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit muss sich an den Grundrechten der Bürger_innen sowie strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstäben messen lassen und auf die Wahrung von wesentlichen Rechtsgütern beschränkt sein. Kontrollen dürfen nicht zu Einschüchterung oder Abschreckung der Demonstrationsteilnehmer_innen führen.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   lehnt beide Maßnahmen ab, weil sie die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Grundsätzlich muss die Ausübung des Versammlungsrechts staatlich so ermöglicht werden, dass sie angstfrei erfolgen kann. Danach dürfen polizeiliche Maßnahmen nicht dazu führen, dass Versammlungsteilnehmer_innen abgeschreckt werden, an einer Versammlung teilnehmen zu wollen. Unter Beachtung dieses Kernelementes des nach Artikel 8 GG geschützten Versammlungsrechtes bedeutet das: Verdachtsunabhängige Vorkontrollen potenzieller Demonstrationsteilnehmer_ innen lehnen wir ab. Sie sind geeignet, friedliche Versammlungsteilnehmer_innen von der Teilnahme an einer Demonstration abzuhalten, weil Durchsuchungen als stigmatisierend und als unangenehmer Eingriff in die Privatsphäre empfunden werden. Zudem sind diese Kontrollen auch nicht geeignet, um verbotene Gegenstände (Pyrotechnik, Steine etc.) aufzufinden, da sie zu einem späteren Zeitpunkt in die Versammlung mitgebracht werden können. Ebenfalls abgelehnt werden die sogenannten Übersichtsaufnahmen (siehe die aktuelle Klage der Piraten vor dem Landesverfassungsgericht Berlin zusammen mit anderen Oppositionsfraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses). Die entsprechende Regelung hält die Fraktion für verfassungswidrig und mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht vereinbar; auch sie ist geeignet, Versammlungsteilnehmer_innen abzuschrecken, weil diese nicht wissen können, ob die bei den Übersichtsaufnahmen eingesetzten multifunktionalen Kameras tatsächlich &#132;nur&#147; Übersichtsaufnahmen anfertigen oder doch Personen durch Heranzoomen individualisiert und speichert. Außerdem hat die Berliner Polizei bislang nicht nachvollziehbar dargelegt, warum solche Übersichtsaufnahmen erforderlich sind. In der Vergangenheit ist die Polizei auch ohne diese Maßnahme ausgekommen.</p>
<p><b>FDP</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>SPD</b>   Versammlungen sind durch Artikel 8 des Grundgesetzes geschützt. Polizeiliche Maßnahmen bei oder im Vorfeld von legalen Versammlungen dürfen sich daher nicht gegen einen effektiven Gebrauch dieses Grundrechts richten, sondern müssen ihn vielmehr bestmöglich gewährleisten. Dass Versammlungen friedlich und ohne Gefahren für Passanten und Teilnehmer ablaufen, liegt nicht nur im staatlichen, sondern auch im Interesse der Veranstalter. Ohne Anlass darf die Polizei nicht tätig werden, eine valide Gefahrenprognose muss vorhanden sein. Dann kann aber auch die Einrichtung von Kontrollpunkten o.ä. gerechtfertigt sein.</p>
<h5>Polizei&shy;liche Ermitt&shy;lungs&shy;a&shy;r&shy;beit</h5>
<p><i>Stimmen Sie dem Grundsatz zu, das polizeiliche Ermittlungsarbeit grundsätzlich offen erfolgen soll? Würden Sie folgender gesetzlichen Subsidiaritätsklausel für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zustimmen: &#132;Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen dürfen (unabhängig von dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ihrer Anwendung) nur dann eingesetzt werden, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise (mit offenen Ermittlungsmaßnahmen) aussichtslos wäre.&#147;?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Ja.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Polizeiliche Ermittlungsarbeit muss grundsätzlich mit nicht-geheimdienstlichen Mitteln erfolgen; Grundrechtseingriffe müssen grundsätzlich für die Betroffenen offen erfolgen, so dass sie sich unverzüglich juristisch dagegen zur Wehr setzen können. Der gesetzlichen Subsidiaritätsklausel stimmt DIE LINKE zu.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Ja.</p>
<p><b>FDP</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>SPD</b>   Jede polizeiliche Maßnahme unterliegt bereits jetzt ausnahmslos dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit, das heißt sie muss geeignet, erforderlich und im Einzelfall angemessen sein. Vor diesem Hintergrund hat die Polizei bei ihrem Handeln stets die mildeste, geeignete Maßnahme anzuwenden, die zur Verfügung steht. Welche grundsätzlich rechtlich zulässige Maßnahme jeweils die geringste Eingriffstiefe aufweist, muss an Hand des Einzelfalls immer neu und sorgfältig geprüft werden.</p>
<h5>Ermittlungsmethoden</h5>
<p><i>Welche der folgenden verdeckten Ermittlungsmethoden würden Sie als verzichtbar für die präventive Polizeiarbeit bezeichnen: <br />a) Akustische Wohnraumüberwachung (&#132;Laschangriff&#147;)<br />b) Blockade des Mobilfunkverkehrs<br />c) (präventiver) Gewahrsam<br />d) (längerfristige) Observation<br />e) Online-Durchsuchung von IT-Systemen<br />f) Rasterfahndung<br />g) Standortermittlung von Mobilfunkgeräten (&#132;IMSI-Catcher&#147;)<br />h) (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung<br />i) Verdeckte Ermittler / V-Leute<br />j) Videoüberwachung öffentlicher Plätze<br />k) Vorratsdatenspeicherung (verdachtsunabhängig gespeicherte TK-Verbindungsdaten)</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Verzichtbar sind aus unserer Sicht: Blockade des Mobilfunkverkehrs, Online-Durchsuchung von IT-Systemen sowie die Vorratsdatenspeicherung.<br />a) Ein &#132;Lauschangriff&#147; darf nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person eingesetzt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese Person oder die Person, von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Die Überwachung sollte ständig richterlich kontrolliert werden.<br />c) Präventiver Gewahrsam darf nur zur Verhinderung von unmittelbar bevorstehenden konkreten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen wesentliche Rechtsgüter, für einen kurzfristigen Zeitraum und auf Grundlage einer richterlichen Entscheidung angewandt werden.<br />d) Die längerfristige Observation ist auf die Abwehr unmittelbar gegenwärtiger Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich zu beschränken. Im Vorfeld konkreter Gefahren ist eine längerfristige Observation unverhältnismäßig.<br />f) Rasterfahndungen sollten erheblich eingeschränkt und nur im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angewandt werden. Eine Evaluierung sollte jeweils die Tauglichkeit aufzeigen. <br />g) Der Einsatz von &#132;IMSI-Catchern&#147; darf nur zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben und auf Grundlage einer jederzeit überprüfbaren, spezialgesetzlichen Regelung erfolgen.<br />h) Die Quellen-TKÜ sollte nur auf Basis einer rechtlichen Grundlage, unter Beachtung des Grundrechtsschutzes und mit parlamentarischer Kontrolle möglich sein. <br />i) Der Einsatz verdeckter Ermittler_innen sollte gesetzlich geregelt werden. Der Einsatz von V-Leuten sollte ausgesetzt, nur ausnahmsweise genehmigt und grundsätzlich überprüft werden. <br />j) Die offene Beobachtung öffentlicher Plätze mittels Bildübertragung darf nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Die Speicherung der erhobenen Daten darf nur bei konkreten Gefahren zu Beweiszwecken erfolgen, wenn dies unverzichtbar ist und die Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Alle genannten Maßnahmen müssen aufgrund der Eingriffstiefe mit hohen tatbestandlichen Hürden versehen werden. Der Effekt von Videoüberwachung öffentlicher Plätze, Vorratsdatenspeicherung, Rasterfahndung, Blockade des Mobilfunkverkehrs ist ohnehin zweifelhaft, durch die zahlreichen Grundrechtseingriffe bei unbeteiligten Bürger_innen aber auch vollkommen unverhältnismäßig. Diese Methoden sind daher verzichtbar.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Derzeit sind alle Maßnahmen [a) bis k)] verzichtbar. Grundsätzlich sollte bei allen polizeilichen Eingriffsbefugnissen zunächst eine sichere empirische Grundlage dafür gegeben sein, dass die Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Es reicht nicht aus, dass lediglich im Einzelfall eine dieser Maßnahmen in ihrer Präventionswirkung erfolgreich war. Erst wenn empirisches Material vorliegt, kann in eine konkrete Abwägung eingetreten werden, wann und unter welchen Voraussetzungen entsprechende Eingriffsbefugnisse für die Polizei verfassungsrechtlich vertretbar sind. Der Staat hat die Darlegungslast dafür, dass die von ihm für erforderlich erachteten Eingriffsbefugnisse dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Für sämtliche der genannten Maßnahmen ist dieser Nachweis nicht erbracht. Außerdem gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen &#132;Kernbereich privater Lebensgestaltung&#147;, der für staatliche Sicherheitsbehörden absolut tabu ist. Insbesondere beim sogenannten Lauschangriff, dem Spähangriff, der Onlinedurchsuchung und der Vorratsdatenspeicherung besteht stets die Gefahr, dass dieser Kernbereich verletzt wird, so dass diese Maßnahmen schon allein deswegen grundsätzlich abgelehnt werden.</p>
<p><b>FDP</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>SPD</b>   s.o.</p>
<h5>Trennungsgebot</h5>
<p><i>Welche konkrete Bedeutung hat Ihrer Meinung nach das Trennungsgebot: Wie weit darf die Polizei mit dem Verfassungsschutz zusammenarbeiten, ohne das gesetzliche Trennungsgebot zu verletzten?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Grundsätzlich sind Aufgaben, Strukturen, Informationsbestände und praktische Tätigkeiten von Polizei und Geheimdiensten aus rechtsstaatlichen Erwägungen sowie den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus streng zu trennen. Der Verfassungsschutz soll Lagebilder erstellen und grundlegende Bedrohungen erkennen. Dabei darf er heimlich tätig werden. Die Polizei soll Ermittlungen durchführen und konkrete Gefahren abwehren. Dazu hat sie weitgehende Eingriffsrechte. Verfassungsrechtlich ist in den letzten Jahren eine höchst fragwürdige Annäherung der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Nachrichtendiensten festzustellen. Die Folge ist eine Erosion des Trennungsgebots, wie beispielsweise bei der Novellierung des BKA-Gesetzes 2008. Auch die neuen Abwehrzentren von Polizei und Nachrichtendiensten wie das &#132;Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum&#147; (GETZ) sind bedenklich und dürfen nur ausnahmsweise zur Abwehr terroristischer Gefahren eingerichtet werden. Wenn eine Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten stattfindet, darf dies nur auf gesetzlicher Grundlage geschehen und muss extern durch Parlamente, Gerichte und Datenschutzbeauftragte kontrolliert werden.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Wenn der VS konkrete Hinweise auf unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib und Leben hat, muss er selbstverständlich die Polizei informieren. Ansonsten gilt: der Verfassungsschutz erfasst Daten und Informationen grundsätzlich zu anderen Zwecken als die Polizei. Viele dieser Informationen, die beispielsweise über V-Leute erlangt wurden, sind zudem extrem unzuverlässig. Sie haben deshalb in der Hand der Polizei nichts zu suchen. DIE LINKE spricht sich ohnehin für die Abschaffung des Verfassungsschutzes aus.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Die PIRATEN-Fraktion befürwortet das Trennungsprinzip, weil es ein brauchbares Mittel ist, um eine &#132;allmächtige&#147; Polizei zu verhindern, die sowohl alles wissen als auch alles tun darf. Beim BKA-Gesetz wird das Trennungsgebot für den Bereich der Terrorismusbekämpfung eindeutig verletzt, weil das BKA in diesem Bereich sowohl über sämtliche geheimdienstliche wie polizeilichen Befugnisse verfügt. Das Trennungsgebot zielt in erster Linie darauf ab, die Befugnisse von Polizei und Geheimdiensten organisatorisch zu trennen. Den Informationsaustausch berührt diese Trennung formell nicht. Durch einen Informationsaustausch entsteht organisatorisch keine neue einheitliche Behörde, in der sich die Befugnisse beider Behörden vereinen. Anderseits werden die Polizeibehörden durch die Weitergabe von Informationen, die die Geheimdienste gesammelt haben, inhaltlich auf das Wissensniveau einer fusionierten Behörde gebracht. Auf der inhaltlichen Ebene kann also das Trennungsgebot in seiner politischen und rechtsstaatlichen Zielrichtung umgangen werden. Deswegen darf ein solcher Informationsaustausch nur unter strengen rechtsstaatlichen Voraussetzungen stattfinden.</p>
<p><b>FDP</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>SPD</b>   Das Trennungsgebot verbietet nicht jeden Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden. Insbesondere vor dem Hintergrund der rechtsextremistisch motivierten NSU-Mordserie ist &#150; nicht zuletzt durch die Arbeit des Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag &#150; deutlich geworden, dass eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Polizeien, Staatsanwaltschaften und dem Verfassungsschutz geboten ist, um solche grausamen Taten zu verhindern bzw. aufzuklären. Deshalb hat der Untersuchungsausschuss in seinem Abschlussbericht Vorschläge zur Verbesserung auch der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz unterbreitet. Diese hat in der jetzigen Wahlperiode der Bundestag in einem interfraktionellen Antrag, dem alle Fraktionen einschl. der Opposition zugestimmt haben, erneut bekräftigt (BT-Drs. 18/558). Dort heißt es u.a. in Nummer 33: &#132;Die aufgrund der geltenden Rechtslage ohnehin bestehende Verpflichtung, die Vorschriften für die Übermittlung von Informationen der Nachrichtendienste von Bund und Ländern an die Strafverfolgungsbehörden konsequent anzuwenden, muss unter Beachtung des Trennungsgebotes umgesetzt werden.&#147;</p>
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		<title>Strukturelle Grenzen von Steuerung und Kontrolle der Polizei in der Demokratie</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 20:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 204 (4-2013), S. 29-40 Die Annahme, in der Demokratie unterl&#228;ge das Polizeihandeln einer allgemeinen Steuerbarkeit und Kontrolle, l&#228;sst sich mitunter kaum aufrechterhalten: zu schwer wiegen strukturell undemokratische Gewaltaus&#252;bung bzw. regelm&#228;&#223;ig zu verzeichnende grundrechtliche Eingriffe. Mitunter kennzeichnen sie das Bild der Polizei in Deutschland so deutlich, dass die politisch legitimierte Aus&#252;bung von Gewalt [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4-2013), S. 29-40</p>
<p><i>Die Annahme, in der Demokratie unterl&auml;ge das Polizeihandeln einer allgemeinen Steuerbarkeit und Kontrolle, l&auml;sst sich mitunter kaum aufrechterhalten: zu schwer wiegen strukturell undemokratische Gewaltaus&uuml;bung bzw. regelm&auml;&szlig;ig zu verzeichnende grundrechtliche Eingriffe. Mitunter kennzeichnen sie das Bild der Polizei in Deutschland so deutlich, dass die politisch legitimierte Aus&uuml;bung von Gewalt vollkommen in den Hintergrund tritt. Dies ist allerdings nicht allein auf institutionelle Handlungsmuster zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, sondern begr&uuml;ndet sich auch mit Defiziten in den rechtsstaatlichen Kontrollkonzepten.</i></p>
<p>Der Polizei obliegen in Friedenszeiten mit der Einschr&auml;nkung von Freiheit und Eigentum bis hin zur Anwendung von physischer Gewalt die intensivsten Formen der Aus&uuml;bung von Staatsgewalt. Als gut ausger&uuml;stete und bewaffnete Institution ist die Polizei dazu befugt und in der Lage, jenseits regul&auml;rer Zust&auml;ndigkeiten und Verfahrensanforderungen gegen&uuml;ber den B&uuml;rger_innen Entscheidungen zu treffen und diesen auf der Stelle den Vollzug folgen zu lassen.[1] Diese Delegation von Gewaltaus&uuml;bung an die Polizei kann mit Reemtsma als &bdquo;zivilisatorisches Grundproblem&ldquo; beschrieben werden; denn &bdquo;&uuml;berall, wo die Repr&auml;sentanten der Macht nicht diejenigen sind, die pers&ouml;nlich &uuml;ber die Gewaltmittel verf&uuml;gen, diese Macht zu sch&uuml;tzen und durchzusetzen, delegieren sie mit der Lizenz zur Gewaltanwendung Macht und m&uuml;ssen, um im Akt der Delegation die Macht nicht zu verlieren, ein Vertrauensverh&auml;ltnis zwischen sich und denen, an die sie delegiert haben, herstellen&ldquo;.[2]</p>
<p>Demokratische Staaten verlassen sich regelm&auml;&szlig;ig nicht auf das Vertrauen in die zur Gewaltaus&uuml;bung Lizensierten. Vielmehr unterliegt in der Demokratie das Handeln der Polizei &ndash; so das g&auml;ngige Verst&auml;ndnis &ndash; umfassender Steuerung und Kontrolle.[3] Die Frage, wem diese Steuerung und Kontrolle letztlich zusteht, beantwortet das Grundgesetz (GG) in Art. 20 Abs.&nbsp;2 ebenso einfach wie pr&auml;gnant: &bdquo;Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.&ldquo;</p>
<p>Den B&uuml;rger_innen d&uuml;rfte es indessen nicht immer leicht zu erkl&auml;ren sein, dass sie gerade auf die von ihnen selbst ausgehende Staatsgewalt treffen, wenn sie sich etwa &uuml;berraschend den gezogenen und entsicherten Waffen eines durch die aufgebrochene T&uuml;r eindringenden polizeilichen Spezialeinsatzkommandos gegen&uuml;ber sehen.[4] Auch in der rechtspolitischen und rechtswissenschaftlichen Diskussion werden immer wieder Zweifel an der hinreichenden Steuerung und Kontrolle der Polizei laut, die sich nicht zuletzt in der Forderung nach einer Demokratisierung der Polizei niederschlagen.[5]</p>
<p>Wie also gew&auml;hrleistet die Verfassungsordnung die demokratische Steuerung und Kontrolle der Polizei?</p>
<h2 class="auto-created">I. Die demokra&shy;ti&shy;sche Legiti&shy;ma&shy;tion der Polizei</h2>
<p>In der repr&auml;sentativen Demokratie des Grundgesetzes sind f&uuml;r die demokratische Legitimation der Exekutive drei Elemente konstitutiv: Die Bindung an die vom unmittelbar gew&auml;hlten Parlament erlassenen Gesetze, die &Uuml;berwachung und Kontrolle der Gesetzesanwendung innerhalb eines hierarchischen Verwaltungsaufbaus sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit dessen ministerieller Spitze.[6] Die demokratische Legitimation der Polizei unterscheidet sich insoweit nicht von der aller anderen Teile der Exekutive.[7] Deswegen sehen sich B&uuml;rger_innen, die von einer polizeilichen Ma&szlig;nahme betroffen sind, nach dem verfassungsrechtlichen Modell in der Tat der von ihnen selbst ausgehenden Staatsgewalt gegen&uuml;ber: Durch die Bindung an die Polizeigesetze, die Aufsicht durch Vorgesetzte und die Verantwortlichkeit des Innenministers gegen&uuml;ber dem Parlament, das die Polizeipraxis jederzeit kritisch unter die Lupe nehmen kann, verl&auml;uft eine ununterbrochene demokratische Legitimationskette vom (Wahl-)Volk hin zu den einzelnen Polizeibeamt_innen. Die Forderung nach einer Demokratisierung der Polizei erscheint vor diesem Hintergrund wenig plausibel; diese Demokratisierung ist &ndash; k&ouml;nnte man ihr mit dem &uuml;berwiegenden verfassungsrechtlichen Verst&auml;ndnis[8] entgegenhalten &ndash; l&auml;ngst erfolgt.[9]</p>
<p>Daran &auml;ndert auch die Feststellung nichts, dass die f&uuml;r das polizeiliche Handeln ma&szlig;geblichen Gesetze in den letzten Jahrzehnten einem grundlegenden Wandel unterzogen wurden, durch den die traditionellen Eingriffsschwellen der Polizei deutlich abgesenkt und ihr weitreichende technikvermittelte, breitenwirksame und verdeckte Methoden und Instrumentarien an die Hand gegeben wurden.[10] Wie auch immer man zu diesen &Auml;nderungen steht: Sie sind gem&auml;&szlig; den Regeln parlamentarischer Gesetzgebung im Bundestag bzw. in den Landtagen beschlossen worden. Unter demokratischen Gesichtspunkten ist gegen sie also &ndash; auch wenn sie die Handlungsbefugnisse der Polizei erheblich erweitert haben &ndash; grunds&auml;tzlich nichts einzuwenden.</p>
<p>Dass diese Gesetze unter Umst&auml;nden schon selbst b&uuml;rgerliche Freiheiten zu stark beschr&auml;nken, ist ebenfalls kein Problem der Demokratie, sondern vielmehr eines ihrer durch die Verfassung vorgegebenen Beschr&auml;nkungen. Solche findet die aus der politischen Mehrheit hervorgegangene parlamentarische Mehrheit &ndash; neben formellen Anforderungen an die Gesetzgebung &ndash; vor allem in den Grundrechten. Es ist die zentrale Funktion der Grundrechte in der Demokratie, Minderheiten zu sch&uuml;tzen, weil diese zwar den Gesetzen unterworfen sind, in der Mehrheitsdemokratie aber faktisch keine Chance haben, darauf Einfluss zu nehmen. Diese grundrechtlichen Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren bekanntlich gerade in Bezug auf Sicherheitsgesetze wiederholt konkretisiert.[11]</p>
<p>Ebenfalls kein Problem der demokratischen Legitimation der Polizei ist es schlie&szlig;lich, dass die vom Parlament f&uuml;r das polizeiliche Handeln gesetzlich formulierten Vorgaben von der Polizei nat&uuml;rlich im Einzelfall &uuml;berschritten werden k&ouml;nnen. Dieser Gefahr begegnet die Verfassungsordnung mit einer zentralen rechtsstaatlichen Erg&auml;nzung des Demokratieprinzips, n&auml;mlich der garantierten M&ouml;glichkeit, im Nachhinein bei den Gerichten um Rechtsschutz zu ersuchen (Art. 19 Abs. 4 GG).</p>
<p>Nach dem &uuml;berwiegenden vertretenen verfassungsrechtlichen Modell gibt es somit an der demokratischen Steuerung und Kontrolle der Polizei nichts zu bem&auml;ngeln. Das &auml;ndert sich allerdings grundlegend, wenn man die Elemente der Gesetzesbindung, der internen Aufsicht und der parlamentarischen Verantwortlichkeit der ministeriellen Spitze darauf untersucht, inwieweit sie ihre demokratische Steuerungs- und Kontrollfunktion tats&auml;chlich erf&uuml;llen.</p>
<h2 class="auto-created">II. Faktische Defizite des Legiti&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;kon&shy;zepts</h2>
<p>So kann die Gesetzesbindung ihre steuernde Funktion f&uuml;r die polizeiliche Praxis nur dann erf&uuml;llen, wenn die gesetzlichen Vorgaben so pr&auml;zise sind, dass sich ihnen ein transformierbarer Wille des Parlaments hinsichtlich der polizeilichen Aufgabenerf&uuml;llung tats&auml;chlich entnehmen l&auml;sst. Idealerweise m&uuml;ssten die Gesetze nach einem unmissverst&auml;ndlichen &bdquo;wenn-dann-Schema&ldquo; das &bdquo;Ob&ldquo; und &bdquo;Wie&ldquo; polizeilichen Handelns in einer bestimmten Situation klar determinieren.</p>
<p>Genau das ist jedoch bei den Polizeigesetzen traditionell nur beschr&auml;nkt der Fall: Die rechtlichen Grundlagen pr&auml;ventiven Handelns (klassischerweise &bdquo;Generalklauseln&ldquo;[12]) sind auf die Bew&auml;ltigung ungewisser Situationen zugeschnitten. Sie zeichneten sich deshalb schon immer durch unbestimmte Rechtsbegriffe aus, sowohl auf der Tatbestandsebene wie beim Entschlie&szlig;ungs- und Auswahlermessen auf Rechtsfolgenebene. Sie lassen also von vornherein einen weiten Spielraum f&uuml;r eigenverantwortliches Polizeihandeln.[13] Auch die traditionelle strafprozessuale Eingriffsschwelle des Tatverdachts ist in hohem Ma&szlig;e unbestimmt; als gesetzliche Steuerungsvorgabe d&uuml;rfte der Verdacht einer Straftat die mit ihm verbundenen Erwartungen allenfalls symbolisch erf&uuml;llen.[14] Die insoweit nach Rechtsprechung und Lehre erforderlichen &bdquo;zureichenden tats&auml;chlichen Anhaltspunkte&ldquo;, die nach &bdquo;kriminalistischer Erfahrung auf das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat&ldquo;[15] schlie&szlig;en lassen, finden sich mit etwas Phantasie auch in lebensweltlichen Vorg&auml;ngen, Zust&auml;nden und Sozialbeziehungen, die per se ohne jede strafrechtliche Relevanz sind.[16]</p>
<p>Eine kaum h&ouml;here Steuerungsleistung weisen zahlreiche neuere Erm&auml;chtigungsnormen auf, die zum Zweck der vorbeugenden polizeilichen Verbrechensbek&auml;mpfung in die Polizeigesetze aufgenommen wurden. Diese Normen lassen zum einen die f&uuml;r die parlamentarische Verantwortlichkeit wichtige Grenze zwischen den beiden polizeilichen Aufgabenbereichen von Strafverfolgung und Gefahrenabwehr verschwimmen.[17] Zum anderen lassen die Gesetzgeber_innen mit Normen dieses Zuschnitts zwar das intendierte Ziel erkennen, jedoch regelm&auml;&szlig;ig auch klare Vorgaben daf&uuml;r vermissen, mit welchen Mitteln und auf welchen Wegen die Polizei diese Ziele erreichen soll.[18]</p>
<p>In anderen Bereichen stellen die Polizeigesetze die Gesetzesbindung umgekehrt gerade durch eine zu hohe Regelungsdichte in Frage. So &uuml;bertreffen etwa die j&uuml;ngeren Abschnitte der Landespolizeigesetze &uuml;ber Datenerhebung, -speicherung und -verwendung die &uuml;brigen Teile der Gesetze an Umfang und Komplexit&auml;t deutlich.[19] Hier l&auml;sst sich zwar ein gesetzgeberischer Wille ermitteln, dieser ist jedoch in so schwer handhabbare Normengebilde verpackt, dass er die Polizei eher zur &bdquo;ausw&auml;hlenden und selektiven Normenvollziehung&ldquo;[20] als zu strikter Regelbefolgung veranlassen mag.</p>
<p>Hinzu kommt, dass sich die polizeiliche Aufgabenerf&uuml;llung von der auf rechtsf&ouml;rmige Ergebnisse gerichteten T&auml;tigkeit der meisten anderen Verwaltungseinheiten deutlich unterscheidet. Sie ist h&auml;ufig durch die Notwendigkeit eilbed&uuml;rftigen unb&uuml;rokratischen Handelns vor Ort gekennzeichnet,[21] prim&auml;r auf einen faktischen &bdquo;Erfolg&ldquo; gerichtet, der im polizeitypischen &bdquo;ersten Zugriff&ldquo;[22] ad hoc, ohne juristische Hilfsmittel, in unvorhergesehenen und nicht selten bedrohlichen Situationen erzielt werden muss.[23] Diese Besonderheiten der polizeilichen Aufgabenerf&uuml;llung pr&auml;gen informelle Strukturen und Handlungsmuster der Polizei, die sich in anderen Verwaltungseinheiten nicht finden lassen. Solche Handlungsmuster, die in der deutschen Polizeiforschung mittlerweile recht ausf&uuml;hrlich nachgewiesen sind,[24] bleiben &ndash; auch dort wo die Gesetze eindeutige Vorgaben machen &ndash; nicht ohne Einfluss auf die Normtreue. Die Polizei l&auml;sst sich insoweit als eine eigenst&auml;ndig professionell sozialisierte, weitgehend abgeschlossene &bdquo;Fachbruderschaft&ldquo;[25] beschreiben, deren Orientierung von der traditionell b&uuml;rokratischen des &ouml;ffentlichen Dienstes[26] deutlich abweicht. Zur Aufnahme in sie f&uuml;hrt ausschlie&szlig;lich eine &ndash; zwar deutlich modernisierte, aber im Schwerpunkt noch immer interne[27] &ndash; Ausbildung, deren Besonderheit vor allem darin besteht, dass sie zu praktisch nichts anderem bef&auml;higt als zum Polizeidienst.[28] Die daraus resultierende Angewiesenheit auf den Dienstherrn[29] erleichtert zwar einerseits die hierarchische Steuerbarkeit der Polizei, f&ouml;rdert aber andererseits ihre institutionelle Geschlossenheit, die sodann einer L&ouml;sung polizeilicher Handlungsmuster von gesetzlichen Vorgaben nicht eben entgegenwirkt.</p>
<p>Solche Handlungsmuster finden ihre Grundlage unter anderem in einer durch die polizeilichen Aufgaben bedingten Wirklichkeitswahrnehmung, in der das Recht zwar eine zentrale, aber seinem Geltungsanspruch f&uuml;r das polizeiliche Handeln potentiell zuwiderlaufende Rolle spielt: Um ihre Aufgabe zu erf&uuml;llen, m&uuml;ssen polizeiliche Akteur_innen die soziale Welt in Kategorien des (Straf-)Rechts wahrnehmen, mithin Strategien zur Wahrnehmung von Gefahren, der Verdachtssch&ouml;pfung und des Misstrauens, mit anderen Worten: einen von Argwohn gepr&auml;gten &bdquo;polizeilichen Blick&ldquo; ausbilden.[30] Dieser kann nicht nur ein desillusioniertes Weltbild zur Folge haben, er verlangt auch nach Selektionskriterien, denen ein sich selbst verst&auml;rkendes Diskriminierungspotential innewohnt.[31] Gepaart mit der Erfahrung der Gef&auml;hrlichkeit der Aufgabenerf&uuml;llung f&uuml;r die eigene Integrit&auml;t, f&uuml;hrt dies intern tendenziell zur Ausbildung einer abgegrenzten Gefahren- und Solidarit&auml;tsgemeinschaft mit hoher Binnenkoh&auml;sion.[32] In der Folge steht &ndash; so der polizeiwissenschaftliche Befund &ndash; einer nach au&szlig;en repr&auml;sentierten Polizeikultur und einer mit dieser korrespondierenden Aktenpraxis eine Polizist_innenkultur gegen&uuml;ber, die sich in der konkreten Aktionspraxis ausdr&uuml;ckt.[33] Diese kann zwar nach verschiedenen Untergliederungen der Polizei (Dienstgruppe, Fachkommissariat, geschlossene Einheit, Einsatzkommando etc.) beachtlich differieren[34], weist jedoch in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen des Handelns eine einheitliche Struktur auf.[35] Der Befund eines &bdquo;Nicht-Handeln-D&uuml;rfens&ldquo; oder &bdquo;Nicht-so-Handeln-D&uuml;rfens&ldquo; wird in der konkreten Einsatzsituation den erfahrungsgest&uuml;tzten Vorstellungen der &bdquo;Basis&ldquo; vom &bdquo;richtigen Polizeihandwerk&ldquo; gegen&uuml;bergestellt.[36] Anhand dieser werden die rechtlichen Grenzen auf ihre Praxistauglichkeit gepr&uuml;ft und ggf. relativiert oder verworfen.[37] Im Zweifel dominieren polizeikulturell pr&auml;formierte Gerechtigkeitsvorstellungen das Handeln: Wird etwa eine Personenkontrolle &bdquo;nach kriminalistischem Gesp&uuml;r&ldquo; f&uuml;r n&ouml;tig gehalten, ist aber nach dem Gesetz unzul&auml;ssig, &bdquo;verwechselt&ldquo; man den Betroffenen mit einem gesuchten Straft&auml;ter oder f&uuml;hrt eine &bdquo;Verkehrskontrolle&ldquo; durch.</p>
<p>Das alles geschieht nicht etwa infolge antidemokratischer Haltungen oder in Abkopplung von den gro&szlig;en Linien demokratischer Willensbildung, sondern in der &ndash; oft wohl nicht unberechtigten &ndash; Annahme einer &Uuml;bereinstimmung mit den Erwartungen und Einstellungen gro&szlig;er Teile der Bev&ouml;lkerung.[38] Diese bilden sich im Rahmen des &bdquo;politisch-publizistischen Verst&auml;rkerkreislaufs&ldquo;[39] &ouml;ffentlichkeitswirksamer sicherheitspolitischer Debatten und neigen zu einer Bewertung rechtlicher Grenzen der Polizei als Hindernis effektiver Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung. Sieht man diese als den Hauptzweck der Polizei, blendet also den Freiheitsschutz als parallel laufende wertrationale Zwecksetzung der Verfassung aus, liegt in Handlungsmustern jenseits des Rechts vielfach sogar ein den Organisationszweck f&ouml;rderndes Handeln.[40]</p>
<p>Solchen Handlungsmustern entgegenzuwirken w&auml;re nach dem skizzierten Modell der demokratischen Kontrolle der Polizei in erster Linie eine Aufgabe der vorgesetzten Ebenen in der organisationsinternen Hierarchie. Auch diese verm&ouml;gen die Funktion jedoch allenfalls ansatzweise zu erf&uuml;llen. Zwar sind die Polizeien in Bund und L&auml;ndern nach wie vor st&auml;rker hierarchisch organisiert als viele andere Teile der Verwaltung und damit einer internen Steuerung und Kontrolle strukturell zug&auml;nglicher als diese.[41] Die Sicherstellung gesetzm&auml;&szlig;igen Handelns durch vorgesetzte Ebenen und Beh&ouml;rdenleitungen scheitert jedoch oft schon an deren begrenzter Informationsverarbeitungs- und Weisungskapazit&auml;t.[42]</p>
<p>Zudem rekrutiert sich der h&ouml;here Polizeidienst und damit die Ebene, der im pyramidalen Aufbau diese Aufgabe zukommt, fast ausschlie&szlig;lich aus der Polizei selbst,[43] teilt also insoweit nicht das Jurist_innenmonopol der allgemeinen Verwaltung.[44] Ihre Angeh&ouml;rigen haben somit die polizeiliche Sozialisation regelm&auml;&szlig;ig ebenso durchlaufen, wie die zu beaufsichtigenden Beamt_innen &bdquo;an der Basis&ldquo;. Zwar entsteht durch den Aufstieg in den h&ouml;heren Dienst und der damit verbundenen Verpflichtung, die offizielle Polizeikultur zu vertreten, durchaus eine Distanz zur &bdquo;Basis&ldquo;, die gerade von dieser deutlich wahrgenommen wird.[45] Gleichwohl erweist sich im Verh&auml;ltnis zur polizeilichen F&uuml;hrungsebene das Einhalten rechtlicher Grenzen oft weniger als ein Leistungsmerkmal f&uuml;r die untergeordneten Beamt_innen, als das Erzielen &bdquo;polizeilicher Erfolge&ldquo;; dies gilt umso mehr, je st&auml;rker der polizeiliche Erfolg auch von der politischen Leitungsebene als Zeichen von St&auml;rke im Bereich der Inneren Sicherheit gew&uuml;nscht ist.[46] Insofern ist das Gesetzesrecht deutlich seltener Gegenstand vertikaler Anordnungen und Weisungen als etwa das polizeiliche Innenrecht, das Einsatzregeln in strategischer, taktischer und technischer Hinsicht vorgibt.[47]</p>
<p>Schlie&szlig;lich kann die hierarchische Struktur auch ihre Funktion als Instrument zur Vermittlung parlamentarischer Verantwortlichkeit &uuml;ber die ministerielle Spitze kaum erf&uuml;llen: Wenn schon die interne Hierarchie eine effektive Aufsicht der polizeilichen Praxis nicht zu gew&auml;hrleisten vermag, ist eine solche von Seiten des Parlaments erst recht unm&ouml;glich. Zudem sorgt hier die regelm&auml;&szlig;ig enge politische Verbindung zwischen parlamentarischer Mehrheit und Regierung zumeist f&uuml;r einen schon subjektiv gebremsten Drang der Parlamentsmehrheit nach effizienter &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit.[48]</p>
<p>Hinsichtlich der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Polizei zeigt sich dar&uuml;ber hinaus ein struktureller Bruch, den kein anderer Teil der Exekutive aufweist: Die Polizeien ressortieren den Innenministerien des Bundes und der L&auml;nder. Soweit sie den Aufgabenbereich der Strafverfolgung wahrnehmen, fehlt ihnen damit ein demokratischer Legitimationsstrang zu dem &ndash; die Strafverfolgung verantwortenden &ndash; Justizressort. Zwar sind Polizeibeamt_innen, die strafverfolgend t&auml;tig werden, an Weisungen der Staatsanwaltschaft gebunden,[49] aus dieser Doppelposition entstehen jedoch Kollisionen mit der gleichzeitigen hierarchischen Einordnung in das Innenressort, deren rechtliche Bew&auml;ltigung mangels gesetzlicher Regelung bis heute weitgehend ungekl&auml;rt ist.[50] Selbst wenn man die Leitungs- und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft insoweit gen&uuml;gen lassen wollte, m&uuml;sste man zur Kenntnis nehmen, dass diese tats&auml;chlich &ndash; nach unstreitigem Befund in den Strafrechtswissenschaften &ndash; infolge der erheblichen Ressourcen- und Informations&uuml;berlegenheit der Polizei seit langem leerl&auml;uft;[51] die faktische Herrschaft &uuml;ber das strafrechtliche Ermittlungsverfahren liegt bei der Polizei.</p>
<h2 class="auto-created">III. Rechts&shy;s&shy;taat&shy;liche Kompen&shy;sa&shy;tion?</h2>
<p>Faktisch zeigen die zentralen Bausteine der demokratischen Steuerung und Kontrolle der Polizei (Gesetzesbindung, interne Aufsicht und parlamentarische Verantwortlichkeit der ministeriellen Spitze) somit deutliche Funktionsschw&auml;chen. Diese w&auml;ren allerdings weniger bedeutsam, wenn eine rechtsstaatliche Kompensation mittels gerichtlicher Kontrolle zu erwarten w&auml;re. Eine solche findet jedoch faktisch ebenfalls nur sehr beschr&auml;nkt statt.</p>
<p>Nimmt man zun&auml;chst den sog. Richtervorbehalt als traditionellen verfassungsrechtlichen &bdquo;Verst&auml;rker&ldquo; der polizeilichen Gesetzesbindung, zeigen die vorliegenden empirischen Studien auch hier Funktionsdefizite auf,[52] namentlich einen weitgehenden Verzicht der Richter_innen, die aufgegebene rechtliche Pr&uuml;fung der Antr&auml;ge tats&auml;chlich vorzunehmen.[53] Zudem war im strafprozessualen Bereich lange Zeit auch der nachtr&auml;gliche Rechtsschutz gegen&uuml;ber polizeilichen Ma&szlig;nahmen durch enge Vorgaben der Rechtsprechung f&uuml;r das erforderliche Rechtsschutzbed&uuml;rfnis weitgehend suspendiert.[54] Ein Anreiz zur Einhaltung der gesetzlichen Eingriffsvorgaben durch die Polizei geht &uuml;berdies auch nicht von den gesetzlichen Regelungen zu Beweisverwertungsverboten und der sie erg&auml;nzenden Rechtsprechung[55] aus. Die infolge rechtswidrigen polizeilichen Handelns gewonnenen Beweise bleiben in aller Regel zumindest mittelbar verwertbar und der rechtswissenschaftliche Ansatz, weitergehende Verwertungsverbote auch mit einer Disziplinierungswirkung f&uuml;r die Polizei zu begr&uuml;nden, hat sich bislang nicht durchsetzen k&ouml;nnen.[56]</p>
<p>Schlie&szlig;lich h&auml;ngt die Wirksamkeit des Rechtsschutzes nicht nur von der Bereitschaft der Gerichte zu effektiver Kontrolle ab,[57] sondern auch davon, dass er von Seiten der Betroffenen &uuml;berhaupt eingeholt wird. Ob das geschieht, h&auml;ngt jedoch von zahlreichen faktischen Gesichtspunkten ab, die in der Rechtssoziologie unter dem Schlagwort des Zugangs zum Recht vielfach untersucht worden sind:[58] Ob ein B&uuml;rger sich f&uuml;r die Einlegung von Rechtsbehelfen entscheidet, h&auml;ngt im Ergebnis weniger von den Erfolgsaussichten, als von Bildung, Schichtzugeh&ouml;rigkeit, &ouml;konomischen Ressourcen und individueller Disposition ab. Gerade bei gesellschaftlichen Gruppen mit schwach ausgepr&auml;gter Beschwerdemacht steht insoweit &ndash; auch wenn sie objektiv erfolgversprechend w&auml;ren &ndash; nicht zu erwarten, dass sie h&auml;ufiger um Rechtsschutz gegen&uuml;ber polizeilichen Ma&szlig;nahmen nachsuchen.[59]</p>
<h2 class="auto-created">IV. Schluss&shy;fol&shy;ge&shy;rungen</h2>
<p>Vor dem Hintergrund, dass die zentralen Elemente der Steuerung und Kontrolle der Polizei &ndash; Parlamentsgesetz, interne Aufsicht und Ministerverantwortlichkeit &ndash; die ihnen zugedachte demokratische Funktion faktisch allenfalls teilweise erf&uuml;llen, erweist sich die Forderung nach einer Demokratisierung der Polizei wesentlich plausibler, als es auf den ersten (verfassungsrechtlichen) Blick erscheint. Vorschl&auml;ge, wie dies bewerkstelligt werden k&ouml;nnte, liegen vor: So regt Denninger die Einf&uuml;hrung einer organisatorischen Selbstverwaltung der Polizei, die Beschr&auml;nkung der Aufsicht auf staatliche Rechtsaufsicht, die Schaffung des Legalit&auml;tsprinzips auch im pr&auml;ventiven Bereich und die Einrichtung eines Ombudsmannes an.[60] Wrocklage schl&auml;gt vor, die Polizei mit einer zivilen Leitung zu versehen, sie weiter zu dezentralisieren sowie ihr ein Budgetrecht zu geben, eine teambasierte Aufbauorganisation zu schaffen, die Ausbildung zu externalisieren und ihr eine strikt gemeinwesenorientierte inhaltliche Ausrichtung zu verleihen.[61]</p>
<p>Auch unabh&auml;ngige Polizeikontrollkommissionen, wie sie sich in anderen europ&auml;ischen und au&szlig;ereurop&auml;ischen L&auml;ndern finden[62] und hier zunehmend diskutiert werden,[63] k&ouml;nnten Modell stehen. Eine Chance zur Verwirklichung haben solche Ideen jedoch nur dann, wenn die verf&uuml;gbaren Fakten &uuml;ber die Funktionsf&auml;higkeit des klassischen Modells der demokratischen Legitimation der Polizei &uuml;berhaupt erst einmal auf breiter Ebene zur Kenntnis genommen werden.</p>
<p><b>MICHAEL B&Auml;UERLE</b>&nbsp;&nbsp; <i>Dr. jur., Studium der Betriebswirtschaft und Rechtswissenschaft in Gie&szlig;en und Mannheim. Promotion mit einer verfassungsrechtlichen Arbeit im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universit&auml;t Gie&szlig;en. Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht im Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule f&uuml;r Polizei und Verwaltung und Lehrbeauftragter f&uuml;r Rechtssoziologie an der Justus-Liebig-Universit&auml;t Gie&szlig;en. Lehr- und Pr&uuml;fungst&auml;tigkeit auch im Rahmen der Ausbildung des h&ouml;heren Polizeivollzugsdienstes durch die Deutsche Hochschule der Polizei in M&uuml;nster. </i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen</h2>
<p>[1] Vgl. M&ouml;stl, Garantie, a.a.O., S. 383 m.w.N.</p>
<p>[2] Vgl. Reemtsma, Gewaltlizenz, a.a.O., S. 7 ff. (11 f.).</p>
<p>[3 Vgl. P&uuml;tter, Kontrolle Polizei, a.a.O., S. 3 ff.</p>
<p>[4] Vgl. einen entsprechenden Bericht in der Berliner Zeitung vom 9.9.2013, <a href="http://www.berliner-zeitung.de/polizei/einsatz-in-mariendorf-sek-stuermt-in-die-falschewohnung%2C10809296%2C24255600.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.berliner-zeitung.de/polizei/einsatz-in-mariendorf-sek-stuermt-in-die-falschewohnung,10809296,24255600.html</a>.</p>
<p>[5] Vgl. etwa Wrocklage, Polizei im Wandel, a.a.O., S. 125 ff.; Lisken, Polizeiverfassung, a.a.O., S. 270 ff.;Behrendes, Gewaltgebrauch, a.a.O., S. 157 (186 f.); Denninger/Lisken, Verfassungsgef&uuml;ge, a.a.O., Rn. C 12, mit dem Hinweis auf das Fehlen einer freiheitlich-demokratischen Theorie der Polizei unter Verweis auf Denninger, Polizei, a.a.O., S. 8 ff.</p>
<p>[6] Vgl. Trute, Demokratische Legitimation, a.a.O., S. 341 (Rn. 4 ff.).</p>
<p>[7] Vgl. Denninger, Verfassungsgef&uuml;ge, a.a.O., Rn. B 73.</p>
<p>[8] Dessen Konzept, die Anforderungen des Demokratieprinzips im Wesentlichen auf eine ununterbrochene Legitimationskette zu reduzieren, freilich auch auf profunde rechtstheoretische und rechtssoziologische Kritik st&ouml;&szlig;t, vgl. Bryde, Volksdemokratie, a.a.O., S. 305 ff. (315 ff., 321ff.)</p>
<p>[9] Vgl. B&auml;uerle, Demokratisierung, a.a.O., S. 23 ff.</p>
<p>[10] Vgl. dazu etwa Schoch, Abschied, a.a.O., S. 247 ff.; M&ouml;stl, Gestalt, a.a.O., S. 581 ff.; Volkmann, Polizeirecht a.a.O., S. 216 ff.</p>
<p>[11] Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 100, 313 ff.; 107, 299 ff.; 109, 279 ff.; 110, 33 ff.; 112, 307 ff.; 113, 29 ff.; 113, 348; 115, 166 ff.; 115, 320 ff.; 118, 168 ff.; 120, 274 ff.; 120, 378 ff.; 124, 43 ff.; 125, 260 ff.; BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 351 ff.</p>
<p>[12] Die typische Formulierung lautet: &bdquo;Die Polizeibeh&ouml;rden k&ouml;nnen die erforderlichen Ma&szlig;nahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren&ldquo;.</p>
<p>[13] Vgl. Hoffmann-Riem, Eigenst&auml;ndigkeit, a.a.O., Rn. 126.</p>
<p>[14] Vgl. etwa Hans-Heiner K&uuml;hne, Die Definition des Verdachts als Voraussetzung strafprozessualer Eingriffe, in: Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 617 ff., 622: &bdquo;juristisches Vakuum an rechtspolitisch exponierter Stelle&ldquo;.</p>
<p>[15] So die g&auml;ngige Definition aus Rechtsprechung und Lehre, vgl. Meyer-Go&szlig;ner, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.; das Gesetz selbst definiert den Tatverdacht nicht, unterteilt ihn nur in Grade (&bdquo;hinreichend&ldquo;, &bdquo;dringend&ldquo;).</p>
<p>[16] Vgl. etwa den zugrundeliegenden Sachverhalt im Fall BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 1519, in dem die Bekanntschaft einer Richterin mit einem Journalisten zur Begr&uuml;ndung des Verdachts eines Geheimnisverrats ausreichte; umfassend zur Problematik auch Ulrich Eisenberg/Stefan Conen, &sect; 152 II StPO: Legalit&auml;tsprinzip im gerichtsfreien Raum?, Neue Juristische&nbsp; Wochenschrift 1998, 2241 ff.</p>
<p>[17] Statt vieler K&uuml;hne, Strafprozessrecht, a.a.O., Rn. 370 ff.</p>
<p>[18] Dazu allgemein statt vieler m.w.N. Gro&szlig;, Kollegialprinzip, a.a.O., S. 182; bezogen auf das Recht der Polizei res&uuml;mierend Trute, Erosion, a.a.O., S. 401 ff. (427 f.).</p>
<p>[19] So regelt etwa das Hessische Gesetz &uuml;ber die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) die allgemeinen Grunds&auml;tze der Erhebung personenbezogener Daten (&sect; 13) unter weitgehendem Verzicht auf Begriffsdefinitionen, die sich im Hessischen Datenschutzgesetz befinden, in 532 Worten, w&auml;hrend die allgemeine Regelung &uuml;ber den Schusswaffengebrauch (&sect; 60) mit 166 Worten auskommt.</p>
<p>[20] So die nicht polizeispezifische Aussage zur Folge von &Uuml;berregulierung von Wagener, Gegenwart, a.a.O., S. 214 (253).</p>
<p>[21] Vgl. nur Gusy, Polizeirecht, a.a.O., Rn. 56.</p>
<p>[22] Vgl. ebd.; Denninger, Polizeiaufgaben, a.a.O., Rn. E 240.</p>
<p>[23] Vgl. nur die Gegen&uuml;berstellung von Ordnungs- und polizeibeh&ouml;rdlicher Gefahrenabwehr unter diesem Gesichtspunkt bei Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, a.a.O., S. 27 ff. (Rn. 23 ff.).</p>
<p>[24] Vgl. zur folgenden Skizze ausf&uuml;hrlich etwa Mensching, Hierarchien, a.a.O.; Jacobsen, Wirklichkeit, a.a.O.; Sch&ouml;ne, Bourdieu, a.a.O.; Behr, Cop Culture. a.a.O.; Elsner, Entlastung, a.a.O.; Winter, Politikum, a.a.O.; Drescher, Polizei, a.a.O.; Maibach, Gewalt, a.a.O. sowie die Beitr&auml;ge in Herrnkind/Scheerer (Hrsg.), Gewaltlizenz, a.a.O.</p>
<p>[25] Begriff von Wagener, Gegenwart, a.a.O., S. 214 (238).</p>
<p>[26] Vgl. Bryde, Rechtsproblem, a.a.O., S. 181 (184).</p>
<p>[27] Vgl. Gro&szlig;, Fachhochschulausbildung, a.a.O., S. 141 ff.</p>
<p>[28] Vgl. Lisken, Gedanken, in: Maibach, Gewalt, a.a.O., S. 197 ff.</p>
<p>[29] Die freilich auch im mittleren und gehobenen Verwaltungsdienst grunds&auml;tzlich gegeben ist, w&auml;hrend hier jedoch die Zahl potentieller Dienstherren und T&auml;tigkeitsbereiche in Bund, L&auml;ndern, Gemeinden<br />und sonstigen K&ouml;rperschaften ungleich h&ouml;her ist.</p>
<p>[30] Vgl. Sch&ouml;ne, Bourdieu a.a.O., S. 233 ff.; Behr, Cop Culture. a.a.O., S. 203 ff., 229 ff.</p>
<p>[31] Vgl. Behr, Cop Culture. a.a.O., S. 203, spricht von funktional tauglichen diskriminierenden Routinen im Kreislauf von Verdachtssch&ouml;pfung und Erfolgswahrscheinlichkeit; vgl. im gr&ouml;&szlig;eren Zusammenhang auch Baer, Rechtssoziologie, a.a.O., S. 230 ff. (232) m.w.N.</p>
<p>[32] Vgl. Behr, Cop Culture. a.a.O., S. 209 ff.</p>
<p>[33] Begriffe von Mensching, Hierarchien, a.a.O., S. 121 ff., 251 ff. und Behr, Cop Culture a.a.O., S. 239 ff. und passim.</p>
<p>[34] Vgl. Sch&ouml;ne, Bourdieu, a.a.O., S. 232 f.</p>
<p>[35] Behr, Cop Culture. a.a.O., S. 18, Fn. 10 spricht von einer polizeiinternen Universalverst&auml;ndigung oberhalb spezifischer Auspr&auml;gungen der Polizeikultur.</p>
<p>[36] Vgl. Sch&ouml;ne, Bourdieu, a.a.O., S. 231 ff.; Behr, Polizeikultur, a.a.O., S. 177 ff. sowie Udo Behrendes, Zwischen Teamgeist und Korpsgeist, in: POLIZEI-heute 2/2006, S. 46 ff.</p>
<p>[37] Ebd. S. 47; das wohl &auml;lteste und bekannteste Beispiel betrifft mit der Umdefinition von strafrechtlich relevanten Gewaltt&auml;tigkeiten in h&auml;uslichen Gemeinschaften zu &bdquo;privaten Streitigkeiten&ldquo; einen Fall, in dem umgekehrt eine rechtliche Handlungspflicht umgangen wird.</p>
<p>[38] Die in der polizeilichen Vorstellungswelt allerdings das klassische &bdquo;polizeiliche Gegen&uuml;ber&ldquo; nicht zum integralen Bestandteil haben d&uuml;rfte.</p>
<p>[39] Begriff von Franz Streng, Strafzumessungsvorstellungen f&uuml;r Laien &ndash; Grundlagen f&uuml;r eine Kriminalpolitik jenseits des &bdquo;politisch-publizistischen Verst&auml;rkerkreislaufs&ldquo;, in: Monatsschrift f&uuml;r Kriminologie 2004, S. 127 ff.</p>
<p>[40] Die Grenze zum &bdquo;polizeilichen &Uuml;bergriff&ldquo; ist indessen flie&szlig;end, vgl. zu den Schwierigkeiten einer an rechtswissenschaftliche Kategorien ankn&uuml;pfenden sozialwissenschaftlichen Definition und zu m&ouml;glichen Kriterien einer Charakterisierung m.w.N.; Bosold, &Uuml;bergriffe, a.a.O., 2006, passim.</p>
<p>[41] Vgl. dazu und zum Folgenden ausf&uuml;hrlich und mit weiteren Nachweisen B&auml;uerle, Demokratisierung, a.a.O., S. 23 ff.</p>
<p>[42] Dazu allgemein Mayntz, Soziologie, a.a.O., S. 112 f.</p>
<p>[43] Vgl. zur bundesweit vereinheitlichten &ndash; inzwischen aber weiter modernisierten &ndash; Ausbildung des h&ouml;heren Polizeidienstes Heuer,Elitenformierung, a.a.O., S. 157 ff.</p>
<p>[44] Vgl. dazu Vo&szlig;kuhle, Personal, a.a.O., &sect; 4, Rn. 43; zu dessen vereinheitlichender Wirkung gegen&uuml;ber professioneller Ausdifferenzierung in der Verwaltung Bryde, Rechtsproblem, a.a.O S. 184.</p>
<p>[45] Ausf&uuml;hrlich dazu Mensching, Hierarchien, a.a.O., S. 121 ff., 232 ff.; vgl. auch Winter, Politikum (Fn. 96), S. 451 ff.; zu den Problemen der F&uuml;hrungsebene instruktiv Udo Behrendes, Zwischen Teamgeist und Korpsgeist, in: POLIZEI-heute 2/2006, S. 48 ff.</p>
<p>[46] Vgl. Mensching, Hierarchien, a.a.O S. 121 ff., 232 ff.</p>
<p>[47] Das neben Richtlinien, Erlassen, Leitf&auml;den insbesondere in Form von Polizeidienstvorschriften zahlreich vorhanden ist; an zentraler Stelle steht die PDV 100 (F&uuml;hrung und Einsatz der Polizei).</p>
<p>[48] Vgl. Gro&szlig;, Kollegialprinzip, a.a.O., S. 188.</p>
<p>[49] Vgl. &sect; 161 Abs. 1 S. 2 StPO und dazu Z&ouml;ller, Strafprozessordnung, a.a.O &sect; 161, Rn. 24 ff.</p>
<p>[50] Vgl. nur m.w.N. K&uuml;hne, Strafprozessrecht, a.a.O., Rn. 146 ff.</p>
<p>[51] Vgl. statt vieler m.w.N. K&uuml;hne, Strafprozessrecht, a.a.O Rn. 135; Z&ouml;ller, Strafprozessordnung, a.a.O &sect; 163, Rn. 5; P&uuml;tter, Verh&auml;ltnis, a.a.O., S. 256 ff.</p>
<p>[52] Vgl. Nachweise bei Roxin/Sch&uuml;nemann, Strafverfahrensrecht,a.a.O., &sect; 29, Rn. 25, die in der Folge vom Ermittlungsrichter als &bdquo;Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft&ldquo; sprechen.</p>
<p>[53] So Backes/Gusy u.a., Telefon&uuml;berwachung, a.a.O., S. 129 f.</p>
<p>[54] Vgl. etwa Oberlandesgericht Karlsruhe, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 1816; Oberlandesgericht Stuttgart, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 2276; Bundesgerichtshof BGHSt 28, 57 (160); dazu kritisch Lisken, Grundgesetz, a.aO S. 93 ff., S. 98 ff.; vgl. aber inzwischen Bundesverfassungsgericht BVerfGE 96, 27 ff.</p>
<p>[55] Vgl. eingehend und mit zahlreichen Nachweisen Roxin/Sch&uuml;nemann, Strafverfahrensrecht,a.a.O &sect; 24, Rn. 13 ff. (zusammenfassend, Rn. 64).</p>
<p>[56] Vgl. m.w.N. Roxin/Sch&uuml;nemann, a.a.O., &sect; 24, Rn. 27.</p>
<p>[57] Vgl. dazu soeben.</p>
<p>[58] Vgl. nur Blankenburg, Mobilisierung, a.a.O.</p>
<p>[59] Vgl. dazu Herrnkind, Binnenkontrolle, a.a.O., S. 131, 148 f., mit dem Hinweis, dass bei der weit &uuml;berwiegenden Zahl bekannt gewordener Polizeiskandale eine politisch initiierte Schw&auml;chung der Beschwerdemacht der betroffenen Gruppen vorausging.</p>
<p>[60] Oben Anm. 5., die Vorschl&auml;ge gehen allerdings von einer weitgehenden Eliminierung der Normen zur vorbeugenden Verbrechensbek&auml;mpfung aus.</p>
<p>[61] Oben Anm. 5.</p>
<p>[62] Vgl. die &Uuml;bersicht von Georg Warning &uuml;ber unabh&auml;ngige Polizeikommissionen in Australien, England, Wales, Nordirland, &Ouml;sterreich, Frankreich, Belgien und Portugal unter <a href="http://www.polizei-newsletter.de/documents/Polizeikommissionenalle.pdf" target="_blank" rel="noopener">www.polizei-newsletter.de/documents/Polizeikommissionenalle.pdf</a> (11.8.2012).</p>
<p>[63] Vgl. zu einer aktuellen Gesetzesinitiative in Rheinland-Pfalz die Materialien unter <a href="http://83.243.51.73/starweb/OPAL_extern/servlet.starweb" target="_blank" rel="noopener">http://83.243.51.73/starweb/OPAL_extern/servlet.starweb</a>.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
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<p><i>Claus Roxin/Bernd Sch&uuml;nemann, Strafverfahrensrecht, 27. Aufl. 2012</i></p>
<p><i>Friedrich Schoch, Abschied vom Polizeirecht des liberalen Rechtsstaats? Vom Kreuzberg-Urteil des Preu&szlig;ischen Oberverwaltungsgerichts zu den Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetzen unserer Tage, in: Der Staat 43, 2004</i></p>
<p><i>Marcel Sch&ouml;ne, Pierre Bourdieu und das Feld Polizei, 2011</i></p>
<p><i>Hans-Heinrich Trute, Die demokratische Legitimation der Verwaltung, in: Wolfgang Hoffmann-Riem/Eberhard Schmidt-A&szlig;mann/Andreas Vo&szlig;kuhle (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, 2. Aufl. 2012</i></p>
<p><i>Hans-Heinrich Trute, Die Erosion des klassischen Polizeirechts durch die polizeiliche Informationsvorsorge, in: Rechtstheorie und Dogmatik im Austausch, Ged&auml;chtnisschrift f&uuml;r Bernd Jean d&rsquo;Heur, 1999</i></p>
<p><i>Uwe Volkmann, Polizeirecht als Sozialtechnologie, in: Neue Zeitschrift f&uuml;r Verwaltungsrecht, 2009</i></p>
<p><i>Andreas Vo&szlig;kuhle, Personal, in: Wolfgang Hoffmann-Riem/Eberhard Schmidt-A&szlig;mann/Andreas Vo&szlig;kuhle (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band III, 2009</i></p>
<p><i>Frido Wagener, Der &ouml;ffentliche Dienst im Staat der Gegenwart, in: Ver&ouml;ffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 37, 1979</i></p>
<p><i>Martin Winter, Politikum Polizei, 1997</i></p>
<p><i>Hartmut H. Wrocklage, Polizei im Wandel &ndash; Ist eine Demokratisierung der Polizei m&ouml;glich?, in: Reinhard Kreissl/Christian Barthel/Lars Ostermeier (Hrsg.), Policing in Context: Rechtliche, Organisatorische, kulturelle Rahmenbedingungen polizeilichen Handelns, 2008</i></p>
<p><i>Mark A. Z&ouml;ller, in: Karl-Peter Julius/Bj&ouml;rn Gercke u.a. (Hrsg.), Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2009<br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/strukturelle-grenzen-von-steuerung-und-kontrolle-der-polizei-in-der-demokratie-1/">Strukturelle Grenzen von Steuerung und Kontrolle der Polizei in der Demokratie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wechselwirkungen zwischen externer Kontrolle und interner Fehlerkultur der Polizei</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/wechselwirkungen-zwischen-externer-kontrolle-und-interner-fehlerkultur-der-polizei-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bürger(rechts)polizei als Exponentin des staatlichen Gewaltmonopols aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 41-50 Auf Fehlern, die Polizeibeamt_innen unterlaufen oder die polizeiliches Handeln mitunter strukturell prägen (&#8222;interne Fehlerkultur&#8220;), liegt ein besonderes Augenmerk, so Udo Behrendes. Ein Grund dafür ist, dass polizeiliche Grundrechtseingriffe als besonders intensiv erfahren werden. Daraus ergeht eine besondere Verantwortung für die ausübende [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bürger(rechts)polizei als Exponentin des staatlichen Gewaltmonopols</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 41-50</p>
<p><i>Auf Fehlern, die Polizeibeamt_innen unterlaufen oder die polizeiliches Handeln mitunter strukturell prägen (&#8222;interne Fehlerkultur&#8220;), liegt ein besonderes Augenmerk, so Udo Behrendes. Ein Grund dafür ist, dass polizeiliche Grundrechtseingriffe als besonders intensiv erfahren werden. Daraus ergeht eine besondere Verantwortung für die ausübende Gewalt, aber auch für ihre unterschiedlichen Kontrollinstanzen.</i></p>
<p>&#8222;Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleitet&#8220; &#8211; so das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 49, 24) bereits vor 35 Jahren. Das staatliche Gewaltmonopol ist kein Selbstzweck, sondern aus der Volkssouveränität abgeleitet und auf den Schutz und die Wahrung der Menschen- und Bürgerrechte bezogen. Die Polizei im Staat des Grundgesetzes ist demnach als Bürger(rechts)polizei angelegt, die &#8222;Innere Sicherheit&#8220; als Beitrag zum Inneren Frieden begreift (vgl. Behrendes 2013a).</p>
<p>Die Polizei kontrolliert und reglementiert gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr; sie nimmt Einbrecher_innen und Taschendieb_innen fest und verweist gewalttätige Menschen zum Schutz der Opfer aus Wohnungen; sie trennt rivalisierende Fangruppen, um Ausschreitungen bei Fußballspielen zu verhindern und schützt Demonstrant_innen vor rechtswidrigen Attacken von Meinungsgegner_innen. Sie greift dabei in Grundrechte ein, um andere Grundrechte zu wahren. Jeder Grundrechtseingriff muss im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse erfolgen und verhältnismäßig sein. Betroffene können das polizeiliche Eingriffshandeln durch die Gerichte überprüfen lassen &#8211; die Kontrolle der Polizei durch die Justiz ist ein Kernelement rechtsstaatlicher Gewaltenteilung.</p>
<p>Zusätzlich ist die politische Kontrolle der Polizei etabliert. Die Innenausschüsse der Parlamente beschäftigen sich ständig mit Polizeithemen &#8211; mit besonderen Großeinsätzen, spektakulären Einzelfällen und Strukturfragen. Die Polizei steht auch unter ständiger Beobachtung der Medien &#8211; jede Zeitung berichtet täglich über polizeiliche Tätigkeiten und skandalisiert tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten. Hinzu kommen täglich zigfach neu ins Internet gestellte Fotos, Filme und Berichte von Menschen, die polizeiliches Handeln öffentlich dokumentieren und kommentieren wollen.</p>
<p>Generell ist das große gesellschaftliche Interesse am polizeilichen Handeln nicht nur unter Demokratieaspekten zu begrüßen, sondern aus Gründen der Volkssouveränität sogar zu fordern, denn die Gesellschaft darf die von ihr abgeleitete Staatsgewalt nicht als Blankoscheck an &#8222;ihre&#8220; Polizei vergeben. Gesellschaftliche Kontrolle der Polizei ergibt sich daher aus der Natur der Sache &#8211; wenn sie sich in ihrer idealtypischen Form als neutral und rein funktional versteht. Die Polizei ihrerseits hat dieses besondere gesellschaftliche Interesse und Kontrollbedürfnis nicht nur zu akzeptieren, sondern sollte es ausdrücklich begrüßen, denn für die Kultur einer Bürger(rechts) polizei ist der ständige Dialog mit der Gesellschaft konstitutiv (vgl. auch Jaschke 2006).</p>
<p>Wie funktionieren die gerichtlichen, parlamentarischen und medialen Kontrollinstanzen nun aber tatsächlich und wie geht die Polizei mit dem gesellschaftlichen Diskurs über ihre Arbeit um? Welche Wechselwirkungen gibt es zwischen externer Beobachtung und Kontrolle und der internen polizeilichen Fehlerkultur?</p>
<p>Bevor diesen Fragen nachgegangen wird, müssen zunächst noch die Besonderheiten benannt werden, die die externe und interne Kontrolle der Polizei von der anderer staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen unterscheiden.</p>
<h2 class="auto-created">Die besondere Relevanz polizei&shy;li&shy;cher Grund&shy;recht&shy;s&shy;ein&shy;griffe</h2>
<p>Auch Ausländer-, Sozial- und Justizbehörden greifen in zuweilen gravierender Weise in Grundrechte ein. Durch Fehler von Ärzt_innen und Pflegekräften erleiden exponentiell mehr Menschen schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen als durch polizeiliches Fehlverhalten. Dennoch stehen diese Organisationen und Berufsgruppen weitaus seltener im öffentlichen Fokus als die Polizei. Auch hierfür liegen die Gründe in der (bürgerrechtlichen) Natur der Sache &#8211; nicht in der höheren Missbrauchs- und Fehleraffinität der Polizei: Im Gegensatz zu den Kontakten zu Ärzt_innen und Pflegekräften verlaufen die Kontakte zur Polizei nicht auf freiwilliger Basis und können auch nicht einseitig abgebrochen bzw. gewechselt werden.</p>
<p>Gegen geplante Grundrechtseingriffe von anderen kommunalen oder staatlichen Behörden kann man in der Regel vorbeugende gerichtliche Hilfe erlangen &#8211; polizeiliche Grundrechtseingriffe erfolgen jedoch häufig notgedrungen ohne vorherige richterliche Beteiligung als Ad-hoc-Maßnahmen in einem aktuellen, dynamischen Geschehen, sind insoweit endgültig und unumkehrbar und nur noch im Nachhinein gerichtlich zu überprüfen. Hinzu kommt die besondere Intensität polizeilicher Grundrechtseingriffe: Polizist_innen dringen in die Intimsphäre von Menschen ein, wenn sie sich zwangsweise Zugang zu Wohnungen verschaffen oder jemanden körperlich durchsuchen. Polizeiliche Grundrechtseingriffe finden darüber hinaus häufig in der Öffentlichkeit statt &#8211; mit ggf. stark empfundenen Diskriminierungswirkungen für die davon Betroffenen.</p>
<p>Auf der Grundlage dieser spezifischen Rahmenbedingungen polizeilicher Grundrechtseingriffe muss im polizeilichen Berufsbild und in der polizeilichen Führungs- und Fehlerkultur das Verständnis für die zu Recht besondere gesellschaftliche Sicht auf die Polizei verankert sein, was dann auch proaktiv zur größtmöglichen Transparenz polizeilichen Handelns und den gesellschaftlichen Dialog darüber führen sollte.</p>
<p>Dieses Postulat ist allerdings noch nicht überall deckungsgleich mit dem tatsächlichen Befund. Die Polizei der Bundesrepublik Deutschland hat sich zwar in den fast siebzig Jahren seit dem Ende der NS-Diktatur sukzessive von der eher staats- hin zur eher bürgerorientierten Polizei entwickelt. Sie ist die am besten gebildete und ausgebildete Polizei, die es je in Deutschland gab und die auch keinen internationalen Vergleich scheuen muss (vgl. Behrendes 2013c).</p>
<p>Obwohl die deutsche Polizei längst den in der Frühphase der Bundesrepublik vorherrschenden Korpsgeist einer nach außen abgeschlossenen Institution (vgl. Weinhauer 2008) überwunden hat, sind proaktive Transparenz- und Dialogangebote auch gegenüber kritisch eingestellten gesellschaftlichen Gruppen nach wie vor eher selten festzustellen (vgl. insgesamt Behr 2010).</p>
<p>Obwohl die deutsche Polizei ihre Rolle längst nicht mehr vorrangig als &#8222;Träger hoheitlicher Gewalt&#8220; sieht, muss sie weiter ständig darauf achten, sich z. B. bei der Umsetzung politischer Großprojekte nicht wieder auf diese überkommene Rolle reduzieren zu lassen. In diesem Zusammenhang stellen die Verantwortungsebenen politischer und professioneller Polizeiführung ein besonderes Spannungsfeld dar (vgl. insgesamt Behrendes 2013b).</p>
<h2 class="auto-created">Die Pr&auml;dominanz straf&shy;recht&shy;li&shy;cher Kontrolle und Fehler&shy;be&shy;a&shy;r&shy;bei&shy;tung</h2>
<p>Verhalten sich Polizistinnen und Polizisten im Rahmen polizeilicher Grundrechtseingriffe falsch, erfüllt ihr Handeln in aller Regel einen (Sonder-)Tatbestand des Strafgesetzbuchs (StGB):</p>
<p>Der unangemessene Zwangseinsatz bei einer Auseinandersetzung stellt eine &#8222;Körperverletzung im Amte&#8220; (§ 340 StGB) dar, eine ungerechtfertigte Festnahme ist &#8222;Freiheitsberaubung im Amte&#8220; (§ 239 StGB). Diejenigen Polizist_innen, die sich selbst korrekt verhalten, aber ein solches Verhalten beobachten, müssen ihre Kolleg_innen sofort anzeigen &#8211; sonst droht ihnen selbst ein Strafverfahren wegen &#8222;Strafvereitelung im Amt&#8220; (§ 258a StGB).</p>
<p>Aus dieser strafrechtlichen Gemengelage entstehen spezifische Handlungspflichten, wie es sie ansonsten für keine andere Berufsgruppe gibt. Zur Verdeutlichung noch einmal ein beispielhafter, kurzer Blick auf Ärzt_innen und Pflegekräfte: Medizinische Behandlungsfehler und falsche oder unterlassene Pflegemaßnahmen erfüllen häufig ebenfalls Straftatbestände, z. B. die der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung. Eine Anzeigepflicht von Seiten der Berufskolleg_innen und eine strafrechtliche Verfolgung der Zeug_innen, wenn sie die Anzeige unterlassen, sieht unser Rechtssystem jedoch nicht vor.</p>
<p>Die Übergänge von zulässiger und notwendiger zur unangemessenen Gewaltanwendung sind im polizeilichen Alltag oft fließend. Ein &#8222;Schlag zu viel&#8220; bei der Überwältigung eines alkoholisierten Gewalttäters löst bereits die strafrechtlich vorgegebenen Pflichten des beobachtenden Kollegen zur sofortigen Anzeigenerstattung aus, dem damit auch selbst jeder eigene Spielraum für eine interne Erörterung und Konfliktregelung genommen wird. Er muss den Sachverhalt unmittelbar nach außen (an die Staatsanwaltschaft) melden und dann als Zeuge jede persönliche Bewertung und Aufarbeitung vermeiden. Auch für die polizeilichen Vorgesetzten gilt das Verbot, unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise in das nun schwebende Strafverfahren gegen eine(n) Beamt_in einzugreifen.</p>
<p>Insoweit liefert das Strafrecht letztlich viele Steine für die &#8222;Mauer des Schweigens&#8220;, die häufig im Umfeld von Ermittlungsverfahren gegen Polizist_innen beklagt wird. Einerseits entsteht diese &#8222;Mauer des Schweigens&#8220; notgedrungen, um nicht in ein schwebendes Verfahren einzugreifen. Andererseits entsteht sie aber häufig auch als Selbstschutz derjenigen, die wissen, dass sie sich durch Aussagen selbst belasten würden, wenn sie etwa ein beobachtetes Fehlverhalten von Kolleg_innen nicht sofort zur Anzeige gebracht haben.</p>
<p>Kaum eine_r der Polizist_innen, die &#8222;auf der Straße&#8220; gearbeitet haben, wird sich davon freisprechen können &#8211; ebenso wenig wie der Verfasser dieses Beitrages &#8211;   schon selbst einmal in einem Einsatz die Grenzen zulässiger Gewaltanwendung überschritten oder ein entsprechendes Verhalten von Kolleg_innen beobachtet zu haben. Polizeiliches Fehlverhalten geschieht in aller Regel weder geplant noch aus &#8222;heiterem Himmel&#8220;, sondern im Zuge eines situativen Eskalationsprozesses. Jeder &#8222;street-cop&#8220; kennt die gefährliche Mixtur aus Angst, Wut, Panik und Hilflosigkeit in tumultartigen, aggressiv aufgeladenen Situationen, die dann in manchen Fällen zu eher reflexartigen, affektiven Aktionen und Reaktionen führen kann, an Stelle eines rational abgewogenen Verhaltens (ausführlicher vgl. Behrendes 2003, S. 172-177). Der strafrechtliche Anspruch, schon beim Verdacht eines beobachteten Fehlverhaltens von Kolleg_ innen sofort eine Anzeige zu erstatten, erweist sich in der Lebenswirklichkeit häufig als psychosoziale Überforderung: Wenn alle Polizist_innen ständig damit rechnen müssten, bei jedem punktuellen Fehlverhalten von ihren Kolleg_innen angezeigt zu werden und umgekehrt jede eigene entsprechende Beobachtung immer sofort in einer Strafanzeige dokumentieren würden, entstünde ein unerträgliches Klima gegenseitiger Belauerung und Denunziation.</p>
<p>Stellen die beamtenrechtlichen Sondertatbestände des Strafgesetzbuchs mit ihrem Absolutheitsanspruch somit möglicherweise ein zu enges Zwangskorsett dar, ergibt sich aber sofort die Frage, bis zu welcher Grenze man &#8222;ein Auge zudrücken&#8220; darf und wann eben nicht. Ist es zu rechtfertigen, den &#8222;Schlag zu viel&#8220; in der körperlichen Auseinandersetzung mit einem aggressiven Schläger zu tolerieren, die Ohrfeige für einen &#8222;frechen&#8220; Jugendlichen aber zur Anzeige zu bringen? Jede neue Grenzziehung ist argumentativ angreifbar, letztlich willkürlich und illegitim &#8211; illegal ist sie ohnehin.</p>
<p>Hier noch ein Fallbeispiel, um die besonderen strafrechtlichen Verstrickungen für Polizist_innen  und die damit verbundenen (zu) hohen externen Anforderungen an eine polizeiliche Fehlerkultur zu verdeutlichen: Am 11. Mai 2002 misshandeln sechs Polizeibeamte auf einer Kölner Polizeiwache einen an Händen und Füßen gefesselten, psychisch kranken Mann, der sich trotz der Fesselung &#8222;wie von Sinnen&#8220; gebärdet, durch Schläge und Tritte, u.a. gegen den Kopf. Ein Beamter und eine Beamtin, die sich in einem anderen Raum der Dienststelle aufhalten, werden durch den Lärm auf die Situation aufmerksam und unterbinden durch verbale Interventionen weitere Misshandlungen des Festgenommenen, der jedoch anschließend kollabiert und ins Koma fällt.</p>
<p>Die unbeteiligte Beamtin und ihr Kollege beschließen, den Vorfall am nächsten Tag ihrem Vorgesetzten zu melden, der zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht anwesend ist. Nach dieser Rücksprache mit dem Vorgesetzten fertigen sie am nächsten Tag eine Strafanzeige gegen ihre sechs Kollegen, die an den Misshandlungen beteiligt waren. Da beide diese Anzeige nicht schon unmittelbar nach der Tat erstattet haben, leitet die zuständige Staatsanwaltschaft gegen sie ein Strafverfahren wegen &#8222;Strafvereitelung im Amte&#8220; (§ 258a StGB) ein, das erst Monate später eingestellt wird.</p>
<p>Während dieser Zeit machen beide auf Anraten ihrer Anwält_innen von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigte Gebrauch. Nach Einstellung des gegen sie geführten Verfahrens werden sie zu den wichtigsten Zeugen in dem späteren Prozess gegen die sechs angeklagten Beamten vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 25.7.2003, Az. B 111-4/03). Sie werden aber auch im Verlauf des Prozesses immer wieder mit dem Vorwurf der nicht sofort erfolgten Strafanzeige konfrontiert (zu dem internen Aufarbeitungsprozess nach diesem Polizeiskandal vgl. Behrendes 2014).</p>
<h2 class="auto-created">Justizielle, parla&shy;men&shy;ta&shy;ri&shy;sche und mediale Kontrolle der Polizei</h2>
<p>Nur in seltenen Fällen (wie etwa bei dem soeben geschilderten Sachverhalt) beschäftigt sich die Justiz &#8222;exklusiv&#8220; mit möglichem polizeilichem Fehlverhalten. Zumeist geht es jedoch darum, in parallelen Strafverfahren herauszufinden, wie ein situativ eskaliertes Geschehen mit mehreren Beteiligten nachträglich strafrechtlich zu bewerten ist: Erstatten Polizist_innen nach einer körperlichen Auseinandersetzung Anzeige wegen &#8222;Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte&#8220; (§ 113 StGB) reagieren manche Kontrahent_innen mit einer Gegenanzeige wegen &#8222;Körperverletzung im Amte&#8220; (§ 340 StGB). Häufig werden dann beide Verfahren eingestellt, da eine fundierte Klärung &#8211; auch weil zumeist neutrale Zeug_innen fehlen &#8211; nicht möglich ist.</p>
<p>Insgesamt kommt es nur in 1-2 Prozent aller wegen &#8222;Körperverletzung im Amte&#8220; erstatteten Strafanzeigen zu Verurteilungen von Polizist_innen. Die hohen Einstellungsquoten (rund 95 Prozent) resultieren aus Parallelverfahren und der meist schwierigen Beweislage aufgrund von Konstellationen &#8222;Aussage gegen Aussage&#8220;. Aus Sicht von Bürgerrechtsorganisationen wird aber auch die institutionelle Nähe der Staatsanwaltschaft zur Polizei und ihr besonderes Verständnis für deren Situation in aggressiv aufgeladenen Einsatzlagen als mögliche Ursache für die hohen Einstellungszahlen gesehen (vgl. Singelnstein 2010).</p>
<p>Obwohl also das Risiko einer Verurteilung wegen &#8222;Körperverletzung im Amte&#8220; objektiv relativ gering ist, löst ein entsprechendes Verfahren bei den davon betroffenen Polizist_innen regelmäßig Sorgen aus, da man neben einer strafrechtlichen Ahndung auch disziplinarrechtliche Konsequenzen und beamtenrechtliche Maßnahmen (Versetzung, Beförderungsstopp) fürchtet. Es herrscht intern keineswegs eine Einstellung nach dem Motto &#8222;die Staatsanwaltschaft wird es schon richten&#8220;. Gerade in Verfahren, die bereits von den Medien aufgegriffen worden sind, hat man innerhalb der Polizei eher die Befürchtung, dass Staatsanwält_innen besonders akribisch gegen Polizeibeamt_innen ermitteln, um dem latenten Vorwurf der Parteilichkeit aufgrund der institutionellen Nähe zur Polizei entgegenzuwirken.</p>
<p>Die parlamentarische Beschäftigung mit polizeilichen Tätigkeiten verläuft häufig interessengeleitet &#8211; abhängig von der Parteizugehörigkeit. Die Argumentation des jeweiligen Innenministeriums wird in aller Regel auch von denjenigen Parlamentarier_ innen übernommen, die den Regierungsparteien angehören. Oppositionspolitiker_innen nehmen dann demgegenüber teilweise rituell die Gegenposition ein. Innerhalb der Polizei interessieren sich eher die Behördenleitungen für entsprechende Debatten als die Beamt_innen der Basis, die erkennen, dass es bei den parlamentarischen Erörterungen eigentlich nicht originär um ihr Verhalten geht, sondern der jeweilige Fall nur Mittel zum Zweck der unterschiedlichen politischen Profilierungen ist.</p>
<p>In den Medien wird tatsächliches oder vermeintliches polizeiliches Fehlverhalten oft ohne genaue Sachinformationen skandalisiert. Aufgrund der zumeist bereits laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind in der Regel keine offiziellen Statements von Staatsanwaltschaft und Polizei zu erhalten, so dass sich die Medienvertreter_innen häufig nur auf die einseitigen Vorwürfe von (angeblich) Geschädigten und ihnen nahestehenden Zeug_innen beziehen können. Innerhalb der Polizei wird daher die Berichterstattung nicht selten als wenig sachkundig, tendenziös und voreingenommen wahrgenommen.</p>
<h2 class="auto-created">Wechsel&shy;wir&shy;kungen zwischen externer Kontrolle und interner polizei&shy;li&shy;cher Fehler&shy;kultur</h2>
<p>Auch der formelle, interne Umgang mit dem Fehlverhalten von Polizist_innen hat starke strukturelle Bezüge zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Bei entsprechenden Vorwürfen wird grundsätzlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das während der parallel laufenden strafrechtlichen Ermittlungen ruht und erst nach dessen Abschluss wieder aufgenommen wird. Die internen Ermittlungen müssen sich dann an den bereits im Strafverfahren getroffenen Feststellungen orientieren. Ist das Strafverfahren eingestellt worden, wird in aller Regel anschließend auch das Disziplinarverfahren eingestellt. Nach diesen formalen Beendigungen finden zumeist auch keine weiteren dienstlichen Erörterungen und Aufarbeitungen statt &#8211; zumal dann der grundliegende Sachverhalt häufig schon längere Zeit zurückliegt.</p>
<p>Letztlich stehen damit die auf den ersten Blick gewichtigen Reaktionsmuster &#8222;Straf- und Disziplinarverfahren&#8220; einer unmittelbaren und angemessenen Aufarbeitung polizeilichen Fehlverhaltens geradezu entgegen: Während der Verfahren &#8222;muss&#8220; man schweigen (was manchen Kolleg_innen und Vorgesetzten aber auch durchaus nicht unangenehm ist), danach ist man an die Ergebnisse des Strafverfahrens gebunden und hat damit auch wieder formal gute Gründe, nicht mehr, nach der inzwischen verstrichenen Zeit, in eine strukturierte Aufarbeitung einzusteigen. Die eigentliche interne Auseinandersetzung mit einem Fehlverhalten verläuft demgemäß häufig nur informell und ohne verbindliche Konsequenzen.</p>
<p>Die oft von anderen Interessen geleiteten Erörterungen im politischen Raum und in den Medien führen auch nur in seltenen Fällen zu einer konstruktiven Reflexion im Inneren. Im Gegenteil werden überzogene oder pauschalisierende Bewertungen eher als Beleg dafür genommen, dass man zu Unrecht kritisiert wird und sich demzufolge auch nicht weiter damit auseinandersetzen muss.</p>
<p>Häufig wird polizeiintern versucht, die erforderliche Auseinandersetzung mit polizeilichem Fehlverhalten durch den Hinweis auf die zunehmende Gewaltbereitschaft gegen die Polizei zu neutralisieren: Die Reaktionen der Justiz auf Aggressionen und Gewalttätigkeiten, denen Polizistinnen und Polizisten in ihrem täglichen Dienst ausgesetzt sind, werden von vielen Kolleginnen und Kollegen und ihren Berufsvertretungen als zu lasch empfunden. Man nimmt insgesamt einen stetigen Anstieg von Aggression und Gewalt gegen die Polizei wahr und sieht (oder inszeniert) sich damit zunehmend in einer Opferrolle (ausführlicher dazu Behrendes 2014).</p>
<h2 class="auto-created">M&ouml;glich&shy;keiten zur Weiter&shy;ent&shy;wick&shy;lung der polizei&shy;li&shy;chen Fehler&shy;kultur</h2>
<p>Staatsanwaltschaft und Strafgericht haben den Auftrag, ein Geschehen retrospektiv auf seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen. In der gleichen Struktur wird ein internes Disziplinarverfahren geführt. Auch die parlamentarische und mediale Kontrolle ist vorrangig auf Fehlersuche und Schuldzuweisungen fokussiert.</p>
<p>Viel wichtiger wären jedoch nach vorn gerichtete Aufarbeitungsprozesse, deren vorrangiges Ziel darin besteht, aus Fehlern zu lernen, um sie zukünftig zu vermeiden. Da polizeiliches Fehlverhalten in aller Regel in interaktiven Aufschaukelungsprozessen entsteht, sollten auch die betroffenen Bürger_innen &#8211; die häufig durch eigenes Verhalten zu einer Eskalation beigetragen haben &#8211; mit einbezogen werden. Dies ist in der derzeitigen, von formalisierten Straf- und Disziplinarverfahren dominierten Struktur nicht möglich. Ein entscheidender Schritt wäre daher die Einrichtung einer neutralen Stelle, deren Tätigkeitsspektrum hier unter dem Arbeitsbegriff &#8222;Polizeibeauftragter&#8220; kurz umschrieben werden soll:</p>
<p>In den meisten Fällen wünschen selbst die von polizeilichem Fehlverhalten Betroffenen keine Sanktionierung, sondern sehr viel mehr eine Entschuldigung, da auch sie häufig im Nachhinein bereit sind, den handelnden Polizist_innen punktuelle Fehleinschätzungen und Überforderungen nachzusehen. Darüber hinaus sind viele mit etwas zeitlichem Abstand in der Lage, das jeweilige Geschehen aus der Sicht des Anderen zu sehen und dabei auch die eigenen Beiträge zur Eskalation einer Konfliktsituation zu erkennen. Die meisten Anzeigen und Beschwerden gegen Polizist_innen beziehen sich auf Sachverhalte ohne gravierende Folgen für die Betroffenen. Es geht häufig um eine im Grundsatz zulässige, aber im konkreten Verlauf als unangemessen empfundene Maßnahme, kurzfristige ungerechtfertigte Freiheitsbeschränkungen oder um diskriminierende Äußerungen, die im Rahmen wechselseitiger Provokationen gefallen sind.</p>
<p>Solche Fehlverhaltensweisen könnten durch &#8222;Polizeibeauftragte&#8220; im Rahmen einer gesetzlich verankerten Schlichtungsstelle behandelt werden, die ohne absoluten strafrechtlichen Verfolgungszwang zunächst die Möglichkeiten der Mediation und des Täter-Opfer-Ausgleichs im vorgerichtlichen Raum prüft und dann unter Berücksichtigung des Votums beider Parteien nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheidet, ob eine Strafanzeige erstattet wird oder nicht. Die Entscheidung dieser neutralen Stelle sollte sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für die Polizeibehörden hinsichtlich ihrer Disziplinargewalt bindend sein. Im Ergebnis sollte eine erfolgreiche Schlichtung parallele oder anschließende Straf- oder Disziplinarmaßnahmen staatlicher Stellen ausschließen.</p>
<p>Der nur gegenüber dem Parlament verantwortliche &#8222;Polizeibeauftragte&#8220; (bzw. die Angehörigen dieser Institution) sollte neben seiner (reaktiven) Funktion als Schlichtungsstelle auch ohne konkretes Bürger_innenersuchen die polizeiliche Arbeit ständig (proaktiv) begleiten, als gelebte Form demokratischer Gewaltenteilung und Volkssouveränität (vgl. dazu den Gesetzentwurf auf S. 51 ff.). Er sollte jederzeitige Zutrittsrechte zu allen Polizeidienststellen mit Publikumsverkehr, ein Auskunfts- und Hospitationsrecht bei allen polizeilichen Einsatzmaßnahmen und in der polizeilichen Aus- und Fortbildung erhalten. Auch Polizist_innen sollten sich vertraulich, außerhalb des Dienstweges, an den &#8222;Polizeibeauftragten&#8220; wenden können.</p>
<p>Es spricht vieles dafür, dass die hier kurz skizzierte Einrichtung eines &#8222;Polizeibeauftragten&#8220; als unabhängige Institution (vgl. dazu ausführlicher Behrendes/Stenner 2008, S. 83-88), die für Bürger_innen und Polizist_innen gleichermaßen ohne Hemmschwelle zugänglich wäre, das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Polizei weiter verbessern würde. Insoweit wäre die Einrichtung von &#8222;Polizeibeauftragten&#8220; nicht, wie insbesondere von Kritiker_innen aus den polizeilichen Berufsvertretungen behauptet, ein Misstrauensvotum gegenüber der Polizei, sondern im Gegenteil eine vertrauensbildende Maßnahme!</p>
<p>Darüber hinaus sind von einer solchen Institution, wie z. B. das Wirken des Wehrbeauftragten zeigt, konkrete Verbesserungsvorschläge für den Polizeidienst zu erwarten, die wahrscheinlich bei den politisch Verantwortlichen eher Gehör finden werden als evtl. gleichlautende Vorschläge aus der Polizeiorganisation oder von den Berufsvertretungen.</p>
<p>Entscheidend wären die Rolle und das Selbstverständnis des &#8222;Polizeibeauftragten&#8220; als Institution, die die Bürger(rechts)polizei mit kritischer Empathie begleitet und sich den konstruktiven Zielrichtungen Mediation und Monitoring verpflichtet sieht.</p>
<p><b>UDO BEHRENDES </b><i>  Jg. 1955, Leitender Polizeidirektor; seit 1972 Polizeibeamter des Landes Nordrhein-Westfalen; zunächst Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst und Tätigkeit als Beamter im Streifendienst des Polizeipräsidiums Köln; anschließend Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, dort u.a. Tätigkeiten als Dienstgruppenleiter und als Fachlehrer in der polizeilichen Fortbildung; anschließend Studium an der Polizeiführungsakademie und Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst; Leiter von Polizeiinspektionen in Bonn und Köln, dabei häufig Einsatzleiter bei Demonstrationseinsätzen; zuletzt Leiter des Leitungsstabes des Polizeipräsidiums Köln; Dozent an der FH für öffentliche Verwaltung. Seit 1995 Sprecher der &#8222;Polizeiseite&#8220; des &#8222;Bonner Forums BürgerInnen und Polizei&#8220; e. V., eines Dialogexperiments zwischen Vertreter_innen der Bürger- und Friedensbewegung und Angehörigen der Polizei. Im Mai 2002 nach einem Polizeiskandal (Misshandlung eines Festgenommenen mit Todesfolge) Übertragung der Leitung der betroffenen Dienststelle, nach einem breit angelegten Aufarbeitungsprozess grundlegende Neustrukturierung derselben. Veröffentlichungen u.a. in den Themenfeldern Polizeigeschichte, Polizeikultur und Demonstrationsrecht.</i></p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p><i>Rafael Behr, Intimität oder Abschottung &#8211; warum Polizisten am liebsten unter sich sind. Ein Essay zu den Ambivalenzen im polizeilichen Selbstverständnis. In: Hermann Groß u. a. (Hrsg.): Polizei &#8211; Polizist &#8211; Polizieren? Überlegungen zur Polizeiforschung. Festschrift für Hans-Joachim Asmus. Frankfurt/Main 2010, S. 59&#8211;73</i></p>
<p><i>Udo Behrendes, Zwischen Gewaltgebrauch und Gewaltmissbrauch. Anmerkungen eines polizeilichen Dienststellenleiters. In: Martin Herrnkind/Sebastian Scheerer (Hrsg.): Die Polizei als Organisation mit Gewaltlizenz. Möglichkeiten und Grenzen der Kontrolle. Münster 2003, S. 157&#8211;193.</i></p>
<p><i>ders. (2013a), Orientierungspunkte einer Bürger(rechts)polizei. In: Bernhard Frevel/Hermann Groß (Hrsg.): Empirische Polizeiforschung XV: Konzepte polizeilichen Handelns. Frankfurt/Main 2013, S. 112-139.</i></p>
<p><i>ders. (2013b), Polizeiliche Verantwortung und politische Erwartungen. In: Lena Lehmann/Rainer Prätorius (Hrsg.): Polizei unter Stress? Frankfurt/Main 2013, S. 28-34.</i></p>
<p><i>ders. (2013c), Wesentliche Entwicklungsschritte der Länderpolizeien der Bundesrepublik Deutschland. In: Polizei &amp; Wissenschaft, Ausgabe 3/2013, S. 5&#8211;17.</i></p>
<p><i>ders (2014): Wechselwirkungen zwischen Struktur- und Kulturentwicklungen &#8211; Ein Praxisbericht. In: Christian Barthel/Dirk Heidemann (Hrsg.): Entwicklungsperspektiven der polizeilichen Führungslehre. Frankfurt/Main (erscheint im Frühjahr 2014)</i></p>
<p><i>Udo Behrendes/Manfred Stenner, Bürger kontrollieren die Polizei? In: Leßmann-Faust, Peter (Hrsg.): Polizei und Politische Bildung, Wiesbaden 2008, S. 45-88.</i></p>
<p><i>Hans-Gerd Jaschke, Leitbilder demokratischer Polizeikultur. In. Wilhelm Heitmeryer/Monika Schröttle (Hrsg.): Gewalt. Beschreibungen, Analysen, Prävention. Bonn, S. 566-578.</i></p>
<p><i>Tobias Singelnstein, Polizisten vor Gericht. Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amte. In: Bürgerrechte &amp; Polizei/Cilip 95, 1/2010, S. 55-62.</i></p>
<p><i>Klaus Weinhauer, Zwischen Tradition und Umbruch. Schutzpolizei in den 1950er bis 1970er Jahren (Personal, Ausbildung, Revierdienst, Großeinsätze). In: Peter Leßmann-Faust (Hrsg.): Polizei und Politische Bildung, Wiesbaden, S. 21-43.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/wechselwirkungen-zwischen-externer-kontrolle-und-interner-fehlerkultur-der-polizei-1/">Wechselwirkungen zwischen externer Kontrolle und interner Fehlerkultur der Polizei</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gesetzentwurf zur Institutionalisierung eines Polizeibeauftragten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/gesetzentwurf-zur-institutionalisierung-eines-polizeibeauftragten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 19:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 204 (4/2013), S. 51-58 Die Humanistische Union besch&#228;ftigt sich seit Jahren mit der Frage, wie eine unabh&#228;ngige Kontrollstelle f&#252;r die Polizei ausgestaltet werden k&#246;nnte. Aus dieser Arbeit ging der nachfolgend dokumentierte Gesetzentwurf f&#252;r einen Polizeibeauftragten hervor, der vom Parlament zu berufen ist und &#252;ber eine weitgehende Unabh&#228;ngigkeit verf&#252;gt. Er ist in weiten [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/gesetzentwurf-zur-institutionalisierung-eines-polizeibeauftragten/">Gesetzentwurf zur Institutionalisierung eines Polizeibeauftragten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4/2013), S. 51-58</p>
<p><i>Die Humanistische Union besch&auml;ftigt sich seit Jahren mit der Frage, wie eine unabh&auml;ngige Kontrollstelle f&uuml;r die Polizei ausgestaltet werden k&ouml;nnte. Aus dieser Arbeit ging der nachfolgend dokumentierte Gesetzentwurf f&uuml;r einen Polizeibeauftragten hervor, der vom Parlament zu berufen ist und &uuml;ber eine weitgehende Unabh&auml;ngigkeit verf&uuml;gt. Er ist in weiten Teilen dem Wehrbeauftragten nachgebildet und verfolgt den Ansatz, dass ein solcher Beauftragter f&uuml;r Polizeibedienstete wie externe B&uuml;rger_innen gleicherma&szlig;en ansprechbar sein soll.<br />Der Gesetzentwurf wurde 2007 bis 2009 auf Initiative des fr&uuml;heren Hamburger Innensenators Hartmuth H. Wrocklages von einer Expertengruppe der Humanistischen Union erarbeitet. Er versteht sich als Diskussionsgrundlage, nicht als fertige Patentl&ouml;sung.</i></p>
<h2 class="auto-created">Art. 45c Grund&shy;ge&shy;setz* [Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragter des Bundestages]</h2>
<p>Zum Schutze der Grundrechte, als Hilfsorgan des Bundestages bei der Aus&uuml;bung der parlamentarischen Kontrolle &uuml;ber das Polizeiwesen des Bundes sowie als Eingabe- und Beschwerdestelle f&uuml;r B&uuml;rger und Polizeibedienstete des Bundes wird ein Polizeibeauftragter berufen. Das N&auml;here regelt ein Bundesgesetz.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 1&nbsp; Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Aufga&shy;ben&shy;stel&shy;lung</h2>
<p>(1) Zum Schutze der Grundrechte und zur Wahrung der die Polizei betreffenden Gesetze[1] erf&uuml;llt der Polizeibeauftragte seine Aufgaben als Hilfsorgan des Bundestages bei der Aus&uuml;bung der parlamentarischen Kontrolle &uuml;ber das Polizeiwesen des Bundes. Zugleich dient er dem Bundestag in diesem Bereich als Stelle f&uuml;r Eingaben und Beschwerden sowohl von B&uuml;rgern als auch von Polizeibediensteten.</p>
<p>(2) Der Polizeibeauftragte wird auf Weisung des Bundestages oder des Innenausschusses zur Pr&uuml;fung bestimmter Vorg&auml;nge t&auml;tig.</p>
<p>(3) Der Polizeibeauftragte wird nach pflichtgem&auml;&szlig;em Ermessen auf Grund eigener Entscheidung t&auml;tig, wenn ihm Umst&auml;nde bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte oder Gesetze schlie&szlig;en lassen. Dasselbe gilt f&uuml;r die Missachtung oder Nichtbeachtung der polizeilichen F&uuml;hrungsgrunds&auml;tze, die sich an den Grundrechten zu orientieren haben.</p>
<h2 class="auto-created">&sect;&nbsp;2&nbsp; Berichts&shy;pflichten</h2>
<p>(1) Der Polizeibeauftragte erstattet f&uuml;r das Kalenderjahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht). Der Jahresbericht umfasst &uuml;ber exemplarische Einzelf&auml;lle hinaus die Darstellung polizeiinterner, insbesondere struktureller Entwicklungen und daraus folgende Wirkungen f&uuml;r das rechtsstaatliche Verhalten der Polizeien des Bundes. Der Bundesminister des Inneren hat innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berichts gegen&uuml;ber dem Bundestag eine Stellungnahme abzugeben.</p>
<p>(2) Der Polizeibeauftragte kann jederzeit dem Bundestag oder dem Innenausschuss Einzelberichte vorlegen.</p>
<p>(3) Wird der Polizeibeauftragte auf Weisung t&auml;tig, so hat er &uuml;ber das Ergebnis seiner Pr&uuml;fung auf Verlangen einen Einzelbericht zu erstatten.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 3&nbsp; Sonstige Pflichten des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten </h2>
<p>(1) Auf Ersuchen des Bundestags, seiner zust&auml;ndigen Aussch&uuml;sse, einer Fraktion oder der Bundesregierung hat der Polizeibeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Ferner hat er auf Ersuchen der genannten Stellen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung im Verh&auml;ltnis zwischen B&uuml;rgern und Polizei zu untersuchen und &uuml;ber die Ergebnisse zu berichten. Er hat in bedeutsamen F&auml;llen alsbald dem Bundestag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Aussch&uuml;sse m&uuml;ndlich zu berichten.</p>
<p>(2) Schriftliche &Auml;u&szlig;erungen gegen&uuml;ber dem Bundestag sind gleichzeitig der Bundesregierung vorzulegen.</p>
<p>(3) Der Bundestag und die zust&auml;ndigen Aussch&uuml;sse k&ouml;nnen jederzeit die Anwesenheit des Polizeibeauftragten verlangen.</p>
<p>(4) Um auch in Eilf&auml;llen f&uuml;r Beschwerdef&uuml;hrer ansprechbar zu sein, ist die Gesch&auml;ftsstelle der/des Polizeibeauftragten Tag und Nacht zu besetzen.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 4&nbsp; Befugnisse des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten</h2>
<p>(1) Der Polizeibeauftragte ist befugt, in der Aussprache des Bundestages &uuml;ber den Jahresbericht oder &uuml;ber die Stellungnahme der Bundesregierung bzw. des Innenministeriums das Wort zu ergreifen. Der Polizeibeauftragte kann sich innerhalb seiner Aufgabenstellung auch sonst in den zust&auml;ndigen Aussch&uuml;ssen sowie in den Plenarsitzungen des Bundestages &auml;u&szlig;ern.</p>
<p>(2) Im &Uuml;brigen kann er sich jederzeit sowohl im Plenum als auch in den zust&auml;ndigen Aussch&uuml;ssen an den Bundestag wenden und an den Sitzungen teilnehmen. Er kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzungen gesetzt wird.</p>
<p>(3) Dem Polizeibeauftragten ist in parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren auf dessen Antrag oder auf Antrag einer Fraktion Gelegenheit zur Stellungnahme &uuml;ber alle die Polizei betreffenden Fragen zu geben; dar&uuml;ber hinaus hat er das Recht, an Sitzungen der Fachaussch&uuml;sse des Bundestags (Innen- und Rechtsausschuss) teilzunehmen und Stellungnahmen abzugeben.</p>
<p>(4) Der Polizeibeauftragte informiert den Pr&auml;sidenten des Bundestages &uuml;ber festgestellte Gesetzesverst&ouml;&szlig;e und Grundrechtsverletzungen sowie sonstige festgestellte M&auml;ngel. Er beanstandet die Verst&ouml;&szlig;e gegen&uuml;ber dem Bundesminister des Inneren mit der Aufforderung, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen. Ist die Stellungnahme unvollst&auml;ndig oder ungen&uuml;gend, kann der Polizeibeauftragte eine weitere &Uuml;berpr&uuml;fung beantragen oder eigene Untersuchungen anstellen. Die Stellungnahme soll auch die Ma&szlig;nahmen darstellen, die der Beanstandung abhelfen sollen oder die zur Aufkl&auml;rung der konkreten Umst&auml;nde beitragen. Der Polizeibeauftragte ist nach pflichtgem&auml;&szlig;em Ermessen befugt, Betroffene &uuml;ber Beanstandungen und die hierauf erfolgten Ma&szlig;nahmen zu unterrichten. Der Polizeibeauftragte kann von einer f&ouml;rmlichen Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche M&auml;ngel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.</p>
<p>(5) Der Polizeibeauftragte hat das Recht, dem Bundestag und der Bundesregierung/dem Innenministerium Vorschl&auml;ge/Empfehlungen zur Beseitigung der von ihm festgestellten M&auml;ngel zu unterbreiten, dar&uuml;ber hinaus ist er berechtigt, Vorschl&auml;ge f&uuml;r eine b&uuml;rgernahe und demokratisch strukturierte Polizei sowie f&uuml;r eine effiziente Kontrolle der Polizei zu machen. Er kann den Bundestag, dessen Fachaussch&uuml;sse, die Bundesregierung und die Polizeibeh&ouml;rden &uuml;ber Verbesserungen im Polizeibereich und beim B&uuml;rgerrechtsschutz beraten.[2]</p>
<p>(6) Der Polizeibeauftragte beobachtet die Auswirkungen der gesetzlichen Bestimmungen und der tats&auml;chlichen Entwicklung der Polizei insgesamt auf die Arbeitsweise und die Entscheidungsstrukturen der Polizeibeh&ouml;rden mit der spezifischen Fragestellung, ob sie zu einer Beschr&auml;nkung der Kontrollm&ouml;glichkeiten durch den Bundestag und die Gerichte oder zu einer unzul&auml;ssigen Aufgabenausweitung und Kompetenzzuweisung oder zu einer Vermengung mit Aufgaben und Befugnissen der Geheimdienste f&uuml;hren und damit das Trennungsgebot unterlaufen. Er kann Ma&szlig;nahmen zum Schutz gegen derartige Auswirkungen vorschlagen.</p>
<p>(7) Der Polizeibeauftragte ist befugt, selbst&auml;ndige Medienarbeit zu betreiben und sich direkt an die &Ouml;ffentlichkeit zu wenden. Dar&uuml;ber hinaus kann er Publikationen zur Information der Bev&ouml;lkerung fertigen und herausgeben.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 5&nbsp; Kontrol&shy;l&shy;in&shy;stru&shy;men&shy;ta&shy;rien des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten</h2>
<p>Dem Polizeibeauftragten stehen zur Erf&uuml;llung der ihm &uuml;bertragenen Aufgaben die folgenden Kontrollinstrumente zu Gebote:<br />(1) Der Polizeibeauftragte hat ein Einsichtsrecht in Akten, Unterlagen, Datensysteme und Dateien der Polizei. Die Befugnisse des Bundesdatenschutzbeauftragten bleiben unber&uuml;hrt. Der Polizeibeauftragte hat das Recht auf Auskunft durch die verantwortlichen Stellen, auf Ladung und Einvernehmung von Polizeibediensteten sowie auf Anh&ouml;rung von Beschwerdef&uuml;hrern, Zeugen und Sachverst&auml;ndigen. Zeugnisverweigerungsrechte und -pflichten bleiben bestehen. Beschwerdef&uuml;hrer, Zeugen und Sachverst&auml;ndige erhalten eine Entsch&auml;digung oder Verg&uuml;tung nach dem Justizverg&uuml;tungs- und -entsch&auml;digungsgesetz.</p>
<p>(2) Der Polizeibeauftragte hat im gleichen Umfang wie die Anklagebeh&ouml;rde und der Vertreter der Einleitungsbeh&ouml;rde das Recht, die Akten der Strafverfahren und Disziplinarverfahren gegen Polizeibedienstete einzusehen; dies gilt entsprechend auch f&uuml;r verwaltungsgerichtliche Verfahren, die mit seinem Aufgabenbereich zusammenh&auml;ngen; in diesen Verfahren hat er das Recht zur Akteneinsicht wie ein Verfahrensbeteiligter.</p>
<p>(3) Der Polizeibeauftragte kontrolliert die Einrichtungen der Polizeien des Bundes; dazu geh&ouml;ren s&auml;mtliche polizeiliche Dienststellen (insbesondere auch station&auml;re oder mobile Einrichtungen des Polizeigewahrsams, Sammelunterk&uuml;nfte, Schie&szlig;(trainings-)anlagen, Abh&ouml;r-Einrichtungen und Einrichtungen der polizeilichen Aus- und Fortbildung). Er hat jederzeit, auch ohne vorherige Anmeldung, ein Zutrittsrecht zu den jeweiligen Einsatzr&auml;umen und zu Zentren von Polizeiaktionen (z.B. zu den Leitungsst&auml;ben der Polizei bei Demonstrationen). Dies gilt auch f&uuml;r seine Bediensteten.</p>
<p>(4) Das Innenministerium, das Bundespolizeipr&auml;sidium, das Bundeskriminalamt sowie die sonstigen Beh&ouml;rden und &ouml;ffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Polizeibeauftragten und seine Beauftragten bei der Erf&uuml;llung der Aufgaben zu unterst&uuml;tzen und in allen Angelegenheiten, die seinen Aufgabenbereich betreffen, rechtzeitig zu unterrichten. Dazu haben sie insbesondere</p>
<p>* Auskunft zu seinen Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorg&auml;nge und Aufzeichnungen, Unterlagen, Akten, gespeicherte Daten, Dateien und Datenverarbeitungsprogramme zu gew&auml;hren, die der Polizeibeauftragte zur Erf&uuml;llung der Aufgaben f&uuml;r erforderlich h&auml;lt,</p>
<p>* die in Nr.&nbsp;1 genannten Unterlagen auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist herauszugeben,</p>
<p>* jederzeit unangemeldet Zutritt in alle Polizeidienstr&auml;ume zu gew&auml;hren,</p>
<p>* Mitteilung &uuml;ber die Einleitung und den Ausgang eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zu machen, soweit Polizeibedienstete betroffen sind und das Verfahren im Zusammenhang mit der Aus&uuml;bung ihres Dienstes steht, sowie</p>
<p>*zusammenfassende Berichte &uuml;ber die Einleitung von Disziplinar- und Strafverfahren und deren Ausgang zu erstellen und zu &uuml;bergeben.</p>
<p>Stellt der Innenminister im Einzelfall fest, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes besondere Vertraulichkeit erfordert, so kann er verlangen, dass der Polizeibeauftragte oder der von ihm schriftlich besonders Beauftragte die entsprechenden Befugnisse pers&ouml;nlich aus&uuml;bt. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften k&ouml;nnen einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden. Im &Uuml;brigen k&ouml;nnen s&auml;mtliche Rechte auch durch den Stellvertreter oder durch besonders beauftragte Bedienstete des Polizeibeauftragten ausge&uuml;bt werden.</p>
<p>(5) &Uuml;ber folgende Ma&szlig;nahmen und Planungen ist der Polizeibeauftragte von den zust&auml;ndigen Stellen rechtzeitig zu unterrichten: Entw&uuml;rfe zum Polizeirecht, Gefahrenabwehrrecht und Strafprozessrecht, geplante Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie strukturelle Planungen im Polizeibereich, Einrichtung von Spezialeinheiten, Polizeiliche Gro&szlig;lagen (Einsatz von mehr als einhundert Beamten), Entsendung von geschlossenen Einheiten in andere Bundesl&auml;nder, Einsatz von verdeckten Ermittlern, Einrichtung von polizeilichen Kontrollstellen; des weiteren Einleitung von Disziplinarma&szlig;nahmen gegen Polizeibedienstete. Dem Polizeibeauftragten ist die Gelegenheit zur Beobachtung von Polizeieins&auml;tzen und -ma&szlig;nahmen einzur&auml;umen. Er kann in Strafverfahren und disziplinarrechtlichen Verfahren den Verhandlungen beiwohnen, auch soweit die &Ouml;ffentlichkeit ausgeschlossen ist. Die Justiz- und Verwaltungsbeh&ouml;rden sind verpflichtet, den Polizeibeauftragten &uuml;ber die Einleitung eines Verfahrens, die Erhebung der &ouml;ffentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Beh&ouml;rden die entsprechenden Vorg&auml;nge von dem Polizeibeauftragten zugeleitet worden sind. Der Polizeibeauftragte hat das Recht, zu allen genannten Ma&szlig;nahmen, Planungen und Verfahren eigene Stellungnahmen abzugeben und Beanstandungen auszusprechen.</p>
<p>(6) Der Polizeibeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm durch Beschwerden, Anfragen, Hinweise und Beratungsersuchen bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erf&uuml;llung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Er darf im Rahmen von Kontrollma&szlig;nahmen im Einzelfall personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der/des Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein Versto&szlig; oder Mangel in der Polizeiarbeit gegeben ist. Die nach den S&auml;tzen&nbsp;1 und 2 erhobenen und verarbeiteten Daten d&uuml;rfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. Soweit der Polizeibeauftragte von seinem Strafantragsrecht nach &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Gebrauch macht, ist er befugt, der Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zu &uuml;bermitteln, soweit dies zur Durchf&uuml;hrung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist und seine Pflicht zur Verschwiegenheit dem im Einzelfall nicht entgegensteht. [3]</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 6&nbsp; Allgemeine Richtlinien, Weisungs&shy;frei&shy;heit</h2>
<p>(1) Der Bundestag und der Innenausschuss k&ouml;nnen allgemeine Richtlinien f&uuml;r die Arbeit des Polizeibeauftragten erlassen.<br />(2) Der Polizeibeauftragte ist &ndash; unbeschadet des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 &ndash; von Weisungen frei.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 7&nbsp; Anwesen&shy;heits&shy;pflicht</h2>
<p>Der Bundestag und der Innenausschuss k&ouml;nnen jederzeit die Anwesenheit des Polizeibeauftragten verlangen.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 8&nbsp; Stellung des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten bei Eingaben und Beschwerden</h2>
<p>(1) Der Polizeibeauftragte wird von sich aus oder aufgrund von Eingaben oder Beschwerden von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern &uuml;ber das Verhalten von Polizeibediensteten des Bundes t&auml;tig. Jeder B&uuml;rger kann sich kostenlos an den Polizeibeauftragten wenden, wenn er der Ansicht ist, dass er durch polizeiliche Ma&szlig;nahmen in seinen Rechten verletzt worden ist oder dass durch polizeiliche Ma&szlig;nahmen gegen das Grundgesetz oder gegen Gesetzesbestimmungen versto&szlig;en worden ist oder ein solcher Versto&szlig; bevorsteht. Niemand darf benachteiligt oder gema&szlig;regelt werden, weil er von seinem Eingabe- und Beschwerderecht Gebrauch gemacht hat. Die Eingaben und Beschwerden sind vertraulich zu behandeln. Die Tatsache der Eingabe bzw. Beschwerde und der Name des Einsenders d&uuml;rfen nur mit dessen Einwilligung bekannt gegeben werden. Im Fall eines Straftatverdachtes bleibt die Ermittlungskompetenz der Staatsanwaltschaft unber&uuml;hrt. Dem Polizeibeauftragten steht ein Strafantragsrecht zu, das im Einzelfall an die Einwilligung des Beschwerdef&uuml;hrers oder des Zeugen gebunden ist. Der Polizeibeauftragte kann mit Einwilligung des Beschwerdef&uuml;hrers oder des von der polizeilichen Ma&szlig;nahme Betroffenen einen Vorgang der f&uuml;r die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens zust&auml;ndigen Stelle zuleiten. Er unterst&uuml;tzt sie in ihren rechtlichen Bem&uuml;hungen.</p>
<p>(2) Jeder Polizeibedienstete kann sich mit Eingaben oder Beschwerden &uuml;ber das Verhalten von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen sowie von Dienstvorgesetzten, insbesondere auch im Falle der Remonstration, direkt, ohne Einhaltung des Dienstweges, an den Polizeibeauftragten wenden. Hieraus darf ihm/ ihr kein dienstlicher oder pers&ouml;nlicher Nachteil entstehen (Ma&szlig;regelungs- und Benachteiligungsverbot). Satz&nbsp;1 und 2 gelten auch dann, wenn die Eingaben oder Beschwerden der Bediensteten nicht ihre eigene Person betreffen, sondern den Dienstbetrieb oder polizeiliches Verhalten gegen Personen au&szlig;erhalb des Polizeidienstes.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 9&nbsp; Anonyme Eingaben</h2>
<p>Anonyme Eingaben behandelt der Polizeibeauftragte nach eigenem Ermessen. [4]</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 10&nbsp; Verschwie&shy;gen&shy;heits&shy;pflicht, Zeugnis&shy;ver&shy;wei&shy;ge&shy;rungs&shy;recht</h2>
<p>[5](1) Der Polizeibeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverh&auml;ltnisses verpflichtet, &uuml;ber die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat insoweit gegen&uuml;ber Gerichten und Beh&ouml;rden ein Zeugnisverweigerungsrecht. S&auml;tze&nbsp;1 und 2 gelten nicht f&uuml;r Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder f&uuml;r Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bed&uuml;rfen.</p>
<p>(2) Der Polizeibeauftragte entscheidet nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung, ob und wie er unter Ber&uuml;cksichtigung seiner Verschwiegenheitspflichten die Staatsanwaltschaften und Gerichte informiert. &Uuml;ber die Erteilung von Aussagegenehmigungen seine Bediensteten entscheidet der Beauftragte nach eigenem pflichtgem&auml;&szlig;en Ermessen und in eigener Verantwortung.</p>
<p>(3) Der Polizeibeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, &uuml;ber dienstliche Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch au&szlig;ergerichtlich aussagen oder Erkl&auml;rungen abgeben. Die Genehmigung erteilt sein Nachfolger im Amt. [6]</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 11&nbsp; Unter&shy;rich&shy;tungs&shy;pflichten durch Bundes- und L&auml;nder&shy;be&shy;h&ouml;rden</h2>
<p>Die Justiz- und Verwaltungsbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder sind verpflichtet, den Polizeibeauftragten &uuml;ber die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der &ouml;ffentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Beh&ouml;rden die Vorg&auml;nge vom Polizeibeauftragten zugeleitet worden sind.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 12&nbsp; Wahl des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten </h2>
<p>Der Bundestag w&auml;hlt den Polizeibeauftragten in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vorschlagsberechtigt sind der Innenausschuss, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Gesch&auml;ftsordnung der St&auml;rke einer Fraktion entsprechen. [7]</p>
<h2 class="auto-created">&sect;&nbsp;13&nbsp; W&auml;hlbarkeit, Amtsdauer, Verbot einer anderen Berufs&shy;aus&shy;&uuml;bung, Eid, Befreiung vom Wehrdienst</h2>
<p>(1) Zum Polizeibeauftragten ist jeder /jede Deutsche w&auml;hlbar, der/die das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 35.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat und &uuml;ber die zur Erf&uuml;llung der Aufgaben erforderliche Fachkunde verf&uuml;gt.</p>
<p>(2) Die Amtszeit des Polizeibeauftragten betr&auml;gt sechs Jahre. Die einmalige Wiederwahl ist zul&auml;ssig. Das Amt ist im &uuml;brigen bis zum Eintritt der Nachfolge weiterzuf&uuml;hren.</p>
<p>(3) Der Polizeibeauftragte darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus&uuml;ben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch auch einer Regierung oder einer gesetzgebenden K&ouml;rperschaft des Bundes oder eines Landes angeh&ouml;ren.</p>
<p>(4) Der Polizeibeauftragte leistet bei der Amts&uuml;bernahme vor dem Bundestag den in Artikel&nbsp;56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.</p>
<h2 class="auto-created">&sect;&nbsp;14&nbsp; Rechts&shy;stel&shy;lung des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten, Beginn und Beendigung des Amtsver&shy;h&auml;lt&shy;nisses </h2>
<p>(1) Der Polizeibeauftragte steht nach Ma&szlig;gabe dieses Gesetzes in einem &ouml;ffentlich-rechtlichen Amtsverh&auml;ltnis. Der Pr&auml;sident des Bundestages ernennt den Gew&auml;hlten.</p>
<p>(2) Das Amtsverh&auml;ltnis beginnt mit der Aush&auml;ndigung der Urkunde &uuml;ber die Ernennung durch den Pr&auml;sidenten des Bundestages oder, falls der Eid vorher geleistet worden ist (&sect;&nbsp;14 Abs.&nbsp;4), mit der Vereidigung.</p>
<p>(3) Das Amtsverh&auml;ltnis endet au&szlig;er durch Ablauf der Amtszeit nach &sect;&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 oder durch den Tod<br />1. mit der Abberufung,<br />2. mit der Entlassung auf Verlangen.</p>
<p>(4) Der Bundestag kann auf Antrag des Innenausschusses seinen Pr&auml;sidenten beauftragen, den Polizeibeauftragten abzuberufen. Voraussetzung f&uuml;r einen solchen Antrag ist, dass der Polizeibeauftragte seinen Pflichten im Wesentlichen nicht nachgekommen ist oder dass Gr&uuml;nde vorliegen, die bei einem Richterverh&auml;ltnis auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Der Beschluss des Bundestages bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.</p>
<p>(5) Der Polizeibeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Pr&auml;sident des Bundestages spricht die Entlassung aus.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 15&nbsp; Sitz des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten, Leitender Beamter, Besch&auml;f&shy;tigte, Haushalt</h2>
<p>(1) Der Polizeibeauftragte hat seinen Sitz beim Bundestag.</p>
<p>(2) Den Polizeibeauftragten unterst&uuml;tzt ein Leitender Beamter. Weitere Besch&auml;ftigte werden dem Polizeibeauftragten f&uuml;r die Erf&uuml;llung seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamten beim Polizeibeauftragten sind Bundestagsbeamte nach &sect;&nbsp;176 des Bundesbeamtengesetzes. Der Polizeibeauftragte ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Besch&auml;ftigten.</p>
<p>(3) Die dem Polizeibeauftragten f&uuml;r die Erf&uuml;llung seiner Aufgaben zur Verf&uuml;gung zu stellende notwendige Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen. F&uuml;r bestimmte Einzelfragen kann der Polizeibeauftragte auch Dritte zur Mitarbeit heranziehen. Hierf&uuml;r sind ausreichende Mittel im Haushalt bereitzustellen.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 16&nbsp; Vertretung des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten</h2>
<p>Der Leitende Beamte nimmt die Rechte des Polizeibeauftragten bei Verhinderung und nach Beendigung des Amtsverh&auml;ltnisses des Polizeibeauftragten bis zum Beginn des Amtsverh&auml;ltnisses eines Nachfolgers wahr. &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 findet entsprechende Anwendung.</p>
<h2 class="auto-created">&sect;&nbsp;17&nbsp; Amtsbez&uuml;ge, Versorgung</h2>
<p>(1) Der Polizeibeauftragte erh&auml;lt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverh&auml;ltnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverh&auml;ltnis endet, Amtsbez&uuml;ge. &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Buchstaben a und b des Bundesministergesetzes ist mit der Ma&szlig;gabe entsprechend anzuwenden, dass das Amtsgehalt und der Ortszuschlag 75 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages eines Bundesministers betragen. Die Amtsbez&uuml;ge werden monatlich im Voraus gezahlt.</p>
<p>(2) Im &Uuml;brigen werden &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 und 4 und die &sect;&sect;&nbsp;13 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes entsprechend angewandt mit der Ma&szlig;gabe, dass an die Stelle der zweij&auml;hrigen Amtszeit (&sect;&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 des Bundesministergesetzes) eine f&uuml;nfj&auml;hrige Amtszeit tritt.</p>
<p>(3) Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.&nbsp;November 1973 (BGBl. I S.&nbsp;1621), zuletzt ge&auml;ndert durch die Verordnung vom 31.&nbsp;Mai 1979 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;618), der h&ouml;chsten Reisekostenstufe und des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.&nbsp;November 1973 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;1628), zuletzt ge&auml;ndert durch Artikel VII des Gesetzes vom 20.&nbsp;Dezember 1974 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;3716), f&uuml;r die infolge der Ernennung und Beendigung des Amtsverh&auml;ltnisses erforderlich werdenden Umz&uuml;ge sind entsprechend anzuwenden.</p>
<p>&sect; 18&nbsp; Inkrafttreten</p>
<p>Dieses Gesetz tritt am &#8230; in Kraft.</p>
<p>Aktualisierte Fassungen und weitere Informationen zum Thema auf der HU-Webseite unter<br /><a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/polizeikontrolle/">https://www.humanistische-union.de/shortcuts/polizeikontrolle/</a>.</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen</h2>
<p>[1] Der Bezugsrahmen wurde im Text einheitlich auf Grund- und Menschenrechte abgestellt. Umstritten war, ob der Bezug auf die Gesetze n&ouml;tig sei oder ob nicht jeder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Polizeieinsatz / Polizei&uuml;bergriff eine Verletzung von Grund- und Menschenrechten darstelle.</p>
<p>[2] Doppelung mit &sect; 4 Absatz 3.</p>
<p>[3] Dopplung mit &sect; 5 Absatz 4.</p>
<p>[4] Die Vertraulichkeit der Beschwerde wurde in &sect; 8 Abs. 1 zugesichert.</p>
<p>[5] &Uuml;berarbeitungsbedarf wird gesehen, insbesondere da Regelungen in &sect; 10 Abs. 1 und &sect; 10 Abs. 2 und 3 als in sich widerspr&uuml;chlich angesehen werden.</p>
<p>[6] Wird als instrumentalisierbarer &bdquo;Maulkorb&ldquo; abgelehnt.</p>
<p>[7] Eine Aussprache &uuml;ber Kandidierende wird ausdr&uuml;cklich bef&uuml;rwortet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/gesetzentwurf-zur-institutionalisierung-eines-polizeibeauftragten/">Gesetzentwurf zur Institutionalisierung eines Polizeibeauftragten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Richtervorbehalt  ein politisches Kampfinstrument?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/der-richtervorbehalt-ein-politisches-kampfinstrument-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/der-richtervorbehalt-ein-politisches-kampfinstrument-1/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 204 (4-2013), S. 59-64 Mit einem Richtervorbehalt kann die Zust&#228;ndigkeit der Vollzugsgewalt, meist der Polizei, durchbrochen werden. Das Instrument ist beispielsweise bekannt f&#252;r F&#228;lle von Wohnungsdurchsuchungen, Freiheitsentzug, Telefon&#252;berwachung oder auch Blutentnahmen zur DNA-Analyse. Wie wirksam ist diese M&#246;glichkeit, polizeiliche Ma&#223;nahmen zu begrenzen, aber tats&#228;chlich? Der Richtervorbehalt wird in der &#246;ffentlichen und rechtspolitischen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/der-richtervorbehalt-ein-politisches-kampfinstrument-1/">Der Richtervorbehalt  ein politisches Kampfinstrument?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4-2013), S. 59-64</p>
<p><i>Mit einem Richtervorbehalt kann die Zust&auml;ndigkeit der Vollzugsgewalt, meist der Polizei, durchbrochen werden. Das Instrument ist beispielsweise bekannt f&uuml;r F&auml;lle von Wohnungsdurchsuchungen, Freiheitsentzug, Telefon&uuml;berwachung oder auch Blutentnahmen zur DNA-Analyse. Wie wirksam ist diese M&ouml;glichkeit, polizeiliche Ma&szlig;nahmen zu begrenzen, aber tats&auml;chlich?</i></p>
<p>Der Richtervorbehalt wird in der &ouml;ffentlichen und rechtspolitischen Diskussion gerne als Allheilmittel gepriesen. Wann immer es darum geht, neue Eingriffsbefugnisse f&uuml;r Polizei- und Sicherheitsbeh&ouml;rden zu schaffen, wird nach einem Richtervorbehalt gerufen, um bestehende rechtsstaatliche Bedenken zu zerstreuen. Antiterrorgesetze, Vorratsdatenspeicherung, gro&szlig;er Lauschangriff oder &auml;hnliche Gesetzesvorhaben sollen durch Aufnahme eines Richtervorbehalts weniger bedrohlich wirken und damit rechtsstaatlicher erscheinen. Solange eine Eingriffsma&szlig;nahme im Einzelfall vorab nur durch einen Richter gepr&uuml;ft wird, soll sie nach dem Postulat der Politik im Zweifel akzeptabel sein.</p>
<p>Wie die politischen Mechanismen tats&auml;chlich wirken, zeigt beispielsweise die Neuregelung der sog. Bestandsdatenauskunft im Jahre 2013, zu der Kai Biermann bei ZEIT-Online schrieb: &bdquo;Bestandsdaten brauchen einen Richtervorbehalt&ldquo;.[1] In der politischen Diskussion hatten die Bundestagsfraktionen von FDP und SPD zun&auml;chst Bedenken angemeldet. Ihren urspr&uuml;nglichen Widerstand gegen das Vorhaben haben diese Fraktionen aber dann vor allem deshalb aufgegeben, weil man sich darauf verst&auml;ndigt hatte, bei der Auskunft von Telekommunikationsdienstleistern &uuml;ber Daten ihrer Kunden einen Richtervorbehalt vorzusehen.</p>
<h2 class="auto-created">Was ist ein Richter&shy;vor&shy;be&shy;halt?</h2>
<p>Ein solcher Richtervorbehalt dient ganz allgemein dem Zweck, Ma&szlig;nahmen von Polizei- und Sicherheitsbeh&ouml;rden, die einen Grundrechtseingriff enthalten, von einer richterlichen Anordnung bzw. Genehmigung abh&auml;ngig zu machen. Solche Richtervorbehalte finden sich unmittelbar im Grundgesetz und in einer Vielzahl von einfachen Gesetzen. Diese Vorab&uuml;berpr&uuml;fung von Ma&szlig;nahmen der Exekutive durch die Gerichte soll ein rechtsstaatliches Verfahren durch eine fr&uuml;hzeitige Kontrolle der Polizei- und Sicherheitsbeh&ouml;rden sicherstellen. Das Bundesverfassungsgericht spricht diesbez&uuml;glich von einer vorbeugenden Kontrolle von konkreten Ma&szlig;nahmen durch eine unabh&auml;ngige und neutrale Instanz.[2] Verfassungsrechtlich erforderlich ist der Richtervorbehalt in vielen F&auml;llen allerdings nicht. Was einerseits der Absicherung der Grundrechte dienen soll, durchbricht andererseits aber auch die Zust&auml;ndigkeit der vollziehenden Gewalt und erweitert damit die klassische Funktion der Rechtsprechung.</p>
<h2 class="auto-created">Die Praxis des Richter&shy;vor&shy;be&shy;halts</h2>
<p>Die von einem solchen Richtervorbehalt beabsichtigte Kontrollfunktion kann aber nur dann erf&uuml;llt werden, wenn gew&auml;hrleistet ist, dass tats&auml;chlich eine einzelfallbezogene und sorgf&auml;ltige Pr&uuml;fung stattfindet. Das ist aber insbesondere im ermittlungsrichterlichen Verfahren h&auml;ufig nicht der Fall, was nicht zuletzt an den hohen Fallzahlen liegt, die an den Amtsgerichten zu erledigen sind. Die vom Gesetzgeber durchgef&uuml;hrte deutliche Ausweitung des Richtervorbehalts in unterschiedlichen F&auml;llen h&auml;tte konsequenterweise mit der Schaffung zus&auml;tzlicher Richterstellen einhergehen m&uuml;ssen. Es ist wohl &uuml;berfl&uuml;ssig zu erw&auml;hnen, dass dies nicht geschehen ist.</p>
<p>Wozu die Ausweitung des Richtervorbehalts in der Gerichtspraxis tats&auml;chlich f&uuml;hrt, verdeutlicht eine neuere Entscheidung[3] des Amtsgerichts W&uuml;rzburg, durch die ein Strafverteidiger wegen &uuml;bler Nachrede zu Lasten eines Richters verurteilt worden ist. In der Urteilsbegr&uuml;ndung hei&szlig;t es:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&bdquo;(&hellip;) dass es jedenfalls in W&uuml;rzburg seit Jahrzehnten g&auml;ngige Praxis ist, dass die Staatsanwaltschaft, wenn sie Beschl&uuml;sse beim Ermittlungsrichter beantragt, dem Antrag einen vollst&auml;ndig ausformulierten Beschluss (mit Kopf des Amtsgerichts W&uuml;rzburg) beif&uuml;gt, welcher in aller Regel unver&auml;ndert (aber nicht ungepr&uuml;ft) vom Ermittlungsrichter unterzeichnet wird &mdash; wenn nicht der Erlass grunds&auml;tzlich abgelehnt wird. </i>
</p>
<p class="bodytext"><i>Die hohe Anzahl der zu beurteilenden Antr&auml;ge &mdash; h&auml;ufig in Verbindung mit umfangreichem Akteninhalt &mdash; verlangen diese Vorgehensweise. Eine Ab&auml;nderung/Erg&auml;nzung des Entwurfs, wenn er in der Sache &mdash; im Ergebnis &mdash; richtig ist, die Formulierung aber eventuell anders oder die Begr&uuml;ndung umfassender sein k&ouml;nnte, unterbleibt in der Regel aufgrund dieser hohen Arbeitsbelastung.&ldquo;</i></p>
</blockquote>
<p>Es entspricht nicht nur in W&uuml;rzburg der g&auml;ngigen Praxis vieler Staatsanwaltschaften, dass ermittlungsrichterliche Beschl&uuml;sse vollst&auml;ndig vorformuliert werden, z.T. sogar bereits mit dem Briefkopf des Gerichts. Wenn der Richter den beantragten Beschluss unver&auml;ndert erlassen will, braucht er also nur noch das Datum einzuf&uuml;gen und zu unterschreiben, was in der Mehrzahl der F&auml;lle genau in dieser Form auch praktiziert wird.</p>
<p>Der Betroffene kann in diesen F&auml;llen nicht mehr erkennen, ob &uuml;berhaupt eine richterliche Pr&uuml;fung stattgefunden hat. Bei vielen Betroffenen entsteht wegen der vollst&auml;ndigen und unver&auml;nderten &Uuml;bernahme von Beschlussvorschl&auml;gen der Staatsanwaltschaft deshalb der Eindruck, dass der Richter gar keine eigenst&auml;ndige und vor allem keine sorgf&auml;ltige Pr&uuml;fung mehr durchf&uuml;hrt, sondern lediglich den Vorschlag der Staatsanwaltschaft unreflektiert unterschreibt. Auch wenn man vielen Richtern mit dieser Unterstellung sicherlich Unrecht tut, d&uuml;rfte die M&ouml;glichkeit, eine Akte schnell wieder von dem ohnehin &uuml;berf&uuml;llten Schreibtisch zu bekommen, verlockend sein und die Neigung, den gesamten Akteninhalt sorgf&auml;ltig zu pr&uuml;fen und abzuw&auml;gen, nicht unbedingt erh&ouml;hen.</p>
<p>Gerade weil die &Ouml;ffentlichkeit auch die Arbeit der Gerichte zunehmend kritisch w&uuml;rdigt, wie beispielsweise der Fall Mollath zeigt, wird sich der Gesetzgeber die Frage stellen m&uuml;ssen, ob es wirklich zielf&uuml;hrend ist, fortw&auml;hrend neue gesetzliche Richtervorbehalte zu schaffen, ohne die personelle Ausstattung der Gerichte zu verbessern. Aber auch die Justiz wird sich zu fragen haben, wie eine sorgf&auml;ltigere richterliche Einzelfallpr&uuml;fung gew&auml;hrleistet werden kann.</p>
<h2 class="auto-created">Die richter&shy;liche Vorab&shy;pr&uuml;&shy;fung hat deutlich zugenommen</h2>
<p>Die steigende Zahl der gesetzlichen Regelungen von Richtervorbehalten f&uuml;hrt zwangsl&auml;ufig zu einer zunehmenden Arbeitsbelastung bei den Gerichten und verst&auml;rkt gleichzeitig den Trend hin zu einer Absenkung der Sorgfaltsschwelle bei der richterlichen Einzelfallpr&uuml;fung. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil speziell im Bereich der Telekommunikations&uuml;berwachung die Anzahl von Anordnungen, die richterlich zu erteilen oder zu &uuml;berpr&uuml;fen sind, in den letzten 10 &ndash; 15 Jahren deutlich zugenommen haben. Beide Entwicklungen f&uuml;hren letztlich zu einer Aush&ouml;hlung von Sinn und Zweck des Richtervorbehalts. Wenn das Instrumentarium des Richtervorbehalts immer h&auml;ufiger eingesetzt wird und dadurch der Arbeitsaufwand bei den Gerichten fortw&auml;hrend ansteigt, muss dies auch mit der Schaffung neuer richterlicher Planstellen einhergehen, um die vom Gesetzgeber verursachte richterliche Mehrarbeit k&uuml;nftig in verfassungskonformer Art und Weise erledigen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Gleichzeitig muss aber auch die Justiz daf&uuml;r Sorge tragen, dass die Rechtspraxis, wie sie in der oben zitierten Entscheidung des Amtsgerichts W&uuml;rzburg geschildert worden ist, beendet wird. Andernfalls kann man die Anordnung sogleich der Staatsanwaltschaft &uuml;berlassen. Ein Richtervorbehalt der in dieser Weise praktiziert wird, bewirkt kein Mehr an Rechtsstaatlichkeit, sondern suggeriert dem B&uuml;rger diese nur.</p>
<p>In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird die Praxis des Richtervorbehalts schon seit l&auml;ngerer Zeit kritisch beurteilt, was von der Politik bislang allerdings ignoriert worden ist. Bereits vor zehn Jahren beklagte der Rechtswissenschaftler Christoph Gusy in der Zeitschrift ZRP, dass die Realit&auml;t des Richtervorbehalts mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen w&uuml;rde.[4] Angesichts der F&uuml;lle an neuen Richtervorbehalten, die in den letzten zehn Jahren geschaffen wurden, d&uuml;rfte sich diese Situation seither noch deutlich verschlechtert haben. Allein die inflation&auml;re Ausweitung des Richtervorbehalts muss in der Rechtspraxis dazu f&uuml;hren, dass auf den Einzelfall zunehmend weniger Sorgfalt verwendet wird und werden kann.</p>
<h2 class="auto-created">Der Richter&shy;vor&shy;be&shy;halt als politisches Instrument</h2>
<p>Nicht minder bedenklich ist allerdings der Umstand, dass der Richtervorbehalt politisch zunehmend missbraucht wird, immer weitreichendere beh&ouml;rdliche Eingriffsbefugnisse zu rechtfertigen. Durch den Richtervorbehalt erh&auml;lt die st&auml;ndig zunehmende Beschneidung der Grundrechte lediglich den politisch opportunen Anstrich der Rechtsstaatlichkeit.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat in den letzten zehn bis f&uuml;nfzehn Jahren eine F&uuml;lle neuer Eingriffs- und &Uuml;berwachungsnormen geschaffen. Als rechtsstaatliches Korrektiv wird h&auml;ufig einzig und allein der Richtervorbehalt vorgesehen. Es stellt ein immer wiederkehrendes politisches Argumentationsmuster dar, b&uuml;rgerrechtlichen und rechtsstaatlichen Bedenken gegen neue Eingriffsbefugnisse durch Schaffung immer neuer Richtervorbehalte entgegenzuwirken. Diese Form von Rechtsstaatlichkeit ist allerdings tr&uuml;gerisch. Denn der Richtervorbehalt &auml;ndert zun&auml;chst nat&uuml;rlich nichts an dem Umstand, dass in einem ersten Schritt eine neue gesetzliche Grundlage f&uuml;r einen Grundrechtseingriff geschaffen worden ist, die es bislang nicht gab. Der Richter ist darauf beschr&auml;nkt, die Einhaltung der vom Gesetzgeber definierten Grenzen und die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Ma&szlig;nahme zu pr&uuml;fen.</p>
<p>Der Richtervorbehalt stellt deshalb nur ganz bedingt ein rechtsstaatliches Korrektiv dar. Der Richter ist an die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers gebunden und kann sich nicht &uuml;ber sie hinwegsetzen. Die Vielzahl der vom Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren kassierten Sicherheits- und &Uuml;berwachungsregelungen zeigt allerdings sehr deutlich, dass der Gesetzgeber dazu neigt, die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht nur auszureizen, sondern sie h&auml;ufig zu &uuml;berschreiten. Der einfache Richter hat dem nichts entgegenzusetzen, weil ihm die Befugnis fehlt, in diese Entwicklung korrigierend einzugreifen. &Uuml;ber diese M&ouml;glichkeit verf&uuml;gt nur das Bundesverfassungsgericht. Letztlich wird der Richter damit zum Werkzeug einer Gesetzgebung, die allzu h&auml;ufig die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht mehr beachtet. Gleichzeitig nutzt der Gesetzgeber das Instrument des Richtervorbehalts dazu, Ma&szlig;nahmen, die oft genug in verfassungsrechtlicher Hinsicht kaum mehr zu rechtfertigen sind, zumindest noch den Anschein der Rechtsstaatlichkeit zu verleihen.</p>
<p>W&auml;hrend der Richtervorbehalt in der politischen Diskussion nahezu als Allheilmittel zur Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher Zust&auml;nde gepriesen wird, belegt die Praxis, dass er in Wirklichkeit mehr und mehr zum Placebo verkommt. Der Richtervorbehalt erzielt in seiner aktuell praktizierten Form kaum mehr eine rechtsstaatlich relevante Wirkung, sondern dient vorwiegend dem politischen Zweck, immer neue und zum Teil fragw&uuml;rdige Eingriffsbefugnisse rechtsstaatlich zu legitimieren.</p>
<h2 class="auto-created">Eingriffs- und &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;be&shy;fug&shy;nisse geh&ouml;ren auf den Pr&uuml;fstand</h2>
<p>In rechtsstaatlicher Hinsicht w&auml;re es stattdessen notwendig, neu eingef&uuml;hrte Eingriffs- und &Uuml;berwachungsbefugnisse einer unabh&auml;ngigen Erfolgskontrolle zu unterwerfen und die Regelungen, die sich als nicht effektiv und/oder in der Praxis als rechtsstaatlich bedenklich erwiesen haben, dann auch konsequent wieder abzuschaffen. Gerade das praktiziert der Gesetzgeber aber nicht. Selbst dort, wo eine Evaluierung vorgesehen ist, wird diese politisch gesteuert, was durch das Fehlen vordefinierter Evaluierungskriterien erm&ouml;glicht und beg&uuml;nstigt wird. Als Beispiel kann die Evaluierung der zun&auml;chst befristeten Anti-Terrorgesetze dienen, die gezeigt hat, dass Eingriffsnormen, die einmal geschaffen wurden, immer wieder verl&auml;ngert oder entfristet, aber niemals zur&uuml;ckgenommen werden. Das sog. Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetz{[5] sah beispielsweise vor, dass die Versch&auml;rfungen, u.a. des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes und des BND-Gesetzes, vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverst&auml;ndigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt werden muss, zu evaluieren sind. Nach welchen Kriterien zu evaluieren ist und inwiefern hierbei eine Erfolgskontrolle stattzufinden hat, legte das Gesetz allerdings nicht fest.</p>
<p>Wie diese Evaluierung dann im konkreten Fall tats&auml;chlich abgelaufen ist, hat die S&uuml;ddeutsche Zeitung unter Berufung auf ein internes Dokument der Bundesregierung dargelegt.[6] Mit der Durchf&uuml;hrung der Evaluierung wurde ein externes Consulting-Unternehmen f&uuml;r &bdquo;wissenschaftliche Methodenberatung&rdquo; beauftragt. Diese Firma hat f&uuml;r ihren Evaluierungsbericht u.a. Frageb&ouml;gen ausgewertet, die sie den Geheimdiensten vorher zur Beantwortung zugeschickt hatte. Dass die Geheimdienste die Ausweitung ihrer gesetzlichen Befugnisse durch die Anti-Terrorgesetze begr&uuml;&szlig;en, ist allerdings kaum &uuml;berraschend. Die subjektive Ansicht der Geheimdienste, die mittels einer Umfrage ermittelt worden ist, stellt damit den geforderten wissenschaftlichen Beleg f&uuml;r die Verl&auml;ngerung oder Entfristung der Antiterrorgesetze dar. Das Fehlen konkreter und nachpr&uuml;fbarer Evaluierungskriterien im Gesetz hat also ganz offenbar von vornherein dem Zweck gedient, sich aller Sachzw&auml;nge zu entledigen und das Evaluierungsverfahren nach Belieben politisch steuern zu k&ouml;nnen. Ob es tats&auml;chlich stichhaltige und tatsachenbasierte Argumente daf&uuml;r gibt, Antiterrorgesetze, die vor dem Hintergrund der besonderen Gefahrenlage von 9/11 geschaffen wurden, immer weiter zu verl&auml;ngern, darf man getrost bezweifeln. Denn in Deutschland gab es in den letzten Jahren keine Terroranschl&auml;ge und die spezifische Gefahrensituation, die nach den Anschl&auml;gen von New York weltweit herrschte bzw. die man damals unterstellte, hat sich allein durch Zeitablauf erledigt.</p>
<p>Die Selbsteinsch&auml;tzung von Polizei, Staatsanwaltschaften oder Geheimdiensten ist als alleiniges Kriterium der Evaluierung ungeeignet, denn sie wird im Zweifel immer auf eine Fortsetzung der Ma&szlig;nahmen hinauslaufen, wie beispielsweise auch die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung belegt. Obwohl es keine stichhaltigen Belege f&uuml;r den Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung gibt, wird aus Kreisen der Sicherheitsbeh&ouml;rden durchgehend deren Wiedereinf&uuml;hrung gefordert.<br />Es w&auml;re daher notwendig und w&uuml;nschenswert, bei allen grundrechtsintensiven Eingriffs- und &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen ein System einer neutralen wissenschaftlichen Untersuchung zu etablieren, das zwingend auch eine Erfolgskontrolle beinhaltet. Diese wissenschaftliche Untersuchung m&uuml;sste zudem grundrechtliche Aspekte in ihre Betrachtung einbeziehen. Die permanente Ausweitung des Richtervorbehalts, wie wir sie in den letzten Jahren beobachten konnten, ist im Ergebnis nicht geeignet, die rechtsstaatlichen Bedenken gegen die zunehmende Zahl an Grundrechtseingriffen zu zerstreuen.</p>
<h2 class="auto-created">Zusammenfassung</h2>
<p>Der Richtervorbehalt ist kein effektives Instrument zur Gew&auml;hrleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weil in vielen F&auml;llen keine sorgf&auml;ltige Einzelfallpr&uuml;fung mehr stattfindet, was nicht zuletzt an der unzureichenden personellen Ausstattung der Gerichte liegt und daran, dass der Gesetzgeber fortw&auml;hrend neue Richtervorbehalte einf&uuml;hrt. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Richtervorbehalt werden in der Praxis deshalb h&auml;ufig nicht mehr erf&uuml;llt. Der Richtervorbehalt muss in der politischen Diskussion als Allheilmittel zur Begr&uuml;ndung immer neuer &Uuml;berwachungs- und Eingriffsbefugnisse herhalten und verkommt dadurch mehr und mehr zu einem rechtsstaatlichen Placebo. Neu geschaffene Eingriffsbefugnisse m&uuml;ssen einem System effektiver, wissenschaftlicher Kontrolle unterzogen werden. Nur Eingriffsbefugnisse die tats&auml;chlich zu einem messbaren Ermittlungserfolg gef&uuml;hrt haben und die auch in der praktischen Ausf&uuml;hrung rechtsstaatlichen Anforderungen gen&uuml;gen, k&ouml;nnen und d&uuml;rfen dauerhaft aufrecht erhalten werden.</p>
<p><b>THOMAS&nbsp;STADLER&nbsp;&nbsp; </b><i>ist Fachanwalt f&uuml;r IT-Recht und Fachanwalt f&uuml;r gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei AFS-Rechtsanw&auml;lte in Freising. </i></p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>[1] Zur &ouml;ffentlichen Diskussion siehe z.B.: Kai Biermann, Bestandsdaten brauchen einen Richtervorbehalt, ZEIT-Online vom 12.03.2013, online unter: <a href="http://www.zeit.de/digital/internet/2013-03/bestandsdaten-gesetz-faq" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/digital/internet/2013-03/bestandsdaten-gesetz-faq</a></p>
<p>[2] BVerfG, NJW 1997, 2165; BVerfG, NJW 2010, 2864, 2865.</p>
<p>[3] AG W&uuml;rzburg, Urt. v. 29.09.2012, Az.: 103 Cs 701 Js 19849/11.</p>
<p>[4] Christoph Gusy, &Uuml;berwachung der Telekommunikation unter Richtervorbehalt. ZRP 2003, Heft 8. S. 275</p>
<p>[5] Gesetz zur Erg&auml;nzung des Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetzes (Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetz) vom 5. Januar 2007 (BGBl. 2007, Teil I Nr. 1, S. 2).</p>
<p>[6] Heribert Prantl, Alles gut und sch&ouml;n &ndash; angeblich, SZ vom 8. Mai 2011, online unter: <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/anti-terror-gesetze-alles-gut-und-schoen-angeblich-1.1094332" target="_blank" rel="noopener">http://www.sueddeutsche.de/politik/anti-terror-gesetze-alles-gut-und-schoen-angeblich-1.1094332</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/der-richtervorbehalt-ein-politisches-kampfinstrument-1/">Der Richtervorbehalt  ein politisches Kampfinstrument?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>&#8222;Racial profiling&#8220; bei Befragungen und Identitätsfeststellungen im Gefahrenabwehrrecht des Bundes</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 18:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 65-70 &#8222;Racial profiling&#8220; bezeichnet ein polizeiliches Handeln, das allein mit der Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit, Herkunft oder anderen unveränderlichen Merkmalen der Betroffenen begründet wird. Das diese Praxis diskriminierenden Charakter hat, lässt sich kaum bestreiten &#8211; dennoch fehlen in der Bundesrepublik eindeutige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum &#8222;racial profiling&#8220;. Der Rechtsanwalt Sven Adam [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/racial-profiling-bei-befragungen-und-identitaetsfeststellungen-im-gefahrenabwehrrecht-des-bundes-1/">&#8222;Racial profiling&#8220; bei Befragungen und Identitätsfeststellungen im Gefahrenabwehrrecht des Bundes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 65-70</p>
<p><i>&#8222;Racial profiling&#8220; bezeichnet ein polizeiliches Handeln, das allein mit der Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit, Herkunft oder anderen unveränderlichen Merkmalen der Betroffenen begründet wird. Das diese Praxis diskriminierenden Charakter hat, lässt sich kaum bestreiten &#8211; dennoch fehlen in der Bundesrepublik eindeutige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum &#8222;racial profiling&#8220;. Der Rechtsanwalt Sven Adam vertritt mehrere Betroffenen in verschiedenen Gerichtsverfahren. In seinem vorliegenden Beitrag verweist auf die Unvereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben, nicht nur aus dem Antidiskriminierungsrecht. Er zeigt auf, wie sich deutsche Gerichte bisher um eine Auseinandersetzung mit der &#8222;racial profiling&#8220;-Praxis der Bundespolizei drücken.</i></p>
<p>Die Auseinandersetzung um das so genannte &#8222;racial profiling&#8220;, das täglich zu beobachtende Handeln von Polizei- und Sicherheitskräften gegenüber Personen aufgrund von &#8222;Hautfarbe&#8220;, ethnischer Zugehörigkeit, Herkunft oder anderer unveränderlicher Merkmale und die damit einhergehende Diskriminierung, nimmt immer mehr Fahrt auf. Spätestens seit der viel beachteten Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2012 (Az.: 7 A 1 0532/12.OVG) zur Rechtswidrigkeit von Personenkontrollen allein aufgrund der Hautfarbe nehmen sich die Medien, Teile der Politik und die Rechtswissenschaft des Themas an. Dennoch sind bislang kaum verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu dem Problem ergangen.</p>
<p>Neben den regelmäßig auftretenden Beweisproblemen für die von &#8222;racial profiling&#8220; betroffenen Personen im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Klageverfahren dürfte auch der Unwillen der Gerichte, den kontrollierenden Polizist_innen Rassismus vorzuwerfen, Gründe dafür liefern, warum das Thema in den Urteilsbegründungen bisher kaum in Erscheinung tritt. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen an sich hinreichend abgesteckt und bieten Raum für Entscheidungen mit Signalwirkung für den Grundrechtsschutz, wie im Folgenden skizziert werden soll.</p>
<p>&#8222;Racial profiling&#8220; ist sowohl menschenrechtlich als auch europarechtlich unstreitig rechtswidrig. Davon geben die in diesem Zusammenhang einschlägigen und von Deutschland ratifizierten internationalen Vertragswerke Ausdruck: Internationale Übereinkommen wie die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 14 EMRK), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Art. 2 Abs. 1 und Art. 26 IPbpR) und die Anti-Rassismus-Konvention (ICERD) verbieten eine Ungleichbehandlung auf Grund unveränderlicher Merkmale wie der &#8222;Hautfarbe&#8220;. Auch die Bundesregierung weist immer wieder darauf hin, dass &#8222;racial profiling&#8220; im Sinne der Durchführung polizeilicher Maßnahmen allein aufgrund der äußeren Erscheinung von Personen rechtswidrig sei[1] und gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz verstößt.</p>
<p>Dennoch mehren sich die Fälle gerichtlicher Auseinandersetzungen, in denen sich Personen vorrangig von Bundespolizist_innen durch Kontrollen in den Zügen oder Bahnhöfen diskriminiert fühlen und deren Rechtswidrigkeit festgestellt wissen wollen (siehe unten). Die rechtswidrig durchgeführten Kontrollen werden jedoch befördert durch sehr weite Befugnisregelungen im Gefahrenabwehrrecht des Bundes (Bundespolizeigesetz &#8211; BPolG) und der Länder (länderspezifische Gefahrenabwehrgesetze). Ausgangspunkt von &#8222;racial profiling&#8220; in Zügen, Bahnanlagen oder im Grenzbereich, sind zum Einen die Regelungen in den §§ 22 Abs. 1a und 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG zur Verhinderung oder Unterbindung illegaler Einreise. Zum Anderen haben die Länder in ihren jeweiligen Gefahrenabwehrgesetzen besondere Befugnisnormen für verdachtsunabhängige Kontrollen an so genannten &#8222;verrufenen&#8220; oder &#8222;gefährlichen Orten&#8220; geschaffen, die ihrerseits &#8222;racial profiling&#8220; befördern. Zur Vereinfachung sollen hier nur die entsprechenden Regelungen aus dem BPolG exemplarisch dargestellt werden, inwiefern sie mit europäischem Recht und dem Grundgesetz unvereinbar sind.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Verhin&shy;de&shy;rung oder Unter&shy;bin&shy;dung illegaler Einreise&ldquo; &ndash; &sect;&nbsp;22 Abs.&nbsp;1a und &sect;&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BPolG</h2>
<p>Der Schutz der Grenzen sowie der Bahn- und Flughafenanlagen obliegt seit der Umwandlung des Bundesgrenzschutzes im Jahr 2005 der Bundespolizei. Die Bundespolizei kann nach § 22 Abs. 1a BPolG in Zügen und auf Bahnanlagen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise verdachtsunabhängig jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere ausgehändigt werden. Gesetzliche Voraussetzung ist lediglich, dass auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, die ggf. bestreiften Züge und Bahnanlagen würden zur unerlaubten Einreise genutzt. Nach welchen Kriterien genau die zu kontrollierenden Züge und Bahnanlagen zu bestimmen sind und wer diese Bestimmung rechtsstaatlich prüft oder wie die Beamt_innen die anzusprechenden und zu kontrollierenden Personen aussuchen sollen, wird im Gesetz nicht erwähnt. Dies steht also im sehr weiten Ermessen der einzelnen Beamt_innen bzw. ihrer Vorgesetzten im Rahmen von Zielvorgaben.</p>
<p>Ähnlich verhält es sich mit § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG. Hiernach kann die Identität einer Person ebenfalls zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise, in diesem Fall im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern, verdachtsunabhängig festgestellt werden. Auch im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG liegt es im Ermessen der kontrollierenden Beamt_innen, wen sie kontrollieren möchten und wen nicht. Anders als bei den Normen, die als Anknüpfungspunkt das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und eine konkrete, regelmäßig auch individuelle Gefahrenlage voraussetzen, ermächtigen die §§ 22 Abs. 1a und 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG die Bundespolizei zur Kontrolle von Personen völlig unabhängig von dem Verhalten der zu Kontrollierenden. Grundsätzlich könnte also tatsächlich jede_r Betroffene_r solcher Kontrollen sein. Tatsächlich sind jedoch regelmäßig phänotypische Merkmale bei den Betroffenen der Grund für die Auswahl der letztlich Kontrollierten.</p>
<h2 class="auto-created">Versto&szlig; gegen EU-Recht zum Schen&shy;gen-Raum </h2>
<p>Schon unabhängig von der Überprüfung auf Diskriminierung ergeben sich Bedenken, ob die §§ 22 Abs. 1a und 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG noch mit dem europäischen Unionsrecht zum &#8222;Schengen Raum&#8220; vereinbar sein können. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuletzt in dem so genannten Melki-Urteil vom 22. Juni 2010 anhand einer Regelung zu verdachtsunabhängigen Kontrollen im Grenzgebiet zu anderen Mitgliedsstaaten grundsätzlich festgestellt, dass nationale Regelungen zum Zweck der Migrationskontrolle selbst den</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;erforderlichen Rahmen für die diesen Behörden eingeräumte Befugnis vorgeben [müssen], um insbesondere das Ermessen zu lenken, über das sie bei der tatsächlichen Handhabung der Befugnis verfügen&#8220;[2].</i></p>
</blockquote>
<p>Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem EuGH war die Kontrolle von zwei Personen mit algerischem Pass im französisch-belgischen Grenzgebiet auf der französischen Seite im Jahr 2010. Die Kontrolle wurde auf eine französische Norm gestützt, die es der Polizei erlaubt, im Grenzgebiet mit einer Tiefe von 20 Kilometern jede Person verdachtsunabhängig zu kontrollieren. Das Urteil des EuGH ist unmittelbar auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG anwendbar, der &#8211; ähnlich wie die in dem Melki-Verfahren zu überprüfende französische Norm &#8211; verdachtsunabhängige Kontrollen im Grenzbereich mit einer Tiefe von bis zu sogar 30 Kilometer erlaubt. Die Feststellungen des EuGH gelten aufgrund des Zwecks der Regelung (Verhinderung oder Unterbindung illegaler Einreise) aber auch für § 22 Abs. 1a BPolG (Befragung und Auskunftspflicht).[3]</p>
<p>Hier wird klar, dass es in den Befugnisnormen für verdachtsunabhängige Kontrollen zur Verhinderung oder Unterbindung illegaler Einreise eines gesetzlichen Rahmens bedarf, der klare Vorgaben für die Durchführung der Kontrollen macht. Über diese erforderliche ermessenslenkende Klarstellung verfügen derzeit aber weder die §§ 22 Abs. 1a, 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG noch die entsprechenden Gesetze der Länder.[4] Gerade § 22 Abs. 1a BPolG dürfte wegen der unklaren Bestimmung der zu bestreifenden Züge und Bahnanlagen anhand von &#8222;Lageerkenntnissen&#8220; ohnehin gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und -bestimmheit[5] verstoßen.[6]</p>
<p>Auch nach der Entscheidung des EuGH hat es der deutsche Gesetzgeber aber bislang versäumt, die Regelungen in den §§ 23 Abs. 1a und 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG anzupassen, so dass die mit den entsprechenden Feststellungsverfahren betrauten Verwaltungsgerichte bereits aufgrund der Melki-Entscheidung des EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erwägen sollten.</p>
<h2 class="auto-created">Versto&szlig; gegen Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;ver&shy;bote </h2>
<p>Für die von den Kontrollen nach den §§ 22 Abs. 1a und 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG betroffenen Personen geht es in der Regel aber nicht oder nicht nur um die Frage der Vereinbarkeit der Kontrollen mit dem europäischen Unionsrecht zum &#8222;Schengen Raum&#8220; oder um die &#8211; auch zweifelhafte &#8211; Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.[7] Ihnen geht es vielmehr um die tatsächlich erlebte Diskriminierung durch die faktische Auswahl der zu Kontrollierenden anhand phänotypischer Merkmale wie der &#8222;Hautfarbe&#8220;. Der Kontext der Kontrolle (Verhinderung oder Unterbindung illegaler Einreise) macht den Kontrollierten und unbeteiligten Zeug_innen der Kontrollen deutlich, dass die Polizei eine Kategorisierung von Menschen vornimmt, die im Kern besagt, dass diejenigen Menschen, deren Kategorie der Kontrollierte angeblich angehört, nicht als Deutsche wahrzunehmen sind.</p>
<p>Eine solche Klassifizierung von Menschen &#8211; in der Regel auf Grund der Hauptfarbe &#8211; ist nach zutreffender Ansicht des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Ausdruck eines biologistischen Rassismus.[8] Für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot durch eine solche Kontrolle bedarf es allerdings nicht einmal mehr der Hinzuziehung obengenannter Vertragswerke oder von Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen.[9] Den entsprechenden Schutz vor faktischer Ungleichbehandlung bietet das Grundgesetz in Form des Artikel 3 Abs. 3. Spätestens nach der o.g. Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2012 kann die Rechtmäßigkeit der Kontrollpraxis nicht mehr ernsthaft behauptet werden. Das OVG hatte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz vom 28. Februar 2012 (Az.: 5 K 1026/11.K0) aufgehoben, in dem dieses gegen eine Auswahl zu kontrollierender Personen insbesondere nach deren äußerem Erscheinungsbild (hier eines Deutschen mit dunkler Hautfarbe), keine rechtlichen Bedenken einzuwenden und die Kontrolle für rechtmäßig erklärt hatte &#8211; sogar ohne Zulassung der Berufung. Das OVG Rheinland-Pfalz stellte demgegenüber in einer Pressemitteilung vom 29. Oktober 2012 nach der Aufhebung des Urteils fest</p>
<blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;dass das an den Kläger gerichtete Ausweisverlangen rechtswidrig war, weil die Hautfarbe des Klägers das ausschlaggebende Kriterium für die Ausweiskontrolle gewesen sei. Diese Maßnahme habe daher gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen.&#8220;[10]</i>
</p>
<p class="bodytext"> </p>
</blockquote>
</blockquote>
<h2 class="auto-created">Konflikt&shy;ver&shy;mei&shy;dung von Teilen der Verwal&shy;tungs&shy;ge&shy;richts&shy;bar&shy;keit </h2>
<p>Das Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz hat allerdings weder die Kontrollpraxis noch die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Auslegung der §§ 22 Abs. 1a und 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG beendet. Seit Ende 2013 sind nun zwei weitere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Stuttgart (Az.: 1 K 5060/13) und Köln (Az.: 20 K 7847/13) zu derartigen Kontrollen anhängig, weitere vor den Verwaltungsgerichten München und Koblenz folgen im Frühjahr 2014. In den Verfahren wird angestrebt, die streitigen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Artikel 100 Abs. 1 GG oder dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vorlegen zu lassen, um das Thema &#8222;racial profiling&#8220; einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzuführen.</p>
<p>Dies scheint geboten, da die rechtlichen Auseinandersetzungen um derartige Kontrollen nun mitunter bereits seltsame Blüten schlagen: Seit der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz versuchen einige Verwaltungsgerichte dem regelmäßig auftretenden &#8222;Problem&#8220; des &#8222;racial profiling&#8220; im Fall des § 22 Abs. 1a BPolG auszuweichen, um der Bundespolizei keine rassistische Vorgehensweise vorwerfen zu müssen. Es findet stattdessen eine Überprüfung der Ansprache der Beamt_innen gegenüber den zu Kontrollierenden danach statt, ob nicht eigentlich eine Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG aufgrund einer Gefahrenlage gemeint gewesen sein könnte.</p>
<p>So kam zum Beispiel das Verwaltungsgericht Köln in einer Entscheidung vom 13. Juni 2013 (Az.: 20 K 4683/12) zu dem zwar richtigen, aber rechtsdogmatisch meiner Auffassung nach falsch begründeten Ergebnis der Rechtswidrigkeit einer anlasslosen Feststellung der Personalienfeststellung eines Rechtsanwaltes mit schwarzer Hautfarbe. Obwohl sich die Bundespolizeibeamt_innen im Verfahren ausdrücklich auf § 22 Abs. 1a BPolG bezogen, interpretierte das VG Köln die dort streitige unmittelbare Aufforderung nach Herausgabe des Ausweises als Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG. Da die dort verlangte konkrete Gefahr durch die Beamt_innen nicht begründet werden konnte und wollte, obsiegte der Kläger. Das Gericht ersparte dadurch jedoch sich und der Bundespolizei sämtliche Ausführungen zum diskriminierenden Charakter der Kontrolle.</p>
<p>Eine andere Vermeidungsstrategie wählte das Verwaltungsgericht Koblenz in dem Verfahren einer jungen Frau, die sich gegen ihre Platzverweisung aus einem Bahnhof nachträglich gerichtlich zur Wehr setzt (Az.: 5 K 832/12.KO). Die Klägerin hatte die Kontrolle mehrerer Menschen mit schwarzer Hautfarbe durch zwei Bundespolizisten in einem Zug kritisiert, war den beiden Beamten im Bahnhof gefolgt und wollte beobachten, wie diese eine weitere Person mit dunkler Hautfarbe kontrollierten. In der mündlichen Hauptverhandlung am 21. August 2013 war das Gericht sichtlich bemüht, sämtliche Hinweise auf eine potentiell rassistische Kontrollpraxis zu unterbinden. Fragen an die Beamten zum Grund der Kontrollen wurden nicht zugelassen, gleichwohl erteilte Antworten wurden trotz entsprechender Anträge nicht protokolliert.</p>
<p>Nach der Abweisung der Klage aufgrund angeblich mangelnder Glaubwürdigkeit der Klägerin und zweier weiterer Zeug_innen ist dieses Verfahren nach Zulassung der Berufung durch das OVG Rheinland-Pfalz nun dort anhängig (Az.: 7 A 10993/13.OVG).</p>
<p>Solange das Problem nicht einmal in der Rechtsprechung entsprechend benannt wird, dürfte wohl erst eine Nichtigkeitserklärung der §§ 22 Abs. 1a und 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder die vielfach geforderte ersatzlose Streichung dieser Normen durch die Politik die sowohl rechtlichen als auch politischen Auseinandersetzungen zu den diskriminierenden Kontrollen beenden. Damit würde zumindest ein kleiner Teil des institutionellen Rassismus in diesem Land beseitigt.</p>
<p><b>SVEN ADAM   </b><i>ist seit sieben Jahren selbstständiger Rechtsanwalt in Göttingen und u.a. spezialisiert auf das Gefahrenabwehr- und Versammlungsrecht. Seit 2011 führt er Klagen gegen verdachtsunabhängige polizeiliche Kontrollen einzig aufgrund phänotypischer Merkmale. Er vertrat auch den Kläger in dem Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz, durch welches das Phänomen seit 2012 breiter öffentlich diskutiert wird.</i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen</h2>
<p>[1] Zuletzt BT-Drs. 18/453 vom 6.2.2014, S. 2.</p>
<p>[2] Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 22.6.2010, Rs. C 188/1 0C 189/10, Melki und Abdeli, Rdnr. 75.</p>
<p>[3] Vgl. auch Cremer, &#8222;Racial Profiling&#8220; &#8211; Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz, Berlin 2013, S. 14.</p>
<p>[4] Vgl. Winkelmann, MigrationsRechtNet, Rechtsprechung, Urteil des EuGH v. 22.6.2010, Rs. C 188/1 0 C 189/1 0 &#8211; Melki &amp; Abdeli, S. 5.</p>
<p>[5] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, Ziff. 94 f.</p>
<p>[6] Vgl. Cremer, a.a.O., S. 18.</p>
<p>[7] Ebd., S. 17 ff.</p>
<p>[8] EGMR, Urteil v. 13.12.2005, Antragsnummer 55762/00 u. 55974/00 (Timishev gegen Russland), Ziff. 55.</p>
<p>[9] Vgl. zu &#8222;ethnic profiling&#8220; Rosalind Williams vs. Spain, International covenant on civil and political rights, 17.8.2009, Az.: CCPR/C/96/D/1493/2006.</p>
<p>[10] OVG Rheinland Pfalz, Pressemitteilung Nr. 30/2012, Ausweiskontrolle eines dunkelhäutigen Deutschen durch die Bundespolizei: Verfahren nach Entschuldigung beendet.</p>
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		<title>Verfassungsbeschwerden gegen Namensschilder für Brandenburger Polizist_innen</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 71-73 In Brandenburg kämpft die Gewerkschaft der Polizei (GdP) mit zwei Klagen gegen die gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt_innen in dem Bundesland. Der von ihr befürchtete Missbrauch ist bislang nicht belegt. Die mittlerweile beim Landesverfassungsgericht anhängigen Klagen bieten die Gelegenheit, die Frage der Zulässigkeit einer individuellen Kennzeichnungspflicht erstmals verfassungsrechtlich prüfen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/verfassungsbeschwerden-gegen-namensschilder-fuer-brandenburger-polizist-innen-1/">Verfassungsbeschwerden gegen Namensschilder für Brandenburger Polizist_innen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 71-73</p>
<p><i>In Brandenburg kämpft die Gewerkschaft der Polizei (GdP) mit zwei Klagen gegen die gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt_innen in dem Bundesland. Der von ihr befürchtete Missbrauch ist bislang nicht belegt. Die mittlerweile beim Landesverfassungsgericht anhängigen Klagen bieten die Gelegenheit, die Frage der Zulässigkeit einer individuellen Kennzeichnungspflicht erstmals verfassungsrechtlich prüfen und bewerten zu lassen.</i></p>
<p>Seit dem 1. Januar 2013 besteht im Land Brandenburg für Polizeivollzugsbeamt_innen eine gesetzlich geregelte Kennzeichnungspflicht.[1] Nach § 9 Abs. 2 Brandenburgisches Polizeigesetz müssen Polizist_innen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Beim Einsatz geschlossener Einheiten wird das Namensschild durch eine &#150; zur Identitätsfeststellung geeignete &#150; Kennzeichnung ersetzt. Brandenburg ist damit das erste Land, das die Kennzeichnungspflicht gesetzlich geregelt hat. In Berlin war die Kennzeichnungspflicht zum 1. Januar 2011 vom Berliner Polizeipräsident Glietsch durch eine Geschäftsanweisung (ZSE Nr. 2/2009) mit folgender Begründung eingeführt worden: In der modernen und bürgernahen Polizei sei das Tragen von Namensschildern zur Uniform eine von allen erwartete selbstverständliche Geste der Service- und Kundenorientierung. Die Angst eines Teils der Mitarbeiter_innen vor Repressalien durch Rechtsbrecher_innen könne nicht auf Tatsachen gestützt werden.</p>
<p>Die Humanistische Union setzt sich seit Jahrzehnten für die polizeiliche Kennzeichnungspflicht ein,[2] weil sie darin ein Mittel zur demokratischen Kontrolle polizeilichen Handels sieht, das geeignet ist, die Grundrechte der Bürger_innen zu stärken. Dies sieht die größte deutsche Polizeigewerkschaft (GdP) regelmäßig anders und versucht bundesweit, die Kennzeichnungspflicht zu verhindern.[3] Dabei vertritt sie die Auffassung, das die Verpflichtung zum Tragen von Namensschildern einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG für die Betroffenen darstelle. Auch werde Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Nach Auffassung der GdP liege kein öffentliches Interesse an einer namentlichen Zwangskennzeichnung der Polizei vor, das den Grundrechtseingriff rechtfertigen könne. Die namentliche Kennzeichnung der Polizei stelle diese vielmehr unter einen Generalverdacht.[4]</p>
<p>In Brandenburg kämpft die GdP nun für diese Ansicht ein &#132;letztes Gefecht&#147; mit dem Mittel der Verfassungsbeschwerde vor dem brandenburgischen Verfassungsgericht. Die GdP unterstützt zwei beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren, zu denen parallel, unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Polizeigesetzes zwei Verfassungsbeschwerden beim Landesverfassungsgericht erhoben wurden. Eins der Verfahren bezieht sich auf das Tragen von Namensschildern, das zweite auf die Nummerierungen im Rahmen von Einsätzen geschlossener Einheiten. Das Brandenburgische Verfassungsgericht hat nun die Möglichkeit, die von der GdP gegen die Kennzeichnungspflicht immer wieder vorgetragenen verfassungsrechtlichen Argumente ad absurdum zu führen.</p>
<p>Auch gegen die in Berlin geltende Regelung wurde Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Mit Beschluss vom 16. November 2011 wies das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 60 K 9.11 PVL) diese Anträge jedoch zurück. Da in Berlin die Kennzeichnungspflicht mittels einer Geschäftsanweisung eingeführt wurde, entschied das Berliner Verwaltungsgericht nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Kennzeichnungspflicht, sondern lediglich darüber, ob bei ihrer Einführung Mitwirkungspflichten nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 PersVG bestanden haben. Das Bestehen solcher Mitwirkungspflichten wurde verneint. Deshalb richten sich jetzt alle Augen im republikweitem Streit um die polizeiliche Kennzeichnungspflicht auf das brandenburgische Verfassungsgericht, das als erstes deutsches Verfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der polizeilichen Kennzeichnungspflicht entscheiden muss. Zu hoffen ist, dass das Gericht der Entscheidung nicht mit Zulässigkeitserwägungen ausweicht.</p>
<p>Die verfassungsrechtlich zu entscheidende Frage ist klar: Mit der gesetzlichen Anordnung der Kennzeichnung von Polizeivollzugsbediensteten durch ein Namensschild wird unbestritten in deren Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG und in das entsprechende Landesgrundrecht aus Artikel 11 der Brandenburgischen Landesverfassung eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch im überwiegenden Allgemeininteresse &#150; anders als die GdP meint &#150; zulässig, sofern die vom Gesetzgeber geschaffene Regelung normenklar ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Dies wird man dem Brandenburgischen Gesetzgeber vom Verfassungsgericht bescheinigen müssen.</p>
<p>Der von der GdP befürchtete Missbrauch der Kennzeichnung &#150; polizeikritische oder kriminelle Personen könnten willkürlich falsche Anschuldigungen gegen die Beamt_innen erheben oder mit Hilfe weiterer öffentlich zugänglicher Informationen könnten die gekennzeichneten Polizeibeamt_innen sowie deren Angehörige bedroht und angegriffen werden &#150; ist nicht belegbar. Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen durch das Tragen von Namensschildern Gefährdungen eingetreten sind.</p>
<p>Hingegen lässt sich das Allgemeininteresse an der Kennzeichnung klar bestimmen.[5] In einem demokratischen Rechtsstaat muss die Ausübung des Gewaltmonopols des Staates, das auch von Beamt_innen mit Polizeibefugnissen umgesetzt wird, auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfbar sein. Dazu muss staatliches Handeln auf konkrete Amtsträger_innen zurückführbar sein. Zur Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns ist die individuelle Kennzeichnung sowohl ein legitimes als auch ein geeignetes Mittel. Die Kennzeichnung ist auch ein zumutbares Mittel, das nicht durch ein gleich geeignetes Mittel ersetzt werden kann, weil es präventiv Fälle von Amtsmissbrauch verhüten kann. Im Falle von ungesetzlichen Übergriffen sind die Verantwortlichen schneller zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen. Es leuchtet ein, dass die Kennzeichnung eine wichtige präventive Funktion erfüllt, die auch die Polizeibediensteten selbst schützt: Müssen sie damit rechnen, dass sie identifiziert werden können, werden sie Fehlverhalten mit Blick auf disziplinarische oder strafrechtliche Konsequenzen vermeiden. Gleichzeitig lassen sich auch falsche Anschuldigungen besser aufklären. Darüber hinaus wird durch die Kennzeichnung auch die Eigenverantwortlichkeit von Polizeivollzugsbediensteten betont. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist Polizist_innen wie auch sonst hoheitlich handelnden Vertreter_innen der Staatsmacht zuzumuten, dass ihre Persönlichkeitsrechte z.B. von Staatsanwaltschaft und Justiz in Abwägung einer effektiven rechtsstaatlichen Kontrolle insoweit eingeschränkt werden. Es sind keine Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigen könnten, Polizeibedienstete anders zu behandeln als Mitarbeiter_innen anderer Verwaltungen.</p>
<p><i><b>ROSEMARIE WILL   </b>Jahrgang 1949, wurde nach ihrer juristischen Ausbildung 1989 als ordentliche Professorin für Staatsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin berufen; seit 1993 hat sie dort einen Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtstheorie inne. Von 1993 bis 1995 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht im Dezernat von Prof. Dr. Grimm, ab 1996 für zehn Jahre Richterin am Landesverfassungsgericht Brandenburg. Rosemarie Will war von 2005 bis 2013 Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, in deren Bundesvorstand sie derzeit für bioethische Fragen zuständig ist. Sie ist Mitherausgeberin der &#132;Blätter für deutsche und internationale Politik&#147; und hat zahlreiche Veröffentlichungen zu Fragen des Rechtsstaats und des Grundrechteschutzes vorzuweisen. </i></p>
<p><b>Anmerkungen</b></p>
<p>[1] GVBl I 2011 Nr. 10 v. 10.6.2011, S. 1 f.</p>
<p>[2] Anja Heinrich, Polizeikennzeichnung in Berlin und Brandenburg, eine HU-Erfolgsgeschichte, HUMitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 10-11.</p>
<p>[3] Vgl. dazu die Stellungnahmen der GdP im brandenburgischen Gesetzgebungsverfahren, Landtag Brandenburg P-AI 5/13-1, S. 25.</p>
<p>[4] Vgl. dazu die in der Anhörung des Brandenburgischen Landtages vorgetragene Argumente.</p>
<p>[5] Vgl dazu Hartmut Aden, Die Kennzeichnung der Polizei, in: Die Polizei 2010 (Heft 12), S. 347-352.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/verfassungsbeschwerden-gegen-namensschilder-fuer-brandenburger-polizist-innen-1/">Verfassungsbeschwerden gegen Namensschilder für Brandenburger Polizist_innen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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