Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 204: (Un)Kontrollierbar? Probleme der Steuerung von Polizeihandeln

Mit welchen Mitteln sollen Polizei und Polizei­han­deln kontrol­liert werden?

Die Positionen der Parteien zu Kennzeichnungspflicht, Ermittlungsbefugnissen, Versammlungsrecht und Trennungsgebot. Aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 21-28

Die Redaktion der vorgänge hat die innenpolitischen Sprecher_innen der Parteien zu den Themen dieses Schwerpunkts befragt: Wie stehen Sie zur Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt_innen? Über welche heimlichen Ermittlungsbefugnisse sollte die Polizei verfügen? Wie weit soll das Trennungsgebot beachtet werden? Es antworteten für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Bundestagsabgeordnete Irene Mihalic, für die Fraktion DIE LINKE die Abgeordnete Ulla Jelpke und für die SPD-Bundestagsfraktion der zuständige Berichterstatter in der AG Innenpolitik, MdB Uli Grötsch. Für die Berliner PIRATEN-Fraktion beantwortete deren Vorsitzender Christopher Lauer unsere Fragen. Die CDU/CSU, mit Abstand größte Fraktion des Bundestags, sah sich aufgrund mangelnder Ressourcen – so die Büros des stellv. Fraktionsvorsitzenden Thomas Strobl und des Innenpolitikers Stephan Mayer – leider nicht in der Lage, unsere Fragen zu beantworten.

Kennzeichnungspflicht

Wie stehen Sie zur Einführung einer Kennzeichnungspflicht (durch Namens- oder Nummernschilder) für Polizist_innen? Sollte es Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht geben? Wenn ja, warum und wofür?

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN   Die Fraktion fordert seit langem, dass jede_r Polizist_in eindeutig erkennbar sein muss. Das sollte auch bei der Bundespolizei so sein. Ausdrücklich sollen Beamt_innen im Einsatz dabei nicht unter einen Generalverdacht gestellt werden. Aber gerade bei Großlagen wie Demonstrationen oder in anderen Stresssituationen kann es zu Fehlern und unverhältnismäßigen Gewaltanwendungen kommen. Transparenz, Kontrolle und die Aufklärung von vorgeworfenen Verfehlungen sind selbstverständliche Grundlagen des Rechtsstaats. Anlass für Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht sind nicht vorgesehen. Sowohl grundsätzlich als auch in Fällen, in denen Polizist_innen Rache von Gewalttätern fürchten, kann eine Nummer, die von Einsatz zu Einsatz wechseln könne, anstelle von Namensschildern vergeben werden. Entscheidend ist, dass die Kennzeichnung gut sichtbar auf der Uniform getragen wird und eindeutig zuzuordnen ist.

CDU/CSU   keine Angaben.

DIE LINKE   fordert die Kennzeichnungspflicht ausdrücklich (s. den Antrag in BT-Drs. 17/11263 vom 29. Oktober 2012). Ausnahmen lehnt die Fraktion ab.

DIE PIRATEN   Eine gesetzlich festgelegte Kennzeichnungspflicht für alle Polizist_ innen der Länder und der Bundespolizei ist rechtsstaatlich unabdingbar. In Berlin ist diese lediglich in einer Geschäftsanweisung festgeschrieben und wurde nur sehr mangelhaft umgesetzt. (Die unzureichende Umsetzung habe der Senat aufgrund mehrerer parlamentarischer Anfragen der Piratenfraktion eingeräumt.) Die Fraktion hat beantragt, die Kennzeichnungspflicht gesetzlich festzuschreiben und die festgestellten Umsetzungsmängel zu beseitigen, was die große Koalition jedoch ablehnt. Soweit die Kennzeichnungspflicht durch das Tragen einer Nummer erfolgt, ist kein Grund für eine Ausnahme ersichtlich. Nur dort wo Namensschilder verwendet werden und daraus eine konkrete Gefahr für Polizist_innen entsteht, ist eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt.

FDP   keine Angaben.

SPD   Die Kennzeichnungspflicht für Polizist_innen stärkt das Vertrauen der Bürger_ innen in die Polizei und hilft unter Umständen im Einzelfall, Tatumstände besser aufzuklären. Aus Fürsorgegründen hat für die SPD-Bundestagsfraktion auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Polizist_innen hohe Bedeutung. Sie sollen angesichts besonderer Gefahrenlagen nicht unzumutbaren Risiken ausgesetzt werden. Wenn es zur Kennzeichnungspflicht für Bundespolizist_innen kommen sollte, müsste auf jeden Fall eine Identifikation ggf. auch ohne unmittelbare Offenlegung des Namens ermöglicht werden.

Versammlungsrecht

Wie stehen Sie zu den folgenden polizeilichen Befugnissen im Kontext von Versammlungen unter freiem Himmel?
a) verdachtsunabhängige Vorabkontrollen (potenzieller) Teilnehmer_innen einer Demonstration an dafür eingerichteten Kontrollstellen
b) verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen der Demonstration und ihrer Teilnehmer_innen durch die Polizei.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN   Die anlasslose Videoüberwachung hat bei friedlichen Demonstrationen nicht zu suchen, denn sie gefährdet die Ausübung der Grundrechte auf ungestörte Ausübung der Versammlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung. Bürger_innen können von der Teilnahme an Demonstrationen abgeschreckt werden oder sich bereits vorauseilend in ihrem Verhalten einschränken.
Anlasslosen und verdachtsunabhängigen Kontrollen steht die Fraktion grundsätzlich skeptisch gegenüber. Jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit muss sich an den Grundrechten der Bürger_innen sowie strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstäben messen lassen und auf die Wahrung von wesentlichen Rechtsgütern beschränkt sein. Kontrollen dürfen nicht zu Einschüchterung oder Abschreckung der Demonstrationsteilnehmer_innen führen.

CDU/CSU   keine Angaben.

DIE LINKE   lehnt beide Maßnahmen ab, weil sie die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken.

DIE PIRATEN   Grundsätzlich muss die Ausübung des Versammlungsrechts staatlich so ermöglicht werden, dass sie angstfrei erfolgen kann. Danach dürfen polizeiliche Maßnahmen nicht dazu führen, dass Versammlungsteilnehmer_innen abgeschreckt werden, an einer Versammlung teilnehmen zu wollen. Unter Beachtung dieses Kernelementes des nach Artikel 8 GG geschützten Versammlungsrechtes bedeutet das: Verdachtsunabhängige Vorkontrollen potenzieller Demonstrationsteilnehmer_ innen lehnen wir ab. Sie sind geeignet, friedliche Versammlungsteilnehmer_innen von der Teilnahme an einer Demonstration abzuhalten, weil Durchsuchungen als stigmatisierend und als unangenehmer Eingriff in die Privatsphäre empfunden werden. Zudem sind diese Kontrollen auch nicht geeignet, um verbotene Gegenstände (Pyrotechnik, Steine etc.) aufzufinden, da sie zu einem späteren Zeitpunkt in die Versammlung mitgebracht werden können. Ebenfalls abgelehnt werden die sogenannten Übersichtsaufnahmen (siehe die aktuelle Klage der Piraten vor dem Landesverfassungsgericht Berlin zusammen mit anderen Oppositionsfraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses). Die entsprechende Regelung hält die Fraktion für verfassungswidrig und mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht vereinbar; auch sie ist geeignet, Versammlungsteilnehmer_innen abzuschrecken, weil diese nicht wissen können, ob die bei den Übersichtsaufnahmen eingesetzten multifunktionalen Kameras tatsächlich „nur“ Übersichtsaufnahmen anfertigen oder doch Personen durch Heranzoomen individualisiert und speichert. Außerdem hat die Berliner Polizei bislang nicht nachvollziehbar dargelegt, warum solche Übersichtsaufnahmen erforderlich sind. In der Vergangenheit ist die Polizei auch ohne diese Maßnahme ausgekommen.

FDP   keine Angaben.

SPD   Versammlungen sind durch Artikel 8 des Grundgesetzes geschützt. Polizeiliche Maßnahmen bei oder im Vorfeld von legalen Versammlungen dürfen sich daher nicht gegen einen effektiven Gebrauch dieses Grundrechts richten, sondern müssen ihn vielmehr bestmöglich gewährleisten. Dass Versammlungen friedlich und ohne Gefahren für Passanten und Teilnehmer ablaufen, liegt nicht nur im staatlichen, sondern auch im Interesse der Veranstalter. Ohne Anlass darf die Polizei nicht tätig werden, eine valide Gefahrenprognose muss vorhanden sein. Dann kann aber auch die Einrichtung von Kontrollpunkten o.ä. gerechtfertigt sein.

Polizei­liche Ermitt­lungs­a­r­beit

Stimmen Sie dem Grundsatz zu, das polizeiliche Ermittlungsarbeit grundsätzlich offen erfolgen soll? Würden Sie folgender gesetzlichen Subsidiaritätsklausel für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zustimmen: „Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen dürfen (unabhängig von dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ihrer Anwendung) nur dann eingesetzt werden, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise (mit offenen Ermittlungsmaßnahmen) aussichtslos wäre.“?

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN   Ja.

CDU/CSU   keine Angaben.

DIE LINKE   Polizeiliche Ermittlungsarbeit muss grundsätzlich mit nicht-geheimdienstlichen Mitteln erfolgen; Grundrechtseingriffe müssen grundsätzlich für die Betroffenen offen erfolgen, so dass sie sich unverzüglich juristisch dagegen zur Wehr setzen können. Der gesetzlichen Subsidiaritätsklausel stimmt DIE LINKE zu.

DIE PIRATEN   Ja.

FDP   keine Angaben.

SPD   Jede polizeiliche Maßnahme unterliegt bereits jetzt ausnahmslos dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit, das heißt sie muss geeignet, erforderlich und im Einzelfall angemessen sein. Vor diesem Hintergrund hat die Polizei bei ihrem Handeln stets die mildeste, geeignete Maßnahme anzuwenden, die zur Verfügung steht. Welche grundsätzlich rechtlich zulässige Maßnahme jeweils die geringste Eingriffstiefe aufweist, muss an Hand des Einzelfalls immer neu und sorgfältig geprüft werden.

Ermittlungsmethoden

Welche der folgenden verdeckten Ermittlungsmethoden würden Sie als verzichtbar für die präventive Polizeiarbeit bezeichnen:
a) Akustische Wohnraumüberwachung („Laschangriff“)
b) Blockade des Mobilfunkverkehrs
c) (präventiver) Gewahrsam
d) (längerfristige) Observation
e) Online-Durchsuchung von IT-Systemen
f) Rasterfahndung
g) Standortermittlung von Mobilfunkgeräten („IMSI-Catcher“)
h) (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung
i) Verdeckte Ermittler / V-Leute
j) Videoüberwachung öffentlicher Plätze
k) Vorratsdatenspeicherung (verdachtsunabhängig gespeicherte TK-Verbindungsdaten)

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN   Verzichtbar sind aus unserer Sicht: Blockade des Mobilfunkverkehrs, Online-Durchsuchung von IT-Systemen sowie die Vorratsdatenspeicherung.
a) Ein „Lauschangriff“ darf nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person eingesetzt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese Person oder die Person, von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Die Überwachung sollte ständig richterlich kontrolliert werden.
c) Präventiver Gewahrsam darf nur zur Verhinderung von unmittelbar bevorstehenden konkreten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen wesentliche Rechtsgüter, für einen kurzfristigen Zeitraum und auf Grundlage einer richterlichen Entscheidung angewandt werden.
d) Die längerfristige Observation ist auf die Abwehr unmittelbar gegenwärtiger Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich zu beschränken. Im Vorfeld konkreter Gefahren ist eine längerfristige Observation unverhältnismäßig.
f) Rasterfahndungen sollten erheblich eingeschränkt und nur im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angewandt werden. Eine Evaluierung sollte jeweils die Tauglichkeit aufzeigen.
g) Der Einsatz von „IMSI-Catchern“ darf nur zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben und auf Grundlage einer jederzeit überprüfbaren, spezialgesetzlichen Regelung erfolgen.
h) Die Quellen-TKÜ sollte nur auf Basis einer rechtlichen Grundlage, unter Beachtung des Grundrechtsschutzes und mit parlamentarischer Kontrolle möglich sein.
i) Der Einsatz verdeckter Ermittler_innen sollte gesetzlich geregelt werden. Der Einsatz von V-Leuten sollte ausgesetzt, nur ausnahmsweise genehmigt und grundsätzlich überprüft werden.
j) Die offene Beobachtung öffentlicher Plätze mittels Bildübertragung darf nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Die Speicherung der erhobenen Daten darf nur bei konkreten Gefahren zu Beweiszwecken erfolgen, wenn dies unverzichtbar ist und die Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

CDU/CSU   keine Angaben.

DIE LINKE   Alle genannten Maßnahmen müssen aufgrund der Eingriffstiefe mit hohen tatbestandlichen Hürden versehen werden. Der Effekt von Videoüberwachung öffentlicher Plätze, Vorratsdatenspeicherung, Rasterfahndung, Blockade des Mobilfunkverkehrs ist ohnehin zweifelhaft, durch die zahlreichen Grundrechtseingriffe bei unbeteiligten Bürger_innen aber auch vollkommen unverhältnismäßig. Diese Methoden sind daher verzichtbar.

DIE PIRATEN   Derzeit sind alle Maßnahmen [a) bis k)] verzichtbar. Grundsätzlich sollte bei allen polizeilichen Eingriffsbefugnissen zunächst eine sichere empirische Grundlage dafür gegeben sein, dass die Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Es reicht nicht aus, dass lediglich im Einzelfall eine dieser Maßnahmen in ihrer Präventionswirkung erfolgreich war. Erst wenn empirisches Material vorliegt, kann in eine konkrete Abwägung eingetreten werden, wann und unter welchen Voraussetzungen entsprechende Eingriffsbefugnisse für die Polizei verfassungsrechtlich vertretbar sind. Der Staat hat die Darlegungslast dafür, dass die von ihm für erforderlich erachteten Eingriffsbefugnisse dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Für sämtliche der genannten Maßnahmen ist dieser Nachweis nicht erbracht. Außerdem gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen „Kernbereich privater Lebensgestaltung“, der für staatliche Sicherheitsbehörden absolut tabu ist. Insbesondere beim sogenannten Lauschangriff, dem Spähangriff, der Onlinedurchsuchung und der Vorratsdatenspeicherung besteht stets die Gefahr, dass dieser Kernbereich verletzt wird, so dass diese Maßnahmen schon allein deswegen grundsätzlich abgelehnt werden.

FDP   keine Angaben.

SPD   s.o.

Trennungsgebot

Welche konkrete Bedeutung hat Ihrer Meinung nach das Trennungsgebot: Wie weit darf die Polizei mit dem Verfassungsschutz zusammenarbeiten, ohne das gesetzliche Trennungsgebot zu verletzten?

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN   Grundsätzlich sind Aufgaben, Strukturen, Informationsbestände und praktische Tätigkeiten von Polizei und Geheimdiensten aus rechtsstaatlichen Erwägungen sowie den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus streng zu trennen. Der Verfassungsschutz soll Lagebilder erstellen und grundlegende Bedrohungen erkennen. Dabei darf er heimlich tätig werden. Die Polizei soll Ermittlungen durchführen und konkrete Gefahren abwehren. Dazu hat sie weitgehende Eingriffsrechte. Verfassungsrechtlich ist in den letzten Jahren eine höchst fragwürdige Annäherung der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Nachrichtendiensten festzustellen. Die Folge ist eine Erosion des Trennungsgebots, wie beispielsweise bei der Novellierung des BKA-Gesetzes 2008. Auch die neuen Abwehrzentren von Polizei und Nachrichtendiensten wie das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum“ (GETZ) sind bedenklich und dürfen nur ausnahmsweise zur Abwehr terroristischer Gefahren eingerichtet werden. Wenn eine Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten stattfindet, darf dies nur auf gesetzlicher Grundlage geschehen und muss extern durch Parlamente, Gerichte und Datenschutzbeauftragte kontrolliert werden.

CDU/CSU   keine Angaben.

DIE LINKE   Wenn der VS konkrete Hinweise auf unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib und Leben hat, muss er selbstverständlich die Polizei informieren. Ansonsten gilt: der Verfassungsschutz erfasst Daten und Informationen grundsätzlich zu anderen Zwecken als die Polizei. Viele dieser Informationen, die beispielsweise über V-Leute erlangt wurden, sind zudem extrem unzuverlässig. Sie haben deshalb in der Hand der Polizei nichts zu suchen. DIE LINKE spricht sich ohnehin für die Abschaffung des Verfassungsschutzes aus.

DIE PIRATEN   Die PIRATEN-Fraktion befürwortet das Trennungsprinzip, weil es ein brauchbares Mittel ist, um eine „allmächtige“ Polizei zu verhindern, die sowohl alles wissen als auch alles tun darf. Beim BKA-Gesetz wird das Trennungsgebot für den Bereich der Terrorismusbekämpfung eindeutig verletzt, weil das BKA in diesem Bereich sowohl über sämtliche geheimdienstliche wie polizeilichen Befugnisse verfügt. Das Trennungsgebot zielt in erster Linie darauf ab, die Befugnisse von Polizei und Geheimdiensten organisatorisch zu trennen. Den Informationsaustausch berührt diese Trennung formell nicht. Durch einen Informationsaustausch entsteht organisatorisch keine neue einheitliche Behörde, in der sich die Befugnisse beider Behörden vereinen. Anderseits werden die Polizeibehörden durch die Weitergabe von Informationen, die die Geheimdienste gesammelt haben, inhaltlich auf das Wissensniveau einer fusionierten Behörde gebracht. Auf der inhaltlichen Ebene kann also das Trennungsgebot in seiner politischen und rechtsstaatlichen Zielrichtung umgangen werden. Deswegen darf ein solcher Informationsaustausch nur unter strengen rechtsstaatlichen Voraussetzungen stattfinden.

FDP   keine Angaben.

SPD   Das Trennungsgebot verbietet nicht jeden Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden. Insbesondere vor dem Hintergrund der rechtsextremistisch motivierten NSU-Mordserie ist – nicht zuletzt durch die Arbeit des Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag – deutlich geworden, dass eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Polizeien, Staatsanwaltschaften und dem Verfassungsschutz geboten ist, um solche grausamen Taten zu verhindern bzw. aufzuklären. Deshalb hat der Untersuchungsausschuss in seinem Abschlussbericht Vorschläge zur Verbesserung auch der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz unterbreitet. Diese hat in der jetzigen Wahlperiode der Bundestag in einem interfraktionellen Antrag, dem alle Fraktionen einschl. der Opposition zugestimmt haben, erneut bekräftigt (BT-Drs. 18/558). Dort heißt es u.a. in Nummer 33: „Die aufgrund der geltenden Rechtslage ohnehin bestehende Verpflichtung, die Vorschriften für die Übermittlung von Informationen der Nachrichtendienste von Bund und Ländern an die Strafverfolgungsbehörden konsequent anzuwenden, muss unter Beachtung des Trennungsgebotes umgesetzt werden.“

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